VwGH 2009/03/0132

VwGH2009/03/013224.7.2012

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Handstanger und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde der T H in S, vertreten durch Rechtsanwaltspartnerschaft Föger & Pall, 6300 Wörgl, Josef-Speckbacherstraße 8, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenats in Tirol vom 30. Juni 2009, Zl uvs-2008/11/3729- 5, betreffend Abweisung eines Antrages auf Zahlungaufschub (weitere Partei: Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie), zu Recht erkannt:

Normen

VStG §54b Abs2;
VStG §54b Abs3;
VStG §54b Abs2;
VStG §54b Abs3;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendung in der Höhe von Euro 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid hat die belangte Behörde die Anträge der Beschwerdeführerin, ihr die Bezahlung von über sie verhängten Geldstrafen im Gesamtausmaß von Euro 47.454,-- in monatlichen Raten von Euro 100,--, in eventu einen Aufschub bis Ende 2010, zu bewilligen, jeweils gemäß § 54b Abs 2 und 3 VStG abgewiesen.

In der Begründung führte die belangte Behörde, nach einer Darstellung des bisherigen Verfahrensgangs und einer vollinhaltlichen Wiedergabe der gegen den Bescheid der Erstbehörde gerichteten Berufung, im Wesentlichen Folgendes aus:

Gemäß § 54b Abs 3 VStG sei einem Bestraften Zahlungsaufschub oder Teilzahlung zu bewilligen, wenn ihm aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung nicht zuzumuten sei. Die Zumutbarkeit sei jeweils ausgehend von den Umständen des konkreten Falls, unter Beachtung der Höhe der Strafe und der wirtschaftlichen Situation des Bestraften, zu beurteilen. Voraussetzung für die Bewilligung von Ratenzahlungen sei, dass dadurch vorübergehende finanzielle Schwierigkeiten vermindert oder vermieden würden. Bestehe hingegen Zahlungsunfähigkeit, sei die Geldstrafe also uneinbringlich, dürfe ein Zahlungsaufschub oder eine Ratenzahlung nicht bewilligt werden. Unzulässig sei auch die Bewilligung von Ratenzahlungen dergestalt, dass - wenn vor Zahlung der gesamten Schuld die Frist für die Vollstreckungsverjährung ablaufe - Verjährung eintrete.

Bei Bewilligung von Monatsraten (wie von der Beschwerdeführerin beantragt) in der Höhe von Euro 100,-- würde der Gesamtbetrag erst nach mehr als 39 Jahren getilgt sein, also Vollstreckungsverjährung eintreten. Um vor Eintritt der Vollstreckungsverjährung den Gesamtbetrag zu begleichen, wären Raten von knapp Euro 4.000,-- monatlich erforderlich, welche die Beschwerdeführerin, der behauptungsgemäß ein Monatsnettoeinkommen von knapp Euro 1.200,-- zur Verfügung stehe, nicht aufbringen könne. Dies gelte auch dann, wenn man, wie von der Beschwerdeführerin in der mündlichen Berufungsverhandlung vorgebracht, davon ausgehe, dass ihr monatliches Nettoeinkommen ab 2009 etwa Euro 1.900,-- betrage. Ratenzahlung sei daher ausgeschlossen.

Ausgehend von den seitens der Beschwerdeführerin in der mündlichen Berufungsverhandlung vorgelegten Unterlagen habe sie in den Jahren 2005 und 2006 jeweils ein "negatives Einkommen" erzielt (minus Euro 305.000,-- bzw minus Euro 65.000,--), nach der vorläufigen Erfolgsrechnung für das Jahr 2007 habe ihr monatliches Nettoeinkommen Euro 1.180,-- betragen; für das Jahr 2008 seien keine Unterlagen vorgelegt worden. Nach der vorläufigen Erfolgsrechnung per 31. Mai 2009 habe ihr monatliches Nettoeinkommen 2009 Euro 1.914,98 betragen; sie wäre, ausgehend von ihrem diesbezüglichen Vorbringen in der Berufungsverhandlung, in der Lage, monatliche Raten von Euro 1.000,-- zu bezahlen, wenn sich der Geschäftsgang ihres Unternehmens so wie bisher weiterentwickle.

Vor diesem Hintergrund sei die Beschwerdeführerin nicht in der Lage, ausreichend hohe Ratenzahlungen zu leisten; es müsse zudem auch davon ausgegangen werden, dass die verhängten Geldstrafen uneinbringlich seien, weshalb weder dem Antrag auf Ratenzahlung noch dem Antrag auf Zahlungsaufschub stattgegeben werden dürfe.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid (inhaltlich nur gegen die Abweisung des Antrags auf Zahlungsaufschub) gerichtete Beschwerde nach Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde in dem gemäß § 12 Abs 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

§ 54b VStG lautet:

"Vollstreckung von Geldstrafen

§ 54b. (1) Rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen sind zu vollstrecken.

(2) Soweit eine Geldstrafe uneinbringlich ist oder dies mit Grund anzunehmen ist, ist die dem ausstehenden Betrag entsprechende Ersatzfreiheitsstrafe zu vollziehen. Der Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe hat zu unterbleiben, soweit die ausstehende Geldstrafe erlegt wird. Darauf ist in der Aufforderung zum Strafantritt hinzuweisen.

(3) Einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung nicht zuzumuten ist, hat die Behörde auf Antrag einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen."

Sind die Voraussetzungen des § 54b Abs 2 VStG gegeben, so ist für eine Anwendung des Abs 3 dieser Gesetzesstelle nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kein Raum. Im Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe bzw für den Fall, dass die Uneinbringlichkeit mit Grund anzunehmen ist, ist einem Antrag auf Zahlungsaufschub nicht stattzugeben (vgl das hg Erkenntnis vom 26. Jänner 1995, Zl 94/16/0303, mwN). Dies gilt auch hinsichtlich eines Antrages auf Zahlungserleichterungen in Form von Ratenzahlungen (vgl etwa das hg Erkenntnis vom 15. Dezember 2011, Zl 2011/09/0160, mwN).

Die Beschwerde rügt zu Unrecht, dass sich die belangte Behörde nicht damit auseinandergesetzt habe, ob die Beschwerdeführerin nach Ablauf des beantragten Zahlungsaufschubs in der Lage sei, den Gesamtbetrag zu bezahlen:

Die belangte Behörde hat - wie dargestellt - ihrer Entscheidung zu Grunde gelegt, dass die verhängte Geldstrafe uneinbringlich sei, und sich dabei im Wesentlichen darauf gestützt, dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Einkommens- und Vermögensverhältnisse weder die Leistung höherer monatlicher Raten als Euro 1.000,-- noch die Zahlung des Gesamtbetrags nach Ablauf des beantragten Aufschubs zuließen.

Gegen die Schlüssigkeit dieser Beurteilung bringt die Beschwerde nichts Stichhaltiges vor. Es wird nämlich nicht einmal ansatzweise dargelegt, warum entgegen der Auffassung der belangten Behörde doch damit zu rechnen sei, dass nach Ablauf der beantragten Frist, also Anfang 2011, die Beschwerdeführerin den Gesamtbetrag (ohne weiteren Aufschub und ohne Ratenzahlungen) begleichen werde könne, dass sie etwa höhere monatliche Beträge ansparen oder mit Sondereinkünften rechnen könne.

Die in diesem Zusammenhang erhobene Verfahrensrüge, die belangte Behörde habe es unterlassen, von Amts wegen den maßgebenden Sachverhalt zu ermitteln, geht schon deshalb fehl, weil die belangte Behörde der Beschwerdeführerin ohnehin Gelegenheit gegeben hat, ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzustellen, es sich dabei aber um Umstände handelt, die in der Sphäre der Beschwerdeführerin liegen; der belangten Behörde kann daher kein Vorwurf gemacht werden, sie habe zusätzliche amtswegige Ermittlungen unterlassen (vgl das zitierte hg Erkenntnis Zl 2011/09/0160).

Nach dem Gesagten war die Beschwerde daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Von der beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs 2 Z 6 VwGG abgesehen werden, weil eine solche schon bei der belangten Behörde, einem Tribunal im Sinne der EMRK, stattgefunden hat.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl II Nr 455.

Wien, am 24. Juli 2012

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