AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §9 Abs2 Z3
AsylG 2005 §9 Abs4
BFA-VG §9
B-VG Art. 133 Abs4
FPG §52 Abs2 Z3
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2019:W166.2007969.2.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen die Spruchpunkte I. bis IV., VI. und VII. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.12.2018, Zl. XXXX , zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer (BF) ist afghanischer Staatsangehöriger, der Volksgruppe der Paschtunen angehörig und stellte nach schlepperunterstützter, illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 18.04.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Er wurde am XXXX in Jalalabad, der Hauptstadt der Provinz Nangarhar geboren.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge: belangte Behörde) vom 23.04.2014 wurde der Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen, ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. AsylG 2005 zuerkannt und gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 23.04.2015 erteilt.
In der Begründung wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer als derzeit noch unbegleitete, minderjährige Person im Fall einer Rückkehr der realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bestünde.
Die gegen den Spruchpunkt I. (Abweisung des Status des Asylberechtigten) erhobene Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wurde mit Erkenntnis vom 19.11.2014, Zl. W175 2007969-1, gemäß § 3 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
Die befristete Aufenthaltsberechtigung wurde in der Folge mehrfach, zuletzt mit Bescheid vom 19.04.2017 mit Gültigkeit bis zum 23.04.2019, verlängert.
Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 18.12.2017 wurde der Beschwerdeführer zu Zahl XXXX wegen Begehung der Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach §§ 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall, 27 Abs. 2a und Abs. 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, rechtskräftig verurteilt.
Am 22.08.2018 wurde über den BF die Untersuchungshaft wegen §§ 142, 143 Abs. 1 2. Fall StGB verhängt.
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 19.11.2018 wurde der BF zu Zahl XXXX wegen Begehung des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 5 Z 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten, davon 14 Monate bedingt, rechtskräftig verurteilt. Die Probezeit der zu XXXX erfolgten Verurteilung wurde auf insgesamt 5 Jahre verlängert.
Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 19.12.2018 erkannte die belangte Behörde von Amts wegen den mit Bescheid vom 23.04.2014 zuerkannten Status des subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkt I.), entzog dem BF die mit Bescheid vom 19.04.2017 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt II.), erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt III.), erließ gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 4 FPG (Spruchpunkt IV.), stellte fest, dass die Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat des BF gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 unzulässig sei (Spruchpunkt V.) und setzte die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt VI.). Des Weiteren erließ die Behörde ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot gegen den BF (Spruchpunkt VII.).
Begründend wurde im angefochtenen Bescheid unter Darlegung näherer Erwägungen zu Spruchpunkt I. im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstelle und damit der Aberkennungsgrund des § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 erfüllt sei. Er sei seither bereits zwei Mal im Bundesgebiet rechtskräftig verurteilt worden und würden seine bedingten Freiheitsstrafen zusammengerechnet neunzehn Monate ergeben.
Die Interessenabwägung zwischen dem privaten Interesse des Beschwerdeführers am weiteren Verbleib im Bundesgebiet und dem öffentlichen Interesse am geordneten Vollzug der asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen erfolgte unter Spruchpunkt IV., in dem ausgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet über keine Verwandtschaft verfüge, sodass seine Außerlandesbringung keinen Eingriff in sein Familienleben gemäß Art. 8 EMRK darstelle, sowie dass, er bisher geringe Integrationsschritte gesetzt habe. Er verfüge über ein sehr begrenztes Privatleben in Österreich und ließen sich keine objektiven Gründe erkennen, die einer Rückkehrentscheidung entgegenstehen würden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. bis IV., VI. und VII., in welcher der BF im Wesentlichen ausführte, kein "Schwerverbrecher" zu sein und seine Tat zu bereuen. Des Weiteren verwies er auf drei Online-Berichte betreffend die allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan.
Die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt langte am 11.01.2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
In der Folge wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20.11.2019 im Rahmen des Parteiengehörs Gelegenheit gegeben Stellung zu nehmen und wurde er aufgefordert allfällige Integrationsunterlagen vorzulegen.
Das Schreiben wurde der rechtlichen Vertretung des Beschwerdeführers nachweislich am 21.11.2019 zugestellt.
Eine Stellungnahme langte bis dato nicht ein.
Zu XXXX erhob die Staatsanwaltschaft Wien gegen den Beschwerdeführer inzwischen beim Landesgericht für Strafsachen Wien Anklage wegen vorsätzlich begangener Straftaten nach §§ 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall, 27 Abs. 4 Z 1 und 28 Abs. 1 zweiter Fall SMG.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan, gehört der Volksgruppe der Paschtunen an und ist sunnitischen Glaubens. Er spricht die Sprache Paschtu.
Die Identität steht mit der für das Verfahren ausreichenden Sicherheit fest.
Das Geburtsdatum des Beschwerdeführers wird mit XXXX angenommen.
Der Beschwerdeführer wurde in der Provinzhauptstadt Jalalabad, in Nangarhar geboren. Seine Eltern leben nach wie vor in Afghanistan. Zu ihnen hält der BF zwei bis drei Mal im Monat Kontakt über sein Handy.
Er reiste im Jahr 2013 aus seinem Herkunftsland Afghanistan aus und stellte am 18.04.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz im österreichischen Bundesgebiet. Diesem Antrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.04.2014 bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten stattgegeben und dem BF eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. Diese wurde in der Folge mehrfach, zuletzt mit Gültigkeit bis zum 23.04.2019 verlängert (Bescheid vom 19.04.2017).
Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 18.12.2017 wurde der Beschwerdeführer zu Zahl XXXX wegen Begehung der Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach §§ 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall, 27 Abs. 2a und Abs. 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, rechtskräftig verurteilt.
Der BF hat im Zeitraum 12.11.2017 bis 19.11.2017 vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich insgesamt mindestens 142,8 Gramm (Delta 9-THC und THCA-hältiges) Cannabiskraut, gewerbsmäßig auf einer öffentlichen Verkehrsfläche, nämlich im Bereich des stark frequentierten Pratersterns, in mehrfachen täglichen Angriffen verschiedenen unbekannten Suchtgiftabnehmern gegen Entgelt überlassen.
Er hat hierdurch das Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften begangen und wurde bei der Strafbemessung das umfassende Geständnis, der bisher ordentliche Lebenswandel sowie das Alter unter 21 Jahren berücksichtigt.
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 19.11.2018 wurde der BF zu Zahl XXXX wegen Begehung des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 5 Z 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten, davon 14 Monate bedingt, rechtskräftig verurteilt. Zugleich wurde vom Widerruf der ihm gewährten bedingten Strafnachsicht zu XXXX des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 18.12.2017 abgesehen, jedoch die Probezeit auf fünf Jahre verlängert.
Der BF hat am 22.08.2018 in XXXX im bewussten und gewollten Zusammenwirken als unmittelbarer Täter in verabredeter Verbindung mit fünf anderen Tätern eine Körperverletzung im Sinne des § 83 Abs. 1 StGB begangen, indem er auf jemanden einschlug und eintrat, wodurch das Opfer Schürfwunden am Rücken, am rechten Oberarm sowie an den Unterarmen, Abschürfungen an beiden Knien, Kratzer an der Stirn und an der linken Schläfe sowie eine aufgeschlagene Lippe erlitt.
Dabei hielt er es ernstlich für möglich, nahm es in Kauf und fand sich damit ab, dass er durch die Tathandlungen im bewussten und gewollten Zusammenwirken in verabredeter Verbindung mit fünf anderen Tätern das Opfer vorsätzlich am Körper verletzen würde.
Der BF hat damit das Verbrechen der schweren Körperverletzung begangen und wurde bei der Strafbemessung nichts als mildernd berücksichtigt, hingegen wurde die einschlägige Vorstrafe als auch die Tatbegehung in der Probezeit als erschwerend gewertet.
Der BF verantwortete sich im Strafverfahren nicht schuldig und gab an, sich an keinen Tätlichkeiten beteiligt, sondern nur zugesehen zu haben. Er habe während seiner sechs Jahre in Österreich "weder etwas gestohlen noch etwas angestellt", was sich über Vorhalt seiner Strafregisterauskunft als nicht ganz der Wahrheit entsprechend herausstellte. Das Strafgericht kam aufgrund anderslautender Zeugenaussagen und der sich widersprechenden Angaben der Täter zu einem Schuldspruch aller sechs Angeklagten.
In der Einvernahme des BFA, während der Untersuchungshaft wegen der am 22.08.2018 begangenen Tat, gab der BF an: "Ich schwöre bei Gott, ich habe nie so etwas getan.".
Zu XXXX wurde gegen den Beschwerdeführer im November 2019 beim Landesgericht für Strafsachen Wien Anklage wegen vorsätzlich begangener Straftaten nach §§ 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall, 27 Abs. 4 Z 1 und 28 Abs. 1 zweiter Fall SMG erhoben.
Der Beschwerdeführer sitzt seit 23.10.2019 in Untersuchungshaft der XXXX .
Zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer reiste im April 2013 illegal in das Bundesgebiet ein und war zunächst vorläufig aufenthaltsberechtigt, sodann seit 23.04.2014 als subsidiär Schutzberechtigter aufenthaltsberechtigt, wobei die belangte Behörde im August 2018 das gegenständliche Aberkennungsverfahren einleitete.
Der BF führt eine Beziehung mit einer in Pakistan lebenden jungen Frau. Er lernte sie 2015 über Facebook kennen und besuchte sie im Jahr 2017 in Pakistan.
Der inzwischen seit mehr als sechs Jahren in Österreich aufhältige Beschwerdeführer hat bisher Deutschkurse besucht, aber keine Deutschprüfung abgelegt.
Der BF hatte im Bundesgebiet diverse Beschäftigungen. Im Zeitraum 21.10.2015 bis 30.10.2015 und 14.11.2015 bis 30.11.2015 war er als geringfügiger beschäftigter Arbeiter bei der XXXX , im Zeitraum 30.11.2015 bis 18.01.2016 und 05.04.2016 bis 22.04.2016 bei der XXXX , im Zeitraum 07.03.2016 bis 01.04.2016 und 25.04.2016 bis 20.05.2016 bei der XXXX , im Zeitraum 13.10.2016 bis 08.03.2017 bei XXXX jeweils als Arbeiter und im Zeitraum 01.05.2019 bis 18.07.2019 als freier Dienstnehmer bei XXXX beschäftigt.
In den Zwischenzeiten bezog der BF Sozialleistungen in Form von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe.
Eine Selbsterhaltungsfähigkeit liegt aktuell nicht vor.
Familiäre Bindungen bestehen in Österreich nicht.
Privat hält der Beschwerdeführer zu drei bis vier Österreichern Kontakt, mit welchen er manchmal spazieren geht oder Cricket spielt.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit, Religionszugehörigkeit, zur gesprochenen Sprache und zu seinem Geburtsort gründen auf den bereits ergangenen Entscheidungen im Rahmen der geführten Asylverfahren zum Beschwerdeführer, welche in dem Verwaltungsakt einliegend sind. Die darin getroffenen Feststellungen decken sich auch mit den im gegenständlichen Aberkennungsverfahren getätigten Angaben des BF im Rahmen der Einvernahme durch das BFA am 24.09.2018.
In Ermangelung der Vorlage eines Identitätsdokuments wird die namentliche Nennung seiner Person stets als Verfahrensidentität angesehen und steht somit die Identität des Beschwerdeführers lediglich mit der für das Verfahren ausreichenden Sicherheit fest.
Die Feststellungen zu seinen persönlichen Verhältnissen, insbesondere zu seinen stets in Afghanistan aufhältigen Eltern, zu seiner Freundin in Pakistan und zu seinen sozialen Kontakten in Österreich beruhen auf den Angaben des BF in der Einvernahme des BFA vom 24.09.2018.
Die Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen des BF beruhen auf den im Verwaltungsakt einliegenden Strafurteilen des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX und des Landesgerichtes XXXX , welche das erkennende Gericht der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde legt. Auch wenn sich der BF seiner Tat am 22.08.2018 nicht schuldig bekannte, folgt das Bundesverwaltungsgericht in Anbetracht der schlüssigen Beweiswürdigung des LG XXXX in seinem Urteil vom 19.11.2018 den darin als erwiesen angenommenen Tatsachen.
Die Feststellung zur Verantwortung des BF im Strafverfahren betreffend die Körperverletzung beruht auf dem unstrittigen Strafurteil.
Auch bei der Befragung durch die belangte Behörde am 24.09.2018 äußerte der BF sich dahingehend, sich keiner Schuld bewusst zu sein.
Am 3.12.2019 langte beim Bundesverwaltungsgericht die Mitteilung der Landespolizeidirektion Wien vom 29.11.2019 über die Anklageerhebung gegen den Beschwerdeführer wegen Begehung vorsätzlich begangener Straftaten nach §§ §§ 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall, 27 Abs. 4 Z 1 und 28 Abs. 1 zweiter Fall SMG ein.
Dass sich der Beschwerdeführer aktuell in (Untersuchungs‑)Haft befindet, konnte durch die Einsicht in das Zentrale Melderegister in Erfahrung gebracht werden.
Die Feststellungen zu seinen Dienstverhältnissen ergeben sich aus der aktuell seitens des Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sozialversicherungsdatenauskunft vom 19.11.2019.
Der BF legte Bestätigungen hinsichtlich besuchter Deutschkurse vor, jedoch kein Zertifikat über eine absolvierte Deutschprüfung, weshalb davon ausgegangen werden muss, dass er, trotz seiner vorhandenen Deutschkenntnisse, bisher keine Deutschprüfung abgelegt hat.
Dass der BF keine Familienangehörigen im österreichischen Bundesgebiet hat, ergibt sich zweifelsfrei aus dem Verwaltungsakt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I. Nr. 87/2012 idgF (BFA-VG), entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl das Bundesverwaltungsgericht.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I. Nr. 10/2013 idgF (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I. Nr. 33/2013 idgF (VwGVG), die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Zu Spruchpunkt A) Abweisung der Beschwerde:
Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
Die im gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) idgF lauten:
"§ 9 (1) Einem Fremden ist der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn
1. die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) nicht oder nicht mehr vorliegen;
2. er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat oder
3. er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2) Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Abs. 1 abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn
1. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;
2. der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder
3. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.
In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(3) Ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 oder 2 wahrscheinlich ist.
(4) Die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen."
Umstände für eine amtswegige Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach § 9 Abs. 1 AsylG 2005 lagen nicht vor.
Das BFA nahm aufgrund der vorliegenden Verurteilung des BF an, dass der BF eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt und damit der Aberkennungsgrund des § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 verwirklicht sei.
Eine nähere Begründung für das Vorliegen des Tatbestandes des § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 führte die belangte Behörde in ihrem Aberkennungsbescheid nicht an. Ob der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt (§ 9 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005), erfordert jedoch eine Gefährdungsprognose. Der Verwaltungsgerichtshof verwies in seinem Erkenntnis vom 30.08.2017, Ra 2017/18/0155, auf ein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 13.12.2011, U 1907/19 (VfSlg. 19591), wonach eine Gefahr für die Sicherheit und Allgemeinheit eines Landes nur dann gegeben sei, wenn die Existenz oder territoriale Integrität eines Staates gefährdet sei oder, wenn besonders qualifizierte strafrechtliche Verstöße (z.B. Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Drogenhandel, bewaffneter Raub) vorlägen, da § 9 Abs. 2 (Z 2) AsylG 2005 in Umsetzung der Statusrichtlinie ergangen sei und daher richtlinienkonform interpretiert werden müsse.
In Anbetracht der vorliegenden Verurteilungen des BF, einerseits wegen § 27 Abs. 3 SMG (unerlaubter Umgang mit Suchtgiften) und andererseits wegen § 84 Abs. 5 StGB (schwere Körperverletzung) kommt daher eine Anwendung von § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 gegenständlich nicht in Betracht.
Zu prüfen bleibt hingegen der Aberkennungstatbestand des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005.
Nach dem Wortlaut des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG hat die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten bereits auf Grund der Verurteilung wegen eines Verbrechens nach § 17 StGB, also einer vorsätzlich begangenen strafbaren Handlung, die mit mindestens dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht ist, zu erfolgen. Der Gesetzgeber stellt dabei ausschließlich auf die erfolgte Verurteilung und die Höhe der Strafdrohung ab.
Der VwGH hat jedoch in seiner Entscheidung vom 06.11.2018, Ra 2018/18/0295-15 festgestellt, dass vor dem Hintergrund der Entscheidung des EuGH vom 13.09.2018, C-369/17, Ahmed, die bisherige Rechtsprechung, wonach bei Vorliegen einer entsprechenden rechtskräftigen Verurteilung zwingend und ohne Prüfkalkül der Asylbehörde eine Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 stattzufinden hat, nicht weiter aufrecht zu erhalten ist. Vielmehr ist bei der Anwendung des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 - welcher nach der Intention des Gesetzgebers die Bestimmung des Art. 17 Abs. 1 lit. b der Statusrichtlinie umsetzt - jedenfalls auch eine Einzelfallprüfung durchzuführen, ob eine "schwere Straftat" im Sinne des Art. 17 Abs. 1 lit. b der Statusrichtlinie vorliegt. Dabei ist die Schwere der fraglichen Straftat zu würdigen und eine vollständige Prüfung sämtlicher besonderer Umstände des jeweiligen Einzelfalls vorzunehmen. Es ist jedoch nicht unbeachtet zu lassen, dass auch der EuGH dem in einer strafrechtlichen Bestimmung vorgesehenen Strafmaß eine besondere Bedeutung zugemessen hat (vgl. EuGH 13.09.2018, Ahmed, C-369/17, Rn. 55) und somit die Verurteilung des Fremden wegen eines Verbrechens zweifelsfrei ein gewichtiges Indiz für die Aberkennung darstellt, dieses Kriterium allein jedoch nach den unionsrechtlichen Vorgaben für eine Aberkennung nicht ausreicht.
Es ist daher zusätzlich zum Kriterium der rechtskräftigen Verurteilung wegen eines Verbrechens eine vollständige Prüfung sämtlicher Umstände des konkreten Einzelfalls vorzunehmen und anhand dieser Würdigung anschließend zu beurteilen, ob dem BF deshalb der ihm zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen abzuerkennen ist. Bei dieser einzelfallbezogenen Würdigung sind auch die konkret verhängte Strafe und die Gründe für die Strafzumessung zu berücksichtigen.
Verwiesen wurde auch darauf, dass die Bestimmung des Art. 17 Abs. 1 lit. b Statusrichtlinie (Ausschluss von der Gewährung subsidiären Schutzes, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er eine schwere Straftat begangen hat) eine Ausnahme von der in Art. 18 Statusrichtlinie aufgestellten allgemeinen Regel bildet und daher restriktiv auszulegen ist (siehe die zitierten Entscheidungen des EuGH Rn 52, und VwGH, Rz 24).
Relevant ist nach der zitierten Rechtsprechung auch der EASO-Bericht "Ausschluss: Artikel 12 und Artikel 17 der Anerkennungsrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU )" (siehe: https://www.easo.europa.eu/sites/default/files/Exclusion-Judicial-Analysis-DE.pdf ), welcher empfiehlt, "dass die Schwere der Straftat, aufgrund deren eine Person vom subsidiären Schutz ausgeschlossen werden könne, anhand einer Vielzahl von Kriterien, wie u.a. der Art der Straftat, der verursachten Schäden, der Form des zur Verfolgung herangezogenen Verfahrens, der Art der Strafmaßnahme und der Berücksichtigung der Frage beurteilt werden solle, ob die fragliche Straftat in den anderen Rechtsordnungen ebenfalls überwiegend als schwere Straftat angesehen werde" (siehe die zitierten Entscheidungen des EuGH Rn 56, und VwGH Rz 23).
Als Beispiele schwerer Straftaten nennt der EASO-Leitfaden "Ausschluss" etwa folgende Delikte (Pkt. 2.2.3.2. des Leitfadens):
* Mord
* Mordversuch
* Vergewaltigung
* bewaffneter Raub, Folter
* gefährliche Körperverletzung
* Menschenhandel
* Entführung
* schwere Brandstiftung
* Drogenhandel und Verschwörung zum Zweck der Förderung terroristischer Gewalt
* schwere Wirtschaftsverbrechen mit erheblichen Verlusten (z. B. Unterschlagung)
Der BF wurde unstrittig wegen der Begehung der Straftaten des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften und der schweren Körperverletzung, wobei letztere nach der österreichischen Rechtsordnung ein Verbrechen ist, verurteilt. Die Verurteilung wegen eines Verbrechens stellt nach der jüngsten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein gewichtiges Indiz für die Aberkennung nach § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 dar, auch wenn dies nicht alleine dafür entscheidend ist, ob eine "schwere Straftat" vorliegt, die im Ergebnis zur Aberkennung dieses Schutztitels führen darf.
Als Beispiele für schwere Straftaten sind im zitierten EASO-Leitfaden sowohl eine gefährliche Körperverletzung als auch der Drogenhandel genannt.
Der Leitfaden legt zur Beurteilung, ob eine "schwere Straftat" vorliegt, zudem die Prüfung anderer Rechtsordnungen nahe. Dafür findet im gegenständlichen Fall zumindest hinsichtlich der Verurteilung des BF wegen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften folgendes Beachtung:
Während die Strafbarkeit von Drogenmissbrauch in der Zuständigkeit der Mitgliedsstaaten (und damit außerhalb der Kompetenz der EU) liegt, kommt in Bezug auf Drogenhandel nach Art. 83 AEUV dem Europäischen Parlament und dem Rat gesetzgeberische Kompetenz zu:
Diese können "gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren durch Richtlinien Mindestvorschriften zur Festlegung von Straftaten und Strafen in Bereichen besonders schwerer Kriminalität festlegen, die aufgrund der Art oder der Auswirkungen der Straftaten oder aufgrund einer besonderen Notwendigkeit, sie auf einer gemeinsamen Grundlage zu bekämpfen, eine grenzüberschreitende Dimension haben. Derartige Kriminalitätsbereiche sind: Terrorismus, Menschenhandel und sexuelle Ausbeutung von Frauen und Kindern, illegaler Drogenhandel, illegaler Waffenhandel, Geldwäsche, Korruption, Fälschung von Zahlungsmitteln, Computerkriminalität und organisierte Kriminalität.
Auf dieser Basis wurde der Rahmenbeschluss 2004/757/JI des Rates der Europäischen Union vom 25. Oktober 2004 zur Festlegung von Mindestvorschriften über die Tatbestandsmerkmale strafbarer Handlungen und die Strafen im Bereich des illegalen Drogenhandels gefasst. Ziel dieses Rahmenbeschlusses ist die Festlegung von Mindestvorschriften über die Tatbestandsmerkmale strafbarer Handlungen im Bereich des illegalen Handels mit Drogen und Grundstoffen, die einen gemeinsamen Ansatz auf Ebene der Europäischen Union bei der Bekämpfung dieses illegalen Handels ermöglichen.
Schon die Erwägungsgründe zeigen einen unionsweiten Konsens, dass der illegale Drogenhandel eine Bedrohung der Gesundheit, Sicherheit und Lebensqualität der Bürger der Europäischen Union sowie der legalen Wirtschaftstätigkeit, der Stabilität und der Sicherheit der Mitgliedstaaten darstellt (Erwägungsgrund (1)). Der vierte Erwägungsgrund, wonach sich aufgrund des Subsidiaritätsprinzips die Maßnahmen der Europäischen Union auf die schwersten Arten von Drogendelikten konzentrieren sollten (wohingegen "persönlicher Konsum" von Anwendungsbereich des Rahmenbeschlusses ausgenommen ist) zeigt ebenfalls den Konsens der Wertung von Drogenhandel als eine der schwersten Arten von Drogendelikten.
Der Rahmenbeschluss legt unter anderem folgendes fest:
"Artikel 4
Strafen
(1) Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die in Artikel 2 und 3 genannten Straftaten mit wirksamen, verhältnismäßigen und abschreckenden strafrechtlichen Sanktionen bedroht sind.
Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die in Artikel 2 genannten Straftaten mit Freiheitsstrafen im Höchstmaß von mindestens einem bis drei Jahren bedroht sind.
(2) Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a), b) und c) genannten Straftaten mit Freiheitsstrafen im Höchstmaß von mindestens fünf bis zehn Jahren bedroht sind, wenn einer der folgenden Umstände vorliegt:
a) die Straftat betrifft große Mengen von Drogen;
b) die Straftat betrifft entweder die gesundheitsschädlichsten Drogen oder hat bei mehreren Personen zu schweren gesundheitlichen Schäden geführt.
[...]"
Der Bericht der Kommission über die Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2004/757/JI zur Festlegung von Mindestvorschriften über die Tatbestandsmerkmale strafbarer Handlungen und die Strafen im Bereich des illegalen Drogenhandels vom 10.10.2009 (abrufbar unter https://publications.europa.eu/en/publication-detail/-/publication/ac8c1679-669a-4a46-9cce-cd81f2e2812a/language-de ) bewertet die Angleichung der Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Durchführung dieses Rahmenbeschlusses. In Bezug auf die Strafen nach Art. 4 (1) und (2) des Rahmenbeschlusses hält der Bericht auszugsweise folgendes fest:
"2.4.1. Standardstraftaten (Artikel 4 Absatz 1)
Bei den Rechtsvorschriften von fünf Mitgliedstaaten (BG, LT, LV, NL, SE) stellen sich Auslegungsprobleme, die vor allem auf fehlende Informationen zurückzuführen sind. Das untere Strafmaß von einem Jahr wird zwar stets eingehalten, doch ist das obere Strafmaß in den meisten Mitgliedstaaten in Wirklichkeit sehr viel höher. So haben zwölf Mitgliedstaaten (BG, FR, HU, IE, LT, LV, NL, PL, PT, RO, SI, SK) Strafen, die über dem Zweifachen des im Rahmenbeschluss vorgegebenen Strafrahmens liegen; das entspricht Freiheitsstrafen von mindestens sechs Jahren bis manchmal zwanzig Jahren oder lebenslang. An den unterschiedlichen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten scheint sich also nichts geändert zu haben.
Die vorgesehenen Höchststrafen entfallen allerdings erst dann ihre volle Wirkung, wenn die Strafverfolgung tatsächlich eingeleitet wird und der Richter die Strafen tatsächlich verhängt. Durch einen Vergleich der justiziellen Praxis in den einzelnen Mitgliedstaaten könnte ermittelt werden, inwieweit die angestrebte Angleichung der innerstaatlichen Systeme in der Praxis erreicht wird.
In diesem Zusammenhang ist besonderes Augenmerk auf die Komplexität des holländischen Systems und die Kontroversen um die Coffee Shops zu richten. [...] Zwar stimmen die niederländischen Rechtsvorschriften mit Artikel 4 Absatz 1 überein, doch ist für die Toleranz gegenüber den Coffee Shops vor allem der Opportunitätsgrundsatz maßgebend, zum dem sich die Kommission nicht zu äußern hat. Hier stellt sich allerdings die Frage nach der Versorgung dieser Coffee Shops über kriminelle Netze, die in größerem Maßstab agieren, da der Rahmenbeschluss auf die besonders schweren Straftatformen abzielt.
Die Kommission stellt somit die formelle Konformität aller übermittelten nationalen Rechtsvorschriften fest, bedauert jedoch gleichzeitig deren Heterogenität und hinterfragt ihre Anwendung in der Praxis.
2.4.2. Schwere Straftaten in Verbindung mit illegalem Drogenhandel (Artikel 4 Absatz 2)
Von den 21 Mitgliedstaaten, die geantwortet haben, sehen 20 das in Artikel 4 Absatz 2 geforderte Strafmaß vor. Allerdings liegen die Strafen eher bei 10 bis 15 Jahren. Zehn Mitgliedstaaten sehen nämlich eine Höchststrafe von zehn Jahren (AT, BE, CZ, DK, EE, FI, HU, LT, LU, SE) und acht Mitgliedstaaten eine Höchststrafe von 15 Jahren vor (BE, CZ, DK, DE, HU, LT, LV, SK). Sechs Mitgliedstaaten haben noch höhere Strafen (FR, HU, IE, LU, RO, SE), während vier Mitgliedstaaten Höchststrafen zwischen lediglich 5 und 8 Jahren vorschreiben (AT, LT, NL, PL).
Acht Mitgliedstaaten berücksichtigen Menge und gesundheitliche Schäden (AT, CZ, DK, DE, FI, NL, SE, SK), während acht weitere nur eines dieser Kriterien berücksichtigen (BE, EE, HU, LT, LU, LV, PL, RO). In den Rechtsvorschriften von fünf Mitgliedstaaten (BG, FR, IE, PT, SI) findet sich hierzu keine Angabe. Soweit die vorgesehene Höchststrafe für den Grundtatbestand in diesen Mitgliedstaaten bereits dem in Artikel 4 Absatz 2 geforderten Strafmaß entspricht oder dieses sogar überschreitet, ist dieses eventuelle Fehlen einer Differenzierung nicht zu beanstanden.
Nach Ansicht der Kommission ist somit die Umsetzung von Artikel 4 Absatz 2 insofern zufrieden stellend, als der Strafrahmen eingehalten wird. Es sei darauf hingewiesen, dass diese Strafen häufig strenger sind und dass dreizehn Mitgliedstaaten die Kriterien Menge und/oder gesundheitliche Schäden nicht in ihre Rechtsvorschriften aufgenommen haben."
Vor diesem Hintergrund ergibt sich mit Blick auf das im gegenständlichen Fall zu beurteilende Delikt des Drogenhandels folgendes: Bereits durch die Nennung des Delikts des Drogenhandels als Beispiel besonders schwerer Kriminalität in Art. 83 AEUV wird deutlich, dass unionsweit entsprechende Delikte auch als schwere Straftaten gesehen werden. Es ist auch klar, dass Drogenhandel in den einzelnen Mitgliedstaaten als Delikt angesehen wird, daher den angesprochenen Rechtsordnungen als Delikt bekannt ist. Auch wenn die Strafrahmen in den jeweiligen Rechtsordnungen, wie im Bericht der Kommission dargestellt, variieren, ist bemerkbar, dass Mitgliedstaaten das obere Strafmaß meist noch höher ansetzen als im Rahmenbeschluss vorgegeben. Dies trifft sowohl bei den "Standardstrafen" als auch bei den "schweren Straftaten in Verbindung mit dem illegalen Drogenhandel" zu. Letztere sind, wie dargestellt, etwa bei der Qualifikation durch eine "große Menge von Drogen" betreffende Straftat verwirklicht. Durch die "großen Mengen von Drogen" ist im Rahmenbeschluss auch das Grunddelikt (Art. 4 Abs. 1) von dem entsprechenden qualifizierten Delikt (Art 4 Abs. 2 lit. a)) abgegrenzt, letzteres wird im Bericht der Kommission unter dem Titel "Schwere Straftaten in Verbindung mit illegalem Drogenhandel" geführt.
Zusammenschauend ergibt sich, die im gegenständlichen Fall begangene, im SMG zwar als "unerlaubter Umgang mit Suchtgiften" betitelte, tatsächlich aber auch unter den Begriff "Drogenhandel" subsumierbare Straftat unionsweit als schwere Straftat angesehen und entsprechend strafgerichtlich verfolgt wird.
Der BF verkaufte in vielfachen Angriffen ein verbotenes Suchtgift und liegt damit ein, wenn auch nicht die Grenzmenge des § 28b SMG überschreitender und damit nach der nationalen Rechtsordnung nicht als Verbrechen qualifizierter, Drogenhandel vor. Dennoch bestehen für das erkennende Gericht keine Zweifel, dass bereits diese Tat formal als "schwere Straftat" einzuordnen ist.
Zieht man den EASO-Leitfaden heran, zeigt sich ebenso, dass dieser "Drogenhandel" als Beispiel für "schwere Straftaten" heranzieht (vgl. Pkt. 2.2.3.2. des Leitfadens). Der EASO-Leitfaden stellt daher bei der Beurteilung einer "schweren Straftat" iSd Statusrichtlinie nicht etwa auf die nationale begriffliche Einordnung einer Tat als "Vergehen", "mittelschwere Straftat" oder "Verbrechen", sondern vielmehr auf den möglichen Gesamtunwert gewisser Deliktstypen, ab. Dieser Gesamtunwert ist beim Drogenhandel, wie schon die oben dargestellten Erwägungsgründe zum Rahmenbeschluss zeigen, und durch die hohen Strafmaße in den Mitgliedsstaaten unterstrichen wird, als hoch anzusehen.
Die Tat des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften, wegen der der BF verurteilt wurde, ist daher auch im Einklang mit dem zitierten EASO-Leitfaden und unter Berücksichtigung der gesetzgeberischen Wertung in Jurisdiktionen der anderen Unionsstaaten, die hier ebenfalls hohe Strafmaße vorsehen, geeignet, eine "schwere Straftat" darzustellen, die zur Aberkennung eines Schutztitels führen kann.
Hinzu tritt beim BF, dass die weitere vom BF begangene Straftat der schweren Körperverletzung nach dem EASO-Leitfaden als schwere Straftat angesehen wird, indem darin die "gefährliche Körperverletzung" als solche aufgezählt wird. Das österreichische Strafrecht unterscheidet hingegen lediglich zwischen einer "bloßen" Körperverletzung und einer schweren Körperverletzung, wobei der Strafrahmen bei der schweren Körperverletzung deutlich höher angesetzt ist, als bei der "einfachen" Körperverletzung. Im Falle des BF betrug der angedrohte Strafrahmen zwischen sechs Monaten und fünf Jahren, demzufolge dieses Delikt nach den nationalen Vorschriften auch als Verbrechen - weil Freiheitsstrafandrohung mehr als drei Jahre - qualifiziert wird.
Des Weiteren ist festzuhalten, dass auch bereits aus dem Umstand der Kategorisierung des nationalen Gesetzgebers in die Tatbestände einer "Körperverletzung" (§ 83 StGB) und einer "schweren Körperverletzung" (§ 84 StGB) geschlossen werden kann, dass es sich bei der "schweren Körperverletzung" als Qualifikation zur "normalen" Körperverletzung um eine "schwere Straftat" handelt.
Insofern ist auch diese begangene Tat geeignet eine "schwere Straftat" darzustellen, die zur Aberkennung eines Schutztitels führen kann.
Zu den weiteren Parametern für die Beurteilung, ob eine "schwere Straftat" vorliegt:
Die Höhe der über den BF verhängten Strafe bei seiner Erstverurteilung wegen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften scheint mit fünf Monaten bedingt verhängter Freiheitsstrafe, bei einer maximalen Strafandrohung von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe, im äußerst unteren Bereich des Strafrahmens orientiert zu sein. Aus der zitierten Judikatur ergibt sich, dass auch die Gründe für die Strafzumessung zu berücksichtigen sind. Dabei fällt auf, dass lediglich mildernde Umstände zu berücksichtigen waren. Und zwar handelte es sich dabei um ein umfassendes Geständnis, um den bisher ordentlichen Lebenswandel und um sein damals junges Alter von unter 21 Jahren.
Diese Verurteilung isoliert betrachtet vermag zwar hinsichtlich dieses Parameters der verhängten Strafe im konkreten Einzelfall des BF noch keine schwere Straftat darstellen, jedoch beging der BF noch während der aufrechten Probezeit seiner ersten Verurteilung eine weitere Straftat (schwere Körperverletzung), für die er zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sieben Monaten sowie zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 14 Monaten bei einer Strafandrohung von maximal fünf Jahren Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Mildernde Umstände waren bei der zweiten Straftat nicht zu berücksichtigen, wohingegen als erschwerend die einschlägige Vorstrafe sowie die Tatbegehung in der Probezeit ins Gewicht gefallen sind.
Bei der Beurteilung, ob es sich hierbei um eine "schwere Straftat" iSd EuGH Rechtsprechung handelt, schlagen zum Nachteil des BF die Umstände der Tatbegehung sowie der Verantwortung des BF nach der Tat aus. Der BF handelte bei Begehung der Körperverletzung in verabredeter Verbindung mit fünf anderen Tätern gemeinsam und schlugen sie auf ein -zahlenmäßig in deutlichem Nachteil stehendes - wehrloses Opfer ein. Im Anschluss verantwortete er sich sowohl im Strafverfahren als auch vor der belangten Behörde leugnend.
Aufgrund dieser Erwägungen zeigt sich für das erkennende Gericht, dass der BF auch betreffend seine zweite Verurteilung ein Verbrechen begangen hat, das anhand der Prüfung sämtlicher Umstände des Einzelfalls und bei gebotener restriktiver Auslegung dieses Begriffs als "schwere Straftat" iSd Art. 17 lit. b Statusrichtlinie zu beurteilen ist.
Der BF ist damit des internationalen Schutzes in Form des subsidiär Schutzberechtigten unwürdig. Die Aberkennung dieses Titels erfolgte zurecht.
Aus dem EASO-Leitfaden "Ausschluss" (vgl. Pkt. 2.5. des Leitfadens) ergibt sich, dass auch das Verhalten der Person nach der Straftat zu prüfen und dann zu entscheiden ist, ob sie des Schutzes würdig ist.
Aus dem Leitfaden ergibt sich Folgendes: "Unbeschadet früheren Fehlverhaltens kann das Verstreichen eines gewissen Zeitraums in Kombination mit Zeichen der Reue, Wiedergutmachung und Übernahme von Verantwortung für frühere Taten den Befund rechtfertigen, dass ein Ausschluss nicht länger gerechtfertigt ist."
Der BF zeigte mit seinem Verhalten, dass er nicht in der Lage ist, sich an die Gesetze der Republik zu halten, indem er nach nur einem Jahr nach seiner ersten strafgerichtlichen Verurteilung erneut straffällig wurde. Zudem übernimmt er für seine Taten keinerlei Verantwortung, so äußerte er in der mündlichen Hauptverhandlung vor dem Landesgericht XXXX am XXXX , während der sechs Jahre in Österreich "weder etwas gestohlen noch [sonst] etwas angestellt" zu haben, was jedoch in Anbetracht seiner Verurteilung wegen unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nur ein Jahr zuvor nicht der Wahrheit entspricht.
Die Aberkennung des subsidiären Schutzes durch die belangte Behörde in Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides erfolgte sohin zu Recht, weshalb die Beschwerde hinsichtlich dieses Spruchpunktes als unbegründet abzuweisen war.
Folgen der Aberkennung
Mit der Aberkennung nach § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 ist des Weiteren die Feststellung zu verbinden, "dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde".
Dies führt zum Ergebnis, dass der BF weiterhin nicht gezwungen werden kann, das Bundesgebiet zu verlassen. Er verfügt zwar nicht mehr über ein Aufenthaltsrecht in Österreich, doch ist er nunmehr gemäß § 46a Abs. 1 Z 2 FPG zu dulden. Der BF ist insofern "sicher" als dass er auch durch die vorliegende Entscheidung keiner "realen Gefahr" oder "ernsthaften Bedrohung" in seinem Herkunftsstaat ausgesetzt ist.
Gemäß § 31 Abs. 1a Z 3 FPG ist mit einer Duldung zwar kein rechtmäßiger Aufenthalt verbunden, sodass diese in ihrer rechtlichen Qualität hinter die zuvor genannte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zurücktritt. Der betroffene Fremde darf aber wegen dieses unrechtmäßigen Aufenthalts gemäß § 120 Abs. 5 Z 2 FPG nicht bestraft werden und hat u.a. gemäß § 46a Abs. 4 FPG Anspruch auf Ausstellung einer seine Identität dokumentierenden Karte für Geduldete (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, § 9, E4, Seite 716).
Sowohl der Status des subsidiär Schutzberechtigten, als auch die Duldung werden unter ähnlichen Voraussetzungen bei einer Änderung der Umstände aberkannt bzw. nicht verlängert (vgl. § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 und § 46a Abs. 1 und Abs. 4 FPG); daraus erwachsen dem BF sohin keine unmittelbaren Nachteile.
Auch sonst sind keine maßgeblichen Nachteile ersichtlich, da auch nach Verlust des Status des subsidiär Schutzberechtigten noch die Möglichkeit besteht, Leistungen aus der öffentlichen Hand zu beziehen (vgl. etwa Art. 2 Abs. 1 Z 2 und 4 GVV).
Es mag zutreffen, dass der BF aufgrund des Duldungsstatus mit (verschiedenen allgemeinen) Schwierigkeiten am Arbeitsmarkt konfrontiert sein kann, doch darf für den auch im Falle der bloßen Duldung gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 iVm § 1 Abs. 2 lit. a AuslBG eine Beschäftigungsbewilligung bzw. iVm § 4 Abs. 2 AuslBG eine Beschäftigungsbewilligung als Lehrling eingeholt werden. Er kann somit entsprechend gefragte Berufe ergreifen. Da der BF im Ergebnis keine maßgeblichen Nachteile durch die Aberkennung des subsidiär Schutzberechtigten zu erleiden hat, sprechen sonstige Erwägungen nicht gegen eine Aberkennung des subsidiären Schutzstatus wegen des Begehens einer schweren Straftat.
Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:
Entziehung der befristet erteilten Aufenthaltsberechtigung
Gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005 ist mit der Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten der Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden.
Insofern erfolgte der Ausspruch der Behörde in Spruchpunkt II. des gegenständlich angefochtenen Bescheides ebenfalls zu Recht.
Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte III. und IV. des angefochtenen Bescheides:
Die im gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 lauten:
"§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
...
5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird.
...
§ 55 (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.
§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
...
§ 58. (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt,
4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder
5. ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
(2) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.
(3) Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
..."
Die maßgeblichen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) idgF lauten:
"§ 46 (1) Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn
1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,
2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,
3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder
4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.
...
§ 50 (1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
(3) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
§ 52. (1)
(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
...
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
...
(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
...
§ 55. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.
(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.
..."
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF lautet:
"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."
Zu einer möglichen Verletzung von Art. 8 EMRK wird im gegenständlichen Fall Folgendes erwogen:
Gemäß § 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung - nunmehr Rückkehrentscheidung - nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.
Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, 2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, 3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, 4. der Grad der Integration, 5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, 6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, 8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, 9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl. auch VfSlg. 18.224/2007; VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101; 10.11.2015, Ro 2015/19/0001; EGMR 18.10.2006, Große Kammer, 46410/99, Üner, Rn. 57f).
Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hiefür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).
Der Beschwerdeführer verfügt im Bundesgebiet über keine familiären Bindungen. Von einem Eingriff in sein Recht auf Familienleben iSd Art. 8 EMRK ist daher in diesem Fall nicht auszugehen. Die aufenthaltsbeendende Maßnahme könnte daher allenfalls in das Privatleben des Beschwerdeführers eingreifen.
Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen eines Menschen zu verstehen (vgl. EGMR 15.01.2007, Sisojeva ua. gegen Lettland, Appl. 60654/00). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007, 852 ff). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, als - abseits familiärer Umstände - eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479, davon aus, dass "der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte". Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichthof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055, mwH).
Der Grad der Integration manifestiert sich nach der Rechtsprechung insbesondere in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben und der Beschäftigung (VfGH 29.09.2007, B 1150/07). Diese sowie einige weitere von der Rechtsprechung einzelfallbezogen herausgearbeiteten Kriterien für die Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK werden auch in § 9 Abs. 2 BFA-VG - wie oben bereits dargelegt - aufgezählt.
Im vorliegenden Fall hält sich der Beschwerdeführer seit seiner Antragstellung im April 2013, sohin seit mehr als sechs Jahren, im Bundesgebiet auf. Im Gegensatz dazu verbrachte er den Großteil seines Lebens im afghanischen Familienverband in seinem Herkunftsstaat. Es bestand zu keinem Zeitpunkt ein unbefristeter Aufenthaltstitel in Österreich, sondern lediglich ein befristeter Schutzstatus. Der Beschwerdeführer legte keine einzige Deutschprüfung ab und ist derzeit ohne Beschäftigung. Selbsterhaltungsfähigkeit liegt damit gegenwärtig nicht vor. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteilen des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX wegen Begehung des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften zu einer (bedingten) Freiheitsstrafe von fünf Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren und des Landesgerichtes XXXX vom XXXX wegen der Begehung des Verbrechens der schweren Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von insgesamt 21 Monaten, wobei ein Teil davon, nämlich 14 Monate, bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren nachgesehen wurde, rechtskräftig verurteilt.
Eine berufliche Verfestigung liegt, wie sich aus obigen Ausführungen ergibt, nicht vor, und kann angesichts der nicht unerheblichen strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers auch eine soziale Verfestigung im Bundesgebiet nicht erkannt werden. Vor dem Hintergrund vermögen auch die privaten Bindungen des Beschwerdeführers zu österreichischen Freunden im Bundesgebiet die schwer zu Lasten des Beschwerdeführers wiegenden negativen Aspekte seiner Delinquenz nicht aufzuwiegen und keine soziale Verfestigung im obigen Sinne zu generieren.
Den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Normen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung - und damit eines von Artikel 8 Abs. 2 EMRK genannten Interesses - kommt ein hoher Stellenwert zu (z.B. VwGH 12.12.2012, 2012/18/0178; 22.01.2013, 2011/18/0012).
Angesichts der mangelnden zeitlichen Komponente sowie der mangelnden beruflichen und sozialen Verfestigung im Bundesgebiet überwiegen die öffentlichen Interessen an der Verhinderung von strafbaren Handlungen, der Verteidigung der Ordnung im Bereich des Fremden- und Asylwesens sowie am wirtschaftlichen Wohl des Landes.
Aufgrund der genannten Umstände überwiegen in einer Gesamtabwägung derzeit die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet. Insbesondere das Interesse an der Verhinderung von strafbaren Handlungen wiegt in diesem Fall schwerer als die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Weiterverbleib im Bundesgebiet.
Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG stellt sohin keine Verletzung des Rechts des Beschwerdeführers auf Privat- und Familienleben gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm Art. 8 EMRK dar. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist daher ebenfalls nicht geboten.
Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 liegen ferner nicht vor.
Zur Beschwerde gegen den Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides: Frist für die freiwillige Ausreise
Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 leg.cit. zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt und beträgt diese Frist nach § 55 Abs. 2 leg.cit. 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, jene Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist zur freiwilligen Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden (§ 55 Abs. 3 leg.cit.).
Da derartige Umstände vom Beschwerdeführer nicht behauptet worden und auch im Ermittlungsverfahren nicht hervorgekommen sind, wurde die Frist zu Recht mit 14 Tagen festgelegt.
Die gegenständlich erhobene Beschwerde ist im Ergebnis betreffend sämtliche Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.
Zur Beschwerde gegen den Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides: Verhängung eines Einreiseverbotes
§ 53 FPG lautet auszugweise:
"Einreiseverbot
§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
[...]
(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
[...]
(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
[...]"
§ 53 Abs. 3 FPG idgF hat im Vergleich zur Rechtslage vor dem 01.01.2014 keine inhaltliche Änderung erfahren. Daraus ist zu schließen, dass auch in Bezug auf die vom VwGH statuierten Kriterien, die bei der Verhängung des Einreiseverbots und seiner Dauer zur Anwendung gelangen sollen, kein Wandel stattgefunden hat. Aus diesem Grund erachtet das Gericht die Judikatur zum Einreiseverbot auch nach wie vor als anwendbar.
Der Verwaltungsgerichtshof (im Folgenden VwGH) hat in seinem Erkenntnis vom 15.12.2011, Zahl 2011/21/0237 zur Rechtslage vor dem FPG idgF (in Kraft seit 01.01.2014) erwogen, dass bei der Festsetzung der Dauer des Einreiseverbotes nach dem FrÄG 2011 eine Einzelfallprüfung vorzunehmen (vgl ErläutRV, 1078 BlgNR 24. GP 29 ff und Art 11 Abs 2 Rückführungs-RL) sei. Dabei hat die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen, ob (bzw. inwieweit über die im unrechtmäßigen Aufenthalt als solchen zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus) der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 MRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Eine derartige Gefährdung ist nach der Gesetzessystematik insbesondere in den Fällen der Z 1 bis 9 des § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 anzunehmen. In den Fällen des § 53 Abs. 3 Z 1 bis 8 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit indiziert, was dann die Verhängung eines Einreiseverbotes in der Dauer von bis zu zehn Jahren und, liegt eine bestimmte Tatsache im Sinn der Z 5 bis 8 vor, von unbefristeter Dauer ermöglicht. Dass bei Vorliegen der letztgenannten Konstellation - wie die ErläutRV formulieren - "jedenfalls" ein unbefristetes Einreiseverbot zu erlassen ist, findet im Gesetz aber keine Deckung und stünde auch zu Art. 11 Abs. 2 der Rückführungs-RL (arg.: "kann") in Widerspruch. Dagegen ist festzuhalten, dass - wie schon nach bisheriger Rechtslage (vgl. E 20. November 2008, 2008/21/0603) - in Bezug auf strafgerichtliche Verurteilungen nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern immer auf das zugrunde liegende Verhalten (arg.: Einzelfallprüfung) abzustellen ist. Maßgeblich sind Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftaten und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild; darauf kommt es bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots an.
Im Fall der Verhängung eines Einreiseverbots ist im Rahmen einer Gefährlichkeitsprognose das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der begangenen Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an. (vgl. VwGH 19.2.2013, 2012/18/0230)
Abgesehen von der Bewertung des bisherigen Verhaltens des Drittstaatsangehörigen ist bei der Entscheidung über die Länge des Einreiseverbotes im Sinn der bisherigen Judikatur zu § 63 FPG alt (vgl. etwa die VwGH-Erkenntnisse vom 8. November 2006, Zl. 2006/18/0323 und vom 18. Februar 2009, Zl. 2008/21/0048) darauf abzustellen, wie lange die von ihm ausgehende Gefährdung zu prognostizieren ist; außerdem ist auch auf die privaten und familiären Interessen des Drittstaatsangehörigen Bedacht zu nehmen. Das ergibt sich nicht zuletzt aus § 60 Abs. 1 FPG, der die Herabsetzung der Dauer des Einreiseverbotes unter Berücksichtigung
"der für seine Erlassung ... maßgeblichen Umstände" - und damit in
der Formulierung angelehnt an § 63 Abs. 2 FPG alt - vorsieht. Der Verwaltungsgerichthof betont in diesem Zusammenhang, dass das Ausschöpfen der vorgesehenen Höchstfristen nicht regelmäßig schon dann erfolgen darf, wenn einer der Fälle des § 53 Abs. 2 bzw. des Abs. 3 FPG vorliegt (vgl. etwa VwGH 30.6.2015, Ra 2015/21/0002 mwH). Eine einzelfallbezogene Bemessung ist vielmehr, wie sich aus dem Gesagten ergibt, unabdingbar (VwGH, 22.05.2013, 2011/18/0259 sowie VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237)
Im gegenständlichen Fall ist durch die Verurteilung des BF zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sieben Monaten (die restliche Freiheitsstrafe von 14 Monaten wurde bedingt nachgesehen) sowie wegen der Verurteilung zu einer wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlung der Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG erfüllt.
Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 18.12.2017, XXXX , wegen §§ 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall, 27 Abs. 2a und Abs. 3 SMG (unerlaubter Umgang mit Suchtgiften) in Anwendung des § 28 Abs. 1 StGB nach § 27 Abs. 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Monaten, unter bedingter Nachsichtung und Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF im Zeitraum 12.11.2017 bis 19.11.2017 vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich insgesamt mindestens 142,8 Gramm (Delta 9-THC und THCA-hältiges) Cannabiskraut, gewerbsmäßig auf einer öffentlichen Verkehrsfläche, nämlich im Bereich des stark frequentierten Pratersterns, in mehrfachen täglichen Angriffen verschiedenen unbekannten Suchtgiftabnehmern gegen Entgelt überlassen hat. Bei den Strafzumessungsgründen wurden die Unbescholtenheit, das Alter unter 21 Jahren und das umfassende Geständnis als mildernd gewertet.
Des Weiteren wurde der BF mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 19.11.2018, XXXX , wegen §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 5 Z 2 StGB (schwere Körperverletzung) nach § 84 Abs. 5 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 21 Monaten, davon 14 Monate bedingt nachgesehen unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. Zugleich wurde vom Widerruf der ihm gewährten bedingten Strafnachsicht zu XXXX des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX abgesehen, jedoch die Probezeit auf fünf Jahre verlängert. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF am XXXX in XXXX im bewussten und gewollten Zusammenwirken als unmittelbarer Täter in verabredeter Verbindung mit fünf anderen Tätern eine Körperverletzung im Sinne des § 83 Abs. 1 StGB begangen hat, indem er auf jemanden einschlug und eintrat, wodurch das Opfer Schürfwunden am Rücken, am rechten Oberarm sowie an den Unterarmen, Abschürfungen an beiden Knien, Kratzer an der Stirn und an der linken Schläfe sowie eine aufgeschlagene Lippe erlitt. Bei den Strafzumessungsgründen wurden die einschlägige Vorstrafe und die Tatbegehung während der Probezeit als erschwerend gewertet.
Hinsichtlich der zu treffenden Zukunftsprognose kommt es auf das gesamte Verhalten des Asylwerbers an.
Schließlich wurde vor wenigen Tagen im November 2019 zu XXXX gegen den Beschwerdeführer beim Landesgericht für Strafsachen Wien Anklage wegen vorsätzlich begangener Straftaten nach §§ 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall, 27 Abs. 4 Z 1 und 28 Abs. 1 zweiter Fall SMG erhoben und befindet sich der Beschwerdeführer seit 23.10.2019 in Untersuchungshaft in der XXXX . Die Verhängung einer Untersuchungshaft setzt gemäß § 173 StPO einerseits einen Antrag der Staatsanwaltschaft und andererseits voraus, dass der Beschuldigte einer bestimmten Straftat dringend verdächtig ist. Des Weiteren muss einer der in § 173 Abs. 2 StPO angeführten Haftgründe vorliegen.
Demgemäß ist seine Einstellung während der Dauer seines Aufenthaltes gegenüber dem Staat bzw. der Gemeinschaft in diesem Staat lebender Bürger und seine in diesem Zeitraum gesetzten Handlungen maßgeblich, welche geeignet sind, das ordentliche und sichere Zusammenleben der Gemeinschaft zu gefährden (VwGH 06.10.1999, 99/01/0288).
Der einschlägigen Judikatur des VwGH folgend, muss sich die Tat im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen und sind Milderungsgründe, Schuldausschließungsgründe und Rechtfertigungsgründe zu berücksichtigen (VwGH 06.10.1999, 99/01/0288).
Der BF hat durch sein in Österreich gesetztes strafbares Verhalten in hohem Maße den Unwillen zur Befolgung der österreichischen Gesetze zum Ausdruck gebracht. Er wurde wegen Delikten, die verschiedene Rechtsgüter betreffen (Eigentum, Leib und Leben) verurteilt und hat dadurch das Grundinteresse der Gesellschaft an Ruhe, Sicherheit und körperlicher Unversehrtheit für Personen und an sozialem Frieden beeinträchtigt.
Dass der BF zwei Mal rechtskräftig verurteilt wurde, ist unbestritten. Dass er nach seiner ersten Verurteilung (Dezember 2017) lediglich Monate später (im August 2018) wieder straffällig wurde, ist evident. Dabei richtete sich die fortgesetzte Delinquenz des BF gegen hohe Rechtsgüter wie Leib und Leben. Mit dem gewerbsmäßigen Verkauf von Suchtmitteln ging vom BF eine erhebliche Gefahr aus, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt und es handelt sich bei der Suchtmittelkriminalität um eine besonders gefährliche Kriminalitätsform. Die Tathandlung, die ihm bei der zweiten Verurteilung zur Last gelegt wurde, zeigt eine besondere Aggression und Gewaltbereitschaft, was sich etwa in der Tatbegehung in verabredeter Verbindung äußerte. Besonders zu Lasten des BF geht, dass er sich trotz der Verurteilung im Dezember 2017 nicht von der Begehung einer weiteren Straftat abhalten ließ. Seit der ersten Straftat (lt. Verurteilung begangen im November 2017) ist kein so langer Zeitraum bis zur Tat im August 2018 vergangen, dass auf ein künftiges Wohlverhalten geschlossen werden könnte. Zudem befindet sich der Beschwerdeführer seit 23.10.2019 wegen des dringenden Tatverdachts der Begehung weiterer Verbrechen nach dem Suchtmittelgesetz in Untersuchungshaft. Das erkennende Gericht verkennt dabei nicht die gemäß § 8 StPO geltende Unschuldsvermutung bis zur rechtskräftigen Verurteilung des Beschwerdeführers, jedoch sprechen die Voraussetzungen, die für die Verhängung einer Untersuchungshaft gegeben sein müssen für sich und sind in diesem Maße bei der Prognoseerstellung auch zu berücksichtigen.
Vom BF wurde während des Aberkennungsverfahrens keine Umstände geltend gemacht, die überzeugende Anzeichen einer Änderung in seiner persönlichen Entwicklung erkennen ließen (wie etwas Arbeit, Ausbildung oder ein geregelter Tagesablauf). Seit seiner ersten Verurteilung arbeitete er für einen kurzen Zeitraum, nämlich vom 01.05.2019 bis zum 18.07.2019 als freier Dienstnehmer bei der XXXX . Er ist derzeit arbeitslos und nicht selbsterhaltungsfähig. In der Einvernahme durch die belangte Behörde, welche während seiner Untersuchungshaft am 24.09.2018 stattfand, zeigte sich der BF nicht reumütig, sondern im Gegenteil leugnete er seine Tathandlungen vom 22.08.2018 und gab an, so etwas nicht getan zu haben.
Für das BVwG bestehen daher berechtigte Zweifel, dass sich der BF zukünftig wohl verhalten und die österreichische Rechtsordnung wahren würde.
Unter Berücksichtigung aller genannten Umstände sowie in Ansehung des bisherigen Fehlverhaltens und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes des BF kann eine Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und dem Schutz des gesundheitlichen Wohles der Menschen, als gegeben angenommen werden (vgl. VwGH 19.05.2004, 2001/18/0074).
Zum Privat- und Familienleben des BF wird auf die bereits zuvor vorgenommene Interessensabwägung im Hinblick auf Art. 8 Abs. 2 EMRK verwiesen.
Es kann daher der belangten Behörde nicht vorgeworfen werden, wenn sie im vorliegenden Fall von einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausging, welche die Anordnung eines Einreiseverbotes erforderlich macht.
Es erweist sich daher die Verhängung eines Einreiseverbotes gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG als gerechtfertigt und kommt keine gänzliche Aufhebung des Einreiseverbotes nicht in Betracht.
Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes ist herauszustreichen, dass Suchtgiftdelinquenz ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß (wie auch im vorliegenden Fall) eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist (vgl. hierzu VwGH vom 22.11.2012, Zl. 2011/23/0556). Eine längere Phase des Wohlverhaltens, die ebenso bei der Bemessung des Einreiseverbots zu berücksichtigen ist, liegt nicht vor, da die letzte Verurteilung am 19.11.2018 erfolgte und sich der Beschwerdeführer aktuell wieder in Untersuchungshaft befindet. Angesichts des konkreten Unrechtsgehalts der durch den Beschwerdeführer begangenen Straftaten muss daher von einer erheblichen, vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausgegangen werden.
Die für die Erlassung eines sechsjährigen Einreiseverbots notwendigen Voraussetzungen liegen somit objektiv vor. Aus rechtlicher Sicht - wie dargelegt - erscheint auch die vom Bundesamt verhängte Dauer zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit geboten.
Auch hat der Beschwerdeführer keine Gründe aufgezeigt, wonach die Ermessensausübung durch das Bundesamt nicht im Sinne des Gesetzes erfolgt wäre. Die kurz gehaltenen Ausführungen in der Beschwerde, dass er kein "Schwerverbrecher" sei und seine Taten bereue, wurden ohne nähere Begründung lediglich in den Raum gestellt und sind nicht geeignet von einem seitens des Bundesamtes in seinem gegenständlichen Fall zu hoch bemessenen Einreiseverbotes zu überzeugen.
Da somit im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für die Erlassung eines sechsjährigen Einreiseverbotes erfüllt sind, war die Beschwerde auch gegen Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Ungeachtet eines entsprechenden Antrags kann gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG die Durchführung einer Verhandlung auch dann unterbleiben, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung Art. 6 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 47 GRC nicht entgegenstehen:
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 28. Mai 2014, ZI. Ra 2014/20/0017, ausgeführt, dass für die Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG folgende Kriterien maßgeblich sind: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht bleibt wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.
Auf den gegenständlichen Fall angewendet, bedeuten diese Grundsätze Folgendes:
Wie in der Beweiswürdigung näher ausgeführt, teilt das erkennende Gericht die - auf einem ordentlichen Ermittlungsverfahren beruhende - oben dargestellte Beweiswürdigung der belangten Behörde als schlüssig und nachvollziehbar. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde auch von der belangten Behörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben und ist aktuell. Der Beschwerdeführer wurde vom BFA am 24.09.2018 umfassend einvernommen und hatte er die Möglichkeit zu den Aberkennungsgründen sowie zu seinem Interesse an einem Verbleib in Österreich auszuführen. Die Gelegenheit zur Stellungnahme bzw. zur Vorlage aktueller Integrationsunterlagen, welche ihm im Rahmen des Parteiengehörs mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.11.2019 eingeräumt wurde, ließ der Beschwerdeführer ungenützt verstreichen.
Im vorliegenden Fall ist der maßgebliche Sachverhalt daher aus der Aktenlage als geklärt anzusehen. Der Beschwerdeführer hat den für die Beurteilung maßgeblichen Sachverhalt - wie in der Beweiswürdigung näher dargestellt - lediglich substanzlos bestritten. Auch hat sich in der Beschwerde kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern.
Die strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers ergeben sich unzweifelhaft aus der eingeholten Strafregisterauskunft sowie den im Verwaltungsakt einliegenden Strafurteilen des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX und des Landesgerichtes XXXX und wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20.11.2019 aufgefordert allfällige Integrationsunterlagen, die zwischenzeitlich erworben wurden, vorzulegen. Er legte keine neuen Unterlagen vor.
Seit der Erhebung der Beschwerde haben sich keine Hinweise auf eine fortschreitende Integration des Beschwerdeführers während seines Aufenthalts in Österreich ergeben bzw. wurden solche auch nicht behauptet, weshalb die gebotene Aktualität unverändert gegeben ist. Auch sonst hat sich kein Hinweis ergeben, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer im Rahmen einer Verhandlung zu erörtern (vgl. dazu auch die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Oktober 2006, 2005/20/0329; 26. Juni 2007, 2007/01/0479; 22. August 2007, 2005/01/0015). Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer näher zu erörtern. Damit konnte aufgrund der Aktenlage entschieden werden.
Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.
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