Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit) Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer stellte am 6. März 1995 beim Arbeitsmarktservice Angestellte Wien einen Antrag auf Gewährung von Notstandshilfe, den das Arbeitsmarktservice Versicherungsdienste mit Bescheid vom 22. März 1995 mit der Begründung abwies, der Beschwerdeführer studiere an der Universität Wien.
Der dagegen vom Beschwerdeführer erhobenen Berufung gab die belangte Behörde mit Bescheid vom 14. Juli 1995 dahin Folge, dass vom Arbeitsmarktservice Versicherungsdienste neuerlich zu prüfen sei, ob dem Beschwerdeführer ab 1. März 1995 Notstandshilfe gewährt werde. Nach der Aktenlage wurde dem Beschwerdeführer in der Folge die Notstandshilfe formlos ab 1. März 1995 gewährt (Zahlungs- und Verrechnungsauftrag vom 14. Juli 1995) und bis 3. Juli 1995 nachgezahlt (Schreiben der belangten Behörde an den Bundesminister für Arbeit und Soziales vom selben Tag).
Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Versicherungsdienste vom 4. September 1995 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 4. Juli 1995 keine Notstandshilfe erhalte, weil er den vom Arbeitsmarktservice für Angestellte festgelegten Termin zur Kontrollmeldung am 4. Juli 1995 nicht eingehalten habe.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung vom 25. September 1995 brachte der Beschwerdeführer unter anderem vor, er habe den Kontrolltermin nicht einhalten können, da er sich am 4. Juli 1995 auf Arbeitssuche in Deutschland befunden habe. Zum Beweis seines Vorbringens legte er zwei Urkunden vor: eine "Bestätigung" vom 9. Juli 1995, in der Gertrud K. aus W. (Deutschland) erklärt, "dass (der Beschwerdeführer) vom 1.7. -
9.7.95 für mich tätig war. Für seine Bemühungen erhielt er 400,- DM." sowie ein an seine Wiener Anschrift gerichtetes Schreiben einer im selben Ort in Deutschland ansässigen Beratungsstelle für Kinder, Jugendliche und Eltern vom 6. September 1995, in dem es heißt:
"... wir haben Ihr Schreiben vom 1.8.1995 mit Ihren Bewerbungsunterlagen erhalten. Vermutlich haben Sie inzwischen auch das von uns an Ihre Züricher Adresse gerichtete Schreiben vom 3.8.1995 erhalten und davon Kenntnis genommen, dass unser erkrankter Kollege in der nächsten Zeit in der Beratungsstelle zurück erwartet wird, sodass eine Vertretung für ihn nicht mehr erforderlich ist.
Wir bedanken uns für das von Ihnen gezeigte Interesse und senden Ihnen Ihre Bewerbungsunterlagen beigefügt zurück."
Mit Bescheid vom 17. November 1995 gab die belangte Behörde der Berufung des Beschwerdeführers Folge und behob den angefochtenen Bescheid. Begründend wurde ausgeführt, dass die Vorschreibung der Kontrollmeldung für den 4. Juli 1995 rechtswidrig gewesen sei, weil der Beschwerdeführer in diesem Zeitpunkt nicht im Leistungsbezug gestanden sei; Leistungen ab 1. März 1995 seien mit Bescheid vom 14. Juli 1995 erst nachträglich zuerkannt worden.
Mit Bescheid vom 29. November 1995 widerrief das Arbeitsmarktservice Versicherungsdienste den Bezug der Notstandshilfe durch den Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 1. bis zum 3. Juli 1995 und verpflichtete ihn zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von S 1.087,--. Nach der Begründung habe sich der Beschwerdeführer ab 1. Juli 1995 im Ausland befunden; bis 3. Juli 1995 habe er Notstandshilfe bezogen.
Auf Grund einer gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung vom 12. Dezember 1995 traf das Arbeitsmarktservice Versicherungsdienste Wien eine Berufungsvorentscheidung, mit der der eben genannte Bescheid dahin abgeändert wurde, dass der Bezug von Notstandshilfe durch den Beschwerdeführer für die Zeit vom 1. bis 9. Juli 1995 widerrufen, von einer Rückforderung der zu Unrecht bezogenen Notstandshilfe in Höhe von S 1.087,-- jedoch abgesehen wurde. Begründend wurde auf einen Auslandsaufenthalt des Beschwerdeführers während des genannten Zeitraumes verwiesen.
Mit Bescheid vom 16. April 1996 änderte die belangte Behörde nach einem Vorlageantrag des Beschwerdeführers die erstinstanzliche Entscheidung insoweit ab, als sie den Bezug der Notstandshilfe für die Zeit vom 1. März (gemeint wohl Juli) bis 3. Juli 1995 "gemäß § 38 in Verbindung mit § 12 Abs. 3 lit. a und § 16 Abs. 1 lit g und § 24 Abs. 2 " AlVG widerrief, von der Rückforderung der Leistung jedoch "gemäß § 38 in Verbindung mit §12 Abs. 3 lit. a und § 16 Abs. 1 lit g" AlVG absah. Weiters stellte sie fest, dass der Beschwerdeführer für die Zeit vom 4. bis 9. Juli 1995 keine Notstandshilfe erhalte. Begründend führte die belangte Behörde aus, zufolge der der Berufung vom 25. September 1995 beigelegten "Bestätigung" habe sich der Beschwerdeführer vom 1. bis 9. Juli 1995 in Deutschland aufgehalten und sei dort für Gertrud K. tätig gewesen, wofür er DM 400,-- erhalten habe. Während eines Auslandsaufenthaltes ruhe jedoch die Notstandshilfe, sodass deren Bezug vom 1. bis 3. Juli 1995 zu widerrufen gewesen sei. Unabhängig davon sei der Beschwerdeführer aber in der Zeit vom 1. bis 9. Juli 1995 nicht arbeitslos gewesen, weil er in diesem Zeitraum DM 400,-- verdient habe, was - zum damaligen Wechselkurs - einem Einkommen von S 312,50 täglich entsprochen habe. Damit sei die Geringfügigkeitsgrenze von S 265,-- überschritten gewesen, weshalb Arbeitslosigkeit im genannten Zeitraum nicht vorgelegen sei.
Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.
Mit Schreiben vom 2. Juli 1998 beantragte der Beschwerdeführer beim Arbeitsmarktservice Versicherungsdienste, das Ruhen der Notstandshilfe vom 1. bis zum 9. Juli 1995 nachzusehen, weil er sich in diesem Zeitraum in Deutschland auf Arbeitssuche befunden habe.
Mit Bescheid vom 19. März 1999 wies das Arbeitsmarktservice Versicherungsdienste diesen Antrag ab. Begründend führte es aus, der Beschwerdeführer habe für die Zeit vom 1. bis 3. Juli 1995 bereits Notstandshilfe erhalten; vom 1. bis 9. Juli 1995 habe er im Ausland ein die Geringfügigkeitsgrenze übersteigendes Einkommen bezogen, sodass in diesem Zeitraum keine Arbeitslosigkeit vorgelegen sei.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung brachte der Beschwerdeführer vor, im erstinstanzlichen Bescheid sei nicht auf den Umstand eingegangen worden, dass er sich im Ausland auf Arbeitssuche befunden habe. In der von Gertrud K. ausgestellten Bestätigung sei die Höhe seines Entgelts für die von ihm verrichtete Arbeit auf Grund einer Verwechslung unrichtig angegeben gewesen. Der Berufung legte der Beschwerdeführer ein Schreiben der Beratungsstelle für Kinder, Jugendliche und Eltern in W. (Deutschland) vom 3. August 1995 bei, in dem dem Beschwerdeführer an eine Anschrift in Zürich mitgeteilt wurde, dass wegen der Rückkehr eines erkrankten Mitarbeiters eine Krankheitsvertretung nicht erforderlich sei und auch sonst keine vakanten Stellen vorhanden seien. Zudem schloss der Beschwerdeführer der Berufung das schon genannte Schreiben der Beratungsstelle vom 6. September 1995 sowie eine - weitere - "Bestätigung" von Gertrud K. vom 1. März 1999 an, in der es heißt:
"Hiermit bestätige ich nochmals, dass (der Beschwerdeführer) vom 1.7. bis 9.7.1995 für mich tätig war. Irrtümlicherweise stellte ich die Bestätigung für den Betrag von 400,- DM anstatt für 200,- DM aus. Ich hoffe, dass sich diese Angelegenheit hiermit endlich erledigt!".
Mit Schreiben vom 23. September 1999 an Gertrud K. in Deutschland ersuchte die belangte Behörde um Mitteilung, welche Tätigkeit der Beschwerdeführer vom 1. bis 9. Juli 1995 für sie ausgeübt habe, wie hoch das ihm tatsächlich ausbezahlte Entgelt gewesen sei; eine Auszahlungsbestätigung möge übermittelt werden. Dieser eingeschrieben abgesandte Brief wurde nicht behoben und an die belangte Behörde zurück gesandt.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung des Beschwerdeführers keine Folge. Begründend stellte sie nach Darstellung der Rechtslage und einer Zusammenfassung des Verwaltungsgeschehens unter Verweis auf den von ihr erlassenen Bescheid vom 16. April 1996 fest, der Beschwerdeführer sei vom 1. bis 9. Juli 1995 für Gertrud K. tätig gewesen sei und habe dafür DM 400,-- erhalten. Beweiswürdigend führte die belangte Behörde aus, sie habe Gertrud K. ersucht, die unterschiedliche Höhe des dem Beschwerdeführer gezahlten Betrages in den beiden "Bestätigungen" aufzuklären, worauf keine Reaktion erfolgt sei. Die belangte Behörde sei daher zur Ansicht gekommen, dass die später vorgelegte "Bestätigung" nicht glaubwürdig sei. In rechtlicher Hinsicht führte sie aus, das Ruhen der Notstandshilfe sei dann nachzusehen, wenn sich der Arbeitslose ins Ausland begibt, um nachweislich einen Arbeitsplatz zu suchen oder um sich nachweislich beim Arbeitgeber vorzustellen. Der Beschwerdeführer sei jedoch weder auf Arbeitssuche gewesen noch habe er sich bei einem Arbeitgeber vorgestellt; er habe während des gesamten Auslandsaufenthaltes unselbständige Tätigkeiten verrichtet. Wegen Überschreitens der täglichen Geringfügigkeitsgrenze sei der Beschwerdeführer im genannten Zeitraum nicht arbeitslos gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt. Der Beschwerdeführer hat seine Beschwerde ergänzt: er erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Erteilung der Nachsicht vom Ruhen des Anspruches auf Notstandshilfe verletzt. Beim Beschwerdeführer - so die Ausführungen in der Beschwerde - seien berücksichtigungswürdige Umstände vorgelegen, die im Interesse der Beendigung seiner Arbeitslosigkeit gelegen seien, weil er sich als Arbeitsloser ins Ausland begeben hätte, um nachweislich einen Arbeitsplatz zu suchen und um sich nachweislich beim Arbeitgeber Gertrud K. bzw. bei der Beratungsstelle für Kinder, Jugendliche und Eltern in W. vorzustellen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 12 Abs. 1 ASVG ist arbeitslos, wer nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine neue Beschäftigung gefunden hat.
Als arbeitslos gilt insbesondere nicht, wer in einem Dienstverhältnis steht (§ 12 Abs. 3 lit. a AlVG). Als arbeitslos gilt jedoch, wer aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt erzielt, das die im § 5 Abs. 2 lit. a bis c ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt.
Gemäß der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung des § 16 Abs. 1 lit. g AlVG, BGBl. Nr. 416/1992, ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld während des Aufenthaltes des Arbeitslosen im Ausland, soweit nicht Abs. 3 oder Regelungen auf Grund internationaler Verträge anzuwenden sind.
Nach § 16 Abs. 3 AlVG in der - hier maßgeblichen - am 1. Mai 1995 in Kraft getretenen Fassung des Strukturanpassungsgesetzes 1995 (BGBl. Nr. 297/1995) ist auf Antrag des Arbeitslosen das Ruhen des Arbeitslosengeldes gemäß Abs. 1 lit. g bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände nach Anhörung des Regionalbeirates bis zu drei Monate während eines Leistungsanspruches (§ 18) nachzusehen.
Berücksichtigungswürdige Umstände sind Umstände, die im Interesse der Beendigung der Arbeitslosigkeit gelegen sind, insbesondere wenn sich der Arbeitslose ins Ausland begibt, um nachweislich einen Arbeitsplatz zu suchen oder um sich nachweislich beim Arbeitgeber vorzustellen oder um sich einer Ausbildung zu unterziehen, oder Umstände, die auf zwingenden familiären Gründen beruhen.
Gemäß § 38 AlVG sind - mit hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen - die Bestimmungen über das Arbeitslosengeld auf die Notstandshilfe anzuwenden.
Nach dieser Rechtslage kommt das Ruhen des Arbeitslosengeldes nach § 16 Abs. 1 lit. g AlVG nur dann in Betracht, wenn ein Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht. Ein solcher Anspruch setzt unter anderem voraus, dass die betreffende Person arbeitslos ist; dies ist auch dann der Fall, wenn sie beschäftigt ist, ihr Entgelt jedoch die Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) nicht übersteigt.
Zutreffend hat die belangte Behörde - auch - geprüft, ob der Beschwerdeführer im fraglichen Zeitraum arbeitslos gewesen ist, somit überhaupt einen - das Ruhen voraussetzenden - Anspruch auf Notstandshilfe hatte:
Mit - oben zitiertem - Bescheid vom 16. April 1996 hat die belangte Behörde für jenen Zeitraum (1. bis 9. Juli 1995), für den der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren die Nachsicht vom Ruhen der Notstandshilfe beantragt hat, den Bezug der Notstandhilfe widerrufen (1. bis 3. Juli 1995) und - einem Widerruf gleich kommend - festgestellt, er erhalte keine Notstandshilfe für die Zeit vom 4. bis 9. Juli 1995. In der Begründung wurde auf den Auslandsaufenthalt des Beschwerdeführers verwiesen und darauf, dass er wegen seiner Beschäftigung im fraglichen Zeitraum bei einem umgerechnet täglichen - unstrittig über der Geringfügigkeitsgrenze gelegenen - Einkommen von S 312,50 nicht arbeitslos gewesen sei und deshalb keinen Anspruch auf Notstandshilfe gehabt habe. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.
Die Rechtskraft eines Bescheides bedeutet in formeller Hinsicht dessen Unanfechtbarkeit im administrativen Instanzenzug und in materieller Hinsicht die Bindung an den einmal erlassenen, formell rechtskräftigen Bescheid. Die Verbindlichkeit eines Bescheides tritt somit mit seiner Unanfechtbarkeit ein und endet erst mit seiner Beseitigung. Unanfechtbarkeit bedeutet, dass ein Bescheid von den Parteien durch ordentliche Rechtsmittel nicht mehr bekämpft werden kann (vgl. das Erkenntnis vom 30. September 1994, Zl. 91/08/0099, mwN). Gegenstand der materiellen Rechtskraft ist nur der im Bescheid enthaltene Abspruch über die verwaltungsrechtliche Angelegenheit, und zwar auf Grund der Sachlage, wie sie in dem von der Behörde angenommenen maßgebenden Sachverhalt zum Ausdruck kommt, und der Rechtslage, auf die sich die Behörde gestützt hat (vgl. Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, E 23. zu § 68 AVG).
Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage hat die belangte Behörde im Beschwerdefall zutreffend auf ihren Bescheid vom 16. April 1996 verwiesen und ist im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass die zunächst zu prüfende Frage des Vorliegens eines Anspruches auf Notstandshilfe schon mangels Arbeitslosigkeit des Beschwerdeführers in dem zu beurteilenden Zeitraum zu verneinen war, demnach schon aus diesem Grund ein Ruhen und in der Folge ein Absehen vom Ruhen gar nicht in Betracht gekommen ist. Bei der - im Gegensatz zum (bloßen) Ruhen des Anspruches - weiterreichenden Frage des Anspruchsverlustes (zum Verhältnis zwischen Anspruchsverlust und Ruhen des Anspruches vgl. das Erkenntnis vom 24. November 1992, Zl. 92/08/0132) war die belangte Behörde nämlich im Sinne der genannten Rechtskraftwirkung an ihren eigenen Bescheid vom 16. April 1996 insoweit gebunden, als sie im vorliegenden Fall - bei gleicher Sach- und Rechtslage - zu Grunde zu legen hatte, dass der Beschwerdeführer während des in Rede stehenden Zeitraumes mangels Arbeitslosigkeit keinen Anspruch auf Notstandshilfe gehabt hat. Diese Frage war einer neuerlichen Prüfung entzogen.
Bei diesem Ergebnis erübrigt sich eine nähere Auseinandersetzung mit den Argumenten in der Beschwerde, weil die belangte Behörde wegen der dargestellten Bindung jene Umstände, bei deren Eintreten von einem Ruhen der Notstandshilfe abgesehen werden könnte, nicht mehr zu prüfen hatte. Nach dem Gesagten war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.
Wien, am 23. April 2003
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