Normen
AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs1;
BEinstG §14 Abs2 idF 1992/313;
AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs1;
BEinstG §14 Abs2 idF 1992/313;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 24. Juni 1996 wurde gemäß § 14 Abs. 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes in der Fassung BGBl. Nr. 313/1992 festgestellt, daß der Beschwerdeführer ab 31. Mai 1996, dem Tag des Einlangens seines darauf gerichteten Antrages vom selben Tag, dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört; der Grad der Behinderung wurde mit 50 v.H. festgelegt. Dieser Bescheid wurde am 25. Juni 1996 durch Berufungsverzicht aus Anlaß der Zustellung rechtskräftig.
Am 30. Mai 1997 gab der Beschwerdeführer bei der Erstbehörde einen Antrag zu Protokoll, in dem er die rückwirkende Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten begehrte, da er seit vier Jahren an jenem Leiden erkrankt sei, welches Grund für die Feststellung seiner Behinderteneigenschaft gewesen sei.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Antrag vom 30. Mai 1997 abgewiesen.
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluß vom 28. November 1997, B 2277/97, die Behandlung der an ihn gerichteten Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 2 B-VG abgelehnt und diese gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten.
In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend und beantragt dessen kostenpflichtige Aufhebung. Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 14 Abs. 2 dritter und vierter Satz des Behinderteneinstellungsgesetzes in der Fassung BGBl. Nr. 313/1992 wird die Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten sowie des Grades der Behinderung mit Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim örtlich zuständigen Bundessozialamt wirksam. Die Feststellungen werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung gestellt wird.
Die Verwaltungsangelegenheit der Feststellung der Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zum Kreis der begünstigten Behinderten, die durch seinen Antrag vom 31. Mai 1996 ausgelöst wurde, wurde mit Bescheid der Erstbehörde vom 24. Juni 1996 rechtskräftig erledigt, und zwar sowohl hinsichtlich der Feststellung der Zugehörigkeit als auch hinsichtlich der akzessorischen Absprüche über den Tag des Wirksamwerdens sowie betreffend den Grad der Behinderung. Mit seinem Begehren vom 30. Mai 1997 strebte der Beschwerdeführer eine Neuaufrollung des rechtskräftig abgeschlossenen Verwaltungsverfahrens an. Dieses Begehren wäre daher gemäß § 68 Abs. 1 AVG als unzulässig zurückzuweisen gewesen.
Durch die Fällung einer negativen Sachentscheidung anstelle der Zurückweisung dieses Anbringens wurde der Beschwerdeführer in keinem Recht verletzt.
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet. Sie war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 25. August 1998
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)