VwGH Ra 2014/18/0058

VwGHRa 2014/18/005831.7.2014

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr. Sporrer, die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober und den Hofrat Dr. Sutter als Richterinnen und Richter, unter Beiziehung des Schriftführers Mag. Klammer, über die Revision der revisionswerbenden Partei B H in J, vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Mozartstraße 11/6, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. April 2014, Zl. L507 1411875- 1/19E, betreffend eine Asylangelegenheit, im Umlaufweg den Beschluss gefasst:

Normen

AsylG 2005 §8;
B-VG Art133 Abs4;
MRK Art3;
VwGG §34 Abs1;
AsylG 2005 §8;
B-VG Art133 Abs4;
MRK Art3;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3) zu überprüfen.

In der vorliegenden außerordentlichen Revision wird im Wesentlichen geltend gemacht, dass Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Gewährung von subsidiärem Schutz an Flüchtlinge aus dem Irak, im Besonderen an jezidische Kurden, fehle. Eine solche Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes sei zur Rechtsentwicklung und Verschaffung klarer rechtlicher Rahmenbedingungen für die Beurteilung von Flüchtlingen aus dem Irak notwendig.

Eine zur Zulässigkeit der Revision führende Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG wird mit diesem Vorbringen nicht aufgezeigt, weil die Kriterien für die Prüfung und Zuerkennung von subsidiärem Schutz nicht länderspezifisch unterschiedlich sind.

Nach der ständigen hg. Rechtsprechung sind dabei im Rahmen einer gebotenen Einzelfallprüfung konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zur Frage zu treffen, ob einem Flüchtling im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein "real risk" einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. Juni 2011, 2008/01/0102). Die dabei anzustellende Gefahrenprognose erfordert eine ganzheitliche Bewertung der Gefahren und hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 31. März 2005, 2002/20/0582, oder 31. Mai 2005, 2005/20/0095).

Dass das Verwaltungsgericht von dieser hg. Rechtsprechung abgewichen sei, zeigt die Revision nicht auf.

Ausgehend von den vorgebrachten Gründen (§ 28 Abs. 3 VwGG) war die Revision daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG im Umlaufweg gemäß § 15 Abs. 4 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 31. Juli 2014

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