Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 2. Juli 1993 wurde der mitbeteiligten Partei "die Bewilligung für die Nutzung der motorischen Kraft der Traun durch das Kraftwerk Lambach entsprechend der Rahmenverfügung Traun, BGBl. Nr. 144/64 (beruhend auf dem Rahmenplan Traun gemäß Bescheid des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft vom 28. 3. 1962) sowie zur Errichtung der insgesamt dafür dienenden Anlagen einschließlich Errichtung und Betrieb der erforderlichen Hilfseinrichtungen" unter Nebenbestimmungen erteilt.
Dagegen erhoben u.a. die Beschwerdeführer Berufung.
Mit Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 10. Februar 1995 wurde der Berufung der Beschwerdeführer keine Folge gegeben, der erstinstanzliche Bescheid jedoch aufgrund Berufungen dritter Personen durch Hinzufügung einer Nebenbestimmung und Festsetzung neuer Baubeginns- und Fertigstellungsfristen teilweise abgeändert.
Der gegenüber den Beschwerdeführern in Rechtskraft erwachsene Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 10. Februar 1995 wurde von diesen mit Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof nicht angefochten.
Mit hg. Erkenntnis vom 11. April 1996, Zl. 95/07/0067, wurde der vorzitierte Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 10. Februar 1995 über Beschwerde einer von der antragstellenden mitbeteiligten Partei und den Beschwerdeführern verschiedenen Partei im Sinne des § 102 Abs. 2 WRG 1959 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf dieses Erkenntnis verwiesen.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 17. Oktober 1996 wurde nunmehr der wasserrechtliche Bewilligungsbescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 2. Juli 1993 durch Nebenbestimmungen ergänzt (Spruchpunkt II), eine Projektsbeschreibung hinzugefügt (Spruchpunkt III), die Baufristen neu bestimmt (Spruchpunkt IV) und den Berufungen gegen den erstinstanzlichen wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid (im übrigen) keine Folge gegeben (Spruchpunkt I und II).
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Die Beschwerdeführer erachten sich durch den angefochtenen Bescheid
"in dem durch § 107 Abs. 1 WRG in Verbindung mit §§ 37 ff AVG gewährleisteten Recht auf Gehör und auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung über das gesamte Kraftwerksprojekt L. und in dem Recht auf Erhebungen von Einwendungen gegen das zu verhandelnde Projekt eines Kraftwerkes L. im Rahmen der mündlichen Verhandlung (insbesondere auch hinsichtlich des Oberwasserbereichs);
in dem durch §§ 37 ff und 52 AVG gewährleisteten Recht auf Durchführung eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens;
in dem durch § 12 WRG gewährleisteten Recht auf Benutzbarkeit der Liegenschaft auf die bisher geübte Art und Wahrung des Grundeigentums und
in dem durch die §§ 12 Abs. 2 i.V.m. § 3 Abs. 1 lit. a WRG gewährleisteten Recht auf unbeeinträchtigte Nutzung des Grundeigentums sowie auf Nutzung und Nutzbarkeit des Grundwassers bzw. auf Nichtbeeinträchtigung desselben derart, daß das Grundwasser nicht mehr auf die bisherige Art nutzbar ist"
verletzt.
Die Beschwerde ist unzulässig.
Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, nach Erschöpfung des Instanzenzuges.
Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Beschwerden, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist oder wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nicht zur Verhandlung eignen oder denen offenbar die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde entgegensteht, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen.
Das Rechtschutzbedürfnis des Beschwerdeführers ist Voraussetzung für das Eingehen des Verwaltungsgerichtshofes in eine Beschwerde (vgl. hiezu Oberndorfer, Die österreichische Verwaltungsgerichtsbarkeit, S. 91 f, sowie das hg. Erkenntnis vom 28. Juni 1994, Zl. 92/05/0156).
Läßt daher eine Partei mit beschränktem Mitspracherecht einen Bescheid, mit dem ihre Berufung abgewiesen wurde und mit dem daher über ihre subjektiv-öffentlichen Rechte abschließend abgesprochen worden ist, unangefochten, so kann sie einen späteren Berufungsbescheid, der als Ersatzbescheid nach Aufhebung des ersten Berufungsbescheides über Beschwerde anderer Parteien in Verfolgung deren Rechte erging, nur mehr bekämpfen, wenn darin eine Änderung zu ihrem Nachteil erfolgte. Ansonsten fehlt ihr die Beschwerdelegitimation (vgl. hiezu den hg. Beschluß vom 27. März 1984, Zl. 83/05/0195).
In der Beschwerde wird jedoch nicht behauptet, daß der nunmehr von den Beschwerdeführern angefochtene (Ersatz-)Bescheid gegenüber dem von ihnen unbekämpft gebliebenen, mit hg. Erkenntnis vom 11. April 1996, Zl. 95/07/0067, jedoch aufgehobenen, Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 10. Februar 1995, eine Änderung zu ihrem Nachteil erbracht hat. Die Beschwerde erweist sich aus diesen Gründen wegen Fehlens der Beschwerdelegitimation als unzulässig. Sie war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat zurückzuweisen. Von der Durchführung der beantragten Verhandlung war gemäß § 39 Abs. 2 Z. 1 VwGG abzusehen.
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