Normen
ORF-G 2001 §17 Abs1 Z2;
ORF-G 2001 §38 Abs1 Z2;
VStG §5 Abs1;
VStG §5 Abs2;
VStG §9;
ORF-G 2001 §17 Abs1 Z2;
ORF-G 2001 §38 Abs1 Z2;
VStG §5 Abs1;
VStG §5 Abs2;
VStG §9;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I. Sachverhalt
1.1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der beschwerdeführenden Partei Folgendes zur Last gelegt:
"Sie haben am 12.02.2011 von 09:58 Uhr bis 13:02 Uhr in W als gemäß § 9 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 5271991 idF BGBl. I Nr. 100/2011, verantwortlicher Beauftragter für den gesamten Bereich des Österreichischen Rundfunks für Übertretungen nach § 38 Abs. 1 Z 2 ORF-Gesetz (ORF-G), BGBl. Nr. 379/1984 idF BGBl. I Nr. 50/2010, zu verantworten, dass die von ca. 09:58 Uhr bis ca. 13.02 Uhr im Fernsehprogramm ORF eins ausgestrahlte Sendung 'FIS Alpine Ski WM Garmisch Partenkirchen 2011: Abfahrt der Herren' weder an ihrem Anfang um ca. 09:58 Uhr noch an ihrem Ende um ca. 13.02 Uhr
- 1.) hinsichtlich des Sponsors 'A', und
- 2.) hinsichtlich des Sponsors 'K'
als gesponserte Sendung gekennzeichnet wurde.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
1.) § 38 Abs. 1 Z 2 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Z 2 Satz 1 ORF-G in Verbindung mit § 9 Abs. 2 VStG
2.) § 38 Abs. 1 Z 2 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Z 2 Satz 1 ORF-G in Verbindung mit § 9 Abs. 2 VStG"
Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurden über den Beschwerdeführer folgende Strafen verhängt:
"Geldstrafe von | falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von | gemäß |
1.) 5.000,‑ Euro | 1.) 2 Tagen | 1.) § 38 Abs. 1 Z 2 ORF‑G iVm § 9 Abs. 2, §§ 16 und 19 VStG |
2.) 5.000,‑ Euro | 2.) 2 Tagen | 2.) § 38 Abs. 1 Z 2 ORF‑G iVm § 9 Abs. 2, §§ 16 und 19 VStG" |
1.2.1. Begründend wurde insbesondere Folgendes festgehalten: Mit Bescheid der Kommunikationsbehörde Austria vom 14. Juni 2011 sei (Spruchpunkt 1.a.) gemäß § 2 Abs 1 Z 7 und 9 KOG iVm §§ 35, 36 und 37 ORF-G festgestellt worden, dass der ORF am 12. Februar 2011 im Fernsehprogramm ORF 1 die von ca 9.58 Uhr bis ca 13.02 Uhr ausgestrahlte Sendung "FIS Alpine Ski WM Garmisch-Partenkirchen 2011: Abfahrt der Herren" weder an ihrem Anfang um ca 9.58 Uhr noch an ihrem Ende um 13.02 Uhr hinsichtlich der Sponsoren "A" und "K" als gesponserte Sendung gekennzeichnet und dadurch § 17 Abs 1 Z 2 Satz 1 ORF-G verletzt habe. Der Bundeskommunikationssenat (BKS) habe mit Bescheid vom 12. Oktober 2011 die dagegen gerichtete Berufung, soweit sie sich auf den genannten Spruchpunkt bezogen habe, abgewiesen. Der Verwaltungsgerichtshof habe die Behandlung der dagegen eingebrachten Beschwerde mit Beschluss vom 24. Juli 2012, 2011/03/0230, abgelehnt.
1.2.2. Daraufhin seien der beschwerdeführenden Partei die verfahrensgegenständlichen Verwaltungsübertretungen vorgehalten und diese aufgefordert worden, dazu Stellung zu nehmen. In der Folge habe der Beschwerdeführer dargelegt, dass seine Rechtsauffassung vertretbar gewesen sei und er nicht schuldhaft gehandelt habe; es sei die Auffassung zulässig gewesen, dass die vorliegenden Einschaltungen gestaltete Sponsoringhinweise und somit Werbung gewesen seien. Zudem habe er ein effizientes Kontrollsystem etabliert, weshalb ihm als verantwortlichen Beauftragten iSd § 9 Abs 2 VStG ein allfälliger Verstoß gegen das ORF-G nicht vorwerfbar sei. Konkret habe er Nachstehendes vorgebracht:
"Ein Kontrollsystem muss nach der VwGH-Judikatur so eingerichtet sein, dass es unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwarten lässt (VwGH 2007/09/0278; 2003/03/0033).
Um dies in größtmöglichem Umfang zu gewährleisten, wurde alles Erdenkliche veranlasst:
- Dienstanweisung des Generaldirektors, wonach sämtliche meiner Vorgaben zur Einhaltung der werberechtlichen Bestimmungen seitens der mit werberechtlichen Bestimmungen befassten ORF-Mitarbeiter/innen zu befolgen sind;
- Internes Monitoring: Ich führe regelmäßig in allen von den werberechtlichen Bestimmungen betroffenen Bereichen des ORF und seiner Tochtergesellschaft Kontrollen und Überprüfungen durch;
- Informationspflicht: Ich habe veranlasst, dass sämtliche zu gerichtlichen und verwaltungsbehördlichen Entscheidungen in Werbesachen abgegebenen Berichte in der betroffenen Dienststelle allen mit werberechtlich relevanten Aufgaben Befassten zur Kenntnis gebracht werden. Darüber hinaus werden die unmittelbar betroffenen Mitarbeiter/innen von mir selbst bzw. den Mitarbeiter/innen meiner Abteilung direkt informiert;
- Publikation: Ich habe veranlasst, dass sämtliche neuen Bescheide des BKS samt erläuterndem Bericht im ORF-Intranet publiziert werden;
- Regelmäßige Informationsveranstaltungen hinsichtlich neuer werberechtlicher Judikatur und Entwicklungen, insbesondere auch betreffend die Novelle zum ORF-G BGBl. I Nr. 50/2010 (z.B. Sitzungen der Landesmarketingleiter, Verteilung von Handlungsanleitungen zu kommerzieller Kommunikation);
Die jederzeitige Überprüfung der Einhaltung der werberechtlichen Bestimmungen ist mir daher möglich (VwGH 2008/03/0176, 2003/03/0033), daher habe ich nicht schuldhaft gehandelt."
1.2.3. In der Folge habe die Kommunikationsbehörde Austria das bei der belangten Behörde in Berufung gezogene Straferkenntnis erlassen. Die belangte Behörde habe am 11. Februar 2013 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Der Beschwerdeführer habe dort va ausgeführt, dass ihn kein Verschulden an den vorliegenden Verwaltungsübertretungen treffen würde. Es handle sich um den ersten derartig anhängigen Fall seit dem Inkrafttreten des neuen ORF-Gesetzes, die Rechtsprechung sei bezüglich der hier maßgeblichen Rechtsfrage nicht einheitlich. Demgegenüber habe der Vertreter der Kommunikationsbehörde Austria darauf hingewiesen, dass es sich im gegenständlichen Verfahren nicht um den ersten Verstoß gegen § 17 ORF-G durch den Beschwerdeführer handeln würde und habe diesbezüglich eine Auflistung von in Rechtskraft erwachsenen Entscheidungen betreffend derartige Verstöße in Administrativverfahren vorgelegt. Zur Frage der Planung einer Sportveranstaltung mit Sponsoringhinweisen habe der Beschwerdeführer ausgeführt, dass die gegenständlichen Einschaltungen durch die O GmbH vergeben worden seien, wobei sie für solche Einschaltungen klare Angaben durch den ORF bekommen hätte; diesbezüglich würden regelmäßige Überprüfungen stattfinden, weiters würden die Mitarbeiter des ORF hinlänglich in werberechtlicher Hinsicht geschult.
Die belangte Behörde stellte in sachverhaltsmäßiger Hinsicht als erwiesen fest, dass der Beschwerdeführer rechtswirksam zum verantwortlichen Beauftragten des Österreichischen Rundfunks iSd § 9 Abs 2 VStG für Übertretungen nach § 38 Abs 1 Z 2 ORF-G bestellt worden sei. Der ORF und die WGmbH hätten am 22. Oktober 2010 einen Vertrag betreffend die Kooperation für den Kunden "A" für die FIS WM 2011 geschlossen. Dieser Vertrag enthalte als Leistung des ORF das Produkt "TV-Sponsoring de Luxe Opener". Am 9. Februar 2011 sei ein derartiger Vertrag zwischen dem ORF und der H GmbH für den Kunden M KG abgeschlossen worden, der als Leistung des ORF das Produkt "TV-Sponsoring De Luxe Opener 'K'" enthalte. Am 12. Februar 2011 sei durch den ORF als Rundfunkveranstalter im Programm ORF 1 in der Zeit zwischen 09.58 Uhr und 13.02 Uhr die Sendung "FIS Alpine Ski WM Garmisch-Partenkirchen 2011: Abfahrt der Herren" (was näher dargestellt wird) ausgestrahlt worden. Mit Bescheid des BKS vom 12. Oktober 2011 sei (wie bereits erwähnt) rechtskräftig festgestellt worden, dass durch die aufgezeigte Programmgestaltung § 17 Abs 1 Z 2 Satz 1 des ORF-G durch die Unterlassung der Kennzeichnung dieser Sendung als gesponsert hinsichtlich der Sponsoren "A" und "K" verletzt worden sei. Allfällige Konsultationen des Beschwerdeführers mit der Kommunikationsbehörde Austria oder des BKS zur Abklärung der Frage, ob es sich bei den genannten Einschaltungen um Sponsoringhinweise handeln könnte, welche am Anfang oder am Ende der Sendung auszustrahlen wären, hätten nicht stattgefunden.
Es bestehe eine Dienstanweisung des Generaldirektors des ORF vom 18. Februar 2010, aus welchem zusammengefasst hervorgehe, dass dem Beschwerdeführer als verantwortlichem Beauftragten iSd § 9 Abs 2 VStG die Kompetenz zukomme, zur Sicherstellung der Einhaltung von werberechtlichen Vorschriften und zur Umsetzung gesetzlicher Vorgaben und Judikatur Maßnahmen festzulegen, welche auch geeignete Aufsichts- und Kontrollmaßnahmen beinhalten würden. Diesbezüglich seien dem Beschwerdeführer sämtliche Informationen nach Aufforderung zur Verfügung zu stellen; auch seien sämtliche diesbezügliche Einschätzungen, Empfehlungen und Vorhaben der Abteilung des Beschwerdeführers sowie sämtliche seiner Maßnahme von allen Dienststellen und Tochtergesellschaften zu berücksichtigen bzw einzuhalten. Der Beschwerdeführer habe als Leiter der Abteilung Rechts- und Auslandsbeziehungen des ORF (GRA) eine "Interne Mitteilung" vom 8. März 2010 erlassen, welche auszugsweise lautet:
"Bezugnehmend auf die DA 3/10 'Einhaltung Werbebestimmungen' vom 18.2.2010 werden nachstehende Maßnahmen zur Sicherstellung der Einhaltung der werberechtlichen Bestimmungen getroffen.
1. Internes Monitoring
Um die vom BKS geforderte konkrete Kontrollfähigkeit durch den verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich Beauftragten zu erfüllen, wird GRA regelmäßig in allen von den Werbebestimmungen betroffenen Bereichen des ORF und seiner Tochtergesellschaften stichprobenartige Kontrollen und Überprüfungen durchführen.
2. Verteilung von Berichten und Abrufbarkeit im Intranet
Es ist erforderlich, dass sämtliche zu gerichtlichen und verwaltungsbehördlichen Entscheidungen (Bescheide, Urteile, Beschlüsse, Erkenntnisse) in Werbesachen im weitesten Sinn durch GFRA abgegebenen Berichte - darunter sind auch Einschätzungen, Empfehlungen und sonstige Vorgaben zu verstehen - in der jeweiligen Dienststelle allen mit werberechtlich relevanten Aufgaben Befassten zur Kenntnis gebracht werden. Im Sinne der gegebenen Unternehmensstruktur werden darum für die nachgenannten Bereiche die jeweils Verantwortlichen ersucht:
...
Im Bereich GD übernimmt für alle nicht genannten
Dienststellen GRA die Zustellung.
Die Informationspflicht ist ungeachtet eines allfälligen direkten Informationsflusses von GRA zu unmittelbar betroffenen Mitarbeiterinnen wahrzunehmen.
Neue Bescheide des BKS und dazugehörige Berichte sind ab 1.4.2010 auch im Intranet abrufbar.
3. Spots zu Hörer- und Seherreisen
Spots, die - in welcher Form auch immer - auf so genannte 'Hörer- und Seherreisen' Bezug nehmen oder Informationen dazu enthalten, sind vor Ausstrahlung ausnahmslos mit GRA abzustimmen.
4. Sonstiges
Werberechtliche Fragen, die nicht ausjudiziert sind und bisher noch nicht von GRA beurteilt wurden, sind ausnahmslos an GRA zur Klärung heranzutragen.
Bei Sendungen oder sonstigen Aktivitäten, die neu sind und/oder ein nicht unbeachtliches mediales Interesse erwarten lassen, sind alle damit in Zusammenhang stehenden werberechtlichen Fragen im Vorhinein mit GRA abzuklären.
Einzelfälle, bei denen aufgrund ihrer Komplexität Zweifel über die werberechtliche Zulässigkeit der Vorgehensweise besteht, sind an GRA heranzutragen."
Die O KG, welche namens des ORF die gegenständlichen Verträge abgeschlossen habe, verfüge über eigenes juristisches Personal, welchem ua die rechtliche Beurteilung in Aussicht genommener Werbeeinschaltungen obliege. Zwischen der von der beschwerdeführenden Partei geleiteten Rechtsabteilung und diesen Mitarbeitern würden regelmäßig Konsultationen stattfinden, auch seien die Mitarbeiter der O KG angehalten, in Zweifelsfällen mit der Rechtsabteilung Rücksprache zu halten. Eine regelmäßige Kontrolle abzuschließender Verträge betreffend zu sendender Werbebzw Sponsoringhinweise oder deren regelmäßige Abnahme bzw Kontrolle durch die Rechtsabteilung des ORF finde nicht statt. Auch fände keine regelmäßige Kontrolle seitens des Beschwerdeführers und dessen Abteilung des durch die zentrale Sendeleitung des ORF jeweils erstellten Sendekonzepts (genannt: "Sendeuhr") statt, mit welchem der Gang der auszustrahlenden Sendungen festgelegt werde.
Nach Darstellung der beweiswürdigenden Überlegungen hielt die belangte Behörde in rechtlicher Hinsicht fest, dass das Vorliegen des festgestellten Sachverhaltes hinsichtlich des Ablaufes der gegenständlichen Sendung sowie die rechtskräftige Feststellung der Verletzung des § 17 Abs 1 Z 2 ORF-G durch den BKS mit Bescheid vom 12. Oktober 2011 durch den Beschwerdeführer nicht (mehr) - wie auch im Zuge der mündlichen Verhandlung von ihm festgehalten - bestritten würde. Indes wende der Beschwerdeführer ein, er hätte ein effizientes Kontrollsystem im Sinn der Rechtsprechung zu § 9 VStG eingerichtet und es treffe ihn daher kein Verschulden. Zudem sei er einem entschuldbaren Rechtsirrtum unterlegen, zumal die Rechtslage im Zeitpunkt der gegenständlichen Sendung ungeklärt gewesen sei und er daher mit der Annahme, die gegenständlichen Spots stellten Werbung dar und es werden die Sponsoringvorschriften darauf nicht anwendbar gewesen, einer vertretbaren Rechtsauffassung gefolgt sei. Zum geltend gemachten Kontrollsystem sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seines Verantwortungsbereichs ein durch Weisungen etabliertes Berichtsystem eingeführt habe, mit welchem einerseits ein weitgehender Kommunikationsfluss hinsichtlich werberechtlich relevanter Inhalte durch die Rechtsabteilung des ORF an nachgeschaltete Teilunternehmen und Abteilungen glaubhaft gemacht worden sei. Ferner bestehe nach Auffassung der Behörde kein Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer durch die Erlassung entsprechender Weisungen an die derart nachgeordneten Stellen bemüht gewesen sei, eine rechtskonforme Gestaltung kommerzieller Kommunikation im Zuge der Ausstrahlung von Programmen durch den ORF sicherzustellen. Dieses Weisungssystem werde durch die Abhaltung einschlägiger Schulungen sowie Konsultationen von Mitarbeitern der Abteilung des Beschwerdeführers mit den für die Vergabe der gegenständlichen Aufträge zuständigen Mitarbeitern effizient flankiert. Es genüge aber zum Nachweis eines effizienten Kontrollsystems nicht, dass ein entsprechendes Weisungs- und Ausbildungssystem bestehe, sondern es müsse die Einhaltung dieser Weisung und somit die Einhaltung der Rechtsvorschriften effizient überwacht werden. Der Beschwerdeführer habe den diesbezüglich erforderlichen Nachweis, sämtliche Maßnahmen getroffen zu haben, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften im Tätigkeitsbereich des Unternehmens mit gutem Grund erwarten ließen, wobei entscheidend die wirksame Kontrolle erteilter Weisungen sei, nicht zu erbringen vermocht. Wenn der Beschwerdeführer in seiner Berufung gegen den Erstbescheid ausgeführt habe, er kontrolliere die ausgestrahlte kommerzielle Kommunikation derart, dass in seinem Arbeitszimmer ein Fernsehapparat während seiner Anwesenheit dauernd in Betrieb sei, um auf diese Weise zu kontrollieren, dass keine das ORF-Gesetz verletzenden Inhalte ausgestrahlt würden, könne dies keinesfalls zur Begründung eines effektiven Kontrollsystems herangezogen werden. Sinn eines derartigen Kontrollsystems sei nämlich die Verhinderung der Begehung von Verwaltungsübertretungen, somit eine ex ante greifende Kontrolle, welche sicherstellen solle, dass durch die Verwaltungsvorschrift geschützte Rechtsgüter nicht verletzt würden. Eine Art der Überwachung, welche die Begehung der Übertretung nicht verhindere, sondern höchstens nachträglich feststellen könne, reiche diesbezüglich keinesfalls aus. Auch sonst habe der Beschwerdeführer nicht dargetan, ein ausreichendes Aufsichts- und Kontrollsystem in diesem Sinne etabliert zu haben. So habe der Beschwerdeführer zwar wiederholt vorgebracht, dass auf Grund der erteilten Weisungen die mit der Vergabe der Werbeeinschaltungen betraute O KG Zweifelsfälle hätte vorlegen müssen, eine regelmäßige Kontrolle dieser Vergaben sei aber lediglich pauschal behauptet, nicht jedoch näher konkretisiert worden. Somit sei es primär an der vergebenden Stelle gelegen, zu beurteilen, ob im jeweiligen Fall ein solcher Zweifelsfall vorliege, weshalb nicht alle als Zweifelsfälle erkannten Vergaben durch eine solche Kontrolle erfasst würden. Regelmäßige Konsultationen der Rechtsabteilung mit den vergebenden Stellen könnten nichts daran ändern, dass letztlich die Beurteilung dessen, was als problematisch zu werten sein könnte, grundsätzlich nicht dem Beschwerdeführer bzw dessen Abteilung, sondern den vergebenden (nachgeordneten) Stellen obliege. Gerade der vorliegende Fall zeige die Ineffizienz dieses Systems auf, zumal - wie der Beschwerdeführer selbst ausgeführt habe - gerade die verfahrensgegenständlichen Verträge nicht überprüft worden seien und es auch zu keiner Vorabprüfung des gewählten Sendeablaufes gekommen sei.
Dem Beschwerdeführer, der für ein äußerst komplexes System verantwortlich sei und dem es bei der Vielzahl von einzelnen werberechtlich relevanten Transaktionen nicht zumutbar sei, jeden einzelnen dieser Vorgänge eigenständig zu kontrollieren, obliege es, ein entsprechendes Berichts- und Verantwortlichkeitssystem zu etablieren. Diesbezüglich habe der Beschwerdeführer lediglich auf das Bestehen wechselseitiger Konsultationen zwischen Mitarbeitern seiner Abteilung mit den vergebenden Stellen hingewiesen, ein auf konkrete Verantwortlichkeiten und Kontrollen aufgebautes hierarchisches System, wie es von der Rechtsprechung gefordert würde, sei jedoch nicht einmal ansatzweise dargetan worden. Zur Frage des Vorliegens eines entschuldigenden Rechtsirrtums bzw eines Verbotsirrtums iSd § 5 Abs 2 VStG bringe der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, dass es sich insbesondere bei der Frage, ob die gegenständlichen Einschaltungen Sponsoringhinweise oder Werbung gewesen seien, um eine komplexe Rechtsfrage gehandelt habe, welche mehrere Standpunkte zugelassen hätte. Diesbezüglich hätte es noch keine einschlägige Rechtsprechung gegeben, es wäre dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen, die nunmehr bestehende Auslegung vorherzusehen, zumal die von ihm vertretene Rechtsauffassung zumindest vertretbar gewesen wäre. Die nunmehrige Rechtsprechung stelle "absolutes Neuland" dar. Allerdings habe es Konsultationen mit der zuständigen Kommunikationsbehörde zur Klärung dieser Rechtsfrage nicht gegeben. Ferner sei in den genannten Verträgen ausdrücklich die Sendung eines "TV-Sponsoring De luxe Opener" vereinbart worden, woraus (entgegen dem Beschwerdeführer) schon ersichtlich sei, dass es sich vorliegend nicht um den bloßen Verkauf von Werbezeiten gehandelt habe, sondern dass ein Sponsoring habe vereinbart werden sollen. Dies hätte den Beschwerdeführer dazu veranlassen müssen, auf Basis der Vereinbarung gesendete Spots einer näheren Überprüfung zuzuführen und allenfalls die Rechtslage zu klären. Dass dies nicht erfolgt sei, habe der Beschwerdeführer im Zuge der mündlichen Verhandlung selbst zugestanden. Ferner treffe es (was näher ausgeführt wird) entgegen dem Beschwerdeführer nicht zu, dass es zu der Frage der parallelen Anwendbarkeit von Sponsoring- und Werbebestimmungen keine höchstgerichtliche Judikatur gegeben hätte, und dass der Beschwerdeführer damit keine vertretbare Rechtsauffassung gewählt hätte. Vielmehr habe sich der Verwaltungsgerichtshof zu dieser Problematik eindeutig geäußert und das Vorliegen einer Patronanz auch dann bejaht, wenn es sich um gestaltete Sponsoringhinweise handle. Es wäre am Beschwerdeführer gelegen, die in Aussicht genommene Einschaltung einer genauen Überprüfung zu unterziehen, die zuständige Behörde zu konsultieren und deren Rechtsauffassung einzuholen. Dabei handle es sich entgegen dem Beschwerdeführer nicht um eine verfassungswidrige Vorzensur, zumal die Rechtmäßigkeit der Ausstellung von Patronanzhinweisen zu bestimmten Zeitpunkten einer Sendung in keinem Zusammenhang mit einer allfälligen verbotenen Einflussnahme oder gar Bestimmung des Inhalts einer Sendung stehe. Den Beschwerdeführer als Leiter der Rechtsabteilung des ORF treffe ein entsprechend hoher Sorgfaltsmaßstab gerade bei der Beurteilung derartiger Rechtsfragen, und es könne keinesfalls zu einer Entlastung ausreichen, wenn er sich (trotz der angesprochenen Rechtsprechung) auf die seiner Ansicht nach trotzdem bestehende "klare Rechtslage" verlasse. Mit seinem Vorbringen bezüglich eines Rechtsirrtums vermöge der Beschwerdeführer daher nichts zu gewinnen.
Die Strafbemessung bewege sich innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens, welcher gemäß § 38 Abs 1 ORF-G bis zu einem Betrag von EUR 58.00,-- reiche. Als Grundlage der Bemessung der Strafe gelte das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung diene, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen habe, wobei es nicht auf die Wertigkeit des geschützten Rechtsguts, sondern auf das Ausmaß seiner Beeinträchtigung ankomme. Im vorliegenden Fall bleibe das tatbildmäßige Verhalten des Beschwerdeführers nicht iSd § 21 Abs 1 VStG hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurück. Zweck der übertretenen Bestimmung sei es, den Zuseher über kommerzielle Zusammenhänge im Hinblick auf die Finanzierung einer Sendung aufzuklären und diesen durch die Kennzeichnungspflicht in die Lage zu versetzen, sich ein Urteil über den Inhalt der jeweiligen Sendung zu bilden. Dies soll auch dadurch erreicht werden, dass die Kennzeichnung am Anfang oder am Ende der Sendung zu positionieren sei. Die Vorschrift diene somit im Wesentlichen dem Konsumentenschutz. Dieses durch die Strafvorschrift geschützte Rechtsgut werde durch die begangene Verwaltungsübertretung in einem erheblichen Ausmaß beeinträchtigt, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Tat nicht als bloß geringfügig eingestuft werden könne und die Folgen der Übertretung nicht als unbedeutend angesehen werden könnten. Nach dem ermittelten Jahreseinkommen des Beschwerdeführers seien (was näher ausgeführt wird) günstige Vermögensverhältnisse anzunehmen. Auf dem Boden dieses Maßstabes erwiesen sich die verhängten Strafen als durchaus angemessen. Auch wenn nunmehr Maßnahmen zur Hintanhaltung weiterer derartiger Übertretungen ergriffen worden seien, sei insbesondere auf Grund des Strafrahmens und der Strafbemessung im unteren Bereich des möglichen Strafrahmens nicht mit einer Herabsetzung der Strafe vorzugehen.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, sah jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift ab.
II. Rechtslage
Die von der belangten Behörde herangezogenen Bestimmungen der §§ 17, 38 ORF-Gesetz, BGBl Nr 379/1984, zuletzt geändert durch
BGBl I Nr 50/2010, lauten:
"Sponsoring
§ 17. (1) Gesponserte Sendungen müssen folgenden Anforderungen genügen:
1. Ihr Inhalt und bei Fernseh- oder Hörfunkprogrammen ihr Programmplatz dürfen vom Sponsor auf keinen Fall in der Weise beeinflusst werden, dass die redaktionelle Verantwortung und Unabhängigkeit in Bezug auf die Sendungen angetastet werden.
2. Sie sind durch den Namen oder das Firmenemblem oder ein anderes Symbol des Sponsors, etwa einen Hinweis auf seine Produkte oder Dienstleistungen oder ein entsprechendes unterscheidungskräftiges Zeichen am Anfang oder am Ende eindeutig als gesponserte Sendung zu kennzeichnen (Sponsorhinweise). Sponsorhinweise während einer Sendung sind unzulässig.
..."
"Verwaltungsstrafen
§ 38. (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 58 000 Euro zu bestrafen, wer - soweit die nachfolgend genannten Bestimmungen auf seine Tätigkeit Anwendung finden - nach diesem Bundesgesetz ein Programm veranstaltet, einen Abrufdienst anbietet oder sonst ein Online-Angebot bereitstellt und dabei
1. die Programmgrundsätze des § 10 Abs. 1, Abs. 2 oder Abs. 11 bis 13 verletzt;
2. § 13 Abs. 4, § 13 Abs. 1 bis 6, § 14 Abs. 1, 3 bis 5 und 9 oder den §§ 15 bis 17 zuwiderhandelt;
..."
III. Erwägungen
1. Zur Verwirklichung des Tatbestands des § 17 Abs 1 Z 2 erster Satz ORF-G sowie zu seinen Hinweisen auf das zu Zl 2011/03/0230 protokollierte hg Beschwerdeverfahren ist der Beschwerdeführer auf den rechtskräftigen Bescheid des BKS hinzuweisen, mit dem die Verletzung dieses Tatbestandes durch das beschriebene Verhalten des Beschwerdeführers festgehalten wurde, sowie ferner auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. Juli 2012 im genannten Beschwerdeverfahren, mit dem die Behandlung der Beschwerde abgelehnt wurde. Vor diesem Hintergrund kann (was die Beschwerde im Ergebnis offenbar ohnehin einräumt) nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer diesen Tatbestand nicht übertreten hätte.
2. Auch unter dem Blickwinkel des Verschuldens erweist sich die vorliegende Beschwerde als nicht zielführend.
2.1. Da es sich bei den dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen um Ungehorsamsdelikte handelt, hätte er gemäß § 5 Abs 1 VStG glaubhaft machen müssen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Dabei hätte es ihm oblegen, ein zur Umsetzung seiner gegenüber seinen Hilfsorganen bestehenden Kontrollpflichten wirksames begleitendes Kontrollsystem einzurichten, durch welches die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften jederzeit sichergestellt werden kann. Diesbezüglich lag es beim Beschwerdeführer, konkret darzulegen, welche Maßnahmen von ihm getroffen wurden, um derartige Verstöße zu vermeiden, insbesondere wann, wie oft und auf welche Weise und von wem Kontrollen der Hilfsorgane vorgenommen wurden (vgl in diesem Zusammenhang etwa VwGH vom 26. Mai 2014, 2012/03/0084, mwH). Schulungen und Betriebsanweisungen, wie sie vorliegend als Vorsorge für ein Kontrollsystem ins Treffen geführt wurden, vermögen gegebenenfalls ein Kontrollsystem zu unterstützen, aber nicht zu ersetzen. Belehrungen, Arbeitsanweisungen oder stichprobenartige Kontrollen reichen nach der gefestigten Rechtsprechung ebenfalls nicht aus, die Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems glaubhaft zu machen (vgl etwa VwGH vom 30. Juni 2011, 2011/03/0078, mwH). Gleiches gilt daher für den Hinweis, dass im Bereich des Beschwerdeführers Experten mit dem vorliegenden Fragenbereich befasst gewesen seien, und den vorgebrachten dienstanweisungsmäßig angeordneten Informationsaustausch zwischen dem Beschwerdeführer bzw seiner Abteilung und den Mitarbeitern der O im Zusammenhang mit werberechtlichen Fragen. Dies umso mehr, als in den hier relevanten Verträgen ausdrücklich als vom ORF zu erbringenden Leistungen offenbar nicht Werbemaßnahmen, sondern ein Sponsoringprodukt fixiert wurde. Dass das vom Beschwerdeführer etablierte Überwachungssystem behauptetermaßen sich bisher grundsätzlich als effektiv erwiesen habe, zumal der ORF einer sehr strengen laufenden Aufsicht durch die KommAustria unterliege (sogenannte Werbebeobachter), vermag daran nichts zu ändern.
2.2. Mit seinem eingehenden Vorbringen, ihm sei ein entschuldbarer Rechtsirrtum zugute zu halten, ist für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen. Ein solcher Rechtsirrtum im Sinne des § 5 Abs 2 VStG setzt voraus, dass der beschwerdeführenden Partei das Unerlaubte ihres Verhaltens trotz Anwendung der nach ihren Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben ist. Auch eine irrige Gesetzesauslegung entschuldigt den Betroffenen nur dann, wenn sie unverschuldet war. Um sich darauf berufen zu können, bedarf es (zur Einhaltung der einem am Wirtschaftsleben Teilnehmenden obliegenden Sorgfaltspflicht) einer Objektivierung der eingenommenen Rechtsauffassung durch geeignete Erkundigungen. Gerade dann, wenn - wie vorliegend - eine Partei der Ansicht ist, dass die maßgebliche Rechtslage mangels einschlägiger Rechtsprechung komplex gewesen sei, ist sie jedenfalls verpflichtet, hierüber bei der zuständigen Behörde Auskunft einzuholen; wenn sie dies unterlassen hat, vermag sie eine fehlerhafte Gesetzesauslegung grundsätzlich nicht von ihrer Schuld zu befreien (vgl etwa VwGH vom 26. März 2012, 2011/03/0169, VwGH vom 25. Jänner 2012, 2011/03/0023, und VwGH vom 14. November 2006, 2005/03/0107). Die bloße Argumentation im Verwaltungsstrafverfahren mit einer - allenfalls sogar plausiblen - Rechtsauffassung vermag ein Verschulden am objektiv unterlaufenen Rechtsirrtum bei einer derartigen Konstellation nicht auszuschließen (vgl etwa VwGH vom 12. Oktober 2007, 2006/05/0279; VwGH vom 12. Oktober 2007, 2006/05/0285; VwGH vom 20. Juli 2004, 2002/03/0251). Selbst guter Glaube stellt den angeführten Schuldausschließungsgrund dann nicht dar, wenn es - wie im Beschwerdefall - Sache der Partei ist, sich mit den einschlägigen Vorschriften vertraut zu machen und im Zweifel bei der Behörde nachzufragen (vgl etwa VwGH vom 14. November 2001, 2001/03/0218 (VwSlg 15.715 A/2001)). Damit geht der Hinweis fehl, dass "so ziemlich jedem" zugestanden würde, angesichts der Komplexität der in Rede stehenden Rechtsfragen auch mal "daneben" zu liegen.
3. Vor diesem Hintergrund ist für den Beschwerdeführer schließlich mit seinem Vorbringen zur Höhe der Strafe nichts zu gewinnen. Zu § 21 VStG hat der Verwaltungsgerichtshof nämlich schon ausgesprochen, dass dann, wenn es - wie im vorliegenden Fall nachvollziehbar - nicht gelingt, ein funktionierendes Kontrollsystem glaubhaft zu machen, durch welches die Einhaltung der einschlägigen Verwaltungsvorschriften jederzeit sichergestellt werden kann, von einem geringfügigen Verschulden iSd § 21 VStG nicht gesprochen werden kann (vgl etwa VwGH vom 24. September 2014, Ra 2014/03/0012, mwH).
IV. Ergebnis
1. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG iVm § 79 Abs 11 VwGG als unbegründet abzuweisen.
2. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008 (vgl § 79 Abs 11 VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 idF BGBl I Nr 8/2014).
Wien, am 24. März 2015
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