VwGH 95/20/0161

VwGH95/20/01619.5.1996

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Baur, Dr. Bachler und Dr. Nowakowski als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Hemetsberger, über die Beschwerde des R in W, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 27. Jänner 1995, Zl. 4.315.536/2-III/13/91, betreffend Asylgewährung, zu Recht erkannt:

Normen

AsylG 1991 §20 Abs1;
AsylG 1991 §20 Abs2;
AsylG 1991 §25 Abs1;
AsylG 1991 §25 Abs2;
AVG §66 Abs4;
AVG §73 Abs1;
VwGG §27;
AsylG 1991 §20 Abs1;
AsylG 1991 §20 Abs2;
AsylG 1991 §25 Abs1;
AsylG 1991 §25 Abs2;
AVG §66 Abs4;
AVG §73 Abs1;
VwGG §27;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 27. Jänner 1995 wurde die Berufung des Beschwerdeführers, dessen Staatsangehörigkeit ungeklärt ist und der am 1. Dezember 1990 den Antrag auf Asylgewährung gestellt hat, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 21. Mai 1991, mit welchem festgestellt worden war, daß der Beschwerdeführer nicht Flüchtling sei, abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hatte anläßlich seiner niederschriftlichen Einvernahme am 6. Mai 1991 angegeben:

Er sei palästinensischer Abstammung. Bis 1980 habe er mit seinen Eltern in dem von den Israelis besetzten Gebiet gelebt. Er sei weder politisch noch sonst aktiv gewesen. Ein Cousin sei aktiv bei der PLO gewesen, habe gegen Israel gekämpft und sei festgenommen worden. Als der Beschwerdeführer ihn im Gefängnis besucht habe, sei der israelische Geheimdienst an den Beschwerdeführer herangetreten und habe von ihm verlangt, daß er mit dem Geheimdienst zusammenarbeite. Er habe im Dorf ausspionieren sollen, wer sich für Palästinenser einsetze. Auf den Vorhalt, daß der Beschwerdeführer zum damaligen Zeitpunkt erst 13 Jahre alt war, habe er angegeben, daß auch noch jüngere palästinensische Kinder mit dem israelischen Geheimdienst zusammengearbeitet hätten. Der Beschwerdeführer habe die Zusammenarbeit abgelehnt. Er habe gegen die Israelis demonstriert, sei festgenommen worden und zwei Wochen eingesperrt gewesen. Er und seine Familie seien aus Furcht vor neuerlicher Haft nach Jordanien gezogen, wo sie normal leben hätten können und wo der Beschwerdeführer auch Arbeit gefunden habe. Im Jahr 1985 habe der Beschwerdeführer eine Lenkerberechtigung beantragt, wozu er ein Führungszeugnis hätte bringen sollen. Die jordanischen Sicherheitsbehörden hätten die Ausstellung mit der Begründung abgelehnt, daß sie Informationen hätten, wonach der Beschwerdeführer gegen die Israelis gekämpft habe. Die jordanischen Behörden hätten keine Aktivitäten gegen Israel von ihrem Gebiet aus gewollt, da man Angst vor israelischen Vergeltungsschlägen gehabt habe. Ab diesem Zeitpunkt habe der Beschwerdeführer keine Möglichkeit gehabt, zu arbeiten oder andere Aktivitäten zu setzen. Er habe sich immer wieder bei der Polizei melden müssen. Dies habe sich bis 1989 dahingezogen. Er habe sich dann zur Flucht nach Syrien entschlossen. Er habe sodann die Absicht gehabt, nach Österreich zu gehen, um dort Arbeit zu finden. Nach Jordanien könne er nicht mehr zurückkehren, da er sich wegen des illegalen Verlassens des Landes strafbar gemacht habe und festgenommen würde. In Jordanien seien die Palästinenser Menschen zweiter Klasse und würden überall benachteiligt.

In der im Juni 1991 erhobenen Berufung gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich, in welchem festgestellt wurde, daß der Beschwerdeführer nicht Flüchtling sei, gab der Beschwerdeführer an, er sei Palästinenser, habe in Jordanien gelebt und sei von der jordanischen Polizei massiv unter Druck gesetzt worden, mit ihr zusammenzuarbeiten und ihr Informationen über andere Palästinenser zu liefern, die vielleicht mit terroristischen Aktivitäten in Zusammenhang gebracht würden. Er sei mehrmals im Monat verhaftet, auf die Polizeistation gebracht und verhört worden. Man habe ihm nicht geglaubt, daß er keine Verbindung zu Terrororganisationen gehabt habe und daher auch keine Namen nennen könne. Er sei im Oktober das letztemal verhaftet und zwei Wochen inhaftiert worden. Dabei sei er mißhandelt und geschlagen worden, um Namen von Bekannten und Freunden zu erpressen, von denen vermutet worden sei, daß sie mit Terrororganisationen Verbindung haben könnten. Hätte er Namen preisgegeben, müßte er von palästinensischer Seite mit Verfolgung oder Ermordung rechnen.

Die belangte Behörde wies die Berufung ab. Sie wendete gemäß § 25 Abs. 2 erster Satz Asylgesetz 1991 im gegenständlichen Verfahren das Asylgesetz 1991 an. Davon ausgehend legte sie gemäß § 20 Abs. 1 Asylgesetz 1991 ihrer Entscheidung das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens erster Instanz zugrunde, und ging auf das "überschießende Berufungsvorbringen" nicht ein.

Sie würdigte das erstinstanzliche Vorbringen des Beschwerdeführers in der Weise, daß die Umstände des Jahres 1980 in Israel nicht glaubwürdig, aber auch aufgrund des Zeitabstandes nicht asylrelevant seien. Der Beschwerdeführer habe von 1980 bis 1985 "normal" in Jordanien gelebt und gearbeitet. Aus der Verweigerung der Ausstellung eines polizeilichen Führungszeugnisses, und der dadurch bedingten Nichtausstellung einer Lenkerberechtigung könne keine Verfolgungshandlung im Sinne der Genfer Konvention abgeleitet werden. Auch die Tatsache, daß sich der Beschwerdeführer von 1985 bis 1989 in Jordanien in regelmäßigen Abständen bei einer Polizeistation habe melden müssen, sei mangels eines bestimmten Ausmaßes an Intensität und Qualität nicht asylrechtlich relevant. Die behauptete Benachteiligung wirtschaftlicher und beruflicher Natur könne ebenfalls nicht als Verfolgungshandlung gewertet werden. Ebenso sei die Furcht eines Asylwerbers, bei einer Rückkehr in den Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes wegen paß- oder fremdenpolizeilicher oder sonstiger den Aufenthalt im Ausland regelnder Vorschriften bestraft zu werden, kein Anerkennungsgrund als Flüchtling.

Die dagegen erhobene Beschwerde stützt sich im Sachverhaltsvorbringen auf die Angaben des Beschwerdeführers in seiner Berufung. Der Beschwerdeführer begründet die Unterlassung der Anführung der in der Berufung genannten Tatsachen anläßlich seiner erstinstanzlichen Einvernahme damit, daß er zum Einvernahmezeitpunkt 13. Mai 1991 noch "unter ständiger Furcht vor staatlichen Behörden" gelebt habe und gefürchtet habe, bei Darlegung der vollen Wahrheit auch von den österreichischen Behörden als gewalttätig beurteilt und deshalb sofort abgeschoben oder zumindest inhaftiert zu werden. Dies habe er "nicht zuletzt auch aufgrund der Rechtsmittelbelehrung auf Seite 3 der niederschriftlichen Einvernahme" gefürchtet. Er habe erst nach Erhalt des abweisenden erstinstanzlichen Bescheides erkannt, daß eine Zurückhaltung bezüglich der Bekanntgaben erlittener Repressalien nicht zum Ziel führte und daß er die österreichischen Behörden nicht fürchten müsse und sodann in der Berufung seine damalige Situation wahrheitsgemäß detailliert offengelegt. In rechtlicher Hinsicht rügt der Beschwerdeführer die Nichtberücksichtigung des erweiterten Vorbringens damit, daß die Behörde "gemäß § 73 Abs. 1 AVG bis spätestens 12. Dezember 1991 über die Berufung" hätte "entscheiden müssen". Die Rechtslage habe sich sodann geändert und es sei zum Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde das Neuerungsverbot gemäß § 20 Asylgesetz 1991 vorgelegen. Die belangte Behörde habe zudem gegen die Rechtsbelehrung der "ersten Instanz in der Niederschrift vom 6.5.1991 gehandelt", in der es heiße, daß durch ein Nichtvorbringen sämtlicher Gründe die Glaubwürdigkeit eines erweiterten Vorbringens sinken würde. Dies bedeute einen krassen Verstoß gegen § 13a AVG.

Das weitere diesbezügliche Vorbringen stützt sich darauf, daß das gegenständliche Verfahren selbst bei Entscheidung innerhalb eines Jahres noch gemäß den Bestimmungen des Asylgesetzes (1968) zu beenden gewesen wäre.

In inhaltlicher Hinsicht wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Nichtberücksichtigung der Umstände in Israel, und bringt des weiteren vor, daß auch sein erstinstanzliches Vorbringen ausreichend sei, um eine wohlbegründete Furcht im Sinne des § 1 Z. 1 Asylgesetz 1991 annehmen zu lassen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 25 Abs. 2 AsylG 1991 hat der Bundesminister für Inneres in einem Verfahren, das zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Asylgesetzes 1991 (1. Juni 1992) bei der Behörde zweiter Instanz anhängig war, das Asylgesetz 1991 anzuwenden. Der angefochtene Bescheid entspricht dieser Rechtslage.

Gemäß § 20 Abs. 1 Asylgesetz 1991 hat der Bundesminister für Inneres in jedem Fall in der Sache selbst zu entscheiden und seiner Entscheidung das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens erster Instanz zugrundezulegen. Gemäß § 20 Abs. 2 idF BGBl. Nr. 610/1994 Asylgesetz 1991 hat der Bundesminister für Inneres eine Ergänzung oder Wiederholung des Ermittlungsverfahrens anzuordnen, wenn es mangelhaft war, der Asylwerber Bescheinigungsmittel vorlegt, die ihm im Verfahren erster Instanz nicht zugänglich waren, oder wenn sich der Sachverhalt, der der Entscheidung erster Instanz zugrundelag, in der Zwischenzeit geändert hat.

Der Beschwerdeführer behauptet nicht, daß es zu Verständigungsproblemen oder einer unvollständigen Protokollierung seiner Angaben anläßlich der erstinstanzlichen Einvernahme vom 6. Mai 1991 gekommen sei. Er behauptet lediglich, daß er aus Furcht vor den österreichischen Behörden unvollständige Angaben gemacht hat. Diese Behauptung erfüllt keinen der in § 20 Abs. 2 Asylgesetz 1991 genannten Tatbestände, welche eine Ergänzung oder Wiederholung des erstinstanzlichen Verfahrens rechtfertigten, da subjektive Gründe, welche den Asylwerber veranlaßten, anläßlich der erstinstanzlichen Einvernahme keine weiteren Angaben zu machen, nicht Berücksichtigung finden, so lange sie nicht auf einem Verfahrensmangel, wie etwa einer unrichtigen Belehrung, beruhen. Ein solcher Verfahrensmangel liegt hier schon deshalb nicht vor, weil der Beschwerdeführer anläßlich seiner Einvernahme ausdrücklich dahingehend belehrt wurde, daß er in der Einvernahme Gelegenheit habe, alle seine Person betreffenden Fluchtgründe vorzubringen und daß unter Umständen spätere Behauptungen über eine Verfolgung nicht geglaubt würden.

Daß der belangten Behörde aufgrund ihrer langen Entscheidungszeit Säumnis vorzuwerfen gewesen wäre, ist zwar richtig, doch hat dies auf die Anwendbarkeit der Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung keinen Einfluß (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 27. April 1995, Zl. 93/01/0103, m.w.N.), zumal zur Vermeidung weiterer Säumnis der belangten Behörde das Mittel der Säumnisbeschwerde zur Verfügung gestanden wäre. Wenn der Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf § 13a AVG vorbringt, die belangte Behörde habe die ihr obliegende Manuduktionspflicht verletzt, so ist ihm entgegenzuhalten, daß aus dieser Bestimmung eine Verpflichtung der Behörden, einen Asylwerber, der keine Angaben macht, denen ein Hinweis auf eine asylrechtlich relevante Verfolgung zu entnehmen ist, anzuleiten, wie er seine Angaben konkret gestalten sollte, nicht abgeleitet werden kann (vgl. zB das hg. Erkenntnis vom 25. April 1995, Zl. 95/20/0112). Aus den erstinstanzlichen Angaben des Beschwerdeführers sind aber keine hinreichend deutlichen Hinweise auf einen Sachverhalt enthalten, der für die Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung im Sinne der Flüchtlingskonvention in Frage kommt, wie im folgenden gezeigt wird:

Das Vorbringen betreffend der Vorfälle des Jahres 1980 in Israel entbehrt - wie die belangte Behörde richtig erkannt hat - des zeitliches Konnexes mit der Ausreise des Beschwerdeführers aus Jordanien. Zudem bezieht es sich auf eine Verfolgung durch den Staat Israel und nicht auf eine behauptete Verfolgung in Jordanien, dem Land des gewöhnlichen Aufenthaltes des Beschwerdeführers. Es erübrigt sich daher auf die von der Behörde des weiteren gewählte Begründung, daß die Vorfälle in Israel nicht glaubwürdig seien, und die dagegen erhobenen Beschwerdeausführungen einzugehen.

Die Begründung der belangten Behörde, weder die Verweigerung der Ausstellung eines Leumundzeugnisses und die damit verbundene Nichtausstellung einer Lenkerberechtigung, noch die regelmäßigen Meldungen bei der Polizei seien von asylrechtlicher Relevanz, ist nicht als rechtswidrig zu erkennen. Aus der Tatsache, daß sich der Beschwerdeführer im Verlauf von mehreren Jahren in regelmäßigen Abständen bei einer Polizeistation habe melden müssen, ist nicht der vom Beschwerdeführer behauptete Schluß, daß er mit Entzug der Freiheit, ja sogar Folter und Mißhandlung habe rechnen müssen, zu ziehen. Denn die im Verlauf mehrerer Jahre unverändert gleichbleibende und sich nicht in ihrer Intensität steigernde Meldepflicht bei der Polizei läßt keinen Schluß zu, daß sich diese Polizeimaßnahmen ohne Hinzutreten neuer Umstände plötzlich in asylrechtlich relevanter Weise verschärfen würden. Denn als asylrechtlich relevante Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt nur dann vor, wenn dieser Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in den Staat des gewöhnlichen Aufenthaltes zu begründen. Den in erster Instanz behaupteten Eingriffen des jordanischen Staates mangelt es an dieser geforderten Intensität.

Der Verwaltungsgerichtshof erkennt in ständiger Rechtsprechung, daß wirtschaftliche Gründe nur dann asylrechtlich relevant sind, wenn sie die Existenzgrundlage bedrohen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. April 1995, Zl. 94/20/0790). Der Beschwerdeführer hat zwar angegeben, daß er ab 1985 keine Möglichkeit mehr zur Arbeit gehabt habe, er hat jedoch nicht behauptet, daß ihm die Existenzgrundlage zur Gänze entzogen worden sei, was angesichts des Umstandes, daß er trotz fehlender Arbeitsmöglichkeit von 1985 mehrere Jahre bis zu seiner Ausreise in Jordanien leben konnte und angesichts seiner Familienverhältnisse (lt. niederschriftlicher Angaben Eltern, vier Brüder und sieben Schwestern in Jordanien) in Ermangelung von Behauptungen, daß seine Familie für ihn nicht sorgen könne, nicht angenommen werden kann. Der Beschwerdeführer hat auch in der Beschwerde nicht behauptet, daß durch die mangelnde Arbeitsmöglichkeit seine Existenzgrundlage zur Gänze verlorengegangen wäre. Die belangte Behörde durfte daher zu Recht von der mangelnden asylrechtlichen Relevanz der behaupteten wirtschaftlichen Benachteiligung ausgehen.

Letztlich steht aber auch die Ansicht der belangten Behörde, daß die Furcht eines Asylwerbers, bei einer Rückkehr in den Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes wegen seiner Ausreise bestraft zu werden, keinen Anerkennungsgrund bildet, im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. zB das hg. Erkenntnis vom 9. September 1993, Zl. 92/01/1014).

Aus diesen Gründen hatte die Behörde auch nicht auf eine Konkretisierung der Angaben des Asylwerbers zu dringen, denn aus § 16 Abs. 1 Asylgesetz 1991 kann keine Verpflichtung der Behörde abgeleitet werden, Asylgründe, die der Asylwerber gar nicht behauptet hat, zu ermitteln (vgl. zB das hg. Erkenntnis vom 25. April 1995, Zl. 95/20/0112).

Die belangte Behörde hat daher zu Recht gemäß § 20 Abs. 1 Asylgesetz 1991 ihrer Entscheidung das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens erster Instanz zugrundegelegt, ohne auf das neue Tatsachenvorbringen in der Berufung einzugehen.

Das Beschwerdevorbringen, der Beschwerdeführer habe wegen seiner "politischen Vergangenheit" bei einer Rückkehr mit sofortiger Inhaftierung zu rechnen, steht im Widerspruch mit dem erstinstanzlichen Vorbringen, wo der Beschwerdeführer ausschließlich darauf hingewiesen hat, daß er sich wegen seines "illegalen Weggehens" strafbar gemacht habe und bei einer Rückkehr festgenommen würde.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr.416/1994.

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