Normen
ASVG §213a Abs1;
ASVG §357;
ASVG §362;
AVG §68 Abs1;
AVG §68;
AVG §69;
AVG §70;
AVG §71;
ASVG §213a Abs1;
ASVG §357;
ASVG §362;
AVG §68 Abs1;
AVG §68;
AVG §69;
AVG §70;
AVG §71;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
1. Die Beschwerdeführerin verunglückte am 23. September 1978 auf einem Betriebsausflug anlässlich einer Vergnügungsfahrt mit einem pferdegezogenen landwirtschaftlichen Anhänger und wurde schwer verletzt. Mit Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 4. Februar 1980 wurde der Arbeitgeber der Beschwerdeführerin wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung rechtskräftig verurteilt. Die mitbeteiligte Partei erkannte mit Schreiben vom 30. November 1979 den Unfall als Arbeitsunfall an, lehnte jedoch mit dem unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Bescheid vom 9. April 1980 die Gewährung einer Rente gemäß § 203 ASVG ab.
2. Mit dem ebenfalls unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Bescheid der mitbeteiligten Partei vom 10. September 1991 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 15. Juli 1991 auf Gewährung einer Integritätsabgeltung mit folgender Begründung abgewiesen:
"Gemäß § 213a Abs. 1 ASVG gebührt eine Integritätsabgeltung, wenn der Arbeitsunfall durch die grob fahrlässige Außerachtlassung von Arbeitnehmerschutzvorschriften verursacht worden ist und eine erhebliche und dauernde Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Integrität zur Folge hat. Eine solche Beeinträchtigung liegt vor, wenn der Grad des Integritätsschadens zum 1.1.1990 mindestens 50 v.H. beträgt (...).
Nach den Ergebnissen unserer Erhebungen sowie der ärztlichen Begutachtung wurde Ihr Arbeitsunfall nicht durch eine grob fahrlässige Außerachtlassung von Arbeitnehmerschutzvorschriften verursacht und hat auch keinen Grad des Integritätsschadens von mindestens 50 v.H. zum 1.1.1990 zur Folge."
Den Antrag der Beschwerdeführerin vom 19. April 1995 auf rückwirkende Herstellung des gesetzlichen Zustandes (§ 101 ASVG) hinsichtlich des zuletzt erwähnten Bescheides vom 10. September 1991 und Zuerkennung einer Integritätsabgeltung wies der im Devolutionsweg zuständig gewordene Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen mit Bescheid vom 31. Juli 1996 rechtskräftig ab. Die dagegen erhobene Verwaltungsgerichtshofbeschwerde blieb erfolglos (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. Juni 1999, Zl. 97/08/0588).
3. Mit Bescheid vom 9. Februar 1999 stellte die mitbeteiligte Partei den erwähnten, den Anspruch auf Unfallrente ablehnenden Bescheid vom 9. April 1980 gemäß § 101 ASVG richtig und sprach der Beschwerdeführerin für die Zeit vom 25. November 1978 bis über den 1. Jänner 1999 hinaus eine Unfallrente zu.
Die mitbeteiligte Partei ging in diesem Bescheid davon aus, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Erwerbsfähigkeit vom 25. November 1978 bis zum 26. September 1980 um 60 %, vom 27. September 1980 bis zum 14. September 1987 um 50 %, vom 15. September 1987 bis zum 21. September 1988 um 60 % und ab 22. September 1988 bis auf weiteres um 35 % vermindert sei.
4. Unter Berufung auf diesen Bescheid vom 9. Februar 1999 beantragte die Beschwerdeführerin am 10. Dezember 1999 neuerlich die Gewährung einer Integritätsabgeltung gemäß § 213a ASVG.
Die mitbeteiligte Partei wies diesen Antrag mit Bescheid vom 6. Juni 2000 wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurück.
In ihrem dagegen erhobenen Einspruch brachte die Beschwerdeführerin vor, mit dem (gemäß § 101 ASVG ergangenen) Bescheid vom 9. Februar 1999 sei ihr zum 1. Jänner 1990 zumindest eine Versehrtenrente von 35 % zuerkannt worden. Auf Grund der im Verfahren wegen der Versehrtenrente eingeholten neuen Gutachten sei inzwischen hervorgekommen, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit zumindest 50 % betrage. Der (auf Grund der Richtlinien über die Leistung einer Integritätsabgeltung zu ermittelnde) Integritätsschaden betrage zumindest 80 %.
Die belangte Behörde wies mit dem angefochtenen Bescheid den Einspruch der Beschwerdeführerin gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 68 Abs. 1 AVG ab. Sie führte aus, Gegenstand des Verwaltungsverfahrens sei die Zulässigkeit der Zurückweisung des Antrages der Beschwerdeführerin auf Gewährung einer Integritätsabgeltung vom 10. Dezember 1999. Es handle sich um eine Verwaltungssache im Sinne des § 355 ASVG, woraus sich die sachliche Zuständigkeit des Landeshauptmannes zur Erledigung des Einspruches gemäß § 413 ASVG ableite. Inhaltlich beurteilte die belangte Behörde das Vorliegen des Verfahrenshindernisses der entschiedenen Sache dahin, dass sich der Sachverhalt zwar insofern geändert habe, als am 9. Februar 1999 (zum Stichtag 1. Jänner 1990) ein Rentenanspruch der Beschwerdeführerin bejaht worden sei. Diese Sachverhaltsänderung sei jedoch nicht wesentlich. Der Verwaltungsgerichtshof habe mit dem bereits zitierten, ebenfalls die Beschwerdeführerin betreffenden Erkenntnis vom 29. Juni 1999, 97/08/0588, ausgesprochen, dass bei dem Unfall im Rahmen eines Betriebsausfluges keine Arbeitnehmerschutzvorschriften verletzt worden seien. Eine Integritätsabgeltung gemäß § 213a ASVG setze jedoch nicht nur das Vorliegen eines Arbeitsunfalls und einen Anspruch auf Versehrtenrente, sondern auch noch voraus, dass der Arbeitsunfall durch die grob fahrlässige Außerachtlassung von Arbeitnehmerschutzvorschriften verursacht worden sei. Lege man die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes auch dem vorliegenden Verfahren zu Grunde, so sei ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf Integritätsabgeltung schon aus diesem Grunde ausgeschlossen. Die Zuerkennung der Versehrtenrente mit dem Bescheid der mitbeteiligten Partei vom 9. Februar 1999 könne daher keine wesentliche Änderung des Sachverhaltes darstellen. Dem gegenständlichen zweiten Antrag auf Zuerkennung der Integritätsabgeltung stehe daher die Rechtskraft des Bescheides vom 10. September 1991 entgegen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die zunächst an den Verfassungsgerichtshof gerichtete und von diesem - nach der am 27. Februar 2001 beschlossenen Ablehnung ihrer Behandlung - mit Beschluss vom 6. April 2001, B 222/01 - 5, gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetretene Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten durch die belangte Behörde und Erstattung einer Gegenschrift durch die mitbeteiligte Partei erwogen hat:
Die von der Beschwerdeführerin gerügte Unzuständigkeit der belangten Behörde liegt nicht vor. Da der Versicherungsträger (auch bei Anträgen, die meritorisch im Leistungsstreitverfahren i. S. der §§ 361ff ASVG zu erledigen wären) eine (neuerliche) Sachentscheidung förmlich abzulehnen und den neuen Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen hat, kommt es gar nicht zu einer - positiven oder negativen - Entscheidung über den begehrten Anspruch, die (abgesehen vom Fall der Säumnis) gemäß § 65 ASGG eine Voraussetzung für eine gerichtliche Klage bzw. das Vorliegen einer Leistungssache darstellt. Was aber nicht als Leistungssache gelten kann, ist gemäß § 355 ASVG Verwaltungssache (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 25. Juni 1983, Slg. 9737/1983 m.w.N.).
Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 bis 71 leg. cit. die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absätzen 2 bis 4 findet und auch in den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften keine Sonderregelung vorgesehen ist (§ 68 Abs. 6 leg. cit.), wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Dem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung stehen Ansuchen gleich, die eine erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezwecken, da § 68 Abs. 1 leg. cit. in erster Linie die wiederholte Aufrollung einer bereits entschiedenen Sache (ohne danach eingetretene Änderungen der Sach- oder Rechtslage) verhindern soll.
Der Umstand, dass im § 357 ASVG der § 68 AVG nicht angeführt ist, kann den Versicherungsträger keinesfalls der Verpflichtung entheben, auch in seinen Entscheidungen dem die österreichische Rechtsordnung beherrschenden Grundsatz der Rechtskraft behördlicher Entscheidungen zum Durchbruch zu verhelfen, deren Wesen in der Bindung der Behörden und Parteien an den behördlichen Ausspruch und deren Wirkung in der Endgültigkeit und Unanfechtbarkeit der Entscheidung besteht. Andernfalls wären die in § 357 ASVG verwiesenen Institute der Wiederaufnahme des Verfahrens (§§ 69, 70 AVG) und der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 71 AVG) unverständlich.
Die objektive (sachliche) Grenze der Wirkung der Rechtskraft wird durch die "entschiedene Sache", das heißt durch die Identität der Verwaltungssache, über die mit einem formell rechtskräftigen Bescheid abgesprochen wurde, mit der im neuen Antrag intendierten, bestimmt.
Identität der Sache liegt dann vor, wenn einerseits weder in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage noch in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgebend erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist und sich andererseits das neue Parteibegehren im Wesentlichen (von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, abgesehen) mit dem früheren deckt (vgl. Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, E. 80 zu § 68 AVG, sowie die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 7. November 1980, Slg. Nr. 10.285/A, vom 16. Jänner 1990, Slg. Nr. 13.097/A, und vom 20. September 2000, Zl. 95/08/0261). Liegt eine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor oder ist in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt eine Änderung eingetreten, so stünde die Rechtskraft des ergangenen Bescheides dem neuerlichen Antrag nicht entgegen. Dabei könnte aber nur eine solche Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung berechtigen und verpflichten, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. Jänner 1984, Slg. 7762A/1970, vom 21. Februar 1991, 90/09/0162 u.v.a.).
Im vorliegenden Fall liegt eine solche Änderung des Sachverhaltes nicht vor:
Der Anspruch auf Integritätsabgeltung ist keine zeitraumbezogene Leistung mit verminderter Rechtskraftsperre (§ 362 ASVG), sondern sie richtet sich auf eine einmalige Leistung. Für die Rechtskraftwirkung des abweisenden Bescheides vom 10. September 1990 sind daher oben dargestellten Grundsätze anzuwenden.
Der mit der 48. Novelle zum ASVG, BGBl. Nr. 642/1989, am 1. Jänner 1990 in Kraft getretene § 213a ASVG lautet auszugsweise:
"(1) Wurde der Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit durch die grob fahrlässige Außerachtlassung von Arbeitnehmerschutzvorschriften verursacht und hat der Versicherte dadurch eine erhebliche und dauernde Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Integrität erlitten, so gebührt, wenn wegen der Folgen dieses Arbeitsunfalls oder dieser Berufskrankheit auch ein Anspruch auf Versehrtenrente (§ 203 Abs. 1) besteht, eine angemessene Integritätsabgeltung.
...
(3) Die näheren Bestimmungen zur Durchführung der Abs. 1 und 2, insbesondere über das Ausmaß der Leistung, sind in vom Vorstand im Einvernehmen mit dem Überwachungsausschuss des Versicherungsträgers zu erlassenden Richtlinien zu regeln, die der Zustimmung des Bundesministers für Arbeit und Soziales bedürfen. Die Richtlinien haben auf das wirtschaftliche Bedürfnis der Versicherten sowie auf den Grad der Beeinträchtigung von Körperfunktionen, den Grad der Verunstaltung des äußerlichen Erscheinungsbildes des Versicherten sowie den Grad einer unfall- oder berufskrankheitsbedingten seelischen Störung Bedacht zu nehmen."
Art. VI Abs. 10 der dazu ergangenen Übergangsbestimmungen lautet:
"Die Bestimmungen des § 213a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz in der Fassung des Art. III Z. 3 sind auf Antrag auch auf Versicherungsfälle anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 1990 eingetreten sind, wenn seit dem Versicherungsfall keine wesentliche Besserung des körperlichen oder geistigen Zustandes des Versicherten erfolgt ist."
Die ebenfalls am 1. Jänner 1990 in Kraft getretenen, verfassungsrechtlich unbedenklichen (VfGH E 27. Juni 1996, G 187/94 = SozSi 1996, 961) Richtlinien über die Leistung einer Integritätsabgeltung gemäß § 213a ASVG (Soziale Sicherheit, Amtliche Verlautbarung Nr. 28/1991) lauten auszugsweise:
"§ 2 Ermittlung des Integritätsschadens
(1) Der Grad des Integritätsschadens ist zum Zeitpunkt der erstmaligen Feststellung der Dauerrente gemäß Z. 1 bis 4 zu ermitteln; er ergibt sich aus:
- 1. dem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit;
- 2. dem Grad der Beeinträchtigung von Körperfunktionen, soweit diese Beeinträchtigung nicht für die Bemessung der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu berücksichtigen ist; der gemäß Z. 1 zur ermittelnde Hundertsatz erhöht sich danach
- a) bei schwerer Beeinträchtigung ... um 10 vH
- b) bei mittlerer Beeinträchtigung ... um 5 vH;
3. dem Grad der Verunstaltung des äußerlichen Erscheinungsbildes; der gemäß Z. 1 zur ermittelnde Hundertsatz erhöht sich danach
- a) bei schwerer Verunstaltung ... um 10 vH
- b) bei mittlerer Verunstaltung ... um 5 vH;
4. dem Grad der unfall- oder berufskrankheitsbedingten seelischen Störung; der gemäß Z. 1 zu ermittelnde Hundertsatz erhöht sich danach
- a) bei schwerer seelischer Störung ... um 10 vH
- b) bei mittlerer seelischer Störung... um 5 vH.
(2) Der Grad des Integritätsschadens beträgt höchstens 100 vH."
§ 4 Übergangsbestimmungen
(1) Die Bestimmungen dieser Richtlinien sind auf Antrag auch für Versicherungsfälle anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 1990 eingetreten sind, wenn entweder zum 1. Jänner 1990 oder zum Zeitpunkt einer späteren erstmaligen Feststellung der Dauerrente der Grad des Integritätsschadens aus diesem Versicherungsfall mindestens 50 v.H. beträgt. (...)
(2) Wenn die Dauerrente vor dem 1. Jänner 1990 festgestellt wurde, so ist Stichtag für die Ermittlung der Höhe der Integritätsabgeltung der 1. Jänner 1990, ansonsten der Zeitpunkt der erstmaligen Feststellung der Dauerrente.
(...)."
Der nach den angeführten gesetzlichen Bestimmungen zu beurteilende Sachverhalt hat seit dem Zeitpunkt der rechtskräftigen Abweisung des Antrags der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung einer Integritätsabgeltung vom 15. Juli 1991 durch den Bescheid der mitbeteiligten Partei vom 10. September 1991 keine Änderung erfahren. Auch der Umstand, dass nunmehr ein Bescheid der mitbeteiligten Partei vom 9. Februar 1999 vorliegt, mit dem erstmalig eine Dauerrente der Beschwerdeführerin festgestellt wurde (§ 2 Abs. 1 der zitierten Richtlinien), vermag in den maßgebenden Sachverhalt nicht mehr einzugreifen. Der neuerliche Antrag auf Zuerkennung der Integritätsabgeltung war daher gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
Selbst wenn man in dem Antrag der Beschwerdeführerin vom 10. Dezember 1999 einen Antrag auf rückwirkende Herstellung des gesetzlichen Zustandes gemäß § 101 ASVG erblicken wollte, wäre für die Beschwerdeführerin nichts gewonnen, weil auch diesem Antrag kein relevanter neuer Sachverhalt zu Grunde läge und ihm die Rechtskraft des die Herstellung des gesetzlichen Zustandes ablehnenden Bescheides des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen vom 31. Juli 1996 entgegen stünde:
Nach dem die Herstellung des gesetzlichen Zustandes abweisenden Bescheid vom 31. Juli 1996 steht nämlich rechtskräftig fest, dass ein wesentlicher Rechtsirrtum bei Erlassung des ablehnenden Bescheides der mitbeteiligten Partei vom 10. September 1991 zu verneinen ist, weil der Versicherungsfall des Integritätsschadens mangels Verletzung von Arbeitnehmerschutzvorschriften nicht vorliegt. Das dem neuen Antrag der Beschwerdeführerin auf Herstellung des gesetzlichen Zustandes zu Grunde liegende Vorbringen der Beschwerdeführerin über den eine Dauerrente zuerkennenden Bescheid der mitbeteiligten Partei vom 9. Februar 1999 ist in Anbetracht dessen ungeeignet, zu einer anderen Beurteilung zu führen.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 4. Oktober 2001
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