VwGH 2007/12/0201

VwGH2007/12/020112.12.2008

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Thoma als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde der C H in S, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 5. März 2007, Zl. 6-SchA-68929/36- 2007, betreffend Schulleiterzulage nach § 57 GehG, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §56;
B-VG Art137;
GehG 1956 §57 impl;
LDG 1984 §106 Abs1 Z1;
AVG §56;
B-VG Art137;
GehG 1956 §57 impl;
LDG 1984 §106 Abs1 Z1;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Kärnten hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin steht als Sonderschuldirektorin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Kärnten. Sie war mit Wirksamkeit vom 1. September 2002 - zunächst befristet bis 31. August 2004 - zur Leiterin der Allgemeinen Sonderschule W ernannt worden.

Mit Verordnung des Landesschulrates für Kärnten vom 4. September 2003, kundgemacht im Verordnungsblatt des Landesschulrates für Kärnten Nr. 17/2003, wurde mit Beginn des Schuljahres 2003/04 im Bezirk W die Allgemeine Sonderschule W als Sonderpädagogisches Zentrum festgelegt.

Die Beschwerdeführerin bezog auf Grund der Leitung des Sonderpädagogischen Zentrums bis zum Ende des Schuljahres 2005/06 gemäß § 2 und § 4 Z. 11 der Schulleiter-Zulagenverordnung 1966, BGBl. Nr. 192, eine erhöhte Dienstzulage für 21 Klassen.

Laut § 1 der Verordnung des Landesschulrates für Kärnten vom 12. Juni 2006, kundgemacht im Verordnungsblatt des Landesschulrates für Kärnten Nr. 9/2006, werden seit Beginn des Schuljahres 2006/07 die Aufgaben der Sonderpädagogischen Zentren "mangels geeigneter Sonderschulen" von den Bezirksschulräten wahrgenommen, u.a. (nach Z. 9) vom Bezirksschulrat W.

Unbestritten ist, dass durch diese Maßnahme die Zahl der Klassen an der Allgemeinen Sonderschule W mit Beginn des Schuljahres 2006/07 sank und die Beschwerdeführerin für den Monat September 2006 nur mehr eine Dienstzulage für 7 Sonderschulklassen in der Dienstzulagengruppe IV, infolge der mehr als zwölfjährigen Funktionsausübung um 25 % erhöht, und ab 1. Oktober 2006 durch die Änderung der Klassenzahl mit Beginn des Schuljahres 2006/07 auf 8 Klassen die Dienstzulage in der Dienstzulagengruppe III der Schulleiter-Zulagenverordnung 1966 ausbezahlt erhielt.

In ihrer Eingabe vom 11. Dezember 2006 vertrat die Beschwerdeführerin zusammengefasst den Standpunkt, dass die Verordnung des Landesschulrates für Kärnten vom 21. Juni 2006 betreffend die Übertragung der Aufgaben der Sonderpädagogischen Zentren an die Bezirksschulräte verfassungswidrig sei, weil die Allgemeine Sonderschule W so wie auch andere Sonderschulen sehr wohl geeignete Sonderschulen im Sinne des § 27a Abs. 2 SchOG seien. Durch den "verfassungswidrigen Entzug der Aufgaben" des Sonderpädagogischen Zentrums sei die Beschwerdeführerin nicht mehr der Dienstzulagengruppe I, sondern lediglich der Dienstzulagengruppe III (der Schulleiter-Zulagenverordnung 1966) zugewiesen und erleide dadurch erhebliche finanzielle Einbußen. Auch gebühre ihr als Leiterin der Allgemeinen Sonderschule W durch den Entzug der Wahrnehmung der Aufgaben des Sonderpädagogischen Zentrums, nachdem sich die Anzahl der von ihr zu betreuenden Klassen im Schuljahr 2006/07 auf 8 verringert habe, keine Erhöhung der Dienstzulage der Dienstzulagengruppe I gemäß § 3 Abs. 1 Z. 6 der Schulleiter-Zulagenverordnung. Zusammengefasst sei sie durch die "verfassungswidrige Verordnung" in ihrem "Recht auf Dienstzulage gemäß § 57 Abs. 1, 4 und 6 GG iVm §§ 1a, 3 Abs. 1 Z 7 und § 4 Schulleiterzulagenverordnung 1966 iVm § 106 Abs. 2 Z 9 LDG 1984 verletzt". Sie beantrage daher, "die Gebührlichkeit" ihrer "Dienst(leiter)zulage ab dem Schuljahr 2006/07 bescheidmäßig festzustellen".

In ihrer Erledigung vom 18. Jänner 2007 legte die belangte Behörde vorerst das eingangs wiedergegebene Verwaltungsgeschehen dar und verwies gegenüber der Beschwerdeführerin abschließend darauf, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Erlassung eines Feststellungsbescheides nur dann in Betracht komme, wenn es sich um ein notwendiges Mittel zweckentsprechender Rechtsverfolgung handle, um ein Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung auszuschließen. Ein wirtschaftliches oder prozessuales Interesse an der bloßen Erlassung eines vor dem Verfassungsgerichtshof bekämpfbaren Verwaltungsaktes reiche jedenfalls nicht hin.

Dem antwortete die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 14. Februar 2007 dahingehend, entgegen der Auffassung der belangten Behörde bestehe sehr wohl ein Anspruch auf Erlassung eines Feststellungsbescheides, weil ein rechtliches Interesse an der Feststellung der Gebührlichkeit ihrer Dienst(leiter)zulage ab dem Jahr 2006/07 bestehe. Selbst wenn man jedoch der Rechtsauffassung der belangten Behörde folgte, was ausdrücklich bestritten werde, wäre nach ständiger Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ein Zurückweisungsbescheid zu fällen. Sie fordere daher jedenfalls nochmals, einen Bescheid bezüglich ihres Antrages vom 11. Dezember 2006 zu erlassen.

Laut der gegenüber der Beschwerdeführerin erlassenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides sprach die belangte Behörde wie folgt ab:

"Ihr Antrag vom 14. Februar 2007 um Erlassung eines Feststellungsbescheides wird gemäß § 13 Abs. 3 in Verbindung mit § 56 AVG 1991 zurückgewiesen.

Ihrem Antrag vom 11. Dezember 2006 auf Berücksichtigung der im Zuständigkeitsbereich des Sonderpädagogischen Zentrums W betreuten Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf für die Anweisung der erhöhten Leiterzulage für das Schuljahr 2006/07 wird gemäß § 4 Z. 11 der Schulleiterzulagenverordnung, BGBl. Nr. 192/1966 i.d.g.F. keine Folge gegeben.

Begründung

Es steht unbestritten fest, dass Sie bis zum Beginn des Schuljahres 2006/07 als Leiterin der Allgemeinen Sonderschule W gleichzeitig mit der Leitung des Sonderpädagogischen Zentrums W betraut waren.

Mit Verordnung des Landesschulrates für Kärnten vom 12. Juni 2006 …

In Ihrem Fall hat dies bei 146 Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf den Verlust von 14 Klassen bewirkt, sodass mit 01. September 2006 nur mehr die Leiterzulage für 7 Sonderschulklassen infolge der mehr als 12jährigen Funktionsausübung erhöht um 25 %, sohin EUR 467,63, zur Anweisung gelangte.

Durch die Änderung der Klassenzahl mit Beginn des Schuljahres 2006/07 auf 8 Klassen erfolgte eine Erhöhung der Leiterzulage ab 01. Oktober 2006 auf EUR 524,25.

Die Höhe und Gebührlichkeit der Leiterzulage ergibt sich aus dem § 57 Abs. 1 und 4 des Gehaltsgesetzes 1956 i.V. mit § 106 Abs. 2 Z. 9 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 sowie § 2 der Schulleiterzulagenverordnung 1966.

Die von Ihnen zuletzt mit Antrag vom 14. Februar 2007 geforderte Erlassung eines Feststellungsbescheides über die Gebührlichkeit Ihrer Leiterzulage konnte deswegen nicht in Betracht kommen, da ein Feststellungsbescheid als subsidiärer Rechtsbehelf nach der ständigen Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes jedenfalls dann nicht zulässig ist, wenn wie im vorliegenden Fall über die strittige Rechtsfrage auch im Rahmen eines gesetzlich vorgezeichneten Leistungsverfahrens entschieden werden kann.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden."

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, in der sie unter anderem anregte, die Gesetzmäßigkeit der eingangs genannten Verordnung des Landesschulrates für Kärnten vom 12. Juni 2006 zu prüfen. Mit Beschluss vom 24. September 2007, B 753/07, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung dieser Beschwerde ab und führte in der Begründung dieses Beschlusses u.a. aus:

"Soweit die Beschwerde aber insofern verfassungsrechtliche Fragen berührt, als die Rechtswidrigkeit der Verordnung des Landesschulrates für Kärnten vom 12. Juni 2006 über die Festlegung von Sonderpädagogischen Zentren, Verordnungsblatt des Landesschulrates für Kärnten Nr. 9/2006, behauptet wird, lässt ihr Vorbringen schon im Hinblick darauf, dass die genannte, bloß schulorganisationsrechtliche Belange regelnde Verordnung im vorliegenden Fall, dem die bescheidmäßige Absprache über die Gebührlichkeit einer (erhöhten) Leiterzulage zu Grunde liegt, nicht präjudiziell ist, die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung eines anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat."

Mit einem weiteren Beschluss vom 27. November 2007 trat der Verfassungsgerichtshof schließlich die Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

In ihrer an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten, ergänzten Beschwerde erachtet sich die Beschwerdeführerin in ihrem "Recht auf meritorische (inhaltliche) Entscheidung über einen ... Antrag auf Absprache über das Ausmaß einer ... iSd § 57 GehG iVm der Schulleiterzulagenverordnung BGBl. Nr. 192/1966 gebührenden Leiterzulage, und zwar dahingehend, dass diese Zulage weiterhin in jener Höhe gebührt, wie sie sich aus dem ... innegehabten Arbeitsplatz einer Leitungsfunktion ein Sonderpädagogisches Zentrum inkludierend ergibt, durch unrichtige Anwendung der vorzitierten Norm iVm § 27a SchOG ... verletzt"; sie beantragt die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem nach § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Nach § 106 Abs. 1 Z. 1 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 302, gilt für das Besoldungsrecht der Landeslehrer das Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54 (GehG).

§ 57 Abs. 1 GehG (im Wesentlichen idF 31. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 662/1977) sieht vor, dass den Leitern von Unterrichtsanstalten (mit Ausnahme der Pädagogischen Institute) eine Dienstzulage gebührt, die durch die Verwendungsgruppe, die Dienstzulagengruppe und die Gehaltsstufe bestimmt wird. Die Dienstzulagengruppe richtet sich nach Bedeutung und Umfang der Anstalt. Die Einreihung der Anstalten in die Dienstzulagengruppen ist durch Verordnung festzusetzen.

§ 2 Abs. 1 der Schulleiter-Zulagenverordnung 1966, BGBl. Nr. 192, weist u.a. Sonderschulen je nach der Zahl der dortigen Klassen einer Dienstzulagengruppe gemäß § 57 Abs. 1 GehG zu. Nach § 4 Z. 11 leg. cit. sind im Zuständigkeitsbereich eines Sonderpädagogischen Zentrums (§ 27a des Schulorganisationsgesetzes) je zehn betreute Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf in allgemeinbildenden Pflichtschulen oder Unterstufen der allgemeinbildenden höheren Schulen als eine Klasse der Sonderschule, die als Sonderpädagogisches Zentrum festgelegt ist, zu zählen.

Nach der ständigen, mit VfSlg. 3.259/1957 eingeleiteten Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes werden besoldungsrechtliche Ansprüche eines Beamten in der Regel in drei Phasen - Schaffung eines Rechtstitels, Bemessung und Liquidierung -

verwirklicht. Geht es nicht bloß um die Liquidierung eines besoldungsrechtlichen Anspruchs, sondern um die Rechtsfrage seiner Gebührlichkeit, ist daher im Streitfall mit Bescheid der zuständigen (Dienst-)Behörde zu entscheiden (vgl. die mit VfSlg. 7.172/1973 und 7.173/1973 beginnende Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes sowie z.B. VfSlg. 12.024/1989 u.a.). Die Dienstbehörde ist zur Erlassung eines Bescheides über die Gebührlichkeit eines Bezugs(-bestandteiles) dann nicht verpflichtet, wenn und solange der Beamte nach erfolgter Auszahlung ihr gegenüber die Gesetzmäßigkeit der Liquidierung (unter Angabe der strittigen Punkte) nicht in Frage stellt und damit ein rechtliches Interesse geltend macht (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 15. April 2005, Zl. 2003/12/0039, und vom 25. Mai 2007, Zl. 2004/12/0050, mwN).

Wenn die Höhe der dem Beamten gebührenden Bezüge oder sonstiger besoldungsrechtlicher Ansprüche strittig ist, so kann zulässigerweise ihre Bemessung durch einen entsprechenden Feststellungsbescheid der Dienstbehörde verlangt werden. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die bescheidmäßige Feststellung der Gebührlichkeit eines strittigen Bezugs(- bestandteiles) oder eines sonstigen strittigen besoldungsrechtlichen Anspruchs jedenfalls zulässig (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 31. März 2006, Zl. 2005/12/0228, vom 23. Jänner 2008, Zl. 2007/12/0010 und vom 25. Juni 2008, Zl. 2006/12/0017). Dagegen ist ein Feststellungsbescheid über einzelne Berechnungselemente eines strittigen Bezugs(- bestandteiles) oder eines sonstigen strittigen besoldungsrechtlichen Anspruchs unzulässig, weil die strittige Frage der Berechnung des Anspruchs im besoldungsrechtlichen Verfahren betreffend die Feststellung der Gebührlichkeit des Anspruchs geklärt werden kann (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 23. Oktober 2006, Zl. 2003/12/0062, und vom 3. Juli 2008, Zl. 2005/12/0206, mwN).

"Strittig" im Sinne dieser Rechtsprechung ist ein Bezugsbestandteil aber auch dann, wenn die Partei - wie hier - behauptet, dass die fehlende Gebührlichkeit desselben Folge einer gesetzwidrigen Verordnung sei. Die Erlassung eines Feststellungsbescheides ist nämlich diesfalls die einzige Möglichkeit, um die strittige Rechtsfrage an den Verfassungsgerichtshof herantragen zu können (vgl. etwa den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 18. Juni 2007, V 96/06, G 224/06).

Die Beschwerdeführerin hatte schon in ihrer Eingabe vom 11. Dezember 2006 die bescheidmäßige Feststellung der Gebührlichkeit ihrer Dienstzulage ab dem Schuljahr 2006/07 begehrt und in ihrer weiteren Eingabe vom 14. Februar 2007 der Aufrechterhaltung ihrer Auffassung Ausdruck verliehen, dass sehr wohl ein Anspruch auf Erlassung eines Feststellungsbescheides bestehe. Selbst wenn man der Rechtsauffassung der belangten Behörde folgte, was ausdrücklich bestritten werde, wäre ein Zurückweisungsbescheid zu fällen. Abschließend forderte sie ausdrücklich nochmals einen Bescheid über ihren Antrag vom 11. Dezember 2006.

Mit dem zweigliedrigen Spruch des angefochtenen Bescheides wies die belangte Behörde einerseits einen "Antrag vom 14. Februar 2007 um Erlassung eines Feststellungsbescheides" zurück und gab andererseits einem "Antrag vom 11. Dezember 2006 auf Berücksichtigung der im Zuständigkeitsbereich des Sonderpädagogischen Zentrums W betreuten Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf für die Anweisung der erhöhten Leiterzulage für das Schuljahr 2006/07" keine Folge. Der Begründung des angefochtenen Bescheides ist - abgesehen von der Darlegung der Rechtsgrundlagen - im Kern die im ersten Spruchabschnitt erfolgte Zurückweisung eines Feststellungsbegehrens tragende Ansicht der belangten Behörde zu entnehmen, dass ein Feststellungsbescheid nicht zulässig sei, wenn wie im vorliegenden Fall über die strittige Rechtsfrage auch im Rahmen eines gesetzlich vorgezeichneten Leistungsverfahrens entschieden werden könne.

Der Verwaltungsgerichtshof kann in Ansehung der Eingaben nicht finden, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 11. Dezember 2006 ein Begehren auf "Berücksichtigung" jener Umstände erhoben hatte, die für die Gebührlichkeit einer "erhöhten Leiterzulage für das Schuljahr 2006/07" ausschlaggebend wären, noch, dass sie in ihrer weiteren Eingabe vom 14. Februar 2007 einen weiteren, eigenständigen Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides erhoben hätte.

Soweit die belangte Behörde im ersten Spruchabschnitt des angefochtenen Bescheides einen "Antrag vom 14. Februar 2007 um Erlassung eines Feststellungsbescheides" zurückwies, verkannte sie die nach der wiedergegebenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gegebene Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides über die Gebührlichkeit eines strittigen Bezugs(-bestandteiles), zumal die Beschwerdeführerin ein solches - zulässiges - Begehren schon in ihrer Eingabe vom 11. Dezember 2006 erhoben (und in ihrer weiteren Eingabe vom 14. Februar 2007 aufrecht erhalten) hatte, sodass die belangte Behörde diesen Spruchabschnitt mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastete.

Soweit die belangte Behörde im zweiten Spruchabschnitt des angefochtenen Bescheides ein - von der Beschwerdeführerin gar nicht erhobenes - Begehren auf "Berücksichtigung der ... Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf" meritorisch behandelte, unterstellte sie nach der wiedergegebenen Rechtsprechung der bescheidförmigen Feststellung bloß eines Berechnungselementes der Dienstzulage nach der Schulleiter-Zulagenverordnung 1966, BGBl. Nr. 192, zu Unrecht die Zulässigkeit, womit sie diesen Spruchabschnitt ebenfalls mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastete.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Für das fortzusetzende Verfahren sei festgehalten, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 11. Dezember 2006 die Feststellung der Gebührlichkeit ihrer Schulleiterzulage ab dem Schuljahr 2006/07 begehrte, sodass mit einem auf das Schuljahr 2006/07 beschränkten bescheidförmigen Abspruch dem Interesse der Beschwerdeführerin an der Klarstellung ihrer Bezüge auch über das Schuljahr 2006/07 hinausgehend keine hinreichende Funktion zukommt.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 12. Dezember 2008

Stichworte