BVwG G309 2153686-1

BVwGG309 2153686-13.10.2017

AsylG 2005 §10 Abs3
AsylG 2005 §57
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs3
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs4

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2017:G309.2153686.1.00

 

Spruch:

G309 2153686-1/3E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Ing. Mag. Franz SANDRIESSER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA.: Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.04.2017, XXXX, zu Recht erkannt:

 

A)

 

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

 

B)

 

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

 

I. Verfahrensgang:

 

1. Mit rechtskräftigem Bescheid des Amtes derXXXX Landesregierung,

 

XXXX, vom 23.11.2016, wurde der Antrag des Beschwerdeführers (im Folgenden: BF) auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung "Studierender" gemäß dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz abgewiesen.

 

2. Am 28.12.2016 stellte der BF beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde), Regionaldirektion XXXX, einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "In Besonders berücksichtigungswürdigen Fällen". Mit dem Antrag wurden durch den Rechtsvertreter des BF, XXXX, Rechtsanwalt in XXXX, eine Meldebestätigung, die Geburtsurkunde, ein Arbeitsvorvertrag, eine Bezugsbestätigung des AMS, ein Versicherungsdatenauszug, ein KSV-Auszug, ein Sprachdiplom der deutschen Sprache Niveau B2 sowie eine Reihe Unterstützungserklärungen in Vorlage gebracht.

 

Den Antrag begründend wurde ausgeführt, dass sich der BF seit dem Jahr 2009 durchgehend im Bundesgebiet aufhalte und ihm bislang der Aufenthaltstitel "Studierender" zugekommen sei. Auch aufgrund psychischer Probleme des BF, konnte dieser den Studienerfolg nicht erbringen, und sei sein Antrag auf Verlängerung des Aufenthaltstitels nicht bewilligt worden. Der BF sei sozial integriert und verfüge über ausgezeichnete Deutschkenntnisse auf dem Niveau B2. Er sei unbescholten und sein Verbleib im Bundesgebiet stelle keine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit dar. Der BF könne bei Erteilung des Aufenthaltstitels einer geordneten Beschäftigung nachgehen, er verfüge über eine aufrechte Krankenversicherung und beziehe Notstandshilfe. In seinem Heimatstaat verfüge der BF über keine existenzielle Grundlage und es sei ihm aufgrund des langjährigen Aufenthaltes in Österreich dort nicht mehr möglich, eine Existenz aufzubauen.

 

3. Am 23.02.2017 fand eine niederschriftliche Einvernahme des BF vor der belangten Behörde statt und gab der BF auf Befragung der Behörde an, dass er binnen zwei Wochen konkretisieren werde, auf welche Rechtsgrundlage sich sein Antrag stütze.

 

3.1. Mit am 08.03.2017 bei der belangten Behörde eingelangtem Schreiben gab der BF seitens seiner rechtsfreundlichen Vertretung eine Stellungnahme dahingehend ab, dass der BF seinen Antrag auf § 55 AsylG stütze, er in Österreich integriert sei und er in seinem Heimatland Kosovo aufgrund der dort herrschenden schlechten Wirtschaftslage und Korruption keine existenzielle Grundlage habe und es ihm nicht möglich sei, sich eine solche zu schaffen. Zudem brachte der BF eine Wohnrechtsvereinbarung, einen Firmenbuchauszug sowie weitere Unterstützungserklärungen in Vorlage.

 

4. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion XXXX, vom 03.04.2017 wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß

 

§ 55 AsylG 2005 abgewiesen, gegen den BF gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß

 

§ 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß 46 FPG in den Kosovo (gemeint: Republik Kosovo) zulässig ist (Spruchpunkt II.) sowie gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist von 14 Tagen zur freiwilligen Ausreise zuerkannt (Spruchpunkt III.).

 

Der Bescheid wurde dem BF am 04.04.2017 zugestellt.

 

5. Mit dem am 19.04.2017 bei der belangten Behörde eingelangten Schriftsatz erhob der BF durch seine rechtsfreundliche Vertretung binnen offener Frist Beschwerde gegen den oben angeführten Bescheid. Darin wurde der Bescheid der belangten Behörde zur Gänze angefochten. Der BF brachte im Wesentlichen zusammengefasst begründend vor, die vom BF geltend gemachten Integrationsmerkmale müssten dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung der Ordnung untergeordnet werden, der BF habe im gegenständlichen Verfahren alle zur Dokumentation seiner Integration notwendigen Dokumente vorgelegt. Er halte sich seit 2009 durchgehend im Bundesgebiet auf und sei finanziell abgesichert. Der BF sei unbescholten und sein Verbleib im Bundesgebiet stelle keine Gefährdung öffentlicher Interessen dar. Die in Vorlage gebrachten Unterstützungserklärungen würden seine soziale Integration im Bundesgebiet belegen. Krankheitsbedingt habe er sich im Zeitraum vom April 2016 bis zum September 2016 in seinem Herkunftsstaat aufgehalten. Die gegenständliche Entscheidung greife in das Privat- und Familienleben des BF im Sinne des Art 8 EMRK ein. In verfahrensrechtlicher Hinsicht brachte der BF seitens seiner rechtsfreundlichen Vertretung die Mangelhaftigkeit des durchgeführten Verfahrens und des angefochtenen Bescheides vor.

 

Daher wurde der Antrag gestellt, das erkennende Gericht möge eine mündliche Verhandlung anberaumen, den gegenständlichen Bescheid zur Gänze aufheben und dem BF den beantragten Aufenthaltstitel erteilen sowie in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverweisen.

 

6. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) von der belangten Behörde vorgelegt und langten mit 21.04.2017 beim erkennenden Gericht ein.

 

7. Mit Schreiben vom 27.07.2017 gab die rechtsfreundliche Vertretung dem erkennenden Gericht die Auflösung des Vertretungsverhältnisses mit dem BF bekannt.

 

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

 

1. Feststellungen:

 

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

 

Der BF führt die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum), ist ledig und Staatsangehöriger der Republik Kosovo. Die Muttersprache des BF ist Albanisch. Der BF ist in Besitz eines gültigen Reisepasses der Republik Kosovo.

 

Der BF ist gesund, arbeitsfähig und erweist sich in strafrechtlicher Hinsicht als unbescholten. Der BF ist ledig und hat keine Sorgepflichten.

 

1.2. Zum Aufenthalt des BF im Bundesgebiet:

 

Dem BF wurde erstmals mit 02.04.2009 eine Aufenthaltsbewilligung für den Zweck "Studierender" erteilt. Der BF hält sich seit September 2009 im Bundesgebiet auf, um ein Studium zu absolvieren. Der BF war zuletzt auf Grund einer Aufenthaltsbewilligung für Studierende (§ 64 NAG) mit Gültigkeit bis 15.10.2016 (XXXX) rechtmäßig in Österreich aufhältig. Am 07.10.2016 stellte der BF beim Amt der XXXX Landesregierung einen Verlängerungsantrag, welcher mit Bescheid des Landeshauptmannes XXXX vom 23.11.2016, XXXX, aus Mangel an Studienerfolg abgewiesen wurde. Dieser Bescheid erwuchs am 28.12.2016 in Rechtskraft. Der BF hält sich seitdem unrechtmäßig im Bundesgebiet auf.

 

1.3. Zur persönlichen und beruflichen Situation des BF in Österreich und in seinem Herkunftsstaat:

 

Der BF hat viele Freunde und Bekannte im Bundesgebiet. Berücksichtigungswürdige familiäre Bindungen des BF im Bundesgebiet konnten nicht festgestellt werden. Der BF hat eine Sprachprüfung der deutschen Sprache abgelegt und weist Kenntnisse der deutschen Sprache auf dem Niveau B2 auf.

 

Der BF weist seit 03.09.2009 durchgehende Wohnsitzmeldungen im Bundesgebiet auf. Der BF hat mit einem Unterkunftgeber eine Wohnrechtsvereinbarung für die Dauer von 27.12.2016 bis zum 30.12.2017 abgeschlossen.

 

Der BF wurde mit der Matrikelnummer XXXX immatrikuliert, hat am 01.10.2012 einen Vorstudiengang absolviert und mit 01.10.2013 das Bachelorstudium der Mathematik aufgenommen. Der BF hat im Zeitraum vom 01.10.2015 bis zum 30.09.2016 an der Universität XXXX keine positive Prüfung abgelegt und war im Sommersemester 2016 beurlaubt.

 

Während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet ist der BF im Rahmen seiner Möglichkeiten mehreren geringfügigen Beschäftigungen nachgegangen und hat finanzielle Unterstützung von seiner Familie im Kosovo erhalten. Der BF hat vom 28.09.2015 bis zum 14.02.2016 Arbeitslosengeld erhalten und in den Zeiträumen vom 16.09.2016 bis zum 19.10.2016, vom 18.11.2016 bis zum 31.03.2017, vom 01.04.2017 bis zum 30.04.2017 und zuletzt vom 01.05.2017 bis zum 31.10.2017 Notstandshilfe bezogen. Der BF hat einen Arbeitsvorvertrag mit derXXXX, für die Tätigkeit als Imbisskraft in Wien im Ausmaß von 40 Stunden abgeschlossen. Der BF plant nicht, seine Ausbildung in Österreich fortzusetzen.

 

Der BF weist familiäre Anknüpfungspunkte in seinem Herkunftsstaat auf, so leben seine Eltern und zwei seiner Geschwister im Herkunftsstaat. Von April 2016 bis zum September 2016 hielt sich der BF bei seiner Familie im Kosovo auf, um sich von seinen gesundheitlichen Problemen zu erholen. In dieser Zeit lebte der BF im Haus seiner Eltern. Der BF wurde während seines Aufenthaltes in Österreich von seinen Eltern finanziell unterstützt. Der BF hat bis zu seinem Aufenthalt in Österreich im Kosovo gelebt und ist dort zur Schule gegangen.

 

1.4. Die Republik Kosovo gilt als sicherer Herkunftsstaat.

 

2. Beweiswürdigung:

 

Der oben angeführte Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.

 

2.1. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf der in Vorlage gebrachten Kopie des gültigen Reisepasses des BF sowie auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Die Feststellungen zur Muttersprache des BF ergeben sich aus dem Umstand, dass der BF Staatsangehöriger der Republik Kosovo ist und in der Beschwerde kein Vorbringen dahingehend erstattet wurde, die auf eine andere Muttersprache hindeuten.

 

Feststellungen dahingehend, dass der BF gesund und arbeitsfähig ist, stützen sich auf die Angaben des BF in der niederschriftlichen Einvernahme vom 23.02.2017 wonach er sich gesund genug fühle, um in Österreich einer Beschäftigung nachzugehen oder sein Studium fortzusetzen. Zudem wurden in der Beschwerde keine derzeitigen gesundheitlichen Probleme dargetan. Die Feststellung, dass der BF keine Sorgepflichten hat und ledig ist, ergibt sich aus dem Umstand, dass keinerlei dieser Feststellung entsprechende Anhaltspunkte im Verfahren hervorgekommen sind.

 

2.2. Die Feststellung, dass dem BF erstmals am 02.04.2009 eine Aufenthaltsbewilligung für den Zweck "Studierender" erteilt wurde und er sich seit dem Jahr 2009 im Bundesgebiet aufhält, ergibt sich aus den Feststellungen der belangten Behörde im verfahrensgegenständlichen Bescheid, denen in der Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Die Feststellung, dass dem BF zuletzt eine Aufenthaltsbewilligung mit Gültigkeit bis zum 15.10.2016 erteilt wurde sowie Feststellungen zu dem vom BF angestrengten Verlängerungsverfahren stützen sich auf dem von der belangten Behörde eingeholten Bescheid des LH XXXX vom 23.11.2016 sowie den dort getroffenen Feststellungen. Das Datum der Rechtskraft des Bescheides ergibt sich aus einem Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister und aus den Feststellungen der belangten Behörde im verfahrensgegenständlichen Bescheid, denen in der Beschwerde nicht entgegen getreten wurde.

 

2.3. Dass der BF im Rahmen seines Aufenthaltes im Bundesgebiet Freundschaften geschlossen und persönliche Beziehungen aufgebaut hat, ergibt sich aus seinem glaubhaften Vorbringen in der niederschriftlichen Einvernahme vom 23.02.2017 sowie den seitens des BF vorgelegten Unterstützererklärungen. Dass der BF im Bundesgebiet keine familiären Bindungen aufweist, ergibt sich auf der Angabe des BF in der niederschriftlichen Einvernahme, in der er auf Befragung angab, dass er in Österreich keine Verwandten habe. Dass der BF eine Sprachprüfung der deutschen Sprache abgelegt hat und diese auf dem Niveau B2 beherrscht, ergibt sich aus dem in Vorlage gebrachten Sprachdiplom und dem Umstand, dass zur Einvernahme des BF vor dem BFA die Beiziehung eines Dolmetschers nicht geboten war und der BF der Einvernahme offenbar problemlos folgen konnte.

 

Die Feststellungen zu den Wohnsitzmeldungen des BF ergeben sich aus einem seitens des erkennenden Gerichtes eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister. Dass der BF die Zusage hat, eine Wohnung anmieten zu können, ergibt sich aus der vom BF in Vorlage gebrachten Wohnrechtszusage vom 27.12.2016.

 

Die Feststellungen hinsichtlich der universitären Leistungen des BF ergeben sich aus dem im Verfahren vor dem LH XXXX eingeholten Studienblatt der Universität XXXX für das Sommersemester 2016, dem zu entnehmen ist, dass der BF für das Bachelorstudium der Mathematik, welches am 01.10.2013 aufgenommen wurde, im Sommersemester 2016 beurlaubt wurde. Dem Studienblatt ist auch zu entnehmen, dass der BF vom 01.10.2012 bis zum 30.04.2013 einen Universitätslehrgang "Vorstudienlehrgang UniStG" absolviert hat. Die Feststellung, dass der BF vom 01.10.2015 bis zum 30.09.2016 keine Prüfung abgelegt hat, stützt sich auf die Feststellung des rechtskräftigen Bescheides des LH XXXX, welche im Zusammenhang mit der Beurlaubung des BF im Sommersemester 2016 schlüssig erscheint. Es wurde vom BF in seiner Beschwerde nicht vorgebracht, dass er in diesem Zeitraum Prüfungen absolviert habe, vielmehr führte der BF gesundheitliche Gründe für das Unterbleiben des Studienerfolges an.

 

2.4. Die Feststellung, dass der BF im Rahmen seiner Möglichkeiten mehreren geringfügigen Beschäftigungen nachgegangen ist, gründet sich auf dem in Vorlage gebrachten Auszug der Sozialversicherungsmeldungen der BF als auch seinem glaubhaften Ausführungen des BF in der Beschwerde, dass er bereit gewesen war, einer beruflichen Tätigkeit nachzugehen. Die Bezugszeiten des Arbeitslosengeldes und der Notstandshilfe ergeben sich aus dem Versicherungsdatenauszug. Aktenkundig ist ebenso ein Arbeitsvorvertrag des BF mit der XXXX vom 23.12.2016, aus dem hervorgeht, dass der BF bei dieser Firma im Ausmaß von 40 h beschäftigt werde, sobald die Voraussetzungen dafür vorliegen würden. Aus diesem Vorvertrag als auch aus den Angaben des BF im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme ergibt sich, dass der BF nicht plant sein Studium in Österreich fortzuführen und sich stattdessen beruflich zu etablieren.

 

2.5. Die familiären Anknüpfungspunkte des BF im Kosovo ergeben sich aus dem Vorbringen des BF in der niederschriftlichen Einvernahme vom 23.02.2017, wonach in seiner Heimat seine Eltern und seine zwei Geschwister leben würden, dass diese ihn finanziell unterstützen würden und in der Zeit, in der er gesundheitliche Probleme hatte, zu seiner Familie reiste, um sich dort zu erholen. Dass der BF bis zu seinem Aufenthalt in Österreich im Kosovo gelebt hat und dort zur Schule gegangen ist beruht auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der Beschwerde nicht entgegen getreten wurde. Diese Feststellung wird durch den Umstand gestützt, dass der BF die Voraussetzungen zur Zulassung zu einem Studium an einer Österreichischen Universität erfüllt hat.

 

Die Feststellung, dass die Republik Kosovo als sicherer Herkunftsstaat gilt, beruht auf § 1 der Herkunftsstaaten-Verordnung (BGBl. II Nr. 177/2009 in der geltenden Fassung). In der vorliegenden Beschwerde wurde kein dem festgestellten Sachverhalt entgegenstehendes oder darüber hinaus gehendes Vorbringen in konkreter und substantiierter Weise erstattet.

 

Der oben festgestellte Sachverhalt wird daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt.

 

3. Rechtliche Beurteilung:

 

3.1. Zuständigkeit:

 

Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, entscheidet das BVwG über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.

 

Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das BVwG für die Entscheidung zuständig.

 

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 in der geltenden Fassung, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

 

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

 

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 in der geltenden Fassung, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

 

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG (BGBl. Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in jenem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

 

Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

 

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

 

3.2. Zu Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides: Abweisung der Erteilung des Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 und Rückkehrentscheidung:

 

3.2.1. Gemäß § 54 Abs. 1 AsylG 2005 können Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen Drittstaatsangehörigen erteilt werden. Der mit "Arten und Form der Aufenthaltstitel" betitelte § 54 AsylG 2005 lautet:

 

"§ 54. (1) Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen werden Drittstaatsangehörigen erteilt als:

 

1. "Aufenthaltsberechtigung plus", die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß § 17 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975 berechtigt,

 

2. "Aufenthaltsberechtigung", die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist, berechtigt,

 

3. Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz", die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist, berechtigt.

 

(2) Aufenthaltstitel gemäß Abs. 1 sind für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen. Aufenthaltstitel gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 sind nicht verlängerbar.

 

(3) Den Verlust und die Unbrauchbarkeit eines Aufenthaltstitels sowie Änderungen der dem Inhalt eines Aufenthaltstitels zugrunde gelegten Identitätsdaten hat der Drittstaatsangehörige dem Bundesamt unverzüglich zu melden. Auf Antrag sind die Dokumente mit der ursprünglichen Geltungsdauer und im ursprünglichen Berechtigungsumfang, falls erforderlich mit berichtigten Identitätsdaten, neuerlich auszustellen.

 

(4) Der Bundesminister für Inneres legt das Aussehen und den Inhalt der Aufenthaltstitel gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 durch Verordnung fest. Die Aufenthaltstitel haben insbesondere Name, Vorname, Geburtsdatum, Lichtbild, ausstellende Behörde und Gültigkeitsdauer zu enthalten; sie gelten als Identitätsdokumente.

 

(5) Die Bestimmungen des 7. Hauptstückes gelten nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige."

 

Nach § 55 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und wenn der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird. Der mit "Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK" betitelte

 

§ 55 AsylG 2005 lautet:

 

"§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

 

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art.

 

8 EMRK geboten ist und

 

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.

 

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."

 

Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 vom BFA zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber gem. § 58 Abs 8 AsylG 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. Der mit "Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln Antragstellung und amtswegiges Verfahren" betitelte § 58 AsylG 2005 lautet:

 

"§ 58. (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn

 

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

 

2. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

 

3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt,

 

4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder

 

5. ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des

 

6. Hauptstückes des FPG fällt.

 

(2) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.

 

(3) Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

 

(4) Das Bundesamt hat den von Amts wegen erteilten Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 oder 57 auszufolgen, wenn der Spruchpunkt (Abs. 3) im verfahrensabschließenden Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist. Abs. 11 gilt.

 

(5) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.

 

(6) Im Antrag ist der angestrebte Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 bis 57 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.

 

(7) Wird einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 stattgegeben, so ist dem Fremden der Aufenthaltstitel auszufolgen. Abs. 11 gilt.

 

(8) Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

 

(9) Ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige

 

1. sich in einem Verfahren nach dem NAG befindet,

 

2. bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt oder

 

3. gemäß § 95 FPG über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügt oder gemäß § 24 FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist

 

soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt. Dies gilt auch im Falle des gleichzeitigen Stellens mehrerer Anträge.

 

(10) Anträge gemäß § 55 sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß §§ 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.

 

(11) Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist

 

1. das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Abs. 4) ohne weiteres einzustellen oder

 

2. der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen.

 

Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.

 

(12) Aufenthaltstitel dürfen Drittstaatsangehörigen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, nur persönlich ausgefolgt werden. Aufenthaltstitel für unmündige Minderjährige dürfen nur an deren gesetzlichen Vertreter ausgefolgt werden. Anlässlich der Ausfolgung ist der Drittstaatsangehörige nachweislich über die befristete Gültigkeitsdauer, die Unzulässigkeit eines Zweckwechsels, die Nichtverlängerbarkeit der Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 und 56 und die anschließende Möglichkeit einen Aufenthaltstitel nach dem NAG zu erlangen, zu belehren.

 

(13) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem

 

7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn

 

1. ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung gemäß § 56 eingeleitet wurde und

 

2. die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben."

 

3.2.2. Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 ist das Verfahren gegen einen Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des

 

6. Hauptstückes des FPG fällt, im Falle der Nichtzuerkennung eines Aufenthaltstitels gemäß

 

§ 57 AsylG 2005, mit einer Rückkehrentscheidung gemäß des 8. Hauptstückes des FPG zu verbinden.

 

Wird nach § 10 Abs. 3 AsylG 2005 in der geltenden Fassung der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem

 

8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt. Der mit "Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme" betitelte § 10 AsylG 2005 lautet:

 

"§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

 

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

 

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

 

3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

 

4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

 

5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

 

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

 

(2) Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

 

(3) Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt."

 

Gemäß § 52 Abs. 1 FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält (Z 1) oder nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde (Z 2). Gemäß § 52 Abs. 3 FPG ist gegen einen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

 

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 FPG lautet:

 

"§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich

 

1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder

 

2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.

 

(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

 

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

 

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

 

3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

 

4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

 

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

 

(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

 

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

 

1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,

 

1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung gemäß § 31 Abs. 1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,

 

2. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

 

3. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

 

4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder

 

5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.

 

Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.

 

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

 

(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.

 

(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.

 

(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

 

(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

 

(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.

 

(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde."

 

Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung gem. § 9 BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet:

 

"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

 

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

 

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

 

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

 

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

 

4. der Grad der Integration,

 

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

 

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

 

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

 

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

 

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

 

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

 

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn

 

1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder

 

2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

 

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

 

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."

 

3.2.3. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jede Person Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihres Briefverkehrs.

 

Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit ein Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

 

Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, wie sie eine Ausweisung eines Fremden darstellt, kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die Ausweisung einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt:

 

Wie der Verfassungsgerichtshof (VfGH) bereits in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Art. 8 EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche - in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte - Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art. 8 EMRK einer Ausweisung entgegensteht:

 

 

 

 

 

 

 

 

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sind die Staaten im Hinblick auf das internationale Recht und ihre vertraglichen Verpflichtungen befugt, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu überwachen (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80 ua, EuGRZ 1985, 567; 21.10.1997, Boujlifa, Zl. 25404/94; 18.10.2006, Üner, Zl. 46410/99; 23.06.2008 [GK], Maslov, 1638/03; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07). Die EMRK garantiert Ausländern kein Recht auf Einreise, Aufenthalt und Einbürgerung in einem bestimmten Staat (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09).

 

Hinsichtlich der Rechtfertigung eines Eingriffs in die nach Art. 8 EMRK garantierten Rechte muss der Staat ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Einzelnen und jenen der Gesellschaft schaffen, wobei er in beiden Fällen einen gewissen Ermessensspielraum hat. Art. 8 EMRK begründet keine generelle Verpflichtung für den Staat, Einwanderer in seinem Territorium zu akzeptieren und Familienzusammenführungen zuzulassen. Jedoch hängt in Fällen, die sowohl Familienleben als auch Einwanderung betreffen, die staatliche Verpflichtung, Familienangehörigen von ihm Staat Ansässigen Aufenthalt zu gewähren, von der jeweiligen Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse ab. Von Bedeutung sind dabei das Ausmaß des Eingriffs in das Familienleben, der Umfang der Beziehungen zum Konventionsstaat, weiters ob im Ursprungsstaat unüberwindbare Hindernisse für das Familienleben bestehen, sowie ob Gründe der Einwanderungskontrolle oder Erwägungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung für eine Ausweisung sprechen. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten (EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09; 03.11.2011, Arvelo Aponte, Zl. 28770/05; 14.02.2012, Antwi u. a., Zl. 26940/10).

 

Die Ausweisung eines Fremden, dessen Aufenthalt lediglich auf Grund der Stellung von einem oder mehreren Asylanträgen oder Anträgen aus humanitären Gründen besteht, und der weder ein niedergelassener Migrant noch sonst zum Aufenthalt im Aufenthaltsstaat berechtigt ist, stellt in Abwägung zum berechtigten öffentlichen Interesse einer wirksamen Einwanderungskontrolle keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das Privatleben dieses Fremden dar, wenn dessen diesbezüglichen Anträge abgelehnt werden, zumal der Aufenthaltsstatus eines solchen Fremden während der ganzen Zeit des Verfahrens als unsicher gilt (EGMR 08.04.2008, Nnyanzi, Zl. 21878/06).

 

3.2.4. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:

 

Der VwGH hat bereits mehrmals auf den inhaltlichen Gleichklang der Beurteilung eines Eingriffs in das Privat- und Familienleben eines Fremden bei Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung einerseits und der Frage der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach

 

§ 55 AsylG 2005 andererseits hingewiesen. Demnach sind sowohl die Zulässigkeit der gegen den Fremden erlassenen Rückkehrentscheidung als auch die inhaltliche Berechtigung seines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 - ebenso wie auch die amtswegige Prüfung - jeweils vom Ergebnis der Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG 2014 abhängig (VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101; 23.02.2017, Ra 2016/21/0325)

 

Zum Aufenthalt des BF in Österreich

 

Dem BF wurde erstmals vom XXXX Landesregierung für einen Zeitraum vom 02.04.2009 eine Aufenthaltsbewilligung für den Zweck "Studierender" mit der Gültigkeitsdauer bis zum 02.04.2010 erteilt. In weiterer Folge wurde diese Aufenthaltsbewilligung bis zum 15.10.2016 immer wieder verlängert. Mit 07.10.2016 stellte der BF einen diesbezüglichen Verlängerungsantrag, welcher mit Bescheid des Amtes der XXXX Landesregierung vom 23.11.2016 aufgrund des fehlenden Nachweiseses des erforderlichen Studienerfolges abgewiesen wurde. Dieser Bescheid erwuchs mit 28.12.2016 in Rechtskraft. Mit Antrag vom 28.12.2016 stellte der BF einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. §§ 55 bis 57 AsylG 2005.

 

Da dieser Antrag nach § 58 Abs 13 AsylG 2005 kein Aufenthalts- oder Bleiberecht zu begründen vermag, erweist sich der Aufenthalt des BF im Entscheidungszeitraum jedenfalls als unzulässig.

 

Der BF fällt nicht unter den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG.

 

Zur Abweisung des Antrages des Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK gem.

 

§ 55 AsylG 2005 und zur Zulässigkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach § 9 BFA-VG iVm. Art. 8 EMRK

 

Wie im Ermittlungsverfahren festgestellt werden konnte, hält sich der BF seit dem Jahr 2009 aufgrund einer Aufenthaltsbewilligung "Studierender" auf, ist an einer Österreichischen Universität immatrikuliert, ist einem Studium nachgegangen, ist in diesem Zeitraum in legaler Art und Weise geringfügigen Beschäftigungen nachgegangen, ist gerichtlich unbescholten und spricht auf Deutsch auf dem Sprachniveau B2. Der BF weist eine Zusage eines Unterkunftgebers und eine Arbeitszusage auf.

 

Der BF hat im Bundesgebiet keine Familienmitglieder oder Verwandte, er verfügt somit über keine berücksichtigungswürdigen familiären Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet.

 

Es konnte festgestellt werden, dass der BF enge Freunde und gute Bekannte im Bundesgebiet hat. Damit besitzt er grundsätzlich schützenswertes Privatleben iSd Art

 

8 EMRK. Aufgrund des Wissens des BF um seinen unsicheren Aufenthalt im Bundesgebiet und der damit einhergehenden allfälligen Unmöglichkeit die im Bundesgebiet eingegangenen Beziehungen in Österreich weiterführen zu können, hat dieses jedoch eine hinreichende Relativierung hinzunehmen. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF darüber hinausgehende berücksichtigungswürdige Integrationsmomente in sozialer, gesellschaftlicher oder beruflicher Hinsicht aufweist. So hat sich der BF im Rahmen seines Aufenthaltes bislang eben nicht selbst erhalten können, sondern war auf die finanzielle Hilfe seiner Familie angewiesen. Dazu ist festzuhalten, dass der BF im Wissen um den Zweck seines Aufenthaltstitels und der tatsächlichen Nichterfüllung dieses durch die Unterlassung ein Studium zu betreiben, sich nicht nur um die Unsicherheit seines Aufenthaltes im Bundesgebiet sondern auch um dessen absehbare Ende bewusst gewesen sein müsste, was zu einer weiteren Relativierung dieses und der damit allfällig einhergehenden zeitlaufbezogenen Integrationsmomente, führen muss (VwGH 10.04.2017,

 

Ra 2016/01/0175; 30.06.2016, 2016/21/0076 ua).

 

Diesen Aspekten sowie der Dauer seines Aufenthaltes im Bundesgebiet muss bei der Interessensabwägung jedenfalls ins Gewicht fallen. Diese Umstände alleine genügen jedoch nicht, um von einer tiefgreifenden beruflichen oder sozialen Integration des BF sprechen zu können. Dagegen steht zum einen, dass sich der BF seit der Rechtskraft der abweisenden Entscheidung hinsichtlich der Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung als Studierender mit 29.12.2016 nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und es dennoch unterlassen hat, das Bundesgebiet zu verlassen. Trotz Kenntnis seines unrechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet ist der BF bislang nicht freiwillig aus Österreich ausgereist. Das beharrliche, unrechtmäßige Verbleiben eines Fremden im Bundesgebiet bzw. ein länger dauernder unrechtmäßiger Aufenthalt stellt jedoch eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens dar.

 

Der Umstand, dass sich der BF in der Zeit vom April 2016 bis zum September 2016 aufgrund gesundheitlicher bzw. seelischer Probleme bei seiner Familie im Kosovo aufhielt, spricht dafür, dass sich seine Bezugspersonen im Kosovo aufhalten und der BF eine intensive Bindung zu seinem Heimatstaat und seiner dort wohnhaften Familie hat. Dies wird dadurch unterstrichen, dass die Familie des BF diesen während seines Studiums in finanzieller Hinsicht unterstützt hat.

 

Beim BF handelt es sich um einen gesunden, arbeitsfähigen und jungen Mann. Der BF hat einen Großteil seines Lebens im Kosovo verbracht, ist dort in sprachlicher und gesellschaftlicher Hinsicht tiefgreifend integriert und besitzt eine Schulausbildung. Beim BF kann die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Gesellschaft- und Erwerbsleben in seinem Herkunftsstaat vorausgesetzt werden. Er wird im Herkunftsstaat in der Lage sein, sich durch Erwerbstätigkeiten, wenn auch nur durch Gelegenheitsarbeiten, ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften. Es kann auch ausgegangen werden, dass dem BF im Fall der Rückkehr auch im Rahmen seines Familienverbandes eine ausreichende wirtschaftliche und soziale Unterstützung zuteilwird. Damit ist von einer intensiven Bindung des BF in seinem Herkunftsstaat auszugehen.

 

Trotz Kenntnis seines unrechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet ist der BF bislang nicht freiwillig aus Österreich ausgereist. Das beharrliche unrechtmäßige Verbleiben eines Fremden im Bundesgebiet bzw. ein länger dauernder unrechtmäßiger Aufenthalt stellt jedoch eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens dar, was wiederum eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen den Fremden als dringend geboten erscheinen lässt (vgl. VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190).

 

Letztlich ist festzuhalten, dass keine Umstände hervorgekommen sind, weshalb es dem BF nicht möglich sein sollte, zum Zweck eines beabsichtigten längerfristigen Aufenthalts in Österreich einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) zu stellen. Der Umstand, dass eine solche Antragstellung allenfalls nachweis-, gebühren- und quotenpflichtig ist, vermag daran nichts zu ändern, da eine Antragstellung nach den Bestimmungen des Asylgesetzes mit einer von Anfang an beabsichtigen Umgehung der Bestimmungen des NAG als missbräuchlich anzusehen wäre.

 

Im Lichte der nach § 9 BFA-VG iVm. Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotenen Abwägung hat sich somit insgesamt nicht ergeben, dass vorhandene familiäre oder nachhaltige private Bindungen des BF in Österreich das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts durch Nichterteilen eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 überwiegen würden. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde, unter Beachtung der ständigen Judikatur des VwGH, wonach den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften und deren Befolgung durch den Normadressaten aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zuzukommen habe (vgl. VwGH 9.3.2003, 2002/18/0293), sohin nach Abwägung aller dargelegten persönlichen Umstände zu Recht davon ausgegangen, dass ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 (Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK) nicht zu erteilen ist. Im Lichte dessen ist der belangten Behörde auch dahingehend beizutreten, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts des BF im Bundesgebiet das persönliche Interesse des BF am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht substantiiert vorgebracht worden, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.

 

So ist letztlich festzuhalten, dass die Rückkehrentscheidung des BF keinen absoluten Abbruch seiner Beziehung in Österreich bedeuten muss, sondern dass diesem weiterhin die Aufrechterhaltung dieser durch die Inanspruchnahme grenzüberschreitender Kommunikationsmittel oder Besuchsnahmen im Herkunftsstaat, ermöglicht ist.

 

Aus den dargelegten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art

 

8 EMRK gem. § 55 AsylG 2005 und die Anordnung einer Rückkehrentscheidung als unbegründet abzuweisen.

 

3.3. Zu Spruchpunk II. des angefochtenen Bescheides: Zulässigkeit der Abschiebung in den Kosovo

 

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

 

Unter Verweis auf die aktuelle Judikatur des VwGH, wonach über die Unzulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat ausschließlich im Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz abzusprechen sei und demzufolge die Feststellung iSd. § 52 Abs.

 

9 FPG bloß der Festlegung des Zielstaates der Abschiebung diene, (vgl. VwGH 16.12.2015,

 

Ra 2015/21/0119) sind im Hinblick auf die gemäß § 52 Abs. 9 FPG getroffenen Feststellungen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung des BF in die Republik Kosovo unzulässig wäre.

 

Derartiges wurde auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht substantiiert behauptet (vgl. auch VwGH 22.01.2013, 2012/18/0182; 17.04.2013, 2013/22/0068; 20.12.2012, 2011/23/0480, wonach im Verfahren über das Treffen einer Rückkehrentscheidung nicht primär die Fragen des internationalen Schutzes im Vordergrund stünden, sondern dies Aufgabe eines eigenen Verfahrens sei).

 

Selbst wenn der VwGH vermeint, dass im Rahmen eines Rückkehrentscheidungsverfahrens, dennoch unter der Schwelle des Art 2 und 3 EMRK gelegene Sachverhalte bei der Beurteilung des Privatlebens iSd. Art 8 EMRK Bedeutung zukomme, sodass etwa "Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder bei Sozialleistungen" in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG miteinzubeziehen seien (vgl. VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119), vermochte gegenständlich angesichts der Gesundheit und Arbeitsfähigkeit des BF, dessen Sozialisation im Herkunftsstaat sowie dessen bisher ebendort gelegenen Lebensmittelpunktes, eine Verletzung von Art 8 EMRK nicht aufgezeigt werden.

 

Letztlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs. 9 iVm. § 50 FPG getroffene Feststellung keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung des BF in den Kosovo unzulässig wäre.

 

Demzufolge war die Beschwerde auch in diesem Umfang als unbegründet abzuweisen.

 

3.4. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides: Abweisung der Beschwerde gegen die Frist für die freiwillige Ausreise

 

Nach § 55 FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt werden. Der mit "Frist für die freiwillige Ausreise" betitelte § 55 FPG lautet wie folgt:

 

"§ 55. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

 

(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.

 

(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

 

(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben.

 

§ 37 AVG gilt.

 

(4) Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.

 

(5) Die Einräumung einer Frist gemäß Abs. 1 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht."

 

Die im angefochtenen Bescheid festgelegte Frist von zwei Wochen für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung entspricht § 55 Abs. 2 erster Satz FPG. Dass besondere Umstände, die die Drittstaatsangehörigen bei der Regelung ihrer persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hätten, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen würden, wurde nicht vorgebracht.

 

Die Beschwerde gegen den Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides war gemäß

 

§ 55 FPG als unbegründet abzuweisen.

 

3.5. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

 

Im gegenständlichen Fall wurde der Sachverhalt nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Verfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substanziierter Weise behauptet (siehe VwGH 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9).

 

Es konnte daher gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt bereits aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.

 

3.6. Zu Spruchteil B) - Unzulässigkeit der Revision:

 

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

 

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist teilweise zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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