VwGH 91/19/0132

VwGH91/19/013220.6.1991

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Salcher und die Hofräte Dr. Großmann und Dr. Zeizinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Magistratsoberkommissär Dr. Kral, über die Beschwerde des N gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn vom 3. April 1991, Zl. X-4984/90, betreffend Zahlungsaufschub in einer Angelegenheit des Grenzkontrollgesetzes, zu Recht erkannt:

Normen

GrKontrG 1969;
VStG §54b Abs2;
VStG §54b Abs3;
GrKontrG 1969;
VStG §54b Abs2;
VStG §54b Abs3;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

I.

1. Aus der Beschwerde und der dieser angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich, daß durch die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vorarlberg im Instanzenzug mit Bescheid vom 25. Februar 1991 über den Beschwerdeführer wegen Übertretung des Grenzkontrollgesetzes eine Geldstrafe (einschließlich Verfahrenskosten) in der Höhe von insgesamt S 82.500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 104 Tagen) verhängt wurde, und weiters, daß das Ansuchen des (derzeit in gerichtlicher Strafhaft befindlichen) Beschwerdeführers um Aufschub der Zahlung dieser Geldstrafe vom 27. Februar 1991 mit dem bekämpften Bescheid gemäß § 54b Abs. 3 VStG nicht bewilligt wurde. Begründet wurde diese abweisliche Entscheidung damit, daß der Beschwerdeführer, der um Zahlungsaufschub bis September 1996 ersucht habe, da er bis zum 1. März 1996 in der Strafvollzugsanstalt Stein in Haft sei, in seinem Antrag keinen Umstand vorgebracht habe, der darauf schließen ließe, daß er die Geldstrafe bis September 1996 bezahlen könnte. Ein solcher Umstand habe von der Behörde auch sonst nicht erkannt werden können. Es habe deshalb angenommen werden müssen, daß die verhängte Geldstrafe uneinbringlich sei. Dem Antrag auf Zahlungsaufschub sei daher nicht stattzugeben gewesen.

2. Gegen diesen Bescheid vom 3. April 1991 richtet sich die vorliegende Beschwerde. In ihr weist der Beschwerdeführer im wesentlichen darauf hin, daß er deshalb um Zahlungsaufschub bis 1. September 1996 angesucht habe, da er nach seiner Entlassung - die Strafhaft ende am 1. März 1996 - Zeit brauche, um sich integrieren zu können, und er nach Ablauf dieser Zeit "durchaus in der Lage (wäre)", die über ihn verhängte Strafe "in Teilzahlungsraten zu bezahlen"; es müsse doch der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn bekannt sein, daß er während seiner Haft außerstande sei, zu zahlen.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß § 54b Abs. 3 VStG hat die Behörde einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung nicht zuzumuten ist, auf Antrag einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen.

2. Die Bezirkshauptmannschaft Dornbirn (die belangte Behörde) hat ihrer bekämpften Entscheidung - als tragende Begründung - die Annahme zugrunde gelegt, daß die verhängte Geldstrafe uneinbringlich sei. Dies unter Hinweis darauf, daß der Beschwerdeführer nichts vorgebracht habe, was den Schluß zulasse, er könne bis September 1996 die Geldstrafe zahlen; die belangte Behörde habe auch von sich aus keinen Umstand erkennen können, der einen solchen Schluß habe gerechtfertigt erscheinen lassen. Der Beschwerdeführer behauptet in seiner Beschwerde nicht, daß er - entgegen den Ausführungen im angefochtenen Bescheid - der belangten Behörde gegenüber konkrete Angaben darüber gemacht habe, aus welchen Mitteln er nach seiner Haftentlassung die Geldstrafe zahlen könne; selbst in der Beschwerde beschränkt er sich in dieser Hinsicht auf die völlig unsubstantiierte Behauptung, nach seiner Haftentlassung bis September 1996 durchaus in der Lage zu sein, seine Strafe in "Teilzahlungsraten" zu zahlen. Angesichts dessen kann der belangten Behörde, für die bei Beurteilung der Einbringlichkeit der Geldstrafe die Sachlage maßgebend war, wie sie sich im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides darstellte, nicht entgegengetreten werden, wenn sie zu dem Ergebnis gelangte, daß die besagte Geldstrafe uneinbringlich sei. Da im Fall der Uneinbringlichkeit einem Antrag auf Zahlungsaufschub nicht stattzugeben ist (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. April 1991, Zl. 91/02/0027, und die dort zitierte Vorjudikatur), war die Abweisung des diesbezüglichen Begehrens des Beschwerdeführers vom 27. Februar 1991 nicht rechtswidrig.

3. Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.

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