AsylG 2005 §57
AVG §68 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1a
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2024:L519.2179448.2.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Isabella ZOPF über die Beschwerde von XXXX , StA. Irak, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.11.2024, Zl. XXXX , wegen Zurückweisung wegen entschiedener Sache, Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 57 AsylG 2005 und Rückkehrentscheidung zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsbürger arabischer Abstammung und moslemischer Religionszugehörigkeit, stellte am 25.10.2015, nachdem er zuvor illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist ist, seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz.
2. Im Rahmen der Erstbefragung gab er zum Ausreisegrund im Wesentlichen an, dass er vor einem Jahr von einer unbekannten Gruppe im Irak entführt worden sei. Sein Onkel habe 18.000,- USD Lösegeld für seine Freilassung bezahlt.
3. Gegenüber dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) gab er am 05.09.2017 zum Ausreisegrund im Wesentlichen Folgendes an: Seine Entführer hätten ihn 22 Tage festgehalten und sein Onkel habe Kontakt mit diesen aufgenommen. Er sei auch 2 oder 3 Mal geschlagen und misshandelt worden. Nach seiner Freilassung sei er zum Haus des Onkels und habe sich die Papiere für die Ausreise besorgt. Seine Familie habe schon zuvor das Land verlassen. Wer seine Entführer waren, könne er nicht sagen, ebenso nicht das genaue Datum der Entführung.
4. Mit Bescheid des BFA vom 03.11.2017 wurde dieser Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in den Irak gemäß § 46 FPG zulässig ist. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.
5. Die gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (im Folgenden: BVwG) vom 03.03.2021 hinsichtlich der Nichtzuerkennung von Asyl als unbegründet abgewiesen. Im Übrigen wurde der Beschwerde Folge gegeben und dem BF der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Die Entscheidung erwuchs am 03.03.2021 in Rechtskraft.
6. Am 04.02.2022 langte beim BFA ein Bericht der LPD NÖ. über verschiedene Reisebewegungen des BF hervor. Daraus ergab sich u.a., dass der BF von Dezember 2021 bis Jänner 2022 mit seinem irak. Reisepass in den Irak gereist ist.
7. Das BFA leitete daraufhin am 07.02.2022 von Amts wegen ein Aberkennungsverfahren ein. Mit Schreiben des BFA vom 08.02.2022, nachweislich zugestellt am 24.02.2022, wurde der BF darüber in Kenntnis gesetzt und ihm die Möglichkeit eingeräumt, dazu sowie zu seinem Privat- und Familienleben binnen 3 Wochen Stellung zu nehmen. Eine Stellungnahme des BF erfolgte nicht.
8. Mit Bescheid des BFA vom 29.06.2022 wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt. Weiter wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und eine Abschiebung des BF in den Irak für zulässig erklärt. Der Bescheid wurde dem BF am 28.04. 2023 ordnungsgemäß durch Hinterlegung zugestellt. Ein Rechtsmittel dagegen wurde vom BF nicht erhoben.
9. Am 22.12.2023 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz.
10. Bei der Erstbefragung am selben Tag gab der BF zum Ausreisegrund im Wesentlichen an, dass seine Ehefrau, seine Tochter, seine Mutter und sein Bruder in Österreich leben und er bei ihnen bleiben möchte. Er sei 2021 im Irak gewesen, da er erfahren habe, dass sein Vater noch lebt und er diesen seit 27 Jahren nicht gesehen habe. Deswegen sei das Aberkennungsverfahren eingeleitet worden. Zum Gesundheitszustand gab er an, keine Medikamente zu nehmen und der Einvernahme problemlos folgen zu können.
11. Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 11.07.2024 brachte der Beschwerdeführer zum Ausreisegrund im Wesentlichen vor, dass seine Familie in Österreich sei und dass er im Irak nur entfernte Verwandte habe. Seine geistige Einstellung passe nicht in den Irak, außerdem habe er Tätowierungen und sei westlich orientiert. Außerdem sei er seit 2015 in Österreich und integriert. Seine Mutter sei am 15.01.2024 in den Irak zurückgekehrt und nach ein paar Tagen gestorben. Sie sei bedroht worden, weil sie auf Sozial Media Bilder ohne Kopftuch gepostet habe. Ihr sei deswegen mehr als 10 Mal von ihren Brüdern gedroht worden, dass sie im Fall einer Rückkehr in den Irak getötet würde. Zum Gesundheitszustand führte der BF aus, dass er einmal wöchentlich zum Psychologen ginge, aber keine Medikamente einnehme. Zum Familienleben gab der BF an, seit 2,5 Jahren nach islamischem Recht verheiratet zu sein und eine Tochter im Alter von nunmehr 13 Monaten zu haben.
12. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA wurde der zweite Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberichtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.). Ebenso wurde der Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Irak zulässig ist (Spruchpunkt V.) und ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt VI.).
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF keine neuen Fluchtgründe angegeben habe. Er beziehe sich vielmehr lediglich auf sein Familienleben im Bundesgebiet. Soweit der BF behauptete, seine Mutter sei im Irak unter mysteriösen Umständen verstorben, habe er dafür keine Beweismittel in Vorlage gebracht und lediglich Vermutungen angestellt. Auch die behaupteten Bedrohungen und die Postings in den sozialen Medien habe er nicht belegen können. Persönliche Bedrohungsszenarien habe der BF nicht erwähnt. Die festgestellte Posttraumatische Belastungsstörung stelle ebenfalls kein Rückkehrhindernis dar. Zum Familienleben wurde festgestellt, dass der BF behauptete hat, seit 2,5 Jahren nach islamischen Recht verheiratet zu sein. Auch dafür wurde kein Nachweis vorgelegt. Der BF sei die Beziehung im Jahr 2022 nach seiner Rückkehr aus dem Irak eingegangen. Da bereits im Februar 2022 das Aberkennungsverfahren eingeleitet wurde, habe dem BF bewusst sein müssen, dass er nicht von einem Fortbestehen des Beziehungslebens in Österreich ausgehen kann. Die Tochter sei gerade einmal 1 Jahr alt und jedenfalls in einem anpassungsfähigen Alter. Der BF leiste auch keinen finanziellen Beitrag zum Familienleben und komme seinen Fürsorgepflichten nicht nach. Eine sonstige nachhaltige Integration des BF sei ebenfalls nicht feststellbar.
13. Gegen diesen Bescheid wurde vom BF mit Eingabe vom 26.11.2024 fristgerecht Beschwerde erhoben. In der Beschwerde wurde neben Wiederholungen und allgemeinen Ausführungen im Wesentlichen vorgebracht, dass der Aberkennungsbescheid dem BF nicht ordnungsgemäß zugestellt worden sei. Der BF sei seit 30.01.2019 in psychotherapeutischer Behandlung und habe ausgeprägte Symptome von PTBS. Im Irak gäbe es keine adäquaten Behandlungsmöglichkeiten. Der BF lebe mit seiner Kernfamilie seit Ende 2022 im gemeinsamen Haushalt, wozu die zeugenschaftliche Einvernahme seiner Lebensgefährtin beantragt werde. Im Fall einer Rückkehr befürchte der BF, von seinen streng islamischen Verwandten wegen seiner Verwestlichung und des fehlenden Schutzes der irak. Sicherheitskräfte asylrelevant verfolgt zu werden.
Es liege keine entschiedene Sache vor, da der BF ein neues, im Kern glaubhaftes Vorbringen erstattet habe. Die Länderberichte seien mangelhaft und nicht richtig ausgewertet. Überdies sei die Sicherheitslage im gesamten Irak prekär.
Überdies werde durch eine Rückkehrentscheidung in unzulässiger Weise in das Kindeswohl der in Österreich asylberechtigten Tochter des BF eingegriffen. Der BF lebe seit ihrer Geburt mit ihr im gemeinsamen Haushalt und übernehme die Hälfte der Erziehungs- und Sorgfaltspflichten.
14. Die Beschwerdevorlage an das Bundesverwaltungsgericht erfolgte am 05.12.2024 und wurde das Beschwerdeverfahren der nunmehr zur Entscheidung berufenen Gerichtsabteilung L519 zugewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Identität des Beschwerdeführers steht fest. Er ist irakischer Staatsbürger, Angehöriger der arabischen Volksgruppe und Moslem.
Der BF lebte vor seiner Ausreise aus dem Irak in Miqdadiyah, Gouvernement Diyala und in Bagdad. Im Irak leben zumindest der Vater des BF, 6 Onkel und 1 Tante. Die Tante wohnt in der Region Baquba, 2 Onkel leben in Bagdad, die restlichen in Chanaqin. Die Onkel arbeiten als Fleischauer und Baumeister.
Der Beschwerdeführer besuchte im Irak insgesamt 9 Jahre die Schule und war anschließend in der Gastronomie beschäftigt. Neben arabisch spricht er auch kurdisch und türkisch.
Der Beschwerdeführer reiste spätestens im Oktober 2015 illegal in das österr. Bundesgebiet ein, wo er am 25.10.2015 den ersten Antrag auf internationalen Schutz einbrachte.
Dieser Antrag wurde mit Bescheid des BFA vom 03.11.2017 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in den Irak gemäß § 46 FPG zulässig ist. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.
Die gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.03.2021 hinsichtlich der Nichtzuerkennung von Asyl als unbegründet abgewiesen. Im Übrigen wurde der Beschwerde Folge gegeben und dem BF der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.
Der BF hielt sich im Zeitraum Dezember 2021 bis Jänner 2022 nachweislich im Irak auf.
Mit Bescheid des BFA vom 29.06.2022 wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt. Weiter wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und eine Abschiebung des BF in den Irak für zulässig erklärt. Der Bescheid wurde dem BF am 28.04. 2023 an seiner damaligen Meldeadresse XXXX , 1020 Wien, ordnungsgemäß durch Hinterlegung zugestellt, jedoch vom BF nicht behoben. Ein Rechtsmittel dagegen wurde vom BF nicht erhoben.
Am 22.12.2023 stellte der Beschwerdeführer den zweiten Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Bescheid des BFA vom 08.11.2024 wurde der zweite Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberichtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Ebenso wurde der Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG nicht erteilt und wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Irak zulässig ist und ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht.
Der BF hat im ggst. Fall keine neuen, im Kern glaubhaften Ausreisegründe vorgebracht. Insbesondere kann nicht festgestellt werden, dass die Mutter des BF im Irak von ihren Brüdern wegen ihrer westlichen Orientierung ermordet worden wäre. Auch beim BF selbst kann eine westliche Orientierung nicht glaubhaft festgestellt werden.
In Österreich lebt ein Bruder des BF, welcher über eine Aufenthaltsberechtigung plus verfügt. Der BF lebt nicht mit ihm im gemeinsamen Haushalt und kann auch kein Abhängigkeitsverhältnis festgestellt werden. Die Mutter des BF ist seit 27.6.2024 nicht mehr im Bundesgebiet gemeldet.
Nicht festgestellt werden kann, dass der BF mit der in Österreich asylberechtigten XXXX , StA. Irak und deren mj. Tochter Dina, geb. XXXX , StA. Irak, im gemeinsamen Haushalt lebt: XXXX und ihre Tochter sind seit 15.10.2024 in 1100 Wien, XXXX , der BF seit 23.05. 2024 in 1150 Wien, XXXX gemeldet. Lediglich von 23.05.2024 bis 14.10.2024 bestand in 1150 Wien, XXXX eine gemeinsame Meldeadresse.
Es kann auch nicht festgestellt werden, dass der BF mit XXXX nach islamischem Recht verheiratet und tatsächlich der leibliche Vater von XXXX ist.
Der BF pflegt im Bundesgebiet normale soziale Kontakte, tiefergehende Freundschaften mit Österreichern ohne Migrationshintergrund wurden nicht behauptet. Auch wurden keine Unterstützungsschreiben oder Patenschaftserklärungen in Vorlage gebracht. Der Beschwerdeführer hat bislang keine ernsthaften Bemühungen unternommen, seine Selbsterhaltungsfähigkeit herzustellen. Eine Einstellungszusage liegt ebenso wie ein verbindlicher Arbeitsvorvertrag nicht vor. Der BF ist nicht Mitglied in einem österr. Verein oder einer österr. Organisation. Sprachdiplome über positiv abgelegte Deutschprüfungen liegen nicht vor. Aufgrund der relativ langen Aufenthaltsdauer ist jedoch zumindest vom Vorliegen von Grundkenntnissen der deutschen Sprache auszugehen, wenngleich der BF bei seinen Einvernahmen bis zuletzt auf einen Dolmetscher angewiesen war. Der BF verrichtet auch keine ehrenamtlichen oder gemeinnützigen Tätigkeiten.
Der BF ist strafgerichtlich bislang unbescholten.
Beim BF besteht eine posttraumatische Belastungsstörung. Er nimmt keine Medikamente und besucht eine Psychotherapie.
Nicht festgestellt werden kann, dass eine ausgeprägte und verfestigte Integration des Beschwerdeführers in Österreich vorliegt. Ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht ist nicht ersichtlich.
Zur Lage im Irak:
Sicherheitslage
Letzte Änderung 2024-03-27 14:27
Die Sicherheitslage im Irak hat sich seit dem Ende der groß angelegten Kämpfe gegen den Islamischen Staat (IS) erheblich verbessert (FH 2023). Es ist staatlichen Stellen jedoch nicht möglich, das Gewaltmonopol des Staates sicherzustellen. Dies gilt insbesondere für den Zentralirak außerhalb der Hauptstadt (AA 28.10.2022, S. 7). Im Jahr 2022 blieb die Sicherheitslage in vielen Gebieten des Irak instabil. Die Gründe dafür liegen in sporadischen Angriffen durch den IS, in Kämpfen zwischen den irakischen Sicherheitskräften (ISF) und dem IS in abgelegenen Gebieten des Irak, die nicht vollständig unter der Kontrolle der Regierung einschließlich PMF stehen, sowie in ethno-konfessioneller und finanziell motivierter Gewalt (USDOS 20.3.2023). Auch die Spannungen zwischen Iran und den USA, die am 3.1.2020 in der gezielten Tötung von Qasem Soleimani, Kommandant des Korps der Islamischen Revolutionsgarden und der Quds
Force, und Abu Mahdi al-Muhandis, Gründer der Kata’ib Hisbollah und de facto-Anführer der
Volksmobilisierungskräfte, bei einem Militärschlag am Internationalen Flughafen von Bagdad gipfelten, haben einen destabilisierenden Einfluss auf den Irak (DIIS 23.6.2021).
Im Süden des Landes können sich die staatlichen Ordnungskräfte häufig nicht gegen mächtige Stammesmilizen mit Verbindungen zur Organisierten Kriminalität durchsetzen. Auch in anderen
Landesteilen ist eine Vielzahl von Gewalttaten mit rein kriminellem Hintergrund zu beobachten (AA 28.10.2022, S. 14).
Der IS ist zwar offiziell besiegt, stellt aber weiterhin eine Bedrohung dar. Es besteht die Sorge, dass die Gruppe wieder an Stärke gewinnt (DIIS 23.6.2021). Die Überreste des IS zählen zu den primären terroristischen Bedrohungen im Irak[siehe Kapitel: Islamischer Staat (IS)] (USDO S 27.2.2023a).
Die Regierungen in Bagdad und Erbil haben im Mai 2021 eine Vereinbarung über den gemeinsamen Einsatz ihrer Sicherheitskräfte (ISF und der Peshmerga) in den Sicherheitslücken zwischen den von ihnen kontrollierten Gebieten getroffen. Seitdem wurden mehrere „Gemeinsame Koordinationszentren“ eingerichtet (Rudaw 21.6.2021). In vier neuen Gemeinsamen Koordinationszentren, in Makhmur, in Diyala, in Kirkuks K1-Militärbasis und in Ninewa, arbeiten kurdische und irakische Kräfte zusammen und tauschen Informationen aus, um den IS in diesen Gebieten zu bekämpfen (Rudaw 25.5.2021). Es wurden zwei koordinierte Brigaden aufgestellt, die die Sicherheitslücken zwischen den ISF und den Peshmerga eindämmen sollen, die sich von Khanaqin in Diyala bis zum Sahila-Gebiet nahe der syrischen Grenze erstrecken, wobei aufgrund der geringen Mannschaftsstärke Zweifel an ihrer Effektivität zur Eindämmung des IS in den betroffenen Gebieten erhoben werden (Shafaq 17.8.2023).
Zusätzlich agieren insbesondere schiitische Milizen (Volksmobilisierungskräfte, PMF), aber auch sunnitische Stammesmilizen eigenmächtig und weitgehend ohne Kontrolle (AA 28 .10.2 022, S. 7-8). Die ursprünglich für den Kampf gegen den IS mobilisierten, mehrheitlich schiitischen und zum Teil von Iran unterstützten Milizen sind nur eingeschränkt durch die Regierung kontrollierbar und stellen je nach Einsatzort und gegebenen lokalen Strukturen eine potenziell erhebliche Bedrohung für die Bevölkerung dar (AA 28.10.2022, S. 14). Die PMF haben erheblichen Einfluss auf die wirtschaftliche, politische und sicherheitspolitische Lage im Irak und nutzen ihre Stellung zum Teil, um unter anderem ungestraft gegen Kritiker vorzugehen. Immer wieder werden Aktivisten ermordet, welche die von Iran unterstützten PMF öffentlich kritisiert haben (D IIS 23.6.2021). Durch die teilweise Einbindung der Milizen in staatliche Strukturen (zumindest formaler Oberbefehl des Ministerpräsidenten, Besoldung aus dem Staatshaushalt) verschwimmt die Unterscheidung zwischen staatlichen und nichtstaatlichen Akteuren (AA 28.10.2022, S. 14) [siehe Kapitel: Volksmobilisierungskräfte (PMF) / al-Hashd ash-Sha‘bi].
Verschiedene Gruppen im Irak haben unter dem Namen Islamischer Widerstand im Irak (Al-Muqawama al-Islamiyah fi al-Iraq; the Islamic Resistance in Iraq/ IRI) operierend,Angriffe auf die US-Streitkräfte ausgeführt (MEF 25.11.2023; vgl. TWI 21.10.2023), mit dem Ziel die USA zum AbzugausdemIrakzubewegen. DieseGruppensindimAllgemeinendaraufbedacht,Informationen über mögliche Verbindungen zu anderen Gruppen im Irak, insbesondere zu pro-iranischen Gruppierungen, die Brigaden bei den PMF registriert haben, wie z. B. Kata’ib Hisbollah und Harakat Hezbollah an-Nujaba, geheim zu halten (MEF 25.11.2023). Es wird allgemein davon ausgegangen, dass einige der jungen, neu gegründeten Gruppen tatsächlich als Fassaden für bestehende PMF-Gruppen agieren. Der Kata’ib Hizbollah (KH) zugeschrieben werden Ahl al-Qura, Ahl al-Maruf, Qasim al-Jabarin, Raba’Allah, Saraya Thawra al-Ashrin at-Thaniya und Usba at-Thairin. Der Asa’ib Ahl al-Haqq (AAH) zugeschrieben werden Ashab al-Kahf, Awliya ad-Dam und Saraya Abadil, der Harakat Hezbollah an-Nujaba (HHN) zugeschrieben wird die Fasil al-Muqawama al-Duwaliya. Die Gruppen Ahrar Sinjar und Liwa Thar al-Muhandis werden sowohl der KH als auch der AAH zugeschrieben, die Liwa Ahrar al-Iraq der AAH und der HHN (ACLED 23.5.2023).
Seit Mitte 2019 und zunehmend nach der Tötung des iranischen Generals Qassim Soleimani und des stellvertretenden PMF-Vorsitzenden Abu Mahdi al-Muhandis durch die US-Streitkräfte im Januar 2020, haben vom Iran unterstützte Milizen zunehmend Operationen ausgeführt, die auf ausländische und inländische Ziele im Irak abzielten. Diese Angriffe werden mit Drohnen, Raketen und IEDs durchgeführt und haben drei Hauptziele mit einer deutlichen geografischen Verteilung: 1. Konvois, die Material für das US-Personal und die Streitkräfte der Globalen Koalition gegen den IS transportieren, sowie Stützpunkte, in denen sie untergebracht sind, vor allem im Zentral- und Südirak; 2. türkische Stützpunkte im Nordirak; und 3. angebliche „unislamische“ Aktivitäten, vor allem rund um Bagdad. Zwischen Juni 2019 und März 2023 waren es mehr als 500 derartige Ereignisse (ACLED 23.5.2023).
Quelle: ACLED 23.5.2023
Seit dem Ausbruch des Konflikts zwischen Israel und der Hamas im Oktober 2023 nehmen Angriffe auf in der Region stationierte US-Truppen zu, insbesondere auch im Irak (MEF 25.11.2 023; vgl. TWI 21.10.2023, Wing 6.11.2023). DieAngriffe werden durch Milizen verübt, die sich im Irak unter dem Sammelbegriff des Islamischen Widerstands im Irak (Al-Muqawama al-Islamiyah fi al-Iraq; the Islamic Resistance in Iraq/ IRI) zusammengeschlossen haben (TWI 21.10.2023 ). Im Irak sind diese für Dutzende Angriffe verantwortlich, darunter auf den Flughafen in Erbil, und die Luftwaffenstützpunkte al-Harir [Anm.: bei Erbil] und ’Ayn al-Asad [Anm.: in Anbar] (ME F 25.11.2023). Mit Stand Anfang Februar 2024 wurden über 160 Angriffe auf US-Truppen im Irak, in Syrien und in Jordanien ausgeführt (REU 3.2.2024). Hierbei kamen am 29.1.2024 bei einem Drohnenangriff auf einen Stützpunkt in Jordanien, der vom Iran unterstützten militanten Gruppen, die in Syrien und im Irak operieren, zugeschrieben wird, erstmals seit Beginn des Gaza-Krieges drei US-Soldaten ums Leben, 34 weitere wurden verletzt. Der Iran weist seine Beteilung zurück (REU 29.1.2024).
Es gibt Hinweise darauf, dass die Iranische Revolutionsgarde (IRGC) eine Rolle bei der Koordinierung der IRI spielt. Öffentlich zur IRI bekannt hat sich die Harakat Hisbollah an-Nujaba, während es als sehr wahrscheinlich gilt, dass Gruppen wie Kata’ib Hezbollah,Asa’ibAhl- al-Haqq und Kata’ib Sayyid ash-Shuhada ebenfalls den IRI angehören (TWI 21.10.2023).
Die wiederholten Angriffe der IRI führten schließlich zu Vergeltungsschlägen der USA auf PMF-Gruppen (MEF 25.11.2023). Dabei griffen US-Streitkräfte im November 2023 erstmals auch PMF-Ziele auf irakischem Staatsgebiet an (Wing 6.12.2023), etwa in Jurf as-Sakhr gegen die Kata’ib Hezbollah (MEF 25.11.2023). Seither haben US-Streitkräfte wiederholt Einrichtungen angegriffen, die von Iran und seinen Stellvertretern im Irak und in Syrien genutzt werden (IRAQ IN 26.12.2023; vgl. REU 3.2.2024).
Die Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) mit Sitz in den Bergen des Nordirak verübte ebenfalls mehrereAnschläge in der Kurdistan Region Irak (KRI), bei denen auch mehrere Angehörige der kurdischen Sicherheitskräfte (Peschmerga) getötet wurden (USDOS 27.2.2023a). Die PKK wird von der Türkei, sowie den USA und der Europäischen Union (EU) als terroristische Vereinigung eingestuft (ICG 18.2.2022)[Anm.: Die Vereinten Nationen und auch der Irak stufen die PKK nicht als Terrorgruppe ein]. Auch gewisse mit Iran verbündete Milizen stellen eine terroristische Bedrohung dar (USDOS 27.2.2023a).
Die ACLED-Datenbank registrierte von Juli bis Dezember 2022 780 Zwischenfälle unter Beteiligung der PKK sowie deren weibliche Kampfverbände (YJA STAR) (monatlicher Durchschnitt von 130). In 35 dieser Fälle kam es zu zivilen Todesopfern (monatlicher Durchschnitt von 5,83) (ACLED 22.9.2023). Im Jahr 2023 waren es 738 Vorfälle (monatlicher Durchschnitt von 61,5), wobei in zwölf Fällen Zivilpersonen zu Tode kamen (monatlicher Durchschnitt von 1). Hauptziel der PKK und YJA STAR sind die türkischen Streitkräfte. Bisweilen wurden auch irakische Sicherheitskräfte und kurdische Asayish [Anm.: Geheim- und Sicherheitsdienst] angegriffen. Die Hauptmittel ihrer Angriffe sind bewaffnete Auseinandersetzunge, Bombardement durch Artillerie und Raketenbeschuss sowie der Einsatz von IEDs (ACLED 5.1.2024). In den ersten beiden Monaten des Jahres 2024 wurden 66 Vorfälle registriert (monatlicher Durchschnitt von 33) (AC LED 3.2024).
Türkische Operationen auf irakischem Staatsgebiet
Der Irak ist nicht in der Lage, türkische und iranische Militäroperationen auf irakischem Boden zu verhindern, einschließlich der Verfolgung der PKK und iranischer kurdischer Oppositionsgruppen (BS 23.2.2022, S. 8). Die Türkei unterhält je nach Quelle um die 40 (ICG 18.2.2022) bis zu 87 Außenposten im Irak, hauptsächlich in einem Streifen des Grenzgebiets in der KRI von etwa 150 km Länge und 30 km Tiefe (EURA 31.1.2023). Darüber hinaus verfügt sie über eine Militärbasis in Bashiqa bei Mossul im föderalen Irak (BS 23.2.2022, S. 8; vgl. EURA 31.1.2
023), wo die türkischen Truppen nach eigenen Angaben Teil einer internationalen Mission zur Ausbildung und Ausrüstung irakischer Streitkräfte im Kampf gegen den IS waren (EURA 31.1.2 023).
Türkische Beamte bestreiten, dass es bei den türkischen Luftangriffen auf PKK-Stellungen in der KRI und im Nordirak Opfer unter der Zivilbevölkerung gegeben hat (ICG 18.2.2022). Ein im August 2022 veröffentlichter Bericht mehrerer NGOs besagt jedoch, dass zwischen 2015 und 2021 mindestens 98 Zivilisten getötet wurden (EURA 31.1.2023). Die International Crisis Group
(ICG) hat 74 zivile Todesopfer registriert, mehr als die Hälfte davon seit 2019, als die Türkei ihre Luftangriffe in der KRI intensivierte (ICG 18.2.2022). Nach Angaben der Regionalregierung Kurdistans (KRG) hat der Konflikt seit 2015 Tausende Einwohner aus ihren Häusern vertrieben und mindestens 800 Dörfer verwüstet (EURA 31.1.2023). Einige Tausend Einwohner des Distrikts Amediya sowie Hunderte weitere Bewohner des Distrikts Duhok haben ihre Häuser verloren und sind in weiter südlich gelegene Dörfer oder Städte gezogen (ICG 18.2.2022).
Die föderale Regierung hat sich überAnkaras Übergriffe beschwert, aber weder sie noch die KRI können die türkische Präsenz eindämmen (EURA 31.1.2023). Die KDP unterstützt die Türkei im Kampf gegen die PKK, durch Informationen über PKK-Taktiken und -Bewegungen, und indem sie Gebiete sichert, aus denen die PKK durch türkische Operationen vertrieben wurde (ICG 18.2.2022).
Die PKK ist engere Allianzen mit von Iran unterstützten paramilitärischen Gruppen im Irak eingegangen, die mit Ankara verfeindet sind (ICG 18.2.2022). Einige pro-iranische Milizen, wie LiwaAhrar al-Iraq (Brigade Freies Volk des Irak) undAhrar Sinjar (Freies Volk von Sinjar) haben sich 2022 dem Widerstand gegen die türkische Präsenz verschrieben (EURA 31.1.2023).
Die Türkei hat im Rahmen ihrer gemeinsamen Operationen Claw-Eagle und Claw-Tiger gegen die PKK im Qandil-Gebirge, in Sinjar und Makhmur (beide in Ninewa) irakischen Boden bombardiert. Auch Iran hat das Qandil-Gebirge bombardiert, ein Angriff, der vermutlich mit der Türkei koordiniert wurde (BS 23.2.2022, S. 8). Die Türkei befürchtet insbesondere, dass Sinjar [synonym: Shingal] zu einem zweiten Qandil, einer weiteren PKK-Hochburg werden könnte, weshalb sie seit 2020 zahlreiche Luftangriffe gegen die PKK und die jesidischen Widerstandseinheiten Shingal (Yekîneyên Berxwedana Şingal - YBŞ) in Sinjar durchgeführt hat (ICG 18.2.2022).
Die ACLED-Datenbank registrierte von Juli bis Dezember 2022 1.391 Zwischenfälle, bei denen die türkischen Streitkräfte im Staatsgebiet des Irak intervenierten. Dabei wurden 19 Fälle verzeichnet, bei denen Zivilisten zu Tode kamen (monatlicher Durchschnitt von 3,17). Die überwiegende Anzahl an Angriffen betraf das Gouvernement Dohuk mit 1.208 Angriffen (hauptsächlich der DistriktAmediya mit 1.188 Vorfällen), gefolgt vom Distrikt Zakho. 110Angriffe fanden in Erbil statt (hauptsächlich im Distrikt Rawanduz), 46 in Ninewa (hauptsächlich in den Distrikten Sinjar und Akre) und 27 in Sulaymaniyah (hauptsächlich im Distrikt Sharbazher, gefolgt von Penjwen und Ranya) (ACLED 22.9.2023). Im Jahr 2023 waren es 2.907 Vorfälle (monatlicher Durchschnitt von 242,25), wobei in 35 Fällen Zivilpersonen zu Tode kamen (monatlicher Durchschnitt von 2,92). Auch in diesem Zeitraum betraf die überwiegende Anzahl der Angriffe das Gouvernement Dohuk mit 2.150 Angriffen (hauptsächlich der Distrikt Amediya mit 2.134 Vorfällen). 591 Angriffe fanden in Erbil statt (hauptsächlich im Distrikt Rawanduz), 103 in Ninewa (hauptsächlich in den Distrikten Sinjar und Akre), 68 in Sulaymaniyah (hauptsächlich in den Distrikten Sharbazher und Penjwen, wobei eine Erhöhung der Angriffsfrequenz Ende 2023 zu beobachten war) und einer in Kirkuk. Es handelt sich bei den türkischen Angriffen überwiegend um Bombardement durch Artillerie, Raketenbeschuss, Luft- und Drohnenangriffe sowie bewaffneten Auseinandersetzungen. Zu den Zielen der türkischen Streitkräfte gehört primär die PKK, die YJA STAR, die Widerstandseinheiten Shingal (YBŞ) und die Verteidigungskräfte Ostkurdistans (YRK) (AC LED 5.1.2024). In den Monaten Jänner und Februar 2024 waren es 780 Vorfälle (monatlicher Durchschnitt von 390). Bei einem dieser Fälle handelte es sich um einen Fall von Gewalt gegen Zivilisten mit Todesopfern (ACLED 3.2024).
Iranische Operationen auf irakischem Staatsgebiet
Viele der iranisch-kurdischen Parteien, wie die Demokratische Partei Iranisch-Kurdistans (KDPI), die Komala-Parteien, die Freiheitspartei Kurdistans (PAK) und die Partei des Freien Lebens Kurdistans (Partiya Jiyana Azad a Kurdistanê - PJAK) operieren von der KRI aus (K24 28.11.20 22; vgl. Landinfo 18.12.2020). Der Status und Handlungsspielraum der kurdischen Oppositionsgruppen wie KDPI, KDP-I [Anm.: Splitterpartei der KDPI 2006-2022], Komala und PJAK waren und sind ein schwieriges Thema in den Beziehungen zwischen Iran und der KRI. Die KRI hat Vereinbarungen für eine formalisierte Präsenz mit mehreren iranisch-kurdischen Exilparteien wie der KDPI, KDP-I, den verschiedenen Komala-Fraktionen und der Kurdischen Freiheitspartei (PAK) getroffen, nicht jedoch mit der PJAK. Aufgrund der Notwendigkeit einer gutnachbarlichen Beziehung zu Iran hat die KRI gefordert, dass die iranisch-kurdischen Exilparteien alle militärischen Aktivitäten gegen Iran unterlassen. Dies war eine Bedingung dafür, dass die Exilparteien in Stützpunkten und Lagern im Nordirak operieren dürfen. Mit dieser formalisierten Präsenz gehen finanzielle Unterstützung, Zugang zu Schulen, Gesundheitsversorgung und anderen öffentlichen Dienstleistungen einher (Landinfo 18.12.2020). Ab September 2022 visierten die iranischen Sicherheitskräfte verstärkt Stellungen von iranischen kurdischen Gruppierungen in der KRI an (DW 13.11.2022; vgl. K24 28.11.2022, Rudaw 28.9.2022).
Bereits in der Vergangenheit attackierte Iran immer wieder mit Drohnen und Raketen Stellungen dieser iranisch-kurdischen Oppositionsparteien in der KRI (Zeit online 23.11.2022). Die iranischenAngriffe und der Druck auf diese Parteien verschärften sich nach demAusbruch massiver Proteste in Iran, die durch den Tod der jungen Kurdin Jina [Mahsa] Amini am 16.9.2022 in Gewahrsam der iranischen Sittenpolizei ausgelöst wurden (TWI 13.9.2023). Iran beschuldigt die iranisch-kurdischen Oppositionsparteien, die Unruhen zu schüren und mit Irans Erzfeind Israel zusammenzuarbeiten (TWI 13.9.2023; vgl. REU 19.3.2023). Entsprechend werden die bewaffneten iranisch-kurdischen Dissidenten als Bedrohung für die Sicherheit Irans angesehen (REU 19.3.2023).
Im Jahr 2022 hat Iran Stützpunkte iranisch-kurdischer Gruppen in der KRI mit Raketen beschossen (EURA 31.1.2023). Zwischen September und Oktober 2022 verübte Iran mehrere Angriffe mit ballistischen Raketen und Kamikaze-Drohnen auf drei iranisch-kurdische Oppositionsparteien (TWI 13.9.2023; vgl. REU 19.3.2023), darunter die KDPI in Koya und dem Subdistrikt Sidekan (Gouvernement Erbil), Komala in Zirgwez (Gouvernement Sulaymaniyah) und die PAK in Pirde (zwischen Erbil und Kirkuk). Mindestens 21 Mitglieder dieser Parteien wurden getötet, darunter zwei Frauen, ein einen Tag altes Kind und ein irakisch-kurdischer Zivilist aus Koya. Auch 2023 hat Iran weiterhin Angriffe auf iranisch-kurdische Oppositionelle in der KRI verübt, darunter im Juli auf zwei PDKI-Mitglieder (TWI 13.9.2023).
Im März 2023 hat der föderale Irak mit Iran ein Grenzschutzabkommen zur Koordinierung des „Schutzes der gemeinsamen Grenzen zwischen den beiden Ländern und die Konsolidierung der Zusammenarbeit in verschiedenen Sicherheitsbereichen“ unterzeichnet (REU 19.3.2023; vgl. TWI 13.9.2023). Im Rahmen des unterzeichneten Sicherheitsabkommens verpflichtete sich der Irak, bewaffneten Gruppen nicht zu gestatten, sein Territorium in der Kurdistan Region Irak (KRI) für grenzüberschreitende Angriffe auf Iran zu nutzen. Dementsprechend betrifft das Abkommen in erster Linie die Grenze Irans zur KRI (REU 19.3.2023). Die nahe Erbil stationierte PAK hat bereits zuvor die Haltung der KRG berücksichtigt und weder Stützpunkte nahe der iranischen Grenze unterhalten noch militärische Operationen gegen Iran durchgeführt (Alaraby 15.9.2023).
Gemäß der Vereinbarung verpflichtete sich der Irak dazu, bis zum 19.9.2023 die in der KRI ansässigen iranisch-kurdischen Oppositionsgruppen zu entwaffnen und von ihren grenznahen Stützpunkten zu verlegen (MEE 19.9.2023; vgl. Alaraby 15.9.2023). Der iranische Präsident betonte, dass „Iran die Anwesenheit terroristischer Gruppen an der gemeinsamen Grenze mit dem Irak nicht tolerieren kann“, wie die iranische Nachrichtenagentur Tasnim berichtet (Alaraby 15.9.2023).
Die irakischen Behörden verkündeten am 19.9.2023, dass sie eine Reihe iranischer Kurdengruppen, ohne darauf einzugehen, welche Gruppen betroffen waren, erfolgreich entwaffnet und von der Grenze zum Iran entfernt hätten. Ihre Hauptquartiere nahe der iranischen Grenze seien endgültig geräumt worden. Sie seien weit weg von der Grenze verlegt worden und würden nun als Flüchtlinge gemäß den Bestimmungen der Flüchtlingskommission gelten (MEE 19.9.2023). Einer kurdischen Quelle zufolge hat die Demokratische Partei Kurdistans (KDP) der PAK ihre mittleren und schweren Waffen abgenommen und die Gruppe soll in ein neues Lager in der Nähe von Makhmur verlegt werden. Ein Sprecher der PAK bestreitet jedoch, dass die PAK oder andere Gruppen ihre Waffen niedergelegt hätten, oder bereit wären, in neue Lager umzuziehen (Alaraby 15.9.2023).
Die ACLED-Datenbank registrierte von Juli bis Dezember 2022 74 Zwischenfälle, bei denen die Iranischen Revolutionsgarden im Staatsgebiet des Irak intervenierten. Davon betrafen 62 Vorfälle das Gouvernement Erbil (KRI), neun das Gouvernement Sulaymaniyah (KRI) und drei das Gouvernement Kirkuk (föderaler Irak). Es handelte sich dabei überwiegend um Bombardement durch Artillerie und Raketenbeschuss (53 Fälle) sowie Luft- und Drohnenangriffe (18). Zu den Zielen der iranischenAngriffe gehören die Demokratische Partei Kurdistan-Iran (KDP-I), die Komala-Partei des Iranischen Kurdistan (KSZK) und die PAK, aber auch iranische und irakische Zivilisten werden bisweilen getroffen. Es wurden in dem Zeitraum zehn Fälle verzeichnet, bei denen Zivilpersonen ums Leben kamen (ACLED 22.9.2023). Im Jahr 2023 wurden zwei Angriffe der Iranischen Revolutionsgarden verzeichnet, je einer im Distrikt Pshdar in Sulaymaniyah und einer im Distrikt Dibis in Kirkuk (ACLED 5.1.2024). In den ersten beiden Monaten des Jahres 2024 wurde nur ein Angriff der Iranischen Revolutionsgarden auf irakischem Staatsgebiet verzeichnet (ACLED 3.2024).
Islamischer Staat (IS)
Letzte Änderung 2024-03-27 15:05
Der Islamische Staat (IS) - auch bekannt als Islamischer Staat im Irak und in Syrien (ISIS) oder Islamischer Staat im Irak und in der Levante (ISIL) - ist eine militante salafistisch-jihadistische Organisation, die hauptsächlich in Syrien und im Irak aktiv ist. Ziel der Gruppe ist es, ein islamisches Kalifat im Irak und in Syrien zu errichten (CISAC 4.2021).
Die Wurzeln des IS liegen in den 1990er und frühen 2000er-Jahren. In dieser Zeit gründete Abu Musab al-Zarqawi die wichtigste Vorgängergruppe des IS, Jama’at at-Tawhid wa’al-Jihad (JTJ) (CISAC 4.2021). Während der US-amerikanischen Besatzung des Irak (2003-2011) war die Gruppe ein wichtiger Akteur im irakischen Aufstand, zunächst als JTJ und dann, nach dem Treueschwur auf al-Qaida, als al-Qaida im Irak (AQI). Mit dem Abzug der US-Truppen im Jahr 2011 erstarkte AQI und nutzte den Beginn des syrischen Bürgerkriegs im selben Jahr, um ihren Einfluss zu vergrößern. Im Jahr 2013 schließlich änderte die Gruppe ihren Namen von AQI zu Islamischer Staat im Irak und Syrien (ISIS) (CISAC 4.2021). AQI breitete sich in den ProvinzenAnbar und Ninewa aus, rekrutierte neue Mitglieder und schloss Bündnisse mit bereits bestehenden lokalen sunnitischen Milizen, darunter die Armee der Männer des NaqschbandiyaOrdens (Jaysh Rijal at-Tariq an-Naqschabandia, JRTN), die größtenteils aus Ba’athisten bestand und von Izzat Ibrahim ad-Douri, dem ehemaligen Vizepräsidenten des Regimes von Saddam Hussein, angeführt wurde. Deren militärische Expertise vergrößerte die Stärke von AQI (CISA C 4.2021). In den Jahren 2013 und 2014 eroberte die Gruppe Gebiete in Syrien und im Irak, änderte ihren Namen zu Islamischer Staat (IS) und erklärte im Juni 2014 die Gründung eines Kalifats im Irak und Syrien (CISAC 4.2021; vgl. Wilson 28.10.2019, IRIN 9.7.2014).
Im Irak hat der IS bis 2014 große Teil der Gouvernements Anbar, Ninewa, Salah ad-Din und Kirkuk übernommen (IRIN 9.7.2014). Im September 2014 wurde eine globale Koalition von 86 Staaten für den Kampf gegen den IS gebildet, unter der Führung der Vereinigten Staaten von Amerika (USA) (TGC o.D.). Bis Dezember 2017 hatte das IS-Kalifat 95 % seines Territoriums verloren, darunter auch seine beiden größten Besitzungen, Mossul, die zweitgrößte Stadt des Irak, und die nordsyrische Stadt und nominelle Hauptstadt des IS, Raqqa. Im Dezember 2017 erklärte der Irak offiziell den Sieg über den IS (Wilson 28.10.2019), nachdem im Monat zuvor mit Rawa im westlichen Anbar das letzte urbane Zentrum des IS im Irak zurückerobert worden war (AlMon 11.7.2021). Mit dem Ende der großen Militäroperationen gegen den IS haben die USA im Jahr 2020 mit der Reduzierung ihrer militärischen Präsenz im Irak begonnen, sodass auf Einladung des Irak nur noch etwa 2.500 Militärangehörige der USA in beratender Funktion im Land verbleiben (SIPRI 17.3.2023).
Trotz der territorialen Niederlage und des zahlenmäßigen Rückgangs seiner Kämpfer bleibt der IS eine Bedrohung (USDOS 20.3.2023; vgl. Manara 22.2.2023). Auch angesichts des Todes einer Reihe seiner Anführer hat er eine erhebliche Widerstandsfähigkeit bewiesen (Manara 22.2.2023).
Laut einem Bericht des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen soll der IS zwischen 5.000 und 7.000 Mitglieder und Unterstützer im Irak und in Syrien haben, wovon etwa die Hälfte Kämpfer sein sollen (UNSC 1.2.2023, S. 6). Andere Schätzungen gehen von einer Stärke des IS von 2.000 bis zu 10.000 IS-Kämpfern im Irak aus. Diese Zahlen dürften aber zu hoch sein und sich zur Hälfte aus Unterstützern und Schläfern zusammensetzen (NI 18.5.2021). Wieder andere Quellen gehen davon aus, dass im Irak noch schätzungsweise 500 IS-Kämpfer aktiv sind (SIP
RI 17.3.2023). Die verbliebenen IS-Kämpfer operieren als Schläferzellen oder in Einsatzteams (USDOS 20.3.2023).
Der IS ist als klandestine Terrorgruppe aktiv, deren Fähigkeit zu operieren dadurch verringert ist, dass sie weder Territorium noch Zivilbevölkerung beherrscht (FH 2023). Er hat sich zu einem Aufstand entwickelt, der Schwächen in der lokalen Sicherheit ausnutzt, um sichere Zufluchtsorte zu finden (UNSC 21.7.2021, S.3) und Territorium im Nord- und Zentralirak zurückzugewinnen (USDOS 27.2.2023b). Dabei nutzt die Gruppe auch die durchlässige irakisch-syrische Grenze und behält dadurch Manövrierfähigkeit, um Angriffen der irakischen Streitkräfte zu entgehen (U NSC 1.2.2023, S.6).
Trotz seiner stark geschwächten Kapazitäten führt der IS weiterhin Operationen durch, insbesondere in ländlichen Gebieten im Norden und Westen des föderalen Irak, wo die Präsenz der irakischen Sicherheitskräfte (ISF) begrenzt ist (USDOS 27.2.2023a). Eine grundlegende geografische Verteilung der IS-Kämpfer lässt sich aus deren Operationen ableiten, die sie gegen die Sicherheitskräfte und die PMF-Milizen durchführen. Diese betreffen hauptsächlich Anbar, Bagdad, Babil, Kirkuk, Salah ad-Din, Ninewa und Diyala (NI 18.5.2021). Dabei konzentrieren sich dieAktivitäten des IS im Irak auf einen „logistischen Schauplatz“ inAnbar und Ninewa inklusive Mossul sowie auf einen „operativen Schauplatz“, der Kirkuk, Diyala, Salah ad-Din und den Norden Bagdads umfasst (UNSC 1.2.2023, S. 7). Die meisten Übergriffe des IS ereignen sich dementsprechend in den Gouvernements Anbar, Bagdad, Diyala, Kirkuk, Ninewa und Salah ad-Din (USDOS 20.3.2023), vor allem in den ländlichen Gebieten (FH 2023; vgl. Manara 22.2.20 23, USDOS 27.2.2023a). Hier, wo zwischen den Patrouillen der kurdischen Peshmerga und der irakischen Sicherheitskräfte (ISF) Lücken bestehen, versucht der IS wieder Fuß zu fassen (US DOS 27.2.2023a). Der IS stützt sich bei der Planung und Ausführung seiner Aktivitäten auf geografisches Terrain. Auch Informationen irakischer Sicherheitsbeamter deuten darauf hin, dass der IS auf abgelegene Stützpunkte tief in der Wüste in Anbar, Ninewa, in Gebirgszügen, Tälern und Obstplantagen in Bagdad, Kirkuk, Salah ad-Din und Diyala zurückgreift, um seine Kämpfer unterzubringen und Überwachungs- und Kontrollpunkte zur Sicherung der Nachschubwege einzurichten. Er nutzt diese Stützpunkte auch, um Kommandozentren und kleine Ausbildungslager einzurichten. In urbanen Gebieten hat der IS seine Kämpfer in kleinen mobilen Untergruppen reorganisiert und seine Aktivitäten in Gebieten, in denen er noch Einfluss hat, verstärkt, indem er die internen Probleme des Irak ausnutzt und sich vertrautes geografisches Gebiet zunutze macht (NI 18.5.2021).
Der IS ist noch immer einer der Hauptakteure bei sicherheitsrelevanten Vorfällen im Irak (USD OS 20.3.2023) und verübt weiterhin tödliche Angriffe (USDOS 27.2.2023a). IS-Kämpfer greifen sowohl Zivilisten (FH 2023; vgl. UNSC 1.2.2023, S.7), wie etwa führende Persönlichkeiten von Gemeinden (UNSC 1.2.2023, S.7; vgl. USDOS 20.3.2023), als auch irakische Sicherheitskräfte an (FH 2023; vgl. UNSC 1.2.2023, S.7).Auch die Bereitschaft zuAngriffen, insbesondere gegen die Minderheiten des Landes, besteht weiter (Manara 22.2.2023). IS-Kämpfer greifen hauptsächlich in Form von bewaffneten Angriffen und mit improvisierten Sprengsätzen (IEDs) an (UNSC 1.2.2023, S.7; vgl. USDOS 27.2.2023b), verüben Scharfschützenangriffe, errichten Hinterhalte und sind verantwortlich für Entführungen und Tötungen, auch durch Selbstmordattentate (USD OS 20.3.2023).
Im Jahr 2021 forderten diese landesweit weniger Opfer als in den Vorjahren (USDOS 27.2.2023 a). Auch 2022 ist die Zahl der IS-Angriffe, dem Trend folgend, dass deren Zahl von Jahr zu Jahr abnimmt, weiter gesunken, und zwar um etwa 64 % [Anm.: im Vergleich zum Vorjahr] (AlMon 10.8.2023). Während der COVID-19-bedingten Ausgangssperren kam es zu einem Rückgang an Übergriffen des IS. Anfang 2023 stieg die Zahl der IS-Angriffe, da der IS Sicherheitslücken ausnutzte und begann, verlorene Kampfkapazitäten wieder aufzubauen (Manara 22.2.2023). Dutzende irakische Sicherheitskräfte wurden bei den Angriffen getötet (AJ 7.3.2023).
Die Aktivität des IS ist gemessen an den Angriffszahlen stark zurückgegangen (Wing 4.9.2 023). Laut an-Nabla [Anm.: der offizielle Newsletter des IS] verübte der IS im Irak im Jahr 2021 durchschnittlich 84 Anschläge, die 148 Opfer pro Monat forderten. Im Jahr 2022 waren es durchschnittlich 38 Anschläge und 64 Opfer pro Monat (Wilson 22.12.2022), bzw. rund 40 Angriffe pro Monat, die verzeichnet wurden (Wing 4.9.2023), wobei die sicherheitsrelevanten Vorfälle trotz eines Anstiegs während des Ramadan kontinuierlich zurückgingen (Wilson 22.12 .2022). Der Irak erlebt derzeit die niedrigste Gewaltrate seit der Invasion 2003 (Wing 4.9.202 3). Im Jahr 2023 wurden nur noch rund sieben Angriffe pro Monat registriert. Der Jänner 2024 war mit 13 Vorfällen der dritte Monat in Folge, in dem es wieder zu einem leichten Anstieg von IS-Angriffen kam, wobei die Zahl der Angriffe erstmals seit August 2023 wieder im zweistelligen Bereich liegt (Wing 5.2.2024).
Die folgende Grafik zeigt die von Joel Wing verzeichneten, dem IS zugeschriebenen sicherheitsrelevanten Vorfälle anhand eines Balkendiagramms. Dem Diagramm ist zu entnehmen, dass seit Februar 2023 die monatlichen Vorfallszahlen beständig auf unter 20 gefallen sind und ab Juni 2023 sogar einstellig wurden, ausgenommen den Monaten August 2023 und Jänner 2024 [Darstellung erstellt durch die Staatendokumentation].
Quelle: Wing 4.8.2022, Wing 7.9.2022, Wing 6.10.2022, Wing 7.11.2022, Wing 5.12.2022, Wing 4.1.20
23, Wing 7.2.2023, Wing 5.3.2023, Wing 3.4.2023, Wing 2.5.2023, Wing 5.6.2023, Wing 3.7.20
23, Wing 2.8.2023, Wing 4.9.2023, Wing 9.10.2023, Wing 6.11.2023, Wing 6.12.2023, Wing 3.1. 2024, Wing 5.2.2024, Wing 4.3.2024
Die ACLED-Datenbank registrierte von Juli bis Dezember 2022 110 IS-Aktionen (monatlicher Durchschnitt von 18,33). Darunter waren 13 Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (Kategorie: „violence against civilians“) (monatlicher Durchschnitt von 2,17), wobei in 13 Fällen Zivilpersonen zu Tode kamen (ACLED 22.9.2023). Im Jahr 2023 waren es 128 IS-Aktionen (monatlicher Durchschnitt von 10,67), wobei es 28 Zwischenfälle von Gewalt gegen Zivilisten gab (monatlicher Durchschnitt von 2,33). In 14 Fällen kamen Zivilisten ums Leben. Insgesamt handelte es sich bei 16 Vorfällen um Funde von Massengräbern, die dem IS zugeschrieben werden. [Anm.: Es bleibt auch zu berücksichtigen, dass es je nach Kontrolllage und Informationsbasis zum sog. over- bzw. under-reporting kommen kann; die Zahl der Todesopfer wird aufgrund der Schwankungsbreite bei ACLED nicht berücksichtigt] (ACLED 5.1.2024). Im Jänner und Februar 2024 wurden elf Vorfälle registriert (monatlicher Durchschnitt von 5,5), darunter zwei Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (ACLED 3.2024).
Das nachfolgende Diagramm zeigt die monatlichenAngriffe undAktionen des IS im Irak, im Zeitraum von Juli 2022 bisAugust 2023, unterteilt in die Kategorien Kampfhandlungen, strategische Entwicklungen und Gewalt gegen Zivilisten anhand der Daten von ACLED [Darstellung erstellt durch die Staatendokumentation] (ACLED 22.9.2023).
Quelle: ACLED 22.9.2023; vgl. ACLED 5.1.2024, ACLED 3.2024
Der Irak-Experte Joel Wing attestiert dem IS im Irak, kaum noch einsatzfähig zu sein (Wing 4.9. 2023). Das Hauptaugenmerk der Gruppe liegt nach wie vor auf der Aufrechterhaltung der Kontrolle in Gebieten wie den Distrikten Muqdadiya und Khanaqin im Zentrum und Nordosten des Gouvernement Diyala, im Distrikt Hawija im Süden des Gouvernements Kirkuk und im Distrikt at-Tarmiyah im Norden Bagdads. Außerhalb dieser Gebiete ist der IS wenig aktiv (Wing 7.2.2 023). Er sei kein effektiver Aufstand mehr und kaum noch in der Lage, offensive Operationen durchzuführen und ausschließlich auf sein Überleben konzentriert (Wing 2.8.2023). So war etwa das Jahr 2023 das erste Jahr, in dem der IS keine Ramadan-Offensive gestartet hat (Wing 3.4 .2023; vgl. Wing 2.5.2023). Die Angriffe und Operationen des IS verdeutlichen die Wichtigkeit einer verstärkten Zusammenarbeit zwischen föderal irakischen (ISF, PMF) und kurdischen Sicherheitskräften (Peschmerga), denn es besteht weiterhin die Gefahr eines Wiederauflebens des IS (UNSC 1.2.2023, S. 7).
Nach der Tötung des „Kalifen“ Abu Bakr al-Baghdadi wurde Abu Ibrahim al-Hashimi al-Qurashi 2019 der neue „Kalif“ des IS. Dieser wurde als Ameer Muhammed Sa’id as-Salbi al-Mawla identifiziert, ein langjähriger Anführer des IS aus Tal Afar im Nordirak (NI 19.5.2020; vgl. CISAC 2021). Dieser kam im Februar 2022 bei einer Militäroperation der USAin Nordsyrien ums Leben (AJ 4.2.2022; vgl. Manara 22.2.2023). Ihm folgte Abu al-Hassan al-Hashimi al-Qurayshi nach, der bereits im Oktober 2022 getötet wurde und von Abu al-Hussein al-Husseini al-Qurayshi als vierter Kalif beerbt wurde (AJ 30.11.2022; vgl. Manara 22.2.2023). Dieser wurde wiederum Ende April 2023 nahe Jinderes im Norden Aleppos in Syrien im Zuge einer Operation des türkischen Nachrichtendienstes ausgeschaltet (Soufan 2.5.2023). Es wird vermutet, dass der Namensteil „al-Qurayshi“ von den IS-Anführern als Nom de Guerre angenommen wird (AJ 30.11.2022).
Dem „Kalifen“ sind zwei fünfköpfige Ausschüsse unterstellt: ein Shura- (Beratungs-) Rat und ein Delegiertenausschuss. Jedes Mitglied des Letzteren ist für ein Ressort zuständig (Sicherheit, sichere Unterkünfte, religiöse Angelegenheiten, Medien und Finanzierung). Die verschiedenen Sektoren des IS arbeiten auf lokaler Ebene dezentralisiert, halbautonom und sind finanziell autark (NI 19.5.2020).
Im Jahr 2022 hat das US-Zentralkommando 313 Operationen gegen den IS im Irak und Syrien durchgeführt. Mehr als 95 % dieser Operationen wurden in Zusammenarbeit mit den irakischen Sicherheitskräften oder den Demokratischen Kräften Syriens (SDF) durchgeführt [Anm.: Sicherheitskräfte der kurdisch dominierten Selbstverwaltung von Nord- und Ostsyrien]. Fast 700 IS-Kämpfer wurden getötet und weitere 374 festgenommen (USDOD 12.1.2023). Bei irakischen Operationen zur Terrorismusbekämpfung wurden im Jahr 2022 etwa 150 IS-Angehörige getötet (UNSC 1.2.2023, S.6).
Die Regierung setzt ihre Ermittlungen und die strafrechtliche Verfolgung mutmaßlicher Übergriffe und Gräueltaten des IS fort und verurteilt in einigen Fällen mutmaßliche IS-Mitglieder nach dem Antiterrorgesetz (USDOS 20.3.2023). Iraker machen den größten Teil der etwa 66.000 im Nordosten Syriens inhaftierten ausländischen mutmaßlichen IS-Angehörigen aus. Mit Stand September 2022 waren schätzungsweise 28.000 irakische Staatsbürger, die meisten davon Frauen und Kinder in Lagern inhaftiert. Rund 3.000 weitere Iraker werden in Gefängnissen festgehalten. Der Irak setzt die Rückführung von Irakern aus Syrien fort und hat in den Jahren 2021 und 2022 etwa 3.100 Staatsangehörige aufgenommen oder bei der Rückführung unterstützt. Im Juni 2022 gab die Regierung bekannt, dass sie etwa 500 Familien in das Lager Jadaa südlich von Mossul zurückgeführt hat (HRW 12.1.2023).
Sicherheitsrelevante Vorfälle, Opferzahlen
Letzte Änderung 2024-03-27 16:02
Im Juli 2022 wurden 47 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet mit 33 Toten und 54 Verletzten. Vier Angehörige der Volksmobilisierungskräfte (PMF), zwölf der irakischen Sicherheitskräfte (ISF) und 17 Zivilisten wurden getötet, elf weitere PMF, 18 ISF und 25 Zivilisten wurden verletzt. 37 dieser Vorfälle werden dem Islamischen Staat (IS) zugeschrieben, zehn weitere pro-iranischen Milizen (PMF). Die meisten Opfer gab es mit 41 (17 Tote, 24 Verletzte) in Diyala, gefolgt von 20 (acht Tote, zwölf Verletzte) in Salah ad-Din, zwölf (vier Tote, acht Verletzte) in Ninewa, neun (drei Tote, sechs Verletzte) in Bagdad, drei (ein Toter, zwei Verletzte) in Kirkuk, und zwei Verletzte in Babil (Wing 4.8.2022). Im August 2022 wurden 57 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet mit 24 Toten und 54 Verletzten. Ein Asayish [kurdischer Geheim- und Sicherheitsdienst], ein Peshmerga, zwei PMF, neun Zivilisten und elf ISF wurden getötet, elf PMF, 17 Zivilisten und 26 ISF wurden verletzt. 49 dieser Vorfälle werden dem IS zugeschrieben, sieben gehen auf pro-iranische Milizen (PMF) zurück und einer auf Sadristen. Die meisten Opfer gab es in Kirkuk mit 28 (acht Tote, 20 Verletzte) und Diyala mit 22 (zehn Tote, zwölf Verletzte), gefolgt von zwölf (ein Toter, elf Verletzte) in Salah adDin, zehn (drei Tote und sieben Verletzte) in Bagdad, vier (zwei Tote, zwei Verletzte) in Ninewa und 2 Verletzte in Babil (Wing 7.9.2022).
Im September 2022 wurden 41 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet, mit neun Toten und 64 Verletzten. Ein PMF, drei ISF und fünf Zivilisten wurden getötet, 13 Zivilisten, 16 PMF und 35 ISF wurden verletzt. Dem IS werden 37 dieser Vorfälle zugeschrieben. Für einen werden pro-iranische Milizen (PMF) und für drei weitere werden Sadristen verantwortlich gemacht. Die meisten Opfer gab es in Diyala mit 19 (vier Tote, 15 Verletzte), gefolgt von 16 (zwei Tote, 14 Verletzte) in Ninewa, 15 (drei Tote, zwölf Verletzte) in Bagdad, neun Verletzte in Kirkuk, acht Verletzte in Sulaymaniyah, vier Verletzte in Salah ad-Din und zwei Verletzte in Babil (Wing 6.10. 2022).
Im Oktober 2022 wurden 28 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet mit 17 Toten und 45 Verletzten. Ein PMF, zwei Peshmerga, sechs ISF und sechs Zivilisten wurden getötet, zwei Peshmerga, sieben Zivilisten, acht PMF und acht ISF wurden verletzt. Dem IS werden 23 Vorfälle zugeschrieben, zwei Vorfälle werden pro-iranischen Milizen (PMF) und drei weitere Sadristen zugeschrieben. Die meisten Opfer gab es in Bagdad mit 27 (sieben Tote, 20 Verletzte), gefolgt von zwölf (zwei Tote, zehn Verletzte) in Basra, vier (ein Toter, drei Verletzte) in Ninewa, vier in Sulaymaniyah (zwei Tote, zwei Verletzte), drei Verletzte in Anbar, drei (ein Toter, zwei Verletzte) in Babil, drei (ein Toter, zwei Verletzte) in Diyala, drei (zwei Tote, ein Verletzter) in Kirkuk und drei (ein Toter, zwei Verletzte) in Salah ad-Din (Wing 7.11.2022).
Im November 2022 wurden 23 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet, die allesamt dem IS zugeschrieben werden, mit zehn Toten und 28 Verletzten. Drei Zivilisten, drei PMF und vier ISF wurden getötet, weitere drei Zivilisten und 25 PMF wurden verletzt. Die meisten Opfer waren in Diyala zu beklagen (fünf Tote, 15 Verletzte), gefolgt von acht (ein Toter, sieben Verletzte) in Salah ad-Din, vier Todesopfer in Kirkuk, sowie je drei Verletzte in Babil und in Ninewa (Wing 5.12.2022).
Im Dezember 2022 wurden 33 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet, mit 42 Toten und 38 Verletzten. Fünf PMF, 15 Zivilisten und 22 ISF wurden getötet und neun PMF, 13 ISF und 16 Zivilisten wurden verletzt. 32 dieser Vorfälle werden dem IS zugeschrieben, einer der Vorfälle pro-iranischen Milizen (PMF). In Kirkuk gab es mit 24 (16 Tote, acht Verletzte) die meisten Opfer, gefolgt von 17 (zehn Tote, sieben Verletzte) in Diyala, 14 (fünf Tote, neun Verletzte) in Ninewa, zehn (sechs Tote, vier Verletzte) in Bagdad, sieben (zwei Tote, fünf Verletzte) in Babil, fünf (ein Toter, vier Verletzte) in Kerbala und drei (zwei Tote, ein Verletzter) in Salah ad-Din (Wing 4.1.20 23).
Im Jänner 2023 wurden 29 sicherheitsrelevante Vorfälle mit zwölf Toten und 15 Verletzten verzeichnet. Zwei PMF, vier Zivilisten und sechs ISF wurden getötet, während zwei PMF, sechs Zivilisten und sieben ISF verwundet wurden. 25 dieser Vorfälle werden dem IS zugeschrieben, vier weitere pro-iranischen Milizen (PMF). Diyala hatte mit acht (vier Tote, vier Verletzte) die meisten Opfer zu beklagen, gefolgt von sieben (vier Tote, drei Verletzte) in Bagdad, vier Verletzte in Ninewa, vier (zwei Tote, zwei Verletzte) in Salah ad-Din, zwei Verletzte in Babil und zwei Tote in Kirkuk (Wing 7.2.2023).
Im Februar 2023 wurden 20 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert, mit zwölf Toten und 18 Verletzten. Drei Zivilisten, vier ISF und fünf PMF wurden getötet, acht Zivilisten und zehn ISF wurden verletzt. 17 Vorfälle werden dem IS und drei pro-iranischen Milizen (PMF) zugeschrieben.
Bagdad hatte mit 15 (vier Tote und elf Verletzte) die meisten Opfer zu beklagen, gefolgt von vier Toten in Anbar, vier (zwei Tote, zwei Verletzte) in Diyala, vier (ein Toter, drei Verletzte) in Ninewa und drei (ein Toter, zwei Verletzte) in Salah ad-Din (Wing 5.3.2023).
Im März 2023 wurden neun sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet, mit 18 Toten und acht Verletzten, die alle dem IS zugeschrieben werden. Ein Mitglied der ISF, zwei PMF und 15 Zivilisten wurden getötet, während ein ISF, drei Zivilisten und vier PMF verletzt wurden. In Diyala waren mit 16 (13 Tote, drei Verwundete) die meisten Opfer zu beklagen, gefolgt von vier (zwei Tote, zwei Verletzte) in Salah ad-Din, drei Verletzte in Kirkuk, zwei Tote in Ninewa und ein Toter in Bagdad (Wing 3.4.2023).
Im April 2023 wurden insgesamt 16 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet, mit sechs Toten und acht Verletzten. Ein Zivilist, ein PMF und vier ISF wurden getötet, während drei PMF und fünf Zivilisten verletzt wurden. Der IS wird beschuldigt, hinter allen dieser Vorfälle zu stehen. In Kirkuk gab es mit sechs Opfern (drei Tote, drei Verletzte) die meisten Opfer, gefolgt von drei Verletzten in Ninewa, zwei Verletzten in Diyala, zwei Verletzten in Salah ad-Din und einem Todesopfer in Erbil. Nur ein Vorfall, ein Sprengstoffangriff in Kirkuk, ereignete sich in einer Stadt.Es war der erste Angriff des IS in urbanem Gebiet im Jahr 2023 (Wing 2.5.2023).
Im Mai 2023 wurden 15 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet, mit acht Toten und 14 Verletzten. Ein ISF, drei Zivilisten und vier PMF kamen ums Leben, während zwei weitere ISF, fünf PMF und sieben Zivilisten verletzt wurden. Alle Vorfälle werden dem IS zugeschrieben. Die meisten
Opfer gab es in Bagdad (drei Tote, vier Verletzte), gefolgt von Diyala (sechs Verletzte), Ninewa (zwei Tote, ein Verletzter), Anbar (je ein Toter und Verletzter), Kirkuk (zwei Verletzte) und Salah ad-Din (zwei Tote). Nur ein Vorfall ereignete sich in einer Stadt, in Kirkuk, während die übrigen Vorfälle sich in ländlichen Gebieten ereigneten (Wing 5.6.2023).
Im Juni 2023 wurden zehn sicherheitsrelevante Vorfälle mit je zehn Toten und Verletzten verzeichnet. Der IS wird beschuldigt, hinter allen Vorfällen zu stehen. Ein Zivilist und neun Mitglieder der ISF wurden getötet, zehn weitere ISF-Mitglieder wurden verletzt. In Kirkuk gab es mit 13 die meisten Opfer (sieben Tote und sechs Verletzte), gefolgt von fünf in Salah ad-Din (zwei Tote, drei Verletzte), einen Verletzten in Diyala und ein Todesopfer in Ninewa (Wing 3.7.2023).
Im Juli 2023 wurden elf sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet, mit zwei Toten und vier Verletzten. Die Todesfälle ereigneten sich in Babil und Kirkuk, während es inAnbar einen Verletzten und in Diyala derer drei gab. Neun dieser Vorfälle werden dem IS zugesprochen, zwei weitere Vorfälle werden pro-iranischen Gruppen zur Last gelegt. So wurden neuerlich zwei Versorgungskonvois für die USAin Diwanyah (Gouvernement Qadisiyah) mit Sprengfallen (IEDs) angegriffen. Davor hat es seit Februar 2023 keinen derartigen Vorfall mehr gegeben (Wing 2.8.2023).
August 2023 sah einen leichten Anstieg mit 13 verzeichneten sicherheitsrelevanten Vorfällen mit zwei Todesopfern und 23 Verletzten. Zwölf Vorfälle werden dem IS zugesprochen, einer der Vorfälle pro-iranischen Milizen. Bei den Toten handelte es sich um einen PMF und einen französischen Soldaten. Unter den Verletzten befanden sich ein Zivilist, zwei PMF, drei französische Soldaten und 17 ISF. Die meisten Opfer gab es in Salah ad-Din (zwei Tote, elf Verletzte), gefolgt von Kirkuk (neun Verwundete) Diyala (zwei Verletzte) und Ninewa (ein Verletzter). PMF werden für einen Raketenangriff auf das Gasfeld Khor Mor in Sulaymaniyah Ende August 2023 verantwortlich gemacht. Einen ähnlichen Vorfall gab es zuletzt im Jänner 2023 (Wing 4.9.2023).
Im September 2023 wurden nur fünf sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet. Ein neuer monatlicher Tiefststand. Bei den Vorfällen, die alle dem IS zugeschrieben werden, kamen zwei Zivilisten ums Leben und sechs Personen, darunter drei Zivilisten, wurden verletzt. Die Vorfälle ereigneten sich in Bagdad (1), Diyala (3) und Ninewa (1) (Wing 9.10.2023).
Im Oktober 2023 wurden 17 Vorfälle verzeichnet, bei denen acht Personen verletzt wurden. Nur zwei dieser Vorfälle werden dem IS zugeschrieben, was einen neuerlichen Tiefststand bedeutet, während 15 auf pro-iranische Gruppen zurückgehen. Diese haben ihre Angriffe auf IS-Ziele wegen des Konflikts im Gazastreifen wieder intensiviert. Einer der IS Angriffe forderte vier verletzte Zivilisten, während vier US-Soldaten bei Angriffen pro-iranischer Gruppen verletzt wurden (Wing 6.11.2023).
Der November 2023 sah einen Anstieg auf 35 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 15 Toten und 29 Verletzten. Sechs dieser Vorfälle werden dem IS zugeschrieben. Diese forderten 16 Menschenleben, darunter elf Zivilisten. Weitere 21 Personen wurden verletzt, darunter 16 Zivilisten. 29 Vorfälle werden pro-iranischen Gruppen zugeschrieben (Wing 6.12.2023).
Auch im Dezember 2023 wurden 35 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet. Davon werden neun dem IS zugeschrieben und 26 pro-iranischen Gruppen. Insgesamt kamen hierbei zwei Menschen ums Leben, 16 weitere wurden verletzt (Wing 3.1.2024).
Im Jänner 2024 wurden 36 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet, derer 13 dem IS zugeschrieben werden, 21 pro-iranischen Milizen. Die USA führten zwei Vergeltungsschläge gegen pro-iranische Milizen durch während der Iran selbst ballistische Raketen auf ein israelisches Geheimdienstzentrum in Erbil Stadt abfeuerte, die jedoch in ein Privathaus einschlugen und mehrere Tote und Verletzte forderten. Insgesamt kamen bei diesen Übergriffen 14 Personen ums Leben, 20 wurden verletzt (Wing 5.2.2024).
Im Februar 2024 wurde nur ein sicherheitsrelevanter Vorfall verzeichnet. Bei al-Qa’im kam es zu einem Feuergefecht zwischen Sicherheitskräften und einer Gruppe von IS-Kämpfern, die von Syrien in den Irak eindringen wollten. Es gab im Irak keinen Angriff pro-iranischer Milizen mehr, nachdem Premierminister as-Sudani und Iran einen Waffenstillstand ausverhandelt haben (Wing 4.3.2024).
Die nachfolgende Grafik zeigt die Vorfallszahlen im Irak nach Akteuren. Die Daten wurden den oben angeführten Berichten des Irakexperten Joel Wing von seinem Blog „Musings on Iraq“ entnommen und durch die Staatendokumentation aufbereitet.
[Anm.: Joel Wing bezieht sich in seinem Blog Musings on Iraq auf sicherheitsrelevante Vorfälle unter Beteiligung des Islamischen Staates (IS) und pro-iranischer Milizen (PMF), bisweilen auch anderer Konfliktparteien, wie Sadristen (Anhänger von Muqtada as-Sadr)].
Quelle: Wing 4.8.2022, Wing 7.9.2022, Wing 6.10.2022, Wing 7.11.2022, Wing 5.12.2022, Wing 4.1.20
23, Wing 7.2.2023, Wing 5.3.2023, Wing 3.4.2023, Wing 2.5.2023, Wing 5.6.2023, Wing 3.7.20
23, Wing 2.8.2023, Wing 4.9.2023, Wing 9.10.2023, Wing 6.11.2023, Wing 6.12.2023, Wing 3.1.
2024, Wing 5.2.2024, Wing 4.3.2024
Die nachfolgende Grafik zeigt Opferzahlen im Irak, aufgeschlüsselt nachTodesfällen und Verletzten, in Folge vonAktionen bewaffneter Gruppen, wie den IS, pro-iranische Milizen und Sadristen.
Die Daten wurden den oben angeführten Berichten des Irak-Experten Joel Wing von seinem Blog Musings on Iraq entnommen und durch die Staatendokumentation aufbereitet.
Quelle: Wing 4.8.2022, Wing 7.9.2022, Wing 6.10.2022, Wing 7.11.2022, Wing 5.12.2022, Wing 4.1.20 23, Wing 7.2.2023, Wing 5.3.2023, Wing 3.4.2023, Wing 2.5.2023, Wing 5.6.2023, Wing 3.7.20
23, Wing 2.8.2023, Wing 4.9.2023, Wing 9.10.2023, Wing 6.11.2023, Wing 6.12.2023, Wing 3.1.
2024, Wing 5.2.2024, Wing 4.3.2024
Die ACLED-Datenbank registrierte von Juli 2022 bis Dezember 2022 291 Zwischenfälle, bei denen Zivilisten gezielt angegriffen wurden (Kategorie: „violence against civilians“) (der monatliche Durchschnitt liegt hierbei bei 48,5) (ACLED 22.9.2023). Diese Kategorie umfasst Vorfälle asymmetrischer Gewalt. Zu den Tätern solcher Handlungen gehören staatliche Streitkräfte und ihnen nahestehende Organisationen, Rebellen, Milizen und externe/andere Kräfte (ACLED o.D.). In 184 dieser Fälle kam mindestens ein Zivilist zu Tode (fatalities) (ein monatlicher Durchschnitt von 30,67) (ACLED 22.9.2023). Im Jahr 2023 waren es 399 Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 33,25), wobei in 247 Fällen Zivilpersonen zu Tode kamen (monatlicher Durchschnitt von 20,58) (ACLED 5.1.2024). In den ersten beiden Monaten des Jahres 2023 wurden 56 Fälle von Gewalt gegen Zivilisten registriert (monatlicher Durchschnitt von 28). Bei 19 dieser Vorfälle kamen Zivilisten ums Leben (monatlicher Durchschnitt von 9,5) (ACLED 3.2024).
Das nachfolgende Diagramm zeigt anhand der Daten von ACLED die monatlichen Fälle von Gewalt gegen Zivilisten im Irak, sowie jene Fälle, bei denen Zivilisten zu Tode kamen.
Quelle: ACLED 22.9.2023; vgl. ACLED 5.1.2024, ACLED 3.2024
Auch die folgenden Grafiken von Iraq Body Count (IBC) stellen die von IBC im Irak dokumentierten zivilen Todesopfer dar. Seit Februar 2017 sind nur vorläufige Zahlen (in Grau) verfügbar.
Das erste Diagramm stellt die von IBC dokumentierten zivilen Todesopfer im Irak seit 2003 bis Februar 2024 dar (pro Monat jeweils ein Balken) (IBC 3.2024).
Quelle: IBC 3.2024
Quelle: IBC 3.2024
Quelle: IBC 3.2024
Sicherheitslage Bagdad
Letzte Änderung 2024-03-27 16:06
Das Gouvernement Bagdad ist das kleinste und am dichtesten bevölkerte Gouvernement des
Irak mit einer Bevölkerung von mehr als sieben Millionen Menschen. Die Mehrheit der Einwohner Bagdads sind Schiiten. In der Vergangenheit umfasste die Hauptstadt viele gemischte schiitische, sunnitische und christliche Viertel. Der Bürgerkrieg von 2006-2007 veränderte jedoch die demografische Verteilung in der Stadt und führte zu einer Verringerung der sozialen Durchmischung sowie zum Entstehen von zunehmend homogenen Vierteln. Viele Sunniten flohen aus der Stadt, um der Bedrohung durch schiitische Milizen zu entkommen. Die Sicherheit des Gouvernements wird sowohl vom „Baghdad Operations Command“ kontrolliert, das seine Mitglieder aus derArmee, der Polizei und dem Geheimdienst bezieht, als auch von den schiitischen Milizen (OFPRA 10.11.2017).
Entscheidend für das Verständnis der Sicherheitslage Bagdads und der umliegenden Gebiete sind sechs mehrheitlich sunnitische Gebiete (Latifiyah, Taji, al-Mushahada, at-Tarmiyah, Arab Jibor und al-Mada’in), die die Hauptstadt im Norden, Westen und Südwesten umschließen und den sogenannten „Bagdader Gürtel“ (Baghdad Belt) bilden (AlMon 11.3.2016). Der Bagdader Gürtel besteht aus Wohn-, Agrar- und Industriegebieten sowie einem Netz aus Straßen, Wasserwegen und anderen Verbindungslinien, die in einem Umkreis von etwa 30 bis 50 Kilometern um die Stadt Bagdad liegen und die Hauptstadt mit dem Rest des Irak verbinden. Der Bagdader Gürtel umfasst, beginnend im Norden und im Uhrzeigersinn die Städte: Taji, at-Tarmiyah, Ba’qubah, Buhriz, Besmaja und Nahrwan, Salman Pak, Mahmudiyah, Sadr al-Yusufiyah, Fallujah und Karmah und wird in die Quadranten Nordosten, Südosten, Südwesten und Nordwesten unterteilt (ISW 2008).
Die folgende Karte zeigt die Stadt-Distrikte Bagdads und weist auch einzelne besondere Viertel und Verkehrswege auf (ISW 13.11.2008).
Quelle: ISW 13.11.2008
Die folgende Karte zeigt das Gouvernement Bagdad und weist die Lage einiger seiner Distrikte aus (iMMAP 11.2.2021).
Quelle: iMMAP 11.2.2021
[Anm.: Joel Wing bezieht sich in seinem Blog Musings on Iraq auf sicherheitsrelevante Vorfälle unter Beteiligung des Islamischen Staates (IS) und pro-iranischer Milizen (PMF), bisweilen auch anderer Konfliktparteien, wie Sadristen (Anhänger von Muqtada as-Sadr)].
Im Juli 2022 wurden in Bagdad sieben sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet, die ein Todesopfer und zwei Verletzte forderten. Alle sieben Vorfälle werden dem IS zugeschrieben (Wing 4.8.2022). Im August 2022 wurden in Bagdad sieben sicherheitsrelevante Vorfälle registriert, mit drei Toten und sieben Verletzten. Vier dieser Vorfälle werden dem IS zugeschrieben, zwei pro-iranischen Gruppen (Volksmobilisierungskräfte, PMF) und einer den Sadristen. Bei einem der Angriffe, die pro-iranischen Gruppen zu Lasten gelegt wurden, handelte es sich um den Einsatz eines Sprengsatzes (IED), der gegen ein Einkaufszentrum in Bagdad gerichtet war, das einem türkischen Unternehmen gehört. Ein weiterer Sprengsatz traf einen australischen Diplomatenkonvoi außerhalb der Grünen Zone. Die Australier haben versucht, zwischen den verschiedenen Fraktionen, die versuchten, eine Regierung zu bilden, zu vermitteln. Der Bombenanschlag wird als potenzielle Warnung an sie angesehen. Außerdem feuerten die Sadristen während der Kämpfe mit den [pro-iranischen] PMF, die mit dem sog. „Koordinationsrahmen (CF)“ [Anm.: Bündnis pro-iranischer Parteien, welches hernach die gegenwärtige Regierung bildete] verbunden sind, am 30.8.2022 Raketen auf die Grüne Zone ab. Sie verfehlten ihr Ziel und trafen zwei Stadtviertel (Wing 7.9.2022). Im September 2022 wurden in Bagdad neun sicherheitsrelevante Vorfälle mit drei Toten und zwölf Verletzten verzeichnet. Sechs dieser Vorfälle werden dem IS, drei weitere Sadristen zugeschrieben. Bei Letzteren handelte es sich um drei Mörser- und
Raketenangriffe auf die Grüne Zone. Bei einem dieser Angriffe wurden sieben ISF verwundet. Zwei weitere Vorfälle ereigneten sich während der Stürmung der Grünen Zone durch Sadristen beim Versuch, das föderal-irakische Parlament daran zu hindern, seine Unterstützung für Parlamentspräsident Halbusi zu bekräftigen (Wing 6.10.2022). Im Oktober 2022 wurden in Bagdad acht sicherheitsrelevante Vorfälle mit sieben Todesopfern und 20 Verwundeten registriert. Dem IS werden sechs dieser Vorfälle zugeschrieben, zwei weitere Sadristen. Drei der IS-Vorfälle in Bagdad werden als offensiv gewertet. Sadristen haben im Oktober zweimal Raketen auf die Grüne Zone abgefeuert, um gegen die Wahl des nächsten Premierministers durch den CF zu protestieren. Bei einem dieser Angriffe wurden zehn Zivilisten verwundet (Wing 7.11.2022). Im November 2022 wurde in Bagdad ein sicherheitsrelevanter Vorfall ohne Opfer verzeichnet, der dem IS zugeschrieben wird (Wing 5.12.2022).
Im Dezember 2022 wurden in Bagdad drei sicherheitsrelevante Vorfälle registriert, die sechsTote und vier Verletzte forderten.Alle drei Vorfälle werden dem IS zugeschrieben (Wing 4.1.2023). Im Jänner 2023 wurden in Bagdad sieben sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet mit vier Toten und drei Verletzten. Fünf dieser Vorfälle werden dem IS zugeschrieben, zwei pro-iranischen Milizen (PMF). Bei einem der IS-Angriffe wurden zwei Polizisten im Westen Bagdads erschossen, einem Gebiet, in dem der IS seit Wochen nicht mehr aktiv war. Pro-iranische Gruppen zündeten in Bagdad zwei IEDs, die gegen [zivile] Konvois gerichtet waren, die für die USAin Sadr al-Yusufiyah tätig waren (Wing 7.2.2023). Im Februar 2023 wurden in Bagdad fünf sicherheitsrelevante Vorfälle mit vier Toten und elf Verletzten verzeichnet, die alle dem IS zugeschrieben werden (W ing 5.3.2023). Im März 2023 wurde in Bagdad ein sicherheitsrelevanter Vorfall registriert. Bei einer Schießerei zwischen dem IS und PMF im Distrikt at-Tarmiyah wurde ein PMF-Milizionär getötet (Wing 3.4.2023). Im April 2023 wurde in Bagdad ein sicherheitsrelevanter Vorfall ohne Opfer verzeichnet, der dem IS zugeschrieben wird(Wing 2.5.2023). Im Mai 2023 wurden in
Bagdad zwei sicherheitsrelevante Vorfälle mit drei Todesopfern und vier Verletzten verzeichnet. Beide Vorfälle werden dem IS zugeschrieben (Wing 5.6.2023). Im September 2023 wurden bei einem IS-Angriff im Distrikt at-Tarmiyah, im Norden Bagdads, zwei Zivilisten verletzt (Wing 9.10. 2023). Im November 2023 wurde in Bagdad ein IS-Angriff mit zwei Verletzten verzeichnet (Wi ng 6.12.2023). Hierbei hat der IS einen Checkpoint im Distrikt at-Tarmiyah angegriffen, wobei zwei Soldaten verletzt wurden (Wing 6.12.2023; vgl. NINA 14.11.2023). Im Dezember 2023 wurden vier sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet, je zwei werden dem IS und pro-iranischen Gruppen zugeschrieben (Wing 3.1.2024). Hierbei wurde bei einem IS-Angriff in at-Tarmiyah ein Angehöriger der Sicherheitskräfte getötet (Shafaq 20.12.2023).
Im Jänner 2024 wurden in Bagdad zwei sicherheitsrelevante Vorfälle, IS-Angriffe, verzeichnet, bei denen vier Personen verletzt wurden (Wing 5.2.2024).
DieACLED-Datenbank registrierte im Gouvernement Bagdad von Juli 2022 bis Dezember 2022 376 Vorfälle (monatlicher Durchschnitt von 62,67) [Anm.: abzüglich der Strategic developments„event types“ „change to group/activity“ (63), „agreement“ (1) und „others“ (6), die hier herausgenommen wurden, da sie keine sicherheitsrelevanten Vorkommnisse umfassen. Andere „event types“ wie „arrests“, „disrupted weapons use“, „looting/property destruction“ sind enthalten]. Die Vorfälle umfassen unter anderem 138 bewaffnete Auseinandersetzungen, 54 Zwischenfälle mit Explosionen, darunter Granaten, IEDs und Raketenbeschuss, 40 Demonstrationen (29 friedlich verlaufende, neun mit Interventionen und zwei, bei denen exzessive Gewalt gegen Demonstranten angewandt wurde), acht Unruhen und anderes. Darüber hinaus registrierte die ACLED-Datenbank im Gouvernement Bagdad von Juli bis Dezember 2022 122 Zwischenfälle, bei denen Zivilisten gezielt angegriffen wurden (Kategorie „violence against civilians“ (der monatliche Durchschnitt liegt hierbei bei 20,33). In 90 dieser Fälle kamen Zivilisten zu Tode („fatalities“) (ein monatlicher Durchschnitt von 15) (ACLED 22.9.2023). Die Kategorie „violence against civilians“ umfasst Vorfälle asymmetrischer Gewalt. Zu den Tätern solcher Handlungen gehören staatliche Streitkräfte und ihnen nahestehende Organisationen, Rebellen, Milizen und externe/andere Kräfte (ACLED o.D.). Im Jahr 2023 waren es 460 Vorfälle (monatlicher Durchschnitt von 38,33). Diese umfassten 164 bewaffnete Auseinandersetzungen, 63 Zwischenfälle mit Explosionen, darunter Granaten, IEDs, Raketenbeschuss und Luft-/Drohnenangriffe, 76 Demonstrationen (72 friedlich verlaufende, vier mit Interventionen), neun Unruhen, 36 Fälle von strategischen Entwicklungen und 112 Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 9,33), wobei in 76 Fällen Zivilpersonen zu Tode kamen (monatlicher Durchschnitt von 6,33) (ACLED 5.1.2024).
In den Monaten Jänner und Februar 2024 waren es 74 Vorfälle (monatlicher Durchschnitt von 37) [Anm.: abzüglich der Strategic developments-„event types“ „change to group/activity“ (9) und „others“ (1)]. Diese umfassten 17 bewaffnete Auseinandersetzungen, 18 Zwischenfälle mit Explosionen, darunter Granaten, IEDs, Raketenbeschuss und Luft-/Drohnenangriffe, drei friedliche verlaufende Demonstrationen, 13 Fälle von strategischen Entwicklungen und 23 Fälle vonGewaltgegenZivilisten(monatlicherDurchschnittvon11,5),wobeiin13FällenZivilpersonen zu Tode kamen (monatlicher Durchschnitt von 6,5) (ACLED 3.2024).
Das nachfolgende Diagramm (erstellt von der Staatendokumentation auf Basis der ACLEDZahlen) zeigt die monatlichen Fälle von Gewalt gegen Zivilisten in Bagdad, sowie jene Fälle, bei denen Zivilisten zu Tode kamen.
Quelle: ACLED 22.9.2023; vgl. ACLED 5.1.2024, ACLED 3.2024
Distrikte von Bagdad Stadt:
Im Distrikt Rusafah wurden im Zeitraum von Juli bis Dezember 2022 sieben Zwischenfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 1,67), darunter zwei Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,33), jeweils mit Todesopfern. Es wurden fünf Demonstrationen verzeichnet, wovon je zwei friedlich, bzw. mit Intervention abliefen und eine gewalttätig wurde (ACLED 22.9.2023). Im Jahr 2023 waren es 51 Vorfälle (monatlicher Durchschnitt von 4,25). Darunter befanden sich sieben Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,58), wobei es in fünf Fällen Todesopfer gab. Des Weiteren wurden 30 Demonstrationen verzeichnet, wovon 26 friedlich abliefen. Bei zwei Demonstrationen kam es zu Interventionen, zwei weitere wurden gewalttätig. Die übrigen Zwischenfälle verteilen sich auf diverse staatliche und nichtstaatliche, teils nicht identifizierte bewaffnete Gruppen und Stammesmilizen (ACLE D 5.1.2024). In den Monaten Jänner und Februar 2024 wurden fünf Zwischenfälle verzeichnet
(monatlicher Durchschnitt von 2,5), darunter ein Fall von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,5) ohne Todesopfer. Bei einem Vorfall handelte es sich um einen friedlichen Protest (ACLED 3.2024).
Im Distrikt Adhamiyah wurden im Zeitraum von Juli bis Dezember 2022 43 Zwischenfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 7,17), darunter 21 Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 3,5), wobei es in 14 Fällen zivile Todesopfer gab. Bei fünf Zwischenfällen handelte es sich um Demonstrationen, von denen drei friedlich verliefen, zwei jedoch gewalttätig waren. Die übrigen 17 verzeichneten sicherheitsrelevanten Vorfälle, zumeist bewaffnete Auseinandersetzungen und IEDs, involvierten nicht identifizierte bewaffnete Gruppen und Stammesmilizen (ACLED 22.9.2023). Im Jahr 2023 waren es 51 Vorfälle (monatlicher Durchschnitt von 4,25), darunter neun Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,75), bei denen es in fünf Fällen Todesfälle gab. Die übrigen 42 Vorfälle, zumeist bewaffnete Auseinandersetzungen, aber auch IED- oder Granaten-Anschläge werden teils nicht identifizierten bewaffneten Gruppen und Stammesmilizen und Sicherheitskräften zugeschrieben (A CLED 5.1.2024). Während Jänner und Februar 2024 wurden 14 Vorfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 7). In vier dieser Vorfälle handelte es sich um Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 2). Bei drei dieser Vorfälle kamen Zivilisten zu Tode (monatlicher Durchschnitt von 1,5). Die übrigen Vorfälle, drei bewaffnete Auseinandersetzungen, vier Granatenangriffe, sowie zwei mit IEDs, involvieren nicht identifizierte bewaffnete Gruppen und Stammesmilizen. Bei einem Vorfall handelte es sich um einen Drohnenangriff der USA gegen Ziele einer mit den iranischen Revolutionsgarden verbundenen Gruppe (ACLED 3.2024).
Im Distrikt Sadr City (früher Thawra) wurden im Zeitraum von Juli bis Dezember 2022 67 Zwischenfälleverzeichnet(monatlicherDurchschnittvon11,17),darunter17FällevonGewaltgegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 2,83) durch nicht identifizierte bewaffnete Gruppen und Stammesmilizen, wobei es in 13 Fällen zivile Todesopfer gab. Bei den übrigen 50 registrierten, zumeist gewalttätigen Zwischenfällen sind überwiegend nicht identifizierte bewaffnete Gruppen und Stammesmilizen involviert, bisweilen aber auch irakische Sicherheitskräfte (ACLED 22.9.20 23). Im Jahr 2023 waren es 60 Vorfälle (monatlicher Durchschnitt von 5). Darunter befanden sich 15 Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 1,25), wobei es in sieben Fällen Todesopfer gab. Es wurden auch fünf Demonstrationen verzeichnet, wovon vier friedlich verliefen und bei einer Demonstration exzessive Gewalt gegen die Demonstranten angewandt wurde. Die übrigen Zwischenfälle verteilen sich auf diverse staatliche und nichtstaatliche, teils nicht identifizierte bewaffnete Gruppen und Stammesmilizen (ACLED 5.1.2024). In den ersten beiden Monaten des Jahres 2024 wurden neun Vorfälle registriert (monatlicher Durchschnitt von 4,5). Darunter befanden sich zwei Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 1), wobei bei einem Vorfall Zivilisten ums Leben kamen (monatlicher Durchschnitt von 0.5). Bei einem der Vorfälle handelte es sich um einen Drohnenangriff der USA auf ein Ziel der Harakat an-Nujaba. Die übrigen Vorfälle, darunter drei bewaffnete Auseinandersetzungen und ein Granatenangriff, werden überwiegend nicht identifizierten bewaffneten Gruppen und Stammesmilizen zugeschrieben (ACLED 3.2024).
Im Distrikt 9 Nissan (Neu Bagdad) wurden im Zeitraum von Juli bis Dezember 2022 49 Zwischenfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 8,17), darunter 16 Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 2,67) durch nicht identifizierte bewaffnete Gruppen und Stammesmilizen, wobei es in acht Fällen zivile Todesopfer gab. Es wurde eine friedliche Demonstration verzeichnet. Bei den übrigen registrierten, gewalttätigen Zwischenfällen sind überwiegend nicht identifizierte bewaffnete Gruppen und Stammesmilizen involviert (ACLED 2 2.9.2023). Im Jahr 2023 waren es 49 Vorfälle (monatlicher Durchschnitt von 4,08). Darunter befanden sich elf Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,92), wobei es in sieben Fällen Todesopfer gab. Die übrigen Zwischenfälle verteilen sich auf diverse staatliche und nichtstaatliche, teils nicht identifizierte bewaffnete Gruppen und Stammesmilizen (ACLED 5.1.2024). Während Jänner und Februar 2024 wurden zehn Vorfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 5). In drei dieser Vorfälle handelte es sich um Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 1,5), von denen zwei tödlich endeten (monatlicher Durchschnitt von 1).
Darüber hinaus wurde eine friedliche Demonstration verzeichnet, und mehrere gewalttätige Vorfälle, die nicht identifizierten bewaffneten Gruppen und Stammesmilizen zugeschrieben werden. Bei zwei Vorfällen handelte es sich um Drohnenangriffe gegen Ziele der [mit Iran verbundenen] Milizen Kata’ib Hizbollah und der Harakat an-Nujaba, die auch Teil der PMF sind (ACLED 3.20
24).
Im Distrikt Karadah wurden im Zeitraum von Juli bis Dezember 2022 25 Zwischenfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 4,17), darunter neun Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 1,5), in einem Fall durch die Ashab al-Kahf-Miliz und ansonsten durch nicht identifizierte bewaffnete Gruppen, wobei es in acht Fällen zivile Todesopfer gab. Bei sieben Vorfällen handelte es sich um Proteste, vier davon friedlich, einer mit Intervention und zwei gewalttätig. Die übrigen neun, zumeist gewalttätigen Vorfälle involvierten nicht identifizierte bewaffnete Gruppen, Stammesmilizen und Sicherheitskräfte (ACLED 22.9.2023). Im Jahr 2023 waren es 18 Vorfälle (monatlicher Durchschnitt von 1,5). Darunter befanden sich fünf Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,42), wobei es in zwei Fällen Todesopfer gab, sowie vier friedlich verlaufende Demonstrationen. Bei den übrigen neun, zumeist gewalttätigen Vorfällen, waren nicht identifizierte bewaffnete Gruppen, Stammesmilizen und Sicherheitskräfte beteiligt (ACLED 5.1.2024). In Jänner und Februar 2024 wurden vier Vorfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 2). Diese umfassen unter anderem auch zwei Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 1), wobei es in einem Fall zivile Opfer gab (monatlicher Durchschnitt von 0,5) (ACLED 3.2024).
Im Distrikt Karkh wurden im Zeitraum von Juli bis Dezember 2022 40 Zwischenfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 6,67), darunter sieben Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 1,17), von denen es in vier Fällen zivile Todesopfer gab. Es wurden in dem Zeitraum auch 22 Demonstrationen verzeichnet, von denen 14 friedlich verliefen. Bei vier Weiteren kam es zu Interventionen und bei zwei zu exzessiver Gewaltanwendung gegen die Demonstranten. Zwei Demonstrationen waren gewalttätig. Die übrigen elf Zwischenfälle involvierten Sadristen, Sicherheitskräfte, PMF, sowie nicht identifizierte bewaffnete Gruppen und Stammesmilizen (ACLED 22.9.2023). Im Jahr 2023 wurden 26 Zwischenfälle registriert (monatlicher Durchschnitt von 2,17). Bei einem dieser Fälle handelte es sich um einen Fall von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,08), bei 19 weiteren handelte es sich um friedliche Proteste. Die übrigen sechs Zwischenfälle involvierten überwiegend das Vorgehen irakischer Sicherheitskräfte sowie nicht identifizierte bewaffnete Gruppen (ACLED 5.1.2024). Während Jänner und Februar 2024 wurden fünf Vorfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 2,5). In zwei dieser Vorfälle handelte es sich um Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 1), wobei es in einem Fall zivile Opfer gab (monatlicher Durchschnitt von 0,5). Es
wurde auch ein friedlicher Protest registriert (ACLED 3.2024).
Im Distrikt Kadhimiyah wurden im Zeitraum von Juli bis Dezember 2022 sechs Zwischenfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 1), darunter drei Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,5), von denen es in zwei Fällen zivile Todesopfer gab (ACLE D 22.9.2023). Im Jänner 2023 wurden 16 Zwischenfälle registriert (monatlicher Durchschnitt von 1,33), mit sechs Fällen von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,5), wovon zwei tödlich endeten. Des Weiteren wurden fünf friedliche Demonstrationen verzeichnet. Die übrigen fünf Zwischenfälle involvierten nicht identifizierte bewaffnete Gruppen und Stammesmilizen (ACLED 5.1.2024). In Jänner und Februar 2024 wurden zwei Vorfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 1). Bei einer bewaffneten Auseinandersetzung waren nicht identifizierte bewaffnete Gruppen involviert (ACLED 3.2024).
Im Distrikt Mansour wurden im Zeitraum von Juli bis Dezember 2022 24 Zwischenfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 4), darunter 13 Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 2,17), von denen in neun Fällen Zivilpersonen ums Leben kamen. Auch ein friedlicher Protest wurde verzeichnet (ACLED 22.9.2023). Im Jahr 2023 waren es 51 Vorfälle (monatlicher Durchschnitt von 4,25). Darunter befanden sich 20 Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 1,67), wobei es in 17 Fällen Todesopfer gab. Des Weiteren wurden drei friedliche Demonstrationen und ein Fall von Mobgewalt verzeichnet. Die übrigen Zwischenfälle verteilen sich auf diverse staatliche und nicht staatliche, teils nicht identifizierte bewaffnete Gruppen und Stammesmilizen (ACLED 5.1.2024). Im Jänner und Februar 2024 wurden drei Vorfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 1,5). Es handelte sich in zwei dieser Vorfälle um Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 1), von denen einer zivile Opfer forderte (monatlicher Durchschnitt von 0,5) (ACLED 3.2024).
Im Distrikt ar-Rashid wurden im Zeitraum von Juli bis Dezember 2022 13 Zwischenfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 2,17), darunter zwei Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,33) mitTodesopfern (ACLED 22.9.2023). Im Jahr 2023 waren es 23 Vorfälle (monatlicher Durchschnitt von 1,92). Darunter befanden sich acht Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,67), wobei in sechs Fällen Zivilpersonen ihr Leben verloren. Die übrigen Zwischenfälle verteilen sich auf diverse staatliche und nicht staatliche, teils nicht identifizierte bewaffnete Gruppen und Stammesmilizen (ACLED 5.1.2024). Während Jänner und Februar 2024 wurden fünf Vorfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 2,5). In zwei dieser Vorfälle handelte es sich um Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 1), wobei es in einem Fall zivile Opfer gab (monatlicher Durchschnitt von 0,5). Die übrigen, gewalttätigen Vorfälle werden nicht identifizierten bewaffneten Gruppen bzw. Stammesmilizen zugeordnet (ACLED 3.2024).
Distrikte des Bagdad Gouvernements/Baghdad Belt:
Im Distrikt Abu Ghraib wurden im Zeitraum von Juli bis Dezember 2022 22 Zwischenfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 3,67), wovon die Hälfte Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 1,83) durch nicht identifizierte bewaffnete Gruppen umfasst. In zehn dieser Fälle kamen Zivilisten ums Leben. Bei einem der Vorfälle handelte es sich um eine friedliche Demonstration (ACLED 22.9.2023). Im Jahr 2023 waren es 14 Vorfälle (monatlicher Durchschnitt von 1,17). Darunter drei Zwischenfälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,25) mit Todesopfern. In zwei Fällen sind Sicherheitskräfte gegen den IS vorgegangen. Die übrigen Vorfälle werden Stammesmilizen und nicht identifizierten bewaffneten Gruppen zugeschrieben (ACLED 5.1.2024). Im Jänner und Februar 2024 wurden zwei Vorfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 1) (ACLED 3.2024).
Im Distrikt al-Mada’in wurden im Zeitraum von Juli bis Dezember 2022 elf Zwischenfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 1,83), darunter drei Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,5) durch nicht identifizierte bewaffnete Gruppen, wobei es in allen Fällen zivile Todesopfer gab (ACLED 22.9.2023). Im Jahr 2023 waren es 25 Vorfälle (monatlicher Durchschnitt von 2,08). Darunter befanden sich zehn Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,83), wobei es in allen zehn Fällen Todesopfer gab. Die übrigen Zwischenfälle verteilen sich auf diverse staatliche und nichtstaatliche, teils nicht identifizierte bewaffnete Gruppen und Stammesmilizen (ACLED 5.1.2024). Während Jänner und Februar 2024 wurden vier Vorfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 2), wobei es sich um Fälle von Gewalt gegen Zivilisten handelte. In zwei dieser Fälle kamen Zivilisten zu Tode (monatlicher Durchschnitt von 1) (ACLED 3.2024).
Im Distrikt Mahmudiyah wurden im Zeitraum von Juli bis Dezember 2022 zehn Zwischenfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 1,67), wobei es sich bei sechs um Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 1) handelte, von denen es bei vier Vorfällen zivile Opfer gab (ACLED 22.9.2023). Im Jahr 2023 wurden elf Zwischenfälle registriert (monatlicher
Durchschnitt von 0,92). Bei drei davon handelt es sich um Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,25), die alle Todesopfer forderten. Die übrigen Vorfälle involvierten nicht identifizierte bewaffnete Gruppen, Stammesmilizen und Sicherheitskräfte (ACLED 5.1.2024).
Im Distrikt Taji wurden im Zeitraum von Juli bis Dezember 2022 fünf Zwischenfälle verzeichnet
(monatlicher Durchschnitt von 0,83). Bei zwei dieser Vorfälle handelte es ich um Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,33), jeweils mitTodesopfern, durch nicht identifizierte bewaffnete Gruppen. Die übrigen Vorfälle involvierten nicht identifizierte bewaffnete Gruppen, Stammesmilizen und Sicherheitskräfte (ACLED 22.9.2023). Im Jahr 2023 wurden zwei Zwischenfälle registriert (monatlicher Durchschnitt von 0,17), wobei es sich in beiden Fällen um Gewalt gegen Zivilisten ohne Todesopfer handelte (ACLED 5.1.2024).
Der Distrikt at-Tarmiyah in Bagdad ist seit Langem eine Basis für den IS und einer der Hauptanschlagsorte für die Aufständischen. Die Regierungstruppen waren bislang nicht in der Lage, at-Tarmiyah zu sichern (Wing 5.3.2023). Im Distrikt at-Tarmiyah wurden im Zeitraum von Juli bis Dezember 2022 32 Zwischenfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 5,33), darunter fünf Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,83) mit zivilen Todesopfern, die alle dem IS zugeschrieben werden. Insgesamt werden dem IS 15 sicherheitsrelevante Vorfälle zugeschrieben. In drei Fällen wurde der IS hingegen von Sicherheitskräften attackiert (ACL ED 22.9.2023). Im Jahr 2023 waren es 22 Vorfälle (monatlicher Durchschnitt von 1,83), darunter fünf Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,42), mit Todesopfern.Alle fünf Fälle von Gewalt gegen Zivilisten werden dem IS zugeschrieben, ebenso wie fünf weitere sicherheitsrelevante Vorfälle, drei bewaffneteAuseinandersetzungen mit Sicherheitskräften bzw. Stammesmilizen und zwei IED-Angriffe, während er in elf Fällen von Sicherheitskräften und
PMF bekämpft wurde. Die übrigen Vorfälle involvierten nicht identifizierte bewaffnete Gruppen, Stammesmilizen und Sicherheitskräfte (ACLED 5.1.2024). Im Jänner und Februar 2024 wurden fünf Vorfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 2,5). Davon handelte es sich in einem Fall um Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,5), ohne zivile Opfer. Bei drei
Vorfällen handelte es sich um Aktionen der irakischen Sicherheitskräfte (Polizei, Militär, PMF).
In einem Fall handelte es sich um einen IED-Angriff, der gegen Sicherheitskräfte gerichtet war (ACLED 3.2024).
Sicherheitslage Nord- und Zentralirak
Letzte Änderung 2024-03-28 11:01
Die Entdeckung eines Korridors des Islamischen Staats (IS) in den umstrittenen Gouvernements Salah ad-Din und Diyala deutet darauf hin, dass das Gouvernement Ninewa zu einem logistischen Schauplatz für den IS ausgebaut werden soll. Mangelnde Koordination und das
Ringen um Einfluss zwischen den in der Region präsenten Kräften der irakischen Armee, der
Arbeiterpartei Kurdistans (PKK), der jesidischen Widerstandseinheiten Shingal (YBŞ) und der kurdischen Peshmerga behindern deren Vorgehen gegen den IS (Manara 22.2.2023).
Gouvernement Diyala
Im Juli 2022 wurden in Diyala elf sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet mit 17 Toten und 24 Verletzten. Unter den Opfern befanden sich zwölf getötete und 18 verwundete Zivilisten (Wing 4.8.2022). Im August 2022 waren es 15 sicherheitsrelevante Vorfälle mit zehn Toten und zwölf Verletzten, wovon zwei, bzw. vier Zivilpersonen waren (Wing 7.9.2022). Im September 2022 waren es zehn Vorfälle mit vier Toten und 15 Verletzten, davon waren zwei der Getöteten und sechs der Verletzten Zivilisten (Wing 6.10.2022), fünf im Oktober 2022 mit einem Toten und zwei Verletzten (Wing 7.11.2022), zehn im November 2022 mit fünf Toten und 15 Verletzten, darunter drei tote Zivilisten (Wing 5.12.2022) und vier im Dezember 2022 mit zehn Toten und sieben Verletzten.Alle Opfer waren Zivilisten und alle Vorfälle werden dem IS zugeschrieben. Es kam zuAngriffen auf zwei Dörfer im Norden Diyalas (Wing 4.1.2023).Am 19. Dezember wurden im Dorf Albu Bali in der Umgebung der Stadt al-Khalis im Norden Diyalas acht Dorfbewohner erschossen und sieben Weitere verletzt. Der IS wird für diesenAngriff verantwortlich gemacht (M EE 20.12.2022). Am 25. Dezember erfolgte ein weiterer Angriff des IS auf ein Dorf bei al-Khalis, der jedoch von Sicherheitskräften abgewehrt werden konnte, ohne dass es Opfer gab (NINA 2 5.12.2022).
Im Jänner 2023 wurden in Diyala sieben sicherheitsrelevante Vorfälle mit je vier Todesopfern und Verwundeten verzeichnet, darunter je drei verletzte Zivilisten. Alle Vorfälle werden dem IS zugeschrieben (Wing 7.2.2023). Im Februar 2023 wurden fünf IS-Angriffe registriert, mit je zwei getöteten und verletzten Zivilisten (Wing 5.3.2023), im März 2023 waren es vier dem IS zugeschriebene Vorfälle mit 13 getöteten und drei verwundeten Zivilisten (Wing 3.4.2023). Ein Zivilist wurde Anfang des Monats im al-Khalis-Distrikt durch nicht identifizierte Bewaffnete ermordet (NINA 3.3.2023). Am 7. März kam es im Distrikt Muqdadiya zu einem Doppelangriff. Das Haus eines Stammes-Sheiks wurde angegriffen, gefolgt von einem IED-Angriff auf das Auto eines Anwalts. Acht Personen wurden getötet, drei weitere verletzt, darunter die gesamte Familie des Anwalts, darunter seine zwei Kinder (Shafaq 7.3.2023). Ende des Monats wurde eine dreiköpfige Familie im Dorf al-Tahila am Rand von al-Khalis in ihrem Wohnhaus ermordet (NINA 29.3.2023). Im April 2023 wurden in Diyala drei sicherheitsrelevante Vorfälle mit zwei Toten verzeichnet. Die Vorfälle werden wiederum gesamtheitlich dem IS zugeschrieben (Win g 2.5.2023), im Mai 2023 waren es vier IS-Angriffe mit sechs Verletzten (Wing 5.6.2023). Bei einem dieser Vorfälle wurden bei der Explosion einer Haftbombe, die an einem Zivilfahrzeug befestigt war, ein Zivilist und ein Polizist verletzt (NINA 27.5.2023). Im Juni 2023 wurde eine Person bei einem IS-Angriff verletzt (Wing 3.7.2023). Im Gebiet von Khuwailis, nördlich von Ba’quba, an der Straße zwischen Bagdad und al-Khalis kam es zu einem Schussattentat auf das Fahrzeug eines Sicherheitsbeamten, der dabei verletzt wurde (NINA 28.6.2023). Der Juli 2023 sah zwei dem IS zugeschriebene sicherheitsrelevante Vorfälle, mit drei Verletzten (Wing 2.8.20 23), derAugust 2023 einen, mit zwei Verwundeten (Wing 4.9.2023). Im September 2023 wurden drei dem IS zugeschriebene Vorfälle verzeichnet. Diese forderten ein ziviles Todesopfer und vier Verletzte, darunter eine weitere Zivilperson (Wing 9.10.2023). Im November 2023 wurden in Diyala drei IS-Angriffe verzeichnet. Hierbei wurden elf Personen getötet und 17 verletzt. Es handelte sich dabei um zwei Angriffe auf Checkpoints der ISF, wobei ein Soldat getötet und ein weiterer verletzt wurde (Wing 6.12.2023). Am Rand des [Sub-] Distrikts Bani Sa’ad, südlich von Ba’quba konnte ein IS-Angriff abgewehrt werden. Ein Soldat wurde jedoch verwundet (Sh afaq 14.11.2023). Bei einem weiteren Angriff nordöstlich von Ba’quba wurde ein Armeeoffizier im Rang eines Hauptmanns getötet (Shafaq 30.11.2023). Der schwerste Angriff ereignete sich Ende des Monats, als Aufständische die Familie eines Lokalpolitikers im Distrikt Muqdadiya mit Sprengsätzen und Scharfschützenfeuer angriffen. Dabei wurden elf Personen getötet und 16 verwundet (Wing 6.12.2023). Im Jänner 2024 wurden in Diyala zwei sicherheitsrelevante Vorfälle mit zwei Verletzten verzeichnet. Der IS und pro-iranische Gruppen werden jeweils für einen Vorfall verantwortlich gemacht (Wing 5.2.2024).
Die ACLED-Datenbank registrierte im Gouvernement Diyala [Anm.: unterteilt in die Distrikte Baladruz, Ba’quba, al-Khalis, Khanaqin, Kifri und al-Muqdadiyah] von Juli bis Dezember 2022 162 Vorfälle (monatlicher Durchschnitt von 27), darunter 26 Zwischenfälle, bei denen Zivilisten gezielt angegriffen wurden (Kategorie „violence against civilians“) (monatlicher Durchschnitt von 4,33). Hierbei kam in 16 Fällen mindestens ein Zivilist zu Tode („fatalities“) (monatlicher Durchschnitt von 2,67). Bei 20 weiteren Vorfällen handelte es sich um Demonstrationen, von denen 18 friedlich und zwei gewalttätig verliefen. Insgesamt werden 22 Vorfälle dem IS zugeschrieben, insbesondere bewaffnete Auseinandersetzungen, gefolgt von IED-Angriffen und Fällen von Gewalt gegen Zivilisten. In 60 Fällen war der IS das Ziel von Operationen der Sicherheitskräfte (ACLED 22.9.2023). Im Jahr 2023 wurden 147 Vorfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 12,25) [abgesehen von Vorfällen der „sub event types“ „change to group/activity“ (30) und „other“ (1)]. Es wurden 27 Fälle von Gewalt gegen Zivilisten verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 2,25), wobei in 17 Fällen Zivilpersonen ums Leben kamen (monatlicher Durchschnitt von 1,42). Des Weiteren wurden 14 friedliche Demonstrationen und ein gewalttätiger Protest registriert. Für 21 Vorfälle wird der IS verantwortlich gemacht, in 38 war der IS das Ziel von Militär- und Polizeioperationen. Die übrigen Zwischenfälle verteilen sich auf diverse staatliche und nicht-staatliche, teils nicht identifizierte bewaffnete Gruppen und Stammesmilizen (ACLED 5.1.2024).
Von Jänner bis Februar 2024 wurden in Diyala 31 Vorfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 15,5) [abgesehen von Vorfälle des „sub event types“ „change to group/activity“ (4)]. Bei vier dieser Vorfälle handelte es sich um Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 2). In allen vier Fällen starben Zivilisten. Es wurden auch sieben Demonstrationen registriert, von denen fünf friedlich verliefen, während es sich bei zweien um gewalttätige Demonstrationen handelte. Der IS war in zehn Fällen das Ziel von Angriffen oder Operationen der Sicherheitskräfte. In einem Fall gelang des dem Islamischen Widerstand eine US-Drohne abzuschließen. Die übrigen Zwischenfälle verteilen sich auf diverse staatliche und nicht-staatliche, teils nicht identifizierte bewaffnete Gruppen und Stammesmilizen (ACLED 3.2024).
Das nachfolgende Diagramm (erstellt von der Staatendokumentation auf Basis der ACLEDZahlen) zeigt die monatlichen Fälle von Gewalt gegen Zivilisten in Diyala, sowie jene Fälle, bei denen Zivilisten zu Tode kamen.
Quelle: ACLED 22.9.2023; vgl. ACLED 5.1.2024, ACLED 3.2024
Im Distrikt Baladruz wurden im Zeitraum von Juli bis Dezember 2022 zwei Vorfälle registriert (monatlicher Durchschnitt von 0,33), darunter ein Fall von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,17), mit zivilen Todesopfern (ACLED 22.9.2023). Im Jahr 2023 wurden fünf Vorfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 0,42), darunter ein Fall von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,08), ohne Todesopfer. Die Zwischenfälle verteilen sich auf diverse nicht identifizierte bewaffnete Gruppen, Stammesmilizen und Sicherheitskräfte (ACLED 5.1.2024). Im Jänner und Februar 2024 wurden zwei Vorfälle registriert (monatlicher Durchschnitt von 1), darunter ein Fall von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,5), mit zivilen Todesopfern, sowie eine friedliche Demonstration (ACLED 3.2024).
Im Distrikt Ba’quba wurden im Zeitraum von Juli bis Dezember 2022 49 Vorfälle registriert (monatlicher Durchschnitt von 8,17), darunter zwei Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,33), die beide zivile Todesfälle forderten. Der IS ist für zwei Angriffe verantwortlich und wurde in dem Zeitraum selbst 19 Mal von Sicherheitskräften ins Visier genommen (ACLED 22.9.2023). Im Jahr 2023 wurden 50 Vorfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 4,17), darunter zehn Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,83), wobei es in fünf Fällen zivile Tote gab. Darüber hinaus wurden auch fünf Demonstrationen registriert, vier friedliche und eine gewalttätige. Der IS wird für sechs Vorfälle verantwortlich gemacht und war selbst in zehn Fällen das Ziel von Operationen der Sicherheitskräfte. Die übrigen Zwischenfälle verteilen sich auf diverse staatliche und nicht-staatliche, teils nicht identifizierte bewaffnete Gruppen und Stammesmilizen (ACLED 5.1.2024). Im Jänner und Februar 2024 wurden 13 Vorfälle registriert (monatlicher Durchschnitt von 6,5), darunter ein Fall von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,5), mit zivilen Todesopfern. Es wurden auch zwei Demonstrationen registriert, eine friedliche und eine gewalttätige. Die übrigen Vorfälle werden überwiegend irakischen Sicherheitskräften zugeschrieben, darunter drei Luft-/Drohnenangriffe gegen IS-Ziele (ACLED 3.2024).
Im Distrikt al-Khalis wurden im Zeitraum von Juli bis Dezember 2022 32 Vorfälle registriert (monatlicher Durchschnitt von 5,33), darunter fünf Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,83), wobei in vier Fällen Zivilisten starben. Des Weiteren wurden zwei Demonstrationen registriert, eine friedliche und eine gewalttätige. Der IS wird für insgesamt zehn Vorfälle verantwortlich gemacht und war selbst in fünf Fällen das Ziel von Operationen der Sicherheitskräfte (ACLED 22.9.2023). Im Jahr 2023 wurden 18 Vorfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 1,5), darunter fünf Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,42), wobei in vier Fällen zivile Todesopfer zu beklagen waren. Vier Vorfälle werden dem IS zugeschrieben, die übrigen Zwischenfälle verteilen sich auf diverse nicht identifizierte bewaffnete Gruppen, Stammesmilizen und Sicherheitskräfte (ACLED 5.1.2024). In den ersten beiden Monaten des Jahres 2024 wurden drei Vorfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 1,5), darunter ein Fall von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,5), mit zivilen Todesopfern und eine friedliche Demonstration. In einem Fall wurde ein IS-Ziel mit einem Luft-/Drohnenangriff angegriffen (ACLED 3.2024).
Im Distrikt Khanaqin (umstritten) wurden im Zeitraum von Juli bis Dezember 2022 33 Vorfälle registriert (monatlicher Durchschnitt von 5,5), darunter zwei Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,33), die beide zivile Todesfälle forderten. Der IS ist für zwei Angriffe verantwortlich und wurde in dem Zeitraum selbst 19 Mal von Sicherheitskräften ins Visier genommen (ACLED 22.9.2023). Im Jahr 2023 wurden 24 Vorfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 2), darunter vier Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,33), bei denen es jeweils zivile Opfer gab. Des Weiteren wurden fünf friedliche Demonstrationen registriert. Der IS wird für vier Angriffe verantwortlich gemacht und war selbst in zehn Fällen das Ziel von Operationen undAngriffen der Sicherheitskräfte, insbesondere durch Luftangriffe. Die übrigen Zwischenfälle verteilen sich auf diverse staatliche und nicht-staatliche, teils nicht identifizierte bewaffnete Gruppen und Stammesmilizen (ACLED 5.1.2024). In den ersten beiden Monaten des Jahres 2024 wurden vier Vorfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 2), darunter eine friedliche Demonstration. Bei einem Fall handelte es sich um eine bewaffnete Auseinandersetzung zwischen Sicherheitskräften und dem IS (ACLED 3.2024).
Im Distrikt Kifri (umstritten) wurden im Zeitraum von Juli bis Dezember 2022 neun Vorfälle registriert (monatlicher Durchschnitt von 1,5), darunter ein Fall von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,17) mit mindestens einem zivilen Todesopfer. Ein weiterer Vorfall wird dem IS zugeschrieben. Drei weitere Vorfälle werden dem IS zugeschrieben, der wiederum in drei Fällen zum Ziel von Angriffen der Sicherheitskräfte wurde (ACLED 22.9.2023). Im Jahr 2023 wurden neun Vorfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 0,75), darunter drei Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,25), wobei in zwei Fällen Zivilpersonen ums Leben kamen. Der IS wird für einen dieser Angriffe verantwortlich gemacht. Des Weiteren wurden drei friedliche Proteste registriert. Zwei Vorfälle waren gegen den IS gerichtet. Die übrigen Zwischenfälle verteilen sich auf diverse staatliche und nicht-staatliche, teils nicht identifizierte bewaffnete Gruppen und Stammesmilizen (ACLED 5.1.2024). Im Jänner und Februar 2024 wurden zwei Vorfälle registriert (monatlicher Durchschnitt von 1). Es handelte sich um einen Fall von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,5), mit zivilen Todesopfern und um eine friedliche Demonstration (ACLED 3.2024).
Im Distrikt al-Muqdadiyah wurden im Zeitraum von Juli bis Dezember 2022 36 Vorfälle registriert (monatlicher Durchschnitt von 6), darunter drei Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,5), wobei zwei der Fälle zivileTodesopfer forderten. Des Weiteren wurde eine friedliche Demonstration registriert. Dem IS werden drei Vorfälle zugeschrieben. In 26 Fällen war der IS das Ziel von Operationen der Sicherheitskräfte, insbesondere durch Luft-/Drohnenangriffe (ACLED 22.9.2023). Im Jahr 2023 wurden 41 Vorfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 3,42), darunter vier Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,33), wobei in drei Fällen Zivilpersonen ums Leben kamen. Der IS wird für sechs Angriffe, zumeist bewaffnete Auseinandersetzungen, verantwortlich gemacht. 17 Vorfälle waren gegen Ziele des IS gerichtet. Des Weiteren wurde ein friedlicher Protest registriert. Die übrigen Zwischenfälle verteilen sich auf diverse nicht identifizierte bewaffnete Gruppen, Stammesmilizen und Sicherheitskräfte (ACLED 5.1.2024). Im Jänner und Februar 2024 wurden sieben Vorfälle registriert (monatlicher Durchschnitt von 3,5). Bei einem dieser Vorfälle handelte es sich um eine gewalttätige Demonstration, in fünf Fällen gingen Sicherheitskräfte gegen den IS vor (ACLED 3.2024).
Rechtsschutz / Justizwesen
Rechtsschutz / Justizwesen im föderalen Irak
Letzte Änderung 2023-10-09 16:25
Die irakische Gerichtsbarkeit ist in drei Bereiche unterteilt:
Die ordentliche Gerichtsbarkeit, bestehend aus dem Obersten Justizrat, dem Kassationsgerichtshof, dem stellvertretenden Vorsitzenden des Kassationsgerichtshofs, der Staatsanwaltschaft, der Justizaufsichtsbehörde und dem Berufungsgericht (BS 23.2.2022, S.13; vgl. Fanack 8.7.2020);
die Verfassungsgerichtsbarkeit, welche durch das oberste Bundesgericht erfüllt wird (BS 23.2.2022, S.13; vgl. AA 28.10.2022, S.6);
eine Verwaltungsgerichtsbarkeit, welche die Militärgerichtsbarkeit, Gerichte der inneren Sicherheitskräfte und die Gerichte des Obersten Justizrats umfasst (BS 23.2.2022, S.13).
Das irakische Rechtssystem basiert auf einer Mischung aus zivilem und islamischem Recht (Fanack 8.7.2020). Die Verfassung garantiert die Unabhängigkeit der Justiz (SLS 2013, S.20; vgl. AA 28 .10.2 022, S.6, USDOS 20.3.2023, BS 23.2.2022, S.13), jedoch schränken bestimmte gesetzliche Bestimmungen die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz ein (USDOS 20.3.2023). Die Grenzen zwischen Exekutive, Legislative und Judikative sind häufig fließend, und die Einmischung der Exekutive in das Justizwesen ist weit verbreitet (FH 2023). Die Justiz wird von mächtigen politischen Eliten und Parteien politisiert (BS 23.2.2022, S.13). Sie ist von Korruption, politischem Druck, gewaltsamer Einschüchterung und gelegentlichen Tötungen, Stammeskräften und religiösen Interessen beeinflusst. Viele Iraker wenden sich an Stammesinstitutionen, um Streitigkeiten beizulegen, selbst wenn es sich um schwere Verbrechen handelt (FH 2023).
Der ehemalige Premierminister al-Kadhimi hat Maßnahmen zur Entpolitisierung der Justiz getroffen, indem er sich nicht in ihreAngelegenheiten eingemischt hat und es auch anderen politischen Parteien nicht erlaubt hat, dies zu tun (BS 23.2.2022, S.13). Die Verfassung garantiert das Recht auf einen fairen und öffentlichen Prozess für alle Bürger (USDOS 20.3.2023) und das Recht auf Rechtsbeistand für alle verhafteten Personen (HRW 13.1.2022). Wenngleich die irakische Justiz relativ professionell funktioniert (ÖB Bagdad 20.1 1.2022, S.4), entsprechen Verfahren nicht den internationalen Standards (USDOS 20.3.2023 ; vgl. ÖB Bagdad 20.11.2022, S.4). Häufig wirdder Zugang zu Anwälten verweigert, und wenn diese verfügbar sind, wird ihnen oft der Zugang zu wichtigen Dokumenten verwehrt (FH 2023). In zahlreichen Fällen dienen erzwungene Geständnisse als primäre Beweisquelle (USDOS 20.3.2023; vgl. ÖB Bagdad 20.11.2022, S.4).
Korruption und Einschüchterung beeinflussen Berichten zufolge einige Richter in Strafsachen auf der Prozessebene und bei der Berufung vor dem Kassationsgericht. Zahlreiche Drohungen und Morde durch konfessionelle, extremistische und kriminelle Elemente oder Stämme beeinträchtigten die Unabhängigkeit der Justiz. Richter, Anwälte und ihre Familienangehörigen sind häufig mit Morddrohungen und Angriffen konfrontiert (USDOS 20.3.2023).
Mangelhafte Strafverfahren: Eine Verfolgung von Straftaten findet nur unzureichend statt. Es mangelt an ausgebildeten, unbelasteten Richtern (AA 28.10.2022, S.10). Strafverfahren sind zutiefst mangelhaft. Willkürliche Verhaftungen, einschließlich Verhaftungen ohne Haftbefehl, sind üblich (FH 2023). Eine rechtsstaatliche Tradition gibt es nicht. Häufig werden übermäßig hohe Strafen verhängt (AA 28.10.2022, S.10). Obwohl nach irakischem Strafprozessrecht Untersuchungshäftlinge binnen 24 Stunden einem Untersuchungsrichter vorgeführt werden müssen, wird diese Frist nicht immer respektiert und zuweilen erheblich ausgedehnt (AA 28.10.2022, S.10; vgl. HRW 13.1.2022). Dennoch verabsäumen es Beamte routinemäßig, Angeklagte unverzüglich oder detailliert über die gegen sie erhobenen Vorwürfe zu informieren (USDOS 20 .3.2023). Es gibt häufig Fälle überlanger Untersuchungshaft, ohne dass die Betroffenen, wie vom irakischen Gesetz vorgesehen, einem Richter oder Staatsanwalt vorgeführt werden (AA 28.10.2022, S.21). Freilassungen erfolgen mitunter nur gegen Bestechungszahlungen. Insbesondere Sunniten beschweren sich über „schiitische Siegerjustiz“ und einseitige Anwendung der bestehenden Gesetze zu ihren Lasten (AA 28.10.2022, S.10). Das seit 2004 geltende Notstandsgesetz ermöglicht der Regierung Festnahmen und Durchsuchungen unter erleichterten Bedingungen (AA 28.10.2022, S.21).
Die Behörden verletzen systematisch die Verfahrensrechte von Personen, die verdächtigt werden, dem sogenannten Islamischen Staat (IS) anzugehören (FH 2023; vgl. HRW 13.1.2022). Menschenrechtsgruppen kritisieren, insbesondere in Terrorismusverfahren, die systematische Verweigerung des Zugangs der Angeklagten zu einem Rechtsbeistand und die kurzen, summarischen Gerichtsverfahren mit wenigen Beweismitteln für spezifische Verbrechen, abgesehen von vermeintlichen Verbindungen der Angeklagten zum IS (HRW 13.1.2022; vgl. FH 2023). Rechtsanwälte beklagen einen häufig unzureichenden Zugang zu ihren Mandanten, wodurch eine angemessene Beratung erschwert wird. Viele Angeklagte treffen ihre Anwälte zum ersten Mal während der ersten Anhörung und haben nur begrenzten Zugang zu Rechtsbeistand während der Untersuchungshaft. Dies gilt insbesondere für die Anti-Terror-Gerichte, wo Justizbeamte Berichten zufolge versuchen, Schuldsprüche und Urteilsverkündungen für Tausende von mutmaßlichen IS-Mitgliedern in kurzer Zeit abzuschließen (USDOS 20.3.2023).
Bei Beteiligung an Kampfhandlungen oder nachgewiesener IS-Zugehörigkeit drohen hohe Strafen. Die Verurteilungsrate liegt bei 90 % und Prozesse enden meist mit lebenslangen Strafen oder der Todesstrafe (ÖB Bagdad 20.11.2022, S.4).
In den von Bagdad kontrollierten Gebieten können Kinder ab dem Alter von neun Jahren strafrechtlich verfolgt werden, was gegen internationale Standards verstößt (HRW 13.1.2022). Ein Komitee in Mossul verbesserte den Umgang mit der strafrechtlichen Verfolgung von Kindern, die verdächtigt werden, dem IS anzugehören (HRW 13.1.2021).
Nach Ansicht der Regierung gibt es im Irak keine politischen Gefangenen. Alle inhaftierten Personen haben demnach gegen Strafgesetze verstoßen. Politische Gegner der Regierung behaupten jedoch, dass Personen wegen politischer Aktivitäten oder Überzeugungen unter dem Vorwand strafrechtlicher Anschuldigungen von Korruption, Terrorismus und Mord inhaftiert werden. Eine Beurteilung ist kaum möglich, aufgrund mangelnder Transparenz seitens der Regierung, Korruption während der Verfahren und wegen des eingeschränkten Zugangs zu Gefangenen, insbesondere solchen, die in Einrichtungen der Terrorismusbekämpfung, der Geheimdienste und des Militärs inhaftiert sind (USDOS 20.3.2023).
Am 28.3.2018 kündigte das irakische Justizministerium die Bildung einer Gruppe von 47 Stammesführern an, genannt al-Awaref, die sich als Schiedsrichter mit der Schlichtung von Stammeskonflikten beschäftigen soll. Diese Stammesrichter, die alle direkt dem irakischen Justizministerium angehören, werden verschiedenen irakischen Gouvernements zugeteilt: vier in Bagdad (je zwei in Karkh und Rusafa), während den anderen Gouvernements je ein oder zwei Stammesrichter zugeteilt werden. Die Einrichtung dieses Stammesgerichts wird durch Personen der Zivilgesellschaft als ein Untergraben der staatlichen Institutionen angesehen (AlMon 12.4 .2018; vgl. UKHO 2.2020, S.15). Es kommt häufig zu Überschneidungen zwischen dem informellen irakischen Stammesjustizsystem und dem formellen Justizsystem, die sich miteinander koordinieren, gelegentlich aber auch gegenseitig herausfordern (TCF 7.11.2019).
In Ermangelung von Recht und Ordnung - oder zumindest des Vertrauens in das Rechtssystem- greifen immer mehr Iraker auf die Stammesjustiz zurück (AW 29.6.2019; vgl. FH 2023, U KHO 3.2021, S.28). Stammesgerichte beschäftigen sich mit kommerziellen und kriminellen Angelegenheiten, Diebstahl, bewaffneten Konflikten, Körperverletzung und Mord sowie deren Beilegung durch Entschädigungszahlungen (Blutgeld oder diya), den Austausch von Frauen und Mädchen, Heirat und Vergeltung (UKHO 3.2021, S28).
Im südirakischen Basra berichten Einwohner über sogenannte „degga ashairiya“ (Stammeswarnungen). Bei diesem alten Brauch zur Beilegung von Streitigkeiten versammeln sich bewaffnete Angehörige eines Stammes vor dem Haus eines Angehörigen eines gegnerischen Stammes und beschießen dieses, bis sich dieser bereit erklärt, herauszukommen und einen Streit durch Verhandlungen beizulegen. Wenn er sich weigert zu verhandeln oder keine Einigung erzielt wird, kann dies zu mehr Gewalt und manchmal auch zu Todesopfern führen (AW 29.6.2019).
Sicherheitskräfte und Milizen
Letzte Änderung 2023-10-06 15:52
Im Mai 2003, nach dem Sturz des Regimes von Saddam Hussein, demontierte die KoalitionsÜbergangsverwaltung das irakische Militär und schickte dessen Personal nach Hause. Statt des bisherigen warein politisch neutrales Militär vorgesehen. Das aufgelöste Militär bildete einen großen Pool für Aufständische (Fanack 8.7.2020).
Der Irak verfügt über mehrere Sicherheitskräfte, die im ganzen Land operieren: die irakischen Sicherheitskräfte (ISF) unter dem Innen- und Verteidigungsministerium, die dem Innenministerium unterstellten Strafverfolgungseinheiten der Bundes- und Provinzpolizei, der Dienst zum Schutz von Einrichtungen, Zivil- und Grenzschutzeinheiten, die dem Öl-Ministerium unterstellte Energiepolizei zum Schutz der Erdöl-Infrastruktur sowie die dem Premierminister unterstellten Anti-Terroreinheiten und der Nachrichtendienst des Nationalen Sicherheitsdienstes (NSS). Neben den staatlichen Sicherheitskräften gibt es das Volksmobilisierungskomitee, eine staatlich geförderte militärische Dachorganisation, der etwa 60 Milizen angehören, die als Volksmobilisierungskräfte (PMF) bekannt sind. PMF operieren im ganzen Land. Obwohl sie Teil der irakischen Sicherheitskräfte sind und Mittel aus dem Verteidigungshaushalt der Regierung erhalten, operieren sie oft außerhalb der Kontrolle der Regierung und in Opposition zur Regierungspolitik (U SDOS 20.3.2023).
Militäreinheiten verschiedener Zweige der irakischen Sicherheitskräfte und der Volksmobilisierungskräfte (PMF), einschließlich Stammeseinheiten, aus mehreren Provinzen, nehmen gemeinsam an Sicherheitsoperationen gegen den sog. Islamischen Staat (IS) teil, unterstützt durch die Luftstreitkräfte der irakischen Armee und der internationalen Koalition (NI 18.5.2021). Seit Anfang 2021 gibt es ein Koordinationsabkommen zwischen den ISF und den Peschmerga der Kurdischen Regionalregierung (KRG). Die Zusammenarbeit soll sich auf die Koordinierung und das Sammeln von Informationen zur Bekämpfung des IS in den sogenannten „umstrittenen Gebieten“ beschränken und die Lücken zwischen den Sicherheitskräften schließen, die bisher vom IS ausgenutzt werden konnten. Es gibt auch Stimmen, die für die Bildung einer gemeinsamen Truppe einstehen (Rudaw 23.5.2021).
Zivile Behörden haben über einen Teil der Sicherheitskräfte keine wirksame Kontrolle, insbesondere über bestimmte, mit Iran verbündete Einheiten der Volksmobilisierungskräfte (PMF) und das Popular Mobilization Committee (USDOS 20.3.2023). Außerdem wird die staatliche Kontrolle über das gesamte irakische Territorium durch die Dominanz der PMF, durch verbliebene IS-Kämpfer, durch die Arbeiterpartei Kurdistans (PKK), eine Reihe von Stämmen, Clans und andere Milizen und schließlich durch die militärischen Interventionen regionaler Mächte, insbesondere Irans, Israels und der Türkei, beeinträchtigt (BS 23.2.2022).
Allgemeine Menschenrechtslage
Letzte Änderung 2023-10-09 08:04
Die Verfassung vom 15.10.2005 garantiert demokratische Grundrechte wie Versammlungsfreiheit, Pressefreiheit, Religionsfreiheit, Schutz von Minderheiten und Gleichberechtigung. Der Menschenrechtskatalog umfasst auch wirtschaftliche, soziale und kulturelle Menschenrechte wie das Recht auf Arbeit und das Recht auf Bildung (AA 28.10.2022, S.19).
Der Irak hat wichtige internationale Abkommen zum Schutz der Menschenrechte ratifiziert (AA 28.10.2022, S.19), darunter das internationale Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung, den internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte, den internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, das Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau, das Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe, das Übereinkommen über die Rechte des Kindes, sowie die Fakultativprotokolle betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten und betreffend den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution und die Kinderpornografie, das internationale Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor gewaltsamem Verschwindenlassen und das Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (OHCHR 2022).
Es kommt jedoch weiterhin zu Menschenrechtsverletzungen durch die Polizei und andere Sicherheitskräfte. Das Menschenrechtsministerium wurde 2015 abgeschafft, und das Mandat für die unabhängige Menschenrechtskommission ist am 4.8.2021 ausgelaufen, wobei unklar ist, ob es erneuert wird (AA 28.10.2022, S.19).
Zu den wesentlichsten Menschenrechtsfragen im Irak zählen unter anderem:Anschuldigungen bezüglich rechtswidriger Tötungen, Verschwindenlassen, Folter, harte und lebensbedrohliche Haftbedingungen, willkürliche Festnahmen und Inhaftierungen, willkürliche Eingriffe in die Privatsphäre, Sippenhaft, konfliktbedingte Übergriffe, einschließlich Angriffen, die zum Tod oder zur Verletzung von Zivilisten führen, Einschränkungen der Meinungsfreiheit, einschließlich der Pressefreiheit, Gewalt gegen Journalisten, Eingriffe in die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Einschränkungen der Bewegungsfreiheit von Frauen, erzwungene Rückkehr von Binnenvertriebenen (IDPs), Korruption, Gewalt gegen LGBTIQ+-Personen (USDOS 20.3.2023). Auch Menschenhandel ist ein Problem, manchmal unter dem Schutz korrupter Beamter. Besonders IDPs, Flüchtlinge, Wanderarbeiter und LGBTIQ+ Personen sind davon besonders gefährdet (F H 2023). Es fehlt an Rechenschaftspflicht für Gewalt gegen Frauen und Gewaltverbrechen, die sich gegen Angehörige ethnischer Minderheiten richten (USDOS 20.3.2023).
Internationale und lokale NGOs geben an, dass die Regierung das Anti-Terror-Gesetz weiterhin als Vorwand nutzt, um Personen ohne zeitgerechten Zugang zu einem rechtmäßigen Verfahren festzuhalten (USDOS 20.3.2023). Bewaffnete Akteure bedrohen weiterhin Aktivisten sowie Angehörige von toten oder verschwundenen Demonstranten und Aktivisten mit dem Tod, oder damit, sie verschwinden zu lassen (AI 27.3.2023). Die Verfassung und das Gesetz verbieten Enteignungen, außer diese erfolgen im öffentlichen Interesse (was jedoch nie eindeutig definiert wurde) und gegen eine gerechte Entschädigung (BS 23.2.2022, S.24; vgl. USDOS 20.3.2023). Seit den Offensiven des IS im Sommer 2014 sind föderalstaatliche und kurdische Sicherheitskräfte sowie paramilitärische bewaffnete Gruppen (IS und schiitische Milizen) für Angriffe auf Zivilisten verantwortlich, einschließlich der Beschlagnahme und Zerstörung von Privateigentum (BS 23.2.2022, S.24). In den vergangenen Jahren wurden Häuser und Eigentum von mutmaßlichen IS-Angehörigen sowie Mitgliedern religiöser und konfessioneller Minderheiten durch Regierungstruppen und PMF-Milizen konfisziert und besetzt, ohne Kompensationen für die Besitzer (USDOS 20.3.2023).
Es herrscht weiterhin Straflosigkeit für verübte rechtswidrige Tötungen, für Folter und andere Menschenrechtsverletzungen durch Sicherheitskräfte (AI 28.3.2023). Im Zuge der im Oktober 2019 begonnenen Proteste kam es zu Hunderten rechtswidrigen Tötungen (AI 28.3.2023). Die unabhängige Menschenrechtskommission versucht, sich unabhängig ein Bild von der Lage zu machen und die Zahlen von Toten und Verletzten zu sammeln, zu verifizieren und zu veröffentlichen (AA 22.1.2021, S.20), da sich die Regierung einer Veröffentlichung der Erkenntnisse von Untersuchungsausschüssen verweigert (AA 22.1.2021, S.20; vgl. AI 28.3.2023). Viele hochrangige Regierungsbeamte und Angehörige der Sicherheitskräfte, einschließlich der irakischen Sicherheitskräfte, der Bundespolizei, der Volksmobilisierungskräfte (PMF) und auch Einheiten der kurdischen Asayish (interne Sicherheitsdienste der Kurdischen Regionalregierung), agieren ungestraft. Die Regierung, einschließlich des Büros des Premierministers, untersucht Vorwürfe über Missbräuche und Gräueltaten, die durch die Irakischen Sicherheitskräfte (ISF) begangen wurden, bestraft die Verantwortlichen jedoch selten (USDOS 20.3.2023). So sind Hunderte rechtswidrige Tötungen, die sich während der Proteste von 2019 ereigneten, nach wie vor ungestraft (AI 28.3.2023).
Der IS begeht weiterhin schwere Gräueltaten, darunter Tötungen durch Selbstmordattentate und improvisierte Sprengsätze (IEDs). Die Behörden untersuchen IS-Handlungen und verfolgen IS-Mitglieder nach dem Anti-Terrorgesetz (USDOS 20.3.2023).
Verwestlichung, westlicher bzw. nicht-konservativer Lebensstil
Letzte Änderung 2023-10-09 15:10
Sowohl Männer als auch Frauen stehen unter Druck, sich an konservative Normen zu halten, was das persönliche Erscheinungsbild betrifft (FH 2023). Personen, die als nicht konform mit den lokalen sozialen und kulturellen Normen angesehen werden, weil sie ein „westliches“ Verhalten an den Tag legen, sind Drohungen und Angriffen von Einzelpersonen aus der Gesellschaft sowie von Milizen ausgesetzt. Volksmobilisierungskräfte (PMF) haben es auf Personen abgesehen, die Anzeichen für eine Abweichung von ihrer Auslegung der schiitischen Normen zeigen, manchmal mit Unterstützung der schiitischen Gemeinschaft (EUAA 6.2022, S.112). Vor allem im schiitisch geprägten Südirak werden auch nicht gesetzlich vorgeschriebene islamische Regeln, z. B. Kopftuchzwang an Schulen und Universitäten, stärker durchgesetzt. Frauen werden unter Druck gesetzt, ihre Freizügigkeit und Teilnahme am öffentlichen Leben einzuschränken (AA 28.10.2022, S.12).
Es gibt Berichte über Angehörige religiöser Minderheiten, darunter Christen und Sabäer-Mandäer, die bestimmte islamische Praktiken befolgen, wie das Tragen des Hijab oder das Fasten während des Ramadan, um Schikanen zu vermeiden (DFAT 16.1.2023, S.17-18).
Dass Frauen außerhalb des Hauses arbeiten, wird in weiten Teilen der Gesellschaft als inakzeptabel angesehen. Berufe, wie dieArbeit in Geschäften, Restaurants oder in den Medien, wurden als etwas Schändliches angesehen. Gleiches gilt für die Teilnahme an lokaler und nationaler Politik (IWPR 8.3.2021). So wurden weibliche Aktivisten, die an den Protesten teilnahmen, in politischen Kampagnen als promiskuitiv verunglimpft (ICG 26.7.2021, S.9). Entsprechend sprach sich as-Sadr im Februar 2020 für eine Geschlechtertrennung auf den öffentlichen Plätzen aus (ICG 26.7.2021, S.9; vgl. AIIA 1.4.2020). Im Zuge des darauffolgenden Frauenmarsches am 13.2.2020 wurden weibliche Demonstranten mit Tränengas angegriffen, bedroht, attackiert, entführt und in einigen Fällen getötet (AIIA 1.4.2020). Im August 2020 verübten Unbekannte eine Reihe von Attentaten auf regierungskritische Demonstranten. Die gewalttätigsten Angriffe ereigneten sich im Gouvernement Basra und führten zur Tötung von dreiAktivisten und zwei Zivilisten (MEMO 17.9.2020).
Bewegungsfreiheit
Letzte Änderung 2023-10-09 15:56
Die irakische Verfassung und andere nationale Rechtsinstrumente erkennen das Recht aller Bürger auf Freizügigkeit, Reise- und Aufenthaltsfreiheit im ganzen Land an. Die Regierung respektiert das Recht auf Bewegungsfreiheit jedoch nicht konsequent. In einigen Fällen beschränken die Behörden die Bewegungsfreiheit von Binnenvertriebenen (IDPs) und verbieten Bewohnern von IDP-Lagern, ohne eine Genehmigung das Lager zu verlassen. Das Gesetz erlaubt es den Sicherheitskräften, als Reaktion auf Sicherheitsbedrohungen und Angriffe, die Bewegungsfreiheit im Land einzuschränken, Ausgangssperren zu verhängen, Gebiete abzuriegeln und zu durchsuchen (USDOS 20.3.2023).
In vielen Teilen des Landes, die von der Kontrolle durch den Islamischen Staat (IS) befreit wurden, kam es zu Bewegungseinschränkungen für Zivilisten, darunter sunnitischeAraber sowie ethnische und religiöse Minderheiten, aufgrund von Kontrollpunkten von Sicherheitskräften (ISF, PMF, Peshmerga) (USDOS 20.3.2023). Checkpoints unterliegen oft undurchschaubaren Regeln verschiedenster Gruppierungen (NYT 2.4.2018). Der IS richtet falsche Checkpoints an Straßen zur Hauptstadt ein, um Zivilisten zu entführen bzw. Angriffe auf Sicherheitskräfte und Zivilisten zu verüben (AI 26.2.2019, S.3; vgl. Zeidel/al-Hashimi 6.2019 6.2019, S.36).
Der offizielle Wohnort wird durch dieAufenthaltskarte ausgewiesen. Bei einem Umzug muss eine neue Aufenthaltskarte beschafft werden, ebenso bei einer Rückkehr in die Heimatregion, sollte die ursprüngliche Bescheinigung fehlen (FIS 17.6.2019, S.9). Es gab zahlreiche Berichte, dass Sicherheitskräfte (ISF, Peshmerga, PMF) aus ethno-konfessionellen Gründen Bestimmungen, welche Aufenthaltsgenehmigungen vorschreiben, selektiv umgesetzt haben, um die Einreise von Personen in befreite Gebiete unter ihrer Kontrolle zu beschränken (USDOS 20.3.2023).
Angesichts der massiven Vertreibung von Menschen aufgrund der IS-Expansion und der anschließenden Militäroperationen gegen den IS zwischen 2014 und 2017 führten viele lokale Behörden strenge Einreise- und Aufenthaltsbeschränkungen ein, darunter unter anderem Bürgschaftsanforderungen und in einigen Gebieten nahezu vollständige Einreiseverbote für Personen, die aus ehemals vom IS kontrollierten oder konfliktbehafteten Gebieten geflohen waren, insbesondere sunnitische Araber (UNHCR 11.2022, S.4), einschließlich Personen, die aus einem Drittland in den Irak zurückkehren (UNHCR 11.2022, S.6). Nach der Rückeroberung der vom IS besetzten Gebiete und dem erklärten Sieg der irakischen Regierung über die Gruppe im Dezember 2017 wurden die Einreise- und Aufenthaltsbeschränkungen schrittweise aufgehoben oder gelockert (UNHCR 11.2022, S.4). [Anm.: Zu diversen Einreise- und Zuzugsbestimmungen, siehe die Kapitel „Einreise und Einwanderung in den föderalen Irak“ und „Einreise und Einwanderung in die Kurdistan Region Irak (KRI)“].
Der Rechtsrahmen zur Regelung der Zugangs- und Aufenthaltsbedingungen im Irak ist komplex und von Rechtspluralismus geprägt.Außerdem steht die bestehende Praxis nicht immer im Einklang mit dem normativen Rahmen und variiert je nach Ort und Durchführungsbehörde. Bürgschaftsanforderungen sind in der Regel weder gesetzlich verankert, noch werden sie offiziell bekannt gegeben (UNHCR 11.2022, S.2). Die Bewegungsfreiheit verbesserte sich etwas, nachdem die vom sog. IS kontrollierten Gebiete wieder unter staatliche Kontrolle gebracht wurden (FH 2023).
Nach dem Ausbruch der COVID-19-Pandemie im März 2020 führten die Behörden auf nationaler und regionaler Ebene eine Reihe von Beschränkungen ein, darunter auch für die interne Bewegungsfreiheit. Die Vorgehensweise der lokalen Behörden bei der Durchsetzung dieser Beschränkungen war in den einzelnen Gouvernements unterschiedlich. Die meisten Beschränkungen wurden ab August 2020 wieder aufgehoben (UNHCR 11.1.2021, S.4). Je nach Profil und Herkunftsort der Person, der Verfügbarkeit von Dokumenten und den Verbindungen im Umsiedlungsgebiet stellen die Zugangs- und Aufenthaltsanforderungen jedoch weiterhin Hindernisse für die Fähigkeit der Personen dar, umzuziehen und sich dauerhaft in einem Gebiet niederzulassen, auch was den Zugang zu Rechten und grundlegenden Dienstleistungen betrifft (UNHCR 11.2022, S.4).
Für die Ausreise aus dem Irak sind gültige Dokumente (in der Regel ein Reisepass) und eine entsprechende Genehmigung (z.B. ein Visum) für die Einreise in das beabsichtigte Zielland erforderlich. Die irreguläre Ausreise aus dem Irak (einschließlich der Verwendung gefälschter Dokumente) ist rechtswidrig (DFAT 16.1.2023, S.41). Bei der Ausreise findet eine Kontrolle der eigenen Staatsangehörigen statt, wobei Fälschungen nur selten erkannt werden. Es besteht für irakische Grenzbeamte bisher keine Möglichkeit, auf eine zentrale Datenbank für ausgestellte Reisepässe zurückzugreifen, sie können allenfalls das Vorstrafenregister einsehen. In Zweifelsfällen können sie jedoch das sogenannte „Operation Center“ einschalten, das Zugriff auf die zentrale Datenbank hat (AA 28.10.2022, S.26). Personen, die bei der illegalenAusreise erwischt werden, können inhaftiert und angeklagt werden. Zu den Strafen gehören Geldstrafen zwischen rund 146.000 und 7.295.000 IQD und bis zu drei Jahren Haft (DFAT 16.1.2023, S.41).
Iraker mit gültigem Reisepass genießen Reisefreiheit und können die Landesgrenzen problemlos passieren (AA 28.10.2022, S.26). Die Regierung verlangt jedoch von Bürgern unter 18 Jahren, die das Land verlassen wollen, eine Ausreisegenehmigung. Diese Vorschrift wird jedoch nicht konsequent durchgesetzt (USDOS 20.3.2023). Eine Einreise in den Irak ist mit einem gültigen und von der irakischen Regierung anerkannten irakischen nationalen Reisepass möglich. Die irakische Botschaft stellt zudem Passersatzpapiere an irakische Staatsangehörige zur einmaligen Einreise in den Irak aus (AA 28.10.2022, S.24).
Der Irak hat sechs internationale Flughäfen: Bagdad, Basra, Kirkuk, Najaf, Erbil und Sulaymaniyah (DFAT 16.1.2023, S.40; vgl. IINA 23.11.2022). Der internationale Flughafen Kirkuk wurde erst im Oktober 2022 eröffnet (Shafaq 16.10.2022; vgl. IINA 23.11.2022). Der internationale Flughafen von Mossul ist seit 2014 geschlossen, nachdem der IS die Stadt im Juni 2014 eingenommen hatte. Der Flughafen ist beschädigt und muss noch renoviert werden (Kirkuk Now 4.2. 2020). Die meisten Ein- und Ausreisen erfolgen über diese sechs Flughäfen (DFAT 16.1.2023, S.40).
Der Irak verfügt über offizielle Landverbindungen mit Syrien, Jordanien, Saudi-Arabien, Kuwait, der Türkei und Iran. Es gibt aber auch inoffizielle Grenzübergänge, insbesondere zwischen dem Irak und Iran sowie dem Irak und Syrien. Die internationalen Grenzen der KRI sind äußerst durchlässig, und ein großer Prozentsatz der Ein- und Ausreisen erfolgt über irreguläre Kontrollpunkte (DFAT 16.1.2023, S.40).
Der Irak verfügt über ein Straßennetz von etwa 45.000 km Länge. Etwa 80 % der Straßen sind asphaltiert. Allerdings ist es schwierig, den Zustand der Straßen zu ermitteln. Explosionen und der Verkehr großer Mengen gepanzerter Fahrzeuge kann diese in Mitleidenschaft gezogen haben (DAbr o.D.).
Die wichtigste Straße im Irak ist die Autobahn (Freeway) 1, die von Basra über Nasiriyah, Ad Diwaniyah, Al Hillah, Bagdad, Fallujah, Habbaniyah, Ramadi nach Ar Rutba in Anbar und weiter nach Syrien und Jordanien führt. Andere wichtige Straßen sind:
Fernstraße 1: von Bagdad über Taji, Samarra, Tikrit und Mossul nach Syrien
Fernstraße 2: von Bagdad über Baqubah, Al Khalis, Kirkuk, Erbil, Mossul, Dohuk und Zakhu in die Türkei
Fernstraße 3: von Bagdad über Baqubah und Erbil in den Iran
Fernstraße 4: von Kirkuk über Sulaymaniyah, Darbinadikhan und Jalaulah nach As Sa’Diyah
Fernstraße 5: von Baqubah über Muqdadiyah, As Sa’Diyah und Khanaqin in den Iran
Fernstraße 6: von Bagdad über Al Kut und Al Amarah nach Basra
Fernstraße 7: von Al Kut über Ash Shatrah nach Nasiriyah.
Fernstraße 8: von Bagdad über Al Hillah, Al-Qadisiyyah, As Samawah, Nasiriyah und Basra nach Kuwait.
Fernstraße 9: von Karbala über Al-Najaf nach Al-Qadisiyyah.
Fernstraße 10: von Ar Rutbah nach Jordanien.
Fernstraße 11: von Bagdad über Al Fallujah, Ar Ramadi und Ar Rutbah nach Syrien.
Fernstraße 12: von Ar Ramadi über Hit, Haditha und Al-Karābilah nach Syrien (DAbr o.D.).
Die Sicherheitslage auf allen Strecken ist unvorhersehbar und kann sich schnell ändern. In den von den Sicherheitskräften kontrollierten Gebieten gibt es zahlreiche Kontrollpunkte. Die Fahrt auf vielen Straßen zwischen den Städten erfordert eine strenge Sicherheitsüberprüfung. In den umstrittenen Gebieten, in denen die Sicherheit nicht gewährleistet ist, dürfen nur Fahrzeuge aus dem jeweiligen Gouvernement die Straßen befahren. Autos mit Nummernschildern aus einem anderen Gouvernement benötigen eine Sicherheitsgenehmigung (DAbr o.D.).
In der Kurdistan Region Irak (KRI) ist die Situation im Allgemeinen besser als im Rest des Landes. Im Norden der KRI gab es jedoch auch terroristische Zwischenfälle und Luftangriffe (DAbr
o.D.). Die meisten Straßen in der KRI wurden nicht nach modernen Betriebs- und Sicherheitsstandards gebaut und befinden sich aufgrund unzureichender Sicherheitsmaßnahmen häufig in einem schlechten Zustand. Seit Anfang 2014 hat sich die Wirtschaftskrise in der Region auch negativ auf die Straßen ausgewirkt. Die Kurdische Regionalregierung (KRG) stoppte fast alle Straßenbau- und Instandhaltungsprojekte. Infolgedessen ist die Zahl der Unfälle gestiegen (Mo hammed/Jaff/Schrock 9.2019).
Einreise und Einwanderung in den föderalen Irak
Letzte Änderung 2023-10-09 16:00
Die Regierung in Bagdad verlangt von Minderjährigen, die das Land verlassen, eine Ausreisegenehmigung. Diese Vorschrift wird jedoch nicht konsequent durchgesetzt (USDOS 20.3.2023). Eine Einreise in den Irak ist mit einem gültigen und von der irakischen Regierung anerkannten irakischen Reisepass möglich. Die irakische Botschaft stellt zudem Passersatzpapiere an irakische Staatsangehörige zur einmaligen Einreise in den Irak aus. Iraker mit gültigem Reisepass genießen Reisefreiheit und können die Landesgrenzen problemlos passieren (AA 28.10.2022, S.24, 26).
Sicherheitskontrollen an den Eingangskontrollstellen der Gouvernements, Distrikte und Städte bleiben bestehen. Damit eine Person Kontrollpunkte passieren und in ein Gebiet einreisen kann, muss sie im Besitz eines gültigen Ausweises (Civil Status ID Card (CSID), Unified ID Card (UNID), Staatsangehörigkeitsausweis oder Reisepass) sein (UNHCR 11.2022, S.4).
Es gibt keine Bürgschaftsanforderungen für die (zeitlich befristete) Einreise in die GouvernementsAnbar, Babil, Bagdad, Basra, Dhi-Qar (mitAusnahmen), Diyala (mitAusnahmen), Kerbala, Kirkuk, Missan, Muthanna, Najaf, Ninewa (mit Ausnahmen), Qadisiyah und Wassit (UNHCR 11. 2022, S.4).
Die genannten Ausnahmen umfassen im Gouvernement Dhi-Qar Nasiriyah Stadt, im Gouvernement Diyala die Dörfer im Norden des Distrikts al-Muqdadiyah, den Subdistrikt Saadiyah im Distrikt Khanaqin sowie die Dörfer im Norden des Subdistrikts al-Udhim im Distrikt al-Khalis - hier wurde beobachtet, dass Personen aus anderen Teilen des Irak, die in diese Gebiete einreisen wollten, sowie ihre Sponsoren aufgefordert wurden, ihre Personalausweise an den Einreisekontrollpunkten abzugeben und sie bei der Ausreise wieder abzuholen - und im GouvernementNinewa die Gebiete mit gemischt ethno-konfessioneller Zusammensetzung, einschließlich der Distrikte Tal ’Afar, Hamdaniyah und Sinjar, wo nur Personen als Bürge auftreten können, die eine in dem betreffenden Gebiet ausgestellte Wohnkarte besitzen und dort leben(UNHCR 1 1.2022, S.4). Lokale Gruppen der Volksmobilisierungseinheiten (PMF) verhinderten in gewissen Gebieten die Rückkehr von Binnenvertriebenen (USDOS 20.3.2023), beispielsweise in das Gebiet von Baiji in Salah ad-Din oder von Christen in mehrere Städte in der Ninewa-Ebene, darunter Bartalla und Qaraqosh (USDOS 12.4.2022).
Es gibt für Personen, die sich in einem Gouvernement niederlassen wollen, aus dem sie nicht stammen (einschließlich Personen, die aus einem Drittland in den Irak zurückgekehrt sind), unterschiedliche Aufenthaltsbestimmungen:
Für eine Niederlassung im Gouvernement Bagdad benötigen Personen, die nicht aus Bagdad stammen, in der Regel zwei Bürgen und ein Unterstützungsschreiben der zuständigen Verwaltungseinheit (Mukhtar, Gemeinderat oder Bürgermeister) sowie eine Sicherheitsfreigabe der zuständigen Sicherheitsakteure. Für die Ausstellung des Unterstützungsschreibens wird eine geringe Gebühr erhoben, die je nach Mukhtar zwischen 2.000 und 5.000 irakischen Dinar liegt. Das Unterstützungsschreiben hat keine bestimmte Gültigkeitsdauer und muss nicht erneuert werden (UNHCR 11.2022, S.10).
Für eine Niederlassung im Gouvernement Diyala benötigen Personen, die nicht aus Diyala stammen, unabhängig von ihrer ethno-konfessionellen Zugehörigkeit, einen Bürgen aus der Nachbarschaft, in der die Person wohnen möchte, der den Anwärter begleitet, sowie ein Unterstützungsschreiben des lokalen Mukhtar. Das Unterstützungsschreiben hat keine bestimmte Gültigkeitsdauer und muss nicht erneuert werden. Personen, die in Dörfern im nördlichen Distrikt al-Muqdadiyah und im Subdistrikt Saadiyah des Distrikts Khanaqin sowie in Dörfern im Norden des Subdistrikts al-Udhim des Distrikts al-Khalis wohnen möchten, benötigen Unterstützungsschreiben von drei verschiedenen Verwaltungs- und Sicherheitsbehörden, nämlich vom Büro des örtlichen Mukhtar (bzw. des Gemeinderats oder Bürgermeisters), der Nationalen Sicherheitsbehörde und vom irakischen Geheimdienst (INIS) (UNHCR 11.2022, S.10-11).
Grundversorgung und Wirtschaft
Letzte Änderung 2024-03-28 11:01
Der Staat kann die Grundversorgung der Bürger nicht kontinuierlich und in allen Landesteilen gewährleisten (AA 28.10.2022, S.22). Einige Städte und Siedlungen sind weitgehend zerstört (AA 25.10.2021, S.24). Die Stabilisierungsbemühungen und der Wiederaufbau durch die irakische Regierung werden intensiv vom United Nations Development Programme (UNDP) und internationalen Gebern unterstützt (AA 28.10.2022, S.22).
Der Zugang zu vielen Rechten und grundlegenden Dienstleistungen ist mit der Registrierung des Wohnorts und der ausgestellten Wohnkarte verknüpft. Dazu gehören unter anderem der Erhalt bzw. die Erneuerung von Ausweispapieren, der Abschluss formeller Mietverträge, der Erwerb von Eigentum, der Zugang zu Beschäftigung und der Zugang zu Gesundheitsversorgung, Bildung und Lebensmittelrationen über das Public Distribution System (PDS) (UNHCR 11.20 22, S.6-7). Früher hatte die gesamte irakische Bevölkerung Anspruch auf das PDS, aber seit 2016 haben Personen mit einem Einkommen von über 1.100 USD und Regierungsangestellte, ab dem Dienstgrad eines Generaldirektors, keinen PDS-Zugang mehr. Der PDS-Zugang umfasst zehn Produkte, die 100 % des täglichen Mindestkalorienbedarfs abdecken: Weizenmehl (9 kg/Karte/Person/Monat), Reis (3 kg), Zucker (2 kg), Pflanzenöl (1 l) und Kindermilch (3 Packungen zu je 450 g). PDS sollte monatlich ausgehändigt werden, jedoch wurde die Verteilung aufgrund des wirtschaftlichen Abschwungs und des Konflikts im Land unterbrochen und ab 2017 vierteljährlich zugeteilt (SP-UNDP 8.11.2023).
Haushaltsvorstände, die bereits eine Wohnungskarte auf ihren Namen für einen beliebigen Ort im Irak besitzen und ihren Wohnort wechseln möchten, müssen ihre Wohnungskarte auf den neuen Wohnort übertragen. Haushaltsvorstände, die keine Wohnungskarte auf ihren Namen haben, weil sie z.B. noch in den Unterlagen ihrer Familie aufgeführt sind, müssen eine neue Wohnungskarte für den Ort beantragen, an dem sie sich niederlassen möchten. Für beide Verfahren (Übertragung oder Ausstellung der Wohnungskarte) muss der Haushaltsvorstand eine Reihe von administrativen und dokumentarischen Anforderungen erfüllen. Diese sind in den Anweisungen des Innenministeriums zur Wohnungskarte (2018) dargelegt. In der Praxis kann die Umsetzung dieser Anweisungen variieren (UNHCR 11.2022, S.7). In manchen Fällen ist zwar eine Übertragung der Wohnkarte möglich, aber der Zugang zum PDS bleibt am Herkunftsort bestehen [siehe: Einreise und Einwanderung in die Kurdistan Region Irak (KRI)]. Nach Angaben der Weltbank (2018) leben 70 % der Iraker in Städten. Die Lebensbedingungen von einem großen Teil der städtischen Bevölkerung ist prekär, ohne ausreichenden Zugang zu grundlegenden öffentlichen Dienstleistungen. Die über Jahrzehnte durch internationale Isolation und Krieg vernachlässigte Infrastruktur ist sanierungsbedürftig (AA 28.10.2022, S.22).
Wirtschaftslage
Der Irak ist eines der am stärksten vom Öl abhängigen Länder der Welt. In den letzten zehn Jahren machten die Öleinnahmen mehr als 99% der Ausfuhren, 85 % des Staatshaushalts (W B 1.6.2022; vgl. DFAT 16.1.2023, S.8) und 42 % des Bruttoinlandsprodukts (BIP) aus. Diese übermäßige Abhängigkeit vom Öl setzt das Land makro-ökonomischer Volatilität aus (WB 1. 6.2022). Der Ölsektor erwirtschaftet rund 90 % der Staatseinnahmen. Abseits des Ölsektors besitzt der Irak kaum eigene Industrie. Hauptarbeitgeber ist der Staat (AA 28.10.2022, S.22). Ein stärkerer Rückgang der Ölpreise oder längere OPEC+-Kürzungen könnten die Haushalts- und Außenhandelsbilanz belasten (IMF 3.3.2024).
Im Jahr 2020 sinkende Ölpreise und die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie haben sich negativ auf die Wirtschaftsentwicklung niedergeschlagen, die wirtschaftlichen Probleme des Irak verstärkt und zwei Jahre der stetigen Erholung zunichtegemacht (WB 5.4.2021; vgl. DFA T 16.1.2023, S.8). Inzwischen hat sich die irakische Wirtschaft, gestützt auf den Öl-Sektor, von der durch die COVID-19-Pandemie bedingten Rezession des Jahres 2020 erholt. Die übrigen Sektoren stagnieren jedoch nach wie vor. Reformen sind notwendig, um das Wachstum auch im Privatsektor anzukurbeln (WB 31.7.2023). Steigende Ölpreise im Jahr 2022 ließen die Öleinnahmen auf den höchsten Stand seit 50 Jahren steigen (DFAT 16.1.2023, S.8). Die Trendwende auf den Ölmärkten hat die mittelfristigen Wirtschaftsaussichten des Irak verbessert (WB 1.6.20 22). Das BIP des Jahres 2022 ist auf 7,0 % gestiegen, im ersten Quartal 2023 jedoch auf 2,6 % im Jahresvergleich gesunken (WB 31.7.2023).
Der Internationale Währungsfonds (IWF) hat einen Rückgang des Wachstums des irakischen Bruttoinlandsprodukts (BIP) aufgrund von Ölförderkürzungen durch die OPEC+ und der Unterbrechung der Pipeline mit der Türkei vorausgesagt. Der IWF stellte jedoch fest, dass sich die Wirtschaftstätigkeit des Irak trotz dieser Herausforderungen erholt. Der Fonds geht davon aus, dass das BIP im Jahr 2024 (ohne dem Öl-Sektor) dank der Ausweitung der öffentlichen Finanzen im Rahmen des dreijährigen Haushaltsgesetzes wachsen wird (ECOME 20.12.2023).
Das Wachstum im Nicht-Öl-Sektor hat sich 2023 stark erholt, während die Inflation zurückgegangen ist. Gestützt durch höhere öffentliche Ausgaben und eine solide landwirtschaftliche Produktion dürfte das reale BIP außerhalb des Ölsektors 2023 um 6 % gewachsen sein, nachdem es 2022 zum Stillstand gekommen war. Die Gesamtinflation ging von einem Höchststand von 7,5 % im Januar 2023 auf 4 % zum Jahresende zurück, was auf die niedrigeren internationalen Lebensmittel- und Energiepreise und die Auswirkungen der Währungsaufwertung vom Februar 2023 zurückzuführen ist. Die Leistungsbilanz wird voraussichtlich einen Überschuss von 2,6% des BIP aufweisen, und die internationalen Reserven stiegen auf 112 Milliarden US-Dollar (IMF 3.3.2024).
Der kürzlich verabschiedete irakische Haushalt 2023-2025 signalisiert einen deutlich expansiven fiskalischen Kurs, der zu einer raschen Erschöpfung der Ölreserven und erneutem fiskalischen Druck führen könnte. Außerdem werden langjährige Strukturreformen, die für die Entwicklung einer dynamischen und nachhaltigen Wirtschaft erforderlich sind, aufgeschoben (WB 31.7.2023). Das Wirtschaftswachstum wird sich den Projektionen zufolge bei einer expansiven Finanzpolitik fortsetzen. Das Gesamtwachstum ist prognostiziert, sich im Jahr 2024 erholen (IMF 3.3.2024).
Etwa 18 % derArbeitskräfte sind in der Landwirtschaft tätig (DFAT 16.1.2023, S.8). Ein wichtiger Faktor für die Landwirtschaft, vor allem im Süden des Irak, sind die Umweltzerstörung und der Klimawandel (Altai 14.6.2021). Die geringe Niederschlagsmenge hat zu weitreichenden Problemen bei der Lebensmittel- und Wassersicherheit geführt. Die Produktion von wichtigen Feldfrüchten wie Weizen und Gerste ging bis 2021 um 70 bis 90 % zurück (DFAT 16.1.2023, S.8).
Die abnehmenden Niederschlagsmengen, höheren Temperaturen sowie flussaufwärts gelegene Staudämme in der Türkei und in Iran haben den Wasserfluss im Euphrat- und Tigris-Becken verringert, in dem die Gouvernements Basra, Dhi Qar und Missan liegen. Die Verringerung des Wasserflusses hat Auswirkungen auf den Zugang zu Wasser, der für den Anbau von Pflanzen entscheidend ist (Altai 14.6.2021).
Die Arbeitslosigkeit im Irak ist hoch, und die Erwerbsbeteiligung gehört zu den niedrigsten der Welt (DFAT 16.1.2023, S.8). Im Januar 2021 lag die Arbeitslosenquote im Irak kurzfristig um mehr als 10 % über dem Niveau von 12,7 % vor der COVID-19-Pandemie (WB 1.6.2022 ). Für das Jahr 2021 wird die Arbeitslosenquote auf 16,5 % geschätzt (ILO 5.7.2022; vgl. ILO /CSO/KRSO 2022, S.11). Dabei ist die Arbeitslosenquote in städtischen Gebieten mit 17,6 % höher als in ländlichen Gebieten mit 13,3 % (ILO 5.7.2022; vgl. ILO/CSO/KRSO 2022, S.12). DieArbeitslosenquote stieg von 15,3% im Jahr 2022 auf 15,6% im Jahr 2023 (Stand Dezember) (TE 2024).
Frauen und junge Menschen sind besonders häufig arbeitslos (DFAT 16.1.2023, S.8). Die Arbeitslosenquote der Frauen ist mit 28,2 % (ILO 5.7.2022; vgl. ILO/CSO/KRSO 2022, S.12) bzw. 29,7 % (DFAT 17.8.2020, S.13) etwa doppelt so hoch wie die der Männer (14,7 %), und die Jugendarbeitslosenquote (35,8 %) ist mehr als dreimal so hoch wie die Arbeitslosenquote der Erwachsenen (11,2 %) (ILO 5.7.2022; vgl. ILO/CSO/KRSO 2022, S.12).
Die Arbeitslosigkeit unter Vertriebenen, Rückkehrern, arbeitssuchenden Frauen, Selbstständigen aus der Zeit vor der Pandemie und informell Beschäftigten ist weiterhin hoch (WB 1.6.2022 ). Besonders hoch ist die Arbeitslosigkeit bei IDPs, die in Lagern leben. 29 % der betroffenen Haushalte gaben an, dass mindestens ein Mitglied arbeitslos ist und aktiv nach Arbeit sucht. Bei IDPs, die außerhalb von Lagern leben, sind es 22 %, und 18 % bei Rückkehrern (UNOCHA 2.2 021, S.28).
Die Arbeitsmarktbeteiligung im Irak war mit 48,7 % im Jahr 2019 bereits vor der Ausbreitung des COVID-19-Virus eine der niedrigsten der Welt (IOM 18.6.2021, S.5; vgl. ILO 2021). Der wirtschaftliche Abschwung im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie hat die Beschäftigungsmöglichkeiten deutlich reduziert und die Löhne gesenkt (IOM 18.6.2021, S.5).
Einer Umfrage von 2021 zufolge liegt die Erwerbsquote der Personen, die auf dem Arbeitsmarkt aktiv sind, also entweder beschäftigt oder arbeitslos [Anm.: und arbeitssuchend], im Jahr 2021 bei 39,5 % (ILO 5.7.2022). Die Erwerbsquote ist in städtischen Gebieten (40,3 %) höher als in ländlichen Gebieten (37,3 %) (ILO 5.7.2022; vgl. ILO/CSO/KRSO 2022, S.12). Etwa 30,2% der Gesamtbevölkerung im erwerbsfähigen Alter, größtenteils Frauen, sind nicht erwerbstätig (ILO 5.7.2022). So sind nur etwa 10,6 % der Frauen erwerbstätig, während die Erwerbsquote bei Männern 68 % beträgt (ILO 5.7.2022; vgl.ILO/CSO/KRSO 2022, S.11). Anderen Quellen zufolge liegt die Arbeitsmarktbeteiligung der Frauen bei rund 13% (DFAT 16.1.2023, S.8). Die Erwerbsquote von Jungen (Alter 15-24) liegt bei 26,5%, während die von Erwachsenen (Alter 25+) 45,8% beträgt (ILO 5.7.2022; vgl. ILO/CSO/KRSO 2022, S.11).
Einer von der Staatendokumentation in Auftrag gegebenen Umfrage von 2021 in Bagdad, Basra und Mossul zufolge sind etwa 34 % der Stadtbewohner ständig erwerbstätig, 38 % nur gelegentlich und 25 % sind arbeitslos. 12 % der Männer und 40 % der Frauen geben an, arbeitslos zu sein. Die Arbeitslosigkeit betrifft vor allem die 16- bis 18-Jährigen (48 %). 27 % der Einwohner im Alter von 19 bis 25 Jahren und 17 % im Alter von 26 bis 35 Jahren haben keine Arbeit. Während 30 % der Araber arbeitslos sind, sind es nur 10 % der Kurden. Was die Religionszugehörigkeit betrifft, so sind 19 % der Christen, 25 % der schiitischen und 30 % der sunnitischen Muslime arbeitslos. Während 75 % der kontinuierlich Beschäftigten mehr als 700.000 IQD [Anm.: 100.000 IQD entsprechen etwa 71 EUR, Stand August 2023] verdienen, verdienen 62 % der Befragten, die nur gelegentlich arbeiten, weniger als 700.000 IQD (STDOK/IRFAD 2021, S.24-26).
26 % der beschäftigten Befragten arbeiten Vollzeit, 30 % Teilzeit, 10 % haben mehrere Teilzeitstellen, 15 % sind Tagelöhner und 12 % Saisonarbeiter. Interessanterweise ist das Geschlechtergefälle bei der Vollzeitbeschäftigung (24 % der Frauen und 28 % der Männer) viel geringer als bei der Teilzeitbeschäftigung (35 % der Männer und 23 % der Frauen). Von den Kurden geben 29 % an, eine Vollzeitbeschäftigung zu haben, 43 % gehen einer Saison- oder Tagelohnarbeit nach. 22 % derAraber haben eine Vollzeitstelle und 45 % eine oder mehrere Teilzeitstellen. Was die Religionsgemeinschaften betrifft, so haben 20 % der sunnitischen Muslime eine Vollzeitstelle, während 50 % eine oder mehrere Teilzeitstellen haben. Von den schiitischen Muslimen geben 29 % an, eine Vollzeitbeschäftigung zu haben, und 20 % sind als Tagelöhner tätig. 33 % der Christen haben eine Vollzeitbeschäftigung, aber auch 20 % gehen einer Tagelöhnertätigkeit nach. 51 % derjenigen, die eine Teilzeitbeschäftigung oder Tagelohnarbeit ausüben, verdienen weniger als 700.000 IQD, während 57 % derjenigen, die Vollzeit arbeiten, mehr als 700.000 IQD verdienen (STDOK/IRFAD 2021, S. 27-29).
Einer weiteren von der Staatendokumentation beauftragten Umfrage (n = 612) in Bagdad, Basra und Mossul von 2023 zufolge sind 35 % ständig erwerbstätig, während 20 % Gelegenheitsjobs haben. 12 % der Umfrageteilnehmer sind arbeitslos bzw. arbeiten derzeit nicht, während 13 % eine Ausbildung absolvieren. 20 % sind Hausfrauen. Der Geschlechtervergleich zeigt, dass 40 % der männlichen Befragten kontinuierlich arbeiten, während dies auf 31 % der weiblichen Befragten zutrifft. 35 % der männlichen Befragten, aber nur 5 % der weiblichen Befragten arbeiten gelegentlich. Der Anteil der Vollzeitbeschäftigten ist bei den weiblichen Befragten (76 %) höher ist als bei den männlichen Befragten (40 %). Dagegen ist der Anteil der Tagelöhner bei den Männern (44 %) höher als bei den Frauen (4 %). 10 % der männlichen Befragten sind teilzeitbeschäftigt, während dies bei 15 % der weiblichen Befragten der Fall ist. 3 % sowohl der männlichen als auch der weiblichen Befragten haben mehrere Teilzeitstellen, während 3 % der männlichen und 2 % der weiblichen Befragten als Saisonarbeiter tätig sind. Was die Art der Beschäftigung angeht, so sind 51 % der ständig oder gelegentlich Erwerbstätigen (n = 341) Vollzeitbeschäftigte, während 12 % Teilzeitbeschäftigte sind. 3 % aller erwerbstätigen Befragten haben mehrere Teilzeitbeschäftigungen, und 2 % arbeiten als Saisonarbeiter. 32 % bezeichneten sich als Tagelöhner (STDOK 2023, S.13-18).
Die Armutsrate ist infolge der Wirtschaftskrise bis Juli 2020 auf ca. 30 % angestiegen (AA 25.10.2021, S.12; vgl. ILO 2021). Anfang 2021 lag sie bei 22,5 % (WB 5.4.2021) und 2022 bei etwa 19 % (DFAT 16.1.2023, S.8). Dabei ist die Armutsrate in ländlichen Gebieten deutlich höher als in städtischen (ILO 2021). Internationale Beobachter rechnen damit, dass die COVID-19-Pandemie und der russische Angriffskrieg gegen die Ukraine eine Steigerung der
Armutsrate mit sich brachten (AA 28.10.2022, S.22). Aufgrund der COVID-19-Pandemie hatte die irakische Regierung Schwierigkeiten, die Gehälter der sechs Millionen Staatsbediensteten zu zahlen, und Millionen von Menschen, die im privaten und informellen Sektor arbeiten, haben ihre Beschäftigung und ihre Lebensgrundlage verloren. Nach Schätzungen von UNICEF und der Weltbankgruppe fielen im Jahr 2020 rund 4,5 Millionen Iraker unter die Armutsgrenze von 1,90 US-Dollar pro Tag (IOM 18.6.2021, S.5). Einhergehend mit dem neuerlichen Ansteigen der Ölpreise wird auch eine Reduktion der Armutsrate um 7 bis 14 % erwartet (WB 5.4.2021).
Die Löhne liegen zwischen 200 und 2.500 USD [163,8 und 2.047,45 EUR] [Anm.: 100 USD entsprechen rund 131.000 IQD, bzw. 94 EUR], je nach Qualifikation und Ausbildung. Für ungelernte Arbeitskräfte liegt das Lohnniveau etwa zwischen 200 und 400 USD [163,8 und 327,59 EUR] pro Monat (IOM 18.6.2021, S.6). Der oben zitierten Befragung von 2021 zufolge verdienen 56 % der Befragten weniger als 600.000 IQD [360 EUR] und nur 5 % zwischen 1.000.000 und 3.000.000 IQD [600 bis 1.800 EUR]. In der Einkommensgruppe unter IQD 600.000 sind 58 % Frauen und 55 % Männer, in der Gruppe mit einem Einkommen zwischen 1.000.000 und 3.000.000 IQD sind 7 % Männer und nur 2 % Frauen. Die regionalen Daten zeigen, dass in Bagdad 54 % weniger als 600.000 IQD verdienen und nur 1,5 % zwischen 1.000.000 und 3.000.000 IQD. In Basra haben 61 % ein Einkommen unter 600.000 IQD und 9 % verdienen zwischen 1.000.000 und 3.000.000 IQD. In Mossul verdienen 56 % weniger als 600.000 IQD, während 10 % zwischen 1.000.000 und 3.000.000 IQD liegen. 55 % der arabischen Befragten verdienen weniger als 600.000 IQD, während 5 % zwischen 1.000.000 und 3.000.000 IQD verdienen. Von den kurdischen Befragten verdienen 54 % unter 600.000 IQD und 3 % zwischen 1.000.000 und 3.000.000 IQD. Nach Religionszugehörigkeit verdienen 61 % der Christen, 50 % der schiitischen Muslime und 59 % der sunnitischen Muslime weniger als 600.000 IQD (STDO K/IRFAD 2021, S.29-30).
Nahrungsmittelversorgung
Der Irak ist in hohem Maße von Nahrungsmittelimporten (schätzungsweise 50 % des Nahrungsmittelbedarfs) abhängig (FAO 30.6.2020, S.9). Grundnahrungsmittel sind in allen Gouvernements verfügbar (IOM 18.6.2021, S.9).
Aufgrund von Panikkäufen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie kam es in den letzten beiden Märzwochen 2020 zu einem vorübergehenden Preisanstieg für Lebensmittel. Strenge Preiskontrollmaßnahmen der Regierung führten ab April 2020 zuerst zu einer Stabilisierung der Preise und ab Mai 2020 wieder zu einer Normalisierung (FAO 30.6.2020, S.17).
Die lokalen Märkte haben sich in allen Gouvernements als widerstandsfähig angesichts der Pandemie bewährt (UNOCHA 2.2021, S.3Vor der COVID-19-Krise war eines von fünf Kindern unter fünf Jahren unterernährt. 3,3 Millionen Kinder sind laut UNICEF immer noch auf humanitäre Unterstützung angewiesen (AA 25.10.2021, S.12). Im Jahr 2022 sind laut UNICEF 1,1 Mio. Kinder im Irak auf humanitäre Unterstützung angewiesen, ein deutlicher Rückgang im Vergleich zum Vorjahr (AA 28.10.2022, S.11). Etwa 4,1 Millionen Iraker benötigen humanitäre Hilfe (FAO 11.6.2021, S.2). Mit Stand Mai 2023 sind etwa 1,2 Millionen Iraker unzureichend ernährt, während für rund 2,5 Millionen Iraker die Deckung des Nahrungsmittelbedarfs kritisch ist. 2,5 % der unter-fünfjährigen Kinder sind von akuter Unterernährung betroffen, 9,9 % sind chronisch unterernährt (WFP o.D.).
Alle Iraker, die als Familie registriert sind und über ein monatliches Einkommen von höchstens 1.000.000 IQD [Anm.: 100.000 IQD entsprechen etwa 71 EUR, Stand August 2023] verfügen, haben Anspruch auf Zugang zum Public Distribution System (PDS) (IOM 18.6.2021, S.9; vgl. U SDOS 20.3.2023). Das PDS ist ein universelles Lebensmittelsubventionsprogramm der Regierung, das als Sozialschutzprogramm kostenlose Lebensmittel subventioniert oder verteilt (WB 2.2020). Formal erfordert die Registrierung für das PDS die irakische Staatsbürgerschaft sowie die Anerkennung als „Familie“, die durch einen rechtsgültigen Ehevertrag oder eine Verwandtschaft ersten Grades (Eltern, Kinder) erreicht wird. Alleinstehende Rückkehrer können sich bei ihren Verwandten ersten Grades registrieren lassen, z. B. bei ihrer Mutter oder ihrem Vater. Sollten alleinstehende Rückkehrer keine Familienangehörigen haben, bei denen sie sich anmelden können, erhalten sie keine PDS-Unterstützung (IOM 18.6.2021, S.9-10). Die angeschlagene finanzielle Lage des Irak wirkt sich auch auf das PDS aus (WB 5.4.2021). In den vorangegangenen Jahren hat die Regierung nur Mehl verteilt, aber keine anderen Waren wie Speiseöl oder Zucker. Ein Vorschlag der Regierung, die PDS-Nahrungsmittelverteilung durch Bargeldzahlungen (IQD 17.000, ca. 12 $ pro Person) zu ersetzen, wurde angesichts der anhaltenden Sicherheits- und wirtschaftlichen Instabilitäten noch nicht umgesetzt (BS 23.2.2022, S.26). Der Anteil der Haushalte, der im Rahmen des PDS-Systems Überweisungen erhalten hat, ist um etwa 8 % gesunken. Der Verlust von Haushaltseinkommen und Sozialhilfe hat dieAnfälligkeit für Ernährungsunsicherheit erhöht (WB 5.4.2021). Das Programm wird von den Behörden jedoch nur sporadisch und unregelmäßig umgesetzt, mit begrenztem Zugang in den wiedereroberten Gebieten. Die Behörden verteilen nicht jeden Monat alle Waren, und nicht in jedem Gouvernement haben alle Binnenvertriebenen (IDPs) Zugang zum PDS. Es wird berichtet, dass IDPs den Zugang zum PDS verloren haben, aufgrund der Voraussetzung, dass Bürger nur an ihrem registrierten Wohnort PDS-Rationen und andere Dienstleistungen beantragen können (USDOS 20.3.2023).
62 % der Befragten sind einer Umfrage von 2021 zufolge in der Lage oder schaffen es gerade noch, sich und ihre Familie ausreichend mit Lebensmitteln zu versorgen. 34 % schaffen dies kaum oder gar nicht. 55 % der Frauen geben an, dass sie in der Lage, oder gerade noch in der Lage sind, sich mit Lebensmitteln zu versorgen, im Gegensatz zu 70 % der Männer. Die regionalen Antwortmuster zeigen, dass in Bagdad 59 % in der Lage oder gerade noch in der Lage sind, für Nahrungsmittel zu sorgen, ebenso wie 63 % in Basra und 69 % in Mossul. Insbesondere die 16- bis 18-Jährigen (56 %) geben an, nicht oder kaum in der Lage zu sein, sich selbst mit Lebensmitteln zu versorgen. Die ethnische Zugehörigkeit zeigt, dass 62 % der Araber und 58 % der Kurden nicht oder kaum in der Lage sind, sich selbst oder ihre Familien zu versorgen. Die Religionszugehörigkeit zeigt, dass 63 % der Christen, 62 % der schiitischen Muslime und 66 % der sunnitischen Muslime in der Lage, oder gerade noch in der Lage sind, sich ausreichend mit Lebensmitteln zu versorgen. Sogar 73 % derjenigen, die weniger als 700.000 IQD verdienen, sind in der Lage, sich selbst zu versorgen, oder schaffen es gerade noch (STDOK/IRFAD 2021, S.31-33).
Der Umfrage von 2023 (n = 612) zufolge schaffen es 40 % der Befragten, ihre Familie ausreichend mit Lebensmitteln zu versorgen (Bagdad 44 %, Basra 38 %, Mossul 37 %), 28 % gerade so (Bagdad 27 %, Basra 31 %, Mossul 27 %), 29 % kaum (Bagdad 26 %, Basra 28 %, Mossul 34 %) und 3 % nicht (Bagdad 3 %, Basra 3 %, Mossul 2 %). Im Geschlechtervergleich ist derAnteil jener, die ihre Familie ausreichend mit Lebensmitteln versorgen können, bei den weiblichen Befragten (46 %) höher als bei den männlichen Befragten (33 %), während 30 % der befragten Frauen und 27 % der befragten Männer es gerade so schaffen, ihre Familie ausreichend mit Lebensmitteln zu versorgen. Im Gegensatz dazu schaffen es 36 % der Männer und 22 % der Frauen kaum, ihre Familie ausreichend mit Lebensmitteln zu versorgen, während es 4 % der Männer und 2 % der Frauen nicht schaffen (STDOK 2023, S.30, 32).
Der Umfrage von 2021 zufolge sind 54 % der Befragten in der Lage oder schaffen es gerade noch, sich mit grundlegenden Konsumgütern zu versorgen, wie z.B. Kleidung, Schuhe oder einem Mobiltelefon, während 42 % dies nicht tun. Während 61 % der Männer angeben, dass sie in der Lage sind, sich und ihre Familie zu versorgen, gelingt dies 49 % der Frauen kaum oder gar nicht. Regional ergibt sich ein unterschiedliches Bild: In Bagdad sind 53 % in der Lage, für ihren Lebensunterhalt zu sorgen, ebenso wie 60 % in Mossul, während 49 % in Basra kaum oder gar nicht dazu in der Lage sind (in Basra schaffen es 32 % überhaupt nicht). Vor allem Jugendliche (71 %) im Alter von 16 bis 18 Jahren geben an, dass sie nicht in der Lage sind, für ihren Lebensunterhalt zu sorgen, während die 19- bis 25-Jährigen (56 %) und die Gruppe der 26- bis 35-Jährigen (63 %) es schaffen bzw. gerade noch dazu in der Lage sind. 51 % der Araber geben an, dass sie in der Lage sind, sich mit grundlegenden Konsumgütern zu versorgen, oder es gerade so schaffen, ebenso wie 53 % der Kurden. Was die religiösen Gruppen betrifft, so geben 58 % der Christen, 53 % der schiitischen Muslime und 57 % der sunnitischen Muslime an, dass sie in der Lage sind, für ihren Lebensunterhalt zu sorgen, oder es gerade noch schaffen. Von denjenigen, die weniger als 700.000 IQD verdienen, sind 57 % in der Lage, sich mit grundlegenden Konsumgütern zu versorgen, bzw. gerade noch (STDOK/I RFAD 2021, S.33-35).
Der Umfrage von 2023 (n = 612) zufolge sind 30 % der Befragten in der Lage, ihre Familie mit grundlegenden Konsumgütern wie Kleidung oder Schuhen zu versorgen (Männer 30 %, Frauen 29 %; Bagdad 28 %, Basra, 32 %, Mossul 30 %), während 35 % gerade noch dazu in der Lage sind (Männer 28 %, Frauen 42 %; Bagdad 39 %, Basra 36 %, Mossul 31 %), 32 % es kaum schaffen (Männer 38 %, Frauen 27 %; Bagdad 30 %, Basra 30 %, Mossul 36 %) und 3 % ihre Familie nicht mit grundlegenden Konsumgütern versorgen können (Männer 4 %, Frauen 2 %; Bagdad 3 %, Basra 2 %, Mossul 3 %) (STDOK 2023, S.33, 35).
Aufgrund der Dürre kam es 2021 zu Ernteausfällen im Gouvernement Ninewa, sodass das Landwirtschaftsministerium (MoA) imApril 2021 den Transport von Weizen und Gerste zwischen der KRI und dem Rest des Landes einschränkte, mitAusnahme desTransfers in die Lagerhäuser des MoA, um Spekulanten und Schmuggler einzudämmen (FAO 11.6.2021).
Wasserversorgung
WeiteTeile des Landes sind von einer Wasserknappheit betroffen (AA 28.10.2022, S.23) und von Wüstenbildung bedroht (AlMon 13.4.2023). Die Hauptwasserquellen des Irak sind die beiden Flüsse Euphrat und Tigris (AGSIW 27.8.2021; vgl. IOM 17.11.2022), die 98 % des Oberflächenwassers des Landes liefern (AGSIW 27.8.2021). Etwa 70 % des irakischen Wassers haben ihren Ursprung in Gebieten außerhalb des Landes (GRI 24.11.2019; vgl. IPS 26.7.2023). Beide Flüsse entspringen in der Türkei, während der Euphrat durch Syrien fließt und einige Nebenflüsse durch Iran fließen (AGSIW 27.8.2021; vgl. IPS 26.7.2023). Der Wasserfluss aus diesen Ländern wurde durch Staudammprojekte stark, um etwa 80 %, reduziert (GRI 24.11.2019; vgl. AGSIW 27.8.2021), er geht aber auch aufgrund einer lang anhaltenden Dürre zurück (IOM 17 .11.2022). Anstatt von etwa 1.350 Kubikmetern pro Sekunde zu Beginn des 20. Jahrhunderts beträgt der Wasserdurchfluss 2023 nur noch etwa 149 Kubikmeter pro Sekunde (IPS 26.7.2 023). Die Wasserknappheit führt zu Spannungen zwischen der Türkei und dem Irak, welcher verlangt, dass die Türkei mehr Wasser aus ihren Staudämmen freigibt. Dem Ministerium für Wasserressourcen zufolge erhält der Irak aktuell nur 35 % des ihm zustehenden Wassers (Ara biya 18.7.2023).
Dieser verringerte Wasserdurchfluss ist in stärkerem Ausmaß von Verdunstung betroffen. Auch einige Gewässer wie das Hamrim-Reservoir und der Umm Al-Binni-See haben bereits mehr als 50 % ihres Volumens verloren und drohen zu verwüsten (IPS 26.7.2023). Das verbleibende Wasser wird zu einem großen Teil für die Landwirtschaft genutzt, die rund 13 der 38 Millionen Einwohner des Landes ernährt (GRI 24.11.2019). Schlechtes Wassermanagement und starke Verschmutzung der Flüsse sind weitere Faktoren, die die Wasserversorgung beeinträchtigen (R EU 6.6.2023). Die irakische Landwirtschaft verschwendet Wasser durch ineffiziente Bewässerung und durch Überschwemmung von Feldern. Experten zufolge ist eine Modernisierung der Bewässerung angebracht (Arabiya 18.7.2023).
Im September 2022 hat die Internationale Organisation für Migration (IOM) angegeben, dass in den vergangenen vier Jahren über 62.000 Personen aufgrund der Dürre im Irak vertrieben wurden (REU 6.6.2023). 2022 haben mehr als 7.000 Bauern und ihre Familien die ländlichen Gebiete verlassen (IPS 26.7.2023). Spannungen zwischen den Stämmen um Wasser nehmen zu. Der Wassermangel in den südlichen Gouvernements wie Missan und Dhi-Qar und die immer wiederkehrenden Dürreperioden sind bereits die Hauptursache für lokale Konflikte (AGSIW 27. 8.2021). Da die Niederschlagsperiode 2020/2021 die zweitniedrigste seit 40 Jahren war, kam es zu einer Verringerung der Wassermenge im Tigris und Euphrat um 29 % bzw. 73 % (UNICE F 29.8.2021).
Im März und April 2023 kam es im ganzen Land nach starken Regenfällen zu teils schweren Überschwemmungen, die auch Todesopfer forderten. Trotz ihrer Gefahren brachten die Regenfälle und Überschwemmungen auch Vorteile mit sich, wie etwa den Anstieg des Wasserstands im ostirakischen al-Azim-Stausee um 30% (AlMon 13.4.2023).
Trinkwasser ist in allen Gouvernements verfügbar (IOM 18.6.2021, S.9). Fast drei von fünf Kindern im Irak haben jedoch keinen Zugang zu einer sicheren Wasserversorgung, und weniger als die Hälfte aller Schulen im Land haben Zugang zu einer grundlegenden Wasserversorgung (UNICEF 29.8.2021). Die Wasserversorgung im Irak wird durch marode und teilweise im Krieg zerstörte Leitungen in Mitleidenschaft gezogen. Dies führt zu hohen Transportverlusten und Seuchengefahr. Im gesamten Land verfügt heute nur etwa die Hälfte der Bevölkerung über Zugang zu sauberem Wasser. (Industrie)-Abfälle führen zusätzlich zu Verschmutzung (AA 28 .10. 2022, S.22-23). In den vergangenen fünf Jahren wurden rund 120 Abwassersysteme und 300 Wasseraufbereitungsanlagen saniert (UNDP 26.3.2023).
Einer Umfrage von 2021 in Bagdad, Basra und Mossul zufolge geben insgesamt 60 % der Befragten an, immer Zugang zu sauberem Trinkwasser zu haben, 27 % manchmal, 12 % selten oder nie. Frauen scheinen weniger Zugang zu haben als Männer: 16 % haben selten oder nie Zugang, im Gegensatz zu 9 % der Männer. Regional gesehen ist der Zugang am niedrigsten in Mossul, wo 23 % selten oder nie Zugang haben, während 12 % in Basra und 7 % in Bagdad Zugang haben. 70 % der Kurden geben an, manchmal oder immer Zugang zu sauberem Trinkwasser zu haben, ebenso wie 57 % der Araber. Was die Religionsgemeinschaften betrifft, so haben 54 % der Christen, 65 % der schiitischen Muslime und 62 % der sunnitischen Muslime immer Zugang zu sauberem Trinkwasser. Auch bei den Einkommensverhältnissen gibt es Unterschiede: 91 % derjenigen, die mehr als 700.000 IQD verdienen, haben immer Zugang zu sauberem Trinkwasser, aber nur 59 % derjenigen, die weniger verdienen (STDOK/IRFAD 2021, S.47-48). Einer Umfrage vom Sommer 2022 zufolge gaben 92 % der vertriebenen und vom Konflikt betroffenen Bevölkerung an, Zugang zu einer verbesserten Trinkwasserquelle zu haben. Nur 4 % der Haushalte gaben an, für den Zugang zu Trinkwasser auf (unverbesserte) Wassertransporte angewiesen zu sein (REACH 4.2023).
Der Umfrage von 2023 (n = 612) zufolge haben 71 % der Umfrageteilnehmer immer Zugang zu sauberem Trinkwasser (Männer 67 %, Frauen 76 %; Bagdad 79 %, Basra 70 %, Mossul 65 %), 17 % manchmal (Männer 18%, Frauen 16 %; Bagdad 10%, Basra 20 %, Mossul 22%), 6 % selten (Männer 8%, Frauen 4%; Bagdad 5%, Basra 6%, Mossul 7%) und ebenso6 % nie (Männer 7%, Frauen 4%; Bagdad 6%, Basra 4%, Mossul 6%) (STDOK 2023 , S.36, 38).
Stromversorgung
Die Stromversorgung des Irak ist im Vergleich zu der Zeit vor 2003 schlecht (AA 25.10.2021 , S.24). Die meisten irakischen Städte haben keine 24-Stunden-Stromversorgung (DW 8.7.2 021). Besonders in den Sommermonaten wird die Versorgungslage strapaziert (DW 8.7.2021 ). Stromausfälle können bis zu zehn Stunden pro Tag dauern, wobei sich die Versorgung mit öffentlichem Strom bei höheren Temperaturen verschlechtert. Wer es sich leisten kann, schließt sein Haus an einen Generator in der Nachbarschaft an (Arabiya 18.7.2023). Selbst in Bagdad ist die öffentliche Stromversorgung vor allem in den Sommermonaten häufig unterbrochen (AA 28.10.2022, S.22).
Der Energiesektor hat die letzten Jahrzehnte aufgrund diverser Faktoren stark gelitten, sodass die Kluft zwischen Angebot und Nachfrage zunehmend größer geworden ist (TWI 17.7.2023 ). Die heimische Stromproduktion liegt bei etwa 24.000 bis 26.000 Megawatt (MW) (TWI 17.7.2 023; vgl. ENUT 11.8.2023), während der Bedarf bei etwa 34.000 MW liegt (TWI 17.7.2023) und ein Anstieg des Bedarfs auf etwa 40.000 MW geschätzt wird. Dieser Bedarf kann nicht durch Eigenproduktion gedeckt werden (ENUT 11.8.2023). Als Folge ist der Irak in hohem Maß von iranischen Gasimporten für die Stromerzeugung abhängig (REU 19.7.2023; vgl. ENUT 11.8.20 23, Arabiya 18.7.2023).
Der Irak hat sich zum Ziel gesetzt, die eigene Stromerzeugung bis 2026 um 11.000 MW zu erhöhen. Dabei ist der Irak bestrebt, seine Energieproduktion zu diversifizieren, und legt einen Schwerpunkt auf erneuerbare Energien, aber auch auf einen Netzzusammenschluss mit seinen Nachbarländern (ENUT 11.8.2023). Im Jahr 2020 unterzeichneten der Irak und Jordanien ein Abkommen zur Zusammenschaltung ihrer Stromnetze, um die chronische Stromknappheit des Irak zu beheben (National 6.10.2022; vgl. ENUT 11.8.2023). Die Städte Haditah und al-Qa’im in Anbar sowie Bagdad sollen mit jordanischem Strom versorgt werden. Dieses Projekt ist Teil eines größeren Plans zur Schaffung eines panarabischen Strommarktes durch die Verbindung des Golf-Kooperationsrats, dem Bahrain, die Vereinigten Arabischen Emirate, Kuwait, SaudiArabien, Katar und Oman angehören, mit Ägypten, Jordanien und dem Irak. Im Oktober 2022 wurde der Grundstein für das Projekt gelegt. Laut dem Bürgermeister von Rutba’ in Anbar soll die erste Phase des Projekts Ende 2023 abgeschlossen sein und den Irak mit 400 Megawatt versorgen (National 6.10.2022).
Das irakische Stromnetz verliert bei der Stromübertragung zwischen 40 und 50 %. Dieser Verlust hat sowohl technische Gründe, z. B. beschädigte, unzureichend funktionierende oder veraltete Stromübertragungsanlagen, als auch nicht-technische Gründe wie Diebstahl oder Manipulation (DW 8.7.2021). So wird zum Beispiel dem IS vorgeworfen, Strommasten sabotiert zu haben (D W 8.7.2021; vgl. AA 28.10.2022, S.22). Manchmal sind die Verantwortlichen für Sabotageakte auf das Stromnetz jedoch nicht bekannt (Cradle 5.8.2023).
Das irakische Elektrizitätsministerium bestätigte mehrere Vorfälle, darunter Anschläge, technische Störungen und Brände auf Strommasten in mehreren Regionen, darunter Diyala, Saladin, Kirkuk, Wasit und Basra, die zu kompletten Stromleitungsunterbrechungen und anschließenden Abschaltungen des Stromnetzes geführt haben (Cradle 5.8.2023). Am 29.7.2023 kam es nach einem Brand im al-Bakr-Kraftwerk in Basra zu einer Unterbrechung der Stromleitungen zwischen den süd- und zentralirakischen Provinzen und damit zu einer vollständigen Abschaltung der Stromversorgung in der Region (Rudaw 30.7.2023; vgl. Cradle 5.8.2023). Bis zum Abend konnte die Stromversorgung, insbesondere aller Krankenhäuser, medizinischen Zentren, Wasser- und Abwasserstationen, jedoch wieder hergestellt werden (Rudaw 30.7.2023). Im Juli 2023 wurden mehrere Strommasten im Nordirak von improvisierten Sprengsätzen getroffen, wodurch die Stromversorgung vorübergehend unterbrochen wurde (AJ 30.7.2023; vgl. Cradle 5.8.2023). Sabotageakte werden zunehmend an Umspannwerken in Städten verübt und zielen auch auf die Trinkwasserversorgung, die Wasseraufbereitung und auf den Krankenhausbetrieb ab (VO A 14.8.2021). Am 2.7.2021 kam es zu einem stundenlangen, landesweiten Stromausfall (AnA 2.7.2021; vgl. BBC 2.7.2021). Nur die KRI war davon nicht betroffen (BBC 2.7.2021). Häufige Stromausfälle führen zu Protesten (DW 8.7.2021).
Einer Umfrage von 2021 in Bagdad, Basra und Mossul zufolge haben 30 % der Befragten immer Strom zur Verfügung, 31 % manchmal, 34 % meistens und 5 % nie. Von denjenigen, die mehr als 700.000 IQD verdienen, haben 63 % immer Strom zur Verfügung, während dies nur für 22 % derjenigen gilt, die weniger als diese Summe verdienen (STDOK/IRFAD 2021, S.72,74).Der Umfrage von 2023 zufolge haben 43 % der Befragten (n = 612) immer Strom zur Verfügun(Männer 41 %, Frauen 43 %; Bagdad 35%, Basra 52%, Mossul 40%), 34 % meistens (Männe31 %, Frauen 37 %; Bagdad 38 %, Basra 36 %, Mossul 29 %), 22 % manchmal (Männer 26 %,Frauen 19 %; Bagdad 26 %, Basra 12 %, Mossul 29 %) und nur 1 % nie (Männer 1 %, Frauen 1 %; Bagdad 1 %, Mossul 2 %) (STDOK 2023, S.27-29).
Unterkunft
Die Bevölkerungswachstumsrate des Irak ist eine der höchsten der Welt. So wird die Bevölkerung des Landes im Jahr 2021 auf etwa 41 Millionen geschätzt, während sie zur Zeit der US-amerikanischen Invasion des Landes im Jahr 2003 auf nur 25 Millionen geschätzt wurde. Das Wohnraumangebot hat mit dem raschen demografischen Wandel nicht Schritt gehalten. Die Wohnungsknappheit hat einen sprunghaftenAnstieg der Preise für bestehende Wohnungen zur Folge (Amwaj 1.3.2022). Die Immobilienpreise im Irak sind seit etwa 2020 stark gestiegen (Shafaq 20.10.2022), besonders auch in Bagdad (Rudaw 4.1.2023), wo etwa sieben Millionen Menschen leben (Amwaj 1.3.2022). Die Stadtviertel Bayaa’ und Sadr City sind mit Quadratmeterkosten ab 600 USD [Anm.: 1.000 USD entsprechen rund 1.310.000 IQD, bzw. rund 938 EUR] rund am günstigsten. In den Vierteln Kadhimiya und Karrada liegen die Quadratmeterkosten bei über 1.500 USD, im Viertel Zayouna bei über 4.000 USD und in den Stadtvierteln Jadriya, Mansour und Yarmouk bei über 5.000 USD (Amwaj 1.3.2022). Eine weitere Quelle berichtet, dass der Quadratmeterpreis im Geschäftsviertel Karrada von etwa 1.200 bis 1.700 Dollar auf 3.000 bis manchmal sogar 5.000 Dollar gestiegen sei. Im benachbarten Jadriya sind die Quadratmeterpreise auf 4.000 bis 8.000 Dollar gestiegen (Rudaw 4.1.2023).
Etwa drei Millionen Iraker leben in Slums, von denen es über 1.000 in Bagdad gibt. Laut einem Sprecher des Planungsministeriums des Irak werden im Land etwa 2,5 Millionen zusätzliche Wohnungen benötigt (Amwaj 1.3.2022), laut Analysten sind es mehr als drei Millionen Wohneinheiten (Shafaq 20.10.2022). Allein in Bagdad wird der Bedarf auf etwa eine Million Wohneinheiten geschätzt (Amwaj 1.3.2022). Die Regierung kündigte den Bau preisgünstiger Wohnungen in Bagdad an, da etwa eine Million Einwohner Bagdads in informellen Siedlungen leben würden (Rudaw 4.1.2023). Einer Umfrage von 2021 in Bagdad, Basra und Mossul zufolge leben 52 % aller Befragten bei ihren Eltern oder Schwiegereltern, während 43 % in einer eigenen Wohnung leben. In Bagdad leben 51 % in einer eigenen Wohnung, während in Basra 55 % und in Mossul 64 % bei ihren Eltern oder Schwiegereltern wohnen. Von den Kurden leben 50 % in einer eigenen Wohnung, während 53 % der Araber bei ihren Eltern oder Schwiegereltern leben. 58 % der Christen leben in einer eigenen Wohnung, während 55 % der schiitischen Muslime und 53 % der sunnitischen Muslime bei ihren Eltern oder Schwiegereltern leben. Interessanterweise hat das Einkommensniveau keinen Einfluss auf die Wohnsituation: Von denjenigen, die mehr als 700.000 IQD verdienen, leben 52 % in einer eigenen Wohnung, von denen, die weniger verdienen, 51 % (STDOK/IRFA D 2021, S.55-57). Der Umfrage von 2023 zufolge leben 84 % der Befragten (n = 612) mit ihrer Kernfamilie zusammen (Männer 88 %, Frauen 80 %; Bagdad 85 %, Basra 81 %, Mossul 85 %), während 7 % mit ihrer Großfamilie zusammenleben (Männer 4 %, Frauen 11 %; Bagdad 7 %, Basra 10 %, Mossul 6 %). 6 % der Befragten leben allein (Männer 7 %, Frauen 5 %; Bagdad 5 %, Basra 6 %, Mossul 7 %), während 3 % mit Wohngefährten zusammenleben (Männer 1 %, Frauen 4 %; Bagdad 3 %, Basra 3 %, Mossul 2 %) (STDOK 2023, S.19-21). Bei der Umfrage von 2021 gaben 66 % der Befragten an in einem Haus zu leben, 29 % in einer
Wohnung. In Bagdad leben 67 % in einem Haus, in Basra 61 % und in Mossul 68 %. 65 % der Araber und 60 % der Kurden geben an, in einem Haus zu leben. Was die Religionszugehörigkeit betrifft, so leben 63 % der Christen, 67 % der schiitischen Muslime und 71 % der sunnitischen Muslime in einem Haus. Von denjenigen, die mehr als 700.000 IQD verdienen, leben 77 % in einem Haus, während 59 % derjenigen, die weniger verdienen, in einem Haus leben (STDOK/I RFAD 2021, S.57-59). Im Vergleich dazu leben laut der Umfrage von 2023 70 % der Befragten in einer eigenen Wohnung oder einem eigenen Haus (Männer 69 %, Frauen 72 %; Bagdad 62 %, Basra 76 %, Mossul 73 %), während 30 % in einer Mietwohnung oder einem Miethaus leben (Männer 31 %, Frauen 28 %; Bagdad 38 %, Basra 24 %, Mossul 27 %) (STDOK 2023, S.22-23).Von allen Befragten haben über 70 % ein Dach, Fenster, Türen und einen Fernseher in ihrer Wohnung; über 60 % geben an, fließendes Wasser, eine Toilette mit Wasserspülung und ein Bad/eine Dusche zu haben, und über 50 % verfügen über einen Herd und einen Internetanschluss. Nur 46 % haben einen Kühlschrank und 28 % eine Heizung. Das Einkommen (derjenigen, die mehr als und weniger als 700.000 IQD verdienen) ist ausschlaggebend für den Besitz eines Fernsehers (89 % vs. 71 %), eines Bades/einer Dusche (71 % vs. 61 %), eines Internetanschlusses (79 % vs. 47 %) und einer Heizung (43 % vs. 27 %). 52 % der Befragten gaben an, dass ihre Wohnung/ihr Haus ihnen gehört, während 38 % angaben, dass die Unterkunft gemietet ist. Etwa 59 % der Männer besitzen ihre Unterkunft, während dies nur für etwa 45 % der Frauen gilt. 34 % der Männer und 41 % der Frauen sind Mieter. Der Anteil der Hausbesitzer ist in Mossul mit 67 % am höchsten, gefolgt von 59 % in Basra und 42 % in Bagdad. 53 % der Kurden geben an, eine Wohnung oder ein Haus zu besitzen, ebenso wie 45 % der Araber. Was die Religionszugehörigkeit angeht, so besitzen 60 % der Christen, 54 % der schiitischen Muslime und 48 % der sunnitischen Muslime eine Wohnung oder ein Haus. Von denjenigen, die mehr als 700.000 IQD verdienen, besitzen 75 % eine Wohnung, während es bei denjenigen, die weniger verdienen, nur 43 % sind. Von allen Befragten zahlen 24 % weniger als 250.000 IQD pro Monat für ihre Wohnung, 25 % zwischen 250.001 und 500.000 IQD, 3 % zwischen 500.001 und 999.999 IQD und 1 % mehr als 1.000.000 IQD. 48 % der Befragten haben auf diese Frage nicht geantwortet. 50 % der Befragten leben in einer Wohnung mit mehr als 100 m², 43 % haben 60-100 m² zur Verfügung und 7 % 20-60 m². In der Einkommensgruppe über 700.000 IQD leben 66 % in einer Wohnung, die größer als 100 m² ist, während 47 % der Befragten, die weniger als diesen Betrag verdienen, in einer Wohnung leben. 56 % teilen ihre Wohnung mit 4-5 Mitbewohnern, während 16 % mit 1-3 Personen und 28 % mit 6-8 Personen zusammenleben (STDOK/IRFAD 2021,S.59-70).Laut der Umfrage von 2023 können sich 34 % der Befragten die Wohnkosten (Miete, Heizung,Strom und Wasser,) leisten (Männer 32 %, Frauen 36 %; Bagdad 37 %, Basra 34 %, Mossul31 %), 11 % gerade so (Männer 11 %, Frauen 10 %; Bagdad 13 %, Basra 10 %, Mossul 9 %).39 % der Befragten können sich die Wohnkosten kaum leisten (Männer 37 %, Frauen 42 %;Bagdad 37 %, Basra 38 %, Mossul 42 %), während 16 % sie sich nicht leisten können (Männer 20%, Frauen 12 %; Bagdad 13 %, Basra 18 %, Mossul 18 %) (STDOK 2023, S.24-26).
Grundversorgung und Wirtschaft in Bagdad
Letzte Änderung 2024-03-28 11:01
Bagdad
Bagdad ist das Zentrum des irakischen Wirtschafts-, Handels-, Banken- und Finanzsektors. Bagdad ist ebenso ein wichtiges Zentrum für die Erdölindustrie (NCCI 12.2015, S.2; vgl. EA SO 9.2020, S.38). Bis auf die Schwerindustrie ist ein großer Teil der irakischen Produktion in Bagdad angesiedelt. Die Regierung ist dabei der wichtigste Arbeitgeber in der Stadt (EASO 9.2 020, S.38). Einer Umfrage von 2021 zufolge gehen 40% der Befragten einer Vollbeschäftigung nach, während 37,3% gelegentlich arbeiten und 17,3 % angeben, arbeitslos zu sein (STDOK/IRFAD 2021 , S.25). Einer Studie aus demselben Jahr zufolge wird die Erwerbstätigkeit auf 40,6% geschätzt und die Arbeitslosigkeit auf 13,5% (ILO/CSO/KRSO 2022, S.13).Einer Studie zufolge sind etwa 1,1% der Bevölkerung des Gouvernements Bagdad von akuter Armut betroffen und 4% sind armutsgefährdet (OPHI 6.2023). Etwa 4,57% der Bevölkerung Bagdads (rund 326.100 Personen) sind mit Stand Mai 2023 unzureichend ernährt. Für rund 5,02% (rund 358.700 Personen) ist die Deckung des Nahrungsmittelbedarfs kritisch (WFP o.D.). In einer Umfrage vom Mai 2020 zufolge gaben 5-10 % der befragten Personen unzureichende Nahrungsaufnahme an (WB/WFP/FAO/IFAD 2.7.2020, S.20). Bei der Verfügbarkeit von Lebensmitteln und anderen Waren hat Bagdad im Zuge einer Untersuchung vom Juli 2020 zehn von zehn möglichen Punkten erhalten [Anm.: Verfügbarkeit ist hier nicht gleichzusetzen mit Leistbarkeit] (WB/WFP/FAO/IFAD 9.2020, S.18-19).
Im Jahr 2017 lag der Anteil der Bevölkerung mit Trinkwasserversorgung in Bagdad bei 86,9 % (CSO 2018a).2019 war für etwa 70 % der Einwohner Bagdads ständige Verfügbarkeit von Trinkwasser gegeben, während 30 % nur unregelmäßigen Zugang zu Trinkwasser hatten (WFP 2019, S.101). Mitte Juli 2021 wurde die Wasserversorgung in Karkh, im Westen Bagdads durch einen Sabotageakt an Strommasten in Tarmiyah, die die Pumpstation versorgen, unterbrochen (SWI 17.7.2021). Auch Mitte August 2021 wurde durch einen Anschlag auf einen Strommast in Tarmiyah, der die dortige Pumpstation mit Energie versorgte, die Trinkwasserversorgung für mehrere Millionen Einwohner im Westen Bagdads unterbrochen (ArN 14.8.2021). Auch ein Brand in einem Kraftwerk in Basra im Juli 2023 hatte Auswirkungen auf die Wasserversorgung in Bagdad. Die Stadtverwaltung setzte mit Generatoren betriebene Wasserpumpen ein, um die Auswirkungen auf die Bürger zu begrenzen (AJ 30.7.2023).
Die öffentliche Stromversorgung ist in Bagdad vor allem in den Sommermonaten häufig unterbrochen (AA 28.10.2022, S.22). Stromausfälle führen häufig zu Protesten. Mitte 2021 haben wütende Iraker Kraftwerke in Bagdad gestürmt (DW 8.7.2021). Seit Beginn des Sommers 2021 häufen sich Angriffe auf das irakische Stromnetz, das ohnehin bereits mit schweren Stromengpässen zu kämpfen hat. Diese Angriffe werden von den Behörden terroristischen Kräften oder dem Islamischen Staat (IS) zugeschrieben (ArN 14.8.2021). Im Sommer 2023 kam es in einem Elektrizitätswerk im Stadtteil Jamila in Sadr City zu einem Brand (Cradle 5.8.2023).
Einer Umfrage von 2021 zufolge gaben 21 % der Befragten Personen in Bagdad an, immer Strom zur Verfügung zu haben, 41 % manchmal, 34 % meistens und 4 % nie (STDOK/IRFAD 2 021, S.73). Im Juli 2023 protestierten Dutzende Iraker gegen Wasser- und Stromknappheit und gegen die Türkei wegen der Verringerung der Wassermenge in den Flüssen (Arabiya 18.7.2023).
Grundversorgung und Wirtschaft im Zentral- und Nordirak
Letzte Änderung 2024-03-28 11:01
Diyala
Diyala hat durch den Konflikt mit dem sog. IS erhebliche Schäden an seiner Infrastruktur erlitten. DerAgrarsektor, Schulen, der Energiesektor, die Wasserressourcen sowie der Hygiene- und Gesundheitssektor sind betroffen. Es wird über Wiederaufbau und die Instandsetzungsmaßnahmen berichtet (EASO 1.2021, S.140).
Einer Studie aus dem Jahr 2021 zufolge wird die Erwerbstätigkeit in Diyala auf 36,0% geschätzt, die Arbeitslosigkeit mit 6,9% angegeben (ILO/CSO/KRSO 2022, S.12). Etwa 0,2% der Bevölkerung des Gouvernements Diyala sind von akuter Armut betroffen und 3,6% sind armutsgefährdet (OPHI 6.2023). Für rund 3,8% (rund 54.500 Personen) ist die Deckung ihres Nahrungsmittelbedarfs mit Stand Mai 2023 kritisch (WFP o.D.). Bei der Verfügbarkeit von Lebensmitteln und anderen Waren hat Diyala im Zuge einer Untersuchung vom Juli 2020 zehn von zehn möglichen Punkten erhalten [Anm.: Verfügbarkeit ist hier nicht gleichzusetzen mit Leistbarkeit] (WB/WFP/FAO/IFAD 9.2020, S.18-19).Im Jahr 2017 lag der Anteil der Bevölkerung mit Trinkwasserversorgung in Diyala bei 89,3 % (C SO 2018k). Wegen des niedrigen Wasserpegels des Khurasan-Flusses, der Hauptwasserquelle im Distrikt Ba’qubah, mussten Ende Mai 2021 vier Wasseraufbereitungsanlagen in Ba’qubah, Buhriz, al-Abbara und at-Tahrir abgeschaltet werden. Durch dieAbschaltungen waren fast 400.000 Bewohner von der Wasserversorgung abgeschnitten (Shafaq 25.5.2021). Regierungsvertreter des Gouvernements Diyala sprechen von einem 90-prozentigen Rückgang der Getreideernte aufgrund Wassermangels (AA 28.10.2022, S.23).
Dem IS werden Sabotageakte auf Strommasten, unter anderem auch im Gouvernement Diyala vorgeworfen (Alaraby 6.7.2021). Anfang August 2021 kam es in einigen Gebieten des Gouvernements zu einem totalen Stromausfall, verursacht durch die häufigen Sabotageakte des IS gegen Strommasten (Kirkuk Now 7.8.2021). Mitte 2021 haben wütende Iraker aufgrund von häufigen Stromausfällen unter anderem ein Kraftwerk in Diyala gestürmt (DW 8.7.2021). Zuletzt wurde Anfang August 2023 ein Strommast südlich von Ba’qubah von unbekannten Saboteuren angegriffen (Cradle 5.8.2023).
Medizinische Versorgung
Letzte Änderung 2024-03-28 10:59
Das Gesundheitswesen besteht aus einem privaten und einem öffentlichen Sektor (IOM 2019, S.4). Öffentliche Krankenhäuser berechnen niedrigere Kosten für Untersuchungen und Medikamente als der private Sektor. Allerdings sind nicht alle medizinischen Leistungen in öffentlichen Einrichtungen verfügbar und von geringerer Qualität als jene im privaten Sektor (IOM 18.6.202 1, S. 3). Vor allem in größeren Städten und für spezialisierte Behandlungen kann es zu langen Wartezeiten kommen (IOM 18.6.2021, S.3; vgl. DFAT 16.1.2023, S.8). Im Allgemeinen umfasst die medizinische Grundversorgung in Bagdad, wie auch in vielen anderen irakischen Städten, medizinische Leistungen, die sowohl von öffentlichen als auch von privaten Gesundheitseinrichtungen erbracht werden. Sie umfasst in der Regel die medizinische Grundversorgung, die Notfallversorgung, Routineuntersuchungen, Impfungen und die Behandlung von häufigen Krankheiten. Sowohl öffentliche Krankenhäuser und Kliniken als auch private Gesundheitseinrichtungen tragen zum Gesundheitssystem in Bagdad bei (IOM 16.2.2024, S. 1).
Im Irak gibt es drei Arten von primären Gesundheitsversorgungszentren (PHCCs): HauptPHCCs, kleinere Unterzentren und PHCCs für Familienmedizin. Diese unterscheiden sich strukturell je nach ihrer städtischen oder ländlichen Lage. Im Jahr 2023 gab es im Irak 1.247 Haupt-PHCCs, die jeweils 10.000-45.000 Menschen versorgen. Es wird jedoch davon ausgegangen, dass das Land etwa 3.000 Haupt-PHCCs benötigt, die jeweils etwa 10.000 Menschen versorgen sollten (IOM 16.2.2024, S. 2-3). Die WHO berichtet, dass es im Irak 1.146 primäre Gesundheitszentren gibt, die von Mitarbeitern der mittleren Ebene geleitet werden, und 1.185, die von Ärzten geleitet werden. Des Weiteren gibt es im Irak 229 allgemeine und spezialisierte Krankenhäuser, darunter 61 Lehrkrankenhäuser (WHO o.D.). Auf etwa 10.000 Einwohner kommen 9,7 Ärzte und 23,8 Krankenschwestern und Hebammen, was unter dem von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) empfohlenen Minimum liegt (IOM 16.2.2024, S. 1).
Medizinische Kosten und Gesundheitsleistungen werden im Irak nicht von einer Krankenversicherung übernommen (IOM 18.6.2021, S. 3). Alle in den Zentren für die primäre Gesundheitsversorgung (PHCCs) erbrachten Gesundheitsleistungen werden zu einer nominalen Pauschale von 500 bis 3.000 irakischen Dinar (IQD) (0,35 bis 2,10 EUR) pro Besuch angeboten, für stationäre Aufenthalte berechnen öffentliche Krankenhäuser mindestens 15.000 IQD (10,52 EUR) pro Nacht. Bestimmte Gesundheitsdienste für bestimmte Gruppen sind kostenlos, z. B. Präventiv-, Mütter-, Neugeborenen- und Kindergesundheit (MNCH). Personen, die 60 Jahre und älter sind, haben ebenfalls Anspruch auf eine Gebührenbefreiung. Um die Einrichtung eines besseren Überweisungssystems zu unterstützen, werden die Krankenhausgebühren erlassen, wenn die Überweisung von einem PHCC an ein Überweisungskrankenhaus erfolgt (IOM 16.2. 2024, S. 1). Eine Umfrage deutet darauf hin, dass im Jahr 2020, infolge der COVID-19-Krise, die Zahl der Rückkehrerhaushalte, die mehr als 20 % ihrer monatlichen Gesamtausgaben für Gesundheit oder Medikamente ausgeben, stark auf 38 % gestiegen ist (gegenüber 7 % im Jahr 2019) (IOM 18.6.2021, S. 3).
Auch Rückkehrer mit irakischer Staatsangehörigkeit haben Zugang zu den öffentlichen Gesundheitsdiensten zu den oben genannten nominalen Gebühren. Allerdings können sie auf bürokratische Hürden stoßen, wenn sie keine formellen Dokumente haben. Für den Zugang zu Gesundheitsdiensten sind häufig ein ordnungsgemäßer Ausweis und entsprechende Unterlagen erforderlich (IOM 16.2.2024, S. 4).
Das irakische Gesundheitssystem hat sich in den letzten Jahrzehnten stark gewandelt. Durch den Ausbau der PHCCs und der Überweisungsmechanismen wurde die Erbringung von Gesundheitsdienstleistungen von einer kurativen und krankenhausbasierten zu einer primär präventiven Versorgung umgestellt (IOM 16.2.2024, S. 1). Die Qualität und Verfügbarkeit der Gesundheitsversorgung im Irak ist insgesamt niedrig (DFAT 16.1.2023, S. 8). Sie hängt davon ab, ob die Gesundheitsinfrastruktur seit dem jüngsten bewaffneten Konflikt wiederhergestellt wurde, und ob Ärzte und Krankenschwestern zurückgekehrt sind (IOM 18.6.2021, S. 3). Im ganzen Land herrscht ein Mangel an Ärzten und Krankenschwestern, eine Situation, die sich durch den anhaltenden Konflikt und die langfristige Abwanderung von medizinischen Fachkräften noch verschärft hat (DFAT 16.1.2023, S. 8). Verzögerungen bei der Erstellung eines Budgets 2020 wegen der COVID-19-Pandemie hatten einen Anstieg der Preise für Waren, insbesondere für Medikamente, zur Folge (BS 23.2.2022, S. 19).
Insgesamt bleibt die medizinische Versorgungssituation angespannt. In Bagdad arbeiten viele Krankenhäuser nur mit deutlich eingeschränkter Kapazität. Die Ärzte und das Krankenhauspersonal gelten generell als qualifiziert, viele haben aber das Land verlassen (AA 28.10.2022 , S. 23), aus Angst vor Entführung oder Repression (AA 25.10.2021, S. 25).
Korruption ist verbreitet. Die für die Grundversorgung der Bevölkerung besonders wichtigen örtlichen Gesundheitszentren (ca. 2.000 im gesamten Land) sind entweder geschlossen oder wegen baulicher, personeller undAusrüstungsmängel nicht in der Lage, die medizinische Grundversorgung sicherzustellen (AA 28.10.2022, S. 24). Laut Weltgesundheitsorganisation ist die primäre Gesundheitsversorgung nicht in der Lage, effektiv und effizient auf die komplexen und wachsenden Gesundheitsbedürfnisse der irakischen Bevölkerung zu reagieren (WHO o.D.).
In einer Umfrage im Jahr 2021, in den Städten Bagdad, Basra und Mossul, geben 33 % der Befragten an, immer Zugang zu einemArzt (Allgemeinmediziner) zu haben, während 58 % einen begrenzten oder stark eingeschränkten Zugang haben. 53 % der Befragten in Mossul haben nur eingeschränkten oder stark eingeschränkten Zugang zu einem Allgemeinmediziner, ebenso wie 60 % in Basra und 59 % in Bagdad. 50 % der Kurden gegenüber 30 % der Araber geben an, immer Zugang zu einem Arzt zu haben. Was die Religionszugehörigkeit betrifft, so haben 46 % der schiitischen Muslime immer Zugang zu einem Arzt, während dies nur 28 % der sunnitischen Muslime und 25 % der Christen haben. Bei den Einkommensverhältnissen ist ein erheblicher Unterschied festzustellen: 91 % derjenigen, die mehr als 700.000 IQD verdienen, haben immer Zugang zu einem Allgemeinmediziner, während nur 20 % derjenigen, die weniger als 700.000 IQD verdienen, Zugang haben (STDOK/IRFAD 2021, S. 52-5 4). Bei der Umfrage aus dem Jahr 2023 gaben, befragt zum Zugang zur medizinischen Grundversorgung, z. B. durch einen Hausarzt, 54 % der Befragten an, immer Zugang zu haben und sich diesen auch leisten zu können (Männer 46 %, Frauen 61 %; Bagdad 55 %, Basra 52 %, Mossul 55 %), während 27 % zwar Zugang haben, sich aber einen Besuch beim Hausarzt nicht leisten können (Männer 33 %, Frauen 21 %; Bagdad 26%, Basra 29 %, Mossul 27 %) und 19 % keinen Zugang haben (Männer 25 %, Frauen 18 %; Bagdad 21 %, Basra 19 %, Mossul 18 %). 21 % der Männer haben diese Frage nicht beantwortet (STDOK 2023, S. 42-43, 45-46).
Befragt zum Zugang zu Medikamenten und Arzneimitteln gaben 51 % an, immer Zugang zu haben und sich diesen auch leisten zu können (Männer 43 %, Frauen 59 %; Bagdad 49 %, Basra 50 %, Mossul 53 %), während 43 % zwar Zugang haben, sie sich aber nicht leisten können (Männer 50 %, Frauen 36 %; Bagdad 45 %, Basra 43 %, Mossul 42 %) und 6 % über keinen Zugang verfügen (Männer 7 %, Frauen 5 %; Bagdad 6%, Basra 7 %, Mossul 5 %) (STDOK 20 23, S. 42-43, 45-48).
Von allen Befragten haben gemäß der Umfrage aus dem Jahr 2021 32 % immer Zugang zu einem Zahnarzt, 52 % haben begrenzten oder stark eingeschränkten Zugang und 14 % keinen Zugang. Auf regionaler Ebene haben 55 % in Mossul, 63 % in Basra und 43 % in Bagdad begrenzten oder stark eingeschränkten Zugang zu einem Zahnarzt; 21 % in Bagdad haben keinen Zugang. 45 % der Kurden gegenüber 28 % der Araber geben an, immer Zugang zu einem Zahnarzt zu haben (25 % der Kurden haben keinen Zugang). 39 % der schiitischen Muslime, 27 % der sunnitischen Muslime und 39 % der Christen haben immer Zugang zu einem Zahnarzt (keinen Zugang haben 12 % der schiitischen Muslime, 15 % der sunnitischen Muslime und 19 % der Christen). Auch bei den Einkommensverhältnissen ist der Zugang unterschiedlich: 77 % derjenigen, die mehr als 700.000 IQD verdienen, haben immer Zugang zu einem Zahnarzt, während nur 22 % derjenigen, die weniger als 700.000 IQD verdienen, dies tun (STDOK/IRFA D 2021, S. 52-54).
Insgesamt haben 29 % immer und 57 % eingeschränkt oder stark eingeschränkt Zugang zu einem Facharzt (z. B. Gynäkologe, Kinderarzt usw.), wenn dieser benötigt wird. 59 % der Frauen und 57 % der Männer haben einen begrenzten oder stark eingeschränkten Zugang zu einem Facharzt. In Mossul geben 40 % an, immer Zugang zu einem Facharzt zu haben, während dies nur 20 % in Basra und 28 % in Bagdad tun. Von den Kurden haben 43 % immer Zugang zu einem Facharzt, gegenüber 26 % der Araber. Was die Religionszugehörigkeit betrifft, so geben 38 % der schiitischen Muslime an, immer Zugang zu einem Facharzt zu haben, während dies 27 % der sunnitischen Muslime und 25 % der Christen tun. 70 % derjenigen, die mehr als 700.000 IQD verdienen, haben immer Zugang zu einem Facharzt. Bei Wenigerverdienern sind es nur 20 % (STDOK/IRFAD 2021, S. 52-54).
In allen drei untersuchten Städten haben 30 % der Befragten immer Zugang zu Krankenhäusern, um sich bei Bedarf behandeln oder operieren zu lassen, 54 % haben einen eingeschränkten oder stark eingeschränkten Zugang und 13 % keinen Zugang. Von den männlichen Befragten haben 32 % immer Zugang, während 17 % überhaupt keinen Zugang haben; von den weiblichen Befragten haben 27 % immer Zugang, während 10 % überhaupt keinen Zugang haben. 53 % der Einwohner von Mossul, 63 % von Basra und 49 % von Bagdad haben nur begrenzten oder stark eingeschränkten Zugang zu Krankenhäusern. 45 % der Kurden haben immer Zugang zu Krankenhäusern, während 20 % überhaupt keinen Zugang haben. Von den Arabern haben 26 % immer Zugang, während 14 % keinen Zugang haben. Von den sunnitischen Muslimen geben 30 % an, immer Zugang zu Krankenhäusern zu haben (16 % haben keinen Zugang), ebenso wie 38 % der schiitischen Muslime (13 % haben keinen Zugang) und 21 % der Christen (16 % haben keinen Zugang). In der Einkommensgruppe über 700.000 IQD haben 68 % immer Zugang zu Krankenhäusern, während von denjenigen, die weniger verdienen, nur 20 % Zugang haben (und 16 % haben keinen Zugang) (STDOK/IRFAD 2021, S. 52-54).
Im Jahr 2023 haben 46 % der Umfrageteilnehmer angegeben, immer Zugang zu einem medizinischen Facharzt (Zahnarzt, Augenarzt, Gynäkologe, Urologe und Kinderarzt) zu haben und sich diesen auch leisten zu können (Männer 38 %, Frauen 54 %; Bagdad 51 %, Basra 41 %, Mossul 46 %). 40 % haben zwar Zugang, können sich diesen aber nicht leisten (Männer 47 %, Frauen 32 %; Bagdad 35 %, Basra 44 %, Mossul 41 %), während 14 % über keinen Zugang verfügen (Männer 15 %, Frauen 14 %; Bagdad 14%, Basra 15%, Mossul 13%). 1 % hat die Frage nicht beantwortet. Zugang zu und Leistbarkeit von fortgeschrittenen Behandlungen ist für 22 % der Befragten gegeben (Männer 17%, Frauen 27 %; Bagdad 26 %, Basra 17 %, Mossul 22 %). 38 % haben zwar Zugang, aber nicht die notwendigen finanziellen Mittel (Männer 45 %, Frauen 31 %; Bagdad 30 %, Basra 37 %, Mossul 47 %), während weitere 38 % keinen Zugang haben (Männer 37%, Frauen 40%; Bagdad 42 %, Basra 44 %, Mossul 30 %). 2 % haben die Frage nicht beantwortet. Zugang zu medizinischer Diagnostik (Radiologen, Labors) und deren Leistbarkeit besteht für 50 % der Befragten (Männer 44 %, Frauen 56 %; Bagdad 52 %, Basra 45 %, Mossul 53 %). 36 % haben Zugang, können sich diesen jedoch nicht leisten (Männer 41 %, Frauen 31 %; Bagdad 34 %, Basra 37 %, Mossul 37 %), während 14 % keinen Zugang haben (Männer 15 %, Frauen 13 %; Bagdad 14 %, Basra 18 %, Mossul 10 %) (STDOK 2023, S. 43-48).
36 % aller Befragten haben laut der Umfrage von 2021 alle, 36 % kaum die notwendigen Hygieneartikel, während 28 % kaum oder gar nicht über diese Artikel verfügen. Vor allem Frauen mangeltesandennotwendigenHygieneartikeln,34%haben sie kaum oder gar nicht,gegenüber 23 % der Männer. Die Verfügbarkeit scheint in Bagdad am höchsten zu sein, wo 80 % angeben, kaum oder alle notwendigen Hygieneartikel zu besitzen, ebenso wie 67 % in Mossul und 60 % in Basra. 75 % der 26- bis 36-Jährigen geben an, kaum oder alle notwendigen Hygieneartikel zu besitzen, während 73 % der 19- bis 25-Jährigen und 58 % der 16- bis 18-Jährigen dies tun. 31 % der Araber, aber nur 15 % der Kurden geben an, dass sie kaum oder gar nicht über die notwendigen Hygieneartikel verfügen. Was die Religionszugehörigkeit betrifft, so verfügen 30 % der Christen, 31 % der schiitischen Muslime und 27 % der sunnitischen Muslime kaum oder gar nicht über die erforderlichen Hygieneartikel. 66 % derjenigen, die mehr als 700.000 IQD verdienen, haben alle notwendigen Hygieneartikel, während 32 % derjenigen, die weniger als 700.000 IQD verdienen, diese besitzen (STDOK/IRFAD 2021, S. 49-51).
Der Umfrage aus dem Jahr 2023 zufolge gab über die Hälfte (56 %) der Umfrageteilnehmer (n = 612) an, immer Zugang zu den notwendigen Hygieneprodukten zu haben (Bagdad 57 %, Basra 56 %, Mossul 54 %), während 34 % gerade noch (Bagdad 35 %, Basra 35 %, Mossul, 33 %) und 9 % kaum Zugang zu den notwendigen Hygieneartikeln haben (Bagdad 7 %, Basra 8 %, Mossul 11 %). Nur 1 % hat nie Zugang (Bagdad 1 %, Basra 1 %, Mossul 2 %). Im Geschlechtervergleich haben 62 % der Frauen und 50 % der Männer immer Zugang, während 37 % der Männer und 32 % der Frauen gerade so über alle notwendigen Hygieneprodukte verfügen, 11 %, bzw. 5 % kaum über den notwendigen Zugang zu Hygieneprodukten verfügen und 2 % bzw. 1 % keinen Zugang haben (STDOK 2023, S. 39-41). 44 % der Befragten geben in der Umfrage von 2021 an, dass sie immer Zugang zu Impfungen haben, während 51 % nur begrenzten oder stark eingeschränkten Zugang zu Impfungen im Allgemeinen haben. Zu den COVID-19-Impfungen haben 55 % der Befragten immer Zugang, während 40 % nur begrenzten oder stark eingeschränkten Zugang haben.Auf regionaler Ebene haben 35 % der Befragten in Bagdad, 55 % in Basra und 52 % in Mossul immer Zugang zu Impfungen, während 59 % in Mossul, 61 % in Basra und 51 % in Bagdad angeben, vollen Zugang zu COVID-19-Impfungen zu haben. 50 % der Kurden und 43 % der Araber haben immer Zugang zu Impfungen, während 80 % der Kurden und 51 % der Araber immer Zugang zu COVID-19-Impfungen haben. Was die Religionszugehörigkeit betrifft, so haben 55 % der schiitischen Muslime, 37 % der sunnitischen Muslime und 39 % der Christen uneingeschränkten Zugang zu Impfungen; uneingeschränkter Zugang zu COVID-19-Impfungen wird von 70 % der schiitischen Muslime, 46 % der sunnitischen Muslime und 55 % der Christen angegeben. Das Einkommensniveau ist ausschlaggebend für den kontinuierlichen Zugang zu Impfungen: Von denjenigen, die mehr als 700.000 IQD verdienen, haben 86 % immer Zugang zu Impfungen und 91 % zu COVID-19-Impfungen, während von denjenigen, die weniger verdienen, nur 34 % immer Zugang zu Impfungen und 52 % zu COVID-19-Impfungen haben (STDOK/IRFAD 20 21, S. 51-54). Im Jahr 2023 gaben 41 % der Befragten an, immer Zugang zu Impfungen zu haben und sie sich leisten zu können (Männer 38 %, Frauen 44 %; Bagdad 43 %, Basra 39 %, Mossul 40 %). Zugang, ohne ihn sich leisten zu können, haben 35 % (Männer 36 %, Frauen 34 %; Bagdad 34 %, Basra 36 %, Mossul 35 %) und 24 % haben keinen Zugang (Männer 25 %, Frauen 21 %; Bagdad 22%, Basra 24 %, Mossul 24 %). In allen drei Städten hat je 1 % der Befragten diese Frage unbeantwortet gelassen (STDOK 2023, S. 42-48). Nachdem von Anfang 2020 bis September 2020 infolge der COVID-19-Pandemie die meisten Dienste der Gesundheitseinrichtungen eingestellt waren, und für den Rest des Jahres lange Wartezeiten vorherrschten und strenge Hygienemaßnahmen galten, boten im Jahr 2021 sowohl der öffentliche als auch der private Gesundheitssektor ihre Arbeit beinahe wieder normal an, jedoch mit hohen Vorsichtsmaßnahmen gegen die Ausbreitung von COVID-19, wie vom irakischen Gesundheitsministerium (MoH) angewiesen (IOM 18.6.2021, S. 3). Das Gesundheitsministerium wandte sich angesichts der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf den öffentlichen Gesundheitssektor an private Einrichtungen, um die Regierung bei der Krisenbewältigung zu unterstützen. So nutzte die Regierung beispielsweise das Andalus Hospital and Specialized Cancer Treatment Center in Bagdad, das einem irakischen Pathologen gehört (B S 23.2.2022, S. 25). Nach Angaben der irakischen Behörden wurden alle COVID-19-bedingten Beschränkungen zum 30.9.2023 aufgehoben (IOM 16.2.2024, S. 5).
Aufgrund der COVID-19-Pandemie stand die Bereitstellung grundlegender Gesundheitsdienste unter Druck. Familien haben nicht im gleichen Maße wie 2019 Zugang zu grundlegenden Diensten, einschließlich Impfungen und Gesundheitsfürsorge für Mutter und Kind. Schätzungsweise 300.000 Kinder laufen Gefahr, nicht geimpft zu werden, was zu Masernausbrüchen oder der Rückkehr von Polio führen könnte (UNOCHA 2021).
Die große Zahl von Flüchtlingen und IDPs belastet das Gesundheitssystem zusätzlich (AA 28.10. 2022, S. 24). Für ausländische Staatsangehörige, wie Palästinenser, syrische Staatsangehörige oder Staatenlose, kann der Zugang zur öffentlichen Gesundheitsversorgung gegen eine geringe Gebühr unterschiedlich sein. Einige ausländische Staatsangehörige können aufgrund ihres Aufenthaltsstatus oder ihrer Staatsangehörigkeit auf Zugangsbarrieren und Beschränkungen stoßen. Die Zugänglichkeit von Gesundheitsdiensten für ausländische Staatsangehörige hängt vom jeweiligen Einzelfall ab (IOM 16.2.2024, S. 5).
Rückkehr
Letzte Änderung 2023-10-09 16:24
Österreich hat mit dem Irak ein Rückübernahmeabkommen unterzeichnet (BMEIA 12.9.2023 ; vgl. Presse 12.9.2023). Dieses soll zur Verbesserung der Zusammenarbeit im Migrationsmanagement beigetragen (BMEIA 12.9.2023). Der Irak nimmt damit eigene Staatsbürger zurück, die in Österreich keine Möglichkeit für einen legalen Aufenthalt erhalten (Presse 12.9.2023). Darüber hinaus wurde im September 2023 die österreichische Botschaft in Bagdad durch den österreichischen Außenminister offiziell wiedereröffnet. Diese war 1991 aus Sicherheitsgründen ins jordanische Amman verlegt worden und hat bereits vor einigen Monaten ihre Tätigkeit im Irak wieder aufgenommen (Presse 12.9.2023).
Zurückkehrende Iraker, die nicht im Besitz eines irakischen Passes sind, müssen bei einer irakischen Botschaft oder einem Konsulat im Ausland einen Laissez-passer beantragen. Damit dieser ausgestellt wird, überprüft eine irakische diplomatische Vertretung die Identität und Staatsangehörigkeit des Rückkehrers anhand von Originaldokumenten im Irak, bestätigt, dass die Person freiwillig in den Irak zurückkehrt, und prüft anhand von Aufzeichnungen des Innenministeriums im Irak, ob ausstehende strafrechtliche Maßnahmen vorliegen. Bei der Ankunft im Irak überprüfen Grenzbeamte die Angaben des Ausreisepflichtigen und bestätigen erneut, dass die Person freiwillig einreist. Die Beamten nehmen die Daten des Ausweises zusammen mit dem Namen und dem Geburtsdatum des Inhabers auf. Das Laissez-passer erlaubt nicht die Weiterreise. Der Rückkehrer kann von den Grenzbeamten ein Schreiben erhalten, das seine Weiterreise an den Herkunftsort ermöglicht (DFAT 16.1.2023, S.41). Die Sicherheit von Rückkehrern ist von einer Vielzahl von Faktoren abhängig, unter anderem von ihrer ethnischen und konfessionellen Zugehörigkeit, ihrer politischen Orientierung und den Verhältnissen vor Ort (AA 28.10.2022, S.23).
Einer Studie von 2021 zufolge sind soziale Netzwerke wichtige fördernde oder hemmende Faktoren einer Wiedereingliederung. Die meisten Studienteilnehmer waren sich darin einig, dass ein starkes soziales Netz ein Schlüsselfaktor für eine erfolgreiche Wiedereingliederung ist und berichteten von einem positiven Einfluss der Netzwerke nach ihrer Rückkehr, es gab jedoch auch Berichte von eher negativenAuswirkungen (ERRIN 8.2021, S.8).Auch eine weitere Studie, die zwischen 2020 und 2021 durchgeführt wurde, hebt Unterstützungsnetze hervor, wobei ein Fünftel der befragten Personen angab, im Rückkehrgebiet über schlechte oder sehr schlechte Unterstützungsnetze zu verfügen (IOM 27.8.2023, S.27).
Rückkehrer berichten über psychosoziale Bedürfnisse vor, während und nach einer Rückkehr. Dabei stehen psychosoziale Dienste weitgehend nicht oder kaum zur Verfügung. Ein Faktor ist Angst vor einer Stigmatisierung durch die Familie, nicht jedoch die Stigmatisierung selbst. 90 % der Studienteilnehmer berichteten, dass sie von ihrer Familie und ihren Freunden freudig empfangen wurden (ERRIN 8.2021, S.6). Einer Studie zufolge, die zwischen 2020 und 2021 durchgeführt wurde, gab die Mehrheit der Befragten (68 %) an, von der Gemeinschaft nie oder nur selten anders behandelt zu werden, weil sie ins Ausland migriert sind und dass sie sich überwiegend (70 %) in der Gemeinschaft sicher fühlen würden. Weibliche Rückkehrer gaben an, sich einerseits weniger sicher zu fühlen und sich in geringerem Ausmaß auf die Rückkehrgemeinschaft verlassen zu können (IOM 27.8.2023, S.27). Die Praxis, Asyl zu beantragen und dann in den Irak zurückzukehren, sobald die Bedingungen es zulassen, wird von den Irakern gut akzeptiert, wie die große Zahl von Doppelstaatsangehörigen aus den USA, Westeuropa und Australien zeigt, die in den Irak zurückkehrt. Es gibt zahlreiche Belege dafür, dass Iraker, denen von westlichen Ländern Schutz gewährt wird, häufig in den Irak zurückkehren, manchmal nur wenige Monate, nachdem sie sich im Ausland niedergelassen haben, um ihre Familien wieder zu vereinen, Unternehmen zu gründen und zu führen oder eine Beschäftigung aufzunehmen oder wieder aufzunehmen (DFAT 16.1.2023, S.41).
Während die Teilnehmer an der Studie nur wenige Probleme beim formalen Zugang zu Bildung und Gesundheitsfürsorge meldeten, beeinträchtigen Anpassungsschwierigkeiten und Qualitätsbarrieren ihre Fähigkeit, diese Dienste in Anspruch zu nehmen (ERRIN 8.2021, S.1). Neun von zehn Befragten einer zwischen 2002 und 2021 durchgeführten Studie gaben an, Zugang zur öffentlichen Gesundheitsversorgung zu haben. Ein weitaus geringererAnteil (34 %) der Befragten gab an auch Zugang zur privaten Gesundheitsversorgung zu haben (IOM 27.8.2023, S.24).
Reintegration und Sicherheit werden durch Schutz, Stabilisierung, Rechtsstaatlichkeit und sozialen Zusammenhalt beeinflusst. An vielen Orten bleiben auch nach der Niederlage des sog. Islamischen Staates (IS) Quellen der Gewalt bestehen, die Rückkehrer betreffen können. In einigen Fällen kann Gewalt sogar durch die tatsächliche Rückkehr verschiedener Bevölkerungsgruppen an einen bestimmten Ort geschürt werden. Gewaltrisiken bleiben infolge anhaltender Angriffe des IS oder anderer bewaffneter Gruppen bestehen, aber auch aufgrund sozialer Konflikte in Form von ethnisch-konfessionellen oder stammesbedingten Spannungen und Gewalt, darunter auch Racheakte.Auch politische Konkurrenz spielt bei diesem Risiko eine Rolle, da verschiedene Sicherheitsakteure in der fragmentierten Sicherheitskonfiguration nach dem Konflikt im Irak um territoriale Vorherrschaft ringen (IOM 2021, S.13).
Eine Untersuchung von 2020, zu der fast 7.000 Binnenvertriebene und 2.700 Rückkehrer befragt wurden, hat ergeben, dass die Zahl der Rückkehrerhaushalte, die mehr als 20 % ihrer monatlichen Gesamtausgaben für Gesundheit oder Medikamente ausgeben, im Jahr 2020 stark, auf 38 % gestiegen ist (im Vergleich zu 7 % im Jahr 2019) (IOM 18.6.2021, S.3). Einer Studie von 2021 zufolge sehen sich Rückkehrer nach ihrer Rückkehr mit Barrieren für den Lebensunterhalt konfrontiert, die zwar nicht unbedingt ein Hindernis für die Wiedereingliederung darstellen, aber eine Ursache für eine erneute Abwanderung sind (ERRIN 8.2021, S.1).
Hinsichtlich der Beschäftigung berichteten etwa 12 % der befragten Rückkehrerhaushalte von vorübergehender und 1 % von dauerhafter COVID-19-bedingterArbeitslosigkeit. In der Kurdistan Region Irak (KRI) waren mehrere Distrikte im Gouvernement Erbil besonders von COVID-19-bedingterArbeitslosigkeit betroffen. 71 % der IDP- und Rückkehrerhaushalte im Distrikt Rawanduz meldeten vorübergehende oder dauerhafte Arbeitslosigkeit aufgrund von COVID-19, im Distrikt Shaqlawa waren es 56 %. Im Gouvernement Sulaymaniyah war der Distrikt Dokan mit 52 % am stärksten betroffen. Im föderalen Irak war der Distrikt Al-Kut im Gouvernement Wassit am stärksten von COVID-19-bedingter Arbeitslosigkeit betroffen. 56 % seiner IDP- und Rückkehrerhaushalte meldeten vorübergehende oder dauerhafte Arbeitslosigkeit aufgrund von COVID-19 (IOM 18.6.2021, S.5).
Im Jahr 2020 hatten 59 % der Rückkehrer ein durchschnittliches Monatseinkommen von weniger als 480.000 Irakischen Dinar (IQD) (~267,90 EUR) (im Vergleich zu 55 % im Jahr 2019 und 71 % im Jahr 2018). Bei Rückkehrerhaushalten, die von alleinstehenden Frauen geführten wurden, lag der Anteil sogar bei 79 %. In der KRI waren die Haushaltseinkommen von Binnenvertriebenen- und Rückkehrerhaushalten im Jahr 2020 besonders niedrig: In den Distrikten Chamchamal, Halabcha, Rania und Dokan im Gouvernement Sulaymaniyah und im Distrikt Koysinjag im Gouvernement Erbil hatten im Berichtszeitraum der MCNA-VIII-Erhebung (Juli September 2021) zwischen 92 % und 93 % der Rückkehrerhaushalte ein Monatseinkommen von weniger als 480.000 IQD (IOM 18.6.2021, S.5). Einer weiteren Studie zufolge gaben acht von zehn Befragten an, nicht über ein ausreichendes monatliches Einkommen zu verfügen, um ihre Grundbedürfnisse zu decken. Über die Hälfte gab an, weniger als 250.000 irakische Dinar (IQD) [Anm.: 100.000 IQD entsprechen rund 71 EUR; Stand August 2023] zu verdienen oder kein Einkommen zu haben. Diesbezüglich ist der Anteil derer, die über ein ausreichendes Einkommen verfügen, von 15 % in 2020 auf 9 % in 2021 gesunken. Damit einhergehend ist der Anteil derer, die negativen Bewältigungsstrategien wie reduzierten Lebensmittelkonsum verfolgen von 27 % in 2020 auf 41 % in 2021 angestiegen. Rund 60 % der Befragten liehen sich Geld, um ihre monatlichen Ausgaben zu decken (IOM 27.8.2023, S.20-21).
Um die Rückkehr von Flüchtlingen in die Herkunftsgebiete zu erleichtern, finanziert das United Nations Development Programme (UNDP) die Umsetzung von Projekten zur Wiederherstellung der Infrastruktur, der Existenzgrundlagen und des sozialen Zusammenhalts in Anbar, Diyala, Kirkuk, Ninewa und Salah ad-Din. Darüber hinaus führte das Programm der Vereinten Nationen für Siedlungswesen (UN-Habitat) Schnellbewertungen von zerstörten Häusern in Gebieten von Ninewa durch und unterstützte 2.190 Familien, deren Häuser zerstört wurden, bei der Registrierung von Entschädigungsansprüchen. UN-Habitat stellte weiterhin Wohnberechtigungsscheine für jesidische Rückkehrer in Sinjar aus (UNSC 3.8.2021, S.12).
Einer Studie zufolge, die zwischen 2020 und 2021 durchgeführt wurde, gaben fast die Hälfte der Befragten Rückkehrer (45 %) an, einen schlechten bis sehr schlechten Zugang zu Wohnraum zu haben. 2020 gaben 36 % der Befragten an, eine eigene Wohnung zu besitzen, während 47 % zur Miete wohnten und 12 % bei einer anderen Familie untergebracht waren. Der Rest gab keine genauen Auskünfte. Die Anmietung einer Unterkunft stellt eine erhebliche Belastung dar. Fast 80 % der Befragten gaben an, dass ihr Einkommen nicht ausreiche, um die Grundbedürfnisse zu decken. 41 % würden Lebensmitteleinkäufe einschränken (IOM 27.8.2023, S.25).
Es gibt mehrere Organisationen, die Unterstützung bei der Wiedereingliederung anbieten, darunter ETTC (Europäisches Technologie- und Ausbildungszentrum), IOM (Internationale Organisation für Migration) und GMAC (Deutsche Zentrum für Jobs, Migration und Reintegration). Ebenso gibt es mehrere NGOs, die bedürftigen Menschen finanzielle und administrative Unterstützung bereitstellen sowie Institutionen, die Darlehen für Rückkehrer anbieten. Beispielsweise Bright Future Institution in Erbil, die Al-Thiqa Bank, CHF International/Vitas Iraq, die National Bank of Iraq, die Al-Rasheed Bank und die Byblos Bank (IOM 18.6.2021, S.12-13).
In der KRI gibt es mehr junge Menschen, die sich nach ihrer Rückkehr organisieren. Eine Fortführung dieser Tendenzen wird aber ganz wesentlich davon abhängen, ob sich die wirtschaftliche Lage in der KRI kurz- und mittelfristig verbessern wird (AA 28.10.2022, S.23).
Staatsbürgerschaft und Dokumente
Letzte Änderung 2023-10-09 16:24
Artikel 18 der irakischen Verfassung besagt, dass jede Person, die zumindest über einen irakischen Elternteil verfügt, die Staatsbürgerschaft erhält und somit Anspruch auf Ausweispapiere hat (RIL 15.10.2005; vgl. USDOS 20.3.2023, DFAT 16.1.2023, S.41). Dies wird in Artikel 3 des irakischen Staatsbürgerschaftsgesetzes von 2006 bestätigt, jedoch wird in Artikel 4 darauf hingewiesen, dass Personen, die außerhalb des Iraks von einer irakischen Mutter geboren werden und deren Vater entweder unbekannt oder staatenlos ist, vom Minister für die irakische Staatsbürgerschaft in Betracht gezogen werden können. Dies geschieht, wenn sich die besagte Person innerhalb eines Jahres nach ihrer Volljährigkeit für die irakische Staatsbürgerschaft entscheidet. Wenn dies aus schwierigen Gründen unmöglich ist, kann die Person trotzdem noch um die irakische Staatsbürgerschaft ansuchen. In jedem Fall muss der Antragsteller zum Zeitpunkt seiner Bewerbung aber im Irak ansässig sein (RIL 7.3.2006). Eine Doppelstaatsbürgerschaft ist gemäß Artikel 10 des Staatsbürgerschaftsgesetzes No. 26/2006 möglich (RoI MoFA 2022a; vgl. AA 28.10.2022, S.25). Hohe Positionen in Politik, Verwaltung oder dem Sicherheitssektor setzen die Aufgabe der anderen Staatsangehörigkeit voraus (Art. 18 Abs. 4 der Verfassung). Diese Regelung wird jedoch nicht konsequent umgesetzt (AA 28.10.2022, S.25-26).
Jeder Iraker, der seine irakische Staatsangehörigkeit aufgegeben hat, weil er eine andere Staatsangehörigkeit angenommen hat, kann auf Antrag wieder eingebürgert werden (Art. 18 Abs. 3 lit. a der Verfassung i.V.m. Artikel 10 Abs. 3 des irakischen Staatsangehörigkeitsgesetzes). Jeder Iraker, dessen Staatsangehörigkeit aus politischen, religiösen, rassischen oder konfessionellen Gründen entzogen wurde, hat das Recht, seine irakische Staatsangehörigkeit (ohne Einbürgerung) zurückzufordern (Art. 18 Abs. 3 lit. a der Verfassung i.V.m. Art. 18 Abs. 1 des irakischen Staatsangehörigkeitsgesetzes) (AA 28.10.2022, S.25-26; vgl. DFAT 16.1.2023, S.41). Die Staatsangehörigkeit kann durch die irakischen Auslandsvertretungen festgestellt werden. Über die Gründlichkeit der Prüfung liegen keine Erkenntnisse vor (AA 28.10.2022, S.26; vgl. D FAT 16.1.2023, S.41).
Es gibt weder ein vergleichbares Meldewesen noch ein zentrales Personenstandsregister.Auch existiert kein einheitliches oder übliches Adressenformat (AA 28.10.2022, S.25).
Für die Ausstellung einer Geburtsurkunde für ein im Ausland geborenes Kind ist eine Registrierung bei der Konsularabteilung einer irakischen Botschaft notwendig. Der Vater des Kindes muss in der Konsularabteilung der Botschaft anwesend sein. Im Fall seines Ablebens ist der Ehevertrag ein erforderliches Dokument, um die Vaterschaft des Kindes zu belegen. Innerhalb von zwei Monaten nach dem Geburtstermin muss eine beglaubigte Geburtsbestätigung von der zuständigen Behörde des Landes, in dem die Geburt erfolgte, vorgelegt werden. Bei Verspätung ist eine Gebühr für die verzögerte Registrierung in Höhe von 10.000 irakischen Dinar (IQD) [Anm.: 7,18 € (Stand August 2023)] zu bezahlen (RoI MoFA 2022b).
Laut dem irakischen Passgesetz kann jede Person über 18 Jahren, unabhängig von ihrem Geschlecht und ohne Erlaubnis des Vormunds, einen Pass erhalten. Personen jünger als 18 benötigen die Erlaubnis ihres Vormunds (RIL 9.9.2015). Ein Personalausweis wird etwa für den Zugang zu öffentlichen Dienstleistungen wie Nahrungsmittelhilfe, Gesundheitsversorgung, Beschäftigung, Bildung und Wohnen benötigt (USDOS 20.3.2023; vgl. FIS 17.6.2019). Er wird auch für die Beantragung anderer amtlicher Dokumente, wie den Reisepass, benötigt (FIS 17.6 .2019).
Im Oktober 2015 ist ein neues nationales Ausweisgesetz in Kraft getreten. Laut diesem soll ein neuer biometrischer Personalausweis vier Karten ersetzen: den alten Personalausweis, den Staatsangehörigkeitsnachweis, den Aufenthaltsnachweis (FIS 17.6.2019; vgl. DFAT 16.1.2023, S.41) und den Lebensmittelausweis (FIS 17.6.2019). Seit der Jahreswende 2015/2016 werden die neuen Ausweise sukzessive ausgestellt (FIS 17.6.2019; vgl. DFAT 16.1.2023, S.41). Es ist unklar, wie weit die neuen Personalausweise verteilt und angenommen wurden (DFAT 16.1.2 023, S.41). In den seit 2016 ausgestellten Personalausweisen ist die Religionszugehörigkeit des Inhabers nicht mehr vermerkt, obwohl bei der Online-Beantragung immer noch nach dieser Information gefragt wird, und ein Datenchip auf dem Ausweis weiterhin Angaben zur Religion enthält (USDOS 2.6.2022; vgl. DFAT 16.1.2023, S.42). Die einzigen Religionen, die auf dem Antrag für den nationalen Personalausweis angegeben werden können, sind: Christ, Sabäer-Mandäer, Jeside, Jude und Muslim. Es wird nicht zwischen schiitischen und sunnitischen Muslimen unterschieden, und es werden auch keine christlichen Konfessionen angegeben. Personen, die anderen Glaubensrichtungen angehören, können nur dann einen Personalausweis erhalten, wenn sie eine der angegebenen religiösen Optionen auswählen (DFAT 16.1.2023, S.42). Viele Iraker besitzen nach wie vor ihren alten Personalausweis und den erforderlichen Staatsbürgerschaftsnachweis. Zwar haben die alten Ausweise kein Ablaufdatum, doch werden sie laut irakischen Behörden im Jahr 2024 ihre Gültigkeit verlieren. Die alten Ausweise werden dabei nach wie vor an Orten ausgegeben, an denen die notwendigen Gegebenheiten für die Ausstellung der neuen Dokumente nicht vorhanden sind. Da Ausweise in der Regel nur an den Orten der Aufenthaltsmeldung ausgestellt werden, benötigen IDPs häufig die Hilfe anderer, um zumindest an einen alten Ausweis zu kommen ( FIS 17.6.2019). Jedoch können Frauen ohne die Zustimmung eines männlichen Vormunds oder gesetzlichen Vertreters weder einen Reisepass beantragen noch einen Personalausweis bekommen (USDO S 20.3.2023; vgl. FH 24.2.2022).
Auch 2021 wurden Personen, denen ein Naheverhältnis zum Islamischen Staat (IS) vorgeworfen wurde, eine Sicherheitsfreigabe, wichtige Identifikationskarten und andere zivile Papiere vorenthalten (HRW 13.1.2022). Der IS konfiszierte und zerstörte routinemäßig zivile und andere staatlich ausgestellte Dokumente und stellte stattdessen eigene Dokumente aus, die vom irakischen Staat nicht anerkannt werden, z.B. Heiratsurkunden (CCiC 1.4.2021; vgl. NRC 30.4 .2019). Viele Familien haben ihre Dokumente während der Kämpfe verloren oder sie wurden von Sicherheitskräften beschlagnahmt - entweder nachdem die Betroffenen aus den vom IS kontrollierten Gebieten geflohen waren, oder als sie in den Lagern für Binnenvertriebene (IDPs) ankamen. Fehlende Sicherheitsfreigaben hindern Familien daran, zivile Dokumente zu erhalten oder zu erneuern. Bis heute fehlen schätzungsweise 37.980 Irakern, die in Binnenvertriebenenlagern leben, diverse zivile Dokumente. Die Zahl der Menschen, die außerhalb der Lager ohne Ausweispapiere leben, wird noch höher geschätzt, insbesondere angesichts der jüngsten Lagerschließungen. Internationale Organisationen warnen besonders vor der hohen Zahl von Kindern, denen zivile Dokumente fehlen (CCiC 1.4.2021). [Siehe dazu auch das Kapitel: (Mutmaßliche) IS-Mitglieder, IS-Sympathisanten und „IS-Familien“ (Dawa‘esh)] Jedes Dokument, ob als Totalfälschung oder als echte Urkunde mit unrichtigem Inhalt, ist gegen Bezahlung zu beschaffen. Auch gefälschte Beglaubigungsstempel des irakischen Außenministeriums sind im Umlauf (AA 28.10.2022, S.25; vgl. DFAT 16.1.2023, S.44). Zudem kann nicht von einer verlässlichen Vorbeglaubigungskette ausgegangen werden (AA 28.10.2022, S.25). Dokumente, die im Rahmen religiöser Verfahren ausgestellt werden, wie Heirats-, Scheidungs- und Sorgerechtsurkunden, weisen schwache oder gar keine Sicherheitsmerkmale auf. Die durch den Personalausweis abgelösten Dokumente weisen schwächere Sicherheitsmerkmale auf als die biometrischen Ausweise und wurden möglicherweise nach veralteten oder unzuverlässigen Verfahren ausgestellt (DFAT 16.1.2023, S.44).
Beweiswürdigung:
Beweis erhoben wurde durch Einsichtnahme in die Verfahrensakten des BFA unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers, des bekämpften Bescheides und des Beschwerdeschriftsatzes. Weiter durch Einsichtnahme in die Entscheidung des BVwG im ersten Asylverfahren, die Entscheidung des BFA im Aberkennungsverfahren und durch die Einholung aktueller Auszüge aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister, dem Zentralen Melderegister und dem Strafregister der Republik Österreich.
Die Feststellungen stützen sich auf die rechtskräftigen Feststellungen des BVwG im ersten Verfahrensgang, die Feststellungen des BFA im Aberkennungsverfahren, auf das persönliche Vorbringen des Beschwerdeführers im nunmehrigen Verfahrensgang sowie das Ergebnis der amtswegigen Beschaffung von Informationen aus den og. Datenbanken durch das BVwG.
Dem BF ist es insgesamt nicht gelungen, ein im Kern glaubhaftes, neues Vorbringen zu erstatten: In seinem 1. Asylverfahren brachte er seine Entführung durch Unbekannte vor. Nach 22 Tagen sei er durch eine Lösegeldzahlung in Höhe von 18.000,- USD, bezahlt von seinem Onkel, freigekommen.
Nunmehr brachte der BF zu seinen vermeintlich neuen Gründen bei der Erstbefragung am 22.12.2023 primär lediglich vor, dass seine Familie (Ehefrau, Tochter, Mutter und Bruder) im Bundesgebiet lebt und er mit ihr zusammenbleiben möchte. Überdies gab er an, der Einvernahme folgen zu können und keine Medikamente zu nehmen. Eine PTBS erwähnte er nicht.
Beim BFA gab er am 11.07.2024 zusammengefasst sein Familienleben in Österreich als Grund für den 2. Asylantrag an. Ergänzend behauptete er nunmehr, dass seine „geistige Einstellung“ nicht in den Irak passen würde. Er sei „geistig“ auf ein Leben in Österreich eingestellt. Außerdem sei seine Mutter dort umgebracht worden. Außerdem habe der BF Tätowierungen und er sei westlich orientiert. Zur angeblichen Ermordung der Mutter im Irak führte der BF weiter aus, dass seine Mutter am 15.01.2024 in den Irak gereist sei, um einen irak. Reisepass für seinen kleinen Bruder ausstellen zu lassen. Nach 1 ½ Tagen sei sie verstorben, es sei ihr zu 100% etwas passiert. Sie habe kein Kopftuch getragen. Die Mutter habe erbrochen, im Krankenhaus habe man gesagt, dass sie gesund ist, zu Hause sei sie sofort verstorben. Die ihn zur Einvernahme beim BFA begleitende XXXX warf daraufhin ungefragt ein, dass der BF das vielleicht nicht so zum Ausdruck bringen könne, aber sie (die Mutter des BF) habe eine Drohung erhalten. Über Nachfrage dazu gab der BF dann an, dass sie in sozialen Medien Bilder in westlicher Kleidung und ohne Kopftuch gepostet habe. Es sei dann mehr als 10 Mal gesagt worden, dass sie im Fall einer Rückkehr in den Irak getötet würde. Nachgefragt, wer die Mutter diesbezüglich bedroht habe, nannte der BF deren eigene Brüder. Der BF habe von ihnen auch einen Totenschein verlangt, diesen hätten sie ihm aber nicht geschickt. Zudem gab der BF an, einmal in der Woche zum Psychologen zu gehen und keine Medikamente zu nehmen.
Dieses Vorbringen entbehrt nach Ansicht des BVwG jeglicher Glaubwürdigkeit: Zum einen konnte der BF keinerlei Beweismittel für sein Vorbringen wie zB eine Sterbeurkunde oder die angeblichen Postings seiner Mutter vorlegen. Darüber hinaus blieben seine Angaben lediglich äußerst oberflächlich und vage: So gab er weder an, wann genau seine Mutter verstorben sein soll noch äußerte er ansatzweise konkrete Hinweise, dass bei ihrem Tod nicht alles mit rechten Dingen zugegangen sein soll. Vielmehr bewegte er sich bei seinen diesbezüglichen Ausführungen ausschließlich im Bereich der Spekulation. Die angeblich vorangegangenen Drohungen gegenüber seiner Mutter erwähnte der BF von sich aus gleich einmal gar nicht. Vielmehr bedurfte es dafür einer Einflüsterung seiner Begleiterin. Erst danach gab der BF auch nur über Nachfrage und äußerst unbestimmt an, dass seine Mutter „mehr als 10 Mal“ bedroht worden sei. Wie oft konkret, wann genau und in welcher konkreten Form erzählte er gleich gar nicht. Es ist aus Sicht des Gerichtes auch völlig unplausibel, dass die Mutter des BF ausgerechnet wegen einer Reisepassausstellung für den Bruder des BF in den Irak reist, obwohl sie wegen ihrer angeblichen westlichen Orientierung bereits mehrmals mit dem Umbringen bedroht worden sein soll. Eine Reisepassausstellung ist ein derartiges Risiko wohl kaum wert. Außerdem erhellt sich dem Gericht nicht, weshalb die Mutter des BF deswegen nicht in die BRD (Frankfurt, Berlin) gereist ist, wo irak. Staatsbürgern von den irak. Vertretungsbehörden Reisepässe ausgestellt werden.
Dass auch der BF im Irak wegen seiner angeblich ebenfalls westlichen Orientierung Gefahr droht, schließt das Gericht ebenfalls aus, war er doch im Zeitraum Dezember 2021/Jänner 2022 selbst auf Heimaturlaub im Irak, ohne dass ihm nur ansatzweise etwas passiert wäre. Soweit er beim BFA angab, seine „geistige Einstellung“ passe nicht in den Irak, konkretisierte er nicht einmal ansatzweise, was er mit seiner „geistigen Einstellung“ überhaupt meint und weshalb diese nicht in den Irak passen sollte.
Was den Gesundheitszustand des BF betrifft gab dieser in seinen Vorverfahren durchgehend an, gesund zu sein. Erst bei seiner nunmehrigen Befragung durch das BFA äußerte er vage, einmal wöchentlich einen Psychologen aufzusuchen. Welche Krankheit er konkret haben will, gab er hingegen nicht an. Erst ziemlich zeitgleich mit der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides legte er eine Kopie eines Schreibens von Hemayat vom 10.11.2023 vor. Demnach sei er dort seit 30.1.2019 in psychotherapeutischer Behandlung. Sein psychischer Zustand sei sehr schlecht gewesen, es habe Suizidgefahr bestanden. Gleichzeitig geht aus dem Schreiben hervor, dass sich der Zustand des BF aber stabilisiert hat. Er habe PTBS nach ICD-10: F43.1. Die nötige Psychotherapie könne nur in Österreich erfolgen. Ausgestellt wurde die Bestätigung von einer gewissen Mag. Dr. A. XXXX MSc MEd.
Aus Sicht des Gerichtes kommt dieser Kopie kaum Beweiskraft zu: Zu einem geht daraus schon nicht daraus hervor, welche Ausbildung bzw. Qualifikation die ausstellende Person überhaupt hat, zumal aus Sicht des Gerichtes zur Erstellung einer derartigen Diagnose wohl lediglich ein Facharzt aus dem Bereich der Neurologie und Psychiatrie aus fachlicher Sicht geeignet ist. Unabhängig davon ist für das Gericht anhand zahlloser vergleichbarer Fälle nicht nachvollziehbar, weshalb der BF bei dieser Diagnose keine Medikamente einnimmt, hatte er doch angeblich immerhin sogar Suizidgedanken. Üblicherweise werden sollen Patienten nämlich Psychopharmaka verschrieben. Es erhellt sich dem Gericht auch nicht, wie die Ausstellerin dieser Bestätigung zur (wahrheitswidrigen und unqualifizierten) Behauptung kommt, die erforderliche Versorgung könne nur in Österreich gewährleistet werden.
Aber selbst dann, wenn man tatsächlich vom Vorlieger einer PTBS ausgeht, ist für den BF im Verfahren, insbesondere den subsidiären Schutz betreffend, nichts zu lukrieren: Laut aktuellem LIB ist nämlich im gesamten Irak eine grundlegende medizinische Versorgung gewährleistet und sind auch allenfalls erforderliche Medikamente bzw. Wirkstoffe erhältlich.
Zum vom BF ins Treffen geführten Familienleben ist Folgendes festzuhalten:
Das Gericht sieht weder eine Heirat nach islamischen Ritus noch die Vaterschaft des BF als erwiesen an: So gab der BF gegenüber dem BFA an, er habe XXXX vor 2,5 Jahren, d.h. im Februar 2022, kennengelernt und auch gleich nach islamischem Ritus geheiratet. Ein Nachweis für diese traditionelle Eheschließung wurde vom BF bis heute nicht vorgelegt. Auffallend bei dieser überstürzten Eheschließung ist zudem, dass Anfang Februar 2022 vom BFA das den BF betreffende Aberkennungsverfahren eingeleitet wurde, was den dringenden Verdacht aufdrängt, dass der BF krampfhaft versucht hat, durch eine (vor österreichischem Recht ohnedies nicht anerkannte) traditionelle Eheschließung mit einer Asylberechtigten noch etwas für sich zu retten. Dazu kommt, dass sowohl der BF als auch XXXX offensichtlich über einen allfälligen gemeinsamen Haushalt gelogen haben: So gab XXXX bei ihrer zeugenschaftlichen Einvernahme am 06.05.2024 gegenüber dem BFA an, dass der derzeitige Aufenthaltsort des BF seit Ende Jänner in Wien, XXXX sei. Gemeldet war der BF laut ZMR in diesem Zeitraum aber in Wien XXXX . Seit 15.10.2024 ist XXXX mit ihrer Tochter im Mutter-Kind-Haus in Wien, XXXX und der BF seit 23.05.2024 in Wien, XXXX gemeldet. Ein gemeinsamer Wohnsitz bestand somit allenfalls von Mai 2024 bis Oktober 2024, d.h. gerade einmal 5 Monate.
Auch die Vaterschaft des BF kann aus Sicht des BVwG nicht festgestellt werde: So wurde lediglich eine Kopie einer Geburtsurkunde vorgelegt. Dort kann grundsätzlich auch eine andere Person als der tatsächliche leibliche Vater angegeben werden. Ein Vaterschafts- bzw. DNA-Test wurde vom BF hingegen nie vorgelegt, um so zweifelsfrei seine Vaterschaft feststellen zu können.
Auch konnte das Gericht nicht feststellen, dass zwischen Vater und angeblicher Tochter und deren Mutter ein intensives Familienleben bestünde oder bestanden hätte: So besteht nicht einmal ein gemeinsamer Haushalt, zudem leistet der BF auch keinen Unterhalt für das Kind. Soweit in der Beschwerde für den Fall einer Abschiebung des BF in den Irak eine Gefährdung des Kindeswohls befürchtet wird, kann das Gericht eine solche nicht erkennen. Vielmehr haben aus Sicht des Gerichtes die Kindeseltern – so denn der BF der leibliche Vater ist – massiv das Kindeswohl gefährdet, indem sie zu einer Zeit, in der zumindest bereits dem BF bekannt war, dass ein Aberkennungsverfahren anhängig ist und sein Aufenthalt im Bundesgebiet daher möglicherweise kurz vor der Beendigung steht, ein Kind gezeugt haben. Der BF hat somit eine Trennung vom Kind – sofern es sein eigenes ist – daher stets billigend in Kauf genommen.
Das Kind selbst ist jetzt gerade einmal ca. 1 Jahr alt und ein einem sehr anpassungsfähigen Alter. Aufgrund des Umstandes, dass gerade einmal von Mai bis Oktober 2024 ein gemeinsamer Haushalt bestand, ist auch nicht davon auszugehen, dass zwischen einem Kind im frühkindlichen Alter und dem BF bereits eine derart intensive Bindung entstanden wäre, dass die Trennung das Kindeswohl nachhaltig beeinträchtigen würde.
Da XXXX ohnedies vom BFA zeugenschaftlich einvernommen wurde, sieht das Gericht keine Veranlassung für eine neuerlichen Zeugenbefragung, zumal in der Beschwerde auch nicht substantiiert vorgebracht wurde, welchen Mehrwert eine solche neuerliche Einvernahme haben sollte.
Soweit in der Beschwerde unsubstantiiert behauptete wird, der Aberkennungsbescheid des BFA vom 29.06.2022 sei dem BF nie ordnungsgemäß zugestellt worden, entspricht auch dies nicht den Tatsachen: Da der BF an seiner damaligen Meldeadresse nicht angetroffen wurde, wurde der Bescheid beim örtlich zuständigen Postamt am 28.4.2023 hinterlegt und zur Abholung bereitgehalten. Eine Abholung durch den BF ist nicht erfolgt, sodass von einer ordnungsgemäßen Zustellung auszugehen ist.
Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gem. § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Entschiedene Sache liegt immer dann vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben. Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nichts Anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. z.B. VwGH 27.09.2000, 98/12/0057). Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den eine positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH 22.12.2005, 2005/20/0556;
26.07.2005, 2005/20/0343, mwN).
Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen. Die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235; 15.10.1999, 96/21/0097). Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. VwGH 09.09.1999, 97/21/0913). Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. In der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (VwGH 04.04.2001, 98/09/0041). Dies bezieht sich auf Sachverhaltsänderungen, welche in der Sphäre des Antragstellers gelegen sind. Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH
29.06.2000, 99/01/0400; 07.06.2000, 99/01/0321).
"Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung.
Die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den
Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden (vgl. VwGH 30.5.1995, 93/08/0207).
Der erste Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des BFA vom 03.11.2017 als unbegründet abgewiesen. Mit hg. Erkenntnis vom 03.03.2021 wurde die vom BF fristgrecht eingebrachte Beschwerde hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten als unbegründet abgewiesen und dem BF der Status eines subsidiär Schutzberechtigten erteilt. Mit Bescheid des BFA vom 29.06.2022 wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt.
Maßstab für die Frage der Erfüllung des Tatbestands der "entschiedenen Sache" ist somit der im ersten Verfahrensgang behauptete Sachverhalt, welcher in Relation zum im nunmehrigen erstinstanzlichen Verfahrensgang hervorgekommenen Sachverhalt zu setzen ist.
Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid des BFA vom 08.11.2024 wurde der zweite Antrag auf internationalen Schutz vom 22.12.2023 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, dem BF kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt und eine Rückkehrentscheidung erlassen. Die Abschiebung in den Irak wurde für zulässig erklärt.
Der Beschwerdeführer behauptet im gegenständlichen Verfahren vor dem BFA, dass er in Österreich ein schützenswertes Familienleben habe und im Irak wegen seiner westlichen Orientierung der Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sei. Deswegen sei seine im Jänner 2024 in den Irak gereiste Mutter unter mysteriösen Umständen ums Leben gekommen, nachdem sie von ihren Brüdern mehrfach bedroht worden sei.
Dem BFA ist insofern beizupflichten, wenn es im angefochtenen Bescheid festhält, dass der Beschwerdeführer im nunmehrigen Verfahren keine neuen, ihn persönlich betreffenden Gründe genannt hat und wird dies in der Beschwerde gegen den bekämpften Bescheid auch nicht substantiiert bestritten. Nach Ansicht des BFA, der das BVwG aus den im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegten Überlegungen nicht entgegentritt, stützt sich der Beschwerdeführer sohin in seinem neuerlichen Antrag im Grunde auf kein neues, im Kern glaubhaftes Vorbringen.
Aus den Länderfeststellungen, die sich auf eine große Anzahl verschiedenster Berichte stützen, ergibt sich auch, dass sich die Sicherheitslage im Irak seit dem Ende der groß angelegten Kämpfe gegen den IS erheblich verbessert hat. Soweit es staatlichen Stellen noch nicht möglich ist, das Gewaltmonopol sicherzustellen, betrifft dies v.a. den Zentralirak außerhalb der Hauptstadt Bagdad. Das Gericht verkennt dabei freilich nicht, dass die Sicherheitslage im Irak und auch in Bagdad nach wie vor volatil sein kann. Die in der Beschwerde aufgestellte Behauptung, die irak. Sicherheitskräfte seien dem BF gegenüber nicht schutzfähig und –willig, trifft demnach nicht zu. Überdies war der BF im Dezember 2021 bis Jänner 2022 auf Heimaturlaub im Irak, ohne dass ihm etwas passiert wäre.
Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK – was im Irak aufgrund der Sicherheitslage grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden kann – ist hingegen für die Zuerkennung von subsidiärem Schutz nicht ausreichend. Diese Lebensumstände betreffen vielmehr sämtliche Personen, die im Irak leben und können daher nicht als Grund für die Zuerkennung von subsidiärem Schutz herangezogen werden.
Hinsichtlich des BF liegt sein stichhaltiger Grund zur Annahme vor, dass er bei einer Rückkehr tatsächlich Gefahr liefe, die Todesstrafe oder Hinrichtung, Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung und auch nicht eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes im Irak erleiden würde. Die nach wie vor vorkommenden, aber deutlich seltener gewordenen Bombenanschläge und Attentate erreichen jedenfalls nicht ein derart hohes Niveau, dass stichhaltige Gründe dafür bestünden, dass der BF bei einer Rückkehr alleine durch seine Anwesenheit im Gouvernement Diyala oder in Bagdad tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein. Der BF konnte auch nicht glaubhaft machen, dass er seiner persönlichen Situation in Diyala oder Bagdad und den damit verbundenen Umständen spezifisch von willkürlicher Gewalt betroffen wäre. Diese Einschätzung der Lage wird auch durch die eigenen Angaben des BF untermauert, wonach sein Vater, 6 Onkel und 1 Tante nach wie vor unbehelligt in der Herkunftsregion leben und ihren Lebensunterhalt bestreiten können. Zudem ist aus den Länderberichten ersichtlich, dass sich Anschläge primär gegen staatliche Einrichtungen, Einrichtungen der Amerikaner und Anlagen der Infrastruktur gerichtet haben. Der BF weist jedoch kein diesbezügliches exponiertes Profil auf.
Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorentscheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen (Hinweis EB E 26.4.1995, 92/07/0197, VwSlg 14248 A/1995); die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Entschiedene Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt. Eine neue Sachentscheidung ist aber nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern, wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens auf Grund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen. Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (VwGH 2002/07/0016 vom 12.12.2002).
Erst nach Erlassung des Bescheides hervorgekommene Umstände, die die Unrichtigkeit des Bescheides dartun, stellen keine Änderung des Sachverhaltes dar, sondern bilden lediglich unter den Voraussetzungen des § 69 AVG einen Wiederaufnahmegrund. (VwGH 2004/07/0014 vom 26.02.2004)
Im Hinblick auf diese Erwägungen kam das BVwG in Übereinstimmung mit dem BFA zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer kein neues, im Kern glaubhaftes Vorbringen erstattet hat.
Ein Antrag auf internationalen Schutz richtet sich auch auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und sind daher auch Sachverhaltsänderungen, die ausschließlich subsidiäre Schutzgründe betreffen, von den Asylbehörden im Rahmen von Folgeanträgen einer Prüfung zu unterziehen (vgl. VwGH 19.02.2009, 2008/01/0344).
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Beurteilung einer möglichen Verletzung des Art. 3 EMRK eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen.
Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen.
Weiter hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass, wenn im
Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage herrscht, in der die
Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, stichhaltige Gründe für die
Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vorliegen, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen - höheres Risiko besteht, einer dem Art. 2 oder Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen.
Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Art. 3 EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können oder um eine innerstaatliche Fluchtalternative zu verneinen (vgl. zum Ganzen VwGH 27.5.2019, Ra 2019/14/0153, mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung).
Weder im erstinstanzlichen Vorbringen des Beschwerdeführers noch in den länderkundlichen Feststellungen des BFA oder in der Beschwerde fand sich ein substantiierter Hinweis auf eine von Amts wegen wahrzunehmende Lageänderung, die ein reales Risiko einer Verletzung der durch Art. 2 oder 3 EMRK geschützten Rechte des Beschwerdeführers im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat indiziert hätte.
Soweit der BF (ohne Vorlage eines entsprechenden Facharztbefundes) das Vorliegen von PTBS behauptete, handelt es sich dabei zum einen um keine schwere, lebensbedrohliche Erkrankung. Im Übrigen ergibt sich aus den Länderberichten, dass im Irak eine medizinische Grundversorgung gewährleistet ist und auch erforderliche Medikamente (der BF nimmt nach eigenen Angaben keine Medikamente.) bzw. Wirkstoffe grundsätzlich verfügbar sind.
Das BFA wies den gegenständlichen Folgeantrag des Beschwerdeführers auch im Hinblick auf die Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten zu Recht wegen entschiedener Sache zurück.
Zur Rückkehrentscheidung:
§ 10 AsylG 2055 lautet:
(1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur
Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird.
(2) Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem
8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
(3) Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt.
§ 57 AsylG lautet:
(1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.
(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.
(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige
Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können.
§ 58 AsylG 2005 lautet:
(1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur
Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt,
4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder 5. ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
(2) Das Bundesamt hat einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde. § 73 AVG gilt.
(3) Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(4) Das Bundesamt hat den von Amts wegen erteilten Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 oder 57 auszufolgen, wenn der Spruchpunkt (Abs. 3) im verfahrensabschließenden Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist. Abs. 11 gilt.
(5) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.
(6) Im Antrag ist der angestrebte Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 bis 57 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.
(7) Wird einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 stattgegeben, so ist dem Fremden der Aufenthaltstitel auszufolgen. Abs. 11 gilt.
(8) Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(9) Ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige 1. sich in einem Verfahren nach dem NAG befindet,
2. bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt oder 3. gemäß § 95 FPG über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügt oder gemäß § 24 FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt. Dies gilt auch im Falle des gleichzeitigen Stellens mehrerer Anträge.
(10) Anträge gemäß § 55 sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß §§ 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.
(11) Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist
1. das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Abs. 4) ohne weiteres einzustellen oder
2. der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen.
Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.
(12) Aufenthaltstitel dürfen Drittstaatsangehörigen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, nur persönlich ausgefolgt werden. Aufenthaltstitel für unmündige Minderjährige dürfen nur an deren gesetzlichen Vertreter ausgefolgt werden. Anlässlich der Ausfolgung ist der Drittstaatsangehörige nachweislich über die befristete Gültigkeitsdauer, die Unzulässigkeit eines Zweckwechsels, die Nichtverlängerbarkeit der Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 und 56 und die anschließende Möglichkeit einen Aufenthaltstitel nach dem NAG zu erlangen, zu belehren. (13) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 begründen kein
Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der
Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn 1. ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung gemäß § 56 eingeleitet wurde und
2. die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben.
§ 52 FPG lautet:
(1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine
Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das
Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit
Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des
Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels, Einreisetitels oder der erlaubten visumfreien Einreise entgegengestanden wäre,
2. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
3. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, 4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder
5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.
Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel “Daueraufenthalt – EU" verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines
Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.
(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.
(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der
Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das
Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I
Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der
Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaats, in den der Drittstaatsangehörigen abgeschoben werden soll, aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.
(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde.
§ 9 BFA-VG lautet:
(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a
FPG nicht erlassen werden, wenn
1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder
2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.
Art. 8 EMRK lautet:
(1) Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
(2) Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
§ 55 FPG lautet:
(1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.
(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.
(4) Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.
(5) Die Einräumung einer Frist gemäß Abs. 1 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht.
Der gegenständliche Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz wurde vom BFA zu Recht gemäß § 68 Abs. 1 zurückgewiesen, die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde wird mit Erkenntnis des BVwG vom heutigen Tag als unbegründet abgewiesen.
Bereits die Einreise des Beschwerdeführers im Jahr 2015 erfolgte unrechtmäßig. Im Weiteren stützte er seinen Aufenthalt bis zum Abschluss des ersten Asylverfahrens auf die Bestimmungen des AsylG. Mit Erkenntnis des BVwG vom 03.03.2021 wurde dem BF subsidiärer Schutz gewährt, welcher mit Bescheid des BFA vom 29.06.2022 aberkannt wurde. Vom BF wurde kein auf andere Bundesgesetze gestütztes Aufenthaltsrecht behauptet. Es liegt daher kein rechtmäßiger Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet vor und fällt er damit nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG betreffend Zurückweisung, Transitsicherung, Zurückschiebung und Durchbeförderung.
Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens eines Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob sie einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Rechts auf Achtung seines Privat- und Familienlebens in Österreich darstellt. Wie der Verfassungsgerichtshof bereits in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Art. 8 EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche – in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte – Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art. 8 EMRK einer Ausweisung entgegensteht: die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.09.2004, Ghiban, Zl. 11103/03, NVwZ 2005, 1046), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR
28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, AlNashif, Zl. 50963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.04.1997, X, Y und Z, Zl. 21830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 04.10.2001, Adam, Zl. 43359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Slivenko, Zl. 48321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Sisojeva, Zl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung
(vgl. zB EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 11.04.2006, Useinov, Zl. 61292/00), sowie auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 05.09.2000, Solomon, Zl. 44328/98; 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl.
265/07).
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sind die Staaten im Hinblick auf das internationale Recht und ihre vertraglichen Verpflichtungen befugt, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu überwachen (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80 ua, EuGRZ 1985, 567; 21.10.1997, Boujlifa, Zl. 25404/94; 18.10.2006, Üner, Zl. 46410/99; 23.06.2008 [GK], Maslov, 1638/03; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07). Die EMRK garantiert Ausländern kein Recht auf Einreise, Aufenthalt und Einbürgerung in einem bestimmten Staat (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00). In Ergänzung dazu verleiht weder die EMRK noch ihre Protokolle das Recht auf politisches Asyl (EGMR 30.10.1991, Vilvarajah ua., Zl. 13163/87 ua.; 17.12.1996, Ahmed, Zl. 25964/94;
28.02.2008 [GK] Saadi, Zl. 37201/06). Hinsichtlich der Rechtfertigung eines Eingriffs in die nach Art. 8 EMRK garantierten Rechte muss der Staat ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Einzelnen und jenen der Gesellschaft schaffen, wobei er in beiden Fällen einen gewissen Ermessensspielraum hat. Art. 8 EMRK begründet keine generelle Verpflichtung für den Staat, Einwanderer in seinem Territorium zu akzeptieren und Familienzusammenführungen zuzulassen. Jedoch hängt in Fällen, die sowohl Familienleben als auch Einwanderung betreffen, die staatliche Verpflichtung, Familienangehörigen von ihm Staat Ansässigen Aufenthalt zu gewähren, von der jeweiligen Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse ab. Von Bedeutung sind dabei das Ausmaß des Eingriffs in das Familienleben, der Umfang der Beziehungen zum Konventionsstaat, weiters ob im Ursprungsstaat unüberwindbare Hindernisse für das Familienleben bestehen, sowie ob Gründe der Einwanderungskontrolle oder Erwägungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung für eine Ausweisung sprechen. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten (EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09; 03.11.2011, Arvelo Aponte, Zl. 28770/05; 14.02.2012, Antwi u.a., Zl.
26940/10).
Aufenthaltsbeendende Maßnahmen beeinträchtigen das Recht auf Privatsphäre eines
Asylantragstellers dann in einem Maße, der sie als Eingriff erscheinen lässt, wenn über jemanden eine Ausweisung verhängt werden soll, der lange in einem Land lebt, eine Berufsausbildung absolviert, arbeitet und soziale Bindungen eingeht, ein Privatleben begründet, welches das Recht umfasst, Beziehungen zu anderen Menschen einschließlich solcher beruflicher und geschäftlicher Art zu begründen (Wiederin in Korinek/Holoubek, Bundesverfassungsrecht, 5. Lfg., 2002, Rz 52 zu Art 8 EMRK).
Bei der vorzunehmenden Interessensabwägung ist zwar nicht ausschlaggebend, ob der Aufenthalt des Fremden zumindest vorübergehend rechtmäßig war (EGMR 16.09.2004, Ghiban / BRD; 07.10.2004, Dragan / BRD; 16.06.2005, Sisojeva u.a. / LV), bei der Abwägung jedoch in Betracht zu ziehen (vgl. VfGH 17.03.2005, G 78/04; EGMR 08.04.2008, Nnyazi / GB). Eine langjährige Integration ist zu relativieren, wenn der Aufenthalt auf rechtsmissbräuchlichem Verhalten, insbesondere etwa die Vortäuschung eines Asylgrundes (vgl VwGH 2.10.1996, 95/21/0169), zurückzuführen ist (VwGH 20.12.2007, 2006/21/0168).
Darüber hinaus sind auch noch Faktoren wie etwa Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, sowie der Grad der Integration welcher sich durch Intensität der Bindungen zu Verwandten und Freunden, Selbsterhaltungsfähigkeit, Schulausbildung bzw. Berufsausbildung, Teilnahme am sozialen Leben, Beschäftigung manifestiert, aber auch die Bindungen zum Herkunftsstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (VfGH 29.09.2007, B1150/07 unter Hinweis und Zitierung der EGMR-Judikatur).
Gemäß der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 07.10.2010, B 950/10 sind zur
Frage der Integration einer Familie in Österreich insbesondere die Aufenthaltsdauer der Familie in Österreich, ein mehrjähriger Schulbesuch von minderjährigen Kindern, gute Deutschkenntnisse und eine sehr gute gesellschaftliche Integration der gesamten Familie zu berücksichtigen.
Es ist weiter als wesentliches Merkmal zu berücksichtigen, wenn - anders als in Fällen, in denen die Integration auf einem nur durch Folgeanträge begründeten unsicheren Aufenthaltsstatus basierte (vgl. zB VfGH 12.6.2010, U614/10) - die Integration der Beschwerdeführer während eines einzigen Asylverfahrens (dessen Dauer im durch den Verfassungsgerichtshof entschiedenen Fall sieben Jahre betrug), welches nicht durch eine schuldhafte Verzögerung durch den Beschwerdeführer und seine Familie geprägt war, erfolgte.
Bei der Abwägung der betroffenen Rechtsgüter zur Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes ist immer auf die besonderen Umstände des Einzelfalls im Detail abzustellen. Eine Ausweisung hat daher immer dann zu unterbleiben, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Nach der Rechtssprechung des EGMR (vgl. SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u. a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).
Konkret bedeutet dies für den BF Folgendes:
Der Beschwerdeführer verfügt im Bundesgebiet über familiären Anknüpfungspunkte in Form eines Bruders, einer Freundin und einer (angeblichen) Tochter. Eine Lebensgemeinschaft besteht aktuell nicht. Ein schützenswertes Familienleben besteht aktuell aus den im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegten Überlegungen nicht.Zu beachten ist weiter ein in Österreich allfällig bestehendes Privatleben des Beschwerdeführers. Er verfügt im Bundesgebiet trotz relativ langer Aufenthaltsdauer, welche dadurch relativiert wird, dass er sich seit Juni 2022 illegal im Bundesgebiet befindet, über keine außergewöhnlichen privaten Bindungen und liegen sonstige maßgebliche wirtschaftliche oder soziale Anknüpfungspunkte nicht vor. Der Beschwerdeführer hat keine ernsthaften Bemühungen unternommen, um seine Selbsterhaltungsfähigkeit herzustellen und für sein (angebliches) Kind Unterhalt zu leisten. Auch eine verbindliche Einstellungszusage liegt nicht vor. Der BF war bis zuletzt bei seinen Einvernahmen auf Dolmetscher angewiesen, Sprachdiplome wurden nicht in Vorlage gebracht. Er betätigt sich weder ehrenamtlich noch gemeinnützig und hat keine Mitgliedschaften in österr. Vereinen oder Organisationen nachgewiesen.
Zudem wirkt sich das beharrliche Verbleiben des Beschwerdeführers im Bundesgebiet nach rechtskräftiger Aberkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Zusammenschau mit der nunmehr zweiten unbegründeten Asylantragstellung zur weiteren missbräuchlichen Verlängerung seines Aufenthaltes im Bundesgebiet nicht zu seinen Gunsten aus. Dazu kommt erschwerend, dass sich der BF seit Juni 2022 illegal im Bundesgebiet befindet. Die sozialen Kontakte des Beschwerdeführers zu Österreichern ohne Migrationshintergrund sind lediglich geringfügig und treten daher im Rahmen einer Interessensabwägung hinter die zu berücksichtigenden öffentlichen Interessen zurück. Unterstützungsschreiben oder gar Patenschaftserklärungen liegen nicht vor.
Hinsichtlich des Umstandes, dass er sich in Österreich bis dato wohlverhalten hat, ist darauf hinzuweisen, dass die Feststellung der strafrechtlichen Unbescholtenheit der Judikatur folgend weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen darstellt (VwGH 21.1.1999, Zahl 98/18/0420).
Es kann sich auch sein beharrliches Verbleiben im Bundesgebiet nach negativer Entscheidung über seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz iVm mit seiner nunmehrigen unbegründeten Stellung eines Antrages mit Blick auf die Verlängerung der faktischen Aufenthaltsdauer nicht zu seinen Gunsten auswirken.
Der BF hat dem gegenüber den Großteil seines Lebens im Irak verbracht, wurde dort sozialisiert und spricht arabisch als Muttersprache, daneben auch kurdisch und türkisch. Ebenso war festzustellen, dass er im Irak über verwandte Bezugspersonen verfügt. Es deutet somit nichts darauf hin, dass es dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren.
Nach Maßgabe einer im Sinne des § 9 BFA-VG durchgeführten Interessensabwägung ist das BFA daher zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet das persönliche Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen oder in der Beschwerde vorgebracht worden, die im gegenständlichen Fall den Ausspruch, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei, rechtfertigen würden.
Zwar sehen weder § 10 AsylG noch der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 FPG eine zwingende Verbindung einer Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wird, mit einer Rückkehrentscheidung vor. Doch ergibt sich aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in der Auslegung der Materialien zum Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz (BGBl. I Nr. 87/2012), dass eine Entscheidung nach § 68 AVG als eine solche zu betrachten ist, die (auch) in Anwendung der §§ 3 und 8 AsylG ergangen ist. Daher stellt § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 52 Abs. 2 Z 2 FPG auch für den Fall der Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache nach § 68 AVG in einer Konstellation wie der vorliegenden die Rechtsgrundlage für die Verbindung dieser Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung dar (vgl. VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0082).
Im Hinblick auf § 59 Abs. 5 FPG, wonach im Falle einer gegen einen Drittstaatsangehörigen bereits bestehenden rechtskräftigen Rückkehrentscheidung es bei allen nachfolgenden Verfahrenshandlungen nach dem 7., 8. und 11. Hauptstück oder dem AsylG 2005 keiner neuerlichen Rückkehrentscheidung bedarf, es sei denn, es sind neue Tatsachen gemäß § 53 Abs. 2 und 3 hervorgekommen, hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom
16.12.2015, Ro 2015/21/0037, festgehalten:
"Der Wortlaut des § 59 Abs. 5 FrPolG 2005 idF des FNG 2014 ist missglückt. Vor allem die Bezugnahme auf alle "nachfolgenden Verfahrenshandlungen nach dem 7., 8. und 11. Hauptstück oder dem AsylG 2005", bei denen es bei Existenz einer aufrechten rechtskräftigen Rückkehrentscheidung keiner neuerlichen Rückkehrentscheidung "bedarf", ist sprachlich offenkundig verfehlt. So versteht es sich etwa - um nur die primäre "Verfahrenshandlung" nach dem 7. Hauptstück des FrPolG 2005 herauszugreifen - von selbst, dass es im Zuge einer Abschiebung (oder allenfalls auch für eine solche) bei Bestehen einer aufrechten rechtskräftigen Rückkehrentscheidung keiner wiederholten Rückkehrentscheidung bedarf. Insoweit kann der Bestimmung daher, nimmt man sie wörtlich, keine sinnvolle Handlungsanweisung entnommen werden. Dessen ungeachtet scheint aber auch vor dem Hintergrund der ErläutRV zu § 59 Abs. 5 FrPolG 2005 idF FNG 2014 (1803 BlgNR 24. GP 67) erkennbar, worum es geht:
Existiert bereits eine rechtskräftige und noch aufrechte Rückkehrentscheidung (vgl. E 19. November 2015, Ra 2015/20/0082 bis 0087 - es muss eine solche sein, die mit einem Einreiseverbot verbunden ist), die als Titel für eine Außerlandesbringung des Drittstaatsangehörigen herangezogen werden kann, so "bedarf" es ausnahmsweise - sofern nicht aufgrund "neu hervorgekommener" Tatsachen eine Neubemessung des bestehenden Einreiseverbotes erforderlich ist - entgegen den diesbezüglichen gesetzlichen Anordnungen (in § 10 AsylG 2005 bzw. in § 52 FrPolG 2005) nicht der Erlassung einer wiederholten - unter dem Blickwinkel der beabsichtigten Außerlandesbringung entbehrlichen - Rückkehrentscheidung (samt Einreiseverbot). Für die Rückkehrentscheidungs-Tatbestände nach § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 bzw. nach § 52 Abs. 2 Z 1 FrPolG 2005 (weil ein Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatssicherheit zurückgewiesen wurde) ergibt sich das im Grunde auch aus § 16 Abs. 2 Z 1 iVm Z 2 BFA-VG 2014. Neben dem Fall, dass ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen und damit eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verbunden ist, wird dort nämlich auch der Konstellationen gedacht, dass ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bereits besteht, also keine neue Rückkehrentscheidung mit der Zurückweisung verbunden wird (vgl. § 16 Abs. 4 BFA-VG 2014 und ErläutRV zum FNG-AnpassungsG 2014 (2144 BlgNR 24. GP 11)).
Ein substantielles Vorbringen des Beschwerdeführers im Hinblick auf die allfällige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG fand sich weder im erstinstanzlichen Akt noch in der Beschwerde. Sohin war auch die Entscheidung des BFA über die Nichterteilung eines solchen Titels an den Beschwerdeführer zu Recht erfolgt.
Im Hinblick auf § 52 Abs. 9 iVm § 50 FPG war zuletzt noch abzuwägen, ob allenfalls neue konkrete Anhaltspunkte dahingehend hervorkamen, dass eine Abschiebung in den Herkunftsstaat iSd § 50 Abs. 1 FPG – wobei eine allfällige ernsthafte Bedrohung des Lebens oder seiner Unversehrtheit des Beschwerdeführers als Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes oben bereits verneint wurde – unzulässig wäre.
Maßstab dafür stellen die Art. 2 und 3 EMRK dar, wobei darauf abzustellen ist, dass die mögliche Gefahr einer Verletzung dieser Schutznormen nicht von bestimmten Akteuren iSd Art. 6 Statusrichtlinie ausgeht, sondern eine (bloße) Folge allgemeiner Unzulänglichkeiten im Herkunftsland darstellt.
Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände („exceptional circumstances“) vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter „außergewöhnlichen Umständen“ können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; 13.11.2001, Zl. 2000/01/0453; 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164; 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Im Fall Paposhvili vs. Belgium (41738/10) vom 20.04.2015 hat der EGMR weiterführend dargelegt, dass "andere sehr außergewöhnliche Fälle im Sinne des Urteils N./GB so verstanden werden sollten, dass sie sich auf eine Ausweisung einer schwer kranken Person betreffende Situationen beziehen, in denen stichhaltige Gründe für die Annahme aufgezeigt wurden, dass sie, obwohl sie nicht in unmittelbarer Lebensgefahr ist, mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Empfangsstaat oder des fehlenden Zugangs zu solcher Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt.“
Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr („real risk“) – die bloße Möglichkeit genügt nicht – damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137). Unter „realer Gefahr“ ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen („a sufficiently real risk“) im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl.
Der VwGH hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl.
Wie oben festgestellt wurde, liegt im gegenständlichen Fall für den Beschwerdeführer keine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde (vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059), vor. Es kamen auch keine schweren, lebensbedrohlichen Erkrankungen des Beschwerdeführers hervor, die ein Abschiebungshindernis darstellen könnten.
Durch eine Abschiebung in den Herkunftsstaat würde der Beschwerdeführer somit nach wie vor nicht in seinen Rechten nach Art. 2 und 3 EMRK verletzt werden.
Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung und Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung in den Irak vorlagen, war auch die Beschwerde gegen die Spruchpunkte IV. und V. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.
§ 55 Abs. 1a FPG lautet:
Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.
Im Hinblick auf die gerechtfertigte zurückweisende Entscheidung nach § 68 Abs. 1 AVG war keine Frist für die freiwillige Ausreise festzusetzen. Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Im gegenständlichen Fall konnte die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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