VwGH 2006/05/0285

VwGH2006/05/028512.10.2007

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Pallitsch und Dr. Moritz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Fritz, über die Beschwerde des MS in A, vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Mozartstraße 11/6, gegen die Bescheide des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich je vom 11. Oktober 2006, Zl. VwSen-210475/18/Kü/Hu, (hg. Zl. 2006/05/0285), und Zl. VwSen-210476/18/Kü/Hu, (hg. Zl. 2006/05/0286), betreffend Übertretungen der Oberösterreichischen Bauordnung (weitere Partei: Oberösterreichische Landesregierung), zu Recht erkannt:

Normen

BauO OÖ 1994 §24 Abs1 Z1;
BauO OÖ 1994 §25 Abs1 Z9;
BauO OÖ 1994 §57 Abs1 Z2;
BauO OÖ 1994 §57 Abs1 Z3;
VStG §5 Abs2;
BauO OÖ 1994 §24 Abs1 Z1;
BauO OÖ 1994 §25 Abs1 Z9;
BauO OÖ 1994 §57 Abs1 Z2;
BauO OÖ 1994 §57 Abs1 Z3;
VStG §5 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 27. September 2005 wurde dem Beschwerdeführer u.a. zur Last gelegt, er habe

"…

2. als Anzeigender (Bauherr) im Mai 2005 bis zumindest 6. 10. 2005 mit der Errichtung eines anzeigepflichtigen Bauvorhabens - Gebäude im Ausmaß von 4,20 x 2,55 m mit einer derzeitigen Höhe von ca. 3½ m auf dem Grst. Nr. 36/9, KG. O, südlich des unter Punkt 1. beschriebenen Nebengebäudes - ohne Bauanzeige gemäß § 25 der Oö. Bauordnung 1994, i.d.g.F., begonnen;

3. als Bauherr im Mai 2005 bis zumindest 6. 10. 2005 mit der Errichtung eines bewilligungspflichtigen Bauvorhabens - Gebäude im Ausmaß von 13,6 x 2,55 m und einer derzeitigen Höhe von 3,55 m auf dem Grst. Nr. 36/9, KG O, nördlich des unter Punkt 1. beschriebenen Nebengebäudes - ohne eine hiefür notwendige Baubewilligung gemäß § 24 Abs. 1 Z. 1 der Oö. Bauordnung 1994, i. d.g.F., begonnen.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

Zu …3.: § 57 Abs. 1 Z. 2 in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Z. 1 der O. ö. Bauordnung 1994, i.d.g.F.(…)

Zu 2.: § 57 Abs. 1 Z. 3 in Verbindung mit § 25 Abs. 1 Z. 9 leg. cit."

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurden über den Beschwerdeführer Geldstrafen von EUR 1.453,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 36 Stunden) und EUR 3.500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 72 Stunden) gemäß § 57 Abs. 2 leg. cit. verhängt.

Mit dem angefochtenen Bescheid VwSen-210475/18/Kü/Hu, (protokolliert zur hg. Zl. 2006/05/0285), wurde u.a. "der Berufung gegen Faktum 2. (…) keine Folge gegeben und das Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass die Ersatzfreiheitsstrafe auf 14 Stunden herabgesetzt wird".

Mit dem angefochtenen Bescheid VwSen-210476/18/Kü/Hu, (protokolliert zur hg. Zl. 2006/05/0286), wurde "der Berufung gegen Faktum 3. (…) insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 2.000 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 19 Stunden herabgesetzt werden". Im Übrigen wurde der Berufung keine Folge gegeben und das erstinstanzliche Straferkenntnis bestätigt.

Begründend führte die belangte Behörde in den angefochtenen Bescheiden entscheidungswesentlich aus, der Beschwerdeführer sei gemeinsam mit seiner Gattin Miteigentümer des im Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses genannten Grundstückes. Im Jahre 1994 sei die Errichtung eines Wohnhauses auf diesem Grundstück baubehördlich bewilligt worden. Laut Plan habe der bewilligte Neubau aus zwei Wohnungen im Erdgeschoss, einem nicht ausgebauten Obergeschoss, einem ungenutzten Dachboden im Dachraum sowie diversen, nicht näher bezeichneten Kellerräumen bestanden. Nach Meldung des Baubeginns habe die Baubehörde schon im Jahre 1994 feststellen müssen, dass Planabweichungen vorlägen. Bei einer behördlichen Begehung am 8. Juni 2005 sei festgestellt worden, dass das Gebäude für insgesamt sieben eigenständige Wohnungen (eine Wohnung im Keller, je zwei im Erdgeschoss und Obergeschoss, ein ausgebauter Dachraum) ausgebaut worden sei.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Ru vom 11. November 2002 sei dem Beschwerdeführer über dessen Antrag die Baubewilligung für den Neubau von vier Unterstellplätzen für PKW samt vier Abstellräumen auf dem Grundstück Nr. 36/9, KG O, erteilt worden. Laut Baubeschreibung handle es sich bei dem bewilligten Neubau um ein Lagergebäude mit anschließenden PKW-Abstellplätzen in einem Grundrissausmaß von 27,90 x 5 m und um einen überdachten Hauszugang.

Mit Schreiben vom 30. September 2004, bei der Baubehörde eingelangt am 1. Oktober 2004, habe der Beschwerdeführer unter Anschluss einer Skizze eine Bauanzeige für die Errichtung eines Geräteschuppens mit den Außenmaßen 4,75 x 2,5 m und einer Traufenhöhe unter 3 m auf dem Baugrundstück erstattet. Gleichzeitig habe der Beschwerdeführer mitgeteilt, mit dem Bau dieses Geräteschuppens bereits begonnen zu haben.

Über Aufforderung der Baubehörde habe der Beschwerdeführer die Bauanzeige mit Schreiben vom 10. Dezember 2004 ergänzt und gleichzeitig mitgeteilt, dass der ursprünglich (mit)bewilligte Lagerraum von 12,49 m2 nicht errichtet werde, vielmehr dieser Bereich als Stellplatz genützt werden solle.

Auf Grund eines weiteren Verbesserungsauftrages der Baubehörde habe der Beschwerdeführer mit dem am 14. März 2005 bei der Baubehörde eingelangten Schreiben ein vollständig ausgefülltes, von der Miteigentümerin der Liegenschaft mitunterfertigtes Anzeigeformular übermittelt.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde R als Baubehörde erster Instanz vom 3. Mai 2005 sei gemäß § 25a Abs. 1 Z. 2 Oö. Bauordnung 1994 i.V.m. §§ 3 Z. 5 und 6 Abs. 1 Z. 4 Oö. Bautechnikgesetz die Ausführung des angezeigten Bauvorhabens (Errichtung eines Geräteschuppens) untersagt worden.

Der dagegen erhobenen Berufung des Beschwerdeführers sei mit Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde R vom 22. Dezember 2005 keine Folge gegeben worden. Die Oberösterreichische Landesregierung habe jedoch der dagegen erhobenen Vorstellung des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 22. Mai 2006 Folge gegeben und den Gemeinderatsbescheid aufgehoben. In rechtlicher Hinsicht habe die Vorstellungsbehörde ausgeführt, dass die Bewilligung für einen Abstellplatz bzw. eine Garage im Sinne des § 6 Abs. 1 Z. 3 Oö. Bautechnikgesetz nicht ausschließe, im selben Bauwich auch ein Nebengebäude im Sinne des § 6 Abs. 1 Z. 4 leg. cit. zu errichten. Eine Zusammenrechnung der bebauten Fläche habe in einem solchen Fall nicht stattzufinden.

Im Zuge eines Lokalaugenscheines am 5. Oktober 2004 sei dem Beschwerdeführer vom zuständigen Organ der Baubehörde die Auskunft erteilt worden, dass im Bauwich lediglich ein Nebengebäude im Ausmaß von 12 m2, im übrigen aber kein weiteres Gebäude errichtet werden dürfe. Der Beschwerdeführer habe hierauf mit der Baurechtsabteilung des Landes Oberösterreich Kontakt aufgenommen und die Auskunft erhalten, dass Abstellplätze bis zu einem Ausmaß von 50 m2 in den Bauwich gestellt werden könnten und diesbezüglich keine Anzeigepflicht bestehe. Begründet sei dies damit worden, dass ein Abstellplatz kein Nebengebäude sei. Der Beschwerdeführer sei aber darauf hingewiesen worden, dass es notwendig sein könne, zur Grundgrenze eine Feuermauer zu errichten.

Bei dem am 4. und 7. Oktober 2005 von der Baubehörde auf dem Baugrundstücke durchgeführten Augenschein habe der Bausachverständige folgenden Befund erhoben:

"Auf der westseitigen Einfriedungsmauer wurde auf Betonschalsteinen eine Ziegelmauer aus roten gebrannten Ziegeln mit einer Höhe von rund 2 m nahezu über die gesamte Länge der Nachbargrundgrenze aufgesetzt. Die Stütz- und Einfriedungsmauer an der westlichen Nachbargrundgrenze bildet gleichzeitig die Rückwand eines konsenslos errichteten Nebengebäudes mit einem Grundrissausmaß von ca. 2,55 x 4,78 m. Für dieses Gebäude wurde die Bauanzeige mit Bescheid von der Marktgemeinde R vom 3. 5. 2005 untersagt. Süd- und nordseitig des vorher angesprochenen Nebengebäudes wurde mit der Realisierung weiterer baulicher Anlagen begonnen. Der südliche bauliche Teil (angrenzend an das vorher beschriebene Nebengebäude) weist ein Grundrissausmaß von 4,2 x 2,55 m auf. Der nördlich an das oben beschriebene Nebengebäude angrenzende Teil weist ein Grundrissausmaß von ca. 13,60 x 2,55 m auf. Die Außenwände bestehen aus gebrannten roten Ziegeln, die Dachkonstruktion fehlt noch. Das Bauwerk ist derzeit zweifelsfrei an drei Seiten mit Ziegelmauern geschlossen. An der östlichen Zugangs- oder Zufahrtsseite sind derzeit vier Öffnungen mit Durchgangslichten von ca. 2,2 m und einer Öffnung mit einer Durchgangslichte von 1 m vorhanden. Die Dachabdeckung soll mit einem Pultdach mit der höheren Stelle zum Nachbargrundstück ausgeführt werden. Die derzeitige Maueroberkante an der Nachbarseite weist eine Höhe von ca. 3,5 m bezogen auf den Betonboden auf. Vom tiefer gelegenen Nachbargrundstück ergibt sich derzeit eine Höhe bis zur Maueroberkante von etwa 4 bis 4,2 m. Nach Aussage der Ehegatten Sch. sollen die vorher beschriebenen Bauten an der Einfahrtsseite offen belassen werden und zur Einstellung von Motorrädern, Fahrrädern, Quads, etc. von den Hausbewohnern genutzt werden."

Für die nördlich an den Geräteschuppen angrenzende bauliche Anlage im Ausmaß von 13,60 x 2,55 m sei vom Beschwerdeführer vor Beginn der Errichtung bei der Baubehörde kein Ansuchen um Erteilung der Baubewilligung gemäß § 24 Abs. 1 Oö. Bauordnung 1994 eingebracht worden.

Für die südlich an den Geräteschuppen angrenzende bauliche Anlage im Ausmaß von 4,20 x 2,55 m sei vom Beschwerdeführer vor Beginn der Errichtung bei der Baubehörde keine Bauanzeige gemäß § 25 Abs. 1 Oö. Bauordnung 1994 eingebracht worden.

In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer sei entgegen seiner Behauptung wegen des festgestellten Sachverhaltes noch nicht bestraft worden. Es stehe fest, dass der Beschwerdeführer im Tatzeitraum südwestlich an den der Baubehörde angezeigten Geräteschuppen damit begonnen habe, eine bauliche Anlage in Massivbauweise im Ausmaß von 4, 20 x 2,55 m mit künftiger Pultabdeckung zu errichten. Dieser Bau sei an seiner Rückseite und den beiden Seitenwänden vollständig mit Ziegelmauerwerk geschlossen. An der zum Garten gerichteten Vorderseite (östliche Zugangsseite) fänden sich im Ziegelmauerwerk zwei Öffnungen mit einer Durchgangslichte von ca. 1,25 m. Entsprechend den im Akt befindlichen Lichtbildern stellten diese Durchgangslichten dem äußeren Anschein nach herkömmliche Maueraussparungen für den nachträglichen Einbau eines Tores oder einer Türe dar.

Der Beschwerdeführer gehe offensichtlich davon aus, dass der Bau weder anzeigepflichtig noch bewilligungspflichtig sei, weil er als Abstellplatz für Fahrräder, Motorräder oder Quads zu werten sei. Auf Grund der vom Bausachverständigen beschriebenen Bauausführung und den im Akt erliegenden Lichtbildern handle es sich jedoch bei diesem Bauwerk auf Grund der baulichen Ausgestaltung (kein gemeinsames Dach mit dem angrenzenden Geräteschuppen) und dem beabsichtigen Verwendungszweck um eine eigenständige bauliche Anlage. Trotz der an einer Seite vorhandenen Maueröffnungen sei zweifelsohne von einem allseits geschlossenen ebenerdigen Bau auszugehen. Durch Weglassen von Toren bzw. Türen könne eine bauliche Anlage, die allseits aus Ziegelmauerwerk bestehe, nicht die Eigenschaft des allseits umschlossenen Raumes verlieren. Jedenfalls weise das vom Beschwerdeführer bereits ausgeführte Bauwerk keine gänzlich freie Seite auf. Das Bauwerk sei nicht als ein mit einem Schutzdach versehener Abstellplatz im Sinne der Oö. Bauordnung 1994 zu beurteilen, vielmehr habe es in der festgestellten ausgestalteten Form diese - vielleicht ursprünglich beabsichtigte - Eigenschaft auf alle Fälle verloren, da ein allseits umschlossener Raum gebildet worden sei. Es liege demnach ein Gebäude im Sinne des § 2 Z. 20 Oö. Bautechnikgesetz vor. Vom Beschwerdeführer sei vor Beginn der Errichtung dieses Gebäudes keine Bauanzeige erstattet worden. Es liege somit der Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach § 57 Abs. 1 Z. 3 Oö. Bauordnung 1994 vor. Die Frage der nachträglichen Genehmigungsfähigkeit der baulichen Anlage sei für die verwaltungsstrafrechtliche Beurteilung nicht von Relevanz.

Es stehe weiters fest, dass der Beschwerdeführer im Tatzeitraum nördlich anschließend an den der Baubehörde angezeigten Geräteschuppen damit begonnen habe, eine bauliche Anlage in Massivbauweise im Ausmaß von 13,60 x 2,55 m mit künftiger Pultabdeckung zu errichten. Dieser Bau sei an seiner Rückseite und den beiden Seitenwänden vollständig mit Ziegelmauerwerk geschlossen. An der zum Garten gerichteten Vorderseite (östliche Zugangsseite) fänden sich im Ziegelmauerwerk vier Öffnungen mit einer Durchgangslichte von ca. 2,20 m und eine Öffnung mit einer Durchgangslichte von 1,0 m. Entsprechend den im Akt befindlichen Lichtbildern stellten sich diese Durchgangslichten dem äußeren Anschein nach als herkömmliche Maueraussparungen für den nachträglichen Einbau von Toren und einer Türe dar. Auf Grund des Flächenausmaßes der baulichen Anlage von 34,68 m2 sei dies kein anzeigepflichtiges Bauvorhaben im Sinne des § 25 Oberösterreichische Bauordnung 1994, sondern ein baubewilligungspflichtiges Bauvorhaben im Sinne des § 24 Abs. 1 Z. 1 leg. cit. Vor Ausführungsbeginn habe der Beschwerdeführer keinen Baubewilligungsantrag gestellt. Er habe daher eine Verwaltungsübertretung im Sinne des § 57 Abs. 1 Z. 2 Oberösterreichische Bauordnung begangen.

Wenn der Beschwerdeführer darauf verweise, er habe von einem Juristen der Baurechtsabteilung des Amtes der Oö. Landesregierung die Auskunft erhalten, dass für Abstellplätze keine Bauanzeige erforderlich sei, sei dem entgegen zu halten, dass der Beschwerdeführer offenbar nicht den wahren Sachverhalt geschildert habe. Der Beschwerdeführer gebe selbst an, dass auf den Fotos, die er bei seiner Anfrage vorgelegt habe, lediglich die Stützmauer an der Grundgrenze und der errichtete Geräteschuppen zu sehen gewesen seien. Jedenfalls sei zu diesem Zeitpunkt das in Ziegelmauerwerk errichtete, südlich an den Geräteschuppen angrenzende Gebäude nicht ersichtlich gewesen. Der Beschwerdeführer habe in der Folge unter Berufung auf die erhaltene Auskunft keinen Abstellplatz, sondern einen allseits umschlossenen Bau und somit ein Gebäude errichtet. Der Beschwerdeführer habe somit bei Einholung der Rechtsauskunft nicht sämtliche Fakten und auch nicht die beabsichtige Ausgestaltung des "sogenannten Abstellplatzes auf den Tisch gelegt". Die Auskunftserteilung könne daher den Beschwerdeführer nicht entlasten.

Zur Strafhöhe führte die belangte Behörde aus, dass praktisch die gesetzlich vorgesehene Mindeststrafe verhängt worden sei. Milderungsgründe seien nicht hervorgekommen; die Anwendung des § 20 VStG sei nicht gerechtfertigt. Der Beschwerdeführer habe bewusst baurechtliche Vorschriften zu seinem Vorteil auszulegen versucht. Ein geringes Verschulden und damit die Anwendung des § 21 VStG sei daher auszuschließen gewesen.

In dem zu hg. Zl. 2006/05/0286 anhängigen Strafverfahren führte die belangte Behörde zur Strafhöhe zusätzlich aus, dass für den Beschwerdeführer die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit spräche.

Gegen diese Bescheide richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Der Beschwerdeführer macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 57 Abs. 1 Z. 2 Oberösterreichische Bauordnung 1994 in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung vor der Oö. Bauordnungs-Novelle 2006, LGBl. Nr. 96/2006 (vgl. die Übergangsbestimmung Artikel II Abs. 2 dieses Landesgesetzes; in der Folge: BO), begeht eine Verwaltungsübertretung, wer als Bauherr oder Bauführer ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ohne rechtskräftige Baubewilligung auszuführen beginnt, ausführt oder ausgeführt hat oder ohne rechtskräftige Baubewilligung vom bewilligten Bauvorhaben in bewilligungspflichtiger Weise abweicht oder abgewichen ist.

Gemäß § 57 Abs. 1 Z. 3 leg. cit. begeht eine Verwaltungsübertretung, wer als Anzeigender oder Bauführer eine bauliche Anlage, die gemäß § 25 anzeigepflichtig ist, ohne Bauanzeige oder vor Ablauf der im § 25a Abs. 1 angegebenen Frist oder vor der Mitteilung, dass eine Untersagung der Bauausführung nicht beabsichtigt ist (§ 25a Abs. 2), oder trotz Untersagung der Bauausführung ausführt oder ausgeführt hat.

Gemäß § 57 Abs. 2 BO sind Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis EUR 36.000,--, in den Fällen des Abs. 1 Z. 2, 3, 7 und 14 mit Geldstrafen von EUR 1.450,-- bis EUR 36.000,-- zu bestrafen.

Gemäß § 24 Abs. 1 Z. 1 BO bedarf - soweit die §§ 25 und 26 nicht anderes bestimmen - der Neu-, Zu- oder Umbau von Gebäuden einer Bewilligung der Baubehörde (Baubewilligung).

Gemäß § 25 Abs. 1 Z. 2 lit. b BO sind unter den dort näher genannten Voraussetzungen der Neu-, Zu- oder Umbau von Nebengebäuden der Baubehörde vor Beginn der Bauausführung anzuzeigen (Bauanzeige). Nach § 25 Abs. 1 Z. 9 leg. cit. ist die Errichtung oder wesentliche (umbaugleiche) Abänderung von nicht Wohnzwecken dienenden ebenerdigen (eingeschossigen) Gebäuden mit einer bebauten Fläche von bis zu 12 m2 der Baubehörde vor Beginn der Bauausführung anzuzeigen (Bauanzeige), soweit § 26 BO nichts anderes bestimmt.

Gemäß § 2 Z. 20 Oö. Bautechnikgesetz ist ein Gebäude ein begehbarer überdachter Bau mit einer lichten Raumhöhe von mindestens eineinhalb Meter.

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, die von der belangten Behörde festgestellten Taten begangen zu haben, er vertritt jedoch die Auffassung, dass die von ihm errichteten baulichen Anlagen keine Gebäude seien. Die belangte Behörde sei daher unzutreffenderweise von einer baubehördlichen Bewilligungspflicht ausgegangen.

Ausgehend von den unbekämpft gebliebenen Feststellungen in den angefochtenen Bescheiden vermag der Verwaltungsgerichtshof in der rechtlichen Beurteilung der belangten Behörde betreffend Faktum 3., der Beschwerdeführer habe mit der Errichtung eines Gebäudes im Sinne des § 2 Z. 20 Oö. BauTG ohne die gemäß § 24 Abs. 1 Z. 1 BO erforderliche Baubewilligung begonnen, keinen Rechtsirrtum zu erblicken. Der 13,6 x 2,55 m2 große Bau ist in Massivbauweise bis zu 3,55 m hoch errichtet worden. Mit der Überdachung dieses Baus ist ebenfalls begonnen worden. Wie die belangte Behörde unter Hinweis auf die im Verwaltungsakt erliegenden Lichtbilder zutreffend ausführt, lässt die Ausgestaltung des Baus keinen Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer begonnen hat, ein Gebäude im Sinne des § 2 Z. 20 Oö. BauTG zu errichten.

Die Feststellung der belangten Behörde, dass für das zu Faktum 2. ausgeführte Gebäude keine Bauanzeige erstattet worden ist, wurde vom Beschwerdeführer ebenfalls nicht bestritten. Auch bei diesem Bau handelt es sich nach der unbestritten gebliebenen Beschreibung im angefochtenen Bescheid zweifelsfrei um den Beginn der Ausführung eines Gebäudes.

Auch mit seinem Vorbringen, es fehle an der Vorwerfbarkeit der ihm angelasteten Taten, vermag der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit aufzuzeigen:

Die belangte Behörde ist schon auf Grund der Aussagen des Beschwerdeführers richtig davon ausgegangen, dass die dem Beschwerdeführer von einem Juristen des Amtes der oberösterreichischen Landesregierung erteilte Rechtsauskunft für den Beschwerdefall nicht von Bedeutung ist. Der Beschwerdeführer hat seinen Angaben vor der belangten Behörde zufolge bei der Baurechtsabteilung der Oberösterreichischen Landesregierung nur Photos vom Geräteschuppen und der Stützmauer vorgelegt. Für die Erteilung einer relevanten Rechtsauskunft lag kein konkretes Projekt vor, weshalb für die Ausführung des beschwerdegegenständlichen Vorhabens keine relevante Auskunft erteilt werden konnte, auf Grund deren der Beschwerdeführer darauf vertrauen durfte, dass für die gegenständlichen Gebäude keine Baubewilligung bzw. Bauanzeige erforderlich ist. Schon im Hinblick darauf konnte die belangte Behörde von der Einvernahme des die Rechtsauskunft erteilenden Behördenorganes Abstand nehmen.

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass in den Fällen, in denen die Auflösung eines Normwerkes durch einen juristischen Laien mit Schwierigkeiten verbunden ist, sich der Betroffene bei der zuständigen Behörde über den Inhalt dieser Normwerke zu informieren hat. Auch die irrige Gesetzesauslegung ist ein Rechtsirrtum, der den Beschuldigten nicht zu entschuldigen vermag, wenn nach seinem ganzen Verhalten nicht angenommen werden kann, dass die irrige Gesetzesauslegung unverschuldet war und er daher das Unerlaubte seines Verhaltens nicht einsehen konnte. Die bloße Argumentation im Verwaltungsstrafverfahren mit einer - allenfalls sogar plausiblen - Rechtsauffassung allein vermag ein Verschulden am objektiv unterlaufenen Rechtsirrtum nicht auszuschließen. Um mangelndes Verschulden annehmen zu können, wäre der Beschwerdeführer im gegebenen Zusammenhang daher - wie oben bereits dargelegt - verpflichtet gewesen, Erkundigungen an Hand eines konkreten Projektes einzuholen, ob die von ihm zum vorliegenden Fragenkreis vertretene Rechtsansicht zutrifft (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 15. Juli 2003, Zl. 2002/05/0107, m.w.N.). Dieser Verpflichtung ist der Beschwerdeführer nicht nachgekommen.

Auch gegen die Gesetzmäßigkeit der festgesetzten Strafhöhe bestehen keine Bedenken. Die belangte Behörde hat die Gründe für die Strafzumessung nachvollziehbar dargelegt. Dass der Beschwerdeführer Rechtsauskunft eingeholt hat, war bei der Strafbemessung schon deshalb nicht als mildernd zu werten, da der Beschwerdeführer nicht für das von ihm tatsächlich ausgeführte Bauvorhaben diese Auskunft eingeholt hat. Die Behauptung des Beschwerdeführers, er sei wegen ein und desselben Bauvorhabens mehrfach bestraft worden, entbehrt jeder nachvollziehbaren Grundlage.

Die Beschwerde war daher aus diesen Gründen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 12. Oktober 2007

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