BVwG L504 2167578-1

BVwGL504 2167578-11.9.2017

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §34
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2017:L504.2167578.1.00

 

Spruch:

L504 2167574-1/6E

 

L504 2167580-1/6E

 

L504 2167573-1/6E

 

L504 2167578-1/6E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. ENGEL als Einzelrichter über die Beschwerde von

 

1. XXXX, geb. am XXXX, StA. Irak, vertreten durch Rechtsanwältin Mag.a LORENZ, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.07.2017, Zl. XXXX,

 

2. XXXX, geb. am XXXX, StA. Irak, vertreten durch Rechtsanwältin Mag.a LORENZ, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.07.2017, Zl. XXXX,

 

3. XXXX, geb. XXXX, StA. Irak, vertreten durch Rechtsanwältin Mag.a LORENZ, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.07.2017, Zl. XXXX,

 

4. XXXX, geb. XXXX, StA. Irak, vertreten durch Rechtsanwältin Mag.a LORENZ, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.07.2017, Zl. XXXX,

 

zu Recht erkannt:

 

A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 , 57, AsylG 2005 idgF, § 10

AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG idgF, §§ 52 Abs 2 Z 2 u. Abs 9, 46 FPG idgF, §§ 55FPG idgF als unbegründet abgewiesen.

 

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

 

I. Verfahrenshergang

 

1. Die beschwerdeführenden Parteien [bP1-bP4] stellten nach nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 04.10.2015 [bP1] bzw. 20.12.2015 [bP2-4] beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl [BFA) einen Antrag auf internationalen Schutz.

 

Es handelt sich dabei um einen Mann [bP1] und seine Ehegattin [bP2] sowie deren beide zum Antragszeitpunkt minderjährige Kinder [bP3-bP4], welche ihren Angaben nach Staatsangehörige des Irak mit sunnitischem Glaubensbekenntnis sind, der Volksgruppe der Araber angehören, aus Mosul stammen und zuletzt in Bagdad wohnten. Sie seien von Bagdad mit dem Flugzeug legal in die Türkei, weiter über Griechenland, Mazedonien, Serbien, Slowenien letztlich in ihr Zielland Österreich gereist.

 

Anlässlich der Erstbefragungen durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab die bP1 zum Fluchtgrund an: "Vor ca. einem Jahr und drei Monaten hat der IS die Stadt Mosul unter seine Gewalt gebracht. Ich flüchtete nach Bagdad. Dort wurden wir von schiitischen Terrormilizen weiter verfolgt, da wir aus Mosul kamen. Das Leben war nicht mehr möglich. Ich hatte auch nur Gelegenheitsarbeiten. Ich brachte meine Frau und meine Kinder zu deren Schwester nach Bagdad und ich flüchtete aus dem Irak."

 

Im Falle einer Rückkehr befürchte sie getötet zu werden, da dies jeden Tag geschehe.

 

Bei der folgenden Einvernahme beim BFA brachte die bP1 im Wesentlichen Folgendes vor:

 

[...]

 

F: Was war Ihre letzte Wohnadresse in Ihrem Heimatland?

 

A: In Bagdad Azamiya. Zuvor haben wir in Mossul gelebt.

 

F: Wann sind Sie nach Bagdad gezogen?

 

A: 2 Monate nachdem IS nach Mossul gekommen ist.

 

F: Haben Sie in Bagdad alleine gelebt?

 

A: Nein, mit meiner Familie.

 

F: Haben Sie in Mossul auch zusammen mit Ihre Frau und den Kindern gelebt?

 

A: Ja. Meine Mutter und mein Bruder haben auch noch bei uns gelebt.

 

F: Wo leben Ihre Mutter und Ihr Bruder im Irak jetzt?

 

A: Mein Bruder ist in Salzburg. Meine Mutter lebt noch in Bagdad.

 

[...]

 

A: Ich habe 6 Jahre die Volksschule besucht und danach 3 Jahre die Mittelschule. Ich bin 1987 mit 14 Jahren zum Militär gegangen. Ich habe 2003 das Militär verlassen. Ich habe als Freiberufler in Mossul gearbeitet. Ich habe in einem Supermarkt gearbeitet. Ich habe auch als Elektriker oder Goldschmied gearbeitet. Ich habe überall gearbeitet was sich angeboten hat. Als ich Soldat war durfte ich nichts arbeiten, danach durfte ich alles arbeiten. Beim Militär war ich Techniker für eine XXXX.

 

F: Sind Sie alleine geflüchtet?

 

A: Ja. Erst war ich alleine. Meine Familie ist 2 Monate später nachgekommen.

 

F: Haben Sie den Irak legal verlasen?

 

A: Ich habe den Flughafen benutzt aber nicht legal. Mir haben Freunde geholfen. Ich werde gesucht, deshalb konnte ich nicht legal ausreisen. Schiitische Freunde haben mir geholfen. Sie haben mich zum Flughafen gebracht und mir geholfen das Land zu verlassen.

 

F: Wie haben Sie das Land verlassen?

 

A: Mit dem Flugzeug von Bagdad in die Türkei.

 

F: Wann haben Sie den Irak verlassen?

 

A: 25.09.2015

 

F: Haben Sie bereits in einem anderen Land um Asyl angesucht?

 

A: Nein.

 

F: Weshalb nicht?

 

A:Ich habe Österreich gerne. Ich habe immer gehört, dass Österreich neutral ist. In Österreich ist seit dem 2. Weltkrieg Frieden.

 

F: Aus welchem Grund suchten Sie in Österreich um Asyl an? Schildern Sie möglichst ausführlich und konkret Ihre Flucht- und Asylgründe! (Freie Erzählung)

 

A: IS wollte, dass ich mit Ihnen arbeite, da ich militärische Erfahrung hatte. Ich wollte nicht und habe deshalb Mossul verlassen und bin nach Bagdad geflohen. IS ist am 10.06.2014 gekommen und 2 Monate danach habe ich Mossul verlassen.

 

Ich habe in Azamiya gewohnt. Wenn einer aus Mossul oder von wo anders kommt, wollten Sie immer Informationen von einem haben. Ich gehöre zur Baath Partei. Die Milizen wollten Informationen über mich haben. Die Milizen holen die Leute am Abend und befragen sie. Es wurden Leute über mich befragt. Ich wurde nicht befragt. Ich habe mein Haus und den Ort verlassen. Ich bin zu einem schiitischen Freund nach Hay Al Bai gegangen. Ich bin dort geblieben bis ich das Land verlassen habe. Ich habe versucht, dass ich immer zuhause bleibe. Meine schiitischen Freunde haben die Flucht organisiert und haben mir geholfen, das Land zu verlassen. Ich werde von der Regierung gesucht. Ich bin ein sogenannter Baath Verräter. Mein Gehalt wurde gestoppt. Mein Grundstück wurde konfisziert. Maliki hat Mitglieder der Baath Partei enteignet. Die Mitglieder der Baath Partei wurden entweder entführt oder getötet. Mein Schwiegervater wurde entführt und man weiß bis jetzt nicht wo er ist. Mein Leben ist in Gefahr. Ich habe Kinder und eine Frau. Wäre ich nicht in Gefahr gewesen, wäre ich dort geblieben. Wenn der Vater tot ist, ist die Lage sehr schlecht. Die Kinder werden zu den Milizen gezwungen und die Frau wird schlecht behandelt. Saddam und seine Regierung haben uns geschützt. Jetzt gibt es keinen Schutz mehr. Ich habe hier in Österreich Schutz gefunden. Ich will nur Sicherheit für mich und meine Familie.

 

F: Haben sie alle Fluchtgründe genannt?

 

A: Ja.

 

F: Ansonsten haben Sie keine Fluchtgründe?

 

A: Nein.

 

F: Wann wurde Ihr Schwiegervater entführt?

 

A: Er wurde am 04.05.2005 entführt.

 

F: Gab es außer der Entführung Ihres Schwiegervaters weitere Repressalien gegen Sie oder die Familie?

 

A: Nein.

 

F: Wurden Sie jemals persönlich bedroht?

 

A: Persönlich nicht.

 

F: Wurden Sie von Milizen bedroht?

 

A: Nie persönlich. Da ich zur Zeit Saddams beim Militär war wollten sie Informationen über mich.

 

F: Hatten Sie persönlich jemals Schwierigkeiten oder Probleme mit den Behörden Ihres Heimatlandes?

 

A: Nein.

 

F: Gehören Sie jetzt immer noch einer politischen Partei an?

 

A: Nein.

 

F: Seit wann gehören Sie nicht mehr einer politischen Partei an?

 

A: Seit 2003 gehöre ich nicht mehr dazu.

 

F: Wurden Sie persönlich jemals wegen Ihrer politischen Einstellung verfolgt oder bedroht?

 

A: Ja.

 

F: Wie hat sich das geäußert?

 

A: Alle die mit Saddam gearbeitet haben sind geflüchtet oder wurden entführt oder getötet.

 

F: Hatten Sie persönlich auch unter solchen Bedrohungen zu leiden?

 

A: Die Milizen sind nach Bagdad gekommen und haben nach mir gefragt. Sie hatten alle Informationen über mich. Sie sind 3 Mal gekommen. Ich war aber nicht da. Sie wussten, dass ich einen Supermarkt hatte und haben dort immer nach mir gefragt. Ich hatte allerdings Mitarbeiter und war nicht dort.

 

F: Sie selbst wurden also nicht persönlich bedroht?

 

A: Nein.

 

F: Ist gegen Sie im Irak oder einem anderen Drittstaat ein Gerichtsverfahren anhängig?

 

A: Nein.

 

F: Waren Sie in Haft oder wurden Sie festgenommen?

 

A: Nein.

 

F: Wurden Sie persönlich jemals wegen Ihrer Religion verfolgt oder bedroht?

 

A: Ja, da ich Sunnit bin.

 

F: Wie hat sich diese Bedrohung geäußert?

 

A: Autos der Miliz stehen auf der Straße. Man wird dort kontrolliert. Wenn sie sehen, dass man Sunnit ist wird man entführt. Wenn Sie sehen, dass man Geld hat fordern sie Lösegeld.

 

F: Wurden Sie persönlich an solch einem Kontrollpunkt wegen Ihrer Religion bedroht?

 

A: Nein.

 

F: Wurden Sie persönlich jemals wegen Ihrer Rasse, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe (AW wirde zur sozialen Gruppe manduziert) verfolgt oder bedroht?

 

A: Nein.

 

F: Gab es außer der Nachfrage nach Ihrer Person noch weitere Bedrohungen?

 

A: Nein. Es gab sonst nichts.

 

F: Woher wussten Sie, dass Sie gesucht werden?

 

A: Es sind vier Leute in den Supermarkt gekommen und haben nach mir gefragt. Mein Partner im Geschäft hat mir das erzählt.

 

F: Wurden Sie auch von staatlichen Behörden gesucht?

 

A: Nein.

 

F: Weshalb haben Sie nicht legal ausreisen können?

 

A: Die Milizen sind überall. Ich hatte Angst. Meine Freunde habe das gut organisiert.

 

F: Aber weshalb konnten Sie nicht legal ausreisen?

 

A: Mein Name ist dort registriert. Ich werde von der Regierung gesucht.

 

F: Kann man sagen, dass Sie nicht legal ausreisen konnten, da Sie von der Regierung gesucht wurden?

 

A: Ja.

 

[...]

 

F: Was würde Sie erwarten, wenn Sie in den Irak zurückkehren würden?

 

A: Was soll Ich sagen? Ich werde verhaftet und keiner wird mich wiedersehen.

 

F: Könnten Sie sich vorstellen in einem anderen Teil des Iraks zu leben?

 

A: Nein. Im Süden sind Milizen. Anbar ist fertig. In Mossul sind Milizen.

 

F: Haben Sie davon gehört, dass Mossul vom IS befreit wurde?

 

A: Ja. Die Medien lügen.

 

F: Es gibt ein Wiederaufbau Projekt für vom IS zurückeroberte Gebiete. Die EU und auch Österreich finanzieren solche Projekte. Deutschland hat erst vor wenigen Tagen die Hilfe für den Wiederaufbau von Mossul um weitere 100 Mio. Euro erhöht. Möchten Sie helfen den Irak wiederaufzubauen?

 

A: Ich wünsch den Leuten die den Irak wiederaufbauen alles Gute, aber ich möchte nicht in den Irak.

 

F: Im Rahmen von ERIN (European Reintegration Network) wird Reintegrationsunterstützung im Irak angeboten. (AW wird darüber manduziert) Möchten Sie daran teilnehmen?

 

A: Ich habe kein Interesse. Auch für eine Million würde ich nicht zurückgehen. Ich habe Geld im Irak.

 

[...]

 

Die bP2 brachte für sich und die Kinder als deren gesetzliche Vertreterin zum Fluchtgrund in der Erstbefragung vor: "Im Irak herrscht Bürgerkrieg. In meinem Heimatort Mosul ist bereits vom DASH (IS) übernommen. Alles wurde vom DASH zerstört und mein Ehemann ist bereits im Oktober 2015 geflüchtet. Ich bin jetzt mit meinen beiden minderjährigen Kindern (Söhne), meinem Ehemann gefolgt und auch aus dem Irak geflüchtet. Im Jahr 2005 ist mein Vater von unbekannten entführt worden und seitdem ist er vermisst. Er arbeitete damals für das Handelsministerium Irak. [...] Ich stellte hiermit auch Asylanträge für meine beiden mitgereisten bzw. geflüchteten minderjährigen Kinder (Söhne) XXXX und XXXX."

 

Im Falle der Rückkehr habe sie Angst vor Bürgerkrieg. Sie wolle ihre beiden Kinder in Sicherheit bringen.

 

Bei der folgenden Einvernahme beim Bundesamt gab sie auszugsweise dargestellt zum Fluchtgrund an:

 

A: Ich bin Irakerin, Araberin und Moslem/ Sunnit.

 

F: Sind Sie verheiratet. Haben Sie Kinder.

 

A: Ich bin verheiratet und habe 2 Kinder.

 

F: Was war Ihre letzte Wohnadresse in Ihrem Heimatland?

 

A: Azamia in Bagdad.

 

F: Haben Sie dort alleine gelebt?

 

A: Nein, für eine kurze Zeit, bis wir die Papiere fertig gemacht haben und das Land verlassen haben.

 

F: Wie lange haben Sie dort gelebt?

 

A: Ungefähr ein Jahr.

 

F: Hat sonst noch wer bei Ihnen an dieser Adresse gelebt?

 

A: Nur mein Mann und meine Kinder.

 

F: Haben Sie im Heimatland noch Verwandte?

 

A: Nein. Nach der Entführung meines Vaters sind alle weg.

 

F: Haben Sie zu sonst jemanden in Ihrer Heimat Kontakt?

 

A: Nein.

 

[...]

 

F: Wie waren Ihre Lebensumstände und Ihr persönliches Umfeld vor Ihrer Ausreise aus dem Irak? Schildern Sie diese (Ausbildung, Arbeit, Verwandte, finanzielle Situation, Haus/Wohnung, Eigentum etc.).

 

A: Ich war 7 Jahre als ich in die Volksschule gekommen bin. Dort war ich 6 Jahre. Ich habe 3 Jahre die Mittelschule und 3 Jahre das Gymnasium besucht. Ich habe die Matura nicht gemacht, da ich geheiratet habe. Nach der Hochzeit war ich Hausfrau.

 

F: Haben Sie die Schulen in Mossul besucht?

 

A: Ich bin geboren in Bagdad und aufgewachsen in Bagdad. Erst durch die Hochzeit bin ich nach Mossul gekommen.

 

F: Sind sie alleine geflüchtet?

 

A: Nein, mit meinen beiden Söhnen. Mein Mann ist ungefähr 2 Monate vor mir ausgereist.

 

F: Weshalb sind Sie nicht mit Ihrem Mann mitgegangen?

 

A: Am Anfang war die Gefahr nur für meinen Mann. Später waren wir auch in Gefahr und wir mussten auch weg.

 

F: Haben Sie den Irak legal verlasen?

 

A: Ja.

 

F: Wie haben Sie das Land verlassen?

 

A: Mit dem Flugzeug von Bagdad in die Türkei.

 

F: Wann haben Sie den Irak verlassen?

 

A: 11.12.2015

 

F: Haben Sie bereits in einem anderen Land um Asyl angesucht?

 

A: Nein.

 

F: Aus welchem Grund suchten Sie in Österreich um Asyl an? Schildern Sie möglichst ausführlich und konkret Ihre Flucht- und Asylgründe! (Freie Erzählung)

 

A: Ich habe dieselben Fluchtgründe wie mein Mann. Mein Vater wurde 2005 Entführt. Ich hatte Angst, dass es gleich mit meinem Mann passiert. Es kamen Milizen zu uns und haben 3 Mal nach ihm gefragt.

 

F: Haben sie alle Fluchtgründe genannt?

 

A: Ja.

 

F: Ansonsten haben Sie keine Fluchtgründe?

 

A: Nein.

 

F: Haben Ihre Kinder eigene Fluchtgründe?

 

A: Nein.

 

F: Sind diese Milizen auch bei Ihnen gewesen?

 

A: Nein, sie haben nach meinem Mann im Supermarkt gefragt. Sie kommen versteckt und Heimlich. Sie kommen nicht in Uniformen. Sie kommen heimlich und entführen jemanden.

 

F: Haben Sie diese Milizen im Supermarkt gesehen?

 

A: Nein, ich wohne weit weg vom Supermarkt. Ich habe persönlich nichts gesehen, aber ich wurde informiert.

 

F: Wer hat Sie informiert?

 

A: Meine Nachbarn im Ort.

 

F: Woher wussten die Nachbarn das?

 

A: Es gibt 2 oder 3 Leute die im Supermarkt arbeiten. Die haben meine Nachbarn angerufen und die Nachbarn haben mir das erzählt.

 

F: Welcher Supermarkt war das?

 

A: Ein Lebensmittelsupermarkt. Sowie Billa oder Spar.

 

F: Wem hat der Supermarkt gehört?

 

A: Es gibt einen Eigentümer, aber es gibt Angestellte und der Eigentümer kommt nur selten dort vorbei.

 

F: Weshalb sollten Milizen in einem Supermarkt, welcher weiter weg ist nach Ihrem Mann fragen?

 

A: Mein Mann hat dort regelmäßig am Nachmittag ausgeholfen. Das haben sie gewusst. Sie hatten alle Informationen. Sie wussten genau, dass mein Mann am Nachmittag dort im Supermarkt sein wird und haben dort nach ihm gefragt.

 

F: Wenn diese Milizen genau gewusst haben, dass Ihr Mann dort immer am Nachmittag hilft, weshalb sind die Milizen nicht hingegangen als er dort war?

 

A: Mein Mann war fast nie zuhause. Die Milizen haben gewusst, dass er am Nachmittag im Supermarkt ist.

 

F: Wurden Sie jemals persönlich bedroht?

 

A: Nein.

 

F: Hatten Sie persönlich jemals Schwierigkeiten oder Probleme mit den Behörden Ihres Heimatlandes?

 

A: Nein.

 

F: Gehören Sie einer politischen Partei an?

 

A: Nein.

 

F: Ist gegen Sie im Irak oder einem anderen Drittstaat ein Gerichtsverfahren anhängig?

 

A: Nein.

 

F: Waren Sie in Haft oder wurden Sie festgenommen?

 

A: Nein.

 

F: Wurden Sie persönlich jemals wegen Ihrer Religion verfolgt oder bedroht?

 

A: Nein.

 

F: Wurden Sie persönlich jemals wegen Ihrer Rasse, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe (AW wird zur sozialen Gruppe manuduziert) verfolgt oder bedroht?

 

A: Nein.

 

F: Haben diese Milizen Ihren Mann im Supermarkt bedroht?

 

A: Nein, sie haben meinen Mann nie persönlich bedroht. Sie haben nur nach seinen Namen gefragt.

 

F: Wie oft wurde im Supermarkt nach Ihrem Mann gefragt?

 

A: 3 Mal.

 

F: Sie haben vorher gesagt, dass diese Milizen im Supermarkt heimlich und versteckt gekommen wären, woher wussten die Leute, die Sie informiert haben, dass es sich um eine Miliz gehandelt hat?

 

A: Es waren fremde Leute und waren nicht vom Ort. Sie waren in zivil und haben Pistolen eingesteckt gehabt. Das waren Milizen.

 

LA: Möchten Sie, dass die aktuellen Länderfeststellungen und weitere Rechercheergebnisse zu Ihrem Herkunftsland mit Ihnen erörtert werden um eine Stellungnahme dazu abgeben zu können?

 

A: Nein.

 

F: Könnten Sie sich vorstellen in einem anderen Teil des Iraks zu leben?

 

A: Nein.

 

F: Weshalb nicht?

 

A: Die Lage im Irak ist nicht so leicht. Es gibt Entführungen. Noch dazu ist mein Mann gesucht. Er würde jederzeit getötet werden.

 

F: Was würde Sie erwarten, wenn Sie in den Irak zurückkehren würden?

 

A: Wenn es 1% Sicherheit im Irak geben würde, würde ich zurückkehren. Diese Sicherheit gibt es nicht, also kann man nicht dort leben.

 

F: Es gibt mehrere Wiederaufbau Projekte für vom IS zurückeroberte Gebiete. Die EU und auch Österreich finanzieren solche Projekte. Möchten Sie helfen den Irak wiederaufzubauen?

 

A: Ich wünsche den Menschen die das machen alles Gute. Ich möchte das nicht machen. Egal was passiert, die Milizen werden den Irak immer regieren.

 

F: Im Rahmen von ERIN (European Reintegration Network) wird Reintegrationsunterstützung im Irak angeboten. (AW wird darüber manduziert) Möchten Sie daran teilnehmen?

 

A: Ich habe kein Interesse.

 

[...]

 

F: Sie haben gesagt, dass Sie bis Ihr Mann ausgereist ist, mit Ihm zusammengewohnt haben, ist das korrekt?

 

A: Ja.

 

[...]"

 

Die Anträge der Familie auf internationalen Schutz wurde folglich vom Bundesamt gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.).

 

Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.).

 

Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in den Irak gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.).

 

Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).

 

Das Bundesamt gelangte im Wesentlichen zur Erkenntnis, dass hinsichtlich der Gründe für die Zuerkennung des Status eines asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten eine aktuelle und entscheidungsrelevante Bedrohungssituation nicht glaubhaft gemacht worden sei. Ein relevantes, die öffentlichen Interessen übersteigendes, Privat- und Familienleben würde nicht vorliegen.

 

2. Gegen diese Bescheide wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.

 

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

 

Das BVwG hat zentral durch den Inhalt des übermittelten Verwaltungsaktes der belangten Behörde Beweis erhoben.

 

Auf Grund des sachlichen und persönlichen Zusammenhanges wurden die Verfahren der beschwerdeführenden Parteien gem § 39 Abs 2 AVG zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

 

1. Feststellungen (Sachverhalt)

 

1.1. Zur Person der beschwerdeführenden Parteien:

 

Ihre Identität steht fest.

 

Die bP sind Staatsangehörige des Irak, gehören der Volksgruppe der Araber an und sind sunnitischen Glaubens.

 

Sie kommen aus Mosul und übersiedelten nach dem Einfall des IS im August 2014 nach Bagdad, wo sie bis zu ihrer Ausreise im September bzw. Dezember 2015 wohnten. Die bP1 ging dort einer Erwerbstätigkeit nach. Die Familie war in der Lage im Herkunftsstaat ihre Existenz zu sichern.

 

Sie verfügen in Bagdad noch über Familienangehörige.

 

Aktuell liegen keine relevanten behandlungsbedürftigen Krankheiten vor.

 

Sie sind in Österreich zur Sicherung ihres Lebensunterhaltes auf staatliche Zuwendungen angewiesen. Abgelegte Deutschprüfungen gemäß dem GER wurden nicht nachgewiesen. Nachweise über Besuch von Deutschkursen liegen vor. Die minderjährigen Kinder wurden lt. den Schulbesuchsbestätigungen in Deutsch "nicht beurteilt". Die bP1 war ehrenamtlich tätig. Die Familie nimmt an gesellschaftlichen Veranstaltungen teil. Strafrechtliche Verurteilungen liegen in Österreich nicht vor. Verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen sind nicht aktenkundig.

 

1.2. Zu den angegebenen Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates:

 

Es kann nicht festgestellt werden, dass die bP im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer glaubhaften, asylrelevanten Verfolgungsgefahr oder einer realen Gefahr von Leib und/oder Leben ausgesetzt wäre.

 

1.3. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat

 

Zusammenfassend aus den vom angefochtenen Bescheid enthaltenen Berichten ergibt sich im Wesentlichen folgendes Lagebild:

 

Die allgemeine Sicherheitslage im Irak ist aktuell gekennzeichnet von den seit Oktober 2016 anhaltenden bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen den irakischen Sicherheitskräften und ihren Verbündeten, im Genaueren nichtstaatlichen bewaffneten Milizen, den sogen. Peshmerga der kurdischen Regionalregierung sowie ausländischen Militärkräften, auf der einen Seite und den bewaffneten Milizen der Terrororganisation Islamischer Staat (IS) auf der anderen Seite um die Kontrolle der - im Zentrum des seit Sommer 2014 bestehenden Machtbereichs des IS gelegenen - Hauptstadt Mosul der Provinz Ninava. Diesen Kämpfen ging die sukzessive Zurückdrängung des IS aus den zuvor ebenfalls von ihm kontrollierten Gebieten innerhalb der Provinzen Anbar, Diyala und Salah al-Din im Zentral- und Südirak voraus. Die kriegerischen Ereignisse im Irak seit 2014 brachten umfangreiche Flüchtlingsbewegungen aus den umkämpften Gebieten in andere Landesteile sowie umgekehrt Rückkehrbewegungen in befreite Landesteile mit sich. Zahlreiche nationale und internationale Hilfsorganisationen unter der Ägide des UNHCR versorgen diese Binnenvertriebenen in Lagern und Durchgangszentren, mit Schwerpunkten in den drei Provinzen der kurdischen Autonomieregion des Nordiraks, in sowie um Bagdad sowie im Umkreis von Kirkuk, im Hinblick auf ihre elementaren Lebensbedürfnisse sowie deren Dokumentation und Relokation, ein erheblicher Anteil der Vertriebenen sorgt für sich selbst in gemieteten Unterkünften und bei Verwandten und Bekannten. Insgesamt wurden seit 2014 über drei Millionen Binnenvertriebene sowie über eine Million Binnenrückkehrer innerhalb des Iraks registriert.

 

Die Sicherheitslage in den drei Provinzen der kurdischen Autonomieregion des Nordiraks, nämlich Dohuk, Erbil und Suleimaniya, ist angesichts der Maßnahmen der regionalen Sicherheitskräfte wie Grenzkontrollen und innerregionale Aufenthaltsbestimmungen als stabil anzusehen und sind aus dieser Region aktuell keine wesentlichen sicherheitsrelevanten Vorkommnisse bekannt.

 

Die Sicherheitslage in den südirakischen Provinzen sowie im Großraum Bagdad ist im Wesentlichen ebenfalls nicht unmittelbar beeinträchtigt durch die Ereignisse in und um Mosul. Es sind jedoch vereinzelte Anschläge bzw. Selbstmordattentate auf öffentliche Einrichtungen oder Plätze mit einer teils erheblichen Zahl an zivilen Opfern zu verzeichnen, die, ausgehend vom Bekenntnis des - als sunnitisch zu bezeichnenden - IS dazu, sich gegen staatliche Sicherheitsorgane oder gegen schiitische Wohnviertel und Städte richtet um dort ein Klima der Angst sowie religiöse Ressentiments zu erzeugen und staatliche Sicherheitskräfte vor Ort zu binden.

 

Die allgemeine wirtschaftliche Lage im Irak ist trotz des Ölreichtums des Landes aufgrund der jahrelangen kriegerischen Auseinandersetzungen und der teilweisen Besetzung durch den IS angespannt und weite Teile der Bevölkerung sind für ihr Fortkommen auch auf staatliche Lebensmittelzuteilungen angewiesen. Insgesamt stellt sich die Lage jedoch nicht dergestalt dar, dass jeder Iraker im Falle einer Rückkehr in die Heimat schon aufgrund seiner bloßen Anwesenheit der Gefahr fehlender Existenzmöglichkeiten ausgesetzt wäre.

 

2. Beweiswürdigung

 

Ad 1.1.1 Zur Person der beschwerdeführenden Partei

 

Die personenbezogenen Feststellungen hinsichtlich der bP ergeben sich aus ihren in diesem Punkt einheitlichen, im Wesentlichen widerspruchsfreien Angaben sowie ihren im Verfahren dargelegten Sprach- und Ortskenntnissen und den seitens der bP vorgelegten nationalen Bescheinigungsmittel.

 

Ad 1.1.2. Zu den angegebenen Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates

 

Vorweg ist anzuführen, dass die im Verfahren aufgenommenen Niederschriften mit den Aussagen der bP iSd § 15 AVG vollen Beweis über den Verlauf und Gegenstand der Amtshandlung bilden und mit diesem Inhalt als zentrales Beweismittel der Beweiswürdigung unterzogen werden können. Gerade im Asylverfahren kommt der persönlichen Aussage des Antragstellers besondere Bedeutung zu, handelt es sich doch im Wesentlichen behauptetermaßen um persönliche Erlebnisse über die berichtet wird, die sich vielfach insbesondere auf Grund der faktischen und rechtlichen Ermittlungsschranken der Asylinstanzen weitgehend einer Überprüfbarkeit entziehen.

 

Die bP traten den Gegenbeweis der Unrichtigkeit des darin bezeugten Vorganges nicht konkret an.

 

Die belangte Behörde legte im Rahmen der Beweiswürdigung dar, dass es den bP nicht gelungen sei, ihr ausreisekausales Vorbringen glaubhaft zu machen, da dieses in wesentlichen Punkten widersprüchlich bzw. nicht plausibel war. Konkret führte das Bundesamt zur bP1 etwa aus:

 

"[...]

 

Befragt nach Ihrem Fluchtgrund gaben Sie sinngemäß an, dass Sie aufgrund der Anwesenheit des IS in Mossul nach Bagdad geflohen wären. Sie wären früher Mitglied der Baath Partei gewesen. Milizen hätten nach Ihnen gefragt. Sie hätten Ihre Ortschaft in Bagdad verlassen und wären zu einem schiitischen Freund gezogen und dort geblieben bis Sie das Land verlassen hätten. Ihre schiitischen Freunde hätten die Flucht für Sie organisiert und Ihnen bei dieser geholfen. Sie wären von der Regierung gesucht worden. Ihr Schwiegervater wäre entführt worden und Ihr Leben wäre auch in Gefahr gewesen.

 

Weitere Fluchtgründe haben Sie nicht vorgebracht.

 

Nachgefragt gaben Sie an, dass Ihr Schwiegervater 2005 entführt worden wäre. Es ist somit kein zeitlicher Zusammenhang zwischen der Entführung Ihres Schwiegervaters und Ihrer Ausreise erkennbar.

 

Eine Verfolgung aufgrund Ihrer angeblichen Mitgliedschaft bei der Baath Partei ist nicht glaubhaft. Sie gaben selber an, dass Sie seit 2003 nicht mehr Parteimitglied wären. Sie hätten somit von 2003 bis 2015 ohne jegliche Probleme Ihrem gewohnten Leben nachgehen können ohne bedroht zu werden.

 

Die Mitglieder der Baath Partei waren sehr häufig an Menschenrechtsverletzungen beteiligt und diese Partei wurde auch 2003 offiziell verboten. Die Verfolgung von Mitgliedern, welche Menschenrechtsverletzungen begangen haben, und Personen, welche trotz Verbot, diese Partei weiter unterstützten war in den Jahren 2003 bis 2006 sehr häufig.

 

Gemäß Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, kommt es immer wieder zu Verhaftungen von aktiven Mitgliedern der Baath Partei. Auch ehemalige Mitglieder der Baath Partei welche seit 2003 nicht mehr Mitglied sind werden immer wieder aufgrund der Menschenrechtsverletzungen die Sie vor 2003 begangen haben festgenommen.

 

Sie gaben auch dezidiert an, dass Sie nie persönlich bedroht worden wären. Weder aus religiösen, politischen oder sonstigen Gründen. Auch hätten sie nie Probleme mit den Behörden im Irak gehabt.

 

Als nicht logisch nachvollziehbar haben sich Ihre Angaben über Ihre Ausreise gezeigt. Sie gaben auf Befragung an, dass Sie illegal ausgereist wären. Bei der Erstbefragung gaben Sie allerdings an, legal ausgereist zu sein. Auch bestätigten Sie während der Einvernahme durch das Bundesamt, dass die Angaben während der Erstbefragung, diesbezüglich korrekt wären. Auch gaben Sie an, dass Sie keinerlei Probleme mit den Behörden im Irak gehabt hätten. Auch auf nochmalige Nachfrage gaben Sie dezidiert an, dass Sie nicht von staatlichen Behörden gesucht worden wären. Lediglich 2 Fragen später, gaben Sie allerdings an, dass Sie nicht legal ausreisen hätten können, da Sie von der Regierung gesucht worden wären. Diese Angaben wurden durch Nachfrage nochmals überprüft, und auch diesmal meinten Sie, dass Sie von der Regierung gesucht worden wären.

 

Es ist somit für die Entscheidende Behörde nicht logisch nachzuvollziehen, wenn Sie mehrfach Ihre Meinung über eine mögliche Staatliche Verfolgung während der Einvernahme ändern.

 

Weiters gaben Sie an, dass Sie nach der angeblichen Bedrohung zu einem schiitischen Freund nach Hay Al Bai gezogen wären, sich dort bis Sie das Land verlassen hätten versteckt gehalten hätten. Ihre Frau gab hingegen mehrfach an, dass Sie bis zu Ihrer Ausreise bei Ihr in Azamia in Bagdad gewohnt hätten.

 

Ihre nicht legale Ausreise ist somit nicht glaubwürdig.

 

Ihr Vorbringen über eine angebliche Bedrohung durch eine Miliz ist ebenfalls nicht glaubwürdig.

 

Sie gaben an, dass Sie einen Supermarkt gehabt hätten und als Geschäftsführer nur selten dort gewesen wären, da Sie Angestellte gehabt hätten. Diese Männer der Miliz wären 3 Mal im Supermarkt gewesen und hätten nach Ihnen gefragt. Dies wüssten Sie von Ihrem Partner im Geschäft. (Vgl. Einvernahme vom 27.07.2017: "F: Hatten Sie persönlich auch unter solchen Bedrohungen zu leiden? A: Die Milizen sind nach Bagdad gekommen und haben nach mir gefragt. Sie hatten alle Informationen über mich. Sie sind 3 Mal gekommen. Ich war aber nicht da. Sie wussten, dass ich einen Supermarkt hatte und haben dort immer nach mir gefragt. Ich hatte allerdings Mitarbeiter und war nicht dort.")

 

Ihre Frau gab diesbezüglich an, dass Männer der Miliz 3 Mal in einem Supermarkt nach Ihnen gefragt hätten. Dies wisse Sie, da ein Mitarbeiter im Supermarkt Ihren Nachbar kennen würde und diesen darüber informiert hätte. Der Nachbar hätte es Ihrer Frau erzählt. Befragt zu diesem Supermarkt, gab Ihre Frau an, dass der Supermarkt einen Eigentümer hätte und dieser mehrere Angestellte geben würde. Der Eigentümer würde nur selten vorbei kommen. Sie hätten, laut Ihrer Frau dort regelmäßig am Nachmittag gearbeitet. Die Milizen hätten das auch gewusst. Die Milizen hätten genau gewusst, dass Sie am Nachmittag dort im Supermarkt wären. (Vgl. Einvernahme der Ehefrau am 27.07.2017: "F: Wem hat der Supermarkt gehört? A: Es gibt einen Eigentümer, aber es gibt Angestellte und der Eigentümer kommt nur selten dort vorbei. F: Weshalb sollten Milizen in einem Supermarkt, welcher weiter weg ist nach Ihrem Mann fragen? A: Mein Mann hat dort regelmäßig am Nachmittag ausgeholfen. Das haben sie gewusst. Sie hatten alle Informationen. Sie wussten genau, dass mein Mann am Nachmittag dort im Supermarkt sein wird und haben dort nach ihm gefragt.")

 

[...]

 

Weiters ist es in diesem Zusammenhang auch als nicht logisch zu werten, wenn diese Milizen angeblich genau gewusst hätten wann Sie wo arbeiten würden, Sie allerdings nie im Supermarkt angetroffen hätten. Hätten diese angeblichen Milizen, tatsächlich etwas von Ihnen gewollt, wäre es logisch gewesen, dass sie gekommen wären, wenn Sie im Supermarkt anwesend gewesen wären. Insbesondere, da diese Milizen, angeblich genau gewusst hätten, wann Sie im Supermarkt sind.

 

Weiters kann nicht bereits von Verfolgung und Bedrohung gesprochen werden, wenn jemand lediglich nach jemanden fragt. Das ledigliche Nachfragen nach einer Person, stellt keine Verfolgung im Sinne der GFK dar.

 

Eine persönliche Bedrohung haben Sie dezidiert mehrfach verneint. Auch gaben Sie dezidiert an, dass es außer der nicht glaubhaften Nachfrage nach Ihrer Person im Supermarkt, keinerlei weiteren Bedrohungen gegeben hätte.

 

Auch auf mehrmaliges Nachfragen, konnten Sie keine weiteren Beweggründe für Ihre Ausreise aus dem Irak vorbringen. Auch auf die Frage, ob Sie Gelegenheit hatten alles vorzubringen, was Ihnen wichtig erscheint oder ob Sie noch etwas hinzufügen wollen, was noch nicht zur Sprache gekommen wäre, gaben Sie an, dass Sie alles gesagt haben.

 

Somit haben Sie selbst, dezidiert weiter Fluchtgründe ausgeschlossen und wollten auch die angesprochenen Themen nicht weiter kommentieren.

 

Aus dem amtswegigen Ermittlungsverfahren und bei Berücksichtigung aller bekannten Tatsachen ergeben sich keine Hinweise auf das Bestehen einer konkret gegen Sie gerichteten Verfolgung.

 

[...]

 

Da sich, wie oben ausgeführt, keine glaubhaften Gründe für Ihre Ausreise vorgebracht haben, resultiert daraus, dass Sie keiner direkten Bedrohung bei einer Rückkehr ausgesetzt wären.

 

Sie haben im Irak Anknüpfungspunkte. Es lebt Ihre Mutter im Irak. Sie konnten keine Gründe glaubhaft machen, wieso Sie dies nicht auch könnten.

 

Daher und aufgrund dessen, das Sie ein gesunder, arbeitsfähiger Mann sind, der bereits im Irak Arbeitserfahrung gesammelt hat, geht die Behörde davon aus, dass Ihnen eine Rückkehr durchaus zumutbar und möglich ist.

 

[...]

 

Zum fluchtkausalen Vorbringen der bP2 führte die Behörde beweiswürdigend im Wesentlichen aus:

 

[...]

 

Befragt zu Ihrem Fluchtgrund gaben Sie sinngemäß an, dass Sie lediglich wegen der Fluchtgründe Ihres Mannes den Irak verlassen hätten. Eigene Fluchtgründe haben Sie keine Vorgebracht. Auch auf Befragung hin gaben Sie an, dass Sie keine eigenen Fluchtgründe haben.

 

Ihr Mann hat keine glaubhaften Fluchtgründe vorgebracht. Auch gab es zahlreiche Widersprüche in Ihren und den Angaben Ihres Mannes.

 

Ihr Mann gab an, dass er einen Supermarkt gehabt hätte und als Geschäftsführer nur selten dort gewesen wäre, da er Angestellte gehabt hätte. Diese Männer der Miliz wären 3 Mal im Supermarkt gewesen und hätten nach ihm gefragt. Dies wüsste er von seinem Partner im Geschäft. (Vgl. Einvernahme Ihres Mannes vom 27.07.2017:

"F: Hatten Sie persönlich auch unter solchen Bedrohungen zu leiden?

A: Die Milizen sind nach Bagdad gekommen und haben nach mir gefragt. Sie hatten alle Informationen über mich. Sie sind 3 Mal gekommen. Ich war aber nicht da. Sie wussten, dass ich einen Supermarkt hatte und haben dort immer nach mir gefragt. Ich hatte allerdings Mitarbeiter und war nicht dort.")

 

Sie gaben diesbezüglich an, dass Männer der Miliz 3 Mal in einem Supermarkt nach Ihrem Mann gefragt hätten. Dies würden Sie wissen, da ein Mitarbeiter im Supermarkt Ihren Nachbar kenne würde und diesen darüber informiert hätte. Der Nachbar hätte es Ihnen erzählt. Befragt zu diesem Supermarkt, gaben Sie an, dass der Supermarkt einen Eigentümer hätte und es mehrere Angestellte geben würde. Der Eigentümer würde nur selten vorbei kommen. Ihre Mann hätten, laut Ihren Angaben dort regelmäßig am Nachmittag gearbeitet. Die Milizen hätten das auch gewusst. Die Milizen hätten genau gewusst, dass Ihr Mann am Nachmittag dort im Supermarkt wäre. (Vgl. Einvernahme am 27.07.2017: "F: Wem hat der Supermarkt gehört? A: Es gibt einen Eigentümer, aber es gibt Angestellte und der Eigentümer kommt nur selten dort vorbei. F: Weshalb sollten Milizen in einem Supermarkt, welcher weiter weg ist nach Ihrem Mann fragen? A: Mein Mann hat dort regelmäßig am Nachmittag ausgeholfen. Das haben sie gewusst. Sie hatten alle Informationen. Sie wussten genau, dass mein Mann am Nachmittag dort im Supermarkt sein wird und haben dort nach ihm gefragt.")

 

[...]

 

Betreffend der weiteren Widersprüche wird auf den Bescheid Ihres Mannes verwiesen.

 

Bezüglich der Entführung Ihres Vaters, im Jahr 2005, ist festzuhalten, dass zwischen diesem Vorfall und Ihrer Ausreise 2015 keinerlei zeitlicher Zusammenhang festgestellt werden konnte.

 

Sonstige Bedrohungen haben Sie nicht vorgebracht. Sie gaben auch dezidiert an, dass Sie keinerlei Probleme wegen Ihrer Religionszugehörigkeit gehabt hätten. Auch das Vorliegen anderer Fluchtgründe haben Sie verneint.

 

Auch auf mehrmaliges Nachfragen, konnten Sie keine weiteren Beweggründe für Ihre Ausreise aus dem Irak vorbringen. Auch auf die Frage, ob Sie Gelegenheit hatten alles vorzubringen, was Ihnen wichtig erscheint oder ob Sie noch etwas hinzufügen wollen, was noch nicht zur Sprache gekommen wäre, gaben Sie an, dass Sie alles gesagt haben.

 

Somit haben Sie selbst, dezidiert weiter Fluchtgründe ausgeschlossen und wollten auch die angesprochenen Themen nicht weiter kommentieren.

 

Aus dem amtswegigen Ermittlungsverfahren und bei Berücksichtigung aller bekannten Tatsachen ergeben sich keine Hinweise auf das Bestehen einer konkret gegen Sie gerichteten Verfolgung.

 

[...]

 

Die vom BFA vorgenommene Beweiswürdigung ist im Wesentlichen im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze in sich schlüssig und stimmig. Sie steht auch im Einklang mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die Behörde einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anzunehmen braucht, wenn der Asylwerber während des Verfahrens im Wesentlichen gleich bleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängten, dass sie nur der Asylerlangung um jeden Preis dienen sollten, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen. Als glaubhaft könnten Fluchtgründe im Allgemeinen nicht angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 6.3.1996, 95/20/0650).

 

Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,

5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".

 

Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist unter Heranziehung dieser, von der höchstgerichtlichen Judikatur festgelegten, Prämissen für den Vorgang der freien Beweiswürdigung dem BFA nicht entgegenzutreten, wenn es das ausreisekausale Vorbringen im Ergebnis als nicht glaubhaft qualifiziert. Die Beweiswürdigung des BFA ist hinreichend tragfähig um dieses Ergebnis zu stützten und schließt sich das Bundesverwaltungsgericht dieser an.

 

Im Übrigen wird die Beweiswürdigung des BFA in der Beschwerde auch nicht substantiiert bekämpft, weshalb das Bundesverwaltungsgericht nicht veranlasst war das Ermittlungsverfahren zu wiederholen bzw. zu ergänzen (vgl. zB. VwGH 20.1.1993, 92/01/0950; 14.12.1995, 95/19/1046; 30.1.2000, 2000/20/0356; 23.11.2006, 2005/20/0551 ua.).

 

Soweit die Beschwerde ausführt, dass die bP als "ranghoher Offizier" in Verbindung mit seiner früheren Mitgliedschaft in der nun verbotenen Baath Partei im schiitisch dominierten Bagdad erneut Opfer der dortigen operierenden schiitischen Milizen geworden sei ist anzumerken, dass es der bP - wie die blangte Behörde zutreffend ausführte - eben nicht gelungen ist das geschilderte Verfolgungsszenario als persönliches Realerlebnis in Bagdad glaubhaft zu machen.

 

Die Beschwerde wendet weiters ein, dass die bP1 illegal aus dem Irak ausgereist sei, dies mit Unterstützung eines schiitischen Freundes, welcher bei der irakischen Regierung arbeite. Diesem Freund habe sie am Flughafen einen Geldbetrag bezahlt, damit sie einen legalen Ausreisestempel erhalte. Dem ist zu entgegnen, dass die ersten Angaben der bP1 dahin gehend lauteten, dass sie "legal" per Flugzeug ausgereist sei. In der später folgenden Einvernahme beim Bundesamt gab sie hingegen zur im Wesentlichen gleichlautenden Fragestellung wie schon in der Erstbefragung an, dass sie "nicht legal" ausgereist sei. Es kann dem Bundesamt nicht entgegen getreten werden, wenn es den ersten Angaben mehr Glauben schenkt als den späteren, davon abweichenden. Dies steht im Einklang mit der allgemeinen Lebenserfahrung und der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.

 

Erstmals in der Beschwerde wird ausgeführt, dass die bP1 auch durch den Verkauf von westlichen Filmen, welche nicht in das Weltbild der schiitischen Milizen gepasst hätten, in deren Blickpunkt geraten wäre. Dies hatte die bP1 trotz Möglichkeit im Verfahren vor dem Bundesamt nicht behauptet. Es handelt sich hierbei um unzulässige Neuerungen im Sinne des § 20 BFA-VG. Es kamen keine Umstände hervor und wurde dies auch nicht in der Beschwerde aufgezeigt, dass die bP dies nicht schon beim Bundesamt hätten vortragen können. Aus dem Unterlassen bzw. dem späten Zeitpunkt dieser Behauptung wird davon ausgegangen, dass dies in Missbrauchsabsicht erstattet wurde.

 

Es ist aus der Aktenlage nachvollziehbar, dass die beschwerdeführenden Parteien Präferenzen haben in Österreich zu leben und nicht die Suche nach Schutz vordringliches Motiv für die Auswahl des Ziellandes war. Ein Indiz dafür ist etwa, dass sie auf ihrer Reise nach Österreich schon mehrere als sicher geltende Länder durchreisten, ohne dort aber trotz Möglichkeit einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. Zur Erreichung dieses Zieles scheuen die bP1 und bP2 offensichtlich nicht davor zurück im Asylverfahren - trotz ergangener Belehrung und Aufforderung die Wahrheit zu sagen und Hinweis auf nachteilige Folgen im Falle wahrheitswidriger Angaben - über persönliche und für das Verfahren maßgebliche Umstände zu täuschen. Zusammenfassend lässt sich hier erkennen, dass die beschwerdeführende Partei dazu tendieren ihre bisherigen persönlichen Erfahrungen im Herkunftsstaat aus verfahrenstaktischen Gründen nicht den Tatsachen entsprechend bzw. verfälscht oder übersteigert negativ darzustellen, um dadurch einen Aufenthaltstitel über das Asylverfahren zu erlangen.

 

Im Rahmen der Beweiswürdigung wird dargestellt, dass es den bP nicht gelungen ist glaubhaft zu machen, dass sie die von ihnen geschilderten Erlebnisse in Bagdad tatsächlich persönlich so erlebt haben.

 

Soweit sie mit ihrer Beschwerde zu der vom BFA herangezogenen Länderfeststellung zu ihrem Herkunftsstaat entgegen tritt, ist anzuführen, dass sich in den von ihr zitierten Berichten die von ihr als persönliche (Real)Erlebnisse behaupteten Ereignisse (unter konkretem Personenbezug) nicht wiederfinden und somit nicht geeignet sind die diesbezügliche Beweiswürdigung des BFA zu erschüttern.

 

Dass es derartige Sachlagen in ihrem Herkunftsstaat im Allgemeinen geben kann wird nicht bestritten, jedoch ist es den bP eben nicht gelungen ihre persönliche Betroffenheit bzw. Involvierung glaubhaft zu machen, wie sich näher aus der Beweiswürdigung zum Vorbringen ergibt.

 

Weder aus der Berichtslage des BFA noch aus den in der Beschwerde angeführten Berichten lässt sich, vor allem unter zentraler Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse, die Prognose stellen, dass die bP im Falle einer Rückkehr eine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende asylrelevanten Verfolgungsgefahr oder eine über die bloße Möglichkeit hinausgehende reale Gefährdung für hier maßgebliche Rechtsgüter zu gegenwärtigen hätten.

 

Im Ergebnis ist es den bP mit deren Beschwerde weder gelungen eine wesentliche Unschlüssigkeit der erstinstanzlichen Beweiswürdigung aufzuzeigen, noch sind sie dieser im Rahmen der Anfechtungsbegründung, in substantiierter Form entgegengetreten. Hiezu wäre es erforderlich gewesen, dass die bP entweder in begründeter Form eine maßgebliche Unrichtigkeit der erstinstanzlichen Beweiswürdigung dargetan oder Argumente vorgebracht hätte, die einerseits zu einer anderen Gewichtung oder Bewertung der verfahrensgegenständlichen Beweismittel führen würden oder aus denen andererseits im Rahmen der allgemeinen Denklogik eine Prävalenz des von ihr dargestellten Geschehnisablaufes gegenüber jenem von der Erstbehörde angenommenen hervorleuchtet, was im Ergebnis zu einer anders gelagerten Wahrscheinlichkeitsbeurteilung des der weiteren rechtlichen Würdigung zugrunde zu legenden historisch-empirischen Sachverhaltes führen würde.

 

Ad 1.1.3. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat:

 

Die von der belangten Behörde im gegenständlich angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen (beruhend auf eine Analyse der Staatendokumentation mit letzter integrierter Kurzinformation vom 16.02.2017) zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den von ihr in das Verfahren eingebrachten und im Bescheid angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen die einer Analyse der Staatendokumentation entstammen.

 

Der bP ist in der gegenständlichen Beschwerde darüber hinaus den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat nicht substantiiert entgegengetreten.

 

3. Rechtliche Beurteilung

 

Gegenständlich handelt es sich um ein Familienverfahren:

 

§ 34. (1) Stellt ein Familienangehöriger von

 

1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;

 

2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder

 

3. einem Asylwerber

 

einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

 

(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn

 

1. dieser nicht straffällig geworden ist;

 

2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und

 

3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).

 

(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn

 

1. dieser nicht straffällig geworden ist;

 

2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist;

 

3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und

 

4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.

 

(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

 

(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.

 

(6) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:

 

1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;

 

2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind.

 

Zu Spruchpunkt I.

 

Nichtzuerkennung des Status als Asylberechtigte/r

 

1. § 3 AsylG

 

(1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

 

(2) Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.

 

(3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn

 

1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder

 

2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.

 

(4) Einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, kommt eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter zu. Die Aufenthaltsberechtigung gilt drei Jahre und verlängert sich um eine unbefristete Gültigkeitsdauer, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht vorliegen oder das Aberkennungsverfahren eingestellt wird. Bis zur rechtskräftigen Aberkennung des Status des Asylberechtigten gilt die Aufenthaltsberechtigung weiter. Mit Rechtskraft der Aberkennung des Status des Asylberechtigten erlischt die Aufenthaltsberechtigung.

 

(4a) Im Rahmen der Staatendokumentation (§ 5 BFA-G) hat das Bundesamt zumindest einmal im Kalenderjahr eine Analyse zu erstellen, inwieweit es in jenen Herkunftsstaaten, denen im Hinblick auf die Anzahl der in den letzten fünf Kalenderjahren erfolgten Zuerkennungen des Status des Asylberechtigten eine besondere Bedeutung zukommt, zu einer wesentlichen, dauerhaften Veränderung der spezifischen, insbesondere politischen, Verhältnisse, die für die Furcht vor Verfolgung maßgeblich sind, gekommen ist.

 

(4b) In einem Familienverfahren gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 gilt Abs. 4 mit der Maßgabe, dass sich die Gültigkeitsdauer der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, richtet.

 

(5) Die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, ist mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

 

Flüchtling im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist eine Person, die aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder die sich als Staatenlose infolge solcher Ereignisse außerhalb des Landes befindet, in welchem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte, und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen der erwähnten Befürchtungen nicht dorthin zurückkehren will.

 

Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern, ob eine vernunftbegabte Person nach objektiven Kriterien unter den geschilderten Umständen aus Konventionsgründen wohlbegründete Furcht erleiden würde (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380). Dies trifft auch nur dann zu, wenn die Verfolgung von der Staatsgewalt im gesamten Staatsgebiet ausgeht oder wenn die Verfolgung zwar nur von einem Teil der Bevölkerung ausgeübt, aber durch die Behörden und Regierung gebilligt wird, oder wenn die Behörde oder Regierung außerstande ist, die Verfolgten zu schützen (VwGH 4.11.1992, 92/01/0555 ua.).

 

Gemäß § 2 Abs 1 Z 11 AsylG 2005 ist eine Verfolgung jede Verfolgungshandlung im Sinne des Art 9 Statusrichtlinie. Demnach sind darunter jene Handlungen zu verstehen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art 15 Abs 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist (Recht auf Leben, Verbot der Folter, Verbot der Sklaverei oder Leibeigenschaft, Keine Strafe ohne Gesetz) oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon - wie in ähnlicher beschriebenen Weise - betroffen ist.

 

Nach der auch hier anzuwendenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Verfolgung weiters ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 14.10.1998, Zl. 98/01/0262). Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194).

 

Verfolgung kann nur von einem Verfolger ausgehen. Verfolger können gemäß Art 6 Statusrichtlinie der Staat, den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschende Parteien oder Organisationen oder andere Akteure sein, wenn der Staat oder die das Staatsgebiet beherrschenden Parteien oder Organisationen nicht in der Lage oder nicht Willens sind, Schutz vor Verfolgung zu gewähren.

 

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes müssen konkrete, den Asylwerber selbst betreffende Umstände behauptet und bescheinigt werden, aus denen die von der zitierten Konventionsbestimmung geforderte Furcht rechtlich ableitbar ist (vgl zB vom 8. 11. 1989, 89/01/0287 bis 0291 und vom 19. 9 1990, 90/01/0113). Der Hinweis eines Asylwerbers auf einen allgemeinen Bericht genügt dafür ebenso wenig wie der Hinweis auf die allgemeine Lage, zB. einer Volksgruppe, in seinem Herkunftsstaat (vgl VwGH 29. 11. 1989, 89/01/0362; 5. 12. 1990, 90/01/0202; 5. 6. 1991, 90/01/0198; 19. 9 1990, 90/01/0113).

 

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Konvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes befindet.

 

2. Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:

 

Der Antrag war nicht bereits gemäß §§4, 4a oder 5 AsylG zurückzuweisen.

 

Nach Ansicht des BVwG sind auch die dargestellten Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status als Asylberechtigter, nämlich eine glaubhafte Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat aus einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK angeführten Grund nicht gegeben.

 

Wie sich aus den Erwägungen ergibt, ist es den bP nicht gelungen eine solche aus ihrer dargelegten Fluchtgeschichte glaubhaft zu machen, weshalb diese vorgetragenen und als fluchtkausal bezeichneten Angaben bzw. die daraus resultierenden Rückkehrbefürchtungen gar nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung somit gar nicht näher zu beurteilen (vgl. VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380).

 

Auch die allgemeine Lage ist im gesamten Herkunftsstaat - speziell in Bagdad - nicht dergestalt, dass sich konkret für die beschwerdeführenden Parteien eine begründete Furcht vor einer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohenden asylrelevanten Verfolgung ergeben würde.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Zu Spruchpunkt II.

 

Nichtzuerkennung des Status als subsidiär Schutzberechtigte/r

 

1. § 8 AsylG

 

(1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,

 

1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

 

2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,

 

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK [Recht auf Leben], Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

 

(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

 

(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.

 

(3a) Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

 

(4) Einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, ist vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

 

(5) In einem Familienverfahren gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 gilt Abs. 4 mit der Maßgabe, dass die zu erteilende Aufenthaltsberechtigung gleichzeitig mit der des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, endet.

 

(6) Kann der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden, ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen. Diesfalls ist eine Rückkehrentscheidung zu verfügen, wenn diese gemäß § 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG nicht unzulässig ist.

 

(7) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten erlischt, wenn dem Fremden der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird.

 

Art. 2 EMRK lautet:

 

"(1) Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden.

 

(2) Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt: a) um die Verteidigung eines Menschen gegenüber rechtswidriger Gewaltanwendung sicherzustellen; b) um eine ordnungsgemäße Festnahme durchzuführen oder das Entkommen einer ordnungsgemäß festgehaltenen Person zu verhindern; c) um im Rahmen der Gesetze einen Aufruhr oder einen Aufstand zu unterdrücken."

 

Während das 6. ZPEMRK die Todesstrafe weitestgehend abgeschafft wurde, erklärt das 13. ZPEMRK die Todesstrafe als vollständig abgeschafft.

 

Art. 3 EMRK lautet:

 

"Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden."

 

Folter bezeichnet jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind (Art. 1 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984).

 

Unter unmenschlicher Behandlung ist die vorsätzliche Verursachung intensiven Leides unterhalb der Stufe der Folter zu verstehen (Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht 10. Aufl. (2007), RZ 1394).

 

Unter einer erniedrigenden Behandlung ist die Zufügung einer Demütigung oder Entwürdigung von besonderem Grad zu verstehen (Näher Tomasovsky, FS Funk (2003) 579; Grabenwarter, Menschenrechtskonvention 134f).

 

Art. 3 EMRK enthält keinen Gesetzesvorbehalt und umfasst jede physische Person (auch Fremde), welche sich im Bundesgebiet aufhält.

 

Der EGMR geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass die EMRK kein Recht auf politisches Asyl garantiert. Die Rückkehrentscheidung eines Fremden kann jedoch eine Verantwortlichkeit des ausweisenden Staates nach Art. 3 EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der betroffene Person im Falle seiner Rückkehrentscheidung einem realen Risiko ausgesetzt würde, im Empfangsstaat einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden (vgl. etwa EGMR, Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).

 

Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Art. 3 EMRK auch dann, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (für viele:

VfSlg 13.314; EGMR 7.7.1989, Soering, EuGRZ 1989, 314). Die Asylbehörde hat daher auch Umstände im Herkunftsstaat der bP zu berücksichtigen, auch wenn diese nicht in die unmittelbare Verantwortlichkeit Österreichs fallen. Als Ausgleich für diesen weiten Prüfungsansatz und der absoluten Geltung dieses Grundrechts reduziert der EGMR jedoch die Verantwortlichkeit des Staates (hier: Österreich) dahingehend, dass er für ein "ausreichend reales Risiko" für eine Verletzung des Art. 3 EMRK eingedenk des hohen Eingriffschwellenwertes ("high threshold") dieser Fundamentalnorm strenge Kriterien heranzieht, wenn dem Beschwerdefall nicht die unmittelbare Verantwortung des Vertragstaates für einen möglichen Schaden des Betroffenen zu Grunde liegt (vgl. Karl Premissl in Migralex "Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren"", derselbe in Migralex: "Abschiebeschutz von Traumatisieren"; EGMR: Ovidenko vs. Finnland; Hukic vs. Scheden, Karim, vs. Schweden, 4.7.2006, Appilic 24171/05, Goncharova & Alekseytev vs. Schweden, 3.5.2007, Appilic 31246/06.

 

Der EGMR geht weiters allgemein davon aus, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet. Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen (vgl für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 ["St. Kitts-Fall"], oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).

 

Voraussetzung für das Vorliegen einer relevanten Bedrohung ist auch, dass eine von staatlichen Stellen zumindest gebilligte oder nicht effektiv verhinderbare Bedrohung der relevanten Rechtsgüter vorliegt oder dass im Heimatstaat des Asylwerbers keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht (mehr) vorhanden ist und damit zu rechnen wäre, dass jeder dorthin abgeschobene Fremde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der in [nunmehr] § 8 Abs. 1 AsylG umschriebenen Gefahr unmittelbar ausgesetzt wäre (vgl. VwGH 26.6.1997, 95/21/0294).

 

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). So auch der EGMR in stRsp, welcher anführt, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt - so weit als möglich - Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht ( zB EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005).

 

2. Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:

 

Im gegenständlichen Fall ist es den beschwerdeführenden Parteien nicht gelungen ihre vorgebrachte individuelle Bedrohung bzw. Verfolgungsgefahr im dargestellten Ausmaß glaubhaft zu machen, weshalb sich daraus auch kein zu berücksichtigender Sachverhalt ergibt, der gemäß § 8 Abs 1 AsylG zur Unzulässigkeit der Abschiebung, Zurückschiebung oder Zurückweisung in den Herkunftsstaat führen könnte.

 

Die beschwerdeführende Parteien haben im Verfahren keine relevante Erkrankungen dargelegt, weshalb sich daraus kein Rückkehrhindernis ergibt.

 

Unter Berücksichtigung der individuellen Situation der beschwerdeführenden Parteien ist festzuhalten, dass hinsichtlich der Lebensbedingungen in ihrem Herkunftsstaat von einer lebensbedrohenden Notlage, welche bei einer Rückkehr die reale Gefahr einer unmenschlichen Behandlung iSd Art 3 EMRK indizieren würde, aus Sicht des BVwG nicht gesprochen werden kann.

 

Bei den bP1 und bP2 handelt es sich um gesunde, arbeitswillige und erwerbsfähige Eheleute die im Irak aufgewachsen sind und dort auch über familiäre Anknüpfungspunkte verfügen. Die bP haben im Verfahren auch gar nicht konkret vorgebracht, dass sie im Falle einer Rückkehr nicht in der Lage sein würden ihre Existenz zu sichern.

 

Es wäre den beschwerdeführenden Parteien 1 u. 2 zumutbar, durch eigene und notfalls auch wenig attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende Arbeit oder durch Zuwendungen von dritter Seite, zB. Verwandte, sonstige sie schon bei der Ausreise unterstützende Personen wie etwa Freunde, Hilfsorganisationen, religiös-karitativ tätige Organisationen - erforderlichenfalls unter Anbietung ihrer gegebenen Arbeitskraft als Gegenleistung - jedenfalls auch nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten, beizutragen, um das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen zu können. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können, auch soweit diese Arbeiten im Bereich einer 'Schatten- oder Nischenwirtschaft' stattfinden. Auf kriminelle Aktivitäten wird hiermit nicht verwiesen.

 

Es wird ralistischerweise davon ausgegangen, dass die minderjährigen Kinder auch weiterhin mit ihren Eltern im Familienverband leben und von diesen versorgt werden. Dem widersprechende Indizien kamen nicht hervor.

 

Dass eine Rückkehr auf Grund der Lage im Irak nicht per se unzumutbar ist, wird insbesondere auch durch die zunehmende Tendenz der freiwilligen Rückkehr von in Europa asylwerbenden Irakern grds. bestätigt.

 

Ergänzend ist anzuführen, dass auch eine Rückkehrhilfe (über diese wird im erstinstanzlichen Verfahren schon informiert) als Startkapital für die Fortsetzung des bisherigen Lebens in gewährt werden kann. Im Rahmen der Rückkehrhilfe wird dabei der Neubeginn zu Hause unterstützt, Kontakt zu Hilfsorganisationen im Heimatland vermittelt, finanzielle Unterstützung geleistet und beim Zugang zu Wohn-, Ausbildungs- und Arbeitsmöglichkeiten geholfen.

 

Auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ergibt sich somit kein "reales Risiko", dass es derzeit durch die Rückführung der beschwerdeführenden Partei in den Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde.

 

Es kam im Verfahren nicht hervor, dass konkret für die beschwerdeführende Partei im Falle einer Rückverbringung in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr bestünde, als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts ausgesetzt zu sein.

 

Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände daher zu Recht kein Status eines/r subsidiär Schutzberechtigten zu gewähren.

 

Zu Spruchpunkt III.

 

Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen / Rückkehrentscheidung

 

1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird sowie kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt.

 

1.1. Gegenständlich wurde der Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch in Bezug auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen.

 

1.2. Wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich, erfolgte die Abweisung auch nicht gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 [Ausschluss v. subs. Schutz] und ist auch keine Aberkennung [v. subs. Schutz] gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 ergangen.

 

1.3. Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

 

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

 

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

 

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

 

1.2. Ein Sachverhalt, wonach die bP gem. § 57 Abs 1 Z 1-3 AsylG eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen wäre, liegt hier nicht vor, weshalb eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" vom Bundesamt zu recht nicht zu erteilen war.

 

2. Da sich die bP nach Abschluss des Verfahrens nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG [Zurückweisung, Transitsicherung, Zurückschiebung und Durchbeförderung] fällt und ihr auch amtswegig kein Aufenthaltstitel gem. § 57 AsylG zu erteilen war, ist diese Entscheidung gem. § 10 Abs 2 AsylG mit einer Rückkehrentscheidung gem. dem 8. Hauptstück des FPG [Aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen Fremde] zu verbinden.

 

Dem zur Folge hat das Bundesamt gemäß § 52 Abs 1 FPG [Rückkehrentscheidung] gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält (Z1) oder nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde (Z2).

 

Gemäß Abs. 2 leg cit hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

 

2.1. Die bP1-4 sind Staatsangehörige des Irak und keine begünstigte Drittstaatsangehörigen. Es kommt ihnen auch kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu. Ein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 liegt hier nicht vor. Daher ist gegenständlich gem. § 52 Abs 2 FPG grds. die Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung zu prüfen.

 

3. Gemäß § 52 FPG iVm § 9 BFA-VG darf eine Rückkehrentscheidung nicht verfügt werden, wenn es dadurch zu einer Verletzung des Privat- und Familienlebens in Österreich käme:

 

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:

 

(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Rückkehrentscheidung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

 

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

 

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

 

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

 

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

 

4. der Grad der Integration,

 

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

 

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

 

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

 

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

 

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

 

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

 

Art. 8 EMRK, Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens

 

(1) Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

 

(2) Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist."

 

Für die Beurteilung ob ein relevantes Privat- und/oder Familienleben iSd Art 8 EMRK vorliegt sind nach der höchstgerichtlichen Judikatur insbesondere nachfolgende Umstände beachtlich:

 

Privatleben

 

Nach der Rechtsprechung des EGMR (vgl. aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Rückkehrentscheidungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u.a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).

 

Bei der Schutzwürdigkeit des Privatlebens manifestiert sich der Grad der Integration des Fremden insbesondere an intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen (vgl. EGMR 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 5.7.2005, 2004/21/0124; 11.10.2005, 2002/21/0124).

 

Familienleben

 

Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben;

 

das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR Kroon, VfGH 28.06.2003, G 78/00); etwa bei Zutreffen anderer Faktoren aus denen sich ergibt, dass eine Beziehung genügend Konstanz aufweist, um de facto familiäre Bindungen zu erzeugen: zB Natur und Dauer der Beziehung der Eltern und insbesondere, ob sie geplant haben ein gemeinsames Kind zu haben; ob der Vater das Kind als eigenes anerkannt hat; ob Unterhaltszahlungen für die Pflege und Erziehung des Kindes geleistet wurden; und die Intensität und Regelmäßigkeit des Umgans (EGMR v. 8.1.2009, Zl 10606/07, Fall Grant gg. Vereinigtes Königreich).

 

Kinder werden erst vom Moment ihrer Geburt an rechtlich Teil der Familie. Zu noch ungeborenen Kindern liegt somit bis dahin (noch) kein schützenswertes Familienleben iSd Art 8 EMRK vor (vgl. zB VfGH 24.02.2003, B 1670/01; EGMR 19.02.1996, GÜL vs Switzerland).

 

Der Begriff des Familienlebens ist jedoch nicht nur auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere "de facto Beziehungen" ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, X ua).

 

Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) nur dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. dazu auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 9. Juni 2006, B 1277/04, unter Hinweis auf die Judikatur des EGMR; des Weiteren auch das Erkenntnis des VwGH vom 26. Jänner 2006, Zl. 2002/20/0423 und die darauf aufbauende Folgejudikatur, etwa die Erkenntnisse vom 26. Jänner 2006, Zl. 2002/20/0235, vom 8. Juni 2006, Zl. 2003/01/0600, vom 22. August 2006, Zl. 2004/01/0220 und vom 29. März 2007, Zl. 2005/20/0040, vom 26. Juni 2007, 2007/01/0479).

 

Die Beziehung der bereits volljährigen Kinder zu den Eltern ist vor allem dann als Familienleben zu qualifizieren, wenn jene auch nach Eintritt der Volljährigkeit im Haushalt der Eltern weiterleben, ohne dass sich ihr Naheverhältnis zu den Eltern wesentlich ändert (Chvosta, Die Rückkehrentscheidung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007/74, 860 unter Hinweis auf Wiederin in Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Art 8 EMRK Rz 76).

 

Nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sind Beziehungen zwischen Eltern und ihren erwachsenen Kindern, die wegen des Fehlens von über die üblichen Bindungen hinausgehenden Merkmalen der Abhängigkeit nicht (mehr) unter den Begriff des Familienlebens fallen, unter den Begriff des ebenfalls von Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützten Privatlebens zu subsumieren (VwGH 21.4.2011, 2011/01/0093-7 [vgl. dazu die Urteile des EGMR vom 9. Oktober 2003, Slivenko gegen Lettland, Beschwerde Nr. 48321/99, Randnr. 97, vom 15. Juni 2006, Shevanova gegen Lettland, Beschwerde Nr. 58822/00, Randnr. 67, vom 22. Juni 2006, Kaftailova gegen Lettland, Beschwerde Nr. 59643/00, Randnr. 63, und vom 12. Jänner 2010, A.W. Khan gegen das Vereinigte Königreich, Beschwerde Nr. 47486/06, Randnr. 31 ff]).

 

Alle anderen verwandtschaftlichen Beziehungen (zB zwischen Enkel und Großeltern, erwachsenen Geschwistern [vgl. VwGH 22.08.2006, 2004/01/0220, mwN; 25.4.2008, 2007/20/0720 bis 0723-8], Cousinen [VwGH 15.01.1999, 97/21/0778; 26.6.2007, 2007/01/0479], Onkeln bzw. Tanten und Neffen bzw. Nichten) sind nur dann als Familienleben geschützt, wenn eine "hinreichend starke Nahebeziehung" besteht. Nach Ansicht der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ist für diese Wertung insbesondere die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung (vgl. VfSlg 17.457/2005). Dabei werden vor allem das Zusammenleben und die gegenseitige Unterhaltsgewährung zur Annahme eines Familienlebens iSd Art 8 EMRK führen, soweit nicht besondere Abhängigkeitsverhältnisse, wie die Pflege eines behinderten oder kranken Verwandten, vorliegen.

 

Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen (EGMR im Fall Cruz Varas gegen Schweden). In diesen Fällen ist nach der Judikatur des EGMR der Eingriff in das Privatleben gegebenenfalls separat zu prüfen (Chvosta, Die Rückkehrentscheidung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007/74, 856 mwN).

 

Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt (vgl. dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

 

3.1. Die bP1-4 stellen eine Familie dar. Da von einer Rückkehrentscheidung die gesamte Familie betroffen ist, stellt diese keinen Eingriff in das Recht auf Familienleben dar. Anderweitige, als Familienleben zu qualifizierende Bindungen in Österreich kamen nicht hervor.

 

Die bP1-4 verfügen über relevante private Anknüpfungspunkte in Österreich.

 

4.1. Da die Rückkehrentscheidung somit einen Eingriff in das Recht auf Privatleben darstellt, bedarf es diesbezüglich einer Abwägung der persönlichen Interessen mit den öffentlichen Interessen, ob eine Rückkehrentscheidung zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist

 

Im vorliegenden Fall ist der Eingriff gesetzlich vorgesehen und verfolgt gem. Art 8 Abs 2 EMRK legitime Ziele, nämlich

 

 

Rechtsordnung zu subsumieren ist;

 

 

Öffentliche Ordnung / Verhinderung von strafbaren Handlungen (insb. im Bereich des Aufenthaltsrechtes)

 

Der EGMR geht davon aus, dass die Konvention kein Recht auf Aufenthalt in einem bestimmten Staat garantiert. Der EGMR erkennt in stRsp weiters, dass die Konventionsstaaten nach völkerrechtlichen Bestimmungen berechtigt sind, Einreise, Rückkehrentscheidung und Aufenthalt von Fremden ihrer Kontrolle zu unterwerfen, soweit ihre vertraglichen Verpflichtungen dem nicht entgegenstehen (vgl. uva. zB. Urteil Vilvarajah/GB, A/215 § 102 = NL 92/1/07 und NL 92/1/27f.). Die Schaffung eines Ordnungssystems mit dem die Einreise und der Aufenthalt von Fremden geregelt wird, ist auch im Lichte der Entwicklungen auf europäischer Ebene notwendig. Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art 8 Abs 2 EMRK) daher ein hoher Stellenwert zu (VfGH 29.9.2007, B 328/07, VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251 uva.). Die öffentliche Ordnung, hier va. das Interesse an einer geordneten Zuwanderung, erfordert es daher, dass Fremde, die nach Österreich einwandern wollen, die dabei zu beachtenden Vorschriften einhalten. Die öffentliche Ordnung wird zB. schwerwiegend beeinträchtigt, wenn einwanderungswillige Fremde, ohne das betreffende Verfahren abzuwarten, sich unerlaubt nach Österreich begeben, um damit die österreichischen Behörden vor vollendete Tatsachen zu stellen. Die Rückkehrentscheidung kann in solchen Fällen trotz eines vielleicht damit verbundenen Eingriffs in das Privatleben und Familienleben erforderlich sein, um jenen Zustand herzustellen, der bestünde, wenn sich der Fremde gesetzestreu verhalten hätte (VwGH 21.2.1996, 95/21/1256). Dies insbesondere auch deshalb, weil als allgemein anerkannter Rechtsgrundsatz grds. gilt, dass aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen. (VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007). Der VwGH hat weiters festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Rückkehrentscheidung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190). Aus Art 8 EMRK ist zudem kein Recht auf Wahl des Familienwohnsitzes ableitbar (VfGH 13.10.2007, B1462/06 mwN).

 

Die rechtswidrige Einreise und der rechtswidrige Aufenthalt im Bundesgebiet stellen eine Verwaltungsübertretung dar. Im darin enthaltenen Strafrahmen des FPG lässt der Gesetzgeber das hohe öffentliche Interesse an der Verhinderung bzw. Bekämpfung des nicht rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet erkennen. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung stellt daher ein Instrument zur Verhinderung eines derartigen unter Strafe gestellten Verhaltens bzw. Unterlassens dar. Die allgemeine Lebenserfahrung zeigt, dass die Mehrzahl der Fremden nach rechtskräftigem Abschluss ihres Asylverfahrens der durch die Rückkehrentscheidung bestehenden auferlegten Ausreiseverpflichtung nicht (freiwillig) nachkommt. Nur für den Fall der Erlassung eines den Aufenthalt des Fremden beendenden Titels besteht (unbeschadet der sonstigen Zuständigkeit der Sicherheitsbehörde für Aufenthaltsbeendigungen von Fremden) für diesen Fremden nach Abschluss seines Asylverfahrens die gesetzliche Verpflichtung Österreich zu verlassen und können Organe des öffentlichen Sicherheitsdienste nur diesfalls im Falle der Weigerung im Auftrage der Sicherheitsbehörde diese im öffentlichen Interesse notwendige Aufenthaltsbeendigung auch mit behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durchführen.

 

Wirtschaftliches Wohl

 

Die geordnete Zuwanderung von Fremden ist auch für das wirtschaftliche Wohl des Landes (vgl zB EGMR 31.7.2008, Darren Omoregie u.a. gg. Norwegen) von besonderer Bedeutung, da diese sowohl für den geordneten Arbeitsmarkt als auch für das Sozial- und Gesundheitssystem erhebliche Auswirkung hat.

 

Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass insbesondere bei nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältigen Fremden, welche daher auch grds. über keine arbeitsrechtliche Berechtigung verfügen, idR die reale Gefahr besteht, dass sie zur Finanzierung ihres Lebensunterhaltes in die gesellschaftlich unerwünschte, aber doch real vorhandene Schattenwirtschaft ausweichen, was wiederum erhebliche Folgewirkungen auf den offiziellen Arbeitsmarkt, das Sozialsystem und damit auf das wirtschaftliche Wohl des Landes hat (vgl. ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Rückkehrentscheidung von Asylwerbern und Art 8 EMRK, S 857 mwN).

 

4.2. Im Einzelnen ergibt sich unter zentraler Beachtung der in § 9 Abs 1 Z 1-9 AsylG genannten Determinanten Folgendes:

 

 

Die beschwerdeführenden Parteien reisten nicht rechtmäßig in das Bundesgebiet ein, wobei dies den minderjährigen Kindern nicht zum Vorwurf gemacht werden kann, sie sich dies aber im Rahmen der Entscheidung zurechnen lassen müssen.

 

Erst ab Stellung des Antrages auf internationalen Schutz hatten die beschwerdeführenden Parteien eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung gem. AsylG.

 

Nach Abweisung dieses Antrages und Verfügung einer asylrechtlichen Rückkehrentscheidung durch das BFA wurde die vorläufige Aufenthaltsberechtigung durch Einbringung der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht für die Dauer des Beschwerdeverfahrens verlängert.

 

 

Ein relevantes Familienleben, welches durch die Rückkehrentscheidung betroffen wäre, liegt in Österreich nicht vor.

 

 

Auf Grund der Dauer des Aufenthaltes im Bundesgebiet kann der allgemeinen Lebenserfahrung nach von gewissen, für diese Dauer üblichen, privaten Anknüpfungspunkten in Österreich ausgegangen werden.

 

 

Die privaten Anknüpfungspunkte in Österreich wurden zur Gänze in einer Zeit erlangt, in der der Aufenthalt durch die bloß vorläufige Aufenthaltsberechtigung für die Dauer des Asylverfahrens stets prekär war.

 

 

Den bP wird eine weitgehende Teilnahme am sozialen Leben und an gemeinnützigen Tätigkeiten bescheinigt, ebenso die Teilnahme an Kursen zum Erlernen von Lesen und Schreiben bzw. der deutschen Sprache. Ein Nachweis über eine abgelegte Prüfung gem. dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen (GER) in Deutsch erfolgte nicht. Die minderjährigen Kinder kommen der gesetzlichen Verpflichtung nach und nehmen am Schulunterricht teil

 

Der Grundversorgungsdatenbank ist zu entnehmen, dass die beschwerdeführenden Parteien seit Asylantragstellung vom österreichischen Staat versorgt werden.

 

 

Die beschwerdeführenden Parteien sind erst seit ca. Oktober bzw. Dezember 2015 im Bundesgebiet aufhältig. Sie sind im Irak geboren, wurden dort bislang sozialisiert, können sich im Herkunftsstaat verständigen und haben ihr überwiegendes Leben in diesem Staat verbracht. Familienangehörige und Freunde leben noch im Irak.

 

Es kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass die beschwerdeführenden Parteien als vom Irak entwurzelt zu betrachten wären.

 

 

In der Datenbank des österreichischen Strafregisters scheinen hinsichtlich der strafmündigen bP1 und bP2 keine Vormerkungen wegen gerichtlicher Verurteilungen auf.

 

 

Die beschwerdeführende Parteien reisten nicht rechtmäßig in das Bundesgebiet ein was grds. als relevanter Verstoß gegen das Einwanderungsrecht in die Interessensabwägung einzubeziehen ist (vgl. zB. VwGH 25.02.2010, 2009/21/0165; 25.02.2010, 2009/21/0070), wobei sich die strafunmündigen bP3-4 das Verhalten ihrer Eltern zurechnen lassen müssen.

 

Sie legalisierten ihren Aufenthalt erst durch die Stellung des Antrages auf internationalen Schutz, welcher sich als unbegründet erwies.

 

Die beschwerdeführenden Parteien 1 und 2 verletzte durch die nichtwahrheitsgemäße Begründung ihres Antrages auf internationalen Schutz ihre Mitwirkungsverpflichtung im Asylverfahren.

 

 

Das Asylverfahren wurde vor beiden Instanzen ohne größere Unterbrechungen durchgeführt.

 

4.3. Wenn das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein mussten, ist dies bei der Abwägung gegebenenfalls als die persönlichen Interessen mindernd in Betracht zu ziehen (EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 5.9.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562, Fall Nnyanzi gg. Vereinigtes Königreich, Fall Darren Omoregie u.a. gg. Norwegen).

 

Privatleben iSd Art 8 Abs 1 EMRK kann grundsätzlich nur im Rahmen eines legalen Aufenthaltes entstehen. Eine während des laufenden Asylverfahrens bloß vorläufige Aufenthaltsberechtigung ist nicht geeignet berechtigterweise schon die Erwartung hervorzurufen, in Österreich bleiben zu dürfen (EGMR in den Sachen Ghiban v. 7.10.04, 33743/03 und Dragan NVwZ 2005, 1043, Nnyanzi gg. Norwegen).

 

Der Asylwerber kann während seines Asylverfahrens nicht darauf vertrauen, dass ein in dieser Zeit entstehendes Privat- bzw. Familienleben auch nach der Erledigung seines Asylantrages fortgesetzt werden kann. Die Rechte aus der GFK dürfen nicht dazu dienen, die Einwanderungsregeln zu umgehen (ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Rückkehrentscheidung von Asylwerbern und Art 8 EMRK, S 857 mwN).

 

Verfügt die beschwerdeführende Partei über einen gesicherten Aufenthalt und ist sie nicht straffällig geworden, so bewirken diese Umstände keine relevante Verstärkung ihrer persönlichen Interessen (Hinweis E 24. Juli 2002, 2002/18/0112; 31.10.2002, 2002/18/0190).

 

Das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration ist weiters dann gemindert, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf einen unberechtigten Asylantrag zurückzuführen ist (VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479 mwN). Beruht der bisherige Aufenthalt auf rechtsmissbräuchlichem Verhalten (insbesondere bei Vortäuschung eines Asylgrundes [vgl VwGH 2.10.1996, 95/21/0169]), relativiert dies die ableitbaren Interessen des Asylwerbers wesentlich [vgl. die Erkenntnisse vom 28. Juni 2007, Zl. 2006/21/0114, und vom 30. August 2007, Zl. 2006/21/0246] (VwGH 20.12.2007, 2006/21/0168).

 

Bei der Abwägung der Interessen ist auch zu berücksichtigen, dass es der beschwerdeführenden Partei bei der asylrechtlichen Rückkehrentscheidung grds. nicht verwehrt ist, bei Erfüllung der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen des FPG bzw. NAG wieder in das Bundesgebiet zurückzukehren (vgl. ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Rückkehrentscheidung von Asylwerbern und Art 8 EMRK, S 861, mwN).

 

Einleitend ist anzumerken, dass sich die Beschwerde inhaltlich nicht konkret der Rückkehrentscheidung des BFA entgegen tritt.

 

Die Anknüpfungspunkte der bP zu bzw. in Österreich wurden allesamt während eines Zeitraumes erlangt, in dem der Aufenthaltsstatus stets ungewiss war.

 

Ein gewisser Wille zur Integration kann den bP nicht abgesprochen werden, jedoch hat diese kein Stadium erreicht, dass man von über das übliche Maß hinausgehenden oder gar außergewöhnlichen Integrationserfolgen sprechen kann. Sie sind erst seit relativ kurzer Zeit in Österreich und haben die überwiegende Zeit ihres Lebens im Irak verbracht. Ein Land deren Kultur sie kennen und wo sie sozialisiert wurden. Von einer Entwurzelung kann man in dieser kurzen Zeit keinesfalls sprechen.

 

Die strafrechtliche Unbescholtenheit wirkt sich in der Bewertung neutral aus und führt nicht zur Verstärkung der privaten Interessen. Es ist vielmehr selbstverständlich, dass sie sich regelkonform verhalten.

 

Dem gegenüber steht das öffentliches Interesse - nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, konkret das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung und Stärkung der Einwanderungskontrolle, das wirtschaftliche Wohl des Landes sowie zur Verhinderung von strafbaren Handlungen insbesondere in Bezug auf den verwaltungsstrafrechtlich pönalisierten, nicht rechtmäßigen Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet.

 

Die persönlichen Bindungen in Österreich lassen keine besonderen Umstände im Sinn des Art. 8 EMRK erkennen, die es den beschwerdeführenden Parteien schlichtweg unzumutbar machen würde, auch nur für die Dauer eines ordnungsgemäß geführten Aufenthalts- bzw. Niederlassungsverfahrens in ihr Heimatland zurückzukehren (vgl. zB. VwGH 25.02.2010, 2008/18/0332; 25.02.2010, 2008/18/0411;

25.02.2010, 2010/18/0016; 21.01.2010, 2009/18/0258; 21.01.2010, 2009/18/0503; 13.04.2010, 2010/18/0087; 30.04.2010, 2010/18/0111;

30.08.2011, 2009/21/0015), wobei bei der Rückkehrentscheidung mangels gesetzlicher Anordnung hier nicht auf das mögliche Ergebnis eines nach einem anderen Gesetz durchzuführenden (Einreise- bzw. Aufenthalts)Verfahrens Bedacht zu nehmen ist (vgl. VwGH 18.9.1995, 94/18/0376).

 

Könnte sich ein Fremder nunmehr in einer solchen Situation erfolgreich auf sein Privatleben berufen, würde dies darüber hinaus dazu führen, dass einwanderungswillige Fremde, welche die unbegründete bzw. rechtsmissbräuchliche Asylantragstellung, allenfalls in Verbindung mit einer illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet, in Kenntnis der Unbegründetheit bzw. Rechtsmissbräuchlichkeit des Antrages unterlassen und in rechtskonformer Art und Weise vom Ausland aus ihren Antrag auf Erteilung eines Einreise- bzw. Aufenthaltstitels stellen, sowie die Entscheidung auch dort abwarten, letztlich schlechter gestellt wären, als jene Fremde, welche, einer geordneten Zuwanderung widersprechend, genau zu diesen verpönten Mitteln greifen, um ohne jeden sonstigen anerkannten Rechtsgrund den Aufenthalt in Österreich zu erzwingen bzw. zu legalisieren. Dies würde in letzter Konsequenz wohl zu einer unsachlichen Differenzierung der einwanderungswilligen Fremden untereinander führen (vgl. Estoppel-Prinzip bzw. auch den allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007) und würde angesichts der Publizitätswirksamkeit der Asylentscheidungen wohl den Nachzieheffekt für andere einwanderungwillige Fremde in Richtung nicht rechtmäßiger Zuwanderung in Verbindung mit rechtsmißbräuchlicher, unbegründeter Asylantragstellung verstärken.

 

Ein überwiegen der öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung war somit festzustellen.

 

Es erfolgte daher zu Recht die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs 2 Z 2 FPG.

 

5. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

 

Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

 

Nach § 50 Abs. 2 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

 

Nach § 50 Abs. 3 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

 

5.1. Die Zulässigkeit der Abschiebung der bP in den Herkunftsstaat Irak ist gem. § 46 FPG gegeben, da nach den die Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz tragenden Feststellungen der vorliegenden Entscheidung keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würden.

 

Zu Spruchpunkt IV.

 

Frist für freiwillige Ausreise

 

1. Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

 

1.2. Da derartige Gründe im Verfahren nicht vorgebracht wurden, wurde die Frist zu Recht mit 14 Tagen festgelegt.

 

Absehen von einer mündlichen Beschwerdeverhandlung

 

Gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

 

Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde vom Bundesamt vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben und ist bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch als aktuell und vollständig zu erachten. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keine hinreichenden Anhaltspunkte die einer nochmaligen Anhörung der bP und Ergänzung des Verfahrens bedurft hätte. Das Bundesamt hat die, die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt und hat das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung geteilt.

 

In der Beschwerde wurde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender, für die Beurteilung relevanter Sachverhalt konkret und substantiiert behauptet, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG 2014 festgelegte Neuerungsverbot verstößt.

 

Es konnte daher davon ausgegangen werden, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als hinreichend geklärt erachtet werden und eine Verhandlung entfallen konnte.

 

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

 

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

 

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte