VwGH Fr2019/21/0032

VwGHFr2019/21/003219.9.2019

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer als Richterin sowie die Hofräte Dr. Pelant und Dr. Sulzbacher als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Karlovits, LL.M., über den Fristsetzungsantrag des M K in W, vertreten durch Dr. Andreas Waldhof, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Reichsratsstraße 13 gegen das Bundesverwaltungsgericht wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer fremdenrechtlichen Angelegenheit, den Beschluss gefasst:

Normen

VwGG §33 Abs1
VwGG §38 Abs4
VwGG §56 Abs1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2019:FR2019210032.F00

 

Spruch:

Der Fristsetzungsantrag wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Der Bund hat dem Antragsteller Aufwendungen in der Höhe von EUR 793,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Dem Fristsetzungsantrag des Antragstellers vom 18. Juni 2019 wurde vom Bundesverwaltungsgericht entsprochen, indem es in dieser Sache mit Erkenntnis vom 6. September 2019, W241 2193777-1/10E, entschied. Damit wurde der Antragsteller in Bezug auf das Begehren im Fristsetzungsantrag, der dem Verwaltungsgerichtshof zusammen mit dem genannten Erkenntnis samt Zustellnachweis mit Bericht vom 6. September 2019 vorgelegt wurde, klaglos gestellt.

Der Fristsetzungsantrag war daher gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG, der nach § 38 Abs. 4 erster Satz VwGG sinngemäß auch auf solche Anträge anzuwenden ist, in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf § 56 Abs. 1 zweiter Satz VwGG, wobei sich der maßgebliche Pauschalbetrag für den Schriftsatzaufwand aus § 1 Z 1 lit. a letzter Satz der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 ergibt.

Wien, am 19. September 2019

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