Unschuldsvermutung
§ 8.
Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Unschuldsvermutung
§ 8.
Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
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