Normen
31994L0055 Gefahrguttransport-RL AnlB Rn10240 lita;
31994L0055 Gefahrguttransport-RL AnlB Rn10240 litb;
31994L0055 Gefahrguttransport-RL idF 31999L0047;
31999L0047 Nov-31994L0055;
ADR 1973;
EURallg;
GGBG 1998 §11;
GGBG 1998 §2 Abs1 lita idF 1999/I/108;
GGBG 1998 §27 Abs1 Z1;
GGBG 1998 §7 Abs2 Z4;
GGBG 1998 §7 Abs2 Z5;
GGBG 1998 §7 Abs2 Z7;
GGBG 1998 §7 Abs2 Z8;
GGBG 1998;
VStG §44a Z1;
VStG §44a Z2;
VStG §5 Abs1;
VStG §52a Abs1;
VStG §9 Abs2;
31994L0055 Gefahrguttransport-RL AnlB Rn10240 lita;
31994L0055 Gefahrguttransport-RL AnlB Rn10240 litb;
31994L0055 Gefahrguttransport-RL idF 31999L0047;
31999L0047 Nov-31994L0055;
ADR 1973;
EURallg;
GGBG 1998 §11;
GGBG 1998 §2 Abs1 lita idF 1999/I/108;
GGBG 1998 §27 Abs1 Z1;
GGBG 1998 §7 Abs2 Z4;
GGBG 1998 §7 Abs2 Z5;
GGBG 1998 §7 Abs2 Z7;
GGBG 1998 §7 Abs2 Z8;
GGBG 1998;
VStG §44a Z1;
VStG §44a Z2;
VStG §5 Abs1;
VStG §52a Abs1;
VStG §9 Abs2;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 190,95 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem erstinstanzlichen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Judenburg vom 21. September 2001 wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er sei als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als gemäß § 9 VStG zur Vertretung nach außen Berufener der Firma P. Speditions- und Transportgesellschaft m.b.H. mit dem näher genannten Sitz in M. dafür verantwortlich, dass, wie anlässlich einer Gefahrgutkontrolle am 9. September 1999 um 13.00 Uhr in Gralla, Bezirk Leibnitz, auf der A 9, auf Höhe Strkm. 213,5, in Fahrtrichtung Leibnitz beim näher angeführten Lastkraftwagen, der mit 960 kg Gefahrgut der näher angeführten Klassen ADR beladen gewesen sei, festgestellt worden sei, von der genannten Firma als Beförderer ein gefährliches Gut entgegen den Bestimmungen des § 7 Abs. 2 Gefahrgutbeförderungsgesetz (GGBG) befördert worden sei, da
1. die Beförderungseinheit nicht mit orangefarbenen Tafeln gemäß RN 10500 ADR gekennzeichnet gewesen sei,
2. das Gefahrgut nicht entsprechend gesichert transportiert worden sei (RN 10414 ADR), da 5 Fässer frei stehend (ohne Sicherung) befördert worden seien,
3. die B-6 Bescheinigung nicht dem ADR (RN 10315 ADR) entsprochen habe, da diese nur einspaltig ausgeführt gewesen sei,
4. entgegen RN 10240 ADR nur ein Feuerlöscher mitgeführt worden sei,
5. keine gemäß RN 10260 lit. b ADR vorgeschriebene Handlampe mitgeführt worden sei und er somit nicht dafür Sorge getragen habe, dass die Vorschriften des Gefahrgutbeförderungsgesetzes eingehalten würden.
Er habe dadurch zu Punkt 1. § 7 Abs. 2 Z. 5 GGBG, zu Punkt 2.
§ 7 Abs. 2 Z. 4 GGBG, zu Punkt 4. § 7 Abs. 2 Z. 7 GGBG und zu Punkt 5. § 7 Abs. 2 Z. 7 GGBG verletzt. Gemäß § 27 Abs. 1 Z. 1 GGBG wurden über den Beschwerdeführer zu den Punkten 1., 2., 4. und 5. jeweils Geldstrafen in der Höhe von S 10.000,-- (im Falle der Uneinbringlichkeit fünf Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. Im Hinblick auf die Übertretung in Punkt 3. wurde von einer Geldstrafe abgesehen und der Beschwerdeführer gemäß § 21 VStG ermahnt.
Die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Berufung wurde mit dem Bescheid der belangten Behörde vom 14. Februar 2002, zu dem das Beschwerdeverfahren Zl. 2002/03/0101 anhängig ist, als unbegründet abgewiesen.
Diese Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass auf Grund der öffentlichen mündlichen Verhandlung, des Inhaltes des erstinstanzlichen Aktes sowie der vorgelegten Urkunden festgestellt werden könne, dass der Lenker des verfahrensgegenständlichen Lastkraftwagens, U. W., am 9. September 1999 um 13.00 Uhr die näher angeführte Beförderungseinheit auf der A 9 auf Höhe Strkm. 213,5 gelenkt habe, und der Lastkraftwagen mit 960 kg Gefahrgut näher angeführter Klassen des ADR beladen gewesen sei. Der die Amtshandlung durchführende P. habe feststellen können, dass die am LKW montierten Gefahrguttafeln trotz des Überschreitens der freigestellten Menge nicht aufgeklappt gewesen seien. Bei der Kontrolle selbst habe der Lenker keine Handlampe sowie keinen 2 kg Feuerlöscher zur Bekämpfung des Motorbrandes vorweisen können. Bei der Kontrolle der Ladung auf der Ladefläche habe erhoben werden können, dass das Ladegut nicht mit entsprechenden Einrichtungen gegen ein Verrutschen auf der Ladefläche transportiert worden sei.
Der Beschwerdeführer sei handelsrechtlicher Geschäftsführer der angeführten Gesellschaft m.b.H. und somit das gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen hin berufene Organ. Gleichzeitig übe er bei der juristischen Person die Funktion des Gefahrgutbeauftragten im Sinne des GGBG aus. Er sei somit für die festgestellten Übertretungen verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. In Bezug auf die von ihm durchzuführenden Kontrollaufgaben im Betrieb selbst sei auf die einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen. Trotz des Bestehens einiger Kontrollmechanismen im Betrieb, Ausfahrkontrolle, schriftlich erstellte Dienstanweisung die Fahrerpflichten umfassend, sei in seinem Betrieb noch nicht ein solches System installiert worden, bei dem mit gutem Grund davon ausgegangen werden könne, dass Übertretungen des GGBG, sollten diese gesetzt werden, unverzüglich erkannt und abgestellt würden. Der Beschwerdeführer hafte somit in seiner Verantwortlichkeit als Beförderer im Sinne des § 7 GGBG und liege es in seiner Sphäre, durch ein entsprechendes Kontroll- und Überwachungssystem derartige Übertretungen hinanzuhalten.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 3. Juni 2002 wurde der Bescheid der belangten Behörde vom 14. Februar 2002 gemäß § 52a VStG von Amts wegen dahingehend geändert, "als im Punkt 4.) die übertretene Rechtsvorschrift an Stelle von § 7 Abs 2 Z 7 GGBG nunmehr richtig § 7 Abs 2 Z 8 GGBG lautet". Im Übrigen bleibe der Bescheid unberührt.
Die belangte Behörde hat zu dem vorliegenden Beschwerdeverfahren und zu dem Beschwerdeverfahren Zl. 2002/03/0101 die Verwaltungsakten vorgelegt und gleichfalls für beide Beschwerdeverfahren eine Gegenschrift samt Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde zu Zl. 2002/03/0101 erstattet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 51c VStG i.d.F. der am 1. Jänner 2002 in Kraft getretenen Novelle BGBl. I Nr. 137/2001 entscheiden, wenn in dem mit Berufung angefochtenen Bescheid weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine EUR 726,-- übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern durch Einzelmitglied. Ansonsten entscheiden sie, abgesehen von den gesetzlich besonders geregelten Fällen, durch Kammern, die aus drei Mitgliedern bestehen.
Gemäß § 51c VStG i.d.F. der am 20. April 2002 in Kraft getretenen Novelle BGBl. I Nr. 65/2002 entscheiden, wenn in dem mit Berufung angefochtenen Bescheid weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine EUR 2.000,-- übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern durch Einzelmitglied. Ansonsten entscheiden sie, abgesehen von den gesetzlich besonders geregelten Fällen, durch Kammern, die aus drei Mitgliedern bestehen.
Der Beschwerdeführer macht für den Fall, dass der Verwaltungsgerichtshof der Ansicht sei, der angefochtene Bescheid sei zur Gänze oder zum Teil an die Stelle des Bescheides vom 14. Februar 2002 getreten, geltend, es seien Geldstrafen im Ausmaß von EUR 726,73 verhängt worden. Es handle sich im Sinne des § 51c VStG in der Fassung der genannten Verwaltungsverfahrensnovelle 2001 um eine EUR 726,-- übersteigende Geldstrafe, die nicht vom Einzelmitglied der belangten Behörde, sondern von der Kammer hätte entschieden werden müssen.
Zunächst ist klarzustellen, dass ein letztinstanzlicher Bescheid durch einen gemäß § 52a Abs. 1 VStG erlassenen Abänderungsbescheid nach der hg. Rechtsprechung (vgl. den Beschluss vom 2. Mai 1998, Zl. 97/03/0258) aus dem Rechtsbestand ausgeschieden und durch letzteren Bescheid ersetzt wird. Dies gilt auch dann, wenn dieser Bescheid den ursprünglichen Bescheid spruchmäßig nur zum Teil abändert und im Übrigen dessen Inhalt rezipiert. Wenn im Spruch des angefochtenen Bescheides von Spruchpunkt 4. die Rede ist, so ist unmissverständlich der durch den Bescheid vom 14. Februar 2002 u.a. bestätigte Spruchpunkt 4. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses vom 21. September 2001 gemeint. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde somit über die verfahrensgegenständliche Berufung mit einer Ausnahme in dem Sinne, wie dies mit dem Bescheid vom 14. Februar 2002 erfolgt war, entschieden. Die Ausnahme betrifft die angeführte Abänderung des von der belangten Behörde u.a. bestätigten Spruchpunktes 4. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses.
Dem wiedergegebenen Vorbringen des Beschwerdeführers kommt keine Berechtigung zu. Die in erster Instanz verhängten Strafen von S 10.000,-- machen jeweils in Euro umgerechnet 726,73 aus. Im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides (12. Juni 2002) war bereits § 51c VStG i.d.F. BGBl. I Nr. 65/2002 anzuwenden. Nach dieser Bestimmung ist das Einzelmitglied der belangten Behörde zuständig über Berufungen gegen Bescheide zu entscheiden, in denen weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine EUR 2.000,-- übersteigende Geldstrafe verhängt wurde. Diese Voraussetzungen lagen im vorliegenden Fall vor.
Der Beschwerdeführer rügt weiters, dass die belangte Behörde Feststellungen nur zu der am 9. September 1999 um 13.00 Uhr durchgeführten Kontrolle des Lastkraftwagens getroffen hätte, die für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentlichen Feststellungen hinsichtlich der vom Beschwerdeführer im Betrieb errichteten und im Verwaltungsstrafverfahren unter Beweis gestellten Kontrollmechanismen sowie der von ihm für die Einhaltung der gegenständlich maßgeblichen Verwaltungsvorschriften erstellten Maßnahmen fehlten dem angefochtenen Bescheid. Vollkommen grundlos gehe die belangte Behörde nach der Erwähnung der im Betrieb bestehenden Kontrollmechanismen (Ausfahrkontrolle und schriftlich erstellte Dienstanweisungen) davon aus, dass im Betrieb des Beschwerdeführers noch nicht ein solches System installiert worden sei, bei dem mit gutem Grund davon ausgegangen werden könne, dass Übertretungen des GGBG, sollten diese gesetzt werden, unverzüglich erkannt und abgestellt würden. Ohne derartige Feststellungen habe die belangte Behörde das Kontrollsystem im vorliegenden Betrieb nicht als ausreichend beurteilt. Dies sei rechtswidrig.
Der Beschwerdeführer hätte im Verwaltungsverfahren in beiden Instanzen unter Beweis gestellt, dass von ihm täglich die Kontrolle der Gefahrengut mitführenden Lastkraftwagen bei der Ausfahrt aus dem Betrieb des Beschwerdeführers durchgeführt werde und der Beschwerdeführer am 9. September 1999 gegen 5.30 Uhr die Kontrolle des später angehaltenen und kontrollierten Lastkraftwagen durchgeführt habe. Bei der Ausgangskontrolle an diesem Tag seien sowohl die gemäß RN 10240 Abs. 1 lit. a und b ADR erforderlichen Feuerlöscher, als auch die Handlampe im Lastkraftwagen vorhanden gewesen und seien im LKW sowohl Spannplatten und Spanngurte zur Ladungssicherung mitgeführt worden, ebenso wie die orangefarbenen Gefahrenguttafeln am LKW vorhanden gewesen seien.
Beim Verlassen des Betriebes des Beschwerdeführers am 9. September 1999 sei für den Lenker das Aufklappen der Gefahrenguttafeln nicht erforderlich gewesen, da er beim Verlassen des Betriebes eine Mindermenge Gefahrengut mitgeführt habe. Wenn nun vom Lenker des LKW entgegen der ihm ausdrücklich schriftlich und auf laufend wiederkehrenden Schulungen sowie - im konkreten Fall - vor der Abfahrt erteilten Anweisungen ein auf seiner Route bei der Fa. S. aufgenommenes, weiteres Ladegut trotz vorhandener Spannlatten und Spanngurte nicht gesichert werde und er es entgegen ausdrücklicher Anweisungen unterlasse, trotz Überschreitens der Freigrenze durch Aufnahme dieser Ladung die am LKW vorhandenen, orangen Gefahrguttafeln aufzuklappen, so liege dieses Verhalten des Lenkers jedenfalls außerhalb des dem Beschwerdeführer vorwerfbaren Verschuldens.
Auch die Tatsache, dass bei der Kontrolle ein Feuerlöscher und die Handlampe vom Lenker nicht habe vorgewiesen werden können, obwohl sie bei der um 5.30 Uhr durchgeführten Ausgangskontrolle im LKW vorhanden gewesen seien, könne dem Beschwerdeführer nicht zum Vorwurf gemacht werden, wenn - wie im vorliegenden Fall - vom Lenker die Handlampe benutzt und dann liegen gelassen bzw. vergessen worden sei und der Feuerlöscher offenbar bei einer Ruhepause des Lenkers auf einem Rastplatz aus dem Schutzkasten gestohlen worden sei. Diese Feststellungen würden allesamt aus den eindeutigen und unwiderlegten Ergebnissen des Beweisverfahrens erster und zweiter Instanz "begehrt", da sie von der belangten Behörde infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung nicht getroffen worden seien.
Vom Beschwerdeführer sei insgesamt im Verwaltungsstrafverfahren unter Beweis gestellt worden, dass die Gefahrgutlenker im Betrieb nicht nur mittels schriftlicher Dienstanweisung betreffend die Fahrerpflichten, sondern auch durch regelmäßige, einmal im Monat stattfindende Schulungen im Gefahrgutrecht unterwiesen und belehrt würden. Vom Beschwerdeführer werde täglich eine Ausgangskontrolle der Gefahrgut transportierenden Kraftfahrzeuge auf die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen, die Vollständigkeit der Gefahrgutausrüstung sowie die Ladungssicherung durchgeführt, wie der Beschwerdeführer auch stichprobenartige Kontrollen der Gefahrgut-LKW "auf der Strecke" durch Nachfahren durchführe, um die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen durch die Lenker zu kontrollieren, wobei als Maßnahmen bei Missachtung derselben zunächst Verwarnungen vorgesehen seien, bei konsequenter Missachtung jedoch die Lösung des Dienstverhältnisses.
Dieses Kontrollsystem und die hiefür erforderlichen Maßnahmen zur Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich der Gefahrguttransporte seien vom Beschwerdeführer im Verwaltungsstrafverfahren behauptet und unter Beweis gestellt worden und würden diese Feststellungen ausdrücklich verlangt. Entgegen der Rechtsansicht der belangten Behörde sei damit aber erwiesen, dass dem Beschwerdeführer ein Verschulden nicht angelastet werden könne, nachdem die von ihm getroffenen Maßnahmen und das errichtete Kontrollsystem unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten ließen.
Dem ist Folgendes entgegenzuhalten:
Gemäß der hg. Judikatur zu § 5 VStG liegt, wenn jemand der Erfüllung seiner Pflicht nicht persönlich nachkommt, sondern sie einem anderen überträgt, Fahrlässigkeit vor, wenn er sich nicht überzeugt, dass sein Auftrag im Sinne des Gesetzes befolgt wurde, insbesondere wenn bei pflichtgemäßer Aufmerksamkeit der Eintritt des gesetzwidrigen Erfolges sich hätte hintanhalten lassen (vgl. die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II2, S 105, in E 251 und 252 angeführte hg. Judikatur). Durch den Nachweis allein, dass die den Beschuldigten treffende Verantwortung auf eine andere, wenn auch hiezu taugliche Person übergegangen sei, kann sich der Beschuldigte im Verwaltungsstrafverfahren nicht von der ihn treffenden Verantwortung entlasten. Es bedarf hiezu des weiteren Beweises, dass auch für eine geeignete Kontrolle der beauftragten Personen Vorsorge getroffen worden ist. Ein fahrlässiges Verhalten des Verpflichteten ist nicht nur bei der Auswahl einer ungeeigneten Person (culpa in eligendo), sondern auch bei nicht entsprechender eingehender und dauernder Kontrolle (culpa in custodiendo) der eingesetzten Person anzunehmen (vgl. u. a. das hg. Erkenntnis vom 28. Juni 1994, Zl. 92/04/0192). Wenn der Unternehmer die Besorgung einzelner Angelegenheiten anderen Personen selbstverantwortlich überlässt und die eigene Tätigkeit in diesen Belangen auf eine angemessene Kontrolle beschränkt, obliegt es ihm, durch die Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems sicherzustellen, dass seinen Anordnungen auch entsprochen wird, wobei er der Behörde bei einem Verstoß gegen die entsprechenden Vorschriften dieses System im Einzelnen darzulegen hat (vgl. die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II2, S. 106, in E 254 angeführten hg. Erkenntnisse). Er muss Maßnahmen getroffen haben, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen. Die bloße Erteilung von Weisungen reicht nicht hin, um von einem wirksamen Kontrollsystem auszugehen (vgl. die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II2, S. 107, in E 262 angeführte hg. Judikatur).
Nach dieser Judikatur ist es somit Aufgabe des strafrechtlich Verantwortlichen, der Aufgaben an andere Personen überträgt, das angewendete wirksame Kontrollsystem in dem dargelegten Sinn der Behörde im Einzelnen darzulegen. Es obliegt somit nicht - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - der Behörde, von Amts wegen diesbezüglich Ermittlungen vorzunehmen.
Der Beschwerdeführer hat im vorliegenden Verfahren in seiner Rechtfertigung als Kontrollmaßnahmen angegeben, dass sämtliche Mitarbeiter des Unternehmens und die von ihnen in Betrieb genommenen Fahrzeuge fortlaufend einer Eingangs- und Ausgangskontrolle unterzogen würden. Der Lenker des verfahrensgegenständlichen Gefahrguttransportes U.W. sei von ihm angewiesen und auch wiederholt informiert worden, dass er nach Beladung des LKW mit Gefahrgut die Gefahrguttafeln aufzuklappen und weiters die in RN 10414 ADR angeordnete Verstauung mit den vorhandenen Ladungssicherungsmitteln vorzunehmen hätte. Nach den Angaben in der Berufung werde der Lenker U. W. laufend kontrolliert, den Bestimmungen des GGBG unbedingt zu entsprechen. Wenn ein Lenker, wie im vorliegenden Fall, unterwegs auf einer Tour gefährliche Güter zur Beförderung aufnehme, könne der Beschwerdeführer nicht prüfen, ob und dass er den ihm wiederholt zur Kenntnis gebrachten Vorschriften des GGBG entspreche. Anders sei dies, wenn Beladungen mit gefährlichen Gütern in der Betriebsstätte vorgenommen würden. Er führe als Gefahrgutbeauftragter wiederholt Nachfahrten durch, wenn ihm zur Kenntnis gelange, dass Fahrer unterwegs die Beförderung gefährlicher Güter aufnehmen. In der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde gab der Beschwerdeführer zum Kontrollsystem über das bisherige Vorbringen hinaus an, dass wiederkehrende Schulungen stattfinden würden. Weiters legte der Beschwerdeführer eine Unterschriftenliste des Unternehmens vor, mit welcher die eingeteilten Fahrer den Erhalt der Dienstanweisung betreffend die Fahrerpflichten mit Unterschrift und Anführung des Datums bestätigt hätten.
Der Lenker U. W. führte dazu in der Verhandlung aus, dass neben der grundsätzlichen Schulung im Betrieb der Fahrschule DI. P. eine regelmäßig wiederkehrende Schulung für Gefahrgutrecht ca. einmal im Monat stattfinde. In seinem Betrieb werde üblicherweise eine Kontrolle der Fahrzeuge durchgeführt, die Gefahrgut transportierten. Diese Kontrolle führe der Beschwerdeführer selbst durch. Einmal im Monat finde eine so genannte Inventur der Fahrzeuge statt, sonst werde jeder Lenker bei Verlassen des Betriebes für den Fall, dass er Gefahrgut transportiere, kontrolliert.
So wie der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen hat, dass Weisungen an die Mitarbeiter allein nicht genügen, dass von einem wirksamen Kontrollsystem gesprochen werden könne, können auch einmal im Monat durchgeführte Schulungen der Fahrer im Gefahrgutrecht kein solches wirksames Kontrollsystem belegen. In einem Fall, wie dem vorliegenden, in dem erst auf der Fahrt entsprechendes Gefahrgut aufgenommen wurde, sodass gesetzliche Verpflichtungen schlagend wurden, ist es für den für die Einhaltung der Bestimmungen des GGBG Verantwortlichen erforderlich, dass er in dieser Hinsicht entsprechend wirksame Kontrollmaßnahmen durchführt. Dies bedeutet in einem Fall wie dem vorliegenden, dass für den Zeitpunkt der Aufnahme des Gefahrgutes entsprechende Kontrollmaßnahmen vorzusehen sein müssen, die etwa darin bestehen könnten, dass dem Lenker des betreffenden Gefahrguttransportes eine Checkliste zur Überprüfung der Einhaltung der maßgeblichen Vorschriften mitgegeben wird, die von diesem im Zeitpunkt der Aufnahme des Gefahrgutes entsprechend durchgegangen, ausgefüllt und mit Datum und Unterschrift versehen werden muss und die nach Rückkehr zum Firmensitz dort abgegeben und aufbewahrt wird. Dass derartige Kontrollmaßnahmen zu dem genannten maßgeblichen Zeitpunkt vorgesehen gewesen wären, wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet. Bloße Anweisungen und Belehrungen an die Lenker sowie gelegentliche "Nachfahrten" zu Kontrollzwecken vermögen für sich allein kein wirksames Kontrollsystem zu begründen. Dies zeigt sich gerade im vorliegenden Beschwerdefall, in dem der Lenker nach seiner Zeugenaussage vergessen hatte, für die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften zu sorgen bzw. sich nicht um den Verbleib des Feuerlöschers und der Handlampe gekümmert hatte. Die belangte Behörde ist daher im Ergebnis zutreffend zum Schluss gekommen, dass der Beschwerdeführer ein wirksames Kontrollsystem, auf Grund dessen er davon ausgehen hätte können, dass es unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwarten lässt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. November 2003, Zl. 2001/03/0342), nicht dargetan hat.
Weiters meint der Beschwerdeführer, es hätte der Gefahrgutbeauftragte für die von ihm vertretene Gesellschaft zur strafrechtlichen Verantwortung gezogen werden müssen. In diesem Zusammenhang genügt es darauf zu verweisen, dass nach der hg. Judikatur (vgl. das Erkenntnis vom 15. Dezember 2003, Zl. 2003/03/0149) der Gefahrgutbeauftragte gemäß § 11 GGBG nicht als strafrechtlich Verantwortlicher im Sinne des § 9 VStG qualifiziert werden kann.
Weiters sei ihm zu Unrecht der Tatort Gralla, Bezirk Leibnitz, zum Vorwurf gemacht worden. Es handle sich im vorliegenden Fall aber um Unterlassungsdelikte, bei solchen Delikten sei der Tatort stets dort anzunehmen, wo der Täter hätte handeln sollen und liege dieser Tatort dann, wenn Unterlassungen im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Unternehmens erfolgten, stets am Sitz des Unternehmens.
Auch diesem Vorbringen kann nicht gefolgt werden.
Gemäß § 44a Z. 1 VStG hat der Spruch des Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, "die als erwiesen angenommene Tat" zu enthalten. Der den Deliktstatbestand erfüllende Sachverhalt muss danach konkretisiert werden, das heißt insbesondere nach Ort und Zeit seiner Verwirklichung so präzise und so bestimmt umschrieben werden, dass kein Zweifel daran aufkommen kann, wofür der Täter bestraft worden ist. Es muss eine eindeutige Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale möglich sein. Der Vorschrift des § 44a Z. 1 VStG ist dann entsprochen, wenn im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, dass er im Verwaltungsstrafverfahren in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Nach diesen Gesichtspunkten ist in jedem konkreten Fall zu beurteilen, ob die im Spruch eines Straferkenntnisses enthaltene Identifizierung der Tat nach Ort und Zeit der Bestimmung genügt oder nicht (vgl. dazu die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II2, S. 756 f, in E 15 zu § 44a VStG angeführte hg. Judikatur).
Diesen Anforderungen hat der verfahrensgegenständliche Spruch entsprochen. Es konnte im vorliegenden Fall für den Beschwerdeführer nicht zweifelhaft sein, welcher Verwaltungsübertretungen er beschuldigt wurde, zumal der Sitz des Unternehmens, das der Beschwerdeführer nach außen zu vertreten hat, auch im Spruch genannt ist und die Angabe des Ortes Gralla nur in dem Zusammenhang erfolgte, dass die verfahrensgegenständliche Kontrolle an diesem Ort stattgefunden hat.
Weiters meint der Beschwerdeführer, der Vorwurf, es sei entgegen RN 10240 ADR nur ein Feuerlöscher mitgeführt worden, sei im Lichte des § 44a Z 1 VStG nicht ausreichend konkretisiert, weil diese Bestimmung in Abs. 1 lit. a die Verpflichtung zum Mitführen eines tragbaren Feuerlöschgerätes mit einem Mindestfassungsvermögen von 2 kg Pulver vorsehe, während in Abs. 1 lit. b eine Verpflichtung zum Mitführen eines tragbaren Feuerlöschgerätes mit einem Mindestfassungsvermögen von 6 kg Pulver angeordnet sei.
Dem kann nicht gefolgt werden.
Zunächst ist Folgendes klarzustellen:
Gemäß § 1 Abs. 1 Z. 1 Gefahrgutbeförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 145/1998 (GGBG), ist dieses Bundesgesetz anzuwenden auf die Beförderung gefährlicher Güter:
"1. ganz oder teilweise auf Straßen mit öffentlichem Verkehr (§ 1 Abs. 1 StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960), wenn die Beförderung nicht ausschließlich innerhalb eines geschlossenen Betriebsgeländes stattfindet".
Gemäß § 2 Z. 1 lit. a GGBG i.d.F. der am 15. Juli 1999 in Kraft getretenen Novelle BGBl. I Nr. 108/1999 gelten für die Beförderung gefährlicher Güter gemäß § 1 Abs. 1 Z. 1 u.a. innerhalb Österreichs die Anlagen A und B der Richtlinie 94/55/EG des Rates vom 21. November 1994 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für den Gefahrguttransport auf der Straße (im Folgenden: Richtlinie/ADR) i.d.F. der Richtlinie 1999/47/EG der Kommission vom 21. Mai 1999.
Im vorliegenden Fall war somit die Richtlinie/ADR in der angeführten Fassung anzuwenden.
Mit der Richtlinie/ADR wurden die Regelungen des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR; BGBl. Nr. 522/1973) in das Gemeinschaftsrecht umgesetzt (siehe dazu Abs. 2 und Abs. 12 der Einleitung der Richtlinie 94/55/EG) . Da der Inhalt der Richtlinie/ADR mit dem ADR übereinstimmt, wird der Beschwerdeführer nicht dadurch in Rechten verletzt, wenn die belangte Behörde im Spruch und in der Begründung die inhaltsgleichen Regelungen des ADR herangezogen hat (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 18. November 2003, Zl. 2001/03/0342).
Gemäß RN 10240 der Anlage B der Richtlinie/ADR (die Regelung galt im Zeitpunkt der Tat und der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides in der Stammfassung, also der Richtlinie 94/55/EG) muss jede Beförderungseinheit mit gefährlichen Gütern gemäß lit. a mit mindestens einem tragbaren Feuerlöschgerät mit einem Mindestfassungsvermögen von 2 kg Pulver, das entsprechend zur Brandbekämpfung geeignet ist und gemäß lit. b zusätzlich zu lit. a mit mindestens einem tragbaren Feuerlöschgerät mit einem Mindestfassungsvermögen von 6 kg Pulver, das gleichfalls zur Brandbekämpfung entsprechend geeignet ist, ausgestattet sein. Die beiden Verpflichtungen zum Mitführen je eines bestimmten Feuerlöschgerätes in RN 10240 Abs. 1 Richtlinie/ADR sind - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - nach dem Wortlaut dieser Bestimmung ("b) zusätzlich zu lit. a) mit mindestens einem tragbaren Feuerlöschgerät mit einem Mindestfassungsvermögen von 6 kg Pulver ...")) kumulativ und nicht alternativ zu verstehen. Die in Punkt 4. enthaltene Übertretung, dass "entgegen RN 10240 ADR nur ein Feuerlöschgerät mitgeführt wurde" war somit im Hinblick auf die Tatumschreibung i.V.m. der verletzten Verwaltungsvorschrift nicht zu beanstanden.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Da die belangte Behörde die Verwaltungsakten zu dem vorliegenden und zu dem weiteren Beschwerdeverfahren vorgelegt und eine Gegenschrift zu diesen beiden Beschwerdeverfahren erstattet hat, war im vorliegenden Beschwerdeverfahren die Hälfte des für Vorlageaufwand und Schriftsatzaufwand der belangten Behörde vorgesehenen Pauschalbetrages zuzuerkennen.
Wien, am 17. Juni 2004
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)