VwGH Ra 2016/12/0056

VwGHRa 2016/12/005621.12.2016

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler, die Hofräte Dr. Zens und Dr. Pfiel, Hofrätin Mag.a Nussbaumer-Hinterauer und Hofrat Mag. Feiel als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Artmann, über die außerordentliche Revision des Mag. M H in W, vertreten durch Dr. Martin Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs Kai 5, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 9. September 2015, Zl. W106 2012123-2/2E, betreffend Schadenersatzansprüche nach dem Bundes-Gleichbehandlungsgesetz und nach dem Behinderteneinstellungsgesetz (vor dem Bundesverwaltungsgericht belangte Behörde: Präsidentin des Rechnungshofes),

Normen

12010P/TXT Grundrechte Charta Art47 Abs2;
12010P/TXT Grundrechte Charta Art47;
AVG §59 Abs1;
AVG §66 Abs4;
AVG §7 Abs1;
BEinstG §7b Abs1 Z6;
BEinstG §7l Abs1;
BEinstG §7o;
B-GlBG 1993 §13 Abs1 Z6;
B-VG Art133 Abs4;
MRK Art6;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs3;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
VwGG §42 Abs2 Z3;
VwGVG 2014 §17;
VwGVG 2014 §24 Abs4;
VwGVG 2014 §24;
VwGVG 2014 §27;
VwGVG 2014 §6;
VwRallg;

 

Spruch:

I. den Beschluss gefasst:

Soweit sich die Revision gegen die Zurückweisung des unter Punkt 1. und gegen die Abweisung des unter Punkt 6. des Antrages des Revisionswerbers vom 25. Juni 2014 geltend gemachten Anspruches richtet, wird sie zurückgewiesen.

II. zu Recht erkannt:

Im Übrigen wird das angefochtene Erkenntnis (soweit es sich auf die Abweisung der unter Punkt 3., 4. und 7. dieses Antrages geltend gemachten Ansprüche bezieht) wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Im Anschluss an ein Schlichtungsverfahren vor dem Bundessozialamt machte der Revisionswerber mit Antrag vom 25. Juni 2014 Schadenersatzansprüche wegen Mehrfachdiskriminierung geltend, wobei u.a. folgende Anspruchsgrundlagen genannt wurden:

Antragspunkt 1. (Diskriminierung durch unzutreffende Angaben im Bescheid vom 4. August 2010),

Antragspunkt 3. (Diskriminierung durch Unterlassung von Erledigungen ohne unnötigen Aufschub),

Antragspunkt 4. (Diskriminierung durch die Verweigerung einer ausreichenden Anreisezeit zu einer Gerichtsverhandlung - nach erfolgtem Schlichtungsverfahren wegen Mehrfachdiskriminierungen),

Antragspunkt 6. (Unterlassung der Beachtung gesetzlicher Bestimmungen - Disziplinarvergehen behördlicher Organe ohne deren Ahndung) und Antragspunkt 7. (Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot - wegen Schlichtungsverfahren).

2 In dem daraufhin durchgeführten Verwaltungsverfahren hielt die Dienstbehörde dem Revisionswerber mit Note vom 14. November 2014 ihre Position vor, worauf dieser am 1. Dezember 2014 replizierte.

3 Mit Bescheid vom 22. Dezember 2014 wies die Dienstbehörde den unter Antragspunkt 1. geltend gemachten Anspruch wegen entschiedener Sache zurück, die Ansprüche aus den Antragspunkten 3., 4., 6. und 7. hingegen ab.

4 Gegen diesen Bescheid erhob der Revisionswerber unvertreten Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Ein ausdrücklicher Verhandlungsantrag wurde in der Beschwerde nicht gestellt.

5 Ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung wies das Bundesverwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis die Beschwerde des Revisionswerbers gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

6 Die Unterlassung der Durchführung einer mündlichen Verhandlung begründete das Bundesverwaltungsgericht wie folgt:

"Die für die Entscheidung des Beschwerdefalles relevanten Sachverhaltsfeststellungen konnten unmittelbar auf Grund der Aktenlage getroffen werden.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen."

7 Die Revision sei gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, zumal die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweiche, und es an einer solchen Rechtsprechung nicht fehle.

8 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die außerordentliche Revision vor dem Verwaltungsgerichtshof.

9 Die Präsidentin des Rechnungshofes erstattete eine Gegenschrift, auf welche der Revisionswerber replizierte.

10 Im Übrigen wird zur näheren Darstellung des für das Revisionsverfahren relevanten Verfahrensganges vor der Dienstbehörde und vor dem Verwaltungsgericht auf die folgenden Ausführungen zu den einzelnen Antragspunkten verwiesen.

11 Zur maßgeblichen Rechtslage, insbesondere zu § 13 Abs. 1 Z. 6 des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes, BGBl. I Nr. 100/1993 (im Folgenden: B-GlBG) sowie zu § 7b Abs. 1 Z. 6, § 7l Abs. 1 erster Satz und § 7o des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970 (im Folgenden: BeinStG) wird auf deren ausführliche Wiedergabe im hg. Erkenntnis vom 10. Oktober 2012, 2010/12/0198, VwSlg. 18.493 A/2012, verwiesen.

12 Gemäß § 20b erster Satz B-GlBG bzw. gemäß § 7i Abs. 2 erster Satz BEinStG dürfen Dienstnehmer als Reaktion auf Beschwerden nicht benachteiligt werden.

13 Liegen - wie hier - trennbare Absprüche vor, so ist die Zulässigkeit einer dagegen erhobenen Revision auch getrennt zu prüfen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 30. Juni 2015, Ro 2015/21/0011, und vom 17. November 2015, Ra 2015/03/0058).

14 I. Zur Zurückweisung der Revision, soweit sie die Antragspunkte 1. und 6. betrifft:

15 Zum Antragspunkt 1. wird in Ansehung der Vorgeschichte auf das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 10. Oktober 2012 (Ausführungen "Zum Vorfall 12.") verwiesen.

16 Unter diesem Punkt eines Antrages vom 4. Februar 2010 hatte der Revisionswerber, gestützt auf eine behauptete Mehrfachdiskriminierung, Ansprüche daraus abgeleitet, dass er die gleiche Arbeit wie eine näher genannte Kollegin leiste, jedoch im Gegensatz zu dieser nach A1/5 besoldeten Kollegin nach A1/4 entlohnt werde.

17 Die daraus abgeleiteten Ansprüche des Revisionswerbers wies der Präsident des Rechnungshofes mit einem Bescheid vom 4. August 2010 ab.

18 Die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers vor dem Verwaltungsgerichtshof blieb erfolglos, wobei der Verwaltungsgerichtshof in den Entscheidungsgründen seines vorzitierten Erkenntnisses - im Einklang mit der vom Revisionswerber in seiner Verwaltungsgerichtshofsbeschwerde insofern unbestritten gelassenen Bescheidbegründung - davon ausging, dass die vom Revisionswerber ins Treffen geführte andere Mitarbeiterin mit ihrem Arbeitsplatz lediglich vorläufig betraut gewesen sei, weshalb sie sich nicht in einer mit ihm vergleichbaren Situation befunden habe.

19 Mit Spruchpunkt 1. seines Bescheides vom 22. Dezember 2014 wies der Präsident des Rechnungshofes die unter Punkt 1. des Antrags des Revisionswerbers vom 25. Juni 2014 geltend gemachten Ansprüche wegen "res iudicata" zurück. Über diese Ansprüche sei bereits mit Bescheid vom 4. August 2010 entschieden worden.

20 Das Bundesverwaltungsgericht billigte diese Rechtsauffassung im angefochtenen Erkenntnis.

21 In Ansehung der zu Antragspunkt 6. "Unterlassung der Beachtung gesetzlicher Bestimmungen" geltend gemachten Ansprüche vertrat das Bundesverwaltungsgericht zusammengefasst die Auffassung, der Revisionswerber habe mit seinem Vorbringen zu diesem Punkt keine Diskriminierung oder Belästigung aufzeigen können. Es billigte daher die Abweisung der diesbezüglichen Ansprüche durch den Bescheid der Dienstbehörde vom 22. Dezember 2014.

22 Die Revision gegen das angefochtene Erkenntnis, soweit es die Antragspunkte 1. und 6. betrifft, ist unzulässig:

23 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

24 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Hat das Verwaltungsgericht - wie im gegenständlichen Fall - ausgesprochen, dass die Revision nicht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist, hat die Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

25 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof hingegen nur im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

26 In seiner Zulassungsbegründung macht der Revisionswerber zunächst geltend, dass die den dienstbehördlichen Bescheid vom 22. Dezember 2014 approbierende Beamtin befangen gewesen sei.

27 Damit allein zeigt der Revisionswerber aber keine grundsätzliche Rechtsfrage auf, weil eine allfällige Befangenheit der Bescheidapprobantin grundsätzlich bloß ein mangelhaftes Verwaltungsverfahren begründen würde, wobei dieser Verfahrensmangel erforderlichenfalls durch Verfahrensschritte des - mit umfassender Kognitionsbefugnis ausgestatteten - unbefangenen Verwaltungsgerichtes sanierbar ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. April 2015, Ro 2015/05/0007). Die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Rechtslage vor Einrichtung der Verwaltungsgerichte erster Instanz, wonach die Mitwirkung eines befangenen Organes bei der Entscheidung einer erstinstanzlichen Verwaltungsbehörde durch eine unbefangene Berufungsentscheidung gegenstandslos werde (vgl. hiezu etwa das hg. Erkenntnis vom 27. September 2007, 2007/07/0004), ist jedenfalls in einer Fallkonstellation wie der vorliegenden, in welcher das Verwaltungsgericht einen im gebundenen Bereich ergangenen Bescheid einer monokratischen Verwaltungsbehörde zu überprüfen hat, mit der Maßgabe zu übertragen, dass die Entscheidung des unbefangenen Verwaltungsgerichtes "in der Sache" jene der Verwaltungsbehörde gegenstandslos macht. Die Unrichtigkeit konkreter Feststellungen zur Sache wird in der Zulassungsbegründung in diesem Zusammenhang nicht dargetan.

28 Als weiteren Zulassungsgrund wirft der Revisionswerber die Frage auf, ob Art. 130 Abs. 3 B-VG, welcher eine eingeschränkte Kontrolle von Ermessensentscheidungen der Verwaltungsbehörden durch das Verwaltungsgericht vorsieht, mit Art. 6 MRK bzw. mit den Vorgaben des Unionsrechtes im Einklang steht, soweit die Ermessensübung die Bemessung des Entschädigungsbetrages wegen Mehrfachdiskriminierung betrifft.

29 Von dieser Frage hängt die Revision aber schon deshalb nicht ab, weil die Verwaltungsbehörde hier keinen Entschädigungsbetrag zugesprochen hat. Die hier vorgenommenen Zurück- bzw. Abweisungen erfolgten vielmehr - wie oben bereits ausgeführt - im gebundenen Bereich, sodass das Bundesverwaltungsgericht bei ihrer Überprüfung Art. 130 Abs. 3 B-VG gar nicht anzuwenden hatte.

30 Als grundsätzliche Rechtsfrage führt der Revisionswerber weiters jene ins Treffen, ob das Bundesverwaltungsgericht vorliegendenfalls eine mündliche Verhandlung durchzuführen gehabt hätte.

31 Ausgeführt wird die Revision in diesem Zusammenhang nur zu den Antragspunkten 1., 3., 4. und 7.

32 Schon deshalb wird mit dem wiedergegebenen Zulassungsvorbringen in Ansehung der Abweisung des unter Antragspunkt 6. geltend gemachten Anspruches keine Zulässigkeit der Revision begründet (vgl. hiezu den hg. Beschluss vom 13. Juli 2015, Ro 2015/20/0001, dessen Aussagen auch auf außerordentliche Revisionen zu übertragen sind).

33 Auch inhaltlich wird in Bezug auf den Antragspunkt 6. keine (weitere) grundsätzliche Rechtsfrage aufgeworfen.

34 In Ansehung der den Antragspunkt 1. betreffenden zurückweisenden Entscheidung bestand schon deshalb keine aus Art. 6 MRK ableitbare Verhandlungspflicht des Bundesverwaltungsgerichtes, weil es sich dabei nicht um eine inhaltliche Entscheidung über das Bestehen eines "civil right" handelte, sondern lediglich um eine prozessuale Entscheidung (Zurückweisung eines Antrages wegen des Prozesshindernisses der entschiedenen Verwaltungssache; vgl. hiezu den hg. Beschluss vom 3. August 2016, Ra 2016/07/0058, mwH, sowie das hg. Erkenntnis vom 18. Dezember 2015, Ro 2015/12/0008).

35 Im Übrigen handelt es sich bei der Frage, ob das in Rede stehende Prozesshindernis hier vorlag, bloß um eine nicht übermäßig komplexe Rechtsfrage, welche von der Verhandlungspflicht gemäß Art. 6 MRK ausgenommen ist (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 27. Mai 2015, Ra 2014/12/0021).

36 Schließlich setzte die Zulässigkeit einer Revision auf Grund einer Verfahrensrüge des Unterbleibens einer nicht gemäß Art. 6 MRK oder Art. 47 Abs. 2 GRC gebotenen Verhandlung jedenfalls das Vorliegen einer Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels voraus (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 19. Oktober 2016, Ra 2016/12/0073, und Bumberger, Anm. zu VwGH 14. April 2016, Ra 2015/06/0089, ZVG 2016, 419). Eine solche wird jedoch im Zulassungsvorbringen nicht dargelegt (vgl. zu diesem Erfordernis den hg. Beschluss vom 20. Mai 2015, Ra 2014/19/0175).

37 Schließlich wird zu Antragspunkt 1. inhaltlich die Rechtsfrage aufgeworfen, "ob ein Antrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen werden kann, obwohl die Identität in der Sache nicht zweifelsfrei gegeben ist und Tatsachen gegen eine derartige Identität in der Sache sprechen".

38 Durch Verweis auf Antragsvorbringen und in der Ausführung der Revision wird die Auffassung vertreten, ein Neuantrag sei zulässig, weil der Verwaltungsgerichtshof in dem bereits zitierten Erkenntnis vom 10. Oktober 2012 zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass die vom Revisionswerber dort unter Antragspunkt 12. ins Treffen geführte "Vergleichsbeamtin" mit der vergleichbaren Verwendung nur vorübergehend betraut gewesen sei. Tatsächlich sei ihre Betrauung eine dauerhafte gewesen.

39 Die vom Revisionswerber damit erhobene Behauptung, der in Rechtskraft erwachsene dienstbehördliche Bescheid vom 4. August 2010 sei von einem falschen Sachverhalt ausgegangen, eröffnet aber offenkundig keine Möglichkeit einer neuerlichen Entscheidung außerhalb eines Wiederaufnahmeverfahrens.

40 Aus diesen Gründen war die Revision, soweit sie die Antragspunkte 1. und 6. betrifft, in einem gemäß § 12 Abs. 2 VwGG gebildeten Senat gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.

41 II. Zu den Antragspunkten 3., 4. und 7.:

42 Unter Antragspunkt 3. machte der Revisionswerber als Diskriminierungsgrund geltend, er habe - anders als andere Bedienstete - in angemessener Zeit keine Reaktion auf einen innerbetrieblichen Verbesserungsvorschlag vom 24. Dezember 2011 erhalten.

43 Im Vorhalt vom 14. November 2014 führte die Dienstbehörde hiezu Folgendes aus:

"Der RH stellt dazu - nach Auskunft von Dr. X, Vorsitzende der Kommission für Innovationen, - fest, dass im Jahr 2012 - ebenso wie in den Jahren 2011 oder 2013 - jeweils nur eine Kommissionssitzung zur Bewertung der vorliegenden Verbesserungsvorschläge stattgefunden hat. Die Kommissionssitzung zwecks Beurteilung Ihres Vorschlags hat erst am 5. November 2012 stattgefunden; eine frühere Erledigung war mangels Zeitressourcen und auch aufgrund der geringen Anzahl der zu behandelnden Vorschläge nicht möglich. Sitzungen der Kommission waren nur bei Bedarf - zumindest einmal jährlich - einzuberufen. Dr. X erklärte zur Festlegung des Termins, dass sie auch im Jahr 2012 das Vorliegen mehrerer Vorschläge abgewartet hat, um diese in einer Sitzung behandeln zu können.

Im Übrigen habe sie auch Ihnen anlässlich einer mündlichen Nachfrage im Verlauf des Jahres 2012 erklärt, dass sie schlicht zu viel zu tun hatte und es nicht - wie Sie ausdrücklich nachfragten -

an Ihrer Person gelegen sei, dass die Sitzung nicht eher einberufen würde.

Im Übrigen sei auch für das Jahr 2014 nur eine Sitzung geplant, welche bislang noch nicht stattgefunden hat.

Ihr Verbesserungsvorschlag, der aus zeitlichen Gründen erst am 29. Jänner 2013 zwecks Vorlage an den Präsidenten aktenmäßig erledigt wurde, wurde von der Kommission bewertet und ein Anerkennungsschreiben des Präsidenten als Erledigungsvorschlag empfohlen.

Bereits im Februar 2013 rügten Sie in Ihrem Schlichtungsantrag die unterbliebene Benachrichtigung über die Bewertung Ihres Vorschlags. Der Rechnungshof hatte die Absicht, diesen Punkt im Zuge des Schlichtungsverfahrens gütlich zu regeln. In diesem Sinne konnte in diesem Punkt auch eine gütliche Einigung mit Sektionschefin Mag. Y erreicht werden. Zu einer generellen gütlichen Einigung sämtlicher mit Ihnen anhängiger Verfahren wurden nach einer generellen Diskussion über die beantragten Punkte die Schlichtungsgespräche - auch wegen der von Ihnen abgewarteten Entscheidung in einem weiteren Verwaltungsverfahren - unterbrochen und erst am 12. Dezember 2013 wieder aufgenommen. Bei diesem Termin war vom Rechnungshof zugesichert worden, Ihren seinerzeitigen Verbesserungsvorschlag noch einmal abzuklären. Sie hatten bei diesem Termin im Ergebnis bereits eingeräumt, dass man sich auf dem Weg zu einer Einigung befinde, insbesondere zu den Punkten 3 bis 5, waren aber schließlich noch zu keiner Einigung mit dem Rechnungshof bereit und ersuchten um einen weiteren Schlichtungstermin.

Der Rechnungshof hat bei den Schlichtungsgesprächen mehrfach angeboten, insbesondere eine Anerkennung in dieser Frage zu leisten, eine Belohnung i.H.v. 50 EUR - wie sie auch bei anderen Vorschlägen der Innovationskommission gewährt wird -, wurde von Ihnen jedoch abgelehnt."

44 Hierauf replizierte der Revisionswerber wie folgt:

"Um festzustellen, ob eine Diskriminierung vorliegt, wäre daher mE die Dauer der Erledigung meines Verbesserungsvorschlags mit der Dauer der Erledigung der Verbesserungsvorschläge anderer Kollegen zu vergleichen. Weiters wäre zu erheben, ob anderen Kollegen die Erledigung ihres Verbesserungsvorschlags schriftlich mitgeteilt wurde. Ich beantrage daher zu erheben, wie lange die Erledigungsdauer der eingebrachten Verbesserungsvorschläge ab dem Zeitpunkt des Einbringens bis zur Verständigung des jeweiligen Einbringers über die Beurteilung seines Vorschlags gedauert hat."

45 In ihrem Bescheid verwies die Dienstbehörde im Wesentlichen auf ihre Ausführungen in dem genannten Vorhalt.

46 In seiner Beschwerde brachte der Revisionswerber dazu Folgendes vor:

"ad Punkt 3.) Diskriminierung durch Unterlassung von Erledigungen ohne unnötigen Aufschub

Folgende Tatsachen zeigen den zeitlichen Ablauf der Bearbeitung meines Verbesserungsvorschlags:

 

24.12.2011

Mein Verbesserungsvorschlag, nach dem Vorbild des BMF eine Bestimmung zum Schutz der Menschenwürde am Arbeitsplatz im Frauenförderungsplan des Rechnungshofs aufzunehmen.

22.09.2012

Inkrafttreten des neuen Frauenförderungsplan des Rechnungshofs 2012/2013 ohne Berücksichtigung meines Vorschlags (BGBl. II Nr. 311/2012).

05.11.2012

Beurteilung meines Verbesserungsvorschlags durch die zuständige Kommission

29.01.2013

aktenmäßige Erledigung der Kommission mit der Empfehlung an den Präsidenten, ein Anerkennungsschreiben auszufertigen.

27.02.2013

Mein Ansuchen auf Einleitung eines Schlichtungsverfahrens beim Bundessozialamt.

25.11.2014

Kundmachung des Frauenförderungsplans des Rechnungshofs 2014/2015 ohne Berücksichtigung meines Vorschlags (BGBl. II Nr. 304/2014).

01.12.2014

Meine Stellungnahme im ggstl Verfahren mit der Klarstellung, dass ich gerne bereit bin, für meinen Verbesserungsvorschlag eine Belohnung und ein Anerkennungsschreiben des Präsidenten entgegen zu nehmen.

20.02.2015

Noch immer keine endgültige Erledigung meines Verbesserungsvorschlags im Sinne der Empfehlung der Kommission vom 29.01.2013 bzw der Ankündigung von SChefin Mag. Y im Schlichtungsverfahren am 06.03.2014.

  

 

...

Dass der Rechnungshof angeblich die Absicht hatte, im Schlichtungsverfahren diesen Punkt gütlich zu regeln, und die umfangreichen Ausführungen dazu erinnern an die Methode, dass man verwirren soll, wenn man keine Argumente hat.

Der Rechnungshof hat jedenfalls nicht ermittelt, weshalb mir trotz der aktenmäßigen Empfehlung der Kommission vom 29.01.2013 kein Anerkennungsschreiben im Februar 2013 zugestellt wurde. Diese Erledigung war binnen weniger Minuten möglich.

Die angebliche Absicht, diesen Punkt im Schlichtungsverfahren zu erledigen, konnte im Februar 2013 noch nicht vorgelegen sein, weil nach den Feststellungen der Dienstbehörde mein Ansuchen auf Einleitung eines Schlichtungsverfahrens erst am 27. Februar 2013 beim Bundessozialamt eingebracht wurde.

Die Bearbeitung meines sehr einfachen Verbesserungsvorschlags hat bisher deutlich mehr als drei Jahre gedauert und es wurde noch immer keine endgültige Erledigung ausgefertigt.

Es ist mE daher offenkundig, dass es unterlassen wurde, eine Erledigung ohne unnötigen Aufschub vorzunehmen.

Eine Diskriminierung ist mE deswegen gegeben, weil andere Kollegen nicht jahrelang auf Erledigungen oder eine Anerkennung warten müssen. ..."

47 Im angefochtenen Erkenntnis wird zu diesem Antragspunkt Folgendes ausgeführt:

"Zum Antragspunkt 3.) Diskriminierung durch Unterlassung

von Erledigungen ohne unnötigen Aufschub:

...

Von der Behörde wird hiezu ausgeführt, dass Sitzungen der Innovationskommission regelmäßig nur einmal jährlich stattfänden und dass nach Auskunft der Vorsitzenden der Kommission für Innovationen die Sitzung zwecks Beurteilung des Vorschlags des BF mangels Zeitressourcen und aufgrund der geringen Anzahl der zu behandelnden Vorschläge erst am 05.11.2012 stattgefunden habe. Auch habe man mit dem BF in dieser Angelegenheit eine gütliche Einigung in einem Schlichtungsverfahren zu erreichen versucht, was jedoch erfolglos geblieben sei.

Nun liegt es im Wesen eines (betrieblichen) Verbesserungsvorschlags, dass der den Vorschlag unterbreitende Dienstnehmer keinen Anspruch auf eine bestimmte Erledigung, Bewertung oder gar Realisierung seines Vorschlags hat. Mit der Erstattung eines Verbesserungsvorschlags wird kein behördliches Verfahren initiiert, welches mit einer Parteistellung des den Vorschlag erstattenden Dienstnehmers verbunden wäre. Aus einem allfälligen Nichteingehen auf den Vorschlag oder einer anderen Bewertung des Vorschlags durch den Dienstgeber als es der Dienstnehmer erwartet hätte, kann der Dienstnehmer daher auch keine Verletzung subjektiver Rechte ableiten. Daran ändert nichts, dass die Geschäftsordnung der im Rechnungshof eingerichteten Kommission für Innovationen regelt, nach welchen Kriterien Vorschläge zu Innovationen zu beurteilen bzw. zu bewerten und andernfalls Maßnahmen hinsichtlich ihrer Umsetzbarkeit vorzuschlagen sind und hierüber im Anlassfall zumindest einmal jährlich dem Präsidenten zu berichten ist.

In der von BF behaupteten Nichterledigung ohne unnötigen Aufschub bzw. in der von der Behörde unterlassenen Ermittlung, wie vergleichsweise andere Verbesserungsvorschläge behandelt wurden, kann keine Diskriminierung seiner Person abgeleitet werden, weil kein Tatbestand einer Diskriminierung im Sinne des § 13 Abs. 2 B-GlBG vorliegt.

Ungeachtet dessen hat die Behörde in einem Schlichtungsverfahren versucht, mit dem BF eine gütliche Einigung zu erzielen und ihm eine Belohnung von EUR 50,-- angeboten, welche er jedoch abgelehnt hatte.

Der Beschwerde war daher auch in diesem Punkt ein Erfolg zu versagen."

48 Zum Antragspunkt 4. machte der Revisionswerber als Diskriminierung geltend, er habe am 23. März 2012 um 12.30 Uhr eine Verhandlung vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wien zu verrichten gehabt.

49 Anders als von sonstigen Bediensteten sei von ihm zunächst verlangt worden, für diese Verhandlung einen Urlaubstag zu nehmen.

50 Erst als er - nach Rücksprache mit seinem Rechtsanwalt - dieses Ansinnen als rechtswidrig gerügt habe, sei ihm eine jeweils 30minütige An- bzw. Rückreisezeit als Behördengang genehmigt worden. Die genehmigte Anreisezeit sei aber nicht ausreichend gewesen, um den Gerichtssaal mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu erreichen.

51 Im Vorhalt vom 14. November 2014 führte die Dienstbehörde zu diesem Antragspunkt Folgendes aus:

"In der Sache stellt der Rechnungshof fest, dass Ihnen in der Angelegenheit nach einem vorangehenden Schriftwechsel (per E-Mail) für den Besuch einer Verhandlung am 23. März 2012 vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wien mit E-Mail-Nachricht von SCh. Mag. Y vom 22. April 2012 ein Behördenweg für den Zeitraum von 12.00 bis 13.20 Uhr genehmigt worden ist, nachdem die tatsächliche Verhandlungsdauer festgestanden ist. Die Verhandlung war für

12.30 Uhr terminisiert und hat laut Gericht bis 12.50 Uhr gedauert. Unter Einbeziehung einer 30 minütigen An- und Rückreisezeit zum ASG Wien wurde Ihnen mitgeteilt, dass entsprechend der geltenden Rechtslage eine dienstrechtliche Abwesenheit für den Zeitraum 12.00 bis 13.20 Uhr gerechtfertigt sei und diese im ESS (Elektronisches Zeiterfassungssystem) als Behördengang gewidmet werden kann. Darüber hinausgehende Abwesenheiten an diesem Tag könnten nicht als Dienstzeit im ESS verbucht werden.

Tatsächlich liegen für den 23. März 2012 folgende Zeitaufzeichnungen vor: Normaldienstzeit/Gleitzeit von 09.10 bis 11.05 Uhr und von 16.15 bis 16.35 Uhr; Pause von 11.05 bis 12.00 Uhr und von 13.20 bis 16.15 Uhr; Behördenweg von 12.00 bis

13.20 Uhr.

Daraus folgt offenbar, dass Sie nach der Verhandlung erst ab

16.15 bis 16.35 Uhr wieder in den Rechnungshof zurückgekehrt sind und Dienst versehen haben.

Gemäß der damals geltenden Dienstzeitregelung im Rechnungshof (Dienstzeitregelung 2009) konnten in begründeten Ausnahmefällen, wie bei unaufschiebbaren Behördenwegen, vom Dienstvorgesetzten Abwesenheiten aus persönlichen Gründen als gerechtfertigte Abwesenheit in der Blockzeit genehmigt werden."

52 Im Bescheid vom 22. Dezember 2014 stützte sich die Dienstbehörde im Wesentlichen auf diesen Vorhalt.

53 In der Beschwerde führte der Revisionswerber hiezu Folgendes aus:

"Für mich steht eine Diskriminierung wegen der Anordnung, mir für einen Behördenweg einen Urlaubstag zu nehmen, fest. Es sind doch auch im Zeiterfassungssystem Einträge für Behördenwege vorgesehen, die anderen Kollegen problemlos gewährt werden.

Wie problemlos und großzügig solche Behördenwege insbesondere den Vertretern der Dienstbehörde genehmigt wurden und werden, wäre jedenfalls im Rahmen der Sachverhaltsermittlung festzustellen gewesen.

Ich verweise auf meine Stellungnahme vom 1. Dezember 2014, in der ich die Tatsache vorgebracht habe, dass eine Gerichtsverhandlung am Arbeits- und Sozialgericht Wien bei Berücksichtigung der Personenkontrolle im Gerichtsgebäude in einer halben Stunde nicht erreicht werden kann. Außerdem habe ich beantragt, die Anfahrts- und Rückfahrtszeiten zu den diversen Schlichtungsverhandlungen mit dem Rechnungshof bzw mit Mag. Y zu ermitteln, die den Mitarbeitern des Rechnungshofs (Mag. A, Mag. B, Mag. Y, Dr. C und Mag. D) im Vergleich zur Fahrplanauskunft der Wiener Linien gewährt wurden."

54 Im angefochtenen Erkenntnis vertrat das Bundesverwaltungsgericht die Auffassung, die dem Revisionswerber eingeräumte Zeit sei "eher als knapp bemessen" anzusehen. Dies sei aber angesichts der Pflicht die im Dienstplan vorgesehenen Dienststunden einzuhalten "nicht rechtswidrig". Der Revisionswerber habe nie behauptet, dass ihm der gewährte Zeitraum für das Erreichen des Verhandlungsortes und die Rückreise an die Dienststelle tatsächlich nicht ausgereicht hätte. Auch bestünden keine Anhaltspunkte für die Diskriminierung des Revisionswerbers gegenüber anderen Mitarbeitern des Rechnungshofes betreffend die Absolvierung von Behördenwegen.

55 Unter Antragspunkt 7. hatte der Revisionswerber zunächst unsubstanziiert Verstöße gegen § 20b erster Satz B-GlBG und § 7i Abs. 2 erster Satz BEinstG geltend gemacht.

56 Am 14. November 2014 hielt ihm die Dienstbehörde die mangelnde Substanziierung seiner diesbezüglichen Vorwürfe vor.

57 Daraufhin brachte der Revisionswerber in seiner Replik vom 1. Dezember 2014 unter Punkt 7. lit. a bis g detailliert Vorfälle vor, auf welche er die genannten Ansprüche gründe.

58 Unter lit. a dieses Vorbringens brachte er vor, die Dienstbehörde habe die Gewährung einer Belohnung für den unter 3. genannten Verbesserungsvorschlag vom Abschluss eines "Generalvergleichs" aller von ihm geltend gemachter Ansprüche abhängig gemacht. Dies begründe eine "Viktimisierung" im Sinne der vorzitierten Gesetzesbestimmungen.

59 Im Bescheid vom 22. Dezember 2014 stellte die Dienstbehörde fest, das im Schlichtungsverfahren erstattete Angebot an den Revisionswerber, ihm eine Belohnung für seinen Vorschlag zu erteilen, sei nicht mit einem "Generalvergleich" betreffend aller Ansprüche junktimiert gewesen. Dennoch habe der Revisionswerber dieses Angebot ausgeschlagen.

60 In Ansehung der übrigen vom Revisionswerber in seiner Replik geltend gemachten Ansprüche verwies die Dienstbehörde darauf, dass diese nicht Gegenstand des Schlichtungsverfahrens gewesen seien, weshalb ihrer Geltendmachung § 7l Abs. 1 erster Satz BEinstG entgegengestanden sei.

61 In seiner Beschwerde bestritt der Revisionswerber insbesondere die Feststellungen der Dienstbehörde zu seinem unter Punkt 7a. geltend gemachten Anspruch.

62 Im angefochtenen Erkenntnis vertrat das Bundesverwaltungsgericht die Auffassung, das Vorbringen des Revisionswerbers habe sich auf einen Hinweis auf § 20b B-GlBG und § 7i Abs. 2 BEinstG beschränkt und sei solcherart zu pauschal, als dass es konkrete Verhaltensweisen aufgezeigt habe, die auf eine verpönte Benachteiligung seiner Person schließen ließen.

63 In Ansehung der Antragspunkte 3., 4. und 7. wird in der Zulassungsbegründung gleichfalls die Frage aufgeworfen, ob eine mündliche Verhandlung abzuhalten gewesen wäre. In der Ausführung der Revision wird auch das Unterbleiben einer solchen Verhandlung in Ansehung dieser Antragspunkte ausdrücklich gerügt.

64 Im vorliegenden Fall lag zunächst kein ausdrücklicher Verzicht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht vor. Der Revisionswerber war bei Beschwerdeerhebung unvertreten, sodass die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach ein Verzicht auf eine mündliche Verhandlung dann anzunehmen ist, wenn ein rechtskundig vertretener Beschwerdeführer keinen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung stellt und überdies in seinem Rechtsmittel keine Einvernahmen von Beweispersonen begehrt werden (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 18. September 2015, Ra 2015/12/0012, mwH), hier schon deshalb keine Anwendung findet.

65 Bei den hier strittigen Schadenersatzansprüchen wegen Mehrfachdiskriminierung nach dem B-GlBG und dem BEinstG handelt es sich um "civil rights" im Verständnis des Art. 6 MRK und des Art. 47 Abs. 2 GRC. Die zitierte Konventionsbestimmung ist nämlich auch auf dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter anzuwenden, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 9. September 2016, Ro 2015/12/0025, mwH).

66 Wie die oben wiedergegebene Schilderung des Verfahrensganges zeigt, waren vorliegendenfalls im Zusammenhang mit allen drei genannten Antragspunkten auch Sachverhaltsfragen strittig. Dies betraf in Ansehung des Antragspunktes 3. insbesondere die vom Bundesverwaltungsgericht nicht festgestellte Chronologie der Ereignisse bzw. die Frage, ob und in welcher Zeit Reaktionen auf Verbesserungsvorschläge anderer Beamter üblicherweise erledigt wurden. Schließlich war im Zusammenhang mit Punkt 3. und 7. auch die Frage strittig, ob der Revisionswerber im Schlichtungsverfahren die Gewährung einer Belohnung rundweg abgelehnt habe oder ob das Angebot einer Belohnung mit dem Verzicht auf Ansprüche "junktimiert" wurde. In Ansehung des Antragspunktes 4. war insbesondere strittig, ob die dem Revisionswerber gewährte Anreisezeit überhaupt ausreichend war bzw. ob sie in einem auffallenden Missverhältnis zu Anreisezeiten standen, die anderen Bediensteten (für dienstliche bzw. private Behördenladungen) eingeräumt wurden. Vor diesem Hintergrund hat der Revisionswerber Tatsachenbehauptungen erstattet, welche die Durchführung einer Verhandlung erforderlich gemacht hätten. Die nach der Rechtsprechung des EGMR zulässigen Ausnahmen von der Verhandlungspflicht gemäß Art. 6 MRK für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen greifen hier nicht Platz (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 27. Mai 2015, Ra 2014/12/0021).

67 Dies gilt in Bezug auf Antragspunkt 3. insbesondere vor dem Hintergrund, dass das Fehlen eines subjektiven Rechtes auf Behandlung eines Verbesserungsvorschlages per se eine Diskriminierung bei den "sonstigen Arbeitsbedingungen" im Verständnis des § 13 Abs. 1 Z. 6 B-GlBG bzw. des § 7b Abs. 1 Z. 6 BEinStG, und um eine solche handelte es sich nach den Behauptungen des Revisionswerbers hier, nicht ausschließt (vgl. hiezu das zur zweitgenannten Bestimmung ergangene hg. Erkenntnis vom 23. Juni 2014, 2013/12/0154, bzw. zum weiten Verständnis des Begriffes "sonstige Arbeitsbedingungen" im Verständnis der erstgenannten Bestimmung das hg. Erkenntnis vom 27. Februar 2014, 2013/12/0027).

68 Zu Antragspunkt 4. ist zunächst die von der Dienstbehörde geübte Praxis, die zur Befolgung innerhalb der Dienstzeit gelegener Behördenladungen erforderliche Zeit als gerechtfertigte Abwesenheit zu werten, nicht als rechtswidrig zu erkennen. Vor diesem Hintergrund erscheint es aber nicht ausgeschlossen, schon das Ansinnen an den Revisionswerber, zu einem solchen Zweck - anders als andere Dienstnehmer - Urlaub zu nehmen, als Diskriminierung zu werten. Darüber hinaus wäre es erforderlich gewesen, eine ausreichende Anreisezeit zu gewähren.

69 Auch die zu Antragspunkt 7. vertretene Auffassung, wonach der Revisionswerber kein konkretes Vorbringen erstattet habe, erweist sich im Hinblick auf seine Replik vom 1. Dezember 2014 als unzutreffend.

70 In diesem Zusammenhang ist der Dienstbehörde allerdings beizupflichten, dass eine Stattgebung der Ansprüche des Revisionswerbers aus Antragspunkt 7. jedenfalls vorausgesetzt hätte, dass er diese Ansprüche zuvor in einem Schlichtungsverfahren geltend gemacht hätte (vgl. § 7l Abs. 1 erster Satz iVm § 7o BEinstG). Dies wurde zwar von der Dienstbehörde in Ansehung eines Teils der in der Eingabe vom 1. Dezember 2014 geltend gemachten Vorfälle verneint, das Verwaltungsgericht hat hingegen keine Feststellungen zum Gang des Verfahrens vor dem Bundessozialamt getroffen. In Ansehung des vom Revisionswerber unter Punkt 7. lit. a geltend gemachten Vorfalles ist der Sachverhalt gleichfalls strittig.

71 Vor diesem Hintergrund beruht die oben wiedergegebene Begründung des Bundesverwaltungsgerichtes für das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Ansehung der Antragspunkte 3., 4. und 7. auf einer Verkennung der durch die zitierte Rechtsprechung klargestellten Rechtslage gemäß § 24 VwGVG in Verbindung mit Art. 6 MRK und Art. 47 Abs. 2 GRC.

72 Wie der Verwaltungsgerichtshof in dem bereits zitierten Erkenntnis vom 27. Mai 2015 darlegte, führt ein Verstoß des Verwaltungsgerichtes gegen die aus der eben zitierten Konventionsbestimmung abgeleitete Verhandlungspflicht auch ohne nähere Prüfung einer Relevanz dieses Verfahrensmangels zur Aufhebung des Erkenntnisses gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 VwGG (sofern sich der Verwaltungsgerichtshof - wie im vorliegenden Fall - nicht veranlasst sieht, in der Sache selbst zu entscheiden). Bei diesem Ergebnis muss auf weiteres Revisionsvorbringen - auch wenn es zum Revisionsgrund der inhaltlichen Rechtswidrigkeit erstattet wird - nicht mehr eingegangen werden (vgl. auch hiezu das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 27. Mai 2015 sowie jenes vom 14. April 2016, Ra 2015/06/0089).

73 Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere auf § 50 VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013.

Wien, am 21. Dezember 2016

Stichworte