B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs5
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs1a
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2020:L524.2216715.2.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Veronika SANGLHUBER LL.B. über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Türkei, vertreten durch RA Dr. Rudolf MAYER, Universitätsstraße 8/2, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.12.2019, Zl. 250127103-180463978/BMI-BFA_WIEN_RD, betreffend Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt befristetem Einreiseverbot, zu Recht:
A) Die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Dem Beschwerdeführer, einem türkischen Staatsangehörigen, wurde mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 17.05.2018 mitgeteilt, dass die Erlassung eines Aufenthaltsverbots beabsichtigt sei, da er zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt worden sei. Dazu gab der Beschwerdeführer mehrere Stellungnahmen ab.
2. Mit Bescheid des BFA vom 21.02.2019, Zl. 250127103-180463978/BMI-BFA_WIEN_RD, wurde gegen den Beschwerdeführer ein befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Der Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.09.2019, L507 2216715-1/10E, stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben. Begründend wurde ausgeführt, dass gegen den Beschwerdeführer die Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot in Frage komme, nicht aber ein Aufenthaltsverbot, da er kein begünstigter Drittstaatsangehöriger sei.
3. Nach einer niederschriftlichen Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem BFA am 05.12.2019 wurde gegen den Beschwerdeführer mit Bescheid vom 23.12.2019, Zl. 250127103-180463978/BMI-BFA_WIEN_RD, eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 5 FPG iVm § 9 BFA-VG erlassen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Türkei zulässig sei (Spruchpunkt II.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).
4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.
II. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger. Er wurde in der Türkei geboren und ist dort aufgewachsen. Der Beschwerdeführer spricht Türkisch und Deutsch. Der Beschwerdeführer lebt seit 2004 in Österreich. Er verfügte zunächst über Aufenthaltstitel als Familienangehöriger. Nunmehr hat der Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“.
Der Beschwerdeführer ist geschieden und hat eine 2012 geborene Tochter. Die Tochter hat einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ und lebt mit ihrer Mutter, der geschiedenen Ehegattin des Beschwerdeführers, in einem Haushalt. Der Beschwerdeführer hat keinen regelmäßigen Kontakt zu seiner Tochter.
In Österreich leben die Eltern und Geschwister des Beschwerdeführers. Der Vater des Beschwerdeführers ist österreichischer Staatsangehöriger. Die Mutter, die beiden Schwestern und der Bruder des Beschwerdeführers sind türkische Staatsangehörige und haben einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“. Der Beschwerdeführer hat eine Freundin, die österreichische Staatsangehörige ist. Mit dieser bestand vor der Inhaftierung des Beschwerdeführers kein gemeinsamer Haushalt. In der Türkei lebt eine ältere Schwester des Beschwerdeführers mit ihrer Familie.
Im Zeitraum 2007 bis 2016 war der Beschwerdeführer etwa fünfeinhalb Jahre unselbständig erwerbstätig und hat auch Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezogen. Ab dem Jahr 2016 bis zu seinem Haftantritt war er selbständig erwerbstätig.
Seit 03.05.2018 befindet sich der Beschwerdeführer in Strafhaft. Das errechnete Strafende ist der 02.05.2021.
In einem im Mai 2018 an das Justizministerium gerichteten Schreiben bringt der Beschwerdeführer vor, dass sein Leben in Gefahr sei und ihn die Familie seiner Ex-Frau mit dem Tod bedrohe. Dieses Vorbringen wurde vom BFA als Antrag auf internationalen Schutz gewertet. Diesen Antrag zog der Beschwerdeführer im Juli 2018 zurück und erklärte, dass er erst dann einen Antrag auf internationalen Schutz stelle, wenn ihm sein Aufenthaltstitel aberkannt werde.
Der Beschwerdeführer wurde mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts XXXX vom 05.04.2016, ZI. XXXX , wegen § 83 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen à € 4,− verurteilt. Das Datum der letzten Tat war 23.02.2016.
Der Beschwerdeführer wurde mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom 06.10.2016, ZI. XXXX , wegen § 218 Abs. 1 Z 1 StGB zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen à € 6,− verurteilt. Der Beschwerdeführer hat am 13.07.2016 durch festes Zugreifen auf die Brust einer Frau im Vorbeigehen diese sexuell belästigt. Die Bestrafung war zur Bewusstseinsschärfung geboten.
Der Beschwerdeführer wurde mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom 21.09.2016, ZI. XXXX , wegen § 50 Abs. 1 Z 3 WaffG zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen à € 8,− verurteilt. Der Beschwerdeführer hat ein Springmesser, somit eine Waffe, besessen, obwohl ihm dies gemäß § 12 WaffG verboten ist.
Dieser Verurteilung lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Gegen den Beschwerdeführer wurde am 25.02.2016 ein Waffenverbot ausgesprochen. Am 13.05.2016 wurde er einer polizeilichen Personenkontrolle unterzogen und dabei mit einem in Alufolie gewickelten Springmesser mit Holzgriff und einer sieben Zentimeter langen Klinge betreten. Eine diversionelle Erledigung erfolgte wegen einer einschlägigen Vorstrafe und mangels entsprechender Deliktseinsicht nicht.
Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts XXXX vom 09.11.2017, ZI. XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen gemäß § 85 Abs. 2 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Es handelt sich dabei um eine Zusatzstrafe unter Bedachtnahme auf das Urteil vom 21.09.2016. Die zunächst verhängte und bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe von zwei Jahren wurde mit Urteil des Oberlandesgerichts XXXX vom 27.03.2018, XXXX , unter Ausschaltung der bedingten Strafnachsicht auf drei Jahre erhöht.
Dieser Verurteilung lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Beschwerdeführer hat am 09.09.2016 den Ex-Freund seiner Schwester in dessen Geschäft aufgesucht, weil dieser die Beziehung zur Schwester des Beschwerdeführers nach einigen Monaten beendete, obwohl diese ein Kind erwartete. Es waren noch zwei andere Personen, der Bruder des Ex-Freundes und ein Angestellter, anwesend. Nach einem Streitgespräch verlagerte sich die Auseinandersetzung auf die Straße. Es kam zu gegenseitigen Faustschlägen und der Bruder des Ex-Freundes beteiligte sich daran. Nachdem der Beschwerdeführer zu Sturz kam, hat er mit einem mitgeführten Klappmesser wiederholt Stichbewegungen gegen die Bauchgegend des Bruders des Ex-Freundes ausgeführt, wodurch dieser Schnittverletzungen am kleinen Finger der linken Hand erlitt. Er wich vor den Angriffen des Beschwerdeführers zurück, kam zu Sturz und zog sich dabei einen Bruch des ersten Mittelhandknochens der linken Hand zu. Als er wieder aufstehen wollte und sich in kniender Position befand, fügte ihm der Beschwerdeführer eine 15 Zentimeter lange Schnittverletzung an der linken Wange zu. Diese zog eine auffallende Verunstaltung, nämlich eine neun Zentimeter lange Narbenbildung, nach sich. Diese ist etwas wulstig und im Halsabschnitt zeigt sich eine Verhärtung, die etwa über das Hautniveau überragend ist. Bei der Strafbemessung waren die einschlägige Vorstrafe und der rasche Rückfall erschwerend. Die Tatmotivation lag in einem verpönten, tief verwurzelten familiären Ehrbegriff, was ebenso erschwerend war. Die Tat war außerdem der Schwerkriminalität zuzuordnen.
In der Türkei gibt es Vereine, welche von türkischen Rückkehrern gegründet wurden. Hier werden spezielle Programme angeboten, welche die Rückkehrer in Fragen wie Wohnungssuche, Versorgung etc. unterstützen und zugleich eine Netzwerkplattform zur Verfügung stellen.
III. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, seiner Staatsangehörigkeit, seinen Sprachkenntnissen, seinem Aufenthalt in Österreich und seinen Aufenthaltstiteln stützen sich auf die eigenen Angaben des Beschwerdeführers sowie einen ZMR- und einen IZR-Auszug. Die Feststellung, dass sich der Beschwerdeführer seit 2004 in Österreich aufhält, stützt sich auf einen Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister (AS 15). Auch aus einem ZMR-Auszug ergibt sich, dass der Beschwerdeführer seit 2004 in Österreich gemeldet ist. Der Beschwerdeführer behauptet zwar, dass er seit seinem elften Lebensjahr – und somit seit 2001/2002 – in Österreich sei, doch legte er hierfür keine Nachweise vor. Es wurde daher festgestellt, dass der Beschwerdeführer seit 2004 in Österreich lebt.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer geschieden ist und eine minderjährige Tochter hat, ergibt sich aus seinen eigenen Angaben. Aus einem IZR-Auszug und einem ZMR-Auszug (OZ 5) ergeben sich der Aufenthaltstitel der Tochter und dass diese mit ihrer Mutter in einem Haushalt lebt. Die Feststellung, dass er keinen regelmäßigen Kontakt zu seiner Tochter hat, ergibt sich aus seinen Angaben vor dem BFA, wo er erklärte, nach der Haftentlassung wieder regelmäßigen Kontakt zu seiner Tochter haben zu wollen (AS 419).
Die Feststellung zur österreichischen Staatsangehörigkeit des Vaters des Beschwerdeführers ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer gab in einer Stellungnahme zwar an, dass seine Mutter österreichische Staatsangehörige sei, doch ergibt sich aus einem IZR-Auszug, dass diese türkische Staatsangehörige ist und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt (OZ 5). Einen Nachweis, dass die Mutter österreichische Staatsangehörige ist, erbrachte der Beschwerdeführer nicht. In der Einvernahme vor dem BFA erklärte er außerdem, dass sein Vater und seine Freundin österreichische Staatsangehörige seien. Hier sprach er nicht davon, dass auch die Mutter österreichische Staatsangehörige sei (AS 419). Es wurde daher auf Basis des IZR-Auszugs festgestellt, dass die Mutter türkische Staatsangehörige ist und eine Aufenthaltstitel hat. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und den Aufenthaltstiteln der Geschwister ergeben sich aus einem IZR-Auszug (OZ 5). Die Feststellungen, dass eine ältere Schwester in der Türkei lebt und der Beschwerdeführer eine Freundin hat, mit der aber kein gemeinsamer Haushalt bestand, ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers (AS 419).
Die Feststellungen zur unselbständigen Erwerbstätigkeit und zum Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers und einem Auszug aus dem AJ-Web (AS 249ff). Die Feststellung zur selbständigen Erwerbstätigkeit ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers (AS 183 und 419) und der Begründung des Urteils vom 09.11.2017 (AS 136). Der Beschwerdeführer behauptete zwar in der Einvernahme vor dem BFA, dass er nach der Haftentlassung gute Möglichkeiten auf eine Arbeitsstelle habe, da er viele Angebote von seinen Freunden, Bekannten und der Familie habe (As 419), da er aber keinerlei schriftliche Einstellungszusage vorlegte, konnte auch nicht festgestellt werden, dass er über eine solche verfügt.
Die Feststellungen zu den strafrechtlichen Verurteilungen ergeben sich aus den diesbezüglichen Urteilen (AS 19f, 33ff, 38ff, 127ff und 133ff). Die Feststellung zur Strafhaft ergibt sich aus einer Vollzugsinformation (AS 245).
Die Feststellungen zum Antrag auf internationalen Schutz und dessen Zurückziehung stützen sich auf das Schreiben des Beschwerdeführers und des BFA (AS 163 und 169) sowie einen Aktenvermerk der LPD XXXX (AS 243).
Die Feststellungen zur Situation bei Rückkehr in die Türkei beruhen auf dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation. In der Beschwerde wurde den Feststellungen zur Situation in der Türkei nicht entgegengetreten.
IV. Rechtliche Beurteilung:
Absehen von einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Nach § 21 Abs. 7 BFA-VG kann bei Vorliegen der dort umschriebenen Voraussetzungen (vgl. VwGH 22.01.2015, Ra 2014/21/0052; 28.05.2014, Ra 2014/20/0017,0018; 16.10.2014, Ra 2014/21/0039) – trotz Vorliegens eines Antrages – von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden. Von einem geklärten Sachverhalt iSd § 21 Abs. 7 BFA-VG bei der Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen kann allerdings im Allgemeinen nur in eindeutigen Fällen ausgegangen werden, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das VwG von ihm einen persönlichen Eindruck verschafft (vgl. VwGH 15.03.2018, Ra 2018/21/0007 unter Hinweis auf VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0022; 30.06.2016, Ra 2016/21/0179; 30.06.2016, Ra 2016/21/0163).
Ein solch eindeutiger Fall liegt hier auf Grund der Rückfälle des Beschwerdeführers und der in der Gravidität gesteigerten Delinquenz des Beschwerdeführers vor.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung (samt Einreiseverbot) ist nicht zulässig, bevor über einen anhängigen Antrag auf internationalen Schutz abgesprochen wurde (vgl. VwGH 31.08.2017, Ra 2017/21/0078).
Der Beschwerdeführer stellte im Mai 2018, nachdem ihm mitgeteilt wurde, dass die Erlassung eines Aufenthaltsverbots beabsichtigt sei, einen Antrag auf internationalen Schutz. Diesen zog er im Juli 2018 wieder zurück und erklärte, erst dann einen Antrag auf internationalen Schutz stellen zu wollen, wenn ihm sein Aufenthaltstitel aberkannt werde.
Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot ist daher zulässig.
Die maßgeblichen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) lauten auszugsweise:
„Rückkehrentscheidung
§ 52. (1) – (4) …
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
(6) – (8) …
(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
Einreiseverbot
§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
(2) …
(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;2. - 3. …4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;6. - 9. …(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
(5) - (6) …“
§ 9 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) lautet auszugsweise:
„Schutz des Privat- und Familienlebens
§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,4. der Grad der Integration,5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.“
Rückkehrentscheidung (Spruchpunkte I., II. und IV. des angefochtenen Bescheides):
1. Der Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger und hat einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“. Eine Rückkehrentscheidung kann daher nur unter den in § 52 Abs. 5 FPG genannten Voraussetzungen erlassen werden.
Gemäß § 52 Abs. 5 FPG 2005 ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen bestimmte Drittstaatsangehörige nur dann zulässig, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG 2005 die Annahme rechtfertigen, dass der weitere Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Dabei muss eine das Gesamtverhalten des Fremden berücksichtigende Prognosebeurteilung vorgenommen werden, wobei im Fall von strafgerichtlichen Verurteilungen gestützt auf das diesen zugrunde liegende Fehlverhalten unter Berücksichtigung seiner Art und Schwere eine Gefährdungsprognose zu treffen ist (vgl. VwGH 22.03.2018, Ra 2017/22/0194 unter Hinweis auf VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289).
Bei der im Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu treffenden Gefährdungsprognose gemäß § 52 Abs. 5 FPG 2005 ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (vgl. VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0109 unter Hinweis auf VwGH 24.03.2015, Ra 2014/21/0049, und 20.10.2016, Ra 2016/21/0289).
Der Beschwerdeführer wurde mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts XXXX vom 09.11.2017, ZI. XXXX , wegen des Verbrechens der Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen gemäß § 85 Abs. 2 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Damit ist § 53 Abs. 3 Z 1 FPG erfüllt. Ist der Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG erfüllt, so ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit indiziert (vgl. VwGH 27.01.2015, 2013/22/0298 unter Hinweis auf VwGH 30.07.2014, 2013/22/0281).
Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer am 09.09.2016 den Ex-Freund seiner Schwester in dessen Geschäft aufgesucht hat, weil dieser die Beziehung zur Schwester nach einigen Monaten beendete, obwohl diese ein Kind erwartete. Es waren noch zwei andere Personen, der Bruder des Ex-Freundes und ein Angestellter, anwesend. Nach einem Streitgespräch verlagerte sich die Auseinandersetzung auf die Straße. Es kam zu gegenseitigen Faustschlägen und der Bruder des Ex-Freundes beteiligte sich daran. Nachdem der Beschwerdeführer zu Sturz kam, hat er mit einem mitgeführten Klappmesser wiederholt Stichbewegungen gegen die Bauchgegend des Bruders des Ex-Freundes ausgeführt, wodurch dieser Schnittverletzungen am kleinen Finger der linken Hand erlitt. Er wich vor den Angriffen des Beschwerdeführers zurück, kam zu Sturz und zog sich dabei einen Bruch des ersten Mittelhandknochens der linken Hand zu. Als er wieder aufstehen wollte und sich in kniender Position befand, fügte ihm der Beschwerdeführer eine 15 Zentimeter lange Schnittverletzung an der linken Wange zu. Diese zog eine auffallende Verunstaltung, nämlich eine neun Zentimeter lange Narbenbildung, nach sich. Diese ist etwas wulstig und im Halsabschnitt zeigt sich eine Verhärtung, die etwa über das Hautniveau überragend ist. Bei der Strafbemessung waren die einschlägige Vorstrafe und der rasche Rückfall erschwerend. Die Tatmotivation lag in einem verpönten, tief verwurzelten familiären Ehrbegriff, was ebenso erschwerend war. Die Tat war außerdem der Schwerkriminalität zuzuordnen.
Zur Darlegung des Wegfalls einer von einem Fremden ausgehenden Gefährdung bedarf es nicht nur der erfolgreichen Absolvierung der Therapie, sondern auch eines entsprechend langen Zeitraums des Wohlverhaltens (vgl. VwGH 08.11.2018, Ra 2017/22/0207 unter Hinweis auf VwGH 22.9.2011, 2008/18/0497). Der Beschwerdeführer befindet sich in einer Gewalttherapie. Dass er diese bereits erfolgreich absolviert hat, behauptet er nicht einmal. Von einem Wegfall einer Gefährdung kann daher nicht ausgegangen werden.
Der Beschwerdeführer hat nicht nur jene Straftat begangen, derentwegen er nun in Haft ist. Er wurde davor wurde mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom 21.09.2016, ZI. XXXX , wegen § 50 Abs. 1 Z 3 WaffG zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen à € 8,− verurteilt. Der Beschwerdeführer wurde am 13.05.2016 einer polizeilichen Personenkontrolle unterzogen und dabei mit einem in Alufolie gewickelten Springmesser mit Holzgriff und einer sieben Zentimeter langen Klinge betreten. Hierbei ist zu beachten, dass das Waffenverbot gegen den Beschwerdeführer nur etwa zweieinhalb Monate vor dieser Tat ausgesprochen wurde. Eine diversionelle Erledigung erfolgte wegen einer einschlägigen Vorstrafe und mangels entsprechender Deliktseinsicht nicht. Dieses Fehlverhalten des Beschwerdeführers verdeutlicht, dass er einerseits nicht gewillt ist, sich an die Rechtsordnung zu halten und andererseits in seinem Verhalten kein Fehlverhalten erkennen will, woraus sich die Gefährlichkeit des Beschwerdeführers ableiten lässt.
Außerdem wurde der Beschwerdeführer mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom 06.10.2016, ZI. XXXX , wegen § 218 Abs. 1 Z 1 StGB zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen à € 6,− verurteilt. Der Beschwerdeführer hat am 13.07.2016 durch festes Zugreifen auf die Brust einer Frau im Vorbeigehen diese sexuell belästigt. Dass hier eine Bestrafung zur Bewusstseinsschärfung geboten war, wie im Urteil ausgeführt, zeigt wiederum die fehlende Einsicht des Beschwerdeführers, dass sein Verhalten nicht rechtskonform ist. Seine Tat verdeutlicht außerdem seine Geringschätzung von Frauen.
Schließlich wurde der Beschwerdeführer mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts XXXX vom 05.04.2016, ZI. XXXX , wegen § 83 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen à € 4,− verurteilt. Das Datum der letzten Tat war 23.02.2016.
Hinsichtlich der vier Verurteilungen des Beschwerdeführers kommt erschwerend hinzu, dass der Beschwerdeführer sämtliche Straftaten, die zu diesen Verurteilungen führten, innerhalb von nur sieben Monaten begangen hat. Der Beschwerdeführer beging die Straftaten im Februar, Mai, Juli und September 2016. Er wurde damit rasch rückfällig und hat strafbare Handlungen gegen die körperliche Unversehrtheit von Personen gesetzt, ein Sexualdelikt begangen und gegen ein Waffenverbot verstoßen. Die Gravidität der Straftaten des Beschwerdeführers steigerte sich zunehmend und er glitt zuletzt in die Schwerkriminalität ab. Der Beschwerdeführer wurde zwei Mal verurteilt, weil er keine Deliktseinsicht zeigte bzw. eine Bestrafung zur Bewusstseinsschärfung geboten war. Schließlich beging der Beschwerdeführer jene Straftat, derentwegen er in Haft ist, unter Einsatz einer Waffe und wegen eines falsch verstandenen, tief verwurzelten Ehrbegriffs, was eine ablehnende Haltung gegenüber der österreichischen Rechtsordnung illustriert. Die Vorgehensweise des Beschwerdeführers bei seiner letzten Tat und die mehrfache einschlägige Straffälligkeit verdeutlichen die erhebliche Gewaltbereitschaft und kriminelle Energie des Beschwerdeführers, was wiederum auf eine gravierende von ihm ausgehende Gefährlichkeit für die öffentliche Sicherheit schließen lässt.
Kurz nach seinem Strafantritt im Mai 2018 richtete der Beschwerdeführer ein Schreiben an das Justizministerium, aus dem klar hervorgeht, dass er das Unrecht seiner Tat nicht einsehen will. Der Beschwerdeführer stellt sich in diesem Schreiben als das Opfer dar, das sich gegen drei Personen habe wehren und verteidigen müssen und meint, dass er auf Grund einer „unglücklichen Situation“ verurteilt worden sei (AS 163). Auch in einer an das BFA gerichteten Stellungnahme wird die Straftat des Beschwerdeführers verharmlost und als „Familientat“ bezeichnet, die in einem emotionalen Ausnahmezustand geschehen ist. Der Beschwerdeführer spricht weiters von einem „Unglück“ und stünde in keiner Relation mit den Wesenszügen des Beschwerdeführers und behauptet dann tatsachenwidrig, dass er bis zu dieser Tat unbescholten gewesen sei und stets einen ordentlichen Lebenswandel geführt habe (AS 233f). Selbst in der Einvernahme vor dem BFA im Dezember 2019 verharmlost der Beschwerdeführer noch seine Taten, indem er lapidar meint, dass man mal Fehler macht. Außerdem übernimmt er auch hier nicht die Verantwortung, sondern schiebt diese auf seine Ex-Frau ab, da es „immer Streitereien“ mit seiner Frau gewesen seien. Deshalb erscheint sein Vorbringen, dass er aus seinen Fehlern gelernt habe und Freiheit unbezahlbar sei, wie eine leere Floskel (AS 418).
Um von einem Wegfall oder einer wesentlichen Minderung der vom Fremden ausgehenden Gefährlichkeit ausgehen zu können, bedarf es grundsätzlich eines Zeitraums des Wohlverhaltens, wobei in erster Linie das gezeigte Wohlverhalten in Freiheit maßgeblich ist (vgl. VwGH 27.01.2017, Ra 2016/22/0094 unter Hinweis auf VwGH 22.01.2015, Ra 2014/21/0009). Ein Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug einer Haftstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat (vgl. VwGH 22.05.2014, Ra 2014/21/0014). Der Wohlverhaltenszeitraum des Fremden in Freiheit ist üblicherweise umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden manifestiert hat (vgl. VwGH 26.04.2018, Ra 2018/21/0027 unter Hinweis auf VwGH 22.01.2015, Ra 2014/21/0009). Der Beschwerdeführer befindet sich seit 03.05.2018 in Haft. Der errechnete Entlassungszeitpunkt ist der 02.05.2021. Es kann daher dem Beschwerdeführer kein Wohlverhalten zugebilligt werden.
Aus all den angeführten Gründen stellt der weitere Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit dar, weshalb die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gerechtfertigt ist.
2. Bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung ist unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK ihre Verhältnismäßigkeit am Maßstab des § 9 BFA-VG zu prüfen. Nach dessen Abs. 1 ist nämlich (ua) die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG 2005, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl. VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101; 20.10.2016, Ra 2016/21/0198). Das gilt aber nicht nur für die Rückkehrentscheidung und für das in § 9 Abs. 1 BFA-VG weiters ausdrücklich genannte Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG 2005, sondern auch für das – nur bei gleichzeitiger Erlassung einer Rückkehrentscheidung zulässige – Einreiseverbot iSd § 53 FPG 2005, in dessen Abs. 2 und 3 in Bezug auf die Bemessung der Dauer auch die Abwägung nach Art. 8 EMRK angesprochen wird (vgl. VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289 unter Hinweis auf VwGH 03.09.2015, Ra 2015/21/0111; 30.06.2016, Ra 2016/21/0179).
Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.
Vom Prüfungsumfang des Begriffes des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).
Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Der Beschwerdeführer ist geschieden und hat eine siebenjährige Tochter. Er hat auch eine Freundin, die österreichische Staatsangehörige ist. Außerdem leben der Vater, der österreichischer Staatsangehöriger ist, sowie die Mutter und Geschwister des Beschwerdeführers in Österreich, die jeweils über Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügen.
Durch die Rückkehrentscheidung erfolgt daher ein Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers.
Es ist zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK, in verhältnismäßiger Weise verfolgt.
Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fallen dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. VwGH 25.06.2019, Ra 2019/14/0260 unter Hinweis auf VwGH 02.08.2016, Ra 2016/18/0049). Hinsichtlich der Eltern, der Geschwister und der Freundin des Beschwerdeführers sind keine zusätzlichen Merkmale der Abhängigkeit hervorgekommen, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. VfGH 09.06.2006, B 1277/04; VwGH 17.11.2009, 2007/20/0955). Diesbezüglich liegt daher kein Eingriff in ein Familienleben vor.
Die minderjährige Tochter des Beschwerdeführers ist türkische Staatsangehörige und verfügt über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“.
Die Rückkehrentscheidung bewirkt eine Trennung des Beschwerdeführers von seiner Tochter. Dies ist aber gerechtfertigt, da dem öffentlichen Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme auf Grund der mehrfachen Straffälligkeit des Beschwerdeführers ein sehr großes Gewicht zukommt.
Eine Trennung von einem österreichischen oder in Österreich dauerhaft niedergelassenen Ehepartner ist im Ergebnis nur dann gerechtfertigt, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme insgesamt ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie insbesondere bei Straffälligkeit des Fremden (vgl. VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0162 unter Hinweis auf VwGH 23.03.2017, Ra 2016/21/0199; VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0271). Die durch eine aufenthaltsbeendende Maßnahme bewirkte Trennung von Familienangehörigen ist im großen öffentlichen Interesse an der Verhinderung von Suchtgiftkriminalität in bestimmten Konstellationen in Kauf zu nehmen (vgl. VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0162 unter Hinweis auf VwGH 05.10.2017, Ra 2017/21/0174; VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0271).
Es liegen auch unter Beachtung des Kindeswohles keine außergewöhnlichen Umstände vor, die eine Verletzung des Art. 8 EMRK erkennen lassen. Der Beschwerdeführer hat keinen regelmäßigen Kontakt zu seiner Tochter. Es ist auch nicht erkennbar, dass die Tochter vom Beschwerdeführer in einer besonderen Weise abhängig wäre, insbesondere kam nicht hervor, dass diese auf die Pflege und Obsorge durch den Beschwerdeführer angewiesen wäre. Die Tochter lebt bei ihrer Mutter im Haushalt. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, Alimente zu zahlen, kann er dem auch von der Türkei aus nachkommen. Etwaige Unterhaltszahlungen – allenfalls in vermindertem Umfang – kann der Beschwerdeführer zudem auch aus dem Ausland leisten (vgl. VwGH 25.02.2010, 2010/18/0011).
Dem Beschwerdeführer steht es auch frei, seine Bindungen in Österreich durch briefliche, telefonische oder elektronische Kontakte aufrecht zu erhalten (vgl. VwGH 23.02.2017, Ra 2016/21/0235). Zu beachten ist bezüglich der Tochter des Beschwerdeführers, dass diese zum Zeitpunkt der Haftentlassung des Beschwerdeführers im Mai 2021 achteinhalb Jahre alt sein wird. Sie ist bereits jetzt kein Kleinkind mehr, weshalb die Aufrechterhaltung des Kontakts mittels elektronischer Kommunikationsmittel möglich ist. Damit ist auch Art. 24 Abs. 3 GRC (der Art. 2 Abs. 1 Bundesverfassungsgesetz über die Rechte von Kindern entspricht), wonach jedes Kind Anspruch auf regelmäßige persönliche Beziehungen und direkten Kontakt zu beiden Elternteilen hat, nicht verletzt, weil der Kontakt nicht ausgeschlossen oder verunmöglicht wird.
Der Beschwerdeführer hält sich seit 2004 legal in Österreich auf. Er verfügt über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Interessenabwägung gemäß Art. 8 EMRK ist bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen (vgl. VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0185).
Diese Rechtsprechungslinie betraf aber nur Konstellationen, in denen der Inlandsaufenthalt bereits über zehn Jahre dauerte und sich aus dem Verhalten des Fremden – abgesehen vom unrechtmäßigen Verbleib in Österreich – sonst keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ergab (vgl. VwGH 28.11.2019, Ra 2018/19/0479 unter Hinweis auf VwGH 25.4.2014, Ro 2014/21/0054; 10.11.2015, Ro 2015/19/0001).
Auch bei einem mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalt in Verbindung mit dem Vorliegen gewisser integrationsbegründender Aspekte ist dann nicht zwingend von einem Überwiegen des persönlichen Interesses auszugehen, wenn dem Umstände entgegenstehen, die das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärken bzw. die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland relativieren. Es ist daher auch in Fällen eines mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthaltes eine Gesamtabwägung unter Einbeziehung aller fallbezogen maßgeblichen Aspekte vorzunehmen, wenn auch unter besonderer Gewichtung der langen Aufenthaltsdauer (vgl. VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0132).
Der Beschwerdeführer hält sich seit 2004, somit seit etwa 16 Jahren, in Österreich auf. Im Zeitraum 2007 bis 2016 war der Beschwerdeführer etwa fünfeinhalb Jahre unselbständig erwerbstätig und hat in dieser Zeit auch Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezogen. Ab dem Jahr 2016 bis zu seinem Haftantritt war er selbständig erwerbstätig. Der langjährige Aufenthalt des Beschwerdeführers und seine Integration sind aber durch das massive strafrechtliche Verhalten maßgeblich relativiert. Der Beschwerdeführer wurde wegen Straftaten, die er innerhalb von nur sieben Monaten begangen hat, insgesamt vier Mal verurteilt, zuletzt zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren. Seine familiären Beziehungen im Bundesgebiet hatten ihn nicht von der Straffälligkeit abgehalten. Ihm musste auch klar sein, dass seine Straffälligkeit zu aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gegen ihn führen kann.
Zu beachten ist auch, dass der Beschwerdeführer in der Türkei geboren wurde und dort seine ersten 14 Lebensjahre verbracht hat. Er besuchte dort die Schule und spricht Türkisch. Er ist daher mit den dortigen kulturellen Gegebenheiten vertraut, weshalb ihm eine Wiedereingliederung in die dortige Gesellschaft zugemutet werden kann. Außerdem lebt eine ältere Schwester des Beschwerdeführers mit ihrer Familie in der Türkei, weshalb er auch über Bindungen in die Türkei verfügt. Auch kann bei ihm angesichts seiner Erwerbsfähigkeit, seiner Berufserfahrung und seiner Sprachkenntnisse die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in der Türkei zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes angenommen werden. Es gibt in der Türkei Vereine, welche von türkischen Rückkehrern gegründet wurden. Hier werden spezielle Programme angeboten, welche die Rückkehrer in Fragen wie Wohnungssuche, Versorgung etc. unterstützen und zugleich eine Netzwerkplattform zur Verfügung stellen. Dem Beschwerdeführer ist daher eine Wiederansiedelung in der Türkei zumutbar.
Auf Grund der genannten Umstände überwiegen in einer Gesamtabwägung derzeit die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet. Insbesondere das Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne eines geordneten Fremdenwesens und an der Hintanhaltung strafbarem Verhaltens wiegt in diesem Fall schwerer als die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Weiterverbleib im Bundesgebiet. Durch die angeordnete Rückkehrentscheidung liegt eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vor. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.
Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG stellt sohin keine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Privat- und Familienleben gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm Art. 8 EMRK dar.
3. Mit der Rückkehrentscheidung ist gemäß § 52 Abs. 9 FPG gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Für die gemäß § 52 Abs. 9 FPG gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des § 50 FPG (vgl. VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0234).
Der Beschwerdeführer ist nicht durch die Todesstrafe und auch nicht durch willkürliche Gewalt im Rahmen eines bewaffneten Konflikts bedroht. Der Beschwerdeführer ist aktuell nicht lebensbedrohlich erkrankt.
Die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei ist daher gemäß § 52 Abs. 9 FPG zulässig.
4. Die festgelegte Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung ergibt sich aus § 55 Abs. 2 erster Satz FPG. Die eingeräumte Frist ist angemessen und es wurde diesbezüglich auch in der Beschwerde kein Vorbringen erstattet.
Einreiseverbot (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):
Bei der im Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu treffenden Gefährdungsprognose gemäß § 52 Abs. 5 FPG 2005 ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (vgl. VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0109 unter Hinweis auf VwGH 24.03.2015, Ra 2014/21/0049, und 20.10.2016, Ra 2016/21/0289).
Bei der Festsetzung der Dauer eines Einreiseverbotes ist immer eine Einzelfallprüfung vorzunehmen. Dabei ist das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen, aber auch darauf abzustellen, wie lange die von ihm ausgehende Gefährdung zu prognostizieren ist. Außerdem ist auf seine privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237, VwSlg. 18295 A/2011, zur Rechtslage nach dem FrÄG 2011). Diese Rechtsprechung ist auch für die Rechtslage nach dem FrÄG 2018 aufrechtzuerhalten (vgl. VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0009).
Bei der Entscheidung über die Länge des Einreiseverbotes ist die Dauer der vom Fremden ausgehenden Gefährdung zu prognostizieren; außerdem ist auf seine privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0109 unter Hinweis auf VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237).
Wie bereits oben unter Punkt 1. zur Rechtmäßigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 5 FPG ausgeführt, stellt der weitere Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit dar.
Mit der letzten Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren ist § 53 Abs. 3 Z 1 FPG erfüllt. Betrachtet man diese Straftat des Beschwerdeführers, so fällt deren besondere Schwere auf. Die Tatmotivation lag in einem verpönten, tief verwurzelten familiären Ehrbegriff und der Beschwerdeführer verwendete eine Waffe für seine Tat. Der Beschwerdeführer fügte seinem Opfer, als sich dieses kniend vor ihm befand, eine 15 Zentimeter lange Schnittverletzung an der linken Wange zu. Diese zog eine auffallende Verunstaltung, nämlich eine neun Zentimeter lange Narbenbildung, nach sich. Der Beschwerdeführer hat zudem in den sieben Monaten vor dieser Tat weitere drei Straftaten begangen. Die Verurteilung wegen sexueller Belästigung zeugt von einer Geringschätzung von Frauen. Die Verurteilung wegen des Besitzes einer Waffe, obwohl nur drei Monate zuvor ein Waffenverbot gegen den Beschwerdeführer verhängt wurde, verdeutlicht, dass der Beschwerdeführer, der auch keine Deliktseinsicht zeigte, die geltende Rechtsordnung als für ihn nicht relevant ansieht.
Selbst unter Berücksichtigung seiner unter Punkt 2. angeführten familiären Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet, seiner sprachlichen Integration, der langen rechtmäßigen Aufenthaltsdauer und der beruflichen Integration des Beschwerdeführers kam der aus dem dargestellten Sachverhalt abzuleitenden Gefährdungsprognose zu Lasten des Beschwerdeführers ein höheres Gewicht zu.
Im Falle des Beschwerdeführers ist die Verhängung eines Einreiseverbots in der Dauer von zehn Jahren möglich. Die von der belangten Behörde verhängte Dauer des Einreiseverbotes im Ausmaß von acht Jahren ist angesichts der unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren, der Schwere der dieser Verurteilung zugrundeliegenden Tat und des Tatmotivs eines falsch verstandenen Ehrbegriffs, welches auf ein Charakterdefizit des Beschwerdeführers schließen lässt, der weiteren drei Verurteilungen, der Notwendigkeit einer Bestrafung wegen fehlender Deliktseinsicht und zur Bewusstseinsschärfung geradezu erforderlich. Der vom Beschwerdeführer ausgehenden schwerwiegenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit kann nur durch die Verhängung eines Einreiseverbots in dieser Dauer effektiv begegnet werden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung mit der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes übereinstimmt.
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