Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Nigerias, reiste am 21. Juli 1997 in das Bundesgebiet ein und stellte am 22. Juli 1997 einen Antrag auf Gewährung von Asyl. Anlässlich seiner Befragung vor dem Bundesasylamt gab er zu seinen Fluchtgründen an, er habe bis 16. Juli 1997 in einer näher angegebenen Adresse in Delta State, Igbijor gewohnt, an der Universität in Nsukka im Enugu State Social Science studiert und dieses Studium abgeschlossen. Er gehöre keiner politischen Partei und keiner militanten Organisation an; es sei kein Gerichtsverfahren gegen ihn anhängig und er sei auch nie in Haft gewesen. Er habe seine Heimat deshalb verlassen, weil er ein Buch über die Psychologie des Militärs in Nigeria geschrieben habe. Am Tag bevor er seine Wohnung verlassen habe, sei in seine Wohnung eingebrochen worden und alle Unterlagen über dieses Buch seien verschwunden. Er habe gehört, dass das Militär seine Wohnung aufgebrochen habe und dass er gesucht werde. Er habe er sich über das Vorgehen der Regierung im Konflikt zwischen den Ijaws und den Itsekiris geäußert und sei vielleicht in der Folge überwacht worden. Als er am 16. Juli 1997 zu seiner Wohnung gekommen sei, habe er den Einbruch festgestellt. Weitere Fluchtgründe könne er nicht geltend machen. Er habe an dem besagten Buch noch geschrieben und es sei noch nicht veröffentlicht. Es handle sich dabei um eine Zusammenfassung der Menschenrechtsverletzungen durch das Militär in Nigeria und er habe daran alleine und nicht zusammen mit Menschenrechtsorganisationen gearbeitet. Hiebei habe er beschrieben, wie das Militär auf den Rechten der Menschen "herumtrample" und habe als Beispiel den Mord an Ogoni-Führern unter Berücksichtigung des Militärgerichtsurteiles ohne Möglichkeit eines Rechtsmittels angeführt. Im Zeitpunkt des Diebstahls habe das von ihm verfasste Buch ca. 40 handschriftliche Seiten umfasst. Zu Verlagen habe er noch keine Kontakte geknüpft gehabt. Das Schreiben habe er aus eigenem Antrieb begonnen und die Recherchen hätten sich auf Literatur und Zeitungen bezogen. Er habe andere Artikel gelesen und diese mit dem Militär in Zusammenhang gebracht, welches auf den Menschenrechtsorganisationen "herumtrample."
Mit Bescheid vom 26. August 1997 wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von Asyl gemäß § 3 des Asylgesetzes 1991 ab und stellte fest, die Angaben des Beschwerdeführers seien nur hinsichtlich seines Fluchtweges glaubwürdig. Aus näher dargestellten (die Umstände seiner angeblichen literarischen Tätigkeit betreffenden) Gründen sei das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Ausbildung als Sozialwissenschaftler, seiner literarischen Tätigkeit und der angeblichen Verfolgung durch das Militär nicht glaubwürdig. Nachvollziehbar erscheine lediglich die Aussage in Bezug auf die Einreise nach Österreich. Der Beschwerdeführer habe daher keinen Fluchtgrund im Sinn der Flüchtlingskonvention glaubhaft zu machen vermocht und sich darüber hinaus vor seiner Einreise nach Österreich bereits in Italien oder Slowenien aufgehalten, somit in "sicheren Drittstaaten im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention" (FlKonv). Dem Beschwerdeführer habe demnach nicht Asyl gewährt werden können.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung, in der er sich gegen die Erwägungen der Behörde erster Instanz im Rahmen ihrer Beweiswürdigung wandte; die von der Behörde erster Instanz aufgezeigten Wissenslücken und Widersprüche sowie Unwahrscheinlichkeiten träfen aus näher dargestellten Gründen nicht zu. Er wiederholte, dass er anhand eines Militärgerichtsurteiles habe aufzeigen wollen, wie in seiner Heimat das Militär auf den Rechten der Menschen "herumtrample"; eine wissenschaftliche Studie habe er nicht verfassen wollen. Wenn dies der Behörde zu ungenau gewesen sei, so sei er - wie aus der Niederschrift eindeutig nachvollziehbar sei - dazu nicht eingehender befragt worden. Das weiteren Berufungsvorbringen bezieht sich auf den von der Behörde erster Instanz weiters angenommenen Ausschließungsgrund gemäß § 2 Abs. 2 Z 3 AsylG 1991.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG ab und stellte als Ergebnis des durchgeführten Ermittlungsverfahrens fest, der Asylwerber habe sein Heimatland deshalb verlassen, weil er an einem Buch (Manuskript) über die Psychologie des Militärs in Nigeria geschrieben habe. Am Tage seiner Flucht habe er festgestellt, dass in seine Wohnung eingebrochen und das Manuskript gestohlen worden sei. Der Beschwerdeführer sei nie Mitglied einer politischen Partei gewesen, gehöre keinen militanten Organisationen an, sei nie in Haft gewesen und es sei gegen ihn auch kein Gerichtsverfahren anhängig. Rechtlich folge aus dem festgestellten Sachverhalt, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 FlKonv nicht zukomme, weil aus der glaubhaften Schilderung des Einbruches allein im Zusammenhang mit der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Mutmaßung, das Militär hätte das Manuskript gestohlen, und der möglichen Überwachung seiner Person, eine ihm unmittelbar drohende aktuelle Verfolgungsgefahr nicht abgeleitet werden könne. So gebe der Beschwerdeführer weiters an, nie einer politischen Partei oder einer militanten Organisation angehört zu haben und behaupte, das Buch sei nie in die Öffentlichkeit gelangt. Deshalb sei die Vermutung, das Militär sei für den Diebstahl seines Manuskriptes verantwortlich, zu vage, um einen asylrechtlich relevanten Tatbestand zu begründen. Dass ihm durch den möglichen Diebstahl seines Manuskriptes durch das Militär eine regimekritische Haltung unterstellt worden wäre, behaupte der Beschwerdeführer nicht. Bei seinem Vorbringen handle es sich daher lediglich um subjektive Furcht, wegen der Vermutung, das Militär habe sein Manuskript gestohlen, verfolgt zu werden. Anhaltspunkte für konkrete gegen seine Person gerichtete oder geplante Verfolgungshandlungen aus Konventionsgründen würden vom Beschwerdeführer aber in der Berufung nicht vorgebracht. Vielmehr ließen seine Ausführungen, bis zu seiner Ausreise keinerlei Verfolgungshandlungen erlitten zu haben und nie in Haft oder festgenommen gewesen zu sein, nicht darauf schließen, dass er durch in seiner Person gelegene Merkmale einem erhöhten Gefährdungspotenzial ausgesetzt gewesen sei oder dass er im Falle seiner Rückkehr solches zu befürchten hätte. Die begründete Furcht vor Verfolgung liege aber nur dann vor, wenn objektiverweise eine Person in der Situation des Asylwerbers Grund habe, eine Verfolgung zu befürchten.
Gemäß Art. II Abs. 2 Z 43a EGVG in Verbindung mit § 67d AVG könne eine mündliche Verhandlung vor der belangten Behörde unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung als geklärt erscheine. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sei dies dann der Fall, wenn der Sachverhalt nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und schlüssiger Beweiswürdigung der Behörde erster Instanz festgestellt worden sei und in der Berufung kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der Behörde erster Instanz entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt neu und in konkreter Weise behauptet werde. Da der Sachverhalt aus der Aktenlage unter zentraler Berücksichtigung des niederschriftlichen Vorbringens in Verbindung mit dem Berufungsvorbringen geklärt gewesen bzw. der Beschwerdeführer im Zuge des Berufungsverfahrens keine substanziellen, seine Person betreffenden, dem Ermittlungsverfahren erster Instanz entgegen stehenden oder darüber hinausgehenden Sachverhalte ins Treffen geführt habe, habe gemäß Art. II Abs. 2 Z 43a EGVG von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden können.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76 (im Folgenden: AsylG), hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Der unabhängige Bundesasylsenat ist gemäß Art. 129 und 129c B-VG in der Fassung BGBl. I Nr. 87/1997 ein unabhängiger Verwaltungssenat. Er hat gemäß § 23 AsylG das AVG anzuwenden. Deshalb finden für das Verfahren vor dem unabhängigen Bundesasylsenat auch die Bestimmungen des AVG für das Verfahren vor den unabhängigen Verwaltungssenaten, insbesondere die Bestimmung des § 67d AVG Anwendung, sofern im AsylG oder in einem anderen Gesetz keine spezielle Bestimmung normiert ist. Im AsylG findet sich zu § 67d AVG keine spezielle Regelung. Gemäß Art. II Abs. 2 Z 43a EGVG hat der unabhängige Bundesasylsenat § 67d AVG jedoch mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung geklärt erscheint. Wie die belangte Behörde richtig darstellte, ist im Sinne dieser Bestimmung der Sachverhalt im Verfahren vor dem unabhängigen Bundesasylsenat etwa dann nicht als aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung geklärt anzusehen, wenn in der Berufung ein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der Behörde erster Instanz entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt - erstmalig und mangels Bestehens eines Neuerungsverbotes zulässigerweise - neu und in konkreter Weise behauptet wird.
Im vorliegenden Fall folgte die belangte Behörde - anders als die Behörde erster Instanz - den Angaben des Beschwerdeführers bei dessen erstinstanzlicher Einvernahme, wobei die belangte Behörde aber die Auffassung vertrat, mit diesen Angaben habe der Beschwerdeführer keine ausreichende Gefahr einer seinem Heimatstaat zurechenbaren Verfolgung in asylrelevanter Intensität dargetan, es liege bloß subjektive Furcht vor Verfolgung vor. Traf diese Einschätzung zu, so war der Sachverhalt trotz des Abrückens der belangten Behörde vom Ergebnis der Beweiswürdigung der Behörde erster Instanz insoweit, als es dessen für die Entscheidung bedurfte, geklärt und eine Verhandlung mit den Parteien des Berufungsverfahrens daher gemäß Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG nicht erforderlich (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 24. Juni 1999, Zl. 98/20/0426, und vom 21. Oktober 1999, Zl. 98/20/0305).
Einer Berücksichtigung des erstmals in der Beschwerde erstatteten Vorbringens, der Beschwerdeführer sei gezwungen gewesen, zahlreiche Recherchen zur Erstellung dieses Manuskriptes zu tätigen, er habe im Zuge seiner Arbeit auch mit Menschenrechtsorganisationen zusammen gearbeitet und werde wegen der von ihm aufgezeigten, vom Militär begangenen Menschenrechtsverletzungen als Regimegegner angesehen, steht das im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltende Neuerungsverbot ebenso entgegen wie der erstmals aufgestellten Behauptung, auf Grund der von ihm getätigten Recherchen wüssten die Militärtruppen auch, dass der Beschwerdeführer ein derartiges präsantes (gemeint wohl: brisantes) Schriftwerk habe veröffentlichen wollen.
Die belangte Behörde stellte - ausgehend vom Vorbringen des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren - fest, der Beschwerdeführer habe keiner politischen Partei oder militanten Organisation angehört, sei nie in Haft gewesen, gegen ihn sei kein Gerichtsverfahren anhängig; im Zuge eines Einbruches sei ihm ein (unveröffentlichtes) Manuskript über das Vorgehen des Militärs gestohlen worden. Hinsichtlich der Identität der Diebe habe der Beschwerdeführer die Vermutung geäußert, es könne sich dabei um das Militär gehandelt haben, welches ihn nun möglicherweise suche.
Eine Furcht vor Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 FlKonv kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie unter Berücksichtigung der speziellen Situation des Beschwerdeführers und der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Bloß subjektiv empfundene Furcht vor Verfolgung genügt für die Asylgewährung nicht. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht. Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. aus der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 1995, Zl. 94/20/0858). Eine vom Beschwerdeführer lediglich vermutete, subjektiv befürchtete Suche nach seiner Person wegen des Verfassens eines militärkritischen Manuskriptes vermag eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus asylrelevanten Motiven nicht zu begründen .
Der belangten Behörde kann nicht entgegengetreten werden, wenn sie in der bloßen Vermutung, das Militär habe das Manuskript des Beschwerdeführers gestohlen bzw. der Beschwerdeführer sei danach gesucht worden, keinen Grund für eine asylrelevante Furcht vor Verfolgung erblickte. Nähere Angaben dazu, woher der Beschwerdeführer seine Informationen über die Urheberschaft des Einbruches bzw. über die Suche nach seiner Person bezogen hat ("ich habe gehört..."), hat er weder in der Berufung noch in der Beschwerde erstattet. Eine bloße, auf keinen weiteren Angaben beruhende Vermutung der genannten Art reicht aber nicht aus, um aus objektiver Sicht asylrelevante Furcht vor Verfolgung glaubhaft zu machen, zumal dem diesbezüglich vagen Vorbringen des Beschwerdeführers auch konkrete Hinweise auf gegen ihn gerichtete oder in der Zukunft geplante Verfolgungshandlungen aus Gründen der FlKonv nicht zu entnehmen sind.
Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, die Begründung des angefochtenen Bescheides, wonach es sich bei der von ihm geäußerten Vermutung einer Verfolgung um eine bloß subjektive Furcht gehandelt habe, stelle eine "Formalbegründung" dar und werde den Erfordernissen der §§ 58 bzw. 60 "VG" (gemeint wohl: AVG) nicht gerecht, übersieht er, dass die belangte Behörde - entgegen dem Beschwerdevorbringen - nach Darstellung des Verwaltungsgeschehens den entscheidungswesentlichen Sachverhalt, der sich auf das Vorbringen des Beschwerdeführers bezog, festgestellt und ihren rechtlichen Schlussfolgerungen zu Grunde gelegt hat. Eine Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes oder ein sonstiger relevanter Verfahrensmangel ist nicht erkennbar.
In der Abweisung des Asylantrages des Beschwerdeführers kann daher keine Rechtswidrigkeit erblickt werden. Die Beschwerde war somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG abgesehen werden.
Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 19. April 2001
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