VwGH 2008/18/0305

VwGH2008/18/030523.3.2010

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger sowie den Hofrat Dr. Enzenhofer, die Hofrätin Mag. Merl und die Hofräte Dr. Lukasser und Mag. Haunold als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Jäger, über die Beschwerde des H D in W, geboren 1978, vertreten durch Dr. Michael Drexler, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Hörlgasse 4/5, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 29. Februar 2008, Zl. SD 817/06, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §1;
AVG §38;
B-VG §83 Abs2;
FrPolG 2005 §60 Abs1;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z9;
EMRK Art6;
AVG §1;
AVG §38;
B-VG §83 Abs2;
FrPolG 2005 §60 Abs1;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z9;
EMRK Art6;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 29. Februar 2008 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen türkischen Staatsangehörigen, gemäß § 87 iVm § 86 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100, ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von fünf Jahren erlassen.

Die belangte Behörde legte ihrer Entscheidung im Wesentlichen die Feststellungen zugrunde, dass der Beschwerdeführer am 20. April 2001 in der Türkei die österreichische Staatsbürgerin C.M. geheiratet und noch am selben Tag beim Österreichischen Generalkonsulat Istanbul einen Erstantrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung für den Aufenthaltszweck "Familiengemeinschaft mit Österreicher" eingebracht habe; in diesem Antrag habe sich der Beschwerdeführer auf die Ehe mit C.M. berufen. In weiterer Folge sei der Beschwerdeführer am 5. Mai 2001 mit einem Visum "D" nach Österreich eingereist und habe von der Bundespolizeidirektion Wien (der Erstbehörde) Niederlassungsbewilligungen bis 7. August 2002 erhalten.

Der Beschwerdeführer habe die Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin geschlossen und sich für die Erteilung eines Aufenthaltstitels auf die Ehe berufen, ohne mit seiner Ehefrau ein gemeinsames Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK geführt zu haben.

Der Beschwerdeführer befinde sich seit weniger als sieben Jahren in Österreich und verfüge über keine familiären Bindungen im Bundesgebiet. Laut Mitteilung des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger sei der Beschwerdeführer bei verschiedenen Arbeitgebern beschäftigt gewesen.

Bei einer Vernehmung am 26. Februar 2002 habe C.M. angegeben, dass sie ständig in Geldnöten gewesen sei. Eine Freundin habe C.M. mit S.Y. bekannt gemacht, der sie mit dem Versprechen, dass sie nie wieder arbeiten müsse, zur Ehe mit einem türkischen Staatsangehörigen überredet habe. Letztlich sei C.M. in die Türkei geflogen, um dort den Beschwerdeführer - den C.M. bis zu diesem Zeitpunkt nicht gekannt habe - zu heiraten. Für ihren Aufenthalt in der Türkei habe C.M. nichts bezahlen müssen. Als Vorschuss für die Eheschließung habe ihr S.Y. von den versprochenen ATS 80.000,--

(EUR 5.813,--) einen Betrag von ATS 5.000,-- (EUR 363,--) übergeben. Nach ihrer Rückkehr nach Wien habe C.M. weitere ATS 15.000,-- (EUR 1.090,--) von S.Y. erhalten. Die Ehe sei aber, weil die "Papiere" des Beschwerdeführers nicht vorgelegen seien, erst - nach einem weiteren Aufenthalt von C.M. in der Türkei - am 20. April 2001 geschlossen worden. C.M. habe jedenfalls nie mit dem Beschwerdeführer zusammengewohnt und wisse auch gar nicht, wo dieser sich derzeit aufhalte.

Am 18. März 2002 - so die belangte Behörde weiter - sei eine Hauserhebung an der "gemeinsamen" Wohnadresse durchgeführt worden. Diese habe ergeben, dass nicht einmal der Beschwerdeführer - wie von diesem behauptet - dort wohne.

Beweiswürdigend führte die belangte Behörde aus, dass sie keinen Grund sehe, an der Richtigkeit der Zeugenaussage von C.M. zu zweifeln. Nachvollziehbar habe C.M. begründet, dass sie den Beschwerdeführer nur geheiratet habe, weil sie in Geldnöten gewesen sei. Die Rechtfertigung des Beschwerdeführers, dass C.M. aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen sei, weil sie nunmehr einen Freund habe, sei hingegen in keiner Weise glaubwürdig. Es sei auch kein Grund ersichtlich, den von C.M. behaupteten Geldfluss zu bezweifeln, weil der Beschwerdeführer seinerseits ein großes Interesse an der Aufrechterhaltung der Ehe habe, zumal sein weiterer Verbleib im Bundesgebiet und darüber hinaus sein freier Zugang zum Arbeitsmarkt davon abhingen.

In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die Voraussetzungen des als "Orientierungsmaßstab" heranzuziehenden § 60 Abs. 2 Z. 9 FPG erfüllt seien. Der Beschwerdeführer sei "Familienangehöriger" im Sinn des § 2 Abs. 4 Z. 12 FPG, weil er Drittstaatsangehöriger und Ehemann einer nicht freizügigkeitsberechtigten österreichischen Staatsbürgerin sei. Daher würden im Sinn des § 87 FPG die §§ 85 Abs. 2 und 86 FPG gelten. Da sich weder aus dem Akteninhalt noch aus dem Berufungsvorbringen erkennen lasse, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers im Einklang mit den gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht habe, sei der Beschwerdeführer allerdings kein "begünstigter Drittstaatsangehöriger" im Sinn des § 2 Abs. 4 Z. 11 FPG. Daher sei gemäß § 9 Abs. 1 Z. 2 FPG die belangte Behörde zur Entscheidung über die vorliegende Berufung zuständig.

Das Eingehen von Aufenthaltsehen stelle einen Rechtsmissbrauch dar, der zweifellos ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre, komme doch gerade der Verhinderung bzw. Bekämpfung solcher Ehen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein sehr hoher Stellenwert zu. Die Bestimmungen der §§ 87 und 86 Abs. 1 FPG seien im Wesentlichen Ausfluss der Richtlinie 2004/38/EG , die allerdings in Art. 35 auch vorsehe, dass die Mitgliedstaaten Maßnahmen erlassen könnten, die notwendig seien, um die durch die Richtlinie (z.B. den Angehörigen von EU-Bürgern) verliehenen Rechte im Fall von Rechtsmissbrauch oder Betrug - wie z.B. durch das Eingehen von Scheinehen - zu verweigern, aufzuheben oder zu widerrufen. Daraus folge schlüssig, dass das Eingehen einer Scheinehe im Sinn des § 86 Abs. 1 FPG durchaus zu einem Aufenthaltsverbot nach Maßgabe der genannten Kriterien führen könne.

Nach dem Gesagten könne kein Zweifel daran bestehen, dass das Verhalten des Beschwerdeführers, der eine Scheinehe zwecks Erlangung aufenthalts- und beschäftigungsrechtlicher Vorteile eingegangen sei, den öffentlichen Interessen zuwiderlaufe und eine grobe Verletzung der öffentlichen Ordnung, insbesondere auf dem Gebiet eines geordneten Ehe- und Fremdenwesens, darstelle, sodass die Erlassung des Aufenthaltsverbotes nicht nur zulässig, sondern dringend geboten sei. Das im Eingehen einer Aufenthaltsehe liegende Verhalten, welches mit der Täuschung staatlicher Organe über den wahren Ehewillen beginne und sich bis zum dadurch bewirkten Erschleichen staatlicher Berechtigungen und Befugnisse fortsetze, stelle zweifellos auch eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr dar, die das Grundinteresse der Gesellschaft an einer gesetzlich gesteuerten Zuwanderung, an der Einhaltung der hiefür maßgeblichen Rechtsvorschriften und am Recht auf wahrheitsgetreue Angaben gegenüber Staatsorganen berühre.

Aufgrund der genannten Umstände sei von einem mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers auszugehen. Dieser Eingriff sei jedoch zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung - somit zur Erreichung von im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen - dringend geboten. Wer - wie der Beschwerdeführer - rechtsmissbräuchlich insofern vorgehe, um sich aus dem Blickwinkel des Fremdenrechtes wesentliche Berechtigungen zu verschaffen, verstoße gegen gewichtige öffentliche Interessen, die ein Aufenthaltsverbot zum Schutz der öffentlichen Ordnung als notwendig erscheinen ließen.

Die Zulässigkeit des Aufenthaltsverbotes sei auch im Rahmen der gemäß § 66 Abs. 2 FPG gebotenen Interessenabwägung zu bejahen. Nur aufgrund der durch seine Eheschließung mit einer österreichischen Staatsbürgerin bevorzugten Stellung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz habe der Beschwerdeführer einer unselbständigen Beschäftigung als Arbeiter nachgehen können, weshalb die durch seinen knapp siebenjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet erzielte Integration wesentlich geschmälert werde. Bei einer Abwägung dieser Interessenlagen ergebe sich, dass die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet keinesfalls schwerer wögen als das öffentliche Interesse an der Erlassung dieser Maßnahme.

Da sonst keine besonderen, zu Gunsten des Beschwerdeführers sprechenden Umstände vorlägen, habe die belangte Behörde angesichts des vorliegenden Sachverhalts von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes auch nicht im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens Abstand nehmen können.

Was die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes betreffe, so erscheine die von der Erstbehörde vorgenommene Befristung gerechtfertigt. Im Hinblick auf das dargelegte Gesamtfehlverhalten des Beschwerdeführers könne ein Wegfall des für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Grundes, nämlich der Gefährdung der öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens durch den weiteren Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet, nicht vor Ablauf der festgesetzten Frist erwartet werden.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn aufzuheben.

3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragt.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1.1. Da der Beschwerdeführer mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet und im Hinblick darauf Familienangehöriger im Sinn des § 2 Abs. 4 Z. 12 FPG ist, hat die belangte Behörde das Aufenthaltsverbot zu Recht gemäß § 87 zweiter Satz FPG auf § 86 Abs. 1 FPG gestützt.

1.2. Der Beschwerdeführer erachtet sich zunächst in seinem Recht auf den gesetzlichen Richter verletzt und bringt dazu vor, dass gemäß § 57 VStG "über eine privatrechtliche Vorfrage durch die Verwaltungsbehörde nur dann entschieden werden dürfe, wenn sie ein Straferkenntnis" erlasse. Im vorliegenden Fall liege eine rechtswidrige Feststellung des Tatbestandes nach § 60 Abs. 2 Z. 9 FPG vor. Da die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes kein Straferkenntnis darstelle, sei der Beschwerdeführer "im Art. 83 B-VG verletzt worden". "Nach dieser Verfassungsbestimmung dürfe in familienrechtlichen Angelegenheiten niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen werden".

1.3. Diesem Vorbringen ist zu entgegnen, dass nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter ein auf den Schutz und die Wahrung der gesetzlich begründeten Behördenzuständigkeit gerichtetes Recht ist. Danach wird dieses Recht durch den Bescheid der Verwaltungsbehörde verletzt, wenn die Behörde eine ihr gesetzlich nicht zukommende Zuständigkeit in Anspruch nimmt oder in gesetzwidrigerweise ihre Zuständigkeit ablehnt und damit eine Sachentscheidung verweigert (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 22. Mai 1998, Zl. 97/19/1524, mwN).

Da die Verwaltungsbehörde festzustellen hat, ob der Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z. 9 FPG erfüllt ist, liegt - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung - keine Vorfrage im Sinn des § 38 AVG vor, die von anderen Verwaltungsbehörden bzw. von den Gerichten als Hauptfrage zu entscheiden wäre (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 38 Rz 2 mwN). Anzumerken ist darüber hinaus, dass die Behörde gemäß § 38 erster Satz AVG ohnehin grundsätzlich berechtigt wäre, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Daher geht auch das in der Beschwerde zu § 57 VStG - dessen Bedeutung die Beschwerde verkennt - erstattete Vorbringen ins Leere.

2. Gemäß § 86 Abs. 1 FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nur zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahme begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.

Bei der Frage, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, kann auf den Katalog des § 60 Abs. 2 FPG als "Orientierungsmaßstab" zurückgegriffen werden (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 4. Juni 2009, Zl. 2007/18/0516, mwN). Nach § 60 Abs. 2 Z. 9 FPG hat als bestimmte Tatsache im Sinn des § 60 Abs. 1 FPG zu gelten, wenn ein Fremder eine Ehe geschlossen, sich für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung oder eines Befreiungsscheines auf die Ehe berufen, aber mit dem Ehegatten ein gemeinsames Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK nie geführt hat.

3.1. Die Beschwerde wendet sich gegen die Beweiswürdigung der belangten Behörde und bringt dazu lediglich vor, dem Beschwerdeführer werde aufgrund einer einseitigen Beweiswürdigung unterstellt, dass er eine Scheinehe eingegangen sei.

3.2. Damit gelingt es der Beschwerde jedoch nicht, eine Unschlüssigkeit der von der belangten Behörde vorgenommenen Beweiswürdigung aufzuzeigen.

Die Beschwerde geht insbesondere nicht weiter auf die dieser Beweiswürdigung zugrunde liegenden Angaben von C.M. ein, wonach die Ehe durch S.Y. vermittelt worden sei, C.M. den Beschwerdeführer erst in der Türkei - wo sie hingeflogen sei, um ihn zu heiraten - kennen gelernt habe, C.M. für die Eheschließung Geld erhalten habe und die Ehepartner nie zusammen gewohnt hätten. Der Beschwerdeführer bestreitet lediglich allgemein das Vorliegen einer Scheinehe, ohne jedoch konkrete Beweisergebnisse zu nennen, die seinen Standpunkt stützen könnten.

Wenn die belangte Behörde auf Basis dieser Erhebungsergebnisse in ihrer Beweiswürdigung zu der Überzeugung gelangt ist, dass der Beschwerdeführer mit einer österreichischen Staatsbürgerin zum Zweck der Erlangung aufenthalts- und beschäftigungsrechtlicher Vorteile eine Scheinehe eingegangen sei und die beiden nie ein gemeinsames Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK geführt hätten, so stößt diese Beweiswürdigung im Rahmen der dem Verwaltungsgerichtshof zukommenden Überprüfungsbefugnis (vgl. etwa das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053) auf keine Bedenken.

3.3. Der Beschwerdeführer hat sich - was die Beschwerde nicht in Abrede stellt - für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung auf die mit einer österreichischen Staatsbürgerin geschlossene Ehe berufen. Daher begegnet die Beurteilung der belangten Behörde, dass vorliegend der Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z. 9 FPG (als "Orientierungsmaßstab") verwirklicht sei, keinem Einwand.

Der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu. Das Eingehen einer Scheinehe zur Umgehung der für Drittstaatsangehörige geltenden Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen stellt auch nach gemeinschaftsrechtlichen Maßstäben ein besonders verpöntes Fehlverhalten dar (vgl. wiederum das hg. Erkenntnis vom 4. Juni 2009, mwN).

Die Auffassung der belangten Behörde, dass das genannte Fehlverhalten des Beschwerdeführers eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstelle, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre, und damit die Tatbestandsvoraussetzungen nach § 86 Abs. 1 FPG erfüllt seien, kann vor diesem Hintergrund - entgegen der Ansicht in der Beschwerde - nicht als rechtswidrig beurteilt werden (vgl. wiederum das hg. Erkenntnis vom 4. Juni 2009, mwN).

3.4. Wenn die Beschwerde vorbringt, dass eine "Verjährung der Anfechtung in Form einer Überprüfung nach 7 Jahren, ob eine Scheinehe vorliegt", eingetreten sei, so ist für den Beschwerdeführer auch daraus nichts zu gewinnen, weil der bisher verstrichene Zeitraum noch zu kurz ist, um einen Wegfall der in § 86 Abs. 1 FPG umschriebenen Gefahr annehmen zu können (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 2009, Zl. 2009/18/0462, mwN).

4.1. Gegen das Ergebnis der von der belangten Behörde gemäß § 66 Abs. 1 und 2 FPG vorgenommenen Interessenabwägung führt die Beschwerde im Wesentlichen ins Treffen, dass der Beschwerdeführer ordnungsgemäß mit einem Visum D nach Österreich eingereist sei und aufgrund seiner Heirat mit der österreichischen C.M. "eine Basis der sozialen Integration" erhalten habe. Der Beschwerdeführer habe keines der in Art. 8 Abs. 2 EMRK aufgezeigten Rechtsgüter verletzt, sondern - im Gegenteil - sich im Bundesgebiet seit seiner legalen Einreise wohlverhalten und sei sozial sowie wirtschaftlich integriert. Gerade durch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer "Vernunftehe" die Möglichkeit erhalten habe, in Österreich zu arbeiten, habe er beweisen können, dass die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung sachlich gerechtfertigt gewesen sei. Die belangte Behörde habe rechtswidrig § 66 Abs. 2 FPG nicht angewendet. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes bzw. einer Ausweisung stelle einen gravierenden Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers dar; dieser Eingriff sei nur erlaubt, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten erscheine. Das geordnete Fremdenwesen sei durch die Vorgangsweise des Beschwerdeführers in keiner Weise gefährdet. Der Beschwerdeführer habe "ständig gearbeitet" und sich ein Leben in Österreich aufgebaut. Er sei somit seit fast sieben Jahren in Österreich sozial integriert und aufenthaltsverfestigt.

4.2. Dem ist zu erwidern, dass die belangte Behörde im Rahmen der Interessenabwägung gemäß § 66 FPG den inländischen Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Dauer von etwa sieben Jahren sowie seine Beschäftigungen bei verschiedenen Arbeitgebern berücksichtigt hat. Das Gewicht seiner privaten und beruflichen Interessen aufgrund seines bisherigen Aufenthaltes und seiner Berufstätigkeit wird jedoch - worauf die belangte Behörde zutreffend hinweist - dadurch entscheidend gemindert, dass insbesondere seine bevorzugte Stellung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz auf das Eingehen einer Aufenthaltsehe zurückzuführen ist.

Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers steht - wie die belangte Behörde zutreffend erkannt hat - das hoch zu veranschlagende öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens gegenüber. Bei Abwägung dieser gegenläufigen Interessen kann die Ansicht der belangten Behörde, dass das Aufenthaltsverbot zur Erreichung von im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens) dringend geboten sei (§ 66 Abs. 1 FPG) und die Auswirkungen dieser Maßnahme auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers nicht schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung (§ 66 Abs. 2 FPG), selbst dann nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn man zu Gunsten des Beschwerdeführers das in der Beschwerde erstattete Vorbringen, dass über ihn weder eine Verwaltungsstrafe noch eine gerichtliche Strafe verhängt worden sei, berücksichtigt.

Soweit die Beschwerde weiters vorbringt, dass der Beschwerdeführer auch Steuern und Krankenversicherungsbeiträge zahle und mit seiner Arbeitsleistung zum wirtschaftlichen Erfolg Österreichs beitrage, ist dem zu entgegnen, dass bei der Interessenabwägung nach § 66 FPG zu Gunsten des Fremden nur die den privaten und familiären Bereich betreffenden Umstände, nicht jedoch öffentliche Interessen zu berücksichtigen sind (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 2. September 2008, Zl. 2007/18/0899, und vom 21. Jänner 2010, Zl. 2009/18/0429, jeweils mwN).

5. Die Beschwerde bringt schließlich vor, eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens werde darin erblickt, dass die belangte Behörde kein weiteres Ermittlungsverfahren durchgeführt habe; dieses Beschwerdevorbringen erweise sich schon deshalb als nicht zielführend, weil die Beschwerde nicht konkret vorbringt, zu welchen Feststellungen die belangte Behörde infolge weiterer Ermittlungen gelangt wäre; die Beschwerde tut somit die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels nicht dar.

6. Da sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

7. Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am 23. März 2010

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