Normen
AVG §37;
AVG §68;
AVG §69 Abs1 Z2;
BEinstG §14 Abs2;
BEinstG §19 Abs1;
BEinstG §2 Abs1;
AVG §37;
AVG §68;
AVG §69 Abs1 Z2;
BEinstG §14 Abs2;
BEinstG §19 Abs1;
BEinstG §2 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid vom 17. Jänner 1994 wies das Landesinvalidenamt für Wien, Niederösterreich und Burgenland den Antrag des Beschwerdeführers vom 22. Februar 1993 auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gemäß § 2 Abs. 1, § 3 und § 14 Abs. 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) ab. In der Begründung dieses Bescheides wurde der Grad der Behinderung mit 30 v.H. festgestellt.
Am 11. August 1998 stellte der Beschwerdeführer erneut den formularmäßigen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß § 2 und § 14 BEinstG, weil bei ihm folgende Gesundheitsschädigungen vorlägen: "Knorpelschädigung linkes Knie (schwer), Beiderseitige Schulterluxation 1972 und 1976 OP. in Graz, WS. Probleme seit 1992".
Das Landesinvalidenamt für Wien, Niederösterreich und Burgenland holte daraufhin ein ärztliches Sachverständigengutachten ein. Der ärztliche Sachverständige Dr. M, Facharzt für Orthopädie, kam in seinem Gutachten vom 25. September 1998 zu folgender Beurteilung und Begründung:
"Gesundheitsschädigungen, die für die Gesamteinschätzung des Grades der Behinderung berücksichtigt werden:
Lfd. Nr. | Art der Gesundheitsschädigung | Position in den Richtsätzen | Grad der Behinderung |
1. | Degenerative Wirbelsäulenveränderung Unterer Rahmensatz, da mittelgradige Funktionsstörung der Lendenwirbelsäule | I/f/190 | 20 % |
2. | St.p. operierte Schulterluxation rechts | I/c/31 | 20 % |
3. | St.p. operierte Schulterluxation links | I/c/31 | 20 % |
4. | Chondropathie der Patella links und Chondromalacie Famur und Tibia Oberer Rahmensatz, da Funktionsbehinderung bei Bewegung | g.z.I/d/122 | 20 % |
Die in Zusammenwirken der oben angeführten Gesundheitsschädigungen verursachte Funktionsbeeinträchtigung beträgt vierzig von Hundert (40 v.H.), weil der führende GdB 3 und 4 durch die übrigen Leiden um eine Stufe erhöht wird."
Mit Bescheid vom 12. April 1999 wies das Bundessozialamt Wien Niederösterreich Burgenland den Antrag des Beschwerdeführers vom 11. August 1998 auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gemäß § 2 Abs. 1, § 3 und § 14 Abs. 2 BEinstG ab. In der Begründung wurde nach Wiedergabe der einschlägigen Rechtsvorschriften auf die wesentlichen Ergebnisse der ärztlichen Begutachtung verwiesen. Nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens betrage der Grad der Behinderung 40 v.H. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.
Am 19. September 2000 stellte der Beschwerdeführer neuerlich den formularmäßigen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß § 2 und § 14 BEinstG, weil bei ihm folgende Gesundheitsschädigungen vorlägen: "Beiderseitige Schulterluxation 1972 und 1976 OP. in Graz, WS Probleme seit 1992 (zeitweise schwer), linker Hand Finger klein komplett steif (keine Bewegung), nach Umstellungsosteotomie - Linker Fuß schwer beweglich."
Gestützt auf ein ärztliches Sachverständigengutachten vom 31. Oktober 2000 wies das Bundessozialamt Wien Niederösterreich Burgenland mit Bescheid vom 18. Jänner 2001 den Antrag des Beschwerdeführers vom 19. September 2000 gemäß § 2 Abs. 1, § 3 und § 14 Abs. 2 BEinstG ab. In der Begründung wurde nach Wiedergabe der einschlägigen Rechtsvorschriften auf die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens verwiesen. Nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens betrage der Grad der Behinderung 40 v.H..
Der Beschwerdeführer erhob Berufung.
Der Landeshauptmann von Wien holte daraufhin beim Gesundheitsamt der Stadt Wien ein ärztliches Sachverständigengutachten ein. Die ärztliche Sachverständige Dr. I, Physikatsärztin, stellte in ihrem Gutachten vom 27. März 2001, gestützt auf eine orthopädische Begutachtung durch Dr. P, Facharzt für Orthopädie und Orthopädische Chirurgie, vom 9. März 2001, beim Beschwerdeführer folgende Gesundheitsschädigungen fest:
"1.) | Peronaeusparese links | IV/i/492 | 30 v.H. |
2.) | Gonarthrose links bei Zustand nach Umstellungsosteotomie (URS auf Grund der funktionellen Einschränkungen). | III/j/418 | 20 v.H. |
3.) | Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule (URS auf Grund der funktionellen Einschränkungen). | I/f/190 | 20 v.H. |
4.) | Omalgie beidseits Zustand nach operativer Sanierung, Schulterluxation beidseits (URS auf Grund der glaubhaften Schmerzen bei freier Beweglichkeit). | g.Z. III/j/417 | 10 v.H. |
5.) | Versteifung des 5. Fingers links | I/c/86 | 10 v.H." |
In der Begründung führte die ärztliche Sachverständige aus, der führende Wert der Position 1 (Peronaeusparese links) mit 30 v.H. werde "durch das Hinzukommen der übrigen Leidenskomponenten von 2 x 20 v.H. und 2 x 10 v.H. um eine Stufe erhöht". Die Gonarthrose links und die degenerativen Wirbelsäulenveränderungen beeinflussten das führende Leiden der Position 1, sodass eine Erhöhung um eine Stufe erfolge. Die Leiden der Positionen 4 und 5 seien Gesundheitsschädigungen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 20 v.H., die auch im Zusammenwirken mit anderen Gesundheitsschädigungen keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursachten. Der Gesamtgrad der Behinderung betrage somit 40 v.H. und sei ab Antragstellung anzunehmen.
Mit Schreiben vom 2. April 2001 übermittelte der Landeshauptmann von Wien dem Beschwerdeführer das Gutachten vom 27. März 2001 und gab ihm Gelegenheit, dazu schriftlich Stellung zu nehmen.
Mit Schreiben vom 17. April 2001 teilte der Beschwerdeführer dem Landeshauptmann von Wien mit, dass er an Hepatitis C leide. Er fühle sich dadurch in seiner Leistungsfähigkeit geschwächt und werde schnell müde.
Der Landeshauptmann von Wien ersuchte daraufhin das Gesundheitsamt der Stadt Wien um Überprüfung und allfällige Ergänzung des Gutachtens vom 27. März 2001 unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Beschwerdeführers. Die ärztliche Sachverständige Dr. I stellte in ihrem Gutachten vom 22. Juni 2001 beim Beschwerdeführer nunmehr folgende Gesundheitsschädigungen fest:
"1.) | Peronaeusparese links | IV/i/492 | 30 v.H. |
2.) | Gonarthrose links bei Zustand nach Umstellungsosteotomie (URS auf Grund der funktionellen Einschränkungen). | III/j/418 | 20 v.H. |
3.) | Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule (URS auf Grund der funktionellen Einschränkungen). | I/f/190 | 20 v.H. |
4.) | Omalgie beidseits Zustand nach operativer Sanierung, Schulterluxation beidseits (URS auf Grund der glaubhaften Schmerzen bei freier Beweglichkeit). | g.Z. III/j/417 | 10 v.H. |
5.) | Versteifung des 5. Fingers links | I/c/86 | 10 v.H. |
6.) | Virale Leberentzündung (URS, da positive Leberfunktionsproben, keine spezifische medikamentöse Therapie). | g.Z. III/e/361 | 30 v.H." |
In der Begründung dieses neuen Gutachtens führte die ärztliche Sachverständige aus, der führende Wert der Position 1 (Peronaeusparese) mit 30 v.H. werde "durch das Hinzukommen der übrigen Leidenskomponenten von 1 x 30 v.H., 2 x 20 v.H. und 2 x 10 v.H. um eine Stufe erhöht". Die Gonarthrose links und die degenerativen Wirbelsäulenveränderungen beeinflussten das führende Leiden der Position 1, sodass eine Erhöhung um eine Stufe erfolge. Die Leiden der Positionen 4 und 5 seien Gesundheitsschädigungen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 20 v.H., die auch im Zusammenwirken mit anderen Gesundheitsschädigungen keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursachten. Das Leiden der Position 6 (virale Leberentzündung) beeinflusse die orthopädischen Leiden nicht und führe daher auch zu keiner Erhöhung des Grades der Behinderung. Der Gesamtgrad der Behinderung betrage somit 40 v.H. und sei ab Antragstellung anzunehmen.
Mit Schreiben vom 28. Juni 2001 übermittelte der Landeshauptmann von Wien dem Beschwerdeführer das Gutachten vom 22. Juni 2001 und gab ihm Gelegenheit, dazu schriftlich Stellung zu nehmen.
Mit Schreiben vom 6. Juli 2001 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er auf Grund seiner Gelenks- und Wirbelsäulenschädigungen sowie auf Grund der Schwächung durch Hepatitis C nicht mehr lange in der Lage sei, seine schwere körperliche Arbeit zu verrichten.
Mit Bescheid vom 23. Juli 2001 wies der Landeshauptmann von Wien die Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unbegründet ab und bestätigte den angefochtenen Bescheid. Der Beschwerdeführer sei auf Grund seines Grades der Behinderung von 40 v.H. den in § 2 Abs. 1 BEinstG genannten begünstigten Behinderten nicht zuzuzählen. In der Begründung führte der Landeshauptmann von Wien aus, im Gutachten vom 27. März 2001 sei der Grad der Behinderung mit 40 v.H. ab 19. September 2000 eingeschätzt worden. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien dem 1. Beiblatt, das einen Bestandteil der Begründung dieses Bescheides bilde, zu entnehmen. Dieses Gutachten sei dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht worden. In der dazu abgegebenen Stellungnahme sei noch eine Hepatitis-C-Erkrankung geltend gemacht worden. Im daraufhin neu erstellten Gutachten vom 25. Juni 2001 (gemeint: 22. Juni 2001) sei der Grad der Behinderung wieder mit 40 v.H. ab 19. September 2000 eingeschätzt worden. Die wesentlichen Ergebnisse dieses ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien dem
2. Beiblatt, das ebenfalls einen Bestandteil der Begründung dieses Bescheides bilde, zu entnehmen. Auch dieses Gutachten sei dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht worden. In der daraufhin abgegebenen Stellungnahme habe der Beschwerdeführer lediglich das Berufungsvorbringen wiederholt, wonach er sich auf Grund seiner Gelenks- und Wirbelsäulenschäden sowie durch die Schwächung durch die Hepatitis C nicht mehr lange in der Lage fühle, schwere körperliche Arbeit zu machen. Im vorliegenden Fall sei der Grad der Behinderung im zuletzt erstellten Gutachten des Gesundheitsamtes der Stadt Wien vom 25. Juni 2001 (gemeint: 22. Juni 2001), das als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung dem Bescheid zu Grunde gelegt werde, mit 40 v.H. ab 19. September 2000 eingeschätzt worden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:
1. Die im Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des BEinstG lauten in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 60/2001 (auszugsweise):
"§ 2. (1) Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. ...
...
§ 14. ...
(2) Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Behinderten das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung (Abs. 3) festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.
..."
2.1. Gemäß § 19 Abs. 1 BEinstG finden auf das Verfahren, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, die Vorschriften des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 und hinsichtlich des § 21 die Vorschriften des Verwaltungsstrafgesetzes Anwendung.
§ 68 AVG ist mangels einer abweichenden Regelung im BEinstG auch im Verfahren nach § 14 Abs. 2 BEinstG anzuwenden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes steht die Rechtskraft eines früher in derselben Angelegenheit ergangenen Bescheides einer neuen Sachentscheidung entgegen, wenn in den für die Entscheidung maßgebenden Umständen keine Änderung eingetreten ist. Haben sich jedoch seit der Erlassung des rechtskräftigen Bescheides wesentliche Sachverhaltsänderungen ergeben, liegt keine Identität der Sache vor (vgl. zB. das hg. Erkenntnis vom 22. Oktober 2002, Zl. 2001/11/0313).
Erst nach Erlassung des Bescheides hervorgekommene Umstände, die die Unrichtigkeit des Bescheides dartun, stellen keine Änderung des Sachverhaltes dar, sondern bilden lediglich unter den Voraussetzungen des § 69 AVG einen Wiederaufnahmsgrund (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 24. September 1992, Zl. 91/06/0113, und vom 25. April 2002, Zl. 2000/07/0235). Treten während eines Verfahrens über einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten neue Umstände ein, von denen sich der Antragsteller Auswirkungen auf den Ausgang des Verfahrens erhofft, so liegt es an ihm, diese Umstände der Behörde umgehend mitzuteilen, damit sie darauf bei Erlassung des Bescheides Bedacht nehmen kann, wozu sie auch verpflichtet wäre; letzteres gilt auch, wenn sich im Ermittlungsverfahren (auch ohne entsprechendes Vorbringen des Antragstellers) heraus stellt, dass solche neuen Umstände gegeben sind. Hat die Behörde (dessen ungeachtet oder in Unkenntnis ihres Vorliegens) solche Umstände unberücksichtigt gelassen, so kann die Sache nicht deswegen wieder aufgerollt werden, es sei denn, dass eine Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG in Betracht kommt (vgl. das zu einem Antrag auf Befreiung vom ordentlichen Präsenzdienst ergangene hg. Erkenntnis vom 15. Jänner 1991, Zl. 90/11/0051).
2.2. Das Bundessozialamt Wien Niederösterreich Burgenland hat mit dem unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Bescheid vom 12. April 1999, erlassen am 21. April 1999, den Antrag des Beschwerdeführers vom 11. August 1998 auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten abgewiesen, wobei dieser Entscheidung als Gesundheitsschädigungen
1.) Degenerative Wirbelsäulenveränderung (GdB 20 v.H.), 2.) st.p.
operierte Schulterluxation rechts (GdB 20 v.H.), 3.) st.p.
operierte Schulterluxation links (GdB 20 v.H.) und
4.) Chondropathie der Patella links und Chondromalacie Famur und Tibia (GdB 20 v.H.) zu Grunde gelegt wurden. Als Gesamtgrad der Behinderung wurden 40 v.H. festgestellt. Das von der belangten Behörde dem nunmehr angefochtenen Bescheid zu Grunde gelegte Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass der Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers nach wie vor 40 v.H. betrage; als Gesundheitsschädigungen sind dabei 1.) Peronaeusparese links (GdB 30 v.H.), 2.) Gonarthrose links bei Zustand nach Umstellungsosteotomie (GdB 20 v.H.), 3.) degenerative Veränderungen der Wirbelsäule (GdB 20 v.H.), 4.) Omalgie beidseits, Zustand nach operativer Sanierung, Schulterluxation beidseits (GdB 10 v.H.), 5.) Versteifung des 5. Fingers links (GdB 10 v.H.) und 6.) virale Leberentzündung (GdB 30 v.H.) festgestellt worden.
2.3. Der Beschwerdeführer wendet sich in der Beschwerde gegen die Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung mit 40 v.H. und meint, dass die virale Leberentzündung (Hepatitis C) bei einer Gesamtbetrachtung seiner Leiden zu einer Erhöhung des Grades der Behinderung führen müsse. Der Beschwerdeführer hat der belangten Behörde erst in seiner Stellungnahme vom 17. April 2001 mitgeteilt, dass er an Hepatitis C leide. Im Berufungsakt erliegt ein - vom Beschwerdeführer offensichtlich dieser Stellungnahme beigeschlossenes - Schreiben der Wiener Gebietskrankenkasse betreffend "OP-Freigabe bei Arthroskopie linkes Knie", in dem von "Hepatitis C in Anamnese" die Rede ist. Dieses Schreiben ist mit 11. November 1998 datiert. Daraus folgt, dass der Beschwerdeführer bereits vor Erlassung des rechtskräftigen Bescheides vom 12. April 1999 wenigstens von Hinweisen auf eine Erkrankung an Hepatitis C wusste.
Was die im Gutachten vom 22. Juni 2001 als führendes Leiden festgestellte Peronaeusparese anlangt, so ergibt sich aus dem Verwaltungsakt auch hinsichtlich dieser Gesundheitsschädigung, dass der Beschwerdeführer bereits vor Erlassung des rechtskräftigen Bescheides an dieser Beeinträchtigung litt. Aus dem im Verwaltungsakt der Erstbehörde erliegenden Entlassungsbefund des Landeskrankenhauses Mödling vom 1. Dezember 1998 (Aktenseite 48) geht hervor, dass beim Beschwerdeführer am 16. November 1998 eine "valgisierende Umstellungsostetomie mit Giebelplatte" durchgeführt worden sei. In diesem Entlassungsbefund ist auch davon die Rede, dass es postoperativ zu einer "deutlichen Peronaeusschwäche links" gekommen sei.
Es handelt sich daher bei zwei von der belangten Behörde angenommenen Gesundheitsschädigungen, Hepatitis C und Peronaeusparese, um neu hervorgekommene Umstände, die bereits vor Erlassung des rechtskräftigen Bescheides eingetreten sind. Es wäre am Beschwerdeführer gelegen gewesen, diese Umstände der Behörde im früheren Verfahren, welches zum rechtskräftigen Bescheid vom 12. April 1999 führte, umgehend mitzuteilen. Ob der Behörde diese Umstände vor Erlassung des rechtskräftigen Bescheides bekannt waren, ist vor dem Hintergrund der oben dargelegten Rechtslage unerheblich. Da die beiden für die Beurteilung des Grades der Behinderung wesentlichen Gesundheitsschädigungen, Hepatitis C und Peronaeusparese, bereits vor Erlassung des rechtskräftigen Bescheides eingetreten waren, ohne deren Berücksichtigung aber ein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. jedenfalls nicht erreicht werden kann, liegt im Beschwerdefall eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes nicht vor.
Die im Gesundheitszustand des Beschwerdeführers eingetretenen Verbesserungen stellen im Übrigen schon deswegen keine wesentliche Änderung des Sachverhaltes dar, weil bereits mit rechtskräftigem Bescheid ausgesprochen wurde, dass der Beschwerdeführer dem Kreis der begünstigten Behinderten nicht angehört. In diesem Fall kann die belangte Behörde bei einer Verbesserung des Gesundheitszustandes von vornherein zu keinem anderen Ergebnis als zu einer Abweisung des Antrages kommen.
Da wie dargelegt seit Erlassung des rechtskräftigen Bescheides vom 12. April 1999 keine wesentliche Änderung des Sachverhaltes eingetreten ist, wäre der gegenständliche Antrag des Beschwerdeführers vom 19. September 2000 von der Erstbehörde gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen gewesen. Dadurch, dass die belangte Behörde als Berufungsbehörde die unzulässige Fällung einer (neuerlichen) negativen Sachentscheidung anstelle der Zurückweisung dieses Antrages durch die Erstbehörde nicht aufgegriffen und diese Sachentscheidung bestätigt hat, wurde der Beschwerdeführer allerdings nicht in Rechten verletzt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. August 1998, Zl. 98/11/0088).
Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
3. Von der Durchführung einer Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.
4. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm. der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2001, BGBl. II Nr. 501/2001.
Wien, am 24. Juni 2003
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