Normen
AVG §37;
AVG §45 Abs3;
AVG §53 Abs1;
AVG §57 Abs1;
AVG §66 Abs4;
VwGG §28 Abs1 Z5;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
WRG 1959 §120 Abs1;
AVG §37;
AVG §45 Abs3;
AVG §53 Abs1;
AVG §57 Abs1;
AVG §66 Abs4;
VwGG §28 Abs1 Z5;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
WRG 1959 §120 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid vom 10. Jänner 1984 hatte die Bezirkshauptmannschaft Mistelbach (BH) der Beschwerdeführerin gemäß §§ 32, 99, 101 Abs. 3 und 111 WRG 1959 unter näher angeführten Auflagen die wasserrechtliche Bewilligung zur Lagerung von Bauschutt und Abraummaterial auf näher bezeichneten Grundstücken erteilt.
Mit Bescheid vom 22. März 1991 bestellte der Landeshauptmann von Niederösterreich den Zivilingenieur Dipl. Ing. G. L. gemäß § 31 b Abs. 6 WRG 1959 als Deponieaufsichtsorgan für die gegenständliche Anlage. Die Aufgabenstellung des Aufsichtsorgans wurde mit Überprüfungen der Anlage durch unangekündigte Kontrollen in höchstens zweimonatlichen Zeitabständen, halbjährlichen Vorlagen von Berichten unter Anschluß einer Lage-Höhenskizze sowie der sofortigen Information der Behörde bei festgestellten Konsensabweichungen umschrieben. Die Tragung der Kosten für dieses Aufsichtsorgan wurde gleichzeitig der Beschwerdeführerin auferlegt.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung machte die Beschwerdeführerin geltend, die Bestellung des Deponieaufsichtsorgans sei ohne ihre Anhörung vorgenommen und ihr damit die Möglichkeit genommen worden, Honoraranbote von verschiedenen Zivilingenieuren einzuholen und einen entsprechenden Gemeinderatsbeschluß zu fassen. Die fachliche Qualität des bestellten Deponieaufsichtsorgans werde nicht in Frage gestellt, doch habe die Beschwerdeführerin im Zuge des Kanalbaues einen anderen Zivilingenieur mit verschiedenen Aufgaben betraut, sodaß sich (offenbar gemeint bei dessen Bestellung als Deponieaufsichtsorgan) eine Kostenersparnis bei den Baustellenbesuchen des Kanalbaues und der Bauschuttdeponie ergeben könnte. Die Beschwerdeführerin wandte sich auch insoweit gegen die angeführte Aufgabenstellung, als eine Kontrolltätigkeit im Abstand von zwei Monaten vorgeschrieben worden sei, weil die Deponie während der Wintermonate gesperrt sei, sodaß weiters auch nur eine einmalige Lage- und Höhenskizze notwendig wäre.
Mit Bescheid vom 4. Juni 1991 wies die belangte Behörde die Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG ab und verfügte gleichzeitig gemäß § 59 Abs. 2 in Verbindung mit § 66 Abs. 4 AVG, daß der erste Aufsichtsbericht mit 30. September 1991 der Wasserrechtsbehörde vorzulegen sei. Begründend führte die belangte Behörde aus, der durch die Wasserrechtsgesetz-Novelle 1990 eingeführte § 31 b Abs. 6 WRG 1959 sei auch auf bereits bestehende Abfalldeponien anzuwenden, woraus die Verpflichtung zur nachträglichen Bestellung eines Deponieaufsichtsorgans resultiere. Bei der Bestellung dieses Organs sei die Wasserrechtsbehörde, soweit es sich um ein "geeignetes" Aufsichtsorgan handle, in keiner Richtung gebunden. Das Aufsichtsorgan dürfe nicht ein Bediensteter des Bewilligungsinhabers sein, sondern sei als "verlängerter Arm" der Behörde zu verstehen. Wenn auch ein Bediensteter des Bewilligungsinhabers fachlich durchaus zur Erfüllung der Aufsichtstätigkeit in der Lage sein könne, ergebe sich aus dem sinngemäß anzuwendenden § 120 Abs. 5 letzter Satz WRG 1959, daß es sich um eine Fremdüberwachung handeln müsse, weil in dieser Gesetzesstelle normiert sei, daß die Verantwortlichkeit der Unternehmer und Bauführer durch die Bestellung einer wasserrechtlichen Bauaufsicht nicht eingeschränkt werde; die Aufsicht durch Gemeindebedienstete sei aber im Rahmen der Verantwortlichkeit der Gemeinde selbst zu sehen. Zur Frage der Häufigkeit der Überprüfungen im Hinblick auf die Sperre der Deponie während der Wintermonate sei ein Gutachten des wasserbautechnischen Amtssachverständigen, in dem dieser die Fortführung der Aufsichtstätigkeit auch während der Wintermonate für erforderlich und die Überwachungs- und Berichterstattungsintervalle als üblich und angemessen erachtet hatte, der Beschwerdeführerin zur Stellungnahme übermittelt worden. Die von der Beschwerdeführerin hiezu abgegebene Äußerung sei nicht geeignet, das Gutachten des wasserbautechnischen Amtssachverständigen zu entkräften. Die ins Treffen geführte Kontrolle der Deponie durch die wasserbautechnischen Amtssachverständigen des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung ersetze keinesfalls die Tätigkeit der Deponieaufsicht. Auch schließe eine zeitweise Sperre der Deponie konsenslose Ablagerungen durch Dritte nicht aus, weshalb sowohl die Kontrolle während der Wintermonate als auch die halbjährliche Berichterstattung erforderlich seien.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt, eine Gegenschrift erstattet und Gegenanträge gestellt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Mit Rücksicht auf die Erlassung des angefochtenen Bescheides nach dem 1. Juli 1990 hatte die belangte Behörde das WRG 1959 bereits in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 252/1990 anzuwenden (Art. IV Abs. 1 der Novelle).
Gemäß § 31 b Abs. 6 WRG 1959 hat die Wasserrechtsbehörde zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften und Bescheide einschließlich jener nach Abs. 5 auf Kosten des Wasserberechtigten geeignete Aufsichtsorgane mit Bescheid zu bestellen. § 120 findet sinngemäß Anwendung.
Gemäß § 120 Abs. 1 WRG 1959 kann die Wasserrechtsbehörde zur Überwachung der Bauausführung bewilligungspflichtiger Wasseranlagen geeignete Aufsichtsorgane (wasserrechtliche Bauaufsicht) durch Bescheid bestellen. Gemäß Abs. 2 dieses Paragraphen erstreckt sich die wasserrechtliche Bauaufsicht auf die fach- und vorschriftsmäßige Ausführung der Bauarbeiten und die Einhaltung der einschlägigen Bedingungen des Bewilligungsbescheides. Gemäß Abs. 3 dieses Paragraphen sind die Aufsichtsorgane berechtigt, jederzeit Untersuchungen, Vermessungen und Prüfungen an der Baustelle vorzunehmen, Einsicht in Behelfe, Unterlagen u dgl zu verlangen und erforderlichenfalls Baustoffe, Bauteile und bautechnische Maßnahmen zu beanstanden. Wird keine Übereinstimmung erzielt, so ist unverzüglich die Entscheidung der Wasserrechtsbehörde einzuholen. Gemäß Abs. 5 dieses Paragraphen wird auch die Verantwortlichkeit der Unternehmer und Bauführer durch Bestellung einer wasserrechtlichen Bauaufsicht nicht eingeschränkt.
Die Beschwerdeführerin hat in den Mittelpunkt ihrer Rechtsrüge ökonomische Argumente gestellt und erkennbar die Auffassung vertreten, die inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides sei vor allem darin gelegen, daß die Bestellung des Deponieaufsichtsorgans ohne vorherige Kontaktaufnahme mit ihr erfolgt sei. So sei es ihr nicht möglich gewesen, wie dies sonst bei ähnlichen Anlässen üblich sei, mit dem bestellten Zivilingenieur auf Grund eingeholter Anbote eine zivilrechtliche Honorarvereinbarung zu schließen. Nachträglich von der Beschwerdeführerin eingeholte Anbote von Zivilingenieuren hätten auf der Kostenseite beachtliche Unterschiede aufgewiesen. Darüber hinaus sei zu beachten, daß je nach Entfernung jeweils Fahrtkostenentgelte zu bezahlen seien.
Dem ist entgegenzuhalten, daß es Grundlage und Ziel jeglicher, unter Anlegung objektiver Kriterien als effizient und unparteiisch zu qualifizierenden Aufsichtstätigkeit sein muß, daß das die Aufsicht durchführende Organ in jeder Hinsicht vom Beaufsichtigten unabhängig und insbesondere auch nicht durch allenfalls in einer zivilrechtlichen Vereinbarung enthaltene Restriktionen in Art und Umfang der Aufsichtstätigkeit eingeschränkt ist. Derartige Einschränkungen könnten sich aber schon aus dem Bestreben eines Bewerbers um eine solche Funktion in einem der Beschwerdeführerin offenbar vorschwebenden Ausschreibungsverfahren ergeben, als "Bestbieter" aufzuscheinen. Eine Mitwirkung des zu Beaufsichtigenden bei der Auswahl eines Deponieaufsichtsorgans scheidet daher aus.
Wohl erfordern es die allgemeinen Verfahrensgrundsätze, daß einer von einem Verwaltungsverfahren betroffenen Partei vor Erlassung eines sie belastenden Bescheides - die Fälle des Vorliegens von Gefahr im Verzug ausgenommen - das Parteiengehör eingeräumt wird. Hiebei kann der Rahmen der einer zu beaufsichtigenden Partei offenstehenden Einwendungen gegen die Bestellung eines bestimmten Aufsichtsorgans aber nur soweit reichen, als mangelnde Fachkunde oder Befangenheit des Organes geltend gemacht werden. Hingegen ist einer beaufsichtigten Partei - anders als dies gemäß § 53 AVG bei der Bestellung nichtamtlicher Sachverständiger der Fall ist - kein Ablehnungsrecht eröffnet. Wirtschaftliche Überlegungen müssen bei dem bereits dargestellten Zweck einer solchen Bestellung in den Hintergrund treten. Daß das bestellte Deponieaufsichtsorgan aber etwa fachliche Anforderungen nicht erfülle oder daß ihm etwa Befangenheit zu unterstellen sei, hat die Beschwerdeführerin nicht behauptet. Sie hat vielmehr in ihrer Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid ausdrücklich die fachliche Qualität des bestellten Aufsichtsorgans außer Frage gestellt.
Die Beschwerdeführerin hat in der Beschwerde wie auch schon im Verwaltungsverfahren die Auffassung vertreten, im Hinblick auf die Sperre der Deponie während der Wintermonate könne sich die Kontrolle auf die Sommermonate beschränken und könne mit der Vorlage lediglich eines jährlichen Berichtes das Auslangen gefunden werden. Der mit dieser Frage von der belangten Behörde befaßte wasserbautechnische Amtssachverständige hat demgegenüber in seiner der Beschwerdeführerin zur Stellungnahme übermittelten Äußerung insbesondere ausgeführt, daß bei gesperrten Deponien die Eigenüberwachungstätigkeit des Konsensinhabers stark nachlasse und daß daher die Fremdüberwachung mit der üblichen Frequenz fortgesetzt werden sollte. Dem ist die Beschwerdeführerin damit entgegengetreten, daß die Überwachung der gesperrten Deponie auch ohne Fremdüberwachung und mit eigenem geschulten Personal weiterlaufen könnte. Außerdem werde die Deponie bewilligungsgemäß betrieben und von Amtssachverständigen des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung laufend kontrolliert.
Die Argumente der Beschwerdeführerin widerlegen den behördlichen Standpunkt nicht. Daß die belangte Behörde in dieser Frage den von ihrem Amtssachverständigen angestellten Überlegungen sachlich gefolgt ist, war ein Akt der Beweiswürdigung, dem ein Verstoß gegen Denk- und Erfahrungssätze nicht anhaftet.
Was die im Rahmen der Verfahrensrüge geltend gemachte Verletzung des Parteiengehörs anbelangt, ergibt sich, daß es sich hiebei um die von der Behörde erster Instanz vor Erlassung ihres Bescheides unterlassene Mitteilung über die Auswahl des Deponieaufsichtsorgans handelt. Diesen der Behörde erster Instanz unterlaufenen Fehler konnte die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid geltend machen; von dieser Möglichkeit hat sie auch Gebrauch gemacht. Damit kann die Verletzung des Parteiengehörs insoweit im verwaltungsgerichtlichen Verfahren aber nicht mehr mit Aussicht auf Erfolg vorgebracht werden (vgl. die in Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, Wien 1987, S 612 angeführte Judikatur).
Soweit die Beschwerdeführerin schließlich gerügt hat, es seien keine Erhebungen über die Betriebszeiten der Deponie und darüber, welche Maßnahmen zur Vermeidung von unzulässigen Ablagerungen während der Wintermonate gesetzt worden seien, angestellt worden, ist ihr entgegenzuhalten, daß die belangte Behörde ohnedies von den Angaben der Beschwerdeführerin über die Sperre der Deponie während der Wintermonate ausgegangen ist. Hinsichtlich der ins Treffen geführten Maßnahmen zur Verhinderung unzulässiger Ablagerungen hat es die Beschwerdeführerin unterlassen, darzutun, welche Erkenntnisse die belangte Behörde bei Durchführung der vermißten Ermittlungen hätte gewinnen können. Damit kann aber dem diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht entnommen werden, zu welchem anderen Ergebnis die belangte Behörde bei Einhaltung der nach Ansicht der Beschwerdeführerin verletzten Verfahrensvorschrift hätte gelangen können, sodaß die Wesentlichkeit des geltend gemachten Verfahrensmangels nicht ersichtlich ist (vgl. die in Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit 3, Wien 1987, S 616 angeführte Judikatur).
Die sich somit insgesamt als unbegründet erweisende Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung
BGBl. Nr. 416/1994, insbesondere deren Art. III Abs. 2.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)