AsylG 2005 §75 Abs20
AsylG 2005 §8 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §75 Abs20
AsylG 2005 §8 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2015:W136.1437772.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER BINDER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. 01.01. XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.08.2013, Zl. 12 10.527-BAI, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.04.2015 zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides gemäß §§ 3 und 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 wird das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer - ein afghanischer Staatsangehöriger, der der Volksgruppe der Hazara angehört - stellte am 11.08.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Zuge der am selben Tag von einem Organ der Polizeiinspektion Wiener Neudorf durchgeführten Erstbefragung gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen an, dass sein Onkel XXXX eine kriminelle Vereinigung (Menschenhandel, Drogenverkauf, Menschenentführung, etc.) leiten würde, welche seinen Vater ermordet habe, weil dieser der Vereinigung nicht beitreten habe wollen. Er habe sein Heimatland aus Angst verlassen, ebenfalls ermordet zu werden. Bei einer Rückkehr in seine Heimat fürchte er, dass er von seinem Onkel gefangen genommen und eventuell ermordet wird.
2. Am 20.12.2012 wurde der Beschwerdeführer von einem Organ des Bundesasylamtes zu seinem Asylantrag niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er an, dass er in einem näher genannten Dorf in der Provinz Parwan geboren sowie aufgewachsen und vor ca. 12 Jahren gemeinsam mit seiner Familie in die Stadt Kabul, in ein Eigentumshaus in einen namentlich genannten Stadtteil gezogen sei. Sein Vater sei Landwirt gewesen und habe eine eigene Landwirtschaft sowie Grundstücke besessen, um welche sich derzeit niemand kümmern würde. Sein Vater habe nach dem Umzug als LKW Fahrer gearbeitet und sei vor ca. 2 Jahren getötet worden. Ein genaues Datum könne er nicht nennen.
Seine Mutter sei Hausfrau und lebe nach wie vor in ihrem Haus. Es gehe seiner Familie finanziell nicht schlecht. Er habe 2 Schwestern, die Hausfrauen seien, und 2 Brüder, die als Obst- und Gemüseverkäufer auf dem Bazar arbeiten würden. Er sei das jüngste Kind und habe nie eine Schule besucht, aber mit 7 Jahren einen Alphabetisierungskurs gemacht und in der Moschee den Koran gelernt. Danach habe er 3 bis 4 Jahre als Teppichknüpfer zu Hause gearbeitet, bis er vor ca. 6 Jahren ein eigenes Lebensmittelgeschäft neben ihrem Haus eröffnet und dieses bis zur Ausreise betrieben habe. Er habe davon gut leben können. Er habe in seiner Heimat noch einen Onkel mütterlicherseits und eine Tante sowie einen Onkel väterlicherseits, von dem er den Aufenthaltsort nicht wissen würde. Er gehöre der Volksgruppe der Hazare und dem schiitischen Glauben an. Er habe mit seiner Mutter bisher 2 Mal telefoniert, es würde seiner Familie gut geht.
Er sei nicht vorbestraft, werde in der Heimat nicht von den Behörden gesucht, könnte aber nicht ausschließen, dass sein Onkel väterlicherseits, der sehr mächtig und hinter ihm her sei, mit der Polizei geredet habe, damit diese nun nach ihm sucht. Er hätte aber keine Straftat begangen. Er sei in seiner Heimat nie von der Polizei angehalten, festgenommen oder verhaftet worden und habe keine Probleme mit den Behörden gehabt. Er sei von staatlicher Seite aus auch nie aus den in der GFK taxativ aufgezählten Gründen verfolgt worden.
Zur Schilderung der Ereignisse aufgefordert, die ihn zum Verlassen der Heimat veranlasst hätten, führte er aus, dass sein Onkel XXXX ein Problemmensch, einfach böse und sein Hauptproblem gewesen sei. Der Onkel sei gegen seinen Vater und verantwortlich dafür gewesen, dass sein Vater vor 2 Jahren getötet worden sei. Sein Onkel habe vor 3 bis 4 Jahren gemeinsam mit anderen bösen Leuten eine Gruppierung namens XXXX gegründet. Der Onkel sei ein sehr, sehr böser Mensch, würde viele kriminelle Sachen, u.a. Entführungen, Drogengeschäfte, Diebstähle, Selbstmordattentate und Anschläge auf zivile und uniformierte Personen machen. Sein Verwandter habe versucht viele junge Leute für sich und seine Ziele zu gewinnen, was ihm manchmal auch gelungen sei, beim Beschwerdeführer aber nicht. Obwohl er regelmäßig von dessen Leuten zum Verkauf von Wein, Bier und Waffen in seinem Geschäft aufgefordert worden sei, habe er das nie gemacht. Sein Onkel habe ihn massiv unter Druck gesetzt und sogar gefoltert, um ihn zu einer Zusammenarbeit zu zwingen. Der Onkel sei eine führende Person und praktisch der Gründer dieser Gruppe gewesen, welche momentan in Kabul sehr einflussreich und mächtig sei.
Er habe Afghanistan verlassen, da er nicht bereit gewesen sei, für seinen Onkel zu arbeiten. Das sei sein einziger Fluchtgrund. Es gebe schon seit vielen Jahren eine Feindschaft zwischen seiner und der Familie seines Onkels. Sein Onkel sei auf einmal sehr reich geworden und niemand habe gewusst, wie das vor sich gegangen sei. Der Onkel sei schon im Dorf gegen seinen Vater gewesen, als sie nach Kabul gezogen seien, sei aber alles noch schlimmer geworden. Man habe auf seinen Vater geschossen, als dieser mit dem eigenen LKW unterwegs gewesen sei. Dieser habe Schussverletzungen am Rücken gehabt. Er wisse aber nicht, wer ihn umgebracht habe. Niemand wisse das. Für seine Familie sei klar, dass sein Onkel dahintersteckt. Sie hätten ihm das auch vorgeworfen, der Onkel habe es aber abgestritten.
Sein Onkel habe nie direkt oder konkret gesagt, dass er für ihn arbeiten soll, sondern Leute geschickt, die versucht hätten, sein Vertrauen zu gewinnen. Er habe gewusst, dass sein Onkel diese geschickt habe. Nach dem Tod seines Vaters habe der Onkel es noch intensiver versucht und ununterbrochen Leute zu ihm geschickt. Er hätte immer nein gesagt. Auch ein namentlich genannter Kommandant habe einmal seine Männer zu ihm ins Geschäft geschickt, um seine Zusammenarbeit zu erreichen. Er hätte Schulkinder rekrutieren sollen. Die Männer seines Onkels hätten gewollt, dass er Informationen über Leute sammelt und herausfindet, wer viel Geld hat. Damit hätten sie die Familien erpresst und er hätte eine Art Belohnung bekommen. Er habe das immer abgelehnt.
Sein Onkel sei nie persönlich an ihn herangetreten, habe ihn nie selbst bedroht, angegriffen oder verletzt, sondern immer Leute geschickt. Diese hätten nie gesagt, dass sein Onkel sie geschickt hat. Die Leute seien aus Autos ausgestiegen, wo sein Onkel (gewöhnlich) Autos stehen gehabt habe. Es sei für ihn einfach klar und deutlich gewesen, dass die Leute von seinem Onkel beauftragt wurden. Sie seien durchschnittlich ein Mal in der Woche bzw. alle zehn Tage zu ihm gekommen. Er sei von diesen Leuten nicht geschlagen, angegriffen oder verletzt, aber bedroht worden. Weiters sei er auf dem Weg zur Moschee von ihnen beschimpft, erniedrigt und ausgelacht worden. Er habe es befürchtet, sei aber von diesen Leuten nicht geschlagen worden.
Auf die Frage, wie er vom Onkel gefoltert wurde, wenn dieser nie an ihn persönlich herangetreten sei bzw. er von dessen angeblichen Leuten bisher nur verbal angegriffen worden sei, erklärte er, der Onkel habe ihn nicht gefoltert, hätte ihn aber gerne foltern wollen bzw. bei einer Gelegenheit dies ohnehin gemacht. Der Onkel habe vorgehabt, ihn wie seinen Vater umzubringen. Soweit sei es aber nicht gekommen, weil er geflüchtet sei. Auf die Frage, warum sein Onkel ausgerechnet ihn, den Sohn des verfeindeten Bruders, zur Mitarbeit gewinnen hätte wollen, berichtete er, dass sein Onkel es bei seinen beiden Brüder bereits geschafft habe. Sie seien keine echten Moslems mehr. Sein Onkel habe es einfach nicht ertragen können, dass er noch ein echter, braver Moslem gewesen sei. Auf die Frage, ob es bis zu den besagten Vorfällen jemals Übergriffe auf ihn gegeben habe oder jemals irgendwer persönlich an ihn herangetreten sei, berichtete er, er habe sich in Kabul nicht sicher gefühlt und sei nach Mazar-e Sharif gereist. Da er dort von den Usbeken immer ausgelacht worden sei, sei er nach 18 Tagen nach Kabul zurückgekehrt. Es habe sonst keine Vorfälle oder Übergriffe gegeben.
Zu seinen Befürchtungen bei einer Rückkehr in seine Heimat teilte er mit, er könnte nicht ausschließen, dass er dort von seinem Onkel oder dessen Männern sogar getötet wird. Auf jeden Fall würde er dort wieder ausgelacht und wegen seinem Glauben benachteiligt werden. Diese Gruppe habe alle Schiiten ausgelacht. Aus Angst vor seinem Onkel habe er nicht in eine andere Stadt oder einen anderen Landesteil mit mehr Schiiten ziehen können. Dieser habe fast überall in Afghanistan Häuser, Grundstücke und unzählige Kontakte, u.a. zwei Häuser in Herat, drei Häuser in Kabul und auch einige in Mazar-e Sharif. Befragt, verneinte er, dass er sich wegen der vom Onkel geschickten Leuten an staatliche Behörden gewandt habe. Sein Onkel sei sehr mächtig, habe zahlreiche Freunde bei der zuständigen Sicherheitsbehörde gehabt und inoffiziell sogar die ganze Polizeistation geführt.
Mit dem Beschwerdeführer wurden Feststellungen zur aktuellen Lage in Afghanistan erläutert, woraufhin er erklärte, dass er ausdrücklich auf eine Übersetzung verzichten würde und keine Stellungnahme dazu abgeben wolle. Abschließend machte er Angaben zu seinem Privat- und Familienleben im Bundesgebiet.
3. Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Weiters wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und er wurde gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
Der angefochtene Bescheid führt als Beweismittel die Protokolle der Einvernahmen und die Zusammenstellung der Staatendokumentation an. Die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten begründete das Bundesasylamt damit, dass der Beschwerdeführer sich zwar bemüht habe, ein in sich homogenes Vorbringen zu erstatten, was ihm bei grober Betrachtung auch gelungen sei, er habe aber dennoch nicht darüber hinwegtäuschen können, dass sich im Vorbringen in nicht unwesentlichen Punkten Widersprüche bzw. erhebliche Unplausibilitäten auftun würden, welche dieses letztlich als nicht glaubwürdig erscheinen ließen. Er habe auch auf ausführliche Befragung hin nicht plausibel darlegen können, wie sein Onkel ihn konkret zur Zusammenarbeit gezwungen bzw. genötigt habe, sondern sei vielmehr in diversen Vermutungen und Mutmaßungen verblieben, ohne dabei konkrete Angaben zu tätigen. Er habe keine konkrete Bedrohungssituation dargelegt und seinen Angaben sei im Endeffekt eine Aufforderung unbekannter Leute zur Zusammenarbeit zu entnehmen, welche er letztlich ohne weitere Konsequenzen abgelehnt habe. Bei der geschilderten "Bedrohung", wo man ihn auf dem Weg zur Moschee beschimpft, ausgelacht und gefragt hätte, ob er wieder in die Moschee geht, um Sport zu treiben, hätte er die Straßenseite gewechselt und es wäre nichts weiter passiert. Er habe somit nicht glaubhaft darlegen können, dass er überhaupt jemals persönlich bedroht, angegriffen oder verletzt worden sei. Hinsichtlich der Nichtzuerkennung von subsidiärem Schutz wurde ausgeführt, er habe nicht glaubhaft dargelegt, dass er im Falle der Rückkehr in sein Heimatland keine Lebensgrundlage mehr hätte, weil ihm zugemutet werden könnte, selbst für seinen Lebensunterhalt aufzukommen. Zur Ausweisung wurde festgestellt, dass diese keinen unzulässigen Eingriff in die durch Artikel 8 EMRK geschützten Rechte des Beschwerdeführers darstelle.
4. Am 23.08.2013 wurde dem Beschwerdeführer vom Bundesasylamt gemäß § 66 Abs. 1 AsylG 2005 iVm. Art. 15 der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 01.12.2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Verfahrens-RL) ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof beigegeben.
5. Der gegenständliche Bescheid wurde dem Beschwerdeführer nachweislich am 28.08.2013 durch Hinterlegung zugestellt.
6. Am 09.09.2013 brachte der Beschwerdeführer binnen offener Frist gegen den gegenständlichen Bescheid eine Beschwerde ein. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es die belangte Behörde unterlassen habe, zum zentralen Fluchtgrund des Beschwerdeführers, zur kriminellen Vereinigung " XXXX ", Ermittlungen anzustellen, wodurch er in seinem verfassungsmäßig gewährten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt worden sei. Außerdem seien die dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden Länderfeststellungen zu allgemein und würden keine konkreten, sachverhaltsbezogenen Angaben enthalten. Weiters sei es offenkundig, dass es sich bei den (scheinbar) unterschiedlichen Angaben bezüglich einer Folter des Beschwerdeführers durch seinen Onkel innerhalb derselben Befragung lediglich um ein Missverständnis handeln würde, welches wohl auf einen Übersetzungsfehler zurückzuführen sei. Dieser vermeintliche Widerspruch sei der einzige Grund gewesen, seinem Vorbringen die Glaubhaftmachung zu versagen, letztlich aber dazu nicht geeignet. Der Umstand, dass es bis zur Ausreise zu keinen unmittelbaren Übergriffen gekommen sei, würde eine Verfolgung iSd GFK nicht ausschließen. Dazu wird zur Frage der begründeten Furcht vor Verfolgung auf das "Handbuch über das Verfahren und die Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft" von UNHCR verwiesen. Neben dem Tod seines Vaters, welchen er zweifellos dem Onkel anlasten würde, sei es durch die verweigerte Zusammenarbeit zu Drohungen gegen den Beschwerdeführer gekommen, die er ernst genommen hätte. Ferner sei er zu kriminellen Handlungen aufgefordert worden, welche ihn einer Strafverfolgung ausgesetzt hätten. Er würde wegen der Angehörigeneigenschaft zu seinem Vater, aber auch zu seinem ihn verfolgenden Onkel, aufgrund seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie verfolgt werden. Die Behörde habe den entscheidungsrelevanten Sachverhalt nicht festgestellt und eine auf diesen Feststellungen aufbauende rechtliche Beurteilung unterlassen. Weiters wurde darauf hingewiesen, dass die vom Beschwerdeführer in der Einvernahme erwähnten Videos auch im Internet abrufbar seien und seinen Onkel sowie die Gruppierung " XXXX " zeigen würden. Schließlich werden Verfahrenszahlen von Entscheidungen des Asylgerichtshofes und ein Bericht einer internationalen Organisation angeführt, aus welchen sich ergeben würde, dass die Sicherheitslage in ganz Afghanistan prekär sei und nicht ausgeschlossen werden könnte, dass bei einer Rückkehr die Gefahr einer Verletzung der Art. 2 und Art. 3 EMRK besteht. Abschließend stellte der Beschwerdeführer die Anträge, eine mündliche Verhandlung durchzuführen; den angefochtenen Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt I zu beheben und dem Beschwerdeführer Asyl zuzuerkennen; in eventu subsidiären Schutz zu gewähren; festzustellen, dass die Ausweisung aus Österreich unzulässig sei.
7. Mit Schreiben vom 09.09.2013 wurde die Beschwerde samt dem gegenständlichen Verwaltungsakt dem Asylgerichtshof vorgelegt.
8. Mit Schreiben vom 19.12.2014 wurde eine Beschwerdeergänzung übermittelt, in welcher der Beschwerdeführer im Wesentlichen ausführte, dass ihn die im Verfahren dargelegte Situation in einen Entscheidungskonflikt gedrängt hätte und er einer realen Verfolgungsgefahr ausgesetzt gewesen wäre, egal wie er sich entschieden hätte. Wenn er durch eine Mittäterschaft den Wünschen der kriminellen Organisation entsprochen hätte, hätte er eine staatliche Verfolgung, andernfalls aber eine (private) Verfolgung durch diese Organisation riskiert. Er hätte Kinder ansprechen und Bandenmitgliedern übergeben, bzw. in seinem Geschäft verbotene Artikel verkaufen sollen, wodurch er sich einer staatlichen Verfolgung ausgesetzt hätte. Das von der Behörde vermisste Misshandlungsvorbringen sei vor dem Hintergrund der dargelegten Konfliktsituation gar nicht erforderlich, da diese ohnehin zur Schlussfolgerung führen würde, dass sich daraus, wie auch immer er sich entschieden hätte, eine reale Verfolgungsgefahr ergeben hätte. Weiters ergebe sich aus einem auszugsweise angeführten Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 05.10.2014, dass zwischen dem Handeln krimineller Organisationen, den Aktivitäten regierungsfeindlicher Gruppierungen und der Destabilisierung der Sicherheitslage in Afghanistan eine enge Verknüpfung bestehen würde. Danach wurden Ausführungen zur Schutzfähigkeit des afghanischen Staates getroffen und mit Ausschnitten aus internationalen Berichten untermauert. Daraus ergebe sich, dass von einer Funktions- bzw. Schutzfähigkeit nicht einmal ansatzweise die Rede sein könnte. Anschließend wurde zum Eventualantrag auf subsidiären Schutz ausgeführt, dass die Begründung der belangten Behörde bezüglich Rückkehr ins Elternhaus und Unterstützung durch Familie und Hilfseinrichtungen ins Leere gehen würde, da der Beschwerdeführer wirtschaftliche Gründe nicht einmal ansatzweise vorgebracht habe. Im Gegenteil habe er selbst eine persönlich zufriedenstellende finanzielle Situation dargelegt. Es sei nämlich nicht davon auszugehen, dass jemand mit eigenem Geschäft und engen familiären Anknüpfungspunkten sein aus wirtschaftlicher und sozialer Sicht geordnetes Umfeld verlässt, wenn ihn nicht schwerwiegende Gründe dazu zwingen würden. Der Grund, warum er nicht ins Elternhaus nach Kabul zurückkehren könnte, sei vielmehr die unlösbare Konfliktsituation mit der kriminellen Organisation. Davon abgesehen seien die der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegten Feststellungen nicht mehr aktuell. Insbesondere die Sicherheitslage in der Stadt Kabul habe sich aufgrund der aktuellen Entwicklung dramatisch verschlechtert. Dazu wurden Ausschnitte von Länderberichten angeführt und wurde auf ein Sachverständigengutachten für das BVwG vom 19.09.2014 verwiesen, welchem zufolge sich die Sicherheitslage in Afghanistan laufend verschlechtern würde. Abschließend wurden die Anträge gestellt, die Asylrelevanz des Fluchtvorbringens; in eventu die Situation hinsichtlich der Gewährung von subsidiärem Schutz zu prüfen; die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückzuverweisen.
9. Mit Schreiben vom 09.09.2013 wurde noch vom Asylgerichtshof eine Anfrage an ACCORD bezüglich einer extremistischen Gruppe namens "
XXXX " oder " XXXX " mit den Anführern XXXX und XXXX gestellt. In der Anfragebeantwortung vom 16.09.2013 führte eine namentlich bekannte Person einer näher genannten und in Kabul ansässigen, unabhängigen Forschungsorganisation zu den konkreten Fragestellungen im Wesentlichen aus, dass " XXXX " auch XXXX heißen würde, was im konkreten Fall auch zuzutreffen scheine. Dies würde auch in einem der beiden mitgesandten YouTube-Videos angedeutet werden. Der Kommentar der Filmsequenz " XXXX " würde scheinbar auf eine Anhängerschaft hindeuten. Der Verfasser habe vor kurzem von einer Person in Afghanistan gelesen, die als neuer Prophet auftreten würde. Auch in einem der mitgesandten YouTube-Videos würde es um religiöse Fragen gehen. Nach seiner Ansicht müssten die Anhänger dieses " XXXX " mit Verfolgung rechnen, wenn dieser sich als neuer Prophet ausgeben sollte. Wie sich aus einer längeren Version dieses Videos von einem anderen Nutzer ergeben würde, würde ein Mann, der sein Haus 16 Jahre nicht verlassen habe, mit der Behauptung, die Offenbarung zu empfangen, lokale Gelehrte anziehen. Diesem sei es gelungen, einige Anhänger zu gewinnen.
10. Am 15.04.2015 fand vor dem BVwG eine mündliche Verhandlung statt, dieser blieb das Bundesasylamt entschuldigt fern. Der Beschwerdeführer gab an, er würde aus einem näher genannten Dorf in der Provinz Parwan stammen. Er gehöre der Volksgruppe der Hazara an, sei schiitischer Moslem und aus Afghanistan. Der Beschwerdeführer legte Bestätigungen über den Besuch von zwei Deutschkursen, ein Unterstützungsschreiben des Obmanns eines näher genannten Vereins sowie zwei damit im Zusammenhang stehende Zeitungsartikel vor.
Zu seinen Familienverhältnissen gab er an, dass seine Eltern bereits gestorben seien, seine ältere Schwester würde in der Provinz Parwan und seine jüngere Schwester mit seinen beiden Brüdern im Haus seines Bruders in einem näher genannten Stadtteil in Kabul leben. Es würde sich dabei um jenes Haus handeln, in dem er vor seiner Ausreise mit seiner gesamten Familie gelebt habe. Er habe telefonischen Kontakt zu seiner jüngeren Schwester, seiner Familie gehe es gut, die Sicherheitslage in der Stadt sei aber instabil. Seine Brüder seien noch Obsthändler am Bazar.
Zu den Fluchtgründen befragt gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass sein namentlich bekannter Onkel väterlicherseits eine gegen den islamischen Glauben gerichtete Gruppe gebildet, sich mit dessen Männern über ihre Religion lustig gemacht und deren Vorschriften nicht beachtet habe. Dem Onkel sei es gelungen, seine beiden Brüder für sich zu gewinnen. Er habe dessen Ansichten nicht geteilt, habe in Ruhe gelassen werden und seiner Arbeit nachgehen wollen. Die Mitarbeiter seines Onkels hätten aber Waffen oder Alkohol in sein Geschäft gebracht und gewollt, dass er erwischt und festgenommen wird. Damit hätten sie ihn zur Zusammenarbeit zwingen wollen. Da ihm klar gewesen sei, dass der Onkel ihm Probleme macht und er diesem in der Stadt nicht entkommen kann, habe er keinen anderen Ausweg gesehen, als ins Ausland zu flüchten. Anschließend schilderte er, wie die Leute des Onkels eine Waffe in seinem Geschäft versteckt und danach wieder abgeholt hätten, als er diese entdeckt und den Onkel angefleht habe, die Waffe abzuholen.
Auf die Frage, warum er Afghanistan verlassen habe müssen, teilte er mit, er hätte Angst davor gehabt, dass man wieder solche Sachen bei ihm verstecken und er bei einer Kontrolle zur Verantwortung gezogen werden könnte. Damit habe ihn der Onkel zur Zusammenarbeit zwingen wollen. Er sei vor seinem Onkel geflüchtet, habe mit diesem nicht zusammenarbeiten wollen und Angst vor einer Festnahme gehabt. Er hätte sowohl Angst vor den Behörden, als auch vor seinen Nachbarn gehabt, wenn diese vom Alkohol oder den Waffen in seinem Geschäft erfahren hätten. Er hätte sein Gesicht verloren und auch mit Konsequenzen rechnen müssen. Nach weiteren Vorfällen gefragt, durch welche er sich bedroht gefühlt habe, berichtete er, dass verschiedene Leute versucht hätten, ihn in seinem Geschäft zur Mitarbeit bei seinem Onkel zu überreden. Er hätte Angst davor gehabt, eines Tages gewaltsam dazu gezwungen zu werden, mit dem Onkel zusammenzuarbeiten.
Auf Nachfrage konkretisierte er, er sei mündlich bedroht worden. Davor hätten sie ihm sehr viel Geld angeboten und gesagt, dass der Befehl von ganz oben kommt. Es sei ihm klar gewesen, dass sie damit seinen Onkel meinen. Sie hätten ihm mit einer Bestrafung gedroht, falls er nicht mit ihnen zusammenarbeiten sollte. Näheres hätten sie nicht angegeben. Befragt, warum sein Onkel gerade an seiner Zusammenarbeit interessiert gewesen sei, berichtete er, dass er immer schon religiös gewesen sei und drei Mal am Tag in der Moschee gebetet habe. Seiner Meinung nach habe ihn sein Onkel vom Glauben abbringen wollen. Der Onkel sei selbst ungläubig gewesen, habe die Religion gehasst und ihn ebenfalls dazu motivieren wollen. Weiters schilderte er die Probleme gläubiger Moslems und wie diese in seinem Wohngebiet von der Gruppe seines Onkels belästigt worden seien.
Auf die Frage, wie lange die Überredungs- bzw. Motivationsversuche angedauert hätten, berichtete er, dass sein Onkel väterlicherseits ca. 4 oder 5 Jahre vor seiner Flucht diese Gruppe gegründet und nach dem Tod seines Vaters versucht habe, ihn und seine Brüder zur Mitarbeit zu überreden; zunächst seinen älteren Bruder, zuletzt ihn. Ferner bestätigte er, dass der Onkel und dessen Mittelsmänner ca. 2 Jahre lang versucht hätten, ihn zur Zusammenarbeit zu überreden. Eine Rückkehr nach Afghanistan würde seinen Tod bedeuten, er sei sich sicher, dass der Onkel ihn mit dem Tod bestrafen wird, weil er mit ihm nicht zusammengearbeitet habe und vor ihm geflüchtet sei. Er würde seinen Onkel kennen und wissen, dass es ein sehr grausamer Mensch sei, der auch in der Lage sei, Menschen zu töten.
Seitens des rechtsfreundlichen Vertreters wurde eine Stellungnahme zur übermittelten vorläufigen Sachverhaltsannahme zur maßgeblichen Lage in Afghanistan und zum Beschwerdevorbringen vorgelegt. Auf Nachfrage der erkennenden Richterin teilte dieser mit, dass ihm der Beschwerdeführer nicht mitgeteilt habe, dass seine Mutter verstorben sei und seine Schwester in Parwan leben würde.
Zur Sicherheitslage in Afghanistan brachte der Beschwerdeführer vor, dass es in den von den Hazara bewohnten Gebieten fast täglich zu Anschlägen kommen würde. Die Verbindungsrouten von Kabul zu anderen Provinzen seien sehr gefährlich. Es würden immer wieder Reisende angehalten und Hazara dabei getötet oder entführt werden. Die allgemeine Sicherheitslage in ganz Afghanistan habe sich ebenfalls stark verschlechtert.
Abschließend machte er Angaben zu seinem Tagesablauf und seinen Zukunftsplänen im Bundesgebiet. Weiters monierte die anwesende Vertrauensperson, dass der Vater des Beschwerdeführers nicht gestorben, sondern ermordet worden sei. Insofern sei das Protokoll unrichtig. Auf Vorhalt der Protokollierung erklärte der Beschwerdeführer, er würde nicht mehr wissen, ob er das Wort "getötet" oder "gestorben" verwendet habe. Sein Vater sei jedenfalls von den Mitgliedern der Gruppe XXXX getötet worden. Nachgefragt, woher er das wissen würde, teilte er mit, dass sein Vater jünger gewesen sei und sein Onkel auch ihn für dessen Gruppe gewinnen habe wollen. Er wisse, dass sein Vater damit nicht einverstanden gewesen sei. Auf Vorhalt, wonach er vor dem BAA wörtlich angegeben habe, "ich weiß nicht, wer ihn umgebracht hat, niemand weiß das...", erwiderte er, es gebe zwar keine Beweise dafür, dass tatsächlich sein Onkel oder dessen Gruppe seinen Vater getötet haben, er würde es aber annehmen.
Auf die Frage des rechtsfreundlichen Vertreters, was der Beschwerdeführer mit "richtige Religion" bzw. damit meinen würde, dass sich der Onkel über seine Religion lustig gemacht hat, berichtete er, dass die Gruppe seines Onkels Angehörige seiner Religion zu Attentaten bzw. Explosionen motiviert habe. Nach deren Meinung sei ihr Glaube nicht der Richtige gewesen. Seiner Meinung nach habe aber dessen Glaube sehr viele Fehler gehabt und sei unvollständig gewesen. Sein Onkel habe nicht an Gott geglaubt und keinen Glauben gehabt. Dessen Gruppe habe sich aus ihren eigenen Reihen jemand gesucht, den sie dann als Propheten bezeichnet, verehrt und angebetet hätten.
11. In der anlässlich der mündlichen Verhandlung vorgelegten Stellungnahme vom 13.04.2015 führte der Beschwerdeführer nach einer zusammenfassenden Schilderung seiner Lebenssituation in der Heimat und seines bisherigen Fluchtvorbringens - unter auszugsweiser Anführung und Kommentierung der im angefochtenen Bescheid enthaltenen Länderfeststellungen - zur maßgeblichen Lage in Afghanistan im Wesentlichen aus, dass die Sicherheitslage in Kabul auf den Seiten 14 bis 19 (des angefochtenen Bescheides) eingehend dargelegt und die verhältnismäßig stabile Lage in Kabul durch das Ländergutachten vom 19.09.2014 relativiert werde. Auch die Sicherheitslage in der Herkunftsprovinz Parwan würde ganz kurz und summarisch erörtert werden, wobei sich die Frage stellen würde, ob der Heimatdistrikt des Beschwerdeführers zu den "friedlicheren" Bezirken zählt oder die Aufständischen gerade dort ihr Unwesen treiben. Der INSO-Bericht vom 4. Quartal 2013 würde einen deutlichen Anstieg von Gewalttaten durch bewaffnete Konflikte, wie auch Kriminalität zeigen; auch in der Provinz Parwan. Gleichzeitig werde eine Konfliktausweitung und ein Rückgang der Kontrolle durch den afghanischen Staat bestätigt. Obwohl die Hauptstadt Kabul zweifellos ein von der Regierung kontrolliertes Gebiet sei, könnten auch dort die Umtriebe organisierter Kriminalität keineswegs verhindert werden. Notorisch praktizierte Korruption sei die Regel. Im Lichte dieser Länderinformationen werde das BVwG ersucht, insbesondere auch die Rückkehrsituation des Beschwerdeführers einer besonders genauen Prüfung zu unterziehen, damit eine Gefährdung seiner Person nach Art. 2 und 3 EMRK im Falle einer Rückkehr mit Sicherheit ausgeschlossen werden könne. Abschließend wird auf die in der Verhandlung vorgelegten Integrationsunterlagen Bezug genommen und angemerkt, dass der Beschwerdeführer sehr aktiv, lerneifrig und erfolgreich bei seinen Integrationsbemühungen sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger und gehört der Volksgruppe der Hazara sowie dem Stamm der XXXX und der schiitischen Glaubensgemeinschaft an. Der Beschwerdeführer stammt aus einem näher genannten Dorf in der Provinz Parwan, hat aber die letzten 12 Jahre vor seiner Ausreise in Kabul gelebt.
Der Beschwerdeführer hat keine öffentliche Schule besucht, sondern an privaten Kursen teilgenommen, wo ihm der Lernstoff bis zur 7. Schulstufe unterrichtet wurde. Er hat keine Berufsausbildung erhalten, ist aber in einem landwirtschaftlichen Betrieb aufgewachsen, hat bereits als Teppichknüpfer gearbeitet und zuletzt sogar ein eigenes Lebensmittelgeschäft geführt. Seine Eltern sind bereits gestorben, seine ältere Schwester ist verheiratet und lebt mit ihrer Familie in der Provinz Parwan. Seine jüngere Schwester lebt mit seinen beiden Brüdern in einem näher genannten Stadtteil in Kabul, im Haus des einen Bruders, der dort mit Ehefrau und Kindern lebt. Seine Brüder sind selbständige Obst- und Gemüsehändler und seiner Familie geht es finanziell gut.
1.2. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat asylrelevant bedroht oder verfolgt wurde bzw. dass ihm eine solche Verfolgung im gesamten Staatsgebiet Afghanistans droht. Ebenso kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr einer ungesetzmäßigen Verfolgung von staatlichen Organen ausgesetzt wäre.
1.3. Der Beschwerdeführer konnte nicht glaubhaft machen, dass ihm im Falle seiner Verbringung in den Herkunftsstaat aufgrund seiner individuellen Situation im Zusammenhang mit der Lage in seiner Herkunftsregion ein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (in der Folge EMRK) droht.
1.4. In Österreich hat der Beschwerdeführer Deutschkurse besucht und sich in einem Eishockeyverein erfolgreich engagiert.
1.5. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan:
Im Vorfeld der mündlichen Verhandlung vom 15.04.2015 wurden den Parteien aktuelle Länderfeststellungen zur Lage in AFGHANISTAN zur Kenntnis gebracht und im Folgenden diesem Erkenntnis zugrunde gelegt.
Sicherheitslage in der Provinz Parwan:
Die strategisch gelegene Provinz Parwan ist eine der bekannteren Provinzen Afghanistans. Sie liegt 64 km nördlich von Kabul. Die Provinz Parwan grenzt an die Provinzen (Maidan) Wardak, Bamyan, Baghlan, Panjshir und Kapisa. Charikar ist die Provinzhauptstadt, während Jabal Saraj, Salang, Sayed Khel, Shinwar, Syiah Gird, Shikh Ali, Ghorband und Shurk Parsa, zu den restlichen Distrikten zählen. (Pajhwok o.D.ae).
Parwan zählt zu den relativ friedlichen Provinzen Afghanistans. Jedoch sind regierungsfeindliche bewaffnete Aufständische in manchen Distrikten aktiv (Khaama Press 22.4.2014; vgl. RAWA 22.4.2014).
Im Vergleich zum Rest des Landes, genießen die nordöstlichen Provinzen Kapisa und Parwan relativen Frieden und Sicherheit. Die Taliban haben hier keine starke Präsenz (RFERL 3.4.2014).
Eine neue Organisation "Parwan Social Stability Council" wurde zusammen mit Prominenten, Älteren, Jihadisten und Intellektuellen der Provinz Parwan gegründet, woran sich mehr als 4.000 Menschen beteiligten. Neben der Forderung nach mehr wirtschaftlicher Entwicklung in der Provinz Parwan, wurden auch eine stabile Sicherheitslage, die Aufrechterhaltung des Friedens, das Stärken der Einheit und die Teilnahme an den kommenden Wahlen genannt (Bakhtar News 26.2.2014).
Im Jahresvergleich 2011 und 2013, ist die Zahl regierungsfeindlicher Angriffe in der Provinz Parwan im Vergleich zum Jahr 2011 um 6% gestiegen. Im Jahr 2013 wurden 117 Vorfälle registriert (Vertrauliche Quelle 1.2014).
(BFA/Staatendokumentation, Länderinformationsblatt Afghanistan vom 19.11.2014, S 29)
Die nachfolgend zitierte Quelle berichtet, dass mindestens 17 Personen bei einer Explosion in der Stadt Charikar, in der Provinz Parwan verletzt wurden. Es bekannte sich niemand zu dem Vorfall. Parwan zählt zu den relativ friedlichen Provinzen Afghanistans. Jedoch sind regierungsfeindliche bewaffnete Aufständische in manchen Distrikten aktiv. (Khaama Press 22.4.2014)
RFE/RL berichtet, dass im Vergleich zum Rest des Landes, genießen die nordöstlichen Provinzen Kapisa und Parwan relativen Frieden und Sicherheit. Die Taliban haben hier keine starke Präsenz. (RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty 3.4.2014)
Die nachfolgend zitierte Quelle berichtet zusammengefasst, dass eine neue Organisation "Parwan Social Stability Council" zusammen mit Prominenten, Älteren, Jihadisten und Intellektuellen der Provinz Parwan gegründet wurde, woran sich mehr als 4.000 Menschen beteiligten. Neben der Forderung nach mehr wirtschaftlicher Entwicklung in der Provinz Parwan, wurden auch eine stabile Sicherheitslage, die Aufrechterhaltung des Friedens, das Stärken der Einheit und die Teilnahme an den kommenden Wahlen genannt. (Bakhtar News 26.2.2014)
Die nachfolgend zitierte Quelle berichtet zusammengefasst, dass 174 Familien von verschiedenen Bezirken Afghanistans, auch vom Bezirk Shinwari/Parwan, unter anderem auch nach Charikar, Bagram, Said Khil und Jabul Saraj, Provinzen in Parwan, umgesiedelt wurden. Grund dafür waren Aufstand und Aufstandsbekämpfung. Familien wurden gratis untergebracht. Sie beabsichtigen länger zu bleiben aufgrund Sicherheit, Zugang zu Gesundheit, Wasser, Bildung und Lebensunterhalt. (UNHCR - UN High Commissioner for Refugees, Afghanistan; Monthly IDP Update for September 2014; http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1414574176_last-draft-monthly-update-september-2014 )
Im Distrikt Bagram (zentralafghanische Provinz Parwan) kamen drei NATO-Soldaten bei einem Selbstmordanschlag um. (BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge 17.11.2014):
Die nachfolgend zitierte Quelle berichtet, dass am 22.4.2014 ein magnetischer Sprengsatz, welcher an einem Fahrzeug der ALP (Afghan Local Police) befestigt war, im Zentrum der Stadt Charikar detonierte. Dabei wurden 18 Zivilisten verletzt. (UNAMA - UN Assistance Mission in Afghanistan (7.2014): Afghanistan; Mid-Year Report 2014; Protection of Civilians in Armed Conflict, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1404997194_unama-mid-year.pdf )
Am 20.09.14 wurde ein hoher Geistlicher in Bagram (Provinz Parwan, Zentralafghanistan) bei einem Bombenanschlag verletzt. (BAMF 22.9.2014 Die nachfolgend zitierte Quelle berichtet zusammengefasst von einem Selbstmordanschlag auf NATO Soldaten in der Provinz Parwan bei der 16 Personen getötet wurden.
(http://reliefweb.int/report/afghanistan/afghan-suicide-attack-kills-16-including-4-nato-soldiers )
Am 16.01.14 wurden bei dem NATO-Luftangriff in der ostafghanischen Provinz Parwan mehrere Zivilisten getötet. Die afghanische Regierung spricht von sieben Kindern und einer Frau, während die NATO den Tod von zwei Zivilisten meldet. (BAMF 20.1.2014)
Am 31.08.13 kamen acht Beschäftigte einer Bergbaufirma in der nordostafghanischen Provinz Parwan bei der Explosion einer am Straßenrand deponierten Bombe um. (BAMF 2.9.2013)
Die nachfolgend zitierte Quelle berichtet, dass ein Selbstmordattentäter im Bezirk Bagram der Provinz Parwan sein mit Sprengstoff beladenes Fahrrad in einem NATO geführten Truppenkonvoi zur Explosion brachte. Nur der Angreifer wurde getötet. (Pajhwok Afghan News 18.10.2013)
Die nachfolgend zitierte Quelle berichtet, dass die Gruppe Islamic Movement of Uzbekistan ein Selbstmordattentat auf einen amerikanischen Militärkonvoi in der Nähe des Bagram Stützpunktes in Parwan ausführte. Dabei wurden, laut US Angaben keine, laut Angaben der IMU 15 amerikanische und zwei afghanische Soldaten getötet. (LWJ - The Long War Journal 19.10.2013)
Die nachfolgend zitierte Quelle berichtet, dass in den Provinzen Parwan, Baghlan, Kunduz, Kandahar, Zabul, Logar und Paktiya mehrere gemeinsame Anti-Terrorismus Operationen durch die Afghan National Army (ANA), Afghan National Police (ANP) und National Directorate of Security (NDS) durchgeführt wurden. Dabei wurden 16 Aufständische getötet und 3 verletzt. (TOLO News 15.1.2014)
Die nachfolgend zitierte Quelle gibt zusammenfassend an, dass 8 Soldaten der Afghanischen National Armee getötet und viele andere verletzt wurden, während zweier separater Anschläge von Aufständischen in Parwan und Farah. (Pajhwok Afghan News 22.10.2013):
Die nachfolgend zitierte Quelle berichtet, dass durch einen US Luftangriff mindestens 14 Zivilisten in Parwan getötet wurden. (Khaama Press 17.1.2014)
Die nachfolgend zitierte Quelle berichtet zusammengefasst, dass mindestens 17 Personen bei einer Explosion in der Stadt Charikar in der Provinz Parwan verletzt wurden. (Khaama Press 22.4.2014)
Die nachfolgend zitierte Quelle berichtet, dass sich im ersten Quartal des Jahres 2013 die Vorfälle in der Provinz Parwan im Vergleich zum Vorjahr um 240 Prozent erhöht haben. Es wurden im ersten Quartal des Jahres 2013 17 Vorfälle registriert.
Sicherheitslage in Kabul:
Kabul zählt zu jenen Gebieten, in denen infolge militärischer, überwiegend afghanisch geführter Operationen, starker Präsenz sowie politischer und wirtschaftlicher Maßnahmen eine partielle Stabilisierung erzielt werden konnte und die Sicherheitslage überwiegend unter Kontrolle ist. Kabul bleibt unter der Führung der ANSF die sicherste Gegend Afghanistans.
(Auswärtiges Amt: Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Juni 2013; Afghan Analyst Network: "After the 'operational pause': ‚How big is the insurgents' 2013 spring offensive?" vom 2. Juni 2013; Department of Defense: "Report on Progress Toward Security and Stability in Afghanistan" vom Dezember 2012)
Laut internationalen NGOs ist Kabul trotz Vorfällen und Angriffen einer der wenigen Orte Afghanistans, wo die Sicherheitssituation relativ gut und stabil ist. Dem Internationalen Polizei-Koordinierungsausschuss zufolge gehören Kabul und andere große Städten in Afghanistan zu den Orten, wo die Afghanische Nationalpolizei (ANP) bei der Gewährleistung von Sicherheit gut funktioniert. Laut IOM ist Kabul trotz einiger Selbstmordanschläge, die das Leben der Bevölkerung beeinträchtigen, sicherer und stärker unter Kontrolle als andere Orte in Afghanistan. Die unabhängige Afghanistan Independent Human Rights Commission teilt diese Meinung.
(Danish Immigration Service: "Afghanistan Country of Origin Information for Use in the Asylum Determination Process" vom Mai 2012)
Der Fokus des Terrors liegt nicht auf Kabul oder allgemein auf städtischen Zentren, sondern der Großteil der Gewalt passiert in ländlichen Gegenden. Die Taliban, einschließlich des Haqqani-Netzwerks, führen jedoch weiterhin öffentlichkeitswirksame Angriffe in der afghanischen Hauptstadt durch und zeigen, dass sie überall im Land zuschlagen können und selbst den sog. "Stahlring" der afghanischen Sicherheitskräfte um die Zentren großer Städte überwinden. Dies zielt darauf ab, die Aufmerksamkeit internationaler Medien und damit möglicher "Financiers" zu erregen und Unsicherheit in der afghanischen Bevölkerung, der afghanischen Regierung und den afghanischen Streitkräften zu schüren.
(Afghanistan Analyst Network: After the 'operational pause': "How big is the insurgents' 2013 spring offensive?" vom 2. Juni 2013; ACCORD [Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation]: "Ecoi.net-Themendossier zu Afghanistan:
Allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan & Chronologie für Kabul vom 10. Jänner 2013, vergleiche auch Afghan Analyst Network: After the 'operational pause': How big is the insurgents' 2013 spring offensive?" vom 2. Juni 2013)
Im April 2013 kündigten die Taliban ihre Frühlingsoffensive "Khalid ibn al-Walid" [auch "Khaled ben Walid"] an. Größere Zwischenfälle in Kabul involvierten u.a. eine Explosion nahe des Verteidigungsministeriums in Kabul im März 2013, bei dem neun Zivilisten ums Leben kamen. Ein Beispiel für erfolgreiche Vereitelung war die Entdeckung eines größeren Waffenversteckes und die Festnahme von 5 Personen am 13. März 2013.
(U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security", vom 13. Juni 2014)
Weitere größere, sicherheitsrelevante Vorfälle in Kabul:
Im Mai 2013 bekannte sich die Hezb-e Islami Gulbuddin zu einem Attentat in Kabul, bei dem 9 Zivilisten, 2 ISAF Mitarbeiter und 4 Mitarbeiter eines ausländischen Unternehmens getötet wurden und im Juni tötete ein Selbstmordanschlag auf den Supreme Court mindestens 17 Zivilisten. (U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security", vom 13. Juni 2014)
Im Juni 2013 gab es einige Anschläge der Taliban in schwerbewachten Gebieten Kabuls, in denen sich viele wichtige Gebäude befinden, wie zum Beispiel die NATO-Zentrale und der Präsidentenpalast. (BBC News: "Afghan Taliban assault in Kabul secure zone" vom 25. Juni 2013)
Am 2. Juli 2013 kam es zu einem Anschlag nahe einer UN Einrichtung, bei dem 6 Personen getötet wurden. Insgesamt kam es im Berichtszeitraum zwischen 16. Mai und 15 August zu 7 Selbstmordanschlägen in Kabul. (U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 6. September 2013)
Die Taliban attackierten mit Schüssen und einer Autobombe im Oktober 2013 einen Konvoi ausländischer Fahrzeuge in Kabul. Es war der erste größere Vorfall seit Juli. (Reuters: "Taliban attack breaks months of quiet in Kabul", vom 18. Oktober 2013). Agence France-Presse [AFP] berichtet, dass in den Monaten vor diesem Anschlag die afghanische Hauptstadt relativ friedlich gewesen ist, nachdem zuvor einige Selbstmordanschläge und bewaffnete Angriffe stattgefunden hatten. (AFP: "Suicide bomb attack in Kabul outside foreign compound", vom 18. Oktober 2013)
Am 16. November 2013 tötete ein Anschlag nahe einer Einrichtung, die für die Loya Jirga vorbereitet wurde, 8 Zivilisten. (U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security", vom 6. Dezember 2013)
Am 18. Jänner 2014 starben mindestens 24 Menschen bei dem Anschlag der Taliban auf ein unter Ausländern beliebtes und stark gesichertes Restaurant in Kabul. (Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Entsetzen nach Taliban-Anschlag", vom 18. Jänner 2014)
Bei einem Selbstmordanschlag auf einen Bus der afghanischen Armee sind am 26. Jänner 2014 in Kabul vier Menschen getötet worden, am 25. Jänner 2014 wurden bei einer Explosion zwei Personen verletzt. (Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Selbstmordanschlag auf Regierungsbus in Afghanistan" vom 26. Jänner 2014)
In der afghanischen Hauptstadt Kabul sind bei einem Selbstmordanschlag acht Menschen getötet worden. Ziel des Attentäters sei ein Bus mit Militärangehörigen im stark abgesicherten Gebiet in der Nähe der Universität gewesen, teilte die Polizei heute mit. Mindestens fünf der Toten gehörten zur Luftwaffe. Bei der Explosion seien zudem 13 weitere Menschen verletzt worden. Vor zwei Wochen fand in Afghanistan eine Stichwahl um das Präsidentenamt statt. Das Wahlergebnis sollte eigentlich heute bekanntgegeben werden. (ORF-online;
http://www.orf.at/#/stories/2236311/ , "Acht Tote bei Selbstmordanschlag in Kabul" vom 02. Juli 2014)
In der Nacht zum 05.07.14 explodierten in der Nähe von Kabul nach Raketenbeschuss zahlreiche geparkte, mit Benzin gefüllte Tanklastzüge. Je nach Quelle ist von mehreren Dutzend bis 400 Fahrzeugen die Rede. Personen scheinen nicht zu Schaden gekommen zu sein. Ein Sprecher der Taliban erklärte, die Fahrzeuge der ausländischen Einsatzkräfte seien aus taktischen Gründen zerstört worden. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Deutschland, Briefing Notes vom 7. Juli 2014)
Anschläge in ganz Afghanistan, unter anderem wurden auch Kontrollposten der Polizei von Taliban gestürmt. Zahlreiche Personen wurden getötet, darunter auch sechs Polizeioffiziere in der Provinz Kandarhar. In der Provinz Helmad, hat eine in einem Motorrad versteckte Bombe vier Zivilisten getötet und zahlreiche weitere verletzt. In Kabul wurde ein Armeeoffizier durch einen Sprengsatz getötet, seinen Fahrer verletzt. In der Stadt Herat hat ein Angreifer von seinem Motorrad aus zwei Armeeoffiziere getötet. (The Washington Post, "Afghan gunmen kill 14 Shiite travelers on road from Kabul" 25. Juli 2014, Zugriff 28. Juli 2014)
Aufständische haben den internationalen Flughafen der afghanischen Hauptstadt Kabul angegriffen. Wie das afghanische Innenministerium mitteilte, griffen die Kämpfer den Flughafen am frühen Morgen mit automatischen Waffen und Panzerfäusten an und eroberten ein im Bau befindliches Gebäude auf dem Gelände. Medienberichten nach feuerten sie von dort aus Raketen ab. Sicherheitskräfte haben das Gebiet nach Behördenangaben umstellt. Die afghanische Armee meldete, zwei der Angreifer seien getötet worden.
Wie ein Fotograf der Nachrichtenagentur AFP berichtete, waren auf dem streng gesicherten Flughafen, auf dem sich auch ein großer Nato-Stützpunkt befindet, Explosionen und Schüsse zu hören. Nach Angaben eines Behördenvertreters wurde der zivile Flugverkehr unterbrochen. Über dem Gelände kreisten Militärhubschrauber. Für den Angriff verantwortlich erklärten sich die radikalislamischen Taliban. Ihre Kämpfer hätten den Flughafen mit leichten und schweren Waffen angegriffen, teilte ein "Sprecher" mit.
(FAZ.net, "Taliban-Kämpfer greifen Flughafen von Kabul an" vom 17. Juli 2014)
Am 5. August 2014 tötete ein Mann in afghanischer Uniform einen amerikanischen General und verletzte einen deutschen General sowie mindestens weitere 14 ISAF-Soldaten. Der Anschlag ereignete sich in einem militärischen Trainingszentrum nahe Kabul anlässlich des Besuchs einer internationalen Militärdelegation. Bei dem von Personenschützern erschossenen Attentäter handelte es sich vermutlich um einen afghanischen Soldaten.
(Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Deutschland, Briefing Notes vom 11. August 2014)
Am 9. August 2014 kam bei der Explosion einer Autobombe auf einem Markt in Kabul eine Person ums Leben, eine weitere wurde schwer verletzt. Am 10. August 2014 starben bei einem Selbstmordanschlag auf einen Militärkonvoi der Nato in Kabul vier Zivilisten. Sieben weitere Personen wurden verletzt. Die Taliban bekannten sich zu der Tat.
(Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Deutschland, Briefing Notes vom 11. August 2014)
Versorgungslage:
Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung. Das World Food Programme reagiert das ganze Jahr hindurch in verschiedenen Landesteilen auf Krisen bzw. Notsituationen wie Dürre, Überschwemmungen oder extremen Kälteeinbruch. Auch der Norden - eigentlich die "Kornkammer" - des Landes ist extremen Natureinflüssen wie Trockenheiten, Überschwemmungen und Erdverschiebungen ausgesetzt. Die aus Konflikt und chronischer Unterentwicklung resultierenden Folgeerscheinungen im Süden und Osten haben zur Folge, dass ca. 1 Mio. oder 29,5 Prozent aller Kinder als akut unterernährt gelten.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 18)
Medizinische Versorgung:
Die medizinische Versorgung ist trotz erkennbarer Verbesserungen landesweit (die Anzahl der Gesundheitseinrichtungen hat sich seit 2002 vervierfacht) aufgrund ungenügender Verfügbarkeit von Medikamenten, Ausstattung der Kliniken, Ärzten und Ärztinnen sowie mangels gut qualifizierten Assistenzpersonals (v.a. Hebammen) immer noch unzureichend. Dies führt dazu, dass Afghanistan weiterhin zu den Ländern mit der höchsten Mütter- und Kindersterblichkeitsrate der Welt gehört. Die Lebenserwartung der Frauen liegt bei 51, Männer werden im Schnitt 48 Jahre alt.
Durch die überdurchschnittlich gute ärztliche Versorgung im French Medical Institute in Kabul können Kinder auch mit komplizierteren Krankheiten in Kabul behandelt werden. Afghanische Staatsangehörige mit guten Kontakten zum ausländischen Militär oder Botschaften, können sich unter Umständen auch in Militärkrankenhäusern der ausländischen Truppen behandeln lassen. Die Militärkrankenhäuser können Zivilisten (jeglicher Staatsangehörigkeit) allerdings nur in beschränktem Maße aufnehmen, da Betten für Mitglieder der internationalen Streitkräfte vorgehalten werden müssen.
Die Behandlung von psychischen Erkrankungen stellt Afghanistan nach wie vor große Herausforderungen. Die wenigen Kliniken, die es in einigen größeren Städten gibt, sind klein und überfüllt.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 18)
Während sich der Zugang zu Gesundheitseinrichtungen für die städtische Bevölkerung verbessert hat, hat sich dieser für die ländliche Bevölkerung sowie für Nomaden verschlechtert. Insbesondere für Personen, welche in Gebieten unter der Kontrolle regierungsfeindlicher Gruppierungen leben, sind medizinische Einrichtungen schwer zu erreichen. 10 Prozent der Kinder sterben, bevor sie das 5. Lebensjahr erreichen und die Müttersterblichkeit gehört noch immer zu den weltweit höchsten.
(Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 21)
Physisch und psychisch behinderte Personen und Opfer von Misshandlungen, die erwägen, in ihr Heimatland zurückzukehren, müssen eine starke Unterstützung seitens ihrer Familie und der betreffenden Kommune sicherstellen. Medizinische Versorgung ist für eine Vielzahl von Krankheiten weitestgehend nicht erhältlich. Chirurgische Eingriffe können nur in ausgewählten Orten durchgeführt werden; generell fehlt es an adäquater Ausrüstung und Fachpersonal. Diagnosegeräte wie zum Beispiel Computertomographen, von denen es nur in Kabul einen gibt, sind ebenfalls nicht erhältlich. Der Zugang zu Medikamenten verbessert sich, wobei einige dennoch den meisten Afghanen nicht zugänglich sind.
(BAMF_IOM, Länderinformationsblatt - Afghanistan, vom Oktober 2012, S. 16)
Rückkehrfragen:
Freiwillig zurückkehrende Afghanen kamen in den ersten Jahren meist bei Familienangehörigen unter, was die in der Regel nur sehr knapp vorhandenen Ressourcen (Wohnraum, Versorgung) noch weiter strapazierte. Eine zunehmende Zahl von Rückkehrern verfügt aber nicht mehr über diese Anschlussmöglichkeiten.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 10. Jänner 2012, S. 28)
Ob ein Schutz in Kabul für Personen aus einer Konfliktregion gegeben ist, hängt sehr von der Schwere des Konflikts ab, ob sie oder er in Kabul weiter verfolgt wird. Aufgrund der Stammesgesellschaft mit nahen Familiennetzen ist es kein Problem, jemanden zu finden, wenn man es wirklich will. Auch den nationalen Behörden ist es möglich, in Kabul Personen ausfindig zu machen. Die Problematik, die sich jedoch dabei stellt, ist, dass es in Afghanistan keine Registrierung der Adresse gibt.
(Danish Immigration Service, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Kabul, vom 29. Mai 2012)
Physisch und psychisch behinderte Personen und Opfer von Misshandlungen, die erwägen, in ihr Heimatland zurückzukehren, müssen eine starke Unterstützung seitens ihrer Familie und der betreffenden Kommune sicherstellen. Medizinische Versorgung ist für eine Vielzahl von Krankheiten weitestgehend nicht erhältlich. Chirurgische Eingriffe können nur in ausgewählten Orten durchgeführt werden; generell fehlt es an adäquater Ausrüstung und Fachpersonal. Diagnosegeräte wie zum Beispiel Computertomographen, von denen es nur in Kabul einen gibt, sind ebenfalls nicht erhältlich. Der Zugang zu Medikamenten verbessert sich, wobei einige dennoch den meisten Afghanen nicht zugänglich sind.
(BAMF_IOM, Länderinformationsblatt - Afghanistan, vom Oktober 2012, S. 16)
Ausweichmöglichkeiten:
Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab. Die größeren Städte bieten aufgrund ihrer Anonymität eher Schutz als kleine Städte oder Dorfgemeinschaften.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 14)
Nach Ansicht von UNHCR besteht in umkämpften Gebieten keine interne Fluchtmöglichkeit. Da regierungsfeindliche Gruppierungen wie die Taliban, das Haqqani-Netzwerk oder Hekmatyars Hezb-e Islami über operationelle Kapazitäten verfügen, Personen im ganzen Land zu verfolgen, existiert für von diesen Gruppierungen bedrohte Personen auch in Gebieten, welche von der Regierung kontrolliert werden, keine Fluchtalternative. Die afghanische Regierung hat in zahlreichen Gebieten des Landes die effektive Kontrolle an regierungsfeindliche Gruppierungen verloren und ist dort daher nicht mehr schutzfähig. Betreffend der Verletzung sozialer Normen muss in Betracht gezogen werden, dass konservative Akteure auf allen Regierungsstufen Machtpositionen innehaben und das weite Segmente der afghanischen Gesellschaft konservative Wertvorstellungen vertreten. UNHCR schließt für alleinerziehende Frauen ohne nahe männliche Angehörige eine innerstaatliche Fluchtalternative aus.
(UNHCR, Eligibility Guidelines, vom August 2013, S. 72 bis 78)
2. Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakt des Beschwerdeführers, aus dem Ergebnis der Verhandlung vom 15.04.2015, resultierend aus seiner Erstbefragung und seiner Einvernahme beim Bundesasylamt.
2.1. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich aus dessen glaubhaften Angaben im Rahmen des behördlichen und gerichtlichen Verfahrens und der Kenntnis der Landessprache Dari. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, Herkunftsregion, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie den familiären und wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers stützen sich auf seine diesbezüglich gleichbleibenden und im Ergebnis glaubhaften Angaben vor der Behörde erster Instanz und vor dem Bundesverwaltungsgericht.
Die Identität des Beschwerdeführers steht mit der für das Verfahren ausreichenden Sicherheit fest.
Die Feststellungen zum Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich beruhen auf den Angaben des Beschwerdeführers vom 15.04.2015 vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie den vorgelegten Bestätigungen. Im gesamten Verfahren sind keine Hinweise auf eine besondere Bindung des Beschwerdeführers an Österreich hervorgekommen.
2.2. Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan ergeben sich aus den Länderfeststellungen, welche auf verschiedenen, als zuverlässig anzusehenden staatlichen und nichtstaatlichen Berichten basieren.
2.3. Die Feststellungen zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers stützen sich auf dessen Angaben vor dem BAA, im Beschwerdeverfahren und in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG. Die Negativfeststellung zu seinen Fluchtgründen basiert auf folgenden Erwägungen:
Der Beschwerdeführer hat im gesamten Verfahren keine konkret drohende Verfolgung oder sonstige Umstände glaubhaft machen können, welche bei einer Rückkehr in sein Heimatland eine tatsächliche Gefahr für sein Leben oder seine körperliche Unversehrtheit darstellen könnten. Die vorgebrachten Bedrohungsszenarien waren insgesamt nicht geeignet, eine auf den in der GFK taxativ aufgezählten Gründen aufbauende Verfolgung glaubhaft zu machen, weil seine Ausführungen dazu letztendlich keine einzige nachvollziehbare Bedrohungssituation ("Zu mir sind aber verschiedene Leute in das Geschäft gekommen, die versucht haben mich zur Mitarbeit bei meinem Onkel zu überreden. [...] Er [der Onkel] hat aber andere Leute geschickt, die versucht haben als Freunde und Bekannte mein Vertrauen zu gewinnen.") ergeben haben.
Im Grunde genommen hat er letztlich weder ernsthafte Drohungen oder konkrete Gewalttätigkeiten noch gezielte Übergriffe gegen sich ins Treffen geführt, sondern lediglich pauschale Befürchtungen und Vermutungen (" Der Onkel hat mich nicht gefoltert, aber er wollte mich gerne foltern. Wenn er eine Gelegenheit gefunden hätte mich zu foltern, hätte er das ohnehin gemacht. Er hatte vor mich wie meinen Vater umzubringen. [...] Ich hatte Angst davor eines Tages gewaltsam dazu gezwungen zu werden mit ihm zusammenzuarbeiten. [...] Da ich vor meinem Onkel geflüchtet bin, bin ich mir sicher, dass er mich dafür mit dem Tod bestrafen wird.") geäußert, ohne diese näher zu konkretisieren ("Sie haben mir gedroht dass, falls ich nicht mit ihnen zusammenarbeite, sie mich bestrafen würden. Näheres haben sie nicht angegeben."). Letzten Endes hat er sogar ausdrücklich verneint, dass sein Onkel oder dessen Leute ihn jemals geschlagen, angegriffen oder verletzt hätten. Auch eine persönliche Bedrohung durch seinen Onkel hat er negiert und bezüglich dessen Gehilfen lediglich von einem Vorfall berichtet, wo er am Weg zur Moschee beschimpft und ausgelacht bzw. gefragt worden sei, ob er wieder in die Moschee gehen würde, um Sport zu treiben. Daraufhin habe er die Straßenseite gewechselt und danach unbehelligt weitergehen können.
Es haben sich im gesamten Verfahren daher keine konkreten Hinweise oder Anhaltspunkte ergeben, welche seine Besorgnis, sein Leben könnte in seiner Heimat tatsächlich in Gefahr sein, stützen würden. Dies wird letztlich auch aus dem Umstand deutlich, dass sein Onkel bzw. dessen mutmaßliche Gehilfen den Beschwerdeführer rund zwei Jahren lang vergeblich zur Zusammenarbeit überredet ("Er [der Onkel] hat ununterbrochen Leute zu mir geschickt und ich habe immer nein gesagt. [...] Sie wollten so einen Deal und ich habe das immer abgelehnt.") hätten, ohne dass es tatsächlich zu irgendwelchen Sanktionen gekommen wäre. Auch seine Ausführungen, wonach seine Brüder bereits für seinen Onkel arbeiten würden, obwohl es schon seit vielen Jahren eine Feindschaft zwischen seiner und der Familie seines Onkels geben würde und seine Angehörigen den Onkel mittelbar bzw. unmittelbar für den Tod seines Vaters verantwortlich machen würden, werfen erhebliche Zweifel an seinem diesbezüglichen Vorbringen und an der behaupteten Bedrohungssituation auf. Jedenfalls hat der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung selbst zugegeben, dass es keine Beweise geben würde, dass sein Onkel oder dessen Gruppe tatsächlich seinen Vater getötet hätten.
Schließlich hat die in Kabul ansässige, unabhängige Forschungseinrichtung im Rahmen der Anfragebeantwortung von ACCORD vom 16.09.2013 zwar das Bestehen einer Gruppierung namens " XXXX " bestätigt und eine Verbindung zu den vom Beschwerdeführer erwähnten YouTube-Videos herstellen können, jedoch handelt es sich dabei nicht um eine kriminelle Organisation, sondern lediglich um eine religiöse Verbindung, welche durch ihre Behauptung, eines neuen Propheten, selbst gefährdet scheint, verfolgt zu werden.
Es ergaben sich mit Blick auf die spezifische Situation des Beschwerdeführers auch keinerlei konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er als Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und Zugehöriger der Religionsgemeinschaft der Schiiten aktuell allein wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit und/oder wegen seiner Glaubensrichtung in Afghanistan einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre, zumal der Beschwerdeführer eine derartige Verfolgung nicht ausreichend nachvollziehbar behauptet hat und keine amtswegig aufzugreifenden Anhaltspunkte für eine solche erkennbar sind. Seine allgemeinen Ausführungen, wonach die Gruppierung seines Onkels alle Schiiten belästigt bzw. verspottet habe und die Usbeken ihn immer ausgelacht hätten, waren letztlich nicht geeignet, die diesbezügliche Befürchtung des Beschwerdeführers zu untermauern. Ausgehend davon ist nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aktuell allein wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit und/oder wegen seiner Glaubensrichtung in Afghanistan einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre. Auch aus der allgemeinen Lage in Afghanistan lässt sich konkret für den Beschwerdeführer kein Status eines Asylberechtigten ableiten. Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation kann nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden (vgl. etwa VwGH vom 14.03.1995, 94/20/0798, sowie VwGH vom 17.06.1993, 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. etwa VwGH 09.05.1996, 95/20/0161; 30.04.1997, 95/01/0529, 08.09.1999, 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der GFK genannten Anknüpfungspunkt - nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung - zusammenhängt, was im vorliegenden Fall zu verneinen wäre.
Zusammengefasst hat der Beschwerdeführer daher keine konkrete Verfolgung oder sonstige Umstände vorgebracht, welche auf den in der GFK taxativ aufgezählten Gründen beruhen und bei einer Rückkehr in sein Heimatland eine tatsächliche Gefahr für sein Leben oder seine körperliche Unversehrtheit darstellen könnten. Die reale Gefahr einer aktuellen oder drohenden Verfolgung des Beschwerdeführers kann nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit erkannt werden.
3.1. Rechtliche Beurteilung:
3.1.1. Bis zum Ablauf des 31.12.2013 war der Asylgerichtshof gemäß Art. 129c des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 i.d.F. BGBl. I Nr. 49/2012, zuständig, nach Erschöpfung des Instanzenzuges über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen - das war bis zum Ablauf des 31.12.2013 das Bundesasylamt - zu erkennen. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Bundesverwaltungsgericht. Dieses hat gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005) zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig, somit ist das Bundesverwaltungsgericht nunmehr für die Erledigung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.
3.1.2. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
3.1.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2. Zu A):
Zu Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides:
3.2.1. Die gegenständliche - noch an den Asylgerichtshof gerichtete, zulässige und rechtzeitige - Beschwerde wurde beim BAA eingebracht und ist nach Vorlage beim damaligen Asylgerichtshof eingegangen. Da sie sich gegen einen Bescheid des BAA richtet, der vor dem 31.12.2013 erlassen wurde, ist der erkennende Einzelrichter des BVwG für die Entscheidung zuständig.
Das BVwG stellt weiters fest, dass das Verwaltungsverfahren in wesentlichen Punkten rechtmäßig durchgeführt wurde.
Dem Beschwerdeführer wurde insbesondere durch die Erstbefragung und die Einvernahme - jeweils unter Zuhilfenahme geeigneter Dolmetscher - ausreichend rechtliches Gehör gewährt.
Die belangte Behörde befragte den Beschwerdeführer in den Befragungen bzw. Einvernahmen insbesondere zu der von ihm behaupteten Gefahrensituation in AFGHANISTAN und legte ihrer Entscheidung umfangreiche Berichte unbedenklicher Stellen über die Situation in AFGHANISTAN zu Grunde. Der Beschwerdeführer hat keine konkreten Hinweise gegeben, die weitergehende Ermittlungen - insbesondere hinsichtlich Spruchpunkt I. (Asyl) - notwendig gemacht hätten.
Hinsichtlich einer allfälligen inhaltlichen Rechtswidrigkeit oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften ist auszuführen, dass im Verfahren vor dem BAA keine Anhaltspunkte dahingehend ersichtlich sind, dass die belangte Behörde willkürlich oder rechtswidrig entschieden hätte. Vielmehr wurden dem Beschwerdeführer ausreichende Möglichkeiten eingeräumt, sein Fluchtvorbringen darzulegen, gegebenenfalls zu ergänzen beziehungsweise aufgetretene Unklarheiten oder Widersprüche zu beseitigen sowie allfällige Beweismittel vorzulegen. Die maßgebenden Erwägungen, von denen sich die belangte Behörde bei ihrer Begründung leiten ließ, sind im angefochtenen Bescheid in umfassender und übersichtlicher Art dargelegt. Für die in der Beschwerde geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des BVwG keine Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den in § 18 AsylG in Verbindung mit § 39 Abs. 2 und § 45 Abs. 2 AVG normierten Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung und der Erforschung der materiellen Wahrheit entsprochen.
3.2.2. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.
Flüchtling i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK (i.d.F. des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politi-schen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z. B. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
Gemäß § 3 Abs. 3 Z. 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 z.B. VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal wirtschaftliche Benachteiligungen auch dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 27.6.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.9.2000, 99/20/0373; 26.2.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.9.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 m.w.N.).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen wer-den, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichen Schutzes einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law, 2. Auflage [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert wird. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191).
3.2.3. Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes die Voraussetzungen für eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund nicht gegeben (vgl. oben Punkt II.2.3.).
Dem Beschwerdeführer ist es weder gelungen, eine Verfolgung aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention taxativ genannten Gründe durch private Personen im ganzen Staatsgebiet von Afghanistan noch eine derartige Verfolgung durch offizielle Behörden glaubhaft zu machen.
Da es im gegenständlichen Fall somit an der konkreten Gefahr einer maßgeblichen Verfolgung des Beschwerdeführers in seinem Heimatland aus einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention festgelegten Grund mangelt, bleibt dem Antrag auf Internationalem Schutz im Hinblick auf die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Erfolg versagt.
Zu Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides:
3.2.4. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.
Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.
3.2.5. Das BVwG hat somit vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der VwGH hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, 95/18/0049; VwGH 05.04.1995, 95/18/0530; VwGH 04.04.1997, 95/18/1127; VwGH 26.06.1997, 95/18/1291; VwGH 02.08.2000, 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).
Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011).
Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen (zB. VwGH 26.06.1997, 95/21/0294; VwGH 25.01.2001, 2000/20/0438; VwGH 30.05.2001, 97/21/0560).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegen stehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 57 Abs. 1 FrG (nunmehr: § 50 Abs. 1 FPG bzw. § 8 Abs. 1 AsylG 2005) gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; VwGH 08.06.2000, 99/20/0203; VwGH 17.09.2008, 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 AsylG 1997 in Verbindung mit § 57 Abs. 1 FrG (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (VwGH 08.06.2000, 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG (nunmehr: § 50 Abs. 1 FPG bzw. § 8 Abs. 1 AsylG 2005) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, 98/21/0427; VwGH 20.06.2002, 2002/18/0028, siehe auch EGMR 20.07.2010, N. vs. Schweden, 23505/09, Rz 52ff).
Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. vs. Vereinigtes Königreich, 30240/96; EGMR 06.02.2001, Bensaid, 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB. Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK in Verbindung mit § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bzw. § 50 Abs. 1 FPG bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. vs. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; VwGH 13.11.2001, 2000/01/0453; VwGH 09.07.2002, 2001/01/0164; VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059).
Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, 2001/21/0137).
3.2.6. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG nicht gegeben sind:
Dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könnte, konnte im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden.
Aus den im Verfahren herangezogenen herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen ergibt sich zwar, dass die aktuelle Situation in AFGHANISTAN unverändert weder sicher noch stabil ist, doch variiert dabei die Sicherheitslage regional von Provinz zu Provinz und innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt.
Was die Sicherheitslage in der Provinz Parwan, in der ehemaligen Heimatprovinz des Beschwerdeführers betrifft, ist festzuhalten, dass auch aktuelle Berichte davon ausgehen, dass diese zu den relativ friedlichen Provinzen des Landes zählt und die Taliban hier keine starke Präsenz haben. Ebenso ist die Sicherheitslage in der Hauptstadt Kabul, wo der Beschwerdeführer zuletzt mit seiner Familie gelebt hat, durch die ANSF trotz einzelner medienwirksamer Anschläge und häufigen Hinweisen auf Anschlagsplanungen unverändert "überwiegend kontrollierbar" (vgl. Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht vom Jänner 2014). Diese öffentlichkeitswirksamen Angriffe ereignen sich meist im Nahebereich staatlicher Einrichtungen oder NGO-s. Eine bereits alle Einwohner von Kabul mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit treffende Gefährdung lässt sich daraus nicht ableiten. Auch aus dem in den Sachverhaltsfeststellungen herangezogenen Berichten geht letztlich nicht hervor, dass jedermann, der sich in Afghanistan, vor allem in den großen Städten, die sich in der Hand der Regierung befinden, aufhält, ein reales Risiko einer Verletzung nach Art. 2 und/oder 3 EMRK trifft. Zwar mag auch in den Städten, die sich in Regierungshand befinden, etwa in Kabul die Sicherheitssituation angespannt, aber nicht so schlecht sein, dass sich eine solche Annahme rechtfertigen ließe. Nach den Berichten funktioniert in Kabul und auch in den anderen großen Städten zudem die Polizei und kann für Sicherheit sorgen. Eine Situation, in der jedermann gefährdet wäre, eine Verletzung der genannten relevanten Rechte zu erleiden, liegt in gesamt Afghanistan, daher jedenfalls ebenso wenig vor, wie das reale Risiko, dass der Beschwerdeführer im gesamten Staatsgebiet als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt wäre (siehe dazu auch jüngst BVwG 24.01.2014, W200 1438387-1/3E).
Insoweit der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers auf die sich verschlechternde Sicherheitslage in der Provinz Parwan verweist, beziehen sich die sicherheitsrelevanten Vorfälle, wie unter II.1. dargestellt überwiegend auf den Bezirk Bagram und das dort befindliche Bagram Airfield, das Hauptquartier der US-Streitkräfte in Afghanistan, das in den letzten Jahren die Dimensionen einer Kleinstadt angenommen hat, oder auf das Ghorband-Tal, in dem sich in den letzten Jahren die Kämpfe gegen regierungsfeindliche Kräfte intensiviert haben. Der Beschwerdeführer hat jedoch die letzten 12 Jahre bis zu seiner Ausreise mit seiner Familie in Kabul gelebt und davor seine Jugend ausschließlich in einem näher genannten Dorf in der Provinz Parwan verbracht. Insofern der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren bzw. in einer ergänzenden Stellungnahme vorbringt, er könnte seine Heimatregion nicht sicher erreichen, ist darauf zu verweisen, dass dieses Vorbringen ohne weitere Ausführungen in den Raum gestellt wurde. Wie sich nämlich aus den aktuellen Berichten ergibt, ist Kabul über einen internationalen Flughafen problemlos zu erreichen. Auch die lediglich rund 60 km von Kabul entfernt liegende Provinzhauptstadt Charikor (Provinz Parwan) ist über den Asian Highway 76 gut zu erreichen. Es kann daher nicht erkannt werden, dass eine Reise dorthin unzumutbar wäre, zumal bezüglich dieser Verbindung keine außergewöhnlichen sicherheitsrelevanten Umstände bekannt sind.
Hinsichtlich der Provinzhauptstadt seiner ehemaligen Heimatprovinz wurde berichtet, dass gerade dorthin in jüngster Vergangenheit Familien aus anderen Distrikten der Provinz wegen Sicherheit und des Zuganges zu Gesundheit, Wasser, Bildung und Lebensunterhalt übersiedelt wurden. Aus den ins Verfahren eingebrachten Länderberichten ergibt sich kein Hinweis darauf, dass - wie vom Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgebracht - in seiner ehemaligen Heimatprovinz täglich Selbstmordanschläge verübt werden. Es ist daher kein Grund ersichtlich, weshalb sich der Beschwerdeführer nicht dort ein neues Leben aufbauen könnte. Vor allem lebt seine ältere Schwester in dieser Provinz und geht es seiner Familie seinen Angaben zufolge finanziell gut. Von einem unversöhnlichen Streit mit seinen Familienangehörigen bzw. vor allem mit seinen beiden Brüdern hat der Beschwerdeführer nicht berichtet, weshalb auch nicht davon auszugehen ist, dass seine Angehörigen ihn bei einer Rückkehr nicht unterstützen würden. Schließlich hat der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeergänzung vom 19.12.2014 ausdrücklich bestätigt, dass er in seiner Heimat in einer persönlich zufriedenstellenden finanziellen Situation gelebt und Afghanistan nicht aus wirtschaftlichen Gründen verlassen hat. Ebenso haben sich keine Umstände ergeben, die gegen eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Kabul sprechen würden, wo seine jüngere Schwester mit seinen beiden Brüdern in einem eigenen Haus lebt. Wie er in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat, geht es seiner Familie nach wie vor gut.
Im Fall des Beschwerdeführers ergeben sich aus seiner persönlichen Situation und den spezifischen Länderfeststellungen zu Afghanistan keine konkreten Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Hindernisses für seine Rückverbringung in seinen Herkunftsstaat Afghanistan.
Der Beschwerdeführer ist in einem näher genannten Dorf in der Provinz Parwan geboren und aufgewachsen und danach mit seiner Familie nach Kabul gezogen, wo er die letzten 12 Jahre vor seiner Ausreise gelebt hat. Der Beschwerdeführer hat keine Schule besucht, aber den Lernstoff bis zur siebenten Schulstufe in Privatkursen gelernt. Weiters hat er zwar keinen Beruf erlernt, aber bereits als Teppichknüpfer gearbeitet und zuletzt sogar ein eigenes Lebensmittelgeschäft geführt. Darüber hinaus ist er in einem landwirtschaftlichen Betrieb aufgewachsen, wodurch er auch über diesbezügliche Erfahrungen verfügen sollte. Es ist daher nicht zu befürchten, dass er in eine Existenz gefährdende Notlage geraten könnte.
Das Bundesasylamt ist in seiner Entscheidung davon ausgegangen, dass es dem Beschwerdeführer aufgrund seiner persönlichen Umstände durchaus möglich und zumutbar wäre, zu seiner Familie nach Kabul zurückzukehren, weil er ein junger, gesunder und arbeitsfähiger Mann mit familiären und sozialen Anknüpfungspunkten in Afghanistan sei, der bereits vor seiner Ausreise von Familienangehörigen und Verwandten unterstützt worden sei, im elterlichen Eigentumshaus gelebt und sogar ein eigenes Lebensmittelgeschäft betrieben habe. Die Sicherheitslage im Raum Kabul habe sich positiv entwickelt und auch für die Bevölkerung im Stadtbereich Kabuls sei eine deutlich spürbare Verbesserung der Sicherheitslage eingetreten. Er wäre somit in der Lage, in das hinreichend sichere, von der Regierung beherrschte und vom Ausland direkt erreichbare Kabul zurückzukehren.
Dieser Schlussfolgerung ist nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts auch vor dem Hintergrund der aktuellen Länderberichte und dem Umstand, dass sich an der familiären Situation des Beschwerdeführers in Afghanistan nach seinen eigenen Angaben nichts geändert hat, nicht entgegen zu treten. Seine Familienangehörigen leben nach wie vor in Afghanistan und können ihren Lebensunterhalt seinen Angaben zufolge erfolgreich bestreiten. Da ihm zudem die Gegebenheiten in Kabul bzw. in seiner ehemaligen Heimatprovinz bekannt sind, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch bei einer Rückkehr nach rund dreijähriger Abwesenheit in der Lage sein wird, sich in Kabul bzw. in der ehemaligen Heimatregion der Provinz Parwan entsprechend schnell wieder einzugliedern und allenfalls die zur Überbrückung der Anfangsschwierigkeiten notwendige Unterstützung von Verwandten in Anspruch zu nehmen.
Dabei wird nicht übersehen, dass sich aus den aktuellen Länderfeststellungen betreffend die Sicherheitslage und die Versorgungslage von Rückkehrern in Afghanistan ergibt, dass Rückkehrer auch in Kabul nach wie vor auf maßgebliche Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art stoßen können, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen. So spricht sich auch UNHCR ausdrücklich gegen eine Rückkehr von Personen an einen Ort aus, der weder dem Herkunftsort noch früheren Wohnorten entspricht, wo keine tatsächlichen Familien- oder Stammesstrukturen und entsprechende Unterstützung bestehen. Da der Beschwerdeführer aber - wie oben bereits festgestellt - aus einem näher genannten Dorf in der Provinz Parwan stammt, die letzten 12 Jahre vor seiner Ausreise in Kabul gelebt und mit einem eigenen Lebensmittelgeschäft zu seinem Lebensunterhalt selbst beigetragen hat, sowie nach wie vor zumindest über soziale Kontakte in beiden Provinzen verfügt, kann in seinem Fall nicht davon ausgegangen werden, dass er im Falle seiner Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in eine ausweglose Lebenssituation geraten würde.
Mit Blick auf die persönliche Situation des Beschwerdeführers ist daher nicht festzustellen, dass er im Fall seiner Abschiebung nach Afghanistan - bezogen auf das gesamte Staatsgebiet - in eine ausweglose Lebenssituation geraten und damit real Gefahr laufen würde, eine Verletzung seiner durch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte zu erleiden.
Auch wenn es in seiner ehemaligen Heimatprovinz Parwan oder in Kabul nach wie vor zu vereinzelten Anschlägen und anderen sicherheitsrelevanten Vorfällen kommt, herrscht dort nach den aktuellen Länderberichten keine derart extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der dorthin abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre.
Eine Rückverbringung des Beschwerdeführers nach Afghanistan steht damit nicht im Widerspruch zu § 8 Abs. 1 AsylG 2005 weshalb ihm nach den genannten Bestimmungen der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zuzuerkennen ist.
Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG als unbegründet abzuweisen.
Zu Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides:
3.2.7. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG hat das Bundesverwaltungsgericht, wenn es in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,
bestätigt, in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.
Bei der Prüfung der Zulässigkeit von Ausweisungen und dem damit verbundenen Eingriff in das Privat- und Familienleben hat eine Einzelfallprüfung zu erfolgen, die sich nicht in der formelhaften Abwägung im Sinne des Artikel 8 EMRK erschöpfen darf, sondern auf die individuelle Lebenssituation des von der Ausweisung Betroffenen eingehen muss. Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 29.09.2007, B328/07, dargelegt hat, lassen sich aus der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes eine Vielzahl von Kriterien ableiten, die bei der gebotenen Interessensabwägung zu beachten sind. Dazu zählen vor allem die Aufenthaltsdauer, die an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft ist (EGMR vom 31.01.2006, 50.435/99), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR vom 28.05.1985, 9214/80, 9473/81, 9474/81 ua.) und dessen Intensität (EGMR vom 02.08.2001, 54.273/00), der Grad der Integration, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schul- oder Berufsausbildung, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (EGMR vom 04.10.2001, 43.359/98 ua.), die Bindung zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und die Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (EGMR vom 24.11.1998, 40.447/98 ua.) und die Frage, ob das Privat- und Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR vom 24.11.1998, 40.447/98 ua.).
Der Beschwerdeführer lebt seit August 2012 in Österreich und verfügt im Bundesgebiet über keinerlei familiäre Bindungen. Ebenso sind keine Umstände hervorgekommen, welche darauf hindeuten würden, dass der Beschwerdeführer während seines Aufenthalts im Bundesgebiet besonders enge persönliche Bindungen zu dauerhaft in Österreich aufenthaltsberechtigten Personen aufgebaut hätte. Er hat zwar bereits an mehreren Deutschkursen teilgenommen, aber bislang offenbar noch keine Prüfung erfolgreich abgelegt. Auch wenn sich der Beschwerdeführer in einem näher genannten Eisstockverein engagiert und an Trainingsabenden mit unterschiedlichen Leuten zusammenkommt, ist eine soziale Integration bei nur rudimentären Deutschkenntnissen nur unter außerordentlichen Umständen vorstellbar, welche im Fall des Beschwerdeführers nicht ersichtlich sind. Auch aus dem vorgelegten Unterstützungsschreiben sind solche Umstände nicht ersichtlich, wenn darin ausgeführt wird, dass der Beschwerdeführer "sehr interessiert an unserem Sport", "ein absoluter Leistungsträger und fester Bestandteil des harten Kerns von Spielern" sowie "sehr beliebt wegen seiner höflichen, hilfsbereiten, ernsthaften und fairen Art" sei und trotz Schwierigkeiten "kontaktfreudig" sei, bzw. "regen Anteil am sozialen Miteinander" nehmen würde. Diese Bekanntschaften, welche sich auf wenige Stunden, rund zweimal pro Woche reduzieren, sind jedenfalls nicht geeignet, um von einer fortgeschrittenen Integration, die das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen, dem nach der Judikatur ein hoher Stellenwert zukommt, überwiegen würde, sprechen zu können. So hält sich der Beschwerdeführer rund drei Jahre im Bundesgebiet auf, wogegen er viele Jahre in seiner Heimat in Afghanistan zugebracht hat und dort auch weiterhin über nahe Familienangehörige verfügt, mit denen er weiterhin in Kontakt steht. Weiters musste dem Beschwerdeführer im Hinblick auf den unberechtigten Antrag auf internationalen Schutz bewusst sein, dass er etwaige eingegangene Bindungen im Bundesgebiet nicht wird aufrecht erhalten können. Darüber hinaus übt der Beschwerdeführer keine Beschäftigung aus und ist nicht selbsterhaltungsfähig, sondern nimmt Leistungen der Grundversorgung in Anspruch. Er hat sich in Österreich jedenfalls noch keine wirtschaftliche Existenz aufgebaut, deren Aufgabe ihm nicht zuzumuten wäre. Auch ausgeprägte private und persönliche Interessen hat er im Verfahren nicht dargetan. Das Gewicht des rund dreijährigen Aufenthaltes im Bundesgebiet ist schließlich noch dadurch gemindert, als dieser nur insofern legal ist, indem er sich auf einen unberechtigten Asylantrag stützt. Insgesamt betrachtet überwiegt daher insbesondere im Hinblick auf die noch relativ kurze Dauer des Aufenthaltes im Bundesgebiet das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen dem privaten Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet (vgl. VwGH 25.02.2010, 2009/21/0142).
Vor dem Hintergrund des gegenwärtigen Standes des seitens des erkennenden Gerichts durchzuführenden Ermittlungsverfahrens kann nicht festgestellt werden, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist und war daher das Verfahren gem. § 75 Abs. 20 AsylG zur (weiteren) Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückzuverweisen.
3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
3.3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.3.2. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
3.3.3. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zum Teil zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich weitgehend gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar, weshalb sich das Bundesverwaltungsgericht auf diese bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützt, wobei in wesentlichen Punkten die Tatfrage im Vordergrund stand.
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