VwGH Ra 2017/04/0047

VwGHRa 2017/04/004729.6.2017

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rigler und die Hofräte Dr. Kleiser und Dr. Mayr, die Hofrätin Mag. Hainz-Sator sowie den Hofrat Dr. Pürgy als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Mitter, über die Revision des S K in P, vertreten durch Dr. Udo Elsner, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Löwengasse 45, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 24. Jänner 2017, Zl. VGW- 021/021/14907/2015-6, betreffend Übertretung der GewO 1994 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4;
GewO 1994 §366 Abs1 Z3;
GewO 1994 §74 Abs2;
GewO 1994 §81 Abs1;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde dem Revisionswerber - in teilweiser Stattgebung der Beschwerde gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien - vorgeworfen, er habe es als gewerberechtlicher Geschäftsführer der K GmbH zu verantworten, dass diese die gewerbebehördlich genehmigte Betriebsanlage durch näher bezeichnete betriebliche Tätigkeiten (Auf- und Abladen von Containern und Mulden, Beladen eines betriebseigenen LKWs mit Mulden und Containern, Fahrt eines mit Mulden beladenen LKWs auf dem Betriebsgelände), welche geeignet seien, die Nachbarn durch Lärm und Erschütterung zu belästigen, ohne Genehmigung nach einer genehmigungspflichtigen Änderung betrieben habe. Dadurch habe der Revisionswerber § 366 Abs. 1 Z 3 zweiter Fall iVm § 81 GewO 1994 verletzt.

2 Begründend führte das Verwaltungsgericht aus, nach der bestehenden Betriebsanlagengenehmigung sei alleine die Sammlung und Lagerung von Bleiakkumulatoren in der Betriebsanlage genehmigt. Jede Lagerung von und jede Manipulation mit Metallteilen, die geeignet seien, die Nachbarn zu belästigen, stelle eine Abweichung von der Betriebsanlagengenehmigung dar.

3 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.

4 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

7 Die Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit vor, es seien vom Verwaltungsgerichtshof die Fragen zu lösen, ob bauliche Tätigkeiten im Zusammenhang mit einer genehmigten Betriebsanlage betriebliche Tätigkeiten iSd GewO 1994 seien und ob bauliche Tätigkeiten im Zusammenhang mit einer genehmigten Betriebsanlage bzw. mit einer beantragten Erweiterung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung nach § 81 GewO 1994 bedürften. Weiters sei die Frage zu lösen, ob einmalige nicht gewerbliche Tätigkeiten (wie die Lagerung einer Tribüne) auf bzw. in der Nähe des Betriebsgeländes als betriebliche Tätigkeiten im Sinne der GewO 1994 anzusehen seien.

8 Dazu bringt die Revision vor, als betriebliche Tätigkeit könne jedenfalls nur eine regelmäßige gewerbliche Tätigkeit angesehen werden, der "wirtschaftliche Bedeutung" zukomme. Einmalige nicht gewerbliche Tätigkeiten wie Sanierungs- und Bauarbeiten könnten keinesfalls als betriebliche Tätigkeit qualifiziert werden. Andernfalls müsste jeder, der Renovierungs- und Sanierungsarbeiten an seinem Haus, seiner Wohnung oder einem Grundstück vornehme, eine Betriebsanlagengenehmigung beantragen. Sämtliche Bauarbeiten (Sanierungsarbeiten, Aufräumarbeiten im Zuge eines Bauvorhabens und dergleichen) unterlägen der Bauordnung für Wien und dem Wiener Baulärmgesetz. Anrainer seien durch diese Bestimmungen ausreichend geschützt. Der Umstand, dass die Bauarbeiten im Zusammenhang mit einer projektierten Erweiterung einer Betriebsanlage stünden, könne daran nichts ändern. Auch könne die einmalige Lagerung einer (zerlegten) Tribüne keinesfalls eine gewerbliche Tätigkeit darstellen.

9 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass mit dem bloßen Zulässigkeitsvorbringen, es seien näher bezeichnete Rechtsfragen zu lösen, nicht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG dargetan wird, dass das angefochtene Erkenntnis des Verwaltungsgerichts von der (konkret zu bezeichnenden) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. eine solche Rechtsprechung fehlt.

10 Versteht man das Zulässigkeitsvorbringen dahin, dass Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob auch bauliche Tätigkeiten eine Änderung einer gewerblichen Betriebsanlage bilden können, fehlt, so trifft dies nicht zu. Vielmehr ist auf folgende hg. Rechtsprechung hinzuweisen:

11 Unter "Änderung" einer genehmigten Betriebsanlage im Sinne des § 81 Abs. 1 GewO 1994 ist jede durch die erteilte Genehmigung nicht gedeckte, bauliche oder sonstige, die Anlage betreffende Maßnahme des Inhabers der Betriebsanlage zu verstehen, durch die sich die im § 74 Abs. 2 Z. 1 bis Z. 5 GewO 1994 bezeichneten Gefährdungen, Beeinträchtigungen oder sonstigen Auswirkungen ergeben können (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. Jänner 2002, 2000/04/0203).

12 Soweit der Revisionswerber ins Treffen führt, dass die Bauarbeiten im Zusammenhang mit einer projektierten Erweiterung stehen, ist darauf hinzuweisen, dass das Tatbestandsmerkmal des "Änderns" nach § 366 Abs. 1 Z. 3 GewO 1994 nicht erst erfüllt ist, wenn die Änderungsmaßnahme abgeschlossen ist, sondern vielmehr bereits gegeben ist, wenn mit der Herstellung der die Änderung der Betriebsanlage bezweckenden Maßnahme begonnen wird (vgl. das hg. Erkenntnis vom 1. Juli 1997, 97/04/0063, mwN).

13 Interpretiert man das Zulässigkeitsvorbringen dahin, es seien nur Sanierungs- und Renovierungsarbeiten durchgeführt worden, die keine Änderung nach § 81 GewO 1994 darstellten, ist Folgendes auszuführen:

14 Nach den Feststellungen des angefochtenen Erkenntnisses hat der Revisionswerber nicht bestritten, dass Lade- und Abtransporttätigkeiten unter Verwendung von LKWs, Containern und Mulden erfolgt seien, die vom Genehmigungskonsens nicht umfasst gewesen seien. Zum Vorbringen des Revisionswerbers, in einem Fall habe es sich lediglich um die Reparatur eines LKW gehandelt, führte das Verwaltungsgericht aus, dass zusätzlich Rollcontainer abgeladen worden seien und ein voll mit Altmetall beladener LKW das Betriebsgelände verlassen habe, obwohl lediglich die Sammlung und Lagerung von Bleiakkumulatoren genehmigt sei, deren Übernahme lediglich händisch und mit händisch betriebenem Hubwagen erlaubt sei.

15 Das Zulässigkeitsvorbringen, die einmalige Lagerung einer (zerlegten) Tribüne könne keine betriebliche Tätigkeit darstellen, ist vor dem Hintergrund der Feststellungen des Verwaltungsgerichts, wonach zum Tatzeitpunkt neben der Lagerung einer zerlegten Tribüne auch (andere) Metallteile in verschiedensten Größen mit einem LKW-Kran auf Container verladen wurden, nicht relevant.

16 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher in einem gemäß § 12 Abs. 2 VwGG gebildeten Senat zurückzuweisen.

Wien, am 29. Juni 2017

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