AsylG 2005 §8 Abs3a
AsylG 2005 §9 Abs2 Z3
B-VG Art.133 Abs4
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §8 Abs3a
AsylG 2005 §9 Abs2 Z3
B-VG Art.133 Abs4
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2016:W209.1432659.1.00
Spruch:
W209 1432659-1/23E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX alias XXXX alias XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehöriger von Afghanistan, vertreten durch den Migrantinnenverein St. Marx, dieser vertreten durch Ahmad Omid RASSOLY, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.01.2013, Zl. 12 03.379 - BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A) I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. des
angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl I Nr. 100/2005 idgF, als unbegründet abgewiesen.
II. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 abgewiesen.
Gleichzeitig wird gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 festgestellt, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des XXXX alias XXXX alias XXXX, geboren am XXXX, in den Herkunftsstaat Afghanistan unzulässig ist.
III. In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, ersatzlos behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 21.03.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Anlässlich seiner niederschriftlichen Erstbefragung im Asylverfahren am selben Tag gab er im Beisein eines Dolmetschers vor der Polizeiinspektion Klingenbach zu seinem Fluchtgrund befragt zu Protokoll, dass er an der Universität in Kabul Wirtschaft studiert habe. Eines Tages sei er auf dem Heimweg von der Universität von einem Pkw nach Hause gefahren worden. Am nächsten Tag habe derselbe Mann den Beschwerdeführer erneut von der Universität nach Hause gefahren und ihn ersucht, ein Päckchen auf die Universität mitzunehmen und in einem Zimmer zu deponieren. Dies habe er jedoch abgelehnt, weil er nicht in so eine Sache habe hineingezogen werden wollen. Am dritten Tag sei ihm von derselben Person beim Verlassen der Hochschule ein Zettel in die Hand gedrückt worden, in welchem die Aufforderung festgehalten gewesen sei, ihm diesen Gefallen zu tun. Gleichzeitig sei die Warnung ausgesprochen worden, dass der Beschwerdeführer weder der Polizei noch seiner Familie davon erzählen solle und dass seine Adresse bekannt sei und er kontrolliert werde. Das Schreiben habe von dem Taliban XXXX gestammt. Der Beschwerdeführer habe es seinem Vater gezeigt, welcher ihm gesagt habe, dass er als ältestes Kind der Familie jedenfalls in Gefahr sei, unabhängig davon, ob er diesen Wunsch der Taliban ablehne oder nicht. Deswegen habe sein Vater ihm geraten, das Land zu verlassen. Im Fall einer Rückkehr in sein Heimatland habe der Beschwerdeführer Angst vor der Rache der Taliban, weil er der Forderung, das Päckchen an der Universität zu hinterlegen, nicht nachgekommen sei.
3. Am 28.03.2012 fand eine Ersteinvernahme des Beschwerdeführers bezüglich seines Reiseweges statt. Nach identitätsbezogenen Dokumenten befragt führte er aus, noch seine Tazkira, seinen Führerschein und die Unterlagen von seiner Schule und der Universität zu haben. Diese Unterlagen und Dokumente könnte er sich schicken lassen. Daraufhin wurde dem Beschwerdeführer eine Frist bis zur nächsten Einvernahme gewährt, die Tazkira, den Führerschein sowie die Unterlagen seiner Schule und der Universität samt originalem Postkuvert beim Bundesasylamt vorzulegen.
4. Am 19.06.2012 wurde der Beschwerdeführer seitens des Bundesasylamtes, Außenstelle Graz, zu seinen Fluchtgründen einvernommen. Er legte seine Tazkira, seinen Führerschein und diverse Schulzeugnisse im Original vor. Einen Pass habe er nie besessen. Er gab zu Protokoll, dass sein Vater seinem derzeitigen Quartiergeber einen Drohbrief der Taliban per Mail geschickt habe, welcher gestern noch nicht angekommen gewesen sei. Diesen Brief habe er bereits bekommen, als er noch in Afghanistan gewesen sei, habe ihn jedoch nicht mitgenommen, weil man ihm den Brief in Griechenland sicherlich abgenommen hätte. Er sei muslimisch-sunnitischen Glaubens, gehöre der Volkgruppe der Paschtunen an und sei am XXXX in Kabul geboren. Er habe zwölf Jahre lang die Schule besucht und danach zwei Jahre BWL studiert. Er habe gemeinsam mit seinen Eltern, drei Brüdern, zwei Schwestern und einem Onkel väterlicherseits in einem Haus gelebt, welches seinem Vater und seinem Onkel gehört habe. Die finanzielle Situation der Familie sei sehr gut gewesen. Derzeit sei seine Mutter Hausfrau, sein Vater besitze ein Lebensmittelgeschäft und sein Onkel ein Bauzubehörgeschäft. Sein Bruder sei Schneider und studiere Journalismus. Seine anderen Brüder würden noch zur Schule gehen und nebenbei seinem Vater im Geschäft helfen. Seine Schwestern würden auch zur Schule gehen. Die wirtschaftliche Situation seiner Familie sei nach wie vor sehr gut, sie lebe in Kabul, direkt in der Stadt. Der Beschwerdeführer sei kein Mitglied einer Partei, parteiähnlichen oder terroristischen Organisation, gegen ihn sei kein Gerichtsverfahren anhängig, es werde nicht nach ihm gefahndet und sei er nie festgenommen worden oder inhaftiert gewesen.
Zu seinem Fluchtgrund befragt führte er aus, dass er an einer Privatuniversität studiert habe. Einmal spät abends nach der Universität habe er kein Taxi gefunden, weshalb er zu Fuß nach Hause unterwegs gewesen sei. Es sei ca. der sechste Dezember letzten Jahres bzw. der 16.07.1390 gewesen. Es sei dann ein ihm unbekannter Mann mit einem Auto vorbeigekommen und habe ihm angeboten, ihn nach Hause zu bringen. Er habe das Angebot angenommen und sei in den Wagen gestiegen. Während der Fahrt habe der Mann ihn nach seinem Namen und seinen Tätigkeiten gefragt. Es sei ein normales Gespräch gewesen. Als sie beim Haus des Beschwerdeführers angekommen seien, habe er ihn bezahlen wollen, doch der Mann habe das Geld nicht angenommen. Am darauffolgenden Tag sei der Mann erneut mit seinem Auto zur Universität gekommen, doch habe der Beschwerdeführer nicht einsteigen wollen, weil er etwas Angst gehabt habe, da er sich darüber gewundert habe, dass dieselbe Person zwei Mal hintereinander an ihm vorbeifahre. Er habe gedacht, dass der Mann ihm nachspioniere. Nachdem der Mann ihm jedoch erklärt habe, dass er denselben Arbeitsweg habe und genau zur selben Zeit die Arbeit beende, sei der Beschwerdeführer dann doch in sein Auto eingestiegen. Im Fahrzeug habe der Mann dem Beschwerdeführer dann mitgeteilt, dass er eine Tasche für ihn in der Universität hinterlegen solle, wofür er 5.000 Dollar bekomme. Er solle dies niemandem erzählen und nicht fragen. Er habe diesen Auftrag jedoch abgelehnt. Als er zu Hause angekommen sei, habe er seiner Familie davon erzählt. Seine Mutter habe ihm geraten, den Auftrag nicht auszuführen, da es sehr gefährlich sei. Am nächsten Tag sei derselbe Mann erneut beim Taxistand nahe der Universität gestanden und habe den Beschwerdeführer angesprochen und ihm einen Brief gegeben. Dabei habe er ihm gesagt, dass er die gesamte Familie des Beschwerdeführers kenne und wisse, wo ihr Geschäft und ihre Wohnung gelegen seien. Er solle sich sobald wie möglich entscheiden. Der Beschwerdeführer führte weiter aus, dass der Brief vom Talib XXXX, dem Chef der Taliban, gewesen sei. Darin sei geschrieben gewesen, dass der Beschwerdeführer machen solle, was der Mann ihm gesagt habe. Dann werde er dafür belohnt und habe kein Problem. Wenn er es jedoch ablehne, werde er vielleicht sein Leben verlieren. Zu Hause habe der Beschwerdeführer den Brief dann seinem Vater gezeigt, welcher sich Sorgen gemacht habe. Gleich am nächsten Tag habe der Beschwerdeführer Afghanistan verlassen. Vor diesem Vorfall habe er keine Probleme gehabt. Er habe die Drohungen nicht der Polizei angezeigt, weil er selber gesehen habe, dass jemand von der Polizei entführt worden sei. Daher habe er der Polizei nicht vertrauen können.
Zu den Länderfeststellungen gab der Beschwerdeführer an, selbst miterlebt zu haben, dass ein Polizist einen ihrer Nachbarn entführt habe, weil er sehr reich gewesen sei. Es sei überhaupt nicht sicher in Kabul, dort würden am meisten Leute getötet. Auf die Studenten werde Essig geschüttet.
Der Beschwerdeführer brachte weiters vor, dass er vorgestern zuletzt mit seiner Familie Kontakt gehabt habe. Es gehe ihr gut. Sein Vater und sein Onkel hätten nach wie vor ihr Geschäft und seine Geschwister würden nach wie vor ganz normal zur Schule bzw. zur Universität gehen. Seine restliche Familie könne deswegen ganz normal weiterhin in Afghanistan leben, ohne Probleme mit den Taliban zu haben oder Angst vor deren Rache zu haben, weil seine Brüder noch jung seien und die Taliban nur den Beschwerdeführer hätten haben wollen. Er sei in keine andere größere Stadt in Afghanistan gezogen, weil bereits die Hauptstadt so unsicher sei.
Im Falle der Rückkehr in sein Heimatland würden diese Leute ihn vielleicht finden und vielleicht werde er mit ihnen wieder Probleme bekommen. Seitens der Regierung habe der Beschwerdeführer nichts zu befürchten, doch könne man ihr nicht vertrauen, da man in Afghanistan mit Geld alles machen und auch die Regierung kaufen könne. In einem Land, wo es viel Bestechung gebe, könne man der Regierung nicht vertrauen.
In Österreich habe er keine Verwandten. Er besuche derzeit die Polytechnische Schule in XXXX. Er besuche keine Kurse und sei auch nicht erwerbstätig.
5. Mit Schreiben vom 22.06.2012 legte der Beschwerdeführer den in der Einvernahme genannten Drohbrief vor. Weiters korrigierte er das Datum, an welchem er das erste Mal ins Auto des Mannes gestiegen sei. In abendländischer Zeitrechnung sei das der 07.12.2011 gewesen, in iranischer Zeitrechnung der 16.09.1390. Am 18.09.1390 habe er dann den gegenständlichen Drohbrief bekommen.
6. Am 04.12.2012 reichte der Beschwerdeführer einige medizinische Unterlagen sowie eine Schulbesuchsbestätigung der Polytechnischen Schule in XXXX nach.
7. Mit oben genanntem Bescheid vom 22.01.2013 wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) ab und wies den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III.).
Nach Wiedergabe des Verfahrensganges stellte das Bundesasylamt fest, dass der Beschwerdeführer den Namen XXXX führe, am XXXX geboren und afghanischer Staatsangehöriger sei. Sein Vorbringen zu den Fluchtgründen werde den Feststellungen nicht zu Grunde gelegt. Es könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer zu befürchten hätte, in Afghanistan verfolgt zu werden. Das Vorbringen zum Fluchtgrund sei als nicht glaubhaft zu bezeichnen. Eine Verfolgung in seinem Herkunftsstaat Afghanistan habe ebenso wenig festgestellt werden können wie eine Bedrohungssituation im Fall seiner Rückkehr. Er sei am 20.03.2012 illegal in das Bundesgebiet eingereist. Derzeit besuche er das PSO XXXX. In Österreich habe der Beschwerdeführer keine Verwandten, er befinde sich in Bundesbetreuung und könne sich nicht selbst versorgen. Weiters traf die Behörde Feststellungen zur Lage in seinem Herkunftsland.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers sei vage und oberflächlich und zudem nicht stimmig und daher nicht glaubhaft gewesen. Es sei nicht über den Kern hinausgegangen. So sei unstimmig gewesen, dass in dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Drohbrief laut Übersetzung - entgegen seinen Angaben - nichts von einem weiteren Angebot gestanden sei, sondern lediglich, dass der Beschwerdeführer den Auftrag abgelehnt hätte und deshalb seine Tage gezählt wären. Hinzu komme, dass dieser Brief in einer Art und Weise geschrieben sei, die man auch leicht als Fälschung bezeichnen könnte bzw. wäre es ein Leichtes, derartige Schreiben über das Internet zu erhalten. Auf Grund der Unstimmigkeiten gehe die Behörde davon aus, dass der Beschwerdeführer nicht wirklich einen Drohbrief erhalten habe. Außerdem sei nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer den angeblich erhaltenen Drohbrief nicht mitgenommen habe, da nicht nachvollziehbar sei, dass jemand Angst um sein Leben haben müsse, hierfür einen Beweis vorlegen könne und diesen dann nicht mitnehme.
Weiters sei der Beschwerdeführer ständig den konkreten Fragen ausgewichen und sichtlich nervös geworden, sobald er aufgefordert worden sei, gewisse Begebenheiten genauer zu schildern. Dies deute stark darauf hin, dass er sich seine Geschichte alleine zum Zwecke der Asylerlangung selbst konstruiert und das von ihm Behauptete nicht wirklich erlebt habe.
Der Beschwerdeführer habe keinerlei Verfolgung seitens des Staates geltend gemacht. Es habe auch nicht erkannt werden können bzw. er habe auch nicht dargetan, diese angebliche Bedrohung bei den Behörden zur Anzeige gebracht bzw. versucht zu haben, sich dem Schutz seines Heimatlandes zu unterstellen.
Die Erklärung des Beschwerdeführers, dass er in keiner anderen Stadt sicher wäre, da er schon in der Hauptstadt derlei Probleme und keinerlei Sicherheit gehabt habe, sei nicht plausibel, zumal es in seiner Heimat keine Meldepflicht gebe und es ihm - nicht zuletzt auch auf Grund seiner für afghanische Verhältnisse hohen Schulbildung - durchaus möglich und zumutbar gewesen wäre, in einer anderen Stadt Afghanistans wie z.B. Herat oder Mazar i Sharif Fuß zu fassen.
Da dem Vorbringen insgesamt die Glaubwürdigkeit abzusprechen gewesen sei, könne die Geltendmachung eines Asylgrundes von vornherein ausgeschlossen werden. Aber selbst unter der Annahme der Glaubhaftigkeit seines Vorbringens der Zwangsrekrutierung sei festzuhalten, dass dieses Vorbringen jedenfalls keine Furcht vor Verfolgung aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten asylrelevanten Gründen darstelle, die von staatlichen Organen ausgehe oder dem Herkunftsstaat sonst zurechenbar wäre. Bei der behaupteten Gefahr einer Zwangsrekrutierung durch bewaffnete Kämpfer der Taliban handle es sich weder um eine von einer staatlichen Behörde Afghanistans ausgehende noch eine dem afghanischen Staat zurechenbare Verfolgung, die von den staatlichen Einrichtungen allenfalls auch geduldet würde. Maßgebliche Anhaltspunkte dahingehend, dass im vorliegenden Fall die Taliban versucht hätten, den Beschwerdeführer gegen seinen Willen gerade aus ausschließlich ihn betreffenden Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, politischen Gesinnung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe als Kämpfer in ihren Reihen zu rekrutieren, seien im gesamten Verfahren nicht hervorgekommen und auch nicht von ihm behauptet worden.
Weder aus dem Vorbringen noch aus den vorliegenden herkunftsstaatsbezogenen Informationen zur aktuellen Lage in Afghanistan seien konkrete Anhaltspunkte dahingehend ersichtlich, dass die staatlichen Institutionen Afghanistans im Hinblick auf eine mögliche Verfolgung durch einzelne Taliban-Kämpfer aber tatsächlich im gesamten Staatsgebiet weder schutzfähig noch schutzwillig wären. Es werde zwar nicht verkannt, dass die derzeitige Sicherheitslage in weiten Teilen Afghanistans insbesondere auf Grund der zahlreichen kriminellen Aktivitäten der Taliban und anderer bewaffneter Gruppierungen und Banden als äußerst prekär und unsicher qualifiziert werden müsse, doch könne unter Berücksichtigung der zur aktuellen Situation in Afghanistan vorliegenden Erkenntnisquellen nicht die Ansicht vertreten werden, dass die Taliban gleichsam im gesamten Staatsgebiet Afghanistans wegen des vollständigen Ermangelns von staatlichen Sicherheitsorganen unvermindert und unumschränkt wie vor ihrem Sturz Ende 2001 die tatsächliche Macht ausüben würden.
Vielmehr stelle gerade der mit militärischen Mitteln geführte Kampf gegen die Taliban und andere kriminelle bzw. terroristische Bewegungen eine prioritäre Aufgabe der afghanischen Sicherheitskräfte (Polizei und Armee) dar, die dabei maßgeblich von den in Afghanistan stationierten internationalen Truppen unterstützt würden.
Weiters führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer weder eine individuelle Verfolgung noch eine individuelle Gefahr glaubhaft habe machen können. Laut den vorliegenden Länderfeststellungen habe keine allgemeine Gefahr festgestellt werden können. Daher gehe die Behörde davon aus, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat auch keine Gefahren drohen würden, die die Erteilung von subsidiärem Schutz rechtfertigen würden. Bei ihm handle es sich um einen jungen, arbeitsfähigen Mann, der aus Kabul stamme. Er habe 12 Jahre lang die Schule und zwei Jahre lang die Universität besucht und verfüge nach wie vor über Kenntnisse der örtlichen Gegebenheiten in Kabul. Darüber hinaus habe er sich während seines Aufenthaltes in Österreich auch Kenntnisse der deutschen sowie der englischen Sprache aneignen können.
Trotz der allgemeinen mangelnden Glaubwürdigkeit sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach wie vor in Kontakt mit seinen Familienangehörigen stehe, wie seinen diesbezüglichen Angaben entnommen werden könne, und sei es seinen Angehörigen offenbar nach wie vor möglich, ihren Alltag in Afghanistan zu meistern. Es sei daher davon auszugehen, dass auch der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der traditionellen stark ausgeprägten sozialen Absicherung durch die Familien- und Stammesverbände auf die Hilfe seiner Verwandten zurückgreifen könne.
Aus den vorliegenden Unterlagen gehe hervor, dass es gerade in Kabul im Jahr 2010 gelungen sei, Zahl und Schwere sicherheitsrelevanter Zwischenfälle deutlich zu reduzieren. Laut den Länderfeststellungen sei es in den Jahren 2010 und 2011 in Kabul zwar zu Anschlägen gekommen, aber die Sicherheitslage habe sich im Vergleich zu den Nachbarprovinzen trotz erfolgter Anschläge gegenüber Zivilisten nicht derart verschärft, dass bei Annahme eines innerstaatlichen oder internationalen Konflikts davon ausgegangen werden könnte, der diesen Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt habe ein so hohes Niveau erreicht, dass praktisch jede Zivilperson allein auf Grund ihrer Anwesenheit in dieser Region einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre. Die Sicherheitslage in Kabul werde daher im regionalen Vergleich als zufriedenstellend bezeichnet und werde die Situation in dieser Provinz als stabil beschrieben. Wie aus den Länderfeststellungen ersichtlich, sei die Einreise über Kabul möglich.
Selbst wenn in Afghanistan die Verwirklichung grundlegender sozialer und wirtschaftlicher Bedürfnisse wie etwa der Zugang zu Arbeit, Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung, häufig nur sehr eingeschränkt möglich sei, könne im vorliegenden Fall davon ausgegangen werden, dass es dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung seiner oben dargelegten persönlichen Verhältnisse im Falle der Rückkehr nach Afghanistan durchaus möglich und zumutbar sei, sich - wenn vorhanden - an seine Bezugsperson zu wenden bzw. stehe ihm sonst auch die Möglichkeit offen, sich an in Kabul oder anderen Großstädten ansässige staatliche, nichtstaatliche oder internationale Hilfseinrichtungen, im Speziellen solche für Rückkehrer aus dem Ausland, zu wenden, wenngleich nicht verkannt werden könne, dass von diesen Einrichtungen individuelle Unterstützungsleistungen meist nur in sehr eingeschränkten Ausmaß gewährt werden könnten.
Der Beschwerdeführer habe keinerlei glaubhaften Angaben getätigt, in Afghanistan in irgendeiner Form einer Verfolgung ausgesetzt zu sein und auch im Rahmen des Ermittlungsverfahrens seien keine Hinweise auf das Bestehen einer solchen Situation hervorgekommen. Gerade das Vorliegen einer solchen Gefahr stelle aber die Grundvoraussetzung für die Gewährung von subsidiärem Schutz dar. Wie bereits dargelegt worden sei, sei davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer jedenfalls möglich sei, die existentiellen Grundbedürfnisse wie Nahrung und Unterkunft zu erfüllen. Es hätten sich auch aus den sonstigen Unterlagen der Staatendokumentation keine Anhaltspunkte ergeben, wonach er nicht entweder bei seinen Angehörigen oder allenfalls auch alleine in Kabul, Herat oder in einer anderen Großstadt Afghanistans, wo sich die Sicherheitslage nicht grundsätzlich verschlechtert habe, leben könnte. Auf Grund der Länderfeststellungen sei nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer "außergewöhnliche Umstände" wie etwa Hungertod, unzureichende medizinische Versorgung, eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar der Verlust des Lebens, drohen würden. Somit lasse sich auch aus den individuellen persönlichen Verhältnissen keine Gefährdung im Sinne des § 8 AsylG ableiten. Währens des ganzen Verfahrens seien keine Anhaltspunkte zu Tage getreten, die darauf hindeuten würden, dass er bei einer Rückkehr in eine ausweglose und die Existenz bedrohende Lage geraten würde.
In Gesamtbetrachtung der Situation sei nach Abwägung aller Interessen festzustellen, dass im vorliegenden Fall den öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen besondere Bedeutung zukomme. Es seien auch keine weiteren Umstände ersichtlich, die zu Gunsten des Beschwerdeführers sprächen. Im Rahmen einer individuellen Abwägung sei festzustellen, dass im Zuge einer Ausweisung ein möglicher Eingriff in seine durch Art. 8 EMRK geschützten Rechte jedenfalls als gerechtfertigt angesehen werden könne. Bei Abwägung aller vorgenannten Faktoren ergebe sich, dass eine Ausweisung des Beschwerdeführers aus Österreich zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele auch dringend geboten sei. Es könne daher nur mit der Maßnahme der Ausweisung vorgegangen werden.
8. Mit Verfahrensanordnung vom 22.01.2013 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass ihm für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt werde.
9. Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.01.2013 erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 07.02.2013 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde, wiederholte darin im Wesentlichen seine bisherigen Angaben und brachte vor, dass die belangte Behörde seinen Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen habe, ohne die von ihm vorgebrachten Fluchtgründe einer näheren Überprüfung zu unterziehen. Bei richtiger Würdigung der Beweise hätte die Behörde zu einem positiven Verfahrensabschluss gelangen müssen.
So könne von einer wohlbegründeten Furcht vor Verfolgung jedenfalls dann ausgegangen werden, wenn bereits ein Rekrutierungsversuch durch die Taliban stattgefunden und der Beschwerdeführer auch einen Drohbrief erhalten habe.
Im Asylverfahren sei ein anderer Maßstab an das Kriterium der Glaubhaftmachung anzulegen als im AVG. So habe der Beschwerdeführer - entgegen der Ansicht der belangten Behörde -bei seinen Einvernahmen sehr detailliert und ausführlich Auskunft über seinen Fluchtgrund gegeben. Als Zeugen für seine Aussagen nenne er seinen
Vater, XXXX, erreichbar unter der Telefonnummer 0093-XXXX.... . Den
Drohbrief der Taliban habe er deshalb nicht mitgenommen, da ihm zum Zeitpunkt der Flucht nicht bewusst gewesen sei, dass er diesen als Beweismittel benötigen würde. Außerdem habe er Afghanistan sehr überstürzt verlassen müssen.
Weiters stützte sich der Beschwerdeführer auf Judikatur des VwGH, wonach es nicht von entscheidender Bedeutung sei, dass die mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwartenden Eingriffe nicht direkt von staatlicher, sondern von dritter Seite (kriminellen Personen) drohen würden.
Bei einer Rückkehr nach Afghanistan würde der Beschwerdeführer mit Sicherheit wegen in seiner Person liegenden Gründen in asylrelevantem Ausmaß mit erheblicher Verfolgung und Verletzung von Leib und Leben zu rechnen haben und wäre der afghanische Staat nicht in der Lage, ihn zu schützen.
Außerdem wäre der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Afghanistan auf Grund der dortigen katastrophalen Versorgungs- und Sicherheitslage von einem massiven Eingriff in Art. 3 EMRK bedroht. Diesbezüglich führte er einige Länderberichte zur Lage in Afghanistan an. Weiters führte er aus, dass er an Chondrose und Facettengelenksarthrose leide und die medizinische Versorgung in Afghanistan nicht in der Lage sei, diese Krankheitsbilder zu heilen. Außerdem sei die Situation von (minderjährigen) Rückkehrern ohne familiären Anknüpfungspunkt katastrophal und habe sich weiter verschlechtert.
Dem Beschwerdeführer sei daher subsidiärer Schutz zu gewähren, da eine Rücksendung in sein Heimatland bedeuten würde, ihn inhumanen und menschenunwürdigen Lebensbedingungen in Slumgemeinden auszusetzen, was zu den Garantien der EMRK in krassem Widerspruch stehe.
Nach Kabul könne er auf Grund der Bedrohung durch die Taliban nicht mehr zurückkehren. Außerhalb von Kabul habe der Beschwerdeführer keine sozialen Anknüpfungspunkte mehr und würde er im Falle einer Rückkehr mit Sicherheit in eine hoffnungslose Lage geraten.
Er stelle daher die Anträge, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass ihm der Status des Asylberechtigten zuerkannt werde, in eventu, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt werde; den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass der Bescheid im III. Spruchpunkt ersatzlos behoben werde, in eventu, den angefochtenen Bescheid zur Gänze zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Bundesasylamt zurückzuverweisen sowie, jedenfalls eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof anzuberaumen.
Beiliegend übermittelte der Beschwerdeführer Kopien von Teilnahmebestätigungen an den Deutschkursen der Stufen A1.1. und A1.2 bei ISOP, Innovative Sozialprojekte GmbH vom 19.12.2012 sowie vom 30.01.2013 und Kopien der Schulbesuchsbestätigungen der afghanischen Klasse der Polytechnischen Schule XXXX vom 04.12.2012 sowie vom 04.06.2012.
10. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Asylgerichtshof am 13.02.2013 vom Bundesasylamt vorgelegt.
11. Am 01.01.2014 ist die Zuständigkeit zur Entscheidung über die Beschwerde auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.
12. Am 05.11.2015 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, deren wesentlichen Passagen lauten:
R: Warum sind Sie aus Afghanistan geflüchtet?
BF: Ich war Student an der Wirtschaftsuniversität in Afghanistan. Eines Tages wollte ich nachhause gehen, gegen 20:00 Uhr. Ich habe vergeblich versucht, ein Taxi zu finden. Ich habe dann ein Auto gestoppt und es hat mich mitgenommen. Wir haben unterwegs miteinander gesprochen. Er hat mich nachhause gebracht. Am nächsten Tag hat er mich kontaktiert und gebeten, dass er mir eine Tasche gibt, die von den Taliban stammt und ich diese in meine Universitätsklasse bringen soll. Die Uni ist eine Privatuni und gehört Ustad Sayaf und heißt Dawat.
R: Was haben Sie genau studiert?
BF: Wirtschaft.
R: Wie ist der genaue Titel gewesen?
BF: Zwei Jahre bin ich auf die Uni gegangen. Die ersten zwei Jahre habe ich allgemeine Wirtschaft studiert. Ich habe nicht gemacht, was von mir verlangt wurde. Wir haben uns ein drittes Mal getroffen. Dann habe ich einen Brief bekommen. Ich sollte den Brief lesen und gut überlegen. Der Brief war vom XXXX. Er ist ein Talibanführer. Er hat gesagt, dass er weiß, wo ich lebe und wo meine Familie lebt. Er hat alle Informationen über mich. Ich bin nachhause gegangen und habe den Brief meinen Eltern gezeigt. Mein Vater hat gesagt, dass das Leben für mich hier nicht mehr möglich ist. Ich war gezwungen, das Land zu verlassen. Ich konnte nicht mehr weiterstudieren.
R: Sie sind dann sofort geflüchtet?
BF: Am 06.12.2011 ist es passiert. Ich habe am 10.12. das Land verlassen. Innerhalb von ca. 3 Tagen habe ich das Land verlassen.
R: Der Brief war vom 07.12.?
BF: Ursprünglich war es der siebente Monat. Es war der 16.07.1390.
Der Richter legt dem Dolmetscher den Brief vor, daraufhin wird das Datum vom Beschwerdeführer auf den neunten Monat geändert.
R: Wo war die Uni? Haben Sie eine Adresse?
BF: In der Stadt Kabul, Stadtteil XXXX.
R: Ist das weit weg von Ihrer Wohnung gewesen?
BF: Mit dem PKW ca. 20min.
R: Haben Sie gewusst, was in der Tasche drinnen war?
BF: Es war eine Bombe drinnen, die für den Besitzer der Uni gedacht war. Der Besitzer der Uni war früher ein Mujaheddinführer.
R: Ihnen war von Anfang an klar, dass da eine Bombe drinnen war?
BF: Ja. Beim ersten Mal habe ich das nicht verstanden. Beim zweiten Mal, als ich mit ihm gesprochen habe, habe ich gewusst, dass es um eine Bombe geht.
R: Das ist dann durch den Brief bestätigt worden?
BF: Nein. Auf dem Brief wurde die Bombe nicht bestätigt. Mir wurde nur gesagt, dass ich die Tasche reinbringen soll und dafür 5.000 Dollar bekomme.
Der Dolmetscher schaut den Originalbrief an und stellt fest, dass dort das Wort "Bombe" im Brief vorkommt.
Der Dolmetscher nimmt Einsicht in die Homepage der Dawat Universität und bestätigt, dass dort das Fach Wirtschaft unterrichtet wird. Der Beschwerdeführer legt auch Unterlagen vor, die bestätigen, dass er auf der Uni studiert hat.
R: Sie sind das erste Mal am 21.03.2012 bei der Polizei befragt worden. Dann eine Woche später am 28.03.2012 vom Erstaufnahmezentrum. Dort hat man Sie gefragt, ob sie Beweismittel haben. Im Protokoll steht, dass Sie gesagt hätten, Sie können Schulzeugnisse vorlegen, einen Führerschein und eine Tazkira. Sie müssen sich das aber von Ihrem Vater schicken lassen. Dann hatten Sie die nächste Einvernahme am 19.06 2012. Dann haben Sie gesagt, dass Sie die Unterlagen von der Schule und der Uni nachgeschickt bekommen haben. Da haben Sie erstmals erwähnt, dass Ihnen Ihr Vater auch einen Drohbrief schicken wird.
BF: Das habe ich gesagt. Das habe ich auch früher schon erwähnt.
R: Das steht aber nicht im Protokoll.
BF: Ich kann mir das nicht erklären. Da ich jetzt ein bisschen Deutsch kann, denke ich aber, dass das Interview nicht fehlerfrei wiedergegeben wurde.
R: Was für mich auch nicht erklärt, warum Ihr Vater Unterlagen von der Uni schickt, Schulzeugnisse, die Tazkira, den Führerschein, aber nicht den Drohbrief. Man schickt doch alles auf einmal?
BF: Einen Drohbrief von den Taliban per Post zu schicken, ist gefährlich. Bei anderen Dokumenten ist das normal. Aus diesen Gründen wurde der per E-Mail geschickt.
R: Warum hat er den nicht gleich mit den anderen Unterlagen per E-Mail geschickt?
BF: Wie Sie wissen, sind Internetmöglichkeiten in Afghanistan sehr gering. Es ist besser geworden.
R: Hatten Sie kein Internet zuhause?
BF: Nein, auch nicht im Geschäft. Damals hatte ich auch noch keinen Facebook-Account.
R: Ein Fax?
BF: Wir hatten ein Lebensmittelgeschäft. Wir benutzen kein Fax.
R: Das heißt, der Brief ist so spät gekommen, weil Ihr Vater drei Monate nach einer Stelle gesucht hat, wo man E-Mails schicken kann?
BF: Beim Interview habe ich alle Unterlagen gleichzeitig abgegeben.
R: Den Brief nicht. Den haben Sie erst drei Tage später am 22.06.2012 nachgereicht. Sie wurden aufgefordert, den Brief binnen zwei Wochen nachzureichen. Weil der Drohbrief ein anderes Datum trägt, haben Sie dann noch das Datum des Vorfalls korrigiert, damit das mit dem Drohbrief zusammenpasst.
BF: Da der Chef aus dem Asylheim auf Urlaub war, habe ich die E-Mail erst so spät bekommen.
R: Das Mail wurde also an den Chef des Asylheims geschickt?
BF: Ja.
R: Sie sind sich ganz sicher, dass Sie den Drohbrief von Anfang an erwähnt haben?
BF: Ja.
R: Was war das für ein Auto, in dem Sie mitgefahren sind?
BF: Das war ein Toyota Corola. Es hatte eine weiße Farbe.
R: Ihre Familie lebt nach wie vor in Kabul?
BF: Seit Juli leben sie in Pakistan, in Peschawar.
R: Warum?
BF: Mein Bruder wurde zwei Mal angegriffen. Es wurden Geld, das Handy und alles von ihm weggenommen. Ein zweites Mal, ca. 5-6 Leute sind in der Nacht zu uns gekommen, wurde mein Vater auch brutal geschlagen.
R: Wann war das mit dem Vater?
BF: 2014 waren beide Vorfälle, der mit meinem Bruder und der mit meinem Vater. Mein Vater wollte das Haus verkaufen und musste bis jetzt warten, bis das Haus verkauft wurde. Er hat auch das Geschäft verkauft.
R: War das Geschäft im Haus?
BF: Das Geschäft war im Stadtteil XXXX von Kabul. Das Haus war in XXXX.
R: Sie haben noch einen zweiten Drohbrief übermittelt. Das ist der Brief betreffend die Übergriffe auf Ihren Bruder?
BF: Es sind zwei Sachen. Der Brief betrifft mich, wo sie auf der Suche nach mir sind, und eine Anzeige, die wir erstattet haben.
R: Die Anzeige betrifft aber Ihren Bruder?
BF: Ja.
R: Die Anzeige war am 19.10.2013, das entspricht dem 27. Mizan 1392. Vorhin haben Sie gesagt es war 2014.
BF: Es ist schon lange her, es kann sein, dass es schon 2013 war.
R: Wo genau ist die Familie?
BF: In der Provinz Peschawar, genau weiß ich es nicht.
R: Haben Sie dort Verwandte?
BF: Nein. Sie hatten keine andere Wahl.
R: Warum?
BF: In Afghanistan gibt es 80% Taliban.
R: In Peschawar nicht?
BF: Es gibt vergleichsweise wenige Taliban in Peschawar. Für sie war das der sicherste Ort.
R: Dort kommt man auch von Kabul problemlos mit dem Auto hin?
BF: Es geht.
R: Sind Sie noch in Kontakt mit der Familie?
BF: Vor ca. zwei Monaten haben wir über Skype gesprochen.
R: Was hat die Familie Ihnen erzählt?
BF: Sie haben mir erzählt, dass sie das Haus verkaufen mussten, dass sie keinen Job haben. Mehr weiß ich nicht.
R: Die Geschwister sind alle wohlauf in Peschawar?
BF: Ja, alle.
R: Dort werden sie von der Polizei beschützt?
BF: Sie sind dort in Sicherheit. Eigentlich ist es für Flüchtlinge in Pakistan nicht leicht, aber es gibt keine andere Wahl. Angeblich müssen sie Ende dieses oder nächstes Jahr zurück nach Afghanistan.
R: Haben Sie noch sonstige Verwandte in Afghanistan?
BF: Wir hatten in der Vergangenheit keinen Kontakt zum Onkel mütterlicherseits. Ich habe momentan auch keinen Kontakt zu meinem Onkel väterlicherseits. Tante väterlicherseits habe ich keine.
R: Warum hatten Sie keinen Kontakt zu der Familie?
BF: Es kam zu einem Streit vor 15 Jahren.
R: Sie sprechen also nicht miteinander?
BF: Nein.
R: Wissen Sie den Grund?
BF: Ich war jung, ich erinnere mich nicht.
R: Ihre Eltern haben aber immer in Kabul gelebt, oder?
BF: Wir lebten eigentlich in Baghman. Vor ca. 12 Jahren sind wir dann nach Kabul gezogen.
R: Also seit 2003?
BF: Ja.
R: Vorher in Baghman in welcher Stadt?
BF: Dorf XXXX.
R: Wo sind Sie in die Schule gegangen?
BF: Ich bin in die Schule XXXX in XXXX gegangen. Mein Vater hat mich immer vor der Arbeit in die Schule gebracht.
R: Was hat Ihr Vater gearbeitet?
BF: Er hatte ein Teegeschäft.
R: Ihre anderen Verwandten sind immer noch in Baghman?
BF: Das weiß ich nicht.
R: Ihre Familie stammt aus Baghman?
BF: Ja.
R: Ihr Onkel und ihre Tante stammen alle aus Baghman?
BF: Ja.
R: War das eine große Stadt in XXXX?
BF: Das ist ein Dorf. Es war ein großes Dorf.
R: Wie lange sind Sie dort zur Schule gegangen?
BF: Zwei Jahre.
R: Wann war das ungefähr?
BF: Weiß ich nicht mehr.
R: Wie alt waren Sie?
BF: Ca. 6-7 Jahre.
R: Die ersten zwei Jahre Schule?
BF: Ja. 1996 oder so.
R: Wo sind Sie dann zur Schule gegangen?
BF: Mein Vater hatte in Kabul das Teegeschäft. Ich bin von Baghman nach Kabul gependelt. Die Schule war in XXXX.
R: Wie war der Name der Schule?
BF: XXXX.
R: Wie lange sind Sie dort zur Schule gegangen?
BF: Bis zur siebten Klasse. Dann in den Stadtteil XXXX in die Schule namens XXXX.
R: Welche Klassen haben Sie dort absolviert?
BF: 7, 8, 9. Dann war ich im XXXX Lycee.
R: Ihr Vater hatte also ein Teegeschäft und dann ein Lebensmittelgeschäft?
BF: Ja. In der Talibanzeit haben wir Tee verkauft, dann haben wir auch Lebensmittel verkauft.
R: Haben Sie Nachweise, dass Ihre Familie in Peschawar lebt? Gibt es Bestätigungen von der Polizei etc.?
BFV: Ich kann eine Bestätigung schicken.
BF: Ich werde mich bemühen.
Der Richter fordert den Beschwerdeführer auf, binnen zwei Wochen einen Nachweis zu erbringen, dass seine Familie nunmehr in Peschawar, Pakistan, lebt (Bestätigung durch die örtlichen Behörden oder von einem Imam mit Ausweis).
R: Wie ist Ihre Situation in Österreich nach der neunmonatigen U-Haft? Was war der Grund für die Entlassung?
BF: Ich habe noch keine Entscheidung vom Gericht bekommen. Ich wurde aber aus der U-Haft entlassen. Ich entschuldige mich für den Vorfall. Ich habe Blödsinn gemacht. Ich habe selbst Marihuana geraucht und auch ein bisschen verkauft.
R: Warum Sie entlassen wurden, wissen Sie das?
BF: Es kam zu einer Gerichtsverhandlung. Ich war länger in Haft als ich sollte. Ich habe noch keine Entscheidung bekommen.
Der Beschwerdeführervertreter sagt zu, dass er den Entlassungsgrund (Urteil) binnen zwei Wochen nachreichen wird.
R: Was war vor Gericht?
BF: Am 23.10. war die Verhandlung. Ich habe 6 Monate bekommen, war aber schon 9 Monate in Haft.
R: Sie wurden aber auch einmal wegen Raufhandels verurteilt.
BF: Ja, dagegen wurde eine Berufung erhoben. Ich sollte damals nur als Zeuge dabei sein, nicht als Beschuldigter. Das Verfahren läuft noch am OLG. Die Verteidigerin hat mich über die Berufung verständigt.
R: Für die Sache mit den Drogen haben Sie die Entscheidung noch nicht bekommen?
BF: Nein.
R: Von den anderen Vorwürfen, dass Sie Geschäfte geleitet haben, davon wurden Sie freigesprochen?
BF: Die Menge die darauf steht und einen Teil habe ich verkauft. Sonst habe ich nichts gemacht.
R: Was haben Sie sonst noch in Österreich gemacht?
BF: Ich habe eine Polytechnische Schule besucht. Deutschkurse habe ich besucht. 2014 die Pflichtschule, dazu habe ich eine Bestätigung vorgelegt. Leider wurde ich dann verhaftet und habe die Schule nicht beenden können. Ich möchte jetzt ein Abendgymnasium besuchen.
R: Nachweis von Deutschkenntnissen haben Sie nicht? Sie haben keine Prüfung gemacht?
BF: Nur besucht.
R: Was wollen Sie beruflich machen?
Der Beschwerdeführer antwortet auf Deutsch: Ich möchte als Tischler arbeiten. Ich habe Freunde in Österreich.
13. Mit Schreiben vom 02.12.2015 teilte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass das eigentliche Strafurteil leider nicht vorgelegt werden könne, jedoch die diesbezügliche Urkunde über die bedingte Strafnachsicht sowie die Nichtigkeitsbeschwerde. Daraus gehe hervor, dass der Beschwerdeführer lediglich wegen Raufhandels zu 2 Monaten bedingt verurteilt worden sei.
Beiliegend wurde eine Kopie der Urkunde über die bedingte Strafnachsicht des Bezirksgerichtes Graz-West, Zl. 15 U 53/15y, übermittelt, aus welcher hervorgeht, dass die mit Urteil vom 23.04.2015 vom Bezirksgericht Graz-West ausgesprochene Freiheitsstrafe wegen § 91 Abs. 2 1. Fall StGB von 2 Monaten bedingt nachgesehen sowie der Eintritt der mit der Verurteilung nach dem Gesetz verbundenen Rechtsfolgen unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren nachgesehen wurde.
Außerdem war eine Kopie der Anregung einer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes an die Generalprokuratur beim Obersten Gerichtshof vom 11.11.2015, betreffend das Urteil des Bezirksgerichts Graz-West vom 23.04.2014, Zl. 15 U 53/15y, beigelegt.
Weiters lag dem Schreiben eine Bestätigung des Dorfrates von XXXX im Distrikt XXXX, Pakistan, samt Ausweiskopie mit dem Inhalt bei, dass der Vater des Beschwerdeführers auf Grund der unsicheren Lebensbedingungen in Afghanistan mit seiner Familie (Ehefrau, drei Söhne und zwei Töchter) vor vier Monaten nach Pakistan gezogen sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer heißt XXXX alias XXXX alias XXXX, ist afghanischer Staatsbürger, geboren am XXXX, Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und spricht Pashtu.
Er ist in Kabul geboren, wo er auch zuletzt gemeinsam mit seinen Eltern und Geschwistern lebte. Der Beschwerdeführer besuchte in seinem Heimatland 12 Jahre lang die Schule und zwei Jahre lang die Universität. Er ist ein junger, gesunder und arbeitsfähiger Mann.
Seine Familie hält sich derzeit in Pakistan auf. Zu seinen in Afghanistan lebenden Verwandten hat er keinen Kontakt. Daher verfügt der Beschwerdeführer über keine familiären Anknüpfungspunkte mehr in Afghanistan.
Am 21.03.2012 stellte der Beschwerdeführer einen Asylantrag.
Mit Urteil des Bezirksgerichts Graz-West vom 23.04.2015, Zl. 15 U 53/2015y, wurde der Beschwerdeführer unter Einräumung einer Probezeit von 3 Jahren gemäß § 91 Abs. 2 1. Fall StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von 2 Monaten verurteilt. Diese Verurteilung erwuchs mit 28.04.2015 in Rechtskraft.
Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 23.10.2015 wurde der Beschwerdeführer unter Einräumung einer Probezeit von 3 Jahren gemäß § 28a Abs. 1 5. Fall SMG zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt. Diese Verurteilung erwuchs mit 28.10.2015 in Rechtskraft.
1.2. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan:
Politische Lage
Afghanistan mangelt es weiterhin an einer guten Regierungsführung, transparenten Kontrollmechanismen sowie Rechtsstaatlichkeit. Korruption und Nepotismus greifen weiterhin auf allen Regierungsebenen um sich. Die Anstrengungen zur Bekämpfung der Korruption stagnierten 2014, wurden von Präsident Ashraf Ghani jedoch zu einer seiner Prioritäten erklärt. Die Regierungsführung auf lokaler Ebene ist weit zurückgeblieben und es gelingt der afghanischen Regierung weiterhin nicht, die Bevölkerung auf Provinz- und Distriktebene ausreichend mit Dienstleistungen zu versorgen. 2014 ist zudem das Wirtschaftswachstum eingebrochen und beträgt nur noch 1,5 Prozent. Der Rückgang der Staatseinnahmen hat zu einer ausgeweiteten Budgetkrise geführt. Hilfsgelder machen nach wie vor 95 Prozent des afghanischen Bruttoinlandprodukts aus.
Regierungsbildung. Nach monatelangem erbittertem Streit über den Ausgang der Präsidentschaftswahlen fand am 29. September 2014 die Vereidigung der beiden neuen Machthaber der Regierung der nationalen Einheit statt: Ashraf Ghani zum Präsidenten und Abdullah Abdullah zum Regierungsvorsitzenden. Kompetenzstreitigkeiten waren mit der Schaffung des neuen Amtes des Regierungsvorsitzenden vorhersehbar und es erstaunt wenig, dass die Rolle Abdullah Abdullahs noch immer unklar ist. Die Spannungen, welche sich immer wieder zwischen den beiden Machthabern ergeben, haben die Position des ehemaligen Präsidenten Karzai gestärkt. Aufgrund der langanhaltenden Wahlstreitigkeiten ist die neue Regierung zudem nur zweifelhaft legitimiert, die politische Elite diskreditiert und ein weiterer Vertrauensverlust der afghanischen Bevölkerung in die staatlichen Strukturen zu beobachten. Aufgrund der Uneinigkeiten zwischen den beiden Machthabern kam die Regierungsbildung nur schleppend voran. Rund zwei Drittel der Nominierungen wurden von der Nationalversammlung zurückgewiesen. Erst Mitte April 2015 konnten alle Sitze bestätigt werden. Bis zuletzt umstritten blieb die Besetzung des Amtes des Verteidigungsministers. Dass sich die Regierung nicht auf die Besetzung des Kabinetts einigen konnte, stellt das Funktionieren der Regierung grundsätzlich in Frage. Weiter konnte das neue Wahlgesetz nicht rechtzeitig verabschiedet werden; die Amtsdauer des Parlaments ist abgelaufen, ohne dass Neuwahlen stattgefunden hätten. Ashraf Ghani verlängerte daher die Amtszeit des Parlaments auf unbestimmte Zeit.
Seit Ashraf Ghanis Amtsantritt hat sich der Ton in den bilateralen Beziehungen mit den USA bedeutend gebessert. Die erste Auslandreise des neuen Präsidenten führte jedoch weder in die USA noch nach Europa, sondern nach Peking, womit Präsident Ghani ein klares Zeichen setzte.
Verhandlungen mit den Taliban. Ashraf Ghani hat Verhandlungen mit den Taliban zu einer seiner Prioritäten erklärt und durch den Einbezug der Nachbarstaaten signifikante Schritte in diese Richtung unternommen. Am 2. Mai 2015 trafen sich Repräsentanten der Taliban sowie der afghanischen Regierung zu inoffiziellen Gesprächen in Katar. Am 4. Juni 2015 fanden in Norwegen informelle Gespräche zwischen Angehörigen der Taliban und Vertretern der afghanischen Zivilgesellschaft über die Lage der Frauen in Afghanistan statt. Am 7. Juli 2015 kam es in Pakistan erneut zu Gesprächen. Die Taliban schlugen teilweise erstaunlich gemäßigte Töne an, so etwa in Katar in Bezug auf die Rechte der Frauen. Die Friedensgespräche hätten am 31. Juli 2015 weitergeführt werden sollen, wurden von den Taliban nach der Bekanntgabe des Todes von Mullah Omar jedoch abgebrochen. Dass die Verhandlungen zunächst vom Tisch zu sein scheinen, dürfte auch die innenpolitische Position Präsident Ghanis schwächen. Er hat Verhandlungen nicht nur zu seinen Prioritäten erklärt sondern auch seine Aussenpolitik danach ausgerichtet. In Afghanistan hat er dafür von verschiedenen Seiten Kritik geerntet.
(Schweizerische Flüchtlingshilfe, "Afghanistan: Update, die aktuelle Sicherheitslage" vom 13. September 2015, S. 1f)
Sicherheitslage
Auf den geplanten Abzug der internationalen Kampfeinheiten auf Jahresende 2014 hin haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen die Anzahl ihrer Anschläge signifikant erhöht, was zu einer deutlichen Verschlechterung der Sicherheitslage geführt hat. In den ersten Monaten 2015 hat die Gewalt in Afghanistan erneut deutlich zugenommen, womit der Konflikt eine neue Phase erreicht hat. Die Taliban fordern die afghanischen Sicherheits- kräfte inzwischen in nahezu allen Provinzen heraus und operieren in großen Verbänden von mehreren hundert Kämpfern. Sie verüben im Süden (Helmand), Westen (Faryab und Ghor), Zentrum (Logar), Osten (Nangarhar und Nuristan) sowie Nordosten (Kunduz) Angriffe mit der Absicht, Distriktzentren oder Kontrollposten zu erobern und unter ihre Kontrolle zu bringen. Zwar haben sie es nicht geschafft, die Kontrolle über größere Städte an sich zu reißen, doch scheint die Regierungskontrolle außerhalb der großen Zentren des Landes stetig zu schwinden. Den afghanischen Sicherheitskräften ist es immer wieder gelungen, Gebiete zurückzuerobern, sie waren aber nicht in der Lage, die Präsenz und Bewegungsfreiheit der regierungsfeindlichen Gruppierungen einzuschränken. Im Norden und Süden des Landes haben regierungsfeindliche Gruppierungen an Territorium gewonnen. Im Süden, Südosten und Osten des Landes ist die Präsenz der ANSF hauptsächlich auf die Distriktzentren limitiert, was weite Teile der Bevölkerung ohne Schutz lässt. Daneben wird die Sicherheitslage durch die steigende Kriminalität, die Rivalitäten lokaler Machthaber sowie tribale Spannungen beeinträchtig.
Nach zahlreichen spektakulären Angriffen in der gut gesicherten Hauptstadt Kabul im Frühjahr 2015 wurde das Land im August 2015 von einer Welle der Gewalt überrollt. In Kabul kam es zu den schwersten Angriffen seit Jahren. Am 7. August 2015 wurden binnen 24 Stunden drei verschiedene Anschläge verübt, welche über 70 Todesopfer und mehrere Hundert Verletzte unter der Zivilbevölkerung gefordert haben.
Gewaltakte gegen die Zivilbevölkerung gehen weiterhin von vier Seiten aus:
* von regierungsfeindlich eingestellten, bewaffneten Gruppierungen wie Taliban, Hezb-e-Islami von Gulbuddin Hekmatyar, vom Haqqani-Netzwerk und anderen;
* von regionalen Kriegsherren und Kommandierenden der Milizen;
* von kriminellen Gruppierungen;
* von Reaktionen der afghanischen und ausländischen Sicherheitskräfte im Kampf gegen regierungsfeindliche Gruppierungen, insbesondere Bombardierungen.
Gemäß Angaben der United Nations Assistance Mission (UNAMA) hat die Zahl der Opfer unter der Zivilbevölkerung 2014 mit 3699 getöteten Zivilistinnen und Zivilisten einen neuen Höhepunkt erreicht. 72 Prozent davon werden den regierungsfeindlichen Gruppierungen zur Last gelegt. Militärische Gefechte forderten die meisten Opfer unter der Zivilbevölkerung, wobei Frauen und Kinder am stärksten betroffen waren. Zwischen Januar und Juni 2015 stiegen die Opfer unter der Zivilbevölkerung im Vergleich zum Vorjahr erneut an. Grund zur Sorge gibt zudem die Tatsache, dass die von regierungsfreundlichen Sicherheitskräften inkl. den ANSF verursachten zivilen Opfer in der ersten Jahreshälfte 2015 um 60 Prozent angestiegen sind. Gemäß Deutscher Bundesregierung stellen die regierungsfeindlichen Gruppierungen Ende 2014 in allen Landesteilen eine "erhebliche Bedrohung dar".
Afghanische Sicherheitskräfte. Gemäß US-Kommandierenden hält sich die afghanische Armee (ANA) gegen die Taliban und weitere regierungsfeindliche Gruppierungen relativ gut, auch wenn sie dabei schwere Verluste zu verzeichnen hat. Pro Monat werden über 500 Soldaten und Polizisten im Einsatz getötet. Die afghanischen Sicherheitskräfte konzentrieren sich insbesondere auf die städtischen Zentren sowie auf Hauptverkehrsachsen. Zudem verwenden sie vor allem indirekte Waffen wie Minenwerfer, Raketen, Granaten und Artillerie, was zu einem signifikanten Anstieg der Opfer unter der Zivilbevölkerung führte. Rund 35 Prozent der Angehörigen der ANSF schreiben sich Ende jeden Jahres nicht mehr ein, was bedeutet, dass ein Drittel der ANSF jedes Jahr wieder neu rekrutiert werden muss. Die afghanische Armee soll daher stetig schrumpfen. Sorgen bereiten auch die Mängel in der Logistik, wie etwa der Luftunterstützung, der medizinischen Evakuierung und Nachschub-versorgung. Vielen Einheiten fehlt es weiterhin an Waffen, Ersatzteilen oder Treibstoff, wenn auch die Engpässe seltener werden. Die afghanische Luftwaffe hat weiterhin Probleme in den Bereichen Ausrüstung, Unterhalt und Logistik. Sie bleibt weitgehend eine Unterstützungskraft für Bodentruppen und wird kaum als Kampfkraft eingesetzt. Externe Assessments zur afghanischen Polizei (ANP) fallen negativ aus: die Desertionsrate ist noch höher, als diejenige der Armee, Korruption, ethnische und politische Spannungen, Analphabetentum und weitverbreiteter Drogenkonsum führen dazu, dass die Bevölkerung der ANP mit Angst und Misstrauen begegnet.
Dass die afghanischen Sicherheitskräfte nicht in der Lage sind, sich alleine gegen die regierungsfeindlichen Gruppierungen zu behaupten, zeigt neben dem verlangsamten Abzug der internationalen Sicherheitskräfte auch der zunehmende Einsatz irregulärer Sicherheitskräfte durch die afghanische Regierung, insbesondere im Norden des Landes. Der Einsatz der Afghan Local Police (ALP) wurde insbesondere in denjenigen Gemeinden begrüßt, in welchen sich die ALP aus der lokalen Bevölkerung zusammensetzt. Gemäß UNAMA sind jedoch die durch die ALP begangenen Menschenrechtsverletzungen, welche bis hin zu extralegalen Hinrichtungen reichten, 2014 beinahe um das Dreifache angestiegen. Zahlreiche Angehörige der ALP gehen straffrei aus, weil sie Beziehungen zu regionalen oder nationalen Machthabern haben. Sorge bereitet zudem, dass zahlreiche Angehörige irregulärer Milizen durch die ALP rekrutiert werden. Befürchtet wird, dass ganze Gruppierungen auf diese Weise "legalisiert" werden könnten. Gemäß UNAMA ist die afghanische Regierung nicht willens oder fähig, die Aktivitäten der von ihr eingesetzten irregulären Sicherheitskräfte zu kontrollieren. Diese Situation trägt zur Perpetuierung der unsicheren Lage bei, unterminiert den Schutz der Zivilbevölkerung und schwächt den Rechtsstaat.
Taliban. Die Taliban bilden immer noch das Herzstück der regierungsfeindlichen Gruppierungen. Militärisch ist es den Taliban 2014 gelungen, ihre Position zu stärken. Sie haben ihre Kampftätigkeit über den Winter kaum reduziert, diese im Frühjahr 2015 spürbar intensiviert und es ist ihnen innert kurzer Zeit gelungen, weite Gebiete unter ihre Kontrolle zu bringen. Am 22. April 2015 haben die Taliban den Start ihrer Frühjahrsoffensive "Azm" angekündigt und die internationalen und afghanischen Sicherheitskräfte sowie Regierungsvertreter wiederum zu ihren Hauptzielen erklärt. Dass sie ihre Frühjahrsoffensive erstmals im bisher als relativ sicher geltenden Norden des Landes gestartet haben deutet darauf hin, dass sie ihre Schlagkraft unter Beweis stellen und ihre Einflussgebiete erweitern wollen. Die Offensiven in der Provinz Kunduz führten zu heftigen Kämpfen mit den afghanischen Sicherheitskräften und irregulären Milizen. Die Taliban sind dabei zunehmend auf grössere Siedlungszentren vorgerückt, so etwa auf Distriktzentren sowie auf die Stadt Kunduz. Der Einfluss der Taliban ist im Süden, Südosten und Osten jedoch immer noch am stärksten. Insbesondere in der Provinz Helmand bauen die Taliban ihre Vormachtstellung aus. Nur eine begrenzte Anzahl von Distrikten befindet sich jedoch vollständig unter der Kontrolle der Taliban. In weiten Gebieten, die sich vom südlichen Herat über das östliche Farah durch Ghor, Nord-Helmand, Uruzgan, Nord-Kandahar bis in die westliche Hälfte von Zabul und Süd-Ghazni ziehen, gibt es verschiedene und variierende Grade von Kontrolle.
Die Bewegung der Taliban ist nach wie vor tief gespalten. Zudem sind die Taliban 2015 durch das Auftauchen neuer regierungsfeindlicher Gruppierungen unter Druck geraten. Sie scheinen insbesondere die potenzielle Konkurrenz der Terrormiliz Islamischer Staat (IS) zu fürchten und sich in ihrem Herrschaftsanspruch bedroht zu fühlen. Insbesondere die radikaleren Elemente der Taliban sollen sich vermehrt von den Taliban distanzieren und zum IS bekennen. Am 16. Juni 2015 forderte die Talibanspitze die IS offen dazu auf, ihren Expansionskurs in Afghanistan zu stoppen. Dass im Juli 2015 bekannt wurde, dass Mullah Omar, der Führer der Taliban, bereits im April 2013 verstorben ist, traf die Talibanführung daher zu einem äusserst ungünstigen Zeitpunkt. In Windeseile wurde der ehemalige Stellvertreter Omars, Mullah Akhtar Mansur, zum neuen Anführer der Taliban erklärt. Bereits am 1. August 2015 sprach sich Mullah Mansur im Namen der Bewegung gegen Friedensverhandlungen und für die Fortsetzung des bewaffneten Kampfes aus. Die heftige Anschlagsserie unmittelbar nach dem Führungswechsel ist wohl als Versuch des neuen Taliban-Führers zu werten, sich an der Basis Respekt zu verschaffen sowie die heterogene und gespaltene Bewegung zusammenzuhalten.
(Schweizerische Flüchtlingshilfe, "Afghanistan: Update, die aktuelle Sicherheitslage" vom 13. September 2015, S. 3f)
Osten und Süden
Gemäss Fortschrittsbericht der deutschen Bundesregierung galt die Sicherheitslage Ende November 2014 im Osten und Süden des Landes, insbesondere in den paschtunischen Gebieten, als "überwiegend nicht kontrollierbar", in einigen Distrikten sogar als "nicht kontrollierbar". Besonders das Grenzgebiet zu Pakistan gilt als extrem gefährlich. Es werden häufig militärische Operationen durchgeführt, die zu zahlreichen Opfern unter der Zivilbevölkerung führen. In Nangarhar, Kunar und Nuristan sollen neben den Taliban die Hezb-e Islami, Lash-kar-e Islam, Tehrik-e Taliban Pakistan und Lashkar-e Taiba, Al Kaida und IMU aktiv sein. Im Südosten des Landes verfügt auch das Haqqani-Netzwerk über beträchtli-che Unterstützung. In der Provinz Ghazni sollen zudem Angehörige der IS aktiv sein. Im Süden des Landes wurde 67 Prozent des Mohns angebaut. Die Kriminalitätsrate ist hoch und sowohl 2014 als auch im ersten Halbjahr 2015 verzeichnete der Süden die meisten zivilen Opfer.
(Schweizerische Flüchtlingshilfe, "Afghanistan: Update, die aktuelle Sicherheitslage" vom 13. September 2015, S. 9f)
Norden
Die regierungsfeindlichen Gruppierungen, insbesondere die Taliban, konnten ihre Bewegungs- und Handlungsfähigkeit in ihren traditionellen Kerngebieten im Norden bereits im Verlaufe 2014 erweitern. Gebietsgewinne und -verluste zwischen den regierungsfeindlichen Gruppierungen und den afghanischen Sicherheitskräften wechseln sich ab, was bereits Ende 2014 zu einer "überwiegend nicht kontrollierbaren" Sicherheitslage geführt hat. Seit April 2015 wird in Kunduz heftig gekämpft und es gibt zunehmend Hinweise auf Geländegewinne seitens der Taliban. Auf der anderen Seite schliessen sich lokale Gruppen aus Zivilisten zu Milizen zusammen, um gegen die Vorherrschaft der Taliban anzukämpfen, was von der afghanischen Regierung begrüsst wird, längerfristig jedoch zu einem weiteren Sicherheitsproblem führen wird. In der Provinz Jawzjan existieren in praktisch allen von den Taliban kontrollierten Dörfern eigene Gerichtshöfe. Selbst im vorher als sicher geltenden Balkh und Nordosten hat sich die Sicherheitslage dramatisch verschlechtert. Die Infiltration durch regierungsfeindliche Gruppierungen ist massiv. Neben den Taliban sollen das Haqqani-Netzwerk, die Hezb-e Islami, Al Qaida, IMU, die Turkistan Islamic Party sowie eine erhebliche Zahl ausländischer Kämpfer aktiv sein, darunter auch Angehörige der IS. Enge Verstrickungen zwischen regierungsfeindlichen Gruppierungen, lokalen Machthabern und Kräften der organisierten Kriminalität bleiben bedeutsam.
(Schweizerische Flüchtlingshilfe, "Afghanistan: Update, die aktuelle Sicherheitslage" vom 13. September 2015, S. 10)
Westen
Im Westen des Landes hat sich die Sicherheitslage in den vergangenen Jahren zusehends verschlechtert und die Gewalt stark zugenommen. 2014 sind gezielte Tötungen durch regierungsfeindliche Gruppierungen rasant angestiegen. UNAMA registrierte 86 Fälle mit 128 Todesopfern (+78 Prozent). Die Opfer gehörten vorwiegend der Ethnie der Hazara an. In der Provinz Badghis sollen mehr als 20 verschiedene bewaffnete Bewegungen aktiv sein. In der Provinz Ghor soll es neben den Taliban, die an Einfluss gewonnen haben, 182 illegal bewaffnete Gruppierungen geben und in der Provinz Farah sollen die Taliban selbst in der Provinzhauptstadt operieren können. Auch im Westen des Landes hat der Drogenanbau zugenommen. 2014 wurde im Westen des Landes keine Drogenbekämpfung durchgeführt.
(Schweizerische Flüchtlingshilfe, "Afghanistan: Update, die aktuelle Sicherheitslage" vom 13. September 2015, S. 10)
Kabul und Zentrum
Die Taliban demonstrierten 2014 und 2015 auf spektakuläre Weise, dass sie fähig sind, selbst in den bestgesicherten Zonen der Hauptstadtkomplexe Anschläge durchzuführen. Ausländerinnen und Ausländer wurden vermehrt zum Ziel regierungsfeindlicher Gruppierungen. In Zentralafghanistan haben sicherheitsrelevante Vorfälle selbst in denjenigen Provinzen zugenommen, welche bisher als relativ stabil galten. Neben den Taliban sind verschiedene weitere regierungsfeindliche Gruppierungen aktiv, darunter das Haqqani-Netzwerk, die Hezb-e Islami, Angehörige der IMU sowie ausländische Kämpfer. Bereits ausserhalb der Hauptstadt nimmt der Einfluss regierungsfeindlicher Gruppierungen zu. Die Kriminalität steigt stetig an. Zudem wirken sich in der Region innertribale Streitigkeiten, Warlords und der Drogenanbau und -handel negativ auf die Sicherheitslage aus.
(Schweizerische Flüchtlingshilfe, "Afghanistan: Update, die aktuelle Sicherheitslage" vom 13. September 2015, S. 10f)
Verfassung und Justizsystem
Das afghanische Justizwesen ist weiterhin unterfinanziert, die Gerichte operieren nicht in allen Provinzen, es fehlt den Gerichten an Kapazität und das Personal ist nicht adäquat ausgebildet. Der Oberste Gerichtshof setzt sich hauptsächlich aus religiösen Gelehrten zusammen, welche nur über ein beschränktes Wissen in ziviler Rechtsprechung verfügen. Viele Richterinnen und Richter wenden eine Mischung aus kodifizierten Gesetzen, Shari'a und lokalen Gebräuchen und Traditionen an. Dennoch gibt es inzwischen immer mehr Richterinnen und Richter mit einem Universitätsabschluss in ziviler Rechtsprechung. Auch der Zugang zu Gesetzestexten hat sich verbessert. Bestechung, Korruption und Drohungen seitens Beamter, Stammesführern, Familienangehörigen von beschuldigten Personen oder Angehörigen regierungsfeindlicher Gruppierungen verunmöglichen jedoch eine unabhängige Rechtsprechung. Die Justizbehörden scheitern weiterhin darin, faire und transparente Ver-fahren in einem zeitlich akzeptierbaren Rahmen zu gewährleisten. Insbesondere in ländlichen Gebieten, wo etwa 75 Prozent der Bevölkerung leben, ist das afghanische Justizsystem nur schwach vertreten, was dazu führt, dass geschätzte 80 Prozent aller Streitigkeiten weiterhin durch traditionelle Streitbeilegungsmechanismen gelöst werden. Diese garantieren jedoch nicht für Rechtsstaatlichkeit und missachten die grundlegendsten Rechte zur Selbstverteidigung. Gemäß UNAMA hat der schlechte Zugang zu staatlichen Justizinstitutionen auf Distriktebene sowie ihr Ruf, korrupt und ineffektiv zu sein, zu einem Anstieg parallelstaatlicher Justizstrukturen geführt.
Gemäß US Department of State sind willkürliche Festnahmen und unverhältnismäßig lange Untersuchungshaft- und Haftzeiten in Afghanistan weiterhin verbreitet. Zahlreiche Menschen werden festgenommen, ohne über die grundlegenden Verfahrensrechte informiert zu werden. Isolierungshaft, der prompte Zugang zu einem Anwalt oder Angehörigen sowie faire Verfahren bleiben problematisch.
UNAMA untersucht die Behandlung afghanischer Gefangener seit 2010 systematisch und publizierte ihre Resultate in den Berichten von 2011 und 2013. Der im Februar 2015 veröffentlichte Bericht hält fest, dass genügend glaubhafte und substantiierte Hinweise vorliegen, dass 35 Prozent der interviewten Gefangenen in Einrichtungen des afghanischen Geheimdienstes (NDS), ANP, ANA oder ALP Folter oder Misshandlungen erfahren haben, darunter auch Kinder. Folter wird nach wie vor in erster Linie zur Erzwingung von Geständnissen eingesetzt, da das afghanische Justizsystem weiterhin hauptsächlich auf solchen beruht. Zudem erhielt UNAMA weiterhin Hinweise auf illegale von NDS und ANP betriebene Gefängnisse. Mit der Implementierung des Präsidialdekrets 129 hat die afghanische Regierung zwar einen signifikanten Schritt zur Vermeidung der Folter getan, UNAMA stellte jedoch fest, dass die Regierung weder die Täter für die begangene Folter oder Misshandlung zur Rechenschaft zieht, noch eine effiziente Strafverfolgung betreibt. Gemäß UNAMA verfügt die Nachfolgemission "Resolute Support" über kein spezifisches Gefängnis-Monitoringprogramm, da das Status of Force Agreement (SOFA) ausländischen Streitkräften die Inspektion von afghanischen Gefängnissen untersagt.
Sippenhaft. In einigen Fällen haben die Behörden Kinder und Frauen von Personen inhaftiert, die eines Vergehens verdächtigt wurden.
Taliban-Justiz. Gemäß UNAMA sind die regierungsfeindlichen Gruppierungen zunehmend praktisch im ganzen Land in der Lage, parallelstaatliche Justizsysteme zu führen, insbesondere aber in den von ihnen kontrollierten Gebieten sowie in Gebieten, in welchen die staatlichen Justizsysteme nur begrenzt oder gar nicht vorhanden sind. Ihre Rechtsprechung beruht auf einer äußerst strikten Auslegung der Shari'a und die von ihnen ausgeführten Bestrafungen umfassen auch Hinrichtungen, körperliche Verstümmelungen und Auspeitschungen. Dennoch wendet sich insbesondere die ländliche Bevölkerung vermehrt an die Taliban-Justiz, da sie als wesentlich effizienter und weniger korrupt gilt als die staatliche Justiz.
Todesstrafe. In Afghanistan werden trotz ernsthafter Bedenken hinsichtlich fairer Verfahren weiterhin Todesstrafen vollstreckt. Im Februar 2015 wurde die erste Hinrichtung unter dem neuen Präsidenten vollstreckt. Inzwischen hat Präsident Ashraf Ghani die Überprüfung der beinahe 400 noch nicht vollstreckten Todesurteile angeordnet.
Haftbedingungen. Die Haftbedingungen liegen weiterhin unter den internationalen Standards. Gemäß US Department of State sind die Lebensbedingungen in Hafteinrichtungen teilweise lebensbedrohend. Die Gefängnisse sind überfüllt, weshalb es oft nicht möglich ist, bereits verurteilte Gefangene und Personen in Untersuchungshaft getrennt festzuhalten. Die sanitären Einrichtungen, Nahrungsmittel und Trinkwasser sind unzureichend. Sowohl UNAMA als auch der afghanischen Menschenrechtsorganisation (AIHRC) wurde der Zutritt zu Gefängnissen des afghanischen Geheimdienstes (NDS) wiederholt verweigert oder zumindest verzögert. Es gibt Berichte, dass Angehörige der ANSF private Gefängnisse führen sollen und in diesen Misshandlungen und Folter anwenden.
(Schweizerische Flüchtlingshilfe, "Afghanistan: Update, die aktuelle Sicherheitslage" vom 13. September 2015, S. 11f)
Menschenrechtslage
Gemäß dänischem Ministerium für auswärtige Angelegenheiten sind die afghanischen Behörden weitgehend unfähig, Schutz vor Gewalt zu garantieren. Das Prinzip der Rechtsstaatlichkeit wird überwiegend missachtet und es herrscht offizielle Straffreiheit für diejenigen, welche die Bevölkerung eigentlich vor Übergriffen schützen müssten. Die afghanische Regierung verfolgt Fälle von Menschenrechtsverbrechen, die durch Regierungsbeamte begangen wurden weder konsistent noch wirksam.
Zu den durch staatliche, nichtstaatliche und internationale Akteure auch 2015 speziell gefährdeten Menschen zählen folgende Personengruppen:
* Frauen
* Kinder
* Mitarbeitende von nationalen und internationalen Organisationen
* Beschäftigte der ausländischen Sicherheitskräfte
* Medienschaffende
* Im Gesundheitswesen tätige Personen
* Regierungsbeamte
* Lehrkräfte, Schülerinnen und Schüler
* Personen der Polizei- und Sicherheitskräfte
* Angehörige ethnischer Minderheiten/schiitische Minderheit
* Gemäßigte Geistliche und Stammesführer
* Teilnehmende des Afghanischen Friedens- und Wiedereingliederungsprogramms
* Konvertitinnen und Konvertiten
* Hindus, Sikhs und Angehörige der Baha'i
* Homosexuelle
* Personen, welche den Werten regierungsfeindlicher Gruppierungen widersprechen und wohlhabende Personen
* Blutrache
* Ehemalige Angehörige der Demokratischen Volkspartei Afghanistans (DVPA)/ Regierung
(Schweizerische Flüchtlingshilfe, "Afghanistan: Update, die aktuelle Sicherheitslage" vom 13. September 2015, S. 14f)
Sozioökonomische Lage
Afghanistan bleibt eines der weltweit ärmsten Länder. Rund 36 Prozent der Bevölkerung leben unter der Armutsgrenze, das heißt von weniger als 20 US-Dollar (1150 Afghanis) pro Monat. Diese Zahl hat sich seit 2008 kaum verändert. Der langanhaltende Konflikt hat eine äußerst verletzliche afghanische Bevölkerung zurückgelassen, die dem Krieg, interner Vertreibung, Menschenrechtsverbrechen, Krankheit und Invalidität, fehlender Lebensmittelsicherheit und den häufigen Naturkatastrophen hilflos gegenüber steht. Weite Teile der Bevölkerung haben aufgrund des Konflikts nur einen beschränkten Zugang zu Bildung, Gesundheit und Arbeit. Gleichzeitig gehen die Mittel für Hilfsprogramme zurück.
Zugang zu Arbeit. Die Arbeitslosenrate beträgt bis zu 50 Prozent und Unterbeschäftigung ist weit verbreitet. Jedes Jahr gelangen weitere ca. 500'000 junge Personen auf den Arbeitsmarkt. Die Mehrheit verfügt nur über eine unzureichende Qualifikation. Die Analphabetenrate ist nach wie vor sehr hoch und der Pool an Fachkräften, Angehörigen des Managements auf mittlerer Führungsebene, Buchhalter oder Informatiker immer noch sehr klein. Nur gerade etwa fünf Prozent können eine formale berufliche Ausbildung durchlaufen. Die Landwirtschaft beschäftigt immer noch geschätzte 60 Prozent der Bevölkerung, erzielt jedoch nur etwa 25 Prozent des Bruttoinlandprodukts.
Zugang zu Unterkünften. Vor allem in Kabul gehört die Wohnraumknappheit zu den gravierendsten sozialen Problemen. Das Ziel der afghanischen Regierung, 65 Prozent der Haushalte in den Städten und 25 Prozent in den ländlichen Gegenden mit Elektrizität zu versorgen, wurde nicht erreicht. Mit der nationalen Elektrizitätsgesellschaft konnten 2013 erst 28 Prozent der Bevölkerung versorgt werden.
Zugang zu Trinkwasser und Lebensmitteln. Noch immer verfügen nur etwa 39 Prozent der afghanischen Bevölkerung über Zugang zu sauberem Trinkwasser und gar erst 7,5 Prozent zu einer adäquaten Abwasserentsorgung.
Zugang zu Bildung. Von den 8,2 Millionen Schulkindern sind gemäß Erziehungsministerium 3,2 Millionen Mädchen (39 Prozent). Die Qualität der Schulbildung ist jedoch unzureichend und die Mehrheit der Kinder verlässt die Schule vor Erreichen eines Bildungsabschlusses. Das Universitätswesen ist stark unterfinanziert und die Nachfrage nach höherer Bildung überwiegt die Möglichkeiten des afghanischen Staates bei weitem. Die Studiengebühren sind für die meisten Afghaninnen und Afghanen nicht erschwinglich, weshalb viele Studierende nur Teilzeit eingeschrieben sind. Aufgrund der unsicheren Lage in weiten Teilen des Landes bleiben weiterhin zahlreiche Schulen geschlossen. Gemäß Erziehungsministerium können geschätzte 150'000 Kinder in unsicheren Gebieten keine Schule besuchen. Der Status von Mädchen und Frauen in der Bildung bleibt äußerst ernst. Hindernisse für den Schulbesuch bilden Armut, frühe Heiraten, die unsichere Lage, mangelnde familiäre Unterstützung, fehlende Lehrerinnen sowie weite Schulwege.
Land. Die fehlende nationale Strategie zur Landverteilung sowie mangelnde Transparenz und Kontrolle begünstigen den Missbrauch durch die politische und wirtschaftliche Elite Afghanistans, welche die Landverteilung zur Patronage, zur Verfestigung von Loyalitäten sowie zur Machtausübung und -kontrolle missbraucht.
(Schweizerische Flüchtlingshilfe, "Afghanistan: Update, die aktuelle Sicherheitslage" vom 13. September 2015, S. 20f)
Medizinische Versorgung
Grundsätzlich hat sich die medizinische Versorgung, insbesondere im Bereich der Grundversorgung, in den letzten zehn Jahren erheblich verbessert, fällt jedoch im regionalen Vergleich weiterhin drastisch zurück (AA 31.03.2014). Eine medizinische Grundversorgung ist in weiten Landesteilen nahezu nicht gegeben. Lediglich in größeren Städten kann man eine bessere medizinische Versorgung vorfinden (GIZ 06.2014).
Die medizinische Versorgung leidet trotz der erkennbaren und erheblichen Verbesserungen landesweit weiterhin an unzureichender Verfügbarkeit von Medikamenten und Ausstattung der Kliniken, insbesondere aber an fehlenden Ärztinnen und Ärzten, sowie gut qualifiziertem Assistenzpersonal (v.a. Hebammen). Im Jahr 2013 stand 10.000 Einwohnern Afghanistans ca. eine medizinisch qualifiziert ausgebildete Person gegenüber. Auch hier gibt es bedeutende regionale Unterschiede innerhalb des Landes, wobei die Situation in den Nord- und Zentralprovinzen um ein Vielfaches besser ist als in den Süd- und Ostprovinzen (AA 31.03.2014).
Obwohl freie Gesundheitsdienstleistungen in öffentlichen Einrichtungen zur Verfügung gestellt wurden, können sich viele Haushalte gewisse Kosten für Medikamente oder den Transport zu Gesundheitsvorsorgeeinrichtungen nicht leisten (USDOS 27.02.2014)
Gemäß der afghanischen Verfassung ist die primäre Gesundheitsversorgung in öffentlichen Einrichtungen, inklusive Medikamente, kostenfrei. Jedoch sind die Bestände oft erschöpft und die PatientInnen sind gezwungen die Medikamente in privaten Apotheken oder am Bazar zu kaufen (IRIN 02.07.2014).
Durch die gute ärztliche Versorgung im "French Medical Institute" und dem Deutschen Diagnostischen Zentrum in Kabul können auch kompliziertere Krankheiten in Kabul behandelt werden. Afghanische Staatsangehörige mit guten Kontakten zum ausländischen Militär oder Botschaften können sich unter bestimmten Umständen auch in Militärkrankenhäusern der ausländischen Truppen behandeln lassen (AA 31.03.2014).
Das Ministerium für öffentliche Gesundheit implementiert das notwendige Paket von Spitalsleistungen in 15 Provinzen, während Nichtregierungsorganisationen die Arbeit in den restlichen 19 Provinzen durchführen (BMJ 17.06.2014).
Zwar findet die Behandlung von psychischen Erkrankungen - insbesondere Kriegstraumata - abgesehen von einzelnen Pilotprojekten, nach wie vor nicht in ausreichendem Maße statt (AA 31.03.2014). Eine der wahrscheinlich wichtigsten Verbesserungen in der Gesundheitsvorsorge ist, dass ein Ort existiert, zu dem sie gehen können um Hilfe bei mentalen Gesundheitsproblemen zu bekommen. Die mentale Gesundheitseinrichtung im Regionalspital Herat zum Beispiel, gibt einen kleinen Einblick der Probleme der Bevölkerung und die Versorgung, die sie nun erhalten. Die Einheit, bestehend aus 25 Betten, wurde vor sechs Jahren etabliert. Im letzten Jahr wurden
5.161 PatientInnen aufgenommen, der Großteil von ihnen mit Störungen wie z.B. Depression, Anpassungsstörungen, aber auch mit Psychosen und bipolaren Störungen. Der Großteil von ihnen waren Frauen. Nachdem diese Frauen entlassen werden, werden sie durch regelmäßige Besuche von psychosozialen Arbeitern nachbehandelt (BMJ 17.06.2014). Zum Beispiel gibt es in Kabul eine psychiatrische Einrichtung mit 60 Betten, in Jalalabad und Herat gibt es jeweils nur 15 Betten für psychiatrische Fälle und in Mazar-e Sharif gibt es eine private Einrichtung, die psychiatrische Fälle stationär aufnimmt (AA 31.03.2014).
Unsichere Lage, große Entfernungen und Transportkosten sind die Haupteinschränkungen für die Bevölkerung beim Zugang zu Gesundheitsleistungen. Die Disparität zwischen sicheren urbanen Gegenden und unsicheren ländlichen oder abgelegenen Gegenden, steigt weiterhin. Diese Beschränkungen spielen eine besondere Rolle für Frauen und Kinder. (WHO 02.2013; vgl. BFA Staatendokumentation 03.2014).
Folgende nationale und internationale Organisationen sind im afghanischen Gesundheitsbereich tätig:
* United States Agency for International Development (USAID)
* Das afghanische Gesundheitsministerium - Afghan Ministry of Public Health (MoPH) (USAID 01.2013)
* Die Weltgesundheitsorganisation (WHO)
* Afghan Red Cross Society
* Afghan Health and Development Services
* Aga Khan Health Services
* Medical Emergency Relief International
* Care of Afghan Families
* Urgence Aide Médicale Internationale (WHO 02.2013)
* United Nations International Children's Emergency Fund (UNICEF) (UNICEF 08.2013)
Die Anzahl nicht funktionierender Gesundheitseinrichtungen im Jahr 2012 ist im Gegensatz zu 2011 um 40 Prozent gestiegen - 540 geplante Einrichtungen können ihre Arbeit nicht aufnehmen bzw. sind gezwungen sie wieder einzustellen, weil es keine Finanzierung gibt und aufgrund von Unsicherheit. In den südlichen Provinzen haben aufgrund des andauernden Konfliktes, 50-60% der Bevölkerung Schwierigkeiten beim bzw. haben gar keinen Zugang zu grundlegender Gesundheitsversorgung (WHO 02.2013). Es können aber auch namhafte Fortschritte der letzten neun Jahre verzeichnet werden. Rund 85% der Bevölkerung leben in Bezirken in denen grundlegende Gesundheitsleistungen angeboten werden (WB 2013). Der Großteil der Gesundheitsversorgung wird von Nichtregierungsorganisationen bewerkstelligt, welche vom Gesundheitsministerium (MoPH) beaufsichtigt werden. Das Gesundheitsministerium ist zusätzlich für das Monitoring, die Evaluierung und die Koordination von Basispaketen der Gesundheitsvorsorge zuständig (UKBA 15.02.2013).
Die afghanische Regierung veröffentlichte im Dezember 2007 eine Liste jener Medikamente, die - unter ihrem vergebenen Internationalen Freinamen (INN) - nach Afghanistan importiert und dort verkauft werden können. Die Medikamente kommen aus Ländern wie Iran, China, Pakistan und Indien nach Afghanistan importiert. Die Regulierung ist schwach, die Landesgrenzen sind durchlässig und manche Importfirmen nicht lizensiert. Das begünstigt den Import gefälschter und minderwertiger Medikamente nach Afghanistan (UKBA 15.02.2013).
(Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 19.11.2014, S. 161f)
Rückkehr
Freiwillige Rückkehr. Die Zahl der afghanischen Rückkehrenden ist in den vergangenen Jahren bis Ende 2014 aufgrund der Unsicherheiten wegen des nahenden Abzugs der internationalen Sicherheitskräfte stetig gesunken. Seit dem Terroranschlag in Peschawar vom 16. Dezember 2014 ist die Zahl der afghanischen Rückkehrenden aufgrund des erhöhten Drucks seitens der pakistanischen Regierung rasant angestiegen. Von Januar bis Juli 2015 sollen über 73'000 Menschen nach Afghanistan zurückgekehrt sein.
Situation der Rückkehrenden. Die Situation für Rückkehrende bleibt weiterhin schwierig. Der Zugang zu Gesundheits- und Bildungseinrichtungen und anderen Dienstleistungen ist teilweise erschwert. Aufgrund der fehlenden Netzwerke ist es äußerst schwierig, eine Verdienstmöglichkeit und eine Unterkunft zu finden. Die Unterstützung durch Hilfswerke mit Nahrungsmitteln oder Bargeld hat eher symbolischen Wert. Während der afghanische Staat kaum in der Lage ist, die Rückkehrenden wirksam zu unterstützen, können auch die humanitären Organisationen aufgrund der zurückgehenden finanziellen Mittel diese Rolle immer weniger erfüllen.
Situation der intern Vertriebenen (IDPs). Gemäß UNAMA wurden im ersten Halbjahr 2015 aufgrund des bewaffneten Konflikts rund 103'000 Personen intern vertrieben (+ 43 Prozent). Mitte Juli 2015 soll die Anzahl der IDPs in Afghanistan die Zahl von 945'600 bereits überschritten haben. Die größten Fluchtbewegungen fanden im Nordosten des Landes (Kunduz und Badakhshan) sowie im Süden in Helmand statt. Über die Hälfte der IDPs lebt in den vier Provinzen Herat, Helmand, Nangarhar und Kandahar. Als Ursachen für die interne Vertreibung werden militärische Operationen sowie Drohungen und Einschüchterungen seitens regierungsfeindlicher Gruppierungen genannt. IDPs sehen sich mit Diskriminierung, unzulänglichen sanitären Einrichtungen und fehlenden Grunddienstleistungen konfrontiert und verfügen nur über beschränkte Möglichkeiten, den Lebensunterhalt zu verdienen, was oft zur erneuten Vertreibung führt. Gewalt gegen Frauen steigt in IDP-Camps an.
Aufnahmekapazität. Gemäss US Department of State bleibt die Aufnahmekapazität für Rückkehrende weiterhin tief.
(Schweizerische Flüchtlingshilfe, "Afghanistan: Update, die aktuelle Sicherheitslage" vom 13. September 2015, S. 22)
1.3. Zur Rückkehrsituation des Beschwerdeführers:
Nicht festgestellt werden kann, dass dem Beschwerdeführer in Afghanistan die Zwangsrekrutierung durch die Gruppierung der Taliban droht bzw. dass er von dieser gesucht wird und Afghanistan aufgrund einer konkret gegen ihn gerichteten Bedrohung verlassen hat bzw. sich aufgrund einer solchen Bedrohung außerhalb Afghanistans aufhält und ihm eine aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität droht.
Jedoch war festzustellen, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in seinen Heimatstaat in eine existenzgefährdende Notlage geraten würde und ihm die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, zur Herkunft des Beschwerdeführers und zu seinen familiären und persönlichen Verhältnissen ergeben sich aus den diesbezüglichen glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren vor dem Bundesasylamt und in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 05.11.2015 sowie aus den Feststellungen des Bundesasylamtes, denen der Beschwerdeführer nicht entgegengetreten ist.
Die Feststellungen über die Verurteilungen des Beschwerdeführers stützen sich auf die Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich und auf die Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.
Die Feststellung, dass sich die Familie des Beschwerdeführers derzeit in Pakistan aufhält, ergibt sich aus seinen diesbezüglichen glaubwürdigen Angaben im Rahmen der Beschwerdeverhandlung in Verbindung mit der Vorlage einer überprüfbaren amtlichen Bestätigung darüber, dass sich der Vater des Beschwerdeführers gemeinsam mit seiner Ehefrau, seinen drei Söhnen sowie seinen zwei Töchtern in Pakistan aufhält. Von der Überprüfung der Bestätigung durch einen Vertrauensanwalt der ÖB Islamabad wurde im Hinblick auf überlange Verfahrensdauer, die nicht dem Beschwerdeführer anzulasten ist, Abstand genommen. Dass der Beschwerdeführer keinen Kontakt zu seinen in Afghanistan aufhältigen Verwandten hat und daher über keinerlei familiäre Anknüpfungspunkte in seinem Herkunftsstaat mehr verfügt, ergibt sich ebenfalls aus den in der mündlichen Verhandlung - vom erkennenden Richter für glaubwürdig erachteten - Angaben des Beschwerdeführers.
2.2. Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat:
Die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat, welche den Parteien im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgehalten und denen im Zuge dessen nicht entgegengetreten wurde, stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.
2.3. Zu den Feststellungen zur Rückkehrsituation des Beschwerdeführers:
Im vorliegenden Verfahren hat der Beschwerdeführer nach seiner Erstbefragung in einer Einvernahme vor dem Bundesasylamt die Gelegenheit gehabt, seine Fluchtgründe umfassend darzulegen. Der auf Grund dieser Befragungen festgestellte Sachverhalt und die Beweiswürdigung finden ihren Niederschlag im angefochtenen Bescheid. In Anbetracht des von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens sowie angesichts der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, hat dieses auch keine Bedenken gegen die (in der Bescheidbegründung zum Ausdruck kommende) Annahme der belangten Behörde, dass dem Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat keine gezielte konkrete Verfolgung droht:
Es entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass Gründe, die zum Verlassen des Heimatlandes bzw. Herkunftsstaates geführt haben, im Allgemeinen als nicht glaubwürdig angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens - niederschriftlichen Einvernahmen - unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen bzw. Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen, oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 06.03.1996, 95/20/0650; vgl. auch Art. 4 Abs. 5 der Richtlinie 2004/83/EG - StatusRL, ABl. L Nr. 304, 12, sowie Putzer, Leitfaden Asylrecht2 [2011] Rz 31).
Der zur Entscheidung berufene Richter des Bundesverwaltungsgerichts geht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung und aufgrund seines persönlichen Eindruckes des Beschwerdeführers davon aus, dass ihm hinsichtlich seines Vorbringens keine Glaubwürdigkeit zukommt. Wesentlich ist es, das Vorbringen gleichbleibend, konkret und nachvollziehbar zu gestalten. Diesen Anforderungen ist der Beschwerdeführer jedoch nicht gerecht geworden:
So erwähnte der Beschwerdeführer im Zuge seiner Einvernahme am 19.06.2012 erstmalig, dass er sich den Drohbrief der Taliban, welchen er bereits in Afghanistan bekommen habe, von seinem Vater schicken lassen könne. Davon hat er in der Erstbefragung am 21.03.2012 sowie in der Ersteinvernahme am 28.03.2012 nichts erwähnt, wenngleich er zu dieser Zeit bezüglich seiner Identitätsdokumente sehr wohl vorbrachte, sich diese schicken lassen zu können. Daran ändert auch das Vorbringen des Beschwerdeführers im Rahmen der Beschwerdeverhandlung am 05.11.2015 nichts, dass er dies bereits vorher gesagt habe und er jetzt, da er etwas Deutsch spreche, der Meinung sei, dass seine Befragung nicht fehlerfrei wiedergegeben worden sei. Damit konnte er dem erkennenden Richter nicht glaubhaft vermitteln, bereits vor der Einvernahme am 19.06.2012 ausgeführt zu haben, sich den Brief schicken zu lassen. Vielmehr steht diese Angabe in deutlichem Widerspruch zu den im vorliegenden Verwaltungs- bzw. Gerichtsakt aufliegenden Einvernahmeprotokollen, weshalb der entsprechenden Aussage des Beschwerdeführers kein Glauben geschenkt wird.
Weiter ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Zuge seines Schreibens vom 22.06.2012, mit welchem er den genannten "Drohbrief" nachreichte, das Datum, an welchem er das erste Mal mit einem fremden Mann von der Universität nach Hause gefahren sein will, von 06.12.2011 bzw. 16.07.1390 auf 07.12.2011 bzw. 16.09.1390 änderte. Er ergänzte in diesem Schreiben, den Brief dann am 18.09.1390 erhalten zu haben. Dieses Datum ist mit jenem auf dem vorgelegten Brief ident, sodass der Anschein erweckt wird, dass er seine Geschichte entsprechend adaptiert hat, um die Echtheit des Briefes darzulegen. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht brachte der Beschwerdeführer jedoch erneut auf Befragung nach dem Datum des Vorfalls vor, "Am 06.12.2011 ist es passiert. Ich habe am 10.12. das Land verlassen. Innerhalb von ca. 3 Tagen habe ich das Land verlassen." Auf konkrete Nachfrage, ob der Drohbrief vom 07.12. gewesen sei, sagte er "Ursprünglich war es der siebente Monat. Es war der 16.07.1390." Nachdem der Richter dem Dolmetscher den Brief vorlegte, wurde das Datum vom Beschwerdeführer nun erneut auf den neunten Monat geändert.
Dem konkreten Vorhalt des erkennenden Richters in der Beschwerdeverhandlung, dass der Beschwerdeführer noch das Datum des Vorfalls korrigiert habe, damit dieses mit dem Drohbrief zusammenpasse, weil dieser ein anderes Datum trage, hat der Beschwerdeführer nichts entgegengebracht.
Außerdem geht aus der Übersetzung des "Drohbriefes" hervor, dass in diesem eine Bombe konkret erwähnt wird, welche der Beschwerdeführer in einem Regierungsgebäude deponieren hätte sollen. Da er dies nicht gemacht habe, seien seine letzten Tage gezählt. Dieser Inhalt des Briefes entspricht jedoch nicht den Angaben des Beschwerdeführers. Denn der Beschwerdeführer führte in der Einvernahme am 19.06.2012 aus, dass darin geschrieben gewesen sei, dass er machen solle, was der Mann, der ihn mit dem Auto nach Hause gefahren habe, ihm gesagt habe. Dann werde er dafür belohnt und habe kein Problem. Wenn er es jedoch ablehne, werde er vielleicht sein Leben aufgeben.
Von einer im Brief genannten Bombe erwähnte der Beschwerdeführer an diesem Tag nichts. In der mündlichen Verhandlung führte er sogar explizit aus, "Nein. Auf dem Brief wurde die Bombe nicht bestätigt. Mir wurde nur gesagt, dass ich die Tasche reinbringen soll und dafür 5.000 Dollar bekomme."
Somit stimmen die Angaben des Beschwerdeführers mit der vorliegenden Übersetzung des Briefes insofern nicht überein, als darin sehr wohl konkret auf eine Bombe Bezug genommen wird und dem Beschwerdeführer - entgegen seinen Angaben - nicht nur im Falle der Weigerung der Durchführung des Auftrages Konsequenzen angedroht werden, sondern bereits in der Vergangenheitsform davon geschrieben wird, dass seine letzten Tage gezählt sind, da er den Vorschlag nicht realisiert hat.
Aus den offensichtlich widersprüchlichen Datumsangaben des Beschwerdeführers in Verbindung mit den inkohärenten Ausführungen betreffend den Inhalt des vermeintlichen Drohbriefes ergibt sich, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen konnte, von den Taliban einen Drohbrief erhalten zu haben, da er einem Auftrag der Taliban nicht nachgekommen ist.
Aus den sonstigen Ausführungen des Beschwerdeführers geht kein Vorbringen hervor, dass er aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt worden sei bzw. Furcht vor einer solchen Verfolgung habe.
Es war daher die Feststellung zu treffen, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht hat, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne der GFK droht.
Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer über keinerlei familiären Anknüpfungspunkte in seinem Heimatstaat mehr verfügt, in Verbindung mit den Feststellungen betreffend die Gefahren, die Zurückkehrenden ohne ausreichendes soziales Netzwerk drohen, führt zu dem Schluss, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan in eine existenzgefährdende Notlage geraten würde und ihm die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre.
3. Rechtliche Beurteilung:
Rechtlich ergibt sich daraus Folgendes:
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung der/dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter/in.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt.
Gemäß § 75 Abs. 19 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Zu A)
3.1. Zu Spruchpunkt I:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011; 28.05.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/011; 28.05.2009, 2008/19/1031). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, 95/01/0454; 09.04.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.02.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.
Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 09.03.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183; 18.02.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, 94/18/0263; 01.02.1995, 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256).
Gemäß § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist ein Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen, wenn Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet wird und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegt und die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen (§ 11 Abs. 2 leg.cit.)
Bezüglich einer möglichen Zwangsrekrutierung hat der VwGH schon im Erkenntnis vom 19.09.1996, 95/19/0077, ausgesprochen, dass von der Zwangsrekrutierung durch eine Bürgerkriegspartei die Verfolgung zu unterscheiden ist, die an die tatsächliche oder nur unterstellte politische Gesinnung, auf Grund deren sich der Verfolgte der Zwangsrekrutierung entzogen hat, anknüpft. Auf das Auswahlkriterium für die Zwangsrekrutierung selbst kommt es in einem solchen Fall nicht mehr an (vgl. VwGH 31.05.2001, 2000/20/0496, mwN).
Nach der Rechtsprechung des VwGH ist der Begriff der "Glaubhaftmachung" im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften iSd ZPO zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn der Beschwerdeführer die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diesen trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, dh er hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG § 45 Rz 3 mit Judikaturhinweisen). Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der "hierzu geeigneten Beweismittel", insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 19.03.1997, 95/01/0466). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde (VwGH 27.05.1998, 97/13/0051).
Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt, kommt dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu den behaupteten Fluchtgründen keine Glaubwürdigkeit zu, weshalb es dem Beschwerdeführer insgesamt nicht gelungen ist, eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen.
Die im Heimatland des Beschwerdeführers herrschende prekäre Sicherheitssituation allein ist ebenfalls nicht geeignet, das Vorliegen begründeter Furcht vor Verfolgung im Sinne der GFK glaubhaft zu machen (VwGH 14.03.1995, 94/20/0798). Eine Bürgerkriegssituation in der Heimat des Asylwerbers schließt eine aus asylrechtlich relevanten Gründen drohende Verfolgung zwar nicht generell aus. Der Asylwerber muss in diesem Zusammenhang jedoch behaupten und glaubhaft machen, dass die Ereignisse in seiner Heimat, die zu seiner Flucht geführt haben, als eine individuell gegen seine Person aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung gerichtete Verfolgung zu werten wären und nicht als mehr oder weniger zufällige Folge im Zuge der Bürgerkriegshandlungen (VwGH 08.06.2000, 99/20/0203).
Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen ist, ist davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht gegeben ist. Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG als unbegründet abzuweisen.
3.2. Zu Spruchpunkt II:
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 3 und 6 AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offensteht oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann.
Bereits § 8 AsylG 1997 beschränkte den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies war dahingehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen war, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300). Diese Grundsätze sind auf die hier anzuwendende Rechtsmaterie insoweit zu übertragen, als dass auch hier der Prüfungsmaßstab hinsichtlich des Bestehend der Voraussetzungen, welche allenfalls zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten führen, sich auf den Herkunftsstaat beschränken.
Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH 31.03.2005, 2002/20/0582; 31.05.2005, 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 25.11.1999, 99/20/0465;
08.06.2000, 99/20/0203; 08.06.2000, 99/20/0586; 21.09.2000, 99/20/0373; 25.01.2001, 2000/20/0367; 25.01.2001, 2000/20/0438;
25.01.2001, 2000/20/0480; 21.06.2001, 99/20/0460; 16.04.2002, 2000/20/0131; vgl. dazu überdies EUGH 17.02.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45, wonach eine Bedrohung iSd Art. 15 lit. c der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 [StatusRL] auch dann vorliegt, wenn der einen bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein).
Voraussetzung für das Vorliegen einer relevanten Bedrohung ist auch in diesem Fall, dass eine von staatlichen Stellen zumindest gebilligte oder nicht effektiv verhinderbare Bedrohung der relevanten Rechtsgüter vorliegt oder dass im Heimatstaat des Asylwerbers keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht (mehr) vorhanden ist und damit zu rechnen wäre, dass jeder dorthin abgeschobene Fremde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der in [nunmehr] § 8 Abs. 1 AsylG umschriebenen Gefahr unmittelbar ausgesetzt wäre (vgl. VwGH 26.06.1997, 95/21/0294).
Der VwGH geht davon aus, dass der Beschwerdeführer vernünftiger Weise (VwGH 09.05.1996, 95/20/0380) damit rechnen muss, in dessen Herkunftsstaat (Abschiebestaat) mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH 19.12.1995, 94/20/0858; 14.10.1998, 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit von einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, 95/20/0194) Gefahr betroffen zu sein. Wird dieses Wahrscheinlichkeitskalkül nicht erreicht, scheidet die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten somit aus.
Im Fall des Beschwerdeführers ergeben sich aus den Feststellungen zur persönlichen Situation des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der spezifischen Länderfeststellungen zu Afghanistan konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Hindernisses der Rückverbringung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Afghanistan.
Der Beschwerdeführer ist zwar ein junger, gesunder und arbeitsfähiger Mann, weshalb bei ihm grundsätzlich vom Vorliegen der Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben ausgegangen werden kann, jedoch ist demgegenüber maßgeblich zu berücksichtigen, dass er keine familiären Anknüpfungspunkte mehr in Afghanistan hat und sich seit nicht ganz vier Jahren in Österreich befindet. Der Beschwerdeführer verfügt somit nicht über ein ausreichend vorhandenes familiäres sowie soziales Netzwerk, das ihm eine Reintegration in Afghanistan ermöglichen würde. Es ist daher vor dem Hintergrund der in das gegenständliche Verfahren eingeführten aktuellen Länderberichte wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in eine, seine Existenz bedrohende Situation gelangen würde, und es ist in der Folge nicht mit der erforderlichen Sicherheit auszuschließen, dass auch seine Unversehrtheit bzw. sogar sein Leben ernsthaft bedroht ist. Eine Niederlassung des Beschwerdeführers in einem anderen Teil Afghanistans ist dem Beschwerdeführer ebensowenig zumutbar, weil er in seinem gesamten Herkunftsstaat über keine familiären bzw. sonstigen sozialen Anknüpfungspunkte verfügt, welche ihm den Aufbau einer Existenz ermöglichen würden.
Im gegenständlichen Fall kann daher unter Berücksichtigung der den Beschwerdeführer betreffenden individuellen Umstände nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass er im Fall der Rückkehr nach Afghanistan einer realen Gefahr im Sinne des Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre, welche unter Berücksichtigung seiner oben dargelegten persönlichen Verhältnisse und der derzeit in Afghanistan vorherrschenden Versorgungsbedingungen mit hoher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung darstellen würde. Die Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan erscheint daher derzeit unter den dargelegten Umständen als unzumutbar.
Somit ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gegeben sind.
Auf Grund der eben dargelegten Unzulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat ist eine Prüfung hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß §§ 8 Abs. 3a iVm 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorzunehmen:
So bestimmt § 8 Abs. 3a AsylG 2005, dass eine Abweisung auch dann zu erfolgen hat, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt, wenn ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen ist. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.
Nach § 9 Abs. 2 AsylG 2005 hat eine Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auch dann zu erfolgen, wenn einer der in Art. 1 Abschnitt F der GFK genannten Gründe vorliegt (Z1), der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt (Z 2) oder der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht (Z3).
Der Beschwerdeführer wurde am 23.10.2015 vom Landesgericht für Strafsachen Graz - somit von einem inländischem Gericht - wegen des vorschriftswidrigen Überlassens von Suchtgift in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge nach § 28a Abs. 1 5. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt. § 28a Abs. 1 SMG normiert eine Strafdrohung von bis zu 5 Jahren, weshalb die Tat des Beschwerdeführers somit ein Verbrechen im Sinne des § 17 StGB darstellt. Damit ist der Tatbestand des § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 erfüllt.
Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 abzuweisen und gleichzeitig gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 festzustellen, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat Afghanistan unzulässig ist.
3.3. Zu Spruchpunkt III:
Auf Grund der Feststellung, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat Afghanistan unzulässig ist, war Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides (Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet) ersatzlos zu beheben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (vgl. dazu die unter Punkt A) zitierte VwGH-Judikatur).
Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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