B-VG Art133 Abs4
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2019:W241.2193777.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. HAFNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Bangladesch, vertreten durch RA Dr. Andreas Waldhof, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.03.2018, Zl. 593237604/170165350, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.08.2019 zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 55 AsylG als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge: BF), ein Staatsangehöriger Bangladeschs, reiste am 15.08.2012 ins Bundesgebiet ein.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom 12.06.2012 wurde dem BF die beantragte Aufenthaltsbewilligung "Selbständiger" für die Dauer von 12 Monaten erteilt.
2. Am 10.06.2013 brachte der BF bei der Behörde einen Antrag auf Verlängerung dieser Aufenthaltsbewilligung ein.
3. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft vom 28.04.2014 wurde der Antrag des BF auf Verlängerung seines Aufenthaltstitels abgewiesen. Begründend stützte sich die Behörde im Wesentlichen auf die Rechtsauffassung der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Niederösterreich, wonach es sich bei den vorgelegten Werkverträgen in Wirklichkeit um Dienstleistungsverträge handle, und es wurde ausgeführt, dass der Antrag mangels Nachweises einer besonderen Erteilungsvoraussetzung abzuweisen sei.
4. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit Erkenntnis vom XXXX , als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF die Voraussetzungen für die beantragte Aufenthaltsbewilligung "Selbstständiger" nicht erfülle, da die vom BF gegründete " XXXX " zum Entscheidungszeitpunkt keine Aufträge erhalte und der BF daraus kein Einkommen erziele. Der BF erwirtschafte seinen Lebensunterhalt vielmehr als Zeitungszusteller. Der BF erfülle die allgemeinen oder besonderen Voraussetzungen für die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels nach dem NAG nicht.
Die gegen diese Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof erhobene ordentliche Revision wurde mit Beschluss vom 18.01.2017, Ro 2016/22/0015-4, zurückgewiesen.
5. Der BF stellte am 08.02.2017 den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Art. 8 EMRK gemäß § 55 Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 (in der Folge AsylG).
6. In seiner Einvernahme vor dem BFA am 23.08.2017 gab der BF an, dass er in Bangladesch noch seinen Vater, zwei Brüder und eine verheiratete Schwester habe. Er stehe nur mit seinem Vater in Kontakt. Er arbeite in Österreich als Hockeytrainer und verdiene monatlich zwischen 400 und 540 . In Bangladesch habe er ein Gymnasium besucht, aber nicht maturiert. An einer Sportschule habe er Hockey gelernt und anschließend auch international Hockey gespielt. Er habe in Österreich keine Familienangehörigen. Er wohne zur Untermiete und zahle dafür monatlich 150 .
7. Mit Schreiben vom 13.11.2017 wurde der BF vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt und ihm Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme gegeben.
In einer Stellungnahme vom 29.11.2017 brachte der BF vor, dass er seit fünf Jahren in Österreich lebe und hier einen Freundes- und Bekanntenkreis habe. Er arbeite als selbstständiger Hockeytrainer, dabei handle es sich um eine freie Beschäftigung, die nicht dem Gewerberecht unterliege. Er sei bei der SVA kranken- und unfallversichert.
8. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) vom 21.03.2018 wurde der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.) Nach § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen (Spruchpunkt II.). Nach § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung nach Bangladesch gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.).
Begründend wurde ausgeführt, dass der BF in Österreich nicht familiär verankert sei. Ein schützenswertes Privatleben habe nicht festgestellt werden können. Der BF gehe keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nach.
9. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 23.04.2018 Beschwerde erhoben und vorgebracht, dass der BF als Hockeytrainer einen wichtigen Beitrag für die Gesundheit der Jugend leiste. Er verfüge über ein ausreichendes Einkommen und eine gesicherte Unterkunft und sei krankenversichert, er erfülle damit alle Voraussetzungen für eine Aufenthaltsgenehmigung. Er habe de facto auch eine Familiengemeinschaft in Österreich, da er mit einer namentlich genannten Familie eng befreundet sei.
10. Die Vorlage der Beschwerde und des Verwaltungsaktes an das Bundesverwaltungsgericht erfolgte am 27.04.2018.
11. Am 19.06.2019 brachte der BF einen Fristsetzungsantrag nach Art. 133 Abs. 1 Z 2 B-VG ein.
12. Am 25.07.2019 legte der BF folgende Unterlagen vor:
- Rechnung für einen Deutschkurs B1
- Bestätigung über die Teilnahme an einem Erste-Hilfe-Kurs
- Drei Zeitungsartikel aus dem Jahr 2011
Am 31.07.2019 legte der BF folgende Unterlagen vor:
- Sterbeurkunden der Eltern des BF aus Bangladesch
- Schreiben der Hockey Gemeinschaft XXXX aus 2016
- Bestätigung über die laufende Versicherung des BF bei der Sozialversicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft
Am 05.08.2019 wurde ein Gutachten eines Wirtschaftsprüfers und Steuerberaters aus 2019 zur Frage, ob die Tätigkeit des BF eine selbstständige Tätigkeit darstelle, vorgelegt.
Am selben Tag wurden außerdem folgende Unterlagen vorgelegt:
- Unterstützungsschreiben der Hockey Gemeinschaft XXXX mit Unterschriftenliste
- Diverse Fotos des Hockeyvereins des BF
- Bestätigung über Einsätze des BF als Schiedsrichter
- Schreiben des Österreichischen Hockeyverbands
- Schreiben des Niederösterreichischen Hockeyverbands über ehrenamtliche Tätigkeit des BF als Schiedsrichter
- Bestätigung des Österreichischen Hockeyverbands über den Einsatz des BF als Schiedsrichter
- Bestätigung der Hockey Gemeinschaft XXXX über die Tätigkeit des BF als Spieler und Trainer
- Bestätigung des Österreichischen Hockeyverbands über die Tätigkeit des BF als Spieler, Trainer und Schiedsrichter
- Teil-Versicherungsbestätigung der SVA
13. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 07.08.2019 eine mündliche Verhandlung durch, zu der der BF in Begleitung zweier Zeugen persönlich erschien. Die Verhandlung nahm im wesentlichen folgenden Verlauf:
"RI: Geben Sie bitte Anzahl und Aufenthaltsorte Ihrer näheren Angehörigen in Bangladesch bekannt!
BF: Im Jahre 2016 ist meine Mutter verstorben, im Jahr 2018 auch mein Vater. Ich habe noch eine Schwester und zwei Brüder in Bangladesch, sie sind schon verheiratet, ich habe kaum Kontakt mit ihnen. Nachgefragt, wohnen beide Brüder in meinem Wohnort, wo ich gelebt habe noch wohnhaft, meine Schwester ist nach XXXX verzogen.
RI: Sind Sie zum Begräbnis der Eltern nach Bangladesch gereist?
BF. Nein, bin ich nicht, weil ich keinen Aufenthaltstitel hatte.
RI: Was ist nach dem Tod der Eltern mit Ihrem Elternhaus passiert?
BF: Das Haus ist leer, mein älterer Bruder lebt bei seinen Schwiegereltern, der nächste Bruder lebt berufsbedingt wo anders, er pendelt, teilweise lebt er im Elternhaus, teilweise in der Arbeitsstadt.
RI: Wem gehört das Haus? Haben Sie nach dem Tod Ihrer Eltern etwas geerbt?
BF: Ja, ich habe einen Anteil geerbt, aber es ist noch nicht aufgeteilt.
RI: Haben Sie Kontakt zu den noch lebenden Angehörigen? Wenn ja, wie?
BF: Ja, ich habe Messenger. Mit meinen Brüdern.
RI: Haben Sie in Ihrem Herkunftsstaat eine Schul- oder Berufsausbildung absolviert?
BF: Einen Hauptschulabschluss habe ich in Bangladesch im Jahr 2004 abgeschlossen, maturiert habe ich nicht. Ausbildung als Hockeytrainer habe ich dann genossen. Später dann war ich als Coach/Trainer auf Distriktsebene für junge Hockeyspieler.
RI: Konnten Sie damit Ihren Lebensunterhalt verdienen?
BF: Nebenbei war ich auch Angehöriger der Nationalen Hockeymannschaft, habe für das Land gespielt, nebenbei habe ich als Trainer meinen Unterhalt verdient.
RI: Würden Sie sagen, Sie waren ein erfolgreicher Spieler?
BF: 2006-2012 war ich unter den besten 11 Spielern des Landes.
RI: Wie stellte sich Ihre finanzielle Situation bzw. die Ihrer Familie dar?
BF: Mittel. Eigentlich Geld verdient man in der Landesliga, das man dem Nationalteam angehört, ist nur ein Status, das meiste Geld verdient man in der Landesliga. Oft findet die Liga nicht statt wegen politischen Unruhen, dann haben wir keine Mittel. Deshalb bin ich hergekommen.
RI: Sind oder waren Sie Mitglied einer politischen Partei oder einer anderen politisch aktiven Bewegung oder Gruppierung?
BF: Nein.
RI: Wann sind Sie denn das erste Mal nach Österreich gekommen?
BF: Im Jahr 2011. Ich war für drei Monate da.
RI: Hatten Sie ein Visum?
BF: Ich hatte ein französisches Schengenvisum.
RI: Warum ausgerechnet ein französisches?
BF: Wir haben keine österreichische Botschaft in Bangladesch. Die französische Botschaft bearbeitet auch die Dinge für Österreich.
RI: Wann sind Sie das zweite Mal eingereist?
BF: Im Jahr 2012. Es war der 16.08.2012.
RI: Wie sind Sie da an ein Visum gekommen?
BF: Es wurde von der österreichischen Botschaft in Neu Delhi für ein Jahr ausgestellt. Ich glaube es war zuerst für sechs Monate und wurde mir dann für ein Jahr verlängert.
RI: Was war der Grund, dass Sie wieder hierhergekommen sind?
BF: Ich habe Kontakt mit meinen Klubs in Österreich gehabt. Wie ich bereits erwähnt habe, ist es als Profispieler in Bangladesch schwer zu überleben und habe versucht, dass ich als Trainer und Spieler hier leben kann und mein Leben finanzieren kann. Ich habe eine Einladung vom Hockeyclub XXXX erhalten.
Zur derzeitigen Situation in Österreich:
RI: Haben Sie in Österreich lebende Familienangehörige oder Verwandte?
BF: Ich habe ständig Kontakt mit einer Familie. Aber richtige Angehörige habe ich hier nicht.
RI ersucht D, die folgenden Fragen nicht zu übersetzen. RI stellt diverse Fragen.
RI: Sprechen Sie Deutsch? Haben Sie mich bis jetzt auch ohne Übersetzung durch den D verstehen können?
BF: Ja.
RI stellt fest, dass der BF die zuletzt gestellten und nicht übersetzten Fragen verstanden und auf Deutsch beantwortet hat.
RI: Besuchen Sie derzeit einen Deutschkurs oder haben Sie einen Deutschkurs bereits besucht?
BF: Ich habe den A2 Kurs gemacht. Ich habe den B1 begonnen, aber jetzt keine Zeit dafür wegen dem Training.
RI: Besuchen Sie in Österreich bestimmte Kurse oder eine Schule, oder sind Sie aktives Mitglied in einem Verein? Gehen Sie sportlichen oder kulturellen Aktivitäten nach?
BF: Über die Hockeyclubs habe ich auch soziale Kontakte zu anderen Vereinen. Aber Mitglied bin ich bei keinem anderen Verein.
RI: Haben Sie Arbeit in Österreich? Gehen Sie einer regelmäßigen Beschäftigung nach?
BF: Ich habe eine regelmäßige Arbeit als Trainer in dem Hockeyclub. Im Sommer mache ich auch Trainingscamps. Davon habe ich auch Einkünfte.
RI: Wie können Sie sich Ihren Lebensunterhalt in Österreich finanzieren?
BF: Ja, ich kann ohne externe Hilfe mir meinen Lebensunterhalt in Österreich finanzieren. Ich bekomme ca. 900-1000 Euro im Monat. Ich lebe sparsam in einer WG. Ich zahle ungefähr 150 Euro für die Unterkunft, Dazu kommt das Geld für die Verpflegung.
RI: Erhalten Sie sonst Zuwendungen von außen von österreichischen Freunden?
BF: Wenn ich etwas brauchen würde, bin ich davon überzeugt, dass sie mir helfen würden. Aber ich bin darauf nicht angewiesen.
RI: Sind Sie auch sozialversichert?
BF: Krankenversichert bin ich seit 2014 durchgehend. 2012 war ich auch versichert.
RI: Beschreiben Sie mir Ihre Tätigkeit beim Hockeyverein.
BF: Um 16:30 beginne ich meine Arbeit in XXXX . Die Kinder sind zwischen fünf und zehn Jahren. Ich unterrichte ca. eineinhalb Stunden und bringe ihnen das Hockeyspielen bei. Danach kommen die älteren Kinder zwischen 10 und 14 Jahren. Danach kommt die Damengruppe. Es gibt einen Wochenplan. Ich unterrichte fünf Tage in der Woche zwischen 16:30 und 20:00 Uhr.
RI: Spielen Sie auch selbst aktiv noch Hockey?
BF: 2011 habe ich für XXXX in der Bundesliga gespielt. 2012-2015 habe ich für den HC XXXX in der Bundesliga gespielt. Seit 2016 bin ich für HC XXXX , der jetzt in der Bundesliga spielt tätig. Früher haben sie in der zweiten Liga gespielt. Ich habe dem Klub geholfen aufzusteigen.
RI: Sie unterstützen die Mannschaft?
BF: In der Bundesliga bin ich Spieler und für die Jugend der Trainer.
RI: Haben Sie Freunde in Österreich? Treffen Sie diese und unternehmen Sie etwas miteinander?
BF: Durch die Klubs und meine Tätigkeit habe ich viele Eltern kennen gelernt. Mit vielen bin ich befreundet und unternehme ich etwas am Wochenende. Wenn Geburtstage gefeiert werden, nehme ich daran teil.
RI: Gibt es Einkommensnachweise?
BFV legt Bestätigungen über Reiseaufwandsentschädigungen zwischen 2016 und 2019 vor. Diese werden in Kopie zum Akt genommen.
RI: Bezahlen die Eltern Sie persönlich für das Training?
BF: Es ist sozusagen wie ein Trinkgeld.
RI: Wie viel haben Sie 2017 verdient?
BF: 2016 und 2017 habe ich weniger verdient. Da hat XXXX in der zweiten Liga gespielt.
RI: In 2017 haben Sie pro Monat nur ungefähr 500 Euro verdient. Auch in den vorangegangenen Monaten nicht viel mehr.
BF: Ja, aber dazu kamen auch immer die Trainingscamps.
RI: Ab 2017 können Sie aktuell nichts vorlegen?
BF: Vom Sommercamp habe ich etwas bekommen, das wurde uns bar ausbezahlt und das teile ich zwischen mir und meinem Partner XXXX auf.
RI: Sind aktuell noch andere Bangladeschi im Verein tätig oder sind Sie der einzige?
BF: 2011 waren wir zu fünft. 2012 waren wir zu dritt hier, einer ist wieder zurückgekehrt. Der andere ist bei einem anderen Verein als Spieler tätig.
RI: Was ist der Unterschied zwischen ihm und Ihnen?
BF: Er hat um Asyl angesucht und nebenbei spielt er.
RI an BFV: Das Gutachten welches Sie vorlegen. Was möchten Sie mit diesem aussagen?
BFV: Die Problematik war, dass das AMS seinen Aufenthaltstitel nicht verlängert hat. Es ist schon richtig, dass das Gutachten für das Verfahren vor dem NÖ Landesverwaltungsgericht wichtig war.
RI: Zwischen der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts und jetzt hat sich an Ihrer Situation nicht viel verändert?
BF: Es ist gleichgeblieben.
BFV: Können Sie etwas dazu sagen, dass Sie als Küchenhilfe anfangen können?
BF: Ja, das ist richtig.
BFV legt einen arbeitsrechtlichen Vorvertrag (Einstellungszusage) vor.
RI: Wann wurde dieser ausgestellt, er ist ja nicht datiert?
BF: Letzte Woche.
RI: Wurden Sie in Österreich jemals von einem Gericht wegen einer Straftat verurteilt oder von einer Behörde mit einem Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot belegt?
BF: Nein.
RI: Im Akt ist zu finden, dass Sie eine Zeit als Zeitungszusteller gearbeitet haben? Wann war das?
BF: Das war 2016 kurzzeitig für etwa 8 Monate bis ich dann zu XXXX gekommen bin.
RI: Was würde Ihnen konkret passieren, wenn Sie jetzt wieder in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren müssten?
BF: Ich würde finanzielle Probleme bekommen. Ich habe auch keine schulische Ausbildung genossen. Es ist schwer für mich dort Fuß zu fassen. Meine Eltern leben nicht mehr.
RI: Aber Sie haben noch das Elternhaus und könnten das Erbe antreten?
BF: Ja.
RI: Könnten Sie sich vorstellen wieder als Spieler, Trainer in Bangladesch zu arbeiten oder eine andere Tätigkeit zu machen?
BF: Man braucht politische Unterstützung von Parteien, aber ich habe diese nicht. Sieben Jahre habe ich hinter mir und die Situation ist heute nicht so wie früher.
RI: Was ist der Unterschied zwischen Ihnen und jemand der in Bangladesch lebt, keine politische Unterstützung erhält und trotzdem seinen Lebensunterhalt finanzieren muss?
RI: Ich hatte damals auf einem Niveau gelebt. Ich kann jetzt nicht als Rikscha Fahrer arbeiten.
RI: Warum nicht?
BF: Hier wird niemand als Zeitungsausträger oder Abwäscher vernachlässigt. In Bangladesch schon.
RI: Also Sie wollen nicht zurückkehren, weil Sie Ihren Lebensstandard, den Sie vor der Ausreise hatten, nicht mehr haben können?
BF: Ja, ich wollte damals meinen Lebensstandard verbessern, deswegen bin ich hierhergekommen.
Beginn der Befragung der Z1:
RI: Welche Position haben Sie, was machen Sie bei dem Verein?
Z1: Ich bin Kassiererin bei der Hockeygemeinschaft XXXX und beim NÖ Hockeyverband. Für den österr. Hockeyverband betreue ich das Schulsportprojekt 2020 für NÖ.
RI: Der BF, was macht er bei Ihnen im Verein?
Z1: In erster Linie ist er Bundesligaspieler. Er ist auch Schiedsrichter in der Kategorie D und macht mit uns die Trainings mit den Kindern und der Jugend sowie die Trainingscamps.
RI: Verdient er etwas als Bundesligaspieler oder nur als Trainer?
Z1: Nein, nur als Trainer.
RI: Wie sieht es mit der Bezahlung im Verein aus?
Z1: Es ist keine Bezahlung im eigentlichen Sinn. Das wird über die Reiseaufwandsentschädigung gemacht. Da kann man maximal pro Tag 60 Euro und maximal im Monat 540 Euro zurückerhalten. Das ist dann nicht Versicherungs- bzw. steuerpflichtig. Darüber hinaus müsste der Empfänger eine Honorarnote legen.
RI: Warum bekommt der BF an einem Tag 30 Euro und an einem anderen 60 Euro?
Z1: Das kommt darauf an, was er an diesem Tag macht.
RI: Bekommt er von den Eltern auch noch Geld für die Trainingstätigkeit?
Z1: Nein.
RI: Bekommt er wenn er Trainingscamps macht noch etwas?
Z1: Nein, es ist alles in der Reiseaufwandsentschädigung drinnen. Es ist nicht mehr wie 540 Euro.
RI: Der BF sagt jedoch, dass er 900-1000 Euro pro Monat verdient.
Z1: Das kann in Zusammenhang mit seiner Firma stehen die er hat. Für die Tätigkeit als Trainer bei unserem Verein können es maximal nur die 540 Euro sein.
RI: Sind Sie sonst auch privat mit dem BF befreundet?
Z1: Ja, auch. Es steht auch in Zusammenhang mit dem Sport. Wir machen es aus Passion zu dem Sport.
BFV: Sollte der BF nicht mehr bei Ihnen arbeiten können, wäre es ein Nachteil?
Z1: Ja, ein sehr großer Nachteil. Er ist unser bester Spieler. Es wäre auch ein großer Nachteil für unsere Kinder, diese lieben ihn sehr. Es gab bisher noch keine Probleme. Er ist sehr pünktlich und zuverlässig. Hätte er nicht gespielt, wären wir nicht in der Bundesliga geblieben.
R: Wir haben mittlerweile geklärt, dass Sie nicht mehr als 540 Euro vom Verein bekommen können. Woher kommt die Differenz zu den 900-1000 Euro welche Sie vorhin angegeben haben?
BF: Über die Firma machen wir auch Sommercamps. Dies hat nichts mit dem Verein zu tun.
RI: Wissen Sie, wie viel Sie ungefähr pro Monat für die Sozialversicherung bezahlen?
BF: Pro Quartal zahle ich 210 Euro. Eine Zeit lang waren es 110 Euro, dann wurde es erhöht.
RI: Wann sind diese Camps immer? Nur im Sommer oder auch im Winter?
BF: Im Winter gibt es sie auch, dann im Hallenbereich.
RI: Sie sind ja zu zweit, in dem Einkommensbescheid steht, dass Sie alles bekommen und Herr XXXX nichts.
BF: Er verzichtet auf seinen Anteil.
RI: Wer sind 2016 noch die anderen Gesellschafter?
BF: Das waren die zwei anderen Spieler aus Bangladesch. Diese sind mittlerweile ausgestiegen.
Beginn der Befragung des Z2:
RI: In welchem Verhältnis stehen Sie zu dem BF?
Z2: Ich habe den BF als Team Manger aus Bangladesch nach Österreich geholt. 2011 gab es ein Projekt in dem Spieler aus dem Hockeyverband Bangladesch nach Österreich geschickt wurden. Dies war so erfolgreich, sodass wir die Spieler länger hergeholt haben. Damals wurde ihm ein Aufenthaltstitel "Selbständiger" verliehen. Der BF und zwei andere Spieler wurden familiär aufgenommen. Ich habe viel Kontakt zu dem BF.
RI: Sie haben dann eine Gesellschaft gegründet, was können Sie mir darüber sagen.
Z2: Diese wurde gegründet um unter einer Marke Trainings für Hockey anzubieten. Ich bin nur Gesellschafter, aber beziehe keine Einkünfte darüber. Der Hockeysport ist kein Profisport bei uns, es gibt nur 15 Trainer und oft müssen die Eltern als Trainer einspringe. Speziell der Jugendbereich bereitet uns Probleme. Wir veranstalten Camps für Private während der Ferien. Wir haben eine Kooperation mit der VS XXXX wo wir einmal pro Woche einen Kurs gemacht haben. Wir machen auch Workshops und stellen den Hockeysport vor, um neue Spieler für den Verein zu gewinnen.
RI: Die Tätigkeit in der Gesellschaft ist anders zu sehen wie die im Verein?
Z2: Ja. Bei uns in der Gesellschaft wird der Gewinn verteilt. Momentan ist der BF der einzige Tätige. Sonst wurde der Gewinn analog der Leistung verteilt.
RI: Können Sie einen Bescheid des Finanzamtes von 2018 vorlegen?
Z2: Ja, das ist möglich und ich werde das so rasch wie möglich vorlegen.
RI: Wie viel schätzen Sie bleibt dem BF über aus der Gesellschaft?
Z2: Da wird Brutto und Netto beieinanderliegen, es werden so um die 500 Euro sein. Dazu verdient er noch etwas als Schiedsrichter.
BF: Das sind ca. 90 Euro pro Monat.
RI: Das Landesverwaltungsgericht hat festgestellt, dass es keine selbstständige Tätigkeit ist. Hat es keine andere Möglichkeit gegeben?
Z2: Den Aufenthaltstitel hat das Land NÖ vergeben, das AMS hat dann festgestellt, dass es keine selbständige Tätigkeit ist. Es ist aber vergleichbar mit der Tätigkeit eines selbständigen Tennistrainers. Das Amt der NÖ Landesregierung hat die Fremdenpolizeidirektion XXXX angewiesen, den drei Spielern Visa auszustellen. Dann kam das AMS mit seiner Einschätzung und die Aufenthaltstitel wurden nicht verlängert. Wir haben uns auch bemüht, dass er eine unselbständige Tätigkeit bei uns ausüben kann, dies wurde aber vom AMS auch abgelehnt.
Auf Nachfrage, der BF ist aktuell nicht Pensionsversichert.
BFV: Gab es finanzielle Probleme für den BF?
Z2: Nein.
Z2: Ergänzend möchte ich angeben, dass ich seit Wochen einen Hockeytrainer suche und beim AMS das angezeigt habe, bisher ohne Ergebnis.
BFV: weist daraufhin, dass der BF seit acht Jahren in Österreich ist, nie kriminell geworden ist und das BFA Gericht in der eigenen Sache ist."
Im Rahmen der Verhandlung wurde dem BF das aktuelle Länderinformationsblatt zu Bangladesch (Stand 11.03.2019) zur Kenntnis gebracht und ihm Gelegenheit gegeben, innerhalb einer Frist von zwei Wochen hierzu Stellung zu nehmen.
Am 30.08.2019 legte der BF folgende Unterlagen vor:
- Einkommenssteuererklärung 2018 (mit Erläuterungen)
- Bescheid des Finanzamts über Feststellung von Einkünften 2018
- Einkommenssteuerbescheid 2018
- Bestätigung der NÖ Gebietskrankenkasse
- Beschluss des XXXX über die Eintragung der " XXXX " ins Firmenbuch
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der BF ist Staatsangehöriger Bangladeschs, seine Identität steht aufgrund des vorgelegten Reisepasses fest.
1.2. Der BF hielt sich erstmals im Jahr 2011 (mit einem Visum) und in weiterer Folge wieder seit 15.08.2012 durchgehend bis zum Entscheidungszeitpunkt in Österreich auf.
1.3. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom 12.06.2012 wurde dem BF die erstmalig beantragte Aufenthaltsbewilligung "Selbständiger" für die Dauer von 12 Monaten erteilt. Der Verlängerungsantrag vom 10.06.2013 wurde schließlich rechtskräftig mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts NÖ vom XXXX abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF die Voraussetzungen für die beantragte Aufenthaltsbewilligung "Selbstständiger" nicht erfülle, da die vom BF gegründete " XXXX " zum Entscheidungszeitpunkt keine Aufträge erhalte und der BF daraus kein Einkommen erziele. Der BF erwirtschafte seinen Lebensunterhalt vielmehr als Zeitungszusteller.
1.4. Seit Rechtskraft des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichts NÖ vom 01.04.2016 hält sich der BF ohne Aufenthaltstitel und damit unrechtmäßig im Bundesgebiet auf.
1.5. Der BF stellte am 08.02.2017 den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Art. 8 EMRK nach § 55 AsylG.
1.6. Über Familienangehörige in Österreich verfügt der BF nicht, in Bangladesch wohnen zwei Brüder und eine Schwester. Der BF hat in Bangladesch von seinen Eltern einen Anteil an seinem Elternhaus geerbt. Er hat in Bangladesch die Hauptschule abgeschlossen, eine Ausbildung zum Hockeytrainer absolviert und war als Hockeytrainer und Spieler der Nationalmannschaft sowie der Landesliga tätig.
1.7. Der BF verfügt über Deutschkenntnisse auf dem ungefähren Niveau B1. Die Deutschkenntnisse des BF sind aktuell jedoch nicht so weit fortgeschritten, dass bei der hg. durchgeführten mündlichen Verhandlung eine entsprechende Kommunikation auf Deutsch ohne Beiziehung eines Dolmetschers möglich gewesen wäre.
1.8. Der BF ist in Österreich als Hockeytrainer erwerbstätig. Darüber hinaus ist er gegen geringe Bezahlung als Schiedsrichter tätig und spielt Hockey in einem Team der Bundesliga. Beim Feldhockey handelt es sich in Österreich um eine Sportart, die beinahe ausschließlich durch Amateure ausgeübt wird. Spieler in Österreich werden in der Regel nicht bezahlt, sondern erhalten allenfalls eine Aufwandsentschädigung. Auch die Bezahlung als Trainer einer Hockeymannschaft bewegt sich (inklusive Aufwandsentschädigung) auf niedrigem Niveau.
1.9. Der BF erhält als Trainer von der Hockey Gemeinschaft XXXX eine als "Reiseaufwandsentschädigung" betitelte Vergütung in der Höhe von maximal 540 monatlich.
1.10. Über die von ihm mitgegründete " XXXX ", die Trainings und Workshops organisiert, erzielte der BF in den Jahren 2014 bis 2018 folgende jährliche Einkünfte:
2014: 6 403,92
2015: 5 405,73
2016: 4 595,30
2017: 6 382,60
2018: 6 697,66
Für das Jahr 2019 wurden keine Einkünfte der " XXXX " nachgewiesen. Es kann daher nicht festgestellt werden, dass der BF aktuell selbsterhaltungsfähig ist.
Laut eigenen Angaben beträgt der Verdienst des BF etwa 1 000 monatlich.
Der BF verfügt über eine Einstellungszusage als Küchenhilfe.
1.11. Der BF ist seit 01.01.2014 laufend bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft kranken- und unfallversichert. Der BF verfügt über keine Pensionsversicherung.
1.12. Der BF ist in den Hockeyvereinen, in denen er tätig ist, sozial integriert und steht mit deren Mitgliedern auch privat in Kontakt. Der BF ist, mit Ausnahme der Hockeyvereine, kein Mitglied in sonstigen Vereinen oder Organisationen und geht keinen kulturellen Aktivitäten nach. Er ist strafrechtlich unbescholten.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Eine Kopie des Reisepasses des BF befindet sich im Verwaltungsakt.
2.2. Der Aufenthalt des BF in Österreich ergibt sich ebenfalls zweifelsfrei aus dem Verwaltungsakt.
2.3. Der Ablauf des Verfahrens, im Zuge dessen der Aufenthaltstitel "Selbstständiger" dem BF letztlich nicht verlängert wurde, ergibt sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt, insbesondere aus dem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts NÖ vom XXXX .
2.4. Da der Verlängerungsantrag des BF rechtskräftig abgewiesen wurde und er auch über keine anderen Aufenthaltstitel verfügt, war der Aufenthalt des BF ab Rechtskraft des Erkenntnisses des XXXX unrechtmäßig.
2.5. Die Antragstellung ergibt sich zweifelsfrei aus dem Verwaltungsakt.
2.6. Die familiären und privaten Verhältnisse des BF in Bangladesch ergeben sich aus seinen diesbezüglichen Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG.
2.7. Die Deutschkenntnisse des BF ergeben sich aus den vorgelegten Kursbestätigungen sowie dem persönlichen Eindruck des erkennenden Richters in der Verhandlung.
2.8. Die Tätigkeit des BF ergibt sich aus seinen Angaben und denen der Zeugen in der Verhandlung.
1.9. Im Zuge der Verhandlung legte der BF die Formulare über den Erhalt von Reiseaufwandsentschädigungen von Juli 2016 bis Juli 2019 vor.
1.10. Im Verfahren wurden Bescheide des zuständigen Finanzamts über die Feststellung von Einkünften aus den Jahren 2014 bis 2018 vorgelegt. Für 2019 wurden auch innerhalb der in der Verhandlung vereinbarten Frist keine Nachweise über Einkünfte aus der " XXXX " vorgelegt. Dem erkennenden Gericht liegen daher nur Nachweise über Einkünfte in Höhe von maximal 540 monatlich durch die Hockey Gemeinschaft XXXX vor, weitere Einkünfte können mangels Nachweis nicht festgestellt werden. Die Selbsterhaltungsfähigkeit des BF konnte daher zum Entscheidungszeitpunkt nicht festgestellt werden.
Die Angaben über den ungefähren monatlichen Verdienst des BF beruhen daher auf seinen eigenen Angaben. Die Einstellungszusage wurde in der Verhandlung vorgelegt.
1.11. Das BVwG holte am 06.08.2019 einen Versicherungsdatenauszug des BF ein. Dass der BF kranken- und unfall-, aber nicht pensionsversichert ist, entspricht seinen eigenen diesbezüglichen Angaben.
1.12. Die privaten Verhältnisse des BF in Österreich ergeben sich aus seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung. Die Unbescholtenheit ergibt sich aus einem Strafregisterauszug.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
1. Gemäß § 55 Abs.1 AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.
Nach § 55 Abs. 2 AsylG, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.
Gemäß § 52 Abs. 3 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG zurück- oder abgewiesen wird. Auch das AsylG sieht eine entsprechende zwingende Verbindung von Aussprüchen nach § 55 AsylG mit einer Rückkehrentscheidung vor. § 10 Abs. 3 AsylG lautet: "Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt."(vgl. dazu VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/082).
Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG, BGBl I. Nr. 87/2012 idgF, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
§ 9 Abs. 3 BFA-VG lautet:
"Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls ist eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl. VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0198; VwGH vom 25.01.2018 Ra 2017/21/0218).
Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.
Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR vom 14.03.1980, B 8986/80; EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (EKMR vom 06.10.1981, B 9202/80; EuGRZ 1983, 215; VfGH vom 12.03.2014, U 1904/2013). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt.
So fallen familiäre Beziehungen unter Erwachsenen jedoch nur dann unter den Schutz des Art. 8 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (VfGH vom 09.06.2006, B 1277/04; vom 26.01.2006, 2002/20/0423 und 2002/20/0235, vom 08.06.2006, 2003/01/0600; vom 29.03.2007, 2005/20/0040-0042)
Der ledige BF verfügt im österreichischen Bundesgebiet weder über familiäre noch über verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte und lebt auch nicht in einer (eheähnlichen) Lebensgemeinschaft. Es liegen daher keine über die üblichen Bindungen hinausgehenden Abhängigkeiten oder faktische Familienbindungen vor, die unter den Begriff des "Familienlebens" fallen, weshalb ein Eingriff in das Recht auf Familienleben iSd Art. 8 EMRK des BF auszuschließen ist. Die aufenthaltsbeendende Maßnahme könnte daher allenfalls in das Privatleben des BF eingreifen.
Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). Art. 8 EMRK schützt unter anderem sowohl die individuelle Selbstbestimmung und persönliche Identität, als auch die freie Gestaltung der Lebensführung. In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Bei der Beurteilung der Frage, ob der BF in Österreich über ein schützenswertes Privatleben verfügt, spielt der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007, 852 ff). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, als - abseits familiärer Umstände - eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479, davon aus, dass "der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte". Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichthof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055, mwN).
2. Im gegenständlichen Fall verfügte der BF zunächst über einen Aufenthaltstitel "Selbstständiger", welcher jedoch nicht verlängert wurde. Die Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts vom 01.04.2016 abgewiesen. Ab Rechtskraft dieser Entscheidung verfügte der BF nicht mehr über einen Aufenthaltstitel und hielt sich unrechtmäßig in Österreich auf. Die Dauer des rechtmäßigen Aufenthalts des BF beträgt daher knapp vier Jahre. Die gesamte Aufenthaltsdauer des BF in Österreich von sieben Jahren ist dadurch relativiert, dass er sich etwa drei Jahre illegal im Bundesgebiet aufgehalten hat. Es liegt somit jedenfalls kein Fall vor, in dem die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung angesichts der langen Verfahrensdauer oder der langjährigen Duldung des Aufenthaltes im Inland nicht mehr hinreichendes Gewicht haben, die Rückkehrentscheidung als "in einer demokratischen Gesellschaft notwendig" scheinen zu lassen (vgl. VfSlg 18.499/2008, 19.752/2013; EGMR 04.12.2012, Fall Butt, Appl. 47.017/09).
Der BF reiste in Österreich ein, um hier seinen Lebensunterhalt als Hockeytrainer und -spieler verdienen zu können. Da es sich bei Feldhockey in Österreich um einen Amateursport handelt und gute Trainer und Spieler nicht in ausreichender Zahl vorhanden ist, hängt dieser Sport auch von Trainern und Spielern aus dem Ausland, insbesondere aus Bangladesch oder Pakistan, ab. Das erkennende Gericht verkennt nicht, dass der BF im österreichischen Hockey sowohl als Spieler als auch als Trainer eine wichtige Rolle spielt. Hierbei ist jedoch der Judikatur des VwGH zu folgen, wonach Interessen des inländischen Arbeitsmarktes (hier: Lehre bzw. Berufsausübung) nicht von Art. 8 EMRK umfasst sind (vgl. VwGH 05.10.2010, 2010/22/0147, zum Argument, Köche seien "sehr rar und begehrt", mit Verweis auf VwGH 26.05.2003, 2001/18/0071, zu dem mit einem Aufenthaltsverbot verbundenen befürchteten Verlust inländischer Arbeitsplätze). Der VwGH hat auch bereits festgehalten, dass bei der Interessenabwägung nach § 66 FPG - bei welcher ebenso Art. 8 EMRK maßgeblich ist (vgl. dazu etwa VwGH 22.05.2013, 2013/18/0070, mwN) - zu Gunsten des Fremden nur die den privaten und familiären Bereich betreffenden Umstände, nicht jedoch öffentliche Interessen zu berücksichtigen sind (vgl. VwGH 29.06.2010, 2010/18/0242, zum Vorbringen, der Fremde "zahle auch Steuern, sei regulär gemeldet und stelle keine finanzielle oder sonstige Belastung für eine Gebietskörperschaft dar"; VwGH 23.03.2010, 2008/18/0305, zum Vorbringen, dass der Fremde "auch Steuern und Krankenversicherungsbeiträge zahle und mit seiner Arbeitsleistung zum wirtschaftlichen Erfolg Österreichs beitrage"; VwGH 25.11.2010, 2007/18/0736, zum Hinweis auf die Bezahlung von Steuern und Sozialversicherungsabgaben durch den Fremden, jeweils mwN). Letztlich spricht der VwGH auch in der oben angeführten ständigen Rechtsprechung zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung aus, dass eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden vorgenommen werden muss (vgl. etwa VwGH 5.12.2018, Ra 2018/20/0371, mwN), was andere öffentliche Interessen zugunsten des Fremden ausschließt. Die Interessen des österreichischen Hockeysports können daher in die gegenständliche Entscheidung nicht einfließen, sondern sind ausschließlich die privaten Interessen des BF beachtlich.
Der BF verfügt über gewisse Deutschkenntnisse, dennoch war auch zur Durchführung der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht die Beiziehung eines Dolmetschers notwendig. Außergewöhnlich gute Deutschkenntnisse konnten im Verfahren daher nicht nachgewiesen werden.
Der BF ist als Hockeytrainer erwerbstätig, jedoch konnten 2019 nur Einkünfte in Höhe von maximal 540 monatlich nachgewiesen werden. Die Selbsterhaltungsfähigkeit des BF kann daher zum Entscheidungszeitpunkt nicht festgestellt werden. Auch die vom BF vorgelegte Einstellungszusage deute darauf hin, dass allein durch die Tätigkeit als Hockeytrainer keine Selbsterhaltungsfähigkeit gegeben ist. Zur Einstellungszusage ist auch die ständige Rechtsprechung des VwGH zu beachten, wonach die Vorlage einer Einstellungszusage (hier: durch einen Asylwerber, der lediglich über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz und über keine Arbeitserlaubnis verfügt hat), keine wesentliche Bedeutung zukommt (vgl. VwGH vom 22.02.2011, Zl. 2010/18/0323 mit Hinweis auf VwGH vom 15.09.2010, Zl. 2007/18/0612 und vom 29.06.2010, Zl. 2010/18/0195 jeweils mwN). Im gegenständlichen Fall kommt dem BF jedoch nicht einmal ein vorläufiges Aufenthaltsrecht zu.
Der BF ist im Hockeyverband auch sozial eingebunden und nimmt auch außerhalb des Sports an sozialen Aktivitäten teil, über Verwandte noch über sonstige enge soziale Bindungen im Bundesgebiet verfügt der BF jedoch nicht. Insgesamt kann daher von einer guten, jedoch nicht außergewöhnlichen Integration ausgegangen werden.
Zusammenfassend ergibt sich daher, dass der (rechtmäßige) Aufenthalt des BF nicht so lang gedauert hat, dass von einem Überwiegen der privaten Interessen an einer Fortsetzung des Aufenthalts auszugehen wäre, zumal dieser iSd Judikatur des VwGH als relativ kurz zu werten ist (vgl. VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055, mwH). In diesem Zusammenhang ist auch auf die höchstgerichtliche Judikatur zu verweisen, wonach selbst die Umstände, dass selbst ein Fremder, der perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, über keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale verfügt und diesen daher nur untergeordnete Bedeutung zukommt (vgl. VwGH vom 06.11.2009, Zl. 2008/18/0720 sowie vom 25.02.2010, Zl. 2010/18/0029).
Im Besonderen ist in diesem Zusammenhang auf die folgenden Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs zu verweisen, in denen selbst nach langjährigem Aufenthalt und erfolgten Integrationsschritten seitens des Höchstgerichts die Zulässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bejaht wurde: VwGH 25.03.2010, 2009/21/0216 ua. (Familie; siebenjähriger Aufenthalt; selbständige Berufstätigkeit bzw. Schulbesuch; Aufbau eines Freundes- und Bekanntenkreises; Deutschkenntnisse; Unbescholtenheit; keine staatliche Unterstützung), VwGH 18.03.2010, 2010/22/0023 (sechsjähriger Aufenthalt; enge Beziehung zu Geschwistern in Österreich; gute Deutschkenntnisse; Unbescholtenheit; Einstellungszusage; großer Freundes- und Bekanntenkreis), VwGH 25.02.2010, 2008/18/0411 (siebeneinhalbjähriger Aufenthalt; Berufstätigkeit; ein Jahr lang Ehe mit österreichischer Staatsbürgerin; Unbescholtenheit; enge Freundschaften zu Arbeitskollegen und ehemaligen Wohnungskollegen; andere in Österreich lebende Familienangehörige), VwGH 25.02.2010, 2009/21/0070 (rund achtjähriger Aufenthalt; drei Jahre Berufstätigkeit; gute Deutschkenntnisse; engen Kontakt zu Freundes- und Bekanntenkreis sowie Bruder in Österreich; Unbescholtenheit; kaum Kontakt zu seinen im Libanon verbliebenen Angehörigen), VwGH 23.03.2010, 2010/18/0038 (siebenjähriger Aufenthalt; gute Deutschkenntnisse; Unbescholtenheit; beruflich integriert als Zeitungsausträger, Sportverein), VwGH 25.02.2010, 2010/18/0031 (achtjähriger Aufenthalt; familiäre Bindung zu Onkel, der BF unterstützt; Deutschkenntnisse; Unbescholtenheit; Grundversorgung), VwGH 25.02.2010, 2010/18/0029 (knapp achtjähriger Aufenthalt; beabsichtigte Eheschließung mit öst. Staatsbürgerin; Sohn in Ö geboren; gute Deutschkenntnisse; Unbescholtenheit; nahezu durchgehende Beschäftigung; sozial vielfältig vernetzt und integriert), VwGH 25.02.2010, 2010/18/0026 (siebenjähriger Aufenthalt; Mangel an familiären Bindungen; Unbescholtenheit; Deutschkenntnisse; fehlende Bindungen zum Heimatstaat; arbeitsrechtlicher Vorvertrag), VwGH 25.02.2010, 2009/21/0187 (mehr als siebenjähriger Aufenthalt; Sohn besitzt österreichische Staatsbürgerschaft; Deutschkenntnisse; Unbescholtenheit; keine berufliche Integration), VwGH 13.04.2010, 2010/18/0078 (siebenjähriger Aufenthalt; jahrelange Erwerbstätigkeit; unbescholten; Freundes- und Bekanntenkreis; gute Deutschkenntnisse; Vereinsmitglied).
Das Bundesverwaltungsgericht kann auch sonst keine unzumutbaren Härten vor dem Hintergrund des Art. 8 EMRK in einer Rückkehr des BF nach Bangladesch erkennen. Die Beziehungen des BF zu Österreich sind zum Entscheidungszeitpunkt verhältnismäßig schwach ausgeprägt, während er in seinem Herkunftsstaat, in welchem er den überwiegenden und prägenden Teil seines Lebens verbrachte, noch über enge Familienangehörige verfügt (Geschwister), die ihm eine Wiedereingliederung erleichtern können. Darüber hinaus hat er einen Anteil an seinem Elternhaus geerbt und verfügt damit über eine gesicherte Unterkunft. Aufgrund der relativ kurzen Ortsabwesenheit kann auch nicht gesagt werden, dass der BF seinem Kulturkreis völlig entrückt wäre, sodass sich der BF in Bangladesch problemlos wieder eingliedern wird können.
Dass der BF strafrechtlich unbescholten ist, vermag weder sein persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen (VwGH 25.02.2010, 2009/21/0070; 13.10.2011, 2009/22/0273; 19.04.2012, 2011/18/0253).
Nach Maßgabe einer Interessenabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes des BF im Bundesgebiet das persönliche Interesse des BF am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig machen würden.
Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG stellt sohin keine Verletzung des BF in seinem Recht auf Privat- und Familienleben gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm Art. 8 EMRK dar.
Die Verfahren nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) stellen in Österreich den gesetzlich vorgesehenen Weg für einwanderungswillige Drittstaatsangehörige dar, um einen Aufenthaltstitel zu erlangen. Gegen die Entscheidung der zuständigen Einwanderungsbehörde stehen letztlich auch noch Rechtsbehelfe an ein Verwaltungsgericht sowie an den Verfassungsgerichtshof und den Verwaltungsgerichtshof offen. In einem Verfahren nach den Bestimmungen des NAG sind aber auch die öffentlichen Interessen, insbesondere am wirtschaftlichen Wohl des Landes, entsprechend in die Prüfung einzubeziehen (z. B. Einkünfte, Integrationsvereinbarung, Quoten-platz), wird doch das Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK nicht absolut, sondern nur unter Gesetzesvorbehalt, verbürgt.
§ 52 Abs. 2 Z 2 FPG setzt weiters voraus, dass dem BF kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Der BF hat weder behauptet über ein anderes Aufenthaltsrecht zu verfügen noch ist ein solches im Ermittlungsverfahren hervorgekommen.
Die Erlassung der Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall geboten und ist auch nicht unverhältnismäßig.
3. Zulässigkeit der Abschiebung
Mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung ist gemäß § 52 Abs. 9 FPG gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder das 6. bzw. 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Das entspricht dem Tatbestand des § 8 Abs. 1 AsylG.
Das Vorliegen eines entsprechenden Sachverhaltes wurde im Verfahren durch den BF nicht behauptet und ist dem erkennenden Gericht auch sonst nicht bekannt geworden.
Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 2 FPG auch unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Das entspricht dem Tatbestand des § 3 AsylG.
Das Vorliegen eines dementsprechenden Sachverhaltes wurde ebenfalls nicht behauptet und kam im Verfahren nicht hervor.
Die Abschiebung ist nach § 50 Abs. 3 FPG unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Eine derartige Empfehlung besteht für Bangladesch nicht.
Die Abschiebung des BF nach Bangladesch ist daher zulässig. Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich dieses Spruchpunktes als unbegründet abzuweisen.
4. Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides - Ausreisefrist
Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Gemäß § 55 Abs. 3 FPG kann die Frist bei Überwiegen besonderer Umstände für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben.
Derartige besondere Umstände sind im Beschwerdeverfahren nicht vorgebracht worden, weshalb die vom Bundesamt gesetzte Frist für die freiwillige Ausreise den gesetzlichen Bestimmungen entspricht.
Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich Spruchpunkt IV. als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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