Normen
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs1a;
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichts wurde der Revisionswerberin die Entgegennahme, das Halten und das weitere Anbieten der Entgegennahme von fremden Geldern auf Basis der Richtlinien der Revisionswerberin für Leistungen aus einem näher angeführten Versorgungsplan untersagt und bei Nichtbefolgung eine Zwangsstrafe angedroht. Nach der Begründung nehme die Revisionswerberin gewerblich fremde Gelder als Einlage entgegen, ohne über eine Konzession der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) zu verfügen. Sie habe durch das Betreiben von Bankgeschäften gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall BWG ohne erforderliche Berechtigung gegen § 4 Abs. 1 iVm § 98 Abs. 1a BWG verstoßen.
5 In der Zulässigkeitsbegründung der dagegen gerichteten außerordentlichen Revision (§ 28 Abs. 3 VwGG) führt die Revisionswerberin zunächst aus, es fehle höchstgerichtliche Rechtsprechung zu der Frage, ob Unterstützungskassen ohne Rechtsanspruch in Österreich grundsätzlich wie auch in anderen europäischen Ländern von der Banken- und Versicherungsaufsicht ausgenommen seien und keiner Konzession bedürften.
6 Für die Unterlassungsanordnungen war die Beurteilung der von der Revisionswerberin als Beiträge entgegengenommenen Gelder wesentlich, die das Verwaltungsgericht mit ausführlicher Begründung und im Hinblick auf die einzelfallbezogene, konkrete vertragliche Ausgestaltung als Einlagen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall BWG qualifizierte und die Tätigkeit der Revisionswerberin als Entgegennahme fremder Gelder gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 BWG mit den damit verbunden Rechtsfolgen wertete. Diese nicht als rechtswidrig zu erkennende Beurteilung wurde von der Revisionswerberin in der Zulässigkeitsbegründung unbeanstandet gelassen. Ob die Revisionswerberin eine "Unterstützungskasse" darstellt bzw. ob sie einen Rechtsanspruch auf Leistung einräumt, war im vorliegenden Fall nicht verfahrensgegenständlich. Inwieweit daher "Unterstützungskassen ohne Rechtsanspruch" von der Banken- und Versicherungsaufsicht ausgenommen sind, stellt mangels Relevanz für das vorliegende Verfahren keine Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG dar.
7 Insofern die Revisionswerberin in der Zulässigkeitsbegründung weitere Fragen zur Beurteilung des (fehlenden) Rechtsanspruches auf Leistungen aufwirft, fehlt auch hier die Verknüpfung zwischen der individualisierten Rechtsfrage, dem von der Revisionswerberin dieser konkret zu Grunde gelegten Sachverhalt und der darauf basierenden rechtlichen Beurteilung des Verwaltungsgerichtes, die den Verwaltungsgerichtshof erst in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob eine grundsätzliche Rechtsfrage vorliegt (vgl. VwGH vom 11. September 2015, Ra 2015/02/0159).
8 In der Revision werden insgesamt keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 10. August 2017
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