Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Nach dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, dem hg. Akt Zl. 98/12/0036, und dem angefochtenen Bescheid geht der Verwaltungsgerichtshof von Folgendem aus:
Die Beschwerdeführerin erhielt am 8. November 1996 folgendes für den Abteilungsleiter der Magistratsabteilung 2 der Stadt Wien gezeichnetes Schreiben vom 5. November 1996 zugestellt:
"Magistrat der Stadt Wien
Magistratsabteilung 2 - Personalamt
Sehr geehrte Frau Kanzleikommissärin!
Ich beehre mich, Sie in Kenntnis zu setzen, dass die gemeinderätliche Personalkommission in der heutigen Sitzung gemäß § 68 Abs. 2 Z 3 der Dienstordnung 1994 Ihre Versetzung in den Ruhestand verfügt hat.
Es freut mich, Ihnen mitzuteilen, dass Ihnen die gemeinderätliche Personalkommission aus diesem Anlass mit dem gleichen Beschluss in Würdigung Ihrer Dienstleistungen den Dank
ausgesprochen hat. Über die Bemessung Ihres Ruhebezuges
erhalten Sie einen eigenen Bescheid.
Hochachtungsvoll
Für den Abteilungsleiter
(Unterschrift eines Organwalters)"
Im hg. Erkenntnis vom 22. November 2000, Zl. 98/12/0036, das die Zurechnung von Jahren nach § 9 PO 1995 betraf, führte der Verwaltungsgerichtshof zu diesem Schreiben Folgendes aus:
"Es kann keinem Zweifel unterliegen, dass die von Amts wegen erfolgende Verfügung einer Ruhestandsversetzung nach § 68 Abs. 2 Z. 3 Dienstordnung 1994 (DO 1994) in Form eines Bescheides zu ergehen hat, um wirksam zu sein. Wäre daher die Erledigung des Magistrates vom 5. November 1996 kein Bescheid, wäre der (Anmerkung: im dortigen Verfahren) angefochtene Bescheid schon deshalb rechtswidrig. Diese Voraussetzung trifft aber nicht zu.
Dem Inhalt nach teilt der Magistrat in seinem Schreiben vom 5. November 1996 der Beschwerdeführerin ihre Versetzung in den Ruhestand durch eine andere Behörde (hier: gemeinderätliche Personalkommission) mit. Auf Grund des äußeren Erscheinungsbildes (nämlich der Äußerung der ausstellenden Stelle = Magistrat über die intendierte Zurechnung an ein anderes Organ, das den Willensentschluss gefasst hat) kommt die mögliche Wertung dieser Erledigung als Intimationsbescheid in Betracht, sofern es sich bei dieser Erledigung um einen Bescheid handelt. Nach den vorgelegten Akten hat auch die gemeinderätliche Personalkommission einen derartigen Beschluss gefasst, sodass der durch die Erledigung hervorgerufene äußere Eindruck mit dem tatsächlichen Verwaltungsgeschehen übereinstimmt. Es braucht daher nicht der Frage nachgegangen werden, welche Folge es nach sich zöge, wenn es an einem solchen Beschluss der gemeinderätlichen Personalkommission mangelte (und daher der äußere Anschein mit dem tatsächlichen Verwaltungsgeschehen nicht übereinstimmte).
Im Hinblick auf die Stellung des Magistrates und den Umstand, dass die gemeinderätliche Personalkommission über keinen eigenen Hilfsapparat (keine eigene Geschäftsstelle) verfügt, hält der Verwaltungsgerichthof die Ausfertigung von Beschlüssen der gemeinderätlichen Personalkommission durch den Magistrat für unbedenklich, sodass sich auch unter diesem Gesichtspunkt nichts Entscheidendes für die Einordnung der Erledigung vom 5. November 1996 ergibt.
Der Beschwerdeführerin ist einzuräumen, dass die Erledigung des Magistrates vom 5. November 1996 nicht die Bezeichnung 'Bescheid' trägt oder diese Bezeichnung für den mitgeteilten Beschluss der gemeinderätlichen Personalkommission verwendet. Da aber der mitgeteilte Beschluss seinem Inhalt nach zweifellos eine normative Anordnung (arg: 'Ihre Versetzung in den Ruhestand verfügt hat') enthält, ist das Fehlen des Bescheidbezeichnung für die Wertung dieser Erledigung als Bescheid rechtlich ohne Bedeutung (vgl. dazu den Beschluss des verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes Slg. Nr. 9458/1977). Vor diesem Hintergrund fällt auch die Verwendung von Höflichkeitsfloskeln in der Anrede und am Schluss der Erledigung vom 5. November 1996 nicht entscheidend ins Gewicht. Ihr kommt daher der Charakter eines Intimationsbescheides (Hervorhebung nicht im Original) zu, der der gemeinderätlichen Personalkommission zuzurechnen ist. Da auch kein sonstiger zur absoluten Nichtigkeit führender Fehler erkennbar ist, steht fest, dass die Beschwerdeführerin mit Ablauf des 30. November 1996 in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zur Stadt Wien steht."
Am 5. und 31. August 2005 beantragte die Beschwerdeführerin die Zustellung eines bekämpfbaren Bescheides über ihre "angebliche Pensionierung". Sie brachte vor, sie sei seit dem Jahr 1996 nicht mehr in aktiver Verwendung der Stadt Wien, obwohl sie tatsächlich nicht in den Ruhestand versetzt worden sei. Das Schreiben des Magistrates der Stadt Wien vom 5. November 1996 sei weder ein Bescheid noch "ein in sonstiger Weise bekämpfbares Schriftstück" und enthalte keinerlei Rechtsmittelbelehrung. Sie sei mit ihrer Pensionierung nicht einverstanden gewesen, obwohl sie durch wiederholte monatelange Erkrankungen an der Ausübung ihres Dienstes gehindert gewesen sei.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Anträge der Beschwerdeführerin zurück, da das Schreiben des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 2, vom 5. November 1996 einen Bescheid über die Ruhestandsversetzung der Beschwerdeführerin darstelle, was der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 22. November 2000, Zl. 98/12/0036, auch ausgesprochen habe. Dieser sei der Beschwerdeführerin am 8. November 1996 zu eigenen Handen zugestellt worden. Sie stehe daher seit Ablauf des 30. November 1996 in einem öffentlichrechtlichen Ruhestandsverhältnis zur Stadt Wien. Sei ein Bescheid unanfechtbar und unwiderruflich, so entfalte er die Wirkung, dass die mit ihm erledigte Sache nicht neuerlich entschieden werden könne (ne bis in idem). Nach der Judiaktur des Verwaltungsgerichtshofes sei eine Behörde nicht berechtigt, in Anbetracht der entschiedenen Rechtssache neuerlich zu entscheiden. Die Anträge seien daher zurückzuweisen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht "auf Zustellung eines Beschlusses der gemeinderätlichen Personalkommission, mit welchem ihr zustehende Rechte gestaltet würden", verletzt. Sie beantragt die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts und wegen Rechtswidrigkeit infolge von Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich aus Anlass der vorliegenden Beschwerde nicht veranlasst, die Rechtsnatur der vom Magistrat gezeichneten Erledigung vom 5. November 1996 anders als im die Zurechnung von Jahren nach § 9 Wr PO 1995 betreffenden Verfahren, das Gegenstand des hg. Erkenntnisses vom 22. November 2000, Zl. 98/12/0036, war, zu beurteilen. Aus den bereits in diesem Erkenntnis näher ausgeführten Gründen ist die vom Magistrat gezeichnete Erledigung vom 5. November 1996 als Intimationsbescheid anzusehen, der der Gemeinderätlichen Personalkommission zuzurechnen ist und mit der die Ruhestandsversetzung der Beschwerdeführerin ausgesprochen wurde. Die Ruhestandsversetzung der Beschwerdeführerin ist gemäß § 68 Abs. 7 DO Wien 1994 in der im Zeitpunkt der Erlassung dieses Bescheides maßgebenden Fassung der 2. Novelle zur DO 1994, LGBl. Nr. 33/1996, mit Ablauf des 30. November 1996 wirksam geworden.
Die Rechtskraft bewirkt bei unveränderter Rechtslage das Prozesshindernis der rechtskräftig entschiedenen Sache. Ist der Bescheid unanfechtbar und unwiderrufbar geworden, so entfaltet er die Wirkung, dass die mit ihm erledigte Sache nicht neuerlich entschieden werden kann; diese Rechtswirkung wird Unwiederholbarkeit genannt (vgl. z.B. hg. Erkenntnis vom 12. Dezember 2002, Zl. 2002/07/0016, oder vom 30. Mai 1995, Zl. 93/08/0207).
Der Intimationsbescheid vom 5. November 1996 ist in Rechtskraft erwachsen und gehört dem Rechtsbestand an, sodass die belangte Behörde zu Recht mit dem angefochtenen Bescheid ihre nunmehrigen Anträge auf Zustellung eines bekämpfbaren Bescheides über ihre Ruhestandsversetzung wegen rechtskräftig entschiedener Sache zurückwies.
Da bereits diese Überlegungen zeigen, dass die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid nicht in ihren subjektiven Rechten verletzt worden ist, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in einem nach § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat abzuweisen.
Wien, am 30. Mai 2006
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