BVwG L515 2174499-2

BVwGL515 2174499-220.8.2019

AsylG 2005 §10 Abs3
AsylG 2005 §56
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs3
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs3
VwGVG §28 Abs1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2019:L515.2174499.2.00

 

Spruch:

L515 2174499-2/7E

Schriftliche Ausfertigung des am 16.05.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

1.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. Georgien, vertreten durch RA Mag. Peter Michael WOLF, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.01.2018, Zl. XXXX zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF, §§ 56, 10 Abs. 3 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG, BGBl I Nr. 87/2012 idgF sowie §§ 52 Abs. 3 und Abs. 9, 46 FPG 2005, BGBl 100/2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

Gem. § 55 Abs. 3 FPG2005, BGBl 100/2005 beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 1 Monat.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrenshergang

I.1. Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge kurz als "bP" bezeichnet), ist Staatsangehörige der Republik Georgien und brachte am 06.10.2017 einen Antrag auf die Erteilung eines Aufenthaltsrecht gem. § 56 AsylG ein.

In Bezug auf das bisherige verfahrensrechtliche Schicksal bzw. das Vorbringen der bP im Verwaltungsverfahren wird auf die Wesentlichen Ausführungen im angefochtenen Bescheid verwiesen, welche wie folgt wiedergegeben werden (Wiedergabe aus dem angefochtenen Bescheid):

"...

Laut Aktenlage reisten Sie am 27.09.2012 nach Österreich ein und erhielten eine Aufenthaltsbewilligung Studierender bzw. in den folgenden Jahren Schüler. Ihren gestellten Verlängerungsantrag bei der XXXX zogen Sie laut deren telefonischer Auskunft am 25.10.2017 zurück und stellten hingegen bereits am 06.10.2017 einen Antrag auf einen humanitären Aufenthaltstitel gem. § 56 AsylG.

Sie befinden sich illegal in Österreich und reisten nicht aus. Die XXXX stellte am 24.10.2017 Ihren Reisepass sicher und erstattete Anzeige gem. § 120 FPG.

......

Der Ausreise kamen Sie bis dato nicht nach und befinden sich somit unrechtmäßig in Österreich.

Die beabsichtigte Abweisung Ihres Antrages wurde Ihnen über Ihre rechtliche Vertretung im Rahmen der Verständigung über die Beweisaufnahme vom 15.11.2017 mitgeteilt. Sie legten eine Stellungnahme vor. Darin brachten Sie einen Arbeitsvorvertrag, eine Wohnrechtsvereinbarung, eine Krankenversicherung und eine Haftungserklärung vor. Mit Antragstellung legten Sie bereits ein Deutschzertifikat vor.

..."

I.2. Der Antrag der bP wurde folglich mit im Spruch genannten Bescheid der bB gemäß § 56 AsylG 2005 abgewiesen. Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Georgien gemäß § 46 FPG zulässig sei.

Eine Frist zur freiwilligen Ausreise wurde mit 2 Wochen festgelegt.

Die bB begründete ihre Entscheidung im Wesentlichen wie folgt (Wiedergabe der Wesentlichen Ausführungen):

"...

Laut Aktenlage reisten Sie am 27.09.2012 nach Österreich ein und erhielten eine Aufenthaltsbewilligung Studierender bzw. in den folgenden Jahren Schüler. Ihren gestellten Verlängerungsantrag bei der XXXX zogen Sie laut deren telefonischer Auskunft am 25.10.2017 zurück und stellten hingegen bereits am 06.10.2017 einen Antrag auf einen humanitären Aufenthaltstitel gem. § 56 AsylG.

Sie befinden sich illegal in Österreich und reisten nicht aus. Die XXXX stellte am 24.10.2017 Ihren Reisepass sicher und erstattete Anzeige gem. § 120 FPG.

Dies entspricht fünf Jahren legalem Aufenthalt. Seit dem 25.10.2017 befinden Sie sich illegal in Österreich.

Sie gehen keiner Beschäftigung nach und sind nicht selbsterhaltungsfähig. Auch die abgegebene Haftungserklärung Ihrer Schwester ist nicht tragfähig, da 1500 € für zwei Personen nach Abzug der Miete zu wenig ist. Abgesehen von der naturgemäßen Deutscherlernung zum Zwecke des Studiums besteht auch kein besonderes Privatleben.

Ihr legaler Aufenthalt begründete sich auf einer befristeten Aufenthaltsbewilligung "Studierender bzw. Schüler". Von Anfang an waren Sie im Wissen die dafür notwendigen Voraussetzungen des Studien-/Schulerfolges erfüllen zu müssen. Bei nicht vorliegen der weiteren Voraussetzungen waren Sie auch immer im Bewusstsein der notwendigen Ausreise. Sie durften zu keinem Zeitpunkt auf einen weiteren unbefristeten Aufenthalt vertrauen. Somit entstand auch Ihr etwaiges Privatleben zu diesem unsicheren Zeitpunkt.

Eine Aufenthaltsbewilligung stellt kein dauerhaftes Niederlassungsrecht dar und berechtigt nur zum befristeten Aufenthalt und mit nicht-Erfüllung der Voraussetzungen muss jederzeit mit aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gerechnet werden. Gem. § 8 Abs. 10 NAG ist eine "Aufenthaltsbewilligung für einen vorübergehenden befristeten Aufenthalt im Bundesgebiet zu einem bestimmten Zweck (§§ 58 bis 69 NAG)", vorgesehen. Auch ein fünfjähriger Aufenthalt, wie in Ihrem Fall stellt kein weiteres Bleiberecht dar, da bei der oben angeführten "Bewilligung" auch keine Verfestigung des Aufenthalts eintritt. Diese Bewilligung ist außerdem immer nur für ein Jahr gültig und auch nur solange, wie Sie die notwendigen Voraussetzungen dafür erfüllen. In Ihrem Fall mussten Sie immer wieder und mehrmals aufgefordert und auch ermahnt werden, die Nachweise des Studien-/Schulerfolges zu erbringen und Ihnen wurde auch die Beendigung der Bewilligung mitgeteilt, da Sie es nicht schafften in den fünf Jahren der gültigen Bewilligung ein Studium/ Schule abzuschließen. Damit waren Sie immer im Bewusstsein des unsicheren Aufenthaltes und trotzdem begründeten Sie Ihr etwaiges Privatleben in diesem Wissen. "Der EGMR erachtet die Bestimmung des Art. 8 EMRK durch die Ausweisung des Fremden ua dann nicht verletzt, wenn das Familienleben zu einem Zeitpunkt begründet wurde, in dem auf ein dauerhaftes Familienleben im Gastland nicht mehr vertraut werden durfte. Der EGMR erachtet eine Übersiedlung des Fremden in seinen Heimatstaat nicht als übermäßige Härte für die Familienangehörigen, solange der Kontakt des Fremden zu seinen Familienangehörigen auch von seinem Heimatland aus aufrechterhalten werden kann (Urteil EGMR 11.4.2006, Nr. 61292/00, Useinov gegen Niederlande; VwGH 7.7.2009, 2009/18/0215). Bei der Interessenabwägung ist zu prüfen, ob die Fortsetzung des Familienlebens im Herkunftsstaat des Fremden oder seiner Angehörigen möglich und zumutbar ist (VwGH 21.1.2010, 2007/01/0703)." Da das Familienleben schwerer wiegt wie das Privatleben, trifft das og auch auf das Privatleben zu.

Hätten Sie Ihr Studium/Schule abgeschlossen, so würde das NAG Ihnen die Möglichkeit zum Weiteren Aufenthalt in Österreich gem. § 54 Abs. 4 NAG "Drittstaatsangehörigen, die ein Studium gemäß Abs. 1 Z 2 erfolgreich abgeschlossen haben und die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 41 anstreben, kann auf Antrag einmalig bestätigt werden, dass ein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet für einen Zeitraum von sechs Monaten zum Zweck der Arbeitssuche erlaubt ist, sofern die Voraussetzungen des 1. Teiles weiter vorliegen. § 19 gilt." ermöglichen.

Bei Ihrer Einreise waren Sie im Bewusstsein mit Ihrer Aufenthaltsbewilligung "Studierende bzw. Schüler" nicht auf Dauer in Österreich verbleiben zu können und wieder ausreisen zu müssen. Sie verblieben nach Zurückziehung des Antrages trotzdem und halten sich somit seit 25.10.2017 unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Es besteht hieraus zwar ein ununterbrochener Aufenthalt für fünf Jahre in Österreich, jedoch wie schon oa war dieser Aufenthalt immer unsicher und nur aufgrund des Studiums/der Schule bewilligt. Der Zweck dieses Aufenthalts war niemals die Niederlassung und Gründung eines Privatlebens, sondern nur die Ableistung eines Studiums oder einer Schule.

Zu Ihren vorgelegten Integrationsgründen aus den Bereich Deutschkenntnisse wird auf das Erkenntnis vom VwGH 26.3.2015, Ra 2014/22/0154 verwiesen:

Verfahrensgegenständlich war eine Amtsrevision des BM.I gegen ein Erkenntnis des LVwG Wien vom August 2014. Dieses hatte den aus der Mongolei stammenden mP Aufenthaltstitel nach § 41a Abs 9 NAG aF (nunmehr § 55 AsylG 2005) zuerkannt, nachdem der AsylGH ihre Anträge auf internationalen Schutz im Mai 2011 rechtskräftig abgewiesen hatte. Die Amtsrevision hatte Erfolg. Aus der Begründung:

Nach stRsp begründen die Verbesserung der Deutschkenntnisse, das Vorliegen einer Arbeitsplatzzusage sowie Empfehlungs- und Unterstützungsschreiben für einen Drittstaatsangehörigen keine wesentliche Sachverhaltsänderung, die den Schluss zulässt, dass eine andere Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs nach Art 8 EMRK wenigstens möglich wäre (§ 44b Abs 1 NAG aF, nunmehr § 58 Abs 10 AsylG 2005). Mit Blick auf den nur etwa fünfjährigen Aufenthalt der mP in Österreich und ihren wenn nicht gänzlich illegalen, so jedenfalls unsicheren Aufenthalt während des fraglichen Zeitraums fällt die Abwägung nach Art 8 EMRK daher weiterhin zu ihren Lasten aus. Somit war das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufzuheben.

Doch auch diesem grundlegenden Kenntnis der deutschen Sprache vermag vor dem Hintergrund, dass der Verwaltungsgerichtshof den Umstand, perfekt Deutsch zu sprechen, als kein über das übliche Maß hinausgehende Integrationsmerkmal erachtete (vgl. VwGH 25.02.2010, 2010/18/0029), kein wesentliches Gewicht zukommen.

Auch entstand etwaiges Privatleben zu einem Zeitpunkt, als Sie nicht mehr auf das Verbleiben in Österreich vertrauen durften und unsicheren Aufenthaltes waren. Dieses ist somit als relativiert anzusehen. Der EGMR erachtet die Bestimmung des Art. 8 EMRK durch die Ausweisung des Fremden ua dann nicht verletzt, wenn das Privat- und/oder Familienleben zu einem Zeitpunkt begründet wurde, in dem auf ein dauerhaftes Privat- und/oder Familienleben im Gastland nicht mehr vertraut werden durfte.

Privatleben entwickelt sich mit der Zeit, dh der Schutzumfang wächst mit einer steigenden Aufenthaltsdauer. Dies kann in Ihrem Fall nicht festgestellt werden, da die Bewilligung "Studierender bzw. Schüler" einem ganz anderen ursächlichen Zweck dient, als jenen Sie hier jetzt angeben. Ihr bisheriger Aufenthalt war immer auf ein Jahr befristet und eine Verlängerung immer unsicher, da Sie auch immer wieder Probleme hatten die Voraussetzungen zu erfüllen und die hierfür notwendigen Nachweise zu erbringen.

Es kann nicht im Interesse eines geordneten Fremden- und Niederlassungswesens sowie der Öffentlichkeit sein, dass unter vorgespiegelten Tatsachen eines Studiums/einer Schule, in ein Land eingewandert wird, der Zweck der ursächlichen Aufenthaltsbewilligung nie erfüllt wird und dann aufgrund des langen und hinausgezögerten Aufenthalts ein Recht auf Niederlassung begründet wird.

Ein Antrag nach § 58 Abs 13 AsylG begründet kein Aufenthalts- oder Bleiberecht und daher ist Ihr Aufenthalt als unzulässig einzustufen. Dazu ist festzuhalten, dass Sie im Wissen um den Zweck des Aufenthaltstitels die nötigen Studien-/Schulerfolgsnachweise nicht erbracht haben und Ihnen daher die Unsicherheit und das absehbare Ende Ihres Aufenthalts bewusst gewesen sein muss. Im Rahmen der Interessensabwägung ist auch anzuführen dass Ihre Familie in Georgien lebt, eine mangelnde Selbsterhaltungsfähigkeit besteht, die rechtsmissbräuchliche Umgehung der Bestimmungen des NAG und dem Nicht-Nachkommen der Ausreise. Im Lichte der nach § 9 BFA-VG iVm Art 8 Abs 2 EMRK gebotenen Abwägung habe sich daher insgesamt ergeben, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts durch Nichterteilen eines Aufenthaltstitels nach § 56 AsylG überwiege. (Siehe dazu BVwG 3.10.2017, G309 2153686-1).

Trotz Kenntnis Ihres unrechtmäßigen Aufenthaltes sind Sie nicht freiwillig aus Österreich ausgereist. Das beharrliche unrechtmäßige Verbleiben eines Fremden im Bundesgebiet bzw. ein länger dauernder unrechtmäßiger Aufenthalt stellt jedoch eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens dar, was wiederum eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen den Fremden als dringend geboten erscheinen lässt (vgl. VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190). Die Voraussetzungen im gegenständlichen Fall liegen ebenso vor.

Auch beträgt die Aufenthaltsdauer in Ihrem Fall erst fünf Jahre, womit noch nicht von einer verdichtenden Integration, abgesehen von derer zum Zwecke des Studiums/der Schule ausgegangen werden kann. Siehe dazu VwGH vom 20.12.2007, 2007/21/0437, zu § 66 Abs. 1 FPG, wonach der 6-jährigen Aufenthaltsdauer eines Fremden im Bundesgebiet, der Unbescholtenheit, eine feste soziale Integration, gute Deutschkenntnisse sowie einen großen Freundes- und Bekanntenkreis, jedoch keine Familienangehörige geltend machen konnte, in einer Interessensabwägung keine derartige "verdichtete Integration" zugestanden wurde"; ähnlich auch VwGH vom 14.07, 2007/18/0319; VwGH vom 30.04.2009, 2009/21/0086; VwGH vom 08.07.2009, 2008/21/0533.

Auch hat der VwGH schon mehrfach ausgesprochen, dass einem fünfjährigen Aufenthalt - für sich betrachtet - keine maßgebende Bedeutung für die Interessenabwägung nach Art 8 EMRK zukommt.

Es besteht kein schützenswertes Privatleben.

...

Es wurde bereits festgestellt, dass die festgestellten individuellen Interessen im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK nicht so ausgeprägt sind, sodass die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der fremdenpolizeilichen und aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen höher zu werten sind.

Sie sind illegal im Bundesgebiet verblieben, obwohl Sie ausreisen hätten müssen. Sie sind in Georgien aufgewachsen und haben somit den überwiegenden Teil Ihres Lebens dort verbracht und es ist daher auch anzunehmen, dass Sie dort noch soziale Kontakte besitzen und somit eine Rückkehr und einer neuerlichen Eingliederung in die dortige Gesellschaft möglich ist. Sie führten in Ihrer Stellungnahme keinerlei Gründe an, die einer Rückkehr nach Georgien entgegen zu halten wären. Sie haben darüber hinaus familiäre Anknüpfungspunkte in Ihrem Herkunftsland in Form Ihrer Familie.

Es liegt in Ihrem Fall auch kein überlanges Verfahren vor und muss unter Berücksichtigung der zu prüfenden Kriterien gem. § 9 Abs. 2 BFA-VG eine Entscheidung zu Ihrem Nachteil getroffen werden.

Im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen müssen die öffentlichen Interessen an der Erlassung einer Rückkehrentscheidung höher gewertet werden als Ihre privaten Interessen an einem Weiterverbleib in Österreich.

Daher ist die Rückkehrentscheidung nach § 9 Abs. 1-3 BFA-VG zulässig. Eine Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG hat zu unterbleiben, da die Rückkehrentscheidung nicht auf Dauer unzulässig ist (§ 58 Abs. 2 AsylG).

Da Ihnen ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt wird und die Rückkehrentscheidung gemäß § 9 Abs. 1 - 3 BFA-VG zulässig ist, ist gem. § 10 Abs. 3 AsylG und § 52 Abs. 3 FPG eine Rückkehrentscheidung zu erlassen.

Zu Spruchpunkt III.:

Gem. § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gem. § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung durchsetzbar ist, sind gem. § 46 Abs. 1 FPG von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn die Überwachung der Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint, sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind oder dies aufgrund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist oder der Fremde einem Einreise- oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist.

Gegen Sie wird mit diesem Bescheid eine Rückkehrentscheidung erlassen.

Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist gem. § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für Sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

Solche oben angeführten Fluchtgründe wurden von Ihnen nicht vorgebracht.

Es gibt somit keinerlei Gründe, die zu einer unzulässigen Rückkehrentscheidung geführt hätten.

Gem. § 50 Abs. 2 FPG ist eine Abschiebung auch dann unzulässig, wenn dem Fremden die Flüchtlingseigenschaft zukommen sollte. Sie haben keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, und derartige Gründe sind auch nicht ersichtlich.

Gem. § 50 Abs. 3 FPG ist eine Abschiebung schließlich unzulässig, wenn die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ihr entgegenstehe. Eine solche vorläufige Maßnahme wurde in Ihrem Fall nicht empfohlen.

Es ist somit auszusprechen, dass im Falle der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung sowie bei Vorliegen der in § 46 Abs. 1 Z 1 bis 4 FPG genannten Voraussetzungen Ihre Abschiebung nach Georgien zulässig ist.

Zu Spruchpunkt IV.:

Gem. § 55 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gem. § 52 FPG zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wird, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

In Ihrem Fall konnten solche Gründe nicht festgestellt werden.

Das bedeutet, dass Sie ab Rechtskraft dieser Rückkehrentscheidung zur freiwilligen Ausreise binnen 14 Tagen verpflichtet sind.

Unter den in § 46 Abs. 1 Z 1 bis 4 FPG genannten Voraussetzungen, z.B. wenn Sie Ihrer Verpflichtung zur freiwilligen Ausreise nicht zeitgerecht nachkommen, können Sie zur Ausreise verhalten werden (Abschiebung).

Diese Rückkehrentscheidung wird nach ungenütztem Ablauf der Beschwerdefrist oder - im Falle der rechtzeitigen Einbringung einer Beschwerde - mit Zustellung eines abweisenden Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes rechtskräftig.

..."

I.3. Zur abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Georgien traf die belangte Behörde ausführliche und schlüssige Feststellungen. Aus diesen geht hervor, dass in Georgien von einer unbedenklichen Sicherheitslage auszugehen und der georgische Staat gewillt und befähigt ist, sich auf seinem Territorium befindliche Menschen vor Repressalien Dritter wirksam zu schützen. Ebenso ist in Bezug auf die Lage der Menschenrechte davon auszugehen, dass sich hieraus in Bezug auf die bP ein im Wesentlichen unbedenkliches Bild ergibt. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass in der Republik Georgien die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert ist, eine soziale Absicherung auf niedrigem Niveau besteht, die medizinische Grundversorgung flächendeckend gewährleistet ist, Rückkehrer mit keinen Repressalien zu rechnen haben und in die Gesellschaft integriert werden.

I.4. Gegen den genannten Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Im Wesentlichen wurde das bisherige verfahrensrechtliche Schicksal der bP genau beschrieben.

In der Beschwerde wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die bB der Ansicht der bP, wonach diese die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 56 Abs 1 AsylG erfülle, nicht entgegen getreten sei. Die Rechtsvertretung gehe davon aus, dass sich die bP aufgrund der Antragstellung gem. § 56 AsylG wieder legal im Bundesgebiet aufhielte. Die bP sei mit einem vertraglich festgelegten Verdienst selbsterhaltungsfähig, ihre Deutschkenntnisse seien auf dem Niveau B2; die Haftungserklärung der Schwester sei ausreichend. Mit Ausnahme der schulischen und beruflichen Aus- und Weiterbildung erfülle die bP alle Kriterien die nach § 56 Abs. 3 AsylG zu berücksichtigen seien.

Die bP lebe mit ihrer Schwester in einer gemeinsamen Wohnung, weshalb ihr keine Mietkosten entstünden.

Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

I.5. Für den 06.08.2018 lud das erkennende Gericht die Verfahrensparteien zu einer mündlichen Beschwerdeverhandlung.

Der wesentliche Verlauf der Verhandlung wird wie folgt wiedergegeben:

"...

RI: Sie haben die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Diese wird hiermit abgehalten. Was wollen Sie in dieser vorbringen?

Sie haben nunmehr die Gelegenheit, dieses Vorbringen zu erstatten.

P: Ich bin seit 2012 in Österreich, ich habe studiert an der Uni XXXX ca. 2 Jahre. Dann habe ich angefangen am Kolleg zu studieren, ich habe nebenbei gearbeitet bis 2017.

RI: Haben Sie außer Ihrer in Österreich aufhältigen Schwester weitere Geschwister?

P: Nein.

RI: Wo halten sich Ihre Eltern auf und wie bestreiten diese ihren Lebensunterhalt?

P: Ich habe meine Mutter früh verloren, als ich 15 war, deshalb ist meine Schwester meine Bezugsperson. Mein Vater ist in Pension und lebt in Georgien.

RI: Was hat Ihr Vater beruflich gemacht?

P: Er war Fahrer.

RI: Haben Sie Sorgepflichten?

P: Nein.

RI: Warum haben Sie Ihren Aufenthalt nicht weiterhin nach fremden- und niederlassungsrechtlichen Bestimmungen legalisiert?

P: Meine Chefin hat mir angeboten mich Vollzeit zu nehmen, ich wollte immer in dieser Branche arbeiten, deshalb habe ich mir gedacht, dass ich es versuche. Meine Schwester ist für mich alles im Moment.

RI: Haben Sie das Studium in Georgien abgeschlossen?

P: Ja.

RI: Haben Sie das Studium in Österreich abgeschlossen?

P: Nein.

RI: Haben Sie die Schule in Österreich abgeschlossen?

P: Nein, ich habe nur 3 Semester am Kolleg gemacht.

RI: Warum haben Sie das Bundesgebiet nicht verlassen, nachdem sie über keinen legalen Aufenthalt mehr verfügten?

P: Ich wollte in Österreich bleiben. Ich habe meine Berufsjahre hier verbracht, zuhause müsste ich mich wieder integrieren.

RI: Worin liegen in Ihrem Fall die "besonders berücksichtigungswürdigen Gründe" verglichen mit anderen Fällen, in denen ein Aufenthaltstitel nach dem NAG (hier: Schüler) nicht mehr verlängert wird und den Fremden im Anschluss die Verpflichtung trifft, das Bundesgebiet zu verlassen oder mit anderen Worten, warum gehen Sie davon aus, dass in Ihrem Fall von der Einhaltung der Bestimmungen des FPG bzw. NAG über den legalen Aufenthalt im Bundesgebiet abgesehen werden soll?

P: Ich glaube, ich bin schon integriert. Ich habe mein soziales Umfeld aufgebaut, meine Schwester ist da. Ich habe zuhause nichts. Ich kann schon Deutsch, habe einen Arbeitsvorvertrag, ich kann arbeiten und auch sehr fleißig. Ich würde gerne eine Ausbildung machen als Dekorateurin, wenn Sie mir die Chance geben, ich fühle mich hier wie zuhause.

RI: Haben Sie das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gem. § 9 IntG erfüllt oder gehen sie einer erlaubten Erwerbstätigkeit nach, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze erreicht wird?

P: Ich habe das B2-Sprachdiplom, sonst nichts.

RI: Spricht neben ihren Bindungen an Österreich Ihrer Ansicht noch etwas gegen eine Rückkehr nach Georgien?

P: Ich habe in Österreich mehr Möglichkeiten mich zu entwickeln. Die Leute sind auch offener als zuhause in Georgien, ich fühle mich hier wohl. Meine Freunde sind hier, ich bin fast 7 Jahre hier. Mein erstes Gehalt erhielt ich hier in Österreich.

RI: Was spricht im Falle der Abweisung des Antrages gegen eine vierzehntätige Ausreisefrist und wann würden Sie ausreisen, wenn eine längere Frist gewährt werden würde?

P: Ich benötige 1 Monat um meine persönlichen Angelegenheiten zu regeln.

RI stellt weiters fest, dass er seiner Entscheidung die Feststellungen der belangten Behörde zur abschiebungsrelevanten Lage in Georgien zu Grunde legen wird und stellt weiters fest, dass es sich bei der Republik Georgien um einen sicheren Herkunftsstaat iSd § 19 AsylG handelt.

P: Das stimmt, es ist nicht so gefährlich wie früher, es ist sicherer, aber der politische Zustand ist nicht so gut und es gibt nicht so viel Arbeit. Man braucht auch immer jemanden um einen Arbeitsplatz zu bekommen.

RI fragt den RV um seine Stellungnahmen zu dieser Beurteilung. RI weist darauf hin, dass diese nicht der Wiederholung des Beschwerdevorbringens dient.

RV: Die BF befindet sich seit fast 7 Jahren in Österreich. Den Antrag nach § 56 hat sie gestellt, weil sie die Möglichkeit hatte, als Abteilungsleiterin bei XXXX Vollzeit zu arbeiten. Sie hat bei ihrem Arbeitgeber XXXX eine Ausbildung zum Abteilungsleiter durchlaufen. Sie hat auch selbst Arbeitnehmer eingeschult und ihr Arbeitgeber mit ihrer Arbeitsleistung sehr zufrieden war, wollte er ihre Arbeit auf Vollzeit erhöhen. Mit ihrem damals gültigen Aufenthaltstitel war das nicht möglich und sie hat sich dann rechtlichen Beistand geholt und es wurde ihr mitgeteilt, dass sie die Voraussetzungen für § 56 erfüllen würde für den Aufenthaltstitel. Die BF erfüllt grundsätzlich die allgemeinen Voraussetzungen und die besonderen Voraussetzungen, die der § 56 vorsieht. Zur Integration der BF ist zu sagen, dass sie wie bereits erwähnt, seit fast 7 Jahren durchgehend in Österreich aufhältig ist, Deutschkenntnisse auf B2-Niveau hat. Sie verfügt auch über einen großen Freundeskreis in Österreich, bestehend aus Österreichern, Georgiern und anderer Nationen. Die BF verfügt über einen Arbeitsvorvertrag von ihrem ehemaligen Arbeitgeber. Sie könnte daher nach Erhalt eines Aufenthaltstitels sofort eine Arbeit bei XXXX aufnehmen. Das Gehalt würde auch ausreichen um ihren Lebensunterhalt zu finanzieren, wie vom Gesetz gefordert wird. Die BF nimmt auch an kulturellen Tätigkeiten teil, zum Beispiel Museums- und Kinobesuche. Die BF hat ihre berufliche Zukunft in Österreich gefunden, ist unbescholten, und würde als Dekorateurin bei XXXX neben ihrem Job eine Ausbildung absolvieren.

RI fragt die P, ob sie noch etwas Ergänzendes vorbringen will.

P: Ich kann mir nicht mehr vorstellen nach Georgien zurückzukehren, ich fühle mich dort verloren, die Leute sind anders. Ich würde dort ein paar Jahr brauchen, damit ich wieder etwas anfange, ich bin jetzt 31 und dafür würde ich gerne in XXXX bleiben, in Österreich, damit ich mein Leben weiterführen kann, normal arbeiten kann, mit meinen Freunden wieder etwas unternehmen kann, und auch mit meiner Schwester gemeinsam sein kann, das ist mir sehr wichtig.

RI fragt, ob eine weitere Erörterung des Akteninhaltes gewünscht wird, dies wird verneint.

..."

Nach Durchführung der mündlichen Verhandlung am 06.08.2018 wurde das Erkenntnis des BVwG vom selben Tag mündlich verkündet.

I.6. Mit Schreiben vom 27.05.2019 wurde die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses begehrt.

I.7. In Bezug auf den Verfahrenshergang im Detail wird auf den Akteninhalt bzw. die entsprechenden Stellen im gegenständlichen Erkenntnis verwiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt)

II.1.1. Die beschwerdeführende Partei

Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Georgien und somit Drittstaatsangehörige im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.

Die bP stellte am 20.06.2012 bei der österreichischen Botschaft in Georgien einen Antrag auf einen Aufenthaltstitel als "Studierende", welchem am 24.08.2012 befristet bis zum 24.03.2018 seitens des XXXX stattgegeben wurde.

Die bP reiste am 27.09.2012 in das Bundesgebiet ein.

Der Aufenthaltstitel als "Studierende" wurde am 03.09.2013 und am 20.08.2014 jeweils für ein Jahr verlängert. Am 16.09.2014 stellte die bP einen neuerlichen Antrag auf einen Aufenthaltstitel als "Schülerin", welchem am 17.09.2014 seitens des XXXX stattgegeben wurde. Dieser Aufenthaltstitel wurde am 20.08.2015 und am 16.10.2016 jeweils für ein weiteres Jahr verlängert.

Am 28.08.2017 stellte die bP abermals einen Antrag auf einen Aufenthaltstitel als "Studierende" welchen sie in weiterer Folge am 05.10.2017 zurückzog.

Am 06.10.2017 stellte die bP nunmehr den gegenständlichen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungwürdigen Fällen gem. § 56 AsylG.

Die bP erlangte am 21.02.2013 das österreichische Sprachdiplom Deutsch mit B2 Mittelstufe Deutsch.

Die bP besuchte vom 3.7.2015 bis 1.7.2016 drei Semester das XXXX .

Die bP verfügt über einen am 02.10.2017 abgeschlossenen Vorvertrag zu einem Arbeitsvertrag mit einer Arbeitsvergütung von 1.546,00 € brutto.

Die bP verfügt über eine Wohnrechtsvereinbarung mit ihrer Schwester als Unterkunftsgeberin, basierend auf einem unbefristeten Mietvertrag über eine Wohnung mit 58 m2, wonach sie unentgeltlich bei dieser wohnen kann. In dieser Wohnung lebt außer der bP und deren Schwester noch eine weitere Person.

Die bP war vom 25.10.2012 bis 01.12.2013 bei der XXXX selbst versichert; vom 02.12.2013 bis 31.10.2014 als Angestellte, vom 01.11.2014 bis 28.10.2017 als geringfügig beschäftigte Angestellte, vom 1.11.2014 bis 26.08.2017 selbstversichert als Angestellte und ab 27.08.2017 bis laufend selbst versichert bei der XXXX .

Die bP verfügt über eine von ihrer Schwester am 26.09.2017 ausgestellten Haftungserklärung gem. § 2 Abs. 1 Z 15 NAG.

Abgesehen von der Schwester verfügt die bP über keine Familienangehörigen im Bundesgebiet.

Familienangehörige der bP leben nach wie vor in Georgien.

II.1.2. Die Lage im Herkunftsstaat im Herkunftsstaat Georgien

Zur Lage in Georgien schließt sich das ho. Gericht den schlüssigen und nachvollziehbaren Feststellungen der belangten Behörde an.

Es sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass es sich bei Georgien um einen sicheren Herkunftsstaat gem. § 19 BFA-VG handelt.

2. Beweiswürdigung

II.2.1. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.

Zum einen wird auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid verwiesen, welche in Bezug auf den seitens der bB beschriebenen chronologischen Hergang der Ereignisse mit dem objektiven Aussagekern der Beschwerdeschrift in tatsächlicher Hinsicht nicht im Widerspruch stehen.

II.2.2. Die Identität der bP wurde bereits von der bB festgestellt.

II.2.3 Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des erkennenden Gerichts um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen -sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges- handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich daher im Rahmen einer ausgewogenen Gesamtschau unter Berücksichtigung der Aktualität und der Autoren der einzelnen Quellen. Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau Aktualität zu.

Die bP trat auch den Quellen und deren Kernaussagen nicht konkret und substantiiert entgegen und wird neuerlich darauf hingewiesen, dass die Republik Österreich die Republik Georgien als sicheren Herkunftsstaat im Sinne des § 19 BFA-VG betrachtet und daher von der normativen Vergewisserung der Sicherheit Georgiens auszugehen ist (vgl. Punkt II.3.1.5. und Unterpunkte).

II.2.4. In Bezug auf den weiteren festgestellten Sachverhalt ist anzuführen, dass die von der belangten Behörde vorgenommene freie Beweiswürdigung (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76; Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305) im hier dargestellten Rahmen im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze im Wesentlichen von ihrem objektiven Aussagekern her in sich schlüssig und stimmig ist.

Soweit sich im gegenständlichen Erkenntnis keine anderslautende Ausführungen finden, welche sich auf das Ergebnis des ho. Ermittlungsverfahrens stützen, schließt sich das ho. Gericht den Ausführungen der bP an.

3. Rechtliche Beurteilung

II.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrecht, Sicherer Herkunftsstaat

II.3.1.1. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF) entscheidet das Bundesverwaltungs-gericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

II.3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesver-waltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 idgF entscheidet im gegenständlichen Fall der Einzelrichter.

II.3.1.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft und hat das ho. Gericht im gegenständlichen Fall gem. § 17 leg. cit das AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

II.3.1.4. Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

II.3.1.5. Gem. § 19 Abs. 5 BFA-VG kann die Bundesregierung bestimmte Staaten durch Verordnung als sicher Herkunftsstaaten definieren. Gemäß § 1 Z 12 der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), BGBl. II Nr. 177/2009 idgF, gilt die Republik Georgien als sicherer Herkunftsstaat.

II.3.1.5.1. Gem. Art. 37 der RL 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 zum gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes können die Mitgliedstaaten zum Zwecke der Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz Rechts- und Verwaltungsvorschriften beinhalten oder erlassen, die im Einklang mit Anhang I zur VO sichere Herkunftsstaaten bestimmen können. Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Staat als sicherer Herkunftsstaat bestimmt werden kann, werden verscheide Informationsquellen, insbesondere Inforationen andere Mitgliedstaaten, des EASO, des UNHCR, des Europarates und andere einschlägiger internationaler Organisationen herangezogen

Gem. dem oben genannten Anhang I gilt ein Staat als sicherer Herkunftsstaat, wenn sich anhand der dortigen Rechtslage, der Anwendung der Rechtsvorschriften in einem demokratischen System und der allgemeinen politischen Lage nachweisen lässt, dass dort generell und durchgängig weder eine Verfolgung im Sinne des Artikels 9 der Richtlinie 2011/95/EU noch Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe noch Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts zu befürchten sind.

Bei der entsprechenden Beurteilung wird unter anderem berücksichtigt, inwieweit Schutz vor Verfolgung und Misshandlung geboten wird durch

a) die einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Staates und die Art und Weise ihrer Anwendung;

b) die Wahrung der Rechte und Freiheiten nach der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten und/oder dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte und/oder dem Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Folter, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Europäischen Konvention keine Abweichung zulässig ist;

c) die Einhaltung des Grundsatzes der Nicht-Zurückweisung nach der Genfer Flüchtlingskonvention;

d) das Bestehen einer Regelung, die einen wirksamen Rechtsbehelf bei Verletzung dieser Rechte und Freiheiten gewährleistet."

Aus dem Grundsatz, wonach, wann immer nationale Behörden oder Gerichte Recht anwenden, das Richtlinien umsetzt, diese gemäß der richtlinienkonformen Interpretation dazu verhalten sind, "das zur Umsetzung einer Richtlinie erlassene nationale Recht in deren Licht und Zielsetzung auszulegen" (VfSlg. 14.391/1995; zur richtlinienkonformen Interpretation siehe weiters VfSlg. 15.354/1998, 16.737/2002, 18.362/2008; VfGH 5.10.2011, B 1100/09 ua.) ergibt sich, dass davon ausgegangen werden kann, dass sich der innerstaatliche Gesetzgeber und in weiterer Folge die Bundesregierung als zur Erlassung einer entsprechenden Verordnung berufenes Organ bei der Beurteilung, ob ein Staat als sicherer Herkunftsstaat gelten kann, von den oa. Erwägungen leiten lässt bzw. ließ. Hinweise, dass die Republik Österreich entsprechende Normen, wie etwa hier die Herkunftssaaten-Verordnung in ihr innerstaatliches Recht europarechtswidrig umsetzt bestehen nicht, zumal in diesem Punkt kein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Republik Österreich anhängig ist bzw. eingeleitet wurde (vgl. Art. 258 f AEUV).

Der VfGH (Erk. vom 15.10.20014 G237/03 ua. [dieses bezieht sich zwar auf eine im Wesentlichen inhaltsgleiche Vorgängerbestimmung des § 19 BFA-VG, ist aber nach Ansicht des ho. Gerichts aufgrund der in diesem Punkt im Wesentlichen unveränderten materiellen Rechtslage nach wie vor anwendbar]) stellt ein Bezug auf die innerstaatliche Rechtslage ua. fest, dass der Regelung des AsylG durch die Einführung einer Liste von sicheren Herkunftsstaaten kein Bestreben des Staates zu Grunde liegt, bestimmte Gruppen von Fremden kollektiv außer Landes zu schaffen. Es sind Einzelverfahren zu führen, in denen auch über die Sicherheit des Herkunftslandes und ein allfälliges Refoulement-Verbot endgültig zu entscheiden ist. Dem Gesetz liegt - anders als der Vorgangsweise im Fall Conka gegen Belgien (EGMR 05.02.2002, 51564/1999) - keine diskriminierende Absicht zu Grunde. Die Liste soll bloß der Vereinfachung des Verfahrens in dem Sinne dienen, dass der Gesetzgeber selbst zunächst eine Vorbeurteilung der Sicherheit für den Regelfall vornimmt. Sicherheit im Herkunftsstaat bedeutet, dass der Staat in seiner Rechtsordnung und Rechtspraxis alle in seinem Hoheitsgebiet lebenden Menschen vor einem dem Art 3 EMRK und der Genfer Flüchtlingskonvention widersprechenden Verhalten seiner Behörden ebenso schützt wie gegen die Auslieferung an einen "unsicheren" Staat. Das Schutzniveau muss jenem der Mitgliedstaaten der EU entsprechen, was auch dadurch unterstrichen wird, dass die anderen sicheren Herkunftsstaaten in § 6 Abs. 2 AsylG [Anm. a. F., nunmehr § 19 Abs. 1 und 2 BFA-VG] in einem Zug mit den Mitgliedstaaten der EU genannt werden.

Die Einführung einer Liste sicherer Herkunftsstaaten führte zu keiner Umkehr der Beweislast zu Ungunsten eines Antragstellers, sondern ist von einer normativen Vergewisserung der Sicherheit auszugehen, soweit seitens des Antragstellers kein gegenteiliges Vorbringen substantiiert erstattet wird. Wird ein solches Vorbringen erstattet, hat die Behörde bzw. das ho. Gerichten entsprechende einzelfallspezifische amtswegige Ermittlungen durchzuführen.

Aus dem Umstand, dass sich der innerstaatliche Normengeber im Rahmen einer richtlinienkonformen Vorgangsweise und unter Einbeziehung der allgemeinen Berichtslage zum Herkunftsstaat der bP ein umfassendes Bild über die abschiebungsrelevante Lage in der Republik Georgien verschaffte, ist ableitbar, dass ein bloßer Verweis auf die allgemeine Lage im Herkunftsstaat, bzw. die Vorlage von allgemeinen Berichten grundsätzlich nicht geeignet ist, einen Sachverhalt zu bescheinigen, welcher geeignet ist, von der Vorbeurteilung der Sicherheit für den Regelfall abzuweichen (das ho. Gericht geht davon aus, dass aufgrund der in diesem Punkt vergleichbaren Interessenslage die Ausführungen des VwGH in seinem Erk. vom 17.02.1998, Zl. 96/18/0379 bzw. des EGMR, Urteil Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77 sinngemäß anzuwenden sind, zumal sich die genannten Gerichte in diesen Entscheidungen auch mit der Frage, wie allgemeine Berichte im Lichte einer bereits erfolgten normativen Vergewisserung der Sicherheit [dort von sog. "Dublinstaaten"] zu werten sind).

II.3.1.5.2. Auf den konkreten Einzelfall umgelegt bedeutet dies, dass im Rahmen einer verfassungs- und richtlinienkonformen Interpretation der hier anzuwendenden Bestimmungen davon ausgegangen werden kann, dass sich die Bundesregierung im Rahmen einer normativen Vergewisserung in umfassendes Bild von der Lage in der Republik Georgien unter Einbeziehung der unter II.2.3 erörterten Quellen verschaffte und zum Schluss kam, dass die Republik Georgien die unter Anhang I der RL 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 zur gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes und den im Erk. des VfGH vom 15.10.20014 G237/03 ua. genannten Kriterien erfüllt.

Aufgrund dieser normativen Vergewisserung besteht für die bB bzw. das ho. Gericht die Obliegenheit zur amtswegigen Ermittlung der Lage nur insoweit, als seitens der bP ein konkretes Vorbringen erstattet wird, welches im konkreten Einzelfall gegen die Sicherheit Georgiens spricht und der bB bzw. dem ho. Gericht im Lichte der bereits genannten Kriterien die Obliegenheit auferlegt, ein entsprechendes amtswegiges Ermittlungsverfahren durchzuführen. Diese Obliegenheit wurde seitens der bB übererfüllt.

Das Vorbringen der bP war nicht geeignet, einen Sachverhalt zu bescheinigen, welcher die Annahme zuließe, dass ein von der Vorbeurteilung der Sicherheit für den Regelfall abweichender Sachverhalt vorliegt und liegt auch kein notorisch bekannter Sachverhalt vor, welcher über das Vorbringen der bP hinausgehend noch zu berücksichtigen wäre.

Zu A) (Spruchpunkt I)

II.3.2. Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdien Gründen gem. § 56 AsylG

Gemäß § 56 Abs. 1 AsylG kann im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen auf begründeten Antrag in besonders berücksichtigungswürdigen Gründen eine "Aufenthaltsberechtigung plus" erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige jedenfalls

1. zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich seit fünf Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig ist,

2. davon mindestens die Hälfte, jedenfalls aber drei Jahre seines festgestellten durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet rechtmäßig aufhältig gewesen ist und

3. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird.

Liegen lediglich die Voraussetzungen der Abs. 1 Z 1 und 2 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.

Gem. § 58 Abs. 13 AsylG stellen Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. §§ 55 - 57 AsylG kein Aufenthalts- und Bleiberecht dar.

Der Gesetzeszweck in § 56 AsylG liegt in der Bereinigung von besonders berücksichtigungs-würdigen Altfällen unter isolierter Bewertung allein des Faktischen Aufenthaltes sowie des Grades der in Österreich erlangten Integration (VwGH 29.4.2010, 2009/21/0255, VwGH 26.6.2019, RA 2019/21/0032 RN 20 mwN). Die Behörde hat dabei den Grad der Integration, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen.

Aufgrund der Formulierung des § 56 AsylG handelt es sich hierbei um eine Ermessensentscheidung für die bB (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, S 977; vgl. auch Beschluss des VwGH vom 26.6.2019, RA 2019/21/0032). Das ho. Gericht hat daher lediglich zu prüfen, ob die bB Ermessen im Sinne des Gesetzes übte (vgl Art. 130 Abs. 3 B-VG) und ist es ihm sogar verwehrt sein eigens Ermessen an jenes der Behörde zu setzen, wenn die Behörde Ermessen im Sinne des Gesetzes übte (vgl. zur Aufgabe des Verwaltungsgerichts bei der Überprüfung behördlicher Ermessensübung VwGH 1.3.2016, Ra 2015/11/0106 Punkt 3.3.2).

Die bB begründete ihre Entscheidung in Bezug auf die abweisliche Entscheidung einerseits in Bezug das Nichtvorliegens der besonders berücksichtigungswürdigen Gründe gemäß dem Einleitungssatz des § 56 Abs. 1 FPG und führte darüber hinaus in seiner Eventualbegründung in nachvollziehbarer Weise aus, warum sie in der hier vorliegenden Art und Weise von ihrem Ermessen Gebrauch machte. Auch aus den Ausführungen in der Beschwerde geht nicht in nachvollziehbarer Weise hervor, dass die bP rechtswidriges Ermessen im Sinne des Art. 130 Abs. 3 B-VG geübt hätte.

Zusammengefasst geht die bB davon aus, dass die gegenständliche Antragstellung dazu dienen soll, der bP einen Wechsel des Aufenthalts- bzw. Niederlassungszweckes zu ermöglichen und dies nicht vom Regelungszweck des § 56 AsylG gedeckt ist.

Da die bB nach Ansicht des ho. Gerichts in nachvollziehbarer und rechtmäßiger Weise Ermessen im Sinne des Gesetzes übte, indem sie davon ausging, dass die Antragstellung im gegenständlichen Fall nicht zur Bereinigung eines besonders berücksichtigungswürdigen Altfalles, sondern in der Intention der bP, ihr eine Änderung des Aufenthalts- bzw. Niederlassungszwecks zu ermöglich, dient, entzieht sich eine weitere Prüfung der Entscheidung der bB in diesem Punkt der Kognitionsbefugnis des ho. Gerichts, welche sich letztlich in der Prüfung der Frage zu erschöpfen hat, ob die Behörde Ermessen im Sinne des Gesetzes übte, was bereits bejaht wurde.

Abgesehen vom oa. Umsand geht das ho. Gericht auch davon aus, dass keine besonderen berücksichtigungswürdige Gründe iSd Einleitungssatzes des § 56 Abs. 1 AsylG vorliegen, weshalb eine essentielle Tatbestandsvoraussetzung des § 56 AsylG nicht vorliegt.

Wenn die Vertretung der bP vorbringt, dass der gegenwärtige Aufenthalt der bP zulässig sei, da ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach Antragstellung eingeleitet wurde, widerspricht dies dem eindeutigen Wortlaut des § 58 Abs. 13 AsylG, wonach kumulativ noch die Wahrscheinlichkeit für die Erteilung eines Aufenthaltstitels vorliegen muss, was in der konkreten Causa nicht der Fall ist, insbesonders da die bP mit Schreiben der bB vom 15.11.2017 über die Ablehnung ihres Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gem. § 56 Abs. 1 AsylG und Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Kenntnis gesetzt wurde.

II.3.3. Frage der Erteilung eines Aufenthaltstitels und Erlassung einer Rückkehrentscheidung

II.3.3.1. Gesetzliche Grundlagen (auszugsweise):

Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 52 Abs 3 FPG ist gegenständliche Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden.

§ 9 BFA-VG, Schutz des Privat- und Familienlebens:

"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) - (6) ..."

§ 55 FPG, Frist für die freiwillige Ausreise

er mit "Frist für die freiwillige Ausreise" betitelte § 55 FPG lautet wie folgt:

"§ 55. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.

(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.

(4) Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.

(5) Die Einräumung einer Frist gemäß Abs. 1 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht."

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.

Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht (vgl. EGMR 13. 6. 1979, Marckx, EuGRZ 1979).

II.3.3.2. Die bP hält sich nicht rechtmäßig in Österreich auf und fällt nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG. Es liegen im Lichte des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise vor, dass der bP allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, und wurde diesbezüglich in der Beschwerde auch nichts dargetan. Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 ist diese Entscheidung daher mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

Die Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann einen ungerechtfertigten Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK darstellen. Daher muss überprüft werden, ob sie einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt.

II.3.3.3. Basierend auf den getroffenen Feststellungen geht das ho. Gericht in dubio davon aus, dass die Rückkehrentscheidung einen Eingriff in das Recht auf Familienleben in Bezug auf die im Bundesgebiet aufhältige Schwester und in Bezug auf die sonstigen Anknüpfungspunkte einen solchen in das Recht auf Privatleben darstellt.

Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Zweifellos handelt es sich sowohl bei der belangten Behörde als auch beim ho. Gericht um öffentliche Behörden im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK und ist der Eingriff in §§ 10 AsylG, 9 BFA-VG und § 52 FPG gesetzlich vorgesehen.

Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung der durch Art. 8 (1) EMRK geschützten Rechte des Beschwerdeführers im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSv. Art. 8 (2) EMRK, in verhältnismäßiger Wiese verfolgt.

II.3.3.4. Im Einzelnen ergibt sich aus einer Zusammenschau der gesetzlichen Determinanten im Lichte der Judikatur Folgendes:

- Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt rechtswidrig war:

Die bP ist den bereits genannten Zeitraum in Österreich aufhältig. Sie war ursprünglich als Studentin legal im Bundesgebiet aufhältig. Da sie den nötigen Studienerfolg nicht nachweisen konnte, wurde ihr dieser Aufenthaltstitel schließlich nicht mehr verlängert. In weiterer Folge war die bP ab September 2014 mit Aufenthaltstitel "Schüler" legal aufhältig und besuchte sie 3 Semester ein XXXX . Auch hier war der bP kein Erfolg beschieden, wurde sie doch in einigen Fächern "nicht beurteilt".

Seit dem Verlust des Aufenthaltstitels "Studierende" bzw. "Schülerin" war die bP nicht mehr in der Lage, ihren Aufenthalt im Bundesgebiet zu legalisieren und war somit rechtwidrig in diesem Aufhältig.

- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens [Privatlebens]

Die bP verfüget über die bereits beschriebenen privaten Anknüpfungspunkte

- die Schutzwürdigkeit des Familienlebens [Privatlebens]

Die bP begründete ihr Privat- bzw. Familienleben an einem Zeitpunkt, als der Aufenthalt durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels als Studierende und in weiterer Folge als "Schülerin" sich vorübergehend als legal darstellte. Der Aufenthalt der bP war zum Zeitpunkt der Begründung der Anknüpfungspunkte im Rahmen des Privat- und Familienlebens ungewiss und nicht dauerhaft, sondern auf die Dauer des Aufenthalts als Studierende und als Schülerin beschränkt. Angesichts dessen, dass die bP ihr Studium und sichtlich auch den Besuch des Colleges nicht erfolgreich und zielstrebig betrieb, konnte sie auch nicht mit einem dauerhaften Verbleib in Österreich rechnen, viel mehr musste sie damit rechnen, dass sie mit dem Wegfall der Erteilungs- bzw. Verlängerungsvoraussetzungen ihren Aufenthalt im Bundesgebiet wieder verliert. Ihr Aufenthalt war demnach unsicher, wenngleich überwiegend nicht rechtswidrig. Es ist auch festzuhalten, dass die bP nicht gezwungen ist, nach einer Ausreise die bestehenden Bindungen zur Gänze abbrechen zu müssen. So stünde es ihr frei, diese durch briefliche, telefonische, elektronische Kontakte oder durch gegenseitige Besuche aufrecht zu erhalten (vgl. Peter Chvosta: "Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK", ÖJZ 2007/74 mwN). Ebenso stünde es der bP frei - so wie jedem anderen Fremden auch - sich unter Einhaltung der fremden- und niederlassungsrechtlichen Bestimmungen neuerlich um eine legale Wiedereinreise und einen legalen Aufenthalt zu bemühen.

Auch in Bezug auf die im Bundesgebiet aufhältige Schwester ist anzuführen, dass trotz aller Bindungen darauf hinzuweisen ist, dass sowohl die bP als auch deren Schwester bereits volljährig sind und sich in einem Alter befinden, in dem es ihnen möglich und zumutbar ist, ihre Bindungen zu lockern (eine gewisse Bindung können die beiden Geschwister auch nach einer Ausreise der bP aufrecht erhalten). Ein besonders qualifizierter Sachverhalt, welcher gegen eine solche Annahme spricht, kam im Verfahren nicht hervor.

Das Vorbringen der bP lässt auch erkennen, dass diese sichtlich hier auch die Sach- und Rechtslage, wonach ein Aufenthalt in Österreich primär und regelmäßig unter Einhaltung der fremden- und niederlassungsrechtlichen Bestimmungen zu begründen und fortzusetzen ist, verkennen. Auch ergibt sich hieraus, dass beim Fehlen eines gültigen Aufenthaltstitel den Fremden die Obliegenheit zukommt, das Bundesgebiet - unverzüglich - zu verlassen.

Nur beim Vorliegen von außergewöhnlichen, besonders zu berücksichtigenden Sachverhalten kann sich ergeben, dass den Fremden, welche rechtswidrig in das Bundesgebiet einreisten oder sich rechtswidrig in diesem aufhalten, ihre Obliegenheit zum Verlassen des Bundesgebietes nachgesehen und ein Aufenthaltsrecht erteilt wird. Derartige Umstände liegen im gegenständlichen Fall nicht vor. Sollte bei den bP die gegenteilige Erwartungshaltung geweckt worden sein, hat das ho. Gericht dennoch im Rahmen der Gesetze (Art. 18 B-VG) entgegen dieser Erwartungshaltung zu entscheiden.

Keinesfalls entspricht es der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Systematik, dass das Knüpfen von privaten bzw. familiären während eines befristeten Aufenthalt als Studentin im Rahmen eines Automatismus zur Erteilung eines Aufenthaltstitels führt. Dies kann nur ausnahmsweise in Einzelfällen, beim Vorliegen eines besonders qualifizierten Sachverhalts der Fall sein, welcher hier bei weitem nicht vorliegt. Darüber hinaus ist nochmals darauf hinzuweisen, dass die Aufenthaltsdauer lediglich dadurch zustande kam, dass die bP angab, ein Studium betreiben zu wollen, dieses aber nicht ernsthaft betrieben hat, was sie schließlich zum Umstieg auf ein XXXX bewog. Aber auch dieser Schulbesuch war mangels einiger Nichtbeurteilung in den Pflichtgegenständen nicht von Erfolg gekrönt.

Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass weder das Gesetz noch die Judikatur eine fixe Aufenthaltsdauer nennen, um diese im Lichte des Art. 8 EMRK relevant erscheinen zu lassen, und ist im gegenständlichen Fall darauf hinzuweisen, dass eine Aufenthaltsdauer von 6 1/2 Jahren für sich alleine betrachtet jedenfalls nicht ausreichend ist, um von einer rechtlich relevanten Integration sprechen zu können sich gerade Schüler oder Studierende, welche den Lern- bzw. Studienerfolg nicht erbringen nur sehr bedingt auf die Aufenthaltsdauer berufen.

- Grad der Integration

Die volljährige beschwerdeführende Partei ist -in Bezug auf ihr Lebensalter- erst einen relativ kurzen Zeitraum in Österreich aufhältig, hat hier keine qualifizierten Anknüpfungspunkte im Sinne von bestehenden Pflege-, Unterhalts- oder Abhängigkeitsverhältnissen, welche den Aufenthalt der bP zwingend voraussetzen. Sie spricht die deutsche Sprache auf dem Niveau B2. Auch wenn die bP über sehr gute Deutschkenntnisse verfügt und auch sozial vernetzt ist, können hier keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale erkannt werden (Erk. d. VwGH vom 6.11.2009, 2008/18/0720; 25.02.2010, 2010/18/0029). Ihre privaten Anknüpfungspunkte reichen über typischerweise sich aus der Aufenthaltsdauer ergebende soziale Vernetzungen nicht hinaus und unterblieb ihrerseits die Erfüllung der für einen weiteren legalen Aufenthalt als Studierende oder Schülerin erforderlichen Voraussetzungen.

Hinsichtlich des Arbeitsvorvertrages der bP ist festzuhalten, dass entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes einem solchen für den hypothetischen Fall eines legalen Aufenthalts in der Zukunft keine entscheidende Bedeutung zukommen kann (vgl. VwGH 21.1.2010, 2009/18/0523; 29.6.2010, 2010/18/0195; 17.12.2010, 2010/18/0385; 22.02.2011, 2010/18/0323).

- Bindungen zum Herkunftsstaat

Die bP verbrachte den überwiegenden Teil ihres Lebens in Georgien, wurde dort sozialisiert besuchte in Georgien die Schule, gehört der dortigen Mehrheits- und Titularethnie an, bekennt sich zum dortigen Mehrheitsglauben und spricht die dortige Amts- und Mehrheitssprache auf muttersprachlichem Niveau. Ebenso ist davon auszugehen, dass in Georgien nach wie vor Bezugspersonen etwa im Sinne eines gewissen Freundes- bzw. Bekanntenkreises der bP existiert, da nichts darauf hindeutet, dass die bP vor ihrer Ausreise in ihrem Herkunftsstaat in völliger sozialer Isolation gelebt hätte. Auch kam hervor, dass die bP in Georgien nach wie vor über familiäre Anknüpfungspunkte verfügt. Es deutet daher letztlich im Rahmen einer Gesamtbetrachtung nichts darauf hin, dass es der bP im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren.

Es wird im gegenständlichen Fall auch darauf hingewiesen, dass es nunmehr an der bP liegen wird, ihrer Verpflichtung zum Bundesgebiet nachzukommen und nicht in weiterer Folge rechtswidrig in diesem zu verharren, zumal sie durch ein solches Verhalten selbstverschuldet ihre Wiedereingliederung in die georgische Gesellschaft verzögern bzw. erschweren würde.

- strafrechtliche Unbescholtenheit

Die bP ist strafrechtlich unbescholten.

Die Feststellung, wonach die bP strafrechtlich unbescholten ist, relativiert sich durch den erst verhältnismäßig kurzen Aufenthalt der bP und stellt darüber hinaus laut Judikatur weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen dar (VwGH 21.1.1999, Zahl 98/18/0420). Der VwGH geht wohl davon aus, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält. Zu Lasten der bP ins Gewicht fallen jedoch sehr wohl rechtskräftige Verurteilungen durch ein inländisches Gericht (vgl. Erk. d. VwGH vom 27.2.2007, 2006/21/0164, mwN, wo dieser zum wiederholten Male klarstellt, dass das Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung den öffentlichen Interessen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK eine besondere Gewichtung zukommen lässt).

- die Frage, ob das Privat- und Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren

Der volljährigen bP musste bei der Antragstellung klar sein, dass der Aufenthalt in Österreich befristet war und dieser endet, wenn sie die Erteilungsvoraussetzungen nicht mehr erbringt.

- mögliches Organisationsverschulden durch die handelnden Behörden in Bezug auf die Verfahrensdauer

Ein derartiges Verschulden kann aus der Aktenlage nicht entnommen werden und weist das ho. Gericht nochmals darauf hin, dass die gegenständlichen Antragstellung kein Aufenthaltsrecht begründet.

-Auswirkung der allgemeinen Lage in Georgien auf die bP

Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass dem Art. 8 EMRK innewohnenden Recht auf das Privat- und Familienleben auch ein Recht auf körperliche Unversehrtheit abzuleiten ist (vgl. etwa Erk. d. VwGH vom 28.6.2016, Ra 2015/21/0199-8). Vor diesem Hintergrund ist die Zulässigkeit von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen im Lichte des Art. 8 EMRK auch vor dem Hintergrund der Lage im Herkunftsstaat, welche die bP im Falle einer Rückkehr vorfindet, zu prüfen, wobei bereits an dieser Stelle Art. 8 EMRK -anders als Art. 3 leg. cit.- einen Eingriffsvorbehalt kennt.

Im Rahmen der Beurteilung der allgemeinen Lage in der der Republik Georgien ist zu berücksichtigen, dass -wie bereits mehrfach erwähnt- gem. § 1 Z 12 der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), BGBl. II Nr. 177/2009 idgF, die Republik Georgien als sicherer Herkunftsstaat gilt und ergaben sich im gegenständlichen Fall keine Hinweise auf einen aus diesem Blickwinkel relevanten Sachverhalt.

Ebenso wird an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass die georgische Kultur und Lebensweise der mitteleuropäischen nicht dermaßen Fremd sind, dass den bP eine Übersiedelung nach Georgien aus diesem Blickwinkel nicht möglich wäre.

- weitere Erwägungen

Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Art. 8 (1) EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein.

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, uva).

Es ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Notwendigkeit einer [damals] Ausweisung von Relevanz, ob der Fremde seinen Aufenthalt vom Inland her legalisieren kann. Ist das nicht der Fall, könnte sich der Fremde bei der Abstandnahme von der [damals] Ausweisung [nunmehr Rückkehrentscheidung] so wie im gegenständlichen Fall unter Umgehung der aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen den tatsächlichen (illegalen) Aufenthalt im Bundesgebiet auf Dauer verschaffen, was dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenrechts zuwiderlaufen würde.

Gem. Art 8 Abs 2 EMRK ist ein Eingriff in das Grundrecht auf Privat- und/oder Familienleben zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Abs 2 leg cit genannten Ziele notwendig ist. Die zitierte Vorschrift nennt als solches Ziel u.a. die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, worunter nach der Judikatur des VwGH auch die geschriebene Rechtsordnung zu subsumieren ist.

Die geordnete Zuwanderung von Fremden ist für die Gesellschaft von wesentlicher Bedeutung und diese Wertung des Gesetzgebers geht auch aus dem Inhalt des Fremdenrechtspakets 2005 und den danach folgenden Novellierungen klar hervor. Demnach ist es gemäß den nun geltenden fremdenrechtlichen Bestimmungen für den Beschwerdeführer grundsätzlich nicht mehr möglich, seinen Aufenthalt vom Inland her auf Antrag zu legalisieren, da eine Erstantragsstellung für solche Fremde nur vom Ausland aus möglich ist. Wie aus dem 2. Hauptstück des NAG ersichtlich ist, sind auch Fremde, die Familienangehörige von in Österreich dauernd wohnhaften österreichischen Staatsbürgern sind, davon nicht ausgenommen. Im gegenständlichen Fall ist bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Sachverhalt ersichtlich, welcher die Annahme rechtfertigen würde, dass der bP gem. § 21 (2) und (3) NAG die Legalisierung seines Aufenthaltes vom Inland aus offensteht, sodass sie eine unbedingte Ausreiseverpflichtung trifft, zu deren Durchsetzung es einer Rückkehrentscheidung bedarf.

Bei rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens sind die Beschwerdeführer somit nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig.

Wie bereits erwähnt, garantiert die EMRK gemäß der Rechtsprechung des EGMR (vgl. aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) Ausländern kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z. B. eine Ausweisungsentscheidung) aber auch in das nach Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben eines Fremden eingreifen (wie im Fall SISOJEVA u.a. gg. Lettland oder BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).

Im Lichte der Rechtsprechung des EGMR zur Ausweisungs- und Abschiebungspraxis der Vertragsstaaten dürfte es für den Schutzbereich des Anspruches auf Achtung des Privatlebens nach Artikel 8 EMRK hingegen nicht ausschlaggebend sein, ob der Aufenthalt des Ausländers - im Sinne einer Art "Handreichung des Staates" - zumindest vorübergehend rechtmäßig war (vgl. GHIBAN gg. Deutschland, 16.09.2004, 11103/03; DRAGAN gg. Deutschland, 07.10.2004, Bsw. Nr. 33743/03; SISOJEVA (aaO.)) bzw. inwieweit die Behörden durch ihr Verhalten dazu beigetragen haben, dass der Aufenthalt des Betreffenden bislang nicht beendet wurde.

Wenn man - wie die aktuelle Judikaturentwicklung des EGMR auch erkennen lässt - dem Aufenthaltsstatus des Fremden für die Beurteilung des Vorliegens eines Eingriffes in das durch Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben keine Relevanz beimisst, so wird die Frage der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts jedenfalls im Rahmen der Schrankenprüfung nach Artikel 8 Absatz 2 EMRK Berücksichtigung zu finden haben.

In seinem Erkenntnis Rodrigues da Silva and Hookkamer v. the Netherlands vom 31. Jänner 2006, Zahl 50435/99 führte der EGMR unter Verweis auf seine Vorjudikatur aus, dass es ua. eine wichtige Überlegung darstellt, ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, an dem sich die betreffenden Personen bewusst waren, dass der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes derart war, dass der Fortbestand des Familienlebens im Gastland vom vornherein unsicher war. Er stellte auch fest, dass die Ausweisung eines ausländischen Familienmitgliedes in solchen Fällen nur unter ganz speziellen Umständen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bewirkt.

Der GH führte weiters -wiederum auf seine Vorjudikatur verweisend- aus, dass Personen, welche die Behörden eines Vertragsstaates ohne die geltenden Rechtsvorschriften zu erfüllen, als fait accompli mit ihrem Aufenthalt konfrontieren, grundsätzlich keinerlei Berechtigung haben, mit der Ausstellung eines Aufenthaltstitels zu rechnen.

II.3.3.5. Könnte sich ein Fremder nunmehr in einer solchen Situation erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen, würde dies darüber hinaus dazu führen, dass Fremde, welche die fremden- und niederlassungsrechtlichen Bestimmungen einhalten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, welche diese zu umgehen versuchen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (vgl. hierzu auch das Estoppel-Prinzip ["no one can profit from his own wrongdoing"], auch den allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen [VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007]).

Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts der bP im Bundesgebiet das persönliche Interesse der bP am Verbleib im Bundesgebiet deutlich überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen (und auch in den Beschwerden nicht vorgebracht worden), dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.

Im Rahmen der Umsetzung der Rückkehrentscheidung ist darauf zu achten, dass die Obsorge der minderjährigen bP nicht verunmöglicht wird, es sei denn, diese entziehen sich der Abschiebung.

II.3.3.6. Zulässigkeit der Abschiebung

II.3.3.6.1. Gemäß § 50 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre, die bP dort der Gefahr einer Verfolgung aus einem Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK bestünde oder eine Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegenstünde.

Im gegenständlichen sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs. 9 iVm. § 50 FPG getroffenen Feststellungen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung nach Georgien unzulässig wäre. Derartiges wurde auch in gegenständlichen Beschwerden nicht schlüssig dargelegt und wurden bzw. werden hierzu entsprechende Ausführungen im gegenständlichen Erkenntnis getätigt, welche auch die in § 50 Abs. 1 und 2 FPG erforderlichen Subsumtionen bereits vorwegnehmen.

II.3.3.6.2. Eine im § 50 Abs. 3 FPG genannte Empfehlung des EGMR liegt ebenfalls nicht vor.

II.3.3.6.3. Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen in Bezug auf die Republik Georgien nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 bzw. 3 EMRK abgeleitet werden kann.

Aus der sonstigen allgemeinen Lage im Herkunftsstaat kann ebenfalls bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Bestehen eines unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalt abgeleitet werden.

Weitere, in der Person der bP begründete Rückkehrhindernisse können bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ebenfalls nicht festgestellt werden.

Zur individuellen Versorgungssituation der bP wird weiters festgestellt, dass diese in Georgien über eine hinreichende Existenzgrundlage verfügt. Bei der volljährigen bP handelt es sich um einen mobilen, jungen, gesunden, arbeits- und sichtlich anpassungsfähigen Menschen. Einerseits stammt die bP aus einem Staat, auf dessen Territorium die Grundver-sorgung der Bevölkerung gewährleistet ist und andererseits gehört die bP keinem Personenkreis an, von welchem anzunehmen ist, dass sie sich in Bezug auf ihre individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung, welche ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann. So war es der bP auch vor dem Verlassen Georgiens möglich, dort ihr Leben zu meistern.

Auch steht es der bP frei, eine Beschäftigung bzw. zumindest Gelegenheitsarbeiten anzunehmen oder das -wenn auch nicht sonderlich leistungsfähige- Sozialsystem des Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen.

Ebenso kam hervor, dass die bP im Herkunftsstaat nach wie vor über familiäre Anknüpfungspunkte verfügt. Sie stammen aus einem Kulturkreis, in dem auf den familiären Zusammenhalt und die gegenseitige Unterstützung im Familienkreis großer Wert gelegt wird und kann die bP daher Unterstützung durch ihre Familie erwarten.

Darüber hinaus ist es den bP unbenommen, Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen und sich im Falle der Bedürftigkeit an eine im Herkunftsstaat karitativ tätige Organisation zu wenden oder das georgische Unterstützungsprogramm für Rückkehrer in Anspruch zu nehmen.

Aufgrund der oa. Ausführungen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass die bP im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat ihre dringendsten Bedürfnisse befriedigen können und nicht in eine, allfällige Anfangsschwierigkeiten überschreitende, dauerhaft aussichtslose Lage geraten.

Die Zumutbarkeit der Annahme einer -ggf. auch unattraktiven- Erwerbsmöglichkeit wurde bereits in einer Vielzahl ho. Erkenntnisse bejaht.

Aufgrund der oa. Ausführungen ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung davon auszugehen, dass die Abschiebung der bP in ihren Herkunftsstaat zulässig ist.

II.3.4. Die Verhältnismäßigkeit der seitens der belangten Behörde getroffenen fremdenpolizeilichen Maßnahme ergibt sich aus dem Umstand, dass es sich hierbei um das gelindeste fremdenpolizeiliche Mittel handelt, welches zur Erreichung des angestrebten Zwecks geeignet erschien.

II.3.5. Die festgelegte Frist für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung ergibt sich zwingend aus § 55 Abs. 3 erster Satz FPG. Aufgrund der sich in der Verhandlung ergebenden Umstände wurde die Frist für die freiwillige Ausreise im gegenständlichen Umfang festgelegt.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zur Auslegung des durch Art. 8 EMRK geschützten Recht auf ein Privat- und Familienlebens abgeht. Im Hinblick auf die Auslegung des Rechtsinstituts des sicheren Herkunftsstaates orientiert sich das ho. Gericht ebenfalls an der hierzu einheitlichen höchstgerichtlichen Judikatur.

Die Frage der Rechtmäßigkeit des Ermessens wurde anhand der zitierten einheitlichen höchstgerichtlichen Judikatur beurteilt. Die Ausübung des Ermessens geht, sofern weder Ermessensmissbrauch noch Ermessensüberschreitung vorliegt, über die Bedeutung des Einzelfalls nicht hinaus und stellt keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG dar. (VwGH 21.4.2018, Ra 2017/09/0055).

Im Falle verfahrensrechtlicher Neuordnungen wird auf die einheitliche Judikatur zu den Vorgängerbestimmungen verwiesen (z. B. in Bezug auf § 56 AsylG etwa § 44 Abs. 4 NAG aF).

Aufgrund der oa. Ausführungen war die Revision nicht zuzulassen.

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