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BGBl I 10/2003

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Umsatzsteuergesetz 1994 und das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955 geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I
Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988

Das Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 155/2002, wird wie folgt geändert:

1. § 108b Abs. 1 Z 2 lit. d lautet:

  1. „d) Eine mit dem Tod des Versicherungsnehmers beginnende, an den hinterbliebenen Ehegatten oder eine hinterbliebene Person, mit der der Versicherungsnehmer in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft gelebt hat, auf dessen Lebensdauer zu zahlende Rente.“

2. In § 108g Abs. 5 letzter Satz tritt an die Stelle der Wortfolge „mit einem Steuersatz von 6% des Auszahlungsanspruchs vorzunehmen.“ die Wortfolge „unter Zugrundelegung eines Steuersatzes von 25% vorzunehmen.“ und werden folgende Sätze angefügt:

„Die zurückzufordernden und nachzuversteuernden Beträge sind durch den Rechtsträger einzubehalten. Der Rechtsträger hat die einbehaltenen Beträge spätestens am 15. Tag des auf die Rückforderung (Nachversteuerung) zweitfolgenden Kalendermonates an die Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland abzuführen.“

3. § 108h wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 Z 1 lautet:

  1. „1. Die Veranlagung der Zukunftsvorsorgebeiträge und der an die Zukunftsvorsorgeeinrichtung überwiesenen Prämien erfolgt im Wege von
    1. a) Pensionsinvestmentfonds (Abschnitt I.a. des Investmentfondsgesetzes 1993) und/oder
    1. b) Mitarbeitervorsorgekassen (§ 18 Abs. 1 BMVG) und/oder
    1. c) Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem EWR-Vertragsstaat, die die Rentenversicherung betreiben,

und zwar mindestens im Ausmaß von 40% in Aktien, die an einer in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes gelegenen Börse erstzugelassen sind. Der Anteil der Börsekapitalisierung der in diesem Mitgliedstaat erstzugelassenen Aktien darf in einem mehrjährigen Zeitraum 30% des Bruttoinlandsproduktes dieses Mitgliedstaates nicht übersteigen.“

b) Abs. 3 entfällt.

4. In § 108i Abs. 2 erster Satz wird die Wortfolge „Verfügungen gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 zulässig.“ durch die Wortfolge „Verfügungen gemäß Abs. 1 zulässig.“ ersetzt.

5. In § 124b Z 74 entfällt im zweiten Satz die Wortfolge „auf Widmung des Pensionskassenbeitrages,“.

Artikel II
Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994

Das Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 132/2002, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 1 Z 2 letzter Satz tritt an die Stelle des Strichpunktes ein Punkt; es wird folgender Satz angefügt:

  1. d ist auf Umsätze anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2006 ausgeführt werden;“.

2. In § 21 Abs. 1 werden folgende Unterabsätze angefügt:

„Die Übermittlung der Voranmeldungen hat elektronisch zu erfolgen. Ist dem Unternehmer die elektronische Übermittlung der Voranmeldung mangels technischer Voraussetzungen unzumutbar, hat die Übermittlung der Voranmeldungen auf dem amtlichen Vordruck zu erfolgen.

Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt und das Verfahren der elektronischen Übermittlung der Voranmeldung mit Verordnung festzulegen. In der Verordnung kann vorgesehen werden, dass sich der Unternehmer einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle zu bedienen hat.“

Artikel III
Änderung des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes 1955

Das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 133/2002, wird wie folgt geändert:

1. In § 15 Abs. 1 Z 17 tritt an die Stelle der Wortfolge „- von Anteilscheinen an Pensionsinvestmentfonds im Sinne des Abschnittes I.a. des Investmentfondsgesetzes 1993 durch Personen der Steuerklasse I;“ die Wortfolge „- von Ansprüchen gegenüber Einrichtungen im Sinne des § 108h des Einkommensteuergeset-zes 1988;“.

2. § 15 Abs. 1 Z 19 lautet:

  1. „19. Schenkungen unter Lebenden und Zweckzuwendungen (§ 4 Z 2) - ausgenommen Zuwendungen an Stiftungen - von Geldeinlagen bei inländischen Kreditinstituten (§ 1 des Bankwesengesetzes)
    1. a) beim Erwerb durch Personen der Steuerklassen I bis IV, wenn die Steuerschuld vor dem 1. Jänner 2004 entsteht, ohne Rücksicht auf die Höhe der Zuwendungen,
    1. b) beim Erwerb durch Personen der Steuerklasse V,
      1. - wenn die Steuerschuld vor dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 10/2003 entsteht, ohne Rücksicht auf die Höhe der Zuwendungen,
      1. - wenn die Steuerschuld nach dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 10/2003 und vor dem 1. Jänner 2004 entsteht, bis zu einer Höhe von 100 000 Euro (Freibetrag).
  1. Befreiung (lit. a und lit. b erster Teilstrich) gilt auch für Vorgänge, für die die Steuerschuld vor dem 8. Juli 2000 entstanden ist, es sei denn, der Steuerpflichtige hatte zu diesem Zeitpunkt davon Kenntnis, dass der Vorgang Gegenstand abgabenrechtlicher oder finanzstrafrechtlicher Ermittlungen war oder der Abgabenbehörde bekannt war. Die Befreiung (lit. a und lit. b) ist auch im Falle der Zusammenrechnung nach § 11 mit Zuwendungen, die nach dem 31. Dezember 2003 erfolgen, zu berücksichtigen.“

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