VwGH Ra 2016/05/0092

VwGHRa 2016/05/009221.11.2017

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger und den Hofrat Dr. Enzenhofer sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Lorenz, über die Revision des Dr. W Z in K, vertreten durch DDr. Rene Laurer, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Salesianergasse 1b/3/11, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 29. Juli 2016, Zl. LVwG-AV-531/001-2016, betreffend Duldung nach § 7 Abs. 1 NÖ Bauordnung 2014 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht:

Stadtsenat der Stadt K; mitbeteiligte Partei: G-Aktiengesellschaft in K, vertreten durch Mag. Franz Müller, Rechtsanwalt in 3500 Krems an der Donau, Roseggerstraße 16/2; weitere Partei:

Niederösterreichische Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Normen

AVG §66 Abs4;
AVG §7 Abs1;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs1a;
VwGVG 2014 §17;
VwGVG 2014 §27;
VwGVG 2014 §28;
VwGVG 2014 §6;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der Revisionswerber hat der Stadt Krems an der Donau Aufwendungen in der Höhe von EUR 553,20 sowie der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1 Mit Bescheid des Magistrates der Stadt K. vom 12. Jänner 2016 wurde dem Revisionswerber als Eigentümer eines näher bezeichneten Grundstückes (u.a.) aufgetragen, die vorübergehende Benützung des östlichen Bereiches seines Grundstückes und der darauf befindlichen Bauwerke sowie des Luftraumes über diesem durch die mitbeteiligte Partei als Eigentümerin des bestehenden oder zu errichtenden bzw. zu sanierenden Bauwerkes auf dem (näher bezeichneten) Nachbargrundstück und durch die von dieser Beauftragten zu dulden, wobei in diesem Bescheid nähere Festlegungen des Nutzungsbereiches und des Duldungszeitraumes getroffen sowie der mitbeteiligten Partei (näher genannte) Auflagen erteilt wurden.

2 Der vom Revisionswerber dagegen erhobenen Berufung wurde mit dem vom 27. April 2016 erlassenen Bescheid des Stadtsenates der Stadt K. (im Folgenden: Stadtsenat) vom 2. Mai 2016 teilweise insoweit Folge gegeben, als der erstinstanzliche Bescheid in Bezug auf die jeweiligen Zeiträume der Inanspruchnahme und den Ausspruch, dass der Revisionswerber alle betroffenen Nutzungsberechtigten seines Grundstückes von dieser Duldungsverpflichtung zu unterrichten habe, abgeändert wurde.

3 Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis wurde (unter Spruchpunkt 1.) die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Berufungsbescheid als unbegründet abgewiesen und dieser Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Duldungsverpflichtung unter Bezugnahme auf zwei näher bezeichnete Lagepläne und eine näher genannte Beschreibung als integrierende Bescheidbestandteile präzisiert und der Beginn der jeweiligen Zeiträume der Inanspruchnahme mit Zustellung des angefochtenen Erkenntnisses festgelegt wurde, sowie (unter Spruchpunkt 2.) eine ordentliche Revision für nicht zulässig erklärt.

4 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision. 5 Der Stadtsenat und die mitbeteiligte Partei haben jeweils

eine Revisionsbeantwortung erstattet.

II.

6 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

7 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

8 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.

9 Nach ständiger hg. Judikatur hat der Verwaltungsgerichtshof die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nur im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. Der Verwaltungsgerichtshof ist weder verpflichtet, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit einer Revision hätten führen können, aufzugreifen (vgl. VwGH 27.6.2017, Ra 2017/05/0096, mwN).

10 In den gemäß § 28 Abs. 3 VwGG gesondert vorzubringenden Gründen ist konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte und in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage dieser uneinheitlich oder noch nicht beantwortet hat (vgl. VwGH 23.5.2017, Ra 2017/05/0041, 0064 bis 0072, mwN).

11 Zur Begründung ihrer Zulässigkeit listet die Revision mehrere lediglich allgemein formulierte Fragen auf. Mit diesem Vorbringen wird nicht dargelegt, dass das angefochtene Erkenntnis von der (konkret zu bezeichnenden) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche fehlt oder die Rechtsprechung uneinheitlich ist (vgl. dazu auch VwGH 29.6.2017, Ra 2017/04/0047). Auch fehlt bei den gestellten Fragen eine Verknüpfung zwischen der individualisierten Rechtsfrage, dem vom Revisionswerber dieser konkret zugrunde gelegten Sachverhalt und der darauf basierenden Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, die den Verwaltungsgerichtshof erst in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG vorliegt (vgl. dazu etwa VwGH 10.8.2017, Ra 2016/02/0187). Zur Lösung abstrakter Rechtsfragen ist der Verwaltungsgerichtshof auf Grund von Revisionen gemäß Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG nicht zuständig (vgl. VwGH 27.6.2017, Ra 2017/05/0097).

12 Ferner wird in der vorliegenden Zulässigkeitsbegründung kein ausreichend konkretes Vorbringen hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen für die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Beschwerdeverfahren erstattet, sodass nicht ersichtlich ist, dass das Verwaltungsgericht durch Unterlassung der Durchführung einer mündlichen Verhandlung tragende Grundsätze des Verfahrensrechtes verletzt hätte (vgl. dazu etwa VwGH 26.4.2017, Ra 2017/05/0015).

13 Schließlich ist noch zu bemerken, dass Maßgabebestätigungen im Rahmen verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen grundsätzlich zulässig sind (vgl. dazu etwa Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG ErgBd (2017) § 28 VwGVG Rz 64 mwH auf die hg. Judikatur) und ein allfälliger Verfahrensmangel infolge einer Mitwirkung eines befangenen Organwalters im verwaltungsbehördlichen Verfahren durch ein vor dem Verwaltungsgericht geführtes Verfahren saniert wird (vgl. VwGH 27.6.2017, Ra 2016/12/0001, mwN).

14 Mangels Darlegung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG war die Revision daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.

15 Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung, BGBl. II Nr. 518/2013, in der Fassung BGBl. II Nr. 8/2014.

Wien, am 21. November 2017

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