78. Bundesgesetz, mit dem das Kapitalmarktgesetz, das Börsegesetz, das Investmentfondsgesetz, das Wertpapieraufsichtsgesetz und das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Durch dieses Bundesgesetz wird die Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (ABl. Nr. L 345 vom 31. 12. 2003, S 64) umgesetzt.
Artikel 2
Änderung des Kapitalmarktgesetzes
Das Kapitalmarktgesetz - KMG, BGBl. Nr. 625/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 80/2003, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 lauten:
- „1. öffentliches Angebot: eine Mitteilung an das Publikum in jedweder Form und auf jedwede Art und Weise, die ausreichende Informationen über die Bedingungen eines Angebots (oder einer Einladung zur Zeichnung) von Wertpapieren oder Veranlagungen und über die anzubietenden Wertpapiere oder Veranlagungen enthält, um einen Anleger in die Lage zu versetzen, sich für den Kauf oder die Zeichnung dieser Wertpapiere oder Veranlagungen zu entscheiden. Diese Definition gilt auch für die Platzierung von Wertpapieren oder Veranlagungen durch Finanzintermediäre;
- 2. Emittent: ein Rechtsträger, der Wertpapiere oder Veranlagungen begibt oder zu begeben beabsichtigt;“
2. Nach dem Strichpunkt in § 1 Abs. 1 Z 3 wird folgender Halbsatz angefügt:
„unter Veranlagungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind auch alle vertretbaren, verbrieften Rechte zu verstehen, die nicht in Z 4 genannt sind; Geldmarktinstrumente mit einer Laufzeit von weniger als zwölf Monaten unterliegen nicht der Prospektpflicht gemäß § 2;“
3. § 1 Abs. 1 Z 4 bis 4b lauten:
- „4. Wertpapiere: übertragbare Wertpapiere im Sinne von Art. 1 Z 4 der Richtlinie 93/22/EWG mit Ausnahme von Geldmarktinstrumenten im Sinne von Art. 1 Z 5 der Richtlinie 93/22/EWG mit einer Laufzeit von weniger als zwölf Monaten;
- 4a. Dividendenwerte: Aktien und andere, Aktien gleichzustellende Wertpapiere sowie jede andere Art übertragbarer Wertpapiere, die das Recht verbriefen, bei Umwandlung des Wertpapiers oder Ausübung des verbrieften Rechts die erstgenannten Wertpapiere zu erwerben; Voraussetzung hierfür ist, dass die letztgenannten Wertpapiere vom Emittenten der zugrunde liegenden Aktien oder von einer zur Unternehmensgruppe dieses Emittenten gehörenden Stelle begeben wurden;
- 4b. Nichtdividendenwerte: alle Wertpapiere, die keine Dividendenwerte sind;“
4. Nach § 1 Abs. 1 Z 5 wird folgende Z 5a eingefügt:
- „5a. qualifizierte Anleger:
- a) juristische Personen, die in Bezug auf ihre Tätigkeit auf den Finanzmärkten zugelassen sind bzw. beaufsichtigt werden. Dazu zählen: Kreditinstitute, Wertpapierfirmen, sonstige zugelassene oder beaufsichtigte Finanzinstitute, Versicherungsgesellschaften, Organismen für gemeinsame Anlagen und ihre Verwaltungsgesellschaften, Pensionsfonds und ihre Verwaltungsgesellschaften, Warenhändler („commodity dealers“) sowie Einrichtungen, die weder zugelassen sind noch beaufsichtigt werden und deren einziger Geschäftszweck in der Wertpapieranlage besteht;
- b) nationale und regionale Regierungen, Zentralbanken, internationale und supranationale Institutionen wie der Internationale Währungsfonds, die Europäische Zentralbank, die Europäische Investitionsbank und andere vergleichbare internationale Organisationen;
- c) andere juristische Personen, die zwei der drei Kriterien nach Z 7 nicht erfüllen;
- d) bestimmte natürliche Personen: natürliche Personen, die im Inland ihren Wohnsitz (§ 66 Abs. 1 JN) haben, zwei der in Abs. 2 genannten Kriterien erfüllen und unter Nachweis dieser Voraussetzungen bei der FMA beantragen, als qualifizierte Anleger zugelassen zu werden; die Zulassung durch die FMA erfolgt durch Bescheid auf Eintragung in das Register (Abs. 3) und besteht für die Dauer der Eintragung; bei Gegenseitigkeit sind in das entsprechende Register anderer EWR-Vertragsstaaten eingetragene natürliche Personen auch als „bestimmte natürliche Personen“ im Sinne dieser Litera anzusehen;
- e) bestimmte kleine und mittlere Unternehmen (bestimmte KMU): KMU, die im Inland ihren Sitz haben und bei der FMA beantragen, als qualifizierte Anleger zugelassen zu werden; die Zulassung durch die FMA erfolgt durch Bescheid auf Eintragung in das Register (Abs. 3) und besteht für die Dauer der Eintragung; bei Gegenseitigkeit sind in das entsprechende Register anderer EWR-Vertragsstaaten eingetragene KMU auch als „bestimmte KMU“ im Sinne dieser Litera anzusehen;“
5. § 1 Abs. 1 Z 6 lautet:
- „6. Person, die ein Angebot unterbreitet („Anbieter“): eine juristische oder natürliche Person, die Wertpapiere oder Veranlagungen öffentlich anbietet;“
6. Nach § 1 Abs. 1 Z 6 werden folgende Z 7 bis Z 17 angefügt:
- „7. kleine und mittlere Unternehmen (KMU): Gesellschaften, die laut ihrem letzten Jahresabschluss bzw. konsolidierten Abschluss zumindest zwei der nachfolgenden drei Kriterien erfüllen: eine durchschnittliche Beschäftigtenzahl im letzten Geschäftsjahr von weniger als 250, eine Gesamtbilanzsumme von höchstens 43 Millionen Euro und ein Jahresnettoumsatz von höchstens 50 Millionen Euro;
- 8. Kreditinstitute: Unternehmen im Sinne von Art. 1 Z 1 lit. a der Richtlinie 2000/12/EG ;
- 9. geregelter Markt: ein Markt im Sinne von Art. 1 Z 13 der Richtlinie 93/22/EWG ; Art. 69 der Richtlinie 2004/39/EG ist anzuwenden;
- 10. Angebotsprogramm: ein Plan, der es erlaubt, Nichtdividendenwerte ähnlicher Art und/oder Gattung, wozu auch Optionsscheine jeder Art gehören, dauernd oder wiederholt während eines bestimmten Emissionszeitraums zu begeben;
- 11. dauernd oder wiederholt begebene Wertpapiere: Daueremissionen oder zumindest zwei gesonderte Emissionen von Wertpapieren ähnlicher Art und/oder Gattung während eines Zeitraums von zwölf Monaten;
- 12. Herkunftsmitgliedstaat:
- a) für alle Emittenten von Wertpapieren, die nicht in lit. b genannt sind, der EWR-Vertragsstaat, in dem der Emittent seinen Sitz hat;
- b) für jede Emission von Nichtdividendenwerten mit einer Mindeststückelung von 1 000 Euro sowie für jede Emission von Nichtdividendenwerten, die das Recht verbriefen, bei Umwandlung des Wertpapiers oder Ausübung des verbrieften Rechts übertragbare Wertpapiere zu erwerben oder einen Barbetrag in Empfang zu nehmen, sofern der Emittent der Nichtdividendenwerte nicht der Emittent der zugrunde liegenden Wertpapiere oder eine zur Unternehmensgruppe des letztgenannten Emittenten gehörende Stelle ist, je nach Wahl des Emittenten, des Anbieters bzw. der die Zulassung beantragenden Person der EWR-Vertragsstaat, in dem der Emittent seinen Sitz hat, oder der EWR-Vertragsstaat, in dem die Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind oder zugelassen werden sollen, oder der EWR-Vertragsstaat, in dem die Wertpapiere öffentlich angeboten werden. Dieselbe Regelung gilt für Nichtdividendenwerte, die auf andere Währungen als auf Euro lauten, vorausgesetzt, dass der Wert solcher Mindeststückelungen annähernd 1 000 Euro entspricht;
- c) für alle Drittstaatsemittenten von Wertpapieren, die nicht in lit. b genannt sind, je nach Wahl des Emittenten, des Anbieters bzw. der die Zulassung beantragenden Person entweder der EWR-Vertragsstaat, in dem die Wertpapiere erstmals nach dem 31. Dezember 2003 öffentlich angeboten werden sollen, oder der EWR-Vertragsstaat, in dem der erste Antrag auf Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt gestellt wird, vorbehaltlich einer späteren Wahl durch den Drittstaatsemittenten, wenn der Herkunftsmitgliedstaat nicht gemäß seiner Wahl bestimmt wurde;
- 13. Aufnahmemitgliedstaat: der EWR-Vertragsstaat, in dem ein öffentliches Angebot unterbreitet oder die Zulassung zum Handel angestrebt wird, sofern dieser Staat nicht der Herkunftsmitgliedstaat ist;
- 14. Organismen für gemeinsame Anlagen eines anderen als des geschlossenen Typs: Investmentfonds und Investmentgesellschaften,
- a) deren Zweck es ist, die vom Publikum bei ihnen eingelegten Gelder nach dem Grundsatz der Risikostreuung gemeinsam anzulegen, und
- b) deren Anteile auf Verlangen des Anteilinhabers unmittelbar oder mittelbar zulasten des Vermögens dieser Organismen zurückgekauft oder abgelöst werden;
- 15. Anteile an Organismen für gemeinsame Anlagen: Wertpapiere, die von einem Organismus für gemeinsame Anlagen begeben werden und die Rechte der Anteilinhaber am Vermögen dieses Organismus verbriefen;
- 16. Billigung: die positive Handlung bei Abschluss der Vollständigkeitsprüfung des Prospekts durch die dafür zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats - einschließlich der Kohärenz und Verständlichkeit der vorgelegten Informationen;
- 17. Basisprospekt: ein Prospekt, der alle in § 7 Abs. 1 bis 4 und den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 809/2004 der Kommission vom 29. April 2004 und - im Falle eines Nachtrags - auch in § 6 bezeichneten ändernden und ergänzenden Angaben zum Emittenten und zu den öffentlich anzubietenden oder zum Handel zuzulassenden Wertpapieren sowie, nach Wahl des Emittenten, die endgültigen Bedingungen des Angebots enthält.“
7. § 1 Abs. 3 erhält die Absatzbezeichnung „(4)“.
8. § 1 Abs. 2 und 3 lauten:
„(2) Für die Zwecke von Abs. 1 Z 5a lit. d gelten die folgenden Kriterien:
- 1. Der Anleger hat an Wertpapiermärkten Geschäfte in großem Umfang getätigt und in den letzten vier Quartalen durchschnittlich mindestens zehn Transaktionen pro Quartal abgeschlossen;
- 2. der Wert des Wertpapierportfolios des Anlegers übersteigt 0,5 Millionen Euro;
- 3. der Anleger ist oder war mindestens ein Jahr lang im Finanzsektor in einer beruflichen Position tätig, die Kenntnisse auf dem Gebiet der Wertpapieranlage voraussetzt.
(3) Für die Zwecke von Abs. 1 Z 5a lit. d und e gilt ferner Folgendes: Die FMA hat ein Register über natürliche Personen sowie KMU zu führen, die als qualifizierte Anleger angesehen werden. Das Register hat den Namen und eine Zustelladresse des Anlegers zu enthalten. Das Register hat allen Emittenten und Anbietern zur Verfügung zu stehen; die datenschutzrechtlichen Bestimmungen sind zu beachten. Jede natürliche Person oder jedes KMU, die bzw. das als qualifizierter Anleger angesehen werden möchte, muss sich registrieren lassen, und jeder registrierte Anleger ist über seinen Antrag unverzüglich aus dem Register zu streichen. Die FMA ihrerseits kann jederzeit von den registrierten Anlegern einen Nachweis des aufrechten Bestandes der Registrierungsvoraussetzungen verlangen und für den Fall, dass dieser nicht erbracht wird, den nachweispflichtigen Anleger von Amts wegen aus dem Register streichen. Die in das Register eingetragenen natürlichen Personen und KMU haben dafür zu sorgen, dass der FMA hinsichtlich der im Register aufscheinenden Informationen jeweils die aktuellen Daten vorliegen.“
9. § 2 lautet:
„§ 2. (1) Ein öffentliches Angebot darf im Inland nur erfolgen, wenn spätestens einen Bankarbeitstag davor ein nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erstellter und gebilligter Prospekt veröffentlicht wurde.
(2) Bei Veranlagungen ersetzt die Kontrolle gemäß § 8 Abs. 2 die Billigung durch die FMA. Die Bestimmungen gemäß den §§ 6a, 7a, 7b, 7c, 8a, 8b, 8c, 10 Abs. 1, 10 Abs. 3 letzter Satz, 16c und 17b kommen bei öffentlichen Angeboten von Veranlagungen nicht zur Anwendung; für Zwecke der §§ 15 und 16 ist ein kontrollierter Prospekt einem gebilligten Prospekt und die kontrollierten ändernden und ergänzenden Angaben sind den gebilligten ändernden und ergänzenden Angaben gleichzuhalten.“
10. In § 3 Abs. 1 Z 1 entfällt der Strichpunkt am Ende und es wird folgende Wortgruppe angefügt:
„oder der Oesterreichischen Nationalbank sowie vom Bund oder den Ländern unbedingt und unwiderruflich garantierte Wertpapiere;“
11. In § 3 Abs. 1 werden nach Z 1 folgende Z 1a und 1b eingefügt:
- „1a. Nichtdividendenwerte, die von einem EWR-Vertragsstaat oder von einer Gebietskörperschaft eines EWR-Vertragsstaates oder einer Zentralbank eines EWR-Vertragsstaates ausgegeben werden, sofern im jeweiligen genannten EWR-Vertragsstaat Nichtdividendenwerte der Republik Österreich oder Nichtdividendenwerte der österreichischen Bundesländer oder Nichtdividendenwerte der Oesterreichischen Nationalbank ebenfalls und im gleichen Umfang von der Prospektpflicht ausgenommen sind;
- 1b. Wertpapiere, die unbedingt und unwiderruflich von einem EWR-Vertragsstaat garantiert werden oder von einer Gebietskörperschaft eines EWR-Vertragsstaats garantiert werden, sofern im jeweiligen genannten EWR-Vertragsstaat Wertpapiere von der Republik Österreich oder von den österreichischen Bundesländern garantierte Wertpapiere ebenfalls und im gleichen Umfang von der Prospektpflicht ausgenommen sind;“
12. § 3 Abs. 1 Z 2 und Z 3 lauten:
- „2. Nichtdividendenwerte einer internationalen Organisation öffentlichen Rechts, der Österreich angehört und der Europäischen Zentralbank;
- 3. Nichtdividendenwerte, die von Kreditinstituten dauernd oder wiederholt begeben werden, sofern diese Wertpapiere
- a) nicht nachrangig, konvertibel (wandelbar) oder austauschbar sind;
- b) nicht zur Zeichnung oder zum Erwerb anderer Wertpapiere berechtigen und nicht an ein Derivat gebunden sind;
- c) den Empfang rückzahlbarer Einlagen vergegenständlichen;
- d) von einem Einlagensicherungssystem im Sinne der Richtlinie 94/19/EG gedeckt sind.
Bis zu einem Gesamtgegenwert von weniger als 50 Millionen Euro, wobei diese Obergrenze über einen Zeitraum von zwölf Monaten zu berechnen ist, entfällt die Voraussetzung gemäß lit. c und d;“
13. § 3 Abs. 1 Z 6 bis Z 14 lauten:
- „6. Aktien, die den vorhandenen Aktieninhabern unentgeltlich angeboten oder zugeteilt werden bzw. zugeteilt werden sollen, sowie Dividenden in Form von Aktien derselben Gattung wie die Aktien, für die solche Dividenden ausgeschüttet werden, sofern ein Dokument veröffentlicht wurde, das Informationen über die Anzahl und die Art der Aktien enthält und in dem die Gründe und Einzelheiten zu dem Angebot dargelegt werden;
- 7. Aktien, die im Austausch für bereits ausgegebene Aktien derselben Gattung ausgegeben werden, sofern mit der Emission dieser neuen Aktien keine Kapitalerhöhung des Emittenten verbunden ist;
- 8. Wertpapiere, die anlässlich einer Übernahme im Wege eines Tauschangebots angeboten werden oder die anlässlich einer Verschmelzung angeboten oder zugeteilt werden bzw. zugeteilt werden sollen, sofern jeweils ein Dokument veröffentlicht wurde, dessen Angaben nach Ansicht der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats denen eines Prospekts gleichwertig sind;
- 9. ein Angebot von Wertpapieren oder Veranlagungen, das sich an Anleger richtet, die bei jedem gesonderten Angebot Wertpapiere oder Veranlagungen ab einem Mindestbetrag von 50 000 Euro pro Anleger erwerben sowie ein Angebot von Wertpapieren oder Veranlagungen mit einer Mindeststückelung von 50 000 Euro;
- 10. ein Angebot von Wertpapieren oder Veranlagungen über einen Gesamtgegenwert von weniger als 100 000 Euro, wobei diese Obergrenze über einen Zeitraum von zwölf Monaten zu berechnen ist;
- 11. ein Angebot von Wertpapieren oder Veranlagungen, das sich ausschließlich an qualifizierte Anleger richtet;
- 12. Wertpapiere, die derzeitigen oder ehemaligen Führungskräften oder Beschäftigten von ihrem Arbeitgeber, dessen Wertpapiere bereits zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, oder von einem verbundenen Unternehmen angeboten oder zugeteilt werden bzw. zugeteilt werden sollen, sofern ein Dokument veröffentlicht wurde, das Informationen über die Anzahl und den Typ der Wertpapiere enthält und in dem die Gründe und die Einzelheiten zu dem Angebot dargelegt werden;
- 13. Anteile am Kapital der Zentralbanken der EWR-Vertragsstaaten;
- 14. Angebote, die sich an weniger als 100 natürliche oder juristische Personen pro EWR-Vertragsstaat richten, bei denen es sich nicht um qualifizierte Anleger handelt.“
14. § 3 Abs. 1 Z 15 und 16 entfallen.
15. § 3 Abs. 2 und 3 lauten:
„(2) Unbeschadet Abs. 1 Z 1, 1a, 1b, 2, 3 und 10 sind Emittenten, Anbieter oder Personen, die die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragen, berechtigt, einen Prospekt im Sinne dieses Bundesgesetzes zu erstellen, wenn Wertpapiere öffentlich angeboten oder zum Handel zugelassen werden. Wird hievon Gebrauch gemacht, sind damit auch alle Rechtsfolgen, die sich aus der Prospektpflicht gemäß § 2 oder § 74 BörseG ergeben, verbunden.
(3) Jede spätere Weiterveräußerung von Wertpapieren oder Veranlagungen, die zuvor Anwendungsfall der Ausnahmen von der Prospektpflicht gemäß Abs. 1 Z 9 bis 11 und 14 waren, ist als ein gesondertes Angebot anzusehen, wobei anhand der Begriffsbestimmung gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 zu entscheiden ist, ob es sich bei dieser Weiterveräußerung um ein öffentliches Angebot handelt. Bei der Platzierung von Wertpapieren oder Veranlagungen durch Finanzintermediäre ist ein Prospekt zu veröffentlichen, wenn die endgültige Platzierung keine der gemäß Abs. 1 Z 9 bis 11 und 14 genannten Bedingungen erfüllt.“
16. § 3 Abs. 4 lautet:
„(4) Die FMA kann mittels Verordnung Mindestinhalte für die Dokumente gemäß Abs. 1 Z 6, 8 und 12 festlegen. Für die Art der Veröffentlichung ist § 10 anzuwenden.“
17. § 3 Abs. 5 entfällt.
18. § 4 lautet:
„§ 4. (1) Jede Art von Werbung, die sich auf ein öffentliches Angebot von Wertpapieren oder Veranlagungen oder auf eine Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt bezieht, muss die Grundsätze der Abs. 2 bis 5 beachten. Die Abs. 2 bis 4 gelten nur für die Fälle, in denen der Emittent, der Anbieter oder die die Zulassung zum Handel beantragende Person der Prospektpflicht unterliegt.
(2) In allen Werbeanzeigen ist darauf hinzuweisen, dass ein Prospekt samt allfälligen ändernden oder ergänzenden Angaben veröffentlicht wurde oder zur Veröffentlichung ansteht und wo die Anleger ihn erhalten können.
(3) Werbeanzeigen müssen als solche klar erkennbar sein. Die darin enthaltenen Angaben dürfen nicht unrichtig oder irreführend sein. Diese Angaben dürfen darüber hinaus nicht im Widerspruch zu den Angaben stehen, die der Prospekt und die allfälligen ändernden oder ergänzenden Angaben enthalten, falls die Genannten bereits veröffentlicht sind, oder zu den Angaben, die im Prospekt enthalten sein müssen, falls dieser erst zu einem späteren Zeitpunkt veröffentlicht wird.
(4) Auf jeden Fall müssen alle mündlich oder schriftlich verbreiteten Informationen über das öffentliche Angebot oder die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt, selbst wenn sie nicht zu Werbezwecken dienen, mit den im Prospekt und in den allfälligen ändernden oder ergänzenden Angaben enthaltenen Angaben übereinstimmen.
(5) Besteht keine Prospektpflicht gemäß diesem Bundesgesetz, so sind wesentliche Informationen des Emittenten oder des Anbieters, die sich an qualifizierte Anleger oder besondere Anlegergruppen richten, einschließlich Informationen, die im Verlauf von Veranstaltungen betreffend Angebote von Wertpapieren mitgeteilt werden, allen qualifizierten Anlegern bzw. allen besonderen Anlegergruppen, an die sich das Angebot ausschließlich richtet, mitzuteilen. Muss ein Prospekt veröffentlicht werden, so sind solche Informationen in den Prospekt oder in einen Nachtrag (ändernde oder ergänzende Angaben) zum Prospekt gemäß § 6 Abs. 1 aufzunehmen.
(6) Die FMA kann kontrollieren, ob bei der Werbung für ein öffentliches Angebot von Wertpapieren oder eine Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt die Grundsätze der Abs. 2 bis 5 beachtet werden. Sie übt diese Tätigkeit insbesondere bei begründetem Verdacht eines Verstoßes gegen die Bestimmungen gemäß Abs. 1 bis 5 aus.“
19. § 6 samt Überschrift lautet:
„Nachtrag zum Prospekt
§ 6. (1) Jeder wichtige neue Umstand oder jede wesentliche Unrichtigkeit oder Ungenauigkeit in Bezug auf die im Prospekt enthaltenen Angaben, die die Beurteilung der Wertpapiere oder Veranlagungen beeinflussen könnten und die zwischen der Billigung des Prospekts und dem endgültigen Schluss des öffentlichen Angebots oder, wenn diese früher eintritt, der Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt auftreten bzw. festgestellt werden, müssen in einem Nachtrag (ändernde oder ergänzende Angaben) zum Prospekt genannt werden. Dieser Nachtrag (ändernde oder ergänzende Angaben) ist vom Antragsteller (§ 8a Abs. 1) unverzüglich zumindest gemäß denselben Regeln zu veröffentlichen und zu hinterlegen, wie sie für die Veröffentlichung und Hinterlegung des ursprünglichen Prospektes galten. Gleichzeitig mit der Veröffentlichung ist der Nachtrag vom Antragsteller bei der FMA zur Billigung einzureichen und von dieser innerhalb von sieben Bankarbeitstagen ab Einlangen des Antrags bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 8a zu billigen; die FMA hat der Meldestelle eine Ausfertigung der Billigung zu übermitteln. Im Falle, dass das Ergebnis des Billigungsverfahrens zu einem geänderten Nachtragstext führt, ist auch dieser samt einem die bereits erfolgte Veröffentlichung richtigstellenden Hinweis zu veröffentlichen. Auch die Zusammenfassung und etwaige Übersetzungen davon sind erforderlichenfalls durch die im Nachtrag enthaltenen Informationen zu ergänzen.
(2) Anleger, die nach dem Eintritt eines Umstandes, einer Unrichtigkeit oder Ungenauigkeit im Sinne des Abs. 1, aber vor Veröffentlichung des darauf bezogenen Nachtrages bereits einen Erwerb oder eine Zeichnung der Wertpapiere oder Veranlagungen zugesagt haben, haben das Recht, ihre Zusagen innerhalb einer Frist von zwei Bankarbeitstagen nach Veröffentlichung des Nachtrags zurückzuziehen. § 5 ist sinngemäß anzuwenden. Handelt es sich bei den Anlegern hingegen um Verbraucher im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG, so ist auch die in § 5 Abs. 4 genannte Frist anzuwenden.
(3) Die Frist gemäß Abs. 1 verkürzt sich um zwei Bankarbeitstage, sofern der FMA ein gemäß § 8 Abs. 2a kontrollierter Nachtrag oder im Zusammenhang mit Wertpapieren, die zum Handel an der Wiener Börse zugelassen werden sollen, ein mit Stellungnahme gemäß § 8 Abs. 2c versehener Nachtrag vorgelegt wurde.
(4) Bei Nachträgen (ändernden oder ergänzenden Angaben) von Prospekten von Veranlagungen entfällt das Erfordernis der Billigung durch die FMA. Diese Nachträge sind stattdessen gemäß § 8 Abs. 2 zu kontrollieren. Im übrigen gilt bei Nachträgen von Prospekten von Veranlagungen Abs. 1 mit der Maßgabe, dass der Anbieter den Kontrollvermerk des Prospektkontrollors unverzüglich an die Meldestelle zu übermitteln hat.“
20. Nach § 6 wird folgender § 6a samt Überschrift eingefügt:
„Gültigkeit des Prospekts
§ 6a. (1) Ein Prospekt ist nach seiner Veröffentlichung zwölf Monate lang für öffentliche Angebote oder Zulassungen zum Handel an einem geregelten Markt gültig, sofern er um etwaige gemäß § 6 erforderliche Nachträge ergänzt wird.
(2) Im Falle eines Angebotsprogramms ist der zuvor hinterlegte Basisprospekt zwölf Monate gültig.
(3) Bei Nichtdividendenwerten gemäß § 7 Abs. 4 Z 2 ist der Prospekt gültig, bis keines der betroffenen Wertpapiere mehr dauernd oder wiederholt ausgegeben wird.
(4) Ein für zum Handel an einem geregelten Markt zuzulassende Wertpapiere zuvor hinterlegtes Registrierungsdokument im Sinne von § 7 Abs. 3 ist zwölf Monate gültig, sofern es gemäß § 75a Abs. 1 BörseG aktualisiert wurde.
(5) Das Registrierungsdokument ist zusammen mit der Wertpapierbeschreibung, die gegebenenfalls gemäß § 7a Abs. 3 bis 5 aktualisiert wurde, und der Zusammenfassung als gültiger Prospekt anzusehen.“
21. § 7 lautet:
„§ 7. (1) Der Prospekt hat sämtliche Angaben zu enthalten, die entsprechend den Merkmalen des Emittenten und der öffentlich angebotenen Wertpapiere oder Veranlagungen bzw. zum Handel an dem geregelten Markt zugelassenen Wertpapiere erforderlich sind, damit die Anleger sich ein fundiertes Urteil über die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, die Finanzlage, die Gewinne und Verluste, die Zukunftsaussichten des Emittenten und jedes Garantiegebers sowie über die mit diesen Wertpapieren oder Veranlagungen verbundenen Rechte bilden können. Diese Informationen sind in leicht zu analysierender und verständlicher Form darzulegen.
(2) Der Prospekt hat Angaben zum Emittenten und zu den Wertpapieren zu enthalten, die öffentlich angeboten oder zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen werden sollen. Er hat ferner eine Zusammenfassung zu enthalten. Die Zusammenfassung hat kurz und in allgemein verständlicher Sprache die wesentlichen Merkmale und Risiken zu nennen, die auf den Emittenten, jeden Garantiegeber und die Wertpapiere zutreffen, und ist in der Sprache abzufassen, in der der Prospekt ursprünglich erstellt wurde. Die Zusammenfassung muss zudem Warnhinweise enthalten, dass
- 1. sie als Einleitung zum Prospekt verstanden werden sollte und
- 2. der Anleger jede Entscheidung zur Anlage in die betreffenden Wertpapiere auf die Prüfung des gesamten Prospekts stützen sollte und
- 3. für den Fall, dass vor einem Gericht Ansprüche auf Grund der in einem Prospekt enthaltenen Informationen geltend gemacht werden, der als Kläger auftretende Anleger in Anwendung der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften der EWR-Vertragsstaaten die Kosten für die Übersetzung des Prospekts vor Prozessbeginn zu tragen haben könnte und
- 4. diejenigen Personen, die die Zusammenfassung einschließlich einer Übersetzung davon vorgelegt und deren Meldung beantragt haben, haftbar gemacht werden können, jedoch nur für den Fall, dass die Zusammenfassung irreführend, unrichtig oder widersprüchlich ist, wenn sie zusammen mit den anderen Teilen des Prospekts gelesen wird.
Betrifft der Prospekt die Zulassung von Nichtdividendenwerten mit einer Mindeststückelung von 50 000 Euro zum Handel an einem geregelten Markt, muss keine Zusammenfassung erstellt werden.
(3) Vorbehaltlich des Abs. 4 kann der Emittent, der Anbieter oder die Person, die die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragt, den Prospekt als ein einziges Dokument oder in mehreren Einzeldokumenten erstellen. Besteht ein Prospekt aus mehreren Einzeldokumenten, so werden die geforderten Angaben auf ein Registrierungsdokument, eine Wertpapierbeschreibung und eine Zusammenfassung aufgeteilt. Das Registrierungsdokument enthält die Angaben zum Emittenten. Die Wertpapierbeschreibung enthält die Angaben zu den Wertpapieren, die öffentlich angeboten werden oder die zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen werden sollen.
(4) Für die folgenden Wertpapierarten kann der Prospekt nach Wahl des Emittenten, des Anbieters oder der Person, die die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragt, aus einem Basisprospekt bestehen, der alle notwendigen Angaben zum Emittenten und den öffentlich angebotenen oder zum Handel an einem geregelten Markt zuzulassenden Wertpapieren enthält:
- 1. Nichtdividendenwerte, wozu auch Optionsscheine jeglicher Art gehören, die im Rahmen eines Angebotsprogramms begeben werden;
- 2. Nichtdividendenwerte, die dauernd oder wiederholt von Kreditinstituten begeben werden,
- a) sofern die Erlöse aus der Emission dieser Wertpapiere gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften in Vermögensgegenständen angelegt werden, die eine ausreichende Deckung der aus den betreffenden Wertpapieren erwachsenden Verbindlichkeiten bis zum Fälligkeitstermin bieten, und
- b) sofern diese Erlöse im Falle der Insolvenz des betreffenden Kreditinstituts unbeschadet der Bestimmungen der Richtlinie 2001/24/EG vorrangig zur Rückzahlung des Kapitals und der aufgelaufenen Zinsen bestimmt sind.
Die Angaben des Basisprospekts sind erforderlichenfalls durch aktualisierte Angaben zum Emittenten und zu den Wertpapieren, die öffentlich angeboten bzw. zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen werden sollen, gemäß § 6 zu ergänzen. Werden die endgültigen Bedingungen des Angebots weder in den Basisprospekt noch in einen Nachtrag aufgenommen, so sind sie den Anlegern zu übermitteln und bei der FMA oder einer hiezu von der FMA gegen angemessene Vergütung beauftragten Einrichtung zu hinterlegen, sobald ein öffentliches Angebot unterbreitet wird und die Übermittlung bzw. Hinterlegung praktisch durchführbar ist, und dies, sofern möglich, vor Beginn des Angebots. Das Emissionsvolumen und der Emissionspreis sind entweder in die endgültigen Bedingungen aufzunehmen oder in diesen im Sinne des Abs. 5 Z 1 zu erläutern.
(5) Für den Fall, dass der endgültige Emissionspreis und das Emissionsvolumen, die Gegenstand des öffentlichen Angebots sind, im Prospekt nicht genannt werden können, sind entweder
- 1. im Prospekt die Kriterien und/oder die Bedingungen, anhand deren die genannten Werte ermittelt werden, bzw. im Falle des Emissionspreises ein Höchstkurs zu nennen oder
- 2. im Prospekt vorzusehen, dass die Zusage zum Erwerb bzw. zur Zeichnung der Wertpapiere innerhalb von zwei Bankarbeitstagen nach Hinterlegung des endgültigen Emissionspreises und der Gesamtzahl der öffentlich angebotenen Wertpapiere zurückgezogen werden kann.
Der endgültige Emissionspreis und das Emissionsvolumen sind bei der FMA oder einer hiezu von der FMA gegen angemessene Vergütung beauftragten Einrichtung zu hinterlegen und gemäß § 10 Abs. 3 zu veröffentlichen.
(6) Die FMA kann über Antrag des Emittenten, des Anbieters oder der Person, die die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragt, mit Bescheid gestatten, dass bestimmte Angaben, die gemäß diesem Bundesgesetz oder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 809/2004 vorgeschrieben sind, nicht aufgenommen werden müssen, wenn
- 1. die Bekanntmachung der betreffenden Angaben dem öffentlichen Interesse zuwiderläuft oder
- 2. die Bekanntmachung der betreffenden Angaben dem Emittenten ernsthaft schadet, vorausgesetzt, dass das Publikum durch die Nichtaufnahme nicht in Bezug auf Tatsachen und Umstände, die für eine fundierte Beurteilung des Emittenten, Anbieters oder Garantiegebers und der mit den Wertpapieren, auf die sich der Prospekt bezieht, verbundenen Rechte wesentlich sind, irregeführt wird, oder
- 3. die entsprechende Information für ein spezielles Angebot oder eine spezielle Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt von untergeordneter Bedeutung ist und die Beurteilung der Finanzlage und der Zukunftsaussichten des Emittenten, Anbieters oder Garantiegebers nicht beeinflusst.
(7) Für den Fall, dass ausnahmsweise bestimmte Angaben, die gemäß diesem Bundesgesetz oder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 809/2004 in den Prospekt aufzunehmen sind, dem Tätigkeitsbereich oder der Rechtsform des Emittenten oder den Wertpapieren, auf die sich der Prospekt bezieht, nicht angemessen sind, hat der Prospekt unbeschadet einer angemessenen Information der Anleger Angaben zu enthalten, die den geforderten Angaben gleichwertig sind. Gibt es keine entsprechenden Angaben, so besteht diese Verpflichtung nicht.
(8) Der Prospekt für Wertpapiere ist gemäß der Verordnung (EG) Nr. 809/2004 zu erstellen. Für Prospekte für Veranlagungen gelten die Abs. 2 bis 7 nicht. Der Prospekt für Veranlagungen ist gemäß der Anlage C und zwar auf Deutsch oder Englisch zu erstellen.
(9) Für die Hinterlegung der Dokumente nach Abs. 4 und 5 kann die FMA per Verordnung eine Gebühr vorschreiben. Diese Gebühren dürfen die durch die Amtshandlung durchschnittlich entstehenden Kosten unter Berücksichtigung eines Fixkostenanteils nicht überschreiten.“
22. Nach § 7 werden folgende § 7a, § 7b und § 7c eingefügt:
„§ 7a. (1) Es ist gestattet, dass der Prospekt Angaben in Form eines Verweises auf ein oder mehrere zuvor oder gleichzeitig veröffentlichte Dokumente enthält, die gemäß diesem Bundesgesetz oder dem Börsegesetz, insbesondere gemäß § 75a BörseG, bei der FMA als zuständiger Behörde des Herkunftsmitgliedstaats oder bei einer von ihr gegen angemessene Vergütung hiezu beauftragten Einrichtung hinterlegt wurden. Dabei muss es sich um die dem Emittenten zuletzt zur Verfügung stehenden Angaben handeln. Die Zusammenfassung darf keine Angaben in Form eines Verweises enthalten.
(2) Werden Angaben in Form eines Verweises aufgenommen, so ist eine Liste mit Querverweisen vorzulegen, damit die Anleger bestimmte Einzelangaben leicht auffinden können.
(3) Ein Emittent, dessen Registrierungsdokument bereits von der FMA gebilligt wurde, ist zur Erstellung der Wertpapierbeschreibung und der Zusammenfassung nur verpflichtet, wenn die Wertpapiere öffentlich angeboten bzw. zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen werden.
(4) In einem solchen Fall muss die Wertpapierbeschreibung die Angaben enthalten, die üblicherweise im Registrierungsdokument angegeben wären, wenn es seit der Billigung des letzten aktualisierten Registrierungsdokuments oder eines Nachtrags nach § 6 zu erheblichen Veränderungen oder neuen Entwicklungen gekommen ist, die sich auf die Beurteilung durch die Anleger auswirken könnten. Die Wertpapierbeschreibung und die Zusammenfassung werden gesondert gebilligt.
(5) Hat ein Emittent nur ein nicht gebilligtes Registrierungsdokument hinterlegt, so sind alle Dokumente einschließlich aktualisierter Informationen zu billigen.
Sprachenregelung
§ 7b. (1) Soll ein Wertpapier nur im Inland öffentlich angeboten werden oder soll nur dort die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragt werden, so ist der Prospekt auf Deutsch oder Englisch oder in einer von der FMA durch Verordnung anerkannten anderen Sprache zu erstellen und zu veröffentlichen.
(2) Prospekte, die der FMA sonst als zuständiger Behörde des Herkunftsmitgliedstaats vorgelegt werden, sind in den in Abs. 1 angeführten Sprachen zu erstellen, können aber statt in diesen Sprachen nach Wahl des Emittenten, des Anbieters oder der die Zulassung beantragenden Person auch in einer sonst in den internationalen Finanzkreisen gebräuchlichen Sprache veröffentlicht werden. Die FMA kann für diesen Fall durch Verordnung die Veröffentlichung einer Übersetzung der Zusammenfassung in Deutsch vorschreiben. Sollte der der FMA als zuständiger Behörde des Herkunftsmitgliedstaats zur Billigung vorgelegte Prospekt jedoch Wertpapiere betreffen, die weder im Inland öffentlich angeboten werden sollen noch für die im Inland die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragt werden soll, so kann der Prospekt neben den in Abs. 1 angeführten Sprachen auch bereits in einer sonst in den internationalen Finanzkreisen gebräuchlichen Sprache erstellt sein. Sollte der der FMA als zuständiger Behörde des Herkunftsmitgliedstaats zur Billigung vorgelegte Prospekt Nichtdividendenwerte mit einer Mindeststückelung von 50 000 Euro betreffen, für die die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragt werden soll, so kann der Prospekt neben den in Abs. 1 angeführten Sprachen ebenso bereits in einer sonst in den internationalen Finanzkreisen gebräuchlichen Sprache erstellt sein.
(3) Der FMA bloß gemäß Art. 18 der Richtlinie 2003/71/EG notifizierte Prospekte können neben den in Abs. 1 angeführten Sprachen nach Wahl des Emittenten, des Anbieters oder der die Zulassung beantragenden Person auch in einer in den internationalen Finanzkreisen gebräuchlichen Sprache veröffentlicht werden. Die FMA kann für diesen Fall durch Verordnung die Veröffentlichung einer Übersetzung der Zusammenfassung in Deutsch vorschreiben.
Emittenten mit Sitz in Drittstaaten
§ 7c. (1) Die FMA kann als zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats von Emittenten mit Sitz in einem Drittstaat einen nach den Rechtsvorschriften eines Drittstaats erstellten Prospekt für ein öffentliches Angebot oder die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt billigen, wenn
- 1. dieser Prospekt nach von internationalen Organisationen von Wertpapieraufsichtsbehörden festgelegten internationalen Standards einschließlich der Offenlegungsstandards der IOSCO erstellt wurde und
- 2. die Informationspflichten, auch in Bezug auf Finanzinformationen, mit den Anforderungen dieses Bundesgesetzes gleichwertig sind.
(2) Werden Wertpapiere eines Emittenten mit Sitz in einem Drittstaat nach erfolgter Billigung im Herkunftsmitgliedstaat im Inland öffentlich angeboten oder zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen, so gelten die § 7b und § 8b.“
23. In § 8 Abs. 2 wird nach der Wortgruppe „Der Prospekt ist“ die Wortgruppe „bei Veranlagungen“ eingefügt; die Wortgruppe „; sind Wertpapiere, mit denen Bezugsrechte auf Aktien verbunden sind, die ihrerseits bereits in einem anderen EWR-Mitgliedstaat, der der Sitzstaat der Aktiengesellschaft ist, zum amtlichen Handel an einer dort ansässigen Wertpapierbörse zugelassen sind, Gegenstand der Prospektkontrolle, so hat der Kontrollor außerdem die Stellungnahmen der zuständigen Zulassungsstelle des Sitzstaates einzuholen“ entfällt.
24. Nach § 8 Abs. 2 werden folgende Abs. 2a bis 2c eingefügt:
„(2a) Bei Prospekten von Wertpapieren gilt Abs. 2 mit der Maßgabe, dass Prüfungsmaßstab für die Prospektkontrolle die Vollständigkeit, Kohärenz und Verständlichkeit der Prospektangaben ist. Die gemäß Abs. 2 vorgesehene stichprobenweise Prüfungsmethode genügt jedoch nicht. Die Unterfertigung des Prospektkontrollors begründet die unwiderlegliche Vermutung, dass der Unterfertigte den Prospekt kontrolliert und für vollständig, kohärent und verständlich befunden hat. Legt der Antragsteller seinem Antrag gemäß § 8a bereits einen gemäß diesem Absatz kontrollierten Prospekt bei, verkürzt dies die Fristen gemäß § 8a um je drei Bankarbeitstage. Die FMA ist bei der Billigung gemäß § 8a berechtigt, sich auf die Prospektkontrolle der Prospektkontrollore gemäß diesem Absatz zu verlassen und sie ihrem Billigungsbescheid zu Grunde zu legen, es sei denn, dass die FMA begründete Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der Prospektkontrolle oder an der Fachkunde oder der Sorgfalt der Prospektkontrollore hat oder solche Zweifel bei entsprechender Sorgfalt hätte haben müssen. Dies gilt in gleicher Weise für die Prospektkontrollen der von der FMA selbst beauftragten Prospektkontrollore, insbesondere, wenn dem Prospekt keine Kontrollerklärung eines Prospektkontrollors beigefügt worden ist. In keinem Fall sind Prospektkontrollore Organe der FMA im Sinne des Amtshaftungsgesetzes.
(2b) Die FMA hat eine Liste von zur Prospektkontrolle geeigneten beeideten Wirtschaftsprüfern und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften zu führen, aus der der Prospektkontrollor, sofern er aus dieser Berufsgruppe stammen soll, ausgewählt zu werden hat. Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder kann der FMA Vorschläge für geeignete Kandidaten für diese Liste erstatten.
(2c) Bei Prospekten von Wertpapieren, die zum Handel an der Wiener Börse zugelassen werden sollen, verkürzt sich die Frist gemäß § 8a nur dann um drei Bankarbeitstage, wenn der Antragsteller seinem Antrag gemäß § 8a eine Stellungnahme der Wiener Börse AG mit einer Erklärung beilegt, dass jene den Prospekt kontrolliert und für vollständig, kohärent und verständlich befunden hat. Die FMA ist bei der Billigung gemäß § 8a berechtigt, sich auf die Stellungnahme der Wiener Börse AG gemäß diesem Absatz zu verlassen und sie ihrem Billigungsbescheid zu Grunde zu legen, es sei denn, dass die FMA begründete Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der Stellungnahme oder an der Fachkunde oder der Sorgfalt der Wiener Börse AG hat oder solche Zweifel bei entsprechender Sorgfalt hätte haben müssen. Dies gilt in gleicher Weise für die von der FMA selbst beauftragten Stellungnahmen der Wiener Börse AG, insbesondere, wenn dem Prospekt keine Stellungnahme der Wiener Börse AG beigefügt worden ist. In keinem Fall ist die Wiener Börse AG Organ der FMA im Sinne des Amtshaftungsgesetzes.“
25. § 8 Abs. 3 letzter Satz lautet:
„Wertpapiere und Veranlagungen desselben Emittenten, die innerhalb der letzten zwölf Monate Gegenstand eines öffentlichen Angebots waren, sind bei der Ermittlung des Gesamtbetrages einzubeziehen.“
26. In § 8 Abs. 4 und 5 wird je nach dem Ausdruck „271“ die Wortgruppe „und § 271a“ eingefügt.
27. § 8 Abs. 8 lautet:
„(8) Dem Antrag auf Billigung des Prospekts bei der FMA ist der mit den erforderlichen Unterfertigungen, gegebenenfalls einschließlich der Unterfertigung des Prospektkontrollors, versehene Prospekt beizuschließen. Der Prospekt von Veranlagungen hingegen ist mit den erforderlichen Unterfertigungen, einschließlich der Unterfertigung des Prospektkontrollors, vom Anbieter der Meldestelle so rechtzeitig zu übersenden, dass er ihr spätestens am Bankarbeitstage der Veröffentlichung vorliegt.“
28. Nach § 8 werden folgende § 8a, § 8b und § 8c, je samt Überschrift, eingefügt:
„Billigung des Prospekts
§ 8a. (1) Die FMA hat, sofern Österreich Herkunftsmitgliedstaat ist, als zuständige Verwaltungsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats über Antrag des Emittenten oder Anbieters oder der Person, die eine Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragt, die Prospekte zu billigen, wenn diese vollständig, kohärent und verständlich sind und die sonst gemäß diesem Bundesgesetz geforderten Voraussetzungen erfüllen. Die FMA kann im Billigungsverfahren für die Beurteilung der Vollständigkeit, Kohärenz und Verständlichkeit der Prospekte in § 8 Abs. 2 genannte Personen als Prospektkontrollore oder sonst als Sachverständige beiziehen. In Verfahren über Anträge zur Billigung von Prospekten über Wertpapiere, die zum Handel an der Wiener Börse AG zugelassen werden sollen, kann die FMA vor der Billigung eine Stellungnahme der Wiener Börse AG im Sinne des § 8 Abs. 2c beischaffen, sofern eine solche dem Antrag nicht bereits beigeschlossen wurde. Für die Gebühren der Prospektkontrollore, Sachverständigen oder der Wiener Börse AG als Stellung nehmender Sachverständiger hat jedenfalls der Antragsteller aufzukommen.
(2) Die FMA ist im Billigungsverfahren befugt:
- 1. von Emittenten, Anbietern oder Personen, die eine Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragen, die Aufnahme zusätzlicher Angaben in den Prospekt zu verlangen, wenn der Anlegerschutz dies gebietet;
- 2. von Emittenten, Anbietern oder Personen, die eine Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragen, sowie von Personen, die diese kontrollieren oder von diesen kontrolliert werden, die Vorlage von Informationen und Unterlagen zu verlangen;
- 3. von den Abschlussprüfern und Führungskräften des Emittenten, des Anbieters oder der Person, die die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragt, sowie von den mit der Platzierung des öffentlichen Angebots oder der Zulassung zum Handel beauftragten Finanzintermediären die Vorlage von Informationen zu verlangen;
- 4. ein öffentliches Angebot oder eine Zulassung zum Handel für jeweils höchstens zehn aufeinander folgende Bankarbeitstage auszusetzen, wenn ein hinreichend begründeter Verdacht besteht, dass gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder gegen §§ 74 ff BörseG verstoßen wurde;
- 5. die Werbung für jeweils höchstens zehn aufeinander folgende Bankarbeitstage zu untersagen oder auszusetzen, wenn hinreichende Gründe für die Annahme bestehen, dass gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verstoßen wurde;
- 6. ein öffentliches Angebot zu untersagen, wenn sie feststellt, dass gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verstoßen wurde, oder ein hinreichend begründeter Verdacht besteht, dass gegen es verstoßen würde;
- 7. den Handel an einem geregelten Markt für jeweils höchstens zehn aufeinander folgende Bankarbeitstage auszusetzen oder von den betreffenden geregelten Märkten die Aussetzung des Handels zu verlangen, wenn hinreichende Gründe für die Annahme bestehen, dass gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder gegen §§ 74 ff BörseG verstoßen wurde;
- 8. den Handel an einem geregelten Markt zu untersagen, wenn sie feststellt, dass gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder gegen §§ 74 ff BörseG verstoßen wurde;
- 9. den Umstand bekannt zu machen, dass ein Emittent seinen Verpflichtungen nicht nachkommt.
(3) Die FMA teilt dem Emittenten, dem Anbieter bzw. der die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragenden Person innerhalb von zehn Bankarbeitstagen nach Vorlage des Prospekts durch Bescheid ihre Entscheidung hinsichtlich der Billigung des Prospekts mit. Ergeht innerhalb der in diesem Absatz und in Abs. 4 genannten Fristen kein Bescheid der FMA über den Prospekt, so gilt dies nicht als Billigung.
(4) Die Frist gemäß Abs. 3 wird auf 20 Bankarbeitstage verlängert, wenn das öffentliche Angebot Wertpapiere eines Emittenten betrifft, dessen Wertpapiere noch nicht zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind und der zuvor keine Wertpapiere öffentlich angeboten hat.
(5) Gelangt die FMA zu der hinreichend begründeten Auffassung, dass die ihr übermittelten Unterlagen unvollständig sind oder es ergänzender Informationen bedarf, so gelten die in den Abs. 3 und 4 genannten Fristen erst ab dem Zeitpunkt, an dem der Emittent, der Anbieter bzw. die die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragende Person diese Informationen vorlegt. In dem in Abs. 3 genannten Fall hat die FMA dem Emittenten innerhalb von zehn Bankarbeitstagen ab dem Zeitpunkt der Einreichung des Antrags Mitteilung zu machen, falls die Unterlagen unvollständig sind.
(6) Die FMA kann die Billigung eines Prospekts der zuständigen Behörde eines anderen EWR-Vertragsstaats übertragen, sofern diese Behörde damit einverstanden ist. Die Übertragung ist zudem dem Emittenten, dem Anbieter bzw. der die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragenden Person innerhalb von drei Bankarbeitstagen ab dem Datum mitzuteilen, an dem die FMA ihre Entscheidung getroffen hat. Die FMA kann ihrerseits die Billigung eines Prospektes von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats eines anderen EWR-Vertragsstaats übernehmen. Die Frist gemäß Abs. 3 läuft in diesem Fall ab dem Tag der Entscheidung der übertragenden zuständigen Behörde. Allfälliges Fehlverhalten der zuständigen Behörde eines anderen EWR-Vertragsstaates ist der Republik Österreich als Rechtsträger nicht zuzurechnen.
(7) Der mit der Billigung versehene Prospekt ist der Meldestelle vom Emittenten, dem Anbieter bzw. der die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragenden Person, so rechtzeitig zu übersenden, dass er ihr spätestens am Tage der Veröffentlichung vorliegt.
(8) Die FMA ist nach der Zulassung der Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt auch befugt,
- 1. zur Gewährleistung des Anlegerschutzes oder des reibungslosen Funktionierens des Marktes vom Emittenten die Bekanntgabe aller wesentlichen Informationen zu verlangen, die die Bewertung der zum Handel an geregelten Märkten zugelassenen Wertpapiere beeinflussen können;
- 2. den Handel der Wertpapiere auszusetzen oder von dem betreffenden geregelten Markt die Aussetzung des Handels zu verlangen, wenn sie der Auffassung ist, dass der Handel angesichts der Lage des Emittenten den Anlegerinteressen abträglich wäre;
- 3. sicherzustellen, dass die Emittenten, deren Wertpapiere an geregelten Märkten gehandelt werden, die Verpflichtungen nach den Art. 102 und 103 der Richtlinie 2001/34/EG einhalten und dass in allen EWR-Vertragsstaaten, in denen das öffentliche Angebot unterbreitet oder die Wertpapiere zum Handel zugelassen werden, alle Anleger die gleichen Informationen erhalten und alle Wertpapierinhaber, die sich in der gleichen Lage befinden, vom Emittenten gleich behandelt werden;
- 4. Inspektionen durchzuführen, um die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der Durchführungsmaßnahmen der Richtlinie 2003/71/EG zu überprüfen.
Gemeinschaftsweite Geltung gebilligter Prospekte
§ 8b. (1) Unbeschadet § 8c ist - sofern Österreich nicht der Herkunftsmitgliedstaat ist - für das öffentliche Angebot eines Wertpapiers oder dessen Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt der von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats gebilligte Prospekt einschließlich etwaiger erforderlicher Nachträge für ein öffentliches Angebot oder für die Zulassung zum Handel gültig, sofern die (der) FMA gemäß Art. 18 der Richtlinie 2003/71/EG unterrichtet (notifiziert) wurde. Die FMA führt für diesen Prospekt keine Billigungsverfahren durch. Dieser Prospekt gilt als im Sinne dieses Bundesgesetzes gebilligt.
(2) Sind seit der Billigung des Prospekts durch die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats wichtige neue Umstände, wesentliche Unrichtigkeiten oder Ungenauigkeiten im Sinne des § 6 aufgetreten, so kann die FMA - sofern sie davon Kenntnis hat - die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats darauf aufmerksam machen, dass es eventuell neuer Angaben (eines Nachtrages, der gemäß Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2003/71/EG zu billigen ist) bedarf.
(3) Die FMA als zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats übermittelt ihrerseits den zuständigen Behörden der Aufnahmemitgliedstaaten innerhalb von drei Bankarbeitstagen nach einem entsprechenden Ersuchen des Emittenten oder der für die Erstellung des Prospekts verantwortlichen Person oder, falls das Ersuchen zusammen mit dem Prospekt vorgelegt wurde, innerhalb eines Bankarbeitstages nach Billigung des Prospekts eine Bescheinigung über die Billigung, aus der hervorgeht, dass der Prospekt gemäß der Richtlinie 2003/71/EG erstellt wurde, sowie eine Kopie dieses Prospekts. Dieser Notifizierung ist gegebenenfalls eine vom Emittenten oder der für die Erstellung des Prospekts verantwortlichen Person in Auftrag gegebene Übersetzung der Zusammenfassung beizufügen. Dasselbe Verfahren findet auf etwaige Nachträge zum Prospekt Anwendung.
(4) Die etwaige Anwendung der Bestimmungen des § 7 Abs. 6 und 7 wird in der Bescheinigung erwähnt und begründet.
Pflichtverletzungen durch Emittenten aus dem EWR
§ 8c. (1) Stellt die FMA als zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats fest, dass beim Emittenten oder den mit der Platzierung des öffentlichen Angebots beauftragten Finanzintermediären Unregelmäßigkeiten aufgetreten sind oder dass der Emittent den Pflichten, die ihm aus der Zulassung der Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt erwachsen, nicht nachgekommen ist, so teilt sie dies der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats mit.
(2) Verstößt der Emittent oder der mit der Platzierung des öffentlichen Angebots beauftragte Finanzintermediär trotz der von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ergriffenen Maßnahmen oder weil sich diese als unzweckmäßig erweisen, weiterhin gegen die einschlägigen Rechts- oder Verwaltungsbestimmungen, so ergreift die FMA als zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats nach vorheriger Unterrichtung der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats alle für den Schutz der Anleger erforderlichen Maßnahmen. Die Kommission wird zum frühestmöglichen Zeitpunkt über derartige Maßnahmen unterrichtet.“
29. § 10 lautet:
„§ 10. (1) Ein Prospekt darf vor der Billigung durch die FMA nicht veröffentlicht werden.
(2) Nach seiner Billigung ist der Prospekt durch den Emittenten, den Anbieter oder die die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragende Person so bald wie praktisch möglich zu veröffentlichen, auf jeden Fall aber spätestens einen Bankarbeitstag vor dem Beginn des öffentlichen Angebots bzw. einen Bankarbeitstag vor der Zulassung der betreffenden Wertpapiere zum Handel. Zudem muss im Falle eines öffentlichen Erstangebots von Aktien einer Gattung, deren Aktien noch nicht zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, sondern zum ersten Mal zum Handel zugelassen werden sollen, der Prospekt mindestens sechs Bankarbeitstage vor dem Abschluss des Angebots veröffentlicht werden.
(3) Der Prospekt gilt als im Sinne dieses Bundesgesetzes veröffentlicht, wenn er
- 1. im Amtsblatt zur Wiener Zeitung oder sonst in wenigstens einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet veröffentlicht wurde oder
- 2. dem Publikum in gedruckter Form kostenlos bei den zuständigen Stellen des Marktes, an dem die Wertpapiere zum Handel zugelassen werden sollen, oder beim Sitz des Emittenten oder bei den Finanzintermediären einschließlich der Zahlstellen, die die Wertpapiere platzieren oder verkaufen, zur Verfügung gestellt wurde oder
- 3. in elektronischer Form auf der Internet-Seite des Emittenten und gegebenenfalls auf der Internet-Seite der die Wertpapiere platzierenden oder verkaufenden Finanzintermediäre einschließlich der Zahlstellen veröffentlicht wurde oder
- 4. in elektronischer Form auf der Internet-Seite des geregelten Marktes, für den die Zulassung zum Handel beantragt wurde, veröffentlicht wurde oder
- 5. in elektronischer Form auf der Internet-Seite der FMA oder auf der Internet-Seite einer von dieser dazu gegen angemessene Vergütung beauftragten Einrichtung veröffentlicht wurde, wenn die FMA entschieden hat, diese Dienstleistung anzubieten.
Der FMA ist vorab anzuzeigen, wie veröffentlicht wird und wo der Prospekt erhältlich sein wird; die Kriterien für eine Veröffentlichung nach Z 1 kann die FMA durch Verordnung festlegen.
(4) Der Emittent hat jedenfalls eine Mitteilung gemäß Abs. 3 Z 1 oder 3 zu veröffentlichen, aus der hervorgeht, wie der Prospekt sonst gemäß Abs. 3 veröffentlicht worden ist und wo er erhältlich ist.
(5) Die FMA veröffentlicht auf ihrer Internet-Seite oder auf der Internet-Seite einer von ihr gegen angemessene Vergütung beauftragten Einrichtung während eines Zeitraums von zwölf Monaten nach ihrem Ermessen entweder alle gebilligten Prospekte oder zumindest die Liste der Prospekte, die gemäß § 8a gebilligt wurden, gegebenenfalls einschließlich einer elektronischen Verknüpfung (Hyperlink) zu dem auf der Internet-Seite des Emittenten oder des geregelten Marktes veröffentlichten Prospekt.
(6) Für den Fall, dass der Prospekt in mehreren Einzeldokumenten erstellt wird und/oder Angaben in Form eines Verweises enthält, können die den Prospekt bildenden Dokumente und Angaben getrennt veröffentlicht und in Umlauf gebracht werden, wenn sie dem Publikum gemäß den Bestimmungen des Abs. 3 kostenlos zur Verfügung gestellt werden. In jedem Einzeldokument ist anzugeben, wo die anderen Einzeldokumente erhältlich sind, die zusammen mit diesem den vollständigen Prospekt bilden.
(7) Der Wortlaut und die Aufmachung des Prospekts und/oder der Nachträge zum Prospekt, die veröffentlicht oder dem Publikum zur Verfügung gestellt werden, müssen jederzeit mit der ursprünglichen Fassung identisch sein, die von FMA gebilligt wurde.
(8) Wird der Prospekt in elektronischer Form veröffentlicht, so muss dem Anleger jedoch vom Emittenten, vom Anbieter, von der die Zulassung zum Handel beantragenden Person oder von den Finanzintermediären, die die Wertpapiere platzieren oder verkaufen, auf Verlangen eine Papierversion kostenlos zur Verfügung gestellt werden.“
30. In § 11 Abs. 1 wird die Wortgruppe „Richtigkeit oder Vollständigkeit der Prospektangaben (§ 7) oder der“ durch die Wortgruppe „Prospektangaben oder die“ ersetzt und wird der Klammerausdruck „(§§ 6 und 10)“ durch den Klammerausdruck „(§ 6)“ ersetzt.
31. In § 11 Abs. 1 Z 2 entfällt je das Wort „grobes“.
32. Nach § 11 Abs. 1 Z 2 werden folgende Z 2a und 2b eingefügt:
- „2a. der Prospektkontrollor von Prospekten für Veranlagungen jedoch nur für durch eigenes grobes Verschulden oder grobes Verschulden seiner Leute oder sonstiger Personen, deren Tätigkeit zur Prospektkontrolle herangezogen wurde, erfolgte unrichtige oder unvollständige Kontrollen,
- 2b. bei Prospekten von Wertpapieren, die zum Handel an der Wiener Börse zugelassen wurden, die Wiener Börse AG, jedoch nur für durch eigenes Verschulden oder Verschulden ihrer Leute oder sonstiger Personen, deren Tätigkeit zu Stellungnahmen gemäß § 8 herangezogen wurde, erfolgte unrichtige oder unvollständige Stellungnahmen gemäß § 8 Abs. 2c,“
33. § 11 Abs. 1 werden folgender vierter und fünfter Satz angefügt:
„Für die Zusammenfassung einschließlich einer Übersetzung wird dann gehaftet, wenn sie - zusammen mit den anderen Teilen des Prospekts gelesen - irreführend, unrichtig oder widersprüchlich ist. Die Personen gemäß Z 1 und 2 sowie ein allfälliger Garantiegeber sind im Prospekt eindeutig unter Angabe ihres Namens und ihrer Stellung - bei juristischen Personen ihres Namens und ihres Sitzes - zu nennen; der Prospekt hat darüber hinaus auch den Wortlaut der jeweiligen den in § 8 genannten Personen zugeordneten Erklärungen zu enthalten, außerdem beim allfälligen Garantiegeber, dass seines Wissens die Angaben in dem Prospekt richtig sind und darin keine Tatsachen verschwiegen werden, die die Aussage des Prospekts verändern können.“
34. In § 11 Abs. 7 wird das Wort „fünf“ durch das Wort „zehn“ ersetzt.
35. In § 12 Abs. 1 wird nach dem Ausdruck „14 Z 2“ die Wortgruppe „und der Billigung durch die FMA“ eingefügt, die Wortgruppe „frühestens sieben Jahre nach Ablauf der Frist gemäß § 11 Abs. 7“ durch die Wortgruppe „frühestens 15 Jahre nach der Hinterlegung bei der Meldestelle“ ersetzt und die Wortgruppe „Anbietern angemessene Kostenersätze“ wird durch die Wortgruppe „Meldepflichtigen eine angemessene Vergütung“ ersetzt. Weiters wird der Strichpunkt nach dem Wort „aufzubewahren“ durch einen Punkt ersetzt. Danach wird die Wortgruppe „Führt die FMA gemäß § 8b Abs. 1 kein Billigungsverfahren durch, übermittelt sie der Meldestelle eine Bestätigung der Notifizierung des Prospekts; in desem Fall entfällt die Prüfung der Meldestelle auf das Vorhandensein der Mindestunterfertigungen;“ eingefügt. In Abs. 2 wird nach dem Wort „Unterfertigungen“ die Wortgruppe „und die Billigung oder Notifizierungsbestätigung der FMA“ eingefügt. § 12 Abs. 4 und 5 entfallen.
36. In § 13 Abs. 1 wird die Wortgruppe „im Sinne des § 2“ durch das Wort „erstmals“ ersetzt und nach der Wortgruppe „die Laufzeit und“ die Wortgruppe „ , im Falle öffentlicher Angebote,“ eingefügt; weiters wird folgender dritter Satz angefügt:
„Der Anbieter hat weiters zum Zwecke der eindeutigen Identifikation der zu meldenden Emission im Falle von Wertpapieren oder verbrieften Veranlagungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 die von der Oesterreichischen Kontrollbank Aktiengesellschaft (inländische ISIN Vergabestelle) oder einer ausländischen ISIN Vergabestelle vergebene ISIN oder eine gleichwertige Identifikation bekannt zu geben.“
37. In § 13 Abs. 2 wird die Wortgruppe „bis 12 und 15“ durch die Wortgruppe „ , 12 und 13“ ersetzt; der letzte Satz entfällt.
38. In § 13 Abs. 4 wird nach der Wortgruppe „Hat die Meldestelle“ die Wortgruppe „aus den gemäß Abs. 1 erhaltenen Meldungen“ eingefügt und die Wortgruppe „eines strafbaren Tatbestandes“ durch die Wortgruppe „einer mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung“ ersetzt.
39. In § 13 Abs. 4 und 5 wird jeweils die Wortgruppe „eine Staatsanwaltschaft“ durch die Wortgruppe „die FMA“ ersetzt.
40. In § 14 entfällt die Wortgruppe „Wertpapiere oder“ sowie die Wortgruppe „und auch dann, wenn eine Zulassung zum amtlichen Handel an der Wiener Börse beantragt ist“; weiters entfällt in § 14 Z 3 die Wortgruppe „ , über die keine Wertpapiere ausgestellt werden,“.
41. In § 15 Abs. 1 Z 1 wird das Wort „kontrollierter“ durch das Wort „gebilligter“ und das Wort „kontrollierten“ durch das Wort „gebilligten“ ersetzt; in § 15 Abs. 1 Z 1 und 2 wird jeweils die Wortgruppe „den §§ 6 und 10“ durch den Ausdruck „§ 6“ ersetzt.
42. In § 16 wird das Wort „Behörde“ durch den Ausdruck „FMA“ ersetzt; die Zahl „20 000“ wird durch die Zahl „35 000“ ersetzt; in § 16 wird weiters jeweils die Wortgruppe „den §§ 6 und 10“ durch den Ausdruck „§ 6“ ersetzt; weiters wird in der Z 5 nach dem Ausdruck „§ 13“ die Wortgruppe „und zwar auch dann, wenn kein öffentliches Angebot gegeben ist oder sonst, ohne dass die Prospektpflicht gegeben ist“ eingefügt; weiters wird der Punkt am Ende von § 16 durch das Wort „oder“ ersetzt und folgende Ziffer 9 angefügt:
- „9. Anordnungen der FMA nach § 8a Abs. 2 Z 4 bis 8 oder § 8a Abs. 8 Z 1 bis 3 zuwider handelt oder nicht unverzüglich gemäß § 6 Abs. 4 den Kontrollvermerk des Prospektkontrollors an die Meldestelle übermittelt oder die Anzeige an die FMA gemäß § 10 Abs. 3 unterlässt oder die Veröffentlichung der Mitteilung gemäß § 10 Abs. 4 unterlässt oder entgegen Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 809/2004 wirbt oder veröffentlicht.
43. Nach § 16 werden folgende § 16a bis § 16c eingefügt:
„§ 16a. (1) Die FMA kann Maßnahmen oder Sanktionen, die wegen Verstößen gegen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder des Börsegesetzes gesetzt wurden, nur nach Maßgabe der Z 1 bis 3 beauskunften oder öffentlich bekannt geben.
- 1. Im Falle einer Amtshandlung in einem laufenden Verfahren hat die FMA die Nennung der Namen der betroffenen Beteiligten zu unterlassen, es sei denn, diese sind bereits öffentlich bekannt oder es besteht ein überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit an der Kenntnis dieser Namen.
- 2. Im Falle der Verhängung einer Sanktion kann die FMA die Namen der Personen oder Unternehmen, gegen die die Sanktion verhängt wurde, die Namen der Unternehmen, für die Personen verantwortlich sind, gegen die eine Sanktion verhängt wurde, sowie die verhängte Sanktion beauskunften oder veröffentlichen. Als Sanktionen im Sinne dieser Bestimmung gelten alle von der FMA nach Abschluss eines Verfahrens mit Bescheid gesetzten Rechtsakte.
- 3. Die FMA hat von der Erteilung einer Auskunft über Amtshandlungen oder einer diesbezüglichen Veröffentlichung abzusehen, wenn
- a) die Erteilung der Auskunft oder die Veröffentlichung die Stabilität der Finanzmärkte ernsthaft gefährden würde, oder
- b) die Erteilung der Auskunft oder die Veröffentlichung zu einem unverhältnismäßigen Schaden bei einem von der Auskunft oder der Veröffentlichung betroffenen Beteiligten führen würde, oder
- c) durch die Erteilung der Auskunft die Durchführung eines Verfahrens oder Maßnahmen, die im öffentlichen Interesse liegen, vereitelt, erschwert, verzögert oder gefährdet werden könnten.
§ 16b. (1) Alle Personen, die für die FMA tätig sind oder waren, einschließlich der Meldestelle, sind an das Amtsgeheimnis gebunden. Die unter das Amtsgeheimnis fallenden Informationen dürfen nicht an andere Personen oder Behörden weitergegeben werden, es sei denn auf Grund gesetzlicher Bestimmungen.
(2) Abs. 1 steht einer Übermittlung vertraulicher Informationen gemäß § 16c nicht entgegen. Die auf diesem Wege übermittelten Informationen fallen unter das Amtsgeheimnis, an das die Personen gebunden sind, die bei den zuständigen Behörden, die diese Informationen erhalten, tätig sind oder waren.
(3) Nach anderen Bundesgesetzen bestehende Vorschriften über das Berufsgeheimnis bleiben von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unberührt.
Zusammenarbeit mit zuständigen Behörden anderer EWR-Vertragsstaaten
§ 16c. Die FMA arbeitet mit den zuständigen Billigungsbehörden der anderen EWR-Vertragsstaaten zusammen, wann immer dies zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben und zur Ausübung ihrer Befugnisse erforderlich ist. Die FMA leistet den zuständigen Billigungsbehörden anderer EWR-Vertragsstaaten Amtshilfe und nimmt ihrerseits Amtshilfe von diesen in Anspruch. Informationsübermittlung und Zusammenarbeit finden insbesondere dann statt, wenn für einen Emittenten mehr als eine Behörde des Herkunftsmitgliedstaats zuständig ist, weil er verschiedene Gattungen von Wertpapieren ausgibt, oder wenn die Billigung eines Prospekts gemäß § 8a Abs. 6 an die zuständige Billigungsbehörde eines anderen EWR-Vertragsstaats übertragen wurde. Sie arbeiten auch eng zusammen, wenn die Aussetzung oder das Verbot des Handels von Wertpapieren verlangt wird, die in mehreren EWR-Vertragsstaaten gehandelt werden, um einheitliche Wettbewerbsbedingungen zwischen den verschiedenen Handelsplätzen sicherzustellen und den Anlegerschutz zu gewährleisten. Die FMA als zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats kann gegebenenfalls die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ab dem Stadium, in dem der Fall untersucht wird, um Amtshilfe ersuchen, insbesondere wenn es sich um neue oder seltene Gattungen von Wertpapieren handelt. Die FMA als zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats kann die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats um Informationen zu allen Aspekten des betreffenden Marktes ersuchen. Unbeschadet § 8a kann die FMA die Betreiber von geregelten Märkten je nach Notwendigkeit konsultieren, insbesondere wenn sie über die Aussetzung des Handels entscheidet oder einen geregelten Markt auffordert, den Handel auszusetzen oder zu verbieten.“
44. Nach § 17 werden folgende § 17a, 17b, § 17c, § 17d und § 17e eingefügt:
„§ 17a. Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
§ 17b. (1) Emittenten mit Sitz in einem Drittstaat, deren Wertpapiere bereits zum Handel an einem geregelten Markt im Inland zugelassen sind, können die FMA als für sie zuständige Behörde wählen, sofern diese bei der Zulassung gemäß § 1 Abs. 1 Z 12c in Betracht gekommen wäre, und diese Entscheidung der FMA bis zum 31. Dezember 2005 mitteilen.
(2) Schuldverschreibungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 KMG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2003 dürfen in Österreich bis zum 31. Dezember 2008 angeboten werden, ohne dass gemäß § 2 ein Prospekt zu erstellen ist.
(3) Bei gemäß § 2 KMG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2003 prospektpflichtigen Angeboten, die vor dem 10. August 2005 begonnen haben und vor dem 10. November 2005 abgeschlossen wurden, genügt abweichend von § 2 KMG in der Fassung dieses Bundesgesetzes die Veröffentlichung eines gemäß den Bestimmungen des Kapitalmarktgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 80/2003 errichteten und kontrollierten Prospekts. § 8b Abs. 3 kommt für solcherart errichtete Prospekte nicht zur Anwendung.
(4) § 102 Abs. 5 des Bankwesengesetzes, BGBl. 532/1993, ist nicht mehr anzuwenden.
(5) § 73d Abs. 5 des Versicherungsaufsichtsgesetzes in der Fassung BGBl. Nr. 769/1992 ist nicht mehr anzuwenden.
§ 17c. Für die Vollstreckung eines Bescheids nach diesem Bundesgesetz tritt an die Stelle eines in § 5 Abs. 3 VVG angeführten niedrigeren Betrages der Betrag von 35 000 Euro.
§ 17d. Bei Verwaltungsübertretungen gemäß § 16 gilt an Stelle der Verjährungsfrist des § 31 VStG von sechs Monaten eine Verjährungsfrist von 18 Monaten.
§ 17e. Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden.“
45. Nach § 19 Abs. 10 wird folgender Abs. 11 angefügt:
„(11) § 1 Abs. 1 bis 4, § 2, § 3 Abs. 1 bis 4, § 4, § 6, § 6a, § 7, § 7a, § 7b, § 7c, § 8 Abs. 2, 2a, 2b, 3, 4, 5 und 8, § 8a, § 8b, § 8c, § 10, § 11 Abs. 1, § 11 Abs. 7, § 12 Abs. 1 und 2, § 13 Abs. 1, 2, 4 und 5, § 14, § 15 Abs. 1, § 16, § 16a, § 16b, § 16c, § 17a, § 17b, § 17c, § 17d und § 17e in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 78/2005 treten mit 10. August 2005 in Kraft. § 3 Abs. 5, § 12 Abs. 4 und 5 und die Anlagen A und B treten mit Ablauf des 9. August 2005 außer Kraft.“
46. Die Anlagen A und B entfallen.
Artikel 3
Änderung des Börsegesetzes
Das Börsegesetz 1989 - BörseG, BGBl. Nr. 555/1989, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 127/2004, wird wie folgt geändert.
1. § 29 Abs. 1 lautet:
„(1) Der Handel an der Warenbörse erfolgt durch Vermittlung der Sensale oder zwischen den Börsebesuchern direkt oder durch ein automatisiertes Handelssystem.“
2. § 33 Abs. 1 lautet:
„(1) Zum Börsesensal darf nur bestellt werden, wer
- 1. mindestens 24 Jahre alt ist,
- 2. die volle Geschäftsfähigkeit besitzt,
- 3. die Börsesensalenprüfung bestanden hat und
- a) im Fall der Bestellung zu einem Sensal der Wertpapierbörse über eine wenigstens dreijährige einschlägige Praxis als Sensalgehilfe oder als Angestellter eines Freien Maklers verfügt oder
- b) im Fall der Bestellung zu einem Sensal der Warenbörse über eine wenigstens fünfjährige qualifizierte Praxis in einer einschlägigen Branche verfügt oder für eine solche Branche ein gerichtlich beeideter Sachverständiger ist.“
3. § 35 Abs. 1 lautet:
„(1) Börsesensale sind berechtigt, Verträge über die an der Börse gehandelten Verkehrsgegenstände sowie über die zulässigen Hilfsgeschäfte zu vermitteln. Warenbörsesensale sind zusätzlich zu branchenüblicher Gutachtertätigkeit berechtigt. Im Börsesaal dürfen sie jedoch zur Börsezeit keine Geschäfte in Wertpapieren vermitteln, die im Amtlichen Kursblatt der Börse nicht notiert sind.“
4. § 43 Abs. 3 lautet:
„(3) Die FMA kann die Funktionsdauer eines Sensales bei Erreichen der Altersgrenze auf seinen Antrag um jeweils fünf Jahre erstrecken, wenn dies wegen geringen Geschäftsanfalls und eines Mangels an geeigneten Bewerbern erforderlich ist.“
5. In § 48 Abs. 1 Z 6 entfällt der Beistrich am Ende und es wird die Wortgruppe „oder der Vorlagepflicht gemäß § 75a nicht entspricht,“ angefügt.
6. In § 64 Abs. 1 wird das Wort „Schuldverschreibungen“ durch das Wort „Nichtdividendenwerte“ ersetzt.
7. In § 66 Abs. 7 wird das Wort „Schuldverschreibungen“ durch das Wort „Nichtdividendenwerte“ ersetzt, das Wort „Anleihebedingungen“ durch das Wort „Emissionsbedingungen“ ersetzt und der letzte Satz entfällt.
8. In § 67 Abs. 1 wird das Wort „Schuldverschreibungen“ durch das Wort „Nichtdividendenwerte“ ersetzt.
9. In § 68 Abs. 1 Z 5 wird die Wortgruppe „Die Wertpapiere“ durch die Wortgruppe „Aktien und andere Beteiligungspapiere“ ersetzt.
10. In § 68 Abs. 1 Z 7 wird die Wortgruppe „der Wertpapiere“ durch das Wort „der Aktien und anderen Beteiligungspapiere“ ersetzt.
11. In § 68 Abs. 4 wird das Wort „Schuldverschreibungen“ durch das Wort „Nichtdividendenwerte“ ersetzt, das Wort „Anleihebedingungen“ durch das Wort „Emissionsbedingungen“ ersetzt und der letzte Satz entfällt.
12. In § 69 Abs. 1 wird das Wort „Schuldverschreibungen“ je durch das Wort „Nichtdividendenwerte“ ersetzt und das Wort „Anleihebedingungen“ durch das Wort „Emissionsbedingungen“ ersetzt.
13. In § 72 Abs. 2 wird je das Wort „Schuldverschreibungen“ durch das Wort „Nichtdividendenwerte“ ersetzt.
14. § 72 Abs. 3 Z 7 lautet:
- „7. den gemäß § 74 gebilligten Prospekt oder den sonst gemäß der Richtlinie 2003/71/EG gebilligten Prospekt samt Bestätigung der FMA über die gemäß § 8b KMG erfolgte Notifizierung, je in zweifacher Ausfertigung;“
15. § 74 lautet:
„§ 74. Der Prospekt ist unbeschadet § 8b KMG gemäß den §§ 2 ff KMG zu erstellen und von der FMA gemäß § 2 KMG zu billigen.“
16. § 75 Abs. 1 Z 1 bis 8 lauten:
- „1. Aktien, die über einen Zeitraum von zwölf Monaten weniger als 10% der Zahl der Aktien derselben Gattung ausmachen, die bereits zum Handel an demselben geregelten Markt zugelassen sind;
- 2. Aktien, die im Austausch für bereits an demselben geregelten Markt zum Handel zugelassene Aktien derselben Gattung ausgegeben werden, sofern mit der Emission dieser Aktien keine Kapitalerhöhung des Emittenten verbunden ist;
- 3. Wertpapiere, die anlässlich einer Übernahme im Wege eines Tauschangebots angeboten werden, sofern ein Dokument veröffentlicht wurde, dessen Angaben nach Ansicht der FMA denen des Prospekts gleichwertig sind;
- 4. Wertpapiere, die anlässlich einer Verschmelzung angeboten oder zugeteilt werden bzw. zugeteilt werden sollen, sofern ein Dokument veröffentlicht wurde, dessen Angaben nach Ansicht der FMA denen des Prospekts gleichwertig sind;
- 5. Aktien, die den vorhandenen Aktieninhabern unentgeltlich angeboten oder zugeteilt werden bzw. zugeteilt werden sollen, sowie Dividenden in Form von Aktien derselben Gattung wie die Aktien, für die solche Dividenden ausgeschüttet werden, sofern es sich dabei um Aktien derselben Gattung handelt wie die Aktien, die bereits zum Handel an demselben geregelten Markt zugelassen sind, und sofern ein Dokument veröffentlicht wurde, das Informationen über die Anzahl und die Art der Aktien enthält und in dem die Gründe und Einzelheiten zu dem Angebot dargelegt werden;
- 6. Wertpapiere, die derzeitigen oder ehemaligen Führungskräften oder Beschäftigten von ihrem Arbeitgeber oder von einem verbundenen Unternehmen angeboten oder zugeteilt werden bzw. zugeteilt werden sollen, sofern es sich dabei um Wertpapiere derselben Gattung handelt wie die Wertpapiere, die bereits zum Handel an demselben geregelten Markt zugelassen sind, und ein Dokument veröffentlicht wurde, das Informationen über die Anzahl und den Typ der Wertpapiere enthält und in dem die Gründe und Einzelheiten zu dem Angebot dargelegt werden;
- 7. Aktien, die bei der Umwandlung oder beim Tausch von anderen Wertpapieren oder infolge der Ausübung von mit anderen Wertpapieren verbundenen Rechten ausgegeben werden, sofern es sich dabei um Aktien derselben Gattung handelt wie die Aktien, die bereits zum Handel an demselben geregelten Markt zugelassen sind;
- 8. Wertpapiere, die bereits zum Handel an einem anderen geregelten Markt zugelassen sind, sofern sie folgende Bedingungen erfüllen:
- a) Diese Wertpapiere oder Wertpapiere derselben Gattung sind bereits länger als 18 Monate zum Handel an dem anderen geregelten Markt zugelassen;
- b) für Wertpapiere, die nach dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes erstmals zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen wurden, ging die Zulassung zum Handel an dem anderen geregelten Markt mit der Billigung eines Prospekts einher, der dem Publikum gemäß den Bestimmungen des Art. 14 der Richtlinie 2001/34/EG zur Verfügung gestellt wurde;
- c) mit Ausnahme der unter lit. b geregelten Fälle: für Wertpapiere, die nach dem 30. Juni 1983 erstmalig zur Börsennotierung zugelassen wurden, wurden Prospekte entsprechend den Vorschriften der Richtlinie 80/390/EWG oder der Richtlinie 2001/34/EG gebilligt;
- d) die laufenden Pflichten betreffend den Handel an dem anderen geregelten Markt sind eingehalten worden;
- e) die Person, die die Zulassung eines Wertpapiers zum Handel an einem geregelten Markt nach dieser Ausnahmeregelung beantragt, hat ein zusammenfassendes Dokument erstellt, das in einer Sprache veröffentlicht wurde, die von der zuständigen Behörde des EWR-Vertragsstaats anerkannt wird, in dem sich der geregelte Markt befindet, für den die Zulassung angestrebt wird;
- f) das zusammenfassende Dokument gemäß lit. e wird dem Publikum in dem EWR-Vertragsstaat, in dem sich der geregelte Markt befindet, für den die Zulassung zum Handel angestrebt wird, nach der in § 10 Abs. 3 KMG vorgesehenen Weise veröffentlicht und
- g) der Inhalt des zusammenfassenden Dokuments entspricht § 7 Abs. 2 KMG. Ferner ist in diesem Dokument anzugeben, wo der neueste Prospekt sowie Finanzinformationen, die vom Emittenten entsprechend den für ihn geltenden Publizitätsvorschriften offen gelegt werden, erhältlich sind.“
17. § 75 Abs. 2 und 3 lauten:
„(2) Die Prospektpflicht gemäß § 74 gilt ferner nicht in den Fällen des § 3 Abs. 1 Z 1, 1a, 1b, 2 und 3 KMG.
(3) Die FMA kann mittels Verordnung Mindestinhalte für die Dokumente gemäß Abs. 1 Z 3 bis 6 und 8 festlegen. Für Art der Veröffentlichung ist § 10 KMG anzuwenden.“
18. § 75 Abs. 4 und 5 entfallen.
19. 75a lautet:
„§ 75a. (1) Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, müssen mindestens einmal jährlich ein Dokument vorlegen, das alle Informationen enthält oder auf sie verweist, die sie in den vorausgegangenen zwölf Monaten in einem oder mehreren EWR-Vertragsstaaten und in Drittstaaten auf Grund ihrer Verpflichtungen nach dem Gemeinschaftsrecht und den einzelstaatlichen Vorschriften über die Beaufsichtigung von Wertpapieren, Wertpapieremittenten und Wertpapiermärkten veröffentlicht oder dem Publikum zur Verfügung gestellt haben. Die Emittenten verweisen zumindest auf die Informationen, die gemäß den Gesellschaftsrechtrichtlinien, der Richtlinie 2001/34/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards gefordert werden.
(2) Das Dokument wird, sofern Österreich Herkunftsmitgliedstaat ist, bei der FMA oder der von dieser hiezu gegen angemessene Vergütung beauftragten Einrichtung nach der Veröffentlichung des Jahresabschlusses hinterlegt. Verweist das Dokument auf Angaben, so ist anzugeben, wo diese zu erhalten sind. Für die Hinterlegung der Dokumente kann die FMA per Verordnung eine Gebühr vorschreiben. Diese Gebühren dürfen die durch die Amtshandlung durchschnittlich entstehenden Kosten unter Berücksichtigung eines Fixkostenanteil nicht überschreiten.
(3) Die in Abs. 1 genannte Verpflichtung gilt nicht für Emittenten von Nichtdividendenwerten mit einer Mindeststückelung von 50 000 Euro.“
20. §§ 76 bis 80 entfallen.
21. In § 82 Abs. 8 und in § 83 Abs. 5 wird je der Ausdruck „§ 78“ durch den Ausdruck „§ 10 KMG“ ersetzt und in § 87 Abs. 1 wird der Ausdruck „§ 78 Abs. 1“ durch den Ausdruck „§ 10 KMG“ ersetzt.
22. Nach § 101d wird folgender § 101e eingefügt:
„§ 101e. Bei Zulassungsanträgen gemäß § 72, die vor dem 10. August 2005 beim Börseunternehmen eingebracht worden sind und denen vor dem 10. November 2005 stattgegeben wurde, genügt abweichend von § 2 KMG die Veröffentlichung eines gemäß den Bestimmungen des Börsegesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 127/2004 errichteten Prospekts. Die Zuständigkeit, das Verfahren und die Entscheidung über die Prospektprüfung (§ 77 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 11/1989) richten sich ausschließlich nach der im Zeitpunkt der Einbringung des Antrages geltenden Rechtslage. § 8b Abs. 3 KMG kommt für solcherart errichtete Prospekte nicht zur Anwendung.“
23. Nach § 102 Abs. 20 wird folgender Abs. 21 angefügt:
„(21) § 29 Abs. 1, § 33 Abs. 1, § 35 Abs. 1, § 43 Abs. 3, § 48 Abs. 1 Z 6, § 64 Abs. 1, § 66 Abs. 7, § 67 Abs. 1, § 68 Abs. 1 Z 5 und 7, § 68 Abs. 4, § 69 Abs. 1, § 72 Abs. 2 und 3 Z 7, § 74, § 75 Abs. 1 bis 3, § 75a, § 82 Abs. 8, § 83 Abs. 5, § 87 Abs. 1 und § 101e in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 78/2005 treten mit 10. August 2005 in Kraft. § 75 Abs. 4 und 5, §§ 76 bis 80 sowie die Anlagen A bis J treten mit Ablauf des 9. August 2005 außer Kraft.“
24. Die Anlagen A bis J entfallen.
Artikel 4
Änderung des Investmentfondsgesetzes
Das Investmentfondsgesetz, BGBl. Nr. 532/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 9/2005, wird wie folgt geändert.
1. § 6 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Die FMA kann die in Anlage E Schema E genannten Angaben durch Verordnung näher konkretisieren und durch andere Angaben mit gleichem Informationszweck ergänzen. Dabei ist auf die Anlegerinteressen und auf das gemeinschaftsrechtliche Erfordernis eines harmonisierten Prospekts Bedacht zu nehmen.“
2. In § 6 Abs. 3 zweiter Satz entfällt der Punkt am Ende und es wird daran die Wortgruppe „mit der Maßgabe, dass die Verwahrungsfrist für die Meldestelle vom Abwicklungszeitpunkt des Kapitalanlagefonds zu berechnen ist.“ angefügt.
3. § 21 Abs. 2 wird folgender vierter Satz angefügt:
„Die FMA kann mit Verordnung die Art der Übermittlung regeln, wobei insbesondere die Verwendung elektronischer Meldesysteme oder Datenträger sowie EDV-Formate vorgeschrieben werden können.“
4. Nach § 48 wird folgender § 48a samt Überschrift eingefügt:
„Sprachliche Gleichbehandlung
§ 48a. Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.“
5. Nach § 49 Abs. 18 wird folgender Abs. 19 angefügt:
„(19) § 6 Abs. 1 und 3, § 21 Abs. 2 und § 48a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 78/2005 treten mit 10. August 2005 in Kraft.“
Artikel 5
Änderung des Wertpapieraufsichtsgesetzes
Das Wertpapieraufsichtsgesetz, BGBl. Nr. 753/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 127/2004, wird wie folgt geändert.
1. In § 30 Abs. 1 Z 11 wird der Ausdruck „§ 2 Abs. 1 Z 4“ durch den Ausdruck „§ 48q Abs. 1 BörseG“ ersetzt.
1a. In § 23 Abs 3 und § 23a Abs 3 wird jeweils das Wort „Einhaltung“ durch das Wort „Beachtung“ ersetzt.
2. Nach § 34 Abs. 15 wird folgender Abs. 16 angefügt:
„(16) § 23 Abs. 3, § 23a Abs. 3 und § 30 Abs. 1 Z 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 78/2005 treten mit 10. August 2005 in Kraft.“
Artikel 6
Änderung des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes
Das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, BGBl. I Nr. 97/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 70/2004, wird wie folgt geändert.
1. In § 2 Abs. 3 entfällt das Wort „und“ vor der Wortgruppe „im Finanzkonglomerategesetz, BGBl. I Nr. 70/2004,“ und es wird nach dem Ausdruck „2004,“ die Wortgruppe „und im Kapitalmarktgesetz, BGBl. Nr. 625/1991,“ eingefügt.
2. Nach § 28 Abs. 9 wird folgender Abs. 10 angefügt:
„(10) § 2 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 78/2005 tritt mit 10. August 2005 in Kraft.“
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