BVwG W217 1434855-2

BVwGW217 1434855-228.12.2017

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs1a
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2017:W217.1434855.2.00

 

Spruch:

W217 1434855-2/7E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung – Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.11.2015, IFA-Zahl: XXXX, Verfahrenszahl: XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.12.2017 zu Recht erkannt:

 

A)

 

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

 

B)

 

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

 

I. Verfahrensgang:

 

1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, ist illegal in die Republik Österreich eingereist und hat am 09.03.2013 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

 

Im Rahmen der Erstbefragung am 09.03.2013 führte der Beschwerdeführer aus, er stamme aus der Provinz Kapisa, sei sunnitischer Moslem, Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und verheiratet. Seine Gattin wohne mit den fünf Kindern bei ihrem Vater. Er habe die Grundschule mit ca. sechs Jahren begonnen und diese bis zu seinem zehnten Lebensjahr besucht. Berufsausbildung habe er keine, die letzten vier Jahre vor seiner Ausreise sei er Besitzer eines Lebensmittelgeschäftes gewesen. Zu seinen Fluchtgründen führte der Beschwerdeführer aus, ein Onkel väterlicherseits habe nach dem Tod seiner Mutter mehrmals geäußert, dass der Beschwerdeführer und sein Bruder sich den Taliban anschließen sollten. Die beiden hätten dies abgelehnt. Beim letzten Versuch sei der Onkel sehr böse geworden und habe ihnen gedroht, sollten Sie sich nicht den Taliban anschließen, würde ihnen etwas passieren. Etwa eine Woche nach diesem Gespräch sei der Bruder verschwunden, zwei Tage später sei dessen Leiche geköpft in den Bergen aufgefunden worden. Neben seinem Leichnam sei ein Drohbrief gelegen, worin gedroht worden sei, dass dem Beschwerdeführer das Gleiche passieren würde. Aus Angst habe er seine Frau und seine Kinder zu seinem Schwiegervater gebracht. Dieser habe ihm geraten sofort zu fliehen, sonst würde man ihn auch töten.

 

2. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das Bundesasylamt mit Bescheid vom 17.04.2013 den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) ab. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

 

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. In der Folge wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 06.05.2015, GZ W155 1434855-1/11E, die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. gemäß §§ 3, 8 AsylG 2005 idgF als unbegründet ab und verwies das Verfahren gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) zurück.

 

In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 02.11.2015 führte der Beschwerdeführer aus, er sei in neurologischer Behandlung und legte hierzu Befunde vor. Er habe keine Dokumente, da diese auf der Flucht zerstört worden seien. Er habe auch keinen Kontakt mehr nach Afghanistan. Seine fünf Kinder und seine Ehefrau würden in Afghanistan leben. Den letzten Kontakt zu seiner Familie habe er vor sechs oder sieben Monaten gehabt. Seine Frau und seine Kinder seien für eineinhalb Jahre nach Pakistan gegangen. Beim letzten Kontakt habe ihm seine Frau mitgeteilt, dass sie zurück nach Afghanistan gehen würden.

 

Er habe in Österreich sowohl afghanische als auch österreichische Freunde, mit diesen spiele er Cricket. Er habe den Deutschkurs A2 abgeschlossen und besuche viermal pro Woche die Schule. Nach dem Pflichtschulabschluss möchte er gern über das WIFI eine Ausbildung als Maler und Fliesenleger machen. Er arbeite beim XXXX ehrenamtlich. Bislang sei er fünfmal dort gewesen. Er lebe in einem Quartier mit drei weiteren Personen in einem Zimmer. Er bekomme Lebensunterhalt in Höhe von Euro 180,--. Er wolle zwar gerne arbeiten, bekomme aber keine Bewilligung.

 

3. Mit Bescheid vom 12.11.2015, IFA-Zahl: XXXX, Verfahrenszahl:

XXXX, wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG idgF wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG idgF erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist. Weiters wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.

 

Begründend führte das BFA aus, dass im Ermittlungsverfahren nicht hervorgekommen sei, dass der Beschwerdeführer an einer schwerwiegenden, ansteckenden oder lebensbedrohenden Krankheit leide. Neurologische Probleme betreffend, gebe es in Kabul und weiteren großen Städten und Ballungszentren kostenfreie und hochwertige medizinische Versorgung. Hinweise auf eine vorliegende berücksichtigungswürdige besondere Integration in Österreich seien nicht erkennbar. Er habe keine verwandtschaftlichen Bindungen in Österreich, keinen Ehepartner oder leibliche Kinder, er lebe in keiner dauerhaften Partnerschaft und verfügt über keinen nennenswerten Freundeskreis. Er sei nicht erwerbstätig und auf soziale Leistungen angewiesen, um sich erhalten zu können. Außer Cricket zu spielen gehe er mit seinen Freunden keinerlei Aktivitäten nach. Da sowohl seine Ehefrau als auch die leiblichen Kinder nach wie vor in Afghanistan leben würden, wären auch die Grundbedürfnisse von Wohnung und Versorgung nach der Rückkehr sichergestellt. Er sei in Afghanistan zehn Jahre lang als Landwirt tätig gewesen, habe fünf Jahre ein eigenes Lebensmittelgeschäft betrieben und habe weiters als Bauarbeiter gearbeitet. Er könne nicht nur sich selbst, sondern auch die gesamte Familie erhalten, was ihm nach seiner Rückkehr auch möglich wäre. Den relevanten aktuellen Länderinformationen sei er nicht substantiiert entgegengetreten.

 

4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und bekämpfte ihn wegen Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens, infolge dessen eine mangelhafte Beweiswürdigung und eine unrichtige rechtliche Beurteilung vorgenommen worden sei, sowie infolge von Verletzung von Verfahrensvorschriften.

 

5. Die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt langten am 02.12.2015 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

 

6. Nach Anberaumung der mündlichen Verhandlung für den 20.12.2017 übermittelte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht als Nachweis seiner Integration folgende Unterlagen: diverse Empfehlungsschreiben, ein ÖSD Zertifikat A1 über das Bestehen der Prüfung mit "sehr gut", ein ÖSD Zertifikat A2 über das Bestehen der Prüfung mit "bestanden", eine Bescheinigung über die Teilnahme am Erste-Hilfe-Grundkurs, Verleih der Bronzenen Verdienstmedaille des Österreichischen XXXX, Landesverband XXXX, diverse Zeugnisse über die Abschlussprüfung aus verschiedenen Fächern der Pflichtschulabschluss-Prüfung, ein Zeugnis über die bestandene Pflichtschulabschluss-Prüfung, sowie eine Schulbesuchsbestätigung der Höheren Technischen Bundeslehranstalt XXXX vom 27.09.2017.

 

6. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 20.12.2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Das BFA ist der Verhandlung ferngeblieben.

 

Im Rahmen der Verhandlung brachte der Beschwerdeführer vor, er sei gesund und nehme keine Medikamente. Er heiße XXXX, sei am XXXX in der Provinz Kapisa, im Dorf Landakhel, geboren und afghanischer Staatsbürger. Er sei sunnitischer Moslem und gehöre der Volksgruppe der Paschtunen an. Seit 18 Jahren sei er mit XXXX verheiratet und habe fünf Kinder (Sohn XXXX, etwa 15 oder 16 Jahre alt; Tochter XXXX, 14 oder 15 Jahre alt; Tochter XXXX, jetzt etwa 12 Jahre alt; Tochter XXXX, etwa 8 oder 9 Jahre alt; sowie Sohn XXXX, ungefähr 6 oder 7 Jahre alt). Wo seine Frau und seine Kinder sich derzeit aufhalten würden, wisse er nicht, er habe seit dem Jahr 2014 keinen Kontakt mehr zu ihnen. Seine Familie sei im Dezember 2013 nach Pakistan geflohen, wo sie sich zwei oder drei Monate aufgehalten hätten. Die pakistanische Regierung habe sie jedoch wieder abgeschoben nach Afghanistan. Das wisse er. Seit der Abschiebung seiner Familie habe er den Kontakt verloren. Er habe einen Freund in Österreich, der aus Jalalabad komme, welcher seine eigene Familie kontaktiert habe und nach dem Schwiegervater des BF gefragt habe, um dessen Adresse herauszufinden. Das Haus an der Adresse seines Schwiegervaters im Distrikt XXXX in der Provinz Nangarhar, sei jedoch derzeit unbewohnt. Der Schwiegervater, ein Lagerarbeiter, habe für die Frau des Beschwerdeführers und dessen Kinder gesorgt, nachdem er Afghanistan verlassen habe. Er habe auch mit seinen anderen Verwandten in Afghanistan seit etwa sechs Jahren keinen Kontakt mehr.

 

Der Beschwerdeführer habe immer nur im Dorf XXXX gelebt, auch seine Verwandten hätten dort gelebt. Er habe die Schule - eine islamische Schule - vier oder fünf Jahre besucht. Dort habe er islamischen Unterricht erhalten. Berufsausbildung habe er zwar keine, aber er habe zehn Jahre in der Landwirtschaft gearbeitet. Danach habe er ein Lebensmittelgeschäft gehabt. Besitztümer in Afghanistan habe er keine, das Haus seines Vaters, worin der Beschwerdeführer gelebt habe, sei von seinem Onkel väterlicherseits in Besitz genommen worden.

 

Derzeit lebe der Beschwerdeführer in XXXX in einem Asylquartier. Verwandte habe er keine in Österreich. Er habe den Pflichtschulabschluss absolviert und 2015 den Deutschkurs A2 bestanden. Er sei Mitglied beim XXXX und habe sich ehrenamtlich für das Projekt „XXXX‘‘ angemeldet. Abgesehen davon arbeite er ehrenamtlich und begleite Patienten im Spital und übersetze für diese. Er arbeite auch ehrenamtlich für die XXXX. So dolmetsche er für die XXXX und leiste Betreuungstätigkeiten für den XXXX, einem Teilbereich der XXXX.

 

Am Wochenende spiele er Cricket, während der Woche besuche er die Schule, die Höhere Technische Bundeslehranstalt XXXX, und habe sehr viele Hausaufgaben zu erledigen. Er fühle sich gut integriert in Österreich, jetzt benötige er eine Arbeitsstelle, um seine Ausbildung machen zu können. Er habe österreichische, spanische und italienische Freunde, aber auch afghanische Freunde. Er habe einen großen Freundeskreis. Mit seinen Schulfreunden treffe er sich, um gemeinsam die Hausaufgaben zu erledigen. Mit anderen Freunden treffe er sich in einem Lokal oder in Diskos. Er unterhalte sich mit seinen Freunden auf Deutsch, außer mit seinen afghanischen Freunden, mit diesen spreche er Paschtu oder Dari. Sein Berufsziel sei eine elektrotechnische Ausbildung. Im Jahr 2021 sollte er die Schule abgeschlossen haben.

 

Im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan habe er Angst um sein Leben. Er habe sehr viele Feinde in seinem Dorf. In einer anderen Stadt könne er nicht leben, weil er dort "bei Null" wieder anfangen müsste. Auch habe er keine Verwandten in einer anderen Stadt in Afghanistan. Weiters sei die Sicherheit in Afghanistan nicht gut. Es sei nicht absehbar, dass in Afghanistan demnächst Stabilität, Frieden und Sicherheit einkehren könnten. Deshalb wolle er in Österreich bleiben, seine Ausbildungen abschließen und arbeiten.

 

Seit vier Jahren und zehn Monaten halte er sich durchgängig in Österreich auf.

 

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung legte der Beschwerdeführer eine Einstellungszusage vom 04.04.2017 samt einem aufschiebend bedingten Dienstvertrag des XXXX in XXXX vor. In diesem Dienstvertrag wird der Monatslohn mit EUR 960,-- brutto beziffert. Laut der Zusage wird der Beschwerdeführer als Hilfsarbeiter in Teilzeit mit EUR 600,-- netto bei Vorliegen einer Beschäftigungsmöglichkeit eingestellt.

 

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

 

1. Feststellungen:

 

Der Beschwerdeführer ist volljährig und Staatsangehöriger von Afghanistan. Er ist der paschtunischen Volksgruppe zugehörig und bekennt sich zum sunnitisch-muslimischen Glauben. Er stellte am 09.03.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz und ist seit etwa 4 3/4 Jahren in Österreich durchgängig aufhältig.

 

Er ist verheiratet und Vater von fünf Kindern. Weder seine Ehefrau noch seine Kinder sind in Österreich aufhältig.

 

In Österreich leben keine Familienangehörigen des Beschwerdeführers.

 

Der Beschwerdeführer ist laut aktuellem Strafregisterauszug in Österreich unbescholten.

 

Er spricht Deutsch fließend und verfügt über ein Zertifikat Deutsch auf Niveaustufe A2 des Europarates. Er hat sich in Österreich einen großen Freundes- und Bekanntenkreis aufgebaut.

 

Er hat in Afghanistan vier oder fünf Jahre eine islamische Schule besucht, Berufsausbildung hat er keine.

 

Er ist gesund und arbeitet in Österreich ehrenamtlich. Im Entscheidungszeitpunkt ist der Beschwerdeführer nicht selbsterhaltungsfähig und auf öffentliche Unterstützung angewiesen. Er wohnt in einem Asylquartier.

 

Er hat in Österreich einen Pflichtschulabschluss absolviert und besucht derzeit die Höhere Technische Bundeslehranstalt XXXX, die er frühestens im Jahr 2021 abgeschlossen hat.

 

Er hat eine Einstellungszusage bei Vorliegen einer Beschäftigungsmöglichkeit samt einem aufschiebend bedingten Dienstvertrag des XXXX in XXXX. In dieser Einstellungszusage wird der Monatslohn mit EUR 600,-- netto bei einer Teilzeittätigkeit als Hilfsarbeiter beziffert.

 

2. Beweiswürdigung:

 

Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem vorgelegten Verfahrensakt und den hierzu nicht in Widerspruch stehenden Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 20.12.2017.

 

Die Feststellung der Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem Datum seines Asylantrages.

 

Die Feststellungen zur familiären Situation des Beschwerdeführers in Afghanistan und dazu, dass er keine Familienangehörigen in Österreich hat, beruhen auf seinen glaubhaften Angaben in der mündlichen Verhandlung am 20.12.2017.

 

Der Beschwerdeführer hat durch die Vorlage eines Sprachzeugnisses auf Niveaustufe A2 des Europarates und durch seine fließenden Antworten in deutscher Sprache in der mündlichen Verhandlung am 20.12.2017 seine guten Deutschkenntnisse nachgewiesen.

 

Das Bundesverwaltungsgericht geht aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Freundeskreis, welche durch die vorgelegten Unterstützungsschreiben belegt werden, davon aus, dass er einen großen Freundes- sowie Bekanntenkreis in Österreich hat.

 

Die Feststellung zur strafrechtlichen Unbescholtenheit ergibt sich aus dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Strafregisterauszug.

 

Die Feststellung hinsichtlich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ergibt sich aus seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.

 

Die Feststellung hinsichtlich der Einstellungszusage samt einem aufschiebend bedingten Dienstvertrag des XXXX in XXXX und dem Monatslohn ergibt sich aus den vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Nachweisen.

 

3. Rechtliche Beurteilung:

 

§ 7 Abs. 1 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl I Nr. 87/2012 idgF (BFA-VG), entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl das Bundesverwaltungsgericht.

 

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I. Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

 

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF (VwGVG), die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

 

Zu A)

 

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird sowie kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt.

 

Gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

 

Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn 1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird. Nach § 55 Abs. 2 AsylG 2005, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.

 

Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

 

Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 hat das BFA einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde.

 

Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:

 

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war

 

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

 

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

 

4. der Grad der Integration,

 

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

 

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

 

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

 

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

 

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

 

Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind.

 

Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl I Nr 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

 

Gemäß § 11 Abs. 1 NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nicht erteilt werden, wenn

 

1. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG erlassen wurde oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht;

 

2. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;

 

3. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)

 

4. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;

 

5. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt oder

 

6. er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.

 

Gemäß § 11 Abs. 2 NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nur erteilt werden, wenn

 

1. der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;

 

2. der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;

 

3. der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;

 

4. der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;

 

5. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden, und

 

6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a rechtzeitig erfüllt hat.

 

Gemäß § 11 Abs. 3 NAG kann ein Aufenthaltstitel trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Abs. 1 Z 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Abs. 2 Z 1 bis 6 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

 

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;

 

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

 

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

 

4. der Grad der Integration;

 

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;

 

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

 

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

 

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;

 

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

 

Gemäß § 11 Abs. 4 NAG widerstreitet der Aufenthalt eines Fremden dem öffentlichen Interesse (Abs. 2 Z 1), wenn

 

1. sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder

 

2. der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können.

 

Gemäß § 11 Abs. 5 NAG führt der Aufenthalt eines Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung oder Patenschaftserklärung (Abs. 2 Z 15 oder 18), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.

 

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

 

Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Abwägung sind insbesondere die Dauer des Aufenthaltes, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung maßgeblich. Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (Vgl. VfGH vom 29.09.2007, B 1150/07-9).

 

Der Verfassungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass bereits die Ausweisung (nunmehr Rückkehrentscheidung), nicht erst deren Vollzug einen Eingriff in das durch Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt (vgl. die bei Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, Seite 344 zitierte Judikatur des VfGH).

 

Entsprechend der Rechtsprechung des EGMR als auch jener des Verfassungsgerichtshofes muss der Eingriff hinsichtlich des verfolgten legitimen Zieles verhältnismäßig sein.

 

Die Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.

 

Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art 8 Abs 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu.

 

Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.

 

In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen neben den zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienleben bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Als Kriterien hierfür kommen in einer Gesamtbetrachtung etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Intensität und die Dauer des Zusammenlebens bzw. die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Sich bei der Prüfung allein auf das Kriterium der Abhängigkeit zu beschränken, greift jedenfalls zu kurz (vgl. VwGH vom 26.1.2006, Zl. 2002/20/0423).

 

Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

 

Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, ÖJZ 2007, 852ff.).

 

Im Erkenntnis vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479, hat der Verwaltungsgerichtshof – unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 17.03.2005, VfSlg. 17.516, und die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Fremdensachen – darauf hingewiesen, dass auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen ist, zumal etwa das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (VwGH 17.02.2007, 2006/01/0216).

 

Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216; siehe die weitere Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften: VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; VwGH 16.01.2007, 2006/18/0453; jeweils VwGH 08.11.2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; VwGH 22.06.2006, 2006/21/0109; VwGH 20.09.2006, 2005/01/0699).

 

Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und Verfassungsgerichtshofs auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls. Dabei sind Beginn, Dauer und Rechtsmäßigkeit des Aufenthalts, wobei bezüglich der Dauer vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte keine fixen zeitlichen Vorgaben gemacht werden, zu berücksichtigen. Bei der Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der tatsächlichen beruflichen Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit bzw. bei strafrechtlichen Verurteilungen auch die Schwere der Delikte und die Perspektive einer Besserung/Resozialisierung des Betroffenen bzw. die durch die Aufenthaltsbeendigung erzielbare Abwehr neuerlicher Tatbegehungen, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen (vgl. VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 26.06.2007, 2007/01/479; 26.01.2006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention², 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 2005, S. 282 ff).

 

Es ist daher vom Bundesverwaltungsgericht eine Interessenabwägung nach § 9 Abs. 2 BFA-VG, § 11 Abs. 3 NAG und Artikel 8 Abs. 2 EMRK vorzunehmen.

 

Im vorliegenden Fall haben sich keine Anhaltspunkte für ein Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich ergeben und wurden auch nicht vorgebracht. Auch betreffend das Privatleben des Beschwerdeführers ist aufgrund der gemäß Artikel 8 Abs. 2 EMRK gebotenen Abwägung nicht zu erkennen, dass eine aufenthaltsbeendende Maßnahme einen unzulässigen Eingriff in die Rechte des Beschwerdeführers darstellen würde:

 

Der Beschwerdeführer gelangte unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet, stellte am 09.03.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz und verfügte nie über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens. Er war sich von Anfang an seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst. Auch übersteigt die Dauer dieses Asylverfahrens nicht das Maß dessen, was für ein rechtsstaatlich geordnetes, den verfassungsrechtlichen Vorgaben an Sachverhaltsermittlungen und Rechtsschutzmöglichkeiten entsprechendes Asylverfahren angemessen ist. Es liegt somit jedenfalls kein Fall vor, in dem die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung angesichts der langen Verfahrensdauer oder der langjährigen Duldung des Aufenthaltes im Inland nicht mehr hinreichendes Gewicht haben, die Rückkehrentscheidung als "in einer demokratischen Gesellschaft notwendig" erscheinen zu lassen (vgl. VfSlg 18.499/2008, 19.752/2013).

 

Der Beschwerdeführer ist zum Aufenthalt in Österreich nur aufgrund eines Antrages auf internationalen Schutz, der sich als nicht begründet erwiesen hat, berechtigt gewesen. Anhaltspunkte dafür, dass ihm ein nicht auf asylrechtliche Bestimmungen gestütztes Aufenthaltsrecht zukäme, sind nicht ersichtlich. Darüber hinaus haben sich – wie oben dargelegt - keine Anhaltspunkte für ein Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich oder ihm sonst besonders nahestehenden Personen ergeben.

 

Der Beschwerdeführer hat zwar im Laufe seines Aufenthaltes in Österreich Deutschkurse besucht und verfügt über gute Kenntnisse der deutschen Sprache sowie über einen Freundes- bzw. Bekanntenkreis. Er hat die Pflichtschulabschluss-Prüfung absolviert und besucht derzeit die Höhere Technische Bundeslehranstalt XXXX, die er jedoch frühestens im Jahr 2021 abgeschlossen haben wird. Er ist allerdings bisher in Österreich keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen, bezieht Leistungen aus der Grundversorgung und wohnt in einem Asylquartier. Der Beschwerdeführer betätigte sich allerdings ehrenamtlich unter anderem im Rahmen der XXXX und des XXXXes und verfügt auch über eine Einstellungszusage.

 

Insbesondere vor dem Hintergrund der relativ kurzen Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren im Bundesgebiet kann jedoch selbst unter Miteinbeziehung integrativer Merkmale - wie etwa gute Deutschkenntnisse, Berücksichtigung der vorgelegten Empfehlungsschreiben und Bestätigungen und trotz einer Einstellungszusage - eine verfestigte und gelungene Eingliederung des Beschwerdeführers in die österreichische Gesellschaft und eine von Art. 8 EMRK geschützte "Aufenthaltsverfestigung" noch nicht angenommen werden (vgl. VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479, wonach ein dreijähriger Aufenthalt "jedenfalls" nicht ausreichte, um daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abzuleiten; vgl. auch VwGH 20.12.2007, 2007/21/0437, zu § 66 Abs. 1 FPG, wonach der 6-jährigen Aufenthaltsdauer eines Fremden im Bundesgebiet, der Unbescholtenheit, eine feste soziale Integration, gute Deutschkenntnisse sowie einen großen Freundes- und Bekanntenkreis, jedoch keine Familienangehörigen geltend machen konnte, in einer Interessensabwägung keine derartige "verdichtete Integration" zugestanden wurde, da der Aufenthalt "letztlich nur auf einem unbegründeten Asylantrag fußte"; ähnlich auch VwGH 25.02.2010, 2010/18/0026; VwGH 30.04.2009, 2009/21/0086; VwGH 08.07.2009, 2008/21/0533; VwGH 08.03.2005, 2004/18/0354). Somit kann nicht festgestellt werden, dass dem subjektiven Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Inland Vorzug gegenüber den maßgeblichen öffentlichen an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. VwGH 22.01.2013, 2011/18/0036; VwGH 10.05.2011, 2011/18/0100; VwGH 22.03.2011, 2007/18/0628; VwGH 26.11.2009, 2007/18/0305), zu geben ist. Vielmehr hat der Beschwerdeführer den Großteil seines bisherigen Lebens in Afghanistan verbracht, ist dort aufgewachsen und hat dort seine Sozialisation erfahren. Unter Zugrundelegung der Angaben des Beschwerdeführers ist jedenfalls nicht erkennbar, dass sich der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr bei der Wiedereingliederung in die dortige Gesellschaft unüberwindbaren Hürden gegenübersehen würde. Daher ist im Vergleich von einer deutlich stärkeren Bindung des Beschwerdeführers zu seinem Herkunftsstaat Afghanistan auszugehen.

 

Das Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet ist dadurch geschwächt, dass er sich bei allen Integrationsschritten seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit der Integrationsschritte bewusst sein musste. Der Beschwerdeführer durfte sich hier bisher nur aufgrund eines Antrages auf internationalen Schutz aufhalten, welcher zu keinem Zeitpunkt berechtigt war (vgl. z.B. VwGH 20.02.2004, 2003/18/0347; 26.02.2004, 2004/21/0027; 27.04.2004, 2000/18/0257; sowie EGMR 08.04.2008, Fall Nnyanzi, Appl. 21878/06, wonach ein vom Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen). Auch der Verfassungsgerichtshof misst in ständiger Rechtsprechung dem Umstand im Rahmen der Interessenabwägung nach Artikel 8 Abs. 2 EMRK wesentliche Bedeutung bei, ob die Aufenthaltsverfestigung des Asylwerbers überwiegend auf vorläufiger Basis erfolgte, weil der Asylwerber über keine, über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung verfügt hat. In diesem Fall muss sich der Asylwerber bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein (VfSlg 18.224/2007, 18.382/2008, 19.086/2010, 19.752/2013).

 

Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet reichen sohin nicht aus, dass unter dem Gesichtspunkt des Artikels 8 EMRK von einer Ausweisung hätte Abstand genommen werden müssen.

 

Dass der Beschwerdeführer strafrechtlich unbescholten ist, vermag weder sein persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen (z.B. VwGH 25.02.2010, 2009/21/0070; 13.10.2011, 2009/22/0273; 19.04.2012, 2011/18/0253).

 

Demgegenüber kommt den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Normen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung – und damit eines von

Artikel 8 Abs. 2 EMRK genannten Interesses – ein hoher Stellenwert zu (z.B. VwGH 12.12.2012, 2012/18/0178; 22.01.2013, 2011/18/0012).

 

Die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrags verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf, wiegen im vorliegenden Fall schwerer als die Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich.

 

Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG stellt sohin keine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Privat- und Familienleben gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm Artikel 8 EMRK dar. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 kommt daher ebenfalls nicht in Betracht.

 

Eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer erweist sich gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm § 52 Abs. 2 Z 2 FPG als zulässig.

 

§ 52 Abs. 2 Z 2 FPG setzt weiters voraus, dass kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Da der Antrag des Beschwerdeführers im Hinblick auf die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen wurde, liegt weder ein Fall des § 8 Abs. 3a noch des § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vor. Der Beschwerdeführer gab nicht an, über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens zu verfügen.

 

Mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung ist gemäß § 52 Abs. 9 FPG gleichzeitig festzustellen, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG in einen bestimmten Staat zulässig ist.

 

Gemäß § 46 Abs. 1 FPG sind Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn

 

1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,

 

2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,

 

3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder

 

4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.

 

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

 

Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

 

Nach § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der GFK), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG).

 

Nach § 50 Abs. 3 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegensteht.

 

Die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat ist gegeben, da nach den die Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz tragenden Feststellungen der vorliegenden Entscheidung keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde.

 

Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

 

Da derartige Gründe im Verfahren nicht vorgebracht wurden, ist die Frist zu Recht mit 14 Tagen festgelegt worden.

 

Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen war dem Beschwerdeführer nicht zu erteilen. Im Verfahren haben sich keine Anhaltspunkte ergeben, welche auf das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung einer Aufenthaltsberechtigung aus den in § 57 AsylG angeführten Gründen hätten schließen lassen. Ferner sind auch keine Umstände bekannt, welchen zufolge gegenständlich von einem Anwendungsfall des § 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG gesprochen werden könnte.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

 

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

 

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. dazu die zu Spruchpunkt A zitierte Rechtsprechung), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte