BVwG W184 2149672-1

BVwGW184 2149672-14.4.2017

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §52
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §55
AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §52
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §55

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2017:W184.2149672.1.00

 

Spruch:

W184 2149672-1/3E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Werner PIPAL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Ghana, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.02.2017, Zl. 1073535806/150679485, zu Recht erkannt:

 

A)

 

Der Beschwerde wird zu Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides teilweise stattgegeben und gemäß § 53 Abs. 3 Z 1 FPG die Dauer des Einreiseverbotes auf fünf Jahre herabgesetzt.

 

Im Übrigen wird die Beschwerde gemäß § 3, § 8, § 10, § 57 AsylG 2005, § 52, § 55 FPG, § 9 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.

 

B)

 

Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

 

I. Verfahrensgang:

 

Die beschwerdeführende Partei, ein männlicher Staatsangehöriger Ghanas, brachte nach der illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 15.06.2015 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz ein.

 

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde folgende Entscheidung getroffen:

 

"I. Der Antrag auf internationalen Schutz wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen.

 

II. Der Antrag auf internationalen Schutz wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ghana gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen.

 

III. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Nach § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 in Verbindung mit § 9 BFA-VG wird eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Es wird gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Ghana zulässig ist.

 

IV. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.

 

V. Gemäß § 53 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 Z 1 FPG wird gegen Sie ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen."

 

Die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die Sachverhaltsfeststellungen und die Beweiswürdigung wurden im angefochtenen Bescheid folgendermaßen zusammengefasst (unkorrigiert, gekürzt und teilweise anonymisiert durch das Bundesverwaltungsgericht):

 

" A) Verfahrensgang

 

Sie wurden am 09.02.2017 und am 17.02.2017 von dem zur Entscheidung

über Ihren Asylantrag berufenen Organwalter des Bundesamtes für

Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Es folgen die

entscheidungsrelevanten Auszüge aus dieser Einvernahme (F = Frage, A

= Antwort) F: Steht Ihrerseits etwas gegen eine Einvernahme am

heutigen Tag? Sind Sie heute körperlich und geistig gesund und können Sie sich auf das Geschehen, welches zu Ihrer Ausreise führte, konzentrieren?

 

A: Ja, ich kann das Interview heute durchführen.

 

F: Haben Sie Dokumente, die Sie vorlegen können, insbesondere Dokumente, die Ihre Identität bezeugen ?

 

A: Nein.

 

F: Besitzen Sie einen Reisepass?

 

A: Nein.

 

F: Wie haben Sie Ghana verlassen?

 

A: Ich bin von Ghana mit einem Auto nach Libyen, dann in den Libanon, nach Syrien und dann Richtung Griechenland. Ich habe dazu Jahre gebraucht.

 

F: Haben Sie Kontakt zu Ihrer Familie oder anderen Angehörigen in Ihrem Heimatland?

 

A: Nein, ich hatte Kontakt zu meiner Mutter, sie ist letzten Monat gestorben. Ich habe drei Schwestern und ich habe mit einer Kontakt.

 

F: Wie ist der Kontakt und wie häufig?

 

A: Hier im Gefängnis habe ich keinen Kontakt, ich habe nur Kontakt zu meiner Freundin. Nach meiner Entlassung werde ich wieder mit meiner Schwester telefonieren. Meine Freundin ist aus Nigeria und sie ist auch in einem Asylverfahren. Sie heißt XXXX, mehr weiß ich nicht.

 

F: Wo und wovon lebt Ihre Familie in Ihrem Herkunftsstaat?

 

A: Sie sind verheiratet und wohnen bei ihren Ehemännern, ich weiß nicht, wo. Meine Mutter hat in Accra gelebt.

 

F: Können Sie mir kurz beschreiben, wie Sie vor Ihrer Flucht gelebt haben?

 

A: Mein Vater ist schon lange tot, ich war damals vier Monate. Ich war Landwirt, ich war Angestellter. Wir hatten ein Haus, das Leben war sehr schwer und wir hatten es sehr schwer.

 

F: Was für eine Schule haben Sie besucht?

 

A: Ich bin sechs Jahre zur Schule gegangen.

 

F: Sie können demnach lesen und schreiben?

 

A: Ich kann ein wenig schreiben, Englisch, und ein wenig Deutsch sprechen.

 

F: Was ist mit Ihren Geschwistern?

 

A: Sie sind verheiratet, und ich weiß nicht, wo und was sie genau machen.

 

F: Nehmen Sie Drogen oder Drogenersatzstoffe?

 

A: Nein.

 

F: Sie sind völlig gesund, ist das richtig?

 

A: Ja, bis auf meine Bauchverletzung und meine Zähne, ich trage eine Zahnprothese.

 

F: Besuchen Sie einen Deutschkurs oder haben Sie einen solchen Kurs besucht?

 

A: Nein.

 

F: Wie oft hatten Sie in Österreich schon Probleme mit Behörden, Polizei, Gericht oder anderen Institutionen?

 

A: Ich hatte nur einmal Probleme mit der Behörde. Ich wurde nur mit Drogen erwischt, aber ich habe nichts verkauft.

 

F: Haben Sie oder jemand aus Ihrer Familie sich jemals in oder außerhalb von Ghana politisch betätigt, gehören Sie irgendeiner politischen Organisation oder Partei an?

 

A: Nein.

 

F: Das bedeutet, Sie sind auch nie wegen Ihrer politische Tätigkeit verfolgt oder bedroht worden?

 

A: Nie.

 

F: Welcher Volksgruppe gehören Sie an?

 

A: Christ.

 

F: Gab es jemals eine konkrete Verfolgung Ihrer Person allein aufgrund Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit?

 

A: Nein.

 

F: Sie sind gläubiger Christ?

 

A: Ja.

 

F: Gab es jemals eine Verfolgung Ihrer Person allein aufgrund Ihrer Religionszugehörigkeit?

 

A: Nein.

 

F: Sind Sie jemals aufgrund der Rasse verfolgt oder bedroht worden?

 

A: Nein.

 

F: Sind Sie aufgrund Ihrer Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe verfolgt oder bedroht worden?

 

A: Nein.

 

F: Waren Sie jemals das Opfer von grenzüberschreitender Prostitution oder Menschenhandel?

 

A: Nein.

 

F: Sind Sie ledig oder verheiratet?

 

A: Ledig.

 

F: Sie haben Ihre Fluchtroute bereits bei der Ersteinvernahme sehr ausführlich geschildert. Wollen Sie ergänzende Angaben zu Ihrem Fluchtweg machen oder etwas berichtigen?

 

A: Nein, das stimmt.

 

F: Wie haben Sie sich die Flucht organisiert bzw. wie haben Sie die Reise bezahlt?

 

A: Ich habe sehr lange gebraucht und ich habe immer während der Reise gearbeitet und so habe ich die Reise organisiert. Ich habe es selbst immer organisiert.

 

F: Kommen wir nun zu Ihrem Fluchtgrund. Bitte nennen Sie mir die Gründe, warum Sie Ghana verlassen haben und nicht nach Ghana zurückkehren können. Bitte erzählen Sie.

 

A: (Beginn der freien Erzählung) Mein Vater war Mitglied der XXXX, das ist eine soziale Schicht in Ghana. Mein Vater ist gestorben, als ich vier Monate alt war. Meine Mutter schaute auf mich und ich wuchs auf. Ich war sieben bis acht Jahre alt und ich sollte in diese Gesellschaft eintreten. Ich wollte das nicht. Sie haben mich gesucht und wollten mich umbringen, wenn ich nicht zu ihnen gehöre. Mein Vater war der Führer dieser Vereinigung. Sie haben mich fünf Jahre verfolgt und mit 13 habe ich dann Ghana verlassen. Ich bin dann nach Griechenland und war dort circa drei Jahre. Griechenland habe ich verlassen, weil es dort sehr schlecht ist. Wenn ich nach Ghana zurückkehre, bin ich in Gefahr, ich werde dort umgebracht (Ende der freien Erzählung).

 

F: Wer waren die Leute, die Sie bedroht haben, und wie war diese Bedrohung?

 

A: Sie haben mich gesucht, sie sind zu meiner Mutter gekommen und haben nach mir gesucht. Einmal wurde ich festgenommen und ich sollte zu ihnen übertreten. Ich bin dann durch das Fenster geflüchtet. Ich weiß nicht, wie alt ich war.

 

F: Was ist so schlimm an dieser Gruppe?

 

A: Sie haben andere Personen gefangen genommen und spirituell hingerichtet, es war eine Art Magie. Es war eine Art Voodoo-Zauber.

 

F: Wie kann ich mir diesen Zauber vorstellen?

 

A: Sie haben entweder ein Foto oder den Namen in einen Spiegel gestellt und dann stirbt diese Person.

 

F: Sie selbst waren nie Ziel dieses Zaubers?

 

A: Sie konnten das mit mir nicht machen, da ich der Sohn des Führers war. Deshalb konnten sie mich nicht so hinrichten.

 

F: Ghana ist ein sehr großes Land. Glauben Sie nicht, dass es da auch Orte gibt, in denen Sie in Frieden leben können?

 

A: Ich bin in ganz Afrika in Gefahr. Ich wurde auch hier in Österreich mit einem Messer gestochen. Er wollte Geld von mir, und ich hatte kein Geld, und er hat mich einfach gestochen.

 

F: Wird die Familie in Ghana bedroht?

 

A: Ich habe das vergessen, ich weiß es nicht. Sie hat mir nur erzählt, dass meine Mutter gestorben ist.

 

F: Kennen Sie diese Personen persönlich?

 

A: Nein.

 

F: Glauben Sie, diese Personen würden Sie auf der Straße wiedererkennen?

 

A: Sie werden mich erkennen, sie haben die Kraft, mich zu erkennen. Sie haben diese Kraft aus dieser Magie.

 

F: Sie gaben an, in Griechenland einen negativen Asylbescheid bekommen zu haben, erzählen Sie mir davon.

 

A: Ich weiß es nicht.

 

F: Wovon haben Sie die sieben Jahre in Griechenland gelebt?

 

A: Ich weiß das nicht mehr. Ich habe dort in Athen Armbänder verkauft. Ich habe das nur im Sommer verkauft.

 

F: Warum sind Sie nach Österreich geflohen?

 

A: Ich wollte hier studieren und arbeiten. Es ist egal, was, ich wollte nur studieren. In Griechenland ist es sehr schwierig, ich habe ein paar Österreicher getroffen und sie haben mir über Österreich erzählt.

 

F: Wenn Sie hier ein Bleiberecht bekommen, können Sie nie wieder legal nach Ghana einreisen. Sie würden dann sofort Ihr Aufenthaltsrecht verlieren. Wissen Sie das?

 

A: Ja.

 

F: Wie stellen Sie sich das Leben hier in Österreich vor und was erwarten Sie von Österreich?

 

A: Ich möchte eine Familie gründen. Ich möchte Bodenleger lernen, aber ich kann nichts machen, weil ich diese Bauchverletzung habe.

 

F: Möchten Sie noch Gründe anführen, die gegen eine Rückkehr nach Ghana sprechen und noch nicht gesagt wurden?

 

A: Nein.

 

F: Gibt es außer den genannten Problemen und Befürchtungen sonst noch irgendwelche Sie betreffende Schwierigkeiten, die noch nicht zur Sprache gekommen sind?

 

A: Ich habe nur die Probleme mit meinem Bauch und meinen Zähnen.

 

F: Was ist das Problem mit den Zähnen?

 

A: Meine Zahnprothese könnte wieder brechen, aber derzeit ist alles okay Ich habe nur Probleme mit meinem Bauch, ich kann nicht schlafen.

 

B) Beweismittel

 

Die Behörde zog die folgenden Beweismittel heran:

 

Accra Mail: Ghana: NPP Won't Shield Alleged Juju Dce - Mac Manu, 18. Juli 2007 (veröffentlicht auf allAfrica.com) ;

 

Daily Graphic: Birim South: Fear grips people, 17. April 2007 (veröffentlicht auf Ghanadistricts.com) ;

 

FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung: Voodoo. Afrikas alltäglicher Zauber (Autor: Thomas Scheen), 12. März 2007 ;

 

Ghanaian Chronicle: Ghana: When Progress And Culture Boogie, 29. März 2006 (veröffentlicht auf allAfrica.com) ;

 

Ghanaian Chronicle: Gov't Will Intervene in Chieftaincy Issues if Security is Threatened, Says V/R Minister, 6. Dezember 2006 (veröffentlich auf allAfrica.com) ;

 

GNA - Ghana News Agency: Two arrested for suspected ritual murder, 11. Dezember 2007 (veröffentlicht auf www.myjoyonline.com ) ;

 

MG - Modern Ghana: Five people held over ritual murders, 23. November 2005 ;

 

MG - Modern Ghana: Crime: Battling Juju-Marabou Mediums, 18. Mai 2008 ;

 

The Australian: Voodoo murder, 11. Dezember 2006 (veröffentlicht auf LexisNexis) ;

 

The Independent: Breaking The Silence on Mystery Killings in Accra, 14. Juli 1999 (veröffentlicht auf allAfrica.com) ;

 

USDOS - US Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2007 -Ghana, 11. März 2008 ;

 

UK Home Office: Country of Origin Information Report; Ghana, 30. September 2010 (verfügbar auf ecoi.net) C) Feststellungen

 

Der Entscheidung liegen folgende Feststellungen zugrunde:

 

Zu Ihrer Person:

 

Ihre Identität konnte nicht festgestellt werden. Ihre Nationalität und Volksgruppenzugehörigkeit gilt als bewiesen Sie sind entgegen den Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes spätestens am 15.06.2015 aus Griechenland illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist Sie waren ausschließlich auf Grund der in Kraft stehenden asylrechtlichen Bestimmungen zum vorübergehenden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt. Ein Aufenthaltsrecht nach anderen gesetzlichen Bestimmungen bestand nie.

 

Sie haben keine Erkrankung vorgebracht, welche ein Rückkehrhindernis darstellen würde Sie wurden wegen verschiedenster Delikte zu einer achtmonatigen Haft verurteilt, es liegt aber derzeit gegen Sie keine fremdenpolizeiliche Ausweisungsentscheidung vor.

 

Sie haben keine Verwandten oder nahen Angehörigen im Bundesgebiet. Sie sind gemäß eigenen Angaben nicht verheiratet und haben keine Kinder.

 

Zu den Gründen für das Verlassen Ihres Herkunftsstaats:

 

Sie waren in Ihrem Herkunftsstaat nicht politisch oder parteipolitisch tätig und wurden auch nicht wegen Ihrer politischen Ansichten verfolgt. Sie hatten in Ihrem Herkunftsstaat keine asylrelevanten Probleme auf Grund Ihrer Religionszugehörigkeit. Sie hatten in Ihrem Herkunftsstaat keine asylrelevanten Probleme auf Grund Ihrer Rasse oder Ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe. Sie hatten in Ihrem Herkunftsstaat keine asylrelevanten Probleme auf Grund Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit. Sie hatten in Ihrem Herkunftsstaat keine asylrelevanten Probleme mit Ämtern und Behörden. Es konnte nicht festgestellt werden, dass Sie in Ghana einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt waren oder sind. Sie haben Fluchtgründe, welche in der Genfer Flüchtlingskonvention erschöpfend angeführt sind, auf Befragung hin ausdrücklich verneint. Sie haben keine asylrelevante, gegen Sie selbst gerichtete Bedrohungshandlung in Ghana vorgebracht. Es ergaben sich im Verwaltungsverfahren keine begründeten Hinweise auf eine Flüchtlingseigenschaft.

 

Ihre Fluchtgründe aus Ghana beziehen sich auf die möglichen Forderungen eines traditionellen Glaubenssystems. Sie waren einer solchen Bedrohung nie ausgesetzt und diese ist auch gegen Ihre Person nicht existent. Diese Bedrohung konnte seitens der Behörde nicht nachvollzogen werden.

 

Zu Ihrer Situation im Fall Ihrer Rückkehr:

 

Es sind keine Umstände amtsbekannt, dass in der Republik Ghana eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre, oder eine derartige humanitäre Katastrophe vorherrschte, dass das Überleben von Personen mangels Nahrung und Wohnraum tatsächlich in Frage gestellt wäre. Eine reale Gefahr im Fall Ihrer Rückkehr konnte nicht ermittelt werden.

 

Sie waren einen großen Teil Ihres Lebens in Ghana und können jederzeit dort Fuß fassen. Ein Rückkehrhindernis, welches in Ihrer Person gelegen ist, besteht nicht. Sie haben Ihre Familie in Ghana und diese ist keiner auch wie immer gearteten Verfolgung ausgesetzt. Sie stehen in Kontakt zu Teilen Ihrer Familie und könnten sicherlich auf deren Hilfe im Falle der Rückkehr zurückgreifen.

 

Zu Ihrem Privat- und Familienleben:

 

Sie haben keine Familienmitglieder oder nahen Angehörigen im Bundesgebiet. Eine Ausweisung stellt keinen Eingriff in Ihr Familienleben dar.

 

Ein allfälliger Eingriff in Ihr Privatleben ist gerechtfertigt. Sie leben ausschließlich aus öffentlicher Hand und haben keine engen Kontakte zu Personen, die zum dauernden Aufenthalt in Österreich berechtigt sind. Sie beherrschen die deutsche Sprache gering und haben sich nicht mit der Geschichte und Kultur von Österreich auseinandergesetzt. Es sind keine Asylgründe oder subsidiären Schutzgründe gegeben. Ihre Einreise erfolgte zum Zweck der Verschaffung einer dauerhaften Niederlassung in Österreich unter Umgehung der Einreise- und Niederlassungsvorschriften und nicht aufgrund einer Verfolgung und der daraus resultierenden Schutzsuche. Ihr Aufenthalt im Bundesgebiet war nur durch illegale Einreise und das unbegründete Stellen eines Asylantrages vorübergehend legalisiert. Sie mussten damit rechnen, dass Ihr ausschließlich auf Grund Ihrer Asylantragstellung vorübergehend gestatteter Aufenthalt im Bundesgebiet im Fall der Nichtzuerkennung von Asyl und subsidiärem Schutz endet. Ihr Aufenthalt in Österreich war niemals als sicher anzusehen. Sie kennen die in Ihrem Herkunftsstaat herrschenden sozialen und kulturellen Werte, auch beherrschen Sie nach wie vor die dort gesprochene Sprache auf Muttersprachenniveau. Ein schützenswertes Privatleben in Österreich ist nicht entstanden

Zur Lage in Ihrem Herkunftsstaat:

 

Festgestellt wird, dass die gegenwärtige Lage in der Republik Ghana in regional unterschiedlicher Intensität als allgemein schwierig angesehen werden kann und fallweise international übliche demokratiepolitische und menschenrechtskonforme Grundsätze nicht eingehalten werden, Sie jedoch von diesen fallweise stattfindenden Defiziten nicht exzeptionell betroffen waren.

 

Länderinformationsblatt der Staatendokumentation

 

Ghana

 

Kurzinformation vom 12.12.2016: Präsidentschaftswahl

 

Der langjährige ghanaische Oppositionsführer der New Patriotic Party (NPP), Nana Akufo-Addo hat die Präsidentschaftswahl am 9.12.2016 bei seinem dritten Versuch gewonnen und besiegte somit Amtsinhaber John Mahama mit knapp 53,9% der Stimmen (VOA 9.12.2016; vgl. NYT 9.12.2016).

 

Mit Nana Akufo-Addo ist jetzt abermals ein politisches Schwergewicht gewählt worden (DS 11.12.2016), der bereits als Außenminister und Generalstaatsanwalt gedient hat (VOA 9.12.2016).

 

Den Wandel hat sich offenbar eine Mehrheit der Wähler gewünscht. Der bisherigen Regierung ist es ihrer Meinung nach nicht gelungen, Ghanas größte Probleme in den Griff zu bekommen: die schwächelnde Wirtschaft und die massive Jugendarbeitslosigkeit. Akufo-Addo hatte sich im Wahlkampf als jemand, der Ghana aus der Krise führen kann, präsentiert. Er versprach jedem der 26 Distrikte eine Fabrik und kündigte eine Umstrukturierung der Wirtschaft an (DW 9.12.2016).

 

Ghana gilt als eine der stabilsten Demokratien in Afrika und hat bereits mehrere friedliche Machtübergänge erlebt (VOA 9.12.2016). Wahlbeobachter lobten Ghana für den transparenten und friedlichen Verlauf dieser Wahl (NYT 9.12.2016; vgl. DS 11.12.2016).

 

Quellen

 

DS - Der Standard (11.12.2016): Jubel über friedlichen Machtwechsel in Ghana ;

 

DW - Deutsche Welle (9.12.2016): Ghana: Machtwechsel zeichnet sich ab ;

 

NYT - New York Times (9.12.2016): With Election Defeat, Ghana’s President Becomes Casualty of Faltering Economy ;

 

VOA - Voice of America (9.12.2016): With Election Defeat, Ghana’s President Becomes Casualty of Faltering Economy Politische Lage

 

Ghana ist eine Präsidialdemokratie. Staatspräsident und Regent der NDC (National Democratic Congress) ist John Dramani Mahama (AA 24.7.2015; vgl. GIZ 11.2015a). Dieser wurde bei den letzten Präsidentschaftswahlen am 7.12.2012 mit 50,7 Prozent der Stimmen im ersten Wahlgang zum Präsidenten gewählt (AA 7 .2015a; vgl. AA 24.7.2015). Der Kandidat der größten Oppositionspartei, NPP (National Patriotic Party), kam auf 47,74 Prozent der Stimmen. Die Wahlbeteiligung lag bei 81 Prozent (AA 24.7.2015).

 

Die Verfassung des Regierungssystems der Republik Ghana vom 7.1.1993 garantiert Parteienpluralismus, Gewaltenteilung und die Menschenrechte. Der Staatspräsident ist zugleich Regierungschef und Oberbefehlshaber der Streitkräfte. Seine Amtszeit beträgt vier Jahre, einmalige Wiederwahl ist möglich. Der Staatspräsident ernennt die Mitglieder des Kabinetts, die aber vom Parlament bestätigt werden müssen (GIZ 10.2015a). Neben der Regierung gibt es einen 25-köpfigen Staatsrat (Council of State), der bei der Gesetzgebung und wichtigen Personalentscheidungen eine beratende Funktion einnehmen kann. Des Weiteren gibt es einen Nationalen Sicherheitsrat, besetzt mit dem Staatspräsidenten, seinem Stellvertreter, mehreren Ministern, Spitzen des Militärs und der Polizei sowie der Nachrichtendienste (GIZ 10.2015a).

 

Die Legislative besteht aus einem Einkammerparlament mit derzeit 275 Abgeordneten. Darüber hinaus verfügt jede Region über ein "House of Chiefs" und "District Assemblies" (GIZ 10.2015a). Für die Parlamentswahlen gilt das Mehrheitswahlrecht, somit erhält der jeweilige Wahlkreiskandidat mit den meisten Stimmen das Mandat. Wiederwahl ist unbeschränkt möglich. Die Legislaturperiode beträgt vier Jahre und deckt sich mit der Amtszeit des Staatspräsidenten. Die Wahlkommission hat durch ihre Kompetenz und Unabhängigkeit maßgeblich zur politischen Stabilisierung Ghanas beigetragen (GIZ 10.2015a). Ghanas Mehrparteiensystem bietet den Oppositionsparteien reichlich Gelegenheit, sich am politischen Prozess zu beteiligen. Die NPP und NDC dominieren das politische Bild. Das Land hat zwei friedliche, demokratische Machtwechsel zwischen den Präsidenten der NPP und NDC erlebt. Der Rechtsrahmen sieht eine gleichberechtigte Teilhabe am politischen Leben für verschiedene kulturelle, religiöse und ethnische Minderheiten des Landes vor (FH 28.1.2015).

 

Die drei Gewalten sind voneinander getrennt; die Regierung ist dem Parlament verantwortlich. Die richterliche Gewalt ist laut Verfassung unabhängig (AA 7 .2015a).

 

Quellen

 

AA - Auswärtiges Amt (7.2015a): Ghana – Innenpolitik ;

 

AA - Auswärtiges Amt (24.7.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Ghana;

 

FH - Freedom House (28.1.2015): Freedom in the World 2015 – Ghana ;

 

GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (10.2015a): Ghana - Geschichte und Staat Sicherheitslage

 

Ghana kann als relativ stabil bezeichnet werden (EDA 24.11.2015). In der Provinz Northern Region, Upper West and East, wird die Sicherheitslage durch gelegentliche gewalttätige Auseinandersetzungen zwischen lokalen Bevölkerungsgruppen beeinträchtigt (AA 24.11.2015; vgl. EDA 24.11.2015; BMEIA 24.11.2015), in der Upper East Region (Bawku-Disktrikte) haben Stammeskonflikte schon Todesopfer gefordert (EDA 24.11.2015). Durch die Konflikte in den oben erwähnten Regionen kann es auch zu einer Verschlechterung der örtlichen Versorgungslage durch Schließung von Geschäften kommen. Insgesamt hat sich die Lage gebessert, jedoch ist eine baldige Lösung dieser Konflikte nicht zu erwarten (AA 24.11.2015).

 

Quellen

 

AA - Auswärtiges Amt, Ghana - Reise- und Sicherheitshinweise (24.11.2015) ;

 

BMEIA - Bundeministerium für Europa, Integration und Äußeres (24.11.2015): Ghana – Reiseinformation EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (24.11.2015):

Reisehinweise für Ghana Rechtsschutz/Justizwesen

 

Die Justiz ist unabhängig. Richterinnen und Richter genießen Immunität bei der Ausübung der richterlichen Gewalt, wenngleich immer wieder der Vorwurf politischer Einflussnahme der Exekutive auf die Justiz, vor allem auf das Oberste Gericht, erhoben wird. Allseits erheblich beklagt wird zudem die lange Verfahrensdauer von Strafgerichtsprozessen, denen oftmals eine sehr lange Untersuchungshaft vorangeht. Zugang zur Gerichtsbarkeit für mittellose Kläger ist nicht gewährleistet (AA 24.7.2015).

 

In Ghana herrscht Rechtspluralismus, wobei das säkulare nationale Recht auf dem englischen Common Law basiert. Im Familien- und Privatrecht wird oft auch nach traditionellem Recht entschieden. Die Gerichtsbarkeit gliedert sich in den Obersten Gerichtshof (Supreme Court), der auch über Verfassungsklagen entscheidet, und die nachgeordneten Instanzen (Court of Appeal), High Courts, Regional Tribunals und die Fast Track Courts (GIZ 10.2015a).

 

Die Accra Fast Track High Court und automatisierte Handelsgerichte haben die Geschwindigkeit und Effizienz gerichtlicher Verfahren erhöht, während eine gerichtliche Beschwerde-Einheit aktiv Fälle von juristischem Betrug untersucht (FH 28.1.2015; vgl. USDOS 24.6.2015).

 

Quellen

 

AA - Auswärtiges Amt (24.7.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Ghana;

 

FH - Freedom House (28.1.2015): Freedom in the World 2015 – Ghana ;

 

GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (10.2015a): Ghana - Geschichte und Staat ;

 

USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 – Ghana Sicherheitsbehörden

 

Die Tätigkeit der Polizei ist in der Verfassung verankert. Ihre Befugnisse sind im Wesentlichen im "Public Order Act" von 1994 normiert; das "Police Council" überwacht ihre Tätigkeit (AA 24.7.2015). Sie untersteht dem Innenministerium und ist für die Aufrechterhaltung von Recht und Ordnung verantwortlich (USDOS 25.6.2015). Fallweise werden auch Militäreinheiten zur Aufrechterhaltung der inneren Ordnung eingesetzt (USDOS 25.6.2015; vgl. AA 24.7.2015).

 

Die Tätigkeit des Geheimdienstes BNI (Bureau of National Investigations), der dem Nationalen Sicherheitsberater untersteht, ist im "Security and Intelligence Agencies Act" von 1996 geregelt (AA 24.7.2015). Das BNI behandelt Fälle, die entscheidend für die Staatsicherheit sind. Die Polizei unterhält in Accra spezialisierte Einheiten für Mord, Forensik, häusliche Gewalt, Menschenhandel, Visumsbetrug, Drogen und Cyberkriminalität. Solche Einheiten sind aufgrund von Mängeln nicht bundesweit verfügbar. Polizeigewalt, Korruption, Schlampereien, Nachlässigkeit und Straflosigkeit stellen ein Problem dar (USDOS 25.6.2015). Nach glaubhaften Informationen kommt es mangels ausreichender Kontrolle durch die Zivilbehörden bisweilen zu eigenmächtigem Handeln der Sicherheitskräfte. Hierbei kommt es zu Menschenrechtsverletzungen (AA 24.7.2015).

 

Quellen

 

AA - Auswärtiges Amt (24.7.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Ghana;

 

USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 – Ghana Folter und unmenschliche Behandlung

 

Folter ist durch die Verfassung verboten. Seit 7.9.2000 ist Ghana an das Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (CAT) gebunden. Es gibt Presseberichte, wonach Personen im Zuge von Strafvollzug oder Strafverfolgung zur Einschüchterung oder zwecks Erpressung von Geständnissen körperlich misshandelt wurden, und zwar sowohl von der Polizei als auch von der Armee. Selbst der UN-Sonderberichterstatter hat anlässlich seines Besuchs Ende 2013 Fälle von körperlicher Gewalt gegen Festgenommene konstatiert (AA 24.7.2015; vgl. USDOS 25.6.2015). Es gibt jedoch keine Anzeichen dafür, dass es sich hierbei um verbreitete und systematische Folterungen handelt, obwohl derartige Vorfälle auch durch die Commission on Human Rights and Administrative Justice (CHRAJ) bestätigt und verurteilt werden. Es kommt fast nie zur Anzeige. Die Regierung hat 2013 Sensibilisierungskampagnen lanciert, um das Problem der Folter und unmenschlichen Behandlung mehr in den Fokus der Öffentlichkeit zu rücken. In den letzten Jahren wurden mehrfach Todesfälle durch Einsatz von Polizeigewalt bei Festnahmen und Polizeieinsätzen bekannt. Alle Vorfälle wurden polizeilich untersucht und fanden ein ausführliches Medienecho (AA 24.7.2015).

 

In den Medien bekannt gewordene Fälle der Misshandlung von Straftätern oder Untersuchungshäftlingen führen oft zu medienwirksamer polizeilicher Aufklärungstätigkeit. Dabei werden die beschuldigten Sicherheitskräfte von der Presse zur Schau gestellt und unehrenhaft aus dem Dienst entlassen. Über mögliche strafrechtliche Konsequenzen erfährt die Öffentlichkeit wenig (AA 24.7.2015). Menschenrechtsverletzungen und polizeiliches Fehlverhalten werden auch mit Hilfe der Polizeieinheit für Auskunft und berufsethische Grundsätze – Police Intelligence and Professional Standards Unit (PIPS) – aufgeklärt (USDOS 25.6.2015).

 

Quellen

 

AA - Auswärtiges Amt (24.7.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Ghana;

 

USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 – Ghana Korruption

 

Korruption ist gemäß Berichten von Medien und NGOs innerhalb der Regierung verbreitet. Gemäß der jüngsten Worldwide Governance Indicators der Weltbank ist Korruption ein Problem in Ghana (USDOS 25.6.2015). Der neueste Korruptionsindex (CPI) von Transparency International für Ghana zeigt eine minimale Verbesserung (GIZ 10.2015b) und liegt aktuell auf Rang 61 von 174 weltweit (GIZ 10.2015a). Der Kampf gegen Korruption besitzt bislang keine Priorität. Das kann sich angesichts der anstehenden Strukturreformen in enger Abstimmung mit dem IWF tendenziell ändern (GIZ 10.2015b).

 

Korruption und Untreue beim Umgang mit öffentlichen Mitteln werden in der Öffentlichkeit oft thematisiert (AA 7 .2015a). Trotz Berichterstattung von Korruptionsskandalen in den Medien fehlt die Bereitschaft der Regierung, rechtliche und institutionelle Rahmenbedingungen zu schaffen, um diese zu bekämpfen (FH 28.1.2015).

 

Der Nationale Anti-Korruptions-Aktionsplan (NACAP), im Juli vom Parlament einstimmig angenommen, stellt ein Konzept zur Bekämpfung der Korruption und Durchsetzung geltender Gesetze in den öffentlichen, privaten und gemeinnützigen Sektoren dar (FH 28.1.2015; vgl. USDOS 25.6.2015). Gemäß diesem Aktionsplan der Commission on Human Rights and Administrative Justice (CHRAJ) soll gegen Menschenrechtsverletzungen, öffentliche Korruption und Machtmissbrauch vorgegangen werden. Die Kommission ist befugt, Strafen für Verstöße zu empfehlen (USDOS 25.6.2015).

 

Quellen

 

AA - Auswärtiges Amt, Innenpolitik (7.2015a) ;

 

AA - Auswärtiges Amt (24.7.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Ghana;

 

FH - Freedom House (28.1.2015): Freedom in the World 2015 – Ghana ;

 

GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (10.2015a): Ghana - Geschichte und Staat ;

 

GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (10.2015b): Ghana - Wirtschaft und Entwicklung ;

 

USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 – Ghana Allgemeine Menschenrechtslage

 

Die Verfassung verbietet Diskriminierung aufgrund von Rasse, Geschlecht, Behinderung, Sprache oder gesellschaftlicher Stellung; jedoch werden diese gesetzlichen Bestimmungen in der Regel nicht umgesetzt (USDOS 25.6.2015). Die Grundfreiheiten und Menschenrechte sind in der Verfassung eingehend definiert und garantiert. In Art. 21 sind die politischen Grundrechte auf freie Meinungsäußerung, Pressefreiheit sowie die Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit niedergelegt. Geschützt und überwacht wird die Menschenrechtslage in Ghana durch die in der Verfassung verankerte unabhängige nationale Menschenrechtskommission Commission on Human Rights and Administrative Justice (CHRAJ). In einigen Fällen ist es aufgrund der Untersuchungsergebnisse zu Rücktritten oder Amtsenthebungen der betroffenen Personen gekommen (AA 24.7.2015).

 

Auch wenn Ghana den Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte ratifiziert hat, fehlt es noch immer an einer vollständigen Umsetzung der Vorschriften in nationales Recht. Nur wenige wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte haben Verfassungsrang und selbst diese Rechte sind bisher nicht gerichtlich durchsetzbar. Seit 2011 können selbst Privatpersonen und NROs im Falle von MR-Verletzungen den afrikanischen Gerichtshof für Menschenrechte anrufen (AA 24.7.2015).

 

Zu den wichtigsten Menschenrechtsproblemen gehören Menschenhandel, ausbeuterische Kinderarbeit, einschließlich der Kinderzwangsarbeit, wie auch harte und lebensbedrohliche Bedingungen in den Gefängnissen. Weitere Menschenrechtsprobleme sind die Anwendung exzessiver Gewalt durch die Polizei, Vergewaltigung, willkürliche Festnahmen von Journalisten oder längere Untersuchungshaft, Korruption auf allen Ebenen der Regierung, gesellschaftliche Diskriminierung von Frauen, Gewalt gegen Frauen und Kinder, darunter weibliche Genitalverstümmelung (FGM/C), gesellschaftliche Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen und Menschen mit HIV/AIDS sowie von Lesben, Homosexuellen, Bisexuellen und Transgender-Personen (LGBT), ethnische Diskriminierung und Selbstjustiz. Trotz Bemühungen seitens der Regierung stellt die Straflosigkeit ein Problem dar (USDOS 25.6.2015).

 

Die Meinungs- und Pressefreiheit sind verfassungsrechtlich garantiert und werden auch in der Regel eingehalten (AA 7 .2015a; vgl. FH 28.1.2015; GIZ 10.2015a). Ghana hat eine vielfältige und lebendige Medienlandschaft entwickelt. Das Land verfügt über staatliche und private Fernseh- und Radiosender und mehrere unabhängige Zeitungen und Zeitschriften und hat auch im elektronischen und digitalen Sektor Fortschritte vorzuweisen. Allerdings kommt es zu Einschränkungen der Pressefreiheit durch Regierungsbehörden (FH 28.1.2015; vgl. GIZ 10.2015a). Die beiden größten Tageszeitungen sind in staatlichem Besitz, daneben erscheint eine Vielzahl (ca. 1.200) von privaten, unabhängigen Zeitungen. Mehrere oppositionsnahe und einige unabhängige Zeitungen sind extrem regierungskritisch. Kritisiert werden insbesondere die breit angelegten Einschränkungen der Pressefreiheit im Hinblick auf das Amt des Präsidenten, des Vizepräsidenten sowie des Kabinetts (AA 24.7.2015).

 

Es gibt Berichte, wonach es zu Übergriffen durch Militär, Polizei und Sicherheitskräfte gekommen sei. Um Repressalien zu vermeiden, kommt es vereinzelt zu Selbstzensur. Berichterstattungen über Korruption und Machtmissbrauch führen teilweise zu Zivilklagen und Verurteilungen von Journalisten und zu extrem hohen Schadenersatzzahlungen. Auch diese Entwicklung begünstigt eine wirtschaftlich motivierte Selbstzensur der Medien. Im jährlich veröffentlichten Worldwide Press Freedom Index von "Reporter ohne Grenzen" belegt Ghana 2014 Rang 27 von insgesamt 180 Staaten und schneidet somit gut ab im internationalen Vergleich (AA 24.7.2015; vgl. GIZ 10.2015a).

 

Das Recht auf Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit sind verfassungsrechtlich garantiert und werden in der Regel eingehalten. Genehmigungen für Meetings und Demonstrationen sind nicht erforderlich (AA 7 .2015a; vgl. AA 24.7.2015; FH 28.1.2015). Kritik an gesellschaftlichen Zuständen, politischen Entscheidungen und in religiösen Angelegenheiten kann jederzeit öffentlich vorgebracht werden (AA 24.7.2015).

 

Quellen

 

AA - Auswärtiges Amt, Innenpolitik (7.2015a) ;

 

AA - Auswärtiges Amt (24.7.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Ghana;

 

FH - Freedom House (28.1.2015): Freedom in the World 2015 – Ghana ;

 

GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (10.2015a): Ghana - Geschichte und Staat ;

 

USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 – Ghana Haftbedingungen

 

Die Haftbedingungen sind vor allem durch Überbelegung für alle Inhaftierten sehr schlecht und mit westeuropäischen Verhältnissen nicht vergleichbar (AA 24.7.2015; vgl. USDOS 25.6.2015). Es kommt zu physischen Misshandlungen und Nahrungsmittelknappheit. Sanitäre Bedingungen und die medizinische Versorgung sind mangelhaft (USDOS 25.6.2015).

 

Die Regierung gestattet Gefängnisbesuche durch lokale NGOs und die Commission on Human Rights and Administrative Justice (CHRAJ) (USDOS 25.6.2015).

 

Quellen

 

AA - Auswärtiges Amt (24.7.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Ghana;

 

USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 – Ghana Todesstrafe

 

Seit 1993 hat keine Hinrichtung mehr stattgefunden, obwohl Gerichte weiterhin Todesurteile aussprechen. Fortlaufende konstitutionelle Revisionen könnten zur Abschaffung führen (AA 7 .2015a; vgl. AI 25.2.2015). Die Regierung zeigt keine Initiative zur Abschaffung der Todesstrafe, jedoch hat sich die Verfassungskommission dafür ausgesprochen (AA 24.7.2015).

 

Quellen

 

AA - Auswärtiges Amt, Innenpolitik (7.2015a) ;

 

AA - Auswärtiges Amt (24.7.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Ghana;

 

AI - Amnesty International (25.2.2015): Amnesty International Report 2014/15 Religionsfreiheit

 

Wie die meisten afrikanischen Staaten ist auch Ghana ein multireligiöses Land. Weit mehr als 60 Prozent bekennen sich zum Christentum, annähernd 20 Prozent zum Islam, und auch traditionelle Religionen, verkörpert durch Könige und Chiefs, spielen nach wie vor eine gewichtige gesellschaftliche Rolle (AA 7 .2015a). Die Gesellschaft ist in Religionsfragen sehr tolerant, interreligiöse Konflikte sind selten und entstehen meistens aus persönlichen Auseinandersetzungen, die keinen religiösen Hintergrund haben. Die Religionsfreiheit wird respektiert; die Regierung bemüht sich um ausgewogene Vertretung der großen Religionen und berücksichtigt christliche wie muslimische Feiertage gleichermaßen. In der amtierenden Regierung sind einige Minister muslimischen Glaubens vertreten. Fälle von Antisemitismus sind nicht bekannt (AA 24.7.2015; vgl. USDOS 25.6.2015). Religion und das Praktizieren von Religion ist keine Privatsache, sondern fester Bestandteil des Alltags, und die Religionsgemeinschaften sind zudem fester Bestandteil des politischen Systems. Dabei dominiert die christliche Religion das Straßenbild. Demgegenüber spielen der Islam und seine Selbstdarstellung in Ghana nur eine Nebenrolle. Lediglich die islamische Sondergemeinschaft der Ahmadiyya ist unübersehbar. Denn außer ihren Moscheen betreiben sie recht erfolgreich Krankenhäuser, Schulen und theologische Bildungseinrichtungen (GIZ 10.2015c; vgl. USDOS 25.6.2015). Ghana zeichnet sich auch durch die religiöse Toleranz der Regierung und der Religionsgemeinschaften aus (AA 7 .2015a; vgl. USDOS 14.10.2015).

 

Der Norden des Landes ist traditionell muslimisch (zumeist Sunniten, Tijanis und Ahmadis), die südliche Küstenregion eher christlich orientiert. Allerdings wenden sich die muslimischen Vertreter gegen diese Zahlen, da sie der Ansicht sind, dass etwa 30% der Bevölkerung Muslime sind, und kritisieren, dass der muslimische Bevölkerungsanteil bewusst als deutlich zu gering dargestellt wird, um diese Gruppe politisch zu marginalisieren (AA 24.7.2015).

 

Quellen

 

AA - Auswärtiges Amt, Innenpolitik (7.2015a) ;

 

AA - Auswärtiges Amt (24.7.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Ghana;

 

GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (10.2015c): Ghana – Gesellschaft ;

 

USDOS - US Department of State (14.10.2015): 2014 Report on International Religious Freedom – Ghana Ethnische Minderheiten

 

Die Verfassung verbietet jede Art von Diskriminierung aufgrund ethnischer Zugehörigkeit. Es gibt keine gezielte Ausgrenzung einzelner gesellschaftlicher Gruppen mit einer gemeinsamen Gruppenidentität und auch keine Hasspropaganda gegen Minderheiten in den Medien. Die Regierung bemüht sich um einen Ausgleich zwischen den Ethnien und versucht, die Bedeutung ethnischer Unterschiede abzuschwächen (AA 24.7.2015).

 

Ghana ist ein multiethnisches Land, in dem die Akan-Völker (47,5 Prozent) in Zentralghana und im Südwesten, die Mole-Dagbani (16,6 Prozent) im Norden und die im Grenzgebiet zu Togo lebenden Ewe (13,9 Prozent) etwa drei Viertel der Bevölkerung darstellen, wobei die Akan-Völker mit annähernd 50 Prozent dominieren. Die Ga-Adangme (7,4 Prozent) leben im Großraum Accra und im Südosten (AA 24.7.2015; vgl. CIA 28.10.2015). Die etwa 70 Sprachen gehören fast durchwegs zum Sprachstamm des Niger-Kongo. Dabei zählen die meisten Sprachen im Norden zur Unterfamilie der Gur- und in den übrigen Landesteilen zur Unterfamilie der Kwa-Sprachen. Lediglich die tschadische Sprache Hausa zählt zum Sprachstamm des Afro-Asiatischen (GIZ 10.2015c).

 

Das System der traditionellen Eliten ist stark ausgebildet, und die sogenannten Chiefs haben großen Einfluss. Innerhalb dieses Systems entstehen gelegentlich Nachfolge- oder Anspruchsstreitigkeiten um Landbesitz und/oder um die Führerschaft in der Volksgruppe. Erschwerend wirkt sich aus, dass die Konfliktparteien meistens stark entlang der NPP-NDC-Linien politisiert sind oder politische Konflikte vorgeschoben werden (AA 24.7.2015).

 

Quellen

 

CIA - Central Intelligence Agency (28.10.2015): The World Fact Book – Ghana ;

 

AA - Auswärtiges Amt (24.7.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Ghana;

 

GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (10.2015c): Ghana – Gesellschaft Bewegungsfreiheit

 

Die Bewegungsfreiheit ist durch die Verfassung garantiert und dieses Recht wird von der Regierung auch in der Praxis respektiert (FH 28.1.2015; vgl. USDOS 25.6.2015). Die Verfassung garantiert weiters Auslandsreisen, Auswanderung sowie die Rückkehr, und die Regierung respektiert diese Rechte in der Praxis (USDOS 25.6.2015).

 

Quellen

 

FH - Freedom House (28.1.2015): Freedom in the World 2015 – Ghana ;

 

USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 – Ghana Grundversorgung/Wirtschaft

 

Die Situation am Arbeitsmarkt hat sich in den vergangenen zehn Jahren im Zuge der Globalisierung und des Regierungsrückzugs aus der direkten Produktionswirtschaft gewandelt (IOM 10.2014). Ghana besitzt inzwischen den 'Lower-Middle-Income Status', was auf die positiven Veränderungen im Land in der ansonsten krisenanfälligen westafrikanischen Subregion hinweist. Ghanas Außenhandel konzentriert sich auf Südafrika, die EU, China, Indien, die USA und Vietnam. Sowohl Handels- als auch Leistungsbilanz sind negativ. Fast die Hälfte der Agrar- und Bergbauprodukte (Kakao, Edelhölzer, Gold, Erze, Erdöl), und das zu etwa gleichen Teilen, gehen nach Südafrika und in die EU (GIZ 10.2015b). Dennoch verschlechtert sich die wirtschaftliche Lage zunehmend. Ghana leidet derzeit unter einer hohen Inflation und einem Währungsverfall. Zum zweiten Mal innerhalb von fünf Jahren muss Ghana den Internationalen Währungsfonds um Unterstützung bitten (AA 24.7.2015).

 

Die Hauptakteure auf dem Arbeitsmarkt sind die durch den Arbeitgeberverband (GEA) vertretenen Arbeitgeber, die Ghanaische Gewerkschaft (TUC) und die Regierung. Diese drei Organisationen bilden zusammen das Tripartite Committe, welches den Minimallohn festlegt. Die sogenannte "Single Spine Pay Policy" ist die neue Zahlungspolitik in Ghana, die die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes motivieren soll, die Servicebereitstellung und Produktivität zu steigern (IOM 10.2014).

 

Die Landwirtschaft bleibt weiterhin ein wichtiger Beschäftigungssektor für die wirtschaftlich aktive Bevölkerung, gefolgt von der Produktion, dem Transportwesen und dem Handel. Der Privatsektor ist der bedeutendste Arbeitgeber des Landes, der öffentliche Sektor der zweitgrößte (IOM 10.2014). Ca. 25 Prozent der Bevölkerung lebt unter der Armutsgrenze (AA 24.7.2015). Das Mindestalter für reguläre Beschäftigung liegt bei 16 Jahren, Kinderarbeit stellt jedoch ein ernstzunehmendes Problem dar (IOM 10.2014). Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist trotz weit verbreiteter Armut gewährleistet (AA 24.7.2015).

 

Quellen

 

AA - Auswärtiges Amt (24.7.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Ghana;

 

GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (10.2015b): Ghana, Wirtschaft und Entwicklung ;

 

IOM - International Organization for Migration (10.2014): Ghana - Country Fact Sheet 2014 Medizinische Versorgung

 

Die medizinische Versorgung in Ghana unterscheidet sich wesentlich im ländlichen und urbanen Bereich. Die ländliche Gesundheitsversorgung wird hauptsächlich durch staatliche Regional- und Provinzhospitäler oder kirchliche Gesundheitseinrichtungen gewährleistet. Darüber hinaus gibt es einige Diagnostikzentren mit neuesten bildgebenden Verfahren, wie CT, Kernspintomographie, digitales Röntgen, etc., obwohl auch einige Fachgebiete im urbanen Bereich unterversorgt sind und es zu Engpässen kommt. Viele städtische Apotheken haben ein breites Produktangebot und können, falls notwendig, auch schnell spezielle Medikamente einführen. Für häufige Infektionskrankheiten (Malaria, Tuberkulose, HIV, Lepra) gibt es nationale Kontrollprogramme und mittels internationaler Hilfe (Global Fund, USAID, EU) konnte im ganzen Land ein Netzwerk von Kliniken entstehen, wo flächendeckend Behandlungen durchgeführt werden (AA 24.7.2015).

 

In Ghana gibt es ein allgemeines Gesundheitssystem, das seit 2003 gesetzlich verankerte National Health Insurance Scheme (NHIS). Seitdem ist die Sterberate gesunken und die Patientenzahl gestiegen. Die aufsehende Behörde ist die National Health Insurance Authority, die die Aufsicht über einzelne Versicherungen hat. Das Gesundheitssystem hat fünf Ebenen: Gesundheitsstationen, die die erste Ebene für ländliche Gegenden darstellen, Gesundheitszentren und Gesundheitskliniken, Bezirkskrankenhäuser, Regionalkrankenhäuser und tertiäre Krankenhäuser. Die Gesundheitsversorgung ist über das Land hinweg sehr unterschiedlich: Städtische Gegenden sind, mit den meisten Krankenhäusern, Kliniken und Apotheken im Land, gut versorgt. In ländlichen Gegenden gibt es allerdings keine moderne medizinische Versorgung. Patienten verlassen sich dort entweder auf traditionelle afrikanische Medizin oder reisen sehr weit, um medizinisch versorgt zu werden. 2013 lag die Lebenserwartung bei der Geburt bei 66 Jahren, davon bei 65 Jahren für Männer und 67 Jahren für Frauen, die Säuglingssterblichkeit liegt bei 39 pro 1.000 Lebendgeburten (IOM 10.2014).

 

97,5 Prozent der Bevölkerung haben Zugang zur primären Gesundheitsversorgung. Zur Zeit verfügt Ghana über 1.433 staatliche Gesundheitseinrichtungen, dies sind im Detail: 70 Distriktkrankenhäuser, 21 Krankenhäuser, 10 Polikliniken, 692 Gesundheitszentren, 640 Kliniken, Geburtshilfezentren, etc. Zusätzlich existieren 1.299 private oder halbstaatliche medizinische Einrichtungen. Weitere Krankenhäuser und Gesundheitseinrichtungen sollen in verschiedenen Regionen ebenfalls fertiggestellt werden. Das Hauptaugenmerk liegt derzeit auf einem 5-Jahres-Programm zur Verbesserung des Gesundheitssektors und auf dem GPRS-Programm, einem Programm zur Linderung der Armut in Ghana. Es werden besonders Verhütungsmittel, Tuberkulosemedikamente, Gegengifte für Schlangenbisse, Impfung gegen Tollwut, Impfung gegen Meningitis und antiretrovirale Medikamente angeschafft (IOM 10.2014).

 

Quellen

 

AA - Auswärtiges Amt (24.7.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Ghana;

 

IOM - International Organization for Migration (10.2014): Ghana - Country Fact Sheet 2014 Behandlung nach Rückkehr

 

Es existieren in Ghana keine Programme zur Unterstützung von Rückkehrern. Letztere sollten daher über finanzielle Rücklagen oder eine Familienstruktur im Land verfügen. Verantwortlich für die Reintegration von Rückkehrern und anderen Heimatlosen ist das Department of Social Welfare. Es gibt kein Programm, das sich ausschließlich mit der Reintegration von Rückkehrern befasst. Angestellte Sozialarbeiter betreuen und unterstützen die Rückkehrer (vor allem Jugendliche) bei der Reintegration und bieten ihre Hilfe an. Es gibt keine öffentliche oder private Institution in Ghana, die explizit für Rückkehrer direkte finanzielle Unterstützung oder Verwaltungshilfe bereitstellt. Auch Rückkehrer haben Zugang zu Mikrokrediten und vergleichbaren Programmen, die das Unternehmertum und das Wachstum des privaten Sektors fördern. Für den Fall, dass der Rückkehrer finanzielle Unterstützung benötigt, kann unter Vorlage eines Business Plans beim oben genannten Amt ein Antrag auf Finanzierungshilfe gestellt werden (IOM 10.2014).

 

Quellen

 

IOM - International Organization for Migration (10.2014): Ghana - Country Fact Sheet 2014 Zu den Gründen für die Erlassung des Einreiseverbots:

 

Sie wurden von einem österreichischen Gericht aufgrund verschiedenster Delikte zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt. Sie haben wiederholt gegen das Suchtmittelgesetz verstoßen und Sie wurden diesbezüglich auch zwei Mal verurteilt. Sie stellen eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar.

 

D) Beweiswürdigung:

 

Die Behörde gelangt zu obigen Feststellungen aufgrund folgender

Erwägungen:

 

Betreffend die Feststellungen zu Ihrer Person:

 

Sie haben zu keinem Zeitpunkt im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Dokumente vorgelegt, welche auf Ihre Identität hinweisen Zu der Volksgruppenzugehörigkeit sind Sie auch ob der Verwendung des Idioms der Sprache Englisch, Ihrer Kenntnisse und diesbezüglich unbestrittenen Angaben glaubhaft.

 

Sie brachten auf Befragung hin keine psychische Erkrankung oder eine medizinische Behandlungsnotwendigkeit vor, auch keine Notwendigkeit der regelmäßigen Einnahme von Medikamenten, und Derartiges ergab sich auch nicht aus der Aktenlage. Sie hatten in Österreich eine Auseinandersetzung und Sie wurden dabei durch ein Messer am Bauch verletzt. Sie wurden in einem österreichischen Krankenhaus behandelt und seitens der Behörde können Sie auch gut damit leben. Zu dieser Erkenntnis kommt die Behörde aufgrund der Tatsache, dass Sie während Ihrer Haftstrafe in der Justizanstalt XXXX Ihre Haftstrafe abbüßten. Sollten irgendwelche medizinischen Bedenken gegen eine körperliche Arbeit auf einen Bauernhof akut sein, wären Sie sicherlich nicht dort zur Tilgung Ihrer Strafen einsässig gewesen. Auch konnte seitens der Behörde keinerlei weitere medizinische Behandlungsnotwendigkeit Ihrer Person ermittelt werden. Dies ergibt sich aufgrund der Einsicht Ihrer Aktenlage. Auch wurden Sie durch den Justizarzt als einvernahmetauglich eingestuft und es wurden auch seitens der Behörde keinerlei medizinischen Hinderungsgründe ermittelt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hatte daher davon auszugehen, dass keine Erkrankung besteht, welche ein Rückkehrhindernis darstellen könnte.

 

Nahe Angehörige oder Blutsverwandte im Bundesgebiet haben Sie nicht vorgebracht und konnten auch nicht ermittelt werden. Sie sind nach den gültigen Rechtsvorschriften noch immer Christ und konnten dies auch nicht vor der Behörde widerlegen.

 

Betreffend die Feststellungen zu den Gründen für das Verlassen Ihres Herkunftsstaats:

 

Vorab sah sich das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl veranlasst, sich mit der Frage zu beschäftigen, ob Sie, unabhängig von Ihrem Fluchtvorbringen, von potenzieller "vulnerability" betroffen waren. Dies ist in Zusammenschau mit Ihren bisherigen Angaben in Verbindung mit Ihrer Familienanamnese zu verneinen. So liegt kein wie auch immer geartetes politisches Engagement Ihrerseits vor, desgleichen auch nichts von irgendwelchen Sie konkret betreffenden geschlechtsspezifischen Verfolgungsmechanismen. Aufgrund Ihrer Volljährigkeit sind auch allfällige aus dem Lebensalter resultierende soziale und wirtschaftliche Benachteiligungen auszuschließen. Die gebräuchliche Landessprache sprechen Sie auf Muttersprachenniveau, sodass auch von diesem Blickwinkel aus betrachtet ein Ausschluss aus dem in Ghana herrschenden Gesellschafts- und Kulturleben verneint werden kann.

 

Die von Ihnen zu Protokoll gegebenen personsbezogenen Daten sowie die Lebensgeschichte bieten ferner keine Hinweise auf das Vorliegen einer individuell besonders herausragenden Stellung Ihrer Person innerhalb der ghanaischen Gesellschaft, etwa durch Geburt, soziale Stellung, religiöses Fachwissen, etc. Durch Ihren als unbedenklich zu bezeichnenden Gesundheitszustand steht zu erwarten, dass Sie durch erneute Aufnahme einer Beschäftigung die elementaren Lebensbedürfnisse auch weiterhin decken werden können.

 

Um sich mit den Lebensverhältnissen in der Republik Ghana besser vertraut machen zu können, hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl breitest gestreutes aktuelles Informationsmaterial beigeschafft. Diese landeskundlichen Feststellungen belegen deutlich, dass die gegenwärtige Allgemeinlage in Ghana alles andere als zufriedenstellend ist. Das "offizielle" Ghana mit seinen Behörden ist zwar willig und bemüht, die dort lebenden Menschen vor wie auch immer gearteten Übergriffen zu schützen, es hat auch selbst deutliche und oft erfolgreiche Anstrengungen unternommen, sein Rechtssystem menschenrechtskonform und sein diesbezügliches Rechtsschutzsystem effizient zu gestalten. Dennoch versuchen verschiedenste nicht immer klar zu definierende Interessensgruppierungen, aus welchen Gründen auch immer, ihre eigenen Ziele mittels außerhalb der Legalität stehender Aktivitäten durchzusetzen, wogegen es oft keinen staatlichen Schutz und keine Hilfe gibt (Dieses Problem ist nicht nur in Ghana allgegenwärtig und selbst in Europa sind derartige Sicherheitsprobleme vorhanden.). Allerdings ist aufgrund der herangezogenen und auch Ihnen zur Kenntnis gebrachten landeskundlichen Feststellungen klar zu sagen, dass die Intensität bzw. Quantität derartiger Übergriffe nicht überall gleich ausgeprägt ist oder mit anderen Worten: Es gibt Landesteile Ghanas, die von Stabilität und zu vernachlässigenden Unsicherheitsfaktoren geprägt sind.

 

Sie gaben auf Befragung ausdrücklich an, dass Sie in Ihrem Herkunftsstaat, also in Ghana, weder auf Grund Ihrer Nationalität, Ihrer politischen oder religiösen Gesinnung bzw. Anschauung noch auf Grund Ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt wurden.

 

Sie haben, sinngemäß und verkürzt dargestellt, geltend gemacht, dass Sie aufgrund der Bedrohung durch eine spirituelle Gruppe Ghana vor längerer Zeit verlassen haben. Sie waren längere Zeit in Afrika unterwegs und haben selbst für Ihren Lebensunterhalt gesorgt. Sie sind nach Europa gereist und wollten hier ein neues Leben beginnen. Dieses Vorbringen wird der nachfolgenden Beweiswürdigung zugrunde gelegt, andere Fluchtgründe haben Sie - wie bereits ausgeführt - nicht geltend gemacht.

 

Es gibt keinerlei offizielle Anzeigen oder weitere Beweise, dass eine Bedrohung gegen Sie besteht. Ihre Fluchtgründe beziehen sich auf Bedrohungen, welche Sie nicht glaubhaft vor der Behörde vorbrachten. Behördliche Recherchen ergaben zwar diesbezüglich sicherheitsrelevante Probleme in Ihrer Heimatregion, Sie waren seit Ihrer Geburt mit diesen Riten konfrontiert, aber konnten 13 Jahre damit in Ghana leben. Sie gaben an, dass diese Gruppe (von Ihnen als soziale Schicht bezeichnet) Sie über fünf Jahre verfolgte. Sie wurden in dieser Zeit von Ihrer Mutter und Ihren Schwestern aufgrund Ihres Lebensalters beschützt. Sie haben es 13 Jahre geschafft, im Familienverband zu leben, und konnten Ihr Leben nach christlichen Richtlinien leben. Somit kann hier von keiner wie auch immer gearteten Bedrohung ausgegangen werden.

 

Sie gaben an, diese "soziale Gruppe" könne Leute durch eine Art Gebetsschrein hinrichten, Sie selbst seien jedoch davon nicht in Gefahr, da Sie der Sohn des ehemaligen Führers waren und dadurch nicht antastbar sind. Zu dieser Erkenntnis kommt die Behörde aufgrund Ihrer Aussage vom 17.02.2016:

 

F: Was ist so schlimm an dieser Gruppe?

 

A: Sie haben andere Personen gefangen genommen und spirituell hingerichtet, es war eine Art Magie. Es war eine Art Voodoo-Zauber.

 

F: Wie kann ich mir diesen Zauber vorstellen?

 

A: Sie haben entweder ein Foto oder den Namen in einen Spiegel gestellt und dann stirbt diese Person.

 

F: Sie selbst waren nie Ziel dieses Zaubers?

 

A: Sie konnten das mit mir nicht machen, da ich der Sohn des Führers war. Deshalb konnten sie mich nicht so hinrichten.

 

Somit haben Sie, wie Sie selbst angaben, keinerlei Drohung dadurch zu befürchten. Andere Bedrohungen haben Sie nicht vorgebracht und es konnten auch keine seitens der Behörde ermittelt oder erkannt werden. Aufgrund durchgeführter Recherchen seitens der Behörde sind derartige religiöse Glaubensgemeinschaften vor allem in Westafrika weit verbreitet. Vergehen werden meist unter dem Mantel einer rituellen Hinrichtung durchgeführt, um Forderungen und Einstellungen gegen andere Personen einzubringen. Richtig mag sein, dass dieser Glaube in Afrika stark verbreitet ist, zu dieser Erkenntnis kommt die Behörde aufgrund der durchgeführten Recherchen. Fakt ist jedoch, dass Sie keinerlei offizielle Beweise vorbrachten, welche eine Gefährdung Ihrer Person dadurch widerspiegelt. Sie konnten sich als Christ frei entwickeln, wurden von Ihrer Mutter beschützt. Auch Ihre Familie ist nie einer Bedrohung durch diese spirituelle Gruppe ausgesetzt gewesen. Dies gaben Sie selbst an und auch sind Ihre Schwestern noch immer in Ghana sesshaft und können dort mit ihrer Familie leben. Sie haben trotz Ihrer doch schon längeren Ausreise aus Ghana Kontakt zu einer Ihrer Schwestern, dadurch wird seitens der Behörde ein gutes, einvernehmliches Familienverhältnis nachgewiesen.

 

Da Sie vor doch schon beträchtlicher Zeit Ghana verlassen haben, Sie auch zuvor schon 13 Jahre nicht als Führer dieser Gruppe herangezogen wurden, wird seitens der Behörde angenommen, dass diese spirituelle Sekte (Gemeinschaft) sicherlich schon einen anderen Führer bestimmt oder rekrutiert hat und Sie, sollten Sie je interessant für diese Leute gewesen sein, nun sicherlich auch nicht mehr von Interesse sind. Sie würden auch sicherlich nicht mehr in Ghana erkannt werden und somit ist eine Gefährdung Ihrer Person seitens der Behörde gänzlich auszuschließen.

 

Somit kommt die Behörde zur Erkenntnis, dass keine Bedrohung gemäß GFK oder EMRK vorlag und auch nicht existent ist. Unangenehme oder schwierige Lebensbedingungen, wie sie sicherlich bei Ihrer Familie vorlagen, sind keine Gründe zur Gewährung eines asylrechtlichen Status.

 

Sie sind nun ein junger erwachsener Mann und haben aufgrund Ihrer Vorgeschichte eine dementsprechende Lebenserfahrung. Sie haben sich allein auf eine sehr anstrengende Reise begeben, konnten auch längere Zeit in einem Ihnen fremden Land für Ihren Lebensunterhalt sorgen und sind somit seitens der Behörde auch in Ghana lebensfähig.

 

Sie haben keinerlei fundierte Folgeerscheinungen, weder körperlicher noch psychischer Natur, angegeben oder eingebracht. Es muss seitens der Behörde angenommen werden, Sie sind weder traumatisiert noch körperlich eingeschränkt und können somit am öffentlichen Leben, in ihrem Fall in Ghana, ohne Probleme teilnehmen bzw. sind jederzeit integrierbar.

 

Betreffend die Feststellungen zu Ihrer Situation im Fall Ihrer Rückkehr:

 

Sie brachten im Verfahren keine anderen Gefährdungspotenziale vor als jene, die für nicht asylrelevant erachtet wurden. Solche können auch amtswegig im Falle Ihrer Rückkehr in die Republik Ghana nicht festgestellt werden. Ihre kontinentübergreifenden Reisen in Länder, deren Kultur Sie nicht kannten, zeugen zudem von einer überdurchschnittlichen Anpassungs- und Selbsterhaltungsfähigkeit, welche Ihnen bei einer Rückkehr in den gewohnten Kulturkreis zu Gute kommt.

 

Sie führten auf Befragung hin ausdrücklich an, dass Sie an keiner schwerwiegenden Erkrankung leiden. Anderes ergab sich auch nicht aus dem Ermittlungsverfahren. In Ermangelung eines anderen Ermittlungsergebnisses hatte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl davon auszugehen, dass keine Erkrankung vorliegt, welche ein Rückkehrhindernis darstellen würde.

 

Es ist hier ausdrücklich anzuführen, dass Sie auch vor Ihrer Ausreise in der Lage waren, Ihre primären Bedürfnisse zu befriedigen, weshalb es Ihnen im Bedarfsfall möglich wäre, auch während eines Aufenthaltes zum Beispiel in Accra voll für ihren Lebensunterhalt zu sorgen. Sie haben während Ihrer Flucht aus Afrika für sich gesorgt und es muss nun davon ausgegangen werden, dass es Ihnen bei einer Rückkehr nach Ghana wieder möglich wäre, Ihre primären Bedürfnisse zu befriedigen, auch wenn dies in einem anderen, für Sie sicheren Teil Ghanas geschieht.

 

Sie waren auch für sich verantwortlich und mussten laut Ihren eigenen Angaben selbst für sich in Afrika aufkommen. Sie machten widersprüchliche Angaben bezüglich Ihrer Schulbildung, seitens der Behörde wurde jedoch in der Einvernahme festgestellt, dass Sie sehr wohl lesen und schreiben können, somit eine Schule besucht haben. Sie könnten dies nutzen, wieder in Ghana Fuß zu fassen, und sich so den Wiedereinstieg erleichtern. Dadurch kommt die Behörde zur Erkenntnis, Sie haben es schon früher geschafft, für sich zu sorgen, und könnten dies auch bei einer Rückkehr auch sicherlich wieder bewerkstelligen. Sie haben auch noch immer engen Kontakt zu Ihrer Familie und Sie könnten jederzeit auf ihre Unterstützung zurückgreifen. Es war Ihnen auch möglich, ohne Zuwendung Dritter für sich zu sorgen, und Sie haben dies auch hier in einem Ihnen fremden Land getan.

 

Seitens der Behörde muss angenommen werden, dass Sie im Falle einer Rückkehr, womöglich nach Accra, in der Lage sind, sich ein neues Leben aufzubauen und dort Fuß zu fassen. Sie haben dies auch schon unter Beweis gestellt. Sie haben es als Jugendlicher geschafft, für sich eine Lebensgrundlage einzurichten. Somit haben Sie bewiesen, dass Sie allein voll lebensfähig sind, und dies könnten Sie nun als junger Erwachsener wieder bewerkstelligen. Sie könnten sich in Ghana eine Lebensgrundlage schaffen.

 

Sie könnten Sich auch in einer anderen Stadt in Ghana niederlassen und hier ein vollkommen neues Leben beginnen, wie Sie es auch hier in Österreich angestrebt hatten. Sie hätten als Christ auch die Möglichkeit, in jeder Großstadt Fuß zu fassen und sich dort eine neue Lebensgrundlage zu schaffen.

 

Es wäre Ihnen zumutbar, durch eigene und notfalls auch wenig attraktive Arbeit oder erforderlichenfalls durch Zuwendungen von dritter Seite, auch unter Aufbietung Ihrer gegebenen Arbeitskraft als Gegenleistung, jedenfalls auch nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten beizutragen, um das zu Ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen zu können. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern, und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs, ausgeübt werden können. Auf kriminelle Tätigkeiten wird von der Asylbehörde in diesem Zusammenhang ausdrücklich nicht verwiesen.

 

Es kamen im Verfahren keine konkreten Umstände hervor, dass Sie bei einer Rückkehr nicht am Erwerbsleben teilnehmen könnten, Sie sprechen die Landes- bzw. Amtssprache auf Muttersprachenniveau und verfügen somit über entsprechende Artikulationsmöglichkeiten, die für die Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses erleichternd sind, Sie sind auch mental und organisch gesund und können so wie bisher einer Beschäftigung nachgehen.

 

Es ist in einer Zusammenschau davon auszugehen, dass Sie auch weiterhin in der Lage sein werden, sich selbst in Ihrem Herkunftsstaat versorgen zu können, und aufgrund der Länderfeststellungen und Ihrer Angaben im Verfahren ist davon auszugehen, dass Sie in Accra oder in einem für Sie sicheren Teil Ghanas Fuß fassen und dort Ihr Leben - so wie auch die Millionen weiteren in Ghana lebenden Personen - entsprechend fortsetzen können.

 

Gemäß § 52a BFA-VG kann auch eine finanzielle Rückkehrhilfe als Startkapital für Ihren Neubeginn in der Republik Ghana gewährt werden. Rückkehrer werden auf Basis dieser gesetzlichen Grundlage vom ersten Informationsgespräch bis zur tatsächlichen Rückreise in einer Einrichtung beraten, begleitet und umfassend unterstützt. Die Bereitschaft zur Rückkehr ist darüber hinaus eng verbunden mit der Schaffung von Überlebensgrundlagen im Herkunftsstaat. Abgestimmt auf die individuelle Situation der Rückkehrenden sind verschiedene Formen der Unterstützung notwendig bzw. möglich: Schaffung des Zugangs zu Wohn-, Ausbildungs- oder Arbeitsmöglichkeiten; Beschaffung von Arbeitsgeräten; Vermittlung zu den Hilfsorganisationen im Heimatland; sowie finanzielle Unterstützung. Durch den Aufbau eines Netzwerkes von Kontakten zu Hilfsorganisationen in den jeweiligen Rückkehrländern soll der Neubeginn der rückkehrenden, in der Regel entwurzelten Menschen während der Anfangsphase erleichtert werden (vgl. hiezu www.caritas-wien.at/rueckkehrhilfe ).

 

Es sind keine Umstände amtsbekannt, dass in der Republik Ghana landesweit eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre, oder eine derartige humanitäre Katastrophe vorherrschte, dass das Überleben von Personen mangels Nahrung und Wohnraum tatsächlich in Frage gestellt wäre (siehe dazu auch die weiter oben angeführten landeskundlichen Feststellungen zu Ghana).

 

Selbst wenn Sie auch nach Ihrer Rückkehr in Ihren Herkunftsstaat für den Wiedereinstieg in das dortige Leben einige Startschwierigkeiten erwarten sollten, entsteht kein Rückkehrhindernis. Ziel des Refoulementschutzes ist es nämlich nicht, Menschen vor unangenehmen Lebenssituationen zu beschützen, sondern allein einen Schutz vor Lebenssituationen, die von den im § 50 FPG aufgezählten Normen erfasst werden, zu gewähren. Ihr Vorbringen bzw. Ihre Situation ist jedoch nicht unter diese Normen zu subsumieren.

 

Betreffend die Feststellungen zu Ihrem Privat- und Familienleben:

 

Sie leben seit Juni 2015 im österreichischen Bundesgebiet und verfügen über keinen verwandtschaftlichen Anschluss in Österreich. Ihr hiesiger Lebensunterhalt wird ausschließlich aus Zuwendungen der öffentlichen Hand bestritten. Ihr Aufenthalt gründet sich lediglich auf ein mit der Abwicklung eines Asylverfahrens in Zusammenhang stehendes vorläufiges Aufenthaltsrecht für Ihr gegenwärtiges Gastland Österreich. Sie leben seit Ihrer Einreise nach Österreich in Ihnen zugewiesenen Flüchtlingsunterkünften Vom Bestehen eines nennenswerten sozialen Umfeldes hier in Österreich haben Sie nichts berichtet. Sie nutzen hier in Österreich die gegeben Institutionen, um Ihre eigenen Bedürfnisse zu befriedigen. Sie besuchen keinen Deutschkurs und konnten auch bis dato keinerlei Prüfungen ablegen.

 

Selbstredend hat man während eines durchgehenden Aufenthaltes auch fallweise Kontakte zu Personen, welche zum dauernden Aufenthalt in Österreich berechtigt sind. Dies stellt aber keine besondere Bindung, sondern eine Selbstverständlichkeit dar. Eine geforderte entsprechende Beziehungsintensität wird dadurch aber nicht erreicht und eine solche konnte auch nicht von Ihnen vorgebracht oder ermittelt werden. Sie beherrschen nach wie vor Ihre im Herkunftsstaat gesprochene Sprache auf Muttersprachenniveau und kennen offenbar die in Ghana herrschenden kulturellen Gepflogenheiten.

 

Betreffend die Feststellungen zu den Gründen für die Erlassung des Einreiseverbots:

 

Sie sind in Österreich schon wiederholt straffällig geworden und wurden auch diesbezüglich seitens der österreichischen Justiz verurteilt. Sie wurden mit einer achtmonatigen Freiheitsstrafe wegen Widerstands gegen die Staatsgewalt und weiterer Delikte bestraft Sie wurden aufgrund der wiederholten Straffälligkeit und der Schwere Ihres Vergehens mit einem Einreisverbot von sieben Jahren gewürdigt. Sie wurden am 03.05.2016, rechtskräftig am 07.05.2016, wegen § 27 Abs. 1 Z 1 SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt und am 13.09.2016, rechtskräftig am 17.09.2016, zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten wegen §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 2 StGB, §§ 15, 269 Abs. 1 erster Fall StGB, §§ 27 Abs. 2a zweiter Fall, 27 Abs. 3 SMG. Aufgrund der Fülle, der kurzen Tatwiederholungszeiten und der Schwere (§ 84 Abs. 2 StGB) wurden Sie mit dieser Entscheidung gewürdigt "

 

Es folgte im angefochtenen Bescheid die rechtliche Beurteilung zu den fünf Spruchpunkten. Der Status des Asylberechtigten könne nicht zuerkannt werden, weil ein asylrelevantes Fluchtvorbringen nicht glaubhaft gemacht worden sei. Auch eine refoulementrelevante Gefährdung bestehe nicht. Die Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK und für eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz lägen nicht vor, weshalb eine Rückkehrentscheidung zu erlassen sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage mangels besonderer Umstände zwei Wochen. Der Aufenthalt der beschwerdeführenden Partei stelle wegen der strafgerichtlichen Verurteilungen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit im Sinn des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG dar.

 

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher im Wesentlichen das bisherige Vorbringen wiederholt wurde. Weiters wurden Befunde eines Krankenhauses vom 01.07.2016 vorgelegt, wonach die beschwerdeführende Partei vom 11.06.2016 bis 01.07.2016 wegen einer offenen Wunde der Bauchdecke in Behandlung stand.

 

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

 

1. Feststellungen:

 

Zur Person und den Fluchtgründen der beschwerdeführenden Partei wird festgestellt:

 

Die beschwerdeführende Partei ist Staatsbürger Ghanas und gehört einer christlichen Religion an.

 

Die beschwerdeführende Partei begab sich im Jänner 2008 nach Griechenland, wo er einen Asylantrag stellte, und im Juni 2015 reiste die beschwerdeführende Partei illegal nach Österreich ein und brachte den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz ein.

 

Die von der beschwerdeführenden Partei behauptete Bedrohung durch Anhänger eines Kultes wegen seiner Weigerung zum Beitritt kann mangels Glaubhaftmachung nicht festgestellt werden.

 

Der beschwerdeführenden Partei steht außerdem eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung.

 

Zur Rückkehrsituation der beschwerdeführenden Partei wird Folgendes festgestellt:

 

Es konnten im konkreten Fall auch keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden, dass die beschwerdeführende Partei Gefahr liefe, im Herkunftsstaat einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr ausgesetzt zu sein. Insbesondere ist laut den Länderfeststellungen im Herkunftsstaat die Basisversorgung der Bevölkerung mit Grundnahrungsmitteln grundsätzlich gewährleistet und herrscht keine Hungersnot. Die beschwerdeführende Partei selbst ist volljährig, gesund und arbeitsfähig, sodass er im Herkunftsstaat zumindest durch einfache Arbeit das nötige Einkommen erzielen könnte, um sich eine Existenzgrundlage zu schaffen. Im Herkunftsstaat leben noch mehrere Schwestern der beschwerdeführende Partei mit ihren Familien.

 

Zur Lage im Herkunftsstaat schließt sich das Bundesverwaltungsgericht den Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides an.

 

Zum Privat- und Familienleben der beschwerdeführenden Partei wird festgestellt:

 

Die beschwerdeführende Partei hält sich knapp zwei Jahre aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber im Bundesgebiet auf.

 

Die beschwerdeführende Partei verfügt in Österreich über keine schützenswerten familiären oder privaten Bindungen. Eine sprachliche oder berufliche Integration in die österreichische Gesellschaft oder gar die Selbsterhaltungsfähigkeit oder der Erwerb eines Sprachzertifikates wurden nicht einmal behauptet. Die beschwerdeführende Partei hat in Österreich eine Freundin, welche Asylwerberin ist.

 

Die beschwerdeführende Partei wurde während des Aufenthaltes in Österreich mit dem rechtskräftigen Strafurteil eines Landesgerichtes vom 03.05.2016 wegen § 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.

 

Mit dem rechtskräftigen Strafurteil eines Landesgerichtes vom 13.09.2016 wurde die beschwerdeführende Partei wegen §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 2 StGB, §§ 15, 269 Abs. 1 erster Fall StGB, §§ 27 Abs. 2a zweiter Fall, 27 Abs. 3 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt sowie die bedingten Strafnachsicht der ersten Verurteilung widerrufen. Am 28.02.2017 wurde die bechwerdeführende Partei unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt aus der Freiheitsstrafe entlassen.

 

Laut dem Schuldspruch des letzten Strafurteils lag der Verurteilung der Sachverhalt zu Grunde, dass die beschwerdeführende Partei am 19.07.2016 in XXXX: I. einen Beamten mit Gewalt an einer Amtshandlung zu hindern versuchte (§ 15 StGB), indem er im Zuge seiner Identitätsfeststellung und Personenkontrolle mit beiden Armen nach oben schlug, dem Beamten gezielt einen Stoß mit beiden Armen gegen die Brust versetzte, und als ein zweiter Beamter ihn im Bereich des Schultergürtels festhielt und sich mit ihm zu Boden fallen ließ, gegen die Arme dieses Beamten hämmerte, und als ein dritter Beamter versuchte, ihn an den Füßen zu fixieren, seinen linken Fuß losriss und diesen mit der Fußsohle gezielt ins Gesicht und dann gezielt gegen das rechte Knie trat, wobei er jedoch schließlich festgenommen werden konnte; II. im Zuge der unter Punkt I. angeführten Tathandlung den drittgenannten Beamten am Körper verletzte, wobei dieser Rötungen an der linken Halsseite sowie eine Prellung der rechten Schulter und des rechten Knies erlitt; sowie III. vorschriftswidrig Suchtgift, und zwar 15 Kugeln Kokain mit dem Wirkstoff Cocain mit einem nicht mehr festzustellenden Bruttogesamtgewicht, in einer näher bezeichneten, dem öffentlichen Verkehr dienenden Anlage, mithin einer szenetypischen Örtlichkeit, zum unmittelbar bevorstehenden Verkauf bereithielt und so an unbekannte Abnehmer öffentlich zu überlassen versuchte, wobei er gewerbsmäßig (§ 70 Abs. 1 Z 3 StGB) handelte. Im Rahmen der Strafbemessung wurden als Milderungsgründe das Alter unter 21 Jahren und die Tatsache, dass es teilweise beim Versuch blieb, und als Erschwerungsgründe eine einschlägige Vorstrafe, der rasche Rückfall und das Zusammentreffen von drei Vergehen gewertet.

 

Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen kamen nicht hervor.

 

2. Beweiswürdigung:

 

Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich der wiedergegebenen Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides an. Der behauptete Fluchtgrund wurde nicht glaubhaft gemacht, weil die Schilderungen der beschwerdeführenden Partei bei der Einvernahme durch das Bundesamt in wesentlichen Punkten unplausibel blieben.

 

Die beschwerdeführende Partei behauptete, dass er im Herkunftsstaat von einem Kult zum Beitritt hätte gezwungen werden sollen. Er habe 13 Jahre in Ghana gelebt und sei während dieser Zeit von seiner Mutter vor diesem Kult beschützt worden. Dieser Kult könne Menschen durch Magie hinrichten, er selbst sei jedoch nicht in Gefahr gewesen, weil er der Sohn des ehemaligen Führers dieses Kultes sei und dadurch für diesen Kult unantastbar sei. Auch seine Mutter und seine Schwestern haben unbehelligt in Ghana gelebt.

 

Aus diesen Schilderungen ergibt sich keine konkrete Verfolgungshandlung und zudem liegen diese angeblichen Geschehnisse schon rund zehn Jahre zurück. Die Einreise nach Griechenland im Jänner 2008 steht auch aufgrund des EURODAC-Treffers fest.

 

Ghana ist ein sicherer Herkunftsstaat. Auf eine landesweite Verfolgungsgefahr für einzelne Bevölkerungsgruppen gibt es nach den Länderberichten keinen Hinweis. Beispielsweise ergibt sich aus dem Bericht von Freedom House, Freedom in the World 2015 - Ghana, vom 28.01.2015, dass Ghanas Mehrparteiensystem den Oppositionsparteien reichlich Gelegenheit bietet, sich am politischen Prozess zu beteiligen. Die NPP und NDC dominieren das politische Bild. Das Land hat zwei friedliche, demokratische Machtwechsel zwischen den Präsidenten der NPP und NDC erlebt. Der Rechtsrahmen sieht eine gleichberechtigte Teilhabe am politischen Leben für verschiedene kulturelle, religiöse und ethnische Minderheiten des Landes vor.

 

Das Vorhandensein einer innerstaatlichen Fluchtalternative innerhalb des Herkunftsstaates Ghana mit seinen 26 Millionen Einwohnern für den Fall einer allfälligen lokalen Privatverfolgung wurde von der beschwerdeführenden Partei nicht substanziiert bestritten. Die beschwerdeführende Partei beantwortete bei der Einvernahme die Frage, warum er nicht in eine andere Stadt oder in einen anderen Landesteil gezogen sei, bloß dahingehend, dass er in ganz Afrika in Gefahr sei, seine Verfolger besäßen eine Kraft aufgrund von Magie. Ein Grund für das Verlassen des Herkunftsstaates wurde damit nicht plausibel gemacht.

 

Die Schilderungen der beschwerdeführenden Partei zu einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr können also letztlich nicht einmal ansatzweise als plausibel und konsistent qualifiziert werden. Insgesamt gesehen konnte somit von der beschwerdeführenden Partei eine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgung im Herkunftsstaat nicht glaubhaft gemacht werden.

 

Zu etwaigen noch vorhandenen Gesundheitsproblemen wurde weder ein konkretes Vorbringen erstattet noch ein aktueller Befund vorgelegt. Die beschwerdeführende Partei stand im Juni 2016 wegen eines Bauchstiches in Spitalsbehandlung, welcher abgeheilt ist, wie sich aus dem Entlassungsbericht ergibt.

 

3. Rechtliche Beurteilung:

 

Zu A) Teilweise Stattgabe der Beschwerde:

 

Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

 

Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 24/2016 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:

 

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.

 

§ 11 AsylG 2005 lautet:

 

(1) Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.

 

(2) Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen.

 

Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

 

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459; 28.05.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031; 06.11.2009, 2008/19/0012). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011; 28.05.2009, 2008/19/1031). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid (bzw. das Asylerkenntnis) erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).

 

Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (VwGH 15.03.2001, 99/20/0036; 15.03.2001, 99/20/0134). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "internen Flucht- oder Schutzalternative" innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 29.03.2001, 2000/20/0539; 17.03.2009, 2007/19/0459).

 

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 17.09.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256).

 

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichen Schutzes einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinn ist die Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat nicht gewillt oder nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793).

 

Im vorliegenden Fall ist auf Grund der Sachverhaltsfeststellungen davon auszugehen, dass die beschwerdeführende Partei eine drohende Verfolgung im Sinn der wiedergegebenen Gesetzesbestimmungen nicht glaubhaft machen konnte. Das Fluchtvorbringen war als unglaubwürdig zu beurteilen.

 

Vor allem aber steht der beschwerdeführenden Partei eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung. Im Fall einer tatsächlichen lokalen Privatverfolgung durch Anhänger eines Kultes bestünde die zumutbare Möglichkeit, innerhalb des Herkunftsstaates Ghana mit seinen 26 Millionen Einwohnern in einem anderen Landesteil den Aufenthalt zu nehmen.

 

Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:

 

Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird und wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

 

Die Voraussetzungen dafür, einem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 subsidiären Schutz zu gewähren, unterscheiden sich im Ergebnis nicht von jenen nach § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 in Verbindung mit § 57 Abs. 1 FrG (VwGH 19.02.2004, 99/20/0573; 28.06.2005, 2005/01/0080), weshalb zur Auslegung die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu diesen Bestimmungen herangezogen werden kann.

 

Nach dieser Rechtsprechung ist Voraussetzung für eine positive Entscheidung betreffend den subsidiären Schutz, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Landes in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinn des § 57 Abs. 1 FrG gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 08.06.2000, 99/20/0203; 17.09.2008, 2008/23/0588). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 20.06.2002, 2002/18/0028; 06.11.2009, 2008/19/0174).

 

Gemäß § 8 Abs. 3 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag auch in Bezug auf den subsidiären Schutz abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.

 

Der Asylwerber hat glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Fall seiner Abschiebung in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewendet werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509; 22.08.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 02.08.2000, 98/21/0461; 25.01.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).

 

Zu einer möglichen Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK wurde im vorliegenden Fall Folgendes erwogen:

 

Gemäß Art. 4 GRC und Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

 

Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Art. 3 EMRK haben die Vertragsstaaten der EMRK aufgrund eines allgemein anerkannten völkerrechtlichen Grundsatzes - vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen einschließlich der EMRK - das Recht, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu regeln. Jedoch kann die Ausweisung eines Fremden durch einen Vertragsstaat ein Problem nach Art. 3 EMRK aufwerfen und damit die Verantwortlichkeit dieses Staates nach der EMRK auslösen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass die betreffende Person im Fall ihrer Abschiebung mit einer realen Gefahr rechnen muss, im Zielstaat einer dem Art. 3 widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden. Unter diesen Umständen beinhaltet Art. 3 die Verpflichtung, die betreffende Person nicht in diesen Staat abzuschieben (z. B. EGMR, Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N., Rn. 30; Große Kammer, 28.02.2008, 37201/06, Saadi, Rn. 124-125).

 

Es ist auch ständige Rechtsprechung des EGMR, dass die verbotene Behandlung ein Mindestmaß an Schwere erreichen muss, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu fallen. Die Festsetzung dieses Mindestmaßes ist naturgemäß relativ; es hängt von allen Umständen des Einzelfalles ab, wie etwa der Dauer der verbotenen Behandlung, ihren physischen oder psychischen Auswirkungen und in manchen Fällen vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers, etc. Das Leid, das sich aus einer natürlich auftretenden Krankheit ergibt, kann von Art. 3 EMRK erfasst sein, wenn es durch eine Behandlung - seien es Haftbedingungen, eine Ausweisung oder sonstige Maßnahmen - verschlimmert wird, für welche die Behörden verantwortlich gemacht werden können (z. B. EGMR, Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N., Rn. 29; Große Kammer, 28.02.2008, 37201/06, Saadi, Rn. 134).

 

Im vorliegenden Fall liegen nach den getroffenen Sachverhaltsfeststellungen keinerlei Umstände vor, welche ein Refoulement der beschwerdeführenden Partei in den Herkunftsstaat als unzulässig erscheinen ließen, zumal in diesem Staat auch weder landesweit eine objektiv extreme Gefahrenlage in dem geschilderten Sinn noch eine konkrete Gefährdung der beschwerdeführenden Partei aus in ihrer Person gelegenen Gründen zu befürchten ist.

 

Aus dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei sowie den Länderberichten lässt sich insbesondere keineswegs eine reale Gefahr ableiten, dass etwa ein arbeitsfähiger Mann in diesem Staat keinerlei Existenzgrundlage vorfinden oder sonst einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt sein könnte. Die beschwerdeführende Partei hat jedenfalls wie jeder Rückkehrer auch die Möglichkeit, Unterstützung bei Bekannten sowie Angehörigen derselben Volksgruppe oder Religionsgemeinschaft zu suchen.

 

Letztlich stellen sich also die Gefahren für Rückkehrer nach Ghana in hohem Maße als spekulativ dar. Es trifft zwar nach den Länderberichten zu, dass die Wirtschaftslage als ungünstig zu bezeichnen ist, doch kann im Sinn der maßgeblichen Rechtsprechung keineswegs von einer realen Gefahr der Verletzung von Bestimmungen der EMRK für Rückkehrer schlechthin, etwa aufgrund eines landesweiten Bürgerkrieges oder einer Hungersnot, ausgegangen werden, sodass die Voraussetzungen für die Gewährung des subsidiären Schutzes nicht vorliegen.

 

Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:

 

Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 lauten:

 

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

 

§ 55 (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

 

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

 

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.

 

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.

 

§ 57 (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

 

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

 

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

 

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

 

§ 58 (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn

 

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

 

2. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

 

3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt,

 

4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder

 

5. ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

 

(3) Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

 

Die maßgeblichen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 24/2016 lauten:

 

§ 46 (1) Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn

 

1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,

 

2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,

 

3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder

 

4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.

 

§ 50 (1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

 

(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

 

(3) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

 

§ 52 (1) (2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

 

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

 

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

 

3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

 

4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

 

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

 

(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

 

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 25/2016 lautet:

 

§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

 

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

 

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

 

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

 

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

 

4. der Grad der Integration,

 

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

 

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

 

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

 

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

 

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

 

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

 

Zu einer möglichen Verletzung von Art. 8 EMRK bzw. Art. 7 GRC wurde erwogen:

 

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

 

Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

 

Der Schutzbereich des Familienlebens im Sinn des Art. 8 Abs. 1 EMRK wird als autonomer Rechtsbegriff der EMRK in der ständigen Rechtsprechung des EGMR im Bereich des Ausländerrechts - im Unterschied zum Familienbegriff in den übrigen Rechtsmaterien - auf die Kernfamilie beschränkt, also auf die Beziehungen zwischen Ehegatten sowie zwischen Eltern und ihren minderjährigen Kindern. Andere Beziehungen, etwa zwischen Eltern und ihrem erwachsenen Kind, fallen nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR nur dann unter den Schutz des Familienlebens, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (EGMR 30.06.2015, 39350/13, A.S., Rn. 49; 23.04.2015, 38030/12, Khan, Rn. 38; 18.11.2014, 5049/12, Senchishak, Rn. 55; 20.12.2011, 6222/10, A. H. Khan, Rn. 32; 12.01.2010, 47486/06, A. W. Khan, Rn. 32; 17.02.2009, 27319/07, Onur, Rn. 43-45; 09.10.2003, Große Kammer, 48321/99, Slivenko, Rn. 97; 10.07.2003, 53441/99, Benhebba, Rn. 36; 07.11.2000, 31519/96, Kwakye-Nti und Dufie; gelegentlich stellt der EGMR auf das Kriterium ab, ob der junge Erwachsene bereits eine eigene Familie gegründet hat, z. B. EGMR 23.09.2010, 25672/07, Bousarra, Rn. 38; vgl. auch Rudolf Feik, Recht auf Familienleben, in: Gregor Heißl [Hg.], Handbuch Menschenrechte, 2009, S. 187, Rn. 9/22). Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (z. B. VfGH 09.03.2016, E 22/2016; 20.02.2014, U 2689/2013; 12.06.2013, U 485/2012;

06.06.2013, U 682/2013; 09.06.2006, B 1277/04) und des Verwaltungsgerichtshofes (z. B. VwGH 15.12.2015, Ra 2015/19/0149;

09.09.2014, 2013/22/0246; 16.11.2012, 2012/21/0065).

 

Das Privatleben ist ein weiter Begriff und einer erschöpfenden Definition nicht zugänglich. So schützt Art. 8 EMRK auch ein Recht auf Identität und persönliche Entwicklung und das Recht, Beziehungen mit anderen Menschen und mit der Außenwelt zu schaffen und zu entwickeln, und kann auch Handlungen beruflichen oder geschäftlichen Charakters einschließen. Es gibt daher einen Bereich der Interaktion einer Person mit anderen, selbst in einem öffentlichen Zusammenhang, der in den Bereich des "Privatlebens" fallen kann (z. B. EGMR 28.01.2003, 44647/98, Peck, Rn. 57).

 

Im Rahmen der durch Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleisteten Achtung des Privatlebens ist Schutzgut unter anderem auch die psychische und physische Integrität des Einzelnen und damit auch die körperliche Unversehrtheit. Beeinträchtigungen der körperlichen Integrität, welche nicht die von Art. 3 EMRK geforderte Schwere und Intensität erreichen, sind folglich an Art. 8 EMRK zu messen (EGMR 13.05.2008, 52515/99, Juhnke, Rn. 71; VfGH 21.09.2015, E 332/2015).

 

Aufenthaltsbeendende Maßnahmen stellen regelmäßig einen Eingriff in das Privatleben dar, weil sie die betroffene Person aus ihrem sozialen Umfeld herausreißen. Nach der Rechtsprechung des EGMR hängt es von den Umständen des jeweiligen Falles ab, ob es angebracht ist, sich eher auf den Gesichtspunkt des Familienlebens zu konzentrieren als auf den des Privatlebens (EGMR 23.04.2015, 38030/12, Khan, Rn. 38; 05.07.2005, Große Kammer, 46410/99, Üner, Rn. 59). Die Prüfung am Maßstab des Privatlebens ist jedoch weniger streng als jene am Maßstab des Familienlebens, weshalb letztere in der Praxis im Vordergrund steht (Ewald Wiederin, Schutz der Privatsphäre, in:

Merten/Papier/Kucsko-Stadlmayer [Hg.], Handbuch der Grundrechte VII/1, 2. Aufl., § 10, Rn. 52).

 

Wenn eine aufenthaltsbeendende Maßnahme in den Schutzbereich des Privatlebens oder des Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK eingreift, ist zu prüfen, ob sie sich auf eine gesetzliche Bestimmung stützt, was im vorliegenden Fall offensichtlich zutrifft, und ob sie Ziele verfolgt, die mit der EMRK in Einklang stehen, wofür hier insbesondere die Verteidigung der Ordnung im Bereich des Fremden- und Asylwesens sowie das wirtschaftliche Wohl des Landes in Betracht kommen.

 

Es bleibt schließlich noch zu überprüfen, ob diese Maßnahme in einer demokratischen Gesellschaft notwendig, das heißt durch ein vorrangiges soziales Bedürfnis gerechtfertigt und insbesondere in Bezug auf das verfolgte legitime Ziel verhältnismäßig ist (EGMR 02.08.2001, 54273/00, Boultif, Rn. 46; 18.10.2006, Große Kammer, 46410/99, Üner, Rn. 57f; 16.04.2013, 12020/09, Udeh, Rn. 45; VfGH 29.09.2007, B 1150/07).

 

In diesem Sinn ordnet auch § 9 Abs. 1 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 25/2016 an:

 

"Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."

 

Nach diesem Regelungssystem ist somit anhand der konkreten Umstände des Einzelfalles eine Interessenabwägung am Maßstab des Art. 8 EMRK durchzuführen. Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme darf nur erlassen werden, wenn die dafür sprechenden öffentlichen Interessen schwerer wiegen als die persönlichen Interessen des Drittstaatsangehörigen und seiner Familie an dessen weiterem Verbleib in Österreich. Bei dieser Interessenabwägung sind folgende Kriterien nach der Methode des beweglichen Systems in einer Gesamtbetrachtung zu bewerten, indem das unterschiedliche Gewicht der einzelnen Kriterien zueinander in eine Beziehung zu setzen und eine wechselseitige Kompensation der einzelnen Gewichte vorzunehmen ist (vgl. EGMR 18.10.2006, Große Kammer, 46410/99, Üner, Rn. 57f; VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101; 10.11.2015, Ro 2015/19/0001):

 

die Art und Schwere der vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten;

 

die seit der Begehung der Straftaten vergangene Zeit und das Verhalten des Beschwerdeführers in dieser Zeit;

 

die Aufenthaltsdauer im ausweisenden Staat;

 

die Staatsangehörigkeit der einzelnen Betroffenen;

 

die familiäre Situation des Beschwerdeführers und insbesondere gegebenenfalls die Dauer seiner Ehe und andere Faktoren, welche die Effektivität eines Familienlebens bei einem Paar belegen;

 

die Frage, ob der Ehegatte von der Straftat wusste, als die familiäre Beziehung eingegangen wurde;

 

die Frage, ob aus der Ehe Kinder hervorgegangen sind und welches Alter sie haben;

 

die Schwierigkeiten, denen der Ehegatte im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers begegnen könnte;

 

das Wohl der Kinder, insbesondere die Schwierigkeiten, denen die Kinder des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat begegnen könnten;

 

die Festigkeit der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Aufenthaltsstaat und zum Herkunftsstaat.

 

Der Grad der Integration manifestiert sich nach der Rechtsprechung insbesondere in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben und der Beschäftigung (VfGH 29.09.2007, B 1150/07).

 

Diese sowie einige weitere von der Rechtsprechung einzelfallbezogen herausgearbeiteten Kriterien für die Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK werden auch in § 9 Abs. 2 BFA-VG aufgezählt:

 

"(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

 

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

 

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

 

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

 

4. der Grad der Integration,

 

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

 

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

 

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

 

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

 

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist."

 

Nach der Rechtsprechung des EGMR (EGMR 31.07.2008, 265/07, Darren Omoregie u. a.) stellen die Regeln des Einwanderungsrechtes eine ausreichende gesetzliche Grundlage in Hinblick auf die Frage der Rechtfertigung des Eingriffs nach Art. 8 Abs. 2 EMRK dar. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine aufenthaltsbeendende Maßnahme, welche dem öffentlichen Interesse an der effektiven Durchführung der Einwanderungskontrolle dient, nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten. Auch nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kommt der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VfGH 29.09.2007, B 328/07; VwGH 15.12.2015, Ra 2015/19/0247; 22.01.2013, 2011/18/0012).

 

Auch bei einem Eingriff in das Privatleben misst die Rechtsprechung im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK dem Umstand wesentliche Bedeutung bei, ob die Aufenthaltsverfestigung des Asylwerbers überwiegend auf vorläufiger Basis erfolgte, weil der Asylwerber über keine über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung verfügt hat. In diesem Fall muss sich der Asylwerber bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein. Grundsätzlich ist nach negativem Ausgang des Asylverfahrens - infolge des damit einhergehenden Verlustes des vorläufig während des Verfahrens bestehenden Rechts zum Aufenthalt und sofern kein anderweitiges Aufenthaltsrecht besteht - der rechtmäßige Zustand durch Ausreise aus dem Bundesgebiet wiederherzustellen (VfGH 12.06.2013, U 485/2012; VwGH 15.12.2015, Ra 2015/19/0247).

 

Im vorliegenden Fall wurde ein schützenswertes Privat- oder Familienleben der beschwerdeführenden Partei in Österreich nicht dargelegt. Denn die beschwerdeführende Partei verbrachte den Großteil des Lebens im Herkunftsstaat und reiste erst vor knapp zwei Jahren illegal in das österreichische Bundesgebiet ein. Er verfügte zu keinem Zeitpunkt über einen regulären Aufenthaltstitel in Österreich, sondern stützte den Aufenthalt vielmehr nur auf das vorläufige Aufenthaltsrecht aufgrund des gegenständlichen unbegründeten Antrages auf internationalen Schutz. Eine ins Gewicht fallende Integration der beschwerdeführenden Partei in die österreichische Gesellschaft, insbesondere durch eine ausreichende Erwerbstätigkeit oder durch ausreichende Sprachkenntnisse, ist nicht erkennbar. Auch sonst kamen im Zuge des Verfahrens keine schützenswerten Aspekte des Privatlebens hervor. Die Ablegung einer Sprachprüfung wurde nicht einmal behauptet. Die beschwerdeführende Partei wurde mit Strafurteil vom 03.05.2016 wegen § 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren rechtskräftig verurteilt sowie neuerlich mit Strafurteil vom 13.09.2016 wegen §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 2 StGB, §§ 15, 269 Abs. 1 erster Fall StGB, §§ 27 Abs. 2a zweiter Fall, 27 Abs. 3 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von acht Monaten rechtskräftig verurteilt.

 

Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen liegen ebenfalls nicht vor.

 

Insgesamt ergab also die Abwägung der persönlichen Interessen der beschwerdeführenden Partei mit den öffentlichen Interessen, dass die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen, am wirtschaftlichen Wohl des Landes und an der Verhinderung von strafbaren Handlungen schwerer wiegen als die Auswirkungen der Rückkehrentscheidung auf die Lebenssituation der beschwerdeführenden Partei.

 

Zu Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides:

 

§ 55 FPG hat folgenden Wortlaut:

 

§ 55 (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich

eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

 

(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.

 

(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

 

(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.

 

Im vorliegenden Fall beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Entscheidung, weil keine besonderen Umstände vorliegen.

 

Zu Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides:

 

Die maßgeblichen Bestimmungen des FPG lauten:

 

§ 53 (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

 

(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

 

[Z 1 bis 9]

 

(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

 

1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

 

2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;

 

3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;

 

4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;

 

5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

 

6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);

 

7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

 

8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

 

(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.

 

Nach dieser Rechtslage setzt also die Erlassung des verhängten, mit einer Rückkehrentscheidung zu verbindenden Einreiseverbotes gemäß § 53 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 FPG voraus, dass bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen stelle eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit dar. Als bestimmte, eine solche Gefährdung indizierende Tatsache hat nach der Z 1 des § 53 Abs. 3 FPG insbesondere zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten rechtskräftig verurteilt worden ist.

 

Bei der für ein Einreiseverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin gehend vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289; 24.03.2015, Ra 2014/21/0049).

 

Bei der Entscheidung betreffend die Verhängung eines Einreiseverbots ist - abgesehen von der Bewertung des bisherigen Verhaltens des Fremden - darauf abzustellen, wie lange die von ihm ausgehende Gefährdung zu prognostizieren ist (VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237). Diese Prognose ist nachvollziehbar zu begründen, wobei im Allgemeinen auch der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung besondere Bedeutung zukommt (VwGH 16.10.2014, Ra 2014/21/0039). Darüber hinaus ist bei der Entscheidung über die Dauer des Einreiseverbots auch auf die privaten und familiären Interessen des Fremden Bedacht zu nehmen (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/21/0002).

 

Im vorliegenden Fall zeigen die Zahl und Schwere der begangenen Straftaten, darunter auch Gewaltdelikte, weiters der rasche Rückfall sowie die Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von acht Monaten, dass die beschwerdeführende Partei eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstellt, zumal die letzte Tat noch nicht lange zurückliegt und somit der seither verstrichene Zeitraum als zu kurz anzusehen ist, um von einem Wegfall der Gefährdung sprechen zu können.

 

Die von der belangten Behörde verhängte Dauer des Einreiseverbotes von sieben Jahren stellt sich jedoch angesichts der zulässigen Höchstdauer von zehn Jahren sowie der im gegenständlichen Fall tatsächlich verhängten Freiheitsstrafen, der berücksichtigten Milderungsgründe sowie der bedingten Haftentlassung als zu lang dar.

 

Zu dem Antrag auf Durchführung einer Verhandlung wird ausgeführt:

 

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

 

Den Umfang der Verhandlungspflicht aufgrund dieser Bestimmung umschrieb der Verwaltungsgerichtshof in seinem grundlegenden Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, worin die Kriterien für die Annahme eines geklärten Sachverhaltes folgendermaßen zusammengefasst wurden (vgl. zum grundrechtlichen Gesichtspunkt auch VfGH 14.03.2012, U 466/11, U 1836/11, betreffend die inhaltsgleiche Bestimmung des § 41 Abs. 7 AsylG 2005):

 

"Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen."

 

Im vorliegenden Fall wurde der beschwerdeführenden Partei im Verwaltungsverfahren ausführlich Parteiengehör eingeräumt und insbesondere eine umfassende Einvernahme durchgeführt. Auch die Beschwerde zeigt nicht plausibel auf, inwieweit eine neuerliche Einvernahme zu einer weiteren Klärung der Sache führen könnte.

 

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

 

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

 

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.

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