FMABG §22 Abs2a
FMABG §22 Abs8
KMG §1 Abs1 Z1
KMG §1 Abs1 Z2
KMG §1 Abs1 Z3
KMG §1 Abs1 Z4
KMG §16 Z3
KMG §2
KMG §4 Abs3
VStG 1950 §1 Abs2
VStG 1950 §19 Abs1
VStG 1950 §19 Abs2
VStG 1950 §45 Abs1 Z1
VStG 1950 §5 Abs1
VStG 1950 §5 Abs1a
VStG 1950 §5 Abs2
VStG 1950 §64
VStG 1950 §9 Abs1
VStG 1950 §9 Abs7
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §35
VwGVG §50 Abs1
VwGVG §52 Abs2
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2020:W107.2178406.1.00
Spruch:
Schriftliche Ausfertigung des am 29.01.2020 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Sibyll BÖCK als Vorsitzende und die Richter Dr. Stefan KEZNICKL und Dr. Gert WALLISCH als Beisitzer über die Beschwerden von 1) XXXX , und 2) XXXX AG, beide vertreten durch die XXXX GmbH, Rathausplatz 4, 1010 Wien, gegen das Straferkenntnis der Finanzmarktaufsichtsbehörde vom 05.09.2017, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
I. Zu den Spruchpunkten I.1.a.-I.1.d., I.2.a.-I.2.e., I.3.a., I.4.a.-I.4.c., I.4.e., I.5.a.-I.5.h. und I.6.a.-I.6.d. sowie I.3.b., I.3.c. des angefochtenen Straferkenntnisses wird der Beschwerde gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG in der Schuldfrage keine Folge gegeben.
II. Der Beschwerde wird in der Straffrage insofern stattgegeben, als die Strafe gemäß § 22 Abs. 8 FMABG einheitlich bemessen und mit insgesamt 60.000,- EUR (Ersatzfreiheitsstrafe 270 Stunden) festgesetzt wird.
III. Zu den Spruchpunkten I.4.d. und I.4.f. des angefochtenen Straferkenntnisses wird der Beschwerde in der Schuldfrage Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis in diesen Punkten behoben und das Verfahren in diesem Umfang gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall VStG eingestellt.
IV. Die Strafnorm lautet § 16 Z 3 KMG, BGBl Nr. 625/1991 idF BGBl I Nr. 150/2015.
V. Der Beitrag zu den Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens vor der belangten Behörde wird mit EUR 6.000,- bestimmt, das sind 10% der verhängten Strafe.
VI. Der Antrag auf Zuerkennung der durch das verwaltungsgerichtliche Verfahren entstandenen Kosten im gesetzlichen Ausmaß wird als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
I.1. Mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 17.07.2017 leitete die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer XXXX (in Folge: Beschwerdeführer1, auch BF1) in seiner Funktion als Vorstand der XXXX AG (in Folge: haftungspflichtige Gesellschaft, auch Emittentin; auch Beschwerdeführer2, auch BF2) ein Verwaltungsstrafverfahren wegen Verdachts der Verletzung von Bestimmungen des § 4 Abs. 2 und 3 KMG in Bezug auf Werbungen für die XXXX -Unternehmensanleihe XXXX ein (FMA-Akt ON 04).
I.2. Mit Ad hoc-Meldung vom 23.07.2017 gab die haftungspflichtige Gesellschaft bekannt, dass sie eine Aufforderung zur Rechtfertigung wegen Verdachts auf irreführende Werbung in Bezug auf die verfahrensgegenständliche Anleihe erhalten habe (FMA-Akt, Beilage ./38), ebenso die Muttergesellschaft XXXX Holding AG (in Folge: Holding, mit Ad-hoc Meldung vom 24.07.2017; FMA-Akt, Beilage ./40).
I.3. Mit Schriftsatz vom 09.08.2017 gab die BF1 eine Rechtfertigung ab (FMA-Akt, ON 07); mit Schriftsatz vom 04.09.2017 erfolgte eine ergänzende Stellungnahme der BF1 (FMA-Akt, ON 12).
I.4. Am 05.09.2017, zugestellt am 07.09.2017, erließ die belangte Behörde das verfahrensgegenständliche Straferkenntnis, Zl. XXXX , welches sich an den XXXX als Beschuldigen sowie an die XXXX als haftungspflichtige Gesellschaft richtet und folgenden Spruch enthält:
"Sehr geehrter XXXX !
I. Sie sind seit 31.12.2016 alleinvertretungsbefugtes Vorstandsmitglied der XXXX mit der Geschäftsanschrift XXXX . In Ihrer Funktion als zur Vertretung der XXXX nach außen Berufener gemäß § 9 Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) haben Sie Folgendes zu verantworten:
1. Die XXXX hat
a. am 13.06.2017 in der Werbeanzeige auf google.at (Beilage ./1),
b. am 28.06.2017 im Werbebanner auf XXXX .com (Beilage ./2),
c. am 10.07.2017 im Werbebanner auf XXXX .de (Beilage ./3) sowie
d. im Zeitraum von 12.06.2017 bis 07.07.2017 in der Radiowerbung im Österreichischen Rundfunk (ORF), und zwar konkret
i. am 12.06.2017 um 07:20:00 Uhr im Hitradio Ö3,
ii. am 12.06.2017 um 08:50:00 Uhr im Hitradio Ö3,
iii. am 12.06.2017 um 08:59:00 Uhr im Hitradio Ö3,
iv. am 12.06.2017 um 10:50:00 Uhr im Hitradio Ö3,
v. am 13.06.2017 um 07:20:00 Uhr im Hitradio Ö3,
vi. am 13.06.2017 um 08:50:00 Uhr im Hitradio Ö3,
vii. am 14.06.2017 um 08:30:00 Uhr im Hitradio Ö3,
viii. am 14.06.2017 um 08:50:00 Uhr im Hitradio Ö3,
ix. am 19.06.2017 um 07:50:00 Uhr im Hitradio Ö3,
x. am 19.06.2017 um 08:20:00 Uhr im Hitradio Ö3,
xi. am 20.06.2017 um 07:50:00 Uhr im Hitradio Ö3,
xii. am 20.06.2017 um 08:50:00 Uhr im Hitradio Ö3,
xiii. am 21.06.2017 um 07:50:00 Uhr im Hitradio Ö3,
xiv. am 21.06.2017 um 08:50:00 Uhr im Hitradio Ö3,
xv. am 22.06.2017 um 07:50:00 Uhr im Hitradio Ö3,
xvi. am 22.06.2017 um 08:20:00 Uhr im Hitradio Ö3,
xvii. am 23.06.2017 um 06:50:00 Uhr im Hitradio Ö3,
xviii. am 23.06.2017 um 07:50:00 Uhr im Hitradio Ö3,
xix. am 23.06.2017 um 09:30:00 Uhr im Hitradio Ö3,
xx. am 23.06.2017 um 13:20:00 Uhr im Hitradio Ö3,
xxi. am 26.06.2017 um 07:50:00 Uhr im Hitradio Ö3,
xxii. am 26.06.2017 um 08:50:00 Uhr im Hitradio Ö3,
xxiii. am 27.06.2017 um 07:50:00 Uhr im Hitradio Ö3,
xxiv. am 27.06.2017 um 08:50:00 Uhr im Hitradio Ö3,
xxv. am 28.06.2017 um 07:20:00 Uhr im Hitradio Ö3,
xxvi. am 28.06.2017 um 08:50:00 Uhr im Hitradio Ö3,
xxvii. am 29.06.2017 um 08:20:00 Uhr im Hitradio Ö3,
xxviii. am 29.06.2017 um 08:30:00 Uhr im Hitradio Ö3,
xxix. am 30.06.2017 um 07:20:00 Uhr im Hitradio Ö3,
xxx. am 30.06.2017 um 08:50:00 Uhr im Hitradio Ö3,
xxxi. am 03.07.2017 um 07:50:00 Uhr im Hitradio Ö3,
xxxii. am 03.07.2017 um 08:20:00 Uhr im Hitradio Ö3,
xxxiii. am 04.07.2017 um 07:50:00 Uhr im Hitradio Ö3,
xxxiv. am 04.07.2017 um 08:20:00 Uhr im Hitradio Ö3,
xxxv. am 05.07.2017 um 07:20:00 Uhr im Hitradio Ö3,
xxxvi. am 05.07.2017 um 08:20:00 Uhr im Hitradio Ö3,
xxxvii. am 06.07.2017 um 07:20:00 Uhr im Hitradio Ö3,
xxxviii. am 06.07.2017 um 08:20:00 Uhr im Hitradio Ö3,
xxxix. am 07.07.2017 um 07:50:00 Uhr im Hitradio Ö3,
xl. am 07.07.2017 um 08:50:00 Uhr im Hitradio Ö3,
entgegen § 4 Abs 2 Kapitalmarktgesetz (KMG) für die XXXX -Unternehmensanleihe XXXX mit der ISIN XXXX (bis zu EUR 5 Millionen, 5,25 %, Schuldverschreibungen fällig 2020), welche im Zeitraum von 12.05.2017 bis 24.07.2017 zumindest über die Website der XXXX unter XXXX öffentlich angeboten wurde, geworben, ohne dass die unter den Punkten 1.a.-1.d. angeführten Werbeeinschaltungen einen Hinweis enthielten, dass ein Prospekt samt allfälligen ändernden oder ergänzenden Angaben veröffentlicht wurde und wo die Anleger ihn erhalten können.
2. Die XXXX hat im Sinne des § 4 Abs 3 KMG irreführend für die XXXX -Unternehmensanleihe XXXX mit der ISIN XXXX (bis zu EUR 5 Millionen, 5,25 %, Schuldverschreibungen fällig 2020), welche im Zeitraum von 12.05.2017 bis 24.07.2017 zumindest über die Website der XXXX unter XXXX öffentlich angeboten wurde, geworben. Dies dadurch, dass die XXXX
a. im Zeitraum von 01.06.2017 bis 17.07.2017 (Datum der Aufforderung zur Rechtfertigung) im Internetauftritt der XXXX unter XXXX ,
b. am 13.06.2017 in der Werbeanzeige auf google.at (Beilage ./1),
c. am 28.06.2017 im Werbebanner auf XXXX .com (Beilage ./2),
d. am 10.07.2017 im Werbebanner auf XXXX .de (Beilage ./3) und
e. am 21.05.2017 im E-Mail mit dem Betreff "Unternehmensanleihe mit 5,25 % - hervorragende Bilanzkennzahlen" (Beilage ./4)
mit betont positiven Informationen über die Finanzlage der XXXX anhand der Kennzahlen "EUR 4,74 Mio Eigenkapital, 96 % Eigenkapitalquote" und zusätzlich
bei a. im Zeitraum von 01.06.2017 bis 17.07.2017 in der im Internetauftritt der XXXX unter XXXX abrufbaren Presseaussendung vom 11.05.2017 und bei e. am 21.05.2017 im E-Mail mit dem Betreff "Unternehmensanleihe mit 5,25 % - hervorragende Bilanzkennzahlen" (Beilage ./4) mit den Schlagworten "Die XXXX glänzt mit hervorragenden Bilanzkennzahlen" das Vorhandensein besonderer Sicherheit nahe gelegt und das tatsächliche Risiko des Erwerbs der Anleihe, insbesondere dass mit dem Erwerb indirekt eine Investition in die Muttergesellschaft XXXX - deren Finanzlage sich zu den unter den Punkten 2.a.-2.e. angeführten Zeitpunkten als kritisch darstellt - verbunden ist, nicht hinreichend klargestellt hat. Diese Angaben sind daher gemäß § 4 Abs 3 KMG geeignet, potentielle Anleger über die wirtschaftliche Situation der Emittentin XXXX und über die Eigenschaften der gegenständlichen Anleihe, nämlich über das tatsächliche Ausmaß des mit der Investition in die Anleihe verbundenen Risikos, in die Irre zu führen.
Durch das deutliche Hervorheben der jährlichen Zinsen und das Herausstellen der Sicherheit der Anleihe durch die betont positive Darstellung der Finanzlage der XXXX (Kennzahlen zu Eigenkapitalausstattung) hat die XXXX damit einseitig die besonderen Chancen und die Sicherheit des Investments in die Anleihe hervorgehoben, ohne dass gleichzeitig ein Hinweis auf die zwangsläufig mit diesem Investment verbundenen Risiken erfolgt. Tatsächlich erfolgte in den unter den Punkten 2.a.-2.e. angeführten Werbungen nicht einmal ein allgemeiner Hinweis auf mögliche, mit der Anleihe verbundene Risiken. Die XXXX hat dadurch einen unrichtigen Eindruck über die Risiken des Investments in die Anleihe erzeugt und ist daher der fehlende Hinweis auf die mit einer Anleihe verbundenen Risiken gemäß § 4 Abs 3 KMG zur Irreführung geeignet.
3. Die XXXX hat im Sinne des § 4 Abs 3 KMG irreführend für die XXXX -Unternehmensanleihe XXXX mit der ISIN XXXX (bis zu EUR 5 Millionen, 5,25 %, Schuldverschreibungen fällig 2020), welche im Zeitraum von 12.05.2017 bis 24.07.2017 zumindest über die Website der XXXX XXXX unter XXXX öffentlich angeboten wurde, geworben. Dies dadurch, dass die XXXX
a. im Zeitraum von 01.06.2017 bis 17.07.2017 im Internetauftritt der XXXX unter XXXX
mit der Darstellung des "Immobilienportfolios" der XXXX sowie
b. am 28.06.2017 im Werbebanner auf XXXX .com (Beilage ./2) und
c. am 10.07.2017 im Werbebanner auf XXXX .de (Beilage ./3)
mit der Angabe "Projektvolumen EUR 119 Mio" den unrichtigen Eindruck erweckt hat, dass die XXXX - zumindest indirekt über Gesellschaftsanteile - über Immobilienvermögen verfügt und dass es sich bei den angeführten Bauprojekten um realisierte oder zumindest in der Planung fortgeschrittene Bauvorhaben handelt. Die Situation bis jedenfalls 11.07.2017 stellte sich wie folgt dar: Tatsächlich ist dem Basisprospekt vom 11.05.2017 zu entnehmen, dass die XXXX zum Zeitpunkt des Prospekts lediglich eine - noch nicht vollzogene - Beteiligung an einer Liegenschaftsbesitzgesellschaft besitzt, welche wiederum eine Liegenschaft mit einem Abrissprojekt im Eigentum hält. Weitere Beteiligungen und/oder Erwerbe von Liegenschaftsvermögen befinden sich lediglich im Verhandlungsstadium. Sämtliche im Prospekt angeführte Grundstücke - ausgenommen Projekt 1 -, die erworben werden sollen, sind darüber hinaus noch nicht einmal als Bauland gewidmet und müssen deshalb erst umgewidmet werden. Die Darstellung des "Immobilienportfolios" der XXXX auf ihrer Website und die Angaben über das "Projektvolumen EUR 119 Mio" sind daher gemäß § 4 Abs 3 KMG geeignet, potentielle Anleger über das Vermögen der Emittentin und den Status ihrer Bauprojektvorhaben und damit die Ertragsaussichten der Projekte und der Anleihe und letztlich über die Sicherheit der Anleihe in die Irre zu führen.
4. Die XXXX hat im Sinne des § 4 Abs 3 KMG irreführend für die XXXX -Unternehmensanleihe XXXX mit der ISIN XXXX (bis zu EUR 5 Millionen, 5,25 %, Schuldverschreibungen fällig 2020), welche im Zeitraum von 12.05.2017 bis 24.07.2017 zumindest über die Website der XXXX unter XXXX öffentlich angeboten wurde, geworben. Dies dadurch, dass die XXXX
a. im Zeitraum von 01.06.2017 bis 17.07.2017 im Internetauftritt der XXXX unter XXXX in einem Werbevideo mit den Slogans "Hierdurch ersparen wir unserer Bevölkerung pro Person mehrere tausend Euro an einmaligen Kosten und schützen sie vor Mietzinserhöhungen im Rahmen von befristeten Mietverträgen.", "schaffen gleichzeitig leistbaren Wohnraum für unsere Bevölkerung" und "Wir investieren in unsere Stadt!"
b. am 29.06.2017 in einem Werbevideo auf youtube.com mit den Slogans " XXXX ... investiert ausschließlich in leistbaren Wohnraum in XXXX " und "Wir investieren in unsere Stadt."
c. am 21.05.2017 im E-Mail mit dem Betreff " XXXX - hervorragende Bilanzkennzahlen" (Beilage ./4) mit den Slogans "Wir investieren in unsere Stadt" und "schaffen gleichzeitig leistbaren Wohnraum für unsere Bevölkerung"
d. am 01.06.2017 im E-Mail mit dem Betreff " XXXX Unternehmensanleihe mit 5,25% - nur noch 10 Tage!" (Beilage ./5) mit dem Slogan "Machen Sie es so wie mehr als 1.000 XXXX -Kundinnen und Kunden und investieren Sie gemeinsam mit uns in unsere Stadt."
e. im Zeitraum von 15.05.2017 bis 08.06.2017 in der Fernsehwerbung im Österreichischen Rundfunk (ORF), und zwar konkret
i. am 15.05.2017 um 19:29:00 Uhr in ORF2,
ii. am 15.05.2017 um 19:51:00 Uhr in ORF2,
iii. am 16.05.2017 um 19:51:00 Uhr in ORF2,
iv. am 16.05.2017 um 20:07:00 Uhr in ORF eins,
v. am 17.05.2017 um 19:29:00 Uhr in ORF2,
vi. am 17.05.2017 um 20:07:00 Uhr in ORF eins,
vii. am 18.05.2017 um 19:24:00 Uhr in ORF2,
viii. am 19.05.2017 um 19:24:00 Uhr in ORF2,
ix. am 19.05.2017 um 19:51:00 Uhr in ORF2,
x. am 19.05.2017 um 19:55:00 Uhr in ORF eins,
xi. am 20.05.2017 um 19:35:00 Uhr in ORF eins,
xii. am 20.05.2017 um 19:51:00 Uhr in ORF2,
xiii. am 21.05.2017 um 19:29:00 Uhr in ORF2,
xiv. am 21.05.2017 um 19:55:00 Uhr in ORF eins,
xv. am 23.05.2017 um 19:51:00 Uhr in ORF2,
xvi. am 24.05.2017 um 19:51:00 Uhr in ORF2,
xvii. am 24.05.2017 um 19:53:00 Uhr in ORF eins,
xviii. am 25.05.2017 um 20:00:00 Uhr in ORF2,
xix. am 26.05.2017 um 19:55:00 Uhr in ORF eins,
xx. am 27.05.2017 um 20:07:00 Uhr in ORF eins,
xxi. am 28.05.2017 um 19:53:00 Uhr in ORF eins,
xxii. am 29.05.2017 um 19:51:00 Uhr in ORF2,
xxiii. am 30.05.2017 um 19:51:00 Uhr in ORF2,
xxiv. am 30.05.2017 um 19:55:00 Uhr in ORF eins,
xxv. am 31.05.2017 um 19:51:00 Uhr in ORF2,
xxvi. am 01.06.2017 um 19:29:00 Uhr in ORF2,
xxvii. am 01.06.2017 um 19:51:00 Uhr in ORF2,
xxviii. am 01.06.2017 um 20:27:00 Uhr in ORF eins,
xxix. am 02.06.2017 um 19:24:00 Uhr in ORF2,
xxx. am 03.06.2017 um 19:29:00 Uhr in ORF2,
xxxi. am 03.06.2017 um 19:55:00 Uhr in ORF eins,
xxxii. am 03.06.2017 um 20:14:00 Uhr in ORF eins,
xxxiii. am 03.06.2017 um 20:42:00 Uhr in ORF eins,
xxxiv. am 04.06.2017 um 19:29:00 Uhr in ORF2,
xxxv. am 04.06.2017 um 19:55:00 Uhr in ORF eins,
xxxvi. am 05.06.2017 um 19:24:00 Uhr in ORF2,
xxxvii. am 05.06.2017 um 20:13:00 Uhr in ORF eins,
xxxviii. am 06.06.2017 um 19:24:00 Uhr in ORF2,
xxxix. am 07.06.2017 um 19:29:00 Uhr in ORF2,
xl. am 07.06.2017 um 19:35:00 Uhr in ORF eins,
xli. am 08.06.2017 um 19:29:00 Uhr in ORF2,
mit den Slogans " XXXX ... investiert ausschließlich in leistbaren Wohnraum in XXXX " und "Wir investieren in unsere Stadt." und
f. im Zeitraum von 12.06.2017 bis 07.07.2017 in der Radiowerbung im Österreichischen Rundfunk (ORF), und zwar konkret
i. am 12.06.2017 um 07:20:00 Uhr im Hitradio Ö3,
ii. am 12.06.2017 um 08:50:00 Uhr im Hitradio Ö3,
iii. am 12.06.2017 um 08:59:00 Uhr im Hitradio Ö3,
iv. am 12.06.2017 um 10:50:00 Uhr im Hitradio Ö3,
v. am 13.06.2017 um 07:20:00 Uhr im Hitradio Ö3,
vi. am 13.06.2017 um 08:50:00 Uhr im Hitradio Ö3,
vii. am 14.06.2017 um 08:30:00 Uhr im Hitradio Ö3,
viii. am 14.06.2017 um 08:50:00 Uhr im Hitradio Ö3,
ix. am 19.06.2017 um 07:50:00 Uhr im Hitradio Ö3,
x. am 19.06.2017 um 08:20:00 Uhr im Hitradio Ö3,
xi. am 20.06.2017 um 07:50:00 Uhr im Hitradio Ö3,
xii. am 20.06.2017 um 08:50:00 Uhr im Hitradio Ö3,
xiii. am 21.06.2017 um 07:50:00 Uhr im Hitradio Ö3,
xiv. am 21.06.2017 um 08:50:00 Uhr im Hitradio Ö3,
xv. am 22.06.2017 um 07:50:00 Uhr im Hitradio Ö3,
xvi. am 22.06.2017 um 08:20:00 Uhr im Hitradio Ö3,
xvii. am 23.06.2017 um 06:50:00 Uhr im Hitradio Ö3,
xviii. am 23.06.2017 um 07:50:00 Uhr im Hitradio Ö3,
xix. am 23.06.2017 um 09:30:00 Uhr im Hitradio Ö3,
xx. am 23.06.2017 um 13:20:00 Uhr im Hitradio Ö3,
xxi. am 26.06.2017 um 07:50:00 Uhr im Hitradio Ö3,
xxii. am 26.06.2017 um 08:50:00 Uhr im Hitradio Ö3,
xxiii. am 27.06.2017 um 07:50:00 Uhr im Hitradio Ö3,
xxiv. am 27.06.2017 um 08:50:00 Uhr im Hitradio Ö3,
xxv. am 28.06.2017 um 07:20:00 Uhr im Hitradio Ö3,
xxvi. am 28.06.2017 um 08:50:00 Uhr im Hitradio Ö3,
xxvii. am 29.06.2017 um 08:20:00 Uhr im Hitradio Ö3,
xxviii. am 29.06.2017 um 08:30:00 Uhr im Hitradio Ö3,
xxix. am 30.06.2017 um 07:20:00 Uhr im Hitradio Ö3,
xxx. am 30.06.2017 um 08:50:00 Uhr im Hitradio Ö3,
xxxi. am 03.07.2017 um 07:50:00 Uhr im Hitradio Ö3,
xxxii. am 03.07.2017 um 08:20:00 Uhr im Hitradio Ö3,
xxxiii. am 04.07.2017 um 07:50:00 Uhr im Hitradio Ö3,
xxxiv. am 04.07.2017 um 08:20:00 Uhr im Hitradio Ö3,
xxxv. am 05.07.2017 um 07:20:00 Uhr im Hitradio Ö3,
xxxvi. am 05.07.2017 um 08:20:00 Uhr im Hitradio Ö3,
xxxvii. am 06.07.2017 um 07:20:00 Uhr im Hitradio Ö3,
xxxviii. am 06.07.2017 um 08:20:00 Uhr im Hitradio Ö3,
xxxix. am 07.07.2017 um 07:50:00 Uhr im Hitradio Ö3,
xl. am 07.07.2017 um 08:50:00 Uhr im Hitradio Ö3,
mit dem Slogan " XXXX - wir investieren in unsere Stadt."
in Zusammenschau mit der Verwendung des Ortsnamens " XXXX " im Firmenwortlaut, eines schematisch dargestellten und in XXXX Farbe gehaltenen XXXX im Firmenlogo und der bevorzugten Verwendung der Farbe XXXX im Außenauftritt der XXXX , insbesondere im Internet- und Werbeauftritt, den unrichtigen Eindruck erweckt hat, dass es sich bei der XXXX um ein Unternehmen zumindest mit einem Naheverhältnis zur Stadt XXXX handelt. Die unter den Punkten 4.a.-4.f. zitierten Slogans sind in Zusammenschau mit den übrigen angeführten Elementen gemäß § 4 Abs 3 KMG geeignet, potentielle Anleger über die Eigenschaften der Emittentin und damit über die Sicherheit der Anleihe in die Irre zu führen.
5. Die XXXX hat im Sinne des § 4 Abs 3 KMG irreführend für die XXXX -Unternehmensanleihe XXXX mit der ISIN XXXX (bis zu EUR 5 Millionen, 5,25 %, Schuldverschreibungen fällig 2020), welche im Zeitraum von 12.05.2017 bis 24.07.2017 zumindest über die Website der XXXX unter XXXX öffentlich angeboten wurde, geworben. Dies dadurch, dass die XXXX
a. im Zeitraum von 01.06.2017 bis 17.07.2017 im Internetauftritt XXXX unter XXXX einschließlich der dort abrufbaren Presseaussendung der XXXX vom 11.05.2017,
b. am 13.06.2017 in der Werbeanzeige auf google.at (Beilage ./1),
c. am 28.06.2017 im Werbebanner auf XXXX .com (Beilage ./2),
d. am 10.07.2017 im Werbebanner auf XXXX .de (Beilage ./3) und
e. am 21.05.2017 im E-Mail mit dem Betreff "Unternehmensanleihe mit 5,25 % - hervorragende Bilanzkennzahlen" (Beilage ./4)
durch die Darstellung der XXXX anhand der Kennzahlen Eigenkapital, Eigenkapitalquote und Projektvolumen in Zusammenschau mit der undifferenzierten Verwendung des Firmennamens " XXXX "
f. im Zeitraum von 01.06.2017 bis 17.07.2017 in einem Werbevideo im Internetauftritt der XXXX unter XXXX
g. am 29.06.2017 in einem Werbevideo auf youtube.com und
h. im Zeitraum von 15.05.2017 bis 08.06.2017 in der Fernsehwerbung im Österreichischen Rundfunk (ORF), und zwar konkret
i. am 15.05.2017 um 19:29:00 Uhr in ORF2,
ii. am 15.05.2017 um 19:51:00 Uhr in ORF2,
iii. am 16.05.2017 um 19:51:00 Uhr in ORF2,
iv. am 16.05.2017 um 20:07:00 Uhr in ORF eins,
v. am 17.05.2017 um 19:29:00 Uhr in ORF2,
vi. am 17.05.2017 um 20:07:00 Uhr in ORF eins,
vii. am 18.05.2017 um 19:24:00 Uhr in ORF2,
viii. am 19.05.2017 um 19:24:00 Uhr in ORF2,
ix. am 19.05.2017 um 19:51:00 Uhr in ORF2,
x. am 19.05.2017 um 19:55:00 Uhr in ORF eins,
xi. am 20.05.2017 um 19:35:00 Uhr in ORF eins,
xii. am 20.05.2017 um 19:51:00 Uhr in ORF2,
xiii. am 21.05.2017 um 19:29:00 Uhr in ORF2,
xiv. am 21.05.2017 um 19:55:00 Uhr in ORF eins,
xv. am 23.05.2017 um 19:51:00 Uhr in ORF2,
xvi. am 24.05.2017 um 19:51:00 Uhr in ORF2,
xvii. am 24.05.2017 um 19:53:00 Uhr in ORF eins,
xviii. am 25.05.2017 um 20:00:00 Uhr in ORF2,
xix. am 26.05.2017 um 19:55:00 Uhr in ORF eins,
xx. am 27.05.2017 um 20:07:00 Uhr in ORF eins,
xxi. am 28.05.2017 um 19:53:00 Uhr in ORF eins,
xxii. am 29.05.2017 um 19:51:00 Uhr in ORF2,
xxiii. am 30.05.2017 um 19:51:00 Uhr in ORF2,
xxiv. am 30.05.2017 um 19:55:00 Uhr in ORF eins,
xxv. am 31.05.2017 um 19:51:00 Uhr in ORF2,
xxvi. am 01.06.2017 um 19:29:00 Uhr in ORF2,
xxvii. am 01.06.2017 um 19:51:00 Uhr in ORF2,
xxviii. am 01.06.2017 um 20:27:00 Uhr in ORF eins,
xxix. am 02.06.2017 um 19:24:00 Uhr in ORF2,
xxx. am 03.06.2017 um 19:29:00 Uhr in ORF2,
xxxi. am 03.06.2017 um 19:55:00 Uhr in ORF eins,
xxxii. am 03.06.2017 um 20:14:00 Uhr in ORF eins,
xxxiii. am 03.06.2017 um 20:42:00 Uhr in ORF eins,
xxxiv. am 04.06.2017 um 19:29:00 Uhr in ORF2,
xxxv. am 04.06.2017 um 19:55:00 Uhr in ORF eins,
xxxvi. am 05.06.2017 um 19:24:00 Uhr in ORF2,
xxxvii. am 05.06.2017 um 20:13:00 Uhr in ORF eins,
xxxviii. am 06.06.2017 um 19:24:00 Uhr in ORF2,
xxxix. am 07.06.2017 um 19:29:00 Uhr in ORF2,
xl. am 07.06.2017 um 19:35:00 Uhr in ORF eins,
xli. am 08.06.2017 um 19:29:00 Uhr in ORF2,
aufgrund der dadurch entstehenden Verwechslungsgefahr der "neuen" XXXX AG mit der "alten" XXXX (nunmehr XXXX )
- einerseits bestehende Investoren der XXXX über die tatsächliche wirtschaftliche Situation der XXXX getäuscht und
- andererseits den unrichtigen Eindruck erweckt hat, potentielle Anleger der XXXX würden in eine bestehende "führende Immobiliengesellschaft" mit Immobilienvermögen und "einschlägiger Geschäftshistorie" investieren.
Die unter den Punkten 5.a.-5.h. angeführten Angaben sind daher gemäß § 4 Abs 3 KMG geeignet, bestehende Anleger der XXXX über deren aktuelle Finanzlage sowie potentielle Anleger über das Vermögen der Emittentin und damit über die Sicherheit der Anleihe in die Irre zu führen.
6. Die XXXX hat im Sinne des § 4 Abs 3 KMG irreführend für die XXXX -Unternehmensanleihe XXXX mit der XXXX (bis zu EUR 5 Millionen, 5,25 %, Schuldverschreibungen fällig 2020), welche im Zeitraum von 12.05.2017 bis 24.07.2017 zumindest über die Website der XXXX unter XXXX öffentlich angeboten wurde, geworben. Dies dadurch, dass die XXXX
a. am 29.06.2017 in einem Werbevideo auf youtube.com,
b. am 01.06.2017 im E-Mail mit dem Betreff " XXXX Unternehmensanleihe mit 5,25% - nur noch 10 Tage!" (Beilage ./5),
c. im Zeitraum von 15.05.2017 bis 08.06.2017 in der Fernsehwerbung im Österreichischen Rundfunk (ORF), und zwar konkret
i. am 15.05.2017 um 19:29:00 Uhr in ORF2,
ii. am 15.05.2017 um 19:51:00 Uhr in ORF2,
iii. am 16.05.2017 um 19:51:00 Uhr in ORF2,
iv. am 16.05.2017 um 20:07:00 Uhr in ORF eins,
v. am 17.05.2017 um 19:29:00 Uhr in ORF2,
vi. am 17.05.2017 um 20:07:00 Uhr in ORF eins,
vii. am 18.05.2017 um 19:24:00 Uhr in ORF2,
viii. am 19.05.2017 um 19:24:00 Uhr in ORF2,
ix. am 19.05.2017 um 19:51:00 Uhr in ORF2,
x. am 19.05.2017 um 19:55:00 Uhr in ORF eins,
xi. am 20.05.2017 um 19:35:00 Uhr in ORF eins,
xii. am 20.05.2017 um 19:51:00 Uhr in ORF2,
xiii. am 21.05.2017 um 19:29:00 Uhr in ORF2,
xiv. am 21.05.2017 um 19:55:00 Uhr in ORF eins,
xv. am 23.05.2017 um 19:51:00 Uhr in ORF2,
xvi. am 24.05.2017 um 19:51:00 Uhr in ORF2,
xvii. am 24.05.2017 um 19:53:00 Uhr in ORF eins,
xviii. am 25.05.2017 um 20:00:00 Uhr in ORF2,
xix. am 26.05.2017 um 19:55:00 Uhr in ORF eins,
xx. am 27.05.2017 um 20:07:00 Uhr in ORF eins,
xxi. am 28.05.2017 um 19:53:00 Uhr in ORF eins,
xxii. am 29.05.2017 um 19:51:00 Uhr in ORF2,
xxiii. am 30.05.2017 um 19:51:00 Uhr in ORF2,
xxiv. am 30.05.2017 um 19:55:00 Uhr in ORF eins,
xxv. am 31.05.2017 um 19:51:00 Uhr in ORF2,
xxvi. am 01.06.2017 um 19:29:00 Uhr in ORF2,
xxvii. am 01.06.2017 um 19:51:00 Uhr in ORF2,
xxviii. am 01.06.2017 um 20:27:00 Uhr in ORF eins,
xxix. am 02.06.2017 um 19:24:00 Uhr in ORF2,
xxx. am 03.06.2017 um 19:29:00 Uhr in ORF2,
xxxi. am 03.06.2017 um 19:55:00 Uhr in ORF eins,
xxxii. am 03.06.2017 um 20:14:00 Uhr in ORF eins,
xxxiii. am 03.06.2017 um 20:42:00 Uhr in ORF eins,
xxxiv. am 04.06.2017 um 19:29:00 Uhr in ORF2,
xxxv. am 04.06.2017 um 19:55:00 Uhr in ORF eins,
xxxvi. am 05.06.2017 um 19:24:00 Uhr in ORF2,
xxxvii. am 05.06.2017 um 20:13:00 Uhr in ORF eins,
xxxviii. am 06.06.2017 um 19:24:00 Uhr in ORF2,
xxxix. am 07.06.2017 um 19:29:00 Uhr in ORF2,
xl. am 07.06.2017 um 19:35:00 Uhr in ORF eins,
xli. am 08.06.2017 um 19:29:00 Uhr in ORF2,
d. im Zeitraum von 12.06.2017 bis 07.07.2017 in der Radiowerbung im Österreichischen Rundfunk (ORF), und zwar konkret
i. am 12.06.2017 um 07:20:00 Uhr im Hitradio Ö3,
ii. am 12.06.2017 um 08:50:00 Uhr im Hitradio Ö3,
iii. am 12.06.2017 um 08:59:00 Uhr im Hitradio Ö3,
iv. am 12.06.2017 um 10:50:00 Uhr im Hitradio Ö3,
v. am 13.06.2017 um 07:20:00 Uhr im Hitradio Ö3,
vi. am 13.06.2017 um 08:50:00 Uhr im Hitradio Ö3,
vii. am 14.06.2017 um 08:30:00 Uhr im Hitradio Ö3,
viii. am 14.06.2017 um 08:50:00 Uhr im Hitradio Ö3,
ix. am 19.06.2017 um 07:50:00 Uhr im Hitradio Ö3,
x. am 19.06.2017 um 08:20:00 Uhr im Hitradio Ö3,
xi. am 20.06.2017 um 07:50:00 Uhr im Hitradio Ö3,
xii. am 20.06.2017 um 08:50:00 Uhr im Hitradio Ö3,
xiii. am 21.06.2017 um 07:50:00 Uhr im Hitradio Ö3,
xiv. am 21.06.2017 um 08:50:00 Uhr im Hitradio Ö3,
xv. am 22.06.2017 um 07:50:00 Uhr im Hitradio Ö3,
xvi. am 22.06.2017 um 08:20:00 Uhr im Hitradio Ö3,
xvii. am 23.06.2017 um 06:50:00 Uhr im Hitradio Ö3,
xviii. am 23.06.2017 um 07:50:00 Uhr im Hitradio Ö3,
xix. am 23.06.2017 um 09:30:00 Uhr im Hitradio Ö3,
xx. am 23.06.2017 um 13:20:00 Uhr im Hitradio Ö3,
xxi. am 26.06.2017 um 07:50:00 Uhr im Hitradio Ö3,
xxii. am 26.06.2017 um 08:50:00 Uhr im Hitradio Ö3,
xxiii. am 27.06.2017 um 07:50:00 Uhr im Hitradio Ö3,
xxiv. am 27.06.2017 um 08:50:00 Uhr im Hitradio Ö3,
xxv. am 28.06.2017 um 07:20:00 Uhr im Hitradio Ö3,
xxvi. am 28.06.2017 um 08:50:00 Uhr im Hitradio Ö3,
xxvii. am 29.06.2017 um 08:20:00 Uhr im Hitradio Ö3,
xxviii. am 29.06.2017 um 08:30:00 Uhr im Hitradio Ö3,
xxix. am 30.06.2017 um 07:20:00 Uhr im Hitradio Ö3,
xxx. am 30.06.2017 um 08:50:00 Uhr im Hitradio Ö3,
xxxi. am 03.07.2017 um 07:50:00 Uhr im Hitradio Ö3,
xxxii. am 03.07.2017 um 08:20:00 Uhr im Hitradio Ö3,
xxxiii. am 04.07.2017 um 07:50:00 Uhr im Hitradio Ö3,
xxxiv. am 04.07.2017 um 08:20:00 Uhr im Hitradio Ö3,
xxxv. am 05.07.2017 um 07:20:00 Uhr im Hitradio Ö3,
xxxvi. am 05.07.2017 um 08:20:00 Uhr im Hitradio Ö3,
xxxvii. am 06.07.2017 um 07:20:00 Uhr im Hitradio Ö3,
xxxviii. am 06.07.2017 um 08:20:00 Uhr im Hitradio Ö3,
xxxix. am 07.07.2017 um 07:50:00 Uhr im Hitradio Ö3,
xl. am 07.07.2017 um 08:50:00 Uhr im Hitradio Ö3,
insbesondere durch das deutliche Hervorheben der jährlichen Zinsen einseitig die besonderen Chancen des Investments in die Anleihe hervorgehoben hat, ohne dass gleichzeitig ein Hinweis auf die zwangsläufig mit diesem Investment verbundenen Risiken erfolgt. Tatsächlich erfolgte in den unter den Punkten 6.a.-6.d. angeführten Werbungen nicht einmal ein allgemeiner Hinweis auf mögliche, mit der Anleihe verbundene Risiken. Die XXXX hat dadurch einen unrichtigen Eindruck über die Risiken des Investments in die Anleihe erzeugt und ist daher der fehlende Hinweis auf die mit einer Anleihe verbundenen Risiken gemäß § 4 Abs 3 KMG zur Irreführung geeignet.
II. Die XXXX haftet gemäß § 9 Abs 7 VStG für die über den Beschuldigten verhängte Geldstrafe und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.
Sämtliche in diesem Straferkenntnis angeführten Beilagen bilden einen integrierenden Bestandteil dieses Straferkenntnisses.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
Ad 1.a.-1.d.: § 4 Abs 2 KMG, BGBl Nr. 625/1991 idF BGBl I Nr. 78/2005, iVm § 16 Z 3 KMG, BGBl Nr. 625/1991 idF BGBl I Nr. 150/2015
Ad 2.a.-2.e.: § 4 Abs 3 KMG, BGBl Nr. 625/1991 idF BGBl I Nr. 78/2005, iVm § 16 Z 3 KMG, BGBl Nr. 625/1991 idF BGBl I Nr. 150/2015
Ad 3.a.-3.c.: § 4 Abs 3 KMG, BGBl Nr. 625/1991 idF BGBl I Nr. 78/2005, iVm § 16 Z 3 KMG, BGBl Nr. 625/1991 idF BGBl I Nr. 150/2015
Ad 4.a.-4.f.: § 4 Abs 3 KMG, BGBl Nr. 625/1991 idF BGBl I Nr. 78/2005, iVm § 16 Z 3 KMG, BGBl Nr. 625/1991 idF BGBl I Nr. 150/2015
Ad 5.a.-5.h.: § 4 Abs 3 KMG, BGBl Nr. 625/1991 idF BGBl I Nr. 78/2005, iVm § 16 Z 3 KMG, BGBl Nr. 625/1991 idF BGBl I Nr. 150/2015
Ad 6.a.-6.d.: § 4 Abs 3 KMG, BGBl Nr. 625/1991 idF BGBl I Nr. 78/2005, iVm § 16 Z 3 KMG, BGBl Nr. 625/1991 idF BGBl I Nr. 150/2015
Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:
Tabelle kann nicht abgebildet werden
Weitere Verfügungen (z.B. Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):
---
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:
* 8.500 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro (ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro);
* 0 Euro als Ersatz der Barauslagen für .
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher
93.500 Euro."-
I.5. Gegen dieses Straferkenntnis erhoben der BF1 und die BF2, beide vertreten durch den ausgewiesenen Rechtsvertreter, mit Schriftsatz vom 05.10.2017, eingelangt bei der Behörde am selben Tag, rechtzeitig im Wesentlichen gleichlautende Beschwerden.
I.6. Die Beschwerden samt den Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht (in Folge: BVwG) von der belangten Behörde am 15.11.2017, bei Gericht eingelangt am 16.11.2017, vorgelegt.
I.7. Am 01.02.2018 und (fortgesetzt) am 13.06.2018 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem BVwG, Gerichtsabteilung (in Folge: GA) W231 statt, im Zuge derer der BF1 und die belangte Behörde gehört sowie ein Zeuge einvernommen wurde. Einlangende Stellungnahmen und Unterlagen wurden im Rahmen des Parteiengehörs jeweils wechselseitig zur Kenntnis gebracht.
I.8. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des BVwG vom 07.08.2018 wurden die gegenständlichen Rechtssachen der GA W231 abgenommen und der GA W210 zugewiesen. Als Konsequenz wurde das bisherige Verfahren gemäß § 25 Abs. 7 zweiter Satz VwGVG iVm § 48 VwGVG wiederholt.
Am 23.10.2018 führte die GA W210 in Folge des Richterwechsels eine (neuerliche) mündliche Verhandlung durch, im Zuge derer alle Schriftsätze der Parteien im bisherigen Verfahren, alle vorliegenden Bescheinigungsmittel, Vorlagen sowie sonstigen Ermittlungsergebnisse verlesen und somit zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung erklärt wurden (iSd § 25 Abs. 7 iVm § 48 Abs. 2 VwGVG). Der Verlesung der Verhandlungsprotokolle und Einvernahmen vom 01.02.2018 und 13.06.2018 wurde seitens der Parteien ausdrücklich zugestimmt.
I.9. Mit Beschluss des BVwG vom 07.12.2018, W210 2176622-1/48Z und W210 2178406-1/46Z, den Parteien zugestellt am 11.12.2018, wurde das gegenständliche Beschwerdeverfahren gemäß § 30 Abs. 2 VStG wegen Klärung der Frage, ob die zur Last gelegte Übertretung den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung (konkret: des § 146 ff StGB) bildet, ausgesetzt. Gegen diesen Beschluss erhob die belangte Behörde außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof (in Folge: VwGH).
I.10. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 19.09.2019 wurden die gegenständlichen Rechtssachen der GA W210 abgenommen und der GA W107 neu zugewiesen. Als Konsequenz wurde das bisherige Verfahren gemäß § 25 Abs. 7 zweiter Satz VwGVG iVm § 48 VwGVG wiederholt.
I.11. Mit Erkenntnis des VwGH vom 13.12.2019, Zl.: Ra 2019/02/0020-6, eingelangt beim BVwG (Revisionsabteilung) am 07.01.2020, der GA W107 tatsächlich vorgelegt am 09.01.2020, wurde der angefochtene Beschluss des BVwG vom 07.12.2018 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Die Rückübermittlung der Akten an das BVwG erfolgte am 08.01.2020.
I.12. Mit Ladung vom 13.01.2020, den Parteien an ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter zugestellt am 14.01.2020, wurde eine (neuerliche) mündliche Verhandlung vor dem BVwG für den 29.01.2020 anberaumt.
I.13. Mit Schriftsatz vom 23.01.2020 beantragten der BF1 sowie die BF2 durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter die Vertagung der für 29.01.2020 anberaumten mündlichen Verhandlung mit der Begründung, dass der BF1 am selben Tag (29.01.2020) als Zeuge in einem Verfahren vor der HG Wien sowie die BF2 als Klägerin geladen seien (BVwG, OZ 60 und 62).
Nach telefonischer Rücksprache der Vorsitzenden in gegenständlichen Beschwerdeverfahren mit dem Leiter der GA XXXX des HG Wien, HR XXXX , am 24.01.2020 erklärte dieser, die Einvernahme des XXXX (BF1) zu vertagen und dies unmittelbar XXXX (BF1) mitzuteilen (BVwG, OZ 60, AV). Dem o.a. Vertagungsersuchen wurde daher nicht stattgegeben (BVwG, AV vom 24.01.2020, OZ 60).
Am 28.01.2020 teilte der anwaltliche Rechtsvertreter des BF1 telefonisch mit, dass der BF1 krank sei und nicht zur mündlichen Verhandlung vor dem BVwG erscheinen könne (BVwG, OZ 63). Die Vorlage eines diesbezüglichen ärztlichen Attests wurde für 29.01.2020 zugesagt.
I.12. Am 29.01.2020 führte die GA W107 in Folge des Richterwechsels und im Hinblick auf das aufhebende Erkenntnis des VwGH vom 13.12.2019 eine (neuerliche) mündliche Verhandlung durch, im Zuge derer die gesamten Akten - sohin alle Schriftsätze der Parteien im bisherigen Verfahren, alle vorliegenden Bescheinigungsmittel, Vorlagen sowie sonstigen Ermittlungsergebnisse - verlesen und somit zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung erklärt wurden. Der Verlesung wurde seitens der Parteien ausdrücklich zugestimmt. Die Verfahren zu W107 2176622-1 (BF1) und W107 2178406-1 (BF2) wurden zur gemeinsamen Verhandlung verbunden.
Eingangs der mündlichen Verhandlung am 29.01.2020 teilte der anwaltliche Vertreter des BF1 mit, dass der BF1 ein ärztliches Attest, wie angekündigt, nicht vorlegen könne, der BF1 jedoch explizit auf die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung am 29.01.2020 verzichte und sich durch seinen anwaltlichen Rechtsvertreter vertreten lasse.
Der Verlesung der Verhandlungsprotokolle und Einvernahmen vom 01.02.2018, 13.06.2018 und 23.10.2018 wurde seitens der Parteien ausdrücklich zugestimmt. Nach Schluss der mündlichen Verhandlung verkündete die Vorsitzende das Erkenntnis samt den wesentlichen Entscheidungsgründen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1. Feststellungen:
II.1.1. Zum BF1 und zur haftungspflichtigen Gesellschaft bzw. BF2:
Der BF1 war von 31.12.2016 bis 31.07.2017 alleinvertretungsbefugter Vorstand der haftungspflichtigen Gesellschaft; ab 01.08.2017 vertrat er diese gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied. Der BF1 ist seit 04.06.2016 auch Vorstand der Holding, eingetragen im Firmenbuch zu FN XXXX .
Der BF1 hat für seine Tätigkeit als Vorstand der haftungspflichtigen Gesellschaft im Jahr 2017 für zwölf Monate ein Gehalt von EUR XXXX ,- brutto pro Jahr bezogen.
Der BF1 hat für seine Tätigkeit als Vorstand der Holding für neun Monate zumindest ein Gehalt von EUR XXXX ,- brutto pro Jahr, einen PKW-Sachbezug von insgesamt EUR XXXX ,- sowie einen Wohnungs-Sachbezug in Summe von EUR XXXX bezogen.
Der BF1 hat im Jahr 2017 von der Holding zusätzlich einen PKW-Sachbezug iHv EUR XXXX ,-, einen Sachbezug für Fitness von insgesamt EUR XXXX ,- sowie einen Wohnungs-Sachbezug von EUR XXXX ,- bezogen. Weiters wurde im Jahr 2017 an den BF1 ein Bonus von EUR XXXX ,- ausbezahlt.
Der BF1 ist nach wie vor Vorstand aller XXXX -Gesellschaften (BVwG, VP vom 23.10.2018, S.3). Gegenteiliges wurde in der mündlichen Verhandlung am 29.01.2020 nicht behauptet und ist im Verfahren auch nicht hervorgekommen (VP 29.01.2020).
Der BF1 bezieht aktuell kein Gehalt von der BF2. Er bezog zum 23.10.2018 (VP 23.10.2018) ein monatliches Gehalt von EUR XXXX ,- brutto aus der XXXX GmbH, an der der BF1 zu 50% beteiligt ist. Er hatte jedenfalls zu diesem Zeitpunkt Vermögen in Form dieser 50% Beteiligung, die wiederum eine Beteiligung an einer Apartmentvermietungsgesellschaft im XXXX hält. Die XXXX GmbH hatte weiters ein (voll fremdfinanziertes) Haus im Baurechtseigentum im Wert von EUR XXXX ,-. Der Wert dieser Beteiligung war nicht konkret bezifferbar. Der BF1 bestritt seinen Lebensunterhalt zum Oktober 2018 über ein Verrechnungskonto der GmbH. Der Kontostand dieser GmbH wies im Oktober 2018 ein Minus iHv XXXX ,- auf. Der BF1 ging zu diesem Zeitpunkt von einem Forderungsrecht gegenüber der XXXX GmbH iHv maximal EUR XXXX ,- aus. Der BF1 hat Bürgschaften in Höhe von rund EUR XXXX . übernommen (VP 13.06.2018, S. 6, 9). Aktuell bezieht der BF1 kein Gehalt, hat kein Vermögen und ist strafrechtlich unbescholten. Der BF1 ist verheiratet und hat keine Sorgepflichten (VP 13.10.2018, 29.01.2020).
Die BF2 wurde am 09.07.2009 unter der Firma " XXXX " gegründet und war seit XXXX unter dieser Firma im Firmenbuch des XXXX gerichts XXXX eingetragen (FN XXXX ). Die " XXXX " war nicht im Bereich Immobilienentwicklung bzw. Wohnneubau tätig. Sie wurde im Jahr 2016 von der " XXXX " (nunmehr der Holding) erworben, im Dezember 2016 in eine Aktiengesellschaft umgewandelt und am 31.12.2016 in die nun nunmehrige " XXXX umfirmiert. Sie trat im Geschäftsverkehr auch unter dem kommerziellen Namen " XXXX " bzw. " XXXX " auf. Die BF2 hat ihren Sitz in XXXX .
Vor Erwerb durch die Holding war die BF2 nicht im Bereich Immobilien bzw. Wohnungsneubau tätig (z.B. Basisprospekt FMA-Akt, Beilage ./1 und ./14, unter dem Risiko "Fehlende Geschäftshistorie der Emittentin").
Der Erwerb der BF2 durch die Muttergesellschaft, die Durchführung der Bar- und Sachkapitalerhöhung 2016 sowie die Umwandlung in eine Aktiengesellschaft erfolgte in Umsetzung der strategischen Neuausrichtung mit Fokus auf dem Bereich Immobilien-Neubau in XXXX .
Mit Beschluss des XXXX gerichts XXXX vom XXXX , XXXX , wurde über die BF2 der Konkurs eröffnet und ein Masseverwalter bestellt (BVwG, OZ 21).
Das Grundkapital der Emittentin (BF2) betrug EUR XXXX und war zerlegt in 5.000.000 Stück Aktien, welche auf Namen lauteten, jede davon mit einem Nennbetrag von EUR XXXX Das Grundkapital war im Ausmaß von EUR XXXX ,- in bar aufgebracht worden, wobei der Teil in Höhe von EUR XXXX ,- von der Holding in Folge der als Notariatsakt errichteten Übernahmeerklärung vom 7. 12.2016 im Rahmen der Bar- und Sachkapitalerhöhung 2016 in bar geleistet wurde. Der restliche Teil des Grundkapitals war hinsichtlich eines Betrags in Höhe von EUR XXXX ,- durch Sacheinlage gemäß den Bestimmungen eines Sacheinlagevertrags zwischen der Holding und der Emittentin vom 07.12.2016 aufgebracht. Die Einlage erfolgte als Sachkapitalerhöhung 2016 im Rahmen der gemischten Bar- und Sachkapitalerhöhung 2016.
Gegenstand der Sacheinlage der Sachkapitalerhöhung 2016 waren die österreichische Wortmarke XXXX ', eingetragen im Österreichischen Markenregister zu AT XXXX , die österreichische Wortbildmarke XXXX ', eingetragen im Österreichischen Markenregister zu AT XXXX , und die Unionsmarke XXXX , eingetragen im Markenregister des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum zu XXXX (künftig "Marken") (Beschreibung der haftungspflichtigen Gesellschaft im Basisprospekt FMA-Akt, Beilage ./1, 101; 1. Nachtrag zum Prospekt FMA-Akt, Beilage ./2).
Laut Markenrechtsgutachten (erstellt von XXXX Consulting Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung GmbH im Auftrag des BF1) vom 07.06.2016 samt Update vom 30.11.2016 war der Wert dieser Marken per 31.12.2015 mit ca. EUR 3.158.000,- und per 31.12.2016 mit ca. EUR 3.813.000,- zu beziffern. (FMA-Akt, Beilagen ./DDDD und ./OOOO zur Stellungnahme der Beschwerdeführer vom 15.02.2017, OZ 10). Markeninhaber war im Tatzeitraum die haftungspflichtige Gesellschaft. Festgestellt wird, dass der Wert der Marken im Insolvenzantrag der Holding mit "0" angesetzt wurde.
Im Tatzeitraum hielt die Holding 99,99% des Grundkapitals an der haftungspflichtigen Gesellschaft: Das Grundkapital bestand aus 5.000.000 Aktien, die im Besitz von vier Aktionären standen. Die Holding hielt 4.999.997 Stück und somit 99,99% der Aktien an der haftungspflichtigen Gesellschaft. Jeweils eine mit besonderen Zustimmungs-, Widerspruchs- und Vetorechten ausgestattete Aktie hielten der BF1, der stellvertretende Aufsichtsratsvorsitzende und ein Aufsichtsratsmitglied der BF2 (Auszug Aktionärsstruktur per 08.06.2017, FMA-Akt, Beilage ./13).
Am 11.05.2017 veröffentlichte die BF2 ihren geprüften Jahresabschluss zum 31.12.2016 (erstellt von XXXX , Wirtschaftsprüfungsgesellschaft m.b.H., Wien) und samt einer Presseaussendung dazu, die auf der Webseite der haftungspflichtigen Gesellschaft abgerufen werden konnte (Presseaussendung FMA-Akt, Beilage ./23, webpage vom 06.07.2017, Beilage ./10; VP vom 01.02.2018, 6f).
Die finanzielle Situation der BF2 wird dort wie folgt dargestellt:
" XXXX veröffentlichte mit heutigem Datum ihren geprüften Jahresabschluss zum 31.12.2016 (UGB) und glänzt mit hervorragenden Bilanzkennzahlen. Die neue XXXX verfügt über ein Eigenkapital in Höhe von EUR XXXX und eine Eigenkapitalquote in Höhe von 96,05%.
Ich freue mich, dass wir die neue XXXX so solide aufstellen konnten und nunmehr unsere neue Unternehmensstrategie konsequent umsetzen können', hält XXXX (Anm.: der BF1), CEO der XXXX fest und fügt hinzu: Wir werden in Kürze unsere ersten großvolumigen Grundstücksakquisitionen in Stadtentwicklungsgebieten in XXXX bekannt geben.'
Die XXXX hat vor kurzem eine langfristige Kooperationsvereinbarung mit einem staatlichen Pensionsfonds mit Sitz in der Europäischen Union für die geplante Finanzierung aller zukünftigen Projekte abgeschlossen."
Auch auf der Website der BF2 unter XXXX wird die finanzielle Ausstattung der haftungspflichtigen Gesellschaft im Zeitraum der inkriminierten Werbungen wie folgt beschrieben: Die Website enthält auf der Startseite unter "Kennzahlen" die Schlagworte "EUR 4,74 Mio. Eigenkapital", "96 % Eigenkapitalquote" und "EUR 119 Mio. Projektvolumen (in Planung)". Darunter findet sich in deutlich kleinerer Schriftgröße folgender Hinweis: "Es handelt sich hierbei um Kennzahlen der XXXX zum Stichtag 31.12.2016 und nicht um Kennzahlen der XXXX diese finden sie unter Investor Relations." (FMA-Akt Beilagen ./9 und ./10; VP vom 01.02.2018, 6f).
Die BF2 verfügte - jedenfalls im Angebotszeitraum - selbst über kein eigenes Immobilienvermögen (FMA-Akt, Beilage ./1, S. 104, 116). Geplant war, dass die haftungspflichtige Gesellschaft gemeinsam mit einem Joint-Venture-Partner nach Closing der ersten Immobilienprojekte mittelbar - über gehaltene Beteiligungen an Liegenschaftsbesitzgesellschaften - Immobilienvermögen halten soll (BVwG, VP. 01.02.2018, S. 19).
Die verfahrensgegenständliche Anleihe wurde unter dem Basisprospekt vom 11.05.2017 - "Prospekt für das öffentliche Angebot der XXXX Immobilien Anleihe im Gesamtbetrag von EUR 5.000.000,00 bis zu EUR 10.000.000,00 ISIN XXXX der XXXX Immobilien Finanz Aktiengesellschaft ( XXXX )" - begeben und bildete zusammen mit den "Endgültigen Bedingungen" vom 12.05.2017 die Angebotsgrundlage. Zum Basisprospekt wurden vier Nachträge (vom 09.06.2017, 28.07.2017, 29.08.2017 und 10.10.2017) erstellt (BVwG, OZ 18 und Urkundenvorlage BF1 vom 15.02.2017, OZ 10).
Im Zusammenhang mit den avisierten Projekten enthalten der Basisprospekt (FMA-Akt Beilage ./1) und die "Endgültigen Bedingungen" vom 09.06.2017 (FMA-Akt, Beilage ./4, Seiten 20f) die folgenden Ausführungen:
" Projekt 1', XXXX : Zum Zeitpunkt dieses Prospekts besteht ein abgeschlossener Kaufvertrag zwischen der XXXX , einer XXXX -Beteiligung, und den bisherigen Gesellschaftern über die Geschäftsanteile an der Liegenschaftsbesitzgesellschaft, die Eigentümerin des Grundstücks im XXXX ist. Das Closing des Anteilskaufvertrags wird bis spätestens 30.6.2017 erwartet. Beabsichtigt ist, 10.552 m² oberirdische Gesamtnutzfläche, aufgeteilt auf 7.859 m² Wohnnutzfläche und 2.693 m² Gewerbenutzfläche sowie 92 Tiefgaragenstellplätze zu errichten. Die erforderliche Widmung des Grundstücks besteht bereits. Beabsichtigt ist weiters, dass die Emittentin bis spätestens 30.6.2017 50% des Stammkapitals der XXXX an den Joint Venture-Partner veräußert. Vorgesehen ist, bei der XXXX eine Kapitalerhöhung durch den Joint Venture-Partner durchzuführen sowie ein bestehendes Gesellschafterdarlehen der Emittentin in Eigenkapital umzuwandeln.
Projekt 2', XXXX : Zum Zeitpunkt dieses Prospekts befindet sich die XXXX GmbH, einer XXXX -Beteiligung, mit den bisherigen Gesellschaftern der Projektgesellschaft, die Inhaberin eines Baurechts sowie einer Option auf den Liegenschaftserwerb für das Grundstück im XXXX ist, in finalen, aber noch nicht abgeschlossenen Vertragsverhandlungen. Das Closing des Anteilskaufvertrags wird bis spätestens 30.6.2017 erwartet. Beabsichtigt ist, 16.225 m2 oberirdische Gesamtnutzfläche, aufgeteilt auf 15.902 m2 Wohnnutzfläche und 323 m2 Gewerbenutzfläche sowie 166 Tiefgaragenstellplätze zu errichten. Die erforderliche Widmung des Grundstücks ist noch nicht vorhanden. Die Emittentin geht davon aus, dass eine Umwidmung erzielt werden kann. Beabsichtigt ist, dass die Emittentin bis spätestens 30.6.2017 50% des Stammkapitals der XXXX an den Joint Venture-Partner veräußert. Nachfolgend ist vorgesehen, bei der XXXX eine Kapitalerhöhung durch den Joint Venture-Partner durchzuführen sowie ein bestehendes Gesellschafterdarlehen der Emittentin in Eigenkapital umzuwandeln.
Projekt 3', XXXX : Zum Zeitpunkt dieses Prospekts befindet sich eine XXXX -Beteiligung in finalen, aber noch nicht abgeschlossenen Verhandlungen mit den bisherigen Eigentümern der Liegenschaft über den Erwerb der Liegenschaft im XXXX mit einer Grundstücksfläche von rund 16.000 m². Die erforderliche Widmung des Grundstücks ist noch nicht vorhanden. Die Emittentin geht davon aus, dass eine Umwidmung erzielt werden kann. Beabsichtigt ist, dass die Emittentin bis spätestens 30.6.2017 50% des Stammkapitals der Liegenschaftsbesitzgesellschaft an den Joint Venture-Partner veräußert. Nachfolgend ist vorgesehen, bei der Liegenschaftsbesitzgesellschaft eine Kapitalerhöhung durch den Joint Venture-Partner durchzuführen.
Projekt 4', XXXX : Zum Zeitpunkt dieses Prospekts befindet sich eine XXXX -Beteiligung in finalen, aber noch nicht abgeschlossenen Verhandlungen mit den bisherigen Eigentümern der Liegenschaft über den Erwerb der Liegenschaft im XXXX mit einer Grundstücksfläche von rund 13.000 m². Die erforderliche Widmung des Grundstücks ist noch nicht vorhanden. Die Emittentin geht davon aus, dass eine Umwidmung erzielt werden kann. Beabsichtigt ist, dass die Emittentin bis spätestens 30.6.2017 50% des Stammkapitals der Liegenschaftsbesitzgesellschaft an den Joint Venture-Partner veräußert. Nachfolgend ist vorgesehen, bei der Liegenschaftsbesitzgesellschaft eine Kapitalerhöhung durch den Joint Venture-Partner durchzuführen sowie ein bestehendes Gesellschafterdarlehen der Emittentin in Eigenkapital umzuwandeln.
Projekt 5', XXXX : Die Emittentin befindet sich im Folgeprozess des am 31.3.2017 zu Ende gegangenen strukturierten Bieterverfahrens für ein Grundstück im XXXX mit einer Grundstücksfläche von rund 64.000m². Die Emittentin wurde mündlich darüber informiert, dass sie Bestbieterin ist. Die Emittentin geht davon aus, dass ein Closing vorbehaltlich einer Einigung bei den Verhandlungen bis spätestens 31.12.2017 erfolgen wird."
Im Zeitraum der Schaltung der inkriminierten Werbungen bestand hinsichtlich "Projekt 1" ein abgeschlossener Kaufvertrag zwischen einer XXXX -Beteiligung und den bisherigen Gesellschaftern über die Geschäftsanteile an der Liegenschaftsbesitzgesellschaft, die Eigentümerin des Grundstücks im XXXX war. Das Closing des Anteilskaufvertrags mit Anteilsübergang wurde bis spätestens 30.6.2017 erwartet und fand tatsächlich am 08.08.2017 statt, sohin nach Ende des Angebotszeitraumes (FMA-Akt, Beilage ./LLLLL zur Urkundenübermittlung an das Gericht am 15.06.2017, OZ 25; vgl. auch im 4. Nachtrag zum Basisprospekt, Beilage ./D zu VP 01.02.2018: "Der Kaufvertrag für den Erwerb der Liegenschaftsbesitzgesellschaft ... wurde am 08.08.2017 vollzogen").
Im Zeitpunkt des Prospekts befand sich das "Projekt 2" betreffend eine weitere XXXX -Beteiligung mit den bisherigen Gesellschaftern der Projektgesellschaft, die Inhaberin eines Baurechts sowie einer Option auf den Liegenschaftserwerb für ein Grundstück im XXXX war, in finalen, aber noch nicht abgeschlossenen Vertragsverhandlungen. Die erforderliche Widmung des Grundstücks war noch nicht erfolgt. Das Closing des Anteilskaufvertrags mit Anteilsübergang wurde bis spätestens 30.6.2017 erwartet und fand tatsächlich am 08.08.2017 statt, sohin nach Ende des Angebotszeitraumes (FMA-Akt, Beilage ./KKKKK zur Urkundenübermittlung an das Gericht am 15.06.2017, OZ 25; vgl. auch im 4. Nachtrag zum Basisprospekt, Beilage ./D zu VP 01.02.2018: "Der Kaufvertrag für den Erwerb der Baurechtsinhaberin ... wurde am 08.08.2017 vollzogen"). Als grundbücherlicher Eigentümer war noch am 13.06.2018 der XXXX eingetragen.
Hinsichtlich "Projekt 3" wurde von der BF2 am 20.06.2017 ein unter aufschiebenden Bedingungen stehender Kaufvertrag über eine Fläche von ca. 2.200 m2 unterzeichnet. Die erforderliche Widmung des Grundstücks war zu diesem Zeitpunkt nicht vorhanden. Dieses Projekt wurde weder im Angebotszeitraum der Anleihe, noch später realisiert. Seitens der Verkäuferin wurden die aufschiebenden Bedingungen erfüllt, im November 2017 erklärte die Verkäuferin mangels Kaufpreiszahlung durch die BF2 den Rücktritt vom Vertrag (BVwG, VP 01.02.2018, 20 ff; FMA-Akt, Beilage ./NNNN samt Anlage zur Urkundenübermittlung am 15.02.2018, OZ 25).
Im Zeitraum der Schaltung der inkriminierten Werbungen befand sich hinsichtlich "Projekt 4" eine XXXX -Beteiligung in nicht abgeschlossenen Verhandlungen mit den bisherigen Eigentümern der Liegenschaft über den Erwerb der Liegenschaft im XXXX . Die erforderliche Widmung war zu diesem Zeitpunkt nicht vorhanden. Dieses Projekt wurde weder im Angebotszeitraum der Anleihe noch später realisiert. Im November 2017 scheiterten die Vertragsverhandlungen (Beilage ./SSSS zur Urkundenvorlage am 15.06.2018, BVwG zu W231 2176622-1, OZ 25).
Bei "Projekt 5" befand sich die BF2 im Zeitraum der Schaltung der inkriminierten Werbungen in einem Bieterverfahren für ein Grundstück im XXXX . Dieses Projekt wurde weder im Angebotszeitraum der Anleihe, noch danach realisiert. Ende September 2017 zogen die BF2 und der Joint-Venture Partner ihr Angebot zurück (BVwG, Beilage ./RRRR zur Urkundenübermittlung am 15.06.2018, W2231 2176622-1, OZ 25).
Die BF2 veröffentlichte am 02.10.2017 ihre ungeprüften Finanzdaten nach UGB für die ersten sechs Monate des GJ 2017 bzw. die Halbjahreszahlen per 30.07.2017: das Ergebnis vor Steuern belief sich aufgrund geplanter Anfangsverluste auf minus EUR XXXX ,-. Die Bilanz zum Stichtag 30.06.2017 wies einen Bilanzverlust iHv EUR XXXX ,- sowie Eigenkapital iHv EUR XXXX ,- aus. Die Eigenkapitalquote war auf rd. 31,7% gesunken (vgl. 4. Nachtrag zum Basisprospekt vom 10.10.2017, BVwG, Beilage ./D zum VP 01.02.2018).
II.1.2. Zur Holding:
Bei der Holding handelt es sich um die vormalige (alte) " XXXX " mit der FN XXXX Diese war ursprünglich (am 25.04.2008) als " XXXX " im Firmenbuch eingetragen und wurde am XXXX in " XXXX dann am XXXX in " XXXX " und letztlich am XXXX in " XXXX " umfirmiert (FB-Auszug FMA-Akt ON 03).
Über diese Gesellschaft wurde mit Beschluss des XXXX erichts XXXX vom XXXX , das Sanierungsverfahren eröffnet. Mit Beschluss des XXXX gerichts XXXX vom XXXX , wurde die Bezeichnung von Sanierungs- auf Konkursverfahren geändert. Der Schuldner hat den Sanierungsplan zurückgezogen (BVwG, OZ 21).
Die Holding war als Immobilienentwickler - mit Fokus auf den XXXX Markt - auf die Sanierung von Altbauten spezialisiert. Im Zuge einer Strategieänderung, wonach beabsichtigt war, die Tätigkeiten auf Neubau-Projekte auszurichten, sollten die Immobilien der Holding verkauft und die Tätigkeiten im Bereich Neubau-Projekte bei der haftungspflichtigen Gesellschaft gebündelt werden. Per Ende Dezember 2016 hat sich die Holding aus dem Altbaugeschäft zurückgezogen und den Altbestand an Immoblilien an Investoren verkauft. Für die Geschäftsjahre 2015 und 2016 musste die Holding rd. EUR XXXX Mio. abschreiben, EUR XXXX Mio. davon aus Immobilien (Fortbestehensprognose FMA-Akt, Beilagen ./34a und 23, "Die Presse vom 20.01.2017 und Beilage ./32, in der der BF1 zitiert wird).
Die Holding (bzw. die vormalige alte XXXX ) bot in den letzten Jahren - überwiegend in Österreich - ein gesamtes Emissionsvolumen von etwa EUR XXXX Mio. an. Der überwiegende Teil der angebotenen Emissionen erfolgte unter Anwendung einer Ausnahme von der Prospektpflicht gemäß § 3 KMG. Drei Emissionen wurden aufgrund eines gebilligten Prospektes mit einem Gesamtvolumen von EUR XXXX Mio. öffentlich angeboten. Die von der Holding begebenen Emissionen wurden primär an Privatanleger vertrieben (BVwG, VP 01.02.2018, S. 8, 9).
Per Ende 2016 hatten von den begebenen Anleihen mit einem Gesamtvolumen von EUR XXXX Mio. Anleihen in Höhe von EUR XXXX Mio. das Laufzeitende erreicht. In den Jahren 2017 bis 2019 sollten demnach Anleihen mit einem gesamten Volumen von bis zu EUR XXXX Mio. fällig werden (Auszug Emissionskalender, abgedruckt im Straferkenntnis). Für Zinsen und Tilgungen sollten planmäßig zwischen dem Geschäftsjahr 2017 und 2026 rd. EUR XXXX Mio. fällig werden, konkret im Geschäftsjahr 2018 ca. XXXX Mio. EUR an Zinsen und Tilgung von Anleihen (Fortbestehensprognose FMA-Akt, Beilage ./34a, Seite 72).
Am 30.08.2017 veröffentlichte die Holding ihren Jahresabschluss zum 31.12.2016 (FMA-Akt, Beilage ./42). Im Ergebnis wies die Holding ein negatives Eigenkapital in Höhe von rund EUR XXXX Mio., bei einem Bilanzverlust von etwa EUR XXXX Mio. aus. Der Jahresabschluss wurde mit eingeschränktem Bestätigungsvermerk erteilt. Vom Vorstand wurde eine Fortbestehensprognose gemeinsam mit externen Experten erstellt. Ein "Final Draft" dieser Fortbestehensprognose datiert mit Juni 2017, die Endfassung erfolgte mit 26.07.2017. Eine insolvenzrechtliche Überschuldung der XXXX Holding AG lag nach dem Jahresabschluss nicht vor, zumal laut genanntem Jahresabschluss vom Vorstand der Holding eine positive Fortbestehensprognose erstellt worden ist (FMA-Akt, Beilagen ./42,./34 und ./34a).
Die Fortbestehensprognose war hinsichtlich ihrer zentralen Annahmen mit wesentlichen Unsicherheiten behaftet. Im Zusammenhang mit der Erteilung des eingeschränkten Bestätigungsvermerks führt der Abschlussprüfer im Bericht zum Jahresabschluss der Holding aus (Beilage ./42, Seite 7):
"Die Fortbestehensprognose steht unter den mit wesentlicher Unsicherheit behafteten Annahmen, dass die erwarteten Erlöse aus dem Abverkauf der bestehenden Liegenschaften wie zeitlich und betraglich geplant realisiert werden können, dass die bestehenden Anleihefinanzierungen wie geplant weiterlaufen sowie, dass die Tochtergesellschaft XXXX zukünftig ein neues Geschäftsmodell mit Schwerpunkt auf Neubauprojekten umsetzen kann und die XXXX Holding AG die verbleibenden Anleiheverbindlichkeiten durch Zahlungsflüsse aus Dividenden oder Aktienverkäufen tilgen kann. Es liegen zwar Nachweise dafür vor, dass diese wesentlichen Annahmen nicht in hohem Maße unwahrscheinlich sind, jedoch liegen aus unserer Sicht derzeit noch keine ausreichenden Nachweise für eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dieser Annahmen vor, insbesondere da dafür derzeit noch zu wenig aussagekräftige Erfahrungswerte vorliegen. Die überwiegende Wahrscheinlichkeit der wesentlichen Annahmen für die positive Fortbestehensprognose gem. § 225 Abs 1 UGB kann daher derzeit noch nicht abschließend beurteilt werden."
Der Veröffentlichung des Jahresabschlusses zum 31.12.2016 gingen Ad-hoc Meldungen der Holding voraus, wonach eine deutliche Verschlechterung ihrer Eigenkapitalsituation per 31.12.2016 aufgrund eines höheren Abwertungsbedarfs des Immobilien-Altbestands erwartet wurde: Die Ad-hoc Meldung der Holding vom 13.01.2017 ging von einer Bandbreite von EUR XXXX Mio. bis EUR XXXX Mio. negativem Eigenkapital aus (FMA-Akt, Beilage ./31). Am 06.06.2017 gab die Holding ad hoc bekannt, dass von einem negativen Eigenkapital iHv ca. EUR XXXX Mio. auszugehen sei. Die Ausweitung des negativen Eigenkapitals ergebe sich vor allem aus der aktuellen Aufstellung des Jahresabschlusses und der damit einhergehenden Immobiliengutachten für die verbleibenden Immobilien, die nunmehr unter der Annahme eines sofortigen Verkaufs erstellt und die Werte dementsprechend nach unten korrigiert worden seien (FMA-Akt, Beilage ./30).
II.1.3. Zur verfahrensgegenständlichen Emission:
Am XXXX begab die BF2 die verfahrensgegenständliche 5,25 %-Schuldverschreibung (ISIN XXXX ) mit einem Emissionsvolumen von EUR 5 Mio. und Fälligkeit im Jahr 2020 auf Grundlage des Basisprospekts vom XXXX , der am XXXX von der luxemburgischen Aufsichtsbehörde Commission de Surveillance du Secteur Financier (CSSF) gebilligt und an die FMA notifiziert wurde (Basisprospekt FMA-Akt, Beilage ./1). Am XXXX wurde ein Nachtrag zu diesem Prospekt durch die CSSF gebilligt und an die FMA notifziert, der im Wesentlichen Informationen aus der Ad hoc-Mitteilung der Holding vom 06.06.2017 berücksichtigte (Nachtrag vom 09.06.2017, FMA-Akt, Beilage ./2).
Im Tatzeitraum waren der Basisprospekt, die Endgültigen Bedingungen vom 12.05.2017 (FMA-Akt, Beilage ./3), die Endgültigen Bedingungen vom 09.06.2017 (FMA-Akt, Beilage ./4) und ein Factsheet (FMA-Akt, Beilage ./5) auf der Website der Holding abrufbar (FMA-Akt, Beilagen ./9, ./10, ./11, VP 01.02.2018, 6f).
Die gegenständliche Anleihe wurde über die Website der BF2 unter XXXX jedenfalls im Zeitraum 12.05.2017 bis 24.07.2017 (Angebotszeitraum) öffentlich angeboten. Die Zeichnungsfrist begann mit 12.05.2017 und sollte zunächst am 10.06.2017 enden (FMA-Akt, Beilage ./3,./9 und ./11). Die Zeichnungsfrist wurde in weiterer Folge bis zum 31.07.2017 "verlängert" (FMA-Akt, Beilage ./4).
Die Emittentin vermarktete die Schuldverschreibungen in Eigenregie über ihre eigenen Mitarbeiter (Endgültige Bedingungen vom 12.05.2017, FMA-Akt, Beilage ./3, Teil II, VP 01.02.2018).
Die Emission wurde vollständig platziert. Der Erlös aus dem Verkauf der Anleihe wurde überwiegend (zu etwas über 80 %) dazu verwendet, laufende Aufwendungen (Werbeaufwand, Rechtsberatung, Steuerberatung und Personalkosten) und bestimmte Verbindlichkeiten zu decken. Etwa EUR XXXX Mio. flossen in die Projektfinanzierung (Angeld, Provision, Beratungsleistungen für Immobilienprojekte) (BVwG, VP 01.02.2018, S. 9, 15).
Im Angebotszeitraum von 12.05.2017 bis 24.07.2017 fanden sich auf der Website der BF2 unter XXXX die folgenden Angaben zur gegenständlichen Anleihe:
Unter dem Punkt "Anleihe" wird die gegenständliche Anleihe unter der Überschrift " XXXX -Unternehmensanleihe XXXX mit 5,25 %" mit den Eckdaten "5,25 % Zinsen", "3 Jahre Laufzeit" und "EUR 1.000 Mindestzeichnungssumme" beschrieben. Darunter befinden sich ein Online-Kontaktformular und folgende Dokumente zum Download: der Basisprospekt, die jeweils gültigen Endgültigen Bedingungen, der Nachtrag zum Basisprospekt vom 09.06.2017, ein Factsheet, ein Zeichnungsschein, der Jahresabschluss der haftungspflichtigen Gesellschaft zum 31.12.2016 sowie das Dokument "Information FernFinG". Die Website enthält weiters die Kontaktinformationen der haftungspflichtigen Gesellschaft (FMA-Akt, Beilagen ./9 und ./11).
Am 25.07.2017 enthielt die Website der BF2 keine Hinweise (mehr) auf ein laufendes öffentliches Angebot der gegenständlichen Anleihe unter den Endgültigen Bedingungen vom 09.06.2017. So enthielt die Landingpage keinen Link mehr auf die Angaben zur Anleihe, die Verlinkung "Anleihe" (zu https://www XXXX /) sowie der Link/Banner " XXXX mit 5,25%; Jetzt anfragen" (idente Verlinkung) fehlten am 25.07.2017 (FMA-Akt, Beilage ./37).
Es fand sich im Angebotszeitraum keine Beschreibung der mit der verfahrensgegenständlichen Emission verbundenen Risiken direkt auf der Webpage der BF2 oder in den verfahrensgegenständlichen Werbungen.
Die Risiken der verfahrensgegenständlichen Emission wurden im Basisprospekt (FMA-Akt, Beilage ./1:, Zusammenfassung, Abschnitt D, Abschnitt II Risikofaktoren) bzw. Nachtrag (FMA-Akt, Beilage ./2, Änderungen im Abschnitt Risikofaktoren), und in den Endgültigen Bedingungen (FMA-Akt, Beilagen ./4, Abschnitt D - Risiken) genannt und beschrieben. Insbesondere wies die BF2 im maßgeblichen Zeitraum keine relevante bzw. belastbare Geschäftshistorie in ihrem nunmehrigen Tätigkeitsbereich (Immobilien bzw. Wohnungsneubau) auf; sie verfügte über kein Immobilienvermögen, weder direkt noch indirekt über Anteile an Immobilienbesitzgesellschaften. Erhebliche Risiken ergaben sich auch aufgrund der Verwendung der Marke " XXXX " durch die Holding bis zur Eintragung der Satzungsänderung nach Umfirmierung der Holding am 08.05.2017; im Zuge der Bar- und Sachkapitalerhöhung 2016 wurde ein Sachkapitalerhöhungsbetrag von XXXX ,- durch Einlage der beschriebenen Marken von der Holding in die haftungspflichtige Gesellschaft eingebracht. Die Holding nutzte die Marken zum Zeitpunkt des Prospekts noch bis zur Eintragung der am 08.05.2017 beschlossenen Umfirmierung der Holding im Firmenbuch. Dieses Risiko wurde durch die Liquiditäts- und Finanzlage der Holding im Jahr 2018 verstärkt, in dem aufgrund der Fälligkeit ausstehender Anleihen der Holding im Jahr 2018 - insbesondere im vierten Quartal 2018 - schon planmäßig ein besonders hoher Liquiditätsbedarf bestand.
Auf dieses bestehende und mit der Veranlagung in die gegenständlichen Anleihen verbundene Risiko hat die BF2 schon im Basisprospekt vom 11.05.2017 (FMA-Akt, Beilage ./1) mehrfach hingewiesen. Die Ausführungen zu den Risiken im Basisprospekt vom 11.05.2017 (FMA-Akt, Beilage ./1) lauteten (wörtlich, auszugsweise):
"Weitere negative Entwicklungen der Bilanz- und Liquiditätssituation von XXXX Holding können die Aussichten der Emittentin im laufenden Geschäftsjahr sowie den Wert der Marke " XXXX ", welche im Rahmen einer Sachkapitalerhöhung im Dezember 2016 von XXXX Holding in die Emittentin eingelegt wurde, erheblich nachteilig beeinflussen" (Seite 5).
"Unternehmerisches Risiko. Eine Investition in die Schuldverschreibungen ist mit erheblichen Risiken verbunden, die sich u.a. aus der unternehmerischen Entwicklung der Emittentin ergeben, insbesondere der Entwicklung ihrer Vermögens- Finanz- und Ertragslage sowie jener der XXXX -Beteiligungen. Die Anleihegläubiger übernehmen durch ihre Investition in die Schuldverschreibungen einen Teil des unternehmerischen Risikos der Emittentin, der XXXX -Holding und der XXXX -Beteiligungen, insbesondere auch aufgrund der verwendeten Marke " XXXX ". Jede negative Entwicklung in den Geschäftstätigkeiten der Emittentin, der XXXX -Beteiligungen, der XXXX -Holding sowie auch des Joint Venture-Partners kann sich negativ auswirken" (Seite 15).
"Marke XXXX . Aufgrund der Verwendung der Marke " XXXX " durch XXXX -Holding ergeben sich spezifische Risiken für die Emittentin. Reputationsschäden können nicht ausgeschlossen werden." (Seite 21)
"Des Weiteren ist eine Investition in Schuldverschreibungen der Emittentin mittelbar auch eine Investition in Teile der unternehmerischen Tätigkeit der XXXX Holding. Dieses Risiko ergibt sich daraus, dass mit Sacheinlagevertrag vom 7. Dezember 2016 im Wege der gemischten Bar- und Sachkapitalerhöhung der Emittentin um insgesamt EUR 4.965.000, welche im Firmenbuch am 31. Dezember 2016 eingetragen wurde (die Bar- und Sachkapitalerhöhung 2016'), ein Sachkapitalerhöhungsbetrag von EUR 3.120.000 durch Einlage der österreichischen Wortmarke XXXX ', eingetragen im Österreichischen Markenregister zu XXXX , der österreichischen Wortbildmarke XXXX Immobilien', eingetragen im Österreichischen Markenregister zu XXXX , und der Unionsmarke XXXX ', eingetragen im Markenregister des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum zu XXXX , von XXXX Holding eingebracht wurde (die Sachkapitalerhöhung 2016'). XXXX Holding nutz die Marken zum Zeitpunkt dieses Prospekts noch, wobei am 8. Mai 2017 die Umfirmierung der XXXX Holding beschlossen wurde. Nach Eintragung der entsprechenden Satzungsänderung im Firmenbuch wird XXXX Holding die Marke XXXX nicht mehr nutzen. Es besteht jedoch das Risiko, dass eine negative Entwicklung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der XXXX Holding einen erheblich negativen Einfluss auf die Marke XXXX ' hat, weil XXXX Holding viele Jahre unter der Marke XXXX ' auftrat und das Unternehmen auch nach seiner im Mai 2017 beschlossenen Umfirmierung seitens des Markts mit der Marke XXXX ' öffentlich in Verbindung gebracht werden wird. Dieses Risiko wird durch die Liquiditäts- und Finanzlage der XXXX Holding im Jahr 2018 verstärkt, wo aufgrund der Fälligkeit ausstehender Anleihen der XXXX Holding im Jahr 2018 - insbesondere im vierten Quartal 2018 - ein besonders hoher Liquiditätsbedarf besteht. Es ist nicht auszuschließen, dass sich im Fall eines Liquiditätsbedarfs der XXXX Holding oder im Fall des Vorliegens eines Insolvenztatbestands die Aktionärsstruktur der Emittentin aufgrund von Anteilsverkäufen verändert. Mittelbar ist eine Investition in Schuldverschreibungen der Emittentin somit auch eine Investition in die unternehmerische Tätigkeit der XXXX Holding und damit verbundene Risiken" (Seite 29).
"Negative Auswirkungen auf die Geschäfte der Emittentin aufgrund von Risiken im Zusammenhang mit der Marke " XXXX ". Im Rahmen der Bar- und Sachkapitalerhöhung 2016 wurden die österreichische Wortmarke " XXXX ", eingetragen im Österreichischen Markenregister zu XXXX , die österreichische Wortbildmarke " XXXX ", eingetragen im Österreichischen Markenregister zu XXXX , und die Unionsmarke " XXXX ", eingetragen im Markenregister des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum zu XXXX , von XXXX Holding an die Emittentin übertragen. XXXX Holding nutzt diese Marken zwar nur mehr im geschäftlichen Verkehr bis zur der Eintragung der am 8. Mai 2017 beschlossenen Satzungsänderung der XXXX Holding, bei der diese auf XXXX umfirmiert wird, im Firmenbuch. Eine negative Entwicklung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der XXXX Holding kann jedoch aufgrund der nach wie vor bestehenden Assoziation der Marke " XXXX " mit XXXX Holding einen erheblich negativen Einfluss auf die Marke " XXXX " haben, wodurch sich der Wert der Marke für die Emittentin erheblich verringern könnte. Diesfalls kann es erforderlich sein, bilanzielle Anpassungen auf Ebene der Emittentin vorzunehmen, erhebliche finanzielle Mittel in kommunikationsweise Stärkungen der Marke " XXXX " zu investieren oder überhaupt die Firma und den Marktauftritt der Emittentin zu ändern. Der Eintritt einer oder mehrerer der vorgenannten Risiken kann negative Auswirkungen auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Emittentin haben" (Seite 46 f).
"Mittelbar kann auch der Eintritt eines Insolvenzrisikos der XXXX Holding negative Auswirkungen haben. XXXX Holding ist die Kernaktionärin der Emittentin mit einem Anteil von 99,99% des Grundkapitals der Emittentin. XXXX Holding veröffentlichte am 13. Januar 2017 ad-hoc, dass sie eine deutliche Verschlechterung ihrer Eigenkapitalsituation per 31. Dezember 2016 aufgrund eines höheren Abwertungsbedarfs des Immobilien-Altbestands erwartet und von einem negativen Eigenkapital in einer Bandbreite von EUR XXXX bis EUR XXXX Millionen ausgeht. Weitere negative Entwicklung der Bilanz- und Liquiditätssituation von XXXX Holding können die Aussichten der Emittentin im laufenden Geschäftsjahr sowie den Wert der Marke " XXXX ", welche im Rahmen einer Sachkapitalerhöhung im Dezember 2016 in die Emittentin eingelegt wurde, erheblich nachteilig verändern. Eine Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen XXXX Holding könnte auch auf die Emittentin als erheblich negative Auswirkungen haben" (Seite 49).
" XXXX Holding hält 99,99% des Grundkapitals der Emittentin (4.999.997 von 5.000.000 Stück Aktien). XXXX Holding veröffentlichte am 13. Januar 2017 eine Ad-hoc Mitteilung, nach der sie eine deutliche Verschlechterung ihrer Eigenkapitalsituation per 31. Dezember 2016 erwartet und zum Bilanzstichtag 31. Dezember 2016 von einem negativen Eigenkapital in einer Bandbreite von EUR XXXX bis EUR XXXX Millionen ausgeht. Veräußerungen von Teilen des Altbau-Immobilienportfolios sowie operative Verlusten führen zu diesem höheren als davor erwarteten bilanziellen Abwertungsbedarf. Weitere negative Entwicklungen der Bilanz- und Liquiditätssituation von XXXX Holding können die Aussichten der Emittentin im laufenden Geschäftsjahr sowie den Wert der Marken " XXXX ", welche im Rahmen einer Sachkapitalerhöhung im Dezember 2016 in die Emittentin eingelegt wurden, erheblich nachteilig verändern" (Seite 109).
Laut Nachtrag vom 09.06.2017 zum Basisprospekt (FMA-Akt, Beilage ./2), der die "wichtigen neuen Umstände" der mittels Ad-hoc-Meldung der Holding vom 06.06.2017 veröffentlichten Ausweitung des negativen Eigenkapitals der Holding sowie die erfolgte Umfirmierung der XXXX von zuvor XXXX nennt, ist gemäß dem neu formulierten Risikofaktor auf Seite 4 eine Investition in Schuldverschreibungen der haftungspflichtigen Gesellschaft mittelbar auch eine Investition in Teile der unternehmerischen Tätigkeit der Holding und den damit verbundenen Risiken. Eine negative Entwicklung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage oder Insolvenz der Mutter könne aufgrund der nach wie vor bestehenden Assoziation der Marke mit der Holding einen erheblich negativen Einfluss auf die Marke haben, wodurch sich der Wert der Marke für die BF2 erheblich verringern könnte. Ausdrücklich angeführt wird dort auch, dass die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Holding auch erhebliche negative Auswirkungen auf die BF2 haben kann.
Ähnlich formulierte Risikobeschreibungen enthalten die endgültigen Bedingungen (FMA-Akt, Beilage ./4, Seiten 26 ff); diese enthalten neben den Ausführungen zu generellen Risiken einer Unternehmensanleihe und des Geschäftsmodells der Emittentin insbesondere die folgenden Angaben (wörtlich, auszugsweise):
"Fehlende Geschäftshistorie der Emittentin, geringes Immobilienvermögen, Klumpenrisiko
Es bestehen erhebliche Risiken, weil die Emittentin keine relevante Geschäftshistorie sowie zum Zeitpunkt dieses Prospekts kein Immobilienvermögen besitzt. Die Emittentin wurde im Jahr 2016 von XXXX erworben und war davor nicht im Bereich Immobilien bzw. Wohnungsneubau tätig. Es besteht somit keine belastbare Geschäftshistorie der Emittentin.
Des Weiteren hat die Emittentin zum Zeitpunkt dieses Prospekts lediglich einen Kaufvertrag für den Erwerb von einer Beteiligung an einer Liegenschaftsbesitzgesellschaft abgeschlossen, deren Kauf noch nicht vollzogen wurde, welche wiederum eine Liegenschaft mit einem Abrissprojekt hält. Weitere Beteiligungen und/oder Erwerbe von Liegenschaftsvermögen befinden sich lediglich im Verhandlungsstadium.
Es besteht aufgrund der eingeschränkten bisherigen Geschäftstätigkeit sowie des noch nicht vorhandenen Immobilienvermögens und der wenigen in Verhandlung befindlichen Projekte ein erhebliches Klumpenrisiko." (Seite 26)
"Unternehmerisches Risiko
Eine Investition in die Schuldverschreibungen ist mit erheblichen Risiken verbunden, die sich u.a. aus der unternehmerischen Entwicklung der Emittentin ergeben, insbesondere der Entwicklung ihrer Vermögens-, Finanz- und Ertragslage sowie jener der XXXX -Beteiligungen.
Die Anleihegläubiger übernehmen durch ihre Investition in die Schuldverschreibungen einen Teil des unternehmerischen Risikos der Emittentin, der XXXX Holding und der XXXX -Beteiligungen, insbesondere auch aufgrund der verwendeten Marke XXXX '.
Jede negative Entwicklung in den Geschäftstätigkeiten der Emittentin, der XXXX -Beteiligungen, der XXXX sowie auch des Joint Venture-Partners kann sich negativ auswirken." (Seite 26)
"Marke XXXX
Aufgrund der Verwendung der Marke XXXX ' durch XXXX Holding ergeben sich spezifische Risiken für die Emittentin. Reputationsschäden können nicht ausgeschlossen werden." (Seite 33)
"Strukturelle Nachrangigkeit
Von XXXX -Beteiligungen aufgenommene Fremdfinanzierungen sind großteils durch deren Aktiva besichert, während die Schuldverschreibungen unbesicherte Verbindlichkeiten der Emittentin darstellen, die im Falle einer Insolvenz der Emittentin den Gläubigern keine vorrangige Befriedigung ihrer Ansprüche vor anderen Gläubigern gewähren. Eine strukturelle Nachrangigkeit besteht auch im Hinblick auf besicherte oder unbesicherte Gläubiger von anderen XXXX -Beteiligungen, weil diese im Fall der Insolvenz einer XXXX -Beteiligung einen Zugriff auf die Vermögenswerte der relevanten Gesellschaft haben und der Emittentin nur ein allfälliger Liquidationserlös nach Befriedigung aller Gläubiger der relevanten Gesellschaft zur Verfügung stehen würde." (Seiten 34f)
Gleichlautende Ausführungen zu den Risiken der gegenständlichen Anleihe finden sich auch in den Endgültigen Bedingungen vom 12.05.2017 (FMA-Akt, Beilage ./3, Seiten 26ff).
Der Basisprospekt vom 11.05.2017 (FMA-Akt, Beilage ./1, Seiten 28ff) ergänzt im Hinblick auf diese Risiken:
"Es bestehen im Fall einer Investition in die Schuldverschreibungen der Emittentin erhebliche Risiken, die daraus resultieren, dass die Emittentin keine relevante Geschäftshistorie in ihrem nunmehrigen Tätigkeitsbereich sowie lediglich eine Beteiligung besitzt, deren Kauf noch nicht vollzogen wurde, welche wiederum eine Immobilie hält (Projekt 1). Die Emittentin verfügt somit lediglich über ein eingeschränktes mittelbares Immobilienvermögen von einer Immobilie, wobei der Erwerb der Anteile an der Liegenschaftsbesitzgesellschaft zu Projekt 1 noch nicht vollzogen ist.
Die Emittentin wurde im Jahr 2016 von XXXX Holding erworben und war davor nicht im Bereich Immobilienentwicklung bzw. Wohnungsneubau tätig. Es besteht somit keine belastbare Geschäftshistorie der Emittentin in ihrem Tätigkeitsbereich. Des Weiteren besitzt die Emittentin zum Zeitpunkt dieses Prospekts lediglich eine - noch nicht vollzogene - Beteiligung an einer Liegenschaftsbesitzgesellschaft, welche wiederum eine Liegenschaft mit einem Abrissprojekt im Eigentum hält. Weitere Beteiligungen und/oder Erwerbe von Liegenschaftsvermögen befinden sich lediglich im Verhandlungsstadium. Einschließlich der Entwicklung dieser Liegenschaft sind derzeit fünf konkrete Projekte im Planungs- bzw. Verhandlungsstadium. Aufgrund der eingeschränkten bisherigen Geschäftstätigkeit sowie des noch nicht vorhandenen Immobilienvermögens und der wenigen in Verhandlung befindlichen Projekte besteht ein erhebliches Klumpenrisiko. Die Strategie der Emittentin könnte sich als unzureichend herausstellen oder weniger erfolgreich sein als angenommen. Die geplanten bzw. in Verhandlung befindlichen Projekte könnten nicht zu einem positiven Vertragsabschluss gelangen oder überhaupt scheitern. Des Weiteren könnte der Vollzug (Closing) des Erwerbs der Liegenschaftsprojektgesellschaft in Projekt 1 scheitern. Die fehlende einschlägige Geschäftshistorie sowie die Abhängigkeit von einigen wenigen geplanten und beabsichtigten Projekten verstärkt diese Risiken. All diese Risiken können erheblich negative Einflüsse auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Emittentin sowie ihre Fähigkeit zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus den Schuldverschreibungen haben."
"Eine Investition in die Schuldverschreibung der Emittentin ist mit erheblichen Risiken verbunden, die sich u.a. aus der unternehmerischen Entwicklung der Emittentin ergeben, insbesondere der Entwicklung ihrer Vermögens-, Finanz- und Ertragslage.
Obwohl es keine Gewinn- oder Verlustbeteiligung der Anleihegläubiger der Schuldverschreibungen am Gewinn bzw. Verlust der Emittentin gibt, investieren Anleihegläubiger mittelbar in die Geschäftstätigkeit der Emittentin und in die der Gesellschaften, die aufgrund der Beteiligung der Emittentin als XXXX -Beteiligungen' bezeichnet werden. Weiters investieren Anleihegläubiger der Schuldverschreibungen mittelbar auch in die Geschäftstätigkeit der XXXX Holding, welche alle bis auf drei Aktien (99,99% der Aktien) an der Emittentin hält.
Die Anleihegläubiger übernehmen somit durch ihre Investition in die Schuldverschreibungen einen Teil des unternehmerischen Risikos der Emittentin, der XXXX Holding und der bestehenden sowie künftigen XXXX -Beteiligungen."
"Zum Datum dieses Prospekts haben die Emittentin und die XXXX -Beteiligungen noch keine Immobilienprojekte fertig entwickelt; die im Verhandlungsstadium stehenden und künftig beabsichtigten Projekte sind allesamt erst im Planungs-, Konzeptions- oder gar Angebotsstadium. Das unternehmerische Risiko ist aufgrund fehlender Referenzprojekte der Emittentin nochmals deutlich größer."
"Es besteht weiters das Risiko, dass im Fall des Erwerbs umzuwidmender Liegenschaften eine Umwidmung der Liegenschaft nicht erzielt und demnach das geplante Neubauprojekt nicht umgesetzt werden kann. So ist lediglich bei einem der fünf geplanten bzw. beabsichtigten derzeitigen Entwicklungsprojekte die erforderliche Widmungslage für die Entwicklung bereits hergestellt (Projekt 1, XXXX ). Bei allen anderen Projekten ist eine Umwidmung erforderlich. Eine Situation, in der die Umwidmung nicht erreicht werden kann und die Immobilie veräußert werden muss, kann - insbesondere im Fall des Verkaufs unter dem Einstandspreis zzgl. angefallener Kosten - zu erheblichen Projektverlusten für die Emittentin bzw. die Projektgesellschaft führen." (Seite 35)
"[...] das geplante Projekt 5, XXXX , bei dem sich die Emittentin im Folgeprozess des am 31.3.2017 zu Ende gegangenen strukturierten Bieterverfahrens für ein Grundstück im XXXX mit einer Grundstücksfläche von rund 64.000m² befindet und eine mündliche Zusage darüber besitzt, dass sie Bestbieterin ist. Erwerbe von Besitzgesellschaften bzw. Ankäufe von Immobilien wurden zum Zeitpunkt dieses Prospekts noch nicht vollzogen bzw. befinden sich erst im Planungs- bzw. Verhandlungsstadium." (Seite 38).
Die gegenständliche Emission richtete sich an jeden interessierten Investor und nicht an einen speziellen Anlegerkreis (VP 01.02.2018, S. 8 f).
II.1.4. Zur Einbeziehung der Emission in den Dritten Markt der Wiener Börse:
Die Emittentin gab am 24.07.2017 mittels Ad hoc-Meldung bekannt, dass sie die Einbeziehung der Schuldverschreibungen mit der ISIN XXXX , die unter dem Emissionsprogramm begeben wurden, in den Handel am Dritten Markt begehren wird (FMA-Akt, Beilage ./39):
Am XXXX langte bei der Wiener Börse der entsprechende Antrag der " XXXX " auf Einbeziehung ihres Emissionsprogramms in den Dritten Markt (MTF) der Wiener Börse ein.
Die verfahrensgegenständliche Anleihe mit der ISIN XXXX notierte ab September 2017 im Dritten Markt der Wiener Börse.
II.1.5. Zu den verfahrensgegenständlichen Werbeeinschaltungen:
II.1.5.1. Zum Internetauftritt der Emittentin:
Die Emittentin hat im Zeitraum von 01.06.2017 bis 17.07.2017 auf ihrer Internetseite XXXX Informationen zur gegenständlichen Anleihe und Kennzahlen zu Eigenkapital, Eigenkapitalquote und Projektvolumen veröffentlicht und diese im Wesentlichen wie folgt beworben:
Auf der Startseite des Internetauftritts der XXXX ( XXXX ) befand sich mittig und markant über die obere Hälfte der Seiten grafisch hervorgehoben ein XXXX Banner mit der schlagwortartigen Aufschrift " XXXX mit 5,25 %". Darunter konnte man das Feld "Jetzt Anfragen" anklicken, durch den Klick gelangte jeder interessierte Anleger zu weiteren Details der Anleihe und zu einem Kontaktformular, mit dem man nach Eingabe persönlicher Daten ein unverbindliches Informationsgespräch vereinbaren konnten. Außerdem wurden auf der Seite ( XXXX noch folgende Dokumente zum Download angeboten: Basisprospekt vom 11.05.2017, 1. Nachtrag vom 09.06.2017 und Endgültige Bedingungen, Factsheet zur Anleihe, Zeichnungsschein, Jahresabschluss zum 31.12.2016, Information zum FernFinG (FMA-Akt, Beilagen ./10-./12).
Direkt unter dem XXXX Banner auf der Startseite der Webpage ( XXXX ) war der Slogan "Wir investieren in unsere Stadt" platziert und rechts daneben befand sich ein Link mit der jeder Interessierte die Möglichkeit hatte, ein Werbevideo abzuspielen. In diesem im Zeitraum von 01.06.2017 bis 17.07.2017 abrufbaren Video erläuterte der BF1 ad personam die Geschäftstätigkeit der Emittentin (FMA-Akt, Beilage ./10).
Die Transkription des Videos auf der Webseite XXXX lautet wie folgt (wörtlich):
" XXXX ist einer der führenden österreichischen Immobiliengesellschaften und investiert ausschließlich in leistbaren Wohnraum in XXXX - einem stark wachsenden Marktsegment. Wir erwerben hierfür große Grundstücksflächen in Stadt-Entwicklungsgebieten und errichten moderne und hochwertig ausgestattete Mietwohnungen mit flächeneffizienten Wohnungsgrößen von 30, 45 und 60 Quadratmetern. Wir vermieten diese Wohnungen provisionsfrei, kautionsfrei und unbefristet. Hierdurch ersparen wir unserer Bevölkerung pro Person mehrere tausend Euro an einmaligen Kosten und schützen sie vor Mietzinserhöhungen im Rahmen von befristeten Mietverträgen. Wir planen in den nächsten Jahren mehrere tausend neue Mietwohnungen in XXXX zu errichten und diese langfristig im eigenen Bestand zu behalten. Hierdurch erwirtschaften wir attraktive Renditen für unsere Investoren und schaffen gleichzeitig leistbaren Wohnraum für unsere Bevölkerung. Wir investieren in unsere Stadt!"
In der linken oberen Ecke auf der Webpage fand sich jeweils das grafisch ausgeführte Logo, ein stilisierter, in XXXX Farbe gehaltener XXXX , direkt darunter ein in schwarzen fettgehaltenen Großbuchstaben der markante Schriftzug " XXXX ".
Bildlich stellt sich dies folgendermaßen dar (Kopie):
Bild kann nicht dargestellt werden
Weiters war auf der Internetseite eine Presseaussendung der XXXX zur Veröffentlichung ihres Jahresabschlusses zum 31.12.2016 veröffentlicht. Dort wurden Aussagen des CEO zitiert: "Ich freue mich, dass wir die XXXX so solide aufstellen konnten und nunmehr unsere neue Unternehmensstrategie konsequent umsetzen können". Weiters: "Die XXXX glänzt mit hervorragenden Bilanzkennzahlen". Auch das Eigenkapital (EUR 4,74 Mio.) sowie die Eigenkapitalquote (96%) werden erwähnt (FMA-Akt, Beilage ./23).
Weiters wurden auf der Internetseite unter dem Punkt "Immobilienportfolio" drei Wohnprojekte skizziert. Folgende Informationen zu diesen Wohnprojekten waren im Tatzeitraum auf der Website abrufbar:
Projekt 1: XXXX , Zentrum. 10.500 m² Nutzfläche, 180/90 Wohnungen/Stellplätze, EUR 42 Mio. Projektvolumen
Projekt 2: XXXX Nähe. 16.200 m² Nutzfläche, 370/170 Wohnungen/Stellplätze, EUR 47 Mio. Projektvolumen
Projekt 3: XXXX -Nähe. Nutzfläche in Planung, Wohnungen/Stellplätze in Planung, EUR 30 Mio. Projektvolumen
Oberhalb der Informationen zu Nutzfläche, Wohnungen/Stellplätze und Projektvolumen befanden sich dreidimensionale Gebäude-Visualisierungen, wobei bei allen drei Projekten dieselbe Visualisierung abgebildet war.
Die Projekte 1 und 2 entsprechen den unter "Projekt 1" und "Projekt 2" im Basisprospekt (bzw. den endgültigen Bedingungen) dargestellten Projekten, Projekt 3 entsprachen "Projekt 5" des im Basisprospekt (bzw. in den endgültigen Bedingungen) dargestellten Projekts.
Die ersten beiden Projekte enthielten jeweils konkrete Angaben zu den Projektkennzahlen, beim dritten Projekt war lediglich ein Projektvolumen in Höhe von EUR 30 Mio. angegeben, Nutzfläche und Anzahl der Wohnungen bzw. Stellplätze waren noch als "in Planung" ausgewiesen. Insgesamt ergab sich laut Angaben auf der Internetseite bezüglich der dort dargestellten Immobilienprojekte ein "Projektvolumen von EUR 119 Mio." (Beilagen ./9 und ./12).
II.1.5.2. Zur Einschaltung auf google.at vom 13.06.2017:
Die als "Anzeige" gekennzeichnete Einschaltung mit der stichwortartig hervorgehobenen Überschrift " XXXX - 5,25 % Zinsen p.a. - Eigenkapital 4,74 Millionen" enthält einen Link zu Informationen zur gegenständlichen Anleihe auf der Website der Emittentin und der hervorgehobenen Aufforderung "jetzt anfragen!".
II.1.5.3. Zur Einschaltung auf XXXX .com vom 28.06.2017:
Die am 28.06.2017 auf der Internetseite www. XXXX .com abrufbare Einschaltung der Emittentin enthält die folgenden Eckdaten: Eigenkapitalquote (96%), Eigenkapital (EUR 4,74 Mio.) und Projektvolumen (EUR 119 Mio.), sowie die Zinsen (5,25%) und die Frage "Und wo investieren Sie?". Die Zinsen von 5,25 % sind grafisch, in der Mitte eines roten Kreises mit gezacktem Rand, der optisch einem Siegel ähnelte, besonders hervorgehoben. Unter den Kennzahlen befindet ein Hyperlink mit dem Text "Jetzt anfragen!". Am rechten oberen Rand der Anzeige befindet sich ein Hinweis, dass Informationen zum öffentlichen Angebot von Wertpapieren auf der Homepage der BF2 erhältlich sind. Diese Informationen werden durch den markanten Schriftzug " XXXX " und der grafischen Darstellung des stilisierten, in XXXX Farbe gehaltenen XXXX besonders hervorgehoben.
II.1.5.4. Zur Einschaltung auf XXXX .de vom 10.07.2017:
Der Werbebanner auf dieser Webpage enthält ebenfalls die Angaben: Eigenkapitalquote (96%), Eigenkapital (EUR 4,74 Mio.) und Projektvolumen (EUR 119 Mio.), sowie die Zinsen (5,25%) und hier zusätzlich die Frage "Und wo investieren Sie?". Die Zinsen von 5,25 % sind grafisch in Form eines roten Siegels besonders markant hervorgehoben, unter den Kennzahlen befindet sich ein Hyperlink mit dem Text "Jetzt anfragen!". Am unteren Rand der Anzeige befindet sich ein Hinweis, dass Informationen zum öffentlichen Angebot von Wertpapieren auf der Homepage der BF2 erhältlich sind, darüber ist der markante Schriftzug " XXXX " mit der hervorstechenden grafischen Darstellung des stilisierten, in XXXX Farbe gehaltenen XXXX platziert.
II.1.5.5. Zum Youtube-Video vom 29.06.2017:
In einer Sequenz der Videoeinschaltung der Emittentin auf der Internetplattform www.youtube.com , ist der hervorgehobene Schriftzug "JETZT ZEICHNEN" enthalten, darunter sind die Zinsen (5,25%) grafisch und blickfangartig in der Mitte eines XXXX Kreises mit gezacktem Rand, der optisch einem Siegel ähnelt, grafisch hervorgehoben. Darunter befindet sich der markante Schriftzug " XXXX " mit der grafischen hervorgehobenen Darstellung des stilisierten, in XXXX Farbe gehaltenen XXXX . Das Video wurde am 19.05.2017 veröffentlicht und war jedenfalls am 29.06.2017 allgemein zugänglich und jederzeit abrufbar. Inhaltlich gleicht das Video dem in ORF ausgestrahlten Werbefilm.
" XXXX ist eine der führenden österreichischen Immobiliengesellschaften und investiert ausschließlich in leistbaren Wohnraum in XXXX - einem stark wachsenden Marktsegment."
Diese obigen Aussagen werden vom BF1 getätigt und ist dieser auch im Bild zu sehen.
Die nachstehenden schlagwortartigen Aussagen erfolgen im Video durch einen nicht sichtbaren Sprecher:
" XXXX . Wir investieren in unsere Stadt. Und wo investieren sie? Jetzt zeichnen! Die neue Unternehmensanleihe der XXXX mit 5,25% Zinsen pro Jahr. XXXX "
Angaben zu den Zinsen (5,25%) - in der Mitte eines roten Kreises mit gezacktem Rand, der optisch einem Siegel ähnelt - wurden noch kurz und grafisch hervorgehoben und bei der stichwortartigen Aussage "mit 5,25 % Zinsen pro Jahr" eingeblendet.
Am Ende des Videos ist ein kurzer, kaum lesbarer schriftlicher Hinweis auf den Basisprospekt vom 11.05.2017, mit der Angabe, dass dieser auf der Website sowie am Sitz der BF2 bereitgestellt wird, enthalten.
II.1.5.6. Zur E-Mail vom 21.05.2017 mit dem Betreff "Unternehmensanleihe mit 5,25 % - hervorragende Bilanzkennzahlen":
Das E-Mail mit dem schlagwortartigen Betreff "Unternehmensanleihe mit 5,25 % - hervorragende Bilanzkennzahlen" wurde am 21.05.2017 von der BF2 mit der E-Mail-Adresse XXXX einem Mitarbeiter der belangten Behörde an seine private E-Mail-Adresse übermittelt. Zuerst wird darüber informiert, dass " XXXX eine neue Unternehmensanleihe emittiert. Neben den Angaben zur Anleihe (Zinsen, Laufzeit, Mindestzeichnungssumme) enthält dieses E-Mail u.a. die schlagwortartige Aussage "hervorragende Bilanzkennzahlen" der Emittentin. Das E-Mail enthält einen ausdrücklichen Hinweis auf die Zeichnungsmöglichkeit der Anleihe mit Verlinkung auf die Website der BF2 sowie einen Hinweis auf den Basisprospekt vom 11.05.2017 und die Endgültigen Bedingungen vom 12.05.2017, ebenso den markanten Schriftzug " XXXX " mit der hervorgehobenen grafischen Darstellung des stilisierten, in XXXX Farbe gehaltenen XXXX (Beilage ./18).
Das E-Mail vom 21.05.2017 wirbt zudem u.a. mit den Aussagen "Wir investieren in unsere Stadt" und "schaffen gleichzeitig leistbaren Wohnraum für unsere Bevölkerung".
II.1.5.7. Zur E-Mail vom 01.06.2017 mit dem Betreff " XXXX Unternehmensanleihe mit 5,25 % - nur noch 10 Tage"
In dem E-Mail mit dem stichwortartigen Betreff " XXXX Unternehmensanleihe mit 5,25 % - nur noch 10 Tage" wurden potentielle Anleger schlagwortartig beworben, dass "nur noch 10 Tage Zeit" seien, um sich "dieses Investment mit attraktiven Renditen zu sichern!". Das E-Mail enthielt Angaben zur Verzinsung und Zeichnungsfrist der gegenständlichen Anleihe, den Hinweis auf die Zeichnungsmöglichkeit mit einer Verlinkung zur Website der BF2 und den Hinweis auf den Basisprospekt vom 11.05.2017 sowie die Endgültigen Bedingungen vom 12.05.2017. Dieses E-Mail wurde am 01.06.2017 an die private E-Mail-Adresse eines Mitarbeiters der FMA gesendet. Das E-Mail vom 01.06.2017 enthält zusätzlich den Slogan "Machen Sie es so wie mehr als 1.000 XXXX -Kundinnen und Kunden und investieren Sie gemeinsam mit uns in unsere Stadt."
II.1.5.8. Zur Fernsehwerbung im ORF
Die Fernsehwerbung wurde im Zeitraum von 15.05.2017 bis 08.06.2017, konkret am 15.05.2017 um 19:29:00 Uhr in ORF2,am 15.05.2017 um 19:51:00 Uhr in ORF2, am 16.05.2017 um 19:51:00 Uhr in ORF2, am 16.05.2017 um 20:07:00 Uhr in ORF eins, am 17.05.2017 um 19:29:00 Uhr in ORF2, am 17.05.2017 um 20:07:00 Uhr in ORF eins, am 18.05.2017 um 19:24:00 Uhr in ORF2, am 19.05.2017 um 19:24:00 Uhr in ORF2, am 19.05.2017 um 19:51:00 Uhr in ORF2, am 19.05.2017 um 19:55:00 Uhr in ORF eins, am 20.05.2017 um 19:35:00 Uhr in ORF eins, am 20.05.2017 um 19:51:00 Uhr in ORF2, am 21.05.2017 um 19:29:00 Uhr in ORF2, am 21.05.2017 um 19:55:00 Uhr in ORF eins, am 23.05.2017 um 19:51:00 Uhr in ORF2, am 24.05.2017 um 19:51:00 Uhr in ORF2, am 24.05.2017 um 19:53:00 Uhr in ORF eins, am 25.05.2017 um 20:00:00 Uhr in ORF2, am 26.05.2017 um 19:55:00 Uhr in ORF eins, am 27.05.2017 um 20:07:00 Uhr in ORF eins, am 28.05.2017 um 19:53:00 Uhr in ORF eins, am 29.05.2017 um 19:51:00 Uhr in ORF2, am 30.05.2017 um 19:51:00 Uhr in ORF2, am 30.05.2017 um 19:55:00 Uhr in ORF eins, am 31.05.2017 um 19:51:00 Uhr in ORF2, am 01.06.2017 um 19:29:00 Uhr in ORF2, am 01.06.2017 um 19:51:00 Uhr in ORF2, am 01.06.2017 um 20:27:00 Uhr in ORF eins, am 02.06.2017 um 19:24:00 Uhr in ORF2, am 03.06.2017 um 19:29:00 Uhr in ORF2, am 03.06.2017 um 19:55:00 Uhr in ORF eins, am 03.06.2017 um 20:14:00 Uhr in ORF eins, am 03.06.2017 um 20:42:00 Uhr in ORF eins, am 04.06.2017 um 19:29:00 Uhr in ORF2, am 04.06.2017 um 19:55:00 Uhr in ORF eins, am 05.06.2017 um 19:24:00 Uhr in ORF2, am 05.06.2017 um 20:13:00 Uhr in ORF eins, am 06.06.2017 um 19:24:00 Uhr in ORF2, am 07.06.2017 um 19:29:00 Uhr in ORF2, am 07.06.2017 um 19:35:00 Uhr in ORF eins, am 08.06.2017 um 19:29:00 Uhr in ORF2, ausgestrahlt.
Nach einer kurzen Beschreibung der BF2 wird schlagwortartig die Zeichnungsmöglichkeit der gegenständlichen Anleihe mit 5,25 % Zinsen beworben. Auch in diesem Spot wird die Einschaltung mit dem markanten Schriftzug " XXXX " und der grafisch hervorgehobenen Darstellung des stilisierten, in XXXX Farbe gehaltenen XXXX blickfangartig untermauert.
Die Transkription der Fernsehwerbung lautet wie folgt:
" XXXX ist eine der führenden österreichischen Immobiliengesellschaften und investiert ausschließlich in leistbaren Wohnraum in XXXX - einem stark wachsenden Marktsegment."
Diese obigen Aussagen werden vom BF1 getätigt, der auch im Bild zu sehen ist; die folgenden Aussagen erfolgen schlagwortartig durch einen nicht sichtbaren Sprecher:
" XXXX . Wir investieren in unsere Stadt. Und wo investieren sie? Jetzt zeichnen! Die neue Unternehmensanleihe der XXXX mit 5,25% Zinsen pro Jahr. XXXX "
Die Zinsen (5,25 %) - hervorgehoben in der Mitte eines roten Kreises mit gezacktem Rand, der optisch einem Siegel ähnelt - werden noch kurz bei der schlagwortartigen Aussage "mit 5,25 % Zinsen pro Jahr" eingeblendet.
Am Ende des Videos ist ein schriftlicher Hinweis auf den Basisprospekt vom 11.05.2017, welcher auf der Website sowie am Sitz der XXXX bereitgestellt wird, enthalten.
II.1.5.9. Zur Radiowerbung:
Die Radiowerbung wurde im Zeitraum von 12.06.2017 bis 07.07.2017, konkret am 12.06.2017 um 07:20:00 Uhr, am 12.06.2017 um 08:50:00 Uhr, am 12.06.2017 um 08:59:00 Uhr, am 12.06.2017 um 10:50:00 Uhr, am 13.06.2017 um 07:20:00 Uhr, am 13.06.2017 um 08:50:00 Uhr, am 14.06.2017 um 08:30:00 Uhr, am 14.06.2017 um 08:50:00 Uhr, am 19.06.2017 um 07:50:00 Uhr, am 19.06.2017 um 08:20:00 Uhr, am 20.06.2017 um 07:50:00 Uhr, am 20.06.2017 um 08:50:00 Uhr, am 21.06.2017 um 07:50:00 Uhr, am 21.06.2017 um 08:50:00 Uhr, am 22.06.2017 um 07:50:00 Uhr, am 22.06.2017 um 08:20:00 Uhr, am 23.06.2017 um 06:50:00 Uhr, am 23.06.2017 um 07:50:00 Uhr, am 23.06.2017 um 09:30:00 Uhr, am 23.06.2017 um 13:20:00 Uhr, am 26.06.2017 um 07:50:00 Uhr, am 26.06.2017 um 08:50:00 Uhr, am 27.06.2017 um 07:50:00 Uhr, am 27.06.2017 um 08:50:00 Uhr, am 28.06.2017 um 07:20:00 Uhr, am 28.06.2017 um 08:50:00 Uhr, am 29.06.2017 um 08:20:00 Uhr , am 29.06.2017 um 08:30:00 Uhr , am 30.06.2017 um 07:20:00 Uhr, am 30.06.2017 um 08:50:00 Uhr, am 03.07.2017 um 07:50:00 Uhr, am 03.07.2017 um 08:20:00 Uhr, am 04.07.2017 um 07:50:00 Uhr, am 04.07.2017 um 08:20:00 Uhr, am 05.07.2017 um 07:20:00 Uhr, am 05.07.2017 um 08:20:00 Uhr, am 06.07.2017 um 07:20:00 Uhr, am 06.07.2017 um 08:20:00 Uhr, am 07.07.2017 um 07:50:00 Uhr, am 07.07.2017 um 08:50:00 Uhr auf dem Kanal Hitradio Ö3 des Österreichischen Rundfunks (ORF) ausgestrahlt.
Die Transkription der Radiowerbung lautet wie folgt:
" XXXX - wir investieren in unsere Stadt. Und wo investieren sie? Jetzt zeichnen! Die neue Unternehmensanleihe der XXXX mit 5,25 % Zinsen. XXXX
Dies ist kein Angebot von Wertpapieren. Informationen zum öffentlichen Angebot der XXXX sind unter XXXX erhältlich."
Die Beschwerdeführer haben sich vor Schaltung bzw. Senden der dargestellten Werbemaßnahmen weder bei der belangten Behörde noch bei professionellen Rechtsberatern erkundigt, ob diese Werbemaßnahmen und - schaltungen und deren Textierung den Bestimmungen des KMG, insbesondere des § 4 Abs. 3 KMG, entsprechen. Ein diesbezüglicher Auftrag wurde seitens der Beschwerdeführer nicht vorgelegt, ebensowenig Honorarnoten.
Per 06.07.2018 wurde unter Zl. XXXX zu den im hier zugrundeliegenden Verfahren ein Ermittlungsverfahren der Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft wegen des Verdachts auf Übertretungen von Bestimmungen des StGB, im konkreten der §§ 153 Abs. 1, 153 Abs. 3 2. Fall, 159 Abs. 1, 159 Abs. 4 Z 1, 163a Abs. 1 Z 1, 156 Abs. 1 und 2 sowie 165 Abs. 1 und 4 StGB gegen den BF1 und andere geführt. In den dem BVwG dazu vorgelegten Akten finden sich Anzeigen wegen irreführender Darstellung der finanziellen Lage der BF2 sowie Vorwürfe der Werbung ohne geeigneten Kapitalmarktprospekt im Zusammenhang mit der gegenständlichen Anleihe.
Mit Beschluss des BVwG vom 07.12.2018, W210 2176622-1/48Z und W210 2178406-1/46Z, den Parteien zugestellt am 11.12.2018, wurde daher das gegenständliche Beschwerdeverfahren gemäß § 30 Abs. 2 VStG wegen Zweifel zur bzw. Klärung der (Vor)Frage, ob die zur Last gelegte Übertretung den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung (konkret: des § 146 ff StGB) bildet, ausgesetzt. Gegen diesen Beschluss erhob die belangte Behörde das Rechtsmittel der außerordentlichen Revision an den Verwaltungsgerichtshof (in Folgen: VwGH). Mit Erkenntnis des VwGH vom 13.12.2019, Zl.: Ra 2019/02/0020-6, eingelangt beim BVwG (Revisionsabteilung) am 07.01.2020, der GA W107 tatsächlich vorgelegt am 09.01.2020, wurde der angefochtene Beschluss des BVwG vom 07.12.2018 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Ein strafgerichtliches Verfahren wegen Übertretung der §§ 146 ff StGB betreffend den BF1 und die BF2 ist im Entscheidungszeitpunkt nicht anhängig.
II.2. Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den Verwaltungsakten der belangten Behörde zu den beiden Verfahren und den Akten des BVwG, insbesondere aus den Aussagen des BF1 in den mündlichen Verhandlungen vor dem BVwG am 01.02.2018, 13.06.2018, 23.10.2018 und 29.01.2020, den Aussagen der Vertretungsorgane der BF2, des Zeugen sowie aus der Einschau in den Ermittlungsakt der WKStA Wien zu XXXX . Beweismittel wurden nur soweit herangezogen, als sich diese im Verfahrensakt befinden. Die herangezogenen Beweismittel sind echt, ihre inhaltliche Richtigkeit steht außer Zweifel.
II.2.1. Festzuhalten ist vorweg, dass dem BF1 und der BF2 in der mündlichen Verhandlung am 01.02.2018 der von der belangten Behörde im angefochtenen Straferkenntnis auf den Seiten 16 bis einschließlich 29 des angefochtenen Straferkenntnisses festgestellte Sachverhalt vorgehalten wurde. Dieser bezieht sich auf 1) die verfahrensgegenständliche Emission (Seiten 16-20), 2) die gesellschaftsrechtliche Konstruktion und die finanzielle Situation der Holding zum Ende des Tatzeitraumes (Seiten 20-24), 3) die finanzielle Ausstattung der haftungspflichtigen Gesellschaft (Seiten 24-25), sowie 4) die verfahrensgegenständlichen Werbe-Einschaltungen im Einzelnen (Seiten 25-29, insb. auch Transkription der Fernseh- und Rundfunkwerbungen, die einzelnen Zeitpunkte, zu denen die Werbung jeweils im TV und Hörfunk geschaltet wurden).
Der BF1 erhob gegen diesen, bereits von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt keine Einwände; vielmehr wurden die erfolgten rechtlichen Schlussfolgerungen beanstandet (VH-Protokoll, Seite 3f). Der BF1 gestand zu, dass die Einschaltungen in Medien, wie aus den Spruchpunkten I.1. bis I.6 des angefochtenen Straferkenntnisses ersichtlich, zu den darin angegebenen Zeiten, in den angegebenen Medien und mit dem wiedergegebenen Inhalt getätigt worden seien und - über Vorhalt der Beilagen ./9, ./10 und ./11 zum Straferkenntnis -, dass diese Informationen auf der Webpage der Emittentin in der inkriminierten Form von zumindest 01.06.2017 bis zum Ende des Angebotszeitraumes veröffentlicht waren. Der BF1 gestand weiters über Vorhalt der Beilage ./10 und entsprechender Transkription im angefochtenen Straferkenntnis zu, dass er diese Aussagen in der angeführten Weise getätigt habe und auch die Presseaussendung Beilage ./23 auf der Webpage der BF2 veröffentlicht gewesen sei. Die Feststellungen zu den einzelnen Einschaltungen auf "google" (13.06.2017), " XXXX .com" (28.06.2017) und " XXXX .de" vom 10.07.2017, sowie zum Werbevideo auf "youtube" (Beilage 17), insbesondere, dass dort dasselbe Video wie im Fernsehen ausgestrahlt worden ist (VP 01.02.2018, 6ff), wurden nicht bestritten und somit den gegenständlichen Feststellungen zugrunde gelegt.
Die Feststellungen zu den Sendezeiten ergeben sich auch aus dem von den Sendern übermittelten Einschaltplan (FMA-Akt ON 8b) und wurden nicht bestritten. Die bereits von der belangten Behörde im angefochtenen Straferkenntnis getroffenen Feststellungen zur inkriminierten Emission wurden nicht bestritten und konnten somit den gegenständlichen Feststellungen zugrunde gelegt werden. Dass die verfahrensgegenständliche Emission öffentlich - ohne Passwort - für jedermann zugänglich war und sich grundsätzlich an jeden interessierten Investor richtete, ergibt sich aus der Aussage des BF1 in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG (VP 01.02.2018).
II.2.2. Im Einzelnen beruhen die Feststellungen auf folgenden Erwägungen bzw. Beweismitteln:
Die Feststellungen zum BF1 als verantwortlichen und alleinvertretungsbefugten Vorstand der BF2, deren Geschäftshistorie (einschließlich Umfirmierungen), Geschäftsfeld und Aktionärsstruktur, Verwendung des kommerziellen Namens, Registrierung im Firmenbuch, im Tatzeitraum ergeben sich aus den vom erkennenden Gericht eingeholten (historischen) Firmenbuchauszügen, die diesbezüglich mit ON 02 und ON 03 des Verfahrensaktes der belangten Behörde (in Folge: Behördenakt) übereinstimmen. Auch im Basisprospekt der Emittentin vom 11.05.2017 (Behördenakt Beilage ./1) sind Angaben dazu enthalten (vgl. S. 101 ff), dort finden sich auch die Angaben zum Aktienkapital und ausgewählte Finanzinformationen (Jahresabschluss zum 31.12.2016) der Emittentin, zur Aktionärsstruktur ist der Auszug von der Webpage der BF2 (Beilage ./13 des Behördenaktes) aktenkundig. Dass über die BF2 der Konkurs eröffnet wurde, ergibt sich aus dem vom Gericht aktuell eingeholten Firmenbuchauszug (Beilage zum VP 13.06.2018) und ist unstrittig.
Die Feststellungen zur Einkommens- und Vermögenssituation des BF1 beruhen auf den eigenen Angaben des BF1 in den mündlichen Verhandlungen; zudem hat der BF1 Kontoauszüge vorgelegt. Zu seinen Bezügen für seine Tätigkeit als Vorstand der BF2 bzw. der Holding hat der BF1 über Auftrag des Gerichts eine Bestätigung des Masseverwalters beigebracht, aus der sich neben dem Basisbezug noch diverse Sachbezüge und der Bezug bzw. die Auszahlung des Bonus ergeben. Der BF1 konnte den Wert seiner Beteiligung an der XXXX GmbH nicht beziffern und auch keine Unterlagen dazu vorlegen, weshalb dazu keine Feststellungen getroffen werden können.
Die Feststellungen zur finanziellen Situation der Holding, zu deren Emissionen und ausstehenden Anleihen folgen aus dem Basisprospekt vom 09.06.2016 (Behördenakt Beilage ./28); den veröffentlichten Ad-hoc-Meldungen der " XXXX Holding AG" vom 13.01.2017 (Behördenakt Beilage ./31), vom 06.06.2017 (Behördenakt Beilage ./30, die auch auf die Ad-hoc-Meldung vom 13.01.2017 Bezug nimmt), aktenkundigen Medienberichten (Behördenakt Beilage /32; Die Presse vom 20.01.2017), der erstellten Fortbestehensprognose vom Juni 2017 (final draft, Behördenakt Beilage ./34, finale Version 26.07.2017, Behördenakt Beilage ./34a, Seite 72, sowie dem im gegenständlichen Straferkenntnis abgedruckten Auszug aus dem Emissionskalender).
Die Feststellungen zur Finanzlage der Holding per 31.12.2016 ergeben sich insbesondere aus dem veröffentlichten und aktenkundigen Jahresabschluss dieser Kapitalgesellschaft (Behördenakt Beilage ./42), und den dazu vom Vorstand der Gesellschaft veröffentlichten und ebenfalls aktenkundigen Ad-hoc-Meldungen dazu (Behördenakt Beilagen ./30 und ./31). Aus dem Jahresabschluss ergibt sich auch, dass die zentralen Annahmen der Fortbestehensprognose der Kernaktionärin der Emittentin mit wesentlichen Unsicherheiten behaftet waren (s. oben Punkt II.1.2. bzw. die Ausführungen des Abschlussprüfers im Bericht zum Jahresabschluss der XXXX Holding AG, Behördenakt Beilage ./42, Seite 7).
Die Feststellungen zum Grundkapital der BF2, dessen Aufbringung, zu den Marken und deren Einbringung in die BF2 basieren auf den Angaben im Basisprospekt und den Endgültigen Bedingungen (Behördenakt Beilage ./1 bis ./4). Zu den Marken und deren Inhaberschaft sind Auszüge aus dem Markenregister des österreichischen Patentamts aktenkundig (Behördenakt ON 07, Beilagen ./Q und ./R; Behördenakt Beilage ./28).
Die Höhe des Eigenkapitals per 31.12.2016 war aus dem auf der Homepage der BF2 veröffentlichten Jahresabschluss zum 31.12.2016 (Behördenakt Beilage ./25) ersichtlich. Zur finanziellen Ausstattung zum Jahresende 2016 liegt die Presseaussendung vom 11.05.2017 (Behördenakt Beilage ./23) vor; Aussagen dazu wurden auch auf der Homepage der Emittentin unter dem Punkt "Kennzahlen" getroffen (Behördenakt Beilagen ./9 und ./10.). Die Veröffentlichung der ungeprüften Finanzzahlen am 02.10.2017 für die ersten sechs Monate des GJ 2017 und die darin enthaltenen Zahlen ergeben sich aus dem 4. Nachtrag zum Basisprospekt vom 11.05.2017, Beilage ./D zum VP 01.02.2018 und wurden nicht bestritten.
Die Feststellungen zu den Projekten 1-5 und deren Realisierung(sstadium) basieren auf den Ausführungen dazu im Basisprospekt (Behördenakt Beilage ./1), den Endgültigen Bedingungen (Behördenakt Beilagen ./3 und ./4), den Aussagen des BF1 in der mündlichen Verhandlung am 01.02.2018 und 13.06.2018, sowie der mit Stellungnahme bzw. Urkundenvorlage vom 15.02.2018 (OZ 10) sowie vom 15.06.2018 (OZ 25) vorgelegten Urkunden.
Die Feststellungen zur verfahrensgegenständlichen Emission basieren auf dem Basisprospekt vom 11.05.2017, samt Nachtrag vom 09.07.2017 (Behördenakt Beilagen ./1 [Basisprospekt] und ./2 [Nachtrag]), sowie den Endgültige Bedingungen vom XXXX und vom XXXX , (Behördenakt Beilagen ./3 und ./4), die auch auf der Website der Emittentin veröffentlicht sind, sowie den Auszügen aus der Webpage der Emittentin (Behördenakt Beilagen ./9 und ./11.
Dass die Emission vollständig platziert wurde, hat der BF1 in der mündlichen Verhandlung am 01.02.2018 selbst zugestanden. Zur Mittelverwendung (Verwendung des Netto - Emissionserlöses aus der gegenständlichen Anleihe) wurde zu diesem Beweisthema der von den Beschwerdeführern beantragte Zeuge XXXX (ab 01.08.2017 Finanzvorstand der BF2) in der mündlichen Verhandlung am 01.02.2018 einvernommen. Dieser führte aus, dass 80% des Erlöses verwendet worden sei, um die laufenden Aufwendungen und Verbindlichkeiten (d.h. Werbeaufwand, Rechtsberatung, Steuerberatung und Personalkosten) zu decken, der Rest für die Projektfinanzierung. Diese Ausführungen wurden vom BF1 bestritten, vielmehr sei, so der BF1, deutlich mehr Erlös in die im Wertpapier ausgewiesenen (Immobilien)Projekte investiert worden. Der erkennende Senat wertete diesbezüglich die Aussagen des Zeugen in Anbetracht der Tatsache, dass dieser im Tatzeitraum Finanzvorstand der BF2 war und zudem unter Wahrheitspflicht sowie nach Rechtsbelehrung und Hinweis auf strafrechtliche Konsequenzen einer Falschaussage einvernommenen wurde, als glaubwürdig. Demgegenüber erachtete der Senat die Angaben des BF1 als reine Schutzbehauptung.
Dass die festgestellten Informationen zur gegenständlichen Emission im Zeitraum XXXX bis XXXX auf der Website der Emittentin für jedermann ohne Passwort abrufbar waren folgt aus dem Auszug aus der Webpage der Emittentin, datiert 06.07.2017 (Behördenakt Beilage ./11 sowie Beilage ./36 - Auszug datiert 25.07.2017 mit fehlenden Angaben zur gegenständlichen Emission), was vom BF1 in der mündlichen Verhandlung bestätigt wurde (VP 01.02.2018, 6f).
Zum Wert der Marken wurde das erstellte Markenrechtsgutachten im gerichtlichen Verfahren (Beilagen ./DDDD und ./OOOO zur Stellungnahme der Beschwerdeführer vom 15.02.2017, OZ 10) übermittelt bzw. ist im Insolvenzantrag der Holding der Wert der Marken mit " XXXX " angesetzt.
Die Feststellungen zu den mit der Investition in die gegenständliche Emission verbundenen Risiken beruhen auf den Angaben der im Basisprospekt und den Endgültigen Bedingungen (Behördenakt Beilage ./1:, Zusammenfassung, Abschnitt D, Abschnitt II Risikofaktoren) bzw. dem Nachtrag vom 09.06.2017 (Behördenakt Beilage ./2, Änderungen im Abschnitt Risikofaktoren), und in den Endgültigen Bedingungen (Behördenakt Beilagen ./4, Abschnitt D - Risiken) und wurden nicht bestritten.
Die Tatsache, dass im Zeitpunkt der Schaltung der inkriminierten Werbungen das Risiko bestand, dass der Wert der in die BF2 eingebrachten Marken sinken würde, weil die schlechte Finanzsituation der Muttergesellschaft auch im Angebotszeitraum mit der Marke in Verbindung gebracht wird, ergibt sich eindeutig und klar aus den zitierten Unterlagen. Diese Risiken werden auch in der Beschwerde (S. 14) nicht in Abrede gestellt. Zudem ist den Aussagen des BF1 in der VH am 01.02.2018 nichts Gegenteiliges zu entnehmen (VP 01.02.2018, 13).
Dass dieses Risiko durch die Liquiditäts- und Finanzlage der Holding im Jahr 2018 verstärkt wurde, in dem aufgrund der Fälligkeit ausstehender Anleihen der Holding im Jahr 2018 - insbesondere im vierten Quartal 2018 - ein besonders hoher Liquiditätsbedarf bestand, war ebenso den zitierten Unterlagen zu entnehmen. Wenn in der Beschwerde dazu ausgeführt wird, dass ein besonderer, erheblich negativer Einfluss auf die Marke durch die negative Entwicklung der wirtschaftlichen Lage der Holding nicht den Tatsachen entspreche, zudem der BF1 dieses Vorbringen in der mündlichen Verhandlung am 01.02.2018 (VP, Seite 13) stützt, weil der Wert der Marke tatsächlich nicht durch den Insolvenzantrag der Holding negativ beeinflusst worden sei, sondern vielmehr durch das öffentlichkeitswirksame Bekanntwerden eines Ermittlungsverfahrens der Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft gegen die Aktionäre der XXXX -Gruppe am 25.11.2017, kann damit nicht das Bestehen des Risikos per se zum Zeitraum der Einschaltung der Werbungen, sohin im Tatzeitraum, entkräftet werden, sondern handelt es sich vielmehr um eine eigene Einschätzung des BF1 zum Wertverlust der Marke.
Insgesamt ist daher jedenfalls vom Bestehen der aufgezeigten Risiken im Tatzeitraum auszugehen.
Die Feststellungen zum öffentlichen Angebot basieren auf den Angaben der im Basisprospekt und den Endgültigen Bedingungen bzw. dem Nachtrag vom 09.06.2017 und wurden nicht bestritten. In der Beschwerde ausdrücklich ausgeführt wird, es sei unbestritten, dass die BF2 für die gegenständliche Anleihe öffentlich geworben habe und u.a. auch die Bilanzkennzahlen des Zweitbeschwerdeführers verwendet habe. Die konkret verwendeten Beträge - EUR 4,74 Mio. Eigenkapital und 96 % Eigenkapitalquote seien korrekt wiedergegeben und beruhten auf dem geprüften Jahresabschluss bzw. seien aus diesem ableitbar.
Die Feststellungen zu den inkriminierten Werbeeinschaltungen gründen auf folgenden Beweismitteln: Zum Internetauftritt der BF2, auch im Zusammenhang mit der gegenständlichen Anleihe, sind Screenshots aktenkundig (Beilagen ./9, ./10 und ./11). Das Logo mit dem grafisch blickfangartig dargestellten XXXX war auf der Webpage ersichtlich. Ein Screenshot der Presseaussendung der BF2 zur Veröffentlichung des Jahresabschlusses zum 31.12.2016 ist aktenkundig (Behördenakt Beilage ./23). Der BF1 bestätige in der mündlichen VH am 01.02.2018, dass der Internetauftritt im Angebotszeitraum stets "online" war (VP 01.02.2018, 6f). Die Feststellungen zur Einschaltung auf google.at vom 13.06.2017 basieren auf einem Screenshot von diesem Tag (Behördenakt Beilage ./14). Die Einschaltung auf XXXX .com vom 28.06.2017 ist anhand eines Screenshots am 28.06.2017 dokumentiert (Behördenakt Beilage ./15). Die Feststellungen zur Einschaltung am 19.07.2017 auf www. XXXX .de folgen aus dem aktenkundigen Screenshot (Behördenakt Beilage ./16). Die Feststellungen zur Einschaltung eines Videos auf Youtube am 29.06.2017 basieren auf einem aktenkundigen Screenshot der Behörde vom 29.06.2017 (Behördenakt Beilage ./17). Der BF1 bestätigte zudem in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 01.02.2018, dass dort "exakt dasselbe Video" wie im Fernsehen ausgestrahlt worden sei (VP 01.02.2018, 7). Die Feststellungen zu den E-Mails vom 21.05.2017 und vom 01.06.2017 basieren auf Ausdrucken dieser E-Mails, die ebenfalls aktenkundig sind (Behördenakt Beilagen ./18 und ./19). Zur Fernsehwerbung liegt eine CD-Rom im Akt auf, die diese Einschaltung enthält (Behördenakt Beilagen ./20 und ./22). Die Sendezeiten sind ON 8b des Behördenakts zu entnehmen. Zur Radiowerbung ist eine CD-Rom aktenkundig, die die inkriminierte Einschaltung enthält. Die Aussagen wurden nach Abspielen dieser Einschaltung von der erkennenden Richterin transkribiert (Behördenakt Beilagen ./20 und ./22).
Im Verfahren ist nicht hervorgekommen, dass der BF1 oder ein Vertretungsorgan der BF2 bei der FMA angefragt hätte, ob die Vorgangsweise betreffend die Werbeschaltungen rechtskonform sei; dies wurde weder vorgebracht, noch hat sich dies im Laufe des Verfahrens ergeben.
Festzuhalten ist, dass sich in der Rechtfertigung des BF1 vor der belangten Behörde kein Vorbringen zum mangelnden Verschulden in Bezug auf die Übertretung des § 4 KMG findet. Auch in der Beschwerde wird zum mangelnden Verschulden lediglich pauschal und ohne näheres substantiiertes Vorbringen darauf verwiesen, dass den BF1 keine culpa in eligendo treffe, der BF1 habe "zur Umsetzung der Kapitalmarktkommunikation fähige Mitarbeiter eingesetzt". Den BF1 treffe auch keine culpa in inspiciendo, da der BF1 regelmäßig den Geschäftsbetrieb und die Mitarbeiter in Bezug auf Compliance mit den kapitalmarktrechtlichen Vorschriften überprüfe. Dieses Vorbringen wurde weder näher spezifiziert noch substantiiert, es wurden dazu weder Beweismittel beigebracht, noch konkrete Beweisanträge gestellt.
Die Inhalte aller verfahrensgegenständlichen Werbungen wurden vom BF1 gemeinsam mit einer Werbeagentur, aber unter seiner Federführung, konzipiert; die Letztverantwortung ist bei ihm allein gelegen. Soweit sich der BF1 im Verfahren, konkret erstmals in der mündlichen Verhandlung am 01.02.2018, auch pauschal darauf beruft, die gesamte Marketing-Kommunikation sei einheitlich gewesen und in allen Bereichen im Vorhinein mit professionellen Beratern abgestimmt worden, die auch insbesondere im Kapitalmarktrecht umfangreiche Erfahrung besäßen, ist dieses Vorbringen, insbesondere die Behauptung einer anwaltlich durchgeführten Prüfung der inkriminierten Werbeaussagen, unsubstantiiert geblieben.
Der BF1 verwies hierzu auf zwei Rechtsanwaltskanzleien: jene Kanzlei, die den BF1 auch im gegenständlichen Verfahren vor dem BVwG vertritt, nämlich XXXX GmbH & Co KG und die Kanzlei XXXX Rechtsanwälte, deren Partner Vorsitzender des Aufsichtsrates der BF2 war. Der BF1 konnte in der mündlichen Verhandlung am 01.02.2018 nicht angeben, welche Werbemitteilung konkret von welcher Rechtsanwaltskanzlei geprüft und frei gegeben worden sei. Der BF1 führte zudem aus, dass - im Hinblick auf das aus seiner Sicht einheitliche Werbekonzept - jedoch nicht alle Werbeprojekte geprüft worden seien.
Dem Auftrag, dem BVwG alle Unterlagen zu übermitteln, aus denen konkret der Auftrag zur rechtlichen Prüfung der einzelnen Werbemaßnahmen im Hinblick auf die Einhaltungen der Bestimmungen des KMG hervorgeht, einschließlich der entsprechenden Expertise der betreffenden Rechtsanwälte (VH 01.02.2018, Seite 35) kam der BF1 insofern nach, als dieser eine E-Mail Korrespondenz zwischen dem BF1 und der auch die beiden Beschwerdeführer im Verfahren vertretenden RA - Kanzlei übermittelt, wonach zwei Sujets der damals geplanten Werbemaßnahmen dieser mit dem Auftrag übermittelt wurden, den darin enthaltenen Disclaimer auf Übereinstimmungen mit dem KMG zu prüfen ("Passt der Disclaimer?", E-Mail vom 02.05.20917, Beilagen ./VVVV und ./WWWW zur Stellungnahme vom 22.02.2018). Eine weitere E-Mail Konversation betrifft den Disclaimer für die Fernsehwerbung (Beilage ./XXXX zur Stellungnahme vom 22.02.2018), bzw. den Disclaimer für die Webseite der BF2 ("Disclaimer für website - ok?", Beilage ./YYYY zur Stellungnahme vom 22.02.2018). Weitere Unterlagen wurden nicht vorgelegt. Der BF1 hat in der mündlichen Verhandlung am 13.06.2018 angegeben, dass die Vorlage der aufgetragenen Unterlagen damit vollständig sei und "es dazu nichts mehr gibt".
Die XXXX GmbH & Co KG hat nicht zu den verfahrensgegenständlich inkriminierten Werbemaßnahmen beraten. Es gibt diesbezüglich keine Honorarnoten zwischen dem BF1 und der angeführten RA-Kanzlei bzw. einem Vertretungsorgan der BF2 noch einen diesbezüglich erteilten Auftrag (Urkundenvorlage vom 22.02.2017).
Aus der vorgelegten Korrespondenz ergibt sich für den erkennenden Senat, dass nur die erwähnten Sujets auf den darin enthaltenen Disclaimer von XXXX GmbH & Co KG überprüft werden sollten sowie, dass der Disclaimer von den Anwälten als den Bestimmungen des § 4 Abs. 2 KMG entsprechend befunden wurde. Dies betrifft jedenfalls nicht die Sujets, zu denen seitens der belangten Behörde eine Bestrafung unter Spruchpunkt I. wegen fehlenden Prospekthinweises erfolgte. Aus den vorgelegten Unterlagen ergibt sich nicht (und das wurde in der Urkundenvorlage auch nicht behauptet), dass zu den hier verfahrensgegenständlichen Werbungen ein entsprechend konkreter Auftrag zur umfassenden anwaltlichen Prüfung auf Übereinstimmung mit dem KMG, insbesondere der Einhaltung von § 4 Abs. 3 KMG, erteilt wurde. Der BF1 konnte auch keine rechtliche Expertise dazu vorlegen. Aus diesem erstmals in der mündlichen Verhandlung am 01.02.2018 erstatteten, in der Folge völlig unsubstantiiert gebliebenen Vorbringen erschließt sich für den erkennenden Senat das Bild, dass dieser Ansicht einer umfassenden Beratung der "einheitlichen Werbekampagne" durch Rechtsanwaltskanzleien eigene Annahmen zugrunde gelegt wurden und war diese als reine Schutzbehauptung zu werten.
Dass die XXXX Rechtsanwälte GmbH zu den verfahrensgegenständlichen Werbemaßnahmen beraten (VP 13.06.2018) hat, ist im gesamten Verfahren nicht hervorgekommen.
II.3. Rechtliche Beurteilung:
II.3.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts und zur Senatszuständigkeit:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 22 Abs. 2a FMABG, BGBl I 97/2001 idF BGBl 184/2013, entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der FMA das Bundesverwaltungsgericht durch Senat, ausgenommen in Verwaltungsstrafsachen, wenn weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 600 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde. Im gegenständlichen Fall wurde eine Geldstrafe von mehr als 600 Euro verhängt, somit liegt im konkreten Fall Senatszuständigkeit vor.
II.3.2. Zur Rüge der Rechtswidrigkeit des Verfahrens vor der belangten Behörde wegen behaupteter unterbliebener mündlicher Verhandlung und behaupteter Befangenheit der Behörde:
Wenn in der Beschwerde eingangs die Befangenheit "aller Mitarbeiter" der belangten Behörde bzw. insbesondere eines Mitglieds des Vorstandes der belangten Behörde und jener Mitarbeiter der Abteilung "Verfahren und Recht", die gemäß Organigramm dem Vorstand der Behörde direkt nachgeordnet sind, die in willkürlichen und voreingenommenen Aussagen eines Mitgliedes des Vorstandes im Zuge eines Radio-Interviews am 12.06.2017 getätigt worden seien, behauptet wird, so ist dem Folgendes entgegenzuhalten:
Die Mitwirkung eines befangenen Organes stellt zwar grundsätzlich eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens dar. Eine solche Mangelhaftigkeit heilt allerdings nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH, wenn eine Rechtsmittelentscheidung durch unbefangene Mitglieder einer Rechtsmittelinstanz erfolgt: Allfällige Verfahrensmängel infolge Mitwirkung befangener Organwalter im verwaltungsbehördlichen Verfahren werden durch ein vor dem Verwaltungsgericht geführtes Verfahren saniert (VwGH 21.11.2017, Ra 2016/05/0092; 24.10.2017, Ra 2016/06/0051; 27.06.2017, Ra 2016/12/0001, 21.12.2016, Ra 2016/12/0056 sowie 29.04.2015 Ro 2015/05/0007).
Unabhängig davon, ob nun im konkreten Fall tatsächlich von Befangenheit auszugehen ist oder nicht, würde ein allfälliger Mangel schon durch eine ausreichend begründete Sachentscheidung des Verwaltungsgerichts saniert. Ein Verwaltungsgericht hat grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden und auch im konkreten Fall hat das BVwG in der Sache selbst entschieden. Ein allfälliger Verfahrensmangel wäre daher ohnehin saniert, sodass eine abschließende Auseinandersetzung mit der Frage der allfälligen Befangenheit von Mitgliedern der belangten Behörde im konkreten Fall unterbleiben kann.
Auch der Rüge der Rechtswidrigkeit infolge einer unterbliebenen mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde ist aus den folgenden Gründen nicht zu folgen:
Nach § 40 Abs. 1 VStG hat die Behörde - wenn nicht schon auf Grund der Anzeige oder der darüber gepflogenen Erhebungen von der Verfolgung abgesehen wird - dem Beschuldigten Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Die Behörde kann den Beschuldigten zu diesem Zweck zur Vernehmung laden oder ihn auffordern, nach seiner Wahl entweder zu einem bestimmten Zeitpunkt zu seiner Vernehmung zu erscheinen oder sich bis zu diesem Zeitpunkt schriftlich zu rechtfertigen. Dabei ist der Beschuldigte auf sein Recht hinzuweisen, zur Vernehmung einen Rechtsbeistand seiner Wahl beizuziehen.
Im konkreten Fall hat die belangte Behörde das Verwaltungsstrafverfahren gegen den BF1 mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 17.07.2017 eingeleitet. Der BF1 hat eine schriftliche Rechtfertigung erstattet und die ihm eingeräumte Gelegenheit, persönlich, allenfalls mit seinem Rechtsbeistand, am 09.08.2017 vor der belangten Behörde zur Einvernahme zu erscheinen, nicht genutzt. Davon, dass der BF1 keine Gelegenheit zur - mündlichen - Rechtfertigung zu den erhobenen Vorwürfen, und zur subjektiven Vorwerfbarkeit gewährt wurde, kann im konkreten Fall nicht die Rede sein.
In seiner Rechtfertigung hat der BF1 auch seine Einvernahme als Partei im Zusammenhang mit seiner subjektiven Verantwortung (Verschulden) beantragt; die belangte Behörde hat von der beantragten Einvernahme Abstand genommen.
Diesbezüglich ist auf die ständige Rechtsprechung des VwGH zu verweisen, wonach eine Verletzung des Parteiengehörs durch die Verwaltungsbehörde dann als saniert anzusehen ist, wenn die Partei Gelegenheit gehabt hat, zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens im Rechtsmittel gegen den Bescheid Stellung zu nehmen. Dies setzt jedoch voraus, dass der Partei unter anderem durch die Begründung des verwaltungsbehördlichen Bescheides Kenntnis von den Beweisergebnissen verschafft wurde, die ihr eigentlich im Rahmen des Parteiengehörs zu vermitteln gewesen wären. Ist dies nicht geschehen, so ist das VwG als Rechtsmittelinstanz verpflichtet, seinerseits Parteiengehör zu gewähren, um den unterlaufenen Verfahrensfehler zu sanieren. Auch einer Entscheidung eines VwG dürfen nämlich nur solche Tatsachen und Beweisergebnisse zugrunde gelegt werden, zu denen die Partei des Verfahrens auch Stellung nehmen konnte (VwGH 20.12.2017, Ra 2017/03/0069, VwGH 9.5.2017, Ro 2014/08/0065, mwH). Auch diesbezüglich ist gegenständlich darauf zu verweisen, dass im konkreten Fall das Bundesverwaltungsgericht beide Beschwerdeführern im Rahmen von drei Verhandlungstagen die Möglichkeit eröffnete, zu den Vorwürfen sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht persönlich Stellung zu nehmen, ein allfälliger Verfahrensmangel daher ohnehin saniert ist.
II.3.3. Zur Zulässigkeit der Beschwerde:
Die Beschwerde, datiert 05.10.2017, bei der belangten Behörde eingelangt am selben Tag, wurde binnen offener Frist eingebracht.
Die Beschwerde ist zulässig, sie ist auch teilweise begründet:
II.3.3. Zu Spruchpunkt A)
II.3.3.1. Anzuwendende Rechtslage:
§ 1 KMG idF BGBl I Nr. 98/2015 lautet:
"Begriffsbestimmungen
§ 1. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
1. öffentliches Angebot: eine Mitteilung an das Publikum in jedweder Form und auf jedwede Art und Weise, die ausreichende Informationen über die Bedingungen eines Angebots (oder einer Einladung zur Zeichnung) von Wertpapieren oder Veranlagungen und über die anzubietenden Wertpapiere oder Veranlagungen enthält, um einen Anleger in die Lage zu versetzen, sich für den Kauf oder die Zeichnung dieser Wertpapiere oder Veranlagungen zu entscheiden. Diese Definition gilt auch für die Platzierung von Wertpapieren oder Veranlagungen durch Finanzintermediäre;
2. Emittent: ein Rechtsträger, der Wertpapiere oder Veranlagungen begibt oder zu begeben beabsichtigt;
3. Veranlagungen: Vermögensrechte, über die keine Wertpapiere ausgegeben werden, aus der direkten oder indirekten Investition von Kapital mehrerer Anleger auf deren gemeinsame Rechnung und gemeinsames Risiko oder auf gemeinsame Rechnung und gemeinsames Risiko mit dem Emittenten, sofern die Verwaltung des investierten Kapitals nicht durch die Anleger selbst erfolgt; unter Veranlagungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind auch alle vertretbaren, verbrieften Rechte zu verstehen, die nicht in Z 4 genannt sind; Geldmarktinstrumente mit einer Laufzeit von weniger als zwölf Monaten unterliegen nicht der Prospektpflicht gemäß § 2;
4. Wertpapiere: übertragbare Wertpapiere im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Z 18 der Richtlinie 2004/39/EG mit Ausnahme von Geldmarktinstrumenten im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Z 19 der Richtlinie 2004/39/EG mit einer Laufzeit von weniger als zwölf Monaten;
[...]."
§ 4 KMG idF BGBl I Nr. 78/2005 (die Novelle BGBl. I 107/2017 führte zu keiner Änderung dieser Vorschrift) lautet:
"Werbung
§ 4. (1) Jede Art von Werbung, die sich auf ein öffentliches Angebot von Wertpapieren oder Veranlagungen oder auf eine Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt bezieht, muss die Grundsätze der Abs. 2 bis 5 beachten. Die Abs. 2 bis 4 gelten nur für die Fälle, in denen der Emittent, der Anbieter oder die die Zulassung zum Handel beantragende Person der Prospektpflicht unterliegt.
(2) In allen Werbeanzeigen ist darauf hinzuweisen, dass ein Prospekt samt allfälligen ändernden oder ergänzenden Angaben veröffentlicht wurde oder zur Veröffentlichung ansteht und wo die Anleger ihn erhalten können.
(3) Werbeanzeigen müssen als solche klar erkennbar sein. Die darin enthaltenen Angaben dürfen nicht unrichtig oder irreführend sein. Diese Angaben dürfen darüber hinaus nicht im Widerspruch zu den Angaben stehen, die der Prospekt und die allfälligen ändernden oder ergänzenden Angaben enthalten, falls die Genannten bereits veröffentlicht sind, oder zu den Angaben, die im Prospekt enthalten sein müssen, falls dieser erst zu einem späteren Zeitpunkt veröffentlicht wird.
(4) Auf jeden Fall müssen alle mündlich oder schriftlich verbreiteten Informationen über das öffentliche Angebot oder die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt, selbst wenn sie nicht zu Werbezwecken dienen, mit den im Prospekt und in den allfälligen ändernden oder ergänzenden Angaben enthaltenen Angaben übereinstimmen.
(5) Besteht keine Prospektpflicht gemäß diesem Bundesgesetz, so sind wesentliche Informationen des Emittenten oder des Anbieters, die sich an qualifizierte Anleger oder besondere Anlegergruppen richten, einschließlich Informationen, die im Verlauf von Veranstaltungen betreffend Angebote von Wertpapieren mitgeteilt werden, allen qualifizierten Anlegern bzw. allen besonderen Anlegergruppen, an die sich das Angebot ausschließlich richtet, mitzuteilen. Muss ein Prospekt veröffentlicht werden, so sind solche Informationen in den Prospekt oder in einen Nachtrag (ändernde oder ergänzende Angaben) zum Prospekt gemäß § 6 Abs. 1 aufzunehmen.
(6) Die FMA kann kontrollieren, ob bei der Werbung für ein öffentliches Angebot von Wertpapieren oder eine Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt die Grundsätze der Abs. 2 bis 5 beachtet werden. Sie übt diese Tätigkeit insbesondere bei begründetem Verdacht eines Verstoßes gegen die Bestimmungen gemäß Abs. 1 bis 5 aus."
§ 16 Z 3 KMG idF BGBl I Nr. 150/2015(die Novelle BGBl. I 107/2017 führte zu keiner hier relevanten Änderung dieser Vorschrift) lautet (wörtlich):
"Wer im Zusammenhang mit einem öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder Veranlagungen, das nach diesem Bundesgesetz prospektpflichtig ist, oder im Zusammenhang mit der Zulassung zum geregelten Markt (§ 74 BörseG),
3. entgegen der Vorschrift des § 4 wirbt;
[...] begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe von bis zu 100 000 Euro zu bestrafen."
Die Materialien (RV 969 BlgNR 22.GP S.3) zu § 1 Abs. 1 Z 1 KMG idF BGBI. I 78/2005 (entspricht dem Wortlaut der Bestimmung in der gegenständlich relevanten Fassung des Kapitalmarktgesetzes idF BGBI. I Nr. 83/2012) führen aus, dass mit dieser Bestimmung Art. 2 Abs. 1 lit. d) der Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG , ABI. Nr. L 345 vom 31.12.2003 (in Folge: Prospekt-RL), umgesetzt wird.
Gemäß § 2 Abs. 2 KMG idF BGBl. I 114/2015 gelten für Veranlagungen folgende Sonderbestimmungen (wörtlich; die Novelle BGBl. I 107/2017 führte zu keiner Änderung dieser Vorschrift):
"Prospektpflichtiges Angebot
§ 2. (1) Ein öffentliches Angebot darf im Inland nur erfolgen, wenn spätestens einen Bankarbeitstag davor ein nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erstellter und gebilligter Prospekt veröffentlicht wurde. Dies gilt nicht für öffentliche Angebote, die in den Anwendungsbereich des Alternativfinanzierungsgesetzes - AltFG, BGBl. I Nr. 114/2015, fallen.
(2) Bei Veranlagungen ersetzt die Kontrolle gemäß § 8 Abs. 2 die Billigung durch die FMA. Die Bestimmungen gemäß den §§ 6a, 7a, 7b, 7c, 8a, 8b, 8c, 10 Abs. 1, 10 Abs. 3 letzter Satz, 16c und 17b kommen bei öffentlichen Angeboten von Veranlagungen nicht zur Anwendung; für Zwecke der §§ 15 und 16 ist ein kontrollierter Prospekt einem gebilligten Prospekt und die kontrollierten ändernden und ergänzenden Angaben sind den gebilligten ändernden und ergänzenden Angaben gleichzuhalten."
Art. 2 Abs. 1 lit. d) der Prospekt-RL Richtlinie 2001/34/EG lautet:
"Begriffsbestimmungen
(1) Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck
(2) (...)
d) "öffentliches Angebot von Wertpapieren" eine Mitteilung an das Publikum in jedweder Form und auf jedwede Art und Weise, die ausreichende Informationen über die Angebotsbedingungen und die anzubietenden Wertpapiere enthält, um einen Anleger in die Lage zu versetzen, sich für den Kauf oder die Zeichnung dieser Wertpapiere zu entscheiden. Diese Definition gilt auch für die Platzierung von Wertpapieren durch Finanzintermediäre."
Laut den Gesetzesmaterialien (RV 1806 BlgNR 24.GP S.6) wurde Art. 3 Abs. 2 lit. d) der geänderten Prospekt-RL (Richtlinie 2010/73/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Änderung der Richtlinie 2003/71/EG betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist, und der Richtlinie 2004/109/EG zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, ABI. Nr. L 327 vom 11.12.2010) in der Bestimmung des § 3 Abs. 1 Z 9 KMG, Novelle BGBI. I Nr. 83/2012, umgesetzt.
Bei der gegenständlich angebotenen Emission handelt es sich somit um Wertpapiere im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 4 KMG (vgl. Zib in Zib/Russ/Lorenz (Hrsg), Kapitalmarktgesetz (2008) § 1 KMG Rz 48).
II.3.3.2. Zur objektiven Tatseite des § 4 KMG:
II.3.3.2.1. Zu den allgemeinen Voraussetzungen des § 4 KMG:
Gemäß § 4 Abs. 1 KMG muss jede Art von Werbung, die sich auf ein öffentliches Angebot von Wertpapieren oder Veranlagungen oder auf eine Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt bezieht, die Grundsätze des § 4 Abs. 2 bis 5 KMG beachten.
Gemäß § 4 Abs. 2 KMG ist in allen Werbeanzeigen darauf hinzuweisen, dass ein Prospekt samt allfälligem Nachtrag veröffentlicht wurde oder zur Veröffentlichung ansteht und wo die Anleger ihn erhalten können (vgl. dazu auch Zib in Zib/Russ/Lorenz, § 4 KMG Rz 10; Zivny, KMG, § 4 KMG Rz 35.).
Gemäß § 4 Abs. 3 KMG müssen Werbeanzeigen als solche klar erkennbar sein. Die darin enthaltenen Angaben dürfen nicht unrichtig oder irreführend sein. Diese Angaben dürfen darüber hinaus nicht im Widerspruch zu den Angaben stehen, die der Prospekt und die allfälligen ändernden oder ergänzenden Angaben enthalten.
Nach der Legaldefinition des § 1 Abs. 1 Z 1 KMG ist unter einem öffentlichen Angebot "eine Mitteilung an das Publikum in jedweder Form und auf jedwede Art und Weise, die ausreichende Informationen über die Bedingungen eines Angebots (oder einer Einladung zur Zeichnung) von Wertpapieren oder Veranlagungen und über die anzubietenden Wertpapiere oder Veranlagungen enthält, um einen Anleger in die Lage zu versetzen, sich für den Kauf oder die Zeichnung dieser Wertpapiere oder Veranlagungen zu entscheiden" zu verstehen.
Unter "Mitteilung" ist eine Willenserklärung oder Willensmitteilung des Emittenten zu verstehen, die auf eine entsprechende, wenngleich im Fall von Zeichnungseinladungen noch unverbindliche, Veräußerungsabsicht schließen lässt (z.B. Zib/Russ/Lorenz in Zib/Russ/Lorenz (Hrsg), Kapitalmarktgesetz [2008] § 1 Rz 5; Kalss/Oppitz/Zoller, Kapitalmarktrecht I [2005] § 10 Rz 5; Gruber, Das öffentliche Angebot im Kapitalmarktgesetz, ZFR 2007, 22 [27]).
Dem Anleger muss sich eine konkrete Erwerbsmöglichkeit eröffnen, oder es muss eine konkrete Verkaufsabsicht vorliegen. Eine konkrete Zeichnungs- bzw. Erwerbsmöglichkeit für den Anleger wird als Voraussetzung für das Vorliegen einer Verkaufsabsicht gesehen (Zivny, KMG, 2016, § 1 Rz 6). Eine solche Veräußerungsabsicht wird etwa dann angenommen, wenn ein konkreter Hinweis auf eine Zeichnungs- oder Kaufmöglichkeit enthalten ist (z.B. Kontaktdaten) (vgl. Rundschreiben der FMA vom 4.12.2012 zu Fragen des Prospektrechts 4; so auch die BaFin, vgl. Schlitt/Wilczek in Habersack/Mülbert/Schlitt, Handbuch der Kapitalmarktinformation2 [2013] § 4 Rz 31. Aa Bauer, Das öffentliche Angebot im KMG, GeS 2007, 342 [343], wonach ein öffentliches Angebot nicht einmal noch die konkrete Möglichkeit zum Erwerb der Wertpapiere vermitteln muss).
Mit der Veräußerungsabsicht des Emittenten korrespondiert das Erfordernis, dass die Erklärung einen konkret auf den Verkauf abstellenden Mindestinhalt aufzuweisen hat, d.h. ausreichende Informationen über die Bedingungen des Angebots zu enthalten, um den Anleger in die Lage zu versetzen, sich für den Kauf oder die Zeichnung des Wertpapiers bzw. der Veranlagung zu entscheiden (vgl. Zib/Russ/Lorenz in Zib/Russ/Lorenz (Hrsg), Kapitalmarktgesetz [2008] § 1 Rz 5, Zivny, KMG, 2016, § 1 Rz 10).
Der Begriff des "Publikums" kann mit einem unbestimmten Personenkreis gleichgesetzt werden (Zivny, KMG, 2016, § 1 Rz 18). Von einem öffentlichen Angebot im Sinne des KMG ist grundsätzlich dann auszugehen, wenn es - direkt oder indirekt - an die Allgemeinheit erfolgt, also der intendierte Adressatenkreis prinzipiell unbeschränkt ist bzw. an einen nur nach gewissen abstrakten Kriterien beschränkten Kreis von Adressaten gerichtet und allen Personen, die diese Kriterien erfüllten, Zugang gewährt wird (vgl. OGH 26.11.2009, 2Ob32/09h).
Letztlich muss sich das öffentliche Angebot auch auf Wertpapiere oder Veranlagungen beziehen. Als Wertpapiere gelten nach § 1 Abs. 1 Z 4 KMG übertragene Wertpapiere im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Z 18 der RL 2004/39/EG (MiFiD) mit Ausnahme von Geldmarktinstrumenten mit einer Laufzeit von weniger als zwölf Monaten. Erfasst werden dabei nur Wertpapiere, die auf dem Kapital- oder Geldmarkt gehandelt werden dürfen. Die Notierung an einem geregelten Markt ist nicht erforderlich. Übertragbare Wertpapiere sind ua. Aktien und andere Aktien und Anteile an Gesellschaften, Personengesellschaften und anderen Rechtspersönlichkeiten gleichzustellende Wertpapiere sowie Aktien-Zertifikate, Schuldverschreibungen oder andere verbriefte Schuldtitel einschließlich Zertifikate für solche Wertpapiere (Kalss/Oppitz/Zollner, Kapitalmarktrecht2 (2015) § 11 Rz 15). Dabei ist im Sinne der Prospekt-RL aus Gründen des Anlegerschutzes bei der Auslegung dieser Bestimmungen von einer breitgefassten Definition auszugehen, die nur für diese Richtlinie gelten soll und in keinster Weise die verschiedenen Definitionen von Finanzinstrumenten in den nationalen Rechtsvorschriften, die anderen Zwecken dienen, berühren soll (Erwägungsgrund 12).
Als Untergrenze dessen, was als ausreichende Information iSd § 1 Abs. 1 Z 1 angesehen werden kann, ist die Bekanntgabe der essentialia negotii zu qualifizieren. Das Angebot muss somit inhaltlich hinreichend konkretisiert sein und einen solchen Detaillierungsgrad aufweisen, dass Anleger in die Lage versetzt werden, sich für den Kauf oder die Zeichnung eines Anlageproduktes zu entscheiden (Russ in: Zib/Russ/Lorenz, Kapitalmarktgesetz (2008) § 1 Rz 19).
II.3.3.2.2. Zum öffentlichen Angebot:
Auf der Website der Emittentin befanden sich im Tatzeitraum ausreichende Informationen über die Bedingungen des Angebots, die Anleger in die Lage versetzten, sich für den Erwerb der Emission zu entscheiden. Ein potentieller Anleger verfügte über alle relevanten Eckdaten zum Investment, der Wertpapierprospekt und die Anleihebedingungen waren abrufbar. Konkret waren dies der Basisprospekt vom 11.05.2017, die Endgültigen Bedingungen, der 1. Nachtrag zum Prospekt vom 09.06.2017, der Jahresabschluss zum 31.12.2016 und ein Factsheet zu den Endgültigen Bedingungen vom 12.05.2017 bzw. vom 11.06.2017. Die im Tatzeitraum auf der Website zur Verfügung gestellten Informationen bzw. die Möglichkeit zum downloaden dieser Unterlagen stellten insgesamt ausreichende Informationen über die Bedingungen des Angebots zur Verfügung, die einem potentiellen Anleger die Kaufentscheidung ermöglichen.
Aufgrund der ausführlich erfolgten Darstellung und Bewerbung der verfahrensgegenständlichen Anleihe auf der Website der haftungspflichtigen Gesellschaft ist eine im Tatzeitraum vorliegende Veräußerungsabsicht für das Gericht evident. Darüber hinaus äußert sich die Veräußerungsabsicht insbesondere in der Zurverfügungstellung eines Kontaktformulars auf der Website sowie der Abrufbarkeit eines Zeichnungsscheines und damit dem konkreten Hinweis auf die Erwerbsmöglichkeit (Beilagen ./9 und ./11).
Die Website der BF2 war ohne jede Einschränkung öffentlich, d.h. für jedermann ohne Eingabe eines Passwort, zugänglich. Daneben wurde die gegenständliche Anleihe über mehrere Medien (Internet, Fernsehen, Radio) beworben.
Da bereits eine Einladung zur Zeichnung für das Vorliegen eines öffentlichen Angebots genügt, sind die (auf der Website der Emittentin und in den Werbeeinschaltungen) verwendeten schlagwortartigen Formulierungen wie "Jetzt anfragen"," "Jetzt zeichnen", "Unternehmensanleihe mit 5,25%","Projektvolumen EUR 119 Mio" etc. jedenfalls als ausreichend zu werten. Mit der ausführlichen Beschreibung des Produktes, insbesondere der Preisfestlegung und den bereits erwähnten veröffentlichten Eckdaten der Emission wurden den Interessenten jedenfalls die essentialia negotii zur Kenntnis gebracht. Das Angebot war jedem interessierten Besucher der Seite - jedenfalls im inkriminierten Zeitraum - frei und ohne Benützung eines Passwortes zugänglich. (Kalss/Oppitz/Zollner, Kapitalmarktrecht2 (2015) § 11 Rz 9).
Aufgrund des objektiven Erklärungswertes der Informationen auf der Website der Emittentin mitsamt den Downloadmöglichkeiten ist im gegenständlichen Fall jedenfalls davon auszugehen, dass eine Veräußerungsabsicht vorlag. Findet sich zudem ein konkreter Hinweis auf Zeichnungs- und Kaufmöglichkeiten (Kontaktdaten, Kontaktformular, Aufforderung zur Zeichnung), ist davon auszugehen, dass eine Veräußerungsabsicht vorlag. Dies war im vorliegenden Fall im Tatzeitraum gegeben. Weiters finden sich in den verfahrensgegenständlichen Unterlagen (Prospekt, Website) mehrere Hinweise auf konkrete Erwerbsmöglichkeiten, sodass das Publikum bzw. ein Durchschnittsverbraucher davon ausgehen musste, dass die Emission gekauft werden konnte. Zudem wurden auf der Website der BF2 die oben genannten Vorteile des Investments schlagwortartig und grafisch besonders herausgehoben (vgl. auch BVwG vom 23.11.2016, W210 2128671-1).
Außerdem wurde die gegenständliche Emission im Internet, in redaktionellen Online-Artikeln, in einer Pressemeldung und mittels Fernsehwerbespots beworben. Die Veräußerungsabsicht der Emittentin manifestiert sich dabei insbesondere in der Angabe von Kontaktdaten auf der Website sowie der Informationen im Prospekt. Schließlich ging die Emittentin auch selbst vom Vorliegen eines öffentlichen Angebots im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 3 KMG und der Pflicht zur Erstellung eines Prospekts aus.
Aufgrund des objektiven Erklärungswertes der vorliegenden Unterlagen steht fest, dass es sich nicht nur um eine Information, sondern um ein öffentliches Angebot mit zugrundeliegender Veräußerungsabsicht der Emittentin handelte.
Gegenständlich lag daher ein öffentliches Angebot iSd § 1 Abs. 1 Z 1 KMG im Zeitraum von 12.05.2017 bis 24.07.2017 vor, was von den Beschwerdeführern im gesamten Verfahren auch nicht bestritten bzw. nicht releviert wurde.
II.3.3.2.3. Zum Anbieter gemäß § 1 Abs. 1 Z 6 KMG:
Anbieter im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 6 KMG ist eine juristische oder natürliche Person, die Wertpapiere oder Veranlagungen öffentlich anbietet.
Gegenständlich ist die Emittentin (BF2) als Anbieterin anzusehen, zumal das öffentliche Angebot über die Website der Emittentin erfolgt, für deren Inhalt sie laut Impressum selbst verantwortlich war.
Die werberechtlichen Vorschriften des § 4 KMG sind damit auf die Emittentin anzuwenden.
§ 4 KMG erfasst Werbung für ein aktuelles oder bevorstehendes, nicht aber für ein bereits beendetes, also "historisches" öffentliches Angebot (Zib in Zib/Russ/Lorenz [Hrsg], Kapitalmarktgesetz [2008] § 4 KMG Rz 9, Zivny, KMG, § 4 KMG Rz 22). Weiters muss sich der Bezug zu dem öffentlichen Angebot aus dem Inhalt der Werbung ergeben, der daher zumindest in der einen oder anderen Weise auf ein bestimmtes Angebot Bezug nehmen muss (VwGH 25.1.2011, 2009/17/0143). Das öffentliche Angebot war im konkreten Fall im Tatzeitraum aktuell (Angebotsfrist: 12.05.2017 bis 24.07.2017).
Zu prüfen war daher, ob die verfahrensgegenständlichen Einschaltungen und Informationen im Internet, Fernsehen und Radio als "Werbung" iSd 4 KMG zu qualifizieren sind und ob diese irreführend waren (Abs. 3 leg. cit).
Das KMG enthält selbst keine Definition von Werbung. Art. 2 Z 9 ProspektVO definiert Werbung als Bekanntmachungen, die sich auf ein bestimmtes öffentliches Angebot von Wertpapieren oder deren Zulassung zum Handel auf einem geregelten Markt beziehen und darauf abzielen, die mögliche Zeichnung oder den möglichen Erwerb von Wertpapieren zu fördern. Die Anwendung des § 4 KMG setzt voraus, dass Ziel der Werbung die Verkaufsförderung von Wertpapieren oder Veranlagungen ist (Zivny, KMG, 2016, § 1 Rz 13 ff).
Im vorliegenden Fall hegt der erkennende Senat keine Zweifel daran, dass die inkriminierten Einschaltungen in Rundfunk, Fernsehen und im Internetauftritt der Emittentin, einschließlich der Presseausendung vom 11.05.2017, sowie auf den Internetseiten google.at, XXXX .com, XXXX .de, auf Youtube sowie auch in den E-Mails vom 21.05.2017 und 01.06.2017 der Förderung des Verkaufs der verfahrensgegenständlichen Anleihe der Emittenten dienen sollten. Die verkaufsfördernde Zielrichtung gesteht auch der BF1 in der mündlichen Verhandlung am 01.02.2018 selbst zu ebenso die Beschwerdeausführungen (Anleihenplatzierung). Sowohl die Aufmachung als auch die Inhalte der inkriminierten Einschaltungen gehen über allgemeine Informationen über die Anleihe hinaus und enthalten in der Gesamtschau starke werbende Elemente, was für das Ziel der Verkaufsförderung spricht, und somit für die Qualifikation als "Werbung". Die Werbung in den einzelnen Einschaltungen bezieht sich zudem eindeutig auf das öffentliche Angebot der gegenständlichen Anleihe. Diesbezüglich ist außerdem festzuhalten, dass die rechtliche Einordnung der verfahrensgegenständlichen Einschaltungen als "Werbung" iSd KMG oder der Umstand, dass sich die Werbung auf ein öffentliches Angebot zur gegenständlichen Anleihe bezieht im gesamten Verfahren unbestritten blieb.
II.3.3.2.4. Zu Spruchpunkt I.1. des angefochtenen Straferkenntnisses (fehlender Prospekthinweis gemäß § 4 Abs. 2 KMG):
Gemäß § 4 Abs. 2 KMG ist in allen Werbeanzeigen darauf hinzuweisen, dass ein Prospekt samt allfälligem Nachtrag veröffentlicht wurde oder zur Veröffentlichung ansteht und wo die Anleger ihn erhalten können (vgl. dazu auch Zib in Zib/Russ/Lorenz, § 4 KMG Rz 10; Zivny, KMG2, § 4 KMG Rz 35.).
Grundsätzlich ist das Erfordernis des Hinweises bereits erfüllt, wenn - als Ort der Veröffentlichung - eine Homepage angeben wird; ein Deeplink, also der konkrete Ort, wo der Prospekt genau zu finden ist, ist nicht erforderlich. Wie sich jedoch schon aus dem Wortlaut in § 4 Abs. 2 KMG und aus der Lehre ergibt, ist ausdrücklich auf den Prospekt sowie auf die erfolgte bzw. anstehende Veröffentlichung hinzuweisen.
Im vorliegenden Fall bezog sich die unter Spruchpunkt I. inkriminierten Werbungen auf ein in vorgeworfenen Zeitraum aktuelles öffentliches Angebot der Emittentin und enthielt Inhalte, die in der Öffentlichkeit den Eindruck eines Bezugs zum gegenständlichen Angebot erweckten. Zweck dieser Einschaltungen war unbestritten Werbung für die aufgelegte Emission. Der "Bezug" auf das öffentliche Angebot war erkennbar.
Dass ein derartiger ausdrücklicher Hinweis in den unter Spruchpunkt I.1. inkriminierten Werbungen jedoch fehlt, ergibt sich bereits aus den Inhalten dieser Werbeanzeigen und Einschaltungen, was auch von den Beschwerdeführern zugestanden wurde. Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus den von den Beschwerdeführern übermittelten Unterlagen im gerichtlichen Verfahren. Auch in der Beschwerde findet sich kein Vorbringen zu diesem Vorwurf. Selbst in der mündlichen Verhandlung gab der BF1 über Vorhalt lediglich an, dass der Prospekthinweis wohl in anderen Fällen immer enthalten gewesen sei, in den verfahrensgegenständlichen Fällen sei es bezüglich des Prospekthinweises zu einem Fehler gekommen (VP 01.02.2018, 8).
Das BVwG geht jedoch entgegen der Ansicht der belangten Behörde nicht davon aus, dass bezüglich Spruchpunkt I.1. dem Grunde nach bereits Rechtskraft eingetreten sei, weil es auf den Inhalt des Rechtsmittels in seiner Gesamtheit ankommt und die Beschwerde jedenfalls Vorbringen zu Verfahrensmängeln erstattet, das sich auf die Tatvorwürfe in ihrer Gesamtheit bezieht. Eine ausdrückliche Einschränkung auf die Strafhöhe zu Spruchpunkt I.1. erfolgte weder in der Beschwerde noch in der mündlichen Verhandlung. Das erkennende Gericht ist somit zur vollumfänglichen Überprüfung auch des Spruchpunktes I.1. des angefochtenen Straferkenntnisses berufen.
Ein Hinweis auf den Prospekt iSd § 4 Abs. 2 KMG war unstrittig weder in der inkriminierten Radiowerbung (Spruchpunkt I.1.d.), noch in den vorgeworfenen Werbeanzeigen im Internet (google.at vom 13.06.2017, Spruchpunkt I.1.a.; XXXX .com vom 28.06.2017, Spruchpunkt I.1.b., XXXX .de vom 10.07.2017, Spruchpunkt I.1.c.) enthalten.
Der objektive Tatbestand des § 4 Abs. 2 KMG wurde erfüllt.
II. 3.3.2.5. Zu den Spruchpunkten I.2. - I.6. des angefochtenen Straferkenntnisses (irreführende und unrichtige Werbeangaben gemäß § 4 Abs. 3 KMG):
Die in diesen Spruchpunkten angeführte werbende Darstellung in den genannten Medien im genannten Zeitraum bzw. zu den genannten Zeitpunkten ist als solche klar erkennbar, da es sich nicht etwa um eine getarnte Werbebotschaft handelt. Dies trifft auch auf die E-Mail vom 21.05.2017 zu.
Werbung darf nicht unrichtig oder irreführend sein und auch nicht im Widerspruch zu Angaben im Prospekt stehen. Eine Werbeanzeige kann auch dann schon irreführend sein, wenn kein (formaler) Widerspruch zu den Angaben im Prospekt vorliegt (OGH 20.01.2009, 4 Ob 188/08p). Das trifft z.B. bei Verschweigen von Risikohinweisen zu, deren Kenntnis oder Unkenntnis für das Publikum bei realistischer Betrachtung von Bedeutung für die Kaufentscheidung ist. Das bedeutet, dass die Irreführungseignung unter Umständen durch einen deutlich aufklärenden Hinweis geheilt werden kann (VwGH 24.03.2014, 2010/17/0071). Ein formaler Hinweis auf den Prospekt genügt jedoch nicht, um eine sonst bestehende Irreführungseignung zu beseitigen (OGH 20.01.2009, 4 Ob 188/08p).
Gemäß § 4 Abs. 3 KMG müssen Werbeanzeigen als solche klar erkennbar sein. Die darin enthaltenen Angaben dürfen nicht unrichtig oder irreführend sein. Diese Angaben dürfen darüber hinaus nicht im Widerspruch zu den Angaben stehen, die der Prospekt und die allfälligen ändernden oder ergänzenden Angaben enthalten.
Ob eine Werbung irreführend iSd § 4 Abs. 3 KMG ist, ist nach dem Gesamteindruck ihrer Ankündigung zu beurteilen. Der Gesamteindruck ist nicht gleichbedeutend mit dem Gesamtinhalt der Ankündigung, denn er kann schon durch einzelne Teile der Ankündigung, die als Blickfang besonders herausgestellt sind, entscheidend geprägt werden. In solchen Fällen darf auch der blickfangartig herausgestellte Teil der Ankündigung für sich allein nicht irreführend sein. Hier kann nur ein ausreichend deutlicher aufklärender Hinweis zum Wegfall der Irreführungseignung führen. Dieser Hinweis muss zudem so gestaltet sein, dass ihn ein Durchschnittsverbraucher im Gesamtzusammenhang der Werbung nicht nur deutlich wahrnimmt, sondern auch als ernst gemeint auffasst (vgl. aus lauterkeitsrechtlicher Sicht den Beschluss des OGH vom 20.01.2009, 4 Ob 188/08p, mwN; VwGH 24.03.2014, 2010/17/0071; BVwG 30.05.2018, W107 2182782-1, OZ 10E).
Nach der herrschenden Meinung und Judikatur genügt daher bereits die objektive Irreführungseignung. Insofern stellt § 4 Abs. 3 KMG auf eine potentielle Irreführung des Anlegerpublikums ab. Eine Werbung ist somit schon dann irreführend im Sinne des § 4 Abs. 3 KMG, wenn sie objektiv dazu geeignet ist, Missverständnisse hervorzurufen (vgl. VwGH 24.3.2014, 2010/17/0071; Brandl, ZFR 2014/199, 318), einer tatsächlichen konkreten Irreführung zumindest eines einzelnen Anlegers bedarf es im Sinne der obigen Ausführungen nicht.
Für die Beurteilung, ob eine Angabe unrichtig oder irreführend ist, kann § 2 UWG herangezogen werden (vgl. Zib in Zib/Russ/Lorenz (Hrsg), Kapitalmarktgesetz (2008) § 4 KMG Rz 12, 27). Gemäß § 2 Abs. 1 UWG gilt eine Geschäftspraktik als irreführend, wenn sie unrichtige Angaben enthält oder sonst geeignet ist, einen Marktteilnehmer in Bezug auf das Produkt über einen oder mehrere in § 2 UWG aufgezählte Punkte (z.B. Vorhandensein, Art und wesentliche Merkmale des Produkts, Preis etc.) derart zu täuschen, dass dieser dazu veranlasst wird, eine geschäftliche Entscheidung zu treffen, die er andernfalls nicht getroffen hätte (vgl. Anderl/Appl in Wiebe/Kodek, UWG2 § 2 Rz 47). Das allgemeine Irreführungsverbot des § 2 UWG wird im Anwendungsbereich des KMG durch die speziellere Norm des § 4 Abs. 3 KMG verdrängt (so Zib in Zib/Russ/Lorenz, § 4 KMG Rz 27). Lediglich für die Prüfung, ob eine konkrete Geschäftspraxis irreführend ist, kann auf § 2 UWG sowie den Anhang zum UWG zurückgegriffen werden.
Die hier gegenständlichen Werbemaßnahmen richten sich grundsätzlich an jeden interessierten Investor. Durch die Verbreitung der Informationen über das Internet, diverse Online-Plattformen, Radio und Fernsehen beabsichtigte die Emittentin unzweifelhaft, einen möglichst großen Adressatenkreis zu erreichen. Maßfigur für die Beurteilung der Irreführungseignung der gegenständlichen Werbemaßnahmen ist somit jeder interessierte Anleger - auch wenn laut Aussage des BF1 in der mündlichen Verhandlung in Anbetracht der Zeichnungssummer Anleger mit einem Nettoeinkommen von EUR XXXX ,- als typischer XXXX -Kunde angesprochen werden soll -, der möglicherweise erstmals in Wertpapiere investiert, was die dargestellte Irreführungseignung der gegenständlichen Werbung noch zusätzlich verstärkt.
Die herrschende Meinung verlangt für Werbung im Sinne des KMG, dass diese auf die Verkaufsförderung von Wertpapieren oder Veranlagungen abzielt (so schon die Legaldefinition in Art 2 Z 9 der Verordnung (EG) Nr. 809/2004; Zib in Zib/Russ/Lorenz, § 4 KMG Rz 8f; Zivny, KMG2, § 4 KMG Rz 13; Schlitt in Assmann et al, WpPG VermanlG - Kommentar3 (2017) § 15 WpPG Rz 14). Im konkreten Fall liegt diese Zielrichtung der Verkaufsförderung jedenfalls vor. Der Emittentin kam es gerade darauf an, mittels der gegenständlichen Werbemaßnahmen die Zeichnung der angebotenen Wertpapiere zu fördern und das Angebot einem breiten Adressatenkreis bekannt zu machen. Die werbenden Elemente sind, wie oben ausgeführt, für jede der im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses genannten Werbemaßnahme klar erkennbar.
Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ist der objektive Erklärungswert einer Werbeanzeige maßgeblich und wie dieser von einem potentiellen Anleger, der an einer Geldanlage interessiert ist, verstanden wird (vgl. VwGH vom 24.03.2014, 2010/17/0071). Von der Maßfigur eines "vernunftbegabten, durchschnittlich gebildeten Anlegers" kann wegen der Bedeutung von Anlageentscheidungen zwar eine höhere situationsbedingte Aufmerksamkeit erwartet werden. Rechtskenntnisse sind ihm allerdings ebenso wenig zu unterstellen wie eine vertiefte Einsicht in wirtschaftliche Zusammenhänge (VwGH vom 24.03.2014, 2010/17/0071).
II.3.3.2.5.1. Zu Spruchpunkt I.2. des angefochtenen Straferkenntnisses (fehlender Risikohinweis):
Unter Zugrundelegung der obigen Ausführungen ist der belangten Behörde zu folgen, wenn diese ausführt, dass einem potentiellen Anleger durch die in den inkriminierten Werbungen genannten, blickfangartig hervorgehobenen Schlagworte, "EUR 4,74 Mio. Eigenkapital", "96 % Eigenkapitalquote" und "EUR 119 Mio. Projektvolumen" mit betont positiven Informationen über die Finanzlage der BF2 das Vorhandensein besonderer Sicherheit suggeriert wird, ohne jedoch das tatsächliche Risiko des Erwerbs der Anleihe, insbesondere, dass mit dem Erwerb indirekt eine Investition in die Muttergesellschaft (Holding) - deren Finanzlage sich zu den angeführten Zeitpunkten als kritisch darstellt - verbunden ist, hinreichend klarzustellen. Die jährlichen Zinsen - und damit die Ertragschancen - werden durch die grafische Darstellung in Form eines Siegels optisch besonders hervorgehoben.
Die BF2 wirbt auf der Startseite ihres Internetauftritts, aber auch in der auf der Website abrufbaren Presseaussendung vom 11.05.2017, schlagwortartig mit den Unternehmenskennzahlen: "EUR 4,74 Mio. Eigenkapital", "96 % Eigenkapitalquote" und "EUR 119 Mio. Projektvolumen". Die Kennzahlen werden dabei durch die Verwendung einer großen Schriftgröße blickfangartig hervorgehoben. Der zu lukrierende Zinssatz von 5,25 % wird bei der Anleihe und im Rahmen der ebenfalls dort ersichtlichen Pressemeldung vom 12.05.2017 blickfangartig dargestellt. Unter den Kennzahlen findet sich in sehr kleiner Schriftgröße dann ein Hinweis, dass es sich hierbei um Kennzahlen der haftungspflichtigen Gesellschaft zum Stichtag 31.12.2016 und nicht um Kennzahlen der Muttergesellschaft handelt. In der Presseaussendung vom 11.05.2017 finden sich zudem die Schlagworte "Die XXXX [...] glänzt mit hervorragenden Bilanzkennzahlen." (Behördenakt Beilage ./9).
Weiters enthalten auch der Werbebanner vom 28.06.2017 auf XXXX .com und der Werbebanner vom 10.07.2017 auf XXXX .de schlagwortartig die Kennzahlen zu Eigenkapital und Eigenkapitalquote. Die Zinsen von 5,25 % sind grafisch in Form eines roten Siegels optisch besonders hervorgehoben. Die Werbeanzeige vom 13.06.2017 auf google.at enthält auch Angaben zu den Zinsen (ebenfalls optisch in Form des Siegels blickfangartig hervorgehoben) und zum Eigenkapital. Im E-Mail vom 21.05.2017 mit dem Betreff "Unternehmensanleihe mit 5,25 % - hervorragende Bilanzkennzahlen" finden sich die Zinsen im Betreff und sind auch die Kennzahlen Eigenkapital und Eigenkapitalquote angeführt, ebenso finden sich die Schlagworte " XXXX [...] glänzt mit hervorragenden Bilanzkennzahlen."
Hinweise auf die mit der Investition verbundenen Risiken fehlen in allen genannten Werbungen.
Tatsächlich erfolgte in den unter den Punkten II.2.a.-2.e. angeführten Werbungen nicht einmal ein allgemeiner Hinweis auf mögliche, mit der Anleihe verbundene Risiken. Es wurde dadurch ein unrichtiger Eindruck über die Risiken des Investments in die Anleihe erzeugt und; der fehlende Hinweis auf die mit einer Anleihe verbundenen Risiken war daher gemäß § 4 Abs. 3 KMG zur Irreführung geeignet.
Diese Angaben sind geeignet, potentielle Anleger über die wirtschaftliche Situation der haftungspflichtigen Gesellschaft und über die Eigenschaften der gegenständlichen Anleihe, nämlich über das tatsächliche Ausmaß des mit der Investition in die Anleihe verbundenen Risikos, in die Irre zu führen.
Vermeint die Beschwerde hierzu, die BF2 habe mit einem deutlich lesbaren Vermerk darauf hingewiesen, dass es sich um Zahlen der Emittentin zum Stichtag 31.12.2016 und nicht um Kennzahlen der Holding handle, wird hiermit jedoch allenfalls eine Verwechslungsgefahr zwischen den Kennzahlen der Holding und der BF2 hintangehalten, der Kern des gegenständlichen und oben dargelegten Vorwurfs aber nicht substantiiert bestritten, sodass damit für die Beschwerdeführer nichts gewonnen ist. Auch die Sichtweise der Beschwerdeführer, wonach die BF2 nicht mit besonderen Sicherheiten geworben habe, zumal keine Pflicht zur Vervollständigung der Werbung bestehe und vom Anleger dabei eine besondere situationsbedingte Aufmerksamkeit zu erwarten sei, überzeugt nicht:
Wie bereits dargestellt, kommt es bei der Qualifikation als "irreführend" nach der einschlägigen Judikatur des VwGH zur anwendbaren Spezialnorm des § 4 Abs. 3 KMG auf den Gesamteindruck der Werbemaßnahme an.
Im gegenständlichen Fall wird, wie die belangte Behörde zutreffend ausführt, anhand der Darstellung der Kennzahlen, des hohen Eigenkapitals und der hohen Eigenkapitalquote die Finanzlage der Emittentin betont positiv dargestellt und damit suggeriert, dass es sich bei der BF2 um eine Gesellschaft mit sicherer und solider Finanzlage handelt. Damit können interessierte Anleger berechtigt davon ausgehen, dass die Gesellschaft auch in (naher) Zukunft und zumindest planmäßig über ein positives Eigenkapital bzw. eine hohe (oder zumindest planmäßig positive) Eigenkapitalquote verfügen wird. Ein verständiger Anleger wird insbesondere das positive Eigenkapital und die hohe Eigenkapitalquote als besondere Sicherheitsmerkmale dieses Investments im Vergleich zu anderen Anleiheninvestments ansehen. Es ist für einen potentiellen Interessenten an der Anleihe kaufentscheidend, ob er eine Anleihe verbunden mit dem üblichen Emittentenrisiko und damit einem Totalverlustrisiko erwirbt, oder demgegenüber eine Anleihe, die durch das Vortäuschen besonderer Sicherheit das Verlustrisiko des Anlegers zu begrenzen oder gänzlich auszuschließen scheint, was konkret der Fall war.
Den diesbezüglichen Einwendungen der Beschwerde, es sei lebensfremd, dass (unerfahrene) Anleger mit den gegenständlichen Angaben zu Eigenkapital und Eigenkapitalquote eine Sicherheit assoziierten, ist entgegenzuhalten, dass gerade wenn die räumliche Beschränkung von Werbeaussagen ins Treffen geführt wird, es vielmehr lebensnah ist, dass die Beschwerdeführer für ihre Werbeaussagen Begriffe, wie "Eigenkapital" und "Eigenkapitalquote" verwenden, die von der angesprochenen Interessentengruppe auch entsprechend aufgenommen werden. Es entspricht dem Anlageverhalten eines verständigen Anlegers jedenfalls, dass diese Begriffe - wenn sie mit entsprechend hohen Zahlen hinterlegt sind - bei den potentiellen Erwerbern der Anleihe zumindest entsprechend positiv aufgenommen und besetzt werden. Dies muss auch so intendiert gewesen sein, ansonsten wäre mit diesen Begriffen nicht in einer breit angelegten Werbekampagne geworben worden. Es erscheint dem erkennenden Gericht nicht nachvollziehbar, teure Werbekampagnen zu lancieren, um dann in den Werbungen Begriffe zu verwenden, von denen man selbst davon ausgeht, dass niemand sie kennt und damit Positives assoziiert.
Auch das Beschwerdevorbringen, wonach im Fact-Sheet der BF2 darauf hingewiesen werde, dass es keine Sicherstellung gebe und der Status der Anleihe ungesichert sei, überzeugt nicht: dieser zielt nämlich gerade darauf ab, dass eine besondere Sicherheit des Investments durch das schlagwortartige und blickfangartige Herausstellen der vorgeblich besonders soliden Finanzlage vermittelt wird. Außerdem kann durch den Verweis auf weitere Informationsquellen, so auch weitere Informationen, die dem Fact-Sheet zu entnehmen sind, eine allfällige irreführende Aussage in der Werbung selbst nicht beseitig werden (vgl. zum insofern vergleichbaren Fall des § 41 Abs. 1 WAG 2007, VwGH 18.05.2016, Ra 2016/02/0066).
Auch der bloße Hinweis auf den Prospekt kann eine sonst vorhandene Irreführungseignung nicht beseitigen (OGH 20.1.2009, 4 Ob 188/08p). Das BVwG folgt nicht der Ansicht, dass die Irreführungseignung einer Werbung durch die spätere Zusendung des Prospekts relativiert werde.
Tatsächlich waren das als sich hoch herausgestellte Eigenkapital und die damit verbundene hohe Eigenkapitalquote jedoch mit wesentlichen Unsicherheiten bzw. Risiken behaftet und die Investition in die Anleihe mit wesentlichen Risiken verbunden. Der belangten Behörde ist zu folgen, wenn diese das tatsächliche Risiko des Investments insbesondere darin, dass mit dem Erwerb indirekt eine Investition in die Holding (Muttergesellschaft) - deren Finanzlage sich zu den angeführten Zeitpunkten als kritisch darstellte - verbunden war. Darauf wäre jedenfalls hinzuweisen gewesen, um Einseitigkeit zu vermeiden.
Die Beschwerde wendet dazu ein, dass das Risiko, wonach mit einer Investition in die gegenständlichen Anleihen auch eine Investition in die Muttergesellschaft verbunden sei, von der belangten Behörde fehlinterpretiert worden sei. Aus den teilweise mit Bezug zur Holding dargestellten Risikofaktoren pauschal abzuleiten, dass eine Investition in die Anleihen eine Investition in die Holding sei, sei weder nachvollziehbar noch zulässig. Dem kann nicht gefolgt werden: Es ist auch nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens vor dem erkennenden Gericht davon auszugehen, dass eine Investition in Anleihen der BF2 vor dem Hintergrund der Übertragung der Marke XXXX von der Holding auf die BF2 mit einem Risiko verbunden war, auf das hinzuweisen gewesen wäre, um Einseitigkeit in der Darstellung der inkriminierten Werbeeinschaltungen zu vermeiden:
Wie sich aus dem Jahresabschluss der BF2 zum 31.12.2016 ergibt, stammt das Eigenkapital der BF2 fast ausschließlich von der Holding und beruht insbesondere auf der Einbringung der Marke XXXX . Es bestand jedoch im Tatzeitraum ein erhebliches Risiko, dass jede negative Entwicklung in der Geschäftstätigkeit der Holding negative Auswirkungen auf den Wert der eingebrachten Markenrechte und die BF2 haben konnte (vgl. dazu bereits die Feststellungen). Festzuhalten ist, dass Risiken, sobald sie im Prospekt genannt werden, schon nicht bestreitbar sind (OGH 4Ob188/08p). Dieses Risiko wurde durch die Liquiditäts- und Finanzlage der Holding im Jahr 2018 verstärkt; auch darauf wird bereits im Prospekt und im Nachtrag hingewiesen (Behördenakt Beilagen 1./ und ./2). Darüber hinaus verfügte die BF2 im Tatzeitraum weder direkt noch indirekt über Immobilienvermögen. Erschwerend kommt hinzu, dass die BF2 zudem über keine einschlägige und belastbare Geschäftshistorie verfügt.
Das BVwG folgt daher im Ergebnis der belangten Behörde, wonach das hohe Eigenkapital und die hohe Eigenkapitalquote hauptsächlich auf der Leistung von Bar- und Sacheinlagen durch die Holding beruhen, wobei ein Großteil auf die Sacheinlage entfällt und es sich dabei ausschließlich um die Marken handelt, deren Wert wesentlich von der wirtschaftlichen Situation der Muttergesellschaft abhängig ist. Das Risiko, dass negative Entwicklungen der wirtschaftlichen Lage der Holding, sowie alle negativen Auswirkungen auf den kommerziellen Namen " XXXX ", unter dem die Holding jahrelang am Markt aufgetreten ist, einen erheblich negativen Einfluss auf die Marke und damit das Eigenkapital BF2 haben, bestand im Zeitpunkt der inkriminierten Werbungen, was in den Unterlagen der BF2 zur gegenständlichen Anleihe auch hinlänglich kommuniziert wurde. Im Fall des Wertverlustes der Marke wird es einerseits zu bilanziellen Anpassungen in der BF2 kommen und andererseits können Investitionen in die Marke erforderlich werden. Das Bestehen dieses Risikos wurde zudem von den Beschwerdeführern nicht grundsätzlich bestritten.
Die Finanzlage der Holding war bereits zum Zeitpunkt der Werbeeinschaltungen kritisch: Die Holding hat nach einem erwarteten negativen Eigenkapital von ca. EUR XXXX bis XXXX Mio. im Juni 2017 ein negatives Eigenkapital von EUR XXXX Mio. in ihrem Jahresabschluss 2016 bekannt gegeben. Vermeint der BF1 hierzu, dass die negative Entwicklung der Holding keinen Einfluss auf die Marke gehabt habe, da die verfahrensgegenständliche Emission auf Basis der Marke vollständig platziert worden sei, geht das erkennende Gericht vielmehr davon aus, dass die vollständige Platzierung der verfahrensgegenständlichen Anleihe insbesondere auch deswegen gelungen ist, weil den Anlegern aufgrund des fehlenden Risikohinweises in den Werbungen die wirtschaftliche Abhängigkeit der BF2 - insbesondere die Abhängigkeit des Eigenkapitals von der Marke - und das Risiko, dass sie als Anleger mittelbar in Teile der unternehmerischen Tätigkeit der Holding investieren, nicht bewusst gemacht worden war, was die Irreführung der Werbung geradezu evident macht.
Wenn in der Beschwerde auch die räumlichen Beschränkungen der Kommunikationsmedien hervorgehoben werden und hierzu vorgebracht wird, dass nur ein eingeschränkter Umfang an Textinformation aufgenommen werden könne, ist erneut auf die Pflicht zur Vermeidung von Einseitigkeit hinzuweisen. Es muss zwar nicht jeder Risikohinweis des Prospekts in eine Werbung aufgenommen werden; ob dies erforderlich ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Maßgebend ist, ob der aufklärende Hinweis bei Konfrontation mit der Werbeaussage wahrgenommen werden kann (OGH 20.01.2009, 4 Ob 188/08p).
Das konkrete, sich aus einem markenrechtlichen Kontext ergebende Risiko wurde von den Verantwortlichen an mehreren Stellen in den Unterlagen zur gegenständlichen Anleihe selbst so umschrieben, dass das Risiko besteht, eine Investition in Schuldverschreibungen sei mittelbar auch eine "Investition in Teile der unternehmerischen Tätigkeit" der Holding. Auf dieses Risiko wäre daher jedenfalls hinzuweisen gewesen. Die konkrete Ausgestaltung des Risikohinweises bleibt dabei ohnehin dem Werbenden überlassen.
Die in den Werbungen zur gegenständlichen Anleihe angeführten Kennzahlen beruhen auf dem Jahresabschluss der BF2 zum 31.12.2016, den die BF2 am 11.05.2017 veröffentlichte. Ausdrücklich angeführt ist dort das Eigenkapital mit EUR 4,74 Mio. Bereits im Draft der Fortbestehensprognose (Stand: Juni 2017; Behördenakt Beilage ./34a) war allerdings das Eigenkapital der BF2 zum Ende des Geschäftsjahres 2017 deutlich niedriger, nämlich mit nur EUR 1.678 Mio. angesetzt, ab 2018 wurde überhaupt mit einem negativen Eigenkapital geplant und sollte dieses erst ab dem Geschäftsjahr 2022 selbst laut Prognose überhaupt wieder positiv werden. Konkret war das Eigenkapital per Ende Juni 2017 in der Fortbestehensprognose mit nur mehr EUR XXXX ,-, per Ende Juli 2017 mit nur mehr 3.012.000,- angesetzt (zur Planbilanz auf monatlicher Basis vgl. Seite 87). Diese Umstände verdeutlichen die irreführende Einseitigkeit des Herausstellens der betont positiven Finanzlage der BF2.
Im Draft der Fortbestehensprognose der BF2, der per Juni 2017 - und somit noch innerhalb des Zeitraumes der Schaltung der Werbungen - erstellt wurde (Behördenakt Beilage ./34a, Seite 47) wird ausgeführt, dass "in der Anlaufphase, also bis zum Erreichen des eingeschwungenen Zustands, aufgrund fehlender Einkünfte Verluste entstehen, die das EK reduzieren. Das EK wird erst nach der Gewinnrealisierung durch den Verkauf der größeren Projekte im GJ 22 wieder positiv". Die belangte Behörde stellte in ihrer Stellungnahme vom 26.04.2018 (Gerichtakt OZ 17, 18) dazu nachvollziehbare Berechnungen an, die anschaulich die Auswirkungen auf die Eigenkapitalquote, die in den Werbungen mit 96% beworben wurde, zeigen: Diese reduziert sich auf Basis der planmäßigen Zahlen bereits 2017 auf 16%, und wird ab 2018 überhaupt negativ. Den Beschwerdeführern wurde die Stellungnahme der belangten Behörde im Rahmen des Parteiengehörs übermittelt und auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 13.06.2018 Gelegenheit eingeräumt, dazu Stellung zu nehmen. Die Beschwerdeführer sind den Ausführungen bzw. Berechnungen der belangten Behörde nicht entgegengetreten und haben auf eine Stellungnahme dazu überhaupt verzichtet.
Vermeint die Beschwerde letztlich, die belangte Behörde unterstelle der BF2, dass sie Anleiheemissionserlöse aus der Emission der Unternehmensanleihe XXXX nicht für Gesellschaftszwecke verwende, sondern Gelder an die (zum damaligen Zeitpunkt in Restrukturierung befindliche) Holding weiterleite, kann diesem Vorbringen nicht gefolgt werden: So führte die belangte Behörde hierzu aus, dass der Vorwurf der unzulässigen Geldflüsse im gegenständlichen Verfahren nicht erhoben worden und vom konkreten Tatvorwurf nicht umfasst sei. Auch das erkennende Gericht geht bereits auf Basis der Formulierung des Tatvorwurfs, der sich im Wesentlichen an der von der BF2 selbst verwendeten Formulierung des in Rede stehenden Risikos in den Unterlagen zur verfahrensgegenständlichen Anleihe orientiert (vgl. dazu bereits im Rahmen der Feststellungen und der Beweiswürdigung), in Verbindung mit der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses zu Spruchpunkt I.2. (37 ff) davon aus, dass die belangte Behörde das mit dem Investment verbundene verfahrensgegenständliche Risiko einer indirekten Investition in die Holding insbesondere in der wirtschaftlichen Abhängigkeit der BF2 von der Holding, besonders in einem markenrechtlichen Kontext gesehen hat. Gegenteilige Ergebnisse hat auch das Ermittlungsverfahren vor dem Gericht nicht gebracht. Das diesbezügliche Beschwerdevorbringen geht daher ins Leere.
Im Ergebnis ist unter Zugrundelegung der zitierten Rechtsprechung zur irreführenden Werbung mit der belangten Behörde davon auszugehen, dass Anleger aufgrund der in den inkriminierten Werbemaßnahmen betreffend die gegenständliche Emission enthaltenen Formulierungen den Gesamteindruck erwecken, dass es sich bei dieser um eine sichere Anlageform handelt. Die Werbeeinschaltungen der Emittentin sind somit geeignet, einen Marktteilnehmer derart in die Irre zu führen, dass dieser dazu veranlasst wird, eine Entscheidung zu treffen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Die Einschaltungen auf XXXX .com und XXXX .de enthalten im Übrigen keinen ausdrücklichen Hinweis darauf, dass hier eine Unternehmensanleihe beworben wird.
Nach der oben zitierten Rechtsprechung zur irreführenden Werbung besteht zwar keine abstrakte Pflicht des Werbenden, auf alle denkbaren Risiken hinzuweisen, doch muss zur Vermeidung von Einseitigkeit bei der Hervorhebung nur der Vorteile auch auf zwangsläufig damit verbundene Risiken hingewiesen werden. Werden also Ertrag und Sicherheit in der Werbung nicht nur blickfangartig herausgestellt, sondern durch weitere Ausführungen bestätigt, müsste ein Risikohinweis ganz besonderes Gewicht haben, um das Entstehen eines irreführenden Gesamteindrucks zu verhindern (OGH 20.1.2009, 4 Ob 188/08p). Ein solcher Risikohinweis ist in den gegenständlichen Werbeeinschaltungen jedoch nicht enthalten. Der Hinweis auf den Prospekt ist nicht geeignet, eine bestehende Irreführungseignung zu beseitigen (vgl. OGH 20.01.2009, 4 Ob 188/08p: "Würde [...] jede Irreführungseignung schon durch den in § 4 Abs. 2 KMG vorgesehenen Hinweis auf den Prospekt ausgeschlossen sein, hätte das Irreführungsverbot des § 4 Abs. 3 KMG keine eigenständige Bedeutung mehr. Denn bei einem ohnehin zwingend vorzunehmenden Hinweis auf den Prospekt wäre eine Irreführung durch Werbeanzeigen schlechthin nicht mehr denkbar.").
Unter Zugrundelegung der obigen Ausführungen waren daher die unter Spruchpunkt I.2.a.-2.e. inkriminierten Werbungen als irreführend im Sinne des § 4 Abs. 3 KMG zu beurteilen.
II.3.3.2.5.2. Zu Spruchpunkt I.3. ("Projektvolumen" und "Immobilienportfolio"):
Unter Spruchpunkt I.3. wird dem BF1 zur Last gelegt, dass die BF2 irreführend für die gegenständliche Unternehmensanleihe geworben habe, indem sie im Internetauftritt der BF2 mit der Darstellung des "Immobilienportfolios" der BF2 (Spruchpunkt I.3.a.) sowie im Webebanner auf XXXX .com (Spruchpunkt I.3.b.) und im Werbebanner auf XXXX .de (Spruchpunkt I.3.c.) neben den Kennzahlen zum Eigenkapital mit der Angabe "Projektvolumen EUR 119 Mio." den unrichtigen Eindruck erweckt habe, dass die BF2 - zumindest indirekt über Gesellschaftsanteile - über Immobilienvermögen verfüge und, dass es sich bei den angeführten Bauprojekten um realisierte oder zumindest in der Planung fortgeschrittene Bauvorhaben handle. Die Darstellung des "Immobilienportfolios" auf der Website und die Angaben zum "Projektvolumen" seien geeignet, potentielle Anleger über das Vermögen der BF2 und den Status ihrer Bauprojektvorhaben und damit die Ertragsaussichten der Projekte und der Anleihe und letztlich über die Sicherheit der Anleihe in die Irre zu führen.
Wenn in der Beschwerde und ergänzend in der mündlichen Verhandlung vorgebracht wird, dass in den Werbungen auf XXXX .com und XXXX .de (Spruchpunkte I.3.b. und I.3.c) nur mit der Angabe "Projektvolumen EUR 119 Mio." geworben wird (Behördenakt Beilagen ./15 und ./16), durch diesen Begriff keinesfalls der der Eindruck erweckt werde, es handle sich bei damit angesprochenen Projekten um bereits realisierte oder in der Planung weit fortgeschrittene Projekte bzw. dass die BF2 über direkt oder indirekt im Eigentum stehendes Immobilienportfolio in Höhe von eben EUR 119 Mio. verfüge, zudem gemäß allgemeiner Begriffsdefinition eines "Projekts" als "[groß angelegte] geplante oder bereits begonnene Unternehmung oder als [groß angelegtes] Vorhaben", bzw. Synonyme wie "Aktion, Kampagne, Konzept, Maßnahme, Plan, Unternehmen, Unternehmung, Versuch, Vorhaben" zu verstehen sei und als "Projektvolumen" branchenüblich die Gesamtinvestitionskosten, bestehend aus den Kosten für den Ankauf, sowie die Ankaufsnebenkosten (Grunderwerbsteuer, Eintragungsgebühr etc.), die gesamten Planungskosten, sowie insbesondere die gesamten Baukosten und weitere Kosten, die für den Betrieb der eigens zu gründenden Gesellschaften aufzuwenden sind, sowie auch die USt, zu verstehen seien, ist dem die Judikatur der Höchstgerichte entgegenzuhalten, wonach es nach dem Gesamteindruck einer Ankündigung zu beurteilen ist, ob eine Werbung irreführend nach § 4 Abs. 3 KMG ist. Der Gesamteindruck ist nämlich nicht gleichbedeutend mit dem Gesamtinhalt der Ankündigung, denn er kann schon durch einen einzelnen Teil der Ankündigung, der als Blickfang besonders herausgestellt ist, entscheidend geprägt werden. In solchen Fällen darf auch der blickfangartig herausgestellte Teil der Ankündigung für sich allein nicht irreführend sein. Hier kann nur ein ausreichend deutlicher aufklärender Hinweis zum Wegfall der Irreführungseignung führen. Dieser Hinweis muss zudem so gestaltet sein, dass ihn ein Durchschnittsverbraucher im Gesamtzusammenhang der Werbung nicht nur deutlich wahrnimmt, sondern auch als ernst gemeint auffasst (vgl. aus lauterkeitsrechtlicher Sicht den Beschluss des OGH vom 20.01.2009, 4 Ob 188/08p, mwN; VwGH 24.03.2014, 2010/17/0071; BVwG 30.05.2018, W107 2182782-1, OZ 10E).
Wie oben bereits ausgeführt, reicht nach der herrschenden Meinung und Judikatur daher bereits die objektive Irreführungseignung. Insofern stellt § 4 Abs. 3 KMG auf eine potentielle Irreführung des Anlegerpublikums ab. Eine Werbung ist somit schon dann irreführend im Sinne des § 4 Abs. 3 KMG, wenn sie objektiv dazu geeignet ist, Missverständnisse hervorzurufen (vgl. VwGH 24.3.2014, 2010/17/0071; Brandl, ZFR 2014/199, 318), einer tatsächlichen konkreten Irreführung zumindest eines einzelnen Anlegers bedarf es im Sinne der obigen Ausführungen nicht. Von der Maßfigur eines "vernunftbegabten, durchschnittlich gebildeten Anlegers" kann wegen der Bedeutung von Anlageentscheidungen zwar eine höhere situationsbedingte Aufmerksamkeit erwartet werden. Rechtskenntnisse sind ihm allerdings ebensowenig zu unterstellen wie eine vertiefte Einsicht in wirtschaftliche Zusammenhänge (VwGH vom 24.03.2014, 2010/17/0071).
Unter Zugrundelegung der obigen Ausführungen ist der belangten Behörde zu folgen, wenn diese ausführt, dass einem potentiellen Anleger durch den in den - unter den Spruchpunkten I. 3. b. und I.3.c. - inkriminierten Werbungen genannten, blickfangartig hervorgehobenen Teil der Werbung mit dem Schlagwort "Projektvolumen EUR 119 Mio" auch für sich allein schon irreführend ist, dabei aber die BF2 laut den Angaben im Prospekt zum Zeitpunkt der angeführten Werbeeinschaltungen und -auftritte überhaupt kein Immobilienvermögen besaß. In der Gesamtheit dieser Werbeschaltungen wird jedoch der gegenteilige Eindruck vermittelt.
Maßgeblich ist nicht die begriffliche Differenzierung von einzelnen Formulierungen, sondern nur, wie ein vernunftbegabter, durchschnittlich gebildeter Anleger diese verstehen durfte. Gerade darauf zielt jedoch - entgegen den Ausführungen des BF1 in der mündlichen Verhandlung am 01.02.2018 - das Erkenntnis des VwGH vom 24.3.2014, 2010/17/0071. Da die gegenständlich angesprochenen interessierten Anleger eben gerade nicht als potentielle "qualifizierte Anleger" zu verstehen sind und sich keine Anhaltspunkte für eine weitere Differenzierung innerhalb jener Adressaten aus dem Gesetz entnehmen lassen, entspricht die heranzunehmende Maßfigur, wie oben bereits ausgeführt, einem "vernunftbegabten, durchschnittlich gebildeten Anlegerinteressenten". Folglich wäre es jedenfalls notwendig gewesen, die potentiellen Kunden - etwa in einem Informationsschreiben - näher über die wesentlichen Umstände betreffend die Tätigung des Investments aufzuklären. Ein formaler Hinweis auf den Prospekt genügt nicht, um eine sonst bestehende Irreführungseignung zu beseitigen, würde dies doch die Irreführungsbestimmungen des § 4 Abs. 3 KMG ad absurdum führen.
Betreffend die Werbeschaltung im Internetauftritt der BF2 (Spruchpunkt I.3.a.) ist auszuführen, dass die BF2 dort ( XXXX ) konkret drei Projekte beschrieben hat, mit Angaben einer Nutzfläche, einer konkreten Anzahl an Wohnungen/Stellplätzen und dem jeweiligen Projektvolumen, wobei diese Projekte selbst unter dem Schlagwort "Immobilienportfolio" vorgestellt und beschrieben werden.
Schon begrifflich wird als "Portfolio" nach dem allgemeinen Sprachgebrauch ein "Bestand an" bezeichnet (vgl. Duden). Gegenständlich wird, wie die belangte Behörde zutreffend ausführt, mit der schlagwortartigen und blickfangartig hervorgehobenen Darstellung unter der großen Überschrift "Immobilienportfolio" der Eindruck erweckt, dass die BF2 direkt oder zumindest indirekt über Gesellschaftsanteile an Projekt/Liegenschaftsbesitzgesellschaften, somit über einen "Bestand an" Immobilien, d.h. über ein "bestehendes" Immobilienvermögen- zumindest hinsichtlich der aufgelisteten Grundstücke, auf denen die angeführten Projekte realisiert werden sollen, verfügt.
Die Projekte 1 und 2 waren jedoch zum Zeitpunkt der angeführten Werbeeinschaltungen und -auftritte noch nicht vollzogen (Closing am 08.08.2017). Seitens der BF2 bestand an den Grundstücken kein Eigentum, was im Übrigen von den Beschwerdeführern im gesamten Verfahren nicht behauptet wurde. Auch "Projekt 5" wurde weder im Zeitraum der Schaltung der Werbungen noch danach realisiert. Hinsichtlich Projekt 5 zogen die haftungspflichtige Gesellschaft und der Joint-Venture Partner im November 2017 mangels positiver Beurteilung der Widmungsfähigkeit ihr Angebot zurück, ersichtlich ist somit, dass es bei diesem Projekt nicht einmal zu konkreten Vertragsverhandlungen gekommen ist.
Die BF2 verfügte im Zeitraum der Internetwerbung über keinen Immobilienbestand, wie er jedoch mit der Darstellung der drei Projekte unter dem Schlagwort "Immobilienportfolio" suggeriert wird. Die schlagwortartige Formulierung in Gesamtheit der dargestellten drei Wohnprojekte und den angeführten Informationen dazu vermitteln einem potentiellen Anleger jedenfalls, dass die BF2 jedenfalls in Bezug auf diese Projekte direkt oder indirekt zumindest an den Grundstücken, auf denen die Projekte realisiert werden sollen, über (Immobilien)Vermögen verfügt, was tatsächlich jedoch nicht der Fall war.
Was die grundsätzliche Darstellung der Vor- und Nachteile einer Emission betrifft, ist auszuführen, dass zwar keine allgemeine Pflicht zur Vollständigkeit von Werbeaussagen besteht, jedoch dürfen diese in der Darstellung von Vor- und Nachteilen nicht so unausgewogen sein, dass sie als irreführend angesehen werden. Der OGH schließt daraus, - wie oben bereits ausgeführt - dass eine Werbeanzeige auch dann irreführend sein kann, wenn kein (formaler) Widerspruch zu den Angaben im Prospekt vorliegt. Das trifft etwa bei Verschweigen von Risikohinweisen zu, deren Kenntnis oder Unkenntnis für das Publikum bei realistischer Betrachtung von kaufentscheidender Bedeutung ist (vgl. OGH 20.01.2009, 4 Ob 188/08p).
Die Irreführungseignung einer Werbung ist schon nach dem Gesetzeswortlaut des § 4 Abs. 3 KMG auf Grund der "darin [dh.: in der Werbung] enthaltenen Angaben" zu beurteilen, weshalb allfällige klarstellende Aussagen in Unterlagen, die, abseits dieses Werbeauftritts, während allfälliger Schritte einer Vertragsanbahnung zugesandt werden, bei Beurteilung der Frage, ob die Werbung irreführend wirkt, jedenfalls außer Betracht zu bleiben haben.
In Anbetracht der obigen Ausführungen ist der belangten Behörde zu folgen, wenn sie ausführt, dass die Darstellung des "Immobilienportfolios" der XXXX AG auf ihrer Website gemäß § 4 Abs 3 KMG geeignet ist, potentielle Anleger über das Vermögen der Emittentin und den Status ihrer Bauprojektvorhaben und damit die Ertragsaussichten der Projekte und der Anleihe und letztlich über die Sicherheit der Anleihe in die Irre zu führen.
Dem von der belangten Behörde darüberhinausgehenden Vorwurf, dass mit der Darstellung der Projekte auf der Website, konkret durch die Angabe konkreter Zahlen zu Nutzfläche, Wohnungen/Stellplätzen und Projektvolumen, sowie der dreidimensionalen Visualisierung von den Gebäuden, der Eindruck erweckt wird, dass es sich jedenfalls bei zweien der drei angeführten Wohnbauprojekte bereits um realisierte bzw. zumindest weitgehend fortgeschrittene Bauvorhaben handelt, wird nicht beigepflichtet. Wenn die belangte Behörde hier besonders auf die verwendeten Symbolbilder hinweist, ist festzuhalten, dass es sich bei allen drei Projekten um dasselbe Symbolbild handelt, das auch bei flüchtiger Betrachtung als symbolhafte Darstellung einer Modell(wohn)anlage zu erkennen ist.
II.3.3.2.5.3. Zu Spruchpunkt I.4. (Naheverhältnis zur Stadt XXXX ):
Von Spruchpunkt I.4. des gegenständlichen Straferkenntnisses erfasst sind der Internetauftritt der BF2 (konkret jene Seite, auf der ein Werbevideo abgespielt werden konnte; Spruchpunkt I.4.a.), das auf Youtube abspielbare Werbevideo selbst (Spruchpunkt I.4.b.), das Werbemail vom 21.05.2017 mit dem Betreff "Unternehmensanleihe mit 5,25 % - hervorragende Bilanzkennzahlen" (Spruchpunkt I.4.c.), das Werbemail vom 01.06.2017 mit dem Betreff " XXXX Unternehmensanleihe mit 5,25 % - nur noch 10 Tage!" (Spruchpunkt I.4.d.), die Fernsehwerbung auf ORF (Spruchpunkt I.4.e.) und die Radiowerbungen im Hitradio Ö3 (Spruchpunkt I.4.f.).
Das in den inkriminierten Werbeschaltungen der BF2 verwendete Logo, die XXXX Farbe, der stilisierte und eindeutig erkennbare XXXX sowie der Ortsname " XXXX " verbunden mit den wiederholt blickfangartig platzierten Werbeslogans sind - jedes in Verbindung mit den anderen Slogans bzw. angeführten Merkmalen - als Indiz für ein Naheverhältnis zur Stadt XXXX anzusehen. Hinsichtlich der konkreten Inhalte bzw. optischen Aufmachung der hier inkriminierten Werbungen wird auf die Feststellungen verwiesen.
Durch einen derartigen Gesamteindruck werden bei interessierten Anlegern Vorteile (hohe Bonität, Kostenersparnis, leistbarer Wohnraum etc.) und Sicherheit - auf Basis einer derartigen Verbundenheit - der gegenständlichen Anleihe suggeriert, was jedoch nicht der Fall war. Schutzzweck von § 4 Abs. 3 zweiter Satz KMG ist, ob nach dem Gesamtbild der Werbung die Verwendung der hier inkriminierten Sätze bzw. Worte in den Werbeslogans in Verbindung mit der Anpreisung von Unternehmensanleihen und der graphischen Darstellung von auf XXXX bezogenen Elemente (insbesondere der blickfangartig dargestellte XXXX ) irreführend im Sinne von § 4 Abs. 3 zweiter Satz KMG sei.
Das BVwG teilt die Ansicht hinsichtlich der von der belangten Behörde herangezogenen Maßfigur eines "vernunftbegabten, durchschnittlich gebildeten Anlegerinteressenten", dies entspricht § 4 Abs. 3 KMG (wie er auch im Lichte der Prospekt-RL zu verstehen ist; VwGH 24.03.2014, 2010/17/0071). Von diesem kann, wie schon oben ausgeführt, wegen der Bedeutung von Anlageentscheidungen zwar eine höhere situationsbedingte Aufmerksamkeit erwartet werden. Rechtskenntnisse sind ihm allerdings ebenso wenig zu unterstellen wie eine vertiefte Einsicht in wirtschaftliche Zusammenhänge. Im vorliegenden Fall stechen in den hier inkriminierten Werbungen Aussagen und optische Darstellung blickfangartig jedenfalls so hervor, dass damit beim Anleger der Eindruck hervorgerufen wird, es sollten Anleihen eines Unternehmens, deren Sicherheit durch ein Nahverhältnis bzw. jedenfalls durch eine Nähe zur Stadt XXXX unterstrichen wird, beworben werden.
Wie bereits mehrfach ausgeführt, ist die Irreführung einer Werbung iSd § 4 Abs. 3 KMG nach dem Gesamteindruck der strittigen Ankündigung zu beurteilen, wobei bereits die objektive Irreführungseignung ausreicht. Die Beurteilung des Irreführungscharakters hat dabei an Hand eines durchschnittlichen Kunden, der an einer Geldanlage interessiert ist, zu erfolgen. Dabei müssen sich die irreführenden Elemente aus der Werbung selbst ergeben (vgl. VwGH 24.03.2014, 2010/17/0071).
Spruchpunkt I.4. inkriminiert jedoch auch Werbungen, bei denen nicht alle der vier genannten Elemente kumuliert vorliegen. So jedenfalls das unter Spruchpunkt I.4.d. genannte E-Mail vom 01.06.2017 (kein Logo - kein stilisierter XXXX ; vgl. Behördenakt Beilage ./19); ebenso können die Elemente "Logo" (stilisierter XXXX ) und "bevorzugte Verwendung der Farbe XXXX " in den von Spruchpunkt I.4.f. erfassten Radio-Werbungen mangels visueller Darstellbarkeit dieser Elemente in einer (bloß) auditiven Radiowerbung für einen potentiellen Anleger nicht ersichtlich sein.
Die belangte Behörde geht im angefochtenen Straferkenntnis selbst davon aus, dass die genannten Elemente nicht für sich allein genommen, sondern nur in einer Zusammenschau aller angeführten Elemente - also nur gesamthaft - irreführend sind; das BVwG teilt diese Ansicht (vgl. zum "Logo" auch VwGH 24.04.2015, Ro 2015/02/0011). Folgt man daher der rechtlichen Argumentation der belangten Behörde, können die hier inkriminierten Radio-Werbungen mangels Zusammenschau aller Merkmale nicht irreführend sein.
Entgegen dem Beschwerdevorbringen war auf die Prüfmaßstäbe von Marken gemäß dem Marken - und Firmenrecht im hier gegenständlichen Verfahren nicht näher einzugehen.
Der Beschwerde zu den Spruchpunkten I.4.d. und I.4.f war daher in der Schuldfrage stattzugeben, das angefochtene Straferkenntnis in diesen Punkten zu beheben und die Einstellung des Verfahrens in diesem Umfang gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall VStG zu verfügen.
Hingegen waren die in den Spruchpunkten I.4.a. - I.4.c. und I.4.e inkriminierten Werbeschaltungen gesamthaft betrachtet zur Irreführung potentieller Anleger gemäß § 4 Abs. 3 KMG geeignet:
Die BF2 verwendete in den (unter Spruchpunkt I.4.a., I.4.b., I.4.c. und I.4.e wiedergegebenen) inkriminierten Werbeeinschaltungen neben dem Firmenbestandteil " XXXX " stets die grafisch hervorgehobene Darstellung des (in XXXX Farbe gehaltenen) XXXX . Der XXXX ist unbestreitbar eines der bekanntesten Wahrzeichen XXXX ; das Symbolbild des XXXX steht jedoch in keinem Zusammenhang mit den Tätigkeiten der BF2. Das erkennende Gericht geht mit der belangte Behörde davon aus, dass ein in der Farbe XXXX gehaltener, stilisierter und blickfangartig hervorgehobener XXXX in einem Logo mit dem Firmenbestandteil " XXXX geeignet ist, gesamthaft beim interessierten Anleger jedenfalls Assoziationen mit der Stadt XXXX hervorzurufen.
Wendet die Beschwerde ein, dass die in der Werbung verwendeten Marken geschützte Marken seien, die im Tatzeitraum im Eigentum der BF2 stünden, es weiters insgesamt 24 Unternehmen gebe, die " XXXX " in ihrer Firmenbezeichnung tragen würden und das Naheverhältnis der BF2 lediglich darin bestehe, dass sie ein Unternehmen mit Sitz in XXXX sei, deren Geschäftstätigkeit sich ausschließlich auf das XXXX Stadtgebiet begrenze und die Verwendung der Farbe XXXX kein Alleinstellungsmerkmal der XXXX sei, ist dem - wie bereits oben ausgeführt - zu entgegnen, dass gegenständlich zu prüfen war, ob die belangte Behörde zu Recht angenommen hat, dass der BF1 den Tatbestand einer Verwaltungsübertretung nach § 4 Abs. 3 in Verbindung mit § 16 Z 3 KMG verwirklicht hätte. Schutzzweck von § 4 Abs. 3 zweiter Satz KMG ist, ob nach dem Gesamtbild der Werbung die Verwendung der hier inkriminierten Formulierungen bzw. schlagwortartige formulierten Sätze/Worte in den Werbeslogans in Verbindung mit der Anpreisung von Unternehmensanleihen und der graphisch blickfangartig hervorgehobenen Darstellung von auf XXXX bezogenen Elemente (insbesondere der markante XXXX ) irreführend im Sinne von § 4 Abs. 3 zweiter Satz KMG sei.
Im vorliegenden Fall stechen in diesen (unter Spruchpunkt I.4.a., I.4.b., I.4.c. und I.4.e wiedergegebenen) inkriminierten Werbungen schlagwortartig gehaltene Aussagen und die optische Darstellung blickfangartig jedenfalls so hervor, dass damit beim Anleger der Eindruck hervorgerufen wird, es sollten Anleihen eines Unternehmens, deren Sicherheit durch ein Naheverhältnis zur Stadt XXXX unterstrichen wird, beworben werden.
Auch der VwGH führt mit Erkenntnis vom 24.04.2015, Ro 2015/02/0011, aus, dass durch eine nach außen - durch ein bestimmtes Logo und Verwendung eines bestimmten Firmennamens - dargestellte Zugehörigkeit zu einem Rechtsträger ein Vertrauen in die Zuverlässigkeit gestärkt werden kann, weil allenfalls Hilfeleistung vom Rechtsträger erwartet werden können.
Zum weiteren Beschwerdeeinwand, wonach alle drei verfahrensgegenständlichen Marken mit dem Firmenbestandteil " XXXX " von den zuständigen Behörden als eintragungsfähige Marken beschieden worden seien und eine Kongruenz zwischen den beiden Prüfmaßstäben nach Markenrecht und KMG bestehe, ist zu sagen, dass eine firmenrechtliche Nichtbeanstandung (somit des Rechts, eine bestimmte Firma führen zu dürfen) keinesfalls ausschließt, dass das Führen dieses Namens in Kombination mit anderen Verhaltensweisen zur Irreführung nach KMG beitragen kann. Das gilt grundsätzlich ebenso für eine unter dem Aspekt der Markenwahrheit als eintragungsfähig beschiedene Marke. Auch der Gebrauch einer registrierten Marke kann im Einzelfall beim Publikum unrichtige Vorstellungen erwecken und damit irreführend sein (OGH 26.09.2017, 4Ob 181/17x zu § 2 UWG). In diesem Zusammenhang ist auch auf die mit der Beschwerde (Beilage ./QQ) vorgelegte Anfrage von Gemeinderäten der Stadt XXXX an den Bürgermeister vom 19.06.2017 hinzuweisen. Dort wird auf die Problematik der Verwendung des Wortes " XXXX " durch die BF2 und die Holding verwiesen und besonders darauf, dass bei Anlegern der Eindruck erweckt werden könnte, es handle sich bei der BF2 um ein Unternehmen der Stadt XXXX mit besonders hoher Bonität. Zwar verwies der XXXX Bürgermeister in seiner Antwort vom 18.07.2017 (Beschwerde Beilage ./RR) auf die erfolgte positive Prüfung, doch spricht schon der Umstand, dass die konkrete Anfrage überhaupt gestellt wurde, dafür, dass alleine mit der nicht untersagten Verwendung der Marke jegliche Irreführung nicht ausgeschlossen werden kann.
Darüber hinaus wurden in allen inkriminierten Werbungen der Slogan "Wir investieren in unsere Stadt" verwendet, wobei sie sich - in Bezug auf das Wort "Stadt" - vielfach des besitzanzeigenden Fürworts "unsere" bediente. Alleine hierdurch wird ein "Besitz" bzw. eine "Zugehörigkeit" zur Stadt XXXX ausgedrückt. Tatsächlich sollten die Investments der Gesellschaft jedoch nicht der Stadt XXXX zugutekommen, sondern den eigenen Aktionären.
Ein durchschnittlicher Interessent der Anleihe wird daher den Schluss ziehen, dass eine Nahebeziehung zur Stadt XXXX (als Gebietskörperschaft) besteht, was durch die blickfangartige Verwendung des Firmenbestandteils " XXXX " und des in XXXX Farbe ebenso blickfangartig dargestellten XXXX abbildes jedenfalls im Sinne der o.a. Judikatur des VwGH verstärkt wird. Ein solches Naheverhältnis zur Stadt XXXX als Gebietskörperschaft, welches (verglichen mit einem ausschließlich privaten Unternehmen) den Eindruck einer besonders hohen Bonität der Emittentin vermittelt, bestand allerdings im Tatzeitraum nicht, weshalb die in den Spruchpunkten I.4.a., I.4.b., I.4.c. und I.4.e inkriminierten Werbungen geeignet waren, potentielle Anleger entgegen § 4 Abs. 3 KMG irreführend über die Eigenschaften der Emittentin und damit letztlich über die Sicherheit der Anleihe zu täuschen.
II.3.3.2.5.4. Zu Spruchpunkt I.5. (Verwechslungsgefahr mit der gleichnamigen Holding):
Zu diesen Spruchpunkten (I.5.a.-h.) wird den Beschwerdeführern von der belangten Behörde in den angeführten Werbehandlungen Irreführung nach § 4 Abs. 3 KMG vorgeworfen. Dies dadurch, dass durch die Darstellung der BF2 anhand der Kennzahlen Eigenkapital, Eigenkapitalquote und Projektvolumen in Zusammenschau mit der undifferenzierten Verwendung des Firmennamens " XXXX " bzw. aufgrund der erzeugten Verwechslungsgefahr der "neuen" XXXX mit der "alten" (namensgleichen) XXXX (nunmehr XXXX Holding XXXX ) einerseits bestehende Investoren der Holding über die tatsächliche wirtschaftliche Situation der Holding getäuscht würden und die BF2 hierdurch andererseits den unrichtigen Eindruck erweckt habe, potentielle Anleger der BF2 würden in eine bestehende "führende Immobiliengesellschaft" mit Immobilienvermögen und "einschlägiger Geschäftshistorie" investieren.
In den Anwendungsbereich des § 4 KMG fallen jede Art von Werbung für Wertpapiere oder Veranlagungen, die öffentlich angeboten werden. Die Anwendbarkeit des § 4 KMG setzt voraus, dass das Ziel der Werbung die Verkaufsförderung von Wertpapieren ist. § 4 KMG erfasst Werbung für ein aktuelles oder bevorstehendes, nicht aber für ein bereits beendetes, also "historisches" öffentliches Angebot (Zib in Zib/Russ/Lorenz [Hrsg], Kapitalmarktgesetz [2008] § 4 KMG Rz 9, Zivny, KMG, § 4 KMG Rz 22). In den Schutzbereich dieser Norm fallen daher Kunden, die die Wertpapiere direkt von Emittenten während eines öffentlichen Angebots von Wertpapieren erwerben können (vgl. UVS 06/FM/46/1034/2010). Dies legt nahe, dass vom Schutzbereich des § 4 KMG nur Kunden erfasst sind, die an einer Veranlagung, für die ein öffentliches Angebot aktuell aufrecht ist, interessiert sind. Dass im Tatzeitraum kein aktuelles Angebot der Holding bestand, wird von beiden Parteien übereinstimmend im Verfahren angegeben und ist unstrittig.
In § 4 KMG wird Art. 15 der Prospekt-RL (RL 2003/71/EG ) umgesetzt. Wie den Erwägungsgründen dieser RL zu entnehmen ist, ist ein Ziel dieser Richtlinie "der Anlegerschutz" (vgl. etwa Erwägungsgrund 16). Aus den auf die Harmonisierung der Werbebedingungen bezogenen Erwägungsgründen, konkret aus Erwägungsgrund 33, ist zum geschützten Adressatenkreis der Bestimmung explizit nichts zu gewinnen, insbesondere nicht dazu, ob nur potentielle oder auch bereits investierte Anleger erfasst sind. Ebenso wenig enthalten die Materialien (RV 969 BlgNR 22. GP , zu § 4) konkrete Ausführungen zum von dieser Bestimmung erfassten Adressatenkreis.
Der VwGH ist in seiner Entscheidung vom 24.03.2014, 2010/17/0071, unter ausführlicher Auseinandersetzung mit den europarechtlichen Grundlagen (Prospekt-RL und UGP-RL) zu dem Ergebnis gekommen, dass - dem Gedanken des Anlegerschutzes Rechnung tragend - der "vernunftbegabte, durchschnittlich gebildete Anlegerinteressent" als Maßfigur heranzuziehen ist und die Beurteilung des Irreführungscharakters an Hand eines durchschnittlichen Kunden, der an einer Geldanlage interessiert ist, zu erfolgen hat. Auch der OGH stellt in seiner Judikatur darauf ab, ob beim Anleger eine irrige Vorstellung hervorgerufen wurde, die geeignet ist, ihn zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er sonst nicht getroffen hätte (OGH 20.01.2009, 4Ob188/08p). Daraus folgt, dass potentielle Anleger davor geschützt werden sollen, auf Basis von irreführenden Angaben Anlageentscheidungen zu treffen, die sie sonst nicht getroffen hätten.
Das BVwG folgt nicht dem Vorbringen der belangten Behörde, dass auch bestehende Anleger vom Schutzbereich des § 4 Abs. 3 KMG erfasst sind und auch ein irreführendes "In-Sicherheit-Wiegen" von bestehenden Anlegern gegen die Werbevorschriften des § 4 KMG verstoßen kann.
Die belangte Behörde geht in der rechtlichen Würdigung jedoch weiter davon aus, dass dem neuen (potentiellen) Anlegerpublikum durch den Internetauftritt der BF2, einschließlich der dort abrufbaren Presseaussendung, in Summe vorgespiegelt werde, dass die "neue" XXXX AG der alten Emittentin (und nunmehrigen XXXX Holding AG) entspricht. Durch die Namensgleichheit bzw. undifferenzierte Verwendung des Firmennamens " XXXX " werde dem Anleger der Eindruck vermittelt, dass es sich bei der Emittentin um die "alte" XXXX handle, welche die (unter Umständen bekannten) Assets (Immobilienvermögen) der nunmehrigen Holding hält. Hierdurch entstehe beim Anleger der falsche Eindruck, dass die Emittentin über ein höheres Vermögen und damit eine bessere Solvenz verfüge als dies tatsächlich der Fall sei. Dieser Eindruck werde durch die betont positive Darstellung der Kennzahlen der Emittentin noch weiter verstärkt. Neue Anleger würden getäuscht, weil sie in eine Gesellschaft ohne Vermögen investierten, aber der Eindruck bestehe, sie investieren in eine bestehende - und laut den Werbebotschaften - "führende Immobiliengesellschaft" mit Immobilienvermögen und "einschlägiger Geschäftshistorie".
Diesbezüglich ist der belangten Behörde zu folgen und die Erfüllung des objektiven Tatbestands des § 4 Abs. 3 KMG im Ergebnis zu bejahen:
Die Irreführungseignung ist nach dem Gesamteindruck zu beurteilen. Entscheidend ist, ob bei der konkret heranzuziehenden Maßfigur des durchschnittlichen vernunftbegabten Anlegers der - unrichtige - Eindruck entstehen konnte, dass es sich bei der nunmehr emittierenden Gesellschaft um die "alte" XXXX handelt, und darüber hinaus der Eindruck entstehen konnte, dass sie in eine "führende Immobiliengesellschaft" mit Immobilienvermögen und "einschlägiger Geschäftshistorie" investiere.
Von einem "durchschnittlichen vernunftbegabten Anleger" kann wegen der Bedeutung von Anlageentscheidungen zwar eine höhere situationsbedingte Aufmerksamkeit erwartet werden. Rechtskenntnisse sind ihm allerdings ebenso wenig zu unterstellen wie eine vertiefte Einsicht in wirtschaftliche Zusammenhänge (vgl. VwGH 24.03.2014, 2010/17/0071, mwN.; OGH 20.01.2009, 4 Ob 188/08p).
Wenden die Beschwerdeführer - unter Vorlage einer Reihe von Veröffentlichungen in Tageszeitungen und Wirtschaftsmagazinen - ein, dass infolge der umfassenden Medienberichterstattung davon auszugehen sei, dass potentiellen Investoren die Unterscheidung zwischen der Holding und der haftungspflichtigen Gesellschaft hinlänglich bekannt gewesen sei und diese auch über die wirtschaftliche Situation der Holding Bescheid wüssten, ist hierzu auszuführen, dass die bloße Möglichkeit der Irreführung genügt, um den Tatbestand des § 4 Abs. 3 KMG zu verwirklichen.
Der belangten Behörde ist in diesem Sinne darin zu folgen, dass von der oben genannten Maßfigur nicht erwartet werden kann, dass er nach den mehrmaligen Umfirmierungen und den dadurch auftretenden Namensgleichheiten zwischen den beteiligten Gesellschaften des Konzerns noch entsprechend differenzieren kann. Es muss daher davon ausgegangen werden, dass zumindest einem Teil der Anleger der Umstand des Wechsels der Emittentin nicht bekannt ist. Auch wenn bei der Nennung der Kennzahlen im geprüften Jahresabschluss der haftungspflichtigen Gesellschaft ausdrücklich angeführt wird, dass es sich um Kennzahlen der haftungspflichtigen Gesellschaft zum Stichtag 31.12.2016 und nicht um Kennzahlen der Holding handle, weiters die Aktionärsstruktur der haftungspflichtigen Gesellschaft im Internetauftritt offen gelegt wurde und die BF2 in den inkriminierten Werbungen teils kenntlich gemacht hat, dass die XXXX AG die Emittentin der verfahrensgegenständlichen Anleihe ist, wird an anderen Stellen wieder undifferenziert von XXXX gesprochen. Hier "den Überblick" zu bewahren, kommt dem Erfordernis einer vertieften Einsicht in wirtschaftliche Zusammenhänge gleich, die nicht erwartet werden kann.
Daran ändern auch die von den Beschwerdeführern ins Treffen geführten Veröffentlichungen in Tageszeitungen und Wirtschaftsmagazinen nichts. Trotz höherer situationsbedingter Aufmerksamkeit kann nämlich nicht verlangt werden, dass ein Interessent Artikel über die neue Gesellschaftsstruktur im Konzern, die ausführlich nur in Wirtschaftsmagazinen beschrieben werden, liest und richtig zuordnet. Anzumerken ist auch, dass in den vorgelegten Artikeln in den Tageszeitungen XXXX und XXXX zur neuen Gesellschaftsstruktur der haftungspflichtigen Gesellschaft keine ausführlichen Informationen enthalten sind, und auch dort vielfach undifferenziert von " XXXX " die Rede ist. Vor diesem Hintergrund kann auch das erkennende Gericht nicht davon ausgehen, dass eine richtige Zuordnung und Einordnung der Informationen für einen durchschnittlichen vernunftbegabten Anleger möglich und zumutbar ist. Eine Verwechslungsgefahr zwischen den Gesellschaften ist daher grundsätzlich gegeben.
Die BF2 warb in ihren Werbeauftritten zudem mit folgenden Schlagworten: " XXXX ist eine der führenden österreichischen Immobiliengesellschaften". Durch die undifferenzierte Verwendung der Firmenbezeichnung " XXXX " ist für den Adressaten der Werbung eine Verwechslungsgefahr zwischen der "alten" und der "neuen" XXXX nicht auszuschließen. Klar vermittelt wird in der Werbung jedenfalls die Botschaft, dass die emittierende Gesellschaft "eine der führenden österreichischen Immobiliengesellschaften" sei. Diese Botschaft ist dann als irreführend zu qualifizieren, wenn sie beim Adressaten einen Eindruck erweckt, der nicht den Tatsachen entspricht.
Dem Einwand der Beschwerde bei der Verwendung des Begriffs "führende Immobiliengesellschaft" handle um einen üblichen Werbeslogan, der nicht voraussetze, dass eine lange Geschäftshistorie bestehe. BF2 sei im Sektor "Wohnungsneubau" eine "führende Immobiliengesellschaft"; die Bezugnahme hierauf sei vor dem Hintergrund der Erfolge der BF2 bei der Gewinnung von Neubauprojekten und der Kooperation mit einem im Eigentum der Republik Österreich stehenden Pensionsfonds als Kooperationspartner keineswegs irreführend, kann nicht gefolgt werden: Wie bereits im Rahmen der Feststellung und der korrespondierenden Beweiswürdigung ausgeführt, hatte die BF2 insgesamt nur fünf konkrete (Neubau)Projekte im Planungs- und Verhandlungsstadium. Die BF2 geht in der Beschreibung ihrer Risikofaktoren im Basisprospekt (Behördenakt Beilage ./1, Seite 28) selbst von "wenigen in Verhandlung befindlichen Projekten" aus, was in Kombination mit der fehlenden belastbaren Geschäftshistorie und dem noch nicht vorhandenen Immobilienvermögen zu einem erheblichen Klumpenrisiko führe, und ergänzt auf Seite 38, dass sich ein Risiko in Bezug auf die Emittentin auch im Hinblick auf die "gering diversifizierten Projektpipeline" ergebe (a.a.O., Seite 38).
Tatsächlich war keines der von der BF2 avisierten fünf Projekte im Zeitraum der Schaltung der Werbungen realisiert, sie besaß lediglich nicht vollzogene Beteiligungen und verfügte zum Zeitpunkt der in Spruchpunkt I.5. gesetzten Werbeeinschaltungen und -auftritte (noch) über keine Immobilien in ihrem Eigentum - dies weder mittelbar über Gesellschaftsanteile noch unmittelbar. Wie das Ermittlungsverfahren vor dem erkennenden Gericht gezeigt hat, waren jedenfalls die Projekte 3 bis 5 im Zeitraum der Schaltung der Werbungen in unsicheren Stadien und wurden letztlich auch nicht realisiert.
Hinsichtlich der ins Treffen geführten Kooperation mit einem im Eigentum der Republik Österreich stehenden Pensionsfonds als Kooperationspartner, ist darauf hinzuweisen, dass bei einem durchschnittlichen Kunden, der an einer Geldanlage interessiert ist, und von dem eine vertiefte Einsicht in wirtschaftliche Zusammenhänge nicht erwartet werden kann, nicht davon auszugehen ist, dass er eine solche Kooperation mit dem Begriff einer "führenden Immobiliengesellschaft" verbindet.
Das erkennende Gericht geht daher im Ergebnis mit der belangten Behörde auch hinsichtlich der in den Spruchpunkten I.5.f.-h. inkriminierten Werbevideos davon aus, dass der objektive Tatbestand der irreführenden Werbung iSd § 4 Abs. 3 KMG erfüllt ist.
II.3.3.2.5.5. Zu Spruchpunkt I.6. des angefochtenen Straferkenntnisses (Werbung mit hohen Zinsen, fehlender Risikohinweis):
In den von Spruchpunkt I.6.a.-d. erfassten Werbungen (Werbevideo auf youtube, E-Mail vom 01.06.2016, Fernsehwerbung im ORF und Radiowerbung im ORF) wird dem BF1 vorgeworfen, durch das deutliche Hervorheben der jährlichen Zinsen einseitig die besonderen Chancen des Investments in die Anleihe hervorgehoben zu haben, ohne, dass gleichzeitig ein Hinweis auf die zwangsläufig mit diesem Investment verbundenen Risiken erfolgt sei. Es sei dadurch ein unrichtiger Eindruck über die Risiken des Investments in die Anleihe erzeugt worden und ein fehlender Hinweis auf die mit einer Anleihe verbundenen Risiken gemäß § 4 Abs. 3 KMG zur Irreführung geeignet.
Die Beschwerdeführer wenden (mit Verweis auf OGH 4 Ob 306/80) dagegen zusammengefasst ein, dass eine Werbeanzeige zwangsläufig unvollständig im Hinblick auf die damit verbundenen Risiken bleiben müsse. Nach der Rechtsprechung des OGH könne von einem Emittenten nicht verlangt werden, alle Risikohinweise eines Wertpapierprospekts in eine Werbung aufzunehmen. § 4 KMG enthalte keine eigene Pflicht für einen eigenständigen Risikohinweis.
Ob eine Werbung irreführend nach § 4 Abs. 3 zweiter Satz KMG ist, ist, wie bereits mehrfach oben ausgeführt, nach dem Gesamteindruck der strittigen Ankündigung zu beurteilen. Der Gesamteindruck ist zwar nicht gleichbedeutend mit dem Gesamtinhalt der Ankündigung. Er kann schon durch einzelne Teile der Ankündigung, die als Blickfang besonders herausgestellt sind, entscheidend geprägt werden, die dann wiederum für sich nicht irreführend sein dürfen. Hier kann nur ein ausreichend deutlicher aufklärender Hinweis zum Wegfall der Irreführungseignung führen. Dieser Hinweis müsste zudem so gestaltet sein, dass ihn ein Durchschnittsverbraucher im Gesamtzusammenhang der Werbung nicht nur wahrnimmt, sondern auch als ernst gemeint auffasst (VwGH 24.03.2014, 2010/17/0071, mit Hinweis auf OGH 20.01.2009, 4 Ob 188/08p).
Der zitierten Judikatur ist zu entnehmen, dass nicht einseitig die besonderen Chancen einer Anlage dargestellt werden dürfen, ohne mit ausreichender Deutlichkeit über die mit dieser Anlageform zwangsläufig verbundenen Risiken zu informieren. Die Irreführungseignung ergibt sich daher aus der konkreten Gestaltung der Werbung, nicht aus einer abstrakten Pflicht zum Hinweis auf alle nur denkbaren Risiken (OGH 20.01.2009, 4 Ob 188/08p).
Die Irreführungseignung ist jedenfalls im konkreten Fall nach dem Verständnis eines durchschnittlichen, verständigen Anlegers zu beurteilen. Von diesem kann zwar wegen der Bedeutung von Anlageentscheidungen eine höhere situationsbedingte Aufmerksamkeit erwartet werden. Rechtskenntnisse sind ihm allerdings ebenso wenig zu unterstellen wie eine vertiefte Einsicht in wirtschaftliche Zusammenhänge (VwGH 24.03.2014, 2010/17/0071 und OGH 20.01.2009, 4 Ob 188/08p).
Besonders in der inkriminierten Fernsehwerbung und im Video auf youtube werden die jährlichen Zinsen nicht nur verbal durch den (nicht sichtbaren) Sprecher, sondern auch durch Einblenden eines XXXX Siegels mit der zahlenmäßigen Angabe "5,25 %" blickfangartig besonders (und vor allem auch blickfangartig durch die optische Gestaltung) hervorgehoben. Im E-Mail vom 01.06.2017 mit dem Betreff: " XXXX Unternehmensanleihe mit 5,25% - nur noch 10 Tage!" werden die Zinsen insbesondere durch die Nennung im Betreff besonders betont. Auch in den Werbeeinschaltungen im Radio ist nicht einmal ein allgemeiner Hinweis auf mögliche, mit der Anleihe verbundene Risiken enthalten. Das Augenmerk wird somit in allen inkriminierten Werbemaßnahmen auf die mit dem Produkt verbundenen Chancen gelenkt.
Dass es sich bei dem Produkt um eine Anleihe handelt, kommt demgegenüber nur untergeordnet zum Ausdruck. Es wird gerade auch von durchschnittlichen gebildeten Anleger nicht erwartet werden dürfen, dass er ein vollständiges Bild über die mit einer (Unternehmens)Anleihe verbundenen Risiken hat. Insgesamt bieten die verfahrensgegenständlichen Werbungen in Fernsehen, Radio, auf youtube und im E-Mail vom 01.06.2017 keine ausgewogene Darstellung der Chancen und Risiken. Gerade durch das optische blickfangartige Hervorheben der jährlichen Zinsen, besonders auch durch den optischen Effekt des "Einblendens des roten Siegels mit den Zinsen", während der nicht sichtbare Sprecher nach dem Beschwerdeführer spricht, und der Nennung der hohen Zinsen im Betreff des E-Mails und damit der konkreten Gestaltung der genannten Werbungen, wird einseitig mit den besonderen Chancen des Produkt geworben, während Risikohinweise auf die mit der Anleihe verbundenen Risiken in den genannten Werbungen fehlen.
Der bloße Hinweis auf den Prospekt kann eine sonst vorhandene Irreführungseignung nicht beseitigen (OGH 20.1.2009, 4 Ob 188/08p). Aufgrund der Werbeeinschaltungen kann daher beim angesprochenen Interessenten ein unrichtiger Eindruck über die Risiken des Investments in die gegenständliche Anleihe entstehen und ist daher der fehlende Hinweis auf die mit einer Anleihe verbundenen Risiken gemäß § 4 Abs. 3 KMG zur Irreführung geeignet.
Der objektive Tatbestand der irreführenden Werbung iSd § 4 Abs. 3 KMG erfüllt ist.
II.3.3.3. Zum Vorbringen der tatbestandlichen Handlungseinheit:
Hinsichtlich der Spruchpunkte I.1.d., I.4.e., und I.5.h. des angefochtenen Straferkenntnisses ging die belangte Behörde in analoger Anwendung zu VwGH 03.05.2017, Ra 2016/03/0108, davon aus, dass im gegenständlichen Fall nicht jede einzelne Einschaltung im Fernsehen und Radio als selbständige Tat nach § 4 Abs. 3 KMG zu bestrafen sei, sondern die zahlreichen (zumindest fahrlässig begangenen) Einzeltaten als selbständige Tat zu bestrafen seien.
Im zitierten Erkenntnis sprach der VwGH zur "tatbestandliche Handlungseinheit" aus, dass eine wiederholte Tatbestandsverwirklichung dann vorliegt, wenn eine Reihe von rechtswidrigen Einzelhandlungen aufgrund der Gleichartigkeit der Begehungsform und der Ähnlichkeit der äußeren Begleitumstände im Rahmen eines noch erkennbaren zeitlichen Zusammenhangs sowie einer diesbezüglichen gesamtheitlichen Sorgfaltswidrigkeit des Täters zu einer Einheit zusammentreten. Das Vorliegen einer tatbestandlichen Handlungseinheit hat zur Folge, dass der Täter nur eine Tat verwirklicht hat und für diese auch nur einmal zu bestrafen ist.
Die belangte Behörde nahm dies bereits für die einzelnen Einschaltungen im Fernsehen und Radio an. Vermeint die Beschwerde, dass diese Rechtsfolge für alle inkriminierten Werbemaßnahmen zu gelten habe, kann dem das erkennende Gericht nicht zustimmen. Dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 03.05.2016, Ra 2016/03/0108, lag ein Fall zugrunde, in dem entgegen dem Verbot des § 107 Abs. 2 Z 1 TKG eine größere Anzahl von E-Mails innerhalb weniger Tage an dieselbe Person gesendet wurde. Dieser Fall ist vollkommen anders gelagert als der gegenständliche.
Wie aus den Feststellungen ersichtlich, handelt es sich gegenständlich durchwegs um unterschiedliche Werbebotschaften in unterschiedlichen Werbemedien. Eine "Gleichartigkeit der Begehungsform und der Ähnlichkeit der äußeren Begleitumstände" kann daher nicht erkannt werden. Auch der Rahmen eines noch erkennbaren zeitlichen Zusammenhangs ist mit den verfahrensgegenständlichen Werbungen überschritten. Schließlich kann eine gesamtheitliche Sorgfaltswidrigkeit des Täters nicht erkannt werden; die Einschaltungen in unterschiedlichen Werbemedien erfordern jeweils einen eigenen Entschluss und eigene Vorbereitungs- und Durchführungshandlungen. Es kann insgesamt nicht erkannt werden, dass die Werbungen zu "einer Einheit zusammentreten" und daher schon grundsätzlich nur als "eine Tat" anzusehen sind.
II.3.3.4. Zum Einwand der Doppelbestrafung:
Die Beschwerde vermeint, dass eine mehrfache Bestrafung der einzelnen Werbemaßnahmen aufgrund des Verstoßes gegen eine einzelne Vorschrift (konkret: § 4 Abs. 3 KMG) gegen das Verbot der Doppelbestrafung verstoße. Dem kann nicht gefolgt werden:
Gemäß Art. 4 7. ZPEMRK darf niemand wegen einer strafbaren Handlung, wegen der er bereits nach dem Gesetz und dem Strafverfahrensrecht eines Staates rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, in einem Strafverfahren desselben Staates erneut vor Gericht gestellt oder bestraft werden.
Die Beschwerde verweist zur Untermauerung ihres Vorbringens auf die Rechtsprechung des VfGH und VwGH, wonach eine unzulässige Doppelbestrafung vorliege, wenn nach Ausschöpfung des materiell-rechtlichen Unwerts eines Sachverhalts durch eine bereits ergangene Verurteilung eine weitere Verurteilung in Bezug auf denselben Sachverhalt erfolge.
Nach der Rechtsprechung des EGMR erfasst die Sperrwirkung einer bestandskräftigen Erledigung den gesamten ihr zugrundeliegenden Lebenssachverhalt (vgl. Lewisch/Fister/Weilguni, VStG, 2013, § 30 Rz 3). Zur Beurteilung der Frage, ob "dieselbe Sache" iSd Art. 4 7. ZPMRK vorliegt, hat der EGMR, beginnend mit seiner Entscheidung vom 10. Februar 2009, Nr. 14939/03 (Sergey Zolotukhin), sowie dieser folgend in seinen weiteren Entscheidungen vom 16. Juni 2009, Nr. 13079/03 (Ruotsalainen), vom 25. Juni 2009, Nr. 55759/07 (Maresti), und vom 14. Jänner 2010, Nr. 2376/03 (Tsonyo Tsonev), die Ansicht vertreten, dass allein auf die Fakten abzustellen sei und die rechtliche Qualifikation derselben außer Betracht zu bleiben habe sowie, dass eine neuerliche Strafverfolgung dann unzulässig sei, wenn sie sich auf denselben oder zumindest im Wesentlichen denselben Sachverhalt beziehe. In der angeführten Entscheidung im Fall Tsonyo Tsonev hat er - mit gewisser Einbeziehung der Tatbestände der angewendeten Strafbestimmungen - darauf abgestellt, ob dieselben Fakten das zentrale Element der Anschuldigungen und der beiden angewendeten Strafbestimmungen gebildet haben, und betont, dass die strafrechtliche Anklage die Fakten der Verwaltungsstraftat in ihrer Gesamtheit umfasste und umgekehrt die Verwaltungsstraftat keine Elemente enthielt, die nicht bereits in der gerichtlich strafbaren Handlung gegeben waren, wegen welcher der Beschwerdeführer verurteilt worden war (VwGH 24.02.2011, 2007/09/0361).
Entgegen der Ansicht der Beschwerde liegt ein Verstoß gegen das Doppelbestrafungsverbot des Art. 4 Abs. 1 des 7. ZPEMRK gegenständlich nicht vor, stellen die Spruchpunkte, auf welche die Beschwerde unter dem Aspekt eines vermeintlichen Verstoßes gegen das Doppelbestrafungsverbot Bezug nimmt, doch jeweils auf unterschiedliche Aspekte ab, die - jeder für sich genommen - den Tatbestand des § 4 Abs. 2 bzw. § 4 Abs. 3 KMG erfüllen (zum nunmehr geltenden Prinzip der Einheitsstrafe gemäß § 22 Abs. 8 FMABG siehe unten).
II. 3.3.5. Zur subjektiven Tatseite:
Gemäß § 9 Abs. 1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.
Die Bestellung eines Verantwortlichen Beauftragten gem. § 9 Abs. 2 VStG wurde im gesamten Verfahren weder behauptet noch ist eine solche Bestellung hervorgekommen. Der BF1 war im Tatzeitraum alleinvertretungsbefugter Vorstand der haftungspflichtigen Gesellschaft und für die Einhaltung der Vorschriften des KMG verantwortlich.
Gemäß § 5 Abs. 1 VStG ist im Falle eines Ungehorsamsdeliktes Fahrlässigkeit anzunehmen, es sei denn, der Beschuldigte macht glaubhaft, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Gemäß § 5 Abs. 1a VStG (in Kraft seit 01.01.2019; BGBl. I Nr. 57/2018) gilt Abs. 1 zweiter Satz nicht, wenn die Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von über 50 000 Euro bedroht ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner jüngsten Judikatur zu § 5 VStG jedoch festgehalten, dass diese Rechtsänderung nicht dem Günstigkeitsprinzip des § 1 Abs. 2 VStG unterliegt (VwGH 21.05.2019, Ra 2019/03/0009). § 5 Abs. 1a VStG ist somit auf den vorliegenden Fall nicht anzuwenden.
Bei Ungehorsamsdelikten wie dem vorliegenden wird nicht der Eintritt eines Schadens oder eine Gefahr vorausgesetzt, sondern erschöpft sich das Tatbild in dem bloßen Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder in der Nichtbefolgung eines Gebotes. Das Tatbild umschreibt ein menschliches Verhalten ohne Rücksicht auf den Eintritt eines Erfolges oder einer Schädigung" (VwGH 11.09.2015, 2013/17/0485). Da bei Ungehorsamsdelikten das Vorliegen von Fahrlässigkeit gesetzlich vermutet wird, muss der Beschuldigte glaubhaft machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden treffe (Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG, 2. Auflage, § 5 Rz 6 und 9; VwGH 30.10.1991, 91/09/0132; 18.06.1990, 89/10/0221).
Um der Vermutung des § 5 Abs. 1 VStG erfolgreich entgegenzutreten, hat der Beschuldigte initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch die Beibringung von Beweismitteln bzw. die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für eine Glaubhaftmachung im Sinn des § 5 Abs. 1 VStG nicht aus (VwGH 27.06.2017, Ra 2014/05/0050).
Gemäß § 5 Abs. 2 VStG entschuldigt die Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung zu § 5 Abs. 2 VStG festgehalten hat, trifft den Normunterworfenen bei Veranlassung dazu eine Erkundigungspflicht (Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG - Verwaltungsstrafgesetz, (2013), § 5 Rz 18). Werden derartige Erkundigungen bei der Behörde oder aber bei einem berufsmäßigen Parteienvertreter unterlassen (vgl. VwGH 30.11.1981, 81/17/0126), so trägt die Partei das Risiko des Irrtums (Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG - Verwaltungsstrafgesetz, (2013), § 5 Rz 19).
Ein entschuldbarer Rechtsirrtum im Sinne des § 5 Abs. 2 VStG setzt daher voraus, dass dem Betroffenen das Unerlaubte seines Verhaltens trotz Anwendung der nach seinen Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben ist. Auch eine irrige Gesetzesauslegung entschuldigt den Betroffenen nur dann, wenn sie unverschuldet war. Um sich darauf berufen zu können, bedarf es (zur Einhaltung der einem am Wirtschaftsleben Teilnehmenden obliegenden Sorgfaltspflicht) einer Objektivierung der eingenommenen Rechtsauffassung durch geeignete Erkundigungen (vgl. VwGH vom 24. März 2015, 2013/03/0054, mwH). Die bloße Argumentation im Verwaltungsstrafverfahren mit einer - allenfalls sogar plausiblen - Rechtsauffassung vermag ein Verschulden am objektiv unterlaufenen Rechtsirrtum nicht auszuschließen. Selbst guter Glaube stellt den angeführten Schuldausschließungsgrund dann nicht dar, wenn es Sache der Partei ist, sich mit den einschlägigen Vorschriften vertraut zu machen und im Zweifel bei der Behörde nachzufragen (vgl. etwa VwGH 01.09.2017, Ra 2017/03/0007, mwH).
Die entsprechenden Erkundigungen können nicht nur bei den Behörden, sondern auch bei einer zur berufsmäßigen Parteienvertretung berechtigten Person eingeholt werden. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung somit Erkundigungen bei einer zur berufsmäßigen Parteienvertretung berechtigten Person grundsätzlich als ausreichend zur Erfüllung der an den Teilnehmer im Wirtschaftsleben zu stellenden Sorgfaltsanforderungen erachtet, soweit nicht begründete Zweifel an der erteilten Auskunft bestehen mussten bzw. die Auskunft die Annahme der Gesetzeskonformität für den konkreten Sachverhalt nicht begründen konnte (vgl. VwGH 29.05.2015, 2012/17/0524, mwH).
Hinsichtlich der Übertretung des § 4 Abs. 2 KMG (fehlender Prospekthinweis) hat der BF1 in der mündlichen Verhandlung ausgesagt, dass es sich um ein Kommunikationsmissverständnis mit der zuständigen Werbeagentur gehandelt habe, es sei seine Schuld gewesen, er habe das bei den konkret bestraften Werbungen übersehen, alle anderen hätten einen Prospekthinweise enthalten (VP 01.02.2018, 8: "BF1: Ich möchte nur eines anmerken: Ich habe in meinem Leben über 30 Kapitalmarkttransaktionen begleitet und selbst jedem Kunden von mir auf den Prospekthinweis hingewiesen. Ich habe auch bei allen Transaktionen als Vorstand (...), die davor und danach stattgefunden haben, immer und überall den dementsprechenden Prospekthinweis mitveröffentlicht. In diesem Fall handelte es sich um ein Kommunikationsmissverständnis mit der zuständigen Werbeagentur. VR: Haben Sie von der Werbeagentur die Einschaltungen zur Freigabe vor der Einschaltung erhalten? Ist der fehlende Prospekthinweis aufgefallen? BF1: Das war meine Schuld. Ich habe es übersehen. Bei allen anderen Werbemitteln dieser Emission wurde der Prospekthinweis mitveröffentlicht.").
Damit hat der BF1 zugestanden, dass er die ihm zumutbare Sorgfalt der Überprüfung der Werbung auf Enthalten des Prospekthinweises in den konkreten Fällen nicht hat walten lassen und hat die Übertretung auch in subjektiver Hinsicht verwirklicht.
II.3.3.5.1. Zum Vorbringen des Vertrauens auf eingeholte Informationen:
Ein Rechtsirrtum vermag im Allgemeinen nicht zu entschuldigen. Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung zu § 5 Abs. 2 VStG festgehalten hat, trifft den Normunterworfenen eine Erkundigungspflicht (Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG - Verwaltungsstrafgesetz, (2013), § 5 Rz 18). Werden derartige Erkundigungen bei der Behörde oder aber bei einem berufsmäßigen Parteienvertreter unterlassen (vgl. VwGH 30.11.1981, 81/17/0126), so trägt die Partei das Risiko des Irrtums (Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG - Verwaltungsstrafgesetz, (2013), § 5 Rz 19).
Im Verfahren ist nicht hervorgekommen, dass der BF1 bei der FMA angefragt hätte, ob die Vorgangsweise der Emittentin tatsächlich rechtskonform sei oder, dass er bezüglich der konkreten Ausgestaltung der Medien- und Werbeauftritte auf andere Weise Expertenrat eingeholt hätte.
Selbst wenn dies der Fall gewesen wäre, muss darauf hingewiesen werden, dass nur Mitteilungen der Behörde (allenfalls von Experten wie berufsmäßigen Parteienvertretern) aufgrund einer vollständigen Sachverhaltsmitteilung entschuldigend wirken können (Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG - Verwaltungsstrafgesetz, (2013), § 5 Rz 21). Auch wird ein hoher Maßstab an derartige Auskünfte gelegt, so müssen sich jene von berufsmäßigen Parteienvertretern an der höchstgerichtlichen Judikatur bzw. an der Meinung der zuständigen Behörde orientieren (Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG - Verwaltungsstrafgesetz, (2013), § 5 Rz 19).
Soweit sich der BF1 im Verfahren auf die fachkundige Beratung durch zwei österreichische Rechtsanwaltskanzleien beruft, konkret dem hier ausgewiesenen Rechtsvertreter und eine österreichische Rechtsanwaltskanzlei ist unter Verweis auf die beweiswürdigenden Ausführungen entgegenzuhalten, dass diese nur dann als entschuldigend in Betracht käme, wenn sie auf Basis einer vollständig und wahrheitsgemäß offengelegten Information über das gesamte geplante Vorgehen erteilt wurde. Gerade das ist im Verfahren aber nicht hervorgekommen. Es konnte gerade nicht festgestellt werden, dass eine Meinung dieser Kanzleien eingeholt worden wäre, als deren Basis ihnen vorab eine vollständige Sachverhaltsdarstellung der Emittentin über die ihr zuzurechnenden und letztlich inkriminierten Werbehandlungen unterbreitet worden wäre (Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG - Verwaltungsstrafgesetz, (2013), § 5 Rz 21). Ein Entschuldigungsgrund kann somit nicht erkannt werden. Zudem ergab sich aus den diesbezüglichen vorgelegten Unterlagen eindeutig, dass lediglich zwei Sujets der damals geplanten Werbemaßnahmen dem hier ausgewiesenen Rechtsvertreter mit dem Auftrag übermittelt wurden, den darin enthaltenen Disclaimer auf Übereinstimmungen mit dem KMG zu prüfen ("Passt der Disclaimer?", E-Mail vom 02.05.20917, Beilagen ./VVVV und ./WWWW zur Stellungnahme vom 22.02.2018). Eine weitere E-Mail Konversation betrifft den Disclaimer für die Fernsehwerbung (Beilage ./XXXX zur Stellungnahme vom 22.02.2018), bzw. den Disclaimer für die Webseite der BF2 ("Disclaimer für website - ok?", Beilage ./YYYY zur Stellungnahme vom 22.02.2018). Weitere Unterlagen wurden nicht vorgelegt. Der BF1 hat in der mündlichen Verhandlung am 13.06.2018 bestätigt, dass die Vorlage der aufgetragenen Unterlagen vollständig sei und "es dazu nichts mehr gibt". Aus den vorgelegten Unterlagen ergibt sich nicht, dass zu den hier verfahrensgegenständlichen Werbungen bzw. zur gesamten Marketingstrategie bzw. Öffentlichkeitsarbeit ein entsprechend konkreter Auftrag zur umfassenden anwaltlichen Prüfung auf Übereinstimmung mit dem KMG, insbesondere der Einhaltung von § 4 Abs. 3 KMG, erteilt wurde. Der BF1 konnte auch keine rechtliche Expertise dazu vorlegen.
Solange auch weder eine Auskunft der zuständigen Stelle noch ein Feststellungsbescheid vorliegt, kann der Rechtsunterworfene sich überdies nicht auf einen Schuldausschließungsgrund im Hinblick auf fehlende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes berufen (vgl. VwGH 04.09.2008, 2008/17/0034; 07.10.2013, 2013/17/0592).
II.3.3.5.2. Zur Beauftragung externer Dritter:
Auch die Betrauung eines externen Dritten befreit nicht von jeder strafrechtlichen Verantwortung und es wird ein Verschulden durch die Behauptung, es sei mit der Beratung bzw. Wahrnehmung sämtlicher, auch gesetzlicher, Verpflichtungen ohnedies ein externer fachkundiger Dritter betraut worden, nicht unter allen Umständen ausgeschlossen (vgl. VwGH 14.12. 1995, 95/15/0176), da eine Partei auch in derartigen Fällen nicht von jeglicher Überwachungspflicht entbunden ist und eine Verletzung dieser Sorgfaltspflicht die Entschuldbarkeit eines Irrtums ausschließt (vgl. VwGH 26.04.2007, 2005/14/0037; 29.09.1993, 89/13/0051). Nach der Judikatur des VwGH darf auf die richtige Ausführung eines Auftrags durch einen professionellen Dritten nicht völlig vertraut werden, vielmehr hat sich ein Auftragnehmer mit der erteilten Auskunft bzw. richtigen Ausführung durch den Beauftragten gewissenhaft auseinanderzusetzen (vgl. VwGH 15.04.1983, 82/17/0151).
Wer sich bei der Erfüllung einer Verpflichtung Dritter bedient hat, muss sich deren tatsächliches objektiv sorgfaltswidriges Verhalten gleichwohl rechtlich zurechnen lassen (vgl Wessely in Raschauer/Wessely (Hrsg), Kommentar zum Verwaltungsstrafgesetz (2010) zu § 5 VStG Rz 11 mwN). Daher treffen den Beschuldigten regelmäßig nicht bloß Auswahl-, sondern auch Begleit- und Überwachungspflichten (so etwa VwSlg. 7227 A/1967 verstSen; VwGH 27.05.1997, 97/05/0058; 17.06.2004, 2002/03/0200). Demgemäß tut der Verpflichtete dem Gesetz nicht schon dadurch Genüge, dass er Dritten den Auftrag zur Erfüllung der ihn treffenden Verpflichtungen erteilt (VwSlg. 7227 A/1967 verstSen; VwGH 27.05.1997, 97/05/0058; 21.04.1997, 96/17/0097; 14.09.2001, 2000/02/0181; VwSlg. 16.877 A/2006 [jeweils Auftrag an Rechtsanwalt]). Vielmehr hat er der Erfüllung seines Auftrages nachzugehen und die tatsächliche Vornahme, zB der Ausgestaltung der Werbemaßnahme, dementsprechend zu kontrollieren (VwSlg 7227 A/1967 verstSen).
Der BF1 hat behauptet, sich zur Erfüllung der mit der gegenständlichen Emission verbundenen Werbemaßnahmen zum Zwecke der Förderung der Platzierung eines in Österreich zugelassenen Rechtsanwalts, konkret seines ausgewiesenen Rechtsvertreters bedient und nach eigenen Angaben diesen mit der "umfassenden Beratung zur gesamten Werbestrategiebetreffend die gegenständliche Emission" beauftragt hat. Aus den vorgelegten Beweismitteln (Urkundenvorlage vom 22.02.2017) ergibt sich jedoch, dass die genannte Rechtsanwaltskanzlei nicht iSd behaupteten Beratung beauftragt worden ist. Ein diesbezüglicher Auftrag wurde nicht erteilt, Honorarnoten wurden nicht vorgelegt.
II. 3.3.6. Zur Strafbemessung und Gesamtstrafe:
Gemäß § 22 Abs. 8 FMABG (in Kraft seit 03.01.2018) ist bei Zusammentreffen mehrerer Verwaltungsübertretungen (Taten) "eine einzige Verwaltungsstrafe zu verhängen". Diese Verwaltungsstrafe ist jeweils nach der Strafdrohung zu bestimmen, die die höchste Strafe androht (§ 22 Abs. 8 FMABG letzter Satz).
Diese Vorschrift war im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Straferkenntnisses noch nicht in Geltung, ist nunmehr aber vom Bundesverwaltungsgericht anzuwenden.
Gemäß § 19 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Grundlage für die Bemessung der Strafe ist jeweils das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Beeinträchtigung (Schädigung, Gefährdung) derjenigen Rechtsgüter bzw. Interessen, deren Schutz die Strafnorm dient. Ausgangspunkt der Strafzumessung ist daher der durch die Tat verwirklichte, aus Erfolgs- und (objektivem) Handlungsunwert bestehende Tatunwert; maßgeblich ist insoweit nicht die abstrakte Wertigkeit des betroffenen Rechtsguts bzw. geschützten Interesses (diese spiegelt sich im Strafrahmen wider), sondern das Ausmaß, in dem dieses durch die Tat konkret beeinträchtigt wird.
Das Kapitalmarktgesetz dient dem Anlegerschutz und der Markteffizienz (vgl. Kalss/Oppitz/Zoller, Kapitalmarktrecht2 (2015) § 11 Rz 1). Durch das Verbot der irreführenden Werbung, das Transparenz- und Richtigkeitsgebot sowie das Gebot der Konsistenz mit dem Prospekt sollen der Funktionsschutz des Kapitalmarkts und der Anlegerschutz gewahrt werden (Zib in Zib/Russ/Lorenz (Hrsg), Kapitalmarktgesetz (2008) § 4 KMG Rz 11f). Vom Schutzzweck des KMG umfasst ist der Schutz von Kunden, die Wertpapiere direkt von der Emittentin während eines öffentlichen Angebots erwerben können; potentielle Anleger sollen davor geschützt werden, auf Basis von irreführenden Angaben Anlageentscheidungen zu veranlassen, die sie sonst nicht getroffen hätten. Die Einhaltung der Bestimmungen hinsichtlich der Werbung im Zusammenhang mit öffentlichen Angeboten von Wertpapieren ist für das reibungslose Funktionieren des Kapitalmarkts sowie die Gewährleistung einer effektiven Information des Kapitalmarkts und insbesondere eines wirksamen Schutzes der Interessen der Anleger unerlässlich. Die geschützten Rechtsgüter haben eine hohe Bedeutung.
Schon die Höhe der Strafdrohung des § 16 Z 3 KMG (Geldstrafe bis 100.000 Euro) macht deutlich, dass der Gesetzgeber dem Tatbestand der Verletzung der Werbevorschriften gem. § 4 KMG in seiner die abstrakten Wertigkeit einen besonderen Unrechtsgehalt zugemessen hat.
Entscheidend iSd § 19 VStG ist das Ausmaß, in dem dieses Rechtsgut durch die in Rede stehende Tat konkret beeinträchtigt wurde, das im konkreten Fall nicht unerheblich ist.
Gemäß Abs. 2 leg. cit. sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen.
Mildernd nahm bereits die belangte Behörde generell die Unbescholtenheit des BF1 an. Wenn in der Beschwerde eingewendet wird, es sei "die bisherige Einhaltung sämtlicher Bestimmungen des KMG" im Rahmen der Strafzumessung mildernd zu berücksichtigen gewesen, wurde dies bereits von der belangten Behörde berücksichtigt und ist vom erkennenden Gericht nicht weiter zu berücksichtigen.
Hinsichtlich Spruchpunkt I.1. wertete auch bereits die belangte Behörde als mildernd, dass der BF1 die Verwaltungsübertretung zugestanden hatte, weshalb eine weitere Herabsetzung der Strafe aus diesem Grund nicht in Betracht kommt.
Bei der Strafbemessung ist auf das Ausmaß des Verschuldens besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Gegenständlich kann das Verschulden des Beschuldigten nicht als atypisch gering angesehen werden, da weder hervorgekommen ist, noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen war, dass die Verwirklichung der Tatbestände aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können.
Weitere Milderungs- oder Erschwerungsgründe sind im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht hervorgekommen. Die spezialpräventiven Überlegungen der Behörde kommen auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren trotz Eintritt der Insolvenz der haftungspflichtigen Gesellschaft weiter zum Tragen, allein deshalb, weil ein künftiges Tätigwerden des BF1 in ähnlicher Funktion nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann (vgl. VwGH 17.02.1992, 91/19/0316).
Schließlich sind die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Der BF1 machte im Verfahren vor der Behörde keine Angaben zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen, weswegen sie von der Behörde angesichts seiner beruflichen Stellung als Vorstand eines am Kapitalmarkt tätigen Unternehmens zu Recht als überdurchschnittlich eingeschätzt wurden (wird die Angabe der Einkommens- und Vermögensverhältnisse verweigert, so sind die finanziellen Verhältnisse zu schätzen, vgl. VwGH 30.06.2004, 2001/09/0120).
Der BF1 machte jedoch in der mündlichen Verhandlung am 23.10.2018 umfassende Angaben zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen und erklärte, keine Sorgepflichten zu haben. In der mündlichen Verhandlung am 29.01.2020 wurde vom Rechtsvertreter des BF1 ausgeführt, dass der BF1 aktuell kein Einkommen beziehe und derzeit keine Immobilien, keine Fahrzeuge und keine Barmittel oder Wertpapiere besitze. Der Rechtsvertreter hat dazu jedoch keine Nachweise vorgelegt. Der diesbezügliche Einwand der belangten Behörde, der BF1 sei an mehreren Gesellschaften beteiligt und beziehe daraus wohl auch Gewinnausschüttungen, sind Vermutungen, die nicht belegt, allerdings seitens des Rechtsvertreters des BF1 auch nicht bestritten wurden. Angesichts der beruflichen Stellung des BF1 als Vorstand eines am Kapitalmarkt tätigen Unternehmens, das sich allerdings in Insolvenz befindet (s. Feststellungen Pkt. II.1.1.) sind daher - ohne detaillierte und belegte Angabe zu den Einkommens- und Vermögensverhältnisse - die finanziellen Verhältnisse zu schätzen (vgl. VwGH 30.06.2004, 2001/09/0120).
Hervorzuheben ist, dass die Verhängung einer Geldstrafe selbst bei Vermögenslosigkeit gerechtfertigt ist (vgl. VwGH 13.03.1991, 90/03/0016).
Gemäß § 22 Abs. 8 zweiter Satz FMABG ist die nunmehr zu verhängende (Gesamt)Verwaltungsstrafe "nach der Strafdrohung zu bestimmen, die die höchste Strafe androht". Das Zusammentreffen mehrerer Taten gilt gem. Abs. 10 leg. cit. als gesetzlicher Erschwerungsgrund. Im vorliegenden Beschwerdefall sind sämtliche Einzelhandlungen mit einer Geldstrafe von 100.000,- bedroht.
Das BVwG hat im Ergebnis die Geldstrafe unter Beachtung des Verbots der reformatio in peius (§ 42 VwGVG, entspricht dem früheren § 51 Abs. 6 VStG, vormals § 51 Abs. 4 VStG) auf Basis der Strafzumessungsgründe so festzusetzen, dass sie den Betrag, der der Gesamtsumme der von der belangten Behörde verhängten Einzelstrafen (konkret EUR 85.000,- und 382 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) nicht übersteigt.
Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerde zu den Spruchpunkten I.4.d. und I.4.f. des angefochtenen Straferkenntnisses in der Schuldfrage stattzugeben war, war die Gesamtstrafe entsprechend zu reduzieren. Unter Berücksichtigung der hohen Bedeutung des geschützten Rechtsgutes (bedeutender Verstoß), des Umstandes, dass das gleiche Rechtsgut in wiederholter Weise und durch verschiedene Begehungsarten verletzt wurde und ein großer Adressatenkreis angesprochen wurde, sowie der Tatsache, dass der BF1 weiterhin die Vorstandsfunktionen innehat und die Verhängung der Strafe daher zur Abhaltung weiterer Verstöße gegen die relevanten Bestimmungen des KMG erforderlich ist, erscheint eine einheitliche Strafe in der Höhe von 60.000,-- EUR angemessen, worin im Ergebnis eine Reduktion in der Höhe von 25.000,- EUR erfolgte. Die Höhe der Geldstrafe bewegt sich im mittleren Bereich des Strafrahmens und erscheint tat- und schuldangemessen. Die Ersatzfreiheitsstrafe war ebenso herabzusetzen (vgl. Weilguni in Lewisch/Fister/Weilguni VStG2, § 16 VStG Rz 9).
Ein weiteres Herabsetzen scheint dem erkennenden Senat angesichts des objektiven Unrechtsgehalts und der hohen Bedeutung des geschützten Rechtsgutes nicht schuld- und tatangemessen.
Aus generalpräventiven Gründen erscheint somit eine Geldstrafe weiterhin geboten. Da der BF1 weiterhin als Vorstand tätig ist, sprechen auch spezialpräventive Gründe für die Strafe.
Aufgrund der hohen Bedeutung des zu schützenden Rechtsgutes und des nicht bloß geringfügigen Verschuldens des BF1 war von einem Vorgehen nach § 45 Abs. 1 Z 6 bzw. § 45 Abs. 1 letzter Satz VStG, Nachfolgerbestimmung des § 21 VStG, entfallen mit BGBl. I 33/2013, abzusehen (vgl. Fister in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG, 2. Auflage, § 45 RZ 3).
Insoweit war der Beschwerde in der Straffrage hinsichtlich der Geldstrafe somit Folge zu geben und der Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens anzupassen.
II.3.3.7. Zur Haftung der haftungspflichtigen Gesellschaft (BF2):
Die Haftung der BF2 als haftenden Gesellschaft ergibt sich direkt aus § 9 Abs. 7 VStG. Die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der haftungspflichtigen Gesellschaft hat auf das Verfahren keinen Einfluss, zumal von der Unterbrechungswirkung des § 7 IO anhängige Verwaltungsverfahren nicht betroffen sind (vgl. Mohr, Die Insolvenzordnung, § 7 E 75 ff und die dort zitierte Judikatur). Betreffend die Haftungen gem. § 9 Abs. 7 VStG ist im Übrigen darauf zu verweisen, dass Haftungsbeträge gemäß § 9 Abs. 7 VStG die Masse nicht berühren (VwGH 13.12.2016, Ra 2016/09/0078).
II.3.3.8. Zur Kostenentscheidung:
Da die Beschwerdeführer mit einem Teil der Beschwerde durchgedrungen sind, ist ihnen gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG kein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen. Der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde war entsprechend der nunmehr verhängten Strafe anzupassen.
II.3.3.9. Zu Spruchpunkt VI.) - Zurückweisung des Antrags auf Kostenersatz:
Die Beschwerde beantragt zu erkennen, dass der Bund als zuständiger Rechtsträger schuldig ist, den Beschwerdeführern die durch das verwaltungsgerichtliche Verfahren entstandenen Kosten im gesetzlichen Ausmaß binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Ein Kostenersatz ist gemäß § 35 VwGVG jedoch ausdrücklich und ausschließlich nur im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vorgesehen.
Da es sich bei der gegenständlichen Beschwerde jedoch um eine Beschwerde gegen einen Bescheid (und nicht gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt) handelt, entbehrt der gegenständliche Antrag auf Ersatz der Verfahrenskosten gemäß § 35 VwGVG jeglicher gesetzlichen Grundlage und war als unzulässig zurückzuweisen.
II.3.4. Zu Spruchpunkt B) - Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen zu Spruchpunkt A) zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen
Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Zahlungsinformation
Sie haben den Gesamtbetrag von 66.000 EUR (Strafe und Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens) binnen 2 Wochen auf das Konto des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) mit dem IBAN AT840100000005010167 (BIC BUNDATWW) unter Angabe der Verfahrenszahl spesenfrei für den Empfänger einzuzahlen oder unter Mitnahme dieses Erkenntnisses beim Bundesverwaltungsgericht einzuzahlen. Bei Verzug muss damit gerechnet werden, dass der Betrag nach erfolgter Mahnung zwangsweise eingetrieben und im Fall seiner Uneinbringlichkeit die Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckt werden wird.
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