BVwG I416 2145572-2

BVwGI416 2145572-220.6.2017

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §57
AVG 1950 §68 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1a
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §57
AVG 1950 §68 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1a

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2017:I416.2145572.2.00

 

Spruch:

I416 2145572-2/4E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Alexander BERTIGNOL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, vertreten durch Dr. Peter LECHENAUER und Dr. Margrit SWOZIL, Hubert-Sattler-Gasse 10, 5020 Salzburg gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 19.05.2017, Zl. 1056964709/170410036/BMI-BFA_SBG_AST_01_TEAM_04, zu Recht erkannt:

 

A)

 

Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Satz des ersten Spruchteils des Spruchpunktes II. wie folgt lautet:

 

"Eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' gemäß § 57 Asylgesetz 2005 wird nicht erteilt."

 

B)

 

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

BEGRÜNDUNG:

 

I. Verfahrensgang:

 

1. Der Beschwerdeführer reiste legal mit einem Touristenvisum spätestens am 16.03.2015 in Griechenland ein und gelangte unter Umgehung der Grenzkontrollen von Griechenland kommend in das Bundesgebiet, wo er am 01.04.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Begründend brachte er im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass er homosexuell sei, seine Mutter bei einem Anschlag der Boko Haram ums Leben gekommen sei und er Boko Haram hätte beitreten sollen. Bei seiner Rückkehr müsse er befürchten, von Bewohnern in Delta State umgebracht zu werden. Der gegenständliche Asylantrag wurde nach einem umfangreichen Ermittlungsverfahren mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.11.2016, Zahl: 1056964709/150330917/BMI-BFA_SBG_AST_01_TEAM_04, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten "gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF" (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria gemäß "§ 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG" (Spruchpunkt II.) als unbegründet abgewiesen. Zugleich wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen "gemäß § 57 AsylG" nicht erteilt. "Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF" wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung "gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (FPG) idgF" erlassen und wurde "gemäß § 52 Absatz 9 FPG" festgestellt, dass seine Abschiebung "gemäß § 46 FPG" nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt III.). Eine Frist für eine freiwillige Ausreise wurde "gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG" mit zwei Wochen an Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.). Begründend führte die Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung zusammengefasst aus, dass es sich bei seinem Fluchtvorbringen um ein vorgebliches nicht der Wahrheit entsprechendes Vorbringen handeln würde und dieses aufgrund der Widersprüche und offensichtlich unwahren Angaben nicht glaubhaft sei, womit keine asylrechtlich relevanten Verfolgungshandlungen und somit kein asylrechtlich relevanter Sachverhalt vorliegen würde. Dieser Bescheid wurde dem ausgewiesen Rechtsvertreter am 16.11.2016 zugestellt und erwuchs dieser in Rechtskraft.

 

2. Am 03.04.2017 stellte der Beschwerdeführer seinen zweiten, gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz und begründete diesen im Wesentlichen damit, dass sich nichts geändert hätte. Im Rahmen einer Stellungnahme seitens seines Rechtsvertreters vom 04.04.2017, führte er aus, dass er diesen zweiten Antrag gestellt hätte, da er aufgrund seiner sexuellen Orientierung nicht die Möglichkeit hätte, in Nigeria ein menschenwürdiges und sicheres Leben zu führen. Weiters würde er bei einer Abschiebung seinen in Österreich lebenden Partner verlieren, ein Zusammenleben und eine Partnerschaft mit seinem Freund sei in Nigeria keinesfalls möglich. Mit einem weiteren Schreiben vom 04.04.2017 erstattete der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung eine ergänzende Stellungnahme, in der er ausführte, er hätte in seiner Erstbefragung wesentlich mehr Angaben getätigt, diese seien jedoch von der Polizei nicht ordnungsgemäß niedergeschrieben bzw. wiedergegeben worden. So hätte er seinen Partner einmal namentlich mit XXXX und ein anders Mal mit "I have a partner in Salzburg" erwähnt, dies sei jedoch mit dem Worten, "not relevant" und "whatever you have in Austria, we are not interested and tell this when you have your interview at BFA" unterschlagen worden. Das Protokoll sei nicht rückübersetzt worden, der Antragsteller hätte zu Beginn seine Unterschrift verweigert, jedoch sei ihm vom Dolmetscher vorgehalten worden, dass eine Unterschrift des Antragstellers nicht von Relevanz sei, trotz Nachfrage betreffend der Rückübersetzung sei ihm dies mit den Worten "es gebe ja nichts neues" verweigert worden.

 

3. Am 09.05.2017 fand eine weitere niederschriftliche Einvernahme bei der belangten Behörde im Beisein seines Rechtsanwaltes und einer Vertrauensperson statt. Zum Verfahrensverlauf führte die Behörde aus, dass er am 01.04.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, der mit Bescheid vom 15.11.2016, in welchem auch eine Rückkehrentscheidung nach Nigeria ausgesprochen worden sei, abgewiesen wurde. Am 12.12.2016 habe er einen Antrag auf Duldung gestellt, gegen den abweisenden Bescheid vom 21.12.2016, habe er am 19.01.2017 Beschwerde erhoben. Am 24.02.2017 sei eine Identitätsfeststellung durch eine Delegation der nigerianischen Botschaft erfolgt und am 10.03.2017 ein Heimreisezertifikat ausgestellt worden. Die Abschiebung sei für den 06.04.2017 geplant gewesen, am 03.04.2017 habe er sich der Festnahme, die zur Sicherung der Abschiebung dient, von 07 bis 17 Uhr entzogen und habe um 18 Uhr, sohin 3 Tage vor der geplanten Abschiebung, einen Folgeantrag gestellt. Der Beschwerdeführer gab im Zuge der Einvernahme im Wesentlichen Folgendes an:

 

Er sei an diesem Tag nicht zu Hause gewesen, da er gerade dabei gewesen sei, umzuziehen, er sei am Magistrat gewesen um die Anmeldung durchzuführen. Jemand habe ihn angerufen und ihm gesagt, dass die Polizei nach ihm suchen würde. Er habe daraufhin seine Anwältin angerufen und zu ihr gesagt, dass es für ihn sehr gefährlich sei nach Nigeria zu gehen, er sei in Lebensgefahr. Er habe ihr auch gesagt, dass er wieder um Asyl ansuchen werde und sie habe gesagt, dass das möglich sei. Zu seinem Gesundheitszustand führte er aus, dass er unter Depressionen leide seit er aus Nigeria hier eingetroffen sei. Er habe daran auch schon in Nigeria gelitten, in Österreich habe er Tabletten bekommen. Befragt warum er einen neuerlichen Antrag gestellt habe, gab der Beschwerdeführer wörtlich an: "Nach meiner ersten Einvernahme erkannte ich vieles erst, auch meine sexuelle Orientierung". Die Rechtsvertreterin gab an, dass dies so zu verstehen wäre, dass er erst nach seiner Einvernahme erkannt habe, welche Gefahr durch seine Homosexualität in seinem Heimatland für ihn bestehen würde. Der Beschwerdeführer führte weiters aus, dass der Grund warum er nicht nach Nigeria zurück wolle, erstens die Beziehung sei, die er etabliert habe und zweitens, dass es sehr gefährlich für ihn in Nigeria sei. Zu seiner Beziehung führte er aus, dass er diese Person gekannt habe, da sie derselben Tätigkeit nachgehen würden, er habe aber nicht gewusst, dass dieser dieselbe sexuelle Neigung habe. Dieser sei auf ihn zugegangen, dies sei im Dezember 2016 gewesen. Sie seien gemeinsam in einer Bar gewesen und sei es in dieser Nacht zum ersten sexuellen Kontakt gekommen. Die Beziehung zu XXXX hätte drei Monate und einige Wochen gedauert, sie sei aber vor einigen Monaten beendet worden. XXXX sei der einzige Mann in Österreich gewesen, mit dem er sexuellen Kontakt gehabt habe, er könne aber nicht sagen wie oft er sexuellen Kontakt mit ihm gehabt habe. Im weiteren Verlauf der Befragung korrigierte der Beschwerdeführer seine Angaben hinsichtlich der Beziehung und gab an, diese habe vier Monate und eine Woche gedauert und habe erst im April 2017 geendet. Auf Vorhalt, dass er angegeben habe, dass die Beziehung vor mehreren Monaten geendet habe, gab er wörtlich an: "Das ist ein Fehler. Vielleicht habe ich etwas nicht verstanden." Der Beschwerdeführer gab weiters an, dass die Umstände, warum XXXX die Beziehung beendet habe, in der Umgebung seiner Wohnung und den Mitbewohnern dort zu tun gehabt habe. Im weiteren Verlauf wurde der Rechtsvertreterin und der Vertrauensperson die Möglichkeit eingeräumt eine Stellungnahme abzugeben. Die Rechtsvertreterin legte einen Ambulanzbericht vom Uniklinkum Salzburg vom 08.02.2017 vor, wobei der Beschwerdeführer auf Nachfrage angab, die darin genannten Medikamente derzeit einzunehmen. Die Vertrauensperson führte aus, dass der Wohnungswechsel wie vorgebracht an diesem Tag durchgeführt worden sei, es sei auch die Vertragserstellung und Vertragsunterzeichnung an diesem Tag gewesen, sie habe am Nachmittag mit dem Beschwerdeführer Kontakt gehabt, zu diesem Zeitpunkt habe sie noch keine Einzelheiten gewusst. Der Beschwerdeführer gab abschließend noch zu Protokoll, dass er durch die Depressionen viele Dinge vergessen würde und führte, ergänzend aus, dass er immer schon gewusst habe, dass es in Nigeria eine Gefahr darstellen würde, homosexuell zu sein. Er habe diese Zuneigung, er müsse so leben, in Nigeria habe er dies im Geheimen getan. Der Beschwerdeführer legte noch ein Konvolut an Unterlagen vor.

 

4. Mit Bescheid Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.05.2017, Zl. 1056964709/170410036/BMI-BFA_SBG_AST_01_TEAM_04 wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 03.04.2017 gemäß § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.). Zugleich wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen "gemäß § 57 AsylG" nicht erteilt. "Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF" wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung "gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (FPG) idgF" erlassen und wurde "gemäß § 52 Absatz 9 FPG" festgestellt, dass seine Abschiebung "gemäß § 46 FPG" nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt II.). Letztlich wurde eine Frist für eine freiwillige Ausreise "gemäß § 55 Absatz 1a FPG" nicht eingeräumt (Spruchpunkt III.).

 

5. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl begründete die zurückweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren keinen Sachverhalt vorgebracht habe, welcher nach rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens Zl. 1056964709/150330917/BMI-BFA_SBG_AST_01_TEAM_04 entstanden sei. So führte es im Rahmen seiner Beweiswürdigung aus, dass einerseits hinsichtlich der im Erstverfahren vorgebrachten Fluchtgründe diesen bereits rechtskräftig eine Asylrelevanz abgesprochen worden sei und andererseits kein nach rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens neu entstandener und asylrelevanter Sachverhalt vorgebracht worden sei, da die Angaben wonach er homosexuell sei und er dadurch einer Verfolgung und Gefährdung in seinem Heimatsstaat ausgesetzt wäre, bereits im Rahmen des Erstverfahrens eingehend beurteilt worden seien und diese Angaben keinen glaubhaften Kern aufweisen würden. Aufgrund der Widersprüche und des im Verfahren gewonnen Eindrucks der persönlichen Unglaubwürdigkeit sei die Behörde zu dem Schluss gelangt, dass das Stellen des Folgeantrages einzig und allein in Absicht erfolgt sei, den illegalen Aufenthalt vorübergehend zu legalisieren und die geplante und terminierte Abschiebung in sein Heimatland zu verhindern.

 

Was die weiteren und gemäß § 8 AsylG 2005 berücksichtigungswürdigen Aspekte betreffe, sei darüberhinaus anzumerken, dass sich im gegenständlichen Verfahren ebenso kein Hinweis auf einen seit Rechtskraft seines Erstverfahrens entscheidungsrelevant geänderten Sachverhalt ergeben habe, weder im Hinblick auf seine persönliche Situation, noch im Hinblick auf die allgemeine Lage in seinem Heimatland.

 

6. Mit Verfahrensanordnungen gemäß § 63 Abs. 2 AVG vom 19.05.2017 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH und die Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH, als Mitglieder der ARGE Rechtsberatung, Wattgasse 48/3, in 1170 Wien als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.

 

7. Gegen den Bescheid der belangten Behörde erhob der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesene Rechtsvertreterin mit Schriftsatz vom 01.06.2017 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und monierte darin Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften wegen wesentlicher Ermittlungsmängel und inhaltliche Rechtswidrigkeit. Begründend brachte er im Wesentlichen unsubstantiiert vor, dass die in der Entscheidung des Bundesamtes angeführten Gründe der Unglaubwürdigkeit nicht nachvollziehbar seien und der Beschwerdeführer auch die Beziehung zu seinem Ex Freund XXXX glaubwürdig dargelegt habe. Weiters führte er zusammengefasst aus, dass er keine vagen sondern stets detaillierten Angaben zu seinen Asylgründen geschildert habe. Seine Abschiebung würde aufgrund seiner homosexuellen Orientierung eine reale Verletzung von Art. 2 und Art. 3 EMRK, sowie der Protokolle Nr. 6 und 13 der Konvention bedeuten und führte begründend die Länderberichte und weitere Ausführungen hinsichtlich Homosexualität in Nigeria, wie auch ein Urteil des EuGH, an. Weiters führte er aus, dass er aufgrund seiner Depressionen nach einer Festnahme in einem nigerianischen Gefängnis kaum überleben würde. Letztlich gab er an, dass er sich seit seinem zweijährigen Aufenthalt um außerordentliche Integration bemühen würde und man seine Integrationsschritte als gut bezeichnen könne. Er habe bei der Stadt Salzburg freiwillig mitgearbeitet, und würde auch beim Verein XXXX freiwillig arbeiten, bezüglich seiner in Österreich geknüpften sozialen Kontakte sei auszuführen, dass der Beschwerdeführer über Deutschkenntnisse verfügt und derzeit A2 absolviere und bereits einen großen Freundeskreis aufgebaut habe. Aufgrund der obigen Ausführungen sei ihm daher in der Gesamtschau internationaler Schutz nach Art. 3 EMRK zu gewähren. Es werde daher die Antrag gestellt, das Bundesverwaltungsgericht möge in der gegenständlichen Sache selbst entscheiden und den bekämpften Bescheid vollinhaltlich zu den Spruchpunkten aufheben und der Beschwerde stattgeben und gem. § 44 VwGVG eine mündliche Verhandlung durchführen und die aufschiebende Wirkung zuerkennen, in eventu den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen.

 

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

 

1. Feststellungen:

 

1.1. Feststellungen zum Sachverhalt:

 

In seinem ersten Asylverfahren brachte der Beschwerdeführer als Fluchtgrund zusammengefasst vor, dass er in Nigeria in Gefahr sei, da er homosexuell sei und dass er Boko Haram hätte beitreten sollen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat mit Bescheid vom 19.05.2017, Zl. 1056964709/170410036/BMI-BFA_SBG_AST_01_TEAM_04, das gesamte Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen als unglaubhaft qualifiziert und sich auch detailliert mit der Lage von sexuellen Minderheiten insbesondere der Situation homosexueller Männer in Nigeria auseinandergesetzt.

 

Im gegenständlichen zweiten Asylverfahren bringt der Beschwerdeführer als Fluchtgrund wiederum seine Homosexualität vor. Der Beschwerdeführer behauptet jedoch nicht, dass es nach dem rechtskräftigen Abschluss des Erstverfahrens zu Vorfällen im Herkunftsstaat gekommen ist, welche ein neues Fluchtvorbringen begründen könnten.

 

1.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

 

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Nigerias, und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 20b Asylgesetz. Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund der Visa Daten und der Identitätsfeststellung durch eine Delegation der nigerianischen Botschaft fest. Der Beschwerdeführer gehört der Volksgruppe Ibu an und ist christlichen Glaubens. Er ist ledig und befindet sich in einem arbeitsfähigen Alter. Er leidet an keinen schweren gesundheitlichen Beeinträchtigungen, der Beschwerdeführer nimmt Medikamente gegen Depression und Angstzustände, die schon in Nigeria bestanden haben.

 

Der Beschwerdeführer weist eine 4-jährige Schulbildung (Grundschule) auf und hat seinen Lebensunterhalt in Nigeria zuletzt als Bauer bestritten.

 

In Österreich verfügt der Beschwerdeführer über keine familiären Anknüpfungspunkte oder maßgebliche private Beziehungen und weist er auch keine relevante Integration auf.

 

Es leben keine Familienangehörigen oder Verwandten des Beschwerdeführers in Österreich.

 

Der Beschwerdeführer hat hinsichtlich seiner Integration ein nicht datiertes Unterstützungsschreiben mit neunzehn Namen, eine Bestätigung der Kontaktaufnahme mit XXXX vom 02.05.2017, eine Bestätigung des Vereins "XXXX" vom 02.05.2017 über seine Mitgliedschaft vorgelegt. Im Rahmen seines Erstverfahrens hat der Beschwerdeführer zwei Zertifikate über erfolgreich abgeschlossene Deutsch-/Integrationskurse auf dem Niveau A1/1 und A2/1 vorgelegt, eine Bestätigung über eine Gemeinnützige Arbeit für Asylwerbende der Stadt Salzburg, eine Bestätigung der Straßenzeitung für Salzburg "XXXX" über seine Mitgliedschaft im Verkäuferteam, diverse Unterstützungsschreiben und Spendenbelege, sowie einen Artikel über ihn.

 

Der Beschwerdeführer befindet sich in der Grundversorgung und verkauft die Straßenzeitung "XXXX".

 

In Bezug auf das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers, wonach er homosexuell sei und aufgrund der allgemeinen Lage in seinem Herkunftsstaat wird festgestellt, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria weder eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeutet noch für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringt.

 

Es existieren keine Umstände, welche einer Abschiebung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden.

 

Der Beschwerdeführer verfügt über keine sonstige Aufenthaltsberechtigung.

 

Aufgrund der allgemeinen Lage im Land wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Nigeria mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner wie immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird.

 

1.3. Feststellungen zur Lage in Nigeria:

 

Hinsichtlich der aktuellen Sicherheitslage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers wurde im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die aktuelle Fassung des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation herangezogen und kann zusammengefasst festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr keiner lebensbedrohenden Situation überantwortet wird, er selbst hat hinsichtlich einer ihm drohenden Gefährdung in seinem Herkunftsstaat im Falle seiner Rückkehr auch kein substantiiertes Vorbringen erstattet und haben sich auch amtswegig keine Anhaltspunkte dafür ergeben.

 

Es wird weiters festgestellt, dass er, auch wenn ihm kein privater Familienverband soziale Sicherheit bietet, seinen Lebensunterhalt aus eigener Kraft bestreiten kann. Staatliche Repressionen im Falle der Rückkehr nach Nigeria allein wegen der Beantragung von Asyl können nicht festgestellt werden. Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr nach Nigeria mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner asylrelevanten Verfolgung und keiner wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird.

 

Es wurden zwischenzeitlich auch keine Anhaltspunkte dafür bekannt, wonach die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 50 FPG idgF in seinen Heimatstaat Nigeria unzulässig wäre

 

2. Beweiswürdigung:

 

2.1. Zum Sachverhalt:

 

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Dieser ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

 

Die belangte Behörde hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher zunächst auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid.

 

2.2. Zur Person des Beschwerdeführers und seinem zweiten Antrag auf internationalen Schutz:

 

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit getroffen wurden, beruhen diese auf die im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen. Diesbezüglich wird auf die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen verwiesen.

 

Im ersten Verfahren führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass er in Nigeria in Gefahr sei, da er homosexuell sei und Boko Haram hätte beitreten sollen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl kam in diesem ersten Asylverfahren, aufgrund verschiedener Widersprüchlichkeiten und Unstimmigkeiten zum Schluss, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers als gänzlich unglaubwürdig zu erachten sei und deshalb keine Asylrelevanz aufweisen würde. Von einer existenziellen Bedrohung im Falle einer Rückkehr sei nicht auszugehen. Besondere familiäre oder soziale Anknüpfungspunkte in Österreich würden sich auch aufgrund der Dauer des Aufenthaltes nicht ergeben haben.

 

Im gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz wird seitens des Beschwerdeführers wiederum seine Homosexualität vorgebracht. Sohin bezieht sich auch der Folgeantrag und die darin geltend gemachten Fluchtgründe auf dieselben Fluchtgründe, die jedoch bereits zum Zeitpunkt der Erstantragstellung bestanden haben, dies ergibt sich einerseits aus den Einvernahmen und andererseits aus den Ausführungen in der Beschwerde. In der Beschwerde wurde darüberhinaus nichts vorgebracht, was dazu geeignet wäre, eine wesentliche Änderung des Sachverhalts aufzuzeigen.

 

Vom Bundesverwaltungsgericht ist im gegenständlichen Verfahren zu prüfen, ob zwischen der Rechtskraft des ersten abweisenden Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes und der Zurückweisung des gegenständlichen Antrages wegen entschiedener Sache mit Bescheid des Bundesamtes für Asyl und Fremdenwesen eine wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten ist.

 

Es sind auch keine wesentlichen in der Person des Beschwerdeführers liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden, etwa dass eine schwere Erkrankung oder ein sonstiger auf seine Person bezogener außergewöhnlicher Umstand vorliege, welcher eine neuerliche umfassende Refoulementprüfung notwendig erscheinen lassen würde. Auch hinsichtlich einer möglichen Integrationsverfestigung des Beschwerdeführers, welche geeignet wäre, eine Änderung der Sachlage herbeizuführen, finden sich weder in den Einvernahmen noch in der Beschwerde Hinweise.

 

Soweit in der Beschwerde ausgeführt wird, dass beim Beschwerdeführer einerseits von einer umfassenden Integration und einem schützenswerten Privatleben auszugehen sei, ist dem entgegenzuhalten, dass die integrativen Schritte des Beschwerdeführers, abgesehen von der Bestätigung über die Kontaktaufnahme mit "XXXX" bereits im Rahmen des Erstverfahrens vorgelegen und insbesondere im Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.11.2016 berücksichtigt und entsprechend gewürdigt wurden.

 

Wenn andererseits ausgeführt wird, dass der Beschwerdeführer Medikamente gegen Depressionen und Angstzustände nimmt, so ist dazu auszuführen, dass der Beschwerdeführer einerseits anlässlich einer Gesundheitsbefragung am 03.04.2017, angegeben hat, dass er weder an Angst, Depressionen noch Schlafstörungen leiden würde und andererseits im Zuge der Einvernahme vor dem BFA einen Ambulanzbericht vom 08.02.2017 hinsichtlich Angst und depressiver Störung vorgelegt hat, wobei er in der Einvernahme gegenüber der Behörde selbst ausgeführt hat, dass er diese Depressionen schon vor seiner Ausreise aus Nigeria gehabt hat. Dass eine medizinische Versorgung mit entsprechenden Medikamenten in Nigeria nicht möglich ist, hat der Beschwerdeführer weder behauptet, noch finden sich Anhaltspunkte dafür in den Länderinformationen.

 

Es wird vom erkennenden Richter auch nicht verkannt, dass der Maßstab der "Glaubhaftmachung" ein geringerer als jener des vollen Beweises ist und dass es oft notwendig sein mag, den "benefit of the doubt" zugunsten des Asylwerbers anzunehmen, da es diesem nur schwer möglich sein wird, Dokumente und Unterlagen, die sein Vorbringen belegen könnten, vorzulegen, doch obliegt es in jedem Fall dem Asylwerber, unter genauer Angabe von Einzelheiten und gegebenenfalls unter Ausräumung von Widersprüchen und Unstimmigkeiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, der geeignet ist, das Asylbegehren lückenlos zu tragen. So stellte auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte fest: "However, when information is presented which gives strong reasons to question the veracity of an asylum seeker¿s submissions, the individual must provide a satisfactory explanation for the alleged discrepancies" (EGMR, A.A. and Others gegen Schweden vom 24.07.2014, Application no. 34098/11). Das diesbezügliche Vorbringen in der Beschwerde entbehrt aber für den gegenständlichen Fall auch jeder Relevanz, da es nicht darum geht, die Glaubhaftmachung zu bewerten, sondern festzustellen, ob ein geänderter Sachverhalt vorliegt. Eine Änderung des Sachverhaltes in Bezug auf eine etwaige Verfolgung des Beschwerdeführers ist aufgrund der obigen Ausführungen nicht gegeben.

 

Bei Folgeanträgen sind die Asylbehörden auch dafür zuständig, mögliche Sachverhaltsänderungen in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus des Antragstellers einer Prüfung zu unterziehen (vgl. VwGH 15.05.2012, 2012/18/0041). Eine Änderung der Situation in Nigeria in den letzten zwei Jahren wurde in der Beschwerde nicht behauptet und entspricht dies auch nicht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes. Es sind auch keine Umstände bekannt, dass in ganz Nigeria gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefahr im Sinn der Art. 2 oder 3 EMRK ausgesetzt ist, und es besteht auch nicht auf dem gesamten Staatsgebiet von Nigeria ein innerstaatlicher oder internationaler Konflikt, durch den mit einem Aufenthalt in Nigeria für eine Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt verbunden wäre.

 

Bereits im Vorverfahren war davon ausgegangen worden, dass der Beschwerdeführer in Nigeria über kein familiäres oder soziales Netz verfügt. Auch in Bezug auf eine etwaige Rückkehrgefährdung im Sinne einer realen Gefahr einer Verletzung der in Art. 2 und 3 EMRK verankerten Rechte des Beschwerdeführers ist daher keine Änderung des Sachverhaltes erkenntlich. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer strafrechtlich unbescholten ist, ergibt sich aus dem Strafregisterauszug vom 19.06.2017.

 

2.3. Zum Herkunftsstaat:

 

Bezüglich der Erkenntnisquellen zur Lage im Herkunftsstaat wurden sowohl Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie bspw. dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen, wie zum Beispiel ACCORD – Austrian Centre for Country of Origin & Asylum Research and Documentation: Nigeria,

3. Quartal 2016: Kurzübersicht über Vorfälle aus dem Armed Conflict Location & Event Data Project (ACLED), 8. November 2016, herangezogen.

 

Im Länderbericht ergibt die geschilderte allgemeine Sicherheitslage keine konkrete gegen seine Person gerichtete Verfolgungsgefahr, die Verfassung sowie weitere gesetzliche Bestimmungen gewährleisten Bewegungsfreiheit im gesamten Land, sodass sich Bürger in jedem Teil des Landes niederlassen können. Es besteht daher auch für den Beschwerdeführer die Möglichkeit Repressionen Dritter, durch Umzug in einen anderen Teil des Landes auszuweichen.

 

Zur wirtschaftlichen Lage ist allgemein auszuführen, dass Nigeria seit 2014 als die größte Volkswirtschaft Afrikas gilt, im Jahr 2014 wurde sogar das Bruttoinlandsprodukt von Südafrika übertroffen (GIZ 6.2016c; vgl. AA 5 .2016), neben der Öl- und Gasförderung sind der (informelle) Handel und die Landwirtschaft von Bedeutung, die dem größten Teil der Bevölkerung eine Subsistenzmöglichkeit bietet (AA 3.12.2015).

 

Selbst wenn man davon ausgeht, dass in Nigeria beschäftigungslose Angehörige von der Großfamilie unterstützt werden und der Beschwerdeführer diese Unterstützung nicht erhält, ist davon auszugehen, dass in Nigeria eine zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit finden kann, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird und ihre existenziellen Grundbedürfnisse aus selbstständiger Arbeit sichern kann, insbesondere dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird (ÖBA 7.2014).

 

Rückkehrer finden in den Großstädten eine medizinische Grundversorgung vor. In privaten Kliniken können die meisten Krankheiten behandelt werden (AA 3.12.2015). Wenn ein Heimkehrer über eine medizinische Vorgeschichte verfügt, sollte er möglichst eine Überweisung von dem letzten Krankenhaus, in dem er behandelt wurde, vorlegen (IOM 8.2014). Heimkehrer, die vorher nicht in ärztlicher Behandlung waren, müssen lediglich dem Krankenhaus eine Registrierungsgebühr zahlen und in der Lage sein, ihre Behandlungskosten selbst zu tragen (IOM 8.2014; vgl. AA 3.12.2015). Hat eine Person keine Dokumente, führt dieser Umstand nicht zur Verweigerung medizinischer Versorgung oder zum Ausschluss von anderen öffentlichen Diensten (z.B. Bildung) (USDOS 13.4.2016).

 

Medikamente sind verfügbar, können aber je nach Art teuer sein (IOM 8.2014). Die staatliche Gesundheitsversorgung gewährleistet keine kostenfreie Medikamentenversorgung. Jeder Patient - auch im Krankenhaus - muss Medikamente selbst besorgen bzw. dafür selbst aufkommen (AA 3.12.2015). Medikamente gegen einige weit verbreitete Infektionskrankheiten wie Malaria und HIV/Aids können teils kostenlos in Anspruch genommen werden, werden jedoch nicht landesweit flächendeckend ausgegeben (ÖBA 7.2014).

 

In der Regel gibt es fast alle geläufigen Medikamente in Nigeria in Apotheken zu kaufen, so auch die Antiphlogistika und Schmerzmittel Ibuprofen und Diclofenac sowie die meisten Antibiotika, Bluthochdruckmedikamente und Medikamente zur Behandlung von neurologischen und psychiatrischen Leiden (AA 3.12.2015).

 

Es gibt zahlreiche Apotheken in den verschiedenen Landesteilen Nigerias. Die National Agency for Food and Drug Administration and Control (NAFDAC) hat ebenfalls umfangreiche Anstrengungen unternommen, um sicherzustellen, dass diese Apotheken überwacht werden und der nigerianischen Bevölkerung unverfälschte Medikamente verkaufen (IOM 8.2014). Trotzdem bliebt die Qualität der Produkte auf dem freien Markt zweifelhaft, da viele gefälschte Produkte - meist aus asiatischer Produktion - vertrieben werden (bis zu 25 Prozent aller verkauften Medikamente), die aufgrund unzureichender Dosisanteile der Wirkstoffe nur eingeschränkt wirken (AA 3.12.2015).

 

Hinsichtlich der Homosexualität ist auszuführen, dass es seit der Unabhängigkeit Nigerias nur wenige Fälle von Verurteilungen Homosexueller nach dem Strafgesetzbuch gab, die Zahl ist einstellig. Mit der zunehmenden Öffentlichkeit im Zuge der Diskussion um den SSMPA hat sich zwar die Zahl der Verhaftungen gesteigert (knapp dreistellig). Es kam aber zu keinen Verurteilungen (HL1 16.11.2015). Überhaupt gibt es keine systematische Verfolgung Homosexueller (DS4 20.11.2015; vgl. MSMA 17.11.2015). Die Community wird nicht überwacht (LLM 16.11.2015; vgl. HL1 16.11.2015; DS2 19.11.2015). Die Polizei wird nicht aus eigenem Antrieb aktiv und sucht gezielt nach Homosexuellen (HL1 16.11.2015; vgl. DS2 19.11.2015). Es gibt keine Haftbefehle nur aufgrund von Homosexualität – weder nach dem Strafgesetzbuch, noch nach der Scharia oder dem SSMPA (LLM 16.11.2015).

 

Es besteht auch wie im Länderbericht ausgeführt, keine Gefahr dahingehend, dass der ob eines abgelehnten Asylantrages rückgeführte Asylwerber bei seiner Rückkehr nach Nigeria mit staatlichen Repressionen zu rechnen habe, dies insbesondere da der Beschwerdeführer, im Verfahren danach befragt, dies selbst verneint hat.

 

Das fehlende Meldesystem in Nigeria lässt außerdem darauf schließen, dass nach Verlassen des Flughafengeländes eine Ausforschung Abgeschobener kaum mehr möglich ist (ÖBA 7.2014).

 

Selbst wenn man davon ausgeht, dass im Ausland straf- oder polizeilich auffällig gewordene Personen, wenn es sich um Verurteilungen wegen Drogendelikten handelt, nach ihrer Rückkehr an die NDLEA überstellt werden, haben diese Personen ein zweites Strafverfahren in Nigeria wegen derselben Straftat jedoch trotz anderslautender Vorschriften im "Decree 33" nicht zu befürchten. Darüberhinaus gibt die österreichische Botschaft stets "overstay" als Abschiebungsgrund an, weshalb Verhaftungen bei Ankunft in Nigeria unwahrscheinlich sind.

 

(Quellen):

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

3. Rechtliche Beurteilung:

 

3.1. Zur anzuwendenden Rechtslage:

 

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

 

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

 

§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

 

Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

 

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

 

Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

 

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

 

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

 

Zudem kann die Verhandlung gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 VwGVG entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei zurückzuweisen ist.

 

3.1.1. Die maßgeblichen Bestimmung des § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (WV), in der Fassung BGBl I Nr. 161/2013, lautet:

 

"Abänderung und Behebung von Amts wegen

 

§ 68. (1) Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen."

 

3.1.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des § 10 Abs. 1 Ziffer 3, sowie § 57 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl I Nr. 24/2016, lauten:

 

"Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme

 

§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

 

3.-der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

 

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

 

"Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz"

 

§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

 

1.-wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

 

2.-zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

 

3.-wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist."

 

3.1.3. Die maßgeblichen Bestimmungen des § 50, § 52 Abs. 2 Ziffer 2 und Abs. 9 sowie § 55 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2016, lauten:

 

"Verbot der Abschiebung

 

§ 50. (1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

 

(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

 

(3) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

 

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)

 

Rückkehrentscheidung

 

§ 52. (2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

 

2.-dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

 

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

 

(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

 

Frist für die freiwillige Ausreise

 

§ 55. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

 

(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.

 

(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

 

(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.

 

(4) Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.

 

(5) Die Einräumung einer Frist gemäß Abs. 1 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht.

 

Zu Spruchpunkt A) Abweisung der Beschwerde:

 

3.2. Zur Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides:

 

3.2.1 Zur Zurückweisung wegen entschiedener Sache (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):

 

Da das Bundesamt mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen hat, ist Prozessgegenstand der vorliegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes nur die Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung, nicht aber der zurückgewiesene Antrag selbst.

 

Entschiedene Sache liegt vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben (VwGH 21. 3. 1985, 83/06/0023, u.a.). Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes – nicht bloß von Nebenumständen – kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. z.B. VwGH 27. 9. 2000, 98/12/0057; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die Österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 80 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).

 

Einem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH darüberhinaus Entscheidungsrelevanz zukommen (vgl. VwGH 15.12.1992, Zl. 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, Zl. 92/12/0127; 23.11.1993, Zl. 91/04/0205; 26.04.1994, Zl. 93/08/0212; 30.01.1995, Zl. 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, Zl. 83/07/0274; 21.02.1991, Zl. 90/09/0162; 10.06.1991, Zl. 89/10/0078; 04.08.1992, Zl. 88/12/0169; 18.03.1994, Zl. 94/12/0034; siehe auch VwSlg. 12.511 A; VwGH 05.05.1960, Zl. 1202/58; 03.12.1990, Zl. 90/19/0072). Dabei muss die neue Sachentscheidung - obgleich auch diese Möglichkeit besteht - nicht zu einem anderen, von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH 24.02.2000, Zl. 99/20/0173; grundlegend VwGH 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391). Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung, ob der neuerliche Antrag zulässig oder wegen entschiedener Sache zurückzuweisen ist, mit der Glaubhaftigkeit des neuen Vorbringens betreffend die Änderung des Sachverhaltes "beweiswürdigend" (VwGH 22.12.2005, Zl. 2005/20/0556) auseinander zu setzen (VwGH 15.03.2006, Zl. 2006/17/0020).

 

Es ist Sache der Partei, die in einer rechtskräftig entschiedenen Angelegenheit eine neuerliche Sachentscheidung begehrt, dieses Begehren zu begründen (VwGH 8. 9. 1977, 2609/76).

 

Nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG dann vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern (vgl. VwGH 24. 2. 2005, 2004/20/0010 bis 0013; VwGH 4. 11. 2004, 2002/20/0391; VwGH 20. 3. 2003, 99/20/0480; VwGH 21. 11. 2002, 2002/20/0315).

 

Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben (nochmals) zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. VwGH 25. 4. 2002, 2000/07/0235; VwGH 15. 10. 1999, 96/21/0097). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. VwGH 9. 9. 1999, 97/21/0913; und die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 90 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).

 

Ist davon auszugehen, dass ein/eine Asylwerber/Asylwerberin einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz auf behauptete Tatsachen stützt, die bereits zum Zeitpunkt des ersten Asylverfahrens bestanden haben, die dieser/diese jedoch nicht bereits im ersten Verfahren vorgebracht hat, liegt schon aus diesem Grund keine Sachverhaltsänderung vor und ist der weitere Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen (vgl. VwGH 4. 11. 2004, 2002/20/0391; VwGH 24. 8. 2004; 2003/01/0431; VwGH 21. 11. 2002, 2002/20/0315; VwGH 24. 2. 2000, 99/20/0173; VwGH 21. 10. 1999, 98/20/0467).

 

Ist Sache der Entscheidung der Rechtsmittelbehörde nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, darf sie demnach nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist oder nicht, und hat dementsprechend – bei einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache – entweder (im Falle des Vorliegens entschiedener Sache) das Rechtsmittel abzuweisen oder (im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung) den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden (vgl. VwGH 30. 5. 1995, 93/08/0207).

 

Für das Bundesverwaltungsgericht ist daher Sache des gegenständlichen Verfahrens die Frage, ob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers zu Recht gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.

 

Die Anwendbarkeit des § 68 AVG setzt gemäß Abs. 1 das Vorliegen eines der "Berufung" nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides, dh eines Bescheides, der mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht (mehr) bekämpft werden kann, voraus. Diese Voraussetzung ist hier gegeben, da der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zum vorangegangenen Asylverfahren am 01.12.2016 in formelle Rechtskraft erwachsen ist.

 

Auf Grund des Umfanges des Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ist in der gegenständlichen Rechtssache der Umstand relevant, ob vor der belangten Behörde neue, mit einem glaubwürdigen Kern versehene Tatsachen vorgebracht wurden, die eine andere Entscheidung sowohl im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten indizieren können.

 

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat - wie in der Beweiswürdigung zusammengefasst - völlig zu Recht darauf hingewiesen, dass entschiedene Sache vorliegt. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich der Auffassung des Bundesamtes an, dass die Angaben des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren nicht geeignet sind, eine neue inhaltliche Entscheidung zu bewirken und dass darin kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden kann.

 

Da weder in der maßgeblichen Sachlage, und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre des Beschwerdeführers gelegen ist, noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen ist, noch in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten ist, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Anliegens nicht von vornherein als ausgeschlossen scheinen ließe, liegt entschiedene Sache vor, über welche nicht neuerlich meritorisch entschieden werden kann.

 

3.2.2. Zur Nichtgewährung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005, zur Rückkehrentscheidung und Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):

 

3.2.2.1. Im ersten Spruchteil, erster Satz des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides sprach die belangte Behörde (u.a.) aus, dass der Beschwerdeführer einen "Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen" gemeint war wohl "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß § 57 Asylgesetz 2005 nicht erteilt werde.

 

Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung wurde weder vom Beschwerdeführer behauptet, noch gibt es dafür im Verwaltungsakt irgendwelche Hinweise.

 

3.2.2.2. Hinsichtlich der Rückkehrentscheidung ist auszuführen, dass sich die belangte Behörde zutreffend auf § 52 Abs. 2 Z 2 FPG 2005 gestützt hat, da das Asylverfahren negativ abgeschlossen wurde. Ein Antrag auf internationalen Schutz richtet sich aber auch auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und daher sind auch Sachverhaltsänderungen, die ausschließlich subsidiäre Schutzgründe betreffen, von den Asylbehörden im Rahmen von Folgeanträgen einer Prüfung zu unterziehen sind (vgl. VwGH 19.02.2009, 2008/01/0344).

 

Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung dieser Maßnahme gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG (nur) zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl. VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101).

 

Im gegenständlichen Fall verfügt der Beschwerdeführer über kein Familienleben in Österreich.

 

Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes ergibt auch eine individuelle Abwägung der berührten Interessen, dass ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers durch seine Außerlandesbringung als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden kann.

 

Im Lichte des Art. 8 EMRK ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Aufenthalt des volljährigen und gesunden Beschwerdeführers im Bundesgebiet seit seiner Einreise in das Bundesgebiet rund zwei Jahre gedauert hat. (vgl. dazu etwa das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 8. April 2008, Nnyanzi gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06, demzufolge der Gerichtshof es nicht erforderlich erachtete, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob während des fast zehnjährigen Aufenthalts des betreffenden Beschwerdeführers ein Privatleben iS von Art. 8 EMRK entstanden ist).

 

Zu verweisen ist in diesem Zusammenhang auch auf das Erkenntnis des VwGH vom 26.06.2007, 2007/01/0479, wonach der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren (bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides) jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte. Das Gewicht dieser Aufenthaltsdauer wird überdies weiter dadurch gemindert, dass dieser Aufenthalt sich nur auf ein aus einem letztlich als unberechtigt erkannten Asylantrag abgeleitetes Aufenthaltsrecht stützen konnte.

 

Auch wenn man berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer integrative Schritte gesetzt hat, so darf dabei nicht unberücksichtigt bleiben, dass diese zum überwiegenden Teil bereits vor der Entscheidung des Bundesamtes für Asyl und Fremdenwesen vom 15.11.2016 gesetzt und dementsprechend berücksichtigt worden sind. Nach diesem Zeitpunkt sind keine sachverhaltsbegründenden oder entscheidungsrelevanten Schritte, seine soziale bzw. integrative Verfestigung in Österreich betreffend, dargelegt oder formell nachgewiesen worden.

 

Die betrifft auch die vom Beschwerdeführer behauptete, für vier Monate bestehende gleichgeschlechtliche Beziehung zu XXXX, die er erst nach rechtskräftiger Ablehnung seines Antrages auf internationalen Schutz eingegangen ist und die nach seinen Angaben bereits wieder beendet ist.

 

Von einer "Aufenthaltsverfestigung" allein aufgrund des bisherigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet kann aber schon deshalb keine Rede sein, weil er sich spätestens seit der Abweisung seines Asylantrages mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.11.2016 seines unsicheren Aufenthaltes bewusst war; ein allfälliges Privat- und Familienleben, das erst nach der Abweisung seines Asylantrages entstanden ist, verliert dadurch deutlich an Gewicht. Zu verweisen ist in diesem Zusammenhang auch auf das Erkenntnis des VwGH vom 26.06.2007, 2007/01/0479, wonach der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren (bis zur Erlassung des ablehnenden Asylbescheides) jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte. Das Gewicht dieser Aufenthaltsdauer wird überdies weiter dadurch gemindert, dass dieser Aufenthalt sich nur auf ein aus einem letztlich als unberechtigt erkannten Asylantrag abgeleitetes Aufenthaltsrecht stützen konnte.

 

Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der Beschwerdeführer erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch ihre illegale Einreise und durch die Stellung eines unbegründeten oder sogar rechtsmissbräuchlichen Asylantrages erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11.12.2003, Zl. 2003/07/0007; vgl. dazu auch das Erkenntnis VfSlg. 19.086/2010, in dem der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang explizit erklärt, dass "eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde.").

 

Die im vorliegenden Beschwerdefall vorzunehmende Interessenabwägung schlägt somit zuungunsten des Beschwerdeführers und zugunsten des öffentlichen Interesses an seiner Außerlandesschaffung aus.

 

3.2.2.3. Zur Feststellung, dass eine Abschiebung gemäß § 46 Fremdenpolizeigesetz 2005 nach Nigeria zulässig ist (§ 52 Abs. 9 Fremdenpolizeigesetz 2005), ist wie folgt auszuführen:

 

Im Hinblick auf Art. 2 und 3 EMRK ist nicht erkennbar, dass die Rückführung des Beschwerdeführers nach Nigeria zu einem unzulässigen Eingriff führen würde und er bei seiner Rückkehr in eine Situation geraten würde, die eine Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK mit sich brächte oder ihnen jedwede Lebensgrundlage fehlen würde.

 

Der Beschwerdeführer ist volljährig, weist eine Schulbildung auf und ist arbeitsfähig. Durch seine Tätigkeit als Bauer war der Beschwerdeführer vor seiner Flucht imstande seinen Lebensunterhalt zu sichern und sollte er im Falle seiner Rückkehr durch die Aufnahme einer Tätigkeit, selbst wenn es sich dabei um eine Hilfstätigkeit handelt, seinen Lebensunterhalt bestreiten können, auch wenn er angibt keine Familie mehr in Nigeria zu haben.

 

Das Vorliegen akuter und schwerwiegender Erkrankungen, welche in Nigeria nicht behandelbar wären und im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat allenfalls zu einer Überschreitung der hohen Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK führen könnten, wurde weder behauptet, noch bot sich dafür im Beschwerdefall ein Anhaltspunkt.

 

Aufgrund der zuvor genannten Ausführungen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat seine dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine dauerhaft aussichtslose Lage gerät.

 

Es ergibt sich aus den Länderfeststellungen zu Nigeria auch, dass kein Grund besteht, davon auszugehen, dass jeder zurückgekehrte Staatsbürger einer reellen Gefahr einer Gefährdung gemäß Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre, sodass nicht von einem Rückführungshindernis im Lichte der Art. 2 und 3 EMRK auszugehen ist. Dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist aufgrund der Länderberichte auch darin beizupflichten, dass sich die Lage im Herkunftsstaat seit der Entscheidung im ersten Asylverfahren nicht wesentlich geändert hat.

 

3.2.3 Zum Nichtbestehen einer Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):

 

Gemäß § 55 Abs. 1a FPG besteht keine Frist für eine freiwillige Ausreise in Fällen einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG, sodass der Beschwerdeführer auch nicht in seinen Rechten verletzt sein kann.

 

3.2.4. Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung:

 

In der Beschwerde wurde beantragt, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Ein gesonderter Abspruch darüber erübrigt sich aber im gegenständlichen Fall, da die Entscheidung innerhalb der in § 17 Abs. 1 BFA-VG genannten Frist von einer Woche ab Vorlage der Beschwerde ergeht.

 

4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

 

Der Beschwerdeführer beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

 

Eine mündliche Verhandlung kann gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

 

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann nach Abs. 2 entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (Z 1) oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Z 2).

 

Da der verfahrenseinleitende Antrag zurückzuweisen war, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG unterbleiben. Der für die Zurückweisung maßgebliche Sachverhalt war zudem auf Grund der Aktenlage klar.

 

Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

 

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

 

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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