B-GlBG §18b
B-GlBG §19b
B-VG Art.133 Abs4
PG 1965 §3
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
B-GlBG §17a
B-GlBG §18b
B-GlBG §19b
B-VG Art.133 Abs4
PG 1965 §3
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2016:W201.2111332.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Angela SCHIDLOF als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch Dr. Helmut Graupner, Rechtsanwalt in 1130 Wien, Maxingstr. 22-24/4/9, gegen den Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Pensionsservice, vom 11.06.2015, GZ 4910-010142/23, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 iVm Abs 2 VwGVG abgewiesen.
II. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) richtete am 11.02.2009 an die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (BVA) sowie an das Landespolizeikommando für Niederösterreich folgende im Wesentlichen gleichlautende Anträge und brachte im Wesentlichen dazu vor:
Er sei als damals im Aktivstand befindlicher Polizeibeamter am XXXX durch das Landesgericht für Strafsachen Wien ausschließlich auf Grund des versuchten Deliktes nach § 129 Abs. 1 Strafgesetz, StGBl. Nr. 25/1945 (StG), der Vorgängerbestimmung des inhaltlich identen späteren § 209 Strafgesetzbuch, BGBl. 60/1974 (StGB), zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe verurteilt worden. Diese Verurteilung sei vom Oberlandesgericht Wien am XXXX bestätigt worden.
Auf Grund dieser strafgerichtlichen Verurteilung habe die erstinstanzliche Disziplinarbehörde am XXXX die Disziplinarstrafe der Versetzung in den dauernden Ruhestand mit gemindertem Ruhegenuss verhängt, wobei der Abzug von dem ihm normalerweise gebührenden Ruhegenuss mit 25 Prozent festgesetzt worden sei. Diese Strafe sei mit Bescheid der Disziplinaroberkommission vom XXXX bestätigt worden.
In der Folge habe der EGMR erkannt, dass der mit § 129 Abs. 1 StG idente § 209 StGB Art. 8 und 14 EMRK verletze und der Verfassungsgerichtshof habe mit Erkenntnis vom 21.06.2002 § 209 StGB als grundrechtswidrig aufgehoben.
Dennoch leide der BF nach wie vor an den aufrecht erhaltenen Folgen des im Instanzenzug ergangenen Disziplinarerkenntnisses. Unter Berufung auf Rechtsprechung des EGMR, sowie auf Art. 8, 13 und 14 EMRK vertrat der BF die Auffassung, die nunmehr herrschende (Grund‑)Rechtslage gebiete es, ihn jedenfalls seit 21.06.2002 so zu stellen, als wäre die durch seine straf- und disziplinarrechtliche Verurteilung erfolgte Konventionsverletzung nie an ihm begangen worden. In diesem Fall hätte er bei Zugrundelegung einer durchschnittlichen Berufskarriere zumindest die besoldungsrechtliche Stellung eines dienstführenden Exekutivbeamten der Verwendungsgruppe E2a, Gehaltsstufe 19, samt Dienstalterszulage und eine Funktionszulage der Funktionsgruppe 7 in der Funktionsstufe 4 erreicht und wäre auf dieser Grundlage am 01.01.2007 in Pension gegangen.
Er stütze seine Ansprüche auch auf das Unionsrecht, im Besonderen auf die Richtlinie 2000/78/EG und auf die in deren Umsetzung ergangenen Bestimmungen des § 13 Abs. 1 Z 2 und 6 des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes, BGBl. Nr. 100/1993 (B-GlBG). Infolge dessen habe der BF Anspruch auf Bezahlung (Nachzahlung) der Differenz zum Entgelt bei diskriminierungsfreier Behandlung und auf Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung. Er beantragte daher in beiden Eingaben:
"A.(a) auszusprechen, dass A [gemeint: der Beschwerdeführer] Anspruch hat auf Bezahlung (Nachzahlung) der Bezüge vom 21.06.2002 bis 31.12.2006 gemäß der Verwendungsgruppe E2a, Gehaltsstufe 19+DAZ, Funktionszulage E2a, Funktionsstufe 4, Funktionsgruppe 7.
(b) (aa) A mit Wirkung vom 01.01.2007 in den Ruhestand
zu versetzen und auszusprechen, dass der Ruhegenuss auf Grundlage der Verwendungsgruppe E2a, Gehaltsstufe 19+DAZ, Funktionszulage E2a, Funktionsstufe 4, Funktionsgruppe 7 bemessen wird (zu bemessen ist), in eventu
(bb) auszusprechen, dass A Anspruch hat auf Bezahlung
(und Nachzahlung seit 01.01.2007) der Differenz zwischen dem Pensionsbezug auf Grund des Disziplinarerkenntnisses der Disziplinarkommission der BPD-Wien vom XXXX einerseits und dem Ruhegenuss auf Grundlage der Verwendungsgruppe E2a, Gehaltsstufe 19+DAZ, Funktionszulage E2a, Funktionsstufe 4, Funktionsgruppe 7 (bei Versetzung in den Ruhestand per 01.01.2007) andererseits,
(c) auszusprechen, dass bei der Anwendung der Punkte A. (a), (b) jene Einkünfte anzurechnen sind, die A in den jeweiligen Zeiträumen auf Grund von Erwerbsarbeit oder an Ruhegenüssen aus Erwerbsarbeit tatsächlich erhalten hat oder erhalten wird.
in eventu
B. auszusprechen, dass der Abzug von dem
normalmässigen Ruhegenuss mit Wirkung vom 21.06.2002 entfällt,
jedenfalls
C. auszusprechen, dass A Anspruch auf eine
Entschädigung für die durch die Diskriminierung bei der Gewährung der Arbeitsbedingungen und der Festsetzung des Entgelts auf Grund der sexuellen Orientierung erlittenen persönlichen Beeinträchtigung idHv EUR 50.000,-- hat und ihm diesen Betrag zuzusprechen.
D. über diese Anträge (A.-C.) bescheidmässig abzusprechen."
2. Mit Bescheid vom 07.08.2009 hat die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter
"1) den Antrag mit der Bezeichnung '(A) (a)' und '(A) (c)'auf Feststellung des Anspruches auf Bezahlung (Nachzahlung) der Bezüge vom 21.6.2002 bis 31.12.2006 gemäß der Verwendungsgruppe E2a, Gehaltsstufe 19+DAZ, Funktionszulage E2a, Funktionsstufe 4, Funktions-gruppe 7 unter Anrechnung jener Einkünfte, die der Beschwerdeführer in diesem Zeitraum auf Grund von Erwerbsarbeit oder an Ruhegenüssen aus Erwerbsarbeit tatsächlich erhalten habe, gemäß § 1 AVG in Verbindung mit § 2 Abs. 5 des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29, wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen,
2) die Anträge mit der Bezeichnung '(A)(b) (aa)' und '(A) (c)' auf Versetzung in den Ruhestand mit Wirkung vom 1.1.2007 und auf Feststellung, dass der Ruhegenuss auf der Grundlage der Verwendungsgruppe E2a, Gehaltsstufe 19+DAz, Funktionszulage E2a, Funktionsstufe 4, Funktionsgruppe 7 unter Anrechnung jener Einkünfte, die der Beschwerdeführer in den jeweiligen Zeiträumen auf Grund von Erwerbsarbeit oder an Ruhegenüssen aus Erwerbsarbeit tatsächlich erhalten habe, bemessen wird (zu bemessen ist) gemäß § 1 AVG in Verbindung mit § 2 Abs. 6 DVG wegen Unzuständigkeit sowie mangelndem rechtlichen Interesse als unzulässig zurückgewiesen,
3) das Verfahren zur Entscheidung über den Antrag des Beschwerdeführers mit der Bezeichnung '(A) (b) (bb)' und '(A) (c)' auf Feststellung eines Anspruches auf Bezahlung (und Nachzahlung seit 1.1.2007) der Differenz zwischen dem Pensionsbezug auf Grund des Disziplinarerkenntnisses der Disziplinarkommission der BPD-Wien vom 10.6.1975 einerseits und dem Ruhegenuss auf Grundlage der Verwendungsgruppe E2a, Gehaltsstufe 19+DAZ, Funktionszulage E2a, Funktionsstufe 4, Funktionsgruppe 7 (bei Versetzung in den Ruhestand per 1.1.2007) andererseits, unter Anrechnung jener Einkünfte, die der Beschwerdeführer seither auf Grund von Erwerbsarbeit oder an Ruhegenüssen aus Erwerbsarbeit tatsächlich erhalten habe oder erhalten werde, gemäß § 1 Abs. 1 DVG in Verbindung mit § 38 AVG bis zur rechtskräftigen Entscheidung durch die zuständige Behörde über [die unter 1) und 2) gestellten Anträge] ausgesetzt,
4) den Antrag mit der Bezeichnung 'B' auf Feststellung, dass der Abzug von dem normalmäßigen Ruhegenuss mit Wirkung vom 21.6.2002 entfällt, gemäß § 1 AVG in Verbindung mit § 2 Abs. 6 DVG wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen, und
5) den Antrag mit der Bezeichnung 'C' auf Entschädigung für die durch die Diskriminierung bei der Gewährung der Arbeitsbedingungen und Festsetzung des Entgeltes auf Grund der sexuellen Orientierung erlittenen persönlichen Beeinträchtigung in der Höhe von 50.000 EUR gemäß § 1 AVG in Verbindung mit § 2 Abs. 6 DVG wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen."
3. Die dagegen erhobene Berufung des Beschwerdeführers wies der Bundesminister für Finanzen mit Bescheid vom 01.12.2010 als unbegründet ab.
Nach Wiedergabe des Verfahrensganges sowie des § 20 Abs. 5 B-GlBG, des § 6 AVG und des § 2 Abs. 5 und 6 DVG führte die belangte Behörde in der Begründung des erstangefochtenen Bescheides im Wesentlichen Folgendes aus:
"Auf der Grundlage des § 1 Abs. 1 Z 1 des Bundespensionsamtsüberleitungsgesetzes (BPAÜG), BGBl. I Nr. 89/2006 vollzieht die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter die pensionsrechtlichen Angelegenheiten der Bundesbeamten und der in den Abschnitten X und XI des Pensionsgesetzes 1965 (=PG 1965), BGBl. Nr. 340, angeführten Bediensteten, sowie deren Hinterbliebenen und Angehörigen, im übertragenen Wirkungsbereich als Pensionsbehörde erster Instanz. Damit ist im Sinne des § 1 AVG eindeutig geregelt, für welche Angelegenheiten die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter im übertragenen Wirkungsbereich zuständig ist.
Daraus ergibt sich zweifelsfrei, dass die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter/Pensionsservice keinesfalls zuständig ist, über einen Anspruch auf Aktivbezüge abzusprechen, wie Sie es im Antrag vom 11.02.2009 unter (A) (a) beantragen. Für einen Abspruch über Aktivbezüge sind die Aktivdienstbehörden zuständig. Diese sind aber nach unwidersprochenen Ausführungen im angefochtenen Bescheid bereits durch einen gleichlautenden Antrag mit der Angelegenheit befasst.
Wenn Sie im Punkt (A) (b) (aa) Ihre Versetzung in den Ruhestand mit Wirkung vom 01.01.2007 begehren, so ist, unbeschadet des Umstandes, dass Sie sich auf Grund des rechtskräftigen und immer noch aufrechten Erkenntnisses der Disziplinaroberkommission beim Bundesministeriums für Inneres bereits seit XXXX im Ruhestand befinden und der Antrag daher ins Leere geht, darauf hinzuweisen, dass die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter/Pensionsservice auf Grund der dargelegten Rechtslage (im besonderen § 1 Abs. 1 Z 1 BPAÜG) für eine derartige Maßnahme nicht zuständig ist, da es sich dabei keinesfalls um eine pensionsrechtliche Angelegenheit handelt.
Wenn Sie weiter in diesem Punkt Ihres Antrages begehren, dass ausgesprochen werde, dass der Ruhegenuss auf der Grundlage einer dort von Ihnen genannten besoldungsrechtlichen Stellung ermittelt wird, so ist - wie es schon das BVA/Pensionsservice im angefochtenen Bescheid festgehalten hat - auf den im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 13.03.2009, GZ. 2008/12/0067 zitierten Beschluss dieses Gerichtshofes vom 28.03.2008, GZ. 2008/12/0048, hinzuweisen, nachdem eine gesonderte Feststellung einzelner für die Berechnung der (Pensions)Bezüge vorweg zu prüfender Umstände (Berechnungs- bzw. Begründungselemente) unzulässig ist. Es kann nach dem Wortlaut des Antrages im Punkt (A) (b) (aa) keinen Zweifel geben, dass Sie in diesem Punkt eindeutig die Feststellung eines Berechnungselementes (nämlich der besoldungsrechtlichen Stellung zum 01.01.2007) begehren und nicht bereits eine Ruhegenussbemessung auf der Grundlage der von Ihnen angeführten besoldungsrechtlichen Stellung. Was Ihren Antrag unter Punkt (A)(b) (bb) betrifft, ist hinzuweisen, dass Sie mit dem angeführten Erkenntnis der Disziplinaroberkommission mit Wirkung vom XXXX in Ruhestand versetzt worden sind. An dieses Erkenntnis sind die Pensionsbehörden gebunden, solange es dem Rechtsbestand angehört. Die Beurteilung, ob und inwieweit sich an dieser Tatsache durch die nachträgliche Entwicklung der Gesetzgebung, der Judikatur des europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und der Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft geändert hat, obliegt
nicht den Pensionsbehörden sondern den Dienstbehörden. Vor einer diesbezüglichen Entscheidung durch die Dienstbehörden kann diesem Antrag nicht nähergetreten werden. Es ist daher weiter davon auszugehen, dass Sie sich seit dem 01.04.1976 im Ruhestand befunden haben und der Ihnen gebührende Ruhegenuss nach der zu diesem Zeitpunkt gegebenen besoldungsrechtlichen Stellung unter Bedachtnahme auf die ausgesprochene Kürzung gebührt hat. Sollte sich auf Grund einer Entscheidung der Dienstbehörden eine Änderung des Ruhestandsversetzungszeitpunktes und damit wohl auch eine Änderung der Ruhegenussermittlungsgrundlagen ergeben, erst dann könnte einem diesbezüglichen Antrag näher getreten werden. Gleiches ist zum Antrag (A) (c) betreffend Anrechnung des Erwerbseinkommens bzw. der Ruhegenüsse aus Erwerbsarbeit zu sagen. Die Aussetzung der diesbezüglichen Verfahren nach § 38 AVG bis zur Entscheidung dieser Fragen durch die zuständigen Behörde erscheint unter den gegebenen Umständen der einzig richtige Schritt. Die Frage, ob unter den von Ihnen vorgebrachten Umständen der 'Abzug von dem normalmäßigen Ruhegenuss ab 21.06.2002 entfällt', ist keinesfalls von den Pensionsbehörden zu entscheiden. Denn der Umstand, dass Sie in den Ruhestand versetzt worden sind und nur eine gekürzten Ruhegenuss beziehen, hat eindeutig seinen Grund in Tatsachen, 'die vor dem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis eingetreten sind', sodass nach § 2 Abs. 6 DVG zur Entscheidung die Dienstbehörde berufen ist, die im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand zuständig gewesen ist.
Was schließlich die Frage der Zuständigkeit für die Feststellung des Anspruches auf eine Entschädigung betrifft, so weisen Sie auf § 20 Abs. 4 (seit 01.01.2010 Abs.5 )des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes hin. Darin wird auf das Dienstrechtsverfahrengesetz verwiesen, das - wie bereits ausgeführt - im § 2 Abs.6 festhält, dass bei Personen, die wie Sie aus dem Dienststand ausgeschieden sind, zur Entscheidung in Dienstrechtsangelegenheiten, die aus Tatsachen herrühren, die vor dem Ausscheiden aus dem Dienststand eingetreten sind, die Dienstbehörde berufen ist, die im Zeitpunkt des Ausscheidens zuständig gewesen ist. Die Dienstrechtsangelegenheiten, nämlich Ihre Ruhestandsversetzung und der gekürzte Ruhebezugsanspruch, haben zweifellos Ihren Ausgang in (damals inkriminierten) Handlungen, die Sie vor dem Ausscheiden aus dem Dienststand gesetzt haben. Daher sind in diesen Angelegenheiten, sicherlich auch für eine etwaige Entschädigung für diskriminierende Vorgangsweise bei der Erledigung derartiger Angelegenheiten, Aktivdienstbehörden zuständig. Keinesfalls fällt eine Entscheidung, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe eine derartige Entschädigung gebührt, in die sachliche Zuständigkeit von Pensionsbehörden.
Aus den angeführten Gründen konnte Ihrer Berufung nicht stattgegeben werden."
4. Da eine Entscheidung des Landespolizeikommandos für Niederösterreich über seine Anträge innerhalb von sechs Monaten nicht ergangen war, machte der Bf mit Devolutionsantrag den Übergang der Entscheidungspflicht auf die Bundesministerin für Inneres geltend, welche (in Stattgebung des Devolutionsantrages) mit dem zweitangefochtenen Bescheid vom 05.01.2011 wie folgt absprach:
"1. Ihr mit A (a) bezeichneter Antrag auf Bezahlung (Nachzahlung) der Bezüge vom 21.06.2002 bis 31.12.2006 gemäß der Verwendungsgruppe E2a, Gehaltsstufe 19 + DAZ Funktionszulage E2a, Funktionsstufe 4, Funktionsgruppe 7 wird gem § 3 Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984 iVm § 8 Allgemeines Verwaltungsgesetz 1991 mangels Parteistellung als unzulässig zurückgewiesen.
2. Ihr mit A (b) (aa) bezeichneter Antrag wird, soweit sich dieser auf die Versetzung in den Ruhestand mit Wirkung vom 01.01.2007 bezieht, ebenfalls gem § 3 Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984 iVm § 8 Allgemeines Verwaltungsgesetz 1991 mangels Parteistellung als unzulässig zurückgewiesen. Soweit dieser Punkt des Antrages jedoch die Bemessung Ihres Ruhegenusses auf Grundlage der Verwendungsgruppe E2a, Gehaltsstufe 19+DAZ, Funktionszulage E2a, Funktionsstufe 4, Funktionsgruppe 7 zum Inhalt hat, erfolgt gem § 2 Abs. 6 Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984 eine Zurückweisung wegen Unzuständigkeit der Behörde.
3. Ihr mit A (b) (bb) bezeichneter Antrag auf Auszahlung der Differenz zwischen dem Pensionsbezug auf Grund des Disziplinarerkenntnisses und des Ihnen mit Versetzung in den Ruhestand mit 1.1.2007 auf Grundlage der Verwendungsgruppe E2a, Gehaltsstufe 19+DAZ, Funktionszulage E2a, Funktionsstufe 4, Funktionsgruppe 7 gebührenden Ruhegenusses wird gem § 2 Abs. 6 Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984 wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen.
4. Ihr mit A (c) bezeichneter Antrag, bei Stattgebung Ihrer Anträge jene Einkünfte, die Sie in den jeweiligen Zeiträumen auf Grund von Erwerbsarbeit oder an Ruhegenüssen aus Erwerbsarbeit tatsächlich erhalten haben oder erhalten werden, anzurechnen, wird gem § 3 Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984 iVm § 8 Allgemeines Verwaltungsgesetz 1991 mangels Parteienstellung als unzulässig zurückgewiesen.
5. Ihr mit B bezeichneter Antrag auf Entfall des Abzuges vom Ruhegenuss wird gem § 2 Abs. 6 Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984 wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen.
6. Ihr mit C bezeichneter Antrag auf Zuerkennung einer Entschädigung für die durch die Diskriminierung bei der Gewährung der Arbeitsbedingungen und der Festsetzung des Entgelts auf Grund der sexuellen Orientierung erlittene persönliche Beeinträchtigung in der Höhe von EUR 50.000,-- wird in Anwendung der Bestimmung des § 13 Bundes-Gleichbehandlungsgesetz als unbegründet abgewiesen."
Im genannten Bescheid wird nach Schilderung des Verfahrensganges mit näherer Begründung die Rechtsauffassung vertreten, die Gestaltungswirkung des im Instanzenzug ergangenen Disziplinarerkenntnisses sei in Ermangelung einer gegenteiligen Entscheidung der Disziplinarbehörden nach wie vor aufrecht. Davon ausgehend ergebe sich für die Anträge des BF Folgendes:
"Unter dem Gesichtspunkt, dass Ihr Begehren eine Aufhebung der Entscheidung der Disziplinarkommission als Voraussetzung hat, ist jedenfalls festzuhalten, dass die Zuständigkeit für eine solche Aufhebung nicht beim Bundesministerium für Inneres gelegen ist. Dies führt im Ergebnis dazu, dass ein allfälliges Stattgeben Ihres Antrages, sich durch Erklärung mit 01.01.2007 in den Ruhestand versetzen zu lassen, angesichts der Tatsache, dass das gegenständliche Disziplinarerkenntnis bis dato Gültigkeit hat, rechtlich nicht zulässig/möglich ist. Solange die mit dem Disziplinarerkenntnis verfügte Versetzung in den
dauernden Ruhestand nicht aus dem Rechtsbestand eliminiert wurde und Sie daher nicht als Beamter des Aktivstandes zu qualifizieren sind, kann Ihnen auch kein Anspruch auf die einem Beamten des Aktivstandes gebührenden Monatsbezüge zukommen.
Ihrem Begehren auf Nachzahlung des einem Ihrer (fiktiven) gehaltsstufenmäßigen Einstufung entsprechenden Beamten der Verwendungsgruppe E2a, Funktionsgruppe 7, für den Zeitraum 21.06.2002 bis 31.12.2006 zustehenden Monatsbezuges fehlt im Lichte dieser Überlegungen die materiell-rechtliche Grundlage, sodass es Ihnen in Bezug auf diese Forderung gem § 3 Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984 iVm § 8 Allgemeines Verwaltungsgesetz 1991 mangels Rechtsanspruch an den Voraussetzungen für die Stellung als Partei mangelt und Ihr Begehren daher als unzulässig zurückzuweisen war.
Zu Ihrem unter Punkt (A) (b) (aa) gestelltem Begehren, Sie mit 01.01.2007 in den Ruhestand zu versetzen und auszusprechen, dass der Ruhegenuss auf Grundlage der Verwendungsgruppe E2a, Gehaltsstufe 19 + DAZ, Funktionsstufe 4, Funktionsgruppe 7 bemessen wird, ist zunächst festzuhalten, dass Ihr diesbezügliches Begehren zwei Aspekte umfasst. Einerseits beantragen Sie, wie Sie dies formulieren, die Versetzung in den Ruhestand und andererseits lautet Ihr Begehren auf entsprechende Bemessung Ihres Ruhegenusses.
Zum dargestellten ersten Aspekt Ihres Begehrens, der von Ihnen begehrten Versetzung in den Ruhestand, ist vorerst festzuhalten, dass damit offensichtlich die Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung nach § 15 BDG gemeint ist.
Die Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung gem. der Bestimmung des § 15 BDG stellt eine unmittelbare Rechtsfolge dar, zu deren Wirksamkeit es keiner wie immer gearteten behördlichen Verfügung bedarf. Der Beamte tritt vielmehr mit jenem von ihm bestimmten (und rechtlich zulässigen) Zeitpunkt in den Ruhestand. Voraussetzung für die Versetzung in den Ruhestand ist ein aufrechtes Dienstverhältnis im Aktivstand.
Das bedeutet, dass ein Stattgeben Ihres Antrages im Hinblick darauf, über die Schiene der Ruhestandsversetzung durch Erklärung in den Ruhestand versetzt zu werden, ebenfalls zur Voraussetzung hätte, dass ihre mit Erkenntnis der Disziplinarkommission vom 10.06.1975 verfügte Ruhestandsversetzung auf Grund der im Jahre 2002 durch den VfGH bewirkten und in der Folge durch das Strafrechtsänderungsgesetz 2002 erfolgten Aufhebung des § 209 StGB entweder ex lege außer Kraft getreten ist oder in der Folge noch aufzuheben wäre. Zu der in Fortführung dieser Überlegung anknüpfenden weiteren Argumentation wird auf die zum vorigen Punkt dargelegten Ausführungen verwiesen, wonach einerseits mit der Aufhebung des § 209 StGB keine unmittelbaren rechtlichen Auswirkungen auf Disziplinarstrafen, die sich auf rechtskräftige Verurteilungen nach § 209 stützen, verbunden waren und andererseits die Zuständigkeit für eine Aufhebung des gegenständlichen Disziplinarerkenntnisses nicht beim Bundesministerium für Inneres gelegen ist. Solange jedoch die mit dem Disziplinarerkenntnis verfügte Versetzung in den dauernden Ruhestand nicht aus dem Rechtsbestand eliminiert wurde und Sie daher zumindest zu jenem Zeitpunkt, zu dem Sie die Versetzung in den Ruhestand begehren, nicht als Beamter des Aktivstandes zu qualifizieren waren, kommt dem Bundesministerium für Inneres keine diesbezügliche Gestaltungsmöglichkeit zu. Im Lichte dieser Überlegungen fehlt Ihrem an das Bundesministerium für Inneres gerichteten Begehren die materiell-rechtliche Grundlage, sodass es Ihnen in Bezug auf diese Forderung gem § 3 Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984 iVm § 8 Allgemeines Verwaltungsgesetz 1991 mangels Rechtsanspruch ebenfalls, an den Voraussetzungen für die Stellung als Partei mangelt und Ihr Begehren daher als unzulässig zurückzuweisen war.
Zum zweiten Aspekt Ihres Antrages, der auf entsprechende Bemessung Ihres Ruhegenusses lautet, ist anzuführen, dass für Entscheidungen über Angelegenheiten nach Übertritt/Versetzung in den Ruhestand, sofern es sich nicht um Dienstrechtsangelegenheiten handelt, die aus Tatsachen herrühren, die noch aus der Zeit des aktiven Dienststandes herrühren, gem § 2 Abs. 6 Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984 jene Dienststelle zuständig ist, die über den Pensionsaufwand verfügt.
Seitens des Bundesministeriums für Inneres wird dabei nicht übersehen, dass die von Ihnen begehrte Bemessung des Ruhegenusses stets vor dem Hintergrund der während des aktiven Dienstverhältnisses für die Bemessung des Ruhegenusses maßgeblichen bezugsrechtlichen Ansprüche zu sehen ist und folglich in der Regel mit der Klärung der letztgenannten Ansprüche gleichzeitig auch eine Präjudizierung der Höhe der Ruhegenüsse erfolgt, doch ist der nunmehr behandelte Aspekt Ihres Begehrens angesichts jener Punkte, mit denen bereits eine Auseinandersetzung erfolgt ist, isoliert zu beurteilen. Während sich die bisher bereits behandelten Teile Ihres Begehrens stets auf Umstände bezogen haben, die ihre Aktivzeit im Falle eines Wegfalles der Rechtswirkungen des Disziplinarerkenntnisses betroffen haben, kann Ihre nunmehr in Untersuchung gezogene Forderung unter dem Gesichtspunkt, dass die die Aktivzeit betreffenden Fragen bereits umfassend behandelt wurden, nach Ansicht des Bundesministeriums für Inneres nur so interpretiert werden, dass damit ausschließlich die Höhe des Ihnen im Sinne Ihrer Argumentation zustehenden Ruhegenusses thematisiert werden soll. Damit ist im Sinne der vorzitierten Bestimmung des § 2 Abs. 6 Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984 aber eindeutig die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Inneres als zur Entscheidung berufene Behörde ausgeschlossen, weshalb Ihr diesbezügliches Begehren mangels Zuständigkeit zurückzuweisen war.
Zu Ihrem unter Punkt (A) (b) (bb) gestellten Begehren auf Auszahlung der Differenz zwischen dem Pensionsbezug auf Grund des Disziplinarerkenntnisses und des Ihnen auf Grundlage der Versetzung in den Ruhestand nach § 13 BDG mit Ablauf des 31.12.2006 gebührenden Ruhegenusses ist auszuführen, dass es sich dabei analog zu den im unmittelbar vorstehenden Punkt angestellten Überlegungen um eine Frage handelt, zu deren Entscheidung gem § 2 Abs. 6 Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984 nicht das Bundesministerium für Inneres zuständig ist, weshalb auch diesbezüglich mit Zurückweisung mangels Zuständigkeit vorzugehen war.
Zu Ihrem unter Punkt (A) (c) formulierten Begehren auf Einrechnung der von Ihnen in den maßgeblichen Zeiträumen anderweitig bezogenen Einkünfte im Falle der Zuerkennung der von Ihnen begehrten Bezüge/Ruhegüsse ist lediglich festzustellen, dass mangels Stattgebung einer Ihre sonstigen Anträge Ihrem gegenständlichen Begehren das rechtliche Interesse fehlt, weshalb im Gegenstand gem § 3 Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984 iVm § 8 Allgemeines Verwaltungsgesetz 1991 mangels Parteienstellung mit Zurückweisung vorzugehen war.
Zu Ihrem Begehren unter Punkt B. auf Entfall des Abzuges vom 'normalmäßigen' Ruhegenuss ist aus denselben Überlegungen wie zu Ihren Begehren nach den Punkten (A) (b) (bb) und (A) (b) (aa) zweiter Aspekt von der Unzuständigkeit des Bundesministeriums für Inneres auszugehen, weshalb diesbezüglich auf Zurückweisung wegen Unzuständigkeit zu entscheiden war.
Zu Punkt C. Ihres Begehrens auf Entschädigung für die durch die Diskriminierung bei der Gewährung der Arbeitsbedingungen und der Festsetzung des Entgelts auf Grund der sexuellen Orientierung erlittenen persönlichen Beeinträchtigung durch Zuerkennung einer Summe von EUR 50.000,- wird Folgendes ausgeführt:
Ihrer Argumentation zufolge liege die Diskriminierung im Wesentlichen darin begründet, dass über den Zeitpunkt der Aufhebung des § 209 StGB hinaus gehend der aus dem Disziplinarerkenntnis resultierende rechtliche Zustand, nämlich die Versetzung in den Ruhestand unter gleichzeitiger Verminderung des Ruhegenusses, aufrechterhalten werde. Sie berufen sich zur Untermauerung Ihres diesbezüglichen Begehrens insbesondere auf diverse Artikel der EMRK, auf Grundsätze bzw Richtlinien des Europäischen Gemeinschaftsrechtes sowie auf Bestimmungen des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes.
Ihren Argumenten ist, wie oben bereits dargelegt worden ist, entgegen zu halten, dass weder durch das Strafrechtsänderungsgesetz noch durch eine sonstige innerstaatliche Rechtsnorm ein Ausschluss von Rechtswirkungen von auf im weitesten Sinne auf einer strafrechtlichen Verurteilung nach § 209 beruhenden Vollzugsakten normiert wurde. Mit der Aufhebung des § 209 StGB wird lediglich die Strafbarkeit von nach dieser Aufhebung eingetretenen Sachverhalten beseitigt, weitere darüber hinaus gehende Rechtswirkungen sind daran nicht geknüpft. Wenn der Gesetzgeber solches beabsichtigt gehabt hätte, dann wäre zu erwarten gewesen, dass er dies anlässlich der Aufhebung des § 209 StGB unmissverständlich angeordnet hätte und er es nicht bei der bereits eingangs erwähnten Bestimmung des Art X Strafrechtsänderungsgesetz 2002 hätte bewenden lassen.
Für das Bundesministerium für Inneres ist angesichts dieser Überlegungen somit davon auszugehen, dass die von dem in Ihrem Fall maßgeblichen Disziplinarerkenntnis ausgehenden Rechtsfolgen auch im Lichte der Aufhebung des § 209 StGB nicht als Diskriminierung im Sinne des § 13 Abs. 1 Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, der ein Verbot der Diskriminierung unter anderem aus Gründen der sexuellen Orientierung normiert, zu qualifizieren sind. An dieser Bewertung vermögen auch die von Ihnen getätigten Verweise auf Rechtsnormen des Europäischen Gemeinschaftsrechtes keine Änderung herbei zu führen. Ihr Begehren auf Zuerkennung einer auf die Bestimmungen des B-GlBG gestützten Entschädigung musste daher als unbegründet abgewiesen werden."
5. Der Beschwerdeführer zog sowohl den Bescheid des Bundesministers für Finanzen als auch jenen der Bundesministerin für Inneres vor dem Verwaltungsgerichtshof in Beschwerde, wobei er jeweils Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machte.
6. Mit Erkenntnis vom 10.10.2012, Zlen. 2011/12/0007, 0008-5, hob der Verwaltungsgerichtshof den dargestellten Bescheid des Bundesministers für Finanzen, soweit er den erstinstanzlichen Bescheid der BVA in seinem Spruchpunkt 4. bestätigt, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, soweit er ihn in seinem Spruchpunkt 5. bestätigt, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf, während die betreffende Beschwerde im Übrigen (soweit die Spruchpunkte 1. bis 3. des erstinstanzlichen Bescheides der BVA bestätigt werden) als unbegründet abgewiesen werde. Den angeführten Bescheid der Bundesministerin für Inneres hob der Verwaltungsgerichtshof in seinen Spruchpunkten 1. (Zurückweisung des mit A. (a) bezeichneten Antrages des Beschwerdeführers auf Aktivbezüge) und 4., soweit er sich auf den mit A. (a) bezeichneten Antrag bezieht, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in seinem Spruchpunkt 6. (Abweisung des Antrages auf Zuerkennung einer Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung) wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf und wies im Übrigen (in Ansehung der Spruchpunkte 2., 3. und 4., soweit er sich auf die Anträge des Beschwerdeführers unter A. (b) (aa) und (bb) bezieht, sowie 5.) die betreffende Beschwerde als unbegründet ab.
In der Begründung führte der Verwaltungsgerichtshof nach Wiedergabe der maßgeblichen Gesetzesbestimmungen, insbesondere § 13 Abs. 1 Z 2 und 6 sowie § 18b Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, BGBl. Nr. 100/1993 (B-GlBG), Folgendes aus:
"Zum Antragspunkt A. (a):
Der Beschwerdeführer vertrat in seinem Antrag vom 11. Februar 2009 die Auffassung, dass er - unter Berücksichtigung der von ihm ins Treffen geführten Bestimmungen der EMRK, des Unionsrechts, des B-GlBG sowie der hiezu ergangenen Rechtsprechung des EGMR und des österreichischen Verfassungsgerichtshofes - ungeachtet der Rechtskraft des letztinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses so zu behandeln sei, als wenn dieses nicht ergangen wäre. Daraus leitete der Beschwerdeführer ab, dass er bis 31. Dezember 2006 als im Aktivdienststand gestanden zu betrachten sei und ihm daher für den Zeitraum vom 21. Juni 2002 bis 31. Dezember 2006 Aktivbezüge zustünden. Der in Rede stehende Antragspunkt ist daher bei vernünftiger Würdigung als auf Feststellung des für diesen Zeitraum gebührenden Gehalts bzw. der für diesen Zeitraum gebührenden Zulagen aufzufassen.
Daraus folgt zunächst, dass es sich bei diesem Antragspunkt nicht um eine "pensionsrechtliche Angelegenheit" im Verständnis des § 2 Abs. 6 DVG bzw. des § 1 Abs. 1 Z. 2 des Bundespensionsamtübertragungs-Gesetzes handelt.
Daher ist der Bundesminister für Finanzen im erstangefochtenen Bescheid zu Recht von einer Unzuständigkeit der Pensionsbehörden für diesen Antragspunkt ausgegangen. Da der Verpflichtung zur Überweisung des Antrages gemäß § 6 AVG vorliegendenfalls im Hinblick auf die gleichzeitige Anhängigkeit eines identen Antrags vor den Aktivdienstbehörden keine Bedeutung zukommt, wurde der Beschwerdeführer durch die im Instanzenzug erfolgte Bestätigung des Spruchpunktes 1. des erstinstanzlichen Bescheides vom 7. August 2009 durch den Bundesminister für Finanzen nicht in Rechten verletzt. Die Beschwerde war daher insoweit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Umgekehrt folgt aus dem Vorgesagten, dass der Abspruch über den im oben aufgezeigten Sinne zu verstehenden Antragspunkt "(A) (a)" den Aktivdienstbehörden zukam. Diese hatten daher über seine Zulässigkeit, bejahendenfalls über seine inhaltliche Berechtigung abzusprechen. Ausgehend von der im zweitangefochtenen Bescheid vertretenen Rechtsauffassung, wonach eine Durchbrechung der Rechtskraftwirkung des seinerzeit im Instanzenzug ergangenen Disziplinarerkenntnisses (bislang) nicht eingetreten ist (deren
Richtigkeit hier ausdrücklich dahingestellt bleiben kann), wäre die Bundesministerin für Inneres gehalten gewesen, einen inhaltlichen Abspruch über die Frage der Gebührlichkeit von Aktivbezügen im Zeitraum vom 21. Juni 2002 bis 31. Dezember 2006 dahingehend zu treffen, dass solche Ansprüche nicht zustehen.
In Verkennung dieser Rechtslage hat die Bundesministerin für Inneres jedoch mit dem Spruchpunkt 1. des zweitangefochtenen Bescheides den diesbezüglichen Antrag "mangels Parteistellung als unzulässig" zurückgewiesen. Weshalb dem Beschwerdeführer, der sich eines (auch aus § 18b B-GlBG abgeleiteten) Anspruches auf Aktivbezüge berühmte und der unstrittig in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund steht, gemäß § 3 DVG in einem Verfahren über einen derartigen Antrag keine Parteistellung zukommen sollte, ist unerfindlich. Insbesondere hängt die Frage der Parteistellung nicht von der inhaltlichen Berechtigung eines Antrages ab.
Da die Bundesministerin für Inneres in Verkennung dieser Rechtslage mit Zurückweisung dieses Antrags des Beschwerdeführers als unzulässig vorgegangen ist, belastete sie ihren Bescheid insoweit mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit, sodass dieser in seinem Spruchpunkt 1. gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war. Zum Antrag des Beschwerdeführers unter "A. (b) aa)", soweit er das Begehren auf Versetzung in den Ruhestand betrifft:
Der Beschwerdeführer hat am 11. Februar 2009 ausdrücklich beantragt, ihn (bescheidförmig) mit Wirkung vom 1. Jänner 2007 "in den Ruhestand zu versetzen". Dieser Antragspunkt ist daher auf eine behördliche Rechtsgestaltung in Richtung einer Ruhestandsversetzung gerichtet. Auch eine Ruhestandsversetzung stellt (noch) keine "pensionsrechtliche Angelegenheit" im Verständnis des § 2 Abs. 6 DVG bzw. des § 1 Abs. 1 Z. 1 Bundespensionsamtsübertragungs-Gesetz dar. Aus diesem Grund hat der Bundesminister für Finanzen zu Recht die Zuständigkeit der Pensionsbehörden für die Behandlung dieses Antragspunktes verneint. Nach dem Vorgesagten war daher die Beschwerde gegen die im Instanzenzug erfolgte Zurückweisung desselben durch den erstangefochtenen Bescheid (Pkt. 2.) gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Aus dem Vorgesagten folgt abermals die Zuständigkeit der Aktivdienstbehörde zur Entscheidung über die Zulässigkeit, bejahendenfalls über die inhaltliche Berechtigung dieses Antrages. Wie schon ausgeführt geht der Beschwerdeführer in seiner Eingabe grundsätzlich davon aus, dass er rechtlich so zu stellen sei, als wäre das seines Erachtens diskriminierende Rechtswirkungen entfaltende im Instanzenzug ergangene Disziplinarerkenntnis tatsächlich nicht ergangen. Von dieser Überlegung ausgehend wäre der Beschwerdeführer dann auch dienstrechtlich so lange als im Aktivstand befindlich zu betrachten, bis er ex lege in den
Ruhestand übergetreten wäre (vgl. hierzu § 13 Abs. 1 BDG 1979). Dies wäre bei dem nach der Aktenlage am XXXX geborenen Beschwerdeführer freilich nicht der 1. Jänner 2007, sondern der 1. Jänner 2008. Diese Überlegungen ändern aber nichts daran, dass der Beschwerdeführer - auch auf Basis seiner Rechtsauffassung - am 11. Februar 2009 jedenfalls als ein im Ruhestand befindlicher Beamter anzusehen wäre, der (mangels anderer Erklärungen erst) am 1. Jänner 2008 ex lege in den Ruhestand übergetreten wäre, sodass ein zu diesem Zeitpunkt gestellter Antrag auf rückwirkende Ruhestandsversetzung zum 1. Jänner 2007 mangels irgendeiner Rechtsgrundlage für eine rechtsgestaltende rückwirkende Ruhestandsversetzung im Ruhestand befindlicher Beamter unzulässig war.
Hieraus folgt wiederum, dass der Beschwerdeführer durch die Zurückweisung des diesbezüglichen Antrages im ersten Satz des Spruchpunktes 2. des zweitangefochtenen Bescheides nicht in Rechten verletzt wurde, sodass die Beschwerde insoweit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Zum Antragspunkt A. (b) (aa), soweit er Feststellungen zur Bemessung des Ruhegenusses ab 1. Jänner 2007 betrifft:
Bei diesem Antragspunkt handelt es sich zweifelsohne um eine in die Zuständigkeit der Pensionsbehörden fallende "pensionsrechtliche Angelegenheit" im Verständnis des § 2 Abs. 6 DVG bzw. des § 1 Abs. 1 Z. 1 des Bundespensionsamtsübertragungs-Gesetzes. Hieraus folgt die Unzuständigkeit der Aktivdienstbehörde zur Behandlung dieses Antragspunktes, woraus wiederum die Abweisung der gegen den zweiten Satz des Spruchpunktes 2. des zweitangefochtenen Bescheides gerichteten Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG folgt.
Demnach waren die Pensionsbehörden zur Beurteilung der Zulässigkeit, bejahendenfalls der inhaltlichen Berechtigung dieses Antrages zuständig. In diesem Zusammenhang verweist der Bundesminister für Finanzen zutreffend darauf, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zwar die bescheidmäßige Feststellung der Gebührlichkeit eines strittigen Bezugs(-bestandteiles) oder eines sonstigen strittigen besoldungsrechtlichen Anspruchs jedenfalls zulässig, hingegen ein Feststellungsbescheid über einzelne Berechnungselemente eines strittigen Bezugs(-bestandteiles) oder eines sonstigen strittigen besoldungsrechtlichen Anspruchs unzulässig ist, weil die strittige Frage der Berechnung des Anspruchs im besoldungsrechtliche Verfahren betreffend die Feststellung der Gebührlichkeit des Anspruchs geklärt werden kann (vgl. hierzu etwa das hg. Erkenntnis vom 12. Dezember 2008, Zl. 2007/12/0201, mit weiteren Hinweisen). Der unter "A. (b) (bb)" gestellte Antrag des Beschwerdeführers ist ohnedies als auf zeitraumbezogene Feststellung betreffend Gebührlichkeit bzw. Höhe des Ruhebezuges ab 1. Jänner 2007 gerichtet zu verstehen. Die von ihm unter A. (b) (aa) aufgeworfenen Fragen bezüglich der Grundlage der Pensionsbemessung sind daher - wie der Bundesminister für Finanzen zutreffend festgestellt hat - nicht gesondert feststellungsfähig. Er hat diesen Antrag daher zu Recht im Instanzenzug als unzulässig zurückgewiesen (Pkt. 2. des erstinstanzlichen Bescheides vom 7. August 2009). Auch die dagegen gerichtete Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Zu dem unter A. (b) (bb) gestellten Antrag:
Zur Deutung dieses Antrages ist auf das Vorgesagte zu verweisen. Dabei handelt es sich um eine "pensionsrechtliche Angelegenheit" im Verständnis des § 2 Abs. 6 DVG bzw. des § 1 Abs. 1 Z. 1 Bundespensionsamtübertragungs-Gesetz. Hieraus folgt unter Berücksichtigung des Vorgesagten zunächst, dass die Beschwerde gegen Spruchpunkt 3. des zweitangefochtenen Bescheides gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.
Die Zuständigkeit zur Entscheidung über diesen Antrag kam somit den Pensionsbehörden zu.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen erstangefochtenen Bescheid hat der Bundesminister für Finanzen die Aussetzung dieses Verfahrens bis zu einer Entscheidung der Aktivdienstbehörde über die unter A. (a) und (b) (aa) (offenbar gemeint soweit es die Ruhestandsversetzung betrifft) gestellten Anträge vorgenommen. Im Hinblick auf die gemäß § 4 Abs. 1 Z. 1 PG 1965 statuierte Abhängigkeit der Ruhegenussberechnungsgrundlage von der Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag gemäß § 22 Abs. 2 GehG, welche ihrerseits vom gebührenden Gehalt und den als ruhegenussfähig erklärten Zulagen abhängig ist, stellt die von der Dienstbehörde in Erledigung des Antragspunktes A. (a) vorzunehmende Bemessung (Feststellung der Gebührlichkeit) von Gehalt und ruhegenussfähigen Zulagen im Zeitraum zwischen 21. Juni 2002 und 31. Dezember 2006 eine Vorfrage für die Pensionsbemessung im Verständnis des § 38 AVG dar.
Vor diesem Hintergrund ist der im Instanzenzug erfolgten Aussetzung (Pkt. 3. des erstinstanzlichen Bescheides vom 7. August 2009) des diesbezüglichen Verfahrens durch den Bundesminister für Finanzen nicht entgegen zu treten, zumal sich die Beschwerde diesbezüglich ausschließlich auf die Behauptung beschränkt, der Bundesminister für Finanzen habe "zu Unrecht das Verfahren ausgesetzt". Die Beschwerde war daher auch insoweit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Zum Antragspunkt A. (c):
Dazu genügt es auszuführen, dass der diesbezügliche Antrag auf anspruchsmindernde Anrechnung von Einkünften das Schicksal der Hauptanträge, auf die er sich jeweils bezieht, teilt. Zum Antragspunkt B:
Dieser Eventualantrag des Beschwerdeführers beruht offenbar auf der Überlegung, dass ihm seit dem 21. Juni 2002 zwar keine Aktivdienstbezüge, aber - als Folge der von ihm ins Treffen geführten Rechts- und Judikaturänderungen - zur Vermeidung einer fortdauernden Diskriminierung durch den von der Disziplinarbehörde verfügten Abzug, höhere Ruhebezüge als die erhaltenen zustehen könnten, und zwar ohne dass es hierzu einer vorangehenden rechtsgestaltenden Erledigung der Disziplinarbehörde in Richtung einer Aufhebung oder Modifikation ihres Erkenntnisses bedürfte. Er ist daher bei verständiger Würdigung als auf Bemessung von Ruhebezügen ab 21. Juni 2002 gerichtet anzusehen und stellt insofern eine "pensionsrechtliche Angelegenheit" im Verständnis des § 2 Abs. 6 DVG bzw. des § 1 Abs. 1 Z. 1 Bundespensionsamtübertragungs-Gesetz dar. Es handelt sich dabei auch nicht um eine "Dienstrechtsangelegenheit", die aus Tatsachen herrührt, die vor dem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis eingetreten sind, zumal der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang eben eine Diskriminierung nach der sexuellen Orientierung infolge Vorenthaltens eines höheren Ruhegenusses geltend macht. Der Antragspunkt B. unterscheidet sich insofern vom Antragspunkt A. (b) (bb) bei verständiger Würdigung lediglich in Ansehung des Zeitraumes, auf den er sich bezieht.
Aus dem Vorgesagten folgt zunächst, dass die Bundesministerin für Inneres diesen Antrag zu Recht mit Spruchpunkt 5. ihres Bescheides wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen hat. Die dagegen gerichtete Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Hingegen hat der Bundesminister für Finanzen zu Unrecht die Zuständigkeit der Pensionsbehörden zur Entscheidung über diesen Bemessungsantrag (Pkt. 4. des erstinstanzlichen Bescheides vom 7. August 2009) verneint, sodass der erstangefochtene Bescheid insoweit gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben war.
Für das weitere Verfahren wird auf den Charakter dieses Antrages als Eventualantrag, insbesondere gegenüber dem Antrag "A. (a)" hingewiesen. Ein Abspruch über den genannten Antrag durch die Pensionsbehörden wird daher erst nach rechtskräftiger Entscheidung der Aktivdienstbehörden über den Antrag A. (a) stattzufinden haben.
Zu Antragspunkt C.:
Der Beschwerdeführer leitet die unter diesem Antragspunkt begehrte Entschädigung erlittener persönlicher Beeinträchtigung nach seinem Antragsvorbringen sowohl aus der Vorenthaltung von Aktivdienstbezügen (für Zeiträume bis zum 31. Dezember 2006) als auch aus der Vorenthaltung von Ruhebezügen (jedenfalls für die Zeit ab 1. Jänner 2007) ab. Die seinerzeitige disziplinarrechtliche Verurteilung kann bei vernünftiger Würdigung nicht Gegenstand von Ansprüchen nach § 18b B-GlBG sein (vgl. im Übrigen auch § 20 Abs. 1 letzter Satz leg. cit.).
Eine behauptete Diskriminierung durch Vorenthaltung behaupteter maßen gemäß § 13 Abs. 1 Z. 2 bzw. 6 B-GlBG zustehender Aktivdienstbezüge stellt keine "pensionsrechtliche Angelegenheit" dar. Insoweit also ein Anspruch auf erlittene persönliche Beeinträchtigung gemäß § 18b B-GlBG hieraus abgeleitet wird, ist die Aktivdienstbehörde zu seiner Beurteilung zuständig.
Anderes gilt, wenn ein Anspruch auf Entschädigung für erlittene persönliche Beeinträchtigung aus der diskriminierenden Vorenthaltung gemäß § 13 Abs. 1 Z. 2 und 6 B-GlBG gebührender Ruhebezüge (durch die dafür zuständigen Pensionsbehörden) abgeleitet wird (vgl. zur grundsätzlichen Anwendbarkeit der Gleichbehandlungsrichtlinie auf die österreichischen Beamten zustehenden Ruhebezüge insbesondere auch das hg. Erkenntnis vom 23. Jänner 2008, Zl. 2007/12/0070 = VwSlg. 17.361 A/2008).
Vor diesem Hintergrund wäre der Beschwerdeführer gehalten gewesen, schon in seinem Antrag klarzustellen, welchen Teilbetrag der insgesamt begehrten Entschädigung von EUR 50.000,-- er aus der Vorenthaltung von Aktiv- bzw. welchen Teilbetrag er aus der Vorenthaltung von Ruhebezügen begehrt, weil in Ansehung dieser jeweiligen Teilbeträge verschiedene Behörden zur Beurteilung des Anspruches auf Entschädigung der erlittenen persönlichen Beeinträchtigung zuständig sind.
Da eine solche Aufschlüsselung nicht erfolgt ist, wären beide belangten Behörden zwecks Beurteilung des Umfanges ihrer Zuständigkeit gehalten gewesen, den Beschwerdeführer zu einer diesbezüglichen Verbesserung seines Antrages anzuhalten.
Nur in Ansehung des aus der Vorenthaltung von Aktivdienstbezügen abgeleiteten Entschädigungsanspruches für persönliche Beeinträchtigung (Pkt. 6.) hätte die Bundesministerin für Inneres eine meritorische Entscheidung treffen dürfen. In Ansehung des darüber hinaus an sie herangetragenen Teilanspruches aus der Vorenthaltung von Ruhebezügen hätte sie mit Zurückweisung vorgehen müssen.
Umgekehrt folgt für den Bundesminister für Finanzen, dass er zu Unrecht zur Gänze seine Zuständigkeit für den diesbezüglichen Entschädigungsanspruch (Pkt. 5. des erstinstanzlichen Bescheides vom 7. August 2009) verneint hat, wiewohl die Pensionsbehörden für jenen Teilbetrag zuständig gewesen wären, der aus der Vorenthaltung von Pensionsbezügen abgeleitet wurde.
Aus diesen Erwägungen waren in Ansehung des Antragspunktes C. beide Bescheide wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG aufzuheben."
7. Mit einem als "Antragsmodifikation" bezeichneten Schriftsatz vom 23.11.2012 an den Bundesminister für Finanzen teilte der BF mit, dass er die Anträge "A.b.bb und c." sowie "C" modifiziere, wobei im Antrag "(A) (b) (bb)" statt dem "01.01.2007" nunmehr der "01.01.2008" angeführt wird, überdies der Zuspruch von "4% Zinsen (aus dem Nachzahlungsbetrag) seit 11.02.2009" beantragt wird und die Anträge "(A) (c)" und "C" nunmehr wie folgt lauten:
"[(A)](c) auszusprechen, dass bei der Anwendung des Punktes A. (b) (bb) jene Einkünfte anzurechnen sind, die A in diesem Zeitpunkt auf Grund von Erwerbsarbeit oder an Ruhegenüssen aus Erwerbsarbeit tatsächlich erhalten hat"
bzw.
"C. auszusprechen, dass der Bund dem A für die persönliche Beeinträchtigung, die er bei der Gewährung der Arbeitsbedingungen und der Festsetzung des Entgelts durch die aufgrund seiner sexuellen Orientierung diskriminierenden Vorenthaltung von Ruhebezügen erlitten hat, eine Entschädigung idHv EUR 50.000,-- samt 4% Zinsen seit 11.02.2009 zu bezahlen hat."
8. Nachdem der Beschwerdeführer mit einem ebenfalls vom 23.11.2012 datierenden Schriftsatz an die Bundesministerin für Inneres seine ursprünglichen Anträge "A (a) und (c)" sowie "C" in ähnlicher Weise modifiziert und mit Schriftsatz vom 16.07.2013 überdies (als Antrag "E") den Zuspruch von Vertretungskosten beantragt hatte, sprach die Bundesministerin für Inneres mit Bescheid vom 09.10.2013 über die Anträge des Beschwerdeführers wie folgt ab:
"1. Ihr mit (A) (a) bezeichneter Antrag auf Bezahlung (Nachzahlung) der Bezüge vom 21.06.2002 bis 31.12.2007 gemäß der Verwendungsgruppe E2a, Gehaltsstufe 19+DAZ, Funktionszulage E2a, Funktionsstufe 4, Funktionsgruppe 7 sowie Ihr mit (A) (c) bezeichneter Antrag, bei Anwendung von Punkt (A) (a) jene Einkünfte anzurechnen, die Sie im maßgeblichen Zeitraum aufgrund von Erwerbsarbeit oder Ruhegenüssen tatsächlich erhalten haben, werden gem. §§ 17a und 18b Bundesgleichbehandlungsgesetz als unbegründet abgewiesen.
2. Ihr mit C. bezeichneter Antrag auf Zuerkennung einer Entschädigung für die Diskriminierung bei der Gewährung von Arbeitsbedingungen und der Festsetzung des Entgelts aufgrund der sexuellen Orientierung erlittene persönliche Beeinträchtigung wird, soweit sich Ihr Antrag auf den bis 31.12.2007 begrenzten Zeitraum bezieht, gem. § 19b Bundes-Gleichbehandlungsgesetz als unbegründet abgewiesen.
3. Ihr mit E. bezeichneter Antrag auf Ersatz der Vertretungskosten in der Höhe von € 7.869,02 wird gem. §§ 17a und 18b B-GlBG als unbegründet abgewiesen."
In der Begründung ging die Bundesministerin für Inneres hinsichtlich der Antragspunkte "(A) (a) und (c)" im Wesentlichen davon aus, dass zu prüfen sei, inwieweit vom fiktiven Aktivbezug nach Abzug der im betreffenden Zeitraum effektiv zugeflossenen Einkünfte ein ersatzfähiger Betrag verbleibe. Entgegen dem Vorbringen des BF müsse davon ausgegangen werden, dass er erst nach der Zusammenlegung der Wachkörper mit 01.07.2005 einen Arbeitsplatz mit der Wertigkeit E2a/7 erhalten hätte, wobei er zuletzt (d.h. vom 01.07.2005 bis einschließlich 31.12.2007) einen Bezug gemäß Verwendungsgruppe E2a, Gehaltsstufe 19+DAZ, Funktionszulage E2a, Funktionsgruppe 7, Funktionsstufe 4, mit einer Gesamtverdienstsumme für das Jahr 2007 von EUR 50.794,80 erhalten hätte. Da den Bezugsansprüchen im maßgeblichen Zeitraum von insgesamt EUR 260.216,64 tatsächlich bezogene Einkünfte von EUR 308.211,72 gegenüberstünden, liege kein zu ersetzender Schaden vor. Die Abweisung des Punktes "C" des Antrages auf Entschädigung für erlittene persönliche Beeinträchtigung wurde im Wesentlichen damit begründet, die Entschädigung sei in Hinblick darauf, dass dem Kriterium der Prävention im gegenständlichen Fall keine Bedeutung zukommen könne, dergestalt zu bemessen, dass durch die Entschädigung die Beeinträchtigung tatsächlich und wirksam ausgeglichen werde und die Entschädigung der erlittenen Beeinträchtigung angemessen sei; angesichts des vorgenommenen Einkommensvergleichs sei ein derartiger Anspruch daher zu verneinen. Der Antrag auf Erstattung der Vertretungskosten (Antragspunkt "E") sei abzuweisen gewesen, da § 17a B-GlBG einen derartigen Anspruch nicht vorsehe.
9. Mit einem als "Antragsmodifikation & Anträge" bezeichneten Schriftsatz vom 17.11.2013 hielt der BF zunächst fest, das Verfahren bezüglich Antragspunkt "A.b.bb. (iVm A.c.)" sei in erster Instanz gemäß § 38 AVG bis zur rechtskräftigen Entscheidung "des BMI" über Anträge "A.a. (iVm A.c.) und Ab.aa." ausgesetzt. Diese rechtskräftige Entscheidung liege in Hinblick auf den unter Punkt 8. dargestellten Bescheid vor, weshalb beantragt werde, das unterbrochene Verfahren fortzusetzen. Die Bundesministerin für Inneres habe im genannten Bescheid die Diskriminierung des BF anerkannt und gehe bei Bemessung der Entschädigungsansprüche davon aus, dass er bei diskriminierungsfreier Behandlung bis 31.12.2007 als Polizeibeamter aktiv im Dienst geblieben wäre und zuletzt einen Bezug gemäß Verwendungsgruppe E2a, Gehaltsstufe 19+DAZ, Funktionszulage E2a, Funktionsgruppe 7, Funktionsstufe 4, erhalten hätte, wobei er 2007 als letztem Jahr seines aktiven Dienstes EUR 50.794,80 verdient hätte. Zur Klarstellung würden die offenen Anträge "A.b.bb. und c."dahingehend modifiziert, dass die im betreffenden Zeitraum auf Grund von Erwerbsarbeit oder an Ruhegenüssen aus Erwerbsarbeit tatsächlich erhaltenen Einkünfte "mit Ausnahme des Pensionsbezugs auf Grund des Disziplinarerkenntnisses der Disziplinarkommission der BPD-Wien vom XXXX" anzurechnen seien. Denn der BF begehre die Differenz zwischen dem erhaltenen Ruhegenuss aufgrund des Disziplinarerkenntnisses und dem Ruhegenuss bei diskriminierungsfreier Behandlung und es verstehe sich von selbst, dass der Ruhegenuss aufgrund des Disziplinarerkenntnisses von diesem Differenzbetrag nicht noch einmal abgezogen werden dürfe. Weiters teilte der BF die von ihm erzielten Einkünfte seit 01.01.2008 mit. Überdies stellte er - wie im Verfahren vor der Bundesministerin für Inneres (vgl. Punkt 8) unter Punkt "E." - einen Antrag auf Ersatz der ihm entstandenen Vertretungskosten.
10. In der Folge legte der Bundesminister für Finanzen die - nach Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung auf das Bundesverwaltungsgericht als Beschwerde zu wertende - Berufung samt den Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor.
11. Das Bundesverwaltungsgericht hob mit Erkenntnis vom 16.09.2014, GZ W 176 22853 -1/4E, die Spruchpunkte vier und fünf des Bescheides der Versicherungsanstalt öffentlicher Bediensteter vom 07.08.2009, Zl. 4910-010142/11, auf. Der Antrag vom 17.11.2013 auf Zuspruch von Vertretungskosten wurde durch das Bundesverwaltungsgericht im Spruchpunkt A) 2. an die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter weitergeleitet. Als Begründung für die Entscheidung wird in diesem Erkenntnis die Begründung des Verwaltungsgerichtshofes in seinem Erkenntnis vom 10.10.2012, Zln. 2011/12/0007, 0008-5, wiedergegeben.
12. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 11.06.2015, GZ 4910 - 010142/23, entschied die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (BVA), Pensionsservice, wie folgt:
"1.) Ihr Antrag vom 11.02.2009 in der mit Schriftsätzen vom 23.11.2012 und 17.11.2013 geänderten Fassung lautend
"(A) (b) (bb) auszusprechen, dass der A Anspruch hat auf Bezahlung (und Nachzahlung seit 01.01.2008) der Differenz zwischen dem Pensionsbezug aufgrund des disziplinar Erkenntnisses der Disziplinarkommission der BPD - Wien vom XXXX einerseits und dem Ruhegenuss auf Grundlage der Verwendungsgruppe E2a, Gehaltsstufe 19+ DAZ, Funktionsstufe 4, Funktionsgruppe 7 (bei Versetzung in den Ruhestand der 01.01.2008) samt 4 % Zinsen (aus dem Nachzahlungsbetrag) seit 11.02.2009,
(c) auszusprechen, dass bei der Anwendung des Punktes (A) (b) (bb) jene Einkünfte anzurechnen sind, die der A in diesem Zeitraum aufgrund von Erwerbstätigkeit oder an Buuhoodle Genüssen aus Erwerbstätigkeit (mit Ausnahme des Pensionsbezuges aufgrund des disziplinar Erkenntnisses der Disziplinarkommission der BPD Wien vom XXXX) tatsächlich erhalten hat."
wird gemäß § 3 Pensionsgesetz 1965, BGBl. 340, i.V.m. den §§ 93 Absatz 1 lit d der Dienstpragmatik, RGBL Nr. 15/1914, abgewiesen.
2.) Ihr Antrag vom 11.02.2009 lautend
" B. Auszusprechen, dass der Abzug von dem normalmäßigen Ruhegenuss mit Wirkung vom 21.06.2002 entfällt."
wird gemäß § 3 Pensionsgesetz 1965, BGBl. 340, i.V.m. den §§ 93 Absatz 1 lit d der Dienstpragmatik, RGBL Nr. 15/1914, abgewiesen.
3.) Ihr Antrag vom 11.02.2009 in der mit Schriftsatz vom 23.11.2012 geänderten Fassung lautend
"C. Auszusprechen, dass der Bund dem A für die persönliche Beeinträchtigung, die er bei der Gewährung der Arbeitsbedingungen und der Festsetzung des Entgeltes durch die aufgrund seiner sexuellen Orientierung diskriminierende Vorenthaltung von Ruhebezügen erlitten hat, eine Entschädigung in der Höhe von Euro 50.000 samt 4 % Zinsen seit 11.02.2009 zu bezahlen hat."
wird gemäß § 19b Bundes- Gleichbehandlungsgesetz abgewiesen.
4.) Ihr Antrag vom 17.11.2013 lautend
"E. Auszusprechen, dass der Bund dem A Vertretungskosten in der Höhe von Euro 7966,68 (darin Euro 1311,50 an 20%iger Ust) zu ersetzen hat, und auch über diesen Antrag bescheidmäßig abzusprechen."
wird gemäß § 74 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991, abgewiesen. "
13. Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schriftsatz vom 12.07.2015 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und führte zu den Beschwerdepunkten im Wesentlichen aus, er sei als damals im Aktivstand befindlicher Polizeibeamter am XXXX durch das Landesgericht für Strafsachen Wien ausschließlich auf Grund des versuchten Deliktes nach § 129 Abs. 1 StG (der Vorgängerbestimmung des inhaltlich identen späteren § 209 StGB) zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe verurteilt worden. Diese Verurteilung sei vom Oberlandesgericht Wien am XXXX bestätigt worden.
Auf Grund dieser strafgerichtlichen Verurteilung habe die erstinstanzliche Disziplinarbehörde am XXXX die Disziplinarstrafe der Versetzung in den dauernden Ruhestand mit gemindertem Ruhegenuss verhängt, wobei der Abzug von dem normalmäßigen Ruhegenuss mit 25 % festgesetzt worden sei. Diese Strafe sei mit Bescheid der Disziplinaroberkommission vom XXXX bestätigt und der BF mit Wirkung vom XXXX in den Ruhestand versetzt worden.
Der EGMR habe mittlerweile in ständiger Judikatur festgestellt, dass sicherheitsbehördlichen, der gerichtliche Grund des (seiner Vorgängerbestimmung, dem §§ 129 1 StG in der Fassung des STRÄG 1971, inhaltlich identen) §§ 209 StGB allesamt die Art. 8 und 14 EMRK verletzen. Demnach seien heute noch bestehende negative Auswirkungen seinerzeitiger Verurteilungen aktiv zu beseitigen.
Der Verfassungsgerichtshof habe mit Erkenntnis vom 21.06.2002 § 209 StGB als grundrechtswidrig aufgehoben. Die tat, derer der BF schuldig gesprochen worden sei, sei seither auch in männlich-homosexuellen Bereich nicht mehr strafbar. Wie der OGH ausgesprochen habe, sei § 207 b StGB auch bei männlich-homosexuellen Beziehungen nicht auf Taten vor dem 14.08.2002 anzuwenden, weil eine Rückwirkung nur im männlich-homosexuellen Bereich die Rechte auf Gleichbehandlung und Achtung des Privatlebens verletze.
Dennoch leide der BF nach wie vor an den aufrecht erhaltenen Folgen des im Instanzenzug ergangenen Disziplinarerkenntnisses. Unter Berufung auf Rechtsprechung des EGMR, sowie auf Art. 8, 13 und 14 EMRK vertrat der BF die Auffassung, die nunmehr herrschende (Grund‑)Rechtslage gebiete es, ihn jedenfalls seit 21. 06. 2002 so zu stellen, als wäre die durch seine straf- und disziplinarrechtliche Verurteilung erfolgte Konventionsverletzung nie an ihm begangen worden. Dies falls hätte er bei Zugrundelegung einer durchschnittlichen Berufskarriere zumindest die besoldungsrechtliche Stellung eines dienstführenden Exekutivbeamten der Verwendungsgruppe E2a, Gehaltsstufe 19, samt Dienstalterszulage und eine Funktionszulage der Funktionsgruppe 7 in der Funktionsstufe 4 erreicht und wäre auf dieser Grundlage am 01.01.2008 in Pension gegangen.
Er stütze seine Ansprüche auch auf das Unionsrecht, im Besonderen auf die Richtlinie 2000/78/EG und auf die in deren Umsetzung ergangenen Bestimmungen des § 13 Abs. 1 Z. 2 und 6 des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes, BGBl. Nr. 100/1993 (im Folgenden: B-GlBG). Infolge dessen habe der BF Anspruch auf Bezahlung (Nachzahlung) der Differenz zum Entgelt bei diskriminierungsfreier Behandlung und auf Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung. Der BF stelle den Antrag, ihn so zu stellen, es wäre die seinerzeitige Grundrechtsverletzung nie an ihm begangen worden. Diesen Anspruch stütze er auf das Bundes Gleichbehandlungsgesetz und die Richtlinie 2000/78/EG . Der BF habe einen Anspruch auf Herstellung des diskriminierungsfreien Zustandes, auf Bezahlung (Nachzahlung) der Differenz zum Entgelt bei diskriminierungsfreier Behandlung und auf eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der BF wurde am XXXX durch das Landesgericht für Strafsachen Wien für schuldig befunden, er habe am XXXX, als Person männlichen Geschlechts, die das 18. Lebensjahr vollendet habe, mit Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten, gleichgeschlechtliche Unzucht getrieben indem er den am XXXX geborenen B und den am XXXX geborenen C, zur Vornahme einer Handonanie aufgefordert habe. Der BF wurde wegen versuchter gleichgeschlechtlicher Unzucht mit Jugendlichen strafrechtlich verurteilt. Dieses Urteil ist, nachdem das OLG Wien einer Berufung nicht Folge gab, in Rechtskraft erwachsen.
Da sich der BF zum damaligen Zeitpunkt als aktiver Polizeibeamter im Bundesdienst befand, wurde gegen den BF ein Disziplinarverfahren eingeleitet. Der BF wurde für schuldig befunden, seine Standespflichten dadurch verletzt zu haben, dass er am XXXX gegen Abend, außer Dienst, im Wiener Prater den 15-jährigen C sowie den 14-jährigen B zur Vornahme einer sogenannten Handonanie an ihm aufgefordert habe, weshalb er wegen Verbrechens der versuchten gleichgeschlechtlichen Unzucht mit Jugendlichen nach den §§ 8, 129 I. STG verurteilt wurde. Er habe dadurch ein Dienstvergehen (§87 DP) begangen und es werde daher über ihn die Disziplinarstrafe der Versetzung in den dauernden Ruhestand mit gemindertem Ruhegenuss verhängt und der Abzug von dem normalen Ruhegenuss mit 25% festgesetzt (§93 Abs 1 lit d iVm §97 Abs 1 DP). Der gegen diese Entscheidung erhobenen Berufung des BF wurde durch die Disziplinaroberkommission keine Folge gegeben, die Entscheidung erwuchs in Rechtskraft.
Am 11.02.2009 richtete der BF an die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (BVA) sowie an das Landespolizeikommando für Niederösterreich die im Verfahrensgang angeführten Anträge, die mit Bescheid der BVA vom 07.08.2009 zurückgewiesen bzw - bis zur Entscheidung durch die dafür zuständige Behörde - ausgesetzt wurden.
Die gegen den Bescheid der BVA erhobene Berufung wies der Bundesminister für Finanzen mit Bescheid vom 01.12.2010 als unbegründet ab.
Mit Erkenntnis vom 10.10.2012, Zlen. 2011/12/0007,0008, hob der Verwaltungsgerichtshof den Bescheid des Bundesministers für Finanzen hinsichtlich der Spruchpunkte 4. und 5. auf. In Entsprechung den Ausführungen im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes, erließ die BVA am 11.06.2015 den nunmehr bekämpften Bescheid.
2. Beweiswürdigung:
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben. Der der Entscheidung zugrundeliegende Sachverhalt ergibt sich aus den vorliegenden Auszügen des Personalaktes des BF, dem vorgelegten Verwaltungsakt und dem Gerichtsurteil.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da diese nicht anderes bestimmen, liegt im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zum Spruchpunkt I:
Zur Frage der Rechtskraft des Bescheides der Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt vom 17.06.2009, Zl. 12/13-DOK/09 betreffend Abweisung eines Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens in einer Disziplinarangelegenheit:
In seinem Erkenntnis vom 26.01.2012, ZL 2009/09/0172, ließ der VwGH eine Beschwerde gegen den Bescheid der Disziplinaroberkommission betreffend die Abweisung eines Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens in einer Disziplinar Rechtsangelegenheit ab. In seiner Entscheidung führte der Verwaltungsgerichtshof aus, der BF habe nicht in Abrede gestellt, dass die in § 116 Abs. 2 BDG 1979 i.V.m. § 69 Abs. 2 AVG mit zehn Jahren bemessene Frist zur Stellung eines Antrages auf Wiederaufnahme des Disziplinarverfahrens bereits gestrichen war, als er den dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegenden Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens stellte. Schon nach dem Wortlaut dieser Vorschriften habe daher seinem Antrag auf Wiederaufnahme des Disziplinarverfahrens keine Folge gegeben werden können. Weiters führte der VwGH aus wie folgt:
"Der Beschwerdeführer meint aber, dass eine Verpflichtung der Republik Österreich zur Rücknahme seiner Disziplinierung im Jahr 1976 bestehe, weil diese infolge seiner strafgerichtlichen Verurteilung wegen Verletzung einer Bestimmung erfolgt sei, die nunmehr vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte als mit Art. 8 iVm 14 EMRK nicht vereinbar erkannt worden sei. Art. 14 EMRK verpflichte aber dazu, den Beschwerdeführer anders zu behandeln als Personen, die auch rechtskräftig, aber grundrechtskonform disziplinar bestraft worden seien, und der Republik Österreich sei es verwehrt, an seine disziplinäre Bestrafung auch heute noch fortgesetzt negative Folgen zu knüpfen. Der Beschwerdeführer beruft sich insofern auf die Urteile des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 6. April 2000, Thlimmenos vs. Greece, Nr. 34369/97, insb. Par. 44, und vom 4. Juni 2002, Wessels-Bergervoet vs. The Netherlands, vom 4. September 2002, Nr. 34462/97, und meint, § 69 Abs. 2 und 3 AVG sei im Lichte dieser Rechtsprechung dergestalt auszulegen, dass in seinem Fall ungeachtet des erfolgten Fristablaufs eine Wiederaufnahme des Verfahrens zu bewilligen gewesen wäre. Aus diesen Urteilen ergebe sich die Verpflichtung der Republik Österreich, aktiv negative Folgen aus seiner seinerzeitigen disziplinären Bestrafung zu beseitigen.
Mit diesen Argumenten zeigt der Beschwerdeführer jedoch nicht auf, dass die von ihm begehrte Wiederaufnahme entgegen dem Gesetzeswortlaut zu bewilligen gewesen wäre. Zunächst wurde der Beschwerdeführer nicht in den dauernden Ruhestand versetzt, weil er wegen des Verbrechens der versuchten gleichgeschlechtlichen Unzucht verurteilt worden war, sondern wegen seines am XXXX gesetzten Verhaltens. Auch ist im Übrigen nicht zu ersehen, dass der Beschwerdeführer eine Wiederaufnahme des Strafverfahrens etwa im Grunde des § 364a StPO und der dazu ergangenen, dessen Anwendungsbereich ausdehnenden Rechtsprechung des OGH (vgl. 1. August 2007, 13 Os 135/06m) erwirkt hätte.
Auch wenn man aber davon ausgeht, dass die disziplinarrechtliche Versetzung des Beschwerdeführers in den Ruhestand im Jahr 1976 - aus heutiger Sicht - diskriminierend erfolgte, vermag der Beschwerdeführer eine Grundlage für die Wiederaufnahme des Disziplinarverfahrens auch in der EMRK nicht aufzuzeigen. Die beiden vom Beschwerdeführer genannten Urteile des EGMR hatten keinen Fall einer beantragten Wiederaufnahme des Verfahrens zum Gegenstand, sie betrafen vielmehr eine unerlaubte Diskriminierung aus Gründen der Religion (Nichtzulassung zum Beruf des Buchhalters wegen Zugehörigkeit zu einer bestimmten Religion im Fall Thlimmenos) bzw. wegen des Geschlechts (geringere Pensionsleistungen an eine Frau wegen Berufstätigkeit des Mannes im Fall Wessels-Bergervoet).
Zwar ist es Rechtsprechung des EGMR, dass die Wiederaufnahme des Verfahrens in einem Fall, in welchem der Gerichtshof eine Verletzung der EMRK festgestellt hat, insbesondere dann ein geeignetes Mittel darstellt, den aus der Verurteilung folgenden Verpflichtungen im Grunde des Art. 46 Abs. 1 EMRK zu entsprechen, wenn derart eine "restitutio in integrum" möglich ist (vgl. etwa das Urteil der Großen Kammer des EGMR vom 30. Juni 2009, Case of Verein gegen Tierfabriken Schweiz (VgT) vs. Switzerland, Nr. 32772/02, par. 84 ff). Im Fall des Beschwerdeführers liegt aber kein Urteil des EGMR vor, mit welchem dieser Gerichtshof eine Verletzung der EMRK wegen seiner im Jahr 1975 erfolgten Versetzung in den Ruhestand ausgesprochen hätte und auch kein Ausspruch des EGMR über eine allgemeine Verpflichtung Österreichs wegen einer "systemic violation" im Sinne etwa des Urteils der Großen Kammer des EGMR im Fall Hutten-Capska v. Poland, Nr. 35014/97.
Auch wenn man davon ausgeht, dass die Vertragsstaaten der EMRK im Grunde des Art. 1 EMRK eine "positive Verpflichtung" trifft, nach der Feststellung einer Verletzung von Rechten der EMRK durch den EGMR gleichartige Verletzungen in Hinkunft zu vermeiden (vgl. etwa das bereits angeführte Urteil im Fall Tierfabriken, par. 78 ff, das Urteil vom 20. Oktober 2005, im Fall United Macedonian Organisation Ilinden and Ivanov v. Bulgaria, Nr. 48284/07, par. 46), besteht eine solche Verpflichtung zu einer auf Grund der festgestellten Konventionsverletzung gegebenenfalls erforderlichen Änderung oder Nichtanwendung von Rechtsnormen - dem Prinzip der Rechtssicherheit folgend - nicht rückwirkend im Sinne der Verpflichtung zur Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend eine weit in der Vergangenheit getroffene Entscheidung. Aus diesen Gründen wurde der Beschwerdeführer durch die Zurückweisung seines Antrages auf Wiederaufnahme des mit dem Erkenntnis der Disziplinaroberkommission beim Bundesministerium für Inneres vom XXXX abgeschlossenen Disziplinarverfahrens als verspätet nicht in seinen subjektivöffentlichen Rechten verletzt und sieht sich der Verwaltungsgerichtshof auch nicht veranlasst, die Aufhebung der in dieser Hinsicht dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegenden Vorschriften des AVG oder BDG 1979 beim Verfassungsgerichtshof zu beantragen.
Soweit sich der Beschwerdeführer in seinen Rechten auf Grund der Richtlinie 2000/78/EG des Rates zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf vom 27. November 2000 (Gleichbehandlungsrichtlinie) verletzt erachtet, ist nicht zu ersehen, inwiefern durch den angefochtenen Bescheid eine derartige Diskriminierung erfolgt wäre. Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wurde nämlich nicht aus den in Art. 1 dieser Richtlinie angeführten Gründen (wegen der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung in Beschäftigung und Beruf im Hinblick auf die Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung in den Mitgliedstaaten) als verfristet erachtet. Auch sieht die angeführte Richtlinie ein Recht auf Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich behaupteter, in der Vergangenheit erfolgter Diskriminierungen nicht vor. Eine unterschiedliche Behandlung im Vergleich zu anderen im Ruhestand befindlichen Beamten wird vom Beschwerdeführer ebenfalls nicht behauptet.
Die belangte Behörde ist aus den von ihr zutreffend angeführten Gründen auch damit im Recht, dass sie in § 68 AVG, auf dessen Anwendung im Übrigen kein subjektives Recht besteht, keine gesetzliche Basis erblickte, eine amtswegige Aufhebung bzw. Abänderung des in Rechtskraft erwachsenen Disziplinarerkenntnisses aus dem Jahr 1976 auszusprechen.
Die belangte Behörde hat auch zutreffend erkannt, dass sie keine Zuständigkeit besaß, über den Antrag des Beschwerdeführers auf Versetzung in den Ruhestand mit Wirkung vom 1. Jänner 2007 einen Ausspruch zu tätigen, ebenso wenig für den vom Beschwerdeführer begehrten Ausspruch, dass sein Ruhegenuss auf einer bestimmten Grundlage zu bemessen sei, auch insoferne sind die von der belangten Behörde gegebenen Gründe zutreffend."
Aufgrund des oben zitierten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes ist der Disziplinarbescheid, mit welchem der BF in den Ruhestand versetzt und eine Ruhegenusskürzung ausgesprochen wurde, weiterhin in Rechtskraft und daher auch vom Bundesverwaltungsgericht seiner Entscheidung zu Grunde zu legen.
Die Anordnung des § 68 Abs 1 AVG zielt in erster Linie darauf ab, die wiederholte Aufrollung einer bereits "entschiedenen Sache" ohne nachträgliche Änderung (dh bei Identität) der Sach- und Rechtslage auf Antrag der Partei oder durch die Behörde selbst zu verhindern. Anbringen, die darauf abzielen, sind gem § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Nach Judikatur und Lehre resultiert aus dieser Regelung, dass formell rechtskräftige Bescheide prinzipiell auch materiell rechtskräftig werden, oder anders gewendet, dass aus der formellen ("äußeren") Rechtskraft eines Bescheides grundsätzlich auch seine materielle ("innere") Rechtskraft folgt (zB VwGH 85/09/0016, 2000/18/0197; Hengstschläger/Leeb, AVG (2. Ausgabe 2014) § 68 Rz 5 ff).
Mit dem Begriff "materielle Rechtskraft" wird jedenfalls die "Unabänderlichkeit" und die "Unwiederholbarkeit" des Bescheides bezeichnet. Die Rechtskraft eines Bescheides bedeutet "in materieller Hinsicht die Bindung an den einmal erlassenen, formell rechtskräftigen Bescheid" (vgl VwGH 90/06/0172; 2000/08/0040), also die mit dem Bescheid verbundene Bindungswirkung für die Behörden und die Parteien und zwar nicht nur hinsichtlich der normativen Aussage sondern auch hinsichtlich der Unabänderlichkeit und Unwiederholbarkeit.
Die Beachtung rechtskräftiger Entscheidungen gehört zu den Grundsätzen eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens und das Prinzip der Rechtskraft ist auch in jenen Verfahren zu beachten, in denen § 68 AVG nicht ausdrücklich als anwendbar erklärt ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann zB im Sozialversicherungsrecht der Umstand, dass § 68 AVG (vormals: in § 357 ASVG) nicht im § 360b ASVG angeführt ist, den Versicherungsträger keinesfalls der Verpflichtung entheben, auch in seinen Entscheidungen dem die österreichische Rechtsordnung beherrschenden Grundsatz der Rechtskraft behördlicher Entscheidungen zum Durchbruch zu verhelfen, dessen Wesen in der Bindung der Behörden und Parteien an den behördlichen Ausspruch und dessen Wirkung in der Endgültigkeit und Unanfechtbarkeit der Entscheidung besteht (vgl VwGH 90/08/0032; 2001/08/0057; 2009/08/0226).
Die Unabänderlichkeit ist "das bedeutendste Merkmal der Rechtskraftwirkung". Sie verbietet, dass ein Bescheid von der Behörde, die ihn erlassen hat, oder von einer anderen, zB der Oberbehörde, von Amts wegen abgeändert wird.
Unter Unwiederholbarkeit des Bescheides ist das Verbot zu verstehen, in der durch den Bescheid erledigten Sache, solange der Bescheid aufrecht ist, noch einmal ein Verfahren durchzuführen und neuerlich eine (weitere) Entscheidung zu fällen, gleichgültig, ob mit dieser der Vorbescheid bestätigt, abgeändert oder aufgehoben wird (VwSlg 10.074 A/1980; 96/05/0262; 2006/12/0066). Wurde über einen bestimmten Sachverhalt bescheidmäßig abgesprochen, kann bei Gleichbleiben der tatsächlichen Verhältnisse und rechtlichen Grundlagen keine weitere Entscheidung in dieser Sache (wie gesagt nicht einmal eine gleichlautende, "bestätigende") ergehen. Sie wäre inhaltlich rechtswidrig und würde das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzen (Hengstschläger/Leeb, AVG (2. Ausgabe 2014) § 68 Rz 16 ff).
Identität der Sache als eine der Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des § 68 AVG ist nach der Rechtsprechung des VwGH dann gegeben, wenn sich der für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt, welcher dem formell rechtskräftigen Vorbescheid zugrunde lag, nicht geändert hat (VwGH 2004/07/0014; 2005/06/0358; 2006/06/0085). Bei der Beurteilung der "Identität der Sache" ist festzustellen, ob in den entscheidungsrelevanten Fakten eine wesentliche Änderung eingetreten ist. Maßgeblich für die Entscheidung der Behörde ist dabei nicht nur § 68 Abs 1 AVG und für die Berufungsbehörde im Hinblick auf ihre Entscheidungskompetenz § 66 Abs 4 AVG. Vielmehr hat die Behörde die Identität der Sache im Vergleich mit dem im Vorbescheid angenommenen Sachverhalt im Lichte der darauf angewendeten (insb materiellrechtlichen) Rechtsvorschriften zu beurteilen (vgl Raschauer, Rechtskraftdurchbrechungen 286 f) und sich damit auseinander zu setzen, ob sich an diesem Sachverhalt oder seiner "rechtlichen Beurteilung" (an der Rechtslage) im Zeitpunkt ihrer Entscheidung über den neuen Antrag eine wesentliche Änderung ergeben hat.
Auszugehen ist bei der Prüfung, ob sich der Sachverhalt maßgeblich geändert hat, vom rechtskräftigen Vorbescheid, ohne dabei dessen sachliche Richtigkeit (nochmals) zu ergründen, weil die Rechtskraftwirkung ja gerade darin besteht, dass die von der Behörde entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Daher liegt Identität der Sache iSd § 68 Abs 1 AVG auch dann vor, wenn die Behörde die Rechtsfrage auf Grund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens (oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung) entschieden hat.
Wesentlich ist eine Änderung des Sachverhalts nur dann, wenn sie für sich allein oder iVm anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die der angefochtenen Entscheidung zugrunde lagen, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann und daher die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheides zumindest möglich ist.
[Vgl Hengstschläger/Leeb, AVG (2. Ausgabe 2014) § 68 Rz 23 ff.]
Bei nach Erlassung des Bescheides hervorgekommenen Umständen, welche die Unrichtigkeit des in Rechtskraft erwachsenen Bescheides dartun, handelt es sich nicht um eine Änderung des Sachverhalts. Sie sind von der Rechtskraft des Bescheides umfasst und bilden lediglich unter den Voraussetzungen des § 69 AVG einen Wiederaufnahmegrund (VwGH 91/06/0113, 2001/11/0317; 2005/03/0065).
Gegenstand des in Rechtskraft erwachsenen Bescheides der Disziplinaroberkommission vom 24.03.1976, Zl. 5007/5-Dok/1976, war die Versetzung des BF in den dauernden Ruhestand mit gemindertem Ruhegenuss.
Unter Zugrundelegung dieser Entscheidung folgt im konkreten Fall Folgendes:
Der BF begehrte, zum Antrag (A) (b) (bb), auszusprechen, "dass der A (gemeint der BF) Anspruch hat auf Bezahlung (und Nachzahlung seit 01.01.2008) der Differenz zwischen dem Pensionsbezug auf Grund des Disziplinarerkennntnisses der Disziplinarkommission der BPD-Wien vom XXXX einerseits und dem Ruhegenuss auf Grundlage der Verwendungsgruppe E2a, Gehaltsstufe 19+DAZ, Funktionszulage E2a, Funktionsstufe 7 (bei Versetzung in den Ruhestand per 01.01.2008) samt 4% Zinsen (aus dem Nachzahlungsbetrag) seit 11.02.2009",
auszusprechen, "dass bei der Anwendung des Punktes A(b) (bb) jene Einkünfte anzurechnen sind, die der A in diesem Zeitraum auf Grund von Erwerbstätigkeit oder an Ruhegenüssen aus Erwerbstätigkeit (mit Ausnahme des Pensionsbezuges auf Grund des Disziplinarerkenntnisses der Disziplinarkommission der BPD-Wien vom XXXX) tatsächlich erhalten hat":
Auf Grund des Erkenntnisses des VwGH vom 26.01.2012, Zl 2009/09/2012 sowie dem Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 09.10.2013, GZ 106.536/13-I/1e/13, welcher ebenfalls in Rechtskraft erwachsen ist, steht fest, dass der BF im Zeitraum vom 21.06.2002 bis 31.12.2007 nicht im aktiven Dienst als Beamter des Bundes stand und sich seit XXXX im dauernden Ruhestand mit gemindertem Ruhegenuss befindet. Die belangte Behörde hat daher festzustellen, dass dem BF somit auch kein Anspruch auf Bezüge nach dem Gehaltsgesetz 1956 zusteht und den obigen Antrag zu Recht abgewiesen.
Der BF begehrte weiters in eventu zum Antrag B. auszusprechen, "dass der Abzug von dem normalmäßigen Ruhegenuss mit Wirkung vom 21.06.2002 entfällt":
Dieser Antrag wurde vom Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis 2011/12/0007,0008, dahingehend interpretiert, dass er als auf Bemessung von Ruhebezügen ab 21.06.2002 gerichtet anzusehen ist. Der Antragspunkt B unterscheidet sich demnach nur in Ansehung des Zeitraumes, auf den er sich bezieht.
Mit Bescheid des Zentralbesoldungsamtes vom 17.05.1976 wurde, unter Zugrundelegung, dass der BF mit vermindertem Ruhegenuss in den Ruhestand versetzt wurde, der Anspruch des BF auf Ruhegenuss ab dem XXXX der Höhe nach festgesetzt.
Sowohl aufgrund des rechtskräftigen Bescheides des Bundesministeriums für Inneres als auch aufgrund des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 10.10.2012 steht nunmehr unzweifelhaft fest, dass sich der BF nach wie vor rechtswirksam seit XXXX mit vermindertem Ruhegenuss im Ruhestand befindet. Die belangte Behörde hat somit zu Recht diesen Antrag abgewiesen.
Der BF stellte den Antrag, C. auszusprechen, "dass der Bund dem A(BF) für die persönliche Beeinträchtigung, die er bei der Gewährung der Arbeitsbedingungen und der Festsetzung des Entgeltes durch die auf Grund seiner sexuellen Orientierung diskriminierende Vorenthaltung von Ruhebezügen erlitten hat, eine Entschädigung idHv EUR 50.000 samt 4% Zinsen seit 11.02.2009 zu bezahlen hat."
Die belangte Behörde nimmt im bekämpften Bescheid an, dass im vorliegenden Fall § 19b Bundes-Gleichbehandlungsgesetz (B-GlBG) zur Anwendung käme und stellt Berechnungen hinsichtlich eines fiktiven Ruhegenusses an. Dabei kommt die belangte Behörde zum Ergebnis, dass der BF auch im Zeitraum ab 01.01.2008 im Vergleich zum Verlauf mit einem fiktiven Ruhegenuss auf Basis der Annahmen des Bundesministeriums für Inneres keinen Einkommensnachteil erlitten hat.
Diesen Feststellungen im Bescheid tritt der BF in seiner Beschwerde konkret nicht entgegen. Er beschränkt sich in seinen Ausführungen unter Bezugnahme auf §§ 17a, 18b B-GlBG und Art. 17 RL 2000/78/EG vielmehr lediglich darauf, dass der BF Anspruch auf Herstellung des diskriminierungsfreien Zustandes sowie auf Nachzahlung der Differenz zum Entgelt bei diskriminierungsfreier Behandlung und auf Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung habe.
Dazu ist festzuhalten, dass das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz im vorliegenden Fall gar nicht zur Anwendung kommen kann, da, wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 26.01.2012, Zl 2009/09/0172, festgestellt hat, im Fall des BF keine Diskriminierung vorliegt. Der Verwaltungsgerichtshof führte in diesem Zusammenhang einerseits aus, dass die angeführte Richtlinie kein Recht auf Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich behaupteter, in der Vergangenheit erfolgter Diskriminierung vorsehe und andererseits, dass eine unterschiedliche Behandlung im Vergleich zu anderen im Ruhestand befindlichen Beamten vom BF selbst auch nicht behauptet wurde. Auch in der gegenständlich vorliegenden Beschwerde erstattete der BF kein entsprechendes Vorbringen.
Diese Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes stehen im Einklang mit seiner Judikatur zur Frage der Altersdiskriminierung, wonach es um die Gleichbehandlung von Personen verschiedenen Alters, welche sich im gleichen Zeitpunkt in einer vergleichbaren Situation befinden, geht und nicht um die Gleichbehandlung von Personen, die sich- damals im gleichen Alter- zu einem früheren Zeitpunkt in der gleichen Situation befunden haben.
Nichts anderes kann für den vorliegenden Fall gelten. Beamte, die zum damaligen Zeitpunkt aufgrund eines rechtskräftigen disziplinären Straferkenntnisses aufgrund der Verletzung von Standespflichten in den vorzeitigen Ruhestand mit einer entsprechenden Kürzung des Ruhebezuges versetzt wurden, befinden sich in derselben Situation wie der BF. Wie der Verwaltungsgerichtshof erkannt hat, wurde der BF nicht in den dauernden Ruhestand versetzt, weil er wegen des Verbrechens der versuchten gleichgeschlechtlichen Unzucht verurteilt worden war, sondern wegen seines am XXXX gesetzten Verhaltens (VwGH vom 26.01.2012, Zl 2009/09/0172). Aus dem Spruch des Bescheides der Disziplinaroberkommission geht eindeutig hervor, dass sich der BF einer Verletzung seiner Standespflichten gem. § 24 Abs.1 DP schuldig gemacht und durch sein Verhalten ein Dienstvergehen gem. § 87 DP begangen hat. In der Begründung des Bescheides wird dazu ausgeführt, dass der BF im Hinblick auf den Pflichtenkatalog der Dienstpragmatik unter Zugrundelegung des § 24 Abs. 1, wonach der Beamte dazu verhalten ist, auch außer Dienst sein "Standesansehen zu wahren und alles zu vermeiden, was die Achtung und das Vertrauen, die seine Stellung schmälern könnte" eine der denkbar schwersten Pflichtverletzungen begangen hat. Das Verhalten des BF war daher eine Pflichtverletzung betreffend das Standesansehen und seine spezielle Vertrauensstellung, welche bei jedem anderen Beamten zu denselben disziplinarrechtlichen Folgen geführt hätte. Eine Diskriminierung des BF liegt daher nicht vor.
Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich dieses Antrages abzuweisen.
Der Antrag auf Ersatz der Vertretungskosten in der Höhe von EUR 7.966,68 war ebenfalls abzuweisen, da, wie auch die belangte Behörde richtig festgestellt hat, das AVG keine gesetzliche Grundlage für den Ersatz von Vertretungskosten vorsieht (siehe dazu die eindeutige Regelung in § 74 Abs.1 AVG).
4.4. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
§ 24 VwGVG bestimmt Folgendes:
(1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
(3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl Nr 210/1958, noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Abl Nr C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
(5) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Die Beschwerdeführerin hat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zwar beantragt das Bundesverwaltungsgericht eine solche jedoch nicht für erforderlich:
Die Schriftsätze der Parteien des gegenständlichen Verfahrens und die dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Akten lassen erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Der Sachverhalt ist im vorliegenden Fall unstrittig, strittig ist ausschließlich dessen rechtliche Beurteilung.
Auch im Lichte des Art 6 EMRK und/oder Art 47 GRC erscheint eine mündliche Verhandlung nicht geboten:
Nach der Rechtsprechung des EGMR (vgl. die Entscheidung vom 5. September 2002, Fall SPEIL v. Austria, Appl. 42057/98) kann das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung zwar dann ausnahmsweise als mit der EMRK vereinbar angesehen werden, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen (vgl. hiezu etwa das hg. Erkenntnis vom 17. September 2009, 2008/07/0015). Solche besonderen Umstände nimmt der EGMR an, wenn das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet ist, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machen könnte ("where the facts are not disputed and a tribunal is only called upon to decide on questions of law of no particular complexity, an oral hearing may not be required under Article 6 § 1").
Außergewöhnliche Umstände wurden vom EGMR beispielsweise bei Entscheidungen über sozialversicherungsrechtliche Ansprüche dann angenommen, wenn solche Umstände vorliegen, die ausschließlich rechtliche oder in hohem Maße technische Fragen aufwerfen. Hier kann das Gericht unter Berücksichtigung der Anforderungen an Verfahrensökonomie und Effektivität von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, Fall Döry, Appl. 28.394/95, Z37 ff.; EGMR 8.2.2005, Fall Miller, Appl. 55.853/00, Z29).
Zum Spruchpunkt II:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die in der angeführte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH Ra 2014/07/0053).
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