BVwG L510 2243264-1

BVwGL510 2243264-14.4.2022

AsylG 2005 §10 Abs1 Z5
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs4
AsylG 2005 §9 Abs2
AsylG 2005 §9 Abs2 Z3
AsylG 2005 §9 Abs4
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z4
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2022:L510.2243264.1.00

 

Spruch:

L510 2243264-1/23E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. INDERLIETH als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. Irak, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.04.2021, Zahl XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.01.2022 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Dauer des Einreiseverbotes gemäß § 53 Abs 3 Z 1 FPG auf fünf Jahre herabgesetzt wird.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

 

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

I. Verfahrenshergang

1. Die beschwerdeführende Partei (bP), ein Staatsangehöriger des Irak, reiste im Oktober 2015 gemeinsam mit ihrer Mutter und ihren Geschwistern illegal und schlepperunterstützt in das Bundesgebiet ein. Ihre gesetzliche Vertretung hat für sie am 07.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz eingebracht. Die bP bezog sich auf die Fluchtgründe ihrer Mutter und brachte keine eigenen Fluchtgründe vor.

Mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 09.05.2018, Zahl XXXX , wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, der bP jedoch gemäß § 8 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 09.05.2019 erteilt. Ihr wurde als Familienangehöriger iSd § 2 Abs 1 Z 22 derselbe Schutz wie ihrer Mutter gewährt (Familienverfahren gem. § 34 AsylG).

Am 27.11.2018 langte beim BFA die Meldung der PI XXXX wegen § 127 StGB (Ladendiebstahl) ein.

Am 07.02.2019 langte beim BFA die Meldung des SPK XXXX PI Innere Stadt wegen § 83 StGB (Körperverletzung) ein.

Am 19.02.2019 langte beim BFA die Verständigung der Staatsanwaltschaft XXXX vom Rücktritt der Verfolgung wegen §§ 15, 127 StGB ein.

Am 07.03.2019 brachte die gesetzliche Vertretung der bP einen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung beim BFA ein. Die befristete Aufenthaltsberechtigung wurde der bP bis zum 09.05.2021 erteilt.

Am 11.03.2019 langte beim BFA die Verständigung der Staatsanwaltschaft XXXX von der Anklageerhebung wegen § 83 (1) StGB ein.

Am 03.06.2019 langte beim BFA die Meldung der PI XXXX über ein Vergehen gemäß § 129 StGB und § 27/1 SMG ein.

Am 13.06.2019 langte beim BFA die Verständigung der StA. XXXX vom vorläufigen Rücktritt der Verfolgung wegen § 27 (1) SMG ein.

Mit Urteil des LG XXXX vom XXXX .2019 (RK XXXX .2019), XXXX , wurde die bP wegen des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch als Beitragstäter nach den §§ 12, 3. Alternative 127, 129 Abs 1 Z 1 und 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe (Jugendstraftat) von 3 (drei) Monaten, bedingt, Probezeit 3 Jahre verurteilt. Datum der letzten Tat war der 10.05.2019.

Mit Urteil des BG XXXX vom XXXX .2019 (RK XXXX .2019), XXXX , wurde über die bP nach § 83 (1) StGB ein Schuldspruch ohne Strafe ausgesprochen. Unter Bedachtnahme auf die Verurteilung durch das LG XXXX vom XXXX 2019 zu XXXX wurde von der Verhängung einer Zusatzstrafe abgesehen.

Am 12.11.2019 langte beim BFA die Verständigung der StA XXXX von der Einstellung des Ermittlungsverfahrens wegen §§ 127, 129 StGB ein.

Am 12.11.2020 wurde die bP wegen Verbrechen/Vergehen nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 4 festgenommen und in weiterer Folge in die Justizanstalt XXXX eingeliefert.

Am 17.11.2020 langte beim BFA die Verständigung der StA. XXXX von der Verhängung der Untersuchungshaft und die Verständigung von der Anklageerhebung ein.

Mit Urteil des LG XXXX vom XXXX .2020 (RK XXXX .2020), XXXX , wurde die bP wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 4 StGB – unter Anwendung des § 19 JGG – zu einer Freiheitsstrafe von 1 (einem) Jahr verurteilt.

Mit Schreiben vom 15.02.2021 wurde der bP im Rahmen des Parteiengehörs schriftlich Gelegenheit gegeben, zum Sachverhalt Stellung zu nehmen bzw. ihre Privat- und Familienverhältnisse darzulegen und sie wurde darüber informiert, dass aufgrund ihrer rechtskräftigen Verurteilung beabsichtigt sei, ihr den Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen. Ebenso wurde ihr die Gelegenheit gegeben zum Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Irak vom 17.03.2020 Stellung zu nehmen.

Am 10.03.2021 langte beim BFA eine Stellungnahme der bP ein.

Am 08.03.2021 stellte die bP einen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs 4 AsylG.

2. Mit Bescheid des BFA vom 19.04.2021, Zahl XXXX , wurde der bP der ihr mit Bescheid vom 09.05.2018 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs 2 AsylG von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.) und kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt (Spruchpunkt II.). Gem. § 10 Abs 1 Z 5 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs 2 Z 4 FPG erlassen (Spruchpunkt III.) und festgestellt, dass die Abschiebung in den Irak gem. § 9 Abs 2 AsylG iVm § 52 Abs 9 FPG unzulässig sei (Spruchpunkt IV.). Gem. § 55 Abs 1 bis 3 FPG wurde festgestellt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt V.). Der Antrag der bP vom 08.03.2021 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung wurde gemäß § 8 Abs 4 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt VI.) und der bP die mit Bescheid vom 09.05.2018 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 9 Abs 4 AsylG entzogen (Spruchpunkt VII.). Gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 3 Z 1 FPG wurde gegen die bP ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VIII.).

Zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde im Wesentlichen festgehalten, dass durch die strafgerichtlichen Verurteilungen der bP die Gründe für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach § 9 Abs 2 Z 3 AsylG gegeben seien. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG würden nicht vorliegen und verletzte die Rückkehrentscheidung nicht das Recht auf ein Privat- und Familienleben im Bundesgebiet. Aufgrund der Schwere des Fehlverhaltens der bP und unter Bedachtnahme auf ihr Gesamtverhalten sei davon auszugehen, dass sie eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle, weshalb die Erlassung eines Einreiseverbotes erforderlich gewesen sei.

Mit Verfahrensanordnung vom 20.04.2021 wurde der bP ein Rechtsberater von Amts wegen zur Seite gestellt.

3. Gegen den genannten Bescheid wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.

4. Mit Schreiben vom 19.11.2021 ersuchte der Bewährungshelfer der bP um eine Stellungnahme zum Verfahrensstand, insbesondere um Bekanntgabe, wann voraussichtlich mit einer gerichtlichen Entscheidung gerechnet werden könne. Mit Schreiben vom 24.11.2021 teilte das Bundesverwaltungsgericht mit, dass beabsichtigt sei, Anfang des Jahres 2022 eine Verhandlung durchzuführen.

5. Mit Schriftsätzen vom 20.12.2021 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht das LG XXXX sowie das BG XXXX um Übermittlung näher bezeichneter Urteile. Am 21.12.2021 und 03.01.2022 langten die angeforderten Dokumente beim Bundesverwaltungsgericht ein.

6. Am 05.01.2022 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Stellungnahme von NEUSTART vom 03.01.2022 ein, worin über ein positives Betreuungsverhältnis berichtet wird.

7. Am 05.01.2022 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit der bP und ihres Rechtsvertreters eine mündliche Verhandlung durch. Das BFA blieb unentschuldigt fern.

Mit der Ladung zu dieser Verhandlung wurde die bP umfassend auf ihre Mitwirkungsverpflichtung im Beschwerdeverfahren hingewiesen und sie zudem auch konkret aufgefordert, insbesondere ihre persönlichen Fluchtgründe und sonstigen Rückkehrbefürchtungen durch geeignete Unterlagen bzw. Bescheinigungsmittel glaubhaft zu machen.

Zugleich mit der Ladung wurden der bP ergänzend Berichte zur aktuellen Lage im Irak übermittelt, welche das BVwG in die Entscheidung miteinbezieht. Eine schriftliche Stellungnahmefrist bis zum Verhandlungstermin oder eine Stellungnahmemöglichkeit in der Verhandlung wurden dazu eingeräumt. Eine schriftliche Stellungnahme wurde nicht abgegeben und auch in der mündlichen Verhandlung wurde den Berichten nicht entgegengetreten.

8. Mit Schreiben vom 25.01.2022 erkundigte sich der Bewährungshelfer der bP erneut nach dem Stand des Verfahrens und bat um Zustellung des Verhandlungsprotokolls sowie der Urteilsausfertigung an den Verein NEUSTART. Das Bundesverwaltungsgericht ersuchte daraufhin um die Vorlage einer Bestätigung über die Bewährungshilfe und teilte mit, dass nach Vorlage dieser Bestätigung und Abschluss des Verfahrens die Verhandlungsschrift sowie die Entscheidung übermittelt werden können. Am 18.02.2022 langten beim Bundesverwaltungsgericht die geforderten Dokumente ein.

9. Am 01.03.2022 langte beim Bundesverwaltungsgericht die Meldung der PI XXXX über eine Anzeige gegen die bP wegen des Vergehens gemäß § 82 Abs 1 SPG (Aggressives Verhalten gegenüber Organen der öffentlichen Aufsicht) ein.

10. Am 11.03.2022 langte beim Bundesverwaltungsgericht die Verständigung der StA XXXX von der Einstellung des Ermittlungsverfahrens wegen § 15 StGB, §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 1 StGB ein.

 

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt)

1.1. Zur Person der beschwerdeführenden Partei:

Die bP ist irakischer Staatsangehöriger, führt den im Spruch angeführten Namen und das dort angeführte Geburtsdatum. Ihre Identität steht fest. Sie gehört der arabischen Volksgruppe und der Evangelischen Kirche A.B. an.

Die beschwerdeführende Partei wurde in XXXX geboren, wuchs dort auch auf und lebte gemeinsam mit ihren Eltern und ihren drei Brüdern in einem Haus. Sie besuchte sechs Jahre lang die Volksschule sowie ein Jahr die Hauptschule in XXXX . Einer Erwerbstätigkeit ging sie im Irak nicht nach. Nachdem ihr Vater verschwand und ihr Haus in Brand geriet, verließ die bP im Alter von 14 Jahren gemeinsam mit ihrer Mutter und ihren drei Brüdern im Oktober 2015 den Irak legal über den Flughafen in Bagdad und reiste in Österreich ein, wo sie durch ihre Mutter als gesetzliche Vertretung am 07.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.

Die beschwerdeführende Partei verfügt über einen irakischen Reisepass in Original, ausgestellt am 10.08.2015.

Die beschwerdeführende Partei verfügt im Herkunftsstaat über kein familiäres bzw. verwandtschaftliches Netz. Sie weiß nicht, ob sich noch Verwandte im Irak aufhalten und hat seit der Ausreise keinen Kontakt mit Familienangehörigen oder Verwandten im Irak gehabt. Wo sich ihr Vater aufhält weiß die bP nicht, diesen hat sie zuletzt vor ca. sieben Jahren gesehen. Die Familie der bP verfügt über keine Besitztümer im Irak, das Haus in welchem sie vor ihrer Ausreise lebten, wurde bei einem Brand zerstört.

Aktuell liegen keine relevanten behandlungsbedürftigen Krankheiten vor. Die bP ist gesund und arbeitsfähig.

Die bP war vom Zeitpunkt ihrer Einreise bis zum 30.06.2018 zur Sicherung ihres Lebensunterhaltes in Österreich auf staatliche Zuwendungen angewiesen. Am 04.06.2018 ging sie erstmals ein Beschäftigungsverhältnis im Bundesgebiet ein und war bis dato bei verschiedenen Arbeitgebern - zumeist nur für wenige Wochen oder Tage - beschäftigt, bezog in dieser Zeit jedoch auch Arbeitslosengeld sowie Notstands- und Überbrückungshilfe. Die bP war in Österreich bereits als Küchenhilfe in mehreren Restaurants sowie als Hilfsarbeiter am Bau tätig. Von 15.09.2021 bis 21.10.2021 war die bP bei der „ XXXX “ beschäftigt, anschließend bezog sie Notstands- und Überbrückungshilfe. Seit 10.03.2022 arbeitet die bP bei der „ XXXX “.

Die beschwerdeführende Partei hat in Österreich in den Jahren 2015/2016 die 7./8. Klasse der Neuen Mittelschule als außerordentlicher Schüler und in den Jahren 2017/2018 den polytechnischen Lehrgang in XXXX besucht. Die bP hat solide Kenntnisse der deutschen Sprache erworben, die es ihr erlauben, sich auf Deutsch zu verständigen. In der Vergangenheit spielte die bP Fußball im Verein XXXX sowie anschließend in XXXX . Darüber hinaus wurde die bP am 07.05.2017 nach evangelischen Ritus getauft und ist seither Mitglied der Evangelischen Kirche A.B. Die bP ist nicht streng gläubig und übt ihren Glauben in Österreich derart aus, dass sie gelegentlich Kontakt mit der Kirche hat. Seit Juli 2021 hat die bP nicht mehr die Kirche besucht, zuvor besuchte sie die Kirche beinahe jede Woche. Darüber hinaus ist die bP nicht in Vereinen oder Organisationen aktiv und auch weder ehrenamtlich noch gemeinnützig tätig. Aktuell verbringt die sie ihre Freizeit überwiegend zuhause. Über eine abgeschlossene Berufsausbildung in Österreich verfügt die bP nicht. Sie war von 12.11.2020 bis 12.07.2021 in Haft.

Die bP verfügt in Österreich über mehrere Familienangehörige. So lebt sowohl die Mutter der bP, XXXX , geb. XXXX , als auch ihre drei Brüder, XXXX , geb. XXXX , XXXX , geb. XXXX und XXXX , geb. XXXX , im Bundesgebiet, welchen ebenso wie der bP der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde.

Mit XXXX und XXXX lebt die bP im gemeinsamen Haushalt, wobei XXXX erst am 23.11.2021 einzog und zuvor in Wien lebte. Mit XXXX steht sie in Kontakt, dieser ist verheiratet und lebt in XXXX . Die Mutter der bP lebt in Wien, mit dieser hat die bP kaum Kontakt. Die bP unterstützt ihre beiden Brüder, wenn möglich, ansonsten sind keine weitergehenden wechselseitigen Hilfe- und Unterstützungsleistungen oder Abhängigkeiten zwischen den Geschwistern feststellbar. Darüber hinaus pflegt die bP übliche soziale Kontakte zu ihrem Freundes- und Bekanntenkreis. Besonders enge Freundschaften wurden im Verfahren nicht vorgebracht, ebenso wenig wie Unterstützungsschreiben.

Die beschwerdeführende Partei führt in Österreich eine Beziehung mit einer österreichischen Staatsbürgerin. Die bP glaubt, dass sie XXXX heißt. Zwischen der bP und ihrer Freundin besteht weder ein gemeinsamer Haushalt, noch ein (wechselseitiges) Abhängigkeitsverhältnis. Sie führen keine alle wesentlichen Aspekte des Zusammenlebens umfassende Lebensgemeinschaft. Die beiden haben keine Kinder; die Freundin der bP ist auch nicht schwanger. Die bP trifft ihre Freundin alle ein bis zwei Tage, ihre Familie kennt sie nicht.

Mit Urteil des LG XXXX vom XXXX .2019 (RK XXXX .2019), XXXX , wurde die bP wegen des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch als Beitragstäter nach den §§ 12, 3. Alternative 127, 129 Abs 1 Z 1 und 2 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe (Jugendstraftat) von drei Monaten verurteilt, weil sie nachgenannten Geschädigten durch Einbruch fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz weggenommen haben, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei sie gemeinsam mit drei anderen Personen am 09./10.05.2019 in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 StGB) bzw. als Beitragstäter

a) in XXXX Verfügungsberechtigten des XXXX eine Kellnerbrieftasche samt ca. Euro 150,-- Bargeld durch Aufbrechen eines Fensters und Einsteigen durch dieses in ein Vereinslokal;

b) in XXXX Verfügungsberechtigten des XXXX ca. Euro 100,--Bargeld durch Aufbrechen eines Fensters, Einsteigen in das Tennisheim durch dieses und Aufbrechen eines Getränkeautomaten, wobei XXXX als Fahrer und die bP als Aufpasser fungierten; gestohlen und hierdurch das Vergehen des Diebstahls durch Einbruch als Beitragstäter begangen hat.

Strafmildernd wurde die tatsachengeständige Verantwortung sowie die gerichtliche Unbescholtenheit gewertet. Erschwerend musste hingegen die Tatwiederholung festgestellt werden.

Mit Urteil des BG XXXX vom XXXX .2019 (RK XXXX .2019), XXXX , wurde über die bP nach § 83 (1) StGB ein Schuldspruch ohne Strafe ausgesprochen. Unter Bedachtnahme auf die Verurteilung durch das LG XXXX vom XXXX .2019 zu XXXX wurde von der Verhängung einer Zusatzstrafe abgesehen. Die bP hat am 24.11.2018 in XXXX dadurch, dass sie XXXX einen Faustschlag ins Gesicht versetzte, wodurch der Genannte eine Prellung im Bereich des linken Auges mit Hämatom erlitt, den Genannten am Körper verletzt und hierdurch das Vergehen der Körperverletzung begangen.

Strafmildernd konnte das Gericht die Unbescholtenheit zum Tatzeitpunkt und das Geständnis werten, erschwerend wurde kein Umstand festgestellt.

Mit Urteil des LG XXXX vom XXXX .2020 (RK XXXX .2020), XXXX , wurde die bP wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 4 StGB – unter Anwendung des § 19 JGG – zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, weil sie gemeinsam mit ihrem Bruder XXXX am XXXX .2020 in XXXX im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter den XXXX am Körper verletzt und dadurch eine schwere Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung, nämlich eine an sich schwere Verletzung herbeigeführt, indem sie dem XXXX zahlreiche Faustschläge und auch Tritte ins Gesicht versetzten, wodurch dieser einen Augenhöhlenbodenbruch links mit Blutung im Bereich der Augenhöhle und der Kieferhöhle, ein Monokelhämatom mit Bindehautblutung im Bereich des linken Augapfels, einer Wunde im Bereich des linken Auges und multiple Prellmarken im Stirn- und Hinterhauptsbereich erlitten hat. Sie hat hierdurch das Verbrechen der schweren Körperverletzung begangen.

Strafmildernd wurde vom Gericht das Geständnis und das Alter unter 21 Jahren gewertet. Erschwerend musste hingegen die einschlägige Verurteilung festgestellt werden.

1.2. Zum bisherigen Verfahrensgang:

Die bP reiste im Oktober 2015 gemeinsam mit ihrer Mutter und ihren Geschwistern illegal und schlepperunterstützt in das Bundesgebiet ein. Ihre gesetzliche Vertretung hat für sie am 07.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz eingebracht. Die bP bezog sich auf die Fluchtgründe ihrer Mutter und brachte keine eigenen Fluchtgründe vor.

Mit Bescheid des BFA vom 09.05.2018, Zahl XXXX , wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, der bP jedoch gemäß § 8 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 09.05.2019 erteilt. Ihr wurde als Familienangehöriger iSd § 2 Abs 1 Z 22 derselbe Schutz wie ihrer Mutter gewährt (Familienverfahren gem. § 34 AsylG).

Am 07.03.2019 brachte die gesetzliche Vertretung der bP einen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung beim BFA ein. Die befristete Aufenthaltsberechtigung wurde der bP bis zum 09.05.2021 erteilt.

Mit Bescheid des BFA vom 19.04.2021, Zahl XXXX , wurde der bP der ihr mit Bescheid vom 09.05.2018 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs 2 AsylG von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.) und kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt (Spruchpunkt II.). Gem. § 10 Abs 1 Z 5 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs 2 Z 4 FPG erlassen (Spruchpunkt III.) und festgestellt, dass die Abschiebung in den Irak gem. § 9 Abs 2 AsylG iVm § 52 Abs 9 FPG unzulässig sei (Spruchpunkt IV.). Gem. § 55 Abs 1 bis 3 FPG wurde festgestellt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt V.). Der Antrag der bP vom 08.03.2021 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung wurde gemäß § 8 Abs 4 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt VI.) und der bP die mit Bescheid vom 09.05.2018 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 9 Abs 4 AsylG entzogen (Spruchpunkt VII.). Gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 3 Z 1 FPG wurde gegen die bP ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VIII.).

1.3. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat:

Mit dem gewaltsamen Sturz Saddam Husseins und der Ba’ath-Partei im März 2003 (DFAT 17.8.2020, S.9) wurde die politische Landschaft des Irak enorm verändert (KAS 2.5.2018, S.2; vgl. Fanack 8.7.2020). 2005 hielt der Irak erstmals demokratische Wahlen ab und führte eine Verfassung ein, die zahlreiche Menschenrechtsbestimmungen enthält. Das Machtvakuum infolge des Regimesturzes und die Misswirtschaft der Besatzungstruppen führten hingegen zu einem langwierigen Aufstand gegen die US-geführten Koalitionstruppen (DFAT 17.8.2020, S.9). Dieses gemischte Bild ist das Ergebnis der intensiven politischen Dynamik, die durch den Aufstieg des sog. Islamischen Staates auf eine harte Probe gestellt wurde (KAS 2.5.2018, S.2). Beherrschende Themenblöcke der irakischen Innenpolitik sind Sicherheit, Wiederaufbau und Grundversorgung, Korruptionsbekämpfung und Ressourcenverteilung, die systemisch miteinander verknüpft sind (GIZ 1.2021a). Gemäß der Verfassung von 2005 ist der Irak ein demokratischer, föderaler und parlamentarisch republikanischer Staat. Der Islam ist Staatsreligion und eine der Hauptquellen der Gesetzgebung (AA 22.1.2021, S.8; vgl. Fanack 8.7.2020). Das Land ist in 18 Gouvernements (muhafazāt) unterteilt (Fanack 8.7.2020), jedes mit einem gewählten Rat, der einen Gouverneur ernennt (DFAT 17.8.2020; S.17). Artikel 47 der Verfassung sieht eine Gewaltenteilung zwischen Exekutive, Legislative und Judikative vor (BS 29.4.2020, S.11; vgl. GIZ 1.2021a, RoI 15.10.2005). An der Spitze der Exekutive steht der Präsident, welcher mit einer Zweidrittelmehrheit des irakischen Parlaments (arab.: majlis al-nuwwāb, engl.: Council of Representatives, dt.: Repräsentantenrat) für eine Amtszeit von vier Jahren gewählt wird. Eine einmalige Wiederwahl ist möglich. Er genehmigt Gesetze, die vom Parlament verabschiedet werden. Der Präsident wird von zwei Vizepräsidenten unterstützt, mit denen er den Präsidialrat bildet, welcher einstimmige Entscheidungen trifft (Fanack 8.7.2020). Der Präsident ist das Staatsoberhaupt und repräsentiert die Souveränität und Einheit des Staates (DFAT 17.8.2020, S.17). Das zweite Organ der Exekutive ist der Premierminister, welcher vom Präsidenten designiert und vom Parlament bestätigt wird (Fanack 8.7.2020; vgl. RoI 15.10.2005). Der Premierminister führt den Vorsitz im Ministerrat und leitet damit die tägliche Politik und ist zudem Oberbefehlshaber der Streitkräfte (Fanack 8.7.2020; vgl. DFAT 17.8.2020, S.17). Die Legislative wird durch den Repräsentantenrat, d.h. das Parlament, ausgeübt (Fanack 8.7.2020; vgl. KAS 2.5.2018, S.2). Er besteht aus 329 Abgeordneten, die für eine Periode von vier Jahren gewählt werden (FH 3.3.2021; vgl. GIZ 1.2021a). Neun Sitze sind per Gesetz für Minderheiten reserviert (AA 22.1.2021, S.11; vgl. FH 3.3.2021, USDOS 30.3.2021) - fünf für Christen und je einer für Jesiden, Manäer-Sabäer, Schabak und für Faili-Kurden aus dem Gouvernement Wassit (AA 22.1.2021, S.11; vgl. FH 3.3.2021, USDOS 30.3.2021). Die festgeschriebene Mindest-Frauenquote im Parlament liegt bei 25% (USDOS 30.3.2021; vgl. FH 3.3.2021). Die Judikative wird vor allem durch den Bundesgerichtshof repräsentiert (KAS 2.5.2018, S.2). Die Grenzen zwischen Exekutive, Legislative und Judikative sind jedoch häufig fließend (FH 3.3.2021). Unabhängige Institutionen, die stark genug wären, die Einhaltung der Verfassung zu kontrollieren und zu gewährleisten, existieren nicht (GIZ 1.2021a). In Artikel 19 der Verfassung heißt es beispielsweise, dass die Justiz unabhängig ist, und keine Macht über der Justiz steht, außer dem Gesetz selbst. Die Justiz ist jedoch eine der schwächsten Institutionen des Staates, und ihre Unabhängigkeit wird häufig durch die Einmischung politischer Parteien über Patronage- Netzwerke und Klientelismus untergraben (BS 29.4.2020, S.11). Das politische System des Iraks wird durch das sogenannte Muhasasa-System geprägt. Muhasasa im irakischen Kontext bedeutet die Vergabe von staatlichen Ämtern entlang ethnisch-konfessioneller (Muhasasa Ta’ifiyya) oder parteipolitischer (Muhasasa Hizbiyya) Linien. Der Aufteilung wird ein geschätzter Zensus zu Grunde gelegt, sodass die drei größten Bevölkerungsgruppen (Kurden, Sunniten, Schiiten) ihren Bevölkerungsanteilen gemäß proportional repräsentiert werden. Einige Minderheiten wie Christen und Jesiden sind durch für sie reservierte Sitze repräsentiert. Mit der Vergabe staatlicher Ämter ergibt sich auch ein Zugang zu staatlichen Ressourcen, z.B. durch Zugang zu Budgets von Ministerien oder lokalen Behörden (BAMF 5.2020, S.2f.). Das Muhasasa-System gilt auch für die Staatsführung. So ist der Parlamentspräsident gewöhnlich ein Sunnit, der Premierminister ist ein Schiit und der Präsident der Republik ein Kurde (Al Jazeera 15.9.2018; vgl. FH 3.3.2021). Das konfessionelle Proporzsystem im Parlament festigt den Einfluss ethnisch-religiöser Identitäten und verhindert die Herausbildung eines politischen Prozesses, der auf die Bewältigung politischer Sachfragen abzielt (AA 2.3.2020, S.8). Das seit 2003 etablierte politische Muhasasa-System steht in weiten Teilen der Bevölkerung in der Kritik (BAMF 5.2020, S.30), insbesondere bei säkularen und nationalen Kräften (GIZ 1.2021a). Seit 2015 richten sich die Demonstrationen im Irak zunehmend auch gegen das etablierte Muhasasa- System als solches. Das Muhasasa-System wird für das Scheitern des Staates verantwortlich gemacht (BAMF 5.2020, S.1). Vom Muhasasa-System abgesehen, stehen viele sunnitische Iraker der schiitischen Dominanz im politischen System kritisch gegenüber (AA 2.3.2020, S.8).

Für die Durchführung der Wahlen im Irak ist die Unabhängige Hohe Wahlkommission (IHEC) verantwortlich. Sie genießt generell das Vertrauen der internationalen Gemeinschaft und der irakischen Bevölkerung. Der Irak hält regelmäßig, kompetitive Wahlen ab. Die verschiedenen parteipolitischen, ethnischen und konfessionellen Gruppen des Landes sind im Allgemeinen im politischen System vertreten. Allerdings wird die demokratische Regierungsführung in der Praxis durch Korruption und Sicherheitsbedrohungen behindert (FH 3.3.2021). Am 12.5.2018 fanden im Irak Parlamentswahlen statt, die fünften landesweiten Wahlen seit der Absetzung Saddam Husseins im Jahr 2003. Die Wahl war durch eine historisch niedrige Wahlbeteiligung und Betrugsvorwürfe gekennzeichnet, wobei es weniger Sicherheitsvorfälle gab als bei den Wahlen in den Vorjahren (ISW 24.5.2018; vgl. FH 3.3.2021). Aufgrund von Wahlbetrugsvorwürfen trat das Parlament erst Anfang September 2018 zusammen (ZO 2.10.2018; vgl. FH 3.3.2021).

Am 2.10.2018 wählte das neu zusammengetretene irakische Parlament den moderaten kurdischen Politiker Barham Salih von der Patriotischen Union Kurdistans (PUK) zum Präsidenten des Irak (FH 3.3.2021; vgl. DW 2.10.2018, ZO 2.10.2018, KAS 5.10.2018). Bereits ein Jahr nach seiner Ernennung, reichte Premierminister Adel Abdul Mahdi Ende November 2019 als Folge der seit dem 1.10.2019 anhaltenden Massenproteste seinen Rücktritt ein. Die Proteste richteten sich gegen die Korruption, den sinkenden Lebensstandard und den ausländischen Einfluss im Land, insbesondere durch den Iran, aber auch durch die Vereinigten Staaten (RFE/RL 24.12.2019; vgl. RFE/RL 6.2.2020; GIZ 1.2021a). Nachdem Muhammad Tawfiq Allawi an der Regierungsbildung scheiterte und nach einem Monat am 1.3.2020 seinen Rücktritt verkündete (GIZ 11.2020a; vgl. Standard 2.3.2020; Reuters 1.3.2020), misslang auch dem als säkular geltenden Adnan az-Zurfi (GIZ 1.2021; vgl. Reuters 17.3.2020), wegen des Widerstands der drei schiitischen Koalitionen Fatah, Dawlat al-Qanoon und Hikma, die Bildung einer Regierung. Präsident Salih beauftragte daraufhin am 9.4.2020 den von den schiitischen Blöcken favorisierten Kandidaten Mustafa al- Kadhimi mit der Regierungsbildung (GIZ 1.2021a), auf den sich die großen Blöcke im Parlament und ihre ausländischen Unterstützer letztlich einigten (FH 3.3.2021).

Im Dezember 2019 hat das irakische Parlament eine der Schlüsselforderung der Demonstranten umgesetzt und einem neuen Wahlgesetz zugestimmt (RFE/RL 24.12.2019; vgl. NYT 24.12.2019; Al Monitor 2.11.2020). Das neue Wahlgesetz sieht vor, dass künftig für Einzelpersonen statt für Parteilisten gestimmt werden soll (NYT 24.12.2019; vgl. FH 3.3.2021). Die Gouvernements werden hierzu in eine Reihe neuer Wahlbezirke unterteilt, in denen für jeweils 100.000 Einwohner ein Abgeordneter gewählt wird (FH 3.3.2021). Unklar ist für diese Einteilung jedoch, wie viele Menschen in den jeweiligen Gebieten leben, da es seit über 20 Jahren keinen Zensus gegeben hat (FH 3.3.2021; vgl. NYT 24.12.2019). Einige politische Parteien befürchten Wahlbetrug und lehnen die Einteilung der Wahlbezirke ab. Besonders die traditionellen Parteienblöcke befürchten einen Verlust an Einfluss durch die Aufteilung ihrer Wählerschaft in die neuen, kleineren Wahlbezirke (Al Monitor 2.11.2020). Die aus den letzten Wahlen im Mai 2018 hervorgegangenen vier größten Allianzen wurden alle von schiitischen Parteien angeführt, wobei unterschiedliche Anstrengungen unternommen wurden, die konfessionellen Grenzen zu überwinden. Unter den verschiedenen kurdischen Parteien dominierten die Demokratische Partei Kurdistans (KDP) und die Patriotische Union Kurdistans (PUK). Die restlichen Sitze verteilten sich auf sunnitisch geführte Bündnisse, kleinere Parteien und Unabhängige (FH 3.3.2021), wobei die sunnitische politische Szene im Irak durch anhaltende Fragmentierung und Konflikte zwischen Kräften, die auf Gouvernements-Ebene und solchen, die auf Bundesebene agieren, gekennzeichnet ist. Lokale sunnitische Kräfte haben sich als langlebiger erwiesen als nationale (KAS 2.5.2018). Sairoun, das Bündnis aus der schiitischen Sadr-Bewegung und der Kommunistischen Partei, erlangte bei den Wahlen 2018 54 Sitze im Parlament, gefolgt von den vier schiitisch geprägten Bündnissen, der Fatah-Koalition mit 47, der Nasr-Allianz mit 42, der Dawlat al Qanoon-Allianz mit 25 Sitzen sowie der Hikma-Koalition mit 19 Sitzen. Die säkulare Wataniya-Allianz, angeführt von Ex-Premier Allawi, errang 21 Mandate. Das größte sunnitische Bündnis unter Osama al- Nujaifi errang 11 Sitze. Die beiden großen Kurden-Parteien KDP und PUK gewannen 25 bzw. 18 Sitze (LSE 7.2018). Die Gründung von Parteien, die mit militärischen oder paramilitärischen Organisationen in Verbindung stehen, ist eigentlich verboten (RCRSS 24.2.2019) und laut Executive Order 91, die im Februar 2016 vom damaligen Premierminister Abadi erlassen wurde, sind Angehörige der Volksmobilisierungskräfte (PMF) von politischer Betätigung ausgeschlossen (Wilson Center 27.4.2018). Die Milizen streben jedoch danach, politische Parteien zu gründen (CGP 4.2018). Im Jahr 2018 traten über 500 Milizionäre und mit Milizen verbundene Politiker, viele davon mit einem Naheverhältnis zum Iran, bei den Wahlen an (Wilson Center 27.4.2018). Etliche errangen tatsächlich auch Sitze im Parlament (FH 3.3.2021). Im Juli 2020 hat Premierminister al-Kadhimi ein Versprechen an die Protestbewegung erfüllt und die Vorverlegung der Parlamentswahlen auf 6.6.2021 beschlossen (Reuters 31.7.2020; vgl. GIZ 1.2021a; Al Monitor 9.12.2020). Auf Vorschlag der Unabhängigen Hohen Wahlkommission (IHEC), die um mehr Zeit für die Umsetzung der rechtlichen und logistischen Maßnahmen bat, hat das Kabinett einstimmig entschieden, die Parlamentswahlen auf den 10.10.2021 zu verschieben. Die Amtszeit für das aktuelle Parlament endet offiziell 2022 (Al Jazeera 19.1.2021). Am Vorabend der Parlamentswahlen im Oktober 2021 sahen sich reformorientierte Kandidaten bei Vorbereitung gegen die etablierten Parteien des Landes anzutreten, zu denen auch bewaffnete Milizen gehören, die das irakische Parlament seit 2018 dominieren, mit beunruhigenden Hindernissen konfrontiert (MEI 22.3.2021). Nach wiederholten Verzögerungen wurden die ursprünglich für 2017 geplanten Wahlen zu den Provinzräten im November 2019 auf unbestimmte Zeit verschoben (FH 3.3.2021). Das irakische Parlament hatte Ende Oktober 2019 beschlossen, die Provinzräte aufzulösen, mit Ausnahme jener in der Region Kurdistan (KRI). Es beschloss jedoch, die Gouverneure im Amt zu belassen, welche die Aufgaben der Räte übernehmen, aber unter der Kontrolle der Zentralregierung stehen. Das irakische Bundesgericht bestätigte Anfang Juni 2021 nach einer vorausgegangenen Klage die Entscheidung des Parlaments von 2019 (Rudaw 2.6.2021) (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 15.10.2021).

Die im Irak anhaltenden sektiererischen Spannungen führten zum Aufstieg von Da'esh (auch als islamischer Staat bekannt), einer militanten Salafi Dschihadistengruppe, die einer fundamentalistischen Version des sunnitischen Islam folgt. Der IS besetze große Teile des Irak im Jahr 2014. Auf seinem Höhepunkt besaß der IS ungefähr 40 Prozent des irakischen Territoriums. Während seiner Besatzung verübte er zahlreiche Gräueltaten, insbesondere gegen Minderheitengruppen, einschließlich Massenmord und sexuelle Versklavung. Der IS besiegte die irakischen Sicherheitskräfte in mehreren Schlachten und kam 50 Kilometer bis an Bagdad heran, bevor er von den regulären irakischen Streitkräften gestoppt werden konnte, unterstützt von einer durch die USA geführten Internationalen Koalition und irregulärer Volksmobilisierungskräfte (PMF). Nach drei Jahren Konflikt erklärte die Regierung im Dezember 2017 den endgültigen Sieg über den IS, nachdem die letzten vom IS kontrollierten Gebiete entlang der syrischen Grenze zurückerobert worden waren. Der Konflikt mit dem IS hat die irakische Wirtschaft erheblich geschädigt und der IS stellt weiterhin eine Sicherheitsbedrohung innerhalb des Landes dar (Australian Government – Department of Foreign Affairs and Trade, Country Information Report Iraq, 17.08.2020, S. 9).

Demografische Daten für den Irak sind unzuverlässig, aber die meisten Schätzungen gehen davon aus, dass die Bevölkerung des Landes zwischen 38 und 40 Millionen liegt. Das geschätzte Bevölkerungswachstum des Landes liegt bei rund 2,8 Prozent pro Jahr und liegt damit in den Top 20 der am schnellsten wachsenden Länder weltweit. Der Irak ist ein junges Land: Fast 60 Prozent der Iraker sind den Berichten zufolge unter 25 Jahre alt. Ungefähr 70 Prozent der Iraker leben in städtischen Gebieten. Der Irak hat eine 3-prozentige jährliche Urbanisierungsrate. Bagdad ist die Hauptstadt und größte Stadt mit einer Bevölkerung zwischen 6 und 7 Millionen Einwohner. Die Städte Basra und Mosul haben beide mehr als 2 Millionen Einwohner, während Erbil, Kirkuk, Sulaymaniyah und Hilla jeweils mehr als 1 Million Einwohner haben. Die irakische Bevölkerung ist stark konzentriert im Norden, in der Mitte und im Osten des Landes, mit vielen größeren städtischen Ballungsräumen entlang der ausgedehnten Teile des Tigris und des Euphrat. Ein Großteil der westlichen und südlichen Gebiete des Irak ist Wüste und dünn besiedelt oder unbewohnt (Australian Government – Department of Foreign Affairs and Trade, Country Information Report Iraq, 17.08.2020, S. 10).

Die irakische Verfassung garantiert grundlegende Menschenrechten einschließlich Rechtsstaatlichkeit, Gleichheit vor dem Gesetz, Chancengleichheit, Privatsphäre, Unabhängigkeit der Justiz, Versammlungsfreiheit, Freiheit der Religionsausübung und Schutz der Kultstätten, Vereinigungs- Gedanken- und Meinungsfreiheit. Zahlreiche Gesetze schützen diese verfassungsmäßige Freiheiten. Artikel 2 Absatz 1 der Verfassung besagt, dass der Islam die offizielle Religion des Staates ist. Der zweite Teil von Artikel 2 garantiert das Recht auf Glaubens- und Religionsfreiheit, insbesondere unter Erwähnung von Christen, Jesiden und Sabäer-Mandäer (Australian Government – Department of Foreign Affairs and Trade, Country Information Report Iraq, 17.08.2020, S. 18, 26).Artikel 102 der Verfassung garantiert die Unabhängigkeit der irakischen Hohen Kommission für Menschenrechte (IHCHR), die vom Repräsentantenrat überwacht wird. Das Gesetz über die Tätigkeit des IHCHR sieht 12 Vollzeitkommissare und drei Reservekommissare mit einer Laufzeit von vier Jahren vor. Das Gesetz überträgt der IHCHR eine breite Befugnis, einschließlich des Rechts auf Empfang und Untersuchung von Menschenrechtsbeschwerden, Durchführung unangekündigter Besuche in Justizvollzugsanstalten und Überprüfung der Gesetzgebung. Die Unabhängige Menschenrechtskommission der Region Kurdistan (IHRCKR) führt ein ähnliches Verfahren durch. Beide Organisationen veröffentlichen regelmäßig Berichte zu Menschenrechtsfragen und führen Schulungen für staatliche Sicherheitsbehörden durch (Australian Government – Department of Foreign Affairs and Trade, Country Information Report Iraq, 17.08.2020, S. 18, 19).

Dem Country Fact Sheet Iraq 2019 der IOM zufolge ist das Gesundheitssystem des Irak allen Bürgern zugänglich. Erwachsene müssen lediglich ihre Identitätskarte vorlegen, um sich in einer Klinik oder einem Krankenhaus registrieren zu lassen. Im Iraq Socio-economic Atlas des WFP wurde auf der Grundlage von Daten für das Jahr 2017 festgestellt, dass im Gouvernement Bagdad ein staatliches Krankenhaus auf 140 001 bis 177 000 Einwohner kam. Die Gesamtzahl der (öffentlichen und privaten) Krankenhäuser lag den Schätzungen des WFP zufolge im Gouvernement Bagdad zwischen 50 und 95, wobei sich die Ärztedichte auf 10,1 bis 15 Ärzte je 10 000 Einwohner belief. Dem Iraq Health Cluster Response Monitoring Interactive Dashboard 2018 der WHO ist zu entnehmen, dass im Gouvernement Bagdad sechs Organisationen Gesundheitseinrichtungen an 12 Standorten betrieben haben. Hierzu zählten eine psychiatrische Einrichtung und acht Gesundheitseinrichtungen für die Behandlung verbreiteter Krankheiten (EASO – Irak Zentrale sozioökonomische Indikatoren für Bagdad, Basra und Erbil, September 2020).

Die Winterruhe setzte sich bis März 2021 fort. Von 08. bis 14. März wurden insgesamt nur 12 Vorfälle gemeldet. Zwei davon waren von pro-iranischen Gruppen, die nur 10 vom Islamischen Staat. Seit November sind IS-Vorfälle im einstelligen Bereich. Mit dem Iran verbündete Fraktionen trafen zwei Konvois, die Vorräte für die USA transportierten. Einer war in Anbar und der andere in Diwaniya. Es war das erste Mal, dass ein IED-Angriff in Anbar stattfand. Dies zeigte, dass pro-iranische Gruppen ihre Operationen auf den Irak ausweiten. Die 10 IS-Vorfälle ereigneten sich in Bagdad (1), Kirkuk (2), Ninewa (2), Salahaddin (2) und Diyala (3). 13 Menschen wurden getötet, bestehend aus 1 Hashd al-Shaabi, 4 irakischen Sicherheitskräften und 8 Zivilisten. Weiter 15 wurden verwundet, bestehend aus 7 Zivilisten und 8 ISF. Salahaddun hatte mit 10 die meisten Opfer. In Bagdad wurde eine Granate auf eine Menschenmenge auf einer Brücke in Khadimiya geworfen, wo sich ein schiitischer Schrein befindet. 1 Person wurde getötet und drei wurden verletzt. Es ist unklar, wer dafür verantwortlich war, aber wenn es der IS war, wäre es das zweite Mal, dass er einen Angriff innerhalb der Stadt in den letzten Wochen durchgeführt hat. Normalerweise trifft es nur die Städte am Rande der Provinz. Es gab 3 Vorfälle in Diyala. Ein Anwalt überlebte ein Attentat, ein Soldat wurde von einem Scharfschützen getötet und wurde eine Granate auf ein Haus geworfen. In Kirkuk verwundete ein IED 7 Polizisten. Die Militanten griffen auch einen Armee-Regimestützpunkt an und ließen 1 Soldaten tot und 1 verletzt zurück. Der IS hat ein Lager im Süden des Gouvernements, aber es war ruhig in den letzten Monaten. Es gab einen IED und eine Schießerei mit der Armee in Ninewa, als eine Gruppe von IS-Kämpfern versuchte, aus Syrien zu infiltrieren. Wie Kirkuk hat auch diese Provinz einen dramatischen Rückgang der Gewalt erlebt. In Salahaddin drang eine Gruppe von ISF-Kämpfern in ein Haus ein und massakrierte 7 Menschen, tötete einen Polizisten und verletzte einen weiteren. Ein Hashd-Kämpfer wurde ebenfalls von einem Scharfschützen getötet (Musings on Iraq, 16.März 2021).

Die Gewalt im Irak ging die dritte Woche in Folge zurück. Vom 22. bis 28. Juli wurden im Land nur 10 Sicherheitsvorfälle gemeldet. Das war ein Rückgang von 20 in der Woche zuvor, 25 in der zweiten Juliwoche und 38 in der ersten Woche. Sowohl der Islamische Staat als auch pro-iranische Gruppen haben sich Ende Juli zurückgenommen. Das ist die normale Ebbe und Flut von Angriffen im Land. Von April bis Mai gab es einen ähnlichen Anstieg. Es gab nur einen Vorfall der pro-iranischen Fraktionen. Sie trafen eine Militärbasis in der Provinz Erbil mit einer Drohne. Dies war der zweite Drohnenangriff des Monats und der 12. Gesamtvorfall dieser Gruppen im Juli. In der vierten Juliwoche gab es 9 Vorfälle durch den Islamischen Staat. Er war verantwortlich für 11 Vorfälle in der Woche zuvor, 21 in der Woche davor und 29 in der ersten Woche des Monats. Diese hinterließen 10 Tote und 7 Verwundete. 1 Hashd al-Shaabi, 3 Mitglieder der irakischen Sicherheitskräfte (ISF) und 6 Zivilisten wurden getötet und 2 Zivilisten und 5 ISF verletzt. Zu Beginn des Monats gab es einen Anstieg der Angriffe in Anbar und Ninewa, aber das ist jetzt vorbei. Im Bezirk Rutba von Anbar wurde ein Militärlager angegriffen, bei dem 1 Hashd und 2 Soldaten getötet und 2 Soldaten verwundet wurden. Der IS führt selten so kühne Angriffe in der Provinz durch, weil er nur für die Logistik genutzt wird. In Ninewa gab es eine Schießerei im Süden, die 2 zivile Opfer hinterließ. Ein Mann wurde im nördlichen Bezirk Tarmiya in der Provinz Bagdad erschossen. Der IS hat seine Zelle in diesem Bereich reaktiviert und führt dort in der Regel mindestens einen Angriff pro Woche durch. Diyala und Kirkuk hatten jeweils 3 Vorfälle. Es gab drei Schießereien und eine Entführung, alle in Diyalas Muqdadiya-Viertel im Zentrum. Das Gouvernement war im Vergleich zu den Vormonaten relativ ruhig. Ein Polizeikontrollpunkt wurde getroffen und zwei Städte wurden in Kirkuk mit Raketen beschossen. In beiden Provinzen scheint der IS seine Kader wieder aufzubauen und die Einheimischen und die Sicherheitskräfte, die sich in sein Territorium wagen, zu schikanieren (Musings on Iraq, 30. Juli 2021).

Die Sicherheit blieb in der zweiten Oktoberwoche gleich. Die Angriffe des Islamischen Staates blieben im Teenageralter. Es gab auch einen Angriff einer pro-iranischen Gruppe, was seit Ende September selten ist. Es gab einen Vorfall von pro-iranischen Gruppen, als ein Versorgungskonvoi, der für die USA arbeitete, in Basra mit einem IED getroffen wurde. Der letzte derartige Vorfall ereignete sich am 25. September. Diese Fraktionen führen diese Operationen auf Geheiß des Iran durch, also muss es eine Botschaft gegeben haben, vielleicht wegen der irakischen Wahlen. In Bagdad wurde vor dem Haus eines Hashd-Kommandanten in Shula im Norden eine Bombe geschleudert, die 2 Menschen verletzte. Der IS hat seine Zelle in Tarmiya im äußersten Norden der Provinz reaktiviert, aber in den letzten Wochen war es aufgrund von Sicherheitsüberprüfungen der Regierung ruhig. Es gab nur zwei Vorfälle in Diyala, zwei Schießereien im Bezirk Muqdadiya im Zentrum. Einer war in einem Wahlzentrum, das offensichtlich als Versuch gedacht war, die Wähler vor der Wahl einzuschüchtern. Diyala ist normalerweise der gewalttätigste Teil des Landes, aber diese Woche war anders. Kirkuk hatte mit 5 die meisten Vorfälle. Dazu gehörten Mörserfeuer auf ein Wahlzentrum und ein Scharfschütze, der auf ein anderes schoss. Am Ende der Woche stürmten IS-Männer in ein Haus und suchten nach drei Ölpolizisten, die nicht zu Hause waren. Die Aufständischen haben große Stützpunkte im Süden des Gouvernements, aber die Angriffe schwanken dort von Woche zu Woche stark. Zwei Kontrollpunkte wurden angegriffen und eine Stadt wurde während der Woche in Ninewa von Mörserfeuer getroffen. Das sind die Normen in der Provinz. Der IS konzentriert sich meist nur darauf, Menschen und Sicherheitskräfte von seinen Schmuggelrouten und Lagern fernzuhalten. Der Bezirk Baiji erlebte während der Woche zwei Angriffe mit einer Schallbombe und einem Mörservorfall. Wie Kirkuk hat Salahaddin IS-Lager, aber die Vorfälle gehen mit jeder Woche auf und ab. Vom 8. bis 14. Oktober gab es im Irak insgesamt 14 Zwischenfälle. 13 davon waren vom Islamischen Staat in Bagdad (1), Diyala (2), Kirkuk (5), Ninewa (3) und Salahaddin (2). Sie führten zu vier Toten, 2 Zivilisten und 2 Mitgliedern der irakischen Sicherheitskräfte (ISF) und 13 Verwundeten, 1 Hashd al-Shaabi, 5 ISF, 7 Zivilisten. Salahaddin hatte mit 6 die meisten Opfer. Der IS startete in diesem Jahr wie üblich zwei Offensiven, eine für den Ramadan und die andere im Sommer. Während des Winters nehmen die Angriffe ab und das ist es, was im Oktober passierte (Musings on Iraq, 19. Oktober 2021).

ACLED weist im aktuellsten Bericht vom 28.10.2020 betreffend das 2. Quartal für das Gouvernement Bagdad, mit seinen ca. 11.8 Millionen Einwohner insgesamt 71 sicherheitsrelevante Vorfälle auf, wobei über 19 Todesopfer berichtet wurde. Folgende Gebiete waren betroffen: Al Wahdah, Al Yusufiyah, Ar Rashidiyah, At Tarmiyah, Az Zaydan, Baghdad, Baghdad - Adhamiya, Baghdad - Al Rashid, Baghdad - Kadhimiya, Baghdad - Karadah, Baghdad - Karkh, Baghdad - Mansour, Baghdad - Rusafa, Baghdad - Sadr City, Baghdad International Airport, Madain, Nahrawan, Taji, Zawbaa.

EASO, Country of Origin Information Report, Iraq: Security situation, v. Oktober 2020, führt nachfolgende Anzahl an Vorfälle im Zusammenhang mit bewaffneten Konflikten und zivilen Opfern im Gouvernorat auf: Jänner-Dezember 2019: 42 Vorfälle, 37 Tote, 13 Verletzte. Jänner-Juli 2020: 4 Vorfälle, 3 Tote, 5 Verletzte.

Wenn man vor allem die hohe Bevölkerungszahl der Stadt (ca. 7,6 Millionen) bzw. Provinz (ca. 11,8 Millionen) zu der Anzahl der Vorfälle in Bezug setzt, ist die Wahrscheinlichkeit von Angriffen betroffen zu sein, auch unter Berücksichtigung einer lebensnahen Dunkelziffer von nicht bekannt gewordenen Vorfällen, ohne Hinzukommen qualifizierender bzw. exponierender Umstände, im Regelfall als nicht sehr hoch einzuschätzen.

Aus dem ecoi.net-Themendossier zu Schiitische Milizen im Irak, Stand 02.10.2020, ergibt sich, dass Quellen auf mehrere Wirkungsfelder der Milizen in Bagdad hindeuten. Sie konkurrieren mit offiziellen Sicherheitskräften, haben Mitglieder beziehungsweise Verbündete in wichtigen politischen Ämtern und sind teilweise für Übergriffe auf StadtbewohnerInnen verantwortlich:

Laut dem EASO-Bericht zur Sicherheitslage im Irak vom März 2019 befinden sich die Stadt Bagdad und ihre Vororte generell unter staatlicher Kontrolle, in der Praxis teilen sich jedoch die Behörden die Bereiche Verteidigung und Strafverfolgung mit den zumeist schiitischen PMF, was zu unvollständiger oder sich mit den Milizen überschneidender Kontrolle führt (EASO, März 2019, S. 75xxi).

Dem Country Fact Sheet Iraq 2019 der IOM zufolge führt die irakische Regierung Berufsbildungsprogramme durch, um die Arbeitslosigkeit zu senken, das Qualifikationsniveau zu heben und „den Bedarf des entstehenden Privatsektors“ zu decken. Rückkehrer können beim Ministerium für Arbeit und Soziales Unterstützung beantragen; hierzu müssen sie ihre Identitätskarte und ihre Lebensmittelkarte sowie verschiedene andere Dokumente vorlegen, um sich beim Ministerium registrieren zu lassen (EASO, Irak, Zentrale sozioökonomische Indikatoren für Bagdad, Basra und Erbil, Sept 2020).

Im November 2019 berichtete REACH über offizielle Pläne und Strategien für den Schutz und die Förderung der Beschäftigung von Frauen. Hierzu zählten der nationale Aktionsplan für die Umsetzung der Resolution 1325 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen, die nationale Strategie zur Verbesserung des Status irakischer Frauen für den Zeitraum 2014 bis 2018 und das irakische Arbeitsgesetz aus dem Jahr 2015. REACH gelangte zu dem Schluss, das ungeachtet dieser Bemühungen insbesondere im Privatsektor erhebliche Diskrepanzen bei der Umsetzung dieser Strategien zu beobachten waren. Im nationalen Entwicklungsplan 2018–2022 des Irak wurden zahlreiche Probleme genannt, die einer wirksamen Beteiligung von Frauen am Arbeitsmarkt entgegenstehen. Hierzu zählten die „unzureichende Durchführung der Gesetze zur Befähigung von Frauen zur Selbstbestimmung“ aufgrund gesellschaftlicher und kultureller Faktoren, die Abschaffung der Ministerien für Frauen und Menschenrechte und die zahlreichen gegen das Personenstandsgesetz verstoßenden Praktiken, wie beispielsweise die Kinderehe. Als weitere Hindernisse für die Beschäftigung von Frauen wurden die unzureichende Berücksichtigung geschlechterspezifischer Aspekte im Staatshaushalt, die Diskriminierung von Frauen im Zusammenhang mit ihren gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Rollen, die steigende Zahl der Witwen und Waisen sowie das niedrige Bildungsniveau und die unzureichenden Qualifikationen von Frauen genannt.

Zu den im Plan festgelegten Zielsetzungen zur Verbesserung der wirtschaftlichen Situation der Frauen zählten unter anderem die Steigerung der Beteiligung der Frauen am Arbeitsmarkt durch Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen und die Erleichterung der Kreditaufnahme.

Mit Blick auf den Privatsektor wurde das Ziel vorgegeben, die Vergabe von Kleinkrediten an Frauen zu fördern und verstärktes Augenmerk auf die Durchführung des Frauen betreffenden Kapitels des irakischen Arbeitsgesetzes Nr. 37/2015 zu legen. Die UNAMI stellte fest, dass sich Faktoren wie Gewalt, Unsicherheit, die gesellschaftlichen Ansichten über Frauen und die unzureichende Wahrnehmung der staatlichen Aufgaben nachteilig auf „die Rolle der irakischen Frauen beim Wiederaufbau des Landes“ ausgewirkt haben. Darüber hinaus waren irakische Frauen in der Regel stark von der unzuverlässigen Stromversorgung betroffen, die „das Einkommen und die Produktivität der von Frauen geführten kleinen Unternehmen beeinträchtigt und [...] Frauen davon abhält, sich weiterzubilden oder einer Erwerbstätigkeit nachzugehen“. In einer von der Weltbank in der RKI durchgeführten Erhebung gaben mehr als 70 % der befragten Männer und Frauen an, dass die Beschäftigung von Frauen im Privatsektor akzeptabel sei. Zudem erklärten mehr als 50 % der befragten arbeitslosen Frauen, arbeiten zu wollen. Was die Art der Beschäftigung betrifft, so waren in der Stadt Erbil 82,3 % der erwerbstätigen Frauen im öffentlichen Sektor und 10,5 % im privaten Sektor beschäftigt, 2,9 % waren selbstständig und 1,9 % verdienten ihren Lebensunterhalt als Tagelöhnerinnen. Dem Ausblick 2020 für die RKI zufolge sind etwa 80 % der erwerbstätigen Frauen in der RKI im öffentlichen Sektor beschäftigt. Weiter wurde eingeräumt, dass „kulturelle Aspekte den gleichberechtigten Zugang von Frauen zu Ressourcen und Führungspositionen in der Gesellschaft nach wie vor einschränken“. Dem Ausblick zufolge gab die Mehrheit der Frauen in der RKI an, nicht über die für eine Beschäftigung erforderliche Qualifikation zu verfügen. Als Zielsetzung für die KRG wurde festgelegt, „das Geschlechtergefälle bei der Lese- und Schreibkompetenz und den Schulbesuchsquoten zu verringern“ und „die Gleichberechtigung der Frauen bei allen gesellschaftlichen Aktivitäten zu gewährleisten“ (EASO, Irak, Zentrale sozioökonomische Indikatoren für Bagdad, Basra und Erbil, Sept 2020).

Stammeszugehörigkeit – sonstige Unterstützungsnetzwerke:

Im Irak gibt es ungefähr 150 Stämme, die unterschiedlich groß und einflussreich sind. Die traditionellen Stammesstrukturen im Irak sind grds. durch gesellschaftliche und politische Loyalitäten bestimmt. Irakische Stämme sind soziale Institutionen, die ihren Mitgliedern helfen können Arbeit zu finden, sich staatliche Dienstleistungen zu sichern, und sie vor externen Bedrohungen schützen. Solidarität, Loyalität und Schutz gehen jedoch auch mit Verpflichtungen gegenüber dem Stamm einher. Stämme haben ihre eigenen Mechanismen der Konfliktregelung (innerhalb des Stammes und zwischen zwei oder mehreren Stämmen) und eigene Konzepte von Ehre, Versöhnung und Reintegration (BFA Staatendokumentation: Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Irak: Stammeszugehörigkeit, Stammesausschluss, Strafe wegen Alkoholverkauf, 7. November 2018).

In einer Anmerkung zu dem 2019 veröffentlichten Bericht des EASO über die zentralen sozioökonomischen Indikatoren im Irak erklärte Dr. Chatelard, dass Patronage oder Klientelismus eine strukturierende Kraft in der irakischen Gesellschaft ist und die Inanspruchnahme nichtstaatlicher Unterstützungsnetzwerke die häufigste Bewältigungsstrategie darstellt, die sich alle Schichten der Bevölkerung zu eigen machen, um Zugang zu sozialem Schutz und wirtschaftlichen Ressourcen zu erhalten. Aufgrund des Fehlens von Rechtsstaatlichkeit und eines gerechten Systems für die Verteilung öffentlicher Güter (einschließlich der Gewährleistung der persönlichen Sicherheit) erfordert der Zugang zu diesen Gütern die Vermittlung politischer Machthaber, religiöser Persönlichkeiten und anderer einflussreicher Personen, die die Interessen ihrer Anhängerschaft vertreten und als Gegenleistung Loyalität einfordern. „Familiäre Bindungen (die sich auf Stammesebene fortsetzen), Verbindungen innerhalb der Religionsgemeinschaften, politischen Parteien, bewaffneten Gruppen oder Milizen sowie alle anderen Beziehungen, die Menschen mit einem gewissen Maß an Vertrauen (zu Nachbarn, Arbeitskollegen, früheren Klassenkameraden oder Angehörigen der ethnisch-religiösen Gemeinschaft) aufbauen, können genutzt werden, um eine Stelle zu finden, Verwaltungsverfahren zu vereinfachen, einen Antrag auf Sozialhilfe zu beschleunigen, Zugang zu einer besseren Gesundheitsversorgung zu erhalten, sich Geld zu leihen usw.“

„Wasta“ ist ein System, bei dem „unterschiedliche Akteure, die außerhalb des formalen politischen Systems Einfluss ausüben, wie etwa Geschäftsleute, in die Regierungsführung einbezogen werden“, wobei Loyalitäten und Verbindungen Geltung verschafft wird. Das Stammesdenken spielt landesweit im Rahmen des Wasta-Systems eine komplexe Rolle. Nach Angaben des Thinktank „The Conversation“ kam das Wasta-System, „innerhalb dessen man jenen Gefälligkeiten erweist, denen man wohlgesonnen ist und nahesteht, wie etwa Freunden und Familienangehhörigen“, weiterhin den irakischen Eliten zugute, die sich dieses System zulasten der Mehrheit der Bevölkerung, die nach wie vor zu kämpfen hatte, zunutze machten. REACH berichtete, dass in den zuvor vom ISIL kontrollierten Gebieten 407 der 499 an den Erhebungen und Fokusgruppendiskussionen beteiligten Frauen „angaben, Freunde, Familienangehörige und Netzwerke bei der Suche nach Arbeit um Hilfe gebeten zu haben“. Beziehungen waren unverzichtbar, um sich einen Arbeitsplatz im öffentlichen Sektor zu sichern, wobei Binnenvertriebene eher auf Freunde und Verwandte zurückgriffen als auf politische Verbindungen. In einem am 23. Oktober 2019 veröffentlichten Bericht, für den mehr als 1 250 Haushalte in Mossul und Tal Afar befragt wurden, stellte der DRC fest, dass der Aufbau von Unterstützungsnetzwerken, unter anderem mit Familienangehörigen, Verwandten, Freunden, kulturellen/religiösen Gruppen und den örtlichen Unternehmen, wichtig war, „um die grundlegenden Bedürfnisse zu decken, oftmals durch kleine Barkredite oder Kredite für den Erwerb von Waren und Dienstleistungen“. Weiter heißt es in dem Bericht, dass die Pflege dieser Netzwerke die Einhaltung gewisser gesellschaftlicher Konventionen voraussetzte, wie etwa die Teilnahme an gesellschaftlichen Veranstaltungen, die Wahrnehmung der gesellschaftlichen Pflichten und das Erbringen von Gegenleistungen. Die Pflege dieser Netzwerke durch gesellschaftliche Kontakte war zudem Voraussetzung für den Zugang zu Krediten. Jedoch stellte die Humanitarian Policy Group fest, dass in Mossul „die Netzwerke, in deren Rahmen Vertriebene oder die unter der ISIL-Herrschaft lebende Bevölkerung unterstützt wurden, mittlerweile aufgelöst und Berichten zufolge durch eine Atmosphäre des Misstrauens ersetzt wurden“. Darüber hinaus waren Vetternwirtschaft und Korruption bei der Arbeitsplatzsuche und im Rahmen der Entschädigungsverfahren an der Tagesordnung, und selbst die Arbeit für NRO setzte Beziehungen voraus. (EASO, Irak, Zentrale sozioökonomische Indikatoren für Bagdad, Basra und Erbil, Sept 2020).

Wohlfahrtsleistungen:

Dem Country Fact Sheet Iraq 2019 der IOM zum Irak ist zu entnehmen, dass die irakische Regierung grundlegende Leistungen wie kostenlose Bildung, Gesundheitsversorgung und Lebensmittelrationen ohne Diskriminierung für alle Bürger, darunter auch für Rückkehrer, bereitstellte. Zwischen den Wohlfahrtssystemen der einzelnen Kommunen und Gouvernements bestanden Unterschiede, und es wurden Kriterien herangezogen, um die Situation schutzbedürftiger Personen, wie beispielsweise von Menschen mit Behinderungen und Familien verwitweter Frauen, einzuschätzen. Diese Kriterien wurden auch auf Rückkehrer angewandt, die sich bei den Ämtern des Ministeriums für Arbeit und Soziales registrieren lassen und ihre Identitätskarte, ihre Lebensmittelkarte und andere vom Ministerium verlangte Dokumente vorlegen mussten. Dem Global Humanitarian Overview 2020 des UNOCHA zufolge werden neben der Regierung auch „humanitäre Organisationen Unterstützung leisten, um das Wohlergehen und den Lebensstandard akut gefährdeter Rückkehrer zu verbessern“. Dem Bericht ist zu entnehmen, dass der Schwerpunkt im Jahr 2020 auf den 1,8 Millionen Personen liegen wird, die von den insgesamt 4,1 Millionen Hilfsbedürftigen im Irak am stärksten gefährdet sind. In einem im November 2019 veröffentlichten Bericht meldete das UNOCHA, dass minderjährige Binnenvertriebene, die außerhalb der Lager leben, sowie gefährdete Kinder in den Aufnahmegemeinschaften „stärker in die Netze der sozialen Fürsorge eingebunden werden müssen, um ihren Zugang zum Bildungswesen zu gewährleisten“ (EASO, Irak, Zentrale sozioökonomische Indikatoren für Bagdad, Basra und Erbil, Sept 2020).

Medizinische Versorgung:

Dem Country Fact Sheet Iraq 2019 der IOM zufolge ist das Gesundheitssystem des Irak allen Bürgern zugänglich. Erwachsene müssen lediglich ihre Identitätskarte vorlegen, um sich in einer Klinik oder einem Krankenhaus registrieren zu lassen. Bei Impfungen von Säuglingen und Kleinkindern werden den Eltern ein Informationsblatt und eine Checkliste ausgehändigt, die bei jedem Besuch des Krankenhauses mitgebracht werden müssen. Im Informationsblatt sind Angaben aus der Geburtsurkunde und den Identitätskarten der Eltern aufgeführt. Bezüglich des Zugangs zur Gesundheitsversorgung stellte Human Rights Watch fest, dass Personen ohne die erforderlichen Dokumente keinen Zugang zu Gesundheitsdiensten hatten und sich keine Geburtsurkunden für ihre Kinder ausstellen lassen konnten (EASO, Irak, Zentrale sozioökonomische Indikatoren für Bagdad, Basra und Erbil, Sept 2020).

Das Gesundheitswesen besteht aus einem privaten und einem öffentlichen Sektor. Ein staatliches Krankenversicherungssystem existiert nicht. Alle irakischen Staatsbürger, die sich als solche ausweisen können, haben Zugang zum Gesundheitssystem. Fast alle Iraker leben etwa eine Stunde vom nächstliegenden Krankenhaus bzw. Gesundheitszentrum entfernt. Die Ärzte und das Krankenhauspersonal gelten generell als qualifiziert (IOM, Country Fact Sheet Iraq 2019).

Die meisten der Schutzmauern, die in den letzten zehn Jahren errichtet wurden, um öffentliche und private Gebäude zu sichern, wurden abgerissen. Stattdessen finden sich dort jetzt Parks und Grünflächen. Im Zuge der Veränderungen wurde in Bagdad auch das erste Frauencafé eröffnet. Dort können sich Frauen ohne Begleitung von Männern treffen und ihre Kopftücher und die lange Abaya ablegen, die auf den Straßen so verbreitet sind.

Im Café "La Femme" werden Wasserpfeifen angeboten und von einer Frau zubereitet. Es werden alkoholfreie Champagnercocktails, Softgetränke und Snacks serviert. Bisher haben sich noch keine Männer in dieses weibliche Heiligtum gewagt - obwohl sich das Café in einem Hochhaus zusammen mit anderen Restaurants, einer Sporthalle für Männer und nur einem Aufzug befindet. Der Kundenkreis von Adel-Abid umfasst vor allem Frauen aus der Mittel- und Oberschicht. Für ihre jungen Kundinnen organisiert sie reine Frauenfeste zu Geburtstagen, Verlobungen und Abschlussfeiern. Die ältere Generation trinkt lieber Kaffee und hört den alten irakischen Sängern zu, die auf der Musikanlage bevorzugt gespielt werden.

Frauen können jetzt Unternehmen führen. Da der "Islamische Staat" verdrängt und die gegenwärtige politische Stabilität zu spüren ist, fordern irakische Frauen immer mehr ihren Anteil am öffentlichen Raum der Stadt. In Mansour, dem Stadtviertel, in dem sich "La Femme" befindet, sind die meisten Cafés und Restaurants heute gemischt, und auch Frauen rauchen dort Wasserpfeife. Der frische Wind des Wandels hat auch das Straßenbild verändert.

Frauen kleiden sich wieder bunter, anstatt sich hinter schwarzen Schleiern zu verstecken. Die Entwicklung geht so weit, dass junge Frauen sich immer seltener ein Kopftuch umbinden. Ehen zwischen Sunniten und Schiiten erleben ein Comeback im Irak; unter den Jugendlichen in Bagdad sind sie sogar zum neuen Standard geworden. So wie bei Merry al-Khafaji, die kürzlich Mustafa al-Ani geheiratet hat. Gemeinsam sitzen die beiden Mittzwanziger bei einer Wasserpfeife in einem beliebten Bagdader Garten, sie trägt ihr dunkles Haar offen und ein grünes T-Shirt mit Jeans. Traditionell wählen Eltern die Partner ihrer Kinder, aber Merry al-Khafaji und Mustafa al-Ani lernten sich in dem Telekommunikationsunternehmen kennen, für das sie beide arbeiten. Mittlerweile entwickeln sich immer mehr Liebesbeziehungen bei der Arbeit, im Studium oder in Workshops. Auch soziale Medien haben eine starke Wirkung. Sie eröffnen jungen Menschen einen neuen Weg, neue Freunde in der konservativen irakischen Gesellschaft zu finden (Die neuen Freiheiten von Bagdad, qantara.de 01.07.2019).

Mitglieder rivalisierender irakischer Motorrad-Clubs, die in Leder mit Nieten und schwarzen Baskenmützen gekleidet waren, tanzten Breakdance und ließen mit ihren tätowierten Armen Neon-Leuchtstäbe kreisen. Der Tanzkreis des Mongols Motorcycle Club war einer von mehreren bei der ‚Riot Gear Summer Rush‘, einer Automobilshow samt Konzert in einem Sportstadion im Herzen von Bagdad. Die Szene hatte etwas ganz anderes als jene Bilder, die üblicherweise aus der Stadt der Gewalt und des Chaos ausgestrahlt wurden. Aber fast zwei Jahre, nachdem der Irak den islamischen Staat besiegte, hat die Hauptstadt ihr Image stillschweigend verändert. Seit die Explosionsschutzwände – ein Merkmal der Hauptstadt seit der US-geführten Invasion im Jahr 2003, bei der Saddam Hussein gestürzt wurde – gefallen sind, hat sich eine weniger restriktive Lebensweise etabliert. „Wir haben diese Party veranstaltet, damit die Leute sehen können, dass der Irak auch über diese Art von Kultur verfügt und dass diese Menschen das Leben und die Musik lieben“, sagte Arshad Haybat, ein 30-jähriger Filmregisseur, der die Riot Gear Events Company gründete. Riot Gear hat bereits zuvor ähnliche Partys im Irak veranstaltet, aber dies war die erste, die für die Öffentlichkeit zugänglich war. Der Tag begann damit, dass junge Männer importierte Musclecars und Motorräder vorführten. Bei Einbruch der Dunkelheit wurde die Show zu einer lebhaften Veranstaltung für elektronische Tanzmusik (EDM). Das irakische Hip-Hop-Kollektiv „Tribe of Monsters“ spielte eine Mischung aus EDM- und Trap-Musik, während junge Männer Verdampfer in ihren Händen hielten und neben Blitzlichter und Rauchmaschinen tanzten, während sie ihre Bewegungen live auf Snapchat und Instagram übertrugen. Es war eine berauschende Mischung aus Bagdads aufkeimenden Subkulturen: Biker, Gamer und EDM-Enthusiasten. Was die meisten gemeinsam hatten, war, dass sie im Irak noch nie einer solchen Veranstaltung beigewohnt hatten. Obwohl von jungen Männern dominiert, nahmen auch viele Frauen an der Veranstaltung teil. Einige von ihnen tanzten in der Nähe der Hauptbühne. Die Veranstalter stellten jedoch sicher, dass eine „Familiensektion“ zur Verfügung stand, damit Frauen, Familien und Liebespaare auch abseits der wilden Menschenmenge tanzen konnten (Tanzpartys kehren nach Bagdad zurück, mena-watch, 22.08.2019).

In Bagdad wurde ein neues deutsch-irakisches Beratungszentrum für Jobs, Migration und Reintegration eröffnet. Es ist das zweite seiner Art im Irak neben dem Beratungszentrum in Erbil, das seine Arbeit bereits im April 2018 aufgenommen hatte. Im Mittelpunkt der Arbeit steht die Schaffung attraktiver und langfristiger Bleibeperspektiven. Zu den angebotenen Leistungen gehören Bildungs- und Qualifizierungsmaßnahmen sowie die Unterstützung bei Existenzgründungen. Das Zentrum steht Rückkehrenden ebenso offen wie Binnenvertriebenen und der lokalen Bevölkerung und fördert damit auch die Stärkung des irakischen Privatsektors. In den kommenden Jahren soll das Beratungszentrum schrittweise in die lokalen Strukturen überführt werden, um den langfristigen und nachhaltigen Betrieb zu sichern (Neues deutsch-irakisches Beratungszentrum in Bagdad eröffnet, BMZ 13.06.2019).

ACLED weist im aktuellsten Bericht vom 28.10.2020 betreffend das 2. Quartal für das Gouvernement Bagdad, mit seinen ca. 11,8 Millionen Einwohner, insgesamt 71 sicherheitsrelevante Vorfälle auf, wobei über 19 Todesopfer berichtet wurde. Folgende Gebiete waren betroffen: Al Wahdah, Al Yusufiyah, Ar Rashidiyah, At Tarmiyah, Az Zaydan, Baghdad, Baghdad - Adhamiya, Baghdad - Al Rashid, Baghdad - Kadhimiya, Baghdad - Karadah, Baghdad - Karkh, Baghdad - Mansour, Baghdad - Rusafa, Baghdad - Sadr City, Baghdad International Airport, Madain, Nahrawan, Taji, Zawbaa (ACLED, Iraq, Second Quarter 2020).

Im Juni 2019 wurden die letzten Betonblöcke um die Grüne Zone in Bagdad, der Regierungsbezirk, abgebaut. Die Bevölkerung hat jetzt freien Zugang zu den gut zehn Quadratkilometern, die bis dahin No-Go-Zone war: Der "Hochsicherheitstrakt" im Zentrum von Bagdad ist Vergangenheit. Mit der Öffnung der Grünen Zone hat Iraks Premierminister Adel Abdul Mahdi sein Versprechen eingelöst, das er bei seinem Amtsantritt im Oktober letzten Jahres gegeben hat. Der Bezirk soll ein normales Stadtviertel von Bagdad werden. Seit November wurde Schritt für Schritt abgebaut: Checkpoints aufgelöst, Stacheldraht entfernt, Betonblöcke auf Tieflader geladen und abgefahren. Hundertausende sollen es gewesen sein. Allein in den letzten zwei Monaten hat Bagdads Stadtverwaltung 10.000 Mauerteile abfahren lassen, wie ein Angestellter berichtet. Die Betonblöcke wurden zum Militärflughafen Al-Muthana im Zentrum von Bagdad gefahren und dort abgekippt. Einige von ihnen finden Wiederverwertung in einem Ring, der derzeit um Bagdad gezogen wird, um Terroristen vor dem Eindringen zu hindern. Andere dienen dem Hochwasserschutz. Wieder andere werden als Baumaterial für Silos verwendet (Mauerfall in Bagdad: Das Ende der Grünen Zone, Wiener Zeitung, 05.06.2019).

Wie andere Plätze im überwiegend schiitischen Süden des Irak, ist der Tahrir zu einem sozialen Experiment geworden, zu einem Freiraum, in dem konservative Normen gestürzt wurden. Die Jugend singt gegen eine einst unantastbare Gruppe von Politikern und paramilitärischen Befehlshabern an, und Frauen verbringen die Nächte in Zelten neben erwachsenen Männern. Studenten widersetzen sich dem Befehl, in die Hörsäle zurückzukehren, und in Vierteln, die einst als gefährlich galten, wimmelt es nur so von Menschen, die auf dem Weg zu den Demonstrationen sind. (…) Hiyyam Shayea, eine 50-jährige Lehrerin in der von Protesten heimgesuchten Provinz Diwaniyah, kann dies bezeugen. „Es gab einige große, überraschende Veränderungen in vielen sozialen Bereichen“, sagte Shayea, die bei einer Kundgebung in ihrer Heimatstadt eine traditionelle schwarze Robe trug. Das ist im Süden, wo Stammesbräuche über dem staatlichen Gesetz stehen und die öffentliche Rolle der Frauen einschränken, lange unvorstellbar gewesen. Aber die Veränderungen fordern einen hohen Preis.

Rund 550 Menschen wurden bei Gewalt im Zusammenhang mit den Protesten getötet und 30.000 verwundet. „Das war alles für ein Heimatland – eines, das zivilisiert und bürgerlich ist, nicht rückständig und veraltet“, sagte Shayea. (…)

Nur wenige der derzeitigen Demonstranten sind alt genug, um sich an Saddam zu erinnern – 60 Prozent der Bevölkerung sind unter 25 Jahre alt – und machen die Älteren dafür verantwortlich, ihnen den Irak mit einem zerbrochenen politischen System hinterlassen zu haben. Die Kundgebungen offenbarten „eine riesige Kluft“ zwischen den beiden Generationen, sagte der irakische Forscher Khaled Hamza gegenüber der AFP. „Wir befinden uns mitten in einer spontanen Bewegung von Jugendlichen, von denen nicht erwartet wurde, dass sie dafür verantwortlich fühlen, das zu erreichen, was unsere Generation nicht erreichen konnte“, sagte Hamza, der in seinen 60ern ist. Die Demonstranten sehen das ähnlich. In Bagdad trug eine Frau mit einem rosa Kopftuch ein Schild mit der Aufschrift: „Letzten Endes habe ich eine Revolution gemacht. Was haben Sie getan?“ (mena-watch: Was die Protestbewegung im Irak bis jetzt erreicht hat, 20.02.2020).

Die meisten Ein- und Ausreisen in den und aus dem Irak erfolgen auf dem Luftweg über einen der vier internationalen Flughäfen in Bagdad, Erbil, Sulaymaniyah und Basra, die reguläre kommerzielle Dienste anbieten. Bei der Ankunft an einem internationalen Flughafen werden alle Passagiere unabhängig von ihrer Nationalität mit ihren Identitätsdaten erfasst. Quellen aus dem Inland weisen darauf hin, dass die Behörden einen Iraker bei der Rückkehr nur dann festnehmen würden, wenn er eine Straftat begangen hätte und ein Haftbefehl gegen ihn ergangen sei. Andere, selbst diejenigen, die illegal ausgereist waren, würden bei ihrer Ankunft nicht verhaftet werden.

Für die Ausreise aus dem Irak sind gültige Dokumente (normalerweise ein Reisepass) und eine entsprechende Genehmigung (z. B. ein Visum) für die Einreise zum beabsichtigten Ziel erforderlich. Die illegale Ausreise aus dem Irak (auch durch die Verwendung betrügerischer Dokumente) ist rechtswidrig. DFAT geht davon aus, dass eine Person, die bei einer illegalen Ausreise erwischt wird, festgenommen und angeklagt werden kann. Dem DFAT sind keine strafrechtlichen Verfolgungen von Personen wegen irregulärer Ausreise bekannt.

Rückkehrende Iraker, die keinen irakischen Pass besitzen, müssen bei einer irakischen Botschaft oder einem irakischen Konsulat im Ausland einen Laissez Passer beantragen. Um einen Laissez Passer auszustellen, überprüft eine irakische diplomatische Vertretung die Identität und Staatsangehörigkeit des Rückkehrers anhand von Originaldokumenten im Irak; bestätigt, dass die Person freiwillig in den Irak zurückkehrt; und prüft auf ausstehende kriminelle Handlungen gegen Aufzeichnungen des Innenministeriums im Irak. Bei der Ankunft im Irak überprüfen die Grenzbeamten die Angaben des Laissez Passer und bestätigen erneut, dass die Person freiwillig einreist. Beamte erfassen die Details des Laissez Passer zusammen mit dem Namen und dem Geburtsdatum des Inhabers. Der Grenzbeamte teilt dann dem Inhaber mit, dass der Laissez Passer für die Weiterreise nicht gültig ist. Nach Angaben des britischen Innenministeriums können Grenzbeamte am Flughafen Bagdad einen Brief ausstellen, um die Bewegung einer Person zum Herkunftsort oder an einen anderen Ort im Irak zu erleichtern. Laissez-Passierscheine sind weit verbreitet, und Personen, die einen Laissez-Passierschein machen, werden weder danach befragt, wie sie den Irak verlassen haben, noch gebeten, zu erklären, warum sie keine anderen Arten von Dokumenten haben.

Die Praxis, Asyl zu suchen und dann in den Irak zurückzukehren, sobald die Bedingungen dies zulassen, wird von den Irakern gut akzeptiert, wie die große Zahl von Doppelstaatsbürgern aus den USA, Westeuropa und Australien zeigt, die in den Irak zurückkehren. Es gibt zahlreiche Beweise dafür, dass Iraker, denen von westlichen Ländern Schutz gewährt wurde, oft in den Irak zurückkehren, manchmal nur Monate, nachdem sie sich einen Wohnsitz im Ausland gesichert haben, um ihre Familien wieder zu vereinen, Unternehmen zu gründen und zu führen oder eine Beschäftigung aufzunehmen oder wieder aufzunehmen (Australian Government – Department of Foreign Affairs and Trade, Country Information Report Iraq, 17.08.2020, S. 63 ff).

COVID-19 – Aktuelle Lage im Irak

Laut worldometers.info, Stand 28.03.2022, gibt es im Irak insgesamt bisher 2.317.977 Coronavirus-Fälle. Es gibt 25.150 Todesfälle. 2.279.609 Personen sind wieder genesen.

Das nationale Impfprogramm gegen das Corona-Virus läuft seit 30.03.2021. Alle Sektoren sind geöffnet. Es gilt Maskenpflicht und das Einhalten von Social Distancing. Nur geimpften Personen oder Personen mit einem negativen PCR-Test in Ministerien und Regierungsbehörden der Zutritt erlaubt. Die irakische Regierung beschränkt das Reisen zwischen Provinzen nicht, aber die Einreise in den Irak zu touristischen und religiösen Zwecken ist verboten. Taxis, dürfen nicht mehr als 3 Personen (inklusive Fahrer) transportieren. Es gilt die Maskenpflicht Veranstaltungen und Feierlichkeiten jeglicher Art und Trauerversammlungen sind verboten. Versammlungsverbot bleibt aufrecht. Die internationalen Flughäfen Bagdad, Najaf und Basra sind für kommerzielle Linienflüge offen. Passagiere, die in den Irak einreisen wollen, müssen maximal 72 Stunden vor Abflug über einen negativen COVID-19-Test verfügen. Das Testergebnis muss ausgedruckt in englischer oder arabischer Sprache vorgezeigt werden. Passagiere, die ein negatives COVID-19-Testergebnis haben, müssen den Test nicht am Flughafen ablegen. Alle Passagiere, die ohne PCR-Test ankommen, müssen sich dem Test des medizinischen Teams des Flughafens unterziehen und die Kosten sind vom Passagier zu tragen (USD 50). Ab 01.11. müssen alle international-Reisenden in irakischen Flughäfen ein internationales Impfzertifikat vorweisen können (Ausnahmen für Genesene und Menschen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können). Bei Auftreten von Symptomen muss das irakische Gesundheitsministerium kontaktiert werden.

Das Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen (UNDP) widmet USD 22 Mio. des Stabilitätsfonds für Infrastruktur Maßnahmen gegen COVID-19. Geschäftsmänner aus Najaf spendeten der Regierung IQD 350 Mio. zur Anschaffung von Gütern des medizinischen Bedarfs. Neues Projekt das Arbeitsstellen und Unterstützung für Unternehmer im Irak generieren soll wurde vom Minister für Migration, Ivan Faeq vorgestellt. 30% des Projektes soll gezielt Frauen unterstützen. Das Projekt wird außerdem von der EU gefördert und unterstützt. USAID stellt 3 Mio USD für dringende COVID-19 Hilfen bereit (https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/coronavirus-situation-im-irak.html , Abruf 28.03.2022).

 

2. Beweiswürdigung

Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt des Bundesamtes unter zentraler Berücksichtigung der undatierten schriftlichen Stellungnahme der bP, der von ihr vorgelegten Beweismittel, des bekämpften Bescheides, des Beschwerdeschriftsatzes, durch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem BVwG und die Einsichtnahme in die vom Bundesverwaltungsgericht beigeschafften länderkundlichen aktuellen Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat der bP, welche im Vorfeld der hg. mündlichen Verhandlung, wie bereits ausgeführt, übermittelt wurden. Zudem erfolgte eine Einsichtnahme in das ZMR, das GVS, das IZF, den SA, das AJ-Web und die polizeiliche Anzeige vom 28.02.2022.

2.1 Zur Person der beschwerdeführenden Partei

Die personenbezogenen Feststellungen hinsichtlich der bP und jenen zu ihren Familienangehörigen im Irak ergeben sich aus ihren in diesen Punkten einheitlichen, im Wesentlichen widerspruchsfreien Angaben sowie ihren im Verfahren dargelegten Sprach- und Ortskenntnissen und dem seitens der bP vorgelegten Identitätsausweis.

Ihren irakischen Reisepass brachte die bP im Rahmen ihres Asylverfahrens in Vorlage.

Der Gesundheitszustand der bP wurde auf Basis ihrer eigenen, diesbezüglich glaubhaften Angaben festgestellt.

Die Feststellungen zu den Erwerbstätigkeiten der bP in Österreich, dem Bezug von Arbeitslosengeld sowie Notstands- und Überbrückungshilfe sowie dem Leistungsbezug aus der Grundversorgung ergeben sich aus der Einsichtnahme in das GVS, das IZF und das AJ-Web sowie aus den diesbezüglichen übereinstimmenden Angaben der bP. Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass die bP erst seit dem 10.03.2022 wieder eine Erwerbstätigkeit aufnahm und zuvor über Monate Notstands- und Überbrückungshilfe bezog.

Der Schulbesuch der bP, ihre Taufe, ihre Teilnahme am Gemeindeleben einer evangelischen Kirche, ihr ehemaliges Engagement in Fußball Vereinen sowie die Feststellungen zu ihrer Beziehung und zum sonstigen Privatleben in Österreich ergeben sich aus ihren diesbezüglich widerspruchsfreien Angaben in der Beschwerdeverhandlung sowie den von ihr in ihrem Asylverfahren vorgelegten Bescheinigungsmittel. Die soliden Deutschkenntnisse der bP wurden aufgrund der Wahrnehmung des erkennenden Richters im Rahmen der mündlichen Verhandlung festgestellt.

Die Feststellungen zu den Familienangehörigen der bP in Österreich und deren Verfahrensstand ergeben sich aus den Angaben der bP in der mündlichen Beschwerdeverhandlung, dem im Akt befindlichen Bescheid des BFA vom 09.05.2018, Zahl XXXX sowie den eingeholten Auszügen aus dem ZMR.

Dass keine weitergehenden wechselseitigen Hilfe- und Unterstützungsleistungen oder Abhängigkeiten zwischen den Geschwistern feststellbar waren, ergibt sich bereits daraus, dass die bP dies auf konkrete Befragung in der Beschwerdeverhandlung verneinte. Sie gab in der Verhandlung an, ihre im selben Haushalt lebenden Familienangehörigen unterstützt zu haben, wie dies im Familienverband üblich ist. Die bP sprach dabei jedoch ausschließlich von der Zeit vor ihrer Inhaftierung, eine aktuelle (finanzielle) Unterstützung ihrerseits brachte sie nicht vor. Diesbezüglich sei auch anzumerken, dass die bP von 12.11.2020 bis 12.07.2021 in Haft war und von Oktober 2021 bis März 2022 keiner Beschäftigung nachging, sondern Notstands- und Überbrückungshilfe bezog, weshalb eine finanzielle Unterstützung ihrer Geschwister durch die bP schon aus diesem Grund nicht glaubhaft ist. Dass nun zwischenzeitig seit der mündlichen Verhandlung ein (wechselseitiges) finanzielles Abhängigkeitsverhältnis zwischen der bP und ihren Geschwistern eingetreten wäre, brachte die bP nicht vor, obwohl sie im Verfahren mehrmals auf ihre Mitwirkungspflicht hingewiesen wurde, weshalb nicht davon auszugehen ist, dass sich hieran etwas geändert habe.

Die Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen der beschwerdeführenden Partei ergeben sich aus den im Akt befindlichen Urteilsausfertigungen und dem eingeholten Strafregisterauszug.

2.2. Zum bisherigen Verfahrensgang:

Die Feststellungen zum Antrag auf internationalen Schutz, zu der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, zur Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung sowie zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ergeben sich aus dem Verwaltungsakt.

2.3. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat:

Die getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Die Länderfeststellungen basieren auf vielgestaltigen Quellen, denen keine Voreingenommenheit unterstellt werden kann. Das BVwG hat diesbezüglich das Parteiengehör gewahrt. Die bP ist diesen Quellen nicht entgegengetreten.

Die Feststellungen zur Lage im Irak in Bezug auf den Coronavirus COVID-19 werden aufgrund der übereinstimmenden Feststellungen einer Vielzahl von öffentlich zugänglichen Quellen als notorisch bekannt angesehen.

 

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

 

Gemäß § 7 Abs 1 Z 1 BFA-VG idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes.

 

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

 

Zu A)

3.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides

Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten:

3.2.1. § 9 AsylG lautet:

(1) Einem Fremden ist der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn

1. die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) nicht oder nicht mehr vorliegen;

2. er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat oder

3. er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(2) Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Abs. 1 abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn

1. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;

2. der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder

3. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.

In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(3) Ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 oder 2 wahrscheinlich ist.

(4) Die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen.

§ 8 AsylG lautet:

(1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,

1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

[…]“

Gemäß § 9 Abs. 3 AsylG 2005 ist bei Straffälligkeit des subsidiär Schutzberechtigten im Sinne des § 2 Abs 3 AsylG 2005 (die auch im vorliegenden Fall gegeben ist) jedenfalls ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einzuleiten, wenn das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 9 Abs 1 oder 2 AsylG 2005 wahrscheinlich ist.

Die Aberkennungstatbestände des § 9 Abs 2 AsylG sind subsidiär anzuwenden, wenn die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Abs 1 zu erfolgen hat. Dies ergibt sich daraus, dass in den Fällen einer Aberkennung nach Abs. 1 die Gefahr einer durch die Abschiebung drohenden Menschenrechtsverletzung jedenfalls nicht gegeben ist und die Ausweisung und Abschiebung dieser Fremden daher zulässig ist. Der Berufung auf diese Aberkennungstatbestände ist sohin konsequenterweise der Prüfvorrang einzuräumen. Da die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten bei einer drohenden Verletzung der Rechte nach der EMRK im Sinne des Refoulementverbots selbstverständlich nicht zu einer Abschiebung des Fremden führen soll, ist die Aberkennung nach Abs. 2 mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist (vgl. die Erläuternden Bemerkungen zu § 9 Abs 2 AsylG, RV 330 XXIV.GP ).

Für dieses Verfahren legen § 9 Abs 1 und 2 AsylG 2005 folgendes Prüfschema fest (vgl. VwGH, 17.10.2019, Ro 2019/18/005):

Nach § 9 Abs 1 AsylG 2005 ist vorrangig zu klären, ob eine Aberkennung des subsidiären Schutzes nach dieser Gesetzesstelle vorzunehmen ist. § 9 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 enthält zwei unterschiedliche Aberkennungstatbestände: Dem Fremden ist der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs 1 AsylG 2005) nicht oder nicht mehr vorliegen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfasst der erste Fall des § 9 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 die Konstellation, in der der Fremde schon im Zeitpunkt der Zuerkennung von subsidiärem Schutz die dafür notwendigen Voraussetzungen nicht erfüllt hat. Im vorliegenden Fall wurde der bP vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Status eines subsidiär Schutzberechtigten aufgrund der im Jahr 2014 im Irak instabilen Sicherheitslage zuerkannt. Gegenständlich gibt es keinen Hinweis darauf, dass schon im Zeitpunkt der Zuerkennung von subsidiärem Schutz die dafür notwendigen Voraussetzungen nicht erfüllt waren. § 9 Abs 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005 betrifft hingegen jene Konstellationen, in denen die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nachträglich weggefallen sind (vgl. VwGH 27.5.2019, Ra 2019/14/0153, Rn. 77; 14.8.2019, Ra 2016/20/0038, Rn 32). Derart nachhaltige und entscheidungsrelevante Änderungen in der Lage im Irak bzw. in der Person der bP wurden nicht behauptet und ergeben sich solche auch nicht aus den Länderinformationen, weshalb das BFA zu Recht von keiner entscheidungsrelevanten Änderung der Lage im Irak ausging.

Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des § 9 Abs 1 AsylG 2005 abzuerkennen, so hat eine Aberkennung nach § 9 Abs 2 AsylG 2005 auch dann zu erfolgen, wenn zumindest einer der in § 9 Abs 2 Z 1 bis 3 AsylG 2005 vorgesehenen Aberkennungstatbestände gegeben ist. In diesen Fällen ist die Aberkennung des subsidiären Schutzstatus - seit dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2017, BGBl. I Nr. 145/2017 - mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, weil dies eine der in § 9 Abs 2 letzter Satz AsylG 2005 angeführten Gefahren begründen würde.

Nach § 9 Abs 2 Z 3 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen, wenn der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht. Die bP wurde in Österreich wegen des Verbrechens der Schlepperei zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt.

Im Falle der beschwerdeführenden Partei kommt daher eine Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten aufgrund des § 9 Abs 2 Z 3 AsylG 2005 zu Recht in Betracht.

Allerdings hat der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 13.9.2018, Rs C-369/17, Ahmed, ausgesprochen, dass Art 17 Abs 1 Buchst. b der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, dahin auszulegen ist, dass er einer Rechtsvorschrift eines Mitgliedstaats entgegensteht, nach der ausschließlich anhand des Strafmaßes, das für eine bestimmte Straftat nach dem Recht dieses Mitgliedstaats vorgesehen ist, davon ausgegangen wird, dass die Person, die einen Antrag auf subsidiären Schutz gestellt hat, "eine schwere Straftat" im Sinne dieser Bestimmung begangen hat, derentwegen sie von der Gewährung subsidiären Schutzes ausgeschlossen werden kann. Es ist Sache der zuständigen nationalen Behörde bzw. des zuständigen nationalen Gerichts, die oder das über den Antrag auf subsidiären Schutz entscheidet, die Schwere der fraglichen Straftat zu würdigen, wobei eine vollständige Prüfung sämtlicher besonderer Umstände des jeweiligen Einzelfalls vorzunehmen ist.

Daher reicht es nicht hin, festzustellen, dass die bP wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist. Die Tat muss sich im konkreten Einzelfall als besonders schwerwiegend erweisen.

Unter den Begriff des schweren Verbrechens iSd Art 1 Abschn. F lit b GFK fallen nach herrschender Lehre nur Straftaten, die in objektiver und subjektiver Hinsicht besonders verwerflich sind und deren Verwerflichkeit in einer Güterabwägung gegenüber den Schutzinteressen der betroffenen Person diese eindeutig überwiegt. Dieser Standpunkt - Berücksichtigung subjektiver Faktoren, wie Milderungsgründe, Schuldausschließungsgründe oder Rechtfertigungsgründe - wird auch in der Rechtsprechung des VwGH vertreten (zB VwGH 06.10.1999, 99/01/0288). Es genügt nicht, dass die bP ein abstrakt als schwer einzustufendes Delikt verübt hat. Die Tat muss sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen. Um ein schweres Verbrechen, das zum Ausschluss von der Anerkennung als Asylberechtigter - und im vorliegenden Fall zur Aberkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten - führen kann, handelt es sich typischerweise um Vergewaltigung, Tötung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und schließlich auch Menschenhandel bzw. Schlepperei (vgl. Putzer, Asylrecht2, 2011, Rz 125).

In der Regierungsvorlage zum AsylG 2005, RV 952 BlgNR 22. GP , wird zu § 6 Abs 1 Z 4 AsylG, auf welchen § 7 Abs 1 Z 1 AsylG u.a. verweist, erläuternd - wenngleich nur demonstrativ - Folgendes ausgeführt:

"Die Z 3 und 4 des Abs 1 entsprechen inhaltlich dem bisherigen § 13 Abs 2 AsylG. Unter den Begriff, besonders schweres Verbrechen' fallen nach Kälin, Grundriss des Asylverfahrens (1990), S 182 und 228 (ua. Mit Hinweis auf den UNHCR) und Rohrböck, (Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asylg (1999) Rz 455, mit weiteren Hinweisen auf die internationale Lehre), sowie nach herrschender Lehre des Völkerrechts nur Straftaten, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen. Typischerweise schwere Verbrechen sind etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen (vgl. VwGH 10.06.1999, 99/01/0288). Zu denken wäre aber auch - auf Grund der Gefährlichkeit und Verwerflichkeit - an besondere Formen der Schlepperei, bei der es zu einer erheblichen Gefährdung, nicht unbedeutenden Verletzung oder gar Tötung oder während der es zu erheblichen, mit Folter vergleichbaren Eingriffen in die Rechte der Geschleppten kommt. Die aktuelle Judikatur in Österreich, wie in anderen Mitgliedstaaten der Genfer Flüchtlingskonvention, verdeutlicht, dass der aus dem Jahre 1951 stammende Begriff des ‚besonders schweren Verbrechens' des Art 33 Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention einer Anpassung an sich ändernde gesellschaftliche Normenvorstellungen zugänglich ist."

Es ist daher zusätzlich zum Kriterium der rechtskräftigen Verurteilung wegen eines Verbrechens eine vollständige Prüfung sämtlicher Umstände des konkreten Einzelfalls vorzunehmen und anhand dieser Würdigung abschließend zu beurteilen, ob der bP deshalb der ihr zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen abzuerkennen ist. Bei dieser einzelfallbezogenen Würdigung sind auch die konkret verhängte Strafe und die Gründe für die Strafzumessung zu berücksichtigen (VwGH 22.10.2020, Ra 2019/19/0522). Nicht gefordert ist aber eine Gefährdungsprognose, ob infolge jener Handlung, derentwegen der Fremde rechtskräftig wegen eines Verbrechens verurteilt wurde, auch eine von ihm ausgehende Gefahr besteht (vgl. VwGH 22.10.2020, Ro 2020/20/0001).

Relevant ist nach der zitierten Rechtsprechung auch der EASO-Bericht „Ausschluss: Artikel 12 und Artikel 17 der Anerkennungsrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU )“ (siehe: https://www.easo.europa.eu/sites/default/files/Exclusion-Judicial-Analysis-DE.pdf ), welcher empfiehlt, „dass die Schwere der Straftat, aufgrund deren eine Person vom subsidiären Schutz ausgeschlossen werden könne, anhand einer Vielzahl von Kriterien, wie u.a. der Art der Straftat, der verursachten Schäden, der Form des zur Verfolgung herangezogenen Verfahrens, der Art der Strafmaßnahme und der Berücksichtigung der Frage beurteilt werden solle, ob die fragliche Straftat in den anderen Rechtsordnungen ebenfalls überwiegend als schwere Straftat angesehen werde“ (siehe die zitierten Entscheidungen des EuGH Rn 56, und VwGH Rz 23).

Als Beispiele schwerer Straftaten nennt der EASO-Leitfaden „Ausschluss“ etwa folgende Delikte (Pkt. 2.2.3.2. des Leitfadens):

- Mord

- Mordversuch

- Vergewaltigung

- bewaffneter Raub, Folter

- gefährliche Körperverletzung

- Menschenhandel

- Entführung

- schwere Brandstiftung

- Drogenhandel und Verschwörung zum Zweck der Förderung terroristischer Gewalt

- schwere Wirtschaftsverbrechen mit erheblichen Verlusten (z. B. Unterschlagung)

3.2.2. Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:

Im gegenständlichen Fall wurde die bP drei Mal strafgerichtlich verurteilt.

Zunächst wurde die bP mit Urteil des LG XXXX vom XXXX 2019 wegen des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch als Beitragstäter nach den §§ 12, 3. Alternative 127, 129 Abs 1 Z 1 und 2 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe (Jugendstraftat) von drei Monaten verurteilt.

Anschließend wurde sie mit Urteil des BG XXXX vom XXXX .2019 wegen dem Vergehen der Körperverletzung nach dem § 83 Abs 1 StGB schuldig gesprochen, wobei von der Verhängung einer Zusatzstrafe abgesehen wurde.

Zuletzt wurde die bP mit Urteil des LG XXXX vom XXXX .2020 wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 4 StGB – unter Anwendung des § 19 JGG – zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt.

Der Strafrahmen des § 84 StGB beträgt bis zu fünf Jahre.

Der maßgebliche § 17 StGB lautet:

„§ 17 (1): Verbrechen sind vorsätzliche Handlungen, die mit lebenslanger oder mit mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind.

(2) Alle anderen strafbaren Handlungen sind Vergehen.

Da die vorsätzliche Handlung der bP mit fünf Jahren Freiheitsstrafe bedroht ist, handelt es sich bei der begangenen schweren Körperverletzung um ein Verbrechen gemäß § 17 StGB, sodass die bP ein Verbrechen im Sinne des § 9 Abs 2 Z 3 StGB begangen hat. Die Verurteilung wegen eines Verbrechens stellt nach der jüngsten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein gewichtiges Indiz für die Aberkennung nach § 9 Abs 2 Z 3 AsylG dar, auch wenn dies nicht alleine dafür entscheidend ist, ob eine „schwere Straftat“ vorliegt, die im Ergebnis zur Aberkennung dieses Schutztitels führen darf.

Zusätzlich ist jedoch der Einzelfall des Umstandes die zur Verurteilung geführt haben zu berücksichtigen.

Angesichts des verwirklichten Verbrechens der schweren Körperverletzung sind die von der bP gesetzten Handlungen somit objektiv als besonders schwerwiegend anzusehen. Der Verurteilung lag zugrunde, dass die bP gemeinsam mit ihrem Bruder XXXX am XXXX 2020 in XXXX im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter den XXXX am Körper verletzt und dadurch eine schwere Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung, nämlich eine an sich schwere Verletzung herbeigeführt, indem sie dem XXXX zahlreiche Faustschläge und auch Tritte ins Gesicht versetzten, wodurch dieser einen Augenhöhlenbodenbruch links mit Blutung im Bereich der Augenhöhle und der Kieferhöhle, ein Monokelhämatom mit Bindehautblutung im Bereich des linken Augapfels, einer Wunde im Bereich des linken Auges und multiple Prellmarken im Stirn- und Hinterhauptsbereich erlitten hat.

Zunächst spricht zugunsten der bP, dass sie zu einer Freiheitstrafe von „nur“ einem Jahr verurteilt wurde und sich die Strafe daher weit unter jenen Rahmen, die für ein Verbrechen vorgesehen sind, weil der BF unter 21 Jahre alt war. Auch wurde berücksichtig, dass sie geständige Verantwortung zeigte. Erschwerend musste hingegen die einschlägige Verurteilung festgestellt werden.

Gerade aus den Erschwernisgründen ist für das Verwaltungsgericht eindeutig klar, dass die bP für den durch die Zuerkennung des Status als subsidiär Schutzberechtigten ergebenden Schutzes als unwürdig angesehen wird und die Glaubwürdigkeit des gemeinsamen europäischen Asylsystems nicht aufrechtzuerhalten ist. Die bP war zwar geständig und unter 21 Jahre alt, dies ist jedoch aufgrund der bereits zwei vorangegangen Vorstrafen in Österreich sowie die Begehung innerhalb offener Probezeit als relativierend zu betrachten. Die bP hat im Oktober 2015 den Antrag gestellt, war mit Zulassung rechtmäßig aufhältig, erhielt Schutz und Grundversorgung durch den Staat. Der bP war es möglich die Schule zu besuchen. Doch bereits nach etwas mehr als drei Jahren des Aufenthaltes in Österreich wurde die bP straffällig. Circa ein halbes Jahr später beging die bP den Diebstahl durch Einbruch als Beitragstäter und nochmals eineinhalb Jahre später am XXXX 2020 beging die bP das Verbrechen der schweren Körperverletzung. Aber auch wenn die strafrechtlichen Handlungen mit unter 21 Jahren erfolgten, so war der bP bewusst, dass sie strafbare Handlungen setzte. Sie hatte zum Zeitpunkt der Tatbegehung der schweren Körperverletzung bereits zwei Vorstrafen, die bedingt nachgesehen bzw. ohne Strafe ausgesprochen wurden. Sie setzte diese Handlung während der Probezeit der im Zuge der ersten Verurteilung gewährten bedingten Strafnachsicht und verletzte den XXXX schwer, indem sie ihm zahlreiche Faustschläge und auch Tritte ins Gesicht versetzte, wodurch dieser einen Augenhöhlenbodenbruch links mit Blutung im Bereich der Augenhöhle und der Kieferhöhle, ein Monokelhämatom mit Bindehautblutung im Bereich des linken Augapfels, einer Wunde im Bereich des linken Auges und multiple Prellmarken im Stirn- und Hinterhauptsbereich erlitten hat. Die bP steigerte ihre strafrechtlichen Handlungen von Verurteilung zu Verurteilung: ihre erste Verurteilung betraf eine Körperverletzung und danach folgte eine Verurteilung wegen Diebstahl durch Einbruch als Beitragstäter bis sie schließlich noch während der Bewährungszeit eine schwere Körperverletzung verübte. Dazu ist insbesondere ins Treffen zu führen, dass das Opfer nach den brutalen Misshandlungen, indem diesem am Boden liegend noch Tritte ins Gesicht versetzt wurden, einfach liegen gelassen wurde.

Es wird nicht verkannt, dass die bP – wie sie dies in der Beschwerdeverhandlung vorbrachte – ihre Taten bereut, jedoch wird an dieser Stelle auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu aufenthaltsbeendenden Maßnahmen hingewiesen, wonach ein Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug einer Haftstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat, wobei dieser Zeitraum umso länger anzusetzen ist, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden, manifestiert hat (vgl. zuletzt VwGH 26.01.2021, Ra 2020/14/0491). Diesbezüglich ist darauf zu verweisen, dass die bP erst im Juli 2021 aus der Haft entlassen wurde, sodass ein relevant langes Wohlverhalten in Freiheit noch nicht vorliegt. Außerdem erhielt die bP in Haft einen Verweis, da sie mit einer Person außerhalb der Anstalt unerlaubten Verkehr hatte und wurde weiters während der Haft eine Abmahnung gegen die bP ausgesprochen, da sie versuchte, sich im Zuge der Vorführung zur Hauptverhandlung vom Beamten loszureißen. Nach Verbüßung ihrer Haftstrafe im März 2022 wurde sie wegen des Vergehens gemäß § 82 Abs 1 SPG angezeigt, da sie sich trotz Abmahnung gegenüber einem Polizeibeamten aggressiv verhielt und wild mit den Händen und Fäusten vor dem Gesicht eines Polizisten herumgestikulierte, was eben gerade keinen Gesinnungswandel der bP nach Haftverbüßung erkennen lässt und nicht auf ein baldig zu erwartendes Wohlverhalten der bP hindeutet.

Insgesamt ist gerade die schwere Körperverletzung, insbesondere aufgrund der brutalen Tatbegehung im gegenständlichen Einzelfall, eine besonders verwerfliche Tat. Die bP verfügte zum Zeitpunkt der Tatbegehung bereits über eine einschlägige Verurteilung wegen Körperverletzung sowie über eine Verurteilung wegen Diebstahls durch Einbruch als Beitragstäter und war die Bewährungszeit ihrer nachgesehenen Freiheitsstrafe noch nicht abgelaufen, was die bP jedoch nicht von der Begehung des Verbrechens der schweren Körperverletzung abhielt. Die bP ist daher nicht würdig den Schutz als subsidiär Schutzberechtigter zu erhalten und würde ein Schutz von derart gewalttätigen Personen die Glaubwürdigkeit an das europäische Asylsystem nachhaltig gefährden. So verwirklichte die bP gerade bei der schweren Körperverletzung das Bild einer Person, welche nicht davor zurückscheut andere am Körper tatsächlich zu verletzen. Auch spiegelt sich das immer noch vorliegende Gewaltpotential im versuchten Losreißen von Polizeibeamten bzw. am bereits dargelegten verhalten gemäß § 82 SPG.

Wie bereits dargestellt, ist von einem mangelnden Gesinnungswandel der bP auszugehen. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die bP - wie auch in der Vergangenheit - in ähnliche Situationen gelangt und erneut straffällig wird. Die bP hat durch ihre bisherigen Taten insbesondere das Rechtsgut "Leib und Leben" wesentlich beeinträchtigt. Das persönliche Interesse der bP an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet ist nicht geeignet, gegenüber der dargestellten Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen zu überwiegen.

Sofern in der Beschwerde ausgeführt wird, dass es die belangte Behörde unterlassen habe, eine Gefährdungsprognose anzustellen, so sei nochmals auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs verwiesen, wonach eine Gefährdungsprognose, ob infolge jener Handlung, derentwegen der Fremde rechtskräftig wegen eines Verbrechens verurteilt wurde, auch eine von ihm ausgehende Gefahr besteht, nicht erforderlich ist (vgl. VwGH 22.10.2020, Ro 2020/20/0001).

Folglich hat die bP durch das von ihr gesetzte, der strafgerichtlichen Verurteilung zugrundeliegende, Verhalten eine schwere Straftat begangen, weshalb die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (auch) nach richtlinienkonformer (einschränkender) Interpretation des § 9 Abs 2 Z 3 AsylG im Sinne von EuGH 13.09.2018, C-369/17, Shajin Ahmed gegen Bevándorlási és Menekültügyi Hivatal, nicht zu beanstanden ist.

Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkte I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.

 

3.3. Zu Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides

Entzug der befristeten Aufenthaltsberechtigung

Gemäß § 9 Abs 4 AsylG 2005 ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen.

Das BFA hat den Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 8 Abs 4 zweiter Satz AsylG zu Recht abgewiesen, weshalb auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen war.

 

3.4. Zu Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides

Abweisung des Antrags auf Verlängerung

Nach § 8 Abs 4 AsylG ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

Da der bP der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs 2 Z 3 AsylG abzuerkennen war, liegen die Voraussetzungen für die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung nicht vor. Der Verlängerungsantrag der bP wurde vom BFA somit zu Recht abgewiesen.

 

3.5. Zu Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides

Unzulässigkeit der Abschiebung

3.5.1. Mit der Aberkennung nach § 9 Abs 2 Z 3 AsylG 2005 ist des Weiteren die Feststellung zu verbinden, „dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde“.

3.5.2. Die bP ließ Spruchpunkt IV. des Bescheides vom 19.04.2021 in der Beschwerde ausdrücklich unbekämpft. Dieser Spruchpunkt ist daher bereits in Rechtskraft erwachsen.

 

3.6. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides

Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Wird einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt, ist gemäß § 58 Abs 1 Z 4 AsylG 2005 die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen. Über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung ist gemäß § 58 Abs 3 AsylG 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. § 10 Abs 1 AsylG 2005 sieht ferner vor, dass eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz dann mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden ist, wenn etwa - wie hier - dem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt (Z 5 leg. cit.) und von Amts wegen kein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005 erteilt wird. Die Rückkehrentscheidung setzt daher eine vorangehende Klärung der Frage voraus, ob ein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005 erteilt wird.

Gemäß § 57 Abs 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

Ein Sachverhalt, wonach der bP gemäß § 57 Abs 1 Z 1-3 AsylG eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen wäre, liegt hier nicht vor, weshalb eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ vom Bundesamt zu recht nicht zu erteilen war.

 

3.7. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides

Rückkehrentscheidung

3.7.1. Gemäß § 10 Abs 1 Z 5 AsylG 2005 ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird.

Gemäß § 52 Abs 2 Z 4 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Die bP ist Staatsangehöriger des Irak und kein begünstigter Drittstaatsangehöriger. Da ihr der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wurde, kein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG erteilt wurde und ihr auch kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt, ist gegenständlich gem. § 52 Abs 2 FPG grundsätzlich die Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung zu prüfen.

 

3.7.2. Gemäß § 52 FPG iVm § 9 BFA-VG darf eine Rückkehrentscheidung nicht verfügt werden, wenn es dadurch zu einer Verletzung des Privat- und Familienlebens in Österreich käme:

§ 9 Abs 1 bis 3 BFA-VG lautet:

(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Rückkehrentscheidung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

 

Art 8 EMRK, Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens:

(1) Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

(2) Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.“

 

Für die Beurteilung ob ein relevantes Privat- und/oder Familienleben iSd Art 8 EMRK vorliegt sind nach der höchstgerichtlichen Judikatur insbesondere nachfolgende Umstände beachtlich:

 

Privatleben:

Nach der Rechtsprechung des EGMR (vgl. aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z. B. eine Rückkehrentscheidungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u.a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).

Bei der Schutzwürdigkeit des Privatlebens manifestiert sich der Grad der Integration des Fremden insbesondere an intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen (vgl. EGMR 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 5.7.2005, 2004/21/0124; 11.10.2005, 2002/21/0124).

 

Familienleben:

Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben. Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) nur dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. dazu auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 9. Juni 2006, B 1277/04, unter Hinweis auf die Judikatur des EGMR; des Weiteren auch das Erkenntnis des VwGH vom 26. Jänner 2006, Zl. 2002/20/0423 und die darauf aufbauende Folgejudikatur, etwa die Erkenntnisse vom 26. Jänner 2006, Zl. 2002/20/0235, vom 8. Juni 2006, Zl. 2003/01/0600, vom 22. August 2006, Zl. 2004/01/0220 und vom 29. März 2007, Zl. 2005/20/0040, vom 26. Juni 2007, 2007/01/0479).

Die Beziehung der bereits volljährigen Kinder zu den Eltern ist vor allem dann als Familienleben zu qualifizieren, wenn jene auch nach Eintritt der Volljährigkeit im Haushalt der Eltern weiterleben, ohne dass sich ihr Naheverhältnis zu den Eltern wesentlich ändert (Chvosta, Die Rückkehrentscheidung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007/74, 860 unter Hinweis auf Wiederin in Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Art 8 EMRK Rz 76).

Nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sind Beziehungen zwischen Eltern und ihren erwachsenen Kindern, die wegen des Fehlens von über die üblichen Bindungen hinausgehenden Merkmalen der Abhängigkeit nicht (mehr) unter den Begriff des Familienlebens fallen, unter den Begriff des ebenfalls von Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützten Privatlebens zu subsumieren (VwGH 21.4.2011, 2011/01/0093-7 [vgl. dazu die Urteile des EGMR vom 9. Oktober 2003, Slivenko gegen Lettland, Beschwerde Nr. 48321/99, Randnr. 97, vom 15. Juni 2006, Shevanova gegen Lettland, Beschwerde Nr. 58822/00, Randnr. 67, vom 22. Juni 2006, Kaftailova gegen Lettland, Beschwerde Nr. 59643/00, Randnr. 63, und vom 12. Jänner 2010, A.W. Khan gegen das Vereinigte Königreich, Beschwerde Nr. 47486/06, Randnr. 31 ff]).

Alle anderen verwandtschaftlichen Beziehungen (zB zwischen Enkel und Großeltern, erwachsenen Geschwistern [vgl. VwGH 22.08.2006, 2004/01/0220, mwN; 25.4.2008, 2007/20/0720 bis 0723-8], Cousinen [VwGH 15.01.1999, 97/21/0778; 26.6.2007, 2007/01/0479], Onkeln bzw. Tanten und Neffen bzw. Nichten) sind nur dann als Familienleben geschützt, wenn eine „hinreichend starke Nahebeziehung“ besteht. Nach Ansicht der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ist für diese Wertung insbesondere die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung (vgl. VfSlg 17.457/2005). Dabei werden vor allem das Zusammenleben und die gegenseitige Unterhaltsgewährung zur Annahme eines Familienlebens iSd Art 8 EMRK führen, soweit nicht besondere Abhängigkeitsverhältnisse, wie die Pflege eines behinderten oder kranken Verwandten, vorliegen.

Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt (vgl. dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

3.7.3. Die beschwerdeführende Partei hat in Österreich mehrere Familienangehörige. Mit XXXX und XXXX lebt die bP im gemeinsamen Haushalt. Mit XXXX steht sie in Kontakt, dieser ist verheiratet und lebt in Wels. Die Mutter der bP lebt in Wien, mit dieser hat die bP kaum Kontakt. Die bP unterstützt ihre beiden Brüder, wenn möglich, ansonsten sind keine weitergehenden wechselseitigen Hilfe- und Unterstützungsleistungen oder Abhängigkeiten zwischen den Geschwistern feststellbar. Zu den in Österreich lebenden Familienangehörigen der bP ist anzumerken, dass diese nicht vom Begriff des "Familienlebens" im Sinne des Art 8 EMRK umfasst sind, zumal nach der Judikatur Beziehungen zwischen Erwachsenen, welche keine über die üblichen Bindungen hinausgehenden Merkmalen der Abhängigkeit aufweisen, eben nicht unter den Begriff des Familienlebens fallen und im gegenständlichen Verfahren kein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis bzw. kein besonderes Naheverhältnis zwischen der bP und ihren Brüdern festgestellt werden konnte und ein regelmäßiger Kontakt zur Mutter ohnehin nicht besteht. Der gemeinsame Haushalt der drei Brüder alleine sind nicht ausreichend um ein schützenswertes Familienleben zwischen ihnen zu begründen, insbesondere da XXXX erst am 23.11.2021 einzog und zuvor in Wien lebte.

 

Auch hinsichtlich der Freundin der bP bleibt festzuhalten, dass zu ihr keine umfassende Lebensgemeinschaft besteht. Weder leben die bP und sie in einem gemeinsamen Haushalt, noch liegen sonstige der im obigen Absatz wiedergegebenen Kriterien vor, welche für das Vorliegen einer gewissen Intensität in Anschlag zu bringen wären. Gegenständlich gestaltet sich die Beziehung vielmehr so, dass diese sich alle ein bis zwei Tage sehen. Anzumerken sei diesbezüglich auch, dass die bP in der mündlichen Verhandlung den Namen ihrer Freundin nicht mit Gewissheit angeben konnte, sondern lediglich erklärte, sie glaube, dass diese XXXX heiße.

 

Die beschwerdeführende Partei führt zusammenfassend in Österreich kein schützenswertes Familienleben. Als Aspekte des Privatlebens ist der Aufenthalt der Geschwister sowie der Freundin freilich bei der untenstehenden Abwägung zu berücksichtigen. Die vorzunehmende Interessenabwägung zwischen den Interessen der bP an einem Verbleib in Österreich und den öffentlichen Interessen an einer Außerlandesschaffung verläuft beim Recht auf Privat- und beim Recht auf Familienleben im Übrigen gleich (VwGH 29.05.2020, Ra 2020/14/0191, wonach es nur von untergeordneter Bedeutung ist, ob eine genannte Beziehung als Familienleben oder als Privatleben zu qualifizieren ist, weil bei der vorzunehmenden Gesamtabwägung im Ergebnis die tatsächlich bestehenden Verhältnisse maßgebend sind).

 

Da die Rückkehrentscheidung somit einen Eingriff in das Recht auf Privatleben darstellt, bedarf es diesbezüglich einer Abwägung der persönlichen Interessen mit den öffentlichen Interessen, ob eine Rückkehrentscheidung zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

 

Im vorliegenden Fall ist der Eingriff gesetzlich vorgesehen und verfolgt gem. Art 8 Abs 2 EMRK legitime Ziele, nämlich

- die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, worunter auch die geschriebene Rechtsordnung zu subsumieren ist;

- das wirtschaftliche Wohl des Landes;

- zur Verhinderung von strafbaren Handlungen;

 

Öffentliche Ordnung / Verhinderung von strafbaren Handlungen (insb. im Bereich des Aufenthaltsrechtes):

Der EGMR geht davon aus, dass die Konvention kein Recht auf Aufenthalt in einem bestimmten Staat garantiert. Der EGMR erkennt in stRsp weiters, dass die Konventionsstaaten nach völkerrechtlichen Bestimmungen berechtigt sind, Einreise, Rückkehrentscheidung und Aufenthalt von Fremden ihrer Kontrolle zu unterwerfen, soweit ihre vertraglichen Verpflichtungen dem nicht entgegenstehen (vgl. uva. zB. Urteil Vilvarajah/GB, A/215 § 102 = NL 92/1/07 und NL 92/1/27f.). Die Schaffung eines Ordnungssystems mit dem die Einreise und der Aufenthalt von Fremden geregelt wird, ist auch im Lichte der Entwicklungen auf europäischer Ebene notwendig. Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art 8 Abs 2 EMRK) daher ein hoher Stellenwert zu (VfGH 29.9.2007, B 328/07, VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251 uva.). Die öffentliche Ordnung, hier va. das Interesse an einer geordneten Zuwanderung, erfordert es daher, dass Fremde, die nach Österreich einwandern wollen, die dabei zu beachtenden Vorschriften einhalten. Die öffentliche Ordnung wird z. B. schwerwiegend beeinträchtigt, wenn einwanderungswillige Fremde, ohne das betreffende Verfahren abzuwarten, sich unerlaubt nach Österreich begeben, um damit die österreichischen Behörden vor vollendete Tatsachen zu stellen. Die Rückkehrentscheidung kann in solchen Fällen trotz eines vielleicht damit verbundenen Eingriffs in das Privatleben und Familienleben erforderlich sein, um jenen Zustand herzustellen, der bestünde, wenn sich der Fremde gesetzestreu verhalten hätte (VwGH 21.2.1996, 95/21/1256). Dies insbesondere auch deshalb, weil als allgemein anerkannter Rechtsgrundsatz grundsätzlich gilt, dass aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen. (VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007).

 

3.7.4. Im Einzelnen ergibt sich unter zentraler Beachtung der in § 9 Abs 1 Z 1-9 BFA-VG genannten Determinanten Folgendes:

 

- Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt rechtswidrig war:

Die bP reiste nicht rechtmäßig in das Bundesgebiet ein.

Erst ab Stellung des Antrages auf internationalen Schutz hatte die bP eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG. Mit Bescheid des BFA vom 19.08.2016 wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, der bP jedoch gemäß § 8 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 18.08.2017 erteilt, welche in weiterer Folge mehrmals verlängert wurde. Seither ist die bP legal im österreichischen Bundesgebiet aufhältig.

 

- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens:

Die beschwerdeführende Partei hat in Österreich mehrere Familienangehörige. Mit XXXX und XXXX lebt die bP im gemeinsamen Haushalt. Mit XXXX steht sie in Kontakt, dieser ist verheiratet und lebt in XXXX . Die Mutter der bP lebt in XXXX , mit dieser hat die bP kaum Kontakt. Die bP unterstützt ihre beiden Brüder, wenn möglich, ansonsten sind keine weitergehenden wechselseitigen Hilfe- und Unterstützungsleistungen oder Abhängigkeiten zwischen den Geschwistern feststellbar.

Die bP führt in Österreich kein Familienleben iSd Art 8 EMRK.

 

- Schutzwürdigkeit des Privatlebens:

Während des bisherigen Aufenthaltes im Bundesgebiet hat die bP private Anknüpfungspunkte erlangt. Abgesehen von ihren Geschwistern, verbringt die bP auch sehr viel Zeit mit ihrer Freundin und pflegt darüber hinaus übliche soziale Kontakte zu ihrem Freundes- und Bekanntenkreis. Besonders enge Freundschaften wurden im Verfahren jedoch nicht vorgebracht, ebenso wenig wie Unterstützungsschreiben. Zwischen der bP und ihrer Freundin besteht weder ein gemeinsamer Haushalt, noch ein (wechselseitiges) Abhängigkeitsverhältnis. Sie führen keine alle wesentlichen Aspekte des Zusammenlebens umfassende Lebensgemeinschaft. Abgesehen von ihrer Mitgliedschaft in der Evangelischen Kirche A.B. ist die bP nicht in Vereinen oder Organisationen aktiv und auch weder ehrenamtlich noch gemeinnützig tätig. Die bP ist nicht streng gläubig und übt ihren Glauben in Österreich derart aus, dass sie gelegentlich Kontakt mit der Kirche hat. Seit Juli 2021 hat sie die Kirche nicht mehr besucht. Aktuell verbringt die sie ihre Freizeit überwiegend zuhause.

Die bP befindet sich seit Oktober 2015 und somit seit mehr als sechs Jahren im Bundesgebiet. Der langjährige Aufenthalt ist zwar zugunsten der bP zu werten, wenngleich festzuhalten ist, dass die Aufenthaltsdauer nur eines von mehreren im Zuge der Interessensabwägung zu berücksichtigenden Kriterien darstellt (VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0070). Es ist auch zu berücksichtigen, dass die bP in Österreich wiederholt straffällig wurde. Weiters war von 12.11.2020 bis 12.07.2021 in Haft. Darüber hinaus ist dazu noch auszuführen, dass nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes der Aufenthaltsstatus bei der Personengruppe subsidiär Schutzberechtigter anders als bei Asylberechtigten von vornherein eher provisorischer Natur ist (VfGH 28.06.2017, E 3297/2016). Die bP musste sich folglich bewusst sein, dass mit der Zuerkennung subsidiären Schutzes (zunächst) lediglich ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht einhergeht, was auch in der in § 8 Abs 4 AsylG vorgesehenen Befristung der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zum Ausdruck gebracht wird. In Anbetracht dieser Befristung sowie der Tatsache, dass die Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter als antragsbedürftiger Verwaltungsakt ausgestaltet ist, musste sich die bP nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts darüber im Klaren sein, dass die Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung und damit des rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet sich keineswegs als Automatismus darstellt und an Voraussetzungen geknüpft ist. Die erfolgte Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten sowie die Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung konnte demnach kein berechtigtes Vertrauen der bP auf einen dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet begründen. Dadurch wird auch die tatsächliche Intensität des Privatlebens vermindert.

 

- Grad der Integration:

Die bP reiste im Oktober 2015 unrechtmäßig in Österreich ein. Die bP war vom Zeitpunkt ihrer Einreise bis zum 30.06.2018 zur Sicherung ihres Lebensunterhaltes in Österreich auf staatliche Zuwendungen angewiesen. Am 04.06.2018 ging sie erstmals ein Beschäftigungsverhältnis im Bundesgebiet ein und war bis dato bei verschiedenen Arbeitgebern - zumeist nur für wenige Wochen oder Tage - beschäftigt, bezog in dieser Zeit jedoch auch Arbeitslosengeld sowie Notstands- und Überbrückungshilfe. Die bP war in Österreich bereits als Küchenhilfe in mehreren Restaurants sowie als Hilfsarbeiter am Bau tätig. Von 15.09.2021 bis 21.10.2021 war die bP bei der „ XXXX “ beschäftigt, anschließend bezog sie Notstands- und Überbrückungshilfe. Seit 10.03.2022 arbeitet die bP bei der „ XXXX “. Die bP hat in Österreich in den Jahren 2015/2016 die 7./8. Klasse der Neuen Mittelschule als außerordentlicher Schüler und in den Jahren 2017/2018 den polytechnischen Lehrgang in XXXX besucht. Die bP hat solide Kenntnisse der deutschen Sprache erworben, die es ihr erlauben, sich auf Deutsch zu verständigen. In der Vergangenheit spielte die bP Fußball im Verein XXXX sowie anschließend in XXXX . Darüber hinaus wurde die bP am 07.05.2017 nach evangelischen Ritus getauft und ist seither Mitglied der Evangelischen Kirche A.B. Die bP ist nicht streng gläubig und übt ihren Glauben in Österreich derart aus, dass sie gelegentlich Kontakt mit der Kirche hat. Seit Juli 2021 hat die bP nicht mehr die Kirche besucht, zuvor besuchte sie die Kirche beinahe jede Woche. Darüber hinaus ist die bP nicht in Vereinen oder Organisationen aktiv und auch weder ehrenamtlich noch gemeinnützig tätig. Aktuell verbringt die sie ihre Freizeit überwiegend zuhause. Über eine abgeschlossene Berufsausbildung in Österreich verfügt die bP nicht. Die bP pflegt übliche soziale Kontakte zu ihrem Freundes- und Bekanntenkreis. Besonders enge Freundschaften wurden im Verfahren nicht vorgebracht, ebenso wenig wie Unterstützungsschreiben. Die bP ist gesund. Die Straffälligkeit wirkst sich bei der Integration negativ aus.

 

- Bindungen zum Herkunftsstaat:

Die beschwerdeführende Partei wurde in XXXX geboren, wuchs dort auch auf und lebte gemeinsam mit ihren Eltern und ihren drei Brüdern in einem Haus. Sie besuchte sechs Jahre lang die Volksschule sowie ein Jahr die Hauptschule in XXXX . Einer Erwerbstätigkeit ging sie im Irak nicht nach. Sie kann sich im Herkunftsstaat verständigen und hat ihr überwiegendes Leben in diesem Staat verbracht. Nachdem ihr Vater verschwand und ihr Haus in Brand geriet, verließ die bP im Alter von 14 Jahren gemeinsam mit ihrer Mutter und ihren drei Brüdern im Oktober 2015 den Irak legal über den Flughafen in Bagdad und reiste nach Österreich. Die beschwerdeführende Partei verfügt im Herkunftsstaat über kein familiäres bzw. verwandtschaftliches Netz. Sie weiß nicht, ob sich noch Verwandte im Irak aufhalten und hat seit der Ausreise keinen Kontakt mit Familienangehörigen oder Verwandten im Irak gehabt. Wo sich ihr Vater aufhält weiß die bP nicht, diesen hat sie zuletzt vor ca. sieben Jahren gesehen. Die Familie der bP verfügt über keine Besitztümer im Irak. Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass selbst bei einem etwa acht Jahre dauernden inländischen Aufenthalt ein Fremder dadurch nicht gehindert ist, sich wieder eine existenzielle Grundlage im Herkunftsland aufzubauen (VwGH 23.11.2017, Ra 2015/22/0162). Insgesamt ist die bP somit nicht als vom Irak entwurzelt zu betrachten.

 

- strafrechtliche Unbescholtenheit:

In der Datenbank des österreichischen Strafregisters scheinen die o. a. Verurteilungen auf. Die für die Integration wesentliche soziale Komponente wird durch die von der beschwerdeführenden Partei begangenen Straftaten erheblich beeinträchtigt. Die Integration eines Fremden in seinem Gastland verlangt die Bereitschaft, die Rechtsordnung dieses Gastlandes zu respektieren. Diese Bereitschaft hat die bP jedenfalls nicht gezeigt.

 

- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-. Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts:

Die bP trat zuletzt erst im März 2022 verwaltungsstrafrechtlich in Erscheinung, indem sie wegen des Vergehens gemäß § 82 Abs 1 SPG angezeigt wurde, da sie sich trotz Abmahnung gegenüber einem Polizeibeamten aggressiv verhielt.

 

3.7.5. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass eine Rückkehrentscheidung einen Eingriff in das Privatleben der beschwerdeführenden Partei darstellt. Dies ist aber gerechtfertigt, da dem öffentlichen Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme auf Grund der begangenen Straftaten der bP ein sehr großes Gewicht zukommt. Dem allenfalls bestehenden Interesse der bP an einem Verbleib in Österreich (bzw. Europa) stehen somit gewichtige öffentliche Interessen gegenüber.

Der seit Oktober 2015 andauernde Aufenthalt der bP beruhte auf einer vorläufigen, nicht endgültig gesicherten rechtlichen Grundlage, weshalb diese während der gesamten Dauer des Aufenthaltes in Österreich nicht darauf vertrauen durfte, dass sie sich in Österreich auf rechtlich gesicherte Weise bleibend verfestigen kann.

Zu den Bindungen der bP zu ihren Brüdern, ihrer Mutter, ihrer Freundin und etwaigen in Österreich geschlossenen Freundschaften oder Bekanntschaften ist festzuhalten, dass die bP nicht gezwungen ist, nach einer Rückkehr in den Irak diese zur Gänze abbrechen zu müssen, sondern können diese auf telefonische und elektronische Weise oder durch Besuche aufrechterhalten werden.

Dem persönlichen Interesse der bP an einer Fortsetzung ihres Privatlebens in Österreich steht nicht nur das große öffentliche Interesse am geordneten Vollzug fremdenrechtlicher Vorschriften, sondern auch jenes an der Verhinderung von Straftaten gegenüber. Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen sowie der Verhinderung von Straftaten kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ein hoher Stellenwert zu.

Das Privatleben der bP hat jedoch noch eine weitere Schmälerung hinzunehmen. So die bP nicht nur im Wissen um die befristete Aufenthaltsberechtigung und damit auch der Möglichkeit ihre Beziehungen im Bundesgebiet vor Ort nicht weiterzuführen zu können, sondern auch durch ihre Straffälligkeit ihren nachhaltigen Unwillen diese Beziehungen zu schützen und zu pflegen zum Ausdruck gebracht. In diesem Zusammenhang kann eine aufenthaltsbeendende Maßnahme nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Art 8 EMRK bedeuten (vgl. EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09; 03.11.2011, Arvelo Aponte, Zl. 28770/05; 14.02.2012, Antwi u.a., Zl. 26940/10). In der gegenständlichen Rechtssache liegt ein solcher Ausnahmefall jedoch nicht vor, zumal allein die Tatsache des Bestehens einer Familiengemeinschaft mit zum (befristeten) Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigten Personen nicht ausreicht, um annehmen zu können, dass mit der angeordneten Rückkehrentscheidung jedenfalls in unzulässiger Weise in das nach Art 8 EMRK geschützte Recht auf Familien- oder Privatleben eingegriffen werden würde.

Letztlich ist auf die Judikatur des VwGH zu verweisen, wonach die allfällige Trennung von Familienangehörigen ebenso wie mögliche Schwierigkeiten bei der Wiedereingliederung im Heimatland im öffentlichen Interesse in Kauf zu nehmen sind (vgl. VwGH 09.07.2009, 2008/22/0932; 22.02.2011, 2010/18/0417) und selbst Schwierigkeiten bei der Gestaltung der Lebensverhältnisse, die infolge der alleinigen Rückkehr auftreten können, hinzunehmen sind (vgl. VwGH 15.03.2016, Zl. Ra 2015/21/0180).

Die für die Integration wesentliche soziale Komponente wird durch vom Fremden begangene Straftaten erheblich beeinträchtigt. Darüber hinaus wird das Gewicht der familiären Beziehungen zu Angehörigen relativiert, wenn der Fremde bereits erwachsen ist (VwGH 19.11.2003, 2002/21/0181).

Selbst eine Selbsterhaltungsfähigkeit samt gefestigter Integration im privaten Bereich können vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen die Umstände, dass der Fremde einen großen Freundes- und Bekanntenkreis hat und er der deutschen Sprache mächtig ist, seine persönlichen Interessen an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet nicht maßgeblich verstärken (vgl. VwGH 26.11.2009, 2007/18/0311; 29.6.2010, 2010/18/0226). Diesbezüglich ist auch auf die höchstgerichtliche Judikatur zu verweisen, wonach selbst ein Fremder, der perfekt Deutsch spricht und sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, über keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale verfügt, weshalb diesen daher nur untergeordnete Bedeutung zukommt (VwGH vom 06.11.2009, Zl. 2008/18/0720; und vom 25.02.2010, Zl. 2010/18/0029).

Den privaten Interessen der bP an einem Verbleib im Bundesgebiet ist jedoch ihr straffälliges Verhalten entgegen zu halten. Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird die für die Integration eines Fremden wesentliche soziale Komponente durch vom Fremden begangene Straftaten erheblich beeinträchtigt (vgl. etwa VwGH 30.01.2007, 2004/21/0045 mwH). Die bP hat aufgrund der Straffälligkeit die bestehenden privaten Bezugspunkte hintangestellt und muss das in Österreich bestehende Privatleben iSd. Art 8 MRK daher eine Relativierung hinnehmen. Selbst die bestehenden privaten Anknüpfungspunkte vermochten die bP nicht von der Delinquenz abzuhalten und sie hat dadurch ihre kriminellen Interessen über jene der Gesellschaft gestellt.

Aufgrund des familiären Hintergrundes der bP ist nicht davon auszugehen, dass sie ihrem Herkunftsstaat und den dort herrschenden Gepflogenheiten und Lebensumständen derart entfremdet wäre, als ihr eine Rückkehr und Wiedereingliederung in die dortige Gesellschaft unzumutbar oder unmöglich wäre. Die bP wurde im Irak sozialisiert und absolvierte dort ihre Schulzeit. Sie kann sich im Herkunftsstaat verständigen und hat ihr überwiegendes Leben in diesem Staat verbracht. Zwar verfügt die bP im Herkunftsstaat über kein familiäres bzw. verwandtschaftliches Netz und ging im Irak auch noch keiner Erwerbstätigkeit nach, in Österreich arbeitete die bP jedoch bereits in mehreren Restaurants als Küchenhilfe sowie als Hilfsarbeiter am Bau und wird es ihr auch im Irak möglich sein, eine zumindest vergleichbare Tätigkeit auszuüben.

Abgesehen davon ist insbesondere auch darauf hinzuweisen, dass der Aufenthalt der bP im Bundesgebiet nach § 46a Abs 1 Z 2 FPG in Verbindung mit § 9 Abs 2 AsylG 2005 geduldet ist, weshalb der bP ohnehin keine aufenthaltsbeendende Maßnahme und sohin diesbezüglich auch kein im Hinblick auf Artikel 8 EMRK relevanter Eingriff in ein allenfalls in Österreich bestehendes Privatleben droht.

Im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung überwiegt das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung die gegenläufigen privaten Interessen der bP. Durch die Rückkehrentscheidung wird Art 8 EMRK im Ergebnis nicht verletzt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen oder wurden in der Beschwerde behauptet, die eine Rückkehrentscheidung (vorübergehend oder auf Dauer) unzulässig erscheinen ließen.

Die Erlassung der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG stellt sohin keine Verletzung der bP in ihrem Recht auf Privatleben gemäß § 9 Abs 2 BFA-VG iVm Art. 8 EMRK dar und war die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. abzuweisen.

 

3.8. Zu Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides

Frist für freiwillige Ausreise

3.8.1. Gemäß § 55 Abs 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird (Abs 1a). Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

3.8.2. Da derartige Gründe im Verfahren nicht vorgebracht wurden, wurde die Frist zu Recht mit 14 Tagen festgelegt.

Die gegenständlich erhobene Beschwerde ist daher auch betreffend Spruchpunkt V. als unbegründet abzuweisen.

 

3.9. Zu Spruchpunkt VIII. des angefochtenen Bescheides

Einreiseverbot

 

3.9.1. Die belangte Behörde erließ gegen die bP aufgrund ihrer wiederholten, rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilungen nach dem StGB ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot und stützte es auf § 53 Abs 1 iVm 3 Z 1 FPG.

 

Einreiseverbot § 53 FPG

(1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

(Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)

(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.

(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.

(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.

(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.

 

Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot - ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs 2 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl VwGH vom 19.2.2013, Zl 2012/18/0230).

 

3.9.2. Im vorliegenden Fall ist der Tatbestand von § 53 Abs 3 Z 1 FPG infolge der strafgerichtlichen Verurteilungen der bP zweifellos (sogar doppelt) erfüllt. Die bP ist Drittstaatsangehöriger und wurde wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 4 StGB – unter Anwendung des § 19 JGG – zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr rechtskräftig verurteilt. Darüber hinaus wurde die bP wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB rechtskräftig verurteilt, wobei von der Verhängung einer Zusatzstrafe abgesehen wurde. Die bP wurde somit mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt. Die Erfüllung dieser Tatbestände indiziert bereits jeweils für sich betrachtete gemäß § 53 Abs 3 FPG das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit.

 

Wie bereits ausgeführt, weist die bP drei strafgerichtliche Verurteilungen durch inländische Gerichte auf. Die bP wurde wegen Körperverletzung, Diebstahl durch Einbruch als Beitragstäter sowie schwerer Körperverletzung verurteilt. Wie bereits unter Punkt 3.2.2. erwähnt, war die bP hinsichtlich ihrer letzten Straftat zwar geständig und unter 21 Jahre, dies ist jedoch aufgrund der bereits zwei vorangegangen Vorstrafen in Österreich sowie der Begehung innerhalb offener Probezeit als relativierend zu betrachten und steigerte sie ihre strafrechtlichen Handlungen von Verurteilung zu Verurteilung. Zudem wurde – wie ebenfalls bereits dargelegt wurde – die bP erst im Juli 2021 aus der Haft entlassen, sodass ein relevant langes Wohlverhalten in Freiheit noch nicht vorliegt. Außerdem erhielt die bP in Haft einen Verweis, da sie mit einer Person außerhalb der Anstalt unerlaubten Verkehr hatte und wurde weiters während der Haft eine Abmahnung gegen die bP ausgesprochen, da sie versuchte, sich im Zuge der Vorführung zur Hauptverhandlung vom Beamten loszureißen. Nach Verbüßung ihrer Haftstrafe im März 2022 wurde sie wegen des Vergehens gemäß § 82 Abs 1 SPG angezeigt, da sie sich trotz Abmahnung gegenüber einem Polizeibeamten aggressiv verhielt. Dabei gestaltete sich der Sachverhalt insofern, dass Polizeibeamte den Bruder der bP in deren Wohnung aufsuchten, da eine Vorführung zum Strafantritt gegen den Bruder vorlag. Diese hätte durch Bezahlung einer ausstehenden Strafe in Höhe von Euro 445,-- beglichen werden können, was dem Bruder durch die Polizeibeamten mitgeteilt wurde. Daraufhin ging die bp auf einen der Polizisten zu und schrie diesen an, dass sie sich aus der Wohnung schleichen sollen, da weder sie noch ihr Bruder etwas bezahlen würden. Die bP wurde durch die Beamten mehrmals aufgefordert sich nicht in die Amtshandlung einzumischen und ihr Verhalten unverzüglich einzustellen, da sie ansonsten angezeigt werde. Die bP schimpfte lautstark weiter, dass sie sich von der Polizei nichts sagen lasse und sich die Polizisten lieber nicht mit ihr anlegen sollten. Sie sollten lieber abhauen. In der Folge begab sich die bP wild umhergestikulierend in Richtung eines der Polizisten, wobei sie ihre Hände bereits zu Fäusten geballt hatte und den Anschein machte, gegen den Polizisten vorgehen zu wollen. Es wurde mit der Festnahme gedroht, der Polizeibeamte zog seinen Pfefferspray und drohte dessen Einsatz an. Erst nachdem der Bruder auf die bP beruhigend einwirkte, beruhigte sich diese langsam. Speziell dieses Verhalten lässt keinen Gesinnungswandel der bP nach Haftverbüßung erkennen und deutet nicht auf ein baldig zu erwartendes Wohlverhalten der bP hin. Bloß die von der bP getroffene Aussage, wonach sie ihr Leben auf die Reihe bekommen wolle, ist kein Hinwies auf ein zukünftiges Wohlverhalten und vermag nichts daran zu ändern, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht davon ausgeht, dass die bP nicht wieder strafrechtlich in Erscheinung tritt.

 

Angesichts des aufgrund dieser strafrechtlichen Verurteilungen hervorgetreten Fehlverhaltens der bP, ihres mangelnden Gesinnungswandels und ihrer persönlichen Lebensumstände in Österreich, stellt der weitere Verbleib der bP im Bundesgebiet eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar.

 

Wie bereits zur Frage der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ausführlich geprüft und festgestellt, sind die familiären und privaten Anknüpfungspunkte in Österreich nicht dergestalt, dass sie einen Verbleib in Österreich rechtfertigen würden. Zwar halten sich drei Brüder und die Mutter der bP sowie ihre Freundin im Bundesgebiet auf, ein Abhängigkeitsverhältnis oder sonstiges schützenwertes Familienleben besteht jedoch nicht. Die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verletzt in ihrem Fall Art 8 EMRK nicht. Es muss daher nun hinsichtlich des Einreiseverbotes ebenso davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit dem persönlichen Interesse an einem Verbleib in Österreich überwiegt.

 

Es kann daher der belangten Behörde nicht vorgeworfen werden, wenn sie im vorliegenden Fall von einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausging, welche die Anordnung eines Einreiseverbotes erforderlich macht.

 

3.9.3. Im gegenständlichen Fall erweist sich allerdings die von der belangten Behörde verhängte Dauer des Einreiseverbots von acht Jahren als zu hoch bemessen:

 

Bei der Entscheidung über die Länge des Einreiseverbots ist die Dauer der vom Fremden ausgehenden Gefährdung zu prognostizieren; außerdem ist auf seine privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0109 unter Hinweis auf VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237).

 

In diesem Zusammenhang war das berechtigte Interesse an einem persönlichen Kontakt der bP mit ihren Familienangehörigen und ihrer Freundin zugunsten der bP zu würdigen und bildete daher einen Grund dafür, die im Spruch angeführte Reduzierung der Dauer des Einreiseverbotes vorzunehmen. Zum hg. Entscheidungszeitpunkt würde daher die gegenwärtig herangezogene Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr in Zusammenschau mit den nunmehr bestehenden privaten Anknüpfungspunkten der bP und der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit eine Verhängung eines Einreiseverbotes im Ausmaß von acht Jahren nicht mehr rechtfertigen.

 

Unter Berücksichtigung der vom Strafgericht verhängten Strafe sowie des Gesamtfehlverhaltens der bP sowie ihrer sonstigen persönlichen Umstände (Aufnahme der Erwerbstätigkeit, Familienangehörige im Bundesgebiet) war aufgrund der getroffenen Gefährlichkeitsprognose das von der belangten Behörde verhängte Einreiseverbot daher auf fünf Jahre herabzusetzen. Allerdings erweist sich eine Herabsetzung des Einreiseverbotes auf weniger als fünf Jahre nicht angemessen, zumal das persönliche Fehlverhalten der bP ein Verbrechen iSd § 17 StGB darstellt, die bP innerhalb offener Probezeiten erneut straffällig wurde, sie trotz der Rechtswohltat der bedingten Strafnachsicht und trotz vorgeblicher Reue sich nicht positiv veränderte, sondern wiederum intensiv straffällig wurde und die bP hinsichtlich ihrer letzten Straftat äußerst brutal vorging, indem sie dem bereits auf dem Boden liegenden Opfer noch Tritte ins Gesicht versetzte.

 

Die Dauer des Einreiseverbots war daher spruchgemäß in angemessener Weise auf fünf Jahre herabzusetzen und die Beschwerde mit der Maßgabe abzuweisen.

 

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte