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BGBl I 155/2002

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

155. Bundesgesetz: Erlassung eines Hochwasseropferentschädigungs- und Wiederaufbau-Gesetzes 2002 - HWG 2002 und Änderung des Katastrophenfondsgesetzes 1996, des Bundesfinanzgesetzes 2002, des Umweltförderungsgesetzes, des Altlastensanierungsgesetzes, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, des Einkommensteuergesetzes 1988, des Körperschaftsteuergesetzes 1988 und der Bundesabgabenordnung

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Hochwasseropferentschädigungs- und Wiederaufbau-Gesetz 2002 - HWG 2002

§ 1

§ 1. Zur Beseitigung von außergewöhnlichen Schäden, die durch das Hochwasser im August 2002 entstanden sind, werden dem Katastrophenfonds zusätzlich Mittel zur Verfügung gestellt.

§ 2

§ 2. Mit bis zu 250 Millionen Euro sind Maßnahmen zur Beseitigung von Schäden an Hab und Gut physischer und juristischer Personen (§ 3 Z 3 lit. a des Katastrophenfondsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 201/1996, in der geltenden Fassung) zu finanzieren.

§ 3

§ 3. Zur Finanzierung von Maßnahmen zum Wiederaufbau der Infrastruktur sind weitere bis zu 250 Millionen Euro zu verwenden.

§ 4

§ 4. Zur Finanzierung von Sofortmaßnahmen sowie von vorbeugenden Maßnahmen zur Vermeidung von Folgeschäden an Gewässern, Hochwasserschutzanlagen und Wildbachverbauungen (§ 3 Z 4 des Katastrophenfondsgesetzes 1996) sind aus den Mitteln gemäß § 3 bis zu 28 Millionen Euro zu verwenden. Die sonstigen Mittel gemäß § 3 sind gemäß § 3 Z 1 und 2 des Katastrophenfondsgesetzes 1996 zu verwenden.

§ 5.

(1) Die Leistung von Zuschüssen des Bundes an die von der Hochwasserkatastrophe im August 2002 betroffenen Länder gemäß § 3 Z 3 lit. a Katastrophenfondsgesetz 1996 zur Beseitigung außergewöhnlicher Schäden durch das Hochwasser im August 2002 erfolgt unter den in den Abs. 2 bis 4 genannten Bedingungen.

(2) Die Länder machen für Beschwerden von physischen oder juristischen Personen privaten oder öffentlichen Rechts wegen Ungleichbehandlung oder Verletzung der fundamentalen Grundsätze eines rechtsstaatlichen Verfahrens bei der Leistung finanzieller, gemäß § 3 Z 3 lit. a Katastrophenfondsgesetz 1996 bezuschusster Hilfen des Landes zur Beseitigung außergewöhnlicher Schäden durch das Hochwasser im August 2002 jeweils eine Beschwerdekommission zuständig. Der Kommission gehören neben den Vertretern des Landes auch je ein Vertreter des Bundesministeriums für Finanzen, des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, des Bundesministeriums für Justiz und des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit an. Organe, die an der Entscheidung des Landes über die Leistung finanzieller Hilfe mitgewirkt haben oder denen für diese Entscheidungen ein Weisungsrecht zugekommen ist, gehören der Kommission nicht an.

(3) Beschwerden an die Kommission können innerhalb eines Monats nach der Entscheidung des Landes über die finanzielle Hilfe, jedenfalls aber innerhalb eines Monats nach der Einrichtung der Kommission, eingebracht werden. Die Kommission hat über eine Beschwerde binnen dreier Monate nach ihrem Einlangen zu entscheiden.

(4) Entscheidet die Kommission, dass der Beschwerdeführer durch eine Ungleichbehandlung oder eine Verletzung fundamentaler rechtsstaatlicher Grundsätze verkürzt worden ist, so hat das betreffende Land einen der Entscheidung entsprechenden Ausgleich zu leisten. Entscheidet die Kommission, dass der Leistung finanzieller Hilfe sonst eine Ungleichbehandlung oder eine Verletzung fundamentaler rechtsstaatlicher Grundsätze zugrunde liegt, so hat sie das betreffende Land zu verständigen und geeignete weitere Schritte zu ergreifen.

§ 6

§ 6. Im Jahr 2002 nicht durch Zahlung verbrauchte Mittel sind jeweils gesonderten Rücklagen zuzuführen und im Folgejahr für die genannten Zwecke zu verwenden.

§ 7

§ 7. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

§ 8

§ 8. Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2003 außer Kraft.

Artikel 2
Änderung des Katastrophenfondsgesetzes 1996

Das Katastrophenfondsgesetz 1996, BGBl. Nr. 201/1996, zuletzt geändert mit Bundesgesetz BGBl. I Nr. 50/2002, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Z 3 lit. b wird nach dem Wort „2002“ die Wortfolge „…, sowie von bis zu 5,45 Millionen Euro bis 30. Juni 2003“ eingefügt.

2. In § 3 Z 4 wird folgende lit. g angefügt:

  1. „g) zur Deckung jener Erfordernisse, die durch Kostentragung gemäß § 31 Abs. 3a des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215, in der geltenden Fassung entstehen. Die Abwicklung obliegt den Ländern.“

3. Im § 3 Z 4 wird folgende lit. f angefügt:

  1. „f) zur Deckung außergewöhnlicher Erfordernisse, die dem Bund durch finanzielle Hilfe zum Zukauf von Raufutter und Raufutterersatzprodukten entstanden sind, in der Höhe von maximal jenen Mitteln, die im Jahre 2002 nicht gemäß lit. e in Anspruch genommen werden. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen die Abwicklung festzulegen, wobei ein 50%iger Anteil der Länder vorzusehen ist.“

4. In § 5 Abs. 2a entfällt im letzten Satz die Wortfolge „diese Zwecke“ und wird durch die Wortfolge „die Zwecke gemäß § 3 Z 4 lit. e und f“ ersetzt.

5. In § 5 Abs. 3 wird nach dem Wort „2002“ die Wortfolge „…, sowie bis 30. Juni 2003“ eingefügt.

6. In § 8 lautet der letzte Satz:

„Mit der Vollziehung des § 3 Z 4 lit. e und f ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betraut.“

Artikel 3
Änderung des Bundesfinanzgesetzes 2002

Das Bundesfinanzgesetz 2002, BGBl. I Nr. 38/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 130/2002, wird wie folgt geändert (9. BFG-Novelle 2002):

1. Artikel II Abs. 2 Z 3 lautet:

  1. „3. gemäß § 41 Abs. 3 Z 1 BHG bei den Voranschlagsansätzen 1/60304, 1/60314 und 1/60324 bis zu einem Betrag von insgesamt 50,87 Millionen Euro sowie bei den Voranschlagsansätzen 1/53317 und 1/53327 jeweils bis zu einem Betrag von 250 Millionen Euro“.

2. Im Artikel II wird folgender Abs. 5 angefügt:

Abs. 5

Zusätzlich zu den Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 ist der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, nach den Bestimmungen des BHG Kreditoperationen bis zu einem Betrag von 1 700 Millionen Euro durchzuführen.“

3. Im Artikel IV Abs. 3 wird nach dem Voranschlagsansatz 2/51426 eingefügt „2/51504“.

4. Im Artikel V Abs. 1 wird der Punkt nach der Z 21 durch einen Strichpunkt ersetzt und werden als Z 22 bis Z 33 angefügt:

  1. „22. beim Voranschlagsansatz 1/12276 bis zu einem Betrag von 0,190 Millionen Euro zur verstärkten Förderung der EDV-Ausstattung, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen im Kapitel 12 sichergestellt werden kann;
  1. 23. beim Voranschlagsansatz 1/13046 bis zu einem Betrag von 1,244 Millionen Euro zur verstärkten Förderung des österreichischen Films, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen im Kapitel 13 sichergestellt werden kann;
  1. 24. beim Voranschlagsansatz 1/15006 bis zu einem Betrag von 3,7 Millionen Euro für Maßnahmen im Zusammenhang mit der EU-Erweiterung sowie für innovative Projekte, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen im Kapitel 15 und/oder 17 sichergestellt werden kann;
  1. 25. beim Voranschlagsansatz 1/15446 bis zu einem Betrag von 1,142 Millionen Euro für behinderte Menschen zur Abgeltung der Normverbrauchsabgabe, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen im Kapitel 15 sichergestellt werden kann;
  1. 26. beim Voranschlagsansatz 1/17108 bis zu einem Betrag von 3,6 Millionen Euro für Erneuerungs- und Erweiterungsinvestitionen der Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen im Kapitel 15 und/oder 17 sichergestellt werden kann;
  1. 27. beim Voranschlagsansatz 1/17206 bis zu einem Betrag von 0,5 Millionen Euro für Gesundheitsförderungsmaßnahmen, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen im Kapitel 15 und/oder 17 sichergestellt werden kann;
  1. 28. beim Voranschlagsansatz 1/54108 bis zu einem Betrag von 8 Millionen Euro für Zahlungen im Zusammenhang mit Veräußerungen von Bundesvermögen, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen in Budgetkapiteln der Gruppe 5 sichergestellt werden kann;
  1. 29. beim Voranschlagsansatz 1/60356 bis zu einem Betrag von 0,13 Millionen Euro für Zahlungen des nationalen Anteils von Lagerkosten auf Grund der EU-Überschwemmungs-Interventionsgetreide-Verordnung, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen im Kapitel 60 sichergestellt werden kann;
  1. 30. beim Voranschlagsansatz 1/60086 bis zu einem Betrag von 1,7 Millionen Euro für Förderungen an private Institutionen, im Zusammenhang mit dem „Jahr der Berge 2002“, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen im Kapitel 60 sichergestellt werden kann;
  1. 31. beim Voranschlagsansatz 1/11516 bis zu einem Betrag von 0,727 Millionen Euro für einen einmaligen Beitrag zu den Sanierungskosten der Euthanasie-Gedenkstätte Schloss Hartheim, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen beim Voranschlagsansatz 1/11518 sichergestellt werden kann;
  1. 32. beim Voranschlagsansatz 1/63516 bis zu einem Betrag von 21,802 Millionen Euro für arbeitsmarktpolitische Maßnahmen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen beim Voranschlagsansatz 1/63527 sichergestellt werden kann;
  1. 33. beim Voranschlagsansatz 1/63626 für Maßnahmen nach dem Jugendausbildungs-Sicherungsgesetz bis zum Ausmaß jenes Betrages, der durch gleichhohe Mehreinnahmen beim Voranschlagsansatz 2/63465 sichergestellt werden kann.“

5. Im Art. VI Abs. 1 wird der Punkt nach der Z 24 durch einen Strichpunkt ersetzt und werden als Z 25 bis 48 angefügt:

  1. „25. bei den Voranschlagsansätzen 1/17108 und 1/60028 bis zu einem Betrag von jeweils 0,5 Million Euro zur Abgeltung von vermehrten Ausgaben im Zusammenhang mit der Hochwasserkatastrophe 2002, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
  1. 26. beim Voranschlagsansatz 1/15446 für behinderte Menschen bis zu einem Betrag von 10 Millionen Euro für Maßnahmen zur Unterstützung im Zusammenhang mit der Hochwasseropferentschädigung, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
  1. 27. beim Voranschlagsansatz 1/10006 bis zu einem Betrag von 18,206 Millionen Euro im Zusammenhang mit der Verdoppelung der Spenden auf Grund der Benefizveranstaltung des ORF für die Hochwassersoforthilfe, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
  1. 28. beim Voranschlagsansatz 1/02106 bis zu einem Betrag von 1,763 Millionen Euro zur Erfüllung der Aufgaben des Nationalfonds der Republik Österreich für Opfer des Nationalsozialismus, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
  1. 29. beim Voranschlagsansatz 1/02408 bis zu einem Betrag von 3,5 Millionen Euro für Aufwendungen der Parlamentsdirektion, wenn die Bedeckung durch Mehreinnahmen (Rücklagenauflösungen) sichergestellt werden kann;
  1. 30. beim Voranschlagsansatz 1/12476 bis zu einem Betrag von 3,168 Millionen Euro zur Sicherung des Fortbestandes der Bausubstanz von unter Denkmalschutz stehenden Objekten, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
  1. 31. beim Voranschlagsansatz 1/13016 bis zu einem Betrag von 0,363 Millionen Euro für Zahlungen an den Festspielverein Erl in Tirol, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
  1. 32. beim Voranschlagsansatz 1/14116 bis zu einem Betrag von 0,2 Millionen Euro für Zahlungen an das Hayek-Institut, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
  1. 33. beim Voranschlagsansatz 1/14138 bis zu einem Betrag von 0,218 Millionen Euro für das Forschungsprojekt „Die Rote Armee in Österreich 1945-1955“, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
  1. 34. bei den Voranschlagsansätzen 1/14208 und 1/14308 bis zu einem Betrag von insgesamt 2,544 Millionen Euro für die gemäß § 11a Hochschul-Taxengesetz 1972 vorgesehene Rückerstattung von geleisteten Studienbeiträgen für Angehörige aus bestimmten Entwicklungsländern, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
  1. 35. bei den Voranschlagsansätzen 1/15006 und/oder 1/15008 bis zu einem Betrag von insgesamt 4 Millionen Euro für Zahlungen an den Verband der Volksdeutschen Landsmannschaften Österreichs, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
  1. 36. beim Voranschlagsansatz 1/20008 bis zu einem Betrag von 0,4 Millionen Euro für Rechtsanwaltskosten im Zusammenhang mit der Erlangung der Rechtssicherheit nach dem Entschädigungsfondsgesetz sowie bis zu 1,8 Millionen Euro für das Projekt Herrengasse, wenn die Bedeckung hinsichtlich des Betrages von 1,8 Millionen Euro durch Rücklagenauflösung, im Übrigen durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
  1. 37. beim Voranschlagsansatz 1/20108 bis zu einem Betrag von 7,1 Millionen Euro für Aufwendungen der Vertretungsbehörden im Ausland, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
  1. 38. beim Voranschlagsansatz 1/20506 bis zu einem Betrag von 3 Millionen Euro für Wiederaufbaumaßnahmen in Afghanistan, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
  1. 39. bei den Voranschlagsansätzen 1/30208 und 1/30308 bis zu einem Betrag von insgesamt 13,5 Millionen Euro für Zahlungen an die BRZ-GmbH, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen im Kapitel 30 bzw. durch sonstige Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
  1. 40. beim Voranschlagsansatz 1/30303 bis zu einem Betrag von 2 Millionen Euro sowie beim Voranschlagsansatz 1/30208 bis zu einem Betrag von 1,3 Millionen Euro für bauliche Maßnahmen in Justizanstalten und Gerichtsgebäuden, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
  1. 41. beim Voranschlagsansatz 1/40108 bis zu einem Betrag von 16 Millionen Euro für die friedenserhaltende Operation des Österreichischen Bundesheeres in Afghanistan (7 Millionen Euro) und für Maßnahmen im Rahmen des Assistenzeinsatzes des Bundesheeres infolge der Hochwasserkatastrophe (9 Millionen Euro), wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
  1. 42. beim Voranschlagsansatz 1/40138 bis zu einem Betrag von 18,641 Millionen Euro für bauliche Investitionsmaßnahmen, wenn die Bedeckung durch Mehreinnahmen im Kapitel 54 sichergestellt werden kann;
  1. 43. beim Voranschlagsansatz 1/54848 bis zu einem Betrag von 2,5 Millionen Euro zur Zahlung eines Gesellschafterzuschusses an die Austria-Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
  1. 44. beim Voranschlagsansatz 1/64753 bis zu einem Betrag von 0,751 Millionen Euro für Baumaßnahmen in der KZ-Gedenkstätte Mauthausen (Mauthausen Memorial), wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen beim Voranschlagsansatz 1/11518 sichergestellt werden kann;
  1. 45. beim Voranschlagsansatz 1/70008 bis zu einem Betrag von 1,455 Millionen Euro für die Neustrukturierung der IT-Strategie des Bundes, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
  1. 46. beim Voranschlagsansatz 1/70306 bis zu einem Betrag von 0,726 Millionen Euro zur Förderung des Behindertensports, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
  1. 47. beim Voranschlagsansatz 1/12006 bis zu einem Betrag von 1,9 Millionen Euro zur Unterstützung von privaten Schulbaumaßnahmen, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
  1. 48. beim Voranschlagsansatz 1/15456 bis zu einem Betrag von 3 Millionen Euro für behindertengerechte Baumaßnahmen in Betrieben, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann.“

6. Im Artikel IX Abs. 1 Z 7 wird das Datum „31. Dezember 2002“ durch das Datum „30. Juni 2003“ ersetzt.

7. Im Artikel X Abs. 1 Z 2 entfällt nach dem Voranschlagsansatz 1/15016 der Klammerausdruck „(für Gemeinschaftsinitiativen)“.

8. Im Artikel X Abs. 1 Z 2 werden eingefügt:

a) vor dem Voranschlagsansatz 1/10008 der Voranschlagsansatz „1/10006 (Hochwasserkatastrophe 2002)“,

b) nach dem Voranschlagsansatz 1/10046 (EFRE-Kofinanzierung für FER [EU] geb. Post) die Voranschlagsansätze „1/10078, 1/11018, 1/11506, 1/11508, 1/11528“,

c) nach dem Voranschlagsansatz 1/12008 (für Kofinanzierungen der EU [ESF-Mittel/Neue Periode] [geb. Post]) „1/12018“,

d) nach dem Voranschlagsansatz 1/13046 (für das Österreichische Filminstitut) die Voranschlagsansätze „1/13088, 1/14018“,

e) nach dem Voranschlagsansatz 1/15016 die Voranschlagsansätze „1/15018, 1/15038“,

f) nach dem Voranschlagsansatz 1/20508 die Voranschlagsansätze „1/30018, 1/40018“,

g) nach dem Voranschlagsansatz 1/50148 der Voranschlagsansatz „1/50236“,

h) nach dem Voranschlagsansatz 1/51818 der Voranschlagsansatz „1/54608“,

i) nach dem Voranschlagsansatz 1/64178 (für Technologie- und Forschungsschwerpunkte) der Voranschlagsansatz „1/64548“,

j) nach dem Voranschlagsansatz 1/65316 der Voranschlagsansatz „1/65318 (für Forschungs- und Entwicklungsoffensive)“,

k) im Klammerausdruck nach den Voranschlagsansätzen 1/14208 und 1/14308 jeweils „sowie für Rückersätze von Einnahmen (Studienbeiträge) (geb. Post)“.

9. Im Artikel X Abs. 2 wird nach dem Voranschlagsansatz 2/51426 der Voranschlagsansatz „2/51504“ eingefügt.

10. Im Bundesvoranschlag (Anlage I) entfallen:

a) Folgende Paragrafe und Voranschlagsansätze:

„1/6331 Bundeswettbewerbsbehörde:

1/63310/36 Personalausgaben

1/63313/36 Anlagen

1/63317/36 Aufwendungen (Gesetzliche Verpflichtungen)

1/63318/36 Aufwendungen

2/6331 Bundeswettbewerbsbehörde:

2/63314/36 Erfolgswirksame Einnahmen“

b) Die Anmerkung beim Voranschlagsansatz „1/12018“.

11. Im Bundesvoranschlag (Anlage I) werden eingefügt:

a) nach dem Voranschlagsansatz 1/53307:

„1/53317/43 Zahlungen an KatFonds gem. HWG 2002 (priv. Personen)

1/53327/43 Zahlungen an KatFonds gem. HWG 2002 (Infrastruktur)“

b) nach dem Voranschlagsansatz 1/53488:

„1/535 Katastrophenfonds (zweckgeb. Geb.) (Fortsetzung):

1/53508/43 Zahlungen gem. HWG 2002 (priv. Personen)

1/53518/43 Zahlungen gem. HWG 2002 (Infrastruktur)“

c) nach dem Voranschlagsansatz 2/53400:

„2/535 Katastrophenfonds (zweckgeb. Geb.) (Fortsetzung):

2/53510/43 Dotierung gem. HWG 2002 (priv. Personen)

2/53520/43 Dotierung gem. HWG 2002 (Infrastruktur)“

d) nach dem Voranschlagsansatz 1/30506:

„1/30507/22 Aufwendungen (Gesetzl. Verpflichtungen)“

e) nach dem Voranschlagsansatz 1/50428:

„1/5044 Unabhängiger Finanzsenat:

1/50440/43 Personalausgaben

1/50443/43 Anlagen

1/50447 Aufwendungen (Gesetzl. Verpflichtungen)

22

43

1/50448/43 Aufwendungen“

f) nach dem Voranschlagsansatz 1/50820:

„1/50827/22 Aufwendungen (Gesetzl. Verpflichtungen)“

g) nach dem Voranschlagsansatz 1/51289:

„1/51508/43 Europ. Solidaritätsfonds; Aufwendungen“

h) nach dem Voranschlagsansatz 1/63043:

„1/6306 Bundeswettbewerbsbehörde:

1/63060/36 Personalausgaben

1/63063/36 Anlagen

1/63067 Aufwendungen (Gesetzl. Verpflichtungen)

22

36

1/63068/36 Aufwendungen

1/6308 Bundesvergabeamt

1/63080/43 Personalausgaben

1/63083/43 Anlagen

1/63087 Aufwendungen (Gesetzl. Verpflichtungen)

22

43

1/63088/43 Aufwendungen“

i) nach dem Voranschlagsansatz 1/63666:

„1/63668/22 Aufwendungen“

j) nach dem Voranschlagsansatz 1/64040:

„1/64047/22 Aufwendungen (Gesetzl. Verpflichtungen)“

k) nach dem Voranschlagsansatz 2/10044:

„2/10074/43 Erfolgswirksame Einnahmen aus BIG-Objekten“

l) nach dem Voranschlagsansatz 2/50434:

„2/5044 Unabhängiger Finanzsenat:

2/50444/43 Erfolgswirksame Einnahmen

2/50447/43 Bestandwirksame Einnahmen“

m) nach dem Voranschlagsansatz 2/51426:

2/51504/43 Europ. Solidaritätsfonds“

n) nach dem Voranschlagsansatz 2/63044:

„2/6306 Bundeswettbewerbsbehörde:

2/63064/36 Erfolgswirksame Einnahmen

2/63067/36 Bestandwirksame Einnahmen

2/6308 Bundesvergabeamt:

2/63084/43 Erfolgswirksame Einnahmen

2/63087/43 Bestandwirksame Einnahmen“

o) nach dem Voranschlagsansatz 2/63464:

„2/63465/22 Sonstige erfolgswirksame Einnahmen“

p) nach dem Voranschlagsansatz 2/63510:

„2/63513/22 Zweckgebundene Darlehensrückzahlungen“

q) nach dem Paragraf 2/6501:

„2/65010/43 Zweckgebundene erfolgswirksame Einnahmen“

12. Im Bundesvoranschlag (Anlage I) lauten:

a) der Ausgaben- und Einnahmentitel 504 jeweils „Zoll- und Abgabenverwaltung“,

b) die Ausgabenparagrafe 1/1101, 1/1201 und 1/1308 jeweils „Zahlungen im Zusammenhang mit dem Bundesimmobiliengesetz“,

c) der Ausgaben- und Einnahmenparagraf 5040 jeweils „Zoll- und Finanzdienststellen“,

d) der Ausgaben- und Einnahmenparagraf 6053 jeweils „Bundesamt und Forschungszentrum für Wald“,

e) die Voranschlagsansätze 1/10078, 1/14018, 1/15038, 1/30018, 1/40018, 1/50428, 1/64548 jeweils „Zahlungen im Zusammenhang mit dem Bundesimmobiliengesetz“.

Artikel 4

Änderung des Umweltförderungsgesetzes

Das Umweltförderungsgesetz (UFG), BGBl. Nr. 185/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 47/2002, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 6 Abs. 2a wird folgender neuer Abs. 2b eingefügt:

„(2b) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann auf Grund von Hochwasserschäden im Jahre 2002 in den Jahren 2002 bis 2004 zusätzlich zu Abs. 2 und 2a im Rahmen einer Sondertranche für Zwecke der Siedlungswasserwirtschaft (§§ 16 ff) zusätzliche Förderungen zusagen und Aufträge gemäß Abs. 1 erteilen, deren Ausmaß insgesamt einem Barwert von 50 Millionen Euro entspricht.“

2. In § 6 wird der bisherige Abs. 2b zu Abs. 2c.

3. § 37 Abs. 5a lautet:

„(5a) Der Fonds hat dem Bund aus seinem Reinvermögen jeweils Mittel in jenem Ausmaß zur Verfügung zu stellen, die erforderlich sind, um die Sondertranchen Siedlungswasserwirtschaft (§ 6 Abs. 2a und 2b) mit einem Barwert von 507,839 Millionen Euro zu bedecken.“

Artikel 5
Änderung des Altlastensanierungsgesetzes

Das Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 48/2002, wird wie folgt geändert:

1. Im § 3 wird folgender Abs. 4 angefügt:

Abs. 4

Von der Beitragspflicht ausgenommen ist das Ablagern, Verfüllen, Lagern und Befördern von Abfällen, die nachweislich und unmittelbar durch Katastrophenereignisse, insbesondere durch Hochwasser, Erdrutsche, Vermurungen und Lawinen, angefallen sind. Der Nachweis ist durch eine Bestätigung der Gemeinde, in der das Katastrophenereignis stattgefunden hat, zu erbringen. Aus der Bestätigung muss ersichtlich sein, dass die Abfälle unmittelbar durch Katastrophenereignisse angefallen sind. Sofern der Beitragsschuldner nicht selbst Geschädigter der Katastrophenereignisse ist, gilt die Beitragsfreiheit nur dann, wenn der Abgabenvorteil an den Geschädigten der Katastrophenereignisse weitergegeben wird. Dies ist vom Beitragsschuldner in geeigneter Weise auf Rechnungen, Lieferscheinen oder Wiegezetteln für seine Kunden ersichtlich zu machen.“

2. § 9 Abs. 2b lautet:

„(2b) Der Beitragsschuldner hat in der Anmeldung auch die Menge an übernommenen Abfällen anzugeben, die gemäß § 3 Abs. 2 und 4 beitragsfrei sind und eine Kopie der Bestätigung gemäß § 3 Abs. 2 und 4 beizulegen.“

3. Im § 12 Abs. 4 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

„Für den Fall, dass über die budgetären Vorkehrungen in den Jahren 2003 und 2004 hinausgehend Finanzmittel für die Finanzierung von Ersatzvornahmen gemäß § 4 VVG bei Altlasten erforderlich sind, wird der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ermächtigt, in beiden Jahren insgesamt bis zu 70 Millionen Euro aus den Mitteln der Altlastenbeiträge für die Finanzierung der Ersatzvornahmen zu verwenden.“

4. Dem Art. VII werden folgende Abs. 10 und 11 angefügt:

„(10) § 3 Abs. 4 und § 9 Abs. 2b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 155/2002 sind auf steuerbare Umsätze anzuwenden, die nach dem 1. Juli 2002 ausgeführt werden.

Abs. 11

§ 12 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 155/2002 (HWG 2002) tritt mit 1. Jänner 2003 in Kraft.“

Artikel 6
Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2002, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 81 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Zulässig ist auch die Bereitstellung von Mitteln für epidemiologische Maßnahmen und zur Unterstützung von Versicherten und ihren Angehörigen nach Elementarereignissen, wie zum Beispiel Hochwasser, Erdrutsch, Vermurung oder Lawinen. Das Nähere hat der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen nach Anhörung des Hauptverbandes durch Verordnung zu regeln.“

1a. § 31 Abs. 5 Z 16b lautet:

  1. für die Nachsicht vom Behandlungsbeitrag-Ambulanz bei Vorliegen einer besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit des (der) Versicherten nach § 135a Abs. 3 zweiter und dritter Satz;“.

2. Nach § 53a wird folgender § 53b samt Überschrift eingefügt:

„Zuschüsse an die Dienstgeber

§ 53b.

(1) Den Dienstgebern können Zuschüsse aus Mitteln der Unfallversicherung zur teilweisen Vergütung des Aufwandes für die Entgeltfortzahlung im Sinne des § 3 EFZG oder vergleichbarer österreichischer Rechtsvorschriften an bei der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt unfallversicherte Dienstnehmer nach Unfällen geleistet werden.

(2) Abs. 1 ist so anzuwenden, dass die Zuschüsse gebühren

  1. 1. nur jenen Dienstgebern, die regelmäßig weniger als 51 Dienstnehmer in Betrieben (§ 77a ASchG) beschäftigen,
  1. 2. ab dem ersten Tag der Entgeltfortzahlung bis höchstens sechs Wochen je Arbeitsjahr (Kalenderjahr) und
  1. 3. in der Höhe von 50% des entsprechenden fortgezahlten Entgelts.

(3) Die Gewährung der Zuschüsse und deren Abwicklung ist durch Verordnung, welche vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu erlassen ist, zu regeln.“

3. § 57a samt Überschrift lautet:

„Beiträge in der Krankenversicherung der Lehrlinge

§ 57a

§ 57a. Für Lehrlinge, die sich in einem aufrechten Lehrverhältnis befinden, ist jener Teil des allgemeinen Beitrages nach § 51 Abs. 1 Z 1 und des Zusatzbeitrages nach § 51b Abs. 1, der für die Dauer der ersten zwei Jahre der Lehrzeit auf den Versicherten und auf den Dienstgeber entfällt, aus Mitteln der Krankenversicherung zu zahlen.“

3a. § 135a Abs. 2 Z 2 lautet:

  1. „2. wenn in medizinischen Notfällen, wegen Lebensgefahr oder aus anderen Gründen eine stationäre Aufnahme erfolgt oder wenn in diesem Zusammenhang eine anderweitige medizinische Versorgung im extramuralen Bereich nicht in Betracht kommt,“

3b. Im § 135a Abs. 2 wird der Punkt am Ende der Z 8 durch einen Beistrich ersetzt; folgende Z 9 wird eingefügt:

  1. „9. wenn Untersuchungs- oder Behandlungsmethoden erforderlich sind, die außerhalb einer Krankenanstalt in angemessener Entfernung dem Patienten nicht in geeigneter Weise oder nur unzureichend zur Verfügung stehen.“

3c. Dem § 135a Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

„Darüber hinaus kann der Versicherungsträger auf Antrag des (der) Versicherten in besonders berücksichtigungswürdigen Einzelfällen, insbesondere bei Behandlung vergleichbar (Abs. 2 Z 7) schwerwiegender und therapieintensiver Krankheiten sowie in Berücksichtigung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse, von der Einhebung des Behandlungsbeitrages auf bestimmte Zeit absehen oder einen bereits entrichteten Behandlungsbeitrag rückerstatten.“

4. § 575 Abs. 7 lautet:

Abs. 7

Abweichend von § 51 Abs. 3 Einleitung ist für Lehrlinge für die Dauer des gesamten Lehrverhältnisses der allgemeine Beitrag zur Unfallversicherung aus Mitteln der Unfallversicherung zu zahlen.“

5. Nach § 602 wird folgender § 603 samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmungen zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 155/2002

§ 603.

(1) Die §§ 53b samt Überschrift, 57a samt Überschrift und 575 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 155/2002 treten mit 1. Oktober 2002 in Kraft.

(2) § 135a Abs. 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 155/2002 tritt mit 1. Oktober 2002 in Kraft und ist auf alle anhängigen Fälle, weiters über Antrag des Versicherten auch auf Fälle, in denen der Behandlungsbeitrag-Ambulanz bereits entrichtet wurde, sowie auf Rückerstattungsanträge nach § 135a Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 155/2002 anzuwenden.“

Artikel 7
Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988

Das Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 132/2002, wird wie folgt geändert:

1. § 3 Abs. 1 Z 16 lautet:

  1. „16. Freiwillige soziale Zuwendungen des Arbeitgebers an den Betriebsratsfonds, weiters freiwillige Zuwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden, insbesondere Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden.“

1a. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 4 Z 4a tritt an die Stelle des Prozentsatzes „10%“ der Prozentsatz „15%“.

b) In § 4 Abs. 4 Z 7 lautet der erste Satz:

„Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit und Aufwendungen für umfassende Umschulungsmaßnahmen, die eine Tätigkeit in einem neuen Berufsfeld ermöglichen.“

c) In § 4 Abs. 4 wird als Z 9 angefügt:

  1. „9. Geld- oder Sachaufwendungen im Zusammenhang mit der Hilfestellung in Katastrophenfällen (insbesondere Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden), wenn sie der Werbung dienen.“

d) In § 4 Abs. 4 wird Z 10 eingefügt:

  1. „10. Ein Bildungsfreibetrag von höchstens 20% der Aufwendungen des Steuerpflichtigen in innerbetriebliche Aus- und Fortbildungseinrichtungen. Der Freibetrag steht insoweit zu, als die Aufwendungen unmittelbar Aus- und Fortbildungsmaßnahmen betreffen, die im betrieblichen Interesse für Arbeitnehmer (§ 47) getätigt werden. Innerbetriebliche Aus- und Fortbildungseinrichtungen sind Einrichtungen, die einem Teilbetrieb vergleichbar sind, ihre Aus- und Fortbildungsmaßnahmen Dritten gegenüber nicht anbieten (ausgenommen Konzernunternehmen) und deren Tätigkeit in der Erbringung solcher Leistungen für die eigenen Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen besteht. In den Richtlinien für die innerbetriebliche Aus- und Fortbildung muss vorgesehen sein, dass an den Aus- und Fortbildungsmaßnahmen Personen teilnehmen können, die unmittelbar vor Bezug eines Kinderbetreuungsgeldes (§§ 2 ff KBGG) Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen waren. Der Bildungsfreibetrag kann nur insoweit geltend gemacht werden, als die Aufwendungen je Aus- und Fortbildungsmaßnahme 2 000 Euro pro Kalendertag nicht übersteigen. Ziffer 8 letzter und vorletzter Satz sind anzuwenden.“

e) § 4 Abs. 4 Z 6 wird wie folgt geändert:

aa) Die lit. b lautet:

  1. „b) Museen
    1. - von Körperschaften des öffentlichen Rechts
    1. - von anderen Rechtsträgern, wenn diese Museen eine den Museen von Körperschaften des öffentlichen Rechts vergleichbaren öffentlichen Zugang haben und Sammlungsgegenstände zur Schau stellen, die in geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Hinsicht von gesamtösterreichischer Bedeutung sind. Über Aufforderung der Abgabenbehörden ist das Vorliegen der Voraussetzungen durch eine vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur ausgestellte Bescheinigung nachzuweisen,“

bb) Als lit. d wird eingefügt:

  1. „d) Dachverbände von Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die die Voraussetzungen der §§ 34 ff der Bundesabgabenordnung erfüllen und deren ausschließlicher Zweck die Förderung des Behindertensportes ist.“

cc) Der letzte Satz lautet:

„Die letzten vier Sätze der Z 5 sind anzuwenden.“

1b. § 6 Z 10 lautet:

  1. „10. Bei Wirtschaftsgütern, die unter Verwendung von entsprechend gewidmeten steuerfreien Subventionen aus öffentlichen Mitteln (§ 3 Abs. 1 Z 3, § 3 Abs. 1 Z 5 lit. d und e, § 3 Abs. 1 Z 6) oder Zuwendungen im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 16 angeschafft oder hergestellt wurden, gelten als Anschaffungs- oder Herstellungskosten nur die vom Empfänger der Zuwendungen aus anderen Mitteln geleisteten Aufwendungen.“

2. § 10a wird wie folgt geändert:

a) in § 10a Abs. 3 Z 2 tritt an die Stelle des Datums „1. Jänner 2003“ das Datum „1. Jänner 2004“.

b) Im vorletzten Satz des § 10a Abs. 3 tritt jeweils an die Stelle des Datums „31. Dezember 2002“ das Datum „31. Dezember 2003“.

3. Als § 10c samt Überschrift wird eingefügt:

„Befristete Sonderregelungen für eine vorzeitige Abschreibung bei katastrophenbedingter Ersatzbeschaffung bei Gebäuden und sonstigen Wirtschaftsgütern

§ 10c

§ 10c. Bei der Ersatzbeschaffung von abnutzbaren Anlagegütern im Zusammenhang mit der Beseitigung von Katastrophenschäden (insbesondere bei Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden) gilt Folgendes:

(1) Ersatzbeschaffung von Gebäuden: Soweit eine Ersatzbeschaffung vorliegt, kann der Steuerpflichtige bei der Herstellung von Gebäuden des Anlagevermögens neben der Absetzung für Abnutzung gemäß § 8 Abs. 1 eine vorzeitige Abschreibung von 12% der Herstellungskosten gewinnmindernd geltend machen. Die Geltendmachung einer vorzeitigen Abschreibung gemäß § 10a ist insoweit ausgeschlossen. Voraussetzung ist, dass mit der tatsächlichen Bauausführung nach dem 31. Mai 2002 und vor dem 1. Jänner 2004 begonnen wird. Erstreckt sich die Herstellung des Gebäudes über einen Zeitraum, der nach dem 31. Dezember 2003 endet, kann die vorzeitige Abschreibung von jenen Teilherstellungskosten geltend gemacht werden, die bis zum 31. Dezember 2003 anfallen.

(2) Ersatzbeschaffung von sonstigen Wirtschaftsgütern: Soweit eine Ersatzbeschaffung vorliegt, kann der Steuerpflichtige bei der Anschaffung oder Herstellung von sonstigen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens neben der Absetzung für Abnutzung gemäß § 7 eine vorzeitige Abschreibung von 20% der Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnmindernd geltend machen. Voraussetzung ist, dass die Anschaffung oder Herstellung nach dem 31. Mai 2002 und vor dem 1. Jänner 2004 erfolgt. Erstreckt sich die Anschaffung oder Herstellung der Wirtschaftsgüter über einen Zeitraum, der nach dem 31. Dezember 2003 endet, kann die vorzeitige Abschreibung von jenen Teilherstellungskosten geltend gemacht werden, die bis zum 31. Dezember 2003 anfallen.“

3a. In § 14 Abs. 1 erster Satz tritt an die Stelle des Datums „31. Dezember 2002“ das Datum „31. Dezember 2001.“

3b. Im § 16 Abs. 1 Z 10 lautet der erste Satz:

„Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit und Aufwendungen für umfassende Umschulungsmaßnahmen, die eine Tätigkeit in einem neuen Berufsfeld ermöglichen.“

3c. In § 18 Abs. 1 Z 2 tritt an die Stelle der Wortfolge „Beiträge und Versicherungsprämien zu einer“ die Wortfolge „Beiträge und Versicherungsprämien ausgenommen solche im Bereich des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes - BMVG und solche im Bereich der prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge (§ 108g) zu einer“.

3d. In § 25 Abs. 1 Z 2 lit. a tritt an die Stelle der Wortfolge „Prämie nach § 108a in Anspruch genommen worden ist,“ die Wortfolge „Prämie nach § 108a oder vor einer Verfügung im Sinne des § 108i Z 3 eine Prämie nach § 108g in Anspruch genommen worden ist,“.

3e. In § 29 Z 1 zweiter Satz tritt an die Stelle der Wortfolge „Prämie nach § 108a in Anspruch genommen worden ist,“ folgende Wortfolge: „Prämie nach § 108a oder - gegebenenfalls vor einer Verfügung im Sinne des § 108i Z 3 - eine Prämie nach § 108g in Anspruch genommen worden ist,“.

4. Im § 34 Abs. 6 lautet der erste Teilstrich:

  1. „- Aufwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden, insbesondere Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden im Ausmaß der erforderlichen Ersatzbeschaffungskosten.“

5. Im § 45 wird folgender Abs. 5 angefügt:

Abs. 5

Im Kalenderjahr 2002 kann ein Antrag auf eine Änderung der Vorauszahlung abweichend von Abs. 3 bis zum 31. Oktober gestellt werden.“

6. § 63 Abs. 4 lautet:

Abs. 4

Das Finanzamt hat auf Antrag des Arbeitnehmers losgelöst von einem Veranlagungsverfahren einen Freibetragsbescheid für das laufende Kalenderjahr zu erlassen, wenn glaubhaft gemacht wird, dass im Kalenderjahr

  1. - zusätzliche Werbungskosten im Sinne des Abs. 1 Z 1 von mindestens 900 Euro oder
  1. - Aufwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden im Sinne des § 34 Abs. 6 vorliegen und der Antrag bis zum 31. Oktober gestellt wird. Gleichzeitig mit der Erlassung eines solchen Freibetragsbescheides ist eine Mitteilung zur Vorlage beim Arbeitgeber im Sinne des Abs. 1 zu erstellen. Die Einschränkung des Abs. 1 Z 3 ist bei diesem Freibetragsbescheid nicht anzuwenden.“

6a. Im § 67 Abs. 7 wird die Wortfolge „eines Sechstels“ durch die Wortfolge „eines um 15% erhöhten Sechstels“ ersetzt.

6b. In § 108c Abs. 2 Z 1 tritt an die Stelle des Prozentsatzes „3%“ der Prozentsatz „5%“.

7. Als § 108d samt Überschrift wird eingefügt:

„Befristete Sonderprämien für die katastrophenbedingte Ersatzbeschaffung von Gebäuden und sonstigen Wirtschaftsgütern

§ 108d.

(1) Befristete Sonderprämien für die katastrophenbedingte Ersatzbeschaffung von abnutzbaren Anlagegütern im Zusammenhang mit der Beseitigung von Katastrophenschäden (insbesondere Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden) im Sinne des § 10c können geltend machen:

  1. 1. Steuerpflichtige, soweit sie nicht Gesellschafter einer Gesellschaft sind, bei der die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind,
  1. 2. Gesellschaften, bei denen die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind. Voraussetzung ist, dass die Aufwendungen für die Anschaffung oder Herstellung im Wege der Absetzung für Abnutzung (§§ 7 und 8) abgesetzt werden.

(2) Es betragen

  1. 1. die befristete Sonderprämie für die Ersatzbeschaffung von Gebäuden (§ 10c Abs. 1) 5% der Aufwendungen. Wird die Sonderprämie geltend gemacht, kann für das Gebäude im betreffenden Wirtschaftsjahr keine vorzeitige Abschreibung gemäß § 10a Abs. 3 oder § 10c Abs. 1 beansprucht werden;
  1. 2. die befristete Sonderprämie für die Ersatzbeschaffung von sonstigen Wirtschaftsgütern (§ 10c Abs. 2) 10% der Aufwendungen. Wird die Sonderprämie geltend gemacht, kann für das sonstige Wirtschaftsgut im betreffenden Wirtschaftsjahr keine vorzeitige Abschreibung gemäß § 10c Abs. 2 beansprucht werden.

(3) Die befristeten Sonderprämien können durch Vorlage eines Verzeichnisses für jeden Kalendermonat, spätestens in einem der Steuererklärung (§§ 42, 43) des betreffenden Jahres angeschlossenen Verzeichnis geltend gemacht werden. Der Steuererklärung ist ein Verzeichnis aller Sonderprämien des betreffenden Jahres anzuschließen. Die Verzeichnisse gelten als Abgabenerklärung.

(4) Die sich aus dem Verzeichnis ergebenden Prämien sind auf dem Abgabenkonto gutzuschreiben, es sei denn, es ist ein Bescheid gemäß § 201 BAO zu erlassen. Die Gutschrift wirkt auf den Tag der Einreichung des Verzeichnisses zurück. Sowohl die Prämien als auch Rückforderungsansprüche gelten als Abgaben vom Einkommen im Sinne der Bundesabgabenordnung und des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes. Auf Gutschriften und Rückforderungen sind jene Bestimmungen der Bundesabgabenordnung anzuwenden, die für wiederkehrend zu erhebende, selbst zu berechnende Abgaben gelten. Bei Gesellschaften, die nach bürgerlichem Recht nicht rechtsfähige Personenvereinigungen sind, hat die zusammengefasste Verbuchung der Gebarung mit jenen Abgaben zu erfolgen, die die Beteiligten gemeinsam schulden.

(5) Die Prämien sind zu Lasten des Aufkommens an veranlagter Einkommensteuer zu berücksichtigen.“

7a. Als § 108e samt Überschrift wird eingefügt:

„Befristete Investitionszuwachsprämie

§ 108e.

(1) Für den Investitionszuwachs bei prämienbegünstigten Wirtschaftsgütern kann eine Investitionszuwachsprämie von 10% geltend gemacht werden. Voraussetzung ist, dass die Aufwendungen für die Anschaffung oder Herstellung im Wege der Absetzung für Abnutzung (§§ 7 und 8) abgesetzt werden.

(2) Prämienbegünstigte Wirtschaftsgüter sind ungebrauchte körperliche Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlagevermögens. Nicht zu den prämienbegünstigten Wirtschaftsgütern zählen:

  1. - Gebäude.
  1. - Geringwertige Wirtschaftsgüter, die gemäß § 13 abgesetzt werden.
  1. - Personen- und Kombinationskraftwagen, ausgenommen Fahrschulkraftfahrzeuge sowie Kraftfahrzeuge, die zu mindestens 80% der gewerblichen Personenbeförderung dienen.
  1. - Wirtschaftsgüter, die nicht in einer inländischen Betriebsstätte verwendet werden, die der Erzielung von Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 dient. Dabei gelten Wirtschaftsgüter, die auf Grund einer entgeltlichen Überlassung überwiegend im Ausland eingesetzt werden, nicht als in einer inländischen Betriebsstätte verwendet.

(3) Der Investitionszuwachs bei prämienbegünstigten Wirtschaftsgütern ist die Differenz zwischen deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Kalenderjahre 2002 und 2003 und dem Durchschnitt der Anschaffungs- oder Herstellungskosten dieser Wirtschaftsgüter der letzten drei Wirtschaftsjahre, die vor dem 1. Jänner 2002 bzw. dem 1. Jänner 2003 enden. Dabei gilt Folgendes:

  1. 1. Erstreckt sich die Anschaffung oder Herstellung prämienbegünstigter Wirtschaftsgüter auf mehrere Jahre, sind in die Ermittlung des durchschnittlichen Investitionszuwachses die jeweils zu aktivierenden Teilbeträge der Anschaffungs- oder Herstellungskosten mit einzubeziehen. Ändern sich nachträglich die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, ist die Investitionszuwachsprämie im Jahr der Änderung entsprechend anzupassen.
  1. 2. Von der Summe aller Anschaffungs- oder Herstellungskosten der prämienbegünstigten Wirtschaftsgüter sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten jener Wirtschaftsgüter, für die die Begünstigung nach § 10c Abs. 2 oder § 108d Abs. 2 Z 2 geltend gemacht wurde, abzuziehen. Der Investitionszuwachs ist höchstens in Höhe der Differenz prämienbegünstigt.

(4) Der Steuererklärung ist ein Verzeichnis der Investitionszuwachsprämie des betreffenden Jahres anzuschließen (§§ 42, 43). Das Verzeichnis hat die Ermittlung der Bemessungsgrundlage und die daraus ermittelte Investitionszuwachsprämie zu enthalten. Das Verzeichnis gilt als Abgabenerklärung.

(5) Die sich aus dem Verzeichnis ergebende Prämie ist auf dem Abgabenkonto gutzuschreiben, es sei denn, es ist ein Bescheid gemäß § 201 BAO zu erlassen. Die Gutschrift wirkt auf den Tag der Einreichung des Verzeichnisses zurück. Sowohl die Prämie als auch eine Prämiennachforderung bzw. Rückforderungsansprüche auf Grund einer geänderten Bemessungsgrundlage gemäß Abs. 3 gelten als Abgabe vom Einkommen im Sinne der Bundesabgabenordnung und des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes. Auf die Gutschrift sind jene Bestimmungen der Bundesabgabenordnung anzuwenden, die für wiederkehrend zu erhebende, selbst zu berechnende Abgaben gelten. Die Prämie ist zu Lasten des Aufkommens an veranlagter Einkommensteuer zu berücksichtigen.“

7b. Als § 108f samt Überschrift wird eingefügt:

„Lehrlingsausbildungsprämie

§ 108f.

(1) Eine Lehrlingsausbildungsprämie kann unter folgenden Voraussetzungen der Abs. 2 bis 4 beansprucht werden:

(2) Einem Steuerpflichtigen, der mit einem Lehrling (§ 1 des Berufsausbildungsgesetzes) ein Lehrverhältnis hat, steht in jedem Kalenderjahr (Wirtschaftsjahr), in dem das Lehrverhältnis aufrecht ist, eine Lehrlingsausbildungsprämie in der Höhe von 1 000 Euro zu. Voraussetzung ist, dass das Lehrverhältnis nach der Probezeit in ein definitives Lehrverhältnis umgewandelt wird. Die Fortsetzung eines begonnenen Lehrverhältnisses begründet keinen Anspruch auf eine in einem Kalenderjahr (Wirtschaftsjahr) doppelte Inanspruchnahme der Lehrlingsausbildungsprämie. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, die Lehrlingsprämie für Lehrlinge, die in so genannten Mangelberufen tätig sind, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit durch Verordnung auf bis zu 2 000 Euro zu erhöhen.

(3) Für Kalenderjahre (Wirtschaftsjahre), für die ein Lehrlingsfreibetrag gemäß § 124b Z 31 geltend gemacht wird, steht keine Lehrlingsausbildungsprämie zu. Für Lehrlinge im Sinne des § 2 Abs. 4 des land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes und des § 63 des Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetzes gelten die vorstehenden Bestimmungen sinngemäß.

(4) Die Prämie kann nur in einem der Steuererklärung (§§ 42, 43) des betreffenden Jahres angeschlossenen Verzeichnis geltend gemacht werden. Das Verzeichnis gilt als Abgabenerklärung. Die sich aus dem Verzeichnis ergebende Prämie ist auf dem Abgabenkonto gutzuschreiben, es sei denn, es ist ein Bescheid gemäß § 201 BAO zu erlassen. Die Gutschrift wirkt auf den Tag der Einreichung des Verzeichnisses zurück. Die Prämie gilt als Abgabe vom Einkommen im Sinne der Bundesabgabenordnung und des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes. Auf die Gutschrift sind jene Bestimmungen der Bundesabgabenordnung anzuwenden, die für wiederkehrend zu erhebende, selbst zu berechnende Abgaben gelten. Die Prämie ist zu Lasten des Aufkommens an veranlagter Einkommensteuer zu berücksichtigen.“

7c. Nach § 108f werden folgende §§ 108g bis 108i samt Überschrift angefügt:

„Prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge

§ 108g.

(1) Leistet ein unbeschränkt Steuerpflichtiger (§ 1 Abs. 2), der das 62. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, Beiträge zu einer Zukunftsvorsorgeeinrichtung, wird ihm auf Antrag Einkommensteuer (Lohnsteuer) erstattet. Voraussetzung ist, dass der Steuerpflichtige eine Erklärung abgibt, in der er sich unwiderruflich verpflichtet, für einen Zeitraum von mindestens zehn Jahren ab Einzahlung des ersten Beitrages auf eine Rückzahlung des aus den geleisteten Beiträgen resultierenden Anspruches zu verzichten. Die Erstattung erfolgt mit einem Pauschbetrag, der sich nach einem Prozentsatz der im jeweiligen Kalenderjahr geleisteten Prämie bemisst. Der Prozentsatz beträgt 5,5% zuzüglich des nach § 108 Abs. 1 ermittelten Prozentsatzes. Von der Erstattung ausgenommen sind Einmalprämien im Sinne des § 108i Z 2 und 3.

(2) Die Einkommensteuer (Lohnsteuer) darf dem Steuerpflichtigen jährlich insgesamt nur für Leistungen im Ausmaß von 1,53% des Sechsunddreißigfachen der Höchstbeitragsgrundlage zur Sozialversicherung (§ 45 Abs. 1 ASVG) für einen Kalendermonat erstattet werden.

(3) Der Steuerpflichtige hat die Erstattung auf dem amtlichen Vordruck im Wege der Zukunftsvorsorgeeinrichtung zu beantragen und dabei zu erklären, dass die in Abs. 1 und 2 angeführten Voraussetzungen vorliegen. Diese Abgabenerklärung ist mit dem Antrag auf Abschluss auf Widmung des Beitrages, wofür Einkommensteuer (Lohnsteuer) erstattet werden soll, abzugeben. In der Abgabenerklärung ist die Versicherungsnummer gemäß § 31 ASVG des Antragstellers anzuführen. Wurde eine Versicherungsnummer nicht vergeben, ist das Geburtsdatum anstelle der Versicherungsnummer anzuführen.

(4) Die pauschale Erstattung erfolgt durch jenen Rechtsträger, bei dem der Antrag im Sinne des Abs. 3 abzugeben ist. Dieser Rechtsträger fordert den zu erstattenden Steuerbetrag bei der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland an. Die Finanzlandesdirektion überweist den jeweiligen Rechtsträgern die pauschalen Erstattungsbeträge. Voraussetzung für diese Überweisung ist, dass die Rechtsträger die im Antrag und der Erklärung nach Abs. 3 angegebenen Daten im Wege des Datenträgeraustausches oder der automationsunterstützten Datenübermittlung melden. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt der Meldung und das Verfahren des Datenträgeraustausches und der automationsunterstützten Datenübermittlung mit Verordnung festzulegen. In der Verordnung kann vorgesehen werden, dass sich der Rechtsträger einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle zu bedienen hat.

(5) Zu Unrecht erstattete Einkommensteuer (Lohnsteuer) ist vom Steuerpflichtigen rückzufordern. Als zu Unrecht erstattet gelten auch Erstattungsbeträge, wenn der Steuerpflichtige nach Ablauf eines Zeitraumes von mindestens zehn Jahren eine Verfügung im Sinne des § 108i Abs. 1 Z 1 trifft. Ist aus diesem Grund zu Unrecht erstattete Steuer rückzufordern, so reduziert sich der zurückzufordernde Betrag auf die Hälfte. Gleichzeitig damit ist eine Nachversteuerung, der auf den Steuerpflichtigen im Rahmen der Zukunftsvorsorgeeinrichtung entfallenden Kapitalerträge mit einem Steuersatz von 6% des Auszahlungsanspruches vorzunehmen.

(6) Einkommensteuer-(Lohnsteuer-)Erstattungen und Rückforderungsansprüche gelten als Abgaben im Sinne der Bundesabgabenordnung.

(7) § 108 Abs. 9 ist anzuwenden.

Einrichtungen der Zukunftsvorsorge

§ 108h.

(1) Die Einrichtung für Zukunftsvorsorge muss folgende Voraussetzungen erfüllen:

  1. 1. Die Veranlagung der Zukunftsvorsorgebeiträge erfolgt mindestens im Ausmaß von 60% in Aktien, die an einer in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes gelegenen Börse erstzugelassen sind und in Österreich öffentlich angeboten werden, wobei der Anteil der Börsekapitalisierung der in diesem Mitgliedstaat erstzugelassenen Aktien 30% des Bruttoinlandsproduktes dieses Mitgliedstaates nicht übersteigen darf.
  1. 2. Die Zukunftsvorsorgeeinrichtung schüttet keine Gewinne aus.
  1. 3. Die Einrichtung oder ein zur Abgabe einer Garantie berechtigtes Kreditinstitut aus dem EWR-Raum garantiert, dass im Falle einer Verrentung der für die Verrentung zur Verfügung stehende Auszahlungsbetrag nicht geringer ist als die Summe der vom Steuerpflichtigen eingezahlten Beiträge zuzüglich der für diesen Steuerpflichtigen gutgeschriebenen Prämien im Sinne des § 108g. Die Garantie erlischt, wenn der Steuerpflichtige eine Verfügung im Sinne des § 108i Abs. 1 Z 1 trifft.

(2) Mitarbeitervorsorgekassen (§ 18 Abs. 1 BMVG) sind abweichend von § 28 BMVG für Zwecke gemäß Abs. 1 berechtigt, zusätzliche Veranlagungsgemeinschaften zu bilden. Die §§ 18 Abs. 2, 19, 20 Abs. 1 und 4, 21 bis 23, 27 Abs. 1 bis 4, 28 und 29 sowie 31 bis 45 und § 30 BMVG mit Ausnahme von Abs. 3 Z 5 sind für die Verwaltung von Zukunftsvorsorgebeiträgen sinngemäß anzuwenden. § 20 Abs. 2 und 3 BMVG sind für die Verwaltung von Zukunftsvorsorgebeiträgen nur insoweit anzuwenden, als die Mitarbeitervorsorgekasse selbst die in § 108h Abs. 1 Z 3 genannte Garantie oder eine zusätzliche Zinsgarantie gewährt. § 25 BMVG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass in Z 2 an Stelle der vom Arbeitgeber geleisteten Beiträge die Zukunftsvorsorgebeiträge treten. § 1 Abs. 1 Z 21 BWG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Mitarbeitervorsorgekassen zusätzlich berechtigt sind, Zukunftsvorsorgebeiträge hereinzunehmen und zu veranlagen (Zukunftsvorsorgegeschäft). § 93 Abs. 3d Z 2 BWG ist mit der Maßgabe anzuwenden, das sich der Höchstbetrag beim Zukunftsvorsorgegeschäft jeweils auf den Begünstigten der Zukunftsvorsorge bezieht.

(3) Ungeachtet der Bestimmung des Abs. 2 steht die Veranlagung von Zukunftsvorsorgebeiträgen auch anderen Einrichtungen, die die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen, offen.

Verfügung des Steuerpflichtigen über Ansprüche

§ 108i.

(1) Nach einem Zeitraum von mindestens zehn Jahren ab Einzahlung des ersten Beitrages (§ 108g Abs. 1) kann der Steuerpflichtige

  1. 1. die Auszahlung der aus seinen Beiträgen resultierenden Ansprüche verlangen. In diesem Fall treten die Rechtsfolgen des § 108g Abs. 5 ein,
  1. 2. die Übertragung seiner Ansprüche auf eine andere Zukunftsvorsorgeeinrichtung verlangen,
  1. 3. die Überweisung seiner Ansprüche
    1. a) an ein Versicherungsunternehmen seiner Wahl als Einmalprämie für eine vom Steuerpflichtigen nachweislich abgeschlossene Pensionszusatzversicherung (§ 108b), wobei abweichend von § 108b Abs. 1 Z 2 vorgesehen werden kann, dass die Zusatzpension frühestens mit Vollendung des 40. Lebensjahres auszuzahlen ist, oder
    1. b) an ein Kreditinstitut seiner Wahl zum ausschließlichen Zwecke des Erwerbes von Anteilen an einem Pensionsinvestmentfonds durch Abschluss eines unwiderruflichen Auszahlungsplanes gemäß § 23g Abs. 2 Z 2 des Investmentfondsgesetzes 1993 oder
    1. c) an eine Pensionskasse, bei der der Anwartschaftsberechtigte bereits Berechtigter im Sinne des § 5 des Pensionskassengesetzes (PKG) ist, als Beitrag gemäß § 15 Abs. 3 Z 10 PKG verlangen.

(2) Bei Veranlagungen in Pensionsinvestmentsfondsanteile, die die Voraussetzungen des § 108h Abs. 1 erfüllen, sind abweichend von § 23g Abs. 2 InvFG 1993 Verfügungen gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 zulässig. Abweichend von § 23g Abs. 2 InvFG 1993 sind Übertragungen von Veranlagungen in Pensionsinvestmentsfondsanteile, die die Voraussetzungen des § 108h Abs. 1 nicht erfüllen, in Zukunftsvorsorgeeinrichtungen (§ 108h Abs. 1) bis zum 31. Dezember 2004 zulässig.“

7d. In § 124b Z 67 tritt an die Stelle der Wortfolge „Kalenderjahr 2003“ die Wortfolge „Kalenderjahr 2002“, jeweils an Stelle des Datums „1. Jänner 2003“ das Datum „1. Jänner 2002“, weiters an die Stelle des Datums „31. Dezember 2002“ das Datum „31. Dezember 2001“, sowie an die Stelle des Datums „31. Dezember 2003“ das Datum „31. Dezember 2002“.

7e. § 124b Z 68 wird wie folgt geändert:

a) An die Stelle des Datums „1. Jänner 2003“ tritt das Datum „1. Jänner 2002“.

b) Die lit. a lautet:

  1. „a) Der Gesamtbetrag der Abfertigungsrückstellung kann, soweit nicht die zugrunde liegenden Abfertigungsansprüche ausbezahlt werden, im ersten vor dem 1. Jänner 2003 endenden Wirtschaftsjahr auf das Kapitalkonto oder auf eine als versteuert geltende Rücklage steuerfrei übertragen werden. Erfolgt in diesem Wirtschaftsjahr keine Übertragung, so kann der Gesamtbetrag der am Ende dieses Wirtschaftsjahres bestehenden Abfertigungsrückstellung, soweit nicht die zugrunde liegenden Abfertigungsansprüche ausbezahlt oder an eine MV-Kasse übertragen werden, im folgenden Wirtschaftsjahr auf das Kapitalkonto oder auf eine als versteuert geltende Rücklage steuerfrei übertragen werden. Dies gilt auch, wenn im handelsrechtlichen Jahresabschluss weiterhin eine Rückstellung für Abfertigungen (§ 198 Abs. 8 Z 4 lit. a des Handelsgesetzbuches) gebildet wird.“

8. In § 124b werden folgende Z 71 bis 76 angefügt:

  1. „71. § 3 Abs. 1 Z 16 und § 34 Abs. 6, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 155/2002, sind anzuwenden, wenn
    1. - die Einkommensteuer veranlagt wird, erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2002,
    1. - die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird, erstmalig für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2001 enden.
  1. 72. § 4 Abs. 4 Z 9 und § 6 Z 10, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 155/2002, sind erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2002 anzuwenden.
  1. 73. § 4 Abs. 4 Z 4a, § 4 Abs. 4 Z 7, § 4 Abs. 4 Z 10 und § 108c Abs. 2 Z 1 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 155/2002 sind erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2003 anzuwenden.
  1. 74. §§ 108g bis § 108i, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 155/2002, sind auf Beiträge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2002 geleistet werden. § 108a Abs. 1 bis Abs. 4 ist anzuwenden, wenn der Antrag auf Abschluss einer Versicherung, eines unwiderruflichen Auszahlungsplanes gemäß § 108b Abs. 2, auf Widmung des Pensionskassenbeitrages, auf Erwerb des Anteilscheines an einem prämienbegünstigten Investmentfonds oder auf Widmung des Beitrags zur Höherversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung (zusätzliche Pensionsversicherung) vor dem 1. Jänner 2004 gestellt worden ist.
  1. 75. § 16 Abs. 1 Z 10 und § 67 Abs. 7, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 155/2002, sind anzuwenden, wenn
    1. - die Einkommensteuer veranlagt wird, erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2003,
    1. - die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird, erstmalig für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2002 enden.
  1. 76. § 108f in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 155/2002 ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2002 anzuwenden, und zwar bei Lehrverhältnissen, die am 1. Jänner 2002 oder an einem späteren Zeitpunkt bestanden haben.“

Artikel 8
Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988

Das Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 132/2002, wird wie folgt geändert:

1. § 17 Abs. 3 letzter Satz lautet:

„Dies gilt nicht für Pensionszusatzversicherungen im Sinne des § 108b sowie für Versicherungen im Rahmen einer Zukunftsvorsorgeeinrichtung im Sinne des § 108h des Einkommensteuergesetzes 1988.“

1a. § 24 wird wie folgt geändert:

a) die Überschrift lautet:

„Erhebung der Steuer, Prämien für Forschung und Bildung und Investitionen (Forschungsprämie, Bildungsprämie, befristete Investitionszuwachsprämie, Lehrlingsausbildungsprämie), befristete Sonderprämien für die katastrophenbedingte Ersatzbeschaffung von Gebäuden und sonstigen Wirtschaftsgütern“

2. § 24 Abs. 6 lautet:

Abs. 6

Die Bestimmungen der §§ 108c, § 108d, 108e sowie 108f EStG 1988 gelten sinngemäß für Körperschaften im Sinne des § 1, soweit sie nicht von der Körperschaftsteuer befreit sind.“

Artikel 9
Änderung der Bundesabgabenordnung

Die Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 132/2002, wird wie folgt geändert:

§ 206 lit. a lautet:

  1. „a) soweit Abgabepflichtige von den Folgen eines durch höhere Gewalt ausgelösten Notstandes betroffen werden, vor allem soweit abgabepflichtige Vorgänge durch Katastrophenschäden (insbesondere Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden) veranlasst worden sind,“

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