BVwG W175 2007969-1

BVwGW175 2007969-119.11.2014

AsylG 2005 §3 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
AsylG 2005 §3 Abs1
B-VG Art.133 Abs4

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2014:W175.2007969.1.00

 

Spruch:

W175 2007969-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Eva Neumann als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, afghanischer Staatsangehöriger, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.04.2014,

Zahl: 629336403-1642639, nach Durchführung einer mündlichen

Verhandlung am 12.11.2014 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) stellte am 18.04.2013 nach laut seinen Angaben am selben Tag erfolgter unrechtmäßiger Einreise beim Bundesasylamt (in der Folge: BAA), Außenstelle Wien, einen Antrag gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (in der Folge: AsylG). Am 18.04.2013 fand die Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion Burgenland statt. Am 29.04.2013 und am 19.02.2014 fanden vor dem BAA, EAST Ost, beziehungsweise vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA), Regionaldirektion Wien, niederschriftliche Einvernahme des BF im Asylverfahren statt.

1.1. Im Rahmen der Erstbefragung am 18.04.2013 gab der BF in der Sprache Paschtu befragt an, dass er afghanischer Staatsbürger, Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und sunnitischer Moslem sei. Er sei ledig und spreche Paschtu. Er gab an, keine Schulbildung zu haben und Analphabet zu sein, seine Eltern und Geschwister würden in Afghanistan leben, ihre finanzielle Lage sei schlecht, sie würden von mehreren Onkeln mütterlicherseits unterstützt. Er habe Afghanistan etwa drei Monate zuvor [Jänner 2013] schlepperunterstützt verlassen. Der BF schilderte den Reiseweg detailliert unter Angabe von Länder- und Städtenamen und gab an, in Griechenland erkennungsdienstlich behandelt worden zu sein.

Nach dem Ausreisegrund befragt gab der BF an, dass der Stiefbruder seines Vaters den älteren Bruder des BF wegen eines Grundstückes getötet habe, weshalb der Vater psychische Probleme bekommen habe. Nun wolle der Stiefbruder auch ihn umbringen.

Dem BF wurde das Protokoll der Befragung rückübersetzt, er gab an, keine Verständigungsprobleme gehabt zu haben und bestätigte dies mit seiner Unterschrift.

1.2. In der Einvernahme vom 29.04.2013 (der BF gab an, zu diesem Zeitpunkt 16 Jahre alt zu sein) gab der BF in Paschtu befragt im Beisein eines Rechtsberaters als gesetzlicher Vertreter an, zu seinen Eltern, die immer noch in seinem Heimatdorf in seinem Elternhaus leben würden, seit einem Monat keinen Kontakt mehr zu haben. Er könne diesen aber wieder herstellen. Der Vater sei krank und habe psychische Probleme. Der BF habe eine Tazkira zu Hause, wisse aber nicht, ob der Vater diese aufgrund seines Zustanden schicken könne. Er werde es versuchen.

Nach seinem Alter befragt gab der BF an, dass ihm dies seine Mutter vor der Abreise gesagt habe.

Die Frage, ob ihm bei seinem Aufenthalt in Griechenland Fingerabdrücke abgenommen worden wären, verneinte der BF. Eine erkennungsdienstliche Behandlung in Griechenland vom 22.02.2013 ist aktenkundig (EURODAC).

Dezidiert nach seinen Verwandten befragt gab der BF nun an, dass er glaube, dass seine Eltern und seine beiden Brüder nicht mehr in ihrem Elternhaus wären. Er glaube, dass sie bei einem Onkel leben würden, wisse es aber nicht genau.

Dem BF wurde das Protokoll der Befragung rückübersetzt, er gab an, keine Verständigungsprobleme gehabt zu haben und bestätigte dies mit seiner Unterschrift.

1.3. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Innere Stadt vom 06.09.2013 wurde mit der Obsorge für den minderjährigen BF der Jugendwohlfahrtsträger Wien betraut.

1.4. Über Betreiben der Caritas wurde für den BF am 16.09.2013 vom Ambulatorium für Kinder und Jugendliche in Krisensituationen, "die Boje", ein psychologisches Gutachten unter Beiziehung eines Dolmetschers erstellt. Darin wurde festgehalten, dass der BF zum Untersuchungszeitpunkt im wahrnehmungsgebundenen logischen Denken als auch in der Verarbeitungsgeschwindigkeit weit unterdurchschnittliche Ergebnisse erziele. Seine Stärke liege im Arbeitsgedächtnis, das aber ebenfalls unterdurchschnittlich ausgeprägt sei. Der BF besuche einen Hauptschulabschlusskurs, wobei Schwierigkeiten beim Lesen vorhanden seien. Hinweise für eine Entwicklungshemmung seien gegeben. Realitätsanpassung und Orientierungsfähigkeit seien intakt, die generelle Leistungsbereitschaft sei herabgesetzt, depressive Elemente seien präsent. Insgesamt müsse der BF vom kognitiven Entwicklungsstand her eher wie ein Vor- oder Volksschulkind betrachtet werden.

Es werde eine schwere Traumatisierung vermutet, was sich in einer erhöhten Angst- und Aggressionsbereitschaft zeige.

1.5. In der Einvernahme vom 19.02.2014 gab der BF in Paschtu befragt im Beisein des Jugendwohlfahrtsträgers als gesetzlicher Vertreter an, dass seine jüngeren Brüder nunmehr 14 und 12 Jahre alt wären. Er gab an, in Afghanistan weder Lesen noch Schreiben gelernt zu haben. Der Dolmetscher wurde angewiesen, die Fragen möglichst einfach und schlicht zu stellen und die Antworten des BF so wiederzugeben, wie dieser sie gebe.

Der BF gab an, habe versucht, sich die Tazkira schicken zu lassen, er habe die Familie darum gebeten, es werde aber noch dauern. Vielleicht bekomme er sie nächste Woche. Er habe telefonischen Kontakt zur Familie. Er habe auch einen Brief an seinen Vater geschickt.

Er habe drei Onkel mütterlicherseits (einer sei der Halbbruder der Mutter), der Vater habe fünf Halbbrüder. Beide Eltern hätten noch Schwestern, über die der BF nichts wisse. Die Verwandten der Mutter lebten in Kabul, aber er kenne sie nicht und habe sie nie besucht.

Nachdem der BF sein Heimatdorf verlassen habe, habe er noch einige Zeit bei einem Onkel in einem etwa 20 Autominuten entfernt liegenden Dorf gelebt.

Mit den Onkeln mütterlicherseits hätte sich seine Familie gut verstanden, mit den Halbbrüdern des Vaters hätte es eine Feindschaft gegeben.

Die Brüder der Mutter würden in der Landwirtschaft arbeiten und hätten ein kleines Lebensmittelgeschäft, es gehe ihnen finanziell gut Sie würden gemeinsam in einem großen Haus leben. Über die Halbonkel väterlicherseits wisse er nichts.

De BF habe als Hirte bei seinem Onkel gearbeitet.

Genauer nach seinem Ausreisegrund befragt gab der BF an, dass sein Bruder, als er etwas erwachsen geworden sei, von den Halbbrüdern des Vaters erschossen worden sei. Diese hätten nun Angst vor seiner Rache, deshalb sei sein Leben in Gefahr. Sie wären schlechte Menschen und hätten den Vater mehrmals geschlagen, sie hätten seine Familie nicht in Ruhe gelassen. Sie würden den BF töten, da sie Angst vor ihm hätten.

Genauer nach dem Tod des Bruders befragt gab der BF an, dass er in ihrem Heimatdorf erschossen worden sei. Der BF sei zu diesem Zeitpunkt zu Hause gewesen und sie hätten es dann erfahren. Die Polizei hätte davon erfahren, aber nichts unternommen.

Auf die Frage, woher man wisse, wer den Bruder erschossen habe, meinte der BF, es könne sein, dass es jemand seinem Vater gesagt habe. Da sie sonst keine Feinde gehabt hätten, hätten sie die Halbbrüder verdächtigt. Danach sei nichts mehr passiert, die Halbbrüder seien geflohen, da sie Angst vor seiner Rache hätten.

Auf die Frage, woher er wisse, dass diese Angst hätten, gab er an, dass es in Afghanistan so Tradition sei. Die Mutter habe auch gesagt, dass er Afghanistan verlassen solle, da sie Angst habe, dass die Brüder ihn erschießen würden. Eine Zeit habe er bei seinen Onkeln mütterlicherseits zu Hause gewohnt, da sie zu wenig Geld für die Ausreise gehabt hätten.

Auf die Frage, weshalb sein Vater nicht in Gefahr sei, gab der BF an, dass dieser behindert sei und nicht gehen könne. Er habe auch nicht vor, sich an den Halbbrüdern zu rächen, diese hätten Angst vor dem BF, da er jünger sei, weshalb sie auch woanders leben würden. Weshalb sie den Bruder getötet hätten, wisse er nicht, es sei wegen des Grundstücks.

Nach dem Vater befragt gab er an, dass er nach der Ermordung des Bruders psychische Probleme bekommen habe, später sei dann die Lähmung dazu gekommen.

Es habe mehrmals eine Jirga wegen des Grundstücks stattgefunden, aber die Halbbrüder hätten das nicht akzeptiert. Sie hätten behaupte, dass das Haus und der Grund ihnen gehöre. Bei einer Jirga hätten sie versucht, den Vater zu erschießen. Sie hätten ein Gewehr in seine Richtung gerichtet, aber die Anwesenden hätten das verhindert. Er wisse dies aus Erzählungen.

Die Frage, ob die Halbbrüder die Ermordung des Bruders zugegebene hätten, verneinte der BF, aber sein Vater habe von jemandem gehört, dass sie den Bruder ermordet hätten. Auf die Frage, weshalb er in der letzten Befragung angegeben habe, der Bruder wäre von den Cousins getötet worden, gab der BF an, dies sei eine große Familie, sie würden alle zusammengehören. Von wem genau der Bruder getötet worden wäre, würden sie nicht wissen.

1.6. In einer Stellungnahme vom 03.03.2014 führte das Amt für Jugend und Familie als gesetzlicher Vertreter des BF aus, dass es in Afghanistan kein funktionierendes Staatssystem gebe, der BF also von dieser Seite keine Hilfe erwarten könne. Eine innerstaatliche Fluchtalternative sei unzumutbar.

Dem BF wurde das Protokoll der Befragung rückübersetzt, er gab an, keine Verständigungsprobleme gehabt zu haben und bestätigte dies mit seiner Unterschrift.

2. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BFA mit beschwerdegegenständlichem Bescheid vom 23.04.2014, Zahl:

629336403-1642639, an den Jugendwohlfahrtsträger als gesetzlicher Vertreter zugestellt am 02.05.2014, den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.) und erkannte dem BF den Status eines Asylberechtigten nicht zu. Das Bundesasylamt erkannte dem BF weiters den Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung gültig bis 23.04.2015 (Spruchpunkt III.).

In der Bescheidbegründung traf die Erstbehörde Feststellungen zur Person des BF und zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Er habe keine Verfolgung im Sinne des AsylG glaubhaft gemacht. Unabhängig vom Wahrheitsgehalt der Angaben des BF sei sein Vorbringen nicht asylrelevant.

Subsidiärer Schutz wurde ihm zuerkannt, da im Falle einer Rückkehr des BF in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur GFK oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt oder im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes nicht ausgeschlossen werden könne.

3. Mit Schreiben vom 06.05.2014, brachte der gesetzliche Vertreter des BF das Rechtsmittel der Beschwerde ein, mit dem der Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt I. angefochten und eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof beantragt wurde. Vorgebracht wurde, dass der BF begründete Furcht hatte, Opfer der Blutrache zu werden beziehungsweise aus Gründen der Zugehörigkeit zu eine bestimmten sozialen Gruppe (männlicher Angehöriger der sozialen Gruppe seiner Familie) verfolgt zu werden. Die Behörde habe die Schutzunfähigkeit des Staates nicht berücksichtigt sowie die Vulnerabilität des minderjährigen BF.

4. Die Beschwerde samt zugehörigem Verwaltungsakt langte am 16.05.2014 beim Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVwG) ein.

6. Vor dem BVwG wurde in der gegenständlichen Rechtssache am 12.11.2014 eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Beisein eines Dolmetschs für die Sprache Paschtu und des gesetzlichen Vertreters des nach wie vor minderjährigen BF durchgeführt, zu der der BF persönlich erschien. Die Erstbehörde entschuldigte ihr Fernbleiben. Die Verhandlungsschrift wurde der Erstbehörde übermittelt. In der Verhandlung gab der BF Folgendes an:

R (Richter an gesetzlichen Vertreter): Wo sehen Sie den Asylgrund?

BFV: Im unmittelbaren Umfeld ist ein Mord passiert. Da in Afghanistan die Blutrache gilt, ist der BF davon betroffen. Es liegt eine direkte Gefährdung für den BF vor.

R: Inwiefern liegt eine direkte Gefährdung für den BF vor?

BFV: Wie bereits bekannt, wurde der Halbbruder getötet, dadurch fürchten die Mörder den BF.

R: Sagen Sie mir bitte, warum Sie das Gefühl haben, in Afghanistan verfolgt zu werden!

BF: Sie können mir Fragen stellen, ich werde sie beantworten.

R: ich möchte gerne, dass Sie mir schildern, warum Sie glauben, verfolgt zu werden.

BF: Wir haben Probleme mit dem Onkel väterlicherseits. Wir haben Feindschaft. Sie haben meinen leiblichen Bruder getötet. Die Onkel mit denen wir Probleme haben, sind Stiefonkel. Sie machten auch meinem Vater Probleme. Nachdem sie meinen Bruder getötet haben, hatten sie Angst, dass ich mich für den Tod meines Bruders rächen würde, wenn ich älter werde. Deshalb wollten sie auch mich töten. Ich habe ihnen nichts getan, sie wollten mir etwas tun.

R: Können Sie mir die Verwandtschaftsverhältnisse bitte etwas näher erklären?

BF: Die Onkel sind Halbbrüder meines Vaters.

R: Hat ihr Großvater nochmals geheiratet?

BF: Ja, mein Großvater war zwei Mal verheiratet.

R: Ihr Vater ist von der ersten Frau oder von der zweiten?

BF: Ich glaube mein Vater entstammt der zweiten Ehe. Die anderen Onkel sind älter als mein Vater. Es gibt auch jüngere, aber diese sind älter.

R: Wie kommen Sie zu der Überzeugung, dass Ihnen jemand etwas antun will?

BF: Es ist in Afghanistan üblich, dass man in solchen Fällen Probleme bekommt. Obwohl ich meinen Stiefonkeln nichts angetan habe, würden sie mich nicht am Leben lassen, weil sie Angst haben, dass ich mich rächen würde, wenn ich älter würde.

R: Woher wissen Sie, dass die Onkel Angst haben?

BF: Es ist in Afghanistan so üblich, wenn jemand einen Verwandten oder Angehörigen verliert, wird er den Tod rächen. Deshalb haben mich meine Mutter und mein Onkel weggeschickt, damit das nicht passiert.

R: Woher wissen Sie, dass ihre Onkel ihren Bruder umgebracht haben?

BF: Die Leute haben es mir gesagt.

R: Welche Leute?

BF: Die Dorfbewohner, diese sind wie unsere Angehörigen.

R: Was genau haben die Dorfbewohner gesagt?

BF: Das sie ihn getötet haben.

R: Wann und wie haben sie Ihnen das gesagt?

BF: Nachdem mein Bruder getötet wurde, haben uns die Leute mitgeteilt, dass ihn mein Onkel getötet hat. Sie haben gesagt, dass meine Onkel und meine Cousins dafür verantwortlich sind. Es ist in Afghanistan so üblich, dass die Leute weitererzählen, wenn etwas passiert.

R: Was ist denn genau passiert?

BF: Es gab Streitigkeiten wegen dem Grundstück. Es ging um ein Grundstück, obwohl dies nicht sehr groß war. Mein Onkel wollte das Grundstück von uns haben. Mein Vater war damit nicht einverstanden. Er wurde sogar von seinen Halbbrüdern misshandelst. Dadurch, dass sie meinen Bruder getötet haben, haben sie uns sehr große Schmerzen bereitet.

R: Was ist genau mit dem Bruder passiert?

BF: Er wurde erschossen.

R: Wie ist das abgelaufen, was hat man Ihnen erzählt?

BF: Man hat uns mitgeteilt, dass mein Bruder draußen von ihnen erschossen wurde. Wie es genau passiert ist, weiß ich nicht, sie haben es nicht detailliert erzählt.

R: So wie Sie das jetzt schildern hieße dies, die Dorfbewohner kamen ins Haus und sagten Ihnen, dass ihr Bruder getötet wurde. Und was war dann?

BF: Die Leute haben uns mitgeteilt, dass mein Bruder von meinen Onkeln getötet wurde. Meine Onkel sind mächtig, weil sie eine große Familie sind. Wir waren wehrlos. Mein Vater ist krank, er ist gehbehindert. Seine Füße sind gelähmt. Meine Mutter hat Gelbsucht, sie ist auch krank. Ich bin der älteste Sohn der Familie. Wir konnten uns nicht gegen die Onkel stellen. Ich habe zwar eine ältere Schwester, aber sie ist schon verheiratet. Ich bin zu Hause die älteste männliche Person. Da meine Eltern Angst hatten, dass meine Onkel auch mir etwas antun würden, haben sie mich weggeschickt.

R: Haben die Dorfbewohner gesehen, wie ihr Bruder erschossen wurde?

BF: Es muss jemand gesehen haben, so wie sie es uns mitgeteilt haben, sonst hätten sie uns das so nicht mitgeteilt. Wir selbst haben es nicht gesehen.

R: Sie wissen also nicht, dass eine bestimmte Person das gesehen hat?

BF: Es sind mehrere Dorfbewohner gekommen und haben uns mitgeteilt, dass meine Onkel und meine Cousins ihn getötet haben. Es war nicht nur eine Person. Wer es genau gesehen hat, weiß ich nicht.

R: Waren Sie persönlich anwesend als es mitgeteilt wurde?

BF: Ja.

R: Hat irgendjemand nachgefragt, was genau passiert ist?

BF: Die Leute haben gewusst, dass es Streitigkeiten wegen dem Grundstück gibt. Wir sind nicht so mächtig. Wenn jemand in Afghanistan nicht so mächtig ist, dann werden sie nicht ernst genommen.

R: Hat irgendjemand aus ihrer Familie die Dorfbewohner gefragt, was genau passiert ist?

BF: Als uns das mitgeteilt wurde, war niemand von meiner Familie in der Lage nachzufragen, was passiert ist. Mein Vater war krank und ist gelegen. Meine Mutter hat geschrien und konnte nicht mehr reden, als sie die Nachricht bekommen hat. Ich war jung und konnte auch nichts tun beziehungsweise fragen.

R: Was ist dann mit dem getöteten Bruder passiert?

BF: Er wurde dann beerdigt.

R: Was haben Sie gemacht, nachdem die Dorfbewohner gekommen sind. Was ist bis zur Beerdigung passiert, was haben Sie getan?

BF: Sie brachten den Leichnam meines Bruders nach Hause. Meine Mutter hat sehr viel geweint. Sie haben die Beerdigung vorbereitet und mein Bruder wurde begraben.

R: Wo sind die Onkeln jetzt?

BF: Sie sollten in Afghanistan sein.

R: Haben Sie noch Kontakt zu ihrer Familie?

BF: Ich habe telefonischen Kontakt zu ihnen. Den letzten Kontakt hatte ich kurz nach Ende des Ramadans. Ich habe mit meiner Mutter telefoniert. Sie hat sehr geweint und war sehr traurig, weil mein Bruder getötet wurde und ich im Ausland bin.

R: Hat ihre Mutter irgendetwas über die Onkel erzählt?

BF: Meine Mutter lebt jetzt bei meinem Onkel mütterlicherseits. Wir haben über den Onkel nicht gesprochen. Ich konnte sie auch nicht auf ihn ansprechen, weil sie sonst sehr unglücklich gewesen wäre. Ich habe absichtlich nicht darüber gesprochen.

R: Wie lange nach dem Tod ihres Bruders sind Sie noch in Afghanistan geblieben?

BF: Ca. zwei oder drei Jahre. Ich war bei meinem Onkel, in unserem Haus konnten wir nicht mehr leben, es war zu gefährlich. Ich habe mehrere Onkel mütterlicherseits. Meine Mutter hat einen Bruder und mehrere Stiefbrüder. Ich war mit meinem Onkel mütterlicherseits, seiner Familie und der Mutter meiner Mutter im selben Haus. Die anderen Onkel waren alle in der Nachbarschaft in einem anderen Dorf als mein Heimatdorf. Das Dorf in dem meine Familie ursprünglich gewohnt hat, heißt XXXX. Das Dorf, woher meine Onkel mütterlicherseits stammen, heißt XXXX.

R: Wie weit sind diese Dörfer voneinander entfernt?

BF: Ungefähr so weit wie Wien und Traiskirchen. Die Halbbrüder meines Vaters konnten aber nicht in das Dorf meines Onkels mütterlicherseits kommen.

R: Warum konnten sie das nicht?

BF: Die Onkel mütterlicherseits haben eine große Familie. Sie sind vermögend und im Dorf angesehen. Es konnte niemand ins Dorf kommen, ohne dass sie es gewusst hätten. Die Onkel väterlicherseits hatten Angst vor ihnen. Solange meine Onkel mütterlicherseits im Dorf waren oder wir bei ihnen waren konnte uns nichts passieren und wir waren sicher. Wären diese weggegangen, dann wäre etwas passiert.

R: Warum sind Sie dann nicht bei den Onkeln geblieben?

BF: Meine Onkel konnten mich nicht dort lebenslang schützen. Wir konnten auch nicht lebenslang dort bei ihnen wohnen, deshalb hatten wir Angst, dass sie mich nicht länger schützen können und mir etwas passieren würde.

R: Haben Sie in dieser Zeit irgendetwas Näheres über den Tod ihres Bruders oder über die Onkel väterlicherseits erfahren?

BF: Ich habe nichts Neues dort erfahren. Als darüber gesprochen wurde, wurde immer dasselbe gesagt, dass meine Onkel und Cousins dafür verantwortlich seien. Dass meine Mutter das mitangehört hat, war für sie eine große Belastung. Sie weinte sehr viel und ist auch manchmal in Ohnmacht gefallen.

R: Ist irgendjemand zur Polizei gegangen?

BF: Ja, die Polizei konnte auch nichts tun. Sie ist auch bestechlich und wenn man ihnen etwas bezahlt, kann sie auch nicht so gut vorgehen.

R: Wer war bei der Polizei?

BF: Meine Onkel mütterlicherseits in Begleitung meines Vaters. Sie waren mehrmals dort, aber es hat nichts gebracht.

R: Ist es vor der Ermordung ihres Bruders zu anderen Zwischenfällen gekommen und wenn ja zu welchen?

BF: Wie ich schon gesagt habe, meine Onkel väterlicherseits haben auch meinen Vater misshandelt und angeschrien.

R: Was bedeutet misshandelt?

BF: Meine Vater wurde mit Holzstecken geschlagen, sie haben ihn auch mit einem Gewehrkolben am Kopf geschlagen und auch mit den Fäusten auf die Schläfe.

R: Ist dies öfter vorgekommen?

BF: Mit dem Gewehrkolben wurde er einmal misshandelt mit dem Holzstock und den Fäusten mehrmals. Meine Mutter hat mir auch erzählt, dass mein Vater schon bereits kurz nach der Hochzeit von meinen Onkeln väterlicherseits misshandelt wurde.

R: Hat ihr Vater versucht, etwas dagegen zu unternehmen?

BF: Mein Vater konnte nichts dagegen tun, er konnte sich nicht wehren. Mein Vater ist sehr krank, seine Füße sind gelähmt. Er wünscht sich, dass er stirbt, weil er nichts tun kann und uns nicht beschützen kann.

R: Ihre Eltern leben jetzt beide bei dem Onkel mütterlicherseits?

BF: Ja. Ich möchte meine Familie nach Österreich holen, ich möchte nicht, dass sie dort weiter leiden müssen. Mein Onkel kann sie nicht ewig bei sich aufnehmen und sie beschützen.

BFV: Ich möchte anmerken, dass der BF beim Tod seines Bruders doch noch sehr jung war und daher keine genauen Angaben mehr darüber machen kann. Egal in welchem Land man sich befindet, wenn ein so gewaltsamer Tod in der Familie stattfindet, kann man als junger Mensch nicht mehr so genau Angaben darüber machen, weil man sehr viel ausblendet.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Beweisaufnahme:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsicht in:

Seitens des BF wurden im Verfahren vor dem BVwG keine weiteren Beweismittel oder sonstige Belege zu seiner Identität und zu seinem Fluchtvorbringen vorgelegt.

2. Feststellungen (Sachverhalt):

2.1. Der BF führt den Namen XXXX, geboren am XXXX, ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, zugehörig zur Volksgruppe der Paschtunen und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Er ist nach eigenen Angaben in seinem Herkunftsstaat nicht vorbestraft und war nie inhaftiert. Er war nicht politisch aktiv und hatte keine über das Antragsvorbringen hinausgehenden Probleme in seinem Herkunftsstaat. Der BF ist seinen Angaben nach ledig, gibt an Analphabet zu sein und spricht Paschtu.

2.2. Die Ausreise des BF aus Afghanistan erfolgte schlepperunterstützt über den Iran, die Türkei, Griechenland Mazedonien, Serbien und Ungarn, wobei der BF Städte in Griechenland und Serbien benannte. Die Feststellungen zur Reiseroute und zur Ausreise des BF aus Afghanistan stützen sich auf dessen eigene Angaben.

2.3. Der BF ist in seinem Herkunftsstaat weder vorbestraft, noch wurde er jemals inhaftiert oder hatte mit den Behörden des Herkunftsstaates sonstige Probleme.

Eine wie auch immer geartete Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung konnte der BF weder glaubhaft machen, noch geht sie aus dem Akt hervor.

Ein konkreter Anlass für das (fluchtartige) Verlassen des Herkunftsstaates konnte nicht festgestellt werden. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass der BF im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer wie auch immer gearteten Verfolgungsgefahr ausgesetzt sein wird.

Der BF konnte somit eine an asylrelevante Merkmale im Sinne der GFK anknüpfende Verfolgung in Afghanistan nicht glaubhaft machen, noch kam eine solche im Verfahren sonst wie zu Tage.

3. Beweiswürdigung:

3.1. Zum Verfahrensgang:

Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BAA, und dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Akt des BVwG.

3.2. Zur Person des BF:

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen, Geburtsdatum, Geburtsort), Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den Angaben des BF im Verfahren vor dem BAA sowie dem BVwG und in der Beschwerde, den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen sowie auf der Kenntnis und Verwendung der Sprache Paschtu. Der vorgelegten Tazkira kommt aufgrund der nicht vorhandenen Fälschungssicherheit nur marginale Bedeutung zu.

Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person des BF im gegenständlichen Verfahren.

Das Vorbringen des BF war in seiner Gesamtheit - wie noch auszuführen sein wird - nicht geeignet, die Notwendigkeit weiterer Erhebungen zu bedingen, in deren Zusammenhang oder zu deren Durchführung der korrekte Name des BF notwendig gewesen wäre. Zur Individualisierung der Person als Verfahrenspartei war der vorgebrachte Namen ausreichend.

3.3. Die Feststellungen zur Ausreise aus Afghanistan, zur weiteren Reiseroute und zur Einreise in Österreich ergeben sich aus dem Akteninhalt. Eine weitere Überprüfung erübrigt sich, da sie für das Fluchtvorbringen nur insofern relevant waren, als die Befragung nach dem Reiseweg zeigte, dass der BF grundsätzlich in der Lage ist, detaillierte chronologische Angaben zu machen.

3.4. Das Vorbringen des BF zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates beruht auf den Angaben des BF in der Erstbefragung und in den Einvernahmen vor dem BAA/BFA, den Ausführungen in der Stellungnahme vom 03.03.2014 sowie auf den Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG.

Da die vorgebrachten Verfolgungsgründe weder bewiesen noch belegt wurden, ist zur Beurteilung, ob diese als glaubhaft gemacht anzusehen sind, auf die persönliche Glaubwürdigkeit des BF und sein Vorbringen zu den Fluchtgründen abzustellen.

Wie sich aus der Erstbefragung und der Einvernahme vor dem BAA ergibt, hatte der BF ausreichend Zeit und Gelegenheit, seine Fluchtgründe umfassend und im Detail darzulegen, sowie allfällige Beweismittel oder Belege vorzulegen. Der BF wurde vom BAA auch mehrmals zur umfassenden und detaillierten Schilderung seiner Fluchtgründe und zur Vorlage entsprechender Unterlagen aufgefordert, sowie über die Folgen unrichtiger Angaben belehrt. Die Fragen waren prägnant und altersentsprechend einfach gehalten und wurden mehrmals widerholt. Der Dolmetscher wurde angewiesen, auf das jugendliche Alter des BF Rücksicht zu nehmen und die Übersetzung einfach zu halten.

Dabei ist festzuhalten, dass das im Verfahren vorgelegte Gutachten zwar festhält, dass die kognitiven und sozialen Fähigkeiten des BF deutlich beeinträchtigt sein dürften, sein Arbeitsgedächtnis sei jedoch - wenn auch unterdurchschnittlich ausgeprägt - funktionstüchtiger, Realitätsanpassung und Orientierungsfähigkeit scheinen intakt. Dass der BF nicht in der Lage sei, einfache Abläufe und Erlebnisse zu schildern, geht aus dem Gutachten nicht hervor. Auch aus den Befragungen vor dem BAA/BFA und dem BVwG ergab sich, dass der BF in der Lage war, ihm unverfängliche erscheinende Sachverhalte relativ genau zu replizieren (etwa seine Reiseroute). Andererseits ergab sich der Eindruck, dass der BF auf konkrete Fragen die Fluchtgeschichte betreffend ausweichend oder manipulativ antwortete, sobald er erkannte, dass sich die Frage auf seinen Fluchtgrund bezog. So schilderte er bei der Erstbefragung seinen Fluchtgrund und gab im Lauf der Schilderung an, in Griechenland erkennungsdienstlich behandelt worden zu sein. In der Einvernahm vom 29.04.2013 verneinte der BF jedoch die konkrete Frage, ob ihm bei seinem Aufenthalt in Griechenland Fingerabdrücke abgenommen worden wären.

Nach dem Vater befragt gab er am 19.02.2014 an, dass dieser nach der Ermordung des Bruders psychische Probleme bekommen habe, später sei dann die Lähmung [der Beine] dazu gekommen. Vor dem BVwG wurde er befragt, ob es vor der Ermordung des Bruders zu anderen Zwischenfällen gekommen sei, was der BF dahingehend beantwortete, dass er sagte, sein Vater sei mit Holzstecken und mit einem Gewehrkolben am Kopf und auch mit den Fäusten auf die Schläfe geschlagen worden. Seine Mutter habe ihm auch erzählt, dass der Vater schon bereits kurz nach der Hochzeit von den Onkeln väterlicherseits misshandelt worden sei. Auf die Frage, ob er etwas dagegen unternommen habe, gab der BF an, er habe nichts dagegen tun können, er habe sich nicht wehren können, da der Vater sehr krank und seine Füße wären gelähmt seien. Er wünsche sich zu sterben, da er nichts tun könne um sie zu beschützen.

Das Gutachten ist insofern nachvollziehbar, als der BF nicht in der Lage ist, seine spontanen, ihm offenbar in der jeweiligen Situation nützlich scheinenden Antworten in einen klaren und logisch nachvollziehbaren Kontext zu bringen, beziehungsweise eine in Afghanistan öfter vorkommende Situation (Grundstücks-/Erbstreitigkeiten) konsequent zu schilden. Es vermag jedoch nichts daran zu ändern, dass die Angaben des BF letztlich unglaubhaft und realitätsfern sind.

Aus dem Gutachten ergibt sich letztlich nicht, dass der BF nicht in der Lage sein sollte, einen einfachen Sachverhalt zu schildern, wenn auch für ihn problematische Erlebnisse ausgeklammert werden könnten. Auch wenn das Verhalten des BF auf traumatisierenden Ereignissen beruht, kann aus seine Angaben keinesfalls abgeleitet werden, dass es sich dabei um den geschilderten Grundstücksstreit handelt oder um die in diesem Zusammenhang geschehene Ermordung des Bruders.

Realitätsfern ist die Schilderung, dass der BF habe flüchten müssen, obwohl die Onkel, die den Bruder ermordet hätten, aus Angst vor ihm bereits Jahre zuvor geflüchtet seien (was unwahrscheinlich wäre, wenn diese tatsächlich so einflussreich, wohlhabend und verbrecherisch wären, wie der BF sie schilderte). Dass der BF nach dem geschildeten Vorfall mit dem Bruder mehrere Jahre mit der gesamten Familie bei einem anderen Bruder in einem nicht weit entfernten Dorf gelebt habe, ohne in irgendeiner Weise von den Onkeln belästigt worden zu sein, die sich anscheinend immer och versteckt hielten, spricht ebenfalls nicht für eine reale oder aktuelle Verfolgung. Darauf angesprochen gab der BF in der Verhandlung vor dem BVwG an, die Onkel mütterlicherseits wären einflussreich und gut situiert, nach der Möglichkeit einer Anzeigeerstattung befragt, gab der BF jedoch an, dass man nichts erreiche, wenn man kein Geld bezahle (obwohl die Onkel mit zur Polizei gegangen wären).

Unzweifelhaft erweist sich die Befragung des BF als problematisch, wenn auch die mit der Obsorge betrauten Vertreter des BF in den Befragungen keine Veranlassung gesehen haben, unterstützend mitzuwirken. Letztlich mag auch eine Traumatisierung des BF vorliegen und der BF als vulnerabler Minderjähriger in Afghanistan den verschiedensten Problemen ausgesetzt sein, jedoch wurde diesem Umstand mit der Erteilung subsidiären Schutzes vollinhaltlich Rechnung getragen. Eine darüber hinausgehende glaubhafte konkrete asylrelevante Verfolgung aufgrund eines Familienstreites beziehungsweise infolge von Blutrache konnte der Schilderung des BF nicht entnommen werden, da er selbst in den wenig emotional besetzten Bereichen (Glaubwürdigkeit vorausgesetzt, könnten einer Befragung zur Ermordung des Bruders durchaus psychisch bedingte Grenzen gesetzt sein) keine einheitlichen und logisch nachvollziehbaren Angaben machen kann oder will.

Es entspricht der ständigen Judikatur des VwGH, wenn Gründe, die zum Verlassen des Herkunftsstaates beziehungsweise Herkunftsstaates geführt haben, im Allgemeinen als nicht glaubwürdig angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen beziehungsweise Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 06.03.1996, 95/20/0650).

Auch sonst sind im Verfahren letztlich keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die eine konkret gegen die Person des BF gerichtete asylrelevante Verfolgung für wahrscheinlich erscheinen lassen hätten.

Dass der Inhalt des Bescheides des BFA an Rechtswidrigkeit leide und eine Verletzung von Verfahrensvorschriften (zB. fehlende Gewährung von Parteiengehör, kein ordentliches Ermittlungsverfahren) vorliege, konnte nicht festgestellt werden, zumal im gesamten Verfahren vor dem BAA keinerlei Anhaltspunkte dahingehend ersichtlich sind, dass die belangte Behörde rechtswidrig oder gar willkürlich entschieden hätte. Vielmehr wurden dem BF ausreichende Möglichkeiten eingeräumt, sein Fluchtvorbringen altersgerecht darzulegen, gegebenenfalls zu ergänzen, beziehungsweise aufgetretene Unklarheiten oder Widersprüche zu beseitigen, sowie allfällige Beweismittel vorzulegen. Die maßgebenden Erwägungen, von denen sich die belangte Behörde bei ihrer Begründung leiten ließ, sind im angefochtenen Bescheid in umfassender und übersichtlicher Art dargelegt.

3.5. Die von der belangten Behörde im gegenständlich angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den von ihr in das Verfahren eingebrachten und im Bescheid ausführlich dargelegten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Die belangte Behörde hat dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese Quellen liegen dem BVwG von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des BVwG, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt.

Insoweit die belangte Behörde ihren Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde gelegt hat, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem BVwG von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie des Umstandes, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Im Zuge des Verfahrens wurden dem BF seitens des BAA Länderfeststellungen zu Afghanistan erst im angefochtenen Bescheid zur Kenntnis gebracht. Da der BF im Rahmen der Einvernahme kein relevantes Vorbringen erstattete, welches darauf schließen ließ, dass eine Auseinandersetzung mit der aktuellen Lage in Afghanistan über die Vorhalte und Fragen während der Einvernahme hinausgehend erforderlich gewesen wäre, um weitere asylrelevante Sachverhaltselemente darzulegen, wird dies seitens des BVwG im vorliegenden Fall nicht zu einer Beanstandung führen, da ein umfassender Vorhalt der Länderfeststellungen in Zusammenschau mit dem Vorbringen des BF nicht zu einem anderen Bescheidergebnis geführt hätte. Darüber hinaus wurden im gegenständlichen Bescheid die der Entscheidung zugrundeliegenden Länderfeststellungen dem BF umfassend dargelegt, sodass dieser die Möglichkeit hatte, in seiner Beschwerde dazu Stellung zu nehmen.

Wie der VwGH judiziert, kann eine Verletzung des Parteiengehörs dadurch saniert werden, dass die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Beschwerde ihren Rechtsstandpunkt darzulegen und sohin an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes mitzuwirken (VwGH 18.10.1989, Zahl 88/03/0151; 09.11.1995, Zahl 95/19/0540).

Letztendlich war eine Einbringung aktualisierter Länderfeststellungen oder Gutachten zur Frage der Verfolgung von Grundstückseigentümern beziehungsweise Blutrache in Afghanistan im gegenständlichen Verfahren nicht relevant, da das vorgebrachte Geschehen aufgrund der persönlichen Angaben als unglaubhaft zu beurteilen war und darüber hinaus sich keine sonstigen Anhaltspunkte ergaben, die eine Befassung mit der aktuellen Situation in Afghanistan notwendig gemacht hätten, insbesondere, da dem BF seitens des BFA bereits subsidiärer Schutz erteilt wurde.

4. Rechtliche Beurteilung:

4.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

4.1.1. Bis Ablauf des 31.12.2013 war der AsylGH gemäß Art. 129c des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 49/2012 (B-VG), zuständig, nach Erschöpfung des Instanzenzuges über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen - bis zum Ablauf des 31.12.2013 das BAA - sowie über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in Asylsachen zu erkennen.

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 des B-VG idF BGBl. I Nr. 164/2013 wird der AsylGH mit 01.01.2014 zum Bundesverwaltungsgericht (BVwG). Dieses hat gemäß § 75 Abs. 19 AsylG alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim AsylGH anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG) zu Ende zu führen.

Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim AsylGH anhängig, somit ist das BVwG nunmehr für die Erledigung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.

Belangte Behörde ist ab 01.01.2014 das BFA als Rechtsnachfolger des BAA.

4.1.2. Gemäß § 1 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013 (VwGVG) ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG geregelt.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 161/2013 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Im gegenständlichen Verfahren sind daher gemäß § 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 144/2013 (BFA-VG), dieses sowie weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 144/2013 (FPG) anzuwenden.

4.1.3. Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes, BGBl. I Nr. 10/2003 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des BVwG zuständigen Einzelrichter.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

4.1.4. Gemäß dem zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung geltenden § 63 Abs. 5 AVG iVm dem zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung geltenden § 23 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 idF BGBl. I Nr. 10/2013 (in Folge: AsylGHG), war die Beschwerde von der Partei binnen zwei Wochen beim BAA einzubringen. Dies entspricht auch der heutigen Rechtslage (siehe § 16 Abs. 1 BFA-VG).

Da der Bescheid des BAA am 18.03.2013 erlassen wurde und die Beschwerde am 22.03.2013 beim BAA eingelangt ist (ein genaues Einbringungsdatum ist aufgrund fehlenden Datums im Poststempel auf dem Kuvert nicht eruierbar), ist diese jedenfalls rechtzeitig.

4.2. Zu Spruchteil A):

4.2.1. Gemäß § 15 Abs. 1 AsylG hat ein Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken; insbesondere hat er

1. ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen;

2. bei Verfahrenshandlungen und bei Untersuchungen durch einen Sachverständigen persönlich und rechtzeitig zu erscheinen, und an diesen mitzuwirken. Unfreiwillige Eingriffe in die körperliche Integrität sind unzulässig;

3. (Anm.: aufgehoben)

4. dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht, auch nachdem er Österreich, aus welchem Grund auch immer, verlassen hat, seinen Aufenthaltsort und seine Anschrift sowie Änderungen dazu unverzüglich bekannt zu geben. Hierzu genügt es, wenn ein in Österreich befindlicher Asylwerber seiner Meldepflicht nach dem Meldegesetz 1991 - MeldeG, nachkommt. Unterliegt der Asylwerber einer Meldeverpflichtung gemäß § 15a, hat die Bekanntgabe im Sinne des ersten Satzes spätestens zeitgleich mit der Änderung des Aufenthaltsortes zu erfolgen. Die Meldepflicht nach dem MeldeG bleibt hievon unberührt;

5. dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht alle ihm zur Verfügung stehenden Dokumente und Gegenstände am Beginn des Verfahrens, oder soweit diese erst während des Verfahrens hervorkommen oder zugänglich werden, unverzüglich zu übergeben, soweit diese für das Verfahren relevant sind;

6. (Anm.: aufgehoben)

7. unbeschadet der Z 1, 2, 4 und 5 an den zu Beginn des Zulassungsverfahrens notwendigen Verfahrens- und Ermittlungsschritten gemäß § 29 Abs. 6 mitzuwirken.

Zu den in Abs. 1 Z 1 genannten Anhaltspunkten gehören gemäß Abs. 3 insbesondere

1. der Name des Asylwerbers;

2. alle bisher in Verfahren verwendeten Namen samt Aliasnamen;

3. das Geburtsdatum;

4. die Staatsangehörigkeit, im Falle der Staatenlosigkeit der Herkunftsstaat;

5. Staaten des früheren Aufenthaltes;

6. der Reiseweg nach Österreich;

7. frühere Asylanträge und frühere Anträge auf internationalen Schutz, auch in anderen Staaten;

8. Angaben zu familiären und sozialen Verhältnissen;

9. Angaben über den Verbleib nicht mehr vorhandener Dokumente;

10. Gründe, die zum Antrag auf internationalen Schutz geführt haben, und

11. Gründe und Tatsachen, nach denen das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich fragt, soweit sie für das Verfahren von Bedeutung sind.

Gemäß § 18 Abs. 1 AsylG haben das BFA und das BVwG in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen.

Im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens eines Asylwerbers ist gemäß Abs. 3 auf die Mitwirkung im Verfahren Bedacht zu nehmen.

4.2.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

4.2.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl.

Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.

Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zahl: 99/01/0334; 21.12.2000, Zahl:

2000/01/0131; 25.01.2001, Zahl: 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zahl: 98/01/0370; 21.09.2000, Zahl: 2000/20/0286).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zahl: 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zahl:

94/20/0858; 23.09.1998, Zahl: 98/01/0224; 09.03.1999, Zahl:

98/01/0318; 09.03.1999, Zahl: 98/01/0370; 06.10.1999, Zahl:

99/01/0279 mwN; 19.10.2000, Zahl: 98/20/0233; 21.12.2000, Zahl:

2000/01/0131; 25.01.2001, Zahl: 2001/20/0011).

Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zahl:

98/01/0318; 19.10.2000, Zahl: 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zahl: 92/01/0792; 09.03.1999, Zahl: 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zahl: 94/19/0183).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zahl: 94/18/0263; 01.02.1995, Zahl: 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zahl: 99/01/0256).

Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zahl: 98/01/0370; 22.10.2002, Zahl: 2000/01/0322).

Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zahl: 98/01/0503 und Zahl: 98/01/0648).

Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zahl: 98/20/0399; 03.05.2000, Zahl: 99/01/0359).

4.2.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des BF, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist:

Der BF konnte keine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende an asylrelevante Merkmale im Sinne der GFK anknüpfende Verfolgung in Afghanistan glaubhaft machen. Eine solche ist auch im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt. Dem BF wurde gerade aufgrund der aktuellen Lage in Afghanistan und aufgrund seiner individuellen Situation bereits der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.

Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG als unbegründet abzuweisen.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen maßgeblich für die zu treffende Entscheidung war.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte