Normen
GGBG 1998 §27 Abs2 Z8;
VStG §5 Abs1;
VStG §51 Abs7;
VStG §52a;
VStG §9 Abs1;
GGBG 1998 §27 Abs2 Z8;
VStG §5 Abs1;
VStG §51 Abs7;
VStG §52a;
VStG §9 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
A.1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 5. Jänner 2010 wurde dem Beschwerdeführer Folgendes zur Last gelegt:
"Tatzeit: 12.03.2009 um 7:10 Uhr
Tatort: Gemeindegebiet 3300 Amstetten, LB121 bei Strkm 7,500
('Weißes Kreuz') in Fahrtrichtung Kematen
Fahrzeug: Beförderungseinheit bestehend aus LKW mit dem Kennzeichen A
Gefährliches Gut: UN 1202 DIESELKRAFTSTOFF 3, III, 695 kg im IBC Sie haben es als das gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung
nach außen berufene Organ der H GmbH mit dem Sitz in A H in Ihrer Eigenschaft als handelsrechtlicher Geschäftsführer zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Beförderer folgende Verwaltungsübertretungen begangen hat:
I) Sie hat als Beförderer das gefährliche Gut mit der oben angeführten Beförderungseinheit befördert und es unterlassen, im Rahmen des § 7 Abs. 1 GGBG 1998 idF BGBl. Nr. 63/2007 (Sicherheitsvorsorgepflicht) sich zu vergewissern, dass die Beförderungseinheit den Vorschriften des ADR entsprach. Die Feuerlöschgeräte waren nicht in Übereinstimmung mit der zugelassenen nationalen Norm, einer wiederkehrenden Prüfung unterzogen worden, um die Funktionssicherheit zu gewährleisten. Die nächste Überprüfung hätte bis April 2008 durchgeführt werden müssen.
II) Sie hat als Beförderer das gefährliche Gut mit der oben angeführten Beförderungseinheit befördert und es unterlassen, im Rahmen des § 7 Abs. 1 GGBG 1998 idF BGBl. Nr. 63/2007 (Sicherheitsvorsorgepflicht) sich zu vergewissern, dass die Ladung keine den gemäß § 2 Z 1 GGBG 1998 idF BGBl. Nr. 63/2007 in Betracht kommenden Vorschriften widersprechenden offensichtlichen Mängel hat. Die Versandstücke waren nicht mit der UN Nummer der enthaltenen Güter, Welcher die Buchstaben UN voranzustellen sind, gekennzeichnet. Der IBC war lediglich auf einer Seite mit der UN-Nummer versehen.
III) Sie hat als Beförderer das gefährliche Gut mit der oben angeführten Beförderungseinheit befördert und es unterlassen, im Rahmen des § 7 Abs. 1 GGBG 1998 idF BGBl. I Nr. 63/2007 (Sicherheitsvorsorgepflicht) sich zu vergewissern, dass die Ladung keine den gemäß § 2 Zi. 1 GGBG 1998 idF BGBl. I Nr. 63/2007 in Betracht kommenden Vorschriften widersprechenden offensichtliche Mängel hat. Auf den Versandstücken fehlten die Gefahrzettel. Auf dem IBC waren keine Gefahrenzettel angebracht.
IV) Sie hat als Beförderer das gefährliche Gut mit der oben angeführten Beförderungseinheit befördert und es unterlassen, im Rahmen des § 7 Abs. 1 GGBG 1998 idF BGBl. I Nr. 63/2007 (Sicherheitsvorsorgepflicht) sich zu vergewissern, dass die erforderliche schriftliche Weisung ordnungsgemäß mitgeführt wurde. Es wurde keine schriftliche Weisung mitgeführt.
V) Sie hat als Beförderer das gefährliche Gut mit der oben angeführten Beförderungseinheit befördert und es unterlassen, im Rahmen des § 7 Abs. 1 GGBG 1998 idF BGBl. I Nr. 63/2007 (Sicherheitsvorsorgepflicht) dafür zu sorgen, dass die vorgeschriebenen Unterlagen in der Beförderungseinheit mitgeführt werden. Das erforderliche Beförderungspapier wurde nicht ordnungsgemäß mitgeführt. Es wurde kein Beförderungspapier mitgeführt."
Dadurch habe der Beschwerdeführer folgende Rechtsvorschriften verletzt:
"Zu I) § 27 Abs. 2 lit. b iVm § 27 Abs. 2 Zi. 8 iVm § 13 Abs. 1a Zi. 3 iVm § 7 Abs. 1 und Abs. 2 iVm § 2 Zi. 1 GGBG 1998 idF BGBl. I Nr. 63/2007 iVm Absatz 1.4.2.2.1 lit. c und Unterabschnitt 8.1.4.4 ADR-Gefahrenkategorie II
Zu II) § 27 Abs. 2 lit. b iVm § 27 Abs. 2 Zi. 8 iVm § 13 Abs. 1a Zi. 3 iVm § 7 Abs. 1 und Abs. 2 iVm § 2 Zi. 1 GGBG 1998 idF BGBl. I Nr. 63/2007 iVm 1.4.2.2.1 lit. c und Unterabschnitt 5.2.1.1 ADR - Gefahrenkategorie II
Zu III) § 27 Abs. 2 lit. b iVm § 27 Abs. 2 Zi. 8 iVm § 13 Abs. 1a Zi. 3 iVm § 7 Abs. 1 und Abs. 2 iVm § 2 Zi. 1 GGBG 1998 idF BGBl. I Nr. 63/2007 iVm Absatz 1.4.2.2.1 lit. c und Absatz 5.2.2.1.1 ADR - Gefahrenkategorie II
Zu IV) § 27 Abs. 2 lit. b iVm § 27 Abs. 2 Zi. 8 iVm § 13 Abs. 1a Zi. 2 iVm § 7 Abs. 1 und Abs. 2 iVm § 2 Zi. 1 GGBG 1998 idF BGBl. I Nr. 63/2007 iVm Absatz 1.4.2.2.1 lit. b und Abschnitt 5.4.3 ADR - Gefahrenkategorie II
Zu V) § 27 Abs. 2 lit. a iVm § 27 Abs. 2 Zi. 8 iVm § 13 Abs. 1a Zi. 2 iVm § 7 Abs. 1 und Abs. 2 iVm § 2 Zi. 1 GGBG 1998 idF BGBl. I Nr. 63/2007 iVm Absatz 1.4.2.2.1 lit. b und Abschnitt 5.4.1 ADR - Gefahrenkategorie I."
Über den Beschwerdeführer wurden deshalb zu I. bis IV. jeweils Geldstrafen in der Höhe von EUR 110,-- (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils: 27 Stunden), und zu V. eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 750,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 15 Stunden) gemäß § 27 Abs 2 lit a GGBG verhängt.
A.2.1. Die belangte Behörde gab mit dem in der mündlichen Verhandlung vom 28. März 2011 verkündeten Bescheid der dagegen eingebrachten, bei der Behörde am 2. Februar 2010 eingelangten Berufung des Beschwerdeführers vom 2. Februar 2010 gemäß § 66 Abs 4 AVG iVm § 24 VStG keine Folge.
Mit diesem Bescheid wurde der Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses insofern berichtigt, als der unter den Spruchpunkten I., II. und III. angeführte Sachverhalt eine Verwaltungsübertretung nach §§ 27 Abs 2 lit b, 13 Abs 1a Z 3 GGBG darstellt und mit einer Geldstrafe in der Höhe von EUR 330,-- bestraft wird, und der unter den Spruchpunkten IV. und V. angeführte Sachverhalt eine Verwaltungsübertretung nach §§ 27 Abs 2 lit a, 13 Abs 1 Z 2 GGBG darstellt und mit einer Geldstrafe in Höhe von EUR 860,-- bestraft wird. Die "Summen der Ersatzfreiheitsstrafen" blieben unverändert.
A.2.2. Dieser Bescheid wurde mit Datum vom 20. März 2012 schriftlich ausgefertigt. Gleichzeitig wurde diese Entscheidung von Amts wegen unter Heranziehung des § 52a VStG hinsichtlich der Spruchpunkte IV. und V. des erstinstanzlichen Bescheides, der Ersatzfreiheitsstrafen (sowie auch des Beitrags zu den Kosten des Berufungsverfahrens) geändert. Der Berufung gegen Spruchpunkt IV. wurde gemäß § 66 Abs 4 AVG iVm § 24 VStG Folge gegeben und der Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses in diesem Punkt aufgehoben. Gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG wurde in diesem Punkt die Einstellung des Strafverfahrens verfügt.
Der Berufung gegen Spruchpunkt V. wurde gemäß § 66 Abs 4 AVG iVm § 24 VStG keine Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid diesbezüglich bestätigt.
Ferner wurden die Ersatzfreiheitsstrafe für die Verwaltungsübertretung nach §§ 27 Abs 2 lit b, 13 Abs 1a Z 3 GGBG mit 91 Stunden und die Ersatzfreiheitsstrafe für die Verwaltungsübertretung nach §§ 27 Abs 2 lit a, 13 Abs 1a Z 2 GGBG mit 15 Stunden festgesetzt.
A.3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
B. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
B.1. Entgegen der Beschwerde steht § 51 Abs 7 VStG dem angefochtenen Bescheid nicht entgegen. Nach dieser Bestimmung tritt das erstinstanzliche Straferkenntnis von Gesetzes wegen außer Kraft, wenn in einem Verfahren seit dem Einlangen der Berufung gegen das erstinstanzliche Straferkenntnis 15 Monate vergangen sind. Nach Ausweis der vorgelegten Akten des Verwaltungsstrafverfahrens wurde der angefochtene Bescheid in der mündlichen Verhandlung am 28. März 2011 und somit innerhalb der Frist des § 51 Abs 7 VStG durch Verkündung rechtswirksam erlassen, weshalb entgegen der Beschwerde Verjährung iSd § 51 Abs 7 VStG nicht eintrat (vgl aus der Rechtsprechung etwa VwGH vom 23. Juli 2013, 2012/05/0181, und VwGH vom 22. Mai 2012, 2010/04/0150). Dass dieser Bescheid mit seiner schriftlichen Ausfertigung im Wege des § 52a VStG von Amts wegen bezüglich des Spruchpunktes IV. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses aufgehoben wurde, vermag daran nichts zu ändern.
2. Der belangten Behörde kann auch nicht mit Erfolg der Vorwurf gemacht werden, im vorliegenden Verwaltungsstrafverfahren § 31 VStG nicht beachtet zu haben. Im Beschwerdefall begann die sechsmonatige Verjährungsfrist nach § 31 Abs 1 VStG ab dem Tattag 12. März 2009, an dem der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegte Tat setzte. Innerhalb dieser Sechsmonatsfrist wurde mit der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 23. Juli 2009 (vom Beschwerdeführer persönlich übernommen am 28. Juli dJ) zweifellos eine taugliche Verfolgungshandlung iSd § 32 Abs 2 VStG gesetzt, weshalb auch die geltend gemachte Verfolgungsverjährung nicht gegeben ist. Von daher kann auch keine in dieser Verjährung begründete Unzuständigkeit der belangten Behörde zur Erlassung des angefochtenen Bescheides erblickt werden.
3. Entgegen der Beschwerde erweist sich die behördliche Beurteilung, dass es sich bei dem vom Beschwerdeführer vertretenen Unternehmen um den Beförderer iSd § 3 Z 7 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes, BGBl I Nr 145/1998 idF BGBl I Nr 35/2011 (GGBG), handelt, nicht als rechtswidrig. Nach der genannten gesetzlichen Bestimmung ist Beförderer das Unternehmen, das die Beförderung mit oder ohne Beförderungsvertrag durchführt. Unstrittig ist vorliegend, dass der verfahrensgegenständliche Klein-LKW (mit einem auf der Ladefläche angebrachten Tank) zunächst am Gelände der in Rede stehenden GmbH (ein Bauunternehmen) abgestellt war, und dass dann der Lenker diesen LKW benutzte, um Ersatzteile für einen LKW dieser GmbH bei einem anderen Unternehmen zu holen. Da die Behörde in schlüssiger Weise auf Grund der Aussage des bei der mündlichen Verhandlung als Zeugen vernommenen Lenkers zum Ergebnis kam, dass dieser LKW im Rahmen der GmbH (als "Werkstattwagen") ohne konkreten Auftrag für derartige Fahrten benützt wurde, wird mit dem Einwand, der Lenker habe keinen Auftrag gehabt, diesen (für Baustellenfahrten bestimmten) LKW zum Holen der Ersatzteile zu benutzen, nicht mit Erfolg dargetan, dass die Beförderung nicht für die GmbH erfolgt sei. Im Beschwerdefall ergibt sich aus dem vom Beschwerdeführer bei der mündlichen Verhandlung eingeräumten Auftrag an den Lenker, die Ersatzteile zu holen, dass diesem Auftrag mit dem in Rede stehenden LKW nachgekommen werden konnte. Ebenso fehl geht der Hinweis, dass der besagte Tank leer gewesen sei. Nach der Aussage des bei der Verhandlung im Jahr 2011 als Zeugen vernommenen Kontrollorganes gab der Lenker bei der Kontrolle diesem gegenüber an, dass der Tank mit 695 kg Kraftstoff gefüllt gewesen sei; angesichts dieser mit der Anzeige aus dem Jahr 2009 übereinstimmenden Ausführung erscheint es schlüssig, wenn die Behörde zum Ergebnis gelangte, dass die Aussage des Lenkers, dass er sich nicht an diese Angabe bei der Kontrolle, wohl aber daran erinnere, dass sich der Tank "leer angehört" habe, als er vor dem Wegfahren (offenbar zur Kontrolle des Gewichtes) darauf geklopft habe, nicht zu entkräften vermag, zumal der Lenker bei der Verhandlung einräumte, den Tank nicht weiter kontrolliert (insbesondere nicht in den Tank hineingeschaut) zu haben. Mit der von der Beschwerde ins Treffen geführten Überfüllsicherung des Tanks wird ebenfalls nicht dargetan, dass dieser zum Kontrollzeitpunkt leer gewesen sei. Angesichts der Angaben des Lenkers bei der Kontrolle ging die Behörde auch zutreffend davon aus, dass das Kontrollorgan seinerseits nicht veranlasst war, den Tankinhalt näher zu kontrollieren. Vor diesem Hintergrund kann der Beschwerdeführer mit seinem mehrfachen Hinweis auf die Regelung des Unterabschnittes 1.1.3.5 ADR, wonach ungereinigte leere Verpackungen (bei Vorliegen gewisser weiterer Voraussetzungen, deren Vorliegen in der Beschwerde behauptet wird) nicht den Vorschriften des ADR unterliegen, nichts gewinnen, weshalb auch die diesbezüglichen Verfahrensrügen fehlgehen. Wenn die Beschwerde (wiederholt) einwendet, die angelastenen Übertretungen seien auf den Lichtbildern nicht eindeutig feststellbar, wird nicht näher substanziiert, welche der dem Beschwerdeführer angelasteten vier Übertretungen durch die in den vorgelegten Akten des Verwaltungsstrafverfahrens enthaltenen Lichtbilder nicht näher nachvollziehbar sei. Diesem allgemein gehaltenen Vorbringen mangelt daher die zur Aufzeigung einer Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides erforderliche Bestimmtheit. Als nicht zielführend erweist sich das Vorbringen, das Kontrollorgan habe (wie von diesem bei der mündlichen Verhandlung angegeben) die Stirnseite des LKW nicht überprüft, zumal nicht weiter dargetan wird, dass eine solche Kontrolle bezüglich der dem Beschwerdeführer angelasteten Taten zu einem anderen, für den Beschwerdeführer günstigen Ergebnis hätte führen können. Schließlich kann der Beschwerdeführer entgegen seiner Auffassung auch aus der im ADR verankerten "Handwerksbefreiung" nichts gewinnen. Nach Unterabschnitt 1.1.3.1 lit c ADR gelten (unter weiteren näher bestimmten Voraussetzungen) die Vorschriften des ADR "nicht für Beförderungen, die von Unternehmen in Verbindung mit ihrer Haupttätigkeit durchgeführt werden, wie Lieferungen für oder Rücklieferungen von Baustellen im Hoch- und Tiefbau, oder im Zusammenhang mit Messungen, Reparatur- und Wartungsarbeiten in Mengen, die 450 Liter je Verpackung und die Höchstmenge gemäß Unterabschnitt 1.1.3.6. nicht überschreiten". Eine solche Verbindung der gegenständlichen, der Beischaffung von Ersatzteilen für einen LKW dienenden Beförderung mit der Haupttätigkeit des vorliegenden Bauunternehmens ist aber nicht zu erkennen, zumal die gegenständliche Beförderung weder eine Lieferung noch eine Rücklieferung von Baustellen betraf.
4. Auch unter dem Blickwinkel des Verschuldens erweist sich die vorliegende Beschwerde als nicht erfolgreich. Da es sich bei den dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen um Ungehorsamsdelikte handelt, hätte er gemäß § 5 Abs 1 VStG glaubhaft machen müssen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Dabei hätte es ihm oblegen, ein zur Umsetzung seiner gegenüber seinen Hilfsorganen bestehenden Kontrollpflichten wirksames begleitendes Kontrollsystem einzurichten, durch welches die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften jederzeit sichergestellt werden kann. Diesbezüglich lag es beim Beschwerdeführer, konkret darzulegen, welche Maßnahmen von ihm getroffen wurden, um derartige Verstöße zu vermeiden, insbesondere wann, wie oft und auf welche Weise und von wem Kontrollen der Hilfsorgane vorgenommen wurden (vgl etwa VwGH vom 30. Juni 2011, 2011/03/0078, mwH). Der vom Beschwerdeführer insofern ins Treffen geführte Umstand, dem Lenker keinen Auftrag zur Benützung des (für Baustellenfahrten bestimmten) Klein-LKW zur Erfüllung seines Auftrages zur Beischaffung von Ersatzteilen erteilt zu haben, reicht aber ebenso wenig wie der allgemein gehaltene Hinweis, dass sämtliche (auch das gegenständliche) Fahrzeuge ständig und laufend überprüft, geeicht und dem Gesetz entsprechend ausgestattet würden, aus, die Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems glaubhaft zu machen. Gleiches gilt für das Vorbringen, der Beschwerdeführer hätte sämtliche ihm möglichen und zumutbaren Maßnahmen ergriffen, um Verstößen gegen das GGBG effektiv vorzubeugen, sowie für die Ausführungen in der Beschwerde, der verwendete Klein-LKW sei unter der Voraussetzung angekauft worden, dass dieser (samt Tank) den gesetzlichen Bestimmungen entspräche. Weitere (konkrete) Maßnahmen wurden nicht vorgebracht. Der Beschwerdefall zeigt damit, dass ein wirksames Kontrollsystem betreffend die Hintanhaltung von einschlägigen Verwaltungsübertretungen nicht bestand. Dass dem Beschwerdeführer der gegenständliche Transport nicht bekannt gewesen sei, vermag daran nichts zu ändern.
5. Weiters wurden im angefochtenen Bescheid entgegen der Beschwerde ausreichende Feststellungen getroffen, die die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde (sowohl hinsichtlich der vorgeworfenen Taten als bezüglich der subjektiven Verantwortung des Beschwerdeführers) zu tragen vermögen. Ferner wird auf dem Boden des Gesagten mit der Rüge, die Behörde habe entgegen dem Antrag des Beschwerdeführers einen KFZ-technischen Sachverständigen nicht beigezogen, keine Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides aufgezeigt. Die Beschwerde unterlässt es schließlich, näher zu substanziieren, wodurch die belangte Behörde das Ermittlungsverfahren einseitig und lediglich zu Lasten des Beschwerdeführers gestaltet hätte, weshalb auch diese Rüge fehlgeht.
6. Die Beschwerde war daher nach § 42 Abs 1 VwGG iVm § 79 Abs 11 VwGG als unbegründet abzuweisen.
7. Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte nach § 39 Abs 2 Z 6 VwGG schon deshalb abgesehen werden, weil eine solche Verhandlung ohnehin schon bei der belangten Behörde, einem Tribunal im Sinne der EMRK, stattgefunden hat (vgl etwa VwGH 24. Juli 2012, 2009/03/0132).
8. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008 (vgl § 79 Abs 11 VwGG iVm § 3 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 idF BGBl I Nr 8/2014).
Wien, am 26. Mai 2014
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