VwGH 2008/07/0015

VwGH2008/07/001517.9.2009

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Beck, Dr. Hinterwirth, Dr. Enzenhofer und Dr. Sulzbacher als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Jantschgi, über die Beschwerde der M N in Wien, vertreten durch Mag. Dr. Günter Harrich, Rechtsanwalt in 1050 Wien, Margaretenstraße 91/10, gegen den Bescheid des Berufungssenates der Stadt Wien vom 7. September 2007, Zl. MA 64 - 2987/2007, betreffend Ausnahme von der öffentlichen Müllabfuhr, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §37;
AVG §45 Abs3;
AWG Wr 1994 §18 Abs1 Z2;
EMRK Art6 Abs1;
VStG §24;
VStG §51e Abs6;
VStG §51g Abs2;
VwGG §39 Abs2 Z6;
VwRallg;
AVG §37;
AVG §45 Abs3;
AWG Wr 1994 §18 Abs1 Z2;
EMRK Art6 Abs1;
VStG §24;
VStG §51e Abs6;
VStG §51g Abs2;
VwGG §39 Abs2 Z6;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat der Stadt Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Schreiben vom 23. März 2007 beantragte die Beschwerdeführerin beim Magistrat der Stadt Wien die Ausnahme von der öffentlichen Müllabfuhr gemäß § 18 Wiener Abfallwirtschaftsgesetz (Wiener AWG) für ihre Liegenschaft in Wien, E. Begründet wurde dies mit der ausschließlichen Nutzung des dort befindlichen Objektes als Lagerraum für landwirtschaftliche Zwecke.

Die Beschwerdeführerin führte in ihrem Schreiben vom 2. Mai 2007 auf Nachfrage der MA 48, ob die Ausnahmegenehmigung nach § 18 Abs. 1 Z. 1 Wiener AWG (um den anfallenden Abfall von einem privaten Entsorgungsunternehmen abführen zu lassen) oder nach § 18 Abs. 1 Z. 2 Wiener AWG (weil auf der gegenständlichen Liegenschaft überhaupt kein Abfall anfalle) begehrt werde, aus, dass die "Ausnahmegenehmigung deshalb begehrt werde, weil auf der gegenständlichen Liegenschaft überhaupt kein Abfall anfalle (§ 18 Abs. 1 Zi 2 Wiener AWG)."

Mit Bescheid vom 16. Mai 2007 wies die MA 48 den Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausnahme von der öffentlichen Müllabfuhr für die verfahrensgegenständliche Liegenschaft gemäß § 18 Abs. 1 Z. 2 Wiener AWG ab.

In der Begründung dieses Bescheides heißt es, dass für die verfahrensrechtlich relevante Liegenschaft die Ausnahme von der öffentlichen Müllabfuhr begehrt worden sei, da auf der gegenständlichen Liegenschaft kein Restmüll anfalle. Entsprechend § 18 Abs. 1 Z. 2 Wiener AWG habe der Magistrat die Liegenschaften, auf denen durch eine Benützung, die für solche Liegenschaftskosten (wohl: Liegenschaftsarten) nach der allgemeinen Verkehrsanschauung üblich sei, keine Abfälle anfielen und auch durch die tatsächliche Benützung durch den hiezu Berechtigten keine Abfälle anfallen würden, auf schriftlichen Antrag von der öffentlichen Müllabfuhr auszunehmen. Es sei festgestellt worden, dass die auf der gegenständlichen Liegenschaft befindliche Baulichkeit zum Lagern und Verkaufen von Wein genutzt werde. Laut dem dort angebrachten Aushang sei jeweils Montag bis Donnerstag von jeweils 16.00 Uhr bis 19.00 Uhr, Freitags von 15.00 Uhr bis 19.00 Uhr und Samstags von 8.00 Uhr bis 17.00 Uhr Geschäftsbetrieb. Bei Aufrechterhaltung dieses Geschäftsbetriebes falle nach allgemein üblicher Verkehrsanschauung auch Abfall an.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Berufung. Darin machte sie geltend, dass ihre Nachforschungen bei der zuständigen Behörde am 6. Juni 2007 ergeben hätten, dass im April des Jahres 2007 Fotos vom Verkaufslokal angefertigt worden wären, und zwar ohne ihr Wissen und ohne ihre Anwesenheit. Da das Lokal versperrt gewesen sei, sei es der Behörde nicht möglich gewesen, den entscheidungsrelevanten Sachverhalt ohne ihre Mitwirkung überhaupt festzustellen. Zu den Ergebnissen des Beweisverfahrens sei der Beschwerdeführerin von Amts wegen kein Parteiengehör gewährt worden. Gelange nun die Behörde zur Ansicht, dass offenkundig Abfall anfallen würde, wäre dieses Ermittlungsergebnis der Beschwerdeführerin vorzuhalten und ihr Gelegenheit zur Äußerung einzuräumen gewesen. Insoweit auf dem gegenständlichen Grundstück überhaupt Abfall anfallen sollte, würde dieser von der Beschwerdeführerin sachlich einwandfrei entsorgt, sodass § 18 Abs. 1 Z. 1 Wiener AWG anzuwenden gewesen wäre.

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 7. September 2007 wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen und der erstinstanzliche Bescheid bestätigt.

In der Begründung heißt es unter anderem, die Amtsorgane der Behörde erster Instanz hätten nach dem verbesserten Antrag der Beschwerdeführerin vom 2. Mai 2007 die Liegenschaft besichtigt und ihre Beobachtungen in einem Bericht (mit Datum 7. April 2007) zusammengefasst und die dabei gemachten Fotos in diesen Bericht eingearbeitet.

Der Bericht vom 7. April 2007 habe folgenden Inhalt:

"Die gegenständliche Liegenschaft wurde am 5. April 2007 aufgesucht und Folgendes festgestellt: Das gemauerte Gebäude hat einen Stock. Auf Grund der großen Glasflächenschaufenster ist von einer rein betrieblichen Nutzung auszugehen. Im Inneren des Gebäudes sind unzählige Weinflaschen in Kisten und teilweise auch in Regalen gelagert. Durch das ebenerdige Schaufenster ist eindeutig ein Verkaufspult sichtbar. Auf dem gleichen Schaufenster befindet sich ein Aushang, auf dem Öffnungszeiten kundgemacht sind. Bei einer neuerlichen Besichtigung am 7. April 2007 (innerhalb der angekündigten Öffnungszeiten) war das Lokal geöffnet. Weiters wurde festgestellt, dass ein tatsächlicher Verkauf stattfindet, die Benützung des Gebäudes über eine ledigliche Lagerung hinausgeht und zu den Öffnungszeiten auch Verkaufspersonal (eine Person) eben dort aufhältig ist."

Die Ermittlungen der Behörde erster Instanz hätte unzweifelhaft ergeben, dass die auf der gegenständlichen Liegenschaft befindlichen Baulichkeiten nicht nur zum Lagern, sondern auch zum Verkauf von Wein benützt würden. Unabhängig davon, zu welchen Zwecken die Liegenschaft sonst noch benützt werde, finde darauf eine auch von der Beschwerdeführerin unbestrittene Verkaufstätigkeit statt. Die Beschwerdeführerin selbst spräche in ihrer Berufung vom "Verkaufslokal". Eine Liegenschaft, auf der ein Verkaufslokal mit regelmäßigem Geschäftsbetrieb - 6 Tage die Woche - etabliert sei, sei schon auf Grund dieser Tätigkeit typischerweise dazu geeignet, Müll zu produzieren. Der von der Behörde auf Grund ihrer durchgeführten Erhebungen gezogene Schluss, dass wegen dieser auf der Liegenschaft ausgeübten Tätigkeit jedenfalls üblicherweise mit dem Anfall von Müll zu rechnen sei, entspreche der allgemein üblichen Verkehrsanschauung.

Die Möglichkeit des Anfalles von Müll auf der Liegenschaft räume auch die Beschwerdeführerin ein. Allerdings lasse sich aus dem Vorbringen, solle Müll anfallen, würde dieser sachlich einwandfrei entsorgt, für den Standpunkt der Beschwerdeführerin nichts gewinnen.

Die Beschwerdeführerin habe über Befragen der Behörde erster Instanz für die gegenständliche Liegenschaft ausdrücklich um eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 18 Abs. 1 Z. 2 Wiener AWG angesucht, und die Behörde sei an diesen Antrag gebunden. Die Erlangung einer Ausnahmegenehmigung gemäß § 18 Abs. 1 Z. 2 Wiener AWG sei - anders als die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 18 Abs. 1 Z. 1 Wiener AWG - jedoch nicht an die sachlich einwandfreie Entsorgung des auf der Liegenschaft anfallenden Mülls geknüpft. Das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass der Anfall von Müll auf der gegenständlichen Liegenschaft bereits wegen der darauf ausgeübten Verkaufstätigkeit grundsätzlich nicht auszuschließen sei. Ob auf der Liegenschaft aber nicht nur typischerweise sondern auch tatsächlich kein Müll anfalle, wäre nicht weiter zu prüfen gewesen, da beide Voraussetzungen kumulativ gegeben sein müssten, damit die beantragte Ausnahmegenehmigung erteilt werden könne.

Eine Mitwirkung der Beschwerdeführerin zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes sei weder im Verfahren erster noch im Verfahren zweiter Instanz erforderlich gewesen, weil die entscheidungsrelevanten Tatsachen auch ohne Zutritt der Amtsorgane in das Gebäude von außen festgestellt werden hätten können. Der Beschwerdeführerin sei Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens, das in der Begründung des Erstbescheides dargelegt worden sei, in der Berufung Stellung zu nehmen und sie habe davon auch Gebrauch gemacht. Eine allfällige Verletzung des Parteiengehörs sei damit saniert.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Die Beschwerdeführerin macht darin Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.

Die Beschwerdeführerin bringt vor, die belangte Behörde habe es unterlassen, den für die Erledigung maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen vollständig zu ermitteln und festzustellen. Es wären Ermittlungen über die angeblichen Verkaufstätigkeiten in der gegenständlichen Liegenschaft durchzuführen gewesen. Insbesondere wäre es möglich gewesen, Kunden zu erforschen, um beurteilen zu können, ob die Beschwerdeführerin tatsächlich einer Verkaufstätigkeit nachgehe oder nicht. Aus einer Beschau der Liegenschaft von außen ohne Besichtigung der inneren Räumlichkeiten könne die Behörde nicht zuverlässig feststellen, ob tatsächlich Verkäufe durchgeführt würden. Dieses Unterlassen der Ermittlungstätigkeit stelle im Ergebnis eine unzulässige vorgreifende Beweiswürdigung dar.

Die Behörde habe das Ermittlungsverfahren einseitig gestaltet und sich mit den für die Beschwerdeführerin günstigen Sachverhaltsargumenten nur teilweise und in nicht nachvollziehbarer Weise beschäftigt. Insbesondere wäre die Behörde verpflichtet gewesen, zusätzliche Beweise aufzunehmen, so beispielsweise, ob Preisauszeichnungen oder Mengenangaben in den als Verkaufslokal bezeichneten Räumen vorhanden seien. Hinsichtlich der Feststellungen der Behörde, dass tatsächlich ein Verkauf stattfinde und sich Verkaufspersonal in den Räumen aufhalte, sei der Behörde zu Last zu legen, dass diese Ermittlungstätigkeit der Behörde nicht ausreiche, um hinreichend feststellen zu können, ob tatsächlich Waren von der Beschwerdeführerin verkauft würden; insbesondere fehlten hinreichende Angaben, um welche Waren es sich handle und welche Mengen verkauft würden. Es fehle auch der Nachweis, dass es sich bei der anwesenden Person tatsächlich um einen Verkäufer handle.

Durch die Einvernahme der Beschwerdeführerin hätte die belangte Behörde feststellen können, dass es sich bei dem behaupteten Verkaufslokal um einen bloßen Lagerraum handle; es hätte sich dabei herausgestellt, dass keine Verkaufstätigkeit durchgeführt würde und die belangte Behörde hätte zu dem Ergebnis gelangen müssen, dass die betreffende Liegenschaft sehr wohl unter die Ausnahmebestimmung des § 18 Abs. 1 Z. 1 Wiener AWG falle. Bei ordnungsgemäßer amtswegiger Ermittlung hätte die belangte Behörde zum Ergebnis kommen müssen, dass keine Verkaufstätigkeit auf der betreffenden Liegenschaft ausgeübt werde und somit kein Müll anfalle.

Im vorliegenden Fall sei die Beweiswürdigung nicht nur unschlüssig, sondern fehle diese im Hinblick auf die entscheidungsrelevanten Tatsachen vielmehr zur Gänze. Die belangte Behörde hätte das Ermittlungsverfahren ergänzen bzw. wiederholen müssen, um festzustellen, ob auf der Liegenschaft Verkaufstätigkeiten durchgeführt würden und Abfälle anfielen, die dem Wiener AWG unterlägen. Die belangte Behörde habe sich in der entscheidungswesentlichen Frage - das Vorliegen von Müll - mit bloßen Vermutungen begnügt. Diese Verletzung des Grundsatzes der materiellen Wahrheit bewirke die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides, weil die Behörde bei Durchführung der beantragten Beweise, nämlich der Befragung der Beschwerdeführerin, zu einem anderen Bescheid hätte kommen können.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 18 Abs. 1 Z. 1 und Z. 2 Wiener AWG lauten:

"Ausnahmen

§ 18. (1) Der Magistrat hat auf schriftlichen Antrag von der öffentlichen Müllabfuhr mit Bescheid auszunehmen:

1. Liegenschaften, die Betrieben oder Anstalten dienen, wenn der Antragsteller eine sachlich einwandfreie Entsorgung der auf der Liegenschaft anfallenden Abfälle nachweist, wobei die Ausnahmegenehmigung die für die einwandfreie Entsorgung der Abfälle erforderlichen Auflagen zu enthalten hat und

2. Liegenschaften, auf denen durch eine Benützung, die für solche Liegenschaftsarten nach der allgemeinen Verkehrsanschauung üblich ist, keine Abfälle anfallen und auch durch die tatsächliche Benützung durch den hiezu Berechtigten keine Abfälle anfallen."

Der verfahrensauslösende Antrag der Beschwerdeführerin in Verbindung mit ihrem Schriftsatz vom 2. Mai 2007 lässt keinen Zweifel daran aufkommen, dass die Beschwerdeführer eine Ausnahme von der öffentlichen Müllabfuhr nach § 18 Abs. 1 Z. 2 Wiener AWG begehrte. Der angefochtene Bescheid sprach auch allein darüber ab, ob die Voraussetzungen für diese Ausnahme von der Müllabfuhr vorlagen. Insofern die Beschwerdeführerin in der Beschwerde auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 18 Abs. 1 Z. 1 Wiener AWG Bezug nimmt, geht sie an der Sache des Verfahrens vorbei. Auf die diesbezüglichen Ausführungen war daher nicht näher einzugehen.

§ 18 Abs. 1 Z. 2 Wiener AWG enthält zwei Voraussetzungen, die beide vorliegen müssen, damit eine Ausnahme von der öffentlichen Müllabfuhr in Betracht kommt. Die erste der beiden Voraussetzungen stellt nicht auf den konkreten Müllanfall auf einer Liegenschaft ab, sondern auf die für eine Liegenschaftsart nach der allgemeinen Verkehrsanschauung übliche Benützung. Fallen bei einer solchen Benützung typischerweise Abfälle an, dann kommt eine Ausnahme von der öffentlichen Müllabfuhr nicht in Betracht, ohne dass es noch einer Prüfung bedürfte, ob auf der Liegenschaft, für die eine Ausnahme beantragt wird, Müll anfällt oder nicht. Dass eine Liegenschaft zu einer Liegenschaftsart gehört, auf der bei einer nach der Verkehrsauffassung üblichen Benützung typischerweise kein Müll anfällt, reicht für eine Ausnahme von der öffentlichen Müllabfuhr gemäß § 18 Abs. 1 Z. 2 Wiener AWG nicht aus. Als zweite Voraussetzung verlangt der Gesetzgeber nämlich, dass auch durch die tatsächliche Benützung der konkreten Liegenschaft keine Abfälle anfallen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 1. Juni 2006, 2005/07/0174).

Die belangte Behörde ging im vorliegenden Fall davon aus, dass der Anfall von Müll auf der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft bereits wegen der darauf ausgeübten Verkaufstätigkeit grundsätzlich nicht auszuschließen sei. Ob auf der Liegenschaft aber nicht nur typischerweise, sondern auch tatsächlich kein Müll anfalle, sei nicht weiter zu prüfen gewesen.

Die Beschwerdeführerin bestreitet nun, dass auf der Liegenschaft Verkaufstätigkeit ausgeübt werde, es liege reine Lagertätigkeit vor; sie weist auf Mängel des Ermittlungsverfahrens bzw auf Verletzungen ihrer Verfahrensrechte hin.

Maßgeblich für die Feststellungen der belangten Behörde war der oben wiedergegebene Bericht der MA 48 vom 7. April 2007, dem u. a. Fotos über die Ausstattung des Lokals beiliegen. Die Beschwerdeführerin erhielt während des Verfahrens Kenntnis vom Inhalt dieses Berichts, nahm sie doch in ihrer Berufung auf diesen Bericht und seinen Inhalt sowie die Fotos ausdrücklich Bezug.

Entgegen der von der Beschwerdeführerin nunmehr dem Verwaltungsgerichtshof vorgetragenen Auffassung werden die im erstinstanzlichen Verfahren vorliegenden Verfahrensmängel durch die Verletzung des Rechtes der Beschwerdeführerin auf Parteiengehör durch die Möglichkeit saniert, in der Berufung alles Sachdienliche vorzubringen; von dieser Möglichkeit hat die Beschwerdeführerin auch Gebrauch gemacht (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 26. Juni 1996, 95/07/0229, und vom 29. Juni 1995, 91/07/0095). Damit kann die Verletzung des Parteiengehörs insoweit im verwaltungsgerichtlichen Verfahren aber nicht mehr mit Aussicht auf Erfolg vorgebracht werden.

Wenn die Beschwerdeführerin nun rügt, dass sie zur Besichtigung der gegenständlichen Liegenschaft nicht beigezogen worden sei, so ist dazu auszuführen, dass eine persönliche Anwesenheit einer Partei bei der Beweisaufnahme durch eine Verwaltungsbehörde - außerhalb der mündlichen Verhandlung vor dem unabhängigen Verwaltungssenat (vgl. § 51e Abs. 6, § 51g Abs. 2 VStG) - grundsätzlich nicht vorgesehen ist (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 23. September 2004, 2002/07/0149, oder die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I2, zu § 45 AVG, E 300 ff zitierte hg. Judikatur). Ein relevanter Verfahrensmangel ist in der Nichtbeiziehung der Beschwerdeführerin zur örtlichen Erhebung daher nicht zu erblicken.

Die Beschwerdeführerin rügt in weiterer Folge die von der belangten Behörde ihrer Ansicht nach unzureichend getroffene Beweiswürdigung. Damit übersieht sie aber, dass sich die diesbezügliche Kontrollbefugnis des Verwaltungsgerichtshofes nach der ständigen Rechtsprechung bloß auf die Vollständigkeit des ermittelten Sachverhaltes und die Schlüssigkeit der Beweiswürdigung zu erstrecken hat (vgl. unter anderem das Erkenntnis des verstärkten Senates vom 3. Oktober 1990, 85/02/0195, und das hg. Erkenntnis vom 26. Mai 1993, 93/03/0099).

Den von dieser Rechtsprechung geforderten Kriterien wird der bekämpfte Bescheid aber gerecht: Die Beschwerdeführerin bestreitet weder den Umstand, dass am von ihr selbst als "Verkaufslokal" bezeichneten Raum die Geschäftszeiten ausgehängt wurden, noch die Öffnung ihres Lokals während dieser Geschäftszeiten, noch den auf den Fotos gut sichtbaren Aushang des Schildes "Eigenbauweine" im Schaufenster des Lokals. Die belangte Behörde hat den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut entsprechend auf Grund der vorangegangenen Ermittlungen schlüssig und nachvollziehbar dargestellt, warum sie vom Vorliegen einer Verkaufstätigkeit auf der gegenständlichen Liegenschaft ausgegangen ist. Der aus den genannten Indizien gezogene Schluss, dass die für diese Liegeschaftsart nach der allgemeinen Verkehrsanschauung übliche Benutzung im Verkauf der Eigenbauweine der Beschwerdeführerin besteht, kann - im Rahmen der oben dargestellten eingeschränkten Überprüfungsmöglichkeit des Verwaltungsgerichtshofes - nicht beanstandet werden.

Dass nun durch diese Benützung der Liegenschaft durch ein Verkaufslokal typischerweise Abfälle anfallen, liegt auf der Hand. Damit ist aber der erste Tatbestand des § 18 Abs. 1 Z. 2 Wiener AWG nicht erfüllt, sodass durch die Versagung der Ausnahmegenehmigung nach dieser Bestimmung auch keine Rechte der Beschwerdeführerin verletzt wurden.

Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Die Beschwerdeführerin hat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof beantragt. Gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof ungeachtet eines Parteiantrags nach Abs. 1 Z. 1 von einer Verhandlung absehen, wenn die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und wenn nicht Art. 6 Abs. 1 EMRK dem entgegen steht.

Es kann im vorliegenden Fall dahin stehen, ob es sich bei der begehrten Ausnahme von der Müllabfuhr überhaupt um ein "civil right" handelt. Selbst wenn dies der Fall sein sollte, konnte im vorliegenden Fall von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat nämlich in seiner Entscheidung vom 5. September 2002, SPEIL v. Austria, no. 42057/98, die einen Kanalanschluss bzw. eine begehrte Ausnahme davon (connection to the newly constructed public sewerage system) und damit einen mit dem vorliegenden Fall vergleichbaren Sachverhalt betraf, unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte ("where the facts are not disputed and a tribunal is only called upon to decide on questions of law of no particular complexity, an oral hearing may not be required under Article 6 § 1"). Dieser Umstand liegt auch im gegenständlichen Fall vor, weil von der Lösung einer komplexen Rechtsfrage keine Rede sein kann. In der Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte.

Art. 6 EMRK steht somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen. Die Entscheidung konnte daher im Sinne des § 36 Abs. 2 Z. 6 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am 17. September 2009

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