Normen
KFG 1967 §101 Abs5;
KFG 1967 §102 Abs1 idF 1993/456;
KFG 1967 §4 Abs7a idF 1997/I/103;
VStG §19;
VStG §21;
VStG §5 Abs2;
VwRallg;
KFG 1967 §101 Abs5;
KFG 1967 §102 Abs1 idF 1993/456;
KFG 1967 §4 Abs7a idF 1997/I/103;
VStG §19;
VStG §21;
VStG §5 Abs2;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark (ohne Datum), Zl. 11-49-39/98-86, wurde der Firma K. Bau GesmbH in G die Bewilligung erteilt, in der Zeit vom 15. Mai 2001 bis 14. Mai 2002 mit dem verfahrensgegenständlichen Sattelzugfahrzeug und u.a. mit dem verfahrensgegenständlichen Sattelanhänger mit den näher angeführten höchstzulässigem Gesamtgewichten (für das Sattelzugfahrzeug: 32.000 kg, für den Sattelanhänger: 57.500 kg) und der jeweiligen Achsanzahl (für beide Fahrzeuge jeweils 4) "beladen mit Betonfertigteilen" mehrmals die im Nachfolgenden näher angeführte Strecke befahren zu dürfen, wobei u.a. als Gesamttransportgewicht mit dem verfahrensgegenständlichen Satteltiefladeanhänger 60.000 kg vorgeschrieben wurde. Unter den im Spruch weiters vorgesehenen Auflagen ist betreffend die Zulässigkeit der Gewichtsüberschreitung Folgendes vorgesehen:
"Da einer Gewichtsüberschreitung nur für den Transport einer unteilbaren Ladung zugestimmt wird, darf bei einem Gesamtgewicht, das den gesetzlichen Grenzwert übersteigt, nur ein unteilbarer Teil oder ein unteilbares Ladungsstück transportiert werden."
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Leoben vom 19. November 2001 wurde der Beschwerdeführer für schuldig erkannt, er habe sich am 18. Juni 2001, um 10.10 Uhr, im Gemeindegebiet von 8770 St. Michael, Bezirk Leoben, auf der S 6, Höhe StrKm. 90,5, in Richtung Judenburg fahrend, als Lenker des näher angeführten Sattelkraftfahrzeuges mit Sattelanhänger, obwohl es ihm zumutbar gewesen wäre, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von ihm verwendete Fahrzeug (mit diesem gezogener Anhänger) den Vorschriften des § 102 Abs. 1 i.V.m. § 101 Abs. 1 lit. a KFG entspreche, da anlässlich einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle mittels geeichten Radlastmessern unter Berücksichtigung der Messtoleranz festgestellt worden sei, dass "das höchste zulässige Gesamtgewicht" des Sattelzuges von 40.000 kg durch die Beladung um
23.550 kg überschritten worden sei.
Er habe dadurch "§ 102 Abs. 1 iVm. § 101 Abs. 1 lit. a KFG" verletzt, weswegen über den Beschwerdeführer gemäß § 134 Abs. 1 KFG eine Geldstrafe in Höhe von S 15.000,-- (15 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurde.
Die dagegen erhobene Berufung des Beschwerdeführers wurde mit dem angefochtenen Bescheid mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses einerseits dahingehend präzisiert werde, als die verletzte Rechtsvorschrift "§ 102 Abs 1 iVm. § 4 Abs 7 KFG" sei und andererseits, als die Worte "das höchste zulässige Gesamtgewicht" durch die Worte "die Summe der Gesamtgewichte" zu ersetzen seien.
Die Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, der Beschwerdeführer habe auf der verfahrensgegenständlichen Fahrt 20 Betonköcher (Betonfertigteile) geladen gehabt, welche er in den Großraum Liezen zu transportieren gehabt hätte. Dem Beschwerdeführer sei der näher bezeichnete Bescheid des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung (richtig: des Landeshauptmannes von Steiermark) sowie die darin enthaltene Auflage, dass bei einem Gesamtgewicht, das den gesetzlichen Grenzwert übersteige, nur ein unteilbarer Teil oder ein unteilbares Ladungsstück transportiert werden dürfe, bekannt gewesen. Dies bedeute, dass der Beschwerdeführer nur 4 Betonpfeiler transportieren hätte dürfen, um ein Gewicht von 40.000 kg nicht zu übersteigen.
Die Verwiegung habe im Bereich des Verteilerkreises St. Michael stattgefunden, wozu der Zeuge RI W acht geeichte Wiegeplatten benutzt habe. Zuerst habe RI W das Sattelzugfahrzeug insofern verwogen, als er die acht Wiegeplatten jeweils vor eines der acht Räder gelegt habe und sei der Beschwerdeführer in der Folge mit dem Sattelzugfahrzeug auf die Platten gefahren. Sodann habe der Zeuge die jeweiligen Gewichte abgelesen bzw. notiert und sei der Beschwerdeführer in der Folge wiederum von den Platten herunter gefahren. Dann sei RI W mit den Wiegeplatten zu den acht Rädern des Sattelanhängers gegangen und sei auch dort der Wiegevorgang in der gleichen Art und Weise durchgeführt worden.
Im Anschluss habe der Zeuge seine Messergebnisse zusammengerechnet, wobei sich nach Abzug einer Messtoleranz ein Gesamtgewicht von 63.550 kg ergeben habe. Wie der Zeuge weiters ausgeführt habe, hätten die Wiegeplatten damals die vorgeschriebene Eichplakette bzw. Plombierung aufgewiesen und habe er betreffend der Durchführung der Verwiegung einen entsprechenden Erlass des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen beachtet.
Die belangte Behörde sei vollinhaltlich den glaubwürdigen und in den wesentlichen Punkten auch übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers und des Zeugen RI W gefolgt. Der an der Kontrollstelle befindliche Parkplatz sei asphaltiert, wobei er eine Neigung von weniger als 4 % aufweise. Als Messtoleranz seien pro Achse 100 kg - entsprechend "dem Erlass des Eich- und Vermessungswesens" - abgezogen worden. Das derart ermittelte Gesamtgewicht des Sattelzugfahrzeuges samt Anhänger habe 63.550 kg ergeben. Aus den aus dem Akt ersichtlichen Zulassungsscheinen ergebe sich ein höchstzulässiges Gesamtgewicht des Sattelzugfahrzeuges von 32 Tonnen und ein höchstzulässiges Gesamtgewicht des Sattelanhängers von 57,5 Tonnen.
Auf Grund des Bescheides des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung (richtig: des Landeshauptmannes von Steiermark) vom "10. Mai 2001" ergebe sich, dass der Firma K. Bau GesmbH. gemäß § 39 Abs. 1, § 40 Abs. 3 und 4, § 101 Abs. 5, § 104 Abs. 9 i. V.m. § 4 KFG, BGBl. 267/1967 "idgF" die Bewilligung erteilt worden sei, dass diese in der Zeit vom 15. Mai 2001 bis 14. Mai 2002 mit den jeweils nach dem Kennzeichen bestimmten Sattelzugfahrzeug und Satteltiefladeanhänger, beladen mit Betonfertigteilen und einem Gesamttransportgewicht von 60.000 kg mehrmals die in diesem Bescheid angeführten nachstehenden Strecken befahren dürfe. Im Spruch dieses Bescheides sei unter "Allgemeine Auflagen" unter anderem auch ausgeführt worden, dass, "weil einer Gewichtsüberschreitung nur für den Transport einer unteilbaren Ladung zugestimmt wird, bei einem Gesamtgewicht, das den gesetzlichen Grenzwert übersteigt, nur ein unteilbarer Teil oder unteilbares Ladungsstück transportiert werden dürfe." Daraus ergebe sich, dass mit dem gegenständlichen Sattelkraftfahrzeug ausschließlich Transporte von unteilbaren Ladungen durchgeführt werden dürfen, wobei das Transportgewicht - im vorliegenden Fall - 60 Tonnen betragen dürfe. Das tatsächliche Gesamttransportgewicht habe auf Grund der unbedenklichen, vom Zeugen W durchgeführten Abwage unter Abzug der Messtoleranz 63,55 Tonnen betragen.
Unbestritten sei, dass es sich bei der zum Tatzeitpunkt am Sattelkraftfahrzeug befindlichen Ladung nicht um eine unteilbare Ladung im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 45 KFG gehandelt habe. Daraus folge, dass der Bescheid des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung (richtig: des Landeshauptmannes von Steiermark) vom "10. Mai 2001" für den vorliegenden Transport mangels Vorliegens einer entsprechenden Ladung nicht relevant sei. Da das Gesamtgewicht mehr als 60 Tonnen betragen habe und die Ladung nicht aus einem unteilbaren Teil oder einem unteilbaren Ladungsstück bestanden habe, liege eine Überladung vor, welche selbst durch die erteilte Bewilligung nicht mehr gedeckt und somit unzulässig gewesen sei. Desgleichen sei auf Grund des klaren Wortlautes des Bewilligungsbescheides, auch im Hinblick auf die Formulierung auf Seite 2 des genannten Bescheides "Beladen mit Betonfertigteilen" insbesondere im Hinblick auf den Kontext dieses Bescheides, nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer, welcher die Bestimmung genau gekannt habe, ein entschuldigender Rechtsirrtum zugute kommen könne. Ein solcher liege gemäß § 5 Abs. 2 VStG nur dann vor, wenn die Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwider gehandelt habe, erwiesenermaßen unverschuldet sei und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen habe können. Dass es dem Beschwerdeführer ohne sein Verschulden unmöglich oder unzumutbar gewesen wäre, sich gesetzeskonform zu verhalten bzw. sich im Zweifel bei der zuständigen Behörde zu erkundigen, ob ein derartiger Transport durch den gegenständlichen Bewilligungsbescheid gedeckt sei, habe das Verfahren nicht ergeben und sei auch von ihm selbst nicht behauptet worden.
Für die entscheidende Behörde bestünden keinerlei Zweifel an der Richtigkeit der von RI W durchgeführten Messungen, wobei sich dieser an die Verwendungsbestimmungen gehalten habe bzw. die Eichplatten aufrecht und gültig geeicht gewesen seien. Auch habe der Meldungsleger eine Messtoleranz berücksichtigt und habe der Beschwerdeführer in seiner Argumentation selbst eingestanden, dass um 16 Betonteile zu viel transportiert worden seien und das erlaubte Gewicht von 40 t daher unbestrittenermaßen wesentlich überschritten worden sei. Es habe sich die Einholung eines Sachverständigengutachtens dahingehend, dass allenfalls eine höhere Messtoleranz pro Achse zu berücksichtigen gewesen wäre, erübrigt, da dies am Faktum einer wesentlichen Gewichtsüberschreitung nichts hätte ändern können.
Die Strafbemessung wurde damit begründet, die gegenständliche Überladung widerspreche gröblichst dem Schutzzweck. Das Verschulden an einer solchen Überladung sei jedenfalls als fahrlässig zu qualifizieren. Durch die Überladung komme es unter anderem zu Deformierungen der Fahrbahn, zum Bruch der Asphaltdecke und in weiterer Folge zum Eindringen von Regen und Schmelzwasser, was wiederum in der Tauperiode zu Frostausbrüchen führe, welche enorme Kosten bei der Sanierung verursachten. Erschwerend sei das Ausmaß der Überladung, als mildernd nichts zu berücksichtigen gewesen.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift samt Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde erstattet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 102 Abs. 1 Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267 (KFG 1967) i. d.F. BGBl. Nr. 456/1993, lautet auszugsweise:
"(1) Der Kraftfahrzeuglenker darf ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug und ein mit diesem zu ziehender Anhänger sowie deren Beladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen;... ."
Gemäß § 4 Abs. 7a KFG 1967, i.d.F. BGBl. I Nr. 103/1997, darf bei Kraftwagen mit Anhängern die Summe der Gesamtgewichte sowie die Summe der Achslasten 38 000 kg nicht überschreiten. Bei in einem EU-Mitgliedstaat zugelassenen Kraftfahrzeug sind die im ersten Satz genannten Gewichte um 5 v.H., gerundet auf volle tausend Kilogramm, zu erhöhen.
Gemäß § 134 Abs. 1 KFG 1967, i.d.F. BGBl. Nr. 456/1993, begeht, wer u.a. diesem Bundesgesetz zuwiderhandelt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 30 000 S, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu sechs Wochen zu bestrafen.
Zunächst ist festzustellen, dass auch wenn die belangte Behörde im von ihr insoweit geänderten Spruch als gemäß § 102 Abs. 1 KFG verwiesene Norm "§ 4 Abs. 7 KFG" anführt, sich im Zusammenhang mit der Begründung ergibt, dass sie sich dabei offensichtlich auf § 4 Abs. 7a KFG bezogen hat und nur auf Grund eines offensichtlichen Schreibfehlers im Spruch § 4 Abs. 7 KFG" angeführt hat.
Der Beschwerdeführer macht zunächst hinsichtlich der Ausnahmebewilligung gemäß § 101 Abs. 5 KFG geltend, dass sie die Formulierung "beladen mit Betonfertigteilen" enthalte. Es sei unzutreffend, wenn die belangte Behörde aus einer angeordneten Auflage schließe, dass der Ausnahmebescheid vorliegendenfalls nicht wirksam sei. "Allgemeine Auflagen" könnten nicht Gegenstand des Spruches eines Bescheides sein. Der gegenständliche Bescheid weise neben dem allgemeinen Spruch jedoch eine Vielzahl von "Vorschreibungen sowie Auflagen" auf, welche einerseits weder im Sinne des KFG, noch im Sinne der StVO gerechtfertigt bzw. gesetzmäßig seien und deren normative Wirkung im vorliegenden Fall jedenfalls zweifelhaft erschienen, insbesondere da der Bescheid faktisch keine Begründung im Sinne der §§ 58 ff AVG enthalte. Der Bescheid sei widersprüchlich, da einerseits die "Ladung mit Betonfertigteilen" bewilligt, andererseits am Ende des Bescheides als "Auflage" nur der Gewichtsüberschreitung für den Transport einer unteilbaren Ladung zugestimmt worden sei. Es sei damit ein Rechtsirrtum anzunehmen gewesen, sohin eine unverschuldete Unkenntnis in Hinsicht auf die normative Aussage des Bewilligungsbescheides. Vom Spruch des Ausnahmebescheides ausgehend bestehe daher keine Einschränkung der Bewilligung der Gewichtsüberschreitung lediglich für den Transport einer unteilbaren Ladung.
Diesem Vorbringen kommt keine Berechtigung zu. Ein Rechtsirrtum setzt gemäß § 5 Abs. 2 VStG die Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift voraus. Diese Unkenntnis des Gesetzes, wie auch eine irrige Gesetzesauslegung, müssen unverschuldet sein. Dies muss auch für eine allfällige unrichtige Bescheidauslegung gelten. Die bloße Argumentation im Verwaltungsstrafverfahren mit einer - allenfalls sogar plausiblen - Rechtsauffassung allein vermag aber ein Verschulden am objektiv unterlaufenen Rechtsirrtum nicht auszuschließen. Es bedarf bei der Einhaltung der einem am Wirtschaftsleben Teilnehmenden obliegenden Sorgfaltspflicht vielmehr einer Objektivierung durch geeignete Erkundigungen. Wer dies verabsäumt, trägt das Risiko des Rechtsirrtums (vgl. Walter - Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II2, S. 91f, die in E. 171 angeführte hg. Judikatur). Dass der Beschwerdeführer aber zur Bedeutung der in Frage stehenden Auflage des Ausnahmebescheides gemäß § 100 Abs. 5 KFG, insbesondere im Hinblick auf die Zulässigkeit der Überschreitung des gesetzlich in § 4 Abs. 7a KFG vorgesehenen höchsten zulässigen Gewichtes Erkundigungen eingeholt hätte, wird nicht behauptet. Die fragliche Auflage ist Teil des Spruches dieses Bescheides gemäß § 101 Abs. 5 KFG und steht mit den Anordnungen über die Einhaltung des höchsten zulässigen Gewichtes bzw. das Gesamttransportgewicht in einem untrennbaren Zusammenhang. Da der Beschwerdeführer bei der gegenständlichen Fahrt 20 Betonfertigteile geladen hatte, war die Ausnahmebewilligung im Hinblick auf die Gewichtsüberschreitung bei Beachtung der angeführten Auflage für diese Fahrt nicht anwendbar.
Soweit der Beschwerdeführer offensichtlich im Zusammenhang mit seinen Überlegungen, es liege ein zu berücksichtigender Rechtsirrtum vor, meint, es hätte auch vom Vorliegen einer mangelnden Strafwürdigkeit der Tat im Sinne des § 21 VStG ausgegangen werden müssen, zumal das Verschulden des Beschwerdeführers geringfügig geblieben sei, kann ihm schon im Lichte der vorangegangenen Ausführungen zum Rechtsirrtum nicht gefolgt werden.
Schließlich rügt der Beschwerdeführer, er habe die Einholung eines Gutachtens eines Amtssachverständigen für das Messwesen zum Beweis dafür, dass auf Grund der Art und Weise der vorgenommenen Gewichtsmessung unter Berücksichtigung der Art und Bauweise des Fahrzeuges zur Ermittlung des Gesamtgewichts "jedenfalls" eine höhere Messtoleranz pro Achse als 100 kg anzunehmen gewesen wäre, beantragt. Die Länge des Fahrzeugs und das hohe Gewicht bei einer Addition der einzelnen Messergebnisse betreffend die 8 Achsen des Fahrzeuges führe zu einem höheren Gewicht, sodass auf Grund der Messergebnisse im Akt die Überschreitung des Gesamtgewichts von 60.000 kg nicht nachweisbar sei.
Auch dieses Vorbringen des Beschwerdeführers ist nicht zielführend. Für die verfahrensgegenständliche Übertretung ist das Überschreiten des gesetzlich vorgesehenen höchsten zulässigen Gesamtgewichtes nach § 4 Abs. 7a KFG maßgeblich, und zwar - außer bei der Strafbemessung - ohne Rücksicht auf das Ausmaß der Überschreitung (vgl. das hg. Erkenntnis vom 13. Februar 1991, Zl. 90/03/0274). Dass die Annahme einer höheren Messtoleranz pro Achse als 100 kg angesichts der verfahrensgegenständlichen erheblichen Überschreitung von 23.550 kg aber im vorliegenden Fall überhaupt von Relevanz sein könnte, tut der Beschwerdeführer nicht dar.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 20. Juli 2004
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