VwGH Ra 2017/05/0097

VwGHRa 2017/05/009727.6.2017

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger und den Hofrat Dr. Moritz sowie die Hofrätin Mag. Rehak als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Lorenz, über die Revision des *****, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 12. April 2017, Zl. LVwG-AV-378/001-2017, betreffend Entziehung der Erlaubnis für die Sammlung und Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen nach dem AWG 2002 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptmann von Niederösterreich), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs1 Z5;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich wurde der Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid der Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 16. Februar 2017, mit welchem ihm die Erlaubnis für die Sammlung und Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen entzogen worden war, als unbegründet abgewiesen. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

5 In der Zulässigkeitsbegründung der Revision wird lediglich ausgeführt, dass "die nachstehend dargestellten Abweichungen von der herrschenden Rechtsprechung in verfahrensrechtlichen Fragen" für den Ausgang des gegenständlichen Verfahrens insofern relevant seien, als "die Bestimmungen des Art 4, 7. ZPEMRK" durch das bisherige Verfahren verletzt und der Sachverhalt nicht ausreichend erhoben worden sei. "Wie nachstehend dargestellt, wurde die Qualitätsklasse U-A gemäß Recycling-Baustoff-VO der gelagerten Materialien bestätigt". Die gelagerten Materialien seien qualitätsgesichert und geeignet, als Recycling-Material in den Handel gebracht zu werden, zumal von den gelagerten Materialien nachweislich keine Gefahr ausgehe.

6 Unabhängig davon, dass dem angefochtenen Erkenntnis ein Entziehungsverfahren wegen mangelnder Verlässlichkeit des Revisionswerbers und nicht - wie vom Revisionswerber offenbar angenommen - ein Verwaltungsstrafverfahren zugrunde liegt, wird mit den dargestellten allgemein gehaltenen Ausführungen nicht konkret auf die vorliegende Revisionssache bezogen aufgezeigt, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung über die Revision zu lösen hätte. Zur Lösung abstrakter Rechtsfragen ist der Verwaltungsgerichtshof auf Grund von Revisionen gemäß Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG nicht zuständig (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 12. August 2014, Ra 2014/06/0015). Darüber hinaus wird in Bezug auf die vom Revisionswerber relevierte mangelhafte Ermittlung des Sachverhaltes die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels nicht dargetan, sodass mit diesem Vorbringen keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung dargelegt wird (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 28. Juni 2016, Zl. Ra 2016/06/0071, mwN). Im Übrigen vermag der bloße Verweis auf die in den Revisionsgründen enthaltenen Ausführungen, den Anforderungen des § 28 Abs. 3 VwGG, wonach eine außerordentliche Revision auch gesondert die Gründe zu enthalten hat, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird, nicht zu genügen (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 16. Oktober 2014, Zl. Ra 2014/06/0004, mwN).

7 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 27. Juni 2017

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