AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §58 Abs1 Z2
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §50
FPG §52
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs1a
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2018:W112.2142768.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von 1. XXXX , geb. XXXX , StA Russische Föderation, 2. XXXX , geb. XXXX StA Russische Föderation, 3. XXXX , geb. XXXX , StA Russische Föderation, 4. XXXX , geb. XXXX , StA Russische Föderation, vertreten durch XXXX als Sachwalterin, 5. mj. XXXX , geb. XXXX , StA Russische Föderation, 6. mj. XXXX geb. XXXX , StA. Russische Föderation, die Minderjährigen vertreten durch ihre Eltern XXXX und XXXX , 7. XXXX , geb XXXX , StA Russische Föderation, 8. XXXX geb. XXXX , StA Russische Föderation, und 9. mj. XXXX XXXX , StA Russische Föderation, vertreten durch XXXX alle Beschwerdeführer außer der Sechstbeschwerdeführerin betreffend Spruchpunkt III. der angefochtenen Bescheide vertreten durch XXXX 1. gegen den Bescheid vom 13.12.2014, Zl. XXXX 2. gegen den Bescheid vom 10.12.2014, Zl. XXXX 3. gegen den Bescheid vom 20.11.2014, Zl. XXXX , 4. gegen den Bescheid vom 13.12.2014, Zl. XXXX , 5. gegen den Bescheid vom 13.12.2014, Zl. XXXX , 6. gegen den Bescheid vom 06.12.2016, Zl. XXXX , 7. gegen den Bescheid vom 01.08.2014, Zl. XXXX , 8. gegen den Bescheid vom 01.08.2014, Zl. XXXX , und 9. gegen den Bescheid vom 01.08.2014, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX , XXXX und XXXX zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerden gegen Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide werden gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
II. Die Beschwerden gegen Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide werden gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
III. Die Beschwerde der Sechstbeschwerdeführerin gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wird gemäß §§ 10 Abs. 1 Z 3, 57 f. AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG, §§ 52 iVm 50, 46, 55 FPG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass gemäß § 55 Abs. 1-3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 28 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.
IV. Die Beschwerden der übrigen Beschwerdeführer gegen Spruchpunkt III. der angefochtenen Bescheide werden gemäß §§ 10 Abs. 1 Z 3, 55, 57 f. AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG, §§ 52 iVm 50, 46, 55 FPG mit der Maßgabe abgewiesen, dass Spruchpunkt III. jeweils zu lauten hat:
"Ihnen wird gemäß § 58 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG 2005 erteilt.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen.
Es wird gemäß § 52 Abs. 9 iVm § 50 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig ist.
Gemäß § 55 Abs. 1-3 FPG beträgt die Frist für Ihre freiwillige Ausreise 28 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung."
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Siebtbeschwerdeführer, die Achtbeschwerdeführerin und der Neuntbeschwerdeführer stellten am 08.07.2013 [im Protokoll des Siebtbeschwerdeführers fälschlich: 08.07.2012] Anträge auf internationalen Schutz in Österreich.
1.1. Der Siebtbeschwerdeführer gab bei seiner polizeilichen Erstbefragung am selben Tag an, dass er in XXXX geboren und sowohl standesamtlich, als auch traditionell verheiratet sei. Er spreche Russisch und Tschetschenisch, könne letzteres aber nicht schreiben. Er habe XXXX die Grundschule in XXXX besucht und XXXX die Ausbildung zum XXXX und anschließend zum XXXX in der XXXX in XXXX, XXXX absolviert. Er habe zuletzt als XXXX gearbeitet. Er müsse regelmäßig Medikamente einnehmen, die er mithabe. Seine Eltern seien verstorben, er habe einen Bruder, drei Schwestern und zwei Töchter im Herkunftsstaat; sein Sohn XXXX, Vater des Neuntbeschwerdeführers, sei verstorben. Sein Sohn XXXX, der Zeuge, sei irgendwo in Österreich wohnhaft, seine Tochter XXXX, die Zweitbeschwerdeführerin, irgendwo zwischen XXXX und dem Lager, wo er ausgestiegen sei. Er habe in XXXX gelebt und am 26.06.2013 beschlossen, auszureisen. Er sei am selben Tag mit einem Kleinbus gemeinsam mit den übrigen Beschwerdeführern nach XXXX gefahren. Dort habe er gesundheitliche Probleme bekommen und sei an der XXXX operiert worden. Ca. eine Woche später seien sie mit dem Bus nach XXXX weitergefahren und mit einem Flugzeug und einem Zwischenstopp in XXXX nach XXXX geflogen. Von dort aus seien sie mit dem Bus nach XXXX gefahren und von dort aus am 05.07.2013 mit der Bahn nach XXXX. Dort haben sie einen XXXX LKW-Fahrer gefunden, der alle XXXX Beschwerdeführer nach Österreich gebracht habe. Sie seien nur in der Nacht gefahren, daher habe es zwei Tage lang gedauert. Am 08.07.2013 habe sie der LKW-Fahrer an einem unbekannten Ort aussteigen lassen und gesagt, dass sie die Bahn zum Lager nehmen sollen. Sie seien etwas mehr als eine Stunde mit der Bahn unterwegs gewesen, die ausgesehen habe wie eine Straßenbahn, die Farbe sei womöglich blau gewesen. Die Zweitbeschwerdeführerin und ihre Familie, das heiße sie, ihr Mann und die drei Kinder, seien schon in einem ihm unbekannten Land ausgestiegen. Er, die Achtbeschwerdeführerin und der Neuntbeschwerdeführer seien noch über einen Tag unterwegs gewesen. In XXXX habe er einen Asylantrag gestellt. Sie haben nur Ausweise bekommen und hätten danach nach XXXX fahren sollen, mehr wisse er nicht, sie haben sich dort nur 24 Stunden aufgehalten. Sein Sohn XXXX, der Zeuge, lebe in Österreich; er wolle hierbleiben, da sein Sohn auch da sei. Er sei mit einem von der Behörde in XXXX ausgestellten Inlandsreisepass und einem Reisepass ausgereist; beide seien in XXXX. Am 05.07.2013 seien sie in XXXX eingereist. Er habe die Reise organisiert, die Kosten von XXXX nach Österreich seien für XXXX Personen 1400 EURO gewesen. Die LKW-Lenker seien dort auf dem Platz und bieten ihre Dienste an; sie seien auf der Ladefläche eines kleinen LKW (7,5-Tonner) eingereist. Er wolle nicht nach XXXX zurück, weil sein Sohn hier lebe. Als Fluchtgrund gab er an, sein Sohn XXXX sei auf Grund seiner beruflichen Tätigkeit in Tschetschenien getötet worden. Sein zweiter Sohn, der Zeuge, sei daraufhin schon mal nach Österreich geflüchtet. Warum er nach Österreich geflüchtet sei, wisse er nicht, aber er wolle nun auch hierbleiben, weil sein Sohn hier sei. Ihre Familien seien in Tschetschenien permanent von XXXX bedroht worden. Sie seien als Verräter beschimpft worden, weil ihr Sohn früher für XXXX gearbeitet habe und sie daher mit dem Tod bedroht worden seien. Daher haben sie ihre Heimat verlassen. Im Falle der Rückkehr könne ihn alles erwarten, auch der Tod.
1.2. Die Achtsbeschwerdeführerin gab bei ihrer polizeilichen Erstbefragung am selben Tag an, dass sie in XXXX geboren und sowohl standesamtlich, als auch traditionell verheiratet sei. Sie beherrsche Russisch und Tschetschenisch. Sie habe XXXX die Grundschule in XXXX besucht. Sie habe zuletzt als XXXX gearbeitet. Sie brauche Medikamente, sei zuckerkrank, herzkrank, sehr vergesslich und beinamputiert. Ihre Eltern seien verstorben, sie habe zwei Töchter im Herkunftsstaat, XXXX (GEB. XXXX) und XXXX (GEB. XXXX); ihr Sohn XXXX, Vater des Neuntbeschwerdeführers, sei verstorben. Weiters habe sie drei Schwestern - XXXX, XXXX und XXXX - im Herkunftsstaat sowie einen Bruder, XXXX, GEB. XXXX, die im Herkunftsstaat leben. Ihr Sohn XXXX, der Zeuge, sei irgendwo in Österreich wohnhaft, ihre Tochter XXXX, die Zweitbeschwerdeführerin, irgendwo zwischen XXXX und dem Lager, wo sie ausgestiegen sei. Sie habe in XXXX gelebt und am 26.06.2013 beschlossen, auszureisen. Sie sei am selben Tag mit einem Kleinbus gemeinsam mit den übrigen Beschwerdeführern ausgereist. Sie sei legal ausgereist mit einem Russsischen Reisepass, ausgestellt von der Behörde in XXXX. Bei den XXXX Behörden habe sich auch einen Russischen Inlandsreisepass gehabt, der auch in XXXX sei. Sie seien in XXXX in die EUROPÄISCHE UNION eingereist. Sie wisse nur mehr, dass sie Tschetschenien mit verschiedenen Fahrzeugen und mit dem Flugzeug verlassen haben. Sie könne sich noch erinnern, dass sie in XXXX und XXXX gewesen seien. Ihr Mann sei in XXXX operiert worden, dort haben sie sich daher mehrere Tage aufgehalten. Irgendwann seien sie dann nach XXXX gekommen. Dort haben sie etwas unterschrieben und seien fotographiert worden. Die Fingerabdrücke seien ihnen abgenommen worden. Von XXXX seien sie dann mit einem LKW weitergefahren, zuletzt seien sie mit einer elektrischen Bahn ins Lager gefahren. Ihre Tochter sei mit ihren Kindern und ihrem Mann ebenfalls bei ihnen gewesen. Sie seien irgendwo ausgestiegen. An Familienangehörigen im Gebiet der Mitgliedsstaaten gab sie nur ihren Sohn XXXX an. Sie seien nur in XXXX angehalten worden, sie wisse nicht mehr, wie lange sie sich dort aufgehalten haben und können auch sonst nichts über den Aufenthalt in diesem Land sagen. Gegen die Rückkehr nach XXXX spreche, dass sie hierbleiben wolle und ihr Sohn auch hier sei. Die Reise habe ihr Mann organisiert. Die Reise selbst könne sie nicht beschreiben, weil ihr die ganze Zeit schlecht und übel gewesen sei. Als Fluchtgrund gab sie an, dass ihr Sohn XXXX in Tschetschenien getötet worden sei. Sie seien dauernd bedroht worden. Deshalb haben sie ihre Heimat verlassen. An mehr könne sie sich nicht mehr erinnern. Sie haben dort nicht in Ruhe leben können. Sie wisse nicht, was sie im Falle der Rückkehr erwarte. Der Befrager notierte, dass die Achtbeschwerdefüherin wahrscheinlich an ALZHEIMER leide und sehr vergessslich sei.
1.3. Der Neuntbeschwerdeführer gab bei seiner polizelichen Erstbefragung am selben Tag an, dass er in XXXX geboren und ledig sei. Er spreche Russisch und Tschetschenisch, Russisch könne er aber besser. Er habe XXXX die Grundschule in XXXX besucht und sei noch Schüler. Sein Vater sei verstorben, seine Mutter habe ihn verlassen; "unbekannt Mutter: XXXX, ca. XXXX JAHRE". Seine Familienangehörigen in Österreich seien Opa und Oma, der Siebtbeschwerdeführer und die Achtbeschwerdeführerin. Er habe bis zur Auseise, die sein Opa und seine Oma beschlossen haben, in XXXX gelebt. Am 26.07.2013 seien sie mit einem Bus legal mit einem Auslandsreisepass, der von der Behörde in XXXX ausgestellt worden und bei der Polizei ni XXXX verblieben sei, ausgereist. Sein Opa und seine Oma sowie seine Tante (die Zweitbeschwerdeführerin), ihr Mann (der Erstbeschwerdeführer) und deren drei Kinder seien mit einem Kleinbus von XXXX aus nach XXXX ausgereist und von dort mit einem Bus weiter nach XXXX und dann mit einem Flugzeug nach XXXX und weiter nach XXXX. Von dort aus seien sie mit einem Taxi nach XXXX und nach XXXX mit einem Zug gereist. Von XXXX aus seien sie auf der Ladefläche eines LKW gefahren und dann mit einer Straßenbahn nach XXXX. Seine Tante und sein Onkel mit den Kindern seien schon vorher irgendwo ausgestiegen. Der LKW sei groß gewesen, weitere Angaben könne er zur Schleppung nicht machen. In XXXX habe er einen Ausweis bekommen. Er wisse nicht, warum er das Land verlassen habe, das haben sein Opa und seine Oma beschlossen. Im Falle der Rückkehr fürchte er nichts. Die übrigen Fragen könne er nicht beantworten.
1.4. Der Siebtbeschwerdeführer legte im Zuge der Erstbefragung seine XXXX Asylverfahrenskarte, ausgestellt am 05.07.2013, vor, weiters zwei Schreiben in kyrillischer Schrift. Die Achtbeschwerdeführerin legte ihre am 05.07.2013 ausgestellte XXXX Asylverfahrenskarte vor, ebenso der Neuntbeschwerdeführer.
2. Diese Beschwerdeführer wurden in die Betreuungsstelle XXXX in die Grundversorgung aufgenommen.
Österreich stellte am 10.07.2013 ein Wiederaufnahmeersuchen betreffend den Siebtbeschwerdeführer, die Achtbeschwerdeführerin und den Neuntbeschwerdeführer an XXXX. Mit Verfahrensanordnung vom selben Tag teilte das Bundesasylamt diesen Beschwerdeführern das Führen von Dublin-Konsultationen mit und mit Ladung vom selben Tag lud sie sie zur ärztlichen Untersuchung am 19.07.2013.
3. Die Zweitbeschwerdeführerin, der Drittbeschwerdeführer, die mj. Viertbeschwerdeführerin und der mj. Fünftbeschwerdeführer wurden am 11.07.2013 am Bahnhof XXXX aus XXXX kommend aufgegriffen und stellten dabei einen Antrag auf internationalen Schutz. Die Zweitbeschwerdeführerin und der Drittbeschwerdeführer wiesen sich dabei mit der XXXX Asylverfahrenskarte, ausgestellt am 05.07.2013, aus; die Zweitbeschwerdeführerin führte zahlreiche Flugtickets und Fahrkarten in kyrillischer Schrift mit sich.
3.1. Die Zweitbeschwerdeführerin wurde am selben Tag polizeilich erstbefragt, wobei sie angab, traditionell und standesamtlich verheiratet zu sein. Der Drittbeschwerdeführer, die Viertbeschwerdeführerin und der Fünftbeschwerdeführer seien ihre Kinder. Ihr Mann, der Erstbeschwerdeführer, sei Asylwerber in XXXX. Ihr Bruder XXXX sei in Österreich asylberechtigt, ihr Vater, der Siebtbeschwerdeführer, und ihre Mutter, die Achtbeschwerdeführerin, leben in Österreich. Ihre Schwestern XXXX (geb. XXXX) und XXXX (XXXX) leben im Herkunftsstaat. Sie spreche Russisch und Tschetschenisch, letzteres könne sie aber nicht schreiben und lesen. Sie habe die Grundschule in XXXX und anschließend XXXX ein XXXX besucht. Sie habe zuletzt als Mitarbeiterin in einem XXXX gearbeitet. Sie habe zuletzt in XXXX gelebt und im XXXX den Beschluss gefasst, auszureisen. Am 26.06.2013 seien sie mit einem Kleinbus nach XXXX gefahren und legal mit einem russischen Reisepass ausgestellt vom Passamt in XXXX, der bei den XXXX Behörden aufliege, ausgereist, indem Sie mit einem Kleinbus nach XXXX, von dort mit dem Flugzeug über XXXX nach XXXX geflogen seien. Von XXXX seien sie mit dem Taxi nach XXXX und von dort mit dem Zug nach XXXX gefahren. Dort haben sie einen Asylantrag gestellt. Nach der Entlassung seien sie mit einem LKW nach XXXX gefahren, wo sie sich in einer Mietwohnung aufgehalten haben. Am 10.07.2013 seien sie mit einem Kleintransporter nach Österreich gereist. Im XXXX Verfahren habe es noch keine Entscheidung gegeben. Bis zur Asylantragstellung seien sie einige Stunden festgenommen worden. Der Erstbeschwerdeführer habe beschlossen, dass sie nicht in XXXX bleiben sollen, sonst spreche nichts gegen einen Aufenthalt in XXXX. Der Erstbeschwerdeführer habe die Ausreise mit XXXX organisiert, sie haben 1500 EURO dafür bezahlt. Der Fahrer, ein XXXX, habe sie am 10.07.2013 mit einem Microbus - mutmaßlich einem Kastenwagen - unbekannter Marke und mit unbekanntem Kennzeichen von der Wohnung abgeholt und nach Österreich gebracht.
Zum Fluchtgrund brachte sie vor, dass sich ihr Mann für eine Geschäftseröffnung Geld von Bekannten ausgeborgt habe. Weil er seine monatlichen Verpflichtungen nicht mehr erfüllen habe können, weil seine Bekannten immer mehr gewollt haben, seien Männer der Regierung gekommen und haben ihren Mann zu einer Befragung geholt, wo er angeblich gefoltert worden sei. Sie selbst habe keine Rückkehrbefürchtungen. Sie stelle den Asylantrag auch für den mj. Fünftbeschwerdeführer und die XXXX mj. Viertbeschwerdeführerin; beide haben seit ihrer Geburt mit ihr im gemeinsamen Haushalt gelebt.
3.2. Der Drittbeschwerdeführer gab bei der polizeilichen Erstbefragung am 11.07.2018 an, dass er ledig sei, russischer Staatsangehöriger, Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe und Moslem. Er spreche gut Russisch und Tschetschenisch und schlecht Englisch. Er habe die Grundschule XXXX in XXXX und XXXX absolviert und sei bisher nicht berufstätig gewesen. Sein Vater, der Erstbeschwerdeführer, sei Asylwerber in XXXX. Er habe zuletzt in XXXX gelebt und sei nur seinen Eltern gefolgt. Sie seien am 26.06.2013 mit einem Kleinbus nach XXXX ausgereist, mit einem Reisepass ausgestellt vom Passamt von XXXX. Dieser sei bei den XXXX Behörden. Die Reise über XXXX über XXXX und XXXX sowie XXXX geführt. Bis Österreich habe es ab der Einreise in die Europäische Union sechs Tage lang gedauert. In XXXX haben sie einen Asylantrag gestellt und seien nach der Entlassung mit einem LKW nach XXXX gefahren, wo sie sich in einer Mietwohnung aufgehalten haben, bis der Kleintransporter am 10.07.2013 gekommen sei, der sie nach Österreich gebracht habe. Er wisse nicht, in welchem Stadium sich sein Asylverfahren in XXXX befinde. Er sei nur einige Stunden in XXXX gewesen und könne dazu nichts sagen, sein Vater sage, sie seien in XXXX nicht in Sicherheit. Er selbst habe keine eigenen Fluchtgründe und sei nur seinen Eltern gefolgt. Er sei zu jung um allein in Tschetschenien zu bleiben. Er habe Angst, dass er dort wegen der Probleme seines Vaters ebenfalls Probleme bekommen werde. Im XXXX sei sein Vater von Unbekannten brutal zusammenschlagen worden, er wisse ab er nicht, worum es dabei gegangen sei.
Die Zweitbeschwerdeführerin, der Drittbeschwerdeführer, die Viertbeschwerdeführerin und der Fünftbeschwerdeführer wurden im Anschluss in der Betreuungsstelle XXXX in die Grundversorgung aufgenommen.
4. Am 12.07.2013 übernahmen der Siebtbeschwerdeführer, die Achtbeschwerdeführerin und der Neuntbeschwerdeführer ihre Asylverfahrenskarten (auf der Übernahmebestätigung des Siebtbeschwerdeführers fälschlich: Aufenthaltsberechtigungskarte).
5. Österreich stellte am 15.07.2013 Wiederaufnahmeersuchen an XXXX betreffend die Zweitbeschwerdeführerin, den Drittbeschwerdeführer, die Viertbeschwerdeführerin und den Fünftbeschwerdeführer und stellte diesen Beschwerdeführern Asylverfahrenskarten aus. Unter einem teilte es ihnen das Führen von Dublin-Verfahren mit XXXX durch Verfahrensanordnung mit.
6. Am 15.07.2013 wurde der Siebtbeschwerdeführer im XXXX behandelt. Dem Siebtbeschwerdeführer sei vor zwei Wochen in Russland wegen XXXX ein XXXX gesetzt worden, den er in der Nacht verloren habe. Es wurde ein Salbenverband angelegt und eine medikamentöse Behandlung begonnen, am 16.07.2013 wurden weitere Kontrollen vereinbart. Der Siebtbeschwerdeführer kam mit dem Zeugen als Dolmetscher in die Ambulanz.
Mit Schreiben vom 17.07.2013 und 24.07.2013 stimmte XXXX der Wiederaufnahme der Zweitbeschwerdeführerin, des Drittbeschwerdeführers, der Viertbeschwerdeführerin und des Fünftbeschwerdeführers gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II-VO betreffend Asylwerber, die sich während der Prüfung ihres Antrags unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhalten, zu.
Am 18.07.2013 wurde im LKH XXXX bei der Viertbeschwerdeführerin Verdacht auf XXXX festgestellt. Nach der Untersuchung am 22.08.2013 lautete der Verdacht auf XXXX mit sprachlicher Betonung nach XXXX.
14.07.2013-22.07.2013 war die Achtbeschwerdeführerin wegen XXXX im XXXX stationär aufgenommen. Es wurde die konservative Behandlung der Herz-Kreislauferkrankungen der Achtbeschwerdeführerin (XXXX) durch Medikamente und eine Weiterbehandlung beim niedergelassenen Facharzt für Innere Medizin und Kardiologie angeordnet. Als Kontaktperson war die Zeugin, die Schwiegertochter, angegeben worden. Als Pflegediagnosen wurden bei Entlassung angegeben: Beeinträchtigung der körperlichen Mobilität, Beeinträchtigung der Mobilität im Rollstuhl, Beeinträchtigung der Selbstpflege bei Essen und Trinken, bei Waschen und Sauberhalten, bei Kleiden und Pflegen der äußeren Erscheinung, beim Ausscheiden und bei der Haushaltsführung. Sie esse und trinke selbständig, brauche Hilfe bei der Bewegung und Mobilisation, sie benütze den Rollstuhl und teilweise Krücken. Sie brauche Hilfe bei der Köperflege und bei der Medikamenteneinnahme. Orientierung bei Tag und Nacht sowie die Kommunikation seien nicht eingeschränkt. Sie sei betreffend Stuhl und Harn kontinent, wolle aber als Sicherheit eine Schutzhose.
Am 23.07.2013 wurde beim Siebtbeschwerdeführer eine XXXX festgestellt und bei weiterem XXXX die Setzung eines XXXX im Krankenhaus empfohlen.
Am 24.07.2013 stimmte XXXX der Wiederaufnahme des Siebtbeschwerdeführers, der Achtbeschwerdeführerin und des Neuntbeschwerdeführers gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II-VO zu.
7.1. Bei der Untersuchung zur Begutachtung im Zulassungsverfahren am 25.07.2013 gab die Zweitbeschwerdeführerin an, dass sie mit ihren drei Kindern und dem Neffen hier sei. Ihre Eltern, seien in Österreich, ein Bruder sei bereits länger in XXXX wohnhaft. Ihr Mann sei in XXXX, ein weiterer Bruder in XXXX, ein anderer Bruder verstorben. Ihr Mann habe Probleme mit den Machthabern bekommen. Sie habe dort nicht bleiben können, weil sie nicht mehr schlafen habe können. Sie seien nachts gekommen. Es sei keiner sexuellen Gewalt gegen sie gekommen. Es seien Leute gewesen, mit denen ihr Mann Geschäfte machen habe wollen, was aber irgendwie missglückt sei und haben 30.000 zahlen müssen. Ihr Mann sei mitgenommen worden. Die Tochter sei zurückgeblieben und XXXX. Befunde in russischer Sprache liegen vor. Zum Verlassen von XXXX gab sie an, dass der Erstbeschwerdeführer dort einen Bekannten getroffen habe und geblieben sei, er aber seine Familie weitergeschickt habe; sie wollen so weit weg von Russland wie möglich.
Die gutachterliche Stellungnahme diagnostizierte bei der Zweitbeschwerdeführerin eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion. Diese ergebe sich laut Exploration aus der Belastung durch das entwicklungsgestörte Kind und die anderen schwierigen sozialen Umstände. Eine psychologische Betreuung in der Unterkunft werde empfohlen, ebenso eine medizinische Abklärung betreffend die Tochter.
7.2. Bei der Untersuchung zur Begutachtung im Zulassungsverfahren am 25.07.2013 gab der Drittbeschwerdeführer an, er sei mit seiner Mutter, seinen Geschwistern und Großeltern hier, sein Vater sei in XXXX. Er sei selbst elf Klassen zur Schule gegangen, dann habe er Kurse für XXXX gemacht. Er sei wegen der Fluchtgründe der Eltern ausgereist, selbst habe er keine Fluchtgründe. Gewalt am eigenen Leibe könne er keine angeben. Er habe eine XXXX wegen XXXX gehabt, eine XXXX und eine Allergie gegen ein bestimmtes Medikament. Er habe XXXX und nehme XXXX. Die Befunde seien in der Heimat verblieben. Er schlafe in der Nacht kaum, mit Schlafmitteln am Tag drei bis vier Stunden, aber nicht, wenn es dunkel sei. Er könne den Namen seines Schlafmittels nicht angeben. Er träume von Höhe und Dunkelheit, vor beidem habe er Angst. Er leide an XXXX, seit er sieben Jahre alt sei, und höre Stimmen: Im Traum rufe jemand nach ihm und er höre Hunde bellen.
Die gutachterliche Stellungnahme stellte fest, dass beim Drittbeschwerdeführer weder eine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung vorliege, noch sonstige Krankheitssymptome vorliegen.
8. Der Siebtbeschwerdeführer kam der Ladung für den 19.07.2013 nicht nach, weil er sich in Spitalsbehandlung begab, da der in Russland gesetzte XXXX vier Tage zuvor herausgefallen war. Es wurde XXXX und eine XXXX festgestellt. Er kam am 22.07.2013 zur Kontrolle und wurde am 25.07.2013 wegen XXXX und XXXX stationär aufgenommen. Er befand sich 25.07.2013 bis 04.08.2013 wegen XXXX in stationärer Behandlung im Landesklinikum XXXX. Er wurde nach der Entfernung der XXXX entlassen und die fachärztliche Kontrolle vier Wochen später empfohlen. Er wurde mit Ladung vom 19.08.2013 für den 26.08.2013 zur Einvernahme geladen.
Am 29.07.2013 kam die Achtbeschwerdeführerin wegen XXXX in die Ambulanz des XXXX. Sie wurde mit Medikamenten behandelt und am selben Tag wieder entlassen. Eine Kontrolle beim Internisten/Kardiologen wurde empfohlen.
Am 07.08.2013 kam die Achtbeschwerdeführerin wegen XXXX Symptomatik ins XXXX. Diese wurde medikamentös behandelt und ein Thorax-CT durch den niedergelassenen Arzt empfohlen.
9.1. Am 19.08.2013 wurde die Zweitbeschwerdeführerin vom Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen.
Die Zweitbeschwerdeführerin gab bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt an, dass sie die gesetzliche Vertreterin ihres minderjährigen Sohnes, des Fünftbeschwerdeführers sei, der seit seiner Geburt ununterbrochen bei ihr lebe und keine eigenen Fluchtgründe habe. Die von ihr geltend gemachten Fluchtgründe gelten auch für ihn. Sie spreche auch für ihre Tochter, die Viertbeschwerdeführerin, die an XXXX leide und nicht sprechen könne. Sie lebe seit ihrer Geburt ununterbrochen bei ihr und habe keine eigenen Fluchtgründe. Die von ihr gemachten Fluchtgründe gelten auch für sie. Das einzige, was sie über ihre Tochter sagen könne sei, dass sie sie nicht alleine auf die Straße lassen habe können, weil die Menschen bei ihnen auf geistig XXXX Personen aggressiv reagieren. Außerdem sei sie schon 16 Jahre alt und "gut gebaut", weshalb sie überfallen werden könne. Sie lege Kopien von ihrem Inlandspass und den Inlandspässen des Drittbeschwerdeführers und der Viertbeschwerdeführerin vor. Die Originale habe sie von XXXX aus nach Tschetschenien geschickt. In ihrem Verfahren habe sie bereits Befunde vorgelegt. Ihre Angaben bei der Erstbefragung am 11.07.2013 entsprechen der Wahrheit. Sie sei XXXX Tage lang in XXXX gewesen. Eine Einvernahme in ihrem Asylverfahren habe sie noch nicht gehabt. Während ihres Aufenthaltes in XXXX habe sie keine Probleme gehabt. Sie haben in einer Wohnung gelebt und diese nicht verlassen. Sie wollten von Anfang an nach Österreich kommen, daher haben sie den Ausgang ihres Verfahrens in XXXX nicht abgewartet. Sie sei mit ihren Eltern und einem Neffen nach Österreich unterwegs gewesen. Sie habe mit ihrer Tochter vorher aussteigen müssen, da es ihr nicht gut gegangen sei. Sie seien dann nach ihren Eltern und dem Neffen nach Österreich gekommen. Ihre Eltern, der Siebtbeschwerdeführer und die Achtbeschwerdeführerin, seien in Österreich, ihr Neffe, der Neuntbeschwerdeführer auch. Ihr Mann befinde sich in XXXX, weil er dort die Personen gesehen habe, die ihn verfolgen. Er habe gesagt, dass es in XXXX für sie gefährlich sei und sie daher nach Österreich geschickt. Er sei bislang in XXXX geblieben. Sie lebe mit keinen sonstigen Personen in Familiengemeinschaft. Auf den Vorhalt der geplanten Überstellung nach XXXX gab sie an, dass es für sie gefährlich sei, in XXXX zu bleiben. Ihre Söhne seien größer geworden und sie habe Angst, dass die Probleme ihres Ehemannes auch die Söhne betreffen könnten. Dieser habe aufgrund seines Geschäftes in Tschetschenien Probleme mit den Behörden gehabt. Sie haben ein Geschäft für XXXX gehabt. Sie könne nicht nach XXXX zurückkehren, sie sei von XXXX nach Österreich gekommen, weil es in XXXX für sie gefährlich gewesen sei. Außerdem sei ihre Tochter krank, nur in Österreich könne sie eine hochwertige medizinische Versorgung erhalten. Seit der Einreise in Österreich habe sich der Gesundheitszustand ihrer Tochter rapide verschlechtert. Sie glaube, dass sie eine weitere Reise nicht überstehen würde. Sie beantrage, wegen des Gesundheitszustandes ihrer Tochter die Verfahren der Beschwerdeführer in Österreich zuzulassen.
Die Zweitbeschwerdeführerin legte ihre Heiratsurkunde, Pensionsabgabescheine auf das Konto für Erwerbstätige, Kopien der Inlandsreisepässe von ihr und dem Drittbeschwerdeführer und eine Ultraschalldiagnostik betreffend die Nieren des Drittbeschwerdeführers in kyrillischer Schrift samt Diagnose vor. Für den Fünftbeschwerdeführer legte Sie die Kopie der Geburtsurkunde vor.
9.2. Der Drittbeschwerdeführer gab in seiner Einvernahme durch das Bundesasylamt am 19.08.2013 an, dass seine Muttersprache Tschetschenisch sei, er spreche aber auch Russisch. Er habe Kopien von seinem Inlandspass und medizinische Befunde vorgelegt. Wo sich die Original-Dokumente befinden, wisse er nicht. Sonstige relevante Beweise habe er nicht vorzulegen, den Arzttermin beim XXXX habe er nach der Einvernahme. Er habe in der Erstbefragung die Wahrheit angegeben. In XXXX seien sie XXXX oder XXXX Tage gewesen, soweit er sich erinnern könne, seien sie am 05.07.2013 nach XXXX eingereist. Am 10.07.2013 seien sie Richtung Österreich gefahren. Ob er zu seinem in XXXX gestellten Asylantrag eine Einvernahme gehabt habe, daran könne er sich nicht mehr erinnern. Befragt nach Problemen in XXXX gab der Drittbeschwerdeführer an, dass sein Vater aus dem Auto gestiegen sei und gesagt habe, dass es gefährlich für sie sei, in XXXX zu bleiben, als sie zum Flüchtlingslager in XXXX gekommen seien. Danach sei sein Vater verschwunden und sie haben ihn nicht mehr gesehen. Die Aussage seiner Mutter, dass sie in einer Wohnung untergebracht gewesen seien und diese nicht verlassen hätten, sei richtig. Als der Vater das Auto verlassen habe, seien sie zu einer Wohnung gebracht worden, die sie mehrere Tage nicht verlassen haben. Sogar das Essen sei ihnen in die Wohnung gebracht worden. Sie haben den Ausgang Ihres Verfahrens in XXXX nicht abgewartet, weil sein Vater gesagt habe, dass sie XXXX verlassen sollen, wenn er nicht auftauche. Sein Vater sei bislang nicht aufgetaucht. Er wisse nicht, welche Probleme sein Vater gesagt habe, weil niemanden den Kindern etwas erzählt habe. Neben den von seiner Mutter angegebenen Verwandten lebe ein weiterer Onkel in Österreich. Sein Vater sei vermutlich in XXXX. Der Onkel heiße XXXX, er sei zirka XXXX Jahre alt und wohne in XXXX, die genaue Adresse kenne er nicht. Er lebe in einer Pension der XXXX und sei seit zirka XXXX in Österreich. Welchen Aufenthaltstitel er habe, wisse er nicht. Er lebe mit keiner sonstigen Person in Familiengemeinschaft. Auf den Vorhalt der geplanten Überstellung nach XXXX gab er an, dass er auf keinen Fall nach XXXX zurückkehren könne, er mache sich Sorgen um seine Schwester, weil sie krank sei. Er wolle nicht von seiner Familie getrennt werden. Solange sein Vater nicht in Österreich sei, sei er für die Familie verantwortlich. Die gutachterliche Stellungnahme im Zulassungsverfahren stimme, er habe keine psychischen Störungen. Wenn er in Österreich bleiben dürfte, würde er gerne arbeiten und auch einem Studium nachgehen.
Der Drittbeschwerdeführer legte die Befunde vom 11.01.2010-22.01.2010, 20.05.2011, 21.10.2012-08.11.2012, 20.09.2011 und 12.01.2007 vor. Die Zweitbeschwerdeführerin legte für die Viertbeschwerdeführerin Befunde vom 20.09.2013 (unauffälliges MRT), vom 18.09.2013 (geistige Retardierung, weitere konservative Therapie nicht erfolgsversprechend, starke Verschlechterung der Erkrankung nicht zu erwarten) und vom 23.10.2013 (Intelligenzminderung nach connataler Tosoplasmoseinfektion).
10. Die Achtbeschwerdeführerin war am 20.08.2018 ins XXXX wegen Atemnot und Brustschmerz. Diese wurden medikamentös behandelt und Kontrolle und Lungenröntgen durch den niedergelassenen Arzt wurden empfohlen.
10.1. Der Siebtbeschwerdeführer kam der Ladung für den 26.08.2013 nicht nach, weil er in der Ambulanz des Landesklinikums XXXX war; dabei wurde eine Kontrolle in einer Woche beim Hausarzt und ausreichende Flüssigkeitszufuhr wurde empfohlen. Am 31.08.2013 begab sich der Siebtbeschwerdeführer erneut in die Ambulanz des Landesklinikums XXXX, der Zeuge fungierte als Dolmetscher. Es wurde eine XXXX in drei Tagen, falls die XXXX negativ sein sollte, die XXXX beim Facharzt empfohlen. Am 03.09.2013 begab sich der Siebtbeschwerdeführer erneut in die Ambulanz des Landesklinikums XXXX. Die sechs Monate zuvor abgesetzte Therapie mit XXXX wurde fortgesetzt, ein XXXX wurde ausgeschlossen, XXXX festgestellt, ebenso ein Verdacht auf XXXX. Eine Untersuchung beim Facharzt wurde empfohlen, ebenso die Klärung des XXXX durch den Hausarzt.
10.2. Am 26.08.2018 wurde die Achtbeschwerdeführerin vom Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Dabei gab sie an, dass sie nichts zu verheimlichen habe; sie habe bisher die Wahrheit gesagt. Sie legte medizinische Befunde vor. Sie habe einen Sohn in Österreich. Er heiße XXXX. Er habe irgendeine Aufenthaltsbewilligung, welche genau er habe, wisse sie nicht. Sie habe ihn nur zwei Mal besucht. Er sei da mit seiner Familie und habe vier Kinder. Sonst habe sie niemanden. Sie lebe nicht mit ihrem Sohn in einem gemeinsamen Haushalt, sondern im Lager. Auf die Frage, ob ein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis zum Zeugen bestehe, gab die Achtbeschwerdeführerin an, dass sie im Lager Taschengeld bekommen. Er bringe ihnen lediglich Lebensmittel. Sie bitte ihn um keine Hilfe. Er bringe ihnen selbstständig Lebensmittel. Das sei alles. Derzeit nehme sie vier verschiedene Medikamente, alle für ihr Herzleiden. Es stehe eine Herzoperation bevor. Sobald sie sich besser fühle, werde eine Herzoperation gemacht. Die Ärzte haben gesagt, sie müssen abwarten. Der Zeitpunkt sei jetzt noch nicht gekommen, weil das Herz noch sehr schwach sei. Es funktioniere nur eine Herzklappe, die anderen drei funktionieren nicht. Diese müssen operativ behandelt werden. Sie habe auch eine Zuckerkrankheit, aber man erlaubt ihr nicht, Medikamente zu nehmen, sonst würde es zu viel werden. Das linke Bein sei wegen der Zuckerkrankheit abgenommen worden. Ihre Gebärmutter sei operativ entfernt worden. Sie habe auch Probleme mit den Nieren. Man habe ihr gesagt, dass nur ihr Herz operiert werden müsse. Die Ärztin im Lager habe gesagt, dass sie sich jeden Tag zur Kontrolle melden müsse. Auf den Vorhalt der beabsichtigten Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen der Zuständigkeit XXXX gab die Achtbeschwerdeführerin an, dass sie einen einzigen Sohn habe, den sie seit 5 Jahren nicht mehr gesehen habe. Ihre Absicht sei es gewesen, zu ihm zukommen und in seiner Nähe zu bleiben. Er solle sich um sie kümmern. Sie habe niemanden in XXXX, das Land interessiere sie nicht. Der Sohn in Österreich sei ihr Ziel gewesen. Sie sei auf ihren Sohn angewiesen. Was solle sie mit ihrem schlechten gesundheitlichen Zustand in XXXX machen. Befragt, inwieweit sie auf ihren Sohn angewiesen sei, gab die Achtbeschwerdeführerin an, dass ihr Sohn und ihre Schwiegertochter sich um sie kümmern. Sie kommen ins Lager und bringen ihnen Lebensmittel. Sie waschen und betreuen sie. Der Neuntbeschwerdeführer sei der Sohn ihres zweiten Sohnes, der vor 9 Jahren verstorben sei. Seine Mutter habe sie damals verlassen und ihre eigene Familie gegründet und habe zwei weitere Kinder. Sie seien für den Neuntbeschwerdeführer zuständig. Er lebe mit ihnen und sie kümmern sich um ihn.
10.3. Der Neuntbeschwerdeführer gab bei seiner niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesasylamt am 26.08.2013 an, dass er bisher die Wahrheit angegeben habe. Er habe einen Onkel in Österreich, den Zeugen, lebe mit seinen Großeltern aber in der Betreuungsstelle XXXX. Er wolle nicht in XXXX leben, weil er hier einen Onkel habe. Sonst wolle er nichts angeben.
11. Der Erstbeschwerdeführer stellte am 19.09.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz in der XXXX. Dabei wies er sich mit seinem russischen Inlandsreisepass, ausgestellt am 07.08.2002 von der Polizei in XXXX, aus, an dem keine Verfälschungen festgestellt werden konnten. Dem Ergebnis der EURODAC-Abfrage zufolge hatte er am 05.07.2013 bereits einen Antrag auf internationalen Schutz in XXXX, XXXX, gestellt.
In der polizeilichen Erstbefragung am 21.09.2013 gab er an, der Vater des Dritt- und Fünftbeschwerdeführers sowie der Viertbeschwerdeführerin und mit der Zweitbeschwerdeführerin traditionell und standesamtlich verheiratet zu sein. Er sei russischer Staatsangehöriger, Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe und muslimischen Glaubens. Seine Muttersprache tschetschenisch könne er nicht schreiben, russisch beherrsche er in Wort und Schrift. Er habe XXXX die Grundschule in XXXX besucht, XXXX die Berufsschule in XXXX in der XXXX und XXXX in XXXX in Russland. Er habe zuletzt als XXXX gearbeitet. Sein Vater sei XXXX geboren, seine Mutter XXXX; er habe einen Bruder, XXXX, geb. XXXX, und eine Schwester, XXXX, geb. XXXX; diese seien im Herkunftsstaat wohnhaft. Er habe zuletzt in XXXX gelebt. XXXX habe er beschlossen auszureisen, im XXXX sei er mit dem PKW von XXXX aus legal unter Verwendung seines XXXX, ausgestellt am Passamt in XXXX im XXXX ausgereist; der Reisepass sei bei den XXXX Behörden verblieben. Anfang XXXX sei er in XXXX eingereist, dann wieder ausgereist, dann wieder nach Österreich gefahren. Er sei gemeinsam mit seiner Gattin, seinen Kindern und den Schwiegereltern ausgereist, in XXXX seien sie 4-5 Tage geblieben, danach seien Sie mit dem PKW weiter nach XXXX gefahren und von dort aus über XXXX nach XXXX geflogen. Von dort aus seien Sie mit dem PKW nach XXXX weitergefahren, wo sie sich drei Tage lang aufgehalten haben und immer wieder versucht haben, die Grenze nach XXXX zu überqueren. Am dritten Tag sei es ihnen gelungen. Sie seien mit dem Schnellzug von XXXX nach XXXX gefahren und bei der Einreise von der XXXX Polizei kontrolliert bzw. aufgegriffen worden. Außerdem seien sie befragt und fotografiert worden. Bis zur Erledigung der Formalitäten haben sie sich bis zum Abend auf der Polizeistation aufgehalten. Danach haben sie eine Adresse eines Flüchtlingslagers in XXXX bekommen, die sie selbständig aufsuchen haben sollen. In der Nähe des Flüchtlingslagers seien sie ausgestiegen und zu Fuß zum Lager gegangen. In dieser Zeit habe der Erstbeschwerdeführer zwei XXXX namens XXXX, ca. XXXX Jahre alt, und XXXX, ca. XXXX Jahre alt, getroffen. Seine Familie sei in das Lager gegangen und er habe mit den beiden XXXX geredet. Ab diesem Zeitpunkt habe der Erstbeschwerdeführer keinen Kontakt mehr zu seiner Familie gehabt. Er habe mit XXXX telefoniert, der in XXXX lebe, damit er auf seine Familie achte, weil er sich entschlossen habe, wieder nach Hause zu fahren. Er habe Angst gehabt, dass seiner Familie etwas Schlimmes zustoßen könne, daher sei wer wieder mit den beiden Männern nach Tschetschenien gefahren. Er habe deshalb Angst um seine Familie in XXXX gehabt, weil ihn diese beiden und auch andere Männer in XXXX geschlagen haben. Diese haben gedacht, dass er viel Geld habe und haben Geld von ihm gewollt. Er sei mit den Männern über die XXXX und danach über ihm unbekannte Länder nach XXXX gereist. Das sei Mitte XXXX 2013 gewesen. Dort haben ihm diese beiden Männer, XXXX, ca. XXXX Jahre alt, und XXXX, ca. XXXX Jahre alt, ein Schreiben vorgelegt, das besagt habe, dass er ihnen sein Haus und seine Grundstücke in XXXX übertrage, aber das habe ihnen nicht gereicht. Er habe das Schriftstück unterschrieben, weil er Angst um sein Leben gehabt habe. Sie haben für ihn eine Arbeit als XXXX organisiert, damit er ihnen noch Geld habe geben können. Eine Kopie des Schriftstücks habe er nicht erhalten. Auf die Frage, ob er seinen Aufenthalt in der Heimat beweisen könne, gab der Erstbeschwerdeführer an, dass er bis zum 20.08.2013 in XXXX gewesen sei, danach habe er sich wieder entschlossen, seine Heimat zu verlassen. Er sei mit dem Reisebus von XXXX bis nach XXXX gefahren, von wo aus er wieder nach XXXX einreisen habe wollen. Aber die Polizei von XXXX habe ihn nicht weiterreisen lassen, weil er keinen internationalen Reisepass bei sich gehabt habe. Dann sei er mit einem Taxi nach XXXX in der XXXX gefahren, wo er sich 22 TAGE lang aufgehalten habe. In der Zwischenzeit habe er sich einen XXXX organisiert, der ihm die Weitereise bis nach XXXX für € 1500 organisiert habe. Er sei am 14. oder 15.09.2013 gegen 04:00 Uhr losgegangen, sie seien zwei Nächte lang gegangen und haben am Tag geschlafen. In einer ihm unbekannten Stadt seien sie dann in einem Waldstück in einen PKW zugestiegen, mit dem sie über ihm unbekannte Länder und Straßen bis nach XXXX gefahren seien, wo er am 19.09.2013 angekommen sei. Dann sei er mit der Bahn nach XXXX gefahren. Die Reise habe 20.08.2013-19.09.2013 gedauert. Grenzkontrollen habe er keine wahrgenommen. Über das Kennzeichen des PKW könne er keine Angaben machen, es sei ein silberfarbiger XXXX gewesen. Das Ziel seiner Reise sei das erste Mal XXXX gewesen, jetzt natürlich Österreich, weil seine Familie hier sei. Er wisse nicht, wo er in die EU eingereist, sei und wann genau, es sei mit dem PKW gewesen. In XXXX habe er um Asyl angesucht, den Stand seines Verfahrens kenne er nicht. Seine Gattin und seine Kinder seien in Österreich. In XXXX sei er nur einen Tag lang gewesen, über dieses Land könne er daher nicht sagen. Außer in XXXX sei er in keinem Land von der Polizei angehalten oder untergebracht worden. Er wolle nicht nach XXXX zurück.
Zu seinem Fluchtgrund gab er an, dass seit ca. XXXX Jahren die Männer von Präsident XXXX immer wieder Geld von ihm gefordert haben, weil sie gedacht haben, dass er reich sei. Dazu gehörden auch die beiden Männer XXXX, ca. XXXX Jahre alt, und XXXX, ca. XXXX Jahre alt, die ihn aus XXXX abgeholt haben. Sie haben vor ca. XXXX JAHREN XXXX von ihm gefordert, die er ihnen gegeben habe. Nach ca. XXXX haben sie wiederum XXXX von ihm gefordert und nach weiteren XXXX, das sei vor ca. XXXX JAHREN gewesen, XXXX, die er ihnen auch gegeben habe. Im XXXX bzw. im XXXX haben sie wieder Geld gefordert, aber er habe keines mehr gehabt. Daher haben sie ihn geschlagen, er sei jedoch nicht verletzt worden. Dann habe er bis XXXX nichts von ihnen gehört. Im XXXX seien wieder einige Männer gekommen, die ihn mitgenommen und XXXX lang festgehalten haben. In dieser Zeit haben sie ihn geschlagen, dabei sei er schwer verletzt worden: Auf der rechten Seite habe er XXXX gehabt und das XXXX sei auch gebrochen gewesen. Er sei in XXXX zum Arzt gegangen und sei auch in XXXX und XXXX im XXXX gewesen, habe aber keine Bestätigung für den Aufenthalt und die Verletzungen habt. Aus diesem Grund habe er seine Heimat verlassen. Sonst gebe es keine weiteren Fluchtgründe. Im Falle der Rückkehr habe er Angst um sein Leben.
Es wurden zwei Tickets vom 31.08.2013 und 01.09.2013 sichergestellt. Österreich stellte noch am selben Tag ein Wiederaufnahmeersuchen an XXXX. Dem Erstbeschwerdeführer wurde am 24.09.2013 eine Asylverfahrenskarte ausgestellt und mit Verfahrensanordnung das Führen von Dublin-Konsultation mit XXXX mitgeteilt.
12. Am 23.09.2013 war der Siebtbeschwerdeführer wegen Knieschmerzen beim Orthopäden wegen eines Traumas vor 20 Jahren. Es wurde eine XXXX rechts festgestellt und das Knie infiltriert.
Der Siebtbeschwerdeführer wurde am 26.09.2013 vom Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er an, dass er sich verspätet habe, weil er sich am Vorabend schlecht gefühlt habe. Er sei in Österreich an den XXXX operiert worden und müsse sich wieder untersuchen lassen. Er werde wieder ins Krankenhaus überwiesen werden. Er habe keine Medikamente verschreiben bekommen. Der Siebtbeschwerdeführer legte ein Konvolut an Befunden vor und gab an, dass sein Sohn, der Zeuge, in Österreich lebe. Dieser sei anerkannter Flüchtling, habe eine Firma gegründet und zwei Autos; er habe auch schon eine Arbeitsbewilligung. Der Sohn lebe in XXXX, noch in einem Flüchtlingsheim, werde aber im XXXX in eine Wohnung ziehen. Er selbst lebe im Lager. Es bestehe kein Abhängigkeitsverhältnis von seinem Sohn, er versorge sie lediglich mit Lebensmitteln. Es sei seine Absicht gewesen, hier her zu seinem Sohn zu kommen, erhabe ihn seit ca. 6 Jahren nicht gesehen. Er und seine Frau seien ziemlich krank und sie haben sonst niemanden. Sie seien krank und zu Hause verfolgt worden, daher wollen sie in Ruhe bei ihrem einzigen Sohn leben. Es sei sein Ziel gewesen, zu seinem Sohn zu kommen, daher haben sie sich für Österreich entschieden. Sie wollen nicht nach XXXX, dort wären sie allein und sie seien krank. Sie wollen in der Nähe ihres Sohnes sein, der im Stande wäre, ihnen zu helfen und sie zu betreuen. Er ersuche um die Unterbringung in der Nähe des Wohnortes seines Sohnes.
13. XXXX stimmte der Wiederaufnahme des Erstbeschwerdeführers am 26.09.2013 gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. d Dublin II-VO zu, sohin der Bestimmung betreffend Asylwerber, die ihren Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und ein einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt haben.
14. Am 27.09.2013 wurde die Achtbeschwerdeführerin von einem Facharzt für Interne Medizin untersucht, der entsprechend dem Brief des XXXX ein konservatives Vorgehen mit Kontrollen durch den niedergelassenen Kardiologen empfahl.
Am 09.10.2013 war der Siebtbeschwerdeführer beim XXXX Arzt in Behandlung. Es wurde eine Verletzung am Innenohr festgestellt und langfristig die Anpassung von Hörgeräten veranlasst.
Der Siebtbeschwerdeführer wurde mit Ladung vom 28.10.2013 zur ärztlichen Untersuchung am 08.11.2013 geladen. Am 04.11.2013 war der Siebtbeschwerdeführer beim XXXX; dieses wurde nach Erreichen vom 70 % des Solls wegen Blutdruckanstiegs abgebrochen. Eine XXXX könne nicht ausgeschlossen werden. Von 04.11.2013 bis 05.11.2013 befand sich der Siebtbeschwerdeführer stationär im Landesklinikum XXXX. Es wurden beim Siebtbeschwerdeführer, der einen XXXX gehabt hatte, XXXX und der XXXX festgestellt, ein XXXX wurde durch Untersuchungen ausgeschlossen.
Mit Schreiben vom 05.11.2013 legte die Zweitbeschwerdeführerin für die Viertbeschwerdeführerin einen psychologischen Befund vom 18.07.2013 vor, nach dem die Viertbeschwerdeführerin ein Referenzalter von XXXX Jahren aufweist, sowie die sie betreffende gutachterliche Stellungnahme im Zulassungsverfahren. Weiters legte sie eine Kopie des Inlandsreisepasses der Viertbeschwerdeführerin vor und Schreiben in kyrillischer Schrift.
14.1. Bei der Untersuchung zur Begutachtung im Zulassungsverfahren am 08.11.2013 gab der Siebtbeschwerdeführer an, sein Sohn (der Zeuge) und seine Tochter (die Zweitbeschwerdeführerin) seien schon länger hier, die Tochter nur zwei Tage länger als er, der Sohn sechs Jahre länger als er. Er sei nach dem Tod seines Sohnes (XXXX) krank geworden. Der Sohn sei bei der Polizei gewesen, abends habe man den Sohn, der umgebracht worden sei, nach Hause gebracht. Das sei 2007 gewesen. Er habe noch einen Sohn hier, werde immer kärnker und brauche jemanden, der ihn pflege. Er sei elf Jahre lang zur Schule gegangen, habe als XXXX, als XXXX und XXXX gearbeitet. Er habe keine physische Gewalt erlitten, sei jedoch unter Druck gestanden. Der Grund für das Verlassen von XXXX sei, dass sein Sohn in Österreich sei und ihn in XXXX niemand pflege. Auf Grund des vorgelegten Befund-Konvoluts hielt die Ärztin Abnützungserscheinungen der Kniegelenke, Innenohrschwerhörigkeit, Zustand nach Sanierung einer Prostatavergrößerung und erhöhrten Blutdruck fest. Subjektiv gab der Siebtbeschwerdeführer an, dass er hohen Blutdruck habe, die medizinische Versorgung sei gut, gesundheitlich gehe es ihm besser, er schlafe acht Studen täglich. Die Ärztin stellte fest, dass weder eine belastungsabhängige psychische Störung vorliege, noch eine sonstige psychische Kranheit. Es handle sich beim Siebtbeschwerdeführer um einen älteren, psychisch gesunden Mann, der beim Sohn sein wolle. Der hohe Blutdruck scheine medikamentös gut behandelbar zu sein, Pflege bedürfe er bislang keiner, menschlich sei der Wunsch, beim Sohn zu leben, verständlich. Es liege keine akute lebensbedrohliche Erkrankung vor, aktukte lebensgefährliche Krankheiten können niemals ausgschlossen werden, derzeit bestehe aber kein Hinweis auf das Eintreten einer solchen, soferne der Blutdruck medikamentös behandelt werde.
14.2. Bei der Untersuchung zur Begutachtung im Zulassungsverfahren am 19.11.2013 gab der Erstbeschwerdeführer an, dass er früher ein erfolgreicher XXXX in Tschetschenien gewesen sei und einen Handel mit XXXX betrieben habe. Er sei in regelmäßigen geschäftlichen Beziehungen mit der allgemein angesehenen Familie XXXX gewesen. Diese sei nach dem Krieg in Ungnade gefallen und mit ihr alle ihre Geschäftspartner. Übwohl er sich schon lange geschäftlich von der Familie XXXX getrennt habe, habe er doch immer wieder Repressionen ertragen müssen. Unter anderem sei er regelmäßig erpresst worden und habe viele Zahlungen leisten müssen. Um zu verhindern, dass er Tschetschenien verlasse, sei ihm eine illegale XXXX untergeschoben worden. Die damit möglich gemachte Verurteilung zu XXXX bedingter Haft habe durch gerichtlichen Einzug zum Verlust seiner Dokumente geführt, womit verhindert worden sei, dass er das Land verlassen könne und Zahlungen von seiner Seite seien weiter gesichert gewesen. In den letzten XXXX sei er XXXX gewalttätigen Übergriffen ausgesetzt gewesen, wenn er nicht zahlen habe wollen oder können. Zunehmend sei ihm damit gedroht worden, seiner Familie Gewalt anzutun. Der letzte Übergriff habe im XXXX stattgefunden. XXXX Personen haben ihn mitten am Tag abgeholt und seien mit ihm und weiteren drei bereits im Auto befindlichen Männern in ein abgelegenes XXXX gefahren. Dort sei er über Tage - er wisse nicht mehr genau, wie lange - von mehreren Personen mehrfach misshandelt worden. Mit dem Schlagstock seien ihm multiple schwere Verletzungen zugefügt worden. Er habe eine Fraktur des linken Mittelfußknochens, eine Fraktur im Bereich der linken unteren Extremität, Rippenfraktur rechts, stumpfe Traumata im rechten Oberbauch und schwere Gesichtsverletzungen erlitten. Man habe ihn in der Annahme, er sei tot, aus dem Auto hinaus in den Straßengraben geworfen. Er sei auf allen vieren zur Straße gekrochen, dort habe ihn ein Autofahrer gefunden und mitgenommen. Aus Angst habe er nicht in ein Krankenhaus wollen, daher sei er von seiner Familie zu Hause versorgt worden. Ein befreundeter Sanitäter habe ihn notdürftig ärztlich erstversorgt. Nach XXXX Monaten sei er nach XXXX gefahren, wo ihn ein von Freunden hinzugezogener Arzt versorgt habe. Er habe erzählt, dass die Knochen teilweise neu gebrochen werden mussten, weil sie falsch zusammengewachsen seien. Von XXXX aus sei er dann auch mit seiner Familie geflohen. Während der Autofahrt sei seiner Tochter so übel geworden, dass sie in XXXX anhalten haben müssen und vom Fahrer zurückgelassen worden seien. Dann seien sie in einem XXXX Asylheim untergekommen. Dort sei er von XXXX entdeckt worden und "freiwillig" wieder mit nach Tschetschenien gefahren, um seine Familie zu schützen. Diese sei weiter nach Österreich geflohen, in der Hoffnung, hier sicherer als in XXXX zu sein. Er selbst habe zurück in der Heimat seinen gesamten Besitz seinen Erpressern überschreiben und für sie arbeiten müssen. Er habe eine Arbeit als XXXX gehabt und seinen Lohn abgeben müssen um damit "seine Schulden" zu begleichen. Dann sei er erneut über die XXXX und XXXX nach Österreich zu seiner Familie geflüchtet, die seit XXXX hier sei. Er selbst sei vor XXXX hier angekommen. Die Viertbeschwerdeführerin habe seit Geburt kaum gesprochen, keine Sätze, nur halbe Wörter, sie befinde sich hier in entsprechender Behandlung. In XXXX seien der Erstbeschwerdeführer und seine Familie nicht sicher, er sei verfolgt worden und würde dort erneut erpresst werden. Wenn er zurück nach XXXX müsse, würde alles wieder von vorne beginnen, dann würde er sich umbringen wollen, was aber eine große Sünde sei. Er würde sich dann einer tödlichen Gefahr aussetzen, zB als Söldner in einen gefährlichen Krieg ziehen, dann würde er auch sterben können. Als medizinische Vorgeschichte gab er mehrfache Frakturen beider Arme und Hände in der Kindheit an und eine Operation vor XXXX wegen eines XXXX. Er habe massive Einschlafstörungen, meist könne er erst in den Morgenstunden wieder einschlafen, wenn es laute werde. Die Stille halte er nicht aus, da bekomme er Panikzustände. Seit Jahren träume er immer wieder davon, dass sich eine Naturkatastrophe ereigne und er versuche, seine Kinder zu retten. Im Traum verliere er immer ein Kind, dann wache er verzweifelt und ohnmächtig auf. Dieser Traum sei erstmals im Krieg aufgetaucht, nachdem er von einem Panzer fast erdrückt worden sei. In den letzten zwei Jahren tauche dieser Traum immer öfter auf, in den letzten zwei Monaten fast täglich. Er habe Schmerzen im rechten Oberbauch und starke XXXX, wahrscheinlich ausgelöst durch Stockschläge auf den Kopf. Die Beziehung zu seiner Frau sei zunehmend schwierig, seine Kinder seien seine einzige Freude. Er habe wenig bis gar keine Sozialkontakte aus Angst erkannt zu werden. Er könne sich schlecht konzentrieren und fühle sich ständig unter Druck, angespannt, ängstlich und würde am liebsten oft sterben. Meist lasse er ohne Aktivitäten, allein den Tag vergehen und sei in Gedanken versunken.
Die gutachterliche Stellungnahme diagnostizierte beim Erstbeschwerdeführer eine posttraumatische Belastungsstörung. Es werde eine Vorstellung bei einem Facharzt für Psychiatrie und eine entsprechend medikamentöse Einstellung sowie Psychotherapie dringend angeraten. Eine Überstellung würde zu einer deutlichen Aggravierung der vorhandenen Symptomatik führen und sich daraus eine erhöhte Suizidgefahr ergeben. Eine Retraumatisierung könne nicht ausgeschlossen werden. Von einer Überstellung nach XXXX sei aus medizinischer Sicht abzuraten gewesen.
14.3. Die Achtbeschwerdeführerin wurde am 08.11.2013 im Zulassungsverfahren gutachterlich untersucht. Dabei gab sie an, dass Sie mit ihrem Mann und ihrer Tochter ausgereist sei, die Tochter sei zwei Tage vor ihr hier angekommen und der Sohn bereits seit sechs Jahren in Österreich. Zwei Töchter seien zu Hause, ein weiterer Sohn sei vor ca. sechs Jahren umgekommen. Dessen XXXX Sohn sei mit ihr eingereist. Sie sei XXXX Jahre lang zur Schule gegangen und habe danach XXXX verkauft. Als Fluchtgrund gab sie an, dass es "dort schlecht" sei, es gäbe Probleme und so. Vielleicht erzähle sie es gar nicht richtig, ihr Gehirn sei nicht in Ordnung, sie sei schon alt. Sie habe den Sohn sehen wollen. Man müsse sie pflegen. Sie habe keine Gewalt erleiden müssen, auch sonst wisse sie nichts vom Mann und den Kindern, ob diese Gewalt erlebt hätten, man schone sie und erzähle ihr nichts. Ein Erdbeben habe ihr Haus zerstört. Grund für das Verlassen XXXX sei gewesen, dass ihr Sohn hier sei. Sie denke nicht einmal an die Möglichkeit, nach XXXX zu fahren. Sie habe keine Gesundheit, seit 10-12 Jahren habe sie XXXX. Sie leide auch an Herzschmerzen und solle wegen der "XXXX" operiert werden. Wegen des Zuckers habe man ihr den linken Oberschenkel amputiert. Vom XXXX abwärts sei alles schwarz gewesen. Alles sei krank. So gefalle es ihr aber hier. Sie habe hier ihren Sohn. Der Enkel sei auch da. Das Heimweh sei nicht so schlimm. Sie nehme Tabletten zum Schlafen und träume nicht. Sie wolle beim Sohn bleiben.
Die gutachterliche Stellungnahme vom selben Tag stellte fest, dass die Achtbeschwerdeführerin multimorbid sei. Sie habe Herzinfarkte gehabt, leide an einer XXXX, XXXX, XXXX und XXXX als Folge der Grundkrankheit XXXX. Sie sei vermutlich zeit Lebens schlecht eingestellt gewesen. Der XXXX sei auf Grund von Durchblutungsstörungen amputiert worden. Sie sei sehr eingeschränkt transportfähig und nur in Begleitung eines Arztes auf dem Landweg unter Einhaltung sämtlicher Vorsichtsmaßnahmen und Optimierung der medikamentäsen Einstellung. Falls eine Überstellung geplant sei müsse knapp vor der Reise die Reisefähigkeit durch den Amtsarzt festgestellt werden. Aus medizinischer Sicht am Tag der Begutachtung sei eine Überstellung als bedenklich einzustufen.
Davon abgesehen sei die Achtbeschwerdeführerin allseits orientiert und bewusstseinsklar. Denkstörungen haben nicht exploriert werden können. Die kognitiven Funktionen seien ausreichend. Die Aufmerksamkeit sei nicht verändert. Es finden sich keine Hinweise auf ängstliche Symptome, keine Schreckhaftigkeit, keine tiefgreifende Verstörung, es gebe keine traumatypsichen Symptome. Es handle sich bei der Achtbeschwerdeführerin daher um eine seelisch weitgehend gesunde, aber XXXX kranke Frau mit Folgekrankheiten bei schlecht behandelter XXXX, vermutlich seit Jahrzehnten. In der Anamnese habe es eine XXXX, XXXX der XXXX und XXXX gegeben, einen habe es akut hier in Österreich gegeben. Die Transportfähigkeit sei nur sehr eingeschränkt zu erteilen. Die Reisefähigkeit müsse unmittelbar vor einer eventuell geplanten Überstellung geprüft werden, derzeit sei eine solche nicht zu empfehlen.
15. Auf Grund des Gutachtens wurden die Verfahren des Siebtbeschwerdeführers, der Achtbeschwerdeführerin und des Neuntbeschwerdeführers in Österreich zugelassen. Diesen Beschwerdeführern wurde am 20.11.2013 die Aufenthaltsberechtigungskarte ausgefolgt.
16. Bei der wiederholten Untersuchung zur Begutachtung im Zulassungsverfahren am 06.12.2013 gab der Erstbeschwerdeführer an, dass er niemals gesagt habe, dass ihn ein Panzer fast erdrückt habe, das komme lediglich im Traum vor. Das Schlimmste sei der Krieg gewesen, weil er nicht für die Freiheit geführt worden sei. Die Familie XXXX habe sein Geschäft finanziert. Dann habe er sich lösen wollen und ein Grundstück verkauft. Das habe nicht gereicht. Er habe bereits früh bemerkt, dass diese Familie "Banditen" seien. In XXXX sei er gefunden worden, er sei - um seine Familie zu schützen - freiwillig mit denen in die Heimat zurückgefahren. Man habe ihm aufgelauert, gedroht und genötigt mitzufahren.
An medizinischer Vorgeschichte wurde erhoben: ein Befund vom 09.10.2013 von Dr. XXXX betreffend XXXX, eine Weichteilprellung nach einer Explosion, eine Narbe am linken Unterschenkel, nach Angabe des Erstbeschwerdeführers durch eine Granatenexplosion, ansonsten ein unauffälliger Skelettröntgenbefund. Subjektiv schildere der Erstbeschwerdeführer Albträume von einer Überschwemmung, die mit den Kindern zu tun habe. Wenn man mittels XXXX ausrufe, entstehe dabei ein Geräusch, das ihn ängstige und an die Funkgeräte erinnere, die es in der Heimat gegeben habe und die er gehört habe, als man ihn verprügelt habe. Dann habe er einen Augenblick lang Angst. Auch das Geräusch von Metalltüren sei ganz kurz unangenehm. Er schlafe schlecht, nachdem ein Bursche, der mit ihm hergekommen sei, abgeschoben worden sei.
Es wurde ein Verdacht auf eine XXXX in Teilremission mit sehr diskreten Symptomen bestehen.
17. Die niederschriftliche Einvernahme des Erstbeschwerdeführers am 18.12.2013 konnte nicht stattfinden, weil der Erstbeschwerdeführer, der auf Krücken angewiesen war, vor der Einvernahme gestürzt war. Er wurde wegen XXXX, XXXX und einer Prellung des linken Fußes im Spital behandelt. Der Erstbeschwerdeführer kam der Ladung für den 20.12.2013 nicht nach und auch nicht der Aufforderung, sich bei der Sanitätsstation zu melden.
18.1. Mit Bescheiden vom 17.12.2013, den Beschwerdeführern zugestellt am 02.01.2014, wies das Bundesasylamt die Anträge der Zweitbeschwerdeführerin, des Drittbeschwerdeführers, der Viertbeschwerdeführerin und des Fünftbeschwerdeführers auf internationalen Schutz als unzulässig zurück, stellte fest, dass XXXX für die Prüfung der Anträge zuständig gewesen sei und wies die Beschwerdeführer nach XXXX aus.
18.2.Mit Bescheid vom 20.12.2013, dem Erstbeschwerdeführer zugestellt am selben Tag, wies das Bundesasylamt den Antrag des Erstbeschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unzulässig zurück, stellte fest, dass XXXX für die Prüfung des Antrages zuständig gewesen sei und wies den Erstbeschwerdeführer nach XXXX aus.
19. Mit Schriftsätzen vom 07.01.2014 erhoben diese Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Bescheide vom 17.12.2013 und 20.12.2013 an den Asylgerichtshof, die - abgesehen von der ersten Seite - in Russischer Sprache verfasst war.
Am 08.01.2014 war die Achtbeschwerdeführerin wegen Schmerzen im linken Arm im Landesklinikum XXXX.
20. Mit Ablauf der Überstellungsfrist mit 13.01.2014 wurde das Verfahren des Erstbeschwerdeführers in Österreich zugelassen, mit Ablauf der Überstellungsfrist am 17.01.2014 die Verfahren der Zweitbeschwerdeführerin, des Drittbeschwerdeführers, der Viertbeschwerdeführerin und des Fünftbeschwerdeführers. Am 15.01.2014 wurden diese Beschwerdeführer in das Quartier der Grundversorgung XXXX verlegt. Am 17.01.2014 wurden die Akten an die Regionaldirektion XXXX zur Führung eines inhaltlichen Asylverfahrens weitergeleitet.
21. Am 21.01.2014 wurden der Siebtbeschwerdeführer, die Achtbeschwerdeführerin und der Neuntbeschwerdeführer in die Grundversorgung des Landes XXXX überstellt und in das Grundversorgungsquartier in XXXX aufgenommen.
18.04.2014-22.04.2014 war die Achtbeschwerdeführerin stationär im Landeskrankenhaus XXXX zur operativen Sanierung der XXXX. Die Achtbeschwerdeführerin war aber nicht operationstauglich. Eine XXXX könne nicht befürwortet werden, erschwerend komme durch die Sprachbarriere eine nicht gesicherte Compliance der Achtbeschwerdeführerin hinzu, die für eine solche Therpaie absolut gegeben sein müsse. Die begonnene XXXX habe sich auf Grund der mangelnden Deutschkenntnisse als schwierig erwiesen. Ein Bedarf an einer XXXX bestehe nicht. Als weiteres Procedere werde die Einstellung auf blutverdünnende Medikamente und Fortführung der XXXX angeregt.
Am 02.05.2014 war die Achtbeschwerdeführerin im Landeskrankenhaus XXXX, dabei dolmetschte ihre Nachbarin. Es gebe Hinweise auf gemischte Stressinkontinenz und rezidivierende Harnwegsinfekte. Es konnte bei der Untersuchung keine Stresskomponente festgestellt werden. Die Erkrankung wurde medikamentös behandelt und eine Kontrolle in zwei bis drei Wochen angeordnet, falls die Beschwerden weiterbestehen. Bei der Kontrolluntersuchung am 21.05.2014 war die Achtbeschwerdeführerin beschwerdefrei.
21.1. Am 22.05.2014 wurde der Siebtbeschwerdeführer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er an, dass er nicht in ärztlicher Behandlung sei, er nehme nur Medikamente. Seine gesundheitlichen Probleme habe er auch schon zu Hause gehabt und er sei deswegen schon in seinem Heimatland medizinisch behandelt worden. Als Dokument, das er im bisherigen Verfahren noch nicht vorgelegt habe, lege er eine Zustimmungserklärung der Mutter (XXXX) seines Enkelkindes, des Neuntbeschwerdeführers, vor. In dieser Erklärung stehe, dass der Neuntbeschwerdeführer mit seiner Großmutter, der Achtbeschwerdeführerin ausreisen dürfe und die Achtbeschwerdeführerin für den Neuntbeschwerdeführer in allen Belangen zuständig sei. Weiters habe er bereits ein Schreiben vorgelegt, in dem er um die Verlegung seiner Familie nach XXXX in die Nähe ihres Sohnes ersucht habe, da seine Gattin und er Pflege benötigen. Er habe auch eine Kopie der Sterbeurkunde seines Sohnes XXXX, geb. am XXXX, verstorben am XXXX in XXXX/TSCHETSCHENIEN zur Vorlage gebracht. Sonstige Beweismittel könne er nicht vorlegen. Ihre Reisepässe seien ihnen in XXXX abgenommen worden. Die Inlandspässe seien noch zu Hause. Er werde ersuchen, dass ihm die Inlandspässe per Post nach Österreich geschickt werden. Vor kurzem habe er seinen Führerschein und die Autopapiere und sein Pensionsbuch nach Hause geschickt. Die Dokumente habe er seiner Tochter XXXX geschickt.
In Tschetschenien haben sie von der Pension gelebt. Seine Gattin, die Achtbeschwerdeführerin, habe die Mindestpension erhalten und er eine Pension als ehemaliger XXXX. Sie haben ihr Haus in XXXX, Tschetschenien, gehabt, wo seine Gattin, sein Enkelsohn und er gelebt haben. Er habe mit seiner Tochter XXXX per XXXX Kontakt, mit seiner Tochter XXXX, die auch in Tschetschenien lebe, habe er nur manchmal Kontakt. Seine Töchter leben mit ihren Gatten zusammen. Seine Enkelin sei bereits erwachsen und verheiratet. Seine Tochter XXXX arbeite seit mehr als XXXX Jahren als XXXX. Sie habe die Universität abgeschlossen.
Seinen Fluchtgrund schilderte er wie folgt: Nach dem Tod ihres Sohnes seien sie beide krank geworden. Der jüngere Sohn sei nach dem Tod seines Bruders nach Österreich gekommen. Sie seien dort alleine geblieben. Seine Tochter sei verheiratet gewesen. Sie seien beide krank. Ihr Sohn, der Zeuge, habe gesagt, sie sollen alle nach Österreich kommen und werden alle gemeinsam hier leben. Dieser Sohn sei verheiratet und habe vier Kinder. Drei Kinder seien hier in Österreich auf die Welt gekommen. Ihre Tochter XXXX habe nicht bei ihnen gelebt und keine Zeit für sie gehabt. Sie arbeite als XXXX. Sein Sohn, der Zeuge, habe gesagt, sie sollen zu ihm nach Österreich kommen und sie sind dann zu ihm gereist. Nach ihrem Brauch bleibe der jüngste Sohn im Elternhaus, auch wenn er heirate, und pflege seine Eltern. Seit XXXX oder XXXX Jahren sei die Mutter des Neuntbeschwerdeführers wiederverheiratet und lebe mit ihrer Familie auch in XXXX. Befragt, wie er die letzten Jahre in Tschetschenien verbracht habe, gab er an, dass er pensioniert worden sei und dass man als Pensionist nichts zu tun habe. Er habe alle Fluchtgründe genannt, der Tod ihres Sohnes sei ihr Grund. Auf die Frage, was ihm im Falle der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat drohe, gab er an, dass bei ihnen Leute verfolgt worden seien, die bei der Polizei gearbeitet haben. Das sei der Grund, wieso er seinen anderen Sohn nach Österreich geschickt habe. Wegen dieser Gefahr sei er auch nach Österreich gekommen. Bei ihnen herrscht noch Krieg. Es gebe noch Anhänger von XXXX. Sie terrorisieren solche Familien, wie die seine. Befragt, welche Probleme er in seiner Heimat gehabt habe, gab er an, dass nichts vorgefallen sei, er habe nur Angst gehabt, dass etwas passieren könnte. Das sei der Grund, wieso er seinen Sohn nach Österreich geschickt habe. Er sei mit seiner Gattin und seinem Enkelkind nach Österreich gekommen. Seine Tochter, die Zweitbeschwerdeführerin, sei mit ihrer Familie auch nach Österreich gekommen. Sie seien alle Asylwerber. Sein Sohn lebe mit seiner Familie in XXXX und habe bereits subsidiären Schutz in Österreich bekommen. Er bestreite hier seinen Lebensunterhalt durch die Grundversorgung. Sein Sohn habe seine eigene Familie und manchmal unterstützt er sie mit Lebensmittel. Er habe keine sonstigen Familienangehörigen oder sonstige Verwandten in Österreich. Zu keinem seiner aufgezählten Angehörigen bestehe ein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis. Er besuche in seiner Pension einen Deutschkurs, habe aber ein schlechtes Gedächtnis. Er sei in keinen Vereinen oder Organisationen Mitglied, in seiner Freizeit schaue er im Zimmer fern. Das Enkelkind, der Neuntbeschwerdeführer, gehe in die Schule. Wenn er von der Schule komme, setzt er sich an den Computer. Er nehme ihn manchmal als Dolmetscher mit. Er ersuche darum, dass ihre Reisepässe aus XXXX beigschafft werden und dass sie nach XXXX, in die Nähe ihres Sohnes verlegt werden.
Laut Medikamentenverschreibungsblatt vom 26.05.2014 nahm der Siebtbeschwerdeführer XXXX.
21.2. Am 22.05.2014 wurde die Achtbeschwerdeführerin vom Bundesamt niederschriftlich einvernommen.
Dabei gab sie an, dass es ihr schlecht gehe. Sie könne nicht gehen. Wenn sie zwei Schritte mit den Krücken gehe, sei ihr sofort schlecht. Sie könne natürlich Angaben zu ihrem Verfahren machen. Sie habe aber ein schlechtes Gedächtnis. Es seien ihr XXXX und XXXX. Ihr gehe es so schlecht, dass sie sogar nicht operabel sei. Eine XXXX sei leider derzeit nicht möglich. Sie habe auch schon drei XXXX gehabt, der letzte sei noch zu Hause gewesen, sie wisse es nicht mehr genau. Vielleicht vor einem Jahr. Ihre Gesundheitsprobleme bestehen seit längerem, sie habe sie bereits in ihrer Heimat gehabt. Sie sei deswegen im Herkunftsstaat immer wieder im Krankenhaus gewesen. Die letzten 10 Jahre sei sie immer wieder im Krankenhaus gewesen. Die XXXX habe sie vor ca. 3 Jahren gehabt, das sei wegen ihrer XXXX gewesen. Auf die Frage, ob sie irgendwelche Dokumente oder sonstige Beweismittel bei sich habe, die sie im bisherigen Verfahren noch nicht vorgelegt habe, gab sie an, dass sie eine Zustimmungserklärung für ihr Enkelkind, den Neuntbeschwerdeführer, bei sich habe, sonst nichts. Die im Original vorgelegte Zustimmungserklärung wurde in Kopie zum Akt genommen. Aufgefordert, ihre Lebensumstände in Tschetschenien zu schildern, führte die Achtbeschwerdeführerin aus, dass sie ihr Haus hatten und ihre Pensionen bekamen; was können kranke Leute schon machen? Sie komme aus XXXX in Tschetschenien. Sie habe weiterhin Kontakt mit ihren Töchtern XXXX und XXXX über den Computer; diese leben weiterhin in XXXX. XXXX sei XXXX, XXXX arbeite am XXXX. Beide haben eine Universitätsausbildung und seien verheiratet. XXXX habe eine Tochter und XXXX habe zwei Kinder. Sie selbst habe als XXXX gearbeitet. Ihren Lebensunterhalt habe sie durch eine Pension bestritten. Aufgefordert, die Gründe zu schildern, warum sie ihren Herkunftsstaat verlassen und einen Asylantrag gestellt habe, gab die Achtbeschwerdeführerin an, dass sie einen Sohn haben, den Zeugen, und er sei hier in Österreich. Sie wollen zumindest am Ende ihres Lebens mit ihm zusammen sein. Was für einen Grund könne es sonst geben. Befragt nach den Asylgründen des Neuntbeschwerdeführers gab die Achtbeschwerdeführerin an, dass solange sie am Leben seien, er bei ihnen sein werde. Seine Mutter habe wieder geheiratet. Bei ihnen sei es nicht üblich, dass eine Mutter ihr Kind mitnehme. Sollten sie nicht mehr am Leben sein, werde hoffentlich seine Mutter und ihre anderen Kinder auf den Neuntbeschwerdeführer achten. Befragt nach den Rückkehrbefürchtungen des Neuntbeschwerdeführers fragte die Achtbeschwerdeführerin, warum sie sich vor jemand fürchten sollten, sie haben niemanden etwas getan. Wichtig sei die Gesundheit. Sie sei mit ihrem Gatten und ihrem Enkelkind nach Österreich gekommen. Ihre Tochter, die Zweitbeschwerdeführerin, sei mit ihrer Familie auch nach Österreich gekommen. Sie seien alle Asylwerber. Ihr Sohn, der Zeuge, lebe mit seiner Familie in XXXX und habe bereits subsidiären Schutz in Österreich bekommen. In Österreich bestreite sie ihren Lebensunterhalt durch die Grundversorgung. Sonstige Verwandte habe sie nicht in Österreich. Zu keiner der genannten Personen bestehe ein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis. In Österreich habe sie weder Kurse noch sonstige Ausbildungen absolviert, sie sei ja immer wieder im Krankenhaus. Sie sei auch in keinen Vereinen oder Organisationen in Österreich Mitglied. In ihrer Freizeit sei sie die meiste Zeit im Krankenhaus. Sie könne keine Gründe namhaft machen, die für ihre Integration in Österreich sprechen. Auf die Frage, ob sie in Tschetschenien eine ausreichend medizinische Behandlung erhalten würde, gab sie an, dass sie sich nicht beschweren könne. Sie sei sowohl zu Hause als auch hier immer wieder im Krankenhaus gewesen. Die Reise nach Österreich sei sehr schwer gewesen. Sie wisse, dass sie nicht mit dem Zug gereist seien. Es sei ihrem Mann schlecht gegangen. Auf dem Weg, in XXXX, XXXX, habe ihr Mann operiert werden müssen. Sie habe alles gesagt. Sie wolle in der Nähe ihres Sohnes leben.
21.3. Der Neuntbeschwerdeführer wurde im zugelassenen Asylverfahren nicht einvernommen.
22. Mit Bescheiden vom 01.08.2014, den Beschwerdeführern zugestellt durch Hinterlegung am 07.08.2014, wurden die Anträge des Siebtbeschwerdeführers, der Achtbeschwerdeführerin und des Neuntbeschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl im Hinblick auf den Status von Asylberechtigten, als auch im Hinblick auf den Status von subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, diesen Beschwerdeführern kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57, 55 AsylG 2005 erteilt, eine Rückkehrentscheidung gegen sie erlassen, festgestellt, dass ihre Abschiebung in die Russische Föderation zulässig ist und ihnen für die freiwillige Ausreise eine Frist von vierzehn Tagen ab der Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt.
22.1. Das Bundesamt stellte betreffend den Siebtbeschwerdeführer fest, dass der Siebtbeschwereführer Teil der aus ihm, der Achtbeschwerdeführerin und dem Neuntbeschwerdeführer bestehenden Kernfamilie sei. Er sei Staatsangehöriger der Russischen Föderation, seine Identität stehe fest. Er leide an keiner schwerwiegenden, lebensbedrohenden physischen oder psychischen Erkrankung oder sonstigen Beeinträchtigung. Es könne nicht festgestellt werden, dass er bei seiner Rückkehr in die Russische Föderation zu befürchten hätte, verfolgt zu werden. Der vorgebrachte Sachverhalt werde den Feststellungen nicht zu Grunde gelegt. Sein Vorbringen bezüglich einer aktuellen Bedrohungssituation für ihn in der Russischen Föderation sei als nicht glaubhaft zu bezeichnen. Er sei gemeinsam mit seiner Familie in Österreich.
Das Bundesamt führte begründend aus, dass der Siebtbeschwerdeführer keine asylrelevante Gefährdung plausibel machen habe können. Das Bundesamt gelange nach rechtlicher Würdigung zum Schluss, dass es nicht plausibel sei, dass ihm in der Russischen Föderation Verfolgung im Sinne der GFK drohe. Eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen habe von ihm nicht glaubhaft gemacht werden können. Er habe seinen Heimatstaat vielmehr aus persönlichen Gründen verlassen. Diese Gründe stellen jedoch keine relevante Verfolgung im Sinne der GFK dar. Auch Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen seien, stellen keine Verfolgung im Sinne der GFK dar. Es sei daher im Hinblick auf seine ausschließlich persönlichen Beweggründe für das Verlassen seines Heimatstaates der Schluss zu ziehen, dass die Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz nur aus dem Grund erfolgt sei, sich nach illegaler Einreise (unter Umgehung der die Einreise und den Aufenthalt regelnden Vorschriften) den weiteren Aufenthalt in Österreich zu ermöglichen. In seinem Fall liege ein Familienverfahren gemäß § 34 AsylG 2005 vor. Da in seinem Fall keinem anderen Familienmitglied der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei, komme auch für ihn eine Zuerkennung aufgrund des vorliegenden Familienverfahrens nicht in Betracht.
Während des gesamten asylrechtlichen Verfahrens habe der Siebstbeschwerdeführer keinerlei glaubhafte Indizien oder Anhaltspunkte aufzuzeigen vermocht, die die Annahme rechtfertigen hätten können, dass er mit hoher Wahrscheinlichkeit konkret Gefahr laufen würde, für den Fall einer Rückkehr in die Heimat einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden. Das Bundesamt vertrete die Auffassung, dass sich für den Siebtbeschwerdeführer gegenwärtig kein Abschiebungshindernis in die Russische Föderation ergebe, weil eine landesweite allgemeine, extreme Gefährdungslage, in der jeder Antragsteller im Fall seiner Abschiebung dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert werden würde, nicht gegeben sei. Auf Grund der Länderfeststellungen, aus denen unter anderem auch hervorgehe, dass psychische und andere Krankheiten behandelt werden können, sei nicht davon auszugehen, dass ihm im Fall der Rückkehr "außergewöhnliche Umstände" wie etwa Hungertod, unzureichende medizinische Versorgung, eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar der Verlust des Lebens drohen würden. Somit lasse sich auch den individuellen persönlichen Verhältnissen keine Gefährdung im Sinne des § 8 AsylG 2005 ableiten. Während des ganzen Verfahrens seien keine Anhaltspunkte zu Tage getreten, die darauf hindeuten würden, dass er bei seiner Rückkehr in eine ausweglose und die Existenz bedrohende Lage geraten würde. Für die belangte Behörde ergebe sich nach rechtlicher Würdigung des Sachverhaltes, dass die Abschiebung des Siebtbeschwerdeführers in die Russische Föderation mangels substantiierter, glaubhafter und für das Bundesamt nachvollziehbarer Angaben zur individuellen Situation, im Hinblick auf die behauptete Verfolgungsgefahr im Sinne des § 8 AsylG 2005 zum Entscheidungszeitpunkt zulässig sei. Darüber hinaus könne im Fall des Siebtbeschwerdeführers davon ausgegangen werden, dass ihm im Fall seiner Rückkehr nach Tschetschenien ebenso wie vor dem Verlassen ihres Heimatstaates im Rahmen seines Familienverbandes eine ausreichende wirtschaftliche und soziale Unterstützung zuteil werde, mit der seine elementaren Lebensbedürfnisse, insbesondere Nahrung und Wohnraum - wenn auch nicht immer im gleichen Umfang - gesichert seien. Er selbst habe vor dem Bundesamt nicht behauptet und auch sonst nicht darauf hingewiesen, dass auf Grund der derzeitigen allgemeinen Versorgungssituation in Tschetschenien oder mangels sonstiger Unterstützung für ihn eine Rückkehr nach Tschetschenien nicht möglich oder zumutbar wäre. Er und seine Gattin bekommen in Tschetschenien eine Pension und seien wegen ihrer Krankheiten und Beschwerden bereits mehrmals in der Russischen Föderation behandelt worden. Er habe erwachsene Kinder, die ihn - sofern notwendig - finanziell unterstützen können. Er habe vor seiner Ausreise eine Pension bezogen. Seine Kinder werden auch weiterhin einen Beitrag zur Sicherung seines Lebensunterhaltes beitragen; ihm stehe im Herkunftsstaat nämlich nach wie vor ein soziales Netzwerk zur Verfügung. Es gebe in der Russischen Föderation auch Organisationen, an die sich Bedürftige wenden können; dies steht auch ihm offen. Insofern der Siebtbeschwerdeführer gesundheitliche Probleme geltend mache, sei unter Berücksichtigung der Länderfeststellungen darauf hinzuweisen, dass die genannten Krankheitsbilder in der Russischen Föderation grundsätzlich ebenfalls behandel- bzw. therapierbar seien, und dass im Hinblick auf die "hohe Schwelle", die gemäß der zu möglichen Verletzungen von Art. 3 EMRK im Zusammenhang mit Ausweisungen von Fremden ergangenen Judikatur des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) immer dann anzunehmen sei, wenn der drohende Schaden für einen Antragsteller aus einer Krankheit und somit nicht aus den absichtlichen Handlungen oder Unterlassungen staatlicher Behörden oder nichtstaatlicher Akteure resultierte, die Erkrankungen des Siebtbeschwerdeführers für ihn keinen derart außergewöhnlichen Umstand darstellen, dass eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK anzunehmen wäre und es sei auch von keiner lebensbedrohlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes für den Fall seiner Rückkehr auszugehen. Zudem habe nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leide oder selbstmordgefährdet sei. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver sei, sei unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielland bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gebe. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führe die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. In seinem Fall sei keinem seiner Familienangehörigen der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden, sodass auch eine Schutzgewährung aus Gründen des Familienverfahrens nicht in Betracht gekommen sei.
Weiters begründete die belangte Behörde die Erlassung der Rückkehrentscheidung und die damit zusammenhängenden Absprüche.
22.2. Das Bundesamt stellte betreffend die Achtbeschwerdeführerin fest, dass sie Teil der Kernfamilie des Siebt- und des Neuntbeschwerdeführers sei. Sie sei Staatsangehörige der Russischen Föderation. Ihre Identität stehe fest. Sie leide an keiner schwerwiegenden, lebensbedrohenden physischen oder psychischen Erkrankung oder sonstigen Beeinträchtigung. Sie sei beinamputiert. Es könne nicht festgestellt werden, dass sie bei einer Rückkehr in die Russische Föderation zu befürchten hätte, verfolgt zu werden. Der vorgebrachte Sachverhalt werde den Feststellungen nicht zu Grunde gelegt. Ihr Vorbringen bezüglich einer aktuellen Bedrohungssituation für sie in der Russischen Föderation sei als nicht glaubhaft zu bezeichnen. Sie sei gemeinsam mit ihrer Familie in Österreich.
Das Bundesamt führte begründend aus, dass die Achtbeschwerdeführerin keine asylrelevante Gefährdung plausibel machen habe können. Das Bundesamt gelange nach rechtlicher Würdigung zum Schluss, dass es nicht plausibel sei, dass ihr in der Russischen Föderation Verfolgung im Sinne der GFK drohe. Eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen habe von ihr nicht glaubhaft gemacht werden können. Sie habe ihren Heimatstaat vielmehr aus persönlichen Gründen verlassen. Diese Gründe stellen jedoch keine relevante Verfolgung im Sinne der GFK dar. Auch Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen seien, stellen keine Verfolgung im Sinne der GFK dar. Es sei daher im Hinblick auf ihre ausschließlich persönlichen Beweggründe für das Verlassen seines Heimatstaates der Schluss zu ziehen, dass die Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz nur aus dem Grund erfolgt sei, sich nach illegaler Einreise (unter Umgehung der die Einreise und den Aufenthalt regelnden Vorschriften) den weiteren Aufenthalt in Österreich zu ermöglichen. In ihrem Fall liege ein Familienverfahren gemäß § 34 AsylG 2005 vor. Da in ihrem Fall keinem anderen Familienmitglied der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei, komme auch für sie eine Zuerkennung aufgrund des vorliegenden Familienverfahrens nicht in Betracht.
Während des gesamten asylrechtlichen Verfahrens habe die Achtbeschwerdeführerin keinerlei glaubhafte Indizien oder Anhaltspunkte aufzuzeigen vermocht, die die Annahme rechtfertigen hätten können, dass sie mit hoher Wahrscheinlichkeit konkret Gefahr laufen würde, für den Fall einer Rückkehr in die Heimat einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden. Das Bundesamt vertrete die Auffassung, dass sich für die Achtbeschwerdeführerin gegenwärtig kein Abschiebungshindernis in die Russische Föderation ergebe, weil eine landesweite allgemeine, extreme Gefährdungslage, in der jeder Antragsteller im Fall seiner Abschiebung dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert werden würde, nicht gegeben sei. Auf Grund der Länderfeststellungen, aus denen unter anderem auch hervorgehe, dass psychische und andere Krankheiten behandelt werden können, sei nicht davon auszugehen, dass ihr im Fall der Rückkehr "außergewöhnliche Umstände" wie etwa Hungertod, unzureichende medizinische Versorgung, eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar der Verlust des Lebens drohen würden. Somit lasse sich auch aus den individuellen persönlichen Verhältnissen keine Gefährdung im Sinne des § 8 AsylG 2005 ableiten. Während des ganzen Verfahrens seien keine Anhaltspunkte zu Tage getreten, die darauf hindeuten würden, dass sie bei ihrer Rückkehr in eine ausweglose und die Existenz bedrohende Lage geraten würde. Für die belangte Behörde ergebe sich nach rechtlicher Würdigung des Sachverhaltes, dass die Abschiebung der Achtbeschwerdeführerin in die Russische Föderation mangels substantiierter, glaubhafter und für das Bundesamt nachvollziehbarer Angaben zur individuellen Situation, im Hinblick auf die behauptete Verfolgungsgefahr im Sinne des § 8 AsylG 2005 zum Entscheidungszeitpunkt zulässig sei. Darüber hinaus könne im Fall der Achtbeschwerdeführerin davon ausgegangen werden, dass ihr im Fall ihrer Rückkehr nach Tschetschenien ebenso wie vor dem Verlassen ihres Heimatstaates im Rahmen ihres Familienverbandes eine ausreichende wirtschaftliche und soziale Unterstützung zuteil werde, mit der ihre elementaren Lebensbedürfnisse, insbesondere Nahrung und Wohnraum - wenn auch nicht immer im gleichen Umfang - gesichert seien. Sie selbst habe vor dem Bundesamt nicht behauptet und auch sonst nicht darauf hingewiesen, dass auf Grund der derzeitigen allgemeinen Versorgungssituation in Tschetschenien oder mangels sonstiger Unterstützung für sie eine Rückkehr nach Tschetschenien nicht möglich oder zumutbar wäre. Sie und ihr Gatte bekommen in Tschetschenien eine Pension und seien wegen ihrer Krankheiten und Beschwerden bereits mehrmals in der Russischen Föderation behandelt worden. Sie habe erwachsene Kinder, die sie - sofern notwendig - finanziell unterstützen können. Sie habe vor ihrer Ausreise eine Pension bezogen. Ihre Kinder werden auch weiterhin einen Beitrag zur Sicherung ihres Lebensunterhaltes beitragen; ihr stehe im Herkunftsstaat nämlich nach wie vor ein soziales Netzwerk zur Verfügung. Es gebe in der Russischen Föderation auch Organisationen, an die sich Bedürftige wenden können; dies stehe auch ihr offen. Insofern die Achtbeschwerdeführerin gesundheitliche Probleme geltend mache, sei unter Berücksichtigung der Länderfeststellungen darauf hinzuweisen, dass die genannten Krankheitsbilder in der Russischen Föderation grundsätzlich ebenfalls behandel- bzw. therapierbar seien, und dass im Hinblick auf die "hohe Schwelle", die gemäß der zu möglichen Verletzungen von Art. 3 EMRK im Zusammenhang mit Ausweisungen von Fremden ergangenen Judikatur des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) immer dann anzunehmen sei, wenn der drohende Schaden für einen Antragsteller aus einer Krankheit und somit nicht aus den absichtlichen Handlungen oder Unterlassungen staatlicher Behörden oder nichtstaatlicher Akteure resultierte, die Erkrankungen der Achtbeschwerdeführerin für sie keinen derart außergewöhnlichen Umstand darstellen, dass eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK anzunehmen wäre und es sei auch von keiner lebensbedrohlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes für den Fall ihrer Rückkehr auszugehen. Zudem habe nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leide oder selbstmordgefährdet sei. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver sei, sei unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielland bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gebe. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führe die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. In ihrem Fall sei keinem ihrer Familienangehörigen der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden, sodass auch eine Schutzgewährung aus Gründen des Familienverfahrens nicht in Betracht gekommen sei.
Weiters begründete die belangte Behörde die Erlassung der Rückkehrentscheidung und die damit zusammenhängenden Absprüche.
22.3. Das Bundesamt stützte sich beweiswürdigend auf die Aussagen des Siebtbeschwerdeführers und der Achbeschwerdeführerin als gesetzliche Vertreter und stellte betreffend den Neuntbeschwerdeführer fest, dass er Teil der Kernfamilie des Siebtbeschwerdeführers und der Achtbeschwerdeführerin sei, er sei Staatsangehöriger der Russischen Föderation und seine Identität stehe fest. Er leide an keiner schwerwiegenden, lebensbedrohenden physischen oder psychischen Erkrankung oder sonstigen Beeinträchtigung. Es könne nicht festgestellt werden, dass er bei einer Rückkehr in die Russische Föderation zu befürchten hätte, verfolgt zu werden. Der vorgebrachte Sachverhalt werde den Feststellungen nicht zu Grunde gelegt. Sein Vorbringen bezüglich einer aktuellen Bedrohungssituation für ihn in der Russischen Föderation sei als nicht glaubhaft zu bezeichnen. Er sei gemeinsam mit seinen Großeltern in Österreich. Zur Lage in seinem Herkunftsland werde auf den zeitgleich erlassenen Bescheid seiner gesetzlichen Vertreterin verwiesen.
Begründend führte das Bundesamt aus, der Neutbeschwerdeführer habe eine Gefahr iSd GFK nicht plausibel machen können. Das Bundesamt gelange nach rechtlicher Würdigung zum Schluss, dass es nicht plausibel sei, dass ihm in der Russischen Föderation Verfolgung im Sinne der GFK drohe. Eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen habe von ihm nicht glaubhaft gemacht werden können. Er habe seinen Heimatstaat vielmehr aus persönlichen Gründen verlassen. Diese Gründe stellen jedoch keine relevante Verfolgung im Sinne der GFK dar. Auch Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen seien, stellen keine Verfolgung im Sinne der GFK dar. Es sei daher im Hinblick auf seine ausschließlich persönlichen Beweggründe für das Verlassen seines Heimatstaates der Schluss zu ziehen, dass die Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz nur aus dem Grund erfolgt sei, sich nach illegaler Einreise (unter Umgehung der die Einreise und den Aufenthalt regelnden Vorschriften) den weiteren Aufenthalt in Österreich zu ermöglichen.
In seinem Fall liege ein Familienverfahren gemäß § 34 AsylG 2005 vor. Da in seinem Fall keinem anderen Familienmitglied der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei, komme auch für ihn eine Zuerkennung aufgrund des vorliegenden Familienverfahrens nicht in Betracht.
Während des gesamten asylrechtlichen Verfahrens habe er keinerlei glaubhafte Indizien oder Anhaltspunkte aufzuzeigen vermocht, welche die Annahme rechtfertigen hätten können, dass er mit hoher Wahrscheinlichkeit konkret Gefahr laufen würde, für den Fall einer Rückkehr in die Heimat einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vertrete die Auffassung, dass sich für ihn gegenwärtig kein Abschiebungshindernis in die Russische Föderation ergebe, weil eine landesweite allgemeine, extreme Gefährdungslage, in der jeder Antragsteller im Fall seiner Abschiebung dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert werden würde, nicht gegeben sei. Auf Grund der Länderfeststellungen, aus denen unter anderem auch hervorgehe, dass psychische und andere Krankheiten behandelt werden können, sei nicht davon auszugehen, dass ihm im Fall der Rückkehr "außergewöhnliche Umstände" wie etwa Hungertod, unzureichende medizinische Versorgung, eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar der Verlust des Lebens drohen würden. Somit lasse sich auch aus den individuellen persönlichen Verhältnissen keine Gefährdung im Sinne des § 8 AsylG 2005 ableiten. Während des ganzen Verfahrens seien keine Anhaltspunkte zu Tage getreten, die darauf hindeuten würden, dass er bei seiner Rückkehr in eine ausweglose und die Existenz bedrohende Lage geraten würde. Unter Hinweis auf Vorangeführtes, sowie den ausgeführten Entscheidungsgründen ergebe sich für die erkennende Behörde nach rechtlicher Würdigung gegenständlichen Sachverhaltes, dass die Abschiebung in die Russische Föderation mangels substantiierter, glaubhafter und für das Bundesamt nachvollziehbarer Angaben zur individuellen Situation, im Hinblick auf die behauptete Verfolgungsgefahr im Sinne des § 8 AsylG 2005 zum Zeitpunkt gegenständlicher Entscheidung zulässig sei. Darüber hinaus könne im gegenständlichen Fall davon ausgegangen werden, dass ihm im Fall seiner Rückkehr nach Tschetschenien ebenso wie vor dem Verlassen seines Heimatstaates im Rahmen seines Familienverbandes eine ausreichende wirtschaftliche und soziale Unterstützung zuteil werde, mit der seine elementaren Lebensbedürfnisse, insbesondere Nahrung und Wohnraum - wenn auch nicht immer im gleichen Umfang - gesichert seien.
In seinem Fall sei keinem seiner Familienangehörigen der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden, sodass auch eine Schutzgewährung aus Gründen des Familienverfahrens nicht in Betracht gekommen sei.
Weiters begründete die belangte Behörde die Erlassung der Rückkehrentscheidung und die damit zusammenhängenden Absprüche.
22.4. Mit Verfahrensanordnungen vom selben Tag wurde ihnen die XXXX als Rechtsberater beigegeben.
23. Mit Schriftsatz vom 12.08.2014 erhoben der Siebtbeschwerdeführer, die Achtbeschwerdeführerin und der Neuntbeschwerdeführer, dieser vertreten durch die Achtbeschwerdeführerin, alle betreffend Spruchpunkt III vertreten durch die Rechtsberatung XXXX als gewillkürte Vertreterin, Beschwerde gegen die Bescheide vom 01.08.2014. Sie beantragten, das Bundesverwaltungsgericht möge die angefochtenen Bescheide beheben und ihnen den Status von Asylberechtigten zuerkennen, in eventu die angefochtenen Bescheide beheben und zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens an das Bundesamt zurückverweisen, den angefochtenen Bescheid beheben und ihnen Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen, feststellen, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei und [dieser Teil fehlt in der Beschwerde des Siebtbeschwerdeführers und des Neuntbeschwerdeführers] feststellen dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung (plus) gemäß § 55 AsylG 2005 vorliegen und den Beschwerdeführern daher gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 eine Aufenthaltsberechtigung von Amts wegen zu erteilen sowie in eventu feststellen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG 2005 vorliegen und den Beschwerdeführern daher eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen sei. Jedenfalls möge das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durchführen.
23.1. Zum Sachverhalt führten sie aus, dass die Beschwerdeführer in Tschetschenien zusammgengelebt haben. Als XXXX, der Sohn der Achtbeschwerdeführerin und des Siebtbeschwerdeführers aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit in Tschetschenien getötet worden sei, sei die gesamte Familie in eine prekäre Lage geraten und selbst durch die Freiheitskämpfer bzw. ihre Sympathisanten bedroht und als Verräter beschimpft worden. Der Mörder des Sohnes XXXX sei auch nicht in Haft genommen worden. Es sei zwar zu einer Verhandlung gekommen, in dieser sei die Familie jedoch von Verwandten des Freiheitskämpfers, der den Mord an ihrem Sohn verübt habe, gezwungen worden, die Anzeige zurückzunehmen. Die gesamte Situation sei mit einem großen psychischen Druck auf die Beschwerdeführer einhergegangen. Auch nach Zurückziehen der Anzeige habe der Druck auf die Beschwerdeführer kein Ende genommen. Sie seien weiterhin von den Freiheitskämpfern bedroht worden, insbesondere weil der Sohn früher für XXXX gearbeitet habe, seien sie als Verräter beschimpft und mit dem Tode bedroht worden. Auch der zweite Sohn des Siebtbeschwerdeführers und der Achtbeschwerdeführerin, der Zeuge, sei aus Furcht vor Verfolgung durch die Freiheitskämpfer bereits nach Österreich geflohen. Des Weiteren seien der Siebtbeschwerdeführer und die Achtbeschwerdeführerin gesundheitlich stark angeschlagen. Der Achtbeschwerdeführerin habe aufgrund ihrer XXXX ein XXXX werden müssen, sie habe mehrere XXXX gehabt und benötige eine XXXX. In ihrer Heimat können die Beschwerdeführer auch keine Unterstützung durch Verwandte erhalten und die benötigten Behandlungen nicht finanzieren. Die Beschwerdeführer haben am 08.07.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz eingebracht. Nach einer kurzen Erstbefragung durch Exekutivbeamte am selben Tag seien die Beschwerdeführer am 26.09.2013 vor dem Bundesasylamtniederschriftlich einvernommen worden. Am 22.05.2014 sei eine weitere Einvernahme vor dem Bundesamt erfolgt.
23.2. Das Bundesamt habe im gegenständlichen Verfahren den Grundsatz der amtswegigen Erforschung des maßgebenden Sachverhalts und der Wahrung des Parteiengehörs verletzt, da sie es insbesondere unterlassen habe, ihrer Entscheidung aktuelle, zur Beurteilung des konkreten Sachverhalts geeignete Länderfeststeliungen zugrunde zu legen (vor allem was die Gefährdung von Familienangehörigen von Personen, die im öffentlichen Dienst tätig seien, betreffe) und die Beschwerdeführer in geeigneter und umfassender Weise dazu zu befragen, wie ihre Lebensgrundlage und die Erfüllung ihres Betreuungsbedarfs im Heimatland weiterhin gesichert wäre.
Die belangte Behörde ziehe ihre Schlussfolgerungen zur Lage in der Russischen Föderation aus mangelhaften und teilweise veralteten Länderfeststeliungen. Der überwiegende Teil der Länderfeststellungen beziehe sich auf das Jahr 2013, viele stammen sogar aus weiter zurück liegenden Zeiträumen und seien zum Entscheidungszeitpunkt somit jedenfalls als veraltet anzusehen. Die Länderberichte der angefochtenen Entscheidungeb seien außerdem viel zu allgemein gehalten, nicht substantiiert und beziehen sich kaum auf das Kernvorbringen der Beschwerdeführer. So fehlen u.a. Berichte zur Lage von Angehörigen von Mitarbeitern der Regierung und ihrer Gefährdung durch Freiheitskämpfer. Auch die ökonomische Lage der Beschwerdeführer könne anhand der vom Bundesamt herangezogenen Länderberichte nicht beurteilt werden. Sie enthalten weder Informationen zu Pensionsansprüchen und ihrer Höhe noch werden diese Ansprüche zu den Lebenshaltungskosten in Tschetschenien in Relation gesetzt. Die Feststellungen der belangten Behörde zur medizinischen Versorgung im Herkunftsland erweisen sich ebenfalls als unzureichend, da sie nicht auf die Krankheiten der Beschwerdeführer und ihre Behandelbarkeit eingehen sowie keine Aussagen bezüglich realer Behandlungskosten enthalten. Daher werden von den Beschwerdeführern folgende ergänzende Länderberichte in Vorlage gebracht:
- Caucasian Knot, 18. Juli 2011, In June 61 persons lost in armed conflict in North Caucasus,
- Memorial, 1. August 2011, Two residents of Ordzhonikidzevskaya village killed, http://www.memo.ru/eng/news/2011/08/01/0108114.html )
- Memorial, 11. Juli 2011, Two Grozny residents disappear in Gudermes, http://www.memo.ru/eng/news/2011/07/11/1107113.html ; 26. Juli 2011, Details of the Abduction of three young men in Gudermes, http://www.memo.ru/eng/news/2011/07/26/2607116.html )
- AI - Amnesty International: Stellungnahme vom 27.2.2012 an das Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt - 2 L 68/10, 27. Februar 2012, http://www.ecoi.net/file_upioad/6_1332844665_gutachten-rf-tschetschenien-eur46-11-003.pdf (Zugriff am 22. April 2014)
- Caucasian Knot: Relatives of Dagestani residents cannot locate him, 28. Mai 2014, http://www.ena.kavkaz-uzel.ru/articles/28272/ (Zugriff am 17. August 2014)
- Jamestown Foundation: Skewed Government Data on Attacks Creates False Picture of Stability in the North Caucasus; Eurasia Daily Monitor Volume: 11 Issue: 24, 06, Februar 2014 (verfügbar auf ecoi.net) http://www.ecoi.net/locallink/269076/397436.de.html (Zugriff am 22.April 2014)
- HRW - Human Rights Watch: World Report 2014 - Russia, 21, Januar 2014 (verfügbar auf ecoi.net)
http://www.ecoi.net/locallink/267714/395074.de.htmI (Zugriff am 17.05.2014)
- Anfragebeantwortung zur Russischen Föderation:
Tschetschenien/Dagestan: Kollektivbestrafung für Verwandte mutmaßlicher Rebellen, Familienbegriff [a-8580-2 (8581)], ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation: Anfragebeantwortung zur Russischen Föderation:
Tschetschenien/Dagestan: Kollektivbestrafung für Verwandte mutmaßlicher Rebellen, Familienbegriff [a-8580-2 (8581)], 17. Januar 2014 (verfügbar auf ecoi.net)
http://www.ecoi.net/locallink/270024/398492.de.html (Zugriff am 17.08.2014)
Zudem habe die belangte Behörde unrichtige Feststellungen aufgrund mangelhafter Beweiswürdigung getroffen: Die Beschwerdeführer haben vorgebracht, ihr Heimatland wegen der Ermordung von XXXX und den sich daraus ergebenden Folgen für die Beschwerdeführer verlassen zu haben. Die belangte Behörde gehe in ihrer Beweiswürdigung in keiner Weise auf die von den Beschwerdeführern vorgebrachten, gegen sie gerichteten Drohungen seitens der Freiheitskämpfer ein und lege nicht dar, weshalb sie diesem Vorbringen keinen Glauben schenke. Der Mörder des Sohnes des Siebtbeschwerdeführers und der Achtbeschwerdeführerin befinde sich immer noch auf freiem Fuß und die Beschwerdeführer seien als Angehörige eines XXXX als Verräter beschimpft worden. Insgesamt sei die Situation in Tschetschenien für die Beschwerdeführer nach dem Tod von XXXX immer schwieriger geworden: Der gesundheitliche Zustand des Siebtbeschwerdeführers und der Achtbeschwerdeführerin habe sich massiv verschlechtert und sie haben nach der Ausreise ihres zweiten Sohnes niemanden mehr gehabt, der sich um sie kümmern habe können. Ihre Töchter seien verheiratet und haben selbst gesundheitliche Probleme. Die Tochter XXXX arbeite als XXXX und habe aufgrund ihrer schlechten gesundheitlichen Verfassung (sie habe u.a. gynäkologische Probleme) Mühe, ihre beruflichen Anforderungen zu erfüllen. Sie habe keine Zeit um sich um die Eltern zu kümmern. Ihr Mann sei arbeitslos. Die Tochter XXXX lebe mit ihrem Mann zusammen und sei aufgrund ihres Gesundheitszustandes kaum mobil. Hinzu komme, dass der Siebtbeschwerdeführer und die Achtbeschwerdeführerin nach dem Tode XXXX die Verantwortung für ihren Enkel, den Neuntbeschwerdeführer, übernehmen haben müssen, da dessen Mutter erneut geheiratet habe und sich nicht mehr um ihn kümmern habe wollen bzw. können. Mit zunehmendem Alter und zunehmender Gebrechlichkeit des Siebtbeschwerdeführers und der Achtbeschwerdeführerin sei die Situation im Heimatland auch deshalb immer unerträglicher geworden.
Dies betreffe auch die finanzielle Lage der Beschwerdeführer: Ihr Einkommen habe nicht mehr ausgereicht, um die nötigen Behandlungen und Medikamente für die Siebtbeschwerdeführerin zu finanzieren. Die Beschwerdeführer haben ihr Erspartes bereits aufgebraucht und haben sich sogar verschulden müssen. Ihre Pension betrage zusammengerechnet nur 13.000 Rubel im Monat. Die Ausgaben für die Medikamente seien enorm hoch. Es gebe zwar formal gesehen eine Krankenversicherung in Tschetschenien, letztlich müsse der Patient aber alles selbst bezahlen. Für den Neuntbeschwerdeführer erhalten die Großeltern keine staatliche Unterstützung. Das ihm zustehende Geld bezieht weiterhin seine Mutter. Als die Beschwerdeführer versuchten, dieses Geld selbst zu erhalten, seien sie seitens der Familie des zweiten Mannes der Mutter des Neuntbeschwerdeführers massiv unter Druck gesetzt worden und haben ihre Bemühungen aufgeben müssen. In ihrer Beweiswürdigung führe die belangte Behörde an, dass den Beschwerdeführern "wie bereits erörtert im Herkunftsstaat keine Verfolgung [drohe]". Die Behörde habe aber - wie bereits ausgeführt - in keiner Weise dargelegt, weshalb sie der Ansicht sei, dass den Beschwerdeführern im Herkunftsstaat keine Verfolgung drohe. Sie lege ihre diesbezüglichen Ansichten in der Bescheidbegründung nicht offen. Der Bescheid enthalte daher keine ordnungsgemäße, durch die Rechtsmittelinstanz überprüfbare Begründung und sei deshalb mit Rechtswidrigkeit belastet. Die Behörde gehe in der Beweiswürdigung weiters davon aus, dass die Beschwerdeführer über Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat verfügen, treffe aber diesbezüglich keinerlei Feststellungen und lege nicht dar, welche Familienangehörigen die Beschwerdeführer in welcher Weise in Tschetschenien unterstützen könnten. Die belangte Behörde habe die Beschwerdeführer dazu auch nicht ausreichend befragt und sei ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht in diesem Zusammenhang nicht nachgekommen. So hätte sie die Beschwerdeführer beispielsweise nach den Lebensumständen der in der Heimat verbliebenen Angehörigen genauer befragen müssen.
Zur gesundheitlichen Verfassung der Beschwerdeführer werde Folgendes ausgeführt: Die Achtbeschwerdeführerin leide an schwerwiegenden Herzproblemen, habe bereits drei Herzinfarkte gehabt und es sei bei ihr ein perihilärer Rundherd diagnostiziert worden. Sie sei zudem beinaputiert und leide an Diabetes. Weiters sei ihr die Gebärmutter operativ entfernt worden und sie habe Probleme mit den Nieren. Von der Achtbeschwerdeführerin werden weiters folgende Befunde in Vorlage gebracht:
- Patientenbrief vom 22.07.2013 des XXXX
- CR Befund BN vom 29.11.2013 des Landesklinikum XXXX
- Arztbrief vom 08.01.2014 des Landesklinikum XXXX
- Patientenbrief vom 27.12.2013 des XXXX
- Befundbericht vom 02.05.2014 des Landeskrankenhaus XXXX
- Befund vom 16.06.2014 von XXXX
- ärztlicher Bericht vom 24.02.2014 und vom 07.04.2014 des Landeskrankenhaus XXXX
- Befundbericht vom 21.05.2014 des Landeskrankenhaus XXXX
- Kurzarztbrief vom 30.07.2014 des Landeskrankenhaus XXXX
- Epikrise vom 07.08.2014 des Landeskrankenhaus XXXX
- Terminbestätigungen des Landeskrankenhaus XXXX für stationäre Aufnahmen am 06.08.2014, 03.09.2014, 01.10.2014, 30.10.2014, 25.11.2014
- Epikrise vom 07.08.2014 des Landeskrankenhauses XXXX
- Arztbrief vom 08.01.2014 von XXXX.
Der Siebtbeschwerdeführer habe ebenfalls mehrere gesundheitliche Probleme: Er habe vor einigen Jahren einen Schlaganfall erlitten und habe Probleme mit dem Blutdruck sowie ein Prostataleiden. Der Siebtbeschwerdeführer lege mit der Beschwerde einen Arztbrief vom 05.11.2013 von XXXX vor, aus dem u.a. hervorgehe, dass er an XXXX und XXXX leidet. Aus einem Bericht des Landesklinikum XXXX gehe hervor, dass er an einer XXXX und einem XXXX leide. Aus einem Arztbrief vom 05.08.2013 des Landesklinikum XXXX ergebe sich, dass er bereits einen cerebralen Insult erlitten habe und 2011 an der Prostata behandelt worden sei. Er lege weiters folgende Dokumente vor:
- Ambulanzkarte der Krankenanstalt XXXX vom 16.07.2013
- Ambulanzkarte der Krankenanstalt XXXX vom 16.07.2013
- Ambulanzkarte der Krankenanstalt XXXX vom 15.07.2013
- Ambulanzkarte der Krankenanstalt XXXX vom 16.07.2013
- Patientenbrief vom 23.07.2013 von XXXX
- vorläufigen Arztbrief vom 04.08.2013 des Landesklinikum XXXX
- ärztlichen Befundbericht von XXXX vom 09.10.2013
- Arztbrief des Landesklinikums XXXX vom 05.11.2013
- Bericht von XXXX vom 13.05.2014
- Ambulanzkarte des Landesklinikums XXXX, XXXX
- Befund von XXXX vom 17.01.2014.
Es sei nicht verständlich, weshalb das Bundesamt in seinen Feststellungen zum Schluss komme, die Achtbeschwerdeführerin und der Siebtbeschwerdeführer würden an keinen schwerwiegenden physischen und psychischen Erkrankungen leiden. Die Achtbeschwerdeführerin habe mehrere Herzinfarkte gehabt und benötige eine Herzoperation, für welche sie jedoch in einer zu schlechten Verfassung sei. Sie leide an XXXX und ihr sei ein XXXX amputiert worden. Des Weiteren sei ihr die XXXX operativ entfernt worden. Die genannten Leiden seien schon einzeln betrachtet als schwer einzustufen und seien in ihrer Gesamtheit umso belastender für die Achtbeschwerdeführerin. Der Siebtbeschwerdeführer habe einen XXXX erlitten, und leide u.a. an XXXX und einem XXXX. In Summe müssten auch diese Krankheiten jedenfalls als schwer eingestuft werden.
Die Feststellungen der belangten Behörde zum Privat- und Familienleben der Beschwerdeführer in Österreich seien viel zu knapp ausgefallen. Es heiße darin lediglich: "Sie sind gemeinsam mit ihrer Familie in Österreich". Mit der Frage, um welche Familienmitglieder es sich handle und welchen aufenthaltsrechtlichen Status diese haben, setze sich die Behörde nicht auseinander. Dies sei jedenfalls erforderlich gewesen, da der einzige in den Feststellungen enthaltene Satz zum Privat- und Familienleben auch nicht geeignet sei, eine ausreichende Grundlage für die rechtliche Beurteilung zu bilden. Die Beschwerdeführer verfügen über wichtige familiäre Bindungen in Österreich. Ihr Sohn bzw. Onkel, der Zeuge, lebe hier und sei als subsidiär Schutzberechtigter anerkannt. Er habe eine Firma gegründet und verfüge über eine eigene Wohnung. Er sei verheiratet und habe vier Kinder. Drei der Kinder seien bereits in Österreich geboren worden. Er unterstütze seine Eltern und seinen Neffen, wenn immer es ihm möglich sei: Er besuche sie regelmäßig am Wochenende (unter der Woche könne er aufgrund seiner Arbeit nicht zu ihnen fahren) und unterstütze sie auch finanziell. Auch dadurch, dass die Beschwerdeführer vermehrt darum gebeten haben, in der Nähe ihres Sohnes bzw. Onkels leben zu können, werde zum Ausdruck gebracht, dass ein sehr enges Verhältnis zwischen den Beschwerdeführern und dem Zeugen bestehe und dass sie auf seine Unterstützung zählen können. Die Achtbeschwerdeführerin habe zudem in der Einvernahme am 26.09.2013 angegeben, dass ihr Sohn und seine Frau sie im Lager in XXXX regelmäßig besuchen, Lebensmittel bringen, sie waschen und betreuen. Auch die Zweitbeschwerdeführerin, eine weitere Tochter der Achtbeschwerdeführerin und des Siebtbeschwerdeführers, befinde sich mit ihrer Familie in Österreich. Die Beschwerdeführer seien auch sehr um ihre Integration in Österreich bemüht. Der Siebtbeschwerdeführer besuche einen Deutschkurs in der Pension. Diese Bemühung sei angesichts seines Alters sowie seiner angeschlagenen Gesundheit besonders zu würdigen. Der Neuntbeschwerdeführer besuche in Österreich die Schule und dolmetsche auch für seine Großeltern. Er sei ein fleißiger Schüler und spreche schon sehr gut Deutsch; die Schulbesuchsbestätigung für das Schuljahr XXXX werde beigelegt.
23.3. Auch die rechtliche Beurteilung durch die belangte Behörde sei falsch: Auch in ihrer rechtlichen Beurteilung gehe die belangte Behörde nicht auf das konkrete Vorbringend er Beschwerdeführer ein. Sie begnüge sich mit allgemeinen rechtlichen Ausführungen und äußerst vage gehaltenen Formulierungen die Situation der Beschwerdeführer betreffend. Die Beschwerdeführer haben ihr Heimatland aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung durch die Freiheitskämpfer bzw. deren Familienangehörige verlassen. Ein Sohn der Achtbeschwerdeführerin und des Siebtbeschwerdeführers bzw. der Vater des Neuntbeschwerdeführers sei aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit von einem Freiheitskämpfer ermordet worden. Die Beschwerdeführer selbst seien als Angehörige eines XXXX massiv bedroht worden, da sie von den Freiheitskämpfern und mit ihnen sympathisierenden Personen als Verräter angesehen werden. Die russischen Sicherheitsbehörden seien nicht in der Lage, den Beschwerdeführern den notwendigen Schutz zu gewähren. Eine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe nicht, da es den Beschwerdeführern jedenfalls nicht zumutbar wäre, ohne jeglichen familiären Anschluss in einem anderen Teil der Russischen Föderation zu leben. Dies insbesondere, da es sich bei der Achtbeschwerdeführerin und dem Siebtbeschwerdeführer aufgrund ihrer schlechten gesundheitlichen Verfassung und beim Neuntbeschwerdeführer aufgrund seiner Minderjährigkeit um äußerst vulnerable Personen handle. Mit der in Russland zur Verfügung stehenden staatlichen Unterstützung wäre ihr Lebensunterhalt allein schon wegen der benötigten, kostenintensiven medizinischen Behandlungen nicht gesichert. Somit wäre den Beschwerdeführern seitens der Behörde internationaler Schutz gemäß § 3 AsylG 2005 zu gewähren gewesen.
Eine Verletzung von Art. 3 EMRK sei wie in den zitierten Länderberichten aufgrund der Sicherheitslage im gesamten Staatsgebiet, sowie insbesondere in der Heimatprovinz der Beschwerdeführer überaus wahrscheinlich. Zudem verfügen die Beschwerdeführer über keine familiären Unterstützungsmöglichkeiten im Heimatland, die ihnen im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation behilflich sein könnten. Jene Verwandte, die sich noch in der Russischen Föderation aufhalten, seien selbst gesundheitlich stark angeschlagen und kämpfen um das wirtschaftliche Überleben. Die finanziellen Mittel der Beschwerdeführer im Heimatland (ihre Pension) reichen bei weitem nicht mehr aus, den Lebensunterhalt und die benötigten medizinischen Behandlungen und Medikamente zu finanzieren. Die Beschwerdeführer haben sich deshalb auch bereits verschulden müssen. Angesichts des fortgeschrittenen Alters der Achtbeschwerdeführerin und des Siebtbeschwerdeführers sei damit zu rechnen, dass ihre gesundheitlichen Probleme zunehmen und ihr Betreuungsbedarf in naher Zukunft noch steigen werde. Hinzu komme, dass der Neuntbeschwerdeführer ein Kind im Alter von 12 Jahren sei und auch Betreuung benötige. Im Falle einer Rückkehr würden diese drei, allesamt zu einer vulnerablen Gruppe zählenden Personen, in eine ausweglose und verzweifelte Lage geraten. Bei einer Rückkehr in die Russische Föderation wäre die Schwelle des Art. 3 EMRK somit eindeutig überschritten, weshalb den Beschwerdeführern auch von der erkennenden Behörde allenfalls subsidiärer Schutz zu gewähren gewesen wäre.
Die Feststellung der Behörde, wonach eine Rückkehrentscheidung zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten sei, erscheine auch unter Berücksichtigung der diesbezüglichen Ausführungen der Behörde im Ergebnis unrichtig. Wie bereits aufgezeigt, verfügen die Beschwerdeführer eindeutig und zweifellos über ein schützenswertes Privat- und Familienleben iSd Art. 8 EMRK in Österreich. Das Verhältnis der Beschwerdeführer zum Zeugen und dessen Familie, die in Österreich über subsidiären Schutz verfügen, sei sehr eng. Es bestehe einerseits eine starke emotionale Bindung, die sich in regelmäßigen Besuchen zeige. Andererseits unterstütze der Zeuge die Beschwerdeführer auch finanziell. Der Zeuge und seine Familie seien in Österreich sehr gut integriert und der Zeuge gehe einer regelmäßigen Beschäftigung nach. Er und seine Familie leben bereits seit 2007, somit seit 7 Jahren in Österreich. Sie seien bereit, die Beschwerdeführer weiterhin umfassend zu unterstützen. In ihrem Heimatland erhalten die Beschwerdeführer hingegen nicht die notwendige Unterstützung. Dies betreffe sowohl finanzielle Belange als auch die Betreuung, in Österreich sei auch eine weitere Tochter der Achtbeschwerdeführerin und des Siebtbeschwerdeführers aufhältig. Insgesamt erweisen sich die familiären Bindungen der Beschwerdeführer in Österreich als weitaus stärker und tragfähiger als jene im Heimatland. Im Rahmen der Beurteilung des schützenswerten Privatlebens in Österreich sei auch die schlechte gesundheitliche Verfassung der Beschwerdeführer und die Tatsache, dass ihnen in Österreich - anders als in der Russischen Föderation - die benötigten Behandlungen ermöglicht werden, zu berücksichtigen. In Bezug auf den Neuntbeschwerdeführer müsse weiters das Kindeswohl als wichtigstes Entscheidungskriterium beachtet werden. Der Neuntbeschwerdeführer sei von seiner Mutter verlassen worden und befinde sich in der Obhut der Großeltern. Zu diesen bestehe ein sehr vertrautes Verhältnis. Es ist daher jedenfalls im Sinne des Kindeswohls, dass der Neuntbeschwerdeführer weiterhin mit den Großeltern leben könne. Im Heimatland wäre dieses Zusammenleben aber nicht mehr möglich, da sich die wirtschaftliche Lage und die gesundheitliche Verfassung der Großeltern stark verschlechtert haben und sie selbst zunehmend Unterstützung benötigen. Hier in Österreich erhalten die Großeltern die erforderliche Versorgung und zusätzliche Unterstützung durch den Sohn. Dies komme jedenfalls auch dem minderjährigen Neuntbeschwerdeführer zugute, der seinerseits ein sehr inniges Verhältnis zu seinem Onkel habe. Der Eingriff in die Rechte der Beschwerdeführer nach Art. 8 EMRK sei als unzulässig zu betrachten, und es hätte daher festgestellt werden müssen, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei. Allgemein formulierte Interessen reichen in Hinblick auf das verfassungsgesetzlich garantierte Recht und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Judikatur nicht aus, die dringliche Gebotenheit der Ausweisung des Beschwerdeführers begründen zu können.
Im Fall der Beschwerdeführer müsse die Interessensabwägung eindeutig zu ihren Gunsten ausgehen: Die Beschwerdeführer haben keinerlei relevante Anknüpfungspunkte in ihrem Heimatland, die sie unterstützen. Ihre Bindungen zu Österreich sei als sehr viel stärker anzusehen als ihre Bindungen zur Russischen Föderation. Die Beschwerdeführer seien strafgerichtlich unbescholten, und haben nicht gegen die öffentliche Ordnung verstoßen. Der Aufenthalt der Beschwerdeführer in Österreich gefährde weder die öffentliche Ruhe oder Ordnung, noch die nationale Sicherheit oder das wirtschaftliche Wohl. Der Eingriff in das schützenswerte Privatleben des [gemeint wohl: der] Beschwerdeführer sei unverhältnismäßig und daher auf Dauer unzulässig. Die Rückkehrentscheidung hätte sohin für dauerhaft unzulässig erklärt werden müssen, und die Behörde hätte den Beschwerdeführern daher gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 eine Aufenthaltsberechtigung (plus) von Amts wegen zu erteilen gehabt.
Da sich gerade zur Frage der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung der entscheidungsrelevante Sachverhalt nahezu täglich ändern könne (fortschreitende Integration), werde die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung unumgänglich sein und werde daher eine solche beantragt. Auch unionsrechtlich sei in Zusammenhang mit einem Rechtsmittel gegen eine Rückkehrentscheidung die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung geboten. Zu dieser Verhandlung sei auch die Vertreterin zu laden und es beantragt, der Vertreterin neben dem Datum der Verhandlung auch den genauen Zeitpunkt des Beginns der Erörterungen zu Spruchpunkt III mitzuteilen, um ein zeitgerechtes Erscheinen derselben sicherzusteilen.
23.4. Mit der Beschwerde legten der Siebtbeschwerdeführer, die Achtbeschwerdeführerin und der Neuntbeschwerdeführer (mit Ausnahme der bereits zuvor im Verfahren vorgelegten Unterlagen) folgende Unterlagen vor:
- Ambulanzkarte der XXXX für den Siebtbeschwerdführer betreffend die Behandlung am 16.07.2013
- Ambulanzkarte des Landeskrankenhauses XXXX für den Siebtbeschwerdeführer betreffend die Behandlung auf der Urologie am 19.07.2013, 22.07.2013, 25.07.2013 und 26.08.2013
- Befund des Urologen vom 13.05.2014 betreffend den Siebtbeschwerdeführer, in dem wegen Restharns eine medikamentöse Dauertherapie empfohlen wurde.
- Kurzartbrief des Landeskrankenhauses XXXX vom 02.06.2014 betreffend den stationären Aufenthalt des Siebtbeschwerdeführers 27.05.2014-02.06.2014, wonach er eine XXXX und XXXX habe und XXXX einen XXXX linksseitig gehabt habe.
- Befund des Landesklinikums XXXX betreffend die Achtbeschwerdeführerin vom 20.08.2013 wegen Atemnot und Brustschmerz.
- Befund des Facharztes für Innere Medizin vom 27.09.2013 betreffend die Achtbeschwerdeführerin, wonach ein konservatives Vorgehen empfohlen werde.
- Unleserlicher handschriftlicher Befundbericht des Facharztes für Orthopädie vom 28.10.2013 betreffend die Achtbeschwerdeführerin.
- Befund des Landesklinikums XXXX betreffend die Achtbeschwerdeführerin vom 29.11.2013 wegen blutigen Auswurfs. Eine Annamnese war nicht erhebbar, da weder die Beschwerdeführerin noch die Begleitperson deutsch sprachen. Es wurden Medikamente verabreicht, eine Kontrolle beim Hausarzt und in der Pulmolgie vereinbart. Die Unterschung ergab abgesehen von einer Stauung einen unauffälligen Befund.
- Befund der Nuklarmedizin vom 16.12.2013, wonach die XXXX der Achtbeschwerdeführerin unauffällig war.
- Entlassungsbrief vom 27.12.2013, wonach die Achtbeschwerdeführerin keiner professionellen Pflege bedarf und selbständig ist. Ihr Sohn begleitete Sie auf der Heimfahrt wegen der Sprachbarriere, auch er konnte nur teilweise dolmetschen. Wegen der Unterschenkelamputation benötigte die Achtbeschwerdeführerin Hilfe beim Transfer vom Bett in den Rollstuhl. Weiters Arztbrief betreffend den stationären Aufenthalt der Achtbeschwerdeführerin 14.12.2013-27.12.2013 im XXXX wegen XXXX. Die Achtbeschwerdeführerin wurde beschwerdefrei und in stabilem Allgemeinzustand nach Hause entlassen.
- Befund des Landesklinikums XXXX betreffend die Achtbeschwerdeführerin vom 07.01.2014 wegen zunehmender Symptome einer XXXX.
- Patientenbrief vom 07.01.2014, wonach die Achtbeschwerdeführerin zur XXXX abgelehnt wurde. Eine Angioplastie wurde empfohlen.
- Arztbrief vom 24.02.2014 betreffend den stationären Aufenthalt der Achtbeschwerdeführerin im Landeskrankenhaus XXXX infolge Kopf- und XXXX 24.02.2014-26.02.2014, wobei die Anamnese an der Sprachbarriere und dem Umstand, dass kein der deutschen Sprache mächtiger Verwandter sie begleitete, scheiterte. Die Beschwerden linderten sich bereits am Folgetag und die Befundlage war stabil, während des Aufenthaltes war die Achtbeschwerdeführerin beschwerdefrei.
- Arztbrief des Landeskrankenhauses XXXX betreffend die Achtbeschwerdeführerin, die 10.03.2014-17.03.2014 dort stationär aufhältig war. Die Achtbeschwerdeführerin wurde als nicht operationstauglich eingestuft.
- Arztbrief vom 07.04.2014 betreffend den stationären Aufenthalt der Achtbeschwerdeführerin im Landeskrankenhaus XXXX infolge Rückübernahme aus dem Landeskrankenhaus XXXX 06.04.2014-07.04.2014, wonach sie in stabilem Allgemeinzustand am Tag nach der Aufnahme auf eigenen Wunsch entlassen wurde.
- Kurzarztbrief des Landeskrankenhauses XXXX vom 30.07.2014 betreffend die Achtbeschwerdeführerin die neben den bereits befundeten Erkrankungen an XXXX. Die Behandlung war konservativ. Regelmäßige Kontrollen durch den Hausarzt werden empfohlen.
- Epikrise vom 07.08.2014 betreffend Behandlung des XXXX bei der Achtbeschwerdeführerin
- Aufenthaltsbestätigung des Landeskrankenhauses XXXX 06.08.2014-07.08.2014 betreffend die Achtbeschwerdeführerin
- Terminbestätigung für die stationäre Aufnahme der Achtbeschwerdeführerin im Landeskrankenhaus XXXX am 30.10.2014 [Augenheilkunde]
- Terminbestätigung für die XXXX-Ambulanz für 25.11.2014 für die Achtbeschwerdeführerin
- Schulbesuchsbestätigung des Neuntbeschwerdeführers für das Schuljahr XXXX als außerordentlicher Schüler betreffend die XXXX Klasse der Neuen Mittelschule, wobei er nur in Bildnerischer Erziehung und Schreiben sowie Technisches und textiles Werken (sehr gut) und Bewegung und Sport (gut) beurteilt wurde. Er nahm an der unverbindlichen Übung soziales Lernen teil.
24.1. Der Erstbeschwerdeführer wurde am 20.08.2014 vom Bundesamt niederschriftlich einvernommen.
Dabei gab er an, dass er im Verfahren bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht habe und dass ihm diese jeweils rückübersetzt und korrekt protokolliert worden seien. Er sei noch nie von einer gerichtlichen Untersuchung oder einem Gerichtsverfahren oder einer (einstweiligen) gerichtlichen Verfügung in Österreich betroffen gewesen. Außer in Zusammenhang mit seinem Asylverfahren habe er weder mit der Polizei noch den Gerichten bzw. noch mit anderen Behörden zu tun gehabt. Seinen russischen Inlandsreisepass habe er bereits vorgelegt. Er lege noch 2 Fotos vor. Das erste Foto zeigt ihn mit seiner Tochter. Das zweite Foto zeige seinen verletzten Fuß. Diese Verletzung sei ihm im Zuge einer Misshandlung zugefügt worden. Diese Fotos habe die Schwester seiner Frau im Handy entdeckt. Sein Auslandsreisepass sei in XXXX geblieben, als sie die Grenze überquert haben. Auf die Frage, ob er Deutsch spreche, gab der Erstbeschwerdeführer an, dass er sich bemühe, aber dass es sehr schwer gehe. Er sei in Österreich nicht erwerbstätig, er habe keine Arbeitsbewilligung. Aber er könnte sofort bei XXXX beginnen, weil dort der Bruder seiner Frau arbeite. Er sei dort selbstständig. Den Lebensunterhalt bestreite er durch die Grundversorgung. Zu Hause habe er ein eigenes Geschäft gehabt, er habe Musik und Videos verkauft. Er habe auch bei der XXXX gearbeitet. Dort habe er in der XXXX gearbeitet und dann im XXXX. Er sei XXXX gewesen. XXXX, XXXX seien von ihm organisiert worden. Finanziell sei es ihnen gut gegangen. Er habe ein Haus gehabt und gut für seine Familie sorgen können. In Österreich könnte er alles machen. Er sei auch bereit, eine Ausbildung oder sich selbstständig zu machen. Gesundheitlich habe er mit dem Bein große Probleme und bekomme auch Medikamente. Er sei auch wegen XXXX und XXXX in ärztlicher Behandlung. Im XXXX werde er vom XXXX eine psychologische Betreuung bekommen. Bis zu seiner Ausreise habe er ständig an seiner Wohnadresse in XXXX gewohnt. Das Haus gebe es noch, aber es gehöre nicht mehr ihm, es sei ihm weggenommen worden; er habe eine Vollmacht unterschreiben müssen. Er habe seine Wohnadresse XXXX verlassen. Früher habe er sein Heimatland nie verlassen. Seine Ausreise habe er dadurch finanziert, dass sie alles verkauft haben, was sich im Haus befand. Die Ware aus seinem Geschäft habe er auch verkauft, da er vor zwei Jahren gezwungen worden sei, sein Geschäft zu schließen. In seinem Heimatland habe er nur noch entfernte Verwandte. Seine Eltern und seine Schwester und sein Bruder leben in XXXX. Sein Bruder sei ein XXXX. ER SCHREIBE XXXX. Seine Schwester sei verheiratet und XXXX. Seine Eltern seien Pensionisten. Er habe ein gutes Verhältnis zu seinen Angehörigen. Wirtschaftlich sei es ihnen gut gegangen, Besitztümer in seinem Heimatland habe seine Familie aber nicht mehr. Mit seiner Familie unterhalten sie sich über XXXX. Die Leute, die ihn suchen, seien bei seinen Eltern in XXXX gewesen und haben nach ihm gefragt. Sie haben seine Eltern aber nicht bedroht. Woher diese Leute gewusst haben, wo seine Eltern leben, wisse er nicht. Zuletzt habe er vor ein bis zwei Wochen mit jemandem aus seinem Herkunftsland Kontakt gehabt. Bei einer Rückkehr in sein Heimatland habe er Angst, dass er getötet werde. Er habe weder im Herkunftsland noch in Österreich Strafdelikte begangen und weder in seinem Heimatland noch in Österreich Probleme mit der Polizei oder anderen staatlichen Stellen gehabt. Er habe ein Gerichtsverfahren im Jahre XXXX gehabt. Er habe zwei Jahre bedingt bekommen. Er habe dagegen berufen und habe dann letztendlich ein Jahr bedingt bekommen. Das Delikt habe darin bestanden, dass ein Kunde angeblich eine XXXX, welche nicht XXXX gewesen sei, bei ihm gekauft habe. Offiziell nach dem Gesetz sei er nicht in Haft gewesen oder festgenommen worden, aber illegal schon. Er sei weder Mitglied einer Partei noch einer parteiähnlichen bzw. terroristischen Organisation. Aufgefordert seine Flucht- und Asylgründe zu schildern, gab er an, dass er Angst um meine Familie und um seine Kinder gehabt habe. Um sein Leben fürchte er nicht, weil er viel erlebt habe. Er habe im ersten Krieg gekämpft. Seine Probleme haben mit den XXXX begonnen. Sie haben eine große Summe in sein Geschäft investiert. Er habe dies zurückbezahlt. Es sei aber bekannt gewesen, dass er Kontakt zu den XXXX gehabt habe. Er habe viel mehr zurückzahlen müssen, damit er Ruhe von ihnen gehabt habe. Ca. XXXX haben sie investiert und ca. XXXX habe er innerhalb eines Jahres zurückzahlen müssen. Er habe auch XXXX an sie abgeben müssen. Das sei vor ca. 4 - 5 Jahren gewesen. Dann seien XXXX zu ihm ins Geschäft gekommen und haben nach den XXXX gefragt. Er habe ihnen gesagt, dass er mit denen keinen Kontakt mehr habe. Sie haben ihm nicht geglaubt und haben ihm eine Telefonnummer hinterlassen. Er solle anrufen, wenn die XXXX wieder auftauchen. Ein paar Monate lang seien immer wieder verschiedene Leute gekommen und haben nach den XXXX gefragt. Eine Zeit lang sei dann Ruhe gewesen. Dann seien wieder XXXX gekommen und haben gemeint, wenn er nicht mehr Schutzgeld an die XXXX bezahle, dann müsste er es jetzt an die XXXX bezahlen. Er wolle anmerken, dass er nie Schutzgeld bezahlt habe. Er habe ihnen das auch erklärt, aber sie haben ihm nicht geglaubt. Daraufhin haben seine Probleme begonnen. Sie haben immer wieder Geld von ihm gefordert. Sie haben seine Bilanzen kontrolliert. Er sei auch von der Gesundheitsbehörde, Feuerwehr usw. kontrolliert worden. Früher sei er nie kontrolliert worden. Es seien viele Begutachter gekommen und er habe sein Geschäft öfters schließen müssen. Er habe dadurch viele Kundschaften verloren. Er habe sich weiterhin geweigert zu bezahlen. Er sei dann wegen dem Verkauf von der angeblichen XXXX verurteilt worden. Daraufhin habe er der Geldforderung nachgegeben. Er habe ihnen XXXX bezahlt. Er habe dann ein halbes Jahr lang Ruhe gehabt und wieder arbeiten können. Dann seien sie wieder gekommen und haben wieder Geld gefordert. Er habe ihnen gesagt, dass er nichts mehr bezahle. Sie haben ihn dann misshandelt. Auf die Aufforderung hin, dies genauer zu schildern, gab der Erstbeschwerdeführer an, dass sie mit einem Militärfahrzeug gekommen seien. Es seien XXXX oder XXXX Leute gewesen. Sie seien zu ihm nachhause gekommen. Einer sei ins Haus gekommen und habe gesagt, er müsse mit ihm reden. Er sei rausgegangen und in dieses Militärfahrzeug gestiegen. Sie haben ihn in die Berge gebracht, in ein Lager von XXXX. Es gebe viele Lager, aber wo genau das war gewesen sei, könne er nicht angeben, da es beim Wagen seitlich keine Fenster gegeben habe. Sie haben ihn in einem Raum untergebracht. Der Raum sei ohne Fenster und ganz dunkel gewesen, wie ein Bunker. Sie seien mehrere Male gekommen und haben ihn geschlagen. Sie haben gesagt, wenn er nicht innerhalb einer Woche bezahle, dann werde er Schlimmeres erfahren. Sie haben wieder XXXX gefordert. Er habe zugestimmt und dann haben sie ihn zu einer Hauptstraße gebracht. Diese Summe habe er nicht aufbringen können. Er habe nur XXXX zusammenbekommen. Dieses Geld habe er ihnen gegeben. Nach XXXX oder XXXX seien sie dann wiedergekommen. Zu diesem Zeitpunkt habe er sein Geschäft bereits geschlossen gehabt, da es für ihn klar gewesen sei, dass sie ihn nicht in Ruhe lassen würden. Er habe auch Steuerstrafen über ca. XXXX bekommen. Sie seien wieder zu ihm nachhause gekommen und haben nochmal Geld gefordert. Das Gespräch habe auf der Straße stattgefunden. Sie haben nicht gestritten. Er habe ihnen erklärt, dass er sein Geschäft geschlossen habe und nicht mehr bezahlen könne. Sie haben dann gelacht, haben gemeint, er habe nichts verstanden, und seien weggefahren. In der Nacht seien sie wieder zu ihm gekommen, haben ihn aus seinem Haus geholt und wieder in ein Lager gebracht. Sie haben ihn dort XXXX lang festgehalten. Es sei ein grelles Licht gewesen, dass die ganze Zeit geleuchtet habe. Sie seien immer wieder mit Knüppel gekommen und haben ihn geschlagen. Sie ließen ihn nicht schlafen. Sie haben immer wieder Geld gefordert. Er habe ihnen gesagt, dass er kein Geld habe. Es sei dann ein Mann gekommen und habe die Schließung seines Geschäftes bestätigt. Daraufhin haben sie gemeint, er solle nochmal alle Verwandten einschalten und XXXX zum letzten Mal bezahlen. Ich habe ca. XXXX aufbringen können und diese bezahlt. Sie haben sich damit aber nicht zufriedengegeben. Zu dieser Zeit habe er große Sorgen um seinen Sohn gehabt, da er seit er 5 Jahre alt sei, Probleme bei den Nieren gehabt habe. Er habe bei seiner XXXX gelebt. Sie seien dann zu ihm in die Arbeitsstelle gekommen. Er habe zu diesem Zeitpunkt auf dem Bau gearbeitet. Sie haben wieder XXXX gefordert. Er habe gesagt, dass er kein Geld habe. Sie seien dann weggefahren. Eine Woche später, als er auf dem Heimweg gewesen sei, sei er von ihnen geschlagen worden. Sie haben ihn öfters aufgesucht und geschlagen. Im XXXX 2013 seien sie wieder zu ihm nachhause gekommen und haben ihn für eine Woche mitgekommen. Sie haben ihn so wild geschlagen, dass sie geglaubt haben, sie hätten ihn zu Tode geprügelt. Er sei komplett blau gewesen. Zwei Rippen seien einfach und sein Fuß doppelt gebrochen gewesen, seine XXXX und seine Bauchspeicheldrüse haben ebenso Schaden davongetragen. Sie haben ihn in einen XXXX gebracht. Er sei dann mit letzter Kraft auf die Straße gekrochen und von jemandem, der vorbeigefahren sei, ins Krankenhaus gebracht worden. Seine Familie sei verständigt worden. Die Ärzte haben dann erfahren, dass er von XXXX misshandelt worden sei und haben die Behandlung verweigert. Er sei dann nach Hause gebracht worden. Da er keine Behandlung bekommen habe, habe sich sein Fuß entzündet und er habe Fieber bekommen. Eine bekannte Ärztin habe ihn dann zuhause versorgt. Sie habe ihm einen Gips angelegt. Ich habe gespürt, dass die Schmerzen immer stärker werden. Sie habe dann den Gips abgenommen und ein Bild davon gemacht. Das Foto habe er vorhin vorgelegt. Das Foto haben sie dem Arzt geschickt und er habe ihm dann Medikamente verschrieben. Im XXXX habe er dann wieder gehen können. Er sei in die Stadt gegangen. Dort haben ihn die Männer gesehen, die eigentlich der Meinung gewesen seien, er sei tot. Sie haben ihn wieder mitgenommen. Sie haben ihn für XXXX BIS XXXX festgehalten. Sie haben ihn wieder geschlagen, aber nicht so wild. Sie haben ihm gesagt, es sei gut gewesen, dass er nicht bei der Polizei gewesen sei und sie würden es ihm auch nicht raten. Sie haben ihm eine Frist bis Ende des Jahres gegeben, sonst würden sie seiner Familie was antun. Daher haben sie sich entschieden auszureisen. Sie wollten nach Österreich. Sie hatten aber Probleme, ein Visum zu bekommen, da sie eine große Familie seien. Sie seien dann über XXXX gekommen. In XXXX sei es seiner Tochter schlecht gegangen. Sie sei nicht wirklich reisefähig gewesen. Das Auto sei geschlossen gewesen. Sie seien dann in XXXX ausgestiegen. In der Nähe vom Lager haben diese XXXX schon auf ihn gewartet. Er wisse nicht, wie sie davon erfahren haben. Sie haben ihn aufgefordert mitzukommen. Sie würden dann seiner Familie nichts antun. Er habe dann die Nummer vom Schlepper angerufen. Er habe dann die Reise für seine Familie organisiert. Er sei mit den Leuten nach Tschetschenien zurück gefahren. In Tschetschenien haben sie ihn nicht geschlagen. Er habe die Vollmacht für das Haus und das Grundstück unterschreiben müssen. Sie haben ihn als XXXX angestellt. Er sei technisch sehr gut. Sein Einkommen seien rund XXXX gewesen. Davon seien ihm ca. XXXX geblieben, den Rest haben sie einbehalten. Ca. XXXX habe er gearbeitet, dann sei er geflohen. Er habe sich Geld von einem Freund ausgeborgt. Auf die Frage, wer diese XXXX seien und warum sie es seiner Ansicht nach gerade auf ihn abgesehen haben, gab der Erstbeschwerdeführer an, dass sie ursprünglich geschickt worden seien, um die XXXX zu finden. Es seien XXXX gewesen, davon seien XXXX getötet worden. Die XXXX seien Banditen in Uniform, so sagen man das. Diese Leute können ungestraft regieren. Er sei bei der Polizei und auch bei der Staatsanwaltschaft gewesen um Schutz zu finden, aber es habe nichts gebracht. Niemand wage es, etwas gegen die XXXX zu unternehmen. Er glaube, dass sie dachten, er sei bis zum Schluss mit den XXXX in Kontakt gewesen. Er habe nicht wo anders innerhalb Russland leben können, um den Problemen zu entkommen, sie haben ihn ja auch in XXXX gefunden. Die Tschetschenische Community habe starke Verbindungen untereinander. Auf den Vorhalt der Länderberichte gab der Erstbeschwerdeführer an, es gebe keine Leute, die Schmiergeld nicht annehmen. Das sei die Politik, die in allen Ebenen geführt werde. Als er bei der XXXX gearbeitet habe, habe er einen Mann nach XXXX geschickt mit einer Palette voll Geld. Er wisse nicht wie viel es gewesen sei, aber es sei kein Geld der Bank gewesen, sondern Abgabe in bar. Es sei kein offizielles Geld gewesen. Auf den Vorhalt des Neuerungsverbotes gab der Erstbeschwerdeführer an, er habe alles gesagt. Auf die Frage, ob ihm im Falle der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Verfolgung, unmenschliche Behandlung oder die Todesstrafe drohen würde, gab der Erstbeschwerdeführer an, er würde wahrscheinlich getötet werden. Befragt nach Gründen, die seiner Ansicht nach gegen eine Ausweisung aus Österreich sprechen, gab er an, dass es solche nicht gebe. Er wolle nicht von der Sozialhilfe leben. Er wolle arbeiten. Befragt nach Verwandten in Österreich gab er an, dass seine Frau schwanger sei und dass seine Kinder hier mit ihm zusammen leben, ebenso die Eltern seiner Frau und ein Schwager. Sein Schwager lebe in XXXX und sei seit XXXX hier. Er sei anerkannter Flüchtling. Befragt nach Bildungsmaßnahmen, die er in Österreich gesetzt habe, gab der Erstbeschwerdeführer an, dass er im XXXX ein Kurs angeboten werde. Er versuche auch über Internet Deutsch zu lernen. Seit seiner Misshandlung sei aber sein Gedächtnis beeinträchtigt. Seine Deutschkenntnisse seien nicht sehr gut, aber er bemühe sich. Er sei in keinen Vereinen oder Organisationen in Österreich Mitglied. In seiner Freizeit lese er russische Bücher. Befragt nach sonstigen Gründen, die für seine Integration in Österreich sprechen, gab der Erstbeschwerdeführer an, dass er nicht von der Sozialhilfe leben und auch keine staatliche Unterstützung haben wolle. Auf die Frage, was passieren müsste, damit er wieder in sein Heimatland zurückkehren könne, antwortete der Erstbeschwerdeführer, dass man dort auch wieder leben könne, wenn XXXX weg sei.
24.2. Die Zweitbeschwerdeführerin gab bei der Einvernahme am 20.08.2014 an, dass sie bisher im Verfahren die Wahrheit angegeben und nichts zu korrigieren habe. Sie sei in Österreich noch nie von einem Gerichtsverfahren betroffen gewesen und habe außer im Zusammenhang mit ihrem Asylverfahren weder mit der Polizei noch den Gerichten bzw. anderen Behörden zu tun gehabt. Ihren russischen Inlandsreisepass habe sie bereits vorgelegt, sonst habe sie nichts vorzulegen. Ihr Auslandsreisepass sei in XXXX geblieben, als sie die Grenze überquert haben. Sie spreche nicht Deutsch und verstehe nur ein paar Worte. Sie sei in Österreich nicht arbeitstätig weil sie noch nicht arbeiten dürfen, sie wolle aber arbeiten. Sie lebe in Grundversorgung. Sie habe eine medizinische Ausbildung und im Herkunftsstaat in XXXX im Labor gearbeitet. Sie habe Blutanalysen durchgeführt und Diagnostik. Das wolle sie in Österreich machen. Sie und ihre Familie haben eine 3 Zimmer Wohnung, in der sie zu fünft leben; sie kommen aber nicht selbst für die Miete auf. Sie sei verheiratet - traditionell und standesamtlich. Sie habe oft XXXX, aber sonst gehe es ihr gut; sie nehme nur Schmerztabletten. Bis zu ihrer Ausreise habe sie ständig an ihrer Wohnadresse in XXXX gewohnt. Ihre Wohnadresse habe sie am XXXX verlassen. Sie sei früher nie ausgereist. Ihre Ausreise haben sie durch alle Ersparnisse, ihren Goldschmuck und die Möbel, die sie verkauft haben, finanziert. Ihr Mann habe sein Auto verkauft. Zwei Schwestern von ihr leben noch im Herkunftsstaat und auch Verwandte mütterlicherseits und väterlicherseits. Ihre beiden Schwestern leben in XXXX. Sie seien beide verheiratet und haben Familie. Die ältere Schwester arbeitet als XXXX in der XXXX. Die andere Schwester verkaufe XXXX. Sie habe ein gutes Verhältnis zu ihnen. Ihre Familie habe keine Besitztümer mehr in ihrem Heimatland. Wirtschaftlich sei es ihnen gut gegangen. Über XXXX halte sie Kontakt mit ihren Verwandten, zuletzt haben sie sich am Vortag gesprochen. Im Falle der Rückkehr in ihr Heimatland befürchte sie, dass das Passierte weitergehe. Sie habe Angst um ihren Sohn, da er jetzt volljährig sei. Diese Geldforderungen könnten auch auf ihn übergehen. Sie habe weder im Herkunftsland noch in Österreich Strafdelikte begangen und weder in ihrem Heimatland noch in Österreich Probleme mit der Polizei oder anderen staatlichen Stellen gehabt und es sei kein Gerichtsverfahren gegen sie anhängig. Sie sei nie in Haft gewesen oder festgenommen worden. Sie sei weder Mitglied einer Partei oder parteiähnlichen bzw. terroristischen Organisation. Aufgefordert, ihre Flucht- und Asylgründe zu schildern, gab sie an, dass sie keine eigenen Gründe habe. Sie sei wegen der Probleme ihres Mannes geflüchtet. Sie wolle auch angeben, dass für ihre beiden minderjährigen Kinder die gleichen Fluchtgründe gelten wie für sie selbst: Sie haben keine eigenen Gründe. Sie sei niemals bei der Polizei gewesen um um Schutz anzusuchen, weil die Leute, die ihren Mann mitgenommen haben, selbst aus den Sicherheitsbehörden stammen und die Polizei korrupt sei. Auf die Frage, ob sie nicht in einem anderen Teil des Landes leben habe können, gab sie an, dass ihr Mann sogar von XXXX mitgenommen worden sei und ihn die Männer überall finden würden. Auf den Vorhalt der Länderberichte gab die Zweitbeschwerdeführerin an, die Situation sei nicht gut. Es herrsche Korruption. Es werden keine Menschenrechte eingehalten. Der Mensch werde dort nicht geschützt. Auf den Vorhalt des Neuerungsverbotes gab sie an, dass sie alles gesagt habe. Sie habe persönlich nie Probleme gehabt, sie sei weder angegriffen noch bedroht worden. Die Frage, ob ihr im Falle der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat Verfolgung, unmenschliche Behandlung oder die Todesstrafe drohen würde, verneinte die Zweitbeschwerdeführerin. Auf die Frage, nach den Gründen, die aus ihrer Sicht gegen eine Ausweisung aus Österreich sprechen dachte die Zweitbeschwerdeführerin lange nach und gab an, dass sie sich nicht vorstellen könne, wieder zurück zu gehen und alles nochmal zu erleben. In Österreich lebe sie mit ihrem Mann und ihren Kindern. Auch ihr Bruder und ihre Eltern leben in Österreich. Ihr Bruder lebe in XXXX und ihre Eltern in XXXX. Sie besuche ihre Eltern 3-4 Mal. Sie pflege sie, weil sie krank seien. Sie haben sie mitnehmen müssen. Ihr sei versprochen worden, dass sie im XXXX nach XXXX verlegt werde, damit sie sie unterstützen könne. Ihre Eltern seien mit ihnen gekommen. Auf die Frage, ob sie in Österreich Kurse oder sonstige Ausbildungen absolviert habe, gab sie an, dass im XXXX ein Kurs angeboten werde. Sie hoffe, dass sie einen Kurs machen können, wenn sie nach XXXX überstellt werden. Sie habe keine sehr guten Deutschkenntnisse, aber sie bemühe sich. Sie sei in keinen Vereinen oder Organisationen Mitglied. In ihrer Freizeit versuche sie, die Sprache zu lernen. Auf die Frage, ob sie irgendwelche sonstigen Gründe namhaft machen könne, die für ihre Integration in Österreich sprechen, gab die Zweitbeschwerdeführerin an, sie wolle Deutsch lernen und arbeiten. Sie wolle, dass ihr Sohn eine Ausbildung bekomme. Sie bemühe sich auch um den älteren Sohn. Auf die Frage, was passieren müsste, damit sie wieder in Ihr Heimatland zurückkehren könne, gab die Zweitbeschwerdeführerin an, dass die Regierung gewechselt werden und die Korruption enden sollte.
24.3. Der Drittbeschwerdeführer gab bei der Einvernahme am 20.08.2014 an, dass er im Verfahren bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht habe und dass ihm seine Angaben jeweils rückübersetzt und korrekt protokolliert worden seien. Er sei noch nie von einer gerichtlichen Untersuchung oder einem Gerichtsverfahren oder einer (einstweiligen) gerichtlichen Verfügung in Österreich betroffen gewesen. Außer in Zusammenhang mit seinem Asylverfahren habe er weder mit der Polizei noch mit den Gerichten bzw. anderen Behörden zu tun gehabt. Er habe die identitätsbezeugenden Dokumente, über die er verfüge, bereits vorgelegt. Sein Auslandsreisepass sei in XXXX geblieben, als sie die Grenze überquert haben. Er spreche ein bisschen Deutsch. Er sei in Österreich nicht arbeitstätig, wolle aber gerne arbeiten. Er bestreite in Österreich seinen Lebensunterhalt durch die Grundversorgung. In XXXX habe er die Schule besucht. Er habe noch keine Ausbildung. Er habe aber einen Führerschein und könne gut Auto fahren. Er könne sich vorstellen, als Fahrer zu arbeiten. Er könne wie sein Vater bei XXXX arbeiten. Befragt nach seinem Gesundheitszustand gab er an, er habe hohen XXXX. Er leide an Schlaflosigkeit und habe XXXX. Er habe am folgenden Tag eine Untersuchung wegen seiner XXXX. An Medikamente nehme er XXXX) und XXXX). Bis zu seiner Ausreise habe er ständig an seiner Wohnadresse in XXXX gewohnt. Wann er seinen Wohnsitz endgültig verlassen habe, wisse er nicht, er merke sich Daten sehr schlecht. Im Ausland sei er zuvor nie gewesen. Er wisse nicht, wie seine Ausreise finanziert worden sei, er wisse nur, dass sie sein Vater bezahlt habe. Er habe diesbezüglich auch nie nachgefragt. Befragt, was er bei einer Rückkehr in sein Heimatland zu befürchten habe, gab er an, dass sie dann die Familie durch ihn erpressen könnten. Er sorge sich aber nicht um sich, sondern um seine Geschwister. Weder im Herkunftsland noch in Österreich habe er Strafdelikte begangen. In seinem Heimatland habe er Probleme weder mit der Polizei noch mit anderen staatlichen Stellen gehabt. Gegen ihn sei kein Gerichtsverfahren anhängig. Er sei weder in Haft gewesen noch festgenommen worden. Er sei nicht Mitglied einer Partei oder parteiähnlichen oder terroristischen Organisation. Aufgefordert seine Flucht- und Asylgründe zu schildern, gab er an, dass er keine eigenen Gründe habe. Er sei ständig bei seiner Großmutter gewesen. Er sei wegen der Probleme seines Vaters geflüchtet. Seine Eltern haben ihm nicht gesagt, was genau passiert sei. Auf den Vorhalt der Länderberichte gab er an, dass von außen alles sehr schön aussehe. Die Wirklichkeit sehe anders aus. Man werde dort wegen Nichtigkeiten gleich geschlagen. Auf den Vorhalt des Neuerungsverbotes gab er an, dass er alles gesagt habe. Er persönlich habe nie Probleme gehabt. Er sei weder angegriffen noch bedroht worden. Bis zuletzt habe er auch nicht gewusst, dass sein Vater misshandelt worden sei. Auf die Frage, ob ihm im Falle der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Verfolgung, unmenschliche Behandlung oder die Todesstrafe drohen würden, gab der Drittbeschwerdeführer an, dass er das nicht genau wisse. Auf die Frage nach Gründen, die seiner Ansicht nach gegen eine Ausweisung aus Österreich sprechen, gab der Drittbeschwerdeführer an, dass es keine besonderen Gründe gebe. Befragt nach Bildungsmaßnahmen in Österreich gab der Drittbeschwerdeführer an, dass er DREI Wochen lang einen Deutschkurs besucht habe. Zurzeit schätze er seine Deutschkenntnisse noch schlecht ein. Er sei weder Mitglied in Vereinen noch anderen Organisationen würde aber gerne einem Sportclub beitreten. In seiner Freizeit sitze er vorm Computer. Befragt nach sonstigen Gründe, die für seine Integration in Österreich sprechen, gab er an, dass er Deutsch lernen und eine Ausbildung machen wolle. Befragt, was passieren müsste, damit er wieder in sein Heimatland zurückkehren könne, gab der Drittbeschwerdeführer an, dass er das nicht wisse. Er glaube, demnächst werde dort nichts geändert werden, solange diese Regierung an der Macht sei.
25. Am 22.08.2014 legte der Siebtbeschwerdeführer die Aufenthaltsbestätigung des Landesklinikums XXXX vom 04.08.2013 betreffend den stationären Aufenthalt vom 25.07.2013 dem Bundesamt vor.
Am 26.08.2014 legte das Bundesamt die Beschwerden des der Siebtbeschwerdeführers, der Achtbeschwerdeführerin und des Neuntbeschwerdeführers dem Bundesverwaltungsgericht vor.
26. Am 29.08.2014 wurden der Erstbeschwerdeführer, die Zweitbeschwerdeführerin, der Drittbeschwerdeführer, die Viertbeschwerdeführerin und der Fünftbeschwerdeführer in das Quartier der Grundversorgung in XXXX verlegt, wo der Siebtbeschwerdeführer, die Achtbeschwerdeführerin und der Neuntbeschwerdeführer bereits seit 22.01.2014 aufhältig waren.
27. Infolge des Mängelbehebungsauftrages des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.09.2014 legten der Siebtbeschwerdeführer, die Achtbeschwerdeführerin und der Neuntbeschwerdeführer am 29.09.2014 einen Nachweis für die rechtzeitige Beschwerdeerhebung vor.
28. Mit Schreiben vom selben Tag legten der Siebtbeschwerdeführer, die Achtbeschwerdeführerin und der Neuntbeschwerdeführer im verwaltungsgerichtlichen Verfahren weiters ein Konvolut von Unterlagen in kyrillischer Schrift vor, dass laut den Beschwerdeführern folgendes umfasst:
- Obsorgeantrag der Tochter des Siebtbeschwerdeführers und der Achtbeschwerdeführerin für den Neuntbeschwerdeführer vom 16.11.2011 in Kopie
- Kopie der Pässe des Siebtbeschwerdeführers und der Achtbeschwerdeführerin
- Kopie der Geburtsurkunde des Neuntbeschwerdeführers
- Abweisung des Obsorgeantrages betreffend den Neuntbeschwerdeführer
- Eine Bescheinigung der Verwaltung von XXXX, aus der sich ergebe, dass sich die Mutter des Neuntbeschwerdeführers nicht für dessen Schicksal interessiere
- Urteil betreffend den Neuntbeschwerdeführer, mit dem die Obsorge an die leibliche Mutter übertragen werde
Weiters wiesen die Beschwerdeführer in diesem Schriftsatz auf ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts betreffend eine Zuerkennung des subsidiären Schutzes an einen Russischen Staatsangehörigen auf Grund seiner besonderen Vulnerabilität hin.
29. Mit Bescheid vom 20.11.2014, dem Drittbeschwerdeführer zugestellt laut Zustellnachweis am 25.12.2014 (korrekt und so auch laut Stempel am Zustellschein am 25.11.2014) durch Hinterlegung, wies das Bundesamt den Antrag des Erstbeschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl im Hinblick auf den Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.), als auch den Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung gegen ihn und stellte fest, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation zulässig war. Es räumte ihm eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung ein (Spruchpunkt III.). Dem Drittbeschwerdeführer wurde mit Verfahrensanordnung vom selben Tag die XXXX als Rechtsberater beigegeben.
29.1. Das Bundesamt stellte u.a. fest, dass der Drittbeschwerdeführer russischer Staatsbürger sei, der tschetschenischen Volksgruppe angehöre und Moslem sei. Seine Identität stehe fest. Er sei volljährig. Er sei jung, ledig und gesund. Es habe nicht festgestellt werden können, dass er straffällig geworden sei oder an einer lebensbedrohenden Krankheit leide. Er übe in Österreich keine berufliche Tätigkeit aus und habe - wie er selbst angegeben habe - während seines Aufenthaltes in Österreich einen Deutschkurs über 3 Wochen besucht, aber keine Bestätigung vorgelegt. Er sei gemeinsam mit seiner Familie wegen der Probleme seines Vaters aus dem Heimatland ausgereist und bis zur gegenständlichen Antragstellung nicht mehr in dieses zurückgekehrt. Es habe nicht festgestellt werden können, dass er in seinem Heimatland einer konkreten individuellen Bedrohung ausgesetzt gewesen sei. Er sei wegen der Probleme seines Vaters nach Österreich gekommen, andere Gründe habe er nicht glaubhaft beziehungsweise geltend machen können. Eine gegen ihn gerichtete Bedrohung im Sinne des § 8 AsylG 2005 liege nicht vor. Gegen ihn sei eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG unter Feststellung dass seine Abschiebung zulässig sei, zu erlassen. Es bestehe keine reale Gefahr, dass er nach seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat aufgrund seines derzeitigen Gesundheitszustandes in einen unmittelbar lebensbedrohlichen Zustand geraten oder sich eine Erkrankung in einem lebensbedrohlichen Ausmaß verschlechtern würde. Es seien auch sonst keine Hinweise hervorgekommen, dass allenfalls andere körperliche oder psychische Erkrankungen seiner Rückkehr entgegenstehen würden.
29.2. Begründend führte es aus, dass der Drittbeschwerdeführer eine asylrelevante Gefahr nicht plausibel machen habe können bzw. geltend gemacht habe. Das Bundesamt gelange nach rechtlicher Würdigung zum Schluss, dass es nicht plausibel sei, dass ihm in der Russischen Föderation Verfolgung im Sinne der GFK drohe. Er habe seinen Heimatstaat vielmehr aus persönlichen Gründen verlassen. Diese Gründe stellen jedoch keine relevante Verfolgung iSd GFK dar. Auch Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen seien, stellen keine Verfolgung im Sinne der GFK dar. Es sei daher im Hinblick auf seine ausschließlich persönlichen Beweggründe für das Verlassen Ihres Heimatstaates der Schluss zu ziehen, dass die Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz nur aus dem Grund erfolgt sei, sich nach illegaler Einreise (unter Umgehung der die Einreise und den Aufenthalt regelnden Vorschriften) den weiteren Aufenthalt in Österreich zu ermöglichen. Es könne nicht festgestellt werden, dass dem Drittbeschwerdeführer unter Zugrundelegung seines Vorbringens in der Russischen Föderation Verfolgung aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten drohen würde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vertrat im Hinblick auf Spruchpunkt II die Auffassung, dass sich für den Drittbeschwerdeführer gegenwärtig kein Abschiebungshindernis in die Russische Föderation ergebe, weil eine landesweite allgemeine, extreme Gefährdungslage, in der jeder Antragsteller im Fall seiner Abschiebung dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert werden würde, nicht gegeben sei. Auf Grund der Länderfeststellungen, aus denen unter anderem auch hervorgehe, dass psychische und andere Krankheiten behandelt werden können, sei nicht davon auszugehen, dass ihm im Fall der Rückkehr "außergewöhnliche Umstände" wie etwa Hungertod, unzureichende medizinische Versorgung, eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar der Verlust des Lebens drohen würde. Somit lasse sich auch aus den individuellen persönlichen Verhältnissen keine Gefährdung im Sinne des § 8 AsylG 2005 ableiten. Während des ganzen Verfahrens seien keine Anhaltspunkte zu Tage getreten, die darauf hindeuten würden, dass er bei seiner Rückkehr in eine ausweglose und die Existenz bedrohende Lage geraten würde. Die Abschiebung in die Russische Föderation sei mangels substantiierter, glaubhafter und für das Bundesamt nachvollziehbarer Angaben zur individuellen Situation, im Hinblick auf die behauptete Verfolgungsgefahr im Sinne des § 8 AsylG 2005 zum Zeitpunkt gegenständlicher Entscheidung zulässig. Insofern er gesundheitliche Probleme geltend mache, sei unter Berücksichtigung der Länderfeststellungen einerseits darauf hinzuweisen, dass die genannten Krankheitsbilder in der Russischen Föderation grundsätzlich ebenfalls behandel- bzw. therapierbar seien, und andererseits darauf, dass im Hinblick auf die "hohe Schwelle", die gemäß der zu möglichen Verletzungen von Art. 3 EMRK im Zusammenhang mit Ausweisungen von Fremden ergangenen Judikatur des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte keine außergewöhnlicher Umstände vorliegen, auf Grund welcher die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK führe. Schließlich begründete die belangte Behörde die Erlassung der Rückkehrentscheidung.
30. Mit Bescheid vom 10.12.2014, der Zweitbeschwerdeführerin zugestellt am 19.12.2014 durch Hinterlegung, wies das Bundesamt den Antrag der Zweitbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz sowohl im Hinblick auf den Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.), als auch den Status der subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) ab, erteilte ihr keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung gegen sie und stellte fest, dass ihre Abschiebung in die Russische Föderation zulässig war. Es räumte ihr eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung ein (Spruchpunkt III.). Der Zweitbeschwerdeführerin wurde mit Verfahrensanordnung vom selben Tag die XXXX als Rechtsberater beigegeben.
30.1. Das Bundesamt stellte u.a. fest, dass die Zweitbeschwerdeführerin russische Staatsbürgerin sei, der tschetschenischen Volksgruppe angehöre und Moslemin sei. Ihre Identität stehe fest. Sie sei verheiratet und habe drei Kinder. Ihr Sohn, der Drittbeschwerdeführer, sei bereits volljährig. Ihre Tochter, die Viertbeschwerdeführerin, sei XXXX. Sie sei gemeinsam mit ihren Kindern wegen der Probleme ihres Mannes aus dem Heimatland ausgereist und bis zur gegenständlichen Antragstellung nicht mehr in dieses zurückgekehrt. Ebenso in Österreich, als Asylwerber, befinden sich ihre Eltern. Ihr Bruder lebe in XXXX und sei anerkannter Flüchtling. Sie übe in Österreich keine berufliche Tätigkeit aus und habe sich erst für XXXX bei einem Deutschkurs angemeldet. Vorlegen habe sie diesbezüglich nichts können. Es habe nicht festgestellt werden können, dass sie straffällig geworden sei oder an einer lebensbedrohenden Krankheit leide. Im Heimatland leben zwei Schwestern von ihr. Es habe nicht festgestellt werden können, dass sie in ihrem Heimatland einer konkreten individuellen Bedrohung ausgesetzt gewesen sei. Sie sei wegen der Probleme ihres Mannes nach Österreich gekommen, andere Gründe habe sie nicht glaubhaft beziehungsweise geltend machen können. Sie leide allerdings an schwerwiegenden, lebensbedrohenden physischen oder psychischen Erkrankung oder sonstigen Beeinträchtigung. Eine gegen Sie gerichtete Bedrohung im Sinne des § 8 AsylG 2005 liege nicht vor. Gegen sie sei eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG, unter Feststellung, dass ihre Abschiebung zulässig sei, zu erlassen. Es bestehe keine reale Gefahr, dass sie nach ihrer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat aufgrund ihres derzeitigen Gesundheitszustandes in einen unmittelbar lebensbedrohlichen Zustand geraten oder sich eine Erkrankung in einem lebensbedrohlichen Ausmaß verschlechtern würde. Es seien auch sonst keine Hinweise hervorgekommen, dass allenfalls andere körperliche oder psychische Erkrankungen ihrer Rückkehr entgegenstehen würden. Es könne nicht festgestellt werden, dass ihr unter Zugrundelegung ihres Vorbringens in der Russischen Föderation Verfolgung aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Ansichten drohen würde. Festgestellt werde auch, dass sie, wie sie selbst angegeben habe, keine wirtschaftlichen Gründe gehabt habe. Den Angehörigen (Kernfamilie) der Zweitbeschwerdeführerin sei weder Asyl noch subsidiärer Schutz gewährt worden.
30.2. Begründend führte das Bundesamt aus, dass im Falle der Zweitbeschwerdeführerin keinem anderen Familienmitglied der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei, weshalb auch für sie eine Zuerkennung aufgrund des vorliegenden Familienverfahrens nicht in Betracht komme. Sie habe keine Gefahr iSd GFK plausibel machen können. Das Bundesasylamt gelange nach rechtlicher Würdigung zum Schluss, dass es nicht plausibel sei, dass ihr in der XXXX [gemeint wohl: Russischen Föderation] Verfolgung im Sinne der GFK drohe. Auch aus dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens haben sich unter Berücksichtigung sämtlich bekannter Tatsachen, keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes, welcher gem. Art. 1 Abschn. A Z 2 GFK zur Gewährung von Asyl führen würde, ergeben. In ihrem Fall habe daher keine Bedrohungssituation pro futuro festgestellt werden können. Zu Spruchpunkt II führte die belangte Behörde aus, dass in ihrem Fall keinem ihrer Familienangehörigen der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei, sodass auch eine Schutzgewährung aus Gründen des Familienverfahrens nicht in Betracht gekommen sei. Es seien keine Umstände ersichtlich, dass sie nach ihrer Rückkehr nicht wieder ihr gewohntes, existenzgesichertes Leben aufnehmen können. Die notwendigen Rahmenbedingungen für ihr wirtschaftliches Überleben, Arbeitsmöglichkeiten (Tätigkeit im XXXX) - ihr Betätigungsfeld, sowie eine Unterstützung durch ihren Ehegatten, stellen sich als im Wesentlichen unverändert im Vergleich zu Zeit vor ihrer Flucht dar. Ergänzend sei anzuführen, dass gemäß § 67 AsylG 2005 z.B. auch eine finanzielle Rückkehrhilfe als Startkapital für die Fortsetzung des bisherigen Lebens im Heimatland gewährt werden könne. Im Rahmen der Rückkehrhilfe werde dabei der Neubeginn zu Hause unterstützt, Kontakt zu Hilfsorganisationen im Heimaland vermittelt, finanzielle Unterstützung geleistet und beim Zugang zu Wohn-, Ausbildungs- und Arbeitsmöglichkeiten geholfen. Schließlich begründete die belangte Behörde die Erlassung der Rückkehrentscheidung.
31. Mit Bescheiden vom 13.12.2014, dem Erstbeschwerdeführer zugestellt am 18.12.2014 durch Hinterlegung, der Viertbeschwerdeführerin und dem Fünftbeschwerdeführer zugestellt am 18.12.2014 zu Handen ihrer Mutter als gesetzlicher Vertreterin, der Zweitbeschwerdeführerin, wies das Bundesamt die Anträge des Erstbeschwerdeführers, der Viertbeschwerdeführerin und des Fünftbeschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl im Hinblick auf den Status von Asylberechtigten (Spruchpunkt I.), als auch den Status von subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) ab, erteilte ihnen keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung gegen sie und stellte fest, dass ihre Abschiebung in die Russische Föderation zulässig war. Es räumte ihnen eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung ein (Spruchpunkt III.). Diesen Beschwerdeführern wurde mit Verfahrensanordnung vom selben Tag die XXXX als Rechtsberater beigegeben.
31.1. Das Bundesamt stellte u.a. betreffend den Erstbeschwerdeführer fest, dass er russischer Staatsbürger sei, der tschetschenischen Volksgruppe angehöre und Moslemin [gemeint wohl: Moslem] sei. Seine Identität stehe fest. Er sei verheiratet und habe drei Kinder. Sein Sohn, der Drittbeschwerdeführer, sei bereits volljährig. Seine Frau und seine Kinder seien mit ihm nach Österreich gekommen. Ebenso in Österreich, als Asylwerber, befinden sich die Eltern seiner Frau. Sein Schwager lebe in XXXX und sei anerkannter Flüchtling. Im Heimatland leben weiterhin seine Eltern, seine Schwester und sein Bruder, zu denen er ein sehr gutes Verhältnis habe. Er übe in Österreich keine berufliche Tätigkeit aus und habe sich erst für XXXX bei einem Deutschkurs angemeldet. Diesbezüglich habe er nichts vorlegen können. Es habe nicht festgestellt werden können, dass er straffällig geworden sei oder an einer lebensbedrohenden Krankheit leide. Es habe nicht festgestellt werden können, dass er in seinem Heimatland einer konkreten individuellen Bedrohung ausgesetzt gewesen sei. Er sei wegen privater Probleme nach Österreich gekommen, andere Gründe habe er nicht glaubhaft beziehungsweise geltend machen können. Er leide allerdings an keiner schwerwiegenden, lebensbedrohenden physischen oder psychischen Erkrankung oder sonstigen Beeinträchtigung. Eine gegen ihn gerichtete Bedrohung im Sinne des § 8 AsylG 2005 liege nicht vor. Gegen ihn ist eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG unter Feststellung, dass seine Abschiebung zulässig sei, zu erlassen. Es bestehe keine reale Gefahr, dass er nach seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat aufgrund seines derzeitigen Gesundheitszustandes in einen unmittelbar lebensbedrohlichen Zustand geraten oder sich eine Erkrankung in einem lebensbedrohlichen Ausmaß verschlechtern würde. Es seien auch sonst keine Hinweise hervorgekommen, dass allenfalls andere körperliche oder psychische Erkrankungen seiner Rückkehr entgegenstehen würden. Es könne nicht festgestellt werden, dass ihm unter Zugrundelegung seines Vorbringens in der Russischen Föderation Verfolgung aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten drohen würde. Festgestellt werde auch, dass er, wie er selbst angegeben habe, keine wirtschaftlichen Gründe gehabt habe.
31.2. Begründend führte die belangte Behörde im Verfahren des Erstbeschwerdeführers aus, er habe keine konkrete, individuell gegen ihn selbst gerichtete Verfolgung oder Furcht vor Verfolgung glaubhaft gemacht. Zu Spruchpunkt II führte die belangte Behörde aus, das Fluchtgrundvorbringen des Erstbeschwerdeführers sei nicht fähig, eine asylrelevante Verfolgung zu begründen. Dementsprechend sei es ihm auch nicht gelungen, daraus eine Bedrohung im Sinne des § 8 AsylG 2005 glaubhaft zu machen. Ein sonstiges konkretes, in seiner Person gelegenes Merkmal, aus welchem die Wahrscheinlichkeit für ein derartiges Vorgehen zwangsläufig zu erwarten wäre, sei ebenfalls nicht hervorgekommen. Insbesondere habe er auch keine derartige Sanktion dezidiert geltend gemacht und es haben sich auch sonst keine Anhaltspunkte ergeben, dass er in Ihrem Herkunftsstaat mit einer Verletzung der ihm aus Art. 3 EMRK zustehenden Rechte zu rechnen habe. Es seien keine Umstände ersichtlich, dass er nach seiner Rückkehr nicht wieder sein gewohntes, existenzgesichertes Leben aufnehmen könne. Die notwendigen Rahmenbedingungen für sein wirtschaftliches Überleben, Arbeitsmöglichkeiten (XXXX) - sein Betätigungsfeld, sowie eine Unterstützung durch seinen Ehegatten, stellen sich als im Wesentlichen unverändert im Vergleich zu Zeit vor seiner Flucht dar. Ergänzend sei anzuführen, dass gemäß § 67 AsylG 2005 z.B. auch eine finanzielle Rückkehrhilfe als Startkapital für die Fortsetzung des bisherigen Lebens im Heimatland gewährt werden könne. Im Rahmen der Rückkehrhilfe werden dabei der Neubeginn zu Hause unterstützt, Kontakt zu Hilfsorganisationen im Heimaland vermittelt, finanzielle Unterstützung geleistet und beim Zugang zu Wohn-, Ausbildungs- und Arbeitsmöglichkeiten geholfen. Schließlich begründete die belangte Behörde die Erlassung der Rückkehrentscheidung.
31.3. Betreffend die Viertbeschwerdeführerin stellte das Bundesamt u. a. fest, ihre Identität stehe aufgrund des vorgelegten Identitätsdokumentes fest. Sie sei gemeinsam mit ihrer Mutter, der Zweitbeschwerdeführerin, und Ihren Geschwistern, dem Drittbeschwerdeführer und dem Fünftbeschwerdeführer, aus dem Heimatland ausgereist und bis zur gegenständlichen Antragstellung nicht mehr in dieses zurückgekehrt. Er leide an keiner schwerwiegenden, lebensbedrohenden physischen oder psychischen Erkrankung oder sonstigen Beeinträchtigung. Es bestehe keine reale Gefahr, dass sie nach ihrer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat aufgrund ihres derzeitigen Gesundheitszustandes in einen unmittelbar lebensbedrohlichen Zustand geraten oder sich eine Erkrankung in einem lebensbedrohlichen Ausmaß verschlechtern würde. Es seien auch sonst keine Hinweise hervorgekommen, dass allenfalls andere körperliche oder psychische Erkrankungen ihrer Rückkehr entgegenstehen würden. Es seien von ihrer gesetzlichen Vertretung für sie keine individuellen Fluchtgründe geltend gemacht worden. Eine über das Vorbringen ihrer Mutter hinausgehende oder daraus resultierende aktuelle und individuell drohende Verfolgung im zu prüfenden Herkunftsstaat habe für sie nicht festgestellt werden können. Eine gegen sie gerichtete Bedrohung im Sinne des § 8 AsylG 2005 liege nicht vor. Gegen sie sei eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs.2 Z 2 FPG unter Feststellung, dass ihre Abschiebung zulässig sei, zu erlassen. Es bestehe keine reale Gefahr, dass sie nach ihrer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat aufgrund ihres derzeitigen Gesundheitszustandes in einen unmittelbar lebensbedrohlichen Zustand geraten oder sich eine Erkrankung in einem lebensbedrohlichen Ausmaß verschlechtern würde. Es seien auch sonst keine Hinweise hervorgekommen, dass allenfalls andere körperliche oder psychische Erkrankungen ihrer Rückkehr entgegenstehen würden. Es habe unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden können, dass sie im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation dort der Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung iSd GFK ausgesetzt wäre. Sie habe neben ihrer Kernfamilie einen volljährigen Bruder, den Drittbeschwerdeführer, der mit ihr nach Österreich gekommen sei. Ihren Angehörigen (Kernfamilie) sei weder Asyl noch subsidiärer Schutz gewährt worden.
31.4. Begründend führte das Bundesamt betreffend die Viertbeschwerdeführerin aus, dass in ihrem Fall ein Familienverfahren gemäß § 34 AsylG 2005 vorliege. Da in ihrem Fall keinem anderen Familienmitglied der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei, komme auch für sie eine Zuerkennung aufgrund des vorliegenden Familienverfahrens nicht in Betracht. In Ihrem Fall sei keinem ihrer Familienangehörigen der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt, sodass auch eine Schutzgewährung aus Gründen des Familienverfahrens nicht in Betracht gekommen sei. Schließlich begründete die belangte Behörde die Erlassung der Rückkehrentscheidung.
31.5. Betreffend den Fünftbeschwerdeführer stellte das Bundesamt u. a. fest, dass seine Identität aufgrund des vorgelegten Identitätsdokumentes feststehe. Er sei gemeinsam mit seiner Mutter, der Zweitbeschwerdeführerin und seinen Geschwistern, dem Drittbeschwerdeführer und der Viertbeschwerdeführerin, aus dem Heimatland ausgereist und bis zur gegenständlichen Antragstellung nicht mehr in dieses zurückgekehrt. Er leide an keiner schwerwiegenden, lebensbedrohenden physischen oder psychischen Erkrankung oder sonstigen Beeinträchtigung. Es bestehe keine reale Gefahr, dass er nach seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat aufgrund seines derzeitigen Gesundheitszustandes in einen unmittelbar lebensbedrohlichen Zustand geraten oder sich eine Erkrankung in einem lebensbedrohlichen Ausmaß verschlechtern würde. Es seien auch sonst keine Hinweise hervorgekommen, dass allenfalls andere körperliche oder psychische Erkrankungen seiner Rückkehr entgegenstehen würden. Es seien von seiner gesetzlichen Vertretung für ihn keine individuellen Fluchtgründe geltend gemacht worden. Eine über das Vorbringen seiner Mutter hinausgehende oder daraus resultierende aktuelle und individuell drohende Verfolgung im zu prüfenden Herkunftsstaat habe für ihn nicht festgestellt werden können. Eine gegen ihn gerichtete Bedrohung im Sinne des § 8 AsylG 2005 liege nicht vor. Gegen ihn sei eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG unter Feststellung, dass seine Abschiebung zulässig sei, zu erlassen. Es besteht keine reale Gefahr, dass er nach seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat aufgrund seines derzeitigen Gesundheitszustandes in einen unmittelbar lebensbedrohlichen Zustand geraten oder sich eine Erkrankung in einem lebensbedrohlichen Ausmaß verschlechtern würde. Es seien auch sonst keine Hinweise hervorgekommen, dass allenfalls andere körperliche oder psychische Erkrankungen seiner Rückkehr entgegenstehen würden. Es habe unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden können, dass er im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation dort der Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung iSd GFK ausgesetzt wäre. Diesbezüglich werde auf den zeitgleich erlassenen Bescheid seiner gesetzlichen Vertretung, der Zweitbeschwerdeführerin, verwiesen. Er habe neben seiner Kernfamilie einen volljährigen Bruder, den Drittbeschwerdeführer, welcher mit ihm nach Österreich gekommen sei. Seinen Angehörigen (Kernfamilie) sei weder Asyl noch subsidiärer Schutz gewährt worden.
31.6. Begründend führte die belangte Behörde im Verfahren des Fünftbeschwerdeführers aus, in seinem Fall liege ein Familienverfahren gemäß § 34 AsylG 2005 vor. Da in seinem Fall keinem anderen Familienmitglied der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei, komme auch für ihn eine Zuerkennung aufgrund des vorliegenden Familienverfahrens nicht in Betracht. In seinem Fall sei keinem seiner Familienangehörigen der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt, sodass auch eine Schutzgewährung aus Gründen des Familienverfahrens nicht in Betracht gekommen sei. Schließlich begründete die belangte Behörde die Erlassung der Rückkehrentscheidung.
32. Der Drittbeschwerdeführer erhob durch seine Rechtsberaterin mit Schriftsatz vom 01.12.2014 Beschwerde gegen den Bescheid vom 20.11.2014. Betreffend Spruchpunkt III. wurde er von der XXXX auch als gewillkürter Vertreter vertreten.
32.1. Der Drittbeschwerdeführer beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid zur Gänze beheben und dem Drittbeschwerdefürher den Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG 2005 zuerkennen, in eventu den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit zur Gänze beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückverweisen, für den Fall der Abweisung des obigen Beschwerdeantrages gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 feststellen, dass dem Drittbeschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat zukomme, in eventu feststellen, dass die gemäß § 52 FPG erlassene Rückkehrentscheidung gemäß § 9 Abs. 3 BVA-VG auf Dauer unzulässig sei und eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG durchführen (der vorliegende Sachverhalt sei so mangelhaft ermittelt, dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG zur ganzheitlichen Würdigung des individuellen Vorbringens unter Berücksichtigung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Drittbeschwerdeführers unvermeidlich erscheine).
32.2. Begründend führte der Drittbeschwerdeführer aus, das Ermittlungsverfahren sei mangelhaft gewesen. Das Bundesamt habe die Pflicht verletzt, in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Die belangte Behörde habe den Gesundheitszustand des Drittbeschwerdeführers nicht mit der gebotenen Tiefe ermittelt. Der Drittbeschwerdeführer habe vorgebracht, an hohem XXXX zu leiden. Vor diesem Hintergrund sei die Behörde zur Einholung eines fachärztlichen Gutachtens verpflichtet gewesen, um die Rückkehrgefährdung des Beschwerdeführers abschließend beurteilen zu können.
Zudem habe die belangte Behörde die Feststellungen zur Lage in Tschetschenien aus unvollständigen und zudem veralteten Länderberichten gezogen. Die wesentlichen Teile der einschlägigen Berichte beziehen sich auf den Beobachtungszeitraum 2012 bzw. ein noch älteres Datum und waren somit zum Entscheidungszeitpunkt bereits größtenteils über ein Jahr alt. Die Berichte seien somit nicht geeignet, sie der bekämpften Entscheidung als Feststellungen zugrunde zu legen. Um ein objektives Bild von der Lage im Heimatland der Beschwerdeführer zu erhalten, hätte die Behörde zudem auch die folgenden, leicht zu recherchierenden Berichte, in den Länderfeststellungen berücksichtigen müssen:
- Zu Entführungen und Verschwindenlassen durch lokale Sicherheitskräfte: http://refugee.ru/publ/sagannushkina/bericht 2011/8-1-0-68, Stand vom 13.2.2013, Zugriff am 01.12.2014
- Zu willkürlichen Festnahmen: Amnesty International:
Grundsatzgutachten: Verfolgung tschetschenischer Volkszugehöriger, abrufbar unter:
http://aidrupal.aspdienste.de/umleitung/2007/deu06/019?lang=de?mimetype=text/html , Zugriff am 01.12.2014
- Zu negativen Reaktionen KADYROWS auf den Bericht des Menschenrechtskommittees über Entführungen in Tschetschenien:
Caucasian Knot: Kalyapin: report at HRC sitting about kidnappings in Chechnya caused Kadyrov's negative reaction, 10. Juli 2013 http://eng.kavkaz-uzel.ru/articles/25151/ (Zugriff am 01.12.2014)
- Zur allgemeinen Sicherheitslage in Tschetschenien: Caucasian Knot, 18. Juli 2011, in June 61 persons lost in armed conflict in North Caucasus, http://northcaucasus.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/17791/
- Zu konkreten Fällen von Verschwindenlassen: Caucasian Knot, 18. Juli 2011, in June 61 persons lost in armed conflict in North Caucasus, http://northcaucasus.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/17791/ und 1. August 2011, Two residents of Ordzhonikidzevskaya village killed, http://www.memo.ru/eng/news/2011/08/01/0108114.html und Memorial, 11. Juli 2011, Two Grozny residents disappear in Gudermes, http://www.memo.ru/eng/news/2011/07/11/1107113.html ; 26. Juli 2011, Details of the Abduction of three young men in Gudermes, http://www.memo.ru/eng/news/2011/07/26/2607116.html
- Zur Lage von Rückkehrern: AI - Amnesty International:
Stellungnahme vom 27.2.2012 an das Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt - 2 L 68/10 -, 27. Februar 2012 (verfügbar auf ecoi.net)
http://www.ecoi.net/file_upload/6__1332844665_gutachten-rf-tschetschenien-eur46-11-003.pdf (Zugriff am 01. 12. 2014); Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage. Abrulbar unter:
http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1316165361_nordkaukasus-sicherheits-und-menschenrechtslage-2011.pdf (Zugriff am 28.10.2014); http://www.ecoi.net/file_ upload/90_1271946101
unhcr-replydirfaa11nov09-10jul-let-chechnya.pdf, Stand vom 13.02.2013; ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation: Anfragebeantwortung zur Russischen Föderation: 1) Lage von Personen, die im Ausland, insbesondere Europa, einen Asylantrag gestellt haben und in die Russische Föderation zurückkehren; 2) Was ist in den beiden Fällen der Tschetschenen geschehen, die Ende 2012 zurücküberstellt wurden [a-8327], 14. März 2013 (verfügbar auf ecoi.net), http://www.ecoi.net/local_link/242760/366201_de.html (Zugriff am 01.12.2014)
- Zu willkürlichen Eingriffen in Privat- und Familienleben, das Hausrecht und das Briefgeheimnis: USDOS - US Department of State:
Country Report on Human Rights Practices 2013 - Russia, 27. Februar 2014 (verfügbar auf ecoi.net)
http://www.ecoi.net/local_link/270638/399498 _de.html (Zugriff am 01.12. 2014)
- Zur Stabilität im Nordkaukasus: Jamestown Foundation: Skewed Government Data on Attacks Creates False Picture of Stability in the North Caucasus; Eurasia Daily Monitor Volume: 11 Issue: 24, 06. Februar 2014 (verfügbar auf ecoi.net) http://www.ecoi.net/local _link/269076/397436 de.html (Zugriff am 01.12.2014)
Weiters sei es nicht zutreffend, dass der Drittbeschwerdeführer keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht habe: Aus dem Vorbringen des Drittbeschwerdeführers ergebe sich eindeutig, dass dieser aufgrund der Verfolgung seines Vaters durch die tschetschenischen Sicherheitsbehörden bedroht sei. Der Vater des Drittbeschwerdeführers sei von den Behörden misshandelt und bedroht worden, und daraus sei auch eine Bedrohung des Drittbeschwerdeführers ableitbar. Im vorliegenden Fall liege der Grund für die Verfolgung jedoch nicht unmittelbar in der Person des Drittbeschwerdeführers begründet, sondern in der "Verwandtschaft zu XXXX" [gemeint wohl: zum Erstbeschwerdeführer]. Der Verwaltungsgerichtshof habe diesbezüglich ausgeführt, dass die Rechtsgrundlage für das Absehen vom Erfordernis einer dem Asylwerber selbst zumindest unterstellten politischen Gesinnung in den Fällen der "Sippenhaftung" seiner Ansicht nach in der Anerkennung des Familienverbandes als "soziale Gruppe" gemäß Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK iVm § 7 AsylG 1997 zu sehen sei. Verfolgung könne daher schon dann Asylrelevanz zukommen, wenn ihr Grund in der bloßen Angehörigeneigenschaft des Asylwerbers, somit in seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, etwa jener der Familie, liege. Darüber hinaus sei über das Vorbringen des Vaters des Drittbeschwerdeführers noch nicht abgesprochen worden, zumal sich die Bedrohung des Drittbeschwerdeführers jedoch aus der Verfolgung seines Vaters ableite, sei auch nicht nachvollziehbar, wie die Behörde das Fluchtvorbringen des Drittbeschwerdeführers abschließend beurteilen könne.
32.3. Zudem sei die rechtliche Beurteilung durch die belangte Behörde unrichtig: Gemäß § 3 AsylG 2005 sei einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen sei, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft sei, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschn. A Z 2 GFK drohe. Art. 1 Abschn. A Z 2 GFK besage, dass jene Personen als Flüchtlinge gelten, die aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen ihrer "Rasse", Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung sich außerhalb des Landes befinden, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen können oder wegen dieser Befürchtungen nicht in Anspruch nehmen wollen. Dem Drittbeschwerdeführer drohe in seinem Heimatland aufgrund seines Vaters Verfolgung durch die tschetschenischen Sicherheitsbehörden. Der Drittbeschwerdeführer könne den Schutz seines Heimatlandes in Hinblick auf diese Furcht vor Verfolgung nicht in Anspruch nehmen. Somit wäre dem Drittbeschwerdeführer auch seitens der Behörde internationaler Schutz gemäß § 3 AsylG 2005 zu gewähren gewesen.
Eine Verletzung von Art. 3 EMRK sei aufgrund der Sicherheitslage im gesamten Staatsgebiet, sowie der Gefahr der Inhaftierung aufgrund des Asylantrages des Drittbeschwerdeführers in Österreich bei der Rückkehr überaus wahrscheinlich. Daher wäre dem Drittbeschwerdeführer auch von der erkennenden Behörde der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen gewesen.
Die Feststellung der Behörde, wonach eine Rückkehrentscheidung zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten sei, erscheine auch unter Berücksichtigung der diesbezüglichen Ausführungen der Behörde im Ergebnis unrichtig. Der Drittbeschwerdeführer spreche immer besseres Deutsch und sei überaus stark um seine Integration bemüht. Auch sei der Drittbeschwerdeführer im Falle eines Aufenthaltstitels sofort selbsterhaltungsfähig. Die Kernfamilie des Drittbeschwerdeführers befinde sich in Österreich. Der Drittbeschwerdeführer sei strafgerichtlich unbescholten und habe nicht gegen die öffentliche Ordnung verstoßen. Der Aufenthalt des Drittbeschwerdeführers in Österreich gefährde weder die öffentliche Ruhe oder Ordnung, noch die nationale Sicherheit oder das wirtschaftliche Wohl. Der Eingriff in das schützenswerte Privatleben des Drittbeschwerdeführers sei unverhältnismäßig und daher auf Dauer unzulässig. Die Rückkehrentscheidung hätte sohin für dauerhaft unzulässig erklärt werden müssen, und die Behörde hätte dem Drittbeschwerdeführer daher gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 eine Aufenthaltsberechtigung (plus) von Amts wegen zu erteilen gehabt. Darüber würde eine Abschiebung des Drittbeschwerdeführers in die Russische Föderation eindeutig eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen und sei somit unzulässig. Aufgrund der Asylantragstellung und dem Aufenthalt in Österreich sei davon auszugehen, dass der Drittbeschwerdeführer bei seiner Rückkehr erheblichen Repressionen ausgesetzt wäre.
Da sich gerade zur Frage der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung der entscheidungsrelevante Sachverhalt nahezu täglich ändern könne (fortschreitende Integration) werde die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung unumgänglich sein und daher eine solche beantragt. Auch unionsrechtlich sei in Zusammenhang mit einem Rechtsmittel gegen eine Rückkehrentscheidung die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung geboten, wie der Verwaltungsgerichtshof bereits judiziert habe.
33. Der Erstbeschwerdeführer, die Zweitbeschwerdeführerin, die Viertbeschwerdeführerin und der Fünftbeschwerdeführer erhoben mit Schriftsatz vom 22.12.2014 Beschwerde gegen die Bescheide vom 10.12.2014 und 13.12.2014. Betreffend Spruchpunkt III. wurden sie von der XXXX auch als gewillkürter Vertreter vertreten.
33.1. Die Beschwerdeführer beantragten, das Bundesverwaltungsgericht möge die angefochtenen Bescheide zur Gänze beheben, und den Beschwerdeführer den Status des [gemeint wohl: von] Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG 2005 zuerkennen, in eventu die angefochtenen Bescheide wegen Rechtswidrigkeit zur Gänze beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückverweisen (§ 66 Abs. 2 AVG, § 28 Abs. 3 und 4 VwGVG), für den Fall der Abweisung des obigen Beschwerdeantrages gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 feststellen, dass den Beschwerdeführern der Status des [gemeint wohl: von] subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat zukomme sowie feststellen, dass die gemäß § 52 FPG erlassene[n] Rückkehrentscheidung[en] gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig seien und feststellen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung [von] Aufenthaltsberechtigung.[en] (plus) gemäß § 55 AsylG 2005 vorliegen und den Beschwerdeführern daher gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 [jeweils] eine Aufenthaltsberechtigung (plus) von Amts wegen zu erteilen sei, sowie in eventu feststellen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung [jeweils] einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG 2005 vorliegen und den Beschwerdeführern daher [jeweils] eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen sei und jedenfalls eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG durchführen (der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ermittelt, dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG zur ganzheitlichen Würdigung des individuellen Vorbringens unter Berücksichtigung der persönlichen Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführer unvermeidlich erscheine).
33.2. Begründend führten diese Beschwerdeführer aus, dass das Ermittlungsverfahren der belangten Behörde mangelhaft gewesen sei. Es werde zunächst bemängelt, dass dem Erstbeschwerdeführer das Protokoll der Einvernahme vom 20.08.2014 nicht rückübersetzt worden sei, obwohl anderes im Protokoll selbst vermerkt sei. Er habe daher im Zuge der Einvernahme keine Möglichkeit gehabt, Richtigstellungen des Protokolls vorzunehmen.
Die belangte Behörde habe es unterlassen, in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Sie habe keine ausreichenden Ermittlungen hinsichtlich des zentralen Fluchtvorbringens der Beschwerdeführer getätigt und sich insbesondere nicht mit ihren eigenen Länderberichten zur Situation in Tschetschenien auseinandergesetzt. Auch hätte sie weitere Berichte, die mit dem Fluchtvorbringen der Beschwerdeführer in Zusammenhang stehen, heranziehen müssen. Dabei wäre es vor allem erforderlich gewesen, Berichte zu den XXXX und ihrem Verhältnis zu XXXX sowie hinsichtlich der Viertbeschwerdeführerin Berichte zur Lage von XXXX Menschen in Tschetschenien zu berücksichtigen. Im Falle weiterhin bestehender Zweifel an der Glaubhaftigkeit des Vorbringens der Beschwerdeführer hätte die belangte Behörde Ermittlungen im Heimatland der Beschwerdeführer veranlassen müssen. Die belangte Behörde habe zudem keine Ermittlungen zum Gesundheitszustand des Erstbeschwerdeführers und der Viertbeschwerdeführerin angestrengt. Der Erstbeschwerdeführer habe vorgebracht, in ärztlicher Behandlung wegen XXXX. Weiters habe er angegeben, auch eine XXXX zu erhalten. Es seien der belangten Behörde zudem bereits Befunde aus dem Zulassungsverfahren des Erstbeschwerdeführers vorgelegen. Für die Viertbeschwerdeführerin seien ebenfalls Befunde im Verfahren vorgelegt worden, die jedoch keinerlei Berücksichtigung gefunden haben. Vor diesem Hintergrund sei die belangte Behörde im Rahmen ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht jedenfalls verpflichtet gewesen, ein fachärztliches Gutachten einzuholen, um die Rückkehrgefährdung in Bezug auf den Erstbeschwerdeführer und die Viertbeschwerdeführerin abschließend beurteilen zu können. Indem sie sich nicht einmal mit den bereits im Akt vorhandenen Befunden auseinandersetzt und die Beschwerdeführer auch nicht aufgefordert habe, aktuelle Befunde vorzulegen, habe sie jegliche Ermittlungstätigkeit in einem entscheidungswesentlichen Punkt unterlassen. Wäre die Behörde ihrer Ermittlungspflicht nachgekommen, so hätte festgestellt werden müssen, dass die Beschwerdeführer ihr Heimatland aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen haben und im Falle ihrer Abschiebung in die Russische Föderation jedenfalls eine Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK drohe. Der Erstbeschwerdeführer habe mit der Beschwerde den Befund vom 15.10.2013 betreffend Thromboseverdacht beigelegt. Demnach habe eine Thrombose ausgeschlossen werden können, es liege ein Zustand nach einer Unterschenkelfraktur im FEBRUAR 2013 vor.
Die von der belangten Behörde herangezogenen Länderberichte zur Situation in der Russischen Föderation im Allgemeinen und in Tschetschenien im Speziellen seien vielfach veraltet, da sie sich auf einen Zeitraum beziehen, der zum Entscheidungszeitpunkt mehr als ein Jahr zurückgelegen sei. Diese veralteten Berichte seien nicht geeignet, die Grundlage für eine abschließende Beurteilung der Situation der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in die Russische Föderation zu bilden. Abgesehen von den der Beschwerde des Drittbeschwerdeführers angeschlossenen Berichten führte die Beschwerde folgende weitere Berichte an:
- World Report 2014 - Russia, Quelle: HRW - Human Rights Watch:
World Report 2014 - Russia, 21. Januar 2014 (verfügbar auf ecoi.net) http://www.ecoi.net/local link/267714/395074 de.html (Zugriff am 16. November 2014)
- Zur Verfolgung von Personen mit Kontakten zu den Mudschahed, 22. April 2013:
http://www.fluechtlingshilfe.ch/herkunftslaender/europe/tschetschenien/tschetscheniemverfolgung von-personen-mit-kontakten-zu-den-mudschahed (Zugriff am 22.April 2014)
- Zur Verfolgung von Angehörigen von Rebellen: The Epicenter of the Insurgency-A Net Assessment of the Situation in the Northeast Caucasus Since the Start of 2014; Eurasia Daily Monitor Volume: 11
Issue: 182
? Zur problematischen Menschenrechtssituation in der Russischen
Föderation: Bericht des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Deutschland) vom 13.10.2014
- Zu Einschnitten im Gesundheitswesen unter Putin: Putin's Cutbacks in Health Care Send Russian Mortality Rates Back Up; Eurasia Daily Monitor Voiume: 11 Issue: 177 October 7, 2014 02:12 PM Age: 10 hrs
Hätte die belangte Behörde diese Berichte in das Ermittlungsverfahren einfließen lassen und hätte die Behörde die eigenen Länderfeststellungen korrekt ausgewertet, so hätte sie zu der Feststellung kommen müssen, dass das Vorbringen der Beschwerdeführer in den Länderberichten Deckung finde. Ebenfalls hätte die Behörde die Feststellung treffen müssen, dass eine Rückkehr der Beschwerdeführer in die Russische Föderation jedenfalls das reale Risiko eine Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK implizieren würde.
Die Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates seien unrichtig festgestellt worden: Die Feststellung der belangten Behörde, die Beschwerdeführer seien in ihrem Heimatland keiner konkreten Bedrohung ausgesetzt gewesen, sei unrichtig und beruhe auf einer verfehlten Beweiswürdigung. Die belangte Behörde nehme in ihren Feststellungen keinen Bezug auf das konkrete Vorbringen der Beschwerdeführer, die die Russische Föderation aufgrund von Verfolgung durch Personen, welche XXXX, dem amtierenden Präsidenten von Tschetschenien, zuzurechnen seien, verlassen. Der Erstbeschwerdeführer sei mehrfach gezwungen worden, Schutzgeld zu zahlen und brutal misshandelt worden. Es ist unverständlich, wie die belangte Behörde zur Auffassung gelangt sei, die Angaben des Erstbeschwerdeführers seien nicht substantiiert und nachvollziehbar und der Erstbeschwerdeführer nicht glaubwürdig: Der Erstbeschwerdeführer habe ein äußerst detailreiches (mehr als zwei A4-Seiten umfassendes) und konsistentes Vorbringen erstattet. Er habe die fluchtauslösenden Ereignisse im Heimatland zudem umfassend und in freier Erzählung geschildert. Das Vorbringen des Erstbeschwerdeführers finde darüber hinaus Deckung in den Länderberichten zur Lage in Tschetschenien, in denen insbesondere das rücksichtslose Vorgehen der Sicherheitskräfte deutlich werde. Die belangte Behörde setze sich in der Beweiswürdigung jedoch völlig unzureichend mit dem Vorbringen auseinander. Die Beweiswürdigung zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftslandes bestehe zum Großteil aus einer zusammenfassenden Wiedergabe der Angaben des Erstbeschwerdeführers in der Einvernahme vor dem Bundesamt. Damit sind jedoch die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Beweiswürdigung nicht erfüllt, zumal nicht ersichtlich werde, welche Schlüsse die belangte Behörde aus den Angaben des Erstbeschwerdeführers ziehe und wie sie zu ihren Feststellungen gelange. Wenn die belangte Behörde dem Erstbeschwerdeführer in der Beweiswürdigung vorhalte, er habe für seine Angaben keine Beweismittel vorlegen können, gehe sie von einem falschen Beweismaß aus. Im Asylverfahren gelte ein reduziertes Beweismaß, weshalb Tatsachen nicht bewiesen, sondern lediglich glaubhaft gemacht werden müssen. Als glaubhaft sei gemäß Art 4 Abs. 5 RL 2004/83/EG des Rates das Vorbringen jedenfalls dann einzustufen, wenn sich der Antragsteller offenkundig bemüht habe, seinen Antrag zu substantiieren, alle verfügbaren Anhaltspunkte vorliegen und eine hinreichende Erklärung für das Fehlen anderer relevanter Anhaltspunkte gegeben wurde, die Aussagen kohärent und plausibel seien und mit den für seinen Fall relevanten besonderen und allgemeinen Informationen nicht in Widerspruch stehen, der Antragsteller internationalen Schutz zum frühest möglichen Zeitpunkt beantragt habe, und die generelle Glaubwürdigkeit des Antragstellers festgestellt worden sei. Das Vorbringen der Beschwerdeführer erfülle diese Anforderungen: Der Erstbeschwerdeführer habe ein stimmiges, detailreiches und widerspruchsfreies Vorbringen erstattet, das auch mit der Situation im Herkunftsland konsistent sei. Auch könne die belangte Behörde keine Gründe nennen, die es rechtfertigen würden, an der persönlichen Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführer zu zweifeln. Auch lege die belangte Behörde nicht schlüssig dar, wie sie zur Ansicht gelangt sei, das Vorbringen des Erstbeschwerdeführers zu den Geldforderungen sei nicht glaubhaft sei. Sie stütze ihre Auffassung auf eine letztlich nicht nachvollziehbare Würdigung einiger weniger Aspekte des Fluchtvorbringens des Erstbeschwerdeführers. Zum Vorhalt, es sei nicht nachvollziehbar, dass der Erstbeschwerdeführer freiwillig in das Militärfahrzeug gestiegen sei, sei Folgendes auszuführen: Der Erstbeschwerdeführer habe keine Wahl gehabt, er habe den Anweisungen der Leute von XXXX folgen müssen. Hätte er dies nicht getan, hätten sie ihn mit Sicherheit gezwungen, mitzukommen. Die Personen seien zudem bewaffnet gewesen. Zum Vorhalt der belangten Behörde, es sei nicht nachvollziehbar, dass man weiterhin Geld vom Erstbeschwerdeführer gefordert hätte, nachdem bekannt gewesen sei, dass er sein Geschäft geschlossen und kein Geld mehr gehabt habe, werde Folgendes vorgebracht: Die XXXX werden von XXXX Leuten verfolgt und gelten als korrupt. Die Leute von XXXX gingen davon aus, dass der Erstbeschwerdeführer mit den XXXX in Kontakt gestanden sei und es ihm daher auch möglich sein würde, über diese Verbindung weiterhin Geld zu beschaffen. Anders als von der belangten Behörde vermeint, sei es auch nachvollziehbar, dass dem Erstbeschwerdeführer im Krankenhaus eine Behandlung seiner durch Misshandlung erlittenen Verletzungen verweigert worden sei. Auch die tschetschenischen Krankenhäuser werden von Personen geleitet, die durch XXXX eingesetzt worden seien. Es sei daher anzunehmen, dass sich die Ärzte schlichtweg nicht getraut haben, jemandem, der von XXXXS Leuten verfolgt worden sei, zu helfen, da sie befürchtet haben, selbst in Schwierigkeiten zu geraten. Zum Vorhalt der belangten Behörde, der Erstbeschwerdeführer habe nicht beweisen können, dass seine Verletzungen von den geschilderten Misshandlungen herrühren, sei erneut zu sagen, dass die Behörde zu Unrecht davon ausgehe, im Asylverfahren könne von Asylwerbern verlangt werden, ihre Fluchtgründe zu beweisen. Es gelte vielmehr ein herabgesetztes Beweismaß und genüge daher die Glaubhaftmachung der fluchtauslösenden Ereignisse. Wie bereits dargelegt, habe der Erstbeschwerdeführer ein konsistentes, widerspruchsfreies Vorbringen erstattet, das auch in den Länderberichten Deckung finde. Die belangte Behörde könne die Glaubhaftigkeit des Vorbringens durch ihre Beweiswürdigung nicht erschüttern. Mit der Beschwerde werde ein Befund des Landesklinikum XXXX vom 15.10.2013 vorgelegt, aus dem die vom Erstbeschwerdeführer genannten Verletzungen am XXXX hervorgehen. Die Beweiswürdigung der belangten Behörde stelle keine umfassende Würdigung des Vorbringens des Erstbeschwerdeführers dar: Es werden lediglich einzelne Aspekte, die sich zum Teil auch nur auf Nebenumstände beziehen (wie z.B. die verweigerte Behandlung im Krankenhaus), herausgegriffen. Auf das zentrale Vorbringen der Misshandlung des Erstbeschwerdeführers und der erlittenen Verletzungen gehe das Bundesamt kaum ein. Nur eine Beweiswürdigung, in der eine umfassende Würdigung des Vorbringens erfolge und welche die für den Asylwerber günstigen (im gegenständlichen Fall insbesondere die ausführliche Schilderung des Erstbeschwerdeführers) und weniger günstigen Aspekten gleichermaßen berücksichtigt und geprüft werden, erfülle die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Beweiswürdigung. Bei der Ansicht der belangten Behörde, der Erstbeschwerdeführer habe seine Fluchtgeschichte stereotyp präsentiert, handle es sich ausschließlich um eine nicht näher begründete Behauptung, die ebenfalls nicht in der Lage sei, die Glaubwürdigkeit des Erstbeschwerdeführers in Zweifel zu ziehen. Wenn die belangte Behörde in der Beweiswürdigung vermeine, das Vorbringen des Erstbeschwerdeführers könne der Entscheidung nicht als Feststellung zugrunde gelegt werden, weil es nicht verifizierbar sei, verkenne sie abermals die Rechtslage, da sie erneut von einem falschen Beweismaß ausgehe. Zudem habe sich der Erstbeschwerdeführer in der Einvernahme auch mit Nachforschungen zu seinem Fluchtvorbringen im Heimatland einverstanden erklärt. Die belangte Behörde hätte daher beispielsweise durch einen Vertrauensanwalt die Möglichkeit gehabt, die Angaben des Erstbeschwerdeführers vor Ort zu überprüfen. Des Weiteren wäre es der belangten Behörde möglich gewesen, ein medizinisches Sachverständigengutachten zu den Verletzungen bzw. zur psychischen Verfassung des Erstbeschwerdeführers in Auftrag zu geben. Auch so wäre es möglich gewesen, das Vorbringen der Misshandlung zu überprüfen. Das Vorbringen der Misshandlung sei zentral für das Fluchtvorbringen der Beschwerdeführer. Zum Beweis dafür, dass der Erstbeschwerdeführer Verletzungen durch Misshandlung erlitten habe, werde daher beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge ein fachärztliches (gerichtsmedizinisches) Gutachten zur Frage der Ursache der Verletzungen des Erstbeschwerdeführers einholen. Zum Beweis dafür, dass der Erstbeschwerdeführer Misshandlung erlitten und diese psychische Folgen hinterlassen habe, werde weiters beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge ein psychiatrisches Sachverständigengutachten hinsichtlich der psychischen Verfassung des Erstbeschwerdeführers einholen.
Es werde weiters bemängelt, dass dem Erstbeschwerdeführer die vermeintlichen Ungereimtheiten in seinem Vorbringen nicht vorgehalten worden seien. Ihm sei daher keine Möglichkeit eingeräumt worden, dazu Stellung zu nehmen und somit das Parteiengehör in entscheidungswesentlichen Punkten verwehrt worden. Da die Beschwerdeführer Verfolgung von staatlicher Seite, nämlich durch Personen, die für XXXX arbeiten, fürchten, stehe ihnen - anders als von der belangten Behörde vermeint - auch keine innerstaatliche Fluchtalternative offen. Der Erstbeschwerdeführer sei sogar in XXXX von XXXX ausfindig gemacht worden. Dies zeige, dass XXXX über ein effizientes Informationsnetz verfüge. Auch die Länderberichte des Bundesamtes gehen davon aus, dass Personen, die in der Russischen Föderation Verfolgung von staatlicher Seite fürchten, keine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung stehe. Hätte die belangte Behörde ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren und eine ordnungsgemäße Beweiswürdigung durchgeführt, hätte sie zur Feststellung gelangen müssen, dass die Beschwerdeführer ihr Heimatland aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung durch XXXX und seine Anhänger verlassen haben und ihnen aufgrund der staatlichen Verfolgung auch keine innerstaatliche Fluchtalternative offenstehe.
Es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation durch XXXX und seine Anhänger unmenschliche und erniedrigende Behandlung erfahren oder sogar getötet werden. Im Falle einer Abschiebung der Beschwerdeführer in die Russische Föderation würden die russischen Behörden, und somit auch XXXX Leute, in jedem Fall informiert werden. Sollte eine Fahndung gegen die Beschwerdeführer laufen, werde auch die ausschreibende Stelle über die Abschiebung informiert. Falls ein Haftbefehl aufrecht sei, können die Beschwerdeführer gleich in Untersuchungshaft genommen werden. Für die Beschwerdeführer besteht daher die konkrete Gefahr, unmittelbar nach ihrer Ankunft in der Russischen Föderation durch die Behörden verhaftet zu werden und unmenschlicher Behandlung ausgesetzt zu sein. Die Beschwerdeführer wären auch an keinem anderen Ort in der Russischen Föderation sicher, da die Verfolgung von staatlicher Seite ausgehe. Sie müssten sich - wie sich aus den Länderberichten der belangten Behörde ergebe - im Falle des Umzugs an einen anderen Ort innerhalb der Russischen Föderation registrieren lassen. Dies sei für einen legalen Aufenthalt in der Russischen Föderation unabdingbar. Damit wären die Beschwerdeführer für ihre Verfolger im gesamten Staatsgebiet leicht auffindbar. Bei der Beurteilung des Vorhandenseins einer innerstaatlichen Fluchtalternative sei zu beachten, dass es den Beschwerdeführern keinesfalls zugemutet werden könne, illegal und versteckt zu leben.
Die belangte Behörde nehme in ihrer Begründung auch keinerlei Bezug auf die im Verfahren vorgelegten medizinischen Unterlagen und das Vorbringen des Erstbeschwerdeführers und der Viertbeschwerdeführerin zu ihren gesundheitlichen Problemen. Auch setze sie sich folglich nicht mit den Auswirkungen einer Abschiebung auf den Gesundheitszustand der Beschwerdeführer auseinander. Der Bescheid betreffend die Zweitbeschwerdeführerin stelle sich auch als in sich widersprüchlich dar. So werde auf Seite 15 des angefochtenen Bescheides festgehalten, die Zweitbeschwerdeführerin leide anXXXX. Gleichzeitig werde jedoch eine Rückkehrentscheidung gegenüber der Zweitbeschwerdeführerin für zulässig befunden. Auch unterlasse es die belangte Behörde gänzlich, Feststellungen zum Gesundheitszustand der Viertbeschwerdeführerin zu treffen. Sie gehe nicht auf die im Verfahren vorgelegten Befunde und die Aussagen der Mutter zum Gesundheitszustand der Viertbeschwerdeführerin ein. Weiters erfolge keine Prüfung der Lage (insbesondere hinsichtlich Betreuungsmöglichkeiten) von XXXX Personen in Tschetschenien. Damit unterlasse das Bundesamt Feststellungen in einem entscheidungswesentlichen Punkt, zumal die gesundheitliche Verfassung und die sich daraus eventuell ergebende Rückehrgefährdung einen wesentlichen Aspekt für die Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz und der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung darstelle. Die Entscheidung werde durch dieses Vorgehen mit einem groben Verfahrensmangel belastet. Bei der Viertbeschwerdeführerin bestehe eine XXXX).
Diesbezüglich legten die Beschwerdeführer folgende Unterlagen vor:
- Ambulanzbefund des Landesklinikum XXXX vom 18.07.2013
- Ambulanzbefund des Landesklinikum XXXX vom 22.08.2013
- psychologischer Befund von XXXX vom 19.09.2013
- Befund nach einer durchgeführten Magnetresonanz-Tomographie vom 20.09.2013
- Ambulanzbefund des Landesklinikum XXXX vom 23.10.2013
Aus der ärztlichen Bestätigung vom 07.07.2014 bzw. dem Schreiben vom 02.04.2014 von XXXX gehe hervor, dass bei der Viertbeschwerdeführerin eine suspekte XXXX bzw. ein XXXX bestehen. Aus der psychologischen Stellungnahme von XXXX vom 09.01.2014 gehe hervor, dass die Viertbeschwerdeführerin an einer XXXX leide. Es werde eine regelmäßige Betreuung durch spezifische Einrichtungen für XXXX empfohlen.
Die Feststellungen der belangten Behörde zum Privat- und Familienleben der Beschwerdeführer seien viel zu knapp geraten. So liste das Bundesamt lediglich die Namen der Mitglieder der Kernfamilie auf und übersehe völlig, dass es für das Privat- und Familienleben von Bedeutung sei, dass noch weitere Verwandte der Zweitbeschwerdeführerin in Österreich leben. Seit ungefähr 8 Jahren lebe in Österreich ein Bruder der Zweitbeschwerdeführerin. Zu ihm bestehe ein regelmäßiger Kontakt und er unterstütze die Zweitbeschwerdeführer beispielsweise mit Lebensmitteln. Weiters leben in Österreich die Eltern der Zweitbeschwerdeführerin und ein Neffe. Sie seien ebenfalls Asylwerber. Die Zweitbeschwerdeführerin besuche ihre Eltern mehrmals wöchentlich und kümmere sich um sie, da sie gesundheitlich sehr angeschlagen seien. Der Erstbeschwerdeführer habe in der Einvernahme vom 20.08.2014 mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass er in Österreich arbeiten und selbsterhaltungsfähig sein wolle. Auch die Zweitbeschwerdeführerin habe angegeben, eine Arbeit aufnehmen zu wollen, sobald es ihr aufenthaltsrechtlich erlaubt sei. Die Zweitbeschwerdeführerin verfüge über eine medizinische Ausbildung und habe in XXXX im Labor im Bereich Diagnostik gearbeitet. Auch in Österreich würde sie gern eine Tätigkeit in diesem Bereich aufnehmen. Als Aspekt des Privatlebens sei weiters auch der Gesundheitszustand der Beschwerdeführer und ihr etwaiges Interesse an einer Fortsetzung einer begonnen Behandlung zu berücksichtigen. Dabei müsse insbesondere auch die Situation der minderjährigen Viertbeschwerdeführerin beachtet werden, der in Österreich - anders als in ihrem Heimatland - die erforderlichen Betreuungs- und Entfaltungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen.
33.3. Auch die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes durch die belangte Behörde sei falsch: Der Erstbeschwerdeführer werde in seinem Heimatland aufgrund seines früheren Kontakts zu den XXXX von XXXX und seinen Leuten verfolgt. Darin sei eine Verfolgung aufgrund des Konventionsgrundes einer unterstellten politischen Gesinnung oder der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe jener Personen, die mit den XXXX in Verbindung gebracht werden, zu sehen. Für die anderen Beschwerdeführer bestehe die asylrelevante Verfolgung aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Familie des Erstbeschwerdeführers. Dabei handle es sich um eine Verfolgung aus dem Konventionsgrund der sozialen Gruppe. Die Verfolgung gehe von XXXX und seinen Leuten, und somit von staatlicher Seite aus. Die Furcht vor weiterer Verfolgung sei wohlbegründet, da der Erstbeschwerdeführer durch XXXX Leute bereits mehrfach schwer misshandelt, hinsichtlich Schutzgeldzahlungen erpresst und quasi enteignet worden sei. Weiters seien er und seine Familie massiv bedroht worden. Auch haben die Länderberichte berichtet, dass in einer Situation wie jener der Beschwerdeführer eine erneute Festnahme oder auch extralegale Tötung durch die Behörden mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohe. Eine interne Fluchtalternative bestehe nicht, da die Verfolgung von staatlicher Seite ausgehe. Bereits im Zuge einer Abschiebung in die Russische Föderation würden die Beschwerdeführer in die Hände der Behörden geraten. Zudem ergebe sich aus den Länderberichten, dass Personen in der Russischen Föderation ohne größere Schwierigkeiten auch außerhalb der Herkunftsregion ausfindig gemacht werden können. Auch wäre es Aufgabe der belangten Behörde, die Existenz einer innerstaatlichen Fluchtalternative aufzuzeigen, was in den angefochtenen Bescheiden jedoch nicht erfolgt sei. Um vom Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative sprechen zu können, müssen die Asylbehörden über Ermittlungsergebnisse verfügen, die die Sicherheit der Asylwerber dartun. Es müsse konkret ausgeführt werden, wo der Beschwerdeführer tatsächlich Schutz vor der von ihm geltend gemachten Bedrohung finden könnte. Entsprechend dem "Ausschlusscharakter'' der internen Schutzalternative müsse es Sache der Behörde sein, die Existenz einer internen Schutzalternative aufzuzeigen und nicht umgekehrt, die Sache des Asylwerbers, die Annahme einer theoretisch möglichen derartigen Alternative zu widerlegen. Somit wäre den Beschwerdeführern seitens der Behörde Asyl gemäß § 3 AsylG 2005 zu gewähren gewesen.
Die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde zu Spruchpunkt II. bestehe ausschließlich aus Textbausteinen. Es erfolge keine Auseinandersetzung mit der individuellen Situation der Beschwerdeführer: So führe die belangte Behörde im Bescheid betreffend den Erstbeschwerdeführer Folgendes aus: "Die notwendigen Rahmenbedingungen für Ihr wirtschaftliches Überleben, Arbeitsmöglichkeiten (XXXX) - Ihr Betätigungsfeld, sowie eine Unterstützung durch Ihren Ehegatten, stellen sich als im Wesentlichen unverändert im Vergleich zur Zeit vor Ihrer Flucht dar." Diese Textpassage könne sich keinesfalls auf den Erstbeschwerdeführer beziehen, zumal darin von seinem "XXXX" und "XXXX", auf denen er nie gearbeitet habe, die Rede sei. Dies zeigt, dass die belangte Behörde bei der Begründung ihrer Entscheidung jegliche Sorgfalt missen lasse.
Eine Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK sei- wie aus den oben zitierten Länderberichten deutlich werde - auch aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage in Tschetschenien sowie aufgrund einer drohenden Inhaftierung der Beschwerdeführer wegen ihrer Asylantragstellung in Österreich überaus wahrscheinlich. Wie bereits ausgeführt, stehe den Beschwerdeführern in Russland auch keine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung. Hinzu komme die besondere Vulnerabilität des Erstbeschwerdeführers aufgrund seines schlechten Gesundheitszustandes und der Viertbeschwerdeführerin aufgrund ihrer XXXX. Es sei daher zu befürchten, dass sich bereits die Abschiebung äußerst negativ auf den Gesundheitszustand der Beschwerdeführer auswirken und zu einer Verletzung von Art, 2 und Art. 3 EMRK führen würde. Daher wäre den Beschwerdeführern von der erkennenden Behörde auch der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen gewesen.
Die Feststellung der belangten Behörde, wonach eine Rückkehrentscheidung zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten sei, erscheine auch unter Berücksichtigung der diesbezüglichen Ausführungen der Behörde im Ergebnis unrichtig. Die Beschwerdeführer verfügen in Österreich abgesehen von der Kernfamilie über ein schützenswertes Familienleben mit den Eltern, dem Neffen und dem Bruder der Zweitbeschwerdeführerin. Der Bruder der Zweitbeschwerdeführerin lebe bereits seit ungefähr 8 Jahren in Österreich. Zwischen dem Bruder und den Beschwerdeführern bestehe eine enge Beziehung, die vor allem durch die regelmäßigen Besuche zum Ausdruck komme. Auch zwischen den Beschwerdeführern und den Eltern der Zweitbeschwerdeführerin bestehe ein enges Verhältnis. Die Zweitbeschwerdeführerin kümmere sich sehr um ihre Eltern, die gesundheitlich stark angeschlagen seien. Die Beschwerdeführer seien sehr bemüht, Deutsch zu lernen und sich so gut als möglich zu integrieren. Der Fünftbeschwerdeführer besuche in Österreich den Kindergarten. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin haben in der Einvernahme mehrfach ihren Willen zum Ausdruck gebracht, sobald es ihnen aufenthaltsrechtlich erlaubt sei, eine Beschäftigung aufzunehmen und für den Unterhalt der Familie selbst aufkommen zu wollen. Es könne daher von einer zukünftigen Selbsterhaltungsfähigkeit der Beschwerdeführer ausgegangen werden. Im Rahmen der Beurteilung des schützenswerten Privatlebens in Österreich seien auch die gesundheitlichen Probleme des Erstbeschwerdeführers und der Drittbeschwerdeführerin und die Tatsache, dass ihnen in Österreich die benötigten Behandlungen und Betreuungsangebote zur Verfügung stehen, zu berücksichtigen. In Bezug auf die Viertbeschwerdeführerin und den Fünftbeschwerdeführer müsse weiters das Kindeswohl als wichtigstes Entscheidungskriterium beachtet werden. Die Beschwerdeführer seien zudem strafgerichtlich unbescholten, und haben auch nicht gegen die öffentliche Ordnung verstoßen. Weiters sehe die Behörde die Schutzwürdigkeit des Privatlebens der Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf den erst kurzfristigen Aufenthalt in Österreich als gering. Dieses Argument sei jedoch mit der Einbringung der Beschwerde entkräftet, da dieser die aufschiebende Wirkung zukomme. Es sei daher eine wesentliche Änderung der Umstände eingetreten und die Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung werde daher neu zu bewerten sein. Der Aufenthalt der Beschwerdeführer in Österreich gefährde weder die öffentliche Ruhe oder Ordnung, noch die nationale Sicherheit oder das wirtschaftliche Wohl. Der Eingriff in das schützenswerte Privat- und Familienleben der Beschwerdeführer sei unverhältnismäßig und daher auf Dauer unzulässig. Allgemein formulierte Interessen reichen in Hinblick auf das verfassungsgesetzlich garantierte Recht und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Judikatur nicht aus, die dringliche Gebotenheit der Ausweisung der Beschwerdeführer begründen zu können. Darüber hinaus würde eine Abschiebung der Beschwerdeführer in die Russische Föderation eindeutig eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen und sei somit unzulässig. Die Rückkehrentscheidung hätte sohin für dauerhaft unzulässig erklärt werden müssen, und die Behörde hätte den Beschwerdeführern daher gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 eine Aufenthaltsberechtigung (plus) von Amts wegen zu erteilen gehabt.
Da sich gerade zur Frage der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung der entscheidungsrelevante Sachverhalt nahezu täglich ändern könne (fortschreitende Integration), werde die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung unumgänglich sein und werde daher eine solche beantragt. Auch unionsrechtlich sei in Zusammenhang mit einem Rechtsmittel gegen eine Rückkehrentscheidung die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung geboten. Zu dieser Verhandlung sei auch der Vertreter zu laden und werde beantragt, dem Vertreter neben dem Datum der Verhandlung auch den genauen Zeitpunkt des Beginns der Erörterungen zu Spruchpunkt III. mitzuteilen, um ein zeitgerechtes Erscheinen desselben sicherzustellen. Es solle zudem nochmals hervorgehoben werden, dass in Hinblick auf alle Spruchpunkte des gegenständlichen Verfahrens die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht erforderlich sei, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde noch nicht als geklärt angesehen werden könne. Das Bundesamt habe keine ausreichenden Ermittlungen hinsichtlich des entscheidungsrelevanten Sachverhalts getätigt. So habe es insbesondere keine Ermittlungen hinsichtlich der körperlichen und seelischen Folgen der vom Erstbeschwerdeführer erlittenen Misshandlungen angestrengt oder versucht, die Angaben des Erstbeschwerdeführers durch Recherchen im Heimatland zu überprüfen. Des Weiteren habe die belangte Behörde das Vorbringen der Beschwerdeführer nicht vor dem Hintergrund einschlägiger Länderberichte gewürdigt. Auch werde eine mündliche Verhandlung erforderlich sein, damit sich das Bundesverwaltungsgericht von der persönlichen Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführer überzeugen könne. Zudem habe das Bundesamt die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in seiner Entscheidung nicht in gesetzmäßiger Weise offengelegt.
33.4. Die Viertbeschwerdeführerin legte mit der Beschwerde die Befunde vom 22.08.2013, 18.07.2013, 20.09.2013, 23.10.2013, 07.07.2014 (XXXX bzw. XXXX, abgesehen von neurologischer Symptomatik gesund), den E-Mail-Verkehr zwischen zwei Ärzten und die psychologische Stellungnahme vom 09.01.2014 vor, derzufolge die Viertbeschwerdeführerin bei mehreren klinisch-psychologischen Gesprächen gewesen sei, ruhig und angepasst sei, es sei aber nicht möglich sei, verbalen Kontakt herzustellen; ihrer Mutter zufolge zeige sie zeitweise aggressives Verhalten und Einnässen. Die Mutter sei mit der Betreuung überfordert und ersuche um spezifische Unterstützung ihrer Tochter.
34. Das Bundesamt legte die Beschwerde des Erstbeschwerdeführers, der Zweitbeschwerdeführerin, der Viertbeschwerdeführerin und des Fünftbeschwerdeführers vom 22.12.2014 am 07.01.2015 dem Bundesverwaltungsgericht vor, verzichtete auf die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung und beantragte die Abweisung der Beschwerde und Übermittlung des Verhandlungsprotokolls. Unter einem legte es die Beschwerde des Drittbeschwerdeführers vor.
35. Der Erstbeschwerdeführer, die Zweitbeschwerdeführerin, die Viertbeschwerdeführerin und der Fünftbeschwerdeführer erstatten durch Ihre Rechtsberaterin mit Schriftsatz vom 19.01.2015 eine Beschwerdeergänzung. Darin führten sie aus, dass bei der Viertbeschwerdeführerin eine XXXX bestehe. Diesbezüglich seien in der Beschwerde vom 22.12.2014 auch mehrere Befunde vorgelegt worden. Aus ärztlicher Sicht werde eine regelmäßige Betreuung durch spezifische Einrichtungen für XXXX Störungen empfohlen. Zur Lage von Personen mit XXXX in der Russischen Föderation werde daher von den Beschwerdeführern auf die ACCORD-Anfragebeantwortung a-9025 vom 14. Jänner 2015 zur Russischen Föderation "Tschetschenien: Informationen zur Lage von Personen mit XXXX" verwiesen:
"Das US-amerikanische Außenministerium (US Department of State, USDOS) erläutert in seinem im Februar 2014 veröffentlichten Jahresbericht zur Mcnschenrcchtslagc (Berichtszeitraum 2013), dass mehrere Gesetze die Diskriminierung von unter anderem Personen mit XXXX verbieten würden, diese Gesetze von der Regierung in der Regel aber nicht umgesetzt würden. Die Zustände in den überfüllten Einrichtungen für Erwachsene mit XXXX seien oft schlecht und die Angestellten nicht qualifiziert. Die Einrichtungen würden nur selten versuchen, die Fähigkeiten der BewohnerInnen, die oftmals die Einrichtungen nicht verlassen dürften und deren Bewegungsfreiraum innerhalb der Einrichtungen manchmal eingeschränkt sei, zu entwickeln. Die föderale Gesetzgebung erlaube den Regionalregierungen mit Stand Juli 2013, Quoten für die Beschäftigung von Personen mit XXXX einzurichten. Einige örtliche Behörden und private ArbeitgeberInnen hätten Personen mit XXXX weiterhin entmutigt, einer Arbeit nachzugehen und es habe keine Strafen gegeben, wenn Quoten ignoriert worden seien.
[...]
In der im Jänner 2013 veröffentlichten Zusammenfassung des UNO-Menschenrechtsrats (UN Human Rights Council, HRC) von Informationen der Zivilgesellschaft an die Universal Periodic Review- Arbeitsgruppe zu Förderung und Schutz von Menschenrechten wird erwähnt, dass große Heime weiterhin die einzig verfügbaren Einrichtungen für Personen mit XXXX oder XXXX seien. Initiativen, um das Leben der Personen in den Einrichtungen zu verbessern, seien darauf beschränkt, deren Gesundheitszustand zu verbessern, wodurch die soziale Ausgrenzung und Stigmatisierung aufrecht bliebe. Frauen mit XXXX würden Zwangssterilisierungen und -abtreibungen unterzogen:
[...]
Das norwegische Herkunftsländerinformationszentrum Landinfo schreibt in einem Bericht vom Juni 2012, der sich auf Angaben aus den Jahren 2010 und 2011 bezieht, dass sich in Tschetschenien nur sehr wenige Personen bei Problemen hinsichtlich geistiger Gesundheit an Ärztinnen wenden würden, da psychische Erkrankungen ein Tabu-Thema seien. In der Regel würde man sich mit derartigen Problemen innerhalb der Familie und des Familiennetzwerks befassen. Örtlichen Traditionen und Werten zufolge sei es beschämend, ein Familienmitglied mit einer psychischen Erkrankung zu haben, und die Behörden würden keine besondere Bereitschaft zeigen, eine Behandlung für psychische Erkrankungen zur Verfügung zu stellen. Im Jahr 2010 habe in Grosny ein islamisches Gesundheitszentrum eröffnet. Laut Angaben des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz (IKRK) hätten einige Personen mit psychischen Erkrankungen in diesem Zentrum eine Behandlung erhalten. Die Behandlung erfolge kostenlos und bestünde aus Koranlesungen. Quellen mit professionellem medizinischem Wissen würden die Eignung dieser Behandlungsform hinterfragen.
[...]
Landinfo schreibt in seinem oben erwähnten Bericht weiters, dass die für Personen mit psychischen Erkrankungen verfügbaren Behandlungen im Allgemeinen als eingeschränkt beschrieben würden. Die in Tschetschenien verfügbare Behandlung sei ein wenig besser als die in Inguschetien. Es gebe einen schwerwiegenden Mangel an Psychologen. Wie in anderen Teilen Russlands bestehe die Behandlung von psychischen Erkrankungen großteils aus der Verabreichung von Medikamenten und Therapien würden fast gar nicht angewendet. Es gebe wenige Einrichtungen zur Behandlung von psychischen Erkrankungen. Laut dem tschetschenischen Gesundheitsministerium gebe es in Samaski im Rajon Atschchoj-Martan ein staatliches Krankenhaus mit 180 Betten und ein weiteres in Dabanchi im Rajon XXXX mit 250 Betten. In Grosny gebe es weiters ein psychiatrisches Krankenhaus mit 80 Betten. Dieses Krankenhaus verfüge auch über eine Polyklinik und eine gesonderte polyklinische Abteilung für Kinder.
[...]
Sputnik News, ein internationales Nachrichtenportal, das vom staatlichen russischen Medienunternehmens Rossija Sewodnja betrieben wird, schreibt in einem Artikel vom September 2012, dass soziale Stigmatisierung, in einigen Fällen selbst von ÄrztInnen, und eine späte Diagnose laut Eltern von betroffenen Kindern die größten Hindernisse hinsichtlich XXXX in Russland bilden würden. Lew Tolkatschow, ein Vater eines Kindes mit XXXX, habe angegeben, dass eine Handvoll hochqualitativer Behandlungszentren für XXXX existiere, darunter das Center for Curative Pedagogics in XXXX, jedoch hätten die Kliniken und ForscherInnen weiterhin Aufholbedarf, da ihnen Ansätze wie etwa Angewandte Verhaltensanalyse nicht bekannt seien oder sie diese nicht voll ausschöpfen würden. Patientinnen und Familien seien von Stereotypen und Intoleranz betroffen. In Russland sei sogar die "Vorstellung des XXXX" ("idea of XXXX") weiterhin fast gänzlich ein Tabu. Laut Angaben von Swetlana Uschanjowa. Mutter eines betroffenen Sohnes, und Svetlana Budnizkaja, der Vorsitzenden des Wohltätigkeitsfonds "Joint", sei die vorherrschende soziale Stigmatisierung möglicherweise das größte Hindernis bei der erfolgreichen Bewältigung von XXXX in Russland. Laut Uschanjowa sei viel "Propaganda" über die Störung im Umlauf, die dazu führe, dass selbst Ärztinnen und SpezialistInnen Kinder behandeln würden, als seien sie krank. Uschanjowa verstehe XXXX als XXXX und Kinder würden auf diese Art geboren. Dies sei hart für die Kinder und sie würden Hilfe benötigen. Es gebe viele Menschen, die mit einer Augenschwäche geboren würden, aber diese würden nicht wie "Psychos" oder "schlechte Menschen" behandelt:
[...]
XXXX Around the Globe (AATG), ein Projekt der Stiftung Nancy Lurie Marks (NLM) mit Sitz in den USA, schreibt in einem undatierten Artikel zu einer Studie in St. Petersburg, dass XXXX als offizielle Diagnose in Russland erst im vergangenem Jahrzehnt mehr oder weniger akzeptiert worden sei. Unterstützungsprogramme für Familien mit Kindern mit XXXX Spektrum Störung (XXXX Spectrum Disorders, ASD) seien relativ neu und schwach:
[...]
Die Menschenrechtsorganisation Human Rights Watch (HRW) forderte die russische Staatsduma im Mai 2014 auf, Gesetzesänderungen zum Schutz von Menschen mit XXXX zu beschließen. Die Duma solle zudem weitere Gesetzesänderungen vornehmen, um die Rechte von Menschen mit kognitiven XXXX zu schützen und solle sicherstellen, dass die Gesetze zu den Rechten von XXXX effektiv umgesetzt würden. Eingebrachte Gesetzesvorschläge würden bestimmte rechtliche Lücken nicht behandeln:
[...]
Zusammenfassend ist daher zu sagen, dass Personen mit geistiger XXXX in der Russischen Föderation weiterhin Diskriminierungen ausgesetzt sind. Gesetze, welche die Diskriminierung verbieten, werden in der Regel von der Regierung nicht umgesetzt. Einrichtungen für Erwachsene mit XXXX sind überfüllt und die Zustände dort oft schlecht. Eine Förderung der Entwicklung der Fähigkeiten von Menschen mit XXXX erfolgt in den betreffenden Einrichtungen nur selten. Für Personen mit geistiger XXXX stehen im Wesentlichen nur große Heime zur Verfügung. Initiativen zur Verbesserung des Lebens der Personen in den Einrichtungen beschränken sich darauf, deren Gesundheitszustand zu verbessern. Die soziale Ausgrenzung und Stigmatisierung bleiben jedoch aufrecht. In Tschetschenien kommt hinzu, dass psychische Erkrankungen weitgehend ein Tabu-Thema sind. Örtlichen Traditionen und Werten zufolge wird es als beschämend empfunden, ein.
Familienmitglied mit einer psychischen Erkrankung zu haben. Die in Tschetschenien verfügbaren Behandlungen für Personen mit psychischen Erkrankungen seien eingeschränkt. Sie bestehe hauptsächlich in der Verabreichung von Medikamenten. Therapiemöglichkeiten gebe es kaum. Personen mit XXXX leiden unter einer sozialen Stigmatisierung. Patientinnen und Familien seien von Stereotypen und Intoleranz betroffen."
Im Falle der Rückkehr ins Heimatland sei daher konkret zu befürchten, dass die Viertbeschwerdeführerin Diskriminierungen und sozialer Stigmatisierung aufgrund ihrer XXXX ausgesetzt sein werde. Dies sei insbesondere in Bezug auf Tschetschenien zu befürchten, da dort psychische Erkrankungen aufgrund von örtlichen Traditionen und Werten als beschämend empfunden werden. Jedenfalls hätte die Viertbeschwerdeführerin kaum Möglichkeiten, ein soweit wie möglich - selbstbestimmtes Leben zu fuhren und eine individuelle Förderung ihrer Fähigkeiten im Rahmen spezieller Einrichtungen für Menschen mit XXXX zu erhalten. In Österreich hingegen stehen der Viertbeschwerdeführerin die benötigten Betreuungseinrichtungen zur Verfügung und erfahre auch ihre Familie Unterstützung im Umgang mit der XXXX der Viertbeschwerdeführerin. Der Aspekt der XXXX der Viertbeschwerdeführerin sei daher unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK sowie Art. 8 EMRK im Asylverfahren zu berücksichtigen. ln Bezug auf die Viertbeschwerdeführerin werde weiters ein Kurzarztbrief vom 03.01.2015 von XXXX in Vorlage gebracht. Hinsichtlich den Erstbeschwerdeführer werde vorgebracht, dass sich bereits aus der im Asylakt enthaltenen gutachterlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren von XXXX (das Gespräch mit dem Erstbeschwerdeführer habe am 09.10.2013 stattgefunden) ergebe, dass der Erstbeschwerdeführer an einer posttraumatischen Belastungsstörung F43.1 leide. Dies spreche dafür, dass der Erstbeschwerdeführer traumatische Erfahrungen im Heimatland machen habe müssen und stütze die Glaubhaftigkeit seines Vorbringens im Asylverfahren.
Im Zuge dessen legten sie einen Befund betreffend die stationäre Behandlung der Viertbeschwerdeführerin von 01.01.2015-03.01.2015 betreffend XXXX und Retardierung, sowie Bauchschmerzen vor; darin wurde bei wieder auftretenden Bauchschmerzen die Wiedervorstellung und im Übrigen die Planung eines weiteren Procederes zur Förderung der Viertbeschwerdeführerin empfohlen.
36. Mit Schriftsatz vom 02.04.2015 legten der Erstbeschwerdeführer, die Zweitbeschwerdeführerin, die Viertbeschwerdeführerin und der Fünftbeschwerdeführer durch Ihre Rechtsberaterin folgende Unterlagen vor:
- Arztbrief betreffend die stationäre Behandlung der Viertbeschwerdeführerin 01.01.2015-03.01.2015
- Arztbrief betreffend die Viertbeschwerdeführerin vom 05.02.2015 betreffend XXXX
- ärztliche Bestätigung des Hausarztes vom 05.02.2015 betreffend die XXXX der Viertbeschwerdeführerin, auf Grund welcher ihr Unterwassertherapie empfohlen werde
- Arztbrief der Universitätsklinik für Kinder- und Jugendheilkunde betreffend die Viertbeschwerdeführerin vom 04.12.2014 betreffend eine XXXX (demzufolge XXXX ausgeschlossen werden könne, im Vordergrund stehe das DEPRESSIVE Verhalten, das im Sinne einer ANPASSUNGSSTÖRUNG interpretiert werden könne, es werde MUTAN zur Behandlung verschrieben)
- Arztbrief der Universitätsklinik für Kinder- und Jugendheilkunde betreffend den Fünftbeschwerdeführer vom 26.09.2014 betreffend seine
XXXX
- Bestätigung des Vereins XXXX, wonach der Erstbeschwerdeführer seit 22.01.2015 Psychotherapie in Anspruch nehme, allerdings die Sitzungsfrequenz noch nicht absehbar sei.
37. Am 07.07.2015 langte die Mitteilung ein, dass sich der Drittbeschwerdeführer bei einer polizeilichen Kontrolle mit seinem russischen Führerschein ausgewiesen hatte, den er im Asylverfahren nie vorgelegt hatte. Dieser war ihm laut Übersetzung vom 06.02.2016 für die Fahrzeugklassen B und C am 20.06.2013 in der XXXX ausgestellt worden.
38. Am 15.07.2015 legte XXXX Vollmacht in den Verfahren des Erstbeschwerdeführers, der Zweitbeschwerdeführerin, des Drittbeschwerdeführers, der Viertbeschwerdeführerin und des Fünftbeschwerdeführers wie auch in den Verfahren des Siebtbeschwerdeführers, der Achtbeschwerdeführeirn und des Neuntbeschwerdeführers.
39. Am 08.01.2016 langten die Übersetzungen der von der Zweitbeschwerdeführerin im Verfahren vor dem Bundesasylamt vorgelegten Unterlagen ein. Demnach war der Drittbeschwerdeführer, whft. XXXX, 11.01.2010-22.01.2010 in stationärer Behandlung in der XXXX, XXXX, wegen seiner XXXX in Behandlung. Ihm wurden eine Kur und weitere Untersuchungen verordnet. Am 20.05.2011 war er in der XXXX zur Untersuchung, 31.10.2012-08.11.2012 in der XXXX. Der den Drittbeschwerdeführer betreffende Auszug aus dem Arztbericht betreffend Nasenwandkorrektur am 20.09.2011 stammt aus der "XXXX" aus XXXX. Der ihn betreffende EEG-Befund vom 12.01.2007 stammt aus dem XXXX.
40. Am 11.01.2016 teilte die Regionaldirektion XXXX mit, dass im Verfahren des Drittbeschwerdeführers keine originalen Dokumente vorgelegt worden seien.
41. Mit Schriftsatz vom 26.01.2016 legten der Siebtbeschwerdeführer, die Achtbeschwerdeführerin und der Neuntbeschwerdeführer folgende Unterlagen vor:
- Sachverständigengutachten betreffend den Siebtbeschwerdeführer vom 02.10.2014 nach der Einschätzungsverordnung, wonach keine der angeführten funktionellen Einschränkungen vorliegen, die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist und keine der Gesundheitsschädigungen iSd Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflichtungen vorliegen.
- Parteiengehör des SMS vom 06.10.2014, wonach die Ausstellung eines XXXX an den Siebtbeschwerdeführer nicht möglich sei, da seine Gesundheitsschädigungen nur 40 % betragen.
- Aufenthaltsbestätigung des Landeskrankenhauses XXXX betreffend den Siebtbeschwerdeführer 04.11.2014-10.11.2014 samt Arztbrief, demzufolge dem Siebtbeschwerdeführer zwei Stents implantiert wurden.
- Befund des Landeskrankenhauses XXXX vom 09.09.2015, wonach die Entfernung des XXXXs des Siebtbeschwerdeführers auf 14.09.2015 verschoben habe werden müssen, weil er einen falschen XXXX trage und zunächst Hygienemaßnahmen durchgeführt haben werden müssen.
- Befundbericht des Landeskrankenhauses XXXX vom 14.09.2015, wonach der Siebtbeschwerdeführer nach der Entfernung des XXXX die Anlage eines neuen entgegen medizinischen Rates strikt abgelehnt habe. Diesem Befund zufolge fand 2014 eine XXXX beim Siebtbeschwerdeführer statt.
- Befundbericht und Ergänzung vom 24.09.2015, wonach beim Siebtbeschwerdeführer XXXX festgestellt wurden und eine antibiotische Therapie begonnen wurde. Im Übrigen sei der Siebtbeschwerdeführer mit der Therapie zufrieden.
- Befundbericht des Landeskrankenhauses XXXX vom 16.10.2015 betreffend den Siebtbeschwerdeführer betreffend obstruktive PH und die erfolgte Änderung der Medikamentenverschreibung
- Befundbericht des Landeskrankenhauses XXXX vom 09.12.2015 betreffend die erfolgreiche Behandlung der XXXX. Der Siebtbeschwerdeführer klagte über nächtlichen Harndrang. Eine Kontrolle wurde für in sechs Monaten anberaumt.
- Befund des Landeskrankenhauses XXXX vom 21.05.2014 betreffend die Achtbeschwerdeführerin, die an einer XXXX litt, weiters an XXXX.
- Arztbrief des Krankenhauseses XXXX vom 30.07.2014 betreffend die Achtbeschwerdeführerin, wonach eine XXXX angesetzt wurde
- Terminbestätigung für die stationäre Aufnahme im Landeskrankenhaus
XXXX für die Achtbeschwerdeführerin für 06.08.2014 [XXXX] samt Aufenthaltsbestätigung bis 07.08.2014
- Terminbestätigung für die stationäre Aufnahme im Landeskrankenhaus
XXXX für die Achtbeschwerdeführerin für 03.09.2014 [XXXX] samt Aufenthaltsbestätigung bis 04.09.2014
- Terminbestätigung für die stationäre Aufnahme im Landeskrankenhaus
XXXX für die Achtbeschwerdeführerin für 01.10.2014 [XXXX]
- Sachverständigengutachten betreffend die Achtbeschwerdeführerin vom 02.10.2014 nach der Einschätzungsverordnung, wonach die Achtbeschwerdeführerin überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen sei, einer Begleitperson bedürfe und ihr die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar sei; überdies leide sie wegen der XXXX an Gesundheitsschädigungen, die Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflichtungen bedingen. Es wurde angemerkt, dass die XXXX zwei Jahre zuvor stattgefunden hatte. Ihr Allgemeinzustand wurde als mäßig angegeben. An Erkrankungen wurden verzeichnet: Zustand nach XXXX) mit stark einschränkter XXXX Leistungsbreite, XXXX und eine dadurch eingerschränkte psychische und körperliche Belastbarkeit. Es handle sich um einen Dauerzustand, die Achtbeschwerdeführerin sei nicht erwerbsfähig.
- Entlassungsepikrisen des Landeskrankenhauses XXXX vom 04.09.2014 betreffend die Achtbeschwerdeführerin im Hinblick auf eine XXXX Operation XXXX
- Aufenthaltsbestätigung des Landeskrankenhauseses XXXX 01.10.2014-02.10.2014 und 08.12.2014-25.12.2014 betreffend die Achtbeschwerdeführerin
- Arztbrief des Landeskrankenhauses XXXX vom 18.11.2014 betreffend die Achtbeschwerdeführerin, bei der die Insulintherapie angepasst wurde, samt Aufenthaltsbestätigung 16.11.2014-18.11.2014.
- Befund des Landeskrankenhausese XXXX vom 25.11.2014 betreffend die Achtbeschwerdeführerin in der Augenabteilung
- Abweisung eines Antrages der Achtbeschwerdeführerin an den Unterstützungsfonds der GKK zur Anpassung einer Totalprothese durch den Zahnarzt, weil sie sich in Grundversorgung befinde, vom 25.11.2014
- Arztbrief des Landeskrankenhauses XXXX vom 27.01.2015 betreffend die Achtbeschwerdeführerin, die mit XXXX behandelt wurde.
- Termin für die stastionäre Aufnahme im Landeskrankenhaus XXXX für die Achtbeschwerdeführerin. Befund des Landeskrankenhauses XXXX vom 29.01.2015 betreffend die Achtbeschwerdeführerin; OCT-Kontrolle für 02.03.2015 vorgesehen und OCT Befund vom 02.03.2015; demnach wurde die Achtbeschwerdeführerin von der XXXX wegen XXXX-bedingten XXXX überwiesen. Eine Indikation für IVOM bestehe derzeit nicht. Es wurden Blutkontrollen beim Hausarzt angeordnet. Weiters war die Achtbeschwerdeführeirn am 02.03.2015 in der XXXX-Ambulanz.
- Radiologischer Befund vom 15.04.2015 betreffend die Achtbeschwerdefüherin, wonach sie eine Unterentwicklung der XXXX vorliege, die übrigen XXXX reglrecht belüftet seien und keine XXXX festgestellt werden könne. Das XXXX sei medianstehend.
- Aufenthaltsbestätigung des Klinikums für XXXX 16.04.2015-03.05.2015 betreffend den Reha-Aufenthalt der Achtbeschwerdeführerin samt Kostenübernahmebestätigung der GKK, weiters der Entlassungsbericht der Rehabiltationsklinik, demzufolge die XXXX 2011 in Tschetschenien erfolgt sei. Es sei ihr in der Rehabilitation eine XXXX angepasst worden, sie habe mit einem Rollator gehen können [S 2 fehlt], die Sicherheit beim Stehen und Gehen sei trainiert worden. Die Achtbeschwerdeführerin habe Schmerzen in der Hüfte gehabt, bei Belastung Schmerzen im linken Stumpf bei Belastung und im linken Handgelenk bei Stützaktivität. Zudem wurde der ärztliche Entlassungsbericht vorgelegt. In diesem wird angeführt, dass die Achtbeschwerdeführerin unter Verwendung eines Gehbocks einbeinig relativ gut mobil sei. Die Achtbeschwerdeführerin wünsche sich ausdrücklich eine Prothesenversorgung zur Mobilitätsverbesserung; dies sei aus orthopädischer Sicht durchwegs erreichbar, ein Risiko bestehe aber auf Grund der XXXX der Achtbeschwerdeführerin. Die empfohlene XXXX sei von der Achtbeschwerdeführerin aber abgelehnt worden. Ihr Allgemeinzustand sei stabil.
- Arztbrief des Landeskrankenhauses XXXX vom 06.05.2015 betreffend die Achtbeschwerdeführerin; es wurde eine duale Antikoagulation eingeleitet. Dem Befund ist zu entnehmen, dass wegen fehlender OP-Tauglichkeit von einem XXXX Eingriff abgesehen wurde. Die geplante XXXX wurde wegen der Grunderkrankungen und mangelnder Compliance der Achtbeschwerdeführerin abgelehnt.
- Terminbestätigung für die IVOM Ambulanz für 28.08.2015, 31.08.2015, 25.09.2015, 23.10.2015 für die Achtbeschwerdeführerin
- Terminbestätigung für die XXXX-Ambulanz für 15.12.2015 für die Achtbeschwerdeführerin
- Entlassungsbrief des Landeskrankenhauses XXXX vom 12.01.2016 betreffend die Achtbeschwerdeführerin, die mit XXXX ins Krankenhaus eingeliefert wurde. Wegen der stark einschränkten Eingriffsmöglichkeiten wurde neuerlich auf die CA verzichtet und eine Therapie mit XXXX eingeleitet.
- 1. Seite eines Befundes des Landeskrankenhauses XXXX vom 15.01.2016 betreffend die Achtbeschwerdeführerin [Diagnose fehlt]
- Termin für die stationäre Aufnahme der Achtbeschwerdeführerin im Landeskrankenhaus XXXX am 11.02.2016 [Grund nicht angegeben]
- Ausweise des Siebtbeschwerdeführers und der Achtbeschwerdeführerin, die auf Grund der schlechten Kopie nicht lesbar waren
- Kurzarztbrief des Landeskrankenhauses XXXX vom 01.07.2015 betreffend den Neuntbeschwerdeführer nach stationärem Aufenthalt nach einem Verkehrsunfall und 5-10 min Amnesie und Aufenthaltsbestätigung von 30.06.2015-01.07.2015
Weiters führten sie aus, dass die Achtbeschwerdeführerin zuletzt 06.01.2016-12.01.2016 im Landeskrankenhaus XXXX aufhältig gewesen sei und viele Medikamente benötige. Sie sei zu 90% XXXX. Die nächste stationäre Aufnahme sei für den 11.02.2016 geplant. 16.04.2015-03.05.2015 sei sie in stationärer Rehabiltation gewesen. Beim Siebtbeschwerdeführer sei eine 40%ige XXXX festgestellt worden.
42. Mit Schriftsatz vom 02.02.2016 legten der Erstbeschwerdeführer, die Zweitbeschwerdeführerin und ihre Kinder durch ihre rechtsfreundliche Vertreterin folgende Unterlagen vor:
- Schulbesuchsbestätigung betreffend den Fünftbeschwerdeführer vom 02.02.2016 für die 1. Klasse Volksschule
- Befund eines Internisten betreffend die Zweitbeschwerdeführerin vom 07.09.2015 betreffend XXXX, Verdacht auf XXXX und XXXX
- Befund des Gynäkologen betreffend die Zweitbeschwerdeführerin vom 30.04.2015 betreffend Gebärmuttersenkung und empfohlener Beckenbodenymnastik
- Befund des Radiologen vom 07.11.2014 betreffend die Zweitbeschwerdeführerin betreffend XXXX und medikamentöse Therapie
- Befund des Orthopäden vom 16.01.2015 betreffend die Zweitbeschwerdeführerin betreffend ausgeprägtem XXXX beideits und Verdacht auf XXXX rechts. Als Therapie wurden "Physikotherapie", Schuheinlagen, Ichto, Bäder und ein Externum empfohlen.
- Befund des Radiologen vom 15.07.2015 betreffend die Zweitbeschwerdeführerin betreffend XXXX und medikamentöse Therapie
- Physiotherapieplan 18.11.2015-03.12.2015 betreffend die Viertbeschwerdeführerin
- Physiotherapiepläne 23.06.2015-08.07.2015 und 18.11.2015-03.12.2015 betreffend die Zweitbeschwerdeführerin
- Physiotherapiepläne 22.06.2015-06.07.2015 und 07.07.2015-22.07.2015 betreffend den Erstbeschwerdeführer
- Befund des Radiologen vom 07.08.2015 betreffend die Zweitbeschwerdeführerin betreffend XXXX sowie vom 01.09.2015 betreffend XXXX
- Befund des XXXX-Arztes vom 05.08.2015 betreffend den Erstbeschwerdeführer betreffend XXXX seit zwei Jahren, empfohlen werden physikalische Therapie und XXXX abends
- Befund des XXXX-Arztes vom 05.08.2015 betreffend den Fünftbeschwerdeführer betreffend XXXX
- Befund des XXXX-Arztes vom 21.12.2015 betreffend die Zweitbeschwerdeführerin betreffend XXXX
- Befund der Psychiaterin vom 10.12.2015 betreffend den Erstbeschwerdeführer betreffend depressives Zustandsbild bei Verdacht auf XXXX und XXXX. Der Erstbeschwerdeführer leide seit langem an Schlaflosigkeit, schlafe kaum und wache durch Albträume auf. Als Therapie wurde ein Schlafmittel empfohlen.
- Aufenthaltsbestätigung des LKH XXXX 18.01.2016-19.01.2016 betreffend den Fünftbeschwerdeführer und den Arztbrief vom 19.01.2016 betreffend die Nichtdurchführung der OP wegen Fiebers
- Befund des Augenarztes vom 19.10.2015 betreffend den Drittbeschwerdeführer wegen XXXX; als Therapie wurde eine neue Brille verordnet
- Befund der Universitätsklinik für Kinder- und Jugendheilkunde vom 03.12.2016 betreffend die Viertbeschwerdeführerin betreffend XXXX
- Befund des Facharztes für Neurologie vom 17.08.2015 betreffend die Viertbeschwerdeführerin betreffend XXXX
- Befund der Dermatologin vom 07.08.2015 betreffend die Viertbeschwerdeführerin betreffend XXXX
- Befund des Radiologen vom 01.07.2015 betreffend die Viertbeschwerdeführerin betreffend einen leichten XXXX. Als Therapie wurde die Vermeidung von Jodzufuhr angeraten.
- Befund des LKH XXXX vom 13.05.2015 betreffend die Viertbeschwerdeführerin betreffend XXXX. Eine Überstellung der Beschwerdeführer nach XXXX werde befürwortet, weil die Viertbeschwerdeführerin dort in eine Tagesstruktur eingebunden werden könne.
- Teilnahmebestätigung des Vereins XXXX, dass der Drittbeschwerdeführer 13.04.2015-06.07.2015 einen Integrationskurs Niveau A1.2/A2. 1. 21.04.2015-06.07.2015 besuche, sowie die Ablehnung der Kostenübernahme hiefür vom 20.05.2016
- Befund des Radiologen vom 01.04.2015 betreffend den Erstbeschwerdeführer betreffend XXXX.
- Befund des XXXX-Arztes vom 09.04.2015 betreffend die Zweitbeschwerdeführerin betreffend XXXX
- Befund der Universitätsklinik für Kinder- und Jugendheilkunde vom 06.05.2015 betreffend die Viertbeschwerdeführerin betreffend XXXX und XXXX und die Verschreibung von XXXX
- Arztbrief des Landeskrankenhauses XXXX vom 13.05.2015 betreffend die Viertbeschwerdeführerin betreffend geistige XXXX; empfohlen wird die Übersiedlung nach XXXX weil die Viertbeschwerdeführerin dort in eine Tagesstruktur eingebunden werden könne
- Befund des XXXX-Arztes vom 03.03.2015 betreffend die Viertbeschwerdeführerin betreffend XXXX
- Befund des XXXX-Arztes vom 11.03.2015 betreffend die Viertbeschwerdeführerin betreffend XXXX
- Arztbrief des LKH XXXX vom 16.01.2015 betreffend die Viertbeschwerdeführerin betreffend schwere XXXX, - Arztbrief des LKH
XXXX vom 04.02.2015 betreffend die Viertbeschwerdeführerin betreffend XXXX
- Radiologischer Befund vom 09.03.2015 und Urologischer Befund vom 10.02.2015 betreffend die Zweitbeschwerdeführerin betreffend einen XXXX
- Befund der XXXXambulanz vom 05.03.2015 betreffend den Drittbeschwerdeführer
- Befund der XXXXambulanz vom 02.10.2014 betreffend den Drittbeschwerdeführer
- Befund des Urologen vom 05.12.2014 betreffend den Drittbeschwerdeführer betreffend XXXX
- Aufenthaltsbestätigung 18.05.2015-21.05.2015 und Arztbrief des LKH
XXXX vom 21.05.2015 betreffend den Drittbeschwerdeführer betreffend XXXX, wobei angegeben wurde, dass der Drittbeschwerdeführer 2012 eine Operation an der XXXX hatte
- Befund des XXXX-Arztes vom 09.02.2015 betreffend den Drittbeschwerdeführer betreffend XXXX der XXXX trotz durchgeführter
XXXX
- Ambulanzkarte des Drittbeschwerdeführers vom 17.02.2015
- Radiologischer Befund vom 11.02.2015 betreffend den Drittbeschwerdeführer betreffend die XXXX
- Ernährungsplan undatiert, ohne Adressat
- Befund des Urologen vom 16.12.2014 nach durchgeführter XXXX des Fünftbeschwerdeführers und Aufenthaltsbestätigung für den 17.12.2014 vom LKH XXXX
- Aufenthaltsbestätigung vom 03.10.2015 betreffend die Viertbeschwerdeführerin
- Eine Kopie eines Fotos des Erstbeschwerdeführers mit Frau, eine Kopie eines Fotos eines geschwollenen Fußes (Originale im verwaltungsbehördlichen Akt)
- Befund des Urologen vom 10.02.2015 betreffend den Drittbeschwerdeführer mit Weiterempfehlung zur Abklärung einer XXXX
- Befund des LKH XXXX vom 12.05.2015 betreffend den Fünftbeschwerdeführer wegen nächtlicher Beinschmerzen; es handle sich möglicherweise um Wachstumsschmerzen, die Befunde seien normal
- Befund des LKH XXXX vom 17.12.2014 betreffen den Fünftbeschwerdeführer betreffend XXXX
- Befund des LKH XXXX vom 08.04.2015 betreffend die Viertbeschwerdeführerin betreffend XXXX
43. Am 06.02.2016 langte hg. die Übersetzung des Inlandsreisepasses des Erstbeschwerdeführers ein, wonach ihm dieser von der XXXX am 07.08.2002 ausgestellt wurde. Als Geburtsort ist XXXX eingetragen. Laut Eintrag vom 20.01.1990 wurde er vom XXXX in der Stadt XXXX, gemeldet und laut Eintrag vom 11.06.2013 von der XXXX von dort abgemeldet; zugleich wurde er an der Adresse XXXX, angemeldet. Mit dem Eintrag vom 12.12.2000 wurde er vom XXXX als wehrpflichtig vermerkt. Die Ehe mit XXXX wurde vom XXXX in der XXXX am 01.10.1994 registriert. Als Kinder sind die Viertbeschwerdeführerin und der Fünftbeschwerdeführer in seinem Inlandspass eingetragen. Mit 01.12.2009 datiert ein unleserlicher Eintrag XXXX Nr. 6 für XXXX, ein weiterer unleserlicher Eintrag datiert vom 21.09.2002. Laut dem Eintrag vom 14.05.2013 wurde ihm am selben Tag ein Auslandsreisepass ausgestellt. Es langte auch die Übersetzung des Reisepasses der Viertbeschwerdeführerin und des Fünftbeschwerdeführers ein.
Am selben Tag langten die Übersetzungen in den Verfahren des Siebtbeschwerdeführers, der Achtbeschwerdeführerin und des Neuntbeschwerdeführers ein. Demnach handelte es sich bei den Schreiben in kyrillischer Schrift um folgende Unterlagen:
- Antrag der Tochter des Siebtbeschwerdeführers und der Achtbeschwerdeführerin, XXXX, an die Abteilung für Pflegschaft und Fürsorge bei der Verwaltung des munizipalen Rayons XXXX vom 16.11.2011. Diesem zufolge heirateten die Eltern des Neuntbeschwerdeführers 2001, der Neuntbeschwerdeführer wurde 2002 geboren, 2004 starb sein Vater bei Erfüllung seiner Dienstpflichten. Seine Mutter, derzeit wohnhaft in XXXX, sei am 01.05.2011 faktisch eine eheliche Beziehung mit einem anderen Mann eingegangen und kümmere sich seither weder um den Unterhalt noch um die Erziehung ihres Sohnes, der bei ihr wohne und für dessen Unterhalt sie sorge. Die Familie des Gatten der Mutter des Neuntbeschwerdeführers seien nicht damit einverstanden, dass er bei hnen lebe und dieser wolle das auch nicht. Das spreche dafür, dass es an einer Beziehung zwischen Mutter und Sohn mangle. Daher sei es nicht möglich, seinen Wohnort bei ihr festzusetzen. Sie habe versucht, mit der Mutter eine Vereinbarung betreffend die Übergabe der Obsorge an sie zu treffen, aber sie habe dies kategorisch abgelehnt. Sie bekomme aber weiter die sozialen Leistungen für den Neuntbeschwerdeführer und verwende diese für ihre persönlichen Zwecke. Sie beantrage daher, dass der Mutter des Neuntbeschwerdeführers die Elternrechte entzogen werden.
- Schreiben der Verwaltung des munizipalen Rajons XXXX vom [unleserlich].08.2011 [sic] an die Tochter des Siebtbeschwerdeführers und der Achtbeschwerdeführerin, XXXX. Demnach sei die Festlegung der Vormundschaft für den Neuntbeschwerdeführer unmöglich, da es kein notariell beglaubigtes Einverständnis der Kindesmutter gebe. Die Antragstellerin könne sich an das Gericht wenden.
- Anschreiben des Städtischen Gerichts XXXX vom 18.[unleserlich].[unleserlich] an die Tochter des Siebtbeschwerdeführers und der Achtbeschwerdeführerin, XXXX, betreffend einen Beschluss und die beigelegten Dokumente im Umfang von 36 Seiten
- Die letzte Seite des Gerichtsbeschlusses, in dem nach der Anführung von Gesetzesbestimmungen der Beschluss gefasst wird, dass die Anträge von XXXX auf Übergabe ihres Neffen in ihre Obhut, auf Feststellung, dass der Vormund des Neuntbeschwerdeführers nicht die Kindesmutter sei, auf Ernennung der Antragstellerin zum Vormund und auf Bestimmung des Wohnortes des Neuntbeschwerdeführers mit ihr an ihrer Adresse, auf Einstellung der Auszahlung der Kinderbeihilfe und der Pension an die Kindsmutter und auf Auszahlung der Kinderbeihilfe und der Pension ausschließlich an die Antragstellerin zurückgemittelt werden. Gegen diesen Beschluss könne eine private Beschwerde an das XXXX binnen zehn Tagen eingereicht werden. [der Rest des Beschlusses fehlt]
- Sterbeurkunde des Vaters des Neuntbeschwerdeführers, verstorben am
XXXX in XXXX, ausgestellt am 01.05.2004
- Zwei Seiten des Inlandsreisepasses des Siebtbeschwerdeführers, ausgestellt 2003 in XXXX, registriert in XXXX, Datum 12.10.2003 [die übrigen Seiten wurden nicht vorgelegt]
- Zwei Seiten des Inlandsreisepasses der Achtbeschwerdeführerin, ausgestellt in XXXX 2003, verheiratet mit dem Siebtbeschwerdeführer seit XXXX. [die übrigen Seiten wurden nicht vorgelegt]
- Antrag des Siebtbeschwerdeführers, der Achtbeschwerdeführerin und des Neuntbeschwerdeführers auf Überstellung in eine Pension, die sich näher zu ihrem Sohn befinde, weil der Siebtbeschwerdeführer nicht im Stande sei, sich um seine Frau zu kümmern. Sie sei Invalide der ersten Gruppe, XXXX und XXXX, sie habe eine XXXX und bereits deimal einen XXXX gehabt. Er selbst habe auch eine Operation gehabt, hohen Blutdruck und einen XXXX und brauche selbst Pflege. Sie ersuchen um die Möglichkeit, auf dem Territorium XXXX zu wohnen, damit sie näher zu ihrem Sohn und der Schwiegertochter leben können, da diese ihnen helfen und sich um seine Frau kümmern können. Die Unterkunft in der XXXX, in der es einen Aufzug gebe, sei für eine invalide Frau geeignet.
Am 07.02.2016 langten weitere Übersetzungen ein. Demnach waren die von der Zweitbeschwerdeführerin bei der Begutachtung vorgelegten Befunde nicht lesbar. Der Heiratsurkunde zufolge ist die Zweitbeschwerdeführerin in XXXX, der Erstbeschwerdeführer in XXXX geboren. Die Ehe wurde am XXXX am Standesamt der Stadt XXXX geschlossen. Die Versicherungsscheine sind laut Übersetzung Versicherungsbescheinigungen über die Pflichtpensionsversicherung betreffend die Viertbeschwerdeführerin, geb. in XXXX XXXX, registriert am XXXX, den Fünftbeschwerdeführer, geb. in XXXX XXXX, Registrierung unlesbar, die Zweitbeschwerdeführerin, Registrierung unlesbar, den Drittbeschwerdeführer geb. in XXXX, registriert am XXXX, und den Erstbeschwerdeführer, Registrierung unlesbar. Der Inlandsreisepass der Zweitbeschwerdeführerin wurde der Übersetzung zufolge am XXXX in XXXX, ausgestellt; am XXXX wurde ihr ein weiterer Pass in XXXX, XXXX ausgestellt. Der Drittbeschwerdeführer, die Viertbeschwerdeführerin und der Fünftbeschwerdeführer sind im Pass als Kinder eingetragen. Die übrigen, laut Übersetzung nur teilweise lesbaren Blätter waren medzinische Unterlagen, wonach der Drittbeschwerdeführer auch in der XXXX in Behandlung war und am 24.07.2012 aus einem Krankenhaus entlassen wurde, wobei als seine Wohnanschrift XXXXangegeben ist.
Weiters langte die Übersetzung der Krankengeschichte der Viertbeschwerdeführerin betreffend XXXX, ein. Die Vertbeschwerdeführerin war XXXX in XXXX wohnhaft und dort in der staatlichen Krankenanstalt in Behandlung. Der Erstbeschwerdeführer wird als jähzornig und unausgeglichen beschrieben, seine Cousinen leide an einer ähnlichen Erkrankung. Seit 2009 sei die Viertbeschwerdeführerin auf Grund eines Gutachtens als XXXX Kind registriert. 2010 sei sie in Tschetschenien in Behandlung gewesen. Sie wurde nach dem Spitalsaufenthalt zur Kontrolle beim behandelnden Psychiater entlassen. Weiters langte die Übersetzung eines psychologischen Gutachtens betreffend die Viertbeschwerdeführerin vom 15.02.2013 ein, das mit den österreichischen Befunden übereinstimmt.
Laut der Übersetzung der handschriftlichen russischen Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin vom 08.01.2014 konnte der Referent des Bundesasylamtes die Gefahr, die ihnen in XXXX drohe, nicht beurteilen. Sie seien am 11.07.[2013] ohne den Erstbeschwerdeführer nach Österreich gekommen, weil dieser illegal von Leuten, die von ihnen drei Jahre lang Geld erpresst haben, von XXXX nach XXXX mitgenommen worden sei. In XXXX habe er ein Haus auf sie überschreiben müssen. Er sei erst zwei Monate später, am 20.09.[2013] wieder zu ihnen gekommen. Ihre Tochter sei von Kindheit an XXXX. Sie habe schwere XXXX Probleme - eine XXXX Störung und XXXX. Falls sie nach XXXX zurückgeschickt werden, werde sie dort keine notwendige Behandlung bekommen. Die Leute, die von dort kommen, sagen, dass sie dort keine notwendige Behandlung bekommen und man für die medizinischen Leistungen viel Geld zahlen müsse. Ihre Familie habe aber keine Möglichkeit, eine Behandlung zu bezahlen. Ihre Tochter vertrage nur schlecht lange Fahrten. Ihretwegen haben sie in XXXX stoppen und aus dem Auto aussteigen müssen, weil ihr unterwegs schlecht geworden sei. Seitdem sie in Österreich seien, gehe es ihrer Tochter schlechter, weil sich die Umstände geändert haben. Sie können nicht mit der Behandlung beginnen, weil sie einen Fachmann brauche und das nicht möglich sei, solange sie keine weißen Karten haben. Die Einvernahme ihres Gatten sei wegen einer Erkrankung vier Mal verlegt worden, das erste Mal wegen starker Beinschmerzen, das zweite Mal, weil er am Weg zur Einvernahme von der Treppe hinuntergefallen sei, das dritte und das vierte Mal wegen der Gehirnerschütterung. Jedes Mal haben sie angegeben, dass es dem Erstbeschwerdeführer schlecht gehe und medizinische Bestätigungen vorgelegt. Trotzdem sei ohne Durchführung einer Einvernahme eine negative Entscheidung getroffen worden. Im Lager seien auch ihre Eltern. Ihre Mutter sei invalide und XXXX, sie leide an XXXX und habe bereits drei XXXX gehabt. Sie brauche eine XXXX. Sie kümmere sich um sie, weil ihr Vater selbst krank sei, operiert wurde und sich nicht um seine Frau kümmern könne. Sie könne ihre Eltern nicht sich selbst überlassen, weil sie nicht zurechtkommen. In XXXX lebe ihr Bruder, könne aber die notwendige Pflege nicht übernehmen, weil er vier kleine Kinder und selbst gesundheitliche Probleme habe. Die Angst um das Leben und die Gesundheit ihrer Kinder habe sie in dieses Land geführt. Der Vorfall mit ihrem Mann in XXXX - er sei illegal aus dem Land hinausgebracht worden - habe bewiesen, dass sie dort nicht in Sicherheit seien. Daher ersuche sie um Asyl in Österreich.
44. Am 12.02.2016 langten die Anfragebeantwortungen von ACCORD ein.
44.1. Die Anfragebeantwortung zur Familie XXXX seit 2009, zu XXXX und den Zusammenhang mit dem Erstbeschwerdeführer, a-9465-2 lautet wie folgt:
"Information zur Familie XXXX (alternativ: XXXX) seit 2009 (politische Haltung, Führung, Geschäftstätigkeiten, Banditentum)
Das norwegische Herkunftsländerinformationszentrum Landinfo zitiert in einem Bericht vom September 2015 einen Forschungsbericht der russischen Nordkaukasus-Expertin XXXX aus dem Jahr 2005, dem zufolge die politische Klasse in Tschetschenien damals fragmentiert gewesen sei und aus verschiedenen Gruppen bestanden habe, die um die Macht gekämpft hätten. Seitdem habe sich laut Landinfo politisch Vieles verändert. Tschetschenien bestehe nicht mehr aus unterschiedlichen politisch-militärischen Fraktionen, sondern werde hauptsächlich von Fraktionen rund um XXXX beherrscht. Die anderen prorussischen politisch-militärischen Gruppen, d.h. die ehemals dem russischen Verteidigungsministerium unterstehenden Militäreinheiten Sapad und Wostok, seien aufgelöst. Der Kommandant der Einheit XXXX, sei 2008 in XXXX erschossen worden.
Wie Landinfo an anderer Stelle unter Berufung auf einen nicht namentlich genannten tschetschenischen Journalisten ausführt, bilde der XXXX [dem sowohl XXXX als auch die XXXX angehören, Anm. ACCORD] den größten XXXX in Tschetschenien. Unter den XXXX fänden sich auch Gegner von XXXX. Gleichwohl hätten viele Angehörige des XXXX ein Interesse daran, dass XXXX an der Macht bleibe, damit sie ihre Privilegien behalten könnten.
[...]
Caucasian Knot, eine von der russischen Menschenrechtsorganisation Memorial gegründete Website, die über menschenrechtliche Themen im Kaukasus informiert, erwähnt in einem Artikel vom September 2010, dass XXXX seit dem Tod von XXXX und XXXX Anführer dieses XXXX sei.
[...]
Ebenso zitiert BBC Russian, der russischsprachige Dienst von BBC, in einem Artikel vom August 2010 den am Carnegie Moscow Center tätigen Experten XXXX mit der Aussage, dass XXXX zum Berichtszeitpunkt Anführer des XXXX sei. Laut XXXX hätten sowohl XXXX als auch XXXX erkannt, dass es besser sei, miteinander in Frieden zu leben.
[...]
Wie die englischsprachige Moskauer Wochenzeitung Moscow Times im August 2010 berichtet, habe XXXX kurz, nachdem er öffentlich eingeräumt habe, dass sein Bruder XXXX verstorben sei, bekannt gegeben, dass er mit dem tschetschenischen Präsidenten Ramsan XXXX Frieden geschlossen habe. Dass es zu dieser Übereinkunft gekommen sei, habe auch XXXX bestätigt. Zuvor habe XXXX XXXX vorgeworfen, hinter Anschlägen gegen seine Brüder bzw. gegen ihn selbst zu stehen. Der Artikel zitiert den beim Think Tank SK-Strategia tätigen Analysten XXXX mit der Aussage, dass die XXXX, falls dieses Übereinkommen ausgeblieben wäre, dazu genötigt gewesen wären, zur Blutfehde gegen die XXXX aufzurufen, was gravierende Folgen für beide Familien gehabt hätte.
[...]
Wie Caucasian Knot im September 2010 unter Berufung auf einen engen Bekannten der XXXX berichtet, habe XXXX erklärt, dass er sich mit XXXX bei einem gemeinsamen Treffen darauf verständigt habe, dass die Familie XXXX ihren "Bluträchern" verzeihe, wenn diese im Gegenzug den XXXX verzeihen würden. In weiterer Folge habe Jamadajew erklärt, dass auf ihn bzw. seine Familienmitglieder kein Druck seitens des Staates bzw. der Exekutive ausgeübt worden sei.
[...]
BBC Russian erwähnt im Februar 2012, dass die russischen Ermittlungsbehörden XXXX und seinem Bruder XXXX wegen des Verschwindens von Leuten Fragen gestellt hätten.
[...]
Wie die Website Newsland im Oktober im Oktober 2008 berichtet, sei XXXX in Geschäftstätigkeiten aktiv sei. Sein Bruder XXXX befinde sich auf der Flucht. Ihm würden mehrere Straftaten vorgeworfen. Laut Angaben der Sicherheitsorgane würde Ruslan Jamadajew angeblich Spielhallen und Geschäftsimmobilien kontrollieren und halte darüber hinaus Anteile an mehreren großen Projekten.
[...]
Es konnten keine weiteren Informationen zu dieser Fragestellung gefunden werden.
2) Informationen zu XXXX (Tätigkeit für XXXX bzw. Aktivitäten in Zusammenhang mit XXXX (alternativ: XXXX)
Es konnten keine Informationen zu dieser Fragestellung gefunden werden. Dies bedeutet nicht notwendigerweise, dass die betreffenden Personen nicht existieren."
44.2. Die Anfragebeantwortung zum Erstbeschwerdeführer und seiner Tätigkeit für die XXXX a-9465-1, lautet wie folgt:
"Die staatliche tschetschenische Nachrichtenagentur Grosny Inform erwähnt in einer Meldung vom November 2011 eine Person namens XXXX. Dieser sei Mitarbeiter des XXXX der tschetschenischen Regierung.
[...]
Auf CHUVASHIA-GOV.RU, der Website der Regierung der Republik Tschetschenien, findet sich eine mit Oktober 2008 datierter Erlass des tschetschenischen Präsidenten XXXX, der eine Liste von Personen enthält, die besonders professionelle Arbeit im Bereich der Umsetzung der XXXX in Tschetschenien geleistet hätten. Unter den aufgelisteten Personen findet sich auch der Name XXXX, bei dem es sich um XXXXder Abteilung XXXX der tschetschenischen Regierung handle.
[...]
Weiters wurde ein Facebook-Profil einer Person mit dem Namen "XXXX" gefunden. In der Profilbeschreibung wird erwähnt, dass er im tschetschenischen XXXX gearbeitet habe. Als Wohnort wird XXXX angegeben. (Facebook-Profil von XXXX)
Ferner wurde ein Facebook-Profil einer Person namens XXXX gefunden, die keine näheren Angeben zur Person enthält. Allerdings findet sich in seiner Freundesliste eine Person mit dem Namen "XXXX". Dieser sei eigenen Angaben zufolge im tschetschenischen XXXX tätig. (Facebook-Profil von XXXX )
Es konnten keine weiteren Informationen zu obiger Fragestellung gefunden werden."
44.3. Die Anfragebeantwortung zu Übergriffen auf XXXX und deren Familien durch Rebellen sowie die Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit staatlicher Organe in Bezug auf XXXX und deren Familien in Tschetschenien, a-9464, lautet wie folgt:
"Es konnten keine Informationen zu Übergriffen auf XXXX und deren Familien durch Rebellen gefunden werden. Folgende Berichte beziehen sich allgemein auf Angriffe von Rebellen auf Personen in Tschetschenien, die für den Staat tätig sind:
Die dänische Einwanderungsbehörde (Danish Immigration Service, DIS) schreibt in einem Fact-Finding-Mission-Bericht vom Jänner 2015 unter Berufung auf Mairbek Watschagajew, Redakteur der wissenschaftlichen Zeitschrift Caucasus Survey, dass weder die etablierten dschihadistischen Gruppen noch die kleineren Gruppen bzw. Einzelpersonen, welche sporadisch Anschläge verüben würden, gewöhnliche Personen ins Visier nehmen würden. Das Ziel dieser Gruppen bzw. Einzelattentäter sei es, bestimmte Gruppen von Personen wie Polizisten, Mullahs oder Beamte zu töten. Weiters schreibt das DIS mit Verweis auf dieselbe Quelle, dass es schwierig sei, genaue Informationen über die Zahl der Vorfälle zu eruieren, an denen Aufständische bzw. die Behörden beteiligt seien. Allerdings könne man sagen, dass es praktisch keine offensiven Kampfhandlungen durch tschetschenische Rebellen gebe. Indes würden die wenigen Berichte über Schießereien und Explosionen in Grosny, die auf der Website Caucasian Knot veröffentlicht würden, der Realität nicht gerecht. In sozialen Medien veröffentlichte Beiträge von Bloggern und Tweetern über Schießereien und Detonationen würden nahelegen, dass die Dunkelziffer solcher Vorfälle weitaus höher sei, so Watschagajew:
[...]
Caucasian Knot, eine von der russischen Menschenrechtsorganisation Memorial gegründete Website, die über menschenrechtliche Themen im Kaukasus informiert, gibt an, es würde regelmäßig über Sabotageakte und Terroranschläge in Tschetschenien berichtet, die sich gegen Angehörige des Militärs oder der Polizei richten würden:
[...]
Die österreichische Tageszeitung Der Standard berichtet im Dezember 2014 über Anschläge durch Aufständische in Grosny, im Zuge derer mehrere Polizeibeamte getötet worden seien:
"In der tschetschenischen Hauptstadt Grosny sind die blutigsten Kämpfe zwischen Extremisten und der russischen Polizei seit 2010 ausgebrochen. Mindestens 19 Menschen wurden bisher getötet. Mutmaßliche Islamisten hatten zunächst drei Polizisten an einem Straßenposten erschossen und sich dann in einem Verlagshaus verschanzt. Beim Sturm der Sicherheitskräfte auf das Gebäude brach ein Brand aus. Mindestens neun Angreifer seien getötet worden, sagte der Kreml-treue Republikchef Ramsan XXXX, der die Sicherheitskräfte nach eigenen Angaben persönlich führte. Bei dem nächtlichen Einsatz starben auch zehn Polizisten. Mindestens 28 seien verletzt worden. Die Bewaffneten hätten einen massiven Anschlag geplant, sagte XXXX. Er riet den Bewohnern des Stadtzentrums und der umliegenden Viertel zuhause zu bleiben und sich von Fenstern fern zu halten. Die Kämpfe um eine Schule, wo sich die Extremisten verschanzt hätten, würden noch andauern." (Der Standard, 4. Dezember 2014)
BBC News berichtet im Dezember 2014 in Zusammenhang mit den oben erwähnten Anschlägen in Grosny, bei denen 14 Polizeibeamte ums Leben gekommen seien, dass eine islamistische Gruppe erklärt habe, sich damit für Übergriffe der Sicherheitskräfte auf muslimische Frauen rächen zu wollen:
[...]
In einem Artikel vom Dezember 2014 schreibt Caucasian Knot, dass es am 5. Oktober 2014 vor einem Konzertsaal zu einem Selbstmordanschlag gekommen sei, bei dem fünf Sicherheitskräfte getötet und 13 weitere Personen verletzt worden seien:
[...]
Schutzfähigkeit und -willigkeit staatlicher Organe in Bezug auf XXXX und deren Familien
Es konnten keine Informationen zur Schutzfähigkeit und -willigkeit staatlicher Organe in Bezug auf XXXX und deren Familien gefunden werden.
Artikel 318 des Strafgesetzbuchs der Russischen Föderation vom Juni 1996 (in der Fassung von 2012) befasst sich mit der Gewaltanwendung gegen VertreterInnen des Staates. Absatz 1 des Artikels schreibt vor, dass die Anwendung nicht lebens- oder gesundheitsbedrohlicher Gewalt bzw. die Androhung von Gewalt gegen einen Staatsvertreter oder einen Verwandten eines solchen in Zusammenhang mit der Ausübung der Pflichten des Staatsvertreters mit einer Geldstrafe von bis zu 200.000 Rubel oder mit einer Geldstrafe in der Höhe des 18-fachen Monatslohns bzw. anderer Monatseinkünfte oder mit Zwangsarbeit für eine Dauer von bis zu fünf Jahren oder mit Arrest von sechs Monaten oder einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren zu bestrafen ist.
Absatz 2 desselben Artikels regelt, dass die Anwendung von lebens- oder gesundheitsbedrohlicher Gewalt gegen die in Absatz 1 genannten Personen mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren zu bestrafen ist:
[...]
Es konnten keine weiteren relevanten Informationen zu dieser Frage gefunden werden."
45. Am 19.02.2016 langten hg. die aus XXXX beigeschafften Auslandsreisepässe der Beschwerdeführer ein. Deren Übersetzung langte am 05.03.2016 hg. ein. Die Reisepässe des Siebtbeschwerdeführers, der Achtbeschwerdeführerin wurden am 30.05.2013 ausgestellt, der des Neuntbeschwerdeführers am 29.05.2013.
Am 21.04.2016 langte hg. der Untersuchungsbericht des Bundeskriminalamtes ein. Demnach ergeben sich keine Anhaltspunkte für das Vorliegen von Totalfälschungen oder Verfälschungen und es wurden keine Änderungen an ihnen vorgenommen.
46. Am 08.04.2016 langte die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation ein, wonach XXXX und XXXX. zur Behandlung von
XXXX. XXXX und XXXX in der Russischen Föderation, auch in Tschetschenien, verfügbar seien. Weiters seien XXXX sowohl in der Russischen Föderation, als auch in Tschetschenien behandelbar. Für die Medikamentenkosten müssen die Patienten selbst aufkommen.
47. Am 04.04.2016 legte der Erstbeschwerdeführer einen psychotherapeutischen Befundbericht des Psychotherapeuten in Ausbildung des Vereins XXXX vor, demzufolge er an posttraumatischer Belastungsstörung leide und seit 22.01.2015 wöchentlich psychotherapeutische Termine unter Verdolmetschung in die Sprache Russisch in Anspruch nehme, und kein Ende absehbar sei. Er leide unter Schlafstörungen, Albträumen, Intrusionen, Flash-Backs, starken Schuldgefühlen, Vermeidungsverhalten, Störung der Konzentrations- und Merkfähigkeit, häufig auftretenden XXXX und Unruhe. Die auftretenden Symptome stehen in unmittelbarem Zusammenhang mit multiplen traumatischen Erleben in seinem Heimatland.
48.1. Am 11.04.2016 langte die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation ein, wonach Anpassungsstörungen, Depression und PTBS in der Russischen Föderation, insb. auch in Tschetschenien behandelbar sind; Psychotherapie sei in XXXX aber nur eingeschränkt verfügbar, vorwiegend werden Medikamente verschrieben. Krankenhausaufenthalte und ambulante Konsultationen seien kostenlos, es gebe aber ein System informeller Zuzahlungen zwischen XXXX und XXXX. Der Wirkstoff von XXXX ist sowohl in der Russischen Föderation im Allgemeinen, als auch in XXXX im Speziellen verfügbar. Physiotherapie zur Behandlung von XXXX sei ebenso sowohl in der Russischen Föderation im Allgemeinen, als auch in XXXX im Speziellen verfügbar.
48.2. Am 20.05.2016 langte die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation ein. Die dem Siebtbeschwerdeführer verschriebenen Medikamente XXXX bzw. Medikamente ähnlicher Wirkung in der Russischen Föderation bzw. in Tschetschenien verfügbar seien, im Falle von XXXX allerdings nur ein alternativer Wirkstoff; beim Wirkstoff von XXXX) habe zur Zeit Lieferproblem, die Dauer der Lieferprobleme konnte noch nicht abgeschätzt werden. XXXX sei in der Russischen Föderation aber mittlerweile registiert. In Verbindung mit XXXX) sei der Wirkstoff aber prinzipiell verfügbar, aber gebe es auch in dieser Zusammensetzung Lieferprobleme, die ca. eine Woche dauern. Die Krankenversicherung übernehme die Kosten für die Medikamente prinzipiell nicht, behinderte Personen bekommen aber ein "Sozialpaket", mit dem sie kostenlose Medikamente bekommen. Eine 40%ige XXXX reiche nicht aus, um die Medikamente bezahlt zu bekommen. Alle für den Siebtbeschwerdeführer nötigen medizinischen Behandlungen seien in der Russischen Föderation und Tschetschenien (XXXX) verfügbar. Theoretisch sollten alle Patienten kostenlose Behandlung erhalten, dies sei jedoch selten. Für Personen mit 40%iger XXXX gebe es keine speziellen Kostenübernahmen.
48.3. Am 09.08.2016 langte die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation betreffend die Achtbeschwerdeführerin ein, wonach alle notwendigen Behandlungen in XXXX verfügbar seien. In XXXX sei keine Laserbehandlung der diabetischen Rhinopathie möglich, die unbehandelt zu Komplikationen, im schlimmsten Fall zur Blindheit führen kann. Ebenso seien dort keine ambulanten Behandlungen und weiterführenden Untersuchungen eines Rehabilitationsmediziniers verfügbar. Nicht alle Wirkstoffe seien in der Russischen Föderation verfügbar. Für die nicht verfügbaren Wirkstoffe gebe es aber Alternativpräparate. Konkret wird ausgeführt, dass ohne die Laserbehandlung der diabetischen Retinopathie verstärkte Komplikationen und in extremen Fällen sogar Blindheit auftreten können. In XXXX seien die Inhaltsstroffe von XXXX und XXXX nicht verfübar. Es werden jedoch Alternativen genannt: für XXXX oder XXXX, für XXXX oder XXXX. In XXXX seien die Inhaltsstroffe von XXXX und XXXX nicht verfügbar und XXXX problematisch. Es gebe allerdings Alternativen, die in XXXX bezogen werden können. Diese seien: XXXX, XXXX und XXXX für XXXX, XXXX, XXXX, XXXX und XXXX für XXXX für XXXX, XXXX und XXXX für XXXX und XXXX, XXXX für XXXX und XXXX für XXXX. XXXX sei allerdings nicht in jeder Apotheke verfügbar, überdies nur unter Vorlage eines überprüften Rezeptes eines behandelnden Arztes. Die Namen der Apotheken, die XXXX aushändigen, dürfen nicht veröffentlicht werden. Alle benötigten Behandlungen und Laboruntersuchungen werden kostenfrei zur Verfügung gestellt. Bequeme und teure Rollstühle werden in der Russsischen Föderation nicht hergestellt und müssen auf Kosten des Patienten importiert werden. Billige Rollstuhlsitze passen nicht unbedingt für stark XXXX Personen. Die Kosten für die Laserbehandlung der Retinopathie variieren zwischen 3000 und 50000 RUBEL. Bei einer 90% XXXX müssen alle Behandlungen und Medikamente per Gesetz kostenfrei sein, außer starke Narotika, Rollstühle und komplexe medizinische Behandlungen. Der Patient müsse für die Kostenbefreiung mehrere Zertifikate und Dokumente vorweisen, die seinen Gesundheitszustand belegen. Sollte in einem öffentlichen Krankenhaus kein Spezialist verfügbar sein, müsse der Patient allerdings in ein privates Krankenhaus gehen.
49.1. Am 04.11.2016 wurde die Sechstbeschwerdeführerin als Tochter der Zweitbeschwerdeführerin und des Erstbeschwerdeführers im Bundesgebiet geboren. Mit Schriftsatz vom 16.11.2016 stellte die Zweitbeschwerdeführerin für die Sechstbeschwerdeführerin schriftlich einen Antrag auf internationalen Schutz im Familienverfahren unter Vorlage der Geburtsurkunde. Eine Gefährdung der Sechstbeschwerdeführerin wurde darin nicht vorgebracht, es wurde die Zuerkennung zumindest desselben Schutzes wie ihrer Mutter beantragt.
49.2. Im verwaltungsbehördlichen Verfahren der Sechstbeschwerdeführerin gab die Zweitbeschwerdeführerin in der niederschriftlichen Einvernahme am 06.12.2016 an, dass es vor deren Geburt, im letzten Schwangerschaftsmonat Komplikationen gegeben habe. Die Zweitbeschwerdeführerin habe XXXX im Krankenhaus sein müssen; sie habe Probleme mit zu hohem Blutdruck gehabt. Nach der Geburt habe sie XXXX. Sie nehme jetzt keine Medikamente mehr. Sie habe aber in einer Woche noch einen Untersuchungstermin. Der Sechstbeschwerdeführerin gehe es gut; sie sei gesund. Ihre Familie lebe in XXXX. Sie leben dort in einer Pension. Sie seien zu fünft in einer Ein-Zimmer-Wohnung in Grundversorgung untergebracht. Ihr ältester Sohn (XXXX) habe ein eigenes Zimmer bekommen. In ihrer Familie sei niemand beruflich tätig. Sie besuche einen Deutschkurs. Es gebe vom XXXX Deutschkurse (A1 Niveau). Dazu kommen Deutschlehrer in die Pension und unterrichten vor Ort. Ihr jüngerer Sohn, der Fünftbeschwerdeführer, besuche die Schule und einen Sportverein. Ihr älterer Sohn, der Drittbeschwerdeführer, besuche auch einen Sportverein. Ihre Tochter, die Viertbeschwerdeführerin, sei XXXX und werde zuhause von ihr betreut. Sie wolle für die Sechstbeschwerdeführerin keine eigene Fluchtgründe geltend machen, für sie gelten dieselben Gründe wie für sie selbst.
49.3. Mit Bescheid vom 06.12.2016, der Zweitbeschwerdeführerin zugestellt durch Hinterlegung am 12.12.2016, wies das Bundesamt den Antrag der Sechstbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz sowohl im Hinblick auf den Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.), als auch den Status der subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) ab, erteilte ihr keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005, erließ eine Rückkehrentscheidung gegen sie und stellte fest, dass ihre Abschiebung in die Russische Föderation zulässig war. Es räumte ihr eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung ein (Spruchpunkt III.). Der Sechstbeschwerdeführerin wurde mit Verfahrensanordnung vom selben Tag den XXXXals Rechtsberater beigegeben.
Das Bundesamt stellte im Verfahren der Sechstbeschwerdeführerin fest, dass ihre Identität aufgrund des vorgelegten Identitätsdokumentes feststehe. Sie leide an keiner schwerwiegenden, lebensbedrohenden physischen oder psychischen Erkrankung oder sonstigen Beeinträchtigung. Es seien von ihrer gesetzlichen Vertretung für sie keine individuellen Fluchtgründe geltend gemacht worden. Eine über das Vorbringen ihrer Mutter hinausgehende oder daraus resultierende aktuelle und individuell drohende Verfolgung im zu prüfenden Herkunftsstaat habe für sie nicht festgestellt werden können. Gegen sie sei eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z2 FPG unter Feststellung, dass ihre Abschiebung zulässig sei, zu erlassen. Es bestehe keine reale Gefahr, dass sie nach ihrer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat aufgrund ihres derzeitigen Gesundheitszustandes in einen unmittelbar lebensbedrohlichen Zustand geraten oder sich eine Erkrankung in einem lebensbedrohlichen Ausmaß verschlechtern würde. Es seien auch sonst keine Hinweise hervorgekommen, dass allenfalls andere körperliche oder psychische Erkrankungen ihrer Rückkehr entgegenstehen würden. Es habe unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden können, dass sie im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation dort der Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung iSd GFK ausgesetzt wäre. Eine gegen sie gerichtete Bedrohung iSd § 8 AsylG 2005 liegt nicht vor. Betreffend die Lage im Herkunftsstaat verwies das Bundesamt auf den Bescheid der Zweitbeschwerdeführerin vom 10.12.2014.
Begründend führte das Bundesamt im Verfahren der Sechstbeschwerdeführerin aus, dass in ihrem Fall ein Familienverfahren gemäß § 34 AsylG 2005 vorliege. Da in ihrem Fall keinem anderen Familienmitglied der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei, komme auch für sie eine Zuerkennung aufgrund des vorliegenden Familienverfahrens nicht in Betracht. In ihrem Fall sei keinem ihrer Familienangehörigen der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden, sodass auch eine Schutzgewährung aus Gründen des Familienverfahrens nicht in Betracht gekommen sei. Im Anschluss begründete das Bundesamt die Erlassung der Rückkehrentscheidung.
49.4. Die Sechstbeschwerdeführerin erhob durch ihre Mutter, die Zweitbeschwerdeführerin, als gesetzliche Vertreterin, diese vertreten durch die Rechtsberaterin der Sechstbeschwerdeführerin mit undatiertem Schriftsatz, beim Bundesamt eingelangt am 16.12.2016, Beschwerde gegen den Bescheid vom 06.12.2016 in vollem Umfang wegen unschlüssiger Beweiswürdigung und rechtlicher Beurteilung sowie mangelhaftem Ermittlungsverfahren.
Die Sechstbeschwerdeführerin beantragte, die Rechtsmittelbehörde möge den angefochtenen Bescheid der "Erstbehörde" abändern, dass "dem Antrag auf internationalen Schutz vom Folge gegeben und dem BF der Status des Asylberechtigten zuerkannt" werde, in eventu den angefochtenen Bescheid zur Gänze beheben und "zur Verfahrensergänzung bzw. Behebung der mangelhaften Ermittlungstätigkeit und neuerlichen Entscheidung an das Bundesamt" zurückverweisen, in eventu einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 erteilen.
Begründend führte die Sechstbeschwerdeführerin aus, dass die Sechstbeschwerdeführerin im Bundesgebiet geboren worden sei und daher keine eigenen Fluchtgründe bezogen auf den Herkunftsstaat habe. Ihre Mutter habe in der Einvernahme am 06.12.2016 für die Sechstbeschwerdeführerin auch keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht, sondern angegeben, dass für die Sechstbeschwerdeführerin dieselben Gründe gelten, wie für sich selbst. Es liege ein Familienverfahren vor und die Verfahren der Eltern und Geschwister der Sechstbeschwerdeführerin seien am Bundesverwaltungsgericht anhängig. Es werde auf die detaillierten Beschwerdegründe in den am Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren verwiesen.
50. Mit Schriftsätzen vom 20.02.2018 wurden die Parteien zur mündlichen Verhandlung geladen; mit der Ladung wurde den Parteien das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 21.07.2017 zur Russischen Föderation übermittelt.
Am 01.03.2018 stimmten der Siebtbeschwerdeführer und die Achtbeschwerdeführerin der Erstellung eines medizinischen Gutachtens aus dem Fachgebiet der internen Medizin zu.
Der Siebtbeschwerdeführer und die Achtbeschwerdeführerin wurden am 05.03.2018 im Wege ihrer rechtsfreundlichen Vertreterin daran erinnert, alle aktuellen Befunde zur Begutachtung mitzunehmen und alle sonstigen Eingaben und Beweismittel noch vor dem Verhandlungstermin dem Gericht zu übermitteln.
Mit Beschluss vom 06.03.2018 bestellte das Bundesverwaltungsgericht den Internisten XXXX zum Sachverständigen im Verfahren des Siebtbeschwerdeführers und der Achtbeschwerdeführerin.
Am selben Tag teilte das Bundesamt mit, dass es an der Verhandlung aus dienstlichen und personellen Gründen nicht teilnehmen werde, beantragte die Abweisg der Beschwerden und die Übersendung der aufgenommenen Verhandlungsschrift.
51. Die rechtsfreundliche Vertreterin legte am 22.03.2018 die Vollmacht zurück. Die Beschwerdeführer werden in der hg. mündlichen Verhandlung von der XXXX vertreten. Unter einem legte die rechtsfreundliche Vertreterin vor:
- Teilnahmebestätigung des Vereins XXXX für den Drittbeschwerdeführer für den Kurs 21.09.2016-23.12.2016 für das Niveau Deutsch A1
- Unterstützungsschreiben eines Zivildieners des Jugendzentrums XXXX vom 22.02.2018 für den Drittbeschwerdeführer
- Unterstützungsschreiben einer Sozialpädagogin des Jugendzentrums
XXXX vom 23.02.2018 für den Drittbeschwerdeführer
- Radiologischer Befund vom 15.02.2018 für den Drittbeschwerdeführer wegen XXXX; der Befund war unauffällig
- Physiotherapieplan des Erstbeschwerdeführers 17.01.2017-27.01.2017
- Teilnahmebestätigung des Vereins XXXX für die Zweitbeschwerdeführerin für den Kurs 21.09.2016-23.12.2016 für das Niveau Deutsch A1
- Laborbefund vom 28.02.2018 für die Zweitbeschwerdeführerin
- Physiotherapieplan der Zweitbeschwerdeführerin 07.03.2017-03.05.2017
- Befund der Dermatologin vom 07.08.2015 betreffend die Viertbeschwerdeführerin betreffend XXXX
- Befund des Orthopäden vom 23.11.2016 betreffend den Erstbeschwerdeführer betreffend den Zustand nach XXXX mit pathologischer Weichteilveränderung und XXXX. Eine Stütze für das Sprunggelenk, ein Schulterröntgen, lokale Wärmeanwendung und Fortführung der Bewegungsübungen werden empfohlen
- Befund des HNO-Arztes vom 11.01.2017 betreffend den Erstbeschwerdeführer betreffend XXXX
- Befund des Neurologen vom 02.11.2017 betreffend die Viertbeschwerdeführerin betreffend vorbekannte XXXX; verschrieben werden Vitamine und XXXX
- Arztbrief der Universitätsklinik für Kinder- und Jugendheilkunde vom 20.06.2016 betreffend die Viertbeschwerdeführerin betreffend XXXX; verschrieben wird XXXX
- Physiotherapieplan der Viertbeschwerdeführerin 30.05.2016-15.06.2016 und 03.03.2017-20.03.2017
- Schulnachricht des Fünftbeschwerdeführers vom 16.02.2018 betreffend die 3. Klasse Volksschule. Demnach nimmt er am Religionsunterricht nicht teil, hat die Note Befriedigend in Sachunterricht und Deutsch, in den übrigen Fächern die Note Gut. Er nimmt an den verbindlichen Übungen Verkehrserziehung und Englisch teil, weiters an der unverbindlichen Übung Muttersprachunterricht Russisch
- Seminarbestätigung des BFI betreffend den Drittbeschwerdeführer vom 22.12.2017 betreffend den 05.12.2017-22.12.2017 stattgefunden habenden Kurs Deutsch lernen für Asylwerberinnen - A1.3
- 1. Seite des Arztbriefes des LKH XXXX vom 24.02.2017 für den Fünftbeschwerdeführer betreffend eine XXXX und die Symptome einer XXXX
- Entlassungsbrief des Landeskrankenhauses XXXX vom 31.07.2017 betreffend die Achtbeschwerdeführerin. Nach Untersuchungen wurde die XXXX weitergeführt. Wegen des XXXX und den steigenden XXXX wurde die XXXX fortgesetzt.
- Radiologischer Befund der Achtbeschwerdeführerin vom 31.3.2016
- Arztbrief des Landeskrankenhauses XXXX vom 07.08.2016 betreffend die Achtbeschwerdeführerin, der eine Medikamentenvorschreibung enthält
- Entlassungsbrief des Landeskrankenhauses XXXX vom 13.02.2017 [2 von 4 Seiten fehlen]
- Konsiliarbefund des Landeskrankenhauses XXXX vom 13.02.2017 betreffend die Achtbeschwerdeführerin im Hinblick auf Hüftstauchungs- und Rüttelschmerz sowie eine Beinverkürzung. Eine Pfannenrevision wäre nötig. Die Achtbeschwerdeführerin solle wiedervorgestellt werden, wenn sie eine OP wünsche.
- Augenheilkundeambulanzbefund des Landeskrankenhauses XXXX vom 18.05.2017 betreffend die Achtbeschwerdeführerin [2. Seite fehlt]
- Augenheilkundeambulanzbefund des Landeskrankenhauseses XXXX vom 25.05.2016 betreffend die Achtbeschwerdeführerin [2. Seite fehlt]
- Augenheilkundeambulanzbefund des Landeskrankenhauseses XXXX vom 18.05.2016 betreffend die Achtbeschwerdeführerin [2. Seite fehlt]
- Augenheilkundeambulanzbefund des Landeskrankenhauseses XXXX vom 01.03.2016 betreffend die Achtbeschwerdeführerin [2. Seite fehlt]
- Augenheilkundeambulanzbefund des Landeskrankenhauseses XXXX vom 22.11.2016 betreffend die Achtbeschwerdeführerin [2. Seite fehlt]
- Augenheilkundeambulanzbefund des Landeskrankenhauseses XXXX vom 11.02.2016 betreffend die Achtbeschwerdeführerin [2. Seite fehlt]
- Augenheilkundeambulanzbefund des Landeskrankenhauseses XXXX vom 25.02.2016 betreffend die Achtbeschwerdeführerin [2. Seite fehlt]
- Entlassungsbrief des Landeskrankenhauses XXXX vom 22.02.2016, aus dem hervorgeht, dass die Achtbeschwerdeführerin eine XXXX links hatte.
- Entlassungsbrief des Landeskrankenhauses XXXX vom 11.02.2016, aus dem hervorgeht, dass die Achtbeschwerdeführerin eine XXXX rechts hatte.
- XXXXambulanzbefund des Landeskrankenhauseses XXXX vom 15.03.2016 betreffend die Achtbeschwerdeführerin, aus dem hervorgeht, dass eine Behandlung nicht möglich war, weil die Achtbeschwerdeführerin nicht mitwirkte. Augentropfen und eine Salbe wurden verschrieben
- XXXXambulanzbefund des Landeskrankenhauseses XXXX vom 19.04.2016 betreffend die Achtbeschwerdeführerin [2. Seite fehlt]
- XXXXambulanzbefund des Landeskrankenhauseses XXXX vom 06.03.2016 betreffend die Achtbeschwerdeführerin [2. Seite fehlt]
- XXXXambulanzbefund des Landeskrankenhauseses XXXX vom 06.03.2017 betreffend die Achtbeschwerdeführerin [2. Seite fehlt]
- XXXXambulanzbefund des Landeskrankenhauseses XXXX vom 06.02.2016 betreffend die Achtbeschwerdeführerin [2. Seite fehlt]
- XXXXambulanzbefund des Landeskrankenhauseses XXXX vom 02.09.2016 betreffend die Achtbeschwerdeführerin [2. Seite fehlt]
- XXXXambulanzbefund des Landeskrankenhauseses XXXX vom 30.09.2016 betreffend die Achtbeschwerdeführerin [2. Seite fehlt]
- Neuausstellung des XXXXpasses an die Achtbeschwerdeführerin am 19.02.2018
52. Am 26.03.2018 erstattete der Sachverständige nach der Untersuchung des Siebtbeschwerdeführers und der Achtbeschwerdeführerin in seiner Praxis am 20.03.2018 das Gutachten zu den Fragen, an welchen Krankheiten der Siebtbeschwerdeführer und die Achtbeschwerdeführerin leiden, mit welchen Konsequenzen zu rechnen wäre, wenn die Behandlung nicht durchgeführt würde, ob im Falle einer Überstellung in die Russiche Föderation die reale Gefahr bestehe, dass diese Beschwerdeführer aufgrund ihres Gesundheitszustandes in einen lebensbedrohlichen Zustand geraten könnten, oder sich ihr Gesundheitszustand in lebensbedrohlichem Ausmaß verschlechtern könnte, und wenn ja, welche Maßnahmen aus medizinischer Sicht während der Überstellung in die Russische Föderation notwendig wären, um eine derartige Gefährdung weitgehend zu minimieren.
52.1. Das Gutachten lautet zum Siebtbeschwerdeführer wie folgt:
"Vorgeschichte:
Er ist am XXXX geboren, leistete XXXX Jahre Militärdienst im damals besetztem XXXX und war bis 2004 außer einer XXXX etwa XXXX, gesund.
XXXX traten XXXX und ein erhöhter Blutdruck auf, die er auf den Tod eines Sohnes zurückführte, der in Tschetschenien erschossen wurde.
Damals wurde bereits eine XXXX vorgenommen, die, wie er glaubt, kein pathologisches Ergebnis erbrachte.
2008 erlitt er einen Schlaganfall mit rechtsseitiger Extremitätenlähmung, die sich bis auf Empfindungsstörungen im rechten Arm und Bein zurückgebildet hat.
2011 Prostataoperation.
2012 kam er mit seiner Frau über Weissrussland und XXXX nach Österreich.
Im Juli 2013 wurde er wegen einem Rezidivadenom der Prostata im Landesklinikum XXXX stationär aufgenommen und nach einer erfolgreichen Rezidivoperation beschwerdefrei in häusliche Pflege entlassen.
Seither steht er wegen rezidivierender Harnwegsinfekte in dauernder urologischer Behandlung.
2014 wurde er wegen XXXX Beschwerden im Landeskrankenhaus XXXX XXXX und aufgrund einer XXXX mit zwei XXXX versorgt.
Aktuell ist er kardial beschwerdefrei, der Blutdruck unter einer Medikation mit XXXX bzw. XXXX gut eingestellt.
Urologischerseits steht er in regelmäßiger Kontrolle und Behandlung.
Derzeit benötigt er keinen XXXX, muss aber immer wieder wegen XXXX antibiotisch behandelt werden.
Objektiver Befund:
Zur Untersuchung kommt ein XXXX Jahre alter, 163cm großer, 82kg schwerer Mann von gutem Allgemein- und sehr gutem Ernährungszustand.
Die sichtbaren Schleimhäute sind gut durchblutet, das Sensorium frei, er ist zeitlich und örtlich orientiert.
Normal großes Herz mit normfrequenter rhythmischer Aktion.
Die Lungen sind symmetrisch belüftet, die Basen gut atemverschieblich, Vesiculäratmen. Das Abdomen etwas über dem Thoraxniveau, keine Milz- oder Lebervergrößerung tast¬bar, keine pathologische Resistenz.
Unauffälliger Gefäßstatus.
Keine peripheren Ödeme.
Grob neurologisch o.B.
Blutdruck: 135/80mm/Hg
EKG: Sinusrhythmus Linkstyp,68/min. unauffälliger Kurvenverlauf.
Ergebnis:
Im Sinne der Fragestellung ergibt sich folgende Diagnose:
Koronare Herzkrankheit - Zustand nach Dilatation und Stentimplantation in 2-Herzkranzgefäße
Gut medikamentös eingestellter XXXX
Derzeit medikamentös behandelte obstruktive Prostatahypertrophie bei Status nach zweimaliger TURP. rezidivierende Harnwegsinfekte Status post apoplectischem Insult 2008
Ein Absetzten der XXXX könnte zu einer Verschlechterung der kardialen und zerebralen Situation mit der Gefahr des Entstehens eines Herzinfarktes oder eines neuerlichen XXXX führen.
Ohne der aktuellen medikamentösen urologischen Therapie besteht die Gefahr einer Harnverhaltung.
Die Konsequenz wäre wahrscheinlich das Setzen eines XXXX.
Nach Aufklärung über derartige Risiken vor Überstellung in die Russische Föderation besteht keine reale Gefahr, dass der Siebtbeschwerdeführer in einen lebensbedrohlichem Zustand geraten könnte, oder dass sich sein Gesundheitszustand in lebensbedrohlichem Ausmaß verschlechtern würde."
52.2. Das Gutachten lautet zur Achtbeschwerdeführerin wie folgt:
"Vorgeschichte:
Die am XXXX geborene Frau XXXX kam 2012 mit ihrem Mann nach Österreich. Bereits zu diesem Zeitpunkt war ein seit Jahren bestehender XXXX und eine XXXX bekannt.
2000 wurde sie XXXX, vermutlich aufgrund eines XXXX.
2011 musste das XXXX ab dem XXXX abgesetzt werden; ob aufgrund einer XXXX oder einem XXXX konnte nicht eruiert werden.
Seit dem Aufenthalt in Österreich liegt ein Konvolut von Krankengeschichten vor.
Aus dem Patientenbrief des XXXX XXXX vom 22.7.2013 geht hervor, dass die Patientin aufgrund rezidivierender XXXX bei bekannter XXXX mit Status post 2-maligem XXXX vor Jahren stationär aufgenommen wurde.
Als Vorerkrankungen wurden außerdem ein XXXX und eine periphere arterielle Verschlusskrankheit mit XXXX festgehalten.
Die intensive diagnostische Abklärung einschließlich selektiver Coronarangiographie ergab hochgradige arteriosklerotische Veränderungen aller dargestellten Kranzgefäße, sodass von einem operativen Vorgehen abgesehen wurde.
Am 17.3.2014 erfolgte eine Aufnahme im XXXX zur Evaluierung der Möglichkeit einer XXXX. Aufgrund des deutlich erhöhten XXXX des XXXX mit beginnenden XXXX sowie einer bereits eingeschränkten Nieren- und Lungenfunktion, bestand für die Patientin keine Option für eine XXXX.
Objektiver Befund:
Frau XXXX wird von ihrem Sohn mit einem Rollstuhl in die Ordination gebracht. Sowohl zum Entkleiden wie zum Platzieren auf die Untersuchungsliege benötigt sie fremde Hilfe.
Die XXXX Probandin gibt an, zwar über eine Prothese zu verfügen, diese aber nicht benütze, da sie schon beim Anlegen außer Atem komme.
Bei der Untersuchung findet sich eine XXXX Jahre alte Frau von gutem Ernährungs- und Allgemeinzustand.
Das Sensorium ist frei, der Gedankenduktus folgerichtig, aber es bestehen deutliche Gedächtnislücken bei der Anamneseerhebung.
Der Herzschatten nach beiden Seiten verbreitert, die Aktion rhythmisch, normfrequent, kein Geräusch auskultierbar.
Die Lungenbasen tiefstehend, mäßig atemverschieblich, Vesikuläratmen.
Da Abdomen etwas über dem Thoraxniveau, weich, allerdings bei der geringsten Berührung schmerzhaft.
Keine pathologische Resistenz tastbar, keine Leber- oder Milzvergrößerung Reizloser Amputationsstumpf linker Oberschenkel.
Rechts keine peripheren Ödeme
Blutdruck: 120/75mm/Hg
EKG: Sinushythmus, 78/min. Linkstyp, periphere Niedervoltage, verzögerter R-Anstieg von V1 bis V4, RS-Umschlag in V5.
Diskrete ST-Senkung in V5,V6 mit diphasischer Nachschwankung.
Erg.: Verdacht auf linksventrikuläre Innenschichthypoxie
Ergebnis:
Frau XXXX leidet an massiven XXXX Veränderungen an allen XXXX dargestellten XXXX.
Als Folge erlitt sie XXXX einen dokumentierten XXXX (XXXX) Anamnestisch soll sie schon vor Jahren XXXX gehabt haben.
Außerdem besteht eine beiderseitige XXXX mit XXXX und XXXX im kleinen Kreislauf.
Allein aufgrund dieser Veränderungen ist eine operative Sanierung mittels XXXX oder XXXX nicht möglich.
Außerdem leidet sie an einem XXXX, der seit 2014 XXXX ist.
Als Komplikation bestehen bereits eine beginnende XXXX und eine XXXX, die einer regelmäßigen Kontrolle und Therapie bedarf, um eine Sehverschlechterung zu vermeiden.
Die XXXX besteht vermutlich bereits mindestens 20 Jahre.
2011 musste das XXXX ab dem XXXX werden; ob zuckerbedingt oder durch arteriosklerotischem Gefäßverschluss kann nicht geklärt werden.
Aufgrund dieser Leiden ist Frau XXXX bei den geringsten häuslichen und hygienischen Verrichtungen auf fremde Hilfe angewiesen.
Die notwendige zweimal tägliche Injektion von Insulin sowie die mehrmals täglichen Blutzuckerkontrollen führt ihr Mann durch.
Da keine operative Sanierung des XXXX möglich ist, ist sie auf eine differenzierte konservative Therapie angewiesen, deren Absetzten fatale Folgen hätte.
Das gleiche gilt für ein Aussetzen der Insulinbehandlung.
Jede körperliche und psychische Belastung, die zwangsweise mit einer Überstellung in die Russische Föderation verbunden wäre, stellt eine möglicherweise lebensgefährliche Bedrohung ihres Gesundheitszustandes dar.
Vor einer derartigen Überlegung wäre die weitere Versorgung der auf fremde Hilfe angewiesenen Probandin zu klären und sicherzustellen, dass die bisher bestehende Therapie und die regelmäßig nötigen augenfachärztlichen Kontrollen auch nach der Überstellung in die Russische Föderation gewährleistet sind.
Ein Transport wäre nur mittels eines Rettungsfahrzeuges in Begleitung eines Notarztes möglich, um im Notfall - etwa bei dem Auftreten einer lebensbedrohlichen Herzrhythmusstörungen sofort aktiv ein[...]greifen zu können und wenn nötig das nächste Spital anfahren zu können."
53.1. Die Verhandlung am 27.03.2018, an der das Bundesamt nicht teilnahm, gestaltete sich wie folgt:
"R: Sie werden von RA XXXX vertreten. Diese teilte am 22.03.2018 mit, dass Sie heute nicht erscheint. Werden die Vollmacht und die Zustellvollmacht an XXXX aufrechterhalten?
BF 1-4, 7-9: Wir möchten das Vollmachtsverhältnis zu XXXX beenden. Sie vertritt uns aus finanziellen Gründen nicht mehr, weil das Geld dafür bereits aufgebra[u]cht ist.
R: RA Dr. XXXX teilte im Schreiben vom 22.03.2018 mit, dass Sie heute von Ihrem Rechtsberater vertreten werden. Haben Sie Ihrem Rechtsberater Vollmacht erteilt? Werden Sie von Ihm vertreten oder ist Ihr Rechtsberater nur unterstützend anwesend?
BF 1-4, 7-9: Die XXXX vertritt ab jetzt, Vollmacht muss allerdings erst erteilt werden. Sie wurde im Jahr 2014 nur für die Rückkehrentscheidung erteilt.
R: Heute verhandeln wir die Themen, die mit der Rückkehrentscheidung im Zusammenhang stehen, Privat- und Familienleben. Ich setze Ihnen daher eine Frist, bis morgen eine Vollmacht vorzulegen. Das heißt, Sie vertreten heute aufgrund der Vollmacht 2014.
BFV: Betreffend die in Österreich nachgeborene Tochter XXXX (BF6) gibt es noch keine Vollmacht.
R: Aber die minderjährige 6. BF wird von ihrer Mutter vertreten.
BFV: Ja."
Der Neuntbeschwerdeführer machte in Anwesenheit der Achtbeschwerdeführerin folgende Angaben:
"R: Seit wann halten Sie sich in Österreich auf?
BF 9: Schon viereinhalb Jahre.
R: Möchten Sie die Befragung auf Deutsch oder auf Russisch?
BF 9: Ich verstehe ca. die Hälfte auf Deutsch. Wenn ich etwas nicht verstehe, frage ich auf Russisch nach.
R: Haben Sie seit Ihrer Asylantragstellung in Österreich das Bundesgebiet einmal verlassen?
BF 9: Nein.
R: Wie lange haben Sie sich in XXXX aufgehalten, bevor Sie nach Österreich eingereist sind?
BF 9: Ich kann mich nicht ganz gut erinnern.
R: Als Sie ausgereist sind, waren Sie 10 Jahre alt! Können Sie mir die Ausreise von Ihrem Wohnort weg bis zur Ankunft in Österreich beschreiben? Mit wem sind Sie gereist, mit welchen Verkehrsmitteln sind Sie gereist, wie ist die Reise vor sich gegangen? Gab es Besonderheiten?
BF 9: Das weiß ich nicht. Ich war da noch zu klein.
R: Besitzen Sie außer den asylrechtlichen Aufenthaltstitel in Österreich noch ein weiteres Aufenthaltsrecht?
BF 9: Nein.
R: Ihr Verfahren wurde am 20.11.2013 in Österreich zugelassen. Laut dem Akt waren Sie XXXX in einem Quartier der Grundversorgung in XXXX untergebracht, seit XXXX in XXXX. Ist das korrekt?
BF 9: Ja.
R: Wovon bestreiten Sie Ihren Lebensunterhalt, seit Sie in Österreich sind?
BF 9: Wir bekommen eine Unterstützung, aber ich weiß nicht genau von wem. Wir bekommen wöchentlich.
R: Aber nicht von Verwandten, sondern von der XXXX?
BF 9: Ich glaube, von der XXXX.
R: Welche Schulbildung haben Sie in Österreich absolviert?
BF 9: Ich habe [zur Zeit] keine Schulbildung. Ich bin in die Hauptschule gegangen. Ich bin zwei Mal sitzen geblieben, weil ich außerordentlicher Schüler war und Deutsch nicht so gut konnte.
R: Haben Sie Schulzeugnisse? In welcher Klasse sind Sie jetzt?
BF 9. Ich mache jetzt den Pflichtschulabschluss über das BFI. Das Zeugnis der 3. Klasse habe ich dort abgegeben.
R: Wie schaut das Zeugnis aus?
BF 9: In Deutsch und Physik habe ich Fünfer gehabt, in Mathematik 3V, auf Englisch 4 und bei anderen 3 oder sogar 2. Das weiß ich nicht so genau.
R: Wie lange dauert Ihr Pflichtschulabschlusskurs noch?
BF 9. Bis Dezember 2018.
R: Laut der einzigen vorliegenden Schulbesuchsbestätigung waren Sie 2013/2014 außerordentlicher Schüler in der 2. Klasse XXXX. Haben Sie weitere Zeugnisse?
BF 9: Nein, aber ich möchte Unterschriften vorlegen, die meine Freunde für mich gesammelt haben. [...]
R: Wie schaut das aus mit dem Hauptschulabschlusskurs? Sind Sie in einer Klasse und gehen Sie dort jeden Tag hin?
BF 9: Das ist wie in der Schule, nur sind dort ältere Leute. Ich bin dort der Jüngste.
R: Seit wann gehen Sie in den Hauptschulabschlusskurs?
BF 9: Seit Jänner 2018.
R: Engagieren Sie sich ehrenamtlich?
BF 9: In der Schule habe ich ein paar Veranstaltungen gehabt, XXXX, und dort habe ich ein paar Mal geholfen.
R: Was machen Sie jetzt noch? Helfen Sie jetzt ehrenamtlich?
BF 9: Derzeit brauche ich für die Schule viel Zeit und habe nicht so viel Zeit für außerschulische Aktivitäten.
R: Sind Sie Mitglied in einem Verein?
BF 9: Ich war voriges Jahr in einem Verein, Kampfsport. Ich habe XXXX gemacht. Ich habe mich abgemeldet, weil ich zur Nachhilfe gegangen bin.
R: Wie verbringen Sie den Alltag?
BF 9: Ich gehe in die Schule und nach der Schule gehe ich nach Hause. Ich wiederhole, was wir gemacht haben und mache dann, was ich will.
R: Was machen Sie dann so?
BF 9: Ich schaue fern, spiele am Handy und nichts mehr. Rausgehen tue ich nicht so oft.
R: Warum nicht?
BF 9: Keine Ahnung.
R stellt fest, dass BF 9 sehr gute Deutschkenntnisse aufweist.
BF 9. Ich habe sehr viele Freunde, die was aus Österreich sind.
R: Woher kennen Sie Ihre Freunde?
BF 9: Ich war in der Hauptschule, dort habe ich von der Klasse schon viele Freunde gehabt. Dann haben wir uns am Wochenende getroffen und ich habe viele Freunde gehabt.
R: Treffen Sie diese jetzt nicht mehr?
BF 9: Doch, aber nicht mehr so oft wie früher.
R: Was machen Sie mit Ihren Freunden?
BF 9. Letztens sind wir schwimmen gegangen und dann sind wir Fußballspielen gegangen oder wir gehen in einen XXXX-Laden.
R: Leben Sie in Österreich alleine oder mit jemanden zusammen?
BF 9: Ich lebe mit meiner Oma und meinem Opa zusammen.
R: Haben Sie in Österreich noch weitere Verwandte?
BF 9: Die übrigen BF, sonst niemanden. Ich kenne nicht so viele Leute von hier. Ich bin eher alleine mit den Leuten.
R: Was ist mit denen, die ich als Zeugen geladen habe? Kennen Sie die?
BF 9: Das ist mein Onkel und ich kenne diese Frau.
R: Welchen Kontakt haben Sie mit ihnen? Telefonieren Sie, besuchen Sie sich, wie oft,...?
BF 9: Ich treffe mich nicht so oft, aber wir telefonieren und schreiben. Kontakt habe ich schon.
R: Wie war der Kontakt mit Ihrem Onkel XXXX, den ich als Zeugen geladen habe, und seiner Familie, als Sie noch in der Russischen Föderation lebten und er in Österreich, also seit XXXX?
BF 9: Mein Onkel ist für mich wie mein Vater. Damals war der Kontakt nicht mehr so gut. Ich kann mich nicht so ganz gut erinnern.
R: In welcher Sprache unterhalten Sie sich mit Onkel XXXX und seiner Familie?
BF 9: Tschetschenisch.
R: Und in welcher Sprache unterhalten Sie sich mit Ihren Großeltern?
BF 9: Auch Tschetschenisch.
R: Ich stelle aber auch fest, dass Sie sehr gut Russisch können oder täusche ich mich da?
BF 9: Nein, ich habe in Österreich auch russische Freunde und habe mit denen auch Russisch gesprochen, darum kann ich es jetzt besser.
R: Wer kümmert sich um Sie, wenn die BF 8 oder der BF 7 im Krankenhaus sind?
BF 9: Meine Tante XXXX.
R: Wer kümmert sich um Ihre Großeltern?
BF 9: Mein Onkel XXXX.
R: Wer hat sich um Sie gekümmert, wenn die BF 8 oder der BF 7 in der XXXX im Krankenhaus waren?
BF 9: Damals, niemand.
R: Sie werden ja nicht ganz alleine daheim gewesen sein?
BF 9. Sie waren nie gleichzeitig im Krankenhaus, wenn sie gleichzeitig im Krankenhaus waren, dann habe ich bei ihnen im Krankenhaus gewartet.
R: Haben Sie in Ihrem Herkunftsland noch Verwandte?
BF 9: Ja, ich kenne nur meine Tanten und mütterlicherseits einige Verwandte.
R: Welche Tanten meinen Sie damit?
BF 9: Eine ältere und eine jüngere.
R: Wie heißen diese?
BF 9: XXXX und XXXX, ich nenne sie einfach Tante, daher kenne ich ihre Namen nicht so gut.
R: Haben Sie auch jetzt noch Kontakt zu diesen Verwandten?
BF 9: Ja, über Telefon.
R: Ihr Vater ist XXXX gestorben, als Sie ca 1 Jahr alt waren. Bei wem und wie sind Sie aufgewachsen?
BF 9: Bis zu meinem 8. Lebensjahr bin ich bei meiner Mutter aufgewachsen. Dann ist sie verheiratet worden und dann wollte ich nicht mehr bei meiner Mutter leben. Dann bin ich zu Oma und Opa gegangen.
R: Was heißt, Sie ist verheiratet worden?
BF 9: Sie hat sich mit einem anderen Mann verheiratet.
R: Also freiwillig.
BF 9: Ja.
R: Wo und wie haben Sie gewohnt und wovon haben Sie gelebt, nachdem Sie 8 Jahre alt wurden?
BF 9: Bei meiner Oma und Opa, wie ich gelebt habe, daran kann ich mich nicht mehr so gut erinnern. Das ist nicht so wichtig.
R: Hat noch jemand bei Ihnen gewohnt oder waren Sie nur zu dritt?
BF 9. Das weiß ich nicht.
R: Wie ist der Kontakt zu Ihrer Mutter?
BF 9: Manchmal telefonieren wir, sonst weiß ich es nicht.
R: Haben Sie sich noch gegenseitig besucht, als Sie in der Russischen Föderation waren?
BF 9: Ich habe sie vielleicht zwei bis drei Mal in drei Jahren besucht. Mehr nicht.
R: Wie war der Kontakt zu Tante XXXX und ihrer Familie vor der Ausreise 2013?
BF 9: Schon gut.
R: Haben Sie sich getroffen?
BF 9: Ich bin mit dem Fahrrad zu meiner Tante gefahren. Wir sind miteinander gut ausgekommen.
R: Sie sind im Alter von 10 Jahren aus der Russischen Föderation ausgereist. Welche Schulbildung haben Sie in der Russischen Föderation gemacht?
BF 9: Das weiß ich nicht.
R: Sind Sie in die Schule gegangen oder nicht?
BF 9: Ich bin in mehrere Schulen gegangen, deshalb weiß ich es nicht genau?
R: Warum sind Sie in mehrere Schulen gegangen?
BF 9: Wegen meiner Mutter, weil die Mutter nicht immer am gleichen Ort gelebt hat, musste ich mehrfach die Schule wechseln. Dann bin ich zu Oma und Opa gezogen und musste dann wieder die Schule wechseln. Welche Schule weiß ich daher nicht.
R: Wie lange sind Sie in die Schule gegangen?
BF 9. Bis zur 5. Schulstufe.
R: Welche Sprachen haben Sie in Russland in der Schule gelernt?
BF 9: Tschetschenisch und Russisch.
R: Was haben Sie in der Russischen Föderation in Ihrer Freizeit gemacht? Haben Sie Fußball gespielt...?
BF 9: Das weiß ich nicht.
R: Sind Sie in Österreich und Ihrem Herkunftsland strafgerichtlich unbescholten?
BF 9: Ja, ich hatte nur einmal einen Unfall. Ich wurde von einem Auto niedergefahren.
R: Sind Sie auf andere Art und Weise mit der österreichischen Rechtsordnung in Konflikt geraten?
BF 9: Ich bin einmal schwarzgefahren, weil ich nicht wusste, wie ich das Ticket kaufen soll. Das war schon lange her. Einmal gab es mit dem Ticket Probleme. Ich hatte das Schülerticket noch nicht erhalten und ein Kontrollor ist gekommen und ich hätte Strafe zahlen sollen, das wurde jedoch geklärt.
R: Waren Sie wegen dem Unfall in Österreich in Behandlung?
BF 9: Ja, ich war ein oder zwei Tage zur Untersuchung im Krankenhaus, aber es war sonst kein Krankenhausaufenthalt nötig.
R: Waren Sie in der Russischen Föderation im Krankenhaus oder in Behandlung?
BF: Gesundheitlich geht es mir gut. Ich kann mich nicht an einen Krankenhausaufenthalt erinnern.
R: Das ho. Gericht kann sich nunmehr ein Bild über Ihre privaten und familiären Bindungen in Österreich machen und erscheinen hierzu seitens des ho. Gerichts keine weiteren Fragen offen. Wollen Sie sich noch weitergehend zur Ihren privaten und familiären Bindungen in Österreich bzw. Ihrer Integration äußern?
BF 9: Nein.
Frage an BF8: Wollen Sie in Bezug auf Ihren Enkel noch irgendetwas sagen?
BF 8: Nein, ich möchte nur sagen, dass er ein gutes Enkelkind ist. Er hilft uns zuhause und macht auch viel im Haushalt. Er unterstützt uns.
R fragt den BF 9, ob er die Dolmetscherin gut verstanden habe; dies wird bejaht.
[...]
R: Wurde das rückübersetzt was Sie vorher angegeben haben oder wollen Sie Korrekturen anbringen?
BF 9: Zu Seite 12 möchte ich angeben, dass ich damit gemeint habe, dass ich vor allem mit meinen Freunden zusammen bin. Abgesehen von Tante XXXX und Onkel XXXX kenne ich keine weiteren Verwandten."
Die Achtbeschwerdeführerin gab folgende Aussagen zu Protokoll:
"R: Seit wann halten Sie sich in Österreich auf?
BF 8: Ich glaube, ich bin seit sechs Jahren in Österreich.
R: Haben Sie seit Ihrer Asylantragstellung in Österreich das Bundesgebiet einmal verlassen?
BF 8: Nein.
R: Wie lange haben Sie sich in XXXX aufgehalten, bevor Sie nach Österreich eingereist sind?
BF 8: Das weiß ich nicht mehr. Ich war sehr krank damals und weiß nicht mehr, wie lange ich in XXXX war.
R: Warum haben Sie, Ihr Gatte und Ihr Enkel und Ihre Tochter und deren Familie sich auf der Reise nach XXXX getrennt? Sie sind ja ursprünglich gemeinsam ausgereist. Warum haben Sie sich unterwegs getrennt?
BF 8: Das ist wegen meines gesundheitlichen Zustandes so. Wir sind, weil ich krank war, länger dort geblieben.
R: Wo sind Sie länger geblieben?
BF 8: Wenn ich ehrlich bin kann ich mich nicht mehr genau erinnern, ob wir irgendwo länger bleiben mussten oder nicht. Ich weiß nur, dass ich krank war.
R: Gab es Probleme auf der Reise von Ihrem Herkunftsort XXXX nach Österreich?
BF 8: Ja, mein Mann wurde operiert.
R: Wo und wann war das?
BF 8: Das weiß ich nicht mehr. Ich habe überhaupt Probleme, auch wenn ich mitten im Gespräch bin und etwas höre, dann vergesse ich das im nächsten Moment oft und ich war sehr krank.
R: Gab es abgesehen von der Operation Ihres Mannes Probleme auf der Reise?
BF 8: Ich weiß, dass mein Mann operiert wurde. Zuhause musste er auch operiert werden. Aber genau weiß ich es nicht.
R: Gab es Probleme bei der Passausstellung?
BF 8: Das weiß ich nicht mehr.
R: Besitzen Sie außer den asylrechtlichen Aufenthaltstitel in Österreich noch ein weiteres Aufenthaltsrecht?
BF 8: Das weiß ich nicht.
R: Ihr Verfahren wurde am 20.11.2013 in Österreich zugelassen. Laut dem Akt waren Sie XXXX in einem Quartier der Grundversorgung in XXXX untergebracht, seit XXXX in XXXX. Ist das korrekt?
BF 8: So genau kann ich mich auch nicht erinnern. Ich weiß nur, dass wir dann umgezogen sind.
R: Wovon bestreiten Sie Ihren Lebensunterhalt, seit Sie in Österreich sind?
BF 8: Wir bekommen dort eine Unterstützung.
R: Meinen Sie damit Grundversorgung von der XXXX oder so?
BF 8: Ich glaube, Grundversorgung. So genau weiß ich das nicht.
R: Haben Sie in Österreich bislang eine Berufstätigkeit oder ehrenamtliche Tätigkeiten ausgeübt?
BF 8: Nein, ich bin sehr oft im Krankenhaus.
R: Haben Sie jemals versucht (sei es erfolgreich oder erfolglos) Ihre Selbsterhaltungsfähigkeit herzustellen?
BF 8: Nein, ich kann leider nicht aufgrund meines Gesundheitszustandes.
R: Wie würden Sie Ihren Lebensunterhalt in Österreich bestreiten, wenn Sie ein Aufenthaltsrecht bekämen?
BF 8: Ich kann leider nicht arbeiten gehen aufgrund meines Gesundheitszustandes.
R: Welche Bildungsmaßnahmen haben Sie in Österreich gesetzt?
BF 8: Es wurde ein Kurs angeboten, und ich habe auch versucht, diesen zu besuchen. Aber es hat sich herausgestellt, dass ich aufgrund meines Gesundheitszustandes diesen Kurs nicht besuchen kann.
R: Sprechen Sie Deutsch? (BF wird ohne Unterstützung durch D aufgefordert, Fragen zum Namen, der Herkunft, etwaigen Hobbies oder der Familie zu beantworten)
BF 8 (auf Russisch): Manchmal, wenn ich im Krankenhaus bin, kann ich das eine oder andere Wort sagen.
R: Aber Sie können kein Deutsch.
BF 8: Nein, so richtig nicht. Ich habe seinerzeit in der Schule Deutsch gelernt, aber das habe ich leider vergessen.
R: Sprechen Sie Deutsch? (BF wird ohne Unterstützung durch D aufgefordert, Fragen zum Namen, der Herkunft, etwaigen Hobbies oder der Familie zu beantworten)
[...]
R stellt fest, dass BF 8 keine Deutschkenntnisse aufweist.
R: Wie kommunizieren Sie mit den Ärzten?
BF 8: Mein Sohn XXXX dolmetscht für mich und meine Schwiegertochter hilft mir auch, mit den Ärzten zu kommunizieren.
R: Sind Sie Mitglied in einem Verein?
BF 8: Nein, das kann ich aufgrund meines Gesundheitszustandes nicht.
R: Wie verbringen Sie den Alltag?
BF 8: Mein Mann geht mit mir spazieren. So vergeht meistens der ganze Tag, wenn wir in der Stadt spazieren gehen.
R: Haben Sie Bekannte und Freunde in Österreich und wenn ja, wie gestaltet sich der Kontakt mit diesen?
BF 8: Nein, ich habe aber viel Umgang mit Leuten in Krankenhaus. Es ist oft, dass es Verständigungsschwierigkeiten gibt. Aber ich habe das Gefühl, wenn wir uns in verschiedenen Sprachen sprechen, dass auch gelacht wird. Es ist ein sehr freundlicher Umgang. Von meinen Verwandten habe ich meinen Sohn in Österreich.
R: Mit wem leben Sie zusammen in Österreich?
BF 8: Wir wohnen jetzt in einem Heim mit dem Enkelsohn.
R: Wohnt sonst noch wer bei Ihnen?
BF 8: Nein, meine Tochter kommt aber dann und hilft mir.
R: Lebt Ihre Tochter nicht mit Ihnen zusammen?
BF 8: Nein, sie hat eine eigene Wohnung im selben Haus.
R: Haben Sie in Österreich noch weitere Verwandte, jetzt haben wir die Tochter und den Sohn?
BF 8: Nein.
R: Welchen Kontakt haben Sie mit Ihrem Sohn und Ihrer Tochter. Wer macht was für Sie? Gibt es finanzielle Abhängigkeit? Telefonieren Sie, besuchen Sie sich, wie oft,...?
BF 8: Nein, wir kommen mit dem Geld, das wir bekommen aus. Die Schwiegertochter und der Sohn wollen uns immer Geld geben, aber das nehmen wir nicht an, weil wir mit der Grundversorgung auskommen. Sie kommen dann, um vor allem mir zu helfen und besuchen uns.
R: Wie oft kommen sie auf Besuch?
BF 8: Es ist nach meinem Gefühl oft, aber wie oft, kann ich nicht genau sagen. Ich bin auch oft im Krankenhaus. Nach meinem Gefühl besuchen sie mich oft.
R: Wer hilft Ihnen täglich?
BF 8: Meine Tochter XXXX.
R: Wer hat sich um Sie gekümmert und sie gepflegt, als Sie noch in der Russischen Föderation waren?
BF 8: Meine Tochter XXXX und die anderen zwei Töchter haben auch geholfen.
R: Hat XXXX bei Ihnen gewohnt?
BF 8: Nein.
R: Wie war der Kontakt mit Ihrem Sohn XXXX und seiner Familie, als Sie noch in der Russischen Föderation lebten und er in Österreich, also seit 2007?
BF 8: Das weiß ich nicht. Ich weiß, es war ein Kontakt da, aber ich weiß nicht mehr wie.
R: Haben Sie telefoniert?
BF 8: Ja.
R: In welcher Sprache unterhalten Sie sich mit Ihren Verwandten?
BF 8: Tschetschenisch.
R: Welche Verwandte leben noch in Ihrem Herkunftsstaat?
BF 8: Zwei Töchter mit ihren Familien.
R: Und von Ihren Geschwistern?
BF 8: Nein, gibt es keine mehr.
R: Wie geht es Ihren Töchtern in der Russischen Föderation?
BF 8: Ich glaube, sie reden nicht so viel über ihre Probleme mit mir, weil sie mich nicht aufregen wollen, weil ich krank bin.
R: Wo wohnen sie und wovon leben sie.
BF 8: Die eine Tochter arbeitet als Lehrerin und die andere Tochter hat ein Geschäft am Markt.
R: Wo wohnen sie? Noch in XXXX oder sind sie umgezogen?
BF 8: Nein, sie wohnen weiterhin in XXXX.
R: Wie und wie oft haben Sie Kontakt mit ihnen? Rufen Sie sie an, einmal oder öfter im Monat? Wie schaut das aus?
BF 8: Früher haben sie mich sehr oft besucht, wie ich noch zu Hause war. Früher hatten wir mehr Kontakt. Jetzt telefonieren wir.
R: Ihr Sohn XXXX ist XXXX gestorben. Bei wem und wie ist BF 9 aufgewachsen?
BF 8: Zuerst war er noch bei seiner Mutter. Dann hat sie wieder geheiratet und deshalb ist er zu uns gekommen.
R: Ausweislich des von Ihnen vorgelegten Antrages an die Abteilung für Pflegschaft und Fürsorge bei der Verwaltung des munizipalen Rayons XXXX lebte der BF 9 bei seiner Tante XXXX, die für seinen Unterhalt aufkam. Was sagen Sie dazu?
BF 8: Meine Tochter XXXX wohnte gegenüber von uns, aber mein Enkelsohn hat eigentlich bei uns gewohnt.
R: Was heißt ‚eigentlich'?
BF 8: Der Enkelsohn hat den bei Großeltern gewohnt, was auf dem Papier steht, ist im Unterschied, zu dem, wie es wirklich war. Nachdem die Mutter wieder geheiratet hat, haben wir ihn zu uns ins Haus geholt.
R: In welchem Jahr hat die Mutter des BF 9 wieder geheiratet?
BF 8: Das weiß ich nicht mehr.
R: Was meinen Sie damit, Sie haben ihn ‚ins Haus geholt'. War es im Einverständnis mit der Mutter, ja oder nein?
BF 9: Ja, das war im Einverständnis mit der Mutter, weil sie eben wieder geheiratet hat. Sie war damit einverstanden, dass wir den Enkelsohn zu uns holen.
R an BF7: Wie alt war die Mutter des BF 9, als sie wieder geheiratet hat?
BF7: Ca. XXXX oder XXXX Jahre nach dem Tod ihres Mannes, das heißt, ca. 2007 oder 2008.
R: Die Mutter des BF 9 lebt. Worauf gründen Sie Ihre Vertretungsvollmacht für den mj. BF 9?
BF 7: Die Mutter blieb und führte ihren Mädchennamen. Wenn sie wieder heiratet, gibt sie die Kinder der ersten Ehe an die Großeltern, wenn diese damit einverstanden sind.
R: Die Kopien von Teilen von Dokumenten, die Sie am 06.10.2014 vorlegten, wurden amtswegig übersetzt. Können Sie die vollständigen Dokumente vorlegen?
BF 7: Wir haben eine Einverständniserklärung der Mutter mit, in dem die Mutter erlaubt, dass wir mit dem Kind nach Österreich reisen. Den Beschluss haben wir nicht nach Österreich mitgenommen.
R: Diesen Dokumentenfragmenten zufolge hat Ihre Tochter XXXX einen Antrag gestellt, dass der Mutter des BF 9 das Sorgerecht für ihn entzogen werde sowie den Antrag auf Einstellung der Auszahlung von Kinderbeihilfe und Pension an die Mutter des BF 9, aber ihr Antrag wurde von der Verwaltung des munizipalen Rayons XXXX mit Schreiben vom XXXX abgewiesen. Sie haben nur das Anschreiben, aber nicht den 36seitigen Beschluss vorgelegt! Bzw. haben Sie zwei Seiten vorgelegt, die aus diesem Beschluss stammen können, den vollständigen Beschluss aber nicht! Was sagen Sie dazu?
BF 7: Ja, die Tochter hat diesen Antrag gestellt, weil der Enkelsohn bei uns gewohnt hat. Aber der Antrag wurde abgelehnt und das Geld wurde weiterhin an die Mutter ausgezahlt.
R: Vor diesem Hintergrund ist es seltsam, dass Ihnen Ihre Schwiegertochter freiwillig Vollmacht für Ihren Sohn einräumt und Ihnen gestattet, dass Sie mit Ihrem Enkelsohn ins Ausland ziehen dürfen! (Hinweis auf Aussageverweigerungsrecht)
BF 7: Vor der Ausreise waren wir bei unserer Schwiegertochter und haben ihr mitgeteilt, dass wir nach Österreich ausreisen. Wir haben sie gefragt, wenn sie ihren Sohn zu sich nehmen will und er in ihrer Familie aufwachsen soll, werden wir nicht dagegen sein. Das haben wir ihr angeboten. Aber ihre neue Familie war dagegen, ihre neue Schwiegermutter und ihr Mann. Deswegen war sie einverstanden, dass wir ihn mitnehmen und erziehen.
R: Aber die Obsorge blieb weiterhin bei Ihrer Schwiegertochter?
BF 7. Wir glauben schon, dass sie die Obsorge hat, aber genau wissen wir das nicht.
D: Im Russischen ist ein Unterschied zwischen Obsorge, die vor allem die Geldzahlungen umfasst und den Begriff Elternrechte. Es liegt hier eine Unsicherheit vor. Oft wird es nicht offiziell geregelt, wenn die Kinder zu ihren Großeltern gehen.
R: Wenn die Mutter die Obsorge nicht hat, dann ist die Vollmacht ungültig. Wer hat die Elternrechte für ISLAM?
BF 7: De facto haben wir die Elternrechte als Großeltern.
R: Wer hat rechtlich die Elternrechte?
BF 7: Wir nicht, wir hätten sie, hätten wir ihn adoptiert. Deswegen haben wir auch die Einverständniserklärung von der Mutter.
R: Diese Dokumentenfragmente stehen jedenfalls mit der Angabe in der polizeilichen Erstbefragung des BF 9, die Mutter habe den Sohn verlassen, die sie in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 26.08.2013 wiederholten, nicht im Einklang!
BF 8: Ich weiß nicht mehr, wie ich das formuliert habe.
BF 7: Ja, das stimmt, wie sie neu geheiratet hat, hat sie ihn zu uns gegeben.
D: Das kann auch bedeuten, ‚Sie hat ihn uns überlassen.' Es ist dasselbe Wort, nur das Pronomen ist anders.
R: Wie ist Ihr Kontakt mit der Mutter von BF 9?
BF 8: Sehr selten. Wir kommunizieren sehr selten mit ihr.
R: In der niederschriftlichen Einvernahme am 22.05.2014 gaben Sie auch an, die Mutter des BF 9 habe ca. vor XXXX wieder geheiratet. Ausweilich des von Ihnen vorgelegten Antrages an die Abteilung für Pflegschaft und Fürsorge bei der Verwaltung des munizipalen Rayons XXXX fand die Wiederverheiratung am XXXX statt, also drei Jahre später, als von Ihnen angegeben!
BF 8: Das weiß ich nicht genau. Ich erinnere mich nicht mehr genau. Ich habe Schwierigkeiten, mich genau daran zu erinnern. Auch meine Kinder lachen oft.
R: Können Sie mir die Telefonnummer Ihrer Schwiegertochter geben, damit ich die Vollmacht überprüfen kann? Widrigenfalls liegt nämlich ein Fall von Kindesentziehung vor und das ist strafbar.
BF 8: Ja, XXXX hat ihre Telefonnummer und kann sie Ihnen geben.
R: Dann werden wir Islam nach Ihrer Einvernahme bitten, uns die Telefonnummer zu geben und wir rufen Ihre Schwiegertochter an.
BF 8: Ja, er gibt Ihnen die Telefonnummer.
R: Wo und wie haben Sie gewohnt und wovon haben Sie gelebt?
BF 8: Wir haben in einem Haus gewohnt. Das Haus wurde nicht fertig gebaut. Wir haben mit dem Hausbau angefangen und konnten den Bau dann nicht wegen dem Krieg abschließen.
R: Aber Sie haben in diesem Haus gewohnt?
BF 8: Ja, wir haben versucht immer wieder ein bisschen zu machen.
R: Was ist jetzt mit Ihrem Haus in XXXX?
BF 8: Das weiß ich nicht. Ich glaube, jetzt steht das Haus leer. Wie gesagt, konnten wir nicht viel machen, weil mein Mann dann auch krank war. Jetzt steht das Haus leer.
R: Wovon haben Sie gelebt, bevor Sie ausgereist sind?
BF 8: Wir haben dann eine Rente bekommen.
R: Haben Sie von dieser Rente leben können?
BF 8: Das war schwer, aber es ist gegangen, weil unsere Kinder uns auch unterstützt haben.
R: Seit welchem Jahr sind Sie in Pension?
BF 8: Ich kann mich nicht erinnern.
BF 7: Mit 50 Jahren. Die Mutter einer kinderreichen Familie bekommt bereits mit 50 Jahren eine Rente.
R: Was ist mit der Pension jetzt? Wird die Pension weiter ausbezahlt?
BF7: Jetzt wird sie nicht mehr ausbezahlt. Seit wir in Österreich sind, wird die Pension nicht mehr ausbezahlt.
R: In der Einvernahme zur gutachterlichen Stellungnahme am 08.11.2013 gaben Sie an, dass das Haus durch ein Erdbeben zerstört worden ist!
BF 7: Das war kein Erdbeben. Im Krieg wurde das Haus von einem Artilleriegeschoß getroffen. Das Haus wurde zerbombt.
R: Ist das Haus noch bewohnbar?
BF 7: Ja, der Küchenteil war noch bewohnbar, dort haben wir gewohnt.
BF 8: Das Haus wurde dann wegen des Krieges nicht fertig gebaut und wir haben versucht noch etwas zu machen, aber wegen unserer gesundheitlichen Probleme ging das nicht.
BF 7: Wir haben auch kein Geld vom Staat bekommen für den Wiederaufbau.
R: Wie lange haben Sie nach dem Artilleriebeschuss in diesem Haus gelebt?
BF 7: Fünf oder sechs Jahre haben wir noch weiter im Haus gewohnt. Im Haus wurde dann immer ein bisschen was gemacht, auch unsere Nachbarn haben uns geholfen und ein bisschen mitgearbeitet. Das Nötigste wurde dort gemacht. Wir waren nicht imstande, das Haus fertig zu reparieren. Teilweise konnten zwei Räume so hergerichtet werden, dass sie bewohnbar waren.
R: Welche Schulbildung haben Sie in der Russischen Föderation absolviert?
BF 8: Ich habe nur die Pflichtschule absolviert, acht Schulklassen.
R: Waren Sie in der Russischen Föderation erwerbstätig? Was haben Sie gemacht?
BF 8: Ich habe dann geheiratet und nicht mehr gearbeitet.
R: Welche Sprachen sprechen Sie?
BF 8: Tschetschenisch und Russisch.
R: Was haben Sie in der Russischen Föderation in Ihrer Freizeit gemacht?
BF 8: Ich habe nicht gearbeitet. Wenn ich Freizeit gehabt habe, hatten wir einen Garten gehabt und haben dort Gemüse für den Eigenverbrauch gezogen und auch ein bisschen verkauft.
R: Sind Sie in Österreich und Ihrem Herkunftsland strafgerichtlich unbescholten?
BF 8: Ja.
R: Sind Sie auf andere Art und Weise mit der österreichischen Rechtsordnung in Konflikt geraten?
BF 8: Nein, XXXX vielleicht.
BF 7: Der Enkelsohn ist einmal schwarzgefahren.
R: Das ho. Gericht kann sich nunmehr ein Bild über Ihre privaten und familiären Bindungen in Österreich machen und erscheinen hierzu seitens des ho. Gerichts keine weiteren Fragen offen. Wollen Sie sich noch weitergehend zur Ihren privaten und familiären Bindungen in Österreich bzw. Ihrer Integration äußern?
BF 8: Nein.
R fragt die BF 8, ob sie die Dolmetscherin gut verstanden habe; dies wird bejaht.
[...]
BFV: Ich möchte nur anmerken, dass sich die BF 8 mit der zeitlichen Einordnung schwertut. Sie geht auch davon aus, dass sie bereits sechs und nicht erst vier Jahre in Österreich ist.
D: Ich schränke auch ein, dass keine Anmerkungen bei der Rückübersetzung bestehen, sofern sie dieser folgen konnte.
R an BF 7: Sie haben die Rückübersetzung auch gehört. War aus Ihrer Sicht alles in Ordnung?
BF 7: Ja."
Der Siebtbeschwerdeführer tätigte in der mündlichen Verhandlung folgende Aussagen:
"R: Haben Sie Ihren Inlandsreisepass in der Zwischenzeit wie in der Einvernahme vor dem Bundesamt am 22.05.2014 angekündigt, vorgelegt?
BF 7: Nein, wir haben ihn zurück nach Russland geschickt, weil die Tochter das gebraucht hat wegen der Rente.
R: Können Sie mir das erklären, welche Tochter braucht den Inlandspass für die Rente?
BF 7: Sie wollte versuchen, unsere Renten, die gestoppt wurden, zum Laufen zu bringen.
R: Warum wurden Ihre Renten gestoppt?
BF 7: Weil wir ausgereist sind.
R: Das heißt, es wurde registriert, dass Sie ausgereist sind?
BF 7: Ja.
R: Warum haben Sie Ihren Führerschein, Ihre Autopapiere und Ihr Pensionsbuch nach Hause geschickt?
BF 7: Den Führerschein habe ich nicht geschickt. Den habe ich noch. Ich habe nur den Zulassungsschein von meinem Auto nach Hause geschickt. Von meinem Auto in Russland.
R: Warum haben Sie das gemacht?
BF 7: Weil das Auto verkauft wurde. Das Haus steht jetzt leer und das Auto wurde im Haus untergestellt und das Auto wurde dann verkauft, deswegen habe ich den Zulassungsschein nach Hause geschickt.
R: Wann wurde das Auto verkauft?
BF 7: Ich weiß es nicht. Meine Tochter hat das Auto verkauft, vor drei Jahren oder so.
R: Wir sprechen von welcher Tochter?
BF 7: Der ältesten, XXXX.
R: Seit wann halten Sie sich in Österreich auf?
BF 7: Seit 2013.
R: Warum haben Sie, Ihre Gattin und Ihr Enkel und Ihre Tochter und deren Familie sich auf der Reise nach XXXX getrennt?
BF 7: Das weiß ich jetzt nicht mehr, welche Umstände dazu geführt haben. Wir sind mit einem anderen Auto gefahren. Wir sind nicht in einem Auto gefahren und deswegen ist es zur Trennung gekommen, vermute ich.
R: Gab es Probleme auf der Reise von Ihrem Herkunftsort nach Österreich?
BF 7: Nein, es hat keine Probleme gegeben.
R: Gab es Probleme bei der Passausstellung oder beim Kauf der Tickets?
BF 7: Nein.
R: Besitzen Sie außer den asylrechtlichen Aufenthaltstitel in Österreich noch ein weiteres Aufenthaltsrecht?
BF 7: Nein.
R: Haben Sie seit Ihrer Asylantragstellung in Österreich das Bundesgebiet einmal verlassen?
BF7: Nein, wir haben Österreich nicht verlassen. Wir haben fünf Monate in XXXX gewohnt und dann sind wir umgezogen.
R: Ihr Verfahren wurde am 20.11.2013 in Österreich zugelassen. Laut dem Akt waren Sie XXXX in einem Quartier der Grundversorgung in XXXX untergebracht, seit XXXX in XXXX. Ist das korrekt?
BF 7: Ich wollte näher bei meinem Sohn wohnen, aber wir wurden dann nach XXXX geschickt, weil es geheißen hat, dass es für Kranke besser ist. In dem Heim, in dem wir untergebracht sind, sind Kranke untergebracht. Meiner Frau ist es damals sehr schlecht gegangen und darum vermute ich, wurden wir dort untergebracht.
R: Wovon bestreiten Sie Ihren Lebensunterhalt, seit Sie in Österreich sind?
BF 7: Wir bekommen eine Unterstützung.
R: Haben Sie in Österreich bislang eine Berufstätigkeit oder ehrenamtliche Tätigkeiten ausgeübt?
BF 7: Nein, ich habe bereits zwei Schlaganfälle hinter mir. Wir bekommen wöchentlich eine Unterstützung, 73,-- Euro für drei Personen.
R: Haben Sie versucht (sei es erfolgreich oder erfolglos) Ihre Selbsterhaltungsfähigkeit herzustellen?
BF 7: Nein, das würde ich gerne, aber ich kann nicht. Aus gesundheitlichen Gründen ist es nicht möglich. Ich bin bereits 73 Jahre alt.
R: Wie würden Sie Ihren Lebensunterhalt in Österreich bestreiten, wenn Sie ein Aufenthaltsrecht bekämen?
BF 7: Wir brauchen nicht viel. Wir kommen selbst mit der Unterstützung, die wir jetzt bekommen aus.
R: Zahlen Sie eine private Krankenversicherung?
BF 7: Nein, wir bekommen. Wir sind versichert, aber wir haben keine Privatversicherung.
R: Welche Bildungsmaßnahmen haben Sie in Österreich gesetzt?
BF 7: Berufsmäßig bin ich schon zu alt. Ich versuche Deutsch zu lernen. Der Kurs ist für mich schwierig, weil ich nicht mehr viel behalte. Ich versuche zuhause zu lernen, aber ich vergesse immer wieder. Ich schnappe hin und wieder ein paar Worte auf.
R: Können Sie Kursbestätigungen vorlegen?
BF 7: Nein.
R: Sprechen Sie Deutsch? (BF wird ohne Unterstützung durch D aufgefordert, Fragen zum Namen, der Herkunft, etwaigen Hobbies oder der Familie zu beantworten). [...]
R stellt fest, dass BF 7 keine Deutschkenntnisse aufweist.
R: Wie kommunizieren Sie mit den Ärzten?
BF 7: Ich kann mich erinnern, in XXXX war ich im Krankenhaus. Als ich wieder zu Bewusstsein kam, war mein XXXX hier und hat gedolmetscht. Davor kann ich mich nicht erinnern.
R: Sind Sie Mitglied in einem Verein?
BF 7: Nein.
R: Wie verbringen Sie den Alltag?
BF 7: Ich bin den ganzen Tag bei meiner Frau und wenn das Wetter gut ist, im Sommer, sind wir viel draußen. Dann führe ich sie spazieren.
R: Haben Sie Bekannte und Freunde in Österreich und wenn ja, wie gestaltet sich der Kontakt mit diesen?
BF 7: Ja, ich unterhalte mich ab und zu, soweit es geht, wenn wir spazieren gehen mit Leuten, die ich kenne und grüße sie. Und wenn jemand dabei ist, der dolmetscht, kann ich mich länger unterhalten.
R: Mit wem leben Sie in Österreich zusammen?
BF 7: Ich wohne mit meiner Frau und dem Enkelsohn in einem Heim und meine Tochter XXXX und deren Familie wohnen im selben Heim in anderen Räumen.
R: Haben Sie in Österreich noch weitere Verwandte?
BF 7: Mein XXXX.
R: Beschreiben Sie mir Ihr Verhältnis zu Ihrer XXXX und ihrer Familie und Ihrem XXXX und seiner Familie!
BF 7: XXXX wohnt gleich nebenan. Sie hilft uns im Alltag und unterstützt uns. Unser XXXX wohnt leider in XXXX, aber er kommt uns mindestens einmal in der Woche besuchen.
R: Wie unterstützt Sie Ihr XXXX?
BF 7: Unter der Woche ist er meistens bis 15:00 Uhr in der Schule und dann muss er noch Hausaufgaben machen. Unter der Woche hat er wenig Zeit. Er macht nur, was ansteht, aber am Wochenende macht er sehr viel, staubsaugen und solche Sachen. Dann kümmert er sich um den Haushalt.
R: Besteht ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis zu den Verwandten?
BF 7: Nein, wir kommen mit der Unterstützung, die wir bekommen aus.
R: Wer hat sich in der Russischen Föderation um Sie gekümmert oder Sie gepflegt?
BF 7: Meine Frau und ich und XXXX wurden abwechselnd von den XXXX unterstützt. Sie haben manchmal Lebensmittel vorbeigebracht oder im Haushalt geholfen.
R: Wessen XXXX?
BF 7. Die XXXX von XXXX.
R: Meinen Sie damit Ihre XXXX, XXXX und XXXX?
BF 7: Ja.
R: Wie war der Kontakt mit Ihrem XXXX und seiner Familie, als Sie noch in der Russischen Föderation lebten und er in Österreich, also seit 2007?
BF 7: Wir haben telefonischen Kontakt gehabt.
R: Wie war das, bevor XXXX ausgereist ist?
BF 7: Wir haben gemeinsam gewohnt und dann hat er geheiratet und hat dann ein Kind bekommen. Als der XXXX sieben oder acht Monate alt war, sind sie dann nach Österreich gefahren.
R: Hat er bis zur Ausreise bei Ihnen gewohnt?
BF 7: Ja, unser Haus wurde wie gesagt, teilweise hergerichtet. In einem Zimmer hat der XXXX gewohnt und in dem anderen wir.
R: Bis wann hat Ihre XXXX in Ihrem Haus gewohnt?
BF 7: XXXX hat nicht bei uns gewohnt, sie hat in einem anderen Haus gewohnt.
R: Die Frage war, bis wann hat Ihre Tochter mit Ihnen gewohnt und ab wann hat Sie nicht mehr bei Ihnen gewohnt?
BF 7: Sie ist ausgezogen, wie sie geheiratet hat. Sie hat aber noch vor dem Krieg geheiratet.
R: Haben Sie in Ihrem Herkunftsland noch Verwandte?
BF 7: Ja, ich habe dann noch zwei Töchter, drei Schwestern und einen Bruder.
R: Wo und wovon leben diese?
BF 7: Die Geschwister sind schon in Pension und die älteste Tochter XXXX ist zwar auch schon in Pension, sie arbeitet aber noch in der Schule. Die jüngste hat eine medizinische Ausbildung absolviert, durfte dann aber nicht arbeiten, weil ihr Mann nicht wollte, dass sie in ihrem Beruf arbeitet und arbeitet jetzt am Markt.
R: Wie geht es den aufgezählten Verwandten?
BF 7: Ja, es geht mehr oder weniger. Sie kommen irgendwie über die Runden, aber bei meiner ältesten Tochter ist der Schwiegersohn verschwunden. Er wurde abgeholt und ist verschwunden. Seitdem kümmert sich meine älteste Tochter um die Familie ihrer Tochter.
R: Wann ist der Mann der Enkelin verschwunden?
BF 7: Er wurde vor ca. drei Jahren abgeholt und seitdem ist er verschollen. Man weiß nicht, wo er ist und was mit ihm passiert ist.
R: Warum habe Sie das bisher nicht angegeben?
BF 7: Wie gesagt, ich kenne die genauen Umstände nicht, nicht einmal seine Eltern wissen genau, warum er abgeholt wurde und was mit ihm passiert ist. Er war eigentlich ein guter Mann. Er hatte am Bau gearbeitet. Weil mir die näheren Umstände nicht bekannt sind, habe ich das wahrscheinlich auch nicht erwähnt.
R: Wie und wie oft haben Sie Kontakt mit Ihren Verwandten in der Russischen Föderation?
BF 7: Vielleicht ein[...], zwei Mal im Monat per Telefon. Ich telefoniere meistens mit meinen XXXX.
R: Sie haben gesagt, Sie haben Dokumente zurückgeschickt. Wie haben Sie diese zurückgeschickt?
BF 7: Einem Bekannten, der nach Tschetschenien gefahren ist, habe ich die Dokumente mitgegeben.
R: Woher kennen Sie den Bekannten? Man muss jemanden schon gut kennen, wenn man diesem Dokumente mitgibt!
BF 7: Ich kenne ihn nicht gut, aber er wurde mir von anderen Leuten empfohlen, dass er verlässlich ist.
R: Von wem wurde er empfohlen?
BF 7: Er war einmal bei uns und hat jemanden im Heim besucht. Ein paar Mal war er bei uns im Heim, aber seit einigen Monaten habe ich ihn nicht mehr gesehen.
R: Ihr Sohn XXXX ist 2004 gestorben. Bei wem und wie ist BF 9 aufgewachsen?
BF 7: Er hat bei seiner Mutter gewohnt. Die Mutter hat dann aber geheiratet und er ist dann zu uns gekommen. Es ist nicht so gewesen, dass wir ihn damals geholt haben, sondern er hat seine Sachen gepackt. Er war damals sechs oder sieben und ist zu uns gezogen. Wir wohnten nicht weit weg, sondern nur über die Straße.
R: Wie war der Kontakt von BF 9 zu seiner Mutter nach deren Eheschließung?
BF 7: Wir hatten praktisch keinen Kontakt, zumindest sehr selten. Er hat dann bei uns gewohnt. Ich habe ihn zur Schule gebracht und auch wieder abgeholt. Er hat noch Großeltern mütterlicherseits, die auch auf der anderen Straßenseite gewohnt haben. Er hat sie noch besucht und hat zu denen Kontakt gehabt. Sein XXXX, der gleich alt ist mit ihm, wohnte auch bei den Großeltern. Mit dem war er befreundet.
R: Wohnt dieser XXXX immer noch in der Russischen Föderation?
BF 7: Ja.
R: Wie ist ihr Kontakt mit der XXXX von BF 9?
BF 7: Wir haben eigentlich keinen Kontakt.
R: Können Sie mir die Telefonnummer Ihrer XXXX geben, damit ich die Vollmacht überprüfen kann?
BF: 7: Nein.
R: Welche Schulbildung haben Sie in der Russischen Föderation absolviert?
BF 7: Ich habe XXXX gemacht nach elf Stufen und habe dann eine XXXXbesucht und habe dann als XXXX gearbeitet.
R: Haben Sie auch andere Berufe ausgeübt? Ich habe auch andere Berufe wie XXXX im Akt.
BF 7: Ich habe auch als XXXX gearbeitet nach meiner Pensionierung mit 55 Jahren.
R: Seit wann arbeiten Sie nicht mehr?
BF 7. Nach dem Tod meines XXXX hatte ich einen XXXX und danach habe ich dann aufgehört.
R: Welche Sprachen sprechen Sie?
BF 7: Russisch und Tschetschenisch.
R: Was haben Sie in der Russischen Föderation in Ihrer Freizeit gemacht?
BF 7: Wir, das heißt meine Frau und ich, haben irgendetwas im Garten gemacht. Ich habe ihr bei der Gartenarbeit geholfen. Wir haben auch Sachen für den Eigenbedarf und was übrig geblieben ist, haben wir verkauft.
R: Sind Sie in Österreich und Ihrem Herkunftsland strafgerichtlich unbescholten?
BF 7: Ja, in meiner Familie hat es keine Vorstrafen gegeben. Mein Sohn, der Vater von XXXX hat Jus studiert und wollte eigentlich als XXXX arbeiten.
R: Sind Sie auf andere Art und Weise mit der österreichischen Rechtsordnung in Konflikt geraten?
BF 7: Nein.
R: Das ho. Gericht kann sich nunmehr ein Bild über Ihre privaten und familiären Bindungen in Österreich machen und erscheinen hierzu seitens des ho. Gerichts keine weiteren Fragen offen. Wollen Sie sich noch weitergehend zur Ihren privaten und familiären Bindungen in Österreich bzw. Ihrer Integration äußern?
BF 7: Ich möchte nur sagen, dass wir hier in Österreich gut aufgenommen wurden. Wir wurden sehr gut behandelt.
BFV: Wurde der XXXX Ihrer XXXX vor der Einvernahme beim BFA oder danach entführt?
BF7: Das war nach der Einvernahme. Wir haben erst vor zwei Jahren davon erfahren. Ich glaube, unsere Familie, unsere XXXX wollten nicht, dass wir davon wissen. Wir haben davon erfahren, weil das meiner jüngsten XXXX einmal im Gespräch rausgerutscht ist. Ein XXXX lebt noch in Russland. Mein jüngster XXXX ist an einem XXXX gestorben und dessen Sohn ist bei einer XXXX auf das Fahrzeug gestorben, das er sich von einem Polizisten gekauft hat, weil dieses offensichtlich verwechselt wurde. Es hat einige solche Sachen gegeben, daher erzählen mir meine XXXX nicht alles.
R: Zum Thema Ihrer Fluchtgründe werde ich Sie morgen befragen.
R fragt den BF 7, ob er die Dolmetscherin gut verstanden habe; dies wird bejaht.
[...]
R: Wurde das rückübersetzt was Sie vorher angegeben haben oder wollen Sie Korrekturen anbringen?
BF 7: Ich möchte angeben, dass ich mit über die Straße bzw. auf der anderen Straßenseite meine, dass es in der Nähe bzw. in der Nachbarschaft war.
R: Der Rest war richtig?
BF 7: Ja.
R: Den BF wird eine Frist bis morgen zur Übermittlung der Telefonnummer der Mutter von BF 9 gesetzt. Widrigenfalls wird der Akt an das Amt der Jugendwohlfahrt XXXX zur Prüfung weitergeleitet. Die Vollmacht steht im Widerspruch zu den auf Russisch vorgelegten Dokumenten und muss daher überprüft werden."
Der Sohn des Siebtbeschwerdeführers und der Achtbeschwerdeführerin, der auch der Bruder der Zweitbeschwerdeführerin ist, machte als Zeuge die folgende Aussage:
"R: Welche Sprachen sprechen Sie?
Z1: Russisch, Tschetschenisch, ein bisschen Englisch und ein bisschen Arabisch.
R: Kann die Einvernahme in Deutsch stattfinden?
Z1: Ich bitte um Verdolmetschung auf Russisch. Ich verstehe es auf Deutsch nicht ganz.
R: In welcher Beziehung stehen Sie zu den BF?
Z1: BF 7 ist mein Vater, BF 8 meine Mutter, BF 9 ist mein Neffe. BF 2 ist meine Schwester, BF 1 ist mein Schwager, BF 3 ist mein Neffe und BF 5 sind meine Neffen. Der Rest sind Nichten und Neffen.
[...]
R: Ausweislich Ihrer Asylakten reisten Sie 2006 als Zwanzigjähriger ins Bundesgebiet ein, wo bereits die Mutter und sechs Geschwister von Z 2 lebten. Wie war der Kontakt zwischen Ihnen und der Familie Ihrer Lebensgefährtin bzw. Gattin, während Sie noch in der Russischen Föderation lebten und die Verwandten Ihrer Frau bereits in Österreich?
Z1: Zuhause hat meine Frau Kontakt zu ihren Verwandten gehabt. Ich hatte kaum Kontakt zu ihnen.
R: Wie war Ihre Beziehung zu den BF vor Ihrer Ausreise aus dem Herkunftsstaat?
Z1: Ich habe bei meinen Eltern gewohnt und dort haben wir uns oft gesehen. Meine Schwestern habe ich nicht so oft gesehen, weil sie bei ihren eigenen Familien gewohnt haben.
R: Bei wem lebte der BF 9 im Zeitpunkt Ihrer Ausreise?
Z1: Er hat teilweise bei der Mutter gewohnt und teilweise bei den Großeltern.
R: Ich erinnere an die Wahrheitspflicht als Zeuge: Bislang wurde ausgesagt, dass er bei seiner Mutter lebte, bis er acht Jahr alt war.
Z1: Wie gesagt, bis er acht Jahre alt war, war er oft bei den Großeltern und oft bei seiner Mutter. Bis er acht Jahre alt war, war er mal dort und mal da. Als ich ausgereist bin, war er noch zu klein. Ich weiß es nicht genau, er war noch klein und hat noch nicht gesprochen. Er war dann eigentlich bei der Mutter, aber sie hat ihn zu den Großeltern gegeben, wenn sie woanders beschäftigt war.
R: Ich habe nicht nur mit XXXX gesprochen, sondern auch mit Ihren Eltern, mit dem Sie im gemeinsamen Haushalt lebten. Lebte XXXX zum Zeitpunkt Ihrer Ausreise in Ihrem Haushalt. Ja oder nein?
Z1: Wie gesagt, ich war oft abwesend und nicht zuhause. Ich habe ihn sowohl bei meinen Eltern angetroffen als auch ihn nicht angetroffen. In dieser Zeit hatte ich meine eigenen Probleme. Meistens hatte ich ihn bei meinen Eltern angetroffen.
R: Wie war Ihre Beziehung zu den BF, als Sie in Europa lebten, und die BF in der Russischen Föderation?
Z1 (auf Deutsch): Ich weiß es nicht. Das ist so lange her. Ich hatte mit ihnen Kontakt, weiß aber nicht mehr wie oft.
R: Wie hatten Sie mit Ihren Eltern Kontakt, als sie noch in der Russischen Föderation lebten?
Z1: Anfangs habe ich kaum Kontakt zu ihnen gehabt, weil ich sehr viele Probleme hatte und unter Stress stand. Später habe ich den Kontakt wiederhergestellt und wir haben über das Telefon gesprochen.
R: Warum reisten Sie nicht mit Ihrer Schwiegermutter und Ihren Schwägerinnen gemeinsam aus?
Z1: Ich hatte damals eigentlich nicht vor, nach Österreich zu gehen. Dann habe ich meine Frau kennengelernt und wir haben geheiratet und sind in Tschetschenien geblieben.
R: Die Reihenfolge ist: Zuerst ist Ihre Schwiegermutter ausgereist, dann haben Sie und Ihre Frau sich kennengelernt und dann haben Sie geheiratet, ist das richtig?
Z1. Nein, wir haben uns vor der Ausreise der Schwiegermutter kennengelernt und ca. eine Woche vor der Ausreise der Schwiegermutter geheiratet.
R: Zwischen 2006 und 2013 hielten Sie, Z2 und Ihre Kinder sich abgesehen von Österreich drei Monate lang in XXXX und danach in der XXXX auf. Z2 und die Kinder kehrten allein nach Österreich zurück. Wo waren Sie danach?
Z1: Es war so, wir sind in die XXXX und meine Frau ist dann nach Österreich gekommen. Ich habe aber nicht gewusst, dass sie wieder nach Österreich gekommen ist. Ich habe dann erfahren, dass meine Eltern schwer krank sind und wollte wieder zurück zu ihnen, musste aber einige Monate in XXXX abwarten, ob sich ihr Zustand bessert. Ich bin mir nicht mehr sicher ob es ein Monat oder einige Monate waren.
R: Sind Sie in dieser Zeit zu Ihren Eltern zurück?
Z1: Nein.
R: Was haben Sie nach XXXX gemacht?
Z1: Ich bin wieder in die XXXX gegangen.
R: Und dann?
Z1: Ich habe meine Familie nicht gefunden und dann habe ich gehört, dass meine Familie wieder nach Österreich gekommen ist, während ich in XXXX war.
R: Seit 2012 sind Sie wieder in Österreich aufhältig und subsidiär Schutzberechtigter. Ihr Fluchtvorbringen wurde rechtskräftig für unglaubwürdig erachtet - im Gegensatz zu Ihrer Gattin haben Sie den Bescheid des Bundesamtes nicht angefochten. Waren Sie seither jemals in der Russischen Föderation?
Z1: Ich hatte die Möglichkeit den Bescheid anzufechten. Das habe ich aber nicht gemacht. Wie gesagt, der subsidiäre Schutz war für mich ausreichend. Ich konnte damit leben und arbeiten.
R: Waren Sie wieder in der Russischen Föderation? Das war meine eigentliche Frage.
Z1: Nein.
R: Wie ist das Verhältnis zu den BF, seit diese in Österreich leben?
Z1: Ich habe gearbeitet und jetzt lerne ich viel, aber im Alleingang. Ich möchte eine Firma aufmachen für XXXX. Da muss ich viel lernen. Deswegen habe ich nicht so viel Zeit. Ich kann meine Eltern nur am Wochenende besuchen.
R: Wie geht es Ihnen gesundheitlich?
Z1: Gesundheitlich geht es mir gut.
R: Ich frage Sie deswegen, weil Sie laut Ihrer Berufungsergänzung vom 15.02.2008 selbstmordgefährdet und schwer krank sind.
Z1: Nein, jetzt geht es mir besser. Ich habe wieder gearbeitet und habe viel Umgang mit anderen Leuten gehabt und das hat sich positiv ausgewirkt.
R: Wie bestreiten Sie Ihren Lebensunterhalt?
Z1: Ich habe im Februar Arbeit gehabt. Im XXXX war ich arbeitslos und habe mich um meine Frau gekümmert, die ein Kind bekommen hat. Jetzt habe ich schon eine Arbeit gefunden, aber da fange ich erst an, wenn die Einvernahmen fertig sind, im XXXX.
R: Wie viel verdienen Sie ungefähr?
Z1: Das kommt immer auf die Kunden an.
R: Was meinen Sie damit?
Z1: Ich bin Mietwagenfahrer.
R: Wie viele Monate haben Sie im letzten Jahr als Mietwagenfahrer gearbeitet?
Z1: Ich habe erst im XXXX als Mietwagenfahrer gefahren.
R: Was haben Sie davor gemacht?
Z1: Ich habe beim XXXX Zustellungen gemacht und nach XXXX für eine XXXX gearbeitet.
R: Ihre Kinder sind XXXX Jahre alt. Wer kommt für ihren Lebensunterhalt auf?
Z1: Wenn ich etwas verdiene, komme ich für den Unterhalt auf, wenn ich keinen Job habe, bekomme ich Arbeitslosengeld oder eine Unterstützung.
R: Habe ich Sie richtig verstanden, dass Sie ein weiteres Kind haben?
Z1: Ja, es ist am XXXX geboren.
R: Wie sind Ihre Wohnverhältnisse? Könnten Ihre Eltern bei Ihnen wohnen?
Z1: Ich habe eine Wohnung für meine Eltern gefunden. Das war vor drei Monaten. Unsere Wohnung ist zu klein. Die Wohnung ist ca. eineinhalb Kilometer von uns entfernt, man kann in ca. XXXX zu Fuß dort sein.
R: Wie kümmern Sie sich um die Pflege Ihrer Eltern?
Z1: Ich habe vor und will meine Eltern pflegen. Ich habe ihnen aber auch gesagt, wenn sie bei mir in der Nähe wohnen, kann ich sie pflegen und das will ich auch.
R: Wie ist Ihre Beziehung zu XXXX und deren Familie, seit die hier leben?
Z1: Wir haben eine gute Beziehung.
R: Beschreiben Sie mir das.
Z1: Wir unterstützen und helfen einander, auch materiell, wenn es erforderlich ist.
R: Wie helfen Sie einander konkret?
Z1: Wenn sie mich ruft oder wenn sie meine Hilfe braucht, fahre ich gleich zu ihr und umgekehrt auch.
R: Konkret, was tun Sie für sie?
Z1: Wie meinen Sie? Was meinen Sie, materiell?
R: Helfen Sie Ihr Babysitten, helfen Sie Ihr Wäsche waschen? Sie sagen, Sie unterstützen sie, wobei?
Z1: Nein, dazu fehlt mir die Zeit, aber wenn jemand krank ist, dann ruft sie mich und dann helfe ich ihr.
R: Wie helfen Sie ihr in diesen Situationen?
Z1: XXXX war jetzt krank und im Krankenhaus und ich habe im Taschengeld gegeben, 100,-- Euro, damit er Geld hat und sich was kaufen kann, weil ich weiß, dass sie etwas gebraucht haben.
R: Wie war Ihre Beziehung als Ihre Schwester noch in der Russischen Föderation lebte?
Z1: Wir haben uns dort gesehen, wenn sie die Eltern besucht hat, weil ich bei den Eltern gewohnt habe.
R: Wie war Ihre Beziehung als Ihre Schwester in Russland war und Sie in Österreich?
Z1: Ich kann mich daran schlecht erinnern, weil ich sehr unter Stress stand. Ich glaube, wir hatten nicht einmal telefonischen Kontakt.
R: Haben Sie Fragen an den Z1?
BFV: Nein, [k]eine Fragen.
[...]
R: Wurde das rückübersetzt was Sie vorher angegeben haben oder wollen Sie Korrekturen anbringen?
Z1: Ich möchte anmerken, dass ich nicht weiß, bei wem XXXX wohnte, jedenfalls war er auch bei meinen Eltern aufhältig. Ich möchte hinzufügen, dass ich meine Eltern nur deswegen nicht so oft besuche, weil sie soweit wegwohnen, nämlich in der XXXX. Ich wohne in XXXX. Würden Sie näher an meinem Wohnort wohnen, würde ich sie öfter besuchen. Weiters möchte ich angeben, dass ich sechs Kinder habe. Das fehlende Kind ist drei oder vier Jahre alt."
Die Schwiegertochter des Siebtbeschwerdeführers und der Achtbeschwerdeführerin gab als Zeugin Folgendes an:
"R: Welche Sprachen sprechen Sie?
Z2: Russisch, Tschetschenisch, ein bisschen Deutsch.
R: Kann die Einvernahme in Deutsch stattfinden?
Z2: Besser auf Russisch.
R: In welcher Beziehung stehen Sie zu den BF?
Z2: Es sind Verwandte meines Mannes.
[...]
R: Kannten Sie die BF schon als sie in der Russischen Föderation gelebt haben?
Z2: Ich kenne alle, zusammengewohnt haben wir nur mit den Eltern meines Mannes.
R: Sind Sie standesamtlich verheiratet oder nur nach traditionellem Ritus?
Z2: Wir haben in Russland am Standesamt geheiratet.
R: Bei wem lebte der BF 9 zum Zeitpunkt Ihrer Ausreise?
Z2: Gewohnt hat er eigentlich bei der Mutter, aber er war oft bei uns zu Besuch, weil er in der Nähe wohnt.
R: Wie war Ihre Beziehung zu den BF, als Sie in Europa lebten, und die BF in der Russischen Föderation?
Z2: Wir haben ab und zu am Telefon gesprochen.
R: Ihre Brüder XXXX haben sich bereits als Asylberechtigte, Ihre Mutter sowie Ihre Schwestern XXXX und XXXX als Asylwerber in Österreich aufgehalten, als Sie mit Z1 und ihrem Sohn XXXX nach Österreich einreisten. Warum reisten Sie nicht bereits mit Ihrer Mutter und Ihren Geschwistern aus?
Z2: Ich habe damals gerade geheiratet. Ich war damals 17 und deshalb bin ich bei der Familie des Mannes geblieben.
R: Das heißt, Sie haben gewartet, bis Sie volljährig sind. ist das korrekt?
Z2: Meine Mutter wollte nicht ohne mich fahren, aber ich war frisch verheiratet und wollte bei meinem Mann bleiben.
R: Haben Sie in der Zeit mit Ihrer Mutter und Ihren Geschwistern Kontakt gehalten, während Sie in Russland geblieben sind?
Z2: Ja, meine Mutter hat mich angerufen.
R: Zwischen 2006 und 2013 hielten Sie, Z1 und Ihre Kinder sich abgesehen von Österreich drei Monate lang in XXXX und über ein Jahr lang in der XXXX auf. Sie kehrten von dort mit den Kindern nach Österreich zurück - was machte Z1, der nicht mit Ihnen zurückgekommen ist?
Z2: Das habe ich aber auch schon erzählt, dass er im XXXX plötzlich aufgebrochen ist, ohne jede weitere Erklärung und ich wusste auch nicht, wo er ist und bin in der Zeit nach Österreich zurückgekehrt.
R: Ihnen wurde am XXXX im dritten Asylverfahren Asyl gewährt. Haben Sie das den BF mitgeteilt?
Z2: Wie meinen Sie ‚mitgeteilt'?
R: Haben Sie diese Neuigkeit für sich behalten oder haben Sie angerufen und gesagt: ‚Ich habe Asyl bekommen!'?
Z2: Ich habe meinen Verwandten das schon mitgeteilt, aber nicht den Verwandten meines Mannes.
R: Warum nicht, wenn Sie sonst auch Kontakt hatten. Das ist etwas Wesentliches!
Z2. Ich habe ihnen es schon mitgeteilt, aber nicht gleich.
R: Um wieviel später haben Sie ihnen das mitgeteilt?
Z2: Beim nächsten Telefonat habe ich ihnen das mitgeteilt. ich weiß nicht, ob das eine Woche danach war oder später.
R: Wie ist das Verhältnis zu den BF, seit diese in Österreich leben?
Z2: Das Verhältnis war schon immer gut. Sie sind für mich wie meine eigene Familie. Wir haben sehr viel Kontakt zu ihnen und telefonieren auch sehr viel. In unserer Kultur ist es so, dass sich die Schwiegertochter um die Eltern des Mannes kümmert, mit ihnen telefoniert und nach ihnen schaut.
R: Wie geht es Ihnen gesundheitlich?
Z2: Gut.
R: Wie bringen Sie sich in die Pflege der Eltern Ihres Mannes ein?
Z2: Wenn wir auf Besuch sind, helfe ich mit, beim Waschen oder Windeln wechseln, aber das kann ich nur, wenn wir dort sind. Ich habe aber vor, wenn ich kann, mich um die Pflege zu kümmern.
R: Wie bestreiten Sie Ihren Lebensunterhalt?
Z2: Derzeit gehe ich nicht arbeiten, weil ich vor XXXX Tagen ein Kind bekommen habe.
R: Und davor?
Z2: Davor habe ich auch nicht arbeiten können, weil ich habe sechs Kinder.
R: Wann haben Sie zuletzt gearbeitet?
Z2: Vor der Heirat habe ich noch eine medizinische Ausbildung gemacht und nach der Heirat habe ich nicht gearbeitet.
R: Es bleibt die Frage, wovon bestreiten Sie Ihren Lebensunterhalt?
Z2: Wenn mein Mann Arbeit hat, dann leben wir von seinem Einkommen. Wenn er keinen Job hat, dann leben wir von der finanziellen Unterstützung für die Kinder, die ich beantrage.
R: Haben Sie Fragen an die Zeugin?
BFV: Nein."
Die Viertbeschwerdeführerin machte in Anwesenheit der Zweitbeschwerdeführerin folgende Angaben:
"R: Seit wann halten Sie sich in Österreich auf?
BF 4: Wir sind zusammen gekommen. Der Großvater ist gestorben.
R: Haben Sie seit Ihrer Asylantragstellung in Österreich das Bundesgebiet einmal verlassen?
BF 4: Wir sind mit der Großmutter und dem Großvater gefahren.
R: Wie lange haben Sie sich in XXXX aufgehalten, bevor Sie nach Österreich eingereist sind?
BF 4: Ja, wir waren in XXXX.
R: Warum ist BF 1 nicht mit Ihnen nach Österreich gefahren?
BF 4: Großmutter und Großvater waren mit uns.
R: Warum war BF 1 nicht mit Ihnen?
BF 4: Weil wir sind nach Österreich gekommen und dann ist der Großvater gestorben.
R: Wie verbringen Sie Ihren Alltag in Österreich?
BF 4: Mein Großvater ist gestorben.
D: BF 4 ist schwer verständlich. Sie spricht vom verstorbenen Großvater. Ich bin mir nicht sicher, ob sie die Frage verstanden hat.
BF2 weint.
R: Was machen Sie an einem Tag typischer Weise? Basteln Sie oder sehen Sie fern?
BF 4: Ich gehe regelmäßig.
D: Ich bin mir nicht sicher, ob BF 4 die Fragen versteht. Fraglich ist, ob sie ausreichend Russisch versteht, weil in der Familie Tschetschenisch gesprochen wird.
R: Ist es für Sie in Ordnung, wenn ich die Befragung der BF 4 an dieser Stelle beende?
BFV: Ja, ich verweise auf die Befunde, wonach bei der BF 4 ein Referenzalter von vier bis fünf Jahren besteht."
Die Zweitbeschwerdeführerin sagte Folgendes aus:
"BF 2: Ich möchte nur erklären, dass meine Tochter keinen Begriff von Zahlen hat, etc. Deswegen kennt sie sich mit Daten und Zahlen auch nicht aus. Sie weiß auch nicht, warum wir hier sind. Sie hat auch keine Vorstellung davon, was ein Monat ist oder ein Jahr und keine Vorstellung von den Zeiträumen.
R: Kann Ihre Tochter lesen und schreiben?
BF 2: Sie kann weder zählen noch schreiben. Sie kennt weder die Buchstaben noch die Zahlen.
[...]
R: Bei der Bescheiderlassung war Ihre Tochter noch minderjährig und auch bei der Beschwerdeerhebung. Sie haben Ihre Tochter vertreten, solange sie minderjährig war und in dieser Zeit haben Sie auch RA Dr. XXXX Vollmacht erteilt. Diese Vollmacht haben Sie heute zurückgezogen. Wer vertritt Ihre Tochter jetzt?
BF 2: Unser jetzige Vertreterin.
R: Im Zeitraum, wo die BF 4 noch minderjährig war, haben Sie Ihrer Vertreterin nur eingeschränkt betreffend Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides Vollmacht erteilt. Wer vertritt Ihre Tochter bei den übrigen Spruchpunkten?
BF 2: Ich.
R: Was ist die Rechtsgrundlage für Ihre Vertretung? Ist Ihre Tochter besachwaltet worden oder gibt es eine andere Grundlage für Ihre Vertretung?
BF 2: In Österreich, meinen Sie?
R: Jetzt, seit Ihre Tochter volljährig ist.
BF 2: Nein, es gibt wegen Sachwalterschaft und deren Vertretung noch keinen Beschluss. Es hat geheißen, nach der Gerichtsverhandlung.
R: Wer hat Ihnen das gesagt?
BF 2: Ich wollte, nachdem wir nach XXXX umgezogen sind, eine Behandlung meiner Tochter erreichen, aber es hat geheißen, da müssen wir den Bescheid abwarten.
R: Das hat nichts mit meiner Frage zu tun. Wer hat gesagt, dass die [Bes]achwaltung nach der Verhandlung hier entscheiden wird?
BF 2: Ich kenne mich nicht aus.
R: Die Frage wird wiederholt.
BF 2: Ich habe nie die Sachwalterschaft konkret angesprochen, sondern nur nachgefragt wegen der Behandlung, damit sie selbständig wird, und es hat immer geheißen, das ist erst möglich, wenn ein Bescheid da ist. Im XXXX habe ich mit einem Arzt darüber gesprochen und er hat sich bei der XXXX erkundigt.
R: Wer vertritt Ihre Tochter im täglichen Leben?
BF 2: Es ist keinen Vertreter bestellt. Ich begleite meine Tochter immer.
R: Wären Sie damit einverstanden, zum Sachwalter Ihrer Tochter bestellt zu werden.
BF 2: Ich habe dagegen nichts einzuwenden.
R: Das liegt allerdings nicht an der Zuständigkeit dieses Gerichts. Der Akt müsste dafür weitergeleitet werden. Die Vollmacht, die für die XXXX erteilt wurde, konnte von ihr, wenn sie nicht geschäftsfähig ist, nicht zurückgelegt werden und ist sohin aufrecht. Sie haben bis morgen Frist, um festzustellen, ob Frau Dr. XXXX die Vollmacht aufrechterhält. Wir übermitteln im Anschluss an die Verhandlung das Protokoll an die Frau Dr. XXXX.
BFV: Ich werde versuchen Frau Dr. XXXX zu kontaktieren.
R: Welche Bildungsmaßnahmen hat XXXX in Österreich absolviert?
BF 2: Wir haben es versucht, ich habe mich auch erkundigt, ob sie etwas machen kann. Ich wollte ja, dass sie in eine Behandlung kommt und eine Ausbildung macht. Ich habe mich nach Möglichkeiten erkundigt, aber es hat immer geheißen, dass wir den Bescheid abwarten müssen. Sie hat noch keine Bildungsmaßnahmen in Österreich absolviert.
R: Wie sieht es in der Russischen Föderation aus. Hatte Sie dort Bildungsmaßnahmen? War sie in der Schule oder in der Sonderschule?
BF 2: Nein, in der Russischen Föderation ist sie mit zwei Jahren in den Kindergarten gekommen und dann hat man aber schon gesehen, dass sie sich langsam entwickelt und in die Schule ist sie erst mit acht gekommen und nach zwei Jahren hat man festgestellt, dass sie keine Lernfortschritte macht und dann hat man sie ausgeschult und sie hat dann zuhause mit einem Lehrer gelernt.
R: War das bis zu Ihrer Ausreise?
BF 2: Ja.
R: Welche Sprachen spricht BF 4?
BF 2: Sie spricht Tschetschenisch und Russisch und Russisch kann sie sogar etwas besser. Das Problem ist, sie versteht meistens nicht oder sehr schlecht, was man sie fragt und sie kann auch keine vollständigen Sätze bilden und sie antwortet nur mit einzelnen Wörtern oder mit Bruchteilen von Sätzen.
R: Wie schaut der Alltag von BF 4 aus?
BF 2: Sie steht auf und dann wäscht sie sich und nach dem Essen hilft sie im Haushalt, je nachdem wie sie drauf ist, bei einfachen Sachen. Viele Sachen kann sie nicht allein und dann muss ich aufpassen. Sie spielt auch mit den Kindern.
RI 2: BF 4 hat das ganze Leben mit ihnen verbracht und mit Ihnen gelebt. Ist das korrekt?
BF 2: Ja.
R: Wie ist die Beziehung von BF 4 zu den übrigen Verwandten, die sich in Österreich aufhalten?
BF 2: Es ist immer unterschiedlich. Es kommt drauf an, wie sie drauf ist. Wenn mein Bruder zu Besuch ist, wir kommen ja selten nach XXXX, wenn er bei den Großeltern ist, hängt es davon ab, bei welcher Laune sie ist. Auch bei den Großeltern kommt es darauf an, wie sie drauf ist. Meist kommen sie gut miteinander aus und dann ist sie plötzlich eingeschnappt. Das kommt auf ihre Stimmung an.
R: Wie war die Beziehung zwischen BF 4 und Ihren Schwestern XXXX und XXXX und deren Familien?
BF 2: Sie ist wie ein kleines Kind und sie haben sie wie ein Kind behandelt. Sie haben sie immer gelobt und das hat sie gern.
R: Wie war die Tagesstruktur von BF 4 in der Russischen Föderation. Wie hat sie dort gelebt?
BF 2: Im Prinzip nicht viel anders, als in Österreich, nur mit dem Unterschied, dass sie dort meine Schwestern gesehen hat, wenn wir meine Eltern besucht haben. Sie hatte dort insofern mehr Umgang, weil die älteste Schwester XXXX hat bei den Eltern gewohnt.
R: Von wann bis wann hat XXXX bei den Eltern gewohnt?
BF 4: Nach ihrer Scheidung hat sie bei den Eltern gewohnt. Eine Zeit lang hat sie in einer anderen Schule gearbeitet und dann in diesem anderen Dorf gewohnt.
R: Hat sie bis zu Ihrer Ausreise bei Ihren Eltern gewohnt?
BF 2: Ja.
R: Ihre Schwester XXXX hat ja auch eine Tochter ist das richtig?
BF 2: Ja.
R: Hat ihre Tochter auch bei Ihren Eltern gewohnt?
BF 2: Ja, bis zu ihrer Heirat.
R: Wann war die Hochzeit Ihrer Nichte?
BF 2: Vor ca. zehn Jahren.
R: Wie lange die BF 4 einen Hauslehrer gehabt?
BF 2: Ca. im letzten Jahr vor unserer Abreise ist die Lehrerin nicht mehr gekommen, weil meine Mutter krank geworden ist. Aber davor ist die Lehrerin ca. zwei Jahre lang gekommen.
R: Wem kann ich Fragen zu Ihren minderjährigen Kindern stellen? Ihnen oder Ihrem Gatten?
BF 2: Mir.
R: Ihre Tochter XXXX ist XXXX alt und im Bundesgebiet geboren. Hat Sie das Bundesgebiet jemals verlassen?
BF 2: Nein, hat sie nicht.
R: Hat XXXX einen Aufenthaltstitel außerhalb des Asylverfahrens?
BF 2: Nein.
R: Wer betreut und erzieht XXXX?
BF 2: Ich.
R: Wer kommt für ihren Unterhalt auf?
BF 2: Der Staat.
R: Besucht sie schon einen Kindergarten oder eine Kinderkrippe?
BF 2: Nein, noch nicht.
R: Sie wohnt mit Ihnen, Ihrem Mann und Ihren übrigen Kindern im gemeinsamen Haushalt. Ist das korrekt?
BF 2: Ja.
R: Ihr Sohn XXXX ist XXXX alt. Er hat den Herkunftsstaat kurz vor seinem XXXX verlassen. Hat er in der Russischen Föderation eine Kinderkrippe, einen Kindergarten oder eine Vorschule besucht?
BF 2: Ja, er war in einem Kindergarten.
R: Wie viele Jahre?
BF 2: Eineinhalb Jahre ca.
R: Welche Sprachen spricht er?
BF 2: Tschetschenisch, Russisch und jetzt ein bisschen Deutsch.
R: Hat er Österreich seit der Asylantragstellung einmal verlassen?
BF 2: Nein, hat er nicht.
R: Verfügt er über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens?
BF 2: Nein.
R: Wer kommt für seinen Unterhalt auf?
BF 2: Auch der Staat.
R: Auch er wohnte in Russland und hier mit Ihnen zusammen. Ist das korrekt?
BF 2: Ja.
R: Welche Bildungsmaßnahmen hat er in Österreich gemacht?
BF 2: Er geht zur Schule.
R: Hat er hier schon im Kinderga[r]ten angefangen?
BF 2: Ein Jahr lang hat er den Kindergarten besucht.
R: War er dann in der Vorschule oder gleich in der Schule?
BF 2: Er war gleich in der Schule.
R: Ausweislich der Schulbesuchsbestätigung besucht er seit dem Schuljahr XXXX die Volksschule, im Schuljahr XXXX besucht er die dritte Klasse Volksschule und bekommt Zusatzunterricht auf Russisch. Stimmt das? Können Sie weitere Zeugnisse vorlegen?
BF 2: Nein, es gibt sonst nur Schulbesuchsbestätigungen für die erste und zweite Klasse.
R: In welcher Sprache unterhalten Sie sich mit ihm bzw. er sich mit seinen Großeltern?
BF 2: Meisten auf Russisch mit den Großeltern und Tschetschenisch und Russisch mit uns. Wir verwenden beides und es wird vermischt.
R: Besucht er abgesehen davon Kurse (Tanzgruppen, Musikschule, ...) o. ä.?
BF 2: Er macht XXXX. Das ist der einzige Sportklub, den es gibt. Er zeichnet und malt gerne. Wir wollten etwas für ihn finden, aber es gibt nichts. Es kommen die Österreicher aus der Nachbarschaft zweimal in der Woche zu uns ins Heim und er unterhält sich mit ihnen. Das sind Deutschkurse.
R: Das heißt, er ist Mitglied im XXXX Verein?
BF2: Ja.
R: Seit wann ist der dort Mitglied?
BF 2: Er ist schon das zweite Jahr dort.
R: Wie verbringt er seinen Alltag in Österreich?
BF 2: Nach der Schule kommt er nach Hause und dann macht er eine Stunde Pause und dann macht er die Hausaufgaben. Zwischendurch isst er auch. Am Abend schaut er ein bisschen fern, Zeichentrickfilme und vor dem Schlafengehen liest er noch. Er spielt gerne mit Lego. Er baut gerne Lego.
R: Wie ist sein Kontakt mit den übrigen Verwandten in Österreich?
BF 2: Der Kontakt ist sehr gut.
R: Was heißt das? Besuchen Sie sich einmal im Monat?
BF 2: Die Großeltern wohnen im selben Heim. Wenn mein Bruder auf Besuch ist, verbringt mein Sohn sehr gern Zeit mit seinen Kindern. Die Kinder meines Bruders sprechen kaum Russisch. Sie sprechen nur Deutsch und das ist auch eine gute Möglichkeit für meinen Sohn, um Deutsch zu sprechen.
R: Das ho. Gericht kann sich nunmehr ein Bild über Ihre privaten und familiären Bindungen Ihrer minderjährigen Kinder in Österreich machen und erscheinen hierzu seitens des ho. Gerichts keine weiteren Fragen offen. Wollen Sie sich noch weitergehend zur den privaten und familiären Bindungen in Österreich bzw. zur Integration betreffend Ihre minderjährigen Kinder äußern?
BF 2: Zu diesen Fragen möchte ich heute nichts mehr angeben.
RV: Keine Fragen.
R fragt die BF 2, ob sie die Dolmetscherin gut verstanden habe; dies wird bejaht.
[...]
R: Wurde das rückübersetzt was Sie vorher angegeben haben oder wollen Sie Korrekturen anbringen?
BF2: Ich möchte angeben, dass der Großvater von BF 4 mütterlicherseits vor zwei Monaten gestorben ist. Das beschäftigt sie sehr."
In der Verhandlung am 27.03.2018 legten die Beschwerdeführer vor:
- Unterstützungsschreiben eines Freundes vom 27.02.2018 betreffend den Neuntbeschwerdeführer, demzufolge dieser bald eine höherbildende Schule machen wolle
- Eine Unterschriftenliste für den Neuntbeschwerdeführer
53.2. RA XXXX teilte auf Anfrage des Gerichts am 28.03.2018 mit, dass die Vollmacht auch im Verfahren der Viertbeschwerdeführerin zurückgezogen sei.
53.3. Mit Schreiben vom 28.03.2018 ersuchte das Gericht um die Bestellung eines Sachwalters für die Viertbeschwerdeführerin; die Zweitbeschwerdeführerin hatte sich bereit erklärt, die Vertretung zu übernehmen.
53.4. Der Neuntbeschwerdeführer gab in der fortgesetzten Verhandlung am 28.03.2018 Folgendes an:
"R: Können Sie heute die Telefonnummer von Ihrer Mutter vorlegen?
BF 9: [XXX]
R: Da nur die Mobilbox erreichbar ist, wird die Telefonkonferenz später in der Verhandlung durchgeführt.
R: Wer war der Onkel, von dem Sie die Telefonnummer Ihrer Mutter haben?
BF 9: Das ist der Bruder meiner Mutter.
R: Ist das der Bruder Ihrer Mutter, der so alt ist wie Sie und mit dem Sie sich so gut verstanden haben?
BF 9: Ja.
R: Bei wem möchten Sie lieber leben, bei Ihrer Mutter oder bei Ihren Großeltern?
BF 9: Ich möchte lieber bei meinen Großeltern leben.
R: Warum sind Sie 2013 aus der Russischen Föderation ausgereist?
BF 9: Das weiß ich leider nicht.
R: Hatten Sie selbst jemals Probleme mit staatlichen Behörden (zB der Polizei Ihres Herkunftslandes?
BF 9: Nein, habe ich keine.
R: Hatten Sie selbst jemals andere Probleme im Herkunftsstaat?
BF 9: Nein.
R: Gab es bei Ihnen Zuhause Probleme?
BF 9: Wo meinen Sie?
R: Sie haben mit Ihren Großeltern zusammengelebt, gab es im Haus Probleme?
BF 9: Nein.
R: Was würde Sie im Falle einer Rückkehr in Ihren Herkunftsstaat konkret erwarten?
BF 9: Ich kann dort nirgends lernen, weil ich schon seit fünf Jahren in Österreich bin. Wenn ich zurück nach Tschetschenien komme, wird es für mich kompliziert. Ich müsste ja wieder die fünfte Klasse wiederholen.
R: Was würde passieren, wenn Sie (hypothetisch) an einen anderen Ort in der Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens zurückkehren müssten, zum Beispiel nach XXXX?
BF 9: Ich weiß nicht.
R: In der polizeilichen Erstbefragung am 08.07.2013 gaben Sie an, dass Sie nicht wissen, warum Sie ausgereist sind, BF 7 und BF 8 haben das für Sie beschlossen! Stimmt das?
BF 9: Ja.
BF 8: Wir haben den Kindern nichts erzählt. Er war noch klein, als die Leute gekommen sind. Er hat geschrien, das waren so herzzerreißende Schreie.
R: Die Dolmetscherin wird BF 8 jetzt Ihre Einvernahme rückübersetzen. Bitte passen Sie gut auf, ob alle Ihre Angaben korrekt protokolliert wurden. Sollten Sie einen Fehler bemerken oder sonst einen Einwand haben, sagen Sie das bitte. Das Protokoll wird BF 9 zur Durchsicht vorgelegt.
Die vorläufige Fassung der bisherigen Niederschrift wird durch die Dolmetscherin der BF 8 rückübersetzt.
[...]
R: Wurde das rückübersetzt bzw. protokolliert was Sie vorher angegeben haben oder wollen Sie Korrekturen anbringen?
BF 9: Es stimmt alles.
BF 8: Es stimmt alles.
[...]
Telefonische Befragung der Mutter von BF 9
R erläutert der Mutter des BF 9 die Situation.
R: Nennen Sie bitte Ihren Namen, Ihr Geburtsdatum und Ihre Staatsangehörigkeit!
Mutter von BF 9: Ich bin Tschetschenin, ich lebe in Russland, XXXX. Ich wurde am XXXX geboren.
R an BF 9. Ist das die Stimme Ihrer Mutter?
BF 9: Ja.
R: Nennen Sie bitte Namen, Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit Ihres Sohnes aus der Ehe mit XXXX !
Mutter von BF 9: Mein Sohn ist auch Tschetschene er heißt XXXX, sein Vatersname ist XXXX.
R: Ausweislich der dem Gericht vorliegenden Unterlagen gingen Sie im XXXX eine zweite Ehe ein. Wo, dh. bei wem hat BF 9 bis zu Beginn Ihrer zweiten Ehe gelebt?
Mutter von BF 9: Mit mir.
R: Wo, dh. mit wem hat er gelebt, nachdem Sie sich wiederverheiratet haben?
Mutter von BF 9: Bei seinen Verwandten, das heißt, bei seinen Großeltern.
R: Im August 2011 wurde ein Antrag, man möge Ihnen das Sorgerecht entziehen, abgewiesen. Wem obliegen derzeit die Obsorge für BF 9, dh. wer hat die Elternrechte für ihn?
Mutter von BF 9: Sein Onkel XXXX.
R: Von wann bis wann war XXXX für XXXX obsorgeberechtigt.
Mutter von BF 9: Das war 2011, genau kann ich mich nicht mehr erinnern. Ich kann mich nicht mehr genau erinnern.
R: Wer hatte die Obsorge 2013?
Mutter von BF 9: Auch XXXX .
R: Haben Sie der Ausreise des BF 9 mit seinen Großeltern XXXX und XXXX im XXXX zugestimmt?
Mutter von BF 9: Ja.
R: Halten Sie diese Zustimmung aufrecht?
Mutter von BF 9: Ja, ich bin weiterhin aufrecht.
R: Sie haben XXXX Vollmacht für Ihren Sohn XXXX erteilt. Halten Sie die Vollmacht aufrecht?
Mutter von BF 9: Ja.
R: Haben Sie Fragen an die Mutter von BF 9?
BFV: Könnten Sie BF 9 versorgen und aufnehmen, falls er in die Russische Föderation zurück müsste?
Mutter von BF 9: Meine familiäre Situation ist ziemlich kompliziert. Ich habe kleine Kinder.
R: Das heißt, Sie können ihn nicht wieder aufnehmen?
Mutter von BF 9: Nein, ich könnte das nicht.
[...]
R: Haben Sie alles verstanden, was gesprochen wurde?
BF 9: Ja.
R: Möchten Sie dazu etwas angeben?
BF 9: Nein."
Die Achtbeschwerdeführerin machte in der fortgesetzten Befragung am 28.03.2018 folgende Angaben:
"R erinnert an die am 27.03.2018 erteilte Belehrung.
BF 8: Gestern?
R: Ja, in der Verhandlung gestern.
BF 8: Ich bin krank. Ich weiß nicht einmal, was ich gestern gesagt habe. Ich bin ständig im Krankenhaus.
R: Eine Demenz wurde nicht festgestellt. Es gibt Befunde betreffend Verdacht auf Demenz, aber diese wurde nie diagnostiziert.
BF 8: Ich bin ständig im Krankenhaus. Wenn Sie es wollen, kann ich Ihnen die Bestätigung bringen.
R: Deshalb habe ich Sie ja begutachten lassen.
R verliest das SV-Gutachten vom 25.03.2018. Demnach wurden Sie in der Russischen Föderation 2000 hysterektomiert und 2011 wurde Ihr linkes Bein amputiert. Sie leiden seit ca. 20 Jahren an XXXX und hatten in der Russischen Föderation zwei XXXX. Stimmt das?
BF 8: Vier.
R: Wie wurden Sie im Herkunftsstaat behandelt?
BF 8: Die ganze Zeit, ich war immer im Krankenhaus.
R: Gab es Probleme bei der Behandlung in der Russischen Föderation?
BF 8: Nein, Sie meinen, dass die Ärzte mit der Polizei in Verbindung standen?
R: Nein, ich möchte wissen, ob es Probleme bei der Behandlung gab.
BF 8: Nein.
R: Wer hat Sie in der Russischen Föderation gepflegt?
BF 8: Die XXXX haben sich zuhause um mich gekümmert. Dort leben ja meine XXXX. Die ältere und die jünger. Eine ist hier mit mir. Sie ist da.
R: Die ältere Tochter ist XXXX, ist das richtig?
BF 8. Ja.
R. Von wann bis wann hat XXXX bei Ihnen gewohnt?
BF: Ihr ganzes Leben bis zur Heirat.
R: Und dann habe ich gehört es gab eine Scheidung und sie ist wieder eingezogen.
BF 8. Das ist schon lange her. Sie hat in der Nachbarschaft geheiratet, aber dann hat sie nochmals geheiratet.
R: In Österreich erlitten Sie XXXX einen XXXX, sie leiden an einer beiderseitigen XXXX mit XXXX und XXXX im XXXX, weshalb keine XXXX möglich sei.
BF 8: Gleich, ich wurde gleich im Krankenhaus eingenommen. Ich habe das schon vergessen. Ich war zuerst in einer Pension, zuerst dort. Ich bin meistens in irgendwelchen Krankenhäusern.
R: Seit 2014 ist Ihre XXXX.
BF 8: Ich nehme täglich 12 Tabletten, in der Früh gleich 12, zu Mittag zwei und am Abend sieben Tabletten. Die Kinder geben mir die Tabletten, weil ich vergesse das immer. Das Gedächtnis ist nicht das, was es einmal war.
R: Als Folge der XXXX leiden Sie an einer beginnenden XXXX und XXXX. Was sagen Sie dazu?
BF 8: Ja, ich wurde da behandelt, drei Jahre lang wegen der XXXX. Ich habe übrigens eine XXXX an.
R: Das stimmt mit dem Gutachten überein. Sie brauchen laut Gutachten bei den geringsten häuslichen und hygienischen Verrichtungen fremde Hilfe, ebenso bei den Insulininjektionen und den Blutzuckerkontrollen.
BF 8: Ich kann überhaupt nichts machen. Sie sehen doch selber, dass ich nichts machen kann. Ich habe keine Kraft in den Händen.
R: Ein Absetzen der XXXX und der konservativen XXXX wären fatal.
BF 8: Ja.
R: Ausweislich des Ermittlungsergebnisses von MEDCOI vom 11.08.2016 sind alle von Ihnen dem Gericht mitgeteilten Medikamente in der Russischen Föderation, auch in Tschetschenien vorhanden. Nur die XXXX könnte nur in XXXX durchgeführt werden. Auf Grund Ihrer 90 % XXXX sind Medikamente und Behandlungen kostenlos. Nur ein XXXX müsste importiert werden. Wo es die Medikamente nicht gibt, gibt es äquivalente Medikamente. Was sagen Sie dazu?
BF 8: Ich bekomme das alles fertig vorbereitet. Ich bekomme es so, wie ich es nehmen soll.
BFV: Nach Auskunft der BF 8 und ihres Sohnes mussten sie trotz der gesetzlichen Kostenfreiheit der Medikamente immer die Medikamente bezahlen und war es in der Russischen Föderation kaum mehr möglich, die notwendigen Medikamente zu finanzieren. Zusätzlich ist es aufgrund der Korruption in Tschetschenien und der Russischen Föderation notwendig für jede medizinische Behandlung Geld zu bezahlen, obwohl diese an sich von Gesetzes wegen kostenfrei wäre. Es besteht somit die Gefahr, dass die Achtbeschwerdeführerin tatsächlich keinen Zugang zu der benötigten medizinischen Behandlung erhalten würde, was, wie der Gutachter feststellte, fatale Folgen hätte.
BF 8: In Tschetschenien, ich habe das schon bezahlt und Geld haben sie kassiert. Sogar im Krankenhaus. Wissen Sie, ich spreche manchmal Sachen und verwechsle das immer wieder. Ich weiß dann oft nicht, was ich sage.
R: Laut SV-Gutachten vom 24.03.2018 ist jede körperliche und psychische Belastung, die zwangsweise mit einer Überstellung in die Russische Föderation verbunden wäre, eine möglicherweise lebensgefährliche Bedrohung Ihres Gesundheitszustandes. Ein Transport wäre nur mittels eines Rettungsfahrzeuges in Begleitung eines Notarztes möglich, um im Notfall - etwa bei Auftreten einer lebensbedrohlichen XXXX - sofort aktiv eingreifen zu können und wenn nötig das nächste Spital anfahren zu können. Was sagen Sie dazu?
BF 8: Ja, da muss man gleich die Rettung rufen. Ich bin ja die ganze Zeit im Krankenhaus. Ich hätte die Bestätigungen bringen sollen.
R: ich habe viele Bestätigungen von Ihnen. Waren Sie in der Russischen Föderation auch als XXXX registriert?
BF 8: Ich bekomme bis jetzt keine Pension dort, keine Pension, aber in der Pension, meinen Sie hier?
R: Meine Frage war, ob Sie in der Russischen Föderation bereits eine XXXX bekommen haben.
BF 8: Ja, wissen Sie, ich habe das schon vergessen. Sie sehen, dass ich immer wieder Sachen vergesse. Es ist so, als ob man mich mit Strom behandeln würde. Ich habe die dritte, das ist die letzte. Das ist die minimale XXXX.
R: Sie waren eine Invalide der dritten Gruppe?
BF 8: Ja, obwohl ich kein XXXX mehr habe, bin ich nur XXXX der 3. Gruppe.
R: Warum sind Sie 2013 aus der Russischen Föderation ausgereist? Schildern Sie bitte möglichst genau ihre Fluchtgründe!
BF 8: Dort wird man nicht behandelt. Als ich das letzte Mal ins Krankenhaus gebracht wurde, habe ich gehört, wie die Ärztin meiner Tochter gesagt hat, dass ich im Sterben liege und sie mich nach Hause bringen soll. Ich bin dann nirgends mehr hingegangen und mir ist so schlecht geworden. Dann haben wir gesagt, wir fahren nach Österreich, aber wissen Sie, die Reise war schon sehr anstrengend. Ich wünsche das niemandem.
R: War das der Grund, dass Sie ausgereist sind?
BF 8: Nein, nicht aus dem Grund, dass ich krank bin.
R: Sondern?
BF 8: Mein Sohn wurde umgebracht. Man hatte nichts erzählt, wie das war, weil es mir dann immer so schlecht geht.
R: Ihr Sohn wurde 2004 umgebracht. Das war neun Jahre vor der Ausreise. Darum meine Frage, warum sind Sie ausgereist?
BF 8: Ich kann mich an das Datum nicht erinnern. Ich kann mich an die meisten Sachen nicht mehr erinnern.
R: Warum sind Sie konkret 2013 ausgereist?
BF 8: 2013?
R: 2013.
BF 8. Vor wie vielen Jahren war denn das, sechs?
R: Vor nicht ganz fünf.
BF 8: Ich habe mich so schlecht gefühlt. Ich konnte nicht einmal sitzen. Die Tochter hat dann..., ich weiß nicht, ich bin gelegen. Wissen Sie, ich verwechsle das alles.
R: Wurden Sie aufgrund Ihrer Rasse, Nationalität bzw. Zugehörigkeit zu einer best. sozialen Gruppe verfolgt?
BF 8: Nein.
R: Wurden Sie jemals aus religiösen Gründen verfolgt?
BF 8: Nein, mein Sohn hat gearbeitet bei der Bewachung. Aber das hat man mir nicht erzählt, die Kinder wollten mir nichts erzählen. Sie hatten Angst, dass es mir schlecht gehen wird, wenn sie es mir sagen.
R: Haben Sie sich im Herkunftsland politisch betätigt und/oder waren Sie Mitglied einer politischen Partei oder Bewegung?
BF 8: Ich weiß nicht. Ich weiß nicht.
R: Waren Sie bei einer Partei?
BF 8: Mein Mann war bei der Partei. Ich war bei XXXX. Ich weiß nicht bei welcher Partei mein Mann war.
R: Was würde Sie im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat konkret erwarten?
BF 8: Ich weiß nicht, wahrscheinlich wird man mich umbringen. Ich weiß es nicht. Ich weiß ja nicht, was die Leute vorhaben.
R: Warum sollte man sie umbringen?
BF 8: Ich weiß es nicht. Ich weiß ja nicht, was mein Sohn gemacht hat. Warum hat man mir das nicht erzählt.
R: Warum soll man Sie 14 Jahren danach umbringen?
BF 8: Die Leute vergessen das nicht. Sie lassen einen nicht so. Aber wir haben ja nichts gemacht. Ich bin immer krank.
R: Wer konkret sollte Ihnen, warum konkret, etwas antun wollen?
BF 8: Ich weiß es nicht. Wir haben doch nichts getan. Unser Sohn wurde umgebracht. Wir haben nichts niemandem gemacht. Die Leute waren scheinbar in Sorge, dass wir wen umbringen oder so. Aber ich brauche keinen Skandal. Wissen Sie, mir geht es so schlecht. Wenn jemand krank ist, dann will man gar nichts.
R: Was würde passieren, wenn Sie (hypothetisch) an einen anderen Ort in der Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens zurückkehren müssten, zB nach XXXX, wo auch Ihr Sohn XXXX lebte?
BF 8: Weil wir Geld brauchen, um hin zu kommen und ich fahr auch nicht nach XXXX. Mir gefällt es hier. Ich fahr nicht hin. Gott gebe das, dass ich hierbleiben kann.
R: In der Befragung zur gutachterlichen Stellungnahme am 08.11.2013 gaben Sie als Grund für das Verlassen des Herkunftsstaates an, dass es dort schlecht sei und Probleme gebe und so. Sie haben den Sohn sehen wollen, Gewalt haben Sie keine erleiden müssen, auch sonst wissen Sie nichts vom Mann und von den Kindern!
BF 8: Man hat mir nichts erzählt. Sie wussten, dass es mir schlecht gehen wird, wenn ich das erfahre. Jetzt ist es genauso. Wenn ich etwas sage, lachen die Kinder. Ich weiß, wissen Sie scheinbar denke ich etwas anderes und rede was anderes. Ob was notwendig ist oder nicht.
[...]
R: Auf die Frage, warum Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen mussten und nach Österreich kamen, gaben Sie in der niederschriftlichen
Einvernahme vor dem Bundesamt am 22.05.2014 Folgendes an: ‚Wir haben einen Sohn, XXXX, und er ist hier in Österreich. Wir wollten zumindest am Ende unseres Lebens mit ihm zusammen sein.'!
BF 8: Nein, ich bleibe nicht bei meine[m] Sohn. Wir sind zu dritt. Da brauchen wir eine Wohnung.
R: Sie haben in der Einvernahme auf die Frage: ‚Haben Sie alle Fluchtgründe genannt[?' geantwortet: ‚] Was für einen Grund kann es sonst geben?' Eine andere Verfolgung haben Sie damals nicht vorgebracht!
BF 9: Ich will nicht dortbleiben. Wissen Sie, es wird alles gestohlen. Gauner gehen herum. Warum soll ich dort sein. Sogar mein XXXX wurde gestohlen. Hier habe ich einen bekommen.
R: Auf die Frage, ob Sie Gelegenheit hatten, alles vorzubringen, was Ihnen wichtig erscheint, gaben Sie an Ende der Einvernahme am 22.05.2014 an: ‚Ich habe alles gesagt. Wir wollen in der Nähe unseres Sohnes leben.' Ich entnehme aus dem, dass Sie eingereist sind, um mit Ihren Sohn XXXX zusammen zu leben.
BF 8: Bei uns ist es so, dass der Sohn sich um die Mutter kümmert, er fährt mit ihr in Spital und schaut auf sie. Bei mir trifft es noch mehr zu, weil ich krank bin.
R: BF 2 gab in der Einvernahme am 20.08.2014 zu Ihrer Ausreise an:
‚Ich pflege sie, weil Sie krank sind. Wir mussten Sie mitnehmen.'
Was sagen Sie dazu?
BF 8: Ja, ich fühl mich doch schlecht. Ich bin die ganze Zeit gelegen und dann habe ich sie gleich gesehen, als wir hierhergekommen sind.
R: In der polizeilichen Erstbefragung gaben Sie an, dass Sie dauernd bedroht wurden und daher die Heimat verlassen haben, Sie konnten dort nicht in Ruhe leben. Wer hat Sie dauernd bedroht?
BF 8: Ich weiß es nicht. Mein Mann weiß das. Die XXXX sagen den Frauen nichts.
R an BFV: Haben Sie Fragen?
BFV: Ich möchte nur anmerken, dass die BF 8 wirklich eine sehr enge Beziehung zu ihrem Sohn XXXX haben dürfte, insbesondere nach dem Tod des älteren Sohnes. Dies entnehme ich einer Äußerung der Tochter der BF während dem Vorbereitungsgespräch, die anmerkte, dass für die BF 8 vor allem das zähle, was ihr Bruder XXXX sage.
R fragt die BF 8, ob sie die Dolmetscherin gut verstanden habe; dies wird bejaht.
[...]
R: Wurde das rückübersetzt was Sie vorher angegeben haben oder wollen Sie Korrekturen anbringen?
BF 8: Es wurde alles richtig protokolliert."
Der Siebtbeschwerdeführer gab in der fortgesetzten Befragung am 28.03.2018 Folgendes zu Protokoll:
"R verliest das SV-Gutachten vom 24.03.2018. Demnach wurde XXXX in Tschetschenien eine XXXX vorgenommen, XXXX wurden Sie wegen eines XXXX behandelt und XXXX an der XXXX operiert. Stimmt das?
BF 7: Ja.
R: Wie wurden Sie im Herkunftsstaat behandelt?
BF 7: Ich war im Krankenhaus, einen ganzen Monat lang und zuhause habe ich Infusionen bekommen. Infusionen, und dann habe ich Arzneimittelbekommen wegen Blutdruck. Novadipem heißt das und Thrombo ASS, sonst nichts.
R: Gab es Probleme bei der Behandlung in der Russischen Föderation?
BF 7: Nach dem Zerfall der Sowjetunion gibt es keine guten Ärzte. Alle Ärzte sind ausgereist. Ich meine, Ärzte gibt es schon, aber die sind nicht so gut.
R: Wer hat Sie in der Russischen Föderation gepflegt?
BF 7: Zuhause?
R: Ja.
BF 7. Die jüngere Tochter. Die jüngste. Sie hat eine medizinische Lehranstalt abgeschlossen. Sie hat mir die Infusionen gemacht und sie hat sich um mich gekümmert und die ältere Tochter ist eine Lehrerin. Aber sie hat sich auch um mich gekümmert. Sie haben sich zu zweit um mich gekümmert.
R: Wie heißt die ältere Tochter und wie heißt die jüngste?
BF: Die ältere heißt XXXX und die jüngste XXXX. XXXX hat in einer anderen Stadt gelebt, hat aber eine medizinische Ausbildung gehabt. Sie hat im Krankenhaus gearbeitet.
R: In Österreich wurden Sie XXXX wiederum an der XXXX operiert und XXXX eine XXXX mit XXXX behandelt. Ist das korrekt?
BF 7: Als wir die Entscheidung getroffen haben, nach Österreich [...]zu kommen sind wir ausgereist. Unterwegs ist mir schlecht geworden. Es ist mir ein bisschen peinlich, darüber zu sprechen. Ich konnte keinen XXXX mehr lassen. Wir sind in der Stadt XXXX stehen geblieben. Dort habe ich einen Katheter bekommen und mit diesem Katheter bin ich hierhergekommen. In XXXX ist mir dann schlecht geworden und da wurde ich operiert. So geht das.
R: Aus den Anfragebeantwortung von MEDCOI vom 11.08.2016 ergibt sich, dass die von Ihnen dem Gericht mitgeteilten Medikamente in der Russischen Föderation, auch in Tschetschenien, verfügbar sind; bei den Medikamenten, bei denen dies nicht der Fall ist, gibt es Alternativpräparate.
BF 7: Ich habe hier wieder einen Schlaganfall bekommen und ich bekomme hier Arzneimittel. Ich nehme in der Früh sieben Tabletten ein, zu Mittag zwei und am Abend vier. In Russland hatte ich solche Tabletten nicht.
R: Auf Grund Ihres zu geringen Grades der XXXX (nach österreichischer Einstufung, ob diese nach den Russischen Bestimmungen gleich zu werten ist, ist von den russischen Behörden zu beurteilen) müssen Sie allerdings die Medikamentenkosten selbst bezahlen. Möchten Sie dazu etwas angeben?
BF 7: Nein, ich habe keine Arzneimittel gratis bekommen.
R: Laut SV-Gutachten vom 25.03.2018 besteht nach Aufklärung über die Risiken, die das Absetzen der Medikamente mit sich brächte, keine reale Gefahr, dass Sie bei einer Überstellung in einen lebensbedrohlichen Zustand geraten könnten oder dass sich Ihr Gesundheitszustand in lebensbedrohlichem Ausmaß verschlechtern würde. Möchten Sie dazu etwas angeben?
BF 7: Was meinen Sie?
R: Ich habe angefragt, ob Sie der Transport in die Russische Föderation Gefahr einer lebensbedrohenden Situation aussetzen würde und der Arzt sagt nein, man muss Ihnen nur vorher erklären, dass Sie die Medikamente nicht absetzen dürfen. Möchten Sie dazu etwas sagen?
BF 7. Was soll ich dazu sagen. Es wird für mich sehr schwer zuhause sein, ohne diese Medikamente. Bei uns bekomme ich solche Arzneimittel nicht, die ich hier bekomme.
R: Warum sind Sie 2013 aus der Russischen Föderation ausgereist?
BF 7: Wir sind aus der Russischen Föderation ausgereist, weil uns Gefahr gedroht hat. Unser Sohn, der Vater von XXXX hat bei den Behörden, bei der Polizei gearbeitet. Er wurde während seiner Arbeit erschossen. Dann, der andere, der auf ihn geschossen hat, war auch bei den Behörden. Er wurde nicht verhaftet. Er hat nur eine bedingte Strafe im Gericht bekommen. Aufgrund unserer Gebräuche wird so ein Tod gerächt. Es gibt eine Blutrache. Wissen Sie, es gibt natürlich verschiedene Gespräche. Man hat mich auch gefragt, warum ich das verziehen habe. Ich habe gesagt, dass ich es nicht verziehen habe. So etwas verzeiht man nicht und ich verzeihe das nicht. Ich habe jetzt nur noch einen Sohn, XXXX. Ich hatte Angst um XXXX, weil er hätte das machen können. Ich wollte nicht, dass XXXX auch in Gefahr ist. Ich wollte das bis jetzt nicht rächen. Es kommt noch die richtige Zeit für die Rache. Sie sind zu uns gekommen und haben uns Geld gebracht, aber ich habe das Geld nicht entgegengenommen. Ich wollte es nicht und dann kam es zu einem großen Skandal. Dann sind sie einmal am Abend gekommen. Dann kam es zu einem Streit, zu einem Skandal. Das war nach der ersten Operation. Da bin ich erst vom Spital nach Hause gekommen. Das war am Abend. XXXX war damals noch klein. XXXX war zuhause und meine Frau. Wir saßen auf dem Sofa und einer hat mich attackiert und hat mich gewürgt. XXXX hat geschrien. Die Frau hat gebrüllt. Die Frau wollte mir zu Hilfe kommen. Es war ein großer Skandal. Sie haben gesehen, dass sie nichts erreichen können und dann sind sie gegangen. Dann wurde die Polizei gerufen. Die Polizei hat sich umgeschaut und es wurde ein Protokoll erstellt. Nachher gab es keine Handlungen. Die Leute, die das getan haben, haben Beziehungen mit der Politik und so. Deswegen hat man ihnen nichts getan, aber sie haben uns ständig bedroht. Wissen Sie, XXXX ist jetzt schon fast erwachsen. Er sollte seinen Vater rächen. Deswegen haben wir beschlossen, von dort auszureisen, damit wir nicht ständig in Gefahr sind. Das ist der Grund.
R: Hatten Sie in der Russischen Föderation selbst jemals Probleme mit staatlichen Behörden (zB der Polizei) Ihres Herkunftslandes?
BF 7: Ich nicht, nein. Ich hatte keine Probleme.
R: Wurden Sie aufgrund Ihrer Rasse, Nationalität bzw. Zugehörigkeit zu einer best. sozialen Gruppe verfolgt?
BF 7: Ich habe das nicht verstanden.
R: Was denn?
BF 7. Sie haben mir eine Frage gestellt und diese Frage habe ich nicht ganz verstanden.
R: Wurden Sie jemals verfolgt, weil Sie ein Russe sind oder ein Tschetschene sind oder ein Mann?
BF 7: Ich bin ausgereist, weil ich verfolgt wurde.
R: Aus welchem Grund wurden Sie bedroht?
BF 7: Weil ich gesagt habe, dass ich niemals verzeihe, was sie meinem Sohn angetan haben. Unsere Bräuche besagen, dass so etwas gerächt werden muss. Wenn ich das nicht schaffe, machen das meine Nachkommen.
R: Wurden Sie aus religiösen Gründen verfolgt?
BF 7: Ja.
R: Warum wurden Sie aus religiösen Gründen verfolgt und wie?
BF: Man gibt uns keine Möglichkeit das zu tun.
R: Wie bitte?
BF 7: Man hat mir gesagt, dass wenn ich das tue, es meinen Nachkommen schlecht gehen wird.
R: Wenn Sie was tun?
BF 7. Uns wird man auch nicht verzeihen. Wenn ich das nicht verzeihe, wird uns das auch nicht verziehen.
R: Was konkret dürfen Sie nicht tun?
BF 7: Ich bin schon alt, aber mein Sohn oder mein Enkel werden das einmal rächen.
R: Sie werden daran gehindert, sich zu rächen. Habe ich das richtig verstanden?
BF 7: Ich hätte es nicht rächen können. Ich bin dazu nicht imstande. In meinem Alter geht das nicht. Aber XXXX, XXXX, sie können das machen. Ich wollte das nicht. Ich wollte das nicht. Wissen Sie, ich wollte nicht, dass die Nachkommen weiterhin diese Feindschaft pflegen.
R: Konkret, warum wurden Sie wegen Ihrer Religionszugehörigkeit diskriminiert bzw. verfolgt?
BF 7: Diskriminierung? Früher gab es Kommunisten. Die Kommunisten waren immer gegen die Religion. Deswegen wurden wir diskriminiert. Unser Volk wurde dann deportiert. Vielleicht wissen Sie das. Das war im Jahr XXXX. Unser Volk wurde deportiert, weil es Krieg gegeben hat. Unser Volk wollte, dass XXXX gewinnt. Deswegen wurden wir dann deportiert. Unser Volk hat sehr viel deswegen gelitten.
R: Meine Frage war konkret zum Ausreisejahr 2013. Meine Frage war[,] warum konkret wurden Sie wegen Ihrer Religion verfolgt?
BF 7: Wie meinen Sie das? Das war wegen der Ermordung meines Sohnes.
R: Habe ich Sie richtig verstanden, Sie stützen die Blutrache auf religiöse Gründe?
BF 7: Nein, wir haben eigentlich den gleichen Glauben dort. Aber die Blutrache gibt es schon sehr lange. Wenn ich etwas verzeihe, dann bin ich kein Mann für mein Volk. Bei uns ist das so.
R: Haben Sie sich im Herkunftsland politisch betätigt und/oder waren Sie Mitglied einer politischen Partei oder Bewegung?
BF 7: Nein, ich habe mich nicht mit Politik beschäftigt.
R: Ihre Frau hat gesagt, Sie waren Mitglied einer Partei.
BF 7. Ja, aber in der Sowjetunion. Da war ich Kommunist. Ich habe gearbeitet und da musste ich Kommunist werden. Aber nach dem Zerfall der Sowjetunion habe ich meinen Parteiausweis persönlich zurückgegeben. Dann habe ich mich nicht mehr mit Politik beschäftigt.
R: Haben Sie versucht, in Ihrem Herkunftsland Schutz vor den von Ihnen genannten Verfolgungshandlungen zu suchen (zB Anzeige bei der Polizei oder Staatsanwaltschaft, Inanspruchnahme von NGOs, etc.)?
BF 7: In der letzten Zeit meinen Sie?
R: Vor der Ausreise im Jahr 2013.
BF 7: Ich konnte nichts tun. Ich habe einen Sohn und einen Enkel. Ich bin gekommen, damit es meinem Sohn und meinem Enkel nicht schlechter geht. Wegen ihnen. Ich habe keine Nachkommen mehr. Mein Sohn hat drei Söhne und ich bin so glücklich darüber. Wissen sie, mein jüngerer Sohn hatte nur einen Sohn und dann wurde er selbst umgebracht und bei uns ist der Sohn der Hauptnachkomme. Ich meine, die Töchter werden verheiratet und dann haben sie eigene Familien, aber der Sohn ist der Erbe des Vaters. Deswegen. Ich habe einen Sohn und einen Enkel und XXXX hat jetzt drei Söhne.
R: Was würde Sie im Falle einer Rückkehr in Ihren Herkunftsstaat konkret erwarten?
BF 7: Nichts Gutes, nichts Gutes.
R: Wer konkret sollte Ihnen, warum konkret, etwas antun wollen?
BF 7: Es gibt eine Bedrohung seitens der Leute. Wir können dort nicht normal leben. Deswegen. Ich bin Pensionist und meine Frau ist Pensionistin. Wir sind beide krank. Es herrscht ständig Stress und Drohungen und das hat sich sehr schlecht auf unseren Gesundheitszustand ausgewirkt. Deshalb geht es uns jetzt so schlecht.
R: Was würde passieren, wenn Sie (hypothetisch) an einen anderen Ort in der Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens zurückkehren müssten, zB nach XXXX, wo auch Ihr Sohn XXXX XXXX lebte?
BF 7: Nach XXXX? Nein.
R: Was spricht dagegen?
BF 7: Dort gibt es wenige XXXX und die kümmern sich um ihre eigenen Sachen. Sie werden keinen Bezug mehr zu uns haben.
R: Ihr Sohn XXXX hat angegeben, dass sie entfernte Verwandte, einen Cousin in XXXX haben.
BF 7: In XXXX?
R: Das hat Ihr Sohn in seinem Asylverfahren angegeben.
BF 7: Ich weiß nicht, woher er diese Information haben soll.
R: Er hat gesagt, er hat bei Ihrem Cousin gewohnt?
BF 7. Ich weiß nicht, woher er dies hat. Es gibt schon einen weit entfernten Verwandten.
R: Vielleicht hat er diesen gemeint.
BF 7: Das kann sein. Wir haben keine nahen Verwandten in XXXX oder woanders.
R: Sie haben einmal gesagt, Ihr Sohn war XXXX, einmal haben Sie angegeben Ihr Sohn XXXX hat im XXXX gearbeitet. Was war er jetzt von Beruf?
BF 7: Nein, nicht im XXXX, nein, nein. Er hat bei der Polizei gearbeitet. Wissen Sie, er wollte einen Zug mit Passagieren begleiten. Wir haben an dem Tag gemeinsam gegessen. Ich habe damals als XXXX gearbeitet. Er hat gesagt, dass er möglicherweise zu spät kommen wird und ich habe gesagt, dass das kein Problem ist, weil die Züge sowieso nicht nach Plan fahren. Wir haben gemeinsam gegessen und dann ist er gegangen und ich bin zur Arbeit gefahren. Ich habe in einer anderen Stadt gearbeitet, in XXXX. Das war XXXX von uns entfernt. Dann sind Leute gekommen und haben gesagt, dass mein Sohn einen Autounfall hatte und XXXX war damals XXXX Jahre alt und dann hat man die Leiche nach Hause gebracht. Er wurde erschossen und ins Krankenhaus gebracht. Vom Krankenhaus wurde die Leiche ins Haus gebracht. Die Leiche wurde in den Hof gelegt. Meine Frau war alleine zuhause. Sie hat geschrien. Die Verwandten von XXXX, ich meine jetzt die Verwandten der Mutter leben an einer anderen Straße. Sie haben die Schreie gehört und sind gekommen. Sie waren die ersten, die geholfen haben. So war das.
R: Ich unterbreche an diesem Punkt. Ich Sohn XXXX ist bei der Erfüllung seiner Dienstpflichten ums Leben gekommen, stimmt das?
BF 7: Ja.
R: Habe ich Sie jetzt richtig verstanden, der der Ihren Sohn erschossen hat, war auch XXXX und wurde zu einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt.
BF 7: Ja.
R: Die Ermordung Ihres Sohnes war XXXX. Wann war die Verurteilung?
BF 7: Ich kann mich nicht erinnern, aber ca. ein halbes Jahr nachher.
R: Was haben Sie damit gemeint, es kommt noch Zeit für die Rache?
BF 7: Unsere Gebräuche besagen, dass so etwas nicht verziehen wird. So etwas wird nicht verziehen. Irgendwann werden sie es bekommen. Sie werden die Rache bekommen.
R: Inwieweit werden sie es bekommen?
BF 7: Vielleicht machen das die Enkel oder Urenkel. Unsere Gebräuche sagen das.
R: An wem sollen die sich rächen?
BF 7: Wissen Sie, wenn ein Mann, einen Mann umbringt, muss ein Mann einen Mann umbringen. Die Frauen haben damit nichts zu tun.
R: Sie wissen, dass derartige Umtriebe [von] der österreichischen Rechtsordnung nicht geschützt werden und verboten sind.
BF 7: Wir machen das nicht in Österreich. Wir werden hier niemandem etwas antun. Das werden unsere Nachkommen erledigen. Irgendwann.
R: Sie haben gesagt, es gab einen Skandal nach Ihrer ersten Operation. War das 2008 oder 2011?
BF 7: Ich glaube, 2011.
R: Können Sie mir noch einmal genau schildern, was das für ein Skandal war.
BF 7: Die Operation?
R: Die Frage wird wiederholt.
BF 7: Die Leute sind zu uns gekommen. Sie haben zuerst Geld gebracht. Das war nach der Ermordung meines Sohnes, aber ich wollte das Geld nicht. Deswegen kam es zu einem Skandal. Dann haben sie begonnen mich zu würgen, wegen dem Skandal. Man hat mich bedroht. Sie haben gesagt, dass sie mich umbringen werden, wenn ich noch mal so etw[a]s sage. Deswegen.
R: Sie werden umgebracht, wenn Sie was noch einmal sagen?
BF 7: Ich habe vor den anderen gesagt, dass sie mir Geld gebracht haben und ich nicht käuflich bin. Deswegen. Sie haben mir gedroht. Ich war ständig in Gefahr. Ich wollte nicht bedroht werden.
R: Wann wurde das Geld gebracht?
BF 7: Nach der Ermordung, vielleicht ein oder zwei Monate nach der Ermordung.
R: Also 2004.
BF 7: Ja.
R: Wer hat das Geld gebracht?
BF 7: Die Verwandten von ihnen.
R: Von dem Verurteilten?
BF 7: Die Verwandten arbeiten größtenteils bei den Behörden. Deswegen hat er auch keine Haftstrafe bekommen. Deswegen, er hat nur eine bedingte Strafe bekommen. Das war alles.
R: Wer hat Sie 2011 bedroht?
BF 7: Was meinen Sie.
R: Sie haben gerade erzählt, Sie sind 2011 bedroht worden. Wer hat Sie 2011 bedroht?
BF 7: 2011, wahrscheinlich habe ich etwas verwechselt. Das war ja nach der Ermordung meines Sohnes 2004. 2011 hat mich niemand bedroht, nein.
R: Das heißt, der Skandal, den Sie geschildert haben, war nicht 2011, sondern 2004.
BF 7: Ja.
R: Sie haben gesagt, Sie wurden ständig bedroht. Wie wurden Sie von 2004 bis 2013 ständig bedroht?
BF 7: Wegen der Sache war ich ständig in Gefahr.
R: Schildern Sie mir konkret, wie sie bedroht wurden.
BF 7: Manchmal bin ich wohin gegangen und dann hat man mir immer wieder gesagt, dass es mir schlecht ergehen wird. Ich konnte nicht normal auf die Straße gehen.
R: Das war die Bedrohung von 2004-2013?
BF 7: Ja.
R: Wer hat Ihnen gesagt, dass es Ihnen schlecht ergehen wird?
BF 7: Ich kann diese Leute nicht namentlich nennen. Das ist ein großer Familienstamm. Alle arbeiten bei den Behörden. Man hat mir gesagt, dass sie mich umbringen werden, wenn ich das irgendwem sage.
R: Dass Sie das Geld nicht angenommen haben?
BF 7: Ich habe das Geld nicht angenommen, nein, habe ich nicht. Es wäre doch eine Schande für mich, wenn ich dieses Geld angenommen hätte.
R: Sie haben erzählt, dass Sie gewürgt wurden. Wann war das?
BF 7: Als ich vom Krankenhaus entlassen wurde. Nach dem Krankenhaus. Ich war in einem schlechten Zustand. Ich bin schon völlig durcheinander. Nach dem Krankenhaus. Die Leute sind gekommen und dann haben sie begonnen mich zu würgen.
R: War das jetzt 2011 oder 2004?
BF: 2011.
R: Wer waren diese Leute, die Sie 2011 gewürgt haben?
BF 7. Die Leute von denen. Diese Leute.
R: Warum sollten sie Sie gewürgt haben?
BF 7: Wegen dem Gespräch, weil ich das Geld nicht angenommen habe. Deswegen.
R: Und dafür sollten sie sich 7 Jahre Zeit gelassen haben?
BF 7. Sie haben mich immer bedroht. Ich habe dann etwas Schlechtes über sie gesagt und dann sind Sie gekommen und haben mich gewürgt.
R: Was war nach 2011?
BF 7: Nach 2011, was war da? Die Polizisten sind gekommen und haben ein Protokoll erstellt, aber es wurden keine Handlungen unternommen, praktisch keine Handlungen. Ich habe verstanden, dass es mir dort schlechter gehen wird. Meine Frau hat mir gesagt, dass ich den Mund zu machen soll, dass ich umgebracht werde, so ist die Zeit vergangen.
R: Welchen konkreten Bedrohungen waren Sie von 2011 bis 2013 ausgesetzt.
BF 7. Mündlich, man hat mich mündlich bedroht. Man hat mir ständig gesagt, dass man mich vernichten wird. Wenn ich meinen Mund nicht zumachte, wird man mich vernichten. So war das.
R: Warum sind Sie nicht umgezogen, wenn Sie bedroht werden?
BF 7: Ich habe damals nicht einmal darüber nachgedacht. XXXX hat geheiratet. Der Sohn von ihm wurde geboren. Alle Verwandten der Frau von XXXX haben hier gelebt. Ich habe XXXX gesagt, dass es für ihn besser wäre, auszureisen. Ich habe gesagt, dass ich schon alt bin und dann ist er hierhergekommen. Es hat ständig Drohungen gegeben und ich habe deshalb auch beschlossen hierherzukommen. Deshalb bin ich auch hierhergekommen.
R: Welcher Bedrohung war Ihr Sohn XXXX ausgesetzt? Er ist ausgereist, da war er schon XXXX.
BF 7: Nein, er war ca. XXXX oder XXXX Jahre alt. XXXX oder XXXX. So war das glaube ich.
R: Welcher Bedrohung war er ausgesetzt?
BF 7: Er war der Sohn. Das, was mir gedroht hat, hat ihm auch gedroht. Ich wollte nicht, dass wir alle in Gefahr sind.
R: Wie konkret wurde Ihr Sohn XXXX bedroht?
BF 7. Ihm selbst hat niemand gedroht. Mir hat man gesagt, dass es mir schlecht gehen wird und meinen Söhnen, dass es uns allen schlecht ergehen wird. Das hat man mir gesagt.
R: Ihr Sohn XXXX hat in seinem Asylverfahren etwas ganz Anderes geschildert. Er hat geschildert dass er sehr wohl verfolgt wurde, nicht wegen Ihres Sohnes oder der Blutrache, sondern wegen des Schwagers, weil dem unterstellt wurde, ein Rebell zu sein.
BF 7: Welcher Kämpfer? Bei uns gab es keine Kämpfer. Bei uns hat es niemals Kämpfer gegeben. Der Vater von XXXX hat bei den Behörden gearbeitet. Bei uns gab es solche Leute nicht. Ich habe selbst als XXXX gearbeitet. So etwas hat es bei uns nie gegeben. Kämpfer hat es schon gegeben, aber in unserem Stamm hat es keine Kämpfer gegeben. In unserem Stamm nicht.
R: Was meinen Sie mit Kämpfer? Meinen Sie damit auch Beteiligte am ersten Tschetschenienkrieg?
BF 7: Nein, das gab es nicht.
R: Die Dolmetscherin liest Ihnen jetzt die Aussage Ihres Sohns vor und Sie nehmen dazu Stellung. Das ist eine ganz andere Geschichte, die Ihr Sohn erzählt hat.
BF 7: Er ist tatsächlich nach Hause gekommen wegen des Skandals. Wir haben ihm Geld gegeben zur Ausreise. Ich wollte nicht, dass er in Gefahr ist. Er hatte damals eine eigene Familie und hatte ein Kind.
R: Was meinen Sie damit, er ist nach Hause gekommen, nach Russland oder nach Tschetschenien.
BF 7. Zu uns nach Hause. Wir haben ihm Geld gegeben, damit er von dort wegfahren kann.
BFV: Finden Sie persönlich die Tradition der Blutrache, dass zum Beispiel Ihr Enkelkind irgendwen von der Verwandtschaft des Täters tötet gut?
BF 7: Nein, ich sage nicht, dass das gut ist. Aber ich will nicht, dass diese Blutrache unser ganzes Leben erfasst. Ich möchte nicht, dass die anderen auf mich herunterschauen.
BFV: Was finden Sie besser, wenn zum Beispiel ein Täter in einem ordentlichen Gerichtsverfahren verurteilt wird, oder wenn Leute quasi ohne Gerichtsverfahren Rache üben.
BF 7: Ich wollte, dass das Gericht die Sache übernimmt. Wissen Sie, die Blutrache, wegen der Blutrache leiden sehr viele Menschen. Es wäre besser, wenn jemand verurteilt und ins Gefängnis gebracht wird. Früher wurde man erschossen, wenn man wen umgebracht hat. Jetzt ist es nicht mehr so. Wissen sie, er hätte die Strafe im Gefängnis auch bekommen, aber jetzt gibt es das nicht mehr. Die Leute leiden unter der Blutrache. Man sagt bei uns, dass man kein Mann ist, wenn so etwas nicht gerächt wird. So sind die Bräuche.
BFV: Würden Sie persönlich Ihrem Sohn oder Ihr Enkelkind ermuntern, Blutrache auszuüben oder würden Sie versuchen, das zu verhindern?
BF 7: Ich will das nicht. Ich will nicht, dass mein Nachkomme jemanden umbringt oder jemanden vernichtet. Aber die Leute haben mich schon gefragt, was ich tun werde, weil mein Sohn umgebracht wurde. Sie haben mich gefragt, warum ich das nicht räche. Ich habe deswegen immer gesagt, dass ich das nicht verzeihen werde und dass ich das auf jeden Fall rächen werde. Das waren aber nur Gespräche. Ich wollte noch etwas sagen. Ich werde meinen Nachkommen nicht sagen, dass sie das rächen sollen. Das werde ich nicht machen, weil das für sie auch mit Gefahr verbunden ist. Das werde ich ihnen nicht sagen. Das, was passiert ist, war der Wille Gottes. Alles hängt von Gott ab. Alles, was passiert ist und die Leute werden von Gott zur Verantwortung gezogen. Von Gott.
R: Möchten Sie eine abschließende Stellungnahme abgeben?
BFV: Hinsichtlich der Rückkehrbefürchtung möchte ich vorbringen, dass die Sorge des BF 7, dass die Verwandten jener Person, die für den Tod des Sohnes XXXX verantwortlich waren, den Sohn XXXX verfolgen könnten, sobald er in ein Alter kommt, wo er die Blutrache ausüben könnte. Selbst wenn er das niemals beabsichtigt, vor dem Hintergrund der starken tschetschenischen Tradition der Blutrache nachvollziehbar ist.
R: Möchten Sie noch eine Stellungnahe zu den Länderberichten abgeben, die mit der Ladung übermittelt wurden?
BFV: Aus den Länderberichten geht hervor, dass insbesondere in der tschetschenischen Republik es praktisch nicht möglich ist, durch die Justiz gegen Personen, die den tschetschenischen Sicherheitsbehörden bzw. den XXXX angehören strafrechtliche Verfolgungshandlungen zu erlangen, ich meine damit, dass man keinen Zugang zur Justiz hat, wenn der Täter den XXXX angehört.
R fragt den BF 7, ob er die Dolmetscherin gut verstanden habe; dies wird bejaht.
[...]
R: Wurde das rückübersetzt was Sie vorher angegeben haben oder wollen Sie Korrekturen anbringen?
BF 7: Alles gut."
Der Sohn des Siebtbeschwerdeführers und der Achtbeschwerdeführerin gab in der fortgesetzten Verhandlung am 28.03.2018 Folgendes an:
"R: Waren Sie jemals der Obsorgeberechtigte für BF 9?
Z1: Ja, ich hatte die Obsorge.
R: Von wann bis wann hatten Sie die Obsorge?
Z1: Vielleicht 2013 bis 2015.
R: Das heißt, Sie waren für ihn obsorgeberechtigt, als der BF9 bereits in Österreich war.
Z1: Ja.
R: Aufgrund welches Aktes oder welches Beschlusses waren Sie obsorgeberechtigt?
Z1: Ich verstehe die Frage nicht.
R: Sie haben gerade gesagt Sie waren 2013 bis 2015 für ihn obsorgeberechtigt, wie wurden Sie berechtigt?
Z1: Die Mutter hat etwas geschrieben. Das wurde von Russland hergebracht. Ich habe es nicht gesehen.
R: Warum sind Sie jetzt nicht mehr für ihn obsorgeberechtigt?
Z1. Ich habe es erst gestern erfahren.
R: Was?
Z1: Dass ich obsorgeberechtigt bin.
BFV: Was verstehen Sie unter Obsorge?
Z1: Ich habe es erst gestern erfahren.
BFV: Wissen Sie, was Obsorge bedeutet?
Z1: Das ist, wenn die Mutter den Sohn mir anvertraut.
R: Das heißt, er wurde in Ihrer Obhut gegeben, aber Sie wurden nicht rechtlich zu seinem Vormund bestellt.
Z1. Vielleicht hat man mir das schon früher gesagt, aber ich kann mich nicht erinnern, dass etwas gesagt worden ist. Ich habe das erst gestern erfahren. Was die Ausbildung belangt, sage ich immer, dass er lernen soll. Ich weiß nicht, was ich sonst noch sagen soll.
R: Wie haben Sie sich bis jetzt um BF 9 gekümmert, seit er hier in Österreich ist?
Z1: Ich mache für ihn das, was ich kann. Wenn er etwas braucht, dann gebe ich ihm das, wenn er das wirklich braucht.
R: Sie reisten 2007 aus der Russischen Föderation aus. Kehrten Sie danach nochmal nach Tschetschenien zurück?
Z1: Nach 2007? Ja. Man hat mich in Österreich nicht aufgenommen und dann bin ich hingefahren.
R: Von wann bis wann waren Sie dann wieder in Tschetschenien?
Z1: Als das zuhause passiert ist. Ich bin nach Hause gefahren. Ich war zwei Wochen dort und dann bin ich nach XXXX. Ich kann mich jetzt nicht mehr erinnern, ob ich nach XXXX gefahren bin oder in die XXXX. Dann war ich wieder in XXXX und dann bin ich wieder in die XXXX gekommen.
R: Nach Ihrer Asylantragstellung sind Sie zwei Mal wieder in die Russische Föderation gereist ist das korrekt?
Z1: Ich weiß nicht, ob ich zweimal in der XXXX oder zweimal in der Russischen Föderation war. Ich kann mich nicht mehr erinnern.
R: Von wann bis wann waren Sie wieder in Tschetschenien?
Z1: Das war ca. 2011 oder 2012.
R: Von wann bis wann wohnten Sie in XXXX?
Z1: Ich habe dort nicht gelebt. Ich habe dort nur abgewartet.
R: Wie lange haben Sie dort abgewartet?
Z1: Ich kann mich nicht mehr erinnern, aber nicht lange und nicht kurz.
R: Wie lange ist nicht lange und nicht kurz ungefähr?
Z1: Ein paar Monate, ich weiß es nicht. Vier Monate vielleicht.
R: Waren Sie in XXXX einer Gefährdung ausgesetzt?
Z1: Es gibt keinen Unterscheid zwischen XXXX, Russland und Tschetschenien.
R: Eine konkrete Fragen: Waren Sie in XXXX einer Gefährdung ausgesetzt?
Z1: Ja.
R: Welche Gefährdung gab es da?
Z1: Muss ich diese Frage beantworten?
R: Sie sind unter Wahrheitspflicht. Welchen Grund geben Sie für die Aussageverweigerung?
Z1. Ich habe das nicht einmal bei meiner eigenen Aussage gesagt.
R: Aus welchem Grund soll ein Aussageverweigerungsrecht vorliegen (nennt die Fälle)?
Z1: Es ist beschämend für mich, darüber zu sprechen.
R: Wie definieren Sie Schande, ich habe nämlich den Verdacht, dass das nicht mit dem Rechtsbegriff der Schande übereinstimmt.
Z1: Sie werden das nicht verstehen. Das kann nur ein Tschetschene verstehen.
R: Aus dem kann ich nicht ableiten, dass Sie sich der Gefahr der Schande nach der österreichischen Rechtsordnung aussetzen müssten.
Z1: Wie soll ich das sagen. Das ist bei uns nicht üblich. Wie soll ich das sagen, dass man die Probleme der Frau bekannt gibt.
R: Waren Sie oder Ihre Frau in XXXX einer Gefährdung ausgesetzt?
Z1: Meine Frau war dort nicht.
R: Wie können Sie dann im XXXX einer Gefährdung ausgesetzt sein, wenn der Verweigerungsgrund sich auf Ihre Frau bezieht?
Z1: Nicht auf meine Frau, sondern auf die Familie meiner Frau. Es geht um den ersten Krieg und ich habe Angst, darüber zu sprechen. Wissen Sie, es kann sein, dass sie aufgrund meiner Aussage Probleme bekommen, nicht von der österreichischen Seite, sondern von der russischen Seite.
R: Hatten die Probleme, die Sie in XXXX hatten irgendetwas mit Ihnen persönlich oder Ihrer Familie zu tun?
Z1: Ja.
R: Inwieweit haben die Probleme Ihrer Frau mit Ihnen und Ihrer Familie zu tun?
Z1: Weil es hat einen Vorfall gegeben. Weil ich der Mann von der Schwester bin. Ich warte auf eine konkrete Frage.
R: Ich will jetzt wissen, was der Vorfall in XXXX mit Ihnen und Ihrer Familie zu tun hat.
Z1: Ich weiß es nicht. Da gibt es keinen Bezug.
R: Es gibt betreffend die Vorfälle in XXXX keinen Bezug zu Ihnen respektive Ihren Eltern. Ist das korrekt?
Z1: Mit meinen Eltern nicht.
R: Gibt es einen Zusammenhang mit Ihrem toten Bruder?
Z1: Wie meinen Sie das?
R: Ich frage Sie, Sie sagen nicht, worüber sie nicht sprechen wollen. Hatte die Bedrohung etwas mit Ihrem toten Bruder zu tun?
Z1: Das, was in XXXX war, nein.
R: Laut Ihrer Einvernahme vom 12.06.2012 waren Sie September 2011 bis Februar 2012 in XXXX, Sie sind mit einem Flugticket der XXXX und einem XXXX der russischen Botschaft in XXXX dorthingeflogen! Stimmt das?
Z1: An das genaue Datum kann ich mich nicht erinnern. Aber das wird schon so sein. Ich bin hingefahren.
R: Nach diesem Aufenthalt sind Sie nach Tschetschenien gefahren stimmt das?
Z1 Ja.
R: Das gleiche habe ich Sie gestern gefragt.
Z1: Ich kann mich nicht mehr daran erinnern.
R verliest S 39 und 40.
R: Was stimmt jetzt? Ich belehre Sie über Ihre Wahrheitspflicht als Zeuge. Welche Aussage stimmt?
Z1: Ich weiß nicht, was ich sagen soll.
R: Die Wahrheit.
Z1: Ich dachte vielleicht, ich weiß nicht, ob die Frage gestellt wurde. Ob ich nach der Antragstellung nach Hause gefahren bin. Ich bitte um Entschuldigung. Das war ein Fehler.
R: Ich will von Ihnen konkret wissen, ob Sie im Zeitraum XXXX bis XXXX zu Ihren Eltern zurückgekehrt sind, gestern sagten sie nein, heute sagen sie ja.
Z1: Ich habe die Frage verstanden, ja.
R: Wie lange waren Sie bei Ihren Eltern und warum haben Sie das gestern nicht angegeben.
Z1: Ich weiß es nicht. Vielleicht habe ich die Frage nicht verstanden.
[...]
R: Wir probieren einen zweiten Widerspruch. Sie gaben an, Ihr Vater sei 2011 gewürgt worden, weil man nach Ihnen gesucht habe und Ihretwegen gesucht habe, wegen des Schwagers, wegen des Bruders Ihrer Frau. Ihr Vater hat im Gegensatz dazu angegeben, er sei gewürgt worden, weil er bedroht worden sei, dass ihm etwas passiert, für den Fall, dass er noch mal behaupte, kein Geld angenommen zu haben. Welche der beiden Varianten stimmt?
Z1: Die Wahrheit ist das, was er gesagt hat. Ich dachte, dass es von der anderen Seite herkommt.
R: Was heißt Sie dachten, Sie sagten in Ihrem Asylverfahren, dass alles sicher so war und dass sie das wussten und nicht vielleicht.
Z1: Es war so, wie mein Vater gesagt hat.
R: Warum haben Sie 2012, zeitlich näher gelegen etwas ganz Anderes ausgesagt?
Z1: Ich stand gerade unter Stress.
R: Warum sagten Sie 2012 eine ganz andere Geschichte [aus] als jetzt?
Z1. 2012 war ich krank. Ich weiß es nicht. Ich stand unter starkem Stress. Es ist sehr schmerzhaft für mich darüber zu sprechen. Ich weiß nicht warum.
R: Waren Sie 2004-2007 jemals einer Bedrohung wegen dem Tod Ihres Bruders ausgesetzt?
Z1: Ich kann mich nicht mehr erinnern.
R: Sie lebten bis 2007 im Haus Ihrer Eltern in XXXX, stimmt das?
Z1: Ich war dort angemeldet, aber hielt mich an verschiedenen Orten auf.
R: Das heißt, Sie haben gar nicht im Haus Ihres Vaters gelebt? Das haben bis jetzt alle anderen übereinstimmend angegeben!
Z1: Ich habe dort auch gelebt, aber nachdem ich dachte, dass ich in Gefahr bin, dann bin ich zu Besuch.
R: Das heißt, Sie waren von 2004-2007 keiner Bedrohung aufgrund des Todes Ihres Bruders ausgesetzt.
Z1: Vielleicht war ich einer ausgesetzt.
R: Welchen Bedrohungen waren Sie aufgrund des Todes Ihres Bruders ausgesetzt?
Z1: Ich weiß nicht, ob das wegen meines Bruders war.
R: Welche Gefährdungen sind das, von denen Sie glauben, es könnte wegen Ihres Bruders gewesen sein?
Z1: Die Gefahr gab es möglicherweise von verschiedenen Seiten her.
R: Waren Sie konkreten verbalen oder sonstigen Übergriffen wegen Ihres Bruders ausgesetzt? Sie stehen unter Wahrheitspflicht!
Z1: Ich habe meine Aussage noch nicht beendet. Bei uns gibt es Traditionen, die es in Österreich nicht gibt. Vielleicht glauben Sie mir nicht. Bei uns gibt es die Blutrache. Bei uns ist die Mentalität ganz anders. Wenn jemand jemanden umbringt, dann wird Blut mit Blut bezahlt. Bei uns ist es auch vorgekommen, dass, wenn jemand umgebracht wurde, man Angst hat, dass die anderen zur Verantwortung gezogen werden, weil Blut mit Blut bezahlt wird. Es ist auch schon vorgekommen, dass die ganze Familie umgebracht wurde, damit sie es nicht rächen.
R: Ich habe Ihnen eine konkrete Frage gestellt. Welchen Bedrohungen waren Sie ausgesetzt. Vom Tod Ihres Bruders im Jahr 2004 bis 2007.
Z1: Ich werde Ihre Frage beantworten. Ich kann mich nicht mehr erinnern.
R: Weder im Asylverfahren 2007 noch im Asylverfahren 2012 haben Sie ein Wort zur Blutrache angegeben. In keinem der Verfahren haben Sie behauptet, in Präventivrache wegen möglicher Blutrache gefährdet zu sein.
Z1: Vielleicht hielt ich das nicht für wichtig. Vielleicht dachte ich, dass das nicht wichtig ist.
R: Warum denken Sie, dass das nicht wichtig ist, wenn Sie in einem Staat um Asyl ansuchen, weil Sie gefährdet sind.
Z1: Ich hatte Probleme. Ich war nicht für meine Taten und meine Werke verantwortlich.
R: Was meinen Sie damit?
Z1: Ich stand unter starkem Stress. Manchmal haben es meine Nerven nicht ausgehalten.
R: Waren Sie selbst am ersten Tschetschenienkrieg in irgendeiner Weise beteiligt?
Z1: Nein.
R: Waren Sie selbst am zweiten Tschetschenienkrieg in irgendeiner Weise beteiligt?
Z1: Nein.
R: War Ihr Vater am ersten Tschetschenienkrieg in irgendeiner Weise beteiligt?
Z1: Mein Vater hat Medikamente gegeben. Ich kann mich auch an einen Beschuss erinnern. Von den Granatwerfern. Die Leute waren keine Kämpfer. Auf meiner Straße wurden 17 junge Leute verwundet. Wenn das die Beteiligung ist, weiß ich es nicht.
R: Waren Sie jeweils einer Gefährdung durch die Anhänger XXXX ausgesetzt?
Z1: Nein.
R: Womit haben Sie Ihren Lebensunterhalt vor der Ausreise bestritten?
Z1: Unterschiedlich, aber das war keine staatliche Arbeit.
R: Sie haben angegeben einen Handel mit XXXX und XXXX geführt zu haben. Stimmt das?
Z1: Ich habe gesagt, vielleicht.
R: Haben Sie ein Geschäft für XXXX und XXXX gemietet?
Z1: Ja aber das Geschäft ist ja keine staatliche Arbeit. Wir haben das Geschäft selber aufgemacht, aber ich habe Steuer bezahlt.
R: Das heißt, Sie hatten dieses Geschäft. Wer hat mit Ihnen in diesem Geschäft gearbeitet?
Z1: Ein weitschichtiger Verwandter. Er hat mit mir zusammengearbeitet.
R: Hat Ihre Schwester XXXX mit Ihnen zusammengearbeitet?
Z1: Ich habe bei ihr gearbeitet, bevor ich das Geschäft aufgemacht habe.
R: Hatte Ihre Schwester XXXX auch einen Laden für XXXX usw?
Z1: Ja.
R: Wem gehörte dieser Laden?
Z1: Ich weiß es nicht.
R: Welchen Kontakt hatten Sie mit Ihrem Schwager XXXX, als Sie noch in der Russischen Föderation lebten?
Z1: Bei uns ist das so üblich, dass der Bruder der Frau oder der Schwager immer auf Abstand stehen. Das ist bei uns nicht üblich, dass der Mann und der Bruder irgendwo zusammenhin gehen. Aber wenn etwas passiert, dann hilft man sich. Wenn jemand zum Beispiel stirbt oder wenn jemand heiratet.
R: Gehört das XXXX-Geschäft, in dem XXXX gearbeitet hat, Ihrem Schwager?
Z1: Das kann sein.
R: Was war der Beruf von XXXX?
Z1: Das weiß ich nicht.
R: Sie hatten mit XXXX nichts beruflich zu tun?
Z1: Beruflich?
R. Ja.
Z1: Ich habe bei ihnen im Geschäft gearbeitet.
R: Bei XXXX und XXXX?
Z1: Ja.
R: Also war XXXX in das Geschäft von XXXX auch involviert. Sind Sie sich jetzt sicher?
Z1: Es kann sein.
R: Sind Sie jetzt sicher oder kann das sein?
Z1: Manchmal war er dort. Aber es ist schon lange her, dass ich dort gearbeitet habe, ich habe es vergessen.
R: Hatten Sie beruflich mit dem Komitee der Jugendangelegenheiten der Tschetschenischen Regierung zu tun?
Z1: Nein, was bedeutet das.
R: Ich frage Sie, ob Sie mit dem Komitee zu tun hatten und Sie sagen nein.
R: Ich habe keine weitere Fragen an den Zeugen. Wollen Sie noch Fragen an den Zeugen stellen?
BFV: Ich habe keine Fragen an ihn.
Z1: Meine Eltern sind sehr krank. Sie bringen die Sachen in ihren Aussagen durcheinander Auch ihre Gedanken sind wirr. Wenn sie etwas nicht richtig gesagt haben, dann bitte ich Sie, das zu berücksichtigen, damit keine Probleme da entstehen. Manchmal sagen sie eines und dann sagen sie das, was sie denken. Manchmal sagen sie etwas, weil sie glauben, das ist so, wie sie denken.
R: Dann frage ich Sie noch einmal konkret: Sind Sie verpflichtet Ihren Bruder XXXX in Blutrache zu rächen, ja oder nein?
Z1: Gott hat mir in unserer Religion sein Wort gegeben, dass ich dafür das Paradies bekommen werde.
R: Sind Sie verpflichtet Ihren Bruder XXXX in Blutrache zu rächen, ja oder nein?
Z1. Nein.
R: Wurden Sie von irgendjemandem aufgefordert, Ihren Bruder XXXX zu rächen?
Z1: Das kann passieren, von der Tradition. Wenn jemand verzeiht, dann kann das herabwürdigend gesehen werden. Man wird dann nicht für einen Mann gehalten. Manchmal will man eine Frau für das Kind oder einen Mann, und dann wird einem das vorgeworfen. Dann bekommt man die nicht. Aber für mich ist die Religion wichtig. Nach den Regeln unserer Religion muss man ihm das verzeihen, damit einem verziehen wird. Das Leben ist ja nicht lang.
R: Wurden Sie jemals bedroht, um Sie daran zu hindern. Blutrache zu üben?
Z1: Nein.
BFV: Wollen Sie Blutrache üben?
Z1: Nein.
R fragt den Z 1, ob er die Dolmetscherin gut verstanden habe; dies wird bejaht.
[...]
R: Wurde das rückübersetzt was Sie vorher angegeben haben oder wollen Sie Korrekturen anbringen?
Z1: Zu Seite 39 möchte ich angeben, dass Gott in unserer Religion sein Wort gegeben hat, dass wenn den Tod meines Bruders verzeihe, ich ins Paradies komme. Hätte ich jetzt ein Kind und würde ich für das Kind eine Frau aussuchen, dann würde das Kind die Frau nicht bekommen, weil die Nichtdurchführung der Blutrache eine Erniedrigung ist.
R: Das haben wir so protokolliert. Haben Sie jetzt noch Einwände gegen die Protokollierung.
Z1: Nein.
[Nach der Zeugenbefragung seiner Gattin und in deren Anwesenheit gab der Sohn des Siebtbeschwerdeführers und der Achtbeschwerdeführerin Folgendes an:]
Die Schwiegertochter des R: Wie viele XXXX-Läden hatten XXXX und XXXX als Sie dort gearbeitet haben?
Z1: Sie hatten nur einen.
R: Sie hatten nur ein Geschäft, sagen Sie?
Z1: Ja.
R: Wenn ich Ihre Einvernahme im Jahr 2012 richtig verstehe, verkaufte XXXX in einem anderen Geschäft!
Z1: Vielleicht haben sie das noch nicht ganz zugesperrt und noch nicht übersiedelt.
R: Das verstehe ich nicht.
Z1: Entweder davor oder nachher. Sie hatten auch ein Geschäft woanders.
R: Sie hatten also doch nicht nur eines, sondern mehrere Geschäfte.
Z1: Ja.
R: Wem gehörte das Geschäft, in dem Sie gearbeitet haben?
Z1: Das weiß ich nicht.
R: Schon in Ihrer Asyleinvernahme 2012 haben Sie gesagt: ‚Ich habe es gemietet.'
Z1: Ja, nachdem ich bei ihnen gearbeitet habe, hatte ich auch in meinem Geschäft gearbeitet.
R: Von wann bis wann hatten Sie Ihr eigenes Geschäft?
Z1: Wann das genau war, weiß ich nicht und wie lange ich dort gearbeitet habe, weiß ich auch nicht.
R: Sie können das ja einschätzen, wie lange vor der Ausreise haben Sie aufgehört, in Ihrem eigenen Geschäft zu arbeiten?
Z1: Bevor ich ausgereist bin, an das kann ich mich nicht erinnern ob das vorher war oder nachher.
R: Nach Ihrer Ausreise werden Sie kein Geschäft mehr betrieben haben. Also wie lange vor Ihrer Ausreise haben Sie Ihr Geschäft aufgegeben.
Z1: Nachher nicht. Nachdem ich aus Tschetschenien ausgereist bin, habe ich dort nicht mehr gearbeitet.
R: Wie lange vor Ihrer Ausreise haben sie aufgehört in diesem Geschäft zu arbeiten.
Z1: Daran kann ich mich nicht mehr erinnern.
R: Nehmen Sie ihre muslimische Heirat als Referenz. Haben Sie davor oder danach in diesem Geschäft geheiratet?
Z1. Als wir geheiratet haben, wenn ein Mann eine Frau heiratet, dann kommt die Frau zum Mann und wir heiraten.
R: Die Frage war, haben Sie vor oder nach der muslimischen Eheschließung das Geschäft eröffnet.
Z1: Nachher.
R: Das heißt, Sie haben Ihr Geschäft nach 2005 eröffnet, ist das richtig?
Z1: Ja.
R: Haben Sie bis zur Eröffnung Ihres Geschäftes im Geschäft Ihrer Schwester gearbeitet, ja oder nein?
Z1: Ja.
R: Wieviel nach der muslimischen Eheschließung haben Sie ihr eigenes Geschäft eröffnet. War das kurz danach oder [erst] nach der Geburt Ihres Kindes?
Z1: Als der Sohn auf die Welt kam, ich denke habe ich dort schon gearbeitet.
R: Wo war Ihr Geschäft?
Z1: Im Zentrum von XXXX.
R: Wo im Zentrum von XXXX?
Z1: Den Straßennamen habe ich vergessen.
R: Beschreiben Sie die Umgebung. War etwas Markantes in der Umgebung.
Z1: Jetzt ist das alles anders.
R: Damals als Sie ausgereist sind, gab es damals einige markante Punkte?
Z1: Dort gab es eine Kaserne, also ein Gebäude, wo die jungen Leute hingehen, um in die Armee zukommen.
R: Eine Rekrutierungsstelle?
Z1: Ja.
R: Wo war das Geschäft Ihrer Schwester?
Z1: Auch nicht weit weg.
R: Gab es in der Nähe des Geschäftes Ihrer Schwester auch etwas Markantes.
Z1: Auch die Rekrutierungsstelle. Im Zentrum, da gab es zwei große Straßen und die waren auf der einen Seite und ich war auf der anderen Seite.
R: Welche Probleme hatte Ihre Schwester mit ihrem Geschäft, als Sie ausgereist sind?
Z1: Das weiß ich nicht.
R: Gab es Probleme, als Sie noch dort gearbeitet haben?
Z1: Sie hatten mir nichts von ihren Problemen erzählt.
R: Sie haben keine Probleme mitbekommen, als Sie dort gearbeitet haben?
Z1: Ich kann mich nicht erinnern.
R: Haben Sie noch Fragen an die Zeugen
BFV: Keine.
Z1: Es gab irgendein Problem, aber ich weiß nichts davon.
R: Wann gab es diese Probleme, als sie dort gearbeitet oder als Sie nicht mehr dort gearbeitet haben?
Z1: Als ich nicht mehr dort gearbeitet habe.
BFV: Als Sie in dem Geschäft gearbeitet, haben Sie jemals persönlich ein Problem bemerkt?
Z1: Nein.
[...]
R: Wurde das rückübersetzt was Sie vorher angegeben haben oder wollen Sie Korrekturen anbringen?
Z1: Von meiner Seite keine Änderungen."
Siebtbeschwerdeführers und der Achtbeschwerdeführerin machte als
Zeugin am 28.03.2018 folgende Angaben:
"R: Sie haben Z1 2005 nach muslimischem Ritus und 2006 standesamtlich geheiratet und sind zu Ihren Schwiegereltern gezogen, bis Sie 2007 ausgereist sind. Trifft das zu?
Z2: Ja.
R: Wie hat sich der Tod Ihres Schwagers 2004 auf Sie ausgewirkt?
Z2: Wenn sie gesprochen haben, dann habe ich gehört, dass er umgebracht wurde. Aber ich weiß nicht die ganze Geschichte.
R: Waren Sie während Ihrer Ehe in der Russischen Föderation2005-2007 jemals einer Bedrohung auf Grund des Todes Ihres Schwagers XXXX ausgesetzt?
Z2: Einmal gab es einen Fall, als ich dort gelebt habe. Dort habe ich alles erzählt, bis in die Kleinigkeiten, als ich interviewt wurde. Aber direkt wegen ihm hatte ich keine Probleme.
R: Welchen Vorfall meinen Sie jetzt?
Z2: Ich meine den Grund, warum ich hierhergekommen bin.
R: Verstehe ich Sie richtig, in der Zeit, wie Sie verheiratet waren, gab es nur einen sicherheitsrelevanten Vorfall und der hat mit Ihrer Familie, aber nicht mit der Familie Ihres Mannes zu tun?
Z2: Mit seiner Familie, nein. Ich war zum ersten Mal verheiratet und ich habe ihre Probleme nicht gekannt und sie haben meine Probleme nicht gekannt. Ich wollte nicht, dass sie meine Probleme kennen und davon was wissen. Dadurch, dass wir zusammengelegt haben, wollte ich keine Vorwürfe ihrerseits hören. In Bezug auf den Bruder kann ich gar nichts sagen. Ich habe im Jahr 2006 geheiratet. Ich habe nur gehört, dass er umgebracht wurde und dass sie deswegen Probleme bekommen haben, mehr nicht.
R: Konkret, waren Sie jemals einer Bedrohung ausgesetzt, die auf den Tod Ihres Schwagers XXXX zurückzuführen ist?
Z2: Ich persönlich nicht.
R: War Ihr Mann XXXX jemals einer Bedrohung ausgesetzt, die auf den Tod seines Bruders zurückzuführen ist?
Z2: Ich weiß nur, die Schwester von ihm hat mir gesagt, dadurch, dass bei uns so etwas wie Blutrache gibt, haben sie Angst, gehabt, dass, wenn er groß wird, die Rache durchführt. Sie hatten deswegen Angst, aber das war nur Gespräch unter Frauen, unter Schwestern, wie Frauen so reden.
R: Wann haben Sie das besprochen?
Z2: Ich glaube, im Jahr 2006, als ich geheiratet habe, aber direkt wegen ihm, kann ich ihn Bezug gar nichts sagen, was, wieso, weshalb, weil sie haben auch meinem Mann wenig Informationen gegeben, damit er davon wenig weiß. Wenn wir dabei waren, haben sie darüber nicht gesprochen.
R: Ihr Mann hat in seinen beiden Asylverfahren 2007 und 2012 nicht angegeben, nach Österreich gekommen zu sein, um nicht in Blutrachen jemanden zu töten, sondern dass er wegen Ihnen und Ihren Problemen nach Österreich gekommen ist.
Z2: Ich habe auch nicht gesagt, dass er deswegen hierhergekommen ist.
R: Das stimmt, das haben Sie in Ihren drei Asylverfahren auch nicht angegeben.
Z2: Ich sage, zwischen den Frauen gab es Gespräche, dass wenn jemand umgebracht wird, gibt es Rache dafür und deswegen haben wir so gesprochen. Die Schwestern hatten Angst, dass mein Mann davon erfährt und dass er etwas unternimmt. Aber das war nur das Gespräch unter Frauen.
R: Was hätte Ihr Mann zusätzlich erfahren sollen? Dass XXXX in Ausübung seines Dienstes getötet wurde und dass der Mann nur bedingt bestraft wurde, war ja bekannt.
Z2: Er hätte nichts zusätzlich wissen sollen, aber er war einfach klein. Ich wusste nicht, was er genau wusste in Bezug auf diese Situation. Die Schwestern haben untereinander gesprochen, dass, wenn er groß wird, dass die Möglichkeit besteht, Rache durchzuführen, dadurch, dass der andere nicht im Gefängnis ist, nur das.
R: Ihr Mann war XXXX Jahre alt, als er ausgereist ist. Klein war er also nicht mehr.
Z2: Als wir geheiratet haben, hatten wir ein anderes Problem. Wir haben entweder dort oder hier gelebt. Mein Sohn ist auf die Welt gekommen und nach zwei Jahren sind wir hierhergekommen. Als wir geheiratet haben, war er XXXX Jahre alt. Und als er XXXX Jahre alt war, hat er, glaube ich, nicht daran gedacht.
R: Ist Ihr Mann im XXXX nach Tschetschenien zurückgekehrt? Ja, oder nein? Ihr Mann macht diesbezüglich widersprüchliche Aussagen.
Z2: Das weiß ich nicht. Davon weiß ich nichts. Als er von mir weggefahren ist, in die XXXX, ab dem Moment weiß ich nicht, was er gemacht hat und wohin er gefahren ist.
R: Wann hat er Sie in der XXXX verlassen?
Z2: Meinen Sie, wann er aus der XXXX ausgereist ist?
R: Ja, wann war das.
Z2: Im XXXX.
R: Welchen Jahres.
Z2: 2012, als ich hergekommen bin.
R: Sie waren von 2010 bis 2011 in der XXXX.
Z2: An die Jahre kann ich mich nicht erinnern. Als ich das letzte Mal ein Asylverfahren hatte, XXXX ist er weggefahren. Welches Jahr das war, kann ich mich nicht erinnern. Ich kann mich an September erinnern und nicht an das Jahr.
R: Wann haben Sie Ihren Gatten dann wiedergesehen?
Z2: Als er angerufen hat aus XXXX. Es wurde mir gesagt: ‚Ihr Mann ist in XXXX.' Und ob ich wieder mit ihm zusammenleben will.
R: Sie können mir nicht sagen, dass Sie mit einem gemeinsamen Kind bei aufrechter Ehe nicht wissen, wo Ihr Mann ist!
Z2: Ich hatte vier Kinder. Woher hätte ich das wissen sollen?
R: Sie haben vier Kinder und fragen Ihren Mann nicht, wohin er fährt? Sie stehen hier unter Wahrheitspflicht.
Z2: Ich habe geweint und ich habe ihn gebeten, dass er nicht wegfährt und nachdem ihn jemand aus dem Zuhause angerufen hat, seitdem sagt mir niemand was und er wollte auch nicht, dass ich weine und ist einfach weggereist. So hat er mir das gesagt.
R: Und Sie haben ein halbes Jahr lang nichts von ihm gehört und keinen Kontakt gehabt. Das glaube ich Ihnen nicht.
Z2. Wir hatten keinen Kontakt, weil ich war böse auf ihn, weil er mich verlassen hat. Ich hatte keinen Wunsch, Kontakt mit ihm zu haben, weil er mich einfach so verlassen hat. Aber ich habe angerufen. Ich hatte mit einer Freundin Kontakt übers Internet über eine Website. Ich hatte sie gefragt, ob sie ihn zuhause gesehen hat.
Sie hat gesagt: ‚Wir haben ihn nicht gesehen.' Natürlich wollte ich wissen, wo der Vater meiner Kinder ist und ich wollte, dass er weiß, dass ich auf ihn böse bin.
R: Aber als er nach XXXX kam, haben Sie ihn anstandslos wieder zurückgenommen. Das passt nicht zusammen.
Z2: Als er weggefahren ist, war ich schwanger und als das Kind auf die Welt gekommen ist, habe ich mich beruhigt. Aber natürlich hatten wir auch Streit. Ich habe ihn auch gefragt: ‚Warum hast du mich verlassen?' So einfach war es nicht. Aber ich hatte vier Kinder und wollte, dass der Vater bei der Familie bleibt. Er hat um Verzeihung gebetet und ich habe gewollt, dass er bei den Kindern bleibt.
R: Was hat Ihr Mann gearbeitet während Sie noch in Russland waren?
Z2: Sie hatten XXXX verkauft.
R: Gehörte das Geschäft ihm oder jemand anderem?
Z2: Seiner Schwester, glaube ich, aber er hat als Verkäufer gearbeitet.
R: Das Geschäft hat seiner Schwester XXXX gehört. Stimmt das?
Z2: Ja.
R: Hat das Geschäft vielleicht seinem Schwager XXXX gehört oder XXXX, sind Sie sich da sicher?
Z2: Nein, entweder gehörte es XXXX oder XXXX. Jedenfalls gehörte es ihrer Familie.
R: Wie haben die das Geschäft finanziert?
Z2. Das weiß ich nicht.
R: Gab es Probleme wegen dieses Geschäfts?
Z2: Ich hatte gehört, dass sie einige Probleme hatten, aber was genau weiß ich nicht.
R: Ihr Mann hat in seinem Asylverfahren angegeben, dass XXXX in einem anderen Geschäft gearbeitet hat.
Z2: ich glaube, sie hatten mehrere, aber ich weiß es nicht genau. Ich weiß nur, dass mein Mann XXXX verkauft hat. Vielleicht hatten sie noch ein Geschäft aufgemacht. Wie viele Geschäfte und wo sie waren, das weiß ich nicht.
R: Wo war das Geschäft, in dem Ihr Mann gearbeitet hat.
Z2. In XXXX.
R: Welche Straße?
Z2: An die Straße kann ich mich nicht erinnern, ich weiß nur dass dort ein Bazar war und das Geschäft war gegenüber.
R: Wie viele Bazare gab es in XXXX zu dieser Zeit?
Z2: Ich glaube, nur diesen einen großen.
R: Und gegenüber diesem großen Bazar war das XXXX-Geschäft?
Z2: Ja.
R: Sie sprachen von Problemen von XXXX und XXXX mit dem Geschäft. Worum ging es bei diesen Problemen ungefähr?
Z2: Welche Probleme weiß ich nicht. Ich hatte nur gehört, dass sie das Geschäft zusperren wollten.
R: Das Geschäft oder die Geschäfte?
Z2: Das weiß ich nicht. Ich wusste auch nicht, dass sie mehrere hatten. Ich sage einfach das, was mein Mann gemacht hat, nämlich er hat XXXX verkauft und ich hatte gehört, dass sie das Geschäft zusperren wollten, weil es angeblich irgendwelche Probleme gab, aber was genau weiß ich nicht.
R: Diese Gespräche waren vor Ihrer Ausreise 2007?
Z2: Als sie das Geschäft zusperren wollten, ja.
R: ich habe keine weiteren Fragen zu diesem Themenkomplex. Haben Sie Fragen an die Zeugin?
BFV: Nein.
R fragt die Z 2, ob sie die Dolmetscherin gut verstanden habe; dies wird bejaht.
R: Wurde das rückübersetzt was Sie vorher angegeben haben oder wollen Sie Korrekturen anbringen?
Z 2: Was ich gesagt habe, wurde alles richtig protokolliert."
Betreffend die Fünftbeschwerdeführerin wurde Folgendes protokolliert:
"R: Rechtsanwältin Mag. XXXX hat heute in der Früh auch die Vollmacht im Verfahren Ihre Tochter XXXX zurückgezogen. Ich habe die Befunde Ihrer Tochter XXXX gelesen. Wie gestern besprochen, hat sie das Niveau eines Referenzalters von XXXX. Sie kann sich daher im Verfahren nicht selber vertreten. Weil Sie aber volljährig ist, können Sie nicht automatisch als Mutter Sie vertreten. Bisher haben Sie sie im Verfahren als Mutter vertreten. Es ist daher notwendig, durch Gesetz wieder diese Vertretung herzustellen. Das ist aber nicht in der Zuständigkeit dieses Gerichts, sondern in der Zuständigkeit des [Bezirks-]Gerichts XXXX. Sind Sie damit einverstanden [...] als Sachwalterin für Ihre Tochter XXXX bestellt zu werden oder soll das der Vater übernehmen?
BF1: Es ist besser, dass das die BF2 übernimmt.
R händigt BF2 die Einverständniserklärung aus. Diese wird von D2 übersetzt."
Die Zweitbeschwerdeführerin gab bei Ihrer fortgesetzten Befragung am 28.03.2018 Folgendes zu Protokoll:
"R: Können Sie identitätsbezeugende Dokumente vorlegen?
BF 2: Ja, es gibt Ausweise in der Tasche. Soll ich diese holen?
R: Meinen Sie die Aslyverfahrenskarte, die Sie gestern vorgelegt haben?
BF 2: Ja.
R: Haben Sie Dokumente aus der Russischen Föderation?
BF 2: Zu allem was ich hatte, habe ich Kopien vorgelegt.
R: in der niederschriftlichen Einvernahme am 18.09.2013 gaben Sie an, dass Sie nur die Kopien Ihrer Inlandspässe vorlegen, die Originale aber heimgeschickt haben nach Tschetschenien. Warum haben Sie das getan?
BF 2: Ein Mann in XXXX hat uns geholfen und hat uns empfohlen, diese Dokumente nicht herzugeben.
R: Warum?
BF 2: Ich weiß es nicht. Ich wusste nicht von dem System. Er hat uns geholfen und das, was er gesagt hat, habe ich gemacht. Ich habe ihm die Pässe gegeben und er hat sie weitergeschickt.
R: Wem haben Sie die Pässe geschickt, wo sind sie jetzt?
BF 2: Sie sind bei meiner Schwester XXXX.
R: Seit wann halten Sie sich in Österreich auf?
BF 2: Vier Jahre und drei Monate. Ich muss nachzählen.
R: Haben Sie seit Ihrer Asylantragstellung in Österreich das Bundesgebiet einmal verlassen?
BF 2: Nein.
R: Wie lange haben Sie sich in XXXX aufgehalten, bevor Sie nach Österreich eingereist sind?
BF 2: Fünf Tage.
R: Warum blieb Ihr Gatte in XXXX?
BF 2: Er ist mit irgendwelchen Männern weggefahren und ist nicht zurückgekommen.
R: Können Sie mir die Szene beschreiben, wie Ihr Mann in XXXX mitgenommen wurde?
BF 2: Unserer Tochter ist schlecht geworden. Unsere Eltern sind weitergefahren. Mein Mann hat jemanden angerufen und es wurde uns versprochen, dass wir einen Platz bekommen, bis es der Tochter bessergeht. Wir hatten an einem Platz gewartet. Wir sind dort gesessen. Jemand hat meinen Mann gerufen. Er ist zu ihm gegangen und dann ist er zu uns gekommen und hat gesagt: "Ich muss leider gehen. Bleibt hier sitzen. Es kommt jemand und holt euch ab." Und er ist nicht zurückgekommen. Dort waren wir fünf Tage und dann sind wir hierhergekommen.
R: Wie haben Sie Ihre Weiterreise ohne Ihren Mann organisiert?
BF2: Der gleiche Mann hat uns geholfen, hierherzukommen.
R: Was war nachher mit Ihrem Mann. Sie haben gemeinsame Kinder, ich gehe davon aus, dass sie miteinander im Kontakt standen.
BF 2: Ja, alle vier Kinder sind von meinem Mann.
R: Was war mit Ihrem Mann bis er nach Österreich eingereist ist?
BF 2: Ich weiß nicht was ihm geschehen ist. Von seinen Worten kann ich mir das nur vorstellen.
R: Was wissen Sie?
BF 2: Ich weiß nur, dass er mit denen wieder nach Tschetschenien gefahren ist.
R: Hatten Sie mit Ihrem Mann, nachdem er nach Tschetschenien gefahren ist Kontakt?
BF 2: Nein.
R: Wann hatten sie das erste Mal wieder Kontakt mit Ihrem Mann?
BF 2: Als er nach XXXX gekommen ist.
R: Und dann hatten sie das erste Mal wieder Kontakt mit ihm?
BF 2: Ja, aber meine Schwester hat mich angerufen und gesagt, dass er in Tschetschenien ist.
R: Welche Schwester und wann war das?
BF 2: XXXX, ca. zwei Wochen.
R: Ca. zwei Wochen später oder was meinen Sie damit?
BF 2: Ja, ganz genau kann ich es nicht sagen, weil in dem Moment waren meine Eltern krank und meine Tochter.
R: Sie gaben in der Begutachtung im Rahmen der gutachterlichen Stellungnahme am 25.07.2013 an, dass Ihr Gatte und ein weiterer Bruder in XXXX sind. Wer ist der weitere Bruder?
BF 2: Das weiß ich nicht, weil ich nur einen Bruder habe und er die ganze Zeit hier gelebt hat.
R: Meinen Sie mit ein weiter Bruder ein Bruder von ihm oder Ihnen?
BF 2: Vielleicht meinen Sie den Mann, der uns geholfen hat.
R: Ich weiß es nicht, dass ist Ihre Aussage, dass Ihr Mann und ein weiterer Bruder in XXXX sind und ich möchte wissen: Wer ist dieser Bruder?
BF 2: Nein, ich habe keine Brüder, die in XXXX gewesen sind und ich kann mich auch nicht daran erinnern, dass ich das gesagt habe. Ich habe gesagt, dass mein Mann in XXXX ist, weil dort haben wir uns verabschiedet.
R: Gab es Probleme auf der Reise von Ihrem Herkunftsort nach Österreich?
BF 2: Mit meinen Eltern, weil sie krank waren und dass ich und mein Mann uns getrennt haben.
R: Gab es Probleme bei der Passausstellung?
BF 2: Nein.
R: Besitzen Sie außer de[m] asylrechtlichen Aufenthaltstitel in Österreich noch ein weiteres Aufenthaltsrecht?
BF 2: Nein, wenn wir Visum hätten, würden wir nicht über XXXX hierherkommen. Wegen der Pässe war Ihre Frage bezüglich Auslandspässe?
R: Meine Frage war, ob es Probleme gegeben hat bei der Ausstellung der russischen Pässe?
BF 2: Russische Pässe?
R: Haben Sie keine russischen Pässe?
BF 2: Ja, aber das sind Standardpässe. Ich habe meinen Mit 15 Jahren bekommen.
R: Gab es bei der Ausstellung ein Problem?
BF 2: Nein.
R: Ihr Verfahren wurde am 20.11.2013 in Österreich zugelassen. Laut dem Akt waren Sie XXXX in einem Quartier der Grundversorgung in XXXX untergebracht, XXXX und seit August 2014 in XXXX. Ist das korrekt?
BF 2: Ja.
R: Wovon bestreiten Sie Ihren Lebensunterhalt, seit Sie in Österreich sind?
BF 2: Soziale Hilfe.
R: Haben Sie in Österreich bislang eine Berufstätigkeit oder ehrenamtliche Tätigkeiten ausgeübt?
BF 2: Einen Beruf kann ich nicht ausüben, weil wir warten noch. Ich habe einen Deutschkurs gemacht. Ich putze die Gebäude und verdiene somit ein wenig.
R: Sie machen eine Remunerationstätigkeit im Rahmen der Grundversorgung?
BF 2: Ja, dort, wo ich wohne, tue ich Gebäude putzen, bzw. wenn die Leute ausreisen, putze ich auch die Räume.
R: Haben Sie versucht (sei es erfolgreich oder erfolglos) Ihre Selbsterhaltungsfähigkeit herzustellen?
BF 2: Ich habe die Möglichkeit nicht. Mein Mann ist oft krank, meine Mutter, mein Vater, meine Tochter ist XXXX. Ein anderes Kind ist ein Schüler und jetzt habe ich noch ein Kind auf die Welt gebracht und einen Neffen habe ich auch.
R: Inwieweit kümmern Sie sich um XXXX?
BF 2: Ich koche für die. Ich wasche die Wäsche für die. Ich räume das Zimmer auf. Wenn es nötig ist, gehe ich ins Spital. Mein Sohn XXXX spricht jetzt Deutsch und er übersetzt. Um den Alltag kümmere ich mich.
R: Wie war[...] Ihre Beziehung zu XXXX, als sie noch in der Russischen Föderation gelebt haben?
BF 2: Als seine Tante habe ich ihn sehr lieb und [...]wir haben eine gute Beziehung zueinander.
R: Aber Sie haben sich nur bei Besuchen gesehen oder wie war das?
BF 2: Nein, er war auch bei mir Zuhause über Nacht. Meine Tochter XXXX hat ihn sehr gern.
R: Wie würden Sie Ihren Lebensunterhalt in Österreich bestreiten, wenn Sie ein Aufenthaltsrecht bekämen?
BF 2: Ich habe eine medizinische Ausbildung. Ich würde gerne weiter in dem Bereich bleiben und die Kranken pflegen.
R: Haben Sie Ihre Ausbildung nostrifizieren lassen, also in Österreich anerkennen lassen?
BF 2: Nein, ich habe zwar mein Diplom zwar gezeigt, aber ich kann mich nicht daran erinnern. Aber ich habe es nicht nostrifizieren lassen. Überall wo wir hinkamen, wurden wir zurückgewiesen, mit der Begründung, dass wir nur die weiße Karte haben.
R: Welche Bildungsmaßnahmen haben Sie in Österreich gesetzt?
BF 2: Ich habe Deutschkurs A1 gemacht.
R: Genau das ist aktenkundig, ein einziger Kurs auf dem Niveau A1 ohne Prüfung aus dem Jahr 2016! Haben Sie sonst noch Kurse gemacht?
BF 2: Nein.
R: Sprechen Sie Deutsch? (BF wird ohne Unterstützung durch D aufgefordert, Fragen zum Namen, der Herkunft, etwaigen Hobbies oder der Familie zu beantworten)
[...]
R stellt fest, dass BF 2 geringe Deutschkenntnisse aufweist.
BF 2: Ich habe keine Praxis, weil der Alltag mir so viel Zeit nimmt, dass ich manchmal das, was ich lerne, vergesse. Ich mache jeden Tag Hausaufgaben mit meinem Sohn, aber ich merke mir das nicht so schnell.
R: Wie kommunizieren Sie mit den Ärzten?
BF 2: So wie mit Ihnen. Das kann ich schon sagen, wenn etwas weh tut, wo und was. Das kann ich schon sagen und die Antworten verstehe ich ungefähr. Aber wenn es um eine ernsthafte Sache geht, dann bestelle ich einen Dolmetscher.
R: Sind Sie Mitglied in einem Verein?
BF 2: Nein, ich bin bei keinen Organisationen.
R: Wie verbringen Sie den Alltag?
BF 2: Ich passe auf, auf meine Kinder, auf meine Eltern. Wenn mein Sohn na h Hause kommt, helfe ich ihm, Hausaufgaben zu erledigen. Für mich selbst habe ich keine Zeit.
R: Haben Sie Bekannte und Freunde in Österreich und wenn ja, wie gestaltet sich der Kontakt mit diesen?
BF 2: Zu uns kommen zweimal in der Woche Einheimische zu meinem Sohn, damit er schneller Deutsch lernt. Mit ihnen habe ich Kontakt.
R: Mit wem leben Sie in Österreich zusammen?
BF 2: Mit meiner Familie und meinen Eltern. Aber sie haben ein eigenes Zimmer.
R: Wo wohnt Islam?
BF 2: Mit meinen Eltern.
R: Haben Sie in Österreich noch weitere Verwandte?
BF 2: Hier ist mein Bruder mit seiner Familie und meine Cousine.
R: Die Cousine kam noch nicht vor. Wo lebt diese und wie heißt sie?
BF 2: Sie lebt hier in XXXX und heißt XXXX.
R: Wie lautet der Nachname
BF 2: XXXX.
R: Was ist der Aufenthaltsti[t]el von XXXX?
BF 2: Meinen Sie, ob sie Asyl bekommen hat oder nicht?
R: Ja.
BF 2: Sie hat Asyl bekommen.
R: Welchen Kontakt haben Sie mit XXXX?
BF 2. Wir telefonieren, aber nicht so oft.
R: Haben Sie auch miteinander telefoniert, während Sie in Russland gelebt haben?
BF 2: Mit ihr nicht, aber mit ihrer Mutter, denn das ist meine Tante.
R: Wo lebt Ihre Tante?
BF 2: In der gleichen Stadt wo alle gelebt haben, in XXXX.
[R:] Wie schaut die Beziehung zu Ihrem Bruder XXXX aus?
BF 2: Es ist eine gute Beziehung.
R: Was heißt das, treffen Sie sich, telefonieren Sie helfen Sie einander gegenseitig?
BF 2: Wir telefonieren. Er kommt zu den Eltern. Dort sehen wir uns. Hierher bin ich einmal gekommen. Ungefähr drei Jahre war ich nicht da. Normalerweise kommen sie zu uns.
R: Unterstützt er Sie finanziell?
BF 2: Nein.
R: Leistet er Ihnen auf sonstige Art und Weise Unterstützung?
BF 2: Nein, zum Beispiel heute übernachten wir bei ihnen. Wir unterstützen einander.
R: XXXX hat ausgesagt, dass er seine Eltern zu sich nach XXXX holen möchte und sie pflegen möchte. Was halten Sie von dieser Idee?
BF 2: Ich denke, er will es und die Eltern wollen auch zu ihm, aber sich um meine Mutter zu kümmern, das ist sehr schwere Arbeit. Die Kinder der Schwägerin sind alle Schüler. Deswegen weiß ich nicht, ob das überhaupt möglich ist. Wenn sie hierherkommt, kann es sein, dass die Mama um vier Uhr früh die Rettung braucht. Es geht ihr jetzt gut und in einer Stunde kann es sein, dass sie ein Reanimationsteam braucht. So habe ich nichts dagegen.
R: Wie war der Kontakt mit Ihrem Bruder XXXX und seiner Familie, als Sie noch in der Russischen Föderation lebten und er in Österreich, also seit 2007?
BF 2: Manchmal hat er die Eltern angerufen und wenn ich da war, dann hatten wir Kontakt. Wenn wir zu den Eltern kamen und er angerufen hat, dann hatten wir Kontakt.
R: Das war, als er noch in Russland war. [...]Hatten sie auch Kontakt, während er in Österreich war und Sie noch in Russland?
BF2: Ja, wenn wir zu Besuch bei meinen Eltern waren und er angerufen hat, dann haben wir miteinander gesprochen, wie es ihm geht.
R: Also haben Sie mit ihm telefoniert, wenn Sie bei Ihren Eltern waren.
BF 2: Ja.
R: Bis zu welchen Alter haben Sie gemeinsam mit XXXX gelebt?
BF 2: Ich habe mit 17 geheiratet, mit 15 bin ich nach XXXX gegangen, um dort zu studieren und war am Wochenende zu Hause.
R: Ist Ihr Bruder XXXX zwischen 2007 und 2013 noch mal nach Tsche[t]schenien gekommen?
BF 2. Ja, er war da.
R: Von wann bis wann war Ihr Bruder XXXX nochmals in Tschetschenien.
BF 2: An die Jahre kann ich mich nicht erinnern. Ich kann nur sagen, dass mein Sohn XXXX zu dem Zeitpunkt ungefähr XXXX alt war, vielleicht war er XXXX ab, das war ungefähr 2011.
R: Ihr Bruder XXXX hat gestern ausgesagt, dass er nach 2007 nicht mehr in Tschetschenien war, heute hat er ausgesagt, dass er nach 2007 nochmals in Tschetschenien war. Was sagen Sie dazu?
BF 2: Ich weiß es nicht, wieso er das gesagt hat. Vielleicht hat er das vergessen. Vielleicht hat er die Frage nicht verstanden, weil er auch Probleme hat. Während des Krieges hat er ein Trauma bekommen und nach dem Tod des Bruders hat das anscheinend etwas hinterlassen.
R: Ihr Bruder XXXX ist 2004 gestorben. Bei wem ist XXXX, sein Sohn, aufgewachsen?
BF 2: Die Schwägerin wohnt nicht weit weg von den Eltern zuhause. Gesetzlich hätte er bei seiner Mutter sein sollen, aber die meiste Zeit hat er bei meinen Eltern verbracht. Praktisch war bei den Großeltern, weil die Mutter hat gearbeitet und er ist selbst zu den Großeltern gekommen.
R: Die Mutter des BF 9 lebt in der Russischen Föderation. Wie ist Ihr Kontakt zu ihr?
BF 2: Nein, gar keinen.
R: Mit wem und wo und wie haben Sie in der Russischen Föderation gelebt?
BF 2: Die letzten Jahre?
R: Seit Ihrer Eheschließung.
BF 2: Das erste Jahr war ich in XXXX, weil ich musste noch ein Jahr studieren. Dann sind wir nach XXXX) in die Stadt XXXX gezogen. Dann sind wir nach Tschetschenien. 2005 oder 2006, nachdem mein Mann das Geschäft aufgemacht hat, sind wir ausgewandert nach Tschetschenien. Ich bin zu ihm gezogen, weil er war fast gar nicht zuhause.
R: Habe ich Sie richtig verstanden. Ihr Mann hat 2005 oder 2006 ein Geschäft in Tschetschenien eröffnet?
BF 2: Ich weiß es nicht, in welchem Jahr, aber auch vor der Eröffnung des Geschäftes hat er dort gearbeitet, in Tschetschenien.
R: Als was hat er bis 2005/2006 gearbeitet. Als was hat er gearbeitet, bevor er ein Geschäft eröffnet hat?
BF 2: Er hat verschiedenes gemacht. Jetzt im Moment kann ich das nicht sagen. Er hat immer wieder etwas organisiert, gewechselt. Mit XXXX hat er gearbeitet. Sein Bruder ist Komponist und hat angefangen, mit Künstlern zu arbeiten.
R: Das war ungefähr 2005/2006. Da sind Sie zu ihm gezogen. Meinen Sie zu seinen Eltern oder wohin sind Sie gezogen?
BF 2: Ich bin zu meinen Eltern gezogen, weil wir hatten keine Wohnung, wo wir gemeinsam wohnen konnten. Es haben die Ferien angefangen und dann bin ich zu meinen Eltern gezogen. Damals habe ich mich noch nicht fest entschlossen, dass ich dortbleibe, aber als die Schule wieder angefangen hat, bin ich einfach nicht zurückgefahren.
R: Hatten sie damals schon ein schulpflichtiges Kind?
BF 2: Ja, XXXX ist in die Schule gegangen.
R: Wie alt war er damals?
BF 2: Ich kann mich nicht genau an das Jahr erinnern. Ich glaube, er ist in der XXXX Klasse gewesen.
R: Sie haben bei Ihren Eltern gewohnt. Wie ging es dann weiter?
BF 2: Und dann habe ich dort gewohnt. Dann hat mein Mann das Geschäft eröffnet und ich habe schon verstanden, dass er finanzielle Schwierigkeiten hat, weil ich musste mit meinen Kindern, mein älterer Sohn hatte Probleme mit den Nieren und die jüngere Tochter hatte chronische Erkrankung ein o[...]der zwei Mal im Jahr im Spital bleiben.
R: Was hat das mit den finanziellen Prob[le]men Ihres Mannes zu tun[?]
BF 2: Wenn man bei uns ins Spital geht, muss man alle Medikamente selbst kaufen. Ohne Geld brauch man in Geschäft nichts machen.
R: Das he[i]ßt Ihr Mann hat das Geschäft eröffnet, als Aslan in die 5t[e] Klasse gegangen ist. Habe ich das richtig verstanden?
BF 2: Ich [d]enke schon.
R: Und die finanziellen Probleme Ihres Mannes haben auch zu diesem Zeitpunkt angefangen?
BF 2: Ich hat[te] das Gefühl.
R: Sind Sie dann bis zu Ihrer Ausreise bei Ihren Eltern wohnen geblieben?
BF 2: Ja.
R: Ihre Eltern haben nur erzählt, dass sie und Ihr Bruder XXXX im selben Haus gewohnt haben und dass Sie in einer anderen Stadt gewohnt haben.
BF 2: Ja, wir waren in XXXX. Ich habe nicht lange bei meinen Eltern gelebt. Vielleicht haben sie diese Zeit vergessen. Weil wir haben jede Ferien bei meinen Eltern verbracht.
R: Sie waren in den Ferien bei Ihren Eltern und haben von wann bis wann wirklich bei Ihren Eltern gewohnt?
BF 2: Die genauen Daten kann ich nicht sagen.
R: Aber Sie haben bis zu Ihrer Ausreise bei Ihren Eltern gewohnt. Habe ich das richtig verstanden?
BF 2: Nein, dann sind wir in ein anderes Haus umgezogen und haben in einem Haus gelebt.
R: Ab wann haben Sie im eigenen Haus gewohnt?
BF 2: Als mein Sohn in die Schule ging, als die Schule angefangen hat, sind wir umgezogen. Aber das war nicht unser Haus. Wir haben es gemietet.
R: Sprechen Sie jetzt von XXXX oder XXXX?
BF 2: XXXX. XXXX war damals noch nicht auf der Welt.
R: Das heißt, als XXXX in die XXXX Klasse gekommen ist, sind Sie von XXXX nach Tschetschenien gezogen und als er überhaupt erst mit der Schule begonnen hat, sind Sie in ein eigenes Haus gezogen. Ist das korrekt?
BF 2: Ich habe mei[ne] Eltern besucht, als die Ferien angefangen haben und als mein Sohn wieder in die Schule kommen sollte, nach den Ferien, hat mein Mann gesagt, ich soll wieder zurückkehren. Aber ich wollte nicht, weil ich dort alleine gewesen wäre.
R: Das war als XXXX in die XXXX gekom[me]n ist, ist das richtig?
BF 2: Ich kann mich nicht einmal erinnern, in welchem Jahr mit der Schule angef[ang]en hat. Ich weiß es nicht, ob er in die XXXX gegangen ist oder in die XXXX.
[...]R: Dann sind Sie bei Ihren Eltern geblieben, als Sie sich entschieden haben, nicht mehr nach XXXX [zu gehen. I]st das richtig?
BF 2: Ich bin bei meinen Eltern geblieben.
R: Und d[ort] sind Sie bis zur Ihrer Ausreise geblieben[. I]st das richtig?
BF 2. Ja.
R: Haben Sie da bei Ihren Eltern gewohnt oder in einem separaten Haus?
BF 2: Wir hatten ein eigenes Haus. XXXX.
R: Das war das Haus, das gemietet war, ist das richtig?
BF 2: Am Anfang haben wir das gemietet und später hat mein Mann das gekauft.
R: Dort haben Sie bis zu Ihrer Ausreise gelebt?
BF 2: Ja.
R: Wovon haben Sie gelebt?
BF 2: Wenn man das Leben nennen darf. Ich habe auch im Geschäft gearbeitet.
R: Sie haben im Geschäft Ihres Mannes gearbeitet?
BF 2: Alle Verkäufer wurden gekündigt. Es gab kein Geld, um ihnen Gehalt auszuzahlen.
R: Hatte ihr Mann ein Geschäft oder mehrere Geschäfte.
BF 2: Es gab ein Hauptgeschäft, wo es um die großen Verkaufsmengen ging und dann haben wir eine Vert[r]iebs[...]stelle nicht weit weg vom Bazar, wie ein Kiosk.
R: Diese Vertriebsstelle war beim Bazar?
BF 2: Es war alles in der Nähe. Das ist ein Zentrum des Staates. Ein Geschäft war auf der einen Seite und das andere auf der anderen Seite. Aber der kleine Kiosk war nur zwei bis drei Monate offen.
R: Das große Vertriebslager war also auch in der Nähe des Marktes.
BF 2. Ja nicht weit weg.
R: Wo war das Vertriebszentrum im Verhältnis zum Rekrutierungsbüro?
BF 2: Gleich gegenüber.
R: Hat Ihr Bruder auch in einem der Geschäfte gearbeitet?
BF 2: Ja, er hat uns geholfen. Er war Teammanager und wollte bei uns Geld verdien[en].
R: I welchem Geschäft, beim Kiosk oder beim Lager?
BF 2: Ich glaube, er hat gegenüber der Rekrutierungsstelle gearbeitet. Er war alles zwei drei Tage in einem anderen Geschäft. Mir ist noch etwas eingefallen.
R: Was ist Ihnen noch eingefallen?
BF 2: Es gab irgendwelche Probleme. Es wurden Baustellen in der Stadt angefangen und ich kann mich erinnern, wie der Mann gesagt hat, das Geschäft wird niedergerissen und wir müssen die Ware in ein anderes Geschäft transferieren. Sie wollten die Straße vergrößern und das war auch neben der Rekrutierungsstelle.
R: Von wann bis wann haben Sie im Laden gearbeitet? Waren das Monate? Waren das Jahre?
BF 2: Ich habe gearbeitet, solange bis das Geschäft zugesperrt hat.
R: Wie viel vor Ihrer Ausreise haben Sie das Geschäft zugesperrt?
BF 2. Zwei Jahre.
R: Wovon haben sie dann in den letzten zwei Jahren gelebt?
BF 2: Ich wollte noch sagen, dass ich noch in Karenz war. Ich habe ein Kind bekommen. In dem Moment habe ich auch nicht gearbeitet. Was war die nächste Frage.
R: Sie haben gesagt, zwei Jahre[...] vor Ihrer Ausre[ise] haben Sie Ihr Geschäft dicht gemacht. Wovon haben Sie gelebt?
BF 2: Mein Mann hat gearbeitet und die letzten elf Monate habe ich als Laborantin mi Krankenhaus gearbeitet, wo man Blut und Harn untersucht.
R: Sie haben in der Russischen Föderation die Grundschule und eine Ausbildung als Laborantin gemacht, stimmt das?
BF 2: Ja.
R: Welche Sprachen sprechen Sie?
BF 2. Russisch und Tschetschenisch."
In der fortgesetzten Verhandlung am 28.03.2018 legten die Beschwerdeführer Folgendes vor:
Vollmachten des Erstbeschwerdeführers, der Zweitbeschwerdeführerin,
des Drittbeschwerdeführers, der Zweitbeschwerdeführerin im Verfahren
des Fünftbeschwerdeführers, der Zweitbeschwerdeführerin im Verfahren der Sechtsbeschwerdeführerin, der Achtbeschwerdeführerin im Verfahren des Neuntbeschwerdeführers, des Siebtbeschwerdeführers und der Achtbeschwerdeführerin zugunsten der XXXX im Hinblick auf die gesamten Bescheide des Bundesamtes, nicht nur deren dritte Spruchpunkte.
53.5. Auf die Übermittlung des Protokolls betreffend die Viertbeschwerdeführerin mit dem Hinweis, dass diese auf Grund ihres Zustandes die Vollmacht nicht zurückziehen könne, an die rechtsfreundliche Vertreterin, teilte diese mit, dass sie auch die Viertbeschwerdeführerin nicht mehr vertrete.
53.6. Der Erstbeschwerdeführer gab in seiner Einvernahme am 29.03.2018 Folgendes an:
"R: Seit wann halten Sie sich in Österreich auf?
BF 1: Seit XXXX.
R: Gab es Probleme bei der Passausstellung?
BF 1: Nein, es gab keine großen Probleme[...]. Es hing alles vom Geld ab. Es gab keine Schlangen. Wir haben viel mehr gezahlt, als es in Wirklichkeit kosten würde.
R: Gab es Probleme auf der Reise von Ihrem Herkunftsort bis nach XXXX?
BF 1: Ja, es gab Probleme. Unser Auto ging kaputt. Während der Fahrt ging es dem Vater meiner Frau schlecht und er hat das uns auch gesagt. Er sagte, dass es ihm schlecht geht und er kann nicht auf die Toilette gehen. Wir wussten nicht, was genau mit ihm passierte, aber es ging ihm schlecht. Er schwitzte und hat Fieber gehabt und in XXXX musste er ins Spital und wurde dort sofort operiert. Dort sind wir ungefähr fünf oder sechs Tage stehen geblieben. Dann bekam er einen Katheter und mit diesem Katheter, dort gab es ein kleines Säckchen dazu sind wir von XXXX bis zu XXXX am Flughafen und mit dem Flugzeug nach XXXX. Dann sind wir umgestiegen nach XXXX. Wir sind von XXXX nach XXXX geflogen und von XXXX mit dem Taxi nach XXXX gefahren. In XXXX sind wir die erste nach im Hotel geblieben. Dann habe ich eine Frau gefunden, die ihre Wohnung vermietete und wir sind in dieser Wohnung geblieben, bis wir weiterfuhren. Mit uns zusammen fuhr nicht nur der Vater meiner Frau, sondern auch ihre Mutter, die im Rollstuhl sitzt. Ein Bein wurde ihr amputiert.
R: Wie ging es von XXXX weiter?
BF 1: Wir haben die XXXX von XXXX nach XXXX genommen. Auf der Grenze zu XXXX haben wir um Asyl gebeten und wir wurden nicht eingelassen. Uns wurde nicht erlaubt nach XXXX einzureisen. Es gab keine andere Möglichkeit bei uns, die Grenze zu überqueren. Man darf nur einmal in der Früh sich an diese Kontrollstelle wenden und wenn man eine negative Antwort bekommt, kann man das ein zweites Mal am nächsten Tag versuchen. Wir haben das am nächsten Tag versucht. Zweimal haben wir das versucht und sie haben und zwei Mal nicht eingelassen. Das dritte Mal war eine andere Gruppe an der Kontrollstelle, die dort arbeitet, und die hat es uns erlaubt, einzureisen. Ich weiß nicht, in welchen Abständen dort die Wachen ausgewechselt werden. Ich vermute, einmal pro Woche oder einmal in drei Tagen, weil am dritten Tag andere Mitarbeiter dort waren und die es erlaubt haben.
R: Gab es Probleme bei der Einreise, abgesehen davon, dass es erst beim dritten Versuch klappte?
BF 1: Es gab sehr viele. Stellen Sie sich vor, die Zugtüre ist ganz oben und um den Rollstuhl meiner Schwiegermutter so zu heben, mit ihr drinnen, das war sehr schwer. Solche Möglichkeiten wie hier, gibt es in Russland nicht. Auch an der Grenze mussten wir zehn Stufen runtersteigen und durch den unterirdischen Übergang die Straße überqueren und dann wieder ungefähr 40 Stufen hinauf nach oben. Es gab auch sehr viele, die versucht haben, schnell weiter zu kommen und wir mussten mit ihnen zusammen, mit der Schwiegermutter die nicht gehen konnte, alles durchgehen. Jedes Mal gab es eine beschränkte Stundenzahl. Wir mussten schnell dort sein, damit wir es schaffen, den Antrag zu stellen.
R: Waren das die Hauptprobleme bei der Einreise?
BF 1: Nein, nicht nur diese Probleme. Ich hatte die ganze Familie. Stellen Sie sich vor, ich habe eine Tochter. Man muss sie halten und sie nicht weglassen und dazu die zwei alten Leute. Es gab viele Probleme. Ich erinnere mich jetzt nicht an alles, aber die größten und schwersten Probleme waren die, die ich genannt habe.
R: Welche Probleme gab es in XXXX? Sie haben in ihrem Asylantrag etwas von Problemen in XXXX erzählt.
BF 1: Als wir mit dem Auto fuhren, wurde es meiner Tochter schlecht, weil sie sich schlecht in einem geschlossenen Raum fühlt. Es war Sommer, es gab keine Luft. Es war stickig. Wir mussten in XXXX anhalten, weil es ihr schlecht ging.
R: Sie sagten, Sie mussten in XXXX stoppen. Hatten Sie ursprünglich vor, durchzufahren?
BF 1: Ja, anfangs wollten wir mit dem Auto bis XXXX durchfahren und nach Österreich kommen, aber als es meiner Tochter schlecht ging, hatten wir keine andere Wahl. Wir mussten das Auto wieder weggeben. Ich musste den Mann anrufen, der das erste Auto organisierte, das wir verlassen mussten, damit er das erste Auto zurücknimmt, aber für die gesamte Reise bezahlen. Wir haben nur telefoniert. Er hat gesagt, dass er eine Wohnung für uns in XXXX organisieren kann für ein paar Tage, bis es unserer Tochter bessergeht.
R: Ihrer Tochter ging es schlecht. Sie sind aus dem Auto ausgestiegen und haben telefoniert. Was haben Sie dann gemacht?
BF 1: Ich habe mit diesem Mann telefoniert. Dann, ungefähr 15 - 20 m entfernt, gab es Bäume und ich wollte in den Schatten. Unter den Bäumen gab es Schatten. Dort warteten wir auf das Auto, denn es sollte ein anderes Auto kommen, um uns bis zu dieser Wohnung mitzunehmen. Dann kam ein Auto und dann habe ich diese jungen Männer gesehen, die mich zuhause verfolgt und geschlagen haben.
R: Bleiben wir dabei, welches Auto kam?
BF 1: Ein Jeep, XXXX.
R: Kamen die Männer mit diesem Auto oder war das der zweite Mann, der kommen und Sie abholen musste?
BF 1: Die sind am Rand des Weges beim Auto stehen geblieben.
R: Sind diese zwei Männer mit dem XXXX gekommen, ja oder nein.
BF 1: Ja.
R: Wie ging es dann weiter?
BF 1: Sie sind in meine Richtung gekommen und als ich sie sah, bin ich auch in ihre Richtung gegangen. Ich wollte ein bisschen weiter weg von der Familie sein, ich bin zu ihnen gekommen und sie haben mich gefragt: ‚Was machst du da?' Und ich habe gesagt: ‚Ich fahre mit meiner Familie weg ins Ausland.' Sie sagten mir, dass ich nicht einfach so wegfahren darf, dass wir jetzt zurückfahren werden. Ich sagte, es ist besser, dass sie mich hier umbringen, wenn sie wollen, aber meine Familie nehme ich nicht mehr zurück. Sie sagten, dass die Familie sie nicht interessiert und ich fahre mit ihnen zurück. Ich sagte: ‚Okay ich fahre wieder, ich rufe jetzt den Mann an, der für meine Familie eine Unterkunft organisiert und dann komme ich mit.'
Ich habe XXXX angerufen, auf Tschetschenisch heißt er XXXX. In seinem Pass steht aber auf Russisch XXXX. Ich habe ihn angerufen und sagte, ich kann leider nicht weiterfahren und bat ihn, dass er vielleicht sich um meine Familie kümmern kann. Ich meinte, das Geld ist bei der Familie und er solle bitte ihnen helfen, damit sie nach Österreich kommen.
R: Wie ging es weiter?
BF 1: Im Moment dachte ich, es wird nichts mehr sein. Die werden mich mitnehmen und umbringen. Ich bin ins Auto gestiegen und bin mit ihnen gefahren. Wir sind in die andere Richtung zurückgefahren. Ich kenne den Ort nicht, aber ungefähr in der Nähe von XXXX, das ist ein bisschen entfernt, einerseits ist der Autoweg und auf der anderen Seite fährt der Zug. ich habe gehofft, dass ich vielleicht an der Grenze aufgehalten werde, weil ich erst vor zwei Stunden die Grenzkontrolle passiert habe, aber so wie ich es verstanden habe, war das ein anderer Ort.
R: Es lagen nur zwei Stunden zwischen der Einreise und dem Wiederverlassen von XXXX?
BF 1: Ungefähr zwei Stunden sind wir bis nach XXXX gefahren und ungefähr eine halbe Stunde, vielleicht ein wenig mehr, sind wir dort gesessen und haben gewartet. Dann sind diese Männer gekommen und haben mich mitgenommen. Dann sind wir zurückgefahren.
R: Das heißt fünf Stunden und nicht zwei Stunden.
BF 1: Wahrscheinlich, ja. An der Grenze ist niemand gekommen, um zu kontrollieren. So wie ich hinten im Auto saß, blieb ich sitzen. Niemand ist gekommen, niemand hat die Dokumente kontrolliert. Wir haben einfach die Grenze überquert. Nur der Fahrer kam aus dem Auto raus und sprach mit den Kontrollposten und ungefähr in eineinhalb oder zwei Stunden waren wir schon über der Grenze mit XXXX und XXXX.
R: Bleiben wir in XXXX? Wo genau haben Sie das Auto verlassen. Sie haben gesagt, es war eine Straße mit Bäumen. Gab es irgendwelche Orientierungspunkte?
BF 1: Es ist eine Allee mit Bäumen, sehr breit.
R: Bleiben wir bei Ihrer Aussage. Sie sagten heute, Sie waren nur fünf Stunden in XXXX. Ihre Familie sagte, sie war alleine 15 Stunden in der Polizeiinspektion. Das geht sich jetzt nicht aus.
BF 1: Wo in der Polizeiinspektion? Vielleicht meinen Sie an der Grenze mit XXXX. Dort dauerte es ein bisschen länger. Sie haben uns durchsucht und haben unsere Fingerabdrücke abgenommen. Dadurch dauerte das sehr lange, aber das ist nicht XXXX, das ist die Grenze.
R: Nach Ihrer Aussage bei der Erstbefragung hatten Sie nicht vor in einer Wohnung, die ein Freund organisiert hat, zu übernachten, sondern in einem Flüchtlingslager, das Ihnen auf der Polizeistation gesagt wurde.
BF 1: Wir haben uns entschieden, zu diesem Flüchtlingslager zu fahren, aber als diese Männer erschienen, XXXX, weil ich keine andere Wahl hatte, habe ich mich entschieden, XXXX anzurufen und für meine Familie eine Wohnung zu organisieren, damit sie dort ein bisschen erholen können.
R: Sie sagten heute, dass Sie unter Bäumen Schutz vor der Sonne gesucht haben. Sie haben gesagt, Sie sind in der Früh nach XXXX eingereist. Es dauerte bis zum Abend auf der Polizeiinspektion. Dann sind Sie zwei Stunden nach XXXX gefahren. Ich kann mir nicht vorstellen, dass es dann noch besonders sonnig war.
BF 1: Ganz genau kann ich mich jetzt nicht daran erinnern, wie lange wir in der Polizeiinspektion saßen. Als wir noch dort waren, war es noch Tag und es war ein sehr stickiger Tag. Als wir mit der XXXX aus XXXX rauskamen, war das ein sehr, sehr früher Morgen. Jetzt erinnere ich mich nicht an die Uhrzeit aber dieXXXX beginnt um 5:20 Uhr oder 5:30 Uhr zu fahren, sehr früh am Morgen. Die Tage sind sehr lange und daher, als wir schon in XXXX waren, als wir aus XXXX rauskamen, war es Abend und es war Sonne und es war sehr heiß. Es war vielleicht 18:00 Uhr oder 19:00 Uhr. Ich weiß es nicht mehr genau.
R: Bleiben wir dabei, wo das war. In der Erstbefragung gaben Sie an, dass das in der Nähe des Flüchtlingslagers war. Ich habe Sie zuvor gefragt, ob es dort irgendwelche besonderen Merkmale gab. Sie haben nur gesagt, eine baumbestandene Allee war das, sonst nichts.
BF 1: Ja, vielleicht gab es noch was Anderes, aber ich erinnere mich jetzt nicht mehr genau. Bitte verstehen sie mich.
R: Sie haben vor der Polizei angegeben, dass Sie die zwei Männer am Fußweg zum Lager getroffen haben, dass Sie zu Fuß zum Lager unterwegs gewesen sind. Heute sagen Sie, dass Sie unter einem Baum gestanden haben und die zwei Männer mit dem Auto gekommen sind. Können Sie das erklären?
BF1. Es sind fünf Jahre vergangen. Ich erinnere mich jetzt nicht mehr an jede Kleinigkeit. Bitte verstehen sie mich. Als wir unter den Baum gestanden sind, diese kleinen Details sind mir jetzt nicht mehr zugänglich. Ich bitte Sie um Verständnis, ich kann mich jetzt nicht mehr erinnern. Ich habe zwei Kopfverletzungen. Ich bitte um Entschuldigung, ich kann mich nicht an Details erinnern. Wenn ich gesagt habe, dass wir auf dem Weg waren, dann war das auch so. Aber in dem Moment, als wir diese Männer getroffen haben, saß meine Tochter unter dem Baum auf dem Gehsteig.
R: Sie sagen jetzt, Sie waren schon auf dem Weg zu Fuß ins Lager und zuvor haben Sie gesagt Sie haben unter dem Baum gestanden und auf das Auto gewartet.
BF 1: ich kann mich nicht genau erinnern, ob wir auf dem Weg zum Flüchtlingslager waren, aber es kann sehr gut möglich sein, dass wir auf dem Weg zum Flüchtlingslager war[en].
R: Zuvor haben Sie gesagt, sie waren gar nicht auf dem Weg ins Flüchtlingslager, sondern vielmehr auf dem Weg zur Wohnung eines Freundes.
BF 1: Ich erinnere mich jetzt nicht mehr an diese Nuancen ob wir nun in das Flüchtlingslager gingen, zum Beispiel wir haben das gesagt, und ich kann mich in Wirklichkeit nicht mehr daran erinnern. Ich erinnere mich, dass ich telefoniert habe, wegen dem Auto, aber alle Kleinigkeiten kann ich jetzt nicht nennen. Ich kann mich jetzt nicht mehr an alle Kleinigkeiten erinnern. Ich möchte nichts erfinden. Ich sage die Wahrheit dass ich nichts mehr weiß.
R: Was haben XXXX in XXXX gemacht? Warum waren sie in XXXX?
BF 1: Ich habe keine Ahnung. Sie haben irgendwelche Sachen zu erledigen gehabt und sie haben unterwegs sich auch gefreut, dass sie mich so getroffen haben, was für ein Glück war das, dass sie mich gefunden haben.
R: Gefunden haben, heißt, Sie haben nach ihnen gesucht?
BF 1: Nein, sie haben nur zufällig mich gesehen. Mit XXXX gab es wahrscheinlich sehr viele Handelsbeziehungen, weil viel in Tschetschenien gebaut wurde und die Baumaterialien kamen vielleicht aus XXXX.
R: Sie sagen heute, Sie saßen im Fonds des Wagens. Warum sagten Sie dann bei der Erstbefragung, dass Sie auf Ihnen unbekannten Wegen zurückgekehrt sind. Aus dem Auto raus sehen Sie ja die Grenzschilder.
BF 1: Wir haben in den Autos dunkle Scheiben. Die sind so stark verdunkelt, dass man nichts sieht.
R: Die Seitenscheiben?
BF 1: Ja, nur die Windschutzscheibe ist durchsichtig.
R: Durch diese haben Sie nicht durchgesehen?
BF 1: Ja, ich habe es gesehen. Ich habe schon gesagt, wir sind durch XXXX und durch die XXXX gefahren, aber ich weiß nicht genau, welche Städte es waren, weil wir nicht durch die Städte gefahren sind. Wir sind nur in den Tankstellen stehen geblieben. Wir sind in ungefähr eineinhalb Tagen schon in Tschetschenien gewesen. Wir sind nirgendwo stehen geblieben. Wenn man unsere Wege noch in Betracht zieht, das war sehr schnell.
R Wo nach Tschetschenien wurden Sie gebracht?
BF 1: Nach XXXX.
R: Was passierte in XXXX?
BF 1: Zuerst brachten sie mich auf die Militärbasis. Dort musste ich lange sitzen und warten. Ich wusste nicht, was passiert. Dann haben sie etwas zu essen gebracht. Ich erinnere mich nicht an die Details. Mir wurde gesagt, ich werde hierbleiben, bis ich alles abarbeite.
R: Bis Sie was abarbeiten?
BF 1: Die Schulden, die ich gehabt habe, wegen der Arbeit mit XXXX gehabt habe.
R: Wie viel Schulden hatten Sie noch?
BF 1: Sie haben mir nicht gesagt, wie groß die Schulden waren, sie haben mir nur gesagt: ‚Du musst das abarbeiten!'
R: Wie ging es weiter?
BF 1: Sie haben mir gesagt, ich muss es abarbeiten. In dieser Nacht durfte ich nach Plause und mir wurde gesagt, sie kommen zu mir am nächsten Morgen. Dann sind sie zu mir gekommen und haben mich mitgenommen und sind mit mir zum Notar gefahren, damit ich alle Dokumente auf das Haus auf sie überschreibe. Das war ein fiktiver Kaufvertrag. Wenn ich das ihnen geschenkt hätte, hätten sie offiziell sehr viel Steuer zahlen müssen, aber wenn es ein Kaufvertrag ist, dann hängt es von der Summe ab, wie groß der Kaufpreis ist. Dann wird etwas an Steuern bezahlt. Ich weiß nicht genau, wie groß der Betrag ist.
R: Was meinen Sie mit Zuhause übernachtet? Wo konkret haben Sie übernachtet?
BF 1: Sie haben mich nach Hause gefahren. Ich erinnere mich jetzt nicht mehr genau. Entweder sind wir früh nach Hause gegangen, oder.... Ich weiß nur, dass ich nach Hause kam, alle Dokumente herausgenommen habe.
R: Das heißt, sie sprechen von Ihrem Haus, wo Sie mit Ihrer Familie gelebt haben?
BF 1: Ja.
R: Was meinen Sie mit ‚Dokumente herausgenommen'?
BF 1: Ich habe einen kleinen Safe in einem kleinen [Rückübersetzung:
alten] Schrank. Dort ist nichts Wichtiges drinnen, keine Wertsachen. Nur Dokumente über das Haus. Den Großteil der Dokumente haben wir bei mir im Haus gehabt, den Kaufvertrag haben wir bei der Schwester meiner Frau geholt.
R: Welche Dokumente haben Sie aus dem Safe in Ihrem Haus geholt? Bleiben Sie bitte konkret.
BF 1: Den Grundbuchsauszug, Grundriss des Hauses, jetzt habe ich mich daran erinnern. Ich habe mich jetzt daran erinnert. Ich habe mich erinnert, was wir bei der Schwester meiner Frau holen wollten. Den Kaufvertrag, als ich selbst das Haus gekauft habe. Der war bei der Schwester meiner Frau und ohne diesen Kaufvertrag durften wir nicht den neuen Vertrag abschließen.
R: Nur den Kaufvertrag haben Sie von der Schwester Ihrer Frau geholt, die restlichen Dokumente waren im Safe. Ist das korrekt?
BF 1: Ja.
R: Ihre Frau hat ausgesagt, dass Sie zur Finanzierung der Ausreise alle Ihre Möbel verkauft haben. Das ist jetzt ein bisschen seltsam.
BF 1: Natürlich, verstehen Sie mich richtig, die Möbel kann man schon verkaufen, aber wer braucht schon einen alten Schrank, wir haben alles verkauft was neu war.
R: Warum lassen Sie die Dokumente bei Ihrer Ausreise im Safe und geben die nicht auch ihrer Schwägerin?
BF 1. Weil sie keinen Wert haben. Sie sind nicht wichtig ohne die Privatisierungsdokumente und ohne diesen Vertrag haben sie keinen Wert. Sie haben keinen richtigen materiellen Wert.
R: Erzählten Sie mir wie es dann weiterging, als Sie zum Notar fuhren.
BF 1: Wir kamen einfach rein. Er hat geschrieben, Kaufvertrag, Kauf-Verkauf ich habe alles unterschreiben.
R: Was haben Sie jetzt konkret verkauft?
BF 1: Mein Haus. Ich hatte auch ein Stück Land. Die Dokumente dafür habe ich nicht bei mir gehabt. Ich habe eine Vollmacht geschrieben. Ich habe eine Vollmacht an XXXX unterschrieben, damit er später alles, was das Haus und das Land betrifft machen kann, damit er alle Formalitäten später selber durchführen kann.
R: War es ein Grundstück oder waren es mehrere?
BF 1: Als ich ein wenig Geld hatte, habe ich immer wieder Land gekauft, weil ich wusste, dass es damals günstig war.
R: Konkrete Fragen, konkrete Antworten. Ich habe Sie gefragt, haben Sie ein oder mehrere Grundstücke übertragen.
BF 1: Bitte sagen Sie mir, in welcher Zeit, denn ich habe in verschiedener Zeit, verschieden Grundstücke gehabt, wenn wir über diesen Moment sprechen, habe ich damals nur ein Stück Land gehabt.
R: Als Sie beim Notar waren und diese Vollmacht machen haben Sie konkret was übertragen?
BF 1: Ein Haus und ein Grundstück.
R: Ich frage Sie deshalb, weil Sie in der Erstbefragung von einem Haus und mehreren Grundstück[en] sprechen.
BF 1: Ich habe zum Beispiel ein Grundstück gehabt mit dem Haus. Das hat mir XXXX weggenommen. Als wir mit XXXX fertig waren, hatte ich noch ein anderes Grundstück. Ich habe vorher, bis zu diesem Moment noch ein anderes Grundstück gehabt und ich habe Schulden an XXXX und XXXX, um diese abzuzahlen, habe ich ein anderes Grundstück verkauft.
R: Wie ging es nach dem Notar weiter?
BF 1: Ich weiß es nicht mehr. Ich glaube, ich bin nach Hause gefahren.
R: Wie lange sind Sie noch in Tschetschenien geblieben?
BF 1: Ich weiß nicht mehr, wie lange das dauerte, aber ich habe abgearbeitet.
R: Wie lange haben Sie abgearbeitet?
BF 1: Ich arbeitete zwei Woche in diesem Liftschacht. Da sind Hochhäuser und viele Lifte.
R: Sie haben gesagt, das war in XXXX Stadt, habe ich das richtig verstanden?
BF 1: Ja, XXXX nennt man das. Da sind mehrere Hochhäuser, die haben Lifte.
R: Wie sind Sie nach XXXX zurückgekommen? Ihre Frau hat gesagt, Sie haben zur Finanzierung der Ausreise das Auto verkauft.
BF 1: Das ist kein Problem in Tschetschenien. Das kostet 100 Rubel, das wäre eineinhalb Euro Taxifahrt. Es gibt Mitfahrgelegenheiten. Jeder bleibt im Taxi und bezahlt.
R: Bleiben Sie konkret. Sind Sie mit dem Taxi gefahren und das jeden Tag?
BF 1: Nein, ich konnte auch in der Arbeit bleiben. Es hat keinen Sinn gehabt, jeden Tag irgendwohin zu fahren. Ich musste viel arbeiten. Ich blieb auch manchmal in der Arbeit. Sie wollten auch nicht, dass ich jeden Tag von der Arbeit wegfahre,
R: Wer sind ‚die', die nicht wollten, dass Sie jeden Tag von der Arbeit wegfahren?
BF 1: XXXX und XXXX. Ich erinnere mich nur an diese[...] beiden Männer, weil die waren die ganze Zeit bei mir.
R: Diese Männer waren die zwei Wochen bei Ihnen, während Sie im Liftschacht gearbeitet haben?
BF 1: Nein, jemand von Ihren Männern war bei mir XXXX und die anderen. Ich erinnere mich nicht mehr an alle, das sind zweitrangige nicht so wichtige Personen. Das gab es noch Wächter. Wenn ich irgendetwas gearbeitet habe, gab es jemanden, der geschaut hat, damit ich ja nicht eine Bombe runterlege oder Sand reingebe.
R: Bei wem waren Sie in dieser Zeit angestellt?
BF 1: Firma XXXX.
[...]
R: Sie haben nur zwei Wochen gearbeitet, ist das richtig?
BF 1: Für diese Lifte.
R: Wo haben Sie dann für diese Firma gearbeitet?
BF: Ich weiß es nicht, wo und was. Die Firma hat mich nicht angestellt. Sie haben mich hingefahren. Ich habe die Arbeit getan. Ich weiß ich war in XXXX und ich weiß, dass ich für diese Firma gearbeitet habe. Wir sind nach XXXX gefahren und haben die Rolltreppen renoviert.
R: Wie lange haben Sie für die insgesamt gearbeitet?
BF 1: Ich erinnere mich jetzt nicht ganz genau, vielleicht ein Monat und paar Tage, vielleicht eineinhalb Monate, ich erinnere mich nicht genau. Ich bin weggelaufen, als ich bemerkt habe, sie kontrollieren mich nicht mehr so streng.
R: Was haben Sie gemacht, wie Sie weggelaufen sind?
BF 1: Ich bin sofort nach XXXX gefahren und in XXXX habe ich mich versteckt.
R: Mit welchem Geld sind Sie nach XXXX gefahren?
BF 1: In XXXX habe ich 4000,- oder 5.000,-- von meinen Bekannten geborgt und bis XXXX der Bus kostet 400,- oder 350,- .
R: Wie ging es von XXXX weiter?
BF 1: in XXXX habe ich einen Mann gesucht. Mir wurde gesagt, er hilft die Grenze zu überqueren, weil ich keinen ausländischen Pass mehr hatte. Vorher habe ich angegeben gehabt, dass ich meinen alten Pass verloren habe und dafür habe ich den Ausreisepass bekommen. Wenn ich jetzt noch einen Ausreisepass beantragt hätte, dann hätte das 15.000,- gekostet und dieses Geld hatte ich nicht.
R: Waren Sie Problemen in XXXX ausgesetzt?
BF 1: Ich habe mich versteckt, ich musste mich bei einem oder dem anderen Bekannten verstecken. Ich durfte mich nicht lange wo aufhalten.
R: Ihre Familie lebt doch in XXXX!
BF 1: Auf keinen Fall durfte ich mich zuhause zeigen, denn der erste Platz, wo sie mich suchen würden, wäre meine Familie zuhause.
R: Warum reisen Sie dann nach XXXX, wo Sie jeder sucht?
BF 1: Ich wusste, dass ich dort gesucht werde, aber XXXX war die einzige Stadt, wo ich irgendetwas zusammenbringen kann. Außer in XXXX kenne ich niemanden.
R: Das kann ich mir nicht vorstellen. Sie haben ja in XXXX studiert.
BF 1: Ich habe dort nicht stationär studiert. Ich war kein ordentlicher Student. Ich habe nur ein Fernstudium gemacht.
R: [...] Wie ging es dann in XXXX weiter? Wie lange waren Sie in XXXX?
BF 1: Ich habe mich an den einen und den anderen Bekannten gewendet. Ich suchte jemanden, der den Mann kannte, der die Leute durch die Grenze bringt.
R: Das haben Sie schon erzählt. Meine Frage war, wie lange waren Sie in XXXX und wie ging es weiter, aus XXXX weg.
BF 1: Aus XXXX bin ich in die XXXX gefahren. Wie lange blieb ich in XXXX? Ich erinnere mich nicht. Als ich in der XXXX war, nach ungefähr einer Woche konnte ich die Grenze überqueren.
R: Wie lange waren Sie in XXXX?
BF 1: Wie viele Tage, nicht wenig, auf jeden Fall waren das ungefähr 20 oder 30 Tage, ca.
einen Monat.
R: Sie waren fast einen Monat in XXXX. Ist das richtig?
BF 1: Ja.
R: Gab es Probleme bei der zweiten Ausreise von Russland in die XXXX?
BF 1. Nein, da gab es überhaupt keine Probleme. Ich habe mir einen Bus genommen und bin bis nach XXXX gefahren und aus XXXX mit einem anderen Bus nach XXXX. Als ich ein Interview gab, als ich ganz neu angekommen bin, habe ich sogar meine Bustickets bei mir gehabt. Ich wusste nicht, dass diese Tickets gebraucht werden.
R: Es gab also keine Probleme bei der zweiten Einreise?
BF 1: Nein, ich war alleine, ich musste niemanden tragen.
R: Wie haben Sie dann in Österreich ihre Frau wiedergefunden?
BF 1. Als ich noch in XXXX war, habe ich telefoniert. Ich habe ihren Bruder angerufen. Die Schwester von meiner Frau hat die Nummer gehabt und ich habe den Bruder angerufen und er sagte, sie sind in XXXX und ich bin gezielt nach XXXX gefahren.
R: Ich sage Ihnen, was mein Eindruck ist, bisher: Ihr Schwager und Ihre Schwägerin haben in drei Asylverfahren versucht, die Zuständigkeit XXXX loszuwerden und die Zuständigkeit Österreichs zu bewirken. Gelungen ist es Ihrem Schwager und Ihrer Schwägerin erst, nachdem die Schwägerin mit den Kindern allein nach Österreich reiste und er vorgeblich nach Russland zurückkehrte. Mir drängt sich der Verdacht auf, dass Sie diese Vorgehensweise kopieren!
BF 1: Ich habe keine Ahnung, wo Sie waren. Sie glauben es wahrscheinlich nicht, aber bis gestern wusste ich nicht einmal, wie sie gekommen sind. Wenn Sie mir gestern nicht gesagt hätten, dass er nur subsidiären Schutz hätte, hätte ich bis jetzt geglaubt, dass er asylberechtigt ist.
R: Ihr Verfahren wurde am 10.04.2014 in Österreich zugelassen. Laut dem Akt waren Sie bis XXXX und seit August 2014 in XXXX in Quartieren der Grundversorgung untergebracht. Ist das korrekt?
BF 1: Ja, das stimmt.
R: Wovon bestreiten Sie Ihren Lebensunterhalt, seit Sie in Österreich sind?
BF 1: Als wir im Herbst hiergekommen sind, haben ich in XXXX Beinschmerzen bekommen...
R: Die Frage wird wiederholt.
BF 1: Wir bekommen Sozialhilfe. Ich weiß nicht, wie die Organisation heißt, die diese Hilfe auszahlt. [...]
R: Haben Sie in Österreich bislang eine Berufstätigkeit oder ehrenamtliche Tätigkeiten ausgeübt?
BF 1: Im Asylheim; wo wir wohnen, gab es manchmal Gelegenheit zu arbeiten; wir bekommen drei Euro pro Stunde; wenn wir dem Hausmeister helfen, wenn er irgendetwas baucht. Aber sonst habe ich keine Arbeit. Ich würde gerne arbeiten.
R: Das heißt, Sie waren in Österreich bislang nicht erwerbstätig außer der Remunerationstätigkeit im Rahmen der Grundversorgung.
BF 1: Ja, Schwarzarbeiten will ich nicht. Ich will keine Probleme mit dem Gesetz haben.
R: Ihr Sohn hat angegeben, dass Sie für XXXX arbeiten. Können Sie mir diese Aussage erklären?
BF 1: Was ist XXXX? Ich habe keine Ahnung, was XXXX ist.
R: Ein Paketzulieferdienst. Haben Sie für den gearbeitet ja oder nein?
BF 1: Ich habe nicht gearbeitet. Vielleicht haben Sie ihn falsch verstanden. Entschuldigen Sie, dass ich das sage.
R: Welche Bildungsmaßnahmen haben Sie in Österreich gesetzt?
BF 1: Ich habe Deutschkurse besucht, drei Mal. Ich habe Probleme mit dem Gedächtnis. Ich kann mich nicht erinnern.
R: Aktenkundig ist ein einziger Kurs auf dem Niveau Al.3 ohne Prüfung aus dem Jahr 2017!
BF 1: Bei uns im Büro, als wir gekommen sind, dort wurde Deutsch unterrichtet. Dann weiß ich nicht, wie die Straße hieß, dort gab es einen Deutschunterricht vom XXXX, außerdem habe ich auch den Al-Kur[...]s besucht. Der Psychologe sagte, dass ich Menschen um mich herum brauche, die auch Deutsch sprechen.
R; Sprechen Sie Deutsch? {BF wird ohne Unterstützung durch D aufgefordert, Fragen zum Namen, der Herkunft, etwaigen Hobbies oder der Familie zu beantworten)
[...]
R stellt fest, dass BF 1 keine Deutschkenntnisse aufweist.
BF 1: Ja, ich habe keine Deutschkenntnisse.
R: Sie sind seit fast fünf Jahren da und haben keine Deutschkenntnisse?
BF 1: Ja verstehen Sie mich, ich habe das nicht speziell gemacht Ich habe das gelernt. Ich habe sogar Programme aufs Telefon geladen um Deutsch lernen zu können. Ich gebe mir Mühe, aber ich habe Problem mit dem Gedächtnis. Man sagt, wenn die anderen in der Umgebung auch Deutsch sprechen würden.
R: Sie sind für sich selbst verantwortlich. Haben Sie einen Hauptabschlusskurs gemacht oder eine sonstige Berufsausbildung?
BF 1: Mit Vergnügen, ich würde das gerne alles machen, jedoch wird mir das nicht erlaubt. Ich würde gerne als Taxifahrer arbeiten.
R: Was haben Sie bisher gemacht?
BF 1: Ich habe mich an die Landesregierung, an die XXXX usw. gewendet. So lange ich keinen Bescheid haben, darf ich nicht. Ich würde gerne. Ich habe eine Auszeichnung als XXXX sechsten Grades, das ist eine sehr hohe Stufe, die höchste ist die siebente. Hier sind nur die Superprofessionellen. Ich weiß, dass es zum Beispiel bei uns in der Nähe ein Werk gibt, wo man XXXX braucht.
R: Haben Sie ihre Ausbildung in Österreich anerkennen lassen?
BF 1: Nein. Ich habe es nicht versucht, weil mir wurde gesagt, es wird mir nicht erlaubt werden, zu lernen. Als ich meinen Führerschein Umtauschen wollte, wurde mir gesagt... ich habe die Dokumente bei mir.
BF 1 legt vor. Meldebestätigung AUS XXXX und die beglaubigte Übersetzung des XXXX.
[...]
BF 1: Ich möchte sehr gerne arbeiten. Ich habe einen großen Wunsch zu arbeiten. Ich habe seit meiner frühen Kindheit gearbeitet.
R: Antworten Sie konkret auf meine Fragen. Sind Sie Mitglied in einem Verein?
BF 1: Nein.
R: Wie verbringen Sie den Alltag?
BF 1: Ich gehe praktisch nicht aus dem Haus. Eine Zeit lang habe ich einen Psychologen besucht. Ungefähr ein Jahr war ich beim Psychologen.
R: Wann war das?
BF 1: Ich habe Probleme mit dem Gedächtnis. Meine Tochter ist XXXX vor ihrer Geburt habe ich nicht mehr den Psychologen besucht, aber sonst ungefähr ein Jahr lang.
R: Seither haben Sie den Psychologen nicht mehr besucht?
BF 1: Nein, weil vor der Geburt der Tochter musste ich unbedingt bei meiner Gattin sein, weil sie das sehr schwer ertragen hat und nach der Geburt des Kindes musste ich unbedingt bei ihr dabei sein und ihr helfen.
R: Zum Psychologen gehen sie nicht mehr. Sie sind gerne zuhause. Was machen Sie sonst im Alltag?
BF: Ich lese, ich schaue Nachrichten und gehe mit den Kindern spielen. Mit dem Sohn und der Tochter mache ich Hausaufgaben (Im Zuge der Rückübersetzung: Nur mit dem Sohn). Wir spielen Lego, Schach und ich lehre sie Russisch und Tschetschenisch. Ich gebe den Kindern alles, was ich ihnen geben kann.
R: Haben Sie Bekannte und Freunde in Österreich?
BF 1: Ja, im Asylheim, die Familien, die mit uns zusammengelebt haben und die weggefahren sind.
R: Was meinen Sie, mit denen die zurückgekehrt sind, versuchen Sie Kontakt zu halten?
BF 1: Nein, es würde für sie Probleme machen, wenn jemand erfahren würde, dass ich noch mit ihnen Kontakt habe.
R: Was haben Sie dann gemeint, [mit ‚Sie haben mit denen Kontakt, die weggefahren sind?'
BF 1: Die in Österreich sind und aus der Pension weggefahren sind, die Visa bekommen haben oder in andere Heime verlegt wurden.
R: Haben Sie in Österreich Verwandte?
BF 1: Wenn die Verwandten der Frau auch dazu zählen, ja. Aber bei uns ist es nicht gut angesehen, wenn man sehr nahe Beziehungen pflegt zu den Verwandten der Ehefrau. Nach tschetschenischem Brauch, wenn ich sie einmal im Jahr sehen würde, reicht das. Man muss ein bisschen Abstand halten,
R: Das heißt, Ihre Beziehung zu Ihrem Schwager XXXX und seiner Familie ist nicht sehr eng.
BF 1: Nein, es ist bei uns nicht schön, wenn man enge Beziehungen mit den Verwandten der Familie der Frau pflegt.
R: Wie war der Kontakt zu Ihren Schwiegereltern vor der Ausreise 2013?
BF 1: Wir haben kein Verhältnis gehabt. Ich frage manchmal meine Frau, wie es ihren Eltern geht, aber einmal im Jahr gibt es so ein Fest bei uns, XXXX (phonetisch). Das ist wie Ostern oder Pesach...
R: Meine Frage war, wie war die Beziehung zu ihren Schwiegereltern, das haben wir protokolliert. Jetzt möchte ich fragen: Wie war der Kontakt zu ihren Eltern vor der Ausreise 2013?
BF 1 (weint): Mein Vater ist vor zwei Monaten verstorben. Ich liebe meine Eltern. Was soll ich noch sagen?
R: Ihre Mutter lebt noch in XXXX?
BF 1: Ja.
R: Haben Sie auch Geschwistern dort?
R: Wo ist XXXX?
BF 1: Das liegt in XXXX am XXXX.
R: Wie geht es Ihren Geschwistern und Ihrer Mutter?
BF 1: Jetzt schlecht.
R: Wegen dem Tod Ihres Vaters, habe ich Sie da richtig verstanden?
BF 1: Ja.
R: Haben sie davon abgesehen sonst noch Probleme?
BF 1: Mein Bruder musste wegen mir wegfahren. Obwohl er immer gesagt hat, dass er keinen Kontakt mehr zu mir pflegt. Er hat gesagt, wir haben gestritten und wir haben keinen Kontakt. Ich rufe ihn nicht an, ich rufe nur meine Mutter an und frage, wie es ihm geht.
R: Hat er in XXXX Probleme?
BF 1: Nein, es gibt keine großen Probleme, weil mein Bruder hat auch nicht vieles, was man ihm wegnehmen kann.
R: Geben Sie mir einen kurzen Lebenslauf. Wie lange haben Sie in XXXX gelebt usw!
BF 1: Ich bin in XXXX geboren am XXXX. ln XXXX lebten wir im Bezirk XXXX Jahre und dann in XXXX, das ist ein kleines Örtchen. Wir waren dort, bis ich ungefähr VIER Jahre alt war. Dann haben sich meine Eltern getrennt. Als ich ungefähr XXXX Jahre alt war, ist meine Schwester geboren worden. Als meine Mutter aus dem Krankenhaus kam, sind wir nach XXXX gefahren. Dort habe ich gelebt und bin groß geworden und nach XXXX Jahren ist mein Vater zu uns zurückgekehrt. Sie haben sich versöhnt. Er war Leiter der Abteilung in einem Werk, wo Reparaturen von XXXX durchgeführt wurden.
R: Wie lange sind Sie in XXXX geblieben?
BF 1: Mein ganzes Leben bin ich in XXXX gewesen. Jedes Jahr sind wir nach Tschetschenien zu unseren Verwandten gefahren, im XXXX, als wir freihatten, damit wir die Sprache nicht vergessen, ich spreche drei Sprachen, XXXX.
R: Bis wann haben Sie in XXXX gelebt?
BF 1: Warten Sie mal, ich habe sogar in XXXX in der XXXX gelebt und in der Stadt XXXX habe ich studiert. Im Jahr 1991 habe ich in der XXXX in der Stadt XXXX [an einem] XXXXstudiert.
R: Haben bis zu Ihrem Studium in der XXXX in XXXX gelebt?
BF 1: Ja, bis ich die Schule absolviert habe.
R: Wo haben Sie die Schule besucht?
BF 1: XXXX.
R: In welcher Stadt?
BF 1. XXXX.
R: Laut Erstbefragung haben Sie die Schule in XXXX gemacht.
BF 1: in XXXX habe ich nicht direkt in XXXX die Schule gesucht, sondern da gab es ein kleines Dorf in der Nähe, aber die Schule an sich habe ich XXXX absolviert, und insgesamt habe ich neun verschiedene Schulen besucht.
R: Sie haben also bis zum Ende Ihrer Schulbildung in XXXX gelebt, danach in der XXXX.
BF 1: Weil Sie gesagt haben, kurzen Lebenslauf, erzähle ich nur kurz.
R: Die Frage ist, was haben Sie nach dem Studienabschluss in der XXXX gemacht?
BF 1: Ich habe das Studium nicht abgeschlossen. Im Jahr 1992 hat man mir einen Job in XXXX vorgeschlagen und ich bin dort hingefahren.
R: Wie lange haben Sie in XXXX gearbeitet?
BF 1. Ein Jahr oder vielleicht ein bisschen länger, ich erinnere mich nicht mehr genau. Dann bin ich zurückgekommen?
R: Wohin?
R: Haben Sie in XXXX geheiratet?
BF 1: Nein, in XXXX.
R: Wie haben Sie ihre Frau kennengelernt, wenn Sie in XXXX waren und ihre Frau in XXXX?
BF 1: Ich habe drei Mal meine Frau gesehen, bevor ich sie geheiratet habe.
R: Das heißt, die Ehe war arrangiert?
BF 1: Ja man hat gesagt, lerne sie kennen und wenn du sie magst... und ich bin zufrieden bis zum heutigen Tag.
R: Wie ging es weiter, nachdem Sie geheiratet haben.
BF 1: Wir lebten sehr kurz in XXXX. Sie hat eine medizinische Ausbildung gemacht, bis sie ihre Lehre absolviert hat, konnten wir nicht wegfahren. Nachher sind wir nach XXXX gefahren.
R: Wie lange haben Sie in XXXX gelebt?
BF 1: Bis 2006.
R: Was haben Sie in der Zeit gearbeitet?
BF 1. Ich habe viel gearbeitet. Ich habe als XXXX gearbeitet. Ich habe XXXX organisiert. Ich war als XXXX tätig. Außerdem habe ich auch als XXXX gearbeitet. Die XXXX habe ich auch XXXX. Ich habe auch
XXXX.
R: Was hat Ihre Frau in dieser Zeit gearbeitet?
BF 1: Meine Frau hat sich um die Kinder gekümmert.
R: Was haben Sie nach 2006 gemacht?
BF 1: Im Jahr 2006 habe ich unglücklicherweise mit einem der Brüder XXXX Bekanntschaft gemacht und ein Geschäft eröffnet, die Eröffnung war im Jahr 2007.
R: Das Geschäft haben Sie wo eröffnet?
BF 1: In XXXX.
R: Warum sind Sie von XXXX nach XXXX gezogen?
BF 1: In XXXX gab es wenig Arbeit und niedrige Löhne.
R: Wann sind Sie nach XXXX gezogen?
BF 1: Verstehen Sie mich, das ist so nahe wie XXXX bei XXXX ist.
R: Wann sind Sie nach XXXX gezogen?
BF 1: Anfangs haben wir nicht dort gelebt. Ich bin regelmäßig hingefahren.
R: Das heißt, Sie sind gependelt?
BF 1: Nicht jeden Tag, aber wenn es eine Möglichkeit gab, bin ich hingefahren. Wenn ich ein XXXX organisierte, bin ich hingefahren, um alles zu besprechen.
R: Warum haben Sie das Geschäft in XXXX eröffnet?
BF 1: Es war bequem in XXXX. Es gab keinen Sinn in XXXX das Geschäft zu eröffnen, weil es kein Geld gab. XXXX ist eine bekannte Stadt und ich kannte mich dort aus und wollte deswegen das Geschäft eröffnen und in XXXX konnte ich nicht leben, weil das weit weg ist und ich hatte keinen Platz zu schlafen.
R: Meine Frage bleibt, wann sind Sie nach XXXX gezogen?
BF 1: Um dort zu leben, bin ich im XXXX bzw. ist meine Frau mit den Kindern im XXXX nach XXXX gezogen und im XXXX musste ich schon ein Haus mieten, damit wir dort leben können.
R: Konkret ab wann haben Sie in XXXX gelebt?
BF 1: Genau mit der Familie habe ich ab XXXX gelebt.
R: Haben Sie in XXXX bis zur Ausreise gelebt?
BF 1: Ja, natürlich.
R: Sie haben von 2007 bis 2013 in XXXX gelebt, richtig?
BF 1: Ja.
R: Und in XXXX waren Sie danach nur im Zuge der Ausreise?
BF 1: Zu meinen Eitern bin ich gefahren, Papa und Mama, das ist was Heiliges. Man muss sie besuchen. Ich bin immer regelmäßig zu ihnen gefahren. Ich habe versucht zu helfen. Ich habe nicht so viel Geld gehabt, aber soweit ich konnte, habe ich ihnen geholfen.
R: Jetzt sagen Sie, Sie haben nicht so viel Geld gehabt, aber vorher haben Sie gesagt, sie haben Grundstücke gekauft, weil sie so billig waren.
BF 1: Nein, mit dem Geld meine ich, damit ich ihnen ein Haus kaufe und Möbel kaufe, damit sie gar nichts mehr brauchen. Ich würde gerne für meine Eltern möglichst viel machen. Ich habe mich um sie gekümmert. Sie haben ein Zuhause gehabt, Essen, aber mehr konnte ich für sie nicht tun. Als ich Grundstücke gekauft habe, habe ich ein Grundstück für XXXX gekauft. Das ist kein Geld, damit ist nur das monatliche Essen für die ganze Familie zu bezahlen. Wenn man das in Euro überträgt, dann sind das XXXX.
R: Wieviel Grundstücke haben Sie gekauft gehabt?
BF 1: ich erinnere mich nicht, ein Grundstück ist wie Geld, wie Valuta, man kann immer welche kaufen und wenn man Geld braucht verkaufen.
R: Wie viele Grundstücke haben Sie noch?
BF 1: Jetzt habe ich keines, in XXXX habe ich noch ein Grundstück, das gehört mir nicht. Das Grundstück hat mein XXXX gekauft.
R: Welche Formalitäten müssen Sie noch machen?
BF 1: Damit es auf meinen Namen läuft. Bis ich nicht persönlich dort bin, kann ich nicht.
R: Das heißt Sie müssen persönlich hinfahren, damit Ihnen das Grundstück eingeantwortet werden kann.
BF 1: Anfangs hat mein XXXX das Grundstück seinem XXXX gegeben. Er hat einen XXXX gegen das Grundstück getauscht, aber solange ich nicht persönlich dort hinkomme und dass persönlich auf meinem Namen umschreibe, gehört es mir nicht und ich werde niemals dorthin fahren.
R: Wovon lebt Ihre XXXX.
BF 1: Sie bezieht eine Pension.
R: Und Ihre XXXX?
BF 1: Sie unterrichtet im XXXX und lebt im selben Haus wie meine
XXXX.
R: Hat sie Kinder?
BF 1: Sie hat eine XXXX.
R: Und Ihr XXXX?
BF 1: Mein XXXX hat eine XXXX, er hat einen XXXX. ER ist aber schon XXXX. Die XXXX ist nicht XXXX und eine XXXX.
R; Wovon lebt Ihr XXXX mit seiner XXXX?
BF 1: ER XXXX (RÜCKÜBERSETZUNG: UND XXXX
R: Was für XXXX?
BF 1: XXXX.
R: Sind Sie in Österreich und Ihrem Herkunftsland strafgerichtlich unbescholten?
BF 1: Hier in Österreich, als mein Bein nicht mehr schmerzte...
R: Fragewiederholung.
BF 1: Im Fitnessstudio habe ich nicht rechtzeitig die Gebühren bezahlt. Deswegen wurde ich bestraft. Aber in Russland und Tschetschenien wurde ich wegen der XXXX bestraft und habe einmal ein Jahr bedingte Freiheitsstrafe bekommen und musste immer wieder Strafen bezahlen.
R: Sie wurden zu einem Jahr bedingter Freiheitsstrafe verurteilt, wann?
BF 1: Im Jahr 2008, nein richtiger wäre 2009.
R: Sie wurden 2009 verurteilt, ist das richtig?
BF 1: Ja, das ist richtig. Ich wurde wegen XXXX verurteilt, die mir untergeschoben wurden. Es waren XXXX. Nach dem Gesetz durften sie mich nicht verurteilen, wegen XXXX, die insgesamt XXXX kosteten, aber das haben diese Männer organisiert.
R: Haben Sie gegen das Urteil berufen?
BF 1: Ja natürlich habe ich das versucht.
R: An welches Gericht haben Sie berufen?
BF 1: Anfangs war das XXXX, es wurde mir verweigert, dann das XXXX in XXXX. Dort wurde mir gesagt: ‚Wenn du nochmals kommst, bekommt du große Probleme.'
R: Wann war die Entscheidung des XXXX IN XXXX?
BF 1: Ich habe keine Entscheidung bekommen. Sie haben nicht einmal meine Berufung von mir entgegengenommen. Mir wurde gesagt: ‚Wenn du dich noch mal blicken lässt, wirst du was erleben.'
R: Das hat Ihnen der XXXX im XXXX gesagt?
BF 1: Nein, ich durfte nicht einmal zum XXXX. Ich durfte nicht mit dem XXXX sprechen. Man frage mich beim Hineingehen in das XXXX nach meinem Vor- und Nachnamen. Dann hat man ein Kabinett gezeigt, in das ich muss. Ich weiß nicht wer das war. Verstehen Sie mich richtig. Wer ist er, erinnere ich mich nicht, er ist nicht so wichtig, dass ich mir seinen Namen mir merke. Aber der Mann hat gesagt, wenn ich keine Probleme mehr will, darf ich mich nicht mehr blicken lassen.
R: Haben Sie sich wegen dieser Aussage an den XXXX, an den XXXX oder ähnliches gewandt?
BF 1: Nein, das ist Tschetschenien.
R: Haben Sie sich einen Anwalt genommen? Eine Berufung in einem Strafverfahren macht man selten selbst?
BF 1: Ja, ich habe mich an einen Anwalt gewandt, aber der sagte, dass man gegen diese Männer nichts machen kann. Ich wandte mich an die Anwaltskammer und die sagten mir, dass sie mir nicht helfen können, wenn der Anwalt gesagt hat, dass nichts geht.
R: Was wollten Sie noch fortsetzen?
BF 1: Da gab es viele Probleme, die Feuerwehr ist gekommen usw.
R: Das ist jetzt nicht die Frage. Sind Sie auf andere Art und Weise mit der österreichischen Rechtsordnung in Konflikt geraten?
BF 1: Nein.
R: Das ho. Gericht kann sich nunmehr ein Bild über Ihre privaten und familiären Bindungen in Österreich machen und erscheinen hierzu seitens des ho. Gerichts keine weiteren Fragen offen. Wollen Sie sich noch weitergehend zur Ihren privaten und familiären Bindungen in Österreich bzw. Ihrer Integration äußern?
BF 1: Ja, ich möchte. Wissen Sie, ich bin hierhergekommen nach Österreich. Ungefähr in XXXX, ich dachte XXXX, aber dann habe ich mich erinnert, dass ich nur in XXXX XXXX gelebt habe. Insgesamt in XXXX, als ich schon hier war, einmal als ich im Zimmer saß, kam mein XXXX zu mir und einen Moment habe ich Erleichterung gefühlt. Das war so ein Gefühl, als ob ich viele Jahre lang einen Betonstein mit mir getragen habe und dann auf einmal ist das weggefallen. Ich habe keine Angst. Meine XXXX oder meinen XXXX aus dem Haus gehen zu lassen. Ich habe keine Angst, wenn sie ins Geschäft gehen, wenn sie einen Hamburger holen oder Eis. Hier kann ich einfach leben. Ich brauche keine Angst haben, dass mit jemandem etwas passiert. Ich habe keine Angst, dass meine Kinder Hunger haben würden oder nichts anzuziehen hätten. Hier in Österreich habe ich endlich gespürt, dass ich lebe. Das ist ein Gefühl, welches ich nicht weitergeben kann. Das muss man erleben.
RV: Ich habe keine Fragen an den BF 1:
[...]
R: Wurde das rückübersetzt was Sie vorher angegeben haben oder wollen Sie Korrekturen anbringen?
BF 1: Sonst wurde alles richtig protokolliert.
BFV: Ich möchte auf den EASO-Bericht, S 97 ff. verweisen, wonach es gefährlich ist, Anzeige gegen XXXX zu erstatten, da dies sowohl für den Anzeiger, als auch für seine Familie gefährlich ist. Aus dem Bericht geht weiters hervor dass es in Tschetschenien keine Möglichkeiten gibt, Rechtsschutz gegen kriminelle Akte und Menschenrechtsverletzungen durch XXXXZY oder XXXX nahestehende Personen zu erlangen. Ich verweise auf die im Bericht hervorgehobenen Passagen, der Bericht wird unter einem vorgelegt.
[...]
R: Was war der konkrete Anlass, warum Sie mit Ihrer Familie im Juli 2013 Ihren Herkunftsstaat verlassen haben?
BF 1: Ich wurde verfolgt. Ich hätte getötet werden können.
R: Von wem?
BF 1: Die oben genannten XXXX und XXXX . Außerdem gab es auch andere Männer, aber ihre Namen sind mir nicht im Gedächtnis geblieben.
R: Wann hätten Sie getötet werden sollen?
BF 1: Ende Februar 2013. Sie nahmen mich mit auf eine Militärbasis in den Bergen. XXXX blieb ich als Geisel dort und wurde geschlagen. Man verlangte Geld, aber ich habe kein Geld mehr gehabt und wusste nicht woher ich es nehmen sollte. Einmal am Abend sind sie zu mir in die Zelle gekommen, wo sie mich gehalten haben. Ich weiß nicht, vielleicht haben sie in dem Moment Drogen genommen gehabt. Sie waren sehr seltsam. Sie haben noch einmal Geld von mir verlangt. Ich habe gesagt, ich habe kein Geld mehr und das hat sie wirklich verärgert und sie begannen mich am ganzen Körper zu schlagen. Sie haben mich mit Füßen getreten und mit den Stöcken geschlagen. Als mir mit dem Stock auf das Genick geschlagen wurde, wurde ich ohnmächtig. Bis jetzt habe ich eine Beule. Man hat mich aus XXXX rausgefahren. Es gibt ein kleines Dorf namens XXXX. In der Nähe dieses Dorfes gibt es einen XXXX. ln diesem XXXX haben sie mich weggeworfen, weil sie dachten, ich bin tot. Als ich wieder wach wurde, in der Nähe des XXXX, in dem ich war, war ungefähr 50, 60 M entfernt eine Straße. Ich habe gesehen, dass mein Bein gebrochen ist, ich weiß nicht, wie lange ich hin gerobbt bin. Ich kam auf die Straße hinaus, ich weiß nicht wie lange das dauerte, eine oder zwei Stunden. Das Auto das durchfuhr, hat mich mitgenommen und brachte mich nach XXXX ins Spital.
R: Dann stoppen wir an diesem Punkt. Gibt es Belege für Ihr Fluchtvorbringen?
BF 1: Ich habe jetzt keine Belege mit, das einzige, was ich habe, sind ein paar Fotos, die man mir geschickt hat, als mein Bein sich entzündet hat, aber in XXXX haben die Ärzte uns die ärztliche Hilfe verweigert.
R: Ihre Vertreterin hat noch von einem anderen Foto gesprochen.
BFV: Dies ist ein Beweis für die frühere Geschäftsbeziehung des BF 1 zu den XXXX.
R: Was beweist dieses Fotos und wen sieht man auf dem Foto?
[...]
BF 1: Auf dem Foto bin ich mit XXXX und XXXX.
R: Bei welchem Anlass wurde dieses Foto aufgenommen?
BF 1: Das ist eine XXXX. Ich kann mich nicht mehr genau erinnern, da war ein XXXX zu Ende, Das war nur zur Erinnerung. Wissen Sie, ich mag das eigentlich nicht gerne, wenn man Fotos macht, aber sie wollte sich mit mir fotografieren lassen.
R: Wer ist der dritte auf dem Foto?
BF 1: XXXX
R: In welcher Beziehung stehen Sie zu ihm?
BF 1. Ais das Foto gemacht wurde, habe ich nichts mit ihm gemeinsam gehabt, aber ich habe XXXX. Er war ein XXXX).
R: Wann wurde das Foto aufgenommen?
BF 1: Ich kann mich jetzt nicht mehr erinnern, ca. 2006, aber ein genaues Datum weiß ich nicht.
R: Haben Sie einen Beweis für die XXXX?
BF 1: XXXX?
R: Sie haben gesagt, Sie wurden wegen den XXXX.
BF 1: Weil Sie so springen von einem Thema zum anderen. Nein, hier habe ich nichts. Ich habe das nur Zuhause und ich weiß auch nicht, ob das überhaupt noch vorhanden ist.
R: Können Sie Ihren Inlandsreisepass vorlegen?
BF 1: Als ich hierhergekommen bin, habe ich den Pass der Polizei abgegeben.
R: Nicht nur eine Passkopie?
BF 1: Nein, ich habe diesen Pass nicht.
R: Sie wurden im Februar 2013 zusammengeschlagen. Warum reisten Sie erst im XXXX 2013 aus, wenn Sie Verfolgung fürchten?
BF 1: Das war nicht ganz im XXXX. Ich wurde im XXXX zusammengeschlagen ich wurde XXXX von zuhause mitgenommen, das war am 26.02. oder am 27.02. Ich bin dann erst im XXXX ausgereist. Man hat im XXXX wieder begonnen, mich zu bedrohen. Ich wurde halbtot geschlagen und ich habe dann gedacht, dass man mich dann in Ruhe lässt, weil man nichts mehr aus mir herausholen konnte, aber sie haben mich nur deswegen dort liegen gelassen, weil sie dachten dass ich tot bin.
R: Sie haben gesagt, Sie wurden halbtot geschlagen und sind dann zu einem Auto gerobbt. Wie hat der Autofahrer Sie in diesem Zustand in sein Auto bekommen? Jeder würde in so einer Situation die Rettung rufen!
BF 1: Wie sollte ich die Rettung verständigen?
R: Ich verstehe den Autofahrer nicht. Wenn man einen Halbtoten findet, ruft man doch die Rettung.
BF 1: Das war im XXXX, bei uns ruft niemand die Rettung in den XXXX. Es ist unrealistisch, dass die Rettung in den XXXX kommt. In der Stadt kommt die Rettung auch nicht immer und in den XXXX kommt sie schon gar nicht. Wenn jemand schon stehen bleibt, dann hilft er entweder selber oder er nimmt denjenigen mit.
R: Sie schildern diese Szene jetzt sehr unterschiedlich. Laut der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt brachte Sie der Autofahrer ins XXXX, laut Erstbefragung gingen Sie selbst XXXX in XXXX und laut Ihren Angaben in der gutachterlichen Stellungnahme wurden Sie von Ihrer Familie zu Hause versorgt! Das ist widersprüchlich!
BF 1: Wissen Sie, das waren verschiedene Zeitpunkte. Im XXXX, damals hat mich zufällig ein Mann gefunden. Ich bin hinausgerobbt und er hat mich dort zufällig gesehen. Ich konnte nichts Anderes dazu sagen. Von dort wurde ich direkt ins XXXX gebracht. Der Fahrer, der mich dort gesehen hat, hat mich ins XXXX gebracht.
R: Laut der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt wurde Ihnen wie heute angegeben die Behandlung IM XXXX verweigert, laut Ihren Angaben in der gutachterlichen Stellungnahme wollten Sie nicht INS XXXX, weil Sie Angst gehabt hätten! Was stimmt jetzt?
BF 1: Was sagen Sie da. Das ist doch nicht richtig. Das hätte ich nie gesagt. Wie hätte ich in so einem Zustand nicht XXXX gehen wollen.
R: Das ist nicht meine Aussage.
BF 1: Ich bitte um Entschuldigung, vielleicht hat mich der Dolmetscher nicht richtig verstanden, aber in meinem Zustand die XXXX zu verweigern, wäre doch dumm.
R: Laut der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt wurden Sie XXXX von XXXX betreut, die Fotos XXXX schickte, der XXXX verschrieb, laut Erstbefragung waren Sie in XXXX sowie in XXXX und XXXX . Laut Ihren Angaben in der gutachterlichen Stellungnahme wurden Sie von Ihrer Familie und XXXX und XXXX sind Sie nach XXXX gefahren, wo Sie ein XXXX betreute. Das ist widersprüchlich!
BF 1: Ich sage Ihnen, das ist alles die Wahrheit, aber scheinbar hat jemand die Ereignisse verwechselt. Ich habe immer das Gleiche gesagt und das ist durcheinandergekommen. Darf ich das erklären?
R: Die Reihenfolge, wann wurden Sie wo von wem behandelt?
BF 1: Zuerst wurde ich ins XXXX gebracht. Dort hat man XXXX. Wissen Sie, da gibt es etwas, was man unter die Nase hält, damit man zu sich kommt.
R: Riechsalz.
BF 1. Und dann bin ich zu mir gekommen, wie ich das gerochen habe.
Und der XXXX hat gefragt: ‚Wer hat dich so zugerichtet.' Ich habe ihm gesagt, dass das die Leute waren, die mich zusammengeschlagen haben. Und seit dem Zeitpunkt hat der XXXX sich geweigert, mich zu behandeln, er hat sich kategorisch geweigert. Damals im XXXX gab es einen Mann, der bei uns in der Nähe gelebt hat. Er hat mich ins Auto gesetzt und hat mich nach Hause gebracht. Am nächsten Tag in der Früh kam meine Frau nach Hause und hat mich dort gefunden. Sie war nämlich bei ihren Eltern. Ich war ja nicht zuhause und deswegen war sie bei Ihren Eltern.
R: Laut niederschriftlicher Einvernahme wurde Ihre Familie XXXX verständigt.
BF 1: Nein, das ist nicht richtig, das habe ich doch nie gesagt. Wie geht das?
R: Sie haben das unterschrieben.
BF 1. Ich kann nicht auf Deutsch lesen, ich kann dafür keine Verantwortung übernehmen. Ich bitte um Entschuldigung.
R: Die Niederschrift wurde Ihnen rückübersetzt.
BF 1: Ich konnte das selbst nicht auf Deutsch lesen.
R: Sie kamen XXXX, wie ging es dann mit Ihrer XXXX weiter?
BF 1: An dem Tag, an dem meine Frau nach Hause kam, hat sie eine XXXX, das ist eine XXXX benachrichtigt.
R: Wie lange wurden Sie zuhause behandelt?
BF1: Vielleicht XXXX. Zuerst war ich XXXX in XXXX und dann war ich in XXXX.
R: Wie lange waren Sie in XXXX?
BF1: Ich kann mich nicht mehr erinnern, vielleicht XXXX.
R: Wo waren Sie ca. XXXX nach Ihrer Freilassung. Zuerst XXXX, dann XXXX, wo waren Sie dann?
BF 1: Dann bin ich wieder nach XXXX nach Hause.
R: Und dort sind Sie geblieben bis...?
BF 1: Ich war noch nicht gesund und konnte noch nicht gehen.
R: Wann waren Sie gänzlich gesund?
BF 1: Gänzlich gesund bin ich auch heute nicht. Ich habe Schmerzen. Aber gehen konnte ich XXXX.
R: Waren Sie in der Zwischenzeit noch in XXXX?
BF 1: Natürlich, meine XXXX waren in XXXX.
R: Sie können nicht gehen, aber fahren hin und retour?
BF 1: Erst nachdem ich wieder gehen konnte, also erst nach XXXX war ich wieder in XXXX.
R: Wie konnte Ihnen dann im XXXX 2013 ein Reisepass in XXXX ausgestellt werden, wenn Sie mit einem GIPS in XXXX liegen?
BF 1: Wir haben Geld gezahlt, damit der Pass mit einem anderen Datum ausgestellt wird (im Zuge der Rückübersetzung: der Pass wurde mir mit einem anderen Datum ausgestellt, aber das war nicht meine Bitte). Wissen Sie, zuerst muss man Dokumente einreichen, dann prüft das der FSB, das dauert XXXX, dann dauert es noch eine Zeit lang beim XXXX. Insgesamt dauert das vielleicht XXXX oder XXXX. Das wäre physisch unmöglich in dieser Zeit einen Pass zu bekommen.
R: Wann haben Sie faktisch den Pass bekommen?
BF 1: Im XXXX wurde mir der Pass ausgestellt.
R: Was würde das für einen Sinn haben, Geld zu bezahlen, damit ein anderes Datum draufsteht?
BF 1: Wissen Sie, ich habe das nicht gemacht. Mir war egal, wie der Pass zustande kommt, man hat das so beschlossen.
R: Wer hat das so beschlossen?
BF 1. Ich weiß es nicht, ich habe keine Ahnung.
R: Wer hat den Pass dann für Sie gemacht, wenn Sie von nichts eine Ahnung haben?
BF 1: Beim Passamt, XXXX glaube ich, wenn ich mich nicht irre. Den Familiennamen weiß ich nicht mehr. Man hat mir gesagt, an wen ich mich wenden soll. Ich bin hingegangen und habe ihm Geld bezahlt und er hat das gemacht.
R: Das heißt, sie haben Ihren Pass sehr wohl vom Passamt?
BF 1: Ja.
R: Vom Passamt in XXXX oder in XXXX?
BF 1: in XXXX, in XXXX hätte ich ihn nicht bekommen.
R: Warum hätten Sie ihn in XXXX nicht bekommen?
BF 1: Man hätte es mir nicht gegeben. Es befindet sich alles auf einem Territorium, alle Behörden, das Gericht, usw. auf einem Areal. Auch das Passamt. Wissen Sie, wenn ich hingegangen wäre, wäre es so, dass man mir den Pass auf keinen Fall ausgestellt hätte und möglicherweise hätte man mich dort einbehalten. Ich bin ja vor den Leuten geflüchtet.
R: Sie gaben vor dem BFA an, dass die Verurteilung dazu gedient hätte, dass Ihnen alle Dokumente entzogen werden und Ihnen kein Pass mehr ausgestellt wird.
BF 1: Wie meinen Sie das?
R: Das ist Ihre Aussage.
BF 1: Wieso ist das so merkwürdig protokolliert?
R: Das weiß ich nicht.
BF 1: Wissen Sie, es ist ja so, wenn man eine bedingte Strafe bekommt, wird dem Verurteilten der Pass für die Zeitperiode weggenommen, für die Dauer der bedingten Strafe. Und ich habe mit der Aussage gemeint, dass man mir die Möglichkeit entzogen hat, irgendwohin auszureisen.
R: Laut Ihren Angaben in der gutachterlichen Stellungnahme waren Sie ab XXXX in XXXX und sind von dort aus ausgereist --wie konnten Sie dann von Ihren Verfolgern im XXXX 2013 in XXXX angetroffen werden?
BF 1: Ich habe das überhaupt nicht verstanden.
R: Sie haben gesagt, sie waren ab XXXX in XXXX und sind von dort ausgereist, ohne wieder nach XXXX gefahren zu sein.
BF: Ich habe nie gesagt, dass ich in XXXX geblieben bin, sondern dass ich nach XXXX gefahren bin.
R: Warum sind Sie im XXXX nicht gleich ausgereist, wenn Sie Angst vor Ihren Verfolgern hatten und erst XXXX später?
BF 1: Weil ich Geld gebracht habe, um auszureisen. Weil kostenlos konnte mich keiner nach XXXX bringen. Ich musste alles Mögliche verkaufen.
R: Auf welcher Seite haben Sie im ersten XXXX gekämpft?
BF 1: Für die XXXX gegen Russland.
R: Eine Verfolgung aus diesem Grund haben Sie nicht geschildert, vielmehr sind Sie als Erwachsener freiwillig nach Tschetschenien zurückgezogen!
BF 1: Ich habe nicht gesagt, dass man mich wegen des Krieges verfolgt hat.
R: Sie haben nie angegeben, im zweiten Tschetschenäenkrieg gekämpft zu haben!
BF 1: Ich habe nicht gekämpft während des zweiten Krieges. Nur während dem ersten Krieg, weil ich den Krieg für richtig gehalten habe. Wissen Sie, alle 50 Jahre werden die XXXX umgebracht. Später habe ich verstanden, dass es bei diesem Krieg nur ums Geld geht.
R: Sie sprechen nur von den XXXX. Wer hat konkret in Ihr Geschäft investiert? BF 1: XXXX.
R: Wann hatten Sie den letzten Kontakt zu XXXX,
BF 1: Als ich die Dokumente für das Haus abgegeben habe. Nachher habe ich ihn nicht mehr gesehen.
R. Welche Dokumente für welches Haus?
BF 1: Ich habe ein Haus in der XXXX gehabt. Den XXXX gehörte dort die ganze Nachbarschaft. 2008.
R: Hatten Sie nach 2008 noch mit den XXXX zu tun?
BF 1: Ich habe sie nachher nicht mehr gesehen. Wissen Sie, später ist noch irgendwer zu mir gekommen und wollte noch etwas von mir wegen dem Haus, aber ich weiß nicht mehr, wann das war. Ich habe dann gesagt, dass ich die Leute verständige, die von mir Geld wollen und er soll mit ihnen reden.
R: Nach 2008 hatten Sie mit den XXXX nichts mehr zu tun?
BF 1: Absolut nicht.
R: Bis wann haben Sie den Kredit bzw. das Investment zurückgezahlt?
BF 1: Bis man mir das Haus weggenommen hat.
R: Bis 2008 haben Sie den Kredit zurückbezahlt?
BF 1: Bis XXXX, den XXXX weiß ich nicht mehr.
R: Haben Sie den XXXX auch Schutzgeld gezahlt?
BF 1: Ich habe kein Schutzgeld bezahlt. Zuerst haben wir vereinbart, dass er Geld investieren wird und ich das Geschäft errichten werden und wir werden das zur Hälfte teilen und nachdem ich das Geld auch investiert habe und viel Geld dadurch verloren habe und das Geschäft aufgemacht habe, hat er nach dem ersten Monat gesagt, dass ihn das nicht interessiert. Er hat gesagt, dass ich ihm jeden Monat eine bestimmte Summe zu bezahlen habe, das waren XXXX,--
R: Sie haben kein Schutzgeld an ihn gezahlt.
BF 1: Nein.
R: Von wann bis wann haben Sie Ihr XXXX betrieben?
BF 1: Das Geschäft habe ich, glaube ich, 2011, geschlossen. 2011 habe ich endgültig zugesperrt.
R: Das heißt, sie haben das Geschäft von 2007 bis 2011 gehabt, ist das richtig?
BF 1: Ja, aber nicht an einer Stelle, einige Male hab ich das Geschäft verlegen müssen.
R: Hatten Sie ein Geschäft oder mehrere Filialen?
BF 1: Nein, das war ein Geschäft und ich hatte noch einen kleinen Kiosk, aber der war nicht lange.
R: Wo war der kleine Kiosk?
BF 1: Ich hatte Großhandel und Teilhandel und im Kiosk wurde nur der Teilhandel getrieben.
R: Die Frage war ganz einfach: Wo war der Kiosk?
BF 1: In XXXX, am XXXX, aber nicht lange.
R: Von wann bis wann gab es den Kiosk?
BF 1: Ich glaube, dass es ihn bis XXXX gab, aber an das XXXX kann ich mich nicht erinnern. Ich hatte ihn nicht lange.
R: Wo war der Großhandel?
BF 1: Zuerst an der XXXX. Dahinter war ein fünfstöckiges Gebäude. Jetzt befindet sich das XXXX von dort entfernt, von der Stelle wo es war. XXXX, nachdem ich das Geschäft aufgemacht habe, vielleicht war es etwas länger, ich weiß es wirklich nicht, hat man die Geschäfte abgetragen, weil sie ungesetzlich gebaut waren, aber tatsächlich wollte man einfach nur die Straße verbreitern. Dann, ich habe ja gesagt, dass dahinten ein fünfstöckiges Gebäude war und daneben war ein Zubau, früher war dort ein Geschäft, aber genau weiß ich es nicht. Das Geschäft war dann in diesem Zubau.
R: Wo war es dann?
BF 1: Dann nach der Trennung von XXXX beim XXXX. Das war so ein Souterrain.
R: Hat Ihre Frau jemals im Geschäft gearbeitet?
BF 1: Sicher.
R: Von wann bis wann hat Ihre Frau im Geschäft gearbeitet?
BF 1: Ca. XXXX habe ich es nicht geschafft, die Zahlungen an XXXX zu leisten und musste alle Verkäufer kündigen. Ich habe dann mit meiner Frau gearbeitet, was war glaube ich XXXX.
R: Hat Ihr XXXX im Geschäft gearbeitet?
BF 1: Genau weiß ich es nicht. Er ist gekommen und hat eine Zeit lang gearbeitet.
R: Von wann bis wann?
BF 1: Ich kann mich nicht erinnern, aber nicht lange. Ich kann mich wirklich nicht mehr erinnern. Wissen Sie, das hat mich nicht besonders interessiert. Wissen Sie, meine Frau hat im Geschäft gearbeitet und ich war in XXXX unterwegs, um die Ware einzukaufen, in XXXX usw.
R: Das ist seltsam, Sie sollen ja Ihren Angaben zufolge möglichst wenig Kontakt mit Ihrer Schwiegerfamilie haben und dann arbeitet Ihr Schwager in Ihrem Geschäft!
BF 1: Wissen Sie, das verstehe ich schon, aber das hat meine Frau so gemacht. Meine Frau hat ihn aufgenommen und nicht ich.
R: Wie hängen Ihre Verfolger mit den XXXX zusammen?
BF 1: Sie wollen alle XXXX umbringen. Man wollte zuerst von mir wissen, wo die XXXX sind, weil man angenommen hat, dass ich das weiß, weil ich mit ihnen gearbeitet habe.
R: Wie hängen Ihre Verfolger mit XXXX zusammen?
BF 1: Sie sind bei XXXX in seiner Bewachung, was sie sonst noch machen, weiß ich nicht. Jedenfalls halten sie sich ständig in der Nähe von XXXX auf.
R: Von wann bis wann arbeiteten Sie als XXXX?
BF 1: Ein genaues Datum kann ich gar nicht sagen.
R: Welches Jahr reicht mir.
BF 1: Ich habe schon verstanden, was sie mich fragen, aber das genaue Datum weiß ich echt nicht.
R: Als Sie das Geschäft schon hatten, als Sie verfolgt wurden?
BF 1: Das Geschäft habe ich XXXX geschlossen und das war nach dem Geschäft. Ich muss ja Geld verdienen.
R: Das heißt, Sie wurden von XXXX verfolgt, arbeiten aber für XXXX?
BF 1: Ich habe XXXX organisiert. Das war nur die Bezeichnung der Organisation. Die Organisation hatte keinen Bezug zur Regierung.
R: Von wann bis wann arbeiten Sie für die tschetschenische Regierung XXXX?
BF 1: Ich habe dort nicht gearbeitet. Man hat mir nur Geld bezahlt für XXXX, da ging es um XXXX, das, was man bei uns gefunden hat. Wissen Sie, man hat versucht, das so teuer wie möglich zu verkaufen.
R: Nennen Sie sich auch XXXX?
BF 1: Ich weiß nicht, wer XXXX ist, scheinbar ist das jemand, der den gleichen Familiennamen hat.
R: Eine ACCORD-Anfrage konnte bei diesem XXXX.
BF 1: Ich habe nur XXXX gearbeitet und nicht XXXX. (Ergänzung bei der Rückübersetzung: XXXX.)
R: Sind Sie auf XXXX?
BF 1. Nein, ich benutze keine XXXX.
R: Kennen Sie XXXX?
BF 1: Ich kenne XXXX. XXXX.
R; Sie sind also nicht XXXX XXXX, der dort mit XXXX befreundet ist?
BF 1. Ich habe kein Konto bei XXXX. XXXX ist kein seltener Name.
R: Ihr Shop hatte keinen internetauftritt?
BF 1: Nein sicher nicht, damals hat es kein Internet gegeben. Internet gibt es in Tschetschenien seit 2010. Früher hat es Internet gegeben, aber es war nicht so weit verbreitet.
R: Wovon haben Sie 2011 bis 2013 gelebt?
BF 1: Ich habe gearbeitet. Manchmal habe ich XXXX. Ich kenne mich gut mit den XXXX und XXXX aus. Ich habe XXXX. Es gab viel Arbeit, aber man muss die Arbeit suchen und finden.
R: Waren Sie abgesehen von Ihren Verfolgern jemals Probleme mit staatlichen Behörden (zB der Polizei) Ihres Herkunftslandes?
BF 1: Ja, das habe ich erzählt, man hat mich nicht in Ruhe gelassen. Ich konnte nichts aufmachen. Die Leute sind nach Hause gekommen und haben Überprüfungen durchgeführt. Man hat zum Beispiel am Abend GAS überprüft.
R: Sind Sie in dieser Zeit in XXXX wohnen geblieben, also nach 2011?
BF 1: Ja, ich habe weiterhin in XXXX gelebt.
R: Ich frage Sie, weil auch Ihr XXXX in XXXX ausgestellt worden ist.
BF 1: Ich war in XXXX angemeldet. Ich habe mich dort nie löschen lassen.
R: Abgesehen von verwaltungspolizeilichen Maßnahmen, Feuerwehr, Steuer und dergleichen, hatten Sie sonst noch Probleme mit dem Staat?
BF 1: Ich kann mich jetzt konkret an nichts erinnern, aber wissen Sie, es hat mir auch gereicht, was war.
R: Wurden Sie aufgrund Ihrer Rasse, Nationalität bzw. Zugehörigkeit zu einer best, sozialen Gruppe verfolgt?
BF 1: Ja, sicher.
R: Nämlich?
BF 1: In XXXX, ich kann mich jetzt nicht mehr erinnern, wann das war. Aber Sie können es sich dann später im Internet anschauen. Das war die Sache von XXXX oder wie das heißt, während des Krieges in Tschetschenien hat man von uns gefordert aus Tschetschenien Waffen zu bringen.
R: Während des 1. oder des 2. Krieges?
BF 1: Während des 1. Krieges. Ende des 1. Krieges war ich dann zuhause, weil ich verstanden habe, dass der Krieg nichts bringen wird, dann sind Leute zu mir nach Hause gekommen, die Waffen von mir haben wollten. Sie haben mich bedroht und meine Familie.
R: In welchem Jahr war das?
BF 1: 1996.
R: Gab es nach 1996 auch noch Probleme aus diesem Grund.
BF 1: Während des 2. Krieges hat die Polizei praktisch bei uns gelebt.
R: Wann war der Krieg aus?
BF 1: Das war ca. 2002.
R: Waren Sie nach 2002 einer Verfolgung aufgrund Ihrer Nationalität ausgesetzt?
BF 1: Ja.
R: Nämlich?
BF 1: Wir wurden weiterhin überprüft. Die Leute sind ständig nach Hause gekommen, es ging um Drogen und Waffen, sie sind nicht so oft wie während des Krieges gekommen, aber sie sind gekommen. Wenn man in der Stadt von der Polizei angehalten wurde, um die Dokumente zu überprüfen, wurden die Leute mit tschetschenischem Namen zur Polizei gebracht und wurden dort eine Stunde oder zwei festgehalten.
R: Das war durchgehend von 2002 bis 2013?
BF 1: Nein, das war nicht immer so. 2007 habe ich dann das Geschäft aufgemacht und bin endgültig in Tschetschenien geblieben, ich habe mich nur selten in XXXX blicken lassen.
R: Das heißt, die Verfolgung bezieht sich ausschließlich auf XXXX[...] XXXX?
BF 1: Natürlich ich habe dort gelebt und auch in XXXX.
R: Wann haben Sie in XXXX gelebt?
BF 1. Ich habe nicht in XXXX gelebt, aber ich musste durch XXXX durchfahren auf dem Weg von Tschetschenien nach XXXX.
R: Die Verfolgung bezieht sich also auf polizeiliche Kontrollen, ist das korrekt?
BF 1: Ja.
R: Wurden Sie jemals aus religiösen Gründen verfolgt?
BF 1: Ich, nein.
R: Haben Sie sich im Herkunftsland politisch betätigt und/oder waren Sie Mitglied einer politischen Partei oder Bewegung?
BF 1: Nein.
R: Was würde Sie im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat konkret erwarten?
BF 1: Man wird mich höchst wahrscheinlich umbringen.
R: Wer konkret sollte Ihnen, warum konkret, etwas antun wollen?
BF 1: Die XXXX.
R: Was würde passieren, wenn Sie {hypothetisch) an einen anderen Ort in der Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens zurückkehren müssten, zB nach XXXX, wo Sie studierten, oder XXXX, wo auch Ihr Schwager XXXX lebte, oder nach XXXX, wo Ihr Bruder wohnt.?
BF 1: Wissen Sie, was Diaspora bedeutet? Überall in Russland gibt es tschetschenische Diaspora auch hier in XXXX und in XXXX. Wenn ich dorthin fahre, wird jemand sehr schnell erfahren, dass ich dort hingefahren bin. Dann wird man mich schnell finden.
R: Waren Sie in Österreich jemals einer Verfolgung ausgesetzt?
BF 1: Nein.
R: In Österreich gibt es eine sehr große tschetschenische Diaspora.
BF 1: Aber die ist gegen XXXX. Die Diaspora hier beschützt mich höchstwahrscheinlich vor XXXX. Die Leute, die hier sind, die leiden größtenteils wegen XXXX.
R: Haben ihre Kinder eigene Fluchtgründe?
BF 1: Meine Kinder sind meinetwegen hier, Sie könnten in ihre Hände gelangen. Meine Tochter war damals klein, aber jetzt ist sie volljährig. Ich kann mir nicht einmal vorstellen, was man ihr antun kann.
R: Sie wurden aufgefordert, alle Befunde bis 28.02.2018 vorzulegen, auf die Sie sich stützen wollen. Warum machen Sie eine Befundvorlage mehr als XXXX nach Fristablauf?
BF1: Ich habe das nicht verstanden, können Sie das wiederholen?
R: Frage wird wiederholt
BF 1: Hierher meinen Sie?
R: Ja.
BF 1: Wissen Sie, das war wir in den Händen hatten, haben wir gleich abgegeben. Unsere Anwältin FRAU XXXX befindet sich in XXXX. Zuerst mussten wir das ihr schicken und sie musste das hierherschicken, deswegen hat das solange gedauert.
R: Benötigen Sie aktuell medizinische Behandlung?
BF1: Ja.
R: Welche Behandlung benötigen Sie zurzeit.
BF 1: Es ist peinlich darüber zu sprechen, weil es männliche Körperteile betrifft. Mein Schwiegervater hat gewisse Probleme und ich habe das auch. Bei uns nennt man das XXXX.
R: Haben Sie sonst noch Erkrankungen, die derzeit behandelt werden müssen?
BF 1: Nein, nur mit dem Bein habe ich noch Probleme und mit der XXXX, das beunruhigt mich.
R: Haben diese Probleme bereits im Herkunftsstaat bestanden?
BF: Das mit dem Bein schon, aber das mit der XXXX habe ich erst hier bekommen. Vielleicht habe ich mich in XXXX verkühlt.
R: Benötigen Sie aktuell psychologische Betreuung?
BF1: Das wäre nicht von Nachteil.
R: Sie legten eine Therapiebestätigung vom 12.02.2015, ausgestellt von einem XXXX, ohne Diagnose vor. Ausweislich des Befundes vom 10.12.2015 leiden Sie an XXXX sowie einer XXXX. Dagegen nehmen Sie abends eine Tablette. Ausweislich des Befundes vom XXXX wurde statt XXXX diagnostiziert, dazu XXXX. Im Gegensatz dazu wurde im XXXXdiagnostiziert. Demzufolge hätte sich während Ihres Aufenthalts in Österreich Ihr mentaler Gesundheitszustand verschlechtert!
BF 1: Eine Zeit lang habe ich mich wirklich wesentlich schlechter gefühlt. Ich war zwar erleichtert, dass meinen Kindern nichts passieren kann, aber ich habe jahrelang gearbeitet und auf einmal nicht. Wissen Sie, das ist so als wenn einem die Hände weggenommen werden. Bitte verstehen sie mich richtig. Ich hatte Alpträume und habe wenig geschlafen. Das ist wirklich so, dass ich mich nach der Ankunft in Österreich schlechter gefühlt habe, aber ich war ja beim Psychologen, bei XXXX in XXXX, bei XXXX. Er hat mir wirklich sehr geholfen. Und dann hatte ich keine XXXX mehr, mir ist es dann echt bessergegangen.
R: Sie haben eine Beinverletzung angegeben, da sehe ich 2015 und 2017 XXXX, sonst nichts. Wird Ihre Beinverletzung weiter behandelt?
BF 1: Ja.
R: Was machen Sie derzeit für eine Therapie?
BF 1. Der Arzt hat gemeint, dass ich wieder die Spritzen brauche.
R: Sie bekommen eine Schmerztherapie oder was ist das?
BF 1: Ich weiß es nicht, aber ich habe danach keine Schmerzen, zumindest 12 bis 13 Stunden nicht.
R: Sind Sie arbeitsfähig?
BF 1: Ja.
R: Möchten Sie eine Stellungnahme zum Gesundheitszustand ihrer Kinder abgeben?
BF 1: Ja, meine XXXX wir waren bei sehr vielen XXXX in XXXX, seitdem wir da sind. Es wurde im Zentrum eine Behandlung festgelegt, aber ich kann mich nicht mehr erinnern, in welchem Zentrum das war. Aber wir haben keine Papiere und die Behandlung wurde letztendlich nicht genehmigt. Wissen Sie, die Verbesserung des Gesundheitszustands ist nur in einem bestimmten Alter möglich. Bald wird sie dieses Alter überschreiten. Sie hat eine sehr schwierige Form von XXXX. Der ganze Körper ist davon bedeckt. Wissen Sie, das muss ja behandelt werden und da brauchen wir die Dokumente, ansonsten wird das nicht gehen. Man gibt ihr immer wieder neue Medikamente, aber sie braucht eine komplexe Behandlung. XXXX war eine Zeit lang sehr schwer krank. Er ist fast gestorben. Da hat er eine XXXX gehabt und bis jetzt ist er noch in Gefahr, dass das wiederkommt. Deswegen müssen wir ihn sehr schützen. Er ist mollig und das ist wegen der Nieren so. Deswegen bemühen wir uns, die Kinder so zu beschützen, wie wir können.
R fragt den BF 1, ob er die Dolmetscherin gut verstanden habe; dies wird bejaht.
[...]
R: Wurde das rückübersetzt was Sie vorher angegeben haben oder wollen Sie Korrekturen anbringen?
BF 1: Alles okay. Bei der vorherigen Einvernahme hat mir das niemand so genau erklärt und gedolmetscht wie heute. Ich habe damals nur unterschrieben."
Die Zweitbeschwerdeführerin gab bei Ihrer fortgesetzten Befragung am 29.03.2018 Folgendes an:
"R: Wie war die Beziehung zu Ihren Schwestern XXXX und XXXX vor der Ausreise 2013?
BF 2: Wir haben eine sehr enge Beziehung miteinander.
R: Und wie ist der Kontakt jetzt?
BF 2: Wenn wir die Möglichkeit haben und die Zeit haben, dann treffen wir uns.
R: Sie treffen sich jetzt noch?
BF 2: Ich meine, wir treffen uns nicht, sondern wir nehmen Kontakt auf.
R: Meinen Sie, Sie telefonieren miteinander?
BF 2: Ja.
R: Was haben Sie in der Russischen Föderation in Ihrer Freizeit gemacht?
BF 2: Wir haben in einem privaten Haus gelebt. Ich meine, in den letzten Jahre[n]. Wir hatten einen Obstgarten und Garten. Ich mag das Grüne sehr. Ich habe so viele Blumen gehabt. Ich war eigentlich im Haus tätig, aber wenn ich Freizeit hatte, habe ich mich mit den Schwestern getroffen und habe die Eltern besucht. Ich habe mich auch um die Kinder gekümmert.
R: Von wann bis wann haben Sie das Haus gehabt?
BF 2: Nach dem Umzug. Gestern konnte ich mich nicht daran erinnern. Ich habe dann nachgedacht. Seit 2007 haben wir dort gelebt bis zu meiner Ausreise.
R: Sind Sie in Österreich und Ihrem Herkunftsland strafgerichtlich unbescholten?
BF 2: Ja, unbescholten. Gerichtlich verurteilt wurde ich nicht. So weit ist es nicht gekommen, aber es hat Probleme mit dem Geschäft gegeben und mein Mann hatte XXXX.
R: Er hatte XXXX?
BF 2: Ja, da gab es XXXX. Ich weiß es wirklich nicht so genau. Das waren aber irgendwelche Probleme, das war XXXX. Aber als ich einmal im Geschäft war, sind Leute gekommen, die uns die Waren weggenommen haben. Sie haben gesagt, dass das ein Kontrolleinkauf ist und haben uns die Ware weggenommen. Man hat dann gesagt, dass ich zu, Untersuchungsbeamten gehen soll, aber es kam zu einer XXXX. (Anmerkung im Zuge der Rückübersetzung. Der Untersuchungsbeamte hat auch Geld verlangt)
R: Gab es auch eine XXXX gegen Sie?
BF 2: Nein, ich wollte das nur zusätzlich erklären.
R: Von wann bis wann haben Sie in dem XXXX gearbeitet?
BF 2: Wir sind ins Haus übersiedelt, und zuerst habe ich nur meinem Mann geholfen und dann bin ich dortgeblieben. Ich habe dort gearbeitet, bis wir das Geschäft geschlossen haben. Gestern haben sie mich danach gefragt und ich habe die Nuancen nicht verstanden. Ich bin gefragt worden, ob es andere Geschäfte gegeben hat, zuerst hat mein Mann für andere Leute gearbeitet und dann haben wir unser Geschäft eröffnet.
R: Und dieses Geschäft hat es von 2007 bis 2011 gegeben und sie haben in diesem Geschäft mitgearbeitet, ist das richtig?
BF 2: Zuerst bin ich nur hingegangen und habe mitgeholfen. Dann habe ich dort nur geholfen. Mein Mann war für die Waren zuständig und ich habe dort nur verkauft, aber das Geschäft hatte eine andere Adresse. Das große Geschäft wurde geschlossen und dann wurde ein anderes Geschäft aufgemacht.
R: Von wann bis wann hat Ihr Bruder dort gearbeitet?
BF 2: Ich kann das nicht genau sagen, aber er hat nicht lange gearbeitet.
R: Sind Sie auf andere Art und Weise mit der österreichischen Rechtsordnung in Konflikt geraten?
BF 2: Nein.
R: Haben Sie Beweismittel für Ihr Fluchtvorbringen?
BF 2: Nein, nur das, was wir bis jetzt vorgelegt haben.
[...]
R: Sie wurden aufgefordert, alle Befunde bis 28.02.2018 vorzulegen, auf die Sie sich stützen wollen. Warum machen Sie eine Befundvorlage mehr als XXXX nach Fristablauf?
BF 2: FRAU XXXX hat uns ein Schreiben geschickt. Wir haben sicher unsere Papiere innerhalb der XXXX geschickt, weil auf diesem Schreiben, das ich bekommen habe, ist gestanden, binnen XXXX. Deswegen habe ich die Dokumente schon früher geschickt.
R: Also lagen die Befunde bei MAG. XXXX?
BF 2: Ja.
R: Ausweislich der Befunde leiden Sie an XXXX. Sie haben einen XXXX, sollen XXXX.
BF 2: Ja, ich kann nicht lange XXXX.
R: 2015 machten Sie XXXX.
BF 2. Ja, weil ich Probleme mit der XXXX haben und man hat gesagt, dass die Packungen helfen,
R: Sie haben XXXX und eine XXXX. Außerdem wurde Ihnen XXXX verschrieben.
BF 2: Ja und XXXX.
R: Wurden Sie auch schon in der Russischen Föderation damit behandelt?
BF 2: Ja.
R: Sie waren 2015 in XXXX. Erst aus 2017 ist wieder eine Serie XXXX aktenkundig! Brauchen Sie aktuell Therapien?
BF 2: Derzeit nehme ich XXXX und sonst nichts. Man hat mir gesagt, dass meine Hormone in Ordnung sind und deswegen soll ich jetzt eine Pause machen.
R: Die Medikamente, die Sie laut den dem Gericht vorgelegten Befunden benötigen, sind laut Anfragebeantwortung von XXXX vom 08.04.2016 in der Russischen Föderation, auch in Tschetschenien, verfügbar, ebenso XXXX. Was sagen Sie dazu?
BF 2: Wahrscheinlich, ich weiß es nicht.
R: An welchen Erkrankungen leidet BF 6?
BF 2: XXXX ist vollständig gesund.
R: Was ist mit XXXX?
BF 2: XXXX ist auch gesund, Aber seine XXXX müssen immer wieder überprüft werden. Im Heimatland hat man uns gesagt, dass es XXXX gibt.
R: Bei BF 5 wurde ggf. 2017 eine XXXX festgestellt, ebenso, die Symptome einer XXXX festgestellt - es liegt aber nur S1 des Befundes vor. Wie wird der BF 5 behandelt?
BF 2: Ja, er ist XXXX.
R: Ich habe nur Seite 1 des Befundes. Wie wird XXXX behandelt?
BF 2: Man hat gesagt, dass er unter Beobachtung bleibt und man wollte keine Medikamente verschreiben.
R: Bei BF 4 wurde eine XXXX, eine XXXX und XXXX festgestellt. Sie bekommt XXXX) und sollte altersadäquat beschäftigt werden. Was möchten Sie dazu angeben?
BF 2: Nein, aber ich möchte sehr, dass sie sich gut entwickelt und dass man sich darum kümmert. Wissen Sie, sie wird immer älter und ihr Zustand verschlechtert sich. Sie hat schon besser gesprochen, als sie jetzt spricht. Manchmal kann sie nicht einmal sagen, was sie will.
R: Aber in XXXX ist Ihre Tochter nicht?
BF 2: Nein.
R: Ausweislich der von Ihnen vorgelegten Befunde wurde aus dem XXXX 2013 wurden diese Erkrankungen bereits in der Russischen Föderation diagnostiziert und behandelt. BF 4 wurde als XXXX Kind anerkannt. Ist das richtig?
BF 2: Ja. Man hat schon vor ihrem 3. Lebensjahr festgestellt, dass etwas nicht so ist, wie es sein sollte. Aber die Ärzte haben gemeint, dass es keine genetische Erkrankung ist und sich das wieder gibt mit dem Wachstum, aber es ist nicht besser geworden. Als sie 11 Jahre alt wurde, haben wir die Dokumente für die Feststellung der Invalidität eingereicht.
R: Wie wurden BF 4 im Herkunftsstaat behandelt?
BF 2: Sie war oft in der XXXX. Ich war mit ihr. Hier gibt man nicht so viele Spritzen, aber in Russland spritzt man sehr viel. Ich kann sogar einige Medikamente nennen.
R: Also wurde sie in Russland auch behandelt.
BF 2: Selbstverständlich.
R: Gab es Probleme bei der Behandlung?
BF 2: Man musste immer Geld bezahlen und man musste auch immer die Fachleute suchen.
R: Ausweislich der Anfragebeantwortung von XXXX sind sowohl Physiotherapie, als auch der Wirkstoff des Medikamentes XXXX, den Ihre Tochter benötigt, sowohl in der Russischen Föderation als auch in Tschetschenien verfügbar, ebenso die Behandlung durch XXXX ist aber nur im eingeschränkten Ausmaß verfügbar.
BF 2: Ja, im Krankenhaus ist es schrecklich. Die Psychiater sind bei uns schrecklich. Ich würde meine Tochter niemals dort lassen.
R: Warum sind Sie 2013 aus der Russischen Föderation ausgereist?
BF 2: Mein Mann wurde zusammengeschlagen und dann haben wir beschlossen, dass wir dort nicht mehr bleiben können.
R: Das heißt, Sie sind wegen der Gründe Ihres Mannes ausgereist?
BF 2: Ja.
R: Hatten Sie in der Russischen Föderation selbst jemals Probleme mit staatlichen Behörden (zB der Polizei) Ihres Herkunftslandes?
BF 2: Nein.
R: Wurden Sie jemals aufgrund Ihrer Rasse, Nationalität bzw. Zugehörigkeit zu einer best. sozialen Gruppe verfolgt?
BF 2: Nein.
R: Wurden Sie aus religiösen Gründen verfolgt?
BF 2: Nein.
R: Haben Sie sich im Herkunftsland politisch betätigt und/oder waren Säe Mitglied einer politischen Partei oder Bewegung?
BF 2: Nein.
R: Haben Ihre Kinder eigene Fluchtgründe?
BF 2: Ich kann nur über meinen älteren Sohn sprechen. Er ist ja jetzt schon erwachsen. Als wir weggefahren sind, war er schon 18. Wir hatten Angst, dass die Bedrohung auf ihn übergeht. Meine Tochter war auch schon größer und ich konnte sie nicht auf die Straße gehen lassen. Sie schaut nicht krank aus. Ich hatte immer Angst um sie. Man hat gemerkt, dass sie die Aufmerksamkeit der Männer erregt, auch wenn ich dabei war. Auch wenn ich mit ihr unterwegs war, haben sie versucht, mit ihr ins Gespräch zu kommen. Wenn man mit ihr spricht, dann merkt man, dass ihr etwas fehlt. Wenn man ihr etwas antut, dann könnte sie nicht davon erzählen.
R: Wurde ihr bereits etwas angetan oder ist das eine Befürchtung?
BF 2: Nein, man hat ihr noch nichts angetan, aber es hat solche Vorfälle gegeben. Kranke Mädchen werden dort vergewaltigt. Das ist meine Angst.
R: Was würde Sie im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat konkret erwarten?
BF 2: Ich habe Angst, dass die Leute unserer Familie etwas antun.
R: Wen meinen Sie mit ‚die Leute'?
BF 2: Die Leute, die ständig Geld von uns bekommen haben.
R: Ab wann haben die Leute ständig Geld von Ihnen gefordert?
BF 2. Als wir in unser[...] Geschäft gearbeitet haben. Ich weiß, dass mein Mann einige Male Geld gezahlt hat.
R: Das heißt, Sie sprechen von Zeitraum 2007 bis 2011.
BF 2: Ich bin jetzt sehr aufgeregt, deswegen kann ich keine genauen Jahresangaben machen.
R: Aber das Geld wurde gefordert, während Sie das Geschäft hatten, habe ich das richtig verstanden?
BF 2: Ja.
R: Danach auch noch?
BF 2: Ja mein Mann wurde ja richtig zusammengeschlagen, aber da haben wir das Geschäft nicht mehr gehabt.
R: Wurde das Geld vor und nach der Geschäftsschließung von denselben Leuten gefordert?
BF 2: Nein, unterschiedlich, als wir das erste Geschäft hatten, haben wir das Geld anderen Leuten gezahlt
R: Was meinen Sie mit dem ersten Geschäft. Wann gab es den Wechsel betreffend d[ie] Leute, die das Geld gefordert haben?
BF 2. Die Leute sind bis zur Schließung des Geschäftes gekommen. Sie haben uns auch die Ware weggenommen. Mein Mann hat mir nicht alles erzählt, aber wie ich dort gearbeitet habe, sind Leute gekommen und haben uns die Waren weggenommen.
R: Vor welchen Leuten fürchten Sie sich jetzt, von denen die kamen, wie das Geschäft noch offen war, oder vor den Leuten, die danach kamen?
BF 2. Als wir das Geschäft hatten, haben wir das Geschäft wegen den Leuten schließen müssen und nach der Schließung haben die gleichen Leute Geld verlangt und ich habe Angst vor den Leuten.
R: Also immer vor den Leuten, die Geld von Ihnen wollten, als sie das Geschäft noch hatten. Habe ich das jetzt richtig verstanden?
BF 2: Ja.
R: Wer konkret sollte Ihnen, warum konkret, etwas antun wollen?
BF 2: Als mein Mann das erste Geschäft aufgemacht hat, hat er mit XXXX gearbeitet. Dann gab es einen Krieg zwischen XXXX und der Regierung. Ich wollte nicht immer die Familiennamen nennen. Die XXXX-Familie war auf der Flucht. Ihre Häuser wurden in Brand gesetzt. Die Brüder wurden umgebracht. Die XXXX haben eine eigene Armee gehabt. Da ging es um die Macht. Das war eine Banditenvereinigung und als die Probleme begonnen haben, nach einem oder zwei Jahren haben wir dann Probleme wegen ihnen bekommen. Man hat gefragt, wo sie sich verstecken und diese Information von uns gefordert und dann hat man von uns Geld verlangt. Andere Leute haben dann Geld verlangt und vor diesen Leuten habe ich jetzt Angst.
R: Was würde passieren, wenn Sie (hypothetisch) an einen anderen Ort in der Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens zurückkehren müssten, zB nach XXXX, wo auch Ihr Bruder XXXX 2011/2012 lebte ,oder einer der Städte, wo Ihr Mann bereits gelebt hat?
BF 2: Man hätte uns leicht finden können.
R: Waren Sie in Österreich jemals einer Bedrohung ausgesetzt?
BF 2: Nein, in Österreich nicht.
R: War Ihre Familie in Ihrer Abwesenheit einer Bedrohung ausgesetzt, Ihre Schwestern?
BF 2. Ich weiß es nicht, nein, sie haben das zumindest mir nicht mehr gesagt.
BFV: Keine Fragen.
R fragt die BF 2, ob sie die Dolmetscherin gut verstanden habe; dies wird bejaht.
[...]
R: Wurde das rückübersetzt was Sie vorher angegeben haben oder wollen Sie Korrekturen anbringen?
BF 2: Im Protokoll vom 28.03.2018 gebe ich an: Auf Seite 52 muss es heißen, XXXX, nachdem wir ins Lager gekommen sind. Zu Seite 59 gebe ich an, dass das nicht 2005 oder 2006, sondern 2006 oder 2007 war.
BFV: Zu Seite 63 gebe ich an, er war Teenager und nicht Teammanager. Er war zwei bis drei Tage im Geschäft.
[...]
R: Was wollten Sie noch abschließend anmerken?
BF 2. Ich wurde ja gefragt, wo wir gelebt haben, wie haben zuerst in XXXX gelebt und sind dann in ein eigenes Haus nach XXXX gezogen. Wir haben dort nicht lange gelebt, vielleicht XXXX lang, solange ich das XXXX gehabt habe. Das habe ich XXXX gemacht. Dann sind wir nach XXXX gezogen. Das habe ich vergessen zu erwähnen. Das ist alles."
Die Vertreterin der Beschwerdeführer gab Folgendes an:
"BF V: Im Hinblick auf die Verfügbarkeit von Medikamenten und medizinischer Behandlung im Herkunftsstaat möchte ich auf meine Stellungnahme in Bezug auf die BF 8 verweisen {27.03.2018). Betreffend den BF 1 möchte ich die in der Beschwerde beantragte Einholung eines fachärztlichen Gerichtsgutachtens zum Beweis für die im Frühjahr 2013 erlittene Folter, bei dem es unter anderem Brüche von zwei Rippen und eines Fußes gab, aufrecht erhalten.
R: Wie meinen Sie, dass durch dieses Gutachtes der Grund für die Brüche festgestellt werden kann? Bei jemandem, der an einem Krieg beteiligt war und die vom BF angegebenen Berufe ausübt, sind derartige Verletzungen nicht auszuschließen.
BFV: Ohne jetzt ein Facharzt zu sein, gehe ich davon aus, dass ein Gerichtssachverständiger feststellen kann, ob die angegebenen Verletzungen im angegebenen Zeittraum entstanden sind und ob diese auf Gewalteinwirkung durch Schläge oder durch zum Beispiel einen Unfall zurückzuführen sind.
R: Ich gehe davon aus, dass es zu jedem Knochenbruch einer Gewalteinwirkung bedarf.
BFV: Aber das Gutachten könnte feststellen, ob so etwas möglich ist. Auch wieder aus laienhafter Sicht möchte ich darauf hinweisen, dass meines Wissens posttraumatische Belastungsstörungen keinen chronologischen Krankheitsverlauf nehmen und festhalten, dass aus allen vorgelegten Befunden übereinstimmend eine posttraumatische Belastungsstörung festgestellt wurde.
R: Laut den Gutachten träumt BF 1 von XXXX. Halten Sie Ihren Antrag auf Einholung eines psychiatrischen Gutachtens, ob die posttraumatische Belastungsreaktion auf die fluchtauslösenden Ereignisse zurückzuführen ist, aufrecht?
BFV: Nein.
[...]
BFV: Im Hinblick auf die Familie XXXX möchte ich den Artikel vorlegen, der als Beilage zum Protokoll genommen wird, aus dem hervorgeht, dass XXXX angeblich im Jahr 2016 versucht habe, XXXX zu ermorden, sowie dass XXXX als seinen gefährlichsten Feind ansieht,
Es wird erwähnt, dass XXXX und XXXX zwar formal im August 2010 ihre Versöhnung bekannt gaben, dass aber tatsächlich die Feindschaft weiterbesteht."
Der Drittbeschwerdeführer gab bei seiner niederschriftlichen Einvernahme am 29.03.2018 Folgendes zu Protokoll:
"R: Sie waren 18 Jahre alt, als sie aus der Russischen Föderation ausreisten. Warum sind Sie 2013 aus der Russischen Föderation ausgereist?
BF 3: Damals hat man mir nicht gesagt, warum wir ausreisen müssen. Man hat mir nur gesagt, dass wir ausreisen müssen. Man hat mir damals nichts gesagt. Die letzten zwei Jahre habe ich bei den Großeltern gelebt und war vorwiegend am Wochenende bei meinen Eltern zuhause.
R: Warum haben Sie bei Ihren Großeltern gelebt?
BF 3: Das war in der Nähe meiner Schule und so konnte ich schneller in die Schule kommen. Meine Tante ist Lehrerin und sie hat mir auch beim Lernen geholfen.
R: Welche Ausbildung haben Sie in der Russischen Föderation gemacht?
BF 3: Ich habe elf Jahre Grundschule gemacht. Bei uns gibt es keine Ausbildung in der Schule.
R: Wann haben Sie die Grundschule abgeschlossen?
BF 3: 2013, am 25.06.2013.
R: Dh, Sie sind innerhalb von einem Monat nach Schulabschluss ausgereist.
BF 3: Ich glaube, dass wir gleich nach der Schule weggefahren sind. Mein Großvater hat sich unterwegs schlecht gefühlt und wurde in XXXX operiert.
R: Hatten Sie in der Russischen Föderation selbst jemals Probleme mit staatlichen Behörden (zB der Polizei)?
BF 3: Nein.
R: Wurden Sie aufgrund Ihrer Rasse, Nationalität bzw. Zugehörigkeit zu einer best, sozialen Gruppe verfolgt?
BF 3: Nein.
R: Wurden Sie aus religiösen Gründen verfolgt?
BF 3: Nein.
R: Haben Sie sich im Herkunftsland politisch betätigt und/oder waren Sie Mitglied einer politischen Partei oder Bewegung?
BF 3: Ich war 18 Jahre alt. Ich habe mich mit so etwas nicht beschäftigt, ich wollte nur die Schule abschließen.
R: Was würde Sie im Falle einer Rückkehr in [I]hren Herkunftsstaat konkret erwarten?
BF 3: Die Leute, die meinen Vater verfolgt haben, machen vor nichts Halt, ich glaube, dass sie mich dazu benützen werden, um ihn zu finden. Solche Vorfälle hat es schon gegeben. Der Vater meines Schulfreundes war einige Jahre verschwunden.
R: Wer konkret sollte Ihnen, warum konkret, etwas antun wollen?
BF 3: Ich weiß nicht, wer genau das ist, meine Eltern haben mir das nicht gesagt.
R: Was wissen Sie von den Leuten, die Ihren Vater verfolgt haben?
BF 3: Ich habe erst hier erfahren, dass ihm die Leute ein Bein gebrochen haben. Damals hat man mir gesagt, dass ihm in der Arbeit ein Schrank auf das Bein gefallen ist.
R: Haben Sie selbst Verfolgungshandlungen gegen ihren Vater wahrgenommen?
BF 3: Persönlich habe ich das nicht gesehen, ich habe nur das gesehen, was ihm passiert ist.
R: Was meinen Sie damit, dass Sie nur gesehen haben, was ihm passiert äst?
BF 3: Einmal kam er von der Arbeit mit einem gebrochenen Bein. Als wir in XXXX waren, ist er für drei Monate verschwunden. Genau weiß ich nicht, wie lange das war. Das war vor fünf Jahren...
R: Haben Sie in der Zeit, als Ihr Vater verschwunden war, Kontakt mit Ihm gehabt? Per Telefon?
BF 3: Nein.
R: Ist das nicht ungewöhnlich: Ihr Vater verschwindet für drei Monate und Sie versuchen nicht, ihn zu erreichen?
BF 3: Ich wusste ja nicht, wo er ist und was mit ihm passiert ist, aber ich habe mir damals große Sorgen um ihn gemacht. Einmal hat eine XXXX meine XXXX kontaktiert und hat uns gesagt, dass der XXXX in Tschetschenien ist und dass mit ihm alles ok ist. Das ist alles.
R: Was würde passieren, wenn Sie (hypothetisch) an einen anderen Ort in der Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens zurückkehren würden, zB nach XXXX, wo auch Ihr Onkel XXXX lebte?
BF 3: Die Leute finden überall die Leute, die Sie suchen. Vor kurzem gab es sogar hier in XXXX einen Vorfall. Es wurde hier jemand gefunden und umgebracht.
R: Waren Sie in Österreich jemals einer Bedrohung ausgesetzt?
BF 3: Hier nicht, nein.
R: Was meinen Sie mit "hier nicht"? Waren Sie woanders einer Bedrohung ausgesetzt?
BF 3: Nein, ich wurde nirgends bedroht.
R: Haben Sie jemals außerhalb von Tschetschenien gelebt?
BF 3: Ich bin XXXX geboren und habe dort bis 2007 gelebt. Ich bin mir nicht ganz sicher, ob es 2006 oder 2007 war, aber ich erinnere mich, dass ich die fünfte Klasse in Tschetschenien besucht habe. Ich war jedes Jahr zwei oder drei Monate im Krankenhaus wegen meiner gesundheitlichen Probleme.
R: Bei Ihnen wurden laut den dem Gericht vorgelegten Befunden folgende Erkrankungen festgestellt: Laut den russischen Befunden waren Sie 2012 in der Internen Abteilung stationär aufgenommen. Sie hatten zudem eine XXXX, sie schielen und schnarchen und waren wegen einer fraglichen XXXX (die aber laut dem letzten Befund nicht diagnostiziert wurde) in Behandlung gewesen. Möchten Sie dazu etwas angeben?
BF 3: Bis jetzt habe ich noch Probleme mit den Augen, ich brauche noch eine Operation, wenn die Brille nicht hilft.
R: Sie tragen keine Brille!
BF 3: Ich trage sie, wenn ich lese, sonst bekomme ich starke XXXX. Ich kann nur mit einem Auge konzentriert etwas sehen, damit will ich sagen, ich muss mich konzentrieren, um mit beiden Augen zu sehen, deswegen brauche ich die Brille.
R: Die Nierenentzündung wurde laut dem letzten Befund nicht diagnostiziert, es bestand nur der Verdacht darauf.
BF 3: Bei der letzten Kontrolle sagte man mir, dass alles ok ist, aber es kann wiederkommen. Man hat mir gesagt, dass ich bis zum 30. Lebensjahr besonders gefährdet bin. Dann ist der Körper gänzlich ausgebildet.
R: Wie behandeln Sie ihre Nieren derzeit?
BF 3: Derzeit gibt es keine Behandlung. Ich kann nicht alles essen. Wenn ich Chips esse oder ähnliches dann kann es wiederkommen.
R: Dh Sie haben einen Ernährungsplan.
BF 3: Ja.
R: Brauchen Sie sonst derzeit Behandlungen?
BF 3: Ich habe Schlafprobleme. Ich war beim Neurologen. Man hat mich jetzt zum Internisten überwiesen, damit mein Blutdruck überprüft wird. Dieser beträgt manchmal 170/100 oder 180/100. Ich habe auch ständig XXXX, die nicht vergehen. Jetzt nehme ich ein Arzneimittel ein. Es heißt XXXX und ich nehme Nasentropfen. (Anmerkung: Ich habe vergessen anzugeben, dass ich Hautprobleme habe. Daher habe ich ein spezielles Shampoo und Salben. Das hat erst hier begonnen, als wir den zweiten Monat[...] in Neumarkt gelebt haben. Man sagte mir, dass das wegen dem Stress ist.)
R: XXXX ist laut MEDCOI auch in der Russischen Föderation, auch in Tschetschenien verfügbar, blutdrucksenkende Medikamente ebenfalls, wie im Verfahren ihres Großvaters festgestellt wurde.
BF 3: Ich nehme diese Medikamente seit meinem 12. Lebensjahr.
R: Ihr Onkel XXXX erwähnte einen Spitalsaufenthalt. Warum waren Sie im Krankenhaus?
BF 3: Ich hatte die zweite Nasen Op. In Russland wurde sie falsch gemacht. Man hat mich das zweite Mal operiert.
R: Brauchen Sie aktuell Behandlung wegen Ihrer Nase?
BF 3: Nein, aber ich habe Polypen in der Nase, und ich denke, dass sie entfernt werden müssen. Ich denke, dass ich deswegen Atemprobleme habe. Ich habe Atemprobleme.
R: Gab es abgesehen von der Nasenoperation Probleme bei der Behandlung in der Russischen Föderation?
BF 3: Ich habe vorwiegend eine rein medikamentöse Behandlung bekommen, aber auf Grund der OP in der Russischen Föderation wurden meine Muskel[n] geschwächt und deswegen geht das eine Auge auf die Seite. Zuerst ging das Auge auf die eine Seite und nach der OP wurde der Muskel so geschwächt, dass das Auge auf die andere Seite gewandert ist.
R: Sie sind jetzt XXXX Jahre alt. Seit wann halten Sie sich in Österreich auf?
BF 3: Seit ich XXXX bin. Nach ein paar Monaten hier bin ich XXXX geworden.
R: Haben Sie seit Ihrer Asylantragstellung in Österreich das Bundesgebiet einmal verlassen?
BF 3: Nein.
R: Wie lange haben Sie sich in XXXX aufgehalten, bevor Sie nach Österreich eingereist sind?
BF 3: Wir waren dort ca. 6-7 Tage, so genau weiß ich es nicht. Wahrscheinlich waren es fünf Tage. Und dann sind wir hierhergekommen.
R: Gab es Probleme auf der Reise von [I]hrem Herkunftsort nach Österreich?
BF 3: Als wir in XXXX waren, hat sich meine XXXX schlecht gefühlt. Wir sind dort stehen geblieben, es war noch hell. Meine XXXX sind weitergefahren. Wir waren dort bei der Straße. Dort gab es eine Bank und Bäume. Es hat jemand meinen XXXX gerufen. Er ist hingegangen. Er hat gesagt, dass er wegfahren wird und dass uns jemand anrufen wird. Wir wurden dann zu einer Wohnung gebracht und haben dort ca. 5 Tage gebracht. Mein XXXX kam aber nicht mehr und wir sind dann hierhergekommen. Das war am 11.07.2013.
R: Besitzen Sie außer de[m] asylrechtlichen Aufenthaltstitel in Österreich noch ein weiteres Aufenthaltsrecht?
BF 3: Nein.
R: Ihr Verfahren wurde am 20.11.2013 in Österreich zugelassen. Laut dem Akt waren Sie XXXX in einem Quartier der Grundversorgung in XXXX untergebracht, XXXX und seit August 2014 in XXXX. Ist das korrekt?
BF 3: In Taufkirchen waren wir sechs Monate lang. Diese Zeit kenne ich genau. Ich glaube, die Daten stimmen, aber so genau weiß ich es nicht. Ich bin mir nicht sicher, wann wir von XXXX weggefahren sind.
R: Wovon bestreiten Sie Ihren Lebensunterhalt, seit Sie in Österreich sind?
BF 3: Wenn in der Pension etwas notwendig ist, helfe ich dort mit, meine Mutter arbeitet dort als Putzfrau.
R: Dh Sie leben von Grundversorgung?
BF 3: Ja.
R: Haben Sie in Österreich bislang eine Berufstätigkeit oder ehrenamtliche Tätigkeiten ausgeübt?
BF 3: Ich habe hier kostenlos geholfen. Zu uns in die Pension sind ältere Leute gekommen, die Hilfe gebraucht haben. Man musste vom Garten Holzbretter transportieren. Man wollte mir Geld zahlen, aber ich wollte kein Geld. Bei uns ist das nicht üblich, von älteren Leuten Geld zu nehmen, wenn man ihnen hilft.
R: Wie oft haben Sie solche Hilfe geleistet?
BF 3: Das war nur einige Male so, jeweils zwischen 0,5 und 1,5 h. In der Pension helfe ich als Hausmeister und gehe auch dolmetschen.
R: Sind Sie arbeitsfähig?
BF 3: Ja.
R: Sie gaben in der niederschriftlichen Einvernahme am 17.07.2014 an, dass Sie wie Ihr Vater bei XXXX arbeiten könnten. Der sagt, dass er nicht bei XXXX arbeitet!
BF 3: Man hat mich nicht richtig verstanden. Ich habe gesagt, dass wir dort arbeiten können, wenn wir das können, weil mein Onkel früher dort gearbeitet hat.
R: Welche Bildungsmaßnahmen haben Sie in Österreich gesetzt?
BF 3: Ich habe den Deutschkurs A1 abgeschlossen und A2.1. Die Prüfung wird im nächsten Monat stattfinden. Ich habe die Prüfung nicht gleichgemacht, weil sie Geld kostet. Ich wollte XXXX lernen. Man sagte mir, dass ich davor das Deutschkursniveau B 1 haben muss und die Prüfung haben muss.
R: Haben Sie den Hauptschulabschluss gemacht? Eine Berufsreifeprüfung?
BF 3: Nein, ich habe die ganze Schule in der Russischen Föderation gemacht, daher kann ich nicht hier in die Schule gehen.
R: Es ist nur ein Deutschkurs auf dem Niveau A1.2-A.2.1. aus dem Jahr 2015 und ein Deutschkurs auf dem niedrigeren Niveau A1 aus dem Jahr 2016 aktenkundig - aber kein Deutschzertifikat!
BF 3: Die Prüfung habe ich noch nicht gemacht, die muss ich erst nächsten Monat machen. Den A1-Kurs habe ich gemacht, weil es in XXXX keinen anderen Kurs gibt.
R: Das heißt, Sie haben auch das Zertifikat A1 nicht.
BF 3: Nein, aber man hat mir gesagt, dass ich sofort die A2-Prüfung machen kann. Dadurch mache ich beides zusammen.
R: Sprechen Sie Deutsch? (BF wird ohne Unterstützung durch D aufgefordert, Fragen zum Namen, der Herkunft, etwaigen Hobbies oder der Familie zu beantworten)
R stellt fest, dass BF 3 gute Deutschkenntnisse aufweist.
R: Wie verbringen Sie den Alltag?
BF 3: In der Früh mache ich etwas Sport und gehe laufen. Nach dem Duschen gehe ich mit Freunden spazieren, wenn ich nicht im Kurs bin. Die letzten zwei Monate war ich nicht bei XXXX, weil [ic]h das letzte Mal Nierenschmerzen war. Nächste Woche fange ich nochmal an. Nächsten Monat habe ich die Prüfung für den grünen Gürtel. Vor Sonn- und Feiertagen gehe ich mit Freunden aus. Mein Freund hat eine Kfz-Werkstatt, ich komme zu ihm und schaue ihm zu und lerne. Aber nicht jeden Tag, nur ein paar Mal pro Woche.
R: Dh. Sie sind Mitglied einem Verein?
BF 3: Ja, seit 1,5 - 2 Jahren und in einem Fitnessclub bin ich auch, jetzt das 2. Jahr.
[...]
BF: Am Freitag und Samstag gehe ich mit Freunden auch ins Jugendzentrum um Billiard- oder Tischtennis zu spielen. Manchmal helfe ich dort auch.
R: Haben Sie Bekannte und Freunde in Österreich und wenn ja, wie gestaltet sich der Kontakt mit diesen?
BF 3: Jan, mit ihm bin ich immer zusammen, wir gehen ins Jungendzentrum und zum Fußball. XXXX, ein Tschetschene, gehört auch zu der Gruppe. Mit XXXX gehe ich zu XXXX. XXXX ist die Freundin von XXXX; wir gehen manchmal zusammen in die Disko. XXXX, ist der mit der KFZ-Werkstätte, er ist aus Tschetschenien. Das sind nicht alle meine Freunde, aber die engsten Freunde.
R: Leben Sie in Österreich alleine oder mit jemanden zusammen?
BF 3: Ich lebe mit meinen Eltern, Geschwistern und Großeltern zusammen.
R: Sind Sie verheiratet oder leben Sie in einer Lebensgemeinschaft?
BF 3: Derzeit habe ich keine Freundin mehr.
R: Haben Sie in Österreich noch weitere Verwandte und wie sieht der Kontakt zu ihnen aus?
BF 3: Mein Onkel und seine Familie leben hier. Ich glaube, es gibt auch eine Cousine der Mutter, aber mit der gibt es keinen Kontakt.
R: Wie war der Kontakt mit Ihrem Onkel XXXX und seiner Familie, als Sie noch in der Russischen Föderation lebten und er in Österreich, also seit 2007?
BF 3: Kontakt gab es nur, wenn er Opa und Oma angerufen hat, weil ich auch dort war, aber Kontakt mit mir gab es nicht.
R: In welcher Sprache unterhalten Sie sich mit Ihren Verwandten?
BF 3: Mit dem Onkel unterhalte ich mich auf Tschetschenisch, mit den Tanten in Tschetschenien und meinen Eltern rede ich Russisch und mit meinen Großeltern Russisch und Tschetschenisch, mit der Großmutter vorwiegend Tschetschenisch. Mit meinem Bruder rede ich russisch und deutsch, weil er es lernen muss, mit der Schwester tschetschenisch, aber sie versteht schlecht.
R. Wie ist Ihr Kontakt mit Onkel XXXX, seit Sie in Österreich sind?
BF 3: Manchmal kommt er zu Opa und Oma, manchmal kontaktiere ich ihn selbst und manchmal komme ich zu ihm auf Besuch.
R; Seit wann haben Sie mit Ihren Großeltern zusammengelebt?
BF 3: Von der 10.-11. Klasse. Nicht die ganze Zeit über, aber in der Zeit habe ich vorwiegend bei ihnen gelebt. In den Ferien war ich in XXXX bei den anderen Großeltern.
R: Hatten Sie auch Kontakt zur Tante und zum Onkel väterlicherseits gehabt?
BF 3: Sicher. Ich bin zu Ich[...]nen zu Besuch gefahren, in den Ferien.
R: Wie sah die Beziehung zu Ihren Tanten mütterlicherseits aus?
BF 3: Tante XXXX hat vorwiegend bei den Großeltern gelebt und Tante XXXX war entweder bei der Scheidung oder zurück bei ihrem Mann. Immer wieder. Das hat sich nicht geändert.
R: Wovon haben Sie in der Russischen Föderation ihren Lebensunterhalt bestritten?
BF 3: Ich habe nicht gearbeitet, mein Vater hat gearbeitet.
R: Haben Sie in seinem Geschäft mitgearbeitet?
BF 3: Nein, hin und wieder war ich dort, aber ich habe dort nicht gearbeitet. Ich habe ein Gymnasium besucht, da musste ich viel lernen. Ich habe war krankheitsbedingt oft nicht in der Schule, daher musste ich umso intensiver lernen.
R: Welche Sprachen sprechen Sie?
BF 3: Tschetschenisch, Russisch, XXXX (ein bisschen) und Englisch kann ich verstehen, dh nicht alles, aber hin und wieder verstehe ich etwas, wenn man etwas auf Englisch zu mir sagt. Und jetzt rede ich auch Deutsch.
R: Wie haben Sie in der Russischen Föderation Ihre Freizeit verbracht?
BF 3: Ich bin vorwiegend mit meinen Freunden spazieren gegangen. Ich habe nicht trainiert. Zwischen ca. 10 und 12 Jahren bin ich XXXX.
R: Halten sie von hier aus Kontakt zu ihren Freunden?
BF 3: In Tschetschenien habe ich keine Freunde. Zwei Freunde sind in XXXX, einer im XXXX, in der Nähe von XXXX, einer in XXXX, weil er dort studiert und einer studiert an der Uni in XXXX. Manchmal schreibe ich mit Ihnen über XXXX.
R: Halten Sie von Österreich aus Kontakt mit Ihren Tanten und Onkeln?
BF 3: Manchmal rufe ich an oder ich kontaktiere sie über XXXX. Aber vorwiegend habe ich Kontakt mit der Tante und dem Cousin, der in XXXX ist. Das ist eine Tante väterlicherseits, wie auch der Cousin. Zuletzt habe ich aber vor fünf Monaten angerufen. Er arbeitet ständig, daher hat er keine Zeit.
R: Haben Sie Kinder?
BF 3: Nein.
R; Sind Sie in Österreich und Ihrem Herkunftsland strafgerichtlich unbescholten?
BF 3: Ich bin unbescholten.
R: Sind sie auf andere Art und Weise mit der österreichischen Rechtsordnung in Konflikt geraten?
BF 3: Nein. Obwohl: Ich hatte eine Monatskarte für die Öffis, während ich den Kurs in XXXX hatte. Ich habe die Karte zuhause vergessen und die Strafe gleich bezahlt. Ich kann mich nicht erinnern, dass sonst noch etwas gewesen wäre.
R: Haben Sie die Dolmetscherin gut verstanden?
BF 3: Ja.
[...]
R: Wurde das rückübersetzt was Sie vorher angegeben haben oder wollen Sie weitere Korrekturen anbringen?
BF 3: Es wurde alles korrekt protokolliert. Ich möchte anmerken, dass ich nicht zuhause bl[ei]ben möchte; ich möchte arbeiten oder lernen - in eine Berufsschule oder an [der] Universität."
Die Beschwerdeführer legten in der fortgesetzten Verhandlung am 29.03.2018 Folgendes vor:
- RFE, 18.04.2017, Alleged Mastermind of plot to kill Kadyrow charged in absentia
- Empfehlungsschreiben der Sozialpädagogin des Jugendzentrums XXXX vom 23.02.2018 betreffend den Neuntbeschwerdeführer
- Empfehlungsschreiben des Zivildieners des Jugendzentrums XXXX vom 22.02.2018 betreffend den Neuntbeschwerdeführer
- Schreiben des XXXX vom 02.03.2018 betreffend die Mitgliedschaft des Drittbeschwerdeführers und des Fünftbeschwerdeführers
- Die beglaubigte Übersetzung des russischen Führerscheins des Erstbeschwerdeführers ausgestellt (umgetauscht) am 04.09.2012 von der Staatlichen Inspektion für Verkehrssicherheit der Republik XXXX für die Fahrzeugklassen B (seit 1999), C und D (seit 2002)
- Meldezettel des Erstbeschwerdeführers aus 2014
- EASO-Report, Russische Föderation, State Actors of Protection S 97-108
54. Das Bezirksgericht teilte am 03.04.2018 mit, dass kein Fall für die einstweilige Bestellung eines Sachwalters vorliege. Am 25.07.2018 langte hg. der Beschluss des Bezirksgerichts vom 19.07.2018 ein, mit dem die Zweitbeschwerdeführerin zur Sachwalterin der Viertbeschwerdeführerin bestellt wurde.
55. Im Rahmen des Parteiengehörs erstatteten die Beschwerdeführer am 16.08.2018 eine Stellungnahme, in der sie ausführten, dass ihren Informationen zufolge das Bezirksgericht XXXX das Gutachten betreffend die Viertbeschwerdeführerin direkt an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt habe. Es werde darauf hingewiesen, dass die minderjährigen Beschwerdeführer äußerst gut in Österreich integriert seien und dass dem Kindeswohl bei der Entscheidung maßgebliche Bedeutung zukommen müsse. Hervorgehoben werde weiters, dass sich der minderjährige Neuntbeschwerdeführer, der einen wesentlichen Teil seiner Kindheit in Österreich verbracht habe, mit seinen 15 Jahren jedenfalls nicht mehr im anpassungsfähigen Alter befinde und ihm daher - abgesehen von der ihm drohenden asylrelevanten Verfolgung und Bedrohung iSd Art. 2 und 3 EMRK - auch deshalb die Rückkehr in die Russische Föderation nicht zugemutet werden könne. Sie legten vor:
- Jahreszeugnis des Fünftbeschwerdeführers der 3. Klasse Volksschule. Demnach nimmt er am Religionsunterricht nicht teil, hat ein Sehr gut in Bildnerischer Erziehung, Befriedigend in Sachunterricht und Deutsch, im Übrigen die Note Gut. Er nahm an den verbindlichen Übungen Verkehrserziehung und Englisch sowie der unverbindlichen Übung Muttersprachlicher Zusatzunterricht Russisch teil.
- Bestätigung der Stadtgemeinde XXXX vom 10.08.2018 wonach der Erstbeschwerdeführer diverse Hilfsarbeiten bei Projekten der Stadtgemeinde XXXX erledigt habe. Er werde auf Grund seines handwerklichen Geschicks und seiner guten Sprachkenntnisse im Bereich Landschaftspflege eingesetzt. Er sei bei seinen Kollegen sehr beliebt und seine Arbeitsweise sei sehr zufriedenstellend
- Befund des XXXX vom 26.06.2018 betreffend den Siebtbeschwerdeführer, wonach dieser an XXXX leide, weshalb er seine Hörgeräte nicht trage
- Befund des LKH XXXX vom 08.04.2018 betreffend den Siebtbeschwerdeführer betreffend XXXX
- Radiologischer Befund vom 16.07.2018 betreffend den Siebtbeschwerdeführer betreffend XXXX
Das Bundesamt erstattete keine Stellungnahme.
56. Am 03.09.2018 erteilte das Bundesverwaltungsgericht dem Sachverständigen den Auftrag anzugeben, ob sich auf Grund der vom Siebtbeschwerdeführer am 16.08.2018 vorgelegten Befunde eine andere Antwort auf die vom Gericht gestellten Fragen ergibt.
Der Sachverständige führte am 10.09.2018 betreffend den Siebtbeschwerdeführer aus, dass dieser an einer offenbar schwer behandelbaren Altersschwerhörigkeit leidet, da er das vorhandene Hörgerät wegen Druckempfindlichkeit im Gehörgang nicht benützen könne, weiters an einer degenerativen Veränderung der Halswirbelsäule und einem XXXX Leide. Bei letzterer Diagnose handle es sich um ein zwar harmloses, aber äußerst unangenehmes Leiden, das mit Schwindel und Übelkeit bis zum Erbrechen einhergehen könne. Die Schwindelattacken seien allerdings nur kurzdauernd und üblicherweise selbstlimitierend. Ursache seien vermutlich losgelöste XXXX, tausendstel Millimeter kleine Ohrsteinchen, die in Bogengängen des Gleichgewichtsorgans im Innenhor Rutschens und diese Beschwerden hervorrufen. Fallbezogen ergebe sich auf Grund der neu vorgelegten Befunde keine Änderung des im Gutachten vom 25.03.2018 erstellten Kalküls. Welche Beeinträchtigungen sich dadurch in den vorgelegten Fragestellungen aus Sicht des Faches XXXX ergeben, müsste ein Sachverständiger aus diesem Fachgebiet beurteilen.
57. Mit Schriftsatz vom 11.09.2018 räumte das Bundesverwaltungsgericht den Parteien Parteiengehör zum Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 31.08.2018 ein, mit Schriftsatz vom 12.09.2018 zum Ergänzungsgutachten vom 10.09.2018. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführer behoben das ihnen durch Hinterlegung am Postamt zugestellte Parteiengehör nicht.
Das Bundesverwaltungsgericht gab dem Antrag auf Erstreckung der Frist zur Erstattung einer Stellungnahme durch die Beschwerdeführer nicht Folge.
58. Alle Beschwerdeführer erstatteten durch ihren Rechtsberater als gewillkürten Vertreter mit Schriftsatz vom 27.09.2018 eine Stellungnahme, in der sie ausführten, dass bei der Achtbeschwerdeführerin verschiedene, schwerwiegende Krankheiten vorliegen. Sie leide an massiven arteriosklerotischen Veränderungen an allen XXXX dargestellten XXXX. Als Folge habe sie 2013 einen XXXX erlitten und bereits davor zwei XXXX gehabt. Weiters bestehe eine beiderseitige XXXX mit XXXX im kleinen Kreislauf. Außerdem leide sie an einem XXXX, der seit 2014 XXXX sei. Es bestehen auch bereits eine beginnende XXXX und eine XXXX, die einer regelmäßigen Kontrolle und Therapie bedürfe, um eine XXXX zu vermeiden. 2011 habe das XXXX der Achtbeschwerdefürherin ab dem XXXX amputiert werden müssen. Das Absetzen der differenzierten konservativen Therapie hätte fatale Folgen. Dasselbe gelte das Aussetzen der XXXX. Jede körperliche und psychische Belastung, die zwangsweise mit einer Überstellung in die Russische Föderation verbunden wäre, stelle gemäß dem Gutachten eine möglicherweise lebensgefährliche Bedrohung des Gesundheitszustandes der Achtbeschwerdefürherin dar. Ein Transport wäre nur mittels eines Rettungsfahrzeuges in Begleitung eines Notarztes möglich, um im Notfall sofort aktiv eingreifen und das nächste Spital anfahren zu können. Im Falle der Achtbeschwerdeführerin liegen daher jedenfalls vom Vorliegen außergewöhnlicher Umstände - wie sie von der höchstgerichtlichen Judikatur gefordert werden - [vor], weshalb bereits die Abschiebung an sich zu einer Verletzung von Art.3 EMRK führen würde. Der ständigen Rechtsprechung des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes sowie des Europäischen Gerichtshofes für Menschrechte zufolge sei im Rahmen der Prüfung des Ausweisungsschutzes nach Art 3 EMRK im Zusammenhang mit fehlender medizinischer Behandlung im Herkunftsland neben der abstrakten bzw. theoretische Behandlungsmöglichkeit einer kranken Person auch auf die tatsächliche Behandlungsmöglichkeit abzustellen. Dabei müssen die finanziellen Mittel für die Beschaffung von Medikamenten, sowie das soziale und familiäre Netzwerk im Herkunftsland und die Distanz, welche zu diversen Behandlungszentren zurückgelegt werden muss, Berücksichtigung finden (VwGH 21.02.2017, Ra 2017/18/0008). Bereits die Abschiebung an sich und die damit verbundene körperliche und psychische Belastung würde die Achtbeschwerdeführerin einem realen Risiko aussetzen, unter qualvollen Umständen zu sterben.
Die vom Bundesverwaltungsgericht übermittelten Länderberichte verdeutlichen zudem, dass die Beschwerdeführer, insbesondere der Siebtbeschwerdeführer und die Achtbeschwerdeführerin unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Verhältnisse keinen tatsächlichen Zugang zu der für sie notwendigen (fach-)ärztlichen Versorgung in der Russischen Föderation haben. In weiterer Folge wird das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zum Gesundheitswesen und zur Situation von Rückkehrern auszugsweise wiedergegeben und daraus geschlossen, dass die Länderberichte somit die Glaubhaftigkeit des Vorbringens der Beschwerdefürher in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht bestätigen, wonach die Beschwerdeführer trotz der gesetzlichen Kostenfreiheit der Medikamente selbst für diese aufkommen haben müssen und es den Beschwerdeführern deshalb kaum mehr möglich gewesen sei, die notwendigen Medikamente zu finanzieren. Es bestehe somit vor dem Hintergrund der Länderberichte die Gefahr, dass die Beschwerdeführer, insbesondere die Siebtbeschwerdeführerin und der Achtbeschwerdeführer, tatsächlich keinen Zugang zu der benötigten medizinischen Behandlung hätte, was laut dem Gutachten fatale Folgen hätte. Da stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass die schwerkranken Siebt- und Achtbeschwerdeführer in der Russischen Föderation keinen faktischen Zugang zur notwendigen medizinischen Behandlung hätten, würde ihre Abschiebung auch deshalb zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen. Wie sich u.a. aus dem Gutachten vom 25.03.2018 ergebe, befinde sich die Achtbeschwerdeführerin im Rollstuhl und benötige bei der geringsten häuslichen und hygienischen Verrichtung fremde Hilfe. Das linke Bein der Achtbeschwerdeführerin sei bis zum Oberschenkel amputiert. Der Siebtbeschwerdeführer führe die zweimal täglich notwendige Injektion von Insulin sowie die mehrmals täglichen Blutzuckerkontrollen durch. Der Siebtbeschwerdefürher sei allerdings selbst stark gesundheitlich beeinträchtigt. Er leide an einer XXXX, einer XXXX und einem XXXX. Gemäß dem Gutachten vom 25.03.2018 könnte ein Absetzen der XXXX zu einer Verschlechterung der XXXX und XXXX Situation mit der Gefahr des Entstehens eines XXXX oder eines neuerlichen XXXX führen. Ohne die aktuelle medikamentöse urologische Therapie bestehe die Gefahr einer Harnverhaltung. Deshalb seien die Siebtbeschwerdeführerin und der Achtbeschwerdeführer insbesondere auf die tägliche umfassende Unterstützung und Pflege der Zweitbeschwerdeführerin angewiesen (siehe etwa den beigefügten Befund vom 24.09.2018). Dies haben der Siebtbeschwerdeführer und die Achtbeschwerdeführerin auch in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht angegeben. Die Zweitbeschwerdeführerin kümmere sich auch um den gesamten Haushalt des Siebtbeschwerdeführers und der Achtbeschwerdeführerin: Sie koche, wasche, räume für sie auf, begleite sie ins Spital etc. Auch im Heimatland seien der Siebtbeschwerdeführer und die Achtbeschwerdeführerin von der Zweitbeschwerdeführerin unterstützt worden. Es bestehe daher eindeutig ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Siebtbeschwerdeführer und der Achtbeschwerdeführerin einerseits und der Zweitbeschwerdeführerin andererseits. Die Zweitbeschwerdeführerin habe über Jahre bewiesen, dass sie bereit und in der Lage dazu sei, die Pflege und alltägliche Unterstützung ihrer Eltern zu übernehmen. Dabei komme ihr auch ihre medizinische Ausbildung zugute. Alle Beschwerdeführer leben in derselben Unterkunft und neben der alltäglichen Hilfestellung der Zweitbeschwerdeführerin und ihrer Familie gegenüber dem Siebtbeschwerdeführer und der Achtbeschwerdeführerin bestehe auch eine enge emotionale Bindung zwischen den Beschwerdeführern. Dies zeigt auch bereits die gemeinsame, insbesondere für den Siebtbeschwerdeführer und die Achtbeschwerdeführerin, äußerst beschwerliche Flucht. Es bestehe daher eindeutig ein schützenswertes Familienleben zwischen allen Beschwerdeführern. In diesem Zusammenhang werde auch auf die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes verwiesen, wonach die besonders geschützte Verbindung auch zwischen Eltern und volljährigen Kindern nur unter außergewöhnlichen Umständen als aufgelöst betrachtet werden könne und somit im Allgemeinen ein schützenswertes Familienleben zwischen diese Personen bestehe.
Die Zweitbeschwerdeführerin sei um ihre Integration in Österreich bemüht. Sie sei in der Lage, sich auf Deutsch im Alltag zu verständigen, übe Renumerationstätigkeiten in ihrer Unterkunft aus und sei arbeitswillig. Ihre Integrationsbemühungen müssen jedenfalls vor dem Hintergrund der täglichen Pflege und Unterstützung ihrer Eltern, der Sorge um die XXXX Viertbeschwerdeführerin, die minderjährigen Fünft- und Schtsbeschwerdeführer und der ebenfalls bestehenden gesundheitlichen Probleme der Zweitbeschwerdeführerin gewürdigt werden.
Auch der Erstbeschwerdeführer verrichtet Renumerationstätigkeiten in der Unterkunft und wolle, im Falle der Erteilung eines Aufenthaltsrechts, einer Arbeit, welche die Selbsterhaltungsfähigkeit herbeiführe, nachgehen. Berücksichtigt werden müsse weiters, dass der Erstbeschwerdeführer an einer XXXX leidet.
Die Integration des Drittbeschwerdeführers ist bereits weit fortgeschritten: er spreche gut Deutsch, verrichte Renumerationstätigkeiten in seiner Wohnsitzgemeinde, dolmetsche ehrenamtlich in seiner Unterkunft, mache in seiner Freizeit XXXX und verfüge über enge Freundschaften in Österreich. Auch unterstütze er, insbesondere aufgrund seiner guten Deutschkenntnisse, die anderen Beschwerdeführer im Alltag. Er habe bereits vor der Ausreise und auch in Österreich mit seinen Eltern und Geschwistern im gemeinsamen Haushalt gewohnt und habe eine enge Beziehung zu diesen.
Bei der Viertbeschwerdeführerin seien u.a. XXXX XXXX, XXXX festgestellt worden. Aufgrund ihrer XXXX sei sie besachwaltet und auf Unterstützung durch ihre Familie angewiesen. In Österreich erhalte sie die erforderlichen Therapien und Behandlungen.
Der Fünftbeschwerdeführer besuche die Schule in Österreich und mache in seiner Freizeit XXXX; auch er verfüge über Freundschaften in Österreich und sei bereits sehr gut in seiner Klasse integriert. Hinsichtlich des Fünftbeschwerdeführers werde anbei ein aktueller medizinischer Befund des Landeskrankenhauses XXXX vom 31.08.2018 übermittelt.
Der Neuntbeschwerdeführer sei ebenfalls bereits sehr gut in Österreich integriert: Er mache derzeit seinen Pflichtschulabschluss über das BFI, spreche bereits sehr gut Deutsch und habe viele österreichische Freunde; er unterstütze den Siebtbeschwerdeführer und die Achtbeschwerdeführerin nach seinen Möglichkeiten im Haushalt. Es werde an dieser Stelle auf die Stellungnahme vom 16.08.2016 verwiesen, in der dargelegt wurde, dass sich der Neuntbeschwerdeführer nicht mehr im anpassungsfähigen Alter befinde.
Weiters bestehe zwischen den Beschwerdeführern einerseits und dem Zeugen, dem Sohn des Siebtbeschwerdeführers und der Achtbeschwerdeführerin, und dessen Familie, sowie den Beschwerdeführern andererseits, ein sehr enger und guter Kontakt. Er besuche die Beschwerdeführer regelmäßig.
Die Beschwerdeführer verfügen daher in Österreich eindeutig über ein schützenswertes Privat- und Familienleben und es würde eine Abschiebung der Beschwerdeführer in die Russische Föderation eine Verletzung ihrer von Art. 8 EMRK geschützten Rechte darstellen. Auch der Gesundheitszustand der Beschwerdeführer und ihr Interesse an einer Weiteführung ihrer Behandlungen in Österreich seien unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu berücksichtigen (siehe etwa VfGH vom 11.06.2014, U2380/2013 ua).
Im Übrigen verweisen die Beschwerdeführer auf den Inhalt ihrer Beschwerde sowie der weiteren Stellungnahmen in ihrem Asylverfahren.
Die Beschwerdeführer legen dieser Stellungnahme bei:
- Bestätigung des Hausarztes, wonach die Achtbeschwerdeführerin auf Grund ihrer Erkrankungen auf die Hilfe der Zweitbeschwerdeführerin angewiesen ist
- Arztbrief des Landeskrankenhauses XXXX vom 21.08.2018 betreffend den Fünftbeschwerdeführer, wonach dieser an XXXX und wiederkehrenden
XXXX leidet. Es wurde empfohlen, die Symptome zu beobachten und eine Kontrolle beim Hausarzt in einer Woche durchzuführen.
58. Das Bundesamt erstattete keine Stellungnahme. Es erstattete auch keine Repliken auf die Stellungnahmen der Beschwerdeführer.
59. Am 20.11.2018 langte das von den Beschwerdeführern in der Stellungnahme vom XXXX angesprochene, vom Bezirksgericht XXXX in Auftrag gegebenene Gutachten zur Viertbeschwerdeführerin hg. ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Verhandlungen wurden mit Beschluss vom 28.03.2018 gemäß § 17 VwGVG iVm § 39 Abs. 2 AVG zur gemeinsamen Verhandlung verbunden.
Die Verfahren werden gemäß § 17 VwGVG iVm § 39 Abs. 2 AVG zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
1. Feststellungen:
1.1. Der erste Bruder der Zeugin und Schwager des Zeugen, XXXX, reiste 2003 nach Österreich ein. Er machte keine Verfolgung geltend, die Bezug zu den Beschwerdeführern hatte. Ihm wurde mit Bescheid vom 29.12.2003, der in Rechtskraft erwuchs, der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Seit 18.05.2017 ist er in Österreich nicht mehr gemeldet.
1.2. Der zweite Bruder der Zeugin und Schwager des Zeugen, XXXX, reiste im XXXX 2004 mit seiner Gattin und seinen Kindern nach Österreich ein. Er machte keine Verfolgung geltend, die Bezug zu den Beschwerdeführern hatte. Ihm wurde mit Bescheid vom 24.11.2004, der in Rechtskraft erwuchs, der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Seit 18.06.2018 ist er in Österreich nicht mehr gemeldet.
1.3. Der dritte Bruder der Zeugin und Schwager des Zeugen, XXXX, reisten im XXXX 2004 mit seiner Gattin und den Kindern nach Österreich ein. Er machte keine Verfolgung geltend, die Bezug zu den Beschwerdeführern hatte. Ihm wurde mit Bescheid vom 16.07.2004, der in Rechtskraft erwuchs, der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Seit 21.02.2017 ist er in Österreich nicht mehr gemeldet.
1.4. Die Mutter der Zeugin und Schwiegermutter des Zeugen, XXXX, die vor der Ausreise in XXXX wohnhaft war, reiste mit den Schwestern der Zeugin und Schwägerinnen des Zeugen, XXXX und XXXX, 2006 nach Österreich ein. Die Vormundschaft für diese wurde durch Notariatsakt von der Mutter an deren Sohn XXXX übertragen. Die Mutter und die Schwester (XXXX) der Zeugin machten keine Verfolgung geltend, die Bezug zu den Beschwerdeführern hatte. Der Mutter und den Schwestern der Zeugin wurde mit Bescheiden vom 20.12.2006, die in Rechtskraft erwuchsen, der Status von Asylberechtigten zuerkannt. Die Mutter der Zeugin und ihre Schwester XXXX sind in XXXX gemeldet, die Schwester XXXX seit 2009 in XXXX.
1.5. Der vierte Bruder der Zeugin und Schwager des Zeugen, XXXX, reiste am 05.09.2007 gemeinsam mit der Zeugin und deren Familie nach Österreich ein. Sein Antrag auf internationalen Schutz vom 05.09.2007 wurde mit Bescheid vom 13.12.2007, bestätigt durch den Berufungsbescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 09.01.2008 wegen der Zuständigkeit XXXX zurückgewiesen und der Bruder XXXX nach XXXX ausgewiesen. Der Verwaltungsgerichtshof lehnte mit Beschluss vom 11.06.2008 die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde ab. Unter Gewährung von Rückkehrhilfe reiste der Bruder XXXX am 24.10.2008 freiwillig in die Russische Föderation aus.
1.6. Die Zeugin, der Zeuge und ihr Sohn XXXX stellten nach ihrer Einreise Anträge auf internationalen Schutz in Österreich. In XXXX hatten sie davor am 27.08.2007 Anträge auf internationalen Schutz gestellt. Die Tochter der Zeugin und des Zeugen, XXXX, wurde am 17.12.2007 in Österreich geboren. Die Zeugin stellte einen Antrag auf internationalen Schutz für sie. Die Anträge wurden mit Bescheiden vom 25.01.2008, bestätigt durch die Berufungsbescheide des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 18.03.2008, wegen der Zuständigkeit XXXX zurückgewiesen und die Zeugin, der Zeuge und ihre Kinder nach XXXX ausgewiesen. Der Verwaltungsgerichtshof erkannte den gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerden die aufschiebende Wirkung mit Beschluss vom 17.04.2008 zu und lehnte die Beschwerden mit Beschluss vom 29.01.2010 ab. Am 14.10.2009 wurde ein weiteres Kind der Zeugin und des Zeugen, XXXX, in Österreich geboren. Der Antrag der Tochter der Zeugin, XXXX, auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid vom 22.01.2010 wegen der Zuständigkeit XXXX zurückgewiesen und sie nach XXXX ausgewiesen. Der Zeuge, die Zeugin und ihre Kinder wurden am 24.03.2010 nach XXXX überstellt. Der Asylgerichtshof wies mit Erkenntnis vom 17.05.2011 die gegen den Bescheid vom 22.01.2010 erhobene Beschwerde als unbegründet ab.
1.7. Am 23.01.2009 reiste der Bruder der Zeugin und Schwager des Zeugen, XXXX, erneut nach Österreich ein und stellte den zweiten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Mit dem in Rechtskraft erwachsenen Bescheid vom 20.03.2009 wies das Bundesasylamt den zweiten Antrag des Bruders XXXX wegen der Zuständigkeit XXXX zurück und den Bruder nach XXXX aus.
Am 22.05.2009 stellte der Bruder XXXX, aus dem Stande der Schubhaft den dritten Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde mit Bescheid vom 23.06.2009 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der Bruder XXXX nach XXXX ausgewiesen. Der Asylgerichtshof wies die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde mit Erkenntnis vom 27.08.2009 als unbegründet ab.
Am 23.11.2009 brachte der Bruder XXXX einen Antrag auf Wiederaufnahme ein. Am 11.03.2010 reiste er unter Gewährung von Rückkehrhilfe freiwillig in die Russische Föderation aus. Das Verfahren über den Wiederaufnahmeantrag wurde als gegenstandslos abgelegt.
1.8. Die Asylverfahren des Zeugen, der Zeugin und ihrer Kinder wurden am 19.04.2010 in XXXX eingestellt, da der Zeuge erklärt hatte, dass sie in die Russische Föderation ausreisen zu wollen. Der Zeuge, die Zeugin und ihre Kinder XXXX reisten stattdessen am 15.06.2010 erneut ins Bundesgebiet ein und stellten ihre zweiten Anträge auf internationalen Schutz. Diesen Anträgen wurde mit Bescheiden vom 28.06.2010 der faktische Abschiebeschutz aberkannt. Am 21.07.2010 wurden die Zeugin, der Zeuge und ihre Kinder nach XXXX überstellt. Mit Bescheiden vom 06.09.2010 wurden ihre Anträge wegen der Zuständigkeit XXXX zurückgewiesen und sie nach XXXX ausgewiesen. Diese Bescheide erwuchsen in Rechtskraft.
Mit Bescheiden vom 26.11.2010 wurden ihre Anträge in XXXX sowohl im Hinblick auf den Status von Asylberechtigten, als auch im Hinblick auf den Status von subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und sie in die Russische Föderation ausgewiesen.
1.9. Die schwangere Zeugin und ihre Kinder XXXX reisten am 30.03.2011 ohne den Zeugen erneut nach Österreich ein und stellten ihre dritten Anträge auf internationalen Schutz in Österreich (die Tochter XXXX ihren zweiten). Auf Grund der von der Zeugin vorgelegten amtliche Bestätigungen als Beweismittel betreffend ihren Aufenthalt XXXX in der XXXX wurden die Verfahren in Österreich zugelassen. Am 14.04.2011 wurde ein weiteres Kind des Zeugen und der Zeugin, XXXX, in Österreich geboren. Die Zeugin stellte für ihn am 29.04.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Bescheiden vom 20.12.2011 wurden ihre dritten Anträge auf internationalen Schutz (betreffend XXXX: der zweite) im Hinblick auf den Status von Asylberechtigten abgewiesen, im Hinblick auf den Status von subsidiär Schutzberechtigten stattgegeben.
Am 05.03.2012 stellte der Zeuge seinen dritten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
Mit Erkenntnis vom 07.03.2012 wies der Asylgerichtshof die gegen den in den Verfahren der Zeugin und der Kinder ergangenen Bescheide betreffend die Nichtzuerkennung des Status von Asylberechtigten erhobenen Beschwerden als unbegründet ab.
Mit Bescheid vom 13.07.2012 wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz des Zeugen im Hinblick auf den Status des Asylberechtigten ab und erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten im Familienverfahren zu. Darin stellte das Bundesasylamt fest, dass nicht festgestellt haben werde können, dass er Zeuge sein Heimatland aus asylrelevanten Gründen verlassen habe oder dass ihm solche Gründe im Falle einer Rückkehr drohen würden. Der Zeuge erstattete kein glaubhaftes Vorbringen betreffend eine ihn betreffende Verfolgung im Herkunftsstaat. Er erstattete auch kein glaubhaftes Vorbringen betreffend die Verfolgung seiner Familie, insb. des Siebtbeschwerdeführers und der Achtbeschwerdeführerin. Seit der Gewährung von subsidiärem Schutz ist er bei seiner Gattin, der Zeugin, in XXXX gemeldet.
Mit Erkenntnis vom 13.03.2013 hob der Verfassungsgerichtshof das Erkenntnis des Asylgerichtshofes wegen Willkür auf, soweit es die Zeugin betraf, betreffend ihre Kinder lehnte er die Beschwerdebehandlung ab. Mit Erkenntnis vom 16.05.2013 gab der Asylgerichtshof gestützt auf die Beweiswürdigung des Verfassungsgerichtshofes der Beschwerde statt und erkannte der Zeugin den Status der Asylberechtigten zu, weil sie asylrelevanter Verfolgung aus dem Grund der Zugehörigkeit zur Familie ihrer Brüder als bestimmter sozialer Gruppe durch maskierte unbekannte Personen auf der Suche nach ihren Brüdern im Haus des Siebtbeschwerdeführers und der Achtbeschwerdeführerin ausgesetzt war. Er behob die Erkenntnisse vom 07.03.2012 betreffend die Kinder und erkannte ihnen den Status von Asylberechtigten im Familienverfahren zu. Ein auf den Zeugen und dessen Familie, die Beschwerdeführer, bezogenes Fluchtvorbringen erstattete die Zeugin auch im dritten Asylverfahren nicht.
1.10. Am 17.06.2011 erteilte das Magistrat der Stadt XXXX dem vierten Bruder der Zeugin und Schwager des Zeugen, XXXX , eine Rot-Weiß-Rot-Karte plus aus den Gründen des Familiennachzuges. Sein letzter Aufenthaltstitel lief am 16.04.2018 ab. Er stellte rechtzeitig einen Verlängerungsantrag. Er lebt mit seiner Familie in XXXX.
2. Zwischen den Beschwerdeführern und den in Österreich asylberechtigten Verwandten der Zeugin, soweit diese in Österreich leben, besteht kein Kontakt.
Die Zeugin und der Zeuge leben seit XXXX 2013 in XXXX. Sie haben sechs unmündig minderjährige Kinder im Alter von XXXX Jahren. Die Zeugin ist nicht erwerbstätig, der Zeuge ist seit XXXX 2018 erwerbstätig, davor war er arbeitslos. Der Zeuge und die Zeugin bestreiten ihren Lebensunterhalt durch Sozialleistungen und Kindergeld sowie den Lohn des Zeugen, wenn er Arbeit hat. Der Zeuge und die Zeugin sprechen Russisch und tschetschenisch sowie grundlegend Deutsch. Der Zeuge, die Zeugin und deren Kinder sind gesund.
3. Die Identität der Beschwerdeführer steht fest. Sie legten mit Ausnahme des Erstbeschwerdeführers ihre Inlandsreisepässe nicht vor, die Zweitbeschwerdeführerin auch ihr Diplom nicht, der Drittbeschwerdeführer auch seinen Führerschein nicht; die Beschwerdeführer mit Ausnahme des Erstbeschwerdeführers und der Sechstbeschwerdeführerin legten jeweils nur die Kopie von zwei Seiten des Inlandsreisepasses vor. Die Zweitbeschwerdeführerin schickte die Inlandsreisepässe von Europa aus zurück nach Tschetschenien zu ihrer Schwester XXXX, statt sie im Verfahren vorzulegen.
3.1. Der Siebtbeschwerdeführer ist XXXX alt, tschetschenischer Volksgruppenangehöriger und russischer Staatsangehöriger. Er wurde in XXXX geboren, absolvierte nach der Grundschulbildung in XXXX, Tschetschenien, die XXXX in der Region XXXX. Er spricht Russisch und Tschetschenisch, letzteres kann er aber nicht schreiben. Er arbeitete in verschiedenen Berufen, zuletzt als XXXX, davor auch als XXXX, XXXX und XXXX. Er lebte bis zur Ausreise in XXXX und bestritt seit seinem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben nach dem Tod seines Sohnes XXXX 2004 mit XXXX seinen Lebensunterhalt von einer XXXX.
Die Eltern des Siebtbeschwerdeführers sind verstorben, sein Bruder und seine drei Schwestern leben noch im Herkunftsstaat. Es kann nicht festgestellt werden, dass der jüngere Bruder des Siebtbeschwerdeführers an einem XXXX gestorben ist und sein Neffe bei einem XXXX ums Leben gekommen ist, weil sein Fahrzeug verwechselt wurde, das er kurz zuvor von einem Polizisten gekauft hatte.
3.2. Die Achtbeschwerdeführerin ist XXXX alt, tschetschenische Volksgruppenangehörige und russische Staatsangehörige. Sie wurde in XXXX geboren, absolvierte die Grundschule in XXXX und arbeitete danach als XXXX für XXXX, bis sie heiratete. Sie spricht Russisch und Tschetschenisch. Sie lebte bis zur Ausreise in XXXX und bestritt ihren Lebensunterhalt durch die Mindestpension. Dazu bezog sie eine Invalidenpension. Es kann nicht festgestellt werden, dass sie nur eine Invalide der niedrigsten Gruppe ist. Sie ging als Mutter einer kinderreichen Familie bereits mit 50 Jahren in Pension; das Auskommen mit der Pension war - auch auf Grund der Unterstützung durch ihre Kinder - möglich.
Die Eltern der Achtbeschwerdeführerin sind verstorben, ihr Bruder XXXX, XXXX alt, sowie ihre Schwestern XXXX, XXXX und XXXX leben im Herkunftsstaat. Es kann nicht festgestellt werden, dass alle Geschwister der Achtbeschwerdeführerin während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens verstorben sind.
3.3. Der Siebtbeschwerdeführer und die Achtbeschwerdeführerin sind sowohl standesamtlich als auch nach traditionellem Ritus verheiratet und die Eltern der Zweitbeschwerdeführerin und des Zeugen sowie von XXXX , der Zweitbeschwerdeführerin und der Töchter XXXX und XXXX, die in der Russischen Föderation leben.
Die Töchter des Siebtbeschwerdeführers und der Achtbeschwerdeführerin, XXXX, JAHRE alt, und XXXX, JAHRE alt, sind verheiratet und leben in XXXX, Tschetschenien, mit ihren Ehemännern zusammen. XXXX arbeitet seit über XXXX, sie hat die Universität abgeschlossen; zusätzlich bezieht sie eine Pension. Deren Tochter, die Enkelin des Siebtbeschwerdeführers und der Achtbeschwerdeführeirn ist bereits erwachsen und verheiratet. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Schwiegersohn ihrer Tochter XXXX, ein XXXX, verschwunden ist. Auch die Tochter XXXX absolvierte die Universität, sie hat eine medizinische Ausbildung gemacht; sie hat zwei Kinder, arbeitet am XXXX und verkauft XXXX, weil ihr Mann dagegen ist, dass sie in ihrem erlernten Beruf arbeitet. Mit ihren Töchtern haben sowohl der Siebtbeschwerdeführer als auch die Achtbeschwerdeführerin regelmäßig Kontakt über XXXX. Umgekehrt hatten sie mit dem Zeugen seit dessen Ausreise aus der Russischen Föderation 2007 bis zu ihrer Einreise nach Österreich ebenfalls nur telefonischen Kontakt.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Siebtbeschwerdeführer und die Achtbeschwerdeführerin in der Russischen Föderation keine Unterstützung durch Verwandte erhalten, dass diese gesundheitlich angeschlagen sind und um das finanzielle Überleben kämpfen, ebensowenig dass die Tochter XXXX keine Zeit für ihre Eltern hatte.
Die Pensionsbezüge des Siebtbeschwerdeführers und der Achtbeschwerdeführerin wurden nicht mehr ausbezahlt, seit sie ausgereist sind. Diese beiden Beschwerdeführer versuchten, die Pensionsbezüge aus der Russischen Föderation mit Hilfe ihrer Tochter XXXX wieder zur Auszahlung zu bringen, während sie in Österreich ihr Asylverfahren führten. Dazu schickten sie ihre Pensionsbücher zurück in die Russische Föderation. Es gibt keinen Hinweis darauf, dass die Pensionszahlungen aus einem anderen Grund als dem der Ausreise eingestellt wurden. Zum Verkauf ihres XXXX in der Russischen Föderation übermittelte der Siebtbeschwerdeführer während des laufenden Asylverfahrens seine Fahrzeugpapiere, die er in ihrem Verfahren über seinen Antrag auf internationalen Schutz nie vorgelegt hatte, in die Russische Föderation.
Der Siebtbeschwerdeführer und die Achtbeschwerdeführerin haben ein Haus in XXXX, das nun leer steht. Es kann weder festgestellt werden, dass das Haus zerstört oder nicht bewohnbar ist. Sie bekamen keinen staatlichen Zuschuss für den Hausbau, aber die Nachbarn halfen einander. Zum Haus des Siebtbeschwerdeführers und der Achtbeschwerdeführerin gehört ein Garten, den diese für den Eigenbedarf bewirtschafteten; die Überschüsse verkauften sie am
XXXX.
3.4. Der Zeuge ist der XXXX des Siebtbeschwerdeführers und der Achtbeschwerdeführerin. Er ist russischer Staatsangehöriger und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe. Er studierte Rechtswissenschaften, schloss das Studium aber nicht ab, und machte vor seinem Praktikum bei der Staatsbahn ein Praktikum im Krankenhaus in XXXX, wo die heute XXXX Zeugin eine medizinische Ausbildung machte. Auch sie ist russische Staatsangehörige und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe. Sie lernten sie sich kennen. Der Zeuge "heiratete" die Zeugin durch "Brautraub", nachdem diese ihm mitgeteilt hatte, dass sie ihn nicht heiraten, sondern mit ihrer Mutter und ihren Schwestern zu ihren Brüdern nach Österreich ausreisen wollte. Nach dem "Brautraub" zog die Zeugin mit dem Zeugen 2005 zu dessen Eltern; nach der Eheschließung arbeitete sie nicht mehr. Sie reiste nach der Geburt des ersten Kindes 2006 mit ihm und dem Kind 2007 nach Österreich aus.
3.5. XXXX ist der Sohn des Siebtbeschwerdeführers und der Achtbeschwerdeführerin und Vater des Neuntbeschwerdeführers. Er starb am XXXX in XXXX; die Sterbeurkunde wurde am 01.05.2004 ausgestellt. Er lebte mit ihnen im gemeinsamen Haushalt, studierte Rechtswissenschaften und wollte Untersuchungsführer werden. Es kann nicht festgestellt werden, welcher beruflicher Tätigkeit er nachging.
3.6. Der Neuntbeschwerdeführer ist XXXX, tschetschenischer Volksgruppenangehöriger und russischer Staatsbürger. Er ist der Enkel des Siebtbeschwerdeführers und der Achtbeschwerdeführerin und Neffe der Zweitbeschwerdeführerin und des Zeugen. Er spricht Russisch und Tschetschenisch, beherrscht Russisch aber besser. Er lebte bis zur Ausreise in XXXX, wo er fünf Jahre lang die Grundschule besuchte. Er ist ledig.
Im August 2011 wies die Verwaltung des munizipalen Rayons XXXX den Antrag der Tochter des Siebtbeschwerdeführers und der Achtbeschwerdeführerin, XXXX, auf Festlegung der Vormundschaft für den Neuntbeschwerdeführer mangels notarieller Einverständniserklärung der Mutter des Neuntbeschwerdeführers ab. XXXX stellte am 16.11.2011 einen Antrag auf an die Abteilung für XXXX XXXX auf Entziehung der Elternrechte betreffend die Mutter des Neuntbeschwerdeführers. Es kann nicht festgestellt werden, dass diesem stattgegeben wurde. Das städtische Gericht von XXXX wies mit Beschluss die Anträge von XXXX auf Übergabe ihres Neffen in ihre Obhut, auf Feststellung, dass der Vormund des Neuntbeschwerdeführers nicht die Kindsmutter sei, auf Ernennung von XXXX zum Vormund und auf Bestimmung des Wohnortes des Neuntbeschwerdeführers an ihrer Adresse, auf Einstellung der Auszahlung der Kinderbeihilfe und der Pension an die Kindsmutter und auf Auszahlung der Kinderbeihilfe und Pension ausschließlich an die Antragstellerin zurück. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer gegen diesen Beschluss Beschwerde an das XXXX erhoben haben.
Es kann nicht festgestellt werden, dass seine Mutter XXXX, den Neuntbeschwerdeführer verlassen hat. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Familie seines Stiefvaters seine Großeltern so massiv unter Druck gesetzt hatte, dass sie die Bemühungen, die staatlichen Zuwendungen, die an die Mutter des Neuntbeschwerdeführers ausbezahlt werden, selbst ausgezahlt zu bekommen, aufgeben mussten. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Siebtbeschwerdeführer, die Achtbeschwerdeführerin oder der Zeuge für den Neuntbeschwerdeführer obsorgeberechtigt sind. Obsorgeberechtigt für ihn ist seine in XXXX lebende Mutter. Es kann nicht festgestellt werden, dass eine Übersiedlung des Neuntbeschwerdeführers innerhalb Tschetscheniens mit Einverständnis seiner Mutter geschah. Sie erklärte sich aber damit einverstanden, dass der Neuntbeschwerdeführer mit den übrigen Beschwerdeführern nach Österreich übersiedelte und erteilte der Achtbeschwerdeführerin für ihn Vollmacht.
Der Neuntbeschwerdeführer wuchs bis zum achten Lebensjahr, sohin bis 2010, bei seiner Mutter auf. Es kann nicht festgestellt werden, wo in XXXX der Neuntbeschwerdeführer bis zu seiner Ausreise lebte. Mit seiner Mutter hält er telefonischen Kontakt, auch mit seinen Tanten XXXX und XXXX und seinem - gleichaltrigen - Onkel (dem Bruder seiner Mutter) sowie weiteren Verwandten mütterlicherseits, mit denen er auch in der Russischen Föderation durch Besuche engen Kontakt hatte.
3.7. Die Zweitbeschwerdeführerin ist 42 JAHRE alt, tschetschenische Volksgruppenangehörige und Russische Staatsangehörige. Sie ist die Tochter des Siebtbeschwerdeführers und der Achtbeschwerdeführerin und Schwester des Zeugen. Sie ist in XXXX geboren, absolvierte die Grundschule in XXXX und 1991-1994 ein XXXX in XXXX. Sie spricht Russisch und Tschetschenisch, kann letzteres aber nicht schreiben. Sie arbeitete zuletzt als XXXX, führte den Haushalt und kümmerte sich um die Kinder, weiters um den Garten und den Obstgarten. Es kann nicht festgestellt werden, dass sie vor der Ausreise im Lebensmittelhandel arbeitete. Es kann nicht festgestellt werden, dass sie Geschäftsfrau war und einen XXXX betrieb.
Sie traf den Zeugen, wenn sie bei ihren Schwiegereltern war, eine tiefere Beziehung gab es nicht. Auch die Zweitbeschwerdeführerin hält Kontakt mit ihren Schwestern XXXX und XXXX über XXXX.
Sie ist mit dem Erstbeschwerdeführer standesamtlich und nach traditionellem Ritus verheiratet. Sie und der Erstbeschwerdeführer sind die Eltern des Drittbeschwerdeführers, der Viertbeschwerdeführerin, des Fünftbeschwerdeführers und der Sechstbeschwerdeführerin.
3.8. Der Erstbeschwerdeführer ist XXXX, tschetschenischer Volksgruppenangehöriger und russischer Staatsangehöriger. Er ist in XXXX, TSCHETSCHENIEN, geboren, seine Familie übersiedelte aber nach XXXX, als er ein Kind war. Er besuchte 1980-1990 die Grundschule in XXXX und 1990-1992 das XXXX in der XXXX, schloss die Ausbildung aber nicht ab. Danach arbeitete er in XXXX. Nach ca. einem Jahr in XXXX kehrte er nach XXXX zurück, weil er verheiratet werden sollte. Nach der arrangierten Eheschließung mit der Zweitbeschwerdeführerin lebte er mit ihr in XXXX, wo sie die Ausbildung abschloss, dann zogen der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin nach XXXX. 2008-2011 machte er eine Ausbildung in XXXX, Karatschai-Tscherkessien. Er spricht Kabardinisch, Russisch und Tschetschenisch, letzteres kann er aber nicht schreiben. Es kann nicht festgestellt werden, womit der Erstbeschwerdeführer seinen Lebensunterhalt in der Russischen Föderation bestritt, aber finanziell ging es ihm und seiner Familie gut. Er investierte in Grundstücke; sein Vater war der Abteilungsleiter der Traktorenfabrik von XXXX. Er verfügt über ein Einfamilienhaus, es kann allerdings nicht festgestellt werden, wo sich dieses befindet; dass er es an seine Verfolger überschreiben musste, kann nicht festgestellt werden. Ebensowenig kann festgestellt werden, dass die Familie des Erstbeschwerdeführers über keine Besitztümer mehr in der Russischen Föderation verfügt. Er hat auch Anspruch auf ein Grundstück in XXXX aus dem Nachlass seines Vaters, das ihm noch nicht eingeantwortet wurde.
Dass der Erstbeschwerdeführer die Russische Föderation zuvor nie verlassen hat, kann nicht festgestellt werden.
Die Schwester des Erstbeschwerdeführers, XXXX, und sein Bruder XXXX, leben in XXXX, ebenso seine Mutter, XXXX. Sein Vater starb 2018 XXXX in XXXX. Sein Bruder ist XXXX von XXXX, seine Schwester ist verheiratet und XXXX. Seine Mutter bestreitet ihren Lebensunterhalt durch eine Pension. Seine Verwandten haben keine Probleme in der Russischen Föderation. Mit seiner Familie hält der Erstbeschwerdeführer Kontakt über XXXX.
Der Erstbeschwerdeführer ist mit der Zweitbeschwerdeführerin seit XXXX standesamtlich und nach traditionellem Ritus verheiratet. Er und die Zweitbeschwerdeführerin sind die Eltern des Drittbeschwerdeführers, der Viertbeschwerdeführerin, des Fünftbeschwerdeführers und der Sechstbeschwerdeführerin.
3.9. Der Drittbeschwerdeführer ist XXXX, tschetschenischer Volksgruppenangehöriger und russischer Staatsangehöriger. Er ist in XXXX geboren und besuchte die Grundschule 2001-2013 in XXXX. Er spricht Russisch und Tschetschenisch, Kabardinisch sowie etwas Englisch. Er machte in der Russischen Föderation neben der Grundschuldbildung Kurse für Massage und den Führerschein. Er reiste unmittelbar nach dem Abschluss der Grundschule aus und war in der Russischen Föderation nicht erwerbstätig.
Es kann nicht festgestellt werden, mit dem wem der Drittbeschwerdeführer vor der Ausreise zusammenlebte. Es kann nicht festgestellt werden, dass er nach XXXX übersiedelte. Er hatte engen Kontakt zu seinen Tanten mütterlicherseits in XXXX. Mit seinen russischen Freunden ist er über XXXX in Kontakt.
Er ist der Sohn des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin, Enkel des Siebtbeschwerdeführers und der Achtbeschwerdeführerin, Bruder der Viert- und Sechstbeschwerdeführerin und des Fünftbeschwerdeführers, Cousin des Neuntbeschwerdeführers und Neffe des Zeugen. Er ist ledig und hat keine Kinder.
Von Tschetschenien aus hatte er mit dem Zeugen Kontakt per Telefon, wenn dieser die Großeltern anrief. Mit ihm und seinen Tanten in Tschetschenien unterhält er sich tschetschenisch, mit seinen Eltern Russisch und seinen Großeltern Russisch und Tschetschenisch. Er besuchte auch die Großeltern väterlicherseits und steht auch mit seiner Tante und seinem Onkel väterlicherseits in Kontakt. Am meisten telefoniert er mit der Tante väterlicherseits und dem Cousin in XXXX.
3.10. Die Viertbeschwerdeführerin ist XXXX, tschetschenische Volksgruppenangehörige und russische Staatsangehörige. Sie ist die Tochter des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin und lebte in der Russischen Föderation mit ihrer Mutter zusammen. Sie ist in XXXX geboren. Sie hat ein Referenzalter von 4,5 Jahren und spricht Russisch und Tschetschenisch, wobei sie ersteres besser kann. Sie verfügt selbst nur über eingeschränkte sprachliche Ausdrucksmöglichkeiten. Sie wurde auf Grund eines Gutachtens 2009 als XXXX Kind registriert. Mit zwei Jahren begann sie im Kindergarten, entwickelte sich aber langsam. Sie kam erst mit acht Jahren in die Schule, machte aber keine Lernfortschritte. Nach zwei Jahren wurde sie ausgeschult und ab diesem Zeitpunkt (2007) durch einen Hauslehrer unterrichtet. Sie hatte in der Russischen Föderation engen Kontakt mit den Schwestern der Zweitbeschwerdeführerin. Sie ist ledig. Mit Beschluss des Bezirksgerichts vom 19.07.2018 wurde die Zweitbeschwerdeführerin zur Sachwalterin der Viertbeschwerdeführerin bestellt. Sie hatte eine enge Bindung zu ihren Tanten, die in der Russischen Föderation leben, und zu ihrem verstorbenen Großvater.
Sie ist die Tochter des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin, Enkelin des Siebtbeschwerdeführers und der Achtbeschwerdeführerin, Schwester des Dritt- und Fünftbeschwerdeführers und der Sechstbeschwerdeführerin, Cousine des Neuntbeschwerdeführers und Nichte des Zeugen.
Sie ist ledig und hat keine Kinder.
3.11. Der Fünftbeschwerdeführer ist XXXX alt, tschetschenischer Volksgruppenangehöriger und russischer Staatsnagehöriger. Er ist der Sohn des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin. Er lebte in der Russischen Föderation mit seiner Mutter zusammen. Er ist in XXXX geboren. Er war ca. eineinhalb Jahre lang in der Russischen Föderation im Kindergarten. Er spricht Russisch und Tschetschenisch.
Er ist der Sohn des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin, Enkel des Siebtbeschwerdeführers und der Achtbeschwerdeführerin, Bruder des Drittbeschwerdeführers, der Viert- und der Sechstbeschwerdeführerin, Cousin des Neuntbeschwerdeführers und Neffe des Zeugen.
3.12. Die Sechstbeschwerdeführerin ist XXXX alt, tschetschenische Volksgruppenangehörige und russische Staatsnagehörige. Sie ist in Österreich geboren. Sie spricht Russisch und Tschetschenisch.
Sie ist die Tochter des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin, Enkelin des Siebtbeschwerdeführers und der Achtbeschwerdeführerin, Schwester des Dritt- und Fünftbeschwerdeführers und der Viertbeschwerdeführerin, Cousine des Neuntbeschwerdeführers und Nichte des Zeugen.
3.13. Es kann nicht festgestellt werden, wer abgesehen vom Siebtbeschwerdeführer und der Achtbeschwerdeführerin einerseits und der Zweitbeschwerdeführerin, der Viertbeschwerdeführerin und dem Fünftbeschwerdeführer andererseits in der Russischen Föderation vor der Ausreise wann und wo mit wem zusammenlebte.
XXXX und XXXX liegen mit dem XXXX 3,5 h voneinander entfernt, nach
XXXX sind es nochmals 15 min mit dem XXXX, XXXX ist 30 min näher als
XXXX.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der XXXX im Zeitraum 2010-2012 zum Siebtbeschwerdeführer und zur Achtbeschwerdeführerin zurückkehrte.
4.1. Seit dem ersten Tschetschenienkrieg hat der Erstbeschwerdeführer massive Einschlafstörungen, Panikzustände, die sich nach der Einreise nach Österreich verschlimmerten, und XXXX. Er leidet an einer posttraumatischen Belastungsstörung in Teilremission mit sehr diskreten Symptomen. Nach der Einreise nach Österreich litt er an einer XXXX. Von 22.01.2015 an besuchte der Erstbeschwerdeführer ca. ein Jahr lang Psychotherapie beim Verein XXXX, seither nimmt er keine psychotherapeutische Behandlung mehr in Anspruch.
Der Erstbeschwerdeführer hat sich in der Kindheit mehrfach beide Arme und Hände gebrochen. 2011 wurde er in der Russischen Föderation wegen eines Abszesses am Hals operiert. Er hatte eine Weichteilprellung nach einer Explosion und eine Narbe am linken Unterschenkel auf Grund einer Granatexplosion; im XXXX 2013 hat er eine XXXX erlitten. Er hatte keine XXXX. Er machte 2015 zwei Serien Physiotherapie. 2016 wurde eine Stütze für das Sprunggelenkt angefertigt, Wärmanwendungen und Bewegungsübungen wurden empfohlen.
Es kann weder festgestellt werden, dass der Erstbeschwerdeführer darüberhinausgehende Probleme mit seinem Bein hat, noch mit XXXX und XXXX.
Der Erstbeschwerdeführer litt 2013-2015 an XXXX, der medikamentös und mit physikalischer Therapie behandelt wurde, 2017 an einer XXXX und einem XXXX. Aktuell leidet er an einer XXXX.
Die Erkrankungen des Erstbeschwerdeführers sind in der Russischen Föderation behandelbar, auch in der Teilrepublik Tschetschenien. Für die Medikamentenkosten muss er allerdings selbst aufkommen.
Der Erstbeschwerdeführer ist transport- und arbeitsfähig.
4.2. Die Zweitbeschwerdeführerin leidet an einer XXXX wegen der Belastung durch die entwicklungsgestörte Tochter und die anderen schwierigen sozialen Umstände. Eine psychologische Betreuung wurde empfohlen, von ihr aber nie in Anspruch genommen.
Die Zweitbeschwerdeführerin leidet an keiner schwerwiegenden oder lebensbedrohenden physischen oder psychischen Erkrankung, die in der Russischen Föderation nicht behandelbar ist.
Sie wird seit 2015 wegen XXXX und XXXX sowie XXXX und XXXX medikamentös behandelt; aktuell nimmt sie nur XXXX. 2015 hatte sie XXXX. Sie macht XXXX wegen XXXX. Sie hatte Probleme nach der Geburt der Sechstbeschwerdeführerin, die seit Ende 2016 keine Behandlung mehr erfordern. Sie hat einen XXXX und machte aus diesem Grund 2015 zwei Serien XXXX, 2017 eine.
Die Erkrankungen der Zweitbeschwerdeführerin sind in der Russischen Föderation behandelbar, auch in der Teilrepublik Tschetschenien; sie wurde auch bereits in der Russischen Föderation behandelt. Für die Medikamentenkosten muss sie allerdings selbst aufkommen.
Die Zweitbeschwerdeführerin ist transport- und arbeitsfähig.
4.3. Der Drittbeschwerdeführer leidet an keiner belastungsabhängigen krankheitswertigen psychischen Störung. Er hat Schlafprobleme und nimmt Schlafmittel. Er hat XXXX.
Der Drittbeschwerdeführer hatte mehrfach XXXX. Er ist aus diesem Grund in Kontrollen in der XXXX und beim XXXX. Aktuell bedarf er aus diesem Grund keiner Behandlung. Er hat hohen Blutdruck und nimmt ein blutdrucksenkendes Mittel.
Er hat eine Hausstaubmilbenallergie und nimmt dagegen XXXX sowie eine Allergie gegen ein bestimmtes Medikament. Er hat einen Ernährungsplan.
Der Drittbeschwerdeführer hat eine XXXX und eine XXXX, XXXX. Am 09.02.2015 wurde eine XXXX durchgeführt. Er besucht eine XXXX.
Der Drittbeschwerdeführer XXXX und hat eine XXXX. 2015 wurde eine neue Brille angepasst, er trägt sie aber nicht, außer wenn er liest.
In der Russischen Föderation war der Drittbeschwerdeführer zunächst 2007 in XXXX in Behandlung, 2010 in XXXX in Spitalsbehandlung, nach Untersuchungen wurde ihm eine Kur verordnet. 2011 war er wiederum in XXXX in Behandlung, 2012 in XXXX. Die XXXX wurde 2011 in XXXX durchgeführt.
Die Erkrankungen des Drittbeschwerdeführers sind in der Russischen Föderation behandelbar, auch in der Teilrepublik Tschetschenien; sie wurde auch bereits in der Russischen Föderation behandelt. Für die Medikamentenkosten muss er allerdings selbst aufkommen.
Der Drittbeschwerdeführer ist transport- und arbeitsfähig.
4.4. Die Viertbeschwerdeführerin leidet an einer XXXX in Form einer XXXX bzw. XXXX infolge einer XXXX bzw. XXXX; sie spricht kaum und hat ein Referenzalter von 4,5 Jahren. Zeitweise ist sie aggressiv, manchmal nässt sie ein. Ihre Erkrankung wird auch als XXXX bzw. XXXX und XXXX beschrieben, bzw. als XXXX mit im Vordergrund stehender XXXX mit XXXX, wobei keine ausgeprägte XXXX vorliegt. Eine starke Verschlechterung ist nicht zu erwarten, eine weitere Therapie nicht erfolgsversprechend. Es besteht kein Hinweis auf eine produktive Symptomatik oder suizidale Tendenzen. Es kann nicht festgestellt werden, dass sich der Gesundheitszustand der Viertbeschwerdeführerin in Österreich rapide verschlechtert hat. Sie wird mit XXXX medikamentös behandelt.
Sie leidet an XXXX und macht zur Behandlung Unterwassertherapie sowie 2015, 2016 und 2017 je eine Serie Physiotherapie.
01.01.2015-03.01.2015 war die Viertbeschwerdeführerin wegen Bauchschmerzen in stationärer Behandlung. Seit JULI 2015 hat sie einen XXXX und soll kein Jod zu sich nehmen. Seit 2015 wird sie wegen XXXX medikamentös behandelt. Sie leidet an keinen schwerwiegenden XXXX-Problemen.
Es kann nicht festgestellt werden, dass die Viertbeschwerdeführerin nur in Österreich eine hochwertige medizinische Versorgung erhalten kann. Zweck der Einreise nach Österreich ist aus Sicht der Zweitbeschwerdeführerin die Heilung ihrer Tochter gewesen; diese ist jedoch aus medizinischen Gründen nicht möglich.
Die Viertbeschwerdeführerin wurde in der Russischen Föderation seit ihrem XXXX Lebensjahr medizinisch behandelt und auf Antrag ihrer Eltern 2009 als XXXX Kind registriert. 2010 war sie zunächst in Tschetschenien in Behandlung, XXXX wurde sie wegen XXXX, in XXXX im staatlichen Krankenhaus behandelt. Im FEBRUAR 2013 wurde sie psychologisch begutachtet, wobei die Diagnose im Wesentlichen mit den österreichischen Befunden übereinstimmt.
Der Wirkstoff XXXX ist in der Russischen Föderation, auch in Tschetschenien erhältlich, XXXX sind sowohl in der Russischen Föderation im Allgemeinen, als auch in Tschetschenien im Besonderen. Psychotherapie ist nur eingeschränkt verfügbar, vorwiegend wird die Behandlung medikamentös durchgeführt; die Viertbeschwerdeführerin nimmt aber auch in Österreich Medikamente, aber keine Psychotherapie in Anspruch.
Physiotherapie bei XXXX ist ebenso sowohl in der Russischen Föderation im Allgemeinen, als auch in Tschetschenien im Speziellen verfügbar.
Die Viertbeschwerdeführerin ist transportfähig.
4.5. Der Fünftbeschwerdeführer hat eine XXXX. Eine Behandlung aus diesem Grund findet nicht statt.
Der Fünftbeschwerdeführer leidet an keinen schwerwiegenden XXXX-Problemen. Er hatte 2015 XXXX. 2018 litt er an XXXX und XXXX; einer Behandlung aus diesen Gründen findet nicht statt. Er wurde in Österreich beschnitten; behandlungsbedürftige Probleme aus diesem Grund bestehen nicht.
Der Fünftbeschwerdeführer ist transportfähig.
4.6. Die Sechstbeschwerdeführerin ist gesund und transportfähig.
4.7. Der Siebtbeschwerdeführer hat keine belastungsabhängige psychische Störung oder sonstige psychische Erkrankung.
Er war bis 2004 gesund, danach traten XXXX wurde durchgeführt, die kein pathologisches Ergebnis erbrachte. 2008 erlitt er einen XXXX, die sich bis auf XXXX zurückgebildet hat. 2011 wurde er an der XXXX operiert.
Dem Siebtbeschwerdeführer wurde vor der Ausreise der Beschwerdeführer aus der Russischen Föderation im JUNI 2013 in XXXX wegen XXXX ein XXXX gesetzt. Diesen verlor er in der Nacht auf den 14.07.2013. Er war daraufhin am 15.07.2013 aus diesem Grund in Behandlung. Er war am 19.07.2013 und 22.07.2013 zur Kontrolle im Krankenhaus. Am 23.07.2013 wurde eine XXXX festgestellt und bei weiterem XXXX ein XXXX empfohlen. Am 25.07.2013 wurde er wegen XXXX und XXXX stationär aufgenommen. Nach der Entfernung der XXXX wurde er am 04.08.2013 aus dem Krankenhaus entlassen. Am 26.08.2013 und 31.08.2013 war der Siebtbeschwerdeführer zur Kontrolle im Krankenhaus; er befindet sich seither wegen XXXX in einer medikamentösen Dauertherapie. Nach der Entfernung des XXXX verweigerte der Siebtbeschwerdeführer das Setzten eines neuen XXXX; seit 2015 trägt er keinen XXXX mehr. Er hat XXXX. Ohne der aktuellen medikamentösen urologischen Therapie besteht die Gefahr einer XXXX. Die Konsequenz wäre wahrscheinlich das XXXX.
Am 03.09.2013 wurde die in der Russischen Föderation begonnene, vom Siebtbeschwerdeführer sechs Monate zuvor abgesetzte XXXX mit XXXX wieder begonnen.
Er leidet an XXXX. Die XXXX wurde 2015 erfolgreich behandelt; eine weitere Behandlung aus diesem Grund erfolgte seither nicht.
Es kann nicht festgestellt werden, dass er in Österreich nochmals einen XXXX hatte. Ein rezentes XXXX konnte am 05.11.2013 ausgeschlossen werden; es wurde XXXX und eine XXXX festgestellt. Der Bluthochdruck ist medikamentös gut eingestellt. Die Herzerkrankung wurde 2014 mit zwei XXXX versorgt. Der Siebtbeschwerdeführer leidet weiters an XXXX, der seit 2015 medikamentös behandelt wird. Ein Absetzten der Blutdrucktherapie könnte zu einer Verschlechterung der XXXX und XXXX Situation mit der Gefahr des Entstehens eines XXXX oder eines neuerlichen XXXX führen.
Der Siebtbeschwerdeführer hat eine XXXX und leidet an einer schwer behandelbaren XXXX. Am 09.10.2013 wurden ihm XXXX angepasst, die er wegen XXXX im XXXX allerdings nicht trägt.
Weiters leidet er an Abnützungserscheinungen an den XXXX und einer degenerativen Veränderung der XXXX und einem XXXX; dabei handelt es sich um ein zwar harmloses, aber äußerst unangenehmes Leiden, das mit Schwindel und Übelkeit bis zum Erbrechen einhergehen kann, wobei die Schwindelattacken allerdings nur kurzdauernd und üblicherweise selbstlimitierend sind. Eine Behandlung aus diesem Grund kann nicht festgestellt werden.
2014 wurde ihm ein XXXXausweis ausgestellt; er ist 40% XXXX.
Es kann nicht festgestellt werden, dass sich der gesundheitliche Zustand des Siebtbeschwerdeführers seit der Einreise massiv verschlechterte. Seine Erkrankungen bestanden bereits im Herkunftsstaat und er wurde bereits im Herkunftsstaat medizinisch behandelt.
Nach Aufklärung über die Risiken, die ein Absetzen der medikamentösen Therapien für seine Gesundheit bedeuten, vor Überstellung in die Russische Föderation besteht keine reale Gefahr, dass der Siebtbeschwerdeführer durch die Überstellung in einen lebensbedrohlichen Zustand geraten könnte, oder dass sich sein Gesundheitszustand in lebensbedrohlichem Ausmaß verschlechtern würde.
Die dem Siebtbeschwerdeführer verschriebenen Medikamente sind zumindest in Form alternativer Präparate in der Russischen Föderation im Allgemeinen und der Teilrepublik Tschetschenien im Besonderen - abgesehen von zeitweiligen Lieferproblemen, die eine Woche dauern können -, verfügbar, ebenso die von ihm benötigten Behandlungen.
Die 40%ige XXXX reicht nicht aus, damit der Staat die Medikamentenkosten ersetzt.
4.8. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Achtbeschwerdeführerin an XXXX leidet und sehr vergesslich ist. Ihre kognitiven Funktionen sind ausreichend, sie ist allseits orientiert und bewusstseinsklar. Denkstörungen liegen nicht vor. Ihre Aufmerksamkeit ist nicht verändert. Sie hat keine traumatypischen Symptome und ist seelisch weitgehend gesund.
Die Achtbeschwerdeführerin wurde in der Russischen Föderation 2000 XXXX. Sie litt seit ca. 2002 an XXXX und auf Grund der XXXX an einer XXXX. Sie behandelte ihre XXXX nicht konsequent. Dass ihr untersagt worden sei, Medikamente wegen ihrer XXXX zu nehmen, weil sie ein schwaches Herz habe, kann nicht festgestellt werden., 2011 musste das XXXX über dem XXXX abgenommen werden. Sie hatte bereits in der Russischen Föderation XXXX, den letzten ca. ein Jahr vor der Ausreise, und litt bei ihrer Einreise an folgenden XXXX: einer XXXX. Diese Krankheiten waren Folge ihrer seit Jahren bestehenden XXXX-Erkrankung.
Die Achtbeschwerdeführerin hatte zur Zeit ihrer Einreise folgenden Pflegebedarf: Sie war in ihrer körperlichen Mobilität beeinträchtigt und auf den Rollstuhl bzw. Krücken angewiesen und brauchte Hilfe bei der Bewegung und Mobilisation. Sie brauchte Hilfe bei der Selbstpflege, beim Essen und Trinken auch wenn sie selbständig aß und trank, beim Waschen und Sauberhalten, beim Kleiden und Pflegen der äußeren Erscheinung, beim Ausscheiden, auch wenn sie sowohl betreffend Stuhl als auch betreffend Harn kontinent war, und der Haushaltsführung sowie der Medikamenteneinnahme. Sie benötigte Hilfe, aber keine professionelle Pflege.
Die Achtbeschwerdeführerin war bei der Einreise sehr eingeschränkt transportfähig. Sie konnte nur in Begleitung eines Arztes auf dem Landweg unter Einhaltung sämtlicher Vorsichtsmaßnahmen und Optimierung der medikamentösen Einstellung überstellt werden, wobei die Reisefähigkeit knapp vor der Reise durch den Amtsarzt festgestellt werden hätte müssen.
Die Achtbeschwerdeführerin leidet aktuell an massiven XXXX Veränderungen an allen XXXX XXXX. Als Folge erlitt sie 2013 einen XXXX. Außerdem besteht eine XXXX mit XXXX und XXXX. Allein aufgrund dieser Veränderungen ist eine operative Sanierung mittels XXXX oder XXXX nicht möglich. Sie wird wegen der Herzkreislauferkrankungen in Österreich mit Medikamenten, auch XXXX, konservativ behandelt. Sie ist auch wegen mangelnder Compliance nicht operationstauglich für eine Herztransplantation. Die Implantation eines Herzschrittmachers ist nicht erforderlich. Im XXXX erlitt die Achtbeschwerdeführerin erneut einen XXXX. Wegen ihrer Herzkreislauferkrankungen war die Achtbeschwerdeführerin 14.07.2013-22.07.2013, am 29.07.2013, 07.08.2013, 20.08.2013, 27.09.2013, 14.12.2013-27.12.2013, 07.01.2014, 08.01.2014, 24.02.2014-26.02.2014, 10.03.2014-17.03.2014, 06.04.2014-07.04.2014, 18.04.2014-22.04.2014, 30.07.2014, 12.01.2015, 27.01.2015 und 31.07.2017 in Österreich in Spitalsbehandlung. Sie wird konservativ mit Medikamenten behandelt.
Sie leidet weiterhin an einem XXXX. Im November 2014 wurde die XXXX stationär neu angepasst. Die Achtbeschwerdeführerin besuchte in Österreich die XXXX, die Compliance war auf Grund der Sprachbarriere allerdings schwierig.
Als Komplikation der XXXX besteht eine beginnende XXXX. Eine Behandlung aus diesem Grund kann nicht festgestellt werden.
Die Achtbeschwerdeführerin leidet an XXXX und und XXXX, die einer regelmäßigen Kontrolle und Therapie bedarf, um eine Sehverschlechterung zu vermeiden. Sie war 2014 mehrfach wegen ihrer Augen in Behandlung, 2015 bekam sie XXXX, 2016 wurde sie an beiden Augen wegen XXXX operiert. Sie war 2016 und 2017 mehrfach in der Augenambulanz; Die Behandlung war zumindest am 15.03.2016 mangels Mitwirkung der Achtbeschwerdeführerin nicht möglich.
Die Achtbeschwerdeführerin leidet weiters an XXXX. Diese Erkrankungen werden in Österreich medikamentös behandelt. Weiters leidet sie an XXXX. Die XXXX und XXXX wurden 2015 erfolgreich behandelt.
Ihr Antrag auf Kostenübernahme für eine XXXX wurde 2014 abgelehnt. Eine XXXX wurde der Achtbeschwerdeführer 2015 angefertigt, sie trägt sie jedoch nicht. 16.04.2015-03.05.2015 war die Achtbeschwerdeführerin auf orthopädischer Rehabilitation. Auf Grund von XXXX- und XXXX mit XXXX wurde ihr 2017 eine XXXX empfohlen; bisher wünschte sie die Operation aber nicht.
2014 wurde ihr ein XXXXausweis ausgestellt; sie ist 90% XXXX.
Aufgrund dieser Leiden ist die Achtbeschwerdeführerin aktuell bei den geringsten häuslichen und hygienischen Verrichtungen auf fremde Hilfe angewiesen. Professioneller Hilfe bedarf sie nicht. Die notwendige zweimal tägliche Injektion von XXXX sowie die mehrmals täglichen XXXX führt ihr Mann durch. Da keine operative Sanierung des Herzleidens möglich ist, ist sie auf eine differenzierte konservative Therapie angewiesen, deren Absetzten fatale Folgen hätte. Das gleiche gilt für ein Aussetzen der XXXX. Jede körperliche und psychische Belastung, die zwangsweise mit einer Überstellung in die Russische Föderation verbunden wäre, stellt eine möglicherweise lebensgefährliche Bedrohung ihres Gesundheitszustandes dar. Vor einer derartigen Überlegung wäre die weitere Versorgung der auf fremde Hilfe angewiesenen Achtbeschwerdeführerin zu klären und sicherzustellen, dass die bisher bestehende Therapie und die regelmäßig nötigen augenfachärztlichen Kontrollen auch nach der Überstellung in die Russische Föderation gewährleistet sind. Ein Transport wäre nur mittels eines Rettungsfahrzeuges in Begleitung eines Notarztes möglich, um im Notfall - etwa bei dem Auftreten einer lebensbedrohlichen Herzrhythmusstörung sofort aktiv eingreifen zu können und wenn nötig das nächste Spital anfahren zu können.
Es kann nicht festgestellt werden, dass sich der gesundheitliche Zustand der Achtbeschwerdeführerin seit der Einreise massiv verschlechterte.
Die gesundheitlichen Probleme der Achtbeschwerdeführerin bestanden bereits in der Russischen Föderation bestanden und dort bereits behandelt. Bei der Behandlung, auch stationär, gab es keine Probleme. Die der Siebtbeschwerdeführerin verschriebenen Medikamente sind zumindest in Form alternativer Präparate in der Russischen Föderation im Allgemeinen und der Teilrepublik Tschetschenien im Besonderen - abgesehen von zeitweiligen Lieferproblemen, die eine Woche dauern können - verfügbar, ebenso die von ihr benötigten Behandlungen, abgesehen von der Laserbehandlung bei diabetischer XXXX, die nur in XXXX verfügbar ist. Auf Grund der 90%igen XXXX werden die Medikamenten- und Behandlungskosten vom Staat getragen, außer starke Narkotika, Rollstühle und komplexe medizinische Behandlungen bzw. die Behandlung in Privatkrankenhäusern. Rehabilitationsmedizin wird in der Russischen Föderation nicht angeboten, bequeme und teure Rollstühle müssen vom Ausland aus importiert werden.
4.9. Der Neuntbeschwerdeführer ist gesund; er war nur 2015 nach einem Verkehrsunfall eine Nacht lang zur Beobachtung im Krankenhaus. Einer weiteren Behandlung bedarf er nicht.
Der Neuntbeschwerdeführer ist arbeits- und überstellungsfähig.
4.10. Es kann nicht festgestellt werden, dass das Einkommen des Siebtbeschwerdeführers und der Achtbeschwerdeführerin nicht mehr ausgereicht habe, um die nötigen Behandlungen und Medikamente zu finanzieren und sie ihr Erspartes dafür aufbrauchen mussten.
5. Die Beschwerdeführer reisten gemeinsam von XXXX bis XXXX, XXXX. Es kann nicht festgestellt werden, dass sich der Siebtbeschwerdeführer, die Achtbeschwerdeführerin und der Neuntbeschwerdeführer einerseits und die übrigen fünf Beschwerdeführer andererseits bei XXXX trennen mussten, weil der Viertbeschwerdeführerin schlecht wurde. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Erstbeschwerdeführer in XXXX von seinen Verfolgern gefunden und von diesen gegen seinen Willen nach XXXX zurückgebracht wurde. Dass die Beschwerdeführer wegen Verfolgung des Erstbeschwerdeführers und Sicherheitsbedenken XXXX verlassenen haben, kann nicht festgestellt werden, vielmehr steht auf Grund der in Österreich lebenden, Familienmitglieder fest, dass das Ziel der Beschwerdeführer von Anfang an Österreich war.
Die Beschwerdeführer stellten absichtlich zu unterschiedlichen Zeitpunkten Anträge auf internationalen Schutz in Österreich, um die Zuständigkeit Österreichs im Rahmen der Dublin II-VO zu erwirken, wie dies bereits der Zeuge und die Zeugin in ihren Verfahren nach mehreren negativen DUBLIN-Bescheiden taten.
Die Angaben der Beschwerdeführer zu ihrer Einreise nach Österreich und zum Aufenthalt des Erstbeschwerdeführers in XXXX zwischen den beiden Ausreisen sind nicht glaubhaft. Auch die Angaben des Erstbeschwerdeführers zu seiner zweiten Einreise nach Österreich sind nicht glaubhaft. Es kann nicht festgestellt werden, wo sich der Erstbeschwerdeführer zwischen dem ersten Grenzübertritt nach XXXX am 05.07.2013 und der Asylantragstellung in Österreich am 19.09.2013 aufhielt.
6. Der Siebtbeschwerdeführer und die Achtbeschwerdeführerin reisten nach Österreich ein, um in der Nähe ihres Sohnes, der in Österreich subsidiären Schutz hat, zu leben, damit er, dh. seine Gattin, dem XXXX entsprechend pflegt. Der Neuntbeschwerdeführer wurde vom Siebtbeschwerdeführer und der Achtbeschwerdeführerin nach Österreich mitgenommen.
Die Zweitbeschwerdeführerin und der Erstbeschwerdeführer reisten mit dem volljährigen Drittbeschwerdeführer, der minderjährigen Viertbeschwerdeführerin und dem minderjährigen Fünftbeschwerdeführer nach Österreich ein, damit der Drittbeschwerdeführer und die Viertbeschwerdeführerin hier behandelt werden.
Die Fluchtvorbringen der Beschwerdeführer sind nicht glaubhaft.
6.1. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer als Angehörige eines XXXX von Freiheitskämpfern in asylrelevanter Weise verfolgt werden und die staatlichen Behörden betreffend die Angehörigen von XXXX nicht schutzwillig und schutzfähig sind.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Sohn des Siebtbeschwerdeführers und der Achtbeschwerdeführerin, XXXX, XXXX oder XXXX war.
Es kann nicht festgestellt werden, dass XXXX, der Sohn des Siebtbeschwerdeführers und der Achtbeschwerdeführerin ermordet wurde. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Ausreise des Zeugen aus der Russischen Föderation 2007 mit dem Tod seines Bruders XXXX in Zusammenhang stand. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Zeuge jemals wegen seines Bruders XXXX asylrelevanter Gefährdung ausgesetzt war.
Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer auf Grund von präventiver Blutrache einer Gefahr im Herkunftsstaat ausgesetzt waren oder sind.
6.2. Weder der Zeuge, noch der Siebtbeschwerdeführer waren am ersten oder zweiten Tschetschenienkrieg beteiligt. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Siebtbeschwerdeführer Kämpfer unterstützte.
Der Erstbeschwerdeführer war Kämpfer im ersten Tschetschenienkrieg, aber nicht im zweiten. Es kann nicht festgestellt werden, dass er aus diesem Grund verfolgt wurde oder im Falle der Rückkehr verfolgt werden würde.
Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr aus ethnischen oder nationalen Gründen, wegen unterstellter politischer Gesinnung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt würden.
6.3. Der Siebtbeschwerdeführer und die Achtbeschwerdeführerin gehörten dem XXXX an, der Siebtbeschwerdeführer war während der Sowjetunion Mitglied der XXXX.
Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer aus politischen Gründen verfolgt werden.
6.4. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer aus religiösen Gründen verfolgt wurden oder im Falle der Rückkehr verfolgt würden.
Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer wegen ihres Geschlechts verfolgt wurden oder im Falle der Rückkehr verfolgt würden.
6.5. Den Beschwerdeführern droht im Falle der Rückkehr keine Verfolgung wegen der Asylantragstellung in Österreich oder als Angehörige von in Österreich Asylberechtigten.
6.6. Die Zweitbeschwerdeführerin, der Fünftbeschwerdeführer und die Sechstbeschwerdeführerin brachten keine eigenen Fluchtgründe vor.
6.7. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Viertbeschwerdeführerin auf Grund ihrer XXXX in der Russischen Föderation einer asylrelevanten Gefährdung ausgesetzt war oder im Falle der Rückkehr ausgesetzt sein würde.
6.8. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Drittbeschwerdeführer einer asylrelevanten Verfolgung auf Grund der Zugehörigkeit zur Familie seines Vaters ausgesetzt war oder im Falle der Rückkehr ausgesetzt sein würde.
6.9. Es kann nicht festgestellt werden, dass es eine Verbindung zwischen dem Erstbeschwerdeführer und den XXXX gibt. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Behörden dem Erstbeschwerdeführer unterstellten, Kontakte zu den XXXX gehabt zu haben.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Erstbeschwerdeführer oder die Zweitbeschwerdeführerin ein Geschäft für XXXX hatten. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Erstbeschwerdeführer in der Russischen Föderation wegen XXXX verurteilt wurde. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Erstbeschwerdeführer von XXXX-Leuten erpresst und misshandelt wurde.
7. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in eine ausweglose und die Existenz bedrohende Lage geraten würden.
7.1. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin haben ein Haus mit Garten, der Erstbeschwerdeführer zusätzlich Anspruch auf ein noch nicht eingeantwortetes Grundstück in XXXX. Der Erstbeschwerdeführer hat Berufserfahrung und ist arbeitsfähig, die Zweitbeschwerdeführerin hat eine abgeschlossene Ausbildung, Berufserfahrung und ist ebenfalls arbeitsfähig. Die Viertbeschwerdeführerin ist seit 2009 als XXXX registriert und hat Anspruch auf staatliche Beihilfen. Der Lebensunterhalt des Fünftbeschwerdeführers und der Sechstbeschwerdeführerin ist wie auch der der Viertbeschwerdeführerin über ihre Eltern gesichert, zumal diese über ein enges soziales Netz in XXXX und XXXX verfügen. Die Beschwerdeführer haben Zugang zum Sozialsystem.
Der Drittbeschwerdeführer ist arbeitsfähig und hat in der Russischen Föderation die Matura gemacht. Er kann seinen Lebensunterhalt in der Russischen Föderation mit Erwerbsarbeit sichern, sei es in Tschetschenien, sei es in anderen Teilen der Russischen Föderation. Er verfügt über ein enges soziales Netz in XXXX und XXXX.
Der Siebtbeschwerdeführer und die Achtbeschwerdeführerin haben vor ihrer Ausreise eine Eisenbahnerpension und eine Mindestpension zuzüglich einer Invaliditätspension bezogen. Es kann nicht festgestellt werden, dass diese bei Nichteinreise nicht wieder ausbezahlt würde. Auf Grund ihrer Invalidität ist die Achtbeschwerdeführerin von den Medikamentenkosten befreit. Es ist nicht ersichtlich, dass diese nicht im Falle der Rückkehr wieder ausbezahlt würde. Die Beschwerdeführer verfügen über ein Haus mit Garten in XXXX, das zur Zeit leer steht. In XXXX leben auch ihre Töchter XXXX und XXXX, die sich auch vor ihrer Ausreise um die Beschwerdeführer gekümmert haben; XXXX hat auch eine medizinische Ausbildung. Es kann nicht festgestellt werden, dass dies ihre Eltern nicht wieder pflegen würden.
Die obsorgeberechtigte Mutter des Neuntbeschwerdeführers lebt in der Russischen Föderation, Tschetschenien; der Staat bezahlte bisher eine Unterstützung für ihn aus. Es ist nicht ersichtlich, dass diese im Falle der Rückkehr nicht wieder ausbezahlt würde.
8. Es kann nicht festgestellt werden, dass die familiären Bindungen der Beschwerdeführer in Österreich weitaus stärker und tragfähiger sind, als im Heimatland.
8.1. Der fünfundvierzigjährige unbescholtene Erstbeschwerdeführer hält sich seit 2013 im Bundesgebiet auf und lebt seit 2014 in einem Grundversorgungsquartier in XXXX. Er absolvierte in den mehr als vier Jahren seines Aufenthalts nur einen einzigen Deutschkurs auf der Niveaustufe A1.3. im Jahr 2017, legte aber die Prüfung nicht ab; er spricht nicht Deutsch. Er absolvierte auch sonst keine Bildungsmaßnahmen in Österreich und ließ in Österreich seine Ausbildung nicht anerkennen. Er war im Bundesgebiet bislang nicht legal erwerbstätig, arbeitete aber trotz vollem Bezug der Grundversorgung für XXXX und verrichtet gelegentlich Remunerationstätigkeiten in seinem Grundversorgungsquartier seit kurzem arbeitet er auch in XXXX der Stadtgemeinde XXXX im Bereich XXXX mit. Er ist auch kein Mitglied in einem Verein, seinem Alltag in Österreich verbringt er hauptsächlich im Rahmen seiner Familie und liest russische Bücher; er hat auf Grund des XXXX auch kaum Kontakt zum in Österreich lebenden Schwager und dessen Familie.
Er verfügte abgesehen vom Aufenthaltsrecht gemäß § 13 AsylG 2005 nie über ein Aufenthaltsrecht in Österreich. Sein Aufenthalt war nicht iSd § 46a FPG geduldet. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt iSd §§ 382b oder 382e EO geworden.
8.2. Die XXXX unbescholtene Zweitbeschwerdeführerin hält sich seit 2013 im Bundesgebiet auf und lebt seit 2014 in einem Grundversorgungsquartier in XXXX. Sie besuchte während ihres fast fünfjährigen Aufenthalts in Österreich nur einen Deutschkurs der Niveaustufe A1 2016, legte hierüber keine Prüfung ab und hat keine Deutschkenntnisse. Sie nahm in Österreich auch sonst keine Bildungsmaßnahmen in Anspruch und ließ ihre Ausbildung hier nicht anerkennen. Sie war im Bundesgebiet bislang nicht legal erwerbstätig, verrichtet aber Remunerationstätigkeiten in ihrem Grundversorgungsquartier. Sie ist auch kein Mitglied in einem Verein, ihren Alltag in Österreich verbringt sie hauptsächlich im Rahmen ihrer Familie, wo sie sich neben dem Haushalt und die minderjährigen Kinder auch um die volljährige XXXX Viertbeschwerdeführer, den Neuntbeschwerdeführer sowie die Siebt- und Achtbeschwerdeführerin kümmert.
Sie verfügte abgesehen vom Aufenthaltsrecht gemäß § 13 AsylG 2005 nie über ein Aufenthaltsrecht in Österreich. Ihr Aufenthalt war nicht iSd § 46a FPG geduldet. Sie ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt iSd §§ 382b oder 382e EO geworden.
Im Bundesgebiet lebt ihre Cousine, XXXX, in XXXX als Asylberechtigte; mit dieser telefoniert sie gelegentlich. Diese Beziehung kann in gleicher Weise auch aus der Russischen Föderation durch Telefonate oder Internet aufrecht erhalten werden kann. Mit ihrem in Österreich subsidiär Schutzberechtigten Bruder XXXX lebte sie in der Russischen Föderation seit ihrer Eheschließung nicht mehr zusammen. Als die Zweitbeschwerdeführerin noch im Herkunftsland lebte und ihr Bruder bereits in Österreich, bestand nur telefonischer Kontakt, wenn die Zweitbeschwerdeführern bei ihren Eltern zu Besuch war. Sie hat mit ihm in Österreich Kontakt, wenn er den Siebtbeschwerdeführer und die Achtbeschwerdeführerin besucht;
ihr Bruder lebt in XXXX. Es besteht keine finanzielle Abhängigkeit zwischen der Zweitbeschwerdeführerin und ihrem Bruder XXXX;
abgesehen von den gelegentlichen Treffen beim Siebtbeschwerdeführer und der Achtbeschwerdeführerin besteht telefonischer Kontakt zwischen der Zweitbeschwerdeführerin und ihrem Bruder.
8.3. Der XXXX unbescholtene Drittbeschwerdeführer hält sich seit 2013 im Bundesgebiet auf und lebt seit 2014 in einem Grundversorgungsquartier in XXXX. Er lebt im selben Quartier wie seine Eltern, Geschwister und Großeltern sowie sein Cousin, hat aber ein eigenes Zimmer. Er besuchte im Bundesgebiet keine Schule und nahm auch sonst keine Bildungsmaßnahmen wie einen Hauptschulabschlusskurs in Anspruch. Er absolvierte während seines fast fünfjährigen Aufenthalts in Österreich lediglich Deutschkurse auf Anfängerniveau: Zwei Kurse auf dem Niveau A1.2 - A2-1 im Jahr 2015, einen Kurs wieder auf dem niedrigst möglichen Niveau A1 im Jahr 2016 und erneut einen Kurs auf dem Anfänger-Niveau A1.3 2017. Deutschprüfung legte er nie ab. In der hg. mündlichen Verhandlung sprach der Drittbeschwerdeführer gut Deutsch. Er war im Bundesgebiet bislang nicht legal erwerbstätig und verrichtet gelegentlich Remunerationstätigkeiten in seinem Grundversorgungsquartier. Er ist Mitglied in einem Fitnessclub und in einem XXXX Verein. Sein Tagesablauf im Bundesgebiet besteht auf Sport (Laufen, XXXX), Spazierengehen und mit Freunden ausgehen, bei einem Freund in der XXXX Werkstatt mithelfen und aus Billard- oder Tischtennis spielen im XXXX. Dieser Freundeskreis in Österreich hat seinerseits jedoch wieder großteils russisch/tschetschenische Wurzeln.
Er ist ledig und kinderlos und führt keine Lebensgemeinschaft. Zu seinem Onkel XXXX pflegte er von der Russischen Föderation aus nur gelegentlich telefonischen Kontakt, wenn er bei seinen Großeltern zu Besuch war, in Österreich trifft er ihn gelegentlich bei den Großeltern; manchmal kontaktieren sie sich gegenseitig. Eine weit fortgeschrittene Integration des Drittbeschwerdeführers kann nicht festgestellt werden.
Er verfügte abgesehen vom Aufenthaltsrecht gemäß § 13 AsylG 2005 nie über ein Aufenthaltsrecht in Österreich. Sein Aufenthalt war nicht iSd § 46a FPG geduldet. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt iSd §§ 382b oder 382e EO geworden.
8.4. Die XXXX unbescholtene Viertbeschwerdeführerin hält sich seit 2013 im Bundesgebiet auf und lebt seit 2014 in einem Grundversorgungsquartier in XXXX. Sie spricht und versteht nicht Deutsch und ist in Österreich weder in Schulungs- noch in Förderprogrammen. Sie war im Bundesgebiet bislang nicht legal erwerbstätig und ist auch kein Mitglied in einem Verein. Ihren Alltag in Österreich verbringt sie im Rahmen ihrer Familie; der Kontakt zu ihrem Onkel, den sie sieht, wenn er ihre Großeltern besucht, ist schwieriger als der zu ihren Tanten, die sie wie ein Kind behandelt haben, was ihr sehr zugesagt hat.
Sie verfügte abgesehen vom Aufenthaltsrecht gemäß § 13 AsylG 2005 nie über ein Aufenthaltsrecht in Österreich. Ihr Aufenthalt war nicht iSd § 46a FPG geduldet. Sie ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt iSd §§ 382b oder 382e EO geworden.
8.5. Der XXXX Fünftbeschwerdeführer lebt seit 2013 im Bundesgebiet, seit 2014 in XXXX. Er besuchte er ein Jahr lang den Kindergarten und dann die Volksschule, im Schuljahr 2018/2019 die vierte Klasse. In der Schule bekommt er Muttersprachenunterricht in Russisch. Hauptbezugspunkt des Fünftbeschwerdeführers ist seine Familie, er verbringt die Freizeit am liebsten zu Hause und spielt XXXX oder schaut Zeichentrickfilme. Er besucht die Deutschkurse im Grundversorgungsquartier. In der Familie untereinander unterhält sich der Fünftbeschwerdeführer auf Russisch mit den Großeltern und Tschetschenisch und Russisch mit seinen Eltern. Der Fünftbeschwerdeführer ist im Bundesgebiet Mitglied in einem XXXX-Verein. Dass er äußerst gut in Österreich integriert ist, kann nicht festgestellt werden.
Er verfügte abgesehen vom Aufenthaltsrecht gemäß § 13 AsylG 2005 nie über ein Aufenthaltsrecht in Österreich. Sein Aufenthalt war nicht iSd § 46a FPG geduldet. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt iSd §§ 382b oder 382e EO geworden.
8.6. Die XXXX Sechstbeschwerdeführerin wurde im Bundesgebiet geboren und lebt mit dem Erstbeschwerdeführer, der Zweitbeschwerdeführerin und ihren Geschwistern im gemeinsamen Haushalt im Grundversorgungsquartier in XXXX. Sie besucht noch keinen Kindergarten und wird ausschließlich innerhalb der Familie betreut. Auf Grund der Sprachkompetenzen ihrer Eltern steht fest, dass sie Russisch und Tschetschenisch lernt. Dass sie äußerst gut in Österreich integriert ist, kann nicht festgestellt werden.
Sie verfügte abgesehen vom Aufenthaltsrecht gemäß § 13 AsylG 2005 nie über ein Aufenthaltsrecht in Österreich. Ihr Aufenthalt war nicht iSd § 46a FPG geduldet. Sie ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt iSd §§ 382b oder 382e EO geworden.
8.7. Der XXXX unbescholtene Siebtbeschwerdeführer lebt seit 2013 im Bundesgebiet, seit 2014 in XXXX. Er übte im Bundesgebiet weder eine berufliche noch eine ehrenamtliche Tätigkeit aus, ist weder Mitglied in einem Verein, noch absolvierte er einen Deutschkurs außerhalb der Betreuungseinrichtung oder Bildungsmaßnahmen. Eine Verständigung auf Deutsch ist nicht möglich. Seine Freizeit verbringt er beim Spazierengehen mit seiner Gattin oder mit Fernsehen. In Österreich kümmert sich die Zweitbeschwerdeführerin um den Siebtbeschwerdeführer und die Achtbeschwerdeführerin. Dass sie das auch bereits im Herkunftsstaat gemacht, kann nicht festgestellt werden. Eine besonders enge emotionale Bindung des Siebtbeschwerdeführers und der Achtbeschwerdeführerin zur Zweitbeschwerdeführerin kann nicht festgestellt werden.
Sein Sohn XXXX und die Schwiegertochter leben in Österreich, XXXX als subsidiär Schutzberechtigter, die Schwiegertochter und deren gemeinsamen Kinder als Asylberechtigte. Mit diesen bestand bis 2007 ein gemeinsamer Wohnsitz, danach bis zur Einreise des Siebtbeschwerdeführers nur telefonischer Kontakt. Da der Sohn und die Schwiegertochter in XXXX leben, besteht in Österreich nur eine Beziehung über Besuche an den Wochenenden und per Telefon. Die Beziehung wurde auch in der Zeit nur durch Besuche gepflegt, als keiner der Zeugen arbeteite, der Sohn hat erst seit APRIL 2018 wieder Arbeit.
Der Sohn XXXX hat eine Wohnung in XXXX für seine Eltern gefunden und ist bereit die Pflege für sie zu übernehmen (dh. durch seine Frau übernehmen zu lassen), die Zeugin ebenso, die Wohnung ist 1,5 km von seiner Wohnung entfernt. Ein gemeinsamer Wohnsitz ist auch künftig nicht geplant. Die Schwiegertochter hat für ihre Schwester XXXX in der Russischen Föderation eine medizinische Ausbildung gemacht.
Die Beziehung zum Sohn kann auch in der Russischen Föderation gepflegt werden: Der Sohn verfügt nur über den Status des subsidiär Schutzberechtigten, den er von seiner Gattin im Familienverfahren ableitete. Eine Gefährdung des Sohnes, wenn er seine Eltern besucht oder zu ihnen zieht, kann aus diesem Grund nicht festgestellt werden; seine Fluchtgründe wurden rechtskräftig für unglaubwürdig erachtet. Darüber hinaus kann der Siebtbeschwerdeführer den Kontakt wie auch 2007-2013 mittels Telefon und Internet aufrecht erhalten.
Auch die Beziehung zur Schwiegertochter kann auch in der Russischen Föderation gepflegt werden: Ihr kommt der Status der Asylberechtigten zu, sie gründete die Verfolgung auf die - glaubwürdige - Verfolgung durch Behördenvertreter 2007 auf der Suche nach ihrem Bruder XXXX. Nachdem dieser selbst danach unter Gewährung von Rückkehrhilfe zwei Mal dokumentiert in die Russische Föderation zurückkehrte, statt sein Asylverfahren in XXXX zu führen, nachdem seine Asylanträge in Österreich zurückgewiesen worden waren, und danach mit einem Visum legal aus der Russischen Föderation ausreiste und nach Österreich einreiste, kann nicht festgestellt werden, dass ihr im Falle des Besuchs der Beschwerdeführer Gefahr drohen würde; gleiches gilt für ihre Kinder, die den Status von Asylberechtigten nur von ihr ableiten.
Beziehungen zu weiteren aufenthaltsberechtigten Verwandten im Bundesgebiet hat der Siebtbeschwerdeführer nicht.
Der Siebtbeschwerdeführer verfügte abgesehen vom Aufenthaltsrecht gemäß § 13 AsylG 2005 nie über ein Aufenthaltsrecht in Österreich. Sein Aufenthalt war nicht iSd § 46a FPG geduldet. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt iSd §§ 382b oder 382e EO geworden.
8.8. Die siebenundsechzigjährige unbescholtene Achtbeschwerdeführerin hält sich seit 2013 im Bundesgebiet auf und lebt seit 2014 in XXXX. Sie übte im Bundesgebiet weder eine berufliche noch eine ehrenamtliche Tätigkeit aus, ist weder Mitglied in einem Verein, noch absolvierte sie einen Deutschkurs oder Bildungsmaßnahmen. Eine Verständigung auf Deutsch ist nicht möglich. Sie ist oft im Spital und verbringt ihre Freizeit zu Hause oder wird vom Siebtbeschwerdeführer spazierengeschoben.
Ihre Beziehung zum Sohn XXXX und zur Schwiegertochter entspricht dem zur Beziehung des Siebtbeschwerdeführers zu diesen Ausgeführten. Beziehung zu weiteren aufenthaltsberechtigten Verwandten im Bundesgebiet hat die Achtbeschwerdeführerin nicht.
Auch die Achtbeschwerdeführerin verfügte abgesehen vom Aufenthaltsrecht gemäß § 13 AsylG 2005 nie über ein Aufenthaltsrecht in Österreich. Ihr Aufenthalt war nicht iSd § 46a FPG geduldet. Sie ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt iSd §§ 382b oder 382e EO geworden.
8.9. Der sechzehnjährige unbescholtene Neuntbeschwerdeführer wurde von seinen Großeltern mit nach Österreich genommen, hält sich seit 2013 im Bundesgebiet auf und lebt seit 2014 in XXXX. Er besuchte im Bundesgebiet eine XXXX als außerordentlicher Schüler. Er musste zweimal die Klasse wiederholen und beendete die Schulpflicht in Österreich ohne Schulabschluss. Derzeit absolviert er einen Pflichtschulabschlusskurs am BFI; von seinen Mitschülern wurde ein Unterschriftenliste für ihn erstellt. Dass er demnächst eine höherbildende Schule machen werde, kann nicht festgestellt werden. Er war in Österreich noch nie erwerbstätig und kaum ehrenamtlich tätig; früher war er in einem XXXX-Verein Mitglied. Auch er besucht das XXXX. Hauptsächlich verbringt er die Freizeit zu Hause, schaut fern und spielt am Handy. Die Kommunikation auf Deutsch war in der Verhandlung mit ihm sehr gut möglich, allerdings hat er auch aktuell ein Nichtgenügend in XXXX. Dass sie äußerst gut in Österreich integriert ist, kann nicht festgestellt werden.
Er lebt bei seinen Großeltern, seine Tante, die Zweitbeschwerdeführerin führt den Haushalt. Mit dem Onkel XXXX und dessen Gattin sowie deren Kinder telefoniert und smst er; er trifft sie, wenn sie die Großeltern besuchen.
Der Neuntbeschwerdeführer verfügte abgesehen vom Aufenthaltsrecht gemäß § 13 AsylG 2005 nie über ein Aufenthaltsrecht in Österreich. Sein Aufenthalt war nicht iSd § 46a FPG geduldet. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt iSd §§ 382b oder 382e EO geworden.
9. Die allgemeine Lage in der Russischen Föderation stellt sich im Übrigen wie folgt dar:
Politische Lage
Die Russische Föderation hat ca. 143 Millionen Einwohner (CIA 12.7.2018, vgl. GIZ 7.2018c). Russland ist eine Präsidialdemokratie mit föderativem Staatsaufbau. Der Präsident verfügt über weitreichende exekutive Vollmachten, insbesondere in der Außen- und Sicherheitspolitik (GIZ 7.2018a, vgl. EASO 3.2017). Er ernennt auf Vorschlag der Staatsduma den Vorsitzenden der Regierung, die stellvertretenden Vorsitzenden und die Minister und entlässt sie (GIZ 7.2018a). Wladimir Putin ist im März 2018, bei der Präsidentschaftswahl im Amt mit 76,7% bestätigt worden. Die Wahlbeteiligung lag der Nachrichtenagentur TASS zufolge bei knapp 67% und erfüllte damit nicht ganz die Erwartungen der Präsidialadministration (Standard.at 19.3.2018). Putins wohl ärgster Widersacher Alexej Nawalny durfte nicht bei der Wahl kandidieren. Er war zuvor in einem von vielen als politisch motivierten Prozess verurteilt worden und rief daraufhin zum Boykott der Abstimmung auf, um die Wahlbeteiligung zu drücken (Presse.at 19.3.2018). Oppositionelle Politiker und die Wahlbeobachtergruppe Golos hatten mehr als 2.400 Verstöße gezählt, darunter mehrfach abgegebene Stimmen und die Behinderung von Wahlbeobachtern. Wähler waren demnach auch massiv unter Druck gesetzt worden, um an der Wahl teilzunehmen. Auch die Wahlkommission wies auf mutmaßliche Manipulationen hin (Tagesschau.de 19.3.2018, FH 1.2018). Putin kann dem Ergebnis zufolge nach 18 Jahren an der Staatsspitze weitere sechs Jahre das Land führen. Gemäß der Verfassung darf er nach dem Ende seiner sechsjährigen Amtszeit nicht erneut antreten, da es eine Beschränkung auf zwei aufeinander folgende Amtszeiten gibt (Tagesschau.de 19.3.2018, vgl. OSCE/ODIHR 18.3.2018).
Die Verfassung wurde per Referendum am 12.12.1993 mit 58,4% der Stimmen angenommen. Sie garantiert die Menschen- und Bürgerrechte. Das Prinzip der Gewaltenteilung ist zwar in der Verfassung verankert, jedoch verfügt der Präsident über eine Machtfülle, die ihn weitgehend unabhängig regieren lässt. Er ist Oberbefehlshaber der Streitkräfte, trägt die Verantwortung für die Innen- und Außenpolitik und kann die Gesetzentwürfe des Parlaments blockieren. Die Regierung ist dem Präsidenten untergeordnet, der den Premierminister mit Zustimmung der Staatsduma ernennt. Das Parlament - Staatsduma und Föderationsrat - ist in seinem Einfluss stark beschränkt.
Der Föderationsrat ist als "obere Parlamentskammer" das Verfassungsorgan, das die Föderationssubjekte auf föderaler Ebene vertritt. Er besteht aus 178 Abgeordneten: Jedes Föderationssubjekt entsendet je einen Vertreter aus der Exekutive und Legislative in den Föderationsrat. Die Staatsduma mit 450 Sitzen wird für vier Jahre nach dem Verhältniswahlrecht auf der Basis von Parteilisten gewählt. Es gibt eine Siebenprozentklausel. Wichtige Parteien sind die regierungsnahen Einiges Russland (Jedinaja Rossija) mit 1,9 Millionen Mitgliedern und Gerechtes Russland (Spravedlivaja Rossija) mit 400.000 Mitgliedern. Die Kommunistische Partei der Russischen Föderation (KPRF) mit 150.000 Mitgliedern, die die Nachfolgepartei der früheren KP ist. Die Liberaldemokratische Partei (LDPR) mit 185.000 Mitgliedern, die populistisch und nationalistisch ausgerichtet ist, die Wachstumspartei (Partija Rosta), die sich zum Neoliberalismus bekennt; Jabloko, eine demokratisch-liberale Partei mit 55.000 Mitgliedern, die Patrioten Russlands (Patrioty Rossii), linkszentristisch, mit 85.000 Mitgliedern, die Partei der Volksfreiheit (PARNAS) und die demokratisch-liberale Partei mit 58.000 Mitgliedern (GIZ 7.2018a). Die Zusammensetzung der Staatsduma nach Parteimitgliedschaft gliedert sich wie folgt: Einiges Russland (339 Sitze), Kommunistische Partei Russlands (42 Sitze), Liberaldemokratische Partei Russlands (40 Sitze), Gerechtes Russland (23 Sitze), Vaterland-Partei (1 Sitz), Bürgerplattform (1 Sitz) (AA 5 .2018b).
Russland ist eine Föderation, die aus 85 Föderationssubjekten (einschließlich der international umstrittenen Einordnung der Republik Krim und der Stadt föderalen Ranges, Sewastopol) mit unterschiedlichem Autonomiegrad besteht. Die Föderationssubjekte (Republiken, Autonome Gebiete, Autonome Kreise, Gebiete, Regionen und Föderale Städte) verfügen über jeweils eine eigene Legislative und Exekutive (GIZ 7.2018a, vgl. AA 5 .2018b). Die Gouverneure der Föderationssubjekte werden auf Vorschlag der jeweils stärksten Fraktion der regionalen Parlamente vom Staatspräsidenten ernannt. Dabei wählt der Präsident aus einer Liste dreier vorgeschlagener Kandidaten den Gouverneur aus (GIZ 7.2018a).
Es wurden acht Föderationskreise (Nordwestrussland, Zentralrussland, Südrussland, Nordkaukasus, Wolga, Ural, Sibirien, Ferner Osten) geschaffen, denen jeweils ein Bevollmächtigter des Präsidenten vorsteht. Der Staatsrat der Gouverneure tagt unter Leitung des Präsidenten und gibt der Exekutive Empfehlungen zu aktuellen politischen Fragen und zu Gesetzesprojekten. Nach der Eingliederung der Republik Krim und der Stadt Sewastopol in die Russische Föderation wurde am 21.3.2014 der neunte Föderationskreis Krim gegründet. Die konsequente Rezentralisierung der Staatsverwaltung führt seit 2000 zu politischer und wirtschaftlicher Abhängigkeit der Regionen vom Zentrum. Diese Tendenzen wurden bei der Abschaffung der Direktwahl der Gouverneure in den Regionen und der erneuten Unterordnung der regionalen und kommunalen Machtorgane unter das föderale Zentrum ("exekutive Machtvertikale") deutlich (GIZ 7.2018a).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (5.2018b): Russische Föderation - Außen- und Europapolitik,
https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/russischefoederation-node/russischefoederation/201534 , Zugriff 1.8.2018
- CIA - Central Intelligence Agency (12.7.2018): The World Factbook, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/rs.html , Zugriff 1.8.2018
- EASO - European Asylum Support Office (3.2017): COI-Report Russian Federation - State Actors of Protection, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1489999668_easocoi-russia-stateactors-of-protection.pdf , Zugriff 1.8.2018
- FH - Freedom House (1.2018): Freedom in the World 2017 - Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/1428824.html , Zugriff 1.8.2018
- GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (7.2018a): Russland, Geschichte und Staat, https://www.liportal.de/russland/geschichte-staat/#c17836 , Zugriff 1.8.2018
- GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (7.2018c): Russland, Gesellschaft, https://www.liportal.de/russland/gesellschaft/ , Zugriff 1.8.2018
- OSCE/ODIHR - Organization for Security and Co-operation in Europe/Office for Democratic Institutions and Human Rights (18.3.2018): Russian Federation Presidential Election Observation Mission Final Report,
https://www.osce.org/odihr/elections/383577?download=true , Zugriff 29.8.2018
- Presse.at (19.3.2018): Putin: "Das russische Volk schließt sich um Machtzentrum zusammen",
https://diepresse.com/home/ausland/aussenpolitik/5391213/Putin_Das-russische-Volkschliesst-sich-um-Machtzentrum-zusammen , Zugriff 1.8.2018
- Standard.at (19.3.2018): Putin sichert sich vierte Amtszeit als Russlands Präsident,
https://derstandard.at/2000076383332/Putin-sichert-sich-vierte-Amtszeit-als-Praesident , Zugriff 1.8.2018
- Tagesschau.de (19.3.2018): Klarer Sieg für Putin,
- https://www.tagesschau.de/ausland/russland-wahl-putin-101.html , Zugriff 1.8.2018
Tschetschenien
Die Tschetschenische Republik ist eine der 22 Republiken der Russischen Föderation. Die Fläche beträgt 15.647 km2 (Rüdisser 11.2012) und laut offizieller Bevölkerungsstatistik der Russischen Föderation zum 1.1.2018 beläuft sich die Einwohnerzahl Tschetscheniens auf 1,4 Millionen (GKS 25.1.2018), wobei die offiziellen Angaben von unabhängigen Medien infrage gestellt werden. Laut Aussagen des Republiksoberhauptes Ramzan Kadyrow sollen rund 600.000 TschetschenInnen außerhalb der Region leben, die eine Hälfte davon in der Russischen Föderation, die andere Hälfte im Ausland. Experten zufolge hat die Hälfte Tschetschenien während der Kriege nach dem Zerfall der Sowjetunion verlassen, bei der anderen Hälfte handle es sich um Siedlungsgebiete außerhalb Tschetscheniens, die bereits vor über einem Jahrhundert entstanden seien, teilweise durch Migration aus dem Russischen in das Osmanische Reich, und zwar über Anatolien bis in den arabischen Raum (ÖB Moskau 12.2017). In Bezug auf Fläche und Einwohnerzahl ist Tschetschenien somit mit der Steiermark vergleichbar. Etwa die Hälfte des tschetschenischen Territoriums besteht aus Ebenen im Norden und Zentrum der Republik.
Heutzutage ist die Republik eine nahezu monoethnische: 95,3% der Bewohner/innen Tschetscheniens gaben [bei der letzten Volkszählung] 2010 an, ethnische Tschetschenen/innen zu sein. Der Anteil ethnischer Russen/innen an der Gesamtbevölkerung liegt bei 1,9%. Rund 1% sind ethnische Kumyk/innen, des Weiteren leben einige Awar/innen, Nogaier/innen, Tabasar/innen, Türk/innen, Inguschet/innen und Tatar/innen in der Republik (Rüdisser 11.2012).
In Tschetschenien gilt Ramzan Kadyrow als Garant Moskaus für Stabilität. Mit Duldung der russischen Staatsführung hat er in der Republik ein autoritäres Herrschaftssystem geschaffen, das vollkommen auf seine eigene Person ausgerichtet ist und weitgehend außerhalb des föderalen Rechtsrahmens funktioniert (ÖB Moskau 12.2017, vgl. AA 21.5.2018). So musste im Mai 2016 der Vorsitzende des Obersten Gerichts Tschetscheniens nach Kritik von Kadyrow zurücktreten, obwohl die Ernennung/Entlassung der Richter grundsätzlich in föderale Kompetenz fällt. Fraglich bleibt auch die föderale Kontrolle über die tschetschenischen Sicherheitskräfte, deren faktische Loyalität vorrangig dem Oberhaupt der Republik gilt. Im Juni 2016 beschloss das tschetschenische Parlament die vorzeitige Selbstauflösung, um vorgezogene Neuwahlen parallel zu den Wahlen zum Oberhaupt der Republik durchzuführen. Bei den Wahlen vom 18.9.2016 lag die Wahlbeteiligung in Tschetschenien weit über dem landesweiten Durchschnitt. Kadyrow wurde laut offiziellen Angaben bei hoher Wahlbeteiligung mit überwältigender Mehrheit für eine weitere Amtszeit von fünf Jahren gewählt. Unabhängige Medien berichteten über Unregelmäßigen bei den Wahlen, in deren Vorfeld Human Rights Watch über massive Druckausübung auf Kritiker des derzeitigen Machthabers berichtet hatte. Das tschetschenische Oberhaupt bekundet immer wieder seine absolute Loyalität gegenüber dem Kreml (ÖB Moskau 12.2017). Vertreter russischer und internationaler NGOs berichten immer wieder von Gewalt und Menschenrechtsverletzungen, einem Klima der Angst und Einschüchterung (AA 21.5.2018). Gegen vermeintliche Extremisten und deren Angehörige, aber auch gegen politische Gegner, wird rigoros vorgegangen. Anfang 2016 sorgte Kadyrow landesweit für Aufregung, als er die liberale Opposition in Moskau als Staatsfeinde bezeichnete, die danach trachteten, Russland zu zerstören. Nachdem er dafür von Menschenrechtsaktivisten sowie von Vertretern des präsidentiellen Menschenrechtsrats scharf kritisiert worden war, wurde in Grozny eine Massendemonstration zur Unterstützung Kadyrows organisiert (ÖB Moskau 12.2017).
Während der mittlerweile über zehn Jahre dauernden Herrschaft des amtierenden Republikführers Ramzan Kadyrow gestaltete sich Tschetscheniens Verhältnis zur Russischen Föderation ambivalent. Einerseits ist Kadyrow bemüht, die Zugehörigkeit der Republik zu Russland mit Nachdruck zu bekunden, tschetschenischen Nationalismus mit russischem Patriotismus zu verbinden, Russlands Präsidenten in der tschetschenischen Hauptstadt Grozny als Staatsikone auszustellen und sich als "Fußsoldat Putins" zu präsentieren. Andererseits hat er das Föderationssubjekt Tschetschenien so weit in einen Privatstaat verwandelt, dass in der Umgebung des russischen Präsidenten die Frage gestellt wird, inwieweit sich die von Wladimir Putin ausgebaute föderale Machtvertikale dorthin erstreckt. Zu Kadyrows Eigenmächtigkeit gehört auch eine Außenpolitik, die sich vor allem an den Mittleren Osten und die gesamte islamische Welt richtet. Kein anderer regionaler Führer beansprucht eine vergleichbare, über sein eigenes Verwaltungsgebiet und die Grenzen Russlands hinausreichende Rolle. Kadyrow inszeniert Tschetschenien als Anwalt eines russländischen Vielvölker-Zusammenhalts, ist aber längst zum "inneren Ausland" Russlands geworden. Deutlichster Ausdruck dieser Entwicklung ist ein eigener Rechtszustand, in dem islamische und gewohnheitsrechtliche Regelungssysteme sowie die Willkür des Republikführers in Widerspruch zur Gesetzgebung Russlands geraten (SWP 3.2018).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (21.5.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation
- GKS - Staatliches Statistikamt (25.1.2018): Bevölkerungsverteilung zum 1.1.2018,
http://www.gks.ru/free_doc/new_site/population/demo/PrPopul2018.xlsx , Zugriff 1.8.2018
- ÖB Moskau (12.2017): Asylländerbericht Russische Föderation
- Rüdisser, V. (11.2012): Russische Föderation/Tschetschenische Republik. In: Länderinformation n°15, Österreichischer Integrationsfonds,
http://www.integrationsfonds.at/themen/publikationen/oeif-laenderinformation/ , Zugriff 1.8.2018
- SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik (3.2018): Tschetscheniens Stellung in der Russischen Föderation. Ramsan Kadyrows Privatstaat und Wladimir Putins föderale Machtvertikale, https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/studien/2018S01_hlb.pdf , Zugriff 1.8.2018
Sicherheitslage
Wie verschiedene Anschläge mit zahlreichen Todesopfern in den letzten Jahren gezeigt haben, kann es in Russland, auch außerhalb der Kaukasus-Region, zu Anschlägen kommen. Todesopfer forderte zuletzt ein Terroranschlag in der Metro von St. Petersburg im April 2017. Die russischen Behörden halten ihre Warnung vor Anschlägen aufrecht und rufen weiterhin zu besonderer Vorsicht auf (AA 28.8.2018a, vgl. BMeiA 28.8.2018, GIZ 6.2018d). Trotz verschärfter Sicherheitsmaßnahmen kann das Risiko von Terrorakten nicht ausgeschlossen werden. Die russischen Sicherheitsbehörden weisen vor allem auf eine erhöhte Gefährdung durch Anschläge gegen öffentliche Einrichtungen und größere Menschenansammlungen hin (Untergrundbahn, Bahnhöfe und Züge, Flughäfen etc.) (EDA 28.8.2018).
Russland tritt als Protagonist internationaler Terrorismusbekämpfung auf und begründet damit seinen Militäreinsatz in Syrien. Vom Beginn des zweiten Tschetschenienkriegs 1999 bis ins Jahr 2013 sah es sich mit 75 größeren Terroranschlägen auf seinem Staatsgebiet konfrontiert, die Hunderten Zivilisten das Leben kosteten. Verantwortlich dafür war eine über Tschetschenien hinausgehende Aufstandsbewegung im Nordkaukasus. Gewaltzwischenfälle am Südrand der Russischen Föderation gingen 2014 um 46% und 2015 um weitere 51% zurück. Auch im Global Terrorism Index, der die Einwirkung des Terrorismus je nach Land misst, spiegelt sich diese Entwicklung wider. Demnach stand Russland 2011 noch an neunter Stelle hinter mittelöstlichen, afrikanischen und südasiatischen Staaten, weit vor jedem westlichen Land. Im Jahr 2016 rangierte es dagegen nur noch auf Platz 30 hinter Frankreich (Platz 29), aber vor Großbritannien (Platz 34) und den USA (Platz 36). Nach der Militärintervention in Syrien Ende September 2015 erklärte der sogenannte Islamische Staat (IS) Russland den Dschihad und übernahm die Verantwortung für den Abschuss eines russischen Passagierflugzeugs über dem Sinai mit 224 Todesopfern. Seitdem ist der Kampf gegen die Terrormiliz zu einer Parole russischer Außen- und Sicherheitspolitik geworden, auch wenn der russische Militäreinsatz in Syrien gewiss nicht nur von diesem Ziel bestimmt ist, sondern die Großmachtrolle Russlands im Mittleren Osten stärken soll. Moskau appelliert beim Thema Terrorbekämpfung an die internationale Kooperation (SWP 4.2017).
Eine weitere Tätergruppe rückt in Russland ins Zentrum der Medienaufmerksamkeit, nämlich Islamisten aus Zentralasien. Die Zahl der Zentralasiaten, die beim sogenannten IS kämpfen, wird auf einige tausend geschätzt (Deutschlandfunk 28.6.2017).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (28.8.2018a): Russische Föderation: Reise- und Sicherheitshinweise,
https://www.auswaertiges-amt.de/de/russischefoederationsicherheit/201536#content_0 , Zugriff 28.8.2018
- BmeiA (28.8.2018): Reiseinformation Russische Föderation, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/russische-foederation/ , Zugriff 28.8.2018
- Deutschlandfunk (28.6.2017): Anti-Terrorkampf in Dagestan. Russische Methoden,
https://www.deutschlandfunk.de/anti-terrorkampf-in-dagestan-russische-methoden.724.de.html?dram:article_id=389824 , Zugriff 29.8.2018
- EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (28.8.2018): Reisehinweise für Russland, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/russland/reisehinweise-fuerrussland.html , Zugriff 28.8.2018
- GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (6.2018d): Russland, Alltag,
https://www.liportal.de/russland/alltag/#c18170 , Zugriff 28.8.2018
- SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2017): Russland und der Nordkaukasus im Umfeld des globalen Jihadismus, https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/aktuell/2017A23_hlb.pdf , Zugriff 28.8.2018
Nordkaukasus
Die Menschenrechtsorganisation Memorial beschreibt in ihrem Bericht über den Nordkaukasus vom Sommer 2016 eindrücklich, dass die Sicherheitslage für gewöhnliche Bürger zwar stabil ist, Aufständische einerseits und Kritiker der bestehenden Systeme sowie Meinungs- und Menschenrechtsaktivisten andererseits weiterhin repressiven Maßnahmen und Gewalt bis hin zum Tod ausgesetzt sind (AA 21.5.2018). In internationalen sicherheitspolitischen Quellen wird die Lage im Nordkaukasus mit dem Begriff "low level insurgency" umschrieben (SWP 4.2017).
Das Kaukasus-Emirat, das seit 2007 den islamistischen Untergrundkampf im Nordkaukasus koordiniert, ist seit Ende 2014 durch das Überlaufen einiger Feldkommandeure zum sogenannten IS von Spaltungstendenzen erschüttert und geschwächt. Der IS verstärkte 2015 seine russischsprachige Propaganda in Internet-Foren wie Furat Media, ohne dass die Behörden laut Novaya Gazeta diesem Treiben große Aufmerksamkeit widmeten. Am 23. Juni 2015 rief der IS-Sprecher Muhammad al-Adnani ein ‚Wilajat Kavkaz', eine Provinz Kaukasus, als Teil des IS-Kalifats aus. Es war ein propagandistischer Akt, der nicht bedeutet, dass der IS in dieser Region militärisch präsent ist oder sie gar kontrolliert, der aber den zunehmenden Einfluss dieser Terrormiliz auf die islamistische Szene im Nordkaukasus symbolisiert. Zuvor hatten mehr und mehr ideologische und militärische Führer des Kaukasus Emirats dem ‚Kalifen' Abu Bakr al-Baghdadi die Treue geschworen und sich von al-Qaida abgewandt. Damit bestätigte sich im islamistischen Untergrund im Nordkaukasus ein Trend, dem zuvor schon Dschihad-Netzwerke in Nordafrika, Jemen, Pakistan und Afghanistan gefolgt waren (SWP 10.2015). Das rigide Vorgehen der Sicherheitskräfte, aber auch die Abwanderung islamistischer Kämpfer in die Kampfgebiete in Syrien und in den Irak haben dazu geführt, dass die Gewalt im Nordkaukasus in den vergangenen Jahren deutlich zurückgegangen ist. Innerhalb der extremistischen Gruppierungen verschoben sich in den vergangenen Jahren die Sympathien zur regionalen Zweigstelle des sogenannten IS, die mittlerweile das Kaukasus-Emirat praktisch vollständig verdrängt haben soll. Dabei sorgt nicht nur Propaganda und Rekrutierung des IS im Nordkaukasus für Besorgnis der Sicherheitskräfte. So wurden Mitte Dezember 2017 im Nordkaukasus mehrere Kämpfer getötet, die laut Angaben des Anti-Terrorismuskomitees dem sogenannten IS zuzurechnen waren (ÖB Moskau 12.2017). Offiziell kämpfen bis zu 800 erwachsene Tschetschenen für die Terrormiliz IS. Die Dunkelziffer dürfte höher sein (DW 25.1.2018).
Ein Risikomoment für die Stabilität in der Region ist die Verbreitung des radikalen Islamismus. Während in den Republiken Inguschetien und Kabardino-Balkarien auf einen Dialog innerhalb der muslimischen Gemeinschaft gesetzt wird, verfolgen die Republiken Tschetschenien und Dagestan eine konsequente Politik der Repression radikaler Elemente (ÖB Moskau 12.2017).
Im gesamten Jahr 2017 gab es im ganzen Nordkaukasus 175 Opfer des bewaffneten Konfliktes, davon 134 Todesopfer (82 Aufständische, 30 Zivilisten, 22 Exekutivkräfte) und 41 Verwundete (31 Exekutivkräfte, neun Zivilisten, ein Aufständischer) (Caucasian Knot 29.1.2018). Im ersten Quartal 2018 gab es im gesamten Nordkaukasus 27 Opfer des bewaffneten Konfliktes, davon 20 Todesopfer (12 Aufständische, sechs Zivilisten, 2 Exekutivkräfte) und sieben Verwundete (fünf Exekutivkräfte, zwei Zivilisten) (Caucasian Knot 21.6.2018).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (21.5.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation
- Caucasian Knot (29.1.2018): Infographics. Statistics of victims in Northern Caucasus for 2017 under the data of the Caucasian Knot, http://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/42208/ , Zugriff 28.8.2018
- Caucasian Knot (21.6.2018): Infographics. Statistics of victims in Northern Caucasus in Quarter 1 of 2018 under the data of the Caucasian Knot, http://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/43519/ , Zugriff 28.8.2018
- DW - Deutsche Welle (25.1.2018): Tschetschenien: "Wir sind beim IS beliebt",
https://www.dw.com/de/tschetschenien-wir-sind-beim-is-beliebt/a-42302520 , Zugriff 28.8.2018
- ÖB Moskau (12.2017): Asylländerbericht Russische Föderation
- SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik (10.2015): Reaktionen auf den "Islamischen Staat" (ISIS) in Russland und Nachbarländern, http://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/aktuell/2015A85_hlb.pdf , Zugriff 28.8.2018
- SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2017): Russland und der Nordkaukasus im Umfeld des globalen Jihadismus, https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/aktuell/2017A23_hlb.pdf , Zugriff 28.8.2018
Tschetschenien
Als Epizentrum der Gewalt im Kaukasus galt lange Zeit Tschetschenien. Die Republik ist in der Topographie des bewaffneten Aufstands mittlerweile aber zurückgetreten; angeblich sind dort nur noch kleinere Kampfverbände aktiv. Dafür kämpfen Tschetschenen in zunehmender Zahl an unterschiedlichen Fronten außerhalb ihrer Heimat - etwa in der Ostukraine sowohl auf Seiten pro-russischer Separatisten als auch auf der ukrainischen Gegenseite, auch in Syrien und im Irak (SWP 4.2015). In Tschetschenien konnte der Kriegszustand überwunden und ein Wiederaufbau eingeleitet werden. In einem Prozess der "Tschetschenisierung" wurde die Aufstandsbekämpfung im zweiten Tschetschenienkrieg an lokale Sicherheitskräfte delegiert, die sogenannten Kadyrowzy. Diese auf den ersten Blick erfolgreiche Strategie steht aber kaum für nachhaltige Befriedung (SWP 4.2017).
Im gesamten Jahr 2017 gab es in Tschetschenien 75 Opfer des bewaffneten Konfliktes, davon 59 Todesopfer (20 Aufständische, 26 Zivilisten, 13 Exekutivkräfte) und 16 Verwundete (14 Exekutivkräfte, zwei Zivilisten) (Caucasian Knot 29.1.2018). Im ersten Quartal 2018 gab es in Tschetschenien acht Opfer des bewaffneten Konfliktes, davon sieben Todesopfer (sechs Aufständische, eine Exekutivkraft) und ein Verwundeter (eine Exekutivkraft) (Caucasian Knot 21.6.2018).
Quellen:
- Caucasian Knot (29.1.2018): Infographics.Statistics of victims in Northern Caucasus for 2017 under the data of the Caucasian Knot, http://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/42208/ , Zugriff 28.8.2018
- Caucasian Knot (21.6.2018): Infographics.Statistics of victims in Northern Caucasus in Quarter 1 of 2018 under the data of the Caucasian Knot, http://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/43519/ , Zugriff 28.8.2018
- SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2015): Dagestan:
Russlands schwierigste Teilrepublik, http://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/studien/2015_S08_hlb_isaeva.pdf , Zugriff 28.8.2018
- SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2017): Russland und der Nordkaukasus im Umfeld des globalen Jihadismus, https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/aktuell/2017A23_hlb.pdf , Zugriff 28.8.2018
Rechtsschutz / Justizwesen
Es gibt in der Russischen Föderation Gerichte bezüglich Verfassungs-, Zivil-, Administrativ- und Strafrecht. Es gibt den Verfassungsgerichtshof, den Obersten Gerichtshof, föderale Gerichtshöfe und die Staatsanwaltschaft. Die Staatsanwaltschaft ist verantwortlich für Strafverfolgung und hat die Aufsicht über die Rechtmäßigkeit der Handlungen von Regierungsbeamten. Strafrechtliche Ermittlungen werden vom Ermittlungskomitee geleitet (EASO 3.2017). Die russischen Gerichte sind laut Verfassung unabhängig, allerdings kritisieren sowohl internationale Gremien (EGMR, EuR) als auch nationale Organisationen (Ombudsmann, Menschenrechtsrat) regelmäßig Missstände im russischen Justizwesen. Einerseits kommt es immer wieder zu politischen Einflussnahmen auf Prozesse, andererseits beklagen viele Bürger die schleppende Umsetzung von Urteilen bei zivilrechtlichen Prozessen (ÖB Moskau 12.2017). Der Judikative mangelt es auch an Unabhängigkeit von der Exekutive und berufliches Weiterkommen in diesem Bereich ist an die Einhaltung der Präferenzen des Kreml gebunden (FH 1.2018).
In Strafprozessen kommt es nur sehr selten zu Freisprüchen der Angeklagten. Laut einer Umfrage des Levada-Zentrums über das Vertrauen der Bevölkerung in die staatlichen Institutionen aus Ende 2014 rangiert die Justiz (gemeinsam mit der Polizei) im letzten Drittel. 45% der Befragten zweifeln daran, dass man der Justiz trauen kann, 17% sind überzeugt, dass die Justiz das Vertrauen der Bevölkerung nicht verdient und nur 26% geben an, den Gerichten zu vertrauen (ÖB Moskau 12.2017). Der Kampf der Justiz gegen Korruption steht mitunter im Verdacht einer Instrumentalisierung aus wirtschaftlichen bzw. politischen Gründen: So wurde in einem aufsehenerregenden Fall der amtierende russische Wirtschaftsminister Alexei Ulyukayev im November 2016 verhaftet und im Dezember 2017 wegen Korruptionsvorwürfen seitens des mächtigen Leiters des Rohstoffunternehmens Rosneft zu einer mehrjährigen Haftstrafe verurteilt (ÖB Moskau 12.2017, vgl. AA 21.5.2018, FH 1.2018).
2010 ratifizierte Russland das 14. Zusatzprotokoll der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), das Änderungen im Individualbeschwerdeverfahren vorsieht. Das 6. Zusatzprotokoll über die Abschaffung der Todesstrafe ist zwar unterschrieben, wurde jedoch nicht ratifiziert. Der russische Verfassungsgerichtshof hat jedoch das Moratorium über die Todesstrafe im Jahr 2009 bis zur Ratifikation des Protokolls verlängert, so dass die Todesstrafe de facto abgeschafft ist. Auch das Römer Statut des Internationalen Strafgerichtshofs wurde von Russland nicht ratifiziert. Spannungsgeladen ist das Verhältnis der russischen Justiz zu den Urteilen des EGMR. Moskau sieht im EGMR ein politisiertes Organ, das die Souveränität Russlands untergraben möchte (ÖB Moskau 12.2017). Im Juli 2015 stellte der russische Verfassungsgerichtshof klar, dass bei einer der russischen Verfassung widersprechenden Konventionsauslegung seitens des EGMR das russische Rechtssystem aufgrund der Vorrangstellung des Grundgesetzes gezwungen sein wird, auf die buchstäbliche Befolgung der Entscheidung des Straßburger Gerichtes zu verzichten. Diese Position des Verfassungsgerichtshofs wurde im Dezember 2015 durch ein Föderales Gesetz unterstützt, welches dem VfGH das Recht einräumt, Urteile internationaler Menschenrechtsinstitutionen nicht umzusetzen, wenn diese nicht mit der russischen Verfassung im Einklang stehen. Das Gesetz wurde bereits einmal im Fall der Verurteilung Russlands durch den EGMR in Bezug auf das Wahlrecht von Häftlingen 61 angewendet (zugunsten der russischen Position) und ist auch für den YUKOS-Fall von Relevanz. Der russische Verfassungsgerichtshof zeigt sich allerdings um grundsätzlichen Einklang zwischen internationalen gerichtlichen Entscheidungen und der russischen Verfassung bemüht (ÖB Moskau 12.2017, vgl. AA 21.5.2018, US DOS 20.4.2018).
Am 10.2.2017 fällte das Verfassungsgericht eine Entscheidung zu
Artikel 212.1 des Strafgesetzbuchs, der wiederholte Verstöße gegen das Versammlungsrecht als Straftat definiert. Die Richter entschieden, die Abhaltung einer "nichtgenehmigten" friedlichen Versammlung allein stelle noch keine Straftat dar. Am 22. Februar überprüfte das Oberste Gericht das Urteil gegen den Aktivisten Ildar Dadin, der wegen seiner friedlichen Proteste eine Freiheitsstrafe auf Grundlage von Artikel 212.1. erhalten hatte, und ordnete seine Freilassung an. Im Juli 2017 trat eine neue Bestimmung in Kraft, wonach die Behörden Personen die russische Staatsbürgerschaft aberkennen können, wenn sie diese mit der "Absicht" angenommen haben, die "Grundlagen der verfassungsmäßigen Ordnung des Landes anzugreifen". NGOs kritisierten den Wortlaut des Gesetzes, der nach ihrer Ansicht Spielraum für willkürliche Auslegungen bietet (AI 22.2.2018).
Bemerkenswert ist die extrem hohe Verurteilungsquote bei Strafprozessen. Die Strafen in der Russischen Föderation sind generell erheblich höher, besonders im Bereich der Betäubungsmittelkriminalität. Die Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis unterscheidet dabei nicht nach Merkmalen wie ethnischer Zugehörigkeit, Religion oder Nationalität. Für zu lebenslanger Haft Verurteilte bzw. bei entsprechend umgewandelter Todesstrafe besteht bei guter Führung die Möglichkeit einer Freilassung frühestens nach 25 Jahren. Eine Begnadigung durch den Präsidenten ist möglich. Auch unabhängig von politisch oder ökonomisch motivierten Strafprozessen begünstigt ein Wetteifern zwischen Strafverfolgungsbehörden um hohe Verurteilungsquoten die Anwendung illegaler Methoden zum Erhalt von "Geständnissen" (AA 21.5.2018).
Repressionen Dritter, die sich gezielt gegen bestimmte Personen oder Personengruppen wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit, Religion, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe richten, äußern sich hauptsächlich in homophoben, fremdenfeindlichen oder antisemitischen Straftaten, die von Seiten des Staates nur in einer Minderheit der Fälle zufriedenstellend verfolgt und aufgeklärt werden (AA 21.5.2018).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (21.5.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation
- AI - Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Russian Federation, https://www.ecoi.net/de/dokument/1425086.html , Zugriff 2.8.2018
- EASO - European Asylum Support Office (3.2017): COI-Report Russian Federation - State Actors of Protection, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1489999668_easocoi-russia-state-actors-of-protection.pdf , Zugriff 2.8.2018
? FH - Freedom House (1.2018): Freedom in the World 2017 - Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/1428824.html , Zugriff 1.8.2018
- ÖB Moskau (12.2017): Asylländerbericht Russische Föderation
- US DOS - United States Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices for 2017 - Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430116.html , Zugriff 2.8.2018
Tschetschenien
Das russische föderale Recht gilt für die gesamte Russische Föderation, einschließlich Tschetscheniens. Neben dem russischen föderalen Recht spielen sowohl Adat als auch Scharia eine wichtige Rolle in Tschetschenien. Republiksoberhaupt Ramzan Kadyrow unterstreicht die Bedeutung, die der Einhaltung des russischen Rechts zukommt, verweist zugleich aber auch auf den Stellenwert des Islams und der tschetschenischen Tradition. Das Adat ist eine Art Gewohnheitsrecht, das soziale Normen und Regeln festschreibt. Dem Adat-Recht kommt in Zusammenhang mit der tschetschenischen Lebensweise eine maßgebliche Rolle zu. Allgemein gilt, dass das Adat für alle Tschetschenen gilt, unabhängig von ihrer Clanzugehörigkeit. Das Adat deckt nahezu alle gesellschaftlichen Verhältnisse in Tschetschenien ab und regelt die Beziehungen zwischen den Menschen. Im Laufe der Jahrhunderte wurden diese Alltagsregeln von einer Generation an die nächste weitergegeben. Das Adat ist in Tschetschenien in Ermangelung einer Zentralregierung bzw. einer funktionierenden Gesetzgebung erstarkt. Daher dient das Adat als Rahmen für die gesellschaftlichen Beziehungen. In der tschetschenischen Gesellschaft ist jedoch auch die Scharia von Bedeutung. Die meisten Tschetschenen sind sunnitische Muslime und gehören der sufistischen Glaubensrichtung des sunnitischen Islams an [für Informationen bezüglich Sufismus vgl.: ÖIF Monographien (2013):
Glaubensrichtungen im Islam]. Der Sufismus enthält u. a. auch Elemente der Mystik. Eine sehr kleine Minderheit der Tschetschenen sind Salafisten. Formal gesehen hat das russische föderale Recht Vorrang vor Adat und Scharia, doch sind sowohl das Adat als auch die Scharia in Tschetschenien genauso wichtig wie die russischen Rechtsvorschriften. Iwona Kaliszewska, Assistenzprofessorin am Institut für Ethnologie und Anthropologie der Universität Warschau, führt an, dass sich die Republik Tschetschenien in Wirklichkeit außerhalb der Gerichtsbarkeit des russischen Rechtssystems bewegt, auch wenn sie theoretisch darunter fällt. Dies legt den Schluss nahe, dass sowohl Scharia als auch Adat zur Anwendung kommen, und es unterschiedliche Auffassungen bezüglich der Frage gibt, welches der beiden Rechte einen stärkeren Einfluss auf die Gesellschaft ausübt (EASO 9.2014). Scharia-Gerichtsbarkeit bildet am Südrand der Russischen Föderation eine Art "alternativer Justiz". Sie steht zwar in Widerspruch zur Gesetzgebung Russlands, wird aber, mit Einverständnis der involvierten Parteien, für Rechtsprechung auf lokaler Ebene eingesetzt (SWP 4.2015).
In Einklang mit den Prinzipien des Föderalismus ist das tschetschenische Parlament autorisiert, Gesetze innerhalb der Zuständigkeit eines Subjektes der Russischen Föderation zu erlassen. Laut Artikel 6 der tschetschenischen Verfassung überwiegt das föderale Gesetz das tschetschenische im Bereich der ausschließlichen Zuständigkeit der Föderalen Regierung, wie beispielsweise Gerichtswesen und auswärtige Angelegenheiten, aber auch bei geteilten Zuständigkeiten wie Minderheitenrechte und Familiengesetzgebung. Bei Themen im Bereich der ausschließlichen Zuständigkeit der Republik überwiegt das tschetschenische Gesetz. Die tschetschenische Gesetzgebung besteht aus einem Höchstgericht und 15 Distrikt- oder Stadtgerichten, sowie Friedensgerichte, einem Militärgericht und einem Schiedsgericht. Die formale Qualität der Arbeit der Judikative ist vergleichbar mit anderen Teilen der Russischen Föderation, jedoch wird ihre Unabhängigkeit stärker angegriffen als anderswo, da Kadyrow und andere lokale Beamte Druck auf Richter ausüben (EASO 3.2017).
Menschenrechtsorganisationen berichten glaubwürdig über Strafprozesse auf der Grundlage fingierten Materials gegen angebliche Terroristen aus dem Nordkaukasus, insbesondere Tschetschenien und Dagestan, die aufgrund von z.T. unter Folter erlangten Geständnissen oder gefälschten Beweisen zu hohen Haftstrafen verurteilt worden seien (AA 21.5.2018). Der Konflikt im Nordkaukasus zwischen Regierungskräften, Aufständischen, Islamisten und Kriminellen führt zu vielen Menschenrechtsverletzungen, wie Verschwindenlassen, rechtswidrige Inhaftierung, Folter und andere Misshandlungen von Häftlingen sowie außergerichtliche Hinrichtungen und daher auch zu einem generellen Abbau der Rechtsstaatlichkeit. In Tschetschenien werden Menschenrechtsverletzungen seitens der Sicherheitsbehörden mit Straffreiheit begangen (US DOS 20.4.2018, vgl. HRW 7.2018, AI 22.2.2018).
In Bezug auf Vorladungen von der Polizei in Tschetschenien ist zu sagen, dass solche nicht an Personen verschickt werden, die man verdächtigt, Kontakt mit dem islamistischen Widerstand zu haben. Solche Verdächtige würden ohne Vorwarnung von der Polizei mitgenommen, ansonsten wären sie gewarnt und hätten Zeit zu verschwinden (DIS 1.2015).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (21.5.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation
- AI - Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Russian Federation, https://www.ecoi.net/de/dokument/1425086.html , Zugriff 2.8.2018
- EASO - European Asylum Support Office (9.2014): Bericht zu Frauen, Ehe, Scheidung und Sorgerecht in Tschetschenien (Islamisierung; häusliche Gewalt; Vergewaltigung; Brautentführung; Waisenhäuser), http://www.ecoi.net/file_upload/1830_1421055069_bz0414843den-pdf-web.pdf ,
S. 9, Zugriff 2.8.2018
- EASO - European Asylum Support Office (3.2017): COI-Report Russian Federation - State Actors of Protection, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1489999668_easocoi-russia-state-actors-of-protection.pdf , Zugriff 2.8.2018
- DIS - Danish Immigration Service (1.2015): Security and human rights in Chechnya and the situation of Chechens in the Russian Federation - residence registration, racism and false accusations; Report from the Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow, Grozny and Volgograd, the Russian Federation; From 23 April to 13 May 2014 and Paris, France 3 June 2014, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1423480989_2015-01-dis-chechnya-fact-finding-mission-report.pdf , Zugriff 2.8.2018
- HRW - Human Rights Watch (7.2018): Human Rights Watch Submission to the United Nations Committee Against Torture on Russia, https://www.ecoi.net/en/file/local/1439255/1930_1532600687_int-cat-css-rus-31648-e.docx , Zugriff 2.8.2018
- ÖIF Monographien (2013): Glaubensrichtungen im Islam [vergriffen; liegt in der Staatendokumentation auf]
- SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2015): Dagestan:
Russlands schwierigste Teilrepublik, http://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/studien/2015_S08_hlb_isaeva.pdf , Zugriff 2.8.2018
- US DOS - United States Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices for 2017 - Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430116.html , Zugriff 2.8.2018
Sicherheitsbehörden
Das Innenministerium (MVD), der Föderale Sicherheitsdienst FSB, das Untersuchungskomittee und die Generalstaatsanwaltschaft sind auf allen Regierungsebenen für den Gesetzesvollzug zuständig. Der FSB ist mit Fragen der Sicherheit, Gegenspionage und der Terrorismusbekämpfung betraut, aber auch mit Verbrechens- und Korruptionsbekämpfung. Die nationale Polizei untersteht dem Innenministerium und ist in föderale, regionale und lokale Einheiten geteilt. 2016 wurde die Föderale Nationalgarde gegründet. Diese neue Exekutivbehörde steht unter der Kontrolle des Präsidenten, der ihr Oberbefehlshaber ist. Ihre Aufgaben sind die Sicherung der Grenzen gemeinsam mit der Grenzwache und dem FSB, Administrierung von Waffenbesitz, Kampf gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität, Schutz der Öffentlichen Sicherheit und Schutz von wichtigen staatlichen Einrichtungen. Weiters nimmt die Nationalgarde an der bewaffneten Verteidigung des Landes gemeinsam mit dem Verteidigungsministerium teil (US DOS 20.4.2018).
Nach dem Gesetz können Personen bis zu 48 Stunden ohne gerichtliche Zustimmung inhaftiert werden, wenn sie am Schauplatz eines Verbrechens verhaftet werden, vorausgesetzt es gibt Beweise oder Zeugen. Ansonsten ist ein Haftbefehl notwendig. Verhaftete müssen von der Polizei über ihre Rechte aufgeklärt werden und die Polizei muss die Gründe für die Festnahme dokumentieren. Der Verhaftete muss innerhalb von 24 Stunden einvernommen werden, davor hat er das Recht, für zwei Stunden einen Anwalt zu treffen. Im Allgemeinen werden die rechtlichen Einschränkungen betreffend Inhaftierungen eingehalten, mit Ausnahme des Nordkaukasus (US DOS 20.4.2018).
Nach überzeugenden Angaben von Menschenrechtsorganisationen werden insbesondere sozial Schwache und Obdachlose, Betrunkene, Ausländer und Personen "fremdländischen" Aussehens Opfer von Misshandlungen durch die Polizei und Untersuchungsbehörden. Nur ein geringer Teil der Täter wird disziplinarisch oder strafrechtlich verfolgt. Die im Februar 2011 in Kraft getretene Polizeireform hat bislang nicht zu spürbaren Verbesserungen in diesem Bereich geführt (AA 21.5.2018).
Die im Nordkaukasus agierenden Sicherheitskräfte sind in der Regel maskiert (BAMF 10.2013). Der Großteil der Menschenrechtsverletzungen im Nordkaukasus wird Sicherheitskräften zugeschrieben. In Tschetschenien sind sowohl föderale russische als auch lokale tschetschenische Sicherheitskräfte tätig. Letztere werden bezeichnenderweise oft Kadyrowzy genannt, nicht zuletzt, da in der Praxis fast alle tschetschenischen Sicherheitskräfte unter der Kontrolle Ramzan Kadyrows stehen (Rüdisser 11.2012). Ramzan Kadyrows Macht gründet sich hauptsächlich auf die ihm loyalen Kadyrowzy. Diese wurden von Kadyrows Familie in der Kriegszeit gegründet und ihre Mitglieder bestehen hauptsächlich aus früheren Kämpfern der Rebellen (EASO 3.2017). Vor allem tschetschenische Sicherheitsbehörden können Menschenrechtsverletzungen straffrei begehen (HRW 7.2018). Die Angaben zur zahlenmäßigen Stärke tschetschenischer Sicherheitskräfte fallen unterschiedlich aus. Von Seiten des tschetschenischen MVD [Innenministerium] sollen in der Tschetschenischen Republik rund 17.000 Mitarbeiter tätig sein. Diese Zahl dürfte jedoch nach der Einrichtung der Nationalgarde der Föderation im Oktober 2016 auf 11.000 gesunken sein. Die Polizei hatte angeblich 9.000 Angehörige. Die überwiegende Mehrheit von ihnen sind ethnische Tschetschenen. Nach Angaben des Carnegie Moscow Center wurden die Reihen von Polizei und anderen Sicherheitskräften mit ehemaligen tschetschenischen Separatisten aufgefüllt, die nach der Machtübernahme von Ramzan Kadyrow und dem Ende des Krieges in die Sicherheitskräfte integriert wurden. Bei der tschetschenischen Polizei grassieren Korruption und Missbrauch, weshalb die Menschen bei ihr nicht um Schutz ersuchen. Die Mitarbeiter des Untersuchungskomitees (SK) sind auch überwiegend Tschetschenen und stammen aus einem Pool von Bewerbern, die höher gebildet sind als die der Polizei. Einige Angehörige des Untersuchungskomitees versuchen, Beschwerden über tschetschenische Strafverfolgungsbeamte zu untersuchen, sind jedoch "ohnmächtig, wenn sie es mit der tschetschenischen OMON [Spezialeinheit der Polizei] oder anderen, Kadyrow nahestehenden "unantastbaren Polizeieinheiten" zu tun haben" (EASO 3.2017).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (21.5.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation
- BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2013):
Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg
- EASO - European Asylum Support Office (3.2017): COI-Report Russian Federation - State Actors of Protection, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1489999668_easocoi-russia-state-actors-of-protection.pdf , Zugriff 2.8.2018
- HRW - Human Rights Watch (7.2018): Human Rights Watch Submission to the United Nations Committee Against Torture on Russia, https://www.ecoi.net/en/file/local/1439255/1930_1532600687_int-cat-css-rus-31648-e.docx , Zugriff 2.8.2018
- Rüdisser, V. (11.2012): Russische Föderation/Tschetschenische Republik. In: Länderinformation n°15, Österreichischer Integrationsfonds,
http://www.integrationsfonds.at/themen/publikationen/oeif-laenderinformation/ , Zugriff 2.8.2018
- US DOS - United States Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices for 2017 - Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430116.html , Zugriff 2.8.2018
Folter und unmenschliche Behandlung
Im Einklang mit der EMRK sind Folter sowie unmenschliche oder erniedrigende Behandlung und Strafen in Russland auf Basis von
Artikel 21.2 der Verfassung und Art. 117 des Strafgesetzbuchs verboten. Die dort festgeschriebene Definition von Folter entspricht jener des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe. Russland ist Teil dieser Konvention, hat jedoch das Zusatzprotokoll (CAT-OP) nicht unterzeichnet. Trotz des gesetzlichen Rahmens werden immer wieder Vorwürfe über polizeiliche Gewalt bzw. Willkür gegenüber Verdächtigen laut. Verlässliche öffentliche Statistiken über das Ausmaß der Übergriffe durch Polizeibeamten gibt es nicht. Innerhalb des Innenministeriums gibt es eine Generalverwaltung der internen Sicherheit, die eine interne und externe Hotline für Beschwerden bzw. Vorwürfe gegen Polizeibeamte betreibt. Der Umstand, dass russische Gerichte ihre Verurteilungen in Strafverfahren häufig nur auf Geständnisse der Beschuldigten stützen, scheint in vielen Fällen Grund für Misshandlungen im Rahmen von Ermittlungsverfahren oder in Untersuchungsgefängnissen zu sein. Foltervorwürfe gegen Polizei- und Justizvollzugbeamte werden laut russischen NGO-Vertretern oft nicht untersucht (ÖB Moskau 12.2017, vgl. EASO 3.2017).
Auch 2017 gab es Berichte über Folter und andere Misshandlungen in Gefängnissen und Hafteinrichtungen im gesamten Land. Die Art und Weise, wie Gefangene transportiert wurden, kam Folter und anderen Misshandlungen gleich und erfüllte in vielen Fällen den Tatbestand des Verschwindenlassens. Die Verlegung in weit entfernte Gefängniskolonien konnte monatelang dauern. Auf dem Weg dorthin wurden die Gefangenen in überfüllte Bahnwaggons und Lastwagen gesperrt und verbrachten bei Zwischenstopps Wochen in Transitzellen. Weder ihre Rechtsbeistände noch ihre Familien erhielten Informationen über den Verbleib der Gefangenen (AI 22.2.2018). Laut Amnesty International und dem russischen "Komitee gegen Folter" kommt es vor allem in Polizeigewahrsam und in den Strafkolonien zu Folter und grausamer oder erniedrigender Behandlung. Momentan etabliert sich eine Tendenz, Betroffene, die vor Gericht Foltervorwürfe erheben, unter Druck zu setzen, z.B. durch Verleumdungsvorwürfe. Die Dauer von Gerichtsverfahren zur Überprüfung von Foltervorwürfen ist zwar kürzer (früher fünf bis sechs Jahre) geworden, Qualität und Aufklärungsquote sind jedoch nach wie vor niedrig. Untersuchungen von Foltervorwürfen bleiben fast immer folgenlos. Unter Folter erzwungene "Geständnisse" werden vor Gericht als Beweismittel anerkannt (AA 21.5.2018).
Der Folter verdächtigte Polizisten werden meist nur aufgrund von Machtmissbrauch oder einfacher Körperverletzung angeklagt. Physische Misshandlung von Verdächtigen durch Polizisten geschieht für gewöhnlich in den ersten Stunden oder Tagen nach der Inhaftierung. Im Nordkaukasus wird von Folterungen sowohl durch lokale Sicherheitsorganisationen als auch durch Föderale Sicherheitsdienste berichtet. Das Gesetz verlangt von Verwandten von Terroristen, dass sie die Kosten, die durch einen Angriff entstehen übernehmen. Menschenrechtsverteidiger kritisieren dies als Kollektivbestrafung (USDOS 20.4.2018).
Vor allem der Nordkaukasus ist von Gewalt betroffen, wie z.B. außergerichtlichen Tötungen, Folter und anderen Menschenrechtsverletzungen (FH 1.2018). In der ersten Hälfte des Jahres 2017 wurden die Inhaftierungen und Folterungen von Homosexuellen in Tschetschenien publik (HRW 18.1.2018). Der Umfang der Homosexuellenverfolgung in Tschetschenien ist bis heute unklar. Bis zu 100 Opfer, darunter auch mehrere Tote, werden genannt. Viele der Verfolgten sind aus Tschetschenien geflohen [vgl. hierzu Kapitel19.4 Homosexuelle] (Standard.at 3.11.2017).
Ein zehnminütiges Video der Körperkamera eines Wächters in der Strafkolonie Nr. 1 in Jaroslawl, zeigt einen Insassen, wie er von Wächtern gefoltert wird. Das Video vom Juni 2017 wurde am 20.07.18 von der unabhängigen russischen Zeitung "Novaya Gazeta" veröffentlicht. Das Ermittlungskomitee leitete ein Strafverfahren wegen Amtsmissbrauch mit Gewaltanwendung ein. Verschiedenen Medienberichten zufolge sollen fünf bis sieben an der Folter beteiligte Personen festgenommen und 17 Mitarbeiter der Strafkolonie suspendiert worden sein. Das Video hatte in der russischen Öffentlichkeit große Empörung ausgelöst. Immer wieder berichten Menschenrechtsorganisationen von Misshandlungen und Folter im russischen Strafvollzug (NZZ 23.7.2018).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (21.5.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation
- AI - Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Russian Federation, https://www.ecoi.net/de/dokument/1425086.html , Zugriff 2.8.2018
- EASO - European Asylum Support Office (3.2017): COI-Report Russian Federation - State Actors of Protection, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1489999668_easocoi-russia-state-actors-of-protection.pdf , Zugriff 2.8.2018
- FH - Freedom House (1.2018): Freedom in the World 2017 - Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/1428824.html , Zugriff 3.8.2018
- HRW - Human Rights Watch (18.1.2018): World Report 2018 - Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/1422501.html , Zugriff 3.8.2018
- ÖB Moskau (12.2017): Asylländerbericht Russische Föderation
- NZZ - Neue Zürcher Zeitung (23.7.2018): Ein Foltervideo setzt Ermittlungen gegen Russlands Strafvollzug in Gang, https://www.nzz.ch/international/foltervideo-setzt-ermittlungen-gegen-russlands-strafvollzug-in-gang-ld.1405939 , Zugriff 2.8.2018
- Standard.at (3.11.2017): Putins Beauftragte will Folter in Tschetschenien aufklären,
https://derstandard.at/2000067068023/Putins-Beauftragte-will-Folter-in-Tschetschenien-aufklaeren , Zugriff 3.8.2018
- US DOS - United States Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices for 2017 - Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430116.html , Zugriff 2.8.2018
Korruption
Korruption gilt in Russland als wichtiger Teil des gesellschaftlichen Systems. Obwohl Korruption in Russland endemisch ist, kann im Einzelfall nicht generalisiert werden. Zahlreiche persönliche Faktoren bezüglich Geber und Nehmer von informellen Zahlungen sind zu berücksichtigen sowie strukturell vorgegebene Einflüsse der jeweiligen Region. Im alltäglichen Kontakt mit den Behörden fließen informelle Zahlungen, um widersprüchliche Bestimmungen zu umgehen und Dienstleistungen innerhalb nützlicher Frist zu erhalten. Korruption stellt eine zusätzliche Einnahmequelle von Staatsbeamten dar. Das Justizsystem und das Gesundheitswesen werden in der Bevölkerung als besonders korrupt wahrgenommen. Im Justizsystem ist zwischen stark politisierten Fällen, einschließlich solchen, die Geschäftsinteressen des Staates betreffen, und alltäglichen Rechtsgeschäften zu unterscheiden. Nicht alle Rechtsinstitutionen sind gleich anfällig für Korruption. Im Gesundheitswesen gehören informelle Zahlungen für offiziell kostenlose Dienstleistungen zum Alltag. Bezahlt wird für den Zugang zu Behandlungen oder für Behandlungen besserer Qualität. Es handelt sich generell um relativ kleine Beträge. Seit 2008 laufende Anti-Korruptionsmaßnahmen hatten bisher keinen Einfluss auf den endemischen Charakter der Korruption (SEM 15.7.2016).
Korruption ist sowohl im öffentlichen Leben als auch in der Geschäftswelt weit verbreitet. Aufgrund der zunehmend mangelhaften Übernahme von Verantwortung in der Regierung können Bürokraten mit Straffreiheit rechnen. Analysten bezeichnen das politische System als Kleptokratie, in der die regierende Elite das öffentliche Vermögen plündert, um sich selbst zu bereichern (FH 1.2018).
Das Gesetz sieht Strafen für behördliche Korruption vor, die Regierung bestätigt aber, dass das Gesetz nicht effektiv umgesetzt wird, und viele Beamte in korrupte Praktiken involviert sind. Korruption ist sowohl in der Exekutive als auch in der Legislative und Judikative und auf allen hierarchischen Ebenen weit verbreitet (USDOS 20.4.2018, vgl. EASO 3.2017). Zu den Formen der Korruption zählen die Bestechung von Beamten, missbräuchliche Verwendung von Finanzmitteln, Diebstahl von öffentlichem Eigentum, Schmiergeldzahlungen im Beschaffungswesen, Erpressung, und die missbräuchliche Verwendung der offiziellen Position, um an persönliche Begünstigungen zu kommen. Behördliche Korruption ist zudem auch in anderen Bereichen weiterhin verbreitet: im Bildungswesen, beim Militärdienst, im Gesundheitswesen, im Handel, beim Wohnungswesen, bei Pensionen und Sozialhilfe, im Gesetzesvollzug und im Justizwesen (US DOS 20.4.2018).
Korruptionsbekämpfung gilt seit 2008 als prioritäres Ziel der Zentralregierung. Bis 2012 wurde die dafür notwendige Gesetzesgrundlage geschaffen. Beispielsweise wurden die Sanktionen festgelegt. Aufsichtsbehörden erhielten mehr Befugnisse, darunter die Finanzkontrolle, die Generalstaatsanwaltschaft und der Geheimdienst (FSB). Es wurden vermehrt Überprüfungen eingeleitet. In der Folge stieg die Anzahl der Strafverfahren. Zu Beginn richteten sie sich hauptsächlich gegen untere Chargen, seit 2013 jedoch auch gegen hochrangige Beamte und Politiker, wie einzelne Gouverneure, regionale Minister und stellvertretende föderale Minister und einen früheren Verteidigungsminister. Positiv bewertete die russische Zivilgesellschaft die 2009 geschaffenen Gesetze, welche die staatlichen Behörden und die Justiz verpflichteten, über ihre Aktivitäten zu informieren. Im Zusammenhang mit der Korruptions-Bekämpfung entstanden zahlreiche zivilgesellschaftliche Initiativen, die ab 2011 einen gewissen Einfluss auf die Arbeit der Behörden ausüben konnten und erreichten, dass das Handeln von Dienststellen und Gerichten teils transparenter wurde. In einzelnen Bereichen der Verwaltung wurde die Korruption reduziert, oft abhängig von einzelnen integren und innovativen Führungsfiguren. Beobachter sind sich jedoch einig, dass sich die Situation nicht substantiell verbessert hat. Am endemischen Charakter der Korruption in der Verwaltung hat sich bisher nichts geändert. Das gilt auch für das Justizsystem und für die Polizei, die 2011 reformiert wurde. Die Gründe für den Misserfolg sind vielschichtig. Auf höchster Ebene scheint die russische Führung kein echtes Interesse an der Korruptions-Bekämpfung zu haben, da sie selber vom korrupten System profitiert. Externe Beobachter kritisieren, der Kreml nutze Anti-Korruptions-Maßnahmen, um Gegner zu schwächen und die Elite zu kontrollieren. Aufsehenerregende Fälle dienten dazu, die Popularität des Präsidenten in der Bevölkerung zu stärken. Im Verwaltungsapparat sind die konkreten Regeln zur Korruptionsbekämpfung unterentwickelt, es fehlen zum Beispiel Mechanismen zur Integritätsprüfung der Mitarbeiter/innen. Institutionen zur Korruptionsbekämpfung sind laut BTI zwar oft mit kompetenten Personen besetzt, es fehlen ihnen jedoch die Kompetenz und die Ressourcen, um effektiv zu handeln. Laut Elena Panfilova, ehemalige Direktorin von Transparency International Russland, herrscht unter russischen Beamten und dem Justizpersonal kein Verständnis für die Problematik von Interessenskonflikten, vielmehr scheinen verwandtschaftliche und freundschaftliche Gefälligkeiten wichtiger als die berufliche Integrität. Durch korrupte Praktiken sind Abhängigkeiten zwischen Mitarbeiter/innen, zwischen Personen in verschiedenen Hierarchiestufen und zwischen Institutionen entstanden. Solche "verfilzten Strukturen" blieben völlig unkontrolliert und weil jeder jeden deckt, ist eine systematische Aufarbeitung kaum möglich. In der Verwaltung werden deshalb im Vergleich zur Anzahl der Staatsangestellten relativ wenige Strafverfahren wegen Korruption eingeleitet, auch weil die Gerichte selber korruptionsanfällig sind. Zu Schuldsprüchen kommt es selten, wenn doch, ist das Strafmaß vielfach gering oder wird insbesondere bei hohen Geldbußen nicht vollstreckt. Auf weitere Institutionen, die zur Korruptionsbekämpfung notwendig sind - unabhängige Gerichte, freie Medien und die Zivilgesellschaft - wird vermehrt Druck ausgeübt. Auch im Nordkaukasus beschränken sich Anti-Korruptionskampagnen vor allem auf einzelne aufsehenerregende Festnahmen von Beamten. Es ist davon auszugehen, dass Ramzan Kadyrow Korruptionsbekämpfung dazu nutzt, um gegen unliebsame Personen vorzugehen. Die tschetschenische Staatsanwaltschaft bestätigt 2014, dass es in Anbetracht des Ausmaßes des Problems zu vergleichsweise wenigen Strafverfahren kommt. Und diese endeten oft ohne Schuldspruch. Häufig betreffen sie Alltagskorruption, das heißt, die unteren Chargen der Verwaltung. Laut Mitarbeitern der Strafverfolgungsbehörden, befragt durch ICG, sind die Polizisten, die in Korruptionsfällen ermitteln, selber korrupt. Um gegen Korruption innerhalb der Polizei vorzugehen, wurden die Löhne erhöht. Die erforderliche Summe, um eine Stelle bei der Polizei zu erhalten, blieb jedoch derart hoch, dass die Abhängigkeit von informellen Zahlungen weiterhin bestand. Die Lohnerhöhungen brachten deshalb keine substantiellen Verbesserungen. Eine Kontrolle durch die Zivilgesellschaft ist in Tschetschenien noch weniger gegeben als im übrigen Russland, da Nichtregierungsorganisationen seit Jahren stark unter Druck stehen und die Bevölkerung tendenziell versucht, jeglichen Kontakt mit den Strafverfolgungsbehörden zu vermeiden (SEM 15.7.2016).
Der Kampf der Justiz gegen Korruption steht mitunter im Verdacht einer Instrumentalisierung aus wirtschaftlichen bzw. politischen Gründen (ÖB Moskau 12.2017, vgl. AA 21.5.2018). Eines der zentralen Themen der Modernisierungsagenda ist die Bekämpfung der Korruption und des Rechtsnihilismus. Im Zeichen des Rechtsstaats durchgeführte Reformen, wie die Einsetzung eines Richterrats, um die Selbstverwaltung der Richter zu fördern, die Verabschiedung neuer Prozessordnungen und die deutliche Erhöhung der Gehälter hatten jedoch wenig Wirkung auf die Abhängigkeit der Justiz von Weisungen der Exekutive und die dort herrschende Korruption. Im Februar 2012 erfolgte der Beitritt Russlands zur OECD-Konvention zur Korruptionsbekämpfung (GIZ 7.2018a).
Korruption ist vor allem in Tschetschenien nach wie vor weit verbreitet und große Teile der Wirtschaft werden von wenigen, mit dem politischen System eng verbundenen Familien kontrolliert. Laut einem rezenten Bericht der International Crisis Group gibt es glaubwürdige Berichte, wonach öffentliche Bedienstete einen Teil ihres Gehalts an den nach Kadyrovs Vater benannten und von dessen Witwe geführten Wohltätigkeitsfonds abführen müssen. Der 2004 gegründete Fonds baut Moscheen und verfolgt Wohltätigkeitsprojekte. Kritiker meinen jedoch, dass der Fonds auch der persönlichen Bereicherung Kadyrovs und der ihm nahestehenden Gruppen diene. So bezeichnete der "Kommersant" den Fonds als eine der intransparentesten NGOs des Landes (ÖB Moskau 12.2017). Die auf Clans basierte Korruption hält die regionalen Regierungen zusammen und die Zuschüsse haben den Zweck, die Loyalität der lokalen Elite zu erkaufen. Putins System der zentralisierten Kontrolle bevorzugt Loyalität und lässt Bestechung und Gesetzlosigkeit gedeihen (IAR 31.3.2014). Die Situation in Tschetschenien zeichnet sich dadurch aus, dass korrupte Praktiken erstens stärker verbreitet sind und zweitens offener ablaufen als im restlichen Russland. In der Folge wird der Rechtsstaat unterlaufen und der Zugang zum Gesundheitswesen - außer der Notfallversorgung - hängt zu einem großen Teil von den finanziellen Mitteln der Patienten und ihres sozialen Umfeldes ab (SEM 15.7.2016).
Der Lebensstandard in der Republik Dagestan ist einer der niedrigsten in der gesamten Russischen Föderation und das Ausmaß der Korruption sogar für die Region Nordkaukasus beispiellos (IOM 6.2014).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (21.5.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation
- EASO - European Asylum Support Office (3.2017): COI-Report Russian Federation - State Actors of Protection, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1489999668_easocoi-russia-state-actors-of-protection.pdf , Zugriff 6.8.2018
- FH - Freedom House (1.2018): Freedom in the World 2017 - Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/1428824.html , Zugriff 6.8.2018
- GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (7.2018a): Russland, Geschichte und Staat, https://www.liportal.de/russland/geschichte-staat/#c17836 , Zugriff 6.8.2018
- IAR - International Affairs Review (31.3.2014): The Post-Sochi North Caucasus Remains Mired in Corruption, http://www.iar-gwu.org/content/post-sochi-north-caucasus-remains-mired-corruption , Zugriff 6.8.2018
- IOM - International Organisation of Migration (6.2014):
Länderinformationsblatt Russische Föderation, https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698704/698619/17129252/17046926/17255781/Russische_Föderation_-_Country_Fact_Sheet_2014,_deutsch.pdf?nodeid=17256004&vernum=-2 , Zugriff 6.8.2018
- ÖB Moskau (12.2017): Asylländerbericht Russische Föderation
- SEM - Staatssekretariat für Migration (15.7.2016): Focus Russland. Korruption im Alltag, insbesondere in Tschetschenien, https://www.sem.admin.ch/dam/data/sem/internationales/herkunftslaender/europa-gus/rus/RUS-korruption-d.pdf , Zugriff 6.8.2018
- US DOS - United States Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices for 2017 - Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430116.html , Zugriff 6.8.2018
NGOs und Menschenrechtsaktivisten
Inländische und ausländische NGOs geraten zunehmend unter Druck. Auf Basis des sog. NGO-Gesetzes aus 2012 werden russische NGOs, die politisch aktiv sind und aus dem Ausland Finanzmittel erhalten, in ein vom Justizministerium geführtes Register ausländischer Agenten eingetragen. Die davon betroffenen NGOs haben verstärkte Berichtspflichten gegenüber dem Justizministerium und müssen alle Publikationen mit der Kennzeichnung "ausländischer Agent" markieren. Organisationen, die sich gegen eine Eintragung wehren, haben mit hohen Geldstrafen zu rechnen bzw. können aufgelöst werden (ÖB Moskau 12.2017, vgl. GIZ 7.2018a, AA 21.5.2018, FH 1.2018). 2016 wurde die NGO Agora, eine Vereinigung von Menschenrechtsanwälten, als erste Organisation aufgrund von Nichtbefolgung des NGO-Gesetzes aufgelöst. Von einer strafrechtlichen Verfolgung der Leiterin einer NGO für die Belange von Frauen in Südrussland wurde im Juli 2017 abgesehen. Bereits im März 2015 wurde durch eine gesetzliche Änderung die Möglichkeit geschaffen, Organisationen aus dem Register zu streichen, wenn sie nachweisen können, keine ausländischen Finanzmittel mehr zu erhalten. Nach langen Protesten wurde das NGO-Gesetz im Mai 2016 erneut von der Duma überarbeitet, um den Begriff "politische Aktivität" genauer zu definieren. Hiesigen Experten zufolge ist die Definition jedoch nach wie vor unzulänglich. Weiters wurden im Zuge der Gesetzesanpassung wohltätige Organisationen vom NGO-Gesetz ausgenommen. Im Dezember 2016 erklärte Präsident Putin anlässlich der Veröffentlichung der Liste des unabhängigen Meinungsforschungsinstituts "Lewada-Zentrum", dass die Anwendung des NGO-Gesetzes einer Prüfung unterzogen werden solle (ÖB Moskau 12.2017). In der Folge wurden zahlreiche Organisationen aus dem Register der ausländischen Agenten gestrichen. Der präsidiale Menschenrechtsrat verlangt die Streichung weiterer Organisationen. Gegen Jahresende 2017 waren beim Justizministerium 85 NGOs als ausländische Agenten registriert (ÖB Moskau 12.2017, vgl. AI 22.2.2018). Der Hochkommissar für Menschenrechte der Vereinten Nationen, Zeid Ra'ad Al Hussein, rief im Juni 2016 die russischen Behörden vor dem Menschenrechtsrat in Genf dazu auf, das NGO-Gesetz abzuändern (ÖB Moskau 12.2017, vgl. HRW 18.1.2018). Auch die Venedig-Kommission des Europarats rief im Juni 2016 zu Abänderungen des NGO-Gesetzes sowie des Gesetzes über unerwünschte ausländische Organisationen auf. Um der ausländischen Finanzierung russischer NGOs entgegenzuwirken, werden seit einigen Jahren sogenannte präsidentielle Subventionen vergeben. 2017 wurden auf diesem Weg rund 2,25 Mrd. Rubel (ca. 31,5 Mio. Euro) an Organisationen verteilt, größtenteils an jene mit patriotischer bzw. sozialer Ausrichtung, in einigen Fällen erhielten auch als ausländische Agenten deklarierte Einrichtungen staatliche Zuwendungen (ÖB Moskau 12.2017).
Im Mai 2015 wurde ein Gesetz angenommen, um die Tätigkeit von ausländischen oder internationalen Nichtregierungsorganisationen, die eine Bedrohung für die verfassungsmäßigen Grundlagen der RF, für die Verteidigungsfähigkeit des Landes oder die Sicherheit des Staates darstellen, auf dem Territorium der Russischen Föderation als unerwünscht zu erklären. Die Klassifizierung als unerwünschte Organisation zieht ein Verbot der Gründung bzw. die Liquidierung bereits bestehender Strukturen der ausländischen NGO in Russland nach sich, sowie ein Verbot der Verteilung von Informationsmaterialien bzw. der Durchführung von Projekten. Weiters ist es russischen Banken verboten, Finanzoperationen durchzuführen, wenn ein Kunde als unerwünschte NGO eingestuft wurde. Die Verbote betreffen nicht nur die NGO selbst, sondern auch Personen, die sich an ihrer Tätigkeit beteiligen. Hiesige Menschenrechtler gehen daher davon aus, dass das Gesetz indirekt auch gegen die russische Zivilgesellschaft gerichtet ist. Das Gesetz sieht Geldstrafen sowie bei wiederholter Verletzung auch Freiheitsstrafen von mehreren Jahren vor. Zum Jahresende 2017 waren ein knappes Dutzend ausländische Einrichtungen vom Justizministerium als unerwünscht gelistet (ÖB Moskau 12.2017). Dieses Gesetz schränkt auch die Arbeitsfähigkeit von russischen Nichtregierungsorganisationen insbesondere dadurch ein, dass sie von den betroffenen Stiftungen aus den USA keine Mittel mehr annehmen können. Verstöße dagegen können mit bis zu sechs Jahren Freiheitsstrafe geahndet werden, solche Fälle kamen jedoch bisher nicht vor (AA 21.5.2018). Die Bezeichnung gibt den Behörden die Möglichkeit, eine Bandbreite an Sanktionen gegen diese Gruppierungen zu verhängen (FH 1.2018).
Menschenrechtler beklagen staatlichen Druck auf zivilgesellschaftliche Akteure. Im Rahmen der Terrorismusbekämpfung sind autoritäre, die Grundrechte einschränkende Tendenzen zu beobachten. Jedoch entstehen an vielen Orten neue Formen zivilgesellschaftlichen Agierens: Autofahrer protestieren gegen die Willkür der Verkehrspolizei, "Strategie 31" setzt sich für die Versammlungsfreiheit ein, Umweltschützer verhindern Atommülltransporte, die Künstlergruppe Wojna setzt auf spektakuläre Protestaktionen. Die Verbindungen zwischen diesen "Initiativen von unten" und den etablierten russischen NGOs sind aber noch gering (GIZ 7.2018a). Aktivisten riskieren Opfer von Gewalt oder schikaniert zu werden, auch im Nordkaukasus (FH 1.2018, vgl. AI 22.2.2018).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (21.5.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation
- AI - Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Russian Federation, https://www.ecoi.net/de/dokument/1425086.html , Zugriff 7.8.2018
- FH - Freedom House (1.2018): Freedom in the World 2017 - Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/1428824.html , Zugriff 7.8.2018
- GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (7.2018a): Russland, Geschichte und Staat, https://www.liportal.de/russland/geschichte-staat/#c17836 , Zugriff 7.8.2018
- HRW - Human Rights Watch (18.1.2018): World Report 2018 - Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/1422501.html , Zugriff 7.8.2018
- ÖB Moskau (12.2017): Asylländerbericht Russische Föderation
Allgemeine Menschenrechtslage
Russland garantiert in der Verfassung von 1993 alle Menschenrechte und bürgerliche Freiheiten. Präsident und Regierung bekennen sich zwar immer wieder zur Einhaltung von Menschenrechten, es mangelt aber an der praktischen Umsetzung. Trotz vermehrter Reformbemühungen, insbesondere im Strafvollzugsbereich, hat sich die Menschenrechtssituation im Land noch nicht wirklich verbessert. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg kann die im fünfstelligen Bereich liegenden ausständigen Verfahren gegen Russland kaum bewältigen; Russland sperrt sich gegen eine Verstärkung des Gerichtshofs (GIZ 7.2018a). Die Verfassung der Russischen Föderation vom Dezember 1993 postuliert, dass die Russische Föderation ein "demokratischer, föderativer Rechtsstaat mit republikanischer Regierungsform" ist. Im Grundrechtsteil der Verfassung ist die Gleichheit aller vor Gesetz und Gericht festgelegt. Geschlecht, ethnische Zugehörigkeit, Nationalität, Sprache, Herkunft und Vermögenslage dürfen nicht zu diskriminierender Ungleichbehandlung führen (Art. 19 Abs. 2). Die Einbindung des internationalen Rechts ist in Art. 15 Abs. 4 der russischen Verfassung aufgeführt: Danach "sind die allgemein anerkannten Prinzipien und Normen des Völkerrechts und die internationalen Verträge der Russischen Föderation Bestandteil ihres Rechtssystems." Russland ist an folgende VN-Übereinkommen gebunden:
- Internationales Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung (1969)
- Internationaler Pakt für bürgerliche und politische Rechte (1973) und erstes Zusatzprotokoll (1991)
- Internationaler Pakt für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (1973)
- Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (1981) und Zusatzprotokoll (2004)
- Konvention gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (1987)
- Kinderrechtskonvention (1990), deren erstes Zusatzprotokoll gezeichnet (2001)
- XXXX (ratifiziert am 25.09.2012) (AA 21.5.2018).
Der Europarat äußerte sich mehrmals kritisch zur Menschenrechtslage in der Russischen Föderation. Vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) waren 2016 knapp 10% der anhängigen Fälle Russland zuzurechnen (77.821 Einzelfälle). Der EGMR hat 2016 228 Urteile in Klagen gegen Russland gesprochen. Damit führte Russland die Liste der verhängten Urteile mit großem Abstand an (an zweiter Stelle Türkei mit 88 Urteilen). Die EGMR-Entscheidungen fielen fast ausschließlich zugunsten der Kläger aus (222 von 228 Fällen) und konstatierten mehr oder wenige gravierende Menschenrechtsverletzungen. Zwei Drittel der Fälle betreffen eine Verletzung des Rechts auf Freiheit und Sicherheit. [Zur mangelhaften Anwendung von EGMR-Urteilen durch Russland vgl. Kapitel 4. Rechtsschutz/Justizwesen] (AA 21.5.2018).
Die Rechte auf freie Meinungsäußerung, Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit wurden 2017 weiter eingeschränkt. Menschenrechtsverteidiger und unabhängige NGOs sahen sich nach wie vor mit Schikanen und Einschüchterungsversuchen konfrontiert (AI 22.2.2018). Auch Journalisten und Aktivisten riskieren Opfer von Gewalt zu werden (FH 1.2018). Staatliche Repressalien, aber auch Selbstzensur, führten zur Einschränkung der kulturellen Rechte. Angehörige religiöser Minderheiten mussten mit Schikanen und Verfolgung rechnen. Das Recht auf ein faires Verfahren wurde häufig verletzt. Folter und andere Misshandlungen waren nach wie vor weit verbreitet. Die Arbeit unabhängiger Organe zur Überprüfung von Haftanstalten wurde weiter erschwert. Im Nordkaukasus kam es auch 2017 zu schweren Menschenrechtsverletzungen (AI 22.2.2018).
Die allgemeine Menschenrechtslage in Russland ist weiterhin durch nachhaltige Einschränkungen der Grundrechte sowie einer unabhängigen Zivilgesellschaft gekennzeichnet. Der Freiraum für die russische Zivilgesellschaft ist in den letzten Jahren schrittweise eingeschränkt worden. Sowohl im Bereich der Meinungs- und Versammlungsfreiheit als auch in der Pressefreiheit wurden restriktive Gesetze verabschiedet, die einen negativen Einfluss auf die Entwicklung einer freien und unabhängigen Zivilgesellschaft ausüben. Inländische wie ausländische NGOs werden zunehmend unter Druck gesetzt. Rechte von Minderheiten werden nach wie vor nicht in vollem Umfang garantiert. Journalisten und Menschenrechtsverteidiger werden durch administrative Hürden in ihrer Arbeit eingeschränkt und erfahren in manchen Fällen sogar reale Bedrohungen für Leib und Leben (ÖB Moskau 12.2017, vgl. FH 1.2018, AA 21.5.2018). Im Zuge der illegalen Annexion der Krim im März 2014 und der Krise in der Ostukraine wurde die Gesellschaft v.a. durch staatliche Propaganda nicht nur gegen den Westen mobilisiert, sondern auch gegen die sog. "fünfte Kolonne" innerhalb Russlands. Der Menschenrechtsdialog der EU mit Russland ist derzeit aufgrund prozeduraler Unstimmigkeiten ausgesetzt. Laut einer Umfrage zum Stand der Menschenrechte in Russland durch das Meinungsforschungsinstitut FOM glauben 42% der Befragten nicht, dass die Menschenrechte in Russland eingehalten werden, während 36% der Meinung sind, dass sie sehr wohl eingehalten werden. Die Umfrage ergab, dass die russische Bevölkerung v.a. auf folgende Rechte Wert legt: Recht auf freie medizinische Versorgung (74%), Recht auf Arbeit und gerechte Bezahlung (54%), Recht auf kostenlose Ausbildung (53%), Recht auf Sozialleistungen (43%), Recht auf Eigentum (31%), Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz (31%), Recht auf eine gesunde Umwelt (19%), Recht auf Privatsphäre (16%), Rede- und Meinungsfreiheit (16%). Der Jahresbericht der föderalen Menschenrechtsbeauftragten Tatjana Moskalkowa für das Jahr 2017 bestätigt die Tendenz der russischen Bevölkerung zur Priorisierung der sozialen vor den politischen Rechten. Unter Druck steht auch die Freiheit der Kunst, wie etwa die jüngsten Kontroversen um zeitgenössisch inszenierte Produktionen von Film, Ballett und Theater zeigen (ÖB Moskau 12.2017).
Menschenrechtsorganisationen sehen übereinstimmend bestimmte Teile des Nordkaukasus als den regionalen Schwerpunkt der Menschenrechtsverletzungen in Russland. Hintergrund sind die bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen Sicherheitskräften und islamistischen Extremisten in der Republik Dagestan, daneben auch in Tschetschenien, Inguschetien und Kabardino-Balkarien>. Der westliche Nordkaukasus ist hiervon praktisch nicht mehr betroffen. (AA 21.5.2018). Auch 2017 wurden aus dem Nordkaukasus schwere Menschenrechtsverletzungen gemeldet, wie Verschwindenlassen, rechtswidrige Inhaftierung, Folter und andere Misshandlungen von Häftlingen sowie außergerichtliche Hinrichtungen (AI 22.2.2018). Die Menschenrechtslage im Nordkaukasus wird von internationalen Experten weiterhin genau beobachtet. Im Februar 2016 führte das Komitee gegen Folter des Europarats eine Mission in die Republiken Dagestan und Kabardino-Balkarien durch. Auch Vertreter des russischen präsidentiellen Menschenrechtrats bereisten im Juni 2016 den Nordkaukasus und trafen sich mit den einzelnen Republiksoberhäuptern, wobei ein Treffen mit Ramzan Kadyrow abgesagt wurde, nachdem die tschetschenischen Behörden gegen die Teilnahme des Leiters des Komitees gegen Folter Igor Kaljapin protestiert hatten (ÖB Moskau 12.2017).
Der konsultative "Rat zur Entwicklung der Zivilgesellschaft und der Menschenrechte" beim russischen Präsidenten unter dem Vorsitz von M. Fedotow übt auch öffentlich Kritik an Menschenrechtsproblemen und setzt sich für Einzelfälle ein. Der Einfluss des Rats ist allerdings begrenzt (AA 21.5.2018).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (21.5.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation
- AI - Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Russian Federation, https://www.ecoi.net/de/dokument/1425086.html , Zugriff 8.8.2018
- FH - Freedom House (1.2018): Freedom in the World 2017 - Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/1428824.html , Zugriff 8.8.2018
- GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (7.2018a): Russland, Geschichte und Staat, https://www.liportal.de/russland/geschichte-staat/#c17836 , Zugriff 8.8.2018
- ÖB Moskau (12.2017): Asylländerbericht Russische Föderation
Tschetschenien
NGOs beklagen weiterhin schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen durch tschetschenische Sicherheitsorgane, wie Folter, das Verschwindenlassen von Personen, Geiselnahmen, das rechtswidrige Festhalten von Gefangenen und die Fälschung von Straftatbeständen. Entsprechende Vorwürfe werden kaum untersucht, die Verantwortlichen genießen zumeist Straflosigkeit. Besonders gefährdet sind Menschenrechtsaktivisten bzw. Journalisten. Die unabhängige Novaya Gazeta berichtete im Sommer 2017 über die angebliche außergerichtliche Tötung von über zwei Dutzend Personen zu Beginn des Jahres im Zuge von Massenfestnahmen nach dem Tod eines Polizisten. Seitens Amnesty International wurde eine umfassende Untersuchung der Vorwürfe durch die russischen Behörden gefordert. Im Herbst 2017 besuchte das Komitee gegen Folter des Europarates neuerlich Tschetschenien und konsultierte dabei auch die russische Ombudsfrau für Menschenrechte. Ihre nachfolgende Aussage gegenüber den Medien, dass das Komitee keine Bestätigung außergerichtlicher Tötungen oder Folter gefunden habe, wurde vom Komitee unter Hinweis auf die Vertraulichkeit der mit den russischen Behörden geführten Gespräche zurückgewiesen (ÖB Moskau 12.2017).
Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist unzureichend. Recherchen oder Befragungen von Opfern vor Ort durch NGOs sind nicht möglich; Regimeopfer müssen mitsamt ihren Familien aus Tschetschenien herausgebracht werden. Tendenzen zur Einführung von Scharia-Recht sowie die Diskriminierung von Frauen haben in den letzten Jahren zugenommen. Ende 2015 wurden nach Angaben von Memorial mehrere hundert Menschen aufgrund oberflächlicher "Verdachtsmerkmale" wie zu kurzer Bärte tagelang in Behördengewahrsam genommen, ohne dass den Angehörigen hierzu Auskunft erteilt wurde (AA 21.5.2018). 2017 kam es zur gezielten Verfolgung von Homosexuellen durch staatliche Sicherheitskräfte (AA 21.5.2018, vgl. HRW 18.1.2018), wo die Betroffenen gefoltert und einige sogar getötet wurden [vgl. Kapitel 19.4. Homosexuelle] (HRW 18.1.2018).
Gewaltsame Angriffe, die in den vergangenen Jahren auf Menschenrechtsverteidiger in Tschetschenien verübt worden waren, blieben nach wie vor straffrei. Im Januar 2017 nutzte der Sprecher des tschetschenischen Parlaments, Magomed Daudow, seinen Instagram-Account, um unverhohlen eine Drohung gegen Grigori Schwedow, den Chefredakteur des unabhängigen Nachrichtenportals Kaukasischer Knoten, auszusprechen. Im April erhielten Journalisten von Novaya Gazeta Drohungen aus Tschetschenien, nachdem sie über die dortige Kampagne gegen Schwule berichtet hatten. Auch Mitarbeiter des Radiosenders Echo Moskwy, die sich mit den Kollegen von Novaya Gazeta solidarisch erklärten, wurden bedroht. Die Tageszeitung Novaya Gazeta berichtete über die rechtswidrige Inhaftierung zahlreicher Personen seit Dezember 2016 und die heimliche Hinrichtung von mindestens 27 Gefangenen durch Sicherheitskräfte am 26. Januar 2017 in Tschetschenien (AI 22.2.2018).
In den vergangenen Jahren häufen sich Berichte von Personen, die nicht aufgrund irgendwelcher politischer Aktivitäten, sondern aufgrund einfacher Kritik an der sozio-ökonomischen Lage in der Republik unter Druck geraten. So musste ein Mann, der sich im April 2016 in einem Videoaufruf an Präsident Putin über die Misswirtschaft und Korruption lokaler Beamter beschwerte, nach Dagestan flüchten, nachdem sein Haus von Unbekannten in Brand gesteckt worden war. Einen Monat später entschuldigte sich der Mann in einem regionalen Fernsehsender. Im Mai 2016 wandte sich Kadyrow in einem TV-Beitrag mit einer deutlichen Warnung vor Kritik an die in Europa lebende tschetschenische Diaspora: Diese werde für jedes ihrer Worte ihm gegenüber verantwortlich sein, man wisse, wer sie seien und wo sie leben, sie alle seien in seinen Händen, so Kadyrow. Gegenüber der Nachrichtenagentur Interfax behauptete Kadyrow am 21. November 2017, dass der Terrorismus in Tschetschenien komplett besiegt sei, es gebe aber Versuche zur Rekrutierung junger Menschen, für welche er die subversive Arbeit westlicher Geheimdienste im Internet verantwortlich machte (ÖB Moskau 12.2017).
Die Menschenrechtsorganisation Memorial beschreibt in ihrem Bericht über den Nordkaukasus vom Sommer 2016 eindrücklich, dass die Sicherheitslage für gewöhnliche Bürger zwar stabil ist, Aufständische einerseits und Kritiker der bestehenden Systeme sowie Meinungs- und Menschenrechtsaktivisten andererseits weiterhin repressiven Maßnahmen und Gewalt bis hin zum Tod ausgesetzt sind. Verschiedene Menschenrechtsorganisationen, darunter Memorial und Human Rights Watch, prangern die seitens der regionalen Behörden praktizierte Sippenhaft von Familienangehörigen in Tschetschenien an. Im Fall des Menschenrechtsaktivisten und Leiter des Memorial-Büros in Tschetschenien Ojub Titijew wurde seitens Memorial bekannt, dass Familienangehörige Tschetschenien verlassen mussten (AA 21.5.2018).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (21.5.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation
- AI - Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Russian Federation, https://www.ecoi.net/de/dokument/1425086.html , Zugriff 8.8.2018
- HRW - Human Rights Watch (18.1.2018): World Report 2018 - Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/1422501.html , Zugriff 8.8.2018
- ÖB Moskau (12.2017): Asylländerbericht Russische Föderation
Dschihadistische Kämpfer und ihre Unterstützer
Gegen vermeintliche Extremisten und deren Angehörige, aber auch gegen politische Gegner, wird hart vorgegangen (ÖB Moskau 12.2017). Über Jahre sind die Strafverfolgungsbehörden und Sicherheitskräfte, die unter Kadyrows de-facto-Kontrolle stehen, mit illegalen Methoden gegen mutmaßliche Rebellen und ihre Unterstützer/innen vorgegangen, mit der Zeit sind sie jedoch dazu übergegangen, diese Methoden gegenüber Gruppen anzuwenden, die von den tschetschenischen Behörden als "unerwünscht" erachtet werden, beispielsweise lokale Dissidenten, unabhängige Journalisten oder auch salafistische Muslime. In den letzten zehn Jahren gab es andauernde, glaubhafte Anschuldigungen, dass die Strafverfolgungsbehörden und Sicherheitskräfte in ihrem Kampf gegen den aggressiven islamistischen Aufstand an Entführungen, Fällen von Verschwindenlassen, Folter, außergerichtlichen Hinrichtungen und kollektiven Bestrafungen beteiligt gewesen seien. Insbesondere Aufständische, ihre Verwandten und mutmaßliche Unterstützer/innen seien ins Visier geraten. Kadyrow setzte lokale salafistische Muslime und Aufständische oder deren Unterstützer/innen weitgehend gleich. Er habe die Polizei und lokale Gemeinschaften angewiesen, genau zu überwachen, wie Personen beten und sich kleiden würden, und die zu bestrafen, die vom Sufismus abkommen würden (HRW 26.5.2017).
Familienmitglieder von "Foreign Fighters" dürften weniger schweren Reaktionen seitens der Behörden ausgesetzt sein, als Familienmitglieder von lokalen Militanten. Wenn Foreign Fighters in die Russische Föderation zurückkehren, müssen sie mit Strafverfolgung rechnen. Die Schwere der Strafe hängt davon ab, ob sie sich den Behörden stellen und kooperieren. Jene, die sich nicht stellen, laufen Gefahr, in sogenannten Spezialoperationen liquidiert zu werden (Landinfo 8.8.2016).
Die Tageszeitung Novaya Gazeta berichtete über die rechtswidrige Inhaftierung zahlreicher Personen im Dezember 2016 und die heimliche Hinrichtung von mindestens 27 Gefangenen durch Sicherheitskräfte am 26. Januar 2017 in Tschetschenien (AI 22.2.2018). Demnach wollte die tschetschenische Führung damit den Mord an einem Polizisten rächen. Der Polizist wurde vermutlich von islamistischen Kämpfern ermordet. Tschetschenische Regierungsvertreter bestreiten die Vorfälle aufs schärfste (ORF.at 9.7.2017, vgl. Standard.at 10.7.2017). Caucasian Knot berichtet, das im Jänner 2017 Ramzan Kadyrow bei einem Auftritt in Grozny, der im Fernsehen übertragen worden sei, die Sicherheitskräfte angewiesen habe, ohne Vorwarnung auf Rebellen zu schießen, um Verluste in den Reihen der Sicherheitskräfte zu vermeiden, und auch denen gegenüber keine Nachsicht zu zeigen, die von den Rebellen in die Irre geführt worden seien (Caucasian Knot 25.1.2017).
Die Anzahl der Rebellen in Tschetschenien ist schwer zu konkretisieren. Schätzungen gehen von einem Dutzend bis ca. 120 Personen aus. Die Anzahl der tschetschenischen Rebellen ist sicherlich geringer als jene z.B. in Dagestan, wo der islamistische Widerstand seinen Hotspot hat. Sie verstecken sich in den bergigen und bewaldeten Gebieten Tschetscheniens. Sie bewegen sich hauptsächlich zwischen Tschetschenien und Dagestan, weniger oft auch zwischen Tschetschenien und Inguschetien. Kidnapping wird von tschetschenischen Sicherheitskräften begangen. In Tschetschenien selbst ist also der Widerstand nicht sehr aktiv, sondern hauptsächlich in Dagestan und auch in Inguschetien. Die Kämpfer würden auch nie einen Fremden um Vorräte, Nahrung, Medizin oder Unterstützung im Allgemeinen bitten, sondern immer nur Personen fragen, denen sie auch wirklich vertrauen, so beispielsweise Verwandte, Freunde oder Bekannte (DIS 1.2015).
Im November 2013 wurden in Russland Gesetze verabschiedet, welche die Bestrafung von Familien und Verwandten von Terrorverdächtigen vorsehen. Sie legalisieren Kollektivbestrafungen, welche bereits in mehreren Republiken des Nordkaukasus als Form des Kampfs gegen den Aufstand praktiziert werden. Die Gesetzgebung erlaubt es den Behörden, Vermögenswerte der Familien von Terrorverdächtigen zu beschlagnahmen und die Familien zu verpflichten, für Schäden aufzukommen, welche durch Handlungen der Terrorverdächtigen entstanden sind. Das Gesetz sieht vor, dass Familienangehörige und Verwandte von Terrorverdächtigen belegen müssen, dass ihre Vermögenswerte, Immobilien und weitere Besitztümer nicht durch "terroristische Aktivitäten" erworben wurden. Wenn nicht bewiesen werden kann, dass die Vermögenswerte legal erworben wurden, kann der Staat sie beschlagnahmen. Auch Personen, welche Terrorverdächtigen nahestehen, können mit dem Gesetz belangt werden (SFH 25.7.2014). Angehörigen von Aufständischen bleiben, laut Tanja Lokshina von Human Rights Watch in Russland, nicht viele Möglichkeiten um Kontrollen oder Druckausübung durch Behörden zu entkommen. Eine ist die Republik Tschetschenien zu verlassen, aber das kann sich nicht jeder leisten, oder man sagt sich öffentlich vom aufständischen Familienmitglied los. Vertreibungen von Familien von Aufständischen haben zugenommen (Meduza 31.10.2017).
Nach der Terrorattacke auf Grozny am 4.12.2014 hat Tschetscheniens Oberhaupt Ramzan Kadyrow die Verwandten der Attentäter in Sippenhaft genommen. Kadyrow verlautbarte auf Instagram kurz nach der Tat, dass, wenn ein Kämpfer in Tschetschenien einen Mitarbeiter der Polizei oder einen anderen Menschen töte, die Familie des Kämpfers sofort ohne Rückkehrrecht aus Tschetschenien ausgewiesen werde. Ihr Haus werde zugleich bis auf das Fundament abgerissen. Tatsächlich beklagte einige Tage später der Leiter der tschetschenischen Filiale des "Komitees gegen Folter", dass den Angehörigen der mutmaßlichen Täter die Häuser niedergebrannt worden seien (Standard.at 14.12.2014, vgl. Meduza 31.10.2017). Es handelte sich um 15 Häuser, die niedergebrannt wurden (The Telegraph 17.1.2015, vgl. Meduza 31.10.2017). Ein weiterer Fall, wo ein Haus niedergebrannt wurde, ist jener von Ramazan Dschalaldinow aus dem Jahr 2016. Er hat sich in einem Internetvideo bei Präsident Putin über die behördliche Korruption und Bestechungsgelder beschwert (RFE/RFL 18.5.2016). Ebenso im Jahr 2016 wurden nach einer Attacke von zwei Aufständischen auf einen Checkpoint in der Nähe von Grozny die Häuser ihrer Familien niedergebrannt (US DOS 3.3.2017). Auch Human Rights Watch berichtet im Jahresbericht 2016, dass Häuser niedergebrannt wurden [damit sind wohl die eben angeführten Fälle gemeint] (HRW 12.1.2017). Die Jahresberichte für das Jahr 2014 von Amnesty International (AI), US DOS, Human Rights Watch (HRW) und Freedom House (FH) berichten vom Niederbrennen von Häusern, als Vergeltung für die oben genannte Terrorattacke auf Grozny vom Dezember 2014. In allen rezenten Jahresberichten dieser Organisationen (AI, US DOS, HRW und FH) mit Berichtszeitraum 2017 kamen keine Informationen zum Niederbrennen von Häusern vor (AI 22.2.2018, US DOS 20.4.2018, HRW 18.1.2018, FH 1.2018).
In Bezug auf Verfolgung von Kämpfern des ersten und zweiten Tschetschenienkrieges, erging von der Konsularabteilung der ÖB Moskau die Information, dass sich auf youtube unter https://www.youtube.com/watch?v=0viIlHc51bU ein Link zu einem Nachrichtenbeitrag, der am 23.4.2014 veröffentlicht wurde, findet. Diesem Beitrag zufolge haben tschetschenische Ermittlungsbehörden Anfragen an die Archivbehörden des Verteidigungsministeriums in Moskau gerichtet, um Daten zu erfahren, die ein militärisches Geheimnis darstellen: Nummern militärischer Einheiten, Namen von Kommandeuren und Offizieren, die der Begehung von Kriegsverbrechen verdächtig sind, Fotos dieser Personen; Familienname und Rang von Teilnehmern an Spezialoperationen, in deren Verlauf Zivilisten verschwunden sind. Unbekannt ist laut Bericht, ob die tschetschenischen Behörden die angefragten Informationen erhalten haben. Im Interview betont der Pressesekretär des tschetschenischen Präsidenten, Alvi Karimov, dass an den Anfragen nichts Besonderes dran sei; es gehe um die Aufklärung von Verbrechen, die an bestimmten Orten begangen wurden, als sich dort russisches Militär aufgehalten habe, und die Anfragen seien zur Identifizierung der Militärangehörigen gestellt worden, die sich zu dieser Zeit dort aufgehalten haben, aber nicht zur Identifizierung aller Teilnehmer an militärischen Handlungen. Diese Anfragen beziehen sich offenbar auf Kampfhandlungen des 1. und 2. Tschetschenienkrieges. Aus den Briefköpfen der Anfragen ist allerdings ersichtlich, dass diese schon aus dem Jahr 2011 stammen. Hinweise auf neuere Anfragen oder Verfolgungshandlungen tschetschenischer Behörden konnten ho. nicht gefunden werden, ebenso wenig wie Hinweise darauf, dass russische Behörden tschetschenische Kämpfer der beiden Kriege suchen würden. Hinweise darauf, dass Verwandte von Tschetschenien-Kämpfern durch russische oder tschetschenische Behörden zu deren Aufenthaltsort befragt wurden, konnten nicht gefunden werden (ÖB Moskau 12.7.2017).
Nach Ansicht der Österreichischen Botschaft kann aus folgenden Gründen davon ausgegangen werden, dass sich die russischen und tschetschenischen Behörden bei der Strafverfolgung mittlerweile auf IS-Kämpfer/Unterstützer bzw. auf Personen konzentrieren, die im Nordkaukasus gegen die Sicherheitskräfte kämpfen:
1. Es konnten keine Hinweise auf Verfolgung von Veteranen der Tschetschenien-Kriege nach 2011 gefunden werden. Es gibt im Internet jedoch zahlreiche Berichte neueren Datums über anti-terroristische Spezialoperationen im Nordkaukasus.
2. Zahlreichen Personen, nach denen seitens russischer Behörden gefahndet wird (z.B. Fahndungen via Interpol), werden Delikte gemäß § 208 Z 2 1. (Teilnahme an einer illegalen bewaffneten Formation) oder gemäß § 208 Z 2 2. (Teilnahme an einer bewaffneten Formation auf dem Gebiet eines anderen Staates, der diese Formation nicht anerkennt, zu Zwecken, die den Interessen der RF widersprechen) des russischen StGB zur Last gelegt. In der Praxis zielen diese Gesetzesbestimmungen auf Personen ab, die im Nordkaukasus gegen die Sicherheitskräfte kämpfen bzw. auf Personen, die ins Ausland gehen, um aktiv für den sog. IS zu kämpfen (ÖB Moskau 12.7.2017).
Ein zunehmendes Sicherheitsrisiko stellt für Russland die mögliche Rückkehr terroristischer Kämpfer nordkaukasischer Provenienz aus Syrien und dem Irak dar. Laut INTERFAX warnte FSB-Leiter Bortnikov bei einem Treffen des Nationalen Anti-Terrorismus-Komitees am 12. Dezember 2017 vor der Rückkehr militanter Kämpfer nach der territorialen Niederlage des sog. IS in Syrien, der bei dieser Gelegenheit auch konkrete Zahlen zur Terrorismusbekämpfung in Russland nannte: Im Jahresverlauf 2017 seien über 60 terroristische Verbrechen, darunter 18 Terroranschläge, verhindert worden, die Sicherheitskräfte hätten über 1.000 militante Kämpfer festgenommen, knapp 80 Personen seien neutralisiert worden. Laut diversen staatlichen und nichtstaatlichen Quellen ist davon auszugehen, dass die Präsenz militanter Kämpfer aus Russland in den Krisengebieten Syrien und Irak mehrere tausend Personen umfasste. Eine aktuelle Studie des renommierten Soufan-Instituts nennt Russland noch vor Saudi-Arabien als das wichtigste Herkunftsland ausländischer Kämpfer: So sollen rund 3.500 aus Russland stammen, wobei die Anzahl der Rückkehrer mit 400 beziffert wird. Anderen Analysen zufolge sollen bis zu 10% der IS-Kämpfer aus dem Kaukasus stammen, deren Radikalisierung teilweise auch in russischen Großstädten außerhalb ihrer Herkunftsregion erfolgte. Laut Präsident Putin sollen rund 9.000 Kämpfer aus dem postsowjetischen Raum stammen. Gegen IS-Kämpfer, die aus den Krisengebieten im Nahen Osten zurückkehren, wird v.a. gerichtlich vorgegangen. Zu Jahresende 2015 liefen laut Angaben des russischen Innenministeriums rund 880 Strafprozesse, die meisten davon basierend auf den relevanten Bestimmungen des russischen StGB zur Teilnahme an einer terroristischen Handlung, der Absolvierung einer Terror-Ausbildung sowie zur Organisation einer illegalen bewaffneten Gruppierung oder Teilnahme daran. Laut einer INTERFAX-Meldung vom 2. Dezember 2015 seien in Russland bereits über 150 aus Syrien zurückgekehrte Kämpfer verurteilt worden. Laut einer APA-Meldung vom 27. Juli 2016 hat der Leiter des russischen Inlandsgeheimdienstes FSB kommuniziert, dass 220 zurückgekehrte Kämpfer im besonderen Fokus der Sicherheitskräfte zur Vorbeugung von Anschlägen stünden. In einem medial verfolgten Fall griffen russische Sicherheitskräfte im August 2016 in St. Petersburg auf mutmaßlich islamistische Terroristen mit Querverbindungen zum Nordkaukasus zu. Medienberichten zufolge wurden im Verlauf des Jahres 2016 über 100 militante Kämpfer in Russland getötet. In Syrien sollen über 2.000 militante Kämpfer aus Russland bzw. dem GUS-Raum getötet worden sein. Nachdem der sog. IS im Nahen Osten weitgehend bezwungen werden konnte, ist zu vermuten, dass überlebenden IS-Kämpfer nordkaukasischer Provenienz abgesehen von einer Rückkehr nach Russland entweder in andere Konfliktgebiete weiterziehen oder sich der Diaspora in Drittländern anschließen könnten. Daraus könnte sich auch ein entsprechendes Sicherheitsrisiko für Länder mit umfangreichen tschetschenischen Bevölkerungsanteilen ergeben. Prominentestes Beispiel für die terroristischen Umtriebe zwischen dem Nordkaukasus, der Diaspora in Mitteleuropa und den Kampfgebieten des sog. IS im Nahen Osten war wohl der Austro-Dschihadist tschetschenischer Provenienz namens Akhmed Chatayev, der vom Al-Qaida-Sanktionskomitee des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen wegen der Rekrutierung russischsprachiger IS-Kämpfer gelistet wurde, als Drahtzieher hinter dem verheerenden Anschlag auf den Istanbuler Flughafen vom Juni 2016 gilt und bei einer Anti-Terror-Operation in Tiflis in Georgien getötet worden ist. Deutsche Medien berichteten im Jahr 2017 über Verdachtsmomente, dass Russland die Migration von Tschetschenen nach Mitteleuropa fördern könnte, unter denen auch radikale Islamisten zu befürchten seien, um so die durch die Migrationskrise angespannte Lage weiter zu destabilisieren. Anderen Berichten zufolge könnte der russische Geheimdienst FSB mitunter als Migranten getarnte Agenten nach Mitteleuropa schleusen. Trotz des insignifikanten touristischen bzw. ökonomischen Potentials Tschetscheniens bietet die Fluglinie UTair seit Mitte 2017 wöchentliche Linienflüge zwischen München und Grozny an. Auch in der tschetschenischen Diaspora in Österreich scheint mitunter ein gewisses Naheverhältnis zum Kadyrow-Regime fortzubestehen, wie sich etwa in der Kampfsportszene zeigt (ÖB Moskau 12.2017).
Quellen:
- AI - Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Russian Federation, https://www.ecoi.net/de/dokument/1425086.html , Zugriff .8.2018
- Caucasian Knot (25.1.2017): [Kadyrow hat den tschetschenischen Sicherheitskräften erlaubt, ohne Vorwarnung zu schießen], zitiert nach: ACCORD (7.7.2017): a-10223, https://www.ecoi.net/de/dokument/1406510.html , Zugriff 9.8.2018
- DIS - Danish Immigration Service (1.2015): Security and human rights in Chechnya and the situation of Chechens in the Russian Federation - residence registration, racism and false accusations; Report from the Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow, Grozny and Volgograd, the Russian Federation; From 23 April to 13 May 2014 and Paris, France 3 June 2014, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1423480989_2015-01-dis-chechnya-fact-finding-mission-report.pdf , Zugriff 9.8.2018
- FH - Freedom House (1.2018): Freedom in the World 2017 - Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/1428824.html , Zugriff 10.8.2018
- HRW - Human Rights Watch: Russia (26.5.2017): Anti-Gay Purge in Chechnya,
http://www.ecoi.net/file_upload/5228_1496394209_chechnya0517-web.pdf , Zugriff 9.8.2018
- HRW - Human Rights Watch (12.1.2017): World Report 2017 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/334746/476500_de.html , Zugriff 10.8.2018
- HRW - Human Rights Watch (18.1.2018): World Report 2018 - Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/1422501.html , Zugriff 10.8.2018
- Landinfo (8.8.2016): Temanotat Tsjetsjenia: Fremmedkrigere i Syria og Irak, http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1474548512_3394-1.pdf , Zugriff 9.8.2018
- Meduza (31.1.0.2017): Guilty by blood, https://meduza.io/en/feature/2017/10/31/guilty-by-blood , Zugriff 31.8.2018
- ÖB Moskau (12.2017): Asylländerbericht Russische Föderation
- ÖB Moskau (12.7.2017): Information an die Staatendokumentation, Moskau-KA/ENTW/0014/2017, per Email
- ORF.at (9.7.2017): Tschetschenien: Polizei soll 27 Menschen hingerichtet haben, http://orf.at/stories/2398632 , Zugriff 9.8.2018
- RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (18.5.2016): Fearing Reprisals, Chechnya Whistle-Blower Keeps Family's Location Secret, https://www.rferl.org/a/russia-chechnya-whistle-blower-keeps-location-family-secret/27743431.html , Zugriff 9.8.2018
- SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe (25.7.2014): Russland:
Verfolgung von Verwandten dagestanischer Terrorverdächtiger außerhalb Dagestans,
http://www.fluechtlingshilfe.ch/assets/herkunftslaender/europa/russland/russland-verfolgung-von-verwandten-dagestanischer-terrorverdaechtiger-ausserhalb-dagestans.pdf , Zugriff 9.8.2018
- Der Standard.at (14.12.2014): Tschetschenien: NGO-Büro in Grosny angezündet,
http://derstandard.at/2000009372041/Tschetschenien-NGO-Buero-in-Grosny-abgefackelt , Zugriff 9.8.2018
- Der Standard.at (10.7.2017): Tschetschenien: Keine Anzeige, kein Verbrechen,
http://derstandard.at/2000061093127/Keine-Anzeige-kein-Verbrechen , Zugriff 9.8.2018
- SWP (4.2015): Dagestan: Russlands schwierigste Teilrepublik, http://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/studien/2015_S08_hlb_isaeva.pdf , Zugriff 9.8.2018
- The Telegraph (17.1.2015): Chechen leader targets families as insurgents swear loyalty to leader of Islamic State, https://www.telegraph.co.uk/news/worldnews/europe/russia/11352849/Chechen-leader-targets-families-as-insurgents-swear-loyalty-to-leader-of-Islamic-State.html , Zugriff 9.8.2018
- US DOS - United States Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices for 2016 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/337201/479965_de.html , Zugriff 10.8.2018
- US DOS - United States Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices for 2017 - Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430116.html , Zugriff 10.8.2018
Religionsfreiheit
Art. 28 der Verfassung garantiert Gewissens- und Glaubensfreiheit. Christentum, Islam, Buddhismus und Judentum haben dabei eine herausgehobene Stellung. Art. 14 der Verfassung schreibt die Trennung von Staat und Kirche fest. Die Russisch-Orthodoxe Kirche (ROK) erhebt Anspruch auf einen Vorrang unter den Religionsgemeinschaften und auf "Symphonie" mit der Staatsführung. Sie propagiert ihren Wertekanon als Basis einer neuen "nationalen Idee". Faktisch wird sie vom Staat bevorzugt behandelt. Der Islam ist eine der traditionellen Hauptreligionen Russlands. In der Russischen Föderation leben rund 20 Millionen Muslime. Der Islam in Russland ist grundsätzlich von Toleranz gegenüber anderen Religionen geprägt. Radikalere, aus dem Nahen und Mittleren Osten beeinflusste Gruppen stehen insbesondere im Nordkaukasus unter scharfer Beobachtung der Behörden (AA 21.5.2018). Auch andere Religionsgemeinschaften können in Russland legal bestehen, müssen sich aber registrieren lassen. Seit Ende der Achtziger Jahre hat der Anteil der Gläubigen im Zuge einer "religiösen Renaissance" bedeutend zugenommen. Allerdings bezeichnen sich laut Meinungsumfragen rund 50% der Bevölkerung als ungläubig. Zwar gibt es in Russland einen hohen Grad der Wertschätzung von Kirche und Religiosität, dies bedeutet aber nicht, dass die Menschen ihr Leben nach kirchlichen Vorschriften führen. Offizielle Statistiken zur Zahl der Gläubigen verschiedener Konfessionen gibt es nicht, und die Zahlen in den meisten Quellen unterscheiden sich erheblich. Die Russische Orthodoxe Kirche (ROK) ist heute die mit Abstand größte und einflussreichste Religionsgemeinschaft in Russland. Seit der Unabhängigkeit der Russischen Föderation ist sie zu einer äußerst gewichtigen gesellschaftlichen Einrichtung geworden. Die Verluste an Gläubigen und Einrichtungen, die sie in der Sowjetzeit erlitt, konnte sie zu einem großen Teil wieder ausgleichen. Die ROK hat ein besonderes Verhältnis zum russischen Staat, z.B. ist der Patriarch bei wichtigen staatlichen Anlässen stets anwesend. Die ROK versteht sich als multinationale Kirche, die über ein "kanonisches Territorium" verfügt. Es erstreckt sich über die GUS-Staaten mit der Ausnahme von Armenien, wo es eine eigene orthodoxe Kirche gibt. Über die Zahl der Angehörigen der ROK gibt es nur Schätzungen, die zwischen 50 und 135 Millionen Gläubigen schwanken. Wer heute in Russland seine Zugehörigkeit zur orthodoxen Kirche herausstellt, macht damit deutlich, dass er zur russischen Tradition steht. Das Wiedererwachen des religiösen Lebens in Russland gibt regelmäßig Anlass zu Diskussionen um die Rolle der Russisch-Orthodoxen Kirche in der Gesellschaft und ihr Verhältnis zum Staat. Bei den traditionell religiös orientierten ethnischen Minderheiten Russlands findet man Anhänger des Islam und des Buddhismus, des Schamanismus und Judaismus, des protestantischen und katholischen Glaubens. Der Islam ist die zweitgrößte Glaubensgemeinschaft in Russland. Die Muslime sind in der Regel Baschkiren, Tataren, Tschuwaschen, Tschetschenen und Angehörige anderer Kaukasusvölker. Sie werden durch die Geistliche Verwaltung der Muslime (Muftirat) des Europäischen Teils Russlands und Sibiriens sowie die Geistliche Verwaltung der Muslime (Muftirat) des Nordkaukasus vertreten. Die Zahl der russischen Muslime wird offiziell mit 14,5 Millionen angegeben. Die Vertreter der islamischen Gemeinde sprechen von mehr als 20 Millionen Mitgliedern. Alle anderen Religionen, wie Buddhismus (ca. 600.000 Gläubige) - zu dem sich Burjaten, Kalmyken, Tuwa und andere Bevölkerungsgruppen in den Gebieten Irkutsk und Tschita bekennen - und Judentum (ca. 200.000 Gläubige), haben nur geringe Bedeutung. Von den christlichen Kirchen sind die katholische Kirche, die evangelisch-lutherische Kirche sowie eine Reihe von Freikirchen (vor allem Baptisten) in Russland vertreten. Sie sind im europäischen Russland und in Sibirien präsent (GIZ 7.2018c, vgl. SWP 4.2013).
Bestimmte religiöse Gruppen wie die Zeugen Jehovas, Scientology oder Falun Gong sind aufgrund ihres Glaubens zur Zielscheibe der russischen Behörden geworden. Auch hier stützt man sich vor allem auf das Extremismusgesetz [das sogenannte Yarovaya-Gesetz] (ÖB Moskau 12.2017). Im Zuge dieser Extremismusgesetzgebung wurden unter anderem auch private religiöse Reden kriminalisierten (USCIRF 4.2018) und es wird benutzt, um religiöse Gruppen zu unterdrücken und wegen Extremismus zu bekämpfen (FH 1.2018). Die NGO Sova sieht als Hauptgründe der exzessiven Implementierung des Gesetzes einerseits die schlechte Schulung von Polizeibeamten, andererseits den Missbrauch der Rechtsvorschrift zum Vorgehen gegen oppositionelle bzw. unabhängige Aktivisten (ÖB Moskau 12.2017). Seit Juli 2016 wurden über 100 religiöse Aktivisten mit Bußgeldern belegt, weil sie entweder ohne Genehmigung gepredigt hatten, oder religiöse Literatur ohne Anführen des Namen des Vertreibers verteilten (HRW 18.1.2018).
Besonders Muslime, die in Verdacht stehen, extremistisch zu sein, sind von strengen Strafen betroffen (USCIRF 4.2018), aber auch moderate muslimische Organisationen sehen sich stärkeren Kontrollen ausgesetzt. Im Jahr 2015 wurde in der Staatsduma ein Gesetz angenommen, der die Kontrolle des Justizministeriums über die Finanzflüsse religiöser Organisationen erhöhen soll. Gruppen, die aus dem Ausland Gelder oder sonstige Vermögenswerte erhalten, werden in Zukunft den Behörden mehr Informationen vorlegen müssen. Im Zuge der Verschärfung der anti-extremistischen Gesetzgebung im Juni 2016 wurden auch die Auflagen für Missionstätigkeiten außerhalb religiöser Institutionen präzisiert (ÖB Moskau 12.2017).
Am 20.4.2017 billigte das Oberste Gericht Russlands einen Antrag des Justizministeriums, in dem die russische Zentrale der Zeugen Jehovas als extremistische Gruppe eingestuft wurde, die die Bürgerrechte sowie die öffentliche Ordnung und Sicherheit bedrohe. Von dem Verbot sind alle 395 Regionalverbände des Landes betroffen. Ihr Besitz wird beschlagnahmt. Die Zeugen Jehovas können somit für die Ausübung ihres Glaubens strafrechtlich verfolgt werden (AA 21.5.2018, vgl. AI 22.2.2018, HRW 18.1.2018).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (21.5.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation
- AI - Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Russian Federation, https://www.ecoi.net/de/dokument/1425086.html , Zugriff 21.8.2018
- FH - Freedom House (1.2018): Freedom in the World 2017 - Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/1428824.html , Zugriff 21.8.2018
- GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (7.2018c): Russland, Gesellschaft, https://www.liportal.de/russland/gesellschaft/#c18140 , Zugriff 21.8.2018
- HRW - Human Rights Watch (18.1.2018): World Report 2018 - Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/1422501.html , Zugriff 21.8.2018
- ÖB Moskau (12.2017): Asylländerbericht Russische Föderation
- SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2013): Muslime in der Russischen Föderation,
http://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/aktuell/2013A24_hlb.pdf , Zugriff 21.8.2018
- USCIRF - United States Commission on International Religious Freedom(4.2018): 2018 Annual Report., Russia, https://www.ecoi.net/en/file/local/1435641/1226_1529394241_tier1-russia.pdf , Zugriff 21.8.2018
Tschetschenien
Die Bevölkerung gehört der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam an, wobei traditionell eine mystische Form des Islam, der Sufismus, vorherrschend ist (BAMF 10.2013). Beim Sufismus handelt es sich um eine weit verbreitete und zudem äußerst facettenreiche Glaubenspraxis innerhalb des Islams. Heutzutage sind Sufis sowohl innerhalb des Schiitentums als auch unter Sunniten verbreitet (ÖIF 2013).
In Tschetschenien setzt Ramzan Kadyrow seine eigenen Ansichten bezüglich des Islams durch. Frauen müssen sich islamisch kleiden und können in polygame Ehen gezwungen werden. Anhänger eines "nicht traditionellen" Islams, oder Personen mit Verbindungen zu Aufständischen können Opfer von Verschwindenlassen durch die Sicherheitskräfte werden (USCIRF 4.2018). Kadyrow nutzt den traditionellen Sufismus politisch und als Instrument seines Antiterrorkampfes, um mit dem "guten" sufistischen Islam dem von weiten Teilen der heute in der Republik aktiven Kämpfern propagierten "schlechten" fundamentalistischen Islam, dem oft auch Wahhabismus genannten Salafismus, entgegenzuwirken. Diese Strategie hatte bereits sein Vater unter Maschadow - relativ erfolglos - anzuwenden versucht. Diese politische Instrumentalisierung der Religion führt aus mehreren Gründen zu heftiger Kritik: Durch die kadyrowsche Islamisierung werden zunehmend Menschenrechte, insbesondere Frauenrechte, beschnitten. Innerhalb der tschetschenischen Bevölkerung empfinden viele die von Kadyrow angeordneten Verhaltensnormen als nicht gerechtfertigten (und schon gar nicht durch tschetschenische Tradition zu rechtfertigenden) Eingriff in ihr Privatleben. Einige der aufgrund der (Re‑)Islamisierung erfolgten Erlässe und Aussagen des Republikoberhauptes, wie etwa die Kopftuchpflicht für Frauen in öffentlichen Gebäuden oder seine Befürwortung der Polygamie, widersprechen zudem russischem Recht. Beobachter der Lage sind sich gemeinhin einig, dass all dies von föderaler Seite geduldet wird, weil und solange es Kadyrow gelingt, die relativ stabile Sicherheitslage zu erhalten (BAA Staatendokumentation 19.5.2011).
Mutmaßliche Dschihadisten werden in Tschetschenien inhaftiert, und es kann zu Folterungen und außergerichtlichen Tötungen kommen (HRW 18.1.2018).
Quellen:
- BAA Staatendokumentation (19.5.2011): Analyse zu Russland:
Religion in der Republik Tschetschenien: Sufismus
- BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2013):
Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg
- HRW - Human Rights Watch (18.1.2018): World Report 2018 - Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/1422501.html , Zugriff 21.8.2018
- ÖIF Monographien (2013): Glaubensrichtungen im Islam, S. 111-113
- USCIRF - United States Commission on International Religious Freedom(4.2018): 2018 Annual Report., Russia, https://www.ecoi.net/en/file/local/1435641/1226_1529394241_tier1-russia.pdf , Zugriff 21.8.2018
Ethnische Minderheiten
Russland ist ein multinationaler Staat, in dem Vertreter von mehr als hundert Völkern leben. Die Russen stellen mit 79,8% die Mehrheit der Bevölkerung. Größere Minderheiten sind die Tataren (4,0%), die Ukrainer (2,2%), die Armenier (1,9%), die Tschuwaschen (1,5%), die Baschkiren (1,4%), die Tschetschenen (0,9%), die Deutschen (0,8%), die Weißrussen und Mordwinen (je 0,6%), Burjaten (0,3%) und andere. Vielfach ist die Verflechtung zwischen den nichtrussischen und russischen Bevölkerungsteilen durch gemischte Ehen und interethnische Kommunikation recht hoch, ebenso der Russifizierungsgrad der nichtrussischen Bevölkerungsteile. Nur wenige nationale Gebietseinheiten, wie Tschetschenien, Dagestan, Tschuwaschien und Tuwa, sind stärker vom namensgebenden Ethnos geprägt. Russisch ist die einzige überall geltende Amtssprache. Parallel dazu wird in den einzelnen autonomen Republiken die jeweilige Volkssprache als zweite Amtssprache verwendet (GIZ 7.2018c).
Die Verfassung garantiert gleiche Rechte und Freiheiten unabhängig von ethnischer Zugehörigkeit, Nationalität, Sprache und Herkunft. Entsprechend bemüht sich die Zentralregierung zumindest in programmatischen Äußerungen um eine ausgleichende Nationalitäten- und Minderheitenpolitik, inklusive der Förderung von Minderheitensprachen im Bildungssystem. Fremdenfeindliche und rassistische Ressentiments sind in der Bevölkerung und in den Behörden weit verbreitet. Sie richten sich insbesondere gegen Kaukasier und Zentralasiaten. Die Menschenrechtsorganisation Sova verzeichnete für Januar - Oktober 2016 fünf Tote und 47 Verletzte aufgrund rassistisch motivierter Gewalttaten (AA 21.5.2018).
Im Nordkaukasus ist die ethnische, kulturelle und sprachliche Vielfalt beeindruckend groß. Deshalb, sowie hinsichtlich der räumlichen Gliederung und der politischen, kulturellen und religiösen Geschichte seiner Volksgruppen stellt der Nordkaukasus die ethnisch am stärksten differenzierte Region der Russischen Föderation dar. Gerne wird sie als "ethnischer Flickenteppich" bezeichnet (Rüdisser 11.2012).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (21.5.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation
- GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (7.2018c): Russland, Gesellschaft, https://www.liportal.de/russland/gesellschaft/#c18140 , Zugriff 24.8.2018
- Rüdisser, V. (11.2012): Russische Föderation/Tschetschenische Republik. In: Länderinformation n°15, Österreichischer Integrationsfonds
Relevante Bevölkerungsgruppen
Frauen
Artikel 19 der russischen Verfassung garantiert die Gleichstellung von Mann und Frau. Zudem hat die Russische Föderation mehrere internationale und regionale Konventionen ratifiziert, die diese Gleichstellung festschreiben, darunter die Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW) und ihr Zusatzprotokoll. Grundsätzlich gibt es in der Russischen Föderation keine systematische Diskriminierung von Frauen. Im Rahmen der 62. Sitzung der CEDAW von Oktober-November 2015 wurde der rezente Staatenreport der Russischen Föderation diskutiert. In seinen Schlussbemerkungen begrüßte das Komitee die Fortschritte im russischen Rechtssystem zum Kampf gegen die Diskriminierung von Frauen, insbesondere in den Bereichen Arbeitsrecht und Schutz für Schwangere. Folgende Empfehlungen wurden an die russische Regierung gerichtet: Verabschiedung eines umfassenden Anti-Diskriminierungsgesetzes, Verbesserungen beim Zugang von Frauen zu rechtlichen Beschwerdemechanismen, die Ausarbeitung eines nationalen Aktionsplans gegen Menschenschmuggel, die Stärkung der Teilnahme von Frauen am politischen und öffentlichen Leben (z.B. durch Einführung von Quotenregelungen für Frauen in der Staatsduma, dem Föderationsrat, den Ministerien oder dem diplomatischen Dienst), die Einführung eines alters- und genderspezifischen Sexualkundeunterrichts in Grund- und Mittelschulen, die Bekämpfung von Diskriminierung am Arbeitsplatz (z.B. durch Überarbeitung der Liste von Berufsverboten für Frauen in rund 450 Berufen) und die Verbesserung des Zugangs zu qualitativer Gesundheitsversorgung für Frauen in ländlichen Gebieten (ÖB Moskau 12.2017).
Ein ernstes Problem, das von Politik und Gesellschaft weitgehend ausgeblendet wird, stellt die häusliche Gewalt dar (ÖB Moskau 12.2017, vgl. FH 1.2018). Ein Großteil der Unterstützung und Betreuung von Opfern häuslicher Gewalt wird durch gesellschaftliche Organisationen und Privatinitiativen übernommen. Im Nationalen Netzwerk gegen Gewalt sind über 150 regionale und lokale NGOs aktiv. Laut dem Nationalen Zentrum zur Vorbeugung von Gewalt ANNA wird jede dritte russische Frau im Laufe ihres Lebens Opfer von physischen Übergriffen von Seiten eines Mannes (ÖB Moskau 12.2017). Jährlich sterben in Russland ca. 14.000 Frauen aufgrund von Gewaltanwendung von Seiten ihrer Ehemänner oder Lebenspartner (ÖB Moskau 12.2017, vgl. AA 21.5.2018), fast zwei Drittel aller Morde sind auf häusliche Motive zurückzuführen (ÖB Moskau 12.2017). Das Innenministerium spricht von 10.000 solchen Fällen im Jahr 2016. Die Polizei bleibt oft passiv und geht z.B. Anzeigen nicht mit genügendem Nachdruck oder zuweilen gar nicht nach (AA 21.5.2018). Laut Statistiken der Organisation ANNA wenden sich 60% der Frauen, die die nationale Hotline für Opfer von häuslicher Gewalt anrufen, nicht an die Polizei. 76% jener Frauen, die bei der Polizei um Unterstützung suchen, sind damit unzufrieden. Trotz der weiten Verbreitung des Problems gibt es grobe Mängel bei der Bewusstseinsbildung darüber, auch innerhalb der politischen Elite. Auch das Komitee zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau zeigte sich bei der letzten Diskussion zur Russischen Föderation im Herbst 2015 besorgt über die weite Verbreitung von Gewalt gegen Frauen sowie die unverlässlichen offiziellen Daten dazu. Ein vom Arbeits- und Sozialministerium gemeinsam mit Frauenrechtsorganisationen ausgearbeiteter Gesetzesentwurf zur Vorbeugung häuslicher Gewalt, der insbesondere der Polizei mehr Verpflichtungen zum Kampf gegen häusliche Gewalt auferlegt und einen besseren Opferschutz vorschreibt, wurde von der Duma Ende 2016 abgelehnt (ÖB Moskau 12.2017). Mit einer Gesetzesnovelle wurde häusliche Gewalt im Juli 2016 unter Strafe gestellt. Allerdings wurden diese Änderungen von der Vorsitzenden des Duma-Ausschusses für Familie, Frauen und Kinder kritisiert. Sie seien übertrieben und richteten sich gegen die familiären Werte. Die orthodoxe Kirche erklärte, dass körperliche Züchtigung ein gottgegebenes Recht sei, sofern sie im vernünftigen Maße und mit Liebe durchgeführt werde (AA 21.5.2018). Im Februar 2017 unterzeichnete Präsident Putin ein Gesetz, das Gewalttätigkeiten entkriminalisierte, die nur Schmerzen und keine bleibenden physischen Schäden verursachen (FH 1.2018, vgl. HRW 18.1.2018, AI 22.2.2018), oder die nicht öfter als einmal im Jahr vorkommen (HRW 18.1.2018). Die Neuregelung führte dazu, dass in einigen Regionen die Zahl gewaltsamer Übergriffe gegen Frauen zunahm (AI 22.2.2018).
Frauen stellen in Russland traditionell die Mehrheit der Bevölkerung. Der weibliche Bevölkerungsanteil beträgt seit den 1920er Jahren zwischen 53% und 55% der Gesamtbevölkerung. Die Gleichberechtigung von Mann und Frau ist in der Verfassung garantiert. Durch die Transformationsprozesse und den Übergang zur Marktwirtschaft sind die Frauen in besonderer Weise betroffen. Davon zeugt der erhebliche Rückgang der Geburtenrate. Die Veränderungen in den Lebensverhältnissen von Frauen betreffen auch den Arbeitsmarkt, denn das Risiko von Ausfallzeiten durch Schwangerschaft, Erziehungsurlaub und Pflege von Angehörigen führt oft dazu, dass Frauen trotz besserer Ausbildung seltener als Männer eingestellt werden. Das im Durchschnitt deutlich geringere Einkommen von Frauen bedeutet niedrigere Pensionen für ältere Frauen, die damit ein hohes Risiko der Altersarmut tragen. Die politische Sphäre in Russland ist von Männern dominiert (GIZ 7.2018c). Frauen sind in Politik und Regierung unterrepräsentiert. Sie halten weniger als ein Fünftel der Sitze in der Duma und im Föderationsrat. Nur drei von 32 Kabinettsmitgliedern sind Frauen (FH 1.2018).
Vergewaltigung ist illegal und das Gesetz sieht dieselbe Strafe für einen Täter vor, egal ob er aus der Familie stammt oder nicht. Das Strafmaß für Vergewaltigung sind drei bis sechs Jahre Haft für einen Einzeltäter mit zusätzlicher Haft bei erschwerenden Umständen. Während medizinische Angestellte Opfer von Übergriffen unterstützen und helfen, Fälle von Körperverletzung oder Vergewaltigung zu identifizieren, sind Ärzte oft nachlässig als Zeugen vor Gericht aufzutreten. Laut NGOs würden Exekutivbeamte und Staatsanwälte Vergewaltigung durch Ehemänner bzw. durch Bekannte keine Priorität einräumen (US DOS 20.4.2018). NGOs berichten außerdem, dass lokale Polizisten sich weigern würden, auf Anrufe in Bezug auf Vergewaltigung und häusliche Gewalt zu reagieren, solange das Opfer nicht unter Lebensbedrohung steht (US DOS 20.4.2018, vgl. EASO 3.2017).
In einem Bericht der kanadischen COI-Abteilung findet sich der Hinweis, dass Amnesty International und ANNA [National Centre for the Prevention of Violence] 2013 von 23 Unterkünften für Opfer von häuslicher Gewalt in Russland berichten. RFE/RL berichtet sogar über 40 solcher Unterkünfte. Diese 23 Unterkünfte sind kleine Abteilungen der über 3.000 kleinen, staatlich unterstützten Sozialzentren in ganz Russland. Einige dieser Sozialzentren bieten Unterstützung in Notsituationen für Opfer von häuslicher Gewalt, wie z.B. temporäre Unterkunft. Frauen können dort bis zu sechs Monate bleiben, aber nicht alle Unterkünfte erlauben Kinder über 14 Jahre. Eine Registrierung in der Region scheint notwendig. Es gibt in vielen Regionen in ganz Russland ca. 140 staatliche Unterkünfte, einige nehmen Opfer von häuslicher Gewalt auf, auch wenn nur ein geringer Anteil des Personals dafür ausgebildet ist. Diese Unterkünfte dürften höchstens jeweils zwölf Betten haben. Dies sind Kurzzeitunterkünfte für ein bis sechs Monate. Diese staatlichen Unterkünfte sind für Frauen, die eine Krise erleben oder sich in einer schwierigen Lebenslage befinden. Frauen können für einige Zeit dorthin, damit ihnen geholfen wird, z.B. um gewalttätigen Beziehungen oder Obdachlosigkeit zu entkommen. Normalerweise ist das Ziel der Sozialarbeiter aber die Familie wieder zu vereinen. Keine dieser Unterkünfte ist speziell für Opfer von häuslicher Gewalt, aber manche erkennen häusliche Gewalt als Krisensituation an, andere nicht. In Moskau gibt es eine Unterkunft für Opfer von häuslicher Gewalt - laut Amnesty International - mit Platz für ca. zwölf Frauen. Reuters gibt an, dass es dreißig Betten gibt. Die Moskauer Unterkunft heißt "Nadeschda" und unterstützte im Jahr 2012 500 Personen, unter anderem mit Psychotherapie. Hier dürfen Frauen bis zu zwei Monate bleiben. Eine Registrierung in Moskau ist notwendig. Es gibt auch eine öffentliche Unterkunft in Khimki, einem Vorort von Moskau. Auch hier ist eine Registrierung in Khimki notwendig. St. Petersburg hat ein regionales und sechs kommunale Unterkünfte mit insgesamt 85 Betten. Häusliche Gewalt ist hier als schwierige Lebenssituation anerkannt, jedoch ist es möglich, dass einige Mitarbeiter auf Aussöhnung fokussieren und/oder die Frauen für die Gewalt verantwortlich machen. Laut ANNA gibt es drei Unterkünfte für Opfer von häuslicher Gewalt in St. Petersburg. Andere kommunale oder staatliche Unterkünfte für Frauen in Krisen befinden sich in Murmansk (7 Betten), Petrozavodsk (7 Betten); Syvtyvkar, in Komi (9 Betten) und Sorgvala (5 Betten). Es ist aber unklar, wie diese Unterkünfte häusliche Gewalt einstufen. Zusätzlich zu den Unterkünften in Moskau, St. Petersburg und Khimki gibt es Unterkünfte für häusliche Gewalt in Izhevsk, Yekaterinburg, Tomsk, Tyumen, Perm, Petrozavodsk, Murmansk, Saratov, Tula, Krasnodar, Arkhangelsk, Vologda, Chelyabinsk, Vladivostok, Khabarovsk, und zwei Unterkünfte in Barnaul (IRB 15.11.2013) [es konnten keine aktuelleren Informationen gefunden werden].
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (21.5.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation
- AI - Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Russian Federation, https://www.ecoi.net/de/dokument/1425086.html , Zugriff 27.8.2018
- EASO - European Asylum Support Office (3.2017): COI-Report Russian Federation - State Actors of Protection, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1489999668_easocoi-russia-state-actors-of-protection.pdf , Zugriff 27.8.2018
- FH - Freedom House (1.2018): Freedom in the World 2017 - Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/1428824.html , Zugriff 27.8.2018
- GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (7.2018c): Russland, Gesellschaft, https://www.liportal.de/russland/gesellschaft/#c18140 , Zugriff 27.8.2018
- HRW - Human Rights Watch (18.1.2018): World Report 2018 - Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/1422501.html , Zugriff 27.8.2018
- IRB - Immigration and Refugee Board of Canada (15.11.2013):
Russia: Domestic violence; recourse and protection available to victims of domestic violence; support services and availability of shelters (2010-2013), http://www.refworld.org/docid/52a83c964.html , Zugriff 27.8.2018
- ÖB Moskau(12.2017): Asylländerbericht Russische Föderation
- US DOS - United States Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices for 2017 - Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430116.html , Zugriff 27.8.2018
Frauen im Nordkaukasus insbesondere in Tschetschenien
Die Situation von Frauen im Nordkaukasus unterscheidet sich zum Teil von der in anderen Regionen Russlands. Fälle von Ehrenmorden, häuslicher Gewalt, Entführungen und Zwangsverheiratungen sind laut NGOs nach wie vor ein Problem in Tschetschenien (ÖB Moskau 12.2017, vgl. AA 21.5.2018) aber auch in den Nachbarrepubliken Inguschetien und Dagestan. Verlässliche Statistiken dazu gibt es kaum. Die Gewalt gegen Frauen bleibt in der Region ein Thema, dem von Seiten der Regional- und Zentralbehörden zu wenig Aufmerksamkeit geschenkt wird. Erschwert wird die Situation durch die Ko-Existenz dreier Rechtssysteme in der Region - dem russischen Recht, Gewohnheitsrecht ("Adat") und der Scharia. Gerichtsentscheidungen werden häufig nicht umgesetzt, lokale Behörden richten sich mehr nach "Traditionen" als nach den russischen Rechtsvorschriften. Insbesondere der Fokus auf traditionelle Werte und Moralvorstellungen, die in der Republik Tschetschenien unter Ramzan Kadyrow propagiert werden, schränkt die Rolle der Frau in der Gesellschaft ein. Das Komitee zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau sprach im Rahmen seiner Empfehlungen an die Russische Föderation in diesem Zusammenhang von einer "Kultur des Schweigens und der Straflosigkeit" (ÖB Moskau 12.2017). Die Heirat einer 17-Jährigen Tschetschenin mit einem 47-jährigen örtlichen Polizeichef im Frühjahr 2015 gilt als Beispiel für die verbreitete Praxis von Zwangsehen. Außerdem weist sie auf eine Form der Polygamie hin, die zwar offiziell nicht zulässig, aber durch die Parallelität von staatlich anerkannter und inoffizieller islamischer Ehe faktisch möglich ist (AA 21.5.2018).
Unter sowjetischer Herrschaft waren tschetschenische Frauen durch die russische Gesetzgebung geschützt. Polygamie, Brautentführungen und Ehrenmorde wurden bestraft. Nach dem Zusammenbruch der Sowjetunion löste sich der Schutz durch russisches Recht für Frauen allmählich auf, und gleichzeitig kam es zu einem stärkeren Einfluss von Adat und Scharia. Unter Kadyrow ist die tschetschenische Gesellschaft traditioneller geworden. Die Behandlung von Frauen, wie sie heute existiert, soll aber nie eine Tradition in Tschetschenien gewesen sein. Frauen sind sowohl unter islamischem Recht als auch im Adat hoch geschätzt. Allerdings ist die Realität in Tschetschenien, dass Gewalt gegen Frauen weit verbreitet und die Situation im Allgemeinen für Frauen schwierig ist. Auch die Religion ist ein Rückschlag für die Frauen und stellt sie in eine den Männern untergeordnete Position. Diese Entwicklungen erfolgten in den letzten Jahren. Es ist nicht klar, ob Scharia oder Adat wichtiger für die tschetschenische Gesellschaft sind. Jedoch könne nur das Russische Recht Frauen effektiv schützen. Es wird auch berichtet, dass die Scharia immer wichtiger wird, und auch Kadyrow selbst - obwohl er sowohl Adat, als auch Scharia betont - sich in letzter Zeit eher auf die Scharia bezieht. Adat dürfte aber besonders bei Hochzeitstraditionen eine dominante Rolle spielen (EASO 9.2014). Gleichberechtigung ist in den islamisch geprägten Republiken ein kaum diskutiertes Thema. Frauenrechtsorganisationen engagieren sich, um dies zu ändern. Doch es fehlt die Unterstützung durch Behörden. Die traditionellen kaukasischen Werte und Normen würden dennoch dazu führen, dass Frauenrechte im Nordkaukasus öfter verletzt würden als in anderen Regionen Russlands. Für Dagestan, Tschetschenien und Inguschetien sind starke Traditionen durchaus charakteristisch. Weitaus weniger ausgeprägt sind sie in Nordossetien, Kabardino-Balkarien und Karatschai-Tscherkessien. Andererseits übt auch die Religion ihren Einfluss aus, denn die Rechte der Frau im Islam sind anders definiert als die Frauenrechte in der russischen Verfassung. Frauen in Tschetschenien wird beispielsweise vorgeschrieben, wie sie sich zu kleiden haben. Seit 2008 dürfen sie Ämter und Bildungseinrichtungen nur betreten, wenn sie einen langen Rock tragen und Arme und Haar bedeckt sind.
Nichtregierungsorganisationen versuchen die Lage zu verbessern. 2015 sollen in Tschetschenien sechs oder sieben Frauenrechtsorganisationen tätig gewesen sein - so viele wie noch nie. Sie helfen dabei, Probleme zu lösen, oftmals ohne öffentliche Aufmerksamkeit, da sie nicht offen vorgehen können. Wie Umfragen zeigen, wollen tschetschenische Frauen einerseits mehr über ihre Rechte erfahren, andererseits würden sie sich aber niemals öffentlich positionieren (RBTH 22.6.2015).
Bewegungsfreiheit
In der Russischen Föderation herrscht Bewegungsfreiheit sowohl innerhalb des Landes, als auch bei Auslandsreisen, ebenso bei Emigration und Repatriierung (US DOS 20.4.2018). Somit steht Tschetschenen, genauso wie allen russischen Staatsbürgern [auch Inguschen, Dagestaner etc.] das in der Verfassung verankerte Recht der freien Wahl des Wohnsitzes und des Aufenthalts in der Russischen Föderation zu. Mit dem Föderationsgesetz von 1993 wurde ein Registrierungssystem geschaffen, nach dem Bürger den örtlichen Stellen des Innenministeriums ihren gegenwärtigen Aufenthaltsort [temporäre Registrierung] und ihren Wohnsitz [permanente Registrierung] melden müssen. Voraussetzung für eine Registrierung ist die Vorlage des Inlandspasses und nachweisbarer Wohnraum. Nur wer eine Bescheinigung seines Vermieters vorweist, kann sich registrieren lassen (AA 21.5.2018). Einige regionale Behörden schränken die Registrierung von vor allem ethnischen Minderheiten und Migranten aus dem Kaukasus und Zentralasien ein (FH 1.2018, vgl. US DOS 20.4.2018) [bez. Registrierung vgl. Kapitel 19.1 Meldewesen].
Personen aus dem Nordkaukasus können grundsätzlich problemlos in andere Teile der Russischen Föderation reisen. Sie treffen allerdings immer noch auf anti-kaukasische Stimmungen (AA 21.5.2018, vgl. ADC Memorial, CrimeaSOS, SOVA Center for Information and Analysis, FIDH 2017).
Bei der Einreise werden die international üblichen Pass- und Zollkontrollen durchgeführt. Personen ohne reguläre Ausweisdokumente wird in aller Regel die Einreise verweigert. Russische Staatsangehörige können grundsätzlich nicht ohne Vorlage eines russischen Reisepasses oder anerkannten Passersatzdokuments wieder in die Russische Föderation einreisen. Russische Staatsangehörige, die kein gültiges Personaldokument vorweisen können, müssen eine administrative Strafe zahlen, erhalten ein vorläufiges Personaldokument und müssen bei dem für sie zuständigen Meldeamt die Ausstellung eines neuen Inlandspasses beantragen (AA 21.5.2018).
Personen, die innerhalb des Landes reisen, müssen ihre Inlandspässe zeigen, wenn sie Tickets kaufen wollen für Reisen via Luft, Schienen, Wasser und Straßen. Dies gilt nicht für Pendler (US DOS 20.4.2018, vgl. FH 1.2018). Der Inlandspass ermöglicht auch die Abholung der Pension vom Postamt, die Arbeitsaufnahme und die Eröffnung eines Bankkontos (AA 21.5.2018, vgl. FH 1.2018).
Nach Angaben des Leiters der Pass- und Visa-Abteilung im tschetschenischen Innenministerium haben alle 770.000 Bewohner Tschetscheniens, die noch die alten sowjetischen Inlandspässe hatten, neue russische Inlandspässe erhalten (AA 24.1.2017).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (24.1.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation
- AA - Auswärtiges Amt (21.5.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation
- ADC Memorial, CrimeaSOS, SOVA Center for Information and Analysis, FIDH (International Federation for Human Rights) (2017): Racism, Discrimination and Fight Against "Extremism" in Contemporary Russia and its Controlled Territories. Alternative Report on the Implementation of the UN Convention on the Elimination of All Forms of Racial Discrimination by the Russian Federation, https://www.fidh.org/IMG/pdf/cerdengen.pdf , Zugriff 30.8.2018
- FH - Freedom House (1.2018): Freedom in the World 2017 - Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/1428824.html , Zugriff 22.8.2018
- US DOS - United States Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices for 2017 - Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430116.html , Zugriff 22.8.2018
Meldewesen
Gegen Jahresmitte 2016 wurde der Föderale Migrationsdienst (FMS), der für die Registrierung verantwortlich war, aufgelöst und die entsprechenden Kompetenzen in das Innenministerium verlagert (ÖB Moskau 12.2016). Die neue Behörde, die die Aufgaben des FMS übernommen hat, ist die Hauptverwaltung für Migrationsfragen (General Administration for Migration Issues - GAMI) (US DOS 3.3.2017).
Laut Gesetz müssen sich Bürger der Russischen Föderation an ihrem permanentem und temporärem Wohnort registrieren (EASO 8.2018). Die Registrierung ist nichts anderes als eine Benachrichtigung für die Behörde wo eine Person wohnt und funktioniert relativ problemlos (DIS 1.2015, vgl. EASO 8.2018). Die Registrierung des Wohnsitzes erfolgt entweder in einer lokalen Niederlassung des Innenministeriums (MVD), über das Onlineportal für öffentliche Dienstleistungen "Gosuslugi" oder per Email (nur für die temporäre Registrierung). Man kann neben einer permanenten Registrierung auch eine temporäre Registrierung haben, z.B. in einem Hotel, in einer medizinischen Einrichtung, in einem Gefängnis, in einer Wohnung etc. Natürlich gibt es auch die Möglichkeit den Hauptwohnsitz zu ändern. Hierzu muss man die permanente Registrierung innerhalb von sieben Tagen ändern. Um sich zu registrieren braucht man einen Pass, einen Antrag für die Registrierung und ein Dokument, das zeigt, dass man berechtigt ist, sich an einer bestimmten Adresse zu registrieren, wie z.B. einen Mietvertrag. Die permanente Registrierung wird mittels eines Stempels im Inlandspass vermerkt. Die Beendigung einer permanenten Registrierung muss von der jeweiligen Person veranlasst werden. Dies muss aber nicht bei den Behörden an der alten Adresse geschehen, sondern kann von der neuen Adresse beantragt werden. Auch die Beendigung wird mittels eines Stempels im Inlandspass vermerkt (EASO 8.2018).
Wenn eine Person vorübergehend an einer anderen Adresse als dem Hauptwohnsitz (permanente Registrierung) wohnt, muss eine temporäre Registrierung gemacht werden, wenn der Aufenthalt länger als 90 Tagen dauert. Die Registrierung einer temporären Adresse beeinflusst die permanente Registrierung nicht. Für die temporäre Registrierung braucht man einen Pass, einen Antrag für temporäre Registrierung und ein Dokument, das zeigt, dass man zur Registrierung berechtigt ist. Nach der Registrierung bekommt man ein Dokument, das die temporäre Registrierung bestätigt. Die temporäre Registrierung endet automatisch mit dem Datum, das man bei der Registrierung angegeben hat. Eine temporäre Registrierung in Hotels, auf Camping-Plätzen und in medizinischen Einrichtungen endet automatisch, wenn die Person die Einrichtung verlässt. Wenn eine Person früher als geplant den temporären Wohnsitz verlässt, sollten die Behörden darüber in Kenntnis gesetzt werden (EASO 8.2018).
Eine Registrierung ist für einen legalen Aufenthalt in der Russischen Föderation unabdingbar. Diese ermöglicht außerdem den Zugang zu Sozialhilfe und staatlich geförderten Wohnungen, zum kostenlosen Gesundheitssystem sowie zum legalen Arbeitsmarkt (BAA 12 .2011, vgl. US DOS 20.4.2018).
Es kann für alle Bürger der Russischen Föderation zu Problemen beim Registrierungsprozess kommen. Es ist möglich, dass Migranten aus dem Kaukasus zusätzlich kontrolliert werden (ADC Memorial, CrimeaSOS, SOVA Center for Information and Analysis, FIDH 2017). In der Regel ist die Registrierung für Tschetschenen aber kein Problem, auch wenn es möglicherweise zu Diskriminierung oder korrupten Verhalten seitens der Beamten kommen kann. Im Endeffekt bekommen sie die Registrierung (DIS 1.2015, vgl. EASO 8.2018).
Quellen:
- ADC Memorial, CrimeaSOS, SOVA Center for Information and Analysis, FIDH (International Federation for Human Rights) (2017): Racism, Discrimination and Fight Against "Extremism" in Contemporary Russia and its Controlled Territories. Alternative Report on the Implementation of the UN Convention on the Elimination of All Forms of Racial Discrimination by the Russian Federation, https://www.fidh.org/IMG/pdf/cerdengen.pdf , Zugriff 30.8.2018
- BAA Staatendokumentation (12.2011): Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation. Bericht zum Forschungsaufenthalt Russische Föderation - Republik Tschetschenien
- DIS - Danish Immigration Service (1.2015): Security and human rights in Chechnya and the situation of Chechens in the Russian Federation - residence registration, racism and false accusations; Report from the Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow, Grozny and Volgograd, the Russian Federation; From 23 April to 13 May 2014 and Paris, France 3 June 2014, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1423480989_2015-01-dis-chechnya-fact-finding-mission-report.pdf , Zugriff 29.8.2018
- EASO - European Asylum Support Office (8.2018): Country of Origin Information Report Russian Federation. The situation for Chechens in Russia,
https://coi.easo.europa.eu/administration/easo/Plib/Chechens_in_RF.pdf , Zugriff 30.8.2018
- ÖB Moskau (12.2016): Asylländerbericht Russische Föderation
- US DOS - United States Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices for 2016 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/337201/479965_de.html , Zugriff 22.8.2017
Tschetschenen in der Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens
Die Bevölkerung Tschetscheniens schrumpft seit einigen Jahren, vor allem durch Abwanderung. Zwischen 2008 und 2015 haben laut offiziellen Zahlen 150.000 Tschetschenen die Republik verlassen. Sie ziehen sowohl in andere Regionen in der Russischen Föderation als auch ins Ausland. Als Gründe für die Abwanderung werden ökonomische, menschenrechtliche und gesundheitliche Gründe genannt. In Tschetschenien arbeiten viele Personen im informellen Sektor und gehen daher zum Arbeiten in andere Regionen, um Geld nach Hause schicken zu können. Tschetschenen leben überall in der Russischen Föderation. Laut der letzten Volkszählung von 2010 leben die meisten Tschetschenen außerhalb Tschetscheniens z.B. in Moskau (über 14.000 Personen), in Inguschetien (knapp 19.000 Personen) in der Rostow Region (über 11.000 Personen), in Stawropol Krai (knapp 12.000 Personen), in Dagestan (über 9.000 Personen), in der Wolgograd Region (knapp 10.000 Personen) und in der Astrachan Region (über 7.000 Personen). Die Zahlen sind aber nicht sehr verlässlich, da bei der Volkszählung ein großer Teil der Bevölkerung nicht ihre Nationalität angab. Beispielsweise soll die tschetschenische Bevölkerung in der Wolgograd Region um das doppelte höher sein, als die offiziellen Zahlen belegen. Viele Tschetschenen leben dort seit 30 Jahren und sind in unterschiedlichsten Bereichen tätig. In St. Petersburg beispielsweise sollen laut Volkszählung knapp 1.500 Tschetschenen leben, aber allein während des zweiten Tschetschenienkrieges (1999-2009) kamen 10.000 Tschetschenen, um in St. Petersburg zu leben und zu arbeiten, da es in Tschetschenien einen Mangel an Arbeitsplätzen gibt. Die soziale Zusammensetzung der tschetschenischen Bevölkerung dort ist unterschiedlich, aber die meisten sprechen ihre Landessprache und halten die nationalen Traditionen hoch. Unter den Tschetschenen in St. Petersburg gibt es Geschäftsmänner, Sicherheitsbeamte, Rechtsanwälte, McDonald's Franchisenehmer, aber auch Ärzte, Universitätsprofessoren und Maler. Viele arbeiten im Baugewerbe und im Ölgeschäft, zumeist in mittleren Betrieben, oder besitzen ein eigenes Geschäft oder eine Firma. Tschetschenen in St. Petersburg sehen sich selbst nicht unbedingt als eine engmaschige Diaspora. Sie werden eher durch kulturelle Aktivitäten, die beispielsweise durch die offizielle Vertretung der tschetschenischen Republik oder den sogenannten "Vaynakh-Kongress" (eine Organisation, die oft auch als "tschetschenische Diaspora" bezeichnet wird) veranstaltet wird, zusammengebracht. Auch in Moskau ist die Zahl der Tschetschenen um einiges höher, als die offiziellen Zahlen zeigen. Gründe hierfür sind, dass viele Tschetschenen nicht an Volkszählungen teilnehmen wollen, oder auch, dass viele Tschetschenen zwar in Moskau leben, aber in Tschetschenien ihren Hauptwohnsitz registriert haben [vgl. hierzu Kapitel 19. Bewegungsfreiheit, bzw. 19.1. Meldewesen] (EASO 8.2018). Außerdem ist es schwieriger eine Registrierung in Moskau oder beispielsweise in St. Petersburg zu erlangen, als in anderen Regionen. Dies gilt aber nicht nur für Tschetschenen (DIS 8.2012). Tschetschenen in Moskau arbeiten oft in der Automobil-, Hotel-, und Restaurantbranche. Viele besitzen auch Tankstellen, oder arbeiten im Baugewerbe und im Taxigeschäft (EASO 8.2018).
Die Heterogenität und Dynamik des politischen und religiösen Machtgefüges in Tschetschenien prägen die oppositionellen Strömungen in Inland sowie die Diaspora im Ausland. Überdies wirken sozio-ökonomische Motive als bedeutende ausschlaggebende Faktoren für die Migration aus dem Nordkaukasus. Trotz der Rhetorik des tschetschenischen Oberhauptes gilt dessen Machtentfaltung außerhalb der Grenzen der Teilrepublik als beschränkt, und zwar nicht nur formell im Lichte der geltenden russischen Rechtsordnung, sondern auch faktisch durch die offenkundige Konkurrenz zu den föderalen Sicherheitskräften (ÖB Moskau 12.2017). Viele Personen innerhalb der Elite, einschließlich der meisten Leiter des Sicherheitsapparates misstrauen und verachten Kadyrow (Al Jazeera 28.11.2017). Allein daraus ist zu folgern, dass die umfangreiche tschetschenische Diaspora innerhalb Russlands nicht unter der unmittelbaren Kontrolle von Kadyrow steht. Wie konkrete Einzelfälle aus der Vergangenheit zeigen, können kriminelle Akte gegen explizite Regimegegner im In- und Ausland allerdings nicht gänzlich ausgeschlossen werden (ÖB Moskau 12.2017).
In vielen Regionen gibt es offizielle Vertretungen der tschetschenischen Republik, die kulturelle und sprachliche Programme organisieren und auch die Rechte von einzelnen Personen schützen. Es wird berichtet, dass Kadyrow in Moskau jederzeit auf 1.000 bis 2.000 bewaffnete Männer zurückgreifen und weitere 20.000 relativ einfach hinzuziehen können soll (Telegraph 24.2.2016). Auch soll es einige hundert tschetschenische Sicherheitsbeamte in Moskau geben, die illegale Aktivitäten ausüben (New York Times 17.8.2017). In Moskau soll es außerdem einen bewaffneten Trupp von ca. 30 tschetschenischen Bodyguards geben. Gegen den Anführer dieses Trupps soll es Strafverfahren wegen eines bewaffneten Vorfalls, Kidnapping und Folter gegeben haben, es wurden jedoch alle Ermittlungen eingestellt, da er Beziehungen zur Regierung haben soll (EASO 8.2018). Es scheint, als hätten die föderalen Exekutivkräfte wenig Handhabe gegen Kadyrow bzw. seine Leute (EASO 8.2018).
Die regionalen Strafverfolgungsbehörden können Menschen auf der Grundlage von in ihrer Heimatregion erlassenen Rechtsakten auch in anderen Gebieten der Russischen Föderation in Gewahrsam nehmen und in ihre Heimatregion verbringen (AA 21.5.2018). Es kann sein, dass die tschetschenischen Behörden nicht auf diese offiziellen Kanäle zurückgreifen, da diese häufig lang dauern und so ein Fall muss auch schlüssig begründet sein (DIS 1.2015). Kritiker, die Tschetschenien aus Sorge um ihre Sicherheit verlassen mussten, fühlen sich häufig auch in russischen Großstädten vor Ramzan Kadyrow nicht sicher. Bewaffnete Kräfte, die Kadyrow zuzurechnen sind, sind etwa auch in Moskau präsent (AA 21.5.2018).
Was die sozio-ökonomischen Grundlagen für die tschetschenische Diaspora innerhalb Russlands betrifft, ist davon auszugehen, dass die wirtschaftlich stärkeren Metropolen und Regionen in der Russischen Föderation trotz der vergangenen Wirtschaftskrise bei vorhandener Arbeitswilligkeit auch entsprechende Chancen für russische Staatsangehörige aus der eher strukturschwachen Region des Nordkaukasus bieten. Parallel dazu zeigt sich die russische Regierung bemüht, auch die wirtschaftliche Entwicklung des Nordkaukasus selbst voranzutreiben, unter anderem auch durch Ankurbelung ausländischer Investitionstätigkeit (ÖB Moskau> 12.2017).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (24.1.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation
- Al Jazeera (28.11.2017): Is Chechnya's Kadyrov really 'dreaming' of quitting?
https://www.aljazeera.com/indepth/opinion/chechnya-kadyrov-dreaming-quitting-171128063011120.html , Zugriff 31.8.2018
- EASO - European Asylum Support Office (8.2018): Country of Origin Information Report Russian Federation. The situation for Chechens in Russia,
https://coi.easo.europa.eu/administration/easo/Plib/Chechens_in_RF.pdf , Zugriff 30.8.2018
- DIS - Danish Immigration Office (8.2012): Chechens in the Russian Federation - residence registration, racially motivated violence and fabricated criminal cases,
https://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/01750EB0-C5B1-425C-90A7-3CE3B580EEAA/0/chechens_in_the_russian_federation.pdf , Zugriff 30.8.2018
- DIS - Danish Immigration Service (1.2015): Security and human rights in Chechnya and the situation of Chechens in the Russian Federation - residence registration, racism and false accusations; Report from the Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow, Grozny and Volgograd, the Russian Federation; From 23 April to 13 May 2014 and Paris, France 3 June 2014, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1423480989_2015-01-dis-chechnya-fact-finding-mission-report.pdf , Zugriff 31.8.2018
- New York Times (17.8.2017): Is Chechnya Taking Over Russia? https://www.nytimes.com/2017/08/17/opinion/chechnya-ramzan-kadyrov-russia.html?ref=opinion , Zugriff 31.8.2018
- ÖB Moskau (12.2016): Asylländerbericht Russische Föderation
- Telegraph (24.2.2016): Ramzan Kadyrov: Putin's 'sniper' in Chechnya,
http://s.telegraph.co.uk/graphics/projects/Putin-Ramzan-Kadyrov-Boris-Nemtsov-Chechnya-opposition-Kremlin/index.html , Zugriff 31.8.2018
Grundversorgung
2016 betrug die Zahl der Erwerbstätigen in Russland ca. 75,5 Millionen, somit ungefähr 64% der Gesamtbevölkerung. Der Frauenanteil an der erwerbstätigen Bevölkerung beträgt knapp 49%. Die Arbeitslosenrate liegt bei 5,3% (WKO 4.2017), diese ist jedoch abhängig von der jeweiligen Region (IOM 2017).
Russland ist einer der größten Rohstoffproduzenten der Welt und verfügt mit einem Viertel der Weltgasreserven (25,2%), circa 6,3% der Weltölreserven und den zweitgrößten Kohlereserven (19%) über bedeutende Ressourcen. Die mangelnde Diversifizierung der russischen Wirtschaft führt zu einer überproportional hohen Abhängigkeit der Wirtschaftsentwicklung von den Einnahmen aus dem Verkauf von Öl und Gas. Rohstoffe stehen für ca. 80% der Exporte und finanzieren zu rund 50% den Staatshaushalt. Die Staatsverschuldung in Russland ist mit rund 10% des BIP weiterhin vergleichsweise moderat. Sowohl hohe Gold- und Währungsreserven als auch die beiden durch Rohstoffeinnahmen gespeisten staatlichen Reservefonds stellen eine Absicherung des Landes dar. Strukturdefizite, Finanzierungsprobleme und Handelseinschränkungen durch Sanktionen seitens der USA, Kanadas, Japans und der EU bremsten das Wirtschaftswachstum. Insbesondere die rückläufigen Investitionen und die Fokussierung staatlicher Finanzhilfen auf prioritäre Bereiche verstärken diesen Trend. Das komplizierte geopolitische Umfeld und die Neuausrichtung der Industrieförderung führen dazu, dass Projekte vorerst verschoben werden. Wirtschaftlich nähert sich Russland der VR China an. Im Index of Economic Freedom nimmt Russland 2018 den 107. Platz unter 180 Ländern ein. Das schlechte Investitionsklima schlägt sich in einer niedrigen Rate ausländischer Investitionen nieder. Bürokratie, Korruption und Rechtsunsicherheit bremsen die wirtschaftliche Entwicklung aus. Seit Anfang 2014 hat die Landeswährung mehr als ein Drittel ihres Wertes im Vergleich zum Euro verloren, was unter anderem an den westlichen Sanktionen wegen der Ukraine-Krise und dem fallenden Ölpreis liegt. Durch den Währungsverfall sind die Preise für Verbraucher erheblich gestiegen, die Inflationsrate betrug Ende 2015 ca. 15%. 2015 geriet die russische Wirtschaft in eine schwere Rezession. Nach dem BIP-Rückgang um 3% 2015 und dem weiteren BIP-Rückgang um 0,2% 2016 wurde für 2017 eine Zunahme des Bruttoinlandsprodukts um ca. 2% prognostiziert (GIZ 6.2018b).
Nach zwei Jahren in der Rezession ist die russische Konjunktur auf einem Pfad der langsamen Erholung. Zwar stiegen das Durchschnittseinkommen (38.040 Rubel im August 2017) und die Durchschnittsrente (12.934 RUB im August 2017). Bedingt durch die hohe Inflationsrate und die Erhöhung der kommunalen Abgaben sanken jedoch die real verfügbaren Einkommen (6% im 2016) und die Armutsrate bleibt hoch. Die soziale Lage in Russland ist weiterhin angespannt. Mehr als 15% der russischen Bevölkerung leben unterhalb der absoluten Armutsgrenze. Das per Verordnung bestimmte monatliche Existenzminimum liegt mit 10.329 Rubel (2. Quartal 2017) weit unter dem Wert, der faktisch zum Überleben notwendig ist. Auffällig ist, dass der Mindestlohn mit 7.800 Rubel sogar die Grenze des Existenzminimums unterschreitet. Lediglich 7% der Bevölkerung verfügen über ein monatliches Einkommen von mehr als 60.000 Rubel. 39% des russischen BIP entstehen in der Schattenwirtschaft. Im 1. Quartal 2017 waren bis zu 63% der Bevölkerung armutsgefährdet. Dies kann nur teilweise durch die Systeme der sozialen Absicherung aufgefangen werden. Diese Verarmungsentwicklung ist vorwiegend durch extrem niedrige Löhne verursacht. Ungünstig ist die Arbeitsmarktstruktur. Der größte Teil der Beschäftigten arbeitet im öffentlichen Dienst oder in Unternehmen, die ganz oder teilweise dem Staat gehören. Nur 26% aller Beschäftigten arbeiten in privaten Unternehmen. Ein weiteres Spezifikum der russischen Lohnpolitik ist der durchschnittliche Lohnverlust von 15-20% für Arbeitnehmer ab dem 45. Lebensjahr. Sie gelten in den Augen von Arbeitgebern aufgrund fehlender Fortbildung als unqualifiziert und werden bei den Sonderzahlungen und Lohnanpassungen nicht berücksichtigt. Dieser Effekt wird durch eine hohe Arbeitslosenquote (21%) bei den über 50-Jährigen verstärkt. Folglich müssen Arbeitnehmer bis zum 44. Lebensjahr jede Chance zum Vermögensaufbau nutzen, um sich vor Altersarmut zu schützen. Auch bei Migranten wird beim Lohn gespart. Sie verdienen öfters nur den Mindestlohn (AA 21.5.2018).
Die Lage der Rentner (29,5 % der russischen Bevölkerung) ist stabil, aber prekär (Rentenniveau: 30% des letzten Einkommens). In den ersten fünf Monaten 2017 waren die Altersrenten zwar um 7,6% höher als 2016, dies war aber die kumulierte Auswirkung von inflationsausgleichenden Indexierungen und einer einmaligen Sonderzahlung von 5.000 Rubel im Jänner 2017. Durch letztere stiegen die Renten einmalig um 37,3% und das Vermögen der Rentner um 33%. Die Stärke dieses Effekts zeigt letztlich vor allem, wie niedrig das Ausgangsniveau der Renten und Ersparnisse war. Gemessen am Existenzminimum ist das durchschnittliche Niveau der Rente zwischen 2012 und Ende 2016 um 19% gesunken. Damit führen die Rentner ein Leben an der Grenze des Existenzminimums und sind stark von den Lebensmittelpreisen abhängig. Dennoch gehören die Rentner nicht zu den Verlierern der Politik. Weil die Rente die verlässlichste staatliche Transferleistung ist, sind die Rentner vielmehr ein Stabilisierungsfaktor in vielen Haushalten geworden. Statistisch ist das Armutsrisiko von Haushalten ohne Rentner dreimal höher als das von Haushalten mit Rentnern. Die spezifischen Interessen der Rentner übertragen sich damit auch auf die Familien, die sie mitfinanzieren. Verlierer der aktuellen Politik sind v.a. ältere Arbeitnehmer, Familien mit Kindern und Arbeitsmigranten. An der Höhe des Existenzminimums gemessen sank das Lohnniveau zwischen 2012 und 2016 um 54% (AA 21.5.2018).
Angesichts der Geschehnisse in der Ost-Ukraine hat die EU mit VO 833/2014 und mit Beschluss 2014/512/GASP am 31.7.2014 erstmals Wirtschaftssanktion gegen Russland verhängt und mit 1.8.2014 in Kraft gesetzt. Diese wurden mehrfach, zuletzt mit Beschluss (GASP) 2018/964 bis zum 31.1.2019 verlängert (WKO 22.8.2018).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (21.5.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation
- GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (6.2018b): Russland, Wirtschaft und Entwicklung, https://www.liportal.de/russland/wirtschaft-entwicklung/ , Zugriff 24.8.2018
- IOM - International Organisation of Migration (2017):
Länderinformationsblatt Russische Föderation
- WKO - Wirtschaftskammer Österreich (22.8.2018): Aktueller Stand der Sanktionen gegen Russland und die Ukraine, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/Aktueller_Stand_der_Sanktionen_gegen_Russland_und_die_Ukrai.html , Zugriff 24.8.2018
- WKO - Wirtschaftskammer Österreich (4.2018): Länderprofil Russland, https://wko.at/statistik/laenderprofile/lp-russland.pdf , Zugriff 24.8.2018
Nordkaukasus
Die nordkaukasischen Republiken ragen unter den Föderationssubjekten Russlands durch einen überdurchschnittlichen Grad der Verarmung und der Abhängigkeit vom föderalen Haushalt hervor. Die Haushalte Dagestans, Inguschetiens und Tschetscheniens werden noch immer zu über 80% von Moskau finanziert (GIZ 7.2018a, vgl. ÖB Moskau 12.2017), obwohl die föderalen Zielprogramme für die Region mittlerweile ausgelaufen sind. Aufgrund der Transferzahlungen aus dem föderalen Budget hat sich die wirtschaftliche Situation Tschetscheniens in den letzten Jahren einigermaßen stabilisiert. Trotz der Versuche Moskaus, die sozio-ökonomische Situation im gesamten Nordkaukasus zu verbessern, ist die Region nach wie vor weitgehend von Transferzahlungen abhängig. Die Wirtschaftskrise während der vergangenen Jahre und damit einhergehenden budgetären Einsparungen stellen eine potentielle Gefahr für die Nachhaltigkeit der Subventionen an die Nordkaukasus-Republiken dar (ÖB Moskau 12.2017).
Der Kreml verfolgt seit einigen Jahren einen Ansatz, der auf regionale wirtschaftliche Entwicklung setzt, und viele der Republiken im Nordkaukasus - allen voran Tschetschenien - haben durch zahlreiche Verwaltungs- und Finanzreformen heute mehr Unabhängigkeit als Anfang der 1990er Jahre jemals anzunehmen gewesen wäre. Auch der Tourismus soll in der landschaftlich attraktiven Region helfen, die Spirale aus Armut und Gewalt zu durchbrechen, wie insbesondere in der Entscheidung, die olympischen Winterspiele 2014 im unweit der Krisenregion gelegenen Sotschi auszutragen, deutlich wird. Zudem profitieren einige Teilrepubliken von Rohstoffvorkommen, und so lassen sich auch einige sichtbare Zeichen von wirtschaftlichem Aufschwung und Wiederaufbau im Nordkaukasus ausmachen. Als beispielhaft dafür steht unter anderem die tschetschenische Hauptstadt Grozny, die nach ihrer fast völligen Zerstörung heute durchaus auflebt. Die volatile Sicherheitslage und ein weit gestricktes Netzwerk aus Korruption, die zu einem wesentlichen Teil von den Geldern des russischen Zentralstaats lebt, blockieren aber eine umfassende und nachhaltige Entwicklung des Nordkaukasus. Das grundlegende Problem liegt in der russischen Strategie, den Konflikt durch die Übertragung der Verantwortung an lokale Machtpersonen mit zweifelhaftem Ruf zu entmilitarisieren. Deren Loyalität zu Moskau aber basiert fast ausschließlich auf erheblichen finanziellen Zuwendungen und dem Versprechen der russischen Behörden, angesichts massiver Verstrickungen in Strukturen organisierter Kriminalität beide Augen zuzudrücken. Ein wirksames Aufbrechen dieses Bereicherungssystems jedoch würde wiederum die relative Stabilität gefährden. Nachhaltige Entwicklungsfortschritte bleiben deshalb bislang weitgehend aus, und insbesondere die hohe regionale Arbeitslosigkeit bildet einen Nährboden für neue Radikalisierung (Zenithonline 10.2.2014).
Die Arbeitslosenquote betrug laut offiziellen Statistiken der Republik im ersten Quartal 2016 rund 12%, was von Experten jedoch als zu niedrig angezweifelt wird. Der monatliche Durchschnittslohn in Tschetschenien lag im 1. Quartal 2016 bei 21.774 Rubel (landesweit: 34.000 Rubel), die durchschnittliche Pensionshöhe bei
10.759 Rubel (landesweit: 12.299 Rubel). Die Höhe des Existenzminimums für die erwerbsfähige Bevölkerung ist mit 9.317 Rubel pro Monat festgelegt (landesweit: 10.187 Rubel), für Pensionisten mit 8.102 Rubel (landesweit: 7.781 Rubel) und für Kinder mit 7.348 Rubel (landesweit: 9.197 Rubel). Korruption ist nach wie vor weit verbreitet und große Teile der Wirtschaft werden von wenigen, mit dem politischen System eng verbundenen Familien kontrolliert. Es gibt glaubwürdige Berichte, wonach öffentliche Bedienstete einen Teil ihres Gehalts an den nach Kadyrows Vater benannten und von dessen Witwe geführten Wohltätigkeitsfonds abführen müssen. Der 2004 gegründete Fonds baut Moscheen und verfolgt Wohltätigkeitsprojekte. Kritiker meinen jedoch, dass der Fonds auch der persönlichen Bereicherung Kadyrows und der ihm nahestehenden Gruppen diene. So bezeichnete die russische Tageszeitung "Kommersant" den Fonds als eine der intransparentesten NGOs des Landes (ÖB Moskau 12.2017). Die materiellen Lebensumstände für die Mehrheit der tschetschenischen Bevölkerung haben sich seit dem Ende des Tschetschenienkrieges dank großer Zuschüsse aus dem russischen föderalen Budget deutlich verbessert. Die ehemals zerstörte Hauptstadt Tschetscheniens, Grozny, ist wieder aufgebaut. Problematisch sind allerdings weiterhin die Arbeitslosigkeit und die daraus resultierende Armut und Perspektivlosigkeit von Teilen der Bevölkerung (AA 21.5.2018).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (21.5.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation
- GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (7.2018a): Russland, Geschichte und Staat, https://www.liportal.de/russland/geschichte-staat/#c17836 , Zugriff 24.8.2018
- ÖB Moskau (12.2016): Asylländerbericht Russische Föderation
- Zenithonline (10.2.2014): Speznaz, Spiele und Korruption, Link nicht mehr aktiv, Originaldokument liegt bei der Staatendokumentation auf, Zugriff 24.8.2018
Sozialbeihilfen
Die Russische Föderation hat ein reguläres Sozialversicherungs-, Wohlfahrts- und Rentensystem. Leistungen hängen von der spezifischen Situation der Personen ab (IOM 2017). Das soziale Sicherungssystem wird von vier Institutionen getragen: dem Rentenfonds, dem Sozialversicherungsfonds, dem Fonds für obligatorische Krankenversicherung und dem staatlichen Beschäftigungsfonds. Aus dem 1992 gegründeten Rentenfonds werden Arbeitsunfähigkeits- und Altersrenten gezahlt. Das Rentenalter wird mit 60 Jahren bei Männern und bei 55 Jahren bei Frauen erreicht. Da dieses Modell aktuell die Renten nicht vollständig finanzieren kann, steigen die Zuschüsse des staatlichen Pensionsfonds an. Eine erneute Rentenreform wurde seit 2012 immer wieder diskutiert. Am Tag der Eröffnung der Fußball-Weltmeisterschaft [14. Juni 2018] hat die Regierung einen Gesetzentwurf ins Parlament eingebracht, womit das Renteneintrittsalter für Frauen bis zum Jahr 2034 schrittweise auf 63 Jahre und für Männer auf 65 angehoben werden soll. Die Pläne der Regierung stießen auf Protest: Mehr als 2,5 Millionen Menschen unterzeichneten eine Petition dagegen, in zahlreichen Städten finden Demonstrationen gegen die geplante Rentenreform statt (GIZ 7.2018c).
Der Sozialversicherungsfonds finanziert das Mutterschaftsgeld (bis zu 18 Wochen), Kinder- und Krankengeld. Das Krankenversicherungssystem umfasst eine garantierte staatliche Minimalversorgung, eine Pflichtversicherung und eine freiwillige Zusatzversicherung. Vom staatlichen Beschäftigungsfonds wird das Arbeitslosengeld (maximal ein Jahr lang) ausgezahlt. Alle Sozialleistungen liegen auf einem niedrigen Niveau (GIZ 7.2018c).
Personen im Rentenalter mit mindestens fünfjährigen Versicherungszahlungen haben das Recht auf eine Altersrente. Begünstigte müssen sich bei der lokalen Pensionskasse melden und erhalten dort, nach einer ersten Beratung, weitere Informationen zu den Verfahrensschritten. Informationen zu den erforderlichen Dokumenten erhält man ebenfalls bei der ersten Beratung. Eine finanzielle Beteiligung ist nicht erforderlich. Zu erhaltende Leistungen werden ebenfalls in der Erstberatung diskutiert (IOM 2017).
Zu dem Kreis der schutzbedürftigen Personen zählen Familien mit mehr als drei Kindern, Menschen mit Beeinträchtigungen sowie alte Menschen. Staatliche Zuschüsse werden durch die Pensionskasse bestimmt (IOM 2017).
Familienhilfe:
Monatliche Zahlungen im Falle von einem Kind liegen bei 3.120 Rubel (ca. 44 Euro). Bei einem zweiten Kind sowie weiteren Kindern liegt der Betrag bei 6.131 Rubel (ca. 87 Euro). Der maximale Betrag liegt bei 22.120 Rubel (ca. 313 Euro) (IOM 2017).
Mutterschaft:
Mutterschaftsurlaub kann man bis zu 140 Tage beantragen und erhält weiterin 100% Lohn (70 Tage vor der Geburt, 70 Tage danach). Im Falle von Mehrlingsgeburten kann dieser auf 194 Tage erhöht werden. Das Minimum der Mutterschaftshilfe liegt bei 100% des gesetzlichen Mindestlohns bis zu einem Maximum im Vergleich zu einem 40-Stunden Vollzeitjob. Der Maximalbetrag der Mutterschutzhilfe liegt bei
35.901 Rubel (ca. 513 Euro) (IOM 2017).
Mutterschaftskapital:
Zu den bedeutendsten Positionen der staatlichen Beihilfe zählt das Mutterschaftskapital, in dessen Genuss Mütter mit der Geburt ihres zweiten Kindes kommen. Dieses Programm wurde 2007 aufgelegt und wird russlandweit umgesetzt. Der Umfang der Leistungen ist beträchtlich - innerhalb von zehn Jahren stiegen sie inflationsbereinigt von 250.000 auf 453.026 Rubel, also von 4.152 auf mehr als 7.500 Euro. Man bekommt das Geld allerdings erst drei Jahre nach der Geburt ausgezahlt und die Zuwendungen sind an bestimmte Zwecke gebunden. So etwa kann man von den Geldern Hypothekendarlehen tilgen, weil das zur Verbesserung der Wohnsituation beiträgt. In einigen Regionen darf der gesamte Umfang des Mutterkapitals bis zu 70% der Wohnkosten decken. Das Programm wurde nun für weitere zwei Jahre verlängert, wobei eine weitere inflationsbedingte Anpassung nicht vorgesehen ist. Aufgestockt werden die Leistungen durch Beihilfen in den Regionen (RBTH 22.4.2017).
Behinderung:
ArbeitnehmerInnen mit einem Behindertenstatus haben das Recht auf eine Behindertenrente. Dies gilt unabhängig von der Schwere der Behinderung, der Beitragsdauer und Arbeitsstatus. Diese wird für die Dauer der Behinderung gewährt oder bis zum Erreichen des normalen Rentenalters (IOM 2017).
Arbeitslosenunterstützung:
Eine Person kann sich bei den Arbeitsagenturen der Föderalen Behörde für Arbeit und Beschäftigung (Rostrud) arbeitslos melden und Arbeitslosenhilfe beantragen. Daraufhin wird die Arbeitsagentur innerhalb von zehn Tagen einen Arbeitsplatz anbieten. Sollte der/die BewerberIn diesen zurückweisen, wird er/sie als arbeitslos registriert. Arbeitszentren gibt es überall im Land. Arbeitslosengeld wird auf Grundlage des durchschnittlichen Gehalts des letzten Beschäftigungsverhältnisses kalkuliert. Ebenfalls wird dieses durch eine maximale und minimale festgelegte Höhe der russischen Rechtslage determiniert. Seit 2009 beträgt die Mindestlohnhöhe pro Monat 850 Rubel (12 Euro) und der Maximallohn
4.900 Rubel (71 Euro). Gelder werden monatlich ausgezahlt. Die Voraussetzung ist jedoch die notwendige Neubewertung (normalerweise zwei Mal im Monat) der Bedingungen durch die Arbeitsagenturen. Die Leistungen können unter verschiedenen Umständen auch beendet werden (IOM 2017).
Wohnmöglichkeiten und Sozialwohnungen:
BürgerInnen ohne Unterkunft oder mit einer unzumutbarer Unterkunft und sehr geringem Einkommen können kostenfreie Wohnungen beantragen. Dennoch ist dabei mit Wartezeiten von einigen Jahren zu rechnen. Es gibt in der Russischen Föderation keine Zuschüsse für Wohnungen. Einige Banken bieten jedoch für einen Wohnungskauf niedrige Kredite an (min. 12%). Junge Familien mit vielen Kindern können bundesstaatliche Zuschüsse (Mutterschaftszulagen) für wohnungswirtschaftliche Zwecke beantragen. Im Jahr 2017 lag dieser Zuschuss bei 453.026 Rubel (ca 6.618 Euro) (IOM 2017).
Das europäische Projekt MedCOI erwähnt weitere Kategorien von Bürgern, denen unterschiedliche Arten von sozialer Unterstützung gewährt werden:
- Kinder (unterschiedliche Zuschüsse und Beihilfen für Familien mit Kindern);
- Großfamilien (Ausstellung einer Großfamilienkarte, unterschiedliche Zuschüsse und Beihilfen, Rückerstattung von Nebenkosten (Wasser, Gas, Elektrizität, etc.);
- Familien mit geringem Einkommen;
- Studenten, Arbeitslose, Pensionisten, Angestellte spezialisierter Institutionen und Jungfamilien (BDA 31.3.2015).
Quellen:
- BDA - Belgium Desk on Accessibility (31.3.2015): Accessibility of healthcare: Chechnya, Country Fact Sheet via MedCOI
- GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (7.2018c): Russland, Gesellschaft, https://www.liportal.de/russland/gesellschaft/#c18140 , Zugriff 24.8.2018
- IOM - International Organisation of Migration (2017):
Länderinformationsblatt Russische Föderation
- RBTH - Russia beyond the Headlines (22.4.2017): Gratis-Studium und Steuerbefreiung: Russlands Wege aus der Geburtenkrise, https://de.rbth.com/gesellschaft/2017/04/22/gratis-studium-und-steuerbefreiung-russlands-wege-aus-der-geburtenkrise_747881 , Zugriff 27.8.2018
Medizinische Versorgung
Medizinische Versorgung wird von staatlichen und privaten Einrichtungen zu Verfügung gestellt. StaatsbürgerInnen haben im Rahmen der staatlich finanzierten, obligatorischen Krankenversicherung (OMS) Zugang zu einer kostenlosen medizinischen Versorgung. Vorausgesetzt für OMS sind Unterlagen wie ein gültiger Pass und die Geburtsurkunde für Kinder unter 14 Jahren. Diese müssen bei der nächstliegenden Krankenversicherung eingereicht werden. An staatlichen wie auch an privaten Kliniken sind medizinische Dienstleistungen verfügbar, für die man direkt bezahlen kann (im Rahmen der freiwilligen Krankenversicherung - Voluntary Medical Insurance DMS) (IOM 2017).
Die kostenfreie Versorgung umfasst Notfallbehandlung, Ambulante Behandlung, inklusive Vorsorge, Diagnose und Behandlung von Krankheiten zu Hause und in Kliniken, Stationäre Behandlung und teilweise kostenlose Medikamente. Medizinische Leistungen stehen im allgemeinen kostenfrei zur Verfügung. Es gibt jedoch auch private Anbieter (IOM 2017), die zum Teil auch mit OMS abrechnen (GTAI 5.1.2016). Immer mehr russische Staatsbürger wenden sich an Privatkliniken (GTAI 5.1.2016, vgl. Ostexperte 22.9.2017) Das Recht auf kostenlose medizinische Grundversorgung für alle Bürger ist in der Verfassung verankert (GIZ 7.2018c, vgl. IOM 2017, AA 21.5.2018, ÖB Moskau 12.2017). Das noch aus der Sowjetzeit stammende Gesundheitssystem bleibt jedoch ineffektiv. Trotz der schrittweisen Anhebung der Honorare sind die Einkommen der Ärzte und des medizinischen Personals noch immer niedrig. Dies hat zu einem System der faktischen Zuzahlung durch die Patienten geführt, obwohl ärztliche Behandlung eigentlich kostenfrei ist (GIZ 7.2018c).
Das Wissen und die technischen Möglichkeiten für anspruchsvollere Behandlungen sind meistens nur in den Großstädten vorhanden. Das Hauptproblem ist weniger die fehlende technische Ausstattung als vielmehr ein gravierender Ärztemangel und eine unzureichende Aus- und Fortbildung. Hinzu kommt, dass die Gesundheitsversorgung zu stark auf klinische Behandlung ausgerichtet ist und gleichzeitig Allgemeinmediziner und Chirurgen fehlen. Das Problem wurde vom Staat erkannt. Die Zahl der Ärzte ist 2016 leicht gestiegen. Dank großangelegter Prophylaxe-Programme hat sich die Zahl der Vorsorgeuntersuchungen vervierfacht (AA 21.5.2018).
Im Bereich der medizinischen Versorgung von Rückkehrern sind der Botschaft keine Abweichungen von der landesweit geltenden Rechtslage bekannt. Seit Jänner 2011 ist das "Föderale Gesetz Nr. 326-FZ über die medizinische Pflichtversicherung in der Russischen Föderation" vom November 2010 in Kraft und seit Jänner 2012 gilt das föderale Gesetz Nr. 323-FZ vom November 2011 über die "Grundlagen der medizinischen Versorgung der Bürger der Russischen Föderation". Laut Gesetz hat jeder Mensch Anrecht auf kostenlose medizinische Hilfestellung in dem gemäß "Programm der Staatsgarantien für kostenlose medizinische Hilfestellung" garantierten Umfang. Von diesem Programm sind alle Arten von medizinischer Versorgung (Notfallhilfe, ambulante Versorgung, stationäre Versorgung, spezialisierte Eingriffe) erfasst. Kostenpflichtig sind einerseits Serviceleistungen (Einzelzimmer u.Ä.), andererseits jene medizinischen Leistungen, die auf Wunsch des Patienten durchgeführt werden (z.B. zusätzliche Untersuchungen, die laut behandelndem Arzt nicht indiziert sind). Staatenlose, die dauerhaft in Russland leben, sind bezüglich ihres Rechts auf medizinische Hilfe russischen Staatsbürgern gleichgestellt. Bei Anmeldung in der Klinik muss die Krankenversicherungskarte (oder die Polizze) vorgelegt werden, womit der Zugang zur medizinischen Versorgung auf dem Gebiet der Russischen Föderation gewährleistet ist. Personen haben das Recht auf freie Wahl der medizinischen Anstalt und des Arztes, allerdings mit Einschränkungen. Für einfache medizinische Hilfe, die in der Regel in Polikliniken erwiesen wird, haben Personen das Recht die medizinische Anstalt nicht öfter als einmal pro Jahr, unter anderem nach dem territorialen Prinzip (d.h. am Wohn-, Arbeits- oder Ausbildungsort), zu wechseln. Davon ausgenommen ist ein Wechsel im Falle einer Änderung des Wohn- oder Aufenthaltsortes. Das bedeutet aber auch, dass die Inanspruchnahme einer medizinischen Standardleistung (gilt nicht für Notfälle) in einem anderen als dem "zuständigen" Krankenhaus, bzw. bei einem anderen als dem "zuständigen" Arzt, kostenpflichtig ist. In der ausgewählten Organisation können Personen ihren Allgemein- bzw. Kinderarzt nicht öfter als einmal pro Jahr wechseln. Falls eine geplante spezialisierte medizinische Behandlung im Krankenhaus nötig wird, erfolgt die Auswahl der medizinischen Anstalt durch den Patienten gemäß der Empfehlung des betreuenden Arztes oder selbstständig, falls mehrere medizinische Anstalten zur Auswahl stehen. Abgesehen von den oben stehenden Ausnahmen sind Selbstbehalte nicht vorgesehen (ÖB Moskau 12.2017).
Die Versorgung mit Medikamenten ist grundsätzlich bei stationärer Behandlung sowie bei Notfallbehandlungen kostenlos. Es wird aber berichtet, dass in der Praxis die Bezahlung von Schmiergeld zur Durchführung medizinischer Untersuchungen und Behandlungen teilweise erwartet wird (ÖB Moskau 12.2017). Bestimmte Medikamente werden kostenfrei zur Verfügung gestellt, z.B. Medikamente gegen Krebs und Diabetes (DIS 1.2015). Weiters wird berichtet, dass die Qualität der medizinischen Versorgung hinsichtlich der zur Verfügung stehenden Ausstattung von Krankenhäusern und der Qualifizierung der Ärzte landesweit variieren kann (ÖB Moskau 12.2017). Die Palliativmedizin muss erheblich ausgebaut werden, es fehlen vor allem stark wirkende Schmerzmedikamente. Im Zuge der Lokalisierungspolitik der Russischen Föderation sinkt der Anteil an hochwertigen ausländischen Medikamenten. Es wurde über Fälle von Medikamenten ohne oder mit schädlichen Wirkstoffen berichtet. Im starken Kontrast zum Erleben der Bevölkerung sieht die Regierung ihre Reformen im Gesundheitswesen pauschal als Erfolg und führt als Beleg die gestiegene Lebenserwartung an (AA 21.5.2018).
Das Gesundheitswesen wird im Rahmen der "Nationalen Projekte", die aus Rohstoffeinnahmen finanziert werden, modernisiert. So wurden landesweit sieben föderale Zentren mit medizinischer Spitzentechnologie und zwölf Perinatalzentren errichtet, Transport und Versorgung von Unfallopfern verbessert sowie Präventions- und Unterstützungsprogramme für Mütter und Kinder entwickelt. Schrittweise werden die Gehälter für das medizinische Personal angehoben sowie staatliche Mittel in die Modernisierung bestehender Kliniken investiert. Seit 2002 ist die Lebenserwartung in Russland stetig gestiegen (GIZ 7.2018c).
Aufgrund der Bewegungsfreiheit im Land ist es für alle Bürger der Russischen Föderation möglich, bei Krankheiten, die in einzelnen Teilrepubliken nicht behandelbar sind, zur Behandlung in andere Teile der Russischen Föderation zu reisen (vorübergehende Registrierung) (vgl. dazu die Kapitel 19. Bewegungsfreiheit und 19.1 Meldewesen) (DIS 1.2015, vgl. AA 21.5.2018).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (21.5.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation
- GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (7.2018c): Russland, Gesellschaft, https://www.liportal.de/russland/gesellschaft/#c18140 , Zugriff 22.8.2018
- GTAI - German Trade and Invest (5.1.2016): Russlands Privatmedizin erfährt ungewohnten Zulauf,
http://www.gtai.de/GTAI/Navigation/DE/Trade/Maerkte/suche ,t=russlands-privatmedizin-erfaehrt-ungewohnten-zulauf,did=1387278.html, Zugriff 23.8.2018
- DIS - Danish Immigration Service (1.2015): Security and human rights in Chechnya and the situation of Chechens in the Russian Federation - residence registration, racism and false accusations; Report from the Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow, Grozny and Volgograd, the Russian Federation; From 23 April to 13 May 2014 and Paris, France 3 June 2014, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1423480989_2015-01-dis-chechnya-fact-finding-mission-report.pdf , Zugriff 23.8.2018
- IOM - International Organisation of Migration (2017):
Länderinformationsblatt Russische Föderation
- ÖB Moskau (12.2017): Asylländerbericht Russische Föderation
- Ostexperte.de (22.9.2017): Privatkliniken in Russland immer beliebter, https://ostexperte.de/russland-privatkliniken/ , Zugriff 23.8.2018
Tschetschenien
Wie jedes Subjekt der Russischen Föderation hat auch Tschetschenien eine eigene öffentliche Gesundheitsverwaltung, die die regionalen Gesundheitseinrichtungen wie z.B. regionale Spitäler (spezialisierte und zentrale), Tageseinrichtungen, diagnostische Zentren und spezialisierte Notfalleinrichtungen leitet. Das Krankenversicherungssystem wird vom territorialen verpflichtenden Gesundheitsfonds geführt. Schon 2013 wurde eine dreistufige Roadmap eingeführt, mit dem Ziel, die Verfügbarkeit und Qualität des tschetschenischen Gesundheitssystems zu erhöhen. In der ersten Stufe wird die primäre Gesundheitsversorgung - inklusive Notfall- und spezialisierte Gesundheitsversorgung zur Verfügung gestellt. In der zweiten Stufe wird multidisziplinäre spezialisierte Gesundheitsversorgung und in der dritten Stufe die spezialisierte Gesundheitsversorgung zur Verfügung gestellt (BDA CFS 31.3.2015). Es sind somit in Tschetschenien sowohl primäre als auch spezialisierte Gesundheitseinrichtungen verfügbar. Die Krankenhäuser sind in einem besseren Zustand als in den Nachbarrepubliken, da viele erst vor kurzem erbaut worden sind (DIS 1.2015).
Bestimmte Medikamente werden kostenfrei zur Verfügung gestellt, z.B. Medikamente gegen Krebs und Diabetes. Auch gibt es bestimmte Personengruppen, die bestimmte Medikamente kostenfrei erhalten. Dazu gehören Kinder unter drei Jahren, Kriegsveteranen, schwangere Frauen und Onkologie- und HIV-Patienten. Verschriebene Medikamente werden in staatlich lizensierten Apotheken kostenfrei gegen Vorlage des Rezeptes abgegeben (DIS 1.2015). Weitere Krankheiten, für die Medikamente kostenlos weitergegeben werden (innerhalb der obligatorischen Krankenversicherung):
- infektiöse und parasitäre Krankheiten
Tumore
- endokrine, Ernährungs- und Stoffwechselkrankheiten
- Krankheiten des Nervensystems
- Krankheiten des Blutes und der blutbildenden Organe sowie bestimmte Störungen mit Beteiligung des Immunsystems
- Krankheiten des Auges und der Augenanhangsgebilde
- Krankheiten des Ohres und des Warzenfortsatzes
- Krankheiten des Kreislaufsystems
- Krankheiten des Atmungssystems
- Krankheiten des Verdauungssystems
- Krankheiten des Urogenitalsystems
- Schwangerschaft, Geburt, Abort und Wochenbett
- Krankheiten der Haut und der Unterhaut
- Krankheiten des Muskel-Skelett-Systems und des Bindegewebes
- Verletzungen, Vergiftungen und bestimmte andere Folgen äußerer Ursachen
- Geburtsfehler und Chromosomenfehler
- bestimmte Zustände, die ihren Ursprung in der Perinatalperiode haben
- Symptome und abnorme klinische und Laborbefunde, die nicht in der Kategorie der Internationalen Klassifikation von Krankheiten gelistet sind (BDA CFS 31.3.2015).
Die obligatorische Krankenversicherung deckt unter anderem auch klinische Untersuchungen von bestimmten Personengruppen wie Minderjährige, Studenten, Arbeiter usw. und medizinische Rehabilitation in Gesundheitseinrichtungen. Weiters werden zusätzliche Gebühren von Allgemeinmedizinern und Kinderärzten, Familienärzten, Krankenschwestern und Notfallmedizinern finanziert. Peritoneal- und Hämodialyse werden auch unterstützt (nach vorgegebenen Raten), einschließlich der Beschaffung von Materialien und Medikamenten. Die obligatorische Krankenversicherung in Tschetschenien ist von der föderalen obligatorischen Krankenversicherung subventioniert (BDA CFS 31.3.2015). Trotzdem muss angemerkt werden, dass auch hier aufgrund der niedrigen Löhne der Ärzte das System der Zuzahlung durch die Patienten existiert (BDA CFS 31.3.2015, vgl. GIZ 7.2018c, AA 21.5.2018). Trotzdem gibt es medizinische Einrichtungen, wo die Versorgung kostenfrei bereitgestellt wird, beispielsweise im Distrikt von Gudermes (von hier stammt Ramzan Kadyrow). In kleinen Dörfern sind die ärztlichen Leistungen auch günstiger (BDA CFS 31.3.2015).
In Tschetschenien gibt es nur einige private Gesundheitseinrichtungen, die normalerweise mit Spezialisten arbeiten, die aus den Nachbarregionen eingeladen werden. Die Preise sind hier um einiges teurer als in öffentlichen Institutionen aufgrund von komfortableren Aufenthalt, besser qualifizierten Spezialisten und modernerer medizinischer Ausstattung (BDA CFS 31.3.2015).
Wenn eine Behandlung in einer Region nicht verfügbar ist, gibt es die Möglichkeit, dass der Patient in eine andere Region, wo die Behandlung verfügbar ist, überwiesen wird (BDA CFS 31.3.2015).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (21.5.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation
- GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (7.2018c): Russland, Gesellschaft, https://www.liportal.de/russland/gesellschaft/#c18140 , Zugriff 23.8.2018
- BDA - Belgium Desk on Accessibility (31.3.2015): Accessibility of healthcare: Chechnya, Country Fact Sheet via MedCOI
- DIS - Danish Immigration Service (1.2015): Security and human rights in Chechnya and the situation of Chechens in the Russian Federation - residence registration, racism and false accusations; Report from the Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow, Grozny and Volgograd, the Russian Federation; From 23 April to 13 May 2014 and Paris, France 3 June 2014, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1423480989_2015-01-dis-chechnya-fact-finding-mission-report.pdf , Zugriff 23.8.2018
Gesundheitseinrichtungen in Tschetschenien
Gesundheitseinrichtungen, die die ländlichen Gebiete Tschetscheniens abdecken sind: "Achkhoy-Martan RCH" (regional central hospital), "Vedenskaya RCH", "Grozny RCH", "Staro-Yurt RH" (regional hospital), "Gudermessky RCH", "Itum-Kalynskaya RCH", "Kurchaloevskaja RCH", "Nadterechnaye RCH", "Znamenskaya RH", "Goragorsky RH", "Naurskaya RCH", "Nozhai-Yurt RCH", "Sunzhensk RCH", Urus-Martan RCH", "Sharoy RH", "Shatoïski RCH", "Shali RCH", "Chiri-Yurt RCH", "Shelkovskaya RCH", "Argun municipal hospital N° 1" und "Gvardeyskaya RH" (BDA CFS 31.3.2015).
Gesundheitseinrichtungen, die alle Gebiete Tschetscheniens abdecken, sind: "The Republican hospital of emergency care" (former Regional Central Clinic No. 9), "Republican Centre of prevention and fight against AIDS", "The National Centre of the Mother and Infant Aymani Kadyrova", "Republican Oncological Dispensary", "Republican Centre of blood transfusion", "National Centre for medical and psychological rehabilitation of children", "The Republican Hospital", "Republican Psychiatric Hospital", "National Drug Dispensary", "The Republican Hospital of War Veterans", "Republican TB Dispensary", "Clinic of pedodontics", "National Centre for Preventive Medicine", "Republican Centre for Infectious Diseases", "Republican Endocrinology Dispensary", "National Centre of purulent-septic surgery", "The Republican dental clinic", "Republican Dispensary of skin and venereal diseases", "Republican Association for medical diagnostics and rehabilitation", "Psychiatric Hospital 'Samashki', "Psychiatric Hospital 'Darbanhi'", "Regional Paediatric Clinic", "National Centre for Emergency Medicine", "The Republican Scientific Medical Centre", "Republican Office for forensic examination", "National Rehabilitation Centre", "Medical Centre of Research and Information", "National Centre for Family Planning", "Medical Commission for driving licenses" und "National Paediatric Sanatorium 'Chishki'" (BDA CFS 31.3.2015).
Städtische Gesundheitseinrichtungen in Grosny sind: "Clinical Hospital N° 1 Grozny", "Clinical Hospital for children N° 2 Grozny", "Clinical Hospital N° 3 Grozny", "Clinical Hospital N° 4 Grozny", "Hospital N° 5 Grozny", "Hospital N° 6 Grozny", "Hospital N° 7 Grozny", "Clinical Hospital N° 10 in Grozny", "Maternity N° 2 in Grozny", "Polyclinic N° 1 in Grozny", "Polyclinic N° 2 in Grozny",
"Polyclinic N° 3 in Grozny", "Polyclinic N° 4 in Grozny",
"Polyclinic N° 5 in Grozny", "Polyclinic N° 6 in Grozny",
"Polyclinic N° 7 in Grozny", "Polyclinic N° 8 in Grozny", "Paediatric polyclinic N° 1", "Paediatric polyclinic N° 3 in Grozny", "Paediatric polyclinic N° 4 in Grozny", "Paediatric polyclinic N° 5", "Dental complex in Grozny", "Dental Clinic N° 1 in Grozny", "Paediatric Psycho-Neurological Centre", "Dental Clinic N° 2 in Grozny" und "Paediatric Dental Clinic of Grozny" (BDA CFS 31.3.2015).
Quellen:
- BDA - Belgium Desk on Accessibility (31.3.2015): Accessibility of healthcare: Chechnya, Country Fact Sheet via MedCOI
Behandlungsmöglichkeiten von psychischen Krankheiten (z.B. Posttraumatisches Belastungssyndrom (PTBS/PTSD, Depressionen, etc.)
Psychiatrische Behandlungen für diverse psychische Störungen und Krankheiten sind in der gesamten Russischen Föderation verfügbar. Es gibt auch psychiatrische Krisenintervention bei Selbstmordgefährdeten z.B. im Psychiatric Clinical Hospital #1 in Moskau (BMA 7754).
Posttraumatische Belastungsstörungen (PTBS) sind in der gesamten Russischen Föderation behandelbar. Z.B. im Alexeevskaya (Kacshenko) hospital, Zagorodnoye shosse 2, Moscow (BMA 6051). Dies gilt unter anderem auch für Tschetschenien z.B. im Republican Psychoneurological Dispenser, Verkhoyanskaya Str. 10, Grosny (BMA 6551, vgl. BMA 7979).
Wie in anderen Teilen Russlands werden auch in Tschetschenien mentale Krankheiten hauptsächlich mit Medikamenten behandelt, und es gibt nur selten eine Therapie. Die Möglichkeiten für psychosoziale Therapie oder Psychotherapie sind aufgrund des Mangels an notwendiger Ausrüstung, Ressourcen und qualifiziertem Personal in Tschetschenien stark eingeschränkt. Es gibt keine spezialisierten Institutionen für PTBS, jedoch sind Nachsorgeuntersuchungen und Psychotherapie möglich. Ambulante Konsultationen und Krankenhausaufenthalte sind im Republican Psychiatric Hospital of Grozny für alle in Tschetschenien lebende Personen kostenlos. Auf die informelle Zuzahlung wird hingewiesen. Üblicherweise zahlen Personen für einen Termin wegen psychischen Problemen zwischen 700-2000 Rubel. Bei diesem Krankenhaus ist die Medikation bei stationärer und ambulanter Behandlung kostenfrei (BDA 31.3.2015).
Während es in Moskau unterschiedliche Arten von Therapien gibt (kognitive Verhaltenstherapie, Desensibilisierung und Aufarbeitung durch Augenbewegungen (EMDR) und Narrative Expositionstherapie), um PTBS zu behandeln (BMA 7980), gibt es in Tschetschenien nur Psychotherapie und diese in eingeschränktem Maß (BMA 7979). Diverse Antidepressiva sind aber in der gesamten Russischen Föderation verfügbar (BMA 7754, BMA 7979).
Häufig angefragte und verfügbare Inhaltsstoffe von Antidepressiva sind verfügbar (auch in Tschetschenien!):
Mirtazapin, Sertralin, Citalopram, Amitriptylin, Trazodon, Fluoxetin, Paroxetin, Duloxetin (BMA 7754, BMA 7306, BMA 9701, BMA 7874, BMA 8169).
Quellen:
- MedCOI (11.3.2015): BMA 6551
- MedCOI (7.11.2014): BMA 6051
- MedCOI (1.4.2016): BMA 7979
- MedCOI (1.4.2016): BMA 7980
- MedCOI (26.2.2016): BMA 7754
- MedCOI (1.10.2015): BMA 7306
- MedCOI (29.5.2017): BMA 9701
- MedCOI (26.2.2016): BMA 7874
- MedCOI (23.5.2016): BMA 8169
- BDA - Belgium Desk on Accessibility (31.3.2015): Accessibility of healthcare: Chechnya, Country Fact Sheet via MedCOI
Behandlungsmöglichkeiten HIV/AIDS / Hepatitis C / Tuberkulose
HIV/AIDS ist in der Russischen Föderation mittels antiretroviraler Medikamente behandelbar, beispielsweise im Moscow HIV Center (BMA 7828) oder auch im Center of AIDS and infectious diseases prophylaxis and treatment in St. Petersburg (BMA 5411). Dies gilt auch für Tschetschenien, z.B. im Republican HIV center in Grosny (BMA 7927).
Hepatitis C ist sowohl in der Russischen Föderation (BMA 7828) als auch in Tschetschenien behandelbar (BMA 7927), z.B. im European Medical Center in Moskau (BMA 7828) oder im Republican HIV center in Grosny (BMA 7927).
(Multiresistente) Tuberkulose ist beispielsweise im European Medical Center in Moskau behandelbar (BMA 6591). In Tschetschenien beispielsweise ist Tuberkulose in jedem Teil der Republik behandelbar, z.B. in Gudermes, Naderetchnyj, Shali, Shelkovskyj und Grosny. Es gibt in Grosny auch eine eigene Abteilung für Kinder (BDA 31.3.2015).
Quellen:
- MedCOI (27.5.2014): BMA 5411
- MedCOI (16.2.2016): BMA 7828
- MedCOI (14.4.2016): BMA 7927
- MedCOI (24.3.2015): BMA 6591
- BDA - Belgium Desk on Accessibility (31.3.2015): Accessibility of healthcare: Chechnya, Country Fact Sheet via MedCOI
Behandlungsmöglichkeiten Nierenerkrankungen, Dialyse, Leberzirrhosen und -transplantationen, Diabetes
Nierenerkrankungen und (Hämo‑)Dialyse sind sowohl in der Russischen Föderation als auch in Tschetschenien verfügbar (BMA 7878, BDA 31.3.2015). Es werden in Russland auch Transplantationen gemacht, jedoch muss man sich auf eine Warteliste setzen lassen (BDA 31.3.2015). Leberzirrhosen und Lebertransplantationen sind z.B. in Moskau im European Medical Center behandelbar (BMA 7788). In Tschetschenien kann keine Lebertransplantation durchgeführt werden (BMA 7789). Krankenhäuser und Spitäler haben bestimmte Quoten bezüglich Behandlungen für Personen (z.B. Lebertransplantation) aus anderen Regionen oder Republiken der Russischen Föderation. Um solch eine Behandlung außerhalb der Region des permanenten Aufenthaltes zu erhalten, braucht die Person eine Garantie von der regionalen Gesundheitsbehörde, dass die Kosten für die Behandlung rückerstattet werden (DIS 10.2011, vgl. BDA 31.3.2015). Auch Diabetes ist in der Russischen Föderation behandelbar (BMA 8906).
Quellen:
- BDA - Belgium Desk on Accessibility (31.3.2015): Accessibility of healthcare: Chechnya, Country Fact Sheet via MedCOI
- DIS - Danish Immigration Service (10.2011): Chechens in the Russian Federation, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow and St. Petersburg, the Russian Federation 12 to 29 June 2011,
https://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/6EC0730B-9F8E-436F-B44F-A21BE67BDF2B/0/ChechensintheRussianFederationFINAL.pdf , S. 22-24, Zugriff 18.7.2017-MedCOI (3.3.2016): BMA 7878
- MedCOI (8.2.2016): BMA 7788
- MedCOI (9.2.2016): BMA 7789
- MedCOI (29.11.2016): BMA 8906
Rückkehr
Die Rückübernahme russischer Staatsangehöriger aus Österreich nach Russland erfolgt in der Regel im Rahmen des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Russischen Föderation über die Rückübernahme. Der Rückübernahme geht, wenn die betroffene Person in Österreich über kein gültiges Reisedokument verfügt, ein Identifizierungsverfahren durch die russischen Behörden voraus. Wird dem Rücknahmeersuchen stattgegeben, wird für diese Person von der Russischen Botschaft in Wien ein Heimreisezertifikat ausgestellt. Wenn die zu übernehmende Person im Besitz eines gültigen Reisedokuments ist, muss kein Rücknahmeersuchen gestellt werden. Bei Ankunft in der Russischen Föderation mussten sich bislang alle Rückkehrer beim Föderalen Migrationsdienst (FMS) ihres beabsichtigten Wohnortes registrieren. Dies gilt generell für alle russische Staatsangehörige, wenn sie innerhalb von Russland ihren Wohnort wechseln. 2016 wurde der FMS allerdings aufgelöst und die entsprechenden Kompetenzen in das Innenministerium verlagert. Bei der Rückübernahme eines russischen Staatsangehörigen, nach dem in der Russischen Föderation eine Fahndung läuft, wird die ausschreibende Stelle über die Überstellung informiert und, falls ein Haftbefehl aufrecht ist, kann diese Person in Untersuchungshaft genommen werden (ÖB Moskau 12.2017).
Zur allgemeinen Situation von Rückkehrern, insbesondere im Nordkaukasus, kann festgestellt werden, dass sie vor allem vor wirtschaftlichen und sozialen Herausforderungen stehen. Dies betrifft vor allem die im Vergleich zum Rest Russlands hohe Arbeitslosigkeit im Nordkaukasus. Hinzu kommen bürokratische Schwierigkeiten bei der Beschaffung von Dokumenten, die oft nur mit Hilfe von Schmiergeldzahlungen überwunden werden können (ÖB Moskau 12.2017).
Die wirtschaftlichen und sozialen Herausforderungen betreffen weite Teile der russischen Bevölkerung und können somit nicht als spezifisches Problem von Rückkehrern bezeichnet werden. Besondere Herausforderungen ergeben sich für Frauen aus dem Nordkaukasus, zu deren Bewältigung zivilgesellschaftliche Initiativen unterstützend tätig sind. Eine allgemeine Aussage über die Gefährdungslage von Rückkehrern in Bezug auf mögliche politische Verfolgung durch die russischen bzw. die nordkaukasischen Behörden kann nicht getroffen werden, da dies stark vom Einzelfall abhängt. Aus gut informierten Kreisen war jedoch zu erfahren, dass Rückkehrer gewöhnlich mit keinerlei Diskriminierung seitens der Behörden konfrontiert sind (ÖB Moskau 12.2017).
Die Stellung eines Asylantrags im Ausland führt nicht prinzipiell zu einer Verfolgung. Der Kontrolldruck gegenüber kaukasisch aussehenden Personen ist aus Angst vor Terroranschlägen und anderen extremistischen Straftaten erheblich. Russische Menschenrechtsorganisationen berichten von häufig willkürlichem Vorgehen der Miliz gegen Kaukasier allein wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit. Kaukasisch aussehende Personen ständen unter einer Art Generalverdacht. Personenkontrollen und Hausdurchsuchungen (häufig ohne Durchsuchungsbefehle) finden weiterhin statt (AA 21.5.2018).
Rückkehrende zählen nicht automatisch zu den schutzbedürftigen Personenkreisen. Wie alle russischen Staatsangehörige können sie ebenfalls durch das Wohlfahrtssystem Leistungen erhalten. Mikrokredite für Kleinunternehmen können bei Banken beantragt werden (der Zinsatz liegt bei mindestens 10,6%). Einige Regionen bieten über ein Auswahlverfahren spezielle Zuschüsse zur Förderung von Unternehmensgründung an (IOM 2017).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (21.5.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation
- IOM - International Organisation of Migration (2017):
Länderinformationsblatt Russische Föderation
- ÖB Moskau (12.2017): Asylländerbericht Russische Föderation
Dokumente
In Russland ist es möglich, Personenstands- und andere Urkunden zu kaufen, wie z.B. Staatsangehörigkeitsnachweise, Geburts- und Heiratsurkunden, Vorladungen, Haftbefehle, Gerichtsurteile. Es gibt auch Fälschungen, die auf Originalvordrucken professionell hergestellt wurden (AA 21.5.2018). Auslandsreisepässe sind schwieriger zu bekommen, aber man kann auch diese kaufen. Es handelt sich bei den Dokumenten oft um echte Dokumente mit echten Stempeln und Unterschriften, aber mit falschem Inhalt. Die Art der Dokumente hierbei können z.B. medizinische Protokolle (medical journals), Führerscheine, Geburtsurkunden oder Identitätsdokumente sein. Ebenso ist es möglich, echte Dokumente mit echtem Inhalt zu kaufen, bei der die Transaktion der illegale Teil ist. Für viele Menschen ist es einfacher, schneller und angenehmer, ein Dokument zu kaufen, um einem zeitaufwändigem Kontakt mit der russischen Bürokratie zu vermeiden. Es soll auch gefälschte "Vorladungen" zur Polizei geben (DIS 1.2015).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (21.5.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation
- DIS - Danish Immigration Service (1.2015): Security and human rights in Chechnya and the situation of Chechens in the Russian Federation - residence registration, racism and false accusations; Report from the Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow, Grozny and Volgograd, the Russian Federation; From 23 April to 13 May 2014 and Paris, France 3 June 2014, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1423480989_2015-01-dis-chechnya-fact-finding-mission-report.pdf , Zugriff 22.8.2018
2. Beweiswürdigung:
1. Die Angaben zum Asylverfahren von XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX und XXXX ergeben sich aus den im Akt der Zeugin erliegenden AIS-Auszügen, die Angaben zu den Asylverfahren von XXXX , der Zeugin, des Zeugen und deren Kinder ergeben sich aus den hg. beigeschafften Verwaltungsgerichtsakten.
2. Die Angaben zur Beziehung der Beschwerdeführer zur Familie der Zeugin ergeben sich abgesehen vom Umstand, dass sich ihre drei asylberechtigten Brüder nicht mehr in Österreich aufhalten, was auf Grund des Zentralen Melderegisters feststeht, aus den Angaben der Beschwerdeführer.
Die Feststellungen zu den Lebensumständen des Zeugen und der Zeugin sowie ihrer Kinder gründen sich auf deren Angaben in der hg. mündlichen Verhandlung. Dass der Zeuge und die Zeugin nur grundlegend Deutsch können, ergibt sich neben dem Umstand, dass die Verhandlung trotz - wenn auch mit Unterbrechungen - zehnjährigen Aufenthalts in Österreich verdolmetschet werden musste auch aus den vorgelegten Befunden, laut denen eine Verständigung mit der Achtbeschwerdeführerin trotz des dolmetschenden Zeugen mangels hinreichender Deutschkenntnisse seinerseits nicht möglich war. Dass der Zeuge, die Zeugin und deren Kinder gesund sind, ergibt sich aus ihren Angaben in der hg. mündlichen Verhandlung; dem Beschwerdevorbringen in seinem Asylverfahren, er sei schwer krank, widersprach der Zeuge in der hg. mündlichen Verhandlung.
3.1. Die Beschwerdeführer mit Ausnahme des Erstbeschwerdeführers und der Sechstbeschwerdeführerin legten bei Asylantragstellung ihre XXXX Asylverfahrenskarten und die Fahrkarten und Flugtickets betreffend ihre Einreise vor, der Erstbeschwerdeführer seinen Inlandsreisepass. Ihre Auslandsreisepässe waren von den XXXX Asylbehörden sichergestellt worden.
3.2. Abgesehen vom Erstbeschwerdeführer und der Sechstbeschwerdeführerin, die nie in der Russischen Föderation gelebt hatte, und von der nicht festgestellt werden kann, dass ihr jemals ein Inlandsreisepass ausgestellt wurde, legten die Beschwerdeführer ihre Inlandsreisepässe, die Zweitbeschwerdeführerin auch ihr Diplom, der Drittbeschwerdeführer auch seinen Führerschein, der Siebtbeschwerdeführer seinen Zulassungsschein und der Siebtbeschwerdeführer und die Achtbeschwerdeführerin ihr Pensionsbuch in Verletzung der Mitwirkungspflichten gemäß § 15 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 absichtlich nicht vor, die Zweitbeschwerdeführerin legte neben der Heiratsurkunde und den Pensionsabgabescheinen für das Konto für Erwerbstätige nur die Kopien von zwei Seiten der Inlandsreisepässe von ihr und ihren Kindern vor, sodass die Eintragungen insb. betreffend den Wohnsitz der Beschwerdeführer den Behörden und dem Gericht nicht ersichtlich waren. Das gleiche taten der Drittbeschwerdeführer, der Siebtbeschwerdeführer und die Achtbeschwerdeführerin.
Dass der Drittbeschwerdeführer nicht wusste, wo sich sein Inlandsreisepass befand, wie er im verwaltungsbehördlichen Verfahren vorbrachte, ist vor dem Hintergrund der geordneten Ausreise und dem Umstand, dass es sich um einen gebildeten jungen Mann mit Matura handelt, nicht glaubhaft, dies insb. vor dem Hintergrund, dass er auch nicht erwähnte, dass er seinen Führerschein mitgenommen hatte; diesen hatte er im verwaltungsbehördlichen Verfahren auch nicht vorgelegt. Der am 20.06.2013 in der XXXX ausgestellte Führerschein wurde im Zuge einer polizeilichen Kontrolle außerhalb des Asylverfahrens sichergestellt und von der Polizei übermittelt.
Der Erstbeschwerdeführer legte die beglaubigte Übersetzung seines Führerscheins, ausgestellt (umgetauscht) 2012 in XXXX, erst nach der hg. mündlichen Verhandlung vor, den Führerschein selbst aber nicht.
Auch das Vorbringen des Siebtbeschwerdeführers zu seinem Inlandsreisepass ist nicht glaubhaft: Es ist nicht plausibel, dass der Siebtbeschwerdeführer, wie von ihm vorgebracht, zwar den Zulassungsschein und das Pensionsbuch mitnahm, weiters die Kopie der Sterbeurkunde seines Sohnes XXXX und die Vollmacht der Mutter des Neuntbeschwerdeführers, aber seinen Inlandsreisepass zuhause ließ. Ebensowenig ist glaubhaft, dass der Siebtbeschwerdeführer zwar sein Pensionsbuch und seinen Zulassungsschrein seiner Tochter XXXX zurückschicken konnte, von ihr jedoch seinen Inlandsreisepass nicht übermittelt bekommen konnte.
Glaubhaft ist die Aussage der Zweitbeschwerdeführerin, sie habe die Inlandsreisepässe von Europa aus an ihre Schwester XXXX zurückgeschickt, weil man ihr geraten habe, diese Dokumente im österreichischen Verfahren nicht herzugeben. Aus den Angaben der Zweitbeschwerdeführerin in der hg. mündlichen Verhandlung am zweiten Verhandlungstag ergibt sich auch, dass diese auch ihr XXXX über ihrer Ausbildung in Österreich hat, im Asylverfahren aber nie vorlegte. Dieses Verhalten ist den Beschwerdeführern - insbesondere vor dem Hintergrund, dass Kontakt zu den Verwandten in Tschetschenien besteht und im Laufe des Verfahrens weitere Dokumente aus der Russischen Föderation vorgelegt wurden - auf Grund der Belehrungen im verwaltungsbehördlichen Verfahren gemäß § 15 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 wie auch den übrigen Beschwerdeführern als Verletzung der Mitwirkungspflicht zuzurechnen.
3.3. Die Identität der Beschwerdeführer steht auf Grund der durch das Gericht aus XXXX im Rahmen der Dublin III-VO beigeschafften, sichergestellten Reisepässe fest; die Angaben decken sich betreffend den Erstbeschwerdeführer auch mit dem von ihm vorgelegten Inlandsreisepass; weder an diesem noch an den Reisepässen wurden bei der kriminaltechnischen Untersuchung Verfälschungen festgestellt.
4. Die Angaben zu den Familienverhältnissen der Beschwerdeführer, ihrem Wohnort, ihrer Ausbildung, ihren Sprachkenntnissen und ihrer Berufstätigkeit im Herkunftsstaat beruhen, so nichts anderes angegeben wird, auf ihren Angaben in der polizeilichen Erstbefragung, die Angaben zu den weiteren Töchtern des Siebtbeschwerdeführers und der Achtbeschwerdeführerin auf deren Angaben in der niederschriftlichen Einvernahme am 22.05.2014 und der Zweitbeschwerdeführerin am 20.08.2014.
4.1. Dass der Siebtbeschwerdeführer auch als XXXX gearbeitet hat, ergibt sich aus seinen Angaben in der gutachterlichen Untersuchung im Zulassungsverfahren. Dass er vor der Ausreise seinen Lebensunterhalt durch eine XXXX bestritt, fußt auf seinen Angaben in der niederschriftlichen Einvernahme am 22.05.2014.
4.2. Dass die Achtbeschwerdeführerin nach der Schulbildung XXXX verkaufte, ergibt sich aus ihren Angaben in der gutachterlichen Untersuchung im Zulassungsverfahren, dass sie nach der Eheschließung nicht mehr arbeitete aus ihren Angaben in der hg. mündlichen Verhandlung. Dass sie vor der Ausreise ihren Lebensunterhalt durch eine Pension bestritt, fußt auf den Angaben und der Achtbeschwerdeführerin in der niederschriftlichen Einvernahme am 22.05.2014, dass es sich dabei um eine Mindestpension handelte, gründet sich auf die Angaben ihres Gatten in der niederschriftlichen Einvernahme am selben Tag, die näheren Angaben zur Pension beruhen auf den Angaben des Siebtbeschwerdeführers und der Achtbeschwerdeführerin in der hg. mündlichen Verhandlung. Dass die Siebtbeschwerdeführerin zusätzlich eine Invaliditätspension als Invalide bezog, beruht auf ihren Angaben in der hg. mündlichen Verhandlung. Dass sie nicht eine Invalide der niedrigsten Gruppe, sondern wegen ihrer 90%igen XXXX eine Invalide der höchsten Gruppe ist und eine dementsprechende Vergünstigungen bezog, ergibt sich auf Grund des Grades ihrer XXXX im Widerspruch zu ihren Angaben in der hg. mündlichen Verhandlung aus dem Rechercheergebnis von MEDCOI. Invaliden zahlen nur die Hälfte der öffentlichen Nebenkosten und haben die Möglichkeit, in besonderen Ausbildungseinrichtungen zu lernen. Um die oben aufgeführten Leistungen erhalten zu können, müssen Personen, die den genannten Kategorien angehören, Dokumente vorlegen, die die Zugehörigkeit zur entsprechenden Gruppe offiziell bestätigen (IOM 6.2014).
Die Angaben zur Einstellung des Pensionsbezuges in der Russischen Föderation gründen sich auf die Aussagen des Siebtbeschwerdeführers in der hg. mündlichen Verhandlung. Dass der Siebtbeschwerdeführer und die Achtbeschwerdeführerin ihren Inlandsreisepass in ihrem Verfahren über ihren Antrag auf internationalen Schutz nie vorlegten, ergibt sich aus dem verwaltungsbehördlichen und verwaltungsgerichtlichen Akt.
In der polizeilichen Erstbefragung 2013 gab die Achtbeschwerdeführerin vier Geschwister in der Russischen Föderation an. In der der Beschwerde 2014 brachte sie nicht vor, dass eines ihrer Geschwister verstorben sei, auch bis zur hg. mündlichen Verhandlung nicht. Wenn die Achtbeschwerdeführerin nunmehr in der mündlichen Verhandlung 2018 angibt, alle Geschwister seien tot, ist das nicht glaubwürdig, weil nicht erkannt werden kann, dass die Achtbeschwerdeführerin dies nicht früher vorbringen hätte können, obwohl die gesamte Beschwerde auf ihrem Gesundheitszustand und der fehlenden Betreuung in der Russischen Föderation basierte, es sich also um den Kern ihrer Beschwerde handelte.
4.3. Dass der Siebtbeschwerdeführer und die Achtbeschwerdeführerin ein Haus in XXXX haben, gründet sich auf die Angaben des Siebtbeschwerdeführers und der Achtbeschwerdeführerin in der niederschriftlichen Einvernahme am 22.05.2014. Auf Grund der Widersprüche in den Vorbringen kann nicht festgestellt werden, dass das Haus zerstört oder nicht bewohnbar ist: Während der Siebtbeschwerdeführer in der Begutachtung im Zulassungsverfahren angab, das Haus sei durch ein Erdbeben zerstört worden, gab er in der hg. mündlichen Verhandlung an, das Haus sei von einem Artilleriegeschoss getroffen und zerbombt worden, während die Achtbeschwerdeführerin angab, dass das Haus gar nie fertig gebaut worden sei - sie hätten den Bau bereits vor dem Krieg begonnen und wegen des Krieges nicht abgeschlossen. Dass sie keine Subventionierung für den Hausbau erhielten, ergibt sich aus den Angaben des Siebtbeschwerdeführers in der hg. mündlichen Verhandlung, ob es sich um den Bau oder den Wiederaufbau handelte, kann auf Grund der geschilderten Widersprüche nicht festgestellt werden; fest steht allerdings auf Grund der Angaben des Siebtbeschwerdeführers, dass die Nachbarn beim Bau zusammenhalfen. Die Angaben zum Garten, den der Siebtbeschwerdeführer und die Achtbeschwerdeführerin bewirtschafteten, gründen sich auf ihre übereinstimmenden Angaben in der hg. mündlichen Verhandlung.
Dass nicht festgestellt werden kann, dass der Siebtbeschwerdeführer und die Achtbeschwerdeführerin in der Russischen Föderation keine Unterstützung durch Verwandte erhalten, resultiert im Gegensatz zum Beschwerdeschriftsatz aus den diesbezüglichen Widersprüchen in den Vorbringen der Beschwerdeführer und der Zeugen: Dass sie nach der Ausreise ihres zweiten Sohnes niemanden mehr hatten, der sich um sie gekümmert habe, wie in der Beschwerde vorgebracht wurde, geht bereits vor dem Hintergrund ins Leere, dass der Zeuge bereits 2007 ausreiste, der Achtbeschwerdeführer und die Siebtbeschwerdeführerin aber weitere sechs Jahre in der Russischen Föderation blieben. Es ist weiters nichts ersichtlich, was den Siebtbeschwerdeführer und die Achtbeschwerdeführerin daran gehindert hätte, bereits in ihrem verwaltungsbehördlichen Asylverfahren vorzubringen, dass ihre Tochter XXXX sich wegen ihrer schlechten gesundheitlichen Verfassung infolge gynäkologischer Probleme, und ihre Tochter XXXX sich wegen ihrer Immobilität infolge ihres arbeitslosen Gatten und ihres Gesundheitszustandes nicht um sie kümmern konnten und selbst um das wirtschaftliche Überleben kämpfen, wie dies erstmals in der Beschwerde vorgebracht wurde. Gegen die Glaubhaftigkeit dieses erst im Beschwerdeschriftsatz erstatteten Vorbringens spricht auch, dass die Zweitbeschwerdeführerin in ihrer niederschriftlichen Einvernahme am 20.08.2014 - acht Tage nach der Beschwerdeerhebung durch den Siebtbeschwerdeführer und die Achtbeschwerdeführerin - kein diesbezügliches Vorbringen erstattete: Es wäre unplausibel, hätte die Zweitbeschwerdeführerin, die in regelmäßigem Internetkontakt mit ihren Schwestern steht, zwar Angaben zu deren Erwerbstätigkeit und Familiensituation gemacht, aber nicht zu deren im Beschwerdeschriftsatz relevierten gravierenden gesundheitlichen Problemen, obwohl die gesundheitlichen Probleme im Zentrum des Verfahrens der Beschwerdeführer stehen. Aus der Aussage der Achtbeschwerdeführerin in der hg. mündlichen Verhandlung ergibt sich, dass sich im Widerspruch zum Beschwerdevorbringen die Töchter um den Siebtbeschwerdeführer und die Achtbeschwerdeführerin kümmerten, als sie noch in der Russischen Föderation lebten. Dies bekräftigte auch der Siebtbeschwerdeführer in der hg. mündlichen Verhandlung, indem er angab, seine Töchter, vor allem seine Jüngste, XXXX, die eine medizinische Ausbildung habe, hätten ihn gepflegt und auch Infusionen verabreicht; auch XXXX, die eine andere Ausbildung habe, habe sich um ihn gekümmert.
In der hg. mündlichen Verhandlung widersprach die Achtbeschwerdeführerin dem Beschwerdevorbringen, das detailliert Probleme ihrer Töchter auflistete, auch insofern, als sie angab, dass ihre Töchter nicht so viel über ihre Probleme mit ihr reden, weil sie sie nicht aufregen wollen; auch der Siebtbeschwerdeführer gab keine Probleme betreffend seine Töchter XXXX und XXXX an; es kann daher nicht ermittelt werden, worauf sich die Behauptungen der Beschwerde des Siebtbeschwerdeführers und der Achtbeschwerdeführerin gründen, wenn beide nichts über Probleme ihrer Töchter wissen. Auch aus dem übrigen Vorbringen ergibt sich, dass der Siebtbeschwerdeführer und die Achtbeschwerdeführerin nicht nach Österreich kamen, weil sie zu Hause keine Pflege bekommen haben, sondern weil sie diese Pflege von ihrem Sohn (gemeint: seiner Gattin) bekommen wollen, weil das dem XXXX entspricht. Ebensowenig kann daher festgestellt werden, dass die ältere Tochter des Siebtbeschwerdeführers und der Achtbeschwerdeführerin, XXXX, keine Zeit für ihre Eltern hatte, wie der Siebtbeschwerdeführer in der niederschriftlichen Einvernahme am 22.05.2014 angab; dem wiedersprach die Achtbeschwerdeführerin nämlich in der hg. mündlichen Verhandlung, indem sie angab, dass ihre Töchter sie sehr oft besucht haben, als sie noch in der Russischen Föderation gelebt haben, was mit ihrer Aussage, die Tochter XXXX wohne gegenüber dem Haus des Siebtbeschwerdeführers und der Achtbeschwerdeführerin, in Einklang steht. Auch der Siebtbeschwerdeführer gab an, dass er, seine Frau und der Neuntbeschwerdeführer abwechselnd von der Zweitbeschwerdeführerin und den Töchtern XXXX und XXXX unterstützt wurden; sie haben auch im Haushalt geholfen und Lebensmittel vorbeigebracht.
Ebenso unglaubhaft ist das Vorbringen des Siebtbeschwerdeführers in der hg. mündlichen Verhandlung, das entgegen dem Beschwerdevorbringen die Probleme der Tochter XXXX nunmehr nicht mehr auf den arbeitslosen Gatten, sondern den verschwundenen Schwiegersohn gründete; hiezu wisse er aber keine Hintergründe. Es ist unglaubhaft, dass der Siebtbeschwerdeführer zwar mit seinen Töchtern Kontakt hat, um während seines Asylverfahrens sein Auto zu verkaufen und im Wege seiner Töchter sogar an die Behörden seines Herkunftsstaates herantritt, um seine Pension wieder zur Auszahlung zu bringen, sich aber nicht näher zum Verschwinden des Schwiegersohns seiner Tochter vor zwei Jahren erkundigt, obwohl sie ein, zwei Mal pro Monat telefonieren.
Ebenso unglaubhaft ist das vom Siebtbeschwerdeführer erstmals in der hg. mündlichen Verhandlung erstattete Vorbringen, sein jüngster Bruder sei an einem Herzinfarkt verstorben, weil der Siebtbeschwerdeführer eingangs der mündlichen Verhandlung angab, einen Bruder in der Russischen Föderation zu haben; in der Erstbefragung 2013 gab er nicht mehr als einen Bruder an, an verstorbenen Verwandten gab er hingegen nur seine Eltern und seinen Sohn XXXX. Dass ein Bruder des Siebtbeschwerdeführers gestorben ist, kann sohin nicht festgestellt werden.
Ebensowenig kann festgestellt werden, dass der Sohn seines Bruders bei einem Autobombenanschlag gestorben ist, weil sein Fahrzeug offenbar mit dem eines Polizisten, von dem er es gekauft habe, verwechselt worden sei: Es ist nicht ersichtlich, dass er dies nicht früher im Verfahren vorgebracht hätte, würde das Vorbringen stimmen. Es ist weiters nicht plausibel, warum der Siebtbeschwerdeführer so viele Details zum vorgebrachten Anschlag auf den Neffen hat, das auffallende Parallelen zu dem auf seinen Sohn gegründeten Fluchtvorbringen hat, aber keine Informationen zum Verschwinden des Schweigersohnes seiner Tochter, obwohl er mit seiner Tochter engeren Kontakt hat.
Aus denselben Gründen kann entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht festgestellt werden, dass der Siebtbeschwerdeführer und die Achtbeschwerdeführer über keine relevanten Anknüpfungspunkte mehr in der Russischen Föderation verfügen, die sie unterstützen. Dies gilt insbesondere für den Neuntbeschwerdeführer, dessen Mutter in der Russischen Föderation lebt, mit der er auch über Telefon Kontakt hält.
4.4. Die Angaben zu den persönlichen Verhältnissen des Sohnes XXXX gründen sich auf die Aussagen des Siebtbeschwerdeführers in der hg. mündlichen Verhandlung sowie der vorgelegten Kopie der Sterbeurkunde.
4.5. Die Angaben zu den persönlichen Verhältnissen des Zeugen und der Zeugin in der Russischen Föderation gründen sich auf die Aussagen der Zeugin in ihrem Asylverfahren. Betreffend die Verheiratung des Zeugen mit der Zeugin erachtet das Gericht die Aussage der Zeugin am 26.09.2011 in Übereinstimmung mit dem Asylgerichtshof und dem Verfassungsgerichtshof für glaubwürdig, wonach sie wegen ihrer Schwester XXXX eine medizinische Ausbildung im Krankenhaus gemacht habe, wo der Zeuge eine juristische Ausbildung gemacht habe. Der Zeuge habe ihr die Heirat vorgeschlagen, sie habe nicht heiraten wollen, weil sie ausreisen wollte. "Ich wurde dann entführt, das ist bei uns eine Tradition, wenn man von einem Mann berührt wird, dann gehört man dorthin, meine Mutter hat sehr geweint, sie wollte nicht, dass ich bei der Familie meines Mannes lebe." Das Gericht verkennt dabei nicht, dass die Zeugin auf die Nachfrage, ob sie sich vom Zeugen getrennt habe, angab, sie sei nicht gegen ihren Willen entführt worden, das sei bei ihnen Tradition; daraus ergibt sich nicht, dass die Art der Verheiratung nicht wie von ihr geschildert stattfand, sondern dass diese Vorgangsweise ihrer Ansicht nach vom XXXX gedeckt war.
4.6. Dass nicht festgestellt werden kann, dass der Neuntbeschwerdeführer von seiner Mutter verlassen wurde, ergibt sich aus folgenden Umständen:
In der polizeilichen Erstbefragung im Verfahren des Neuntbeschwerdeführers wurde zwar "unbekannt Mutter: XXXX, ca. XXXX" angegeben und dass ihn seine Mutter verlassen habe; dies gab auch die Achtbeschwerdeführerin in der niederschriftlichen Einvernahme am 26.08.2018 an, wo sie ausführte, dass er der Sohn ihres zweiten Sohnes sei, der vor XXXX Jahren verstorben sei. Seine Mutter habe sie "damals" verlassen und ihre eigene Familie gegründet und zwei weitere Kinder. Ihr Mann und sie seien für den Neuntbeschwerdeführer zuständig, der bei ihnen lebe, der Siebtbeschwerdeführer gab in der niederschriftlichen Einvernahme am 22.05.2014 hingegen an, sie habe sich erst vor sechs oder sieben Jahren wiederverheiratet und lebe mit ihrer Familie auch in XXXX.
In ihrer Einvernahme am selben Tag schilderte die Achtbeschwerdeführerin glaubhaft ihre Motivation, warum der Neuntbeschwerdeführer bei ihnen leben sollte: Es sei "bei ihnen" nicht üblich, dass eine Mutter ihr Kind mitnehme. Im Falle ihres Ablebens hoffe sie, dass die Mutter des Neuntbeschwerdeführers oder die anderen Kinder der Achtbeschwerdeführerin auf den Neuntbeschwerdeführer achten werden. Dem XXXX zufolge erziehen Mütter ihre Kinder nur, bis sie 7-8 Jahre alt sind und solange sie sich nicht wiederverheiraten, danach wählt das Kind zwischen Mutter und Großvater väterlicherseits, wobei auf Grund der Widersprüche im Verfahren nicht festgestellt werden kann, dass der Neuntbeschwerdeführer frei wählen konnte ("holten ihn zu uns"). Diese in den Länderberichten dokumentierte Vorgehensweise entspricht im Übrigen nicht dem Russischen Recht, wie im konkreten Fall auch die vorgelegten Dokumente aus dem Obsorgeverfahren belegen. Die strenge Ausrichtung der Familie der Beschwerdeführer am XXXX wird auch durch die "Heirat" des Zeugen mit der Zeugin durch "Brautraub" und die arrangierte Ehe zwischen Erstbeschwerdeführer und Zweitbeschwerdeführerin bekräftigt sowie dem eingeschränkten Umgang mit der Schwiegerfamilie.
Dass nicht festgestellt werden kann, dass die Übersiedlung des Neuntbeschwerdeführers, als er acht Jahre alt war, mit Einverständnis seiner Mutter geschah, ergibt sich auch aus den von den Beschwerdeführern vorgelegten und hg. übersetzten russischen Dokumenten, laut denen sich die Mutter des Neuntbeschwerdeführers gegen den rechtlichen Entzug der Obsorge wehrte. Aus den Länderberichten ergibt sich, Obsorgeentscheidungen von den Verwandten des Vaters oft ignoriert werden. Dass sich die Mutter des Neuntbeschwerdeführers gegen die Entziehung der Obsorge wehrte ist insbesondere deshalb signifikant, weil sich ausweislich des Länderinformationsblattes nur wenige diesem Prozess aussetzen. Es kann daher nicht festgestellt werden, dass die Mutter des Neuntbeschwerdeführers sich nach der Wiederverheiratung nicht mehr um ihn kümmern habe wollen oder können und der Siebtbeschwerdeführer und die Achtbeschwerdeführerin die Verantwortung für den Neuntbeschwerdeführer übernehmen mussten, wie dies im Beschwerdeschriftsatz ausgeführt wurde.
Die Angaben zum Obsorgeverfahren betreffend den Neuntbeschwerdeführer ergeben sich aus den von den Beschwerdeführern vorgelegten Dokumenten, die hg. übersetzt wurden, bzw. dem Umstand, dass eine Beschwerde bzw. ein Urteil des XXXX nicht vorgelegt wurde. Dass die XXXX dem Antrag der Tante des Neuntbeschwerdeführers nicht stattgegeben hatte, ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass die Mutter des Neuntbeschwerdeführers für dessen Ausreise der Achtbeschwerdeführerin Vollmacht erteilte.
Dass der Neuntbeschwerdeführer bis zum achten Lebensjahr bei seiner Mutter lebte, ergibt sich aus den Angaben des Neuntbeschwerdeführers in der hg. mündlichen Verhandlung, ebenso, dass er seine Mutter besuchte und von Österreich aus mit ihr telefonisch Kontakt hält. Der Zeuge hingegen machte selbst nach der Erinnerung an die Wahrheitspflicht keine konsistenten Angaben zur Frage, wo der Neuntbeschwerdeführer lebte, bis er XXXX Jahre alt war, obwohl er im Haus des Siebtbeschwerdeführers und der Achtbeschwerdeführers lebte, bis er 2007 ausreiste. Die Zeugin hingegen gab ausdrücklich an, nur mit den Eltern ihres Mannes, dh. dem Siebtbeschwerdeführer und der Achtbeschwerdeführerin, zusammengelebt zu haben; den Neuntbeschwerdeführer erwähnte sie nicht. Der Erklärungsversuch des Zeugen, dass der Neuntbeschwerdeführer noch zu klein gewesen sei und noch nicht gesprochen habe, als er ausreiste, ist auf Grund des Umstandes, dass der Neuntbeschwerdeführer bei der Ausreise des Zeugen 2007 bereits XXXX Jahre alt war, nicht glaubhaft. Soweit sich der Zeuge darauf beruft, dass er dies nicht mehr so genau angeben könne, weil er damals seine eigenen Probleme gehabt habe, ist darauf hinzuweisen, dass diese in seinen Asylverfahren sowohl in Österreich, als auch in XXXX rechtskräftig für unglaubhaft erachtet wurden. Glaubhaft ist - vor dem Hintergrund des Vorbringens, alle Verwandten, auch die Mutter des Neuntbeschwerdeführers, hätten in derselben Straße gelebt -, dass der Neuntbeschwerdeführer oft bei den Großeltern zu Besuch war und dort auch manchmal übernachtet hat, wie dies die Zeugin in der hg. mündlichen Verhandlung angab.
Widersprüchlich ist, ob der Neuntbeschwerdeführer freiwillig von seiner Mutter wegzog, wie der Neuntbeschwerdeführer in der hg. mündlichen Verhandlung ausführte, oder ihn die Großeltern "zu sich geholt haben" oder die Mutter ihn "zu ihnen gegeben hat", wie die Achtbeschwerdeführerin in der hg. mündlichen Verhandlung angab; letztere, wonach die Mutter den Neuntbeschwerdeführer zum Siebtbeschwerdeführer und zur Achtbeschwerdeführerin gegeben habe, ist wegen des Widerspruchs zu den von den Beschwerdeführern vorgelegten russischen Dokumenten aktenwidrig und schon aus diesem Grund nicht glaubhaft.
Es kann nicht festgestellt werden, wo der Neuntbeschwerdeführer wohnte, als er nicht mehr bei seiner Mutter lebte, da widersprüchlich ist, ob der Neuntbeschwerdeführer, bei seiner Tante XXXX wohnte, wie sich aus dem hg. übersetzten, von den Beschwerdeführern vorgelegten Antrag XXXX ergibt, oder ob es sich bei den Angaben in diesem Antrag um Falschangaben handelte und der Neuntbeschwerdeführer bei dem Siebtbeschwerdeführer und der Achtbeschwerdeführerin lebte, wie diese in der hg. mündlichen Verhandlung angab; Gründe dafür, warum die Tochter der Achtbeschwerdeführerin und des Siebtbeschwerdeführers, XXXX, in ihrem Antrag auf Übertragung der Obsorge betreffend den Neuntbeschwerdeführer diesbezüglich falsche Angaben gemacht haben sollte, sind jedoch nicht ersichtlich.
Ein unmittelbarer zeitlicher Konnex zwischen der Wiederverheiratung der Mutter des Neuntbeschwerdeführers und dem Umstand, dass er nicht mehr bei ihr lebte, kann trotz der dem XXXX, nach dem die Beschwerdeführer leben, folgenden Begründung der Achtbeschwerdeführerin in der hg. mündlichen Verhandlung, wonach eine Mutter, wenn sie wieder heiratet, ihre Kinder aus der Ersten ehe "abgibt", wenn die Großeltern damit einverstanden sind, nicht festgestellt werden, zumal die Achtbeschwerdeführerin zwar als Grund dafür, den Enkel "zu sich geholt" zu haben, den Umstand angibt, dass sich seine Mutter wiederverheiratet hat, aber zunächst nicht angeben kann, wann sich die Mutter des Neuntbeschwerdeführers wiederverheiratet hat, dann angibt, dass sie 2007 oder 2008 wiedergeheiratet habe, was aber mit den Ausführungen, dass der Neuntbeschwerdeführer bis zu seinem achten Lebensjahr, also 2010, bei seiner Mutter gelebt habe, in Widerspruch steht, im Übrigen auch mit den vorgelegten Dokumenten der Verwaltung von XXXX, denenzufolge die Wiederverheiratung am 01.05.2011 stattfand. Da es in der Betreuung eines Kindes einen Unterschied macht, ob dieses fünf oder neun Jahre alt ist - schon allein mit Blick auf die Schulpflicht -, sind diese Wissenslücken nicht glaubhaft. Ebenso widersprüchlich sind die Angaben des Siebtbeschwerdeführers, der Neuntbeschwerdeführer sei mit sechs oder sieben Jahren zu ihnen gekommen, als seine Mutter wieder geheiratet habe. Auch das lässt sich mit der Eheschließung 2011 - als der Neuntbeschwerdeführer XXXX Jahre alt war - nicht in Einklang bringen.
Dass die Mutter des Neuntbeschwerdeführers für diesen obsorgeberechtigt war und ist, ergibt sich aus der Vollmacht und den Unterlagen der Verwaltung aus XXXX; dass sie sich gegen den Entzug der Obsorgeberechtigung wehrte, ergibt sich aus den vorgelegten Unterlagen der Verwaltung von XXXX. Dass sie einer Adoption des Neuntbeschwerdeführers durch den Siebtbeschwerdeführer und die Achtbeschwerdeführerin nicht zustimmte, ergibt sich aus der Aussage der Achtbeschwerdeführerin in der hg. mündlichen Verhandlung. Dass die Mutter des Neuntbeschwerdeführers der Achtbeschwerdeführerin Vollmacht für den Neuntbeschwerdeführer hat, ergibt sich aus der vorliegenden Vollmacht; die Schilderung, dass die Achtbeschwerdeführerin und der Siebtbeschwerdeführer bei der Mutter des Neuntbeschwerdeführers waren und ihr anboten, ihn mit nach Europa zu nehmen, unterscheiden sich wesentlich von den im Übrigen sehr einsilbigen Antworten der Achtbeschwerdeführerin und ist insofern glaubhaft.
Es kann nicht festgestellt werden, dass die Person, die aus der hg. mündlichen Verhandlung angerufen wurde, die Mutter des Neuntbeschwerdeführers war, auch wenn der Neuntbeschwerdeführer das angab: Abgesehen davon, dass dem Gericht - auch vor dem Hintergrund des § 33 BFA-VG - eine Überprüfung der angerufenen Telefonnummer nicht möglich ist, hegt das Gericht aus folgenden Gründen Zweifel daran, dass es sich bei dieser Person tatsächlich um die Mutter des Neuntbeschwerdeführers handelte: So hätte das Telefonat bereits am ersten Verhandlungstag möglich sein müssen, da der Neuntbeschwerdeführer angab, mit seiner Mutter im Telefonkontakt zu stehen und auch die Achtbeschwerdeführerin angab, selten, aber doch Kontakt mit der Mutter des Neuntbeschwerdeführers zu haben. Sohin war nicht glaubhaft, dass die Telefonnummer der Mutter des Neuntbeschwerdeführers nicht bereits am ersten Verhandlungstag von einem der Beschwerdeführer genannt werden konnte; dies wird dadurch bekräftigt, als der Neuntbeschwerdeführer, als er dem Gericht am zweiten Verhandlungstag die (angebliche) Telefonnummer seiner Mutter nannte, sein Smartphone auf den Richtertisch legte und dabei auf dem Touchscreen ersichtlich war, dass von diesem Telefon aus mehrfach mit dem als seine Mutter bezeichneten Kontakt kommuniziert worden war. Dass die Gesprächspartnerin unter dieser Nummer offensichtlich auf den Anruf vorbereitet war, zeigte sich insbesondere daran, dass diese überhaupt nicht überrascht war, von einem österreichischen Gericht unter Verdolmetschung in Sachen des Neuntbeschwerdeführers angerufen zu werden. Abgesehen davon, dass ihre Angaben völlig emotionslos und unbeteiligt waren, stellte sie auch keinerlei Fragen - was mit ihrem Sohn ist, wie es ihm geht, warum das Gericht anruft, o. ä. Weiters steht die Aussage dieser Person, sie habe die Obsorge für den Neuntbeschwerdeführer dem Zeugen übertragen, im Widerspruch zur Aktenlage und zu den Aussagen der Beschwerdeführer: So wusste auch der Zeuge bis zum Verhandlungsbeginn nichts von der Übertragung der Obsorge an ihn. Vielmehr entspricht dieses Vorgehen dem im Fall der Schwester der Zeugin - mit dem wesentlichen Unterschied dass die Mutter des Neuntbeschwerdeführers, wie sich auch aus den russischen Dokumenten ergibt - sich weigerte, die Obsorge für den Neuntbeschwerdeführer durch Notariatsakt zu übertragen und stattdessen der Großmutter nur eine Vollmacht erteilte. Das Vorbringen der Frau am Telefon ist umso unplausibler, als die Frau am Telefon angab, dem Zeugen die Vollmacht bereits 2011 übertragen zu haben: Damals lebte der Zeuge jedoch bereits in Österreich bzw. hielt er sich in XXXX und der XXXX auf, später in XXXX; dieser gab im Übrigen am zweiten Verhandlungstag an, 2013-2015 für den Neuntbeschwerdeführer obsorgeberechtigt gewesen zu sein, gleichzeitig aber, erst am ersten Verhandlungstag davon erfahren und die Vollmacht nie gesehen zu haben. Dieses Vorbringen steht sowohl mit dem von der Mutter des Neuntbeschwerdeführers gegen die Entziehung der Obsorge 2011 in XXXX geführten Verfahren in Widerspruch (warum sie gegen die versuchte rechtliche Entziehung der Obsorge den Neuntbeschwerdeführer betreffend durch die Schwester des Zeugen vorgehen und gleichzeitig die Obsorge deren Bruder übertragen sollte, ist nicht plausibel), als auch mit der Erteilung der Vollmacht durch diese an die Achtbeschwerdeführerin 2013. Die Angaben aus dem Telefongespräch am zweiten Verhandlungstag können daher der Beweiswürdigung nicht zugrunde gelegt werden.
Auffällig war, dass der Neuntbeschwerdeführer den Kontakt mit seiner Mutter kleinzureden versuchte; seine Angaben waren wegen der auffallenden Erinnerungslücken nicht glaubhaft: Es ist nicht glaubhaft, dass ein im maßgeblichen Zeitraum XXXX nicht weiß, wo und bei wem er wohnte, welche Schule er besuchte und was er in seiner Freizeit machte. Warum der Neuntbeschwerdeführer mit seiner Mutter, bei der er acht Jahre lang aufwuchs, plötzlich keinen Kontakt mehr haben sollte, obwohl diese den Angaben des Siebtbeschwerdeführers zufolge auf der anderen Straßenseite lebte, ist ebenso unplausibel. Dass er selbst nach dem XXXX ein Besuchsrecht bei seiner Mutter hat und diese auch ihn besuchen darf, ergibt sich aus dem Länderinformationsblatt.
Auf die Aussage des Siebtbeschwerdeführers in der hg. mündlichen Verhandlung gründen sich die weiteren Angaben zu den Beziehungen des Neuntbeschwerdeführers in der Russischen Föderation und dem Kontakt zu diesen. Die Angaben zur engen Beziehung des Neuntbeschwerdeführers zu seinem gleichaltrigen Onkel (dem Bruder seiner Mutter) gründen sich auf seine Angaben am zweiten Verhandlungstag.
Dass nicht festgestellt werden kann, dass die Familie seines Stiefvaters seine Großeltern so massiv unter Druck gesetzt hatte, dass sie die Bemühungen, die staatlichen Zuwendungen, die an die Mutter des Neuntbeschwerdeführers ausbezahlt werden, selbst ausgezahlt zu bekommen, aufgeben mussten, ergibt sich aus dem Widerspruch dieses Vorbringens zu den von den Beschwerdeführern vorgelegten russischen Dokumenten. Weiters ist nicht plausibel, dass die Mutter des Beschwerdeführers diesfalls eingewilligt hätte, dass der Siebtbeschwerdeführer und die Achtbeschwerdeführerin mit dem Neuntbeschwerdeführer nach Europa reisen dürfen, zumal der Siebtbeschwerdeführer und die Achtbeschwerdeführerin konsistent vorbrachten, dass die staatlichen Zahlungen an sie wegen der Ausreise eingestellt wurden; dies wäre dann auch bei den staatlichen Zahlungen für den Neuntbeschwerdeführer der Fall gewesen. Im Übrigen war es das Städtische Gericht von XXXX, das den Antrag zurückgewiesen hatte; eine Beschwerde dagegen an das XXXX habe die Beschwerdeführer nicht erhoben.
4.7. Dass die Zweitbeschwerdeführerin sich auch um den Haushalt, die Kinder, den Garten und den Obstgarten kümmerte, gründet sich auf ihre Angaben in der hg. mündlichen Verhandlung. Dass nicht festgestellt werden kann, dass die Zweitbeschwerdeführerin in der Russischen Föderation im Lebensmittelhandel tätig war, wie im angefochtenen Bescheid angegeben ist, beruht darauf, dass sich weder im verwaltungsbehördlichen noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ein Hinweis darauf ergab.
4.8. Dass nicht festgestellt werden kann, dass der Erstbeschwerdeführer zuletzt als Liftanlagentechniker arbeitete, wie er in der Erstbefragung angab, ergibt sich aus seinem unglaubwürdigen Vorbringen diesbezüglich, das im Punkt 6.7. dargelegt wird.
Dass der Erstbeschwerdeführer die Grundschule nicht wie in der Erstbefragung angegeben in XXXX absolvierte, sondern in XXXX, ergibt sich aus seiner Aussage in der hg. mündlichen Verhandlung am dritten Verhandlungstag, die mit seinem Inlandreisepass in Einklang steht; auf seine Angaben in der hg. mündlichen Verhandlung am dritten Verhandlungstag gründen sich auch die Feststellungen zum Studium in der XXXX und zu Arbeit und Wohnsitz in XXXX sowie den Aufenthalt in XXXX und die Eheschließung mit der Zweitbeschwerdeführerin, die sich mit deren Angaben decken.
Dass nicht festgestellt werden kann, dass der Erstbeschwerdeführer in XXXX erfolgreicher Geschäftsmann war und mit XXXX handelte, wie er erstmals in der gutachterlichen Untersuchung im Zulassungsverfahren angab, ergibt sich aus den Widersprüchen betreffend dieses Vorbringen, das im Punkt 7.14. dargelegt wird.
Dass nicht festgestellt werden kann, dass der Erstbeschwerdeführer in der XXXX und dann im XXXX gearbeitet hat und dann als XXXX, wie er in der niederschriftlichen Einvernahme am 20.08.2014 angab, resultiert daraus, dass die staatliche tschetschenische Nachrichtenagentur XXXX zwar einen Mitarbeiter des XXXX namens XXXX erwähnt, dieser heißt jedoch nicht XXXX sondern XXXX mit Vornamen; auch im Erlass von XXXX findet sich nur ein XXXX, kein XXXX . Dass er nur in einem XXXX und nicht im XXXX selbst gearbeitet hat, wie er in der hg. mündlichen Verhandlung auf den Vorhalt seines Fehlens im XXXX angibt, widerspricht seiner Einlassung im verwaltungsbehördlichen Verfahren und ist nicht glaubhaft.
Ein XXXX gibt auf seinem XXXX an, im XXXX gearbeitet zu haben; dieser ist mit XXXX vom XXXX "befreundet". Da der Erstbeschwerdeführer in der hg. mündlichen Verhandlung zwar angibt, XXXX vom XXXX her zu kennen, aber bestritt, dass das auf XXXX lautende XXXX ihm zuzuordnen sei, kann daher nicht festgestellt werden, dass der Erstbeschwerdeführer, wie im verwaltungsbehördlichen Verfahren angegeben, in der XXXX und dann im XXXX gearbeitet hat und dann als XXXX.
Dass er in der XXXX für die Analyse von Informationen betreffend XXXX von der Regierung bezahlt worden sei, wie in der hg. mündlichen Verhandlung auf den Vorhalt des Ermittlungsergebnisses behauptet, kann mangels jeglicher Ausbildung des Erstbeschwerdeführers in diesem Bereich ebenfalls nicht festgestellt werden, ebensowenig ein Bezug der Bewertung von XXXX mit der XXXX. Überdies steht eine Tätigkeit für die Regierung mit seiner Behauptung, von den Bewachern des Regierungschefs verfolgt worden zu sein, in Spannung.
Hinzu kommt, dass die Aussage der Zweitbeschwerdeführerin in der hg. mündlichen Verhandlung, der Erstbeschwerdeführer habe Verschiedenes gearbeitet, sie könne im Moment nicht sagen, was, er habe immer wieder etwas organisiert und gewechselt. Dass die Zweitbeschwerdeführerin bei aufrechter Ehe und gemeinsamem Wohnsitz nicht weiß, womit der Erstbeschwerdeführer als Alleinverdiener den Lebensunterhalt der Familie bestreitet, ist aber nicht glaubhaft. Der Erstbeschwerdeführer erstattete am dritten Verhandlungstag ein das Vorbringen der Zweitbeschwerdeführer stützendes Vorbringen, wonach er in XXXX viel gearbeitet habe - als XXXX; dieses Vorbringen steht jedoch zum Vorbringen, er habe XXXX verlassen, weil es dort keine Arbeit gebe, in Spannung.
Auf Grund des Vorbringens des Erstbeschwerdeführers, dass sein Vater XXXX in einer XXXX war und seines Vorbringens zu seinen Grundstücksspekulationen kann auch das Vorbringen, er habe in XXXX kein Geschäft eröffnet, weil es dort kein Geld gab, nicht als plausibel erachtet werden.
Dass nicht festgestellt werden kann, dass der Erstbeschwerdeführer seinen Lebensunterhalt durch Arbeit auf XXXX verdiente, wie im angefochtenen Bescheid ausgeführt wurde, beruht darauf, dass weder im verwaltungsbehördlichen, noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ein Hinweis darauf gefunden werden konnte.
Dass des dem Erstbeschwerdeführer und seiner Familie in der Russischen Föderation finanziell gut ging, ergibt sich aus seiner niederschriftlichen Einvernahme am 20.08.2014, seinen Einlassungen in der hg. mündlichen Verhandlung zur Beschäftigung seines Vaters und zu seinen Grundstückskäufen sowie der Unglaubwürdigkeit seines Fluchtvorbringens.
Dass der Erstbeschwerdeführer vor seiner Reise nach Österreich die Russische Föderation nie verließ, kann im Gegensatz zu seinem Vorbringen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht festgestellt werden, da er am dritten Tag der hg. mündlichen Verhandlung angab, in der XXXX in XXXX am XXXX studiert zu haben.
Dass der Erstbeschwerdeführer entgegen seiner Angaben und denen der anderen Beschwerdeführer in XXXX, XXXX, lebte, ergibt sich aus seinem Inlandsreisepass; aus diesem Grund kann auch entgegen seinem Vorbringen in der hg. mündlichen Verhandlung nicht festgestellt werden, dass er statt in XXXX in XXXX, ebenfalls XXXX, lebte. Dass die übrigen Beschwerdeführer ihre Inlandsreisepässe im Asylverfahren nicht im Original bzw. vollständig vorlegten, ergibt sich aus den verwaltungsbehördlichen und verwaltungsgerichtlichen Akten. Auf Grund des Widerspruchs des Vorbringens zum Inlandsreisepass des Erstbeschwerdeführers kann auch nicht festgestellt werden, wo die Zweitbeschwerdeführerin, der Drittbeschwerdeführer, die Viertbeschwerdeführerin und der Fünftbeschwerdeführer lebten, da diese angaben, abgesehen von ein bis zwei Jahren zusammengelebt zu haben. Hinzu kommt, dass der Erstbeschwerdeführer in der hg. mündlichen Verhandlung am dritten Verhandlungstag entsprechend seinem Inlandsreisepass zunächst angab, er sei sein ganzes Leben in XXXX gewesen nach Tschetschenien zu den Verwandten seien sie im Sommer, während der Ferien gefahren, damit sie die Sprache nicht verlernen. Das diesem ersten Vorbringen widersprechende spätere Vorbringen in der hg. mündlichen Verhandlung zu seiner Übersiedlung nach XXXX, das die Grundlage für sein Fluchtvorbringen darstellt, ist auch wegen des Widerspruchs zu seinem Inlandsreisepass und der Unglaubwürdigkeit seines Fluchtvorbringens nicht glaubhaft. Dass das Vorbringen des Erstbeschwerdeführers in der hg. mündlichen Verhandlung zur Übersiedlung nach XXXX nicht glaubhaft war, ergibt sich auch aus der Art der Antworten des Erstbeschwerdeführers: Auf die erste Frage, wann er nach XXXX gezogen sei, gab er ausweichend an, dass die Entfernung XXXXXXXX-XXXX entspreche. Auf die Fragewiederholung gab er an, dass er nicht in XXXX gelebt habe, sondern regelmäßig hingefahren sei. Auf die zweite Fragewiederholung gab er an, dass er im XXXX nach XXXX gezogen sei und im AUGUST 2007 ein Haus in XXXX gemietet habe. Erst auf die dritte Fragewiederholung gab er an, ab XXXX 2007 mit seiner Familie in XXXX gelebt zu haben. Dieses Vorbringen steht im Übrigen mit dem der Zweitbeschwerdeführerin in der hg. mündlichen Verhandlung in Widerspruch:
Die Zweitbeschwerdeführerin erstattete am dritten Tag der hg. mündlichen Verhandlung ein das die Angaben ihres Gatten bestätigendes - unglaubhaftes - Vorbringen, wonach sie seit 2007 in XXXX gelebt hatten - dies im Widerspruch zu ihrer am Tag davor erstatteten Aussage, sie wisse nicht mehr genau, welches Jahr das gewesen sei; sie und die Kinder seien 2005 oder 2006 zum Erstbeschwerdeführer nach XXXX gezogen. Dass die Zweitbeschwerdeführerin das Jahr der Übersiedlung nicht angeben konnte, auch nicht, ob der Drittbeschwerdeführer in Tschetschenien die Schule in der fünften oder sechsten Klasse begann, war bei einer Mutter zweier schulpflichtiger Kinder (aus den Aussagen der Beschwerdeführer ergibt sich, dass die Zweitbeschwerdeführerin für die Kinder zuständig ist), insbesondere auf Grund der Probleme bei der Einschulung der Viertbeschwerdeführerin im Alter von XXXX Jahren - 2005 - auf Grund ihrer Intelligenzminderung nicht glaubhaft. Das Vorbringen der Zweitbeschwerdeführerin in der hg. mündlichen Verhandlung, sie sei mit den Kindern wieder bei ihren Eltern einzogen, fand im Übrigen im Vorbringen ihrer Eltern keine Deckung und wurde noch in der mündlichen Verhandlung von der Zweitbeschwerdeführerin auf das gemeinsame Verbringen der Ferien eingeschränkt.
Die Angaben des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin finden auch in den vorgelegten Befundkonvoluten keine Deckung: Laut den vorgelegten und hg. übersetzten Befunden, war der Drittbeschwerdeführer 2007 in XXXX und 2010 im Krankenhaus in XXXX in Behandlung und es wurde als seine Adresse eine Anschrift in XXXX am Befund angegeben; die XXXX 2011 wurde in XXXX durchgeführt, die XXXX im XXXX 2012 noch im XXXX - dabei ist wiederum seine Adresse in XXXX angegeben -, erst XXXX 2012 ist die Behandlung in der XXXX nach der Befundlage nachvollziehbar. Die Viertbeschwerdeführerin war 2010 sowohl in XXXX als auch in XXXX in Behandlung, noch im Dezember 2010 war ihre Wohnsitzadresse in XXXX im Befund angegeben.
Der Inlandsreisepass des Erstbeschwerdeführers steht seinem Vorbringen auch insoweit entgegen, als er angab, mit den übrigen Beschwerdeführern am 26.06.2013 von XXXX aus ausgereist zu sein. In seinem Inlandsreisepass ist jedoch verzeichnet, dass er zwei Wochen zuvor, am 11.06.2013 seinen Wohnsitz in XXXX von der XXXX in die XXXX verlegte. Bereits einen Monat zuvor war ihm am Passamt von XXXX sein Auslandsreisepass ausgestellt worden. Gegen eine Erwerbstätigkeit in XXXX, Tschetschenien, ab 2005/2006/2007 spricht auch der Eintrag des XXXX für XXXX in seinem Inlandreisepass, der vom 01.12.2009 datiert.
Das Vorbringen, die Beschwerdeführer hätten Geld dafür bezahlt, dass ihnen ihre Reisepässe mit einem falschen Datum ausgestellt werden, ist nicht plausibel, da kein Grund dafür ersichtlich ist, wozu dies dienen hätte sollen. Auch die Rechtfertigung des Erstbeschwerdeführers auf diesen Vorhalt, die Behörde habe dies so beschlossen, ist nicht plausibel, weil nicht erkannt werden kann, warum die Behörde von sich aus Falschbeurkundungen ausstellen sollte. Dass sein Pass von der Passbehörde in XXXX und nicht von der Passbehörde in XXXX ausgestellt wurde, hat seinen Grund entgegen dem Vorbringen des Erstbeschwerdeführers in der hg. mündlichen Verhandlung darin, dass die Beschwerdeführer in XXXX gemeldet waren - und nicht in XXXX.
Die Angaben zur Distanz wischen XXXX und XXXX ergeben sich aus einer Abfrage in XXXX; sie ist im Gegensatz zum Vorbringen des Erstbeschwerdeführers nicht gleich lang sondern doppelt so lang (mit dem PKW: 1h40 - 3h30) wie die zwischen XXXX und XXXX; auch diese Tatsache spricht gegen die Glaubhaftigkeit des Vorbringens des Erstbeschwerdeführers, der angab, die Strecke XXXX/XXXX - XXXX regelmäßig gependelt zu sein. Hinzu kommt, dass er in der hg. mündlichen Verhandlung zunächst auch behauptete, in XXXX gelebt zu haben, um danach zu relativieren, dass er nur am Weg von XXXX nach XXXX durch XXXX durchgefahren sei.
Dass der Erstbeschwerdeführer sein Haus an seine Verfolger überschreiben musste, kann im Gegengensatz zu seinen Angaben in der niederschriftlichen Einvernahme am 20.08.2014 auf Grund der Unglaubwürdigkeit seines Fluchtvorbringens wie in Punkt 6.7. dargelegt nicht festgestellt werden. Dem Vorbringen, dass er die Ausreise im XXXX 2013 dadurch finanzierte, dass er alles im Haus Befindliche verkauft hatte, widersprach er mit dem Vorbringen, er habe, nachdem er aus XXXX nach Tschetschenien zurückverschleppt worden sei, wieder in seinem Haus gewohnt und auch der XXXX mit den Dokumenten darin sei noch dort gewesen. Aus diesen Gründen kann auch dem Vorbringen der Zweitbeschwerdeführerin am 20.08.2014, sie verfüge über keine Besitztümer mehr in der Russischen Föderation, nicht gefolgt werden.
Dies wird durch die Aussage des Drittbeschwerdeführers in der niederschriftlichen Einvernahme am 20.08.2014 bestätigt, der auf die Frage, wie die Ausreise finanziert worden sei, nur angab, dass sein Vater bezahlt habe; es ist nicht plausibel, dass dem im Ausreisezeitpunkt bereits erwachsenen Drittbeschwerdeführer nicht aufgefallen wäre, wenn für die Ausreise der gesamte Hausrat/alles Neue (wie der Erstbeschwerdeführer auf Vorhalt des Widerspruchs am dritten Verhandlungstag angab) verkauft worden wäre.
Auf Grund des Vorbringens des Erstbeschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung und der Unglaubwürdigkeit seines Fluchtvorbringens kann auch nicht festgestellt werden, dass seine Familie über keine Besitztümer in der Russischen Föderation mehr verfügt, wie er in der niederschriftlichen Einvernahme am 20.08.2014 angab. Dass er Anspruch auf ein Grundstück aus dem Nachlass seines Vaters hat, ergibt sich aus seinen Angaben in der hg. mündlichen Verhandlung. Aus seinen Angaben in der hg. mündlichen Verhandlung ergeben sich auch die Feststellungen dazu, wie seine Verwandten in der Russischen Föderation ihren Lebensunterhalt bestreiten.
Die Angaben zur Erwerbstätigkeit des Bruders, der Schwester und der Mutter des Erstbeschwerdeführers sowie zum Kontakt mit diesen gründen sich auf die Angaben des Erstbeschwerdeführers in der niederschriftlichen Einvernahme am 20.08.2014. Dass seine Familie keine Probleme - außer der Trauer um den verstorbenen Gatten bzw. Vater - hat, ergibt sich im Gegensatz zur Aussage des Erstbeschwerdeführers in der hg. mündlichen Verhandlung nicht daraus, dass der Erstbeschwerdeführer keinen Kontakt zu seinem Bruder hält oder man diesem nichts wegnehmen kann, sondern aus der Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens.
Dass nicht festgestellt werden kann, dass der Bruder des Erstbeschwerdeführers nach XXXX in der Region XXXX zog, wie er in der hg. mündlichen Verhandlung angab, ergibt sich aus dem unglaubwürdigen Vorbringen zu den Gründen dieses Umzugs, nämlich der behaupteten Verfolgung auf Grund des Erstbeschwerdeführers.
Dass der Vater des Erstbeschwerdeführers 2018 verstarb, ergibt sich aus der - glaubhaften - Aussage der Viertbeschwerdeführerin in der hg. mündlichen Verhandlung, die auch den Angaben des Erstbeschwerdeführers entspricht. Aus der echten Trauer der Viertbeschwerdeführerin um ihren Großvater väterlicherseits ergibt sich auch, dass eine enge Beziehung zwischen den Beschwerdeführern und den Verwandten des Erstbeschwerdeführers in XXXX bestand. Die Ergänzung der Zweitbeschwerdeführerin, es handle sich beim verstorbenen Großvater um den Großvater mütterlicherseits, trifft nicht zu, da der Großvater der Viertbeschwerdeführerin mütterlicherseits der Siebtbeschwerdeführer ist, der in der Verhandlung anwesend war.
Dass der Erstbeschwerdeführer Vater des Drittbeschwerdeführers ist, ergibt sich aus den übereinstimmenden Angaben aller Beteiligten, obwohl der Drittbeschwerdeführer als einziger nicht im am 07.08.2002 ausgestellten Inlandsreisepass seines Vaters eingetragen ist, obwohl er damals erst sieben Jahre alt war.
4.9. Dass der Drittbeschwerdeführer neben der Grundschule eine Ausbildung zum Masseur machte, fußt auf seinen Angaben in der gutachterlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren, dass er in der Russischen Föderation den Führerschein machte, unmittelbar nach Schulabschluss ausreiste und nie in der Russischen Föderation erwerbstätig war, auf seinen Angaben in der niederschriftlichen Einvernahme am 20.08.2014. Dass der Drittbeschwerdeführer in XXXX geboren ist und in XXXX aufwuchs und die Schule besuchte, ergibt sich aus dem Vorbringen der Beschwerdeführer. Die Angaben zum Kontakt zu seinen Verwandten und seinen Freunden aus der Russischen Föderation ergeben sich aus seinen Angaben in der hg. mündlichen Verhandlung, ebenso, dass er auch XXXX spricht, was mit der Aussage, er habe in XXXX die Schule besucht, in Einklang steht.
Dass nicht festgestellt werden kann, wo und mit wem der Drittbeschwerdeführer vor der Ausreise zusammenlebte, ergibt sich aus den widersprüchlichen Angaben der Beschwerdeführer, dem Inlandsreisepass seines Vaters, dem Umstand, dass er selbst seinen Inlandsreisepass nicht im Original bzw. vollständig vorlegte, der Tatsache, dass fast alle Befunde, die er vorlegte, aus XXXX stammen und auf diesen entgegen seinem Vorbringen als Wohnsitz XXXX angegeben ist. Seinem Vorbringen in der hg. mündlichen Verhandlung, er habe vor der Ausreise bei seinen Großeltern gelebt, widerspricht im Übrigen die Stellungnahme vom XXXX 2018, er habe vor der Ausreise mit seinen Eltern und Geschwistern zusammengelebt.
4.10. Dass die Viertbeschwerdeführerin als XXXX Kind registriert wurde und ein Referenzalter von 4,5 Jahren hat, ergibt sich aus den vorgelegten Befunden und dem Gutachten aus 2009, der Eindruck zu ihren Sprachkompetenzen aus ihrer Befragung in der hg. mündlichen Verhandlung. Die übrigen Angaben zu ihren Lebensverhältnissen in der Russischen Föderation ergeben sich aus den Angaben ihrer Mutter, der Zweitbeschwerdeführerin, in der hg. mündlichen Verhandlung.
4.11. Dass der Fünftbeschwerdeführer auch Russisch spricht, ergibt sich aus den vorliegenden Zeugnissen, wonach er in der Volksschule auch den Muttersprachenunterricht Russisch besucht sowie dem Umstand, dass insbesondere seine Großeltern hauptsächlich Russisch, sprechen, in der Familie aber auch Tschetschenisch gesprochen wird, aber weder die Großeltern noch die Eltern, mit denen er zusammen lebt, Deutsch sprechen. Die übrigen Angaben zu seinen Lebensverhältnissen in der Russischen Föderation ergeben sich aus den Angaben seiner Mutter, der Zweitbeschwerdeführerin, in der hg. mündlichen Verhandlung.
4.12. Aus den Sprachkompetenzen ihrer Verwandten, mit denen die Sechstbeschwerdeführerin in Österreich im selben Gebäude wohnt, ergibt sich, dass die ZWEIJÄHRIGE Sechstbeschwerdeführerin Tschetschenisch und Russisch lernt. Die übrigen Angaben zur Sechstbeschwerdeführerin gründen sich auf die Aussagen ihrer Mutter im verwaltungsbehördlichen und verwaltungsgerichtlichen Verfahren.
4.13. Dass nicht festgestellt werden kann, wer abgesehen vom Siebtbeschwerdeführer und der Achtbeschwerdeführerin in Tschetschenien mit wem zusammenlebte, resultiert im Gegensatz zum Beschwerdeschriftsatz aus den diesbezüglichen Widersprüchen in den Vorbringen der Beschwerdeführer und der Zeugen: Abgesehen von den Widersprüchen, ob der Neuntbeschwerdeführer bei dem Siebtbeschwerdeführer und der Achtbeschwerdeführerin gelebt hatte, oder seiner Mutter, oder seiner Tante XXXX, die bereits im Punkt
4.6. dargelegt wurden, sowie der unglaubwürdigen Aussage des Neuntbeschwerdeführers, er wisse nicht, ob sie zu dritt zusammengelebt haben, oder zu mehrt, steht auch die Aussage des Siebtbeschwerdeführers, der Zeuge, die Zeugin und deren ältester Sohn hätten bis zu deren Ausreise nach Österreich auch in ihrem Haus gelebt, mit der Aussage des Zeugen in deren Asylverfahren in Widerspruch. Hinzu kam, dass die Zweitbeschwerdeführerin wiederum angab, ihre Schwester XXXX habe nach ihrer Scheidung bis zur Ausreise der Beschwerdeführer beim Siebtbeschwerdeführer und der Achtbeschwerdeführerin gelebt, ebenso die Nichte bis zu deren Heirat vor ca. 10 Jahren (2008). Von einer weiteren im Haus lebenden Schwester mit Nichte gab der Zeuge wiederum in seinem Asylverfahren nichts an. Der Erstbeschwerdeführer gab in der niederschriftlichen Einvernahme am 20.08.2014 an, dass der Drittbeschwerdeführer während der geschilderten Mitnahme, sohin ca. 2010, bei seiner Großmutter, der Achtbeschwerdeführerin gewohnt habe. Dieses Vorbringen erstattete auch der Drittbeschwerdeführer; dieses Vorbringen ist auf Grund seiner Begründung, er sei so schneller in die Schule gekommen, vor dem Hintergrund der Aussage der anderen Beschwerdeführer, dass alle Verwandten in derselben Straße wohnten, nicht plausibel. Insgesamt stehen diese Vorbringen weiters mit dem Vorbringen des Siebtbeschwerdeführers und der Achtbeschwerdeführerin, im Haus seien nur zwei Zimmer bewohnbar gewesen, in einem haben sie gelebt, im anderen der Sohn, in Widerspruch. Dem Vorbringen der Zweitbeschwerdeführerin, sie habe in derselben Straße gelebt, wie der Siebtbeschwerdeführer und die Achtbeschwerdeführerin, widerspricht der Siebtbeschwerdeführer in der hg. mündlichen Verhandlung, in der er angab, dass sich die Zweitbeschwerdeführerin nicht um ihn kümmerte, als sie noch in der Russischen Föderation gelebt haben, weil diese in einer anderen Stadt lebte.
Dass nicht festgestellt werden kann, dass der Zeuge 2010-2012 zum Siebtbeschwerdeführer und zur Achtbeschwerdeführerin nach Tschetschenien zurückkehrte, gründet sich abgesehen von den Widersprüchen der Aussagen des Zeugen in seinem Asylverfahren, wonach er in diesem Zeitraum nach Tschetschenien zurückkehrte, und am ersten Verhandlungstag, wonach er in XXXX blieb und nicht nach Tschetschenien zurückkehrte, darauf, dass der Zeuge am zweiten Verhandlungstag seiner Aussage vom Vortag zwar widerrief, den Widerspruch mit Erinnerungslücken und Verständnisschwierigkeiten trotz Verdolmetschung und (mit Unterbrechungen) über zehnjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet sowie einem (abgebrochenen) Jus-Studium nicht erklären konnte. Hinzu kommt, dass er am zweiten Verhandlungstag völlig vage Angaben machte: So gab er zunächst an, er sei "als das zuhause passiert ist" nach Hause zurückgekehrt und zwei Wochen lang dortgeblieben, dann wieder nach XXXX und in die XXXX gefahren. Auf Nachfrage, von wann bis wann er konkret in XXXX gewesen sei, gab er nur an, dass dies ca. 2011 oder 2012 gewesen sei. Es ist aber nicht glaubhaft, dass er dies nicht näher eingrenzen kann, zumindest nach den Jahreszeiten. Auf die Gegenfrage, von wann bis wann er sich dann in XXXX aufgehalten habe, antwortete er nur ausweichend, dass er dort nicht gelebt, sondern nur abgewartet habe. Auf die Fragewiederholung gab er nur sehr vage an, dass er nicht lange und nicht kurz dort gewesen sei. Erst auf die zweite Nachfrage gab er an, dass es ein paar Monate gewesen seien. Seinen Angaben und denen seiner Gattin in ihren Asylverfahren zufolge, wurde er im XXXX 2010 von seiner Familie angerufen und kehrte für zwei Wochen nach Tschetschenien zurück. Auf Grund dieser Widersprüche kann nicht festgestellt werden, dass der Zeuge seiner Wahrheitspflicht entsprechende Angaben machte.
Zur Frage, ob er in XXXX einer Gefährdung ausgesetzt gewesen sei, verweigerte er ungerechtfertigt die Aussage, da er mit der Begründung, das könne nur ein Tschetschene verstehen, nicht aber die erkennende Richterin, nicht iSd § 49 Abs. 4 AVG glaubhaft machen konnte, dass ihm die Beantwortung der Frage, ob sich in XXXX oder XXXX aufhielt und dabei Probleme hatte, iSd § 49 Abs. 1 Z 1 AVG zur Unehre gereicht hätte (vgl. VwGH 23.03.1994, 94/09/0047); ebenso wenig vermochte er mit dem Vorbringen, dass er fürchte, wegen des ersten Tschetschenienkrieges werde bei Fragebeantwortung die Familie seiner Frau von Russischer Seite Probleme bekommen, nachvollziehbar darzulegen, dass ihm betreffend die Beantwortung der Frage, ob er 2010-2012 in XXXX Probleme gehabt habe, im Hinblick auf § 33 BFA-VG ein Aussageverweigerungsrecht zukam. Seine Ausage in seinem Asylverfahren, er sei nach zwei Wochen in Tschetschenien weggefahren, habe aber auf die Geldsendung durch Verwandte in XXXX bzw. der XXXX gewartet, um wieder nach Österreich fahren zu können, widerspricht im Übrigen der des Siebtbeschwerdeführers, der angab, seinem Sohn während dieses Aufenthalts in Tschetschenien das Geld für die Rückkehr nach Österreich mitgegeben zu haben. In der Einvernahme im Zulassungsverfahren 2013 hingegen gab der Siebtbeschwerdeführer an, seinen Sohn XXXX seit ca. XXXX - sohin 2007 - nicht gesehen zu haben.
5.1. Die Angaben zur psychischen Situation des Erstbeschwerdeführers gründen sich auf die gutachterliche Stellungnahme im Zulassungsverfahren und deren Ergänzung vom 06.12.2013 sowie den Befund vom 09.10.2013, zur Psychotherapie auf die Bestätigung des Vereins XXXX vom 22.01.2015. Dem widerspricht auch der Befund vom 10.12.2015 nicht, der den Zustand als Verdacht auf XXXX und XXXX mit XXXX beschreibt und die Einnahme von Schlafmitteln empfiehlt, ebensowenig der undatierte, am 04.04.2016 vorgelegte Befund vom Verein XXXX, ebensowenig die Einlassung des Erstbeschwerdeführers in der hg. mündlichen Verhandlung, dass es ihm nach der Einreise schlechter ging als vorher. Soweit der Verein XXXX die Erkrankung des Erstbeschwerdeführers auf die multiplen traumatischen Ereignisse in seinem Heimatland zurückführt, steht dies mit der Begutachtung im Zulassungsverfahren in Einklang, in der der Beschwerdeführer Kriegsteilnahme und Verwundungen im ersten Tschetschenienkrieg schildert. Damit stehen auch die Angaben zum Erstbeschwerdeführer im Befund der Drittbeschwerdeführerin vom XXXX 2010 aus XXXX im Einklang. Einen Rückschluss auf das Fluchtvorbringen aus 2013 lässt sich dieser Diagnose schon auf Grund des Bestehens der Erkrankung seit dem ersten Tschetschenienkrieg entgegen dem Vorbringen der Vertreterin der Beschwerdeführer in der hg. mündlichen Verhandlung nicht entnehmen. Dass der Erstbeschwerdeführer seit 2016 keine Psychotherapie mehr in Anspruch nimmt, ergibt sich aus seinen Einlassungen in der hg. mündlichen Verhandlung. Der in der Beschwerde gestellte Antrag auf Einholung eines psychiatrischen Gutachtens betreffend den Erstbeschwerdeführer wurde in der hg. mündlichen Verhandlung zurückgezogen.
Die Angaben zu den Vorerkrankungen und Behandlungen des Erstbeschwerdeführers in der Russischen Föderation gründen sich auf seine Angaben in der Begutachtung im Zulassungsverfahren und der ergänzenden Begutachtung. Dass weitere Erkrankungen und Verletzungen nicht festgestellt werden können, ergibt sich aus dem der Begutachtung zugrunde liegenden im Übrigen unauffälligen Skelettröntgenbefund. Dass der Erstbeschwerdeführer Probleme mit XXXX und XXXX hat, kann im Gegensatz zu seinem Vorbringen im verwaltungsbehördlichen Asylverfahren nicht festgestellt werden, da der Erstbeschwerdeführer keine Befunde dazu vorlegte.
Die Feststellung der XXXX im XXXX 2013 gründet sich auf den Befund vom 15.10.2013; dass er keine XXXX erlitten hat, steht aufgrund desselben Befundes fest. Die weitere Behandlung ergibt sich aus dem Befund vom 23.11.2016, ebenso, dass die Weichteilveränderung in Zusammenhang mit einem Wadenbeinbruch stand. Die Angaben zur Physiotherapie und Sprunggelenksstütze gründen sich auf die vorgelegten Therapiepläne. Dass der Erstbeschwerdeführer eine Infiltrationstherapie benötigt, wie in der hg. mündlichen Verhandlung angegeben, kann mangels Befunde nicht festgestellt werden.
Von einer Begutachtung des Wadenbeinbruchs, wie in der hg. mündlichen Verhandlung beantragt, wird abgesehen, da das Vorliegen eines XXXX mit XXXX auf Grund der Befunde und des diesen XXXX bestätigenden XXXX aus dem Zulassungsverfahren bereits feststeht. Die Einholung eines Gutachtens zum Thema, ob es möglich ist, einen Knochenbruch durch Schläge mit einem Schlagstock bzw. Gewalteinwirkung zu erleiden, bedarf es nicht, da es sich bei der Frage, ob diese zu einem Knochenbruch führen können, um eine offensichtliche Tatsache handelt (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 45 Rz 4f.). Soweit die Vertreterin der Beschwerdeführer diesen Antrag zum Beweis des Zutreffens des Fluchtvorbringens - des XXXX als Resultat von XXXX durch XXXX - stellt, ist dem Antrag nicht stattzugeben, da eine Begutachtung des festgestellten XXXX durch einen Sachverständigen nicht feststellen kann, dass dem Beschwerdeführer dieser durch XXXXZY beigebracht wurde; im Hinblick auf dieses Beweisthema ist der Beweisantrag nicht geeignet (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 46 Rz 1). Das Fluchtvorbringen ist bereits aus den in Punkt 7.11 dargelegten Gründen nicht glaubhaft. Der Erstbeschwerdeführer gab im Übrigen selbst an, dass er im Tschetschenienkrieg durch eine Granatexplosion am XXXX verletzt wurde. Hinzu kommt, dass der Drittbeschwerdeführer in der hg. mündlichen Verhandlung einen Arbeitsunfall als Ursache für den XXXX angibt ("einmal kam er von der Arbeit nach Hause mit einem
gebrochenen Bein" ... "Damals hat man mir gesagt, dass ihm in der
Arbeit ein XXXX auf das Bein gefallen ist"). Es ist aber nicht plausibel, dass die Beschwerdeführer bei der behaupteten Verschleppung des Erstbeschwerdeführers und beinahe-Ermordung gleich reagieren, wie bei einem Arbeitsunfall, bei dem jemandem ein Schrank auf das Bein fällt, und dem Drittbeschwerdeführer als Erwachsenem mit gutem Kontakt zu seinen Eltern der Unterschied nicht aufgefallen wäre: Das Vorbringen des Drittbeschwerdeführers ist im Gegensatz zu dem des Erstbeschwerdeführers den XXXX betreffend glaubhaft.
Auch das Foto von einem geschwollenen Fuß, das der Beschwerdeführer bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren vorgelegt hatte, kann das Fluchtvorbringen des Erstbeschwerdeführers beweisen, ebensowenig das Foto der Viertbeschwerdeführerin an seinem Bett - dass der Erstbeschwerdeführer einen Wadenbeinbruch erlitten hatte, steht bereits auf Grund der Befunde fest; auch aus den Fotos ergibt sich der Grund für den Wadenbeinbruch nicht.
Die Angaben zu den XXXX-Problemen des Erstbeschwerdeführers gründen sich auf die Befunde vom 05.08.2015 und 11.01.2017. Dass der Erstbeschwerdeführer eine XXXX hat, ergibt sich aus seiner Einlassung in der hg. mündlichen Verhandlung. Da er keine Befunde vorlegte, kann nicht festgestellt werden, dass er diesbezüglich einer Behandlung bedarf. Selbst für den Fall, dass er eine Behandlung braucht, steht auf Grund der XXXX des Siebtbeschwerdeführers in der Russischen Föderation fest, dass dort eine solche möglich ist.
Dass auch die übrigen Erkrankungen des Erstbeschwerdeführers in der Russischen Föderation behandelbar sind, ergibt sich aus den MEDCOI-Anfragen vom 08.04.2016 und 11.04.2016.
Dass der Erstbeschwerdeführer transport- und arbeitsfähig ist, ergibt sich aus den vorliegenden Befunden und seiner Aussage in der hg. mündlichen Verhandlung. Der Einholung eines fachärztlichen Gutachtens, um die Rückkehrgefährdung des Erstbeschwerdeführers zu beurteilen, bedurfte es vor dem Hintergrund der umfangreichen Befunde im Gegensatz zum Beschwerdeantrag nicht.
5.2. Die psychische Situation der Zweitbeschwerdeführerin ergibt sich aus der gutachterlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren; dass sie Psychotherapie nie in Anspruch nahm aus dem Umstand, dass nie Befunde diesbezüglich vorgelegt wurden.
Im Gegensatz zu der - unbegründeten - Feststellung im angefochtenen Bescheid kann nicht festgestellt werden, dass die Zweitbeschwerdeführerin an keiner schwerwiegenden, lebensbedrohenden physischen oder psychischen Erkrankung leidet, da sich in den Befundkonvoluten kein Hinweis darauf ergibt und sie selbiges auch nicht behauptet hat.
Die Angaben zu den gynäkologischen Problemen der Zweitbeschwerdeführerin und der Therapie gründen sich auf den Befund vom 30.04.2015 und ihre Angaben in der Einvernahme am 06.12.2016. Dass die Zweitbeschwerdeführerin 2015 XXXX hatte, ergibt sich aus den Befunden vom 09.03.2015 und 10.02.2015; eine aktuelle Behandlung aus diesem Grund wurde nicht dargetan. Die Angaben zur XXXX, zu XXXX und XXXX fußen auf den Befunden vom 07.09.2015, 07.11.2014 und 15.07.2015. Dass sie abgesehen von Eisentabletten sonst aktuell keiner Therapie bedarf, ergibt sich aus ihrer Aussage in der hg. mündlichen Verhandlung. Die Feststellungen zu den orthopädischen Problemen der Zweitbeschwerdeführerin gründen sich auf die Befunde vom 16.01.2015, 07.08.2015 und 01.09.2015 sowie die vorliegenden Physiotherapiepläne. Dass die Zweitbeschwerdeführerin an keinen schwerwiegenden XXXX-Problemen leidet, ergibt sich aus den XXXX betreffenden, von den Beschwerdeführern vorgelegten Befunden vom 21.12.2015 und 09.04.2015.
Dass die Zweitbeschwerdeführerin auch bereits in der Russischen Föderation wegen ihrer Erkrankungen behandelt wurde, ergibt sich aus ihrer Aussage in der hg. mündlichen Verhandlung. Dass die Erkrankungen der Zweitbeschwerdeführerin in der Russischen Föderation auch weiterhin behandelbar sind, ergibt sich im Übrigen auch aus den MEDCOI-Anfragen vom 08.04.2016 und 11.04.2016.
Dass die Zweitbeschwerdeführerin transport- und arbeitsfähig ist, ergibt sich aus den vorliegenden Befunden und dem Eindruck, den sie in der hg. mündlichen Verhandlung erweckte; Gegenteiliges hat die Zweitbeschwerdeführerin auch nie behauptet.
5.3. Dass der Drittbeschwerdeführer an keiner belastungsabhängigen psychischen Störung leidet, folgt aus der gutachterlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren.
Die darüber hinausgehenden Erkrankungen stehen auf Grund seiner Angaben in der Begutachtung im Zulassungsverfahren und in der Einvernahme im verwaltungsbehördlichen Verfahren fest, im Übrigen aus dem Augenarztbefund vom 19.10.2015 und dem Befund vom 15.02.2018 betreffend XXXX, dass er aktuell XXXX nimmt, auf Grund der hg. mündlichen Verhandlung. Auch dieses Medikament ist laut der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 08.06.2015 in der Russischen Föderation, auch in Tschetschenien verfügbar. Dass der Drittbeschwerdeführer die Brille nicht trägt, außer er liest, ergibt sich aus der hg. mündlichen Verhandlung. Dass der vorgelegte - nicht adressierte - Ernährungsplan dem Drittbeschwerdeführer zuzuordnen ist, ergibt sich aus der hg. mündlichen Verhandlung. Dass nicht festgestellt werden kann, dass er ihn einhält, aus dem Eindruck des Drittbeschwerdeführers in der hg. mündlichen Verhandlung.
Die XXXX-Probleme des Drittbeschwerdeführers ergeben sich aus den Befunden vom 11.02.2015, 09.02.2015 und 21.05.2015; dass er abgesehen ggf. von einer künftigen XXXX keiner diesbezüglichen Behandlung bedarf, auf Grund der hg. mündlichen Verhandlung; dass er wegen der XXXX früher bestimmte Pflegeprodukte verwendete, ergibt sich aus der hg. mündlichen Verhandlung.
Die Angaben zu den XXXX und deren Kontrollen in Österreich gründen sich auf die Befunde vom 02.10.2014, 10.02.2015, 05.03.2015 und 05.12.2015. Dass der Drittbeschwerdeführer aktuell keiner Behandlung wegen seiner XXXX bedarf, steht auf Grund der hg. mündlichen Verhandlung fest. Der in der Beschwerde beantragten Einholung eines fachärztlichen Gutachtens bedarf es auf Grund der vorliegenden Befunde nicht.
Die Feststellung zur diesbezüglichen Behandlung des Drittbeschwerdeführers in der Russischen Föderation gründen sich auf die hg. übersetzten, von den Beschwerdeführern vorgelegten russischen Befundkonvolute; dass die XXXX in XXXX 2011 - und nicht wie im Befund vom 21.05.2015 angegeben 2012 - stattgefunden hat, ergibt sich aus dem diesbezüglichen Befund aus XXXX.
Dass der Drittbeschwerdeführer transport- und arbeitsfähig ist, ergibt sich aus den vorliegenden Befunden und seiner Aussage in der hg. mündlichen Verhandlung.
5.4. Die geistige XXXX der Viertbeschwerdeführerin ergibt sich aus den Angaben ihrer Mutter, der Zweitbeschwerdeführerin, dem persönlichen Eindruck, den die Viertbeschwerdeführerin in der hg. mündlichen Verhandlung vermittelte, sowie den vorliegenden Befunden. Dass die Viertbeschwerdeführerin, wie die Zweitbeschwerdeführerin in ihrer Einvernahme im DUBLIN-Verfahren angab, gar nicht spricht, kann nicht festgestellt werden, vielmehr, dass sie keine Sätze, sondern nur einzelne Worte spricht, wie der Erstbeschwerdeführer in der Begutachtung angab und auch dem Gutachen vom 18.06.2018 entspricht; sie spricht etwas und versteht wenig. Das Referenzalter der Viertbeschwerdeführerin steht auf Grund des Befundes vom 18.07.2013 fest; damit stehen die Angaben der Zweitbeschwerdeführerin in Einklang, dass die Viertbeschwerdeführerin weder zählen noch schreiben oder lesen kann. Der Grund für die XXXX ergibt sich aus den Befunden vom 18.07.2013 und 23.10.2013 bzw. dem Gutachen vom 18.06.2018. Im Befund vom 18.07.2013 wurde der Verdacht auf XXXX diagnostiziert, am 22.08.2013 auf XXXX , im Befund vom 18.09.2013 eine XXXX, im Gutachen vom 18.06.2018 eine XXXX . Dem entsprechen auch die Befunde vom 20.09.2013, 23.10.2013 und 07.07.2013. Laut Befund vom 04.12.2014 konnte XXXX ausgeschlossen werden, im Vordergrund steht das XXXX; dass keine suizidalen Tendenzen oder ausgeprägte depressive Verstimmung besteht, ergibt sich aus dem Gutachen vom 18.06.2018. Im Befund vom 05.02.2015 wird die Erkrankung als XXXX beschrieben, im Befund vom 17.08.2015 als XXXX, in den Befunden vom 03.12.2015 und 13.05.2015 als XXXX, im Befund vom 08.04.2015 als XXXX, im Befund vom 02.11.2017 als XXXX, im Befund vom 20.06.2016 als XXXX. Die Diagnose der XXXX in Österreich deckt sich im Übrigen mit der handschriftlichen, russischsprachigen Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin im DUBLIN-Verfahren, wonach es der Viertbeschwerdeführerin seit der Einreise nach Österreich schlechter gehe, weil sich die Verhältnisse geändert haben. In der Russischen Föderation wurde XXXX, diagnostiziert. Dass sie mitunter aggressives Verhalten zeigt und einnässt, ergibt sich aus dem Befund vom 09.01.2014, dass sie mit XXXX behandelt wird, aus den Befunden vom 04.02.2015, 05.02.2015, 06.05.2015 und 20.06.2016, 2017 wurde ihr XXXX, ein Antidepressivum, verschrieben. Medikamente zur Behandlung von psychischen Erkrankungen sind laut dem Länderinformationsblatt in der Russischen Föderation verfügbar.
Dass die Viertbeschwerdeführerin auch in der Russischen Föderation behandelt wurde, ergibt sich aus den von den Beschwerdeführern vorgelegten Befunden aus XXXX und XXXX. Aus dem Befund vom 18.09.2013 ergibt sich, dass eine weitere Behandlung auf Grund der Erkrankung der Viertbeschwerdeführerin nicht erfolgsversprechend ist.
Aus dem Vergleich der Befunde kann nicht festgestellt werden, dass sich der Gesundheitszustand der Viertbeschwerdeführerin in Österreich rapide verschlechtert hat; im Gegenteil ergibt sich aus dem Befund vom 18.09.2013, dass eine starke Verschlechterung der Erkrankung auch nicht zu erwarten ist.
Dass der Zweck der Einreise aus der Sicht der Zweitbeschwerdeführerin die Heilung der Viertbeschwerdeführerin war, oder zumindest eine Behandlung, auf Grund derer sie ein selbständiges Leben führen kann, ergibt sich aus dem Befund vom 09.01.2014 und der Aussage der Zweitbeschwerdeführerin in der hg. mündlichen Verhandlung und dem Eindruck, den sie dabei vermittelte.
Das Beschwerdevorbringen, die belangte Behörde habe nicht ermittelt, ob für die Viertbeschwerdeführerin Betreuungsmöglichkeiten bestehen, verfängt nicht, da feststeht, dass die Viertbeschwerdeführerin sowohl in der Russischen Föderation, als auch in Österreich, im Rahmen ihrer Familie betreut wurde und es keinen Anhaltspunkt dafür gibt, dass sie nicht auch in Zukunft im Rahmen ihrer Familie betreut werden wird. Sie hatte in der Russischen Föderation einen Hauslehrer, in Österreich hat sie - entgegen der Empfehlung vom 09.01.2014, die in die Beschwerdeergänzung übernommen wurde - außerhalb ihrer Familie keine Betreuung; eine solche wäre auf Grund der sprachlichen Probleme der Viertbeschwerdeführerin im fremdsprachlichen Umfeld auch umso schwieriger. Für eine Verschlechterung der Betreuungssituation und des Gesundheitszustandes der Viertbeschwerdeführerin durch die Rückkehr in die Russische Föderation gibt es entgegen dem Beschwerdevorbringen keinen Anhaltspunkt.
Der in der Beschwerdeergänzung vorgelegte ACCORD-Bericht vom 14.01.2015 hat betreffend die Betreuungsmöglichkeiten für XXXX aus diesem Grund keinen Bezug zur Situation der Viertbeschwerdeführerin:
Ein reales Risiko der Viertbeschwerdeführerin, in einem großen Heim untergebracht zu werden, kann insbesondere auf Grund der Aussage der Zweitbeschwerdeführerin, sie würde die Viertbeschwerdeführerin nie allein in einem Krankenhaus (o.ä.) lassen, weil die Psychiater dort schrecklich sind, nicht festgestellt werden, noch weniger, in einem solchen Heim zwangssterilisiert zu werden oder einem erzwungenen Schwangerschaftsabbruch unterzogen zu werden. Eine Arbeitsfähigkeit der Viertbeschwerdeführerin mit einem Referenzalter von XXXX Jahren wurde weder behauptet, noch kann sie festgestellt werden; sohin weist der Bericht auch insofern keinen Bezug zur Viertbeschwerdeführerin auf, als er die Beschäftigungsquoten für Personen mit XXXX betrifft. Soweit der ACCORD-Bericht angibt, dass geistige XXXXen in Tschetschenien als Tabu gelten und die Betroffenen daher nicht im Krankenhaus vorstellig werden, ist für die Beschwerde schon aus dem Grund nichts daraus zu gewinnen, als sich aus den vorgelegten und hg. übersetzten Befunden ergibt, dass die Viertbeschwerdeführerin sowohl in XXXX, wo die Familie ungeachtet ihrer tschetschenischen Volksgruppenzugehörigkeit lebte, als auch in XXXX, Tschetschenien, im Krankenhaus in Behandlung war. Davon abgesehen ist die Viertbeschwerdeführerin nicht die einzige Person mit einer XXXX in der Familie der Beschwerdeführer: So ist die Schwester der Zeugin, XXXX, XXXX (XXXX), aus dem Befund vom Dezember 2010 aus XXXX ergibt sich, dass eine der Cousinen des Erstbeschwerdeführers an derselben Erkrankung leidet, wie die Viertbeschwerdeführerin. Soweit ein Mangel an Psychotherapie in der Beschwerdeergänzung gerügt wird, hat dies ebenfalls keinen Bezug zur Viertbeschwerdeführerin, die auch in Österreich nicht psychotherapeutisch behandelt wird. Soweit späte Diagnosen als Hauptproblem in der Behandlung gerügt werden, ist darauf hinzuweisen, dass die Drittbeschwerdeführerin bereits auf Grund eines Gutachtens aus 2009 als XXXX Kind anerkannt wurde und laut den Angaben der Zweitbeschwerdeführerin in der hg. mündlichen Verhandlung seit ihrem dritten Lebensjahr in medizinischer Behandlung ist. Eine Stigmatisierung wegen ihrer Tochter haben der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin im Gegensatz zum ACCORD-Bericht selbst nie behauptet, vielmehr gab die Zweitbeschwerdeführerin nur an, psychisch überlastet zu sein. Die Betreuung der Viertbeschwerdeführerin durch die Zweitbeschwerdeführerin in Österreich entspricht jedoch der zuvor in der Russischen Föderation; aus dem Schreiben vom 13.05.2015 ergibt sich, dass sie auch in Österreich in keine Tagesstruktur eingebunden ist. Soweit im ACCORD-Bericht gerügt wird, dass bei XXXX nur Medikamente verabreicht werden, ist festzuhalten, dass die Viertbeschwerdeführerin auch in Österreich wegen ihrer psychischen Erkrankung nur mit Medikamenten behandelt wird und laut den vorgelegten Befunden eine weitere Behandlung nicht erfolgsversprechend ist.
Die Angaben zur XXXX gründen sich auf den Befund vom 05.02.2015. Die Angaben zur Physiotherapie gründen sich auf die vorgelegten Therapiepläne.
Die Angaben zum Spitalsaufenthalt 2015 ergeben sich aus den Befunden vom 03.01.2015 und 16.03.2015, zur Schilddrüsenerkrankung aus dem Befund vom 01.07.2015, zur dermatologischen Erkrankung aus den Befunden vom 07.08.2015 und 07.08.2015.
Dass die Viertbeschwerdeführerin an keinen schwerwiegenden HNO-Problemen leidet, ergibt sich aus den eine XXXX betreffenden, von den Beschwerdeführern vorgelegten Befunden vom 03.11.2015 und 11.03.2015. Dass die Viertbeschwerdeführerin rezidivierende XXXX hat, wie im Gutachen vom 18.06.2018 - allerdings nur anamnetisch - angegeben wurde, und deswegen einer Behandlung bedarf, kann nicht festgestellt werden, da keinerlei Befunde dazu vorliegen.
Dass sowohl der Wirkstoff XXXX in der Russischen Föderation verfügbar ist, als auch Physiotherapie bei XXXX, ergibt sich aus den XXXX-Anfragen vom 08.04.2016 und 11.04.2016.
Die Einholung eines fachärztlichen Gutachtens, um die Rückkehrgefährdung der Viertbeschwerdeführerin zu beurteilen, bedurfte es vor dem Hintergrund der umfangreichen Befunde im Gegensatz zum Beschwerdeantrag nicht.
Dass die Viertbeschwerdeführerin transport- und arbeitsfähig ist, ergibt sich aus den vorliegenden Befunden und seiner Aussage in der hg. mündlichen Verhandlung. Anderes ergibt sich auch nicht aus der Schilderung der Beschwerdeführer, die Viertbeschwerdeführerin habe sich auf der Einreise in XXXX übergeben müssen - vor dem Hintergrund der mehrtätigen Einreise von XXXX nach XXXX.
5.5. Die psychologischen Probleme des Fünftbeschwerdeführers ergeben sich aus dem Befund vom 24.02.2017, der mit den Angaben der Zweitbeschwerdeführerin in der hg. mündlichen Verhandlung in Einklang steht; aus diesen ergibt sich auch, dass er aktuell keiner Behandlung bedarf.
Dass der Fünftbeschwerdeführer an keinen schwerwiegenden XXXX-Problemen leidet, ergibt sich aus dem XXXX betreffenden, von den Beschwerdeführern vorgelegten Befund vom 05.08.2015. Die XXXX Operation des Fünftbeschwerdeführers ergibt sich aus den Befunden vom 19.01.2015 und 17.12.2014; ein weiterer Behandlungsbedarf aus diesem Grund ergibt sich aus den Befunden nicht. Die Angaben zu den XXXX gründen sich auf den Befund vom 12.05.2015, zu den XXXX und zum XXXX auf den Befund vom 21.08.2018.
Dass der Fünftbeschwerdeführer transportfähig ist, ergibt sich aus den vorliegenden Befunden und der Aussage der Zweitbeschwerdeführerin in der hg. mündlichen Verhandlung, die diesbezüglich keine Probleme vorbringt.
5.6. Dass die Sechstbeschwerdeführerin völlig gesund ist, ergibt sich aus der Aussage der Zweitbeschwerdeführerin in der hg. mündlichen Verhandlung, die mit dem Umstand, dass keinerlei Befunde betreffend die Sechstbeschwerdeführerin vorgelegt wurden, in Einklang steht.
Dass die Sechstbeschwerdeführerin transportfähig ist, ergibt sich aus der Aussage der Zweitbeschwerdeführerin in der hg. mündlichen Verhandlung, die diesbezüglich keine Probleme vorbringt.
5.7. Dass der Siebtbeschwerdeführer keine psychischen Erkrankungen hat, steht auf Grund der Begutachtung im Zulassungsverfahren fest.
Die Angaben zum XXXX in der Russischen Föderation fußen auf dem Befund vom 02.06.2014. Dass er in Österreich nochmals einen XXXX hatte, wie er in der hg. mündlichen Verhandlung angab, kann wegen des Widerspruchs zum Befund vom 05.11.2013 nicht festgestellt werden. Die Angaben zum XXXX ergeben sich aus dem Befund vom 16.10.2015.
Dass der Siebtbeschwerdeführer 2013 in XXXX einen XXXX gesetzt bekam, ergibt sich aus dem Befund des XXXX am 15.07.2013. Die Angaben zu den XXXX Problemen des Siebtbeschwerdeführers ergeben sich aus den Befunden vom 16.07.2013, 19.07.2013, 22.07.2013, 25.07.2013, 04.08.2013, 26.08.2013, 26.08.2013, 13.05.2014, 02.06.2014, 09.09.2015 und 14.09.2015.
Die kardiologischen Probleme des Siebtbeschwerdeführers stehen auf Grund des Befundes vom 05.11.2013 fest, sein Zustand bei Einreise auf Grund der Begutachtung im Zulassungsverfahren, die Implantation von zwei XXXX auf Grund des Befundes vom 10.11.2014.
Die Angaben zur E-Coli-Bakterien-Infektion und deren Behandlung gründen sich auf die Befunde vom 09.09.2015, 24.09.2015 und 09.12.2015.
Die HNO-Probleme des Siebtbeschwerdeführers ergeben sich aus den Befunden vom 09.10.2013, 26.06.2018 und 08.04.2018 sowie dem Gutachten vom 10.09.2018.
Dass der Siebtbeschwerdeführer Abnützungserscheinungen an den XXXX hat, fußt auf seinen Angaben in der Begutachtung im Zulassungsverfahren, gestützt durch den Befund vom 16.07.2018.
Dass die Erkrankungen des Siebtbeschwerdeführers bereits in der Russischen Föderation bestanden und er auch dort behandelt wurden, ergibt sich aus seinen Einlassungen in der niederschriftlichen Einvernahme, ebenso aus dem Gutachten vom 26.03.2018. Dass die von ihm benötigten Medikamente und Behandlungen in der Russischen Föderation, auch in Tschetschenien, verfügbar sind, ergibt sich aus der MEDCOI-Anfrage vom 20.05.2016. Dass er in der Russischen Föderation die Medikamente, die er brauche, nicht bekommen werde, wie er in der hg. mündlichen Verhandlung angab, kann auf Grund des Widerspruchs zur MEDCOI-Anfrage nicht festgestellt werden; vielmehr widersprach der Siebtbeschwerdeführer dieser Angabe in der hg. mündlichen Verhandlung zB betreffend das XXXX, mit dem er in Österreich behandelt wird, selbst, indem er angab, damit auch in der Russischen Föderation vor der Ausreise behandelt worden zu sein.
Dass nicht festgestellt werden kann, dass sich der gesundheitliche Zustand des Siebtbeschwerdeführers während des Aufenthalts in Österreich wesentlich verschlechtert hat, ergibt sich aus dem Vergleich zwischen der Begutachtung im Zulassungsverfahren und dem Gutachten vom 26.03.2018.
Die Angaben zur aktuellen gesundheitlichen Situation des Siebtbeschwerdeführers und zur Transportfähigkeit des Siebtbeschwerdeführers gründen sich auf das Gutachten vom 26.03.2018 und der Ergänzung vom 10.09.2018.
Die Feststellungen zur XXXX des Siebtbeschwerdeführers gründen sich auf den XXXX und das bezughabende Gutachten.
5.8. Entgegen der Anmerkung des befragenden Polizisten in der Erstbefragung kann auf Grund der vorliegenden Befunde nicht festgestellt werden, dass die Achtbeschwerdeführerin an XXXX leidet; dies ergibt sich bereits aus dem Befund vom 22.07.2013, wonach die Achtbeschwerdeführerin bei Tag und Nacht orientiert ist und die Kommunikation nicht eingeschränkt ist, wie auch der Begutachtung im Zulassungsverfahren. Dass die Achtbeschwerdeführerin ein schlechtes Gedächtnis hat, wie sie in der Einvernahme und danach angab, kann daher nicht festgestellt werden. Ihre Einlassungen auf den Vorhalt von Wissenslücken, sie habe ein schlechtes Gedächtnis, verwechsle alles und wisse nicht, was sie sage, sind sohin nicht glaubhaft.
Dass die Achtbeschwerdeführerin in der Russischen Föderation XXXX erlitten hat, ergibt sich aus dem Akt, auch wenn die Anzahl der in der Russischen Föderation erlittenen XXXX variiert. In der Einvernahme gab sie XXXX Infarkte an, ebenso in der Untersuchung, die dem Befund vom 22.07.2013 zugrunde lag, in der Untersuchung, die der Begutachtung im hg. Verfahren zugrunde lag nur XXXX, in der hg. mündlichen Verhandlung XXXX. Die Herzkreislauferkrankungen, an denen die Achtbeschwerdeführerin bei Einreise litt, ebenso wie der Pflegebedarf ergeben sich aus dem Befund vom 22.07.2013, dass sie aber keiner professionellen Pflege bedurfte, aus dem Befund vom 27.12.2013; sie finden im Gutachten vom 26.03.2018 ihre Deckung. Mit diesem deckt sich auch das Gutachten vom 02.10.2014 und betreffend die Mobilität mit dem Abschlussbefund der Rehabilitation vom 03.05.2015. Die diesem Befund widersprechenden Angaben der Achtbeschwerdeführerin in der Begutachtung im Zulassungsverfahren werden der Entscheidung nicht zugrunde gelegt.
Ihre Behandlung in Österreich wegen ihrer XXXX Probleme ergibt sich aus den Befunden vom 22.07.2013, 29.07.2013, 04.08.2013, 07.08.2013, 20.08.2013 27.09.2013, 27.12.2013, 07.01.2014, 08.01.2014, 24.02.2014, 17.03.2014, 07.04.2014, 22.04.2014, 30.07.2014, 12.01.2015, 27.01.2015 und 31.07.2017.
Dass die Achtbeschwerdeführerin eine XXXX benötigt, wie in der Beschwerde ausgeführt wird, kann auf Grund der Befunde vom 22.04.2014 und 06.05.2015 nicht festgestellt werden.
Dass der Achtbeschwerdeführerin das XXXX über dem XXXX amputiert wurde ergibt sich aus dem Augenschein in der mündlichen Verhandlung ungeachtet dessen, ob dies in den Befunden als Unter- oder Oberschenkelamputation bezeichnet wird; dass die Amputation in der Russischen Föderation erfolgte, ergibt sich aus den Angaben der Achtbeschwerdeführerin in der Einvernahme.
Dass die Achtbeschwerdeführerin zumindest seit ca. 2002 an XXXX leidet, gründet sich auf Ihre Angaben in der Begutachtung im Zulassungsverfahren, wobei laut dem Gutachten die Erkrankung mutmaßlich schon länger, nämlich seit Jahrzehnten besteht. Dass sie ihre XXXX-Erkrankung nicht konsequent behandelte, ergibt sich bereits aus den massiven Folgeerkrankungen. Dass nicht festgestellt werden kann, dass ihr untersagt wurde, die XXXX-Medikamente zu nehmen, um ihr XXXX zu schonen, ergibt sich schon aus der Tatsache, dass umgekehrt die Nichtbehandlung von XXXX zur Schädigung der Blutgefäße führt. Dass die Achtbeschwerdeführerin Zeit Lebens schlecht eingestellt war, wie in der Begutachtung im Zulassungsverfahren vermutet wurde, kann hingegen nicht festgestellt werden; vielmehr ergibt sich die diesbezüglich mangelnde Compliance auch aus dem Befund vom 22.04.2014 sowie dem Umstand, dass die Achtbeschwerdeführerin am 30.07.2014 wegen XXXX im Krankenhaus behandelt werden musste. Der stationäre Aufenthalt zur Anpassung der XXXX ergibt sich aus dem Befund vom 18.11.2014. Die Besuche der XXXX-Ambulanz ergeben sich aus den Terminbestätigungen für den 25.11.2014, 02.03.2015 und 15.12.2015.
Die gastroenterologischen Erkrankungen der Achtbeschwerdeführerin ergeben sich aus dem Befund vom 30.07.2014.
Dass die Achtbeschwerdeführerin an einer XXXX-bedingten XXXX und XXXX leidet und 2014 deshalb mehrfach behandelt und operiert wurde, steht auf Grund der Begutachtung im Zulassungsverfahren fest, weiters au Grund der Befunde vom 07.08.2014, 04.09.2014, 01.10.2014, 30.10.2014, 25.11.2014, 25.12.2014, 29.01.2015, 02.03.2015, 28.08.2015, 31.08.2015, 25.09.2015 und 23.10.2015. Die Operationen wegen XXXX ergeben sich aus den Befunden vom 11.02.2016 und 22.02.2016. Die weiteren Behandlungen ergeben sich aus den Befunden vom 18.05.2017, 25.05.2016, 18.05.2016, 01.03.2016, 22.11.2016, 11.02.2016, 25.02.2016, 19.04.2016, 06.03.2017, 06.02.2016, 02.09.2016, 30.09.2016 und 15.03.2016, wobei nur bei diesem auch die zweite Seite vorgelegt wurde, aus der sich ergab, dass eine Behandlung mangels Mitwirkung der Achtbeschwerdeführerin nicht durchgeführt werden konnte; ob dies auch bei den anderen Terminen der Fall war, kann auf Grund der fehlenden zweiten Seiten der Befunde nicht festgestellt werden.
Die Angaben zur XXXX und deren Behandlung sowie der XXXX gründen sich auf den Befund vom 21.05.2014 und dem Umstand, dass eine diesbezügliche Behandlung in den nachfolgenden Befunden nicht mehr verzeichnet ist.
Die operative Entfernung der XXXX der Achtbeschwerdeführerin in der Russischen Föderation ergibt sich aus den Angaben der Achtbeschwerdeführerin in der Begutachtung im Zulassungsverfahren. Die Angaben zu den XXXX Problemen der Achtbeschwerdeführerin ergeben sich aus den Befunden vom 02.05.2014. Die Angaben zur beginnenden XXXX ergeben sich aus dem hg. eingeholten Gutachten; dass die Achtbeschwerdeführerin aus diesem Grund keiner Behandlung bedarf aus dem Umstand, dass keine diesbezüglichen Befunde vorgelegt wurden.
Die Ablehnung der Kostenübernahme betreffend die Zahnprothese ergibt sich aus dem Schreiben vom 25.11.2014, die Anpassung einer XXXX, der Rehabilitationsaufenthalt und die Kostenübernahme hiefür ergeben sich aus dem Schreiben vom 03.05.2015, soweit vorgelegt. Dass die Achtbeschwerdeführerin die XXXX aber nicht trägt, entspricht dem Augenschein in der hg. mündlichen Verhandlung und wird durch das Gutachten vom 26.03.2018 bestätigt. Die Angaben zur XXXX ergeben sich aus dem Befund vom 13.02.2017, das sie die Operation bisher nicht gewünscht hat aus dem Fehlen eines diesbezüglichen Befundes.
Dass die gesundheitlichen Probleme der Achtbeschwerdeführerin bereits in der Russischen Föderation bestanden und dort bereits behandelt wurden, ergibt sich aus ihren Angaben in der Einvernahme, wonach sie auch in der Russischen Föderation immer wieder im Krankenhaus war und sich über die medizinische Behandlung in Tschetschenien nicht beschweren könne. Dem widerspricht auch nicht, dass die Achtbeschwerdeführerin angibt, gehört zu haben, dass eine Ärztin ihrer Tochter gesagt habe, dass sie im Sterben liege und sie sie mit nach Hause nehmen solle: Eine Behandlung ihrer Herzkreislauferkrankungen, die über die medikamentöse Behandlung hinausgeht, ist auf Grund ihres Gesundheitszustandes auch in Österreich nicht möglich.
Die Angaben zur Verfügbarkeit der von der Achtbeschwerdeführerin benötigten Therapien und Behandlungen ergibt sich aus der MEDCOI-Anfrage vom 09.08.2016. Damit stehen auch die Angaben der Achtbeschwerdeführerin im Einklang, dass sie auch in der Russischen Föderation immer wieder im Krankenhaus war und es keine Probleme bei der Behandlung gegeben hat.
Was den Rollstuhl anbelangt ist anzumerken, dass die Achtbeschwerdeführerin in einem Rollstuhl einreiste und sich aus keinem Befund ergibt, dass ihr ein neuer Rollstuhl angepasst oder genehmigt worden ist; es gibt daher keinen Anhaltspunkt dafür, dass sie nicht in ihrem Rollstuhl wieder in der Russische Föderation zurückkehren könnte. Dem tritt sie in der hg. mündlichen Verhandlung, in der Russischen Föderation werde alles gestohlen, auch ihr Rollstuhl sei gestohlen worden, nicht glaubhaft entgegen, da das Vorbringen des Erstbeschwerdeführers, wie er die Achtbeschwerdeführerin mit dem Rollstuhl in den Zug heben musste, glaubhaft war, sohin feststeht, dass sie in ihrem Rollstuhl einreiste.
Die Feststellungen zur XXXX der Achtbeschwerdeführerin gründen sich auf den XXXX und das bezughabende Gutachten.
Die Angaben zur Transportfähigkeit der Achtbeschwerdeführerin kurz nach Einreise ergeben sich aus der Begutachtung im Zulassungsverfahren; diese stehen mit ihren Angaben in der Einvernahme im Zulassungsverfahren, die Reise nach Österreich sei sehr schwer gewesen, in Einklang. Die Angaben zur aktuellen Transportfähigkeit ergeben sich aus dem Gutachten vom 26.03.2018, ebenso ihre aktuellen Erkrankungen und ihr aktueller Pflegebedarf. Dass sie auch aktuell keiner professionellen Pflege bedarf, ergibt sich aus dem Umstand, dass sie auch aktuell zu Hause betreut wird.
5.9. Die Angaben zum Verkehrsunfall des Neuntbeschwerdeführers ergeben sich aus der hg. mündlichen Verhandlung; dass er eine Nacht lang im Spital bleiben musste aus dem Befund vom 01.07.2015. Dass der Neuntbeschwerdeführer gesund ist und keiner weiteren Behandlung bedarf, steht auf Grund der Angaben in der hg. mündlichen Verhandlung fest. Daraus ergibt sich auch, dass der Neuntbeschwerdeführer arbeits- und überstellungsfähig ist.
5.10. Dass nicht festgestellt werden kann, dass sich der gesundheitliche Zustand des Siebtbeschwerdeführers und der Achtbeschwerdeführerin seit der Einreise massiv verschlechterte, ergibt sich aus einem Vergleich der hg. sachverständigen Begutachtung des Gesundheitszustandes der Siebtbeschwerdeführerin und des Achtbeschwerdeführers mit der gutachterlichen Feststellung im Zulassungsverfahren sowie dem Befund vom 18.07.2013 betreffend den Siebtbeschwerdeführer und vom 22.07.2013 betreffend die Achtbeschwerdeführerin.
Das Beschwerdevorbringen, die Situation im Herkunftsstaat sei wegen dem zunehmenden Alter und der zunehmenden Gebrechlichkeit des Siebtbeschwerdeführers und der Achtbeschwerdeführerin immer unerträglicher geworden, ebenso ihre finanzielle Lage, da ihr Einkommen nicht mehr ausgereicht habe, um die nötigen Behandlungen und Medikamente zu finanzieren, steht im Widerspruch zum Vorbringen der Achtbeschwerdeführerin in der niederschriftlichen Einvernahme am 22.05.2014, wonach sie in XXXX eine ausreichende medizinische Behandlung erhalten habe und sich nicht beschweren könne. Es ist nichts ersichtlich, was den Siebtbeschwerdeführer und die Achtbeschwerdeführerin daran gehindert hätte, bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren vorzubringen, dass sie ihr Erspartes aufbrauchen mussten, um die nötigen Behandlungen und Medikamente zu finanzieren. Dieses erst in der Beschwerde erstattete Vorbringen wurde im Übrigen innerhalb des Beschwerdeschriftsatzes noch insofern gesteigert, als an dessen Ende sogar vorgebracht wurde, dass sie sich für ihre Behandlung sogar verschulden mussten. Derartiges brachten die Beschwerdeführer von sich aus in der hg. mündlichen Verhandlung nicht vor. Die Achtbeschwerdeführerin gab vielmehr in der hg. mündlichen Verhandlung nur an, dass sie Zuzahlungen leisten musste und diese auch kassiert wurden, sogar im Krankenhaus; dies steht mit den Länderberichten in Einklang. Es kann daher nicht festgestellt werden, dass dieses Beschwerdevorbringen zutrifft.
6.1. Gegen das Zutreffen der Aussagen der Beschwerdeführer betreffend die gemeinsame Ausreise aller Beschwerdeführer aus XXXX spricht bereits der in Punkt 4.8. dargelegte Umstand, dass nicht festgestellt werden kann, dass der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sowie ihre Kinder in XXXX lebten, weiters, dass ihre hg. aus XXXX beigeschafften Pässe nicht in Tschetschenien, sondern in XXXX, XXXX, ausgestellt wurden.
Dass die Beschwerdeführer gemeinsam von XXXX bis XXXX, XXXX, reisten, ergibt sich aus den von ihnen im Zulassungsverfahren vorgelegten Tickets und den Stempeln in den hg. beigeschafften Reisepässen.
Die Aussage zum Trennen der Beschwerdeführer bei XXXX ist einerseits nicht glaubhaft, weil nicht plausibel ist, dass der Viertbeschwerdeführerin das erste Mal nach XXXX Tagen Reise schlecht wurde, zumal die Zweitbeschwerdeführerin angab, dass die Viertbeschwerdeführerin das Reisen generell schlecht verträgt, andererseits, weil sich die Beschwerdeführer auch nicht trennten, als der Siebtbeschwerdeführer in XXXX XXXX bekam und - zumindest der Siebtbeschwerdeführer und die Achtbeschwerdeführerin - ihre Reise dort für XXXX Tage unterbrechen mussten; warum sich die Beschwerdeführer nun plötzlich wegen einer Fahrtunterbrechung wegen XXXX der Viertbeschwerdeführerin getrennt haben sollten, nachdem sie bereits in der Europäischen Union eingereist und sohin in Sicherheit waren, aber fast eine Woche lang in XXXX aufeinander gewartet haben, ist nicht plausibel.
Die Aussagen des Siebtbeschwerdeführers in der polizeilichen Erstbefragung, wonach die übrigen Beschwerdeführer in einem fremden Land ausgestiegen seien und er nicht wisse, wo sie in XXXX gewesen seien, sind insbesondere auch vor dem Hintergrund seiner Angaben in der hg. mündlichen Verhandlung, denen zufolge er XXXX Jahre lang XXXX in XXXX war, nicht glaubhaft; hinzukommt, dass die Zweitbeschwerdeführerin in der Begutachtung im Zulassungsverfahren angab, neben ihrem Mann sei auch ein XXXX in XXXX; da sie nur mehr einen Bruder hat (der zweite ist 2004 gestorben), muss dies der Zeuge gewesen sein. Im Widerspruch dazu gab der Erstbeschwerdeführer in der hg. mündlichen Verhandlung an, er habe keine Ahnung gehabt, wo der Zeuge und die Zeugin gewesen seien.
Hinzu kommt, dass der Siebtbeschwerdeführer im Widerspruch zur Zweitbeschwerdeführerin, zum Drittbeschwerdeführer und zum Erstbeschwerdeführer in der Erstbefragung auch angab, dass der XXXX-Fahrer alle XXXX Beschwerdeführer nach Österreich gebracht habe und in der Begutachtung im Zulassungsverfahren sogar, dass seine Tochter, die Zweitbeschwerdeführerin, schon zwei Tage vor ihm, der Achtbeschwerdeführerin und dem Neuntbeschwerdeführer nach Österreich eingereist sei. Dem entspricht die Aussage der Achtbeschwerdeführerin in der hg. mündlichen Verhandlung, sie habe die Zweitbeschwerdeführerin gleich gesehen, als sie, die Achtbeschwerdeführerin, hierhergekommen sei. In der mündlichen Verhandlung sprach der Siebtbeschwerdeführer im Wiederspruch dazu nicht von einem XXXX für alle XXXX Beschwerdeführer, sondern davon, dass es zur Trennung der Beschwerdeführer bei der Einreise gekommen sei, weil sie nicht alle in einem Auto gefahren seien.
Auch die Aussage des Neuntbeschwerdeführers, er könne keine Angaben zur Reise von seinem Wohnort bis nach Österreich machen, weil er damals noch klein gewesen sei, ist vor dem Hintergrund, dass er damals bereits XXXX Jahre alt war, nicht glaubhaft. In gleicher Weise unglaubhaft sind die Erinnerungslücken der Achtbeschwerdeführerin diesbezüglich, die im Übrigen im Gegensatz zum Siebtbeschwerdeführer, der in der Erstbefragung ausführte, dass sie nur 24 Stunden in XXXX geblieben seien, angab, dass sie (dh. der Siebt- und Neuntbeschwerdeführer und sie) länger in XXXX blieben, weil sie selbst krank gewesen sei, aber auf Nachfrage, wieder Erinnerungslücken vorbrachte.
6.2. Die Angaben zur Verschleppung des Erstbeschwerdeführers in XXXX sind aus folgenden Gründen nicht glaubhaft:
Zunächst gab die Zweitbeschwerdeführerin XXXX Tage nach der Einreise in XXXX bei ihrer Erstbefragung in Österreich an, ihr Mann sei Asylwerber in XXXX - dass sie mit dem Erstbeschwerdeführer seit 05.07.2013 keinen Kontakt mehr gehabt haben oder über seinen Aufenthalt nichts gewusst haben soll, ist insbesondere vor dem Hintergrund der familiären Situation der Beschwerdeführer, deren medizinischen Probleme und Betreuungsbedarf sowie der von der Zweitbeschwerdeführerin geschilderten Belastung aus diesem Grund nicht glaubhaft. Dies wird dadurch bekräftig, dass sie noch am 25.07.2013 - sohin 20 Tage nachdem sie sich ihrem Vorbringen zufolge getrennt haben und der Erstbeschwerdeführer seinem Vorbringen zufolge verschleppt wurde - angab, der Erstbeschwerdeführer habe in XXXX einen Bekannten getroffen und sei dortgeblieben, ferner durch die Aussage des Drittbeschwerdeführers in der Einvernahme im Zulassungsverfahren mehr als einen Monat nach dem angeblichen Trennen vom Erstbeschwerdeführer in XXXX, der angab, dass er sich Sorgen um seine Schwester mache, aber keine Sorgen betreffend dein XXXX "ausgestiegenen" Vater relevierte, sondern lapidar angab, sein Vater sei bislang nicht aufgetaucht und solange sein Vater nicht in Österreich sei, sei er für die Familie verantwortlich. Dass er sich sehr wohl Sorgen um seinen Vater gemacht habe, gab er erst auf Nachfrage in der hg. mündlichen Verhandlung an.
Sein Vorbringen in der hg. mündlichen Verhandlung was den Aufenthalt in XXXX anbelangt, war nach der langen diesbezüglichen Einvernahme des Erstbeschwerdeführers zu diesem Thema an diesem Verhandlungstag auffallend verhandlungstaktisch: So gab er auf die neutrale Frage, ob es Probleme auf der Reise gegeben habe, unaufgefordert genau die Punkte an, in denen die zuvor erstattete Aussage des Erstbeschwerdeführers dem Vorbringen der übrigen Beschwerdeführer widersprochen hatte, nicht aber die Probleme, die die anderen Beschwerdeführer glaubhaft vorgebracht hatten - von den gesundheitlichen Problemen des Siebtbeschwerdeführers über die Autopanne, die drei Versuche nach XXXX einzureisen oder die Probleme des Transports der Achtbeschwerdeführerin im Rollstuhl; diese Aussage des Drittbeschwerdeführers war nicht glaubhaft, zumal die Aussagegenese ein wesentlicher Faktor in der Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Aussagen ist. Eine Absprache der Beschwerdeführer zu verhindern war schon wegen der langen Verhandlungsdauer nicht möglich. Nichts desto Trotz war seine Aussage, sein Vater habe, bevor er gegangen sei, noch gesagt, es werde sie jemand anrufen, ein Widerspruch zur Aussage der Zweitbeschwerdeführerin, ihr Mann habe bevor er gegangen sei noch gesagt, es werde sie jemand abholen.
Dass die Beschwerdeführer keinen direkten Kontakt zum Erstbeschwerdeführer gehabt haben wollen, bis dieser in Österreich einen Asylantrag stellte, ist nicht plausibel, da der Erstbeschwerdeführer angab, er sei nach Tschetschenien verschleppt worden, um Schulden abzuarbeiten; warum er deswegen den Kontakt zu seiner Familie abbrechen hätte sollen, ist nicht plausibel, ebenso wenig, dass er, wie er in der Erstbefragung angab, zwar noch seinem Bekannten XXXX bekannt gegeben habe, dass er sich entschlossen habe, nach Hause zurückzukehren, aber nicht seiner Familie, die vielmehr in den ersten drei Wochen ihres Aufenthalts angab, der Erstbeschwerdeführer sei Asylwerber in XXXX, während dieser seinem Vorbringen in der hg. mündlichen Verhandlung zufolge am Tag nach der Rückkehr nach Tschetschenien zur Schwester der Zweitbeschwerdeführerin ging, um sich den Kaufvertrag für sein Haus abzuholen; es ist nicht glaubhaft, dass diese diese Information nicht unverzüglich an die Zweitbeschwerdeführerin, mit der sie regelmäßig telefonierte, weitergegeben hätte. Dies gilt auch für das Vorbringen, er habe seine Familie in Österreich gefunden, indem er von der Schwester seiner Frau die Telefonnummer des Zeugen organisiert habe und dieser habe ihm mitgeteilt, dass seine Familie in Österreich sei; es ist nicht ersichtlich, warum er nicht seine Familie direkt kontaktiert haben soll und selbst falls diese die Telefonnummer geändert haben sollte, nicht einfach die neue Telefonnummer von der Schwester seiner Frau bekommen haben soll, zumal diese mit der Zweitbeschwerdeführerin deren Aussage zufolge telefonierte, weshalb diese ja ihrer eigenen Aussage zufolge wusste, dass der Erstbeschwerdeführer in Tschetschenien war.
Die Angaben zur Verschleppung des Erstbeschwerdeführers sind auch widersprüchlich: So gab der Drittbeschwerdeführer in der Einvernahme im Zulassungsverfahren an, dass sie zu einer Wohnung gebracht worden seien, als der Vater "das Auto verlassen" habe, während der Erstbeschwerdeführer in der Erstbefragung angab, sie seien (alle) in der Nähe des Flüchtlingslagers ausgestiegen und zu Fuß zum Lager gegangen, als er seine Verfolger sah, mit denen er sprach, während seine Familie ins Lager ging. Den Angaben des Erstbeschwerdeführers in der Begutachtung im Zulassungsverfahren zufolge waren er und die übrigen Beschwerdeführer aber bereits in einem Asylheim in XXXX untergebracht, wo er von seinen Verfolgern gefunden worden sei. In der mündlichen Verhandlung hingegen gaben die Beschwerdeführer übereinstimmend an, dass sie in einer baumbestandenen Allee im Schatten standen und auf ein Fahrzeug warteten, als die Verfolger mit dem Auto vorfuhren. Im Widerspruch zu den Vorbringen davor, dass sie am Weg ins Flüchtlingslager in XXXX waren, gab er Erstbeschwerdeführer in der hg. mündlichen Verhandlung an, dass sie nach Österreich hätten durchfahren wollen und in XXXX nur stehen geblieben seien, weil der Viertbeschwerdeführerin schlecht geworden sei. Dabei sprach der Erstbeschwerdeführer durchgehend vom "Auto", währen der Siebtbeschwerdeführer, die Achtbeschwerdeführerin und der Neuntbeschwerdeführer in der Erstbefragung noch angegeben hatten, sie seien zu XXXX in einem XXXX gereist. Während der Erstbeschwerdeführer in der Erstbefragung angab, dass er zuerst seine Verfolger getroffen und danach ein Quartier für seine Familie organisiert habe, gab er in der hg. mündlichen Verhandlung an, dass er zuerst telefoniert habe, um eine Wohnung für die Beschwerdeführer zu organisieren sowie ein neues Auto, und erst danach, als sie auf das neue Auto gewartet haben, von den Verfolgern gefunden wurden. Der Mann, mit dem er telefonierte, hieß in der Erstbefragung XXXX, in der hg. mündlichen Verhandlung aber XXXX bzw. XXXX.
Soweit der Erstbeschwerdeführer in der hg. mündlichen Verhandlung Erinnerungslücken releviert, ist dies nicht glaubhaft, da er im Falle des Zutreffens der Schilderung ein für ihn einschneidendes Erlebnis darlegt und daher davon auszugehen ist, dass er weiß, ob er seine Familie im Schatten eines Baumes einer baumbestandenen Allee stehend oder zu Fuß am Weg ins Flüchtlingslager gehend oder im Flüchtlingslager untergebracht zurückgelassen hat. Dass das Vorbringen zu seiner Verschleppung nicht zutrifft, unterstreicht auch der persönliche Eindruck, den der Erstbeschwerdeführer in der hg. mündlichen Verhandlung vermittelte, und der Art, wie er dieses Vorbringen schilderte, die auffällig mit der - glaubhaften - Schilderung der Schwierigkeiten bei der Einreise von XXXX nach XXXX mit der Acht- und der Viertbeschwerdeführerin kontrastierte.
Dem Vorbringen des Erstbeschwerdeführers, dass sie den Schatten der Bäume gesucht haben, weil es so heiß und stickig war, kann vor dem Hintergrund, dass er in der Erstbefragung angab, dass sie bis zum Abend in der Polizeistation von XXXX angehalten worden seien, danach ein Schlepperfahrzeug gesucht haben, und dem Umstand, dass die Fahrt von XXXX nach XXXX - entgegen dem Vorbringen des Erstbeschwerdeführers - laut XXXX zumindest 2h45 dauert, sowie dem Umstand, dass die Sonne am 05.07. in XXXX vor 21:00 Uhr untergeht, nicht gefolgt werden, ebensowenig, dass er für die Reise XXXX - XXXX - XXXX trotz des Stopps in XXXX wegen der Tochter nur XXXX Stunden gebraucht habe; dem Vorbringen des Erstbeschwerdeführers, sie hätten einen anderen Grenzübergang nach XXXX und von dort in die XXXX genommen und das habe nur XXXX Stunden von XXXX bis in die XXXX gedauert, kann vor dem Hintergrund, dass es von XXXX bis zum Grenzübergang XXXX an der XXXX bereits zumindest 2h50 dauert, nicht gefolgt werden.
Das Vorbringen, sie seien über XXXX gefahren, ist auch aus folgenden Gründen nicht plausibel: Weder ist ersichtlich, warum sich seine Verfolger einer zusätzlichen riskanten Grenzkontrolle aussetzten sollten, noch warum sie einen Umweg fahren sollten, da Tschetschenien über die XXXX leichter zu erreichen ist, noch dazu, weil sich das Vorbringen auf die Zeit vor der Zuspitzung des XXXX-Protestes und des Konflikts um XXXX bezieht. Es ist nicht glaubhaft, dass der Erstbeschwerdeführer in der Erstbefragung nicht angeben konnte, über welche Länder er von der XXXX aus in die Russische Föderation gebracht wurde, da die XXXX unmittelbar an die Russische Föderation grenzt bzw. auf der alternativen Route nur XXXX zwischen XXXX und der XXXX liegt; die unbekannte Fahrtroute ist auch betreffend die Reise durch die Russische Föderation nicht glaubhaft, da er seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung zufolge auf der Rückbank des Wagens saß und durch die Windschutzscheibe die XXXX Schilder sehen und lesen können musste; im Übrigen musste auf Grund seines mehrjährigen Studiums in der XXXX auch den Weg kennen.
Schließlich ist unplausibel, dass der Erstbeschwerdeführer mit den Männern, vor denen er seinen Angaben zufolge nach Europa geflohen ist, nach Tschetschenien zurückkehren sollte, statt sich an die XXXX Behörden zu wenden. Ebenso unglaubhaft ist seine Angabe, die Verfolger hätten "sich gefreut ihn zu sehen": Diese Aussage steht mit seiner Aussage, er habe in Tschetschenien sogar Wächter gehabt, aber untertauchen können, als sie nicht mehr so gut aufgepasst haben, in Widerspruch: Es ist nicht glaubhaft, das Entführer, die soweit gehen, jemanden fast totzuschlagen, mit Freunde reagieren, wenn sie diese Person wieder treffen, nachdem sie sich ihrer Bewachung entzogen hat; Gewalt in der Mitnahme hat der Erstbeschwerdeführer aber nicht geschildert. Soweit der Erstbeschwerdeführer als Grund dafür, ohne Gewaltanwendung mit ihnen mitgefahren zu sein, vorbringt, er habe Angst, dass seiner Familie sonst etwas angetan worden wäre, ist dieses Vorbringen vor dem Hintergrund, dass er binnen drei Monaten wieder ausreiste, ohne seinem Vorbringen zufolge den Betrag vollständig abbezahlt zu haben, ebensowenig plausibel - es ist nicht ersichtlich, warum seine Verfolger das erste Mal seiner Familie etwas antun sollten, das zweite Mal aber nicht.
Ebensowenig ist plausibel, dass ihm diese Männer in XXXX auflauern, aber nachdem er sich seinem Vorbringen zufolge zum zweiten Mal deren Zugriff entzieht, ihm nicht nochmals in XXXX oder in Österreich auflauern, wo er lange Zeit im bekanntesten Betreuungszentrum des Landes untergebracht war. Die Einlassung des Erstbeschwerdeführers, sie hätten ihm nicht aufgelauert, sondern ihn nur zufällig in XXXX getroffen, als er auf ein Ersatzfahrzeug wartete und sie am Rückweg waren, weil in XXXX die XXXX gekauft werden, die benötigt werden, weil in Tschetschenien soviel gebaut werde, ist auch nicht glaubhaft, da laut der Homepage des vom Beschwerdeführers genannten Autoherstellers die Fahrzeuge des vom Beschwerdeführer genannten Modells mit Rückbank, auf der der Beschwerdeführer seinem Vorbringen nach saß, kaum zusätzlichen Platz für Baumaterialien bieten; eine Zuständigkeit seiner Verfolger für Baustoffeinkäufe im größeren Rahmen ergibt sich aus ihrer vom Erstbeschwerdeführer angegebenen Beschäftigung in der Bewachung von XXXX aber nicht.
6.3. Das Vorbringen der Beschwerdeführer in der Beschwerde gegen den DUBLIN-Bescheid, sie suchen in Österreich um Asyl an, weil sie in XXXX nicht sicher sind, ist sohin ebenfalls nicht glaubhaft, da nicht ersichtlich ist, was die Verfolger nach dem Überschreiten der Schengen-Grenze durch die Einreise nach XXXX 2013, sohin vor der Einführung temporärer Grenzkontrollen, daran gehindert haben sollte, auch nach Österreich zu kommen.
6.4. Weiters ist nicht glaubhaft, dass sich die Zweitbeschwerdeführerin, der Drittbeschwerdeführer, die Viertbeschwerdeführerin und der Fünftbeschwerdeführer XXXX Tage lang in einer Wohnung in XXXX aufgehalten haben, die sie nicht verlassen haben, wie auch der Drittbeschwerdeführer in der Erstbefragung angab, bis sie der Schlepper holte, zumal die Zweitbeschwerdeführerin angab, in dieser Zeit ihre XXXX nach Beratung durch einen Bekannten von XXXX aus in die Russische Föderation geschickt zu haben, und - wie auf Grund der vorgelegten Kopien von einzelnen Seiten der Inlandsreisepässe feststeht - zuvor noch Kopien von diesen anfertigt hat.
6.5. Dass der Siebtbeschwerdeführer, die Achtbeschwerdeführerin und der Neuntbeschwerdeführer XXXX nicht wegen fehlender Behandlungsmöglichkeiten verlassen haben, sondern um unter Umgehung der Einreisebestimmungen die Familienzusammenführung mit dem in Österreich als subsidiär Schutzberechtigten lebenden Sohn zu erwirken, und daher Österreich von Anfang an das Zielland war, steht bereits auf Grund der Angaben der Achtbeschwerdeführerin in der Einvernahme im Zulassungsverfahren fest, bekräftigt durch ihre Aussage der Achtbeschwerdeführerin in der Einvernahme im zugelassenen Verfahren, sie wolle in der Nähe ihres Sohnes leben. Dass die übrigen Beschwerdeführer nicht XXXX wegen der Verschleppung des Erstbeschwerdeführers und Sicherheitsbedenken verlassen haben, sondern von vornherein Österreich das Reiseziel war, ergibt sich auch aus der Einvernahme der Zweitbeschwerdeführerin im Zulassungsverfahren, sie haben von Anfang an nach Österreich kommen wollen. Die dem widersprechende Aussage des Erstbeschwerdeführers in der Erstbefragung, das erste Mal sei XXXX das Ziel gewesen, ist nicht glaubhaft.
Vielmehr steht auf Grund der Einlassung der Zweitbeschwerdeführerin in der psychiatrischen Begutachtung, der XXXX sei in XXXX gewesen, vor dem Hintergrund der zu XXXX unglaubwürdigen weiteren Angaben der Beschwerdeführer fest, dass der XXXX die Beschwerdeführer aus XXXX abholte. Weiters ergibt sich aus dem Vergleich mit den Versuchen des Zeugen und der Zeugin, die österreichische Zuständigkeit nach der Dublin II-Verordnung zu erwirken, was ihnen erst durch getrennte Einreise und Asylantragstellung der Frau mit den Kindern vor dem Ehemann gelang, dass dieses Verhalten von den Beschwerdeführern imitiert wurde.
6.6. Wo sich der Erstbeschwerdeführer aufhielt, bis er den Antrag auf internationalen Schutz in Österreich stellte, kann nicht festgestellt werden. Daher kann im Gegensatz zum angefochtenen Bescheid auch nicht festgestellt werden, dass der Erstbeschwerdeführer gemeinsam mit seiner Frau und seinen drei älteren Kindern gemeinsam nach Österreich kam.
6.7. Das Vorbringen zur Rückkehr des Erstbeschwerdeführers nach Tschetschenien ist nicht glaubhaft:
Zunächst widerspricht das Vorbringen, er habe in seinem Haus übernachtet und die Dokumente aus dem Safe im Schrank geholt, dem Vorbringen der Zweitbeschwerdeführerin, der gesamte Hausrat sei zur Finanzierung der Ausreise verkauft worden; diesen Widerspruch vermochte der Erstbeschwerdeführer mit der Einlassung, nur die neuen Sachen seien verkauft worden, nicht zu entkräften. Widersprüchlich ist auch, dass er einerseits vorbringt, nach Hause gebracht worden sein, um die Dokumente aus dem Safe zu holen, um das Haus auf seine Verfolger zu überschreiben, andererseits aber, in dem Safe sei nur Unwichtiges gewesen, die wichtigen Unterlagen seien bei der Schwester seiner Frau gewesen. Widersprüchlich ist auch, dass seine Verfolger ihn seinem Vorbringen zufolge aus XXXX nach Tschetschenien heimholen, um das Haus von ihm überschrieben zu bekommen, während er aber angeblich bis zu seiner zweiten Ausreise in diesem Haus gelebt hat. Widersprüchlich ist, dass er betreffend das Haus angibt, es habe einer notariell beglaubigten Übergabe bedurft, während er angab, er habe auch ein Grundstück an seine Verfolger abgetreten, indem er eine Vollmacht an seine Verfolger ausgestellt habe, damit diese die Übertragung selbst durchführen können. Warum seine Verfolger betreffend das Haus und das Grundstück zeitgleich unterschiedliche Vorgehensweisen wählen sollten, ist nicht plausibel. Auch die Art des Vorbringens in der hg. mündlichen Verhandlung ist nicht glaubhaft: Während der Erstbeschwerdeführer unaufgefordert detaillierte Einlassungen zur Frage der Steuervermeidung bei Schenkungen durch fingierte Kaufverträge tätigte, schilderte er sonst kaum Details zu seiner Rückkehr ("Sie haben mich nach Hause gefahren. Ich erinnere mich jetzt nicht mehr
genau. Entweder sind wir früh nach Hause gegangen, oder ... Ich weiß
nur, dass ich nach Hause kam, alle Dokumente herausgenommen habe.").
Dass der Erstbeschwerdeführer vom Notar einfach nach Hause gefahren sei, widerspricht der Aussage der Zweitbeschwerdeführerin, zur Finanzierung der Ausreise hätten sie ihr Auto verkauft, und der des Erstbeschwerdeführers, seine Verfolger hätten ihn abgeholt und zum Notar gefahren - es ist sohin nicht erkennbar, mit welchem Auto der Erstbeschwerdeführer heimgefahren sein soll. Ersterer Widerspruch ergibt sich auch betreffend die Arbeit des Beschwerdeführers in XXXX, das mit dem Auto mind. 40 min von XXXX entfernt ist. Dass er einerseits von seinen Verfolgern "gepfändet" wird und sein Geld bis auf ein Zehntel seines Gehalts als XXXX abliefern muss, andererseits mit dem Taxi zur Arbeit fährt und retour, ist nicht plausibel; hinzu kommt, dass er angab, dort nur zwei Wochen gearbeitet zu haben und dass das Geld am Monatsende ausbezahlt werde; der Erstbeschwerdeführer vermochte diese Unplausibilität sohin nicht dadurch zu entkräften, dass er vorrechnete, wie billig eine Taxifahrt im Verhältnis zu seinem Einkommen war, das er seinem Vorbringen zufolge nie ausbezahlt bekommen haben konnte. Auch die Art dieses Vorbringens war nicht glaubhaft: Auf die Vorhalte der Widersprüche änderte er seine Aussage zunächst insofern ab, dass er auch in der Arbeit habe bleiben können, es habe keinen Sinn gehabt, immer hin und her zu fahren, danach insofern, als seine Verfolger gar nicht gewollt haben, dass er die Baustelle verlässt, schließlich insofern, dass es sogar Wächter gegeben habe, die auf ihn aufgepasst haben, schlussendlich insofern, als er angab, er sei weggelaufen, als er gemerkt habe, dass sie nicht mehr so streng kontrollieren. Vor dem Hintergrund dieser Bewachung ist das Vorbringen des Erstbeschwerdeführers aber nicht plausibel, wonach er sich in XXXX mehrere Tausender für seine zweite Ausreise von einem Bekannten ausgeborgt hat, ebensowenig, wie er über die Schwester seiner Frau an die Telefonnummer des Zeugen gekommen ist, um sich bei diesem zu erkundigen, wo in Österreich seine Frau denn sei.
Betreffend seine Ausreise ist widersprüchlich, dass er einerseits vorbringt, seine Verfolger seien mit dem Militär verbunden und er habe nach der Flucht aus XXXX einen Monat lang in XXXX im Verborgenen leben müssen, weil sie ihn sonst gefunden hätten, andererseits, er sei mit dem Bus über XXXX ausgereist, da die Tickets für Busse mit dem Inlandsreisepass auf den Namen des Passagiers gekauft werden müssen: Es ist nicht glaubhaft, dass er von Verfolgern, die tatsächlich aus dem Staatsapparat kommen und ihn überall finden können, in einem Bus mit einem auf seinen Namen lautenden Ticket und bei der Grenzkontrolle nicht finden. Dass es sich beim Vorbringen zur Verfolgung durch dem Staatsapparat Angehörige um ein Konstrukt handelt, zeigte sich in der hg. mündlichen Verhandlung auch durch die Reaktion des Erstbeschwerdeführers auf die Frage, ob es denn Probleme beim zweiten Einreiseversuch gegeben habe: Der Erstbeschwerdeführer dachte offensichtlich gar nicht daran, dass es Probleme durch die Grenzkontrolle oder seine Verfolger geben hätte können, sondern gab an, dass es keine Probleme gegeben habe, weil er keine Personen dabei gehabt habe, um die er sich wie beim ersten Mal kümmern hätte müssen.
Dem Vorbringen, er sei bei der zweiten Einreise in die Europäische Union von XXXX aus zwei Nächte lang Richtung Europäische Union gegangen, weil man ihn nicht habe einreisen lassen, wie er in der Erstbefragung angab, steht entgegen, dass er am 18.12.2013 und 20.12.2013 den Ladungen zur Einvernahme im Zulassungsverfahren nicht nachkam, weil er Schmerzen im Bein hatte bzw. mit seinen Krücken, ohne die er nicht gehen konnte, stürzte, wie die Beschwerdeführer in der Beschwerde gegen den DUBLIN-Bescheid angaben. Diese Ausführungen werden von den Befunden insb. betreffend die Notwendigkeit der Anpassung einer XXXX gestützt, weshalb nicht glaubhaft ist, dass der Erstbeschwerdeführer zwei Nächte lang zu Fuß nach Europa ging.
7.1. Glaubhaft ist, dass der Siebtbeschwerdeführer und die Achtbeschwerdeführerin nach Österreich kamen, weil ihr Sohn, der Zeuge, hier lebt, wie der Siebtbeschwerdeführer bereits in der Erstbefragung angab; dies entspricht auch den Angaben der Achtbeschwerdeführerin in der Erstbefragung und in der Einvernahme im Zulassungsverfahren, in der sie als Fluchtgrund angab, dass sie den in Österreich lebenden Sohn sehen habe wollen, man müsse sie pflegen, bzw. der Aussage des Siebtbeschwerdeführers in der Einvernahme im zugelassenen Verfahren, dass der Zeuge sie angerufen und gesagt habe, sie sollen zu ihm nach Österreich kommen, und dass es ihrem Brauch entspreche, dass der jüngste Sohn im Elternhaus bleibe und auch wenn er heirate seine Eltern pflege. Die Achtbeschwerdeführerin bekräftigte dies in der Einvernahme im zugelassenen Verfahren, indem sie angab, dass sie zumindest am Ende ihres Lebens mit ihrem Sohn zusammen sein wolle, welchen anderen Grund könne es für die Einreise geben; wichtig sei die Gesundheit. Dem entspricht auch ihr Vorbringen in der hg. mündlichen Verhandlung am zweiten Verhandlungstag.
7.2. Dass der Sohn des Siebtbeschwerdeführers und der Achtbeschwerdeführerin, XXXX, 2004 starb, steht auf Grund der Kopie der Sterbeurkunde fest, woran er starb, ergibt sich aus der Sterbeurkunde jedoch nicht. Dass sein Tod mit der Ausreise seines zweiten Sohnes, des XXXX, drei Jahre später in Zusammenhang stand, wie in der Beschwerde vorgebracht wird, kann hingegen bereits wegen der dazwischen vergangenen Zeit von mehr als XXXX Jahren nicht festgestellt werden; hinzu kommt, dass der XXXX kein entsprechendes Vorbringen in seinen Asylverfahren erstattete, obwohl er in drei Asylverfahren in Österreich und einem in XXXX hinreichend Gelegenheit dazu hatte. Auch auf Grund der Aussage des Zeugen in der hg. mündlichen Verhandlung kann nicht festgestellt werden, dass er 2004-2007 einer Verfolgung wegen seines Bruders ausgesetzt war:
Während er zuerst angab, er könne sich nicht erinnern, was bei asylrelevanter Verfolgung eines gesunden Erwachsenen nicht glaubhaft ist, gab er danach an, dass er vielleicht einer Gefahr ausgesetzt gewesen sei, die er aber in mehreren Nachfragen nicht konkretisieren konnte, um nach einem Exkurs über Blutrache im Allgemeinen anzugeben, dass er sich nicht mehr erinnern könne, ob er eine Gefahr wegen seines Bruders ausgesetzt gewesen sei.
Das Fluchtvorbringen des Siebtbeschwerdeführers in der Erstbefragung, ihre Familien seien in Tschetschenien permanent von Freiheitskämpfern bedroht worden, sie seien als Verräter beschimpft worden, weil XXXX für das XXXX bearbeitet habe, daher seien sie mit dem Tod bedroht worden, steht im diametralen Widerspruch zu den Fluchtvorbringen des Zeugen in seinen Asylverfahren: Dieser gab in seinem ersten Asylverfahren als Fluchtgrund an, dass sein Schwager verschwunden sei und ein anderer Schwager im Krieg gekämpft habe. Deshalb werde seine gesamte Familie von den Behörden verfolgt. In der Beschwerde bleiben die Beschwerdeführer aber beim Vorbringen, nach dem Tod des Sohn XXXX auf Grund seiner beruflichen Tätigkeit die gesamte Familie in eine prekäre Lage geraten sei, sie seien selbst durch die Freiheitskämpfer bzw. ihre Sympathisanten bedroht und als Verräter beschimpft worden. Zu diesen zählt aber die - in Österreich asylberechtigte - Schwiegerfamilie des Zeugen: XXXX, der Schwager des Zeugen brachte in seinem Asylverfahren den im Akt der Zeugin erliegenden AIS-Auszügen zufolge als Fluchtgrund vor, dass er wegen seines Cousins bzw. wegen der Verwandten, die an den Kämpfen teilgenommen haben, verfolgt worden sei. Er selbst habe nicht gekämpft, aber als Kind den Kämpfern in XXXX Lebensmittel gebracht. Der Cousin werde glaublich gesucht, weil er an Kampfhandlungen teilgenommen habe; er ist sohin selbst den Freiheitskämpfern zuzuordnen. Gleiches gilt für XXXX, Schwager des Zeugen, der den im Akt der Zeugin erliegenden AIS-Auszügen zufolge in seinem Asylverfahren ebenfalls als Fluchtgrund vorbrachte, dass er den Rebellen mit Medikamenten, Waffen und Munition geholfen habe. Offiziell werde nicht nach ihm gesucht, er sei 1995 und 2003 mitgenommen und freigekauft worden, weil sein Onkel gute Beziehungen habe. Auch XXXX, Schwager des Zeugen, brachte den im Akt der Zeugin erliegenden AIS-Auszügen zufolge in seinem Verfahren als Fluchtgrund vor, dass er 2002 unter dem falschen Verdacht, 1999 an Kampfhandlungen auf Seiten des tschetschenischen Widerstandes teilgenommen zu haben, festgenommen und gegen Lösegeld freigelassen worden sei. Einer seiner Brüder sei 2002 auf der Seite des tschetschenischen Widerstands am Kampf um XXXX beteiligt gewesen und dabei verletzt worden. Er selbst habe mit einem weiteren Bruder verwundeten XXXX geholfen und diese nach XXXX und XXXX gebracht. 2003 sei er wieder mitgenommen und gegen Lösegeldzahlung freigelassen worden. Im XXXX 2004 haben russische Soldaten im Haus der Familie in XXXX nach dem erwähnten Bruder gesucht. Dieser reiste im Übrigen gemeinsam mit der Zeugin und dem Zeugen 2007 nach Österreich ein. Probleme mit seiner Schwiegerfamilie - von der Schwiegertochter wollen der Siebtbeschwerdeführer und die Achtbeschwerdeführerin gepflegt werden - haben die Beschwerdeführer aber zu keinem Zeitpunkt vorgebracht.
Hinzu kommt, dass die von der Zeugin in ihrem dritten Asylverfahren vorgebrachte, vom Verfassungsgerichtshof und dem Asylgerichtshof für glaubhaft erachtete Verfolgung durch die Behörden im Haus des Siebtbeschwerdeführers und der Achtbeschwerdeführerin stattgefunden hat: Als sie im 9. Monat schwanger gewesen sei (folglich XXXX), seien maskierte Männer in der Nacht in das Haus ihrer Schwiegereltern (des Siebtbeschwerdeführers und der Achtbeschwerdeführerin) bei denen sie gelebt haben, eingedrungen und haben sie nach ihren Familienangehörigen gefragt. Sie habe ihnen gesagt, dass sie ein eigenes Leben führe und nicht wisse, wo ihre Verwandten seien. Sie haben sie geschlagen, der Zeuge habe sie schützen wollen, sei dabei aber furchtbar zugerichtet worden. Auch der Zeuge gab an, dass die Zeugin wegen ihrer Brüder, die angeblich Kämpfern geholfen haben, von Militärangehörigen aufgesucht worden sei. Es habe Probleme in der Familie wegen des Bruders seiner Frau gegeben. Deshalb sei er drei Mal mitgenommen worden bzw. einmal sei er hingegangen, zwei Mal mitgenommen worden. Er werde von den Militärbehörden gesucht, seine Eltern (das sind der Siebtbeschwerdeführer und die Achtbeschwerdeführerin) haben ihm gesagt, dass nach ihm gesucht werde, als er sie von Österreich aus angerufen habe. Dieses Mal sei es aber die Polizei gewesen und es habe eine Ladung zur Staatsanwaltschaft gegeben. Diese habe er im Asylverfahren vorgelegt. Bei der Militärdienststelle sei er nach dem Bruder seiner Frau gefragt worden. Das Vorliegen weiterer Fluchtgründe verneinte der Zeuge. Die Verfolgung der Zeugin auf der Suche nach Freiheitskämpfern durch Behördenvertreter in ihrem Haus 2006, sohin zwei Jahre nach dem Tod ihres Sohnes XXXX, gaben der Siebtbeschwerdeführer und die Achtbeschwerdeführerin jedoch nicht an. Während also der Siebtbeschwerdeführer vorbringt, sie seien als Angehörige eines Staatsbediensteten von Freiheitskämpfern verfolgt worden, gaben der Zeuge und die Zeugin in ihren Asylverfahren an, sie seien von Staatsbediensteten als Unterstützer von Freiheitskämpfern verfolgt worden; diese Vorbringen schließen einander vor dem Hintergrund, dass der Siebtbeschwerdeführer, die Achtbeschwerdeführerin, der Zeuge und die Zeugin im gemeinsamen Haushalt lebten, und alle Verfolgungshandlungen im gemeinsamen Haushalt stattgefunden haben sollen, aber aus.
Soweit die Beschwerde des Siebtbeschwerdeführers, der Achtbeschwerdeführerin und des Neuntbeschwerdeführers zum Beweis ihres Fluchtvorbringens - der Verfolgung der Angehörigen eines Staatsbediensteten durch Freiheitskämpfer - Länderberichte zur Frage der Kollektivbestrafung für Verwandte mutmaßlicher Rebellen vorlegt, verkennt sie das Vorbringen der Beschwerdeführer insofern, als diese das Gegenteil - die Verfolgung durch mutmaßliche Rebellen - vorbringen.
In seinem zweiten Asylverfahren ergänzte der Zeuge, dass es einen weiteren Asylgrund gebe, den er bei der ersten Asylantragstellung nicht angegeben habe: Seine Eltern haben Verwandte versteckt und gepflegt und ein Verwandter, ein tschetschenischer Kämpfer, sei von XXXX verletzt worden und dadurch gestorben. Von diesem Zeitpunkt an habe er keine Ruhe mehr gehabt und sei drei Mal von XXXX geholt und geschlagen worden; man habe ihn beschuldigt, ein tschetschenischer Kämpfer zu sein, weil tschetschenische Kämpfer bei ihm zu Hause aufgenommen worden seien. Dem Vorbringen des Zeugen zufolge ist der Siebtbeschwerdeführer sohin Unterstützer von Rebellen, nicht ein Opfer von Rebellen. Dass er Widerstandskämpfer zu Hause aufgenommen habe, hat der Siebtbeschwerdeführer hingegen nie behauptet. Vielmehr gab der Siebtbeschwerdeführer hiezu in der hg. mündlichen Verhandlung an, dass es bei ihnen keine Kämpfer, auch keine Beteiligte am ersten Tschetschenienkrieg, gegeben habe, niemals, in ihrem Stamm nicht. Allerdings gibt der Erstbeschwerdeführer an, Kämpfer im ersten Tschetschenienkrieg gewesen zu sein. Auch diesbezüglich widersprechen einander der Zeuge und der Siebtbeschwerdeführer und der Erstbeschwerdeführer in ihren Asylverfahren.
Dem Vorbringen des Siebtbeschwerdeführers, er habe keine physische Gewalt erlitten, widerspricht das Vorbringen des Zeugen in seinem dritten Asylverfahren, er sei zwischen dem zweiten und dritten Asylverfahren in Österreich nach Tschetschenien zurückgekehrt, da es seinem Vater, dem Siebtbeschwerdeführer, schlecht gegangen sei, weil er verprügelt worden sei. Dem wiederum widerspricht die Aussage der Achtbeschwerdeführerin im Zulassungsverfahren, sie habe keine Gewalt erleiden müssen und auch sonst wisse sie nichts vom Mann und den Kindern, ob diese Gewalt erlebt hätten. Dass die Ursache dafür sei, dass man sie schone und nichts erzähle, ist vor dem Hintergrund, dass der Siebtbeschwerdeführer, die Achtbeschwerdeführerin, der Zeuge und die Zeugin im selben Haushalt lebten, nicht glaubhaft. In der Einvernahme im zugelassenen Verfahren wiederholte sie diese Behauptung auch nicht, sondern fragte auf die Frage nach den Rückkehrbefürchtungen zurück, warum sie sich denn vor jemanden fürchten sollten, sie haben ja niemanden etwas getan. Dem widerspricht nun wieder der Siebtbeschwerdeführer in der hg. mündlichen Verhandlung, in der er - ähnlich wie der Zeuge in seinem Asylverfahren - angab, gewürgt worden zu sein. Bezüglich des Grundes für den Übergriff widersprechen sich der Siebtbeschwerdeführer, der in der hg. mündlichen Verhandlung angab, von den Angehörigen des Mörders seines Sohnes gewürgt worden zu sein um ihn zu bedrohen, nicht nochmal zu behaupten, kein Geld zur Abstandnahme von der Blutrache angenommen zu haben, und der Zeuge in seinem Asylverfahren, der angab, der Übergriff sei von Behördenvertretern gegen seinen Vater gerichtet gewesen, um den Aufenthaltsort des Zeugen im Zusammenhang mit den Problemen seines Schwagers, des Bruders seiner Frau zu erfahren. Diesen Widerspruch vermochte der Zeuge in der hg. mündlichen Verhandlung mit der Einlassung, es stimme alles, was sein Vater gesagt habe, er habe in seinem Verfahren 2012 falsch ausgesagt, weil er unter Stress gewesen und krank gewesen sei, er wisse nicht warum er das getan habe, nicht zu entkräften.
Auf Grund der Widersprüche zwischen den Angaben des Zeugen, der Zeugin und dem Siebtbeschwerdeführer steht fest, dass das Fluchtvorbringen des Siebtbeschwerdeführers und der Achtbeschwerdeführerin nicht zutrifft.
Dem Vorbringen des Siebtbeschwerdeführers, sein Sohn XXXX habe im XXXX gearbeitet, entspricht sein Vorbringen in der Begutachtung im Zulassungsverfahren, XXXX habe bei der XXXX gearbeitet, nicht. In der Einvernahme im zugelassenen Verfahren relevierte er ebenso die Verfolgung von Angehörigen der XXXX, in der Beschwerde gibt er aber wieder an, XXXX habe früher für ein XXXX gearbeitet. In der hg. mündlichen Verhandlung gab die Achtbeschwerdeführerin an, XXXX habe bei der XXXX gearbeitet, nähere Informationen habe sie nicht, der Siebtbeschwerdeführer, er habe bei den Behörden, bei der XXXX gearbeitet. Dass er in einem XXXX gearbeitet habe, gab keiner der Beschwerdeführer mehr an.
Dass die Verfolgung von XXXX und deren Familien durch Rebellen betreffende Beschwerdevorbringen konnte im Übrigen auch durch die ACCORD-Anfrage nicht erhärtet werden. Ungeachtet dessen, dass nicht festgestellt werden kann, dass XXXX XXXX war, ergibt sich aus dem Bericht des XXXX, dass Attentäter gewöhnliche Personen nicht ins Visier nehmen. Dass ihr Sohn eine besonders herausragende Stellung innehatte, haben die Beschwerdeführer überdies nicht behauptet, vielmehr gab der Siebtbeschwerdeführer an, er sei ums Leben gekommen, als er Passagiere mit der Eisenbahn escortiert habe. Dass abgesehen von XXXX dabei noch jemand ums Leben gekommen sei, gab keiner der Beschwerdeführer jemals an. Es wäre überdies unplausibel, dass der Zeuge es in drei Asylverfahren nicht vorgebracht hätte, wäre sein Bruder bei einem Terroranschlag ums Leben gekommen.
Diese Wiedersprüche konnten auch in der hg. mündlichen Verhandlung nicht ausgeräumt werden:
Nicht glaubhaft sind die von der Achtbeschwerdeführerin relevierten Wissenslücken - sie seien dauernd bedroht worden, deshalb haben sie Tschetschenien verlassen, an mehr könne sie sich nicht erinnern. In der hg. mündlichen Verhandlung gab sie sogar an, dass man ihr nicht erzählt habe, wie ihr Sohn umgebracht worden sei, weil es ihr immer so schlecht gehe; diese Begründung verfängt vor dem Hintergrund der festgestellten Erkrankungen nicht, da die Achtbeschwerdeführerin erst nach dem Tod ihres Sohnes XXXX erkrankte. Sie verfängt noch weniger zur Begründung, warum sie nicht weiß, wo und was ihr Sohn XXXX genau gearbeitet hat, da sie eine Erkrankung zu Lebzeiten XXXX - abgesehen von XXXX - nie behauptet hat. Am Ende ihrer Einvernahme am zweiten Verhandlungstag begründete sie ihr Nichtwissen um die drohende Verfolgung, damit, dass XXXX ihren Frauen nichts erzählen; dieses Vorbringen verfängt nicht, da dessen ungeachtet nicht ersichtlich ist, warum die Achtbeschwerdeführerin nicht von den Vorgängen in ihrem Haus - der Siebtbeschwerdeführer gibt an, dort gewürgt worden zu sein, auch die Verwandten des Neuntbeschwerdeführers und die Polizei seien gekommen, es sei ein großer Skandal gewesen - in Kenntnis sein sollte. Auch der Siebtbeschwerde machte am Ende der hg. mündlichen Verhandlung auf die Frage, was ihn im Falle der Rückkehr konkret erwarten würde, mit der Aussage "Nichts Gutes, nichts Gutes" keine konkrete Gefahr, einer Verfolgung ausgesetzt zu sein, geltend. Erst auf wiederholte Nachfrage gab er als Verfolgung an, dass man ihm immer wieder gesagt habe, dass es ihm schlecht gehen werde, weshalb er nicht normal auf die Straße gehen habe können; diesem Vorbringen lässt sich vor dem Hintergrund, dass er weitere XXXX bis XXXX Jahre im Herkunftsstaat und sogar im selben Haus wohnen blieb, keine asylrelevante Verfolgung entnehmen; sie ist vor dem Hintergrund, dass der Siebtbeschwerdeführer auch angibt, die Leute, die ihn bedrohen, nicht namentlich angeben zu können, weil es sich um einen großen Familienstamm handle, von denen alle bei der Behörde arbeiten, nicht glaubhaft. Es ist nicht plausibel, nicht zu wissen, wer wer ist, aber den Beruf dieser Person zu kennen, insbesondere nach Durchführung eines Strafverfahrens in dieser Sache. Insbesondere ist davon auszugehen, dass der Siebtbeschwerdeführer die Personen, die ihn gewürgt haben, angeben kann, zumal er die Polizei dazu holte, wie er in der hg. mündlichen Verhandlung angab.
Vielmehr ergibt sich aus der Aussage des Neuntbeschwerdeführers, er wisse nicht, warum sie das Land verlassen haben, das haben sein XXXX und seine XXXX beschlossen, im Falle der Rückkehr fürchte er nichts, dass es während des Aufenthaltes in der Russischen Föderation zu keiner für ihn wahrnehmbaren asylrelevanten Bedrohung kam. Dem entspricht auch sein Vorbringen in der hg. mündlichen Verhandlung, er wisse nicht, warum er ausgereist sei, habe keine Probleme mit den Behörden oder andere Probleme im Herkunftsstaat gehabt und auch zuhause habe es keine Probleme gegeben. Dem widersprach aber die Achtbeschwerdeführerin, als sie angab, der Neuntbeschwerdeführer sei noch klein gewesen und habe herzzerreißend geschrien, als "die Leute gekommen seien". In der Einvernahme im Zulassungsverfahren, hatte sie als Fluchtgrund hingegen noch nur angegeben, dass es dort schlecht sei, es dort Probleme gebe "und so", der Siebtbeschwerdeführer in der Einvernahme im zugelassenen Verfahren, es sei nichts vorgefallen, er habe nur Angst gehabt, dass etwas passieren könne. Es ist aber nicht plausibel, dass die Beschwerdeführer, wenn sie auf Grund der Beschäftigung ihres Sohnes etwas befürchten, zu Hause wohnen bleiben und erst XXXX Jahre später, in denen nichts vorgefallen ist, plötzlich aus Angst davor, dass etwas passieren könnte, ausreisen. Warum nun jemand die Achtbeschwerdeführerin XXXX Jahre nach dem Tod ihres Sohnes umbringen soll, wie sie in der hg. mündlichen Verhandlung unsubstantiiert angab, ist unplausibel.
Entgegen dem Vorbringen des Siebtbeschwerdeführers in der Einvernahme im zugelassenen Verfahren, es sei nichts vorgefallen, wurde in der Beschwerde vorgebracht, dass der Mörder des Sohnes nicht in Haft genommen worden sei; es sei zwar zu einer Verhandlung gekommen, in dieser seien die Beschwerdeführers jedoch von Verwandten des Freiheitskämpfers, der den Mord an ihrem Sohn verübt habe, gezwungen worden, die Anzeige zurückzunehmen. Die gesamte Situation sei mit einem großen psychischen Druck auf die Beschwerdeführer einhergegangen, der auch nach dem Zurückziehen der Anzeige kein Ende genommen habe, sie seien weiterhin von Freiheitskämpfern bedroht worden. Der Mörder befinde sich immer noch auf freiem Fuß. Warum der Zeuge dieses Vorbringen nicht in einem seiner drei Asylverfahren vorgebracht haben sollte - er lebte noch mehr als DREI Jahre nach dem Tod seines Bruders im Herkunftsstaat - ist nicht ersichtlich. Im Gegensatz zum Beschwerdevorbringen gab der Siebtbeschwerdeführer in der hg. mündlichen Verhandlung nicht an, der Mörder seines Sohnes sei Freiheitskämpfer gewesen, sondern umgekehrt, dieser habe bei den Behörden gearbeitet. Es ist aber nicht ersichtlich, warum ein Staatsbediensteter seinen Sohn, der einen Zug mit Passagieren begleitete, erschossen haben soll. Er gab in der hg. mündlichen Verhandlung im Gegensatz zur Beschwerde nicht an, er sei gezwungen worden, die Anzeige zurückzuziehen, sondern, dass der Mörder seines Sohnes verurteilt worden sei - aber zu einer - aus seiner Sicht zu geringen - bedingten Strafe. Das Vorbringen ist schon auf Grund dieser Widersprüche nicht glaubhaft.
7.3. Erstmals in der hg. mündlichen Verhandlung am zweiten Verhandlungstag bringt die Achtbeschwerdeführerin als Grund für die drohende Verfolgung vor, dass "die Leute" scheinbar in Sorge gewesen seien, dass sie (gemeint: die Familie der Beschwerdeführer) jemanden umbringen "oder so". Ebenfalls erstmals in der hg. mündlichen Verhandlung gab der Siebtbeschwerdeführer an, dass auf Grund "ihrer Gebräuche so ein Tod [Anm.: der seines Sohnes] gerächt" werde; es gebe Blutrache. Man habe ihm - zusammengefasst - vorgeworfen, er habe den Tod seines Sohnes verziehen, aber er habe er habe ihn nicht verziehen, er habe ihn nur bis jetzt nicht rächen wollen, die richtige Zeit für die Rache komme noch. Die Verwandten des Verurteilten haben ihm Geld gebracht, er habe es aber abgelehnt, dann sei es zu einem Skandal gekommen, als er nach der ersten Operation vom Spital nach Hause gekommen sei.
Gemäß § 20 Abs. 1 BFA-VG dürfen in einer Beschwerde gegen eine Entscheidung des Bundesamtes neue Tatsachen und Beweismittel nur vorgebracht werden, wenn sich der Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde, nach der Entscheidung des Bundesamtes maßgeblich geändert hat (Z 1), wenn das Verfahren vor dem Bundesamt mangelhaft war (Z 2) wenn diese dem Fremden bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesamtes nicht zugänglich waren (Z 3) oder wenn der Fremde nicht in der Lage war, diese vorzubringen (Z 4). Dies gilt gleichermaßen für ein Vorbringen, das erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgebracht wird.
Ein Vorbringen zur Blutrache erstattete weder der Zeuge in seinen Asylverfahren, noch erstatteten es die Beschwerdeführer im verwaltungsbehördlichen Verfahren, in der Beschwerde oder im schriftlichen verwaltungsgerichtlichen Verfahren. Da sich der gesamte Sachverhalt auf den Zeitraum 2004-2013 bezieht, hat sich der Sachverhalt nicht nach der Entscheidung des Bundesamtes maßgeblich geändert (Z1), das Verfahren vor dem Bundesamt war auch nicht mangelhaft, da insbesondere der Siebtbeschwerdeführer und die Achtbeschwerdeführerin nach der Erstbefragung sowohl im Zulassungsverfahren als auch im zugelassenen Verfahren unter Beiziehung jeweils eines Dolmetschers einvernommen wurden und daher Gelegenheit hatten, diesen Sachverhalt vorzubringen (Z 2), da ihnen dieser Sachverhalt die gesamte Zeit über zugänglich war (Z 3) und sie - insbesondere da ihnen auch ein Rechtsberater beigegeben war und sie über eine große Familie mit Erfahrung in Asylverfahren verfügen - auch in der Lage waren, dieses Vorbringen bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren zu erstatten. Das Vorbringen zur Blutrache unterfällt daher dem Neuerungsverbot. Vielmehr stellt dieses Vorbringen erst in der hg. mündlichen Verhandlung einen Versuch dar, das Asylverfahren missbräuchlich zu verlängern (VwGH 29.07.2015, Ra 2015/18/0036); diese Intention zeigt sich auch an der Vollmachtszurücklegung unmittelbar vor der hg. mündlichen Verhandlung - ohne dass für die volljährig gewordene Viertbeschwerdeführerin ein Sachwalter bestellt worden wäre, weshalb eine Verkündung der Entscheidung am Ende der Verhandlung nicht möglich war, sondern erst hg. die Besachwaltung der Viertbeschwerdeführerin angeregt werden musste.
Davon abgesehen war das die Blutrache betreffende Vorbringen ohnedies bereits wegen der in den Aussagen aufgetretenen Widersprüche nicht glaubhaft: So fand der Übergriff, den es den Aussagen des Zeugen in seinem Asylverfahren zufolge 2010 gab, der Aussage des Siebtbeschwerdeführers in der hg. mündlichen Verhandlung am zweiten Verhandlungstag zufolge 2011 oder 2012 statt, als er nach der ersten Operation gerade aus dem Spital nach Hause kam. Laut seinen Angaben in der Begutachtung im hg. Verfahren fand die XXXX aber bereits mindestens XXXX Jahre früher statt: 2004. In der mündlichen Verhandlung schwankte der Siebtbeschwerdeführer zwischen 2004 und 2011 - es ist aber nicht glaubhaft, dass der Siebtbeschwerdeführer diesen Vorfall nicht näher eingrenzen kann. Auf die Gegenfrage, ob er nun seit 2004 oder 20[11/12] ständig bedroht worden sei, wich der Siebtbeschwerdeführer aus und gab nur lapidar an, dass er wegen der Sache ständig in Gefahr gewesen sei; damit vermochte er den Widerspruch aber nicht zu entkräften.
Vor dem Hintergrund, dass die Verurteilung ca. ein halbes Jahr nach der Tat gewesen sein soll, wäre nicht glaubhaft, warum ihm die Familie des Täters plötzlich 2011 (oder 2012), XXXX Jahre später, Geld angeboten haben soll, damit es nicht zur Blutrache kommt; dies war aber die Aussage des Zeugen in der hg. mündlichen Verhandlung. Umgekehrt wäre genausowenig glaubhaft, dass die Beschwerdeführer seit 2004 permanent bedroht werden, aber XXXX Jahre lang weiter zu Hause wohnen bleiben, und dass die Verfolger nun, XXXX Jahre später plötzlich präventiv Blutrache üben sollten.
Dass diesbezüglich selbst bei Berücksichtigung dieses Vorbringens und dessen Zutreffen eine innerstaatliche Fluchtalternative bestünde, ergibt sich bereits daraus, dass Probleme des Zeugen, von dem sich der Siebtbeschwerdeführer seinen Angaben in der hg. mündlichen Verhandlung zufolge die Durchführung der Blutrache wünscht, während er sich in XXXX aufhielt, aus diesem Grund nicht einmal behauptet wurden.
Auch das Vorbingen des Siebtbeschwerdeführers, sie seien ausgereist, weil der Neuntbeschwerdeführer sonst, da er schon fast erwachsen sei, seinen Vater hätte rächen müsse, verfängt nicht: Abgesehen davon, dass der Neuntbeschwerdeführer bei der Ausreise XXXX alt war, also nicht fast erwachsen, sondern ein unmündig minderjähriges Kind, besteht in der Russischen Föderation, auch in Tschetschenien, keine Verpflichtung zu töten: Ungeachtet dessen, ob der Siebtbeschwerdeführer diese Verpflichtung aus dem XXXX oder dem sunnitischen Islam, ableitet, steht der Selbstjustiz in Form von Blutrache sowohl in Österreich, als auch in der Russischen Föderation das Strafrecht entgegen.
Mit dem Vorbringen, es werde seinen Nachkommen schlecht ergehen, wenn er den Mörder seines Sohnes ermordet, tut der Siebtbeschwerdeführer vor dem Hintergrund, dass er angibt, den Mord nicht begehen zu wollen, weil er sich dafür als zu alt erachtet, keine mit hinreichender Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgung dar. Betreffend den wiederholt geäußerten Wunsch des Siebtbeschwerdeführers, der Neuntbeschwerdeführer oder der Zeuge mögen die Blutrache für ihn durchführen, wäre - für den Fall, dass das Vorbringen zur Blutachte für glaubhaft erachtet worden wäre - auf den Tatbestand der Anstiftung zum Mord hinzuweisen.
Vor dem Hintergrund dieses mehrfach geäußerten Wunsch des Siebtbeschwerdeführer ist aber sein Vorbringen, er wolle nicht, dass die Nachkommen weiterhin diese Feindschaft pflegen, nicht glaubhaft, ebensowenig, dass er es ihnen nicht auftragen werde, und alles von Gottes Wille abhänge. Ebenso wenig glaubhaft distanzierte sich Siebtbeschwerdeführers auf die Frage seiner Vertreterin von der Ausübung der Blutrache, als er angab, dass er nicht sage, dass die Blutrache gut sei, aber er wolle nicht, dass die anderen auf ihn herunterschauen. Auch auf die weitere Nachfrage seiner Vertreterin, ob es ihm nicht lieber sei, ein ordentliches Gericht verurteile den Täter - was im Fall des Sohnes des Siebtbeschwerdeführers seinem Vorbringen in der hg. mündlichen Verhandlung zufolge ohnedies der Fall war - ging er über die Antwort, dass das besser sei, wenn jemand ins Gefängnis gebracht werde, hinaus und gab an, dass Mörder früher erschossen worden seien, das sei jetzt nicht mehr so, diese Strafe hätte der Mörder auch im Gefängnis bekommen, aber jetzt gebe es das nicht mehr. Selbst bei Wahrunterstellung der Ermordung des Sohnes behauptet der Siebtbeschwerdeführer mit der Verurteilung des Mörders zu einer nur bedingten Strafe keine eigene asylrelevante Verfolgung, zumal es den von ihm relevierten Anspruch auf Todesstrafe bereits aus den Gründen der EMRK nicht gibt.
Soweit die Vertreterin der Beschwerdeführer am Ende des zweiten Verhandlungstages als Rückkehrgefährdung des Neuntbeschwerdeführers nochmals vorbringt, es bestehe die Gefahr, dass er von den Angehörigen des Mörders seines Vaters in vorbeugender Blutrache ermordet werde, ist dieses Vorbringen abgesehen davon, dass es dem Neuerungsverbot unterfällt, und abgesehen davon, dass das zugrundeliegende Vorbringen nicht glaubhaft ist, unplausibel, weil nicht ersichtlich ist, warum nunmehr, 14 Jahre später, der Neuntbeschwerdeführer umgebracht werden sollte, der Zeuge als den Angaben des Siebtbeschwerdeführers blutracheverpflichteter Bruder des Toten 2004-2007 keiner Verfolgung aus diesem Grund ausgesetzt war, ebensowenig der Siebtbeschwerdeführer - als seinen Angaben zufolge ebenfalls Blutrache Verpflichteter - 2004-2013. Eine Gefährdung des Neuntbeschwerdeführers kann daher im Falle der Rückkehr nicht festgestellt werden.
Das Vorbringen zur Blutrache vermag vor allem vor dem Hintergrund der diesbezüglich glaubhaften Aussage der Zeugin, es habe während der Zeit, in der sie bei den Beschwerdeführern lebte (2005-2007), keine Probleme wegen der Familie der Beschwerdeführer gegeben, keinen Bestand haben. Dass sie fürchtet, dass ihr Mann "wenn er groß wird" Rache üben wird, ist vor dem Hintergrund, dass er volljährig war, als sie heirateten, nicht glaubhaft, ebensowenig glaubhaft, wie dass sie und die Zweitbeschwerdeführerin ihn vor diesen Informationen als XXXX schützen mussten, "weil er noch so klein war."
7.4. Eine aktuelle Verfolgung aus religiösen Gründen haben die Beschwerdeführer nicht glaubhaft vorgebracht. Sie sind Angehörige des XXXX, der im Nordkaukasus die Mehrheitsreligion ist. Eine aktuelle Verfolgung aus diesem Grund ist den Länderberichten mit Blick auf die Beschwerdeführer nicht zu entnehmen. Soweit sie Länderberichte zur Verfolgung der Angehörigen von XXXX vorlegten, besteht kein Zusammenhang zu den Beschwerdeführern, die weder angaben, Angehörige von XXXX zu sein, noch für solche gehalten zu werden.
Soweit der Siebtbeschwerdeführer die Verfolgung aus religiösen Gründen im Hinblick auf die Blutrache darauf gründet, dass man "uns keine Möglichkeit [gibt,] das zu tun", tut er damit - unbeschadet dessen, dass ihm diese Möglichkeit auch von der österreichischen Rechtsordnung nicht eingeräumt wird - keine Verfolgung iSd GFK dar. Im weiteren Verhandlungsverlauf begründet der Siebtbeschwerdeführer den Wunsch, in Blutrache zu töten, nicht mehr mit religiösen Motiven, sondern verletzter (männlicher) Ehre für den Fall, dass er es nicht tut. Auch insofern besteht kein Konnex zur Verfolgung iSd GFK, insbesondere handelt es sich hierbei jedenfalls um keine Verfolgung aus dem Grunde des Geschlechts.
Der Zeuge wiederum begründet die Verpflichtung zur Blutrache zunächst wieder religiös, indem er angibt, dass Gott ihm in seiner Religion sein Wort gegeben habe, dass er dafür das Paradies bekommen werde. Die Ausführung danach, dass die Regeln des XXXX verlangen, dass man verzeiht, damit einem verziehen wird, ist an sich glaubhaft, stellt aber nicht die Auffassung des Zeugen dar - sie steht mit dem zuvor von ihm geäußerten Paradiesversprechen für die Durchführung der Blutrache in Widerspruch. Es ist nicht glaubhaft, dass es sich dabei um einen Übersetzungsfehler oder ein Missverständnis gehandelt hat und er gemeint hat, dass er das Paradies für das Verzeihen des Todes seines Bruders versprochen bekommen habe: Der Zeuge hält sich mit Unterbrechungen seit über zehn Jahren in Österreich auf und wurde unter Verdolmetschung befragt, zudem hat er Jus studiert, wenn auch nicht abgeschlossen; vor dem Hintergrund ist nicht glaubhaft, dass der Zeuge "rächen" und "verzeihen" verwechselt; vielmehr war von dem Eindruck, den er dabei vermittelte, offensichtlich, dass der Zeuge erst darüber nachdachte, was er gesagt hatte, nachdem er es ausgesprochen hatte, und danach zu kalmieren versuchte. Die nochmalige Frage, ob es sich beim Mord in Blutrache um eine Verpflichtung handle, die ihn treffe, verneinte er. Auf die weitere Befragung gab er aber ähnlich wie sein Vater, der Siebtbeschwerdeführer, an, dass das Verzeihen als herabwürdigend angesehen werde, dann werde man nicht für einen Mann gehalten und könne seine Kinder nicht mehr verheiraten, dies bekräftigte er bei der Rückübersetzung, es handle sich bei der Nichtdurchführung der Blutrache um eine Erniedrigung. Dass er nur deshalb die Blutrache in der Russischen Föderation nicht ausgeübt habe, weil er noch so klein gewesen sei, wie die Zeugin in der hg. mündlichen Verhandlung angab, ist vor dem Hintergrund, dass der Zeuge als XXXX ausreiste, nicht glaubhaft.
Soweit der Siebtbeschwerdeführer schließlich die von ihm behauptete religiöse Verfolgung damit begründet, dass die XXXX deportiert worden seien, weil "unser Volk wollte, dass XXXX gewinnt" und deswegen sehr viel gelitten haben, kann diesem Vorbringen kein Bezug zu einer Religion entnommen werden; im Hinblick auf die Deportation von XXXX unter Josef XXXX 1944 macht er damit auch keine aktuelle Verfolgung geltend, zumal Nikita Chruschtschow den XXXX XXXX die Rückkehr erlaubte.
Soweit der Siebtbeschwerdeführer gleichzeitig mit seiner Parteimitgliedschaft in der XXXX eine Verletzung in der Religionsfreiheit durch die XXXX in der Sowjetunion rügt, behauptet er jedenfalls keine aktuelle Verfolgung.
7.5. Eine Gefährdung durch die Anhänger des 1996 ermordeten XXXX hat der Siebtbeschwerdeführer in der Einvernahme im Zulassungsverfahren zwar in den Raum gestellt, aber in keinster Weise substantiiert. Sie findet auch in seiner Aussage, es sei in den XXXX Jahren seit dem Tod seines Sohnes XXXX nichts passiert, keinen Niederschlag. Sie findet auch in den Länderberichten keine Deckung, ebensowenig in der Aussage des Zeugen, der die Frage, ob er jemals einer Gefährdung durch die Anhänger XXXX ausgesetzt gewesen sei, in der hg. mündlichen Verhandlung verneinte.
Dass der Erstbeschwerdeführer Kämpfer im ersten Tschetschenienkrieg war, steht auf Grund seiner Angaben in der Einvernahme im verwaltungsbehördlichen Asylverfahren fest; dass man von ihm währen des ersten Tschetschenienkrieges 1996 gefordert habe, Waffen zu bringen, stellt ungeachtet des Neuerungsverbotes und der Frage der Glaubhaftigkeit des Vorbringens jedenfalls keine aktuelle Verfolgung dar. Dies gilt auch für die behautpeten Polizeikontrollen während des zweiten Tschetschenienkrieges und nach dem zweiten Tschetschenienkrieg bis 2007. Dass er auch im zweiten Tschetschenienkrieg gekämpft habe, hat der Erstbeschwerdeführer nie behauptet.
7.6. Dass der Siebtbeschwerdeführer und die Achtbeschwerdeführerin Mitglieder des XXXX, des Gesamtsowjetischen Leninschen Kommunistischen Jugendverbandes, einer Massenorganisation in der früheren Sowjetunion, waren, die im Laufe ihrer Existenz XXXX zufolge 120 Millionen Menschen durchliefen und die sich mit dem Ende der Sowjetunion auflöste, ergibt sich aus der Aussage der Achtbeschwerdeführerin in der hg. mündlichen Verhandlung. Eine Verfolgung von ehemaligen Angehörigen des XXXX in der Russischen Föderation lässt sich den Länderberichten nicht entnehmen.
Der Siebtbeschwerdeführer und die Achtbeschwerdeführerin geben in der hg. mündlichen Verhandlung an, dass der Siebtbeschwerdeführer Mitglied der XXXX war, dies den Angaben des Siebtbeschwerdeführers zufolge allerdings nur, um einen Arbeitsplatz zu bekommen und nur während des Bestehens der Sowjetunion, weil er sich für Politik nicht interessiere. Politisches Engagement brachte er nie vor, auch eine Parteimitgliedschaft seit 1991 hat er nicht vorgebracht. Der Erstbeschwerdeführer gab an, dass er nie Mitglieder einer Partei oder einer parteiähnlichen oder terroristischen Organisation gewesen sei, ebenso die Zweitbeschwerdeführerin und der Drittbeschwerdeführer. Eine Verfolgung der Beschwerdeführer aus politischen Gründen kann daher nicht festgestellt werden.
7.7. Eine Verfolgung der Beschwerdeführer aus ethnischen Gründen kann im Falle der Beschwerdeführer in Tschetschenien, das fast monoethnisch ist, nicht erkannt werden. Eine solche haben die Beschwerdeführer aber auch für XXXX nicht glaubhaft vorgebracht, da der Erstbeschwerdeführer nur polizeiliche Kontrollen bis 2007 behauptete. Auch das übrige Vorbringen der Beschwerdeführer lässt keinen Rückschluss darauf zu, da sein Vater bis zu seinem Tod zwei Monate vor der Verhandlung dort lebte, seine Mutter und seine Schwester weiterhin dort leben und auch nicht festgestellt werden kann, dass sein Bruder von dort wegzog.
7.8. Die Zweitbeschwerdeführerin und der Drittbeschwerdeführer gaben in der Erstbefragung jeweils an, keine eigenen Fluchtgründe zu haben. Auch für die Viertbeschwerdeführerin und den Fünftbeschwerdeführer machte die Zweitbeschwerdeführerin in der Erstbefragung keine eigenen Fluchtgründe geltend, auch nicht in der Einvernahme im Zulassungsverfahren; dass weder sie noch ihre minderjährigen Kinder eigene Fluchtgründe haben, gab sie auch in der Einvernahme im zugelassenen Verfahren an. Soweit sie dabei als Rückkehrbefürchtung angab, dass sie sich nicht vorstellen könne, zurückzugehen und alles nochmal zu erleben, macht sie keine asylrelevante Verfolgung geltend, da sie angab, dass sie persönlich nie Probleme gehabt habe, weder angegriffen noch bedroht worden sei. Auch für die Sechstbeschwerdeführerin brachte die Zweitbeschwerdeführerin in deren Verfahren keine eigenen Fluchtgründe vor; dies entspricht auch dem Vorbringen in der Beschwerde der Sechstbeschwerdeführerin.
7.9. Die Zweitbeschwerdeführerin gab in der Einvernahme im Zulassungsverfahren an, sie habe die Viertbeschwerdeführerin nicht alleine auf die Straße lassen können, weil die Menschen "bei ihnen" auf XXXX Personen aggressiv reagieren, außerdem sei sie schon XXXX JAHRE alt und "gut gebaut", weshalb sie überfallen werde könnte. Dieses Vorbringen wiederholte sie in der hg. mündlichen Verhandlung. Ein reales Risiko, dass die Viertbeschwerdeführerin im öffentlichen Raum überfallen werden könnte, kann nicht festgestellt werden, zumal die Möglichkeiten zum alleinigen Aufenthalt im öffentlichen Raum auf Grund ihres Referenzalters von 4,5 Jahren eingeschränkt sind.
In der Beschwerde wird vorgebracht, dass die Viertbeschwerdeführerin im Falle der Rückkehr Diskriminierungen und sozialer Stigmatisierung auf Grund ihrer geistigen XXXX ausgesetzt sein werde, da diese auf Grund der örtlichen Traditionen und Werte als beschämend erachtet werde. Sie habe kaum Möglichkeiten, ein so weit wie möglich selbstbestimmtes Leben zu führen und eine individuelle Förderung zu erhalten, die ihr in Österreich zur Verfügung stehen. Dieses Vorbringen trifft aus den in Punkt 5.4. dargelegten Gründen nicht zu: Die Viertbeschwerdeführerin erhält in Österreich keine individuelle Förderung, in der Russischen Föderation war ihr hingegen als Fördermaßnahme ein Hauslehrer beigegeben. Eine Stigmatisierung innerhalb der Familie kann nicht erkannt werden, da mehrere Familienangehörige der Viertbeschwerdeführerin an psychischen Erkrankungen leiden. Das Führen eines selbstbestimmten Lebens ist auf Grund des Referenzalters der Viertbeschwerdeführerin, das einem Kindergartenkind entspricht, schwierig; dies ist sowohl in Österreich, als auch in Tschetschenien der Fall. Auf Grund ihres Entwicklungsstatus ist ihr Hauptbezugspunkt die Familie. Eine schlechte Behandlung innerhalb der Familie konnte jedoch in der hg. mündlichen Verhandlung nicht erkannt werden, insbesondere die Zweitbeschwerdeführerin kümmert sich vielmehr liebevoll um sie.
7.10. Der Drittbeschwerdeführer gab an, nur seinen Eltern gefolgt zu sein, er sei zu jung, um allein in XXXX zu bleiben, gab aber auch an, er habe Angst, wegen der Probleme seines Vaters auch Probleme zu bekommen, wisse aber nicht, worum es dabei gehe. Es ist aber nicht glaubhaft, dass ein junger Erwachsener mit XXXX die Probleme nicht kennt, die auf ihn übergehen sollen. In der Begutachtung gab er wiederum an, dass er keine eigenen Fluchtgründe habe und keine Gewalt am eigenen Leib erlebt habe. Das Vorbringen ihres Sohnes in der Erstbefragung griff die Zweitbeschwerdeführerin in der Einvernahme im Zulassungsverfahren auf, indem sie angab, dass die Probleme ihres Ehemannes auch ihre Söhne betreffen können, ihre Söhne seien immer größer geworden. Der Drittbeschwerdeführer gab in der Einvernahme im Zulassungsverfahren wiederum an, dass er nicht wisse, welche Probleme sein Vater gehabt habe, weil niemand den Kindern etwas erzähle; für dieses Vorbringen gilt das bereits zur Achtbeschwerdeführerin ausgeführte: Es ist nicht glaubhaft, dass der Drittbeschwerdeführer die vorgebrachten mehrfachen Entführungen seines Vaters nicht mitbekommen haben sollte; auch in der hg. mündlichen Verhandlung gab er aber an, dass er von den Problemen seiner Eltern nichts wisse, obwohl er jede Woche mit ihnen Kontakt gehabt habe; es ist daher nicht glaubhaft, dass es solche Probleme gab.
Die Zweitbeschwerdeführerin gab in der Einvernahme im zugelassenen Verfahren als Fluchtgrund an, dass die Geldforderungen auf den nunmehr volljährigen Drittbeschwerdeführer übergehen könnten. In der Einvernahme im zugelassenen Verfahren gab der Drittbeschwerdeführer erstmals an, dass seine Familie im Falle seiner Rückkehr durch ihn erpresst hätte werden können; dieses Vorbringen ist ungeachtet der Frage des Neuerungsverbotes nicht plausibel: Der Drittbeschwerdeführer reiste als Volljähriger nach Österreich ein, lebte davor keineswegs im Verborgenen, sondern absolvierte die Schule, machte den Führerschein und bekam einen Auslandsreisepass ausgestellt. Dass die XXXX-Leute vor seiner Ausreise versucht hätten, ihn jemals zu entführen oder seine Familie mit ihm zu erpressen, dies obwohl sein Vater dessen Angaben zufolge sowohl im XXXX als auch im XXXX 2013 mitgenommen und geschlagen worden sei, weil er Geldforderungen nicht bedient habe, behauptete er nie, vielmehr gab er an, dass er weder bedroht noch angegriffen worden sei, ebensowenig, dass ihn die Verfolger wie seinen Vater aus XXXX mitgenommen hätten. Warum sie nun plötzlich nach der Rückkehr damit beginnen sollten, ist nicht plausibel.
Vielmehr ist sein zweites Vorbringen in der Einvernahme glaubhaft, dass er keine eigenen Fluchtgründe habe; dieses steht mit seinen Einlassungen, dass er persönlich nie Probleme in der Russischen Föderation gehabt habe, er nicht genau wisse, was ihm drohen würde, wenn er in die Russische Föderation zurückkehren würde und dass keine besonderen Gründe gegen seine Ausweisung sprächen bzw. er nicht genau sagen könne, was sich ändern müsse, damit er zurückkehren könne, in Einklang. Im Gegensatz zum Beschwerdevorbringen kann daher nicht festgestellt werden, dass der Drittbeschwerdeführer auf Grund seines Vaters Verfolgung durch die tschetschenischen Sicherheitsbehörden ausgesetzt wäre.
7.11. Das erste Vorbringen betreffend die Verfolgung des Erstbeschwerdeführers bezieht sich auf die von ihm behauptete Beziehung zu den XXXX:
Die Zweitbeschwerdeführerin gab in der Erstbefragung als Grund für die Ausreise an, ihr Mann habe sich für eine Geschäftseröffnung Geld von Bekannten ausgeborgt, aber seine monatlichen Verpflichtungen nicht mehr erfüllen können, weil die Bekannten immer mehr gewollt haben, seien Männer von der Regierung gekommen und haben ihn mitgenommen und dabei angeblich gefoltert. In der Begutachtung im Zulassungsverfahren gab sie an, dass ihr Mann Probleme mit den Machthabern bekommen habe. Es seien Leute gewesen, mit denen ihr Mann Geschäfte machen habe wollen, aber das sei irgendwie missglückt und sie haben 30.000 zahlen müssen. Ihr Mann sei mitgenommen worden. Der Erstbeschwerdeführer gab in seiner Erstbefragung an, dass seit ca. XXXX (sohin 2010) "die Männer von Präsident XXXX" immer wieder Geld von ihm gefordert haben, weil sie gedacht haben, er sei reich; dass das Geld von Bekannten gefordert worden sei und sich erst danach die Regierung eingeschalten habe, gab der Erstbeschwerdeführer anfangs nicht an; dafür gab die Zweitbeschwerdeführerin anfangs nichts von Zahlungen an die XXXX-Leute an.
Die XXXX forderten seinen Angaben zufolge nicht 30.000, wie seine Gattin angab, sondern insg. XXXX RUBEL, die er innerhalb von zwei Jahren an sie zahlen habe müssen, in der Einvernahme im Verwaltungsverfahren hingegen, dass die XXXX 55.000 EURO von ihm haben wollten, die er innerhalb eines Jahres zurückzahlen habe müssen; das sei vor 4-5 Jahren gewesen (2009/2010). Der Betrag von 55.000 EURO entsprach dem Wechselkurs zufolge 2010 XXXX RUBEL, 2014, als er einvernommen wurde, sogar XXXX RUBEL; er habe auch 2 XXXX Grund an sie abgeben müssen. Es bleibt also neben den Beträgen und den Zahlungsfristen widersprüchlich, ob er bis XXXX 2012 an die XXXX zahlen musste, oder nur bis 2009/2010. Erzwungene Geldleistungen an die XXXX behauptete der Erstbeschwerdeführer - ungeachtet der Frage der Glaubwürdigkeit des gesamten Vorbringens - nach 2012 jedenfalls nicht mehr.
Dass der Erstbeschwerdeführer wegen unterstellter politischer Gesinnung verfolgt werde, kann entgegen der Beschwerde nicht festgestellt werden: Der Erstbeschwerdeführer gab an, die XXXX-Leute hätten ihm nicht geglaubt, dass er kein Schutzgeld an die XXXX gezahlt habe. Schutzgelderpressung stellt jedoch - ungeachtet der Unglaubwürdigkeit dieses Vorbringens - keine politische Gesinnung dar.
Seiner Schilderung in der Einvernahme im zugelassenen Verfahren zufolge kamen die Regierungsleute zu ihm ins Geschäft auf der Suche nach den XXXX - sie seien immer wieder gekommen, da sie ihm nicht geglaubt haben, dass er keinen Kontakt mehr zu den XXXX hatte - nicht, wie die Zweitbeschwerdeführerin in der Erstbefragung angegeben hatte, weil er seine monatlichen Verpflichtungen nicht mehr erfüllen habe können.
Soweit der Erstbeschwerdeführer in der Erstbefragung im XXXX angab, seit XXXX werde er von den XXXX-Leuten aufgesucht, die seinen Angaben in der Einvernahme zufolge zunächst lange nur wegen der XXXX gekommen seien, ist dieses Vorbringen vor dem Hintergrund der Anfragebeantwortung a-9465-2 nicht plausibel, da die Ermordung zweier der XXXX bereits 2008 stattfand und im XXXX 2010 die Versöhnung der XXXX von XXXX und den XXXX bekannt gegeben wurde. Wozu der Erstbeschwerdeführer nach der bekanntgegebenen Versöhnung der Clans zum Auffinden der XXXX (bis XXXX zahlte er seinem Vorbringen zufolge jedenfalls an sie, die XXXX-Leute kamen seinen Angaben zufolge erst danach) hätte überwacht werden sollen, wie er auch in der hg. mündlichen Verhandlung angab, ist auch vor dem Hintergrund nicht plausibel, dass die Regierung XXXX selbst Kontakt zu den XXXX hatte, wie sich auch an der in dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Bericht dokumentierten Einvernahme von XXXX 2012 zeigt.
Auch diesem Bericht zufolge wurde XXXX 2008 ermordet, XXXX XXXX 2009 und XXXX 2017 angeklagt - er lebt dem Bericht zufolge in XXXX, von wo aus er laut Novaya Gazeta 2016 mit XXXX ein "friedliches Telefongespräch" führte. Die Spur zu XXXX ergab sich diesem Bericht zufolge durch das Verhör von XXXX, einem Verwandten von XXXX XXXX, einem XXXX von XXXX; weiters wurden mehrere Angehörige des Bataillons XXXX einvernommen. Wozu es bei dieser Beweislage einer Verfolgung und Befragung des Erstbeschwerdeführers bedurft haben sollte, ist nicht plausibel, abgesehen davon dass das Komplott gegen Ramzan XXXX, das dem Bericht zugrunde lag, erst XXXX Jahre nach der Ausreise der Beschwerdeführer stattfand. Aus der hg. beauftragen Medienrecherche und dem von den Beschwerdeführern vorgelegten ergibt sich vielmehr, dass es sich bei den Angaben des Erstbeschwerdeführers nicht um Insider-Wissen handelt, sondern die Vorgänge rund um die XXXX breit in der - vor allem russischsprachigen - Presse erörtert worden waren.
Auch aus dem von den Beschwerdeführern vorgelegten Bericht ergibt sich, dass das vom Erstbeschwerdeführer in der hg. mündlichen Verhandlung vorgezeigte Foto nicht zum Beweis seines Fluchtvorbringens taugt: Auf diesem hat sich seinen Angaben zufolge die Sängerin XXXX, neben der seinen Angaben zufolge XXXX, der Kommandant des Stützpunktes XXXX, steht, mit dem Erstbeschwerdeführer fotografieren lassen wollen, nachdem er sie zu einem Konzert am Truppenstützpunkt XXXX gebracht hatte, auch wenn sich auf diesem Foto eher der Erstbeschwerdeführer von der Seite her ins Bild drängt, auf dem XXXX und ein anderer Mann beisammenstehen. Im Gegensatz zur Aussage des Erstbeschwerdeführer war dem von ihm vorgelegten Bericht von XXXX zufolge XXXX und nicht wie vom Erstbeschwerdeführer angegeben XXXX der Kommandant des Bataillons XXXX, das 2008 aufgelöst wurde. Da es die Einheit XXXX seit 2008 nicht mehr gibt, XXXX XXXX und nicht XXXX der Kommandant war, und der Erstbeschwerdeführer angab, XXXX erst nach der Schließung seines Geschäftes 2011 organisiert zu haben, also XXXX nach der Schließung von XXXX, kann das Vorbringen nicht stimmen, zumal sich XXXX einem Pressebericht nach seit 2008 auf der Flucht befindet. Das Foto muss bei einer anderen Gelegenheit gemacht worden sein. Da sein Bruder tschetschenischer XXXX ist, ist ein Foto des Erstbeschwerdeführers mit einer tschetschenischen Sängerin für durchaus nicht ungewöhnlich.
Dass auf Grund der engen Verflechtungen in XXXX, das nicht größer ist als die XXXX, die Organisation von XXXX mit der XXXX nichts zu tun habe, wie der Erstbeschwerdeführer in der hg. mündlichen Verhandlung vorbringt, kann im Übrigen auf Grund der Länderberichte nicht festgestellt werden. Dass der Erstbeschwerdeführer aber vorbringt, ab 2011 für XXXX zu arbeiten und gleichzeitig von XXXX Bewachern verfolgt zu werden, ist nicht plausibel.
7.12. Das zweite Vorbringen des Erstbeschwerdeführers bezieht sich auf Geldzahlungen an die XXXX-Leute:
Die XXXX-Leute seien gekommen und haben gemeint, dass er nun an die XXXX-Leute zahlen müsse, wenn er kein Schutzgeld mehr an die XXXXbezahle; er habe aber nie Schutzgeld bezahlt, was ihm die XXXX-Leute nicht geglaubt haben. Laut der Beschwerde haben die XXXX-Leute Schutzgeld von ihm verlangt, laut der hg. mündlichen Verhandlung bestreitet der Erstbeschwerdeführer aber erneut, jemals Schutzgeld bezahlt zu haben.
Die XXXX-Leute haben immer wieder Geld von ihm verlangt und seine Bilanzen kontrolliert; er sei auch von der Gesundheitsbehörde, der Feuerwehr usw. kontrolliert worden. Früher sei er nie kontrolliert worden. Er habe daraufhin sein Geschäft öfter schließen müssen. Dann sei er wegen des Verkaufs angeblich XXXX verurteilt worden. Daraufhin habe er den Geldforderungen nachgegeben. Sein Vorbringen, er habe nach der Verurteilung XXXX RUBEL an die XXXX-Leute gezahlt, dann habe er ein halbes Jahr Ruhe gehabt, widerspricht seinem Vorbringen in der Erstbefragung, wonach er die XXXX bereits drei Jahre vor der Erstbefragung, sohin Ende 2010 zahlen musste, nicht erst nach der Verurteilung (die er in der Erstbefragung nicht erwähnt hatte) 2011/2012. Die XXXX-Leute seien nach ca. einem halben Jahr wiedergekommen um Geld zu fordern, gab der Erstbeschwerdeführer in der Einvernahme weiter an, da er ihnen nichts mehr geben habe können, sei er verschleppt worden, in ein Lager in den Bergen, und dort misshandelt worden. Er sei unter der Auflage, XXXX binnen XXXX Woche zu zahlen, freigelassen worden, er habe aber nur XXXX RUBEL zusammenbekommen. Dieses Vorbringen widerspricht der Schilderung in der Erstbefragung bereits insofern, als der Erstbeschwerdeführer in dieser vorbrachte, dass zwischen der ersten Geldforderung der XXXX-Leute und der, vor der er misshandelt worden sei, weil er nicht mehr zahlen habe wollen, zwei weitere Geldforderungen stattgefunden haben und bezahlt worden seien und mehr als ein Jahr vergangen sei; dass der Erstbeschwerdeführer diese in der Einvernahme vergaß, ist vor dem Hintergrund, dass er sich in der hg. mündlichen Verhandlung als sehr ökonomisch denkender Mensch darstellte und weniger als ein Jahr zwischen den beiden Aussagen lag, nicht glaubhaft. Es ist widersprüchlich, ob die XXXX-Leute vier Mal XXXX RUBEL gefordert haben, oder XXXX, XXXX und XXXX; hiebei kann es sich auch um keine Verwechslung mit den bezahlten Beträgen handeln, da der Erstbeschwerdeführer in der Einvernahme angab, er habe XXXX, XXXX und XXXX bezahlt.
Während er in der Erstbefragung nur XXXX Mitnahmen angab, gab er in der Begutachtung im Zulassungsverfahren XXXX gewalttätige Übergriffe an, in der Einvernahme XXXX Mitnahmen und zusätzlich, dass sie "ihn öfters aufgesucht und geschlagen" haben. Es ist aber nicht glaubhaft, dass der Erstbeschwerdeführer sich jahrelang regelmäßig entführen und schlagen lässt, aber sein gewohntes Leben weiterführt und nicht etwa umzieht. Widersprüchlich ist in den Aussagen des Erstbeschwerdeführers, ob die letzte Mitnahme im XXXX 2013 stattfand (Erstbefragung) oder im XXXX 2013 (Einvernahme). Der Drittbeschwerdeführer hatte zuvor bei der Erstbefragung aber angegeben, sein Vater sei im XXXX [2013] von Unbekannten brutal zusammengeschlagen worden; in der Begutachtung im Zulassungsverfahren gab der Erstbeschwerdeführer aber an, der letzte Übergriff habe im XXXX 2012/2013 stattgefunden.
Die Mitnahmen des Erstbeschwerdeführers sind auch vor dem Hintergrund nicht glaubhaft, dass der Drittbeschwerdeführer in der Einvernahme im zugelassenen Verfahren angab, dass er bis zuletzt nicht gewusst habe, dass sein Vater misshandelt worden sei; abgesehen davon, dass nicht glaubhaft ist, dass er bei den Großeltern statt den Eltern lebte, wäre dieses Vorbringen selbst dann nicht glaubhaft, wenn man davon ausginge, dass er bei den Großeltern auf der anderen Seite der Straße gelebt hätte, weil er nie angab, kein Verhältnis zu seinem Vater zu haben; es ist aber nicht glaubhaft, dass ein Erwachsener bzw. Adoleszenter, der in Beziehung zu seinen Eltern steht nicht mitbekommt, wenn sein Vater regelmäßig entführt, geschlagen und erpresst wird.
Der Erstbeschwerdeführer gab in der Erstbefragung an, dass er wegen der Verletzungen auf Grund der Mitnahme im XXXX 2013 in XXXX zum Arzt gegangen sei und auch in XXXX und XXXX im Krankenhaus gewesen sei, er habe aber keine Bestätigung dafür. Im Widerspruch dazu gab er in der Begutachtung im Zulassungsverfahren an, dass er aus Angst nicht in ein Krankenhaus gegangen, sondern von seiner Familie zu Hause versorgt worden sei; ein befreundeter Sanitäter habe ihn notdürftig ärztlich versorgt. Nach zwei Monaten (sohin im XXXX) sei er nach XXXX gefahren, wo ihn ein von Freunden beigezogener Arzt versorgt habe. Dieser habe ihm gesagt, dass der Knochen teilweise neu gebrochen werden müsse, weil er falsch zusammengewachsen sei. Im Widerspruch zu beiden Vorbringen gab er in der Einvernahme im zugelassenen Verfahren an, dass er von einem zufällig Vorbeifahrenden ins Krankenhaus gebracht worden sei, auch seine Familie sei informiert worden, als die Polizei erfahren habe, dass ihn XXXX-Leute misshandelt haben, haben die Ärzte aber die weitere Behandlung verweigert. Eine Ärztin habe ihm zuhause einen Gips angelegt, nach Problemen mit dem Bein habe sie den Gips abgenommen, ein Foto gemacht und an einen Arzt geschickt, dieser habe ihm Medikamente verschrieben. Im XXXX habe er wieder gehen können. Er sei in die Stadt gegangen, dort von den Männern gesehen worden, die geglaubt haben, er sei tot, wieder von ihnen mitgenommen und geschlagen worden.
Dies Widersprüche vermochte der Erstbeschwerdeführer auch in der hg. mündlichen Verhandlung nicht zu entkräften; sein - wenn auch umfangreiches - Vorbringen war nicht plausibel: Weder ist plausibel, dass er im Krankenhaus ohne Not angibt, von XXXX misshandelt worden zu sein, wenn er fürchtet, aus diesem Grund keine Behandlung zu erhalten, während er seinem Sohn sagt, es sei ein Arbeitsunfall gewesen, noch, warum er nicht nach der Genesung ausreist, wenn er angibt, seine Verfolger hätten ihn totschlagen wollen, sondern zuhause wohnen bleibt, noch, warum sein Sohn keine Kenntnis vom Vorfall im XXXX hat, wenn die Familie dem Vorbringen des Erstbeschwerdeführers zufolge vom Krankenhaus verständigt wurde; umso unplausibler ist das Vorbringen des Erstbeschwerdeführers, wenn er auf genauere Nachfragen zum Zeitablauf nach seiner Verletzung im XXXX und seinem Aufenthaltsort angibt, zwischen XXXX und XXXX hin und her gefahren zu sein, weil er seine Eltern besucht habe. Es ist nicht plausibel, dass jemand, der angibt, von Personen aus dem Sicherheitsapparat deren Auffassung nach totgeschlagen worden zu sein und deswegen auch flüchtet, zwischen seinem (angeblichen) Wohnort in XXXX, XXXX, und seinem Elternhaus in XXXX, XXXX, hin- und herfährt, um seine Familie zu besuchen und riskiert, dabei von seinen Verfolgern erwischt zu werden, und noch dazu in dieser Zeit an die Behörden herantritt, um einen Reisepass ausgestellt zu bekommen und diesen auch erhält.
Dies ist auch vor dem Hintergrund unplausibel, dass er angibt, seine Eltern seien von den Sicherheitsbehörden aufgesucht worden und sein Bruder habe sogar deswegen ausziehen müssen. Dass die Sicherheitsbehörden Jahre später die Eltern und den Bruder aufsuchen, sich der Erstbeschwerdeführer 2013 sogar versteckt halten muss, damit man ihn dort nicht findet, aber ihn bei den Hin- und Herfahrten und am Passamt nicht ausfindig machten, ist nicht plausibel. Auch warum er am Passamt bei der Behörde keine Probleme hatte, ihm die Behörde aber einen Pass mit einem falschen Ausstellungsdatum hätte ausstellen sollen, dies nach dem Vorhalt, dass er zum Zeitpunkt der Passausstellung seinen Angaben zufolge bettlägerig in XXXX war, ist nicht plausibel.
In der Einvernahme fast ein Jahr nach der Asylantragstellung gab der Erstbeschwerdeführer an, dass die Leute, die ihn suchen, bei seinen Eltern gewesen und nach ihm gefragt haben, sie aber nicht bedroht haben; woher diese Leute wissen, wo seine Eltern leben, wisse er nicht. In der mündlichen Verhandlung steigerte er dieses Vorbringen weiter und gab an, dass sein Bruder nach XXXX in der Region XXXX ziehen habe müssen, weil er seinetwegen Probleme bekommen habe. In XXXX habe er nun keine Probleme mehr, weil er nicht viel habe, das man ihm wegnehmen könne. Abgesehen davon, dass das Fluchtvorbringen des Erstbeschwerdeführers nicht glaubhaft war und andere Gründe, warum der Bruder wegen des Erstbeschwerdeführers wegziehen hätten müssen nicht vorgebracht wurden, ist weder plausibel, dass die Verfolger den Erstbeschwerdeführer selbst sogar in XXXX finden, seinen Bruder aber innerhalb der XXXX nicht, noch dass sein Bruder nichts haben sollte, das man ihm wegnehmen könne, wenn der Erstbeschwerdeführer eine noch nicht eingeantwortete Erbschaft nach dem Vater angibt, oder warum der Vater bis zu seinem Tod weiterhin XXXX an seiner Adresse wohnen konnte, der Bruder aber nicht.
7.13. Der Erstbeschwerdeführer bringt in der Beschwerde vor, dass ihm das Protokoll der Einvernahme vom 20.08.2014 nicht rückübersetzt worden sei, obwohl dies im Protokoll - das er unterschrieben hat - so angegeben ist. Daher habe er keine Möglichkeit gehabt, Richtigstellungen des Protokolls vorzunehmen. Dass er keine Möglichkeit hatte, die erst im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erstatteten Neuerungen bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren vorzubringen, behauptete er damit nicht. Vielmehr ergibt sich aus dem Protokoll, dass er im Hinblick auf das Neuerungsverbot belehrt wurde und angab, alles gesagt zu haben; dies bestreitet der Erstbeschwerdeführer auch nicht. Mit dem Beschwerdevorbringen vermag der Erstbeschwerdeführer auch nicht, die Widersprüche in seinen Angaben zwischen Einvernahme und hg. mündlicher Verhandlung zu erklären, da er in der Beschwerdeschrift nichts angab, was falsch protokolliert worden sein soll. Dieses Beschwerdevorbringen ist auch nicht glaubhaft: Weder gab der Erstbeschwerdeführer dies bereits vor der Beschwerde an, obwohl vier Monate dazwischen lagen und er gleichzeitig mit den übrigen Beschwerdeführern befragt worden war, noch gab er in der Beschwerde an, was konkret falsch protokolliert worden sei, noch gab in der Beschwerde ein anderer der am selben Tag befragten Beschwerdeführer an, dass ihm die Niederschrift nicht übersetzt worden sei, noch kann die behauptete fehlende Rückübersetzung die Widersprüche in seinen Angaben in der hg. mündlichen Verhandlung auch mit den Angaben in seiner Erstbefragung und den Angaben der übrigen Beschwerdeführer und Zeugen erklären. Vor diesem Hintergrund und der persönlichen Unglaubwürdigkeit des Erstbeschwerdeführers ist nicht glaubhaft, dass dem Beschwerdeführer die Niederschrift der Einvernahme - im Gegensatz zu allen anderen Beschwerdeführern - nicht rückübersetzt wurde; der Beschwerdeführer vermag mit diesem Vorbringen das von ihm unterschriebenen Verhandlungsprotokoll nicht zu entkräften (VwGH 12.09.1996, 95/20/0199).
Dass das Vorbringen des Erstbeschwerdeführers in der Einvernahme sehr umfangreich war, wie die Beschwerde angibt, trifft zu, auf Grund der zahlreichen Widersprüche sowohl in seinem eigenen Vorbringen, als auch im Vergleich zu denen der übrigen Beschwerdeführer, und seiner Unplausibilität bzw. was XXXX anbelangt auch Faktenwidrigkeit kann dennoch entgegen der Beschwerde nicht festgestellt werden, dass es zutrifft; dies ist auch vor dem Hintergrund der Fall, dass die fortgesetzte Verfolgung des Erstbeschwerdeführers in XXXX und nach der behaupteten Rückverbringung nach Tschetschenien nicht glaubhaft war und das mündlich erstattete Vorbringen zum Wohnort XXXX, an dem sich das Fluchtvorbringen ereignete, den schriftlichen vorgelegten Beweismitteln, denenzufolge er in XXXX lebte, in Widerspruch stand. Eine generelle Glaubwürdigkeit des Erstbeschwerdeführers konnte schon aus diesen Gründen entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht festgestellt werden. Da nicht festgestellt werden kann, wo sich der Erstbeschwerdeführer seit 05.07.2013 aufhielt, geht auch das Beschwerdevorbringen, er habe den Asylantrag (in Österreich) zum frühestmöglichen Zeitpunkt gestellt, ins Leere.
Es kann auch auf Grund der in der Beschwerde angeführten Länderberichten im Gegensatz zum Beschwerdevorbringen nicht festgestellt werden, dass das Fluchtvorbringen in den Länderberichten Deckung findet. Die Beschwerdeführer legen einen Bericht zur Verfolgung von Angehörigen von Rebellen vor. Die einzigen, die vorbringen, als Kämpfer oder Sympathisanten verfolg zu werden, sind die Schwager des Zeugen. Eine Verfolgung wegen der Schwager des Zeugen haben die Beschwerdeführer aber nicht geltend gemacht. Der Erstbeschwerdeführer war Kämpfer im ersten Krieg; eine Verfolgung aus diesem Grund haben die Beschwerdeführer nie vorgebracht. Dass sie nun nach der Rückkehr das erste Mal aus diesen Gründen verfolgt werden sollten, ist nicht plausibel. Das Vorbringen des Siebtbeschwerdeführers beruht im Gegensatz dazu darauf, dass die Beschwerdeführer als Angehörige eines Staatsbediensteten verfolgt werden, sohin auf dem Gegenteil. Auch soweit sich die Beschwerdeführer auf einen Länderbericht betreffend die Verfolgung von Personen mit Kontakt zu den XXXX beziehen, ist kein Bezug zu den Beschwerdeführern und deren Vorbringen ersichtlich und wurde auch nicht behauptet.
Soweit die Beschwerde vorbringt, den Beschwerdeführern drohe extralegale Tötung durch die Behörden, ist das Vorbringen nicht plausibel: Die Beschwerdeführer selbst haben dies nie behauptet, vielmehr behauptete der Erstbeschwerdeführer, der als einziger Gewalterfahrung angab, nur Gewaltausübung zum Zwecke der Geldbeschaffung. Selbst als er seinem Vorbringen zufolge von seinen Verfolgern in XXXX angetroffen worden war, nachdem er zwei Geldforderungen nicht nachgekommen war und sich ihrem Zugriff entzogen hatte, gab betreffend die Begegnung mit seinen beiden Verfolgern nur an, dass diese sich gefreut haben, ihn wiederzusehen und nach Tschetschenien mitgenommen haben, damit er seine Schulden abarbeitet. Warum sie nunmehr einen der Beschwerdeführer töten sollten, ist entgegen dem Beschwerdevorbringen selbst bei Wahrunterstellung der Angaben des Erstbeschwerdeführers nicht plausibel.
7.14. Abgesehen davon, dass aus den in Punkt 4.8. dargelegten Gründen nicht festgestellt werden konnte, dass der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin überhaupt in XXXX lebten, sind auch die Angaben zu ihrem XXXX, dass der Auslöser der in Punkt 7.11. und 7.12. dargelegten Fluchtgründe darstellt, nicht glaubhaft:
Der Zeuge gab in seinem Asylverfahren an, er habe seinen Lebensunterhalt durch ein Geschäft bestritten und seine Eltern haben geholfen. Er habe XXXX verkauft, in einem Geschäft, das er in XXXX gemietet habe. Die Schwester XXXX verkaufe auch XXXX in einem Geschäft. In der Erstbefragung gab die Zweitbeschwerdeführerin nicht an, ein Geschäft gehabt zu haben. Auch der Drittbeschwerdeführer erwähnte in der Erstbefragung nichts von einem Geschäft. Dies tat erst auch der Erstbeschwerdeführer in seiner Erstbefragung nicht - weder erwähnte er das Geschäft im Ausbildungs- und Beschäftigungsverlauf, noch in seinem Fluchtvorbringen, dass er in der Einvernahme im zugelassenen Verfahren auf sein Geschäft stützte; in der Erstbefragung gründete er die Geldforderungen noch ausschließlich auf die Annahme der XXXX-Leute, er sei reich.
Dass er erfolgreicher Geschäftsmann gewesen sei und einen Handel mit XXXX betrieben habe, gab der Erstbeschwerdeführer das erste Mal in der Begutachtung im Zulassungsverfahren an - samt der darauf gegründeten Beziehung zu den XXXX. Dass das Geschäft seiner Frau gehört habe, gab er nicht an, auch nicht in der Einvernahme im zugelassenen Verfahren, in der er angab, er habe ein eigenes Geschäft gehabt, in dem er XXXX verkauft habe. Dass seine Frau in seinem Geschäft gearbeitet habe, dass er eine Filiale gehabt habe, dass auch sein Schwager zeitweise bei ihm gearbeitet habe, dann aber sein eigenes Geschäft für XXXX gehabt habe, erwähnte er in seiner umfangreichen Schilderung rund um die Vorgänge in seinem Geschäft - von den Geldforderungen bis zur unterschobenen XXXX, von der Steuerstrafe bis zur feuerpolizeilichen Kontrolle - nicht. Auch die Zweitbeschwerdeführerin und der Drittbeschwerdeführer erwähnten nichts von einem Geschäft, das der Zweitbeschwerdeführerin gehört habe oder das sie geführt habe, oder dass sie im Geschäft ihres Mannes mitgearbeitet habe. Vielmehr machte sie kaum Angaben zu den Fluchtgründen ihres Gatten - hätte sie im Geschäft mitgearbeitet, die Filiale geführt oder es ihr gar gehört, hätte sie mehr Ahnung von den vom Erstbeschwerdeführer relevierten fluchtauslösenden Ereignissen haben müssen; nähere Angaben zu den Problemen ihres Gatten machte sie aber erst am dritten Verhandlungstag, nachdem alle anderen Beschwerdeführer bis auf den Drittbeschwerdeführer ausgesagt hatten.
Diesen Vorbringen steht aber die Aussage des Zeugen in der hg. mündlichen Verhandlung entgegen, er habe ein Geschäft für XXXX geführt, ein weitschichtiger Verwandter habe mit ihm zusammengearbeitet (seinen Angaben in seinem Asylverfahren zufolge haben ihm allerdings seine Eltern geholfen). Bevor er das Geschäft aufgemacht habe, habe er bei seiner Schwester XXXX gearbeitet, die sein solches Geschäft gehabt habe, aber er wisse nicht, wem der Laden gehört habe. Dass das erwähnte Geschäft dem Erstbeschwerdeführer gehört habe, kann auf Grund der Aussage des Zeugen, dem XXXX zufolge müssen Bruder und Schwager Abstand halten und nicht irgendwo zusammenhingehen, außer jemand stirbt oder heiratet, entgegen: Vor dem Hintergrund ist es ausgeschlossen, dass der Zeuge mit dem Erstbeschwerdeführer als seinem Schwager in gemeinsamen Geschäft arbeitete. Soweit der Zeuge sich danach bemühte, den Erstbeschwerdeführer in die Erzählung um das Geschäft einzubauen, ist seine Aussage nicht glaubhaft: Auf insgesamt sieben Fragen zu diesem Thema machte der Zeuge widersprüchliche, vage und äußerst knappe Angaben, zog sich auf Unsicherheiten und Vergessen zurück, wobei nicht glaubhaft ist, dass er nicht weiß, bei wem er beschäftigt war. Die Zeugin gab an, dass ihr Mann davon gelebt habe, XXXX zu verkaufen, in einem Geschäft, das glaublich seiner Schwester gehört habe und in dem er als Verkäufer gearbeitet habe, auf nähere Nachfragen machte auch sie Nichtwissen und Erinnerungslücken geltend. Dies ist vor dem Hintergrund des engen familiären Zusammenhangs ebensowenig glaubhaft, wie beim Zeugen. Da auf Grund der Widersprüche in den Vorbringen nicht festgestellt werden kann, dass die Beschwerdeführer überhaupt nach XXXX gezogen waren, kann nicht festgestellt werden, dass der Erstbeschwerdeführer und/oder die Zweitbeschwerdeführer ein oder zwei Geschäfte für XXXX hatten, in dem/denen der Zeuge arbeitete.
Auch die Aussage des Erstbeschwerdeführers in der hg. mündlichen Verhandlung zu diesem Thema war nicht glaubhaft, sondern ein prozesstaktischer Versuch, die widersprüchlichen Aussagen in der hg. mündlichen Verhandlung zusammenzuführen - ohne dass sie in seinem verwaltungsbehördlichen Vorbringen Deckung finden: Weder gab er in seinem bisherigen Verfahren an, Detailverkauf und Großhandel gehabt zu haben, noch, dass er sein Geschäft mehrfach verlegen musste. Die Frage, wo der XXXX war, der im verwaltungsbehördlichen Verfahren nicht vorkam, beantwortete er damit, wo der Großhandel und wo der Detailhandel betrieben wurde. Nicht glaubhaft ist, dass er auf die Nachfrage, bis wann er den XXXX hatte, zwar angeben konnte, dass das bis XXXX der Fall gewesen sei, aber nicht angeben konnte, welchen Jahres; dies ist noch mehr der Fall vor dem Hintergrund, dass es den XXXX seinen Angaben zufolge nicht lang und das gesamte Geschäft seinen Angaben zufolge nur 2007-2011 gab. Dass es ihn nicht besonderes interessierte, wer in seinem Geschäft arbeitete, kann nicht festgestellt werden; es widerspricht auch den behaupteten zahlreichen Behördenbesuchen in seinem Geschäft, die die Zweitbeschwerdeführerin nicht angab, aber mitbekommen haben müsste, wenn sie, wie vom Erstbeschwerdeführer behauptet ab Sommer 2007 im Geschäft gearbeitet hätte.
Es ist auch nicht glaubhaft, dass der Zeuge nicht mehr angeben kann, in welcher Straße in XXXX er sein eigenes Geschäft betrieb; als markanten Punkt in der Nähe seines Geschäfts und des Geschäfts seiner Schwester gab der Zeuge die XXXX, die Zeugin den XXXX an. Anzumerken ist, dass die bei der ergänzenden Befragung am zweiten Verhandlungstag neben dem Zeugen sitzenden Zeugin vom Aussageverhalten des Zeugen sichtlich peinlich berührt war.
Dass die Aussage der Zweitbeschwerdeführerin am zweiten Verhandlungstag nach dem Zeugen und der Zeugin prozesstaktisch und nicht glaubhaft war, merkte man an ihren Aussagen. Auf die Frage, wovon sie gelebt habe, anschließend an die Frage, wo sie gelebt habe, gab sie an, dass sie auch im Geschäft gearbeitet habe - dieses wurde jedoch bereits Jahre zuvor geschlossen, sie hatte also zuletzt jedenfalls von etwas anderem gelebt - nämlich von ihrem Verdienst als XXXX, wie sie am Ende der Einvernahme an diesem Tag auch angab. Auf die Frage, ob sie im Geschäft ihres Mannes gearbeitet hatte, sagte sie nicht ja oder nein, sondern schilderte die Entlassung der Mitarbeiter. Auf die Frage, ob es ein Geschäft oder mehrere gab, gab sie an, dass es ein Hauptgeschäft und einen Kiosk gab. Diese Zweiteilung ergab sich aus den Widersprüchen der Aussagen des Zeugen und der Zeugin darüber, wo das Geschäft war. Im gesamten Verfahren seit 2013 hat aber keiner der neun Beschwerdeführer jemals angegeben, dass es mehr als ein Geschäft gegeben habe. Dass der Zeuge alle zwei, drei Tage in einem anderen Geschäft gearbeitet habe, hat er auch selbst nie behauptet. Sie behauptete dafür, das Geschäft sei zwei Jahre vor der Ausreise zugesperrt worden; dies lässt sich mit den Aussagen der Zeugin nicht in Einklang bringen, die von der Diskussion über die Sperrung des Geschäfts vor ihrer Ausreise 2007 berichtete. Auch das Vorbringen zum Kontrolleinkauf und die Ladung vor den Untersuchungsbeamten, die sie in der hg. mündlichen Verhandlung das erste Mal erstattete, nachdem ihr Gatte zuvor angegeben hatte, dass sie seit 2007 in seinem Geschäft gearbeitet habe, ist nicht glaubhaft: Bisher gab sie an, keine Probleme mit den Behörden gehabt zu haben und konnte kaum Angaben zum Fluchtvorbringen ihres Gatten machen. Die Ladung relativierte sie dahingehend, dass sie nur eine Erklärung abgeben habe wollen. Dass sie als beim Kontrolleinkauf Anwesende nicht ins Strafverfahren wegen der Raubkopien beigezogen gewesen sein soll, ist aber nicht glaubhaft. Dass ihre Aussage vom dritten Verhandlungstag im Widerspruch zu der vom zweiten Verhandlungstag stand, weil sie die "Nuancen der Fragestellung" (hat das Geschäft Ihnen gehört und von wann bis wann haben sie dort gearbeitet) nicht verstanden habe, ist nicht glaubhaft, ebensowenig, dass sie nicht angeben kann, von wann bis wann ihr Bruder mit ihr zusammengearbeitet habe.
Doch selbst bei Wahrunterstellung der Übersiedlung nach XXXX und der Innehabung eines XXXX sind auf Grund des Zeitablaufs die Aussagen der Zeugen und der Beschwerdeführer im Zusammenhalt zwangsläufig unwahr: Der Zeuge arbeitete 2005 noch im Krankenhaus, wo er die Zeugin kennenlernte, und machte ein Praktikum bei der Staatsbahn. Er reiste 2007 aus und stellte am 27.08.2007 den Asylantrag in XXXX. Davor hatte er ein eigenes Geschäft, das er nach seiner Eheschließung 2005 eröffnet hatte, davor arbeitete er bei seiner Schwester, seinem Schwager oder beiden. Diese zogen aber ihrem Vorbringen zufolge erst im XXXX 2007 nach XXXX. Dass er jemals in XXXX gearbeitet habe, gab der Zeuge nie an, vielmehr, dass das Geschäft seiner Schwester XXXX in XXXX bei der XXXX gewesen sei. Hinzu kommt, dass die Gespräche, dass der Erstbeschwerdeführer und/oder die Zweitbeschwerdeführerin das Geschäft zusperren wollen auf Grund von Problemen der Aussage der Zeugin zufolge vor deren Ausreise im August 2007 war, sohin, bevor sie das Geschäft überhaupt eröffnet haben. Schließlich ist anzumerken, dass der Erstbeschwerdeführer seinen Angaben in der Erstbefragung zufolge 2008-2011 eine Ausbildung machte - nicht in XXXX, sondern in XXXX, über XXXX Autostunden von XXXX entfernt.
7.15. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass der Erstbeschwerdeführer wegen nicht lizensierter Ware verurteilt wurde:
Als Grund für die Verurteilung gab er in der in der Begutachtung im Zulassungsverfahren nicht an, dass man ihn zu Zahlungen an die XXXXS zwingen habe wollen, sondern, dass man ihn an der Ausreise hindern habe wollen. In der Einvernahme im zugelassenen Verfahren, gab der Erstbeschwerdeführer gleichzeitig an, nie Probleme mit der Polizei oder anderen staatlichen Stellen gehabt zu haben, und 2011/2012 zu einer zweijährigen bedingten Freiheitsstrafe wegen des Verkaufs angeblich XXXX verurteilt worden zu sein. In der hg. mündlichen Verhandlung war die Verurteilung jedoch 2008 bzw. 2009. In der Begutachtung im Zulassungsverfahren war es ebenso wie in der Einvernahme im zugelassenen Verfahren eine XXXX, die im untergeschoben wurde, in der hg. mündlichen Verhandlung waren es zwei. Es ist aber nicht glaubhaft, dass sich der Beschwerdeführer nach Durchführung des Strafverfahrens den Kern der Anklage nicht erinnert. Dies betrifft allerdings auch das Strafmaß: Während er laut Einvernahme zu zwei Jahren bedingter Haft verurteilt wurde, wurde er in der hg. mündlichen Verhandlung nur zu einem Jahr bedingter Haft verurteilt.
Dass er versucht hatte, gegen dieses Urteil zu berufen, aber das Berufungsgericht die Annahme seiner Berufung verweigerte, brachte er im verwaltungsbehördlichen Verfahren nicht vor. Gründe, warum er dies nicht bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren vorbringen hätte können, sind nicht ersichtlich; das Vorbringen unterfällt daher dem Neuerungsverbot. Davon abgesehen ist auch die Schilderung der Berufungseinbringung nicht glaubhaft: Es ist unplausibel, dass er bereits nach Nennung von Vor- und Nachnamen aus den Gerichten geworfen worden sei - es ist nicht ersichtlich, dass der Erstbeschwerdeführer derart prominent ist, dass auf Grund seines Namens gleich bekannt ist, was sein Verfahren ist; auch in einer Medienrecherche fand man keine Bezüge zu ihm (das XXXX, das mit seinen Angaben übereinstimmt, ist seinen Angaben zufolge nicht von ihm). Auch sein Aussageverhalten war nicht glaubhaft: Mit dem Vorgang einer "Berufung" war der Erstbeschwerdeführer nicht vertraut; dass auch Russische Urteile eine Rechtsmittelbelehrung beinhalten zeigten aber bereits die von den Beschwerdeführern vorgelegten Unterlagen aus dem Obsorgeverfahren. Dass der Erstbeschwerdeführer daher zuerst zum Bezirksgericht ging, dann ans Regionalgericht - und zwar ohne Berufungsschrift, sondern persönlich, und sich dann erst einen Anwalt nahm, ist nicht glaubhaft.
Der EASO-Bericht betreffend Anzeigen gegen XXXX, auf den die Vertreterin der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang verweist, steht mit dem Vorbringen des Erstbeschwerdeführers nicht in Zusammenhang, weil er nicht behauptet hat, er habe gegen die XXXX-Leute Anzeige erstatten wollen, sondern gegen seine Verurteilung wegen einer/zweier Raubkopien Beschwerde erheben wollen. Das Vorbringen findet auch in den Länderberichten keine Deckung: Dass es zu Strafprozesse auf der Grundlage fingierten Materials gegen angebliche Terroristen aus dem Nordkaukasus kommen kann, hat zum Fall des Erstbeschwerdeführers, der nie vorgebracht hatte, dass man ihm unterstellt, ein Terrorist zu sein, keinen Bezug.
Dass gegen den Erstbeschwerdeführer eine Fahndung laufe oder es einen Haftbefehl gebe, wie in der Beschwerde in den Raum gestellt wird, kann nicht festgestellt werden: Der Erstbeschwerdeführer reiste problemlos - seinen Angaben zufolge sogar zwei Mal - mit auf seinen Namen lautenden Tickets aus der Russischen Föderation aus und bekam einen Reisepass ausgestellt; dass ein Haftbefehl oder eine Fahndung gegen den Erstbeschwerdeführer besteht, kann aus diesen Gründen nicht festgestellt werden. Auch das Vorbringen, man habe ein Strafverfahren gegen ihn fingiert, damit man ihm den Pass wegnehmen und er nicht ausreisen kann, ist nicht glaubhaft, da die Russische Föderation zahlreiche Abkommen mit Nachbarstaaten hat, auf Grund welcher für die Ausreise der Inlandsreisepass genügt; so reiste der Erstbeschwerdeführer auch bei seiner zweiten behaupteten Ausreise nach XXXX aus.
Dass der Erstbeschwerdeführer, als er seinen Angaben zufolge ein Geschäft führte, von der Steuerbehörde, der Gesundheitsbehörde und der Feuerwehr kontrolliert wurde, wie er in der Einvernahme vorbrachte, stellt ungeachtet der Unglaubhaftigkeit des Vorbringens ebensowenig wie die Strafe nach dem Steuerrecht iHv XXXX RUBEL keine asylrelevante Verfolgung dar. Die Beschwerde bringt auch vor, dass die Beschwerdeführer "quasi enteignet" worden seien. Eine Strafe von XXXX RUBEL stellt keine Enteignung dar, auch die Schutzgelderpressung ist keine Enteignung im Rechtssinn, davon abgesehen war das diesbezügliche Vorbringen unglaubwürdig. Es kann daher auch nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer "quasi enteignet" worden seien.
7.16. Dass den Beschwerdeführern im Falle der Rückkehr weder eine Verfolgung wegen der Asylantragstellung in Österreich droht, noch auf Grund der Verwandtschaft zu in Österreich Asylberechtigten, ergibt sich abgesehen von den Länderberichten bereits aus den Reisebewegungen ihrer Verwandten: So reiste der Zeuge nach zwei Asylverfahren in Österreich und einem Asylverfahren in XXXX unter Gewährung von Rückkehrhilfe in die Russische Föderation zurück; dass er dabei einer Gefährdung ausgesetzt war, kann nicht festgestellt werden. Auch XXXX, der Bruder der Zeugin, auf den sich das Fluchtvorbringen seiner fünf, im Zeitpunkt seiner ersten Einreise bereits in Österreich asylberechtigten Geschwister und seiner Mutter gründeten, kehrte mehrfach in die Russische Föderation zurück und reiste danach mithilfe eines Visums legal nach Österreich ein. Dass den Beschwerdeführern keine Verfolgung wegen der Angehörigeneigenschaft zu in Österreich Asylberechtigten droht, steht auch auf Grund der Cousine der Zweitbeschwerdeführerin fest, die in Österreich asylberechtigt ist; mit deren Mutter hatte die Zweibeschwerdeführerin in der Russischen Föderation engeren Kontakt, da sie auch in XXXX wohnt. Eine Verfolgung der Tante wegen der Asylgewährung an die Tochter kam im Verfahren nicht hervor.
8. Das Vorbringen des Siebtbeschwerdeführers in der Einvernahme im zugelassenen Verfahren, es herrsche immer noch Krieg in bei ihnen, findet weder in den Schilderungen der Beschwerdeführer Deckung, noch im Länderinformationsblatt betreffend die Sicherheitslage insb. im Nordkaukasus und Tschetschenien; weder handelt es sich bei den Beschwerdeführern um Aufständische, noch um Kritiker des bestehenden Systems. Für gewöhnliche Bürger ist die Sicherheitslage aber stabil.
Dass das Gesundheitswesen in Tschetschenien als besonders korrupt wahrgenommen wird, ergibt sich im Einklang mit dem Vorbringen der Beschwerdeführer aus den Länderberichten; auch die Siebtbeschwerdeführerin gab an, immer wieder Schmiergeld zahlen haben zu müssen. Allerdings gab sie nicht an, dass sie sich jemals aus diesem Grund eine Behandlung nicht leisten hätte können. Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass dies im Falle der Rückkehr anders sein sollte.
Die übrigen Umstände zu den Lebensverhältnissen der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr gründen sich auf die in Punkt 4. dargelegten Umstände.
Die Sozialbeihilfen, die dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin sowie ihren Kindern zukommen, da es sich um eine große Familie handelt, ergeben sich aus dem Länderinformationsblatt (Familienbeihilfe, Mutterschaft, Mutterschaftskapital).
9. Die Angaben zur allgemeinen Lage in der Russischen Föderation gründen sich auf das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 31.08.2018. Soweit die Beschwerdeführer einen Länderbericht zu Einschnitten im Gesundheitswesen unter XXXX aus 2014 vorlegten, sind die Informationen des Länderinformationsblattes aktueller; dies trifft auch den vorgelegten XXXX und den Bericht des XXXX zur Menschenrechtssituation in Russland. Der von den Beschwerdeführern vorgelegte XXXX zu State Actors of Protection wurde im Länderinformationsblatt bereits berücksichtigt.
10. Die Angaben zu den Lebensverhältnissen der Beschwerdeführer in der Russischen Föderation wurden bereits in Punkt 4. der Beweiswürdigung dargelegt. Dass nicht festgestellt werden kann, dass die familiären Bindungen der Beschwerdeführer in Österreich weitaus stärker und tragfähiger sind als im Heimatland, wie dies im Beschwerdeschriftsatz behauptet wird, ergibt sich bereits daraus, dass im Gegensatz zu der vom Siebtbeschwerdeführer und der Achtbeschwerdeführerin vertretenen Auffassung die Beziehung zu einem Sohn rechtlich nicht schwerer wiegt als die zu zwei Töchtern, die sich bis zur Ausreise 2013 um sie gekümmert haben und mit denen sie weiterhin Telefonkontakt haben, während der Sohn 2007 ausreiste und mit ihm nur mehr Telefonkontakt bestand; auch in Österreich besteht zum Zeugen und zur Zeugin nur regelmäßiger Besuchskontakt. Im Übrigen sind alle Beschwerdeführer im selben Umfang von den aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen.
Die Angaben zu den Lebensumständen der Beschwerdeführer im Bundesgebiet fußen auf deren Angaben in der hg. Verhandlung. Der Bezug von Grundversorgung und der aktuelle Wohnsitz in der Grundversorgungsstelle in XXXX ergeben sich aus einem aktuellen Auszug aus dem GVS und dem ZMR, die Frage, ob ihnen jemals ein anderes als das asylrechtliche Aufenthaltsrecht zukam gründet sich auch auf die Auszüge aus dem IZR, die Angaben zur Unbescholtenheit aus den Strafregisterauszügen.
Die Feststellungen zu den jeweiligen Deutschkenntnissen der Beschwerdeführer ergeben sich aus den von ihnen vorgelegten Deutschkursbestätigungen, sowie aus den getroffenen Aussagen der Beschwerdeführer in deutscher Sprache in den hg. Verhandlungen.
10.1. Dass der Erstbeschwerdeführer während des Asylverfahrens unangemeldet bei XXXX arbeitete, ergibt sich aus dem Umstand, dass er in vollem Umfang Grundversorgung bezog, und der Aussage des Drittbeschwerdeführers in der niederschriftlichen Einvernahme am 20.08.2014, er könne gut Autofahren und sich vorstellen, wie sein Vater bei XXXX zu arbeiten; nicht glaubhaft ist das Vorbringen des Erstbeschwerdeführers in der hg. mündlichen Verhandlung, er wisse nicht was XXXX bedeutet, zumal die XXXX-Lieferautos auch im Stadtbild präsent sind, laut der Homepage dieses Unternehmens dieses auch in der Russischen Föderation aktiv ist und der Erstbeschwerdeführer in der Einvernahme im zugelassenen Verfahren angab, er könne sofort wie sein Schwager bei XXXX anfangen.
Dass sich der Erstbeschwerdeführer um Integration in Österreich bemüht, kann nicht festgestellt werden, zumal er in der Einvernahme vor dem Bundesamt angab, er sei bereit eine Ausbildung zu machen oder sich selbständig zu machen, er wolle nicht von Sozialhilfe leben, sondern arbeiten, in den letzten vier Jahren aber keinerlei Schritte in diese Richtung setzte. Die von der Gemeinde XXXX im Unterstützungsschreiben angeführten guten Deutschkenntnisse des Erstbeschwerdeführers widersprechen dem Eindruck, den der Erstbeschwerdeführer in der hg. mündlichen Verhandlung vermittelte und werden auch von ihm selbst nicht behauptet. Soweit er vorbringt, er könne nicht Deutsch lernen, weil er auf Grund der Misshandlungen Gedächtnisprobleme habe, vermag er seine mangelnden Sprachkenntnisse nicht zu plausibilisieren, da sein Fluchtvorbringen nicht glaubhaft ist und die Befunde die behauptete Gedächtnisschwäche nicht stützen; dies gilt auch für das Vorbringen der Posttraumatischen Belastungsreaktion in der Stellungnahme vom XXXX 2018, bei der bereits 2013 nur mehr sehr diskrete Symptome festgehalten wurden. Die in der Beschwerde behauptete sofortige Selbsterhaltungsfähigkeit des Erstbeschwerdeführers - er möchte seinen Angaben in der hg. mündlichen Verhandlung zufolge XXXX-Fahrer werden - scheitert vielmehr bereits daran, dass der Erstbeschwerdeführer über keinerlei Deutschkenntnisse verfügt.
10.2. Dass die Zweitbeschwerdeführerin nicht die Ressourcen hat, sich um Integration in Österreich zu bemühen, ist auf Grund der Angaben zu ihrer Mehrfachbelastung sowie dem persönlichen Eindruck, den sie in der hg. mündlichen Verhandlung vermittelte, glaubhaft. Dies gilt auch für die Viertbeschwerdeführerin auf Grund ihrer geistigen XXXX. Dass die Zweitbeschwerdeführerin in Österreich in einem XXXX im Bereich XXXX arbeiten wolle, wie in der Beschwerde releviert wird, scheitert bereits daran, dass sie ihre Ausbildung nicht hat nostrifizieren lassen. Die in der Beschwerde behauptete sofortige Selbsterhaltungsfähigkeit der Zweitbeschwerdeführerin scheitert ebenso bereits daran, dass sie über keinerlei Deutschkenntnisse verfügt. Die in der Stellungnahme vom XXXX 2018 relevierte Fähigkeit der Zweitbeschwerdeführerin, sich im Alltag in Österreich zu verständigen, findet im Ergebnis der hg. mündlichen Verhandlung vor dem Hintergrund, dass auch nicht behauptet wurde, dass sie in der Zwischenzeit Deutschkurse besucht habe, keine Deckung.
10.3. Auch dass sich der Drittbeschwerdeführer um Integration in Österreich bemüht, kann nicht festgestellt werden: Während er in der Einvernahme im zugelassenen Verfahren angab, er wolle gerne arbeiten, Deutsch lernen und eine Ausbildung machen, setzte er in den letzten vier Jahren abgesehen von Deutschkursen auf dem niedrigsten Niveau keinerlei Schritte in diese Richtung. Das dem widersprechende Beschwerdevorbringen, der Drittbeschwerdeführer spreche immer besseres Deutsch und sei überaus stark um Integration bemüht, trifft nicht zu. Dass er im Falle der Erteilung eines Aufenthaltstitels sofort selbsterhaltungsfähig sei, trifft bereits mangels Deutschzertifikats nicht zu. Dass der Großteil seines Freundeskreises XXXX sind, ergibt sich aus seinen Aussagen in der hg. mündlichen Verhandlung, in der er betreffend sein engstes Umfeld zwei tschetschenische Freunde und nur einen nicht tschetschenischen Freund angibt.
10.4. Dass sich der Siebtbeschwerdeführer und die Achtbeschwerdeführerin sehr um ihre Integration in Österreich bemühen, wie die Beschwerde vorbringt, kann auf Grund der Angaben dieser Beschwerdeführer in der hg. mündlichen Verhandlung nicht festgestellt werden. Dies gilt auch für den Neuntbeschwerdeführer, der laut der Beschwerde ein sehr fleißiger Schüler ist, dem Ergebnis der hg. mündlichen Verhandlung zufolge die Schulpflicht aber ohne Schulabschluss beendete.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Zeuge seine Eltern regelmäßig zum Arzt bringt - nur in drei Befunden ist nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführer in Begleitung des Zeugen ins Krankenhaus kamen. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Siebtbeschwerdeführer und die Achtbeschwerdeführerin auf die Pflege des Zeugen und der Zeugin angewiesen sind, da diese nur auf Besuch kommen, aber im Gegensatz zu den Beschwerdeführern in XXXX leben. In Österreich werden sie von der Zweitbeschwerdeführerin betreut, in der Russischen Föderation wurden sie von ihren Töchtern XXXX und XXXX betreut. Dies ergibt sich aus den Aussagen in der hg. mündlichen Verhandlung. Die Angaben in der Erstbefragung entsprachen vielmehr dem Wunsch des Siebtbeschwerdeführers und der Achtbeschwerdeführerin (s. in diesem Sinn auch die Begutachtung im Zulassungsverfahren und den Antrag an die GVS-Abteilung). Dass die Beziehung zum Sohn nur deshalb auf Wochenendbesuche eingeschränkt ist, weil dieser erwerbstätig ist, wie die Beschwerde vorbringt, kann nicht festgestellt werden, da es sich auch in der Zeit, in der der Sohn arbeitslos war (seine Gattin arbeitet nicht), nur um eine Beziehung in Form von Wochenendbesuchen handelte. Dass die Beziehung der Beschwerdeführer zu ihrem Sohn sehr eng ist, wie in der Beschwerde vorgebracht wurde, kann daher nicht festgestellt werden; vielmehr ergibt sich, dass sich bisher ausschließlich die Töchter um den Siebtbeschwerdeführer und die Achtbeschwerdeführerin kümmerten, in Österreich die Zweitbeschwerdeführerin, wie sich glaubhaft aus deren Beschwerde im Dublin-Verfahren ergibt, in der Russischen Föderation XXXX und XXXX, und die Beschwerdeführer schließlich auch in der Stellungnahme vom XXXX 2018 angeben.
Dass die Zeugin über eine medizinische Ausbildung verfügt, die sie wegen der XXXX ihrer Schwester XXXX machte, ergibt sich aus ihrem Asylvorbringen. Dass die Zeugin in Österreich im Gegensatz zur Russischen Föderation noch nicht gearbeitet hat, weil sie sich um die Kinder kümmert, ergibt sich aus der hg. mündlichen Verhandlung. Dass der Zeuge bereit ist, die Pflege für seine Eltern zu übernehmen (übernehmen zu lassen), dass er eine Wohnung für sie in XXXX gefunden hat, aber kein gemeinsamer Wohnsitz geplant ist, ergibt sich aus seinen Einlassungen in der hg. mündlichen Verhandlung. Dass auch die Zeugin bereit dazu ist, die Pflege für ihre Schwiegereltern zu übernehmen, ergibt sich aus ihrer Aussage in der hg. mündlichen Verhandlung. Soweit die Zweitbeschwerdeführerin Zweifel daran hegt, dass die Zeugin das neben ihren sechs Kindern schafft, ist darauf zu verweisen, dass sie selbst vier Kinder hat und sich daneben auch noch um den Neuntbeschwerdeführer kümmert. Soweit die Zweitbeschwerdeführerin in der Beschwerde im Dubin-Verfahren dagegen weiters ins Treffen führt, dass der Zeuge selbst gesundheitliche Probleme habe, kann ihr nicht gefolgt werden, da der Zeuge in der hg. mündlichen Verhandlung gesundheitlichen Probleme verneinte.
Dass sich die Zweitbeschwerdeführerin auch schon in der Russischen Föderation um sie kümmerte, kann aus den in Punkt 4.3. nicht festgestellt werden, zumal nicht festgestellt werden kann, dass die Zweitbeschwerdeführerin nach Abschluss ihrer Ausbildung in Tschetschenien lebte.
Die besonders enge emotionale Bindung des Siebtbeschwerdeführers und der Achtbeschwerdeführerin zur Zweitbeschwerdeführerin wird erstmals in der Stellungnahme vom XXXX 2018 vorgebracht und ist nicht glaubhaft - es widerspricht auch dem Vorbringen der Vertreterin am zweiten Verhandlungstag, indem sie dasselbe aber betreffend den Zeugen angab. Vielmehr gaben bis inklusive der hg. mündlichen Verhandlung der Siebtbeschwerdeführer und die Achtbeschwerdeführer diesbezüglich widerspruchslos und glaubhaft an, dass sie zum Sohn wollen, dass sich der Sohn (gemeint: seine Gattin) um sie kümmern soll und dass dies der Grund ihrer Einreise war. Eine besonders enge emotionale Verbindung zur Zweitbeschwerdeführerin haben der Siebtbeschwerdeführer und die Achtbeschwerdeführerin insb. in der hg. mündlichen Verhandlung nicht glaubhaft gemacht. Was das Auflösen der besonders geschützten Verbindung zwischen Eltern und volljährigen Kindern bei Bestehen eines Pflegeverhältnisses anbelangt, das in der Stellungnahme vom XXXX 2018 vorgebracht wird, verkennt diese, dass sie damit das Bestehen schützenswerten Familienlebens in Tschetschenien dartut: Die Töchter XXXX und XXXX haben sich bis zur Ausreise um den Siebtbeschwerdeführer und die Achtbeschwerdeführerin gekümmert und sie gepflegt.
Dass kein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis der Beschwerdeführer vom Zeugen besteht, ergibt sich daraus, dass sie ihren Lebensunterhalt durch die Grundversorgung bestreiten. Dass er ihnen darüberhinaus Lebensmittel mitbrachte, als er sie in XXXX besuchte (idS auch der Siebtbeschwerdeführer in der Einvernahme im zugelassenen Verfahren), begründet keine finanzielle Abhängigkeit. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass er über die nötigen Mittel hiefür verfügen würde, da er bis XXXX 2018 arbeitslos war, seine Gattin in Österreich nicht arbeitet, er für fünf unmündig minderjährige Kinder obsorgepflichtig ist und er und seine Gattin zur Sicherung des Lebensunterhaltes Mittel der Sozialhilfe in Anspruch nehmen müssen. Auch die in der Beschwerde relevierte enge Beziehung des Zeugen und der Zeugin zu allen Beschwerdeführern fanden in der hg. mündlichen Verhandlung keine Bestätigung. Anderes ergibt sich auch nicht aus dem Vorbringen, dem Drittbeschwerdeführer wegen eines Krankenhausaufenthaltes 100 € Taschengeld gegeben zu haben.
10.5. Die Feststellungen zur Vereinsmitgliedschaft des Dritt- und Fünftbeschwerdeführers beruht auf dem Schreiben des XXXX Vereins XXXX vom 02.03.2018.
Dass die Viertbeschwerdeführerin sehr an ihren Tanten in der Russischen Föderation gehangen ist, ergibt sich aus den Aussagen der Zweitbeschwerdeführerin in der hg. mündlichen Verhandlung, dass sie sehr am verstorbenen Großvater gehangen ist, aus ihrer Aussage in der hg. mündlichen Verhandlung. Dass die Beziehung zu den Großeltern sowie zum Zeugen und seiner Familie je nach Laune der Viertbeschwerdeführerin etwas schwierig ist, aus den Aussagen der Zweitbeschwerdeführerin in der hg. mündlichen Verhandlung.
10.6. Es kann im Gegensatz zum Vorbringen in der Stellungnahme vom XXXX 2018 nicht festgestellt werden, dass der Neuntbeschwerdeführer hervorragend in seiner Klasse integriert ist, vielmehr gibt er in der hg. mündlichen Verhandlung an, dass außer ihm im nur "ältere Leute" im Kurs sind, überdies gab er in der hg. mündlichen Verhandlung an, erst seit XXXX 2018, sohin weniger als ein Jahr, in diesen Kurs zu gehen. Das Vorbringen in der Stellungnahme vom XXXX 2018 betreffend seine Freunde bezieht sich den Aussagen des Neuntbeschwerdeführers in der hg. mündlichen Verhandlung zufolge auf seine Zeit in der Neuen Mittelschule; seine Freunde trifft er seinen eigenen Aussagen zufolge seither nicht mehr so oft und verbringt seine Freizeit vorwiegend zuhause, so seine Angaben in der hg. mündlichen Verhandlung. Dem Vorbringen, er spreche hervorragend Deutsch und werde in eine höherbildende Schule weitergehen stehen die Nichtgenügend in XXXX und XXXX im vorgelegten Zeugnis entgegen, in Englisch hat er ein Genügend, in Mathematik ein 3V; dies gibt er auch selbst in der hg. mündlichen Verhandlung an. Außer ein paar Veranstaltungen beim XXXX gibt er kein ehrenamtliches Engagement an, weil er keine Zeit für außerschulische Aktivitäten habe, daher mache er auch nicht mehr XXXX. Dass er eine sehr enge Beziehung zu seinem Onkel hat, lässt sich mit dem Eindruck in der hg. mündlichen Verhandlung nicht in Einklang bringen, in der er zur Zeugin, der Gattin des Onkels, angab "ich kenne diese Frau." Das besonders innige Verhältnis zum Onkel, kann im Gegensatz zur Beschwerde nicht betreffend den in Österreich lebenden Onkel, sondern nur betreffend den in Tschetschenien lebenden gleichaltrigen Onkel mütterlicherseits festgestellt werden.
Dass der Neuntbeschwerdeführer auch Russisch spricht, ergab ebenfalls der persönliche Eindruck des Neuntbeschwerdeführers in der hg. mündlichen Verhandlung, in der die Einvernahme des Neuntbeschwerdeführers simultan für die Achtbeschwerdeführerin übersetzt wurde. Den Angaben des Neuntbeschwerdeführers in der hg. mündlichen Verhandlung zufolge spricht er es sogar besser als vor seiner Ausreise, weil er in Österreich auch russische Freunde hat.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Rechtliche Beurteilung:
1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und FPG bleiben unberührt. Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§ 28 Abs. 1 VwGVG).
Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.
Zu A.2. Zur Entscheidung über die Zuerkennung des Status von Asylberechtigten:
2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.
Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG 2005 kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 19.04.2001, 99/20/0273).
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).
Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind (§ 11 Abs. 1 AsylG 2005).
2.2. Aus den in der Beweiswürdigung dargelegten Gründen sind die von den Beschwerdeführern vorgebrachten Fluchtgründe nicht glaubhaft und es kann auch von amtswegen keine asylrelevante staatliche Verfolgung der Beschwerdeführer erkannt werden - weder wegen ihrer ethnischen oder nationalen Zugehörigkeit, noch wegen ihres Religionsbekenntnisses, ihrer politischen Gesinnung, ihres Geschlechts oder der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, ebensowenig wegen ihrer Asylantragstellung in Österreich oder der Angehörigeneigenschaft zu in Österreich Asylberechtigten oder betreffend die Viertbeschwerdeführerin, der Achtbeschwerdeführerin und dem Siebtbeschwerdeführer wegen ihrer
XXXX.
2.3. Im Ergebnis sind daher die Beschwerden, soweit sie sich gegen Spruchpunt I. der angefochtenen Bescheide richten, als unbegründet abzuweisen.
A.3. Zur Entscheidung über die Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten:
3.1. Wird ein Asylantrag "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 zu verbinden.
Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden. Letzteres wurde wiederum durch das Protokoll Nr. 6 beziehungsweise Nr. 13 zur Abschaffung der Todesstrafe hinfällig. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH 31.03.2005, 2002/20/0582; 31.05.2005, 2005/20/0095; VwGH 31.07.2014, Ra 2014/18/0058).
3.2. Es sind keine Umstände amtsbekannt, dass in der Russischen Föderation aktuell eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, ist die Situation in der Russischen Föderation auch nicht dergestalt, dass eine Rückkehr der Beschwerdeführer für diese als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde; in der Russischen Föderation ist aktuell eine Zivilperson nicht alleine aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt.
Die Gefahr, der Todesstrafe ausgesetzt zu sein, besteht im Herkunftsstaat schon aus dem Grund nicht, dass der russische Verfassungsgerichtshof den Länderberichten zufolge das Moratorium über die Todesstrafe im Jahr 2009 bis zur Ratifikation des Protokolls verlängert, so dass die Todesstrafe in der Russischen Föderation de facto abgeschafft ist; eine Gefährdung in dieser Hinsicht haben die Beschwerdeführer auch nicht behauptet.
Das Vorbringen der Beschwerdeführer zu den angeblichen Fluchtgründen war (siehe Beweiswürdigung) nicht glaubhaft; eine aktuelle Verfolgung der Beschwerdeführer iSd GFK konnte nicht erkannt werden. Es bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit der Beschwerdeführer aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre, weshalb kein Fall des § 3 AsylG 2005 vorliegt (siehe Punkt 2.2.).
3.3. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Nach der auf der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte beruhenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen (vgl. VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0063; 21.02.2017, Ro 2016/18/0005).
Den Beschwerdeführer würde es im Falle der Rückkehr in der Russischen Föderation nicht an der notdürftigsten Lebensgrundlage fehlen:
Der Erstbeschwerdeführer, die Zweitbeschwerdeführerin und der Drittbeschwerdeführer sprechen Russisch und Tschetschenisch - abgesehen von der Zweitbeschwerdeführerin auch XXXX -; sie sind arbeitsfähig, haben Ausbildung, abgesehen vom Drittbeschwerdeführer auch Berufsbildung und Arbeitserfahrung. Sie können ihren Lebensunterhalt - der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin wieder wie vor der Ausreise und auch für die Viertbeschwerdeführerin, den Fünftbeschwerdeführer und die Sechstbeschwerdeführerin - durch Erwerbsarbeit sichern. Die Beschwerdeführer haben auch Zugang zum Sozialsystem; insbesondere gibt es zusätzliche Leistungen für kinderreiche Familien; die Viertbeschwerdeführerin hat als registrierte XXXX zudem Anspruch auf die diesbezüglichen Leistungen.
Sie haben ein Haus mit Garten, den bisher die Zweitbeschwerdeführerin bewirtschaftete, zudem hat der Erstbeschwerdeführer aus der Erbschaft nach seinem Vater Anspruch auf ein Grundstück, das ihm noch nicht eingeantwortet wurde. Die Beschwerdeführer haben zahlreiche Verwandte in der Russischen Föderation - in XXXX, XXXX, aber zB auch in XXXX. Es steht auf Grund der Familienstruktur der Beschwerdeführer fest, dass die Beschwerdeführer im Falle ihrer Rückkehr von ihren Verwandten unterstützt werden.
Der Siebtbeschwerdeführer und die Achtbeschwerdeführerin haben vor der Ausreise ihren Lebensunterhalt durch eine XXXX, eine Mindestpension und die Invaliditätspension der Achtbeschwerdeführerin bestritten. Diese würde ihnen im Fall der Rückkehr wieder ausbezahlt werden. Sie haben ein Haus mit Garten, den sie bis zur Ausreise bewirtschaftet haben. Die Beschwerdeführer haben zahlreiche Verwandte in der Russischen Föderation, insbesondere ihre beiden Töchter XXXX und XXXX in XXXX, die in derselben Straße leben, wie die Beschwerdeführer. Es steht auf Grund der Familienstruktur der Beschwerdeführer fest, dass sie im Falle ihrer Rückkehr wieder von ihren Verwandten unterstützt und gepflegt werden, wie dies auch vor der Ausreise der Fall war. Einer professionellen Pflege bedarf auch die Achtbeschwerdeführerin nicht.
Der Neuntbeschwerdeführer spricht Russisch und Tschetschenisch, hat aber noch keinen Schulabschluss - weder in Österreich, noch in der Russischen Föderation. Es wurden vor seiner Ausreise staatliche Leistungen an seine Obsorgeberechtigte ausbezahlt. Er kann seinen Lebensunterhalt wie vor der Ausreise im Wege seines engen familiären Netzes in XXXX sowohl väterlicherseits, als auch mütterlicherseits, zuzüglich der ihm zustehenden staatlichen Leistungen bestreiten.
3.4. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind (EGMR 13.12.2016, Appl. 41.738/10, Fall Paposhvili, Rz 189 ff).
Die Sechstbeschwerdeführerin und der Neuntbeschwerdeführer sind gesund.
Was die Verfügbarkeit von Psychotherapie anbelangt ist anzumerken, dass der Erstbeschwerdeführer seit 2016 keine Psychotherapie mehr in Anspruch nimmt, der Zweitbeschwerdeführerin wurde sie in Österreich 2013 empfohlen, sie nahm sie aber bis dato nicht in Anspruch; der Viertbeschwerdeführerin und dem Fünftbeschwerdeführer wurde sie nie verschrieben. Eine Verschlechterung der Behandlung durch die Übersiedlung in die Russische Föderation kann aus diesem Grund nicht festgestellt werden.
Die Behandlung, der die übrigen Beschwerdeführer bedürfen, ist in der Russischen Föderation verfügbar:
Auch die Behandlung, der die multimorbide Achtbeschwerdeführerin und der Siebtbeschwerdeführer bedürfen, ist in der Russischen Föderation, auch in der Teilrepublik Tschetschenien verfügbar, auch augenfachärztliche Kontrollen. Einzig eine XXXX am Auge ist nur in XXXX durchführbar. Es sind auch alle benötigten Medikamente zumindest in Form von Alternativpräparaten in der Russischen Föderation, auch in der Teilrepublik XXXX verfügbar, auch wenn es zu Lieferengpässen von einer Woche kommen kann.
Die Achtbeschwerdeführerin ist auf Grund des Grades ihrer XXXX auch von den Medikamentenkosten befreit, außer bei starken Narkotika. Rehabilitationsmedizin wird nicht angeboten, allerdings gibt es, zumal die Achtbeschwerdeführerin ihre Prothese nicht trägt, in ihrem Krankenakt keinen Hinweis darauf, dass sie dieser aktuell bedürfte. Bequeme Rollstühle müssen aus dem Ausland importiert werden; die Achtbeschwerdeführerin ist allerdings im Rollstuhl eingereist und es ist aus den vorgelegten Befunden nicht ersichtlich, dass ihr in Österreich ein neuer verschrieben worden wäre. Es findet sich daher kein Anhaltspunkt dafür, dass sie nicht in ihrem Rollstuhl ausreisen kann.
Die übrigen Beschwerdeführer leiden an keinen Erkrankungen, die in der Russischen Föderation, auch in der Teilrepublik XXXX, nicht behandelbar wären; es sind alle Medikamente zumindest als Alternativpräparate und Behandlungsmethoden sowohl in der Russischen Föderation im Allgemeinen als auch in der Teilrepublik XXXX verfügbar.
Es gibt ein System faktischer Zuzahlungen; die Beschwerdeführer machten aber im Verfahren nicht glaubhaft, dass ihr Zugang zu medizinischen Leistungen dadurch verhindert worden wäre. Vielmehr steht auf Grund der umfangreichen Befundkonvolute und der Angaben in der hg. mündlichen Verhandlung fest, dass die Beschwerdeführer auch im Herkunftsstaat regelmäßig medizinische Behandlung in Anspruch nahmen.
Das Bundesverwaltungsgericht übersieht nicht, dass die medizinische Versorgung nicht auf österreichischem Niveau und mit Kosten verbunden sein kann. Allfällige Schwierigkeiten bei der Gewährleistung einer entsprechenden medizinischen Behandlung im Herkunftsstaat erreichen im vorliegenden Fall die unbestreitbar hohe Schwelle des Art. 3 EMRK, wie sie von der erwähnten Judikatur festgesetzt wird, nicht, auch wenn XXXX nur in XXXX durchgeführt werden können.
Im Urteil 18.12.2014, C-542/13, Rs. M'Bodj, hat der Gerichtshof der Europäischen Union ausgesprochen, dass auch der Umstand, dass ein an einer schweren Krankheit leidender Drittstaatsangehöriger nach Art. 3 EMRK in der Auslegung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in absoluten Ausnahmefällen nicht in ein Land abgeschoben werden kann, in dem keine angemessene Behandlung vorhanden ist, nicht bedeutet, dass es ihm erlaubt werden muss, sich auf der Grundlage des subsidiären Schutzes nach der RL 2004/83/EG in einem Mitgliedstaat aufzuhalten. Der in Art. 15 lit. b RL 2004/83/EG definierte ernsthafte Schaden erfasst somit nicht eine Situation, in der eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung, die ein an einer schweren Krankheit leidender Antragsteller bei seiner Rückkehr in sein Herkunftsland erfahren könnte, auf das Fehlen einer angemessenen Behandlung in diesem Land zurückzuführen ist, ohne dass dem Antragsteller die Versorgung absichtlich verweigert würde (s. VwGH 21.02.2017, Ro 2016/18/0005).
Einen Anhaltspunkt dafür, dass den Beschwerdeführern die Versorgung absichtlich verweigert würde, ist aber nicht ersichtlich.
Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (EGMR 13.12.2016, Appl. 41.738/10, Fall Paposhvili, Rz 183).
Auch die Situation der Achtbeschwerdeführerin ist mit dem dem Urteil EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, Fall D., newsletter 1997, 93, zugrunde liegenden Sachverhalt nicht zu vergleichen: Dieser litt unter einer tödlichen Krankheit, darüber hinaus hätte ihn aber die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt, unter äußerst schlimmen Umständen zu sterben: ohne Zugang zu medizinischer Versorgung und ohne familiäre Unterstützung. Beides ist im Fall der Achtbeschwerdeführerin nicht der Fall (vgl. EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, Fall Bensaid, newsletter 2001, 26).
3.5. Anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der Transport vorübergehend oder dauernd eine Verletzung des Art3 EMRK darstellen kann (VfSlg. 18.407/2008):
Der Erstbeschwerdeführer, die Zweitbeschwerdeführerin, der Drittbeschwerdeführer, der Fünftbeschwerdeführer, die Sechstbeschwerdeführerin und der Neuntbeschwerdeführer sind uneingeschränkt überstellungsfähig.
Der Viertbeschwerdeführerin wird bei längeren Fahrten übel; dem ist von ärztlicher Seite vor der Abschiebung vorzubeugen; da sie an einer XXXX leidet und ein Referenzalter von 4,5 Jahren hat, ist eine Abschiebung der Viertbeschwerdeführerin ohne die Zweitbeschwerdeführerin, die sich dem Vorbringen der Beschwerdeführer und dem Eindruck, der in der hg. mündlichen Verhandlung vermittelt wurde zu Folge in erster Linie um die Kinder kümmert, nicht möglich.
Nach Aufklärung über die Risiken, die ein Absetzen der medikamentösen Therapien für seine Gesundheit bedeuten, vor der Überstellung besteht keine reale Gefahr, dass der Siebtbeschwerdeführer durch die Überstellung in einen lebensbedrohlichen Zustand geraten könnte, oder dass sich sein Gesundheitszustand in lebensbedrohlichem Ausmaß verschlechtern würde. Hiefür ist vor der Abschiebung vorzusorgen.
Die Achtbeschwerdeführerin ist nur sehr eingeschränkt überstellungsfähig. Eine Abschiebung kann nur auf dem Landweg durchgeführt werden, mittels eines Rettungsfahrzeuges in Begleitung eines Notarztes, um im Notfall - etwa bei Auftreten einer lebensbedrohlichen Herzrhythmusstörung - sofort aktiv eingreifen zu können und wenn nötig das nächste Spital anfahren zu können. Jede körperliche und psychische Belastung, die mit der Überstellung verbunden ist, ist auf Grund ihres Gesundheitszustandes von ärztlicher Seite - zB medikamentös - so weit wie möglich hintanzuhalten. Die Achtbeschwerdeführerin ist immer wieder im Spital, benötigt aber keiner professionellen Pflege und keiner andauernden Spitalspflege. Ihre Situation ist einem ununterbrochenen stationären Spitalsaufenthalt iSv VfSlg. 18.407/2008 nicht gleichzuhalten. Die aktuelle Überstellungsfähigkeit der Achtbeschwerdeführerin ist vor der Durchführung der Abschiebung von einem Amtsarzt zu beurteilen.
Die belangte Behörde hat dafür Vorsorge zu treffen, dass die Überstellung so durchgeführt wird, dass sie das Leiden der Beschwerdeführer mit Blick auf ihren Gesundheitszustand möglichst geringhält (EGMR 3.5.2007, Appl. 31.246/06, Fall Goncharova & Alekseytsev). Unter Einhaltung dieser Vorgangsweise stellt die Abschiebung der Beschwerdeführer keine Überschreitung der hohen Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK dar, sodass auch ihre gesundheitliche Verfassung - auch betreffend die Achtbeschwerdeführerin - einer Abschiebung nicht entgegensteht.
3.6. Ein besonderes "real risk", dass es durch die Rückführung der Beschwerdeführer in ihren Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde, kann daher nicht erkannt werden, außergewöhnliche Umstände im Sinne der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, die gegen eine Abschiebung in die Russische Föderation sprechen würden, sind daher nicht erkennbar.
Im Ergebnis sind daher die Beschwerden, soweit sie sich gegen Spruchpunt II der angefochtenen Bescheide richten, als unbegründet abzuweisen.
A.4. Zum Familienverfahren:
4.1. Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen. Gemäß § 34 Abs. 5 AsylG 2005 gelten die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 sinngemäß für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht.
4.2. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 ist Familienangehöriger, wer Familienangehöriger: wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise bestanden hat, sowie der gesetzliche Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits vor der Einreise bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise bestanden hat.
Der Erstbeschwerdeführer, die Zweitbeschwerdeführerin, der Fünftbeschwerdeführer und die Sechstbeschwerdeführerin sind Familienangehörige iSd § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005, aber auch die Viertbeschwerdeführerin, da sie im Zeitpunkt der Antragstellung die minderjährige ledige Tochter des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin war, nicht hingegen der Drittbeschwerdeführer, der im Zeitpunkt der Einreise bereits volljährig war.
Auch zwischen dem Siebtbeschwerdeführer und der Achtbeschwerdeführerin besteht auf Grund der vor der Einreise bestanden habenden Ehe Familienangehörigeneigenschaft iSd § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005; diese schließt den Neuntbeschwerdeführer nicht ein, da die Achtbeschwerdeführerin für ihn nur die gewillkürte, nicht die gesetzliche Vertreterin ist; diese ist die obsorgeberechtigte Mutter des Neuntbeschwerdeführers.
Zwischen dem Siebtbeschwerdeführer und der Achtbeschwerdeführerin einerseits und der Zweitbeschwerdeführerin und dem Zeugen andererseits besteht keine Familienangehörigeneigenschaft iSd § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005, weil die Tochter und der Sohn des Siebtbeschwerdeführers und der Achtbeschwerdeführerin bei Einreise bereits volljährig waren.
4.3. Da die Anträge aller Beschwerdeführer auf internationalen Schutz sowohl im Hinblick auf die Zuerkennung des Status von Asylberechtigten, als auch im Hinblick auf die Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen waren, kam eine Schutzgewährung im Rahmen des § 34 AsylG 2005 an die Beschwerdeführer nicht in Betracht.
Da keine Familienangehörigeneigenschaft zum Zeugen oder seiner Gattin, der Zeugin, und den gemeinsamen Kindern besteht, kommt eine Schutzgewährung nach diesen im Rahmen des § 34 AsylG 2005 ebenfalls nicht in Betracht.
A.5. Zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und der damit verbundenen Absprüche
5.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird sowie kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt.
Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht, zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
Der Beschwerdeführer befinden sich zwar seit 2013 im Bundesgebiet, aber ihr Aufenthalt war nicht iSd § 46a FPG geduldet. Sie sind nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt iSd §§ 382b oder 382e EO. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im verwaltungsbehördlichen Verfahren, noch im verwaltungsgerichtlichen behauptet wurde.
5.2. Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Die Beschwerdeführer sind keine begünstigten Drittstaatsangehörigen und es kommt ihnen kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da mit der Abweisung ihrer Anträge auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach § 13 AsylG 2005 endet. Ferner erfolgt die Abweisung der Anträge auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status von subsidiär Schutzberechtigten nicht gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 und es liegt auch kein Fall des § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vor.
5.3. Ob eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, ergibt sich aus § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG: Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist nach § 9 Abs. 1 BFA-VG die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind nach § 9 Abs. 2 BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, sowie die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist, zu berücksichtigen. Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
5.4. Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff in die Ausübung des Rechts auf Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Vom Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z. B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.XXXX, Appl. 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, Appl. 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).
Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EGMR 16.06.2005, Fall Sisojeva ua., Appl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Die Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung - nunmehr Rückkehrentscheidung - ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen. Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl. VfSlg. 18.224/2007, 18.135/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).
Soweit Kinder von einer Ausweisung betroffen sind, sind nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte die besten Interessen und das Wohlergehen dieser Kinder, insbesondere das Maß an Schwierigkeiten, denen sie im Heimatstaat begegnen, sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl zum Aufenthaltsstaat als auch zum Heimatstaat zu berücksichtigen (vgl. EGMR 18.10.2006, Fall Üner, Appl. 46.410/99, Z 58; 6.7.2010, Fall Neulinger ua., Appl. 1615/07, Z 146). Maßgebliche Bedeutung hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte dabei den Fragen beigemessen, wo die Kinder geboren wurden, in welchem Land und in welchem kulturellen und sprachlichen Umfeld sie gelebt haben, wo sie ihre Schulbildung absolviert haben, ob sie die Sprache des Heimatstaats sprechen, und insbesondere ob sie sich in einem anpassungsfähigen Alter ("adaptable age"; vgl. EGMR 31.7.2008, Fall Darren Omoregie ua., Appl. 265/07, Z 66; EGMR 17.2.2009, Fall Onur, Appl. 27.319/07, Z 60; 24.11.2009, Fall Omojudi, Appl. 1820/08, Z 46; siehe dazu auch VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 bis 0219) befinden.
5.4.1. Die Erlassung der Rückkehrentscheidung greift nicht in das Recht der Beschwerdeführer auf Familienleben ein:
Zu den in Österreich asylberechtigten Verwandten der Zeugin besteht seitens der Beschwerdeführer kein Kontakt.
Die Rückkehrentscheidung betrifft im gleichen Ausmaß alle Beschwerdeführer.
Der Erstbeschwerdeführer hat aus traditionellen Gründen wenig Kontakt zum Zeugen, zur Zeugin und deren Kindern.
Die Beziehung der Zweitbeschwerdeführerin zu ihrer in Österreich lebenden Cousine stellt kein Familienleben dar, da es diesbezüglich an der Beziehungsintensität iSd Art. 8 EMRK mangelt. Diese Beziehung ist aber im Rahmen des Privatlebens der Zweitbeschwerdeführerin zu berücksichtigen.
Die Beziehung der Beschwerdeführer zum Zeugen, zur Zeugin und zu deren Kinder stellt kein Familienleben iSd Art. 8 EMRK dar: Sie sind zwar miteinander verwandt, allerdings wurde auch mit dem Siebtbeschwerdeführer und der Achtbeschwerdeführerin der bis 2007 bestehende gemeinsame Haushalt aufgelöst. 2007 bis 2013 bestand Kontakt nur durch Telefonate. Seit 2013 besteht ebenso kein gemeinsamer Haushalt; die Beziehung wird durch Telefonate und Besuche gelebt, da die Beschwerdeführer einerseits und die Zeugen und deren Kinder andererseits in unterschiedlichen Bundesländern leben. Die Beziehung wurde - entgegen der Beschwerde des Siebtbeschwerdeführers, der Achtbeschwerdeführerin und des Neuntbeschwerdeführers auch dann noch nur durch Besuche gepflegt, als keiner der Zeugen erwerbstätig war. Auch künftig ist kein gemeinsamer Wohnsitz geplant. Ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis besteht nicht, die Beschwerdeführer bestreiten ihren Lebensunterhalt durch die Grundversorgung. Dass der Zeuge manchmal den Beschwerdeführern Geld gibt oder Lebensmittel mitnimmt, stellt kein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis dar. Es besteht auch kein Pflegeverhältnis; der Erstbeschwerdeführer bedarf keiner Pflege, es wurde auch nicht vorgebracht, dass die Beschwerdeführer die Zeugin oder ihre sechs Kinder unterstützen. Die Pflege für den Siebtbeschwerdeführer und die Achtbeschwerdeführerin hat in Österreich bisher die Zweitbeschwerdeführerin übernommen. Dass der Zeuge sie manchmal - in den Befunden lassen sich drei Mal nachvollziehen - ins Spital begleitete und die Zeugin ihnen hilft, wenn sie und ihre Familie bei den Beschwerdeführern auf Besuch sind, stellt kein Pflegeverhältnis dar.
5.4.2. Die Erlassung der Rückkehrentscheidungen greift auch nicht unverhältnismäßig in das Recht der Beschwerdeführer auf Privatleben ein:
Bei der Beurteilung der Frage, ob der Beschwerdeführer in Österreich über schützenswertes Privatleben verfügt, spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da - abseits familiärer Umstände - eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Ausgehend davon, dass der Verwaltungsgerichtshof bei einem dreieinhalbjährigen Aufenthalt im Allgemeinen von einer eher kürzeren Aufenthaltsdauer ausgeht (vgl. Chvosta, ÖJZ 2007/74 unter Hinweis auf die VwGH 8.3.2005, 2004/18/0354; 27.3.2007, 2005/21/0378), und im Erkenntnis vom 26.6.2007, 2007/10/0479, feststellt, "dass der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte".
Im Hinblick auf den fünfjährigen Aufenthalt der Beschwerdeführer im Bundesgebiet ist auf Grund der zeitlichen Komponente vom Vorliegen eines Privatlebens in Österreich auszugehen. Der Eingriff in dieses ist jedoch verhältnismäßig:
Dass der Fremde strafrechtlich unbescholten ist, vermag weder sein persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen (zB VwGH 25.2.2010, 2009/21/0070; 13.10.2011, 2009/22/0273; 19.4.2012, 2011/18/0253).
Die Beschwerdeführer reisten mit Ausnahme der Sechstbeschwerdeführerin, die in Österreich geboren ist, illegal nach Österreich ein (vgl. dazu VwGH 22.1.2009, 2008/21/0654), auch wenn dies der Viertbeschwerdeführerin und dem Fünftbeschwerdeführer, die von ihren Eltern mitgenommen wurden, ebenso wie dem Neuntbeschwerdeführer, der von seinen Großeltern mitgenommen wurde, nicht in diesem Ausmaß zuzurechnen ist, wie den im Zeitpunkt der Einreise erwachsenen Beschwerdeführern (VfSlg. 19.086/2010, 19.357/2011, 19.612/2011, 19.752/2013).
Die Dauer des Verfahrens überstieg im konkreten mit XXXX Jahren nicht das Maß dessen, was für ein rechtsstaatlich geordnetes, den verfassungsrechtlichen Vorgaben an Sachverhaltsermittlungen und Rechtschutzmöglichkeiten entsprechendes Asylverfahren angemessen ist, da es sich auf Grund der zu berücksichtigenden Verwandten, den zahlreichen Erkrankungen und dadurch erforderlichen Begutachtungen und Recherchen im Herkunftsstaat sowie nicht zuletzt der durch die Vollmachtsauflösung nötig gewordenen Besachwaltung der Viertbeschwerdeführerin um ein äußerst komplexes Verfahren gehandelt hat. Es liegt somit jedenfalls kein Fall vor, in dem die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung angesichts der langen Verfahrensdauer oder der langjährigen Duldung des Aufenthalts im Inland nicht mehr hinreichendes Gewicht haben, die Rückkehrentscheidung als "in einer demokratischen Gesellschaft notwendig" erscheinen zu lassen (vgl. VfSlg 18.499/2008, 19.752/2013; EGMR 4.12.2012, Fall Butt, Appl. 47.017/09, Z 85 f.).
5.4.2.1. Die Bindungen des Erstbeschwerdeführers zum Bundesgebiet sind trotz des fünfjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet äußerst schwach ausgeprägt: Er spricht nicht Deutsch, besuchte den gesamten Zeitraum über nur einen Deutschkurs auf dem niedrigsten Niveau und legte nie eine Deutschprüfung ab. Er nahm keine Bildungsmaßnahmen im Bundesgebiet in Anspruch und ließ auch seine Ausbildung in Österreich nicht anerkennen. Er war nie rechtmäßig im Bundesgebiet erwerbstätig und arbeitet erst seit kurzem bei Projekten seiner Wohnortgemeinde ehrenamtlich mit. Er bestreitet seinen Lebensunterhalt durch die Grundversorgung und leistet Remunerationstätigkeit im Grundversorgungsquartier. Er ist nicht Mitglied in einem Verein und verbringt seine Freizeit im Rahmen seiner Familie und zuhause. Er hat auch kaum Kontakt zum in Österreich lebenden Schwager und seiner Familie.
Dem gegenüber stehen starke Bindungen des XXXX Erstbeschwerdeführers zu seinem Herkunftsstaat, wo er abgesehen von einem zweijährigen Studium in der XXXX sein gesamtes Leben verbracht hat, die Landessprachen XXXX, XXXX spricht, die Schule- und Berufsbildung absolvierte und am Arbeitsmarkt integriert war. Seine Mutter, seine Schwester und sein Bruder leben weiterhin im Herkunftsstaat. Mit seinen Verwandten hält er auch von Österreich aus Kontakt. Er hat ein Haus mit Garten und ein noch nicht eingeantwortetes Grundstück im Herkunftsstaat. Auch in Österreich lebt er im Rahmen seiner Familie die XXXX Kultur und Traditionen, weshalb ihm eine Wiedereingliederung in der Russischen Föderation ohne größere Probleme gelingen wird.
Bereits auf Grund des Überwiegens der Beziehungen des Erstbeschwerdeführers zur Russischen Föderation im Verhältnis zu seiner Beziehung zu Österreich greift die Rückkehrentscheidung nicht unverhältnismäßig in sein Recht auf Privatleben ein. Daran ändert auch die Berücksichtigung seines Gesundheitszustandes nichts, da seine Erkrankungen in der Russischen Föderation behandelbar sind.
5.4.2.2. Die Zweitbeschwerdeführerin verfügt trotz ihres fünfjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet über äußerst schwache Bindungen zum Bundesgebiet: Sie spricht nicht Deutsch, hat nur einen Deutschkurs auf dem niedrigsten Niveau absolviert und noch keine Deutschprüfung absolviert. Sie hat darüber hinaus keine Bildungsmaßnahmen absolviert und ihre Berufsausbildung in Österreich nicht anerkennen lassen. Sie war in Österreich nie legal erwerbstätig oder ehrenamtlich tätig. Sie bestreitet ihren Lebensunterhalt durch die Grundversorgung und leistet Remunerationstätigkeiten im Rahmen der Grundversorgung. Sie ist nicht Mitglied in einem Verein und verbringt ihre Zeit vor allem im Rahmen ihrer Familie, da sie sich um die Kinder, den Neffen und ihre Eltern kümmert. Mit ihrer in Österreich asylberechtigten Cousine telefoniert sie gelegentlich; die Beziehung zu ihrer Cousine kann sie im selben Umfang auch von der Russischen Föderation aus aufrechterhalten. Mit ihrem Bruder, mit dem sie seit ihrer Eheschließung 1994 nicht mehr im gemeinsamen Haushalt lebte, hält sie Kontakt über Telefon und Besuche, da er regelmäßig seine Eltern besucht und dabei auch die Zweitbeschwerdeführerin trifft. Den Telefonkontakt kann die Zweitbeschwerdeführerin mit dem Zeugen auch von der Russischen Föderation aus aufrechterhalten. Aus den in der Beweiswürdigung dargelegten Gründen können der Zeuge und die Zeugin mit ihren Kindern sie auch in der Russischen Föderation besuchen.
Dem gegenüber stehen starke Bindungen der XXXX Zweitbeschwerdeführerin zu ihrem Herkunftsstaat, wo sie ihr gesamtes Leben bis zur Ausreise verbracht hat, die Landessprachen XXXX und XXXX spricht, die Schule- und Berufsbildung absolvierte und am Arbeitsmarkt integriert war. Ihre Schwestern, mit denen sie auch von Österreich aus Kontakt hält, leben in der Russischen Föderation, weiters ihre Schwiegerfamilie sowie Onkeln und Tanten väterlicherseits und mütterlicherseits. Sie und der Erstbeschwerdeführer haben Haus mit Garten im Herkunftsstaat. Auch in Österreich lebt sie im Rahmen ihrer Familie die XXXX Kultur und Traditionen, weshalb ihr eine Wiedereingliederung in der Russischen Föderation ohne größere Probleme gelingen wird.
Bereits auf Grund des Überwiegens der Beziehungen der Zweitbeschwerdeführerin zur Russischen Föderation im Verhältnis zu ihrer Beziehung zu Österreich greift die Rückkehrentscheidung nicht unverhältnismäßig in ihr Recht auf Privatleben ein. Daran ändert auch die Berücksichtigung ihres Gesundheitszustandes nichts, da ihre Erkrankungen in der Russischen Föderation behandelbar sind und sie die empfohlene Psychotherapie auch in Österreich nicht in Anspruch genommen hat.
5.4.2.3. Der Drittbeschwerdeführer verfügt im Verhältnis zu seinem XXXX Aufenthalt im Bundesgebiet über keine starken Bindungen zum Bundesgebiet: Er spricht zwar Deutsch, hat aber nur drei Deutschkurse auf dem niedrigsten Niveau absolviert und noch keine Deutschprüfung absolviert. Er hat darüber hinaus keine Bildungsmaßnahmen absolviert, auch keine Lehre. Er war in Österreich nie legal erwerbstätig oder ehrenamtlich tätig. Er bestreitet seinen Lebensunterhalt durch die Grundversorgung und verrichtet gelegentlich Remunerationstätigkeiten im Rahmen der Grundversorgung. Er lebt mit den übrigen Beschwerdeführern im selben Quartier der Grundversorgung, hat aber ein eigenes Zimmer.
Er ist Mitglied in einem Fitnesscenter und im XXXX-Verein, außerdem geht er ins Jugendzentrum. Im Übrigen verbringt er die Freizeit mit seinen Freunden, die jedoch großteils aus dem tschetschenischen Umfeld stammen. Mit seinen Freunden kann er von der Russischen Föderation aus über Internet aus Kontakt halten, wie er es derzeit über XXXX mit seinen ehemaligen Klassenkameraden tut.
Er ist ledig und kinderlos. Er hat auch keine Lebensgefährtin. Mit seinem in Österreich lebenden Onkel telefoniert er und er sieht ihn, wenn dieser seine Großeltern besuchen kommt, manchmal kontaktiert er ihn. Der Telefonkontakt zu seinem Onkel und dessen Familie ist auch von der Russischen Föderation aus möglich, aus den in der Beweiswürdigung dargelegten Gründen ist es dem Zeugen und seiner Familie auch möglich, die Beschwerdeführer in der Russischen Föderation zu besuchen.
Dem gegenüber stehen starke Bindungen des XXXX Drittbeschwerdeführers zu seinem Herkunftsstaat, wo er sein gesamtes Leben bis zur Ausreise als junger Erwachsener verbracht hat, sozialisiert wurde, die Landessprachen XXXX spricht und die Schulbildung sowie den Führerschein und einen Kurs absolvierte. Auch von Österreich aus hält er Kontakt mit seinen in der Russischen Föderation lebenden Verwandten väterlicherseits und mütterlicherseits, insbesondere auch seiner Großmutter väterlicherseits und seinem XXXX in XXXX. Auch in Österreich lebt er im Rahmen seiner Familie die XXXX Kultur und Traditionen, weshalb ihm eine Wiedereingliederung in der Russischen Föderation ohne größere Probleme gelingen wird.
Es kann daher nicht festgestellt werden, dass die Beziehungen des Drittbeschwerdeführers zu Österreich die zur Russischen Föderation überwiegen. Daher greift die Rückkehrentscheidung nicht unverhältnismäßig in sein Recht auf Privatleben ein. Daran ändert auch die Berücksichtigung seines Gesundheitszustandes nichts, da seine Erkrankungen in der Russischen Föderation behandelbar sind.
5.4.2.4. Die XXXX Viertbeschwerdeführerin hält sich seit XXXX Jahren im Bundesgebiet auf. Sie spricht nicht Deutsch und ist weder in Förderprogrammen noch Beschäftigungsprogrammen integriert. Sie bestreitet ihren Lebensunterhalt durch die Grundversorgung. Ihr Hauptbezugspunkt und Lebensumfeld ist auf Grund ihres Referenzalters ihre Familie.
Die Viertbeschwerdeführerin reiste mit XXXX Jahren ins Bundesgebiet ein, ihr Referenzalter von XXXX Jahren bleibt allerdings gleich. Sie spricht auch kaum XXXX und wurde in der Russischen Föderation von einem Hauslehrer unterrichtet.
In der Russischen Föderation hat sie eine gute Beziehung ihren Tanten. Die übrigen Beschwerdeführer, die ihre Hauptbezugspersonen sind, sind im selben Ausmaß wie sie von den aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen. Die Beziehung zum in Österreich lebenden Onkel gestaltet sich je nach ihrer Laune besser oder schwieriger.
Da die Viertbeschwerdeführerin über kein Privatleben außerhalb ihrer Familie verfügt, greift die Rückkehrentscheidung nicht unverhältnismäßig in ihr Recht auf Privatleben ein. Daran ändert auch die Berücksichtigung ihres Gesundheitszustandes nichts, da ihre Erkrankungen in der Russischen Föderation behandelbar sind und eine Heilung oder Ermöglichung eines selbständigen Lebens auch in Österreich nicht möglich sind, zumal sich aus den psychischen Befunden und den Aussagen der Zweitbeschwerdeführerin in der hg. mündlichen Verhandlung ergab, dass sie Probleme bei der Anpassung in Österreich hatte.
5.4.2.5. Der Fünftbeschwerdeführer spricht Deutsch und besucht die Deutschkurse im Grundversorgungsquartier. Er besuchte im Rahmen des verpflichtenden Kindergartenjahres den Kindergarten und danach im Rahmen der Schulpflicht die Volksschule, derzeit geht er in die VIERTE Klasse. Er bestreitet seinen Lebensunterhalt durch die Grundversorgung und lebt mit den übrigen Beschwerdeführern im einem Quartier der Grundversorgung. Die Freizeit verbringt er abgesehen vom XXXX-Verein am liebsten zuhause, baut LEGO oder schaut Zeichentrickfilme.
Er lebte die die ersten XXXX Jahre seines Lebens in der Russischen Föderation und besuchte auch dort den Kindergarten. Er spricht Russisch und Tschetschenisch. Russisch lernt er auch in Österreich in der Volksschule, zudem wird innerhalb der Familie Tschetschenisch und Russisch gesprochen. Im Rahmen seiner Familie wächst er in der tschetschenisch-russischen Kultur und Tradition auf. Aus diesem Grund und weil er sich im anpassungsfähigen Alter befindet, ihm eine Wiedereingliederung in der Russischen Föderation ohne größere Probleme gelingen.
Es kann daher nicht festgestellt werden, dass die Beziehungen des Fünftbeschwerdeführers zu Österreich die zur Russischen Föderation überwiegen. Daher greift die Rückkehrentscheidung nicht unverhältnismäßig in sein Recht auf Privatleben ein. Daran ändert auch die Berücksichtigung seines Gesundheitszustandes nichts, da seine Erkrankungen in der Russischen Föderation behandelbar sind.
5.4.2.6. Die XXXX Sechstbeschwerdeführerin hält sich seit ihrer Geburt im Bundesgebiet auf. Sie wird innerhalb der Familie betreut und besuchte noch keine Betreuungseinrichtungen außerhalb der Familie. Daher steht fest, dass sie XXXX spricht. Sie bestreitet ihren Lebensunterhalt durch die Grundversorgung. Ihr Hauptbezugspunkt und Lebensumfeld ist ihre Familie, sie verfügt über kein Privatleben außerhalb ihrer Familie. Da sie im Rahmen ihrer Familie mit der tschetschenisch-russischen Kultur und Tradition aufwächst, wird ihr eine Eingliederung im Herkunftsstaat ohne Schwierigkeiten möglich sein. Daher greift die Rückkehrentscheidung nicht unverhältnismäßig in ihr Recht auf Privatleben ein.
Die minderjährigen Fünft- und Sechstbeschwerdeführer befinden sich im anpassungsfähigen Alter und werden, da sie in Österreich im Rahmen ihrer Familie im tschetschenischen Kulturkreis aufgewachsen sind und sie sohin auch im Familienverband mit der Sprache und den Gebräuchen ihres Herkunftsstaates leben, in der Lage sein, sich im Falle der Rückkehr (wiederum) im Herkunftsstaat einzugliedern.
Im Fall der Ausweisung der minderjährigen Beschwerdeführer zusammen mit dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin ist - bei zu unterstellender gemeinsamer Rückkehr der gesamten Familie - zudem die Betroffenheit der Kinder relativiert, da im Hinblick auf ihr Alter die Annahme gerechtfertigt erscheint, sie werden sich im Rahmen des gewohnten familiären Umfeldes an die neuen Gegebenheiten anpassen können (VwGH 26.1.2012, 2010/21/0124; 29.2.2012, 2009/21/0251).
5.4.2.7. Die Bindungen des Siebtbeschwerdeführers zum Bundesgebiet sind abgesehen von der Beziehung zu seinem Sohn XXXX trotz des fünfjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet äußerst schwach ausgeprägt:
Er spricht nicht Deutsch, besuchte keinen Deutschkurs außerhalb seines Quartiers der Grundversorgung, legte nie eine Deutschprüfung ab und nahm keine Bildungsmaßnahmen im Bundesgebiet in Anspruch. Er war im Bundesgebiet nie erwerbstätig und arbeitete hier nie ehrenamtlich. Er bestreitet seinen Lebensunterhalt durch die Grundversorgung. Er ist nicht Mitglied in einem Verein und verbringt seine Freizeit im Rahmen seiner Familie und zuhause oder geht mit seiner Frau spazieren. Er hat kaum Kontakte außerhalb der Familie.
Mit seinem Sohn XXXX und dessen Familie bestand 2007-2013 nur Telefonkontakt. Seit der Einreise der Beschwerdeführer gibt es weiterhin Telefonkontakt und Besuche, aber keinen gemeinsamen Wohnsitz, kein Pflegeverhältnis und kein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis. Er begleitet sie manchmal zum Arzt oder bringt ihnen Lebensmittel vorbei. Er und seine Frau haben sich bereit erklärt, die Pflege für den Siebtbeschwerdeführer und die Achtbeschwerdeführerin zu übernehmen, dies aber bisher nicht getan, auch nicht in der Zeit, wo beide nicht gearbeitet haben, blieb es nur bei Besuchskontakt. Auch künftig plant er keinen gemeinsamen Wohnsitz mit ihnen. Das Aufrechterhalten des Telefonkontakts ist auch von der Russischen Föderation aus möglich, wie in der Beweiswürdigung dargelegt auch Besuche des Zeugen und der Zeugin mit ihren Kindern in der Russischen Föderation.
Dem gegenüber stehen starke Bindungen des XXXX Siebtbeschwerdeführers zu seinem Herkunftsstaat, wo er abgesehen von seiner frühen Kindheit in XXXX und seinem Militärdienst in XXXX sein gesamtes Leben verbracht hat, die Landessprachen XXXX spricht, die Schul- und Berufsbildung absolvierte und am Arbeitsmarkt integriert war. Seine Geschwister und vor allem seine Töchter XXXX und XXXX, die ihn und die Siebtbeschwerdeführerin vor der Ausreise betreut haben, sowie deren Kinder leben weiterhin im Herkunftsstaat. Mit seinen Verwandten hält er auch von Österreich aus Kontakt. Er hat ein Haus mit Garten im Herkunftsstaat. Auch in Österreich lebt er im Rahmen seiner Familie die XXXX Kultur und Tradition, weshalb ihm eine Wiedereingliederung in der Russischen Föderation ohne größere Probleme gelingen wird.
Bereits auf Grund des Überwiegens der Beziehungen des Siebtbeschwerdeführers zur Russischen Föderation im Verhältnis zu seiner Beziehung zu Österreich greift die Rückkehrentscheidung nicht unverhältnismäßig in sein Recht auf Privatleben ein. Daran ändert auch die Berücksichtigung seines Gesundheitszustandes nichts, da seine Erkrankungen in der Russischen Föderation behandelbar sind.
5.4.2.8. Die Bindungen der Achtbeschwerdeführerin sind abgesehen von der Beziehung zu ihrem Sohn XXXX trotz des fünfjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet äußerst schwach ausgeprägt: Sie spricht nicht Deutsch, hat nie einen Deutschkurs oder eine Deutschprüfung absolviert. Sie hat darüber hinaus keine Bildungsmaßnahmen absolviert und war in Österreich nie legal erwerbstätig oder ehrenamtlich tätig. Sie bestreitet ihren Lebensunterhalt durch die Grundversorgung und lebt mit den übrigen Beschwerdeführern im Quartier der Grundversorgung. Sie ist oft im Spital, im Übrigen verbringt sie ihre Zeit im Rahmen der Familie und zuhause, oder sie geht mit ihrem Mann spazieren. Sie hat kaum Kontakte außerhalb der Familie. Ihre Beziehung zu ihrem Sohn XXXX und seiner Familie entspricht der des Siebtbeschwerdeführers.
Dem gegenüber stehen starke Bindungen der XXXX Achtbeschwerdeführerin zu ihrem Herkunftsstaat, wo sie abgesehen von ihrer frühen Jugend in XXXX ihr gesamtes Leben bis zur Ausreise verbracht hat, die Landessprachen XXXX spricht, die Schulbildung absolvierte und am Arbeitsmarkt integriert war. Ihre Geschwister und vor allem ihre Töchter und deren Kinder leben weiterhin in der Russischen Föderation. Mit diesen hält sie auch von Österreich aus Kontakt. Sie und der Siebtbeschwerdeführer haben Haus mit Garten im Herkunftsstaat. Auch in Österreich lebt sie im Rahmen ihrer Familie die XXXX Kultur und Tradition, weshalb ihr eine Wiedereingliederung in der Russischen Föderation ohne größere Probleme gelingen wird.
Bereits auf Grund des Überwiegens der Beziehungen der Achtbeschwerdeführerin zur Russischen Föderation im Verhältnis zu ihrer Beziehung zu Österreich greift die Rückkehrentscheidung nicht unverhältnismäßig in ihr Recht auf Privatleben ein. Daran ändert auch die Berücksichtigung ihres Gesundheitszustandes und die bessere medizinische Versorgung in Österreich nichts, insbesondere die leichtere Zugänglichkeit zu XXXX, da ihre Erkrankungen auch in der Russischen Föderation behandelbar sind und die Behandlung in Österreich umgekehrt auf Grund der Sprachbarriere oft schwierig ist, wie sich aus den Befunden ergibt. Daran ändert auch nichts, dass die Abschiebung der Achtbeschwerdeführerin in die Russische Föderation vor dem Hintergrund ihrer Erkrankungen eine Erschwernis darstellt, wie in der Stellungnahme vom XXXX 2018 nochmals dargelegt wird, da diesbezüglich bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen ist, dass ihr Gesundheitszustand aktuell im Wesentlichen dem bei der Einreise entspricht und auch die nunmehr nötigen Begleitmaßnahmen für die Abschiebung denen entsprechen, die 2013 kurz nach der Einreise der Achtbeschwerdeführerin ins Bundesgebiet im Zulassungsverfahren festgestellt wurden.
5.4.2.9. Der Neuntbeschwerdeführer verfügt im Verhältnis zu seinem fünfjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet über keine besonders starken Bindungen zum Bundesgebiet: Er spricht zwar Deutsch, hat aber weder Deutschkurse noch Deutschprüfungen absolviert. Er hat zwar die XXXX besucht, aber die Schulpflicht ohne Schulabschluss beendet. Er besucht nun einen Hauptschulabschlusskurs, um den Pflichtschulabschluss nachzuholen, hat aber auch dabei ein Nichtgenügend in Deutsch und Physik. Er war in Österreich nie legal erwerbstätig und kaum ehrenamtlich tätig. Wegen des Hauptschulabschlusskurses ist er nicht mehr ehrenamtlich tätig und hat im XXXX-Verein aufgehört. Er bestreitet seinen Lebensunterhalt durch die Grundversorgung und lebt mit den übrigen Beschwerdeführern im selben Quartier der Grundversorgung.
Seit er nicht mehr zur Schule geht hat er weniger Kontakt zu seinen Schulfreunden, mit den Kurskollegen, die alle älter sind als er, weniger Kontakt als früher zu seinen Schulfreunden. Er besucht das Jugendzentrum, verbringt die Freizeit aber vor allem zu Hause, schaut fern und spielt am Handy. Er ist ledig, hat keine Lebensgefährtin und keine Kinder. Mit seinen Kurskollegen, ehemaligen Schulkollegen und den Freunden aus dem Jugendzentrum kann er auch von der Russischen Föderation aus über Internet Kontakt halten, wie er dies derzeit mit seinem gleichaltrigen Onkel in der Russischen Föderation tut.
Er hat mit den übrigen Beschwerdeführern engen Kontakt, mit denen er im gleichen Quartier der Grundversorgung lebt, insbesondere da sich die Zweitbeschwerdeführerin um den Haushalt kümmert. Mit dem Onkel telefoniert er und er trifft ihn, wenn er dieser seine Großeltern besucht. Den Telefonkontakt mit dem Onkel kann er auch von der Russischen Föderation aus aufrechterhalten, der Onkel kann auch dorthin auf Besuch kommen.
Dem gegenüber stehen starke Bindungen des XXXX Neuntbeschwerdeführers zu seinem Herkunftsstaat, wo er sein gesamtes Leben bis zur Ausreise als XXXX verbracht hat. Er hat in der Russischen Föderation die ersten fünf Schuljahre absolvierte. Mit dem Vorbringen, dass er in der Russischen Föderation die fünfte Klasse wiederholen müsste, tut er vor dem Hintergrund, dass er auch in Österreich keinen Schulabschluss hat, kein Erschwernis dar. Er spricht die Landessprachen XXXX; seinen Angaben zufolge spricht er jetzt sogar besser XXXX als vor der Ausreise, weil er in Österreich XXXX Freunde hat. Auch in Österreich lebt er im Rahmen seiner Familie die XXXX Kultur und Tradition, weshalb ihm eine Wiedereingliederung in der Russischen Föderation ohne größere Probleme gelingen wird, auch wenn er sich, wie in der Stellungnahme vom XXXX 2018 ausgeführt wird, nicht mehr im anpassungsfähigen Alter befindet, da er seine grundlegende Sozialisierung in der Russischen Föderation erleb hat (vgl. VwGH 06.09.2018, Ra 2018/18/0370 ua).
Insbesondere leben in der Russischen Föderation aber auch seine für ihn Obsorge berechtigte Mutter, seine Tanten XXXX und XXXX sowie sein gleichaltriger Onkel mütterlicherseits, mit dem er auch von Österreich aus Kontakt hält. Es kann daher nicht festgestellt werden, dass die Beziehungen des Neuntbeschwerdeführers zu Österreich die zur Russischen Föderation überwiegen.
5.4.2.10. Das Interesse der Beschwerdeführer an der Aufrechterhaltung ihrer privaten Kontakte in Österreich ist noch zusätzlich dadurch geschwächt, dass sie sich bei allen Integrationsschritten ihres unsicheren bzw. unrechtmäßigen Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit ihrer Integrationsschritte bewusst sein mussten: Die Beschwerdeführer durften sich hier bisher nur auf Grund ihrer Anträge auf internationalen Schutz aufhalten, die zu keinem Zeitpunkt berechtigt waren (vgl. zB VwGH 20.2.2004, 2003/18/0347; 26.2.2004, 2004/21/0027; 27.4.2004, 2000/18/0257; sowie EGMR 8.4.2008, Fall Nnyanzi, Appl. 21.878/06, wonach ein vom Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen). Auch der Verfassungsgerichtshof misst in ständiger Rechtsprechung dem Umstand im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK wesentliche Bedeutung bei, ob die Aufenthaltsverfestigung des Asylwerbers überwiegend auf vorläufiger Basis erfolgte, weil der Asylwerber über keine, über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung verfügt hat. In diesem Fall muss sich der Asylwerber bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein (VfSlg. 18.224/2007, 18.382/2008, 19.086/2010, 19.752/2013).
Diesen schwach ausgeprägten privaten Interessen der Beschwerdeführer an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (zB VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251). Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes überwiegen daher derzeit die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, insbesondere das Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung die privaten Interessen der Beschwerdeführer am Verbleib im Bundesgebiet (vgl. dazu VfSlg. 17.516/2005 sowie ferner VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479).
Der in der Stellungnahme vom XXXX 2018 vertretenen Auffassung, dass die Beschwerdeführer eindeutig über ein schützenswertes Privat- und Familienleben in Österreich verfügen, kann auch unter dem Blickwinkel des Interesses der Beschwerdeführer, weiterhin in Österreich behandelt zu werden, daher nicht festgestellt werden.
5.4.2.11. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts der Beschwerdeführer im Bundesgebiet das persönliche Interesse der Beschwerdeführer am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in den Beschwerden nicht vorgebracht worden, die im gegenständlichen Fall den Ausspruch, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei, rechtfertigen würden.
5.5. Mit den angefochtenen Bescheiden erteilte die belangte Behörde dem Erstbeschwerdeführer, der Zweitbeschwerdeführerin, dem Drittbeschwerdeführer, der Viertbeschwerdeführerin, dem Fünftbeschwerdeführer, dem Siebtbeschwerdeführer, der Achtbeschwerdeführerin und dem Neuntbeschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005.
Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 ist gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 jedoch nur dann von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird (VwGH 15.12.2016, Ra 2016/18/0343).
Das Bundesamt hat im Fall dieser Beschwerdeführer zutreffend festgestellt, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführer zulässig ist. Damit fehlt aber die Voraussetzung für die amtswegige Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005. Die angefochtenen Bescheide sind in diesem Umfang ersatzlos aufzuheben.
5.6. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 leg.cit. in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
Nach § 50 Abs. 2 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 GFK), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
Nach § 50 Abs. 3 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
Die Zulässigkeit der Abschiebung der Beschwerdeführer in den Herkunftsstaat ist gegeben, da den der Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz zugrunde liegenden Feststellungen zufolge keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde.
5.7. Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 leg.cit. zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
Da vor allem die Achtbeschwerdeführerin an einer Vielzahl an Erkrankungen leiden, die in der Vorbereitung der Ausreise zu berücksichtigen sind, sodass die Behandlung im Herkunftsstaat bereits bei Ankunft gesichert ist und die Vorbereitung der Ausreise für die Achtbeschwerdeführerin möglichst stressfrei ablaufen kann, ist die Frist für die freiwillige Ausreise der Beschwerdeführer - im doppelten Ausmaß der Frist nach § 55 Abs. 2 FPG - mit 28 Tagen festzulegen. Dem stehen auch die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, nicht entgegen.
Da somit alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung und die gesetzte Frist für die freiwillige Ausreise vorliegen, sind die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. der angefochtenen Bescheide abgesehen von der § 55 AsylG 2005 betreffenden Stattgabe mit Ausnahme des Bescheides der Sechstbeschwerdeführerin gemäß §§ 52 Abs. 2 Z 2 iVm Abs. 9 sowie §§ 10, 57 AsylG 2005 und § 9 BFA-VG mit der § 55 Abs. 1 FPG betreffenden Maßgabe unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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