VwGH 94/16/0303

VwGH94/16/030326.1.1995

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Fellner und Dr. Kail als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Eigelsberger, über die Beschwerde der B in W, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien (Magistratsabteilung 6 - Abgabenstrafenverrechnung) vom 23. August 1994 (ohne Geschäftszahl) betreffend Zahlungserleichterung hinsichtlich von Geldstrafen, zu Recht erkannt:

Normen

VStG §54b Abs2;
VStG §54b Abs3;
VStG §54b Abs2;
VStG §54b Abs3;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid wurde ein Ansuchen der Beschwerdeführerin vom 30. Juni 1994 um Bewilligung einer Zahlungserleichterung für die über sie verhängten Geldstrafen von insgesamt S 14.040,-- abgewiesen. In der Begründung dieses Bescheides wurde im wesentlichen ausgeführt, es sei bereits eine Zahlungserleichterung vom 22. Oktober 1992 nicht eingehalten worden. Seit dem 7. Oktober 1992 sei keine Änderung der finanziellen Situation feststellbar. Es sei mit Recht anzunehmen, daß die Geldstrafen uneinbringlich sind ("Lohnexekution, bewilligt 18. Juli 1994, aufgrund hoher Vorpfändung erfolglos; voraussichtlicher Dienstaustritt mit 28. August 1994, sowie lt. Bericht des Erhebungs- und Vollstreckungsdienstes vom 23. November 1993 keine pfändbaren Gegenstände vorhanden").

In der Beschwerde gegen diesen Bescheid wird dessen

"Rechtswidrigkeit" geltend gemacht.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 54b Abs. 2 VStG ist, soweit eine Geldstrafe uneinbringlich ist oder dies mit Grund anzunehmen ist, die dem ausstehenden Betrag entsprechende Ersatzfreiheitsstrafe zu vollziehen. Nach Abs. 3 dieser Gesetzesstelle hat die Behörde einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung nicht zuzumuten ist, auf Antrag einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen.

Sind die Voraussetzungen des § 54b Abs. 2 VStG gegeben, so ist für eine Anwendung des Abs. 3 dieser Gesetzesstelle nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kein Raum. Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe bzw. für den Fall, daß die Uneinbringlichkeit mit Grund anzunehmen ist, ist einem Antrag auf Zahlungsaufschub nicht stattzugeben (vgl. z.B. die Erkenntnisse vom 20. Juni 1991, 91/19/0132, und vom 31. März 1992, 91/04/0318).

Die belangte Behörde konnte aufgrund der von ihr im angefochtenen Bescheid angeführten erfolglosen Vollstreckungshandlungen zu Recht annehmen, daß die in Rede stehenden Geldstrafen in Höhe von zusammen S 14.040,-- uneinbringlich sind. Diese Schlußfolgerung steht auch im Einklang mit den Angaben der Beschwerdeführerin selbst in dem zur hg. Zl. VH 94/16/0024 eingebrachten Vermögensbekenntnis zur Erlangung der Verfahrenshilfe, in dem die Höhe der Verbindlichkeiten mit S 900.000,-- angegeben wurden.

Bei dieser wirtschaftlichen Situation der Beschwerdeführerin stand der Annahme der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe auch nicht entgegen, daß nach den Angaben der Beschwerdeführerin im Zahlungserleichterungsantrag Aussicht für die Aufnahme eines neuen Dienstverhältnisses bestanden habe. Überdies ist für die Beurteilung der Einbringlichkeit der Geldstrafe nur die Sachlage maßgebend, wie sie sich im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides der belangten Behörde dargestellt hat (vgl. das Erkenntnis vom 17. April 1991, 91/02/0027).

Da somit schon der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, daß die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war sie gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. Damit erübrigte es sich auch, die Beschwerde zur Behebung der anhaftenden Mängel zurückzustellen.

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