VwGH 91/04/0318

VwGH91/04/031831.3.1992

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Mag. Kobzina und die Hofräte Dr. Weiss und DDr. Jakusch als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Paliege, über die Beschwerde des F in I, vertreten durch Dr. T, Rechtsanwalt in I, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Innsbruck vom 29. November 1991, Zl. I-10.961/1991, betreffend Verweigerung der Ratenzahlung, zu Recht erkannt:

Normen

VStG §54b Abs2;
VStG §54b Abs3;
VStG §54b Abs2;
VStG §54b Abs3;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Innsbruck wurde das Ratenzahlungsansuchen des Beschwerdeführers hinsichtlich der über ihn mit Berufungserkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 23. September 1991 verhängten Geldstrafe von S 13.000,-- als unbegründet abgewiesen. Zur Begründung führte der Bürgermeister aus, der Beschwerdeführer habe sein Ansuchen damit begründet, aufgrund seiner bedrängten finanziellen Verhältnisse - durch die Gewerbebehörde sei die Schließung seines Gastbetriebes verfügt worden und er könne aufgrund dessen im Rahmen der Ausübung des Gastgewerbes kein Einkommen mehr erzielen - sei er zur Zahlung der Geldstrafe nicht in der Lage. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stelle die bloße Behauptung, zur Zeit ohne Einkommen zu sein, keine ausreichende Glaubhaftmachung triftiger (wirtschaftlicher) Gründe dar. Von der Behörde werde es als unglaubwürdig angesehen, daß die finanziellen Schwierigkeiten des Beschwerdeführers nur vorübergehender Natur seien, da dieser sein Einkommen bisher aus einer "illegalen" Gewerbeausübung erzielt habe. Aus diesem Grunde sei auch die Schließung des Gastbetriebes des Beschwerdeführers verfügt worden und es sei daher nicht zu erwarten, daß der Beschwerdeführer in absehbarer Zeit wieder ein Einkommen aus dieser Tätigkeit erzielen könne, da mit einer Konzessionserteilung in nächster Zeit nicht zu rechnen sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich der Beschwerdeführer in dem Recht auf Bewilligung seines Ratenzahlungsansuchens verletzt. In Ausführung des so zu verstehenden Beschwerdepunktes bringt der Beschwerdeführer vor, die belangte Behörde, die gleichzeitig auch die Gewerbebehörde sei, kenne den Sachverhalt sehr genau. Zur Schließung des Gewerbebetriebes sei es nur deshalb gekommen, da der Betriebsanlagenbewilligungsbescheid so lange habe auf sich warten lassen. In seiner finanzellen Not habe der Beschwerdeführer natürlich anfangen müssen zu arbeiten. Das sei allgemein üblich. Gegen die Schließung des Betriebes durch die Gewerbebehörde sei eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof anhängig, mit der ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden sei. Für die Bewilligung eines Ratenzahlungsansuchens sei auch nicht maßgebend, woraus der Antragsteller sein Einkommen beziehe, es seien lediglich die bloß vorübergehenden finanziellen Schwierigkeiten glaubhaft zu machen. Da der belangten Behörde alle diese Umstände, die zur Schließung des Gewerbebetriebes geführt haben, bewußt gewesen seien, sei davon auszugehen, daß die Glaubhaftmachung dem Beschwerdeführer gelungen sei. Es bleibe auch unerfindlich, woher die Behörde die Information habe, es sei in nächster Zeit nicht mit einer Konzessionserteilung zu rechnen, sei doch noch vor Erlassung des nunmehr bekämpften Bescheides der Betriebsanlagenbewilligungsbescheid ausgefertigt worden. Das Konzessionsverfahren laufe parallel bei derselben Behörde und es sei dem Beschwerdeführer aufgrund einer Vorsprache beim Bürgermeister der Stadt Innsbruck zugesichert worden, "daß alle angewiesen wurden, so rasch als möglich zu arbeiten". Die Begründung der Abweisung für das Ratenzahlungsansuchen, es sei mit einer Konzessionserteilung in nächster Zeit nicht zu rechnen, sei überdies eine "Qualifizierung einer Vorfrage", über die in diesem Bescheid jedenfalls nicht abzusprechen sei. Außerdem entspreche diese Begründung gar nicht einmal den Tatsachen. Die belangte Behörde habe außerdem Verfahrensvorschriften verletzt, indem sie dem Beschwerdeführer das Parteiengehör nicht entsprechend gewährt habe. Sie hätte nämlich nach Konkretisierung ihrer Zweifel an der vorübergehenden Natur seiner Zahlungsschwierigkeiten dem Beschwerdeführer Gelegenheit geben müssen, dazu Stellung zu nehmen.

Mit diesem Vorbringen vermag der Beschwerdeführer eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht darzutun.

Gemäß § 54b Abs. 2 VStG ist, soweit eine Geldstrafe uneinbringlich ist oder dies mit Grund anzunehmen ist, die dem ausstehenden Betrag entsprechende Ersatzfreiheitsstrafe zu vollziehen.

Zufolge § 54b Abs. 3 VStG hat die Behörde einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung nicht zuzumuten ist, auf Antrag einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen.

Der Beschwerdeführer brachte in seinem Antrag auf Gewährung von Ratenzahlungen vor, er sei "derzeit in sehr bedrängten finanziellen Verhältnissen. Am 11.11.1991 wurde die Schließung seines Betriebes durch die Gewerbebehörde verfügt. Der Verurteilte verfügt derzeit über kein Einkommen".

Unter Zugrundelegung dieses Vorbringens bedeutet es keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides, wenn die belangte Behörde die Voraussetzungen des § 54b Abs. 3 VStG als nicht gegeben erachtete, läßt dieses Vorbringen doch erkennen, daß vielmehr die Voraussetzungen des § 54b Abs. 2 leg. cit. gegeben sind.

Das in diesem Zusammenhang erstattete Beschwerdevorbringen stellt eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zufolge der Bestimmmung des § 41 Abs. 1 VwGG unzulässige Neuerung dar. Daran vermag der Umstand, daß die belangte Behörde gleichzeitig auch Gewerbebehörde ist und in dieser Eigenschaft auch über die Ansuchen des Beschwerdeführers um Genehmigung seiner Betriebsanlage und um Erteilung einer Konzession zu entscheiden hat, nichts zu ändern.

Aus den dargelegten Gründen erweist sich der angefochtene Bescheid als nicht rechtswidrig. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich sich im Rahmen des gestellten Begehrens auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

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