VwGH 2012/05/0181

VwGH2012/05/018123.7.2013

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und den Senatspräsidenten Dr. Waldstätten sowie den Hofrat Dr. Moritz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Kalanj, über die Beschwerde der A S in Wien, vertreten durch Mag. Sonja Scheed, Rechtsanwalt in 1220 Wien, Brachelligasse 16, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 27. Juni 2011 (mündliche Verkündung) bzw. 3. September 2012 (schriftliche Ausfertigung), Zl. UVS- 04/A/30/5247/2010-6 bzw. -8, betreffend Übertretung der Bauordnung für Wien (weitere Partei: Wiener Landesregierung), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §56;
VStG §51 Abs7;
VStG §51e Abs5;
VStG §51f Abs2;
AVG §56;
VStG §51 Abs7;
VStG §51e Abs5;
VStG §51f Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurde die Beschwerdeführerin einer Übertretung des § 129 Abs. 2 der Bauordnung für Wien schuldig erkannt. Über sie wurde gemäß § 135 Abs. 1 der Bauordnung für Wien eine Geldstrafe in Höhe von EUR 3.530,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von sechs Tagen und zwölf Stunden) verhängt, weiters wurde sie gemäß § 64 VStG verpflichtet, einen Kostenbeitrag von EUR 353,-- zu bezahlen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig als unbegründet abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im Beschwerdepunkt erachtet sich die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf fristgerechte Beendigung des Berufungsverfahrens und Entscheidung über die eingebrachte Berufung innerhalb von 15 Monaten gemäß § 51 VStG verletzt. Die Beschwerdeführerin wendet gegen den angefochtenen Bescheid ausschließlich ein, ausgehend vom Einlangen ihrer Berufung am 31. Mai 2010 sei im Hinblick darauf, dass der Berufungsbescheid erst am 3. September 2012 erlassen worden sei, Verjährung nach § 51 Abs. 7 VStG eingetreten.

Sind in einem Verfahren seit dem Einlangen der Berufung gegen ein Straferkenntnis 15 Monate vergangen, so tritt gemäß § 51 Abs. 7 VStG das Straferkenntnis von Gesetzes wegen außer Kraft; das Verfahren ist einzustellen.

Gemäß § 51f Abs. 2 VStG hindert dann, wenn eine Partei trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen ist, dies weder die Durchführung der Verhandlung noch die Fällung des Erkenntnisses.

Wie die Aktenlage zeigt, wurde im Beschwerdefall der angefochtene Bescheid in der mündlichen Verhandlung am 27. Juni 2011 mündlich verkündet. Durch diese mündliche Verkündung ist der angefochtene Bescheid noch innerhalb der Frist des § 51 Abs. 7 VStG rechtswirksam erlassen worden und Verjährung insofern nicht eingetreten (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. Mai 2012, Zl. 2010/04/0150, mwN). Angesichts der im Akt ausgewiesenen und unbestrittenen ordnungsgemäßen Ladung der Beschwerdeführerin ändert sich daran auch dadurch nichts, dass sie nach der Ladung einen Verhandlungsverzicht abgegeben und an der Verhandlung nicht teilgenommen hat (vgl. die bei Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 6. Auflage, S 1646 unter E 109 zitierte hg. Judikatur).

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am 23. Juli 2013

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